BT-Drucksache 18/3267

Gegenwärtige Erkenntnisse zur Fortführung des Vereinsverbots der PKK

Vom 20. November 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/3267
18. Wahlperiode 20.11.2014
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan van Aken, Christine Buchholz, Annette Groth,
Andrej Hunko, Niema Movassat, Dr. Alexander S. Neu, Frank Tempel, Kathrin
Vogler und der Fraktion DIE LINKE.

Gegenwärtige Erkenntnisse zur Fortführung des Vereinsverbots der PKK

Die Rolle der Arbeiterpartei Kurdistans PKK und mit ihr verbündeter Verbände
bei der Bekämpfung des terroristischen „Islamischen Staates“ (IS) im Irak und
Syrien – insbesondere die Rettung Zehntausender Angehöriger religiöser und
ethnischer Minderheiten durch die Guerilla aus der nordirakischen Region
Sengal (Sindschar) im August 2014 – hat in der Bundesrepublik Deutschland in
der Politik und in den Medien eine Debatte über das seit November 1993 gel-
tende Verbot der PKK ausgelöst. Dem Innenausschuss des Deutschen Bundes-
tages wurde ein auf den 16. Oktober 2014 datierter schriftlicher „Bericht des
Bundesministeriums des Innern zu gegenwärtigen Erkenntnissen zur Fortfüh-
rung des Vereinsverbots der PKK“ vorgelegt. Darin kommt das Bundesministe-
rium des Innern (BMI) zu dem Schluss, das PKK-Verbot sei weiterhin ein
„unverzichtbares Regulativ der Gefahrenabwehr“.
Offenbar als Beleg für die Notwendigkeit des PKK-Verbots werden über 100 ver-
urteilte PKK-Funktionäre seit dem Jahr 1996 und mehr als 4 500 Strafverfahren
mit PKK-Bezug seit dem Jahr 2004 angeführt.
Im Bericht heißt es, zwar habe die PKK ab dem Jahr 1996 „unter dem Eindruck
der Verbote von massenmilitanten öffentlichen Aktionen weitgehend abgelas-
sen“. Doch „die PKK kalkuliert unbeschadet aller ‚Friedensbekundungen‘ den
Einsatz von Gewalt und Militanz auch in Europa taktisch, abhängig allein von
den Gegebenheiten in ihren nahöstlichen Herkunftsgebieten“. Dies entspreche
„ihrer autokratischen Struktur“.
Die PKK, deren Mitglieder- und Anhängerpotenzial das BMI auf 14 000 Perso-
nen schätzt, sei in die aus rund 800 000 Personen bestehende kurdische Gemein-
schaft in der Bundesrepublik Deutschland „eingebettet“. Die Partei verfüge über
eine hohe „Kampagnenfähigkeit“ durch ein „kurzfristig mobilisierbares zusätz-
liches Potential von mindestens 50 000 Personen.“ So kam es nach dem Eindrin-
gen des IS in die kurdische Stadt Kobani (Ain al Arab) im Norden Syriens am
6. Oktober 2014 innerhalb von weniger als zwei Wochen nach Angaben des
BMI zu über 150 Veranstaltungen, davon mehr als 120 Demonstrationen mit
PKK-Bezug, die „überwiegend störungsfrei“ verlaufen seien. Weiter stellt das
BMI fest, dass die „PKK ihre Anhängerschaft in Deutschland ‚in der Hand hat‘
und damit auch in der Lage wäre, wie sie in der Vergangenheit wiederholt unter
Beweis gestellt habe, „diese Anhängerschaft für andere als störungsfreie Pro-
teste in der Fläche zu mobilisieren“.
Festgestellt wird vom BMI, dass die PKK „zunehmend erfolgreich in dem Be-
mühen“ sei, „Kämpfer für Syrien“ – also für den Kampf gegen den terroristi-

Drucksache 18/3267 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
schen „Islamischen Staat“ und andere djihadistische Gruppierungen – zu rekru-
tieren. Dabei spielten Großveranstaltungen, wie ein Kurdistan-Kulturfestival am
13. September 2014 in Düsseldorf, eine „bedenkliche Rolle“. Das „Gefähr-
dungspotential, das von dieser Personengruppe ausgeht“, sei „quantitativ zwar
geringer, qualitativ aber nicht anders zu bewerten als das der jihadistischen
Syrien-Kämpfer“, meint das BMI.
Angeführt wird ferner unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts im Verbotsverfahren gegen den Fernsehsender Roj-TV vom 23. Sep-
tember 2012, dass sich die PKK „unverändert gegen den Gedanken der Völker-
verständigung richtet“ – ein Vorwurf, der bereits im Verbotsbescheid im Jahr
1993 genannt wurde.

Wir fragen die Bundesregierung:
1. Was genau meint die Bundesregierung mit der im BMI-Bericht getroffenen

Feststellung, „[ü]ber 100 verurteilte PKK-Funktionäre seit 1996 und mehr als
4 500 Strafverfahren mit PKK-Bezug seit 2004 sprechen für sich“, und wofür
genau sprechen diese Zahlen nach Meinung der Bundesregierung?
a) Aufgrund welcher Straftatbestände wurde die Masse der genannten PKK-

Funktionärinnen und -Funktionäre nach Kenntnis der Bundesregierung
verurteilt?

b) Wie viele dieser Verurteilungen von PKK-Funktionärinnen und -Funktio-
nären erfolgten nach Kenntnis der Bundesregierung allein aufgrund von
Verstößen gegen das PKK-Verbot?

c) Wie viele der PKK-Funktionärinnen und -Funktionäre, die aufgrund von
Straftaten verurteilt wurden, die sich nach der Gewaltverzichtserklärung
von Abdullah Öcalan und der PKK für Europa begangen haben sollen,
wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer nachweislichen
individuellen Beteiligung an Gewalttaten oder terroristischen Straftaten
(und nicht aufgrund bloßer Mitgliedschaft in einer kriminellen oder terro-
ristischen Vereinigung nach den §§ 129 und 129a bzw. 129b des Straf-
gesetzbuchs – StGB) verurteilt?

d) Wie viele der 4 500 seit dem Jahr 2004 geführten Strafverfahren mit PKK-
Bezug betrafen nach Kenntnis der Bundesregierung vereinsrechtliche Ver-
stöße gegen das PKK-Verbot?

e) Wie viele der 4 500 seit dem Jahr 2004 geführten Strafverfahren mit PKK-
Bezug betrafen nach Kenntnis der Bundesregierung Straftaten, die bei der
Umsetzung des PKK-Verbots erfolgten (also z. B. Widerstandsdelikte bei
Polizeimaßnahmen aufgrund von Verstößen gegen das PKK-Verbot)?

f) Sollte die Bundesregierung bislang keine entsprechenden Statistiken füh-
ren, inwieweit befürwortet sie eine entsprechende Evaluation der bisheri-
gen Strafverfahren mit PKK-Bezug im Hinblick auf eine Bewertung der
bisherigen und weiteren Sinnigkeit des Vereinsverbots der PKK?

2. Worauf stützt die Bundesregierung ihre Behauptung, „die PKK kalkuliert – un-
beschadet aller ‚Friedensbekundungen‘ – den Einsatz von Gewalt und Mili-
tanz auch in Europa taktisch, abhängig allein von den Gegebenheiten in ihren
nahöstlichen Herkunftsgebieten“?
a) Welche entsprechenden Aussagen von PKK-Funktionärinnen und -Funk-

tionären oder Äußerungen in den Medien der PKK sind der Bundesregie-
rung bekannt, aus denen sich ein solches taktisches Verhältnis zu Gewalt
und Militanz in Europa ableiten lässt?

b) Welche Fälle des Einsatzes von Gewalt und Militanz durch PKK-Anhän-
gerinnen und -Anhänger in Deutschland, die nachweislich von der PKK

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/3267
als Gesamtorganisation bzw. auf Weisung der PKK-Führung ausgingen
(und nicht von Einzelmitgliedern oder Anhängern auf eigene Initiative),
sind der Bundesregierung seit der Gewaltverzichtserklärung Abdullah
Öcalans und der PKK für Deutschland im Jahr 1996 bekannt (bitte einzeln
benennen)?

c) Wie müsste sich die PKK aus Sicht der Bundesregierung verhalten, damit
ihre Gewaltverzichtserklärung und ihre Friedensbekundungen glaubwür-
dig und nicht nur taktisch motiviert erscheinen?

3. Wie begründet die Bundesregierung ihre Behauptung, die PKK richte „sich
unverändert gegen den Gedanken der Völkerverständigung“?
a) Worin genau sieht die Bundesregierung in der gegenwärtigen Politik und

Ideologie der PKK Verstöße gegen den Gedanken der Völkerverständi-
gung?

b) Sind der Bundesregierung Äußerungen der PKK, Passagen ihres Pro-
gramms, Aussagen ihrer Funktionsträgerinnen und -träger oder Beiträge
in ihren Medien bekannt, die sich in rassistischer, feindlicher oder herab-
setzender Weise gegen andere Völker, Glaubensgemeinschaften oder
Staaten (insbesondere die Türkei) richten, und wenn ja, welche im Einzel-
nen?

c) Sind der Bundesregierung Äußerungen der PKK, Passagen ihres Pro-
gramms, Aussagen ihrer Funktionsträgerinnen und -träger oder Beiträge
in ihren Medien bekannt, in denen die Geschwisterlichkeit der Völker, die
internationale Solidarität oder ein friedliches und gleichberechtigtes Zu-
sammenleben verschiedener Völker, ethnischer Gruppierungen und Glau-
bensgemeinschaften beschworen wird, und wenn ja, welche, und für wie
glaubwürdig befindet die Bundesregierung solche Aussagen?

d) Wie passt nach Auffassung der Bundesregierung der Vorwurf des Versto-
ßes gegen den Gedanken der Völkerverständigung zu der Tatsache, dass
die PKK bereits seit dem Jahr 2009 im Rahmen der sogenannten Oslo-Ge-
spräche und ihr Vorsitzender Abdullah Öcalan seit dem Jahr 2012 offi-
zielle Gespräche über eine friedliche Lösung der kurdischen Frage und ein
Ende der bewaffneten Auseinandersetzungen führen?

e) Ist der Bundesregierung bekannt, dass Guerillakämpferinnen und -kämp-
fer der PKK zahlreiche Angehörige religiöser und ethnischer Minderhei-
ten (u. a. Jesidinnen bzw. Jesiden, Turkmeninnen bzw. Turkmenen und
Angehörige christlicher assyrisch-aramäischerVolksgruppen) in Nordirak
und in Syrien vor dem terroristischen IS und der Al-Nusra-Front gerettet
haben, und wenn ja, wie passt dies nach Auffassung der Bundesregierung
zum Vorwurf, die PKK richte sich gegen den Gedanken der Völkerver-
ständigung?

f) Ist der Bundesregierung bekannt, dass sich die PKK und ihr nahestehende
Organisationen in der Türkei, Syrien, dem Irak und Iran ausdrücklich ge-
gen einen unabhängigen kurdischen Staat ausgesprochen haben und für
eine Lösung der kurdischen Frage in Form eines friedlichen, gleichberech-
tigten und demokratischen Zusammenlebens verschiedener Völker, Volks-
gruppen und Glaubensgemeinschaften innerhalb der bestehenden Staats-
grenzen eintreten (www.monde-diplomatique.de vom 14. November 2014
„Die Kurden, eine neue Ordnungsmacht“, www.civaka-azad.de), und
wenn ja, für wie glaubwürdig hält die Bundesregierung diese Zielstellung,
und worin besteht darin ein Angriff auf den Gedanken der Völkerverstän-
digung?

g) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung vom praktischen Umgang der
PKK mit Angehörigen verschiedener ethnischer oder religiöser Gruppie-

Drucksache 18/3267 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
rungen insbesondere in den Gebieten der Türkei, Syriens und des Irak und
Iran, in denen sie oder ihre Schwesterorganisationen über Einfluss verfü-
gen?

h) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung vom praktischen Umgang der
PKK mit Angehörigen verschiedener ethnischer oder religiöser Bevölke-
rungsgruppen in der Bundesrepublik Deutschland?

4. Woran macht die Bundesregierung ihre Feststellung, „die PKK ist zuneh-
mend erfolgreich in dem Bemühen, in Deutschland Kämpfer für Syrien zu re-
krutieren“, fest?
a) Wofür genau – für welche militärischen oder paramilitärischen Einheiten

mit welcher Bezeichnung – rekrutiert die PKK nach Kenntnis der Bundes-
regierung in Deutschland Kämpferinnen und Kämpfer für Syrien?

b) Werden die von der PKK in Deutschland für Syrien rekrutierten Kämpfe-
rinnen und Kämpfer nach Kenntnis der Bundesregierung für die PKK oder
eine andere Organisation (welche) angeworben?

c) Zu welchem Zweck, mit welcher Aufgabe und zum Kampf gegen wen ge-
nau rekrutiert die PKK in Deutschland nach Kenntnis der Bundesregie-
rung Kämpferinnen und Kämpfer für Syrien?

d) Wie viele Kämpferinnen und Kämpfer hat die PKK nach Kenntnis der
Bundesregierung bislang für Syrien rekrutiert, und welche Erkenntnisse
hat die Bundesregierung darüber, wie viele davon tatsächlich nach Syrien
gereist sind, wie viele davon sich dort an Kämpfen beteiligt haben, und
wie viele von ihnen inzwischen nach Deutschland zurückgekehrt sind?

e) Sind der Bundesregierung außer der PKK weitere Organisationen be-
kannt, die in der Bundesrepublik Deutschland Kämpferinnen und Kämp-
fer zum Kampf gegen den IS in Syrien rekrutieren, und wenn ja, welche,
und mit welchem Erfolg?

f) Sind der Bundesregierung außer PKK-Anhängerinnen und -Anhängern
weitere Personen oder Personengruppen aus Deutschland bekannt, die
zum Kampf gegen den IS nach Syrien oder in den Irak gegangen sind, und
wenn ja, welche, welchen Verbänden haben sie sich angeschlossen, und
um wie viele Personen handelt es sich nach Kenntnis der Bundesregie-
rung?

g) Inwieweit und unter welchen Umständen verstößt das Rekrutieren von
Kämpferinnen und Kämpfern in Deutschland gegen den IS in Syrien und
dem Irak gegen deutsche Gesetze?

5. Was genau meint die Bundesregierung mit der Feststellung, das Gefähr-
dungspotenzial, das von den für Syrien rekrutierten PKK-Kämpferinnen und
-Kämpfern ausgeht, „ist quantitativ zwar geringer, qualitativ aber nicht an-
ders zu bewerten als das der jihadistischen Syrien-Kämpfer“?
a) Hält die Bundesregierung es prinzipiell für begrüßenswert, wenn sich

PKK-nahe Kräfte dem IS in Syrien und dem Irak entgegenstellen?
Wenn nein, warum nicht?

b) Welche rechtlich oder politisch begründeten Bedenken und Befürchtun-
gen hat die Bundesregierung, wenn sich in Deutschland lebende Kurdin-
nen und Kurden – und andere hier lebende Personengruppen – dem be-
waffneten Widerstand gegen den IS in Syrien oder dem Irak anschließen?

c) Für wen oder was geht nach Meinung der Bundesregierung ein Gefähr-
dungspotenzial von den für Syrien von der PKK rekrutierten Kämpferin-
nen und Kämpfern aus?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/3267
d) Woraus leitet die Bundesregierung ihre Einschätzung eines Gefährdungs-
potenzials durch Kurdinnen und Kurden, die in Syrien gegen den IS kämp-
fen bzw. gekämpft haben, ab?

e) Sind der Bundesregierung Aufrufe kurdischer bzw. PKK-naher Organisa-
tionen zu Anschlägen und Gewalttaten in der Bundesrepublik Deutsch-
land im Zusammenhang mit dem Kampf gegen den IS bekannt, und wenn
ja, welche?

f) Hat die Bundesregierung irgendwelche Erkenntnisse über eine Beteili-
gung von kurdischen Syrien-Rückkehrerinnen und -Rückkehrern an Ge-
walttaten oder sonstigen einschlägigen Straftaten in Deutschland, und
wenn ja, welche?

g) Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die Motivation und Ideo-
logie kurdischer Syrien-Kämpferinnen und -Kämpfer gegen den IS, und
inwieweit lässt sich aus dieser Motivation und Ideologie ein Gefährdungs-
potenzial im Falle ihrer Rückkehr nach Deutschland ableiten?

h) Geht nach Ansicht der Bundesregierung ein mit den von der PKK für den
Kampf gegen den IS in Syrien vergleichbares Gefährdungspotenzial von
Personen aus, die die PKK in Deutschland für den Kampf gegen die türki-
sche Armee rekrutiert hat?

i) Inwieweit sieht die Bundesregierung ein mit den von der PKK für den
Kampf in Syrien rekrutierten Kämpferinnen und Kämpfern vergleichbares
Gefährdungspotenzial auch bei Kurdinnen und Kurden aus Deutschland,
die sich (wie z. B. Mitglieder des Kölner Rocker-Clubs Median Empire,
www.spiegel.de vom 15. Oktober 2014 „Kampf gegen ,Islamischer Staat‘:
Rockerbanden posieren als Helfer der Kurden“) den Peschmerga der ira-
kisch-kurdischen Regionalregierung zum Kampf gegen den IS ange-
schlossen haben?

j) Sieht die Bundesregierung ein zu den PKK-nahen Syrien-Kämpferinnen
und -Kämpfern analoges Gefährdungspotenzial bei Bundeswehrsoldaten,
die in Afghanistan gegen Djihadisten gekämpft haben, oder bei in
Deutschland stationierten Angehörigen der US-Streitkräfte, die zuvor im
Nahen Osten am Kampf gegen den IS oder die Taliban in Afghanistan teil-
genommen haben?
Wenn nein, was unterscheidet Angehörige dieser gegen Djihadisten im
Nahen Osten und Afghanistan kämpfenden Streitkräfte von der Motiva-
tion und dem Gefährdungspotenzial von den in Syrien und dem Irak gegen
den IS kämpfenden Volksverteidigungseinheiten YPG, die inzwischen
ebenfalls faktisch ein Teil der Allianz gegen den IS geworden sind?

6. Aufgrund welcher Erkenntnisse leitet die Bundesregierung aufgrund der
nach ihren Angaben „überwiegend störungsfrei“ verlaufenden über 150 Ver-
anstaltungen mit „PKK-Bezug“ zwischen der 41. Kalenderwoche und dem
16. Oktober 2014 ab, „dass die PKK ihre Anhängerschaft in Deutschland ‚in
der Hand hat‘“?
a) Inwieweit ist es nach Ansicht der Bundesregierung der PKK zu verdan-

ken, dass diese Veranstaltungen überwiegend störungsfrei verliefen?
b) Aufgrund welcher konkreten Erkenntnisse kommt die Bundesregierung

zu der Feststellung, die PKK „wäre damit auch in der Lage (und hat dies
in der Vergangenheit wiederholt unter Beweis gestellt), diese Anhänger-
schaft für andere als störungsfreie Proteste in der Fläche zu mobilisieren“?

Drucksache 18/3267 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
c) Wann und zu welchen Anlässen genau hat die PKK nach Kenntnis der
Bundesregierung „in der Vergangenheit ihre Anhängerschaft für andere
als störungsfreie Proteste in der Fläche“ mobilisiert (bitte einzelnen ange-
ben)?

d) Inwieweit ist die PKK nach Kenntnis der Bundesregierung nicht nur in der
Lage, ihre Anhängerschaft für andere als störungsfreie Proteste in der Flä-
che zu mobilisieren, sondern auch politisch zumindest unter besonderen
Umständen (welchen) dazu willens, dies zu tun?

e) Inwieweit hält die Bundesregierung es für gerechtfertigt, das Verbot der
PKK allein aufgrund ihrer Mobilisierungsstärke und straffen Organisa-
tionsstruktur aufrechtzuerhalten?

f) Inwieweit sieht die Bundesregierung in der Bundesrepublik Deutschland
ein Gefährdungspotenzial durch bislang legale Parteien, Gewerkschaften,
Glaubensgemeinschaften oder sonstige Interessensverbände, die über ein
großes Mobilisierungspotenzial verfügen, ihre Anhängerschaft in der
Hand haben und dadurch auch über die Möglichkeit verfügen, diese für
andere als störungsfreie Proteste in der Fläche zu mobilisieren, und inwie-
weit befürwortet die Bundesregierung ein Verbot derartiger Organisatio-
nen und Zusammenschlüsse als vorbeugende Maßnahme?

Berlin, den 19. November 2014

Dr. Gregor Gysi und Fraktion
anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.