BT-Drucksache 18/4352

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/3693 (neu) - Entwurf eines Gesetzes zu dem Assoziierungsabkommen vom 21. März 2014 und vom 27. Juni 2014 zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits

Vom 18. März 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/4352
18. Wahlperiode 18.03.2015
Beschlussempfehlung und Bericht
des Auswärtigen Ausschusses (3. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 18/3693 (neu) –

Entwurf eines Gesetzes
zu dem Assoziierungsabkommen vom 21. März 2014 und vom 27. Juni 2014
zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Ukraine andererseits

A. Problem
Seit Inkrafttreten des ursprünglich für einen Zeitraum von zehn Jahren abgeschlos-
senen Partnerschafts- und Kooperationsabkommens am 1. März 1998 (BGBl. 1997
II S. 268, 269; 2001 II S. 37) haben sich die vielfältigen engen historischen, kultu-
rellen, politischen, wirtschaftlichen sowie sozialen Bindungen zwischen der Euro-
päischen Union (EU) und der Ukraine fortschreitend intensiviert. Die EU und die
Ukraine bekräftigten infolgedessen auf dem EU-Ukraine-Gipfel 2006 in Helsinki ihr
gemeinsames Ziel, diesen Prozess im gegenseitigen Interesse mit dem Ziel weiter
voranzubringen, ein neues vertieftes Abkommen, das ein qualitativ höheres Niveau
im europäisch-ukrainischen Verhältnis erreichen sollte, abzuschließen.

Das vorliegende Assoziierungsabkommen ist Ausdruck dieses Willens der Vertrags-
parteien, den politischen Dialog einschließlich außen- und sicherheitspolitischer Fra-
gen sowie interner institutioneller und sozioökonomischer Reformen sowie die wirt-
schaftliche Zusammenarbeit auf allen Gebieten, die von gegenseitigem Interesse
sind, auszuweiten. Mit dem Abkommen soll einerseits die Beachtung der Wertvor-
stellungen der EU hinsichtlich Menschenrechten, Demokratie und Rechtsstaatlich-
keit in der Ukraine gefördert werden, welche einen zentralen Bestandteil der Euro-
päischen Nachbarschaftspolitik darstellen. Andererseits wird eine nachhaltige An-
hebung der Wirtschaftsentwicklung durch Liberalisierung und Intensivierung von
Handel und Investitionstätigkeit der Europäischen Union und der Ukraine ange-
strebt.

Damit einhergehend bezweckt die sukzessive und umfängliche Angleichung ukrai-
nischer Rechtsvorschriften an Normen der Europäischen Union eine gerechte, sozi-
ale, nachhaltige und ökologische Entwicklung der Ukraine. Das Abkommen stellt
somit einen weiteren wesentlichen Schritt zum Ausbau der politischen, wirtschaftli-
chen und kulturellen Beziehungen zwischen der EU und der Ukraine dar und trägt
zudem erheblich zur Stärkung der regionalen Integration bei.

Drucksache 18/4352 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Durch das Vertragsgesetz sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2
Satz 1 des Grundgesetzes für die Ratifikation des Assoziierungsabkommens zwi-
schen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits durch die Bundesrepublik
Deutschland geschaffen werden.

B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stim-
men der Fraktion DIE LINKE.

C. Alternativen
Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/4352
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/3693 (neu) unverändert anzunehmen.

Berlin, den 18. März 2015

Der Auswärtige Ausschuss

Dr. Norbert Röttgen
Vorsitzender

Karl-Georg Wellmann
Berichterstatter

Franz Thönnes
Berichterstatter

Wolfgang Gehrcke
Berichterstatter

Omid Nouripour
Berichterstatter
Drucksache 18/4352 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Bericht der Abgeordneten Karl-Georg Wellmann, Franz Thönnes, Wolfgang
Gehrcke und Omid Nouripour

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/3693 (neu) in seiner 80. Sitzung am 16.
Januar 2015 in erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung dem Auswärtigen Ausschuss, zur Mit-
beratung dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz und dem Ausschuss für die Angelegenheiten der
Europäischen Union überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Seit Inkrafttreten des ursprünglich für einen Zeitraum von zehn Jahren abgeschlossenen Partnerschafts- und
Kooperationsabkommens am 1. März 1998 (BGBl. 1997 II S. 268, 269; 2001 II S. 37) haben sich die vielfälti-
gen engen historischen, kulturellen, politischen, wirtschaftlichen sowie sozialen Bindungen zwischen der Eu-
ropäischen Union (EU) und der Ukraine fortschreitend intensiviert. Die EU und die Ukraine bekräftigten in-
folgedessen auf dem EU-Ukraine-Gipfel 2006 in Helsinki ihr gemeinsames Ziel, diesen Prozess im gegensei-
tigen Interesse mit dem Ziel weiter voranzubringen, ein neues vertieftes Abkommen, das ein qualitativ höheres
Niveau im europäisch-ukrainischen Verhältnis erreichen sollte, abzuschließen.
Das vorliegende Assoziierungsabkommen ist Ausdruck dieses Willens der Vertragsparteien, den politischen
Dialog einschließlich außen- und sicherheitspolitischer Fragen sowie interner institutioneller und sozioökono-
mischer Reformen sowie die wirtschaftliche Zusammenarbeit auf allen Gebieten, die von gegenseitigem Inte-
resse sind, auszuweiten. Mit dem Abkommen soll einerseits die Beachtung der Wertvorstellungen der EU hin-
sichtlich Menschenrechten, Demokratie und Rechtstaatlichkeit in der Ukraine gefördert werden, welche einen
zentralen Bestandteil der Europäischen Nachbarschaftspolitik darstellen. Andererseits wird eine nachhaltige
Anhebung der Wirtschaftsentwicklung durch Liberalisierung und Intensivierung von Handel und Investitions-
tätigkeit der Europäischen Union und der Ukraine angestrebt.
Damit einhergehend bezweckt die sukzessive und umfängliche Angleichung ukrainischer Rechtsvorschriften
an Normen der Europäischen Union eine gerechte, soziale, nachhaltige und ökologische Entwicklung der Uk-
raine. Das Abkommen stellt somit einen weiteren wesentlichen Schritt zum Ausbau der politischen, wirtschaft-
lichen und kulturellen Beziehungen zwischen der EU und der Ukraine dar und trägt zudem erheblich zur Stär-
kung der regionalen Integration bei.
Durch das Vertragsgesetz sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für
die Ratifikation des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atom-
gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits durch die Bundesrepublik
Deutschland geschaffen werden.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/3693 (neu) in
seiner 45. Sitzung am 18. März 2015 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN die Annahme.
Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union hat den Gesetzentwurf auf Drucksache
18/3693 (neu) in seiner 30. Sitzung am 18. März 2015 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. die An-
nahme.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/4352
IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Auswärtige Ausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/3693 (neu) in seiner 37. Sitzung am
18. März 2015 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. die Annahme.

Berlin, den 18. März 2015

Karl-Georg Wellmann
Berichterstatter

Franz Thönnes
Berichterstatter

Wolfgang Gehrcke
Berichterstatter

Omid Nouripour
Berichterstatter

anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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