BT-Drucksache 18/4448

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/3991 - Entwurf eines Zweiten Verkehrsteueränderungsgesetzes (VerkehrStÄndG 2)

Vom 25. März 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/4448
18. Wahlperiode 25.03.2015

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 18/3991 –

Entwurf eines Zweiten Verkehrsteueränderungsgesetzes
(VerkehrStÄndG 2)

A. Problem
Seit dem 1. Juli 2009 ist die Kraftfahrzeugsteuer eine Bundessteuer, die zunächst
vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) verwaltet wurde. Bis zum 30. Juni
2014 bediente sich das BMF bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer der Lan-
desfinanzbehörden im Wege der Organleihe. Seit 1. Juli 2014 ist die Zollverwal-
tung für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer allein zuständig. Die Organleihe
war gesetzlich bis zum Ablauf des 30. Juni 2014 befristet. Im Kraftfahrzeugsteu-
ergesetz und in der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung sind nach
Übernahme der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer durch den Bund Rechtsberei-
nigungen und Verfahrenserleichterungen vorzunehmen.
Außerdem wären die Halter von inländischen und ausländischen Fahrzeugen, die
der Kraftfahrzeugsteuerpflicht unterliegen, durch die Einführung einer Infrastruk-
turabgabe mit dem Ziel eines Übergangs von der steuerfinanzierten zur nutzerfi-
nanzierten Infrastruktur im Bereich der Bundesfernstraßen doppelt belastet. Eine
solche Doppelbelastung beim Übergang zur nutzerbasierten Infrastrukturfinanzie-
rung sollte vermieden werden.

B. Lösung
Im Kraftfahrzeugsteuergesetz werden alle Ermächtigungsgrundlagen für die Lan-
desregierungen sowie Regelungen, die für den Übergangszeitraum der Organleihe
geschaffen worden waren, im Wege der Rechtsbereinigung gestrichen. Darüber
hinaus werden Verfahrenserleichterungen vorgenommen.
Den Steuerschuldnern für inländische und ausländische Fahrzeuge, die in den An-
wendungsbereich der Infrastrukturabgabe fallen, wird zur Vermeidung einer Dop-
pelbelastung bei der Kraftfahrzeugsteuer ein Steuerentlastungsbetrag gewährt.
Diese Maßnahme ermöglicht einen Übergang zur nutzerfinanzierten Infrastruktur
im Bereich der Bundesfernstraßen ohne Doppelbelastung.
Zudem wird ein bei der Verkündung des Verkehrsteueränderungsgesetzes vom
5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2431) aufgetretener Fehler bereinigt, der das Ver-
sicherungsteuergesetz betrifft.

Drucksache 18/4448 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen
Zur Rechtsbereinigung gibt es keine Alternative.
Ohne Steuerermäßigung durch einen Entlastungsbetrag treten Doppelbelastungen
durch Einführung einer Infrastrukturabgabe ein.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Im Einzelplan 60 entstehen für den Bundeshaushalt Steuermindereinnahmen bei
der Kraftfahrzeugsteuer mit einer vollen Jahreswirkung in Höhe von 3 Milliarden
Euro.

Gebietskörper-
schaft

Volle
Jahres-
wirkung1

Kassenjahr

2016 2017 2018 2019 2020

Insgesamt -3.000 -2.700 -3.000 -3.000 -2.910 -2.900

Bund -3.000 -2.700 -3.000 -3.000 -2.910 -2.900

Länder - - - - - -

Gemeinden - - - - - -
1 Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten.

Die Mindereinnahmen bei der Kraftfahrzeugsteuer werden durch eine Absenkung
der bislang steuerfinanzierten Mittel im Einzelplan 12 kompensiert.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht durch die Gewährung eines Steuerentlas-
tungsbetrages und die Rechtsbereinigung kein Mehraufwand.
Die Beantragung der Ermäßigung für schwerbehinderte Fahrzeughalter wird er-
leichtert, da die Ermäßigung nicht mehr auf dem Schwerbehindertenausweis ver-
merkt und der Vermerk bei Wegfall der Ermäßigung nicht mehr gelöscht werden
muss.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht durch die Gewährung eines Steuerentlastungsbetrages
und die Rechtsbereinigung kein Mehraufwand.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Das Gesetz hat keine Auswirkungen auf Bürokratiekosten aus Informationspflich-
ten.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/4448

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der zusätzliche vorübergehend anfallende Erfüllungsaufwand im Einzelplan 08
beträgt im Jahr 2015 2,5 Millionen Euro, im Jahr 2016 65,2 Millionen Euro und
im Folgejahr der Einführung der Infrastrukturabgabe 8,9 Millionen Euro.
Der zusätzliche dauerhaft anfallende Erfüllungsaufwand im Einzelplan 08 beträgt
in den Jahren 2016 und 2017 jeweils 1 Million Euro, ab 2018 jährlich 2,9 Millio-
nen Euro.
Der vorübergehende und der jährliche Erfüllungsaufwand im Einzelplan 08 sind
aus den Einnahmen aus der Infrastrukturabgabe zu decken.

F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen
keine direkten sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisni-
veau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Drucksache 18/4448 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/3991 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen
unverändert anzunehmen:
1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:

„Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeug-
steuergesetzes und des Versicherungsteuergesetzes

(Zweites Verkehrsteueränderungsgesetz –
2. VerkehrStÄndG)“.

2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

‚a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Fahrzeugen, die nach § 3 Absatz 2 und 3 der Fahrzeug-Zu-

lassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Oktober
2014 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung, vom Zulassungsverfahren ausgenommen
sind;“.‘

b) Nummer 12 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c) Absatz 7a wird aufgehoben.“
bb) Buchstabe f wird wie folgt gefasst:

‚f) Folgender Absatz 13 wird angefügt:
„(13) Für Steuerentlastungsbeträge nach § 9 Absatz 6

und 7 ist § 18 Absatz 1 Satz 2 nicht anzuwenden.“ ‘
3. Artikel 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Artikel 1 Nummer 7 und 12 Buchstabe f tritt an dem Tag in Kraft,
an dem die Abgabenerhebung nach dem Gesetz über die Erhebung einer zeit-
bezogenen Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen
beginnt. Der Bundesminister der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens im
Bundesanzeiger bekannt.“

Berlin, den 25. März 2015

Der Finanzausschuss

Ingrid Arndt-Brauer
Vorsitzende

Dr. Philipp Murmann
Berichterstatter

Andreas Schwarz
Berichterstatter

Lisa Paus
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/4448
Bericht der Abgeordneten Dr. Philipp Murmann, Andreas Schwarz und Lisa Paus

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 18/3991 in seiner 88. Sit-
zung am 26. Februar 2015 dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Haushaltsausschuss,
dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie und dem Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Mitbe-
ratung überwiesen. Der Haushaltsausschuss ist darüber hinaus aufgefordert, eine Stellungnahme nach § 96 der
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestags abzugeben. Der Gesetzentwurf wurde ferner dem Parlamentari-
schen Beirat für nachhaltige Entwicklung zur gutachtlichen Stellungnahme überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Durch dieses Gesetz wird das Kraftfahrzeugsteuergesetz nach Übernahme der Kraftfahrzeugsteuerverwaltung
durch die Zollverwaltung rechtsbereinigt. Ermächtigungsgrundlagen für die Landesregierungen und Übergangs-
regelungen für den Zeitraum der Organleihe werden aufgehoben. Dabei sollen Verfahrenserleichterungen für die
Steuerpflichtigen erfolgen. Die erforderliche Rechtsbereinigung und die Verfahrenserleichterungen für die Steu-
erpflichtigen werden im Kraftfahrzeugsteuergesetz vorgenommen.
Die Infrastruktur soll im Bereich der Bundesfernstraßen überwiegend nutzerfinanziert werden. Zu diesem Zweck
wird die Nutzerfinanzierung durch Einführung einer Infrastrukturabgabe für Personenkraftwagen und Wohnmo-
bile ausgeweitet. Das Kraftfahrzeugsteueraufkommen steht seit 1. Juli 2009 dem Bund zu. Die Länder erhalten
wegen des Verlustes der Ertragshoheit seitdem unbefristet jährlich rd. 9 Mrd. Euro als Kompensation aus dem
Steueraufkommen des Bundes. Das Kraftfahrzeugsteueraufkommen des Bundes von jährlich ca. 8,4 Mrd. Euro
dient gemäß dem Gesamtdeckungsprinzip allgemein zur Finanzierung aller Ausgaben im Bundeshaushalt. Der
Übergang von der vorwiegend steuerfinanzierten Infrastruktur im Bereich der Bundesfernstraßen zur überwie-
gend nutzerfinanzierten Infrastruktur soll bei den Kraftfahrzeugsteuerpflichtigen nicht zu einer finanziellen Dop-
pelbelastung bei der Einführung einer Infrastrukturabgabe führen. Es wird ein Steuerentlastungsbetrag für Kraft-
fahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der Infrastrukturabgabe fallen, berücksichtigt, um eine Doppelbelas-
tung beim Übergang von einer steuerfinanzierten zu einer nutzerfinanzierten Infrastruktur im Bereich der Bun-
desfernstraßen zu vermeiden.
Zudem wird ein bei der Verkündung des Verkehrsteueränderungsgesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I
S. 2431) aufgetretener Fehler bereinigt, der das Versicherungsteuergesetz betrifft.

III. Öffentliche Anhörung

Der Finanzausschuss hat in seiner 36. Sitzung am 16. März 2015 eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf
auf Drucksache 18/3991 durchgeführt. Folgende Einzelsachverständige, Verbände und Institutionen hatten Gele-
genheit zur Stellungnahme:
1. DEGES Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH
2. Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft
3. Gemeingut in Bürgerinnenhand (GIB) e. V., Laura Valentukeviciute
4. Hillgruber, Prof. Dr. Christian, Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
5. Kainer, Prof. Dr. Friedemann, Universität Mannheim
6. Lottsiepen, Gerd, Verkehrsclub Deutschland e. V.
Das Ergebnis der öffentlichen Anhörung ist in die Ausschussberatungen eingegangen. Das Protokoll einschließ-
lich der eingereichten schriftlichen Stellungnahmen ist der Öffentlichkeit zugänglich.

Drucksache 18/4448 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

IV. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/3991 in seiner 43. Sitzung am 25. März 2015
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/3991 in seiner 37. Sitzung
am 25. März 2015 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme.
Der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/3991 in seiner
38. Sitzung am 25. März 2015 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme.
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich in seiner 18. Sitzung am 28. Januar 2015
mit dem Gesetzentwurf gutachtlich befasst und festgestellt, dass eine Nachhaltigkeitsprüfung nicht erforderlich
sei, da durch den Gesetzentwurf werden vor allem technische Veränderungen vorgenommen würden. Deshalb sei
die sehr kurze Begründung zur Nachhaltigkeit akzeptabel.

V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/3991 in seiner 35. Sitzung am 4. März 2015 erst-
malig beraten und die Durchführung einer öffentlichen Anhörung am 16. März 2015 beschlossen. Nach Durch-
führung der Anhörung hat der Finanzausschuss die Beratung in seiner 39. Sitzung am 25. März 2015 abgeschlos-
sen.
Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache
18/3991 mit Änderungen.
Die Fraktion der CDU/CSU betonte, die Koalition habe sich auf einen Einstieg in die Nutzerfinanzierung der
Verkehrsinfrastruktur geeinigt. Insgesamt sehe man dabei große Vorteile für die Infrastrukturfinanzierung.
Gleichzeitig wolle man die der Kfz-Steuer unterliegenden Nutzer aus dem In- und Ausland nicht zusätzlich be-
lasten und nehme im vorliegenden Gesetzentwurf eine entsprechende Entlastung vor. Genauso, wie die Infra-
strukturabgabe nach Hubraum und Schadstoffklassen differenziert werde, geschehe dies auch bei der entspre-
chenden Entlastung von der Kfz-Steuer. Insgesamt werde für die Nutzer kein zusätzlicher Aufwand entstehen.
Mit dem Gesetzentwurf würden gleichzeitig zusätzlich einige technische Änderungen vorgenommen, die sich auf
den Übergang der Verwaltung und Erhebung der Kfz-Steuer von den Bundesländern auf die Zollverwaltung be-
ziehen würden.
In der Anhörung des Finanzausschusses zum Gesetzentwurf sei die Frage der Europarechtskonformität diskutiert
worden. Die Sachverständigen hätten dort die Auffassung vertreten, das Vorhaben sei europarechtlich zulässig,
weil sowohl In- als auch Ausländer, die der Kfz-Steuerpflicht unterliegen würden, entsprechend von der Entlas-
tung profitieren könnten.
Die Fraktion der SPD bezeichnete die Einführung der Pkw-Maut in Deutschland als ein verkehrspolitisches
Projekt der CDU/CSU. Die Zustimmung der Fraktion der SPD zu diesem Vorhaben sei ein Zugeständnis an den
Koalitionspartner und an den Koalitionsvertrag.
Wie zuvor bei der Lkw-Maut wolle der Gesetzgeber nun den schrittweisen Übergang von der steuer- zur nutzer-
finanzierten Infrastruktur mit Entlastungen bei der Kraftfahrzeugsteuer flankieren.
Nach Ansicht der Fraktion der SPD müssten das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur die Fahrzeughalter frühzeitig in geeigneter Weise über das Umstellungs-
verfahren informieren. Man fordere insbesondere die Automobilclubs und die Medien auf, ungeachtet ihrer Skep-
sis gegenüber der Pkw-Maut an der nötigen Aufklärung mitzuwirken. Falschdarstellungen wie beim Übergang
der Kraftfahrzeugsteuerverwaltung auf den Zoll müssten vermieden werden.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/4448
Der Bundesrat habe kritisiert, dass die Gewährung des Steuerentlastungsbetrages die bestehende ökologische
Lenkungswirkung der Kraftfahrzeugsteuer schwäche. Dies treffe nicht zu. Die CO2-bezogene Steuerbemessung
für Neufahrzeuge bleibe unverändert, verringert werde nur der ergänzende Sockelbetrag.
Darüber hinaus habe der Verkehrsclub Deutschland in der Anhörung beklagt, dass die Kraftfahrzeugsteuer mit
der Einführung der Infrastrukturabgabe ihre Bedeutung als steuerungspolitisches Instrument verlieren würde. Tat-
sächlich müssten die verschiedenen Mobilitätskosten in ihrer Gesamtwirkung für die Bürgerinnen und Bürger
betrachtet werden. Mit der Infrastrukturabgabe komme ein weiterer Kostenfaktor hinzu, den der Gesetzgeber po-
litisch gestalten könne. Außerdem müsse man auf die Lenkungswirkung der Mineralölsteuer verweisen. Im Üb-
rigen sei das festgestellte Absinken des Steueraufkommens mit der Zunahme verbrauchsärmerer Neufahrzeuge
im Wesentlichen das Ergebnis der Kraftfahrzeugsteuerreform von 2009.
Nach Ansicht der Fraktion der SPD sollte auf befristete Kraftfahrzeugsteuerermäßigungen, die überdies sehr ver-
waltungsaufwändig seien, künftig möglichst verzichtet werden. Die Erfahrung mit der Nachrüstung mit Rußpar-
tikelfiltern belege, dass auch die Fahrzeughalter in diesen Fällen eine außersteuerliche Zuschussförderung vorzie-
hen würden.
Die Anhörungen im Finanz- und Verkehrsausschuss hätten gezeigt, dass die Vereinbarkeit der Infrastrukturab-
gabe gemeinsam mit der der Entlastung bei der Kfz-Steuer mit europäischem Recht höchst umstritten sei. Ver-
bindlich könne dies nur der Europäische Gerichtshof feststellen. Sollte dieser die Gesetze tatsächlich beanstanden,
würde der deutsche Gesetzgeber sorgfältig prüfen, wie er der Entscheidung Rechnung tragen könne. Den Ände-
rungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, der für diesen Fall ein sofortiges Außerkrafttreten beider
Gesetze vorsehen würde, lehne die Fraktion der SPD ab.
Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD machten außerdem darauf aufmerksam, der mit dem Gesetz
entstehende Erfüllungsaufwand der Zollverwaltung zur Vermeidung der Doppelbelastung durch eine Infrastruk-
turabgabe sei erheblich. Insbesondere müsse sichergestellt werden, dass die Angemessenheit des vorgesehenen
zusätzlichen Personals nicht nur im Jahr der Einführung gewährleistet sei. Das Bundesministerium der Finanzen
werde daher gebeten, dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages bereits nach einer Erfahrungszeit von 12
Monaten nach dem Wirksamwerden der Steuerentlastung eine Aufzeichnung zum Erfüllungsaufwand (Zwischen-
bericht) hinsichtlich des Personalbedarfs, insbesondere für Auskunft und Rechtsbehelfe, vorzulegen.

Die Fraktion DIE LINKE. unterstrich den engen Zusammenhang des vorliegenden Gesetzentwurfs mit der ge-
planten Infrastrukturabgabe. Man lehne die Einführung der Infrastrukturabgabe ab, da diese einen weiteren Schritt
zur Öffnung der öffentlichen Infrastruktur für private Investitionen und Gewinninteressen darstelle. Gleichzeitig
sei die Anlageverordnung für Lebensversicherungen entsprechend geändert worden und die Fratzscher-Kommis-
sion habe im Auftrag des Bundeswirtschaftsministers Empfehlungen vorgelegt, die ebenfalls in Richtung einer
weiteren Privatisierung der Infrastruktur und der Daseinsvorsorge zielen würden. Dies lehne man ab.
Die verschiedenen Einnahmeschätzungen bei der geplanten Infrastrukturabgabe würden stark voneinander abwei-
chen. Es bestehe die Gefahr, dass die Bundesregierung die Einnahmen deutlich überschätze. Gleichzeitig entstehe
ein erheblicher Aufwand beim Ausgleich durch die Kfz-Steuer, der außerdem unterschätzt werde, nehme man die
Aussagen des BDZ (Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft) ernst. Der Umstand, dass mit einer Erhöhung der
Mineralölsteuer um einen Cent mehr eingenommen würde als mit dem kompliziert einzuführenden System einer
Zweiklassenmaut, spreche gegen das Gesetzesvorhaben.
Ebenso sei die europarechtliche Konformität des Vorhabens zu bezweifeln. Nicht nur wegen der Frage einer Aus-
länderdiskriminierung aufgrund der fehlenden Kompensation der Maut für Ausländer. Die juristischen Sachver-
ständigen in der Anhörung des Finanzausschusses hätten von einer Inländerdiskriminierung gesprochen, da In-
länder immer noch stärker und anders an der Infrastrukturfinanzierung beteiligt würden als Ausländer. Zwar
könne es sachliche Gründe für die Justierung der Verteilung der Finanzierungslasten bei der Infrastrukturfinan-
zierung geben, die Meinung des „Stammtisches“ sollte aber nicht dazu zählen. Die automatische Pflicht zur Inf-
rastrukturabgabe für inländische Fahrzeughalter bei gleichzeitiger Kompensation bei der Kfz-Steuer führe dazu,
dass für Inländer die Zahlung unabhängig von der tatsächlichen Nutzung der Infrastruktur erfolge. Ausländer
würden hingegen je nach Nutzungszeitraum herangezogen.
Das Zweite Verkehrssteueränderungsgesetz sei als Paket zusammen mit der geplanten Infrastrukturabgabe insge-
samt „verkorkst“ und grundlegend abzulehnen.
Drucksache 18/4448 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte, die Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes finde aus-
schließlich statt, weil die Bundesregierung mit der Einführung Infrastrukturabgabe verhindern wolle, dass inlän-
dische Autofahrer dadurch mehr belastet würden. Die Infrastrukturabgabe verfehle ihr Ziel, relevante Einnahmen
für die Finanzierung von Verkehrsinfrastruktur zu erbringen. Durch die Infrastrukturabgabe würden Besucher aus
dem Ausland diskriminiert, so dass das Projekt vermutlich europarechtswidrig sei. Die beiden in der Anhörung
des Finanzausschusses als Sachverständige befragten Juraprofessoren, die anderer Meinung seien, hätten zugeben
müssen, dass ihre Auffassung in der bisherigen Rechtsprechung des EuGH nicht widergespiegelt werde. Beide
hätten die Möglichkeit eingeräumt, dass das Gericht das Projekt ablehnen werde.
Außerdem habe die Infrastrukturabgabe keine ökologische Lenkungswirkung, schaffe sehr viel Bürokratie und
werfe erhebliche datenschutzrechtliche Fragen auf.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN lehne allein schon aus diesen Gründen das damit verbundene Zweite
Verkehrsteueränderungsgesetz ab.
Mit ihrem dritten Änderungsantrag würden die Koalitionsfraktionen das bedingte Inkrafttreten des Verkehrsteu-
eränderungsgesetzes regeln wollen: Die Absenkung der Kfz-Steuersätze solle erst in Kraft treten, wenn auch das
Gesetz zur Einführung einer Infrastrukturabgabe in Kraft getreten sei. Die Koalition sorge aber nicht für den nicht
unwahrscheinlichen Fall vor, dass das Gesetz zur Einführung einer Infrastrukturabgabe zwar erst in Kraft trete,
dann aber – etwa durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes – wieder gekippt werde.
In diesem Fall gäbe es dann zwar keine Infrastrukturabgabe mehr, wohl aber die abgesenkten Kfz-Steuersätze
und einen Einnahmeausfall in einem Volumen von 3 Mrd. Euro. Diese Bedenken teile auch der Bundesrat. Wegen
der weitreichenden Folgen einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes sollte die Forderung des Bundes-
rates ernst genommen werden und nach der Entscheidung des EuGH schnell Rechtssicherheit hergestellt werden.
Der Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN setze dies um. Er regle, dass bei Außerkrafttre-
ten des Infrastrukturabgabengesetzes auch das Zweite Verkehrssteueränderungsgesetz außer Kraft trete.
Die Beratungen im Haushaltsausschuss hätten gezeigt, dass die Mauteinnahmen viel zu optimistisch geschätzt
würden. Dazu habe die Anhörung im Finanzausschuss ergeben, dass sich über die nächsten Jahre noch eine wei-
tere Finanzierungslücke auftue. Durch die Entlastung der Fahrzeuge mit Euro-6-Norm würden bei der Kfz-Steuer
in den nächsten Jahren Millionenbeträge für die Finanzierung von Verkehrsinfrastruktur ausfallen, die nicht durch
entsprechende Einnahmen bei der Pkw-Maut ausgeglichen würden. Mit dem Kfz-Steuerbonus für Euro-6-Fahr-
zeuge werde offensichtlich versucht, den Schein zu wahren, dass die Einführung der Maut nichts mit der Absen-
kung der Kfz-Steuer zu tun habe. Nach Einschätzung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN werde die Maut
trotzdem am Europarecht scheitern.
Der Normverbrauch von Pkw weiche immer stärker von der Realität ab. Weil die Kfz-Steuer auch vom CO2-
Ausstoß der Autos abhänge, sinke so das Aufkommen der Kfz-Steuer. Die Anhörung im Finanzausschuss habe
ergeben, dass dem Fiskus seit der letzten Reform der Kfz-Steuer deshalb ca. 1,4 Mrd. Euro entgangen seien. Wenn
es der Koalition wirklich um die Finanzierung von Verkehrsinfrastruktur gehen würde, hätte sie auf diese Fehl-
entwicklung reagieren müssen, anstatt eine Pkw-Maut bei gleichzeitiger Kfz-Steuer-Absenkung zu verabschie-
den.
Es sei bekannt, dass die Zollverwaltung durch die Übernahme der Kfz-Steuer von den Ländern erheblich belastet
gewesen sei. In seiner Stellungnahme spreche der BDZ (Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft) von bis zu
25 000 Anfragen pro Tag bei den Rechtsbehelfsstellen, die auf Grund von Medienberichten über fehlerhafte Steu-
erbescheide von den Bürgerinnen und Bürgern gestellt worden seien. Im Gesetzentwurf seien für das Jahr der
Einführung zusätzlich 186 Arbeitskräfte eingeplant, die sich dann im Folgejahr und dauerhaft auf 30 bzw. 15
Arbeitskräfte reduzieren würden. Die Koalitionsfraktionen hätten bisher keine überzeugende Begründung liefern
können, mit welchen Annahmen ein solch abrupter Stellenabbau gerechtfertigt werden könnte. Diesen Sachver-
halt 12 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes wie nun geplant zu prüfen, werde der Sache nicht gerecht, da die
Entscheidungen über Stellenbesetzungen für die Folgezeit dann schon gefallen sein werde.

Petitionen
Der Petitionsausschuss hat dem Finanzausschuss zwei Bürgereingaben übermittelt.
Nach § 109 der Geschäftsordnung hat der Petitionsausschuss den federführenden Finanzausschuss zur Stellung-
nahme zu den Anliegen aufgefordert. Der Finanzausschuss hat die Petitionen in seine Beratungen einbezogen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/4448
Mit der am 20. November 2014 (Ausschussdrucksache 18(7)159) eingereichten Petition wird das Verfahren zur
Kraftfahrzeugsteuerermäßigung für schwerbehinderte Personen nach § 3a Absatz 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz
(KraftStG) nach der Übernahme der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer durch den Bund von den Ländern bean-
standet. Soweit sich der Petent gegen die Vorlage des Schwerbehindertenausweises im Original wendet, wird
diesem Petitum durch den Wegfall der Vorlagepflicht bei der Zollverwaltung mit Artikel 1 Nummer 4 des Zweiten
Verkehrsteueränderungsgesetzes für die Zukunft entsprochen. Der Wegfall der Vorlagepflicht der Zulassungsbe-
scheinigung Teil I (Fahrzeugschein) soll nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Rahmen des nachfolgend
beabsichtigten Neuerlasses der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung durch den Bundesminister der Fi-
nanzen geregelt werden.
Mit der am 22. September 2014 (Ausschussdrucksache 18(7)160) eingereichten Petition wird angeregt, bei der
Ausgestaltung der Pkw-Maut sicherzustellen, dass auch behinderte Halter von Kraftfahrzeugen von einer Steuer-
vergünstigung bei der Kraftfahrzeugsteuer profitieren können. Der Petent möchte erreichen, dass schwerbehin-
derte Fahrzeughalter, denen eine Kraftfahrzeugsteuervergünstigung gewährt wurde (§ 3a KraftStG), bei der Ein-
führung der Infrastrukturabgabe nicht benachteiligt werden. Hierzu sollen auch diese Halter in den Genuss des
Steuerentlastungsbetrags nach dem Zweiten Verkehrsteueränderungsgesetz kommen. Der Steuerentlastungsbe-
trag verfolgt den Zweck, für Halter von Fahrzeugen, die in den Anwendungsbereich der Infrastrukturabgabe fal-
len, eine Doppelbelastung zu vermeiden. Der Entwurf des Infrastrukturabgabengesetzes beinhaltet jedoch eine
Ausnahme für Fahrzeuge schwerbehinderter Halter. Da somit keine Doppelbelastung entsteht, sieht das Zweite
Verkehrsteueränderungsgesetz in diesen Fällen folgerichtig keinen Steuerentlastungsbetrag vor.

Vom Ausschuss angenommene Änderungsanträge
Die vom Ausschuss angenommenen Änderungen am Gesetzentwurf sind aus der Maßgabe in der Beschlussemp-
fehlung des Finanzausschusses ersichtlich. Die Begründungen der Änderungen finden sich in diesem Bericht unter
„B. Besonderer Teil“. Insgesamt brachten die Koalitionsfraktionen drei Änderungsanträge ein.
Voten der Fraktionen zu den angenommenen Änderungsanträgen:

Änderungsantrag 1 der Koalitionsfraktionen (Zur Bezeichnung)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE.
Ablehnung: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Enthaltung: -

Änderungsantrag 2 der Koalitionsfraktionen (Änderung KraftStG)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE.
Ablehnung: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Enthaltung: -

Änderungsantrag 3 der Koalitionsfraktionen (Inkraftreten)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD
Ablehnung: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Enthaltung: DIE LINKE.
Drucksache 18/4448 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Abgelehnter Änderungsantrag

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN brachte folgenden Änderungsantrag zum Gesetzentwurf ein:
Änderung

Der Bundestag wolle beschließen:

In Artikel 1 wird der Nummer 12 folgende Nummer 13 angefügt:

„13. Nach § 18 wird folgender § 19 angefügt:

㤠19

Nichtberücksichtigung des Steuerentlastungsbeitrages

Steuerentlastungsbeiträge nach § 9 Absatz 6 bis 8 werden nicht berücksichtigt, wenn das Infrastrukturabgaben-
gesetz außer Kraft tritt. Die Nichtberücksichtigung erfolgt ab dem Tage des Außerkrafttretens. Für die Neufest-
setzung der Steuer gilt § 18 Absatz 1 Satz 1 entsprechend.““
Begründung

„Der Bundesrat hat in seiner 930. Sitzung am 06. Februar 2015 in seiner Stellungnahme zu dem vorliegenden
Gesetzentwurf grundsätzliche Bedenken geäußert, ob die Infrastrukturabgabe verbunden mit einer Kompensation
für die deutschen KFZ-Halterinnen und -halter mit europäischen Recht vereinbar ist (Drs. 18/3991, S. 20). Dem-
entsprechend hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Infrastrukturabgabegesetz die Erwartung geäußert,
im weiteren Verfahren eine rechtssichere Regelung dahingehend zu finden, dass bei „Außerkrafttreten“ des Inf-
rastrukturabgabengesetzes (Drs. 18/3990) oder des zweiten Verkehrssteueränderungsgesetzes auch das jeweils
andere Gesetz außer Kraft tritt (Drs. 18/3990, S. 76). Wegen der weitreichenden Folgen einer Entscheidung des
EuGH sollte die Forderung des Bundesrates ernstgenommen werden und nach der Entscheidung des EuGH
schnell Rechtssicherheit hergestellt werden.

Dieser Antrag setzt dies um. Das Infrastrukturabgabengesetz sollte außer Kraft treten, stellt der Gerichtshof der
Europäischen Union fest, dass die Infrastrukturabgabe europarechtswidrig ist (vgl. Änderungsantrag der Frak-
tion Bündnis90/Die Grünen zum Infrastrukturabgabengesetz). Die im 2. Verkehrssteueränderungsgesetzes vor-
gesehenen Steuerentlastungsbeiträge dürfen dann auch keine Berücksichtigung mehr finden (§ 19 neu).

Voten der Fraktionen:
Zustimmung: DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Ablehnung: CDU/CSU, SPD
Enthaltung:-
B. Besonderer Teil
Zur Bezeichnung
Die Bezeichnung des Gesetzes wird zur rechtsförmlichen Einheitlichkeit der Bundesgesetzgebung angelehnt an
das Verkehrsteueränderungsgesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2431).

Zu Artikel 1 (Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes)

Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a (§ 3 Nummer 1)
Die Neufassung der Vorschrift stellt das steuerfreie Halten von Fahrzeugen klar, die vom verkehrsrechtlichen
Zulassungsverfahren ausgenommen sind, aber nach § 3 Absatz 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) den-
noch auf Antrag zugelassen werden können.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/4448
Zu Nummer 12

Zu Buchstabe c (§ 18 Absatz 7a – aufgehoben –)
Die Vorschrift wird wegen Zeitablaufs aufgehoben.

Zu Buchstabe f (§ 18 Absatz 13 – neu –)
Für die Neufestsetzung der Steuer nach § 12 Absatz 2 KraftStG zur Berücksichtigung eines Steuerentlastungsbe-
trages nach § 9 Absatz 6 und 7 KraftStG zum Ende des jeweils laufenden Entrichtungszeitraums findet § 18
Absatz 1 Satz 2 KraftStG keine Anwendung. Dies ermöglicht eine umgehende Aufrechnung eines fällig werden-
den Steuererstattungsanspruchs mit der zu diesem Zweck gestundeten Infrastrukturabgabe.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Zu Absatz 2
Absatz 2 bestimmt, dass die Änderungen zur Vermeidung von Doppelbelastungen für in- und ausländische Fahr-
zeuge erst zum Zeitpunkt des Beginns der Erhebung der Infrastrukturabgabe in Kraft treten (bedingtes Inkrafttre-
ten).

Berlin, den 25. März 2015

Dr. Philipp Murmann
Berichterstatter

Andreas Schwarz
Berichterstatter

Lisa Paus
Berichterstatterin
anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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