BT-Drucksache 18/3602

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 18/2848, 18/3598 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes - Stärkung der Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht im Bund durch Errichtung einer obersten Bundesbehörde

Vom 17. Dezember 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/3602
18. Wahlperiode 17.12.2014

Entschließungsantrag
der Abgeordneten Jan Korte, Dr. André Hahn, Ulla Jelpke, Katrin Kunert,
Petra Pau, Harald Petzold (Havelland), Martina Renner, Kersten Steinke,
Frank Tempel, Halina Wawzyniak und der Fraktion DIE LINKE.

zur dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 18/2848, 18/3598 –

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
– Stärkung der Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht im Bund durch
Errichtung einer obersten Bundesbehörde

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

1. Der Bundestag begrüßt den Versuch, die Bundesbeauftragte für den Daten-
schutz und die Informationsfreiheit (BfDI) aus der Exekutivverwaltung her-
auszulösen und gemäß EU-Recht ihre völlige Unabhängigkeit herzustellen,
stellt aber gleichzeitig und in Übereinstimmung mit dem fast einstimmigen
Votum der Sachverständigen, die der Innenausschuss am 01.12.2014 an-
hörte, fest, dass dieser Versuch als gescheitert betrachtet werden muss.

2. Die völlige Unabhängigkeit der BfDI ist nicht durch die bloße formale Um-
gestaltung in eine oberste Bundesbehörde bei sonst gleichbleibender Struk-
tur und Ausstattung zu gewährleisten, sondern nur durch die Her- und Be-
reitstellung rechtlicher, finanzieller und personeller Grundlagen, die eine
völlige Unabhängigkeit begründen.

3. Die Regelungen zur Begrenzung der Aussagebefugnis und die zur Regelung
des Sicherheitsvorbehalts stehen einer völligen Unabhängigkeit entgegen.

4. Der zugestandene personelle Aufwuchs bedeutet darüber hinaus schon an-
gesichts der neuen Verwaltungsaufgaben einer obersten Bundesbehörde eine
reale Schwächung der BfDI. Der aktuelle Zustand gesetzlich vorgeschrie-
bene Kontrollaufgaben, wie zum Beispiel die der Anti-Terrordatei, nicht
wahrnehmen zu können, würde fortgeschrieben.

5. Die Chancen, durch zusätzliche Regelungen die unabhängige Stellung der
BfDI zeitgemäß und in vollem Einklang mit EU-Recht zu stärken, wurden
nicht genutzt. Weder wurde ein wirksames Sanktionsrecht verankert noch
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Drucksache 18/3602 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

eigenständige Zutrittsrechte der BfDI gegenüber dem Parlament und seinen
Ausschüssen aufgenommen.

6. Auf eine dringend notwendige Regelung der Befugnisse der BfDI im Zu-
ständigkeitsbereich der G10-Kommission wurde ebenfalls verzichtet – die
dort bestehende Kontrolllücke nicht geschlossen.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem
1. die Regelung über die Aussagegenehmigung in § 23 Abs. 6 Satz 1 und 2 des

Bundesdatenschutzgesetzes ersatzlos gestrichen wird;
2. § 24 Abs. 2 Satz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes gestrichen wird, der bis-

her die Zuständigkeit der BfDI für die der G10-Kommission nachgeordneten
Bereiche einschränkt;

3. in § 24 Abs. 4 Satz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes der bisherige Sicher-
heitsvorbehalt von obersten Bundesbehörden gegenüber der BfDI gestrichen
wird;

4. § 22 Abs. 5 Satz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes in der Weise konkretisiert
wird, dass die Zahl der Personalstellen den sprunghaft zunehmenden techni-
schen und gesellschaftlichen Herausforderungen und Entwicklungen ange-
passt wird;

5. Berlin in § 22 Absatz 5 des Bundesdatenschutzgesetzes als Dienstsitz fest-
gelegt und die Einrichtung weiterer Außenstellen ermöglicht wird;

6. § 22 Abs. 1 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes dahingehend geändert
wird, dass zur Wahl der BfDI das Vorschlagsrecht der Bundesregierung
durch ein reales transparentes Bewerbungs- und Wahlverfahren des Parla-
ments ersetzt wird;

7. in § 26 Abs. 2 Satz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes geregelt wird, dass die
BfDI berechtigt ist, vor dem Parlament oder den Ausschüssen zu erscheinen
und zu reden;

8. das Sanktionsrecht der BfDI so geregelt wird, dass sie Ahndung und Verfol-
gung von Ordnungswidrigkeiten durchsetzen kann und im Strafverfahren
wirksam beteiligt wird.

Berlin, den 16. Dezember 2014

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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