BT-Drucksache 18/3818

Neue Erkenntnisse zum Absturz von Flug MH17

Vom 21. Januar 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/3818
18. Wahlperiode 21.01.2015
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dr. Alexander S. Neu, Christine Buchholz, Sevim Dağdelen,
Dr. Diether Dehm, Annette Groth, Andrej Hunko, Niema Movassat,
Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.

Neue Erkenntnisse zum Absturz von Flug MH17

Am 17. Juli 2014 gegen 16.20 Uhr Ortszeit (15:20 MEZ) stürzte über der Ost-
ukraine der Malaysia Airlines Flug 17 mit der Flugnummer MH17 ab. Alle
298 Zivilistinnen und Zivilisten an Bord der Maschine kamen dabei ums Leben.
Es wird angenommen, dass die Maschine abgeschossen wurde.
Seit dem 24. Juli 2014 sind die Niederlande mit der offiziellen Leitung der Flug-
unfalluntersuchung beauftragt. Zuständig ist der niederländische Onderzoeks-
raad voor Veiligheid (OVV – Untersuchungsrat für Sicherheit), der ein 25-köp-
figes internationales Team von Experten und Ermittlern koordiniert. Ein vom
OVV erstellter Zwischenbericht wurde am 9. September 2014 veröffentlicht. Zu
den Arbeitsgrundlagen des OVV gehörten neben u. a. Aufzeichnungen der Flug-
lotsengespräche, Stimmenrekorder- bzw. Flugdatenaufzeichnungen und Radar-
überwachungsdaten auch Fotos vom Absturzort, die ausgewertet wurden, da das
OVV-Untersuchungsteam den Absturzort vor der Veröffentlichung des Zwi-
schenberichts nicht besichtigen konnte. Der OVV-Bericht sieht die Ursache des
Absturzes im „Einschlag von Objekten mit hoher Geschwindigkeit“, macht aber
keine Angaben zu den Verursachern.
Daneben laufen forensische Untersuchungen. Die strafrechtliche Aufarbeitung
ist Aufgabe einer mit Unterstützung von Eurojust eingerichteten „gemeinsamen
Ermittlungsgruppe[n]“ (Joint Investigation Team, JIT).
Die soweit ersichtlich letzten geborgenen Leichen wurden Anfang November
2014 in die Niederlande geflogen. Im November und Dezember 2014 wurden
auch die geborgenen Wrackteile des Flugzeuges in die Niederlande gebracht.
Die Auffassungen darüber, wer für den Abschuss des Fluges MH17 verantwort-
lich sein könnte und mit welchen Waffensystemen – Flugabwehrrakete oder
Kampfjet – der Absturz verursacht wurde, differieren. Die ostukrainischen Re-
bellen gehen von einem Abschuss des Flugzeugs durch ukrainische Kräfte aus.
Die ukrainische Regierung behauptet, ostukrainische Rebellen hätten das Flug-
zeug abgeschossen, und sieht, ebenso wie u. a. Vertreter der NATO und einiger
westlicher Staaten, darunter der USA, Australiens und Deutschlands, auch die
russische Regierung in der Verantwortung. Die EU und die USA nahmen auf
diese Zuschreibung zur Rechtfertigung der Verhängung von Sanktionen gegen
Russland Bezug.

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Wir fragen die Bundesregierung:
1. Inwiefern kann die Bundesregierung die in der zweiten bzw. dritten Kalen-

derwoche 2015 veröffentlichte Berichterstattung zum Absturz des Fluges
MH17 durch das Nachrichtenmagazin „DER SPIEGEL“ bzw. „SPIEGEL
ONLINE“, „Algemeen Dagblad“ und „CORRECT!V“ bestätigen?

2. Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung dazu, warum Mitglieder
der mit Kriminalermittlungen beauftragten „gemeinsamen Ermittlungs-
gruppe“ (Joint Investigation Team, JIT) bis Ende November 2014 nur die
Niederlande, Australien, Belgien und die Ukraine waren, andere Staaten, wie
z. B. Malaysia, unter dessen Flagge das abgestürzte Flugzeug flog, aber zu-
nächst nicht als Mitglieder, sondern nur als „Partner“ zugelassen wurden?

3. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu dieser anfänglichen „Ausgren-
zung“ eines von dem Absturz betroffenen Staates wie Malaysia, während an-
dererseits die Ukraine, deren Kräfte für den Absturz verantwortlich sein kön-
nen, alle Einflussmöglichkeiten eines Vollmitglieds der Ermittlungsgruppe
besaßen?

4. Inwiefern hat die Bundesregierung sich für eine andere Besetzung dieser mit
Unterstützung von EUROJUST eingerichteten Ermittlungsgruppe eingesetzt
(bitte begründen)?

5. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, dass das Recht aller
Parteien auf Geheimhaltung Teil der Vereinbarung zwischen den vier Staaten
des Joint Investigation Teams und der niederländischen Staatsanwaltschaft
ist, was bedeutet, dass falls einer der involvierten Staaten meint, dass etwaige
Beweise ihm schaden könnten, dieser das Recht hat, entsprechende Beweise
und Informationen geheim zu halten, was insbesondere in Bezug auf die
Ukraine, relevant sein könnte (www.malaysia-today.net/mh17-a-scandal-in-
the-making/)?

6. Welche Kenntnis haben die Bundesregierung bzw. nachgeordnete Stellen
dazu, durch welche bewaffneten Aktivitäten Angehörigen der OSZE und des
vom niederländischen OVV koordinierten, mit der Flugunfalluntersuchung
beauftragten Untersuchungsteams der Zugang zur Absturzstelle erschwert
bzw. unmöglich gemacht wurde, insbesondere wie häufig hierfür der Bruch
von Feuerpausen oder bewusste Verhinderung des Zugangs zum Ort ursäch-
lich waren, und zwar jeweils (bitte beziffern)
a) durch ukrainisches Militär,
b) durch Kräfte der Rebellen?

7. Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung dazu, zu welchem Zeit-
punkt Untersuchungs- bzw. Ermittlergruppen mit der Analyse des Bild-
materials zum Absturz begannen?

8. Erfolgte in diesem Kontext nach Kenntnis der Bundesregierung bzw. nachge-
ordneter Stellen auch ein Abgleich mit Erfahrungs- oder Wahrnehmungspro-
tokollen von Expertinnen und Experten vor Ort?

9. Kommen bzw. kamen nach Kenntnis der Bundesregierung bzw. nachgeord-
neter Stellen verschiedene Expertinnen und Experten dabei zu unterschied-
lichen Ergebnissen?
Wenn ja,
a) inwiefern,
b) wurden die unterschiedlichen Analysen einander gegenübergestellt, und

wurden die Differenzen protokolliert bzw. dokumentiert?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/3818
10. Welche Zwischenergebnisse (u. a. unter Berücksichtigung des Gesichts-
punkts der spezifischen Verteilung von Einschlagslöchern auf dem Gesamt-
rumpf des Luftfahrzeuges) lagen nach Kenntnis der Bundesregierung bzw.
nachgeordneter Stellen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Zwischen-
berichts des OVV bezüglich der Analyse des Bildmaterials vor?

11. Welche Erkenntnisse besitzen die Bundesregierung bzw. nachgeordnete
Stellen dazu, warum diese Analysen – ggf. – nicht im OVV-Zwischen-
bericht veröffentlicht bzw. thematisiert wurden?

12. Welche Erkenntnisse besitzen die Bundesregierung bzw. nachgeordnete
Stellen dazu, an welchen Wrackteilen des am 17. Juli 2014 über der Ost-
ukraine abgestürzten malaysischen Verkehrsflugzeugs die Einschläge einer
großen Anzahl hochenergetischer Objekte zu sehen sind, und welche
Wrackteile keine Einschläge aufweisen?

13. Welche Schlussfolgerungen haben die Bundesregierung bzw. nachgeord-
nete Stellen daraus gezogen, insbesondere mit Blick auf die Verteilung von
Einschlägen im Bereich der Motoren?

14. Welche Erkenntnisse besitzen die Bundesregierung bzw. nachgeordnete
Stellen dazu, wie hoch der Anteil der Trümmerteile war, die ohne zu bren-
nen auf dem Boden niedergingen (und ggf. erst dort in Brand gerieten, nach-
dem heiße Triebwerksteile mit brennbarem Material in Berührung gerieten),
und ob es sich dabei auch um Teile handelte, in denen sich Treibstoff be-
fand?

15. Welche Erkenntnisse besitzen die Bundesregierung bzw. nachgeordnete
Stellen dazu, wie dies ggf. mit in der Wissenschaft vertretenen Auffassun-
gen in Einklang zu bringen ist, wonach mindestens die Teile, in denen sich
Treibstoff befand, bei einem Treffer mit einer Flugabwehrrakete wegen der
entstehenden Reibungshitze noch in der Luft in Brand geraten wären?

16. Welche Erkenntnisse besitzen die Bundesregierung bzw. nachgeordnete
Stellen dazu, wie es sich ggf. mit in der Wissenschaft vertretenen Auffas-
sungen vereinbaren lässt, dass die veröffentlichten Fotos von Trümmertei-
len unspezifische Zerstörungen erkennen lassen (ungleichmäßige Vertei-
lung von Einschlaglöchern, unregelmäßige Durchmesser, sowohl Eintritts-
als auch Austrittsöffnungen), die bei Flugabwehrraketen, die generell
gleichmäßige Einschlagslöcher verursachen, nicht zu erwarten sind?

17. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bzw. nachgeordneter Stellen,
insbesondere des Bundesnachrichtendienstes (BND) und der Bundeswehr,
Erkenntnisse dazu, ob sich ein oder mehrere Militärflugzeuge am 17. Juli
2014, dem Tag des Absturzes des Fluges MH17, im Luftraum über der Ab-
sturzstelle bewegt haben?
Wenn ja,
a) in welchem Abstand zur Route des Fluges MH17 bewegten sie sich,
b) um welche Militärflugzeuge handelte es sich dabei,
c) haben die Bundesregierung bzw. nachgeordnete Stellen Erkenntnisse, ob

diese Maschine(-n) von einem ehemaligen Mitglied des Warschauer
Pakts stammen, und ggf. von welchem?

18. Besitzen die Bundesregierung bzw. nachgeordnete Stellen, insbesondere der
BND und die Bundeswehr, Kenntnis von Erkenntnissen darüber, ob ukra-
inische Militärflugzeuge im Radarschatten ziviler Maschinen fliegen oder
zu irgendeinem Zeitpunkt geflogen sind?

Drucksache 18/3818 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
19. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung dazu vor, ob und mit wel-
chem Ergebnis die Untersuchungs- bzw. Ermittlergruppen die Einsatzdaten
der ukrainischen Luftwaffe vom Absturztag erhalten und ausgewertet ha-
ben?

20. Ergaben sich aus den von AWACS-Aufklärungsflugzeugen (AWACS – Air-
borne Warning and Control System) erfassten Dateien von Flugabwehrsys-
temen (vgl. Bundestagsdrucksache 18/2521, Antwort der Bundesregierung
zu Frage 14) nach Kenntnis der Bundesregierung Hinweise darauf, dass der
Start einer Flugabwehrrakete bevorstand?

21. Lässt sich nach Kenntnis der Bundesregierung aus den von den AWACS-
Flugzeugen aufgefangenen Signalen erschließen, wo sich das als SA-3 klas-
sifizierte System befand?
Wenn ja, um welchen Ort handelte es sich, und von welcher Konfliktpartei
wurde der Ort am 17. Juli 2014 kontrolliert?

22. Welche von Flugabwehrsystemen ausgehenden Radarsignale konnten nach
Kenntnis der Bundesregierung bzw. nachgeordneter Stellen, insbesondere
des BND und der Bundeswehr, im Zeitraum vom Juni bis August 2014
a) von Rebellen kontrollierten Standorten in der Ostukraine,
b) Standorten im übrigen Gebiet der Ukraine,
c) Standorten im russischen Grenzgebiet zur Ukraine,
d) nicht klar einem bestimmten Standort zugeordnet werden (bitte Ort und

Zeit aller aufgefangenen Radarsignale angeben)?
23. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass das am 18. Juli 2014 auf der

Website des ukrainischen Sicherheitsministeriums veröffentlichte Video,
das die Rückzugsbewegung eines BUK-M1-Transporters nach dem Ab-
schuss des Fluges MH17 durch ostukrainische Rebellen zeigen soll, eine
Fälschung ist bzw. keinen Sachverhalt abbildet, der belastbar Rückschlüsse
auf den Kontext der Verursachung des Absturzes zulässt (wenn nein, bitte
begründen)?

24. Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung dazu, wann und mit wel-
chen Methoden sowie mit welchem Ergebnis der von der Bundesregierung
auf Bundestagsdrucksache 18/2521 (Antwort zu Frage 1) erwähnte vorgeb-
liche Telefonmitschnitt des ukrainischen Geheimdienstes von der Ermitt-
lungsgruppe analysiert wurde?

25. Teilt die Bundesregierung inzwischen die Auffassung, dass dieser „Telefon-
mitschnitt“ manipuliert, d. h. aus mehreren Schnittstücken zusammenge-
setzt wurde (wenn nein, bitte begründen)?

26. Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung dazu, ob und von welchen
Stellen und jeweils mit welchem Ergebnis Fluglotsen befragt wurden, die
zur Zeit des Absturzes im Zusammenhang mit der Luftraumüberwachung
im fraglichen Gebiet tätig waren?

27. Welche Erkenntnisse besitzen die Bundesregierung bzw. nachgeordnete
Stellen über Wahrnehmungen von Zeugen bzgl. des Fluges MH17 und des-
sen Absturzes?

28. Sind der Bundesregierung die am 25. Juli 2014 veröffentlichten Recherchen
der BBC Reporterin Olga Ivshina bekannt (vgl. www.youtube.com/
watch?v=Sa_R2NA1txc)?

29. Welche Erkenntnisse besitzen die Bundesregierung bzw. nachgeordnete
Stellen über den mutmaßlichen Abschussort einer ggf. für den Absturz ur-
sächlichen BUK-Rakete?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/3818
30. Welche Erkenntnisse besitzen die Bundesregierung bzw. nachgeordnete
Stellen dazu, was von wem unternommen wurde, um den mutmaßlichen
Abschussort zu lokalisieren?

31. Welche Erkenntnisse besitzen die Bundesregierung bzw. nachgeordnete
Stellen, insbesondere der BND und die Bundeswehr, dazu, über wie viele
Boden-Luftraketensysteme mit der Zerstörungskraft von BUK-Systemen
die ukrainische Armee verfügte bzw. verfügt, und wo diese stationiert wur-
den bzw. waren (bitte unter Angabe der jeweiligen Waffentypen und Stand-
orte)?

32. Welche Erkenntnisse besitzen die Bundesregierung bzw. nachgeordnete
Stellen, insbesondere der BND und die Bundeswehr, über den Verlust bzw.
das Abhandenkommen derartiger Waffensysteme der ukrainischen Armee,
und darüber, wohin bzw. in wessen Hände diese Systeme gelangten?

33. Erhielten die Bundesregierung bzw. nachgeordnete Stellen, insbesondere
BND sowie Bundeswehr, diesbezüglich Informationen von der ukraini-
schen Armee oder der jeweils amtierenden Regierung?
Wenn ja, wann jeweils?

34. Sah bzw. sieht die Bundesregierung diese abhandengekommenen Waffen-
systeme als Gefahr für die zivile Luftfahrt an?
Wenn ja, über welchen Zeitraum hinweg und für welche Gebiete?

35. Welche Erkenntnisse besitzen die Bundesregierung bzw. nachgeordnete
Stellen, insbesondere der BND und die Bundeswehr, dazu, über wie viele
Boden-Luftraketensysteme mit der Zerstörungskraft von BUK-Systemen
die russische Armee verfügte bzw. verfügt, und wo diese stationiert wurden
bzw. waren (bitte unter Angabe der jeweiligen Waffentypen und Standorte)?

36. Welche Erkenntnisse besitzen die Bundesregierung bzw. nachgeordnete
Stellen, insbesondere der BND und die Bundeswehr, über den Verlust bzw.
das Abhandenkommen derartiger Waffensysteme der russischen Armee,
und darüber, wohin bzw. in wessen Hände diese Systeme gelangten?

37. Welche Erkenntnisse besitzen die Bundesregierung bzw. nachgeordnete
Stellen zur Äußerung des ukrainischen Generalstaatsanwalts Vitali Jarjoma,
der nach dem Absturz laut Medienberichten gegenüber Ukrainskaja Prawda
erklärte: „Als das Passagierflugzeug abgeschossen wurde, teilten die Mili-
tärs dem Präsidenten mit, dass die Terroristen keine Raketensysteme der Ty-
pen BUK und S-300 von uns haben. Solche Waffen wurden nicht erbeutet.“
(http://de.ria.ru/politics/20140718/269041378.html), und wie positioniert
die Bundesregierung sich dazu?

38. Hat die Bundesregierung die ukrainische Regierung aufgefordert, Unstim-
migkeiten in Verlautbarungen von öffentlichen Stellen zu erklären (wenn
nein, bitte begründen)?

39. Welche Erkenntnisse bezüglich der Präsenz eines aus Russland eingefahre-
nen BUK-M1-Systems in der Nähe des Absturzortes am 17. Juli 2014 wur-
den den Untersuchungs- bzw. Ermittlergruppen nach Kenntnis der Bundes-
regierung zugänglich gemacht, und welche Erkenntnisse haben die Untersu-
chungs- bzw. Ermittlergruppen darüber hinaus zu dieser Frage eigenständig
erlangt?

40. Besitzen die Bundesregierung bzw. nachgeordnete Stellen, insbesondere der
BND und die Bundeswehr, Erkenntnisse dazu, ob aktive oder ehemalige
Soldaten der russischen Armee im Sommer 2014 in der Region mit Panzern
operierten?

Drucksache 18/3818 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Wenn ja,
a) wann,
b) wo,
c) welche Belege existieren dafür,
d) welche Berichte wurden zu entsprechenden Sachverhalten bzw. Hinwei-

sen wann von wem verfasst und wohin übermittelt,
e) wann und woher erhielten die Bundesregierung bzw. nachgeordnete Stel-

len Kenntnis von den in den Fragen 40a bis 40d genannten relevanten
Aspekten,

f) wann erhielten die Bundesregierung bzw. nachgeordnete Stellen erstmals
Hinweise bzgl. derartiger Operationen?

41. Welche Erkenntnisse besitzen die Bundesregierung bzw. (welche) nachge-
ordneten Stellen, insbesondere der BND und die Bundeswehr, dazu, dass
bzw. ob Panzereinheiten regelmäßig durch Flugabwehrsysteme geschützt
werden?

42. Welche Erkenntnisse besitzen die Bundesregierung bzw. nachgeordnete
Stellen, insbesondere der BND und die Bundeswehr, zu sich daraus erge-
benden Gefährdungen, und an welche Stellen wurden diesbezüglich welche
Informationen vermittelt?

43. Haben die Bundesregierung bzw. nachgeordnete Stellen, insbesondere der
BND und die Bundeswehr, Erkenntnisse zu Abschüssen ukrainischer
Kampfhubschrauber und Militärflugzeuge über der Ostukraine am 12., 14.
und 16. Juli 2014, und wenn ja, seit wann?

44. Wann, wohin und durch wen wurden diese Erkenntnisse weitergegeben, und
welche Schlüsse wurden daraus gezogen?

45. Welche Erkenntnisse besitzen die Bundesregierung bzw. nachgeordnete
Stellen, insbesondere der BND und die Bundeswehr, seit wann dazu, mit
welchen Systemen diese Abschüsse erfolgten?

46. Wieso erging seitens der Bundesregierung oder nachgeordneter Stellen, ins-
besondere der BND und die Bundeswehr, mit Blick auf Erkenntnisse zum
Einsatz bzw. Vorhandensein von Waffensystemen in der Ostukraine nicht
spätestens nach den Abschüssen vom 12., 14. und 16. Juli 2014 ein Warn-
hinweis an deutsche Fluggesellschaften bzgl. Überflügen der Ostukraine?

47. Empfahlen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundesregierung oder
nachgeordneter Stellen, insbesondere der BND und die Bundeswehr, bereits
vor dem Absturz von Flug MH17, Warnhinweise an die zivile Luftfahrt zu
geben?
Wenn ja, warum wurde dieser Empfehlung nicht gefolgt, und wer veran-
lasste dies?

48. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung US-amerikanische Satelliten-
bilder, die belegen, dass der Flug MH17 durch ein Raketenabwehrsystem
BUK abgeschossen wurde?

49. Sind dem BND vorliegende Satellitendaten und sonstige Erkenntnisse den
Untersuchungs- bzw. Ermittlergruppen zugänglich gemacht worden (wenn
nein, bitte begründen)?

50. Haben BND-Mitarbeiter die Absturzstelle aufgesucht bzw. dort recherchiert
oder recherchieren lassen?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/3818
51. Über welche „Belege“ dafür, „dass prorussische Separatisten ein russisches
BUK-Luftabwehrraketensystem von einem ukrainischen Stützpunkt erbeu-
teten“ und „damit am 17. Juli eine Rakete abfeuerten, die direkt neben der
malaysischen Maschine explodierte“ (so BND-Präsident Gerhard Schindler
am 8. Oktober 2014 gegenüber den Mitgliedern des Parlamentarischen
Kontrollgremiums laut DER SPIEGEL vom 20. Oktober 2014), verfügen
die Bundesregierung bzw. nachgeordnete Stellen (einschließlich der
Dienste)?

52. Zu welchen Anteilen handelt es sich bei den „Belegen“ für diese Darlegung
um gerichtsfeste Beweise, und zu welchen Anteilen um Vermutungen und
Plausibilitätserwägungen?

53. Teilt die Bundesregierung nunmehr die von BND-Präsident Gerhard Schindler
geäußerte Bewertung, ostukrainische Rebellen hätten den Flug MH17 abge-
schossen, obwohl sie noch im September 2014 erklärte, es ließen sich keine
gesicherten Erkenntnisse auf etwaige Einsätze von Flugabwehrlenkflugkör-
pern gegen das Luftfahrzeug ableiten (Antwort der Bundesregierung zu
Frage 11 auf Bundestagsdrucksache 18/2521)?
Wie begründet sie ggf. diese geänderte Einschätzung?

54. Inwieweit schadet es nach Kenntnis der Bundesregierung ihrer Glaubwür-
digkeit, dass BND-Präsident Gerhard Schindler am 8. Oktober 2014 dem
Parlamentarischen Kontrollgremium des Deutschen Bundestages vermeint-
lich umfangreiche Belege (Satellitenaufnahmen und verschiedene Fotos)
präsentierte, die zu dem Schluss führen sollten, ostukrainische Rebellen
seien für den Absturz von Flug MH17 verantwortlich, dass dies an Print-
medien lanciert und infolge dessen medial als Tatsache wiedergegeben
wurde (DER SPIEGEL, 20. Oktober 2014), die Bundesregierung aber Aus-
sagen zum konkreten Quellenhintergrund ablehnt, weil das Bekanntwerden
das Wohl des Bundes oder eines Landes gefährden könne (Staatswohl) (An-
lage zur Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 13 auf Bun-
destagsdrucksache 18/3013) und den behaupteten Erkenntnisstand damit
jeglicher Nachprüfung entzieht?

55. War der Bundesregierung der von BND-Präsident Gerhard Schindler am
8. Oktober 2014 laut der o. g. Medienberichterstattung kommunizierte Er-
kenntnisstand nicht bekannt, oder warum hat die Bundesregierung diesen in
der am 10. Oktober 2014 erfolgten Beantwortung der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 18/2920 nicht
mitgeteilt bzw. in Bezug genommen?

56. Lässt sich nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell beweisen, dass Flug
MH17 am 17. Juli 2014 von ostukrainischen Rebellen mit Systemen aus
russischen Militärbeständen abgeschossen wurde?

57. Lässt sich nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell beweisen, dass Flug
MH17 am 17. Juli 2014 von ostukrainischen Rebellen mit Systemen aus
ukrainischen Militärbeständen abgeschossen wurde?

58. Lässt sich nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell beweisen, dass Flug
MH17 am 17. Juli 2014 nicht vom ukrainischen Militär abgeschossen
wurde?

59. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass ihre Positionierung zu mög-
lichen Verantwortlichkeiten und Ursächlichkeiten für den Absturz des Flu-
ges MH17 (vgl. Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 2 und 6 auf
Bundestagsdrucksache 18/2521; Antwort der Bundesregierung zu Frage 5
auf Bundestagsdrucksache 18/2920; Antwort der Bundesregierung zu den
Schriftlichen Fragen 19 und 20 des Abgeordneten Dr. Alexander S. Neu auf
Bundestagsdrucksache 18/3258, S. 28 f.) bisher auf Plausibilitätserwägun-

Drucksache 18/3818 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
gen und nicht auf eindeutigen oder gerichtsfesten tatsächlichen Erkennt-
nissen bzw. Tatsachenbeweisen, insbesondere nicht auf solchen aus dem
Juli 2014, beruht (wenn nein, bitte begründen)?

Berlin, den 20. Januar 2015

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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