BT-Drucksache 18/5

Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Betreuungsgeldgesetzes

Vom 23. Oktober 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 18/5

18. Wahlperiode 23.10.2013

Gesetzentwurf

der Abgeordneten Diana Golze, Agnes Alpers, Nicole Gohlke, Dr. Rosemarie
Hein, Sigrid Hupach, Cornelia Möhring, Harald Petzold (Havelland), Jörn
Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.

Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Betreuungsgeldgesetzes

A. Problem

In Deutschland wandeln sich die Bedingungen für die Gründung von Familien
und das Leben mit Kindern. An den sich wandelnden Bedürfnissen hat sich eine
moderne Familienpolitik auszurichten. Das Gesetz zur Einführung eines Be-
treuungsgeldes wird den heutigen Bedingungen und Bedürfnissen für ein Leben
mit Kindern nicht gerecht.

Angesichts des hohen Investitionsbedarfs im Bereich der frühkindlichen Bildung
und Betreuung in Deutschland liegt es nahe, statt der Einführung eines Be-
treuungsgeldes mehr in die Infrastruktur für Kleinkinder zu investieren. Ziel
muss sein, ein bedarfsgerechtes Angebot an qualitativ hochwertigen Plätzen für
Kinder unter drei Jahren zu schaffen.

Frühkindliche Bildung ist anerkannt der Schlüssel zu lebenslangem Lernerfolg.
Unabhängig von ihrer Herkunft und ihrem sozialen Umfeld sollen allen Kindern
gleiche Bildungschancen für das künftige Leben ermöglicht werden. Studien be-
legen, dass von einer qualitativ hochwertigen Förderung alle Kinder profitieren.
Während Kinder mit günstigen familiären Voraussetzungen in Betreuungsein-
richtungen zusätzlich gefördert werden, können bei Kindern mit weniger guten
Startbedingungen Defizite vor dem Schuleintritt ausgeglichen werden. Dieses
Ziel wird mit Einführung eines Betreuungsgeldes konterkariert.

Ein zentraler Leitgedanke moderner Familienpolitik ist die Förderung von Wahl-
freiheit bezogen auf die individuelle Lebensführung. Wahlfreiheit ist dann gege-
ben, wenn Menschen eine private Entscheidung zwischen mindestens zwei Al-
ternativen – wie die Entscheidung über die Betreuung ihres Kindes – ohne staat-
liche Einmischung treffen können. Wahlfreiheit besteht nicht, wenn das Fehlen
einer Alternative keine Auswahl anbietet. Mütter und Väter sind nicht frei darin,
ihre Berufstätigkeit und ihr Familienleben so miteinander in Einklang zu bringen,
wie es für sie notwendig ist und wie sie es sich vorstellen. Beruf und ein Leben
mit Kindern sind Bestandteile der Lebensplanung der Mehrzahl junger Frauen
und Männer. Um entscheiden zu können, wie schnell nach der Geburt eines Kin-
des beide Elternteile wieder einem Beruf nachgehen, benötigen die Eltern ausrei-
chende Plätze in den Einrichtungen oder in der Tagespflege. Echte Wahlfreiheit,
ob Kinder zu Hause oder in einer Einrichtung betreut werden, besteht für Fami-
lien erst dann, wenn ein bedarfsdeckendes und qualitativ gutes Angebot an Kin-

Drucksache 18/5 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

dertageseinrichtungen zur Verfügung steht und sie tatsächlich auch auswählen
können. Dies wird mit dem Gesetz zur Einführung eines Betreuungsgeldes nicht
erreicht und auch nicht angestrebt.

Die Einführung des Betreuungsgeldes schafft insbesondere für Frauen einen fi-
nanziellen Anreiz, von einer früheren Rückkehr in den Beruf abzusehen und
stattdessen die Geldleistung vom Staat für die Kinderbetreuung zu Hause in An-
spruch zu nehmen, ohne die eigene wirtschaftliche Existenz abzusichern. Dies
widerspricht dem Ziel des im Jahr 2007 eingeführten Elterngeldes durch das Ge-
setz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 2748). Ziel des BEEG ist es, dass es beiden Elternteilen auf Dauer besser ge-
lingt, ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern. Es soll dauerhafte Einbußen mit
der Gefahr einer Abhängigkeit von staatlichen Fürsorgeleistungen vermeiden,
Wahlfreiheit zwischen Familie und Beruf eröffnen und wirtschaftliche Selbst-
ständigkeit fördern.

Vor diesem Hintergrund müssen die erheblichen Mittel, die für das Betreuungs-
geld eingesetzt werden sollen, stattdessen für den weiteren quantitativen und
qualitativen Ausbau entwicklungsfördernder Bildungs- und Betreuungsangebote
für unter dreijährige Kinder eingesetzt werden.

B. Lösung

Das Gesetz zur Einführung eines Betreuungsgeldes (Betreuungsgeldgesetz) wird
aufgehoben.

C. Alternativen

Keine.

D. Kosten

Keine bekannt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/5

Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Betreuungsgeldgesetzes

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Aufhebung des Betreuungsgeldgesetzes

Das Gesetz zur Einführung eines Betreuungsgeldes (Betreuungsgeldgesetz) vom 15. Februar 2013
(BGBl. I S. 254) wird aufgehoben.

Artikel 2

Folgeänderungen

(1) Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), das zuletzt
durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 8 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Veranlagungszeitraum“ die Wörter „vor der Geburt des Kin-
des“ gestrichen.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Ist auch eine andere Person nach den Absätzen 1, 3 oder 4 berechtigt, entfällt abweichend von
Satz 1 der Anspruch, wenn die Summe des zu versteuernden Einkommens beider berechtigter
Personen mehr als 500 000 Euro beträgt.“

2. In § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern „dem Elterngeld“ die Wörter „oder dem
Betreuungsgeld“ gestrichen.

3. Nach § 4 wird Abschnitt 2 aufgehoben.

4. Vor § 5 wird die Überschrift „Abschnitt 3 Verfahren und Organisation“ gestrichen.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Anspruchsvoraussetzungen“ die Wörter „für Elterngeld oder
Betreuungsgeld“ und nach dem Wort „Monatsbeträge“ die Wörter „der jeweiligen Leistung“ ge-
strichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 erster Halbsatz werden nach dem Wort „Elterngeld“ die Wörter „oder mehr als die
ihnen zustehenden 22 Monatsbeträge Betreuungsgeld“ und nach den Wörtern „eines Eltern-
teils“ die Wörter „auf die jeweilige Leistung“ gestrichen.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Elterngeld“ die Wörter „oder Betreuungsgeld“ und nach
dem Wort „Monatsbeträge“ die Wörter „der jeweiligen Leistung“ gestrichen.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 1 Absatz 3 und 4 entsprechend. Wird
eine Einigung mit einem nicht sorgeberechtigten Elternteil oder einer Person, die nach § 1 Ab-
satz 3 Nummer 2 und 3 Elterngeld beziehen kann, nicht erzielt, kommt es abweichend von Absatz
2 allein auf die Entscheidung des sorgeberechtigten Elternteils an.“

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Elterngeld wird im Laufe des Monats gezahlt, für den es bestimmt ist.“

b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Monatsbeträge“ die Wörter „des Elterngeldes“ gestrichen.

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7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Elterngeld ist schriftlich zu beantragen.“

bb) In Satz 2 werden die Wörter „Sie werden“ durch die Wörter „Es wird“ und die Wörter „die
jeweilige Leistung“ durch das Wort „Elterngeld“ ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„In dem Antrag ist anzugeben, für welche Monate Elterngeld beantragt wird.“

c) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„Die andere berechtigte Person kann gleichzeitig einen Antrag auf das von ihr beanspruchte El-
terngeld stellen oder der Behörde anzeigen, für wie viele Monate sie Elterngeld beansprucht,
wenn mit ihrem Anspruch die Höchstgrenze nach § 4 Absatz 2 Satz 2 und 3 überschritten würde.
Liegen der Behörde weder ein Antrag noch eine Anzeige der anderen berechtigten Person nach
Satz 2 vor, erhält der Antragsteller oder die Antragstellerin die Monatsbeträge ausgezahlt; die
andere berechtigte Person kann bei einem späteren Antrag abweichend von § 5 Absatz 2 nur für
die unter Berücksichtigung von § 4 Absatz 2 Satz 2 und 3 verbleibenden Monate Elterngeld
erhalten.“

8. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Antrag“ die Wörter „auf Elterngeld“ gestrichen.

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„In den Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Antragstellung der Steuerbescheid der berechtigten
Person oder einer anderen nach § 1 Absatz 1, 3 oder 4 anspruchsberechtigten Person für den letz-
ten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum nicht vorliegt und nach den Angaben im Antrag die
Beträge nach § 1 Absatz 8 voraussichtlich nicht überschritten werden, wird Elterngeld unter dem
Vorbehalt des Widerrufs für den Fall gezahlt, dass entgegen den Angaben im Antrag die Beträge
nach § 1 Absatz 8 überschritten werden.“

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Antrag“ die Wörter „auf Elterngeld“ gestrichen.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Das Gleiche gilt in Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Antragstellung der Steuerbescheid
der berechtigten Person oder einer anderen nach § 1 Absatz 1, 3 oder 4 anspruchsberechtig-
ten Person für den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum nicht vorliegt und in de-
nen noch nicht angegeben werden kann, ob die Beträge nach § 1 Absatz 8 überschritten wer-
den.“

9. § 10 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf das Eltern-
geld angerechneten Einnahmen bleiben bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen
abhängig ist, bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksich-
tigt.

(2) Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf das Eltern-
geld angerechneten Einnahmen dürfen bis zu einer Höhe von 300 Euro nicht dafür herangezogen wer-
den, um auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu ver-
sagen.“

10. In § 11 Satz 1 werden nach dem Wort „Elterngeldes“ die Wörter „, des Betreuungsgeldes“ und nach
dem Wort „und“ das Wort „jeweils“ gestrichen.

11. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 1 Absatz 2 oder des § 4a Absatz 1 Nummer 1 in Verbin-
dung mit § 1 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 2“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „und das Betreuungsgeld“ gestrichen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/5

12. Die bisherigen Abschnitte 4 und 5 werden die Abschnitte 2 und 3.

13. § 22 Absatz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:

„(1) Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes sowie zu seiner Fortentwicklung ist
eine laufende Erhebung zum Bezug von Elterngeld als Bundesstatistik durchzuführen. Die Erhebung
erfolgt zentral beim Statistischen Bundesamt.

(2) Die Statistik erfasst vierteljährlich zum jeweils letzten Tag des aktuellen und der voran-
gegangenen zwei Kalendermonate erstmalig zum 31. März 2013 für Elterngeld beziehende Personen
folgende Erhebungsmerkmale:

1. Art der Berechtigung nach § 1,

2. Grundlagen der Berechnung des zustehenden Monatsbetrags nach Art und Höhe (§ 2 Absatz 1, 2, 3
oder 4, § 2a Absatz 1 oder 4, § 2c oder § 2d),

3. Höhe des zustehenden Monatsbetrags ohne die Berücksichtigung der Einnahmen nach § 3 und der
Ausübung der Verlängerungsmöglichkeit (§ 6),

4. Art und Höhe der Einnahmen nach § 3,

5. Ausübung der Verlängerungsmöglichkeit (§ 6),

6. Höhe des ausgezahlten Monatsbetrags,

7. Geburtstag des Kindes,

8. für die Antragstellerin oder den Antragsteller

a) Geschlecht, Geburtsjahr und -monat,

b) Staatsangehörigkeit,

c) Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt,

d) Familienstand und unverheiratetes Zusammenleben mit dem anderen Elternteil und

e) Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder.

(3) Die Angaben nach Absatz 2 Nummer 2, 3 und 6 sind für jeden Lebensmonat des Kindes, be-
zogen auf den Zeitraum des Leistungsbezugs, zu melden.“

14. § 23 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Antragsteller oder die Antragstellerin ist gegenüber den nach § 12 Absatz 1 zuständigen
Stellen zu den Erhebungsmerkmalen nach § 22 Absatz 2 auskunftspflichtig. Die zuständigen Stellen
nach § 12 Absatz 1 dürfen die Angaben nach § 22 Absatz 2 Nummer 7, soweit sie für den Vollzug die-
ses Gesetzes nicht erforderlich sind, nur durch technische und organisatorische Maßnahmen getrennt
von den übrigen Daten nach § 22 Absatz 2 und nur für die Übermittlung an das Statistische Bundesamt
verwenden und haben diese unverzüglich nach Übermittlung an das Statistische Bundesamt zu lö-
schen.“

15. In § 25 Satz 1 werden die Wörter „31. Dezember 2015 einen Bericht über die Auswirkungen des Be-
treuungsgeldes“ durch die Wörter „1. Oktober 2008 einen Bericht über die Auswirkungen dieses Ge-
setzes sowie über die gegebenenfalls notwendige Weiterentwicklung dieser Vorschriften“ ersetzt.

16. In § 26 Absatz 1 werden nach dem Wort „Elterngeld“ die Wörter „oder Betreuungsgeld“ und nach dem
Wort „Ersten“ die Wörter „, Zweiten und Dritten“ gestrichen.

17. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für die vor dem 1. Januar 2013 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen
Kinder sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 16. September 2012 geltenden
Fassung weiter anzuwenden.“

bb) Satz 3 wird aufgehoben.

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

Drucksache 18/5 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

(2) Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember
1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 25 nach dem Wort „Teilhabe“ die Wörter „Er-
ziehungsgeld und“ eingefügt und werden nach dem Wort „Elterngeld“ die Wörter „und Betreuungs-
geld“ gestrichen.

2. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Teilhabe,“ die Wörter „Erziehungsgeld und“ eingefügt
und werden nach dem Wort „Elterngeld“ die Wörter „und Betreuungsgeld“ gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Nach dem Recht des Erziehungsgeldes kann grundsätzlich für jedes Kind Erziehungs-
geld in Anspruch genommen werden. Anspruch auf Elterngeld besteht nach dem Recht des Bun-
deselterngeld- und Elternzeitgesetzes.“

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für die Ausführung des Absatzes 1 sind die nach § 7 des Bundeskindergeldgesetzes be-
stimmten Stellen, für die Ausführung des Absatzes 2 Satz 1 die nach § 10 des Bundeserziehungs-
geldgesetzes bestimmten Stellen und für die Ausführung des Absatzes 2 Satz 2 die nach § 12 des
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes bestimmten Stellen zuständig.“

3. § 54 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Unpfändbar sind Ansprüche auf

1. Erziehungsgeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie Elterngeld bis zur Höhe der nach
§ 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge,

2. Mutterschaftsgeld nach § 13 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes, soweit das Mutterschaftsgeld nicht
aus einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit herrührt, bis zur Höhe des Erziehungsgeldes
nach § 5 Absatz 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes oder des Elterngeldes nach dem Bundesel-
terngeld- und Elternzeitgesetz, soweit es die anrechnungsfreien Beträge nach § 10 des Bundesel-
terngeld- und Elternzeitgesetzes nicht übersteigt,

2a. Wohngeld, soweit nicht die Pfändung wegen Ansprüchen erfolgt, die Gegenstand der §§ 9 und 10
des Wohngeldgesetzes sind,

3. Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden beding-
ten Mehraufwand auszugleichen.“

4. § 68 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:

„15. der Erste Abschnitt des Bundeserziehungsgeldgesetzes,“.

b) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 15a eingefügt:

„15a. der erste Abschnitt des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes,“.

(3) § 224 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch … geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Beitragsfrei ist ein Mitglied für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder des
Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld.“

(4) In § 56 Absatz 3 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch … geändert worden ist,
werden die Wörter „Eltern- oder Betreuungsgeld“ durch die Wörter „Erziehungs- oder Elterngeld“ ersetzt.

(5) In § 46 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom
20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch … geändert worden ist, werden nach dem
Wort „Mutterschaftsgeld,“ die Wörter „Erziehungsgeld oder“ eingefügt und werden nach dem Wort „El-
terngeld“ die Wörter „oder Betreuungsgeld“ gestrichen.

(6) In § 4 Satz 1 des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa vom
22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202), das zuletzt durch … geändert worden ist, werden nach dem Wort „Eltern-
geld“ die Wörter „und Betreuungsgeld“ gestrichen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/5

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 23. Oktober 2013

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

Drucksache 18/5 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Begründung

A. Allgemeines

Mit dem Gesetz zur Aufhebung des Betreuungsgeldgesetzes wird eine neue finanzielle Leistung (Be-
treuungsgeld) für Familien mit Kindern im zweiten und dritten Lebensjahr wieder abgeschafft.

Das Betreuungsgeldgesetz vom 15. Februar 2013 ist am 20. Februar 2013 verkündet worden und trat am
1. August 2013 in Kraft.

Das Gesetz zur Einführung eines Betreuungsgeldes hält Kinder vom Bildungsangebot der Kindertagesstätte
ab und verfestigt überholte Rollenvorstellungen über die Aufteilung von Familien- und Erwerbsarbeit.

Das Betreuungsgeld setzt bildungs- und integrationspolitisch falsche Anreize, weil es Kindern den Zugang
zu frühkindlicher Bildung und gesellschaftlicher Teilhabe verschließt. Zudem werden mit dem Gesetz fi-
nanzielle Anreize geschaffen, die Bildungsbeteiligung von Kindern und die Erwerbstätigkeit von Eltern zu
verringern statt zu erhöhen. Denn mit dem Betreuungsgeld wird ein finanzieller Anreiz geschaffen, dass
Familien auf die Einlösung des Rechtsanspruchs auf die frühe Förderung ihrer Kinder in Kindertagesein-
richtungen und in der Kindertagespflege verzichten.

Das Betreuungsgeld folgt nicht dem Gebot der Wahlfreiheit, ein Kind zu Hause selbst zu betreuen oder in
einer Einrichtung betreuen zu lassen, solange nicht für alle, die es möchten und benötigen, ein Betreuungs-
platz in einer Einrichtung entsprechend dem von den Eltern angegebenen Bedarf zur Verfügung steht und
Eltern hierdurch gezwungen werden, länger als gewünscht vom Beruf auszusetzen. Vielmehr besteht daher
eine echte Wahlfreiheit für Familien erst dann, wenn ein bedarfsdeckendes Angebot an Kindertagesein-
richtungen hinsichtlich Anzahl der Plätze und Dauer der Betreuung zur Verfügung steht und sie tatsächlich
auch auswählen können. Dies wird mit dem Gesetz zur Einführung eines Betreuungsgeldes nicht erreicht
und auch nicht angestrebt.

Das Betreuungsgeld steht zudem im Widerspruch zu entscheidenden familienpolitischen Weichenstellun-
gen der letzten Jahre – wie der Einführung des Elterngeldes (das einen Anreiz zum frühen Wiedereinstieg
in die Erwerbstätigkeit und zur partnerschaftlichen Aufteilung der Kinderbetreuung bietet), der Reform des
Unterhaltsrechts (die durch die Einschränkung des Betreuungsunterhalts einen Anreiz zum frühen Wieder-
einstieg setzt) und vor allem dem Ausbau der Kinderbetreuungsinfrastruktur für Kinder unter drei Jahren.
Wer arbeitet, verliert doppelt: durch die Zahlung des Krippenplatzes und den Verzicht auf das Betreuungs-
geld. Damit werden die falschen Anreize beim Krippenausbau gesetzt.

Die – auch aktuell von der OECD – als ineffizient kritisierte Transferlastigkeit des deutschen Systems der
Familienleistungen wird weiter verstärkt. Das Betreuungsgeld ist nicht zuletzt unter finanz- und wirt-
schaftspolitischen Gesichtspunkten verfehlt. Internationale Erfahrungen zeigen, dass entsprechende Leis-
tungen in der Tendenz zu einem Rückgang der Erwerbsbeteiligung von Müttern und bei der Nutzung früh-
kindlicher Bildungs- und Betreuungseinrichtungen führen. Eine sinkende Erwerbsbeteiligung ist vor allem
bei Müttern mit geringerem Bildungsgrad zu erwarten, für die eine kontinuierliche Erwerbsbiographie im
Interesse einer eigenständigen Alterssicherung besonders wichtig wäre. Zudem steht zu befürchten, dass
von einer zurückgehenden Nutzung von Kindertageseinrichtungen insbesondere Kinder betroffen wären,
die von einer qualitativ hochwertigen frühkindlichen Betreuung individuell besonders stark – und auch mit
besonders positiven gesamtgesellschaftlichen Effekten – profitieren würden.

Vor diesem Hintergrund müssen die erheblichen Haushaltsmittel, die für das Betreuungsgeld eingesetzt
werden sollen, stattdessen für den weiteren quantitativen und qualitativen Ausbau entwicklungsfördernder
Bildungs- und Betreuungsangebote für unter dreijährige Kinder eingesetzt werden.

Das Betreuungsgeld ist auch gleichstellungspolitisch ein Schritt in die falsche Richtung, denn es ist ein
Anreiz und trägt dazu bei, dass insbesondere Frauen die Wiederaufnahme einer existenzsichernden Er-
werbstätigkeit aufschieben. Es konterkariert damit die Bemühungen von Bund und Ländern, dem zuneh-
menden Fachkräftebedarf unter anderem durch eine stärkere Erwerbstätigkeit von Frauen zu begegnen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/5

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1 (Aufhebung des Betreuungsgeldgesetzes)

Die Vorschrift regelt die Aufhebung des Betreuungsgeldgesetzes.

Zu Artikel 2 (Folgeänderungen)

Es handelt sich um Folgeänderungen zu Artikel 1. Die durch das Betreuungsgeldgesetz vom 15. Februar
2013 vorgenommenen Änderungen werden rückgängig gemacht.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

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