BT-Drucksache 18/4604

Kooperation der Firma Rohde & Schwarz mit einem US-Hersteller von Kampfdrohnen

Vom 2. April 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/4604
18. Wahlperiode 02.04.2015
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Andrej Hunko, Jan van Aken, Christine Buchholz,
Sevim Dağdelen, Wolfgang Gehrcke, Annette Groth, Inge Höger, Ulla Jelpke,
Niema Movassat, Dr. Alexander S. Neu, Petra Pau, Kersten Steinke, Kathrin Vogler,
Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.

Kooperation der Firma Rohde & Schwarz mit einem US-Hersteller
von Kampfdrohnen

Die US-Firma General Atomics Aeronautical Systems (GA-ASI) ist laut Me-
dienberichten damit befasst, die Kampfdrohne „Predator B“ (auch als „MQ-9
Reaper“ bezeichnet) zu modifizieren, um eine Zulassung nach dem NATO-
Standard STANAG 4671 zu erreichen (www.flugrevue.de vom 21. Mai 2014).
Der Rüstungskonzern will seine „Verkaufsbemühungen“ auf europäischen
Märkten demnach mithilfe in Europa zertifizierter Systeme befördern. Auf der
Flugschau der Internationalen Luft- und Raumfahrtausstellung Berlin (ILA
Berlin Air Show) im Mai 2014 gab GA-ASI hierfür eine Kooperation mit dem
deutschen Hersteller ROHDE & SCHWARZ GmbH & Co. KG bekannt (Presse-
mitteilung General Atomics vom 21. Mai 2014). Vertragsgegenstand sei die
Ausrüstung der bewaffnet oder unbewaffnet operierenden „Predator B“ mit dem
Kommunikationsgerät „MR6000A“.
Die deutschen Geräte sollen in der Version „Predator Block 5“ eingebaut wer-
den; es soll sich um insgesamt zwei Funkgeräte für zwei Flugroboter handeln.
Allerdings benötigen die in den Drohnen verbauten Geräte auch korrespondie-
rende Technologie in Bodenstationen der Drohnen (dem „Ground Control
System“). Erste Flugversuche mit derart ausgerüsteten Kampfdrohnen sollten
demnach bereits im Laufe des Jahres 2014 in Kalifornien stattfinden. Getestet
würden die Kontrolle des Luftfahrzeuges und das Frequenzmanagement. Flüge
fänden außerhalb der Sichtweite („Beyond-Line-of-Sight“) statt. Auch würden
weitere Relaisstationen von GA-ASI getestet.
Derzeit bereitet die Bundesregierung die Beschaffung eigener bewaffnungsfähi-
ger Drohnen vor. Neben der „Predator B“ wird auch das israelische Produkt
„Heron TP“ geprüft. Voraussetzung für die Entscheidung ist auch der Nachweis
der Lufttüchtigkeit und entsprechender Zertifikate. Die Einhaltung der NATO
STANAG 4671 bei der „Predator B“ würde GA-ASI deutliche Wettbewerbsvor-
teile in Europa verschaffen. Bereits in den Jahren 2011 und 2013 ist GA-ASI mit
dem deutschen Ableger des Schweizer Rüstungskonzerns RUAG Schweiz AG,
RUAG Aerospace Services GmbH in Oberpfaffenhofen, eine Kooperation ein-
gegangen. Ziel war ebenfalls die Einhaltung der NATO-Standards zum Nach-
weis der Lufttüchtigkeit. Es handele sich laut dem Vorsitzenden und Chief Exe-
cutive Officer von GA-ASI um eine „langfristig angelegte Zusammenarbeit“
und „strategische Allianz, um der deutschen Luftwaffe eine bewährte, bezahl-
bare und auf ihren Intelligence, Surveillance, and Reconnaissance- und Vertei-

Drucksache 18/4604 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
digungsbedarf zugeschnittene Lösung anbieten zu können“ (Pressemitteilungen
von GA-ASI vom 27. April 2011 und 26. Juni 2013). In einer Absichtserklärung
heißt es, RUAG wolle den US-Konzern bei der Anpassung der Hardware an
deutsche Vorschriften, bei der Erlangung von Lufttüchtigkeitszeugnissen sowie
mit logistischen, operativen und Instandhaltungsdienstleistungen für das System
„Predator B“ unterstützen (www.flugrevue.de vom 27. April 2011).
US-Kampfdrohnen der „Predator“-Baureihe werden von der US-Regierung im
Rahmen des „targeted killing“-Programms unter anderem im Jemen, in Pakistan
und in Somalia eingesetzt. In keinem der Länder wird ein offen erklärter Krieg
geführt. Laut Medienberichten sowie Zeugenaussagen früherer Drohnenpiloten
ist die US-Basis AFRICOM in Ramstein in den US-Drohnenkrieg als Relaissta-
tion eingebunden. Die Bundesregierung behauptet, die US-Regierung habe
diese Vorwürfe entkräftet: Weder seien aus Ramstein Drohnen gestartet, noch
habe sich der US-Präsident Barack Obama beim Erteilen entsprechender Be-
fehle für die „gezielten Tötungen“ in Deutschland befunden. Was die US-Regie-
rung auf einen „Fragenkatalog“ zur Beteiligung des AFRICOM antwortete, will
die Bundesregierung aber ebenso wie den Inhalt der Fragen selbst geheim halten
(Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 20 des Abgeordneten
Andrej Hunko auf Bundestagsdrucksache 18/4246).
Laut Rohde & Schwarz gehört das „MR6000A“ zur Familie der „VHF/UHF
R&S M3AR“ (http://cdn.rohde-schwarz.com/pws/dl_downloads/dl_common_
library/dl_brochures_and_datasheets/pdf_1/M3AR_bro_en.pdf). Es sei das
erste seiner Art, das sowohl zivile als auch militärische Bedürfnisse erfülle und
sowohl militärisch als auch zivil zugelassen ist. Die zivile Zertifizierung des
„MR6000A“ wurde nach Angaben der „FLUG REVUE“ (21. Mai 2014) im
Rahmen des A400M-Programms durchgeführt. Damit handelt es sich bei dem
Produkt aus Sicht der Fragesteller um ein Dual-Use-Produkt, die Lieferung an
GA-ASI ist mithin genehmigungspflichtig. Rohde & Schwarz muss hierfür An-
strengungen unternehmen, jede Beeinträchtigung der Menschenrechte durch die
gelieferte Technologie auszuschließen oder zu minimieren.
Allerdings können die derart ausgerüsteten Drohnen auch bewaffnet eingesetzt
werden. Rohde & Schwarz würde auf diese Weise ggf. die Drohnenangriffe der
US-Regierung unterstützen. Deren völkerrechtswidrigen Charakter hatten zu-
letzt die UN-Sonderberichterstatter über außergerichtliche, summarische oder
willkürliche Hinrichtungen am 28. Mai 2010 und am 13. September 2013 so-
wie der UN-Sonderberichterstatter über die Förderung und den Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten bei der Bekämpfung des Terrorismus am
18. September 2013 betont. Die Kritik war vom UN-Generalsekretär Ban
Ki-moon am 13. August 2013 in einer Erklärung bekräftigt worden. Eine Ent-
schließung des Europäischen Parlaments vom 27. Februar 2014 zum Einsatz von
bewaffneten Drohnen fordert die Hohe Vertreterin für Außen- und Sicherheits-
politik, die Mitgliedstaaten und den Rat auf, sich gegen die Praxis gezielter
außergerichtlicher Tötungen auszusprechen und diese Praxis zu verbieten
(2014/2567(RSP)).

Wir fragen die Bundesregierung:
1. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, ob und in welchem Umfang

US-Kampfdrohnen der „Predator“-Baureihe von der US-Regierung im Rah-
men des „targeted killing“-Programms unter anderem im Jemen, in Pakistan
und in Somalia eingesetzt werden?

2. Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur völkerrechtlichen Zulässig-
keit des „targeted killing“-Programms bzw. entsprechender Operationen?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/4604
3. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Stellungnahmen des UN-Sonderbe-
richterstatters über außergerichtliche, summarische oder willkürliche Hin-
richtungen vom 28. Mai 2010 und vom 13. September 2013, des UN-Son-
derberichterstatters über die Förderung und den Schutz der Menschenrechte
und Grundfreiheiten bei der Bekämpfung des Terrorismus am 18. Septem-
ber 2013, des UN-Generalsekretärs Ban Ki-moon vom 13. August 2013 und
des Europäischen Parlaments vom 27. Februar 2014 zur Praxis gezielter au-
ßergerichtlicher Tötungen?

4. Über welche eigenen Erkenntnisse verfügt die Bundesregierung zur Koope-
ration der US-Firma GA-ASI mit dem deutschen Hersteller Rohde &
Schwarz?

5. Welche Stellen welcher Bundesbehörden waren in die Verhandlungen der
Kooperation bzw. daraus resultierender Absprachen eingebunden, und wo-
rin bestand deren Tätigkeit?

6. Welche Kommunikationsgeräte von Rohde & Schwarz sollen nach Kennt-
nis der Bundesregierung in welcher Zahl in Drohnen oder Bodenstationen
bzw. andernorts zum Einsatz kommen?

7. Wann und wo haben nach Kenntnis der Bundesregierung Flugversuche mit
derart ausgerüsteten Kampfdrohnen bzw. bewaffnungsfähigen Drohnen
stattgefunden?
a) Auf welche Weise und mit welchem Inhalt erhielt die Bundesregierung

von Ergebnissen der Flüge Kenntnis?
b) Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, welche weitere Technolo-

gie (etwa Relaisstationen) welcher weiteren Hersteller dabei mit wel-
chem Ergebnis getestet wurde?

8. Welche Defizite könnten bewaffnungsfähige Drohnen aus Sicht der Bun-
desregierung mit der Erfüllung des NATO-Standards STANAG 4671 aus-
gleichen, und inwiefern wäre dies für die von der Bundesregierung geplante
Beschaffung Voraussetzung?

9. Was ist der Bundesregierung über mögliche Anstrengungen des israelischen
Konzerns Israel Aeronautic Industries (IAI) bekannt, seine Drohne „Heron
TP“ ebenfalls nach dem NATO-Standard STANAG 4671 zu zertifizieren?

10. Auf welche Weise und mit welchen Partnern wird dies nach Kenntnis der
Bundesregierung umgesetzt?

11. Über welche eigenen Erkenntnisse verfügt die Bundesregierung zur Koope-
ration von GA-ASI mit dem deutschen Ableger des Schweizer Rüstungs-
konzerns, RUAG Aerospace Services GmbH in Oberpfaffenhofen?
a) Welches Ziel wird hiermit verfolgt, und wie ist dieses zwischenzeitlich

umgesetzt worden?
b) Welche Bundesbehörden sind auf welche Weise hieran beteiligt?

12. Was ist der Bundesregierung über Anstrengungen zur Steigerung der „Ver-
kaufsbemühungen“ von Drohnen der Firma GA-ASI auf europäischen
Märkten bzw. hierzu eingegangene Kooperationen bekannt?

13. Welche weiteren deutschen Hersteller liefern nach Kenntnis der Bundesre-
gierung (auch testweise) Produkte für Drohnen welcher Typen der Firma
GA-ASI?

Drucksache 18/4604 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
14. Wann und wo wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die militärische
und zivile Zertifizierung des von Rohde & Schwarz gefertigten
„MR6000A“ erprobt und schließlich vorgenommen?
a) Auf welche Weise waren welche Bundesbehörden daran beteiligt, und

worin bestand ihre Aufgabe?
b) Welche weiteren Partner waren beteiligt?

15. Was ist der Bundesregierung aus dem Prozess der Zertifizierung des
„MR6000A“ über dessen genaue Funktionsweise bekannt?
a) Aus wie vielen Einzelgeräten bestehen die „MR6000A“, und inwiefern

tragen diese unterschiedliche Typenbezeichnungen?
b) Was ist der Bundesregierung über Fähigkeiten bekannt, eine Kommuni-

kation zwischen Drohne und Bodenstation auch über eine große Entfer-
nung zu ermöglichen?

c) Welche Reichweite wäre hierzu nach Kenntnis der Bundesregierung
möglich, und durch welche Faktoren würde diese eingeschränkt?

d) Inwiefern kann das von Rohde & Schwarz gefertigte „MR6000A“ nach
Kenntnis der Bundesregierung auch über Satellitenverbindungen kom-
munizieren?

e) Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern das von
Rohde & Schwarz gefertigte „MR6000A“ eine Steuerung auch über
Relaisstationen am Boden erlaubt?

16. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern die „MR6000A“
ausschließlich in Exportmodellen der „Predator B“ eingesetzt werden sol-
len?

17. Inwiefern hält es die Bundesregierung für möglich oder ist ihr sogar be-
kannt, dass die „MR6000A“ auch in bewaffnete Drohnen der US-Regierung
eingebaut werden, diese mithin auf diese Weise ggf. die Drohnenangriffe
der US-Regierung unterstützen könnten?

18. Inwiefern handelt es sich aus Sicht der Bundesregierung beim „MR6000A“
um ein Dual-Use-Produkt oder sonstiges genehmigungspflichtiges Gut?

19. Hat Rohde & Schwarz für die Komponenten Exporterlaubnisse beantragt,
und inwiefern wurden diese erteilt?

20. Was ist der Bundesregierung über Anstrengungen von Rohde & Schwarz
bekannt, jede Beeinträchtigung der Menschenrechte durch die gelieferte
Technologie auszuschließen oder zu minimieren?

21. Aus welchem Grund wurde die Lieferung der „MR6000A“ an den Rüstungs-
konzern GA-ASI nicht in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage „Rüstungsexportentscheidungen des Bundessicherheitsrates“ be-
auskunftet (Bundestagsdrucksache 18/4194)?
a) Um welche konkreten Geräte (bitte Produkt- bzw. Typenbezeichnung an-

geben) handelt es sich bei der von Rohde & Schwarz an Libyen geliefer-
ten Funkkommunikationsausrüstung?

b) Um welche konkreten Geräte (bitte Produkt- bzw. Typenbezeichnung an-
geben) handelt es sich bei den von Rohde & Schwarz an die Ukraine ge-
lieferten Funkkommunikationssystemen?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/4604
c) Um welche konkreten Geräte (bitte Produkt- bzw. Typenbezeichnung an-
geben) handelt es sich bei den von Rohde & Schwarz an Pakistan gelie-
ferten
aa) Teilen für Flugzeuge,
bb) Teilen für Kampfflugzeuge,
cc) Funkgeräten,
dd) Flugfunkgeräten?

d) Um welche konkreten Geräte (bitte Produkt- bzw. Typenbezeichnung
angeben) handelt es sich bei den bzw. der von Rohde & Schwarz an
Ägypten gelieferten
aa) Funkkommunikationssystemen,
bb) Teilen für Funkkommunikationssysteme,
cc) Teilen und Software für Funkkommunikationssysteme,
dd) Funkkommunikationsausrüstung,
ee) Teilen und Software für Funkkommunikationsausrüstung?

e) Um welche konkreten Geräte (bitte Produkt- bzw. Typenbezeichnung an-
geben) handelt es sich bei der von Rohde & Schwarz an Libyen geliefer-
ten Funkkommunikationsausrüstung?

f) Um welche konkreten Geräte (bitte Produkt- bzw. Typenbezeichnung an-
geben) handelt es sich bei der von Rohde & Schwarz an Turkmenistan
gelieferten Ausrüstung für Gegenmaßnahmen und elektrische Schutz-
maßnahmen sowie Software für Systemsimulatoren?

g) Um welche konkreten Geräte (bitte Produkt- bzw. Typenbezeichnung
angeben) handelt es sich bei den bzw. der von Rohde & Schwarz an
Algerien gelieferten
aa) Bausätzen für militärische Funkgeräte inkl. Zubehör,
bb) Ersatzteilen und Software,
cc) Ausstattung für die Fertigung vor Ort nebst Unterlagen und Techno-

logie zur Verwendung der Funkgeräte?
22. Wo und mit wem fanden die „intensiven, vertraulichen Gespräche“ zwischen

der US-Regierung und dem Auswärtigen Amt statt, in denen der Bundesre-
gierung Mitte Januar 2015 versichert wurde, dass „Einsätze von unbemann-
ten Luftfahrzeugen in Afrika von Deutschland aus in keiner Weise gesteuert
oder durchgeführt würden“ (Antwort der Bundesregierung auf die Schrift-
liche Frage 20 des Abgeordneten Andrej Hunko auf Bundestagsdrucksache
18/4246)?

23. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, in welchem Umfang und zu
welchem Zweck in den USA befindliche Drohnenpiloten vor oder während
ihrer Einsätze digitale Kommunikationsverbindungen mit der US-Basis
AFRICOM in Ramstein aufnehmen?

24. Inwiefern enthielt der von der Bundesregierung übermittelte „Fragenkata-
log“ die (auch ähnlichen) Fragen,
a) wo Befehle oder Entscheidungen über Einsätze von Drohnen im Kom-

mandobereich des AFRICOM getroffen wurden,
b) ob Drohnen des AFRICOM zu Einsätzen in Afrika von Ramstein starten

bzw. dort landen,

Drucksache 18/4604 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
c) ob aus Ramstein US-Drohnen direkt gesteuert werden,
d) ob Anlagen in Ramstein als Relaisstation für die digitale Kommunika-

tion der Drohnenpiloten und Drohnen in Anspruch genommen werden?
25. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Ansicht der US-Regierung, wonach

ein deutscher „Fragenkatalog“ nunmehr als beantwortet angesehen wird
(Schreiben der Staatsministerin im Auswärtigen Amt, Dr. Maria Böhmer,
vom 23. Februar 2015 an den Abgeordneten Niema Movassat)?

26. Hinsichtlich welcher Fragen sieht die Bundesregierung hingegen weiteren
Klärungsbedarf?

27. Was kann die Bundesregierung zum Stand des Beobachtungsvorganges der
Bundesanwaltschaft zur möglichen Beteiligung des in Deutschland befind-
lichen AFRICOM an den „gezielten Tötungen“ der US-Regierung mitteilen
(DIE ZEIT vom 20. März 2015)?
a) Bei welchen Stellen hat der Generalbundesanwalt hierzu Stellungnah-

men verlangt, und welche davon stehen noch aus?
b) Wann ist nach gegenwärtigem Stand mit einer Entscheidung über die

Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bzw. der Einstellung des Beob-
achtungsvorgangs zu rechnen?

28. Inwiefern wartet die Bundesregierung immer noch auf Antworten zu den
vom Bundesministerium des Innern mit Schreiben vom 11. Juni, vom
26. August und vom 24. Oktober 2013 an die US-Botschaft übermittelten
„Fragenkatalogen“ zu womöglich illegalen Aktivitäten von US-Geheim-
diensten (www.fragdenstaat.de/files/foi/11137/content.pdf)?

Berlin, den 2. April 2015

Dr. Gregor Gysi und Fraktion
anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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