BT-Drucksache 18/3100

zu Einsprüchen gegen die Gültigkeit der Wahl zum 8. Europäischen Parlament am 25. Mai 2014

Vom 10. November 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/3100
18. Wahlperiode .11.2014

Erste Beschlussempfehlung
des Wahlprüfungsausschusses

zu Einsprüchen gegen die Gültigkeit der Wahl zum 8. Europäischen Parlament
am 25. Mai 2014

A. Problem
Gemäß Artikel 41 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes ist die Wahlprüfung Sache des
Deutschen Bundestages. Dieser hat nach den Bestimmungen des Wahlprüfungsge-
setzes auf der Grundlage von Beschlussempfehlungen des Wahlprüfungsausschus-
ses über die Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl zum 8. Europäischen Parla-
ment zu entscheiden. Insgesamt sind 109 Wahleinsprüche eingegangen. Die jetzt zur
Beschlussfassung vorgelegten Entscheidungen betreffen 53 Wahlprüfungsverfah-
ren. Die Beschlussempfehlungen zu den weiteren Einsprüchen wird der Wahlprü-
fungsausschuss nach dem Abschluss seiner Beratungen vorlegen.

B. Lösung
Zurückweisung von 49 Wahleinsprüchen wegen Unzulässigkeit bzw. wegen Un-

begründetheit.
Einstellung dreier Verfahren.
Teilweise Einstellung und teilweise Zurückweisung wegen Unzulässigkeit in ei-

nem Verfahren.

C. Alternativen
Keine.

D. Kosten
Keine.

Drucksache 18/3100 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
die aus den Anlagen ersichtlichen Beschlussempfehlungen zu Wahleinsprüchen an-
zunehmen.

Berlin, den 6. November 2014

Der Wahlprüfungsausschuss

Dr. Johann Wadephul
Vorsitzender und Berichterstatter

Ansgar Heveling
Berichterstatter

Gabriele Fograscher
Berichterstatterin

Florian Post
Berichterstatter

Sonja Steffen
Berichterstatterin

Dr. Petra Sitte
Berichterstatterin

Volker Beck (Köln)
Berichterstatter
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/3100

Inhaltsverzeichnis zum Anlagenteil
Beschlussempfehlungen zu den einzelnen Wahleinsprüchen

Aktenzeichen Gegenstand BE Anlage Seite

EuWP 2/14
Allgemeine rechtliche und

politische Vorbehalte
Abg. Sonja Steffen 1 7

EuWP 3/14 Sprache der Stimmzettel Abg Volker Beck 2 9

EuWP 6/14 Sitzkontingent im Europäischen Parlament Abg. Volker Beck 3 11

EuWP 7/14 Ohne Begründung Abg. Dr. Johann Wadephul 4 13

EuWP 8/14 Kandidatenaufstellung Abg. Dr. Johann Wadephul 5 15

EuWP 11/14 Öffentliche Bekanntmachung Abg. Gabriele Fograscher 6 19

EuWP 12/14
Allgemeine rechtliche und

politische Vorbehalte
Abg. Sonja Steffen 7 21

EuWP 13/14
Unterschriftensammlung

vor dem Wahllokal
Abg. Dr. Johann Wadephul 8 23

EuWP 15/14 Einspruch per E-Mail Abg. Dr. Petra Sitte 9 27

EuWP 16/14
Nichtzusendung von
Briefwahlunterlagen

Abg. Ansgar Heveling 10 29

EuWP 17/14 Einspruch per E-Mail Abg. Dr. Petra Sitte 11 31

EuWP 19/14 Einspruch per E-Mail Abg. Dr. Petra Sitte 12 33

EuWP 20/14
Identitätskontrolle im

Wahllokal
Abg. Gabriele Fograscher 13 35

EuWP 24/14 Einspruch per E-Mail Abg. Dr. Petra Sitte 14 37

EuWP 25/14 Einspruch per E-Mail Abg. Dr. Petra Sitte 15 39

EuWP 26/14 Einspruch per E-Mail Abg. Dr. Petra Sitte 16 41

EuWP 27/14 Einspruch per E-Mail Abg. Dr. Petra Sitte 17 43

EuWP 28/14 Einspruch per E-Mail Abg. Dr. Petra Sitte 18 45

EuWP 32/14 Wahlkampf der Bundeskanzlerin Abg. Sonja Steffen 19 47

EuWP 35/14
Wahldurchführung im

Wahllokal
Abg. Gabriele Fograscher 20 49

Drucksache 18/3100 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

EuWP 38/14
Wahldurchführung im

Wahllokal
Abg. Gabriele Fograscher 21 55

EuWP 39/14 Stimmenauszählung Abg. Florian Post 22 57

EuWP 44/14 Einspruch per E-Mail Abg. Dr. Petra Sitte 23 59

EuWP 45/14
Nichtzusendung von
Briefwahlunterlagen

Abg. Ansgar Heveling 24 61

EuWP 46/14 Verfahrenseinstellung Abg. Dr. Johann Wadephul 25 63

EuWP 51/14 Sonstige Begründungen Abg. Volker Beck 26 65

EuWP 52/14
Eintragung ins

Wählerverzeichnis
Abg. Florian Post 27 67

EuWP 58/14 Verwehrung der Wahl Abg. Florian Post 28 71

EuWP 62/14 Einspruch per E-Mail Abg. Dr. Petra Sitte 29 73

EuWP 66/14
Nichtzusendung von
Briefwahlunterlagen

Abg. Ansgar Heveling 30 75

EuWP 68/14
Sonstige Begründungen/

Verfahrenseinstellung
Abg. Dr. Johann Wadephul 31 77

EuWP 69/14 Zeitliche Verbindung mehrerer Wahlen Abg. Dr. Johann Wadephul 32 79

EuWP 70/14 Einspruch per E-Mail Abg. Dr. Petra Sitte 33 81

EuWP 72/14
Nichtzusendung von
Briefwahlunterlagen

Abg. Ansgar Heveling 34 83

EuWP 73/14
Nichtzusendung von
Briefwahlunterlagen

Abg. Ansgar Heveling 35 85

EuWP 78/14 Wahlberechtigung Abg. Dr. Johann Wadephul 36 87

EuWP 80/14 Ablauf der Briefwahl Abg. Florian Post 37 89

EuWP 81/14
Eintragung ins

Wählerverzeichnis
Abg. Florian Post 38 93

EuWP 84/14 Wahlberechtigung Abg. Dr. Johann Wadephul 39 97

EuWP 85/14
Protokoll des

Bundeswahlausschusses
Abg. Dr. Johann Wadephul 40 101

EuWP 87/14
Nichtzusendung von
Briefwahlunterlagen

Abg. Ansgar Heveling 41 103

EuWP 89/14 Sonstige Begründungen Abg. Volker Beck 42 105

EuWP 90/14 Verfahrenseinstellung Abg. Dr. Johann Wadephul 43 107

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/3100

EuWP 91/14 Sonstige Begründungen Abg. Florian Post 44 109

EuWP 94/14
Allgemeine rechtliche und

politische Vorbehalte
Abg. Florian Post 45 111

EuWP 95/14 Verfahrenseinstellung Abg. Dr. Johann Wadephul 46 113

EuWP 103/14
Allgemeine rechtliche und

politische Vorbehalte
Abg. Sonja Steffen 47 115

EuWP 104/14 Wahlgleichheit Abg. Florian Post 48 119

EuWP 105/14 Sonstige Begründungen Abg. Volker Beck 49 121

EuWP 106/14 Sonstige Begründungen Abg. Volker Beck 50 123

EuWP 107/14 Verfristung Abg. Dr. Johann Wadephul 51 125

EuWP 108/14 Nichtzulassung einer Vereinigung zur Wahl Abg. Dr. Johann Wadephul 52 127

EuWP 109/14 Verfristung Abg. Dr. Johann Wadephul 53 129

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/3100

Anlage 1

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

des Herrn R. D., 27254 Staffhorst,

– Az.: EuWP 2/14 –

gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
aus der Bundesrepublik Deutschland

am 25. Mai 2014
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 6. November 2014 beschlossen,

dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Einspruchsführer hat mit einem Fax vom 26. Mai Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeord-
neten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 25. Mai 2014 eingelegt.

Der Einspruchsführer ficht die Gültigkeit der Wahl aus mehreren Gründen an:

1. Nach § 6 des Europawahlgesetzes (EuWG) müsse man für das aktive und das passive Wahlrecht zwingend
Deutscher im Sinne des Artikels Absatz 1 116 des Grundgesetzes (GG) sein. Die deutsche Staatsangehörigkeit
könne (insbesondere) nur über einen Staatsangehörigkeitsausweis nachgewiesen werden. Die Kandidaten und
die Wähler besäßen aber „fast vollständig“ keinen Staatsangehörigkeitsausweis. Sie besäßen nur einen Perso-
nalausweis oder Reisepass. Die Bedingungen, an einer Wahl teilzunehmen, seien daher nicht erfüllt.

2. § 6 Absatz 3 EuWG erkläre Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der EU, die in der Bundesrepublik
Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst dort „gewöhnlich aufhalten“, für wahlberechtigt. Diese
Regelung sei unbestimmt und ihre Einhaltung nicht nachprüfbar. Jeder halte sich „irgendwo“ auf.

3. Das Europawahlgesetz erweitere den Kreis der Wahlberechtigten in § 6 Absatz 3 und § 6c auch auf Bürger
anderer Mitgliedstaaten der EU. Die „BRD“ sei kein Staat, sondern eine Nichtregierungsorganisation. Ob die
übrigen Mitglieder der EU Staaten seien, sei ebenfalls fraglich. Auch dort werde den Wählern und Kandidaten
nicht der Nachweis der Staatsangehörigkeit abverlangt. Die Ausweise seien allesamt für die Staatsangehörigkeit
nicht aussagekräftig. Ferner simuliere § 11 Absatz 2 EuWG Amtsbefugnisse des Bundeswahlleiters, die dieser
nicht besitze. Es gebe nämlich seit dem 8. Mai 1945 keine Beamtenverhältnisse mehr. Überdies könne die
„BRD“ keine Stimmzettel – wie dies § 15 EuWG verlange – „amtlich“ herstellen, da sie kein Staat sei.

Wegen der Einzelheiten des Vortrages des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß gegen
Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.

1. Die Vorgabe des § 6 Absätze 1 und 2 EuWG, wonach Deutsche aktiv und passiv wahlberechtigt sind, wurde
– entgegen der Ansicht des Einspruchsführers – ersichtlich nicht missachtet. Die Vorstellung, das Wahlrecht
hänge von der Vorlage eines Staatsangehörigkeitsausweises ab, geht rechtlich fehl. Die wahlrechtlichen Vor-
schriften und das Grundgesetz sehen nicht vor, dass Wahlwillige einen Ausweis ihrer deutschen Staatsangehö-
rigkeit vorlegen müssen. Nach § 6 und § 4 EuWG in Verbindung mit § 14 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes
(BWG) darf wählen, wer Deutscher ist und in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
Dasselbe gilt für in Deutschland lebende Bürger anderer EU-Mitgliedstaaten, die gemäß § 6 Absatz 3 EuWG
wahlberechtigt sind. Lediglich wenn sie gemäß § 17a der Europawahlordnung (EuWO) nur auf Antrag in das
Wählverzeichnis einzutragen sind, haben sie in ihrem Antrag der Gemeinde gegenüber durch Abgabe einer

Drucksache 18/3100 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Versicherung an Eides statt den Nachweis für ihre Wahlberechtigung zu erbringen; Gegenstand der Versiche-
rung an Eides statt ist gemäß § 17a Absatz 3 EuWO auch eine Erklärung über die Staatsangehörigkeit – ohne
dass allerdings ein entsprechender Ausweis gefordert wäre.

2. § 6 Absatz 3 EuWG grenzt den Kreis der Wahlberechtigten hinreichend ein. Sofern ein Bürger eines anderen
EU-Mitgliedstaates sich gewöhnlich in der Bundesrepublik Deutschland aufhält und dort auch für die Europa-
wahl seine Stimme abgeben möchte, muss er – wie unter 1. erwähnt – gemäß § 17a EuWO einen Antrag auf
Aufnahme in das Wählerverzeichnis der deutschen Gemeinde, in der er sich gewöhnlich aufhält, stellen. Auf
den Antrag hin prüft die Gemeinde, ob ein hinreichender Aufenthalt gegeben ist.

3. Die weiteren Thesen des Einspruchsführers – etwa zur angeblich fehlenden Staatlichkeit der Bundesrepublik
Deutschland und anderer Mitgliedstaaten der EU sowie zu vermeintlich fehlenden Amtsbefugnissen des Bun-
deswahlleiters – sind aus Sicht des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht nachvoll-
ziehbar; auf eine weitere inhaltliche Auseinandersetzung wird im Rahmen des Wahlprüfungsverfahrens ver-
zichtet.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/3100

Anlage 2

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

des Herrn D. M., 33609 Bielefeld,

– Az.: EuWP 3/14 –

gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
aus der Bundesrepublik Deutschland

am 25. Mai 2014
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 6. November 2014 beschlossen,

dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Einspruchsführer hat mit einem Schreiben vom selben Tage Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl der
Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 25. Mai 2015 eingelegt.

Der Einspruchsführer bezeichnet sich als Angehöriger der „Volksgruppe der niederdeutschen Sassen“, einer
(angeblichen) sprachlichen Minderheit in Deutschland. Diese zeichne sich durch die Verwendung des Nieder-
deutschen aus. Die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland
habe wegen der ausschließlichen Verwendung von deutschsprachigen Stimmzetteln gegen das Grundgesetz
(GG), insbesondere gegen Artikel 3 und 5 verstoßen. Die alleinige Nutzung des Hochdeutschen auf den Stimm-
zetteln stelle eine sprachliche Diskriminierung der „Sassen“ dar und erschwere ihnen den Gebrauch der Mut-
tersprache im öffentlichen Leben. Aus Artikel 5 GG ergebe sich ein Anspruch auf das „ungehinderte Ausfüllen“
der Stimmzettel. Dieser umfasse für die Angehörigen von sprachlichen Minderheiten auch das Recht auf einen
„muttersprachlichen“ Stimmzettel.

Wegen der Einzelheiten des Vortrages des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Aus dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß
gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.

Die Gestaltung der Unterlagen zur Wahl der deutschen Abgeordneten zum Europaparlament richtet sich nach
den Bestimmungen des Europawahlgesetzes (EuWG) sowie der Europawahlordnung (EuWO). Insbesondere §
15 Absatz 2 EuWG sowie § 38 Absatz 1 EuWO regeln die inhaltliche Gestaltung des Stimmzettels. Der Mus-
terstimmzettel in Anlage 22 zur EuWO ist als Vorlage zum Druck der endgültigen Wahlunterlagen bindend.
Der Gesetzgeber legt für die Wahl zum Europäischen Parlament wie auch für die Bundestagswahl die Verwen-
dung des Deutschen zu Grunde und bestimmt über die oben genannten Normen, dass auch die Stimmzettel in
deutscher Sprache abgefasst werden.

Soweit der Einspruchsführer die Verfassungswidrigkeit von Wahlrechtsvorschriften rügt, ist zu beachten, dass
der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag in ständiger Praxis im Rahmen eines Wahlprüfungs-
verfahrens die Verfassungsmäßigkeit von Wahlrechtsvorschriften nicht überprüfen. Eine derartige Kontrolle ist
stets dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten worden (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 16/1800,
Anlagen 26 bis 28 mit weiteren Nachweisen; 17/1000, Anlagen 5 und 11; 17/2200, Anlagen 1, 13 bis 15, 17 bis
20, 23 und 24; 17/3100, Anlagen 15, 19, 20, 22 bis 30, 32, 34 bis 36; 17/4600, Anlagen 10, 12, 13, 32, 38, 40
bis 43 mit weiteren Nachweisen; 17/6300, Anlage 19). Unabhängig davon verstößt die oben genannte Rechts-
lage nicht gegen die Verfassung. Sie führt nicht zur Ungültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen
Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland. Auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Grundgesetz hat
Deutsch als Staatssprache Verfassungsrang (vgl. Kirchhof, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts,

Drucksache 18/3100 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

3. Auflage 2013, § 20 Rn. 100; Mäder, JuS 2000, 1150 [1151]). Die Verfassungslage findet ihre einfachgesetz-
liche Ausprägung in § 23 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (Deutsch als Amtssprache) und in § 184 des Ge-
richtsverfassungsgesetzes (Deutsch als Gerichtssprache, mit Ausnahmen für die Sorben). Die Verwendung ei-
ner anderen Sprache – auch des Niederdeutschen – bedürfte einer ausdrücklichen gesetzlichen Verankerung.
Eine Diskriminierung anderer Sprachen oder die Unterdrückung der Meinungsfreiheit derjenigen, die Deutsch
nicht bzw. nicht als Muttersprache sprechen, ist damit nicht verbunden. Zwar ist es staatlichen Stellen nach
Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 GG untersagt, Ungleichbehandlungen aufgrund der Sprache vorzunehmen. Daraus
und aus Artikel 5 GG ergibt sich jedoch kein Anspruch auf Stimmzettel in anderen Sprachen als Deutsch.

Überdies ist der Einspruchsführer offensichtlich – wie alle Sprecher des Niederdeutschen – des (Hoch-)Deut-
schen mächtig und konnte daher ohne Weiteres an der Wahl teilnehmen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/3100

Anlage 3

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

des Herrn H. D., 28279 Bremen,

– Az.: EuWP 6/14 –

gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
aus der Bundesrepublik Deutschland

am 25. Mai 2014
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 6. November 2014 beschlossen,

dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Einspruchsführer hat mit einem Schreiben vom selben Tage Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl der
Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 25. Mai 2015 eingelegt.

Er trägt vor, in der Bundesrepublik Deutschland würden gemäß § 1 des Europawahlgesetzes (EuWG) 96 Ab-
geordnete für das Europäische Parlament gewählt. Die Bundesrepublik stelle ca. 16 % der EU-Bürger, erhalte
aber nur ca. 12 % der Sitze im Parlament. Sie erhalte also 24 Mandate weniger, als sie bei einer gleichberech-
tigten Verteilung (16 % der Sitze) zu erwarten hätte. Es seien daher nur ca. 80 % der deutschen Bürger gleich-
berechtigt im Europäischen Parlament vertreten. Bei einem „Bürger-Sitze-Verhältnis“ wie Luxemburg hätte
Deutschland sogar etwa 970 Mandate. Wenn 30 % der deutschen Gesetze auf Vorgaben des Europäischen Par-
laments zurückgingen und die deutschen Wähler nur zu 80 % im Europäischen Parlament vertreten seien, dann
gehe nicht mehr alle Staatsgewalt vom Volke aus. Der „Verzicht“ auf 24 Mandate stelle eine neue Sperrklausel
dar. Es seien ca. 20 % weniger Stimmen zur Erlangung eines Sitzes erforderlich. Kleinere Parteien würden
wieder benachteiligt. Das Europawahlgesetz sei zu ändern.

Entscheidungsgründe

I.

Der Einspruch ist unzulässig, soweit der Einspruchsführer die Änderung des Europawahlgesetzes fordert. Da-
von abgesehen, dass damit seinem Anliegen, das Verhältnis zwischen Bürgern und Sitzkontingent nicht ent-
sprochen werden könnte (siehe dazu II.), ist ein Einspruch gemäß § 26 EuWG in Verbindung mit § 1 Absatz 1
des Wahlprüfungsgesetzes nur statthaft, wenn er die Gültigkeit der Wahl der deutschen Abgeordneten zum
Europäischen Parlament aus der Bundesrepublik Deutschland oder die Verletzung von Rechten bei der Vorbe-
reitung oder Durchführung der Wahl zum Gegenstand hat. Dem Verlangen des Einspruchsführers, das Europa-
wahlgesetz für die Zukunft zu ändern, fehlt ein Bezug zur Gültigkeit der Wahl zum 8. Europäischen Parlament
oder einer möglichen Rechtsverletzung bei der Vorbereitung und Durchführung dieser Wahl.

II.

Soweit er zulässig ist, ist der Einspruch unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß
gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.

Das deutsche Kontingent von 96 Sitzen ergibt sich aus Artikel 14 Absatz 2 des Vertrages über die Europäische
Union (in der Fassung des Vertrages von Lissabon – EUV) in Verbindung mit dem Beschluss des Europäischen
Rates vom 28. Juni 2013 über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments (2013/312/EU, Amtsblatt
der EU 2013 L 181/57). Die Bundesrepublik Deutschland stellt damit bereits das nach Artikel 14 Absatz 2 Satz
4 EUV größtmögliche Mandatskontingent. Die Gesamtsitzzahl des Parlaments ist auf 751 beschränkt, Artikel
14 Absatz 2 Satz 2 EUV. Die Repräsentanz der Mitgliedstaaten im Europäischen Parlament ist nach dem Prinzip

Drucksache 18/3100 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

der fallenden (degressiven) Proportionalität geregelt: Staaten mit einer relativ geringen Einwohnerzahl sind
überproportional stark (mit mindestens sechs Abgeordneten) im Europäischen Parlament vertreten, während die
Länder mit den höchsten Bevölkerungsanteilen unterrepräsentiert sind (da die Obergrenze wie gesehen bei 96
Abgeordneten liegt). Grundgedanke des gesetzlich geregelten Sitzverteilungsschlüssels ist eine gewisse Pro-
portionalität zwischen den Sitzen im Parlament und der Bevölkerung der Mitgliedstaaten einerseits und ande-
rerseits der Gewährleistung, dass auch die verschiedenen politischen Strömungen aus den bevölkerungsschwä-
cheren Mitgliedstaaten die Möglichkeit einer Vertretung haben. Die bevölkerungsarmen Mitgliedstaaten haben
einen Anspruch auf eine Mindestrepräsentation, die in der Lage ist, deren Parteipluralismus wiederzugeben.
Andernfalls könnte in einigen Staaten nur eine Partei sich überhaupt Hoffnung machen, in das Europäische
Parlament zu gelangen. Die politischen Strömungen innerhalb der kleineren Mitgliedstaaten blieben dann un-
berücksichtigt, während die politische Vielfalt der größeren Staaten stärker abgebildet würde. Zwar hat in der
Beschränkung des Mandatskontingents – bezogen auf die gesamte EU – eine Ungleichwertigkeit der Stimmen
zufolge. Diese ist aber durch die europäischen Rechtsnormen vorgegeben und durch die dargestellten Erwägun-
gen gerechtfertigt.

Eine „neue Sperrklausel“ liegt in dem Sitzkontingent für jeden Mitgliedstaat, das– mit Zahlenabweichungen –
schon seit den Anfangstagen des Europäischen Parlaments besteht, hingegen nicht. Das Sitzkontingent hat nicht
dafür gesorgt, dass die Vielfalt der politischen Strömungen in Deutschland nicht im Europäischen Parlament
abgebildet würde. Im Gegenteil haben wegen der Abschaffung der Prozenthürde im Europawahlgesetz 14 deut-
sche Parteien und damit deutlich mehr als zu früheren Zeiten – von 2009-2014: waren nur sechs Parteien ver-
treten – Sitze im Europäischen Parlament erlangt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/3100

Anlage 4

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

des Herrn J.-E. H., 14480 Potsdam,

– Az.: EuWP 7/14 –

gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
aus der Bundesrepublik Deutschland

am 25. Mai 2014
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 6. November 2014 beschlossen,

dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Einspruchsführer hat mit einem Schreiben vom 26. Mai Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl der Ab-
geordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 25. Mai 2015 eingelegt.

Er sieht „u. a. die Gleichheit der Wahl und Grundrechte des Grundgesetzes sowie [die] rechtlichen Regelungen
zu Wahlen in der BRD und zum Deutschen Bundestag [als] verletzt“ an. Entgegen seiner Ankündigung hat der
Einspruchsführer keine weiteren Unterlagen übersandt.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß gegen
Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen. Der Einspruchsführer hätte nachvollziehbar dar-
legen müssen, aus welchem Geschehen sich seiner Ansicht nach ein die Gültigkeit der Wahl berührender Wahl-
fehler ergibt (vgl. etwa Bundestagsdrucksachen 15/1150, Anlage 5; 17/1000, Anlagen 13 und 19; 17/2250, An-
lage 11; BVerfGE 40, 11 [30]). Dies hat er unterlassen und lediglich mitgeteilt, dass er das Grundgesetz und
das einfachgesetzliche Wahlrecht als verletzt ansehe. Wahlbeanstandungen, die über die bloße Andeutung der
Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsa-
chenvortrag nicht enthalten, müssen als unsubstantiiert zurückgewiesen werden (Bundestagsdrucksachen
15/1150, Anlagen 283 bis 285; 15/1850, Anlage 25; 15/2400, Anlage 9; 17/1000, Anlagen 13 und 19; 18/1160,
Anlagen 3, 6 und BVerfGE 48, 271 [276]; 66, 369 [379]; 85, 148 [159]; 122, 304 [309]; Hahlen, in: Schreiber,
Bundeswahlgesetz, 9. Auflage 2013, § 49 Rn. 25).

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/3100

Anlage 5

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

des Herrn M. S., 88069 Tettnang,

– Az.: EuWP 8/14 –

gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
aus der Bundesrepublik Deutschland

am 25. Mai 2014
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 6. November 2014 beschlossen,

dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Einspruchsführer hat mit einem Schreiben vom 26. Mai 2014 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl der
Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 25. Mai 2015 eingelegt.

Der Einspruchsführer rügt die Aufstellung der Kandidatenliste der Piratenpartei zur Europawahl 2014. Die No-
minierung sei nach den Regeln der sog. Bewertungswahl erfolgt. Bei der Bewertungswahl gebe jeder Wahlbe-
rechtigte eine Bewertung für jeden Kandidaten ab, welche wiederum in Punkte umgerechnet werde. Für jeden
Kandidaten würden die Punkte, die er von den einzelnen Wählern erhalten habe, zusammengerechnet. Der Kan-
didat mit der höchsten Punktzahl gehe als Sieger aus der Bewertungswahl hervor. Das System berge die Gefahr
eines verfälschten Wahlergebnisses. So könne es rechnerisch dazu kommen, dass ein Kandidat die Wahl ge-
winne, ohne von einer Mehrheit bevorzugt worden zu sein. Dies sei immer dann der Fall, wenn ein Kandidat
von einer großen Zahl der Wahlberechtigten eine durchschnittliche, aber keine überwiegend positive Bewertung
erhalte. Eine kontinuierlich mittelmäßige Bewertung könne im Ergebnis dazu führen, dass Kandidaten mit im
Einzelfall guter bis sehr guter Bewertung die Wahl nach Punkten verlören. Auf diese Weise werde das Mehr-
heitsprinzip verletzt, das sich über die Stimmenmehrheiten – also über einfache Mehrheiten – definiere. Nach
§ 15 Absatz 1 des Parteiengesetzes (PartG) sei aber die Stimmenmehrheit bei Organbeschlüssen innerhalb der
Parteien vorgeschrieben. Bei der Aufstellung von Bewerberlisten hätten Parteien Verfahrensgrundsätze zu ein-
zuhalten, die es dem einzelnen Kandidaten ermöglichen, im Rahmen eines demokratischen Wahlvorgans ein
Mandat zu erwerben.

Der Einspruchsführer listet Abstimmungsergebnisse auf, die an eben diesem Mangel leiden sollen. Dabei han-
delt sich um Kandidatenwahlen für Listen der Landesverbände Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Nie-
dersachen in Vorbereitung der Bundestagswahl 2013. Im Ergebnis sei es bei ungefähr einem Drittel der Ab-
stimmungen zu dem oben skizzierten Ergebnis gekommen. Die Kandidatenliste der Piratenpartei sei daher un-
gültig. Auch die Europawahl sei teilweise für ungültig zu erklären.

Wegen der Einzelheiten des Vortrages des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Der Bundeswahlleiter hat zu dem Vorbringen des Einspruchsführers am 19. August 2014 wie folgt Stellung
genommen:

Das Kandidatenaufstellungsverfahren der gemäß § 18 des Bundeswahlgesetzes (BWG) wahlvorschlagsberech-
tigten Parteien sei im Wesentlichen in den §§ 21 und 27 Absatz 5 BWG geregelt. Amtliche Wahlorgane ent-
schieden gemäß §§ 26 und 28 BWG über die Zulassung von Wahlvorschlägen. Nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichtes sei ein wesentlicher Teil der Wahlvorbereitung somit in die Hände der Parteien
gelegt. Auf diese Weise würden die Voraussetzungen für die Wahl selbst geschaffen, was unmittelbar das aktive
und passive Wahlrecht betreffe. Das aus Artikel 38 des Grundgesetzes (GG) resultierende Bürgerrecht auf Teil-
nahme an der Wahl beinhalte auch das Recht, Wahlvorschläge einbringen zu können. Die Wahlrechtsgrundsätze
seien auf dieses Wahlvorschlagsrecht ebenfalls übertragbar.

Drucksache 18/3100 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Die §§ 21, 27 BWG hätten die Funktion, eine personelle Grundlage einer demokratischen Wahl sicherzustellen.
Aus dieser Funktion heraus ergebe sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass mit der
Anforderung einer „Wahl“ gemäß § 21 Absatz 1 BWG auch die Einhaltung eines Kernbestandes an Verfah-
rensgrundsätzen verlangt werde, ohne die ein Kandidatenvorschlag schlechterdings nicht Grundlage eines de-
mokratischen Wahlvorgangs sein könne. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts begründe die Nichtein-
haltung dieser elementaren Regeln die Gefahr der Verfälschung des demokratischen Charakters der Wahl und
damit einen Wahlfehler.

Das Bundesverfassungsgericht lasse jedoch im Einzelnen offen, was zu diesem „Kernbestand“ gehöre. Die
überwiegende Auffassung in der rechtswissenschaftlichen Lehre verstehe die Entscheidung des Bundesverfas-
sungsgerichtes dahingehend, dass die Wahlgrundsätze aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG auf die innerparteili-
che Kandidatenaufstellung anzuwenden seien. Zudem habe die Vorstellung auch den Gesetzgeber bei der No-
vellierung des Bundeswahlgesetzes geleitet, was sich den entsprechenden Gesetzesentwurf entnehmen lasse.
Die Kandidatenaufstellung sei zwar Teil der inneren Ordnung der Parteien. Sie diene aber vorrangig als Vorbe-
reitungsakt staatlicher Wahlen, weshalb es gerechtfertigt sei, die verfassungsrechtlichen Wahlgrundsätze hie-
rauf anzuwenden.

Bei der Verwirklichung der Wahlgrundsätze könne jedoch nicht die gleiche Intensität wie bei staatlichen Wah-
len verlangt werden – vielmehr müsse den Besonderheiten innerparteilicher Strukturen Rechnung getragen wer-
den. Auch wenn die uneingeschränkte Anwendung der strengen und formalen Gleichheit insoweit nicht erfor-
derlich sei, gehöre zum Kernbestand der Wahlgrundsätze jedenfalls, dass das Wahlverfahren von willkürlichen
und widersinnigen Effekten hinsichtlich der Mandatszuteilung frei bleiben müsse. Zudem müsse für den Wähler
erkennbar sein, wie sich seine Stimmabgabe auf den Erfolg oder Misserfolg der Bewerber ausgewirkt habe.

An diesem Maßstab sei auch die Bewertungswahl zu messen, die bei der Aufstellung der Kandidatenliste für
die Europawahl angewandt worden sei. § 4 Absatz 1 der angewandten Geschäftsordnung des Bundesparteitages
ermögliche die Durchführung einer geheimen Wahl oder Abstimmung als Bewertungswahl. § 1 Absatz 2 der
angewendeten Wahlordnung regele, dass zunächst die Kandidaten auf, die für die Liste generell in Frage kom-
men, mit einer relativen Mehrheit auf eben diese gewählt werden. Wer mehr „Ja“- als „Nein“-Stimmen auf sich
vereine, sei auf die Liste gewählt würden. In einem zweiten Schritt sei für die Reihenfolge der Kandidaten auf
der Liste eine Bewertungswahl nach dem Bewertungssystem 2.1 („range voting“) durchgeführt worden. Diese
habe vorgesehen, dass jeder Wähler für jeden Kandidaten null bis neun Punkte haben vergeben können. Für die
Rangfolge sei die Anzahl an Punkten entscheidend gewesen.

Eine Bewertungswahl zähle zu den Rangwahlen, bei denen die Wähler die Kandidaten entsprechend ihrer Prä-
ferenz in eine Rangfolge bringen. Bei einer Bewertungswahl habe der Wähler die Möglichkeit, die Kandidaten
zu benoten. Aus dieser Benotung werde ein Durchschnitt gebildet, aus dem das Ergebnis nach dem Mehrheits-
prinzip abgeleitet werde. Es sei zwar anerkannt, dass die Regelungen des § 15 Absatz 1 PartG sowohl für Wah-
len als auch für Abstimmungen Anwendung fänden und somit eine einfache (und nicht relative) Mehrheit er-
forderlich sei. Parteien seien jedoch befugt, abweichende Regelungen zu treffen und für Einzelwahlen auch
relative Mehrheitswahlen einzuführen, was allerdings einer satzungsgemäßen Verankerung bedürfe. Die Be-
wertungswahl sei zwar nicht in die Satzung der Partei aufgenommen worden. Die Partei habe jedoch auf ihrem
Parteitag am 30. November und 1. Dezember 2014 eine entsprechende Geschäftsordnung beschlossen, die auch
bei der Aufstellungsversammlung am 4. Und 5. Januar 2014 unverändert angewendet worden sei. Nach Ansicht
des Bundeswahlleiters verstößt dieses Wahlverfahren nicht gegen das Erfordernis der Stimmenmehrheit aus
§ 15 Absatz 1 PartG. Bei der Bewertungswahl werde die Stimme des Wählers in eine Note umgewandelt. Durch
diese Umwandlung werde die Zustimmung der Wähler ausdifferenziert, um den Grad der Zustimmung für die
einzelnen Kandidaten erkennen zu können.

Nach §§ 10 Absatz 5 und 21 Absatz 5 des Europawahlgesetzes (EuWG) sei den Parteien bei der Auswahl ihrer
Kandidaten kein bestimmtes Wahlsystem vorgegeben, was ihnen die Möglichkeit gebe, sich für sonst unübliche
Wahlverfahren zu entscheiden. Es müsse jedoch in jedem Fall die absolute Erfolgswertgleichheit der Stimmen
gewährleistet werden. Zwar könnten unterschiedlich ausgestaltete Wahlverfahren zu unterschiedlichen Ergeb-
nissen führen, dies sei aber Ausfluss des eigenverantwortlichen Freiraums, den der Gesetzgeber den Parteien
gegeben habe.

Das von der Piratenpartei bei der Aufstellung ihrer Kandidatenliste für die Europawahl gewählte, zweistufige
Wahlverfahren, verletze nicht den Kernbereich eines demokratischen Wahlverfahrens, auch wenn die Reihung
der Kandidaten stark von Extremwerten abhängen könne. Zudem sei für den Bundeswahlleiter nicht ersichtlich,
dass die Mitglieder mit der Wahl Ziele verfolgt hätten, die im Zusammenhang einer Wahl nicht verfolgt werden
dürfen, etwa die Verhinderung der Kandidatur bestimmter Mitglieder.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/3100

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß gegen
Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.

Die Aufstellung der Kandidatenliste der Piratenpartei für die Europawahl im Jahre 2014, die auch der Bundes-
wahlleiter nicht beanstandet hat, ist im Einklang mit den einschlägigen Wahlrechtsvorschriften zustande ge-
kommen.

1. Den Parteien steht es nach der Konzeption des Europawahlgesetzes – wie auch des Bundeswahlgesetzes –
grundsätzlich frei, das Wahlverfahren zur Aufstellung von Kandidatenlisten für die Europawahl selbst festzu-
legen. Das Gesetz gibt nur vor, dass für die Aufstellung der parteibezogenen Bewerber besondere oder allge-
meine Vertreterversammlungen zuständig sind (§ 10 Absatz 2 EuWG). Außerdem hat die Wahl unter anderem
in einer geheimen Abstimmung stattzufinden (§ 10 Absatz 3 Satz 1 EuWG). Zudem sind die Parteien verpflich-
tet, bei der Kandidatenaufstellung für eine Wahl einen Kernbestand an Verfahrensgrundsätzen einzuhalten,
ohne den ein Kandidatenvorschlag schlechterdings nicht Grundlage eines demokratischen Wahlvorgangs sein
kann (vgl. BVerfGE 89, 243, 265). Zu den unabdingbaren Verfahrensgrundsätzen gehört unter anderem der
Grundsatz der freien Wahl, der auch die Freiheit beinhaltet, Wahlvorschläge zu machen (vgl. Frommer/Engel-
brecht/Bätge, Europawahlrecht, 2014, § 10 EuWG, Rn. 4).

Auch das Parteiengesetz besagt nichts darüber, wie eine Abstimmung über Kandidatenvorschläge auszusehen
hat. Zwar legt § 15 Absatz 1 PartG (wonach die Parteiorgane ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit
zu fassen haben) nahe, dass Parteibeschlüsse – also auch die Abstimmung über die Aufstellung von Kandida-
tenlisten – immer mit der Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder zu fassen sind. Dies
würde der Rechtmäßigkeit der Bewertungswahl entgegenstehen. Allerdings ist § 15 Absatz 1 PartG verfas-

verbietet, den Parteien unter Ausschluss anderer demokratischer Wahlsysteme die absolute Mehrheitswahl auf-
zuzwingen. Demnach ist § 15 Absatz 1 PartG durch eine Parteisatzung abdingbar (vgl. Morlok, PartG, 2013,
§ 15, Rn. 2). Es ist also möglich, dass eine Partei für die Aufstellung einer Kandidatenliste im Sinne des § 10
EuWG eine vom § 15 Absatz 1 PartG abweichende Regelung in bzw. aufgrund ihrer Satzung trifft.

Die konkreten Beschlüsse des Parteitags der Piratenpartei vom 4. und 5. Januar 2014, welche die Aufstellung
der Kandidaten für die Europawahl betreffen und nach dem Bewertungswahlrecht gefasst wurden, sind entspre-
chend der oben genannten gesetzlichen Vorgaben satzungsrechtlich eingebunden. Gemäß § 9b Absatz 9 der
Satzung des Bundesverbandes der Piratenpartei sind Beschlüsse auf Bundesparteitagen mit einfacher Mehrheit
zu fassen. Auf ihrem Bundesparteitag vom 30. November und 1. Dezember 2014 hat die Piratenpartei nach eben
diesen satzungsrechtlichen Vorgaben eine neue Geschäftsordnung („2013.1“) für Bundesparteitage verabschie-
det. Diese galt bis auf Widerruf und fand auch auf besagtem Nominierungsparteitag als „Geschäftsordnung
2013.2“ Anwendung. Sie sah das oben geschilderte zweistufige Wahlverfahren vor.

Gegen diese Vorgehensweise der Piratenpartei bestehen keine Bedenken. Der Beschluss, der die Geschäftsord-
nung – und somit die Bewertungswahl – annimmt, erfolgte im Rahmen der Satzung der Bundespartei und ver-
leiht der Bewertungswahl als Abweichung von § 15 Absatz 1 PartG die notwendige und geforderte satzungs-
rechtliche Verankerung.

Darüber hinaus hat es der Einspruchsführer versäumt, den konkreten Bezug zur Europawahl 2014 hinreichend
darzulegen. Allein die Tatsache, dass das Bewertungswahlsystem bei der Kandidatenaufstellung zur Europa-
wahl angewendet wurde, besagt noch nicht, dass es hierbei auch zu rechnerischen Ungereimtheiten gekommen
ist. Somit tritt neben den unter 1. skizzierten inhaltlichen Mangel des Einspruchs die nicht hinreichende Darle-
gung der Auswirkungen auf das Ergebnis der Kandidatenwahl. Somit kann auch kein Zusammenhang zu den
konkreten Ergebnissen der Europawahl und den Mandaten der Piratenpartei hergestellt werden.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/3100

Anlage 6

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

des Herrn W. R., 45731 Waltrop,

– Az.: EuWP 11/14 –

gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
aus der Bundesrepublik Deutschland

am 25. Mai 2014
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 6. November 2014 beschlossen,

dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Einspruchsführer hat mit einem Schreiben vom 27. Mai 2014 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl der
Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 25. Mai 2015 eingelegt.

1. Er rügt – wie bereits in seinem Einspruch gegen die Bundestagswahl 2013 – die öffentliche Bekanntmachung
im Vorfeld der Wahl. Der Kreiswahlleiter des Kreises Recklinghausen habe bei der Bekanntmachung zur Ein-
reichung von Wahlvorschlägen gegen Wahlrechtsvorschriften verstoßen. Denn § 79 Absatz 1 der Europawahl-
ordnung (EuWO) sehe für öffentliche Bekanntmachungen durch den Kreiswahlleiter neben der Veröffentli-
chung in Amtsblättern auch die Verbreitung durch die lokalen Tageszeitungen vor. Eben diese Kundgabe in der
örtlichen Tagespresse habe nicht stattgefunden. Die Bekanntgabe finde sich allein in den „Amtlichen Bekannt-
machungen“ des Kreises Recklinghausen (Amtsblatt-Nr. 215/2013 vom 19. Dezember 2013). Auch andere öf-
fentliche Bekanntmachungen hätten nicht (in der vom Einspruchsführer geforderten Weise) stattgefunden.

2. Darüber hinaus rügt der Einspruchsführer, dass der insgesamt dreiköpfigen Familie seines Vermieters keine
Wahlbenachrichtigung zur Europawahl erhalten habe.

Wegen der Einzelheiten des Vortrages des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Die Landeswahlleiterin des Landes Nordrhein-Westfalen hat zu dem Wahleinspruch am 20. August 2014
wie folgt Stellung genommen:

Der Einspruchsführer rüge zunächst, dass der Kreis Recklinghausen die Aufforderung zur Einreichung von
Wahlvorschlägen nicht rechtmäßig öffentlich bekannt gegeben habe. Dazu sei Folgendes festzustellen: Gemäß
§ 31 Absatz 1 EuWO sei für die Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge der Landeswahlleiter zu-
ständig, eine Zuständigkeit des Kreises Recklinghausen habe somit nicht bestanden. Die Aufforderung zur Ein-
reichung der Wahlvorschläge sei von der Landeswahlleiterin gemäß §§ 31 Absatz 1, 79 Absatz 1 Variante 3
EuWO im Ministerialblatt NRW, Ausgabe 2013, Nr. 28 vom 26. November 2013, öffentlich bekanntgemacht
worden. Die vom Einspruchsführer angeführte Bekanntmachung des Kreises Recklinghausen (Amtliche Be-
kanntmachung vom 19. Dezember 2013 – Nr. 215/2013) habe sich nicht auf die Aufforderung zur Einreichung
der Wahlvorschläge, sondern auf die Bedingungen und Einzelheiten für die Ausübung des Wahlrechts durch
Unionsbürger aus anderen Mitgliedstaaten (vgl. § 19 Absatz 3 EuWO) bezogen. Nach § 79 Absatz 1 Variante
4 EuWO erfolge die öffentliche Bekanntmachung durch die Kreiswahlleiter in den Amtsblättern oder Zeitun-
gen, die allgemein für die Bekanntmachung der Kreise bestimmt sind. In § 12 seiner Hauptsatzung habe der
Kreis Recklinghausen geregelt, dass öffentliche Bekanntmachungen des Kreises, die durch Gesetz vorgeschrie-
ben sind, ausschließlich in den „Allgemeinen Bekanntmachungen", Amtsblatt des Kreises Recklinghausen, er-
folgten. Die Bekanntmachung sei somit auch in Hinblick auf § 19 Absatz 3 EuWO in rechtmäßiger Weise
erfolgt.

Drucksache 18/3100 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Der Einspruchsführer führe zudem an, dass der Familie seines Vermieters die Wahlbenachrichtigungen nicht
zugestellt worden seien. Die Stadt Waltrop habe dazu erklärt, dass der Druck der Wahlbenachrichtigungen für
die Europawahl erstmals nicht durch das Rechenzentrum (GKD Recklinghausen) erfolgt sei, sondern durch
einen externen Dienstleister („Deutsche Post“ Recklinghausen). Die Wahlbenachrichtigungen seien als Brief
im C6-Format verschickt worden. Der Versand sei durch die Deutsche Post erfolgt. Der Druck sei anhand des
Wählerverzeichnisses erfolgt, in dem die Vermieterfamilie, die Familie G., richtigerweise eingetragen gewesen
sei. Ob tatsächlich eine Zustellung der Wahlbenachrichtigungen durch den Dienstleister an die Familie G. er-
folgt sei, sei nicht mehr feststellbar. Technische Probleme beim Druck und Versand der Wahlbenachrichtigun-
gen seien bei der Stadt Waltrop aber nicht bekannt. Die Stadt habe darauf hingewiesen, dass einige Wähler die
Wahlbenachrichtigungen, die statt der üblichen Kartenform in Briefform versendet worden seien, trotz entspre-
chender Öffentlichkeitsarbeit der Stadt mit Werbebriefen verwechselt und deswegen entsorgt hätten. In allen
Fällen, die der Stadt bekannt gemacht worden seien, seien jedoch sofort Ersatzbenachrichtigungen versandt
worden. Auch für die Familie G. seien – nach einem Hinweis des Einspruchsführers – Ersatzbenachrichtigungen
ausgestellt und der Familie zugesandt worden. Die von der Familie G. beantragten Briefwahlunterlagen seien
von dem bevollmächtigten Einspruchsführer abgeholt worden. Die Familie habe damit die Möglichkeit gehabt,
von ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen.

Im Ergebnis sei festzuhalten, dass ein relevanter Verfahrensfehler nicht festzustellen sei, selbst wenn die Fami-
lie des Vermieters des Einspruchsführers zunächst die Wahlbenachrichtigungen nicht erhalten haben sollte.

Der Einspruchsführer hat sich auf Stellungnahme am 1. Oktober 2014 geäußert und sein Vorbringen bekräf-
tigt.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Aus dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß
gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.

1. Zunächst ist vorauszuschicken, dass der Kreiswahlleiter des Kreises Recklinghausen gar nicht dazu aufge-
fordert hat, Wahlvorschläge zur Europawahl einzureichen, weil er dies gar nicht durfte. Diese Aufgabe oblag
der Landeswahlleiterin, die ihr ordnungsgemäß nachgekommen ist. Sie hat die Aufforderung zur Einreichung
der Wahlvorschläge gemäß §§ 31 Absatz 1, 79 Absatz 1 Variante 3 EuWO im Ministerialblatt NRW, Ausgabe
2013, Nr. 28 vom 26. November 2013, öffentlich bekanntgemacht. Eine Pflicht zur anderweitigen Bekanntma-
chung bestand nicht und wird vom Einspruchsführer auch nicht behauptet.

Innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs – nämlich hinsichtlich des Hinweises auf die Bedingungen und Einzel-
heiten für die Ausübung des Wahlrechts durch Unionsbürger aus anderen Mitgliedstaaten gemäß § 19 Absatz 3
EuWO – hat sich der Kreiswahlleiter so verhalten, wie es die Bekanntmachungsvorschriften vorsehen. Gemäß
§ 79 Absatz 1 EuWO erfolgen die nach dem Europawahlgesetz (EuWG) und der EuWO vorgeschriebenen
öffentlichen Bekanntmachungen durch die Kreiswahlleiter in den Amtsblättern oder Zeitungen, die allgemein
für Bekanntmachungen der Kreise und kreisfreien Städte des Wahlkreises bestimmt sind. Wie sich auch aus der
Anlage ergibt, die der Einspruchsführer seinem Einspruch beigefügt hat, fand sich die entsprechende öffentliche
Bekanntmachung des Kreiswahlleiters in den „Amtlichen Bekanntmachungen“ des Kreises Recklinghausen
(Amtsblatt-Nr. 215/2013 vom 19. Dezember 2013). Diese sind gemäß § 7 Absatz 5 und 7 der Gemeindeordnung
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in Verbindung mit §§ 4 und 7 der Bekanntmachungsverordnung Nordrhein-
Westfalen (BekanntmVO NRW) in Verbindung mit § 12 der Hauptsatzung des Kreises Recklinghausen das
zulässige Publikationsorgan. Auch die Gemeinde Waltrop hat sich rechtmäßig verhalten, als sie ihr Amtsblatt
für die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 31 EuWO nutzte. Die Rechtsgrundlage dafür ist § 79 Absatz 1
EuWO in Verbindung mit § 7 Absatz 5 und 7 GO NRW in Verbindung mit § 4 BekanntmVO NRW in Verbin-
dung mit § 14 der Hauptsatzung der Gemeinde Waltrop. Welche weiteren öffentlichen Bekanntmachungen nach
Ansicht des Einspruchsführers fehlerhaft gewesen sein sollen, teilt dieser nicht mit. Er belässt es insoweit bei
einer pauschalen Andeutung, die keine tatsächliche Stütze findet.

2. Der Vortrag des Einspruchsführers, eine ihm bekannte Familie habe keine Wahlbenachrichtigung erhalten,
weist nicht auf einen Wahlfehler hin. Der Einspruchsführer bleibt ohnehin im Ungefähren und nennt weder
Namen noch Adresse. Die Landeswahlleiterin hat aufgeklärt, wen der Einspruchsführer meint. Doch selbst dann
ist sein Vorwurf unberechtigt. Die Familie G. hat letztlich eine Wahlbenachrichtigung bekommen und Brief-
wahlunterlagen beantragt – die der Einspruchsführer als Bevollmächtigter sogar selbst abgeholt hat. Sie konnte
ihr Wahlrecht damit ohne Weiteres ausüben.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/3100

Anlage 7

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

des Herrn M. W., 50667 Köln,

– Az.: EuWP 12/14 –

gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
aus der Bundesrepublik Deutschland

am 25. Mai 2014
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 6. November 2014 beschlossen,

dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Einspruchsführer hat mit einem Fax vom 26. Mai 2014 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl der Ab-
geordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 25. Mai 2015 eingelegt.

Der Einspruchsführer behauptet, wie schon in seinem Einspruch gegen die Bundestagswahl 2013, die Abgeord-
neten im Deutschen Bundestag und deren Fraktionen seien zum überwiegenden Teil – namentlich CDU/CSU,
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – verfassungsfeindlich und „kriminell“. Sie hätten nicht zur Wahl zu-
gelassen werden dürfen.

Wegen der Einzelheiten des Vortrages des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß gegen
Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.

Denn der Einspruchsführer hat keinen Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften dargetan, sondern nur pauschale,
aus der Luft gegriffene und beleidigende Verdächtigungen geäußert. Wahlbeanstandungen, die über nicht be-
legte Vermutungen nicht hinausgehen und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag
nicht enthalten, sind als unsubstantiiert zurückzuweisen (Bundestagsdrucksachen 15/1150, Anlagen 283 bis
285; 15/1850, Anlage 25; 15/2400, Anlage 9; 17/1000, Anlagen 13 und 19; 18/1160, Anlage 53; BVerfGE 48,
271 [276]; 66, 369 [379]; 85, 148 [159]; 122, 304 [309]; Hahlen, in: Schreiber, Bundeswahlgesetz, 9. Auflage
2013, § 49 Rn. 25).

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/3100

Anlage 8

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

des Herrn F. B., 15831 Diedersdorf (Gemeinde Großbeeren),

– Az.: EuWP 13/14 –

gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
aus der Bundesrepublik Deutschland

am 25. Mai 2014
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 6. November 2014 beschlossen,

dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Einspruchsführer hat mit einem Schreiben vom 29. Mai 2014 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl der
Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland eingelegt. Er hat seinen Vor-
trag mit einer E-Mail vom 5. Juni 2014 erweitert.

Er beanstandet, es seien direkt an Eingangstüren der Wahllokale, namentlich in Großbeeren OT Diedersdorf,
unzulässig Unterschriften zur Durchsetzung eines Volksentscheids gegen eine 3. Startbahn am geplanten Flug-
hafen BER gesammelt und „Propaganda-Flyer“ verteilt worden. Bei den Initiatoren dieser Aktion handele es
sich um parteipolitisch gebundene Bürgermeister der sog. „Schutzgemeinschaft der Umlandgemeinden“.
Dadurch sei die Wahl gestört worden.

Der Landeswahlleiter des Landes Brandenburg hat zu dem Vorbringen des Einspruchsführers am 14. August
2014 im Wesentlichen wie folgt Stellung genommen:

Gegenstand des Einspruchs sei die Unterschriftensammlung einer Volksinitiative, die sich inhaltlich gegen die
3. Startbahn des Flughafens BER richte, somit inhaltlich keine Bezüge zur Wahl des Europäischen Parlamentes
aufweise. Der Wahlleiter der Gemeinde Großbeeren sei bereits vor Wahl von den Initiatoren darüber informiert
worden, dass sie am Wahltag Unterschriften zugunsten ihrer Volksinitiative sammeln wollten. Er habe die Ini-
tiatoren darauf hingewiesen, dass eine Unterschriftensammlung am 25. Mai 2014 grundsätzlich nicht verboten
sei, diese jedoch nach § 32 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes (BWG) nicht im Zugangsbereich zu einem Wahl-
lokal stattfinden dürfe. Am Wahltag, dem 25. Mai 2014, sei um 15.25 Uhr im Büro des Landeswahlleiters eine
E-Mail des Beschwerdeführers eingegangen, aus der hervorgegangen sei, dass vor dem Haupteingang des Wahl-
lokales im OT Diedersdorf „eine Unterschriftensammlung organisiert war und Flyer zur Verteilung kamen".
Daraufhin habe die Leiterin des Landeswahlbüros telefonischen Kontakt mit der zuständigen Kreiswahlleiterin
bzw. dem Wahlleiter der Gemeinde Großbeeren aufgenommen. Der Wahlleiter habe versichert, unverzüglich
die Unterschriftensammlung im unmittelbaren Bereich des Eingangs des betreffenden Wahllokales zu unterbin-
den. Die Kreiswahlleiterin sei von der Leiterin des Landeswahlbüros aufgefordert worden, sich ebenfalls bei
dem Wahlleiter vor Ort zu versichern, dass keine Unterschriftensammlungen mehr in unmittelbarer Nähe der
Wahllokale stattfänden. Die Prüfung habe ergeben, dass einzig vor dem vom Einspruchsführer aufgesuchten
Wahllokal im OT Diedersdorf eine unzulässige Unterschriftensammlung im Sinne des § 32 Absatz 1 BWG
stattgefunden habe. In der Zeit von ca. 9.00 bis ca. 17.00 Uhr habe sich in unmittelbarer Nähe zum Eingang des
Wahllokales ein Stand der Volksinitiative befunden (sog. „Unterschriftenboxen“ mit ausgelegten Unterschrif-
tenlisten und Flyern). In den übrigen sechs Fällen hätten sich die „Unterschriftenboxen“ außerhalb des Zugangs-
bereiches der Wahllokale befunden. Sämtliche sieben „Unterschriftenboxen“ seien von zwei Vertretern der
Volksinitiative mobil betreut worden. Infolgedessen hätten sie sich nur zeitweise vor dem betreffenden Wahl-
lokal im OT Diedersdorf aufgehalten. Mit Ausnahme des Einspruchsführers hätten sich keine Wählerin und
kein Wähler über die Unterschriftensammlung beschwert. Das Wahllokal sei während seiner gesamten Öff-
nungszeit ungehindert betretbar gewesen. Dort hätten am Wahltag 241 Wählerinnen und Wähler ihre Stimme

Drucksache 18/3100 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

abgegeben. Zusammenfassend sei festzustellen, dass ein Verstoß gegen § 32 Absatz 1 BWG vorliege. Auswir-
kungen auf das Wahlverhalten in dem betreffenden Wahllokal seien nicht erkennbar und auch vom Einspruchs-
führer nicht behauptet worden.

Der Einspruchsführer hat sich zu der ihm am 20. August 2014 übersandten Stellungnahme mit Schreiben vom
8. September 2014 im Wesentlichen wie folgt geäußert:

Sein Wahleinspruch gründe sich ausschließlich auf Rechtsverstöße nach § 32 Absatz 1 BWG. Dass die aner-
kannte Rechtswidrigkeit keine „Auswirkungen auf das Wahlverhalten“ gehabt habe, sei eine konstruierte, un-
bewiesene Behauptung und zur Beurteilung von Rechtsverstößen nach § 32 BWG auch unerheblich. Die Inter-
pretation seines Wahleinspruchs darauf zu reduzieren, dass er solche Auswirkungen auch nicht behauptet habe,
sei ein untauglicher Versuch, etwas zu unterstellen was den Kern seines Wahleinspruchs, vor dem Hintergrund
der unstrittigen Rechtswidrigkeit, vertuschen solle. Ihm sei bewusst, dass eine rechtswidrig durchgeführte Wahl
keine „Beweismöglichkeit des Stimmverhaltens oder von Bezügen auf Stimmverhältnisse“ möglich mache. Der
Landeswahlleiter verschweige, dass die verantwortliche „Wahlleiterin“ des Wahllokals Diedersdorf, Frau A.,
sehr wohl erkannt habe, dass die Art und Weise wie im Eingang zum Wahllokal Unterschriften, in 10 m Ent-
fernung von Wahlkabinen, gesammelt worden seien, nicht den Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes ent-
sprechen konnten. Frau A. berichte von einem am Morgen des Wahltags getätigten Anruf an den Wahlleiter der
Gemeinde Großbeeren. Dieser habe ihre Bedenken, mit dem Hinweis einer erfolgten Genehmigung zur Unter-
schriftensammlung im Eingangsbereich des Wahllokals, abgewiesen. Tatsächlich sei aber erst nach seinem, des
Einspruchsführers, Wahleinspruch gegen 15.25 Uhr gehandelt und die weitere Sammlung verboten worden.
Offensichtlich, so der Landeswahlleiter, erst nach seiner telefonischen „Intervention“ beim Wahlleiter der Ge-
meinde Großbeeren. Er, der Einspruchsführer, weise alle Behauptungen der Sachdarstellung des Landeswahl-
leiters zurück. Die von diesem behaupteten „Prüfungen“ beruhten auf Angaben Betroffener und nicht auf or-
dentlichen behördlichen Ermittlungen. Entsprechende schriftliche Erklärungen, die der „Prüfung" zugrunde lä-
gen, würden nicht vorgewiesen.

Mit weiteren Schreiben vom 11. und 12. September 2014 berichtet der Einspruchsführer über die Behandlung
seines Wahleinspruchs gegen die brandenburgische Kommunalwahl 2014 durch den Kreistag des Kreises Tel-
tow-Fläming. Die von dem Gremium getroffene Entscheidung hält er für fehlerhaft.

Wegen der Einzelheiten des gesamten Vortrages des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akten Bezug
genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Der Einspruch ist unzulässig (und überdies verfristet), soweit der Einspruchsführer sich auf die brandenburgi-
sche Kommunalwahl und die Wahlprüfung durch den Kreistag des Kreises Teltow-Fläming bezieht. Ein
Wahleinspruch ist gemäß § 26 EuWG in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Wahlprüfungsgesetzes nur statthaft,
wenn er die Gültigkeit der Wahl der deutschen Abgeordneten zum Europäischen Parlament aus der Bundesre-
publik Deutschland oder die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl zum
Gegenstand hat. Für Einsprüche gegen Wahlen auf kommunaler Ebene stehen üblicherweise eigenständige
Rechtsbehelfe nach dem jeweiligen Landesrecht zur Verfügung – von denen der Einspruchsführer ja auch Ge-
brauch gemacht hat.

II.

Soweit er zulässig ist, ist der Einspruch unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein die
Gültigkeit der Europawahl berührender oder eine Verletzung des subjektiven Wahlrechts begründender Verstoß
gegen Wahlrechtsvorschriften entnehmen.

Insbesondere die Sammlung von Unterschriften für eine Volksinitiative in unmittelbarer Nähe vor dem Eingang
des Wahllokals in Großbeeren OT Diedersdorf verstieß gegen § 4 EuWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1
BWG, da während der Wahlzeit unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Unterschriftensammlung
verboten ist. Auch die Verteilung von Flugblättern ist als (mittelbare) Beeinflussung der Wähler anzusehen, da
der Flughafenausbau eines der Wahlkampfthemen war. Vor anderen Wahllokalen in Großbeeren oder im Land
Brandenburg hat es, wie die Prüfung durch den Landeswahlleiter ergeben hat, keine Unterschriftensammlung
und keine Flugblattaktion gegeben.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/3100

Wenngleich die Unterschriftensammlung und die Flugblattaktion wahlrechtlich verboten waren, hatten sie je-
doch keine messbaren Auswirkungen auf das Wahlergebnis. Sie haben weder den Einspruchsführer noch andere
Wähler in ihrer Entschließungsfreiheit beim Wahlakt gestört. Zum einen betraf die Aktion vor dem Wahllokal
nur mittelbar die Landtagswahl und zum anderen fand die Aktion vor dem Wahllokal und damit in hinreichender
Entfernung von den Wahlkabinen und Wahlurnen statt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/3100

Anlage 9

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

des Herrn Dr. O. B. H., 68059 Mannheim,

– Az.: EuWP 15/14 –

gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
aus der Bundesrepublik Deutschland

am 25. Mai 2014
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 6. November 2014 beschlossen,

dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Einspruchsführer hat mit einer E-Mail vom 26. Mai 2014 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl der
Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 25. Mai 2015 eingelegt.

Herr G. d. L. habe in einer Fernsehsendung seine doppelte Stimmabgabe bei der Europawahl als deutscher
Staatsbürger in Deutschland und als italienischer Staatsbürger in Italien bekannt. Es handele sich dabei vermut-
lich nicht nur um einen individuellen (mutmaßlichen) Verstoß gegen § 107a des Strafgesetzbuches, sondern um
eine Manipulationsmöglichkeit, die angesichts der zunehmenden EU-Doppelstaatsbürgerschaften künftig in
noch größerem Maße möglich sein werde. Nach Medienberichten umfasse diese Gruppe bereits jetzt 1,6 % der
deutschen Wahlbevölkerung, was angesichts des Wegfalls jeglicher Prozenthürde in einem (unwahrscheinli-
chen) Extremfall sogar zu einer Mandatserlangung nur durch diese Gruppe führen könnte. Die zuständigen
deutschen und europäischen Stellen hätten es versäumt, die Gleichheit des Stimmwertes der wahlberechtigten
Bürger/innen bei der Europawahl sicherzustellen. Dadurch würden er, der Einspruchsführer, und Millionen an-
derer Wahlberechtigte inklusive der „EU-Doppelstaatler“, die rechtstreu nur in einem Land abgestimmt haben,
in meinen Rechten als Wähler und Staatsbürger verletzt.

Mit einer E-Mail des Ausschusssekretariats vom 4. Juni 2014 ist der Einspruchsführer auf die Schriftform hin-
gewiesen worden. Er hat darauf nicht reagiert.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist unzulässig, da eine Einlegung per E-Mail nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3
des Wahlprüfungsgesetzes genügt. Es entspricht ständiger – und in der Sitzung am 13. Februar 2014 bestätigter
– Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich
auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört. Aus-
schließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als unzulässig zurückgewiesen
(vgl. etwa Bundestagsdrucksachen 15/1850, Anlagen 41 und 55; 15/4250, Anlage 10; 16/900, Anlagen 31 und
32; 16/5700, Anlage 33; 17/6300, Anlage 1; 18/1160, Anlagen 49, 52, 66 bis 75, 77, 78, 81). Der Deutsche
Bundestag agiert während des Wahlprüfungsverfahrens einem Gericht vergleichbar. Sofern im Verkehr mit
Gerichten die Schriftform (der Brief, das Fax) durch die elektronische Form (eine E-Mail) ersetzt werden soll,
muss dies gesetzlich ausdrücklich gestattet und die E-Mail mit einer qualifizierten elektronischen Signatur ver-
sehen sein (vgl. z. B. § 130a der Zivilprozessordnung, § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung). Davon abgese-
hen, dass eine Vorschrift im Wahlprüfungsgesetz fehlt, welche die Ersetzung der Schriftform durch die elekt-
ronische Form ermöglichen würde, gestatten unsignierte E-Mails keinen sicheren Hinweis darauf, ob der ange-
gebene auch der wirkliche Absender ist.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 29 – Drucksache 18/3100

Anlage 10

Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch

des Herrn Dr. A. K., 45219 Essen,

– Az.: EuWP 16/14 –

gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
aus der Bundesrepublik Deutschland

am 25. Mai 2014
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 6. November 2014 beschlossen,

dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Einspruchsführer hat mit einem Schreiben vom 26. Mai 2014 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl der

Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland eingelegt.

Er beanstandet, zur Europawahl 2014 und zur nordrhein-westfälischen Kommunalwahl 2014 sei ihm kein Wahl-
schein zugestellt worden. Auf Nachfrage bei der Stadt Essen sei ihm mitgeteilt worden, dass es in seinem Wahl-
bezirk Schwierigkeiten mit der Zustellung der Wahlunterlagen durch das beauftragte Unternehmen gegeben
habe. Der Stadt Essen sei das Problem bekannt gewesen. Da es sich um keinen Einzelfall handele, nehme er an,
dass viele Wahlberechtigte ihr grundgesetzliches Wahlrecht nicht wahrgenommen hätten.

Die Landeswahlleiterin des Landes Nordrhein-Westfalen hat zu dem Vorbringen des Einspruchsführers am
7. Juli 2014 wie folgt Stellung genommen:

Der Einspruchsführer rüge, dass ihm „kein Wahlschein“ zugestellt worden sei. Bei der Europawahl richte sich
die Erteilung eines Wahlscheins nach § 4 des Europawahlgesetzes (EuWG) in Verbindung mit § 17 Absatz 2
des Bundeswahlgesetzes (BWG) und §§ 24 ff. der Europawahlordnung (EuWO); sie sei antragsabhängig. Laut
beigefügter Stellungnahme des Wahlleiters der Stadt Essen vom 20. Juni 2014 habe der Stadt ein Antrag nicht
vorgelegen. Es sei daher davon auszugehen, dass sich der Einspruch darauf beziehe, dass eine Zustellung der
Wahlbenachrichtigung nicht erfolgt sei. Nach Auskunft des Wahlleiters der Stadt Essen habe es bei deutlich
über 400.000 versendeten Wahlbenachrichtigungen lediglich 25 Beschwerden wegen fehlender Zustellung ge-
geben, denen ausnahmslos nachgegangen worden sei. Das beauftragte Unternehmen habe die zur Fehlervermei-
dung erforderlichen Maßnahmen ergriffen. Hinweise auf einen Fehlerschwerpunkt hätten sich nicht ergeben.
Vereinzelte Unregelmäßigkeiten seien bei dem Versand großer Postmengen nie gänzlich auszuschließen. Im
Übrigen lege der Wahlleiter insbesondere dar, dass eine nicht zugegangene Wahlbenachrichtigung das Wahl-
recht unberührt lasse und die Essener Bevölkerung durch wiederholte Pressemitteilungen darüber informiert
worden sei, dass bei Nichtzugang einer Wahlbenachrichtigung eine erneute Zusendung beim Wahlamt beantragt
werden könne. Der Einspruchsführer habe jedoch keinen derartigen Antrag gestellt. Im Ergebnis bleibe festzu-
halten, dass ein relevanter Verfahrensfehler nicht festzustellen sei, selbst wenn der Einspruchsführer eine Wahl-
benachrichtigung nicht erhalten haben sollte.

Der Einspruchsführer hat sich zu der ihm am 14. Juli 2014 übersandten Stellungnahme nicht geäußert.

Drucksache 18/3100 – 30 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entscheidungsgründe

I.

Der Einspruch ist unzulässig, soweit er auch die nordrhein-westfälische Kommunalwahl betrifft. Ein Wahlein-
spruch ist gemäß § 26 EuWG in Verbindung mit § 1 Absatz 1 WPrüfG nur statthaft, wenn er die Gültigkeit der
Wahl der deutschen Abgeordneten zum Europäischen Parlament aus der Bundesrepublik Deutschland oder die
Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl zum Gegenstand hat. Für Einsprü-
che gegen Wahlen auf kommunaler Ebene stehen üblicherweise eigenständige Rechtsbehelfe nach dem jewei-
ligen Landesrecht zur Verfügung.

II.

Soweit er zulässig ist, ist der Einspruch unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß
gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.

Es ist zwar unklar, ob der Einspruchsführer die Nichtzustellung eines Wahlscheins oder – wie die Landeswahl-
leiterin mit guten Gründen vermutet –die Nichtzustellung einer Wahlbenachrichtigung meint. Die Frage bedarf
aber keiner Klärung, da in beiden Varianten kein Wahlfehler vorliegt.

1. Sofern sich der Einspruchsführer gegen die Nichtzustellung einer Wahlbenachrichtigung wendet, ist kein
Wahlfehler gegeben. Eine Wahlbenachrichtigung ist nämlich nicht Voraussetzung dafür, sein Wahlrecht ausü-
ben zu können. Die Wahlberechtigung dient zwar als Identitätsnachweis (vgl. Hahlen, in: Schreiber, BWG,
9. Auflage 2013, § 14 Rn. 10). Ihre Vorlage zur Stimmabgabe im Wahllokal ist jedoch nicht erforderlich (vgl.
Bundestagsdrucksachen 15/1150, Anlage 7; 17/2250, Anlage 18; 18/1710, Anlagen 19, 20, 22 bis 24).

2. Falls der Einspruchsführer die Nichtzustellung eines Wahlscheins beanstandet, liegt ebenfalls kein Wahlfeh-
ler vor. Ein Wahlschein (zur Briefwahl oder zur Wahl in einem Wahllokal) wird gemäß nach § 4 EuWG in
Verbindung mit § 17 Absatz 2 BWG und § 26 EuWO nur auf Antrag erteilt. Ein solcher Antrag des Einspruchs-
führers lag der Stadt Essen aber nicht vor. Sie durfte dem Einspruchsführer daher keinen Wahlschein erteilen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 31 – Drucksache 18/3100

Anlage 11

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

des Herrn Dr. G. G., ohne Ortsangabe,

– Az.: EuWP 17/14 –

gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
aus der Bundesrepublik Deutschland

am 25. Mai 2014
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 6. November 2014 beschlossen,

dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Einspruchsführer hat mit einer E-Mail vom 2. Juni 2014 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl der
Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 25. Mai 2015 eingelegt.

Er habe den Medien entnommen, dass es bei der Europawahl zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei und viel-
leicht bis zu acht Millionen Stimmen ungültig seien. Seine Frau habe als gebürtige Ungarin, die in Deutschland
lebe, überhaupt nicht wählen können.

Mit einer E-Mail des Ausschusssekretariats vom 3. Juni 2014 ist der Einspruchsführer auf die Schriftform hin-
gewiesen worden. Er hat darauf nicht reagiert.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist unzulässig, da eine Einlegung per E-Mail nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3
des Wahlprüfungsgesetzes genügt. Es entspricht ständiger – und in der Sitzung am 13. Februar 2014 bestätigter
– Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich
auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört. Aus-
schließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als unzulässig zurückgewiesen
(vgl. etwa Bundestagsdrucksachen 15/1850, Anlagen 41 und 55; 15/4250, Anlage 10; 16/900, Anlagen 31 und
32; 16/5700, Anlage 33; 17/6300, Anlage 1; 18/1160, Anlagen 49, 52, 66 bis 75, 77, 78, 81). Der Deutsche
Bundestag agiert während des Wahlprüfungsverfahrens einem Gericht vergleichbar. Sofern im Verkehr mit
Gerichten die Schriftform (der Brief, das Fax) durch die elektronische Form (eine E-Mail) ersetzt werden soll,
muss dies gesetzlich ausdrücklich gestattet und die E-Mail mit einer qualifizierten elektronischen Signatur ver-
sehen sein (vgl. z. B. § 130a der Zivilprozessordnung, § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung). Davon abgese-
hen, dass eine Vorschrift im Wahlprüfungsgesetz fehlt, welche die Ersetzung der Schriftform durch die elekt-
ronische Form ermöglichen würde, gestatten unsignierte E-Mails keinen sicheren Hinweis darauf, ob der ange-
gebene auch der wirkliche Absender ist.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 33 – Drucksache 18/3100

Anlage 12

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

des Herrn M. J., ohne Ortsangabe,

– Az.: EuWP 19/14 –

gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
aus der Bundesrepublik Deutschland

am 25. Mai 2014
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 6. November 2014 beschlossen,

dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Einspruchsführer hat mit einer E-Mail vom 1. Juni 2014 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl der
Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 25. Mai 2015 eingelegt.

Er nimmt Bezug auf einen Medienbericht im Internet zur doppelten Stimmabgabe und beschwert sich gegen die
(angeblichen) Vorkommnisse. Er fordert eine Änderung des Wahlrechts für Personen mit doppelter Staatsbür-
gerschaft.

Mit einer E-Mail des Ausschusssekretariats vom 3. Juni 2014 ist der Einspruchsführer auf die Schriftform hin-
gewiesen worden. Er hat darauf nicht reagiert.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist unzulässig, da eine Einlegung per E-Mail nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3
des Wahlprüfungsgesetzes genügt. Es entspricht ständiger – und in der Sitzung am 13. Februar 2014 bestätigter
– Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich
auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört. Aus-
schließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als unzulässig zurückgewiesen
(vgl. etwa Bundestagsdrucksachen 15/1850, Anlagen 41 und 55; 15/4250, Anlage 10; 16/900, Anlagen 31 und
32; 16/5700, Anlage 33; 17/6300, Anlage 1; 18/1160, Anlagen 49, 52, 66 bis 75, 77, 78, 81). Der Deutsche
Bundestag agiert während des Wahlprüfungsverfahrens einem Gericht vergleichbar. Sofern im Verkehr mit
Gerichten die Schriftform (der Brief, das Fax) durch die elektronische Form (eine E-Mail) ersetzt werden soll,
muss dies gesetzlich ausdrücklich gestattet und die E-Mail mit einer qualifizierten elektronischen Signatur ver-
sehen sein (vgl. z. B. § 130a der Zivilprozessordnung, § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung). Davon abgese-
hen, dass eine Vorschrift im Wahlprüfungsgesetz fehlt, welche die Ersetzung der Schriftform durch die elekt-
ronische Form ermöglichen würde, gestatten unsignierte E-Mails keinen sicheren Hinweis darauf, ob der ange-
gebene auch der wirkliche Absender ist.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 35 – Drucksache 18/3100

Anlage 13

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

des Herrn N. G., 81541 München,

– Az.: EuWP 20/14 –

gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
aus der Bundesrepublik Deutschland

am 25. Mai 2014
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 6. November 2014 beschlossen,

dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Einspruchsführer hat mit einem Fax vom 1. Juni 2014 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl der Abge-
ordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 25. Mai 2015 eingelegt.

Er rügt, im Wahllokal in der „Elly-Heuss-Realschule“ (Ungsteinerstraße 46, 81539 München) sei die Identität
der Wähler während des gesamten Wahlvorgangs nicht überprüft worden. Dies sei insbesondere deswegen be-
denklich, weil bei einem großen Auktionshaus im Internet im Vorfeld Wahlbenachrichtigungskarten gehandelt
worden seien. Obwohl der Gesetzgeber grundsätzlich die mögliche Strafandrohung für ausreichend halte, um
eine mehrfache Stimmabgabe auszuschließen, zeige die Praxis doch, dass hier Anspruch und Realität auseinan-
der gingen.

Mit einem Schreiben des Ausschusssekretariats vom 4. Juni 2014 ist der Einspruchsführer gebeten worden,
seinen Vortrag hinsichtlich des angeblichen Handels mit Wahlbenachrichtigungen zu konkretisieren. Er hat
darauf nicht reagiert.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist unbegründet, da sich dem Vortrag des Einspruchsführers kein Verstoß gegen Wahlrechtsvor-
schriften und damit kein Wahlfehler entnehmen lässt.

Es entspricht geltendem Recht, dass sich nicht alle Wahlberechtigten im Wahlraum ausweisen mussten (vgl.
etwa Bundestagsdrucksachen 15/1150 Anlagen 31 und 33; 16/900, Anlagen 21 und 22; 16/3600, Anlage 32;
16/5700, Anlagen 8 und 22; 17/2250, Anlagen 2 bis 4, 8, 10, 13, 15, 17, 20). Ausweisen müssen sich nach § 52
Satz 1 der Europawahlordnung (EuWO) die Inhaber von Wahlscheinen. Ansonsten hat sich der Wahlberechtigte
nach § 49 Absatz 3 Satz 2 EuWO nur – aber immerhin – auf Verlangen des Wahlvorstandes auszuweisen. Der
Wahlvorstand verlangt dies insbesondere dann, wenn der Wähler seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt. Ist
der Name des Wählers im Wählerverzeichnis aufgeführt, die Wahlberechtigung festgestellt und besteht außer-
dem kein Anlass zur Zurückweisung des Wählers, gibt der Wahlvorsteher die Wahlurne frei (§ 49 Absatz 4 Satz
1 EuWO). In der Regel ist somit die Vorlage der Wahlbenachrichtigung zur Feststellung der Identität ausrei-
chend. Diese Art der Kontrolle bietet hinreichend Gewähr dafür, dass die Identität der Wählerinnen und Wähler
überprüft und Manipulationen durch eine mehrfache Teilnahme an der Wahl verhindert werden. Kriminelles
Verhalten wie der vom Einspruchsführer behauptete, aber nicht belegte Handel mit Wahlbenachrichtigungen
kann zwar nie gänzlich ausgeschlossen werden. Es dürfte aber angesichts der oben beschriebenen Möglichkeit
des Wahlvorstandes, sich einen Ausweis vorzeigen zu lassen, und auch wegen der Strafandrohung in § 107a
des Strafgesetzbuches eher hypothetisch sein.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 37 – Drucksache 18/3100

Anlage 14

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

des Herrn H.-G. S., 42781 Haan,

– Az.: EuWP 24/14 –

gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
aus der Bundesrepublik Deutschland

am 25. Mai 2014
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 6. November 2014 beschlossen,

dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Einspruchsführer hat mit einer E-Mail vom 2. Juni 2014 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl der
Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 25. Mai 2015 eingelegt.

Er meint, es sei offensichtlich möglich, wenn man eine doppelte Staatsbürgerschaft besitze, seine Stimme in
mehreren EU-Ländern gleichzeitig abzugeben. Dies verstoße sowohl gegeneuropäisches als auch mitgliedstaat-
liches Recht. Des Weiteren würden bei der Stimmabgabe in der Stadt Haan keine Ausweisdokumente geprüft;
der Wahlschein (gemeint ist die Wahlbenachrichtigung) alleine reiche zur Wahl.

Mit einer E-Mail des Ausschusssekretariats vom 3. Juni 2014 ist der Einspruchsführer auf die Schriftform hin-
gewiesen worden. Er hat darauf nicht reagiert.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist unzulässig, da eine Einlegung per E-Mail nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3
des Wahlprüfungsgesetzes genügt. Es entspricht ständiger – und in der Sitzung am 13. Februar 2014 bestätigter
– Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich
auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört. Aus-
schließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als unzulässig zurückgewiesen
(vgl. etwa Bundestagsdrucksachen 15/1850, Anlagen 41 und 55; 15/4250, Anlage 10; 16/900, Anlagen 31 und
32; 16/5700, Anlage 33; 17/6300, Anlage 1; 18/1160, Anlagen 49, 52, 66 bis 75, 77, 78, 81). Der Deutsche
Bundestag agiert während des Wahlprüfungsverfahrens einem Gericht vergleichbar. Sofern im Verkehr mit
Gerichten die Schriftform (der Brief, das Fax) durch die elektronische Form (eine E-Mail) ersetzt werden soll,
muss dies gesetzlich ausdrücklich gestattet und die E-Mail mit einer qualifizierten elektronischen Signatur ver-
sehen sein (vgl. z. B. § 130a der Zivilprozessordnung, § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung). Davon abgese-
hen, dass eine Vorschrift im Wahlprüfungsgesetz fehlt, welche die Ersetzung der Schriftform durch die elekt-
ronische Form ermöglichen würde, gestatten unsignierte E-Mails keinen sicheren Hinweis darauf, ob der ange-
gebene auch der wirkliche Absender ist.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 39 – Drucksache 18/3100

Anlage 15

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

1. der Frau M. B.-S., 40223 Düsseldorf,
2. des Herrn E. S., ebenda,

– Az.: EuWP 25/14 –

gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
aus der Bundesrepublik Deutschland

am 25. Mai 2014
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 6. November 2014 beschlossen,

dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand

Die Einspruchsführer haben mit einer E-Mail vom 2. Juni 2014 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl der
Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 25. Mai 2015 eingelegt.

Sie rügen, sie hätten von der Stadt Düsseldorf ca. 14 Tage vor dem Wahltermin eine Wahlbenachrichtigung
erhalten und daraufhin Briefwahl beantragt. Leider hätten sie die Unterlagen zur Briefwahl nie erhalten, eine
Rückfrage beim Wahlamt sei trotz mehrfachen Versuchs nicht möglich gewesen. Sie hätten deshalb an der Wahl
nicht teilnehmen können.

Mit einer E-Mail des Ausschusssekretariats vom 3. Juni 2014 sind die Einspruchsführer auf die Schriftform
hingewiesen worden. Sie haben darauf nicht reagiert.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist unzulässig, da eine Einlegung per E-Mail nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3
des Wahlprüfungsgesetzes genügt. Es entspricht ständiger – und in der Sitzung am 13. Februar 2014 bestätigter
– Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich
auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört. Aus-
schließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als unzulässig zurückgewiesen
(vgl. etwa Bundestagsdrucksachen 15/1850, Anlagen 41 und 55; 15/4250, Anlage 10; 16/900, Anlagen 31 und
32; 16/5700, Anlage 33; 17/6300, Anlage 1; 18/1160, Anlagen 49, 52, 66 bis 75, 77, 78, 81). Der Deutsche
Bundestag agiert während des Wahlprüfungsverfahrens einem Gericht vergleichbar. Sofern im Verkehr mit
Gerichten die Schriftform (der Brief, das Fax) durch die elektronische Form (eine E-Mail) ersetzt werden soll,
muss dies gesetzlich ausdrücklich gestattet und die E-Mail mit einer qualifizierten elektronischen Signatur ver-
sehen sein (vgl. z. B. § 130a der Zivilprozessordnung, § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung). Davon abgese-
hen, dass eine Vorschrift im Wahlprüfungsgesetz fehlt, welche die Ersetzung der Schriftform durch die elekt-
ronische Form ermöglichen würde, gestatten unsignierte E-Mails keinen sicheren Hinweis darauf, ob der ange-
gebene auch der wirkliche Absender ist.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 41 – Drucksache 18/3100

Anlage 16

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

des Herrn W. H., 14129 Berlin,

– Az.: EuWP 26/14 –

gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
aus der Bundesrepublik Deutschland

am 25. Mai 2014
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 6. November 2014 beschlossen,

dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Einspruchsführer hat mit einer E-Mail vom 2. Juni 2014 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl der
Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 25. Mai 2015 eingelegt.

Er beziehe sich auf Meldungen, nach denen es bei der Europawahl 2014 zur doppelten Stimmabgabe gekommen
sein solle. Sollte dies zutreffen, lege er gegen das vorliegende Wahlergebnis Einspruch ein und verlange eine
Wiederholung der Wahl unter Wahrung demokratischer Grundregeln.

Mit einer E-Mail des Ausschusssekretariats vom 3. Juni 2014 ist der Einspruchsführer auf die Schriftform hin-
gewiesen worden. Er hat darauf nicht reagiert.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist unzulässig, da eine Einlegung per E-Mail nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3
des Wahlprüfungsgesetzes genügt. Es entspricht ständiger – und in der Sitzung am 13. Februar 2014 bestätigter
– Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich
auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört. Aus-
schließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als unzulässig zurückgewiesen
(vgl. etwa Bundestagsdrucksachen 15/1850, Anlagen 41 und 55; 15/4250, Anlage 10; 16/900, Anlagen 31 und
32; 16/5700, Anlage 33; 17/6300, Anlage 1; 18/1160, Anlagen 49, 52, 66 bis 75, 77, 78, 81). Der Deutsche
Bundestag agiert während des Wahlprüfungsverfahrens einem Gericht vergleichbar. Sofern im Verkehr mit
Gerichten die Schriftform (der Brief, das Fax) durch die elektronische Form (eine E-Mail) ersetzt werden soll,
muss dies gesetzlich ausdrücklich gestattet und die E-Mail mit einer qualifizierten elektronischen Signatur ver-
sehen sein (vgl. z. B. § 130a der Zivilprozessordnung, § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung). Davon abgese-
hen, dass eine Vorschrift im Wahlprüfungsgesetz fehlt, welche die Ersetzung der Schriftform durch die elekt-
ronische Form ermöglichen würde, gestatten unsignierte E-Mails keinen sicheren Hinweis darauf, ob der ange-
gebene auch der wirkliche Absender ist.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 43 – Drucksache 18/3100

Anlage 17

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

der Frau C. P., 25549 Hohenlockstedt,

– Az.: EuWP 27/14 –

gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
aus der Bundesrepublik Deutschland

am 25. Mai 2014
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 6. November 2014 beschlossen,

dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand

Die Einspruchsführerin hat mit einem unvollständigen und nicht unterschriebenen Fax vom 2. Juni 2014 Ein-
spruch gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik
Deutschland am 25. Mai 2015 eingelegt. Nach einem Hinweis des Ausschusssekretariats vom 3. Juni 2014, dass
einige Seiten des Vortrages fehlten, hat die Einspruchsführerin am 10. Juni 2014 eine E-Mail gesandt, an die
mehrere eingescannte Dateien im Format PDF angehängt waren, darunter eine unterschrieben Fassung ihrer
Einspruchsschrift.

Der Einspruch entspricht im Wesentlichen dem Vorbringen, das die Einspruchsführerin bereits gegen die Bun-
destagswahl 2013 vorgetragen hat: Alle nach 1953 gewählten Bundestage und Bundesregierungen seien nicht
legitimiert (gewesen). Deswegen seien alle ihre Beschlüsse, Verträge, Verordnungen, Gesetze und Gesetzesän-
derungen etc., auch das derzeitige Bundeswahlgesetz, ungültig und nichtig. Des Weiteren bezweifelt die Ein-
spruchsführerin die Staatlichkeit und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland sowie Wirksamkeit der
Wiedervereinigung.

Wegen der Einzelheiten des Vortrages wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist unzulässig, da eine Einlegung per E-Mail und ohne Unterschrift nicht dem Schriftformerfor-
dernis des § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes genügt. Es entspricht ständiger – und in der Sitzung am
13. Februar 2014 bestätigter – Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur
Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbe-
vollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als
unzulässig zurückgewiesen (vgl. etwa Bundestagsdrucksachen 15/1850, Anlagen 41 und 55; 15/4250, Anlage
10; 16/900, Anlagen 31 und 32; 16/5700, Anlage 33; 17/6300, Anlage 1; 18/1160, Anlagen 49, 52, 66 bis 75,
77, 78, 81). Dasselbe gilt für nicht unterschriebene Einspruchsschriften, wie diejenige vom 2. Juni 2014. Dass
der E-Mail vom 10. Juni 2014 ein von Hand unterzeichnetes und dann eingescanntes Einspruchsschreiben im
Format PDF angehängt war, ändert nichts an der Unzulässigkeit (vgl. Bundestagsdrucksache 18/1160, Anlage
81). Der Deutsche Bundestag agiert während des Wahlprüfungsverfahrens einem Gericht vergleichbar. Sofern
im Verkehr mit Gerichten die Schriftform (der Brief, das Fax) durch die elektronische Form (eine E-Mail)
ersetzt werden soll, muss dies gesetzlich ausdrücklich gestattet und die E-Mail mit einer qualifizierten elektro-
nischen Signatur versehen sein (vgl. z. B. § 130a der Zivilprozessordnung, § 55a der Verwaltungsgerichtsord-
nung). Davon abgesehen, dass eine Vorschrift im Wahlprüfungsgesetz fehlt, welche die Ersetzung der Schrift-
form durch die elektronische Form ermöglichen würde, gestatten unsignierte E-Mails keinen sicheren Hinweis
darauf, ob der angegebene auch der wirkliche Absender ist. Dies gilt auch dann, wenn sich im Anhang zur E-
Mail ein eingescanntes eigenhändig unterschriebenes Schreiben findet.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 45 – Drucksache 18/3100

Anlage 18

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

der Frau A. B., 24358 Ahlefeld am Bistensee,

– Az.: EuWP 28/14 –

gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
aus der Bundesrepublik Deutschland

am 25. Mai 2014
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 6. November 2014 beschlossen,

dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand

Die Einspruchsführerin hat mit einer E-Mail vom 2. Juni 2014 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl der
Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 25. Mai 2015 eingelegt.

Er meint, das Wahlergebnis sei aufgrund der bekannt gewordenen Abgabe von mehreren Stimmen durch Wahl-
berechtigte aus EU-Mitgliedstaaten zweifelhaft. Ferner habe das Bundesministerium des Innern dafür Sorge
getragen, dass transidente Menschen in diskriminierender Form genötigt worden seien, den Wahlurnen fern zu
bleiben.

Mit einer E-Mail des Ausschusssekretariats vom 3. Juni 2014 ist die Einspruchsführerin auf die Schriftform
hingewiesen worden. Sie hat darauf nicht reagiert.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist unzulässig, da eine Einlegung per E-Mail nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3
des Wahlprüfungsgesetzes genügt. Es entspricht ständiger – und in der Sitzung am 13. Februar 2014 bestätigter
– Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich
auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört. Aus-
schließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als unzulässig zurückgewiesen
(vgl. etwa Bundestagsdrucksachen 15/1850, Anlagen 41 und 55; 15/4250, Anlage 10; 16/900, Anlagen 31 und
32; 16/5700, Anlage 33; 17/6300, Anlage 1; 18/1160, Anlagen 49, 52, 66 bis 75, 77, 78, 81). Der Deutsche
Bundestag agiert während des Wahlprüfungsverfahrens einem Gericht vergleichbar. Sofern im Verkehr mit
Gerichten die Schriftform (der Brief, das Fax) durch die elektronische Form (eine E-Mail) ersetzt werden soll,
muss dies gesetzlich ausdrücklich gestattet und die E-Mail mit einer qualifizierten elektronischen Signatur ver-
sehen sein (vgl. z. B. § 130a der Zivilprozessordnung, § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung). Davon abgese-
hen, dass eine Vorschrift im Wahlprüfungsgesetz fehlt, welche die Ersetzung der Schriftform durch die elekt-
ronische Form ermöglichen würde, gestatten unsignierte E-Mails keinen sicheren Hinweis darauf, ob der ange-
gebene auch der wirkliche Absender ist.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 47 – Drucksache 18/3100

Anlage 19

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

des Herrn J. G. B., 41539 Dormagen,

– Az.: EuWP 32/14 –

gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
aus der Bundesrepublik Deutschland

am 25. Mai 2014
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 6. November 2014 beschlossen,

dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Einspruchsführer hat mit einem Schreiben vom 21. Mai 2014 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl der
Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 25. Mai 2015 eingelegt.

Er trägt vor, die Bundeskanzlerin betreibe „in ihrer Funktion und aus ihrer Funktion heraus“ einseitig und zum
Nachteil aller anderen Parteien Wahlwerbung, die einseitig die CDU begünstige und die anderen Parteien be-
nachteilige.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Aus dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß
gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.

Die Bundeskanzlerin darf als Parteivorsitzende der CDU – und damit eben gerade nicht in ihrer Rolle als Re-
gierungsmitglied, sondern als Privatperson – im Rahmen der jedermann zustehenden freien Meinungsäußerung
(Artikel 5 des Grundgesetzes) durchaus Werbung für ihre Partei machen. Dies ist auch anderen Regierungsmit-
gliedern und Amtsträgern gestattet. Die eigene politische Position darf dabei aber nicht als „Empfehlung der
Regierung“ dargestellt werden. Nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses hat die Bundeskanzlerin diese
Grundsätze beachtet. Gegenteiliges hat der Einspruchsführer auch nicht vorgetragen. Insbesondere hat er nicht
näher ausgeführt, wodurch die Wähler beeinflusst und andere Parteien benachteiligt worden sein sollten.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 49 – Drucksache 18/3100

Anlage 20

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

der Frau U. B., 08538 Weischlitz OT Kürbitz,

– Az.: EuWP 35/14 –

gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
aus der Bundesrepublik Deutschland

am 25. Mai 2014
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 6. November 2014 beschlossen,

dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Die Einspruchsführerin hat mit einem Schreiben vom 3. Juni 2014 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl der
Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 25. Mai 2014 eingelegt.

1. Sie trägt vor, die Aufstellung der Wahlkabinen im Wahllokal „Goldener Löwe“ in Kürbitz habe den Anfor-
derungen einer geheimen Wahl nicht genügt. Zum besseren Verständnis liege eine Skizze bei. Die Plätze 1 und
2 seien permanent durch mindesten einen Wahlhelfer direkt einsehbar gewesen. Ebenso hätten die auf ihre
Stimmzettel wartenden Wähler direkt auf die Stimmzettel in den Kabinen 1 und 2 schauen können. Die Wahl-
handlung sei somit auf den Plätzen 1 und 2 permanent und unmittelbar einsehbar gewesen. Die Plätze 3 und 4
seien temporär einsehbar gewesen. Da die Trennwände zwischen den Kabinen nur rund 40 cm Höhe besessen
hätten, habe bei Betreten und Verlassen der Kabine die jeweilige Nachbarkabine eingesehen werden können.
Ihrer Forderung, die Einsehbarkeit abzustellen, sei nicht gefolgt worden. Ein Hinweis der Wahlhelfer am Beginn
des Wahltages, dass bei einer derartigen Aufstellung der Kabinen der Wahlvorgang einsehbar sei, sei vom
Wahlleiter mit der seiner Meinung nach vorhandenen Konformität der Wahlkabinen mit einer EU- bzw. DIN-
Norm (die Kabinen seien von der Gemeinde Weischlitz geliefert worden), kommentiert worden. Der Tisch sei
lediglich etwas schräger aufgestellt worden. Auch der Aufforderung von Frau R., die gleichfalls die Einsehbar-
keit moniert habe, nach Änderung der Aufstellung der Wahlkabinen sei mit jenem Argument nicht entsprochen
worden. Es habe lediglich die Alternative gegeben, nicht oder nicht geheim zu wählen. Ihr Recht auf geheime
Wahl sei verletzt worden.

2. Zudem seien in mehreren Fällen Briefwahlunterlagen nicht fristgerecht zugestellt worden, so dass die be-
troffenen Wahlberechtigten nicht hätten abstimmen können. Diese Darstellung könnten Frau R., Herr B. und
Frau P., alle wohnhaft in Weischlitz OT Kürbitz, bestätigen. Sie bitte um Prüfung, ob es in weiteren Wahlkreisen
identische oder ähnliche Kabinen gegeben habe.

Die Landeswahlleiterin des Freistaates Sachsen hat zu dem Einspruch am 27. Juni 2014 wie folgt Stellung
genommen:

1. Für die Gestaltung der Wahlräume seien § 4 des Europawahlgesetzes (EuWG) in Verbindung mit § 33 Absatz
1 des Bundeswahlgesetzes (BWG) sowie § 43 der Europawahlordnung (EuWO) einschlägig. Danach seien für
die Wahlräume Vorkehrungen zu treffen, um dem Wähler eine unbeobachtete Stimmabgabe zu ermöglichen
und somit das Wahlgeheimnis zu wahren. Gemäß § 43 Absatz 1 EuWO seien für jeden Wahlraum eine oder
mehrere Wahlkabinen mit Tischen einzurichten, in denen der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet kenn-
zeichnen und falten könne. Gleichzeitig müssten die Wahlkabinen so aufgestellt werden, dass sie vom Tisch
des Wahlvorstandes aus überblickt werden könnten. Konkrete Vorgaben zur Gestaltung der Wahlkabinen wie
etwa zur Höhe der Seitenwände enthielten die wahlrechtlichen Vorschriften nicht. Für die Anzahl der Wahlka-
binen sei die Zahl der Wahlberechtigten im Wahlbezirk und der gleichzeitig durchzuführenden Wahlen zu be-
rücksichtigen. Im Rahmen der Kommunalwahlen seien neben der Wahl des Europäischen Parlaments am

Drucksache 18/3100 – 50 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

25. Mai 2014 die Gemeinderatswahl der Gemeinde Weischlitz, die Ortschaftsratswahl der Ortschaft Kürbitz
und die Kreistagswahl des Landkreises Vogtlandkreis durchgeführt worden. Aufgrund der Tatsache, dass durch
die gleichzeitigen Kommunal- und Europawahlen im Freistaat Sachsen die Wähler bis zu vier Stimmzettel hät-
ten ausfüllen und dabei jeweils bis zu drei Stimmen hätten vergeben können, die Liste der Bewerber auf den
einzelnen Stimmzetteln häufig sehr lang gewesen sei und die teilweise recht großen Stimmzettel noch zu falten
gewesen seien, sei zu erwarten gewesen, dass die Aufenthaltszeit der Wähler in den Wahlkabinen länger als bei
anderen Wahlen sein werde. Insofern habe sich die Gemeinde entschlossen, vier Tischkabinen anstelle der bis-
her meist zwei Stehkabinen aufzustellen, um den Wählern unnötige Wartezeiten zu ersparen. Die von der Ein-
spruchsführerin dem Einspruch beigefügte Skizze des Wahlraums sei von der Hauptamtsleiterin der Gemeinde
Weischlitz, die für die Vorbereitung und Durchführung der Kommunalwahlen in der Gemeinde verantwortlich
sei, ebenfalls erstellt worden. Des Weiteren sei der Wahlraum im Wahlraum „Goldener Löwe“ in Kürbitz zu
Prüfungszwecken nochmals in gleicher Weise wie am Wahltag eingeräumt und fotografiert worden. Dies sei
unmittelbar nach dem Eingang des Wahleinspruchs am 29. Mai 2014, der auch die oben genannten Kommunal-
wahlen betreffe, erfolgt. Die Fotos und eine Skizze seien als Anlage beigefügt. Die Wände der Wahlkabinen
seien – wie vorgetragen – ca. 40 cm hoch. Ein ungehinderter Einblick in die Wahlkabinen sei nach Einschätzung
der Prüfung vor Ort aber trotz allem nicht möglich, wenn ein Wähler vor dem Tisch sitze und dort seine Stimm-
abgabe vornehme, da er mit seinem Rücken die vor ihm liegenden Stimmzettel verdecke. Auch sei weder vom
Tisch des Wahlvorstandes aus (Foto 4) noch aus der Perspektive eines Wartenden (Foto 3) zu erkennen gewe-
sen, welchem Bewerber der Wähler seine Stimme gegeben habe. Eine Einsichtnahme in das Wahlverhalten des
Wählers wäre nur dann möglich gewesen, wenn dem Wähler ein Dritter direkt über die Schulter auf die zu
kennzeichnenden Stimmzettel gesehen hätte. Soweit sich die Einspruchsführerin auf eine Forderung gegenüber
einer Beisitzerin des Wahlvorstandes beziehe, dass die Einsehbarkeit der Wahlkabinen abgestellt werden sollte,
werde von dieser Beisitzerin ausgeführt, dass es sich dabei nach deren Auffassung um ein belangloses Gespräch
zwischen ihr und der Einspruchsführerin gehandelt habe, die beim Eintreten in den Wahlraum, auf Grund der
Anwesenheit mehrerer anderer Wähler zu dieser Zeit, etwas habe warten müssen. Während dieser Unterhaltung
habe die Einspruchsführerin auch ihren Unmut über die Wahlverhältnisse im Wahlraum zum Ausdruck ge-
bracht, ihren Wahlgang aber trotzdem vollzogen. Konkrete Forderungen der Wählerin habe die Beisitzerin des
Wahlvorstandes aus diesem Gespräch allerdings nicht abgeleitet. Die Beisitzerin habe nach ihrer eigenen
Stimmabgabe den mangelnden Platz in der Wahlkabine bemängelt. Der Wahlvorsteher habe ihr daraufhin er-
klärt, dass die Wahlkabinen DIN-Normen entsprächen und von der Gemeinde Weischlitz bereitgestellt worden
seien. Nach Aussagen des Wahlvorstehers habe dieser vor Öffnung des Wahlraumes auch das Umstellen der
Wahlkabinen veranlasst, um einen möglichst großen Abstand zwischen den Tischen des Wahlvorstandes und
den Wahlkabinen zu erreichen. Auf Grund der sehr begrenzten Platzverhältnisse im Raum sei ein größerer Ab-
stand als auf den Fotos ersichtlich allerdings nicht umsetzbar gewesen. Auch sei bei einem höheren Wählerauf-
kommen durch den Wahlvorstand darauf hingewiesen worden, dass die Wähler bitte vor dem Wahlraum und
nicht am Tisch des Wahlvorstandes warten sollten. Der Wahlvorstand habe durch diese Maßnahme in angemes-
sener Weise reagiert, um einer Verletzung des Grundsatzes der geheimen Wahl entgegenzuwirken. Die Abstim-
mungsvorrichtungen müssten so beschaffen sein, dass niemand beobachten könne, ob und wie der Stimmzettel
ausgefüllt werde. Der Wahlberechtigte müsse sicher sein, dass niemand beobachten könne, was er mit seinem
Stimmzettel mache. Die Anforderungen an den Sichtschutz dürften dabei aber nicht unverhältnismäßig sein,
weshalb auch dreiflügelige Sichtblenden genügten, wenn sich niemand hinter dem Wähler befinden könne
(Hahlen, in: Schreiber, BWG, 9. Auflage 2013, § 33 Rn. 3). Die aufgestellten Wahlkabinen würden in der
Gemeinde Weischlitz und auch in anderen Wahlbezirken bereits seit mehreren Jahren verwendet und hätten
bisher noch nie zu einer Beanstandung geführt. Bis auf die Einspruchsführerin und den Hinweis einer Beisitze-
rin habe es auch am 25. Mai 2014 keine Beschwerden von Wählern gegeben. Dennoch sehe sich die Gemeinde
durch den Wahleinspruch veranlasst, vor zukünftigen Wahlen höhere Sichtschutzblenden zu beschaffen. Der
Grundsatz der geheimen Wahl sei verletzt, wenn sich der Wähler wegen der konkreten örtlichen Verhältnisse
im Wahlraum nicht unbeobachtet fühlen könne. Dabei komme es neben den Umständen des Einzelfalls auch
darauf an, ob das Unsicherheitsgefühl objektiv gerechtfertigt sei (vgl. Hahlen, in. Schreiber, a. a. O.). Zudem
müsse vom Wahlverhalten eines Wählers von einer anderen Person tatsächlich Kenntnis erlangt worden sein.
Die tatsächliche Einsichtnahme trage die Einspruchsführerin gerade nicht vor. Sie habe von ihrem Wahlrecht
auch Gebrauch gemacht. Dabei werde nicht vorgetragen, dass beispielsweise sich während ihrer Wahl etwa
wartende Wähler im Wahlraum oder in ihrer Nähe aufgehalten hätten, die ihre Stimmabgabe hätten beobachten
können. Umgekehrt mache sie auch nicht geltend, andere Wähler bei deren Stimmabgabe beobachtet zu haben.
Vielmehr meine die Einspruchsführerin, dass entweder „permanente“ oder eine „temporäre“ Einsehbarkeit ge-
geben gewesen sei, also eine generelle Beobachtung bzw. Beobachtungsmöglichkeit bestanden habe. Insofern
möge zwar ein Unsicherheitsgefühl der Einspruchsführerin bestanden haben, aufgrund der grundsätzlichen

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 51 – Drucksache 18/3100

Schilderung der Wahlsituation erscheine dies aber nicht objektiv gerechtfertigt. Zudem sei es dem Wahlvor-
stand auch möglich gewesen, die Wahlkabinen zu überblicken und im Falle einer Verletzung des Wahlgeheim-
nisses einzugreifen. Es sei bereits dargelegt worden, dass der Wahlvorstand bei einem höheren Wählerandrang
dafür Sorge getragen habe, dass der Wartebereich dann vor dem Wahlraum und nicht am Tisch des Wahlvor-
standes gewesen sei. Durch diese Regelung habe der Wahlvorstand auch für die Gewährleistung einer geheimen
Wahl gesorgt. Selbst wenn Zweifel bestehen würden, dass die Einrichtung des Wahlraums nicht in vollem Ein-
klang mit den gesetzlichen Anforderungen gestanden habe, so sei es doch sehr unwahrscheinlich, dass die Wäh-
ler im betreffenden Wahlraum anders gewählt hätten, wenn die Wahlkabinen anders angeordnet gewesen wären.
Sollte die bloße Möglichkeit der Beobachtung die Entschließungsfreiheit der Wähler tatsächlich beeinträchtigt
haben, so lägen dafür keine Hinweise vor.

2. Der Vortrag zum verspäteten Versand von Briefwahlunterlagen sei allgemein und nicht substantiiert. Bei der
Prüfung durch die Kreiswahlleiterin sei das Folgende ermittelt worden: Nach der Wahl sei bekannt geworden,
dass in zwei Fällen Briefwahlunterlagen der Wahlen vom 25. Mai 2014 durch das privat beauftragte Unterneh-
men „C.“ erst am 20. Mai 2014 an die Wahlberechtigten ausgetragen worden seien, obwohl die Unterlagen
unverzüglich nach der Beantragung, nämlich bereits am 15. Mai 2014 von der Gemeinde an das Unternehmen
übergeben worden seien. Zu dieser Zeit hätten sich diese beiden Wahlberechtigten allerdings schon im Urlaub
befunden und somit ihr Wahlrecht nicht mehr wahrnehmen können. Von der Möglichkeit der Beantragung eines
neuen Wahlscheins (§ 27 Absatz 10 EuWO) und der Briefwahl direkt vor Ort (§ 27 Absatz 5 EuWO) vor Ur-
laubsantritt sei in beiden Fällen kein Gebrauch gemacht worden. Einspruch sei jeweils nicht eingelegt worden.
Somit hätten Wahlberechtigte lediglich in zwei Fällen Briefwahlunterlagen nicht rechtzeitig erhalten. Dies sei
sehr bedauerlich, stelle aber keinen erheblichen Verstoß gegen wahlrechtliche Vorschriften dar und habe auf
das Wahlergebnis auch keinen Einfluss.

Bezüglich der im Schreiben der Landeswahlleiterin genannten und diesem beigefügten Fotos wird auf den Inhalt
der Akten Bezug genommen.

Die Einspruchsführerin hat sich zu der Stellungnahme am 26. Juli 2014 wie folgt geäußert:

Sie sei vor dem Schreiben der Kreiswahlleiterin des Vogtlandkreises an die Landeswahlleiterin leider nicht
angehört worden. Daher gebe deren Bericht bedauerlicherweise eine Reihe von Fehlern und unwahren Behaup-
tungen wieder, die sie mittlerweile in ihrer Stellungnahme bezüglich des Entwurfs des Bescheides zur Gemein-
deratswahl Weischlitz gegenüber der Kommunalaufsicht des Vogtlandkreises herausgearbeitet habe. Ihre Stel-
lungnahme und die darin gestellten Anträge seien jedoch vor Erlass des endgültigen Bescheides in weiten Teilen
ignoriert worden. Sie halte es für möglich, dass man der Landeswahlleiterin und dem Wahlprüfungsausschuss
diese zusätzlichen Informationen nicht habe zukommen lassen. Den Entwurf des Bescheides, ihre Stellung-
nahme dazu sowie die Richtigstellung der nicht korrekt wiedergegebenen Aussagen der Zeugin Frau P., einer
Beisitzerin des Wahlvorstandes, füge sie bei. Sie bitte, diese Schreiben als Teil ihrer Stellungnahme zu betrach-
ten. Den endgültigen Bescheid füge sie ebenfalls bei, damit der Ausschuss sich ein umfassendes Bild machen
könne. Sie wolle dem nur noch hinzufügen, dass, als sie versehentlich auf den Stimmzettel der Wählerin ge-
schaut habe, dies von dieser erschreckt bemerkt worden sei, diese den Wahlvorgang unterbrochen und sie an-
geschaut habe. Hinter ihr, der Einspruchsführerin, hätten noch drei Wähler gestanden, die alle beim Empfang
ihrer Wahlunterlagen ebenfalls direkt auf deren Wahlzettel hätten schauen können. Somit habe der Wahlleiter
eben nicht dafür Sorge getragen, dass sich niemand hinter den Wählenden aufgehalten habe. Hinter den Wahl-
zellen hätten sich also nicht nur theoretisch Personen aufhalten können, sondern sie hätten es tatsächlich getan.
Obwohl man ihre Aufforderung nach Abhilfe der Einsehbarkeit abgelehnt habe, habe sie gewählt, jedoch unter
dem von Frau P. deutlich dargestellten Vorbehalt. Sie verzichte nicht auf ihr Wahlrecht, weil die Gemeinde
Weischlitz nicht in der Lage sei, einen Wahlraum korrekt einzurichten. Frau P. führe zudem aus, dass sie auf
Beschwerden von Wählern auf die EU-Norm hingewiesen habe, so wie man es ihr vor Beginn ihres Dienstes
erläutert habe. Sollte dies in anderen Wahllokalen ebenso gehandhabt worden sein, könnte dies durchaus zu der
Tatsache beigetragen haben, dass sich kein weiterer Wähler beschwert habe. Es freue sie sehr zu hören, dass
die Gemeinde Weischlitz neue Wahlkabinen anschaffen werde. So habe ihr Einspruch ja doch schon ein wenig
bewirken können.

Wegen der Einzelheiten der Gegenäußerung der Einspruchsführerin wird auf den Inhalt der Akten Bezug ge-
nommen.

Drucksache 18/3100 – 52 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vorbringen der Einspruchsführerin lässt sich kein Verstoß
gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.

1. Der Wahlraum genügte den wahlrechtlichen Vorgaben, insbesondere zur Wahrung des Wahlgeheimnisses.
Gemäß § 4 EuWG in Verbindung mit § 33 Absatz 1 Satz 1 BWG wurden Vorkehrungen dafür getroffen, dass
die Wähler den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten konnten. Dazu wurden – wie es § 43 Absatz
1 EuWO verlangt – im Wahllokal „Goldener Löwe“ in Kürbitz vier Wahlkabinen mit Tisch und jeweils drei
Außenwänden eingerichtet, in denen jeder Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten
konnte. Zwar waren die Außenwände mit ca. 40 cm Höhe recht niedrig; jeder Wähler konnte die beiden ihm
gegenübersitzenden und den neben ihm sitzenden Wähler anschauen. Wartenden oder vorbeilaufenden Perso-
nen sowie den Mitgliedern des Wahlvorstandes war es möglich, die Wählenden zu sehen. Daher begrüßt es der
Wahlprüfungsausschuss sehr, dass die Gemeinde künftig höhere Sichtblenden einsetzen will. Indessen enthalten
die Wahlrechtsvorschriften keine konkreten Vorgaben zur Gestaltung der Wahlkabinen, etwa zur Höhe der Sei-
tenwände. Außerdem dürfen an den Sichtschutz keine unverhältnismäßigen Anforderungen gestellt werden
(vgl. Bundestagsdrucksachen 15/4250, Anlage 11; 16/900, Anlage 26; 17/3100, Anlage 17; 18/1710, Anlage
73; Hahlen, in: Schreiber, BWG, 33 Rn. 3). Dass – wie vorliegend – registriert werden konnte, wer gerade den
Stimmzettel ausfüllte, stellt keinen Verstoß gegen das Wahlgeheimnis dar (Bundestagsdrucksachen 16/900,
Anlage 26; 17/3100, Anlage 17; 18/1710, Anlage 73; Hahlen, in: Schreiber, a. a. O.). Es musste aber auf jeden
Fall gewährleistet sein, dass unter normalen Umständen niemand beobachten konnte, ob und wie der Stimm-
zettel ausgefüllt wurde. Der Wähler musste sich aufgrund der konkreten örtlichen Verhältnisse unbeobachtet
fühlen können (Bundestagsdrucksachen 15/4250, Anlagen 11 und 12; 16/900, Anlage 26; 16/1800, Anlage 50;
17/3100, Anlage 17; 18/1710, Anlage 73; Hahlen, in: Schreiber, a. a. O.). Dies war vorliegend der Fall. Wie die
(fotografierte) Nachstellung des Aufbaus im Wahllokal ergeben hat, konnten auch die wartenden oder vorbei-
laufenden Personen und die Mitglieder des Wahlvorstandes das Abstimmungsverhalten der Wählenden nicht
erkennen, da die Stimmzettel durch die Wählenden verdeckt wurden. Eine Einsichtnahme in das Wahlverhalten
des Wählers wäre nur dann möglich gewesen, wenn dem Wähler ein Dritter direkt über die Schulter auf die zu
kennzeichnenden Stimmzettel gesehen hätte. Dies hätte der Wahlvorstand, der die Wahlkabinen jederzeit – wie
es § 43 Absatz 1 Satz 2 EuWO verlangt – überblicken konnte, gesehen und unterbinden können. Dass irgend-
jemand tatsächlich vom Abstimmungsverhalten Kenntnis erlangte, trägt auch die Einspruchsführerin nicht vor.
Der Wahlvorstand hat zudem bei höherem Wähleraufkommen darauf hingewiesen, dass Wahlwillige nicht am
Tisch des Wahlvorstandes, sondern vor dem Wahllokal warten sollten.

Selbst wenn man in der Höhe und räumlichen Anordnung der Wahlkabinen einen Wahlfehler erblicken wollte,
könnte dieser dem Einspruch nicht zum Erfolg verhelfen. Denn nach ständiger Praxis des Wahlprüfungsaus-
schusses sowie der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können nur solche Wahlfehler
einen Wahleinspruch erfolgreich begründen, die auf die Verteilung der Mandate von Einfluss sind oder sein
können (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksachen 17/2200, Anlagen 4, 5, 7 und 12; 17/2250, Anlagen 18 und 22;
17/3100, Anlage 17; 18/1710, Anlage 73; BVerfGE 89, 243 [254]). Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist ein
Einfluss einer fehlerhaften Gestaltung des Wahllokals bzw. der Wahlkabinen auf die Sitzverteilung im Deut-
schen Bundestag aber fernliegend (vgl. Bundestagsdrucksachen 16/900, Anlage 26; 17/3100, Anlage 17;
18/1710, Anlage 73). So verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Es ist äußerst unwahrscheinlich, dass die
Wähler in dem betreffenden Kürbitzer Wahllokal anders gewählt hätten, wenn die Wahlkabinen höhere Außen-
wände besessen hätten oder räumlich anders angeordnet gewesen wären. Eine solche Annahme wäre nur dann
ernsthaft in Erwägung zu ziehen, wenn es Anhaltspunkte dafür gäbe, dass die durch die Beschaffenheit und
Anordnung der Wahlkabinen geschaffene Beobachtungsmöglichkeit die Entschließungsfreiheit der Wähler tat-
sächlich beeinträchtigt hat (vgl. Bundestagsdrucksachen 16/900, Anlage 26; 17/3100, Anlage 17; 18/1710, An-
lage 73). Solche Anhaltspunkte liegen jedoch nicht vor. Nicht einmal die Einspruchsführerin behauptet, durch
die Beobachtungsmöglichkeit in ihrer Entschließungsfreiheit beeinträchtigt gewesen zu sein.

Wenngleich vorliegend ein Wahlfehler im Ergebnis nicht festzustellen bzw. die Mandatsrelevanz eines (unter-
stellten) Fehlers nicht gegeben ist, regt der Wahlprüfungsausschuss gleichwohl an, künftig entweder in einem
derartigen Raum keine vier Wahlkabinen mehr (auf einem Tisch) vorzusehen oder auf einen anderen Raum
auszuweichen, in dem vier Kabinen so gestellt werden können, dass niemand daran vorbeiläuft oder dahinter
wartet.

2. Der Vortrag der Einspruchsführerin zum verspäteten Versand von Briefwahlunterlagen ist nicht hinreichend
substantiiert. Die Einspruchsführerin hat weder Namen noch Wohnanschriften von Betroffenen, sondern nur
„Zeugen“ genannt. Selbst wenn man die von der Kreiswahlleiterin ermittelten und von der Landeswahlleiterin

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 53 – Drucksache 18/3100

mitgeteilten zwei Fälle, in denen Briefwahlunterlagen nicht (rechtzeitig) zugestellt wurden, heranzieht, liegt
kein Wahlfehler vor. Der Wahlberechtigte, der von der durch den Gesetzgeber eingeräumten Möglichkeit der
Briefwahl Gebrauch macht und seine Wahlunterlagen nicht persönlich bei der Gemeinde abholt (vgl. § 28 Ab-
satz 5 EuWO), trägt nämlich nach ständiger Entscheidungspraxis des Deutschen Bundestages in Wahlprüfungs-
angelegenheiten das Risiko, dass die Unterlagen ihn aufgrund des Transports nicht oder nicht rechtzeitig errei-
chen. Die Gemeindebehörde trifft hier keine „Bringschuld“, sondern lediglich eine „Schickschuld“. Sie hat das
ihrerseits Erforderliche getan, wenn sie die Unterlagen ordnungsgemäß und rechtzeitig ausgestellt und auf ihre
Kosten versandt hat (vgl. Bundestagsdrucksachen 15/1850, Anlage 27; 15/4750, Anlage 6; 16/3600, Anlagen
20, 25 und 26; 17/1000, Anlagen 3, 4, 6 und 7; 17/2250, Anlagen 7, 16 und 19; 17/3100, Anlage 21; 17/4600,
Anlage 20; 18/1710, Anlage 61). Die Gemeinde hat die Wahlscheine erstellt und am 15. Mai 2014 an das Zu-
stellunternehmen „C.“ zur Versendung übergeben. Die Gemeinde hat ihre Pflicht somit erfüllt. Gleichwohl sieht
es der Wahlprüfungsausschuss als sehr bedauerlich und äußerst unbefriedigend an, wenn Briefwahlunterlagen,
die rechtzeitig vor der Wahl beantragt wurden, ihren Adressaten – aus welchem Grund auch immer – nicht
erreichen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 55 – Drucksache 18/3100

Anlage 21

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

des Herrn G. D., 99195 Kleinrudestedt,

– Az.: EuWP 38/14 –

gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
aus der Bundesrepublik Deutschland

am 25. Mai 2014
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 6. November 2014 beschlossen,

dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Einspruchsführer hat mit einem Schreiben vom 28. Mai 2014 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl der
Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 25. Mai 2014 eingelegt.

Er trägt vor, vor dem Wahlraum müsse eine Wahlbekanntmachung in Verbindung mit einen Stimmzettel aus-
hängen. Er habe nur Musterstimmzettel gesehen, die an einer Magnettafel ohne Wahlbekanntmachung befestigt
gewesen seien. Dies verstoße gegen § 41 der Europawahlordnung (EuWO). Nach Betreten des Wahlraumes
habe er seine Wahlbenachrichtigung vorgelegt und einen amtlichen Stimmzettel erhalten, sogleich sei er im
Wählerverzeichnis „abgehakt“ worden. Trotzdem er den Wahlvorstand darauf aufmerksam gemacht habe, dass
diese Vorgehensweise nicht konform mit der Wahlordnung sei, sei der Ablauf nicht geändert worden. Es liege
ein Verstoß gegen § 49 EuWO vor. Die Wahlurnen hätten nicht die vorgeschriebenen Maße besessen, weshalb
ein Verstoß gegen § 44 EuWO gegeben sei.

Der Landeswahlleiter des Freistaates Thüringen hat zu dem Einspruch am 26. Juni 2014 wie folgt Stellung
genommen:

Die Wahlbekanntmachung sei laut Schreiben der Gemeinde Großrudestedt (deren Ortsteil Kleinrudestedt ist)
im Vorraum des Wahllokals ausgehängt gewesen. Aufgrund der gleichzeitig stattgefundenen Kommunalwahlen
sei in der Gemeinde in allen Wahllokalen ein zweites Wählerverzeichnis zur Kennzeichnung der Ausgabe der
Stimmzettel geführt worden. Dies sei laut § 33 Absatz 1 der Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
erlaubt. Daher sei kein Verstoß erkennbar. In den Wahllokalen der Gemeinde Großrudestedt würden Wahlurnen
entsprechend den gesetzlichen Vorschriften (§ 44 EuWO) verwendet.

Der Einspruchsführer hat sich zu der Stellungnahme am 21. Juli 2014 wie folgt geäußert:

Wenn im Wahllokal eine Wahlbekanntmachung gewesen sei, hätte diese in Verbindung mit dem Musterstimm-
zettel ausgehängt werden müssen, was nicht der Fall gewesen sei. Stattdessen seien sie getrennt voneinander
ausgehängt worden. Auch bei verbundenen Wahlen sei der Wahlablauf der gleiche gemäß § 53 ThürKWO. Es
hätte ein zweites Wählerverzeichnis geben können, anhand dessen die Wahlberechtigung geprüft worden wäre,
nachdem der Wähler die Wahlkabine verlassen hätte, und zwar vor dem Einwurf der Stimmzettel in die Wahl-
urne. Demzufolge hätte es ein eigenes Wählerverzeichnis geben können allein für die Europawahl; dies sei
jedoch hier nicht der Fall gewesen. Für dieses Vorgehen der Gemeinde Großrudestedt gebe es keine gesetzliche
Grundlage. Daher seien die Ausführungen des Landeswahlleiters schlichtweg falsch. Es liege hier ein Verstoß
gegen das Grundgesetz vor. Es müsse ihm, dem Einspruchsführer, schon überlassen bleiben, wo er sich ohne
gesetzliche Grundlage registrieren lasse. Hier liege eine klare Verletzung des Datenschutzgesetzes vor, das ge-
schaffen worden sei, um die Persönlichkeitsrechte der Bundesbürger zu schützen. Wenn die benutzten Wahlur-
nen die richtigen Maße gehabt hätten, sei die Frage, warum diese von der Gemeinde nicht genannt worden seien.
Also sei deren Behauptung unhaltbar.

Drucksache 18/3100 – 56 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet.

1. Hinsichtlich der Frage, ob eine Wahlbekanntmachung im Vorraum aushing oder nicht, lässt sich ein Wahl-
fehler nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen. Die Gemeinde hat der nicht belegten Behauptung des
Einspruchsführers, es habe im Vorraum des Wahllokals – entgegen § 41 Absatz 2 EuWO – keine Wahlbekannt-
machung gehangen, widersprochen.

2. Der Ablauf der Wahlhandlung im Wahllokal, wie der Einspruchsführer ihn – vom Landeswahlleiter nicht
bestritten – beschreibt, entsprach allerdings nicht vollständig den wahlrechtlichen Vorgaben. Einen Vermerk
über die Ausgabe des Stimmzettels bei Betreten des Wahlraums, wie er in Kleinrudestedt in einem zweiten
Verzeichnis angebracht worden ist, sieht die Europawahlordnung nicht vor. Vielmehr wird (nur) die Stimmab-
gabe vermerkt, vgl. § 49 Absatz 4 Satz 3 EuWO. Welches Verfahren nach der Thüringer Kommunalwahlord-
nung zulässig ist, ist für die nach Europa- und Bundesrecht veranstaltete Europawahl ohne Belang. Die be-
schriebene Abweichung von wahlrechtlichen Vorschriften hat aber die Europawahl und insbesondere die Sitz-
verteilung nicht beeinflusst. Nach der ständigen Praxis des Wahlprüfungsausschusses und ständiger Rechtspre-
chung des Bundesverfassungsgerichts können aber nur solche Wahlfehler die Gültigkeit der Wahl beeinträch-
tigen, die auf die Sitzverteilung von Einfluss sind oder sein können (vgl. Bundestagsdrucksachen 16/900, An-
lage 20; 17/1000, Anlagen 10, 15, 19, 20 und 22; 17/2200, Anlagen 4 bis 7; 17/2250, Anlagen 18 und 22;
17/3100, Anlage 7; BVerfGE 89, 243, 254; 89, 291, 304).

3. Hinsichtlich der Maße der Wahlurnen ist kein Wahlfehler erkennbar. Der Einspruchsführer hat zwar behaup-
tet, diese hätten nicht das nach § 44 Absatz 2 EuWO notwendige Maß besessen. Er hat dies aber nicht näher
belegt und auch keine Maßangaben gemacht.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 57 – Drucksache 18/3100

Anlage 22

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

der Vereinigung „Alternative für Deutschland“, Kreisverband Warendorf, 59329 Wadersloh
vertreten durch Herrn Dr. C. B., ebenda,

– Az.: EuWP 39/14 –

gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
aus der Bundesrepublik Deutschland

am 25. Mai 2014
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 6. November 2014 beschlossen,

dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Die Einspruchsführerin hat mit einem Schreiben ihres Vertreters vom 31. Mai 2014 Einspruch gegen die Gül-
tigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 25.
Mai 2014 eingelegt.

Sie wendet sich gegen das Ergebnis der Europawahl im Wahlbezirk „D-Inn Südwest 2FWD (570048.002)", im
Kreis Warendorf und beantragt eine Neuauszählung dieses Wahlbezirks. Die „Alternative für Deutschland“
(AfD) habe in allen bis auf den genannten Wahlbezirk Stimmen erhalten. In den benachbarten Wahlbezirken
habe die AfD zwischen 3,08 % und 5,45 % der Stimmen bei der Europawahl bekommen. Insgesamt habe die
AfD bei der dem genannten Wahlbezirk angehörenden Gemeinde Wadersloh (20 Wahlbezirke) 3,47 % der
Stimmen erreicht. Gleichzeitig habe die „Partei bibeltreuer Christen“ (PBC), im betreffenden Wahlbezirk 15
Stimmen, im ganzen Kreis aber insgesamt nur 18 Stimmen erhalten. Noch auffälliger sei, dass die AfD bei der
Kreistagswahl im genannten Wahlbezirk 15 Stimmen erhalten habe. Das Ergebnis der AfD bei der Kreistags-
wahl liege im Gegensatz dazu praktisch überall im Kreis Warendorf unter dem Ergebnis der Europawahl. Ob-
wohl die AfD bei der Europawahl im oben angegeben Wahlbezirk also keinerlei Stimmen erhalten haben solle,
habe die AfD bei der Kreistagswahl 15 Stimmen im diesem Bezirk erhalten. 15 Stimmen habe dagegen in
diesem Bezirk angeblich die PBC erhalten, die im ganzen restlichen Kreis nur noch drei weitere Stimmen er-
reicht habe. Aufgrund dieses Sachverhaltes liege der Verdacht nahe, dass Stimmen der AfD fälschlicherweise
der PBC zugerechnet worden seien.

Die Landeswahlleiterin des Landes Nordrhein-Westfalen hat zu dem Einspruch am 27. Juni 2014 wie folgt
Stellung genommen:

Der Verdacht der Einspruchsführerin, im Wahlbezirk „D-Inn Südwest 2FWD“ im Kreis Warendorf seien für
die AfD abgegebene Stimmen fälschlicherweise der PBC zugerechnet worden, sei nicht begründet. Allein aus
der Tatsache, dass die AfD in benachbarten Wahlkreisen Stimmen bei der Europawahl erhalten habe, lasse sich
nicht schließen, dass auch in dem in Frage stehenden Wahlbezirk Stimmen für die AfD vergeben worden seien.
Die Stimmenverteilung für die AfD im Kreis Warendorf variiere. Es gebe weitere Wahlbezirke, in denen die
AfD nur sehr wenige (das heißt zwei bis drei) Stimmen erhalten habe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus
der Vergabe von Stimmen an die AfD im Bezirk „D-Inn Südwest 2FWD“ im Rahmen der zeitgleich stattfin-
denden Kreistagswahl. Es sei nicht ungewöhnlich, dass Wähler differenzierte Entscheidungen darüber träfen,
von wem sie in einem bestimmten politischen Gremium vertreten werden wollten. Diese Wahl könne auf kom-
munaler und europäischer Ebene verschiedenartig ausfallen. Die PBC habe im Kreis Warendorf nicht 18 – wie
von der Einspruchsführerin behauptet – sondern insgesamt 97 Stimmen erhalten. 15 Stimmen in dem konkreten
Wahlbezirk seien nicht so überproportional viele, dass von einer falschen Stimmauszählung bzw. von einer
Vertauschung der Ergebnisse ausgegangen werden müsse. Gegen eine solche Vertauschung spreche auch, dass
auf den Stimmzetteln zur Europawahl die PBC an Nummer 12, die AfD an Nummer 20 geführt worden seien.
Es seien dementsprechend weitere sieben Parteien zwischen der AfD und der PBC gelistet gewesen. Es sei nicht

Drucksache 18/3100 – 58 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

ersichtlich, warum es zu einer Verwechslung gerade zwischen diesen Parteien gekommen sein solle. Somit
lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es bei der Europawahl im Wahlbezirk „D-Inn Südwest 2FWD“ zu
Unregelmäßigkeiten gekommen sei.

Die Einspruchsführerin hat sich zu der ihr am 14. Juli 2014 übersandten Stellungnahme nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vorbringen der Einspruchsführerin lässt sich kein Verstoß
gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.

Der Verdacht der Einspruchsführerin, das Ergebnis im dem Wahlbezirk „D-Inn Südwest 2FWD“ im Kreis Wa-
rendorf sei fehlerhaft, ist nicht berechtigt. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es noch nicht den Verdacht
einer irrtümlichen Vertauschung oder gar vorsätzlichen Fälschung begründet, wenn die Ergebnisse einer Partei
in mehreren Wahlbezirken unterschiedlich ausfallen. Dies entspricht vielmehr dem regelmäßig zu beobachten-
den Wählerverhalten. Es ist daher auch nicht unwahrscheinlich, dass eine Partei in einigen Bezirken nur wenige
Stimmen, in anderen dafür deutlich mehr Stimmen erhält. Speziell die Vermutung, es könne bei der Feststellung
des Ergebnisses im genannten Wahlbezirk zu einem „Stimmentausch“ zwischen AfD und PBC gekommen sein,
rechtfertigt nicht die Forderung nach einer Neuauszählung der Stimmen (oder gar einer Neuwahl). Andernfalls
wäre die gesamte Europawahl nachzuzählen, sofern auch nur ein entsprechender Verdacht geäußert würde. Dies
entspräche jedoch nicht dem Sinn und Zweck der parlamentarischen Wahlprüfung, die von gesicherten Fakten
auszugehen hat. Davon abgesehen, dass die PBC im Kreis Warendorf nicht nur 18, sondern 97 Stimmen erhielt,
liegen die Positionen beider Parteien mit 12 (PBC) und 20 (AfD) so weit auseinander, dass eine Verwechslung
ausgeschlossen ist.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 59 – Drucksache 18/3100

Anlage 23

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

des Herrn M. E., 71263 Weil der Stadt,

– Az.: EuWP 44/14 –

gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
aus der Bundesrepublik Deutschland

am 25. Mai 2014
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 6. November 2014 beschlossen,

dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Einspruchsführer hat mit einer E-Mail vom 5. Juni 2014 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl der
Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 25. Mai 2015 eingelegt.

Er meint, die millionenfache Möglichkeit der doppelten Stimmabgabe bei der Europawahl 2014 habe sich teil-
weise realisiert. Er sehe als Wähler und Bürger der Bundesrepublik Deutschland persönliche Nachteile in der
Mitbestimmung. Außerdem sei eine doppelte Stimmabgabe verfassungswidrig.

Mit einer E-Mail des Ausschusssekretariats vom 6. Juni 2014 ist der Einspruchsführer auf die Schriftform hin-
gewiesen worden. Er hat sich dafür in einer E-Mail vom selben Tage bedankt, aber bis zum Fristende keine
Einspruchsschrift übersandt.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist unzulässig, da eine Einlegung per E-Mail nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3
des Wahlprüfungsgesetzes genügt. Es entspricht ständiger – und in der Sitzung am 13. Februar 2014 bestätigter
– Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich
auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört. Aus-
schließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als unzulässig zurückgewiesen
(vgl. etwa Bundestagsdrucksachen 15/1850, Anlagen 41 und 55; 15/4250, Anlage 10; 16/900, Anlagen 31 und
32; 16/5700, Anlage 33; 17/6300, Anlage 1; 18/1160, Anlagen 49, 52, 66 bis 75, 77, 78, 81). Der Deutsche
Bundestag agiert während des Wahlprüfungsverfahrens einem Gericht vergleichbar. Sofern im Verkehr mit
Gerichten die Schriftform (der Brief, das Fax) durch die elektronische Form (eine E-Mail) ersetzt werden soll,
muss dies gesetzlich ausdrücklich gestattet und die E-Mail mit einer qualifizierten elektronischen Signatur ver-
sehen sein (vgl. z. B. § 130a der Zivilprozessordnung, § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung). Davon abgese-
hen, dass eine Vorschrift im Wahlprüfungsgesetz fehlt, welche die Ersetzung der Schriftform durch die elekt-
ronische Form ermöglichen würde, gestatten unsignierte E-Mails keinen sicheren Hinweis darauf, ob der ange-
gebene auch der wirkliche Absender ist.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 61 – Drucksache 18/3100

Anlage 24

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

des Herrn Dr. A. M., 10629 Berlin,

– Az.: EuWP 45/14 –

gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
aus der Bundesrepublik Deutschland

am 25. Mai 2014
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 6. November 2014 beschlossen,

dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Einspruchsführer hat mit einem Schreiben vom 29. Mai 2014 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl der
Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 25. Mai 2015 eingelegt.

Der Einspruchsführer bemängelt, sein im Vorfeld der Wahl beim Bezirksamt Berlin Charlottenburg beantragter
Wahlschein sei ihm bis zum Wahltermin nicht zugestellt worden. Infolgedessen sei ihm die Wahlteilnahme am
Wahltag verwehrt worden. Die Mitglieder des Wahlvorstandes hätten ihm mitgeteilt, dass Briefwahlunterlagen
am 22. Mai 2014 an ihn verschickt worden seien und eine Wahl im örtlichen Wahllokal deshalb nicht mehr
möglich sei. Der Einspruchsführer kritisiert weiterhin, dass eine Regelung für den Fall der Nichtzustellung der
Wahlunterlagen in den Wahlgesetzen fehle. Die Teilnahme an der Wahl zum Europäischen Parlament müsse
ihm trotz Nichtzustellung der Briefwahlunterlagen möglich sein. Er sei auch deshalb in der Ausübung seines
Wahlrechts behindert gewesen.

Wegen der Einzelheiten des Vortrages des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Die Landeswahlleiterin des Landes Berlin hat zu dem Vorbringen des Einspruchsführers am 30. Juni 2014

wie folgt Stellung genommen:

Das zuständige Bezirksamt Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf habe ihr mitgeteilt, dass für den Einspruchsfüh-
rer am 22. Mai 2014 ein Wahlschein ausgestellt und versendet worden sei. Im Wählerverzeichnis sei danach
ein Wahlscheinvermerk zu seinem Namen eingetragen worden. Der Wahlscheinantrag des Einspruchsführers
sei am 12. Mai 2014 im Bezirkswahlamt eingegangen. Briefwahlunterlagen würden in der Regel unmittelbar
nach Eingang des Antrages ausgestellt und versendet. Warum es im Fall des Einspruchsführers zu einer zeitli-
chen Verzögerung von zehn Tagen gekommen sei und die Briefwahlunterlagen offensichtlich verloren gegan-
gen seien, ließe sich nicht ermitteln. Der Wahlvorstand im Wahllokal des Einspruchsführers habe diesen nicht
zur Wahl zulassen dürfen, denn nach § 49 Absatz 6 Nummer 2 der Europawahlordnung (EuWO) habe der
Wahlvorstand jeden Wähler zurückzuweisen, der trotz eines entsprechenden Wahlscheinvermerkes im Wähler-
verzeichnis, keinen Wahlschein vorlegen kann.

Der Einspruchsführer hätte einen Ersatzwahlschein beantragen können. Nach § 27 Absatz 10 EuWO könne
einem Wahlberechtigten, der glaubhaft versichert, ihm sei ein beantragter Wahlschein nicht zugegangen bis
zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein Ersatzwahlschein erteilt werden. Am Tag der Wahl sei dies jedoch
rechtlich nicht mehr zulässig.

Der Einspruchsführer hat sich zu der Stellungnahme am 20. Juli 2014 wie folgt geäußert:

Die Landeswahlleiterin bedauere, dass er aufgrund der nicht zugegangenen Briefwahlunterlagen im Wahllokal
abgewiesen worden sei. Darum gehe es ihm aber nicht. Die Briefwahlunterlagen seien zwar tatsächlich nicht
zugegangen, aber der Vorgang sei nachweislich im Bezirksamt zehn Tage lang nicht bearbeitet worden. Bei

Drucksache 18/3100 – 62 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

diesem erwiesenen Bearbeitungsfehler sei es nicht verwunderlich, dass die Unterlagen dann nicht zugegangen
seien. Er müsse es sich nicht bieten lassen, dass dieser Bearbeitungsfehler von hauptamtlich tätigen städtischen
Angestellten nicht aufgeklärt werden könne. Um diese Aufklärung und zumindest um eine Entschuldigung, dass
er wegen „Schlamperei“ im Bezirkswahlamt sein höchstes demokratisches Recht nicht habe ausüben können,
ersuche er nachdrücklich.

Die Landeswahlleiterin des Landes Berlin hat zu der Gegenäußerung des Einspruchsführers am 20. August
2014 Stellung genommen:

Sie habe das zuständige Bezirkswahlamt Charlottenburg-Wilmersdorf und den Postdienstleister noch einmal
um Aufklärung des Sachverhaltes gebeten. Der Leiter des Bezirkswahlamtes habe ihr mitgeteilt, dass in den
letzten drei Wochen vor der Wahl mehr als 38.000 Wahlscheine ausgestellt worden seien. Für die Bearbeitung
der Anträge seien rund 20 Personen zeitlich befristet eingestellt und in Schulungen auf die besondere Bedeutung
der Aufgabe hingewiesen worden. Der Antrag des Einspruchsführers habe keine Besonderheiten aufgewiesen.
Der Leiter des Bezirkswahlamtes habe deshalb keine Erklärung für die Verzögerung bei der Ausstellung und
für die fehlende Zustellung. Er sehe jetzt auch keine Möglichkeiten mehr, den Sachverhalt weiter aufzuklären.
Der Postdienstleister, der mit der Zustellung der Briefwahlunterlagen im Land Berlin beauftragt gewesen sei,
habe mitgeteilt, dass seine Recherchen ebenfalls ergebnislos verlaufen seien. Er habe keine Erklärung für die
fehlende Zustellung. Bei der Versendung der Briefwahlunterlagen sei grundsätzlich keine Sendungsverfolgung
in Auftrag gegeben worden. Sie, die Landeswahlleiterin, sei sehr daran interessiert, dass die Bearbeitung und
Zustellung der Briefwahlunterlagen im Land Berlin fehlerfrei und ohne Verzögerungen funktioniere. Allerdings
sei das nicht ihr Zuständigkeitsbereich. Bei der Europawahl seien die Gemeindebehörden, in Berlin die Bezirks-
wahlämter, für die Bearbeitung der Briefwahlunterlagen zuständig.

Der Einspruchsführer hat sich zu der ihm am 22. August 2014 übersandten weiteren Stellungnahme nicht
mehr geäußert.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Aus dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß
gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.

Der Wahlprüfungsausschuss hält die verspätete oder Nichtzustellung von Briefwahlunterlagen – unabhängig
davon, ob sie auf Versäumnissen des zuständigen Bezirksamtes oder des Postzustellers beruhen – für höchst
unbefriedigend. Er erwartet, dass alle Stellen, die mit der Briefwahl befasst sind, das Nötige leisten, um Anträge
zügig zu bearbeiten und die Unterlagen den Bürgern zuzustellen. Gleichwohl liegt kein Wahlfehler darin, dass
dem Einspruchsführer bis zum Tage der Wahl keine Briefwahlunterlagen zugestellt wurden. Das Wahlrecht des
Einspruchsführers wurde dadurch nicht beschränkt. Wählen darf nach § 4 des Europawahlgesetzes in Verbin-
dung mit § 14 des Bundeswahlgesetzes, wer im Wählerverzeichnis steht oder einen Wahlschein besitzt. Wer
die Briefwahl beantragt, aber den Briefwahlschein nicht zugestellt bekommen hat, erhält gemäß § 27 Absatz 10
Satz 2 EuWO bis 12.00 Uhr am Tag vor der Wahl einen Wahlschein, wenn er glaubhaft versichert, dass ihm
der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist. Von diesem Recht hätte der Einspruchsführer Gebrauch ma-
chen können.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 63 – Drucksache 18/3100

Anlage 25

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

des Herrn G. v. D., 39108 Magdeburg,

– Az.: EuWP 46/14 –

gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik
Deutschland

am 25. Mai 2014
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 6. November 2014 beschlossen,

dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Das Verfahren wird eingestellt.

Tatbestand

Der Einspruchsführer hat mit einem am 5. Juni 2014 eingegangenen Schreiben Einspruch gegen die Gültigkeit
der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 25. Mai
2014 eingelegt.

Er hat unter anderem den Wahlablauf in seinem Wahllokal kritisiert.

Mit einem Schreiben vom 12. Juni 2014 hat der Einspruchsführer mitgeteilt, durch Aufklärung des Sachverhalts
sei „die Sache erledigt“.

Entscheidungsgründe

Das Verfahren wird eingestellt, da der Einspruchsführer durch die Mitteilung, dass die Sache erledigt sei, seinen
Einspruch zurückgenommen hat (§ 2 Absatz 6 des Wahlprüfungsgesetzes).

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 65 – Drucksache 18/3100

Anlage 26

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

des Herrn H. G., 27333 Schweringen,

– Az.: EuWP 51/14 –

gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik
Deutschland

am 25. Mai 2014
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 6. November 2014 beschlossen,

dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Einspruchsführer hat mit einem Fax vom 7. Juni 2014 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl der Abge-
ordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 25. Mai 2014 eingelegt.

Der Einspruchsführer vermutet – wie schon in seinem Einspruch gegen die Bundestagswahl 2013 – offenbar
einen kritikwürdigen und strafrechtlich relevanten Zusammenhang zwischen der Verpackungsverordnung, dem
„Grünen Punkt“/„Dualen System Deutschland“ und Parteispenden.

Wegen der Einzelheiten des Vortrages des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß gegen
Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.

Der Einspruchsführer hätte nämlich nachvollziehbar darlegen müssen, aus welchem Geschehen sich seiner An-
sicht nach ein die Gültigkeit der Wahl berührender Wahlfehler ergibt (vgl. etwa Bundestagsdrucksachen
15/1150, Anlage 5; 17/1000, Anlagen 13 und 19; 17/2250, Anlage 11; BVerfGE 40, 11 [30]). Dies hat er nicht
getan, obwohl ihm bereits im Bescheid seines Einspruchs gegen die Bundestagswahl 2013 (vgl. Bundestags-
drucksache 18/1160, Anlage 42) mitgeteilt worden ist, dass seine Ausführungen zu einer Wahlanfechtung nicht
geeignet sind. Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Mög-
lichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvor-
trag nicht enthalten, müssen als unsubstantiiert zurückgewiesen werden (Bundestagsdrucksachen 15/1150, An-
lagen 283 bis 285; 15/1850, Anlage 25; 15/2400, Anlage 9; 17/1000, Anlagen 13 und 19; BVerfGE 48, 271
[276]; 66, 369 [379]; 85, 148 [159]; 122, 304 [309]; Hahlen, in: Schreiber, Bundeswahlgesetz, 9. Auflage 2013,
§ 49 Rn. 25).

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 67 – Drucksache 18/3100

Anlage 27

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

des Herrn J. G., 33611 Bielefeld,

– Az.: EuWP 52/14 –

gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
aus der Bundesrepublik Deutschland

am 25. Mai 2014
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 6. November 2014 beschlossen,

dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Einspruchsführer hat mit einem Schreiben vom 25. Mai 2014 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl der
Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 25. Mai 2014 eingelegt.

Er trägt vor, auf Grund widriger Umstände seien seine abgegebenen Stimmen zum Europäischen Parlament,
zur Kommunalwahl und zur Bürgerabstimmung ungültig. Bei ihm hätten die drei Stimmumschläge für Verwir-
rung und damit zu einem Versehen geführt. Nachdem er seine Stimmen zur Europawahl und zur Kommunal-
wahl versehentlich in die Urne für die Bürgerabstimmung geworfen habe, seien diese Stimmen natürlich ungül-
tig. Nachher sei ihm dieser Fehler mitgeteilt worden. Einem der Wahlvorstandsmitglieder sei vor Abgabe seiner
Stimme mitgeteilt worden, dass er die Stimmzettel für die Bürgerabstimmung noch in der Hand gehalten habe,
also die Stimmzettel für die Europa- und Kommunalwahl (Integrationsrat und Bezirksvertretung) in die Urne
für die Bürgerabstimmung eingeworfen habe. Das Wahlvorstandsmitglied habe seiner Kollegin bestätigt, dass
sie das doch kundgetan habe.

Abschließend wolle er noch mitteilen, dass die Lebensgefährtin seines Bruders die beantragten Briefwahlunter-
lagen nicht erhalten habe. Es sei also davon auszugehen, dass auch andere stimmberechtigte Personen diese
Unterlagen nicht erhalten hätten.

Die Landeswahlleiterin des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 30. Juni 2014 zu dem Vorbringen des Ein-
spruchsführers wie folgt Stellung genommen:

Zeitgleich mit der Europawahl und den nordrhein-westfälischen Kommunalwahlen am 25. Mai 2014 habe in
Bielefeld eine Bürgerabstimmung zum Bau der Stadtbahnlinie 5 stattgefunden. Die Abstimmung sei als reine
Briefwahlabstimmung durchgeführt worden, eine Urnenabstimmung habe nicht stattgefunden. Laut Stellung-
nahme des stellvertretenden Wahlleiters der Stadt Bielefeld sei die Bürgerabstimmung in organisatorischer,
personeller und praktischer Hinsicht von der Europawahl getrennt gewesen. Die Unterlagen hätten sich farblich
und durch den Aufdruck deutlich voneinander unterschieden. Die Auszählung in Bezug auf die Bürgerabstim-
mung sei am Montag, dem 26. Mai 2014, zentral von Mitarbeitern der Stadt Bielefeld vorgenommen worden.
Es sei lediglich der Stichtag für die Rücksendung/Rückgabe der Bürgerabstimmungsunterlagen mit dem Wahl-
tag für die Europa- und Kommunalwahl identisch gewesen. Aus Servicegesichtspunkten seien in den Wahllo-
kalen für die Europa-und Kommunalwahl auf separaten Tischen „Briefkästen“ für die Rücksendung/ Rückgabe
der Bürgerabstimmungsunterlagen aufgestellt worden. Dabei habe es sich um geschlossene Pappkartons gehan-
delt, die sich durch Farbe, Größe, Material und Beschriftung („Bürgerabstimmung“) von der Wahlurne für die
Europa- und Kommunalwahl unterschieden, welche vor dem Tisch des Wahlvorstandes gestanden habe. Nach
Aussage des stellvertretenden Wahlleiters habe der Einspruchsführer am 25. Mai 2014 im Wahllokal 007.4 in
Bielefeld seine Stimme für die Europawahl abgeben wollen. Dabei habe er den Stimmzettel für die Europawahl
nicht in die dafür bereit gestellte Wahlurne, sondern in den „Briefkasten“ für die Bürgerabstimmung geworfen.
Der Einspruchsführer sei vom Wahlvorstand sofort auf den Fehler bei dem Einwurf aufmerksam gemacht und

Drucksache 18/3100 – 68 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

darauf hingewiesen worden, dass seine Stimme wegen des fehlerhaften Einwurfs ungültig sei. Der Wahlvor-
stand habe dem Einspruchsführer daraufhin vorgeschlagen, ihm einen neuen Stimmzettel für die Europawahl
auszuhändigen, damit er wirksam abstimmen könne. Dieser Vorschlag sei von dem Einspruchsführer mit der
Aussage abgelehnt worden, dass er den Stimmzettel nicht noch einmal ausfüllen und dann eben nicht wählen
wolle. Noch am Wahltag habe der Einspruchsführer beim „Wahlteam" der Stadt Bielefeld das Einspruchsschrei-
ben abgegeben. Der Vorgang sei geprüft und Rücksprache mit dem Wahlvorstand im Wahllokal gehalten wor-
den. Daraufhin sei versucht worden, mit dem Einspruchsführer Kontakt aufzunehmen. Eine telefonische Er-
reichbarkeit sei nicht zu ermitteln gewesen, deshalb habe ein Mitarbeiter des Wahlteams im Zeitfenster von
14.00 bis 16.30 Uhr zweimal versucht, den Einspruchsführer in der J.-Straße in Bielefeld zu erreichen, um zu
klären, ob trotz des Vorfalls nicht doch eine erneute Stimmabgabe durch Aufsuchen des Wahllokals oder durch
das Ausfüllen von Briefwahlunterlagen erreicht werden könnte. Der Einspruchsführer habe jedoch nicht ange-
troffen werden können. Der Einspruchsführer habe sich bewusst dafür entschieden, keine gültige Stimme abzu-
geben.

Hinsichtlich des Vorbringens des Einspruchsführers, dass der Lebensgefährtin seines Bruders keine Briefwah-
lunterlagen zugestellt worden seien, lasse sich nicht klären, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen ein
Zugang der Wahlunterlagen tatsächlich nicht erfolgt sei, zumal der Name der Lebensgefährtin des Bruders des
Einspruchsführers nicht bekannt sei. Laut Aussage des stellvertretenden Wahlleiters der Stadt Bielefeld seien
in Bielefeld insgesamt mehr als 80.000 Wahlscheine ausgestellt worden. Dabei sei es nur vereinzelt zu Be-
schwerden über vermeintlich nicht bearbeitete Anträge oder nicht zugestellte Unterlagen gekommen. In allen
der Wahlbehörde bekannt gemachten Fällen habe noch rechtzeitig eine Aufklärung des Sachverhalts erfolgen
und, wo dies notwendig war, durch Ausstellung eines neuen Wahlscheins der Erhalt der Briefwahlunterlagen
und die Teilnahme an der Wahl gewährleistet werden können.

Im Ergebnis sei ein relevanter Verfahrensfehler nicht festzustellen.

Der Einspruchsführer hat sich zu der ihm am 4. August 2014 übersandten Stellungnahme nicht geäußert.

Wegen der Einzelheiten des Vorganges wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Der Einspruch ist unzulässig, soweit der Einspruchsführer auf die nordrhein-westfälische Kommunalwahl Be-
zug nimmt. Gegenstand der Wahlprüfung vor dem Deutschen Bundestag kann – neben der Bundestagswahl –
gemäß § 26 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Wahlprüfungsgesetzes nur die Wahl
der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europawahl) – sein. Für
die Kommunalwahl steht eine Einspruchsmöglichkeit nach dem Landesrecht zur Verfügung, von der vorliegend
auch Gebrauch gemacht worden ist.

II.

Soweit er zulässig ist, ist der Einspruch unbegründet. Dem Vorbringen des Einspruchsführers lässt sich keine
Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.

1. Es liegt kein Wahlfehler darin, dass der Einspruchsführer versehentlich den Stimmzettel für die Europawahl
in die Urne (den „Briefkasten“) für die Bürgerabstimmung warf und somit eine ungültige Stimme abgab. Davon
abgesehen, dass die Urne hinreichend gekennzeichnet war, hätte das Versehen des Einspruchsführers dadurch
geheilt werden können, dass der Einspruchsführer einen neuen Stimmzettel für die Europawahl hätte erhalten
und dann hätte gültig abstimmen können. Dieses vom Wahlvorstand im Wahlraum vorgeschlagene Vorgehen
lehnte der Einspruchsführer aber eindeutig ab. Die Wahlleitung hat sogar zu einem späteren Zeitpunkt noch
versucht, mit dem Einspruchsführer in Kontakt zu kommen. Dies schlug aber fehl.

2. Die Behauptung, die Lebensgefährtin seines Bruders habe beantragte Briefwahlunterlagen nicht erhalten,
lässt sich nicht belegen, da der Einspruchsführer weder ihren Namen noch ihre Wohnanschrift mitgeteilt hat.
Überdies hätte der Lebensgefährtin gemäß § 27 Absatz 10 der Europawahlordnung bis zum Tag vor der Wahl,
12.00 Uhr, gegen die glaubhafte Versicherung, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen sei, ein
neuer Wahlschein erteilt werden können. Hinsichtlich der Vermutung des Einspruchsführers, es sei davon aus-
zugehen, dass auch andere stimmberechtigte Personen die Briefwahlunterlagen nicht erhalten hätten, fehlt es an
jedem Nachweis. Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 69 – Drucksache 18/3100

Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsa-
chenvortrag nicht enthalten, müssen als unsubstantiiert zurückgewiesen werden (Bundestagsdrucksachen
15/1150, Anlagen 283 bis 285; 15/1850, Anlage 25; 15/2400, Anlage 9; 17/1000, Anlagen 13 und 19; 18/1160,
Anlagen 3, 6 und 83; BVerfGE 48, 271 [276]; 66, 369 [379]; 85, 148 [159]; 122, 304 [309]; Hahlen, in: Schrei-
ber, Bundeswahlgesetz, 9. Auflage 2013, § 49 Rn. 25).

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 71 – Drucksache 18/3100

Anlage 29

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

des Herrn S. H., 13355 Berlin,

– Az.: EuWP 58/14 –

gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
aus der Bundesrepublik Deutschland

am 25. Mai 2014
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 6. November 2014 beschlossen,

dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Einspruchsführer hat mit einem Schreiben vom 9. Juni 2014 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl der
Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 25. Mai 2014 eingelegt.

Er trägt vor, er habe bei der Europawahl „ungültig“ wählen wollen. Dies sei ihm verweigert worden. Er sei
aufgefordert worden, mit seinem ungültigen Stimmzettel das Wahllokal in der Stralsunder Straße in Berlin zu
verlassen.

Die Landeswahlleiterin des Landes Berlin hat zu dem Vorbringen des Einspruchsführers am 30. Juni 2014
wie folgt Stellung genommen:

Der stellvertretende Wahlleiter des Bezirks Mitte habe ihr mitgeteilt, dass nach Aussage des zuständigen Wahl-
vorstehers die Behauptung des Einspruchsführers nicht den Tatsachen entspreche. Der Wahlvorsteher habe an-
gegeben, dass der Einspruchsführer auf seinen eigenen Wunsch hin von den Mitgliedern des Wahlvorstandes
informiert worden sei, welche Möglichkeiten bestünden, mit einer ungültigen Stimme an der Wahl teilzuneh-
men. Der Einspruchsführer habe dann mindestens einen Stimmzettel in die Wahlurne geworfen, möglicherweise
nur den Stimmzettel für den Berliner Volksentscheid über den Erhalt des Tempelhofer Feldes, der ebenfalls am
25. Mai 2014 stattgefunden habe. Außerdem habe der Einspruchsführer das Wahllokal bereits in sehr aufbrau-
sender Stimmung betreten und sei den Erklärungen des Wahlvorstandes nur mit weiteren Unmutsäußerungen
begegnet. Nachdem er dadurch im weiteren Verlauf die Wahlhandlungen anderer Wählerinnen und Wähler
behindert habe, habe der Wahlvorsteher von seinem Hausrecht Gebrauch gemacht und den Einspruchsführer
zum Verlassen des Wahllokals aufgefordert. Dem Wahlvorsteher sei nicht aufgefallen, dass der Einspruchsfüh-
rer den Stimmzettel zur Europawahl noch bei sich gehabt habe.

Der Einspruchsführer hat sich zu der Stellungnahme am 30. Juli 2014 wie folgt geäußert:

Die Ausführungen des Wahlvorstehers entsprächen nicht den Tatsachen: Andere Wähler seien nicht an der
Wahl gehindert worden. Dem Wahlvorsteher sei aufgefallen, dass er den Wahlschein zur Europawahl dagelas-
sen habe. „Aufbrausende Stimmung und Unmutsäußerungen" seien subjektive Beschreibungen und würden nur
dazu benutzt, seine Glaubwürdigkeit in Misskredit zu bringen. Hierfür gebe es Zeugen, nämlich drei Frauen,
die an der Wahlurne tätig gewesen seien. Er wolle darlegen, wie sich sein Besuch dargestellt habe: Als er ange-
kommen sei, hätten zwei Wähler ihre Stimmzettel in die Urne gesteckt. Weitere Wähler seien nicht anwesend
gewesen. Als er aus der Kabine gekommen sei und die Stimmzettel in die Urne habe stecken wollen, hätten die
Damen ihm das nicht gestatten wollen. Ihre Argumentation habe gelautet, dass sie dann wüssten, dass er ungül-
tig abgestimmt habe. An der Form des Stimmzettels, der sich deutlich von dem Volksentscheid-Stimmzettel
unterschieden habe, und der Unterhaltung sei klar gewesen, um welchen Stimmzettel es sich gehandelt habe.
Er habe entgegnet, dass ihm das egal sei und sie gerade seinen Namen abgeglichen hätten und sie das sowieso
wüssten. Nach ca. dreimaliger Wiederholung der Argumente im Kreis (an deren Ende seien zwei Wähler her-

Drucksache 18/3100 – 72 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

eingekommen, um ihre Stimmzettel am Eingang abzuholen), habe sich der vermeintliche „Leiter“ (Wahlvorste-
her) hinzu gesellt. Ihm habe anscheinend nicht an der Durchführung der Wahl an sich gelegen. Er habe die
gleiche Argumentation benutzt, und er, der Einspruchsführer, habe den Volksentscheid-Stimmzettel noch in die
Urne „gerettet“. Dann habe der Leiter ihn zweimal aufgefordert (in sehr aufbrausender Stimmung), den Raum
zu verlassen und den Stimmzettel mitzunehmen. Darauf habe er, der Einspruchsführer, dem Leiter ins Gesicht
gesehen und (nun auch laut) „Nein“ gesagt, den Stimmzettel für die Europawahl vor ihm auf den Tisch gewor-
fen, an dem die drei Damen tätig gewesen seien, und das Wahllokal verlassen. Zu dieser Zeit sei noch niemand
aus der Wahlkabine gekommen. Da der Stimmzettel habe entsorgt werden müssen, die Diskussion im sonst
leerem Wahllokal sich immer wiederholt habe, der Leiter offensichtlich der Chef war und somit eine Übersicht
hätte haben sollen und er ihn, den Einspruchsführer, zur Mitnahme des unzweifelhaft erkennbaren Stimmzettels
für die Europawahl aufgefordert habe, sei es unglaubwürdig, dass er nichts über den Verbleib des Europawahl-
zettels wisse.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet.

Ein Wahlfehler lässt sich nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen. Der genaue Hergang des Geschehens
ist nicht vollständig aufklärbar. Die Darstellungen des Einspruchsführers und des Wahlvorstehers widerspre-
chen sich in dem zentralen Punkt, ob der Wahlvorstand dem Einspruchsführer die Stimmabgabe zur Europawahl
verwehrte oder ob dies nicht der Fall war und der Einspruchsführer vielmehr den Wahlablauf störte. Auch ist
unklar, was mit dem Stimmzettel zur Europawahl passierte. Entspräche die Darstellung des Einspruchsführers
den Tatsachen, hätte sich der Wahlvorstand falsch verhalten. Nach § 49 Absatz 4 Satz 1 der Europawahlordnung
(EuWO) hat der Wahlvorsteher die Wahlurne freizugeben, sobald der Schriftführer den Namen des Wählers im
Wählerverzeichnis gefunden hat, die Wahlberechtigung festgestellt ist und kein Anlass zur Zurückweisung des
Wählers nach § 49 Absätze 6, 7 EuWO besteht; der Wähler wirft dann den gefalteten Stimmzettel in die Wahl-
urne (§ 49 Absatz 4 Satz 2 EuWO). Ob eine bekanntermaßen ungültige Stimme abgegeben werden sollte, wäre
ohne Belang, da das Wahlrecht ein solches Votum gestattet, das freilich ohne Einfluss auf die Sitzverteilung ist.
Wäre die zweite Alternative korrekt und der Einspruchsführer hätte den Wahlablauf gestört, läge kein Wahl-
fehler vor. Vielmehr wäre es dem Wahlvorsteher dann nach § 49 Satz 1 EuWO gestattet gewesen, von seinem
Hausrecht Gebrauch zu machen und den Einspruchsführer des Raumes zu verweisen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 73 – Drucksache 18/3100

Anlage 29

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

des Herrn P. K., 79108 Freiburg,

– Az.: EuWP 62/14 –

gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
aus der Bundesrepublik Deutschland

am 25. Mai 2014
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 6. November 2014 beschlossen,

dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Einspruchsführer hat mit einer E-Mail vom 16. Juni 2014 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl der
Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 25. Mai 2015 eingelegt.

Da er erfahren habe, dass Herr d. L. unerlaubt zwei Stimmen zur Europawahl abgegeben habe, wolle er gerne
überprüfen lassen, ob diese Wahl rechtmäßig sei und ob nicht noch mehr Bürger mit doppelter Staatbürgerschaft
in Deutschland oder möglicherweise in anderen Ländern mehrfach abgestimmt hätten.

Mit einer E-Mail des Ausschusssekretariats vom 18. Juni 2014 ist der Einspruchsführer auf die Schriftform
hingewiesen worden. Er hat darauf nicht reagiert.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist unzulässig, da eine Einlegung per E-Mail nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3
des Wahlprüfungsgesetzes genügt. Es entspricht ständiger – und in der Sitzung am 13. Februar 2014 bestätigter
– Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich
auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört. Aus-
schließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als unzulässig zurückgewiesen
(vgl. etwa Bundestagsdrucksachen 15/1850, Anlagen 41 und 55; 15/4250, Anlage 10; 16/900, Anlagen 31 und
32; 16/5700, Anlage 33; 17/6300, Anlage 1; 18/1160, Anlagen 49, 52, 66 bis 75, 77, 78, 81). Der Deutsche
Bundestag agiert während des Wahlprüfungsverfahrens einem Gericht vergleichbar. Sofern im Verkehr mit
Gerichten die Schriftform (der Brief, das Fax) durch die elektronische Form (eine E-Mail) ersetzt werden soll,
muss dies gesetzlich ausdrücklich gestattet und die E-Mail mit einer qualifizierten elektronischen Signatur ver-
sehen sein (vgl. z. B. § 130a der Zivilprozessordnung, § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung). Davon abgese-
hen, dass eine Vorschrift im Wahlprüfungsgesetz fehlt, welche die Ersetzung der Schriftform durch die elekt-
ronische Form ermöglichen würde, gestatten unsignierte E-Mails keinen sicheren Hinweis darauf, ob der ange-
gebene auch der wirkliche Absender ist.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 75 – Drucksache 18/3100

Anlage 30

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

1. der Frau B. B., 40629 Düsseldorf,
2. des Herrn C.-P. B., ebenda,

– Az.: WP 66/14 –

gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
aus der Bundesrepublik Deutschland

am 25. Mai 2014
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 6. November 2014 beschlossen,

dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen

Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand

Die Einspruchsführer haben mit Schreiben vom 16. Juni 2014 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl der
Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 25. Mai 2014 eingelegt.

Sie tragen vor, das Wahlamt der Stadt Düsseldorf habe gemäß dessen Eingangsvermerk ihren Antrag auf Zu-
sendung der Briefwahlunterlagen am 8. Mai 2014 erhalten. Bis zu ihrem Urlaubsantritt am 18. Mai 2014 seien
ihre Briefwahlscheine nicht bei ihnen eingetroffen. Vom 18. bis einschließlich 31. Mai 2014 habe sich ihre
Nachbarfamilie, die Eheleute B., um ihre Post gekümmert. Auch in dieser Zeit sei die Zusendung der Unterlagen
nicht erfolgt. Sie hätten daher an der Europawahl nicht teilnehmen können.

Die Landeswahlleiterin des Landes Nordrhein-Westfalen hat zu dem Vorbringen der Einspruchsführer am
8. Juli 2014 wie folgt Stellung genommen:

Die Anträge der Einspruchsführer auf Erteilung von Wahlscheinen seien gemäß entsprechendem Bericht im
Amt für Statistik und Wahlen der Stadt Düsseldorf am 8. Mai 2014 elektronisch erfasst und am gleichen Tag
ausgedruckt worden. Der interne Versand sei bis zum 12. Mai 2014 erfolgt. Spätestens am 13. Mai 2014 seien
die Unterlagen bei der Deutschen Post eingeliefert worden. Ein Verarbeitungsfehler der Wahlbehörde habe
nicht festgestellt werden können, es sei deshalb davon auszugehen, dass es zu einem Zustellungsproblem ge-
kommen sei. Hierzu sei festzuhalten, dass es bei dem Versand großer Briefmengen wie bei der Europawahl
dazu kommen könne, dass gelegentlich Unterlagen ihren Empfänger nicht erreichten. Dies könne unterschied-
liche Gründe haben, wie zum Beispiel die schlechte Ausschilderung der Briefkästen oder menschliches Versa-
gen auf Seiten der mit dem Versand der Unterlagen beauftragten Firmen. Welche Gründe die fehlende Zustel-
lung im vorliegenden Einzelfall habe, lasse sich nicht mehr nachvollziehen. Zustellungsprobleme seien bedau-
erlich, bei aller Sorgfalt der für die Wahlorganisation zuständigen Stellen aber nie gänzlich auszuschließen.
Deshalb habe der Wähler, falls sein Antrag auf Übersendung von Briefwahlunterlagen innerhalb einer ange-
messenen Frist ergebnislos bleibe, die Möglichkeit, bei der Wahlbehörde nachzufragen, ob und wann die Un-
terlagen versandt wurden. Auf diese Weise ließen sich etwaige Probleme durch Neuausstellung der Wahlunter-
lagen beheben. So hätten die Einspruchsführer noch rechtzeitig vor Urlaubsantritt am 18. Mai 2014 bei der
Wahlbehörde nach der Zusendung der Wahlunterlagen erkundigen können. Die Möglichkeit der Ersatzausstel-
lung hätte gemäß § 27 Absatz 10 der Europawahlordnung (EuWO) bis zum Vortag der Wahl (das heißt dem
24. Mai 2014), 12 Uhr, bestanden. Im Übrigen könne eine Mandatsrelevanz auch bei Annahme eines Zustel-
lungsproblems nicht festgestellt werden.

Die Einspruchsführer haben sich zu der Stellungnahme am 18. Juli 2014 wie folgt geäußert:

Ihnen sei nicht bekannt, dass die beantragten Wahlscheine „spätestens“ am 13. Mai 2014 bei der Deutschen
Post eingeliefert worden seien. Jedenfalls hätten sie diese nie erhalten. Bekannt sei ihnen auch nicht gewesen,
dass sie – gestützt auf § 27 Absatz 10 EuWO – noch bis Urlaubsantritt am 18. Mai 2014 wegen der unbekannten

Drucksache 18/3100 – 76 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Posteinlieferung am 13. Mai 2014 hätten nachfragen können, was bei der Wahlleitung schief gelaufen sei, dass
wir sogar noch eine Ersatzzustellung hätten veranlassen können oder gar müssen. Kurz vor dem 18. Mai 2014
hätten sie noch dem Ratskandidaten F. mitgeteilt, mangels Wahlscheinen nicht zur Kommunal- und zur Euro-
pawahl ihre Stimmen abgeben zu können. Der Kandidat habe sie mit der knappen Erklärung verlassen, das in
ihrer Umgebung schon mehrfach gehört zu haben.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag der Einspruchsführer lässt sich kein Verstoß gegen
Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.

Nach ständiger Entscheidungspraxis des Deutschen Bundestages in Wahlprüfungsangelegenheiten trägt der
Wahlberechtigte, der von der durch den Gesetzgeber eingeräumten Möglichkeit der Briefwahl Gebrauch macht
und seine Wahlunterlagen nicht persönlich bei der Gemeinde abholt (vgl. § 28 Absatz 5 der Europawahlord-
nung), das Risiko, dass die Unterlagen ihn aufgrund des Transports nicht oder nicht rechtzeitig erreichen. Die
Gemeindebehörde trifft hier keine „Bringschuld“, sondern lediglich eine „Schickschuld“. Sie hat das ihrerseits
Erforderliche getan, wenn sie die Unterlagen ordnungsgemäß und rechtzeitig ausgestellt und auf ihre Kosten
versandt hat (vgl. Bundestagsdrucksachen 15/1850, Anlage 27; 15/4750, Anlage 6; 16/3600, Anlagen 20, 25
und 26; 17/1000, Anlagen 3, 4, 6 und 7; 17/2250, Anlagen 7, 16 und 19; 17/3100, Anlage 21; 17/4600, Anlage
20; 18/1710, Anlage 61). Die Stadt Düsseldorf hat die Wahlscheine erstellt und an die Deutsche Post, also einem
üblicherweise sehr erprobten Dienstleister, zur Versendung übergeben. Die Stadt hat ihre Pflicht somit erfüllt.
Im Übrigen hätten die Einspruchsführer die Möglichkeit, die § 27 Absatz 10 EuWO bietet, nutzen und sich bis
zum 24. Mai 2014, 12 Uhr, Ersatzwahlscheine ausstellen lassen können. Gleichwohl sieht es der Wahlprüfungs-
ausschuss als sehr bedauerlich und äußerst unbefriedigend an, wenn Briefwahlunterlagen, die rechtzeitig vor
der Wahl beantragt wurden, ihren Adressaten – aus welchem Grund auch immer – nicht erreichen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 77 – Drucksache 18/3100

Anlage 31

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

1. der Frau I. A. S., 48268 Greven OT Gimbte,
2. des Herrn Dr. D. K. G., ebenda,

– Az.: WP 68/14 –

gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
aus der Bundesrepublik Deutschland

am 25. Mai 2014
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 6. November 2014 beschlossen,

dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen

Hinsichtlich des Einspruchsführers zu 2. wird das Verfahren eingestellt; bezüglich der Einspruchsfüh-
rerin zu 1. wird der Wahleinspruch als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand

Die Einspruchsführer haben mit Schreiben vom 25. Mai 2014 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl der
Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 25. Mai 2014 eingelegt.
Die Betreuerin des Einspruchsführers zu 2. hat die Einwilligung in das Verfahren nicht erteilt.

Die Einspruchsführer tragen vor, die Europawahl sei nichtig, weil der Wahlprüfungsausschuss ihnen nicht in
angemessener Zeit ein Aktenzeichen zugeteilt habe. Außerdem solle die „Entscheidung in diesem Bundestags-
Wahlanfechtungsverfahren für die 18. Deutsche Bundestagswahl vom 22.09.2013 […] Gegenstand dieses Eu-
ropa-Wahlanfechtungsverfahrens sein“. In dem betreffenden Wahleinspruch bezweifelten die Einspruchsführer
die Rechtmäßigkeit der Bundestagswahl, unter anderem wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die Europä-
ische Menschenrechtskonvention (EMRK).

Wegen der Einzelheiten des Vortrages der Einspruchsführer wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Hinsichtlich des Einspruchsführers zu 2. ist das Verfahren einzustellen, da dessen Betreuerin die Einwilligung
zum Wahleinspruch nicht erteilt hat.

Der Einspruch der Einspruchsführerin zu 1. ist unzulässig, da er nicht statthaft ist. Gegenstand eines Wahlprü-
fungsverfahrens kann gemäß § 26 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Wahlprüfungs-
gesetzes nur die Gültigkeit der Wahl der deutschen Abgeordneten zum Europäischen Parlament aus der Bun-
desrepublik Deutschland oder die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl
sein. Die Einspruchsführerin zu 1. bezieht sich zum einen in ihrem Einspruch ausdrücklich auf die Bundestags-
wahl 2013. Zum anderen rügt sie, im Wahlprüfungsverfahren kein Aktenzeichen erhalten zu haben. Das Wahl-
prüfungsverfahren kann aber ebenfalls nicht Gegenstand der Wahlprüfung (also seiner selbst) sein. Überdies
konnte der Wahlprüfungsausschuss bzw. dessen Sekretariat logischerweise erst dann ein Aktenzeichen verge-
ben und den Einspruchsführern mitteilen, als der Einspruch eingegangen war, und hat dies auch umgehend
getan.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 79 – Drucksache 18/3100

Anlage 32

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

des Herrn Dr. P. S., 22087 Hamburg,

– Az.: EuWP 69/14 –

gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
aus der Bundesrepublik Deutschland

am 25. Mai 2014
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 6. November 2014 beschlossen,

dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Einspruchsführer hat mit einem Schreiben vom 5. Juni 2014 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl der
Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 25. Mai 2014 eingelegt.

Er wendet sich gegen die terminliche Verbindung („Kopplung“) der Europawahl 2014 mit den Wahlen zu den
Bezirksversammlungen der Freien und Hansestadt Hamburg.

Wegen der Einzelheiten des Vortrages des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß gegen
Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.

Der Wahltag für die Europawahl 2014 wurde gemäß § 7 des Europawahlgesetzes festgelegt. Einer terminlichen
Verbindung von bundesweiten Wahlen (Bundestagswahl, Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
aus der Bundesrepublik Deutschland) mit auf Landesebene veranstalteten Wahlen (Landtagswahl, Kommunal-
wahl) stehen weder das Grundgesetz noch das Europawahlrecht entgegen (vgl. nur Hahlen, Schreiber, Bundes-
wahlgesetz, 9. Auflage 2013, § 16 Rn. 7 mit weiteren Nachweisen). Ob die Wahlen zu den Bezirksversamm-
lungen in der Freien und Hansestadt Hamburg nach hamburgischem Landesrecht gleichzeitig mit der Europa-
wahl 2014 zu diesem Datum angesetzt werden durften, ist von dem nach Landesrecht zuständigen Gremium zu
prüfen, wenngleich aus Sicht des Bundestages gegen eine solche terminliche Verbindung auch nach hamburgi-
schem Recht keine Bedenken bestehen dürften.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 81 – Drucksache 18/3100

Anlage 33

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

der Frau I. K., 40629 Düsseldorf,

– Az.: EuWP 70/14 –

gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
aus der Bundesrepublik Deutschland

am 25. Mai 2014
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 6. November 2014 beschlossen,

dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand

Die Einspruchsführerin hat mit einer E-Mail vom 21. Juni 2014 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl der
Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 25. Mai 2015 eingelegt.

Die Möglichkeit der doppelten Stimmabgabe von Wählern mit doppelter Staatsbürgerschaft verstoße gegen
geltendes Wahlrecht. Das von der Möglichkeit der doppelten Stimmabgabe Gebrauch gemacht worden sei,
zeige die „Selbstanzeige“ des Herrn d. L.

Mit einer E-Mail des Ausschusssekretariats vom 24. Juni 2014 ist die Einspruchsführerin auf die Schriftform
hingewiesen worden. Sie hat darauf nicht reagiert.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist unzulässig, da eine Einlegung per E-Mail nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3
des Wahlprüfungsgesetzes genügt. Es entspricht ständiger – und in der Sitzung am 13. Februar 2014 bestätigter
– Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich
auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört. Aus-
schließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als unzulässig zurückgewiesen
(vgl. etwa Bundestagsdrucksachen 15/1850, Anlagen 41 und 55; 15/4250, Anlage 10; 16/900, Anlagen 31 und
32; 16/5700, Anlage 33; 17/6300, Anlage 1; 18/1160, Anlagen 49, 52, 66 bis 75, 77, 78, 81). Der Deutsche
Bundestag agiert während des Wahlprüfungsverfahrens einem Gericht vergleichbar. Sofern im Verkehr mit
Gerichten die Schriftform (der Brief, das Fax) durch die elektronische Form (eine E-Mail) ersetzt werden soll,
muss dies gesetzlich ausdrücklich gestattet und die E-Mail mit einer qualifizierten elektronischen Signatur ver-
sehen sein (vgl. z. B. § 130a der Zivilprozessordnung, § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung). Davon abgese-
hen, dass eine Vorschrift im Wahlprüfungsgesetz fehlt, welche die Ersetzung der Schriftform durch die elekt-
ronische Form ermöglichen würde, gestatten unsignierte E-Mails keinen sicheren Hinweis darauf, ob der ange-
gebene auch der wirkliche Absender ist.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 83 – Drucksache 18/3100

Anlage 34

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

des Herrn M. K., 10719 Berlin,

– Az.: EuWP 72/14 –

gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
aus der Bundesrepublik Deutschland

am 25. Mai 2014
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 6. November 2014 beschlossen,

dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Einspruchsführer hat mit einem Schreiben vom 18. Juni 2014 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl der
Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 25. Mai 2014 eingelegt.

Er trägt vor, die Briefwahlunterlagen zur Europawahl seien ihm erst ab dem 19. Mai 2014 zugestellt worden.
Zu diesem Zeitpunkt sei er schon aus beruflichen Gründen verreist gewesen. Nach Rückfrage bei der Landes-
wahlleiterin des Landes Berlin sei ihm mitgeteilt worden, dass „die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen ... ein-
gehalten“ worden seien, die Zustellung also planmäßig erfolgt sei. Die Briefwahl solle unter anderem Bürgern,
die aus wichtigen Gründen verreist sind, die Teilnahme an der Wahl ermöglichen. Hierzu zähle eine nicht un-
erhebliche Anzahl von Geschäftsreisenden, zu denen er immer wieder auch während der Durchführung von
Wahlen zähle. Bisher seien die Briefwahlunterlagen immer frühzeitig zugestellt worden, doch diesmal zu spät.
Viele Reisende seien nicht erst sechs Tage vor der Wahl unterwegs.

Die Landeswahlleiterin des Landes Berlin hat zu dem Vorbringen des Einspruchsführers am 22. Juli 2014
wie folgt Stellung genommen:

Das zuständige Bezirkswahlamt Charlottenburg-Wilmersdorf habe ihr mitgeteilt, dass der Wahlscheinantrag
des Einspruchsführers auf den 3. Mai 2014 datiert gewesen sei und am 8. Mai 2014 im Bezirkswahlamt posta-
lisch eingegangen sei. Am 14. Mai 2014 habe das Wahlamt dann den Wahlschein gedruckt und anschließend
die Briefwahlunterlagen an den Postdienstleister übergeben. Aufgrund der hohen Zahl von Anträgen sei es –
Anfang Mai 2014 – nicht möglich gewesen, alle Anträge tagesaktuell zu bearbeiten. Der Briefumschlag mit den
Briefwahlunterlagen habe – nach Angaben des Einspruchsführers – das Datum vom 16. Mai 2014 getragen. Der
Einspruchsführer habe am Sonnabend, dem 24. Mai 2014, per E-Mail moniert, dass ihm die Wahlbenachrichti-
gung recht spät zugegangen sei und dass die Zeit dann nicht mehr für Briefwahl gereicht habe. Die Geschäfts-
stelle der Landeswahlleiterin habe ihm per E-Mail am gleichen Tag geantwortet, dass die Zustellung der Wahl-
benachrichtigung entsprechend der gesetzlichen Frist erfolgt sei. Die Wahlbenachrichtigungen im Bezirk Char-
lottenburg-Wilmersdorf seien zwischen dem 29. April 2014 und dem 3. Mai 2014 zugestellt. Nach § 18 Absatz
1 der Europawahlordnung (EuWO) seien die Wahlberechtigten bis zum 4. Mai 2014 zu benachrichtigen. In
Berlin sei es aus logistischen Gründen nicht möglich, alle rund 2,5 Millionen Wahlbenachrichtigungen an einem
Tag zu drucken und zuzustellen. Druck und Versand seien deshalb gestaffelt innerhalb des vom Wahlrecht
festgelegten Zeitfensters erfolgt. Bei der letzten Bundestagswahl 2013 hätten die Wahlberechtigten im Bezirk
Charlottenburg-Wilmersdorf zu den Ersten gehört, die ihre Wahlbenachrichtigung erhielten. Bei der Wahl am
25. Mai 2014 sei das nicht so gewesen. Die Wahlberechtigten anderer Berliner Bezirke hätten ihre Wahlbenach-
richtigungen vorher erhalten.

Der Einspruchsführer hat sich zu der Stellungnahme am 5. August 2014 wie folgt geäußert:

Sofern die Zustellung regelkonform erfolgt sei, was er der Stellungnahme der Landeswahlleiterin entnehme –
und was ihn erstaune – denke er, dass die gesetzlichen Regelwerke nicht so gefasst seien, dass möglichst viele

Drucksache 18/3100 – 84 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Bürger an den Wahlen teilnehmen könnten. Wie schon ausgeführt, könne ein erheblicher Anteil von geschäft-
lich Reisenden, die häufig am Sonntagabend oder Montag früh abreisten, um während der Woche unterwegs zu
arbeiten, bei einer Zustellung der Briefwahlunterlagen erst am Montag vor einer Wahl nicht wählen. Dies sei
nicht im Sinne des Demokratiegedankens. Daher bitte er um Prüfung, ob die entsprechenden Gesetze nicht
dahingehend geändert werden könnten, dass auch diese Personengruppe zukünftig an den Wahlen teilnehmen
könne. Eine Verpflichtung zur Zustellung der Briefwahlunterlagen bis zwei Wochen vor der Wahl müsste hier
ausreichend sein.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß gegen
Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.

Hinsichtlich des Zugangs der Briefwahlunterlagen kann ein Wahlfehler nicht festgestellt werden. Nach ständi-
ger Entscheidungspraxis des Deutschen Bundestages in Wahlprüfungsangelegenheiten trägt der Wahlberech-
tigte, der von der durch den Gesetzgeber eingeräumten Möglichkeit der Briefwahl Gebrauch macht und seine
Wahlunterlagen nicht persönlich bei der Gemeindebehörde abholt (vgl. § 28 Absatz 5 EuWO), das Risiko, dass
die Unterlagen ihn aufgrund des Transports nicht oder nicht rechtzeitig erreichen. Die Gemeindebehörde hin-
gegen trifft keine „Bringschuld“, sondern lediglich eine „Schickschuld“. Sie hat das ihrerseits Erforderliche
getan, wenn sie die Unterlagen ordnungsgemäß und rechtzeitig ausgestellt und auf ihre Kosten versandt hat
(vgl. Bundestagsdrucksachen 17/1000, Anlagen 3, 4, 6 und 7, 17/2250, Anlagen 7, 14 und 19 mit weiteren
Nachweisen; 18/1710, Anlage 65). Nach dem eigenen Vortrag des Einspruchsführers ist davon auszugehen,
dass die Briefwahlunterlagen spätestens am 19. Mai 2014 und damit rechtzeitig bei ihm eingingen. Die Ge-
meindebehörde hat also ihre Pflicht erfüllt.

Die vom Einspruchsführer angeregte Änderung kann mithilfe des Wahlprüfungsverfahrens nicht erreicht wer-
den. Insofern wäre eine Initiative im üblichen Gesetzgebungsverfahren erforderlich. Hierzu steht es dem Ein-
spruchsführer frei, eine entsprechende Petition nach Artikel 17 des Grundgesetzes an den Deutschen Bundestag
zu richten. Dies kann allerdings nicht im Wege des Wahlprüfungsverfahrens erfolgen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 85 – Drucksache 18/3100

Anlage 35

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

des Herrn B. W., 31275 Lehrte,

– Az.: EuWP 73/14 –

gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
aus der Bundesrepublik Deutschland

am 25. Mai 2014
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 6. November 2014 beschlossen,

dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Einspruchsführer hat mit einem Schreiben vom 20. Juni 2014 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl der
Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 25. Mai 2014 eingelegt.

Er trägt vor, der Wahlscheinantrag mit den Unterlagen zur Briefwahl sei nicht zugegangen, so dass eine Betei-
ligung an der Wahl nicht möglich gewesen sei. Durch eine derartige Praxis sei ein Wahlrecht nicht mehr ge-
währleistet, eine demokratische Legitimierung nicht gegeben.

Der Einspruchsführer hat seinem Schreiben unter anderem den ausgefüllten Wahlscheinantrag, wonach der
Wahlschein an einen Herrn A. W. geschickt werden sollte, und das Bestätigungsschreiben der Gemeindebe-
hörde, dass der Wahlschein an Herrn A. W. versandt werde, beigefügt.

Die Niedersächsische Landeswahlleiterin hat zu dem Vorbringen des Einspruchsführers am 28. August 2014
wie folgt Stellung genommen:

Der Einspruchsführer beanstande, dass ihm eine Teilnahme an der Europawahl verwehrt geblieben sei. Er habe
– wie aus den Anlagen zum Wahleinspruch hervorgehe – mit einem vom 12. Mai 2014 datierten Wahlschein-
antrag bei der Stadt Lehrte die Ausstellung eines Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen beantragt, diese
Unterlagen aber nie erhalten. Der Wahlschein sollte – wie sich ebenfalls aus den Unterlagen ergebe – an Herrn
A. W. übersandt werden. Mit vom 14. Mai 2014 datierten Schreiben sei aber lediglich an die ursprüngliche
Adresse des Einspruchsführers eine Benachrichtigung geschickt worden, dass die Wahlunterlagen versandt
worden seien. Sie, die Landeswahlleiterin, habe daher den zuständigen Wahlleiter der Region Hannover und
die Stadt Lehrte um eine Stellungnahme gebeten. Die Stadt Lehrte habe ihr mitgeteilt, dass der Wahlschein und
die Briefwahlunterlagen am 14. Mai 2014, also 11 Tage vor dem Wahltag, versandt worden seien. Der Versand
sei auf Wunsch des Einspruchsführers an die Adresse von Herrn A. W. erfolgt. Ebenfalls am 14. Mai 2014 sei
an die ursprüngliche Adresse des Einspruchsführers eine entsprechende Benachrichtigung über den Versand der
Briefwahlunterlagen geschickt worden. Ein von der Stadt Lehrte in Auftrag gegebener Nachforschungsauftrag
bei der Deutschen Post AG sei ergebnislos geblieben. Sie, die Landeswahlleiterin, bedauere, dass dem Ein-
spruchsführer die Wahlunterlagen nicht zugegangen seien. Gleichwohl könne sie insoweit keinen mandatsrele-
vanten Wahlfehler erkennen, da – wie der Wahlprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages bereits in stän-
diger Spruchpraxis entschieden habe – in solchen Fällen diejenige Person, die den Wahlschein und die Brief-
wahlunterlagen beantragt, auch das Beförderungsrisiko vom Gemeindebüro zu der angegeben Adresse trage
(vgl. z. B. BT-Drs. 13/3927 Anlage 24 mit weiteren Nachweisen).

Der Einspruchsführer hat sich zu der ihm am 4. September 2014 übersandten Stellungnahme nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß gegen
Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.

Drucksache 18/3100 – 86 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zutreffend weist die Landeswahlleiterin darauf hin, dass nach ständiger Entscheidungspraxis des Deutschen
Bundestages in Wahlprüfungsangelegenheiten der Wahlberechtigte, der von der durch den Gesetzgeber einge-
räumten Möglichkeit der Briefwahl Gebrauch macht und seine Wahlunterlagen nicht persönlich bei der Ge-
meinde abholt (vgl. § 28 Absatz 5 der Europawahlordnung), das Risiko trägt, dass die Unterlagen ihn aufgrund
des Transports nicht oder nicht rechtzeitig erreichen. Die Gemeindebehörde trifft hier keine „Bringschuld“,
sondern lediglich eine „Schickschuld“. Sie hat das ihrerseits Erforderliche getan, wenn sie die Unterlagen ord-
nungsgemäß und rechtzeitig ausgestellt und auf ihre Kosten versandt hat (vgl. Bundestagsdrucksachen 15/1850,
Anlage 27; 15/4750, Anlage 6; 16/3600, Anlagen 20, 25 und 26; 17/1000, Anlagen 3, 4, 6 und 7; 17/2250,
Anlagen 7, 16 und 19; 17/3100, Anlage 21; 17/4600, Anlage 20; 18/1710, Anlage 61). Eine ordnungsgemäße
Versendung ist nach der Stellungnahme der Landeswahlleiterin bzw. der Stadt Lehrte erfolgt. Die Stadt hat ihre
Pflicht somit erfüllt. Allerdings sieht es der Wahlprüfungsausschuss dennoch als sehr bedauerlich und äußerst
unbefriedigend an, wenn Briefwahlunterlagen, die rechtzeitig vor der Wahl beantragt wurden, ihren Adressaten
– aus welchem Grund auch immer – nicht erreichen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 87 – Drucksache 18/3100

Anlage 36

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

des Herrn H. S., 6345 Kössen (AUT),

– Az.: EuWP 78/14 –

gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
aus der Bundesrepublik Deutschland

am 25. Mai 2014
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 6. November 2014 beschlossen,

dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Einspruchsführer hat am selben Tag Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Euro-
päischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 25. Mai 2015 eingelegt.

Er geht davon aus, dass die Stimme nur abgegeben werden dürfe, wenn ein Staatsangehörigkeitsausweis vor-
gelegt wurde.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Aus dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß
gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.

Entgegen der Vorstellung des Einspruchsführers hängt das Wahlrecht nicht von der Vorlage eines Staatsange-
hörigkeitsausweises ab. Die Wahlrechtsvorschriften sehen ein solches Erfordernis nicht vor. Gemäß § 6 und § 4
des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 14 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes kann wählen, wer in ein
Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Dasselbe gilt für in Deutschland lebende Bürger
anderer EU-Mitgliedstaaten, die gemäß § 6 Absatz 3 EuWG wahlberechtigt sind. Lediglich wenn sie gemäß
§ 17a der Europawahlordnung (EuWO) nur auf Antrag in das Wählverzeichnis einzutragen sind, haben sie in
ihrem Antrag der Gemeinde gegenüber durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt den Nachweis für ihre
Wahlberechtigung zu erbringen; Gegenstand der Versicherung an Eides statt ist gemäß § 17a Absatz 3 EuWO
auch eine Erklärung über die Staatsangehörigkeit – ohne dass allerdings ein entsprechender Ausweis gefordert
wäre.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 89 – Drucksache 18/3100

Anlage 37

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

des Herrn H. U. G., 32427 Minden,

– Az.: EuWP 80/14 –

gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
aus der Bundesrepublik Deutschland

am 25. Mai 2014
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 6. November 2014 beschlossen,

dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Einspruchsführer hat mit einem Schreiben vom 15. Juni 2014 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl der
Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 25. Mai 2014 eingelegt.

Er trägt vor, die Wahlbenachrichtigung sei bei ihm in der letzten Aprilwoche eingetroffen, nur vier Wochen vor
dem Wahltermin. Als er sich telefonisch am 30. April 2014 erkundigt habe, wann und wie er seine Briefwahl-
unterlagen abholen könne, sei ihm mitgeteilt worden, dass es Probleme gebe und er in der betreffenden Woche
gar nicht erst zum Wahlbüro kommen solle. Auf Nachfrage sei ihm zugesichert worden, dass in der kommenden
Woche alles reibungslos funktionieren würde und er die Wahlunterlagen persönlich abholen könne. Am 9. Mai
2014 sei er um ca. 9.30 Uhr vor dem Wahlbüro der Stadt Minden eingetroffen. Zu diesem Zeitpunkt habe nur
ein Raum mit zwei Mitarbeiterinnen zur Verfügung gestanden, in dem eine andere Person sich ihre Wahlunter-
lagen habe aushändigen lassen. Er habe sich sofort darüber beschwert, dass es nur einen Raum gebe und sich
die Unterlagen aushändigen lassen. Als er den Raum verlassen habe, habe eine Frau auf die Möglichkeit gewar-
tet. Sie habe ihn auf die Wahlmöglichkeit im Flur des Rathauses hingewiesen. Sie seien beide der Meinung
gewesen, dass in dieser Situation keine ordnungsgemäße Wahl durchzuführen sei. Am Ende des Flurs habe ein
kleiner Tisch wie ein ehemaliger Schultisch aus den 1960er oder 1970er Jahren gestanden. Darauf habe sich ein
sehr kleiner dreiseitiger Sichtschutz aus Holz befunden, geschätzt ca. 60 cm hoch und ähnlich breit. Vor der
offenen Seite des Sichtschutzes habe sich eine Sitzmöglichkeit befunden. Der Tisch habe seitlich zum Gang
gestanden, so dass Vorbeigehende den Wählenden und auch nach unten hängenden Bereich des langen Stimm-
zettels der Europawahl sehen, sofern dieser Bereich nicht deutlich im „wink[e]ligen“ Bereich des Sichtschutzes
gewesen sei. Wie viele potenzielle Briefwähler durch die verspäteten und auch anfangs falsch beschrifteten
Unterlagen zur Briefwahl nicht an der Wahl teilgenommen hätten, könne er nicht sagen. Die Stadt Minden
spreche von Einzelfällen. Es gebe keine Quantifizierung dieser sog. Einzelfälle. Es sei andererseits auch nicht
auszuschließen, dass durch verschiedene Pannen, eine lieblos und nicht engagiert durchgeführte Wahlorganisa-
tion der Stadt Minden viele Wähler nicht ihre Stimme abgegeben hätten.

Das Wahlergebnis der Kommunalwahlen scheine außerdem durch die gleichzeitig durchgeführte Europawahl
beeinflusst worden zu sein. Ohne die Europawahl wären realistische Ergebnisse heraus gekommen. Viele Wahl-
berechtigte seien sicherlich von den vielen Wahlzetteln geschockt und insbesondere bei dem langen Wahlzettel
der Europawahl überfordert gewesen. Er, der Einspruchsführer, fordere die Kommunalwahlen getrennt durch-
zuführen.

Wegen der Einzelheiten des Vortrages des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Die Landeswahlleiterin des Landes Nordrhein-Westfalen hat zu dem Vorbringen des Einspruchsführers am
11. September 2014 wie folgt Stellung genommen:

1. Der Einspruchsführer habe zunächst beanstandet, dass die Wahlbenachrichtigung erst in der letzten Aprilwo-
che, das heißt nur etwa vier Wochen vor dem Wahltermin, bei ihm eingegangen sei. Nach § 18 Absatz 1 der

Drucksache 18/3100 – 90 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Europawahlordnung (EuWO) müssten die Wahlbenachrichtigungen spätestens am Tag vor Beginn der Ein-
sichtsfrist für das Wählerverzeichnis (also am 21. Tag vor der Wahl) zugegangen sein. Die Benachrichtigung
des Einspruchsführers sei somit fristgerecht erfolgt. Die Stadt Minden habe erklärt, dass alle Wahlbenachrich-
tigungen fristgerecht bis zum 4. Mai 2014 zugesandt worden seien.

2. Der Einspruchsführer habe sich des Weiteren über Verzögerungen bei der Ausstellung und Aushändigung
der Briefwahlunterlagen beschwert. Am 30. April 2014 sei ihm bei einem Telefonat mit dem Wahlbüro der
Stadt Minden mitgeteilt worden, dass es Probleme gebe und er deshalb in dieser Woche nicht im Wahlbüro
erscheinen solle. Die Stadt Minden habe dazu erklärt, dass die Ausstellung und Aushändigung der Briefwahl-
unterlagen ab dem 2. Mai 2014 durchgeführt worden sei. Das sei ein Freitag gewesen. Telefonischen Antrag-
stellern bis zum 30. April 2014 sei wegen des „Brückentages“ (1. Mai) anheimgestellt worden, erst in der Fol-
gewoche das Wahlbüro aufzusuchen.

3. Zu der Einschätzung des Einspruchsführers, dass ein Wahlbüro für die Bearbeitung der persönlichen Anträge
auf Ausstellung der Briefwahlunterlagen nicht ausreichend gewesen sei, sei festzustellen, dass die Stadt Minden
wegen der Komplexität der verbundenen Wahlen am 25. Mai 2014 einen gesonderten Wahlraum zum Zwecke
der Bearbeitung der persönlich eingereichten Anträge eingerichtet gehabt habe. Bei früheren Wahlen seien An-
träge zur Wahl im Bürgerbüro bearbeitet worden. Nach den Erfahrungen der Stadt Minden erschienen sukzes-
sive ca. 30 % der Briefwähler persönlich zur Antragstellung. Hierfür sei ein Wahlbüro mit zwei Arbeitsplätzen
ausreichend. Der Stadt Minden seien keine weiteren diesbezüglichen Beschwerden von Bürgern bekannt ge-
worden.

4. Nach Ansicht des Einspruchsführers habe die Wahlkabine im Flur des Rathauses keinen ausreichenden Sicht-
schutz geboten. Vorbeikommende hätten den Wählenden sowie den unteren Teil des Stimmzettels sehen kön-
nen. Die Stadt Minden habe mitgeteilt, dass bereits vor der Wahl getestet worden sei, ob vom Flur aus der
Stimmzettel eingesehen werden könne. Das sei nicht der Fall gewesen. Gleichwohl der fragliche Flur sich im
dritten Stockwerk befinde, sei die Wahlkabine so aufgestellt worden, dass auch niemand mithilfe von Hilfsmit-
teln aus großer Entfernung durch das Fenster habe Einblick nehmen können. Der dreiseitige Sichtschutz sei
genau 75 cm hoch, das heißt 15 cm höher als vom Einspruchsführer geschätzt, und habe auf einem Tisch ge-
standen. Um darüber zu schauen, hätte man direkt vor oder neben der stimmabgebenden Person stehen müssen.
Auch eine Einsichtnahme von hinten sei nicht möglich gewesen, da die Kabine direkt vor einer Wand aufgestellt
gewesen sei. Es sei nicht ersichtlich, auf welche Weise ein gegebenenfalls nach unten hängender (Teil-)Bereich
des Stimmzettels einsehbar gewesen sein könnte. Es habe für einen Vorbeigehenden folglich nicht die Mög-
lichkeit bestanden, zu beobachten, für welche Partei die Stimme abgegeben worden sei. Dies ergebe sich auch
aus den beigefügten Fotografien der Wahlkabine.

5. Der Einspruchsführer habe zudem den Versand der Briefwahlunterlagen durch die Stadt Minden bemängelt.
Die Unterlagen seien verspätet verschickt worden und anfangs falsch beschriftet gewesen. Nach Auskunft der
Stadt Minden seien die Briefwahlunterlagen für die Europawahl korrekt und fristgerecht versandt worden. Eine
falsche Beschriftung von Wahlunterlagen sei nur bei Briefwahlunterlagen für die Kommunalwahl vorgekom-
men. Die Stadt Minden sei von einem Bürger auf den kommunalwahlbezogenen Fehler aufmerksam gemacht
worden. Es seien daraufhin unverzüglich neue Unterlagen ausgestellt worden. In Bezug auf die Europawahl
seien keine Fehler beim Versand der Briefwahlunterlagen ersichtlich.

Im Ergebnis bleibe festzuhalten, dass ein relevanter Verfahrensfehler nicht festzustellen sei.

Der Einspruchsführer hat sich zu der ihm am 2. Oktober 2014 übersandten Stellungnahme nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

I.

Der Einspruch ist unstatthaft und damit unzulässig, soweit er sich auf die Kommunalwahl in Nordrhein-West-
falen bezieht. Ein Wahleinspruch ist gemäß § 26 EuWG in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Wahlprüfungsge-
setzes nur statthaft, wenn er die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten zum Europäischen Parlament aus der
Bundesrepublik Deutschland oder die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der
Wahl zum Gegenstand hat. Für Einsprüche gegen Wahlen auf kommunaler Ebene stehen eigenständige Rechts-
behelfe nach dem jeweiligen Landesrecht zur Verfügung.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 91 – Drucksache 18/3100

II.

Soweit er zulässig ist, ist der Einspruch unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß
gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.

1. Die Wahlbenachrichtigung wurde (dem Einspruchsführer) nicht zu spät zugestellt. Nach seiner eigenen Aus-
führungen erhielt er sie in der letzten Aprilwoche und damit rund vier Wochen vor dem Wahltermin. Dies war
fristgemäß, da Wahlbenachrichtigungen gemäß § 18 Absatz 1 EuWO spätestens am Tag vor Beginn der Ein-
sichtsfrist für das Wählerverzeichnis, das heißt am 21. Tag vor der Wahl, zugegangen sein müssen. Auch für
andere Wahlbenachrichtigungen lässt sich ein zu später Zugang nicht belegen. Nach Auskunft der Landeswahl-
leiterin bzw. der Stadt Minden sind alle Wahlbenachrichtigungen fristgerecht bis zum 4. Mai 2014 zugesandt
worden.

2. Hinsichtlich der Beschwerde des Einspruchsführers, es habe Verzögerungen bei der Ausstellung und Aus-
händigung der Briefwahlunterlagen gegeben, ist ebenfalls kein Wahlfehler erkennbar. Der Einspruchsführer
selbst hat unbestrittenermaßen wählen können. Dass andere Wahlwillige von der Wahl abgehalten worden wä-
ren, weil sie ihre Unterlagen nicht am 30. April, sondern erst ab dem 2. Mai 2014 abholen konnten, lässt sich
nicht belegen und widerspricht ohnedies der allgemeinen Lebenserfahrung.

3. Auch die Äußerung des Einspruchsführers, ein Wahlbüro mit zwei Mitarbeiterinnen sei für die Bearbeitung
der persönlichen Anträge auf Ausstellung der Briefwahlunterlagen nicht ausreichend gewesen, deutet nicht auf
einen Wahlfehler hin. Das Wahlrecht macht insoweit keine Vorgaben. Im Übrigen hatte die Stadt Minden – im
Unterschied zu früheren Wahlen – eigens einen gesonderten Wahlraum zum Zwecke der Bearbeitung der per-
sönlich eingereichten Anträge eingerichtet.

4. Die Wahlkabine im Flur des Rathauses entsprach den gesetzlichen Vorgaben, wie die Fotos zeigen, die der
Stellungnahme des Landeswahlleiters beigefügt waren. Der dreiseitige Sichtschutz war 75 cm hoch und stand
auf einem Tisch. Wer an der Wahlkabine vorbeiging, konnte das Abstimmungsverhalten nicht sehen. Nur wer
direkt vor oder neben der stimmabgebenden Person gestanden hätte, hätte darüber sehen können. In diesem Fall
wäre er aber vom Wähler bemerkt worden, der sich entsprechend hätte schützen können. Auch eine Einsicht-
nahme von hinten war nicht möglich, da die Kabine direkt vor einer Wand aufgestellt war. Wie ein gegebenen-
falls nach unten hängender (Teil-)Bereich des Stimmzettels einsehbar gewesen sein könnte, erschließt sich dem
Wahlprüfungsausschuss nicht.

5. Die Behauptung des Einspruchsführers, die Stadt Minden habe die Unterlagen verspätet verschickt und an-
fangs falsch beschriftet, bezieht sich offenbar auf Briefwahlunterlagen zur nordrhein-westfälischen Kommunal-
wahl. Die Briefwahlunterlagen für die Europawahl sind nach Auskunft der Landeswahlleiterin bzw. der Stadt
Minden korrekt und fristgerecht versandt worden. Der Wahlprüfungsausschuss sieht keinen Grund, an dieser
Aussage zu zweifeln. Insofern wird den weitergehenden Ausführungen der Landeswahlleiterin gefolgt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 93 – Drucksache 18/3100

Anlage 38

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

des Herrn Dr. K. W., 15230 Frankfurt (Oder),

– Az.: EuWP 81/14 –

gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
aus der Bundesrepublik Deutschland

am 25. Mai 2014
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 6. November 2014 beschlossen,

dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Einspruchsführer hat mit einem Schreiben vom 9. Juli 2014 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl der
Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 25. Mai 2015 eingelegt.

Seine Ehefrau, die polnische Staatsangehörige sei und seit 2005 in Frankfurt (Oder) lebe, habe nicht an der
Wahl teilnehmen können. Dies stelle einen Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften dar und mache die Wahl
ungültig. Im April 2014 habe seine Ehefrau eine Wahlbenachrichtigung zur Europawahl sowie zur Stadtverord-
netenversammlung der Stadt Frankfurt (Oder) erhalten. Diese habe unter anderem angezeigt, dass sie in das
Wählerverzeichnis eingetragen worden sei. Am Wahltag sei ihr im örtlichen Wahllokal die Teilnahme an der
Europawahl durch den Wahlvorstand verweigert worden. Der Wahlvorstand habe sie darüber informiert, dass
für die Europawahl ein Sperrvermerk im Wählerverzeichnis eingetragen sei und dass sie nur in ihrem Heimat-
land an der Wahl teilnehmen könne. Der Kreiswahlleiter in Frankfurt (Oder) habe auf Nachfrage mitgeteilt,
dass die Teilnahme an der Europawahl für EU-Bürger, die dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland leben,
von der vorherigen Eintragung in des Wählerverzeichnis abhänge. Dafür müsse der Wähler einen Antrag auf
Eintragung stellen. Ein entsprechender rechtlicher Hinweis sei an die betreffenden Personen durch die Stadt-
verwaltung verschickt worden. Der Einspruchsführer bringt vor, dass ein solches Schreiben seiner Frau nicht
zugestellt worden sei. Ebenso sei es vielen Bekannten ergangen, die ebenfalls seit langer Zeit in der Bundesre-
publik wohnten und an der Europawahl hätten teilnehmen können. Möglicherweise seien hunderte, gar tausende
EU-Ausländer betroffen.

Wegen der Einzelheiten des Vortrages des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Der Kreiswahlleiter für die Kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder) hat sich in einer in dem Einspruch wiederge-
gebenen Stellungnahme im Wesentlichen wie folgt geäußert:

Es sei „unionsweite Handhabung“, dass EU-Bürger, die ihren Wohnsitz in einem anderen als ihrem Herkunfts-
land haben, ihr Wahlrecht nur dann ausüben könnten, wenn sie sich auf Antrag in das jeweilige Wählerver-
zeichnis eintragen ließen. Rechtsgrundlage dafür seien Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 93/109/EG sowie die
entsprechende Ausführungsregelung in § 17a der Europawahlordnung (EuWO). Eine Eintragung von Amts
wegen komme aufgrund von Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 93/109/EG sowie § 17b Absatz 1 EuWO nur in
Betracht, wenn der EU-Bürger bereits bei einer vorangegangenen Europawahl auf seinen Antrag hin in das
Wählerverzeichnis des Wohnsitzstaates aufgenommen worden sei. Die Ehefrau des Einspruchsführers sei nicht
bereits für die Europawahl 2009 ins Wählerverzeichnis aufgenommen worden, weshalb eine automatische Ein-
tragung für die Wahl im Jahre 2014 nicht habe erfolgen können. Der dementsprechend erforderliche Antrag sei
bis zum Ende der Eintragungsfrist am 4. Mai 2014 nicht gestellt worden, so dass die Eintragung eines Sperr-
vermerks zwangsläufige Folge gewesen sei. Bei den gleichzeitig stattfindenden Kommunalwahlen sei eine Ein-
tragung von Amts wegen vorgenommen worden. Die korrekten Formulierungen auf der Wahlbenachrichti-

Drucksache 18/3100 – 94 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

gungskarte, die nur die Kommunalwahl beträfen, könnten nicht allein dafür verantwortlich seien, dass die Ehe-
frau des Einspruchsführers ihre Berechtigung nicht geprüft habe und schließlich nicht an der Europawahl habe
teilnehmen können. Die Ehefrau des Einspruchsführers habe – unabhängig von öffentlich und allgemein zu-
gänglichen Informationsquellen – im Vorfeld der Wahl ein Schreiben in deutscher und englischer Sprache er-
halten, das auf die Antragspflicht bezüglich der Eintragung ins Wählerverzeichnis hinweise und klarstelle, dass
eine Eintragung von Amts wegen nicht möglich sei. Er gehe von der erfolgten Zustellung des Schreibens aus,
da sich die Ehefrau des Einspruchsführers auf der Liste der 1.438 EU-Bürger finde, an die in Frankfurt (Oder)
ein solches verschickt worden sei, und da es nicht als unzustellbar zurück gekommen sei. Die Ehefrau des
Einspruchsführers habe nicht allein aufgrund der Formulierung auf der Wahlbenachrichtigungskarte von ihrer
Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Europawahl ausgehen dürfen. Zudem könne eine – möglicherweise
missverstandene – Wahlbenachrichtigungskarte die tatsächlich nicht erfolgte Antragsstellung und Eintragung
nicht ersetzen. Eine so verstandene Auskunft der Wahlbenachrichtigungskarte wäre unzutreffend gewesen und
könnte kein Wahlrecht begründen.

Der Landeswahlleiter des Landes Brandenburg hat zu dem Vorbringen des Einspruchsführers am 13. August
2014 wie folgt Stellung genommen:

Die polnische Ehefrau des Beschwerdeführers sei nicht in das Wählerverzeichnis für die Europawahl am
25. Mai 2014 eingetragen gewesen, weil die Voraussetzungen des § 17b Absatz 1 EuWO nicht erfüllt gewesen
seien und die Ehefrau keinen Antrag gemäß § 17a Absatz 1 EuWO bei der Wahlbehörde gestellt habe. Über die
Notwendigkeit eines entsprechenden Antrages sei die Ehefrau des Beschwerdeführers, wie weitere 1.437 im
Zuständigkeitsbereich der Stadt Frankfurt (Oder) lebende Unionsbürger auch, mit Schreiben der Wahlbehörde
vom 4./5. März 2014 informiert worden. Ausweislich der Poststelle der Stadt Frankfurt (Oder) seien die Infor-
mationsschreiben versendet worden, lediglich in 56 Fällen sei eine Rücksendung wegen Unzustellbarkeit er-
folgt. Der Brief mit dem Informationsschreiben an die Ehefrau des Beschwerdeführers sei nicht in den Rücklauf
gekommen. Der Einspruchsführer stelle dar, dass seiner Frau das Informationsschreiben der Stadt Frankfurt
(Oder) nicht zugegangen sei, das im Übrigen nach seiner Überzeugung aber auch inhaltlich durch die Wahlbe-
nachrichtigung unbeachtlich geworden sei. Die Wahlbenachrichtigung der Stadt Frankfurt (Oder) sei leider in-
soweit fehlerhaft gewesen, dass sie neben der Wahlberechtigung der Ehefrau zu den am gleichen Tag durchge-
führten landesweiten Kommunalwahlen auch eine Wahlberechtigung für die Europawahl aufgeführt habe, ob-
wohl das Wählerverzeichnis für die Europawahl einen entsprechenden Sperrvermerk für die Ehefrau des Be-
schwerdeführers enthalten habe. Im Falle einer nicht erfolgten Eintragung des Wahlberechtigten in das Wäh-
lerverzeichnis lege § 49 Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 EuWO fest, dass der Wahlvorstand den Wähler zurückzuweisen
habe. Jedoch hätte die Möglichkeit bestanden, bei der Gemeindebehörde bis 15.00 Uhr am Wahltag einen Wahl-
schein zu beantragen (§ 26 Absatz 4 in Verbindung mit § 24 Absatz 2 EuWO). Hiervon habe die Ehefrau des
Einspruchsführers aber nicht rechtzeitig Gebrauch gemacht. Der Einspruchsführer und seine Ehefrau hätten am
Wahltag erst nach 15.00 Uhr Kontakt mit dem zuständigen Wahlleiter aufgenommen, der sie über die geltende
Rechtslage informiert habe. Die Entscheidung des Wahlvorstandes, die Ehefrau des Einspruchsführers bei der
Europawahl nicht ihre Stimme abgeben zu lassen, sei rechtmäßig. Der vom Einspruchsführer für die Bewertung
dieser Frage angeführte tatsächlich gegebene Fehler der Wahlbenachrichtigung sei hingegen ohne Belang. Dar-
über hinaus hätte eine im Einzelfall unrechtmäßige Entscheidung des Wahlvorstandes keine Auswirkung auf
das Wahlergebnis. Die von der Stadt Frankfurt (Oder) fehlerhaft erstellten Wahlbenachrichtigungen ließen ent-
gegen den Ausführungen des Einspruchsführers auch keinen Rückschluss darauf zu, ob „möglicherweise hun-
derten oder gar tausenden" im Land Brandenburg oder in ganz Deutschland lebenden Unionsbürgern ihr Wahl-
recht zum Europaparlament „praktisch verwehrt wurde". Ergänzend sei anzumerken, dass insgesamt 15 EU-
Bürgerinnen und EU-Bürger mit Wohnsitz in Frankfurt (Oder) einen Antrag auf Eintragung ins Wählerver-
zeichnis gemäß § 17a Absatz 1 EuWO gestellt hätten und somit auch an der Europawahl in der Stadt Frankfurt
(Oder) hätten teilnehmen können. Von Amts wegen seien 59 EU-Bürgerinnen und EU-Bürger gemäß § 17b
Absatz 1 EuWO in die Wählerverzeichnisse der Stadt Frankfurt (Oder) eingetragen worden. Dabei handele es
sich um EU-Bürgerinnen und EU-Bürger, die bereits bei einer der vorhergehenden Europawahlen seit 1999
einen Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis gestellt hätten. Die Zahl von 59 Eintragungen bringe im
Ergebnis die Summe der Anträge von insgesamt drei Europawahlen zum Ausdruck, so dass durchschnittlich
auch lediglich 20 Anträge auf Eintragung ins Wählerverzeichnis bei jeder vorhergehenden Europawahl seit
1999 zu verzeichnen gewesen seien. Mit Ausnahme dieser Beschwerde sei ihm, dem Landeswahlleiter, bisher
kein weiterer Fall bekannt geworden, in dem ein Unionsbürger sein Wahlrecht für das Europaparlament nicht
im Heimatland, sondern im Land Brandenburg habe ausüben wollen, dies letztlich aber nicht habe können.
Bereits die dargestellte Rechtslage im Falle einer fehlerhaften Wahlbenachrichtigung lasse eine entsprechende
Behauptung, dass vielen im Land Brandenburg lebenden Unionsbürgern ihr Wahlrecht zum Europaparlament
verwehrt worden sei, sehr unwahrscheinlich erscheinen. Im Regelfall wäre gegebenenfalls eine Heilung der

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 95 – Drucksache 18/3100

vom Unionsbürger nicht beantragten Aufnahme in das Wählerverzeichnis durch die Ausstellung eines Wahl-
scheines bis 15.00 Uhr am Wahltag gemäß § 26 Absatz 4 EuWO zu erwarten. Dies gelte zuerst für die Stadt
Frankfurt (Oder) selbst, aber auch für das ganze Land Brandenburg. Bisher lägen aber keine Hinweise darauf
vor, dass anderen Wahlbehörden im Land Brandenburg bei der Individualisierung der jeweils gegebenen Wahl-
berechtigung in einem größeren Umfang überhaupt Fehler unterlaufen seien. Beispielhaft habe die Wahlbehörde
der Stadt Potsdam auf Nachfrage erläutert, dass auch dort die Informationsschreiben versendet worden und die
öffentlichen Bekanntmachungen zur Rechtslage erfolgt seien. Darüber hinaus seien in Potsdam auch die Wahl-
benachrichtigungen entsprechend dem jeweiligen Wählerverzeichnis für die konkrete Einzelwahl individuali-
siert worden. Zusammenfassend stelle er fest, dass der Wahleinspruch des Beschwerdeführers nach meiner
Auffassung unbegründet sei.

Der Einspruchsführer hat sich zu der ihm am 18. August 2014 übersandten Stellungnahme nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß gegen
Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.

Die Ehefrau des Einspruchsführers war bei der Europawahl in der Bundesrepublik Deutschland – namentlich
an ihrem Wohnort Frankfurt (Oder) – nicht wahlberechtigt. Zwar sind nach § 6 Absatz 3 des Europawahlgeset-
zes (EuWG) alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter den dort genann-
ten Voraussetzungen grundsätzlich berechtigt, an der Wahl zum Europäischen Parlament hierzulande teilzuneh-
men. Dieses Recht steht aber sowohl für Unionsbürger als auch für deutsche Staatsangehörige unter dem for-
mellen Vorbehalt, dass sie als Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen sind. Dies dient dem In-
teresse der ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl und der Gewährleistung der Wahlrechtsgleichheit (vgl.
Frommer/Engelbrecht/Bätge, Europawahlrecht, § 14 EuWO, Rn. 1f.). Bei Unionsbürgern soll mit dieser Maß-
nahme zudem eine mehrfache Stimmabgabe in Deutschland und in ihrem Herkunftsland verhindert werden. Die
Voraussetzungen zur Eintragung ins Wählerverzeichnis ergeben sich für Unionsbürger aus § 17a Absatz 1
EuWO. Demnach ist eine Eintragung der nach § 6a Absatz 3 EuWG (materiell) Wahlberechtigten grundsätzlich
nur auf Antrag vorzunehmen. Eine Eintragung von Amts wegen kommt nach § 17b Absatz 1 EuWO nur in
Betracht, wenn der Unionsbürger bereits bei einer früheren Europawahl in das deutsche Wählerverzeichnis ein-
getragen wurde. Der Einspruchsführer bestreitet nicht, dass der Name seiner Ehefrau weder aufgrund einer
früheren Eintragung noch durch eine Antragsstellung anlässlich der Europawahl 2014 in das Wählerverzeichnis
aufgenommen wurde. Es fehlt somit – trotz materieller Berechtigung – an der formellen Voraussetzung der
Eintragung ins Wählerverzeichnis. Der Sperrvermerk war rechtmäßig.

Auch das Vorbringen des Einspruchsführers, auf der Wahlbenachrichtigung seiner Frau sei deren Eintragung
in das Wählerverzeichnis vermerkt gewesen, deutet auf keinen Wahlfehler hin. Zwar ist der Wahlbenachrichti-
gung – entgegen der Auffassung der zuständigen Wahlbehörden – zu entnehmen, dass die Ehefrau des Ein-
spruchsführers zur Europa- und zur Kommunalwahl wahlberechtigt war. Aus dieser ärgerlichen Fehlinforma-
tion folgt aber nicht die (formelle) Wahlberechtigung der Ehefrau des Einspruchsführers. Entscheidend ist nach
den gesetzlichen Vorgaben allein die Eintragung in das Wählerverzeichnis. Aus einer teilweise unzutreffenden
oder missverständlichen Wahlbenachrichtigung folgt nicht das Wahlrecht. Daher kann dahinstehen, ob die Ehe-
frau des Einspruchsführers in einem Schreiben der Stadt über das Antragserfordernis informiert wurde oder
nicht. Denn das Informationsschreiben diente allein dazu, den Unionsbürgern die Ausübung ihres Wahlrechts
zu erleichtern. Das Antragserfordernis des § 17a Absatz 1 EuWO bestand und besteht unabhängig davon.

2. Anhaltspunkte dafür, dass anderen Unionsbürgern ohne deutsche Staatsangehörigkeit zu Unrecht das Wahl-
recht verwehrt worden wäre, hat der Einspruchsführer nicht vorgetragen. Er selbst hat nur von einer Möglichkeit
gesprochen und auf den Fall seiner Ehefrau abgestellt, in dem aber kein Wahlfehler vorliegt. Anderweitige
Erkenntnisse zur Wahlrechtsverwehrung liegen weder den Wahlbehörden noch dem Wahlprüfungsausschuss
vor.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 97 – Drucksache 18/3100

Anlage 39

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

des Herrn A. I. R., 08297 Zwönitz,

– Az.: EuWP 84/14 –

gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
aus der Bundesrepublik Deutschland

am 25. Mai 2014
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 6. November 2014 beschlossen,

dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Einspruchsführer hat mit einem Schreiben vom 1. Juni 2014 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl der
Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland eingelegt.

Er erfülle alle wahlrechtlichen Voraussetzungen für eine Wahlberechtigung. Der erforderliche Nachweis der
deutschen Staatsangehörigkeit sei durch eine entsprechende Urkunde in seinem Wahllokal nachgewiesen wor-
den. Er wohne seit mehr als 50 Jahren in der Stadt Zwönitz und halte sich derzeit gewöhnlich im Freistaat
Sachsen in der Gemeinde Niederzwönitz auf. Dies könne durch mehrere aktuelle Schreiben von Behörden be-
stätigt werden. Im Wahllokal sei ihm mitgeteilt worden, dass er nicht wählen dürfe. Er habe keine Wahlbenach-
richtigung erhalten und nicht in der „Wahlliste“ gestanden. Seine Ehefrau A. R. sei im Gegensatz dazu einge-
tragen gewesen, habe aber ebenfalls keine Wahlbenachrichtigung erhalten. Die „Wahllisten“ hätten nicht in der
vorgeschriebenen Zeit vom 5. bis 9. Mai 2014 zur Einsicht ausgelegen. Ihm sei nur ein Einblick auf seinen
Namen im Melderegister am Bildschirm des Computers gewährt worden. Der Wahlvorgang sei bei anderen
Bürgern ebenfalls nicht korrekt abgelaufen. Diese hätten den Nachweis nach Artikel 116 Absatz 1 des Grund-
gesetzes (GG) nicht erbracht.

Wegen der Einzelheiten des Vortrages des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Die Landeswahlleiterin des Freistaates Sachsen hat zu dem Vorbringen des Einspruchsführers am 31. Juli
2014 wie folgt Stellung genommen:

Der Einspruchsführer habe sich zum 1. Januar 2013 aus der Stadt Zwönitz ab- und sich vermutlich auch später
nirgendwo wieder mit einem Hauptwohnsitz angemeldet. Im Melderegister der Stadt Zwönitz sei für den Ein-
spruchsführer „unbekannt verzogen" verzeichnet. Eine Anmeldung sei nicht erfolgt. Daher sei der Einspruchs-
führer auch nicht in das Wählerverzeichnis der Stadt Zwönitz aufgenommen worden, habe keine Wahlbenach-
richtigung erhalten und das aktive Wahlrecht nicht ausüben dürfen. Dies entspreche den gesetzlichen Regelun-
gen. Nach § 6 Absatz 1 Nr. 2a des Europawahlgesetzes (EuWG) seien alle Deutschen wahlberechtigt, die am
Wahltag seit mindestens drei Monaten eine Wohnung innehätten oder sich sonst gewöhnlich aufhielten. Wählen
könne auch nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein habe, § 4 EuWG in Ver-
bindung mit § 14 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes (BWG). Da der Einspruchsführer nicht in der Stadt Zwönitz
mit einer Wohnung gemeldet gewesen sei, sei von Amts wegen keine Eintragung in das Wählerverzeichnis
erfolgt, § 15 Absatz 1 Nr. 1 der Europawahlordnung (EuWO). Ein Antrag auf Eintragung in das Wählerver-
zeichnis aufgrund von § 15 Absatz 2 Nr. 1 b EuWO — gewöhnlicher Aufenthalt — sei nicht gestellt worden.
Daher habe der Einspruchsführer auch keine Wahlbenachrichtigung erhalten, § 18 Absatz 1 EuWO. Der Tatbe-
stand von § 18 Absatz 3 EuWO sei, wie dargestellt, nicht erfüllt gewesen. Die Stadt Zwönitz habe unter anderem
auch das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und über die Erteilung von Wahlscheinen im „Zwönitzer
Wochenblatt“ vom 24. April 2014, S. 7 f., öffentlich bekanntgemacht, § 19 Absatz 1 EuWO. Während der
Einsichtnahmefrist vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl, 5. bis 9. Mai 2014, habe die Möglichkeit bestanden,

Drucksache 18/3100 – 98 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zur Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen,
§ 4 EuWG in Verbindung mit § 17 Absatz 1 BWG. Der Einspruchsführer sei in dieser Zeit auch in der Stadt-
verwaltung Zwönitz erschienen und habe sich erkundigt, weshalb er nicht im Wählerverzeichnis eingetragen
sei. Daraufhin sei ihm mitgeteilt worden, dass er aufgrund seiner eigenen Abmeldung unbekannt verzogen sei.
Soweit der Einspruchsführer darauf verweise, dass das Wählerverzeichnis nicht ausgelegen habe, so entspreche
das der geltenden Rechtslage (siehe § 4 EuWG in Verbindung mit § 17 Absatz 1 BWG). Die frühere öffentliche
Auslegung des Wählverzeichnisses sei durch das Recht auf Einsichtnahme ersetzt worden. Gemäß Bekanntma-
chung unter anderem über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis im „Zwönitzer Wochenblatt“ vom
24. April 2014, S. 7, sei das Wählerverzeichnis im automatisierten Verfahren geführt worden. Die Einsicht-
nahme sei durch ein Datensichtgerät ermöglicht worden, das durch einen Mitarbeiter der Stadtverwaltung Zwö-
nitz, Bereich Meldewesen, bedient worden sei. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig
gehalten habe, habe Einspruch einlegen können, § 21 Absatz 1 EuWO. Davon habe der Einspruchsführer trotz
eines auch erfolgten mündlichen Hinweises keinen Gebrauch gemacht.

Soweit der Einspruchsführer vortrage, er habe im Wahlraum seine deutsche Staatsangehörigkeit mittels einer
Urkunde nachgewiesen, so meine er damit vermutlich, dass er (s)einen Staatsangehörigkeitsausweis (bzw.
Staatsangehörigkeitsurkunde) nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz vorgewiesen habe. Dieser Nachweis sei
aber durch den Wahlvorstand nicht zu berücksichtigen gewesen und beurkunde nur einen Teil der Vorausset-
zungen des aktiven Wahlrechts. Wie bereits ausgeführt, habe es beim Einspruchsführer am Innehaben einer
Wohnung bzw. an der Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts gemangelt, weshalb keine Eintragung in das
Wählerverzeichnis erfolgt sei (§ 4 EuWG in Verbindung mit § 14 Absatz 1 BWG).

Die Ehefrau des Einspruchsführers werde — anders als der Einspruchsführer selbst — im Melderegister der
Stadt Zwönitz geführt. Sie sei auch wahlberechtigt gewesen. Eine Wahlbenachrichtigung sei daher auch ver-
sandt worden. Als Postdienstleister habe die Stadt Zwönitz die Deutsche Post AG eingesetzt. Ein Rückläufer
der Wahlbenachrichtigung an die Stadt Zwönitz, etwa aufgrund falscher Adressierung, sei nicht festzustellen
gewesen. Andere Anhaltspunkte, dass die Ehefrau des Einspruchsführers die Wahlbenachrichtigung nicht er-
halten habe, seien nicht vorhanden. Die Prüfung des Versandes der Wahlbenachrichtigungen durch die Stadt
Zwönitz mit der Deutschen Post AG habe keine Unregelmäßigkeiten ergeben. Die Wahlbenachrichtigung sei
auch eine zusätzliche Information des Wählers neben der öffentlichen Bekanntmachung der Gemeinde nach
§ 41 EuWO. Die Wahlbekanntmachung der Stadt Zwönitz sei im „Zwönitzer Wochenblatt“ vom 8. Mai 2014,
S. 7 f., erfolgt. Der Besitz und die Vorlage der Wahlbenachrichtigung bei der Stimmabgabe seien nämlich nicht
Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts, wenn die Eintragung im Wählerverzeichnis und die Identität
des Wählers anderweitig, etwa durch den Personalausweis, nachgewiesen werden könne (Hahlen, in Schreiber,
BWG, 9. Auflage 2013, § 14, Rn. 10). Hierauf sei der Einspruchsführer am Wahlsonntag auch durch den Wahl-
vorstand hingewiesen worden.

Der Einspruchsführer trage vor, er habe, vermutlich im Wahlraum, beobachtet, dass der Wahlvorgang bei an-
deren Bürgern ebenfalls nicht korrekt abgelaufen sei, da der Nachweis nach Artikel 116 Absatz 1 GG nicht
vorgewiesen worden sei. Soweit hiermit gemeint sein solle, dass das aktive Wahlrecht (im Wahlraum) mittels
eines Staatsangehörigkeitsausweises zu führen sei, so sei dies unzutreffend. Es werde auf die gesetzlichen Re-
gelungen zur Stimmabgabe in § 49 EuWO verwiesen.

Weiter trage der Einspruchsführer vor, dass die „zugestellte Wahlbescheinigung" – vermutlich sei die Wahlbe-
nachrichtigung gemeint – nicht als „100 %ige Bescheinigung der Wahlberechtigten dienen" könne. Dies sei so
nicht zutreffend. Es werde unter anderem auf die gesetzlichen Normen zum aktiven Wahlrecht, zur Ausübung
des Wahlrechts, zur Führung des Wählerverzeichnisses und zur Eintragung in das Wählerverzeichnis, zur Be-
nachrichtigung der Wahlberechtigten und zur Stimmabgabe verwiesen.

Der Einspruchsführer hat sich zu der ihm am 6. August 2014 übersandten Stellungnahme nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß gegen
Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.

1. Der Wahlvorstand hat sich rechtmäßig verhalten, als er den Einspruchsführer zurückwies. Der Einspruchs-
führer war nicht wahlberechtigt. Wählen darf nur, wer gemäß § 4 des Europawahlgesetzes (EuWG) in Verbin-
dung mit § 14 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahl-
schein besitzt. Beides war bei dem Einspruchsführer nicht der Fall. Da er in der Stadt Zwönitz nicht gemeldet

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 99 – Drucksache 18/3100

ist, war er nicht gemäß § 15 Absatz 1 EuWO von Amts wegen ins Wählerverzeichnis einzutragen. Einen Antrag
auf Eintragung nach § 15 Absatz 2 EuWO hat er – obwohl er in das Wählerverzeichnis in der gesetzlich vorge-
sehenen Weise Einsicht genommen hat – nicht gestellt. Allein aus der Vorlage eines Nachweises der deutschen
Staatsangehörigkeit ergibt sich nicht die Wahlberechtigung, sondern nur eine von mehreren Voraussetzungen
dafür, zumal bei der Europawahl gemäß § 6 Absatz 3 EuWG auch volljährige Unionsbürger ohne deutsche
Staatsangehörigkeit wählen dürfen, sofern sie in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben
oder sich sonst gewöhnlich aufhalten.

2. Soweit der Einspruchsführer rügt, er und seine Ehefrau hätten keine Wahlbenachrichtigung erhalten, liegt
ebenfalls kein Wahlfehler vor. Da der Einspruchsführer – zu Recht – nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen
war, durfte er auch keine Wahlbenachrichtigung erhalten. Eine solche erhalten gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1
EuWO nur die in das Wählerverzeichnis eingetragenen Personen. Hinsichtlich seiner Ehefrau ist davon auszu-
gehen, dass diese eine Wahlbenachrichtigung erhalten hat. Rückläufer der Wahlbenachrichtigung an die Stadt
Zwönitz, etwa aufgrund falscher Adressierung, sind nicht festgestellt worden und auch sonstige Anhaltspunkte,
dass die Ehefrau des Einspruchsführers die Wahlbenachrichtigung nicht erhalten habe, liegen nicht vor. Ohne-
hin ist eine Wahlbenachrichtigung nicht Voraussetzung dafür, sein Wahlrecht ausüben zu können. Dies zeigt
der Umstand, dass die Ehefrau des Einspruchsführers – da sie in das Wählerverzeichnis eingetragen war – un-
bestrittenermaßen ihre Stimme abgeben konnte. Die Wahlberechtigung dient zwar als Identitätsnachweis (vgl.
Hahlen, in: Schreiber, § 14 Rn. 10). Ihre Vorlage zur Stimmabgabe im Wahllokal ist jedoch nicht erforderlich
(vgl. Bundestagsdrucksachen 15/1150, Anlage 7; 17/2250, Anlage 18; 18/1710, Anlagen 19, 20, 22 bis 24).

3. Entgegen der Vorstellung des Einspruchsführers hängt das Wahlrecht nicht von der Vorlage eines Nachwei-
ses der deutschen Staatsangehörigkeit (im Wahllokal) ab. Die Wahlrechtsvorschriften kennen ein solches Er-
fordernis nicht. Nur sofern in Deutschland lebende Bürger anderer EU-Mitgliedstaaten gemäß § 17a EuWO
allein auf Antrag in das Wählverzeichnis einzutragen sind, haben sie in ihrem Antrag der Gemeinde gegenüber
durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt den Nachweis für ihre Wahlberechtigung zu erbringen; Gegen-
stand der Versicherung an Eides statt ist gemäß § 17a Absatz 3 EuWO auch eine Erklärung über die Staatsan-
gehörigkeit – ohne dass allerdings ein entsprechender Ausweis (oder dessen Vorzeigen im Wahllokal) gefordert
wäre.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 101 – Drucksache 18/3100

Anlage 40

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

der Vereinigung „Rentner Partei Deutschland“, 22395 Hamburg,
vertreten durch Herrn G. P., ebenda,

– Az.: EuWP 85/14 –

gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
aus der Bundesrepublik Deutschland

am 25. Mai 2014
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 6. November 2014 beschlossen,

dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Die Einspruchsführerin hat mit einem Schreiben ihres Vertreters vom 14. Juli 2014 Einspruch gegen die Gül-
tigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 25.
Mai 2014 eingelegt.

Sie wendet sich gegen die Niederschrift der zweiten Sitzung des Bundeswahlausschusses vom 3. April 2014.
Sie meint, darin fehlten wichtige, sie betreffende Passagen.

Unter anderem finde sich in der Niederschrift nicht, dass gegen den Bundeswahlleiter als Vorsitzenden des
Bundeswahlausschusses ein Befangenheitsantrag gestellt worden sei und dass der Bundeswahlleiter seine Ent-
scheidung auf ein zweites Protokoll des Herrn L. gestützt habe. Der Einspruchsführerin liege nur ein offizielles
Protokoll der Sitzung vom 20./21. Juli 2013 vor. Außerdem stehe im Protokoll nicht, dass Frau v. S. schon am
25. Oktober 2013, also vor dem 11. November 2013, von der Geschäftsstelle der Einspruchsführerin die Mit-
teilung erhalten habe, dass (oben erwähnter) Herr L. von seinem Amt als Bundesvorsitzender zurückgetreten
sei und sein Nachfolger Herr H. sei. Weiterhin sei auch darauf hingewiesen worden, dass die Herren G. und K.
ihrer Ämter enthoben worden seien. Im Anhang habe sie die Protokoll vom 20./21. Juli 2013 und vom 14. Sep-
tember 2013, gemeinsam mit der aktuellen Aufstellung der Bundesvorstandsmitglieder, erhalten.

Entscheidungsgründe

I.

Es kann dahinstehen, ob die Vertreter wirklich vertretungsberechtigt sind, da der Einspruch jedenfalls unbe-
gründet ist.

II.

Der Einspruch ist unbegründet. Dem Vortrag der Einspruchsführerin lässt sich kein Verstoß gegen Wahlrechts-
vorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.

Die Niederschrift ist ihrer Form und ihrem Inhalt nach rechtmäßig. Der Bundeswahlausschuss hat gemäß § 35
Absatz 3 der Europawahlordnung (EuWO) seine Entscheidung über eine Beschwerde in der Sitzung im An-
schluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt zu geben. Diese Gründe müssen sich
in der nach § 5 Absatz 7 EuWO anzufertigenden Niederschrift wiederfinden. Die Niederschrift der Sitzung vom
3. April 2014 enthält alle für die Zurückweisung der Beschwerde maßgeblichen Gesichtspunkte: Die Be-
schwerde gegen die Zurückweisung des Wahlvorschlags der Einspruchsführerin in der ersten Sitzung des Bun-

Drucksache 18/3100 – 102 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

deswahlausschusses am 14. März 2014 war aufgrund des Fehlens sämtlicher erforderlicher Unterstützungsun-
terschriften gemäß § 14 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 9 Absatz 5 Satz 2 des Europawahlgesetzes
korrekt. In der Begründung in der Niederschrift wird auf die Thematik, welche die Einspruchsführerin vermisst,
durchaus Bezug genommen, indem der Streit zwischen Mitgliedern der Einspruchsführerin um die Vertretungs-
befugnis erwähnt und der (adäquater) Umgang des Bundeswahlleiters mit den parteiinternen Zwistigkeiten be-
schrieben wird. Für eine Sitzungsniederschrift ist es nicht erforderlich, sämtliche (unerheblichen) Details auf-
zunehmen. Der Befangenheitsantrag musste in der Niederschrift nicht erwähnt werden.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 103 – Drucksache 18/3100

Anlage 41

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

1. des Herrn W. Z., 14656 Brieselang,
2. der Frau E. Z., ebenda,

– Az.: EuWP 87/14 –

gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
aus der Bundesrepublik Deutschland

am 25. Mai 2014
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 6. November 2014 beschlossen,

dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Die Einspruchsführer haben mit einem Schreiben vom 16. Juli 2014 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl
der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 25. Mai 2014 einge-
legt.

Sie tragen vor, sie hätten die vorab zugeschickten Anträge auf Briefwahl persönlich am 20. Mai 2014 in der
Gemeinde Brieselang abgegeben. Die Gemeinde habe die Unterlagen am 22. Mai 2014 bearbeitet und dann dem
privaten Postzusteller „B." übergeben. Der Bote habe die Wahlunterlagen am 23. Mai 2014 abgestempelt, aber
nicht zugestellt. Sie, die Einspruchsführer, hätten den Briefkasten letztmalig am 23. Mai 2014 gegen 20.00 Uhr
kontrolliert und dann Brieselang bis zum 25. Mai 2014 verlassen. Als sie am Abend des Wahltages wieder zu
Hause eingetroffen seien, seien die Wahlunterlagen im Briefkasten, aber die Wahllokale schon geschlossen
gewesen. Die Gemeinde Brieselang sei der Meinung, dass sie für die termingerechte Zustellung nicht verant-
wortlich zu machen sei und habe deshalb den Einspruch gegen die Gemeinderatswahlen zurückgewiesen. Be-
zeichnenderweise seien die drei Antwortschreiben der Gemeinde Brieselang auf den Wahleinspruch mit der
Deutschen Post bzw. zweimal persönlich von Mitarbeitern der Gemeinde eingeworfen worden.

Der Landeswahlleiter des Landes Brandenburg hat zu dem Vorbringen der Einspruchsführer am 13. August
2014 wie folgt Stellung genommen:

Der Wahleinspruch werde damit begründet, dass die Einspruchsführer die bei der Gemeinde beantragten Brief-
wahlunterlagen nicht rechtzeitig erhalten hätten und dadurch ihr Wahlrecht nicht hätten ausüben können. Die
Anträge auf Erteilung der Wahlscheine mit Briefwahlunterlagen seien am Dienstag, dem 20. Mai 2014, bei der
Gemeinde Brieselang eingegangen. Am Donnerstag, dem 22. Mai 2014, seien die Briefwahlunterlagen für die
Europawahl zusammen mit den gleichzeitig angeforderten Briefwahlunterlagen für die Kommunalwahlen dem
dortigen Postzusteller zur Übersendung an die Einspruchsführer übergeben worden. Somit liege seitens der
Gemeindebehörde eine korrekte Arbeitsweise vor. Die Zustellung der Wahlbriefe sei wahrscheinlich am Sonn-
abend, dem 24. Mai 2014, erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt seien die Einspruchsführer allerdings schon verreist
gewesen und auch nicht vor Schließung der Wahllokale zurückgekehrt. Die Zustellzeiten durch den örtlichen
Postzusteller seien der Gemeindebehörde nicht zuzurechnen, zumal auch keine Anhaltspunkte für eine tatsäch-
liche verzögerte Zustellung bestünden. Die Einspruchsführer hätten in ihrem Antrag auf Briefwahl auch nicht
deutlich gemacht, dass sie bereits ab dem 23. Mai 2014 verreist sein würden. Gemäß § 27 Absatz 10 der Euro-
pawahlordnung (EuWO) könne einem Wahlberechtigten bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer
Wahlschein ausgestellt werden, wenn er glaubhaft versichere, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zuge-
gangen sei. Somit hätten die Einspruchsführer noch am Freitag, dem 23. Mai 2014, vor ihrer Abreise die Mög-
lichkeit gehabt, bis 18.00 Uhr einen neuen Wahlschein zu beantragen und die Briefwahl gemäß § 27 Absatz 5
EuWO vor Ort in der Gemeindebehörde auszuüben. Das Bürgerbüro der Gemeinde sei am Freitag vor der Wahl
von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr besetzt gewesen, worauf durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Ge-

Drucksache 18/3100 – 104 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

meinde vom 15. April 2014, in den öffentlichen Bekanntmachungskästen sowie an der Eingangstür des Rathau-
ses ausdrücklich hingewiesen worden sei. Die Verantwortung für die rechtzeitige Beantragung von Briefwahl-
unterlagen entsprechend der eigenen Zeitplanung unter Berücksichtigung von Bearbeitungs- und Postlaufzeiten
liege beim Wahlberechtigten. Auch bestehe keine Verpflichtung zur persönlichen Überbringung der Briefwah-
lunterlagen durch Mitarbeiter der Gemeinde.

Zusammenfassend sei festzustellen, dass der Wahleinspruch unbegründet sei.

Der Einspruchsführer zu 1. hat sich zu der Stellungnahme am 10. September 2014 im Wesentlichen wie folgt
geäußert:

Zum einem sei es ihm neu, dass auf der Wahlbenachrichtigung, mit der man die Briefwahlunterlagen anfordere,
angegeben werden könne, warum man die Briefwahl durchführen wolle. Wenn er nach Meinung des Landes-
wahlleiters die Bearbeitungs- und Postlaufzeiten für die Beantragung von Briefwahlunterlagen kennen sollte,
so antworte er darauf wie folgt: Die Bearbeitungszeit für die Briefwahlunterlagen zur Kommunal- und Europa-
wahl habe drei Tage, die Postlaufzeit zwei Tage gedauert, sofern die Zustellung am 24. Mai 2014 erfolgt sei.
Die Bearbeitungs- und Postlaufzeit für die Briefwahlunterlagen zur brandenburgischen Landtagswahl 2014
habe einen Tag betragen. Den Hinweis auf die Möglichkeit einer Neubeantragung von Wahlscheinen bis zum
Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, bzw. bis zum 23. Mai 2014, 18.00 Uhr, halte er für „überflüssig“, da er der
Gemeinde ja mitgeteilt habe, das seine letzte Briefkastenkontrolle gegen 20.00 Uhr erfolgt sei und er anschlie-
ßend zusammen mit meiner Frau Brieselang bis Sonntagabend verlassen habe. Er könne sich des Eindrucks
nicht erwehren, dass niemand zu seiner Verantwortung stehen wolle.

Wegen des weiteren Vortrages der Gegenäußerung des Einspruchsführers zu 1. wird auf den Inhalt der Akten
Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag der Einspruchsführer lässt sich kein Verstoß gegen
Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.

Hinsichtlich des Zugangs der Briefwahlunterlagen kann ein Wahlfehler nicht festgestellt werden. Nach ständi-
ger Entscheidungspraxis des Deutschen Bundestages in Wahlprüfungsangelegenheiten trägt der Wahlberech-
tigte, der von der durch den Gesetzgeber eingeräumten Möglichkeit der Briefwahl Gebrauch macht und seine
Wahlunterlagen nicht persönlich bei der Gemeinde abholt (vgl. § 28 Absatz 5 EuWO), das Risiko, dass die
Unterlagen ihn aufgrund des Transports nicht oder nicht rechtzeitig erreichen. Die Gemeindebehörde hingegen
trifft keine „Bringschuld“, sondern lediglich eine „Schickschuld“. Sie hat das ihrerseits Erforderliche getan,
wenn sie die Unterlagen ordnungsgemäß und rechtzeitig ausgestellt und auf ihre Kosten versandt hat (vgl. Bun-
destagsdrucksachen 17/1000, Anlagen 3, 4, 6 und 7, 17/2250, Anlagen 7, 14 und 19 mit weiteren Nachweisen;
18/1710, Anlage 65). Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass die Unterlagen am 24. Mai
2014 bei den Einspruchsführern eingingen, da Postdienstleister in der Regel nicht am Sonntag tätig sind. Die
Gemeinde hat also ihre Pflicht erfüllt. Außerdem hätten die Einspruchsführer auch im Fall einer Zustellung am
Sonntag, dem 25. Mai 2014, – ebenso wie bei einer Zustellung am 24. Mai 2014 – mit ihrem jeweiligen Wahl-
schein, der in den Briefwahlunterlagen enthalten war, gemäß § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit
§ 14 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes ihre Stimme in jedem Wahllokal ihrer Gemeinde abgeben können. Zu-
dem hätten sie, in dem Fall, dass sie bis zum Wahlsonntag die Wahlunterlagen nicht erreichten, gemäß § 27
Absatz 10 EuWO bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, also schon am Freitag, dem 23. Mai 2014, bei der
Gemeinde einen neuen Wahlschein ausgestellt bekommen können, wenn sie glaubhaft versichert hätten, dass
jedem von ihnen der beantragte Wahlschein nicht zugegangen sei. Die Einspruchsführer haben aber von den
beiden genannten Möglichkeiten keinen Gebrauch gemacht.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 105 – Drucksache 18/3100

Anlage 42

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

des Herrn T. F., 66009 Saarbrücken,

– Az.: EuWP 89/14 –

gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
aus der Bundesrepublik Deutschland

am 25. Mai 2014
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 6. November 2014 beschlossen,

dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Einspruchsführer hat mit einem Schreiben vom 17. Juli 2014 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl der
Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 25. Mai 2015 eingelegt.

Er rügt unter anderem, der Wahlkampf für die Europawahl sei kontinuierlich bis zur Stimmabgabe in den Wahl-
lokalen per Satellit überwacht und manipuliert worden. Die National Security Agency (NSA) habe während des
ganzen Wahlkampfes kontinuierlich und flächendeckend die Kommunikation über Telefon, Handy und E-Mail
ausgespäht und das Internet überwacht. Die Freiheit der Wahl und das Wahlgeheimnis seien verletzt worden.

Wegen der Einzelheiten des Vortrages des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Es bestehen bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit des Einspruchs. Der Einspruchsführer hat keine Woh-
nungsanschrift angegeben, unter der er tatsächlich zu erreichen ist, sondern lediglich ein Postfach. Zwar wird
die Angabe einer sog. ladungsfähigen Anschrift nach dem Wortlaut des Wahlprüfungsgesetzes nicht ausdrück-
lich verlangt. Dies ist jedoch auch im Falle der Zivilprozess- und der Verwaltungsgerichtsordnung nicht anders.
Gleichwohl ist für beide Prozessarten anerkannt, dass eine ordnungsgemäße Klageerhebung zumindest im Re-
gelfall die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift voraussetzt (vgl. Bundestagsdrucksache 16/1800, Anlage 57
und die dort angeführten Nachweise; 16/3600, Anlage 27; 17/1000, Anlage 5) und dass die Angabe eines Post-
fachs diesem Erfordernis grundsätzlich nicht genügt (vgl. BVerwG, NJW 1999, S. 2608 [2609]; Greger, in:
Zöller, Zivilprozessordnung, 30. Auflage 2013, § 253 Rn. 8; Geisler, in: Prütting/Gehrlein [Hrsg.], ZPO, 5. Auf-
lage 2013, § 253 Rn. 11; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 19. Auflage 2013, § 82 Rn. 4). Wahl-
prüfungsausschuss und Deutscher Bundestag haben die Frage, ob diese Grundsätze auch im Wahlprüfungsver-
fahren gelten, bislang offengelassen (vgl. Bundestagsdrucksachen 16/1800, Anlage 58; 17/1000, Anlage 5;
18/1810, Anlage 9). Beide Zweifelsfragen können auch im vorliegenden Verfahren unbeantwortet bleiben, da
der Einspruch jedenfalls unbegründet ist.

II.

Der Einspruch ist unbegründet, da sich dem Vortrag des Einspruchsführers kein Verstoß gegen Wahlrechtsvor-
schriften und damit kein Wahlfehler entnehmen lässt.

Der Einspruchsführer hätte nachvollziehbar darlegen müssen, aus welchem Geschehen sich seiner Ansicht nach
ein die Gültigkeit der Wahl berührender Wahlfehler ergibt (vgl. etwa Bundestagsdrucksachen 15/1150, Anlage
5; 17/1000, Anlagen 13 und 19; 17/2250, Anlage 11; BVerfGE 40, 11 [30]). Dies hat er unterlassen und statt-
dessen bloße Vermutungen geäußert. Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße

Drucksache 18/3100 – 106 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und einen konkreten, der Überprüfung zugäng-
lichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, müssen als unsubstantiiert zurückgewiesen werden (Bundestagsdruck-
sachen 15/1150, Anlagen 283 bis 285; 15/1850, Anlage 25; 15/2400, Anlage 9; 17/1000, Anlagen 13 und 19;
18/1160, Anlage 3, 6 und 83; BVerfGE 48, 271 [276]; 66, 369 [379]; 85, 148 [159]; 122, 304 [309]; Hahlen,
in: Schreiber, Bundeswahlgesetz, 9. Auflage 2013, § 49 Rn. 25).

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 107 – Drucksache 18/3100

Anlage 43

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

der Frau A.-C. M., 22309 Hamburg,

– Az.: EuWP 90/14 –

gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
aus der Bundesrepublik Deutschland

am 25. Mai 2014
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 6. November 2014 beschlossen,

dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Das Verfahren wird eingestellt.

Tatbestand

Die Einspruchsführerin hat mit einem Schreiben vom 26. Mai 2014 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl
der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 25. Mai 2015 einge-
legt. Die Betreuerin der Einspruchsführerin hat die Einwilligung in das Verfahren ausdrücklich nicht erteilt.

Der Gegenstand des Einspruchs wird nicht hinreichend deutlich. Die Einspruchsführerin wendet sich anschei-
nend gegen Gerichtsentscheidungen, allerdings ohne erkennbaren Bezug zur Europawahl.

Entscheidungsgründe

Das Verfahren wird eingestellt, da die Betreuerin die Einwilligung zum Wahleinspruch nicht erteilt hat.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 109 – Drucksache 18/3100

Anlage 44

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

des Herrn C. M. I., 1648 ja de Goorn (NL),

– Az.: EuWP 91/14 –

gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
aus der Bundesrepublik Deutschland

am 25. Mai 2014
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 6. November 2014 beschlossen,

dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Einspruchsführer hat mit einem Schreiben vom 15. Juli 2014 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl der
Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 25. Mai 2015 eingelegt.

Der Gegenstand des Einspruchs wird nicht hinreichend deutlich. Der Einspruchsführer wendet sich offenbar
gegen Steuervorschriften.

Mit Schreiben des Ausschusssekretariats vom 25. Juli 2014 ist der Einspruchsführer dazu aufgefordert worden,
seinen Einspruch zu konkretisieren. Er hat darauf nicht reagiert.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß gegen
Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.

Der Einspruchsführer hätte nachvollziehbar darlegen müssen, aus welchem Geschehen sich seiner Ansicht nach
ein die Gültigkeit der Wahl berührender Wahlfehler ergibt (vgl. etwa Bundestagsdrucksachen 15/1150, Anlage
5; 17/1000, Anlagen 13 und 19; 17/2250, Anlage 11; BVerfGE 40, 11 [30]). Dies hat er unterlassen, obwohl er
dazu aufgefordert wurde, seinen Einspruch zu konkretisieren. Wahlbeanstandungen, die einen konkreten, der
Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, müssen als unsubstantiiert zurückgewiesen wer-
den (Bundestagsdrucksachen 15/1150, Anlagen 283 bis 285; 15/1850, Anlage 25; 15/2400, Anlage 9; 17/1000,
Anlagen 13 und 19; 18/1160, Anlage 3, 6 und 83; BVerfGE 48, 271 [276]; 66, 369 [379]; 85, 148 [159]; 122,
304 [309]; Hahlen, in: Schreiber, Bundeswahlgesetz, 9. Auflage 2013, § 49 Rn. 25).

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 111 – Drucksache 18/3100

Anlage 45

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

des Herrn H.-P. M., 98634 Wasungen,

– Az.: EuWP 94/14 –

gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
aus der Bundesrepublik Deutschland

am 25. Mai 2014
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 6. November 2014 beschlossen,

dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Einspruchsführer hat mit einem Fax vom 23. Juli 2014 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl der Abge-
ordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 25. Mai 2015 eingelegt.

Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 1991 (BvR 1341/90) sei der Einigungsvertrag für
ungültig erklärt worden, wodurch „sich auf dem Gebiet der ehemaligen DDR nicht an bundesdeutschem Recht
ausgerichtet werden“ dürfe. Die Europawahl habe somit auf dem Territorium der ehemaligen DDR keine Gül-
tigkeit.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist unbegründet, da sich dem Vortrag des Einspruchsführers kein Verstoß gegen Wahlrechtsvor-
schriften und damit kein Wahlfehler entnehmen lässt.

Die DDR ist der Bundesrepublik wirksam gemäß Artikel 23 (alte Fassung) des Grundgesetzes beigetreten. Die
Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland erfolgte auf dem
gesamten Staatsgebiet der Bundesrepublik und damit auch auf dem Gebiet der früheren DDR. Entgegen der
Ansicht des Einspruchsführers hat das Bundesverfassungsgericht den Vertrag zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Ei-
nigungsvertrag) nicht in seiner Gänze, sondern nur eine Detailregelung für verfassungswidrig erklärt. In seiner
Entscheidung vom 24. April 1991 hat es die Regelung des Einigungsvertrages, nach der Arbeitsverhältnisse von
Beschäftigten bei abzuwickelnden öffentlichen Einrichtungen zum Ruhen gebracht und befristet werden (soll-
ten), für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt, soweit dadurch die Kündigungsvorschriften des
Mutterschutzrechts durchbrochen werden (sollten). Auch hat es festgestellt, dass die besondere Lage von
Schwerbehinderten, älteren Arbeitnehmern, Alleinerziehenden und anderen in ähnlicher Weise Betroffenen bei
der Besetzung von Stellen im öffentlichen Dienst berücksichtigt werden müsse (BVerfGE 84, 133).

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 113 – Drucksache 18/3100

Anlage 46

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

1. der Frau E. B., 73434 Aalen,
2. des Herrn H. B., ebenda,

– Az.: EuWP 95/14 –

gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik
Deutschland

am 25. Mai 2014
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 6. November 2014 beschlossen,

dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Das Verfahren wird eingestellt.

Tatbestand

Die Einspruchsführer haben mit einem Schreiben vom 11. Juli 2014 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl
der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 25. Mai 2014 einge-
legt.

Sie seien irrtümlich aus dem Wählerverzeichnis in Aalen gestrichen worden, weil sie angeblich in ein Wähler-
verzeichnis in Griechenland eingetragen gewesen seien.

Mit einem Schreiben vom 28. Juli 2014 haben die Einspruchsführer den Einspruch zurückgenommen.

Entscheidungsgründe

Das Verfahren wird antragsgemäß eingestellt (§ 2 Absatz 6 des Wahlprüfungsgesetzes).

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 115 – Drucksache 18/3100

Anlage 47

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

der Vereinigung „Die Parteifreien Wähler – DPFW“,
vertreten durch Herrn M. B., 09217 Burgstädt,

und Herrn U. K., 09224 Grüna,

– Az.: EuWP 103/14 –

gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
aus der Bundesrepublik Deutschland

am 25. Mai 2014
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 6. November 2014 beschlossen,

dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Die Einspruchsführerin hat mit einem Schreiben ihres Vertreters vom 22. Juli 2014 Einspruch gegen die Gül-
tigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am
25. Mai 2014 eingelegt.

Sie rügt mehrere Sachverhalte:

1. Die Melderegister hätten die Wahlbenachrichtigungen ohne die gesetzlich vorgeschriebene Prüfung der
Wahlberechtigung verschickt, also ohne zweifelsfreie Prüfung zur Feststellung des tatsächlichen Besitzes der
deutschen Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz des Grundgesetzes (GG). Der Personalausweis und Rei-
sepass seien kein Nachweis des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit, sondern (begründeten) nur eine
Vermutung. Auch etablierte und parlamentarisch vertretene Parteien müssten für alle Kandidaten und Mandats-
träger den Nachweis nach Artikel 116 Absatz 1 GG antreten. Sie erbrächten ihn aber nicht und könnten es sehr
wahrscheinlich auch nicht, weil es keine für den Nachweis geeigneten Einträge im Melderegister gebe. Außer-
dem sei „Deutsch“ keine für Wahlen gültige Staatsangehörigkeitsbezeichnung, da „Deutsch“ kein Staat sei. Der
Eintrag „Deutsch“ im Reisepass und Personalausweis bezeichne nach der rechtsgültigen Schreibnorm DIN für
Staaten keine Staatsangehörigkeit, denn der Staat „Deutsch“ existiere nicht.

2. Weil die Wahlbeteiligung nach dem vorläufigen amtlichen Endergebnis deutlich unter 50 % gelegen habe,
sei kein Mehrheitsvotum möglich. Mehr als die Hälfe der Wahlberechtigen habe sogar das Wahlsystem und die
Volksvertreter insgesamt abgelehnt.

3. Das Sammeln von Unterstützungsunterschriften in Deutschland auf Grundlage des Europawahlgesetzes und
der Europawahlordnung verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes und „bestehende
staatliche Gesetzgebung“. Das Europawahlgesetz und die Europawahlordnung seien ohne Mitwirkung des „ge-
setzlichen Gesetzgebers“ und damit, wie das Bundesverfassungsgericht geurteilt habe, ungültig.

4. Zudem seien die Formblätter der Landeslisten nicht vom Bundeswahlleiter unterschrieben gewesen. Die Un-
terstützer (der Einspruchsführerin) hätten sich deswegen geweigert, die Unterstützungsunterschriften zu leisten.

5. Wahlwerbung am Wahltag im Sichtbereich der Wahllokale – in einem Umkreis von 100 Metern – sei Wahl-
beeinflussung. Parteimitglieder der Einspruchsführerin hätten stichprobenartig festgestellt, dass im Viertel der
untersuchten Fälle der getesteten Wahllokale Wahlwerbung vorhanden gewesen sei. Ein Einfluss auf die Sitz-
verteilung könne nicht ausgeschlossen werden. Auf die Beschwerde (der Einspruchsführerin) beim Bundesver-
fassungsgericht habe dieses nicht mit einem „klagefähigen Urteil“ geantwortet, folglich also für ein schweben-

Drucksache 18/3100 – 116 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

des Verfahren gesorgt. Es sei zu unzulässige Zwangseingemeindungen gekommen. Die Einspruchsführerin äu-
ßert überdies unter anderem Zweifel an der Souveränität der Bundesrepublik Deutschland und der Übertragung
von Hoheitsrechten auf die EU.

Wegen der Einzelheiten des Vortrages der Einspruchsführerin wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Es kann dahinstehen, ob eine Vereinigung bzw. Partei des angegebenen Namens tatsächlich besteht, da der
Einspruch jedenfalls unbegründet ist.

II.

Der Einspruch ist unbegründet. Dem Vortrag der Einspruchsführerin lässt sich kein Verstoß gegen Wahlrechts-
vorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.

1. Hinsichtlich der Rüge, dass die deutsche Staatsangehörigkeit und die Wahlberechtigung bei Wählern und
Kandidaten nicht überprüft worden sei, ist zunächst anzumerken, dass bei der Europawahl auch Unionsbürger
wahlberechtigt waren. Davon abgesehen sind die Einlassungen der Einspruchsführerin unbegründet. Belege für
die Behauptung, Wahlbenachrichtigungen seien ohne jede Prüfung der Wahlberechtigung versandt worden, hat
die Einspruchsführerin nicht beigebracht. Die von ihr aufgeführten „Beweise“ sind nicht stichhaltig. Mit ihrer
Äußerung, der Begriff „Deutsch“ sei keine für Wahlen gültige Staatsangehörigkeitsbezeichnung und der Eintrag
„Deutsch“ im Reisepass und Personalausweis bezeichne nach der rechtsgültigen Schreibnorm DIN für Staaten
keine Staatsangehörigkeit, möchte die Einspruchsführerin anscheinend die Rechtsgültigkeit von Ausweisdoku-
menten bestreiten. Ein direkter Bezug zur Europawahl ist nicht erkennbar.

2. Anders als die Einspruchsführerin offenbar vermutet, wird die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des
Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland nicht dadurch berührt, dass die Wahlbeteiligung
nach dem amtlichen Endergebnis unter 50 % lag. Weder das europäische Primärrecht noch das deutsche Euro-
pawahlrecht machen eine Wahlbeteiligung von mindestens oder mehr als 50 % zur Gültigkeitsvoraussetzung –
so bedauerlich eine niedrige Wahlbeteiligung in jedem Fall ist. Die weitergehende Auffassung der Einspruchs-
führerin, mehr als die Hälfe der Wahlberechtigen – also diejenigen, die nicht zur Wahl gingen – habe sogar das
Wahlsystem und die Volksvertreter insgesamt abgelehnt, ist weder durch Tatsachen belegt noch wahlprüfungs-
rechtlich von Belang.

3. Soweit die Einspruchsführerin die Verfassungswidrigkeit der Wahlrechtsvorschriften zur Sammlung von Un-
terstützungsunterschriften (§ 9 Absatz 5 des Europawahlgesetzes – EuWG, § 32 Absatz 3 der Europawahlord-
nung – EuWO) beanstandet, ist zu beachten, dass der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag in
ständiger Praxis im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit von Wahlrechtsvor-
schriften nicht überprüfen. Eine derartige Kontrolle ist stets dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten worden
(vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 16/1800, Anlagen 26 bis 28 mit weiteren Nachweisen; 17/1000, An-
lagen 5 und 11; 17/2200, Anlagen 1, 13 bis 15, 17 bis 20, 23 und 24; 17/3100, Anlagen 15, 19, 20, 22 bis 30,
32, 34 bis 36; 17/4600, Anlagen 10, 12, 13, 32, 38, 40 bis 43 mit weiteren Nachweisen; 17/6300, Anlage 19;
17/1710, Anlage 1). Unabhängig davon sind die Vorschriften verfassungsgemäß und verstoßen auch nicht gegen
weitere Gesetze. Sie sind – anders, als die Einspruchsführerin glaubt – verfassungskonform zustande gekom-
men. Das Bundesverfassungsgericht hat auch niemals geurteilt, alle geltenden Gesetze etc. seien ungültig. Die
Einspruchsführerin bleibt ein entsprechendes Rechtsprechungszitat ja auch schuldig.

Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt ebenfalls nicht vor. Vielmehr sind die Unterschrif-
tenquoren im Europawahlrecht gerechtfertigt. Wie der Deutsche Bundestag bereits anlässlich anderer Wahlein-
sprüche (vgl. Bundestagsdrucksache 16/1800, Anlage 39, S. 228 ff.; ferner Anlagen 40 bis 43; 16/5700, Anlage
17) dargelegt hat, bestehen an der Verfassungsmäßigkeit der Unterschriftenquoren keine Zweifel. Das Bundes-
verfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass Zulassungsbedingungen zur Bundestags-
wahl aufgestellt werden dürfen. Im Hinblick auf Unterschriftenquoren hat es festgestellt, dass diese unter be-
stimmten Voraussetzungen mit den Grundsätzen der formalen Wahlrechtsgleichheit, der Allgemeinheit der
Wahl, der Geheimhaltung der Wahl, der Wettbewerbschancengleichheit der Parteien sowie der Garantie des
passiven Wahlrechts vereinbar sind (vgl. u. a. BVerfGE 1, 208 [248]; 3, 19 [25 ff.]; 71, 81 [96 f.]; 85, 264 [293]
sowie Hahlen, in: Schreiber, Bundeswahlgesetz, 9. Auflage 2013, § 20 Rn. 8 ff., 16 mit weiteren Nachweisen)

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 117 – Drucksache 18/3100

und insbesondere die bei Bundestagswahlen geltenden Quoren von 200 Unterstützungsunterschriften für Kreis-
wahlvorschläge und höchsten 2.000 für Landeslisten nicht beanstandet (vgl. BVerfGE 24, 260 [261]; 67, 369
[380]; 82, 353 [364]). Unterschriftenquoren dienen dem Nachweis der Ernsthaftigkeit der Bewerbung und dem
Ausscheiden nicht ernsthaft gemeinter oder von vornherein aussichtsloser Wahlvorschläge. Durch die Quoren
soll im Interesse der Durchführbarkeit der Wahlen gewährleistet werden, dass nur solche Wahlvorschläge zu-
gelassen werden, von denen zumindest vermutet werden kann, dass hinter ihnen eine ernst zu nehmende politi-
sche Gruppe steht, die sich mit diesem Wahlvorschlag am Wahlkampf zu beteiligen wünscht, oder dass politisch
Interessierte ihm ernsthaft die Chance einräumen wollen, die in der Beteiligung am Wahlkampf liegt (BVerfGE
4, 375 [381 f.]). Neben dem Kriterium der Ernsthaftigkeit ist damit eine in einem Mindestmaß an politischem
Rückhalt in der Wählerschaft begründete potentielle Erfolgsaussicht als Zulassungsbedingung beschrieben, die
politisch kurzlebige Zufallsbildungen von einer Teilnahme am Wahlkampf ausschließt. Dem Erfordernis der
Unterstützungsunterschriften liegt damit das Motiv der „Sicherung des Charakters der Wahl als eines auf die
Bildung funktionsfähiger Verfassungsorgane gerichteten Integrationsvorganges“ zugrunde (BVerfGE 14, 121
[135]). Indem die Unterschriftenquoren indirekt bereits vor der Wahl der Stimmenzersplitterung entgegenwir-
ken, verfolgen sie – wie die Fünf-Prozent-Sperrklausel – den Zweck, die Bildung stabiler Mehrheitsverhältnisse
und handlungsfähiger sowie die wesentlichen politischen Anschauungen widerspiegelnder Verfassungsorgane
zu ermöglichen (in: Hahlen, Schreiber, § 20 Rn. 8 ff., 16 mit weiteren Nachweisen). Die Ausführungen gelten
ebenso für Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (vgl.
Bundestagsdrucksache 13/2029, Anlage 8).

4. Die Beanstandung, die Formblätter für die Landeslisten seien nicht vom Bundeswahlleiter unterschrieben
gewesen, deutet auf keinen Wahlfehler hin. Das Wahlrecht – namentlich § 9 Absatz 5 EuWG, § 32 Absatz 3
EuWO und die Anlage 14 zu dieser Vorschrift – kennt keine Pflicht des Bundeswahlleiters oder der Landes-
wahlleiter, Formblätter zu unterschreiben. Dass die Unterstützer der Einspruchsführerin sich wegen der nicht
vorhandenen Unterschrift des Bundeswahlleiters geweigert haben, die Unterstützungsunterschriften zu leisten,
ist zum einen nicht durch Tatsachen belegt und zum anderen rechtlich unerheblich. Erheblich ist allein der
Umstand, dass die Unterschriften zum gesetzlich festgelegten Datum bei der gesetzlich festgelegten Stelle in
der gesetzlich festgelegten Mindesthöhe (vgl. § 11 EuWG) nicht vorgelegen haben.

5. Die Behauptung der Einspruchsführerin, es habe in unmittelbarer Nähe von Wahllokalen unzulässige Wahl-
werbung gegeben, ist nicht hinreichend substantiiert. Die Einspruchsführerin hätte nachvollziehbar darlegen
müssen, aus welchem konkreten Geschehen sich ihrer Ansicht nach ein die Gültigkeit der Wahl berührender
Wahlfehler ergibt (vgl. etwa Bundestagsdrucksachen 15/1150, Anlage 5; 17/1000, Anlagen 13 und 19; 17/2250,
Anlage 11; 18/1710, Anlagen 3, 6 und 83; BVerfGE 40, 11 [30]). Dies hat sie unterlassen. Die zwei beigebrach-
ten Fotos ohne Datum und Ortsangabe reichen nicht als Beleg, zumal – entgegen der Meinung der Einspruchs-
führerin – die Wahlwerbung üblicherweise nicht einen Abstand von 100 Metern, sondern von 10 bis 20 Metern
zum Zugangsbereich der Wahllokale einhalten muss (vgl. Hahlen, in: Schreiber, § 32 Rn. 1). Auch die Behaup-
tung, es gebe (namentlich nicht genannte) Zeugen, reicht nicht als Beleg aus. Wahlbeanstandungen, die über
nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und
einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, müssen als unsubstantiiert
zurückgewiesen werden (Bundestagsdrucksachen 15/1150, Anlagen 283 bis 285; 15/1850, Anlage 25; 15/2400,
Anlage 9; 17/1000, Anlagen 13 und 19; 18/1710, Anlagen 3, 6 und 83; BVerfGE 48, 271 [276]; 66, 369 [379];
85, 148 [159]; 122, 304 [309]; Hahlen, in: Schreiber, § 49 Rn. 25).

Ebenfalls nicht substantiiert sind die Äußerungen der Einspruchsführerin zum Verhalten des Bundesverfas-
sungsgerichts – wohl anlässlich einer Beschwerde der Einspruchsführerin – sowie zur Zwangseingemeindung.

Die historisch und rechtlich unhaltbaren Ansichten der Einspruchsführerin zur angeblich nicht bestehenden
Souveränität der Bundesrepublik Deutschland sowie zur vermeintlich nicht gerechtfertigten (teilweisen) Ho-
heitsübertragung auf die EU sind aus Sicht des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht
ansatzweise nachvollziehbar; auf eine weitere inhaltliche Auseinandersetzung wird ihm Rahmen des Wahlprü-
fungsverfahrens verzichtet.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 119 – Drucksache 18/3100

Anlage 48

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

des Herrn A. S., 80807 München,

– Az.: EuWP 104/14 –

gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
aus der Bundesrepublik Deutschland

am 25. Mai 2014
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 6. November 2014 beschlossen,

dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Einspruchsführer hat mit einem Fax vom 25. Juli 2014 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl der Abge-
ordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 25. Mai 2015 eingelegt.

Er trägt vor, deutsche Wahlberechtigte seien bei der Europawahl daran gehindert worden, ihre Stimme ein wei-
teres Mal abzugeben, wenn sie bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gewählt hätten.
Dies stelle eine Verletzung der verfassungsrechtlich garantierten Wahlfreiheit dar und könnte weder durch das
europäische noch das nationale Wahlrecht gerechtfertigt werden.

Auf der Ebene der EU gebe es für den einzelnen Unionsbürger keine Wahlgleichheit. Das Wahlrecht ziele
allenfalls darauf ab, die Mitgliedstaaten gleich zu behandeln. Insbesondere fehle ein Konzept der Zuordnung
eines Unionsbürgers zu einem oder (anteilsmäßig) mehreren Mitgliedstaaten. Die nationale Ausgestaltung des
Europawahlrechts nehme dem einzelnen Unionsbürger die Möglichkeit, in einem Mitgliedstaat seiner Wahl
seine Stimme abzugeben. Artikel 9 des Direktwahlaktes (DWA) schließe überdies nicht aus, dass der einzelne
Unionsbürger in mehreren Mitgliedstaaten wählen dürfe. Die dortige Formulierung, jeder Wähler könne nur
einmal wählen, richte sich an die nationalen Gesetzgeber und nicht an die Wähler. Sie sei als Zielbestimmung
(„kann“) zu verstehen. Darüber hinaus habe man bei der Formulierung des Direktwahlaktes Personen im Sinn
gehabt, die sowohl in ihrem Heimatstaat als auch in ihrem Aufenthaltsstaat wählen könnten. Von Personen, die
sich in mehreren Mitgliedstaaten aufhielten oder Angehörige mehrerer Mitgliedstaaten seien, sei indes keine
Rede. Sofern europarechtliche Vorschriften verlangten, dass die innerdeutsche Wahlgleichheit zu modifizieren
sei, bedürfe es zu deren Wirksamkeit einer Ratifikation gemäß Artikel 23 Absatz 1 Satz 3 des Grundgesetzes,
da hierdurch die Verfassung ihrem Inhalt nach geändert würde. Daran fehle es bei allen infrage kommenden
Normen.

§ 6 Absatz 4 Satz 2 EuWG sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass derjenigen von den Restrik-
tionen befreit werde, der gleichzeitig ein Wahlrecht in einem anderen Mitgliedstaat besitze. Die Europawahl-
ordnung (EuWO) widerspreche dieser verfassungskonformen Auslegung des Europawahlgesetzes. Nach § 17a
Absatz 4 Nummer 4 EuWO müsse jeder in Deutschland wahlberechtigte Unionsbürger vor Eintragung in das
hiesige Wählerverzeichnis an Eides statt erklären, dass er sein aktives Wahlrecht nur in Deutschland wahrneh-
men werde. Auch eine „Strafbarkeit“ halte den Wahlberechtigten davon ab, seinem legitimen Wahlwunsch
nachzukommen.

Wegen der Einzelheiten des Vortrages des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Aus dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß
gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.

Drucksache 18/3100 – 120 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Die mehrfache Stimmabgabe durch einen Bürger ist nach europäischem Primärrecht (Artikel 9 DWA, Richtlinie
93/109/EG vom 12. Dezember 1993) und deutschem Umsetzungsrecht (§ 6 Absatz 4 EuWG, § 17a Absatz 4
Nr. 4 EuWO) unzulässig. Zwar richtet sich Artikel 9 DWA nur an die Mitgliedstaaten; diese haben aber das
Gesetzesgebot in ihrem Europawahlrecht umgesetzt – ohne dass dadurch das Grundgesetz geändert worden
wäre. Die Unzulässigkeit der mehrfachen Stimmabgabe dient gerade auch der vom Einspruchsführer beschwo-
renen Wahlrechtsgleichheit der Unionsbürger. Dies gilt insbesondere im Verhältnis der in einem Mitgliedstaat
lebenden Unionsbürger zueinander. Jeder darf nur in einem Mitgliedstaat seine Stimme abgeben. Es ist dabei
unerheblich, ob jemand in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder in dem Staat, in dem er über-
wiegend lebt, seine Stimme abgegeben hat. Eine weitere (zweite, dritte etc.) Stimme in einem anderen Mitglied-
staat darf niemand abgeben.

Soweit der Einspruchsführer eine verfassungskonforme Auslegung des § 6 Absatz 4 Satz 2 EuWG für geboten
und § 17a Absatz 4 Nummer 4 EuWO für mit einer solchen Auslegung unvereinbar hält, ist zu beachten, dass
der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag in ständiger Praxis im Rahmen eines Wahlprüfungs-
verfahrens die Verfassungsmäßigkeit von Wahlrechtsvorschriften nicht überprüfen. Eine derartige Kontrolle ist
stets dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten worden (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 16/1800,
Anlagen 26 bis 28 mit weiteren Nachweisen; 17/1000, Anlagen 5 und 11; 17/2200, Anlagen 1, 13 bis 15, 17 bis
20, 23 und 24; 17/3100, Anlagen 15, 19, 20, 22 bis 30, 32, 34 bis 36; 17/4600, Anlagen 10, 12, 13, 32, 38, 40
bis 43 mit weiteren Nachweisen; 17/6300, Anlage 19). Unabhängig davon sind die Bedenken des Einspruchs-
führers unbegründet. § 6 Absatz 4 Satz 2 EuWG bedarf keiner verfassungskonformen Auslegung, sondern ist
in seiner jetzigen Fassung und üblichen Lesart verfassungsgemäß. Die Norm entspricht nicht nur den europa-
rechtlichen Vorgaben, sondern ist auch Ausdruck der deutschen Wahlrechtsgleichheit. Auch § 17a Absatz 4
EuWO, der § 6 Absatz 4 Satz 2 EuWG ergänzt, ist verfassungskonform. Dasselbe gilt für die Strafbewehrung
der Zuwiderhandlung nach § 107a Absatz 1 des Strafgesetzbuches.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 121 – Drucksache 18/3100

Anlage 49

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

des Herrn J. T., 46459 Rees,

– Az.: EuWP 105/14 –

gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik
Deutschland

am 25. Mai 2014
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 6. November 2014 beschlossen,

dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Einspruchsführer hat mit einem Fax und einem Schreiben vom 25. Juli 2014 Einspruch gegen die Gültigkeit
der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 25. Mai
2014 eingelegt.

Der Einspruchsführer vermutet offenbar einen kritikwürdigen und strafrechtlich relevanten Zusammenhang
zwischen der Verpackungsverordnung, dem „Grünen Punkt“/„Dualen System Deutschland“ und Parteispenden.

Wegen der Einzelheiten des Vortrages des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß gegen
Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.

Der Einspruchsführer hätte nämlich nachvollziehbar darlegen müssen, aus welchem Geschehen sich seiner An-
sicht nach ein die Gültigkeit der Wahl berührender Wahlfehler ergibt (vgl. etwa Bundestagsdrucksachen
15/1150, Anlage 5; 17/1000, Anlagen 13 und 19; 17/2250, Anlage 11; BVerfGE 40, 11 [30]). Dies hat er nicht
getan. Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit
von Wahlfehlern nicht hinausgehen und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht
enthalten, müssen als unsubstantiiert zurückgewiesen werden (Bundestagsdrucksachen 15/1150, Anlagen 283
bis 285; 15/1850, Anlage 25; 15/2400, Anlage 9; 17/1000, Anlagen 13 und 19; BVerfGE 48, 271 [276]; 66, 369
[379]; 85, 148 [159]; 122, 304 [309]; Hahlen, in: Schreiber, Bundeswahlgesetz, 9. Auflage 2013, § 49 Rn. 25).

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 123 – Drucksache 18/3100

Anlage 50

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

des Herrn M. N., 46459 Rees,

– Az.: EuWP 106/14 –

gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik
Deutschland

am 25. Mai 2014
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 6. November 2014 beschlossen,

dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Einspruchsführer hat mit einem Fax und einem Schreiben vom 25. Juli 2014 Einspruch gegen die Gültigkeit
der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 25. Mai
2014 eingelegt.

Der Einspruchsführer vermutet offenbar einen kritikwürdigen und strafrechtlich relevanten Zusammenhang
zwischen der Verpackungsverordnung, dem „Grünen Punkt“/„Dualen System Deutschland“ und Parteispenden.

Wegen der Einzelheiten des Vortrages des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß gegen
Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.

Der Einspruchsführer hätte nämlich nachvollziehbar darlegen müssen, aus welchem Geschehen sich seiner An-
sicht nach ein die Gültigkeit der Wahl berührender Wahlfehler ergibt (vgl. etwa Bundestagsdrucksachen
15/1150, Anlage 5; 17/1000, Anlagen 13 und 19; 17/2250, Anlage 11; BVerfGE 40, 11 [30]). Dies hat er nicht
getan. Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit
von Wahlfehlern nicht hinausgehen und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht
enthalten, müssen als unsubstantiiert zurückgewiesen werden (Bundestagsdrucksachen 15/1150, Anlagen 283
bis 285; 15/1850, Anlage 25; 15/2400, Anlage 9; 17/1000, Anlagen 13 und 19; BVerfGE 48, 271 [276]; 66, 369
[379]; 85, 148 [159]; 122, 304 [309]; Hahlen, in: Schreiber, Bundeswahlgesetz, 9. Auflage 2013, § 49 Rn. 25).

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 125 – Drucksache 18/3100

Anlage 51

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

des Herrn G. S., 12681 Berlin,

– Az.: EuWP 107/14 –

gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik
Deutschland

am 25. Mai 2014
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 6. November 2014 beschlossen,

dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Einspruchsführer hat mit am 28. Juli 2014 eingegangenen Schreiben Einspruch gegen die Gültigkeit der
Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 25. Mai 2014
eingelegt.

Er kritisiert, dass beim Anlegen der Wählerverzeichnisse nicht geprüft worden sei, ob diejenigen, die eingetra-
gen werden sollten, wirklich die deutsche Staatsangehörigkeit besäßen. Diese könne nur durch Staatsangehö-
rigkeitsausweis oder eine Einbürgerungsurkunde oder eventuell noch durch eine Abfrage beim Register „EStA“
(Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten) nachgewiesen werden, nicht aber durch den Reise-
pass oder den Personalausweis.

Wegen der Einzelheiten des Vortrages des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist unzulässig, da er nicht fristgemäß eingelegt wurde. Wahleinsprüche müssen gemäß § 26 des
Europawahlgesetzes (EuWG) in Verbindung mit § 2 Absatz 4 Satz 1 des Wahlprüfungsgesetzes binnen einer
Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag zum Europäischen Parlament eingehen. Für die angegriffene Wahl
lief diese Frist am 25. Juli 2014 um 24 Uhr ab. Der Einspruch ist nachweislich des Eingangsstempels in der
Registratur des Präsidialbüros am erst am 28. Juni 2014 um 9:43 Uhr eingegangen. Auf das vom Einspruchs-
führer auf seinem Einspruchsschreiben angegebene frühere Datum kommt es nicht an.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 127 – Drucksache 18/3100

Anlage 52

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

des Herrn W. S., 12105 Berlin,

– Az.: EuWP 108/14 –

gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus
der Bundesrepublik Deutschland

am 25. Mai 2014
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 6. November 2014 beschlossen,

dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Einspruchsführer hat mit einem an den Petitionsausschuss gerichteten Schreiben vom 17. Juni 2014 unter
anderem Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bun-
desrepublik Deutschland am 25. Mai 2014 eingelegt.

Die „Polnische Gemeinde Berlin/Brandenburg“ habe für das Europäische Parlament kandidieren wollen. Man
habe die erforderlichen 2.000 Unterstützungsunterschriften nicht erreicht und sei deswegen nicht zugelassen
worden. Die 2. Sitzung des Bundeswahlausschusses habe am 3. April 2014 stattgefunden, als eine (Nichtzulas-
sungs-)Beschwerde (wegen der Entscheidung des Bundeswahlausschusses) an das Bundesverfassungsgericht
nicht mehr möglich gewesen sei. Das Bundesverfassungsgericht habe die Beschwerde letztlich abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß gegen
Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.

Der Bundeswahlausschuss durfte den Wahlvorschlag der „Polnischen Gemeinde Berlin/Brandenburg“ in seiner
1. Sitzung am 14. März 2014 gemäß § 14 Absatz 2 des Europawahlgesetzes (EuWG) nicht zulassen, da – wie
sich aus dem Protokoll der 1. Sitzung des Bundeswahlausschusses ergibt – der Wahlvorschlag verfristet einge-
gangen war und insbesondere die gemäß § 9 Absatz 5 Satz 1 EuWG erforderlichen 2.000 Unterstützungsunter-
schriften fehlten. Der dagegen gerichteten Beschwerde der „Polnischen Gemeinde Berlin/Brandenburg“ hat der
Bundeswahlausschuss in seiner 2. Sitzung am 3. April aus denselben Gründen – wie sich aus dem Protokoll der
2. Sitzung des Bundeswahlausschusses ergibt – zu Recht nicht stattgegeben.

Die 2. Sitzung des Bundeswahlausschusses fand im Übrigen fristgemäß statt. Eine Beschwerde gegen die Nicht-
zulassung war gemäß § 14 Absatz 4a EuWG binnen vier Tagen aber der Entscheidung des Bundeswahlaus-
schusses möglich.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 129 – Drucksache 18/3100

Anlage 53

Beschlussempfehlung

Zum Wahleinspruch

der Frau N. B.-B., 52066 Aachen,

– Az.: EuWP 109/14 –

gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus
der Bundesrepublik Deutschland

am 25. Mai 2014
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 6. November 2014 beschlossen,

dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Tatbestand

Die Einspruchsführerin hat mit einem Schreiben vom 31. Juli 2014 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl
der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 25. Mai 2014 einge-
legt. Sie hat ihren Vortrag durch Schreiben vom 4. und 24. September 2014 erweitert.

Sie behauptet, sie sei bei der Stichwahl zum Städteregionsrat Aachen aus rassistischen Gründen ihres Wahl-
rechts „beraubt“ worden, obwohl sie deutsche Staatsbürgerin und in Aachen wohnhaft sei.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist unzulässig, da er nicht fristgemäß eingelegt wurde. Wahleinsprüche müssen gemäß § 26 des
Europawahlgesetzes (EuWG) in Verbindung mit § 2 Absatz 4 Satz 1 des Wahlprüfungsgesetzes binnen einer
Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag zum Europäischen Parlament eingehen. Für die angegriffene Wahl
lief diese Frist am 25. Juli 2014 um 24 Uhr ab. Der Einspruch datiert vom 31. Juli 2014 und ist nachweislich
erst am 4. August 2014 beim Deutschen Bundestag eingegangen.

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