BT-Drucksache 18/3436

Aktueller Stand der Einreisen und der Aufnahme von Syrien-Flüchtlingen

Vom 2. Dezember 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/3436
18. Wahlperiode 02.12.2014
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Annette Groth, Heike Hänsel, Inge Höger, Andrej
Hunko, Kerstin Kassner, Katrin Kunert, Niema Movassat, Petra Pau, Frank Tempel,
Kathrin Vogler, Halina Wawzyniak, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.

Aktueller Stand der Einreisen und der Aufnahme von Syrien-Flüchtlingen

Mit mittlerweile drei „Humanitären Aufnahmeprogrammen für syrische Flücht-
linge“ (HAP) haben Bund und Länder insgesamt 20 000 Aufnahmeplätze ge-
schaffen. Die Aufnahme verlief jeweils schleppend; im August dieses Jahres
war die Aufnahme von 5 000 Flüchtlingen im Rahmen des ersten Aufnahme-
programms vom Mai 2013 noch nicht abgeschlossen (Bundestagsdrucksache
18/2278, Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage zu Frage 2), im
Rahmen des zweiten Aufnahmeprogramms mit ebenfalls 5 000 Plätzen vom
Dezember 2013 hatten zum Stand Anfang August 2014 4 510 Syrer eine Aufnah-
mezusage erhalten, von denen 1 676 schließlich eingereist waren (Antwort der
Bundesregierung zu Frage 3 auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 18/2278). Insgesamt waren etwa 76 000 Anträge auf
Einreise im Rahmen dieses Programms gestellt worden (Antwort der Landes-
regierung Baden-Württemberg auf Landtagsdrucksache 15/5079).
Als weiteres Mittel zur Aufnahme von syrischen Flüchtlingen hatten die Bun-
desländer (mit Ausnahme Bayerns) Aufnahmeanordnungen erlassen, in deren
Rahmen in den Monaten zwischen September 2013 und Januar/Februar 2014
Anträge auf Aufnahme bei nahen Verwandten in Deutschland gestellt werden
konnten, soweit diese sich zur Übernahme aller Kosten für den Lebensunterhalt
der Flüchtlinge bereit erklärt hatten. Wegen der unter Umständen hohen Kosten
im Krankheitsfall hatten die Innenminister im Juni 2013 gemeinsam mit dem
Beschluss über ein drittes Humanitäres Aufnahmeprogramm mit 10 000 Plätzen
vereinbart, diese Kosten zu übernehmen und sie nicht länger durch die aufneh-
menden Familien und Einzelpersonen tragen zu lassen. Es ist allerdings nicht
bekannt, inwieweit dies von allen Bundesländern auch umgesetzt wurde. Dane-
ben stellen sich weitere Fragen nach der Dauer der Fortgeltung der einmal abge-
gebenen Verpflichtungserklärungen angesichts des zu erwartenden langjährigen
Aufenthalts der aufgenommenen Flüchtlinge.

Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele syrische Staatsangehörige und Staatenlose aus Syrien leben nach

Kenntnis der Bundesregierung derzeit in Deutschland, die nach dem 1. Ja-
nuar 2011 eingereist sind (bitte nach Aufenthaltstitel, Bundesland, Jahr der
Einreise und Geschlecht auflisten und jeweils die Zahl der Minderjährigen
angeben)?

Drucksache 18/3436 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
2. Wie viele syrische Flüchtlinge haben aufgrund des Aufnahmebeschlusses
von Bund und Ländern vom Mai 2013 eine Aufnahmezusage durch das Bun-
desamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erhalten, und
a) wie viele von ihnen sind nach Kenntnis der Bundesregierung selbsttätig

eingereist,
b) wie viele wurden nach Kenntnis der Bundesregierung (beispielsweise

wegen schwerer Verletzungen u. Ä.) einzeln aufgenommen, und
c) wie viele von ihnen sind nach Kenntnis der Bundesregierung organisiert

mit Charterflügen in die Bundesrepublik Deutschland gebracht worden
(bitte Einzelheiten auflisten und insbesondere nach Bundesländern diffe-
renzieren)?

3. Wie viele syrische Flüchtlinge sind nach Kenntnis der Bundesregierung auf-
grund des Aufnahmebeschlusses von Bund und Ländern vom Dezember
2013 aufgenommen worden, und
a) wie viele von ihnen sind selbsttätig eingereist,
b) wie viele wurden (beispielsweise wegen schwerer Verletzungen u. Ä.)

einzeln aufgenommen, und
c) wie viele von ihnen sind organisiert mit Charterflügen in die Bundesrepu-

blik Deutschland gebracht worden (bitte Einzelheiten auflisten und insbe-
sondere nach Bundesländern differenzieren)?

4. Wie viele syrische Flüchtlinge sind nach Kenntnis der Bundesregierung auf-
grund des Aufnahmebeschlusses von Bund und Ländern vom Juni 2014 auf-
genommen worden, und
a) wie viele von ihnen sind selbsttätig eingereist,
b) wie viele wurden (beispielsweise wegen schwerer Verletzungen u. Ä.)

einzeln aufgenommen,
c) wie viele von ihnen sind organisiert mit Charterflügen in die Bundesrepu-

blik Deutschland gebracht worden, und
d) wie viele haben auf Vorschlag des Auswärtigen Amts, des Bundesminis-

teriums des Innern, des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten
Nationen (UNHCR) oder der Länder eine Aufnahmezusage erhalten (bitte
Einzelheiten auflisten und insbesondere nach Bundesländern differenzie-
ren)?

5. Wie viele der syrischen Flüchtlinge, die über die HAP 1 bis 3 aufgenommen
worden sind, haben nach ihrer Ankunft in Deutschland einen Asylantrag ge-
stellt, und wie viele sind nach Kenntnis der Bundesregierung wieder aus-
oder weitergereist?

6. Wie vielen syrischen Flüchtlingen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung
im Rahmen der Länderprogramme zur Aufnahme von Verwandten eine Auf-
nahmezusage erteilt (bitte hier und im Folgenden immer nach Bundesländern
differenzieren), und
a) wie viele Visa zur Einreise wurden in diesem Rahmen erteilt,
b) wie viele Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich

eingereist, bzw. falls die Bundesregierung diese Angaben nicht fristge-
recht bei den Ländern einholen kann, wie viele syrische Staatsangehörige
mit einem Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes
(AufenthG) und Einreise nach dem 30. Juni 2013 sind im Ausländerzen-
tralregister gespeichert,

c) wie viele der im Rahmen der Länderprogramme eingereisten Flüchtlinge
bzw. wie viele syrische Staatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel nach

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/3436
§ 23 Absatz 1 AufenthG und Einreise nach dem 30. Juni 2013 haben nach
Kenntnis der Bundesregierung einen Asylantrag gestellt, und wie viele
sind wieder aus- oder weitergereist?

7. Wie viele Verpflichtungserklärungen von wie vielen Personen für wie viele
Personen wurden nach Kenntnis oder Einschätzung der Bundesregierung im
Rahmen der Aufnahmeprogramme für syrische Flüchtlinge abgegeben?
a) Was ist der Bundesregierung zu den Regelungen auf Landesebene be-

kannt, die Geltungsdauer oder Reichweite dieser Verpflichtungserklärun-
gen zu beschränken, um die aufnehmenden Familien bzw. Einzelpersonen
nicht dauerhaft oder übermäßig zu belasten?

b) Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, bundeseinheitlich in
allen Bundesländern mit Landesaufnahmeanordnungen die Geltungsdauer
oder Reichweite der Verpflichtungserklärungen grundsätzlich zu be-
schränken, welche Fristen oder Vorgaben hält die Bundesregierung dies-
bezüglich für angemessen, und wird sie hier gegenüber den Bundeslän-
dern initiativ werden?

c) Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung für die im Rahmen der
HAP 1 bis 3 eingereisten Personen, für die eine Verpflichtungserklärung
vorliegt, diese (nachträglich) zu befristen, um die finanzielle Belastung für
die aufnehmenden Familien in einem überschaubaren Rahmen zu halten
und damit auch die humanitäre Zielsetzung der Aufnahmeprogramme zu
sichern?

d) Was ist der Bundesregierung dazu bekannt, in wie vielen Fällen und in wel-
cher Höhe bereits Forderungen für Verpflichtungsgeber entstanden sind?

e) Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, die in den einzelnen
Bundesländern höchst unterschiedliche Berechnung eines für die Abgabe
einer Verpflichtungserklärung ausreichenden Einkommens (Bonitätsprü-
fung) zu vereinheitlichen, da das nachzuweisende Nettoeinkommen für
eine Person zwischen etwa 1 000 Euro (Niedersachsen) und 2 140 Euro
(Berlin) betragen kann, und wie sind nach ihrer Kenntnis derzeit die
diesbezüglichen Regelungen und die Praxis in den 16 Bundesländern?

8. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung in den Bundesländern der Zu-
gang zur Gesundheitsversorgung der im Rahmen der Länderprogramme für
syrische Verwandte eingereisten Flüchtlinge gewährleistet?
a) Welche Bundesländer haben nach Kenntnis der Bundesregierung die Ver-

einbarung der Innenministerkonferenz vom Juni 2014 über die Absiche-
rung der Kosten im Krankheitsfall umgesetzt, und welche Anforderungen
an die Kostenerstattung haben sie dabei jeweils erlassen (u. a. auch die
Frist, bis zu der Personen eingereist sein müssen, analoge Begrenzung auf
die in § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes vorgegebenen tatbestand-
lichen Voraussetzung für eine Behandlung etc.)?

b) Welche Bundesländer haben nach Kenntnis der Bundesregierung diese
Vereinbarung nicht umgesetzt, und was sind die Gründe dafür?

9. Teilt die Bundesregierung insgesamt eine den Fragestellern vorliegende ak-
tuelle Einschätzung des Referats Ausländerrecht im Bundesinnenministe-
rium, dass bei einem Wechsel aus einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Ab-
satz 1 (Länder-Aufnahmeanordnungen) bzw. § 23 Absatz 2 (Humanitäre
Aufnahmeprogramme von Bund und Ländern) AufenthG in eine Aufent-
haltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 AufenthG (Aufenthalt aus huma-
nitären Gründen als anerkannter Flüchtling, Asylberechtigter, subsidiär
Schutzberechtigter) kein Wechsel des Aufenthaltszwecks erfolge und damit
eine im Rahmen der Aufnahme abgegebene Verpflichtungserklärung weiter
fortgelte (bitte begründen)?

Drucksache 18/3436 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
a) Wie verträgt sich diese Einschätzung nach Ansicht der Bundesregierung
mit der ansonsten in der Literatur und in der Rechtsprechung vertretenen
Ansicht, unter dem Aufenthaltszweck werde die jeweils spezifisch be-
stimmte Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis verstanden (Kom-
mentar Ausländerrecht von Renner/Bergmann/Dienelt zu § 7 AufenthG;
BVerwG 1 C 12/12 Rn. 21, BVerwG 1C 11/08 Rn. 13, BVerwG 1 C 43.06
Rn. 26; OVG Schleswig-Holstein, U. v. 7.8.2013 – 4 LB 14/12)?

b) Wie verträgt sich diese Einschätzung damit, dass die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 AufenthG nicht davon
abhängig gemacht werden darf, dass keine öffentlichen Leistungen in
Anspruch genommen werden (§ 5 AufenthG), bzw. damit, dass diese
Aufenthaltserteilung internationalem Flüchtlingsrecht folgt, das den
anerkannten Flüchtlingen unter anderem eine Gleichbehandlung mit
Staatsangehörigen des Aufnahmelandes in Bezug auf öffentliche Für-
sorgeleistungen und soziale Sicherheit zusichert (Artikel 23 und 24 der
Genfer Flüchtlingskonvention – GFK)?

c) Wie verträgt sich diese Einschätzung damit, dass die Bundesregierung
zuletzt sogar die Herausnahme von Personen mit einer Aufenthaltser-
laubnis nach § 23 Absatz 1 AufenthG wegen eines Krieges aus dem
Asylbewerberleistungsgesetz mit der Begründung abgelehnt hat, dass es
sich dabei typischerweise um ein „vorübergehendes Ereignis“ handele
(vgl. Bundestagsdrucksache 18/3000, Gegenäußerung zu Nummer 1
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa), während nach einer Aufenthaltsertei-
lung infolge einer Flüchtlingsanerkennung nach § 25 Absatz 1 oder 2
AufenthG wohl gerade nicht von einem vorübergehenden Aufenthalt
ausgegangen werden kann?

d) Welche weiteren Konstellationen sind der Bundesregierung bekannt, in
denen der Wechsel der Aufenthaltserlaubnis nicht mit einem Wechsel im
Aufenthaltszweck verbunden ist?

10. Nach welchen Kriterien, Vorgaben oder Verfahren wurden nach Kenntnis
der Bundesregierung die Flüchtlinge von den Ländern (bitte differenzieren),
vom Bundesministerium des Innern, vom UNHCR oder vom Auswärtigen
Amt vorgeschlagen bzw. dann vom BAMF ausgewählt, die im Rahmen des
HAP 3 bislang eine Aufnahmezusage erhalten haben, wurden bzw. werden
dabei Flüchtlinge bevorzugt, für die eine Verpflichtungserklärung vorliegt,
und wenn ja, welche Rolle spielt dies, und welches Gewicht wird im Aus-
wahlverfahren den durch den Beschluss vorgegebenen Kriterien „Bezüge zu
Deutschland“, „humanitäre Kriterien“ und „Fähigkeit zum Wiederaufbau“
beigemessen?
Welche Rangfolgen oder Priorisierungen gelten diesbezüglich?

11. Welche Informationen liegen der Bundesregierung vor, für wie viele der im
Rahmen des HAP 3 eingereisten Personen eine vollständige Verpflichtungs-
erklärung inkl. einer Kostenübernahme für Gesundheitsversorgung, eine
Verpflichtungserklärung ohne Kostenübernahme für Gesundheitsversor-
gung, Zusagen über andere Formen der Unterstützung, wie z. B. durch Un-
terkunftsgewährung, oder gar keine Zusagen für eine Unterstützung durch
Verwandte abgegeben wurden?

12. Wie verteilen sich bislang die Kosten auf den Bund und nach Kenntnis der
Bundesregierung auf die einzelnen Länder (bitte differenziert angeben)
a) im Rahmen des Aufnahmekontingents vom Mai 2013 (HAP 1),
b) im Rahmen der Aufnahmeanordnungen der Länder,
c) im Rahmen des Aufnahmekontingents vom Dezember 2013 (HAP 2),

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/3436
d) im Rahmen des Aufnahmekontingents vom Juni 2014 (HAP 3),
e) im Rahmen des üblichen Asylverfahrens
(bitte nach größeren Posten aufschlüsseln, beispielsweise Flüge, Unterbrin-
gung in Friedland, Durchführung Integrationskurse, Unterbringung nach
Weiterverteilung auf die Länder etc.)?

13. Mit welchem Ergebnis hat die Bundesregierung geprüft, ob die im Asyl- und
Migrationsfonds der Europäischen Union (EU) vorgesehenen 6 000 Euro
pro im Resettlement-Verfahren aufgenommenem Flüchtling auch für die
von der Innenministerkonferenz beschlossenen Kontingente in Anspruch
genommen werden können?

14. Wie viele Asylanträge Asylsuchender aus Syrien wurden im Jahr 2014 ge-
stellt, wie viele waren es insgesamt seit dem Jahr 2011, und wie viele dieser
Asylanträge wurden in welcher Weise anerkannt?

15. Welches Verfahren gilt derzeit für syrische Asylsuchende, die nach der Dub-
lin-III-Verordnung ihr Asylverfahren in Italien durchführen müssen, insbe-
sondere für Familien mit minderjährigen Kindern?

16. Welches Verfahren gilt derzeit für syrische Asylsuchende, für die nach der
Dublin-III-Verordnung ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union
zuständig ist, die jedoch über familiäre Kontakte nach Deutschland ver-
fügen?

17. Wie sind die ersten Erfahrungen des BAMF mit dem neuen Verfahren einer
Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien (beispielsweise welche
genauen Verfahrensschritte gelten, wie wird eine Zusicherung der italieni-
schen Behörden für eine familien- und kindgerechte Unterbringung einge-
holt etc.), und wie wird im Nachhinein geprüft, ob die Zusicherungen ein-
gehalten wurden?
Was folgt insbesondere daraus, wenn diese Zusicherungen nachweislich
nicht eingehalten wurden?

18. Wie viele Überstellungen von Familien mit minderjährigen Kindern nach
Italien gab es nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte vom 4. November 2014 im Fall Tarakhel vs. Schweiz, und
was ist der Bundesregierung zur Berücksichtigung dieses Urteils durch die
anderen EU-Mitgliedstaaten bekannt (bitte so differenziert wie möglich ant-
worten)?

19. In Bezug auf welche Staaten, für die die Dublin-III-Verordnung angewendet
wird, prüft das BAMF jetzt schon, und in welcher Weise, die voraussicht-
liche oder konkrete Unterbringungssituation für Familien mit Kindern oder
andere verletzliche Gruppen (Kranke, Traumatisierte, alleinstehende Frauen,
etc.) im zuständigen Staat vor einer Überstellung?
Für welche dieser Staaten lässt sie sich Zusicherungen über eine alters-
gerechte Unterbringung von Minderjährigen geben?

20. In Bezug auf welche Staaten, für die die Dublin-III-Verordnung angewendet
wird, sind bereits Urteile oder Beschlüsse von Verwaltungsgerichten in wel-
cher ungefähren Größenordnung ergangen, mit denen eine Überstellung
(u. a. syrischer Asylsuchender) mit der Begründung möglicher systemischer
Mängel im Asylsystem bzw. möglicher Mängel bei der Unterbringung von
Asylsuchenden (vorläufig) untersagt wurde, und welche Schlussfolgerun-
gen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dieser Rechtspre-
chung?

Drucksache 18/3436 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
21. In welcher Höhe hat die Bundesregierung in diesem Jahr Mittel für Huma-
nitäre Hilfe in Syrien und für syrische Flüchtlinge in der Region zur Verfü-
gung gestellt, und in welcher Höhe wurden diese Mittel bislang abgerufen
(bitte auch Vergleichswerte für das Vorjahr nennen)?
a) Wie verteilen sich diese Mittel auf die Haushaltstitel (bitte mit Zuord-

nung zu den jeweiligen Bundesministerien)?
b) Wie verteilen sich die Mittel auf die Staaten der Region?
c) Wie verteilen sich die Mittel auf die einzelnen Zuwendungsempfänger?
d) Welche einzelnen Projekte wurden oder werden mit diesen Mitteln (teil-)

finanziert?
22. Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung von der Absenkung

der Mittel für Humanitäre Hilfe aus der Titelgruppe 3 des Haushaltseinzel-
plans des Auswärtigen Amts von 398 Mio. Euro im Jahr 2014 auf 282 Mio.
Euro im Jahr 2015 im Hinblick auf die Hilfe für syrische Flüchtlinge in der
Region?

Berlin, den 1. Dezember 2014

Dr. Gregor Gysi und Fraktion
anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.