BT-Drucksache 18/4843

zu der Unterrichtung - Drucksache 18/1524 Nr. A.4 - Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter KOM(2014) 212 endg.; Ratsdok. 8842/14 hier: Stellungnahme gegenüber der Bundesregierung gemäß Artikel 23 Absatz 3 des Grundgesetzes

Vom 6. Mai 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/4843
18. Wahlperiode 06.05.2015

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)

zu der Unterrichtung
– Drucksache 18/1524 Nr. A.4 –

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über
Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter
KOM(2014) 212 endg.; Ratsdok. 8842/14*

hier: Stellungnahme gegenüber der Bundesregierung gemäß Artikel 23
Absatz 3 des Grundgesetzes

A. Problem
Die Europäische Kommission hat am 9. April 2014 einen Vorschlag für eine
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Gesellschaften mit
beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter veröffentlicht. Ziel der
Richtlinie ist es, dass alle Mitgliedstaaten in ihren Rechtsordnungen die Möglich-
keit vorsehen, Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Ge-
sellschafter eintragen zu lassen, für die in allen Mitgliedstaaten dieselben Vor-
schriften und die unionsweite Abkürzung SUP (Societas Unius Personae) gelten.
Potenziellen Unternehmensgründern und insbesondere kleinen und mittleren Un-
ternehmen (KMU) soll so die Gründung von Gesellschaften im Ausland erleich-
tert werden.

B. Lösung
Annahme einer Entschließung, mit der der Deutsche Bundestag eine Stellung-
nahme gemäß Artikel 23 Absatz 3 des Grundgesetzes gegenüber der Bundesre-
gierung abgibt. Die Bundesregierung soll darin aufgefordert werden, im weiteren
Verhandlungsverlauf auf die Durchsetzung bestimmter, in der Entschließung auf-
geführter Belange und die Vorlage eines neuen Vorschlags für eine europaweit
* Von einer Drucklegung der Anlagen des Ratsdokuments wird abgesehen; diese sind in der bundes-

tagsinternen EU-Datenbank EuDoX unter Ratsdok. 8842/14 abrufbar.

Drucksache 18/4843 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
einheitliche Kapitalgesellschaftsrechtsform, insbesondere für kleine und mittlere
Unternehmen, hinzuwirken.
Annahme einer Entschließung in Kenntnis des Vorschlags der Kommission
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.

C. Alternativen
Ablehnung der Entschließung.

D. Weitere Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/4843
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
in Kenntnis der Unterrichtung auf Drucksache 18/1524 Nr. A.4 folgende Ent-
schließung gemäß Artikel 23 Absatz 3 des Grundgesetzes anzunehmen:

„I Der Deutsche Bundestag stellt fest:

1. Die von der Europäischen Kommission verfolgte Wachstumsstrategie na-
mentlich im Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen („Small Business
Act“ für Europa v. 25. Juni 2008, KOM(2008) 394 endg.) ist zu begrüßen.
Sie trägt der herausragenden Bedeutung von kleinen und mittleren Unterneh-
men für die Innovationskraft und die Dynamik des europäischen Wirt-
schaftsraums Rechnung. Kleine und mittlere Unternehmen spielen eine zent-
rale Rolle bei der Entwicklung neuer Technologien und bei der langfristigen
Sicherung von Arbeitsplätzen und Wohlstand.

2. Der Deutsche Bundestag begrüßt insbesondere die von der Europäischen
Kommission angestrebten Bemühungen, die grenzüberschreitende Tätigkeit
für diese Unternehmen zu erleichtern. Niederlassungen in anderen EU-Mit-
gliedstaaten können gerade für kleine und mittlere Unternehmen mit unver-
hältnismäßig hohem Verwaltungs-, Beratungs- und Kostenaufwand verbun-
den sein. Dieser Aufwand kann durch einen europaweit einheitlichen Rechts-
rahmen reduziert werden.

3. Unternehmen, die für ihre binnenmarktweiten Aktivitäten Tochtergesell-
schaften in verschiedenen Mitgliedstaaten etablieren, werden mit bis zu 28
sehr unterschiedlichen gesellschaftsrechtlichen Systemen der EU-Mitglied-
staaten konfrontiert. Der dadurch ausgelöste erhebliche Informations- und
Beratungsbedarf betrifft nicht nur die Gründungsvoraussetzungen nach dem
jeweiligen nationalen Recht, sondern auch die laufende Geschäftsführung
der Gesellschaften. Für mittelständisch geprägte Unternehmen, deren perso-
nelle und finanzielle Ressourcen begrenzt sind, bedeutet dies eine erhebliche
Belastung.

4. Die Schaffung einer einheitlichen europäischen Kapitalgesellschaftsrechts-
form gerade für kleine und mittlere Unternehmen sollte deshalb vorrangiges
Ziel europäischer Gesetzgebung zur Stärkung des Binnenmarktes sein.

5. Eine solche Gesellschaftsform soll die Gesellschaft mit beschränkter Haf-
tung (GmbH) nicht überflüssig machen. Diese hat sich in ihrer über 120-
jährigen Geschichte gerade für mittelständische Unternehmen außeror-
dentlich bewährt. Die europaweit einheitliche Rechtsform für kleine und
mittlere Kapitalgesellschaften soll vielmehr neben die GmbH treten und mit-
telständischen Unternehmen eine zusätzliche Handlungsoption eröffnen, um
ihre gemeinschaftsweiten Aktivitäten mittels einer einheitlichen, in allen
Mitgliedstaaten akzeptierten Rechtsform mit beschränkter Haftung betreiben
zu können.

6. Der von der Europäischen Kommission verfolgte Ansatz über eine Societas
Unius Personae (SUP) (COM(2014) 212 final; Ratsdok.. 8842/14 vom
10. April 2014) in Form einer Richtlinie leidet jedoch unter mehreren Män-
geln:
Die SUP erfasst nur Ein-Personen-Gesellschaften. Mehrpersonen-Struk-

turen wie etwa Joint Ventures oder sonstige Personenverbindungen (z. B.

Drucksache 18/4843 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

bei Beteiligung eines finanzstarken Investors) könnten die SUP nicht nut-
zen. Zudem ist eine nur teilweise harmonisierte Rechtsform keine wirk-
liche Alternative zu einer echten supranationalen Rechtsform.

Während der Richtlinienvorschlag in der ursprünglichen Fassung eine
deutliche Harmonisierung der nationalen Kapitalgesellschaftsrechte im
Bereich der Ein-Personen-Gesellschaften beabsichtigte, die allerdings
das bewährte GmbH-Recht an vielen Stellen tiefgreifend verändert hätte,
lassen die unter italienischer und lettischer Ratspräsidentschaft erarbeite-
ten Änderungen das deutsche GmbH-Recht weitestgehend unberührt.
Das betrifft vor allem auch die Kapitalausstattung und den Gläubiger-
schutz im bewährten Haftkapitalsystem. Gleichwohl ist zu bedauern,
dass die erforderliche nationale Umsetzung der Richtlinie das Bemühen
um einheitliche Regelungen und Vermeidung von Beratungsbedarf im
Interesse kleiner und mittlerer Unternehmen vereiteln würde.

Eine Online-Gründung ohne hinreichende Identitätsprüfung eröffnet
weitreichende Missbrauchsmöglichkeiten und würde das Vertrauen in die
Richtigkeit des Handelsregisters erschüttern. Eine so gegründete Gesell-
schaft könnte insbesondere für unseriöse Zwecke eingesetzt werden und
eine besondere Gefahr bergen, für Steuerhinterziehung, Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden. Darüber hinaus wäre
eine rechtliche Beratung des Gründers und eine Prüfung der einzu-
reichenden Dokumente nicht gewährleistet. Die unter italienischer und
lettischer Ratspräsidentschaft erreichten Veränderungen des Richtlinien-
Vorschlags sehen vor, dass Deutschland im Verfahren der elektronischen
Gründung einer SUP hohe Sicherheitsstandards verlangen könnte, die
Notare als wichtiges Glied im Gründungsprozess integriert blieben und
zusätzlich eine Videokonferenzschaltung verlangt werden kann, mit der
eine Fernidentifizierung der anmeldenden Personen sichergestellt werden
könnte.

Das Fehlen mitbestimmungsrechtlicher Vorgaben im Falle der Aufspal-
tung von Satzungs- und Verwaltungssitz begründet die Gefahr der Aus-
höhlung nationaler Mitbestimmungsregeln zu Lasten der Arbeitnehmer.

Insbesondere die Möglichkeit der Sitzaufspaltung würde es ermöglichen,
eine SUP in einem anderen Mitgliedstaat, der eine Mitbestimmung nicht
kennt oder ein niedrigeres Mitbestimmungsniveau aufweist, zu gründen
und den Verwaltungssitz (einschließlich der Betriebsstätten und ihrer
Mitarbeiter) in Deutschland zu nehmen. Das ist zwar derzeit schon mög-
lich (z. B. Britische Limited Liability Company), würde durch eine SUP
aber noch verschärft. Keinesfalls ist es ausreichend, lediglich den Mit-
gliedstaaten zu ermöglichen, den Sitzgleichlauf national vorzuschreiben.
Wenn der Sitzgleichlauf nicht europäisch nach dem Vorbild von Art. 7
SE-VO vorgegeben wird, besteht das Risiko, dass die Regeln der deut-
schen Mitbestimmung ausgehöhlt werden.

7. Der Deutsche Bundestag ist der Ansicht, dass der von der Europäischen
Kommission ursprünglich verfolgte Ansatz, mit der Societas Privata Euro-
paea (SPE) insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen eine eigene eu-
ropäische Rechtsform zur Verfügung zu stellen, vorzugswürdig ist. Dieser
Ansatz sollte wieder aufgegriffen und weiterentwickelt werden. Dabei ist si-
cherzustellen, dass die nationalen Vorschriften über die Mitbestimmung, des
Handelsregister- und des Steuerrechts nicht umgangen werden. Diese Ziele
können insbesondere durch einen Gleichlauf von Satzungs- und Verwal-
tungssitz erreicht werden, wie er auch bei der seit längerem etablierten
Rechtsform der Societas Europaea vorgeschrieben ist (Art. 7 der Verordnung

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/4843

(EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Eu-
ropäischen Gesellschaft (SE)). Zudem sollten für Gesellschaften, die in der
Regel mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigen, europäische Mitbestim-
mungsregeln nach dem Vorbild der Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom
8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft
hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (Verhandlung, Vereinbarung,
Auffanglösung) gelten. In Gesellschaften mit Betriebsstätten in unterschied-
lichen Mitgliedstaaten gilt dabei als Auffanglösung das Mitbestimmungs-
recht des Mitgliedstaates mit dem relativ höchsten Mitbestimmungsniveau,
sofern in diesem Staat mindestens ein Drittel der Gesamtbelegschaft be-
schäftigt ist. Es darf – anders als bei der SE – zu keinem „Einfrieren“ der
Mitbestimmung auf dem bei Schaffung der Gesellschaft bestehenden Mitbe-
stimmungsniveau kommen.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung vor diesem Hinter-
grund auf,

1. den vorliegenden Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments
und des Rates über Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem ein-
zigen Gesellschafter abzulehnen, sofern die unter italienischer und lettischer
Ratspräsidentschaft erreichten Verbesserungen des Richtlinienvorschlags
hinsichtlich der Online-Registrierung und des Eingriffs in das nationale
GmbH-Recht nicht mindestens beibehalten und ein Verbot der Sitzaufspal-
tung nicht erreicht werden können (wesentliche Belange im Sinne des § 8
Absatz 4 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und
Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union –
EUZBBG),

2. darauf hinzuwirken, dass zeitnah ein neuer Vorschlag vorgelegt und verab-
schiedet wird, mit dem eine seriöse, europaweit einheitliche Kapitalgesell-
schaftsrechtsform insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen ge-
schaffen wird, und

3. hierbei eine Umgehung der nationalen Vorschriften über die Mitbestim-
mung, des Handelsregister- und des Steuerrechts ausgeschlossen wird. Ver-
waltungs- und Satzungssitz der Gesellschaft sollten in demselben Mitglied-
staat liegen und bei der Gründung eine hinreichende Identitätsprüfung im
Registerverfahren sichergestellt werden. Zudem sollten für Gesellschaften,
die in der Regel mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigen, europäische Mit-
bestimmungsregeln nach dem Vorbild der entsprechenden Regelungen zur
SE gelten. Es darf – anders als bei der SE – zu keinem „Einfrieren“ der Mit-
bestimmung auf dem bei Schaffung der Gesellschaft bestehenden Mitbestim-
mungsniveau kommen.“

Berlin, den 6. Mai 2015

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz

Renate Künast
Vorsitzende

Dr. Stephan Harbarth
Berichterstatter

Dr. Johannes Fechner
Berichterstatter

Halina Wawzyniak
Berichterstatterin

Katja Keul
Berichterstatterin

Drucksache 18/4843 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Bericht der Abgeordneten Dr. Stephan Harbarth, Dr. Johannes Fechner, Halina
Wawzyniak und Katja Keul

I. Überweisung

Das Ratsdokument 8842/14 wurde mit Überweisungsdrucksache 18/1524 Nr. A.4 vom 23. Mai 2014 gemäß
§ 93 Absatz 5 der Geschäftsordnung dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Bera-
tung und dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie sowie dem Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäi-
schen Union zur Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat die Vorlage auf Ratsdokument 8842/14 in seiner 38. Sitzung am
22. April 2015 beraten und empfiehlt Kenntnisnahme.
Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union hat die Vorlage auf Ratsdokument 8842/14
in seiner 34. Sitzung am 6. Mai 2015 beraten und in Kenntnis des Ratsdokuments 8842/14 die aus der Beschlus-
sempfehlung ersichtliche Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. angenommen. Die Entschließung wurde von den Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD in den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eingebracht.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlage auf Ratsdokument 8842/14 nach vorberei-
tenden Beratungen in seinem Unterausschuss Europarecht in seiner 52. Sitzung am 6. Mai 2015 beraten und emp-
fiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung
der Fraktion DIE LINKE., in Kenntnis der Vorlage die aus der Beschlussempfehlung ersichtliche Entschließung
anzunehmen. Die Entschließung wurde von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD in den Ausschuss für Recht
und Verbraucherschutz eingebracht.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bedauerte, dass in diesem Fall trotz der kooperativen Zusammenar-
beit in der Vergangenheit keine gemeinsame Stellungnahme erarbeitet worden sei, zumal sie der Stellungnahme
inhaltlich zustimme.
Die Fraktion DIE LINKE. hielt eine Stellungnahme kurz vor der allgemeinen Ausrichtung im Rat Wettbewerbs-
fähigkeit Ende Mai 2015 für wenig zielführend. Für ihre Anregung, bei Vorlage des Richtlinienvorschlags eine
Subsidiaritätsrüge als wesentlich effektiveres Mittel zu erheben, habe es jedoch keine Mehrheit gegeben.
Die Fraktion der CDU/CSU führte aus, mit der Stellungnahme werde die Bundesregierung aufgefordert, die
SUP abzulehnen, während gleichzeitig eine Europäische Privatgesellschaft (Societas Privata Europaea, SPE) be-
fürwortet werde. Dies entspreche der Koalitionsvereinbarung. Es sei nicht tragbar, dass es auf Ebene der EU eine
supranationale Rechtsform für Aktiengesellschaften gebe, jedoch keine solche Rechtsform für kleine Kapitalge-
sellschaften, wie in Deutschland die GmbH. Eine solche einheitliche Rechtsform liege im Interesse Deutschlands
mit seiner vom Mittelstand und dem Export geprägten Wirtschaftsstruktur. Sie habe eine Subsidiaritätsrüge ab-
gelehnt, weil die EU das Recht habe, im Bereich der Kapitalgesellschaften harmonisierende Regelungen zu erlas-
sen, wenn die Mitgliedstaaten untereinander nicht zu einheitlicheren Regelungen fänden. Der Vorschlag der Kom-
mission zur SUP entspreche jedoch den legitimen Erwartungen des deutschen Rechts, unter anderem im Bereich
des Mitbestimmungsrechts, nicht. Deshalb werde diese Gesellschaftsform abgelehnt und die SPE befürwortet.
Diese sei im Rat möglicherweise auch deshalb gescheitert, weil die Bundesregierung sich nicht hinreichend kom-
promissbereit gezeigt habe. Die Verhandlungen über die Stellungnahme hätten sich innerhalb der Koalitionsfrak-
tionen sehr zeitaufwändig gestaltet, so dass deshalb keine Möglichkeit der Einbeziehung der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN bestanden habe. Dies schließe gemeinsame Stellungnahmen in der Zukunft jedoch nicht aus.
Dies betonte auch die Fraktion der SPD und bedankte sich bei der Bundesregierung für die erfolgreichen Ver-
handlungen im Rat. Hierbei sei vieles erreicht worden, unter anderem die Möglichkeit von Videokonferenzen bei

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/4843
der Online-Eintragung. Das deutsche Mitbestimmungsrecht dürfe nicht beschnitten werden. Deshalb sei die Stel-
lungnahme auch eng mit dem Deutschen Gewerkschaftsbund abgestimmt worden. Sollten Mitbestimmungsrechte
ausgehöhlt werden, sei die Bundesregierung aufgefordert, die Richtlinie im Rat abzulehnen.
Die Bundesregierung trug vor, sie halte das derzeitige Verhandlungsergebnis im Rat in Bezug auf die Regelun-
gen zur Online-Eintragung, zum Satzungs- und Anmeldemuster sowie zur Ausschüttung an den Gesellschafter
für tragfähig. Die Kommission und die Ratspräsidentschaft hätten sich vor allem bei der Forderung nach einer
rechtssicheren Identifizierung des Gründers bei der Online-Eintragung kompromissbereit gezeigt. Der Bundesre-
gierung sei es ein wichtiges Anliegen, die Qualität des Handelsregisters, auch zur Geldwäscheprävention, hoch
zu halten. Nach der jetzigen Fassung könnten die Mitgliedstaaten die Standards festlegen, welche sie bei der
Gründung einer SUP für eine rechtssichere Identifizierung von Gründern für erforderlich hielten. In Deutschland
bleibe eine Einbindung der Notare möglich, beispielsweise durch die Kombination eines elektronischen Identifi-
zierungsmittels mit einer Videokonferenz zu einem Notar. Deutschland halte jedoch aus Gründen des Mitbestim-
mungsrechts ein Verbot der Sitztrennung für erforderlich. Die Forderung eines solchen Verbots werde im Rat
derzeit aber lediglich von Österreich geteilt. Dies sei nicht hinreichend. Die Stellungnahme des Deutschen Bun-
destages stärke in diesem Punkt die Verhandlungsposition der Bundesregierung.

Berlin, den 6. Mai 2015

Dr. Stephan Harbarth
Berichterstatter

Dr. Johannes Fechner
Berichterstatter

Halina Wawzyniak
Berichterstatterin

Katja Keul
Berichterstatterin
Drucksache 18/4843 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION

Brüssel, den 10. April 2014
(OR. en)

Interinstitutionelles Dossier:
2014/0120 (COD)

8842/14

DRS 52
CODEC 1088

ÜBERMITTLUNGSVERMERK
Absender: Herr Jordi AYET PUIGARNAU, Direktor, im Auftrag der

Generalsekretärin der Europäischen Kommission
10. April 2014Eingangsdatum:

Empfänger: Herr Uwe CORSEPIUS, Generalsekretär des Rates der Europäischen Union
Nr. Komm.dok.: COM(2014) 212 final
Betr.: Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

UND DES RATES über Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem
einzigen Gesellschafter

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument COM(2014) 212 final.

Anl.: COM(2014) 212 final

8842/14 ar
DGG 3B DE

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/4843

EUROPÄISCHE
KOMMISSION

Brüssel, den 9.4.2014
COM(2014) 212 final

2014/0120 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SWD(2014) 123 final}
{SWD(2014) 124 final}
{SWD(2014) 125 final}

DE DE

Drucksache 18/4843 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

BEGRÜNDUNG

1. KONTEXTDESVORSCHLAGS

Bessere Rahmenbedingungen für alle Unternehmen und insbesondere für kleine und mittlere
Unternehmen (KMU) gehören zu den wichtigsten Prioritäten der auf zehn Jahre angelegten
EU-Wachstumsstrategie „Europa 2020“1, mit der die Geschäftstätigkeit vereinfacht und
erleichtert werden soll. In der Mitteilung „Eine integrierte Industriepolitik für das Zeitalter der
Globalisierung“2, einer der sieben Leitinitiativen im Rahmen von Europa 2020, wurde eine
Reihe von Maßnahmen, die für KMU relevant sind, festgelegt. Im Zuge der Überarbeitung
des „Small Business Act“3 und in den Binnenmarktakten I4 und II5 wurden ebenfalls
Maßnahmen vorgeschlagen, mit denen der Zugang zu Kapital verbessert und die
Geschäftskosten in Europa weiter gesenkt werden sollen.

Für Unternehmen ist eine grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit kostspielig und schwierig,
und nur wenige KMU investieren im Ausland. Gründe hierfür sind u. a. die Vielfalt der
nationalen Rechtsvorschriften, insbesondere die Unterschiede im nationalen
Gesellschaftsrecht, und das mangelnde Vertrauen von Kunden und Geschäftspartnern in
ausländische Unternehmen. Um dieses Misstrauen zu überwinden, gründen Unternehmen
häufig Tochtergesellschaften in anderen Mitgliedstaaten. Dies hat den Vorteil, dass sie den
Kunden mit der Marke und dem Ruf der Muttergesellschaft gegenübertreten und ihnen
gleichzeitig die Sicherheit bieten können, Geschäfte mit einem Unternehmen zu tätigen, das
rechtlich den Status eines einheimischen und nicht eines ausländischen Unternehmens hat.
Bei der Gründung eines Unternehmens im Ausland entstehen unter anderem Kosten für die
Erfüllung der dort geltenden rechtlichen und administrativen Voraussetzungen, die sich häufig
von denjenigen unterscheiden, die die Unternehmen aus ihrem „Heimatland“ kennen. Diese
Kosten (u. a. für die zusätzlich erforderliche Rechtsberatung und Übersetzung) dürften für
Unternehmensgruppen besonders hoch sein, da die Muttergesellschaft, vor allem wenn es sich
um ein KMU handelt, derzeit in jedem Land, in dem sie eine Tochtergesellschaft gründen
will, andere Voraussetzungen erfüllen muss.

Die europäischen KMU spielen bei der Stärkung der Wirtschaft der Union eine wichtige
Rolle. Es bestehen jedoch nach wie vor zahlreiche Hindernisse, die ihre volle Entfaltung im
Binnenmarkt beeinträchtigen und sie daran hindern, ihr Potenzial als Rückgrat der Wirtschaft
der Union voll auszuschöpfen.

Die Europäische Kommission wollte diese Hindernisse mit ihrem 2008 unterbreiteten
Vorschlag für das Statut der Europäischen Privatgesellschaft (SPE) in den Griff bekommen.6
Den KMU sollte damit ein einfaches, flexibles und in allen Mitgliedstaaten einheitliches
Instrument zur Erleichterung grenzüberschreitender Tätigkeiten an die Hand gegeben werden.
Anlass für den Vorschlag waren Forderungen aus Unternehmenskreisen, eine wirklich
europäische Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu schaffen. Trotz großer

1

2

3

4

5

6

KOM(2010) 2020 endg. vom 3.3.2010.
KOM(2010) 614 endg. vom 28.10.2010.
KOM(2011) 78 endg. vom 23.2.2011.
KOM(2011) 206 endg. vom 13.4.2011.
COM(2012) 573 final vom 3.10.2012.
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Statut der Europäischen Privatgesellschaft
(KOM(2008) 396 endg. vom 25.6.2008).

DE 2 DE

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/4843

Unterstützung aus der Wirtschaft kam jedoch kein Kompromiss zustande, der eine
einstimmige Annahme des Status durch die Mitgliedstaaten ermöglicht hätte. Die
Kommission beschloss daraufhin (im Rahmen des Programms REFIT7), den SPE-Vorschlag
zurückzuziehen, und kündigte an, stattdessen einen Vorschlag für eine alternative Maßnahme
vorzulegen, mit der zumindest einige der im SPE-Vorschlag behandelten Probleme gelöst
werden sollen. Diese Vorgehensweise steht mit dem Aktionsplan für europäisches
Gesellschaftsrecht und Corporate Governance von 20128 im Einklang, in dem die
Kommission ihre Zusage bekräftigt, nach dem SPE-Vorschlag weitere Initiativen auf den
Weg zu bringen, um die Möglichkeiten für grenzüberschreitende Tätigkeiten von KMU zu
verbessern.

Das übergeordnete Ziel dieses Vorschlags, der eine Alternative zur SPE darstellt, besteht
darin, potenziellen Unternehmensgründern und insbesondere KMU die Gründung von
Gesellschaften im Ausland zu erleichtern. Dies dürfte das Unternehmertum fördern und
unterstützen und mehr Wachstum, Innovation und Beschäftigung in der Union herbeiführen.

In dem Vorschlag werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, in ihren Rechtsordnungen eine
nationale Gesellschaftsrechtsform vorzusehen, für die in allen Mitgliedstaaten dieselben
Vorschriften und die unionsweite Abkürzung SUP (Societas Unius Personae) gelten würden;
dies würde den Unternehmen grenzüberschreitende Tätigkeiten erleichtern. Da diese
Gesellschaften nach den in allen Mitgliedstaaten harmonisierten Vorschriften errichtet und
betrieben würden, würden die Einrichtungs- und Betriebskosten sinken. Die Kosten könnten
insbesondere durch ein harmonisiertes Eintragungsverfahren, die Möglichkeit der Online-
Eintragung mit einer einheitlichen Vorlage für die Satzung und ein niedriges
Mindestgründungskapital verringert werden. Die Gläubiger würden durch die den
Geschäftsführern (und in einigen Fällen dem einzigen Gesellschafter) der SUP auferlegten
Pflicht zur Kontrolle der Gewinnausschüttungen geschützt. Damit die Unternehmen die
Vorteile des Binnenmarkts in vollem Umfang nutzen können, sollten die Mitgliedstaaten nicht
verlangen, dass sich der satzungsmäßige Sitz und die Hauptverwaltung einer SUP in
demselben Mitgliedstaat befinden müssen.

Parallel zu diesem Vorschlag arbeitet die Kommission im Einklang mit dem Stockholmer
Programm des Europäischen Rates von 20099 an einer Verbesserung der Rechtssicherheit für
Unternehmen und ganz allgemein an der für sie bei einer Tätigkeit in anderen Mitgliedstaaten
geltenden Rechtsvorschriften.

Im Falle des Erlasses der vorgeschlagenen Richtlinie würde die Richtlinie 2009/102/EG
aufgehoben und die Verordnung (EU) Nr. 1024/201210 geändert, damit das Binnenmarkt-
Informationssystem (Internal Market Information System – IMI) genutzt werden kann.

7

8

Die Rücknahme des SPE-Vorschlages wurde im Anhang der Mitteilung „Effizienz und
Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT): Ergebnisse und Ausblick“ (COM(2013) 685 final vom
2.10.2013) angekündigt.
Aktionsplan: Europäisches Gesellschaftsrecht und Corporate Governance – ein moderner Rechtsrahmen
für engagiertere Aktionäre und besser überlebensfähige Unternehmen (COM(2012) 740 final vom

9

10

12.12.2012).
Das Stockholmer Programm – Ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger
(ABl. C 115 vom 4.5.2010, S. 1).
Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012
über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI“) (ABl.
L 316 vom 14.11.2012, S. 1).

DE 3 DE

Drucksache 18/4843 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

2. INTERESSIERTER KREISE UNDKONSULTATION
FOLGENABSCHÄTZUNG

Die Initiative stützt sich auf Untersuchungen, die zur Vorbereitung früherer Initiativen der
Union wie des SPE-Vorschlags von 2008 durchgeführt wurden, und auf eine Reihe
einschlägiger Konsultationen und Beratungen, die im Anschluss an diesen Vorschlag
stattgefunden haben.

Im Rahmen des Reflexionsprozesses zur Zukunft des Gesellschaftsrechts der Union hat die
Reflexionsgruppe der Gesellschaftsrechtsexperten im April 2011 einen Bericht mit
Empfehlungen veröffentlicht.11 Darin wird zu verstärkten Bemühungen um eine
Vereinfachung der für KMU geltenden Rechtsvorschriften aufgerufen. So müssten
insbesondere die Formalitäten für die Gründung einer Gesellschaft (z. B. Eintragung oder
Zugang zu elektronischen Verfahren) verschlankt werden. In dem Bericht wird ferner die
Einführung eines vereinfachten Modells für Einpersonengesellschaften in der Union
vorgeschlagen, das sowohl Unternehmensneugründungen mit einem einzigen Gesellschafter
als auch Holdinggesellschaften mit hundertprozentigen Tochtergesellschaften zusätzliche
Transaktionskosten und unnötige Formalitäten erspart.

Auf der Grundlage dieses Berichts leitete die Kommission im Februar 2012 eine breit
angelegte öffentliche Konsultation zur Zukunft des europäischen Gesellschaftsrechts ein. In
die Schlussfolgerungen sind die Stellungnahmen interessierter Kreise zu möglichen
Maßnahmen zur weiteren Unterstützung europäischer KMU auf Unionsebene eingeflossen.
Es gingen fast 500 Stellungnahmen von einem breiten Spektrum von Interessenträgern ein,
darunter Behörden, Gewerkschaften, Wirtschaftsverbände, Investoren, Vertreter von
Wissenschaft und Lehre sowie einzelne Bürger. Die große Mehrheit befürwortete zwar
Maßnahmen der Kommission zur Unterstützung von KMU, die Meinungen darüber, wie
dieses Ziel verwirklicht werden soll, gingen jedoch auseinander. Die Kommission
berücksichtigte auch Beiträge der an der Reflexionsgruppe beteiligten
Gesellschaftsrechtsexperten, z. B. den fachlichen Rat zu den zentralen Aspekten der
möglichen künftigen Richtlinie über Einpersonengesellschaften.

Eine ausführlichere Online-Konsultation der Öffentlichkeit zu Einpersonengesellschaften12
wurde im Juni 2013 eingeleitet. Ziel war es zu prüfen, ob mit einer Harmonisierung der
nationalen Vorschriften über Einpersonengesellschaften einfachere und flexiblere
Vorschriften für Unternehmen, insbesondere KMU, und Kostensenkungen bewirkt werden
könnten. Insgesamt gingen 242 Stellungnahmen von einem breiten Spektrum von
Interessenträgern ein, darunter Unternehmen, Behörden, Gewerkschaften,
Wirtschaftsverbände, Universitäten und einzelne Bürger. Davon waren 62 % der Auffassung,
dass bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter eine
Harmonisierung der Vorschriften die grenzüberschreitenden Tätigkeiten erleichtern würde;
64 % meinten, dass eine solche Initiative Vorschriften über die Online-Eintragung mit einem
in der ganzen Union einheitlichen Standardformular umfassen sollte.

11

12

Bericht der Reflexionsgruppe unter:
http://ec.europa.eu/internal_market/company/docs/modern/reflectiongroup_report_en.pdf.
http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/2013/single-member-private-companies.

DE 4 DE

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/4843

Am 13. September 2013 traf sich die Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen der
Kommission mit einer Gruppe von Wirtschaftsvertretern aus der Union13. Die meisten
Teilnehmer unterstützten die Initiative und hoben ihre möglichen positiven Auswirkungen auf
Unternehmen in der Union hervor. Sie betonten jedoch, dass diese Initiative keine vollwertige
Alternative zum SPE-Vorschlag sei und die Bemühungen um die Einführung der SPE
fortgesetzt werden sollten.

Andere Interessenträger, z. B. Notare, waren zwar ebenfalls grundsätzlich für die Initiative,
äußerten jedoch eine Reihe von Bedenken, die vor allem die Sicherheit der Online-Eintragung
von Gesellschaften und die Sicherstellung einer angemessenen Kontrolle des Verfahrens
betrafen. Darüber hinaus waren einige Interessenträger der Auffassung, dass bei einer
Verringerung des Mindestkapitals auch geeignete flankierende Maßnahmen wie Solvenztests
oder Beschränkungen in Bezug auf die Ausschüttung von Dividenden vorgesehen werden
sollten.

Laut der von der Kommission vorgenommenen Folgenabschätzung scheiden einige Optionen
wegen Undurchführbarkeit und/oder mangelnder Unterstützung durch die Interessenträger
von vornherein aus (insbesondere die Einführung einer neuen supranationalen Rechtsform
und die Harmonisierung des Gesellschaftsrechts in Bezug auf die Gründung von
Tochtergesellschaften nur durch KMU oder in Bezug auf die Gründung sowohl in Form von
Aktiengesellschaften als auch von Gesellschaften mit beschränkter Haftung).

In den nach der Folgenabschätzung in Betracht kommenden Optionen ist vorgesehen, im
nationalen Gesellschaftsrecht Rechtsformen für Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit
einem einzigen Gesellschafter zu schaffen, für die harmonisierte Voraussetzungen
insbesondere in Bezug auf den Eintragungsvorgang und das Mindestkapital gelten.

Gewählt wurde die Option mit der Möglichkeit der Online-Eintragung, einer Standardvorlage
für die Satzung, einem Mindestkapitalerfordernis von 1 EUR sowie einem Bilanztest und
einer Solvenzbescheinigung. Im Vergleich zu den anderen Optionen stellt diese Option
angesichts ihrer Zielgerichtetheit (insbesondere der Senkung der Kosten für Unternehmen),
ihrer Effizienz und ihrer Kohärenz mit der Politik der Union insgesamt die beste Lösung dar.

Der Ausschuss für Folgenabschätzung gab am 20. November 2013 eine insgesamt positive
Stellungnahme zur Folgenabschätzung ab. Auf Anraten des Ausschusses wurden die
Abschnitte über die Problemstellung und den Problembaum, die Größe des Marktes und die
Optionen und ihre Auswirkungen geändert. Ferner wurde die Lage in den Mitgliedstaaten
tabellarisch dargestellt und die Zusammenfassung der Ergebnisse der Online-Konsultation
von 2013 hinzugefügt. Insbesondere wurden in Anbetracht der Stellungnahme des
Ausschusses für Folgenabschätzung die Optionen für das Mindestkapitalerfordernis und den
Gläubigerschutz sowie für die Online-Eintragung und die Verwendung einer einheitlichen
Vorlage für die Satzung in die Folgenabschätzung aufgenommen. Außerdem wurde die Größe
des betroffenen Marktes in der Folgenabschätzung stärker herausgestellt. In der Union gibt es
rund 21 Millionen KMU, von denen rund 12 Millionen beschränkt haftende Gesellschaften
sind, davon etwa die Hälfte (5,2 Millionen) Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit
einem einzigen Gesellschafter.

13 Business Europe, Rat der Notariate der Europäischen Union, European Small Business Alliance, Rat
der Anwaltschaften der Europäischen Union, Chambre de Commerce et d’Industrie de région Paris et
Ile-de-France, Association Nationale des Sociétés par Actions und Eurochambers.

DE 5 DE

Drucksache 18/4843 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

3. RECHTLICHEASPEKTE

Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 50 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union (AEUV) als Rechtsgrundlage für ein Tätigwerden der Union im Bereich des
Gesellschaftsrechts. Insbesondere ist in Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe f AEUV die
schrittweise Aufhebung von Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit in Bezug auf die
Voraussetzungen für die Errichtung von Tochtergesellschaften vorgesehen.

Mit dem vorliegenden Entwurf wird nicht die Einführung einer neuen supranationalen
Rechtsform für Einpersonengesellschaften vorgeschlagen, es soll vielmehr ein Beitrag dazu
geleistet werden, Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit, die sich in den
Voraussetzungen für die Gründung von Tochtergesellschaften im Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten widerspiegeln, schrittweise aufzuheben. Das Ziel des Vorschlags könnte
daher im Prinzip auch dadurch verwirklicht werden, dass die Mitgliedstaaten unabhängig
voneinander identische Rechtsvorschriften erlassen. Unter diesen Umständen reicht Artikel 50
AEUV als Rechtsgrundlage für den Vorschlag aus, so dass nicht auf Artikel 352 AEUV
zurückgegriffen werden muss.

Nach dem Subsidiaritätsprinzip sollte die Union nur dann tätig werden, wenn sie bessere
Ergebnisse erzielen kann, als dies bei einem Tätigwerden auf der Ebene der Mitgliedstaaten
der Fall wäre.

Die Lösungen für eine Senkung der Einrichtungskosten, für die sich einzelne Mitgliedstaaten
bisher entschieden haben, sind noch nicht auf Unionsebene koordiniert worden. Eine solche
Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten mit dem Ziel, in den nationalen
Rechtsordnungen identische Anforderungen an eine bestimmte nationale
Gesellschaftsrechtsform einzuführen, wäre zwar theoretisch möglich, erscheint aber in naher
Zukunft unwahrscheinlich. Wahrscheinlich ist vielmehr, wie in der Folgenabschätzung
ausführlich dargelegt, dass einzelne Maßnahmen der Mitgliedstaaten weiter zu
unterschiedlichen Ergebnissen führen werden.

Insbesondere konzentrieren sich die Mitgliedstaaten meist auf ihre besonderen nationalen
Gegebenheiten und bemühen sich in der Regel nicht um die Erleichterung der Gründung von
Gesellschaften im Ausland. So stellt das Erfordernis, persönlich vor dem Notar oder einer
anderen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats zu erscheinen, zwar keine unmittelbare
Diskriminierung dar, hat jedoch unterschiedliche Auswirkungen, je nachdem, ob der Gründer
seinen Wohnsitz im Inland oder im Ausland hat. Ausländern dürften erheblich höhere Kosten
entstehen als Inländern. Auch eine Online-Eintragung, die in der Praxis nur für Inländer oder
Personen mit Wohnsitz im Inland zugänglich ist und im nationalen Kontext akzeptabel
erscheint, führt zu Mehrkosten für ausländische Unternehmen, die inländischen Unternehmen
nicht entstehen.

Ohne Maßnahmen auf Unionsebene würden demnach nur nicht harmonisierte nationale
Lösungen bestehen. KMU wären weiterhin mit Hindernissen konfrontiert, die ihre Expansion
auf andere Länder erschweren, und die dadurch bedingten Kosten würden insbesondere
ausländische Gründer belasten. Eine Vereinfachung durch harmonisierte Vorschriften kann
zwar theoretisch von den einzeln handelnden Mitgliedstaaten erreicht werden, ist aber höchst
unwahrscheinlich. Eine gezielte Maßnahme der Union dürfte daher mit dem
Subsidiaritätsprinzip vereinbar sein.

DE 6 DE

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/4843

Nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip sollte die Maßnahme der Union geeignet sein, die
angestrebten politischen Ziele zu erreichen, und auf das zu ihrer Erreichung erforderliche Maß
beschränkt sein. Es ist zweckmäßig, die Voraussetzungen für die Gründung und die Tätigkeit
beschränkt haftender Gesellschaften mit einem einzigen Gesellschafter zu harmonisieren, um
eine stärkere grenzüberschreitende Teilnahme von KMU am Binnenmarkt zu erreichen. Diese
Maßnahme sollte die Gründung von Unternehmen erleichtern und fördern und insbesondere
zu einer höheren Zahl von Tochtergesellschaften in der Union führen. Sie geht nicht über das
für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus, da sie nicht versucht, alle Aspekte
der Tätigkeit beschränkt haftender Gesellschaften mit einem einzigen Gesellschafter
vollständig zu harmonisieren, sondern sich auf diejenigen Aspekte beschränkt, die für
grenzüberschreitende Tätigkeiten am wichtigsten sind. Mit der neuen Richtlinie, durch die die
bestehende Richtlinie über Einpersonengesellschaften aufgehoben wird, wird zudem
sichergestellt, dass Inhalt und Form der vorgeschlagenen Unionsmaßnahme nicht über das zur
Erreichung des Regulierungsziels erforderliche Maß hinausgehen und angemessen sind.

Einzelerläuterung zum Vorschlag

Teil 1: Allgemeine Vorschriften für Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem
einzigen Gesellschafter

Die allgemeinen Vorschriften für Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem
einzigen Gesellschafter (Artikel 1 bis 5) gelten für alle in Anhang I aufgeführten
Gesellschaften, einschließlich der in Teil 2 der Richtlinie genannten Gesellschaften. Mit der
Zwölften Richtlinie 89/667/EWG des Rates auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts,
kodifiziert durch die Richtlinie 2009/102/EG, wurde in der ganzen Union ein
Rechtsinstrument eingeführt, mit dem die Haftung von Einpersonengesellschaften beschränkt
werden kann. Ferner wird in Teil 1 der Richtlinie die Offenlegung von Informationen über die
Einpersonengesellschaft in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Register vorgeschrieben,
und es werden Beschlüsse des einzigen Gesellschafters und Verträge zwischen diesem und
der Gesellschaft geregelt. Wenn ein Mitgliedstaat auch Aktiengesellschaften die Möglichkeit
einräumt, einen einzigen Anteilseigner zu haben, gelten die Vorschriften des Teils 1 der
Richtlinie auch für diese Gesellschaften.

Teil 2: Besondere Vorschriften für die Societas Unius Personae (SUP)

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen

Die Bestimmungen des Teils 2 der Richtlinie gelten für Gesellschaften mit beschränkter
Haftung mit einem einzigen Gesellschafter, die in Form einer SUP gegründet werden
(Artikel 6).

Für in der Richtlinie nicht geregelte Fragen gilt das einschlägige nationale Recht.

Kapitel 2: Errichtung einer SUP

Nach der Richtlinie kann eine SUP nur durch Gründung einer neuen Gesellschaft (ex nihilo)
oder durch Umwandlung einer bereits in einer anderen Gesellschaftsrechtsform bestehenden
Gesellschaft entstehen. Die Richtlinie enthält einige Bestimmungen (Artikel 8 und 9) über
diese beiden Möglichkeiten; im Übrigen richtet sich das Verfahren für die Errichtung einer
SUP nach den nationalen Vorschriften für Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

DE 7 DE

Drucksache 18/4843 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Eine SUP kann von einer natürlichen oder einer juristischen Person ex nihilo errichtet werden,
auch wenn letztere eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem einzigen
Gesellschafter ist. Die Mitgliedstaaten sollten SUP nicht daran hindern, einzige Gesellschafter
anderer Gesellschaften zu sein.

Nur die in Anhang I aufgeführten Gesellschaften mit beschränkter Haftung können sich in
eine SUP umwandeln. Eine in eine SUP umgewandelte Gesellschaft behält ihre
Rechtspersönlichkeit. Hinsichtlich des Verfahrens für die Umwandlung verweist die
Richtlinie auf das nationale Recht.

Nach der Richtlinie muss eine SUP ihren satzungsmäßigen Sitz und entweder ihre
Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Union haben (Artikel 10).

Kapitel 3: Satzung

In der Richtlinie ist eine Standardvorlage für die Satzung vorgesehen, deren Verwendung im
Falle der Online-Eintragung vorgeschrieben ist. Ferner ist der Mindestinhalt der Vorlage
festgelegt, die Gegenstand eines von der Kommission zu erlassenden
Durchführungsrechtsakts sein wird (Artikel 11).

Die Satzung kann nach der Eintragung geändert werden, die Änderungen müssen jedoch mit
der Richtlinie und dem nationalen Recht vereinbar sein (Artikel 12).

Kapitel 4: Eintragung einer SUP

Die Bestimmungen über das Eintragungsverfahren bilden den Hauptteil der Richtlinie, da sie
für die Erleichterung der Gründung von Tochtergesellschaften in anderen Mitgliedstaaten der
Union als dem Sitzland der Gesellschaft von entscheidender Bedeutung sind. Die Richtlinie
verpflichtet die Mitgliedstaaten, ein Eintragungsverfahren anzubieten, das vollständig auf
elektronischem Wege und aus der Ferne abgewickelt werden kann, ohne dass der Gründer
persönlich vor den Behörden des Eintragungsmitgliedstaats erscheinen muss. Auch der
gesamte Schriftwechsel zwischen der für die Eintragung zuständigen Stelle und dem Gründer
muss daher elektronisch erfolgen können. Die Eintragung der SUP muss innerhalb von drei
Arbeitstagen abgeschlossen sein, um die schnelle Errichtung von Gesellschaften zu
ermöglichen (Artikel 14).

Darüber hinaus enthält die Richtlinie eine vollständige Liste der Unterlagen und Angaben, die
die Mitgliedstaaten für die Eintragung einer SUP verlangen dürfen. Nach der Eintragung kann
die SUP die Unterlagen und Angaben nach dem im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren
ändern (Artikel 13).

Kapitel 5: Einziger Anteil

Da eine SUP nur einen Gesellschafter hat, darf sie nur einen Anteil ausgeben, der nicht geteilt
werden darf (Artikel 15).

Kapitel 6: Stammkapital

Nach der Richtlinie beträgt das Stammkapital mindestens 1 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten,
in denen der Euro nicht die Landeswährung ist, mindestens eine Einheit der Landeswährung.
Die Mitgliedstaaten sollten weder einen Höchstwert für den einzigen Anteil oder das

DE 8 DE

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/4843

eingezahlte Kapital festsetzen noch die SUP zur Bildung gesetzlicher Rücklagen verpflichten.
Die Richtlinie erlaubt der SUP jedoch, freiwillige Rücklagen zu bilden (Artikel 16).

Ferner enthält die Richtlinie Vorschriften über Gewinnausschüttungen (z. B. Dividenden) an
den einzigen Gesellschafter der SUP. Eine Gewinnausschüttung ist zulässig, wenn der
Bilanztest ergeben hat, dass die nach der Gewinnausschüttung verbleibenden
Vermögenswerte der SUP ausreichen, um ihre Verbindlichkeiten in vollem Umfang
abzudecken. Zudem muss das Leitungsorgan dem einzigen Gesellschafter eine
Solvenzbescheinigung vorlegen, bevor eine Gewinnausschüttung vorgenommen wird. Mit der
Aufnahme dieser beiden Voraussetzungen in die Richtlinie wird ein hohes Maß an
Gläubigerschutz gewährleistet, das der SUP helfen dürfte, sich einen guten Ruf zu erwerben
(Artikel 18).

Kapitel 7: Organisation und Verfahren der SUP

Die Richtlinie regelt die Beschlussfassungsbefugnisse des einzigen Gesellschafters, die Arbeit
des Leitungsorgans und die Vertretung der SUP gegenüber Dritten (Artikel 21).

Um KMU und anderen Unternehmen grenzüberschreitende Tätigkeiten zu erleichtern, räumt
die Richtlinie dem einzigen Gesellschafter das Recht ein, Beschlüsse zu fassen, ohne eine
Gesellschafterversammlung einberufen zu müssen; ferner legt sie fest, zu welchen Fragen der
einzige Gesellschafter Beschlüsse fassen muss. Der einzige Gesellschafter sollte auch andere
als die in der Richtlinie genannten Beschlüsse fassen können, unter anderem zur Übertragung
seiner Befugnisse auf das Leitungsorgan, sofern dies nach nationalem Recht zulässig ist.

Geschäftsführer einer SUP können nur natürliche Personen werden, es sei denn, das Recht des
Eintragungsmitgliedstaats erlaubt dies auch juristischen Personen. Die Richtlinie enthält
einige Bestimmungen über die Bestellung und die Entlassung der Geschäftsführer, die für die
Leitung der SUP verantwortlich sind und die SUP auch gegenüber Dritten vertreten. Da die
SUP auch für Unternehmensgruppen ein attraktives Modell sein soll, erlaubt die Richtlinie
dem einzigen Gesellschafter, dem Leitungsorgan Weisungen zu erteilen. Diese Weisungen
müssen jedoch mit den nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz der Interessen anderer
Parteien vereinbar sein (Artikel 22).

Die SUP kann in eine andere Rechtsform nach nationalem Recht umgewandelt werden. Wenn
eine SUP nicht mehr die Voraussetzungen der Richtlinie erfüllt, muss sie entweder in eine
andere Gesellschaftsrechtsform umgewandelt oder aufgelöst werden. Für den Fall, dass dies
nicht geschieht, müssen die nationalen Behörden über die Befugnis verfügen, die Gesellschaft
aufzulösen (Artikel 25).

Teil 3: Schlussbestimmungen

Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, geeignete Sanktionen im Falle eines Verstoßes
gegen die Richtlinie, das nationale Recht oder die Satzung festzulegen (Artikel 28). Zudem
wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte und
Durchführungsrechtsakte zu erlassen.

Um die Liste der in den Mitgliedstaaten bestehenden Gesellschaftsrechtsformen aktualisieren
zu können, wird die Kommission bei Bedarf vorschlagen, Anhang I durch einen delegierten
Rechtsakt zu ändern, der keine Änderung der Richtlinie als solcher erfordert und nicht das
Gesetzgebungsverfahren durchlaufen muss (Artikel 1 Absatz 2). Ferner wird vorgeschlagen,
der Kommission die Befugnis zum Erlass zweier Durchführungsrechtsakte zu übertragen, mit

DE 9 DE

Drucksache 18/4843 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

denen die Vorlagen für die Satzung und die Eintragung festgelegt werden (Artikel 11
Absatz 3 bzw. Artikel 13 Absatz 2). Wenn diese Vorlagen Gegenstand von
Durchführungsrechtsakten sind, können sie leichter an sich ändernde Rahmenbedingungen für
Unternehmen angepasst werden, als wenn sie im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren
festgelegt würden. Bei der Ausarbeitung der Vorlagen wird die Kommission vom Ausschuss
für Gesellschaftsrecht unterstützt.

Mit der Richtlinie wird die Richtlinie 2009/102/EG, die durch die vorliegende Richtlinie
ersetzt wird, aufgehoben und die Verordnung (EU) Nr. 1024/201214 geändert, damit das
Binnenmarkt-Informationssystem (Internal Market Information System – IMI) genutzt
werden kann (Artikel 29 und 30).

Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie spätestens zwei Jahre nach ihrem Erlass in
nationales Recht umsetzen. Bis dahin wird die Kommission die erforderlichen
Durchführungsrechtsakte erlassen. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, den
Umsetzungsprozess unmittelbar nach Inkrafttreten der Richtlinie einzuleiten.

4. ERLÄUTERNDEDOKUMENTE

Nach der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 27. Oktober 2011 sollte die Europäische
Kommission nur dann um erläuternde Dokumente bitten, wenn sie „im Einzelfall ... die
Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der Übermittlung derartiger Dokumente
begründen [kann], wobei sie insbesondere die Komplexität der Richtlinie bzw. ihrer
Umsetzung sowie den etwaigen zusätzlichen Verwaltungsaufwand berücksichtigt.“

Nach Auffassung der Kommission ist es im vorliegenden Fall unter anderem wegen der sehr
unterschiedlichen Art und Weise, wie das Gesellschaftsrecht in den Mitgliedstaaten geregelt
ist (z. B. in Zivilgesetzbüchern, Gesellschaftsrechtsgesetzbüchern oder
Gesellschaftsgesetzen), gerechtfertigt, die Mitgliedstaaten um die Übermittlung erläuternder
Dokumente zu den mit der Umsetzung verbundenen Problemen zu ersuchen.

Die Umsetzungsmaßnahmen werden Auswirkungen auf nationaler Ebene haben und
beispielsweise das nationale Gesellschaftsrecht, das Eintragungsverfahren, die
Kommunikation zwischen der für die Eintragung zuständigen Stelle und dem Gründer, die
Websites der zuständigen Behörden und das Online-Verfahren für den elektronischen
Identitätsnachweis verändern. Insbesondere werden die Bestimmungen des Teils 2 der
Richtlinie sehr wahrscheinlich in mehrere nationale Rechtsakte umgesetzt werden müssen.
Dies könnte vor allem in Mitgliedstaaten mit mehr als einem zentralen Unternehmensregister
der Fall sein.

Hierbei kommt der Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen wesentliche Bedeutung zu, da aus
ihnen der Zusammenhang zwischen den Bestimmungen der Richtlinie und den nationalen
Umsetzungsmaßnahmen hervorgeht und somit die Vereinbarkeit der nationalen
Rechtsvorschriften mit der Richtlinie geprüft werden kann.

14 Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012
über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI“) (ABl.
L 316 vom 14.11.2012, S. 1).

DE 10 DE

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/4843

Eine einfache Mitteilung einzelner Umsetzungsmaßnahmen würde jedoch nicht ausreichen,
da sich die Kommission nicht vergewissern könnte, dass alle unionsrechtlichen
Bestimmungen ordnungsgemäß und vollständig umgesetzt wurden. Die erläuternden
Dokumente sind notwendig, um genau zu verstehen, wie die Mitgliedstaaten die
Bestimmungen der Richtlinie in nationales Recht umsetzen. Die Mitgliedstaaten sind
aufgefordert, die erläuternden Dokumente in Form übersichtlicher Tabellen vorzulegen, aus
denen klar hervorgeht, wie die einzelnen nationalen Maßnahmen, die getroffen wurden, den
Bestimmungen der Richtlinie entsprechen.

In die vorgeschlagene Richtlinie wird daher folgender Erwägungsgrund aufgenommen:
„Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission
zu erläuternden Dokumenten vom 28. September 2011 haben sich die Mitgliedstaaten
verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein
oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den
Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler
Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die
Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.“

DE 11 DE

Drucksache 18/4843 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

2014/0120 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 50,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2009/102/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. September 2009 auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts betreffend Gesellschaften
mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter15 hat es
Einzelunternehmern ermöglicht, in der ganzen Union mit beschränkter Haftung tätig
zu sein.

(2) Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/102/EG, die alle beschränkt haftenden
Gesellschaften mit einem einzigen Gesellschafter betreffen, wurden in Teil 1 dieser
Richtlinie übernommen. Wenn alle Anteile in der Hand eines einzigen Gesellschafters
vereinigt sind, sollte dessen Identität durch einen Registereintrag der Öffentlichkeit
gegenüber offengelegt werden. In dieser Richtlinie ist ferner vorgesehen, dass die
Beschlüsse, die der einzige Gesellschafter in Ausübung der Befugnisse der
Gesellschafterversammlung fasst, und die Verträge zwischen dem Gesellschafter und
der Gesellschaft schriftlich niederzulegen sind, es sei denn, es handelt sich um im
normalen Geschäftsgang unter Marktbedingungen geschlossene Verträge.

(3) Die Gründung beschränkt haftender Gesellschaften mit einem einzigen Gesellschafter
als Tochtergesellschaften in anderen Mitgliedstaaten ist wegen der verschiedenen
rechtlichen und administrativen Anforderungen, die in den betreffenden

15 ABl. L 258 vom 1.10.2009, S. 20.

DE 12 DE

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/4843

Mitgliedstaaten erfüllt werden müssen, mit Kosten verbunden. Nach wie vor sind die
bestehenden Anforderungen in den Mitgliedstaaten unterschiedlich.

(4) In ihrer Mitteilung „Eine integrierte Industriepolitik für das Zeitalter der
Globalisierung – Vorrang für Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit“16 befürwortet
die Kommission die Gründung, Entwicklung und Internationalisierung kleiner und
mittlerer Unternehmen (KMU). Dies ist für die Wirtschaft der Union wichtig, da KMU
zwei Drittel der Arbeitsplätze in der Union stellen und über ein erhebliches
Wachstums- und Beschäftigungspotenzial verfügen.

(5) Die Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen und insbesondere für
KMU durch eine Senkung der Transaktionskosten in Europa, die Förderung von
Clustern und die Förderung der Internationalisierung von KMU waren die zentralen
Punkte der Initiative „Industriepolitik im Zeitalter der Globalisierung“, die die
Kommission in ihrer Mitteilung über die Strategie Europa 202017 vorgeschlagen hat.

(6) Im Einklang mit der Strategie Europa 2020 sprach sich die Kommission im Rahmen
der Überprüfung des „Small Business Act“ für Europa18 für weitere Fortschritte in
Bezug auf eine intelligente Regulierung, die Verbesserung des Marktzugangs sowie
die Förderung des Unternehmertums, der Schaffung von Arbeitsplätzen und inklusiven
Wachstums aus.

(7) Um den KMU grenzüberschreitende Tätigkeiten und die Gründung von
Einpersonengesellschaften als Tochtergesellschaften in anderen Mitgliedstaaten zu
erleichtern, sollten die mit der Gründung solcher Gesellschaften verbundenen Kosten
und Verwaltungslasten verringert werden.

(8) Die Bereitstellung eines harmonisierten rechtlichen Rahmens für die Errichtung von
Einpersonengesellschaften, einschließlich einer einheitlichen Vorlage für die Satzung,
soll dazu beitragen, Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit in Bezug auf die
Voraussetzungen für die Gründung von Tochtergesellschaften im Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten schrittweise aufzuheben und die damit verbundenen Kosten zu senken.

(9) Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter, die im
Einklang mit dieser Richtlinie errichtet wurden und tätig sind, sollten ihrem Namen
die gemeinsame, leicht erkennbare Abkürzung „SUP“ (Societas Unius Personae)
anfügen.

(10) Zur Achtung der gesellschaftsrechtlichen Traditionen in den Mitgliedstaaten sollten
diese selbst entscheiden können, wie und in welchem Umfang sie die harmonisierten
Vorschriften über die Errichtung und die Tätigkeit von SUP anwenden wollen. Die
Mitgliedstaaten können Teil 2 dieser Richtlinie auf alle Gesellschaften mit
beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter anwenden, so dass alle diese
Gesellschaften als SUP tätig sein und firmieren würden. Alternativ dazu sollten sie die
Gründung einer SUP als eigene Gesellschaftsrechtsform vorsehen, die parallel zu
anderen im nationalen Recht vorgesehenen Formen von Gesellschaften mit
beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter bestehen würde.

16

17

18

KOM(2010) 614 endg. vom 28.10.2010.
KOM(2010) 2020 endg. vom 3.3.2010.
KOM(2011) 78 endg. vom 23.2.2011.

DE 13 DE

Drucksache 18/4843 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

(11) Um sicherzustellen, dass die harmonisierten Vorschriften möglichst umfassend
angewandt werden, sollten sowohl natürliche als auch juristische Personen berechtigt
sein, SUP zu errichten. Aus demselben Grund sollten Gesellschaften mit beschränkter
Haftung, die nicht als SUP errichtet wurden, den SUP-Rahmen nutzen können. Es
sollte möglich sein, solche Gesellschaften im Einklang mit dem anwendbaren
nationalen Recht in SUP umzuwandeln.

(12) Damit die Unternehmen die Vorteile des Binnenmarkts in vollem Umfang nutzen
können, sollten die Mitgliedstaaten nicht verlangen, dass sich der satzungsmäßige Sitz
und die Hauptverwaltung einer SUP in demselben Mitgliedstaat befinden müssen.

(13) Damit die Gründung von Tochtergesellschaften in anderen Mitgliedstaaten einfacher
und kostengünstiger wird, sollten die Gründer von SUP nicht verpflichtet sein,
persönlich vor der Eintragungsstelle eines Mitgliedstaats zu erscheinen. Das Register
sollte von jedem Mitgliedstaat aus zugänglich sein, und die Unternehmensgründer
sollten die bestehenden einheitlichen Ansprechpartner, die mit der Richtlinie
2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates19 geschaffen wurden, als
Portal zu den nationalen Online-Eintragungsstellen nutzen können. Es sollte daher
möglich sein, SUP aus der Ferne und ganz auf elektronischem Wege zu gründen.

(14) Zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Transparenz sollten alle im Handelsregister
hinterlegten Unterlagen über das in Artikel 4a Absatz 2 der Richtlinie 2009/101/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates20 genannte System der Registervernetzung
öffentlich zugänglich gemacht werden.

(15) Im Interesse eines hohen Maßes an Einheitlichkeit und Online-Zugänglichkeit sollten
die zur Eintragung von SUP verwendeten Unterlagen auf einer einheitlichen Vorlage
beruhen, die in allen Amtssprachen der Union verfügbar ist. Die Mitgliedstaaten
können zwar verlangen, dass die Eintragung in einer der Landessprachen des
betreffenden Mitgliedstaats abgewickelt wird, sind aber auch aufgefordert, die
Eintragung in anderen Amtssprachen der Union zuzulassen.

(16) Im Einklang mit den Empfehlungen zur Verringerung der für die
Unternehmensgründung notwendigen Zeit, die die Europäische Kommission 2011 im
Rahmen der Überprüfung des „Small Business Act“21 ausgesprochen hat, sollten SUP
die Bescheinigung über die Eintragung im einschlägigen Register eines Mitgliedstaats
innerhalb von drei Arbeitstagen erhalten. Dies sollte nur für Neugründungen gelten,
nicht aber für die Umwandlung bestehender Unternehmen in SUP, da die Eintragung
solcher Unternehmen naturgemäß mehr Zeit in Anspruch nimmt.

(17) Jeder Mitgliedstaat sollte eine zuständige elektronische Eintragungsstelle benennen.
Zur Unterstützung der benannten Stellen beim Informationsaustausch über die
Identität des Gründers können die Mitgliedstaaten die in der Verordnung (EU)

19

20

21

Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über
Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).
Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur
Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des
Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um
diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 258 vom 1.10.2009, S. 11).
KOM(2011) 78 endg. vom 23.2.2011.

DE 14 DE

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/4843

Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates22 vorgesehenen Mittel
nutzen.

(18) Die Bestimmungen über die Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung
mit einem einzigen Gesellschafter sollten nicht das Recht der Mitgliedstaaten
berühren, bestehende Vorschriften für die Überprüfung des Eintragungsvorgangs
beizubehalten, sofern das gesamte Eintragungsverfahren auf elektronischem Wege und
aus der Ferne abgewickelt werden kann.

(19) Die Verwendung der Vorlage für die Satzung sollte vorgeschrieben sein, wenn die
SUP elektronisch eingetragen wird. Wenn nach nationalem Recht eine andere Form
der Eintragung zulässig ist, braucht die Vorlage nicht verwendet zu werden, die
Satzung muss jedoch den Anforderungen der Richtlinie genügen. Das Mindestkapital
für die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem einzigen
Gesellschafter ist von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden. Die meisten
Mitgliedstaaten haben bereits Schritte eingeleitet, um das Mindestkapitalerfordernis
abzuschaffen oder auf einen Nominalbetrag zu begrenzen. Für SUP sollte kein hohes
Mindestkapital vorgeschrieben sein, da dies die Errichtung solcher Gesellschaften
behindern würde. Allerdings sollten Gläubiger vor unverhältnismäßig hohen
Gewinnausschüttungen an den einzigen Gesellschafter geschützt werden, die die
Schuldentilgungsfähigkeit der SUP mindern könnten. Ein solcher Schutz sollte
dadurch sichergestellt werden, dass bestimmte Mindestanforderungen an die Bilanz
gestellt werden (die Verbindlichkeiten dürfen nicht höher sein als die
Vermögenswerte) und dass das Leitungsorgan eine Solvenzbescheinigung ausstellen
und unterzeichnen muss. Weitere Beschränkungen in Bezug auf die Verwendung des
Kapitals sollten dem einzigen Gesellschafter nicht auferlegt werden.

(20) Um Missbrauch zu verhindern und die Kontrolle von SUP zu vereinfachen, sollten
weder weitere Anteile ausgegeben noch der einzige Anteil geteilt werden dürfen.
Ferner sollte der einzige Anteil der SUP von dieser weder direkt oder indirekt
erworben werden noch direkt oder indirekt in ihrem Eigentum stehen dürfen. Die mit
dem einzigen Anteil verbundenen Rechte sollten nur von einer Person ausgeübt
werden. Wenn die Mitgliedstaaten Miteigentum an dem einzigen Anteil zulassen,
sollte nur ein Vertreter befugt sein, im Namen der Miteigentümer zu handeln, und für
die Zwecke dieser Richtlinie als einziger Gesellschafter gelten.

(21) Um ein hohes Maß an Transparenz zu gewährleisten, sollten die Beschlüsse, die der
einzige Gesellschafter einer SUP in Ausübung der Befugnisse der
Gesellschafterversammlung fasst, schriftlich niedergelegt werden. Diese Beschlüsse
sollten der Gesellschaft gegenüber offengelegt und die entsprechenden schriftlichen
Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt werden.

(22) Das Leitungsorgan einer SUP sollte einen oder mehrere Geschäftsführer umfassen.
Zum Geschäftsführer sollten nur natürliche Personen bestellt werden, es sei denn, der
Eintragungsmitgliedstaat lässt auch juristische Personen als Geschäftsführer zu.

22 Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012
über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur
Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“) (ABl. L 316 vom
14.11.2012, S. 1).

DE 15 DE

Drucksache 18/4843 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

(23) Um die Tätigkeit von Unternehmensgruppen zu erleichtern, sollten die Weisungen des
einzigen Gesellschafters an das Leitungsorgan bindend sein. Nur wenn solche
Weisungen gegen das nationale Recht des Mitgliedstaats, in dem die Gesellschaft
eingetragen ist, verstoßen würden, sollte das Leitungsorgan sie nicht befolgen. Mit
Ausnahme von Satzungsbestimmungen, nach denen nur alle Geschäftsführer
gemeinsam die Gesellschaft vertreten können, sollten Beschränkungen der Befugnisse
der Geschäftsführer, die sich aus der Satzung ergeben, insoweit nicht bindend sein, als
sie Dritte betreffen.

(24) Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften für Sanktionen bei Verstößen gegen diese
Richtlinie festlegen und ihre Durchsetzung sicherstellen. Diese Sanktionen sollten
wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(25) Um die Verwaltungs- und Rechtskosten für die Errichtung von Gesellschaften zu
senken und ein hohes Maß an Kohärenz des Eintragungsvorgangs in den
Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollten die Durchführungsbefugnisse zur Festlegung
der Vorlagen für die Eintragung und für die Satzung einer SUP der Kommission
übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates23 ausgeübt werden.

(26) Um künftige Änderungen der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und der Union,
die die Rechtsformen von Gesellschaften betreffen, berücksichtigen zu können, sollte
der Kommission die Befugnis übertragen werden, nach Artikel 290 AEUV Rechtsakte
zur Aktualisierung der Liste der Rechtsformen von Gesellschaften in Anhang I zu
erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer
Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von
Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter
Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente
dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf
angemessene Weise übermittelt werden.

(27) Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der
Kommission zu erläuternden Dokumenten vom 28. September 201124 haben sich die
Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer
Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der
Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden
Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie
hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(28) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Erleichterung der Gründung von
Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter,
einschließlich SUP, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden
kann und daher wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Unionsebene zu
erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die
Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Diese Richtlinie
geht im Einklang mit dem ebenfalls in diesem Artikel festgelegten

23

24

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur
Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung
der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.

DE 16 DE

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/4843

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht über das für die Erreichung dieser Ziele
erforderliche Maß hinaus.

(29) Da gegenüber der Richtlinie 2009/102/EG erhebliche Änderungen vorgenommen
werden, sollte die genannte Richtlinie im Interesse der Klarheit und der
Rechtssicherheit aufgehoben werden –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

DE 17 DE

Drucksache 18/4843 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Anwendungsbereich

(1) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Koordinierungsmaßnahmen gelten für die
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für

a) die in Anhang I aufgeführten Rechtsformen von Gesellschaften;

b) die in Artikel 6 genannte Societas Unius Personae (SUP).

(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission innerhalb von zwei Monaten über
sich auf den Inhalt von Anhang I auswirkende Änderungen in Bezug auf die in ihrem
nationalen Recht vorgesehenen Rechtsformen von Gesellschaften mit beschränkter
Haftung.

Für diesen Fall wird der Kommission die Befugnis übertragen, die Liste der
Rechtsformen von Gesellschaften in Anhang I mittels delegierter Rechtsakte im
Einklang mit Artikel 26 anzupassen.

(3) Erlaubt ein Mitgliedstaat, dass andere als die in Anhang I aufgeführten Rechtsformen
von Gesellschaften als Einpersonengesellschaften im Sinne des Artikels 2 Nummer 1
gegründet werden oder in Einpersonengesellschaften umgewandelt werden, so gilt
Teil 1 auch für sie.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

(1) „Einpersonengesellschaft“ eine Gesellschaft, deren Anteile sich in der Hand einer
einzigen Person befinden;

(2) „Umwandlung“ jeden Vorgang, durch den eine bestehende Gesellschaft zu einer
SUP wird oder aufhört, eine SUP zu sein;

(3) „Gewinnausschüttung“ jeden finanziellen Vorteil, den der einzige Gesellschafter
aufgrund des einzigen Anteils direkt oder indirekt aus der SUP zieht, einschließlich
einer Übertragung von Geld oder Immobilien. Gewinnausschüttungen können in
Form einer Dividende, durch Immobilienerwerb oder -verkauf oder auf jedem
anderen Wege erfolgen;

(4) „Satzung“ die Satzung, den Gesellschaftsvertrag oder sonstige Vorschriften oder
Urkunden zur Gründung einer Gesellschaft;

(5) „Geschäftsführer“ jedes Mitglied des Leitungsorgans, das entweder förmlich zum
Geschäftsführer bestellt wurde oder de facto als Geschäftsführer agiert.

DE 18 DE

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/4843

Artikel 3
Offenlegung

Wird eine Gesellschaft durch die Vereinigung aller Anteile in einer Hand zur
Einpersonengesellschaft, so muss diese Tatsache sowie die Identität des einzigen
Gesellschafters entweder im Sinne des Artikels 3 Absätze 1 und 3 der Richtlinie 2009/101/EG
in der Akte hinterlegt beziehungsweise in das Register eingetragen oder in einem Register
vermerkt werden, das bei der Gesellschaft geführt wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist.

Artikel 4
Gesellschafterversammlung

(1) Der einzige Gesellschafter übt die Befugnisse der Gesellschafterversammlung aus.

(2) Die Beschlüsse, die von dem einzigen Gesellschafter in Ausübung der in Absatz 1
genannten Befugnisse gefasst werden, sind schriftlich niederzulegen.

Artikel 5
Verträge zwischen dem einzigen Gesellschafter und der Gesellschaft

(1) Verträge zwischen dem einzigen Gesellschafter und der Gesellschaft sind schriftlich
niederzulegen.

(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, Absatz 1 nicht auf im normalen
Geschäftsgang unter Marktbedingungen geschlossene Verträge anzuwenden, aus
denen der Einpersonengesellschaft keine Nachteile entstehen.

DE 19 DE

Drucksache 18/4843 – 28 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Teil 2
Societas Unius Personae

Kapitel 1
Rechtsform und allgemeine Grundsätze

Artikel 6
Rechtsform

(1) Die Mitgliedstaaten sehen die Möglichkeit vor, Gesellschaften mit beschränkter
Haftung mit einem einzigen Gesellschafter im Einklang mit den Vorschriften und
Verfahren dieses Teils eintragen zu lassen. Diese Gesellschaften werden SUP
genannt.

(2) Die Mitgliedstaaten hindern SUP nicht daran, einzige Gesellschafter anderer
Gesellschaften zu sein.

Artikel 7
Allgemeine Grundsätze

(1) Die Mitgliedstaaten verleihen den SUP volle Rechtspersönlichkeit.

(2) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass der einzige Gesellschafter nur bis zur Höhe des
gezeichneten Stammkapitals haftet.

(3) Dem Namen einer Gesellschaft, die die Rechtsform einer SUP hat, ist die Abkürzung
„SUP“ nachzustellen. Nur eine SUP darf die Abkürzung „SUP“ verwenden.

(4) Für die SUP und ihre Satzung ist das nationale Recht des Mitgliedstaats maßgebend,
in dem die SUP eingetragen ist (im Folgenden „anwendbares nationales Recht“).

(5) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die SUP für einen unbegrenzten Zeitraum
gegründet wird, sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist.

Kapitel 2
Errichtung

Artikel 8
Gründung

Eine SUP kann von einer natürlichen oder einer juristischen Person gegründet werden.

DE 20 DE

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 29 – Drucksache 18/4843

Artikel 9
Umwandlung in eine SUP

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine SUP durch Umwandlung der in
Anhang I genannten Rechtsformen von Gesellschaften errichtet werden kann.

(2) Die Errichtung einer SUP durch Umwandlung hat weder Liquidationsverfahren oder
den Verlust oder eine Unterbrechung der Rechtspersönlichkeit zur Folge, noch
berührt sie die vor der Umwandlung bestehenden Rechte und Pflichten.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Gesellschaft nur dann zu einer SUP
wird, wenn

a) ein Beschluss ihrer Gesellschafter oder ihres einzigen Gesellschafters zur
Genehmigung der Umwandlung der Gesellschaft in eine SUP gefasst
worden ist,

b) ihre Satzung mit dem anwendbaren nationalen Recht vereinbar ist und

c) ihr Nettovermögen mindestens dem Betrag ihres gezeichneten
Stammkapitals zuzüglich der Rücklagen, die nach ihrer Satzung nicht
ausgeschüttet werden dürfen, entspricht.

Artikel 10
Sitz der SUP

Eine SUP muss ihren satzungsmäßigen Sitz sowie entweder ihre Hauptverwaltung oder ihre
Hauptniederlassung in der Union haben.

Kapitel 3
Satzung

Artikel 11
Einheitliche Vorlage für die Satzung

(1) Die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Satzung mindestens den in Absatz 2
vorgesehenen Inhalt hat.

(2) In der einheitlichen Vorlage für die Satzung werden die Errichtung, die Anteile, das
Stammkapital, die Organisation, die Buchführung und die Auflösung einer SUP
behandelt.

Die Vorlage wird auf elektronischem Wege zur Verfügung gestellt.

(3) Die Kommission legt die einheitliche Vorlage für die Satzung mit einem
Durchführungsrechtsakt fest. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in
Artikel 27 genannten Prüfverfahren erlassen.

DE 21 DE

Drucksache 18/4843 – 30 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Artikel 12
Änderung der Satzung

(1) Nach der Eintragung kann die SUP ihre Satzung im Einklang mit dem anwendbaren
nationalen Recht auf elektronischem oder anderem Wege ändern. Die betreffenden
Informationen werden im Handelsregister des Eintragungsmitgliedstaats vermerkt.

(2) Die geänderte Satzung muss mindestens den nach Artikel 11 Absatz 2 in der
einheitlichen Vorlage vorgesehenen Inhalt haben.

Kapitel 4
Eintragung

Artikel 13
Eintragungsformalitäten

(1) Für die Eintragung einer SUP dürfen die Mitgliedstaaten nur die folgenden
Informationen beziehungsweise Unterlagen verlangen:

a) den Namen der SUP;

b) die Anschrift des satzungsmäßigen Sitzes, der Hauptverwaltung und/oder der
Hauptniederlassung der SUP;

c) den Unternehmensgegenstand der SUP;

d) die Namen, Anschriften und sonstigen Informationen, die für die
Identifizierung des Gründungsgesellschafters und gegebenenfalls des
wirtschaftlichen Eigentümers sowie eines Vertreters, der die SUP im Namen
des Gesellschafters eintragen lässt, erforderlich sind;

e) die Namen, Anschriften und sonstigen Informationen, die für die
Identifizierung der zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der
SUP gegenüber Dritten befugten Personen erforderlich sind, und die Angabe,
ob diese Personen nach dem Recht von Mitgliedstaaten im Sinne des
Artikels 22 nicht für ungeeignet erklärt worden sind;

f) das Stammkapital der SUP;

g) den Nominalwert des einzigen Geschäftsanteils, falls erforderlich;

h) die Satzung der SUP;

i) gegebenenfalls den Beschluss zur Genehmigung der Umwandlung der
Gesellschaft in eine SUP.

(2) Die Kommission legt mit einem Durchführungsrechtsakt eine Vorlage fest, die für
die Eintragung von SUP in die Handelsregister der Mitgliedstaaten im Einklang mit
Absatz 1 zu verwenden ist. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in
Artikel 27 genannten Prüfverfahren erlassen.

DE 22 DE

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 31 – Drucksache 18/4843

Artikel 14
Eintragung

(1) Die SUP wird in dem Mitgliedstaat eingetragen, in dem sie ihren satzungsmäßigen
Sitz haben soll.

(2) Die SUP erwirbt die Rechtspersönlichkeit am Tag ihrer Eintragung in das
Handelsregister des Eintragungsmitgliedstaats.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das gesamte Eintragungsverfahren für neu
gegründete SUP auf elektronischem Wege abgewickelt werden kann, ohne dass der
Gründungsgesellschafter vor einer Behörde im Eintragungsmitgliedstaat erscheinen
muss (Online-Eintragung).

(4) Die nationalen Websites für die Online-Eintragung müssen Links zu den
Eintragungswebsites in den anderen Mitgliedstaaten enthalten. Die Mitgliedstaaten
stellen sicher, dass für die Online-Eintragung die folgenden Vorlagen verwendet
werden:

a) die in Artikel 11 genannte einheitliche Vorlage für die Satzung und

b) die in Artikel 13 genannte Vorlage für die Eintragung.

Die Mitgliedstaaten stellen eine Eintragungsbescheinigung aus, mit der bestätigt
wird, dass das Eintragungsverfahren abgeschlossen ist. Die
Eintragungsbescheinigung ist spätestens drei Arbeitstage nach Eingang aller
erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde auszustellen.

(5) Die Mitgliedstaaten können Vorschriften für die Überprüfung der Identität des
Gründungsgesellschafters und jeder sonstigen Person, die die Eintragung im Namen
des Gesellschafters veranlasst, und der Zulässigkeit der der Eintragungsstelle
übermittelten Unterlagen und sonstigen Informationen erlassen. Ausweise, die in
einem anderen Mitgliedstaat von den Behörden dieses Staates oder in deren Namen
ausgestellt wurden, einschließlich elektronisch ausgestellter Ausweise, werden vom
Eintragungsmitgliedstaat für die Zwecke der Überprüfung anerkannt und akzeptiert.

Wenn Mitgliedstaaten für die Zwecke des Unterabsatzes 1 untereinander eine
Verwaltungszusammenarbeit in Anspruch nehmen müssen, wenden sie die
Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 an.

(6) Die Mitgliedstaaten dürfen die Eintragung einer SUP nicht von der Erteilung einer
Lizenz oder Genehmigung abhängig machen. Die Eintragung der SUP, alle während
des Eintragungsvorgangs übermittelten Unterlagen und später daran vorgenommene
Änderungen werden unmittelbar nach der Eintragung in dem betreffenden
Handelsregister offengelegt.

DE 23 DE

Drucksache 18/4843 – 32 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Kapitel 5
Einziger Anteil

Artikel 15
Einziger Anteil

(1) Die SUP gibt nicht mehr als einen Anteil aus. Dieser einzige Anteil ist unteilbar.

(2) Der einzige Anteil der SUP darf von dieser weder direkt oder indirekt erworben
werden noch direkt oder indirekt in ihrem Eigentum stehen.

(3) Wenn der einzige Anteil einer SUP im Einklang mit dem anwendbaren nationalen
Recht im Eigentum von mehr als einer Person steht, gelten diese Personen im
Verhältnis zur SUP als ein Gesellschafter. Sie üben ihre Rechte über einen Vertreter
aus und teilen dem Leitungsorgan der SUP unverzüglich den Namen sowie jede
Änderung bezüglich dieses Vertreters mit. Bis zu dieser Mitteilung ist die Ausübung
ihrer Rechte in der SUP ausgesetzt. Die Eigentümer des einzigen Anteils haften
gesamtschuldnerisch für die Verpflichtungen, die der Vertreter eingeht.

Die Identität des Vertreters wird in dem betreffenden Handelsregister eingetragen.

Kapitel 6
Stammkapital

Artikel 16
Stammkapital

(1) Das Stammkapital der SUP beträgt mindestens 1 EUR. In Mitgliedstaaten, in denen
der Euro nicht die Landeswährung ist, entspricht das Stammkapital mindestens einer
Einheit der jeweiligen Landeswährung.

(2) Das Kapital der SUP wird in voller Höhe gezeichnet.

(3) Die Mitgliedstaaten setzen keinen Höchstwert für den einzigen Anteil fest.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die SUP keine Vorschriften gelten, nach
denen die Gesellschaft gesetzliche Rücklagen bilden muss. Die Mitgliedstaaten
erlauben den Gesellschaften, im Einklang mit ihrer Satzung Rücklagen zu bilden.

(5) Die Mitgliedstaaten verlangen, dass das gezeichnete und eingezahlte Kapital in
Brief- und Auftragsformularen auf Papier oder sonstigen Trägern angegeben wird.
Verfügt die Gesellschaft über eine Website, so ist diese Information auch dort
zugänglich zu machen.

DE 24 DE

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 33 – Drucksache 18/4843

Artikel 17
Gegenleistung für den Anteil

(1) Die Gegenleistung für den Anteil wird zum Zeitpunkt der Eintragung der SUP in
voller Höhe eingezahlt.

(2) Im Falle der Online-Eintragung wird die Gegenleistung auf das Bankkonto der SUP
eingezahlt. Die anschließende Erhöhung oder Senkung des Stammkapitals muss
mindestens in bar und als Sachleistung zulässig sein.

(3) Im Falle von Barzahlungen erkennt der Mitgliedstaat, in dem die SUP eingetragen
wird, die Zahlung auf ein Bankkonto bei einer in der Union tätigen Bank als
Nachweis für die Zahlung oder die Erhöhung des Stammkapitals an.

Artikel 18
Gewinnausschüttungen

(1) Die SUP kann auf der Grundlage einer Empfehlung des Leitungsorgans eine
Gewinnausschüttung an den einzigen Gesellschafter vornehmen, sofern sie mit den
Absätzen 2 und 3 im Einklang steht.

(2) Die SUP nimmt keine Gewinnausschüttung an den einzigen Gesellschafter vor, wenn
das im Jahresabschluss der SUP ausgewiesene Nettovermögen bei Abschluss des
letzten Geschäftsjahres den Betrag des Stammkapitals zuzüglich der Rücklagen, die
nach der Satzung der SUP nicht ausgeschüttet werden dürfen, unterschreitet oder
durch eine solche Gewinnausschüttung unterschreiten würde. Der Berechnung wird
die letzte festgestellte Bilanz zugrunde gelegt. Nach Abschluss des Geschäftsjahres
eingetretene Veränderungen des Stammkapitals oder des Teils der Rücklagen, der
nicht ausgeschüttet werden darf, werden ebenfalls berücksichtigt.

(3) Die SUP nimmt keine Gewinnausschüttung an den einzigen Gesellschafter vor, wenn
diese dazu führen würde, dass die SUP nicht mehr in der Lage wäre, ihre nach der
Gewinnausschüttung fällig werdenden Schulden zu begleichen. Das Leitungsorgan
muss schriftlich bestätigen, nach umfassender Prüfung der Geschäfte und der
Geschäftsaussichten der SUP zu der begründeten Auffassung gelangt zu sein, dass
die SUP in dem auf die geplante Gewinnausschüttung folgenden Jahr in der Lage
sein wird, ihre Schulden bei Fälligkeit im normalen Geschäftsgang zu begleichen
(„Solvenzbescheinigung“). Die Solvenzbescheinigung ist vom Leitungsorgan zu
unterzeichnen und dem einzigen Gesellschafter 15 Tage, bevor der Beschluss über
die Gewinnausschüttung gefasst wird, in Kopie vorzulegen.

(4) Die Solvenzbescheinigung wird offengelegt. Verfügt die Gesellschaft über eine
Website, so ist die Solvenzbescheinigung auch dort zugänglich zu machen.

(5) Geschäftsführer haften persönlich für die Empfehlung oder Anordnung einer
Gewinnausschüttung, wenn sie wussten oder in Anbetracht der Umstände hätten
wissen müssen, dass die Gewinnausschüttung gegen Absatz 2 oder 3 verstoßen
würde. Dies gilt auch für den einzigen Gesellschafter in Bezug auf die in Artikel 21
genannten Beschlüsse über die Vornahme einer Gewinnausschüttung.

DE 25 DE

Drucksache 18/4843 – 34 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Artikel 19
Rückforderung zu Unrecht vorgenommener Gewinnausschüttungen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen Artikel 18 Absatz 2 oder 3 verstoßende
Gewinnausschüttungen an die SUP zurückgezahlt werden, wenn feststeht, dass der einzige
Gesellschafter wusste oder in Anbetracht der Umstände hätten wissen müssen, dass die
Gewinnausschüttung gegen Artikel 18 Absatz 2 oder 3 verstoßen würde.

Artikel 20
Senkung des Stammkapitals

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Senkungen des Stammkapitals einer SUP, die de facto
zu einer Gewinnausschüttung an den einzigen Gesellschafter führen, mit Artikel 18 Absätze 2
und 3 im Einklang stehen.

Kapitel 7
Organisation

Artikel 21
Beschlüsse des einzigen Gesellschafters

(1) Die von dem einzigen Gesellschafter einer SUP gefassten Beschlüsse sind von dem
einzigen Gesellschafter schriftlich niederzulegen. Die Aufzeichnungen der gefassten
Beschlüsse sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Der einzige Gesellschafter fasst Beschlüsse über Folgendes:

a) Genehmigung des Jahresabschlusses;

b) Gewinnausschüttung an den Gesellschafter;

c) Erhöhung des Stammkapitals;

d) Senkung des Stammkapitals;

e) Bestellung und Entlassung der Geschäftsführer;

f) gegebenenfalls Vergütung der Geschäftsführer, und zwar auch dann,
wenn der einzige Gesellschafter Geschäftsführer ist;

g) Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes;

h) gegebenenfalls Bestellung und Entlassung des Wirtschaftsprüfers;

i) Umwandlung der SUP in eine andere Gesellschaftsform;

j) Auflösung der SUP;

k) Änderung der Satzung.

DE 26 DE

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 35 – Drucksache 18/4843

Der einzige Gesellschafter kann die in Unterabsatz 1 genannten Beschlüsse nicht
dem Leitungsorgan übertragen.

(3) Der einzige Gesellschafter darf Beschlüsse ohne Einberufung einer
Gesellschafterversammlung fassen. Die Mitgliedstaaten erlegen dem einzigen
Gesellschafter keine förmlichen Beschränkungen in Bezug auf seine
Beschlussfassungsbefugnis auf, auch nicht hinsichtlich Ort und Zeitpunkt der
Beschlussfassung.

Artikel 22
Leitung

(1) Die SUP wird von einem Leitungsorgan geleitet, das einen oder mehrere
Geschäftsführer umfasst.

(2) Die Zahl der Geschäftsführer ist in der Satzung anzugeben.

(3) Das Leitungsorgan kann alle Befugnisse der SUP ausüben, die nicht vom einzigen
Gesellschafter oder gegebenenfalls vom Aufsichtsrat ausgeübt werden.

(4) Geschäftsführer sind natürliche Personen oder können, wenn dies nach dem
anwendbaren nationalen Recht zulässig ist, auch juristische Personen sein. Sie
werden für einen unbegrenzten Zeitraum bestellt, sofern in dem Beschluss des
einzigen Gesellschafters zu ihrer Bestellung oder in der Satzung nichts anderes
bestimmt ist. Auch der einzige Gesellschafter kann Geschäftsführer werden.

(5) Der einzige Gesellschafter kann einen Geschäftsführer jederzeit durch Beschluss
entlassen. Mit seiner Entlassung verliert der Geschäftsführer die Befugnis, als
Geschäftsführer im Namen der SUP zu handeln. Sonstige Rechte und Pflichten, die
sich aus dem anwendbaren nationalen Recht ergeben, bleiben unberührt.

(6) Eine natürliche Person kann nicht Geschäftsführer sein, wenn sie nach dem Recht
oder nach einer Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung des
Eintragungsmitgliedstaats ungeeignet ist. Ist der Geschäftsführer durch eine in einem
anderen Mitgliedstaat erlassene Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung für
ungeeignet erklärt worden und ist diese Entscheidung noch in Kraft, so muss diese
Entscheidung im Einklang mit Artikel 13 bei der Eintragung offengelegt werden. Ein
Mitgliedstaat kann die Eintragung einer Gesellschaft aus Gründen der öffentlichen
Ordnung ablehnen, wenn der Geschäftsführer in einem anderen Mitgliedstaat
Gegenstand einer bestehenden Ungeeignetheitserklärung ist.

Wenn Mitgliedstaaten für die Zwecke dieses Absatzes untereinander eine
Verwaltungszusammenarbeit in Anspruch nehmen müssen, wenden sie die
Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 an.

(7) Personen, deren Anordnungen oder Weisungen die Geschäftsführer der Gesellschaft
für gewöhnlich befolgen, gelten, ohne förmlich bestellt worden zu sein, in Bezug auf
alle Pflichten, denen Geschäftsführer unterliegen, als Geschäftsführer. Eine Person
gilt allerdings nicht allein deshalb als Geschäftsführer, weil das Leitungsorgan
aufgrund eines von ihr erteilten fachlichen Rates handelt.

DE 27 DE

Drucksache 18/4843 – 36 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Artikel 23
Weisungen des Gesellschafters

(1) Der einzige Gesellschafter ist berechtigt, dem Leitungsorgan Weisungen zu erteilen.

(2) Die Weisungen des einzigen Gesellschafters sind für die Geschäftsführer nicht
bindend, soweit sie gegen die Satzung oder das anwendbare nationale Recht
verstoßen.

Artikel 24
Befugnis, im Namen der SUP zu handeln und Verpflichtungen einzugehen

(1) Das Leitungsorgan einer SUP, das einen oder mehrere Geschäftsführer umfasst, ist
befugt, die SUP unter anderem beim Abschluss von Vereinbarungen mit Dritten und
vor Gericht zu vertreten.

(2) Die SUP kann unter anderem beim Abschluss von Vereinbarungen mit Dritten und
vor Gericht von einem Geschäftsführer allein vertreten werden, sofern in der Satzung
nicht die gemeinsame Vertretung vorgesehen ist. Sonstige Beschränkungen der
Befugnisse der Geschäftsführer durch die Satzung, durch einen Beschluss des
einzigen Gesellschafters oder durch einen Beschluss des Leitungsorgans können bei
Streitigkeiten mit Dritten auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn die
betreffende Beschränkung offengelegt wurde. Die Handlungen des Leitungsorgans
binden die SUP auch dann, wenn sie nicht unter den Gegenstand der SUP fallen.

(3) Das Leitungsorgan kann das Recht zur Vertretung der SUP delegieren, soweit dies
nach der Satzung zulässig ist. Die Pflicht des Leitungsorgans, Konkurs anzumelden
oder ein ähnliches Insolvenzverfahren einzuleiten, kann nicht delegiert werden.

Artikel 25
Umwandlung der SUP in eine andere Gesellschaftsrechtsform

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die SUP nach ihrem nationalen Recht
aufgelöst oder in eine andere Gesellschaftsform umgewandelt wird, wenn die SUP
die Voraussetzungen dieser Richtlinie nicht mehr erfüllt. Für den Fall, dass die SUP
keine geeigneten Schritte zur Umwandlung in eine andere Gesellschaftsrechtsform
unternimmt, sind der zuständigen Behörde die für die Auflösung der SUP
erforderlichen Befugnisse zu übertragen.

(2) Eine SUP kann jederzeit beschließen, sich nach dem im anwendbaren nationalen
Recht festgelegten Verfahren in eine andere Gesellschaftsrechtsform umzuwandeln.

(3) Eine SUP, die nach Absatz 1 oder 2 in eine andere Gesellschaftsrechtsform
umgewandelt oder aufgelöst worden ist, darf die Abkürzung SUP nicht mehr
verwenden.

DE 28 DE

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 37 – Drucksache 18/4843

Teil 3
Schlussbestimmungen

Artikel 26

Ausübung übertragener Befugnisse

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in
diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die in Artikel 1 Absatz 2 genannte Befugnis wird der Kommission auf unbestimmte
Zeit übertragen.

(3) Die Befugnisübertragung nach Artikel 1 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament
oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet
die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag
nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem
im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die
Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem
Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn
gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5) Ein delegierter Rechtsakt, der nach Artikel 1 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in
Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von
zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament
und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das
Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie
keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder
des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 27
Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird vom Ausschuss für Gesellschaftsrecht unterstützt. Dieser
Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011.

Artikel 28
Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen für Verstöße gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie
erlassenen nationalen Vorschriften fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um

DE 29 DE

Drucksache 18/4843 – 38 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

sicherzustellen, dass die Sanktionen durchgesetzt werden. Die Sanktionen müssen wirksam,
verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 29
Aufhebung

(1) Die Richtlinie 2009/102/EG wird 24 Monate und einen Tag nach dem Tag des
Erlasses dieser Richtlinie aufgehoben.

(2) Verweise auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweise auf die vorliegende
Richtlinie nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II.

Artikel 30
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012

Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 wird folgende Nummer 6 angefügt:

„6. Richtlinie […/…/EU] des Europäischen Parlaments und des Rates vom […] über
Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter*:
Artikel 14 und 22.

_________

* ABl. L […].“

Artikel 31
Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen 24 Monate nach dem Tag des
Erlasses dieser Richtlinie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich
sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich
den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

(2) Sie wenden diese Vorschriften ab [24 Monate und einen Tag nach dem Tag des
Erlasses dieser Richtlinie] an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den
Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf
diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen
Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet
erlassen.

Artikel 32
Inkrafttreten

Die Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.

DE 30 DE

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 39 – Drucksache 18/4843

Artikel 33
Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident

DE 31 DE
anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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