Vom 3. Dezember 2014
Deutscher Bundestag Drucksache 18/3438
18. Wahlperiode 03.12.2014
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 18/2137 –
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2012/17/EU in Bezug
auf die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern in
der Europäischen Union
A. Problem
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung dient der Umsetzung der Richtlinie
2012/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 zur
Änderung der Richtlinie 89/666/EWG des Rates sowie der Richtlinien
2005/56/EG und 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Be-
zug auf die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern (ABl.
L 156 vom 16.6.2012, S. 1). Die Richtlinie soll den grenzüberschreitenden Zu-
gang zu Unternehmensinformationen über das Europäische Justizportal verbes-
sern. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass im Handelsgesetzbuch die Voraussetzun-
gen dafür geschaffen werden, dass die Interoperabilität des Handelsregisters und
des Unternehmensregisters mit der zentralen Europäischen Plattform nach der
Richtlinie 2012/17/EU gewährleistet ist. Den inländischen Kapitalgesellschaften
und den EU-ausländischen Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften in
Deutschland soll eine einheitliche europäische Kennung zugeordnet werden, um
die Verknüpfung von Informationen zwischen den registerführenden Stellen in-
nerhalb der Europäischen Union zu ermöglichen. Für das Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz soll eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass
einer Rechtsverordnung geschaffen werden, um die inhaltlichen und technischen
Einzelheiten des Datenverkehrs im Rahmen des Europäischen Systems der Re-
gistervernetzung zu regeln. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden,
dass die technischen Einzelheiten des in seiner Funktionalität erweiterten Euro-
päischen Justizportals und der zentralen europäischen Plattform erst in späteren
EU-Durchführungsrechtsakten festgelegt werden. In der Handelsregisterverord-
nung soll vorgesehen werden, dass Änderungen in der Regel innerhalb von 21
Tagen ab Vorliegen der vollständigen Anmeldung in das Handelsregister einzu-
tragen und bekannt zu machen sind.
Drucksache 18/3438 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimment-
haltung der Fraktion DIE LINKE.
C. Alternativen
Unveränderte Annahme oder Ablehnung des Gesetzentwurfs.
D. Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/3438
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/2137 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen
unverändert anzunehmen:
Artikel 2 wird wie folgt gefasst:
‚Artikel 2
Änderung der Handelsregisterverordnung
Die Handelsregisterverordnung vom 12. August 1937 (RMBl. S. 515), die
zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „eingereichten“ durch das Wort „ein-
zureichenden“ ersetzt.
2. § 26 wird wie folgt gefasst:
„§ 26
Änderung eingetragener Angaben
Die Änderung eingetragener Angaben ist, unbeschadet des § 25 Ab-
satz 1 Satz 2, in der Regel innerhalb von 21 Tagen nach Eingang der voll-
ständigen Anmeldung oder im Fall eines durch den Antragsteller behebbaren
Eintragungshindernisses innerhalb von 21 Tagen nach dessen Behebung ein-
zutragen und bekannt zu machen.“ ‘
Berlin, den 3. Dezember 2014
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
Renate Künast
Vorsitzende
Sebastian Steineke
Berichterstatter
Dr. Johannes Fechner
Berichterstatter
Halina Wawzyniak
Berichterstatterin
Katja Keul
Berichterstatterin
Drucksache 18/3438 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Bericht der Abgeordneten Sebastian Steineke, Dr. Johannes Fechner, Halina
Wawzyniak und Katja Keul
I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 18/2137 in seiner 51. Sitzung am 11. September 2014
beraten und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung überwiesen.
II. Stellungnahme des Parlamentarischen Beirats für nachhaltige Entwicklung
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich mit der Vorlage auf Bundesratsdrucksache
227/14 (Bundestagsdrucksache 18/2137) in seiner 7. Sitzung am 2. Juli 2014 befasst und festgestellt, dass kein
Bezug zur nationalen Nachhaltigkeitsstrategie gegeben sei.
III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlage in seiner 27. Sitzung am 8. Oktober 2014 anbe-
raten und beschlossen, eine öffentliche Anhörung durchzuführen, die er in seiner 31. Sitzung am 5. November
2014 durchgeführt hat. An dieser Anhörung haben folgende Sachverständige teilgenommen:
Dr. Ulrich Kühn Richter am Amtsgericht München
Leiter des Registergerichts München
Dr. Hans-Michael Pott Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), Düsseldorf
Mitglied des Europarechtsausschusses der BRAK
Carsten Schmidt Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
Referat I 5 (Informationstechnologie und E-Justice)
Dr. Oliver Vossius Deutscher Notarverein e. V., München
Präsident
Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der 31. Sitzung am 5. November 2014 mit den
anliegenden Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen.
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlage auf Drucksache 18/2137 in seiner 33. Sitzung
am 3. Dezember 2014 abschließend beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. die Annahme des Gesetzentwurfs
in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung. Die vorgeschlagenen Änderungen entsprechen einem
Änderungsantrag, den die Fraktionen der CDU/CSU und SPD in den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
eingebracht haben und den der Ausschuss zuvor mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen hat.
IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung
Im Folgenden wird lediglich die vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfohlene Änderung gegen-
über der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss die unveränderte Annahme
des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die Begründung auf Drucksache 18/2137 verwiesen.
Zu Artikel 2 Nummer 1
Mit der vorgesehenen Änderung des § 9 Absatz 1 Satz 1 der Handelsregisterverordnung wird klargestellt, dass
nur die zum Handelsregister einzureichenden Dokumente in den sogenannten Sonderband aufzunehmen sind und
damit der unbeschränkten Einsicht nach § 9 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) unterliegen. Da § 9b Ab-
satz 1 Satz 1 HGB-E inhaltlich an die Einsicht nach § 9 Absatz 1 HGB anknüpft („Dokumente … sind ... auch
über das Europäische Justizportal zugänglich“), wirkt sich diese Klarstellung auch insoweit aus.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/3438
Berlin, den 3. Dezember 2014
Sebastian Steineke
Berichterstatter
Dr. Johannes Fechner
Berichterstatter
Halina Wawzyniak
Berichterstatterin
Katja Keul
Berichterstatterin
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