BT-Drucksache 18/3143

gemäß § 96 der Geschäftsordnung a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/2663 - Entwurf eines Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (25. BAföGÄndG) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Kai Gehring, Ekin Deligöz, Katja Dörner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -Drucksache 18/2745 - Sofort besser fördern - BAföG-Reform überarbeiten und vorziehen

Vom 11. November 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/3143
18. Wahlperiode 11.11.2014
Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Bericht der Abgeordneten Swen Schulz (Spandau) Anette Hübinger Roland Claus und
Ekin Deligöz

Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, die Ausbildungsförderung nach dem Bun-
desausbildungsförderungsgesetz (BAföG) nachhaltig finanziell zu sichern und be-
darfsgerecht an aktuelle Entwicklungen in der Lebenswirklichkeit von Auszubilden-
den wie auch im Bereich der Ausbildungsangebote an Schulen und Hochschulen
anzupassen.
Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs auf die öffentlichen Haushalte
stellen sich wie folgt dar:

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Mehrausgaben BAföG

2015 2016 2017 2018

– Mio. Euro –

Mehrausgaben BAföG
Bund durch Übernahme der vollen
Finanzierung 1)

749 705 682 659

Mehrausgaben BAföG
Bund 1) aus Änderungen 2016 2)

21 147 503 489

Gesamtmehrausgaben BAföG
Bund 1) 2) 770 852 1.185 1.148

1) Mehrausgaben hinsichtlich der gem. § 56 Abs. 1 Satz 2 BAföG über die KfW bereit-
gestellten Darlehensanteile bei Studierenden fallen beim Bund in Höhe der der
KfW zu erstattenden Zinsen und Ausfälle an. Mehrausgaben bei den Ländern fallen
infolge der durch dieses Gesetz geregelten hundertprozentigen Finanzierung der
Geldleistungen durch den Bund ab 2015 nicht mehr an.

2) Mehrausgaben bereits ab 2015 einschließlich der Änderungen infolge EuGH-Ent-
scheidungen.

Drucksache 18/3143 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Die Änderungen im BAföG haben außerdem unmittelbare finanzielle Auswirkungen
auf die Ausgaben für das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG):

Mehrausgaben AFBG

2015 2016 2017 2018

– Mio. Euro –

Mehrausgaben AFBG insgesamt ./. 7,6 15,1 15,1
davon Bund ./. 5,9 11,8 11,8
davon Länder ./. 1,7 3,3 3,3

Die Änderungen im BAföG haben wegen der unmittelbaren Verweisungen auf be-
troffene Bestimmungen des BAföG im Arbeitsförderungsrecht finanzielle Auswir-
kungen auch im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit. Darüber hinaus entstehen
im Arbeitsförderungsrecht aufgrund der parallel zum BAföG erfolgenden Anhebung
der sonstigen Bedarfssätze und Freibeträge Folgekosten im Haushalt der Bunde-
sagentur für Arbeit. Mittelfristig belaufen sich die Mehrausgaben auf rund 56 Mio.
Euro pro Jahr.
Weiterhin entstehen unmittelbare Folgekosten im Bundeshaushalt – Zweites Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) – in Höhe von mittelfristig rund 6 Mio. Euro pro Jahr,
die im Rahmen der geltenden Haushaltsansätze ausgeglichen werden.

Mehrausgaben SGB II und SGB III

2015 2016 2017 2018

– Mio. Euro –

Mehrausgaben im Haushalt der
Bundesagentur für Arbeit
(SGB III) insgesamt

./. 23 56 56

Mehrausgaben im Bundeshaushalt
(SGB II) insgesamt ./. 2 6 6

Beim Wohngeld entstehen geringfügige, nicht quantifizierbare Minderausgaben.

Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Der jährliche Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger beläuft sich auf rund
605.000 Stunden und 360.000 Euro. Dies ist im Wesentlichen darauf zurückzufüh-
ren, dass infolge dieses Gesetzes eine Zunahme der Zahl der Geförderten um über
110.000 zusätzliche BAföG-Empfänger zu erwarten ist. Für Bürgerinnen und Bürger
entsteht kein einmaliger Erfüllungsaufwand.

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht durch die Änderung bestehender Vorgaben ein jährlicher
Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 26.000 Euro. Dabei handelt es sich ausschließ-
lich um Bürokratiekosten aus Informationspflichten. Ein einmaliger Erfüllungsauf-
wand für die Wirtschaft entsteht nicht.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/3143
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Für die Verwaltung entstehen durch die Änderung bestehender Vorgaben einmalige
Belastungen in Höhe von rund 762.000 Euro sowie jährliche Belastungen in Höhe
von rund 3,66 Mio. Euro. Dies ist ebenfalls im Wesentlichen auf die infolge dieses
Gesetzes zu erwartende Zunahme der Zahl der Geförderten um über 110.000 BA-
föG-Empfänger zurückzuführen.

Weitere Kosten
Das Gesetz wirkt sich nicht auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und
insbesondere nicht auf das Verbraucherpreisniveau aus.
Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Frakti-
onen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. für mit der
Haushaltslage des Bundes vereinbar.
Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben.
Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Ausschuss für Bildung, For-
schung und Technikfolgenabschätzung vorgelegten Beschlussempfehlung.

Berlin, den 5. November 2014

Der Haushaltsausschuss

Dr. Gesine Lötzsch Swen Schulz (Spandau) Anette Hübinger
Vorsitzende Berichterstatter Berichterstatterin

Roland Claus Ekin Deligöz
Berichterstatter Berichterstatterin

anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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