BT-Drucksache 18/3575

Aufhebung des Betätigungsverbots für die Arbeiterpartei Kurdistans PKK und Streichung der PKK von der EU-Terrorliste

Vom 17. Dezember 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/3575
18. Wahlperiode 17.12.2014
Antrag
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Dr. André Hahn, Petra Pau, Harald
Petzold (Havelland), Martina Renner, Kersten Steinke, Frank Tempel, Halina
Wawzyniak, Harald Weinberg und der Fraktion DIE LINKE.

Aufhebung des Betätigungsverbots für die Arbeiterpartei Kurdistans PKK und
Streichung der PKK von der EU-Terrorliste

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Das im November 1993 vom Bundesinnenministerium verhängte Betätigungsverbot
gegen die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) ist ein Anachronismus. Die politischen
Veränderungen in der Türkei und der Nahostregion sowie die Entwicklung der PKK
und der ihr nahestehenden Organisationen in Deutschland erfordern eine Neubewer-
tung der PKK.

Durch das PKK-Verbot werden Kurdinnen und Kurden in der Bundesrepublik
Deutschland daran gehindert, sich auf die PKK als eine zentrale Akteurin bei der
Bekämpfung des Terrors des Islamischen Staates (IS) sowie als Repräsentantin eines
wichtigen Teils der kurdischen Gesellschaft positiv zu beziehen. Zehntausende vor
allem kurdisch stämmige Bürgerinnen und Bürger werden in ihren Grundrechten auf
freie Meinungsäußerung, Versammlungs- und Pressefreiheit beschnitten. Das Ver-
bot und die daraus resultierende Stigmatisierung wirken so als ein Integrationshin-
dernis. Eine Aufhebung des PKK-Verbots würde zu einer Verbesserung des belas-
teten Verhältnisses zwischen den in Deutschland lebenden Kurdinnen und Kurden
und der Bundesrepublik Deutschland sowie der Mehrheitsgesellschaft beitragen.

Der Bundestag hält die Einstufung der PKK als terroristische Organisation durch die
EU angesichts laufender Friedensverhandlungen mit dem türkischen Staat und der
herausragenden Rolle der PKK und ihr nahestehender Milizen bei der Bekämpfung
des terroristischen IS im Irak und Syrien für unzeitgemäß und realpolitisch kontra-
produktiv. Die EU hat sich so selbst die Hände gebunden, im Friedensprozess zwi-
schen der türkischen Regierung und der PKK vermittelnd eingreifen zu können.

Der Bundestag begrüßt die laufenden Bemühungen der türkischen Regierung und
der PKK um eine Lösung der kurdischen Frage auf dem Verhandlungsweg und er-
mutigt beide Seiten zu einer konstruktiven Fortsetzung dieses stockenden Prozesses.
Eine Aufhebung des PKK-Verbots in Deutschland und die Streichung der PKK von
der EU-Terrorliste können dazu beitragen, einen Dialog der Konfliktparteien auf
Augenhöhe zu ermöglichen. Dies würde das friedliche Zusammenleben und die De-
mokratie in der Türkei stärken.

Drucksache 18/3575 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

1. politische Schritte zur Aufhebung des 1993 verhängten vereinsrechtlichen Be-
tätigungsverbots für die PKK und ihre Teil-, Neben- und Nachfolgeorganisatio-
nen sowie ihr nahestehende Vereinigungen und Medien einzuleiten,

2. die Verfolgungsermächtigung des Bundesministeriums der Justiz für die Ver-
folgung der PKK als ausländische terroristische Vereinigung nach Paragraph
129b StGB zu widerrufen,

3. alle in Verbindung mit dem vereinsrechtlichen Betätigungsverbot der PKK und
ihrer Teil-, Neben- und Nachfolgeorganisationen sowie ihr nahestehender Ver-
einigungen und Medien, der Einstufung der PKK als ausländische terroristische
Vereinigung nach Paragraph 129b StGB sowie ihrer Listung auf der EU-Terror-
liste stehenden ausländerrechtlichen Sanktionen zu beenden,

4. politische Schritte für eine Amnestie aller derjenigen Personen einzuleiten, die
aufgrund des vereinsrechtlichen Betätigungsverbots der PKK lediglich wegen
Mitgliedschaft oder Unterstützung der PKK oder ihrer Teil-, Neben- und Nach-
folgeorganisationen oder ihr nahestehender Vereinigungen und Medien verur-
teilt wurden oder gegen die derzeit entsprechende Ermittlungsverfahren laufen,

5. sich auf EU-Ebene für die Streichung der PKK (einschließlich als a.k.a. geliste-
ter Organisationen wie KADEK, Kongra-Gel) von der Liste terroristischer Or-
ganisationen einzusetzen und bei der nächsten Abstimmung über die Liste beim
Rat der Europäischen Union ihr Veto gegen eine weitere Listung der PKK ein-
zulegen,

6. die türkische Regierung und die PKK zu einer konstruktiven und transparenten
Fortsetzung der begonnenen Friedensgespräche mit dem Ziel einer dauerhaften
Friedenssicherung durch die Umsetzung demokratischer Reformen im Bereich
der Menschen- und Minderheitenrechte zu ermutigen.

Berlin, den 16. Dezember 2014

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

Begründung

Die Gründung der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) in den 70er-Jahren erfolgte als eine Reaktion auf die seit
Republikgründung praktizierte Verleugnungs- und Zwangsassimilationspolitik bis hin zum Verbot der kurdi-
schen Sprache und Kultur gegenüber der kurdischen Bevölkerung in der Türkei. Durch den Militärputsch vom
12. September 1980 verschärfte sich diese Politik bis hin zur völligen Unterdrückung demokratischer Aus-
drückmöglichkeiten in den kurdischen Landesteilen noch weiter. Vor diesem Hintergrund nahm die PKK 1984
den bewaffneten Kampf auf. Der Staat reagierte mit der systematischen Zerstörungen Tausender Dörfer und
der Vertreibung hunderttausender Menschen durch die Armee sowie mit Massenverhaftungen, Folter und dem
Einsatz von Todesschwadronen.

Am 26. November 1993 verhängte der damalige Bundesinnenminister Manfred Kanther (CDU) ein Betäti-
gungsverbot für die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), die Nationale Befreiungsfront Kurdistans (ERNK) sowie
Dutzende Kulturvereine, eine Nachrichtenagentur und einen Verlag. Unmittelbarer Anlass waren der PKK an-
gelastete europaweite Übergriffe von Kurdinnen und Kurden auf türkische Einrichtungen in Reaktion auf eine
Verschärfung des Krieges in den kurdischen Landesteilen der Türkei durch die Bombardierung der Kleinstadt

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/3575
Lice durch die türkische Armee. Tatsächlich war das von Ankara schon lange geforderte Verbot in enger Zu-
sammenarbeit zwischen der deutschen und türkischen Regierung lange vorbereitet worden. „[...] die Tätigkeit
der PKK sowie ihrer Teilorganisationen verstößt gegen Strafgesetze, richtet sich gegen den Gedanken der Völ-
kerverständigung, gefährdet die innere Sicherheit, die öffentliche Ordnung und sonstige erhebliche Belange
der Bundesrepublik Deutschland [...]“, heißt es in der Verbotsverfügung des Bundesinnenministeriums. „Die
Straftaten stören das friedliche Zusammenleben zwischen Kurden und Türken sowohl in der Türkei als auch in
Deutschland [...]. Die gewalttätigen politischen Aktionen [...] gefährden die außenpolitischen Belange der
BRD. Sie stören erheblich das Verhältnis zum türkischen Staat [...]. Die politische Agitation der PKK und ihr
nahestehender Organisation hat zwischenzeitlich ein außenpolitisch nicht mehr vertretbares Ausmaß erreicht.
[...] die deutsche Außenpolitik und die Außenpolitik der gesamten westlichen Welt tritt für Integrität eines
wichtigen NATO-, WEU- und Europapartners im Interesse des Friedens in der gesamten Region ein. Eine
weitere Duldung der PKK-Aktivitäten in Deutschland würde diese deutsche Außenpolitik unglaubwürdig ma-
chen und das Vertrauen eines wichtigen Bündnispartners, auf das Wert gelegt wird, untergraben. Darüber hin-
aus werden dadurch diejenigen Kräfte in der Türkei gestärkt, die die Bindungen an Europa und dran die west-
liche Welt lockern wollen [...].“i

Eine Vielzahl Demonstrationen, Festivals und Versammlungen wurden seit 1993 verboten, Hunderte Kultur-
vereine und Privatwohnungen von der Polizei durchsucht. Tausende Ermittlungsverfahren wurden gegen De-
monstrantinnen und Demonstranten eingeleitet, die Fahnen und Symbole der PKK zeigten oder den PKK-
Vorsitzenden Abdullah Öcalan in Sprechchören hochleben ließen.ii Auf Verbote von Newroz-Festveranstal-
tungen und Großdemonstrationen reagierten kurdische Demonstrantinnen und Demonstranten mit Autobahn-
blockaden, es kam zu schweren Auseinandersetzungen mit der Polizei. 1996 sprach sich Öcalan öffentlich für
einen Gewaltverzicht in der Bundesrepublik Deutschland aus und erklärte, PKK-Anhängerinnen und Anhänger
würden sich künftig an die deutschen Gesetze halten.iii

Bereits im Frühjahr 1993 hatte sich die PKK von ihrem ursprünglichen Ziel eines unabhängigen und sozialis-
tischen kurdischen Staates zugunsten einer föderativen Lösung in der Türkei verabschiedet und Mitte der 90er-
Jahre auch entsprechende programmatische Änderungen vorgenommen. Heute tritt die PKK für eine Demo-
kratisierung der Türkei und der anderen Länder des Nahen Ostens mit einem kurdischen Bevölkerungsteil ein
und erteilt nationalstaatlichen Lösungsmodellen eine Absage. Sie setzt sich für eine „demokratische Autono-
mie“, d. h. kommunale Selbstverwaltungsstrukturen ohne Veränderung der bestehenden Staatsgrenzen ein.iv
Dieses in den von pro-kurdischen Parteien regierten Kommunen der Osttürkei sowie dem kurdischen Selbst-
verwaltungsgebiet Rojava im Norden Syriens bereits in Ansätzen realisierte laizistische und demokratische
Selbstverwaltungsmodell, bei dem die gleichberechtigte Einbeziehung der Frauen auf allen Ebenen zentral ist,
soll die Partizipation und Anerkennung aller Volksgruppen und Glaubensgemeinschaften – nicht nur der
Kurdinnen und Kurden – garantieren.

Seit 1993 hat die PKK eine Reihe von einseitigen Waffenstillständen erklärt, um eine Verhandlungslösung der
kurdischen Frage zu ermöglichen. 2009 wurde in Oslo ein intensiver Friedensdialog zwischen der PKK und
dem türkischen Staat begonnen, der – mit Unterbrechungen – bis heute andauert. Seit Ende 2012 finden direkte
Friedensgespräche der türkischen Regierung mit Öcalan statt, die die PKK mit mehreren einseitigen Schritten
wie einem Waffenstillstand und einem Teilrückzug ihrer bewaffneten Kräfte aus der Türkei begleitete. Die
Bundesregierung begrüßte ebenso wie viele andere Regierung die begonnenen Friedensgespräche, die im Juni
2014 vom türkischen Parlament auf eine gesetzliche Grundlage gestellt wurden. Der Friedensprozess ist aller-
dings ins Stocken geraten, da bislang kaum praktische gesetzliche Schritte erfolgten, um wesentliche Forde-
rungen der kurdischen Seite wie die im Rahmen einer Verfassungsreform zu verwirklichende Einführung mut-
tersprachlichen Schulunterrichts, eine Senkung der 10-Prozent-Hürde bei Parlamentswahlen, kommunale
Selbstverwaltungsrechte sowie eine Amnestie für mehrere Tausend aufgrund gewaltfreier politscher Aktivitä-
ten unter Terrorismusvorwurf inhaftierter Politikerinnen und Politiker einschließlich kommunaler Mandatsträ-
gerinnen und -träger sowie zivilgesellschaftlicher Aktivistinnen und Aktivisten zu erfüllen.v

Dabei verhindert die Listung der PKK als terroristische Organisation durch die EU, dass die EU oder einzelne
ihrer Mitglieder eine Rolle als Vermittler im Friedensprozess spielen und etwa entsprechende Verhandlungen
zwischen der türkischen Regierung und der PKK innerhalb der EU geführt werden können. Gegenüber der EU-
Sprachregelung hat die Parlamentarische Versammlung des Europarates bereits im April 2013 einem Antrag
zugestimmt, die PKK zukünftig nicht mehr als Terrororganisation zu bezeichnen.vi
anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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Im Rojava genannten mehrheitlich kurdisch bewohnten Selbstverwaltungsgebiet im Norden Syriens leisten
Volksverteidigungseinheiten (YPG) und Frauenverteidigungseinheiten (YPJ) seit mehr als zwei Jahren erfolg-
reichen Widerstand gegen die zu Al Qaida gehörende Al Nusra Front sowie den Islamischen Staat (ISIS/IS).
Führende politische Kraft ist in Rojava die Partei der Demokratischen Union (PYD), eine Organisation, die
erklärtermaßen die weltanschaulichen Grundlagen der PKK teilt.vii Guerillakämpferinnen und -kämpfer der
PKK sowie Volksverteidigungseinheiten YPG aus Rojava konnten nach dem Angriff des IS auf die hauptsäch-
lich von Ezidinnen und Eziden bewohnte Region Sengal (Sindschar) einen Fluchtkorridor zur syrischen Grenze
freikämpfen und so zehntausenden Zivilistinnen und Zivilisten das Leben retten.viii Inzwischen agieren PKK,
YPG und Peschmerga der Regionalregierung Kurdistan-Irak sowie örtliche Selbstverteidigungsmilizen im
Nordirak sowie in der nordsyrischen Stadt Kobani gemeinsam gegen den IS. Mit der Aufnahme von Vertretern
der YPG in die Koordination für Luftangriffe der US-geführten Anti-IS-Koalition auf IS-Ziele in Syrien und
dem Abwurf von Waffen und Munition für die Verteidigerinnen und Verteidiger der Stadt Kobani haben die
USA die Volksverteidigungseinheiten YPG als Partner bei der Bekämpfung des Djihadismus akzeptiert. Das
PKK-Verbot in Deutschland und die Nennung der PKK auf der EU-Terrorliste verhindern dabei faktisch eine
legale Unterstützung dieser Vereinigungen im Kampf gegen den IS.

Während Abdullah Öcalan von der türkischen Regierung als Verhandlungspartner akzeptiert wurde und selbst
Politiker aus der bundesdeutschen Regierungskoalition laut über Waffenlieferungen an die PKK zur Bekämp-
fung des IS nachdenken, kommt es in Deutschland weiterhin regelmäßig zur Festnahme von Demonstrantinnen
und Demonstranten wegen Verstößen gegen das PKK-Verbot in Form von Fahnen, Symbolen oder Sprechchö-
ren. Dabei handelt es sich um Fahnen, die in der Türkei längst öffentlich auf Kundgebungen oder in Veranstal-
tungen legaler und im Parlament vertretener prokurdischer Parteien gezeigt werden können. Viele der in
Deutschland geborenen und aufgewachsenen kurdischen Jugendlichen werden nicht eingebürgert, weil sie oder
ihre Eltern sich in als PKK-nah eingestuften Vereinen engagieren oder entsprechende Versammlungen und
Kulturveranstaltungen besucht haben. Tausenden Flüchtlingen, die aufgrund ihrer PKK-Unterstützung in der
Türkei und der daraus resultierenden staatliche Verfolgung Asyl in Deutschland erhielten, wird aufgrund der
Einstufung der PKK als terroristischer Organisation ebenjener Flüchtlingsstatus wieder aberkannt und sie fin-
den sich im Status der Duldung mit den daraus resultierenden Konsequenzen wie dem Verlust des Arbeitsplat-
zes wieder.

Wer den Kurdinnen und Kurden im Nahen Osten die Hand reichen und sie als Partner bei der Terrorbekämp-
fung umwerben möchte, sollte auch ihre jeweiligen Organisationen akzeptieren und sie in der Bundesrepublik
Deutschland respektieren und ihnen nicht wesentliche Rechte wie freie Meinungsäußerung, Pressefreiheit oder
das Recht auf Organisierung und Versammlung vorenthalten. Die Aufhebung des PKK-Verbots, die Streichung
der PKK von der EU-Terrorliste und eine Amnestie für die aufgrund des PKK-Verbots verfolgten oder verur-
teilten Menschen würde nicht nur eine gegen die terroristische Bedrohung durch djihadistische Gruppierungen
stehende, sich zu Laizismus und demokratischen Werten bekennende Kraft im Nahen Osten stärken, sondern
auch zu einer deutlichen Verbesserung des seit über 20 Jahren schwer belasteten Verhältnisses zwischen den
in Deutschland lebenden Kurdinnen und Kurden und der Bundesrepublik Deutschland beitragen.

i Verbotsverfügung des Bundesinnenministers gegen die PKK, ERNK und kurdische Vereine vom 26. November
1993.

ii Vgl. Azadi e. V. Rechtshilfefonds für Kurdinnen und Kurden in Deutschland: 20 Jahre PKK-Verbot – eine Ver-
folgungsbilanz, Köln 2013.

iii http://www.zeit.de/1999/08/199908.kurden.2_.xml
iv Vgl. Kevin Matthees, Günter Seufert: Erdo an und Öcalan verhandeln – Paradigmenwechsel in der türkischen

Kurdenpolitik und neue Strategie der PKK, SWP-Aktuell 2013/A 25, April 2013.
v http://www.bpb.de/internationales/europa/tuerkei/185907/der-kurdenkonflikt
vi http://www.handelsblatt.com/politik/international/maengel-bei-grundrechten-europarat-behaelt-die-tuerkei-wei-

ter-im-auge/8109228.html
vii http://www.zeit.de/politik/ausland/2014-10/salih-muslim-tuerkei-inhalt-interview
viii Vgl. Kurden – Das verlassene Volk, Der Spiegel 44/2014.

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