BT-Drucksache 18/3202

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 18/2601 - Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/2954 - Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht

Vom 12. November 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/3202 (neu)
18. Wahlperiode 12.11.2014

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
– Drucksache 18/2601 –

Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches –
Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht

b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 18/2954 –

Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches –
Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht

A. Problem
Zu den Buchstaben a und b
Die textidentischen Gesetzentwürfe zielen auf die Umsetzung des Übereinkom-
mens des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und se-
xuellem Missbrauch (ETS 201 – Lanzarote-Konvention), des Übereinkommens
des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und
häuslicher Gewalt (ETS 210 – Istanbul-Konvention) sowie der Richtlinie
2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011
zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von
Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlus-
ses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012,
S. 7) in innerstaatliches Recht. Zwar entspricht das deutsche Recht den Anforde-
rungen dieser Rechtsinstrumente im Wesentlichen, doch gibt es einzelne Aspekte,
z. B. hinsichtlich der Reichweite einzelner Tatbestände und im Verjährungsrecht,
die einer weiteren Umsetzung bedürfen.
Darüber hinaus besteht nach Ansicht der Fraktionen der CDU/CSU und SPD so-
wie der Bundesregierung weiterer gesetzgeberischer Handlungsbedarf im Sexu-
alstrafrecht: So sollen die Verfolgung von im Ausland verübten Genitalverstüm-
melungen weiter erleichtert und die verjährungsrechtliche Ruhensvorschrift des

Drucksache 18/3202 (neu) – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
§ 78b Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) erneut erweitert werden.
Auch erscheinen die Vorschriften von § 174 Absatz 1 und § 182 Absatz 3 StGB
zu eng, um alle strafwürdigen Sachverhalte zu erfassen. Zudem soll die Strafbar-
keit der Herstellung von und des Zugriffs auf Kinderpornografie sowie der Ver-
such der Verbreitung, Weitergabe und Herstellung derselben, die bereits in unter-
schiedlichen Regelungen des StGB vorgesehen ist, nunmehr ausdrücklich und
klarstellend geregelt werden. Es wird auch vorgeschlagen, das Zugänglichmachen
strafbarer Inhalte sowie den Abruf kinder- und jugendpornographischer Inhalte
mittels Rundfunk und Telemedien durch spezielle Regelungen unter Strafe zu
stellen. Zudem sollen die genannten Vorschriften vorsichtig neu geordnet und re-
daktionell überarbeitet werden. Schließlich soll der Schutz des allgemeinen Per-
sönlichkeitsrechts gegen Herstellung, Weitergabe und Verbreitung von Bildauf-
nahmen, die geeignet sind, dem Ansehen der abgebildeten Personen erheblich zu
schaden, sowie von Bildaufnahmen unbekleideter Personen, namentlich Kindern,
bei denen solche Bildaufnahmen auch zu sexuellen Zwecken hergestellt oder ver-
breitet werden, verbessert werden.

B. Lösung
Zu Buchstabe a
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/2601 in geänderter Fassung. Die
Änderungen betreffen schwerpunktmäßig die Vorschriften der §§ 184b, 184c und
201a StGB-E. Daneben empfiehlt der Ausschuss eine Erweiterung von § 5 Num-
mer 6 Buchstabe c StGB-E, eine Modifizierung der Neufassung von § 174 Absatz
1 Nummer 3 StGB sowie eine Erweiterung von § 176 Absatz 4 Nummer 3 StGB-
E und eine Einschränkung von § 374 Absatz 1 Nummer 2a StPO-E.
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/2601 in geänderter Fassung
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE., wobei nach Antrag
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Teilung der Frage die Frakti-
onen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Artikel 1 Nummer 5b
(§ 130 Absatz 6 StGB) und Artikel 1 Nummer 18 (§ 201a StGB) des Gesetz-
entwurfs in geänderter Fassung ablehnten.

Zu Buchstabe b
Einvernehmliche Erledigterklärung des Gesetzentwurfs auf Drucksache
18/2954.

C. Alternativen
Keine.

D. Weitere Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/3202 (neu)
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/2601 in der aus der nachstehenden

Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen;
b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/2954 für erledigt zu erklären.

Berlin, den 12. November 2014

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz

Renate Künast
Vorsitzende

Alexander Hoffmann
Berichterstatter

Dr. Johannes Fechner
Berichterstatter

Dirk Wiese
Berichterstatter

Jörn Wunderlich
Berichterstatter

Katja Keul
Berichterstatterin
Drucksache 18/3202 (neu) – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zusammenstellung
des Entwurfs eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer
Vorgaben zum Sexualstrafrecht
– Drucksache 18/2601 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung
des Strafgesetzbuches

– Umsetzung europäischer Vorgaben
zum Sexualstrafrecht*)

Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung
des Strafgesetzbuches

– Umsetzung europäischer Vorgaben
zum Sexualstrafrecht*)

Vom … Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

Artikel 1 Artikel 1

Änderung des Strafgesetzbuches Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),
das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),
das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t

a) Die Angabe zu § 5 wird durch folgende An-
gabe ersetzt:

㤠5 Auslandstaten mit besonderem In-
landsbezug“.

b) Die Angaben zu den §§ 184d bis 184g wer-
den durch die folgenden Angaben ersetzt:

„§ 184d Zugänglichmachen pornographischer
Inhalte mittels Rundfunk oder Tele-
medien; Abruf kinder- und jugend-
pornographischer Inhalte mittels Te-
lemedien

§ 184e Veranstaltung und Besuch kinder-
und jugendpornographischer Darbie-
tungen

*) Umsetzung von Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b, Absatz 4 in Verbindung mit
Artikel 3 Absatz 5 und 6 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung sowie
der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335
vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7)

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/3202 (neu)

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

§ 184f Ausübung der verbotenen Prostitu-
tion

§ 184g Jugendgefährdende Prostitution

§ 184h Begriffsbestimmungen“.

2. § 5 wird wie folgt geändert: 2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: a) u n v e r ä n d e r t

㤠5

Auslandstaten mit besonderem Inlandsbe-
zug“.

b) Die Nummern 6 und 6a werden durch fol-
gende Nummer 6 ersetzt:

b) Die Nummern 6 und 6a werden durch fol-
gende Nummer 6 ersetzt:

„6. Straftaten gegen die persönliche Frei-
heit

„6. Straftaten gegen die persönliche Frei-
heit

a) in den Fällen der §§ 234a und
241a, wenn die Tat sich gegen eine
Person richtet, die zur Zeit der Tat
Deutsche ist und ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt im
Inland hat,

a) u n v e r ä n d e r t

b) in den Fällen des § 235 Absatz 2
Nummer 2, wenn die Tat sich ge-
gen eine Person richtet, die zur
Zeit der Tat ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt im In-
land hat, und

b) u n v e r ä n d e r t

c) in den Fällen des § 237, wenn der
Täter zur Zeit der Tat Deutscher
ist;“.

c) in den Fällen des § 237, wenn der
Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist
oder wenn die Tat sich gegen
eine Person richtet, die zur Zeit
der Tat ihren Wohnsitz oder ge-
wöhnlichen Aufenthalt im In-
land hat;“.

c) Die Nummern 8 und 9 werden durch die fol-
genden Nummern 8 bis 9a ersetzt:

c) u n v e r ä n d e r t

„8. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbe-
stimmung in den Fällen des § 174 Ab-
satz 1, 2 und 4, der §§ 176 bis 179 und
des § 182, wenn der Täter zur Zeit der
Tat Deutscher ist;

9. Straftaten gegen das Leben

Drucksache 18/3202 (neu) – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

a) in den Fällen des § 218 Absatz 2
Satz 2 Nummer 1 und Absatz 4
Satz 1, wenn der Täter zur Zeit der
Tat Deutscher ist, und

b) in den übrigen Fällen des § 218,
wenn der Täter zur Zeit der Tat
Deutscher ist und seine Lebens-
grundlage im Inland hat;

9a. Straftaten gegen die körperliche Unver-
sehrtheit

a) in den Fällen des § 226 Absatz 1
Nummer 1 in Verbindung mit Ab-
satz 2 bei Verlust der Fortpflan-
zungsfähigkeit, wenn der Täter zur
Zeit der Tat Deutscher ist, und

b) in den Fällen des § 226a, wenn der
Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist
oder wenn die Tat sich gegen eine
Person richtet, die zur Zeit der Tat
ihren Wohnsitz oder gewöhnli-
chen Aufenthalt im Inland hat;“.

3. In § 6 Nummer 6 werden die Wörter „184b Abs. 1
bis 3 und § 184c Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Ver-
bindung mit § 184d Satz 1“ durch die Wörter
„184b Absatz 1 und 2 und § 184c Absatz 1 und 2,
jeweils auch in Verbindung mit § 184d Absatz 1
Satz 1“ ersetzt.

3. u n v e r ä n d e r t

4. In § 78b Absatz 1 Nummer 1 werden die Angabe
„21.“ durch die Angabe „30.“ und die Angabe
„225 und 226a“ durch die Wörter „180 Absatz 3,
§§ 182, 225, 226a und 237“ ersetzt.

4. u n v e r ä n d e r t

5. § 130 wird wie folgt geändert: 5. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah-
ren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. eine Schrift (§ 11 Absatz 3) verbreitet
oder der Öffentlichkeit zugänglich
macht oder einer Person unter achtzehn
Jahren eine Schrift (§ 11 Absatz 3) an-
bietet, überlässt oder zugänglich macht,
die

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/3202 (neu)

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

a) zum Hass gegen eine in Absatz 1
Nummer 1 bezeichnete Gruppe,
gegen Teile der Bevölkerung oder
gegen einen Einzelnen wegen sei-
ner Zugehörigkeit zu einer in Ab-
satz 1 Nummer 1 bezeichneten
Gruppe oder zu einem Teil der Be-
völkerung aufstachelt,

b) zu Gewalt- oder Willkürmaßnah-
men gegen in Buchstabe a ge-
nannte Personen oder Personen-
mehrheiten auffordert oder

c) die Menschenwürde von in Buch-
stabe a genannten Personen oder
Personenmehrheiten dadurch an-
greift, dass diese beschimpft, bös-
willig verächtlich gemacht oder
verleumdet werden,

2. einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c
bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk
oder Telemedien einer Person unter
achtzehn Jahren oder der Öffentlichkeit
zugänglich macht oder

3. eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in Num-
mer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten
Inhalts herstellt, bezieht, liefert, vorrä-
tig hält, anbietet, bewirbt oder es unter-
nimmt, diese Schrift ein- oder auszu-
führen, um sie oder aus ihr gewonnene
Stücke im Sinne der Nummer 1 oder
Nummer 2 zu verwenden oder einer an-
deren Person eine solche Verwendung
zu ermöglichen.“

b) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5
und 6 ersetzt:

„(5) Absatz 2 Nummer 1 und 3 gilt
auch für eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in
den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalts.
Nach Absatz 2 Nummer 2 wird auch bestraft,
wer einen in den Absätzen 3 und 4 bezeich-
neten Inhalt mittels Rundfunk oder Tele-
medien einer Person unter achtzehn Jahren
oder der Öffentlichkeit zugänglich macht.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Num-
mer 1 und 2, auch in Verbindung mit Absatz
5, ist der Versuch strafbar.“

c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

Drucksache 18/3202 (neu) – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

6. § 130a wird wie folgt geändert: 6. u n v e r ä n d e r t

a) In den Absätzen 1 und 2 Nummer 1 werden
jeweils die Wörter „verbreitet, öffentlich
ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zu-
gänglich macht“ durch die Wörter „verbrei-
tet oder der Öffentlichkeit zugänglich
macht“ ersetzt.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-
gefügt:

„(3) Nach Absatz 1 wird auch bestraft,
wer einen in Absatz 1 oder Absatz 2 Num-
mer 1 bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk
oder Telemedien der Öffentlichkeit zugäng-
lich macht.“

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

7. § 131 wird wie folgt geändert: 7. u n v e r ä n d e r t

a) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgenden
Absatz 1 ersetzt:

„(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. eine Schrift (§ 11 Absatz 3), die grau-
same oder sonst unmenschliche Ge-
walttätigkeiten gegen Menschen oder
menschenähnliche Wesen in einer Art
schildert, die eine Verherrlichung oder
Verharmlosung solcher Gewalttätigkei-
ten ausdrückt oder die das Grausame o-
der Unmenschliche des Vorgangs in ei-
ner die Menschenwürde verletzenden
Weise darstellt,

a) verbreitet oder der Öffentlichkeit
zugänglich macht,

b) einer Person unter achtzehn Jahren
anbietet, überlässt oder zugänglich
macht oder

2. einen in Nummer 1 bezeichneten Inhalt
mittels Rundfunk oder Telemedien

a) einer Person unter achtzehn Jahren
oder

b) der Öffentlichkeit

zugänglich macht oder

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/3202 (neu)

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

3. eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in Num-
mer 1 bezeichneten Inhalts herstellt, be-
zieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, be-
wirbt oder es unternimmt, diese Schrift
ein- oder auszuführen, um sie oder aus
ihr gewonnene Stücke im Sinne der
Nummer 1 Buchstabe a oder b oder der
Nummer 2 zu verwenden oder einer an-
deren Person eine solche Verwendung
zu ermöglichen.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2
ist der Versuch strafbar.“

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und die
Wörter „Die Absätze 1 und 2 gelten“ werden
durch die Wörter „Absatz 1 gilt“ ersetzt.

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und die
Angabe „Absatz 1 Nr. 3“ wird durch die
Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch-
stabe b, Nummer 2 Buchstabe a“ ersetzt.

8. § 174 wird wie folgt geändert: 8. § 174 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: aa) entfällt

„3. an seinem noch nicht achtzehn
Jahre alten leiblichen oder ange-
nommenen Abkömmling oder an
dem seines Ehegatten oder Leben-
spartners oder an einer noch nicht
achtzehn Jahre alten Person, die
rechtlich sein Abkömmling ist“.

„3. an einer Person unter achtzehn
Jahren, die sein leiblicher oder
rechtlicher Abkömmling ist oder
der seines Ehegatten, seines Leben-
spartners oder einer Person, mit der
er in eheähnlicher oder lebens-
partnerschaftsähnlicher Gemein-
schaft lebt,“.

bb) Folgender Satz wird angefügt: bb) entfällt

„Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
an einer mit ihm in häuslicher Gemein-
schaft lebenden Person unter sechzehn
Jahren sexuelle Handlungen vornimmt
oder an sich von ihr vornehmen lässt
und dabei ihre ihm gegenüber fehlende
Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestim-
mung ausnutzt.“

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-
gefügt:

b) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/3202 (neu) – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

„(2) Mit Freiheitsstrafe von drei Mona-
ten bis zu fünf Jahren wird eine Person be-
straft, der in einer dazu bestimmten Einrich-
tung die Erziehung, Ausbildung oder Betreu-
ung in der Lebensführung von Personen un-
ter achtzehn Jahren anvertraut ist, und die se-
xuelle Handlungen

1. an einer Person unter sechzehn Jahren,
die zu dieser Einrichtung in einem
Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erzie-
hung, Ausbildung oder Betreuung in
der Lebensführung dient, vornimmt o-
der an sich von ihr vornehmen lässt o-
der

2. unter Ausnutzung ihrer Stellung an ei-
ner Person unter achtzehn Jahren, die zu
dieser Einrichtung in einem Rechtsver-
hältnis steht, das ihrer Erziehung, Aus-
bildung oder Betreuung in der Lebens-
führung dient, vornimmt oder an sich
von ihr vornehmen lässt.“

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die
Wörter „des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3“ werden
durch die Wörter „des Absatzes 1 oder 2“ er-
setzt.

c) u n v e r ä n d e r t

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. d) u n v e r ä n d e r t

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die
Wörter „des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Ab-
satzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1“
werden durch die Wörter „des Absatzes 1
Satz 1 Nummer 1, des Absatzes 2 Nummer 1
oder des Absatzes 3 in Verbindung mit Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1 oder mit Absatz 2
Nummer 1“ ersetzt und die Wörter „bei Be-
rücksichtigung des Verhaltens des Schutzbe-
fohlenen“ werden gestrichen.

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die
Wörter „des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Ab-
satzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1“
werden durch die Wörter „des Absatzes 1
Nummer 1, des Absatzes 2 Nummer 1 oder
des Absatzes 3 in Verbindung mit Absatz 1
Nummer 1 oder mit Absatz 2 Nummer 1“ er-
setzt und die Wörter „bei Berücksichtigung
des Verhaltens des Schutzbefohlenen“ wer-
den gestrichen.

9. § 176 Absatz 4 wird wie folgt geändert: 9. § 176 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 werden die Wörter „durch
Schriften (§ 11 Abs. 3)“ durch die Wörter
„mittels Schriften (§ 11 Absatz 3) oder mit-
tels Informations- und Kommunikationstech-
nologie“ ersetzt.

a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. auf ein Kind mittels Schriften (§ 11
Absatz 3) oder mittels Informations-
oder Kommunikationstechnologie
einwirkt, um

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/3202 (neu)

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

a) das Kind zu sexuellen Handlun-
gen zu bringen, die es an oder
vor dem Täter oder einer dritten
Person vornehmen oder von
dem Täter oder einer dritten
Person an sich vornehmen las-
sen soll, oder

b) um eine Tat nach § 184b Ab-
satz 1 Nummer 3 oder nach
§ 184b Absatz 3 zu begehen, o-
der“.

b) In Nummer 4 werden nach dem Wort „In-
halts“ ein Komma und die Wörter „durch Zu-
gänglich-Machen pornographischer Inhalte
mittels Informations- und Kommunikations-
technologie“ eingefügt.

b) u n v e r ä n d e r t

10. In § 176a Absatz 3 wird die Angabe „§ 184b
Abs. 1 bis 3“ durch die Wörter „§ 184b Absatz 1
oder 2“ ersetzt.

10. u n v e r ä n d e r t

11. In § 182 Absatz 3 werden in dem Satzteil nach
Nummer 2 vor dem Wort „fehlende“ die Wörter
„ihr gegenüber“ eingefügt.

11. u n v e r ä n d e r t

12. In § 183 Absatz 4 Nummer 2 wird die Angabe
„§ 174 Abs. 2 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 174 Ab-
satz 3 Nummer 1“ ersetzt.

12. u n v e r ä n d e r t

13. § 184 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 13. u n v e r ä n d e r t

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „pornographische Schriften (§ 11
Abs. 3)“ durch die Wörter „eine pornogra-
phische Schrift (§ 11 Absatz 3)“ ersetzt.

b) In Nummer 2 werden die Wörter „ausstellt,
anschlägt, vorführt oder sonst“ gestrichen.

c) In Nummer 5 werden nach dem Wort „anbie-
tet“ das Komma und die Wörter „ankündigt
oder anpreist“ durch die Wörter „oder be-
wirbt“ ersetzt.

d) In Nummer 8 wird das Wort „ihnen“ durch
das Wort „ihr“ und werden die Wörter „ei-
nem anderen“ durch die Wörter „einer ande-
ren Person“ ersetzt.

e) In Nummer 9 wird das Wort „ihnen“ durch
das Wort „ihr“ und das Wort „öffentlich“
durch die Wörter „der Öffentlichkeit“ er-
setzt.

Drucksache 18/3202 (neu) – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

14. Die §§ 184a bis 184d werden durch die folgenden
§§ 184a bis 184e ersetzt:

14. Die §§ 184a bis 184d werden durch die folgenden
§§ 184a bis 184e ersetzt:

㤠184a 㤠184a

Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer
Schriften

u n v e r ä n d e r t

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine pornogra-
phische Schrift (§ 11 Absatz 3), die Gewalttätig-
keiten oder sexuelle Handlungen von Menschen
mit Tieren zum Gegenstand hat,

1. verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich
macht oder

2. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbie-
tet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift
ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr
gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1
oder des § 184d Absatz 1 Satz 1 zu verwen-
den oder einer anderen Person eine solche
Verwendung zu ermöglichen.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ist der Ver-
such strafbar.

§ 184b § 184b

Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornogra-
phischer Schriften

Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornogra-
phischer Schriften

(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten
bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten
bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1. eine kinderpornographische Schrift verbrei-
tet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht;
kinderpornographisch ist eine Schrift (§ 11
Absatz 3), wenn sie

1. eine kinderpornographische Schrift verbrei-
tet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht;
kinderpornographisch ist eine pornographi-
sche Schrift (§ 11 Absatz 3), wenn sie zum
Gegenstand hat:

a) sexuelle Handlungen von, an oder vor
einer Person unter vierzehn Jahren zum
Gegenstand hat oder

a) sexuelle Handlungen von, an oder vor
einer Person unter vierzehn Jahren
(Kind),

b) die Wiedergabe einer ganz oder teil-
weise unbekleideten Person unter vier-
zehn Jahren in unnatürlich geschlechts-
betonter Körperhaltung zum Gegen-
stand hat,

b) die Wiedergabe eines ganz oder teil-
weise unbekleideten Kindes in unnatür-
lich geschlechtsbetonter Körperhaltung
oder

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/3202 (neu)

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

c) die sexuell aufreizende Wiedergabe
der unbekleideten Genitalien oder
des unbekleideten Gesäßes eines Kin-
des,

2. es unternimmt, einer anderen Person den Be-
sitz an einer kinderpornographischen Schrift,
die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes
Geschehen wiedergibt, zu verschaffen,

2. u n v e r ä n d e r t

3. eine kinderpornographische Schrift, die ein
tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt
oder

3. u n v e r ä n d e r t

4. eine kinderpornographische Schrift herstellt,
bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, be-
wirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein-
oder auszuführen, um sie oder aus ihr ge-
wonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 o-
der 2 oder des § 184d Absatz 1 Satz 1 zu ver-
wenden oder einer anderen Person eine sol-
che Verwendung zu ermöglichen, soweit die
Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht
ist.

4. u n v e r ä n d e r t

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Ab-
satzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer
Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung sol-
cher Taten verbunden hat, und gibt die Schrift in
den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 ein
tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen
wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Mona-
ten bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Wer es unternimmt, sich den Besitz an
einer kinderpornographischen Schrift, die ein tat-
sächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen
wiedergibt, zu verschaffen, oder wer eine solche
Schrift besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht
für Taten nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie
Absatz 3.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gel-
ten nicht für Handlungen, die ausschließlich der
rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:

(5) u n v e r ä n d e r t

1. staatliche Aufgaben,

2. Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit
einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben,
oder

3. dienstliche oder berufliche Pflichten.

Drucksache 18/3202 (neu) – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

(6) In den Fällen des Absatzes 2 ist § 73d
anzuwenden. Gegenstände, auf die sich eine Straf-
tat nach Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 3 be-
zieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 ist § 73d
anzuwenden. Gegenstände, auf die sich eine Straf-
tat nach Absatz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3
bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwen-
den.

§ 184c § 184c

Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornogra-
phischer Schriften

Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornogra-
phischer Schriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren o-
der mit Geldstrafe wird bestraft, wer

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren o-
der mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. eine jugendpornographische Schrift verbrei-
tet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht;
jugendpornographisch ist eine Schrift (§ 11
Absatz 3), wenn sie

1. eine jugendpornographische Schrift verbrei-
tet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht;
jugendpornographisch ist eine pornogra-
phische Schrift (§ 11 Absatz 3), wenn sie
zum Gegenstand hat:

a) sexuelle Handlungen von, an oder vor
einer vierzehn, aber noch nicht acht-
zehn Jahre alten Person zum Gegen-
stand hat oder

a) sexuelle Handlungen von, an oder vor
einer vierzehn, aber noch nicht acht-
zehn Jahre alten Person oder

b) die Wiedergabe einer ganz oder teil-
weise unbekleideten vierzehn, aber
noch nicht achtzehn Jahre alten Person
in unnatürlich geschlechtsbetonter Kör-
perhaltung zum Gegenstand hat,

b) die Wiedergabe einer ganz oder teil-
weise unbekleideten vierzehn, aber
noch nicht achtzehn Jahre alten Person
in unnatürlich geschlechtsbetonter Kör-
perhaltung,

2. es unternimmt, einer anderen Person den Be-
sitz an einer jugendpornographischen
Schrift, die ein tatsächliches oder wirklich-
keitsnahes Geschehen wiedergibt, zu ver-
schaffen,

2. u n v e r ä n d e r t

3. eine jugendpornographische Schrift, die ein
tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt
oder

3. u n v e r ä n d e r t

4. eine jugendpornographische Schrift herstellt,
bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, be-
wirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein-
oder auszuführen, um sie oder aus ihr ge-
wonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 o-
der 2 oder des § 184d Absatz 1 Satz 1 zu ver-
wenden oder einer anderen Person eine sol-
che Verwendung zu ermöglichen, soweit die
Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht
ist.

4. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/3202 (neu)

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Ab-
satzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer
Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung sol-
cher Taten verbunden hat, und gibt die Schrift in
den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 ein
tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen
wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten
bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Wer es unternimmt, sich den Besitz an
einer jugendpornographischen Schrift, die ein tat-
sächliches Geschehen wiedergibt, zu verschaffen,
oder wer eine solche Schrift besitzt, wird mit Frei-
heitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbin-
dung mit Absatz 5, und Absatz 3 sind nicht anzu-
wenden auf Handlungen von Personen in Bezug
auf solche jugendpornographischen Schriften, die
sie im Alter von unter achtzehn Jahren mit Ein-
willigung der dargestellten Personen hergestellt
haben.

(4) Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbin-
dung mit Absatz 5, und Absatz 3 sind nicht anzu-
wenden auf Handlungen von Personen in Bezug
auf solche jugendpornographischen Schriften, die
sie ausschließlich zum persönlichen Gebrauch
mit Einwilligung der dargestellten Personen her-
gestellt haben.

(5) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht
für Taten nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie
Absatz 3.

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) § 184b Absatz 5 und 6 gilt entspre-
chend.

(6) u n v e r ä n d e r t

§ 184d § 184d

Zugänglichmachen pornographischer Inhalte
mittels Rundfunk oder Telemedien; Abruf kin-

der- und jugendpornographischer Inhalte mittels
Telemedien

u n v e r ä n d e r t

(1) Nach den §§ 184 bis 184c wird auch be-
straft, wer einen pornographischen Inhalt mittels
Rundfunk oder Telemedien einer anderen Person
oder der Öffentlichkeit zugänglich macht. In den
Fällen des § 184 Absatz 1 ist Satz 1 bei einer Ver-
breitung mittels Telemedien nicht anzuwenden,
wenn durch technische oder sonstige Vorkehrun-
gen sichergestellt ist, dass der pornographische
Inhalt Personen unter achtzehn Jahren nicht zu-
gänglich ist. § 184b Absatz 5 und 6 gilt entspre-
chend.

Drucksache 18/3202 (neu) – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

(2) Nach § 184b Absatz 3 wird auch be-
straft, wer es unternimmt, einen kinderpornogra-
phischen Inhalt mittels Telemedien abzurufen.
Nach § 184c Absatz 3 wird auch bestraft, wer es
unternimmt, einen jugendpornographischen In-
halt mittels Telemedien abzurufen; § 184c Ab-
satz 4 gilt entsprechend. § 184b Absatz 5 und 6
Satz 2 gilt entsprechend.

§ 184e § 184e

Veranstaltung und Besuch kinder- und jugend-
pornographischer Darbietungen

u n v e r ä n d e r t

(1) Nach § 184b Absatz 1 wird auch be-
straft, wer eine kinderpornographische Darbie-
tung veranstaltet. Nach § 184c Absatz 1 wird auch
bestraft, wer eine jugendpornographische Darbie-
tung veranstaltet.

(2) Nach § 184b Absatz 3 wird auch be-
straft, wer eine kinderpornographische Darbie-
tung besucht. Nach § 184c Absatz 3 wird auch be-
straft, wer eine jugendpornographische Darbie-
tung besucht. § 184b Absatz 5 Nummer 1 und 3
gilt entsprechend.“

15. Die bisherigen §§ 184e und 184f werden die
§§ 184f und 184g.

15. u n v e r ä n d e r t

16. Der bisherige § 184g wird § 184h und in Num-
mer 2 werden jeweils die Wörter „einem anderen“
durch die Wörter „einer anderen Person“ sowie
das Wort „der“ durch das Wort „die“ ersetzt.

16. u n v e r ä n d e r t

17. In § 194 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „oder
durch eine Darbietung im Rundfunk begangen“
durch die Wörter „oder dadurch begangen, dass
beleidigende Inhalte mittels Rundfunk oder Tele-
medien der Öffentlichkeit zugänglich gemacht
worden sind“ ersetzt.

17. u n v e r ä n d e r t

18. § 201a wird wie folgt geändert: 18. § 201a wird wie folgt gefasst:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) entfällt
㤠201a

Verletzung des höchstpersönlichen
Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

aa) Die Wörter „einem Jahr“ werden durch
die Wörter „zwei Jahren“ ersetzt.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/3202 (neu)

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

1. von einer anderen Person, die sich in einer
Wohnung oder einem gegen Einblick be-
sonders geschützten Raum befindet, un-
befugt eine Bildaufnahme herstellt oder
überträgt und dadurch den höchstpersön-
lichen Lebensbereich der abgebildeten
Person verletzt,

2. eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit ei-
ner anderen Person zur Schau stellt, un-
befugt herstellt oder überträgt und
dadurch den höchstpersönlichen Lebens-
bereich der abgebildeten Person verletzt,

3. eine durch eine Tat nach den Nummern 1
oder 2 hergestellte Bildaufnahme ge-
braucht oder einer dritten Person zugäng-
lich macht oder

4. eine befugt hergestellte Bildaufnahme der
in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten
Art wissentlich unbefugt einer dritten
Person zugänglich macht und dadurch
den höchstpersönlichen Lebensbereich
der abgebildeten Person verletzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt: bb) entfällt

„Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
von einer anderen Person eine Bildauf-
nahme, die geeignet ist, dem Ansehen
der abgebildeten Person erheblich zu
schaden, oder unbefugt eine Bildauf-
nahme von einer unbekleideten anderen
Person herstellt oder überträgt.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) entfällt

aa) Das Wort „Ebenso“ wird durch die
Wörter „Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe“ und die
Wörter „einem Dritten“ werden durch
die Wörter „einer dritten Person“ er-
setzt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbe-
fugt von einer anderen Person eine Bild-
aufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen
der abgebildeten Person erheblich zu
schaden, einer dritten Person zugänglich
macht.

bb) Folgender Satz wird angefügt: bb) entfällt

„Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
eine durch eine Tat nach Absatz 1 her-
gestellte Bildaufnahme verbreitet oder
der Öffentlichkeit zugänglich macht.“

c) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
bis 5 ersetzt:

c) entfällt

Drucksache 18/3202 (neu) – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

„(3) Wer dadurch, dass er eine befugt
hergestellte Bildaufnahme der in Absatz 1
Satz 1 bezeichneten Art wissentlich unbefugt
einer anderen Person zugänglich macht oder
sie verbreitet oder der Öffentlichkeit zugäng-
lich macht, den höchstpersönlichen Lebens-
bereich der abgebildeten Person verletzt,
wird wie folgt bestraft:

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jah-
ren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine
Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen
Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand
hat,

1. mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren o-
der mit Geldstrafe, wenn er die Bildauf-
nahme einer dritten Person zugänglich
macht,

1. herstellt oder anbietet, um sie einer dritten
Person gegen Entgelt zu verschaffen oder

2. mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren o-
der mit Geldstrafe, wenn er die Bildauf-
nahme verbreitet oder der Öffentlich-
keit zugänglich macht.

2. sich oder einer dritten Person gegen Ent-
gelt verschafft.

(4) Wer eine befugt hergestellte Bild-
aufnahme der in Absatz 1 Satz 2 bezeichne-
ten Art unbefugt einer anderen Person zu-
gänglich macht oder sie verbreitet oder der
Öffentlichkeit zugänglich macht, wird wie
folgt bestraft:

(4) Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbin-
dung mit Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4,
Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen,
die in Wahrnehmung überwiegender berech-
tigter Interessen erfolgen, namentlich der
Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung o-
der der Lehre, der Berichterstattung über Vor-
gänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte
oder ähnlichen Zwecken dienen.

1. mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren o-
der mit Geldstrafe, wenn er die Bildauf-
nahme einer dritten Person zugänglich
macht, oder

1. entfällt

2. mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren o-
der mit Geldstrafe, wenn er die Bildauf-
nahme verbreitet oder der Öffentlich-
keit zugänglich macht.

2. entfällt

(5) § 201 Absatz 2 Satz 3 gilt entspre-
chend.“

(5) Die Bildträger sowie Bildaufnahme-
geräte oder andere technische Mittel, die der
Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können
eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.“

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6. d) entfällt

19. § 205 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 19. u n v e r ä n d e r t

a) In Satz 1 wird die Angabe „201a,“ gestri-
chen.

b) In Satz 2 wird die Angabe „202a“ durch die
Angabe „201a, 202a“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/3202 (neu)

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Artikel 2 Artikel 2

Folgeänderungen Folgeänderungen

(1) In § 6 Absatz 1 Satz 2 des Deutsche-Welle-
Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. Januar 2005 (BGBl. I S. 90), das zuletzt durch …
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 131 Abs. 3“
durch die Angabe „§ 131 Absatz 2“ ersetzt.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) In § 171b Absatz 2 Satz 1 des Gerichtsver-
fassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch
… geändert worden ist, wird die Angabe „184g“ durch
die Angabe „184h“ ersetzt.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Die Strafprozessordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch … geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

(3) Die Strafprozessordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch … geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. In § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe g wird
die Angabe „§ 184b Abs. 1 bis 3, § 184c Abs. 3“
durch die Wörter „§ 184b Absatz 1 und 2, § 184c
Absatz 2 “ ersetzt.

1. u n v e r ä n d e r t

2. In § 100c Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e wird
die Angabe „§ 184b Abs. 3“ durch die Angabe
„§ 184b Absatz 2“ ersetzt.

2. u n v e r ä n d e r t

3. In § 255a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „184g“
durch die Angabe „184h“ ersetzt.

3. u n v e r ä n d e r t

4. Nach § 374 Absatz 1 Nummer 2 wird folgende
Nummer 2a eingefügt:

4. Nach § 374 Absatz 1 Nummer 2 wird folgende
Nummer 2a eingefügt:

„2a. eine Verletzung des höchstpersönlichen Le-
bensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a
des Strafgesetzbuches),“.

„2a. eine Verletzung des höchstpersönlichen Le-
bensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a
Absatz 1 und 2 des Strafgesetzbuches),“.

(4) In § 32 Absatz 5, § 34 Absatz 2, § 41 Ab-
satz 3 Satz 2 und § 46 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe
d des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I
S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch … geändert
worden ist, wird jeweils die Angabe „184f“ durch die
Angabe „184g“ ersetzt.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) In § 23d Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b
des Zollfahndungsdienstgesetzes vom 16. August 2002
(BGBl. I S. 3202), das zuletzt durch … geändert wor-
den ist, wird die Angabe „181“ durch die Angabe „232,
233“ ersetzt.

(5) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/3202 (neu) – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

(6) In § 1 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d der
FIDE-Verzeichnis-Verordnung vom 5. Oktober 2011
(BGBl. I S. 2057), die zuletzt durch … geändert wor-
den ist, werden die Wörter „§ 130 Absatz 2 Nummer 1“
durch die Wörter „§ 130 Absatz 2 Nummer 1 und 3“
ersetzt.

(6) u n v e r ä n d e r t

(7) In § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Ju-
gendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976
(BGBl. I S. 965), das zuletzt durch … geändert worden
ist, wird die Angabe „184g“ durch die Angabe „184h“
ersetzt.

(7) u n v e r ä n d e r t

(8) In § 72a Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. September
2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch … geändert
worden ist, wird die Angabe „184f“ durch die Angabe
„184g“ ersetzt.

(8) u n v e r ä n d e r t

Artikel 3 Artikel 3

Inkrafttreten Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/3202 (neu)
Bericht der Abgeordneten Alexander Hoffmann, Dr. Johannes Fechner, Dirk Wiese,
Jörn Wunderlich und Katja Keul

I. Überweisung

Zu Buchstabe a
Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 18/2601 in seiner 54. Sitzung am 25. September 2014
beraten und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung und an den Aus-
wärtigen Ausschuss, den Innenausschuss, den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, den Aus-
schuss für Gesundheit, den Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sowie den Ausschuss
Digitale Agenda zur Mitberatung überwiesen.
Zu Buchstabe b
Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 18/2954 in seiner 63. Sitzung am 6. November 2014
beraten und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung und an den Aus-
wärtigen Ausschuss, den Innenausschuss, den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, den Aus-
schuss für Gesundheit, den Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sowie den Ausschuss
Digitale Agenda zur Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Auswärtige Ausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 18/2601 in seiner 29. Sitzung am 12. November
2014 beraten und empfiehlt, den Gesetzentwurf als Ganzes mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN anzunehmen. Zuvor hatte der Ausschuss über Artikel 1 Nr. 5b (§ 130 Abs. 6 StGB), Artikel 1 Nr. 18 (§ 201a
StGB) sowie Artikel 2 Abs. 4 Nr. 4 (§ 374 Abs. 1 Nr. 2a StPO) abgestimmt und mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die
Annahme empfohlen. Zu der übrigen Regelung des Gesetzentwurfs hatte der Ausschuss mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.
ebenfalls die Annahme empfohlen. Der Ausschuss empfiehlt einvernehmlich, die Vorlage auf Drucksache
18/2954 für erledigt zu erklären.
Der Innenausschuss hat die Vorlagen auf den Drucksachen 18/2954 und 18/2601 in seiner 29. Sitzung am 12.
November 2014 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stim-
men der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme der
Gesetzentwürfe in geänderter Fassung. Zuvor hatte der Ausschuss den im Ausschuss für Recht und Verbraucher-
schutz eingebrachten Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
angenommen. Im Rahmen einer geteilten Frage wurden Artikel 1 Nr. 5b (§ 130 Abs. 6 StGB) und Artikel 1 Nr.
18 (§ 201a StGB) der Gesetzentwürfe in der geänderten Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen; die
übrigen Regelungen der Gesetzentwürfe in der geänderten Fassung wurden mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. angenommen.
Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat die Vorlagen auf den Drucksachen 18/2601 und
18/2954 in seiner 21. Sitzung am 12. November 2014 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/2601 in geänderter Fassung. Zuvor
hatte der Ausschuss den im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eingebrachten Änderungsantrag der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthal-
tung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen. Der Ausschuss empfiehlt ein-
vernehmlich, die Vorlage auf Drucksache 18/2954 für erledigt zu erklären.
Der Ausschuss für Gesundheit hat die Vorlagen auf den Drucksachen 18/2601 und 18/2954 in seiner 25. Sitzung
am 12. November 2014 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die

Drucksache 18/3202 (neu) – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Gesetz-
entwurf auf Drucksache 18/2601 in geänderter Fassung anzunehmen. Zuvor hatte der Ausschuss für Gesundheit
den im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eingebrachten Änderungsantrag der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD angenommen. Im Rahmen einer geteilten Frage hat der Ausschuss über Artikel 1 Nr. 5b (§
130 Abs. 6 StGB), Artikel 1 Nr. 18 (§ 201a StGB) sowie Artikel 2 Abs. 4 Nr. 4 (§ 374 Abs. 1 Nr. 2a StPO) des
Gesetzentwurfs in geänderter Fassung abgestimmt und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme empfohlen. Zu
den übrigen Regelungen des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung hat der Ausschuss mit den Stimmen der Frak-
tionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. ebenfalls
die Annahme empfohlen. Der Ausschuss empfiehlt einvernehmlich, die Vorlage auf Drucksache 18/2954 für er-
ledigt zu erklären.
Der Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung hat die Vorlagen auf den Drucksachen
18/2601 und 18/2954 in seiner 21. Sitzung am 12. November 2014 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/2601 in geänderter Fas-
sung. Zuvor hatte der Ausschuss den im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eingebrachten Änderungs-
antrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei
Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen. Der Ausschuss
empfiehlt einvernehmlich, die Vorlage auf Drucksache 18/2954 für erledigt zu erklären.
Der Ausschuss Digitale Agenda hat die Vorlagen auf den Drucksachen 18/2601 und 18/2954 in seiner 22. Sit-
zung am 12. November 2014 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. die Annahme des Gesetzentwurfs auf
Drucksache 18/2601 in geänderter Fassung, wobei nach Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Teilung der Frage die Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Artikel 1 Nr. 5b (§ 130
Absatz 6 StGB) und Artikel 1 Nr. 18 (§ 201a StGB) des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung ablehnten. Zuvor
hatte der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD in
den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eingebrachten Änderungsantrag anzunehmen. Der Ausschuss
empfiehlt einvernehmlich, die Vorlage auf Drucksache 18/2954 für erledigt zu erklären.
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich mit der BR-Drucksache 544/14 (Drucksa-
che 18/2954) in seiner 8. Sitzung am 24. September 2014 befasst und festgestellt, dass eine Nachhaltigkeitsrele-
vanz des Gesetzentwurfs bedingt gegeben sei.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Öffentliche Anhörung zu Buchstabe a
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlage auf Drucksache 18/2601 in seiner 25. Sitzung
am 24. September 2014 anberaten und beschlossen, eine öffentliche Anhörung durchzuführen, die er in seiner 28.
Sitzung am 13. Oktober 2014 durchgeführt hat. An dieser Anhörung haben folgende Sachverständige teilgenom-
men:

Birgit Cirullies Staatsanwaltschaft Dortmund
Leitende Oberstaatsanwältin

Dr. Rüdiger Deckers Deutscher Anwaltsverein e. V., Berlin
Mitglied im Strafrechtsausschuss
Rechtsanwalt

Prof. Dr. Jörg Eisele Eberhard Karls Universität Tübingen
Juristische Fakultät
Lehrstuhl für Deutsches und Europäisches Straf- und Strafprozess-
recht, Wirtschaftsstrafrecht und Computerstrafrecht

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/3202 (neu)

Rainer Franosch Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main
Zentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität
Oberstaatsanwalt

Robert Grain Richter am Amtsgericht München

Prof. Dr. Tatjana Hörnle Humboldt-Universität zu Berlin
Juristische Fakultät
Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Rechtsphilosophie und
Rechtsvergleichung

Hinsichtlich der Ergebnisse der Anhörung wird auf das Protokoll der 28. Sitzung am 13. Oktober 2014 mit den
anliegenden Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen.

Beratung zu den Buchstaben a und b
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlagen auf den Drucksachen 18/2601 und 18/2954 in
seiner 32. Sitzung am 12. November 2014 abschließend beraten.
Zu Beginn der Beratungen in der 32. Sitzung am 12. November 2014 beantragten die Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN und die Fraktion DIE LINKE. die Vertagung des Tagesordnungspunktes, da keine hinrei-
chende Zeit für die intensive Befassung mit den Vorschlägen des Änderungsantrags, die erst am Nachmittag des
Vortages der Ausschussberatungen vollständig vorgelegen hätten, gegeben gewesen sei. Es wäre sinnvoll gewe-
sen, über einzelne Änderungsvorschläge auch mit Sachverständigen beraten zu können, was jedoch mit der zuvor
übermittelten Vorabfassung nicht möglich gewesen sei. Angesichts der Bedeutung des Themas sei die übereilte
Beratung, die sich auch in Widersprüchen zwischen den Inhalten des Änderungsantrags und diesbezüglichen Äu-
ßerungen der Bundesregierung zeige, nicht nachvollziehbar. Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD äußerten
Verständnis für die Bedenken hinsichtlich der zügigen Beratungen. Die vorgeschlagenen Änderungen beträfen
jedoch nur einen kleinen Teil des Gesetzentwurfs, zudem sei eine Vorabfassung des Änderungsantrags bereits am
Freitag der Vorwoche den Oppositionsfraktionen zugänglich gemacht worden. Sie lehnten deshalb eine Verta-
gung ab. Die Vorsitzende erinnerte an die zu Beginn der Wahlperiode im Ausschuss vereinbarte Frist, Ände-
rungsanträge spätestens am Freitag der Vorwoche des beabsichtigten Abschlusses im Ausschuss um 12 Uhr im
Ausschusssekretariat einzureichen.
Der Antrag auf Vertagung wurde mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.
Die Bundesregierung stellte den Inhalt der Gesetzentwürfe vor und erinnerte daran, dass die Umsetzungsfrist
der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung
des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur
Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates im Dezember 2013 abgelaufen sei, weshalb der Gesetz-
entwurf zügig verabschiedet werden solle. Zum Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, den
die Bundesregierung unterstütze, erläuterte sie, unter anderem solle das Strafanwendungsrecht im Hinblick auf
Zwangsverheiratungen erweitert und der Vorschlag zu § 174 StGB passgenauer formuliert werden. Das
„Grooming“ zum Zweck der Herstellung von und Besitzverschaffung an Kinderpornografie solle ausdrücklich
benannt und die Definition von Kinderpornografie in § 184b Absatz 1 Nr. 1 StGB über den Entwurf hinaus er-
weitert werden. Im Hinblick auf Jugendpornografie hingegen solle die Ausnahmevorschrift für den Besitz solcher
Schriften, die mit Einwilligung des Abgebildeten ausschließlich zum privaten Gebrauch hergestellt worden seien,
ausgedehnt werden, um Wertungswidersprüche zu vermeiden. Zu § 201a StGB werde vorgeschlagen, von der
ursprünglich vorgesehenen Strafbarkeit wegen Herstellung und Verbreitung von Bildaufnahmen unbekleideter
Personen teilweise Abstand zu nehmen und lediglich kommerzielle Handlungen dieser Art in Bezug auf Abbil-
dungen von Kindern und Jugendlichen unter Strafe zu stellen, da die Ursprungsfassung in der Sachverständigen-
anhörung als zu weit kritisiert worden sei. Darüber hinaus sollten Bildaufnahmen in den Tatbestand einbezogen
werden, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellten und damit deren höchstpersönlichen Lebens-
bereich verletzten.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zeigte sich im Hinblick auf den Änderungsantrag zu § 184c StGB
erfreut darüber, dass Änderungen, die sie vorgeschlagen habe, aufgenommen worden seien. Hieran zeige sich
exemplarisch die Bedeutung von intensiven Gesprächen und Anhörungen. Sie bedauere, dass solche Gespräche

Drucksache 18/3202 (neu) – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
nunmehr nicht auch zu den Änderungsanträgen stattgefunden hätten. Ursprünglich sei ein Wertungswiderspruch
derart gegeben gewesen, dass zum Beispiel ein Volljähriger mit einer 17-jährigen eine Beziehung habe eingehen
dürfen, jedoch keine Posingbilder von ihr hätte aufnehmen dürfen. Dies werde jetzt bereinigt. Dank dieser Ände-
rung könne sie dem Gesetzentwurf nunmehr in weiten Teilen zustimmen. Kritik äußerte sie an der Definition zur
Kinderpornografie, die die Kompromissfindung zwischen CDU/CSU und SPD deutlich erkennen lasse. Zu den
Änderungen des § 201a StGB bitte sie um Erläuterung, ob es bei dem Wortlaut „einer dritten Person zugänglich“
zu machen bleibe, oder ob das Verbreiten unter Strafe gestellt werden solle, wie aus der Bundesregierung und den
Medien zu hören sei. Dem Wortlaut nach könne zum Beispiel auch das Zeigen bestimmter Urlaubsfotos im Fa-
milienkreis strafbar sein. Auch die Aufnahme des Herstellens von Bildern, die die Hilflosigkeit einer anderen
Person zur Schau stellten, kritisierte sie als zu weitgehend. Sie halte die gesamte Vorschrift für überflüssig, denn
wenn lediglich das Verbreiten und Veröffentlichen unter Strafe gestellt werden solle, sei dies bereits durch das
Kunsturhebergesetz erfasst. Hinsichtlich der Strafbarkeit von Nacktbildern gemäß § 201a Absatz 3 StGB in der
Fassung des Änderungsantrags bitte sie um Erläuterung, weshalb das Merkmal „unbefugt“ nicht mehr in den
Tatbestand aufgenommen werden solle. Damit könnten Eltern nicht mehr in entsprechende Aufnahmen ihrer min-
derjährigen Kinder einwilligen, so dass sozialadäquates Verhalten, wie der Erwerb der Zeitschrift BRAVO um-
fasst sein werde. Das Merkmal könne nicht als reiner Hinweis auf Rechtfertigungsmöglichkeiten abgetan werden,
sondern habe – wie die Regelungen in § 201a Absatz 1 und 2 StGB des Entwurfs zeigten – Bedeutung. Die
Fraktionen der CDU/CSU und SPD hätten bei der Formulierung des Änderungsantrags den Fehler gemacht, von
einem konkreten Fall auszugehen, der unter Strafe gestellt werden solle. Die Ausnahmevorschrift des Absatz 4
sei nicht hinreichend, denn die Zeitschrift wie die BRAVO oder Werbekataloge für Unterwäsche fielen nicht
hierunter. Schließlich fragte sie nach dem Antragserfordernis bei § 201a StGB. Ursprünglich sei diese Norm als
relatives Antragsdelikt ausgestaltet gewesen. In dem Änderungsantrag werde jedoch § 201a Absatz 3 StGB als
Offizialdelikt eingestuft und in § 374 StPO gestrichen, ohne dass § 205 StGB entsprechend geändert werden solle.
Sie werde eine geteilte Frage in der Abstimmung beantragen, da sie die vorgeschlagene Regelung des § 201a
StGB sowie die vorgeschlagene Regelung der Versuchsstrafbarkeit in § 130 Abs. 6 StGB ablehne.
Die Fraktion DIE LINKE. schloss sich den Ausführungen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN an. Sie
sah zudem mögliche Konflikte mit dem Kunsturhebergesetz, die zu Problemen für Journalisten und Nichtregie-
rungsorganisationen, die zum Beispiel durch Bilder auf Missstände aufmerksam machen wollten, führen könnten.
Dies gelte jedenfalls für Aufnahmen, die nicht dem Bereich der Kunst zuzuordnen seien. Dies führe zur Rechts-
unsicherheit. Auch sehe sie die geplante Erweiterung der Ruhensvorschriften bei der Verjährung kritisch. Sie habe
viel Verständnis für die Opfer, doch sei es nicht hinzunehmen, dass bei diesen auch nach 50 Jahren Erwartungen
durch ein mögliches Strafverfahren geweckt würden, die mit hoher Wahrscheinlichkeit enttäuscht würden, wenn
das Verfahren in einem Freispruch ende. Das Strafrecht diene nicht primär der Genugtuung der Opfer, sondern
solle den Strafanspruch des Staates umsetzen. Sie kritisiere zudem die vorgeschlagene Regelung des § 201a StGB,
die in der Sachverständigenanhörung fast einhellig für überflüssig gehalten worden sei. Eine Erhöhung des Straf-
rahmens, wie sie vorgeschlagen worden sei, habe keine präventive Wirkung. Positiv sehe sie die Regelung, die
nunmehr auch den Vertretungslehrer in die Strafbarkeit einbeziehe. Zur Regelung des § 184c StGB kritisiere sie,
dass auch Nacktbilder von Jugendlichen umfasst seien, die allein dadurch, dass sie in einem Jugendzimmer hin-
gen, Besuchern, und damit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht würden. Zudem kritisiere sie, dass § 176 StGB
deutlich ausgeweitet werden solle. Bereits die erste Kontaktaufnahme mit bösen Hintergedanken sei strafbewehrt,
was äußerst schwierig zu beweisen sei. Die Richtlinie sehe eine so weite Regelung nicht vor. Die vorgeschlagene
Definition der Kinderpornografie in § 184b StGB sei trotz der Ergänzung des Änderungsantrags nach wie vor zu
unbestimmt.
Die Fraktion der SPD erläuterte, sie halte die Verlängerung der Verjährungsfrist – unbeschadet möglicher
Schwierigkeiten im Strafverfahren – für wichtig, um Opfern die Möglichkeit der Strafverfolgung auch nach einem
längeren Zeitraum zu eröffnen. Ihr sei kein Widerspruch zwischen Äußerungen der Bundesregierung und den
Vorschlägen des Änderungsantrags zu § 201a StGB bekannt, mit denen die Strafbarkeit der Herstellung von Fotos
deutlich reduziert werde, das Verbreiten und Weitergabe der Bilder jedoch unter Strafe gestellt werde. In § 201a
Abs. 3 StGB solle das Merkmal „unbefugt“ gestrichen werden. Jedoch würden Ausnahmen hierzu in § 201a Abs.
4 StGB unter anderem für Kunst, Wissenschaft und Berichterstattung geregelt. Durch diese Regelung würden
auch Fälle erfasst, in denen Eltern in die Herstellung der Bilder einwilligten, dabei aber ihr Sorgerecht miss-
brauchten.
Die Fraktion der CDU/CSU erläuterte, das Merkmal „unbefugt“ solle unter anderem deshalb aus dem Gesetz-
entwurf zu § 201a Abs. 3 StGB gestrichen werden, weil Fälle denkbar seien, in denen die Unbefugtheit nur sehr

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/3202 (neu)
schwierig nachzuweisen sei. So sei dies bei den vielen Aufnahmen, die zum Beispiel in Rumänien von raufenden
Kindern gemacht worden seien, der Fall. In Kommentaren zum Strafgesetzbuch werde das Merkmal „unbefugt“
nicht als Tatbestandsmerkmal, sondern als allgemeiner Hinweis auf die Rechtswidrigkeit verstanden. Das Fehlen
des Merkmals „unbefugt“ sei der Normalfall im Strafgesetzbuch. Ein tatbestandsausschließendes Einverständnis
oder eine rechtfertigende Einwilligung seien weiterhin möglich. Auf die korrespondierende Ausnahmevorschrift
des § 201a Absatz 4 StGB habe die Fraktion der SPD bereits hingewiesen. Ihr sei wichtig gewesen, auch solche
Bilder aufzunehmen, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zu Schau stellten. Einige unbestimmte Rechtsbe-
griffe seien in Kauf genommen worden, um den Bereich des Cyber-Mobbings zu erfassen. Hier habe die Recht-
sprechung ihren Beitrag zur Konkretisierung zu leisten. Insgesamt handele es sich nunmehr um eine stimmige
Regelung. An die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gerichtet merkte sie an, es hätten viele konstruktive
Gespräche zwischen den Fraktionen stattgefunden, aus denen wichtige Anmerkungen in die Änderungsanträge
eingeflossen seien. So sei im Änderungsantrag zu § 184c StGB eine trennscharfe Regelung gefunden worden, die
der veränderten Sexualität von Jugendlichen Rechnung trage. Sie begrüße zudem die Änderung in § 184b StGB
dahingehend, dass auch die Nahaufnahme der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes unter
Strafe gestellt worden sei.
Auf die Fragen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erläutert die Bundesregierung, die
Verlängerung der Verjährungsfristen diene solchen Opfern, die lange Zeit bräuchten, um sich auf ein solches
Strafverfahren einzulassen. Die Beweisschwierigkeiten sehe sie. Sie habe – insbesondere nach der öffentlichen
Anhörung – großen Wert darauf gelegt, das „Herstellen“ von bestimmten Bildern aus dem Tatbestand des § 201a
StGB in der Fassung des Gesetzentwurfs auszunehmen. Dies sei mit dem Änderungsantrag erfolgt. Das Merkmal
„unbefugt“ in § 201a Absatz 3 StGB solle durch den Änderungsantrag gestrichen werden, weil in diesem Absatz
ein Hinweis auf eine mögliche Rechtfertigung, wie er durch dieses Merkmal in den Absätzen 1 und 2 erfolgen
solle, nicht nahe liege. Gleichwohl bleibe eine Rechtfertigung in Ausnahmefällen möglich. Hierüber könnten auch
die Fälle von Werbekatalogen oder der Zeitschrift BRAVO zu lösen sein. Wegen dieser Wertung werde in aller
Regel auch das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu bejahen sein, weshalb diese Regelung nicht in den
Kreis der Privatklagedelikte aufgenommen worden sei. Insgesamt handele es sich bei § 201a StGB in der Fassung
des Änderungsantrags um ein relatives Antragsdelikt. Zu der Kritik an § 184c StGB wies sie darauf hin, dass es
sich bei den Darstellungen um pornografische Darstellungen handeln müsste. Bei Aufnahmen innerhalb von per-
sönlichen Beziehungen liege in der Regel keine Pornografie vor.
Zu den Gesetzentwürfen lagen dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz mehrere Petitionen vor.

Abstimmungsergebnis zu Buchstabe a
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. die Annahme des Gesetzentwurfs
auf Drucksache 18/2601 in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung empfohlen, wobei nach An-
trag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Teilung der Frage die Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN Artikel 1 Nummer 5b (§ 130 Absatz 6 StGB) und Artikel 1 Nummer 18 (§ 201a StGB) des
Gesetzentwurfs in geänderter Fassung ablehnten. Die Änderungen entsprechen einem in den Ausschuss einge-
brachten Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, der mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ange-
nommen wurde.

Abstimmungsergebnis zu Buchstabe b
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat einvernehmlich empfohlen, den Gesetzentwurf auf
Drucksache 18/2954 für erledigt zu erklären.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Im Folgenden werden lediglich die vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfohlenen Änderungen
gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss die unveränderte An-
nahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die Begründung in Drucksache 18/2601 verwiesen.

Drucksache 18/3202 (neu) – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Die vom Ausschuss insbesondere vor dem Hintergrund der Sachverständigenanhörung am 13. Oktober 2014 vor-
geschlagenen Änderungen betreffen schwerpunktmäßig die Vorschriften der §§ 184b, 184c und 201a StGB-E.
Daneben empfiehlt der Ausschuss eine Erweiterung von § 5 Nummer 6 Buchstabe c StGB-E, eine Modifizierung
der Neufassung von § 174 Absatz 1 Nummer 3 StGB sowie eine Erweiterung von § 176 Absatz 4 Nummer 3
StGB-E und eine Einschränkung von § 374 Absatz 1 Nummer 2a StPO-E.
Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches – StGB)
Zu Nummer 2 Buchstabe b (§ 5 Nummer 6 Buchstabe c StGB-E)
Die vorgeschlagene Änderung in § 5 Nummer 6 Buchstabe c StGB-E entspricht der Empfehlung mehrerer Sach-
verständiger bei der Anhörung vor dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am 13. Oktober 2014. Sie
soll gewährleisten, dass das deutsche Strafrecht unabhängig vom Recht des Tatorts und der Nationalität des Opfers
vollständig und einfacher auch die Fälle von Zwangsheirat erfasst, die im Ausland zum Nachteil von in Deutsch-
land lebenden Mädchen und Frauen begangen werden. Zwar ermöglicht bereits das geltende Recht eine weitge-
hende Erfassung dieser Taten, da bei derartigen „Ferienverheiratungen“ in der Regel eine inländische Mitwir-
kungshandlung der Eltern oder anderer Bezugspersonen vorliegen wird (vgl. hierzu die Erläuterungen im Hinblick
auf die Erfassung von im Ausland begangenen Taten der Verstümmelung weiblicher Genitalien in Drucksache
16/13671, Seite 24). Wie auch beim Straftatbestand der Verstümmelung weiblicher Genitalien nach § 226a StGB,
für den im Entwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD eine entsprechende Erweiterung in § 5 Nummer 9a Buch-
stabe b StGB-E vorgesehen ist (vgl. dazu Drucksache 18/2601, Seite 27), soll die Regelung jedoch vor allem eine
Beweiserleichterung darstellen, da es dadurch eines Nachweises einer inländischen Mitwirkungshandlung nicht
mehr bedarf.
Zu Nummer 8 Buchstabe a (§ 174 Absatz 1 Nummer 3 StGB-E)
Der Ausschuss empfiehlt, § 174 Absatz 1 Satz 2 StGB-E zu streichen und durch eine Erweiterung von § 174
Absatz 1 Nummer 3 StGB-E zu ersetzen. Nach § 174 Absatz 1 Satz 2 StGB-E soll mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden, wer an einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person
unter sechzehn Jahren sexuelle Handlungen vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt und dabei ihre ihm
gegenüber fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt. Die Formulierung beinhaltet gegenüber
der Formulierung, die der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz ent-
hielt, eine Einschränkung. Gegen die darin vorgeschlagene Formulierung, die allein darauf abstellte, dass der
Täter mit dem unter 18 Jahre alten Opfer in häuslicher Gemeinschaft lebt, wurde von verschiedener Seite (zutref-
fend) vorgebracht, sie sei zu weit und erfasse auch nicht strafwürdige Fälle. Der Ausschuss ist aber der Auffas-
sung, auch die nunmehr vorliegende Fassung gehe über die Zielsetzung hinaus, elternähnliche soziale Verhält-
nisse in § 174 Absatz 1 StGB angemessen strafrechtlich zu erfassen. § 174 Absatz 1 Satz 2 StGB-E sollte in erster
Linie als Täter eines sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen auch Lebensgefährten eines Elternteils des
Jugendlichen erfassen, ging aber insoweit darüber hinaus, als auch das Zusammenleben von Jugendlichen und
jungen Erwachsenen in einer Wohngemeinschaft oder von Stiefgeschwistern erfasst wurde. Aus Sicht des Aus-
schusses überdehnt dies den Begriff des „Schutzbefohlenen“; entsprechende Konstellationen können im Einzelfall
unter § 182 Absatz 3 StGB fallen. Der Ausschuss schlägt deshalb eine auf die zu erfassenden Sachverhalte zuge-
schnittene Formulierung vor, nach der sich strafbar machen soll, wer an einer Person unter 18 Jahren, die leiblicher
oder rechtlicher Abkömmling einer Person ist, mit der er (der Täter) in eheähnlicher oder lebenspartnerschafts-
ähnlicher Gemeinschaft lebt, sexuelle Handlungen vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen
lässt. Der Begriff der eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft wird in einer Reihe von
Gesetzen verwandt, unter anderem in § 24b Absatz 2 Satz 3 Einkommenssteuergesetz und wird dort im Sinne
eines dauerhaften Zusammenlebens mit gemeinsamer Haushaltsführung verstanden (vgl. etwa Seeger in Schmidt,
Einkommenssteuergesetz, 33. Auflage, § 24b Rn. 23).
Auf den Begriff des „angenommenen Abkömmlings“ soll dabei verzichtet werden. Mit dem „rechtlichen Ab-
kömmling“ wird nämlich zunächst das adoptierte Kind erfasst, das nach § 1754 Absatz 1 und 2 BGB die rechtliche
Stellung eines Kindes des Annehmenden erlangt. Durch diese Regelung entsteht zugleich ein Verwandtschafts-
verhältnis des Angenommenen zu den Eltern und sonstigen Verwandten der Annehmenden. Durch die Formulie-
rung bleibt gleichzeitig ein Kind mit einbezogen, das nicht leibliches, sondern „nur“ rechtliches Kind eines Man-
nes ist, weil dieser zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet war oder die Vaterschaft anerkannt hat,
ohne leiblicher Vater des Kindes zu sein. Auch der praktisch zu vernachlässigende Fall des Abweichens von
biologischer und rechtlicher Mutterschaft, der – abgesehen von der bereits erfassten Annahme als Kind – nur bei
der Eizellspende möglich ist, wird durch die gewählte Formulierung weiterhin berücksichtigt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/3202 (neu)
Zu Nummer 8 Buchstabe e (§ 174 Absatz 5 StGB-E)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Streichung von § 174 Absatz 1 Satz 2 StGB-E.
Zu Nummer 9 Buchstabe a (§ 176 Absatz 4 Nummer 3 StGB-E)
Der Ausschuss empfiehlt, die in der Anhörung am 13. Oktober 2014 vorgetragene Anregung aufzugreifen und
die Tatbegehung zum Zweck der Herstellung von und Besitzverschaffung an kinderpornographischen Schriften
zur lückenlosen Umsetzung der Richtlinie 2011/93/EU ausdrücklich in den Tatbestand des § 176 Absatz 4 Num-
mer 3 StGB-E aufzunehmen. Zur besseren Verständlichkeit der Vorschrift wird darüber hinaus vorgeschlagen,
diese zu untergliedern.
Zu Nummer 14 (§ 184a – 184e StGB-E)
Zu § 184b Absatz 1 Nummer 1 StGB-E
Der Ausschuss schlägt vor, in der Definition kinderpornographischer Schriften zur Vermeidung von Missver-
ständnissen ausdrücklich hervorzuheben, dass es sich dabei um pornographische Schriften handeln muss. In der
Sachverständigenanhörung am 13. Oktober 2014 wurde darauf hingewiesen, dass für dieses Erfordernis auch im
Rahmen des § 184b StGB ein Anwendungsbereich als Korrektiv verbleibe, etwa bei so genannten Gesamtkunst-
werken – beispielsweise bei Büchern oder Filmen, die den sexuellen Missbrauch von Kindern schildern –, bei
denen nur einzelne Textteile oder Szenen sexuelle Handlungen schilderten, was noch nicht dazu führe, dass das
gesamte Werk als pornographisch zu qualifizieren sei. Rein redaktionell wird zudem empfohlen, die Wörter „zum
Gegenstand hat“ vor die Klammer zu ziehen.
Zu § 184b Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB-E
Zur Vereinfachung des nachfolgenden Gesetzestextes soll nach den Worten „eine Person unter vierzehn Jahren“
in Klammern das Wort „Kind“ eingefügt werden, so dass nachfolgend das Wort „Kind“ statt der Wörter „eine
Person unter vierzehn Jahren“ benutzt werden kann.
Zu § 184b Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b StGB-E
Zur Begründung wird auf die Begründung zu der Empfehlung des Ausschusses zu § 184b Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe a StGB-E verwiesen.
Zu § 184b Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c StGB-E
Um sicherzugehen, dass die Richtlinie 2011/93/EU vollständig umgesetzt wird, schlägt der Ausschuss vor, die
Definition kinderpornographischer Schriften in § 184b Absatz 1 Nummer 1 StGB-E zu ergänzen. Die Definition
lehnt sich an die Definitionen von Kinderpornographie in Artikel 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe ii der Richtlinie
2011/93/EU (jegliche Darstellung der Geschlechtsorgane eines Kindes für primär sexuelle Zwecke) und Arti-
kel 20 Absatz 2 des Übereinkommens des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und
sexuellem Missbrauch (jede Abbildung der Geschlechtsteile eines Kindes zu vorwiegend sexuellen Zwecken) an.
Maßstab für die Beurteilung, ob die Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes
eines Kindes sexuell aufreizender Art ist, ist die Beurteilung eines durchschnittlichen Betrachters.
Zu § 184b Absatz 6 StGB-E
Der Ausschuss greift insoweit die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
(Bundesratsdrucksache 422/14 – Beschluss) auf, die Vorschrift des § 184b Absatz 6 auch auf Straftaten nach
§ 184b Absatz 1 Nummer 3 StGB-E zu beziehen. Dem hatte sich auch die Bundesregierung in ihrer Gegenäuße-
rung zur Stellungnahme des Bundesrates angeschlossen. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 184b Ab-
satz 1 Nummer 3 StGB-E beziehen, werden dann nach § 184b Absatz 6 StGB-E eingezogen.
Zu § 184c Absatz 1 Nummer 1 StGB-E
Auf die Begründung der Beschlussempfehlung zu § 184b Absatz 1 Nummer 1 StGB-E wird verwiesen. Ergänzend
empfiehlt der Ausschuss, im Hinblick auf die wachsende sexuelle Selbstbestimmung junger Menschen, die auch
ein sexuelles Ausprobieren beinhaltet, von der Erweiterung der Definition der kinderpornographischen Schriften
in § 184b Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c StGB-E Abstand zu nehmen.
Zu § 184c Absatz 4 StGB-E
Der Ausschuss schlägt vor, in § 184c Absatz 4 StGB-E (Straffreiheit für Herstellung und Besitz jugendpornogra-
phischer Schriften nach § 184c Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 5, und Absatz 3 StGB-E,
sofern die Schriften mit Einwilligung des abgebildeten Jugendlichen hergestellt worden sind) von dem Erfordernis
der Herstellung im Alter von unter 18 Jahren abzusehen. Hierbei kommt es nach Auffassung des Ausschusses

Drucksache 18/3202 (neu) – 28 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
insbesondere in Randbereichen zu Wertungswidersprüchen. Hingegen soll ausdrücklich hervorgehoben werden,
dass es sich um Schriften handelt, die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch hergestellt worden sind.
Zu Nummer 18 (§ 201a StGB-E)
Der Ausschuss schlägt vor, § 201a StGB-E neu zu ordnen und übersichtlicher zu gestalten.
Zu § 201a Absatz 1 StGB-E
§ 201a Absatz 1 StGB-E enthält die Regelungen des bisherigen § 201a Absatz 1 bis 3 StGB sowie eine neue
Vorschrift, mit der der Anwendungsbereich des § 201a Absatz 1 und 2 StGB auf Bildaufnahmen, die die Hilflo-
sigkeit einer anderen Person zur Schau stellen, erweitert wird.
Zu § 201a Absatz 1 Nummer 1 StGB-E
§ 201a Absatz 1 Nummer 1 StGB-E entspricht dem bisherigen § 201a Absatz 1 StGB.
Zu § 201a Absatz 1 Nummer 2 StGB-E
Nach § 201a Absatz 1 Nummer 2 StGB-E soll sich strafbar machen, wer eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit
einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Le-
bensbereich der abgebildeten Person verletzt. Diese Fälle führt die Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktio-
nen CDU/CSU und SPD zu Nummer 18 auf Seite 46 der Drucksache 18/2601 zwar zutreffend als strafwürdig auf
(betrunkene Personen auf dem Heimweg, Opfer einer Gewalttat, die verletzt und blutend am Boden liegen). § 201a
Absatz 1 Satz 2 StGB-E in der Fassung der genannten Drucksache erfasst sie insoweit, als die Bildaufnahme
geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden. Dies wird man insbesondere dann, wenn
die abgebildete Person unverschuldet in die Lage gerät, etwa als Opfer einer Gewalttat, aber nicht annehmen
können. Die neue Formulierung des § 201a Absatz 1 Nummer 2 StGB-E soll dies ändern.
Zu § 201a Absatz 1 Nummer 3 StGB-E
Die Vorschrift entspricht mit Ausnahme der Erweiterung des Anwendungsbereichs um Bildaufnahmen, die die
Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellen, dem bisherigen § 201a Absatz 2 StGB.
Zu § 201a Absatz 1 Nummer 4 StGB-E
Die Vorschrift entspricht mit Ausnahme der Erweiterung des Anwendungsbereichs um Bildaufnahmen, die die
Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellen, dem bisherigen § 201a Absatz 3 StGB.
Zu § 201a Absatz 2 StGB-E
Nach § 201a Absatz 2 StGB-E soll sich strafbar machen, wer eine Bildaufnahme von einer anderen Person, die
geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, unbefugt einer dritten Person zugänglich
macht. Dies entspricht § 201a Absatz 2 und 4 StGB-E in der Fassung der Drucksache 18/2601. Der Ausschuss
schlägt vor, auf die Strafbarkeit der darüber hinausgehenden Tathandlungen, insbesondere die Herstellung, zu
verzichten, da diese von den Sachverständigen in der Anhörung am 13. Oktober 2014 als zu weitgehend erachtet
wurden.
Zu § 201a Absatz 3 StGB-E
Der Ausschuss schlägt vor, sich in Bezug auf Bildaufnahmen, die die Nacktheit einer anderen Person zum Ge-
genstand haben, auf die strafwürdigen Sachverhalte im Zusammenhang mit der Herstellung und kommerziellen
Vermarktung solcher Bildaufnahmen von Kindern und Jugendlichen (Personen unter 18 Jahren) zu beschränken.
Zu § 201a Absatz 3 Nummer 1 StGB-E
Als strafwürdig erachtet der Ausschuss insbesondere die Herstellung und das Anbieten von Bildaufnahmen von
Personen unter achtzehn Jahren in der Absicht, sie anschließend einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen.
Unter Entgelt ist nach § 11 Nummer 9 StGB jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung zu ver-
stehen. Damit ist auch das Anbieten und Zugänglichmachen im Rahmen eines Tauschsystems von der Strafbarkeit
nach § 201a Absatz 3 Nummer 1 StGB-E umfasst.
Zu § 201a Absatz 3 Nummer 2 StGB-E
Nach § 201a Absatz 3 Nummer 2 StGB-E soll sich strafbar machen, wer Bildaufnahmen, die die Nacktheit von
Kindern und Jugendlichen zum Gegenstand haben, sich oder einem Dritten gegen Entgelt verschafft. Zu dem
Verschaffen im Rahmen eines Tauschsystems wird auf die Begründung zu § 201a Absatz 3 Nummer 1 StGB-E
verwiesen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 29 – Drucksache 18/3202 (neu)
Zu § 201a Absatz 4 StGB-E
Der Ausschuss ist der Auffassung, dass die Anordnung der entsprechenden Geltung von § 201 Absatz 2 Satz 3
StGB in § 201a Absatz 5 StGB-E mit dem Erfordernis der Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen
eine zu hohe Hürde darstellt und schlägt deshalb eine an § 86 Absatz 3 StGB angelehnte Fassung vor. Damit wird
ausdrücklich herausgestellt, dass es einer Abwägung zwischen der in § 201a StGB-E geschützten Privatsphäre
und den in § 201a Absatz 4 StGB genannten grundrechtlichen Interessen bedarf. Bezüglich § 201a Absatz 1
Nummer 1 StGB, der unverändert die unbefugte (also rechtswidrige) Herstellung und Übertragung von Bildauf-
nahmen von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonderes geschützten
Raum befindet, umfasst, soll es bei der bisherigen Rechtslage bleiben.
Zu § 201a Absatz 5 StGB-E
§ 201a Absatz 5 StGB-E entspricht § 201a Absatz 4 StGB.
Zu Artikel 2 (Folgeänderungen)
Zu Absatz 3 (Änderung der Strafprozessordnung)
Zu Nummer 4 (§ 374 Absatz 1 Nummer 2a StPO-E)
Der Ausschuss ist der Auffassung, dass die in Drucksache 18/2601 genannten Erwägungen nicht auf die Fälle des
§ 201a Absatz 3 StGB-E zutreffen und schlägt deshalb vor, dass nur § 201a Absatz 1 und 2 StGB-E in den Kreis
der Privatklagedelikte aufgenommen werden soll.

Berlin, den 12. November 2014

Alexander Hoffmann
Berichterstatter

Dr. Johannes Fechner
Berichterstatter

Dirk Wiese
Berichterstatter

Jörn Wunderlich
Berichterstatter

Katja Keul
Berichterstatterin

anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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