BT-Drucksache 18/4961

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/4201 - Entwurf eines Gesetzes zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften

Vom 20. Mai 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/4961
18. Wahlperiode 20.05.2015

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 18/4201 –

Entwurf eines Gesetzes zum Internationalen Erbrecht und
zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie
zur Änderung sonstiger Vorschriften

A. Problem
Der Gesetzentwurf dient in erster Linie der Durchführung der Verordnung (EU)
Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über
die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung
von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden
in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ABl.
L 201 vom 27.7.2012, S. 107; L 344 vom 14.12.2012, S. 3; L 41 vom 12.2.2013,
S. 16; L 60 vom 2.3.2013, S. 140 – ErbVO). Die ErbVO ist ab dem 17. August
2015 zwar unmittelbar anzuwenden und verdrängt deshalb in ihrem Anwendungs-
bereich das bislang geltende Recht. Um die Verpflichtung aus der Verordnung
vollständig umsetzen zu können und zur Wirksamkeit zu verhelfen, bedarf es al-
lerdings einiger Durchführungsvorschriften in Form von Zuständigkeits- und Ver-
fahrensregelungen. Hinsichtlich der Anerkennung und Vollstreckung von Ent-
scheidungen folgt der Gesetzentwurf dabei der Grundkonzeption des Auslands-
unterhaltsgesetzes als dem jüngsten Durchführungsgesetz der justiziellen Zusam-
menarbeit in Zivilsachen, soweit auch dort noch ein Vollstreckbarerklärungsver-
fahren erforderlich ist. Für das mit der ErbVO eingeführte Europäische Nachlass-
zeugnis sieht der Gesetzentwurf eigene Verfahrensregeln vor. Zum anderen ent-
hält der Gesetzentwurf Änderungen der Vorschriften zum Erbschein, um diese an
die Regelungen zum Europäischen Nachlasszeugnis anzupassen und gleichzeitig
gesetzessystematische Mängel zu beseitigen.

B. Lösung
Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung.

C. Alternativen
Keine.

D. Weitere Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Drucksache 18/4961 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/4201 in der aus der nachstehenden Zusam-
menstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 20. Mai 2015

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz

Renate Künast
Vorsitzende

Dr. Hendrik Hoppenstedt
Berichterstatter

Dennis Rohde
Berichterstatter

Jörn Wunderlich
Berichterstatter

Katja Keul
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/4961
Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum
Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
– Drucksache 18/4201 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Entwurf eines Gesetzes zum Internatio-
nalen Erbrecht und

zur Änderung von Vorschriften zum
Erbschein sowie

zur Änderung sonstiger Vorschriften

Entwurf eines Gesetzes zum Internatio-
nalen Erbrecht und

zur Änderung von Vorschriften zum
Erbschein sowie

zur Änderung sonstiger Vorschriften

Vom … Vom …

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

I n h a l t s ü b e r s i c h t I n h a l t s ü b e r s i c h t

Artikel 1 Internationales Erbrechtsverfahrensge-
setz (IntErbRVG)

Artikel 1 u n v e r ä n d e r t

Artikel 2 Änderung des Konsulargesetzes Artikel 2 u n v e r ä n d e r t

Artikel 3 Änderung der Auslandskostenverord-
nung

Artikel 3 u n v e r ä n d e r t

Artikel 4 Änderung des Rechtspflegergesetzes Artikel 4 u n v e r ä n d e r t

Artikel 5 Änderung des Beurkundungsgesetzes Artikel 5 u n v e r ä n d e r t

Artikel 6 Änderung der Grundbuchordnung Artikel 6 u n v e r ä n d e r t

Artikel 7 Änderung des Gesetzes über Maßnahmen
auf dem Gebiet des Grundbuchwesens

Artikel 7 u n v e r ä n d e r t

Artikel 8 Änderung der Grundbuchverfügung Artikel 8 u n v e r ä n d e r t

Artikel 9 Änderung der Schiffsregisterordnung Artikel 9 u n v e r ä n d e r t

Artikel 10 Änderung der Verordnung zur Durchfüh-
rung der Schiffsregisterordnung

Artikel 10 u n v e r ä n d e r t

Artikel 11 Änderung des Gesetzes über das Verfah-
ren in Familiensachen und in den Ange-
legenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
keit

Artikel 11 u n v e r ä n d e r t

Artikel 12 Änderung des Gerichtskostengesetzes Artikel 12 u n v e r ä n d e r t

Artikel 13 Änderung des Gerichts- und Notarkos-
tengesetzes

Artikel 13 u n v e r ä n d e r t

Artikel 14 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungs-
gesetzes

Artikel 14 u n v e r ä n d e r t

Artikel 15 Änderung des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 15 u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/4961 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Artikel 16 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Artikel 16 u n v e r ä n d e r t

Artikel 17 Änderung des Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetzes

Artikel 17 u n v e r ä n d e r t

Artikel 18 Änderung der Erbschaftsteuer-Durchfüh-
rungsverordnung

Artikel 18 u n v e r ä n d e r t

Artikel 19 Änderung der Höfeordnung Artikel 19 u n v e r ä n d e r t

Artikel 20 Änderung des Einführungsgesetzes
zum Gerichtsverfassungsgesetz

Artikel 20 Änderung anderer Rechtsvorschriften Artikel 21 u n v e r ä n d e r t

Artikel 21 Inkrafttreten Artikel 22 u n v e r ä n d e r t

Artikel 1 Artikel 1

Internationales Erbrechtsverfahrensge-
setz

Internationales Erbrechtsverfahrensge-
setz

(IntErbRVG) (IntErbRVG)

I n h a l t s ü b e r s i c h t u n v e r ä n d e r t

A b s c h n i t t 1

A n w e n d u n g s b e r e i c h

§ 1 Anwendungsbereich

A b s c h n i t t 2

B ü r g e r l i c h e S t r e i t i g k e i t e n

§ 2 Örtliche Zuständigkeit

A b s c h n i t t 3

Z u l a s s u n g d e r Z w a n g s v o l l s t r e -

c k u n g a u s a u s l ä n d i s c h e n T i t e l n ;

A n e r k e n n u n g s f e s t s t e l l u n g

Unterabschnitt 1

Vollstreckbarkeit ausländischer Titel

§ 3 Zuständigkeit

§ 4 Antragstellung

§ 5 Verfahren

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/4961

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

§ 6 Vollstreckbarkeit ausländischer Titel in Son-
derfällen

§ 7 Entscheidung

§ 8 Vollstreckungsklausel

§ 9 Bekanntgabe der Entscheidung

Unterabschnitt 2

Beschwerde; Rechtsbeschwerde

§ 10 Beschwerdegericht; Einlegung der Be-
schwerde

§ 11 Beschwerdeverfahren und Entscheidung über
die Beschwerde

§ 12 Statthaftigkeit und Frist der Rechtsbeschwerde

§ 13 Einlegung und Begründung der Rechtsbe-
schwerde

§ 14 Verfahren und Entscheidung über die Rechts-
beschwerde

Unterabschnitt 3

Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf Siche-

rungsmaßregeln und unbeschränkte Fortsetzung der

Zwangsvollstreckung

§ 15 Prüfung der Beschränkung

§ 16 Sicherheitsleistung durch den Schuldner

§ 17 Versteigerung beweglicher Sachen

§ 18 Unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvoll-
streckung; besondere gerichtliche Anordnun-
gen

§ 19 Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Ge-
richt des ersten Rechtszuges zugelassenen
Zwangsvollstreckung

§ 20 Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Be-
schwerdegericht zugelassenen Zwangsvoll-
streckung

Drucksache 18/4961 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Unterabschnitt 4

Feststellung der Anerkennung einer ausländischen

Entscheidung

§ 21 Verfahren

§ 22 Kostenentscheidung

Unterabschnitt 5

Vollstreckungsabwehrklage; besonderes Verfahren;

Schadensersatz

§ 23 Vollstreckungsabwehrklage

§ 24 Verfahren nach Aufhebung oder Änderung ei-
nes für vollstreckbar erklärten ausländischen
Titels im Ursprungsmitgliedstaat

§ 25 Aufhebung oder Änderung einer ausländi-
schen Entscheidung, deren Anerkennung fest-
gestellt ist

§ 26 Schadensersatz wegen ungerechtfertigter
Vollstreckung

Unterabschnitt 6

Entscheidungen deutscher Gerichte; Mahnverfahren

§ 27 Bescheinigungen zu inländischen Titeln

§ 28 Vervollständigung inländischer Entscheidun-
gen zur Verwendung im Ausland

§ 29 Vollstreckungsklausel zur Verwendung im
Ausland

§ 30 Mahnverfahren mit Zustellung im Ausland

A b s c h n i t t 4

E n t g e g e n n a h m e v o n E r k l ä r u n -

g e n ; A n e i g n u n g s r e c h t

§ 31 Entgegennahme von Erklärungen

§ 32 Aneignungsrecht

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/4961

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

A b s c h n i t t 5

E u r o p ä i s c h e s N a c h l a s s z e u g n i s

§ 33 Anwendungsbereich

§ 34 Örtliche und sachliche Zuständigkeit

§ 35 Allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 36 Ausstellung eines Europäischen Nachlass-
zeugnisses

§ 37 Beteiligte

§ 38 Änderung oder Widerruf eines Europäischen
Nachlasszeugnisses

§ 39 Art der Entscheidung

§ 40 Bekanntgabe der Entscheidung

§ 41 Wirksamwerden

§ 42 Gültigkeitsfrist der beglaubigten Abschrift ei-
nes Europäischen Nachlasszeugnisses

§ 43 Beschwerde

§ 44 Rechtsbeschwerde

A b s c h n i t t 6

A u t h e n t i z i t ä t v o n U r k u n d e n

§ 45 Aussetzung des inländischen Verfahrens

§ 46 Authentizität einer deutschen öffentlichen Ur-
kunde

A b s c h n i t t 7

Z u s t ä n d i g k e i t i n s o n s t i g e n A n -

g e l e g e n h e i t e n d e r f r e i w i l l i g e n

G e r i c h t s b a r k e i t

§ 47 Sonstige örtliche Zuständigkeit

Drucksache 18/4961 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

A b s c h n i t t 1 A b s c h n i t t 1

A n w e n d u n g s b e r e i c h u n v e r ä n d e r t

§ 1

Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Durchführung der
Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zu-
ständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerken-
nung und Vollstreckung von Entscheidungen und die
Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in
Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen
Nachlasszeugnisses.

(2) Mitgliedstaaten im Sinne dieses Gesetzes
sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit
Ausnahme Dänemarks, Irlands und des Vereinigten
Königreichs.

A b s c h n i t t 2 A b s c h n i t t 2

B ü r g e r l i c h e S t r e i t i g k e i t e n u n v e r ä n d e r t

§ 2

Örtliche Zuständigkeit

(1) Das Gericht, das die Verfahrensparteien in
der Gerichtsstandsvereinbarung bezeichnet haben, ist
örtlich ausschließlich zuständig, sofern sich die inter-
nationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte aus den
folgenden Vorschriften der Verordnung (EU)
Nr. 650/2012 ergibt:

1. Artikel 7 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 6
Buchstabe b Alternative 1 und mit Artikel 5 Ab-
satz 1 Alternative 1 der Verordnung (EU)
Nr. 650/2012 oder

2. Artikel 7 Buchstabe b Alternative 1 in Verbin-
dung mit Artikel 5 Absatz 1 Alternative 1 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 650/2012.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/4961

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

(2) Ergibt sich die internationale Zuständigkeit
der deutschen Gerichte aus Artikel 7 Buchstabe c der
Verordnung (EU) Nr. 650/2012, ist das Gericht örtlich
ausschließlich zuständig, dessen Zuständigkeit die
Verfahrensparteien ausdrücklich anerkannt haben.

(3) Ergibt sich die internationale Zuständigkeit
der deutschen Gerichte aus Artikel 9 Absatz 1 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 650/2012 in Verbindung mit den in
den vorstehenden Absätzen aufgeführten Vorschriften
der Verordnung (EU) Nr. 650/2012, ist das Gericht, das
seine Zuständigkeit nach den Absätzen 1 oder 2 ausübt,
weiterhin örtlich ausschließlich zuständig.

(4) Ergibt sich die internationale Zuständigkeit
der deutschen Gerichte aus anderen Vorschriften des
Kapitels II der Verordnung (EU) Nr. 650/2012, ist das
Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Erblas-
ser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hatte. Hatte der Erblasser im Zeitpunkt sei-
nes Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im In-
land, ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk
der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt
im Inland hatte. Hatte der Erblasser keinen gewöhnli-
chen Aufenthalt im Inland, ist das Amtsgericht Schö-
neberg in Berlin örtlich zuständig.

(5) Mit Ausnahme der §§ 27 und 28 der Zivil-
prozessordnung gelten neben Absatz 4 auch die Vor-
schriften in den Titeln 2 und 3 des Ersten Abschnitts
des Ersten Buches der Zivilprozessordnung.

A b s c h n i t t 3 A b s c h n i t t 3

Z u l a s s u n g d e r Z w a n g s v o l l s t r e -
c k u n g a u s a u s l ä n d i s c h e n T i t e l n ;

A n e r k e n n u n g s f e s t s t e l l u n g

u n v e r ä n d e r t

Unterabschnitt 1

Vollstreckbarkeit ausländischer Titel

§ 3

Zuständigkeit

(1) Sachlich zuständig für die Vollstreckbarer-
klärung von Titeln aus einem anderen Mitgliedstaat ist
ausschließlich das Landgericht.

Drucksache 18/4961 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

(2) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Ge-
richt, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz
hat oder in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung
durchgeführt werden soll. Der Sitz von Gesellschaften
und juristischen Personen steht dem Wohnsitz gleich.

(3) Über den Antrag auf Erteilung der Vollstre-
ckungsklausel entscheidet der Vorsitzende einer Zivil-
kammer.

(4) In einem Verfahren, das die Vollstreckbarer-
klärung einer notariellen Urkunde zum Gegenstand hat,
kann diese Urkunde auch von einem Notar für voll-
streckbar erklärt werden. Die Vorschriften für das Ver-
fahren der Vollstreckbarerklärung durch ein Gericht
gelten sinngemäß.

§ 4

Antragstellung

(1) Der in einem anderen Mitgliedstaat voll-
streckbare Titel wird dadurch zur Zwangsvollstreckung
zugelassen, dass er auf Antrag mit der Vollstreckungs-
klausel versehen wird.

(2) Der Antrag auf Erteilung der Vollstre-
ckungsklausel kann bei dem zuständigen Gericht
schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll der
Geschäftsstelle erklärt werden.

(3) Ist der Antrag entgegen § 184 Satz 1 des Ge-
richtsverfassungsgesetzes nicht in deutscher Sprache
abgefasst, so kann das Gericht von dem Antragsteller
eine Übersetzung verlangen, deren Richtigkeit von ei-
ner in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum hierzu befug-
ten Person bestätigt worden ist.

(4) Der Ausfertigung des Titels, der mit der
Vollstreckungsklausel versehen werden soll, und sei-
ner Übersetzung, sofern eine solche vorgelegt wird,
sollen je zwei Abschriften beigefügt werden.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/4961

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

§ 5

Verfahren

(1) Die Entscheidung über den Antrag ergeht
ohne mündliche Verhandlung. Jedoch kann eine münd-
liche Erörterung mit dem Antragsteller oder seinem
Bevollmächtigten stattfinden, wenn der Antragsteller
oder der Bevollmächtigte hiermit einverstanden ist und
die Erörterung der Beschleunigung dient.

(2) Im ersten Rechtszug ist die Vertretung durch
einen Rechtsanwalt nicht erforderlich.

§ 6

Vollstreckbarkeit ausländischer Titel in Sonderfäl-
len

Hängt die Zwangsvollstreckung nach dem Inhalt
des Titels von einer dem Gläubiger obliegenden Si-
cherheitsleistung, dem Ablauf einer Frist oder dem
Eintritt einer anderen Tatsache ab oder wird die Voll-
streckungsklausel zugunsten eines anderen als des in
dem Titel bezeichneten Gläubigers oder gegen einen
anderen als den darin bezeichneten Schuldner bean-
tragt, so ist die Frage, inwieweit die Zulassung der
Zwangsvollstreckung von dem Nachweis besonderer
Voraussetzungen abhängig oder ob der Titel für oder
gegen den anderen vollstreckbar ist, nach dem Recht
des Staates zu entscheiden, in dem der Titel errichtet
ist.

§ 7

Entscheidung

(1) Ist die Zwangsvollstreckung aus dem Titel
zuzulassen, so beschließt das Gericht, dass der Titel mit
der Vollstreckungsklausel zu versehen ist. In dem Be-
schluss ist die zu vollstreckende Verpflichtung in deut-
scher Sprache wiederzugeben. Zur Begründung des
Beschlusses genügt in der Regel die Bezugnahme auf
die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 sowie auf die von
dem Antragsteller vorgelegten Urkunden. Auf die Kos-
ten des Verfahrens ist § 788 der Zivilprozessordnung
entsprechend anzuwenden.

Drucksache 18/4961 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

(2) Ist der Antrag nicht zulässig oder nicht be-
gründet, so lehnt ihn das Gericht durch Beschluss ab.
Der Beschluss ist zu begründen. Die Kosten sind dem
Antragsteller aufzuerlegen.

§ 8

Vollstreckungsklausel

(1) Auf Grund des Beschlusses nach § 7 Ab-
satz 1 erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die
Vollstreckungsklausel in folgender Form:

„Vollstreckungsklausel nach § 4 des Internationalen
Erbrechtsverfahrensgesetzes vom … [einsetzen: Da-
tum der Ausfertigung und Fundstelle]. Gemäß dem Be-
schluss des … (Bezeichnung des Gerichts und des Be-
schlusses) ist die Zwangsvollstreckung aus … (Be-
zeichnung des Titels) zugunsten … (Bezeichnung des
Gläubigers) gegen ... (Bezeichnung des Schuldners)
zulässig.

Die zu vollstreckende Verpflichtung lautet:

... (Angabe der dem Schuldner aus dem ausländischen
Titel obliegenden Verpflichtung in deutscher Sprache;
aus dem Beschluss nach § 7 Absatz 1 zu übernehmen).

Die Zwangsvollstreckung darf über Maßregeln zur Si-
cherung nicht hinausgehen, bis der Gläubiger eine ge-
richtliche Anordnung oder ein Zeugnis vorlegt, dass
die Zwangsvollstreckung unbeschränkt stattfinden
darf.“

Lautet der Titel auf Leistung von Geld, so ist der Voll-
streckungsklausel folgender Zusatz anzufügen:

„Solange die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur
Sicherung nicht hinausgehen darf, kann der Schuldner
die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicher-
heit in Höhe von ... (Angabe des Betrages, wegen des-
sen der Gläubiger vollstrecken darf) abwenden.“

(2) Wird die Zwangsvollstreckung nicht für alle
der in dem ausländischen Titel niedergelegten Ansprü-
che oder nur für einen Teil des Gegenstands der Ver-
pflichtung zugelassen, so ist die Vollstreckungsklausel
als „Teil-Vollstreckungsklausel nach § 4 des Internati-
onalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom … [einset-
zen: Datum der Ausfertigung und Fundstelle]“ zu be-
zeichnen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/4961

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

(3) Die Vollstreckungsklausel ist von dem Ur-
kundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben
und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Sie ist entwe-
der auf die Ausfertigung des Titels oder auf ein damit
zu verbindendes Blatt zu setzen. Falls eine Überset-
zung des Titels vorliegt, ist sie mit der Ausfertigung zu
verbinden.

§ 9

Bekanntgabe der Entscheidung

(1) Lässt das Gericht die Zwangsvollstreckung
zu (§ 7 Absatz 1), sind dem Antragsgegner beglaubigte
Abschriften des Beschlusses, des mit der Vollstre-
ckungsklausel versehenen Titels und gegebenenfalls
seiner Übersetzung sowie der gemäß § 7 Absatz 1
Satz 3 in Bezug genommenen Urkunden von Amts we-
gen zuzustellen. Dem Antragsteller sind eine beglau-
bigte Abschrift des Beschlusses, die mit der Vollstre-
ckungsklausel versehene Ausfertigung des Titels sowie
eine Bescheinigung über die bewirkte Zustellung zu
übersenden.

(2) Lehnt das Gericht den Antrag auf Erteilung
der Vollstreckungsklausel ab (§ 7 Absatz 2), ist der Be-
schluss dem Antragsteller zuzustellen.

Unterabschnitt 2

Beschwerde; Rechtsbeschwerde

§ 10

Beschwerdegericht; Einlegung der Beschwerde

(1) Beschwerdegericht ist das Oberlandesge-
richt.

(2) Die Beschwerde gegen die im ersten Rechts-
zug ergangene Entscheidung über den Antrag auf Er-
teilung der Vollstreckungsklausel wird bei dem Ge-
richt, dessen Beschluss angefochten wird, durch Ein-
reichen einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung
zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt. Der Be-
schwerdeschrift soll die für ihre Zustellung erforderli-
che Zahl von Abschriften beigefügt werden.

(3) Die Beschwerde ist dem Beschwerdegegner
von Amts wegen zuzustellen.

Drucksache 18/4961 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

§ 11

Beschwerdeverfahren und Entscheidung über die
Beschwerde

(1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch
Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist und ohne
mündliche Verhandlung ergehen kann. Der Beschwer-
degegner ist vor der Entscheidung zu hören.

(2) Solange eine mündliche Verhandlung nicht
angeordnet ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle
Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden.
Wird die mündliche Verhandlung angeordnet, so gilt
für die Ladung § 215 der Zivilprozessordnung.

(3) Eine vollständige Ausfertigung des Be-
schlusses ist dem Antragsteller und dem Antragsgegner
auch dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Be-
schluss verkündet worden ist.

(4) Soweit auf Grund des Beschlusses die
Zwangsvollstreckung aus dem Titel erstmals zuzulas-
sen ist, erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle
des Beschwerdegerichts die Vollstreckungsklausel. § 7
Absatz 1 Satz 2 und 4 sowie die §§ 8 und 9 Absatz 1
sind entsprechend anzuwenden. Ein Zusatz, dass die
Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung
nicht hinausgehen darf (§ 8 Absatz 1), ist nur aufzuneh-
men, wenn das Beschwerdegericht eine Anordnung
nach § 18 Absatz 2 erlassen hat. Der Inhalt des Zusat-
zes bestimmt sich nach dem Inhalt der Anordnung.

§ 12

Statthaftigkeit und Frist der Rechtsbeschwerde

(1) Gegen den Beschluss des Beschwerdege-
richts findet die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des
§ 574 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 der Zi-
vilprozessordnung statt.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines
Monats einzulegen.

(3) Die Rechtsbeschwerdefrist ist eine Notfrist
und beginnt mit der Zustellung des Beschlusses (§ 11
Absatz 3).

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/4961

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

§ 13

Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde

(1) Die Rechtsbeschwerde wird durch Einrei-
chen der Beschwerdeschrift beim Bundesgerichtshof
eingelegt.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen.
§ 575 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung ist ent-
sprechend anzuwenden. Soweit die Rechtsbeschwerde
darauf gestützt wird, dass das Beschwerdegericht von
einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen
Union abgewichen sei, muss die Entscheidung, von der
der angefochtene Beschluss abweicht, bezeichnet wer-
den.

(3) Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfer-
tigung oder beglaubigte Abschrift des Beschlusses, ge-
gen den sich die Rechtsbeschwerde richtet, vorgelegt
werden.

§ 14

Verfahren und Entscheidung über die Rechtsbe-
schwerde

(1) Der Bundesgerichtshof kann über die
Rechtsbeschwerde ohne mündliche Verhandlung ent-
scheiden. Auf das Verfahren über die Rechtsbe-
schwerde sind § 574 Absatz 4, § 576 Absatz 3 und
§ 577 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwen-
den.

(2) Soweit die Zwangsvollstreckung aus dem Ti-
tel erstmals durch den Bundesgerichtshof zugelassen
wird, erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle
dieses Gerichts die Vollstreckungsklausel. § 7 Absatz 1
Satz 2 und 4 sowie die §§ 8 und 9 Absatz 1 gelten ent-
sprechend. Ein Zusatz über die Beschränkung der
Zwangsvollstreckung entfällt.

Drucksache 18/4961 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Unterabschnitt 3

Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf Siche-
rungsmaßregeln und unbeschränkte

Fortsetzung der Zwangsvollstreckung

§ 15

Prüfung der Beschränkung

Einwendungen des Schuldners, dass bei der
Zwangsvollstreckung die Beschränkung auf Siche-
rungsmaßregeln nach der Verordnung (EU)
Nr. 650/2012 oder auf Grund einer Anordnung gemäß
§ 18 Absatz 2 nicht eingehalten werde, oder Einwen-
dungen des Gläubigers, dass eine bestimmte Maß-
nahme der Zwangsvollstreckung mit dieser Beschrän-
kung vereinbar sei, sind im Wege der Erinnerung nach
§ 766 der Zivilprozessordnung bei dem Vollstre-
ckungsgericht (§ 764 der Zivilprozessordnung) geltend
zu machen.

§ 16

Sicherheitsleistung durch den Schuldner

(1) Solange die Zwangsvollstreckung aus einem
Titel, der auf Leistung von Geld lautet, nicht über Maß-
regeln zur Sicherung hinausgehen darf, ist der Schuld-
ner befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung ei-
ner Sicherheit in Höhe des Betrages abzuwenden, we-
gen dessen der Gläubiger vollstrecken darf.

(2) Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen
und bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln sind
aufzuheben, wenn der Schuldner durch eine öffentliche
Urkunde die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung
erforderliche Sicherheitsleistung nachweist.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/4961

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

§ 17

Versteigerung beweglicher Sachen

Ist eine bewegliche Sache gepfändet und darf die
Zwangsvollstreckung nicht über Maßregeln zur Siche-
rung hinausgehen, so kann das Vollstreckungsgericht
auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners anord-
nen, dass die Sache versteigert und der Erlös hinterlegt
werde, wenn sie der Gefahr einer beträchtlichen Wert-
minderung ausgesetzt ist oder wenn ihre Aufbewah-
rung unverhältnismäßige Kosten verursachen würde.

§ 18

Unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstre-
ckung; besondere gerichtliche Anordnungen

(1) Weist das Beschwerdegericht die Be-
schwerde des Schuldners gegen die Zulassung der
Zwangsvollstreckung zurück oder lässt es auf die Be-
schwerde des Gläubigers die Zwangsvollstreckung aus
dem Titel zu, so kann die Zwangsvollstreckung über
Maßregeln zur Sicherung hinaus fortgesetzt werden.

(2) Auf Antrag des Schuldners kann das Be-
schwerdegericht anordnen, dass bis zum Ablauf der
Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde oder bis zur
Entscheidung über die Rechtsbeschwerde die Zwangs-
vollstreckung nicht oder nur gegen Sicherheitsleistung
über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen darf. Die
Anordnung darf nur erlassen werden, wenn glaubhaft
gemacht wird, dass die weiter gehende Vollstreckung
dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil
bringen würde. § 713 der Zivilprozessordnung ist ent-
sprechend anzuwenden.

(3) Wird Rechtsbeschwerde eingelegt, so kann
der Bundesgerichtshof auf Antrag des Schuldners eine
Anordnung nach Absatz 2 erlassen. Der Bundesge-
richtshof kann auf Antrag des Gläubigers eine nach
Absatz 2 erlassene Anordnung des Beschwerdegerichts
abändern oder aufheben.

Drucksache 18/4961 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

§ 19

Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Gericht
des ersten Rechtszuges zugelassenen Zwangsvoll-

streckung

(1) Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, den
der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts
des ersten Rechtszuges mit der Vollstreckungsklausel
versehen hat, ist auf Antrag des Gläubigers über Maß-
regeln zur Sicherung hinaus fortzusetzen, wenn das
Zeugnis des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die-
ses Gerichts vorgelegt wird, dass die Zwangsvollstre-
ckung unbeschränkt stattfinden darf.

(2) Das Zeugnis ist dem Gläubiger auf seinen
Antrag zu erteilen,

1. wenn der Schuldner bis zum Ablauf der Be-
schwerdefrist keine Beschwerdeschrift einge-
reicht hat,

2. wenn das Beschwerdegericht die Beschwerde des
Schuldners zurückgewiesen und keine Anord-
nung nach § 18 Absatz 2 erlassen hat,

3. wenn der Bundesgerichtshof die Anordnung des
Beschwerdegerichts aufgehoben hat (§ 18 Ab-
satz 3 Satz 2) oder

4. wenn der Bundesgerichtshof den Titel zur
Zwangsvollstreckung zugelassen hat.

(3) Aus dem Titel darf die Zwangsvollstre-
ckung, selbst wenn sie auf Maßregeln zur Sicherung
beschränkt ist, nicht mehr stattfinden, sobald ein Be-
schluss des Beschwerdegerichts, dass der Titel zur
Zwangsvollstreckung nicht zugelassen werde, verkün-
det oder zugestellt ist.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/4961

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

§ 20

Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Be-
schwerdegericht zugelassenen Zwangsvollstre-

ckung

(1) Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, zu
dem der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Be-
schwerdegerichts die Vollstreckungsklausel mit dem
Zusatz erteilt hat, dass die Zwangsvollstreckung auf
Grund der Anordnung des Gerichts nicht über Maßre-
geln zur Sicherung hinausgehen darf (§ 11 Absatz 4
Satz 3), ist auf Antrag des Gläubigers über Maßregeln
zur Sicherung hinaus fortzusetzen, wenn das Zeugnis
des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Ge-
richts vorgelegt wird, dass die Zwangsvollstreckung
unbeschränkt stattfinden darf.

(2) Das Zeugnis ist dem Gläubiger auf seinen
Antrag zu erteilen,

1. wenn der Schuldner bis zum Ablauf der Frist zur
Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 12 Absatz 2)
keine Beschwerdeschrift eingereicht hat,

2. wenn der Bundesgerichtshof die Anordnung des
Beschwerdegerichts aufgehoben hat (§ 18 Ab-
satz 3 Satz 2) oder

3. wenn der Bundesgerichtshof die Rechtsbe-
schwerde des Schuldners zurückgewiesen hat.

Unterabschnitt 4

Feststellung der Anerkennung einer ausländischen
Entscheidung

§ 21

Verfahren

(1) Auf das Verfahren, das die Feststellung zum
Gegenstand hat, ob eine Entscheidung aus einem ande-
ren Mitgliedstaat anzuerkennen ist, sind die §§ 3 bis 5,
§ 7 Absatz 2, die §§ 9 bis 11 Absatz 1 bis 3, die §§ 12,
13 sowie 14 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Antrag auf Feststellung begründet, so
beschließt das Gericht, die Entscheidung anzuerken-
nen.

Drucksache 18/4961 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

§ 22

Kostenentscheidung

In den Fällen des § 21 Absatz 2 sind die Kosten
dem Antragsgegner aufzuerlegen. Dieser kann die Be-
schwerde (§ 10) auf die Entscheidung über den Kosten-
punkt beschränken. In diesem Fall sind die Kosten dem
Antragsteller aufzuerlegen, wenn der Antragsgegner
durch sein Verhalten keine Veranlassung zu dem An-
trag auf Feststellung gegeben hat.

Unterabschnitt 5

Vollstreckungsabwehrklage; besonderes Verfahren;
Schadensersatz

§ 23

Vollstreckungsabwehrklage

(1) Ist die Zwangsvollstreckung aus einem Titel
zugelassen, so kann der Schuldner Einwendungen ge-
gen den Anspruch selbst in einem Verfahren nach
§ 767 der Zivilprozessordnung geltend machen. Han-
delt es sich bei dem Titel um eine gerichtliche Ent-
scheidung, so gilt dies nur, soweit die Gründe, auf de-
nen die Einwendungen beruhen, erst nach dem Erlass
der Entscheidung entstanden sind.

(2) Die Klage nach § 767 der Zivilprozessord-
nung ist bei dem Gericht zu erheben, das über den An-
trag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel entschie-
den hat.

§ 24

Verfahren nach Aufhebung oder Änderung eines
für vollstreckbar erklärten

ausländischen Titels im Ursprungsmitgliedstaat

(1) Wird der Titel in dem Mitgliedstaat, in dem
er errichtet worden ist, aufgehoben oder geändert und
kann der Schuldner diese Tatsache in dem Verfahren
zur Zulassung der Zwangsvollstreckung nicht mehr
geltend machen, so kann er die Aufhebung oder Ände-
rung der Zulassung in einem besonderen Verfahren be-
antragen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/4961

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

(2) Für die Entscheidung über den Antrag ist das
Gericht ausschließlich zuständig, das im ersten Rechts-
zug über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungs-
klausel entschieden hat.

(3) Der Antrag kann bei dem Gericht schriftlich
oder zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden.
Über den Antrag kann ohne mündliche Verhandlung
entschieden werden. Vor der Entscheidung, die durch
Beschluss ergeht, ist der Gläubiger zu hören. § 11 Ab-
satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde
nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. Die
Notfrist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde
beträgt einen Monat.

(5) Für die Einstellung der Zwangsvollstreckung
und die Aufhebung bereits getroffener Vollstreckungs-
maßregeln sind die §§ 769 und 770 der Zivilprozess-
ordnung entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung ei-
ner Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheits-
leistung zulässig.

§ 25

Aufhebung oder Änderung einer ausländischen
Entscheidung, deren Anerkennung festgestellt ist

Wird die Entscheidung in dem Mitgliedstaat, in
dem sie ergangen ist, aufgehoben oder abgeändert und
kann die davon begünstigte Partei diese Tatsache nicht
mehr in dem Verfahren über den Antrag auf Feststel-
lung der Anerkennung geltend machen, so ist § 24 Ab-
satz 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.

Drucksache 18/4961 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

§ 26

Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollstre-
ckung

(1) Wird die Zulassung der Zwangsvollstre-
ckung auf die Beschwerde (§ 10) oder die Rechtsbe-
schwerde (§ 12) aufgehoben oder abgeändert, so ist der
Gläubiger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der
dem Schuldner durch die Vollstreckung oder durch
eine Leistung zur Abwendung der Vollstreckung ent-
standen ist. Das Gleiche gilt, wenn die Zulassung der
Zwangsvollstreckung nach § 24 aufgehoben oder abge-
ändert wird, soweit die zur Zwangsvollstreckung zuge-
lassene Entscheidung zum Zeitpunkt der Zulassung
nach dem Recht des Mitgliedstaates, in dem sie ergan-
gen ist, noch mit einem ordentlichen Rechtsmittel an-
gefochten werden konnte.

(2) Für die Geltendmachung des Anspruchs ist
das Gericht ausschließlich zuständig, das im ersten
Rechtszug über den Antrag auf Erteilung der Vollstre-
ckungsklausel entschieden hat.

Unterabschnitt 6

Entscheidungen deutscher Gerichte; Mahnverfahren

§ 27

Bescheinigungen zu inländischen Titeln

(1) Für die Ausstellung der Bescheinigungen
nach Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 60 Ab-
satz 2 und Artikel 61 Absatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 650/2012 sind die Gerichte oder Notare zuständig,
denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung
des Titels obliegt.

(2) Soweit nach Absatz 1 die Gerichte für die
Ausstellung der Bescheinigung zuständig sind, wird
diese von dem Gericht des ersten Rechtszuges ausge-
stellt oder, wenn das Verfahren bei einem höheren Ge-
richt anhängig ist, von diesem. Funktionell zuständig
ist die Stelle, der die Erteilung einer vollstreckbaren
Ausfertigung obliegt. Für die Anfechtbarkeit der Ent-
scheidung über die Ausstellung der Bescheinigung gel-
ten die Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Ent-
scheidung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel
entsprechend.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/4961

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

(3) Die Ausstellung einer Bescheinigung nach
Absatz 1 schließt das Recht auf Erteilung einer Voll-
streckungsklausel nach § 724 der Zivilprozessordnung
nicht aus.

§ 28

Vervollständigung inländischer Entscheidungen
zur Verwendung im Ausland

(1) Will eine Partei ein Versäumnis- oder Aner-
kenntnisurteil, das nach § 313b der Zivilprozessord-
nung in verkürzter Form abgefasst worden ist, in einem
anderen Mitgliedstaat geltend machen, so ist das Urteil
auf ihren Antrag zu vervollständigen. Der Antrag kann
bei dem Gericht, das das Urteil erlassen hat, schriftlich
oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle
gestellt werden. Über den Antrag wird ohne mündliche
Verhandlung entschieden.

(2) Zur Vervollständigung des Urteils sind der
Tatbestand und die Entscheidungsgründe nachträglich
abzufassen, von den Richtern gesondert zu unterschrei-
ben und der Geschäftsstelle zu übergeben; der Tatbe-
stand und die Entscheidungsgründe können auch von
Richtern unterschrieben werden, die bei dem Urteil
nicht mitgewirkt haben.

(3) Für die Berichtigung des nachträglich abge-
fassten Tatbestandes gilt § 320 der Zivilprozessord-
nung. Jedoch können bei der Entscheidung über einen
Antrag auf Berichtigung auch solche Richter mitwir-
ken, die bei dem Urteil oder der nachträglichen Anfer-
tigung des Tatbestandes nicht mitgewirkt haben.

(4) Die vorstehenden Absätze gelten entspre-
chend für die Vervollständigung von Arrestbefehlen,
einstweiligen Anordnungen und einstweiligen Verfü-
gungen, die in einem anderen Mitgliedstaat geltend ge-
macht werden sollen und nicht mit einer Begründung
versehen sind.

Drucksache 18/4961 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

§ 29

Vollstreckungsklausel zur Verwendung im Aus-
land

Vollstreckungsbescheide, Arrestbefehle und
einstweilige Verfügungen oder einstweilige Anordnun-
gen, deren Zwangsvollstreckung in einem anderen Mit-
gliedstaat betrieben werden soll, sind auch dann mit der
Vollstreckungsklausel zu versehen, wenn dies für eine
Zwangsvollstreckung im Inland nach § 796 Absatz 1,
§ 929 Absatz 1 oder § 936 der Zivilprozessordnung
nicht erforderlich wäre.

§ 30

Mahnverfahren mit Zustellung im Ausland

(1) Das Mahnverfahren findet auch statt, wenn
die Zustellung des Mahnbescheids in einem anderen
Mitgliedstaat erfolgen muss. In diesem Fall kann der
Anspruch auch die Zahlung einer bestimmten Geld-
summe in ausländischer Währung zum Gegenstand ha-
ben.

(2) Macht der Antragsteller geltend, dass das an-
gerufene Gericht auf Grund einer Gerichtsstandsver-
einbarung zuständig sei, so hat er dem Mahnantrag die
erforderlichen Schriftstücke über die Vereinbarung
beizufügen.

(3) Die Widerspruchsfrist (§ 692 Absatz 1 Num-
mer 3 der Zivilprozessordnung) beträgt einen Monat.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/4961

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

A b s c h n i t t 4 A b s c h n i t t 4

E n t g e g e n n a h m e v o n E r k l ä r u n -
g e n ; A n e i g n u n g s r e c h t

E n t g e g e n n a h m e v o n E r k l ä r u n -
g e n ; A n e i g n u n g s r e c h t

§ 31 § 31

Entgegennahme von Erklärungen u n v e r ä n d e r t

Für die Entgegennahme einer Erklärung, mit der
nach dem anzuwendenden Erbrecht eine Erbschaft aus-
geschlagen oder angenommen wird, ist in den Fällen
des Artikels 13 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 das
Nachlassgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die
erklärende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassge-
richts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
Dem Erklärenden ist die Urschrift der Niederschrift
oder die Urschrift der Erklärung in öffentlich beglau-
bigter Form auszuhändigen; auf letzterer hat das Nach-
lassgericht den Ort und das Datum der Entgegennahme
zu vermerken.

§ 32 § 32

Aneignungsrecht Aneignungsrecht

(1) Stellt das Nachlassgericht fest, dass nach
dem anzuwendenden Erbrecht weder ein durch Verfü-
gung von Todes wegen eingesetzter Erbe noch eine na-
türliche Person als gesetzlicher Erbe vorhanden ist, so
teilt es seine Feststellung unverzüglich der für die Aus-
übung des Aneignungsrechts zuständigen Stelle mit.

(1) Stellt das Nachlassgericht fest, dass nach
dem anzuwendenden Erbrecht weder ein durch Verfü-
gung von Todes wegen eingesetzter Erbe noch eine na-
türliche Person als gesetzlicher Erbe vorhanden ist, so
teilt es seine Feststellung unverzüglich der für die Aus-
übung des Aneignungsrechts zuständigen Stelle mit;
eine Amtsermittlungspflicht des Nachlassgerichts
wird hierdurch nicht begründet.

(2) Für die Feststellung nach Absatz 1 ist das
Nachlassgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der
Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnli-
chen Aufenthalt hatte. Hatte der Erblasser im Zeitpunkt
seines Todes keinen gewöhnlichen Aufenthalt im In-
land, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zustän-
dig.

(2) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/4961 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

(3) Die für die Ausübung des Aneignungsrechts
zuständige Stelle übt das Aneignungsrecht durch Er-
klärung gegenüber dem nach Absatz 2 örtlich zuständi-
gen Nachlassgericht aus. Durch die Erklärung legt sie
fest, ob und in welchem Umfang sie in Bezug auf das
in Deutschland belegene Vermögen von dem Aneig-
nungsrecht Gebrauch macht. Die Erklärung ist zu un-
terschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen.
Zuständig für die Erklärung ist die Stelle, die das Land
bestimmt, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, im Übrigen die
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Mit dem Eingang der Erklärung über die
Ausübung des Aneignungsrechts nach Absatz 3 bei
dem örtlich zuständigen Nachlassgericht geht das be-
troffene Nachlassvermögen auf das Land über, dessen
Stelle nach Absatz 3 Satz 4 das Aneignungsrecht aus-
übt. Übt die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben das
Aneignungsrecht aus, geht das Vermögen auf den
Bund über.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Das Nachlassgericht bescheinigt der zustän-
digen Stelle, zu welchem Zeitpunkt und in welchem
Umfang sie das Aneignungsrecht ausgeübt hat. Soweit
sich die Ausübung des Aneignungsrechts auf Nachlass-
vermögen bezieht, das in einem Register verzeichnet
ist, soll die nach Absatz 3 Satz 4 zuständige Stelle eine
Berichtigung des Registers veranlassen.

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) Vermächtnisnehmer, die nach dem anzuwen-
denden Erbrecht eine unmittelbare Berechtigung an ei-
nem Nachlassgegenstand hätten, können den ihnen hie-
raus nach deutschem Recht erwachsenen Anspruch auf
Erfüllung des Vermächtnisses an die Stelle richten, die
insoweit das Aneignungsrecht ausgeübt hat.

(6) u n v e r ä n d e r t

(7) Das Recht der Gläubiger, Befriedigung aus
dem gesamten Nachlass zu verlangen, bleibt unberührt.

(7) u n v e r ä n d e r t

A b s c h n i t t 5 A b s c h n i t t 5

E u r o p ä i s c h e s N a c h l a s s z e u g n i s E u r o p ä i s c h e s N a c h l a s s z e u g n i s

§ 33 § 33

Anwendungsbereich u n v e r ä n d e r t

Dieser Abschnitt gilt für Verfahren über

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/4961

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

1. die Ausstellung, Berichtigung, Änderung oder
den Widerruf eines Europäischen Nachlasszeug-
nisses,

2. die Erteilung einer beglaubigten Abschrift eines
Europäischen Nachlasszeugnisses oder die Ver-
längerung der Gültigkeitsfrist einer beglaubigten
Abschrift und

3. die Aussetzung der Wirkungen eines Europäi-
schen Nachlasszeugnisses.

§ 34 § 34

Örtliche und sachliche Zuständigkeit Örtliche und sachliche Zuständigkeit

(1) Das Gericht, das die Verfahrensparteien in
der Gerichtsstandsvereinbarung bezeichnet haben, ist
örtlich ausschließlich zuständig, sofern sich die inter-
nationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte aus den
folgenden Vorschriften der Verordnung (EU)
Nr. 650/2012 ergibt:

(1) u n v e r ä n d e r t

1. Artikel 64 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 7
Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 6 Buch-
stabe b Alternative 1 und mit Artikel 5 Absatz 1
Alternative 1 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012
oder

2. Artikel 64 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 7
Buchstabe b Alternative 1 in Verbindung mit Ar-
tikel 5 Absatz 1 Alternative 1 der Verordnung
(EU) Nr. 650/2012.

(2) Ergibt sich die internationale Zuständigkeit
der deutschen Gerichte aus Artikel 64 Satz 1 in Verbin-
dung mit Artikel 7 Buchstabe c der Verordnung (EU)
Nr. 650/2012, ist das Gericht örtlich ausschließlich zu-
ständig, dessen Zuständigkeit die Verfahrensparteien
ausdrücklich anerkannt haben.

(2) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/4961 – 28 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

(3) Ergibt sich die internationale Zuständigkeit
der deutschen Gerichte aus anderen, in Artikel 64
Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 genannten
Vorschriften dieser Verordnung, ist das Gericht örtlich
ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Erblas-
ser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hatte. Hatte der Erblasser im Zeitpunkt sei-
nes Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im In-
land, ist das Gericht örtlich ausschließlich zuständig, in
dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnli-
chen Aufenthalt im Inland hatte. Hatte der Erblasser
keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das
Amtsgericht Schöneberg in Berlin örtlich ausschließ-
lich zuständig. Das Amtsgericht Schöneberg in Berlin
kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes
Nachlassgericht verweisen.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Sachlich zuständig ist ausschließlich das
Amtsgericht. Das Amtsgericht entscheidet als Nach-
lassgericht.

(4) Sachlich zuständig ist ausschließlich das
Amtsgericht. Das Amtsgericht entscheidet als Nach-
lassgericht. Sind nach landesgesetzlichen Vorschrif-
ten für die Aufgaben des Nachlassgerichts andere
Stellen als Gerichte zuständig, so sind diese sachlich
ausschließlich zuständig.

§ 35 § 35

Allgemeine Verfahrensvorschriften u n v e r ä n d e r t

(1) Soweit sich aus der Verordnung (EU)
Nr. 650/2012 und den Vorschriften dieses Abschnitts
nichts anderes ergibt, ist das Gesetz über das Verfahren
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit anzuwenden.

(2) Ist ein Antrag entgegen § 184 Satz 1 des Ge-
richtsverfassungsgesetzes nicht in deutscher Sprache
abgefasst, so kann das Gericht der antragstellenden
Person aufgeben, eine Übersetzung des Antrags beizu-
bringen, deren Richtigkeit von einer in einem Mitglied-
staat der Europäischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum hierzu befugten Person bestätigt wor-
den ist.

(3) Für die Unterrichtung der Berechtigten durch
öffentliche Bekanntmachung nach Artikel 66 Absatz 4
der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 gelten die §§ 435
bis 437 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-
sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit entsprechend.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 29 – Drucksache 18/4961

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

§ 36 § 36

Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnis-
ses

u n v e r ä n d e r t

(1) Der Antrag auf Ausstellung des Europäi-
schen Nachlasszeugnisses richtet sich nach Artikel 65
der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.

(2) Der Antragsteller hat vor Gericht oder vor ei-
nem Notar an Eides statt zu versichern, dass ihm nichts
bekannt sei, was der Richtigkeit seiner Angaben zur
Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses
(Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU)
Nr. 650/2012) entgegensteht. Das Nachlassgericht
kann dem Antragsteller die Versicherung erlassen,
wenn es sie für nicht erforderlich hält.

§ 37 § 37

Beteiligte u n v e r ä n d e r t

(1) In Verfahren über die Ausstellung eines Eu-
ropäischen Nachlasszeugnisses ist der Antragsteller
Beteiligter. Als weitere Beteiligte können hinzugezo-
gen werden

1. die gesetzlichen Erben,

2. diejenigen, die nach dem Inhalt einer vorliegen-
den Verfügung von Todes wegen als Erben in Be-
tracht kommen,

3. diejenigen, die im Fall der Unwirksamkeit der
Verfügung von Todes wegen Erben sein würden,

4. die Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Be-
rechtigung am Nachlass,

5. der Testamentsvollstrecker oder der Nachlassver-
walter,

6. sonstige Personen mit einem berechtigten Inte-
resse.

Auf ihren Antrag sind sie zu beteiligen.

(2) In Verfahren über die Berichtigung, die Än-
derung, den Widerruf und die Aussetzung der Wirkun-
gen eines Europäischen Nachlasszeugnisses ist der An-
tragsteller Beteiligter. Sonstige Personen mit einem be-
rechtigten Interesse können als weitere Beteiligte hin-
zugezogen werden. Auf ihren Antrag sind sie zu betei-
ligen.

Drucksache 18/4961 – 30 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

(3) In Verfahren über die Erteilung einer beglau-
bigten Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnis-
ses oder die Verlängerung der Gültigkeitsfrist einer be-
glaubigten Abschrift ist der Antragsteller Beteiligter.

§ 38 § 38

Änderung oder Widerruf eines Europäischen
Nachlasszeugnisses

u n v e r ä n d e r t

Das Gericht hat ein unrichtiges Europäisches
Nachlasszeugnis auf Antrag zu ändern oder zu wider-
rufen. Der Widerruf hat auch von Amts wegen zu er-
folgen. Das Gericht hat über die Kosten des Verfahrens
zu entscheiden.

§ 39 § 39

Art der Entscheidung u n v e r ä n d e r t

(1) Liegen die Voraussetzungen für die Ausstel-
lung eines Europäischen Nachlasszeugnisses vor, ent-
scheidet das Gericht durch Ausstellung der Urschrift
eines Europäischen Nachlasszeugnisses. Liegen die
Voraussetzungen für die Erteilung einer beglaubigten
Abschrift oder für die Verlängerung der Gültigkeits-
frist einer beglaubigten Abschrift vor, entscheidet das
Gericht durch Erteilung einer beglaubigten Abschrift
oder durch Verlängerung der Gültigkeitsfrist einer be-
glaubigten Abschrift. Im Übrigen entscheidet das Ge-
richt durch Beschluss.

(2) Für die Ausstellung eines Europäischen
Nachlasszeugnisses und die Erteilung einer beglaubig-
ten Abschrift ist das Formblatt nach Artikel 67 Ab-
satz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 81 Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 650/2012 zu verwenden.

§ 40 § 40

Bekanntgabe der Entscheidung u n v e r ä n d e r t

Entscheidungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 und 2
werden dem Antragsteller durch Übersendung einer
beglaubigten Abschrift bekannt gegeben. Weiteren Be-
teiligten wird die Entscheidung nach § 39 Absatz 1
Satz 1 durch Übersendung einer einfachen Abschrift
des ausgestellten Europäischen Nachlasszeugnisses be-
kannt gegeben.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 31 – Drucksache 18/4961

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

§ 41 § 41

Wirksamwerden u n v e r ä n d e r t

Die Entscheidung wird wirksam, wenn sie der Ge-
schäftsstelle zum Zweck der Bekanntgabe übergeben
wird. Der Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit ist auf der Ent-
scheidung zu vermerken.

§ 42 § 42

Gültigkeitsfrist der beglaubigten Abschrift eines
Europäischen Nachlasszeugnisses

u n v e r ä n d e r t

Die Gültigkeitsfrist einer beglaubigten Abschrift
eines Europäischen Nachlasszeugnisses beginnt mit ih-
rer Erteilung. Für die Berechnung der Gültigkeitsfrist
gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
soweit sich nicht aus der Verordnung (EWG, EU-
RATOM) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur
Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Ter-
mine etwas anderes ergibt.

§ 43 § 43

Beschwerde u n v e r ä n d e r t

(1) Gegen die Entscheidung in Verfahren nach
§ 33 Nummer 1 und 3 findet die Beschwerde zum
Oberlandesgericht statt. § 61 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenhei-
ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwen-
den. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen,
dessen Entscheidung angefochten wird.

(2) Beschwerdeberechtigt sind

1. in den Verfahren nach § 33 Nummer 1, sofern das
Verfahren die Ausstellung eines Europäischen
Nachlasszeugnisses betrifft, die Erben, die Ver-
mächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung
am Nachlass und die Testamentsvollstrecker oder
die Nachlassverwalter;

2. in den übrigen Verfahren nach § 33 Nummer 1 so-
wie in den Verfahren nach § 33 Nummer 3 dieje-
nigen Personen, die ein berechtigtes Interesse
nachweisen.

Drucksache 18/4961 – 32 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

(3) Die Beschwerde ist einzulegen

1. innerhalb eines Monats, wenn der Beschwerde-
führer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
hat;

2. innerhalb von zwei Monaten, wenn der Beschwer-
deführer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Aus-
land hat.

Die Frist beginnt jeweils mit dem Tag der Bekanntgabe
der Entscheidung.

(4) Die Beschwerde ist den anderen Beteiligten
bekannt zu geben.

(5) Hält das Beschwerdegericht die Beschwerde
gegen die Ausstellung des Europäischen Nachlass-
zeugnisses für begründet, so ändert oder widerruft es
das Zeugnis oder weist das Ausgangsgericht an, das
Zeugnis zu berichtigen, zu ändern oder zu widerrufen.
Hält das Beschwerdegericht die Beschwerde gegen die
Ablehnung der Ausstellung des Europäischen Nach-
lasszeugnisses für begründet, so stellt es das Nachlass-
zeugnis aus oder verweist die Sache unter Aufhebung
des angefochtenen Beschlusses zur erneuten Prüfung
und Entscheidung an das Ausgangsgericht zurück.
Stellt das Beschwerdegericht das Nachlasszeugnis aus
und lässt es die Rechtsbeschwerde nicht zu, gilt § 39
Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Bei allen sonstigen Be-
schwerdeentscheidungen nach diesem Absatz sowie
nach Absatz 1 Satz 1 gilt im Übrigen § 69 des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in den An-
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

§ 44 § 44

Rechtsbeschwerde u n v e r ä n d e r t

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist
statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht zugelassen
hat. Die Zulassungsgründe bestimmen sich nach § 70
Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-
sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit. § 43 Absatz 3 gilt entsprechend.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 33 – Drucksache 18/4961

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

A b s c h n i t t 6 A b s c h n i t t 6

A u t h e n t i z i t ä t v o n U r k u n d e n u n v e r ä n d e r t

§ 45

Aussetzung des inländischen Verfahrens

Kommt es in einem anderen Mitgliedstaat zur Er-
öffnung eines Verfahrens über Einwände in Bezug auf
die Authentizität einer öffentlichen Urkunde, die in
diesem Mitgliedstaat errichtet worden ist, kann das in-
ländische Verfahren bis zur Erledigung des ausländi-
schen Verfahrens ausgesetzt werden, wenn es für die
Entscheidung auf die ausländische Entscheidung zur
Authentizität der Urkunde ankommt.

§ 46

Authentizität einer deutschen öffentlichen Ur-
kunde

(1) Über Einwände in Bezug auf die Authentizi-
tät einer deutschen öffentlichen Urkunde nach Arti-
kel 59 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012
entscheidet bei gerichtlichen Urkunden das Gericht,
das die Urkunde errichtet hat. Bei notariellen Urkunden
entscheidet das für den Amtssitz des Notars zuständige
Gericht. Bei einer von einem Konsularbeamten im
Ausland errichteten Urkunde entscheidet das Amtsge-
richt Schöneberg in Berlin. Im Übrigen entscheidet das
Amtsgericht, in dessen Bezirk die Urkunde errichtet
worden ist.

(2) Das Verfahren richtet sich nach den Vor-
schriften des Gesetzes über das Verfahren in Familien-
sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit.

(3) Die Endentscheidung wird mit Rechtskraft
wirksam. Eine Abänderung ist ausgeschlossen. Der Be-
schluss wirkt für und gegen alle.

Drucksache 18/4961 – 34 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

A b s c h n i t t 7 A b s c h n i t t 7

Z u s t ä n d i g k e i t i n s o n s t i g e n A n -
g e l e g e n h e i t e n d e r f r e i w i l l i g e n

G e r i c h t s b a r k e i t

u n v e r ä n d e r t

§ 47

Sonstige örtliche Zuständigkeit

Ergibt sich in Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit die internationale Zuständigkeit der
deutschen Gerichte aus der Verordnung (EU)
Nr. 650/2012 und ist die örtliche Zuständigkeit nicht
schon in anderen Vorschriften dieses Gesetzes gere-
gelt, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit wie folgt:

1. bei einer internationalen Zuständigkeit, die sich
aus den in § 2 Absatz 1 bis 3 genannten Vorschrif-
ten der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 ergibt,
entsprechend § 2 Absatz 1 bis 3;

2. bei einer internationalen Zuständigkeit, die sich
aus anderen Vorschriften der Verordnung (EU)
Nr. 650/2012 als den in § 2 Absatz 1 bis 3 genann-
ten ergibt, entsprechend den Vorschriften über die
örtliche Zuständigkeit im Gesetz über das Verfah-
ren in Familiensachen und in den Angelegenhei-
ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Artikel 2 Artikel 2

Änderung des Konsulargesetzes u n v e r ä n d e r t

Das Konsulargesetz vom 11. September 1974
(BGBl. I S. 2317), das zuletzt durch Artikel 4 Ab-
satz 42 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I
S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Absatz 3 werden das Wort „Wohnsitzes“
durch die Wörter „gewöhnlichen Aufenthalts“
und das Wort „Wohnsitz“ durch die Wörter „ge-
wöhnlicher Aufenthalt“ ersetzt.

2. In § 12 Nummer 2 werden nach dem Wort „Erb-
scheins“ ein Komma und die Wörter „eines Euro-
päischen Nachlasszeugnisses“ eingefügt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 35 – Drucksache 18/4961

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Artikel 3 Artikel 3

Änderung der Auslandskostenverordnung u n v e r ä n d e r t

Die Auslandskostenverordnung vom 20. Dezem-
ber 2001 (BGBl. I S. 4161; 2002 I S. 750), die zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung vom 14. Au-
gust 2014 (BGBl. I S. 1383) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. In Nummer 160.2 der Anlage 1 (Gebührenver-
zeichnis) werden nach dem Wort „Erbscheins“ ein
Komma und die Wörter „eines Europäischen
Nachlasszeugnisses“ eingefügt.

2. Der Nummer 18 der Anlage 2 (Wertermittlungs-
vorschriften) wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Dem Erbschein steht das Europäische
Nachlasszeugnis gleich.“

Artikel 4 Artikel 4

Änderung des Rechtspflegergesetzes Änderung des Rechtspflegergesetzes

Das Rechtspflegergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778;
2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

Das Rechtspflegergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778;
2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des
Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Nummer 2 wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t

a) In Buchstabe h wird das Semikolon am Ende
durch ein Komma ersetzt.

b) Folgender Buchstabe i wird angefügt:

„i) Verfahren nach § 33 des Internationalen
Erbrechtsverfahrensgesetzes vom …
[einsetzen: Datum der Ausfertigung
und Fundstelle]) über die Ausstellung,
Berichtigung, Änderung oder den Wi-
derruf eines Europäischen Nachlass-
zeugnisses, über die Erteilung einer be-
glaubigten Abschrift eines Europäi-
schen Nachlasszeugnisses oder die Ver-
längerung der Gültigkeitsfrist einer be-
glaubigten Abschrift sowie über die
Aussetzung der Wirkungen eines Euro-
päischen Nachlasszeugnisses;“.

Drucksache 18/4961 – 36 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

2. § 16 wird wie folgt geändert: 2. u n v e r ä n d e r t

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠16

Nachlass- und Teilungssachen; Europäi-
sches Nachlasszeugnis“.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-
gefügt:

„(2) In Verfahren im Zusammenhang
mit dem Europäischen Nachlasszeugnis blei-
ben die Ausstellung, Berichtigung, Ände-
rung oder der Widerruf eines Europäischen
Nachlasszeugnisses (§ 33 Nummer 1 des In-
ternationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes)
sowie die Aussetzung der Wirkungen eines
Europäischen Nachlasszeugnisses (§ 33
Nummer 3 des Internationalen Erbrechtsver-
fahrensgesetzes) dem Richter vorbehalten,
sofern eine Verfügung von Todes wegen
vorliegt oder die Anwendung ausländischen
Rechts in Betracht kommt.“

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wenn trotz Vorliegens einer Verfügung von
Todes wegen die gesetzliche Erbfolge maß-
geblich ist und deutsches Erbrecht anzuwen-
den ist, kann der Richter dem Rechtspfleger
folgende Angelegenheiten übertragen:

1. die Erteilung eines Erbscheins;

2. die Ausstellung eines Europäischen
Nachlasszeugnisses;

3. die Erteilung eines Zeugnisses nach den
§§ 36 und 37 der Grundbuchordnung
oder den §§ 42 und 74 der Schiffsregis-
terordnung.“

3. § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt
gefasst:

3. u n v e r ä n d e r t

„5. die Geschäfte nach § 16 Absatz 1 Nummer 6
und 7 sowie Absatz 2;“.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 37 – Drucksache 18/4961

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

4. In § 20 Absatz 1 Nummer 16a wird nach der An-
gabe „(BGBl. I S. 288, 436)“ das Wort „und“
durch ein Komma ersetzt und werden vor dem Se-
mikolon am Ende die Wörter „und nach § 17 des
Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes“ ein-
gefügt.

4. u n v e r ä n d e r t

5. § 35 wird wie folgt geändert: 5. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 wird die Angabe „Buchstabe c“
durch die Wörter „Buchstabe c und i“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 2356 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs“ durch die Wörter
„§ 352 Absatz 3 des Gesetzes über das Ver-
fahren in Familiensachen und in den Angele-
genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“
ersetzt.

Artikel 5 Artikel 5

Änderung des Beurkundungsgesetzes u n v e r ä n d e r t

§ 56 Absatz 3 des Beurkundungsgesetzes vom 28.
August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2378)
geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 6 Artikel 6

Änderung der Grundbuchordnung Änderung der Grundbuchordnung

Die Grundbuchordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114),
die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. Ok-
tober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

Die Grundbuchordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114),
die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezem-
ber 2014 (BGBl. I S. 1962) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. § 35 wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Erb-
schein“ die Wörter „oder ein Europäi-
sches Nachlasszeugnis“ eingefügt.

Drucksache 18/4961 – 38 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „des
Erbscheins“ die Wörter „oder des Euro-
päischen Nachlasszeugnisses“ und nach
den Wörtern „eines Erbscheins“ die
Wörter „oder eines Europäischen Nach-
lasszeugnisses“ eingefügt.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Zeug-
nisse“ die Wörter „oder eines Europäischen
Nachlasszeugnisses“ eingefügt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
„Erbscheins“ ein Komma und die Wörter
„des Europäischen Nachlasszeugnisses“ ein-
gefügt.

2. In § 83 Satz 1 werden nach dem Wort „Erbschein“
die Wörter „oder ein Europäisches Nachlasszeug-
nis“ eingefügt.

2. u n v e r ä n d e r t

Artikel 7 Artikel 7

Änderung des Gesetzes über Maßnahmen auf
dem Gebiet des Grundbuchwesens

u n v e r ä n d e r t

In § 18 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Maß-
nahmen auf dem Gebiet des Grundbuchwesens in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
315-11-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-
letzt durch Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 1. Ok-
tober 2013 (BGBl. I S. 3719) geändert worden ist, wer-
den nach dem Wort „Erbscheins“ ein Komma und die
Wörter „des Europäischen Nachlasszeugnisses“ einge-
fügt.

Artikel 8 Artikel 8

Änderung der Grundbuchverfügung u n v e r ä n d e r t

In § 9 Absatz 1 Buchstabe d der Grundbuchverfü-
gung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Ja-
nuar 1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3719)
geändert worden ist, werden nach dem Wort „Erb-
schein“ ein Komma und die Wörter „Europäisches
Nachlasszeugnis“ eingefügt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 39 – Drucksache 18/4961

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Artikel 9 Artikel 9

Änderung der Schiffsregisterordnung u n v e r ä n d e r t

§ 41 der Schiffsregisterordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I
S. 1133), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom
10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Erb-
schein“ die Wörter „oder ein Europäisches
Nachlasszeugnis“ eingefügt.

b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „des Erb-
scheins“ die Wörter „oder des Europäischen
Nachlasszeugnisses“ und nach den Wörtern
„eines Erbscheins“ die Wörter „oder eines
Europäischen Nachlasszeugnisses“ einge-
fügt.

2. In Absatz 2 werden nach dem Wort „Zeugnisse“
die Wörter „oder durch ein Europäisches Nach-
lasszeugnis“ eingefügt.

Artikel 10 Artikel 10

Änderung der Verordnung zur Durchführung
der Schiffsregisterordnung

u n v e r ä n d e r t

In § 28 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a der Ver-
ordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Novem-
ber 1994 (BGBl. I S. 3631; 1995 I S. 249), die zuletzt
durch Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes vom 1. Oktober
2013 (BGBl. I S. 3719) geändert worden ist, werden
nach dem Wort „Erbschein“ ein Komma und die Wör-
ter „Europäisches Nachlasszeugnis“ eingefügt.

Drucksache 18/4961 – 40 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Artikel 11 Artikel 11

Änderung des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der

freiwilligen Gerichtsbarkeit

Änderung des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der

freiwilligen Gerichtsbarkeit

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,
2587), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20.
Juni 2014 (BGBl. I S. 786) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,
2587), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 52 des Ge-
setzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 352
durch die folgenden Angaben ersetzt:

1. u n v e r ä n d e r t

㤠352 Angaben im Antrag auf Erteilung eines
Erbscheins; Nachweis der Richtigkeit

§ 352a Gemeinschaftlicher Erbschein

§ 352b Inhalt des Erbscheins für den Vorerben;
Angabe des Testamentsvollstreckers

§ 352c Gegenständlich beschränkter Erbschein

§ 352d Öffentliche Aufforderung

§ 352e Entscheidung über Erbscheinsanträge“.

2. § 343 wird wie folgt gefasst: 2. u n v e r ä n d e r t

㤠343

Örtliche Zuständigkeit

(1) Örtlich zuständig ist das Gericht, in des-
sen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines To-
des seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

(2) Hatte der Erblasser im Zeitpunkt seines
Todes keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland,
ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der
Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt
im Inland hatte.

(3) Ist eine Zuständigkeit nach den Absät-
zen 1 und 2 nicht gegeben, ist das Amtsgericht
Schöneberg in Berlin zuständig, wenn der Erblas-
ser Deutscher ist oder sich Nachlassgegenstände
im Inland befinden. Das Amtsgericht Schöneberg
in Berlin kann die Sache aus wichtigem Grund an
ein anderes Nachlassgericht verweisen.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 41 – Drucksache 18/4961

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

3. § 344 wird wie folgt geändert: 3. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 4a Satz 1 und 2 wird jeweils das
Wort „Wohnsitz“ durch die Wörter „ge-
wöhnlichen Aufenthalt“ ersetzt.

b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Für die Entgegennahme einer Er-
klärung, mit der eine Erbschaft ausgeschla-
gen oder mit der die Versäumung der Aus-
schlagungsfrist, die Annahme oder Aus-
schlagung einer Erbschaft oder eine Anfech-
tungserklärung ihrerseits angefochten wird,
ist auch das Nachlassgericht zuständig, in
dessen Bezirk die erklärende Person ihren
gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Urschrift
der Niederschrift oder die Urschrift der Er-
klärung in öffentlich beglaubigter Form ist
von diesem Gericht an das zuständige Nach-
lassgericht zu übersenden.“

4. § 352 wird durch die folgenden §§ 352 bis 352e
ersetzt:

4. u n v e r ä n d e r t

㤠352

Angaben im Antrag auf Erteilung eines Erb-
scheins; Nachweis der Richtigkeit

(1) Wer die Erteilung eines Erbscheins als
gesetzlicher Erbe beantragt, hat anzugeben

1. den Zeitpunkt des Todes des Erblassers,

2. den letzten gewöhnlichen Aufenthalt und die
Staatsangehörigkeit des Erblassers,

3. das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht beruht,

4. ob und welche Personen vorhanden sind oder
vorhanden waren, durch die er von der Erb-
folge ausgeschlossen oder sein Erbteil ge-
mindert werden würde,

5. ob und welche Verfügungen des Erblassers
von Todes wegen vorhanden sind,

6. ob ein Rechtsstreit über sein Erbrecht anhän-
gig ist,

7. dass er die Erbschaft angenommen hat,

8. die Größe seines Erbteils.

Drucksache 18/4961 – 42 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Ist eine Person weggefallen, durch die der Antrag-
steller von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein
Erbteil gemindert werden würde, so hat der An-
tragsteller anzugeben, in welcher Weise die Per-
son weggefallen ist.

(2) Wer die Erteilung des Erbscheins auf
Grund einer Verfügung von Todes wegen bean-
tragt, hat

1. die Verfügung zu bezeichnen, auf der sein
Erbrecht beruht,

2. anzugeben, ob und welche sonstigen Verfü-
gungen des Erblassers von Todes wegen vor-
handen sind, und

3. die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 bis
8 sowie Satz 2 vorgeschriebenen Angaben zu
machen.

(3) Der Antragsteller hat die Richtigkeit
der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
und 3 sowie Satz 2 durch öffentliche Urkunden
nachzuweisen und im Fall des Absatzes 2 die Ur-
kunde vorzulegen, auf der sein Erbrecht beruht.
Sind die Urkunden nicht oder nur mit unverhält-
nismäßigen Schwierigkeiten zu beschaffen, so ge-
nügt die Angabe anderer Beweismittel. Zum
Nachweis, dass der Erblasser zur Zeit seines To-
des im Güterstand der Zugewinngemeinschaft ge-
lebt hat, und zum Nachweis der übrigen nach den
Absätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben hat der
Antragsteller vor Gericht oder vor einem Notar an
Eides statt zu versichern, dass ihm nichts bekannt
sei, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegen-
steht. Das Nachlassgericht kann dem Antragstel-
ler die Versicherung erlassen, wenn es sie für
nicht erforderlich hält.

§ 352a

Gemeinschaftlicher Erbschein

(1) Sind mehrere Erben vorhanden, so ist
auf Antrag ein gemeinschaftlicher Erbschein zu
erteilen. Der Antrag kann von jedem der Erben
gestellt werden.

(2) In dem Antrag sind die Erben und ihre
Erbteile anzugeben. Die Angabe der Erbteile ist
nicht erforderlich, wenn alle Antragsteller in dem
Antrag auf die Aufnahme der Erbteile in den Erb-
schein verzichten.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 43 – Drucksache 18/4961

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

(3) Wird der Antrag nicht von allen Erben
gestellt, so hat er die Angabe zu enthalten, dass
die übrigen Erben die Erbschaft angenommen ha-
ben. § 352 Absatz 3 gilt auch für die sich auf die
übrigen Erben beziehenden Angaben des Antrag-
stellers.

(4) Die Versicherung an Eides statt gemäß
§ 352 Absatz 3 Satz 3 ist von allen Erben abzuge-
ben, sofern nicht das Nachlassgericht die Versi-
cherung eines oder mehrerer Erben für ausrei-
chend hält.

§ 352b

Inhalt des Erbscheins für den Vorerben; Angabe
des Testamentsvollstreckers

(1) In dem Erbschein, der einem Vorerben
erteilt wird, ist anzugeben, dass eine Nacherbfolge
angeordnet ist, unter welchen Voraussetzungen
sie eintritt und wer der Nacherbe ist. Hat der Erb-
lasser den Nacherben auf dasjenige eingesetzt,
was von der Erbschaft bei dem Eintritt der Nach-
erbfolge übrig sein wird, oder hat er bestimmt,
dass der Vorerbe zur freien Verfügung über die
Erbschaft berechtigt sein soll, so ist auch dies an-
zugeben.

(2) Hat der Erblasser einen Testamentsvoll-
strecker ernannt, so ist die Ernennung in dem Erb-
schein anzugeben.

§ 352c

Gegenständlich beschränkter Erbschein

(1) Gehören zu einer Erbschaft auch Ge-
genstände, die sich im Ausland befinden, kann der
Antrag auf Erteilung eines Erbscheins auf die im
Inland befindlichen Gegenstände beschränkt wer-
den.

(2) Ein Gegenstand, für den von einer deut-
schen Behörde ein zur Eintragung des Berechtig-
ten bestimmtes Buch oder Register geführt wird,
gilt als im Inland befindlich. Ein Anspruch gilt als
im Inland befindlich, wenn für die Klage ein deut-
sches Gericht zuständig ist.

Drucksache 18/4961 – 44 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

§ 352d

Öffentliche Aufforderung

Das Nachlassgericht kann eine öffentliche
Aufforderung zur Anmeldung der anderen Perso-
nen zustehenden Erbrechte erlassen; die Art der
Bekanntmachung und die Dauer der Anmeldungs-
frist bestimmen sich nach den für das Aufgebots-
verfahren geltenden Vorschriften.

§ 352e

Entscheidung über Erbscheinsanträge

(1) Der Erbschein ist nur zu erteilen, wenn
das Nachlassgericht die zur Begründung des An-
trags erforderlichen Tatsachen für festgestellt er-
achtet. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.
Der Beschluss wird mit Erlass wirksam. Einer Be-
kanntgabe des Beschlusses bedarf es nicht.

(2) Widerspricht der Beschluss dem erklär-
ten Willen eines Beteiligten, ist der Beschluss den
Beteiligten bekannt zu geben. Das Gericht hat in
diesem Fall die sofortige Wirksamkeit des Be-
schlusses auszusetzen und die Erteilung des Erb-
scheins bis zur Rechtskraft des Beschlusses zu-
rückzustellen.

(3) Ist der Erbschein bereits erteilt, ist die
Beschwerde gegen den Beschluss nur noch inso-
weit zulässig, als die Einziehung des Erbscheins
beantragt wird.“

5. § 353 wird wie folgt geändert: 5. u n v e r ä n d e r t

a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vo-
rangestellt:

„(1) Kann der Erbschein im Verfahren
über die Einziehung nicht sofort erlangt wer-
den, so hat ihn das Nachlassgericht durch
Beschluss für kraftlos zu erklären. Der Be-
schluss ist entsprechend § 435 öffentlich be-
kannt zu machen. Mit Ablauf eines Monats
nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger
wird die Kraftloserklärung wirksam. Nach
Veröffentlichung des Beschlusses kann die-
ser nicht mehr angefochten werden.“

b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die
Absätze 2 und 3.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 45 – Drucksache 18/4961

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

c) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.

6. § 354 wird wie folgt gefasst: 6. u n v e r ä n d e r t

㤠354

Sonstige Zeugnisse

(1) Die §§ 352 bis 353 gelten entsprechend
für die Erteilung von Zeugnissen nach den
§§ 1507 und 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung sowie
den §§ 42 und 74 der Schiffsregisterordnung.

(2) Ist der Testamentsvollstrecker in der
Verwaltung des Nachlasses beschränkt oder hat
der Erblasser angeordnet, dass der Testaments-
vollstrecker in der Eingehung von Verbindlich-
keiten für den Nachlass nicht beschränkt sein soll,
so ist dies in dem Zeugnis nach § 2368 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs anzugeben.“

7. In § 373 Absatz 2 wird nach der Angabe „352,“
die Angabe „352a, 352c bis“ eingefügt.

7. u n v e r ä n d e r t

Artikel 12 Artikel 12

Änderung des Gerichtskostengesetzes Änderung des Gerichtskostengesetzes

Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154),
das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Juli
2014 (BGBl. I S. 890) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. De-
zember 2014 (BGBl. I S. 2082) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t

a) In Nummer 18 wird das Wort „und“ durch
ein Semikolon ersetzt.

b) Der Nummer 19 wird das Wort „und“ ange-
fügt.

c) Nach Nummer 19 wird folgende Nummer 20
eingefügt:

„20. nach Abschnitt 3 des Internationalen
Erbrechtsverfahrensgesetzes vom …
[einsetzen: Datum der Ausfertigung
und Fundstelle]“.

2. In § 5 Absatz 2 Satz 2 wird vor der Angabe „Ab-
satz 1“ das Wort „im“ durch das Wort „in“ ersetzt.

2. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/4961 – 46 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

3. In § 52 Absatz 7 wird die Angabe „Absatz 5“
durch die Angabe „Absatz 6“ ersetzt.

3. In Nummer 1512 der Anlage 1 (Kostenverzeich-
nis) wird im Gebührentatbestand nach der Angabe
„§ 57 AVAG“ die Angabe „oder § 27 IntEr-
bRVG“ eingefügt.

4. u n v e r ä n d e r t

Artikel 13 Artikel 13

Änderung des Gerichts- und Notarkostengeset-
zes

Änderung des Gerichts- und Notarkostengeset-
zes

Das Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli
2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

Das Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli
2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2082)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t

a) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:

„§ 40 Erbschein, Europäisches Nachlass-
zeugnis, Zeugnis über die Fortset-
zung der Gütergemeinschaft und Tes-
tamentsvollstreckerzeugnis“.

b) Der Angabe zu § 62 werden ein Komma und
die Wörter „Aussetzung der Wirkungen ei-
nes Europäischen Nachlasszeugnisses“ an-
gefügt.

2. In § 13 Satz 1 wird vor den Wörtern „gerichtlichen
Verfahren“ das Wort „erstinstanzlichen“ einge-
fügt.

2. u n v e r ä n d e r t

3. § 18 wird wie folgt geändert: 3. u n v e r ä n d e r t

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Für Beurkundungen nach § 31 des Interna-
tionalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom
… [einsetzen: Datum der Ausfertigung und
Fundstelle] gilt Absatz 1.“

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ge-
samtrechts“ die Wörter „sowie für die
Eintragung der Veränderung eines sol-
chen Rechts“ und nach der Angabe
„14122“ ein Komma und die Angabe
„14131“ eingefügt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 47 – Drucksache 18/4961

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ge-
samtrechts“ die Wörter „sowie für die
Eintragung der Veränderung eines sol-
chen Rechts“ und nach der Angabe
„14221“ ein Komma und die Angabe
„14231“ eingefügt.

4. § 40 wird wie folgt geändert: 4. u n v e r ä n d e r t

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠40

Erbschein, Europäisches Nachlasszeugnis,
Zeugnis über die Fortsetzung der Güterge-

meinschaft und Testamentsvollstrecker-
zeugnis“.

b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort
„Erbscheins“ die Wörter „oder eines
Europäischen Nachlasszeugnisses“ ein-
gefügt.

bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort
„Erbscheins“ die Wörter „oder Ausstel-
lung eines Europäischen Nachlasszeug-
nisses, soweit dieses die Rechtsstellung
und die Rechte der Erben oder Ver-
mächtnisnehmer mit unmittelbarer Be-
rechtigung am Nachlass betrifft“ einge-
fügt.

cc) Der Nummer 3 wird ein Komma ange-
fügt.

dd) Nach Nummer 3 wird folgende Num-
mer 4 eingefügt:

„4. Änderung oder zum Widerruf ei-
nes Europäischen Nachlasszeug-
nisses, soweit die Rechtsstellung
und Rechte der Erben oder Ver-
mächtnisnehmer mit unmittelbarer
Berechtigung am Nachlass betrof-
fen sind,“.

c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Sätze 1 und 2 finden auf die Ausstel-
lung, die Änderung und den Widerruf eines
Europäischen Nachlasszeugnisses entspre-
chende Anwendung.“

Drucksache 18/4961 – 48 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

d) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt entsprechend, soweit die Angabe
der Befugnisse des Testamentsvollstreckers
Gegenstand eines Verfahrens wegen eines
Europäischen Nachlasszeugnisses ist.“

5. § 62 wird wie folgt geändert: 5. u n v e r ä n d e r t

a) Der Überschrift werden ein Komma und die
Wörter „Aussetzung der Wirkungen eines
Europäischen Nachlasszeugnisses“ ange-
fügt.

b) In Satz 1 werden nach den Wörtern „einst-
weiligen Anordnung“ die Wörter „und im
Verfahren über die Aussetzung der Wirkun-
gen eines Europäischen Nachlasszeugnis-
ses“ eingefügt.

6. In § 67 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Num-
mer 1 die Wörter „einschließlich des Verfahrens
nach § 47 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsge-
setzes“ gestrichen.

6. u n v e r ä n d e r t

7. § 69 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter
„und die Eintragungsanträge“ durch ein
Komma und die Wörter „die Eintra-
gungsanträge in demselben Dokument
enthalten sind und“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
„Eintragungsanträge“ die Wörter „in
demselben Dokument enthalten sind und“
eingefügt.

7. Dem § 70 Absatz 3 werden die folgenden Sätze
angefügt:

8. u n v e r ä n d e r t

„Dies gilt auch für Rechte, die im Schiffsregister,
im Schiffsbauregister und im Register für Pfand-
rechte an Luftfahrzeugen eingetragen sind. Dabei
treten an die Stelle der Grundstücke die in diese
Register eingetragenen Schiffe, Schiffsbauwerke
und Luftfahrzeuge, an die Stelle des Grundbuch-
amts das Registergericht.“

8. Dem § 98 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: 9. u n v e r ä n d e r t

„Bestehen keine genügenden Anhaltspunkte für
eine Bestimmung des Werts, ist von einem Ge-
schäftswert von 5 000 Euro auszugehen.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 49 – Drucksache 18/4961

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

9. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt
geändert:

10. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt
geändert:

a) In der Gliederung wird die Angabe zu Teil 1
Hauptabschnitt 2 Abschnitt 2 wie folgt ge-
fasst:

a) u n v e r ä n d e r t

„Abschnitt 2 Erbschein, Europäisches
Nachlasszeugnis und andere Zeugnisse“.

b) In Vorbemerkung 1 Absatz 2 wird die An-
gabe „§ 2356 Abs. 2 BGB“ durch die Wörter
„§ 352 Abs. 3 Satz 3 FamFG oder § 36 Abs. 2
Satz 1 IntErbRVG“ ersetzt.

b) u n v e r ä n d e r t

c) Die Überschrift zu Teil 1 Hauptabschnitt 2
Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

c) u n v e r ä n d e r t

„Abschnitt 2

Erbschein, Europäisches Nachlasszeugnis
und andere Zeugnisse“.

d) Die Vorbemerkung 1.2.2 wird wie folgt ge-
ändert:

d) u n v e r ä n d e r t

aa) Der Wortlaut wird Absatz 1.

bb) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden
angefügt:

„(2) Dieser Abschnitt gilt ferner
für Verfahren über den Antrag auf Aus-
stellung eines Europäischen Nachlass-
zeugnisses sowie über dessen Ände-
rung oder Widerruf. Für Verfahren über
die Aussetzung der Wirkungen eines
Europäischen Nachlasszeugnisses wer-
den Gebühren nach Hauptabschnitt 6
Abschnitt 2 erhoben.

(3) Endentscheidungen im Sinne
dieses Abschnitts sind auch der Be-
schluss nach § 352e Abs. 1 FamFG und
die Ausstellung eines Europäischen
Nachlasszeugnisses.“

e) Nach der Überschrift von Teil 1 Hauptab-
schnitt 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 wird
folgende Vorbemerkung 1.2.2.1 eingefügt:

e) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/4961 – 50 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

„Vorbemerkung 1.2.2.1:

Die Ausstellung des Europäischen
Nachlasszeugnisses durch das Beschwerde-
gericht steht der Ausstellung durch das
Nachlassgericht gleich.“

f) Nummer 12210 wird wie folgt geändert: f) u n v e r ä n d e r t

aa) Im Gebührentatbestand werden nach
den Wörtern „oder eines Zeugnisses“
die Wörter „oder auf Ausstellung eines
Europäischen Nachlasszeugnisses“ ein-
gefügt.

bb) Die Anmerkung wird wie folgt geän-
dert:

aaa) Der Wortlaut wird Absatz 1.

bbb) Folgender Absatz 2 wird ange-
fügt:

„(2) Ist die Gebühr be-
reits für ein Verfahren über den
Antrag auf Erteilung eines Erb-
scheins entstanden, wird sie
mit 75 % auf eine Gebühr für
ein Verfahren über den Antrag
auf Ausstellung eines Europäi-
schen Nachlasszeugnisses an-
gerechnet, wenn sich der Erb-
schein und das Europäische
Nachlasszeugnis nicht wider-
sprechen. Dies gilt entspre-
chend, wenn zuerst die Gebühr
für ein Verfahren über den An-
trag auf Ausstellung eines Eu-
ropäischen Nachlasszeugnisses
entstanden ist.“

g) In Nummer 12211 wird der Gebührentatbe-
stand wie folgt geändert:

g) u n v e r ä n d e r t

aa) In Nummer 1 werden die Wörter „ohne
Beschluss nach § 352 Abs. 1 FamFG
und“ gestrichen.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter „der
Beschluss nach § 352 Abs. 1 FamFG
oder“ gestrichen.

h) In Nummer 12212 werden im Gebührentat-
bestand nach den Wörtern „oder des Zeug-
nisses“ die Wörter „oder ohne Ausstellung
des Europäischen Nachlasszeugnisses“ ein-
gefügt.

h) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 51 – Drucksache 18/4961

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

i) Nach Nummer 12215 werden die folgenden
Nummern 12216 bis 12218 eingefügt:

i) u n v e r ä n d e r t

Entwurf

Nr. Gebührentatbestand

Gebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34

GNotKG
Tabelle B

„12216 Verfahren über den Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses .............................. 0,5
höchstens
400,00 €

12217 Verfahren über die Änderung eines Europäischen Nachlasszeugnisses ............................. 1,0

12218 Erteilung einer beglaubigten Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses nach Be-
endigung des Verfahrens auf Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses oder Ver-
längerung der Gültigkeitsfrist einer beglaubigten Abschrift eines Europäischen Nachlass-
zeugnisses ..........................................................................................................................

Neben der Gebühr wird keine Dokumentenpauschale erhoben.
20,00 €“.

Beschlüsse des 6. Ausschusses
u n v e r ä n d e r t

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

j) In Vorbemerkung 1.3 Absatz 1 Nummer 2
werden die Wörter „einschließlich Verfahren
nach § 47 Abs. 2 VAG“ gestrichen.

j) u n v e r ä n d e r t

k) In Vorbemerkung 1.3.5 Nummer 1 werden
die Wörter „einschließlich der Verfahren
nach § 47 Abs. 2 VAG“ gestrichen.

k) u n v e r ä n d e r t

l) Vorbemerkung 1.4 wird wie folgt geän-
dert:

l) Vorbemerkung 1.4 Absatz 3 wird wie folgt
gefasst:

aa) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

Drucksache 18/4961 – 52 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

„(3) Wird derselbe Eigentümer oder
dasselbe Recht bei mehreren Grundstücken,
Schiffen, Schiffsbauwerken oder Luftfahr-
zeugen, über die das Grundbuch oder Regis-
ter bei demselben Amtsgericht geführt wird,
eingetragen, wird die Gebühr nur einmal er-
hoben, wenn die Anträge am selben Tag
beim Grundbuchamt oder beim Registerge-
richt eingegangen sind. Als dasselbe Recht
gelten auch nicht gesamtrechtsfähige inhalts-
gleiche Rechte und Vormerkungen, die bei
mehreren Grundstücken für denselben Be-
rechtigten eingetragen werden. Die Sätze 1
und 2 gelten auch für die Eintragung von
Veränderungen und Löschungen.“

„(3) Wird derselbe Eigentümer
oder dasselbe Recht bei mehreren
Grundstücken, Schiffen, Schiffsbau-
werken oder Luftfahrzeugen eingetra-
gen, über die das Grundbuch oder Re-
gister bei demselben Amtsgericht ge-
führt wird, wird die Gebühr nur einmal
erhoben, wenn die Eintragungsan-
träge in demselben Dokument ent-
halten und am selben Tag beim Grund-
buchamt oder beim Registergericht ein-
gegangen sind. Als dasselbe Recht gel-
ten auch nicht gesamtrechtsfähige in-
haltsgleiche Rechte und Vormerkun-
gen, die bei mehreren Grundstücken für
denselben Berechtigten eingetragen
werden. Die Sätze 1 und 2 gelten für die
Eintragung von Veränderungen und Lö-
schungen entsprechend.“

bb) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Beziehen sich mehrere Ver-
änderungen auf dasselbe Recht, wird
die Gebühr nur einmal erhoben,
wenn die Eintragungsanträge in
demselben Dokument enthalten und
am selben Tag beim Grundbuchamt
oder beim Registergericht eingegan-
gen sind.“

m) Nach Nummer 14130 wird folgende Num-
mer 14131 eingefügt:

m) u n v e r ä n d e r t

Entwurf

Nr. Gebührentatbestand

Gebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34

GNotKG
- Tabelle B

„14131 Eintragung der Veränderung eines Gesamtrechts, wenn das Grundbuch bei
verschiedenen Grundbuchämtern geführt wird:
Die Gebühr 14130 erhöht sich ab dem zweiten für jedes weitere beteiligte
Grundbuchamt um ......................................................................................................

Diese Vorschrift ist anzuwenden, wenn der Antrag für mehrere Grundbuchämter
gleichzeitig bei einem Grundbuchamt gestellt wird oder bei gesonderter Antragstellung,
wenn die Anträge innerhalb eines Monats bei den beteiligten Grundbuchämtern einge-
hen.

0,1“.

Beschlüsse des 6. Ausschusses
u n v e r ä n d e r t

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

n) Nach Nummer 14230 wird folgende Num-
mer 14231 eingefügt:

n) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 53 – Drucksache 18/4961
Entwurf

Nr. Gebührentatbestand

Gebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34

GNotKG
- Tabelle B

„14231 Eintragung der Veränderung eines Gesamtrechts, wenn das Register bei ver-
schiedenen Gerichten geführt wird:
Die Gebühr 14230 erhöht sich ab dem zweiten für jedes weitere beteiligte
Gericht um ...................................................................................................................

Diese Vorschrift ist anzuwenden, wenn der Antrag für mehrere Registergerichte
gleichzeitig bei einem Registergericht gestellt wird oder bei gesonderter Antragstellung,
wenn die Anträge innerhalb eines Monats bei den beteiligten Registergerichten einge-
hen.

0,1“.

Beschlüsse des 6. Ausschusses
u n v e r ä n d e r t

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

o) Nach Nummer 15214 wird folgende Num-
mer 15215 eingefügt:

o) u n v e r ä n d e r t

Entwurf

Nr. Gebührentatbestand

Gebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34

GNotKG
Tabelle B

„15215 Verfahren nach § 46 IntErbRVG über die Authentizität einer Urkunde ......................... 60,00 €“.

Beschlüsse des 6. Ausschusses
u n v e r ä n d e r t

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

p) Nach der Überschrift von Teil 1 Hauptab-
schnitt 6 Abschnitt 2 wird folgende Vorbe-
merkung 1.6.2 eingefügt:

p) u n v e r ä n d e r t

„Vorbemerkung 1.6.2:

Die Vorschriften dieses Abschnitts gel-
ten auch für Verfahren über die Aussetzung
der Wirkungen eines Europäischen Nach-
lasszeugnisses.“

q) In Nummer 19121 werden im Gebührentat-
bestand nach den Wörtern „Zurücknahme
der Rechtsbeschwerde“ die Wörter „oder des
Antrags“ eingefügt.

q) u n v e r ä n d e r t

r) Vorbemerkung 2.3 wird wie folgt geändert: r) u n v e r ä n d e r t

aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird ge-
strichen.

bb) Absatz 2 wird aufgehoben.

Drucksache 18/4961 – 54 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

s) In Nummer 23806 wird im Gebührentatbe-
stand das Wort „oder“ durch ein Komma er-
setzt und werden nach der Angabe 㤠35
Abs. 3 AUG“ die Wörter „oder nach § 3
Abs. 4 IntErbRVG“ eingefügt.

s) u n v e r ä n d e r t

t) In Nummer 23808 wird im Gebührentatbe-
stand nach der Angabe „§ 57 AVAG“ die
Angabe „oder § 27 IntErbRVG“ eingefügt.

t) u n v e r ä n d e r t

u) In Nummer 25102 werden in Absatz 2 Num-
mer 1 der Anmerkung nach dem Wort „auf-
genommenen“ die Wörter „oder entworfe-
nen“ eingefügt.

u) u n v e r ä n d e r t

v) Der Anmerkung zu Nummer 25209 wird fol-
gender Satz angefügt:

v) entfällt

„Die Gebühr entsteht nicht, wenn die Ertei-
lung eines Abdrucks oder dessen elektroni-
sche Übermittlung genügt.“

v) In Nummer 26001 wird in der Gebühren-
spalte nach dem Wort „Gebühr“ die An-
gabe „– höchstens 5 000,00 €“ angefügt.

w) In den Nummern 11201, 12222, 12422,
12532, 13612, 15122, 15125, 15222, 15224,
16122, 16124, 16222, 16224 und 19111 wer-
den jeweils in Absatz 1 der Anmerkung nach
den Wörtern „der Beschwerde“ die Wörter
„oder des Antrags“ eingefügt.

w) u n v e r ä n d e r t

Artikel 14 Artikel 14

Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

§ 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9a des Rechtsan-
waltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718, 788), das zuletzt durch … geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

§ 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9a des Rechtsan-
waltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2082) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Buchstabe d wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt.

1. u n v e r ä n d e r t

2. In Buchstabe e wird das Semikolon durch das
Wort „und“ ersetzt.

2. u n v e r ä n d e r t

3. Folgender Buchstabe f wird angefügt: 3. u n v e r ä n d e r t

„f) § 27 des Internationalen Erbrechtsverfah-
rensgesetzes;“.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 55 – Drucksache 18/4961

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Artikel 15 Artikel 15

Änderung des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche

Änderung des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche

Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz-
buche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.
September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Juli 2014
(BGBl. I S. 1218) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz-
buche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.
September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. April
2015 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. Artikel 3 Nummer 1 wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t

a) In Buchstabe c wird das Wort „sowie“ durch
ein Komma ersetzt.

b) In Buchstabe d wird das Wort „oder“ durch
das Wort „sowie“ ersetzt.

c) Folgender Buchstabe e wird angefügt:

„e) die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des
Europäischen Parlaments und des Rates
vom 4. Juli 2012 über die Zuständig-
keit, das anzuwendende Recht, die An-
erkennung und Vollstreckung von Ent-
scheidungen und die Annahme und
Vollstreckung öffentlicher Urkunden in
Erbsachen sowie zur Einführung eines
Europäischen Nachlasszeugnisses
oder“.

2. In Artikel 3a Absatz 2 werden die Wörter „und
Vierten“ gestrichen.

2. u n v e r ä n d e r t

3. Artikel 17b Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. 3. u n v e r ä n d e r t

4. Die Artikel 25 und 26 werden wie folgt gefasst: 4. u n v e r ä n d e r t

„Artikel 25

Rechtsnachfolge von Todes wegen

Soweit die Rechtsnachfolge von Todes we-
gen nicht in den Anwendungsbereich der Verord-
nung (EU) Nr. 650/2012 fällt, gelten die Vor-
schriften des Kapitels III dieser Verordnung ent-
sprechend.

Drucksache 18/4961 – 56 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Artikel 26

Form von Verfügungen von Todes wegen

(1) In Ausführung des Artikels 3 des Haa-
ger Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 über
das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzu-
wendende Recht (BGBl. 1965 II S. 1144, 1145)
ist eine letztwillige Verfügung, auch wenn sie von
mehreren Personen in derselben Urkunde errichtet
wird oder durch sie eine frühere letztwillige Ver-
fügung widerrufen wird, hinsichtlich ihrer Form
gültig, wenn sie den Formerfordernissen des
Rechts entspricht, das auf die Rechtsnachfolge
von Todes wegen anzuwenden ist oder im Zeit-
punkt der Verfügung anzuwenden wäre. Die wei-
teren Vorschriften des Haager Übereinkommens
bleiben unberührt.

(2) Für die Form anderer Verfügungen von
Todes wegen ist Artikel 27 der Verordnung (EU)
Nr. 650/2012 maßgeblich.“

5. Dem Artikel 229 wird folgender § … [einsetzen:
nächster bei der Verkündung freier § mit Zählbe-
zeichnung] angefügt:

5. u n v e r ä n d e r t

„§ … [einsetzen: nächster bei der Verkündung
freier § mit Zählbezeichnung]

Überleitungsvorschrift zum Gesetz zum Interna-
tionalen Erbrecht und zur Änderung von Vor-
schriften zum Erbschein sowie zur Änderung

sonstiger Vorschriften vom … [einsetzen: Datum
der Ausfertigung]

Auf Verfahren zur Erteilung von Erbschei-
nen nach einem Erblasser, der vor dem 17. August
2015 verstorben ist, sind das Bürgerliche Gesetz-
buch und das Gesetz über das Verfahren in Fami-
liensachen und in den Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit in der bis zu diesem Tag
geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 57 – Drucksache 18/4961

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

6. In Artikel 239 werden die Wörter „§ 2356 Ab-
satz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“
durch die Wörter „§ 352 Absatz 3 Satz 3 des Ge-
setzes über das Verfahren in Familiensachen und
in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit und nach § 36 Absatz 2 Satz 1 des Interna-
tionalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom …
[einsetzen: Datum der Ausfertigung und Fund-
stelle]“ ersetzt.

6. u n v e r ä n d e r t

Artikel 16 Artikel 16

Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1218) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 21. April 2015 (BGBl. I S. 610) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1941 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Erblasser kann durch Vertrag
einen Erben einsetzen, Vermächtnisse und
Auflagen anordnen sowie das anzuwendende
Erbrecht wählen (Erbvertrag).“

1. § 2270 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 2. u n v e r ä n d e r t

„(3) Auf andere Verfügungen als Erbeinset-
zungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl
des anzuwendenden Erbrechts findet Absatz 1
keine Anwendung.“

2. § 2278 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 3. u n v e r ä n d e r t

„(2) Andere Verfügungen als Erbeinsetzun-
gen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des
anzuwendenden Erbrechts können vertragsmäßig
nicht getroffen werden.“

4. § 2291 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Eine vertragsmäßige Verfügung, durch die
ein Vermächtnis oder eine Auflage angeordnet
sowie eine Rechtswahl getroffen ist, kann von
dem Erblasser durch Testament aufgehoben
werden.“

3. Die §§ 2354 bis 2359 werden aufgehoben. 5. u n v e r ä n d e r t

4. § 2361 wird wie folgt geändert: 6. u n v e r ä n d e r t

a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestri-
chen.

Drucksache 18/4961 – 58 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

5. § 2363 wird wie folgt gefasst: 7. u n v e r ä n d e r t

㤠2363

Herausgabeanspruch des Nacherben und des
Testamentsvollstreckers

Dem Nacherben sowie dem Testamentsvoll-
strecker steht das in § 2362 Absatz 1 bestimmte
Recht zu.“

6. § 2364 wird aufgehoben. 8. u n v e r ä n d e r t

7. § 2368 wird wie folgt gefasst: 9. u n v e r ä n d e r t

㤠2368

Testamentsvollstreckerzeugnis

Einem Testamentsvollstrecker hat das Nach-
lassgericht auf Antrag ein Zeugnis über die Ernen-
nung zu erteilen. Die Vorschriften über den Erb-
schein finden auf das Zeugnis entsprechende An-
wendung; mit der Beendigung des Amts des Tes-
tamentsvollstreckers wird das Zeugnis kraftlos.“

8. § 2369 wird aufgehoben. 10. u n v e r ä n d e r t

Artikel 17 Artikel 17

Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkung-
steuergesetzes

u n v e r ä n d e r t

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar
1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 30 des
Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 34 Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem
Wort „Erbscheinen“ ein Komma und die Wörter
„Europäischen Nachlasszeugnissen“ eingefügt.

2. Dem § 37 wird folgender Absatz 9 angefügt:

„(9) § 34 Absatz 2 Nummer 2 in der Fassung
des Artikels 17 des Gesetzes vom … [einsetzen:
Ausfertigungsdatum und Fundstelle] ist auf Er-
werbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem
16. August 2015 entsteht.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 59 – Drucksache 18/4961

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Artikel 18 Artikel 18

Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungs-
verordnung

Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungs-
verordnung

Die Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
vom 8. September 1998 (BGBl. I S. 2658), die zuletzt
durch Artikel 16 des Gesetzes vom 18. Juli 2014
(BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

Die Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
vom 8. September 1998 (BGBl. I S. 2658), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Dezember
2014 (BGBl. I S. 2392) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. Nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird fol-
gende Nummer 2a eingefügt:

1. u n v e r ä n d e r t

„2a. Europäische Nachlasszeugnisse,“.

2. Dem § 12 wird folgender Absatz 3 angefügt: 2. Dem § 12 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(3) § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und
Muster 5 in der Fassung des Artikels 18 des Ge-
setzes vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum
und Fundstelle] sind auf Erwerbe anzuwenden,
für die die Steuer nach dem 16. August 2015 ent-
steht.“

„(4) u n v e r ä n d e r t

3. In Muster 5 werden nach dem Wort „( ) Erb-
scheins*“ die Wörter „( ) Europäischen Nachlass-
zeugnisses*“ eingefügt.

3. u n v e r ä n d e r t

Artikel 19 Artikel 19

Änderung der Höfeordnung u n v e r ä n d e r t

§ 18 Absatz 2 der Höfeordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Juli 1976 (BGBl. I S. 1933),
die zuletzt durch Artikel 98 des Gesetzes vom 17. De-
zember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden nach dem Wort „Erbscheins“ die
Wörter „oder eines Europäischen Nachlasszeug-
nisses“ eingefügt.

2. In Satz 2 werden nach dem Wort „Erbschein“ die
Wörter „oder dem Europäischen Nachlasszeug-
nis“ eingefügt.

Drucksache 18/4961 – 60 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Artikel 20

Änderung des Einführungsgesetzes zum Ge-
richtsverfassungsgesetz

§ 30a Absatz 2 Satz 3 des Einführungsgesetzes
zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I
S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Die §§ 7a, 81 Absatz 2 bis 8 und § 84 des Gerichts-
und Notarkostengesetzes gelten entsprechend.“

Artikel 20 Artikel 21

Änderung anderer Rechtsvorschriften Änderung anderer Rechtsvorschriften

(1) In § 7a Absatz 3 Satz 2 des Bundesrücker-
stattungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 250-1, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes
vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden
ist, werden die Wörter „§ 2356 Absatz 2 des Bürgerli-
chen Gesetzbuchs“ durch die Wörter „§ 352 Absatz 3
Satz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensa-
chen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit“ ersetzt.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) In § 181 Absatz 3 Satz 2 des Bundesentschä-
digungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden
ist, werden die Wörter „§ 2356 Absatz 2 des Bürgerli-
chen Gesetzbuchs“ durch die Wörter „§ 352 Absatz 3
Satz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensa-
chen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit“ ersetzt.

(2) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 61 – Drucksache 18/4961

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

(3) In § 317 Absatz 5 Satz 2 des Lastenaus-
gleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845; 1995 I S. 248), das
zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 23. Juli 2013
(BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, werden die
Wörter „§ 2356 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs“ durch die Wörter „§ 352 Absatz 3 Satz 3 des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“
ersetzt.

(3) In § 317 Absatz 5 Satz 2 des Lastenaus-
gleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845; 1995 I S. 248), das
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezem-
ber 2014 (BGBl. I S. 2411) geändert worden ist, wer-
den die Wörter „§ 2356 Absatz 2 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs“ durch die Wörter „§ 352 Absatz 3 Satz 3 des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“
ersetzt.

Artikel 21 Artikel 22

Inkrafttreten Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absat-
zes 2 am 17. August 2015 in Kraft.

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absat-
zes 2 am 17. August 2015 in Kraft.

(2) Artikel 12 Nummer 2 und Artikel 13 Num-
mer 2, 3 Buchstabe b, Nummer 6 bis 8 und 9 Buch-
stabe j bis n, q und r, u bis w treten am Tag nach der
Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 12 Nummer 2 und 3, Artikel 13 Num-
mer 2, 3 Buchstabe b, Nummer 6 bis 9 und 10 Buch-
stabe j bis n, q und r, u bis w und Artikel 20 treten am
Tag nach der Verkündung in Kraft.

Drucksache 18/4961 – 62 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Bericht der Abgeordneten Dr. Hendrik Hoppenstedt, Dennis Rohde,
Jörn Wunderlich und Katja Keul

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 18/4201 in seiner 94. Sitzung am 19. März 2015 beraten
und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung überwiesen.

II. Stellungnahme des Parlamentarischen Beirats für nachhaltige Entwicklung

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich in seiner 18. Sitzung am 28. Januar 2015
mit der Vorlage auf Bundesratsdrucksache 644/14 (Bundestagsdrucksache 18/4201) befasst und festgestellt, dass
der Entwurf keine Aspekte der nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie be-
rühre; die Darstellung der Nachhaltigkeitsprüfung sei plausibel.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlage auf Drucksache 18/4201 in seiner 55. Sitzung
am 20. Mai 2015 beraten und empfiehlt einstimmig die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/4201 in
der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung. Die Änderungen entsprechen einem Änderungsantrag
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, der ebenfalls einstimmig angenommen wurde.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Im Folgenden werden lediglich die vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfohlenen Änderungen
gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss die unveränderte An-
nahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die Begründung in Drucksache 18/4201 verwiesen.
Zur Inhaltsübersicht
Die Änderung der Inhaltsübersicht ist eine Folgeänderung zur Einfügung eines neuen Artikels 20.
Zu Artikel 1 (Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz – IntErbRVG)
Zu § 32 Absatz 1 IntErbRVG
Für den Rechtsanwender soll – dem Vorschlag des Bundesrates entsprechend – schon aus dem Gesetzestext her-
vorgehen, dass eine Amtsermittlungspflicht nicht besteht. Auf die Begründung zu Nummer 2 der Stellungnahme
des Bundesrates wird Bezug genommen.
Zu § 34 Absatz 4 Satz 3 – neu – IntErbRVG
Durch diese Klarstellung soll der landesrechtlichen Besonderheit in Baden-Württemberg Rechnung getragen wer-
den. Nachlassgericht sind dort noch bis zum 31. Dezember 2017 die staatlichen Notariate (vgl. Artikel 147 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Verbindung mit § 1 Absatz 2, § 38 des baden-württem-
bergischen Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit). Auch insoweit folgt der Ausschuss für Recht und
Verbraucherschutz dem Vorschlag des Bundesrates.
Zu Artikel 12 (Änderung des Gerichtskostengesetzes – GKG)
Zu Nummer 3 – neu – (§ 52 Absatz 7 GKG)
Es handelt sich um die Berichtigung eines redaktionellen Versehens. § 52 GKG ist durch Artikel 7 Nummer 7 des
Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom
8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890) dahin gehend geändert worden, dass nach Absatz 4 ein neuer Absatz 5 eingefügt
worden ist und die Absätze 5 bis 7 zu den Absätzen 6 bis 8 geworden sind. Die seinerzeit unterbliebene Anpassung
der Verweisung in § 52 Absatz 7 GKG soll – einer Anregung des Rechtsausschusses des Bundesrates entspre-
chend – nunmehr nachgeholt werden.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 63 – Drucksache 18/4961
Zu Artikel 13 (Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes – GNotKG)
Zu Nummer 7 – neu – und Nummer 9 Buchstabe l (§ 69 GNotKG und Vorbemerkung 1.4 KV GNotKG)
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz greift den Vorschlag des Bundesrates auf, die Gebührenregelung
für diejenigen Fälle zu modifizieren, in denen mehrere dasselbe Recht betreffende Grundbucheintragungen am
selben Tag beantragt werden. Dabei folgt der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz dem Formulierungs-
vorschlag der Bundesregierung zur Änderung der Vorbemerkung 1.4 KV GNotKG. Auf die Begründung zu Num-
mer 11 der Stellungnahme des Bundesrates sowie die Gegenäußerung der Bundesregierung hierzu wird Bezug
genommen.
Zu Nummer 9 Buchstabe v – alt – (Nummer 25209 KV GNotKG)
Die im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehene Klarstellung durch Ergänzung der Anmerkung zu Num-
mer 25209 KV GNotKG soll zusammen mit weiteren Änderungen in den Nummern 25210 bis 25213 KV
GNotKG in ein späteres Gesetzgebungsvorhaben eingestellt werden.
Zu Nummer 9 Buchstabe v – neu – (Nummer 26001 KV GNotKG)
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz folgt dem Vorschlag des Bundesrates, die Höhe der Zusatzge-
bühr für die Beurkundung in einer fremden Sprache auf 5 000 Euro zu begrenzen. Auf die Begründung zu Num-
mer 12 der Stellungnahme des Bundesrates wird Bezug genommen.
Zu Artikel 16 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB)
Zu Nummer 1 – neu – (§ 1941 Absatz 1 BGB)
Mit der Ergänzung wird – wie in der Parallelvorschrift des § 2278 Absatz 2 BGB – klargestellt, dass im Erbvertrag
auch eine Rechtswahl verbindlich getroffen werden kann.
Zu Nummer 4 – neu – (§ 2291 Absatz 1 Satz 1 BGB)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu den §§ 1941 und 2278 BGB. Mit der Ergänzung wird klargestellt, dass
eine im Erbvertrag verbindlich festgelegte Wahl des anzuwendenden Erbrechts ebenso wie ein Vermächtnis oder
eine Auflage mit Zustimmung des Vertragspartners vom Erblasser durch Testament aufgehoben werden kann.
Zu Artikel 18 (Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung)
Es handelt sich um eine redaktionelle Berichtigung. Als die Bundesregierung dem Bundesrat am 29. Dezember
2014 den Gesetzentwurf zugeleitet hat (Bundesratsdrucksache 644/14), war die Verordnung zur Änderung steu-
erlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2392) noch nicht verkündet
und in Kraft getreten. Durch deren Artikel 2 wurde unter anderem § 12 ErbStDV bereits um einen neuen Absatz 3
ergänzt. Dem soll durch die Anpassung der Nummerierung (jetzt Absatz 4) Rechnung getragen werden.
Zu Artikel 20 – neu – (Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz)
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz folgt dem Vorschlag des Bundesrates, die Verweisung in § 30a
Absatz 2 Satz 3 EGGVG richtigzustellen. Auf die Begründung zu Nummer 9 der Stellungnahme des Bundesrates
wird Bezug genommen.
Zu Artikel 22 (Inkrafttreten)
Die Ergänzungen bzw. Anpassung in Absatz 2 betreffen kostenrechtliche Änderungen, die nicht im Zusammen-
hang mit der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 stehen und möglichst bald in Kraft treten sollen.
Dies wird durch die Änderung der Inkrafttretensregelung erreicht.

Berlin, den 20. Mai 2015

Dr. Hendrik Hoppenstedt
Berichterstatter

Dennis Rohde
Berichterstatter

Jörn Wunderlich
Berichterstatter

Katja Keul
Berichterstatterin
anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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