BT-Drucksache 18/4708

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/3994 - Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes

Vom 22. April 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/4708
18. Wahlperiode 22.04.2015

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 18/3994 –

Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes

A. Problem
In jüngster Zeit haben Anleger durch Investitionen in Vermögensanlagen erheb-
liche Vermögenseinbußen erlitten, indem sie in Produkte investierten, die nur ei-
ner eingeschränkten Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
aufsicht unterlagen. Die eingetretenen Vermögensschäden beruhten auch auf der
fehlerhaften Annahme der Anleger, hohe Renditen könnten ohne Risiko erreicht
werden. Als Folge dieser irrigen Annahme wurde nicht nur das Vertrauen der be-
troffenen Privatanleger, sondern auch das Vertrauen nicht unmittelbar betroffener
Anleger in den Finanzmarkt getroffen. Damit stellt sich erneut die Frage, wie und
in welchem Umfang der Schutz von Anlegern weiter verbessert werden kann.

B. Lösung
Zur Erreichung eines verbesserten Anlegerschutzes sind Änderungen des Vermö-
gensanlagengesetzes, der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung, des
Wertpapierhandelsgesetzes und der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und
Organisationsverordnung sowie des Handelsgesetzbuchs erforderlich. Mit den
vorgesehenen Änderungen soll die Transparenz erhöht werden, so dass die Anle-
ger künftig besser informiert werden über die Fälligkeit der Rückzahlung von be-
reits begebenen Vermögensanlagen und den personellen Verflechtungen, insbe-
sondere bei Emittenten verbundener Unternehmen. Weiter wird der Anbieter ei-
ner Vermögensanlage verpflichtet, einen zum Anlagezeitpunkt gegebenenfalls
durch Nachträge aktualisierten Prospekt jederzeit zugänglich zur Verfügung zu
stellen. Im Wertpapierhandelsgesetz werden der Bundesanstalt für Finanzdienst-
leistungsaufsicht Befugnisse eingeräumt, die Vermarktung oder den Vertrieb von
bestimmten, insbesondere komplexen Produkten einzuschränken oder zu verbie-
ten, um Anleger vor aggressiver Werbung sowie dem Vertrieb von schwer kon-
trollierbaren Produkten zu schützen.
Außerdem wird der kollektive Verbraucherschutz als ein Aufsichtsziel der Bun-
desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Finanzdienstleistungsaufsichtsge-
setz gesetzlich verankert. Die Bedeutung des kollektiven Verbraucherschutzes bei
der Aufsichtstätigkeit der Bundesanstalt wird damit hervorgehoben.

Drucksache 18/4708 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Darüber hinaus empfiehlt der Finanzausschuss insbesondere folgende Änderun-
gen des Gesetzentwurfs:
Änderungen am Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) [Artikel 2]
– Befreiungen für Crowdinvesting (§ 2a): u. a. Erhöhung der Schwelle für die

Prospektpflicht auf 2,5 Millionen Euro; Vermögensanlagen-Informations-
blatt (VIB) muss in jedem Fall zur Verfügung gestellt werden; Freistellung
von Kapitalgesellschaften von der Einzelanlageschwelle von 10 000 Euro;
Streichung der bisherigen Bagatellschwelle für die Zurverfügungstellung des
VIB

– Befreiungen für soziale Projekte (§ 2b): u. a. Vertrieb muss frei von Provisi-
onen erfolgen; Erhöhung der Schwelle für die Prospektpflicht auf 2,5 Milli-
onen Euro; Deckelung des Sollzinssatzes; Jahresabschluss des Emittenten
muss nicht von einem Abschlussprüfer geprüft werden

– Befreiungen für gemeinnützige Körperschaften und Religionsgesellschaften
(§ 2c): Anbieter muss kein VIB erstellen; Vertrieb muss frei von Provisionen
erfolgen; Erhöhung der Schwelle für die Prospektpflicht auf 2,5 Millionen
Euro; Deckelung des Sollzinssatzes; Jahresabschluss des Emittenten muss
nicht von einem Abschlussprüfer geprüft werden; vollständige Ausnahme
von den besonderen Rechnungslegungspflichten, wenn Vermögensanlagen
desselben Emittenten 250 000 Euro nicht überschreiten

– Widerrufsrecht (§ 2d): Geltung für alle nach den §§ 2a bis 2c partiell befrei-
ten Vermögensanlagen; 14 Tage nach Vertragsabschluss; keine Abdingbar-
keit des Widerrufsrechts

– Vertrieb von prospektfreien Genossenschaftsanteilen und Mitgliederdarle-
hen in Genossenschaften muss frei von Provisionen erfolgen (§ 2)

– Werbung für Vermögensanlagen (§ 12): die bisherige medienbezogene Wer-
bebeschränkung wird aufgegeben; Straffung des Warnhinweises; Ermögli-
chung einer Verlinkung des Warnhinweises bei elektronischer „Kurzwer-
bung“; Hinweispflicht bei Werbung mit Angaben zu einer bloßen Renditeer-
wartung, dass der Ertrag nicht gewährleistet ist und niedriger ausfallen kann

– Vermögensanlagen-Informationsblatt: u. a. Straffung des Warnhinweises
entsprechend Werbevorschrift; Unterschrift des Anlegers bestätigt nur noch
die Kenntnisnahme des Warnhinweises; bei Einsatz von Fernkommunikati-
onsmitteln kann die Kenntnisnahme des Warnhinweises auch in rein elekt-
ronischer Form bestätigt werden

– Verkürzung der Kündigungsfrist einer Vermögensanlage von 12 auf 6 Mo-
nate (§ 5a Satz 1)
Änderungen am Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) [Artikel 3]
Änderungen am Wertpapierprospektgesetz [Artikel 4]
Änderungen an der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung [Artikel 6]
Änderungen an der Gewerbeordnung [Artikel 11].

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen
Keine.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/4708

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen keine unmittelbaren Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für
den Bund, die Länder und die Kommunen.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Der Gesetzentwurf enthält keine Regelungen für Bürgerinnen und Bürger. Sofern
Einzelpersonen in ihrer wirtschaftlichen Funktion betroffen sind, wurden die Mel-
depflichten als Pflichten der Wirtschaft erfasst, da das Handeln der Personen als
Vertreter der Wirtschaft im Vordergrund steht.
Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht durch dieses Gesetz kein Erfüllungsauf-
wand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Insgesamt beträgt der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft 65,5 Mio. Euro.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Davon entfallen auf zusätzliche Informationspflichten 13,4 Mio. Euro.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Kosten für die Verwaltung entstehen im Wesentlichen aus der Überprüfung von
Bescheinigungen und der Einhaltung von bestimmten Vorgaben. Insgesamt be-
trägt der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung 8,6 Mio. Euro, berechnet nach
einem standardisierten Modell.

F. Weitere Kosten
Im Rahmen der Finanzierung der Bundesanstalt können den über die Umlage zur
Finanzierung herangezogenen Unternehmen der Finanzbranche zusätzliche Kos-
ten entstehen, um den Verbraucherschutz zu verbessern.
Anderen Wirtschaftsunternehmen, insbesondere mittelständischen Unternehmen,
die nicht der Finanzbranche angehören, und sozialen Sicherungssystemen, entste-
hen keine zusätzlichen Kosten.
Anbieter von Vermögensanlagen, die künftig prospektpflichtig werden, entstehen
zusätzliche Kosten. Ebenso entstehen denjenigen Anbietern, die länger als ein
Jahr Vermögensanlagen anbieten, zusätzliche Kosten.

Drucksache 18/4708 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/3994 in der aus der nachstehenden Zusam-
menstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 22. April 2015

Der Finanzausschuss

Ingrid Arndt-Brauer
Vorsitzende

Dr. Frank Steffel
Berichterstatter

Dr. Carsten Sieling
Berichterstatter

Susanna Karawanskij
Berichterstatterin

Dr. Gerhard Schick
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/4708
Zusammenstellung
Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes
– Drucksache 18/3994 –
mit den Beschlüssen des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Entwurf eines Kleinanlegerschutzgeset-
zes

Entwurf eines Kleinanlegerschutzgeset-
zes

Vom … Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

I n h a l t s ü b e r s i c h t u n v e r ä n d e r t

Artikel 1 Änderung des Finanzdienstleistungsauf-
sichtsgesetzes

Artikel 2 Änderung des Vermögensanlagengeset-
zes

Artikel 3 Änderung des Wertpapierhandelsgeset-
zes

Artikel 4 Änderung des Wertpapierprospektgeset-
zes

Artikel 5 Änderung des Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetzes

Artikel 6 Änderung der Vermögensanlagen-Ver-
kaufsprospektverordnung

Artikel 7 Änderung der Wertpapierdienstleistungs-
Verhaltens- und Organisationsverord-
nung

Artikel 8 Änderung des Handelsgesetzbuchs

Artikel 9 Änderung des Einführungsgesetzes zum
Handelsgesetzbuch

Artikel 10 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs

Artikel 11 Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 12 Änderung der Verordnung über die Erhe-
bung von Gebühren und die Umlegung
von Kosten nach dem Finanzdienstleis-
tungsaufsichtsgesetz

Artikel 13 Inkrafttreten

Drucksache 18/4708 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Artikel 1 Artikel 1

Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsge-
setzes

u n v e r ä n d e r t

Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Ar-
tikel 12 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S.
934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
gefügt:

„(1a) Die Bundesanstalt ist innerhalb ihres
gesetzlichen Auftrags auch dem Schutz der kol-
lektiven Verbraucherinteressen verpflichtet. Un-
beschadet weiterer Befugnisse nach anderen Ge-
setzen kann die Bundesanstalt gegenüber den In-
stituten und anderen Unternehmen, die nach dem
Kreditwesengesetz, dem Zahlungsdiensteauf-
sichtsgesetz, dem Versicherungsaufsichtsgesetz,
dem Wertpapierhandelsgesetz, dem Kapitalanla-
gegesetzbuch sowie nach anderen Gesetzen be-
aufsichtigt werden, alle Anordnungen treffen, die
geeignet und erforderlich sind, um verbraucher-
schutzrelevante Missstände zu verhindern oder zu
beseitigen, wenn eine generelle Klärung im Inte-
resse des Verbraucherschutzes geboten erscheint.
Ein Missstand im Sinne des Satzes 2 ist ein erheb-
licher, dauerhafter oder wiederholter Verstoß ge-
gen ein Verbraucherschutzgesetz, der nach seiner
Art oder seinem Umfang die Interessen nicht nur
einzelner Verbraucherinnen oder Verbraucher ge-
fährden kann oder beeinträchtigt.“

2. § 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
eingefügt:

„1a. durch eine auf Grund des § 4 Nummer 3
der KfW-Verordnung in Verbindung
mit § 44 Absatz 1 oder Absatz 2 des
Kreditwesengesetzes vorgenommene
Prüfung,“.

b) Nach den Wörtern „von dem betroffenen
Unternehmen,“ werden die Wörter „im Fall
der Nummer 1a von der Kreditanstalt für
Wiederaufbau,“ eingefügt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/4708

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

3. In § 16 werden nach dem Wort „E-Geld-Insti-
tute,“ die Wörter „die Kreditanstalt für Wieder-
aufbau, die“ eingefügt.

4. § 16e wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort
„sowie“ gestrichen und werden nach den
Wörtern „nach § 27 des Zahlungsdiensteauf-
sichtsgesetzes tätigen Unternehmen“ die
Wörter „sowie die Kreditanstalt für Wieder-
aufbau“ eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 2
Absatz 1 Nummer 1 bis 3a“ durch die
Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 1, 3 und
3a“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 2
Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 bis 5“ durch
die Wörter „§ 2 Absatz 6 Satz 1 Num-
mer 1, 3 bis 5“ ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 wird das Wort „Bundesan-
stalt“ durch die Wörter „Aufsichtsbe-
hörde im Sinne des § 1 Absatz 5 des
Kreditwesengesetzes“ ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Die Umlagepflicht der Kreditanstalt
für Wiederaufbau beginnt am 1. Januar
2015 und endet mit Ende der Beaufsich-
tigung durch die Bundesanstalt.“

5. § 16f wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender
Satz eingefügt:

„Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c gilt für die
von der Bundesanstalt beaufsichtigten Ge-
schäfte der Kreditanstalt für Wiederaufbau
entsprechend.“

b) In Absatz 3 werden die Wörter „Kapitalan-
lage- und Investmentaktiengesellschaften“
durch die Wörter „Kapitalverwaltungsge-
sellschaften und extern verwaltete OGAW-
Investmentaktiengesellschaften“ ersetzt.

Drucksache 18/4708 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

6. In § 16g Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden
nach dem Wort „Wertpapierhandelsbanken“ die
Wörter „und für die Kreditanstalt für Wiederauf-
bau“ eingefügt.

7. Dem § 23 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die §§ 16, 16e, 16f und 16g in der ab
dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach
Artikel 13 dieses Gesetzes] geltenden Fassung
sind erstmals auf die Umlageerhebung für das
Umlagejahr 2015 anzuwenden.“

Artikel 2 Artikel 2

Änderung des Vermögensanlagengesetzes Änderung des Vermögensanlagengesetzes

Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 3 Ab-
satz 2 des Gesetzes vom 4. Oktober 2013 (BGBl. I
S. 3746) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 3 Ab-
satz 2 des Gesetzes vom 4. Oktober 2013 (BGBl. I
S. 3746) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 2 werden die folgen-
den Angaben eingefügt:

a) Nach der Angabe zu § 2 werden die folgen-
den Angaben eingefügt:

„§ 2a Befreiungen für Schwarmfinanzie-
rungen

„§ 2a u n v e r ä n d e r t

§ 2b Befreiungen für soziale und gemein-
nützige Projekte“.

§ 2b Befreiungen für soziale Projekte

§ 2c Befreiungen für gemeinnützige
Projekte und Religionsgemein-
schaften

§ 2d Widerrufsrecht“.

b) Nach der Angabe zu § 5 werden die folgen-
den Angaben eingefügt:

b) u n v e r ä n d e r t

„§ 5a Laufzeit von Vermögensanlagen

§ 5b Nicht zugelassene Vermögensanla-
gen“.

c) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst: c) u n v e r ä n d e r t

㤠7 Inhalt des Verkaufsprospekts; Ver-
ordnungsermächtigung“.

d) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende An-
gabe eingefügt:

d) u n v e r ä n d e r t

„§ 8a Gültigkeit des Verkaufsprospekts“.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/4708

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

e) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende An-
gabe eingefügt:

e) u n v e r ä n d e r t

„§ 10a Mitteilung der Beendigung des öf-
fentlichen Angebots und der voll-
ständigen Tilgung“.

f) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende An-
gabe eingefügt:

f) u n v e r ä n d e r t

„§ 11a Veröffentlichungspflichten nach Be-
endigung des öffentlichen Ange-
bots“.

g) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst: g) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:

„§ 12 Bewerbung von Vermögensanlagen“. „§ 12 Werbung für Vermögensanlagen“.

h) Der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe
vorangestellt:

h) u n v e r ä n d e r t

„§ 15a Zusätzliche Angaben“.

i) Nach der Angabe zu § 26 werden die folgen-
den Angaben eingefügt:

i) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:

㤠22 Haftung bei unrichtigem oder feh-
lendem Vermögensanlagen-Infor-
mationsblatt“.

j) Nach der Angabe zu § 26 werden die fol-
genden Angaben eingefügt:

„Abschnitt 4 u n v e r ä n d e r t

Sofortiger Vollzug und Bekanntmachung

§ 26a Sofortiger Vollzug

§ 26b Bekanntmachung von Maßnahmen

§ 26c Bekanntmachung von Bußgeldent-
scheidungen“.

j) Die Angabe zum bisherigen Abschnitt 4 wird
die Angabe zu Abschnitt 5.

k) u n v e r ä n d e r t

2. § 1 wird wie folgt geändert: 2. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Vermögensanlagen im Sinne die-
ses Gesetzes sind nicht in Wertpapieren im
Sinne des Wertpapierprospektgesetzes ver-
briefte und nicht als Anteile an Investment-
vermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Ka-
pitalanlagegesetzbuchs ausgestaltete

Drucksache 18/4708 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

1. Anteile, die eine Beteiligung am Ergeb-
nis eines Unternehmens gewähren,

2. Anteile an einem Vermögen, das der
Emittent oder ein Dritter in eigenem
Namen für fremde Rechnung hält oder
verwaltet (Treuhandvermögen),

3. partiarische Darlehen,

4. Nachrangdarlehen,

5. Genussrechte,

6. Namensschuldverschreibungen und

7. sonstige Anlagen, die einen Anspruch
auf Verzinsung und Rückzahlung ge-
währen oder im Austausch für die zeit-
weise Überlassung von Geld einen ver-
mögenswerten auf Barausgleich gerich-
teten Anspruch vermitteln,

sofern die Annahme der Gelder nicht als Ein-
lagengeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes
zu qualifizieren ist.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Emittent im Sinne dieses Gesetzes
ist die Person oder die Gesellschaft, deren
Vermögensanlagen auf Grund eines öffentli-
chen Angebots im Inland ausgegeben sind.“

3. § 2 wird wie folgt geändert: 3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt ge-
ändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt ge-
ändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die
Angabe „6“ durch die Angabe „5b“ er-
setzt.

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die
Angabe „6“ durch die Angabe „5a“ er-
setzt.

bb) In Nummer 1 werden nach den Wör-
tern „des Genossenschaftsgesetzes,“
die Wörter „wenn für den Vertrieb
der Anteile keine erfolgsabhängige
Vergütung gezahlt wird,“ angefügt.

bb) Nach Nummer 1 wird folgende Num-
mer 1a eingefügt:

cc) Nach Nummer 1 wird folgende Num-
mer 1a eingefügt:

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/4708

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

„1a. Vermögensanlagen im Sinne von
§ 1 Absatz 2 Nummer 3, 4 und 7,
deren Emittent eine Genossen-
schaft im Sinne des § 1 des Genos-
senschaftsgesetzes ist und die aus-
schließlich den Mitgliedern der
Genossenschaft angeboten wer-
den,“.

„1a. Vermögensanlagen im Sinne von
§ 1 Absatz 2 Nummer 3, 4 und 7,
deren Emittent eine Genossen-
schaft im Sinne des § 1 des Genos-
senschaftsgesetzes ist und die aus-
schließlich den Mitgliedern der
Genossenschaft angeboten wer-
den, wenn für den Vertrieb der
Vermögensanlagen keine er-
folgsabhängige Vergütung ge-
zahlt wird,“.

cc) In Nummer 5 wird nach dem Wort
„ein“ das Wort „gültiger“ eingefügt.

dd) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a werden nach
dem Wort „Vermögensan-
lage“ die Wörter „im Sinne
von § 1 Absatz 2“ eingefügt.

bbb) In Buchstabe b werden nach
dem Wort „Anteile“ die
Wörter „einer Vermögensan-
lage im Sinne von § 1 Absatz
2“ eingefügt.

ccc) In Buchstabe c werden nach
dem Wort „Anteils“ die Wör-
ter „einer Vermögensanlage
im Sinne von § 1 Absatz 2“
eingefügt.

ee) In Nummer 5 wird nach dem Wort
„ein“ das Wort „gültiger“ eingefügt.

dd) Folgender Satz wird angefügt: dd) entfällt

„Auf Vermögensanlagen im Sinne des
Satzes 1 Nummer 1, 1a, 2 und 3 Buch-
stabe c sowie Nummer 4 bis 9 ist § 5a
nicht anzuwenden.“

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) In den Angeboten nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 1a und 3 ist darauf hinzuwei-
sen, dass eine Prospektpflicht nicht besteht.
Bei Angeboten nach Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1a hat der Vorstand der Genossenschaft
dafür zu sorgen, dass den Mitgliedern der
Genossenschaft vor Vertragsschluss die we-
sentlichen Informationen über die Vermö-
gensanlage zur Verfügung gestellt werden.“

„(2) In den Angeboten nach Absatz 1
Nummer 1a und 3 ist darauf hinzuweisen,
dass eine Prospektpflicht nicht besteht. Bei
Angeboten nach Absatz 1 Nummer 1a hat
der Vorstand der Genossenschaft dafür zu
sorgen, dass den Mitgliedern der Genossen-
schaft vor Vertragsschluss die wesentlichen
Informationen über die Vermögensanlage
zur Verfügung gestellt werden.“

4. Nach § 2 werden die folgenden §§ 2a und 2b ein-
gefügt:

4. Nach § 2 werden die folgenden §§ 2a bis 2d ein-
gefügt:

Drucksache 18/4708 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

㤠2a 㤠2a

Befreiungen für Schwarmfinanzierungen Befreiungen für Schwarmfinanzierungen

(1) Die §§ 5a, 6 bis 11a, 12 Absatz 2, § 14
Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1, die §§ 15a,
17, 18 Absatz 1 Nummer 2 bis 6, § 19 Absatz 1
Nummer 2, die §§ 20, 21, 23 Absatz 2 Nummer 2
und 4, § 24 Absatz 5 bis 8 und § 25 sind nicht an-
zuwenden auf Vermögensanlagen im Sinne von
§ 1 Absatz 2 Nummer 3, 4 und 7, wenn der Ver-
kaufspreis sämtlicher von dem Anbieter angebo-
tener Vermögensanlagen desselben Emittenten
eine Million Euro nicht übersteigt.

(1) Die §§ 5a, 6 bis 11a, 12 Absatz 1, § 14
Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1, die §§ 15a,
17, 18 Absatz 1 Nummer 2 bis 6, § 19 Absatz 1
Nummer 2, die §§ 20, 21, 23 Absatz 2 Nummer 2
und 4, § 24 Absatz 5 bis 8 und § 25 sind nicht an-
zuwenden auf Vermögensanlagen im Sinne von
§ 1 Absatz 2 Nummer 3, 4 und 7, wenn der Ver-
kaufspreis sämtlicher von dem Anbieter angebo-
tener Vermögensanlagen desselben Emittenten
2,5 Millionen Euro nicht übersteigt.

(2) § 24 Absatz 1 bis 4 ist im Fall des Ab-
satzes 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass nach
diesem Gesetz ein Lagebericht nicht erstellt wer-
den muss. Abweichend von § 15 ist das Vermö-
gensanlagen-Informationsblatt im Fall des Absat-
zes 1 einem Anleger oder einem am Erwerb einer
Vermögensanlage Interessierten nicht zu übermit-
teln oder zur Verfügung zu stellen und dessen Er-
halt und Kenntnisnahme nicht durch Unterschrift
zu bestätigen, sofern der Gesamtbetrag der er-
worbenen oder zu erwerbenden Vermögensanla-
gen desselben Emittenten 250 Euro nicht über-
steigt.

(2) § 23 Absatz 2 Nummer 1 ist im Fall des
Absatzes 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
der Jahresabschluss nicht von einem Ab-
schlussprüfer geprüft werden muss. § 24 Absatz
1 bis 4 ist im Fall des Absatzes 1 mit der Maß-
gabe anzuwenden, dass nach diesem Gesetz
kein Lagebericht erstellt werden muss.

(3) Die Befreiung nach den Absätzen 1 und
2 ist nur auf Vermögensanlagen anwendbar, die
ausschließlich im Wege der Anlageberatung oder
Anlagevermittlung über eine Internet-Dienstleis-
tungsplattform vermittelt werden, die durch Ge-
setz oder Verordnung verpflichtet ist, zu prüfen,
ob der Gesamtbetrag der Vermögensanlagen des-
selben Emittenten, die von einem Anleger erwor-
ben werden können, folgende Beträge nicht über-
steigt:

(3) Die Befreiung nach den Absätzen 1 und
2 ist nur auf Vermögensanlagen anwendbar, die
ausschließlich im Wege der Anlageberatung oder
Anlagevermittlung über eine Internet-Dienstleis-
tungsplattform vermittelt werden, die durch Ge-
setz oder Verordnung verpflichtet ist, zu prüfen,
ob der Gesamtbetrag der Vermögensanlagen des-
selben Emittenten, die von einem Anleger erwor-
ben werden können, der keine Kapitalgesell-
schaft ist, folgende Beträge nicht übersteigt:

1. 1 000 Euro, 1. u n v e r ä n d e r t

2. 10 000 Euro, sofern der jeweilige Anleger
nach einer von ihm zu erteilenden Selbstaus-
kunft über ein frei verfügbares Vermögen in
Form von Bankguthaben und Finanzinstru-
menten von mindestens 100 000 Euro ver-
fügt, oder

2. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/4708

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

3. den zweifachen Betrag des durchschnittli-
chen monatlichen Nettoeinkommens des je-
weiligen Anlegers nach einer von ihm zu er-
teilenden Selbstauskunft, höchstens jedoch
10 000 Euro.

3. u n v e r ä n d e r t

(4) Die Befreiung nach den Absätzen 1 und
2 kann nicht in Anspruch genommen werden, so-
lange eine Vermögensanlage des Emittenten nach
§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 öffentlich angebo-
ten wird oder eine auf diese Weise angebotene
Vermögensanlage des Emittenten nicht vollstän-
dig getilgt ist.

(4) Die Befreiung nach den Absätzen 1 und
2 kann nicht in Anspruch genommen werden, so-
lange eine Vermögensanlage des Emittenten nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 3 öffentlich angeboten wird
oder eine auf diese Weise angebotene Vermö-
gensanlage des Emittenten nicht vollständig ge-
tilgt ist.

§ 2b § 2b

Befreiungen für soziale und gemeinnützige Pro-
jekte

Befreiungen für soziale Projekte

Die §§ 5a, 6 bis 11a, 12 Absatz 2, § 14 Ab-
satz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1, die §§ 15a, 17,
18 Absatz 1 Nummer 2 bis 6, § 19 Absatz 1 Num-
mer 2, die §§ 20, 21, 23 Absatz 2 Nummer 2 und
4, § 24 Absatz 5 bis 8 und § 25 sind nicht anzu-
wenden auf Vermögensanlagen im Sinne von § 1
Absatz 2 Nummer 3 und 4, die von einer Kleinst-
kapitalgesellschaft im Sinne von § 267a des Han-
delsgesetzbuchs emittiert werden, deren Gesell-
schafter eingetragene Vereine mit einer sozialen
oder gemeinnützigen Zielsetzung sind, wenn

(1) Auf Vermögensanlagen im Sinne von
§ 1 Absatz 2 Nummer 3 und 4 sind die §§ 5a, 6
bis 11a, 12 Absatz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1 und
Absatz 3 Satz 1, die §§ 15a, 17, 18 Absatz 1 Num-
mer 2 bis 6, § 19 Absatz 1 Nummer 2, die §§ 20,
21, 23 Absatz 2 Nummer 2 und 4, § 24 Absatz 5
bis 8 und § 25 nicht anzuwenden, wenn

1. der Verkaufspreis sämtlicher von dem Anbie-
ter angebotener Vermögensanlagen dessel-
ben Emittenten eine Million Euro nicht über-
steigt und

1. für den Vertrieb der Vermögensanlagen
keine erfolgsabhängige Vergütung gezahlt
wird,

2. der vereinbarte Sollzinssatz unter der markt-
üblichen Emissionsrendite für Anlagen am
Kapitalmarkt in Hypothekenpfandbriefen
mit gleicher Laufzeit liegt.

2. der Verkaufspreis sämtlicher von dem An-
bieter angebotenen Vermögensanlagen
desselben Emittenten 2,5 Millionen Euro
nicht übersteigt und

3. der vereinbarte jährliche Sollzinssatz
nicht über dem höheren der folgenden
beiden Werte liegt:

a) 1,5 Prozent,

b) der marktüblichen Emissionsrendite
für Anlagen am Kapitalmarkt in Hy-
pothekenpfandbriefen mit gleicher
Laufzeit.

§ 2a Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.“ § 2a Absatz 2 gilt entsprechend.

Drucksache 18/4708 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(2) Die Befreiung nach Absatz 1 ist nur
auf Vermögensanlagen anwendbar, die von
Emittenten mit einer in der Satzung festgeleg-
ten sozialen Zielsetzung ausgegeben werden,
die die folgenden Merkmale aufweisen:

1. höchstens 10 000 000 Euro Bilanzsumme
und

2. höchstens 10 000 000 Euro Umsatzerlöse
in den zwölf Monaten vor dem Abschluss-
stichtag.

§ 267a Absatz 1 Satz 2 und 3 des Handelsge-
setzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

§ 2c

Befreiungen für gemeinnützige Projekte und
Religionsgemeinschaften

(1) Auf Vermögensanlagen im Sinne von
§ 1 Absatz 2 Nummer 3 und 4 sind die §§ 5a, 6
bis 11a, 12 Absatz 1, die §§ 13 bis 15a, 17, 18
Absatz 1 Nummer 2 bis 7, § 19 Absatz 1 Num-
mer 2, die §§ 20 bis 22, 23 Absatz 2 Nummer 2
und 4, § 24 Absatz 5 bis 8 und § 25 nicht anzu-
wenden, wenn

1. für den Vertrieb der Vermögensanlagen
keine erfolgsabhängige Vergütung gezahlt
wird,

2. der Verkaufspreis sämtlicher von dem
Anbieter angebotenen Vermögensanlagen
desselben Emittenten 2,5 Millionen Euro
nicht übersteigt und

3. der vereinbarte jährliche Sollzinssatz
nicht über dem höheren der folgenden
beiden Werte liegt:

a) 1,5 Prozent,

b) der marktüblichen Emissionsrendite
für Anlagen am Kapitalmarkt in Hy-
pothekenpfandbriefen mit gleicher
Laufzeit.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/4708

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 2a Absatz 2 gilt entsprechend. Darüber hin-
aus sind unter den in Satz 1 Nummer 1 und 3
genannten Voraussetzungen auch die §§ 23 bis
25 nicht anzuwenden, wenn der Verkaufspreis
sämtlicher von dem Anbieter angebotenen
Vermögensanlagen desselben Emittenten
250 000 Euro nicht übersteigt.

(2) Die Befreiung nach Absatz 1 ist nur
auf Vermögensanlagen anwendbar, die ausge-
geben werden von

1. Körperschaften, die nach § 52 Absatz 2
Satz 1 der Abgabenordnung als gemein-
nützig anerkannt sind, oder

2. inländischen Kirchen oder Religionsge-
meinschaften, die in der Rechtsform einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts ver-
fasst sind und auf Grund des Artikels 140
des Grundgesetzes in Verbindung mit Ar-
tikel 137 Absatz 6 der Weimarer Reichs-
verfassung vom 11. August 1919 (RGBl. S.
1383) Steuern erheben oder am Steuerauf-
kommen der steuererhebenden kirchli-
chen Körperschaften teilhaben.

§ 2d

Widerrufsrecht

(1) Der Anleger ist an seine Willenser-
klärung, die auf den Abschluss eines Vertrags
über eine Vermögensanlage im Sinne der §§ 2a
bis 2c gerichtet ist, nicht mehr gebunden, wenn
er sie fristgerecht in Textform widerrufen hat.
Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Ab-
sendung des Widerrufs.

(2) Der Widerruf erfolgt durch Erklä-
rung gegenüber dem Anbieter. Aus der Erklä-
rung muss der Entschluss des Anlegers zum
Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen.
Der Widerruf muss keine Begründung enthal-
ten.

Drucksache 18/4708 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(3) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage.
Sie beginnt mit Vertragsschluss, wenn der Ver-
trag über die Vermögensanlage einen deutli-
chen Hinweis auf das Widerrufsrecht enthält,
einschließlich Name und Anschrift desjenigen,
gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist;
sonst beginnt die Widerrufsfrist zu dem Zeit-
punkt, zu dem der Anleger einen solchen Hin-
weis in Textform erhält. Ist der Beginn der Wi-
derrufsfrist strittig, so trifft die Beweislast den
Emittenten. Das Widerrufsrecht erlischt spä-
testens zwölf Monate nach dem Vertrags-
schluss.

(4) Im Fall des Widerrufs sind die emp-
fangenen Leistungen unverzüglich zurückzu-
gewähren. Für den Zeitraum zwischen der
Auszahlung und der Rückzahlung des Anlage-
betrags hat der Emittent die vereinbarte Ge-
genleistung gegenüber dem Anleger zu erbrin-
gen.

(5) Von den Vorschriften dieses Para-
graphen darf nicht zum Nachteil des Anlegers
abgewichen werden.“

5. Nach § 5 werden die folgenden §§ 5a und 5b ein-
gefügt:

5. Nach § 5 werden die folgenden §§ 5a und 5b ein-
gefügt:

㤠5a 㤠5a

Laufzeit von Vermögensanlagen Laufzeit von Vermögensanlagen

Vermögensanlagen müssen eine Laufzeit
von mindestens 24 Monaten ab dem Zeitpunkt des
erstmaligen Erwerbs und eine ordentliche Kündi-
gungsfrist von mindestens zwölf Monaten vorse-
hen. Bei Vermögensanlagen nach § 1 Absatz 2
Nummer 1 und 2 ist eine Kündigung nur zum
Schluss eines Geschäftsjahres zulässig, sofern der
Gesellschaftsvertrag oder die Anlagebedingungen
nichts Abweichendes vorsehen.

Vermögensanlagen müssen eine Laufzeit
von mindestens 24 Monaten ab dem Zeitpunkt des
erstmaligen Erwerbs und eine ordentliche Kündi-
gungsfrist von mindestens sechs Monaten vorse-
hen. Bei Vermögensanlagen nach § 1 Absatz 2
Nummer 1 und 2 ist eine Kündigung nur zum
Schluss eines Geschäftsjahres zulässig, sofern der
Gesellschaftsvertrag oder die Anlagebedingungen
nichts Abweichendes vorsehen.

§ 5b § 5b

Nicht zugelassene Vermögensanlagen Nicht zugelassene Vermögensanlagen

Vermögensanlagen, die eine über den Anla-
gebetrag hinausgehende Haftung des Anlegers für
Verluste vorsehen (Nachschusspflicht), sind zum
öffentlichen Angebot oder Vertrieb im Inland
nicht zugelassen.“

Vermögensanlagen, die eine Nachschuss-
pflicht vorsehen, sind zum öffentlichen Angebot
oder Vertrieb im Inland nicht zugelassen.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/4708

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

6. In § 6 wird nach den Wörtern „Prospektpflicht
besteht oder ein“ das Wort „gültiger“ einge-
fügt.

6. § 7 wird wie folgt geändert: 7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: a) u n v e r ä n d e r t

㤠7

Inhalt des Verkaufsprospekts; Verordnungs-
ermächtigung“.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„selbst“ die Wörter „einschließlich der Anle-
gergruppe, auf die die Vermögensanlage ab-
zielt,“ eingefügt.

b) u n v e r ä n d e r t

c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Im Verkaufsprospekt ist die Verwendung
des Begriffs ‚Fonds‘ oder eines Begriffs, der
diesen Begriff enthält, zur Bezeichnung des
Emittenten oder der Vermögensanlage unzu-
lässig.“

„Im Verkaufsprospekt darf weder der Be-
griff ‚Fonds‘ noch ein Begriff, der diesen
Begriff enthält, zur Bezeichnung des Emit-
tenten oder der Vermögensanlage verwen-
det werden.“

d) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: d) u n v e r ä n d e r t

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
die Wörter „für Ernährung, Landwirt-
schaft und“ durch die Wörter „der Justiz
und für“ ersetzt.

bb) Nach Nummer 2 wird folgende Num-
mer 2a eingefügt:

„2a. die erforderlichen Angaben zu der
Anlegergruppe, auf die die Ver-
mögensanlage abzielt, vor allem
im Hinblick auf den Anlagehori-
zont des Anlegers und zu mögli-
chen Verlusten, die sich aus der
Anlage ergeben können,“.

7. Dem § 8 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: 8. u n v e r ä n d e r t

„Bei der Prüfung der Kohärenz prüft die Bundes-
anstalt insbesondere, ob für das laufende und das
folgende Geschäftsjahr die Vermögens-, Finanz-
und Ertragslage des Emittenten, die Geschäftsaus-
sichten sowie ihre Auswirkungen auf die Fähig-
keit des Emittenten, seinen Verpflichtungen ge-
genüber dem Anleger nachzukommen, im Ver-
kaufsprospekt widerspruchsfrei dargestellt wer-
den.“

Drucksache 18/4708 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

8. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: 9. u n v e r ä n d e r t

㤠8a

Gültigkeit des Verkaufsprospekts

Ein Verkaufsprospekt ist nach seiner Billi-
gung zwölf Monate lang für öffentliche Angebote
gültig, sofern er um die nach § 11 erforderlichen
Nachträge ergänzt wird.“

9. § 9 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: 10. u n v e r ä n d e r t

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. auf der Internetseite des Anbieters und
im Bundesanzeiger veröffentlicht wird
oder“.

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. auf der Internetseite des Anbieters ver-
öffentlicht und bei den im Verkaufs-
prospekt benannten Zahlstellen zur kos-
tenlosen Ausgabe bereitgehalten wird;
dies ist im Bundesanzeiger bekannt zu
machen.“

10. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: 11. u n v e r ä n d e r t

㤠10a

Mitteilung der Beendigung des öffentlichen An-
gebots und der vollständigen Tilgung

(1) Der Anbieter hat der Bundesanstalt die
Beendigung des öffentlichen Angebots sowie die
vollständige Tilgung der Vermögensanlage un-
verzüglich schriftlich oder elektronisch mitzutei-
len. Die vollständige Tilgung der Vermögensan-
lage ist erfolgt, wenn die Hauptforderung sowie
alle Nebenleistungen gezahlt sind.

(2) Bis zum Eingang der betreffenden Mit-
teilung nach Absatz 1 Satz 1 bei der Bundesanstalt
gilt das öffentliche Angebot oder die Tilgung der
Vermögensanlage als fortdauernd. Unterlässt der
Anbieter die Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1, gilt
das öffentliche Angebot im Hinblick auf die
Pflichten nach den §§ 11 und 11a mit dem Ablauf
der Gültigkeit des Verkaufsprospekts als been-
det.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/4708

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

11. § 11 wird wie folgt geändert: 12. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern
„Nachtrag zum Verkaufsprospekt“ die
Wörter „gemäß Satz 5“ eingefügt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:

„Ein wichtiger neuer Umstand im Sinne
von Satz 1 ist insbesondere

1. jeder neu offengelegte Jahresab-
schluss und Lagebericht des Emit-
tenten,

2. jeder neu offengelegte Konzernab-
schluss des Emittenten sowie

3. jeder Umstand, der sich auf die
Geschäftsaussichten des Emitten-
ten mindestens für das laufende
Geschäftsjahr erheblich auswirkt
und geeignet ist, die Fähigkeiten
des Emittenten zur Erfüllung sei-
ner Verpflichtungen gegenüber
dem Anleger erheblich zu beein-
trächtigen.“

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Der Anbieter hat neben dem von
der Bundesanstalt gebilligten Verkaufspros-
pekt eine um sämtliche Nachträge ergänzte
Fassung des Verkaufsprospekts zu veröffent-
lichen. Dabei ist der nachtragspflichtige Um-
stand jeweils an der Stelle einzufügen, an der
der Verkaufsprospekt geändert wird. Die je-
weiligen Änderungen gegenüber dem von
der Bundesanstalt gebilligten Verkaufspros-
pekt sind kenntlich zu machen. § 9 Absatz 2
Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Der von der
Bundesanstalt gebilligte Verkaufsprospekt
und die einzelnen Nachträge sind bis zur
vollständigen Tilgung der Vermögensanlage
nach § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 zugänglich zu
machen.“

Drucksache 18/4708 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

12. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: 13. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

㤠11a 㤠11a

Veröffentlichungspflichten nach Beendigung des
öffentlichen Angebots

Veröffentlichungspflichten nach Beendigung des
öffentlichen Angebots; Verordnungsermächti-

gung

(1) Der Emittent einer Vermögensanlage ist
nach Beendigung des öffentlichen Angebots einer
Vermögensanlage verpflichtet, jede Tatsache, die
sich auf ihn oder die von ihm emittierte Vermö-
gensanlage unmittelbar bezieht und nicht öffent-
lich bekannt ist, unverzüglich gemäß Absatz 3
Satz 1 zu veröffentlichen, wenn sie geeignet ist,
die Fähigkeit des Emittenten zur Erfüllung seiner
Verpflichtungen gegenüber dem Anleger erheb-
lich zu beeinträchtigen. Die Verpflichtung entfällt
mit der vollständigen Tilgung der Vermögensan-
lage.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Der Emittent hat die Tatsache vor der Zu-
leitung nach Absatz 3 der Bundesanstalt mitzutei-
len. Die Bundesanstalt macht die Tatsache spätes-
tens am dritten Werktag nach Eingang auf ihrer
Internetseite bekannt.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Die betreffenden Tatsachen sind zur Ver-
öffentlichung Medien zuzuleiten, einschließlich
solcher, bei denen davon ausgegangen werden
kann, dass sie die Information im Inland verbrei-
ten und jederzeit zugänglich sind. Der Bundesan-
stalt ist die Veröffentlichung unter Angabe des
Textes der Veröffentlichung, der Medien, an die
die Information gesandt wurde, sowie des ge-
nauen Zeitpunkts der Versendung an die Medien
mitzuteilen.“

(3) Die betreffenden Tatsachen sind zur Ver-
öffentlichung Medien zuzuleiten, einschließlich
solcher, bei denen davon ausgegangen werden
kann, dass sie die Information im Inland verbrei-
ten und jederzeit zugänglich sind. Der Bundesan-
stalt ist die Veröffentlichung unter Angabe des
Textes der Veröffentlichung, der Medien, an die
die Information gesandt wurde, sowie des ge-
nauen Zeitpunkts der Versendung an die Medien
mitzuteilen.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen
kann durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere
Bestimmungen erlassen über den Mindestin-
halt, die Art, die Sprache, den Umfang und die
Form

1. der Veröffentlichung nach Absatz 3 Satz 1
und

2. der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1 und
Absatz 3 Satz 2.

Das Bundesministerium der Finanzen kann die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
die Bundesanstalt übertragen.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/4708

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

13. § 12 wird wie folgt gefasst: 14. § 12 wird wie folgt gefasst:

㤠12 㤠12

Bewerbung von Vermögensanlagen Werbung für Vermögensanlagen

(1) Emittenten und Anbieter dürfen öffent-
lich angebotene Vermögensanlagen nur bewer-
ben, wenn

(1) Der Anbieter hat dafür zu sorgen, dass
in Werbung für öffentlich angebotene Vermö-
gensanlagen, in der auf die wesentlichen Merk-
male der Vermögensanlage hingewiesen wird,
ein Hinweis auf den Verkaufsprospekt und
dessen Veröffentlichung aufgenommen wird.

(2) Der Anbieter hat dafür zu sorgen, dass
in Werbung für öffentlich angebotene Vermö-
gensanlagen der folgende deutlich hervorgeho-
bene Warnhinweis aufgenommen wird: ‚Der
Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheb-
lichen Risiken verbunden und kann zum voll-
ständigen Verlust des eingesetzten Vermögens
führen.‘ Bei einer Werbung in elektronischen
Medien, in der ausschließlich Schriftzeichen
verwendet werden, kann der Hinweis in einem
separaten Dokument erfolgen, wenn die Wer-
bung

1. weniger als 210 Schriftzeichen umfasst
und

2. einen deutlich hervorgehobenen Link auf
dieses Dokument enthält, der mit dem Be-
griff ‚Warnhinweis' gekennzeichnet ist.

(3) Der Anbieter hat dafür zu sorgen, dass
in Werbung für öffentlich angebotene Vermö-
gensanlagen, die eine Angabe zu einer Rendite
der Vermögensanlage enthält, die nicht ledig-
lich eine vertragliche feste Verzinsung der Ver-
mögensanlage wiedergibt, der folgende deut-
lich hervorgehobene Hinweis aufgenommen
wird: ‚Der in Aussicht gestellte Ertrag ist nicht
gewährleistet und kann auch niedriger ausfal-
len.

(4) Eine Werbung für öffentlich angebo-
tene Vermögensanlagen darf keinen Hinweis
auf die Befugnisse der Bundesanstalt nach die-
sem Gesetz enthalten.

Drucksache 18/4708 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(5) In einer Werbung für öffentlich ange-
botene Vermögensanlagen darf weder der Be-
griff ‚Fonds‘ noch ein Begriff, der diesen Be-
griff enthält, zur Bezeichnung des Emittenten
oder der Vermögensanlage verwendet wer-
den.“

1. die Werbung in der Presse erfolgt, 1. entfällt

2. die Werbung in sonstigen Medien erfolgt,
wenn deren Schwerpunkt zumindest gele-
gentlich auch auf der Darstellung von wirt-
schaftlichen Sachverhalten liegt und sie im
Zusammenhang mit einer solchen Darstel-
lung platziert wird,

2. entfällt

3. der Empfänger seine ausdrückliche Zustim-
mung zur Übersendung von Werbung zu Ver-
mögensanlagen erklärt hat,

3. entfällt

4. sich die Werbung an Personen oder Unter-
nehmen richtet, die jeweils eine Erlaubnis
nach dem Kreditwesengesetz, dem Kapital-
anlagegesetzbuch oder nach § 34f oder § 34h
der Gewerbeordnung besitzen oder vertrag-
lich gebundene Vermittler nach § 2 Absatz
10 des Kreditwesengesetzes sind, oder

4. entfällt

5. sich die Werbung an Personen richtet, die
bei der Vorbereitung, Herstellung oder Ver-
breitung von Druckwerken, Rundfunksen-
dungen, Filmberichten oder der Unterrich-
tung oder Meinungsbildung dienenden Infor-
mations- und Kommunikationsdiensten be-
rufsmäßig mitwirken.

5. entfällt

Gesetzliche Veröffentlichungspflichten bleiben
unberührt.

entfällt

(2) Der Anbieter hat dafür zu sorgen, dass
in Bewerbungen nach Absatz 1, in denen auf die
wesentlichen Merkmale der Vermögensanlage
hingewiesen wird, ein Hinweis auf den Verkaufs-
prospekt und dessen Veröffentlichung aufgenom-
men wird.

(2) entfällt

(3) Der Anbieter hat dafür zu sorgen, dass
in Bewerbungen nach Absatz 1 der folgende deut-
lich hervorgehobene Hinweis aufgenommen wird:
‚Der Erwerb einer Vermögensanlage ist mit nicht
unerheblichen Risiken verbunden und kann zum
vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens
führen. Grundsätzlich gilt: Je höher die Rendite
oder der Ertrag, desto größer das Risiko eines
Verlustes.‘

(3) entfällt

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/4708

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(4) Eine Bewerbung nach Absatz 1 darf kei-
nen Hinweis auf die Befugnisse der Bundesanstalt
nach diesem Gesetz enthalten.

(4) entfällt

(5) In einer Bewerbung nach Absatz 1 ist
die Verwendung des Begriffs ‚Fonds‘ oder eines
Begriffs, der diesen Begriff enthält, zur Bezeich-
nung des Emittenten oder der Vermögensanlage
unzulässig.“

(5) entfällt

14. § 13 wird wie folgt geändert: 15. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 2 wird folgende Num-
mer 2a eingefügt:

aa) u n v e r ä n d e r t

„2a. die Anlegergruppe, auf die die
Vermögensanlage abzielt,“.

bb) Nach der neuen Nummer 2a wird fol-
gende Nummer 2b eingefügt:

bb) Nach der neuen Nummer 2a werden
folgende Nummern 2b und 2c einge-
fügt:

„2b. den auf Grundlage des letzten auf-
gestellten Jahresabschlusses be-
rechneten Verschuldungsgrad des
Emittenten,“.

„2b. den auf Grundlage des letzten auf-
gestellten Jahresabschlusses be-
rechneten Verschuldungsgrad des
Emittenten,

2c. die Laufzeit und die Kündigungs-
frist der Vermögensanlage,“.

b) In Absatz 3 wird nach Nummer 3 folgende
Nummer 3a eingefügt:

b) u n v e r ä n d e r t

„3a. einen Hinweis auf den letzten offenge-
legten Jahresabschluss und darauf, wo
und wie dieser erhältlich ist,“.

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
gefügt:

c) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/4708 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

„(3a) Abweichend von Absatz 3 Num-
mer 3 und 4 muss das Vermögensanlagen-In-
formationsblatt in dem Fall, dass die Erstel-
lung eines Verkaufsprospekts nach § 2a oder
§ 2b entbehrlich ist, folgenden Hinweis ent-
halten: ‚Für die Vermögensanlage wurde
kein von der Bundesanstalt gebilligter Ver-
kaufsprospekt erstellt. Weitergehende Infor-
mationen erhält der Anleger unmittelbar vom
Anbieter oder Emittenten der Vermögensan-
lage.‘ Abweichend von Absatz 3 Nummer 5
muss das Vermögensanlagen-Informations-
blatt in den in Satz 1 genannten Fällen einen
Hinweis darauf enthalten, dass Ansprüche
auf der Grundlage einer in dem Vermögens-
anlagen-Informationsblatt enthaltenen An-
gabe nur dann bestehen können, wenn die
Angabe irreführend oder unrichtig ist und
wenn die Vermögensanlage während der
Dauer des öffentlichen Angebots, spätestens
jedoch innerhalb von zwei Jahren nach dem
ersten öffentlichen Angebot der Vermögens-
anlagen im Inland, erworben wird.“

d) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: d) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze
angefügt:

„Im Vermögensanlagen-Informationsblatt
ist die Verwendung des Begriffs ‚Fonds‘
oder eines Begriffs, der diesen Begriff ent-
hält, zur Bezeichnung des Emittenten oder
der Vermögensanlage unzulässig.“

„Im Vermögensanlagen-Informationsblatt
ist die Verwendung des Begriffs ‚Fonds‘
oder eines Begriffs, der diesen Begriff ent-
hält, zur Bezeichnung des Emittenten oder
der Vermögensanlage unzulässig. Das Ver-
mögensanlagen-Informationsblatt darf
keinen Hinweis auf die Befugnisse der
Bundesanstalt nach diesem Gesetz enthal-
ten.“

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert: e) u n v e r ä n d e r t

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „An-
gebots“ die Wörter „nach Maßgabe des
Satzes 3“ eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Das Datum der letzten Aktualisierung
sowie die Zahl der seit der erstmaligen
Erstellung des Vermögensanlagen-In-
formationsblatts vorgenommenen Ak-
tualisierungen sind im Vermögensanla-
gen-Informationsblatt zu nennen.“

f) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 ein-
gefügt:

f) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 ein-
gefügt:

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/4708

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

„(6) Auf der ersten Seite muss das Ver-
mögensanlagen-Informationsblatt folgenden
drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis
enthalten: ‚Der Erwerb einer Vermögensan-
lage ist mit nicht unerheblichen Risiken ver-
bunden und kann zum vollständigen Verlust
des eingesetzten Vermögens führen. Grund-
sätzlich gilt: Je höher die Rendite oder der
Ertrag, desto größer das Risiko eines Verlus-
tes. “

„(6) Auf der ersten Seite muss das Ver-
mögensanlagen-Informationsblatt folgenden
drucktechnisch hervorgehobenen Warnhin-
weis enthalten: ‚Der Erwerb dieser Vermö-
gensanlage ist mit erheblichen Risiken ver-
bunden und kann zum vollständigen Verlust
des eingesetzten Vermögens führen.“

g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und in
Satz 1 werden die Wörter „für Ernährung,
Landwirtschaft und“ durch die Wörter „der
Justiz und für“ ersetzt.

g) u n v e r ä n d e r t

15. § 15 wird wie folgt geändert: 16. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: a) u n v e r ä n d e r t

„Erbringt der Anbieter im Falle des Eigen-
vertriebs keine Anlageberatung, hat er den
am Erwerb einer Vermögensanlage Interes-
sierten rechtzeitig vor Vertragsschluss in
Textform darauf hinzuweisen, dass er nicht
beurteilt, ob

1. die Vermögensanlage den Anlagezielen
des Interessierten entspricht,

2. die hieraus erwachsenden Anlagerisi-
ken für den Anleger dessen Anlagezie-
len entsprechend finanziell tragbar sind
und

3. der Anleger mit seinen Kenntnissen und
Erfahrungen die hieraus erwachsenden
Anlagerisiken verstehen kann.“

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: b) Die folgenden Absätze 3 bis 5 werden an-
gefügt:

„(3) Der Erhalt und die Kenntnisnahme
des Vermögensanlagen-Informationsblatts
sind vom Anleger vor Vertragsschluss unter
Nennung von Ort und Datum durch seine
Unterschrift mit Vor- und Familiennamen
auf dem Vermögensanlagen-Informations-
blatt zu bestätigen. Der Anbieter und der An-
leger erhalten je eine Ausfertigung des unter-
schriebenen Vermögensanlagen-Informati-
onsblatts; die Übermittlung einer Telekopie
oder eines elektronischen Dokuments ist zu-
lässig.“

„(3) Die Kenntnisnahme des Warnhin-
weises nach § 13 Absatz 6 ist von jedem
Anleger vor Vertragsschluss unter Nennung
von Ort und Datum durch seine Unterschrift
mit Vor- und Familienname auf dem Ver-
mögensanlagen-Informationsblatt zu bestäti-
gen. Der Anbieter und der Anleger erhalten
je eine Ausfertigung des gezeichneten Ver-
mögensanlagen-Informationsblatts.

Drucksache 18/4708 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(4) Werden für die Vertragsverhand-
lungen und den Vertragsschluss über eine
Vermögensanlage ausschließlich Fern-
kommunikationsmittel verwendet, hat der
Anleger die Kenntnisnahme des Warnhin-
weises nach § 13 Absatz 6 in einer der Un-
terschriftsleistung nach Absatz 3 gleich-
wertigen Art und Weise zu bestätigen.
Eine Bestätigung ist dann gleichwertig,
wenn sie vom Anleger durch eigenstän-
dige Texteingabe vorgenommen wird, die
zweifelsfrei seine Identität erkennen lässt.

(5) Das Bundesministerium der Fi-
nanzen wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium der Jus-
tiz und für Verbraucherschutz nähere
Bestimmungen darüber zu erlassen, unter
welchen Voraussetzungen eine Bestäti-
gung im Sinne des Absatzes 4 einer Unter-
schriftsleistung nach Absatz 3 gleichwer-
tig ist.“

16. Dem § 16 wird folgender § 15a vorangestellt: 17. u n v e r ä n d e r t

㤠15a

Zusätzliche Angaben

Ist bei der Bundesanstalt ein Verkaufspros-
pekt zur Billigung eingereicht worden, kann sie
vom Anbieter die Aufnahme zusätzlicher Anga-
ben in den Prospekt verlangen, wenn dies zum
Schutz des Publikums geboten erscheint.“

17. § 16 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 18. § 16 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Um Missständen bei der Werbung für
Vermögensanlagen zu begegnen, kann die Bun-
desanstalt Emittenten und Anbietern bestimmte
Arten der Werbung untersagen. Ein Missstand
liegt insbesondere vor, wenn

„(1) Um Missständen bei der Werbung für
Vermögensanlagen zu begegnen, kann die Bun-
desanstalt Emittenten und Anbietern bestimmte
Arten der Werbung untersagen. Ein Missstand
liegt insbesondere vor, wenn

1. eine Werbung nach § 12 Absatz 1 unzulässig
ist,

entfällt

2. eine Werbung nicht die nach § 12 Absatz 2
und 3 vorgeschriebenen Hinweise enthält,

1. eine Werbung nicht die nach § 12 Absatz 1
bis 3 vorgeschriebenen Hinweise enthält,

3. eine Werbung einen nach § 12 Absatz 4 un-
zulässigen Hinweis enthält,

2. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/4708

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

4. eine Werbung eine nach § 12 Absatz 5 unzu-
lässige Begriffsverwendung enthält,

3. u n v e r ä n d e r t

5. mit der Sicherheit der Vermögensanlage ge-
worben wird, obwohl die Rückzahlung der
Vermögensanlage nicht oder nicht vollstän-
dig gesichert ist,

4. u n v e r ä n d e r t

6. die Werbung mit Angaben insbesondere zu
Kosten und Ertrag sowie zur Abhängigkeit
vom Verhalten Dritter erfolgt, durch die in
irreführender Weise der Anschein eines be-
sonders günstigen Angebots entsteht,

5. die Werbung mit Angaben insbesondere zu
Kosten, Rendite und Ertrag sowie zur Ab-
hängigkeit vom Verhalten Dritter erfolgt,
durch die in irreführender Weise der An-
schein eines besonders günstigen Angebots
entsteht,

7. die Werbung mit Angaben erfolgt, die geeig-
net sind, über den Umfang der Prüfung nach
§ 8 Absatz 1 irrezuführen.“

6. u n v e r ä n d e r t

18. § 17 Absatz 3 wird aufgehoben. 19. u n v e r ä n d e r t

19. § 18 wird wie folgt gefasst: 20. u n v e r ä n d e r t

㤠18

Untersagung des öffentlichen Angebots

(1) Die Bundesanstalt untersagt das öffent-
liche Angebot von Vermögensanlagen, wenn sie
Anhaltspunkte dafür hat, dass

1. die Vermögensanlagen entgegen § 5a Satz 1
eine kürzere Laufzeit als 24 Monate oder
eine kürzere Kündigungsfrist als zwölf Mo-
nate oder entgegen § 5b eine Nachschuss-
pflicht vorsehen,

2. der Anbieter entgegen § 6 keinen Verkaufs-
prospekt veröffentlicht hat oder dieser nach
§ 8a nicht mehr gültig ist,

3. der Verkaufsprospekt nicht die Angaben ent-
hält, die nach § 7 Absatz 1 und 2, auch in
Verbindung mit einer auf Grund des § 7 Ab-
satz 3 erlassenen Rechtsverordnung, erfor-
derlich sind oder die die Bundesanstalt nach
§ 15a zusätzlich verlangt hat,

4. der Verkaufsprospekt eine nach § 7 Absatz 2
Satz 3 unzulässige Begriffsverwendung ent-
hält,

5. der Anbieter einen nach § 11 Absatz 1 erfor-
derlichen Nachtrag nicht veröffentlicht hat,

Drucksache 18/4708 – 28 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

6. der Anbieter entgegen § 8 einen Verkaufs-
prospekt oder entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2
bis 4 einen Nachtrag vor der Billigung veröf-
fentlicht oder

7. der Anbieter entgegen § 13 kein Vermögens-
anlagen-Informationsblatt erstellt hat.

(2) Der Bundesanstalt stehen die in § 4b
des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Befug-
nisse unter den dort genannten Voraussetzungen
auch im Hinblick auf Vermögensanlagen zu.“

20. § 19 wird wie folgt geändert: 21. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Bundesanstalt kann von einem
Emittenten oder Anbieter Auskünfte, die
Vorlage von Unterlagen und die Überlassung
von Kopien verlangen, um

1. die Einhaltung der Pflichten und Ver-
bote nach den §§ 5a, 5b, 6 und 8 Ab-
satz 1, den §§ 8a bis 13 und 14 Absatz 1
und § 15 zu überwachen oder

2. zu prüfen, ob der Verkaufsprospekt die
Angaben enthält, die nach § 7 Absatz 1
und 2, auch in Verbindung mit einer auf
Grund des § 7 Absatz 3 erlassenen
Rechtsverordnung, erforderlich sind,
oder ob diese Angaben kohärent und
verständlich sind.

Die Befugnis nach Satz 1 besteht auch ge-
genüber einem mit dem Emittenten oder dem
Anbieter verbundenen Unternehmen. In dem
Verlangen ist auf die Befugnis nach § 26b
hinzuweisen.“

b) Absatz 4 wird aufgehoben.

21. § 22 wird wie folgt geändert: 22. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
gefügt:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort
„unrichtigem“ die Wörter „oder fehlen-
dem“ eingefügt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a
eingefügt:

„(1a) Sofern die Erstellung eines Ver-
kaufsprospekts nach § 2a oder § 2b entbehr-
lich ist, besteht der Anspruch nach Absatz 1
unter der Voraussetzung, dass

(1a) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 29 – Drucksache 18/4708

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

1. die in dem Vermögensanlagen-Infor-
mationsblatt enthaltenen Angaben irre-
führend oder unrichtig sind und

2. das Erwerbsgeschäft während der
Dauer des öffentlichen Angebots nach
§ 11, spätestens jedoch innerhalb von
zwei Jahren nach dem ersten öffentli-
chen Angebot der Vermögensanlagen
im Inland abgeschlossen wurde.“

b) In Absatz 4 wird nach der Angabe „Ab-
satz 1“ die Angabe „, Absatz 1a“ eingefügt.

c) u n v e r ä n d e r t

c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-
gefügt:

d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-
gefügt:

„(4a) Der Erwerber kann von dem
Anbieter die Übernahme der Vermögensan-
lage gegen Erstattung des Erwerbspreises,
soweit dieser den ersten Erwerbspreis der
Vermögensanlage nicht überschreitet, und
der mit dem Erwerb verbundenen üblichen
Kosten verlangen, wenn

„(4a) Der Erwerber kann von dem An-
bieter die Übernahme der Vermögensanlage
gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit
dieser den ersten Erwerbspreis der Vermö-
gensanlage nicht überschreitet, und der mit
dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten
verlangen, wenn

1. ihm das Vermögensanlagen-Informati-
onsblatt entgegen § 15 nicht zur Verfü-
gung gestellt wurde,

1. u n v e r ä n d e r t

2. das Vermögensanlagen-Informations-
blatt den Hinweis nach § 13 Absatz 6
nicht enthalten hat oder

2. u n v e r ä n d e r t

3. das Vermögensanlagen-Informations-
blatt von ihm nicht nach § 15 Absatz 3
Satz 1 unterschrieben wurde.“

3. er die Kenntnisnahme des Warnhin-
weises nach § 13 Absatz 6 nicht nach
§ 15 Absatz 3 oder Absatz 4, auch in
Verbindung mit einer Rechtsverord-
nung nach § 15 Absatz 5, bestätigt
hat.

Absatz 2 gilt entsprechend.“

d) In den Absätzen 5 und 6 werden jeweils die
Wörter „oder Absatz 2“ durch die Wörter „,
Absatz 1a, Absatz 2 oder Absatz 4a“ ersetzt.

e) u n v e r ä n d e r t

22. § 24 wird wie folgt geändert: 23. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende
durch die Wörter „; Emittenten von Vermö-
gensanlagen haben den Jahresabschluss um
eine Kapitalflussrechnung zu erweitern; dies
gilt nicht für Emittenten, die die Einstufung
als klein im Sinne des § 267 des Handelsge-
setzbuchs erfüllen.“ ersetzt.

Drucksache 18/4708 – 30 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

b) Nach Absatz 4 werden die folgenden Ab-
sätze 5 bis 8 angefügt:

„(5) Die Bundesanstalt kann eine Prü-
fung der Rechnungslegung von Emittenten
von Vermögensanlagen anordnen, soweit
konkrete Anhaltspunkte, insbesondere auf
Grund von Eingaben Dritter, für einen Ver-
stoß gegen Rechnungslegungsvorschriften
vorliegen. Die Bundesanstalt kann Schwer-
punkte für die einzelne Prüfung festlegen;
der Umfang der einzelnen Prüfung soll in der
jeweiligen Prüfungsanordnung festgelegt
werden. Zur Durchführung der Prüfung be-
stellt die Bundesanstalt andere Einrichtun-
gen und Personen; sie kann an der Prüfung
teilnehmen. § 37o Absatz 2 des Wertpapier-
handelsgesetzes findet entsprechende An-
wendung. Eine Prüfung findet auch dann
nicht statt, wenn ein Verfahren nach § 342b
Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs oder nach
§ 37o des Wertpapierhandelsgesetzes anhän-
gig ist, soweit der Gegenstand des Bilanz-
kontrollverfahrens reicht.

(6) Der Emittent einer Vermögensan-
lage, die Mitglieder seiner Organe, seine Be-
schäftigten sowie seine Abschlussprüfer ha-
ben den Einrichtungen und Personen, derer
sich die Bundesanstalt bei der Durchführung
ihrer Aufgaben bedient, und der Bundesan-
stalt auf Verlangen Auskünfte zu erteilen
und Unterlagen vorzulegen, soweit dies zur
Prüfung erforderlich ist; die Auskunfts-
pflicht der Abschlussprüfer beschränkt sich
auf Tatsachen, die ihnen im Rahmen der Ab-
schlussprüfung bekannt geworden sind.
Satz 1 gilt auch hinsichtlich Konzernunter-
nehmen sowie abhängigen oder herrschen-
den Unternehmen. Für das Recht zur Aus-
kunftsverweigerung und die Belehrungs-
pflicht gilt § 19 Absatz 3 entsprechend. Die
zur Auskunft und Vorlage von Unterlagen
Verpflichteten haben den Bediensteten der
Bundesanstalt oder den von ihr beauftragten
Personen, soweit dies zur Wahrnehmung ih-
rer Aufgaben erforderlich ist, während der
üblichen Arbeitszeit das Betreten ihrer
Grundstücke und Geschäftsräume zu gestat-
ten. § 4 Absatz 4 Satz 2 des Wertpapierhan-
delsgesetzes gilt entsprechend. Das Grund-
recht der Unverletzlichkeit der Wohnung

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 31 – Drucksache 18/4708

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(Artikel 13 des Grundgesetzes) wird inso-
weit eingeschränkt.

(7) Die Einrichtungen und Personen,
derer sich die Bundesanstalt bei der Durch-
führung der Prüfung bedient, haben der Bun-
desanstalt unverzüglich nach Abschluss der
Prüfung schriftlich oder elektronisch über
das Ergebnis der Prüfung zu berichten. In
den Bericht sind alle Tatsachen aufzuneh-
men, deren Kenntnis zur Beurteilung des zu
prüfenden Vorgangs durch die Bundesanstalt
erforderlich ist. Der Bericht ist zu unter-
zeichnen. Die von der Bundesanstalt zur
Durchführung der Prüfung bestellten Ein-
richtungen und Personen haben Anspruch
auf Ersatz angemessener barer Auslagen und
auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Die Bundes-
anstalt kann gegenüber dem Emittenten die
Auslagen und die Vergütung des Prüfers
festsetzen. § 323 des Handelsgesetzbuchs
gilt entsprechend.

(8) Die Bundesanstalt hat Tatsachen,
die den Verdacht einer Ordnungswidrigkeit
oder einer Straftat im Zusammenhang mit
der Rechnungslegung eines Emittenten von
Vermögensanlagen begründen, den für die
Verfolgung zuständigen Behörden anzuzei-
gen. Tatsachen, die auf das Vorliegen einer
Berufspflichtverletzung durch den Ab-
schlussprüfer schließen lassen, übermittelt
die Bundesanstalt der Wirtschaftsprüferkam-
mer.“

23. In § 25 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „1 bis 3“
durch die Angabe „1 und 2“ ersetzt.

24. u n v e r ä n d e r t

24. In § 26 Absatz 1 werden die Wörter „neunten Mo-
nats“ durch die Wörter „sechsten Monats“ ersetzt.

25. u n v e r ä n d e r t

25. Nach § 26 wird folgender Abschnitt 4 eingefügt: 26. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/4708 – 32 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

„Abschnitt 4

Sofortiger Vollzug und Bekanntmachung

§ 26a

Sofortiger Vollzug

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
Maßnahmen der Bundesanstalt nach den §§ 15a
bis 19 haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 26b

Bekanntmachung von Maßnahmen

(1) Die Bundesanstalt macht sofort voll-
ziehbare Maßnahmen, die sie nach den §§ 15a bis
19 getroffen hat, auf ihrer Internetseite öffentlich
bekannt, soweit dies bei Abwägung der betroffe-
nen Interessen zur Beseitigung oder Verhinderung
von Missständen geboten ist. Bei nicht bestands-
kräftigen Maßnahmen ist folgender Hinweis hin-
zuzufügen: ‚Diese Maßnahme ist noch nicht be-
standskräftig.‘ Wurde gegen die Maßnahme ein
Rechtsmittel eingelegt, sind der Stand und der
Ausgang des Rechtsmittelverfahrens bekannt zu
machen.

(2) Liegen der Bundesanstalt Anhalts-
punkte dafür vor, dass

1. ein Anbieter Vermögensanlagen öffentlich
anbietet, obwohl

a) diese entgegen § 5b eine Nachschuss-
pflicht vorsehen,

b) entgegen § 6 kein Verkaufsprospekt
veröffentlicht wurde oder

c) der Verkaufsprospekt nach § 8a nicht
mehr gültig ist oder

2. entgegen § 8 ein Verkaufsprospekt vor des-
sen Billigung veröffentlicht wurde,

so kann die Bundesanstalt diesen Umstand auf ih-
rer Internetseite öffentlich bekannt machen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 33 – Drucksache 18/4708

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(3) Die Bundesanstalt sieht von einer Be-
kanntmachung nach Absatz 1 oder Absatz 2 ab,
wenn die Bekanntmachung die Finanzmärkte der
Bundesrepublik Deutschland oder eines oder
mehrerer Staaten des Europäischen Wirtschafts-
raums erheblich gefährden würde. Die Bundesan-
stalt kann von einer Bekanntmachung außerdem
absehen, wenn eine Bekanntmachung nachteilige
Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtli-
cher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder dis-
ziplinarischer Ermittlungen haben kann.

(4) Die Bekanntmachung nach den Absätzen
1 und 2 darf nur diejenigen personenbezogenen
Daten enthalten, die zur Identifizierung des An-
bieters oder Emittenten erforderlich sind. Die Be-
kanntmachung ist spätestens nach fünf Jahren zu
löschen.

§ 26c

Bekanntmachung von Bußgeldentscheidungen

(1) Die Bundesanstalt macht Bußgeldent-
scheidungen nach § 29 unverzüglich nach Rechts-
kraft auf ihrer Internetseite bekannt, wenn dies un-
ter Abwägung der betroffenen Interessen zur Be-
seitigung oder Verhinderung von Missständen ge-
boten ist. Die Bundesanstalt sieht von einer Ver-
öffentlichung insbesondere dann ab, wenn eine
Bekanntmachung auf Grund der geringfügigen
Bedeutung des der Bußgeldentscheidung zu-
grunde liegenden Verstoßes unverhältnismäßig
wäre.

(2) In der Bekanntmachung sind die Vor-
schrift, gegen die verstoßen wurde, und ermittelte
und verantwortliche natürliche oder juristische
Personen zu benennen. Die Bundesanstalt nimmt
die Bekanntmachung auf anonymer Basis vor,
wenn eine nicht anonymisierte Bekanntmachung
das Persönlichkeitsrecht einer natürlichen Person
verletzen würde oder aus sonstigen Gründen un-
verhältnismäßig wäre. Die Bundesanstalt nimmt
die Bekanntmachung unverzüglich unter Benen-
nung der natürlichen oder juristischen Personen
erneut vor, wenn die Gründe für die Bekanntma-
chung auf anonymer Basis entfallen sind.

Drucksache 18/4708 – 34 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(3) Die Bundesanstalt schiebt die Bekannt-
machung so lange auf, wie eine Bekanntmachung
die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswid-
rigkeitenrechtlicher oder disziplinarischer Ermitt-
lungen oder die Stabilität der Finanzmärkte der
Bundesrepublik Deutschland oder eines oder
mehrerer Staaten des Europäischen Wirtschafts-
raums gefährden würde.

(4) Die Bekanntmachung ist spätestens nach
fünf Jahren zu löschen.“

26. Der bisherige Abschnitt 4 wird Abschnitt 5. 27. u n v e r ä n d e r t

27. § 29 wird wie folgt geändert: 28. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der Nummer 1 wird folgende Num-
mer 1 vorangestellt:

aa) u n v e r ä n d e r t

„1. entgegen § 5b eine dort genannte
Vermögensanlage anbietet,“.

bb) Die bisherige Nummer 1 wird Num-
mer 1a.

bb) u n v e r ä n d e r t

cc) In Nummer 3 wird die Angabe „und 4“
gestrichen.

cc) u n v e r ä n d e r t

dd) Nach Nummer 4 wird folgende Num-
mer 4a eingefügt:

dd) u n v e r ä n d e r t

„4a. entgegen § 11a Absatz 1 Satz 1
eine Tatsache nicht, nicht richtig,
nicht vollständig, nicht in der vor-
geschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig veröffentlicht,“.

ee) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ee) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5. entgegen § 12 Absatz 2 oder Ab-
satz 3 nicht dafür sorgt, dass ein
Hinweis aufgenommen wird,“.

„5. entgegen § 12 Absatz 1, 2 oder Ab-
satz 3 nicht dafür sorgt, dass ein
Hinweis aufgenommen wird,“.

ff) In Nummer 7 werden nach dem Wort
„aktualisiert“ die Wörter „oder entge-
gen § 13 Absatz 5 Satz 3 das Datum der
Aktualisierung im Vermögensanlagen-
Informationsblatt nicht nennt“ einge-
fügt.

ff) u n v e r ä n d e r t

b) In Absatz 3 werden die Wörter „Nummer 1,
2, 6 und 10“ durch die Wörter „Nummer 1,
1a, 2, 6 und 10“ und die Wörter „Nummer 3
und 5“ durch die Wörter „Nummer 3, 4a und
5“ ersetzt.

b) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 35 – Drucksache 18/4708

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

28. In § 31 Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende
durch die Wörter „; der Höchstbetrag des § 335
Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs ist unab-
hängig davon anzuwenden, ob die Gesellschaft
kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des
Handelsgesetzbuchs ist.“ ersetzt.

29. u n v e r ä n d e r t

29. § 32 wird wie folgt geändert: 30. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: a) entfällt

„(1) Auf Vermögensanlagen, die vor
dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens
nach Artikel 13 dieses Gesetzes] auf der
Grundlage eines Verkaufsprospekts, dessen
Veröffentlichung nach dem Verkaufspros-
pektgesetz von der Bundesanstalt gestattet
wurde, öffentlich angeboten wurden, ist das
Verkaufsprospektgesetz in der bis zum 31.
Mai 2012 geltenden Fassung bis zum … [ein-
setzen: Datum zwölf Monate nach Inkrafttre-
ten nach Artikel 13 dieses Gesetzes] weiter-
hin anzuwenden. Abweichend von Satz 1 sind
§ 10a Absatz 1 und die §§ 11a, 12 und 16 in
der ab dem … [einsetzen: Datum des Inkraft-
tretens nach Artikel 13 dieses Gesetzes] gel-
tenden Fassung auf die in Satz 1 genannten
Vermögensanlagen ab dem … [einsetzen:
Datum des Inkrafttretens nach Artikel 13
dieses Gesetzes] anzuwenden.“

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
gefügt:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
gefügt:

„(1a) Auf Vermögensanlagen, die vor
dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens
nach Artikel 13 dieses Gesetzes] auf der
Grundlage eines von der Bundesanstalt nach
diesem Gesetz gebilligten Verkaufsprospekts
öffentlich angeboten wurden, ist das Vermö-
gensanlagengesetz in der bis zum … [einset-
zen: ein Tag vor Datum des Inkrafttretens
nach Artikel 13 dieses Gesetzes] geltenden
Fassung bis zum … [einsetzen: Datum zwölf
Monate nach Inkrafttreten nach Artikel 13
dieses Gesetzes] weiterhin anzuwenden. Ab-
weichend von Satz 1 sind § 10a Absatz 1, die
§§ 11a, 12, 15 Absatz 3 Satz 1, die §§ 16 und
22 Absatz 4a Nummer 1 und 2 in der ab dem
… [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach
Artikel 13 dieses Gesetzes] geltenden Fas-
sung auf die in Satz 1 genannten Vermögens-
anlagen ab dem … [einsetzen: Datum des In-
krafttretens nach Artikel 13 dieses Gesetzes]

„(1a) Auf Vermögensanlagen, die vor
dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens
nach Artikel 13 dieses Gesetzes] auf der
Grundlage eines von der Bundesanstalt nach
diesem Gesetz gebilligten Verkaufspros-
pektes öffentlich angeboten wurden und
nach dem … [einsetzen: Datum des In-
krafttretens nach Artikel 13 dieses Geset-
zes] weiter öffentlich angeboten werden,
ist das Vermögensanlagengesetz in der bis
zum … [einsetzen: ein Tag vor Datum des
Inkrafttretens nach Artikel 13 dieses Geset-
zes] geltenden Fassung bis zum … [einset-
zen: Datum zwölf Monate nach Inkrafttreten
nach Artikel 13 dieses Gesetzes] weiterhin
anzuwenden. Abweichend von Satz 1 ist auf
Vermögensanlagen, die vor dem … [einset-
zen: Datum des Inkrafttretens nach Arti-
kel 13 dieses Gesetzes] auf der Grundlage
eines von der Bundesanstalt nach diesem

Drucksache 18/4708 – 36 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

anzuwenden. Für Vermögensanlagen im
Sinne des Satzes 1 gilt § 10a Absatz 2 mit der
Maßgabe, dass das öffentliche Angebot spä-
testens ab dem … [einsetzen: Datum zwölf
Monate nach Inkrafttreten nach Artikel 13
dieses Gesetzes] als beendet gilt.“

Gesetz gebilligten Verkaufsprospektes
letztmalig öffentlich angeboten wurden,
das Vermögensanlagengesetz in der bis
zum … [einsetzen: ein Tag vor Datum des
Inkrafttretens nach Artikel 13 dieses Geset-
zes] geltenden Fassung weiterhin anzu-
wenden. Für Vermögensanlagen im Sinne
des Satzes 1 gilt § 10a Absatz 2 mit der Maß-
gabe, dass das öffentliche Angebot spätes-
tens ab dem … [einsetzen: Datum zwölf Mo-
nate nach Inkrafttreten nach Artikel 13 die-
ses Gesetzes] als beendet gilt, sofern nicht
vor diesem Zeitpunkt ein Verkaufspros-
pekt nach Maßgabe dieses Gesetzes in sei-
ner ab dem … [einsetzen: Datum des In-
krafttretens nach Artikel 13 dieses Geset-
zes] geltenden Fassung veröffentlicht
wird.“

c) Die folgenden Absätze 10 und 11 werden an-
gefügt:

b) Die folgenden Absätze 10 bis 12 werden an-
gefügt:

„(10) Auf Vermögensanlagen im Sinne
von § 1 Absatz 2 Nummer 3, 4 und 7 in der
ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttre-
tens nach Artikel 13 dieses Gesetzes] gelten-
den Fassung, die erstmals nach dem … [ein-
setzen: ein Tag vor Datum des Inkrafttretens
nach Artikel 13 dieses Gesetzes] öffentlich
angeboten werden, ist dieses Gesetz ab dem
1. Juli 2015 anzuwenden. Auf Vermögensan-
lagen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3,
4 und 7 in der ab dem … [einsetzen: Datum
des Inkrafttretens nach Artikel 13 dieses Ge-
setzes] geltenden Fassung, die vor dem …
[einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach
Artikel 13 dieses Gesetzes] öffentlich ange-
boten wurden, ist dieses Gesetz ab dem 1. Ja-
nuar 2016 anzuwenden. In öffentlichen An-
geboten von Vermögensanlagen nach Satz 2
ist bis zum 1. Januar 2016 auf den Umstand
des Satzes 1 hinzuweisen. Im Hinblick auf
die Pflichten nach den §§ 11 und 11a gilt das
öffentliche Angebot für Vermögensanlagen
im Sinne des Satzes 2 ab dem 1. Januar 2016
als beendet.

„(10) Auf Vermögensanlagen im Sinne
von § 1 Absatz 2 Nummer 3, 4 und 7 in der
ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttre-
tens nach Artikel 13 dieses Gesetzes] gelten-
den Fassung, die erstmals nach dem … [ein-
setzen: ein Tag vor Datum des Inkrafttretens
nach Artikel 13 dieses Gesetzes] öffentlich
angeboten werden, ist dieses Gesetz ab dem
1. Juli 2015 anzuwenden. Auf Vermögensan-
lagen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3,
4 und 7 in der ab dem … [einsetzen: Datum
des Inkrafttretens nach Artikel 13 dieses Ge-
setzes] geltenden Fassung, die vor dem …
[einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach
Artikel 13 dieses Gesetzes] öffentlich ange-
boten wurden, ist dieses Gesetz ab dem 1. Ja-
nuar 2016 anzuwenden. In öffentlichen An-
geboten von Vermögensanlagen nach Satz 2
ist bis zum 1. Januar 2016 auf den Umstand
des Satzes 2 hinzuweisen. Im Hinblick auf
die Pflichten nach den §§ 11 und 11a gilt das
öffentliche Angebot für Vermögensanlagen
im Sinne des Satzes 2 ab dem 1. Januar 2016
als beendet, sofern nicht vor diesem Zeit-
punkt ein Verkaufsprospekt nach Maß-
gabe dieses Gesetzes in seiner ab dem …
[einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach
Artikel 13 dieses Gesetzes] geltenden Fas-
sung veröffentlicht wird.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 37 – Drucksache 18/4708

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(11) § 31 Absatz 1 Satz 1 in der Fassung
des Kleinanlegerschutzgesetzes vom … [Da-
tum einsetzen] (BGBl. I S. … [Seitenzahl
einsetzen]) ist erstmals auf Jahres- und Kon-
zernabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwen-
den, die nach dem 31. Dezember 2014 begin-
nen.“

(11) § 31 Absatz 1 Satz 1 in der Fassung
des Kleinanlegerschutzgesetzes vom … [Da-
tum einsetzen] (BGBl. I S. … [Seitenzahl
einsetzen]) ist erstmals auf Jahres- und Kon-
zernabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwen-
den, die nach dem 31. Dezember 2014 begin-
nen.

(12) Auf Vermögensanlagen im Sinne
von § 1 Absatz 2 in der ab dem ... [einset-
zen: Datum des Inkrafttretens nach Arti-
kel 13 dieses Gesetzes] geltenden Fassung,
die vor dem 1. Juli 2005 letztmals öffent-
lich angeboten wurden, ist dieses Gesetz
nicht anzuwenden.“

Artikel 3 Artikel 3

Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
… (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
… (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 4a die folgende Angabe eingefügt:

1. u n v e r ä n d e r t

„§ 4b Produktintervention“.

2. In § 1 Absatz 1 werden nach den Wörtern „Handel
mit Finanzinstrumenten,“ die Wörter „die Ver-
marktung, den Vertrieb und den Verkauf von Fi-
nanzinstrumenten und strukturierten Einlagen,“
eingefügt.

2. u n v e r ä n d e r t

3. Dem § 2 wird folgender Absatz 11 angefügt: 3. u n v e r ä n d e r t

„(11) Eine strukturierte Einlage ist eine Ein-
lage im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
des Kreditwesengesetzes, die bei Fälligkeit in vol-
ler Höhe zurückzuzahlen ist, wobei sich die Zah-
lung von Zinsen oder einer Prämie, das Zinsrisiko
oder das Prämienrisiko aus einer Formel ergibt,
die insbesondere abhängig ist von

1. einem Index oder einer Indexkombination,

2. einem Finanzinstrument oder einer Kombi-
nation von Finanzinstrumenten,

Drucksache 18/4708 – 38 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

3. einer Ware oder einer Kombination von Wa-
ren oder anderen körperlichen oder nicht
körperlichen nicht übertragbaren Vermö-
genswerten oder

4. einem Wechselkurs oder einer Kombination
von Wechselkursen.

Keine strukturierten Einlagen stellen variabel ver-
zinsliche Einlagen dar, deren Ertrag unmittelbar
an einen Zinsindex, insbesondere den Euribor
oder den Libor, gebunden ist.“

4. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt: 4. u n v e r ä n d e r t

㤠4b

Produktintervention

(1) Die Bundesanstalt kann folgende Maß-
nahmen treffen:

1. Verbot oder Beschränkung der Vermark-
tung, des Vertriebs oder des Verkaufs von

a) bestimmten Finanzinstrumenten oder
strukturierten Einlagen,

b) Finanzinstrumenten oder strukturierten
Einlagen mit bestimmten Merkmalen
oder

2. Verbot oder Beschränkung einer bestimmten
Form der Finanztätigkeit oder Finanzpraxis.

(2) Eine Maßnahme nach Absatz 1 darf ge-
troffen werden, wenn

1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

a) ein Finanzinstrument, eine strukturierte
Einlage oder eine Tätigkeit oder Praxis
erhebliche Bedenken für den Anleger-
schutz aufwirft oder eine Gefahr für das
ordnungsgemäße Funktionieren und die
Integrität der Finanz- oder Waren-
märkte oder für die Stabilität des ge-
samten Finanzsystems oder eines seiner
Teile innerhalb zumindest eines EU-
Mitgliedstaates darstellt oder

b) ein Derivat negative Auswirkungen auf
den Preisbildungsmechanismus in den
zugrunde liegenden Märkten hat,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 39 – Drucksache 18/4708

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

2. den in Nummer 1 genannten Risiken durch
ein Verbot oder eine Beschränkung des Ver-
triebs oder Verkaufs begegnet werden kann
und

3. die Maßnahme unter Berücksichtigung der
festgestellten Risiken, des Kenntnisniveaus
der betreffenden Anleger oder Marktteilneh-
mer und der wahrscheinlichen Auswirkun-
gen der Maßnahme auf Anleger oder Markt-
teilnehmer verhältnismäßig ist.

(3) Die Bundesanstalt kann das Verbot
oder die Beschränkung nach Absatz 1 bereits vor
Beginn der Vermarktung, des Vertriebs oder des
Verkaufs eines Finanzinstruments oder einer
strukturierten Einlage aussprechen. Die Bundes-
anstalt kann das Verbot oder die Beschränkung an
Bedingungen knüpfen oder mit Einschränkungen
versehen.

(4) Die Bundesanstalt macht die Entschei-
dung, ein Verbot oder eine Beschränkung nach
Absatz 1 zu erlassen, auf ihrer Webseite bekannt
und teilt sie dem Emittenten mit. Die Bekanntma-
chung und die Mitteilung haben zu enthalten:

1. die Einzelheiten des Verbots oder der Be-
schränkung,

2. den Zeitpunkt, zu dem die Maßnahme in
Kraft tritt, und

3. den Sachverhalt, auf dessen Grundlage die
Bundesanstalt annimmt, dass die in Absatz 2
genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Das Verbot oder die Beschränkung darf sich nur
auf den Zeitraum nach der Bekanntmachung be-
ziehen.

(5) Die Bundesanstalt hebt ein Verbot oder
eine Beschränkung auf, sobald die in Absatz 2 ge-
nannten Voraussetzungen nicht länger erfüllt
sind.“

5. In § 21 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„Stimmrechte“ die Wörter „aus ihm gehörenden
Aktien“ eingefügt.

5. u n v e r ä n d e r t

6. § 31 wird wie folgt geändert: 6. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ein-
gefügt:

a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ein-
gefügt:

Drucksache 18/4708 – 40 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

„(5a) Ein Wertpapierdienstleistungsun-
ternehmen hat vor der Vermittlung des Ver-
tragsschlusses über eine Vermögensanlage
im Sinne des § 2a des Vermögensanlagenge-
setzes von dem Kunden insoweit eine Selbst-
auskunft über dessen Vermögen oder dessen
Einkommen einzuholen, wie dies erforder-
lich ist, um prüfen zu können, ob der Ge-
samtbetrag der Vermögensanlagen dessel-
ben Emittenten, die von dem Kunden erwor-
ben werden, folgende Beträge nicht über-
steigt:

„(5a) Ein Wertpapierdienstleistungsun-
ternehmen hat vor der Vermittlung des Ver-
tragsschlusses über eine Vermögensanlage
im Sinne des § 2a des Vermögensanlagenge-
setzes von dem Kunden insoweit eine Selbst-
auskunft über dessen Vermögen oder dessen
Einkommen einzuholen, wie dies erforder-
lich ist, um prüfen zu können, ob der Ge-
samtbetrag der Vermögensanlagen dessel-
ben Emittenten, die von dem Kunden erwor-
ben werden, folgende Beträge nicht über-
steigt:

1. 10 000 Euro, sofern der jeweilige Anle-
ger nach seiner Selbstauskunft über ein
frei verfügbares Vermögen in Form von
Bankguthaben und Finanzinstrumenten
von mindestens 100 000 Euro verfügt,
oder

1. u n v e r ä n d e r t

2. den zweifachen Betrag des durch-
schnittlichen monatlichen Nettoein-
kommens des jeweiligen Anlegers,
höchstens jedoch 10 000 Euro.

2. u n v e r ä n d e r t

Satz 1 gilt nicht, wenn der Gesamtbetrag der
Vermögensanlagen desselben Emittenten,
die von dem Kunden erworben werden,
1 000 Euro nicht überschreitet. Ein Wertpa-
pierdienstleistungsunternehmen darf einen
Vertragsschluss über eine Vermögensanlage
im Sinne des § 2a des Vermögensanlagenge-
setzes nur vermitteln, wenn es geprüft hat,
dass der Gesamtbetrag der Vermögensanla-
gen desselben Emittenten, die von dem Kun-
den erworben werden, 1 000 Euro oder die in
Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Beträge
nicht übersteigt.“

Satz 1 gilt nicht, wenn der Gesamtbetrag der
Vermögensanlagen desselben Emittenten,
die von dem Kunden erworben werden, der
keine Kapitalgesellschaft ist, 1 000 Euro
nicht überschreitet. Ein Wertpapierdienst-
leistungsunternehmen darf einen Vertrags-
schluss über eine Vermögensanlage im Sinne
des § 2a des Vermögensanlagengesetzes nur
vermitteln, wenn es geprüft hat, dass der Ge-
samtbetrag der Vermögensanlagen dessel-
ben Emittenten, die von dem Kunden erwor-
ben werden, der keine Kapitalgesellschaft
ist, 1 000 Euro oder die in Satz 1 Nummer 1
und 2 genannten Beträge nicht übersteigt.“

b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „5“ durch
die Angabe „5a“ ersetzt.

b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Ab-
sätzen 4 und 5“ durch die Wörter „Absät-
zen 4, 5 und 5a“ ersetzt.

7. § 33 wird wie folgt geändert: 7. u n v e r ä n d e r t

a) Nach Absatz 3a werden die folgenden Ab-
sätze 3b bis 3d eingefügt:

„(3b) Ein Wertpapierdienstleis-
tungsunternehmen, das Finanzinstrumente
zum Verkauf konzipiert, hat ein Verfahren
für die interne Freigabe zum Vertrieb jedes
einzelnen Finanzinstruments und jeder we-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 41 – Drucksache 18/4708

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

sentlichen Änderung bestehender Finanzin-
strumente zu unterhalten, zu betreiben und
regelmäßig zu überprüfen (Produktfreigabe-
verfahren). Das Verfahren muss gewährleis-
ten, dass für jedes Finanzinstrument, bevor
es an Kunden vertrieben wird, ein bestimm-
ter Zielmarkt festgelegt wird. Bei der Festle-
gung des Zielmarkts sind der Anlagehorizont
des Endkunden sowie seine Fähigkeit, Ver-
luste, die sich aus der Anlage ergeben kön-
nen, zu tragen, maßgeblich zu berücksichti-
gen. Dabei sind alle relevanten Risiken aus
dem Finanzinstrument, insbesondere das
Verlust- und Ausfallrisiko sowie das Wert-
schwankungsrisiko, zu bewerten. Darüber
hinaus ist sicherzustellen, dass die beabsich-
tigte Vertriebsstrategie dem nach Satz 2 be-
stimmten Zielmarkt entspricht.

(3c) Ein Wertpapierdienstleistungsun-
ternehmen hat die nach Absatz 3b Satz 2 er-
folgte Festlegung des Zielmarkts für jedes
von ihr konzipierte Finanzinstrument regel-
mäßig zu überprüfen und dabei alle Ereig-
nisse zu berücksichtigen, die wesentlichen
Einfluss auf die in Absatz 3b Satz 4 genann-
ten Risiken haben könnten. Insbesondere ist
regelmäßig zu beurteilen, ob das Finan-
zinstrument den Bedürfnissen des nach Ab-
satz 3b Satz 2 bestimmten Zielmarkts weiter-
hin entspricht und ob die beabsichtigte Ver-
triebsstrategie zur Erreichung dieses Ziel-
markts weiterhin geeignet ist.

(3d) Ein Wertpapierdienstleistungsun-
ternehmen, das Finanzinstrumente zum Ver-
kauf konzipiert, hat allen Vertreibern sämtli-
che sachgerechten Informationen zu dem Fi-
nanzinstrument und dem Produktfreigabe-
verfahren nach Absatz 3b Satz 1, einschließ-
lich des nach Absatz 3b Satz 2 bestimmten
Zielmarkts, zur Verfügung zu stellen, die zur
Beurteilung der Geeignetheit und Angemes-
senheit des Finanzinstruments erforderlich
sind. Vertreibt ein Wertpapierdienstleis-
tungsunternehmen Finanzinstrumente oder
empfiehlt es diese, ohne sie zu konzipieren,
muss es über angemessene Vorkehrungen
verfügen, um sich die in Satz 1 genannten In-
formationen vom konzipierenden Wertpa-
pierdienstleistungsunternehmen oder vom
Emittenten zu verschaffen und die Merkmale

Drucksache 18/4708 – 42 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

und den Zielmarkt des Finanzinstruments zu
verstehen.“

b) In Absatz 4 werden nach der Angabe „3a“
die Wörter „, den Anforderungen an das Pro-
duktfreigabeverfahren nach Absatz 3b und
das Überprüfungsverfahren nach Absatz 3c
sowie den nach Absatz 3d zur Verfügung zu
stellenden Informationen“ eingefügt.

8. Dem § 36b Absatz 1 wird folgender Satz ange-
fügt:

8. u n v e r ä n d e r t

„Ein Missstand liegt insbesondere vor, wenn das
Wertpapierdienstleistungsunternehmen

1. nicht oder nicht ausreichend auf die mit der
von ihm erbrachten Wertpapierdienstleis-
tung verbundenen Risiken hinweist,

2. mit der Sicherheit einer Anlage wirbt, ob-
wohl die Rückzahlung der Anlage nicht oder
nicht vollständig gesichert ist,

3. die Werbung mit Angaben insbesondere zu
Kosten und Ertrag sowie zur Abhängigkeit
vom Verhalten Dritter versieht, durch die in
irreführender Weise der Anschein eines be-
sonders günstigen Angebots entsteht,

4. die Werbung mit irreführenden Angaben
über die Befugnisse der Bundesanstalt nach
diesem Gesetz oder über die Befugnisse der
für die Aufsicht zuständigen Stellen in ande-
ren Mitgliedstaaten des Europäischen Wirt-
schaftsraums oder Drittstaaten versieht.“

9. § 37b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird aufgehoben.

b) Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4
und 5.

10. § 37c wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird aufgehoben.

b) Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4
und 5.

9. In § 37g Absatz 1 wird das Wort „Das“ durch die
Wörter „Unbeschadet der Befugnisse der Bundes-
anstalt nach § 4b kann das“ ersetzt und wird das
Wort „kann“ gestrichen.

11. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 43 – Drucksache 18/4708

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

10. § 39 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 12. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 1 wird folgende Num-
mer 1a eingefügt:

„1a. einer vollziehbaren Anordnung
nach § 4b Absatz 1 zuwiderhan-
delt,“.

a) Nach Nummer 17 wird folgende Num-
mer 17a eingefügt:

bb) u n v e r ä n d e r t

„17a. entgegen § 31 Absatz 5a Satz 3 einen
Vertragsschluss vermittelt,“.

b) Die bisherigen Nummern 17a bis 17c werden
die Nummern 17b bis 17d.

cc) u n v e r ä n d e r t

b) In Absatz 4 werden die Wörter „in den
Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 Buch-
stabe g bis i“ durch die Wörter „in den
Fällen des Absatzes 2 Nummer 1a und 2
Buchstabe g bis i“ ersetzt, wird die An-
gabe „Nummer 6, 16a, 17b, 17c“ durch die
Angabe „Nummer 6, 16a, 17a, 17c, 17d“
ersetzt und wird die Angabe „16c und
17a“ durch die Angabe „16c und 17b“ er-
setzt.

Artikel 4 Artikel 4

Änderung des Wertpapierprospektgesetzes Änderung des Wertpapierprospektgesetzes

Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005
(BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 11 des Ge-
setzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005
(BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 11 des Ge-
setzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird das Wort
„nur“ gestrichen.

1. u n v e r ä n d e r t

2. In § 5 Absatz 2b Nummer 4 werden die Wörter
„der Übersetzung“ durch die Wörter „etwaiger
Übersetzungen“ ersetzt.

2. u n v e r ä n d e r t

3. § 6 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 3. u n v e r ä n d e r t

„(3) Werden die endgültigen Bedingungen
des Angebots weder in den Basisprospekt noch in
einen Nachtrag nach § 16 aufgenommen, so sind
sie unverzüglich bei Unterbreitung eines öffentli-
chen Angebots und, sofern möglich, vor dem Be-

Drucksache 18/4708 – 44 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

ginn des öffentlichen Angebots oder der Zulas-
sung zum Handel vom Anbieter oder Zulassungs-
antragsteller in der in § 14 genannten Art und
Weise zu veröffentlichen sowie bei der Bundesan-
stalt zu hinterlegen. § 8 Absatz 1 Satz 1 und 2 ist
entsprechend anzuwenden. Die endgültigen Be-
dingungen des Angebots sind ausschließlich
elektronisch über das Melde- und Veröffentli-
chungssystem der Bundesanstalt zu hinterlegen
und bedürfen nicht der Unterzeichnung. Die Bun-
desanstalt übermittelt die endgültigen Bedingun-
gen des Angebots der zuständigen Behörde des
oder der Aufnahmestaaten sowie der Europäi-
schen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde.“

4. § 9 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. 4. u n v e r ä n d e r t

5. Nach § 26 Absatz 2 werden die folgenden Absätze
2a und 2b eingefügt:

5. u n v e r ä n d e r t

„(2a) Kommt ein Emittent, Anbieter oder
Zulassungsantragsteller einem sofort vollziehba-
ren Verlangen nach Absatz 2 innerhalb angemes-
sener Frist unberechtigt nicht oder trotz erneuter
Aufforderung innerhalb angemessener Frist unbe-
rechtigt nicht oder nur unvollständig nach, kann
die Bundesanstalt diesen Umstand auf ihrer Inter-
netseite öffentlich bekannt machen, wenn An-
haltspunkte dafür vorliegen, dass entgegen § 3
dieses Gesetzes kein Prospekt veröffentlicht
wurde oder entgegen § 13 dieses Gesetzes ein
Prospekt veröffentlicht wird oder der Prospekt
oder das Registrierungsformular nicht mehr nach
§ 9 dieses Gesetzes gültig ist. In dem Auskunfts-
und Vorlegungsersuchen nach Absatz 2 ist auf die
Befugnis nach Satz 1 hinzuweisen. Die Bekannt-
machung darf nur diejenigen personenbezogenen
Daten enthalten, die zur Identifizierung des An-
bieters oder Emittenten erforderlich sind. Bei
nicht bestandskräftigen Maßnahmen ist folgender
Hinweis hinzuzufügen: ‚Diese Maßnahme ist
noch nicht bestandskräftig.‘ Wurde gegen die
Maßnahme ein Rechtsmittel eingelegt, sind der
Stand und der Ausgang des Rechtsmittelverfah-
rens bekannt zu machen. Die Bekanntmachung ist
spätestens nach fünf Jahren zu löschen.

(2b) Die Bundesanstalt sieht von einer Be-
kanntmachung nach Absatz 2a ab, wenn die Be-
kanntmachung die Finanzmärkte der Bundesre-
publik Deutschland oder eines oder mehrerer
Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums er-
heblich gefährden würde. Die Bundesanstalt kann
von einer Bekanntmachung außerdem absehen,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 45 – Drucksache 18/4708

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

wenn eine Bekanntmachung nachteilige Auswir-
kungen auf die Durchführung strafrechtlicher,
ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplina-
rischer Ermittlungen haben kann.“

6. In § 35 Absatz 1 wird nach Nummer 7 folgende
Nummer 7a eingefügt:

6. u n v e r ä n d e r t

„7a. entgegen § 14 Absatz 4 Satz 2 eine Angabe
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig macht,“.

7. Nach § 36 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
gefügt:

7. Nach § 36 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
gefügt:

„(1a) Für öffentliche Angebote, für die end-
gültige Bedingungen bereits vor dem … [einset-
zen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 13 die-
ses Gesetzes] bei der Bundesanstalt hinterlegt
wurden, ist § 9 Absatz 2 dieses Gesetzes in seiner
bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.“

„(1a) Für öffentliche Angebote, für die end-
gültige Bedingungen bereits vor dem … [einset-
zen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 13 die-
ses Gesetzes] bei der Bundesanstalt hinterlegt
wurden, ist § 9 Absatz 2 dieses Gesetzes in seiner
bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Werden für Wertpapiere innerhalb eines Zeit-
raums von drei Monaten ab dem … [einsetzen:
Datum des Inkrafttretens nach Artikel 13 die-
ses Gesetzes] bei der Bundesanstalt endgültige
Bedingungen hinterlegt, die sich auf Basispros-
pekte beziehen, welche vor dem … [einsetzen:
Datum des Inkrafttretens nach Artikel 13 die-
ses Gesetzes] gebilligt wurden, dürfen diese
Wertpapiere noch sechs Monate ab Hinterle-
gung der endgültigen Bedingungen auf der
Grundlage dieses Basisprospekts öffentlich an-
geboten werden, sofern sich nicht aus § 9 Ab-
satz 2 eine längere Gültigkeit ergibt.“

Artikel 5 Artikel 5

Änderung des Wertpapiererwerbs- und Über-
nahmegesetzes

u n v e r ä n d e r t

In § 29 Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3822), das zuletzt durch Artikel 4 Nummer 53 des
Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geän-
dert worden ist, werden nach dem Wort „Zielgesell-
schaft“ die Wörter „aus dem Bieter gehörenden Aktien
der Zielgesellschaft oder dem Bieter nach § 30 zuge-
rechneten Stimmrechten an der Zielgesellschaft“ ein-
gefügt.

Drucksache 18/4708 – 46 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Artikel 6 Artikel 6

Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufs-
prospektverordnung

Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufs-
prospektverordnung

Die Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverord-
nung vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3464), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Mai
2013 (BGBl. I S. 1376) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

Die Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverord-
nung vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3464), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Mai
2013 (BGBl. I S. 1376) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt: a) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:

„Weiterhin ist auf das Risiko einzugehen,
dass sich die Tätigkeit des Emittenten so ver-
ändert, dass er nicht mehr als operativ tätiges
Unternehmen außerhalb des Finanzsektors
anzusehen ist, so dass die Bundesanstalt
Maßnahmen nach § 15 des Kapitalanlagege-
setzbuchs ergreifen und insbesondere die
Rückabwicklung der Geschäfte des Emitten-
ten der Vermögensanlage anordnen kann.“

„Weiterhin ist auf das Risiko einzugehen,
dass die Vertrags- oder Anlagebedingun-
gen so geändert werden oder sich die Tä-
tigkeit des Emittenten so verändert, dass er
nicht mehr als operativ tätiges Unternehmen
außerhalb des Finanzsektors anzusehen ist,
so dass die Bundesanstalt Maßnahmen nach
§ 15 des Kapitalanlagegesetzbuchs ergreifen
und insbesondere die Rückabwicklung der
Geschäfte des Emittenten der Vermögensan-
lage anordnen kann.“

b) Der bisherige Satz 6 wird wie folgt gefasst: b) u n v e r ä n d e r t

„Das den Anleger treffende maximale Risiko
ist an hervorgehobener Stelle im Verkaufs-
prospekt in vollem Umfang zu beschreiben.“

2. § 4 Satz 1 wird wie folgt geändert: 2. § 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 11 wird wie folgt gefasst: a) u n v e r ä n d e r t

„11. an einer hervorgehobenen Stelle im
Verkaufsprospekt, unter welchen Um-
ständen der Erwerber der Vermögens-
anlagen verpflichtet ist, weitere Leis-
tungen zu erbringen, insbesondere unter
welchen Umständen er haftet, und dass
keine Pflicht zur Zahlung von Nach-
schüssen besteht;“.

b) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende
durch ein Semikolon ersetzt.

b) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 47 – Drucksache 18/4708

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

c) Die folgenden Nummern 13 und 14 werden
angefügt:

c) Die folgenden Nummern 13 und 14 werden
angefügt:

„13. an einer hervorgehobenen Stelle im
Verkaufsprospekt die wesentlichen
Grundlagen und Bedingungen der Ver-
zinsung und Rückzahlung;

„13. u n v e r ä n d e r t

14. die Laufzeit sowie die Kündigungsfrist
und“.

14. die Laufzeit sowie die Kündigungsfrist
nach Maßgabe des § 5a des Vermö-
gensanlagengesetzes und“.

d) Folgende Nummer 15 wird angefügt: d) u n v e r ä n d e r t

„15. die Anlegergruppe, auf die die Vermö-
gensanlage abzielt, vor allem im Hin-
blick auf den Anlagehorizont des Anle-
gers und seine Fähigkeit, Verluste, die
sich aus der Vermögensanlage ergeben
können, zu tragen.“

3. In § 6 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort
„Vermögensanlagengesetzes“ die Wörter „, ein-
schließlich des Datums ihrer ersten Kündigungs-
möglichkeit oder ihrer Fälligkeit“ eingefügt.

3. u n v e r ä n d e r t

4. § 7 wird wie folgt geändert: 4. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden die Wörter „stel-
len, sowie“ durch das Wort „stellen;“
ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende
durch das Wort „, sowie“ ersetzt.

cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4. Unternehmen, die mit dem Emit-
tenten oder Anbieter nach § 271
des Handelsgesetzbuchs in einem
Beteiligungsverhältnis stehen oder
verbunden sind.“

b) In Absatz 3 wird die Angabe „bis 3“ durch
die Angabe „bis 4“ ersetzt.

5. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 5. u n v e r ä n d e r t

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „über Anteile, die eine Beteiligung
am Ergebnis eines Unternehmens gewähren,
über Anteile an einem Treuhandvermögen
und über Anteile an einem sonstigen ge-
schlossenen Fonds“ gestrichen.

Drucksache 18/4708 – 48 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. eine Beschreibung des Anlageobjekts.
Anlageobjekt sind die Gegenstände, zu
deren voller oder teilweiser Finanzie-
rung die von den Erwerbern der Vermö-
gensanlagen aufzubringenden Mittel
bestimmt sind. Bei einem Treuhandver-
mögen, das ganz oder teilweise aus ei-
nem Anteil besteht, der eine Beteili-
gung am Ergebnis eines Unternehmens
gewährt, treten an die Stelle dieses An-
teils die Vermögensgegenstände des
Unternehmens. Besteht das Anlageob-
jekt ganz oder teilweise aus einem An-
teil oder einer Beteiligung an einer Ge-
sellschaft oder stellt das Anlageobjekt
ganz oder teilweise eine Ausleihung an
oder eine Forderung gegen eine Gesell-
schaft dar, so gelten auch diejenigen
Gegenstände als Anlageobjekt, die
diese Gesellschaft erwirbt;“.

6. § 10 wird wie folgt geändert: 6. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Der Verkaufsprospekt muss die
voraussichtliche Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage mindestens für das laufende und
das folgende Geschäftsjahr darstellen.“

7. § 12 wird wie folgt geändert: 7. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende
durch ein Semikolon ersetzt.

bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4. Unternehmen, die mit dem Emit-
tenten oder Anbieter nach § 271
des Handelsgesetzbuchs in einem
Beteiligungsverhältnis stehen oder
verbunden sind.“

b) In Absatz 3 wird die Angabe „3“ durch die
Angabe „4“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 49 – Drucksache 18/4708

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

8. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: 8. u n v e r ä n d e r t

㤠13a

Angaben über Auswirkungen auf die Fähigkeit
zur Zins- und Rückzahlung

Der Verkaufsprospekt muss an hervorgeho-
bener Stelle eine ausführliche Darstellung der
Auswirkungen der Vermögens-, Finanz- und Er-
tragslage sowie der Geschäftsaussichten auf die
Fähigkeit des Emittenten, seinen Verpflichtungen
zur Zinszahlung und Rückzahlung für die Vermö-
gensanlage nachzukommen, enthalten.“

Artikel 7 Artikel 7

Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Ver-
haltens- und Organisationsverordnung

u n v e r ä n d e r t

In § 5a Absatz 1 Satz 2 der Wertpapierdienstleis-
tungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung vom
20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1432), die zuletzt durch Arti-
kel 10 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I
S. 3642) geändert worden ist, wird nach Nummer 3 fol-
gende Nummer 3a eingefügt:

„3a. den nach § 33 Absatz 3b des Wertpapierhandels-
gesetzes festgelegten Zielmarkt,“.

Artikel 8 Artikel 8

Änderung des Handelsgesetzbuchs u n v e r ä n d e r t

In § 335 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Oktober
2013 (BGBl. I S. 3746) geändert worden ist, wird der
Punkt am Ende durch die Wörter „; der Höchstbetrag
des Ordnungsgeldes erhöht sich auf zweihundertfünf-
zigtausend Euro, wenn die Kapitalgesellschaft kapital-
marktorientiert im Sinne des § 264d ist.“ ersetzt.

Drucksache 18/4708 – 50 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Artikel 9 Artikel 9

Änderung des Einführungsgesetzes zum Han-
delsgesetzbuch

u n v e r ä n d e r t

Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch … geändert worden ist, wird folgender …
[einsetzen: nächster bei der Verkündung freier Ab-
schnitt mit Zählbezeichnung] Abschnitt angefügt:

„… [einsetzen: nächster bei der Verkündung freier
Abschnitt mit Zählbezeichnung] Abschnitt

Übergangsvorschriften zum Kleinanlegerschutzgesetz

Artikel … [einsetzen: nächster bei der Verkündung
freier Artikel mit Zählbezeichnung]

§ 335 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs in
der Fassung des Kleinanlegerschutzgesetzes vom …
[Datum einsetzen] (BGBl. I S. … [Seitenzahl einset-
zen]) ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse
für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. De-
zember 2014 beginnen.“

Artikel 10 Artikel 10

Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs u n v e r ä n d e r t

Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013
(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom … (BGBl. I S. …) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 344 die folgende Angabe eingefügt:

„§ 344a Übergangsvorschrift zum Kleinanleger-
schutzgesetz“.

2. Dem § 45 Absatz 3 werden die folgenden Sätze
angefügt:

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 51 – Drucksache 18/4708

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

„Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis
335b des Handelsgesetzbuchs sind auf die Verlet-
zung von Pflichten des vertretungsberechtigten
Organs der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
im Sinne des Absatzes 1 entsprechend anzuwen-
den. An die Stelle der Pflichten nach § 335 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Handelsgesetz-
buchs treten im Falle der Erstellung eines Jahres-
berichts die Pflichten nach Absatz 1. Offenlegung
im Sinne des § 325 Absatz 1 Satz 1 des Handels-
gesetzbuchs sind die Einreichung und Bekannt-
machung des Jahresberichts gemäß den Absät-
zen 1 und 2.“

3. In § 48 Absatz 1 wird die Angabe „§ 46 Absatz 1“
durch die Angabe „§ 46“ und werden die Wörter
„neunten Monats“ durch die Wörter „sechsten
Monats“ ersetzt.

4. Dem § 123 Absatz 1 wird folgender Satz ange-
fügt:

„Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis
335b des Handelsgesetzbuchs sind auf die Verlet-
zung von Pflichten des vertretungsberechtigten
Organs der Investmentaktiengesellschaft mit ver-
änderlichem Kapital entsprechend anzuwenden.“

5. Nach § 344 wird folgender § 344a eingefügt:

㤠344a

Übergangsvorschrift zum Kleinanlegerschutzge-
setz

§ 45 Absatz 3 Satz 3 und § 123 Absatz 1
Satz 2 in der Fassung des Kleinanlegerschutzge-
setzes vom … [Datum einsetzen] (BGBl. I S. …
[Seitenzahl einsetzen]) sind erstmals auf Jahres-
und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre anzu-
wenden, die nach dem 31. Dezember 2014 begin-
nen.“

Drucksache 18/4708 – 52 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Artikel 11 Artikel 11

Änderung der Gewerbeordnung Änderung der Gewerbeordnung

Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die
zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. August
2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die
zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. August
2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. § 34g wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Techno-
logie“ durch das Wort „Energie“ und werden
die Wörter „für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz“ durch die Wörter
„der Justiz und für Verbraucherschutz“ er-
setzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt und wird folgende
Nummer 7 angefügt:

„7. zur Pflicht, die Einhaltung der in § 2a
Absatz 3 des Vermögensanlagengeset-
zes genannten Betragsgrenzen zu prü-
fen.“

2. Dem § 157 werden die folgenden Absätze 5 und 6
angefügt:

2. Dem § 157 werden die folgenden Absätze 5 bis 7
angefügt:

„(5) Gewerbetreibende, die am … [einset-
zen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 13 die-
ses Gesetzes] eine Erlaubnis nach § 34c Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 für die Vermittlung von Darle-
hensverträgen oder die Gelegenheit zum Nach-
weis solcher Verträge haben und damit partiari-
sche Darlehen oder Nachrangdarlehen vermitteln
und die diese Tätigkeit nach dem … [einsetzen:
Datum des Inkrafttretens nach Artikel 13 dieses
Gesetzes] weiterhin ausüben wollen, sind ver-
pflichtet, bis zum … [einsetzen: Datum des ersten
Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats] eine Erlaubnis als Finanzanla-
genvermittler nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 3 zu beantragen und sich selbst sowie die
nach § 34f Absatz 6 Satz 1 einzutragenden Perso-
nen nach Erteilung der Erlaubnis nach § 34f Ab-
satz 5 und 6 registrieren zu lassen. Die für die Er-
laubniserteilung zuständige Stelle übermittelt
dazu die erforderlichen Informationen an die Re-
gisterbehörde. Wird die Erlaubnis unter Vorlage

(5) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 53 – Drucksache 18/4708

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

der bisherigen Erlaubnisurkunde nach § 34c Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 2 beantragt, erfolgt keine
Prüfung der Zuverlässigkeit und der Vermögens-
verhältnisse nach § 34f Absatz 2 Nummer 1 und
2. Die Erlaubnis ist auf die Vermittlung von parti-
arischen Darlehen und Nachrangdarlehen be-
schränkt. Für den Nachweis der nach § 34f Ab-
satz 2 Nummer 4 erforderlichen Sachkunde ist
Absatz 6 anzuwenden. Die Erlaubnis nach § 34c
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erlischt hinsichtlich
der Vermittlung von partiarischen Darlehen oder
Nachrangdarlehen mit der bestandskräftigen Ent-
scheidung über den Erlaubnisantrag nach § 34f
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, spätestens aber mit
Ablauf der in Satz 1 genannten Frist. Bis zu die-
sem Zeitpunkt gilt die Erlaubnis nach § 34c Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 2 als Erlaubnis nach § 34f
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 für die Vermittlung
partiarischer Darlehen und Nachrangdarlehen.

(6) Gewerbetreibende im Sinne des Absatzes
5 sind verpflichtet, bis zum … [einsetzen: Datum
des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung
folgenden Kalendermonats] einen Sachkunde-
nachweis nach § 34f Absatz 2 Nummer 4 gegen-
über der zuständigen Behörde zu erbringen. Die
nach Absatz 5 erteilte Erlaubnis erlischt, wenn der
erforderliche Sachkundenachweis nicht bis zum
Ablauf dieser Frist erbracht wird. Nach Erbrin-
gung des Sachkundenachweises ist dem Erlaub-
nisinhaber eine unbeschränkte Erlaubnis nach
§ 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zu erteilen. Be-
schäftigte dieses Erlaubnisinhabers im Sinne des
§ 34f Absatz 4 Satz 1 sind verpflichtet, bis zum …
[einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften
auf die Verkündung folgenden Kalendermonats]
einen Sachkundenachweis nach § 34f Absatz 2
Nummer 4 zu erwerben.“

(6) Gewerbetreibende im Sinne des Absatzes
5 sind verpflichtet, bis zum … [einsetzen: Datum
des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung
folgenden Kalendermonats] einen Sachkunde-
nachweis nach § 34f Absatz 2 Nummer 4 gegen-
über der zuständigen Behörde zu erbringen. Die
nach Absatz 5 erteilte Erlaubnis erlischt, wenn der
erforderliche Sachkundenachweis nicht bis zum
Ablauf dieser Frist erbracht wird. Nach Erbrin-
gung des Sachkundenachweises ist dem Erlaub-
nisinhaber eine unbeschränkte Erlaubnis nach
§ 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zu erteilen. Be-
schäftigte dieses Erlaubnisinhabers im Sinne des
§ 34f Absatz 4 Satz 1 sind verpflichtet, bis zum …
[einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften
auf die Verkündung folgenden Kalendermonats]
einen Sachkundenachweis nach § 34f Absatz 2
Nummer 4 zu erwerben.

(7) Gewerbetreibende, die zu Vermögens-
anlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 7
des Vermögensanlagengesetzes Anlagevermitt-
lung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1 des
Kreditwesengesetzes oder Anlageberatung im
Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kre-
ditwesengesetzes erbringen wollen, bedürfen
bis zum 15. Oktober 2015 keiner Erlaubnis
nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3.“

Drucksache 18/4708 – 54 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Artikel 12 Artikel 12

Änderung der Verordnung über die Erhebung
von Gebühren und die Umlegung von Kosten

nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

u n v e r ä n d e r t

Nummer 5.1.1 der Anlage (Gebührenverzeichnis)
zur Verordnung über die Erhebung von Gebühren und
die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleis-
tungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S.
1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4155) geän-
dert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Entwurf

Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro

„5.1.1 Verbot oder Beschränkung einer bestimmten Form der Finanztätigkeit oder Finanzpraxis
(§ 4b Absatz 1 Nummer 2 WpHG)

22 000“.
Beschlüsse des 7. Ausschusses
u n v e r ä n d e r t

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Artikel 13 Artikel 13

Inkrafttreten Inkrafttreten

(1) Artikel 4 Nummer 3 tritt am 1. Januar 2016
in Kraft.

(1) Artikel 4 Nummer 3 tritt am 1. Januar 2016
in Kraft.

(2) Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe b und d Dop-
pelbuchstabe bb sowie Nummer 14 Buchstabe a Dop-
pelbuchstabe aa, Artikel 3 Nummer 7, Artikel 6 Num-
mer 2 Buchstabe d sowie Artikel 7 treten am 3. Januar
2017 in Kraft.

(2) Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe b und d Dop-
pelbuchstabe bb sowie Nummer 15 Buchstabe a Dop-
pelbuchstabe aa, Artikel 3 Nummer 7, Artikel 6 Num-
mer 2 Buchstabe d sowie Artikel 7 treten am 3. Januar
2017 in Kraft.

(3) Im Übrigen tritt das Gesetz am Tag nach der
Verkündung in Kraft.

(3) Im Übrigen tritt das Gesetz am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 55 – Drucksache 18/4708
Bericht der Abgeordneten Dr. Frank Steffel, Dr. Carsten Sieling, Susanna
Karawanskij und Dr. Gerhard Schick

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 18/3994 in seiner 89. Sit-
zung am 27. Februar 2015 dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Ausschuss für Recht
und Verbraucherschutz, dem Ausschuss für Kultur und Medien und dem Ausschuss Digitale Agenda zur Mitbe-
ratung überwiesen. Der Gesetzentwurf wurde ferner dem Parlamentarischen Beirat für nachhaltige Entwicklung
zur gutachtlichen Stellungnahme sowie dem Haushaltsausschuss zur Stellungnahme nach § 96 der Geschäftsord-
nung des Deutschen Bundestags überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Um einerseits den Anlegern künftig den Zugang zu mehr und besseren Informationen zu Finanzprodukten des
„Grauen Kapitalmarkts“ zu gewähren und andererseits die Sanktionsmöglichkeiten gegen Anbieter und Vermitt-
ler von Vermögensanlagen zu verschärfen, sieht der Gesetzentwurf neue Regelungen vor, mit denen im Wesent-
lichen die Grundlagen gelegt werden für eine
– Mindestlaufzeit von Vermögensanlagen,
– Beschränkung der Gültigkeit des Verkaufsprospekts auf 12 Monate,
– verpflichtende Angabe der Kündigungsmöglichkeiten bereits ausgegebener Anteile und eine Bekanntgabe

des Datums der Fälligkeit der Rückzahlung von Vermögensanlagen,
– ständige Aktualisierung des Verkaufsprospekts durch Veröffentlichung von Nachträgen,
– Pflicht, auch nach Beendigung des öffentlichen Angebots für Vermögensanlagen bestimmte Informationen

mitzuteilen,
– Beschränkung der Bewerbung und Untersagung der Werbung bei Missständen,
– Warnung der Anleger durch verpflichtende Unterzeichnung des Vermögensanlagen-Informationsblatts,
– Erweiterung der Befugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt), das Ange-

bot von Vermögensanlagen bei Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen zu untersagen,
– Warnung potentieller Anleger durch Bekanntmachung von Maßnahmen, die von der Bundesanstalt wegen

mutmaßlichen Verstößen gegen das Vermögensanlagengesetz ergriffen wurden,
– Befugnis der Bundesanstalt zur Verhängung von Vertriebsverboten und Vertriebsbeschränkungen, wenn be-

stimmte Finanzprodukte erheblichen Bedenken für den Anlegerschutz begegnen (Produktintervention),
– Befugnis der Bundesanstalt zur Anordnung einer Sonderprüfung der Rechnungslegung von Emittenten von

Vermögensanlagen.
Dazu ist im Wesentlichen eine Änderung des Vermögensanlagengesetzes, des Wertpapierhandelsgesetzes und der
Verordnung über Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte erforderlich.
Außerdem soll der kollektive Verbraucherschutz als ein Aufsichtsziel der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht im Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz gesetzlich verankert werden. Die Bedeutung des kol-
lektiven Verbraucherschutzes bei der Aufsichtstätigkeit der Bundesanstalt soll damit hervorgehoben werden.

III. Öffentliche Anhörung

Der Finanzausschuss hat in seiner 37. Sitzung am 16. März 2015 eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetz-
entwurf auf Drucksache 18/3994 durchgeführt. Folgende Einzelsachverständige, Verbände und Institutionen hat-
ten Gelegenheit zur Stellungnahme:

Drucksache 18/4708 – 56 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
1. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
2. Bundesarbeitsgemeinschaft mittelständischer Investmentpartner, c/o kapital-markt intern
3. Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V.
4. Die Deutsche Kreditwirtschaft
5. Hoffmann, Hubert, Genova Wohngenossenschaft Vauban eG
6. Klöhn, Prof. Dr. Lars, Ludwig-Maximillians-Universität München
7. Landwehr, Werner, GLS Bank
8. Mattil, Peter, Rechtsanwälte Mattil & Kollegen
9. Mietshäuser Syndikat, Freiburg
10. Oehler, Prof. Dr. Andreas, Universität Bamberg
11. Riethmüller, RA Dr. Tobias, c/o GSK Stockmann & Kollegen (Gründungsmitglied German Crowdfunding

Network (GCN))
12. Rödl, Prof. Dr. Christian, Rödl & Partner, Nürnberg
13. Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.
14. Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft e. V.
15. Zentralverband deutscher Konsumgenossenschaften e. V.
16. Zwinge, Tamo, Companisto GmbH.
Das Ergebnis der öffentlichen Anhörung ist in die Ausschussberatungen eingegangen. Das Protokoll einschließ-
lich der eingereichten schriftlichen Stellungnahmen ist der Öffentlichkeit zugänglich.

IV. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/3994 in seiner 50.
Sitzung am 22. April 2015 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei
Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme.
Der Ausschuss für Kultur und Medien hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/3994 in seiner 30. Sitzung am
22. April 2015 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthal-
tung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme.
Der Ausschuss Digitale Agenda hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/3994 in seiner 35. Sitzung am 22.
April 2015 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung
der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme.
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich in seiner 18. Sitzung am 28. Januar 2015
mit dem Gesetzentwurf gutachtlich befasst und festgestellt, dass eine Nachhaltigkeitsprüfung nicht erforderlich
sei. Der Gesetzentwurf entspreche indirekt den Zielen der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie, weil er durch neue
Schutzmaßnahmen zugunsten von Kleinanlegern vor den besonderen Risiken von Kapitalmarktanlagen im wei-
teren Sinne zum dauerhaften Erhalt des Wohlstandes beitrage. Die Angaben zur Nachhaltigkeit im Gesetz würden
auch ausreichend erscheinen.

V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/3994 in seiner 35. Sitzung am 4. März 2015 erst-
malig beraten und die Durchführung einer öffentlichen Anhörung am 16. März 2015 beschlossen. Nach Durch-
führung der Anhörung hat der Finanzausschuss die Beratung in seiner 38. Sitzung am 18. März 2015 sowie in
seiner 39. Sitzung am 25. März 2015 fortgeführt und die Beratung in seiner 40. Sitzung am 22. April 2015 abge-
schlossen.
Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung
der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache
18/3994 in geänderter Fassung.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 57 – Drucksache 18/4708
Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD betonten, der vorliegende Gesetzentwurf sei ein wichtiger
Baustein zur Regulierung des so genannten „Grauen Kapitalmarkts“, mit dem man beim Schutz von Kleinanle-
gern einen großen Schritt vorangekommen sei.
Der Gesetzentwurf zum Kleinanlegerschutzgesetz beinhalte im Wesentlichen die Ausweitung des Anwendungs-
bereichs des Vermögensanlagengesetzes, die gesetzliche Verankerung des kollektiven Verbraucherschutzes als
Aufsichtsziel der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), erweiterte Aufsichtsbefugnisse der
BaFin insbesondere in den Bereichen Produktinterventionen, Werbebeschränkungen und Werbeverbote für be-
stimmte Produkte. Darüber hinaus würden die Rechnungslegungs- und Informationspflichten der Emittenten er-
weitert. Neben der Begrenzung der Gültigkeit der Verkaufsprospekte sehe der Gesetzentwurf außerdem die Pflicht
vor, auch nach Beendigung des öffentlichen Angebots für Vermögensanlagen bestimmte Informationen zügig den
Betroffenen und der Öffentlichkeit mitzuteilen.
Es sei zu begrüßen, dass es mit den insgesamt 16 Änderungsanträgen der Koalitionsfraktionen gelungen sei, den
Gesetzentwurf noch praxisnäher auszugestalten und dabei angemessene Lösungen im Spannungsverhältnis zwi-
schen dem Verbraucherschutz einerseits und dem mündigen Bürger anderseits sowie den sehr sensiblen und au-
ßergewöhnlichen Finanzierungsinstrumenten und Finanzierungsformen gefunden worden seien.
Zu den Änderungsanträgen führten die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD im Einzelnen aus:
Beim Crowdinvesting sei das Risiko der Kleinanleger deutlich begrenzt worden. Das Verfahren sei insgesamt
vereinfacht worden. Durch die Erhöhung der Obergrenze für die Befreiung von der Prospektpflicht auf 2,5 Milli-
onen Euro werde die Start-up-Branche in Deutschland auch international deutlich wettbewerbsfähiger.
Durch die Einführung des 14-tägigen Widerrufsrechts würden die Rechte des einzelnen Verbrauchers gestärkt.
Dies sei insbesondere für Verbraucher wichtig, die Geschäfte über das Internet abschließen würden und kurze
Zeit später ihre Entscheidung revidieren möchten.
Es sei auch wichtig gewesen, die Abwicklung in rein elektronischer Form ohne Medienbruch zuzulassen, damit
auch junge Start-up-Unternehmen die Möglichkeit haben würden, im Internet unter Berücksichtigung verschärfter
Warnhinweise mit Hilfe moderner Finanzierungsinstrumente Geld einzusammeln.
Bei den sozialen Projekten habe man großen Wert darauf gelegt, eine Ausweitung auf sämtliche Rechtsformen zu
erreichen. Man habe mit den gesetzlichen Veränderungen in diesem Bereich vielen betroffenen Projekten und
Initiativen geholfen und wolle damit die Vielfalt dieser Projekte in Deutschland erhalten und weiter fördern.
Wichtig sei, dass man sich hinsichtlich der sozialen Projekte auf das Provisionsverbot, die Deckelung des Soll-
zinssatzes und das 14-tägige Widerrufsrecht geeinigt habe.
Bei den gemeinnützigen Organisationen sei es ebenfalls wichtig gewesen, die ehrenamtlich Tätigen von bürokra-
tischen und zumeist auch kostspieligen Auflagen zu befreien. Damit wolle man auch den Vertrauensvorschuss
gegenüber den vielen Millionen Bürgern in Deutschland verdeutlichen, die sich in einem Ehrenamt gemeinnützig
engagieren würden. Denn aus diesem Bereich seien in der Vergangenheit nicht die großen Skandale und die gro-
ßen wirtschaftlichen Probleme hervorgegangen, die zum Teil Anlass für den vorliegenden Gesetzentwurf seien.
Hinsichtlich des Werbeverbots habe man eine sehr gute Regelung gefunden. Es sei ein verkürzter und klarer
Warnhinweis für alle Vertriebswege vereinbart worden, dessen Formulierung deutlich über das hinausgehe, was
zunächst im Regierungsentwurf vorgeschlagen worden sei. Ferner sei ein weiterer verschärfter Warnhinweis für
den Fall vereinbart worden, dass mit Renditeversprechen geworben werde. Mit diesem Warnhinweis solle deut-
lich gemacht werden, dass Renditeversprechen keine Garantien seien, sondern ein besonderes Risiko auslösen
würden. Ein generelles Werbeverbot oder eine unterschiedliche Bewertung von einzelnen Medien habe man aber
bewusst nicht in den Gesetzentwurf aufgenommen.
Schließlich betonten die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD, dass die Rolle der BaFin gestärkt worden
sei. Die BaFin könne nun konsequent sowohl den Verkauf als auch die Werbung von Produkten beschränken.
Die Fraktion der SPD hob zusätzlich hervor, die Interpretation, wonach dieses Gesetz eine Folge der Insolvenz
des Windkraft-Finanzierers Prokon sei, sei nicht nachvollziehbar. Vielmehr sei bereits im zeitlich deutlich vor der
Prokon-Insolvenz liegenden Koalitionsvertrag vereinbart worden, den finanziellen Verbraucherschutz bei der
BaFin anzusiedeln und der BaFin entsprechende Kompetenzen einzuräumen. Ferner habe es eine Gesetzesent-
wicklung auf der Ebene der Bundesregierung unter der Federführung des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium der Finanzen gegeben. Auf dieser Zusam-
menarbeit habe man jetzt im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens sehr gut aufbauen können.
Drucksache 18/4708 – 58 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD hoben hervor, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
aufsicht (BaFin) sei bislang der Stabilität der von ihr beaufsichtigten Unternehmen sowie einem funktionsfähigen,
stabilen und integren deutschen Finanzsystem verpflichtet. Neben diesen Zielen werde nunmehr der kollektive
Verbraucherschutz ausdrücklich als Bestandteil der Aufsichtstätigkeit im Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
verankert. Damit werde die besondere Bedeutung des finanziellen Verbraucherschutzes für alle Aufsichtsbereiche
hervorgehoben. „Kollektiv“ heiße: Die BaFin solle dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher in ihrer
Gesamtheit verpflichtet sein. Diese Verpflichtung bestehe ausschließlich im öffentlichen Interesse. Sie diene nicht
dazu, individuelle Rechtsansprüche durchzusetzen.
Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD betonten, mit dem neuen § 1 Absatz 2 Nummer 7 VermAnlG
würden künftig auch sonstige Vermögensanlagen erfasst werden. Davon betroffen sei auch das Crowdlending.
Dazu gebe es in Deutschland zwei Geschäftsmodelle. Beiden gemeinsam sei die Vermittlung eines Darlehens
über eine Internet-Dienstleistungsplattform für einen Darlehensnehmer und die Darlehensgewährung durch ein
Kreditinstitut, das dem Bankenaufsichtsrecht unterliege. Nach der Darlehensgewährung durch das Kreditinstitut
werde im ersten Fall das Darlehen unmittelbar von dem Kreditinstitut an die jeweiligen Darlehensgeber entspre-
chend ihren über die Plattform zugesagten Anteilen abgetreten. Im zweiten Fall werde das Darlehen vollständig
von dem Kreditinstitut an einen Intermediär abgetreten, der zu 100 % der Internet-Dienstleistungsplattform ge-
höre. Dieser Intermediär wiederum teile dann das Darlehen entsprechend den zugesagten Anteilen auf die Darle-
hensgeber auf. In beiden Fällen werde eine Vermögensanlage angeboten und an die Darlehensgeber veräußert.
Dabei würden die Plattformen regelmäßig von dem Befreiungstatbestand des § 2a Gebrauch machen, wobei zwi-
schen den beiden genannten Geschäftsmodellen grundsätzlich keine Unterschiede bestehen würden. Insbesondere
finde auch bei Einschaltung eines Intermediärs keine Zusammenrechnung aller von dem Intermediär weitergelei-
teten Crowdlending-Projekte im Hinblick auf die Wahrung der Gesamtemissionsgrenze des § 2a VermAnlG statt.
Denn diese Gesamtemissionsgrenze beziehe sich allein auf den einzelnen Emittenten. Die Abtretung an den In-
termediär ändere die Emittentenstellung des eigentlichen Darlehensnehmers im Sinne des § 1 Absatz 3 VermAnlG
nicht. Deshalb sei nur dann ein Prospekt zu erstellen, wenn ein einzelnes Darlehen eines Emittenten die Gesam-
temissionsgrenze von 2,5 Mio. Euro übersteige oder verschiedene Darlehen verschiedener Emittenten zu einer
einheitlichen Refinanzierung (z. B. einer Verbriefung) zusammengeführt würden.
Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD betonten, im Hinblick auf den neuen § 2 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1a des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) sei verschiedentlich die Besorgnis geäußert worden, diese
Vorschrift führe dazu, dass das Angebot von Genossenschaftsanteilen prospektpflichtig werde, wenn im Rahmen
einer Werbung für diese Genossenschaftsanteile darauf hingewiesen werde, dass sich die Genossenschaft auch
über Mitgliederdarlehen finanziere. Diese Besorgnis sei unbegründet. Denn entscheidend dafür, ob eine Mitglie-
derwerbung von Genossenschaften prospektpflichtig sei, sei allein, was bei der Werbung um neue Mitglieder
Gegenstand des öffentlichen Angebots sei. Werde ausschließlich für die Mitgliedschaft in der Genossenschaft
selbst geworben, falle dieses Angebot nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 VermAnlG nicht unter die Vorgaben des
Vermögensanlagengesetzes. Dies gelte auch dann, wenn in der Werbung für die Mitgliedschaft darauf hingewie-
sen werde, die Genossenschaft finanziere sich auch über Darlehen der Mitglieder. Denn auch in diesem Fall bleibe
allein die Mitgliedschaft in der Genossenschaft Gegenstand des öffentlichen Angebots. Prospektpflichtig wäre
lediglich ein Angebot, in dem der Antrag auf die Mitgliedschaft mit dem Abschluss eines Darlehensvertrags ver-
bunden werden solle. Denn in diesem Fall würde sich das Angebot des Darlehensabschlusses gerade nicht an
Mitglieder der Genossenschaft, sondern an Nochnichtmitglieder richten und damit nicht unter den Befreiungstat-
bestand des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a VermAnlG fallen. Im Übrigen solle die Reihenfolge „erst Mitglied-
schaft, dann Darlehensvertrag“ gewährleisten, dass den Darlehensgebern vor Vertragsschluss die (Risiko-)Infor-
mationen, die nach § 2 Absatz 2 Satz 2 VermAnlG nur den Genossenschaftsmitgliedern zu geben seien, auch
tatsächlich vorliegen würden.
Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD wiesen ferner darauf hin, soweit Vermögensverwaltungsgesell-
schaften oder sonstige Einrichtungen von Familien die Vermögensverwaltung nicht in der Rechtsform einer Ka-
pitalgesellschaft betreiben würden, sei ihnen eine Beteiligung an Vermögensanlagen im Sinne des § 2a nur inner-
halb der in § 2a Absatz 3 VermAnlG normierten Anlageschwellen möglich. Sofern ein Anlagebetrag, der über
diese Schwellen hinausgehe, in einen entsprechenden Emittenten investiert werden solle, könne dies in Form der
direkten Beteiligung geschehen. Dies gelte insbesondere für Anlagebeträge, die über die Höchstgrenze von 10 000
Euro hinausgehen würden.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 59 – Drucksache 18/4708

Die Fraktion DIE LINKE. machte deutlich, dass die Koalitionsfraktionen bei ihren Bestrebungen im Koaliti-
onsvertrag von der geschichtlichen Entwicklung überholt worden seien. Der Gesetzentwurf sei daher auch als
eine Reaktion auf die Prokon-Insolvenz zu verstehen. Vor diesem Hintergrund erhalte die mit dem Gesetzentwurf
intendierte Stärkung des Verbraucherschutzes für Kleinanleger eine besondere Brisanz.
Man begrüße es ausdrücklich, dass der Graue Kapitalmarkt nunmehr einer „zaghaften“ Regulierung unterworfen
werde, dass die BaFin im Vorgriff auf die Umsetzung europäischen Rechts Produkte künftig vom Markt nehmen
könne, wenn Verbraucherinteressen und Marktstabilität gefährdet seien.
Aus Sicht der Fraktion DIE LINKE. würden aber noch wesentliche Punkte im Gesetzentwurf fehlen, die man
auch im Beratungsverlauf angesprochen habe.
Der Gesetzentwurf beinhalte nicht die Registrierungspflicht und substanzielle Aufsicht über die Crowd-Invest-
ment-Plattformen. Selbst wenn man sich auf den Standpunkt stellen würde, dass das vorliegende Gesetz nicht in
erster Linie eine Regulierung dieser Finanzierungsplattformen sei, würde eine etwas weitergehende Kontrolle
sinnvoll sein, auch um später eine sinnvolle Regulierung für diese noch recht jungen Finanzintermediäre zu schaf-
fen.
Darüber hinaus fehle die Verpflichtung der BaFin zur materiellen Rechtsverfolgung im Sinne des Verbraucher-
schutzes. Zum Verbraucherschutz seien zwar einige Ansätze im Gesetzentwurf zu finden, es fehle aber an einer
substanziellen Stärkung der Rechtsposition der Verbraucher und an einer schlagkräftigen Aufsicht im Sinne der
Verbraucher.
Sobald die BaFin ein Produkt wegen Verstoßes gegen Verbraucherschutzinteressen, falscher oder fehlender In-
formationen vom Vertrieb ausschließe, müssten die Verbraucher, die bis zu diesem Zeitpunkt in diese Produkte
investiert hätten, das Recht zur Rückabwicklung haben. Mit einem reinen Bußgeld für die Anbieter sei keinem
geprellten Kleinanleger geholfen.
Ferner bleibe auch die Zweiteilung der Anlageberatung einerseits nach Kreditwesengesetz, andererseits nach Ge-
werbeordnung unverändert erhalten.
Im Hinblick auf den Änderungsantrag Nummer 3 habe es von den Koalitionsfraktionen in den Berichterstatterge-
sprächen die Aussage gegeben, dass es bezüglich der sozialen Projekte ein umfassendes Provisionsverbot – mo-
netär und nichtmonetär – geben werde, das gewerblichen Vertrieb in diesem Bereich unmöglich machen solle.
Insofern sei man von dem vorliegenden Änderungsantrag Nummer 3 überrascht worden. Durch diesen Ände-
rungsantrag würden monetäre Vergütungen tatsächlich nicht einmal verhindert werden. Zudem sei das Kriterium,
dass in der Satzung eine soziale Zielsetzung festgelegt sein müsse, als zu schwach zu bewerten. Ferner seien eine
Bilanzsumme von maximal 10 Millionen Euro oder entsprechende Umsatzerlöse zu hoch angesetzt. Gleiches
gelte für den neuen § 2c des Vermögensanlagengesetzes, verbunden mit der zusätzlichen Schwierigkeit, dass hier
noch nicht einmal mehr Vermögensinformationsblätter erstellt werden müssten. Nach den konstruktiven Gesprä-
chen in der Berichterstatterrunde sei man daher verwundert, dass die durchaus sinnvollen Ausnahmen für soziale
Projekte derart gefährlich ausgeweitet würden. Problematisch sei auch die Sonderausnahme zur Ausnahme in
Absatz 2 von § 2c des Vermögensanlagengesetzes. Schließlich beziehe sich das Widerrufsrecht ausschließlich auf
Projekte nach den §§ 2a bis 2c des Vermögensanlagengesetzes. Auch das sei im Berichterstattergespräch anders
dargestellt worden. Verbraucherschutz sehe anders aus.
Aus diesen Gründen könne die Fraktion DIE LINKE. dem Gesetz in seiner gegenwärtigen Form nicht zustimmen
und werde sich enthalten.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN unterstrich, durch den Gesetzentwurf würden Lücken in der Regu-
lierung des so genannten Grauen Kapitalmarkts geschlossen. Es sei insbesondere zu begrüßen, dass die BaFin nun
Angebote von Vermögensanlagen untersagen könne. Dies sei eine langjährige Forderung der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN gewesen. Die Erstellung des Vermögensanlage-Informationsblattes und die strengeren Anfor-
derungen an die Bewerbung von Vermögensanlagen seien ebenfalls wichtige Änderungen beim Anlegerschutz,
die man seit Jahren in die Diskussion eingebracht habe.
Hinsichtlich der Änderungsanträge seien die Anpassungen bei den Verjährungsfristen sowie das Verbot von
Nachschusspflichten positiv zu bewerten.

Drucksache 18/4708 – 60 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Dennoch werde die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN aus den folgenden vier Gründen dem Gesetzentwurf
nicht zustimmen.
Erstens bleibe die Regulierung der Crowdinvesting-Plattformen hinter den Erfordernissen zurück. Plattformen
sollten der Aufsicht durch die BaFin unterworfen werden. Bei der Aufsicht durch die Gewerbeämter befürchte
man, dass hierfür das nötige Know-how fehle. Zudem solle eine Offenlegung der Provisionen vorgesehen werden.
Zweitens sei die Anhebung der Obergrenze für ausgegebene Vermögensanlagen eines Emittenten aus dem sozia-
len Bereich auf 2,5 Millionen Euro nicht ausreichend bemessen. Es gebe am Markt soziale Projekte, die über
dieser Grenze liegen und die bei der Anschlussfinanzierung in Schwierigkeiten geraten würden. Das betreffe ins-
besondere soziale Projekte aus dem Wohnungsbaubereich. Deshalb fordere man 4 Millionen Euro als Obergrenze
und halte dies auch insbesondere unter Berücksichtigung des Provisionsverbots für tragbar.
Drittens sei im Hinblick auf die Frage der Anwendbarkeit des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) auf Genossen-
schaften mit dem Gesetzentwurf keine zusätzliche Rechtssicherheit geschaffen worden. Es würden hierzu ver-
schiedene Rechtsauffassungen existieren. Daher wäre eine Klarstellung im Gesetz notwendig gewesen.
Viertens seien wichtige Reformen der Verbraucherinformation nicht angegangen worden. Die Struktur der Ver-
kaufsprospekte sei dringend im Interesse der Anleger hinsichtlich Form und Inhalt zu standardisieren.

Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages bittet die Bundesregierung, im Hinblick auf die neu in das
Vermögensanlagengesetz eingeführten Vorschriften „§ 2a Befreiungen für Schwarmfinanzierungen“, „§ 2b Be-
freiungen für soziale Projekte“ und „§ 2c Befreiungen für gemeinnützige Projekte und Religionsgemeinschaften“
eine Evaluierung bis zum Ablauf des Jahres 2016 zu erstellen und dem Finanzausschuss mit einer Stellungnahme
zu gegebenenfalls erforderlichen Änderungen zu übermitteln.
In diesem Zusammenhang bringt der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages seine Überzeugung zum Aus-
druck, dass mit der bewusst weit gefassten Regelung in § 2b Absatz 2 und § 2c Absatz 2 des Vermögensanlagen-
gesetzes die Vielfalt des sozialen und am Gemeinwohl orientierten gesellschaftlichen Engagements in Deutsch-
land nicht eingeschränkt werde. Auch dies solle im Rahmen der zuvor genannten Evaluierung untersucht werden,
insbesondere die Zweckmäßigkeit von § 2b Absatz 2 und § 2c Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes.
Zins- und ertraglose Darlehen von Spendern und Stiftern sollten grundsätzlich vom Anwendungsbereich des Ver-
mögensanlagengesetzes nicht erfasst werden. Dabei sei Voraussetzung, dass die Spender und Stifter aus dem
Darlehensvertrag für die Überlassung des Darlehens keinen Anspruch auf Verzinsung oder für die zeitweise Über-
lassung keinen vermögenswerten auf Barausgleich gerichteten Anspruch erhalten würden.
Der Finanzausschuss hat sich erneut mit der Anwendung des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) auf Genossen-
schaften befasst und seine Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass Genossenschaften grundsätzlich keine In-
vestmentvermögen seien. Der Finanzausschuss begrüßt daher ausdrücklich, dass die Bundesanstalt für Finanz-
dienstleistungsaufsicht (BaFin) dies nun in ihrer Verwaltungspraxis entsprechend berücksichtige. Diese sehe vor,
dass die zwingende, im Genossenschaftsgesetz verankerte Ausrichtung einer Genossenschaft auf einen besonde-
ren Förderzweck eine im Vordergrund stehende, fondstypische reine Gewinnerzielungsabsicht ausschließe. Bei
wertender Gesamtschau verfolge eine Genossenschaft nach der Auslegung der BaFin regelmäßig keine festgelegte
Anlagestrategie, sodass kein Investmentvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 KAGB vorliege. Satzungsregelungen,
die es einer Genossenschaft erlauben würden, sich an anderen Unternehmen zu beteiligen, seien daher in diesem
Zusammenhang unbedenklich. Dies gelte auch für sogenannte Bürgerenergieprojekte.

Vom Ausschuss angenommene Änderungsanträge
Die vom Ausschuss angenommenen Änderungen am Gesetzentwurf sind aus der Zusammenstellung in der Be-
schlussempfehlung des Finanzausschusses ersichtlich. Die Begründungen der Änderungen finden sich in diesem
Bericht unter „B. Besonderer Teil“. Insgesamt brachten die Koalitionsfraktionen 16 Änderungsanträge ein.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 61 – Drucksache 18/4708
Voten der Fraktionen zu den angenommenen Änderungsanträgen:

Änderungsantrag 1 der Koalitionsfraktionen (Ausnahmen nach § 2 VermAnlG)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Ablehnung: -
Enthaltung: -

Änderungsantrag 2 der Koalitionsfraktionen (Befreiung für Schwarmfinanzierungen)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Ablehnung: -
Enthaltung: DIE LINKE.

Änderungsantrag 3 der Koalitionsfraktionen (Soziale und gemeinnützige Projekte sowie Religionsgemeinschaften
und Widerrufsrecht bei bestimmten Vermögensanlagen)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD
Ablehnung: -
Enthaltung: DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Änderungsantrag 4 der Koalitionsfraktionen (Verbot einer Nachschusspflicht)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Ablehnung: -
Enthaltung: -

Änderungsantrag 5 der Koalitionsfraktionen (Klarstellung zur Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Ablehnung: -
Enthaltung: -

Änderungsantrag 6 der Koalitionsfraktionen (Verkaufsprospekt)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Ablehnung: -
Enthaltung: -

Änderungsantrag 7 der Koalitionsfraktionen (Klarstellung zu Veröffentlichungspflichten nach Beendigung des
öffentlichen Angebots)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Ablehnung: -
Enthaltung: DIE LINKE.

Änderungsantrag 8 der Koalitionsfraktionen (Werbung für Vermögensanlagen)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD
Ablehnung: -
Enthaltung: DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Drucksache 18/4708 – 62 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Änderungsantrag 9 der Koalitionsfraktionen (Vermögensanlagen-Informationsblatt)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Ablehnung: -
Enthaltung: -

Änderungsantrag 10 der Koalitionsfraktionen (Unterschrift auf VIB)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Ablehnung: DIE LINKE.
Enthaltung: -

Änderungsantrag 11 der Koalitionsfraktionen (Haftung bei fehlendem Vermögensanlagen-Informationsblatt)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Ablehnung: -
Enthaltung: DIE LINKE.

Änderungsantrag 12 der Koalitionsfraktionen (Übergangsvorschriften)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Ablehnung: -
Enthaltung: DIE LINKE.

Änderungsantrag 13 der Koalitionsfraktionen (§§ 37b, 37c WpHG)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Ablehnung: -
Enthaltung: DIE LINKE.

Änderungsantrag 14 der Koalitionsfraktionen (Wertpapierprospektgesetz)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Ablehnung: -
Enthaltung: DIE LINKE.

Änderungsantrag 15 der Koalitionsfraktionen (Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Ablehnung: -
Enthaltung: DIE LINKE.

Änderungsantrag 16 der Koalitionsfraktionen (Übergangsregelung für Vermittler von Vermögensanlagen im
Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 7 des Vermögensanlagengesetzes)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Ablehnung: -
Enthaltung: DIE LINKE.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 63 – Drucksache 18/4708

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 2 (Änderung des Vermögensanlagengesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Zu Buchstabe a (Angaben zu den §§ 2c und 2d (neu))
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung des Inhaltsverzeichnisses an die Einfügung der §§ 2c und 2d.
Zu Buchstabe g (Angabe zu § 12)
Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur der Überschrift.
Zu Buchstabe i (Angabe zu § 22)
Bei der Ergänzung der Überschrift des § 22 handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu der Einfügung
des neuen Absatzes 4a.

Zu Nummer 3 Buchstabe a (§ 2 Absatz 1)
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Änderung führt dazu, dass die Vorgaben des § 5a auf keine der Vermögensanlagen im Sinne des § 2 anzu-
wenden sind. Damit sollen insbesondere das Angebot von und der Handel mit GmbH-Anteilen erleichtert werden.
Zu den Doppelbuchstaben bb (neu) und cc
Mit der Änderung werden die Ausnahmen von den Bestimmungen des Vermögensanlagengesetzes, die für Ge-
nossenschaftsanteile und Mitgliederdarlehen in Genossenschaften bestehen bzw. neu vorgesehen sind, an die Be-
dingung geknüpft, dass im Rahmen des Vertriebs dieser Vermögensanlagen keine erfolgsabhängige Vergütung
gezahlt wird; dadurch sollen Missbräuche verhindert werden. Dabei gilt diese Vorgabe unabhängig davon, ob der
Vertrieb im Eigenvertrieb oder durch Einsatz von Vermittlern oder sonstigen Intermediären erfolgt. Vertrieb ist
dabei als jedes auf eine gewisse Regelmäßigkeit angelegte Indenmarktbringen einer Anlage zu verstehen. Ein
Vertrieb mit erfolgsabhängiger Vergütung liegt daher nicht vor, wenn Genossenschaftsmitgliedern lediglich im
Rahmen einer Werbeaktion für das Werben einzelner neuer Mitglieder eine Prämie gewährt wird. Die Vorgabe
bezieht sich ausschließlich auf den Vertrieb der genannten Anlagen; sofern die genannten Anlagen gemeinsam
mit anderen Produkten, z. B. sog. Riester-Renten-Verträgen, vertrieben werden, bezieht sich die Voraussetzung
der Provisionsfreiheit daher nicht auf die Vergütung für den Vertrieb dieser anderen Produkte. Die Vorgabe erfasst
zudem auch nur solche erfolgsabhängigen Vergütungen, die gerade für den Vertrieb der Anlagen gezahlt werden.
Von den Vorgaben unberührt bleiben damit sonstige variable Vergütungsbestandteile, die auf andere Referenz-
größen Bezug nehmen.
Zu Doppelbuchstabe dd
Aufgrund der Neufassung von § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes und der Aufnahme von partiarischen
Darlehen, Nachrangdarlehen und sonstigen Anlagen in den Kreis der Vermögensanlagen ist eine Anpassung der
Terminologie des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Vermögensanlagengesetzes zur Klarstellung erforderlich. Denn § 2
Absatz 1 Nummer 3 des Vermögensanlagengesetzes ist auf den gesamten Katalog der Vermögensanlagen in § 1
Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes anzuwenden. Dies entspricht der bisherigen Verwaltungspraxis der Bun-
desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Danach bezieht sich das Wort „Anteile“ in § 2 Absatz 1 Nummer 3
des Vermögensanlagengesetzes auf alle Vermögensanlagen des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes.
Dies bedeutet, dass mit dem Wort „Anteile“ immer Anteile an jeder der in § 1 Absatz 2 aufgezählten Vermögens-
anlagen gemeint sind.
Zu Doppelbuchstabe dd (alt)
Durch die Aufnahme des § 5a in die Liste der insgesamt nicht anwendbaren Normen entfällt die bisher vorgese-
hene Sonderregelung in einem Satz 2.
Drucksache 18/4708 – 64 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zu Nummer 3 Buchstabe b (§ 2 Absatz 2)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Streichung des Artikels 2 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe
dd.

Zu Nummer 4 (§§ 2a bis 2d)
Zu § 2a Absatz 1
Die Gesamtemissionsgrenze, bis zu der die Befreiung des § 2a in Anspruch genommen werden kann, wird von
einer Million Euro auf zweieinhalb Millionen Euro erhöht.
Zu § 2a Absatz 2
Durch den neu eingefügten Satz 1 wird klargestellt, dass im Rahmen der Befreiung nach § 2a die Vorgaben des
§ 23 Absatz 2 Nummer 1 hinsichtlich einer Abschlussprüfung nicht angewendet werden. Hiervon unberührt bleibt
eine etwaige Pflicht zur Abschlussprüfung, die aus der unmittelbaren Geltung des Handelsgesetzbuchs resultiert.
Darüber hinaus entfällt die bisherige Regelung des Satzes 2. Die ursprünglich im Regierungsentwurf vorgesehene
Bagatellschwelle von 250 Euro, bis zu der dem Anleger das Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) nicht zur
Verfügung gestellt werden muss, wurde ausschließlich aufgenommen, um für Kleinstbeteiligungen einen „Medi-
enbruch“ bei der Rücksendung des VIB zu vermeiden. Da es nun möglich ist, die Kenntnisnahme des auf dem
VIB befindlichen Warnhinweises elektronisch zu bestätigen, besteht kein Bedarf, für Kleinstbeteiligungen eine
Ausnahme von der Pflicht nach § 15 des Vermögensanlagengesetzes vorzusehen. Dabei ist insbesondere zu be-
rücksichtigen, dass in den Fällen des § 2a des Vermögensanlagengesetzes das VIB die einzige gesetzlich vorge-
schriebene Information des Anlegers über die Vermögensanlage ist. Die ursprüngliche Regelung des Regierungs-
entwurfs ist damit entbehrlich.
Zu § 2a Absatz 3
Durch die Änderung werden Kapitalgesellschaften im Sinne des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Han-
delsgesetzbuches davon befreit, die in Absatz 3 normierten Einzelanlageschwellen einzuhalten. Diese Befreiung
ist dadurch gerechtfertigt, dass an Kapitalgesellschaften als Formkaufleute auch bei der Geldanlage ein höherer
Professionalitätsstandard angelegt werden kann.
Zu § 2a Absatz 4
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Streichung des Artikels 2 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe
dd.
Zu § 2b
Die Neufassung des § 2b dient zum einen einer Erhöhung der Gesamtemissionsgrenze, bis zu der die Ausnahmen
des § 2b in Anspruch genommen werden können, von einer Million Euro auf zweieinhalb Millionen Euro. Zum
anderen wird die Regelung über den zulässigen Sollzinssatz um eine Regelung über eine zulässige Mindestver-
zinsung von 1,5 % p. a. ergänzt. Hierdurch soll auch in Niedrigzinsphasen eine geringfügige Verzinsung der
Vermögensanlagen ermöglicht werden, die von bestimmten Vorschriften dieses Gesetzes befreit sind.
Um einen Missbrauch des Befreiungstatbestands zu verhindern, wird die Inanspruchnahme des Tatbestands er-
gänzend unter den Vorbehalt gestellt, dass im Rahmen des Vertriebs dieser Vermögensanlagen keine erfolgsab-
hängige Vergütung gezahlt wird. Dabei gilt diese Vorgabe unabhängig davon, ob der Vertrieb im Eigenvertrieb
oder durch Einsatz von Vermittlern oder sonstigen Intermediären erfolgt. Die Vorgabe erfasst allerdings nur sol-
che erfolgsabhängigen Vergütungen, die gerade für den Vertrieb der Anlagen gezahlt werden. Von den Vorgaben
unberührt bleiben damit sonstige variable Vergütungsbestandteile, die auf andere Referenzgrößen Bezug nehmen.
Sofern die Vermittlung von Vermögensanlagen im Sinne des § 2b vollständig unentgeltlich erfolgt, fällt sie zudem
nicht unter die Erlaubnispflicht nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung, da es sich in diesem
Fall nicht um eine gewerbsmäßige Anlageberatung bzw. Anlagevermittlung handelt, da es an einer auf Gewinn-
erzielung gerichteten Tätigkeit fehlt.
Um die Vielfalt von Gestaltungen von sozialen Projekten angemessen zu berücksichtigen, ist es nicht länger er-
forderlich, dass der Emittent eine Kleinstkapitalgesellschaft ist; ausschlaggebend ist stattdessen rechtsformunab-
hängig die Größe des Emittenten, die allein anhand von Bilanzsumme und Umsatzerlösen bemessen wird.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 65 – Drucksache 18/4708
Zu § 2c
Die bisher in § 2b mit enthaltene Befreiung für gemeinnützige Projekte wird nunmehr in einem eigenen Paragra-
phen gefasst und um kirchliche Einrichtungen ergänzt. Wie im Rahmen des § 2b wird auch im neuen § 2c die
Gesamtemissionsgrenze von einer Million Euro auf zweieinhalb Millionen Euro erhöht und die Regelung über
den zulässigen Sollzinssatz um eine Regelung über eine zulässige Mindestverzinsung von 1,5 % p. a. ergänzt.
Zudem wird auch die Inanspruchnahme dieses Befreiungstatbestands unter den Vorbehalt eines provisionsfreien
Vertriebs gestellt.
Darüber hinaus wird die Bedingung aufgehoben, dass der Emittent nach § 2c eine Kleinstkapitalgesellschaft sein
muss.
Zu § 2d
Dem Anleger, der Vermögensanlagen nach den §§ 2a bis 2c erwirbt, liegt kein Verkaufsprospekt vor. Da ihm bei
seiner Entscheidung somit weniger Informationen zur Verfügung standen, möglicherweise wesentliche Informa-
tionen fehlten, wird ihm im Hinblick auf die hierdurch reduzierte Entscheidungsgrundlage ein zweiwöchiges Wi-
derrufsrecht eingeräumt.

Zu Nummer 5 (§§ 5a und 5b)
Zu § 5a Satz 1
Durch die Änderung wird eine angemessene Verkürzung der Kündigungsfrist erreicht.
Zu § 5b
Die Änderung dient der Klarstellung, dass das Verbot des § 5b auch solche Vermögensanlagen erfasst, die eine
unabhängig von Verlusten entstehende Nachschusspflicht vorsehen.

Zu Nummer 6 (neu) (§ 6)
Die Ergänzung dient der Anpassung an § 8a des Vermögensanlagengesetzes. Wollen die Anbieter einer Vermö-
gensanlage nach dem Ablauf der Gültigkeit des Verkaufsprospekts das öffentliche Angebot der Vermögensanlage
verlängern, ist die Veröffentlichung eines neuen Verkaufsprospekts erforderlich. Ohne die Einfügung des Wortes
„gültiger“ wäre der neue Antrag auf Billigung des Verkaufsprospekts unzulässig.

Zu Nummer 7 Buchstabe c (§ 7 Absatz 2)
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an den neugefassten § 12 Absatz 5.

Zu Nummer 13 (§ 11a Absatz 4 (neu))
Mit der Verordnungsermächtigung wird sichergestellt, dass die von der Veröffentlichung betroffenen Anleger die
Gelegenheit erhalten, die veröffentlichten Tatsachen zu verstehen und ihrer Vermögensanlage zuzuordnen.

Zu Nummer 14 (§ 12)
Die bisher in § 12 Absatz 1 vorgesehene medienbezogene Werbebeschränkung wird aufgegeben. Stattdessen wird
durch rein inhaltliche Kriterien bestimmt, welche Werbung zulässig ist.
Absatz 1 übernimmt dabei den Wortlaut des bisherigen Absatzes 2.
Absatz 2 übernimmt den Wortlaut des bisherigen Absatzes 3, wobei der aufzunehmende Warnhinweis prägnanter
gefasst wird. Zusätzlich wird eine Härteklausel für rein textbasierte Werbung in elektronischen Medien aufge-
nommen, die weniger als 210 Zeichen aufweist. Da der Warnhinweis nach Satz 1 „in die Werbung“ aufzunehmen
ist, ist bei der Bemessung der relevanten Zeichenzahl auf die Gesamtzeichenzahl der Werbeanzeige abzustellen.
Da der nach Satz 2 vorgeschriebene Warnhinweis inklusive Leerzeichen 141 Zeichen lang ist, erscheint ein Ver-
zicht bei einer Gesamtzeichenzahl von unter 210 Zeichen gerechtfertigt, da der Warnhinweis in diesem Fall mehr
als zwei Drittel der Anzeigenlänge beanspruchen würde. In diesem Fall darf anstelle des Warnhinweises ein deut-
lich hervorgehobener Link auf den Warnhinweis platziert werden.

Drucksache 18/4708 – 66 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Der neue Absatz 3 enthält eine ergänzende Regelung zur Werbung für Vermögensanlagen, die eine variable Ren-
dite vorsehen. Enthält eine solche Werbung eine Aussage über eine bloß zu erwartende Rendite, ist der Warnhin-
weis nach Absatz 2 um einen klarstellenden Zusatz zu ergänzen, dass die in der Werbung genannte Rendite nicht
gewährleistet ist und lediglich eine Erwartung wiedergibt. In dem Fall, dass eine Vermögensanlage sowohl fixe
als auch variable Renditebestandteile vorsieht, beispielsweise durch vertragliche Zusage einer festen Mindestver-
zinsung zuzüglich einer Gewinnbeteiligung, besteht eine Verpflichtung zur Aufnahme des ergänzenden Hinwei-
ses daher nur dann, wenn die Werbung nicht lediglich eine Aussage zu der festen Rendite, sondern darüber hinaus
auch zu der variablen Komponente trifft.
Die Absätze 4 und 5 enthalten lediglich redaktionelle Überarbeitungen.

Zu Nummer 15 (§ 13)
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 13 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2c (neu))
Mit der Einfügung von Nummer 2c wird die Aufnahme von Angaben zur Laufzeit und zur Kündigungsfrist der
Vermögensanlage, wie im neuen § 5a vorgesehen, in das Vermögensanlagen-Informationsblatt verpflichtend.
Zu Buchstabe d (§ 13 Absatz 4 Satz 2 (neu))
Die für die Werbung bereits vorgesehene Regelung des § 12 Absatz 4 wird auch für den Inhalt des Vermögens-
anlagen-Informationsblatts übernommen.
Zu Buchstabe f (§ 13 Absatz 6)
Der in das Vermögensanlagen-Informationsblatt aufzunehmende Warnhinweis wird hinsichtlich seiner sprachli-
chen Fassung an den neu gefassten § 12 Absatz 2 angepasst.

Zu Nummer 16 Buchstabe b (§ 15 Absatz 3, § 15 Absatz 4 und 5 (neu))
Damit dem Anleger keine haftungsrechtlichen Nachteile entstehen, wird die Bedeutung seiner Unterschrift auf
die Kenntnisnahme des Warnhinweises nach § 13 Absatz 6 beschränkt.
Zudem wird klargestellt, dass jeder Anleger das Unterschriftserfordernis unabhängig vom konkreten Vertriebs-
weg zu erfüllen hat.
Um Medienbrüche beim Einsatz von Fernkommunikationsmitteln zu vermeiden, wird es durch den neuen § 15
Absatz 4 zudem ermöglicht, die Kenntnisnahme des Warnhinweises auch in rein elektronischer Form zu bestäti-
gen. Um den mit einer Unterschrift verbundenen Warneffekt auch im rein elektronischen Verkehr in gleicher
Weise zu erzielen, ist dabei aber eine eigenständige Texteingabe erforderlich.
Es ist nur dann anzunehmen, dass die nach Absatz 4 zugelassene elektronische Form der Bestätigung der Kennt-
nisnahme und die nach Absatz 3 erforderliche Kenntnisnahme durch Unterschrift gleichwertig sind, wenn sich
aus den Angaben die Identität des Anlegers zweifelsfrei ergibt. Dies setzt regelmäßig voraus, dass der Anleger
sich durch die Bekanntgabe seines Namens, seiner Anschrift, der Nummer seines Personalausweises oder eines
anderen geeigneten amtlichen Ausweispapieres sowie seiner E-Mail-Anschrift oder seiner Telefonnummer hin-
reichend identifiziert hat.

Zu Nummer 18 (§ 16 Absatz 1 Satz 2)
Es handelt sich um Folgeänderungen zu der Neufassung des § 12.

Zu Nummer 22 Buchstabe d (§ 22 Absatz 4a)
Zu Satz 1 Nummer 3
Bei der Neufassung der Nummer 3 handelt es sich um eine Folgeänderung zur Anfügung der Absätze 4 und 5 an
§ 15.
Zu Satz 2 (neu)
Durch den neuen Satz 2 des Absatzes 4a wird klargestellt, dass die Regelung des § 22 Absatz 2 auch im Rahmen
des durch Absatz 4a neu geschaffenen Haftungstatbestands anzuwenden ist.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 67 – Drucksache 18/4708
Zu Nummer 28 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee (§ 29 Absatz 1 Nummer 5)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Neufassung des § 12.

Zu Nummer 30 (§ 32)
Zu Buchstabe a (alt) (Streichung der im Gesetzentwurf vorgesehenen Neufassung des § 32 Absatz 1)
§ 32 Absatz 1 sieht in seiner bisherigen Fassung einen umfassenden Bestandsschutz für Vermögensanlagen vor,
die auf Grundlage des Verkaufsprospektgesetzes öffentlich angeboten wurden. Durch die im Regierungsentwurf
vorgesehene Neufassung sollte dieser Bestandsschutz innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes aus-
laufen und auch diese Vermögensanlagen dem Vermögensanlagengesetz unterworfen werden. Mit der Streichung
der Neufassung soll der bisher in § 32 Absatz 1 ausgesprochene Bestandsschutz unverändert bleiben.
Zu Buchstabe a (§ 32 Absatz 1a)
Die Neufassung von Absatz 1a modifiziert die im Regierungsentwurf vorgesehene Übergangsregelung für Ver-
mögensanlagen, die auf Grundlage des Gesetzes in seiner bisherigen Fassung öffentlich angeboten werden. Die
Neuregelung differenziert dabei danach, ob die Vermögensanlagen nach Inkrafttreten des Gesetzes weiterhin öf-
fentlich angeboten werden oder nur noch auslaufen.
Im ersten Fall bleibt es grundsätzlich bei der im Regierungsentwurf vorgesehenen Regelung, dass das Gesetz in
seiner geänderten Fassung nach Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten anzuwenden ist. Allerdings wird der Be-
standsschutz für die betroffenen Vermögensanlagen insoweit erweitert, als durch Entfallen der bisherigen Rege-
lung des Absatzes 1a Satz 2 auch die dort genannten Bestimmungen, insbesondere der neu vorgesehene § 11a,
nicht bereits mit Inkrafttreten des Gesetzes, sondern gleichfalls erst nach Jahresfrist anzuwenden sind.
Ein weitergehender Bestandsschutz ist demgegenüber für Vermögensanlagen gerechtfertigt, die nach Inkrafttreten
des Gesetzes nicht mehr öffentlich angeboten werden. Denn in diesem Fall können die Anlagen nicht von neuen
Anlegern erworben werden, gleichzeitig können sich die Anbieter der Vermögensanlagen nur noch eingeschränkt
auf die geänderten Bestimmungen einstellen. Auf diese Vermögensanlagen sollen die bisherigen Regelungen da-
her unbefristet anwendbar bleiben.
Zu Buchstabe b (§ 32 Absatz 10 bis 12)
Zu § 32 Absatz 10 Satz 3:
Es handelt sich um die Beseitigung eines redaktionellen Versehens.
Zu § 32 Absatz 10 Satz 4:
Durch die Ergänzung des Satzes 4 wird klargestellt, dass es zu einer „Zwangsbeendigung“ des Angebots nur dann
kommt, wenn der Anbieter nicht einen den geänderten Bestimmungen genügenden neuen Prospekt erstellt.
Zu § 32 Absatz 12 (neu):
Mit der Regelung wird klargestellt, dass die Pflichten des Vermögensanlagengesetzes nicht für die Emittenten
gelten, deren Vermögensanlagen letztmals vor Einführung der Prospektpflicht für Vermögensanlagen am 1. Juli
2005 durch das Anlegerschutzverbesserungsgesetz öffentlich angeboten wurden.

Zu Artikel 3 (Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes)

Zu Nummer 6 (§ 31)
Zu Buchstabe a (Absatz 5a Satz 2 und 3)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 2a Absatz 3 des Vermögensanlagengesetzes.
Zu Buchstabe b (Absatz 6 Satz 1)
Mit der Neufassung wird ein redaktionelles Versehen beseitigt. Der Verweis auf Absatz 5 sollte nicht gestrichen,
sondern der Verweis auf Absatz 5a sollte ergänzt werden.

Zu Nummer 9 (neu) (Streichung von § 37b Absatz 4) und Nummer 10 (neu) (Streichung von § 37c Absatz 4)
§ 37b Absatz 4 und § 37c Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes werden gestrichen, um die Verjährungsfrist
des Schadensersatzanspruchs an die regelmäßige Verjährungsfrist in den §§ 195 und 199 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs anzupassen.
anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

Drucksache 18/4708 – 68 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Für die Änderung gilt das allgemeine Übergangsrecht für Verjährungsänderungen. Die Verjährungsregelungen
des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind damit auf alle Ansprüche nach § 37b Absatz 1 und § 37c Absatz 1 anzuwen-
den, die bei Inkrafttreten der Änderung bestehen und noch nicht verjährt sind.

Zu Nummer 12 Buchstabe a (neu) (§ 39 Absatz 2) und Buchstabe b (neu) (§ 39 Absatz 4)
Durch die Ergänzung des § 39 Absatz 2 soll zum einen der Verstoß gegen ein von der Bundesanstalt ausgespro-
chenes Verbot nach § 4b des Wertpapierhandelsgesetzes mit einem Bußgeld belegt werden können.
Im Übrigen werden die Vorgaben zur Höhe des festzusetzenden Bußgeldes im Hinblick auf die neu eingefügten
Bußgeldtatbestände angepasst.

Zu Artikel 4 (Änderung des Wertpapierprospektgesetzes)

Zu Nummer 7 (§ 36 Absatz 1a Satz 2 (neu))
§ 36 Absatz 1a Satz 2 gibt den Marktteilnehmern ausreichend Zeit, neue Basisprospekte zur Billigung vorzube-
reiten, um die durch die Neuregelung verkürzte Verwendbarkeit von Basisprospekten auszugleichen. Die Über-
gangsregelung lässt § 9 Absatz 2 Satz 1 unberührt. Zum Zeitpunkt der Hinterlegung endgültiger Bedingungen
muss der Basisprospekt daher noch nach § 9 Absatz 2 Satz 1 gültig sein.

Zu Artikel 6 (Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung)

Zu Nummer 2 Buchstabe c (§ 4 Satz 1 Nummer 14)
Der Verweis auf das Vermögensanlagengesetz erfolgt, um klarzustellen, welche Laufzeit und welche Kündi-
gungsfrist genau anzugeben ist.

Zu Artikel 11 (Änderung der Gewerbeordnung)

Zu Nummer 2 (§ 157 Absatz 7 (neu))
Gewerbetreibenden, die Vermögensanlagen nach dem neuen § 1 Absatz 2 Nummer 7 des Vermögensanlagenge-
setzes vermitteln wollen, soll eine Übergangsfrist eingeräumt werden, in der sie sich darum bemühen können, die
Erlaubnisanforderungen zu erfüllen und insbesondere den Sachkundenachweis zu erbringen.

Zu Artikel 13 (Inkrafttreten)

Zu Absatz 2
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Einfügung der neuen Nummer 6 in Artikel 2.
Berlin, den 22. April 2015
Dr. Frank Steffel
Berichterstatter

Dr. Carsten Sieling
Berichterstatter

Susanna Karawanskij
Berichterstatterin

Dr. Gerhard Schick
Berichterstatter

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