BT-Drucksache 18/5032

Erkenntnisse der Bundesregierung über die Situation von Kriegsdienstverweigerern in der Ukraine

Vom 27. Mai 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/5032
18. Wahlperiode 27.05.2015
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Annette Groth, Heike Hänsel, Inge Höger,
Andrej Hunko, Ulla Jelpke, Dr. Alexander S. Neu, Kathrin Vogler und
der Fraktion DIE LINKE.

Erkenntnisse der Bundesregierung über die Situation von
Kriegsdienstverweigerern in der Ukraine

Im Zuge des militärischen Konflikts in der Ostukraine wurde von der ukra-
inischen De-facto-Regierung in Kiew im Mai 2014 die zuvor unter Wiktor
Janukowitsch abgeschaffte Wehrpflicht wieder eingeführt (www.theguardian.
com/world/2014/may/01/ukraine-military-conscription-pro-russia-separatists-
donetsk). Im Vorfeld gab es bereits einige Mobilmachungen des ukrainischen
Militärs, die dann im Sommer und Herbst des Jahres 2014 fortgesetzt wurden.
Auch für das Jahr 2015 sind Mobilisierungswellen geplant: Die erste davon ist
seit Januar 2015 im Gange und betrifft über 73 000 ukrainische Staatsbürge-
rinnen und Staatsbürger (www.connection-ev.org/article-2094). Die Regelungen
zur Einberufung wurden so ausgeweitet, dass nunmehr Bürger in einem Alter
von 20 bis 60 Jahren ihr Erfassungsschreiben erhalten. Kriegsdienstverweige-
rung ist dabei „auf Personen eingeschränkt, die Angehörige von registrierten
religiösen Gemeinschaften sind, deren Lehre es verbietet, Waffen zu benutzen
und Dienst in der Armee abzuleisten. In der Liste finden sich u. a. Adventisten,
Baptisten, Zeugen Jehovas und die Pfingstbewegung. Ein Antrag ist mit einem
offiziellen Schreiben der jeweiligen religiösen Gemeinschaft einzureichen. Eine
weitere Einschränkung erfährt das Recht durch die Regelung, dass ein Antrag
innerhalb von sechs Monaten nach der Einberufung gestellt werden muss.
Soldaten und Reservisten haben kein Recht auf Antragstellung“ (www.
deutschlandradiokultur.de/ukraine-konflikt-viele-ukrainische-soldaten-fuehlen-
sich.1008.de.html?dram:article_id=296729).
Gegen die Militarisierung der Ukraine gab es bereits im Jahr 2014 im Land
vielerorts Proteste, wie dies auch aus den Berichten der Organisation für Sicher-
heit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) hervorgeht (www.osce.org/ukraine-
smm/121834). Im Jahr 2015 häufen sich nun die Berichte von ukrainischen
Bürgerinnen und Bürgern, die „sich dem Kriegsdienst entziehen wollen“
(www.taz.de/!154205/). Neben den Wenigen, die offen den Wehr- und Kriegs-
dienst verweigern, fliehen viele vor der Einberufung ins Ausland. Ukrainische
Militärs und Regierungsmitglieder arbeiten deshalb an einer Einschränkung der
Bewegungsfreiheit von Wehrpflichtigen (www.connection-ev.org/article-2094).
Des Weiteren werden Kriegsdienstverweigerer mit Geld- und Haftstrafen be-
legt: Diese Strafen sollen nach den Worten von Anton Geraschtschenko, Berater
des ukrainischen Innenministers, verschärft und auch auf andere mit der Kriegs-
dienstverweigerung in Verbindung stehende Aktionen ausgeweitet werden
(www.connection-ev.org/article-2094).

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Nach Ansicht der Fragesteller führen die Mobilmachungen der ukrainischen Re-
gierung zu einer umgreifenden Militarisierung des Landes. In diesem Zusam-
menhang muss die individuelle Entscheidung, nicht an Kriegshandlungen
teilzunehmen, respektiert werden. Die geltende Rechtspraxis in Bezug auf eine
Wehr- und Kriegsdienstverweigerung und die Repressionen gegen die Wehr-
und Kriegsdienstverweigerer in der Ukraine verstoßen gegen das Menschen-
recht auf Kriegsdienstverweigerung, das auch aus Artikel 9 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) hervorgeht (www.connection-ev.org/
article-2094), da eine Verweigerung aus Gewissensgründen nur einer kleinen
Gruppe möglich gemacht wird.
Viele der ukrainischen Wehr- und Kriegsdienstverweigerer fliehen vor ihrem
Kriegsdienst nach Deutschland. Sie erhalten hier allerdings im Regelfall kein
Asyl, wenn sie aus Gewissensgründen den Dienst an der Waffe in der Ukraine
verweigert haben. Eine Ausnahme gilt, wenn eine Beteiligung an völker-
rechtswidrigen Handlungen droht (siehe Urteil des Europäischen Gerichtshofs –
EuGH – vom 26. Februar 2015 in der Rechtssache C-472/13). Eine subsidiäre
Schutzgewährung ist allerdings möglich, da die Kriegsdienstverweigerung aus
religiösen oder Gewissensgründen nach der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte ein Menschenrecht darstellt, das infolge einer
Abschiebung verletzt würde (www.connection-ev.org/article-2094). Das allge-
meine Menschenrecht auf Kriegsdienstverweigerung sowie die Militarisierung
der Ukraine, auch im Hinblick auf die Zukunft in der Region und das Asso-
ziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und der Ukraine,
verlangen eine intensive Auseinandersetzung mit ukrainischen Wehr- und
Kriegsdienstverweigerern.
Soweit im Folgenden nach Erkenntnissen der Bundesregierung gefragt wird, ist
es nicht erforderlich, dass es sich um gesicherte Erkenntnisse handeln muss,
auch (noch) unbestätigte Informationen, die der Bundesregierung bzw. den ihr
unterstellten Behörden vorliegen, sind von Interesse.

Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Personen waren nach Kenntnis der Bundesregierung von den ver-

schiedenen Einberufungswellen seit dem Jahr 2014 betroffen, und wie viele
davon meldeten sich zur Musterung?

2. Welche Personengruppen waren nach Kenntnis der Bundesregierung in den
verschiedenen Mobilisierungswellen von der Einberufung ausgeschlossen
(bitte nach Mobilisierungs- bzw. Einberufungswellen, Berufsstand etc. auf-
schlüsseln)?

3. Inwieweit stellen die Einberufungsquoten in der Ukraine nach Kenntnis der
Bundesregierung eine wirtschaftliche Bedrohung für die Existenz ukraini-
scher Unternehmen in einer ohnehin sehr angespannten politischen und
wirtschaftlichen Lage dar (www.handelsblatt.com/politik/international/
militaerdienstverweigerer-in-der-ukraine-alles-nur-nicht-in-die-armee/
v_detail_tab_print/11695580.html)?

4. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass
durch von der EU oder im Rahmen von bilateralen Verträgen bereitgestellte
Finanzmittel (beispielsweise ENPI, NIF) an die Ukraine eine Militarisierung
des Landes indirekt subventioniert wird, da diese die wirtschaftlichen Impli-
kationen großer Mobilisierungswellen (s. o.) abfedern (bitte begründen)?

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5. Inwieweit sieht die Bundesregierung das allgemeine Menschenrecht auf
Kriegsdienstverweigerung in der Ukraine verwirklicht, das aus Artikel 9
EMRK hervorgeht und auch durch die Vollversammlung der Vereinten
Nationen (VN) im Jahr 1987 anerkannt wurde, und inwieweit sind das
Kriegsdienstverweigerungsrecht und die Praxis in der Ukraine mit dem Ur-
teil der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte vom 7. Juli 2011 vereinbar (siehe www.connection-ev.org/article-
1411), wonach die Ablehnung des Militärdienstes aus ernsthaften und un-
überwindlichen Gewissens- oder religiösen Gründen unter die Garantien
des Artikels 9 EMRK fällt (bitte darlegen und begründen)?

6. Inwieweit sieht die Bundesregierung die geltenden Regelungen bezüglich
der Kriegsdienstverweigerung in der Ukraine als kompatibel mit den Be-
stimmungen des EU-Assoziierungsabkommens mit der Ukraine an?

7. Wie viele ukrainische Wehrpflichtige haben sich seit Januar 2014 nach
Kenntnis der Bundesregierung dem Militärdienst entzogen, sei es durch
Verweigerung oder durch Ausreise (bitte nach Region, Alter, Geschlecht,
Herkunftsregion etc. aufschlüsseln)?

8. Welche Strafen haben nach Kenntnis der Bundesregierung ukrainische
Wehrpflichtige zu erwarten, wenn sie sich dem Wehr- und Kriegsdienst ent-
ziehen?

9. Wie viele Angehörige der ukrainischen Armee sind nach Kenntnis der
Bundesregierung seit Januar 2014 desertiert oder fielen durch Ungehorsam,
Widerstand, Unbotmäßigkeit gegenüber dem Kommandeur, Anwendung
von Gewalt, Aufgabe einer Kampfstellung und Wehrkraftzersetzung auf
(bitte nach Region, Alter, Geschlecht, Herkunftsregion etc. aufschlüsseln)?

10. Welche Strafen haben Angehörige der ukrainischen Armee nach Kenntnis
der Bundesregierung zu erwarten, wenn sie sich an entsprechenden Vor-
gehensweisen beteiligen?

11. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der geplanten Ver-
schärfung der entsprechenden Straftatbestände, so dass ukrainischen Kom-
mandeuren gestattet würde, auf „Deserteure und Befehlsverweigerer“ zu
schießen, auch in Hinblick auf eine Bewertung dieses Vorgehens durch
die Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch als „illegal“ (www.
diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/4658164/Kiew-geht-gegen-
Deserteure-vor), welche Kenntnisse hat die Bundesregierung dazu, dass
eine solche Vorgehensweise lediglich die jetzt schon an der Front übliche
Praxis legalisiert, und welche Konsequenzen zieht sie daraus
(www.connection-ev.org/article-2094)?

12. Wie viele gerichtliche Verfahren wurden nach Kenntnis der Bundesregie-
rung gegen Deserteure und gegen Kriegs- und Wehrdienstverweigerer seit
Januar 2014 in der Ukraine eingeleitet (bitte nach Jahren, Vergehen etc. auf-
schlüsseln)?

13. Welche öffentliche Proteste gegen die Wehrpflicht, gegen Mobilisierungen,
gegen den Kriegsdienst und die Militarisierung der Ukraine hat es nach
Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2014 und 2015 gegeben?

14. Inwieweit ist der Bundesregierung bekannt, dass ukrainische Wehrpflich-
tige sich aufgrund
a) von Kritik am Kriegsdienst allgemein,
b) der „harten und gefährlichen“ Bedingungen des Kriegsdienstes

(www.globalresearch.ca/antiwar-and-anti-conscription-protest-across-
ukraine-kiev-regime-wages-all-out-war-in-east-ukraine-nato-threatens-
russia/5394449?print=1),

Drucksache 18/5032 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
c) einer Weigerung, auf ihre „im Osten lebenden Mitbürger“ zu schießen
(www.kyivpost.com/content/kyiv-post-plus/not-everyone-answering-
ukraines-call-to-mobilize-for-war-380055.html),

d) von Ungerechtigkeiten in der Einberufungspraxis, durch „die gut ver-
netzte oder auch reiche Personen die Rekrutierung vermeiden“
(www.osce.org/ukraine-smm/121853),

dem Wehr- und Kriegsdienst widersetzen?
15. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass „in der Ukraine das

Menschenrecht auf Kriegsdienstverweigerung nicht garantiert [ist], da es
den Zugang auf Angehörige einiger religiöser Gemeinschaften einschränkt
und zudem die Antragstellung zeitlich limitiert ist“ (www.connection-
ev.org/article-2094)?

16. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus, dass auch slowa-
kische Wehrpflichtige sich aufgrund des Konfliktes in der Ukraine dem
Wehrdienst in der Slowakischen Republik entziehen bzw. widersetzen, auch
im Hinblick auf die Entwicklungen in Osteuropa insgesamt (www.faz.net/
aktuell/politik/kriegsdienstverweigerung-in-der-slowakei-13426740.html)?
a) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung, in welchem Umfang

Einwohner der ostmoldauischen Provinz Transnistrien, welche die
ukrainische Staatsbürgerschaft haben, seit Beginn der Mobilisierungs-
wellen nicht mehr in die Ukraine einreisen (www.jungewelt.de/2014/07-
15/034.php)?

b) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die „überpropor-
tionale Einberufung“ von „ethnischen Ungarn“ durch ukrainische Be-
hörden als „Revanche“ gegen die Politik der ungarischen Regierung
(www.pesterlloyd.net/html/1505ukrainerusslandungarn.html)?

17. Wie viele ukrainische Staatsangehörige haben seit Beginn der Ukraine-
Krise im Februar 2014 in Deutschland einen Asylantrag gestellt (bitte nach
Monaten, Alter, Geschlecht, Herkunftsregion, wie viele von ihnen mit ei-
nem Visum legal eingereist sind etc. aufschlüsseln), und welche Entschei-
dungen gab es hierzu (bitte nach Monaten auflisten und nach gewährtem
Status bzw. nach Ablehnung differenzieren)?

18. Wie viele ukrainische Asylsuchende seit Februar 2014 haben als Flucht-
grund eine bereits vollzogene oder drohende Wehrdienstverweigerung,
Kriegsdienstverweigerung oder Desertation angegeben (wenn hierzu Infor-
mationen vorliegen, bitte gesondert darstellen, wie diese Anträge beschie-
den wurden), und welche Kenntnisse liegen zu sonstigen Gründen der Asyl-
suchenden aus der Ukraine vor?

19. Welche asyl- und abschieberelevanten Einschätzungen hat die Bundesregie-
rung zu Kriegs- und Wehrdienstverweigerern aus bzw. in der Ukraine, wel-
che internen Vorgaben oder konkretisierenden Leitsätze und Einschätzun-
gen gibt es hierzu im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), in
welchen Fällen gewährt das BAMF Kriegs- und Wehrdienstverweigerern
aus der Ukraine bzw. generell (bitte differenzieren) Flüchtlingsschutz, sub-
sidiären Schutz oder Abschiebeschutz, und welche Kenntnis hat die
Bundesregierung zu diesbezüglichen Erlassregelungen bzw. zur Praxis im
Umgang mit dieser Personengruppe in den Bundesländern, etwa über den
Austausch in Ausländerreferentenbesprechungen usw. (bitte konkret dar-
stellen)?

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20. Wie beurteilt die Bundesregierung die asyl- und abschieberelevante Lage
in der Ukraine und rechtliche Bewertung durch Bundesbehörden in Bezug
auf ukrainische und andere Kriegs- und Wehrdienstverweigerer, in Beach-
tung der Europäischen Menschenrechtskonvention (insbesondere Artikel 9
und Artikel 3), der Genfer-Flüchtlingskonvention und der europäischen und
deutschen Rechtsprechung (bitte im Detail die relevante Rechtsprechung, so
wie sie vom BAMF auf die konkrete Situation in der Ukraine angewandt
wird, darstellen)?

21. Inwieweit bewertet die Bundesregierung die Kriegsdienstverweigerung in
der Ukraine und die für die Betroffenen zu erwartenden Strafen zumin-
dest als Abschiebehindernis nach § 60 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes
(AufenthG), bzw. welche Kenntnis hat sie dazu, wie dies in der Behörden-
praxis und in der Rechtsprechung bewertet wird (bitte ausführen)?

22. Inwieweit wird sich die Bundesregierung um die Aufnahme bzw. den
Schutz ukrainischer Wehr- und Kriegsdienstverweigerer in Deutschland be-
mühen, inwieweit wird sie auf die ukrainische Regierung Einfluss nehmen
oder Druck ausüben, damit dort das Menschenrecht auf Kriegsdienstver-
weigerung gewahrt wird, und was hat sie diesbezüglich bereits unternom-
men (bitte ausführen)?

23. Inwieweit wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass eine feh-
lende effektive Möglichkeit zur Kriegsdienstverweigerung bzw. hiermit zu-
sammenhängende Bestrafungen generell als Grund für einen internationalen
Schutz gewertet werden kann (bitte begründet ausführen)?
Inwieweit liegen der Bundesregierung seit der Antwort auf die Mündliche
Frage der Abgeordneten Sevim Dağdelen (Plenarprotokoll 18/90, Anlage
17) vom März 2015 neue Informationen bezüglich des Verfahrens gegen
Ruslan Kozaba vor (www.zeit.de/politik/ausland/2015-02/ukraine-
journalist-verhaftung-aufruf-mobilmachung), und inwieweit sind nach
Kenntnis der Bundesregierung ähnliche Verfahren gegen ukrainische Bür-
gerinnen und Bürger eingeleitet worden, die sich öffentlich gegen den
Wehr- und Kriegsdienst oder den Krieg in der Ukraine positioniert haben
(z. B. via facebook und twitter, durch Kundgebungen etc.)?

24. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über weitere Proteste gegen die
schlechte Ausbildung und mangelnde Ausrüstung von Wehrpflichtigen wie
sie ähnlich der Proteste beim Truppenübungsplatz Jaworiw bei Lwiw vor
dem Hintergrund des Besuchs des ukrainischen Heereschefs Anatoli
Puschnjakow stattgefunden haben sollen, der eine gemeinsame Übung der
ukrainischen Nationalgarde mit dem US-Militär beobachten wollte
(de.sputniknews.com/politik/20150518/302376169.html)?

Berlin, den 27. Mai 2015

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