BT-Drucksache 18/3088

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/2575, 18/2626 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (BRRD-Umsetzungsgesetz) b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/2576, 18/2627 - Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 21. Mai 2014 über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge c) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Kerstin Andreae, Annalena Baerbock, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 18/97 - Risiko und Haftung zusammenführen - Gläubigerbeteiligung nach EZB-Bankentest sicherstellen d) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Kerstin Andreae, Annalena Baerbock, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 18/98 - Gemeinsam die Haftung der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler beenden - Für einen einheitlichen europäischen Restrukturierungsmechanimus e) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Manuel Sarrazin, Sven-Christian Kindler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 18/774 - zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Bankenabwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates KOM(2013) 520 endg.; Ratsdok. 12315/13 hier: Stellungnahme gegenüber der Bundesregierung gemäß Artikel 23 Absatz 3 des Grundgesetzes Zum Schutz der Allgemeinheit vor Einzelinteressen - Für eine echte Europäische Bankenunion

Vom 5. November 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/3088
18. Wahlperiode 05.11.2014

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 18/2575, 18/2626 –

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung
eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und
Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates,
der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG,
2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU)
Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments
und des Rates
(BRRD-Umsetzungsgesetz)

b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 18/2576, 18/2627 –

Entwurf eines Gesetzes
zu dem Übereinkommen vom 21. Mai 2014
über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds
und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge

c) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Kerstin Andreae,
Annalena Baerbock, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/97 –

Risiko und Haftung zusammenführen – Gläubigerbeteiligung nach
EZB-Bankentest sicherstellen

Drucksache 18/3088 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

d) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Kerstin Andreae,
Annalena Baerbock, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/98 –

Gemeinsam die Haftung der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler beenden –
Für einen einheitlichen europäischen Restrukturierungsmechanimus

e) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Manuel Sarrazin,
Sven-Christian Kindler, weiterer Abgeordneter und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/774 –

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des
Rates zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen
Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten
Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus
und eines einheitlichen Bankenabwicklungsfonds sowie zur Änderung der
Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates
KOM(2013) 520 endg.; Ratsdok. 12315/13

hier: Stellungnahme gegenüber der Bundesregierung gemäß Artikel 23
Absatz 3 des Grundgesetzes

Zum Schutz der Allgemeinheit vor Einzelinteressen –
Für eine echte Europäische Bankenunion

A. Problem
Zu Buchstabe a
Eine der wesentlichen Lehren aus der Finanzmarktkrise ist, dass geeignete Instru-
mente entwickelt werden müssen, um systemrelevante Institute und Finanzgrup-
pen, die in Schwierigkeiten geraten sind, in einem geordneten Verfahren entweder
zu sanieren oder abzuwickeln. Da dies mit den Mitteln des herkömmlichen Insol-
venzrechts nur in Ausnahmefällen zu bewältigen ist, wurden in den letzten Jahren
bereits gesetzliche Regelungen zur Restrukturierung, Sanierung und Abwicklung
von Kreditinstituten erlassen.

Zu Buchstabe b
Mit der Verordnung (EU) Nr. … /2014 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens
für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/3088
Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen
Bankenabwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr.
1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (SRM-Verordnung) wer-
den neben einheitlichen Vorschriften und einem einheitlichen Verfahren auch ein
einheitlicher Abwicklungsfonds sowie die Modalitäten für dessen Inanspruch-
nahme geregelt. In der SRM-Verordnung werden die allgemeinen Kriterien zur
Bestimmung der Höhe und der Berechnung der Beiträge der Institute ebenso fest-
gelegt wie die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, diese auf nationaler Ebene zu
erheben. Dessen ungeachtet bleiben die am einheitlichen Abwicklungsmechanis-
mus teilnehmenden Mitgliedstaaten dafür zuständig, die auf nationaler Ebene er-
hobenen Beiträge auf den einheitlichen Abwicklungsfonds zu übertragen. Ohne
eine solche Übertragung ist der einheitliche Abwicklungsfonds nicht funktionsfä-
hig. Die Vorschriften der SRM-Verordnung zum Einsatz des einheitlichen Ab-
wicklungsfonds sollen ab dem 1. Januar 2016 gelten.

Zu Buchstabe c
Der Rat für Wirtschaft und Finanzen (EcoFin) hat am 15. November 2013 in Brüs-
sel eine Kommunikationsmitteilung verabschiedet, welche die Regeln für die Fi-
nanzierung möglicher Kapitallücken im Zusammenhang mit dem Bilanztest der
Europäischen Zentralbank (EZB) festlegt. In der Kommunikationsmitteilung wird
nicht deutlich, in welchem Umfang eine Beteiligung privater Gläubiger vor einer
staatlichen Rekapitalisierung oder einem ESM-Programm (ESM = Europäischer
Stabilitätsmechanismus) erfolgen muss.

Zu Buchstabe d
Die Europäische Zentralbank wird bis Ende 2014 die Aufsicht über die größten
Institute in der Eurozone übernehmen und notfalls bei jeder der 6 000 Banken in
der Währungsunion die Aufsicht an sich ziehen können. Damit verschiebt sich die
Verantwortung für die Bankenaufsicht insbesondere über große, überregional tä-
tige Institute von der nationalen auf die europäische Ebene.
Weitere Schritte zur Verhinderung zukünftiger Finanzkrisen sind ein europäi-
sches Abwicklungsregime und eine europäische Abwicklungsbehörde für insol-
vente Banken sowie ein Bankenfonds, mit dem die Eigentümerinnen und Eigen-
tümer der Banken, die von Gewinnen profitieren, in Zukunft auch selbst für die
Kosten bei Restrukturierung und Rekapitalisierung aufkommen. Ein europäisches
Abwicklungsregime ist nicht nur aus Gründen der Verteilungsgerechtigkeit not-
wendig, sondern ergibt sich auch zwingend aus der Entscheidung, die Bankenauf-
sicht in der Eurozone gemeinschaftlich zu organisieren. Da die Verantwortung für
die Beaufsichtigung insbesondere großer, überregional tätiger Banken zukünftig
auf europäischer Ebene liegt, muss die Verantwortung für mögliche Bankenab-
wicklungen analog auch auf die europäische Ebene übertragen werden. Verant-
wortung und Haftung dürfen nicht auseinanderfallen. Eine gemeinsame Aufsicht
wäre ohne einen Abwicklungsmechanismus, der über ein ausreichendes Finanz-
volumen verfügt, um Institute kontrolliert und marktschonend abzuwickeln, un-
glaubwürdig.

Zu Buchstabe e
Die Position des Rates beziehungsweise der Bundesregierung über die Ausgestal-
tung eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und Bankenabwicklungs-
fonds bleiben in der Einschätzung der Antragsteller hinter den Erfordernissen ei-
nes funktionierenden, einheitlichen Abwicklungsregimes zurück: Komplizierte
Entscheidungsstrukturen drohen, eine zügige Abwicklung unmöglich zu machen

Drucksache 18/3088 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
und Einzelinteressen zu Lasten der Steuerzahler zu schützen. Zudem vertritt die
Bundesregierung die Auffassung, dass der Bankenabwicklungsfonds nicht im
Rahmen der europäischen Verträge errichtet werden kann.

B. Lösung
Zu Buchstabe a
Der Gesetzentwurf strebt zum einen die Konsolidierung der bereits vorhandenen
Regelungen zur Restrukturierung, Sanierung und Abwicklung von Kreditinstitu-
ten an. Zum anderen soll er alle Anforderungen der bis zum 31. Dezember 2014
umzusetzenden Richtlinie 2014/59/EU (BRRD) – einschließlich der Umsetzung
des von der Richtlinie erst ab 2016 verlangten Bail-In-Instruments – umsetzen.
Darüber hinaus empfiehlt der Finanzausschuss insbesondere folgende Änderun-
gen am Gesetzentwurf:

Änderungen am Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG) [Artikel 1]
– Änderungen in der Zusammenarbeit von Aufsichts- und Abwicklungsbe-

hörde
– § 1 Nr. 4: Anwendungsbereich; klarstellende Streichung von Finanzkonglo-

meraten
– § 2 Abs. 3 Nr. 24: Definition von „gedeckte Schuldverschreibung“; wörtli-

che Übernahme der Richtliniendefinition statt Verweis auf Pfandbriefgesetz
– § 7 Abs. 1: Weitergabe von Informationen; Ermöglichung Informationsaus-

tausch mit SRM-Board
– § 12 Abs. 3: Sanierungsplanung; Einführung einer Verlängerungsoption für

Vorlage des Sanierungsplans (entsprechend KWG)
– § 14 Abs. 3 S. 2: Einzelsanierungsplan; Satz ändern mit Folge, dass Einzels-

anierungsplan durch inländisches Institut oder inländisches übergeordnetes
Unternehmen erstellt wird

– § 20 Abs. 2: Befreiung von Sanierungsplanung; Klarstellung, dass mit Zu-
stimmung der betroffenen Institute das institutsbezogene Sicherungssystem
den Befreiungsantrag stellen kann

– § 43 Abs. 1: Zentrale Verwahrung von Verträgen: Beschränkung der Ver-
wahrpflicht auf Finanzkontrakte der englischen Sprachfassung der Abwick-
lungsrichtlinie

– § 56 Abs. 1 S. 2: Vorhaltung von Kapital für Gläubigerbeteiligung; die Aus-
nahme von der Begrenzung genehmigten Kapitals wird von GmbHs auf Ak-
tiengesellschaften erstreckt

– § 62 Abs. 1 Nr. 2: Abwicklungsvoraussetzungen; Klarstellung, dass eine Ab-
wicklungsmaßnahme nur dann möglich ist, wenn sie zur Erreichung der Ab-
wicklungsziele, also im öffentlichen Interesse, erforderlich ist.

– § 64 Abs. 1: Bestandsgefährdung bei Gruppen; Einfügung einer Zuständig-
keitsregel für Feststellung der Bestandsgefährdung analog der Zuständigkeit
bei Einzelinstituten.

– § 78: Allgemeine Befugnisse der Abwicklungsbehörde; Umsetzung von Art.
64 Abs. 1 Buchst. b BRRD („Rechte zum Erwerb weiterer Anteile oder an-
derer Eigentumstitel aufzuheben“)

– § 79 Abs. 3: Aussetzung Börsenhandel: unmittelbare Befugnis der Abwick-
lungsbehörde anstatt Anweisungsbefugnis

– § 82: Moratorium; Klarstellung des Verhältnisses von § 82 SAG zum KWG

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/3088
– §§ 89, 90: Bail-In; Entkopplung von Herabschreibung und Umwandlung im

Hinblick auf de-minimis-Regel des § 96 Absatz 7 SAG-E
– § 91 Abs. 2 Nr. 3: Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten: klarstellende

Umformulierung („Verwahrung“ statt „Verwaltung“) entsprechend engli-
scher Richtlinienfassung („holding“)

– § 99 Abs. 1: Klarstellung zum Erhalt der Gewährträgerhaftung
– § 116 Abs. 1 S. 1: Behebung eines Redaktionsversehens; Insolvenzantrag

betrifft übertragenden Rechtsträger
– § 124 Abs. 1: Maßnahmen beim übertragenden Rechtsträger: Streichen der

Befugnis der Abwicklungsbehörde zum Entzug der Bankerlaubnis; nach der
SSM-VO ist ausschließlich die EZB zuständig

– § 176 Abs. 1 und 2: Gebühren und Umlage; Übergangsregelung hinsichtlich
Gebührenerhebung

Änderungen am Kreditwesengesetz (KWG) [Artikel 2]
Änderungen am Restrukturierungsfondsgesetz (RStruktFG) [Artikel 3]
Änderungen am Pfandbriefgesetz (PfandBriefG) [Artikel 4]
Änderungen am Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz (FMStFG) [Artikel 5]
Änderungen an der Genossenschaftsregisterverordnung [Artikel 8 neu] und der
Handelsregisterverordnung [Artikel 9 neu]
Änderungen am Inkrafttreten

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 18/2575, 18/2626 in geänder-
ter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE., wobei
nach Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90 /DIE GRÜNEN auf Teilung der
Frage die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die in Artikel 5 Nummern
6 bis 11, Nummer 12 Buchstaben a und b, Nummer 13 Buchstabe a und Num-
mer 15 sowie Artikel 7 geregelte Verlängerung des Finanzmarktstabilisie-
rungsfonds (SoFFin) ablehnte.

Zu Buchstabe b
Die Vertragsparteien haben ein Übereinkommen über die Übertragung von Bei-
trägen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nut-
zung dieser Beiträge geschlossen, mit dem sie unter anderem ihre Verpflichtung
zur Übertragung der auf nationaler Ebene erhobenen Beiträge an den einheitlichen
Abwicklungsfonds nach einheitlichen Kriterien, Modalitäten und Bedingungen
begründen.
Mit dem vorliegenden Entwurf eines Vertragsgesetzes soll der Vertrag die für die
Ratifikation erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften erlan-
gen.
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 18/2576, 18/2627 in unverän-
derter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD ge-
gen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Zu Buchstabe c
Der Antrag sieht vor, dass der Deutsche Bundestag die Bundesregierung auffor-
dert, sich im Rat für Wirtschaft und Finanzen (EcoFin) sowie im Europäischen
Rat dafür einzusetzen, dass eine Mindestbeteiligung der Bankinvestoren in Höhe

Drucksache 18/3088 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
von 8 Prozent der Bilanzsumme jeder Bank verlangt wird, bevor der ESM mit
einem Programm zur Rekapitalisierung von Banken in Anspruch genommen wer-
den kann.
Ablehnung des Antrags auf Drucksache 18/97 mit den Stimmen der Frakti-
onen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.

Zu Buchstabe d
Der Antrag sieht vor, dass der Deutsche Bundestag die Bundesregierung auffor-
dert, sich im Rat für Wirtschaft und Finanzen (EcoFin) sowie im Europäischen
Rat dafür einzusetzen, dass ein einheitlicher europäischer Restrukturierungs- und
Abwicklungsmechanismus analog zur gemeinsamen Bankenaufsicht als gemein-
schaftliche Institution eingerichtet und einer intergouvernementalen Lösung eine
Absage erteilt wird sowie ein von den erfassten Banken finanzierter europäischer
Restrukturierungsfonds eingerichtet wird.
Ablehnung des Antrags auf Drucksache 18/98 mit den Stimmen der Frakti-
onen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.

Zu Buchstabe e
Der Antrag sieht vor, dass der Deutsche Bundestag die Bundesregierung auffor-
dert, sich für eine Ausgestaltung des Europäischen Bankenabwicklungsmechanis-
mus (SRM) und des Bankenabwicklungsfonds einzusetzen, die den Erfordernis-
sen eines funktionierenden, einheitlichen Abwicklungsregimes entspricht und auf
Grundlage von Artikel 114 AEUV unter voller Mitentscheidung des Europäischen
Parlaments beruht. Dazu benennt der Antrag sieben konkrete Einzelforderungen.
Ablehnung des Antrags auf Drucksache 18/774 mit den Stimmen der Frak-
tionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen
Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Zu Buchstabe a
Zusätzliche Haushaltsausgaben sind infolge der Durchführung des Gesetzes für
Bund, Länder und Gemeinden nicht zu erwarten.
Zu Buchstabe b
Das Vertragsgesetz hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die öffentlichen
Haushalte. Die Verpflichtung zur Erhebung der Beiträge auf nationaler Ebene
ergibt sich aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Fest-
legung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten
und Wertpapierfirmen (BRRD-Richtlinie) sowie der SRM-Verordnung. Das
Übereinkommen regelt lediglich die Übertragung der gemäß der BRRD-Richtli-
nie und der SRM-Verordnung erhobenen Beiträge auf den einheitlichen Abwick-
lungsfonds und die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge. Das Übereinkommen
verpflichtet nicht zu öffentlicher finanzieller Unterstützung oder zu Maßnahmen,
die sich auf die Haushaltssouveränität oder finanziellen Verpflichtungen der Ver-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/3088
tragsparteien auswirken. Das hat Deutschland bei Unterzeichnung des Überein-
kommens gemeinsam mit weiteren Vertragsparteien durch Abgabe einer Ausle-
gungserklärung bekräftigt (siehe Anlage zur Denkschrift).
Zu Buchstabe c
Der Antrag macht keine diesbezüglichen Angaben.
Zu Buchstabe d
Der Antrag macht keine diesbezüglichen Angaben.
Zu Buchstabe e
Der Antrag macht keine diesbezüglichen Angaben.
E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Zu Buchstabe a
Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht durch dieses Gesetz kein Erfüllungsauf-
wand.
Zu Buchstabe b
Es werden keine Vorgaben oder Informationspflichten für Bürgerinnen und Bür-
ger eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
Zu Buchstabe c
Der Antrag macht keine diesbezüglichen Angaben.
Zu Buchstabe d
Der Antrag macht keine diesbezüglichen Angaben.
Zu Buchstabe e
Der Antrag macht keine diesbezüglichen Angaben.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Zu Buchstabe a
Insgesamt beträgt der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft 23,6 Mio. Euro, da-
von 6,08 Mio. Euro Erfüllungsaufwand im engeren Sinne und 17,52 Mio. Euro
aus Informationspflichten.
Kosten für die Wirtschaft können zudem entstehen, wenn inländische Unterneh-
men des Finanzsektors von den mit diesem Gesetz eingeräumten Möglichkeiten
nach dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz Gebrauch machen und hierfür
ein – auch beihilferechtlich vorgegebenes – Entgelt zu entrichten haben. Zudem
kann es zur Erhebung von Sonderbeiträgen zur Bankenabgabe kommen, wenn bei
der Endabrechnung des Finanzmarktstabilisierungsfonds die in den Jahren 2013
und 2014 angesammelten Mittel des Restrukturierungsfonds nicht zum Verlust-
ausgleich für im Jahr 2015 begebene Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabili-
sierungsfondsgesetz ausreichen. Ob im Jahr 2015 neue Maßnahmen begeben wer-
den, es bei diesen Maßnahmen zu einem Verlust kommt und die Mittel des Rest-
rukturierungsfonds aus den Jahren 2013 und 2014 nicht zur Verlustdeckung aus-
reichen, lässt sich aus heutiger Sicht nicht zuverlässig prognostizieren.

Drucksache 18/3088 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zu Buchstabe b
Es werden keine Vorgaben oder Informationspflichten für Unternehmen einge-
führt, vereinfacht oder abgeschafft.
Zu Buchstabe c
Der Antrag macht keine diesbezüglichen Angaben.
Zu Buchstabe d
Der Antrag macht keine diesbezüglichen Angaben.
Zu Buchstabe e
Der Antrag macht keine diesbezüglichen Angaben.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Nicht ausgewiesen.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Zu Buchstabe a
Der Erfüllungsaufwand der Verwaltung, berechnet nach einem standardisierten
Modell, beträgt insgesamt 10,52 Mio. Euro.
Zu Buchstabe b
Es entsteht kein nennenswerter Erfüllungsaufwand für die Verwaltung.
Zu Buchstabe c
Der Antrag macht keine diesbezüglichen Angaben.
Zu Buchstabe d
Der Antrag macht keine diesbezüglichen Angaben.
Zu Buchstabe e
Der Antrag macht keine diesbezüglichen Angaben.

F. Weitere Kosten
Zu Buchstabe a
Im Rahmen der Finanzierung der Abwicklungsbehörde können den über die Um-
lage zur Finanzierung herangezogenen Unternehmen der Finanzbranche zusätzli-
che Kosten durch die genannte Umlage entstehen. Anderen Wirtschaftsunterneh-
men, insbesondere mittelständischen Unternehmen, die nicht der Finanzbranche
angehören, und sozialen Sicherungssystemen, entstehen keine zusätzlichen Kos-
ten.
Zu Buchstabe b
Das Gesetz verursacht keine Kosten für Wirtschaftsunternehmen. Auswirkungen
auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau,
sind nicht zu erwarten.
Zu Buchstabe c
Der Antrag macht keine diesbezüglichen Angaben.
Zu Buchstabe d
Der Antrag macht keine diesbezüglichen Angaben.
Zu Buchstabe e
Der Antrag macht keine diesbezüglichen Angaben.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/3088
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/2575, 18/2626 in der aus der nach-

stehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen;
b) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/2576, 18/2627 unverändert anzuneh-

men;
c) den Antrag auf Drucksache 18/97 abzulehnen;
d) den Antrag auf Drucksache 18/98 abzulehnen;
e) den Antrag auf Drucksache 18/774 abzulehnen.

Berlin, den 5. November 2014

Der Finanzausschuss

Ingrid Arndt-Brauer
Vorsitzende
Klaus-Peter Flosbach
Berichterstatter

Alexander Radwan
Berichterstatter

Manfred Zöllmer
Berichterstatter

Dr. Gerhard Schick
Berichterstatter

Drucksache 18/3088 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung
eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und
zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG,
2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der
Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des
Rates (BRRD-Umsetzungsgesetz)
– Drucksachen 18/2575, 18/2626 –
mit den Beschlüssen des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung
der Richtlinie 2014/59/EU des

Europäischen Parlaments und des
Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung
eines Rahmens für die Sanierung und
Abwicklung von Kreditinstituten und

Wertpapierfirmen und zur Änderung der
Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der
Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG,
2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG,

2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU
sowie der Verordnungen (EU)

Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 ‚
des Europäischen Parlaments und

des Rates

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung
der Richtlinie 2014/59/EU des

Europäischen Parlaments und des
Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung
eines Rahmens für die Sanierung und
Abwicklung von Kreditinstituten und

Wertpapierfirmen und zur Änderung der
Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der
Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG,
2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG,

2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU
sowie der Verordnungen (EU)

Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 ‚
des Europäischen Parlaments und

des Rates

(BRRD-Umsetzungsgesetz)1) (BRRD-Umsetzungsgesetz)1)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

I n h a l t s ü b e r s i c h t I n h a l t s ü b e r s i c h t

Artikel 1 Gesetz zur Sanierung und Abwicklung
von Instituten und Finanzgruppen (Sanie-
rungs- und Abwicklungsgesetz – SAG)

Artikel 1 u n v e r ä n d e r t

Artikel 2 Änderung des Kreditwesengesetzes Artikel 2 u n v e r ä n d e r t

Artikel 3 Änderung des Restrukturierungsfondsge-
setzes

Artikel 3 u n v e r ä n d e r t

Artikel 4 Änderung des Pfandbriefgesetzes Artikel 4 u n v e r ä n d e r t

1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung
eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG
des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie
der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84)
sowie der Anpassung an die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im
Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 93).

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Artikel 5 Änderung des Finanzmarktstabilisie-
rungsfondsgesetzes

Artikel 5 u n v e r ä n d e r t

Artikel 6 Änderung des Kreditinstitute-Reorgani-
sationsgesetzes

Artikel 6 u n v e r ä n d e r t

Artikel 7 Änderung der Finanzmarktstabilisie-
rungsfonds-Verordnung

Artikel 7 u n v e r ä n d e r t

Artikel 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Artikel 8 Änderung der Genossenschaftsregis-
terverordnung

Artikel 9 Änderung der Handelsregisterverord-
nung

Artikel 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Artikel 1 Artikel 1

Gesetz zur Sanierung und Abwicklung
von Instituten und Finanzgruppen

Gesetz zur Sanierung und Abwicklung
von Instituten und Finanzgruppen

(Sanierungs- und Abwicklungsgesetz –
SAG)

(Sanierungs- und Abwicklungsgesetz –
SAG)

I n h a l t s ü b e r s i c h t I n h a l t s ü b e r s i c h t

T e i l 1

A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n

u n v e r ä n d e r t

§ 1 Anwendungsbereich § 1 u n v e r ä n d e r t

§ 2 Begriffsbestimmungen § 2 u n v e r ä n d e r t

§ 3 Abwicklungsbehörde; Aufsichtsbehörde § 3 u n v e r ä n d e r t

§ 4 Vertraulichkeit von Informationen; personen-
bezogene Daten; Informationsansprüche

§ 4 u n v e r ä n d e r t

§ 5 Verschwiegenheitspflicht § 5 u n v e r ä n d e r t

§ 6 Zulässiger Informationsaustausch zwischen
Behörden im Rahmen dieses Gesetzes

§ 6 u n v e r ä n d e r t

§ 7 Weitergabe von Informationen an sonstige
Stellen

§ 7 u n v e r ä n d e r t

§ 8 Vertraulichkeit gegenüber Drittstaaten § 8 u n v e r ä n d e r t

§ 9 Vorabprüfung auf Vertraulichkeit bei sonsti-
ger Weitergabe von Informationen

§ 9 u n v e r ä n d e r t

§ 10 Sonstige Vorschriften § 10 u n v e r ä n d e r t

§ 11 Zugang zu Informationen § 11 u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/3088 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

T e i l 2

A u f s i c h t s r e c h t l i c h e V o r s c h r i f -

t e n u n d A n f o r d e r u n g e n z u r

V o r b e r e i t u n g d e r S a n i e r u n g

u n d z u r F r ü h i n t e r v e n t i o n

u n v e r ä n d e r t

Kapitel 1

Sanierungsplanung

u n v e r ä n d e r t

§ 12 Sanierungsplanung § 12 u n v e r ä n d e r t

§ 13 Ausgestaltung von Sanierungsplänen § 13 u n v e r ä n d e r t

§ 14 Besondere Anforderungen an die Ausgestal-
tung von Gruppensanierungsplänen; Einzelsa-
nierungsplan

§ 14 u n v e r ä n d e r t

§ 15 Prüfung und Bewertung von Sanierungsplänen § 15 u n v e r ä n d e r t

§ 16 Maßnahmen bei Mängeln von Sanierungsplä-
nen

§ 16 u n v e r ä n d e r t

§ 17 Verfahren bei Gruppensanierungsplänen und
Mängeln von Gruppensanierungsplänen, wenn
die Aufsichtsbehörde zugleich konsolidie-
rende Aufsichtsbehörde ist

§ 17 u n v e r ä n d e r t

§ 18 Verfahren bei Gruppensanierungsplänen und
Mängeln von Gruppensanierungsplänen, wenn
die Aufsichtsbehörde nicht konsolidierende
Aufsichtsbehörde ist

§ 18 u n v e r ä n d e r t

§ 19 Vereinfachte Anforderungen; Verordnungser-
mächtigung

§ 19 u n v e r ä n d e r t

§ 20 Befreiung von Instituten, die institutsbezoge-
nen Sicherungssystemen angehören

§ 20 u n v e r ä n d e r t

§ 21 Vertraulichkeitspflicht der Institute und grup-
penangehörigen Unternehmen

§ 21 u n v e r ä n d e r t

Kapitel 2

Gruppeninterne finanzielle Unterstützung

u n v e r ä n d e r t

§ 22 Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle
Unterstützung

§ 22 u n v e r ä n d e r t

§ 23 Zulässigkeit und Inhalt einer Vereinbarung
über gruppeninterne finanzielle Unterstützung

§ 23 u n v e r ä n d e r t

§ 24 Abtretungsverbot § 24 u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 25 Genehmigungserfordernis § 25 u n v e r ä n d e r t

§ 26 Genehmigungsverfahren bei übergeordnetem
Unternehmen mit Sitz im Inland

§ 26 u n v e r ä n d e r t

§ 27 Genehmigungsverfahren bei übergeordnetem
Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mit-
gliedstaat

§ 27 u n v e r ä n d e r t

§ 28 Weiterleitung an die Abwicklungsbehörde § 28 u n v e r ä n d e r t

§ 29 Einholung der Zustimmung der Anteilsinha-
ber; Berichtspflichten gegenüber den Anteils-
inhabern

§ 29 u n v e r ä n d e r t

§ 30 Voraussetzungen für die Gewährung gruppen-
interner finanzieller Unterstützung; Verord-
nungsermächtigung

§ 30 u n v e r ä n d e r t

§ 31 Beschlüsse über Gewährung und Annahme ei-
ner finanziellen Unterstützung

§ 31 u n v e r ä n d e r t

§ 32 Anzeige der beabsichtigten Gewährung grup-
peninterner finanzieller Unterstützung

§ 32 u n v e r ä n d e r t

§ 33 Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die
Gewährung gruppeninterner finanzieller Un-
terstützung durch ein Unternehmen mit Sitz im
Inland

§ 33 u n v e r ä n d e r t

§ 34 Beteiligung der Aufsichtsbehörde bei der Ent-
scheidung über die Gewährung gruppeninter-
ner finanzieller Unterstützung durch ein Un-
ternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied-
staat

§ 34 u n v e r ä n d e r t

§ 35 Offenlegungspflichten § 35 u n v e r ä n d e r t

Kapitel 3

Frühzeitiges Eingreifen

u n v e r ä n d e r t

§ 36 Frühinterventionsmaßnahmen; Verordnungs-
ermächtigung

§ 36 u n v e r ä n d e r t

§ 37 Abberufung der Geschäftsleitung § 37 u n v e r ä n d e r t

§ 38 Vorläufiger Verwalter § 38 u n v e r ä n d e r t

§ 39 Koordinierung der Frühinterventionsmaßnah-
men und Bestellung eines vorläufigen Verwal-
ters bei Gruppen

§ 39 u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/3088 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

T e i l 3

A b w i c k l u n g s r e c h t l i c h e V o r -

s c h r i f t e n u n d A n f o r d e r u n g e n

z u r V o r b e r e i t u n g d e r R e s t r u k -

t u r i e r u n g u n d A b w i c k l u n g

u n v e r ä n d e r t

Kapitel 1

Abwicklungsplanung

u n v e r ä n d e r t

§ 40 Erstellung und Aktualisierung von Abwick-
lungsplänen

§ 40 u n v e r ä n d e r t

§ 41 Vereinfachte Anforderungen; Verordnungser-
mächtigung

§ 41 u n v e r ä n d e r t

§ 42 Mitwirkung des Instituts; Verordnungser-
mächtigung

§ 42 u n v e r ä n d e r t

§ 43 Zentrale Verwahrung und Verwaltung von
Verträgen

§ 43 Zentrale Verwahrung und Verwaltung von Fi-
nanzkontrakten

§ 44 Information der Abwicklungsbehörde über
Vermögenswerte und Verbindlichkeiten

§ 44 u n v e r ä n d e r t

§ 45 Mitwirkung Dritter; Verordnungsermächti-
gung

§ 45 u n v e r ä n d e r t

§ 46 Gruppenabwicklungspläne; Mitwirkung der
EU-Mutterunternehmen und Dritter

§ 46 u n v e r ä n d e r t

§ 47 Verfahren für Gruppenabwicklungspläne,
wenn die Abwicklungsbehörde die für die
Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist

§ 47 u n v e r ä n d e r t

§ 48 Verfahren für Gruppenabwicklungspläne,
wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für
die Gruppenabwicklung zuständige Behörde
ist

§ 48 u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Kapitel 2

Anforderungen in Bezug auf berücksichtigungsfä-

hige Verbindlichkeiten, relevante Kapitalinstru-

mente und genehmigtes Kapital

u n v e r ä n d e r t

A b s c h n i t t 1

M i n d e s t b e t r a g b e r ü c k s i c h t i -

g u n g s f ä h i g e r V e r b i n d l i c h k e i t e n

u n v e r ä n d e r t

§ 49 Institutsspezifischer Mindestbetrag berück-
sichtigungsfähiger Verbindlichkeiten

§ 49 u n v e r ä n d e r t

§ 50 Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Ver-
bindlichkeiten auf konsolidierter Basis

§ 50 u n v e r ä n d e r t

§ 51 Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Ver-
bindlichkeiten für Tochterunternehmen auf
Einzelbasis

§ 51 u n v e r ä n d e r t

§ 52 Absehen vom Mindestbetrag berücksichti-
gungsfähiger Verbindlichkeiten

§ 52 u n v e r ä n d e r t

§ 53 Einhaltung des Mindestbetrags berücksichti-
gungsfähiger Verbindlichkeiten durch vertrag-
liche Instrumente

§ 53 u n v e r ä n d e r t

§ 54 Überprüfung des Einhaltens des Mindestbe-
trags berücksichtigungsfähiger Verbindlich-
keiten

§ 54 u n v e r ä n d e r t

§ 55 Vertragliche Anerkennung des Instruments
der Gläubigerbeteiligung und des Instruments
der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapi-
talinstrumente in Drittstaaten

§ 55 u n v e r ä n d e r t

A b s c h n i t t 2

G e n e h m i g t e s K a p i t a l u n d a n d e r e

I n s t r u m e n t e h a r t e n K e r n k a p i t a l s

u n v e r ä n d e r t

§ 56 Beseitigung der verfahrenstechnischen Hin-
dernisse für das Instrument der Gläubigerbe-
teiligung

§ 56 u n v e r ä n d e r t

Kapitel 3

Abwicklungsfähigkeit

u n v e r ä n d e r t

§ 57 Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von In-
stituten

§ 57 u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/3088 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 58 Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von
Gruppen

§ 58 u n v e r ä n d e r t

§ 59 Abbau und Beseitigung von Abwicklungshin-
dernissen bei Instituten; Verordnungsermäch-
tigung

§ 59 u n v e r ä n d e r t

§ 60 Abbau und Beseitigung von Abwicklungshin-
dernissen bei Gruppen

§ 60 u n v e r ä n d e r t

Kapitel 4

Gründung von Brückeninstituten und Vermögens-

verwaltungsgesellschaften

u n v e r ä n d e r t

§ 61 Gründung von Brückeninstituten und Vermö-
gensverwaltungsgesellschaften

§ 61 u n v e r ä n d e r t

T e i l 4

A b w i c k l u n g

u n v e r ä n d e r t

Kapitel 1

Abwicklungsbefugnis, Voraussetzungen und wei-

tere Befugnisse

u n v e r ä n d e r t

§ 62 Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf
Institute

§ 62 u n v e r ä n d e r t

§ 63 Bestandsgefährdung; Verordnungsermächti-
gung

§ 63 u n v e r ä n d e r t

§ 64 Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf
Finanzinstitute und Holdinggesellschaften

§ 64 u n v e r ä n d e r t

§ 65 Voraussetzungen für die Anwendung des In-
struments der Beteiligung der Inhaber relevan-
ter Kapitalinstrumente

§ 65 u n v e r ä n d e r t

§ 66 Feststellung der Voraussetzungen für die An-
wendung des Instruments der Beteiligung der
Inhaber relevanter Kapitalinstrumente bei
gruppenangehörigen Unternehmen

§ 66 u n v e r ä n d e r t

§ 67 Abwicklungsziele; Systemgefährdung § 67 u n v e r ä n d e r t

§ 68 Allgemeine Grundsätze für eine Abwicklung § 68 u n v e r ä n d e r t

§ 69 Bewertung; gerichtliche Überprüfung § 69 u n v e r ä n d e r t

§ 70 Sachverständiger Prüfer § 70 u n v e r ä n d e r t

§ 71 Zwecke der Bewertung § 71 u n v e r ä n d e r t

§ 72 Grundsätze der Bewertung § 72 u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 73 Umfang der Bewertung; Prüfbericht und er-
gänzende Bestandteile

§ 73 u n v e r ä n d e r t

§ 74 Vorläufige Bewertung § 74 u n v e r ä n d e r t

§ 75 Abschließende Bewertung § 75 u n v e r ä n d e r t

§ 76 Verordnungsermächtigung § 76 u n v e r ä n d e r t

§ 77 Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen § 77 u n v e r ä n d e r t

§ 78 Allgemeine Befugnisse der Abwicklungsbe-
hörde

§ 78 u n v e r ä n d e r t

§ 79 Maßnahmen in Bezug auf die Übertragung auf
einen übernehmenden Rechtsträger

§ 79 u n v e r ä n d e r t

§ 80 Bereitstellung von Diensten und Einrichtun-
gen

§ 80 u n v e r ä n d e r t

§ 81 Befugnis in Bezug auf in Drittstaaten belegene
Gegenstände

§ 81 u n v e r ä n d e r t

§ 82 Befugnis zur Aussetzung vertraglicher Pflich-
ten

§ 82 u n v e r ä n d e r t

§ 83 Befugnis zur Beschränkung von Sicherungs-
rechten

§ 83 u n v e r ä n d e r t

§ 84 Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung
von Beendigungsrechten

§ 84 u n v e r ä n d e r t

§ 85 Streichung des Gesamtbetrags variabler Ver-
gütungen und zurückbehaltener variabler Ver-
gütungen

§ 85 u n v e r ä n d e r t

§ 86 Kontrollbefugnisse § 86 u n v e r ä n d e r t

§ 87 Sonderverwaltung; gemeinsamer Sonderver-
walter für gruppenangehörige Unternehmen

§ 87 u n v e r ä n d e r t

§ 88 Rechte, Aufgaben und Befugnisse des Sonder-
verwalters

§ 88 u n v e r ä n d e r t

Kapitel 2

Abwicklungsinstrumente

u n v e r ä n d e r t

A b s c h n i t t 1

B e t e i l i g u n g d e r A n t e i l s i n h a b e r

u n d G l ä u b i g e r

u n v e r ä n d e r t

§ 89 Instrument der Beteiligung der Inhaber rele-
vanter Kapitalinstrumente

§ 89 u n v e r ä n d e r t

§ 90 Instrument der Gläubigerbeteiligung § 90 u n v e r ä n d e r t

§ 91 Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten § 91 u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/3088 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 92 Ausschluss der Anwendung des Instruments
der Gläubigerbeteiligung im Einzelfall

§ 92 u n v e r ä n d e r t

§ 93 Anwendung des Instruments der Gläubigerbe-
teiligung in Bezug auf Verbindlichkeiten aus
Derivaten

§ 93 u n v e r ä n d e r t

§ 94 Ausgleichsbeiträge des Restrukturierungs-
fonds

§ 94 u n v e r ä n d e r t

§ 95 Zwecke des Instruments der Gläubigerbeteili-
gung

§ 95 u n v e r ä n d e r t

§ 96 Festlegung des Betrags der herabzuschreiben-
den oder umzuwandelnden relevanten Kapi-
talinstrumente und berücksichtigungsfähigen
Verbindlichkeiten

§ 96 u n v e r ä n d e r t

§ 97 Haftungskaskade § 97 u n v e r ä n d e r t

§ 98 Umwandlungssatz; Verordnungsermächti-
gung

§ 98 u n v e r ä n d e r t

§ 99 Weitere Wirkungen der Anwendung des In-
struments der Beteiligung der Inhaber relevan-
ter Kapitalinstrumente und des Instruments der
Gläubigerbeteiligung

§ 99 u n v e r ä n d e r t

§ 100 Behandlung der Anteilsinhaber und der Inha-
ber von Instrumenten des harten Kernkapitals
bei der Anwendung des Instruments der Betei-
ligung der Inhaber relevanter Kapitalinstru-
mente und des Instruments der Gläubigerbetei-
ligung

§ 100 u n v e r ä n d e r t

§ 101 Abwicklungsbefugnisse bei Anwendung des
Instruments der Beteiligung der Inhaber rele-
vanter Kapitalinstrumente und des Instruments
der Gläubigerbeteiligung

§ 101 u n v e r ä n d e r t

§ 102 Erfordernis der Erstellung eines Restrukturie-
rungsplans

§ 102 u n v e r ä n d e r t

§ 103 Anforderungen an den Restrukturierungsplan § 103 u n v e r ä n d e r t

§ 104 Bewertung und Genehmigung des Restruktu-
rierungsplans

§ 104 u n v e r ä n d e r t

§ 105 Umsetzung des Restrukturierungsplans; spä-
tere Überarbeitungen

§ 105 u n v e r ä n d e r t

§ 106 Zulassung zum Handel und Einbeziehung in
den Handel von neu ausgegebenen Wertpapie-
ren

§ 106 u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

A b s c h n i t t 2

Ü b e r t r a g u n g v o n A n t e i l e n , V e r -

m ö g e n s w e r t e n , V e r b i n d l i c h k e i -

t e n u n d R e c h t s v e r h ä l t n i s s e n

u n v e r ä n d e r t

Unterabschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

u n v e r ä n d e r t

§ 107 Übertragung § 107 u n v e r ä n d e r t

§ 108 Mehrfache Anwendung § 108 u n v e r ä n d e r t

§ 109 Einwilligung des übernehmenden Rechtsträ-
gers

§ 109 u n v e r ä n d e r t

§ 110 Auswahl der Übertragungsgegenstände § 110 u n v e r ä n d e r t

§ 111 Bewertung von Angeboten; Gegenleistung;
Ausgleichsverbindlichkeit

§ 111 u n v e r ä n d e r t

§ 112 Drittvergleich § 112 u n v e r ä n d e r t

§ 113 Wirkungen der Abwicklungsanordnung bei
Übertragung

§ 113 u n v e r ä n d e r t

§ 114 Wirksamwerden der Übertragung § 114 u n v e r ä n d e r t

§ 115 Eintragung der Übertragung § 115 u n v e r ä n d e r t

§ 116 Insolvenzantragspflicht; Haftung des überneh-
menden Rechtsträgers

§ 116 u n v e r ä n d e r t

§ 117 Übertragungsgegenstände, die ausländischem
Recht unterliegen

§ 117 u n v e r ä n d e r t

§ 118 Erforderliche Erlaubnisse, Zulassungen und
Genehmigungen; aufsichtliche Anforderun-
gen; Mitgliedschaft in und Zugang zu Finanz-
marktinfrastrukturen

§ 118 u n v e r ä n d e r t

§ 119 Inländische Erlaubnis-, Zulassungs- und Ge-
nehmigungsverfahren

§ 119 u n v e r ä n d e r t

§ 120 Besondere Vorschriften für das Verfahren
nach § 2c des Kreditwesengesetzes

§ 120 u n v e r ä n d e r t

§ 121 Erlaubnisverfahren in anderen Mitgliedstaaten
und Drittstaaten

§ 121 u n v e r ä n d e r t

§ 122 Mitwirkung der Abwicklungsbehörde bei Er-
laubnis-, Zulassungs- oder Genehmigungsver-
fahren einer ausländischen Behörde

§ 122 u n v e r ä n d e r t

§ 123 Gegenseitige Unterstützung der betroffenen
Rechtsträger

§ 123 u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/3088 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 124 Maßnahmen beim übertragenden Rechtsträger § 124 u n v e r ä n d e r t

§ 125 Maßnahmen beim übernehmenden Rechtsträ-
ger

§ 125 u n v e r ä n d e r t

Unterabschnitt 2

Besondere Vorschriften für das Instrument der Unter-

nehmensveräußerung

u n v e r ä n d e r t

§ 126 Vermarktungsprozess; Verordnungsermächti-
gung

§ 126 u n v e r ä n d e r t

§ 127 Rückübertragungen § 127 u n v e r ä n d e r t

Unterabschnitt 3

Besondere Vorschriften für das Instrument der Über-

tragung auf ein Brückeninstitut

u n v e r ä n d e r t

§ 128 Verfassung des Brückeninstituts § 128 u n v e r ä n d e r t

§ 129 Vermarktung oder Liquidation des Brückenin-
stituts

§ 129 u n v e r ä n d e r t

§ 130 Vermögenslage des Brückeninstituts § 130 u n v e r ä n d e r t

§ 131 Rück- und Weiterübertragungen § 131 u n v e r ä n d e r t

Unterabschnitt 4

Besondere Vorschriften für das Instrument der Über-

tragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft

u n v e r ä n d e r t

§ 132 Zusätzliche Anwendungsvoraussetzungen;
Verordnungsermächtigung

§ 132 u n v e r ä n d e r t

§ 133 Verfassung der Vermögensverwaltungsgesell-
schaft

§ 133 u n v e r ä n d e r t

§ 134 Besondere Vorschriften für die Gegenleistung § 134 u n v e r ä n d e r t

§ 135 Rückübertragung § 135 u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

A b s c h n i t t 3

A b w i c k l u n g s a n o r d n u n g ; V o r -

s c h r i f t e n f ü r d a s V e r f a h r e n ;

R e c h t s f o r m w e c h s e l ; I n a n s p r u c h -

n a h m e v o n E i n l a g e n s i c h e r u n g s -

s y s t e m e n ; S c h u t z b e s t i m m u n g e n

u n v e r ä n d e r t

Unterabschnitt 1

Bestimmungen für den Erlass einer Abwicklungsan-

ordnung; sonstige Verfahrensvorschriften; Rechtswir-

kungen

u n v e r ä n d e r t

§ 136 Inhalt der Abwicklungsanordnung § 136 u n v e r ä n d e r t

§ 137 Erlass und Bekanntgabe der Abwicklungsan-
ordnung

§ 137 u n v e r ä n d e r t

§ 138 Mitteilungspflichten bei einer Bestandsgefähr-
dung

§ 138 u n v e r ä n d e r t

§ 139 Entscheidung der Abwicklungsbehörde § 139 u n v e r ä n d e r t

§ 140 Verfahrenspflichten der Abwicklungsbehörde § 140 u n v e r ä n d e r t

§ 141 Insolvenzfestigkeit von Abwicklungsmaßnah-
men, Anfechtbarkeit

§ 141 u n v e r ä n d e r t

§ 142 Gebühren, Auslagen § 142 u n v e r ä n d e r t

§ 143 Schadensersatzansprüche gegen Organmit-
glieder und ehemalige Organmitglieder

§ 143 u n v e r ä n d e r t

§ 144 Ausschluss bestimmter vertraglicher Bedin-
gungen bei frühzeitigem Eingreifen und bei
der Abwicklung

§ 144 u n v e r ä n d e r t

Unterabschnitt 2

Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen

u n v e r ä n d e r t

§ 145 Inanspruchnahme von Einlagensicherungssys-
temen im Rahmen einer Abwicklung

§ 145 u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/3088 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Unterabschnitt 3

Ausgleichszahlung für benachteiligte Anteilsinhaber,

Gläubiger und Einlagensicherungssysteme; Schutzbe-

stimmungen

u n v e r ä n d e r t

§ 146 Vergleich mit dem Ausgang eines hypotheti-
schen Insolvenzverfahrens; Verordnungser-
mächtigung

§ 146 u n v e r ä n d e r t

§ 147 Schutzbestimmungen für Anteilsinhaber und
Gläubiger

§ 147 u n v e r ä n d e r t

§ 148 Schutzbestimmungen für Sozialpläne § 148 u n v e r ä n d e r t

Unterabschnitt 4

Rechtsformwechsel

u n v e r ä n d e r t

§ 149 Anordnung eines Rechtsformwechsels § 149 u n v e r ä n d e r t

Unterabschnitt 5

Rechtsbehelf und Ausschluss anderer Maßnahmen

u n v e r ä n d e r t

§ 150 Rechtsschutz § 150 u n v e r ä n d e r t

§ 151 Unterbrechung von gerichtlichen Verfahren in
Zivilsachen

§ 151 u n v e r ä n d e r t

§ 152 Haftungsbeschränkung § 152 u n v e r ä n d e r t

T e i l 5

G r e n z ü b e r s c h r e i t e n d e G r u p -

p e n a b w i c k l u n g u n d B e z i e h u n -

g e n z u D r i t t s t a a t e n

u n v e r ä n d e r t

Kapitel 1

Anerkennung von Maßnahmen der Behörden an-

derer Mitgliedstaaten

u n v e r ä n d e r t

§ 153 Wirksamkeit von Krisenmanagementmaßnah-
men oder Krisenpräventionsmaßnahmen an-
derer Mitgliedstaaten

§ 153 u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Kapitel 2

Grenzüberschreitende Gruppenabwicklung

u n v e r ä n d e r t

A b s c h n i t t 1

G r e n z ü b e r s c h r e i t e n d e E n t s c h e i -

d u n g s f i n d u n g u n d I n f o r m a t i o n ;

A b w i c k l u n g s k o l l e g i e n

u n v e r ä n d e r t

§ 154 Allgemeine Grundsätze für Entscheidungsfin-
dungen, an denen eine Behörde oder mehrere
Behörden anderer Mitgliedstaaten beteiligt
sind

§ 154 u n v e r ä n d e r t

§ 155 Zuständigkeit der Abwicklungsbehörde § 155 u n v e r ä n d e r t

§ 156 Abwicklungskollegium § 156 u n v e r ä n d e r t

§ 157 Mitglieder des Abwicklungskollegiums und
weitere Teilnehmer

§ 157 u n v e r ä n d e r t

§ 158 Organisation des Abwicklungskollegiums § 158 u n v e r ä n d e r t

§ 159 Europäische Abwicklungskollegien § 159 u n v e r ä n d e r t

§ 160 Informationsaustausch mit Behörden und Mi-
nisterien anderer Staaten des Europäischen
Wirtschaftsraums

§ 160 u n v e r ä n d e r t

A b s c h n i t t 2

G r u p p e n a b w i c k l u n g i m F a l l e i -

n e s T o c h t e r u n t e r n e h m e n s , d a s

n i c h t E U - M u t t e r u n t e r n e h m e n i s t

u n v e r ä n d e r t

§ 161 Übermittlung von Informationen über die Ab-
wicklungsvoraussetzungen

§ 161 u n v e r ä n d e r t

§ 162 Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde
nicht die für die Gruppenabwicklung zustän-
dige Behörde ist

§ 162 u n v e r ä n d e r t

§ 163 Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde die
für die Gruppenabwicklung zuständige Be-
hörde ist

§ 163 u n v e r ä n d e r t

§ 164 Gruppenabwicklungskonzept § 164 u n v e r ä n d e r t

§ 165 Unverzügliche Durchführung der Maßnahmen § 165 u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/3088 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

A b s c h n i t t 3

G r u p p e n a b w i c k l u n g i m F a l l e i -

n e s E U - M u t t e r u n t e r n e h m e n s

u n v e r ä n d e r t

§ 166 Gruppenabwicklung im Fall eines EU-Mutter-
unternehmens

§ 166 u n v e r ä n d e r t

Kapitel 3

Beziehungen zu Drittstaaten

u n v e r ä n d e r t

§ 167 Vereinbarungen mit Drittstaaten § 167 u n v e r ä n d e r t

§ 168 Zusammenarbeit mit Drittstaatsbehörden § 168 u n v e r ä n d e r t

§ 169 Anerkennung und Durchsetzung von Dritt-
staatsabwicklungsverfahren

§ 169 u n v e r ä n d e r t

§ 170 Recht auf Verweigerung der Anerkennung o-
der Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungs-
verfahren

§ 170 u n v e r ä n d e r t

§ 171 Abwicklung von inländischen Unionszweig-
stellen

§ 171 u n v e r ä n d e r t

T e i l 6

B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n

u n v e r ä n d e r t

§ 172 Bußgeldvorschriften § 172 u n v e r ä n d e r t

§ 173 Zuständige Verwaltungsbehörde § 173 u n v e r ä n d e r t

§ 174 Bekanntmachung von Maßnahmen § 174 u n v e r ä n d e r t

§ 175 Beteiligung der Abwicklungsbehörde und
Mitteilungen in Strafsachen

§ 175 u n v e r ä n d e r t

T e i l 7

Ü b e r g a n g s - u n d S c h l u s s v o r -

s c h r i f t e n

u n v e r ä n d e r t

§ 176 Gebühren und Umlage § 176 u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

T e i l 1 T e i l 1

A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n

§ 1 § 1

Anwendungsbereich Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt für Dieses Gesetz gilt für

1. CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d
Satz 1 des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme
der Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz
5 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über
den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und
die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und
Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie
2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien
2006/48/EG und 2006/49/EG,

1. u n v e r ä n d e r t

2. CRR-Wertpapierfirmen im Sinne des § 1 Absatz
3d Satz 2 des Kreditwesengesetzes, die gemäß
§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c des
Kreditwesengesetzes mit einem Anfangskapital
im Gegenwert von mindestens 730 000 Euro aus-
zustatten sind,

2. u n v e r ä n d e r t

3. übergeordnete Unternehmen einer Instituts-
gruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer
gemischten Finanzholding-Gruppe gemäß § 10a
Absatz 1 des Kreditwesengesetzes und deren
nachgeordnete Unternehmen gemäß § 10a Ab-
satz 1 des Kreditwesengesetzes mit Sitz im Inland,

3. übergeordnete Unternehmen einer Instituts-
gruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer
gemischten Finanzholding-Gruppe gemäß § 10a
Absatz 1 des Kreditwesengesetzes und deren
nachgeordnete Unternehmen gemäß § 10a Ab-
satz 1 des Kreditwesengesetzes mit Sitz im Inland
und

4. übergeordnete Unternehmen eines Finanzkonglo-
merats gemäß § 12 des Finanzkonglomerate-Auf-
sichtsgesetzes und deren nachgeordnete Unter-
nehmen gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 des Finanz-
konglomerate-Aufsichtsgesetzes mit Sitz im In-
land und

4. entfällt

5. Institute im Sinne des § 53 Absatz 1 des Kredit-
wesengesetzes mit Ausnahme von Zweignieder-
lassungen von Unternehmen mit Sitz in einem an-
deren Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
im Sinne des § 53b des Kreditwesengesetzes.

4. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/3088 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 2 § 2

Begriffsbestimmungen Begriffsbestimmungen

(1) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind CRR-
Kreditinstitute und CRR-Wertpapierfirmen, die vom
Anwendungsbereich dieses Gesetzes gemäß § 1 erfasst
sind.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Relevante Kapitalinstrumente sind Kapi-
talinstrumente, die beim ausgebenden Unternehmen
für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforde-
rungen als zusätzliches Kernkapital oder Ergänzungs-
kapital anerkannt sind.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Die folgenden Begriffe werden für die Zwe-
cke dieses Gesetzes wie folgt bestimmt:

(3) Die folgenden Begriffe werden für die Zwe-
cke dieses Gesetzes wie folgt bestimmt:

1. Abwicklung ist die Anwendung eines Abwick-
lungsinstruments zur Erreichung eines oder meh-
rerer Abwicklungsziele.

1. u n v e r ä n d e r t

2. Abwicklungsbefugnis ist eine der in den §§ 78 bis
86, 101, 107 sowie 144 und 153 genannten Befug-
nisse.

2. u n v e r ä n d e r t

3. Abwicklungsbehörden sind die von einem Mit-
gliedstaat benannten Behörden, die für die An-
wendung der Abwicklungsinstrumente und die
Ausübung der Abwicklungsbefugnisse zuständig
sind.

3. u n v e r ä n d e r t

4. Abwicklungsinstrument ist ein Instrument nach
den §§ 89, 90 oder 107.

4. u n v e r ä n d e r t

5. Abwicklungsmaßnahme ist die Entscheidung
über die Abwicklung eines Instituts oder gruppen-
angehörigen Unternehmens nach Maßgabe von
§ 62 oder § 64, die Anwendung eines Abwick-
lungsinstruments oder die Ausübung einer Ab-
wicklungsbefugnis.

5. u n v e r ä n d e r t

6. Anteilsinhaber im Sinne dieses Gesetzes sind An-
teilsinhaber oder Gesellschafter.

6. u n v e r ä n d e r t

7. Auf konsolidierter Basis entspricht auf Basis der
konsolidierten Lage im Sinne des Artikels 4 Ab-
satz 1 Nummer 47 der Verordnung (EU) Nr.
575/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforde-
rungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen
und zu Änderung der Verordnung (EU) Nr.
646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

7. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

8. Aufsichtskollegium ist ein Aufsichtskollegium im
Sinne des § 8e des Kreditwesengesetzes.

8. u n v e r ä n d e r t

9. Außerordentliche finanzielle Unterstützung aus
öffentlichen Mitteln ist eine staatliche Beihilfe ge-
mäß Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die
Arbeitsweise der Europäischen Union oder eine
vergleichbare finanzielle Unterstützung aus öf-
fentlichen Mitteln auf supranationaler Ebene, die
jeweils zur Erhaltung oder Wiederherstellung der
Existenzfähigkeit, Liquidität oder Solvenz eines
Instituts oder einer Gruppe gewährt wird.

9. u n v e r ä n d e r t

10. Bedeutende Zweigniederlassung ist eine bedeu-
tende Zweigniederlassung im Sinne des § 8f Ab-
satz 1 des Kreditwesengesetzes.

10. u n v e r ä n d e r t

11. Derivate sind Derivate im Sinne des § 1 Ab-
satz 11 Satz 3 des Kreditwesengesetzes.

11. u n v e r ä n d e r t

12. Drittstaat ist ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist. 12. u n v e r ä n d e r t

13. Drittstaatsinstitut ist ein Unternehmen, dessen
Hauptsitz sich in einem Drittstaat befindet und das
nach dem Recht des betreffenden Drittstaats zur
Ausübung einer der in Anhang I der Richtlinie
2013/36/EU oder in Anhang I Abschnitt A der
Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 15. Mai 2014 über
Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Ände-
rung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU
(ABl. L 73 vom 12.6.2014, S. 349) genannten Tä-
tigkeiten zugelassen ist.

13. u n v e r ä n d e r t

14. Eigenmittelanforderungen sind die Anforderun-
gen der Artikel 92 bis 98 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013.

14. u n v e r ä n d e r t

15. Einleger ist der Inhaber einer Einlage im Sinne
des § 1 Absatz 2 des Einlagensicherungs- und An-
legerentschädigungsgesetzes.

15. u n v e r ä n d e r t

16. Einlagensicherungssysteme sind gesetzliche Ent-
schädigungseinrichtungen im Sinne des § 6 Ab-
satz 1 in Verbindung mit § 7 des Einlagensiche-
rungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes.

16. u n v e r ä n d e r t

17. Ergänzungskapital sind die Instrumente des Er-
gänzungskapitals im Sinne des Artikels 63 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

17. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/3088 – 28 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

18. Erstattungsfähige Einlagen sind Einlagen im
Sinne des § 1 Absatz 2 des Einlagensicherungs-
und Anlegerentschädigungsgesetzes, die nicht ge-
mäß § 3 Absatz 2 des Einlagensicherungs- und
Anlegerentschädigungsgesetzes von einer Erstat-
tung ausgenommen sind.

18. u n v e r ä n d e r t

19. EU-Mutterunternehmen ist ein EU-Mutterinstitut,
eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder
eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesell-
schaft.

19. u n v e r ä n d e r t

20. Finanzierungsmechanismen sind die von den Mit-
gliedstaaten im Wege eines Fonds oder auf
Grundlage von Pflichtbeiträgen der in ihrem Ho-
heitsgebiet zugelassenen Institute in Umsetzung
von Artikel 100 der Richtlinie 2014/59/EU einge-
richteten Mechanismen.

20. u n v e r ä n d e r t

21. Finanzkontrakte sind 21. u n v e r ä n d e r t

a) Wertpapierkontrakte, insbesondere

aa) Kontrakte über den Kauf, den Verkauf
oder die Leihe eines Wertpapiers, einer
Gruppe von Wertpapieren oder Antei-
len an Indexfonds,

bb) Optionen auf ein Wertpapier, eine
Gruppe von Wertpapieren oder einen
Wertpapierindex sowie

cc) Pensions- oder umgekehrte Pensionsge-
schäfte mit einem Wertpapier, einer
Gruppe von Wertpapieren oder einem
Wertpapierindex,

dd) sonstige vergleichbare Kontrakte, die
das Institut mit Wertpapiersammelstel-
len, Abwicklungssystemen oder Zah-
lungsverkehrssystemen, zentralen Kon-
trahenten oder Auslagerungsunterneh-
men abschließt sowie

ee) Verträge, aus welchen dem Institut be-
rücksichtigungsfähige Verbindlichkei-
ten im Sinne des § 91 Absatz 1 erwach-
sen,

b) Warenkontrakte, insbesondere

aa) Kontrakte über den Kauf, den Verkauf
oder die Leihe einer Ware, einer
Gruppe von Waren oder eines Warenin-
dexes zwecks künftiger Lieferung,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 29 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

bb) Optionen auf eine Ware, eine Gruppe
von Waren oder einen Warenindex,

cc) Pensions- oder umgekehrte Pensionsge-
schäfte mit einer Ware, einer Gruppe
von Waren oder einem Warenindex,

c) Terminkontrakte, insbesondere Kontrakte
über den Kauf, den Verkauf oder die Über-
tragung einer Ware oder eines anderen Gu-
tes, einer Dienstleistung, eines Rechts oder
eines Anteils zu einem festgelegten Preis zu
einem künftigen Zeitpunkt,

d) Swap-Vereinbarungen, insbesondere

aa) Zinsswaps und -optionen, Kassa- oder
sonstige Devisenvereinbarungen, Ver-
einbarungen über Währungen, einen
Aktienindex oder eine Aktie, einen
Schuldtitelindex oder einen Schuldtitel,
Warenindizes oder Waren sowie Ver-
einbarungen bezogen auf das Wetter,
Emissionen oder Inflation,

bb) Gesamtertrags-, Credit-Spread- oder
Credit-Swaps,

e) Kreditvereinbarungen zwischen Instituten
mit einer Laufzeit von bis zu drei Monaten,

f) Rahmenvereinbarungen für die in den Buch-
staben a bis e genannten Kontrakte und Ver-
einbarungen und

g) den in den Buchstaben a bis f genannten
Kontrakten und Vereinbarungen vergleich-
bare Verträge.

22. Finanzmarktinfrastruktur ist ein multilaterales
System zwischen teilnehmenden Finanzmarktak-
teuren, einschließlich eines Systembetreibers, das
für die Abrechnung, Abwicklung, Verwahrung
und Verbuchung von Zahlungen, Wertpapieren,
Derivaten und anderen Finanztransaktionen sorgt
oder solche Finanztransaktionen erleichtert oder
ermöglicht; es umfasst insbesondere Systeme im
Sinne des § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes,
die in § 1 Absatz 31 Satz 1 und 2 des Kreditwe-
sengesetzes genannten zentralen Gegenparteien
sowie Börsen.

22. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/3088 – 30 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

23. Gedeckte Einlagen sind 23. u n v e r ä n d e r t

a) Einlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 in Ver-
bindung mit § 3 Absatz 2 und § 4 Absatz 2
Nummer 1 des Einlagensicherungs- und An-
legerentschädigungsgesetzes und

b) Einlagen entsprechender Art und Höhe bei
Instituten, die einer institutssichernden Ein-
richtung gemäß § 12 des Einlagensiche-
rungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
angeschlossen sind.

24. Gedeckte Schuldverschreibung ist ein umlaufen-
der Pfandbrief im Sinne des § 1 Absatz 3 des
Pfandbriefgesetzes.

24. Gedeckte Schuldverschreibung ist ein Instru-
ment im Sinne von Artikel 52 Absatz 4 der
Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Ko-
ordinierung der Rechts- und Verwaltungsvor-
schriften betreffend bestimmte Organismen
für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
(OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32),
die durch die Richtlinie 2014/91/EU (ABl. L
257 vom 28.8.2014, S. 186) geändert worden ist.

25. Geschäftsleiter sind Geschäftsleiter im Sinne des
§ 1 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes.

25. u n v e r ä n d e r t

26. Geschäftstag ist jeder Tag mit Ausnahme von
Samstag und Sonntag sowie von gesetzlichen Fei-
ertagen in der Bundesrepublik Deutschland, an
denen mindestens an einer Börse im Inland kein
Börsenhandel betrieben wird.

26. u n v e r ä n d e r t

27. Grenzüberschreitende Gruppe ist eine Gruppe, de-
ren gruppenangehörige Unternehmen ihren Sitz in
mehr als in einem Staat des Europäischen Wirt-
schaftsraums haben.

27. u n v e r ä n d e r t

28. Eine Gruppe besteht aus dem übergeordneten Un-
ternehmen und seinen nachgeordneten Unterneh-
men.

28. u n v e r ä n d e r t

29. Gruppenabwicklung ist eine Abwicklungsmaß-
nahme auf der Ebene des Mutterunternehmens o-
der des einer Beaufsichtigung auf konsolidierter
Basis unterliegenden Instituts sowie die Koordi-
nierung der Anwendung von Abwicklungsinstru-
menten und der Ausübung von Abwicklungsbe-
fugnissen durch Abwicklungsbehörden in Bezug
auf Unternehmen einer Gruppe, die die Voraus-
setzungen für eine Abwicklung erfüllen.

29. u n v e r ä n d e r t

30. Gruppenangehöriges Unternehmen ist ein Unter-
nehmen, das übergeordnetes oder nachgeordnetes
Unternehmen einer Gruppe ist.

30. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 31 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

31. Inländische Unionszweigstelle ist eine im Inland
unterhaltene Unionszweigstelle.

31. u n v e r ä n d e r t

32. Instrumente des harten Kernkapitals sind die In-
strumente des harten Kernkapitals im Sinne des
Artikels 28 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

32. u n v e r ä n d e r t

33. In Abwicklung befindliches Institut oder gruppen-
angehöriges Unternehmen ist ein Institut oder ein
gruppenangehöriges Unternehmen, für das eine
Abwicklungsmaßnahme getroffen wird.

33. u n v e r ä n d e r t

34. Institutsbezogenes Sicherungssystem ist eine Haf-
tungsvereinbarung im Sinne des Artikels 113 Ab-
satz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

34. u n v e r ä n d e r t

35. Konsolidierende Aufsichtsbehörde ist die Be-
hörde, die im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Num-
mer 41 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die
Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zustän-
dig ist.

35. u n v e r ä n d e r t

36. Krisenmanagementmaßnahme ist eine Abwick-
lungsmaßnahme oder die Ausübung von Kontroll-
befugnissen gemäß § 86 Absatz 1.

36. u n v e r ä n d e r t

37. Krisenpräventionsmaßnahme ist 37. u n v e r ä n d e r t

a) die Ausübung von Befugnissen zur Beseiti-
gung von Unzulänglichkeiten oder Hinder-
nissen für die Sanierungsfähigkeit nach § 16,

b) die Ausübung von Befugnissen zum Abbau
oder zur Beseitigung von Hindernissen für
die Abwicklungsfähigkeit nach § 59 oder §
60,

c) die Anwendung von Maßnahmen frühzeiti-
gen Eingreifens nach den §§ 36 bis 38 oder

d) die Ausübung des Instruments der Beteili-
gung der Inhaber relevanter Kapitalinstru-
mente gemäß § 89.

38. Kritische Funktionen sind Tätigkeiten, Dienstleis-
tungen und Geschäfte, deren Einstellung zu einer
Störung der für die Realwirtschaft unverzichtba-
ren Dienste oder zu einer Störung der Finanz-
marktstabilität in einem oder mehreren Mitglied-
staaten aufgrund der Größe des Instituts oder der
Gruppe oder deren Marktanteils, deren externen
und internen Verflechtungen, deren Komplexität
oder deren grenzüberschreitenden Tätigkeiten
führen kann, und zwar insbesondere im Hinblick
auf ihre Substituierbarkeit.

38. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/3088 – 32 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

39. Maßnahmenziel meint: 39. u n v e r ä n d e r t

a) im Fall des § 107 Absatz 1 Nummer 1 die
Herstellung einer Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage, welche die Wettbewerbsfähig-
keit des übertragenen Unternehmens nach-
haltig gewährleistet oder dessen geordnete
Abwicklung sicherstellt und

b) im Fall des § 85 Absatz 1 Nummer 2 die in
§ 132 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten
Ziele.

40. Mitgliedstaat ist ein Mitgliedstaat des Europäi-
schen Wirtschaftsraums.

40. u n v e r ä n d e r t

41. Notfallliquiditätshilfe ist eine zeitlich begrenzte
Maßnahme einer Zentralbank im Sinne des Arti-
kels 4 Absatz 1 Nummer 46 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 gegenüber solventen Instituten oder
Gruppen mit vorübergehenden Liquiditätsproble-
men zur Behebung der Liquiditätsprobleme.

41. u n v e r ä n d e r t

42. Relevantes Mutterinstitut ist ein Mutterinstitut in
einem Mitgliedstaat, ein EU-Mutterinstitut, eine
Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Fi-
nanzholdinggesellschaft, eine gemischte Holding-
gesellschaft, eine Mutterfinanzholdinggesell-
schaft in einem Mitgliedstaat, eine EU-Mutterfi-
nanzholdinggesellschaft, eine gemischte Mutter-
finanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat
oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdingge-
sellschaft, auf die das Instrument der Gläubiger-
beteiligung angewandt wird.

42. u n v e r ä n d e r t

43. Saldierungsvereinbarung ist eine Vereinbarung,
der zufolge eine Reihe von im Vorhinein festge-
legten oder bestimmbaren Forderungen oder Ver-
pflichtungen in eine einzige Nettoforderung um-
gewandelt werden kann einschließlich

43. u n v e r ä n d e r t

a) Vereinbarungen, bei denen die Leistungs-
pflichten der Parteien bei Eintreten eines Er-
eignisses unmittelbar fällig oder beendet
werden und in eine einzige Nettoforderung
umzuwandeln oder durch eine solche zu er-
setzen sind (Close-out-Nettingvereinba-
rung),

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 33 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

b) Aufrechnungen auf Grund einer Beendigung
(close out netting) im Sinne von Artikel 2
Absatz 1 Buchstabe n Ziffer i der Richtlinie
2002/47/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanz-
sicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S.
43) und

c) Aufrechnungen im Sinne von Artikel 2
Buchstabe k der Richtlinie 98/26/EG des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom
19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Ab-
rechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapier-
liefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L
166 vom 11.6.1998, S. 45).

44. Unionszweigstelle ist eine in einem Mitgliedstaat
befindliche Zweigstelle eines Drittstaatsinstituts.

44. u n v e r ä n d e r t

45. Wesentliche Geschäftsaktivitäten sind Geschäfts-
bereiche und damit verbundene Dienste, die die
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Insti-
tuts oder einer Gruppe in erheblicher Weise beein-
flussen können. Wesentlich sind auch Geschäfts-
aktivitäten, die aus Sicht des Instituts oder der
Gruppe im Fall einer Störung zu einem erhebli-
chen Ausfall von Einnahmen oder Gewinnen, zu
erheblichen Verlusten oder zu einem erheblichen
Verlust des Beteiligungswerts führen könnten.

45. u n v e r ä n d e r t

46. Zusätzliches Kernkapital sind die Instrumente des
zusätzlichen Kernkapitals im Sinne des Artikels
52 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

46. u n v e r ä n d e r t

47. Zweigstelle ist eine Betriebsstelle im Sinne des
Artikels 4 Absatz 17 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013.

47. u n v e r ä n d e r t

(4) Im Übrigen gelten für die Zwecke dieses Ge-
setzes die folgenden Definitionen aus Artikel 4 Absatz
1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013:

(4) u n v e r ä n d e r t

1. Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 4 Ab-
satz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr.
575/2013;

2. Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 4 Ab-
satz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr.
575/2013;

3. Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4
Absatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr.
575/2013;

Drucksache 18/3088 – 34 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

4. gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne
des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 21 der Verord-
nung (EU) Nr. 575/2013;

5. gemischte Holdinggesellschaft im Sinne des Arti-
kels 4 Absatz 1 Nummer 22 der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013;

6. Finanzinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1
Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

7. Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat im Sinne des
Artikels 4 Absatz 1 Nummer 28 der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013;

8. EU-Mutterinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz
1 Nummer 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

9. Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mit-
gliedstaat im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Num-
mer 30 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

10. EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft im Sinne
des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 31 der Verord-
nung (EU) Nr. 575/2013;

11. gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft im
Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 32 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

12. gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft
im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 33 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

13. Eigenmittel im Sinne des Artikels 4 Absatz 1
Nummer 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

§ 3 § 3

Abwicklungsbehörde; Aufsichtsbehörde Abwicklungsbehörde; Aufsichtsbehörde

(1) Abwicklungsbehörde ist die Bundesanstalt
für Finanzmarktstabilisierung.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Die Abwicklungsbehörde hat sich mit der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht regel-
mäßig abzustimmen, insbesondere im Hinblick auf

(2) u n v e r ä n d e r t

1. Angelegenheiten der internationalen Zusammen-
arbeit und

2. die Vorbereitung der Eingliederung der Abwick-
lungsbehörde als Anstalt in der Anstalt in die Bun-
desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

(3) Aufsichtsbehörde ist die Aufsichtsbehörde
im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kreditwesengesetzes.

(3) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 35 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(4) Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabi-
lisierung und die Bundesanstalt für Finanzdienst-
leistungsaufsicht arbeiten nach Maßgabe dieses Ge-
setzes zusammen. Unbeschadet weiterer gesetzli-
cher Maßgaben kann die Zusammenarbeit nach
Satz 1 durch Vereinbarungen zwischen der Bundes-
anstalt für Finanzmarktstabilisierung und der Bun-
desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht näher
ausgestaltet und präzisiert werden. Zudem können
in den Vereinbarungen die für die Zusammenarbeit
erforderlichen Prozesse konkret ausgestaltet wer-
den. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmi-
gung des Bundesministeriums der Finanzen.

§ 4 § 4

Vertraulichkeit von Informationen; personenbezo-
gene Daten; Informationsansprüche

u n v e r ä n d e r t

(1) Die §§ 5 bis 10 gelten für die Weitergabe von

1. vertraulichen Informationen, insbesondere Be-
triebs- und Geschäftsgeheimnissen von Kreditin-
stituten, gruppenangehörigen Unternehmen oder
sonstigen Dritten, sowie

2. Informationen, deren Bekanntwerden nachteilige
Auswirkungen auf die Erreichung der Abwick-
lungsziele im Sinne des § 67 Absatz 1, auf die Ef-
fektivität von Aufsichts- und Abwicklungsinstru-
menten oder auf die Finanz-, Geldmarkt- oder
Wirtschaftspolitik haben kann.

(2) Der Schutz personenbezogener Daten nach
dem Bundesdatenschutzgesetz in der jeweils geltenden
Fassung und der Schutz geistigen Eigentums bleiben
unberührt. Insbesondere gilt das Gebot der Datenspar-
samkeit nach § 3a des Bundesdatenschutzgesetzes.
Eine Anforderung oder Weitergabe von Informationen
nach den §§ 6 bis 8 darf nur erfolgen, wenn die Infor-
mation zu dem Zweck verwendet werden soll, zu wel-
chem sie erhoben wurde.

Drucksache 18/3088 – 36 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 5 § 5

Verschwiegenheitspflicht u n v e r ä n d e r t

(1) Die bei der Abwicklungsbehörde, bei der
Aufsichtsbehörde und bei anderen nationalen Behör-
den beschäftigten Personen dürfen die ihnen bei ihrer
Tätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes bekanntgeworde-
nen Informationen im Sinne des § 4 Absatz 1 nicht un-
befugt offenbaren oder verwerten. Dies gilt auch, wenn
die Bediensteten der vorbezeichneten Behörden nicht
mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit im Rahmen
dieses Gesetzes beendet haben. Gleiches gilt für andere
Personen, welche im Wege dienstlicher Berichterstat-
tung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Informa-
tionen erhalten.

(2) Absatz 1 gilt für die folgenden Personen oder
die bei den folgenden Stellen tätigen Personen entspre-
chend:

1. Einlagensicherungssysteme und bei ihnen tätige
Personen;

2. potentielle Erwerber, die von den im Rahmen die-
ses Gesetzes tätigen anderen nationalen Behörden
kontaktiert oder von den Abwicklungsbehörden
angesprochen wurden;

3. Rechnungsprüfer, Wirtschaftsprüfer, vereidigte
Buchprüfer, Rechtsberater, sonstige professio-
nelle Berater, Bewerter und andere von den Ab-
wicklungsbehörden, von anderen im Rahmen die-
ses Gesetzes tätigen Behörden oder von potentiel-
len Erwerbern unmittelbar oder mittelbar hinzu-
gezogene Experten;

4. vorläufige Verwalter gemäß § 38 und den Sonder-
verwalter nach § 87;

5. die von der Abwicklungsbehörde ernannte Ge-
schäftsleitung eines Brückeninstituts oder einer
Vermögensverwaltungsgesellschaft vor, während
oder nach ihrer Ernennung;

6. sonstige Personen oder Stellen, die unmittelbar o-
der mittelbar, dauerhaft oder zeitweise Dienstleis-
tungen für die Abwicklungsbehörde, für die im
Rahmen dieses Gesetzes tätigen national zustän-
digen Behörden und für die in den Nummern 1 bis
5 genannten Personen, Stellen oder Behörden er-
bringen oder erbracht haben;

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 37 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

7. das gehobene Management und die Geschäftslei-
tung der in den Nummern 1 bis 6 genannten Per-
sonen, Stellen oder Behörden vor, während oder
nach ihrer Ernennung und Bedienstete oder ehe-
malige Bedienstete der unter den Nummern 1 bis
6 genannten Personen, Stellen oder Behörden.

(3) Die Abwicklungsbehörde, die Aufsichtsbe-
hörde und andere nationale Behörden, welche im Rah-
men dieses Gesetzes tätig werden, Einlagensicherungs-
systeme sowie Brückeninstitute und Vermögensver-
waltungsgesellschaften haben in ihrem jeweiligen Be-
reich interne Geheimhaltungsregelungen vorzusehen,
welche den Regeln der §§ 4 bis 10 weitgehend entspre-
chen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass Informati-
onen im Sinne des § 4 Absatz 1 nur an Personen gelan-
gen, welche unmittelbar mit dem Abwicklungsprozess
befasst sind.

(4) Die Verschwiegenheitspflicht steht einer
Weitergabe oder Verwertung von Informationen im
Sinne von § 4 Absatz 1 Nummer 1 dann nicht entgegen,
wenn die Kreditinstitute, gruppenangehörigen Unter-
nehmen oder sonstigen Dritten, deren Belange durch
die Weitergabe oder Verwertung berührt sind, in die
Weitergabe oder Verwertung ausdrücklich eingewilligt
haben.

(5) Bei Verletzung der Verschwiegenheits-
pflicht gelten die allgemeinen Haftungs- und Scha-
densersatzregeln. Hinsichtlich der Inanspruchnahme
eines Beschäftigten der Abwicklungsbehörde, Auf-
sichtsbehörde oder einer im Rahmen des Gesetzes täti-
gen national zuständigen Behörde gelten die Regelun-
gen des § 152.

Drucksache 18/3088 – 38 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 6 § 6

Zulässiger Informationsaustausch zwischen Behör-
den im Rahmen dieses Gesetzes

u n v e r ä n d e r t

(1) Zwischen der Abwicklungsbehörde und der
Aufsichtsbehörde findet im Rahmen gegenseitiger Un-
terstützung, Beratung und Abstimmung ein ungehin-
derter Informationsaustausch statt. Soweit dies für die
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, können sie
voneinander Informationen anfordern und haben sie ei-
nander Beobachtungen und Feststellungen mitzuteilen.
Die Sätze 1 und 2 gelten auch im Verhältnis zwischen
Abwicklungsbehörde und Deutscher Bundesbank, so-
weit Informationen betroffen sind, welche bei der lau-
fenden Überwachung der Institute durch die Deutsche
Bundesbank entstanden oder zur laufenden Überwa-
chung der Institute durch die Deutsche Bundesbank er-
forderlich sind.

(2) Die in § 5 Absatz 1 und 2 genannten Behör-
den, Personen oder Stellen sind befugt, sich gegenseitig
Informationen zu übermitteln, sofern der Erhalt der In-
formation zur Erfüllung der nach diesem Gesetz oblie-
genden Aufgaben nötig ist.

§ 7 § 7

Weitergabe von Informationen an sonstige Stellen Weitergabe von Informationen an sonstige Stellen

(1) Die Abwicklungsbehörde und die Aufsichts-
behörde sind ferner berechtigt, die ihnen im Zusam-
menhang mit diesem Gesetz vorliegenden Informatio-
nen folgenden Behörden, Personen oder Stellen zur
Verfügung zu stellen:

(1) Die Abwicklungsbehörde und die Aufsichts-
behörde sind ferner berechtigt, die ihnen im Zusam-
menhang mit diesem Gesetz vorliegenden Informatio-
nen folgenden Behörden, Personen oder Stellen zur
Verfügung zu stellen:

1. im Rahmen von Abwicklungskollegien deren
Mitgliedern, den Abwicklungsbehörden sowie
den zuständigen Stellen in anderen Staaten, mit
denen die Aufsichtsbehörde im Rahmen von Auf-
sichtskollegien nach § 8e des Kreditwesengeset-
zes zusammenarbeitet, unter entsprechender An-
wendung des § 8e des Kreditwesengesetzes,

1. u n v e r ä n d e r t

2. der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, 2. u n v e r ä n d e r t

3. Behörden, deren Urteil die Abwicklungsbehörde
für erforderlich oder hilfreich hält,

3. u n v e r ä n d e r t

4. mit der Liquidation oder dem Insolvenzverfahren
über das Verfahren eines Instituts oder eines grup-
penangehörigen Unternehmens befassten Stellen
oder Behörden,

4. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 39 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

5. Strafverfolgungsbehörden oder Gerichten, 5. u n v e r ä n d e r t

6. Stellen sowie von diesen beauftragten Personen,
die kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag
betraut sind

6. u n v e r ä n d e r t

a) mit der Überwachung von Instituten, Kapi-
talverwaltungsgesellschaften, extern verwal-
teten Investmentgesellschaften, EU-Verwal-
tungsgesellschaften oder ausländischen AIF-
Verwaltungsgesellschaften, Finanzunterneh-
men, Versicherungsunternehmen, der Fi-
nanzmärkte oder des Zahlungsverkehrs oder

b) mit der Geldwäscheprävention,

7. mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungsle-
gung von Instituten oder Finanzunternehmen be-
traute Personen sowie Stellen, welche die vorge-
nannten Personen beaufsichtigen,

7. u n v e r ä n d e r t

8. Behörden, die für die Aufsicht über Zahlungs- und
Abwicklungssysteme zuständig sind,

8. u n v e r ä n d e r t

9. parlamentarischen Untersuchungsausschüssen
nach § 1 des Untersuchungsausschussgesetzes auf
Grund einer Entscheidung über ein Ersuchen nach
§ 18 Absatz 2 des Untersuchungsausschussgeset-
zes,

9. u n v e r ä n d e r t

10. der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich
einschließlich der bei ihr ansässigen multilatera-
len Gremien, insbesondere dem Financial Stabi-
lity Board,

10. u n v e r ä n d e r t

11. dem Internationalen Währungsfonds, 11. u n v e r ä n d e r t

12. dem Ausschuss für Finanzstabilität oder dem Eu-
ropäischen Ausschuss für Systemrisiken,

12. u n v e r ä n d e r t

13. dem Gremium zum Finanzmarktstabilisierungs-
fonds im Sinne des § 10a Absatz 1 des Finanz-
marktstabilisierungsfondsgesetzes, dem Len-
kungsausschuss im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2
des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes o-
der

13. dem Gremium zum Finanzmarktstabilisierungs-
fonds im Sinne des § 10a Absatz 1 des Finanz-
marktstabilisierungsfondsgesetzes, dem Len-
kungsausschuss im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2
des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes,

14. der Deutschen Bundesbank. 14. der Deutschen Bundesbank oder

Drucksache 18/3088 – 40 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

15. dem Ausschuss nach Artikel 42 bis 48 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014
zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und
eines einheitlichen Verfahrens für die Abwick-
lung von Kreditinstituten und bestimmten
Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitli-
chen Abwicklungsmechanismus und eines ein-
heitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Ände-
rung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
(ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).

(2) Eine Weitergabe von Informationen nach
Absatz 1 darf nur erfolgen, soweit die dort genannten
Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben
benötigen. Für die Weitergabe von Informationen an
Drittstaaten müssen zusätzlich die Anforderungen des
§ 8 erfüllt sein.

(2) u n v e r ä n d e r t

§ 8 § 8

Vertraulichkeit gegenüber Drittstaaten u n v e r ä n d e r t

(1) Die Abwicklungsbehörde und die im Rah-
men dieses Gesetzes tätigen national zuständigen Be-
hörden dürfen Informationen im Sinne des § 4 Absatz
1 nur dann an Drittstaatsbehörden weitergeben, wenn
die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1. für die betreffenden Drittstaatsbehörden gelten
Geheimhaltungsvorschriften, welche den Anfor-
derungen dieses Gesetzes mindestens gleichwer-
tig sind; die Beurteilung trifft die weitergebende
Behörde gegebenenfalls im Benehmen mit den
weiteren betroffenen Behörden;

2. die Informationen sind für die jeweiligen Dritt-
staatsbehörden erforderlich, um die ihnen nach
nationalem Recht obliegenden Funktionen, die
den in diesem Gesetz vorgesehenen Funktionen
vergleichbar sind, auszuüben, und sie werden vor-
behaltlich der Offenbarungs- und Verwendungs-
befugnisse nach Nummer 1 nicht für einen ande-
ren Zweck verwendet;

3. personenbezogene Daten dürfen nur übermittelt
werden, wenn zudem ein angemessenes Daten-
schutzniveau im Sinne des § 4b Absatz 2 Satz 2
des Bundesdatenschutzgesetzes gewährleistet
wird.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 41 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(2) Aus einem anderen EU-Mitgliedstaat stam-
mende vertrauliche Informationen dürfen die Abwick-
lungsbehörden und die sonstigen nationalen Behörden
nur dann den jeweiligen Drittstaatsbehörden offenle-
gen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, aus dem
die Information stammt (Ursprungsbehörde), wil-
ligt in die Offenlegung ein;

2. die Information wird nur für die von der Ur-
sprungsbehörde genehmigten Zwecke offenge-
legt.

Eine aus einem anderen EU-Mitgliedstaat stammende
Information ist dann als vertraulich zu betrachten,
wenn sie Geheimhaltungsvorschriften gemäß Unions-
recht unterfällt oder nach dem Recht des jeweiligen
Mitgliedstaates der Verschwiegenheitspflicht unter-
liegt.

§ 9 § 9

Vorabprüfung auf Vertraulichkeit bei sonstiger
Weitergabe von Informationen

u n v e r ä n d e r t

Vor der Weitergabe von Informationen außerhalb
der Offenbarungsbefugnisse der §§ 5 bis 8 ist sicherzu-
stellen, dass sich darunter keine Informationen im
Sinne des § 4 Absatz 1 befinden. Im Rahmen dieser
Prüfung sind die Auswirkungen einer Weitergabe auf
wirtschaftliche Interessen Betroffener nach § 4 Absatz
1 Nummer 1 und auf öffentliche Interessen nach § 4
Absatz 1 Nummer 2 zu berücksichtigen. Die Auswir-
kungen einer Weitergabe von Inhalten und Details der
Sanierungs- und Abwicklungspläne nach den §§ 12 bis
21 und 40 bis 48 und von Ergebnissen einer Bewertung
nach den §§ 57 bis 60 sind dabei gesondert zu untersu-
chen.

§ 10 § 10

Sonstige Vorschriften u n v e r ä n d e r t

(1) Hinsichtlich der Weitergabe von Informatio-
nen für die Zwecke von Straf- oder Zivilverfahren gel-
ten die Regelungen des § 9 des Kreditwesengesetzes
entsprechend.

Drucksache 18/3088 – 42 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(2) Hinsichtlich einer Inanspruchnahme eines
Beschäftigten einer im Rahmen dieses Gesetzes tätigen
national zuständigen Behörde, die auf der Verletzung
der Verschwiegenheit im Sinne dieses Gesetzes beruht,
gelten die Regelungen des § 152.

§ 11 § 11

Zugang zu Informationen u n v e r ä n d e r t

Zum Schutz einer effektiven Sanierungs- und Ab-
wicklungsplanung und einer effektiven Anwendung
der Abwicklungsinstrumente wird ein Zugang zu den
Informationen, die der Aufsichts- oder Abwicklungs-
behörde im Zusammenhang mit der Sanierungspla-
nung nach den §§ 12 bis 21 oder der Abwicklungspla-
nung nach den §§ 40 bis 48 übermittelt wurden oder im
Zusammenhang mit der Bewertung gemäß § 69 oder
dem Vermarktungsprozess gemäß § 126 bei der Auf-
sichts- oder Abwicklungsbehörde entstanden sind,
nicht gewährt.

T e i l 2 T e i l 2

A u f s i c h t s r e c h t l i c h e V o r -
s c h r i f t e n u n d A n f o r d e r u n g e n
z u r V o r b e r e i t u n g d e r S a n i e -
r u n g u n d z u r F r ü h i n t e r v e n -

t i o n

A u f s i c h t s r e c h t l i c h e V o r -
s c h r i f t e n u n d A n f o r d e r u n g e n
z u r V o r b e r e i t u n g d e r S a n i e -
r u n g u n d z u r F r ü h i n t e r v e n -

t i o n

Kapitel 1 Kapitel 1

Sanierungsplanung Sanierungsplanung

§ 12 § 12

Sanierungsplanung Sanierungsplanung

(1) Institute, die nicht nach § 20 Absatz 1 befreit
sind, haben einen Sanierungsplan zu erstellen. In dem
Sanierungsplan hat das Institut darzulegen, mit wel-
chen von dem Institut zu treffenden Maßnahmen die fi-
nanzielle Stabilität gesichert oder wiederhergestellt
werden kann, falls sich seine Finanzlage wesentlich
verschlechtert und diese Verschlechterung zu einer Be-
standsgefährdung führen kann (Krisenfall).

(1) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 43 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(2) Ist das Institut Teil einer Gruppe, gilt Absatz
1 mit der Maßgabe, dass allein das übergeordnete Un-
ternehmen einen Sanierungsplan zu erstellen hat, der
sich auf die gesamte Gruppe bezieht, soweit sich nicht
aus § 14 etwas Abweichendes ergibt.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Die Aufsichtsbehörde fordert die Institute
auf, einen Sanierungsplan vorzulegen und bestimmt
dafür eine Frist, die sechs Monate nicht überschreiten
darf. In der Aufforderung hat die Aufsichtsbehörde
auch anzugeben, ob für das Institut vereinfachte Anfor-
derungen in Bezug auf den Inhalt und den Detaillie-
rungsgrad des Sanierungsplans gemäß § 19 Absatz 1
Nummer 1 und in Bezug auf die Frist für die Aktuali-
sierung des Sanierungsplans gemäß § 19 Absatz 1
Nummer 2 gelten. Die Institute reichen den Sanie-
rungsplan der Aufsichtsbehörde und der Deutschen
Bundesbank ein.

(3) Die Aufsichtsbehörde fordert die Institute
auf, einen Sanierungsplan vorzulegen und bestimmt
dafür eine Frist, die sechs Monate nicht überschreiten
darf; auf Antrag des Instituts kann die Aufsichtsbe-
hörde die Frist um bis zu sechs Monate verlängern.
In der Aufforderung hat die Aufsichtsbehörde auch an-
zugeben, ob für das Institut vereinfachte Anforderun-
gen in Bezug auf den Inhalt und den Detaillierungsgrad
des Sanierungsplans gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 1
und in Bezug auf die Frist für die Aktualisierung des
Sanierungsplans gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 2 gel-
ten. Die Institute reichen den Sanierungsplan der Auf-
sichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank ein.

(4) Soweit keine vereinfachten Anforderungen
gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 2 gelten, hat ein Institut
seinen Sanierungsplan zu aktualisieren und der Auf-
sichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank zu über-
mitteln

(4) u n v e r ä n d e r t

1. nach jeder Änderung der Rechts- oder Organisati-
onsstruktur des Instituts, seiner Geschäftstätigkeit
oder Finanzlage oder jeder Änderung der allge-
meinen Risikosituation, die sich wesentlich auf
den Sanierungsplan des Instituts auswirken
könnte oder aus anderen Gründen dessen Ände-
rung erforderlich macht,

2. mindestens jedoch jährlich.

Die Aufsichtsbehörde kann von einem Institut verlan-
gen, seinen Sanierungsplan häufiger zu aktualisieren.

(5) Die Absätze 3 und 4 finden auf das überge-
ordnete Unternehmen einer Gruppe entsprechende An-
wendung.

(5) u n v e r ä n d e r t

§ 13 § 13

Ausgestaltung von Sanierungsplänen Ausgestaltung von Sanierungsplänen

(1) Die Ausgestaltung des Sanierungsplans ist
abhängig von Größe, Komplexität und Vernetzung des
Instituts oder der Gruppe sowie von Art, Umfang und
Komplexität des Geschäftsmodells und des damit ein-
hergehenden Risikos.

(1) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/3088 – 44 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(2) Vorbehaltlich vereinfachter Anforderungen
nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 hat der Sanierungsplan
insbesondere folgende wesentliche Bestandteile zu ent-
halten:

(2) u n v e r ä n d e r t

1. eine Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte
des Sanierungsplans einschließlich einer Bewer-
tung der Sanierungsfähigkeit des Instituts oder der
Gruppe;

2. eine strategische Analyse des Instituts oder der
Gruppe, die Folgendes zu enthalten hat:

a) eine Darstellung der Unternehmensstruktur
und des Geschäftsmodells,

b) die Benennung der wesentlichen Geschäfts-
aktivitäten und kritischen Funktionen sowie

c) eine Beschreibung der internen und externen
Vernetzungsstrukturen;

3. eine Darstellung, welche Handlungsoptionen dem
Institut oder der Gruppe zur Verfügung stehen,
um im Krisenfall die finanzielle Stabilität zu si-
chern oder wiederherzustellen;

4. eine Analyse der Auswirkungen jeder der darge-
stellten Handlungsoptionen auf das Institut oder
die Gruppe sowie der Auswirkungen der Hand-
lungsoptionen auf die Fortführung von kritischen
Funktionen sowie der Auswirkungen auf andere
Marktteilnehmer, Gläubiger und Anteilsinhaber;
in diesem Zusammenhang sind auch die Folgen
der Handlungsoptionen für die Arbeitnehmer und
ihre Vertretungen zu beschreiben;

5. eine Analyse der Umsetzbarkeit der dargestellten
Handlungsoptionen, einschließlich der möglicher
Umsetzungshindernisse, sowie eine Darstellung,
ob und wie diese Hindernisse überwunden werden
können;

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 45 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

6. die Festlegung von qualitativen und quantitativen
Indikatoren, die eine rechtzeitige Durchführung
von Handlungsoptionen zur Sicherstellung oder
Wiederherstellung der finanziellen Stabilität des
Instituts oder der Gruppe dergestalt ermöglichen,
dass der Krisenfall aus eigener Kraft und ohne
Stabilisierungsmaßnahmen der öffentlichen Hand
überwunden werden kann; in diesem Zusammen-
hang ist auch ein Eskalations- und Informations-
prozess zu definieren, der sicherstellt, dass die
Geschäftsleiterebene rechtzeitig und umfassend
in die Entscheidungen eingebunden wird; in dem
Sanierungsplan ist ebenfalls vorzusehen, wann
und wie die Aufsichtsbehörde im Rahmen des Es-
kalations- und Informationsprozesses beim Errei-
chen von Schwellenwerten der Indikatoren infor-
miert wird;

7. eine Darstellung von Szenarien für schwerwie-
gende Belastungen, die einen Krisenfall auslösen
können, und deren Auswirkungen auf das Institut
oder die Gruppe; die Belastungsszenarien sollen
sowohl systemweite Ereignisse als auch das ein-
zelne Institut oder die ganze Gruppe betreffende
Ereignisse beinhalten, welche die instituts- oder
gruppenspezifischen Gefährdungspotenziale ab-
bilden;

8. eine Prüfung der Wirksamkeit und Umsetzbarkeit
des Sanierungsplans anhand der Belastungsszena-
rien;

9. ein Kommunikations- und Informationskonzept,
in dem die interne und die externe Kommunika-
tion unter Berücksichtigung der für bestimmte
Handlungsoptionen geltenden Besonderheiten
dargelegt wird;

10. eine Aufstellung der vorbereitenden Maßnahmen,
die das Institut oder die Gruppe getroffen hat oder
zu treffen beabsichtigt, um die Umsetzung des Sa-
nierungsplans zu erleichtern.

(3) Der Sanierungsplan darf nicht von der Mög-
lichkeit des Zugangs zu einer außerordentlichen finan-
ziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln oder
vom Erhalt einer solchen Unterstützung ausgehen. In
dem Sanierungsplan ist jedoch zu analysieren, wie und
wann das Institut in einer Krisensituation die Nutzung
von Zentralbankfazilitäten beantragen könnte und sind
Vermögenspositionen zu ermitteln, die als Sicherheit
herangezogen werden könnten.

(3) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/3088 – 46 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(4) Weiterhin hat der Sanierungsplan folgende
Anforderungen zu erfüllen:

(4) u n v e r ä n d e r t

1. die Umsetzung der in dem Sanierungsplan vorge-
sehenen Maßnahmen ist, unter Berücksichtigung
der vom betreffenden Institut getroffenen oder ge-
planten vorbereitenden Maßnahmen gemäß Ab-
satz 2 Nummer 10, mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit geeignet, die Überlebensfähigkeit
und finanzielle Solidität des Instituts oder der
Gruppe nachhaltig zu sichern oder wiederherzu-
stellen;

2. der Sanierungsplan und die Handlungsoptionen
können mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im
Krisenfall schnell und wirksam umgesetzt wer-
den, so dass wesentliche negative Auswirkungen
auf das Finanzsystem, auch in Fällen, in denen an-
dere Institute im selben Zeitraum Sanierungspläne
umsetzen, so weit wie möglich vermieden wer-
den.

Der Sanierungsplan muss die Erfüllung der in Satz 1
Nummer 1 und 2 genannten Anforderungen nachvoll-
ziehbar darlegen.

(5) Jeder Geschäftsleiter ist, unabhängig von der
internen Zuständigkeitsregelung, für die Erstellung, die
Implementierung und die Aktualisierung des Sanie-
rungsplans sowie für dessen Umsetzung im Krisenfall
verantwortlich.

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) Die Aufsichtsbehörde kann im Einverneh-
men mit der Abwicklungsbehörde von Instituten oder
dem übergeordneten Unternehmen einer Gruppe die
Führung detaillierter Aufzeichnungen in einer zentra-
len Datenbank über Finanzkontrakte verlangen, bei de-
nen das betreffende Institut Vertragspartei ist.

(6) Die Aufsichtsbehörde kann im Benehmen
mit der Abwicklungsbehörde von Instituten oder dem
übergeordneten Unternehmen einer Gruppe die Füh-
rung detaillierter Aufzeichnungen in einer zentralen
Datenbank über Finanzkontrakte verlangen, bei denen
das betreffende Institut Vertragspartei ist.

§ 14 § 14

Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung
von Gruppensanierungsplänen; Einzelsanierungs-

plan

Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung
von Gruppensanierungsplänen; Einzelsanierungs-

plan

(1) Ein übergeordnetes Unternehmen, das ein
EU-Mutterunternehmen ist und für das die Aufsichts-
behörde gleichzeitig die konsolidierende Aufsichtsbe-
hörde ist, hat einen Gruppensanierungsplan zu erstel-
len.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Ergänzend zu den Anforderungen des § 13
hat der Gruppensanierungsplan folgende Anforderun-
gen zu erfüllen:

(2) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 47 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

1. der Gruppensanierungsplan hat Handlungsoptio-
nen zu enthalten, die sowohl auf der Ebene des
übergeordneten Unternehmens als auch auf der
Ebene von nachgeordneten Unternehmen umge-
setzt werden können;

2. der Gruppensanierungsplan soll Regelungen vor-
sehen, die gewährleisten, dass Handlungsoptio-
nen miteinander in Einklang stehen, die zu ergrei-
fen sind auf der Ebene

a) des übergeordneten Unternehmens,

b) einer Finanzholdinggesellschaft, einer ge-
mischten Finanzholdinggesellschaft, einer
gemischten Holdinggesellschaft, einer Mut-
terfinanzholdinggesellschaft in einem Mit-
gliedstaat, einer EU-Mutterfinanzholdingge-
sellschaft, einer gemischten Mutterfinanz-
holdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat
oder einer gemischten EU-Mutterfinanzhol-
dinggesellschaft,

c) der Tochterunternehmen und

d) bedeutender Zweigstellen;

3. der Gruppensanierungsplan soll Regelungen für
eine mögliche gruppeninterne Unterstützung ent-
halten, sofern eine Vereinbarung über gruppenin-
terne finanzielle Unterstützung gemäß § 22 vor-
liegt.

(3) Nach Maßgabe von § 17 Absatz 2 bis 4 und
§ 18 kann die Aufsichtsbehörde die Erstellung eines
Einzelsanierungsplans in Bezug auf ein inländisches
Institut verlangen, das nachgeordnetes Unternehmen
eines EU-Mutterunternehmens in einem anderen Mit-
gliedstaat ist. In diesem Fall erstellt das übergeordnete
Unternehmen den Sanierungsplan unter Einhaltung
der Anforderungen gemäß den §§ 13 und 14.

(3) Nach Maßgabe von § 17 Absatz 2 bis 4 und
§ 18 kann die Aufsichtsbehörde die Erstellung eines
Einzelsanierungsplans in Bezug auf ein inländisches
Institut verlangen, das nachgeordnetes Unternehmen
eines EU-Mutterunternehmens in einem anderen Mit-
gliedstaat ist. Anstelle und unter den Voraussetzun-
gen eines Verlangens nach Satz 1 kann die Abwick-
lungsbehörde die Erstellung eines Sanierungsplans
durch ein inländisches übergeordnetes Unterneh-
men verlangen, welcher sich auch auf alle ihm nach-
geordneten Unternehmen bezieht.

Drucksache 18/3088 – 48 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 15 § 15

Prüfung und Bewertung von Sanierungsplänen u n v e r ä n d e r t

(1) Die Aufsichtsbehörde legt der Abwicklungs-
behörde den Sanierungsplan vor. Die Abwicklungsbe-
hörde kann den Sanierungsplan prüfen, um dort vorge-
sehene Maßnahmen zu identifizieren, welche sich
nachteilig auf die Abwicklungsfähigkeit des Instituts o-
der der Gruppe auswirken könnten. Die Abwicklungs-
behörde kann der Aufsichtsbehörde diesbezüglich
Empfehlungen geben.

(2) Die Aufsichtsbehörde prüft und bewertet im
Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank, inwie-
weit der Sanierungsplan die Anforderungen der §§ 13
und 14 erfüllt. Bei der Bewertung des Sanierungsplans
wird die Aufsichtsbehörde auch die Angemessenheit
der Kapital- und Refinanzierungsstruktur im Verhältnis
zur Komplexität der Organisationsstruktur und des Ri-
sikoprofils des Instituts oder der Gruppe beurteilen.

§ 16 § 16

Maßnahmen bei Mängeln von Sanierungsplänen Maßnahmen bei Mängeln von Sanierungsplänen

(1) Gelangt die Aufsichtsbehörde zu der Ein-
schätzung, dass der Sanierungsplan nicht den Anforde-
rungen der §§ 13 und 14 entspricht oder dass seiner
Umsetzung wesentliche Hindernisse entgegenstehen,
so teilt sie dem betreffenden Institut oder dem überge-
ordneten Unternehmen einer Gruppe ihre Bewertungs-
ergebnisse mit und fordert das Institut oder das überge-
ordnete Unternehmen auf, innerhalb von zwei Monaten
einen überarbeiteten Sanierungsplan vorzulegen. Auf
Antrag kann die Aufsichtsbehörde diese Frist um bis zu
einen Monat verlängern.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) In dem überarbeiteten Sanierungsplan hat
das Institut oder übergeordnete Unternehmen darzule-
gen, wie die von der Aufsichtsbehörde festgestellten
Mängel beseitigt werden. Vor der Anforderung eines
überarbeiteten Sanierungsplans ist das Institut oder
übergeordnete Unternehmen von der Aufsichtsbehörde
anzuhören. Ist die Aufsichtsbehörde der Auffassung,
dass die Unzulänglichkeiten und Hindernisse mit dem
überarbeiteten Sanierungsplan nicht angemessen besei-
tigt wurden, kann sie das Institut oder übergeordnete
Unternehmen anweisen, bestimmte Änderungen an
dem Sanierungsplan vorzunehmen.

(2) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 49 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(3) Legt das betreffende Institut oder übergeord-
nete Unternehmen keinen überarbeiteten Sanierungs-
plan vor oder gelangt die Aufsichtsbehörde zu dem
Schluss, dass die von ihr in ihrer ursprünglichen Be-
wertung aufgezeigten Unzulänglichkeiten oder poten-
tiellen Hindernisse mit dem überarbeiteten Sanierungs-
plan nicht in angemessener Weise behoben werden,
und können die Unzulänglichkeiten oder Hindernisse
durch die Anweisung, bestimmte Änderungen an dem
Plan vorzunehmen, nicht angemessen beseitigt werden,
so kann die Aufsichtsbehörde von dem Institut oder
übergeordneten Unternehmen verlangen, dass dieses
innerhalb angemessener Frist mitteilt, durch welche
Änderungen an seiner Geschäftstätigkeit die Unzuläng-
lichkeiten oder Hindernisse, die eine Sanierung in ei-
nem Krisenfall unmöglich machen oder wesentlich er-
schweren würden (Sanierungshindernisse), behoben
werden können.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Teilt das Institut oder übergeordnete Unter-
nehmen keine Änderungen mit, die es zur Beseitigung
von Sanierungshindernissen an seiner Geschäftstätig-
keit vornehmen kann, oder gelangt die Aufsichtsbe-
hörde zu der Einschätzung, dass die Sanierungshinder-
nisse mit den von dem Institut oder übergeordneten
Unternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen nicht an-
gemessen beseitigt werden können, so kann die Auf-
sichtsbehörde das Institut oder übergeordnete Unter-
nehmen anweisen, Maßnahmen zu treffen, die sie unter
Berücksichtigung der Schwere der Unzulänglichkeiten
und Hindernisse sowie der Auswirkungen der Maßnah-
men auf die Geschäftstätigkeit des Instituts für erfor-
derlich und verhältnismäßig erachtet, um die Sanie-
rungshindernisse zu beseitigen.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Die Aufsichtsbehörde kann von dem Institut
oder übergeordneten Unternehmen gemäß Absatz 4
insbesondere verlangen, dass es

(5) u n v e r ä n d e r t

1. das Risikoprofil einschließlich des Liquiditätsrisi-
kos verringert,

2. Maßnahmen trifft, um die rechtzeitige Einleitung
von Rekapitalisierungsmaßnahmen zu ermögli-
chen,

3. die Geschäftsstrategie und die Organisations-
struktur überprüft,

4. Korrekturen an der Refinanzierungsstrategie vor-
nimmt, um die Widerstandsfähigkeit der wesent-
lichen Geschäftsaktivitäten und kritischen Funkti-
onen zu erhöhen, oder

Drucksache 18/3088 – 50 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

5. die Organisation der Unternehmensführung so än-
dert, dass Handlungsoptionen aus dem Sanie-
rungsplan rechtzeitig und zügig umgesetzt werden
können.

Die Befugnis der Aufsichtsbehörde, Maßnahmen nach
dem Kreditwesengesetz und den §§ 36 bis 39 zu erlas-
sen, bleibt hiervon unberührt.

(6) Eine nach den Absätzen 4 und 5 anzuord-
nende Maßnahme ist insbesondere dann

(6) u n v e r ä n d e r t

1. erforderlich, wenn sich die festgestellten Sanie-
rungshindernisse bei einer drohenden Belastungs-
situation nicht mehr rechtzeitig beheben lassen
und daher die Gefahr besteht, dass sich bei Eintritt
eines Krisenfalls eine Bestandsgefährdung des In-
stituts nicht mehr wirksam vermeiden lässt und

2. verhältnismäßig, wenn die mit der Anweisung
verbundenen Belastungen in einem angemesse-
nen Verhältnis zu der von einer Bestandsgefähr-
dung ausgehenden Systemgefährdung stehen.

(7) Vor Erlass einer Anweisung gemäß den Ab-
sätzen 4 und 5 stimmt sich die Aufsichtsbehörde mit
der Abwicklungsbehörde bezüglich möglicher Maß-
nahmen nach § 59 Absatz 5 ab. Der Verwaltungsakt
bedarf der Schriftform.

(7) u n v e r ä n d e r t

(8) Wird der Sanierungsplan gemäß § 20 Ab-
satz 4 von einem Institutssicherungssystem erstellt, ste-
hen der Aufsichtsbehörde die in den Absätzen 1 bis 7
genannten Befugnisse gegenüber dem Institutssiche-
rungssystem zu.

(8) Wird der Sanierungsplan gemäß § 20 Ab-
satz 4 von einem Institutssicherungssystem erstellt, ste-
hen der Aufsichtsbehörde die in den Absätzen 1 und 2
genannten Befugnisse gegenüber dem Institutssiche-
rungssystem zu.

§ 17 § 17

Verfahren bei Gruppensanierungsplänen und
Mängeln von Gruppensanierungsplänen, wenn die

Aufsichtsbehörde zugleich konsolidierende Auf-
sichtsbehörde ist

u n v e r ä n d e r t

(1) Ist die Aufsichtsbehörde zugleich die konso-
lidierende Aufsichtsbehörde, übermittelt sie die Grup-
pensanierungspläne an

1. die Aufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten, in
denen sich Tochterunternehmen befinden;

2. die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten, in de-
nen sich bedeutende Zweigstellen befinden, so-
fern der Gruppensanierungsplan für die bedeu-
tende Zweigstelle von Belang ist;

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 51 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

3. die Abwicklungsbehörde;

4. die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in
denen sich Tochterunternehmen befinden.

Eine Übermittlung an eine Behörde in einem Mitglied-
staat erfolgt nur, soweit sichergestellt ist, dass von die-
ser Behörde den §§ 4 bis 10 entsprechende Anforde-
rungen an die Geheimhaltung eingehalten werden.

(2) Nach Abstimmung mit den im relevanten
Aufsichtskollegium vertretenen Aufsichtsbehörden
und mit den Aufsichtsbehörden der bedeutenden
Zweigstellen, soweit die bedeutenden Zweigstellen
vom Gruppensanierungsplan betroffen sind, bemüht
sich die Aufsichtsbehörde, innerhalb von vier Monaten
nach Übermittlung des Gruppensanierungsplans ge-
mäß Absatz 1 mit den Aufsichtsbehörden der Tochter-
unternehmen eine gemeinsame Entscheidung zu treffen
über

1. die Bewertung des Gruppensanierungsplans,

2. die Notwendigkeit der Erstellung eines Sanie-
rungsplans auf Einzelbasis für Institute, die Teil
der Gruppe sind, und

3. die Anwendung der Maßnahmen nach § 16.

Die Aufsichtsbehörde kann die Europäische Banken-
aufsichtsbehörde gemäß Artikel 31 der Verordnung
(EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer
Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Banken-
aufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr.
716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses
2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom
15.12.2010, S. 12) um Unterstützung bei der Erzielung
einer Einigung ersuchen. Soweit einzelne betroffene
Aufsichtsbehörden einer gemeinsamen Entscheidung
nach Satz 1 nicht zustimmen, kann die Aufsichtsbe-
hörde mit den übrigen betroffenen Aufsichtsbehörden
eine gemeinsame Entscheidung treffen.

(3) Soweit die Aufsichtsbehörde und die ande-
ren betroffenen Aufsichtsbehörden innerhalb von vier
Monaten keine gemeinsame Entscheidung gemäß Ab-
satz 2 erreichen, trifft die Aufsichtsbehörde die Ent-
scheidung nach Absatz 2 allein. Die Aufsichtsbehörde
trägt bei ihrer Entscheidung den von den anderen be-
troffenen Aufsichtsbehörden innerhalb der Viermo-
natsfrist geäußerten Standpunkten und Vorbehalten
Rechnung. Sie teilt die Entscheidung dem übergeord-
neten Unternehmen und den anderen betroffenen Auf-
sichtsbehörden mit.

Drucksache 18/3088 – 52 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(4) Die Aufsichtsbehörde trifft ihre Entschei-
dung im Einklang mit dem Beschluss der Europäischen
Bankenaufsichtsbehörde nach Artikel 19 Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, sofern bis zum Ab-
lauf der Viermonatsfrist eine der betroffenen Auf-
sichtsbehörden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU)
Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbe-
hörde mit einer der Angelegenheiten, die in Absatz 2
Nummer 1 oder, soweit Maßnahmen nach § 16 Absatz
5 Nummer 1, 2 und 4 betroffen sind, in Absatz 2 Num-
mer 3 genannt sind, befasst. Fasst die Europäische Ban-
kenaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats keinen
Beschluss, so gilt Absatz 3 entsprechend.

§ 18 § 18

Verfahren bei Gruppensanierungsplänen und
Mängeln von Gruppensanierungsplänen, wenn die
Aufsichtsbehörde nicht konsolidierende Aufsichts-

behörde ist

u n v e r ä n d e r t

(1) Erhält die Aufsichtsbehörde von der konso-
lidierenden Aufsichtsbehörde einen Gruppensanie-
rungsplan, bemüht sie sich, nach Abstimmung mit den
im relevanten Aufsichtskollegium vertretenen Auf-
sichtsbehörden und mit den Aufsichtsbehörden der be-
deutenden Zweigstellen, soweit bedeutende Zweigstel-
len vom Gruppensanierungsplan betroffen sind, inner-
halb von vier Monaten mit der konsolidierenden Auf-
sichtsbehörde und den anderen betroffenen Aufsichts-
behörden eine gemeinsame Entscheidung zu treffen
über

1. die Bewertung des Gruppensanierungsplans,

2. die Notwendigkeit der Erstellung eines Sanie-
rungsplans auf Einzelbasis für Institute, die Teil
der Gruppe sind, und

3. die Anwendung der Maßnahmen nach § 16.

Die Aufsichtsbehörde kann die Europäische Banken-
aufsichtsbehörde gemäß Artikel 31 der Verordnung
(EU) Nr. 1093/2010 um Unterstützung bei der Erzie-
lung einer Einigung ersuchen. Soweit einzelne be-
troffene Aufsichtsbehörden einer gemeinsamen Ent-
scheidung nach Satz 1 nicht zustimmen, kann die Auf-
sichtsbehörde mit den übrigen betroffenen Aufsichts-
behörden eine gemeinsame Entscheidung treffen.

(2) Die Aufsichtsbehörde trifft die Entscheidung
allein, wenn innerhalb von vier Monaten keine gemein-
same Entscheidung der Aufsichtsbehörden nach Ab-
satz 1 vorliegt über

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 53 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

1. die Notwendigkeit der Erstellung eines Einzelsa-
nierungsplans gemäß Absatz 1 Nummer 2 für ein
inländisches Institut oder

2. die Anwendung der Maßnahmen nach § 16 auf
Ebene des deutschen Tochterunternehmens.

(3) Die Aufsichtsbehörde trifft ihre Entschei-
dung im Einklang mit dem Beschluss der Europäischen
Bankenaufsichtsbehörde, sofern bis zum Ablauf der
Viermonatsfrist die konsolidierende Aufsichtsbehörde
oder eine der betroffenen Aufsichtsbehörden gemäß
Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr.
1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde
mit einer der in Absatz 2 Nummer 2 genannten Ange-
legenheiten, soweit Maßnahmen nach § 16 Absatz 5
Nummer 1, 2 und 4 betroffen sind, befasst hat. Fasst
die Europäische Bankenaufsichtsbehörde innerhalb ei-
nes Monats keinen Beschluss, gilt Absatz 2 entspre-
chend.

(4) Soweit eine gemeinsame Entscheidung ge-
mäß Absatz 1 nicht zustande kommt, legt die Auf-
sichtsbehörde die durch die konsolidierende Aufsichts-
behörde oder die anderen betroffenen Aufsichtsbehör-
den im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit ge-
troffenen Entscheidungen als bindend zugrunde.

§ 19 § 19

Vereinfachte Anforderungen; Verordnungser-
mächtigung

Vereinfachte Anforderungen; Verordnungser-
mächtigung

(1) Die Aufsichtsbehörde kann die Anforderun-
gen nach den §§ 12 bis 18 im Einvernehmen mit der
Deutschen Bundesbank beschränken in Bezug auf

(1) u n v e r ä n d e r t

1. den Inhalt und den Detaillierungsgrad der zu er-
stellenden Sanierungspläne,

2. die Frist, innerhalb der Sanierungspläne aufzustel-
len oder zu aktualisieren sind, oder

3. den Inhalt und den Detaillierungsgrad der von den
Instituten im Zusammenhang mit der Sanierungs-
oder Abwicklungsplanung zur Verfügung zu stel-
lenden Informationen.

(2) Bei der Festlegung vereinfachter Anforde-
rungen berücksichtigt die Aufsichtsbehörde

(2) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/3088 – 54 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

1. die Auswirkungen, die der Ausfall eines Instituts
abhängig von der Art, dem Umfang und der Kom-
plexität der Geschäftsaktivitäten, von der Eigen-
tümerstruktur, von der Rechtsform, dem Risi-
koprofil und der Vernetztheit und von der Mit-
gliedschaft in einem institutsbezogenen Siche-
rungssystem hätte, und

2. ob eine Abwicklung in einem Insolvenzverfahren
negative Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf
andere Unternehmen der Finanzbranche ein-
schließlich deren Refinanzierung oder auf die Re-
alwirtschaft haben kann.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmun-
gen zu erlassen über die Kriterien zur Bestimmung der
Auswirkungen nach Absatz 2 Nummer 2, die die Ab-
wicklung eines Instituts in einem Insolvenzverfahren
auf die Finanzmärkte, andere Unternehmen der Finanz-
branche einschließlich deren Refinanzierung oder die
Realwirtschaft haben kann und deren Bewertung. Das
Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächti-
gung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbe-
hörde übertragen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmun-
gen zu erlassen über die Kriterien zur Bestimmung der
Auswirkungen nach Absatz 2 Nummer 2, die die Ab-
wicklung eines Instituts in einem Insolvenzverfahren
auf die Finanzmärkte, andere Unternehmen der Finanz-
branche einschließlich deren Refinanzierung oder die
Realwirtschaft haben kann und deren Bewertung. Das
Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächti-
gung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht mit der Maßgabe
übertragen, dass die Rechtsverordnung im Beneh-
men mit der Abwicklungsbehörde ergeht.

(4) Die Aufsichtsbehörde unterrichtet die Euro-
päische Bankenaufsichtsbehörde darüber, wie sie Arti-
kel 4 Absatz 1 und 8 bis 10 der Richtlinie 2014/59/EU
umsetzt und anwendet.

(4) u n v e r ä n d e r t

§ 20 § 20

Befreiung von Instituten, die institutsbezogenen Si-
cherungssystemen angehören

Befreiung von Instituten, die institutsbezogenen Si-
cherungssystemen angehören

(1) Die Aufsichtsbehörde kann ein Institut, das
einem institutsbezogenen Sicherungssystem angehört,
im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank auf
Antrag von den Anforderungen der §§ 12 bis 18 dieses
Gesetzes befreien. Satz 1 gilt nicht für die Pflicht zur
Erstellung eines Einzelsanierungsplans, wenn

(1) u n v e r ä n d e r t

1. das Institut potentiell systemgefährdend ist,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 55 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

2. das Institut nach Artikel 6 Absatz 4 der Verord-
nung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Ok-
tober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben
im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kredit-
institute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L
287 vom 29.10.2013, S. 93) der Aufsicht der Eu-
ropäischen Zentralbank unterliegt,

3. der Gesamtwert der Aktiva des Instituts 30 Milli-
arden Euro übersteigt,

4. das Verhältnis der gesamten Aktiva des Instituts
zum Bruttoinlandsprodukt 20 Prozent übersteigt,
es sei denn, der Gesamtwert der Aktiva des Insti-
tuts liegt unter 5 Milliarden Euro oder

5. die Erreichung der Abwicklungsziele durch die
Befreiung gefährdet wird.

Ein Institut ist potentiell systemgefährdend, wenn sein
Ausfall oder die Gefahr seines Ausfalls eine Systemge-
fährdung im Sinne des § 67 Absatz 2 auslösen kann.
Bei Instituten, die nicht potentiell systemgefährdend
sind, wird vermutet, dass durch die Befreiung nach
Satz 1 die Erreichung der Abwicklungsziele nicht ge-
fährdet wird. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend für
die Befreiung von der Pflicht zur Erstellung eines
Gruppensanierungsplans.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 sind geeignete
Unterlagen beizufügen, die nachweisen, dass die Vo-
raussetzungen für eine Freistellung vorliegen. Der An-
trag bedarf der Zustimmung des institutsbezogenen Si-
cherungssystems. Der Antrag kann gesammelt durch
das institutsbezogene Sicherungssystem erfolgen.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 sind geeignete
Unterlagen beizufügen, die nachweisen, dass die Vo-
raussetzungen für eine Freistellung vorliegen. Der An-
trag bedarf der Zustimmung des institutsbezogenen Si-
cherungssystems. Der Antrag kann gesammelt durch
das institutsbezogene Sicherungssystem erfolgen. Der
Sammelantrag nach Satz 3 hat die Erklärung zu
enthalten, dass die Zustimmung der vom Sammel-
antrag umfassten Institute zum Befreiungsantrag
vorliegt.

(3) Auf Anforderung der Aufsichtsbehörde hat
der Antragsteller nachzuweisen, dass die Vorausset-
zungen der Befreiung noch vorliegen. Liegen die Vo-
raussetzungen der Befreiung nicht mehr vor, kann die
Aufsichtsbehörde die Befreiung jederzeit widerrufen.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Das institutsbezogene Sicherungssystem hat
die Anforderungen der §§ 12 bis 18 für die dem insti-
tutsbezogenen Sicherungssystem angehörigen Insti-
tute, die von der Befreiung betroffen sind, gegebenen-
falls nach Maßgabe des § 19 zu erfüllen.

(4) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/3088 – 56 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 21 § 21

Vertraulichkeitspflicht der Institute und gruppen-
angehörigen Unternehmen

u n v e r ä n d e r t

Institute und gruppenangehörige Unternehmen
sind verpflichtet, Sanierungspläne und Gruppensanie-
rungspläne vertraulich zu behandeln; sie dürfen die Sa-
nierungspläne oder Gruppensanierungspläne nur an
diejenigen Dritten weitergeben, die an der Erstellung
und Umsetzung des Sanierungsplans oder Gruppensa-
nierungsplans beteiligt sind.

Kapitel 2 Kapitel 2

Gruppeninterne finanzielle Unterstützung Gruppeninterne finanzielle Unterstützung

§ 22 § 22

Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Un-
terstützung

u n v e r ä n d e r t

(1) Eine Vereinbarung über gruppeninterne fi-
nanzielle Unterstützung im Sinne dieses Gesetzes ist
eine Vereinbarung über die einseitige oder wechselsei-
tige Gewährung gruppeninterner finanzieller Unter-
stützung, die abgeschlossen wird

1. zwischen dem übergeordneten Unternehmen und
gruppenangehörigen Instituten oder Finanzinsti-
tuten, die jeweils in die Beaufsichtigung auf kon-
solidierter Basis des übergeordneten Unterneh-
mens einbezogen sind und von denen mindestens
ein Institut oder Finanzinstitut seinen Sitz in ei-
nem anderen Mitgliedstaat hat,

2. für den Fall, dass bei mindestens einem an der
Vereinbarung beteiligten Institut oder Finan-
zinstitut die Voraussetzungen für ein frühzeitiges
Eingreifen gemäß § 36 Absatz 1 eintreten sollten.

(2) Die Gewährung finanzieller Unterstützung
an ein Unternehmen der Gruppe, bei dem die Voraus-
setzungen für ein frühzeitiges Eingreifen gemäß § 36
Absatz 1 vorliegen, setzt keine Vereinbarung über
gruppeninterne finanzielle Unterstützung voraus, wenn
die Unterstützung auf der Grundlage einer Einzelfal-
lenscheidung im Einklang mit den Konzernrichtlinien
gewährt wird und kein Risiko für die Gruppe insgesamt
begründet wird.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 57 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(3) Auf Verträge, welche nicht auf den Zweck
des Absatzes 1 Nummer 2 gerichtet sind, insbesondere
Verträge des normalen Geschäftsgangs, finden die Re-
gelungen der §§ 22 bis 35 keine Anwendung. Die Be-
fugnis der Aufsichtsbehörde gemäß § 46 Absatz 1 Satz
2 in Verbindung mit Satz 1 des Kreditwesengesetzes
bleibt für Zahlungen, die weder auf der Grundlage ei-
ner Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Un-
terstützung nach Absatz 1 erfolgen noch die Vorausset-
zungen für die Gewährung finanzieller Unterstützung
nach Absatz 2 erfüllen, unberührt.

§ 23 § 23

Zulässigkeit und Inhalt einer Vereinbarung über
gruppeninterne finanzielle Unterstützung

u n v e r ä n d e r t

(1) Die Partei einer Vereinbarung über gruppen-
interne finanzielle Unterstützung darf weder von ande-
ren gruppenangehörigen Unternehmen einschließlich
dem übergeordneten Unternehmen noch von Dritten
zum Abschluss bestimmt werden.

(2) Die Parteien können eine Vereinbarung über
gruppeninterne finanzielle Unterstützung nicht ab-
schließen, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
bereits bei mindestens einer Partei der Vereinbarung
die Voraussetzungen für ein frühzeitiges Eingreifen ge-
mäß § 36 Absatz 1 vorliegen.

(3) In einer Vereinbarung über gruppeninterne
finanzielle Unterstützung können jeweils einzeln oder
nebeneinander folgende Leistungen zur Unterstützung
vereinbart werden:

1. Darlehen oder

2. Sicherheiten zur Absicherung von Verbindlich-
keiten der die Unterstützung empfangenden Partei
in Form von Personalsicherheiten oder der Bereit-
stellung von Vermögenswerten.

(4) In einer Vereinbarung über gruppeninterne
finanzielle Unterstützung ist festzulegen,

1. dass die die Unterstützung empfangende Partei
eine Gegenleistung zu erbringen hat und

2. nach welchen Grundsätzen die Gegenleistung im
Zeitpunkt der Gewährung der finanziellen Unter-
stützung festzulegen und zu berechnen ist.

Drucksache 18/3088 – 58 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(5) Die Vereinbarung über gruppeninterne fi-
nanzielle Unterstützung einschließlich der Grundsätze
zur Berechnung der Gegenleistung muss folgenden
Prinzipien entsprechen:

1. die Voraussetzungen für die Gewährung gruppen-
interner finanzieller Unterstützung müssen zu-
mindest den in § 30 geregelten Voraussetzungen
entsprechen;

2. bei Abschluss der Vereinbarung und bei Berech-
nung der Gegenleistung für die Gewährung der fi-
nanziellen Unterstützung handelt jede Partei in ih-
rem eigenen Interesse; dabei können direkte und
indirekte Vorteile berücksichtigt werden, die einer
Partei auf Grund der Gewährung einer finanziel-
len Unterstützung zugutekommen;

3. jede Partei, die eine finanzielle Unterstützung ge-
währt, erhält vor der Entscheidung, eine finanzi-
elle Unterstützung zu gewähren, und vor der Be-
rechnung der hierfür zu erbringenden Gegenleis-
tung Zugang zu allen relevanten Informationen
über die die Unterstützung empfangende Partei;

4. bei der Berechnung der Gegenleistung für die Ge-
währung finanzieller Unterstützung können auch
Informationen berücksichtigt werden, die sich auf
Grund der Gruppenzugehörigkeit im Besitz der
die Unterstützung gewährenden Partei befinden
und dem Markt nicht bekannt sind;

5. bei der Berechnung der Gegenleistung für die Ge-
währung finanzieller Unterstützung muss nicht
jede Auswirkung auf Markpreise berücksichtigt
werden, die voraussichtlich vorübergehend ist und
sich aus Umständen außerhalb der Gruppe ergibt.

§ 24 § 24

Abtretungsverbot u n v e r ä n d e r t

Forderungen und andere Rechte aus einer Verein-
barung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung
können nicht abgetreten werden. Dritte können keine
Rechte aus einer Vereinbarung über gruppeninterne fi-
nanzielle Unterstützung herleiten.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 59 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 25 § 25

Genehmigungserfordernis u n v e r ä n d e r t

Eine Vereinbarung über gruppeninterne finanzi-
elle Unterstützung darf nur mit vorheriger Genehmi-
gung der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Antrag des
übergeordneten Unternehmens der Gruppe abgeschlos-
sen werden.

§ 26 § 26

Genehmigungsverfahren bei übergeordnetem Un-
ternehmen mit Sitz im Inland

u n v e r ä n d e r t

(1) Hat das übergeordnete Unternehmen seinen
Sitz im Inland, hat es den Antrag auf Genehmigung des
geplanten Abschlusses der Vereinbarung über grup-
peninterne finanzielle Unterstützung bei der Aufsichts-
behörde zu stellen. Dem Antrag ist die geplante Ver-
einbarung beizufügen.

(2) Die Aufsichtsbehörde leitet den Antrag un-
verzüglich an die Aufsichtsbehörden weiter, die für die
nachgeordneten Unternehmen in anderen Mitgliedstaa-
ten, die Parteien der Vereinbarung über gruppeninterne
finanzielle Unterstützung zu werden beabsichtigen, zu-
ständig sind.

(3) Die Aufsichtsbehörde und die betroffenen
Aufsichtsbehörden in den anderen Mitgliedstaaten sol-
len innerhalb von vier Monaten nach Eingang eines
vollständigen Antrages nach Absatz 1 einvernehmlich
entscheiden, ob die Bedingungen der geplanten Verein-
barung die Anforderungen gemäß § 23 Absatz 5 oder
gemäß den in Umsetzung der Artikel 19 und 23 der
Richtlinie 2014/59/EU erlassenen Vorschriften in an-
deren Mitgliedstaaten erfüllen. Bei der Entscheidung
sind die potentiellen Auswirkungen der Durchführung
der Vereinbarung in allen Mitgliedstaaten, in denen die
Gruppe tätig ist, einschließlich der steuerlichen Konse-
quenzen zu berücksichtigen. Auf Antrag einer der für
die einvernehmliche Entscheidung zuständigen Auf-
sichtsbehörden kann die Europäische Bankenaufsichts-
behörde die Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 31 der
Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bei der Erreichung ei-
ner Einigung unterstützen. Die einvernehmliche Ent-
scheidung ist schriftlich zu begründen.

Drucksache 18/3088 – 60 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(4) Hat eine der für die einvernehmliche Ent-
scheidung gemäß Absatz 3 zuständigen Aufsichtsbe-
hörden vor Erreichen einer einvernehmlichen Entschei-
dung und vor dem Ablauf der viermonatigen Frist nach
Absatz 3 Satz 1 nach Maßgabe des Artikels 19 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Banken-
aufsichtsbehörde um Hilfe ersucht, entscheidet die
Aufsichtsbehörde in Übereinstimmung mit dem Be-
schluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde.

(5) Die Aufsichtsbehörde entscheidet unter
Würdigung der Auffassungen und Vorbehalte, die von
den betroffenen Aufsichtsbehörden in den anderen
Mitgliedstaaten im Rahmen des Verfahrens nach Ab-
satz 3 vorgebracht wurden, wenn die für die einver-
nehmliche Entscheidung zuständigen Aufsichtsbehör-
den bis zum Ablauf der viermonatigen Frist nach Ab-
satz 3 Satz 1 weder einvernehmlich entschieden haben
noch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nach
Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr.
1093/2010 um Hilfe ersucht haben. Die Aufsichtsbe-
hörde teilt ihre Entscheidung den betroffenen Auf-
sichtsbehörden in den anderen Mitgliedstaaten mit.

(6) Die Aufsichtsbehörde gibt dem Antrag des
übergeordneten Unternehmens auf Genehmigung des
Abschlusses der Vereinbarung statt, wenn nach Durch-
führung des Genehmigungsverfahrens nach Maßgabe
der Absätze 3 bis 5 entschieden wird, dass die Verein-
barung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung
die Anforderungen des § 23 Absatz 5 erfüllt. Liegen die
Voraussetzungen für eine Genehmigung nicht vor,
lehnt die Aufsichtsbehörde den Antrag ab. Dem über-
geordneten Unternehmen ist die schriftliche Begrün-
dung einer einvernehmlichen Entscheidung nach Ab-
satz 3 Satz 4 zu übermitteln.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 61 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 27 § 27

Genehmigungsverfahren bei übergeordnetem Un-
ternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat

u n v e r ä n d e r t

(1) Leitet die zuständige Aufsichtsbehörde mit
Sitz in einem Mitgliedstaat an die Aufsichtsbehörde
den Antrag eines übergeordneten Unternehmens mit
Sitz in einem anderen Mitgliedstaat weiter, eine Ver-
einbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstüt-
zung zu genehmigen, an der ein nachgeordnetes Unter-
nehmen, das von der Aufsichtsbehörde beaufsichtigt
wird, Partei zu werden beabsichtigt, hat die Aufsichts-
behörde innerhalb einer Frist von vier Monaten auf
eine einvernehmliche Entscheidung aller betroffenen
Aufsichtsbehörden hinzuwirken, ob die Vereinbarung
über gruppeninterne finanzielle Unterstützung die An-
forderungen von § 23 Absatz 5 erfüllt. Dabei hat die
Aufsichtsbehörde die potentiellen Auswirkungen der
Durchführung der Vereinbarung in allen Mitgliedstaa-
ten, in denen die Gruppe tätig ist, einschließlich der
steuerlichen Konsequenzen zu berücksichtigen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann bis zum Ablauf
der viermonatigen Frist nach Maßgabe des Artikels 19
der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische
Bankenaufsichtsbehörde um Hilfe ersuchen.

§ 28 § 28

Weiterleitung an die Abwicklungsbehörde u n v e r ä n d e r t

Die Aufsichtsbehörde leitet eine gemäß § 26 oder
§ 27 genehmigte Vereinbarung über gruppeninterne fi-
nanzielle Unterstützung an die Abwicklungsbehörde
weiter.

§ 29 § 29

Einholung der Zustimmung der Anteilsinhaber;
Berichtspflichten gegenüber den Anteilsinhabern

u n v e r ä n d e r t

(1) Eine Vereinbarung über gruppeninterne fi-
nanzielle Unterstützung wird nur im Verhältnis derje-
nigen Parteien wirksam, deren Anteilsinhaber der Ver-
einbarung zustimmen. Falls die Anteilsinhaber ihre
Entscheidungen auf Grund der Rechtsform des Instituts
oder des Finanzinstituts in einer Versammlung treffen,
tritt die Zustimmung der Versammlung an die Stelle
der Zustimmung der Anteilsinhaber.

Drucksache 18/3088 – 62 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(2) Die Geschäftsleitung jedes Unternehmens,
das Partei einer Vereinbarung über gruppeninterne fi-
nanzielle Unterstützung ist, erstattet den Anteilsinha-
bern mindestens jährlich Bericht über den Stand der
Durchführung der Vereinbarung und die Umsetzung
aller auf der Grundlage der Vereinbarung getroffenen
Entscheidungen.

§ 30 § 30

Voraussetzungen für die Gewährung gruppenin-
terner finanzieller Unterstützung; Verordnungser-

mächtigung

Voraussetzungen für die Gewährung gruppenin-
terner finanzieller Unterstützung; Verordnungser-

mächtigung

(1) Eine finanzielle Unterstützung in Durchfüh-
rung einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzi-
elle Unterstützung darf von einem Unternehmen der
Gruppe nach Maßgabe der §§ 31 und 32 nur unter fol-
genden Voraussetzungen gewährt werden:

(1) u n v e r ä n d e r t

1. es bestehen begründete Aussichten, dass die fi-
nanziellen Schwierigkeiten des Unternehmens der
Gruppe, welches Empfänger der Unterstützung
ist, durch die gewährte Unterstützung in wesentli-
chem Umfang behoben werden;

2. die Gewährung der finanziellen Unterstützung

a) bezweckt, die finanzielle Stabilität der
Gruppe als Ganzes oder eines Unternehmens
der Gruppe zu erhalten oder wiederherzustel-
len und

b) liegt im Interesse des die finanzielle Unter-
stützung gewährenden Unternehmens der
Gruppe;

3. es wird eine dem § 23 Absatz 5 entsprechende Ge-
genleistung festgelegt;

4. die Informationen, die der Geschäftsleitung des
die finanzielle Unterstützung gewährenden Unter-
nehmens der Gruppe bei Entscheidung über die
Gewährung einer finanziellen Unterstützung vor-
liegen, rechtfertigen die begründete Erwartung,
dass das die Unterstützung empfangende Unter-
nehmen der Gruppe seine Verpflichtungen aus der
Vereinbarung über gruppeninterne Unterstützung
erfüllen wird;

5. die Gewährung der finanziellen Unterstützung ge-
fährdet weder die Liquidität noch die Solvabilität
des die Unterstützung gewährenden Unterneh-
mens der Gruppe;

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 63 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

6. die Gewährung der finanziellen Unterstützung be-
wirkt insbesondere in dem Mitgliedstaat des die
finanzielle Unterstützung gewährenden Unterneh-
mens der Gruppe keine Bedrohung für die Finanz-
stabilität;

7. das die finanzielle Unterstützung gewährende Un-
ternehmen der Gruppe

a) erfüllt zum Zeitpunkt der Bereitstellung der
Unterstützung die Anforderungen, die in
Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU erlas-
sen wurden, in Bezug

aa) auf Eigenmittel oder Liquidität sowie
sonstige gemäß Artikel 104 Absatz 2
der Richtlinie 2013/36/EU gestellte An-
forderungen,

bb) auf Großkredite, einschließlich jegli-
cher nationaler Rechtsvorschriften über
die Ausübung der darin vorgesehenen
Optionen;

b) wird durch die Gewährung der finanziellen
Unterstützung nicht dazu veranlasst, gegen
die Anforderungen nach Buchstabe a zu ver-
stoßen, es sei denn, die für die Beaufsichti-
gung des Unternehmens auf Einzelbasis zu-
ständige Behörde hat dies genehmigt;

8. durch die Gewährung der finanziellen Unterstüt-
zung wird die Abwicklungsfähigkeit des die Un-
terstützung gewährenden Unternehmens der
Gruppe nicht beeinträchtigt.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmun-
gen über die in Absatz 1 Nummer 2, 4, 6 und 7 genann-
ten Voraussetzungen zu erlassen. Das Bundesministe-
rium der Finanzen kann die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde über-
tragen.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmun-
gen über die in Absatz 1 Nummer 2, 4, 6 und 7 genann-
ten Voraussetzungen zu erlassen. Das Bundesministe-
rium der Finanzen kann die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanz-
dienstleistungsaufsicht mit der Maßgabe übertra-
gen, dass vor Erlass der Rechtsverordnung nach
Satz 1 die Abwicklungsbehörde anzuhören ist.

Drucksache 18/3088 – 64 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 31 § 31

Beschlüsse über Gewährung und Annahme einer
finanziellen Unterstützung

u n v e r ä n d e r t

(1) Die Geschäftsleitung entscheidet über die
beabsichtigte Gewährung einer gruppeninternen finan-
ziellen Unterstützung nach Maßgabe der Vereinbarung
über gruppeninterne finanzielle Unterstützung und der
Entscheidung der Aufsichtsbehörde gemäß § 33 Absatz
1. Die Gründe für die Gewährung sind von der Ge-
schäftsleitung zu dokumentieren.

(2) Die Geschäftsleitung entscheidet über die
Annahme einer gruppeninternen finanziellen Unter-
stützung.

§ 32 § 32

Anzeige der beabsichtigten Gewährung gruppenin-
terner finanzieller Unterstützung

u n v e r ä n d e r t

(1) Hat die Geschäftsleitung eines gruppenange-
hörigen Unternehmens mit Sitz im Inland die Absicht,
gruppeninterne finanzielle Unterstützung zu gewähren,
so hat sie dies vor der Gewährung folgenden Behörden
schriftlich anzuzeigen:

1. der Aufsichtsbehörde,

2. der konsolidierenden Aufsichtsbehörde,

3. der Aufsichtsbehörde des Unternehmens, das be-
absichtigt, die finanzielle Unterstützung zu emp-
fangen und

4. der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde.

(2) Die Anzeige nach Absatz 1 muss folgende
Angaben enthalten:

1. den begründeten Beschluss der Geschäftsleitung,

2. detaillierte Angaben der beabsichtigten Gewäh-
rung finanzieller Unterstützung,

3. eine nachvollziehbare Darstellung der auf Grund-
lage der in der Vereinbarung über gruppeninterne
finanzielle Vereinbarung festgelegten Grundsätze
zur Festlegung und Berechnung ermittelten Ge-
genleistung und

4. eine Kopie der Vereinbarung über gruppeninterne
finanzielle Unterstützung.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 65 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(3) Ist die Aufsichtsbehörde zugleich die konso-
lidierende Aufsichtsbehörde des Unternehmens, das
die Absicht der Gewährung finanzieller Unterstützung
anzeigt, informiert sie die übrigen Mitglieder des Auf-
sichtskollegiums sowie die Mitglieder des Abwick-
lungskollegiums unverzüglich über die angezeigte Ab-
sicht.

§ 33 § 33

Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Ge-
währung gruppeninterner finanzieller Unterstüt-
zung durch ein Unternehmen mit Sitz im Inland

u n v e r ä n d e r t

(1) Die Aufsichtsbehörde kann der Gewährung
der finanziellen Unterstützung innerhalb von fünf
Werktagen nach Eingang der vollständigen Anzeige
gemäß § 32 Absatz 1 zustimmen oder diese untersagen
oder beschränken, wenn die Voraussetzungen für die
Gewährung einer finanziellen Unterstützung gemäß
§ 30 im Zeitpunkt der Gewährung nicht erfüllt sind.
Die Entscheidung, die finanzielle Unterstützung zu un-
tersagen oder zu beschränken, ist zu begründen.

(2) Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde, der
Gewährung der finanziellen Unterstützung zuzustim-
men, diese zu untersagen oder zu beschränken, ist un-
verzüglich der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde
und, wenn die Aufsichtsbehörde nicht zugleich die
konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, auch dieser un-
verzüglich anzuzeigen. Ist die Aufsichtsbehörde zu-
gleich die konsolidierende Aufsichtsbehörde, infor-
miert sie die übrigen Mitglieder des Aufsichtskollegi-
ums sowie die Mitglieder des Abwicklungskollegiums
unverzüglich über die Entscheidung.

(3) Macht die Aufsichtsbehörde nach Zugang ei-
ner ordnungsgemäßen Anzeige nach § 32 Absatz 1
nicht innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Frist
von ihrer Befugnis zur Untersagung oder Beschrän-
kung der Gewährung finanzieller Unterstützungsleis-
tung Gebrauch oder stimmt sie der Gewährung inner-
halb der in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Frist zu, kann
die Vereinbarung gemäß den angezeigten Angaben
vollzogen werden.

Drucksache 18/3088 – 66 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 34 § 34

Beteiligung der Aufsichtsbehörde bei der Entschei-
dung über die Gewährung gruppeninterner finan-
zieller Unterstützung durch ein Unternehmen mit

Sitz in einem anderen Mitgliedstaat

u n v e r ä n d e r t

(1) Untersagt oder beschränkt eine Aufsichtsbe-
hörde mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat die Ge-
währung finanzieller Unterstützung an ein Unterneh-
men der Gruppe mit Sitz im Inland, das von der Auf-
sichtsbehörde beaufsichtigt wird, oder an ein Unterneh-
men innerhalb einer Gruppe, die der konsolidierenden
Aufsicht der Aufsichtsbehörde unterliegt, und hat die
Aufsichtsbehörde Einwände gegen die Untersagung o-
der Beschränkung der Gewährung finanzieller Unter-
stützung, kann die Aufsichtsbehörde innerhalb von
zwei Tagen nach Mitteilung der Entscheidung durch
die betroffene Aufsichtsbehörde die Europäische Ban-
kenaufsichtsbehörde mit der Angelegenheit befassen
und ihre Unterstützung gemäß Artikel 31 der Verord-
nung (EU) Nr. 1093/2010 beantragen.

(2) Untersagt oder beschränkt eine Aufsichtsbe-
hörde mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat die Ge-
währung finanzieller Unterstützung an ein gruppenan-
gehöriges Unternehmen mit Sitz im Inland, das von der
Aufsichtsbehörde beaufsichtigt wird und dessen Grup-
pensanierungsplan gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Richt-
linie 2014/59/EU Angaben zu getroffenen Vereinba-
rungen über gruppeninterne finanzielle Unterstützung
enthält, so kann die Aufsichtsbehörde bei der konsoli-
dierenden Aufsichtsbehörde beantragen, eine Neube-
wertung des Gruppensanierungsplans gemäß Artikel 8
der Richtlinie 2014/59/EU einzuleiten oder, wenn der
Sanierungsplan auf Ebene des Einzelunternehmens er-
stellt wird, von diesem die Übersendung eines aktuali-
sierten Sanierungsplans verlangen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 67 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 35 § 35

Offenlegungspflichten u n v e r ä n d e r t

(1) Jedes Unternehmen einer Gruppe hat offen-
zulegen, ob es Partei einer Vereinbarung über gruppen-
interne finanzielle Unterstützung ist. Jede Partei einer
Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unter-
stützung hat darüber hinaus die allgemeinen Bedingun-
gen der Vereinbarung sowie die Namen der beteiligten
Unternehmen der Gruppe offenzulegen. Die nach den
Sätzen 1 und 2 offenzulegenden Angaben sind mindes-
tens einmal jährlich zu aktualisieren.

(2) Die Vorschriften der Artikel 431 bis 434 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind anzuwenden.

Kapitel 3 Kapitel 3

Frühzeitiges Eingreifen Frühzeitiges Eingreifen

§ 36 § 36

Frühinterventionsmaßnahmen; Verordnungser-
mächtigung

Frühinterventionsmaßnahmen; Verordnungser-
mächtigung

(1) Verschlechtert sich die Finanzlage eines In-
stituts, insbesondere auf Grund seiner Liquiditätssitua-
tion, auf Grund seiner Fremdkapitalquote oder auf
Grund von Kreditausfällen oder Klumpenrisiken signi-
fikant und verstößt ein Institut hierdurch gegen die An-
forderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, gegen
Vorschriften des Kreditwesengesetzes oder einen der
Artikel 3 bis 7, 14 bis 17 und 24, 25 und 26 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte
für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verord-
nung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014,
S. 84), kann die Aufsichtsbehörde, unbeschadet ihrer
Befugnisse nach dem Kreditwesengesetz, gegenüber
dem Institut Maßnahmen anordnen, die geeignet und
erforderlich sind, um die signifikant verschlechterte
wirtschaftliche Situation des Instituts zu verbessern.
Gleiches gilt, wenn dem Institut nach einer Bewertung
der maßgeblichen Umstände, einschließlich der Eigen-
mittelanforderungen des Instituts zuzüglich 1,5 Pro-
zentpunkten, in naher Zukunft eine Verschlechterung
seiner Finanzlage nach Satz 1 droht. Insbesondere kann
die Aufsichtsbehörde

(1) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/3088 – 68 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

1. von der Geschäftsleitung des Instituts verlangen,

a) den Sanierungsplan gemäß § 12 Absatz 4 zu
aktualisieren, wenn sich die Umstände, die
zur Erfüllung oder zur drohenden Erfüllung
der in Satz 1 genannten Voraussetzungen ge-
führt haben, von den Annahmen im Sanie-
rungsplan unterscheiden;

b) eine oder mehrere der im Sanierungsplan ge-
nannten Handlungsoptionen umzusetzen;

c) eine Analyse der Situation vorzunehmen und
einen Plan zur Überwindung bestehender
Probleme einschließlich eines Zeitplans zu
erstellen;

d) einen Plan für Verhandlungen über eine Um-
schuldung mit einigen oder allen Gläubigern
zu erstellen;

e) die Geschäftsstrategie sowie die rechtlichen
und operativen Strukturen zu ändern;

f) der Aufsichtsbehörde, auch im Rahmen einer
Prüfung vor Ort, Zugang zu allen Informati-
onen zu gewähren, die zur Aktualisierung
des Abwicklungsplans, zur Vorbereitung der
Abwicklung des Instituts und zur Bewertung
der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten
des Instituts für Abwicklungszwecke erfor-
derlich sind;

g) eine Versammlung der Anteilsinhaber mit ei-
ner von der Aufsichtsbehörde vorgegebenen
Tagesordnung einzuberufen; kommt die Ge-
schäftsleitung dem nicht nach, so kann die
Aufsichtsbehörde die Einberufung anstelle
der Geschäftsleitung mit gleicher Wirkung
selbst vornehmen;

2. vom Institut verlangen, dass einer oder mehrere
der Geschäftsleiter des Instituts abberufen wer-
den, sofern sie gemäß den Vorschriften des Kre-
ditwesengesetzes für die Erfüllung ihrer Aufga-
ben nicht geeignet sind.

(2) Die Aufsichtsbehörde hat die zuständigen
Abwicklungsbehörden unverzüglich über die Maßnah-
men zu unterrichten.

(2) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 69 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(3) Absatz 1 steht der Verpflichtung des Instituts
zur Einhaltung der Beteiligungsrechte nach dem Be-
triebsverfassungsgesetz nicht entgegen; die Pflicht des
Instituts, der Anordnung binnen der von der Aufsichts-
behörde gesetzten Frist in vollem Umfang nachzukom-
men, bleibt hiervon unberührt.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmun-
gen bezüglich der Umstände zu treffen, auf Grund de-
rer auf einen in naher Zukunft drohenden Verstoß nach
Absatz 1 Satz 2 geschlossen werden kann. Das Bundes-
ministerium der Finanzen kann die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde
übertragen.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmun-
gen bezüglich der Umstände zu treffen, auf Grund de-
rer auf einen in naher Zukunft drohenden Verstoß nach
Absatz 1 Satz 2 geschlossen werden kann. Das Bundes-
ministerium der Finanzen kann die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Fi-
nanzdienstleistungsaufsicht mit der Maßgabe über-
tragen, dass die Rechtsverordnung im Benehmen
mit der Abwicklungsbehörde ergeht.

§ 37 § 37

Abberufung der Geschäftsleitung u n v e r ä n d e r t

(1) Sind die Maßnahmen nach § 36 nicht ausrei-
chend, die signifikante Verschlechterung der wirt-
schaftliche Situation des Instituts zu verbessern und die
Verstöße gegen die in § 36 Absatz 1 genannten Rechts-
vorschriften zu beseitigen, kann die Aufsichtsbehörde
gegenüber dem Institut die Abberufung einzelner oder
aller Geschäftsleiter anordnen. Die Bestellung der
neuen Geschäftsleiter durch das Institut bedarf der Zu-
stimmung der Aufsichtsbehörde.

(2) Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach dem
Kreditwesengesetz bleiben unberührt.

Drucksache 18/3088 – 70 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 38 § 38

Vorläufiger Verwalter u n v e r ä n d e r t

(1) Wäre eine Maßnahme nach § 37 nicht aus-
reichend, die signifikant verschlechterte wirtschaftli-
che Situation des Instituts zu verbessern, kann die Auf-
sichtsbehörde einen Verwalter für das Institut bestel-
len, der vorübergehend entweder die Geschäftsleitung
des Instituts ablöst oder mit ihr zusammenarbeitet (vor-
läufiger Verwalter). Die Aufgaben und Befugnisse des
vorläufigen Verwalters sind von der Aufsichtsbehörde
festzulegen, wobei die Befugnis zur Einberufung einer
Versammlung der Anteilsinhaber und die Festlegung
der Tagesordnung nur mit vorheriger Zustimmung der
Aufsichtsbehörde ausgeübt werden darf. Die Übertra-
gung von Aufgaben und Befugnissen eines Geschäfts-
leiters auf einen vorläufigen Verwalter sowie die Auf-
hebung der Übertragung sind von Amts wegen im Re-
gister einzutragen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann für ein Institut
auch mehrere vorläufige Verwalter nach Absatz 1 be-
stellen.

(3) Der vorläufige Verwalter hat der Aufsichts-
behörde in festgelegten Abständen über seine Tätigkeit
zu berichten.

(4) Der vorläufige Verwalter wird für einen
Zeitraum von maximal einem Jahr bestellt. Dieser Zeit-
raum kann ausnahmsweise verlängert werden, wenn
die Voraussetzungen für die Bestellung eines vorläufi-
gen Verwalters fortbestehen. Die Aufsichtsbehörde
kann den vorläufigen Verwalter jederzeit wieder abbe-
rufen.

(5) § 45c des Kreditwesengesetzes bleibt unbe-
rührt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 71 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 39 § 39

Koordinierung der Frühinterventionsmaßnahmen
und Bestellung eines vorläufigen Verwalters bei

Gruppen

u n v e r ä n d e r t

(1) Liegen bei einem EU-Mutterunternehmen,
für das die Aufsichtsbehörde die konsolidierende Auf-
sichtsbehörde ist, die Voraussetzungen der §§ 36 oder
38 vor, so unterrichtet die konsolidierende Aufsichts-
behörde die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und
konsultiert die anderen Aufsichtsbehörden innerhalb
des Aufsichtskollegiums. Im Anschluss an die Unter-
richtung und Konsultation entscheidet die konsolidie-
rende Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der
Auswirkungen auf die Unternehmen der Gruppe in den
anderen Mitgliedstaaten, ob in Bezug auf das EU-Mut-
terunternehmen eine Maßnahme nach §§ 36 oder 38
angeordnet werden soll. Ihre Entscheidung teilt sie den
anderen Aufsichtsbehörden innerhalb des Aufsichts-
kollegiums und der Europäischen Bankenaufsichtsbe-
hörde mit.

(2) Liegen bei einem Tochterunternehmen eines
EU-Mutterunternehmens, das von der Aufsichtsbe-
hörde beaufsichtigt wird, die Voraussetzungen der §§
36 oder 38 vor und beabsichtigt die Aufsichtsbehörde
die Anordnung einer Maßnahme, so unterrichtet sie die
Europäische Bankenaufsichtsbehörde und konsultiert
die konsolidierende Aufsichtsbehörde im Hinblick auf
deren Bewertung der möglichen Auswirkungen auf die
Gruppe oder auf Unternehmen der Gruppe in anderen
Mitgliedstaaten. Die Aufsichtsbehörde entscheidet un-
ter Berücksichtigung der Bewertung durch die konsoli-
dierende Aufsichtsbehörde über die Anordnung der
Maßnahme. Ist nach Ablauf von drei Tagen keine Be-
wertung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde einge-
gangen, so kann die Aufsichtsbehörde ohne deren Be-
wertung entscheiden. Ihre Entscheidung teilt sie der
konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den anderen
Aufsichtsbehörden innerhalb des Aufsichtskollegiums
sowie der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde mit.

Drucksache 18/3088 – 72 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(3) Beabsichtigt die Aufsichtsbehörde die An-
ordnung einer Maßnahme nach den §§ 36 oder 38 bei
einem Institut und beabsichtigt zugleich zumindest
eine Aufsichtsbehörde in einem Mitgliedstaat die An-
ordnung einer Maßnahme nach den entsprechenden na-
tionalen Bestimmungen in Umsetzung der Artikel 27
oder 29 der Richtlinie 2014/59/EU bei einem anderen
Institut derselben Gruppe, wirkt die Aufsichtsbehörde
an der gemeinsamen Bewertung der Frage mit, ob für
alle betroffenen Institute derselbe vorläufige Verwalter
bestellt wird oder ob die Anwendung von Frühinter-
ventionsmaßnahmen im Interesse der Wiederherstel-
lung der finanziellen Stabilität des betroffenen Instituts
koordiniert wird. Die Bewertung soll in Form einer
schriftlichen und mit Gründen versehenen gemeinsa-
men Entscheidung ergehen, welche die Aufsichtsbe-
hörde, sofern sie die konsolidierende Aufsichtsbehörde
ist, dem EU-Mutterunternehmen übermittelt. Die Auf-
sichtsbehörde kann die Europäische Bankenaufsichts-
behörde gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr.
1093/2010 um Unterstützung bei der Erzielung einer
Einigung ersuchen. Liegt innerhalb von fünf Tagen
keine einvernehmliche Entscheidung der betroffenen
Aufsichtsbehörden vor, entscheidet die Aufsichtsbe-
hörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbst über die
Anordnung der Maßnahme.

(4) Wird die Aufsichtsbehörde in den Fällen des
Artikels 30 Absatz 1 oder 3 der Richtlinie 2014/59/EU
von einer Entscheidung einer Aufsichtsbehörde eines
Mitgliedstaats über Frühinterventionsmaßnahmen un-
terrichtet und ist sie mit der Entscheidung nicht einver-
standen, kann sie bis zum Abschluss der Konsultation
gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr.
1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde
anrufen, wenn die Entscheidung eine der folgenden
Frühinterventionsmaßnahmen betrifft:

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 73 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

1. Frühinterventionsmaßnahmen hinsichtlich der
Umsetzung von Regelungen oder Maßnahmen
aus dem Sanierungsplan, sofern das zur Aufrecht-
erhaltung oder Wiederherstellung der Existenzfä-
higkeit und der Finanzlage des Instituts erforder-
liche Spektrum an Kapital- und Liquiditätsmaß-
nahmen nach Nummer 4 des Abschnitts A des An-
hangs der Richtlinie 2014/59/EU, Regelungen
und Maßnahmen zur Erhaltung beziehungsweise
Wiederherstellung der Eigenmittel des Instituts
nach Nummer 10 des Abschnitts A des Anhangs
der Richtlinie 2014/59/EU, Regelungen und Maß-
nahmen zur Sicherstellung des Zugangs zu Liqui-
ditätsquellen nach Nummer 11 des Abschnitts A
des Anhangs der Richtlinie 2014/59/EU oder
Maßnahmen zur Durchführung des Sanierungs-
plans nach Nummer 19 des Abschnitts A des An-
hangs der Richtlinie 2014/59/EU betroffen sind;

2. Frühinterventionsmaßnahmen hinsichtlich der Er-
stellung eines Plans für Verhandlungen über eine
Umschuldung oder

3. Frühinterventionsmaßnahmen hinsichtlich der
Änderung der rechtlichen oder operativen Struk-
turen eines Instituts.

Ferner kann sie gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verord-
nung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenauf-
sichtsbehörde anrufen, wenn innerhalb der Frist des
Absatzes 3 Satz 4 kein Einvernehmen hinsichtlich der
Bewertung in Bezug auf diese Frühinterventionsmaß-
nahmen erzielt wird. Hat eine Aufsichtsbehörde in ei-
nem Mitgliedstaat nach Artikel 19 Absatz 3 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Banken-
aufsichtsbehörde befasst, entscheidet die Aufsichtsbe-
hörde im Einklang mit dem Beschluss der Europäi-
schen Bankenaufsichtsbehörde. Wenn nicht innerhalb
von drei Tagen eine Entscheidung der Europäischen
Bankenaufsichtsbehörde vorliegt, entscheidet die Auf-
sichtsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbst
über die Anordnung der Maßnahme.

Drucksache 18/3088 – 74 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

T e i l 3 T e i l 3

A b w i c k l u n g s r e c h t l i c h e V o r -
s c h r i f t e n u n d A n f o r d e r u n g e n

z u r V o r b e r e i t u n g d e r R e s t -
r u k t u r i e r u n g u n d A b w i c k l u n g

A b w i c k l u n g s r e c h t l i c h e V o r -
s c h r i f t e n u n d A n f o r d e r u n g e n

z u r V o r b e r e i t u n g d e r R e s t -
r u k t u r i e r u n g u n d A b w i c k l u n g

Kapitel 1 Kapitel 1

Abwicklungsplanung Abwicklungsplanung

§ 40 § 40

Erstellung und Aktualisierung von Abwicklungs-
plänen

u n v e r ä n d e r t

(1) Die Abwicklungsbehörde erstellt für jedes
Institut, das nicht Teil einer Gruppe ist, die einer Be-
aufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegt, einen
Abwicklungsplan. Die Abwicklungsbehörde stimmt
sich bei der Erstellung des Abwicklungsplans mit der
Aufsichtsbehörde ab. Gleiches gilt für die Abwick-
lungsbehörden der Mitgliedstaaten und Drittstaaten, in
denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befin-
den, soweit Belange der bedeutenden Zweigniederlas-
sung betroffen sind.

(2) Der Abwicklungsplan

1. sieht Abwicklungsmaßnahmen vor, die die Ab-
wicklungsbehörde treffen kann, sofern das Institut
die Abwicklungsvoraussetzungen erfüllt, und
legt, sofern ein Insolvenzverfahren nicht in Frage
kommt, Optionen für die Anwendung der in Teil
4 vorgesehenen Abwicklungsinstrumente
und -befugnisse dar;

2. berücksichtigt relevante Szenarien, insbesondere
den Fall, dass die Ursachen der Bestandsgefähr-
dung unternehmensspezifischer Natur oder auf
eine allgemeine finanzielle Instabilität oder sys-
temweite Ereignisse zurückzuführen sind;

3. darf nicht von folgenden Annahmen ausgehen:

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 75 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

a) der Gewährung einer außerordentlichen fi-
nanziellen Unterstützung aus öffentlichen
Mitteln, die über die Gewährung von Mitteln
des Restrukturierungsfonds gemäß § 1 des
Restrukturierungsfondsgesetzes hinausgeht,

b) der Gewährung einer Notfallliquiditätshilfe
durch eine Zentralbank oder

c) der Gewährung einer Liquiditätshilfe durch
eine Zentralbank, auf der Basis nicht standar-
disierter Besicherungen, Laufzeiten oder
Zinssätze;

4. beachtet technische Regulierungsstandards, die
nach Artikel 10 Absatz 9 der Richtlinie
2014/59/EU erlassen werden.

Sofern möglich und angezeigt, sollen die Angaben im
Abwicklungsplan mengen- und zahlenmäßig belegt
werden und nicht nur qualitativer Natur sein.

(3) Der Abwicklungsplan enthält insbesondere

1. eine zusammenfassende Darstellung der Hauptbe-
standteile des Plans,

2. eine zusammenfassende Darstellung der seit Vor-
lage des letzten Abwicklungsplans eingetretenen
wesentlichen Veränderungen innerhalb des Insti-
tuts,

3. Ausführungen dazu, wie kritische Funktionen und
Kerngeschäftsbereiche im erforderlichen Umfang
rechtlich und wirtschaftlich von anderen Funktio-
nen getrennt werden könnten, um deren Fortfüh-
rung nach einem Ausfall des Instituts zu gewähr-
leisten,

4. eine Analyse, unter welchen zeitlichen und sach-
lichen Voraussetzungen das Institut bei Berück-
sichtigung der im Abwicklungsplan diskutierten
Umstände Zentralbankfazilitäten, die nicht unter
Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b fallen, in An-
spruch nehmen kann; in diesem Zusammenhang
sollen auch Vermögensgegenstände identifiziert
werden, die sich als Sicherheiten eignen könnten,

5. eine Schätzung des Zeitrahmens für die jeweilige
Umsetzung der wesentlichen Aspekte des Plans,

6. eine detaillierte Darstellung der gemäß § 57 vor-
genommenen Bewertung der Abwicklungsfähig-
keit,

Drucksache 18/3088 – 76 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

7. eine Beschreibung wesentlicher Abwicklungshin-
dernisse und etwaiger nach § 59 Absatz 4 verlang-
ter Maßnahmen zum Abbau oder zur Beseitigung
von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit,
die im Rahmen der nach § 57 vorgenommenen
Bewertung festgestellt wurden,

8. eine Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung
des Werts und der Marktfähigkeit der kritischen
Funktionen, der Kerngeschäftsbereiche und der
Vermögenswerte des Instituts,

9. eine detaillierte Beschreibung der Vorkehrungen,
durch die gewährleistet werden soll, dass die ge-
mäß § 42 zu übermittelnden Informationen auf
dem aktuellen Stand sind und den Abwicklungs-
behörden jederzeit zur Verfügung stehen,

10. Erläuterungen, wie die verschiedenen Abwick-
lungsmaßnahmen unter Beachtung der Grunds-
ätze in Absatz 2 Nummer 3 finanziert werden kön-
nen,

11. eine detaillierte Beschreibung der verschiedenen
Abwicklungsstrategien, die im Kontext der unter-
schiedlichen Szenarien und Zeithorizonte ange-
wandt werden können,

12. Erläuterungen zu kritischen wechselseitigen Ab-
hängigkeiten (Vernetzungsanalyse),

13. eine Beschreibung der Voraussetzungen für die
Aufrechterhaltung des Zugangs zu Finanz-
marktinfrastrukturen, Anlegerentschädigungsein-
richtungen und Einlagensicherungssystemen so-
wie der Übertragbarkeit von Kundenpositionen,

14. eine Analyse der Auswirkungen des Abwick-
lungsplans auf die Arbeitnehmer und ihre Vertre-
ter, insbesondere unter Berücksichtigung mögli-
cher Kosten,

15. eine Darstellung der Kommunikation mit Medien
und der Öffentlichkeit,

16. die Mindestanforderungen für die nach § 49 Ab-
satz 1 erforderlichen Eigenmittel und berücksich-
tigungsfähigen Verbindlichkeiten sowie gegebe-
nenfalls eine Frist, bis wann diese Mindestanfor-
derungen erfüllt werden müssen,

17. eine Beschreibung der wesentlichen Prozesse und
Systeme zur Fortführung des Geschäftsbetriebs
des Instituts und

18. sofern einschlägig, Einschätzungen des Instituts
in Bezug auf den Abwicklungsplan.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 77 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(4) Nach seiner erstmaligen Erstellung wird der
Abwicklungsplan mindestens einmal im Kalenderjahr
geprüft und gegebenenfalls aktualisiert. Dasselbe gilt
nach wesentlichen Änderungen der Rechts- oder Orga-
nisationsstruktur des Instituts, seiner Geschäftstätigkeit
oder seiner Finanzlage, die sich nicht unwesentlich auf
die Wirkungsweise des Abwicklungsplans auswirken
oder in sonstiger Weise dessen Änderung erforderlich
machen können. Die Aufsichtsbehörde unterrichtet die
Abwicklungsbehörde über jede der Aufsichtsbehörde
bekannte Änderung, die im Rahmen einer turnusmäßi-
gen Aktualisierung nach Satz 1 oder einer sonstigen
Anpassung nach Satz 2 relevant ist oder eine solche
Aktualisierung oder Anpassung erforderlich macht.

(5) Die Abwicklungsbehörde übermittelt den
Abwicklungsplan und eventuelle Änderungen an die
Aufsichtsbehörde. Die zusammenfassende Darstellung
der Hauptbestandteile des Plans nach Absatz 3 Num-
mer 1 soll dem Institut offengelegt werden.

§ 41 § 41

Vereinfachte Anforderungen; Verordnungser-
mächtigung

u n v e r ä n d e r t

(1) Die Abwicklungsbehörde kann die Anforde-
rungen nach den §§ 40 bis 48 und 57 und 58 beschrän-
ken in Bezug auf

1. den Inhalt und den Detaillierungsgrad der zu er-
stellenden Abwicklungspläne,

2. die Frist, innerhalb der Abwicklungspläne aufzu-
stellen oder zu aktualisieren sind,

3. den Inhalt und den Detaillierungsgrad der von den
Instituten im Zusammenhang mit der Abwick-
lungsplanung zu übermittelnden Informationen o-
der

4. den Detaillierungsgrad der Bewertung der Ab-
wicklungsfähigkeit gemäß den §§ 57 und 58.

(2) Bei der Festlegung vereinfachter Anforde-
rungen berücksichtigt die Abwicklungsbehörde

1. die Auswirkungen, die der Ausfall eines Instituts
abhängig von der Art, dem Umfang und der Kom-
plexität der Geschäftsaktivitäten, von der Eigen-
tümerstruktur, von der Rechtsform, dem Risi-
koprofil und der Vernetztheit und von der Mit-
gliedschaft in einem institutsbezogenen Siche-
rungssystem hätte und

Drucksache 18/3088 – 78 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

2. ob eine Abwicklung in einem Insolvenzverfahren
negative Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf
andere Unternehmen der Finanzbranche ein-
schließlich deren Refinanzierung oder auf die Re-
alwirtschaft haben kann.

(3) Dabei beachtet die Abwicklungsbehörde die
nach Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU
festgesetzten technischen Regulierungsstandards.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmun-
gen zu erlassen über die Kriterien zur Bestimmung der
Auswirkungen nach Absatz 2 Nummer 2, die die Ab-
wicklung eines Instituts in einem Insolvenzverfahren
auf die Finanzmärkte, andere Unternehmen der Finanz-
branche einschließlich deren Refinanzierung oder die
Realwirtschaft haben kann, und deren Bewertung. Das
Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächti-
gung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbe-
hörde übertragen.

(5) Die Abwicklungsbehörde unterrichtet die
Europäische Bankenaufsichtsbehörde darüber, wie sie
Artikel 4 Absatz 1 und 8 bis 10 der Richtlinie
2014/59/EU umsetzt und anwendet.

§ 42 § 42

Mitwirkung des Instituts; Verordnungsermächti-
gung

u n v e r ä n d e r t

(1) Die Abwicklungsbehörde kann vorbehaltlich
der Regelungen in Absatz 2 verlangen, dass das Institut
die Abwicklungsbehörde bei der Erstellung und Aktu-
alisierung des Abwicklungsplans umfassend unter-
stützt. Insbesondere kann die Abwicklungsbehörde
verlangen, dass das Institut ihr alle zur Erstellung und
Umsetzung des Abwicklungsplans erforderlichen In-
formationen und Analysen übermittelt. Die Abwick-
lungsbehörde kann Instituten Anzeige- und Melde-
pflichten auferlegen, die für die Erstellung und Aktua-
lisierung des Abwicklungsplans erforderlich sind. § 40
Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend für das Institut. In den
Fällen der Sätze 1 und 2 sowie im Rahmen von An-
zeige- und Meldepflichten nach Satz 3 beachtet die Ab-
wicklungsbehörde technische Regulierungsstandards,
die nach Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU
erlassen werden.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 79 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(2) Die Aufsichtsbehörde und die Deutsche
Bundesbank prüfen in Zusammenarbeit mit der Ab-
wicklungsbehörde, ob einige oder alle der nach Ab-
satz 1 zu übermittelnden Informationen bereits vorlie-
gen. Liegen entsprechende Informationen vor, stellen
die Aufsichtsbehörde und die Deutsche Bundesbank
diese der Abwicklungsbehörde zur Verfügung.

(3) Die Abwicklungsbehörde kann im Beneh-
men mit der Aufsichtsbehörde

1. von einem Institut die Führung detaillierter Auf-
zeichnungen über Finanzkontrakte, an denen es
als Vertragspartei beteiligt ist, in einer zentralen
Datenbank verlangen und

2. für alle Institute eine angemessene Frist vorsehen,
innerhalb derer die Erstellung solcher Aufzeich-
nungen möglich sein muss.

Die Abwicklungsbehörde kann für verschiedene Arten
von Finanzkontrakten jeweils unterschiedliche Fristen
nach Satz 1 Nummer 2 festlegen. Die Befugnisse der
Aufsichtsbehörde bleiben unberührt.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmun-
gen zu erlassen über Art und Umfang der Pflichten
nach den Absätzen 1 und 3 zur Übermittlung von In-
formationen und Analysen sowie der Anzeigepflichten,
die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Da-
tenformate und die Verpflichtung zur Erstattung von
Sammelanzeigen und die Einreichung von Sammelauf-
stellungen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der
Abwicklungsbehörde erforderlich ist, insbesondere,
um einheitliche Unterlagen zur Erstellung und Aktua-
lisierung des Abwicklungsplans zu erhalten. Das Bun-
desministerium der Finanzen kann die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde
übertragen.

(5) Die Abwicklungsbehörde ist nicht verpflich-
tet, dem betroffenen Institut die infolge der Anwen-
dung dieser Vorschrift entstandenen Kosten und Auf-
wendungen zu ersetzen.

Drucksache 18/3088 – 80 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 43 § 43

Zentrale Verwahrung und Verwaltung von Verträ-
gen

Zentrale Verwahrung und Verwaltung von Fi-
nanzkontrakten

(1) Die Aufsichtsbehörde oder die Abwick-
lungsbehörde kann verlangen, dass Institute und grup-
penangehörige Unternehmen sowie das übergeordnete
Unternehmen einer Gruppe für die gesamte Gruppe
sämtliche Verträge zentral verwahren und angemessen
verwalten. Die Verwaltung kann zentral für die grup-
penangehörigen Unternehmen durch ein Institut im In-
land erfolgen. Die Verwaltung der Verträge muss ins-
besondere so ausgestaltet sein, dass

(1) Die Aufsichtsbehörde oder die Abwick-
lungsbehörde kann verlangen, dass Institute und grup-
penangehörige Unternehmen sowie das übergeordnete
Unternehmen einer Gruppe für die gesamte Gruppe
sämtliche Finanzkontrakte zentral verwahren und an-
gemessen verwalten. Die Verwaltung kann zentral für
die gruppenangehörigen Unternehmen durch ein Insti-
tut im Inland erfolgen. Die Verwaltung der Finanz-
kontrakte muss insbesondere so ausgestaltet sein, dass

1. Verträge in kurzer Zeit auffindbar und zu prüfen
sind und

1. Finanzkontrakte in kurzer Zeit auffindbar und zu
prüfen sind und

2. Verträge vom Institut oder von gruppenangehöri-
gen Unternehmen auf ihre Bedeutung für das
Institut oder gruppenangehörige Unternehmen
untersucht und eingestuft sind und davon abhän-
gig die wesentlichen Vertragsinhalte erfasst sind.

2. Finanzkontrakte vom Institut oder von gruppen-
angehörigen Unternehmen auf ihre Bedeutung für
das Institut oder gruppenangehörige Unternehmen
untersucht und eingestuft sind und davon abhän-
gig die wesentlichen Vertragsinhalte erfasst sind.

Das Institut, die gruppenangehörigen Unternehmen so-
wie das übergeordnete Unternehmen einer Gruppe für
die gesamte Gruppe müssen ein System vorhalten, das
auch kurzfristig die Auswertung der verwahrten und
verwalteten Verträge ermöglicht.

Das Institut, die gruppenangehörigen Unternehmen so-
wie das übergeordnete Unternehmen einer Gruppe für
die gesamte Gruppe müssen ein System vorhalten, das
auch kurzfristig die Auswertung der verwahrten und
verwalteten Finanzkontrakte ermöglicht.

(2) Die Aufsichtsbehörde oder die Abwick-
lungsbehörde kann

(2) Die Aufsichtsbehörde oder die Abwick-
lungsbehörde kann

1. von einem Institut oder gruppenangehörigen Un-
ternehmen jederzeit Auskünfte und Auswertun-
gen zu den verwahrten und verwalteten Verträgen
im Sinne des Absatzes 1 verlangen,

1. von einem Institut oder gruppenangehörigen Un-
ternehmen jederzeit Auskünfte und Auswertun-
gen zu den verwahrten und verwalteten Finanz-
kontrakten im Sinne des Absatzes 1 verlangen,

2. dem Institut oder gruppenangehörigen Unterneh-
men sowie dem übergeordneten Unternehmen ei-
ner Gruppe für die gesamte Gruppe aufgeben, die
Verträge in einer bestimmten Weise zu verwahren
und zu verwalten oder

2. dem Institut oder gruppenangehörigen Unterneh-
men sowie dem übergeordneten Unternehmen ei-
ner Gruppe für die gesamte Gruppe aufgeben, die
Finanzkontrakte in einer bestimmten Weise zu
verwahren und zu verwalten oder

3. von dem Institut oder gruppenangehörigen Unter-
nehmen ergänzende Aufzeichnungen über Ver-
träge verlangen.

3. von dem Institut oder gruppenangehörigen Unter-
nehmen ergänzende Aufzeichnungen über Fi-
nanzkontrakte verlangen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 81 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(3) Auf Anordnung der Aufsichtsbehörde oder
der Abwicklungsbehörde hat ein Transaktionsregister
gemäß Artikel 81 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli
2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und
Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1)
mit Sitz im Inland der Aufsichtsbehörde oder der Ab-
wicklungsbehörde die für die Erfüllung ihrer jeweili-
gen Aufgaben und Mandate erforderlichen Informatio-
nen zugänglich zu machen und Auswertungen bereit-
zustellen.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) § 42 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. (4) u n v e r ä n d e r t

§ 44 § 44

Information der Abwicklungsbehörde über Ver-
mögenswerte und Verbindlichkeiten

u n v e r ä n d e r t

Die Abwicklungsbehörde trifft geeignete Vorkeh-
rungen, um zu gewährleisten, dass sie stets so aktuell
und umfassend wie möglich über Vermögenswerte und
Verbindlichkeiten des Instituts oder des gruppenange-
hörigen Unternehmens informiert ist. Institute und
gruppenangehörige Unternehmen haben der Abwick-
lungsbehörde diese Informationen regelmäßig zur Ver-
fügung zu stellen. § 42 Absatz 5 ist entsprechend anzu-
wenden.

§ 45 § 45

Mitwirkung Dritter; Verordnungsermächtigung Mitwirkung Dritter; Verordnungsermächtigung

(1) Die folgenden Unternehmen haben der Ab-
wicklungsbehörde und der Deutschen Bundesbank Art
und Ausmaß der Vernetzung im Sinne des § 40 Ab-
satz 3 Nummer 12 mit Instituten mitzuteilen:

(1) Die folgenden Unternehmen haben der Ab-
wicklungsbehörde, der Bundesanstalt für Finanz-
dienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundes-
bank Art und Ausmaß der Vernetzung im Sinne des
§ 40 Absatz 3 Nummer 12 mit Instituten mitzuteilen:

1. Erst- und Rückversicherungsunternehmen sowie
Pensionsfonds mit Sitz im Inland,

1. u n v e r ä n d e r t

2. Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne
der §§ 1b und104a Absatz 2 Nummer 4 des Ver-
sicherungsaufsichtsgesetzes mit Sitz im Inland,

2. u n v e r ä n d e r t

3. Versicherungs-Zweckgesellschaften mit Sitz im
Inland,

3. u n v e r ä n d e r t

4. gemischte Finanzholding-Gesellschaften mit Sitz
im Inland,

4. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/3088 – 82 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

5. übergeordnete Unternehmen eines Finanzkonglo-
merats mit Sitz im Inland, es sei denn, es handelt
sich um Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des
Kreditwesengesetzes,

5. u n v e r ä n d e r t

6. im Inland erlaubnispflichtige Niederlassungen
von Erst- und Rückversicherungsunternehmen
mit Sitz in einem Drittstaat,

6. u n v e r ä n d e r t

7. Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
mit Sitz in einem Drittstaat,

7. u n v e r ä n d e r t

8. im Inland nach § 110d Absatz 1 Satz 1 des Versi-
cherungsaufsichtsgesetzes erlaubnispflichtige
Niederlassungen von Versicherungsunternehmen
mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Gemeinschaft oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum, die nicht den Richtlinien
des Rates der Europäischen Gemeinschaft auf
dem Gebiet des Versicherungswesens unterlie-
gen,

8. u n v e r ä n d e r t

9. OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften nach
dem Kapitalanlagegesetzbuch, bei extern verwal-
teten OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften
auch in Bezug auf die von ihnen verwalteten In-
vestmentvermögen, und

9. u n v e r ä n d e r t

10. AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften nach dem
Kapitalanlagegesetzbuch, bei extern verwalteten
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften auch in
Bezug auf die von ihnen verwalteten Investment-
vermögen.

10. u n v e r ä n d e r t

Die Abwicklungsbehörde kann den in Satz 1 genannten
Unternehmen weitere Anzeige- und Meldepflichten ge-
genüber der Abwicklungsbehörde und der Deutschen
Bundesbank auferlegen und von diesen Unternehmen
weitere Informationen anfordern, die bei der Erstellung
und Aktualisierung des Abwicklungsplans für die Ver-
netzungsanalyse erforderlich sind.

Die Abwicklungsbehörde kann den in Satz 1 genannten
Unternehmen weitere Anzeige- und Meldepflichten ge-
genüber der Abwicklungsbehörde und der Deutschen
Bundesbank auferlegen und von diesen Unternehmen
weitere Informationen anfordern, die bei der Erstellung
und Aktualisierung des Abwicklungsplans für die Ver-
netzungsanalyse erforderlich sind.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 83 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmun-
gen zu erlassen über Art und Umfang der Mitteilungs-
pflichten nach Absatz 1 sowie deren Zeitpunkt und
Form, die zulässigen Datenträger, Übertragungswege
und Datenformate und die Verpflichtung zur Erstattung
von Sammelanzeigen und die Einreichung von Sam-
melaufstellungen, soweit dies zur Erfüllung der Aufga-
ben der Abwicklungsbehörde erforderlich ist, insbe-
sondere, um einheitliche Unterlagen zur Erstellung und
Aktualisierung des Abwicklungsplans zu erhalten. Das
Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächti-
gung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbe-
hörde übertragen.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmun-
gen zu erlassen über Art und Umfang der Mitteilungs-
pflichten nach Absatz 1 sowie deren Zeitpunkt und
Form, die zulässigen Datenträger, Übertragungswege
und Datenformate und die Verpflichtung zur Erstattung
von Sammelanzeigen und die Einreichung von Sam-
melaufstellungen, soweit dies zur Erfüllung der Aufga-
ben der Abwicklungsbehörde erforderlich ist, insbe-
sondere, um einheitliche Unterlagen zur Erstellung und
Aktualisierung des Abwicklungsplans zu erhalten. Das
Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächti-
gung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht mit der Maßgabe
übertragen, dass die Rechtsverordnung im Beneh-
men mit der Abwicklungsbehörde ergeht.

§ 46 § 46

Gruppenabwicklungspläne; Mitwirkung der EU-
Mutterunternehmen und Dritter

u n v e r ä n d e r t

(1) Ist die Abwicklungsbehörde gemäß § 155 die
für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, er-
stellt sie den Gruppenabwicklungsplan. Die Abwick-
lungsbehörde arbeitet dabei mit den in Absatz 6 Num-
mer 5 genannten Abwicklungsbehörden in Abwick-
lungskollegien zusammen und stimmt sich mit den je-
weils zuständigen Aufsichtsbehörden ab. Wenn die
Anforderungen des § 8 erfüllt sind, kann die Abwick-
lungsbehörde bei der Erstellung des Gruppenabwick-
lungsplans Abwicklungsbehörden aus Drittstaaten ein-
beziehen, in denen die Gruppe Tochterunternehmen,
Finanzholdinggesellschaften oder bedeutende Zweig-
niederlassungen hat. Der Gruppenabwicklungsplan
soll keine unverhältnismäßigen Auswirkungen auf ei-
nen Mitgliedstaat haben.

(2) Der Gruppenabwicklungsplan wird auf der
Basis der nach Absatz 5 zur Verfügung gestellten In-
formationen erstellt. Der Gruppenabwicklungsplan
umfasst einen Plan für die Abwicklung der Gruppe als
Ganzes entweder durch das Ergreifen von Maßnahmen
auf der Ebene des EU-Mutterunternehmens oder durch
eine Aufteilung der Gruppe und eine Abwicklung der
Tochtergesellschaften. Der Gruppenabwicklungsplan
enthält Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf

1. das EU-Mutterunternehmen,

2. die Tochterunternehmen, die Teil der Gruppe sind
und ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben,

Drucksache 18/3088 – 84 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

3. sonstige gruppenangehörige Unternehmen und

4. Tochterunternehmen, die ihren Sitz nicht in einem
Mitgliedstaat haben, vorbehaltlich der Regelun-
gen in §§ 167 bis 171.

(3) Im Gruppenabwicklungsplan

1. werden die Abwicklungsmaßnahmen dargelegt,
die in Bezug auf Unternehmen einer Gruppe im
Rahmen der in § 40 Absatz 2 Nummer 2 vorgese-
henen Szenarien zu treffen sind; dies umfasst Ab-
wicklungsmaßnahmen in Bezug auf gruppenan-
gehörige Unternehmen, auf das Mutterunterneh-
men und auf Tochterinstitute sowie koordinierte
Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf Tochterin-
stitute;

2. wird analysiert, inwieweit in Bezug auf in der
Union ansässige Unternehmen der Gruppe die
Abwicklungsinstrumente in koordinierter Weise
angewandt und die Abwicklungsbefugnisse in ko-
ordinierter Weise ausgeübt werden könnten, ins-
besondere auf Grund von Maßnahmen zur Er-
leichterung des Erwerbs der Gruppe als Ganzes,
bestimmter abgegrenzter Geschäftsbereiche oder
Tätigkeiten, die von mehreren Unternehmen der
Gruppe erbracht werden, oder bestimmter Unter-
nehmen der Gruppe durch einen Dritten;

3. werden etwaige Hindernisse für eine koordinierte
Abwicklung aufgezeigt;

4. werden, sofern einer Gruppe Unternehmen ange-
hören, die ihren Sitz in Drittländern haben, zum
einen angemessene Verfahren für die Zusammen-
arbeit und die Abstimmung mit den jeweils zu-
ständigen Behörden der betreffenden Drittländer
festgelegt und zum anderen die Auswirkungen ei-
ner Abwicklung in der Union aufgezeigt;

5. werden Maßnahmen, einschließlich einer rechtli-
chen und wirtschaftlichen Trennung bestimmter
Funktionen oder Geschäftsbereiche, dargestellt,
die erforderlich sind, um bei Vorliegen der Ab-
wicklungsvoraussetzungen eine Abwicklung auf
Gruppenebene zu erleichtern;

6. werden alle zusätzlichen Maßnahmen beschrie-
ben, die die Abwicklungsbehörde im Zusammen-
hang mit der Abwicklung der Gruppe zu treffen
beabsichtigt;

7. soll nicht von den folgenden Annahmen ausge-
gangen werden:

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 85 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

a) der Gewährung einer außerordentlichen fi-
nanziellen Unterstützung aus öffentlichen
Mitteln, die über die Gewährung von Mitteln
des Restrukturierungsfonds gemäß § 1 des
Restrukturierungsfondsgesetzes hinausgeht,

b) der Gewährung einer Notfallliquiditätshilfe
durch eine Zentralbank oder

c) der Gewährung einer Liquiditätshilfe durch
eine Zentralbank auf der Basis nicht standar-
disierter Besicherungen, Laufzeiten oder
Zinssätze;

8. werden, vorbehaltlich der Regelung in Nummer 7,
Angaben zur möglichen Finanzierung der ver-
schiedenen Gruppenabwicklungsmaßnahmen ge-
macht und, sofern der Einsatz von Finanzierungs-
mechanismen erforderlich ist, Grundsätze für eine
Aufteilung der Finanzierungsverantwortung zwi-
schen Finanzierungsmechanismen in mehreren
Mitgliedstaaten dargelegt; diese Grundsätze sol-
len auf fairen und ausgewogenen Kriterien beru-
hen und insbesondere den Bestimmungen des
§ 12i des Restrukturierungsfondsgesetzes sowie
den Auswirkungen auf die Finanzstabilität in allen
betroffenen Mitgliedstaaten Rechnung tragen;

9. ist detailliert auf die Bewertung der Abwicklungs-
fähigkeit nach § 58 einzugehen und

10. werden technische Regulierungsstandards, die
nach Artikel 12 Absatz 6 der Richtlinie
2014/59/EU erlassen werden, beachtet.

Der Inhalt des Gruppenabwicklungsplans soll sich an
den Vorgaben des § 40 Absatz 3 orientieren.

(4) Nach seiner erstmaligen Erstellung wird der
Gruppenabwicklungsplan mindestens einmal im Ka-
lenderjahr sowie nach Änderungen der Rechts- oder
Organisationsstruktur, der Geschäftstätigkeit oder der
Finanzlage der Gruppe, einschließlich der Finanzlage
jedes Unternehmens der Gruppe, die sich wesentlich
auf den Gruppenabwicklungsplan auswirken oder des-
sen Änderung erforderlich machen könnten, geprüft
und gegebenenfalls aktualisiert. Absatz 1 Satz 2 und 3
ist entsprechend anzuwenden.

Drucksache 18/3088 – 86 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(5) Das EU-Mutterunternehmen unterstützt die
Abwicklungsbehörde umfassend und übermittelt ihr
die entsprechenden Informationen und Analysen.
Diese umfassende Unterstützung, Informationen und
Analysen betreffen das EU-Mutterunternehmen und,
soweit notwendig, jedes nachgeordnete Unternehmen
der Gruppe und sonstige Mitglieder der Gruppe. § 42
ist entsprechend anzuwenden.

(6) Unter der Voraussetzung, dass die Vertrau-
lichkeit nach Maßgabe der §§ 5 bis 10 und 21 gewahrt
ist, übermittelt die Abwicklungsbehörde die Informati-
onen und Analysen, die sie gemäß Absatz 5 erhält, an

1. die Europäische Bankenaufsichtsbehörde,

2. die in Bezug auf Tochterunternehmen zuständi-
gen Abwicklungsbehörden,

3. die Abwicklungsbehörden der Aufnahmemit-
gliedstaaten oder Staaten des Europäischen Wirt-
schaftsraums, in denen sich bedeutende Zweignie-
derlassungen befinden, sofern Belange der jewei-
ligen bedeutenden Zweigniederlassung betroffen
sind,

4. die in den Artikeln 115 und 116 der Richtli-
nie 2013/36/EU genannten zuständigen Behörden
und

5. die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in
denen sich gruppenangehörige Unternehmen be-
finden.

Die Informationen und Analysen, die nach Satz 1 Num-
mer 2, 3 und 4 an die dort genannten Behörden über-
mittelt werden, umfassen mindestens die Informatio-
nen und Analysen, die Belange des Tochterunterneh-
mens oder der bedeutenden Zweigniederlassung betref-
fen. Der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde sind
alle Informationen und Analysen zu übermitteln, die
für ihre Rolle im Prozess der Gruppenabwicklungspla-
nung von Belang sind. Handelt es sich um Informatio-
nen über Drittstaatsunternehmen, so ist die Abwick-
lungsbehörde nicht verpflichtet, diese Informationen
ohne Zustimmung der betreffenden Aufsichts- oder
Abwicklungsbehörde des Drittstaats zu übermitteln.

(7) Dritte sind entsprechend § 45 zur Mitwir-
kung verpflichtet.

(8) § 40 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden,
wobei im Rahmen der entsprechenden Anwendung von
§ 40 Absatz 5 Satz 2 die Offenlegung gegenüber dem
EU-Mutterunternehmen erfolgt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 87 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 47 § 47

Verfahren für Gruppenabwicklungspläne, wenn
die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenab-

wicklung zuständige Behörde ist

Verfahren für Gruppenabwicklungspläne, wenn
die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenab-

wicklung zuständige Behörde ist

(1) Ist die Abwicklungsbehörde die für die
Gruppenabwicklung zuständige Behörde, so entschei-
den die Abwicklungsbehörde und die für die Tochter-
unternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden ge-
meinsam über den Gruppenabwicklungsplan.

(1) Ist die Abwicklungsbehörde die für die
Gruppenabwicklung zuständige Behörde, so entschei-
den die Abwicklungsbehörde und die für die Tochter-
unternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden ge-
meinsam über den Gruppenabwicklungsplan. Die Ab-
wicklungsbehörde stimmt sich zuvor mit der Bun-
desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ab,
wenn diese Aufsichtsbehörde ist.

(2) Auf Antrag einer für die gemeinsame Ent-
scheidung zuständigen Abwicklungsbehörde kann die
Europäische Bankenaufsichtsbehörde die Abwick-
lungsbehörden gemäß Artikel 31 Buchstabe c der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1093/2010 bei der Erreichung einer
Einigung unterstützen. Dies gilt nicht, wenn eine der
betroffenen Abwicklungsbehörden zu der Einschät-
zung gelangt, dass die strittige Thematik Auswirkun-
gen fiskalischer Art auf den entsprechenden Mitglied-
staat hat. Als für die Gruppenabwicklung zuständige
Behörde soll die Abwicklungsbehörde in diesem Fall
eine Neubewertung des Gruppenabwicklungsplanes
einschließlich der Mindestanforderungen an Eigenmit-
tel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten ein-
leiten.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Liegt innerhalb von vier Monaten nach dem
Zeitpunkt der Übermittlung der in § 46 Absatz 5 ge-
nannten Informationen und Analysen durch die Ab-
wicklungsbehörde keine gemeinsame Entscheidung
der Abwicklungsbehörden vor, so entscheidet die Ab-
wicklungsbehörde allein über den Gruppenabwick-
lungsplan. Die Entscheidung ist zu begründen und hat
den Standpunkten und Vorbehalten anderer Abwick-
lungsbehörden Rechnung zu tragen.

(3) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/3088 – 88 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(4) Die Abwicklungsbehörde teilt die Entschei-
dung dem EU-Mutterunternehmen mit. Hat eine Ab-
wicklungsbehörde nach Ablauf der Viermonatsfrist die
Europäische Bankenaufsichtsbehörde gemäß Arti-
kel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der An-
gelegenheit befasst, so stellt die Abwicklungsbehörde
ihre Entscheidung in Erwartung eines etwaigen Be-
schlusses der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde
nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU)
Nr. 1093/2010 zurück und trifft anschließend ihre Ent-
scheidung im Einklang mit dem Beschluss der Europä-
ischen Bankenaufsichtsbehörde. Die Viermonatsfrist
ist als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung
(EU) Nr. 1093/2010 zu betrachten. Fasst die Europäi-
sche Bankenaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats
keinen Beschluss, so findet die Entscheidung der Ab-
wicklungsbehörde Anwendung.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Die Abwicklungsbehörde trifft ihre Ent-
scheidung im Einklang mit dem Beschluss der Europä-
ischen Bankenaufsichtsbehörde nach Artikel 19 Absatz
3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, sofern bis zum
Ablauf der Viermonatsfrist eine der betroffenen Ab-
wicklungsbehörden die Europäische Bankenaufsichts-
behörde gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU)
Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befasst. Fasst die
Europäische Bankenaufsichtsbehörde innerhalb eines
Monats keinen Beschluss, so gilt Absatz 3 entspre-
chend.

(5) u n v e r ä n d e r t

§ 48 § 48

Verfahren für Gruppenabwicklungspläne, wenn
die Abwicklungsbehörde nicht die für die Grup-

penabwicklung zuständige Behörde ist

Verfahren für Gruppenabwicklungspläne, wenn
die Abwicklungsbehörde nicht die für die Grup-

penabwicklung zuständige Behörde ist

(1) Ist die Abwicklungsbehörde nicht die für die
Gruppenabwicklung zuständige Behörde, sondern die
zuständige Abwicklungsbehörde für ein Tochterunter-
nehmen, bemüht sie sich nach Erhalt der in § 46 Absatz
5 genannten Informationen und Analysen von der für
die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde, zusam-
men mit anderen Abwicklungsbehörden eine gemein-
same Entscheidung über einen Gruppenabwicklungs-
plan für die ihrer Zuständigkeit unterliegenden Unter-
nehmen der Gruppe zu treffen.

(1) Ist die Abwicklungsbehörde nicht die für die
Gruppenabwicklung zuständige Behörde, sondern die
zuständige Abwicklungsbehörde für ein Tochterunter-
nehmen, bemüht sie sich nach Erhalt der in § 46 Absatz
5 genannten Informationen und Analysen von der für
die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde, zusam-
men mit anderen Abwicklungsbehörden und nach Ab-
stimmung mit der Bundesanstalt für Finanzdienst-
leistungsaufsicht, wenn diese Aufsichtsbehörde ist,
eine gemeinsame Entscheidung über einen Gruppenab-
wicklungsplan für die ihrer Zuständigkeit unterliegen-
den Unternehmen der Gruppe zu treffen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 89 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(2) Die Abwicklungsbehörde kann die Europäi-
sche Bankenaufsichtsbehörde und die Abwicklungsbe-
hörden gemäß Artikel 31 Buchstabe c der Verord-
nung (EU) Nr. 1093/2010 um Unterstützung bei der Er-
reichung einer Einigung ersuchen. Dies gilt nicht, wenn
eine der betroffenen Abwicklungsbehörden zu der Ein-
schätzung gelangt, dass die strittige Thematik Auswir-
kungen fiskalischer Art auf den entsprechenden Mit-
gliedstaat hat.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Liegt innerhalb von vier Monaten nach dem
Zeitpunkt der Übermittlung der in § 46 Absatz 5 ge-
nannten Informationen und Analysen durch die für die
Gruppenabwicklung zuständige Behörde keine ge-
meinsame Entscheidung der Abwicklungsbehörden
über einen Gruppenabwicklungsplan vor, so entschei-
det die Abwicklungsbehörde für das entsprechende
Tochterunternehmen selbst, erstellt einen Abwick-
lungsplan für das entsprechende Tochterunternehmen
und schreibt diesen fort. Die Entscheidung ist unter An-
gabe der Gründe, warum dem vorgeschlagenen Grup-
penabwicklungsplan nicht zugestimmt wird, zu be-
gründen und hat den Standpunkten und Vorbehalten
der anderen Aufsichtsbehörden und Abwicklungsbe-
hörden Rechnung zu tragen. Die Abwicklungsbehörde
teilt ihre Entscheidung den anderen Mitgliedern des
Abwicklungskollegiums mit.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Die Abwicklungsbehörde trifft ihre Ent-
scheidung im Einklang mit dem Beschluss der Europä-
ischen Bankenaufsichtsbehörde nach Artikel 19 Ab-
satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, sofern bis
zum Ablauf der Viermonatsfrist eine der betroffenen
Abwicklungsbehörden die Europäische Bankenauf-
sichtsbehörde gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU)
Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befasst. Fasst die
Europäische Bankenaufsichtsbehörde innerhalb eines
Monats keinen Beschluss, so gilt Absatz 1 entspre-
chend.

(4) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/3088 – 90 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Kapitel 2 Kapitel 2

Anforderungen in Bezug auf berücksichti-
gungsfähige Verbindlichkeiten, relevante Kapi-

talinstrumente und genehmigtes Kapital

Anforderungen in Bezug auf berücksichti-
gungsfähige Verbindlichkeiten, relevante Kapi-

talinstrumente und genehmigtes Kapital

A b s c h n i t t 1 A b s c h n i t t 1

M i n d e s t b e t r a g b e r ü c k s i c h t i -
g u n g s f ä h i g e r V e r b i n d l i c h k e i t e n

M i n d e s t b e t r a g b e r ü c k s i c h t i -
g u n g s f ä h i g e r V e r b i n d l i c h k e i t e n

§ 49 § 49

Institutsspezifischer Mindestbetrag berücksichti-
gungsfähiger Verbindlichkeiten

Institutsspezifischer Mindestbetrag berücksichti-
gungsfähiger Verbindlichkeiten

(1) Jedes Institut hat auf Verlangen der Abwick-
lungsbehörde einen Mindestbetrag berücksichtigungs-
fähiger Verbindlichkeiten vorzuhalten. Der Mindestbe-
trag wird als Quote bestehend aus der Summe der Ei-
genmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlich-
keiten einerseits und der Summe der Gesamtverbind-
lichkeiten und Eigenmittel des Instituts andererseits
ausgedrückt. Verbindlichkeiten aus Derivaten werden
bei der Berechnung der Gesamtverbindlichkeiten mit
der Maßgabe berücksichtigt, dass Saldierungsverein-
barungen der Vertragspartner in voller Höhe anerkannt
werden.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
müssen folgende Voraussetzungen erfüllen, um auf den
Mindestbetrag angerechnet zu werden:

(2) u n v e r ä n d e r t

1. die Verbindlichkeit ist in der Höhe, in der sie be-
rücksichtigt werden soll, entstanden;

2. die Verbindlichkeit besteht nicht gegenüber dem
Institut und ist nicht durch das Institut garantiert
oder von dem Institut in sonstiger Weise besi-
chert;

3. die Verbindlichkeit wird weder direkt noch indi-
rekt durch das Institut finanziert;

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 91 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

4. die Verbindlichkeit hat eine Restlaufzeit von min-
destens einem Jahr; gewährt die Verbindlichkeit
dem Gläubiger einen Anspruch auf vorzeitige
Rückzahlung, gilt die Verbindlichkeit für die
Zwecke dieser Vorschrift als in dem Zeitpunkt
fällig, in dem eine solche Rückzahlung erstmalig
verlangt werden kann;

5. die Verbindlichkeit resultiert nicht aus einem De-
rivat;

6. es handelt sich nicht um eine Verbindlichkeit aus
Einlagen, die gemäß § 46f Absatz 4 Nummer 2
des Kreditwesengesetzes in einem Insolvenzver-
fahren vorrangig zu befriedigen ist.

(3) Unterliegt eine Verbindlichkeit dem Recht
eines Drittstaats, so kann die Abwicklungsbehörde von
dem Institut den Nachweis verlangen, dass die Anwen-
dung des Instruments der Gläubigerbeteiligung auf
diese Verbindlichkeit nach dem Recht dieses Dritt-
staats anerkannt würde, wobei insbesondere das für die
Verbindlichkeit geltende Vertragsrecht und internatio-
nale Abkommen über die Anerkennung von Abwick-
lungsmaßnahmen zu berücksichtigen sind. Ist die Ab-
wicklungsbehörde nicht davon überzeugt, dass die An-
wendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung auf
diese Verbindlichkeit nach dem Recht dieses Dritt-
staats anerkannt würde, kann die Verbindlichkeit nicht
auf den Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Ver-
bindlichkeiten angerechnet werden.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Die Abwicklungsbehörde legt den instituts-
spezifischen Mindestbetrag von berücksichtigungsfä-
higen Verbindlichkeiten gemäß Absatz 1 insbesondere
auf Grundlage der folgenden Kriterien fest:

(4) u n v e r ä n d e r t

1. das Erfordernis, sicherzustellen, dass das Institut
durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente
in einer den Abwicklungszielen entsprechenden
Weise abgewickelt werden kann;

2. das Erfordernis, sicherzustellen, dass das Institut
über ausreichende berücksichtigungsfähige Ver-
bindlichkeiten verfügt, um bei Anwendung des
Instruments der Gläubigerbeteiligung zu gewähr-
leisten, dass

a) Verluste absorbiert werden können und

Drucksache 18/3088 – 92 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

b) die harte Kernkapitalquote in einem Ausmaß
wiederhergestellt werden kann, das erforder-
lich wäre, um ein ausreichendes Marktver-
trauen in das Institut sicherzustellen und es
in die Lage zu versetzen, die Zulassungsvo-
raussetzungen zu erfüllen und die Tätigkei-
ten, für die es im Rahmen der Richtlinien
2013/36/EU oder 2014/65/EU zugelassen
ist, fortzuführen;

3. das Erfordernis, sicherzustellen, dass das Institut
auch für den Fall, dass der Abwicklungsplan den
möglichen Ausschluss bestimmter Kategorien be-
rücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach §
92 vom Instrument der Gläubigerbeteiligung oder
die vollständige Übertragung bestimmter Katego-
rien berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
im Rahmen einer partiellen Übertragung auf einen
übernehmenden Rechtsträger vorsieht, über aus-
reichende berücksichtigungsfähige Verbindlich-
keiten verfügt, um bei Anwendung des Instru-
ments der Gläubigerbeteiligung zu gewährleisten,
dass

a) Verluste absorbiert werden können und

b) die harte Kernkapitalquote in einem Ausmaß
wiederhergestellt werden kann, das erforder-
lich wäre, um ein ausreichendes Marktver-
trauen in das Institut sicherzustellen und das
Institut in die Lage zu versetzen, die Zulas-
sungsvoraussetzungen zu erfüllen und die
Tätigkeiten, für die es im Rahmen der Richt-
linien 2013/36/EU oder 2014/65/EU zuge-
lassen ist, fortzuführen;

4. Größe, Geschäftsmodell, Refinanzierungsstruktur
und Risikoprofil des Instituts;

5. der Umfang, in dem ein Einlagensicherungssys-
tem gemäß § 145 zur Finanzierung der Abwick-
lungsmaßnahmen herangezogen werden könnte
und

6. der Umfang, in dem der Ausfall des Instituts, ins-
besondere auf Grund der Vernetzung mit anderen
Instituten oder mit dem übrigen Finanzsystem, ne-
gative Auswirkungen auf die Finanzstabilität im
Sinne einer Ansteckung haben könnte.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 93 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(5) Der von der Abwicklungsbehörde festge-
setzte institutsspezifische Mindestbetrag muss von
dem Institut auf Einzelinstitutsbasis vorgehalten wer-
den. Die Abwicklungsbehörde kann nach Anhörung
der Aufsichtsbehörde anordnen, dass der Mindestbe-
trag auch von einem gruppenangehörigen Unterneh-
men vorzuhalten ist.

(5) Der von der Abwicklungsbehörde im Be-
nehmen mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht, wenn diese Aufsichtsbehörde ist, fest-
gesetzte institutsspezifische Mindestbetrag muss von
dem Institut auf Einzelinstitutsbasis vorgehalten wer-
den. Die Abwicklungsbehörde kann nach Anhörung
der Aufsichtsbehörde anordnen, dass der Mindestbe-
trag auch von einem gruppenangehörigen Unterneh-
men vorzuhalten ist.

(6) Die Abwicklungsbehörde trifft Entscheidun-
gen nach den Absätzen 4 und 5 Satz 2 parallel zur Aus-
arbeitung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen.

(6) u n v e r ä n d e r t

§ 50 § 50

Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbind-
lichkeiten auf konsolidierter Basis

Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbind-
lichkeiten auf konsolidierter Basis

(1) Übergeordnete Unternehmen, die gleichzei-
tig EU-Mutterunternehmen sind, haben zusätzlich zum
Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlich-
keiten auf Einzelbasis gemäß § 49 auch einen Mindest-
betrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten auf
konsolidierter Basis vorzuhalten. Die Höhe des Min-
destbetrags auf konsolidierter Basis wird von der Ab-
wicklungsbehörde als konsolidierende Abwicklungsbe-
hörde nach Abstimmung mit der für die Aufsicht auf
konsolidierter Basis zuständigen Aufsichtsbehörde
festgelegt. Dabei sind insbesondere die in § 49 Absatz
4 genannten Kriterien und die Frage, ob Tochterunter-
nehmen in Drittstaaten nach dem Gruppenabwick-
lungsplan separat abgewickelt werden sollen, zu be-
rücksichtigen.

(1) Übergeordnete Unternehmen, die gleichzei-
tig EU-Mutterunternehmen sind, haben zusätzlich zum
Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlich-
keiten auf Einzelbasis gemäß § 49 auch einen Mindest-
betrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten auf
konsolidierter Basis vorzuhalten. Die Höhe des Min-
destbetrags auf konsolidierter Basis wird von der Ab-
wicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung
zuständige Behörde im Benehmen mit der Bundes-
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, wenn
diese Aufsichtsbehörde ist, nach Abstimmung mit der
für die Aufsicht auf konsolidierter Basis zuständigen
Aufsichtsbehörde festgelegt. Dabei sind insbesondere
die in § 49 Absatz 4 genannten Kriterien und die Frage,
ob Tochterunternehmen in Drittstaaten nach dem
Gruppenabwicklungsplan separat abgewickelt werden
sollen, zu berücksichtigen.

(2) Ist die Abwicklungsbehörde die für die
Gruppenabwicklung zuständige Behörde, bemüht sie
sich, mit den für die Tochterunternehmen der Gruppe
zuständigen ausländischen Abwicklungsbehörden eine
gemeinsame Entscheidung in Bezug auf die Höhe des
auf konsolidierter Ebene vorzuhaltenden Mindestbe-
trags berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zu
erreichen. Die gemeinsame Entscheidung ist zu be-
gründen. Die Abwicklungsbehörde als die für die
Gruppenabwicklung zuständige Behörde teilt dem
übergeordneten Unternehmen die gemeinsame Ent-
scheidung mit.

(2) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/3088 – 94 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(3) Liegt innerhalb von vier Monaten nach dem
Zeitpunkt der Befassung der für die Tochterunterneh-
men zuständigen ausländischen Abwicklungsbehörden
durch die Abwicklungsbehörde keine gemeinsame Ent-
scheidung vor, so entscheidet die Abwicklungsbehörde
als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde
über den Mindestbetrag auf konsolidierter Basis. Die
Entscheidung ist zu begründen und hat die von den aus-
ländischen Abwicklungsbehörden vorgenommene Be-
wertung der Tochterunternehmen zu berücksichtigen.
Die Abwicklungsbehörde teilt die Entscheidung dem
EU-Mutterunternehmen mit.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Die Abwicklungsbehörde trifft ihre Ent-
scheidung über den Mindestbetrag auf konsolidierter
Basis im Einklang mit dem Beschluss der Europäi-
schen Bankenaufsichtsbehörde nach Artikel 19 Ab-
satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, sofern bis
zum Ablauf der Viermonatsfrist eine der betroffenen
Abwicklungsbehörden die Europäische Bankenauf-
sichtsbehörde gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU)
Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befasst hat. Fasst
die Europäische Bankenaufsichtsbehörde innerhalb ei-
nes Monats keinen Beschluss, so gilt Absatz 3 entspre-
chend.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Ist die Abwicklungsbehörde die für ein
Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde,
aber nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige
Behörde, wirkt sie an einer gemeinsamen Entscheidung
über den Mindestbetrag auf konsolidierter Ebene ent-
sprechend Absatz 2 mit. Sie kann die Europäische Ban-
kenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 der Verordnung
(EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befassen.
Wenn eine gemeinsame Entscheidung nicht zustande
kommt, legt die Abwicklungsbehörde die von der für
die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde entspre-
chend Absatz 3 getroffene Entscheidung als bindend
zugrunde.

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) Entscheidungen über den Mindestbetrag auf
konsolidierter Basis werden regelmäßig überprüft und
gegebenenfalls aktualisiert.

(6) u n v e r ä n d e r t

(7) Die Abwicklungsbehörde trifft Entscheidun-
gen über den Mindestbetrag auf konsolidierter Basis
parallel zur Ausarbeitung und Fortschreibung von Ab-
wicklungsplänen.

(7) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 95 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 51 § 51

Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbind-
lichkeiten für Tochterunternehmen auf Einzelbasis

Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbind-
lichkeiten für Tochterunternehmen auf Einzelbasis

(1) Die Abwicklungsbehörde legt für die Toch-
terunternehmen, für die sie zuständige Abwicklungsbe-
hörde ist, den von jedem Tochterunternehmen der
Gruppe auf Einzelbasis vorzuhaltenden Mindestbetrag
berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten fest. Die-
ser Mindestbetrag wird auf eine für das jeweilige Toch-
terunternehmen angemessene Höhe festgelegt, wobei
folgende Kriterien berücksichtigt werden:

(1) Die Abwicklungsbehörde legt im Beneh-
men mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht, wenn diese Aufsichtsbehörde ist, für
die Tochterunternehmen, für die sie zuständige Ab-
wicklungsbehörde ist, den von jedem Tochterunterneh-
men der Gruppe auf Einzelbasis vorzuhaltenden Min-
destbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
fest. Dieser Mindestbetrag wird auf eine für das jewei-
lige Tochterunternehmen angemessene Höhe festge-
legt, wobei folgende Kriterien berücksichtigt werden:

1. die in § 49 Absatz 4 genannten Kriterien, insbe-
sondere Größe, Geschäftsmodell, Refinanzie-
rungsstruktur und Risikoprofil des Tochterunter-
nehmens, und

1. u n v e r ä n d e r t

2. der für die Gruppe gemäß § 50 festgelegte Min-
destbetrag auf konsolidierter Basis.

2. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/3088 – 96 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(2) Ist die Abwicklungsbehörde die für die
Gruppenabwicklung zuständige Behörde, befasst sie
die für die Tochterunternehmen der Gruppe zuständi-
gen ausländischen Abwicklungsbehörden und bemüht
sich, mit diesen eine gemeinsame Entscheidung in Be-
zug auf die Höhe des von jedem Tochterunternehmen
vorzuhaltenden Mindestbetrags berücksichtigungsfähi-
ger Verbindlichkeiten zu erreichen. Sie kann gemäß
Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Eu-
ropäische Bankenaufsichtsbehörde mit der Angelegen-
heit befassen. Dies gilt nicht, wenn die von der für das
Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbe-
hörde festgelegte Höhe des Mindestbetrags weniger als
einen Prozentpunkt von der nach § 50 festgelegten
Höhe des Mindestbetrags auf konsolidierter Ebene ab-
weicht. Die gemeinsame Entscheidung ist zu begrün-
den. Die Abwicklungsbehörde legt den Tochterunter-
nehmen, für die sie die zuständige Abwicklungsbe-
hörde ist, sowie dem EU-Mutterunternehmen, wenn sie
die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist,
die gemeinsame Entscheidung vor. Liegt innerhalb von
vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Befassung der
für die Tochterunternehmen zuständigen ausländischen
Abwicklungsbehörden durch die Abwicklungsbehörde
keine gemeinsame Entscheidung vor, so entscheidet
die Abwicklungsbehörde über die Höhe des von den
Tochterunternehmen, für deren Abwicklung sie zustän-
dig ist, vorzuhaltenden Mindestbetrags berücksichti-
gungsfähiger Verbindlichkeiten.

(2) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 97 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(3) Ist die Abwicklungsbehörde die für ein
Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde,
aber nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige
Behörde, wirkt sie an einer gemeinsamen Entscheidung
über den Mindestbetrag auf konsolidierter Ebene ent-
sprechend Absatz 2 mit. Liegt innerhalb von vier Mo-
naten nach dem Zeitpunkt der Befassung der betroffe-
nen Abwicklungsbehörden durch die für die Gruppen-
abwicklung zuständige Behörde keine gemeinsame
Entscheidung in Bezug auf die Höhe des auf das Toch-
terunternehmen anzuwendenden Mindestbetrags vor,
so trifft die Abwicklungsbehörde für die Tochterunter-
nehmen, für deren Abwicklung sie zuständig ist, selbst
eine Entscheidung. Hierbei hat sie die von der für die
Gruppenabwicklung zuständigen Behörde geäußerte
Meinung gebührend zu berücksichtigen. Hat nach Ab-
lauf der Viermonatsfrist die für die Gruppenabwick-
lung zuständige Behörde die Europäische Bankenauf-
sichtsbehörde mit der Angelegenheit befasst, so stellt
die Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung nach Satz
1 bis zum Vorliegen eines Beschlusses der Europäi-
schen Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 Ab-
satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zurück. An-
schließend trifft sie ihre Entscheidung im Einklang mit
dem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbe-
hörde. Fasst die Europäische Bankenaufsichtsbehörde
innerhalb eines Monats keinen Beschluss, gilt Satz 2
entsprechend.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Die Abwicklungsbehörde legt die von den
betroffenen Abwicklungsbehörden im Rahmen ihrer
jeweiligen Zuständigkeit getroffenen Entscheidungen
als bindend zugrunde.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Entscheidungen über den Mindestbetrag be-
rücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten für Tochter-
unternehmen werden regelmäßig überprüft und gege-
benenfalls aktualisiert.

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) Die Abwicklungsbehörde trifft Entscheidun-
gen über den Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger
Verbindlichkeiten für Tochterunternehmen parallel zur
Ausarbeitung und Fortschreibung von Abwicklungs-
plänen.

(6) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/3088 – 98 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 52 § 52

Absehen vom Mindestbetrag berücksichtigungsfä-
higer Verbindlichkeiten

u n v e r ä n d e r t

(1) Die Abwicklungsbehörde als für die Grup-
penabwicklung zuständige Behörde kann für ein über-
geordnetes Unternehmen, das ein EU-Mutterinstitut
ist, von der Festlegung eines institutsspezifischen Min-
destbetrags berücksichtigungsfähiger Verbindlichkei-
ten auf Einzelbasis absehen, wenn

1. das EU-Mutterinstitut den Mindestbetrag auf kon-
solidierter Basis nach § 50 Absatz 1 einhält und

2. die Aufsichtsbehörde des EU-Mutterinstituts das
Institut vollständig von den Eigenmittelanforde-
rungen nach Maßgabe von Artikel 108 Absatz 1
der Richtlinie 2013/36/EU ausgenommen hat.

(2) Die Abwicklungsbehörde als für ein Toch-
terunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde kann
für ein Tochterunternehmen von der Festlegung eines
einzuhaltenden Mindestbetrags auf Einzelbasis nach §
51 absehen, wenn

1. sowohl das Tochterunternehmen als auch sein
Mutterunternehmen in der Bundesrepublik
Deutschland zugelassen sind und beaufsichtigt
werden;

2. das Mutterunternehmen ein Institut ist und das
Tochterunternehmen in dessen Beaufsichtigung
auf konsolidierter Basis einbezogen ist;

3. das höchstrangige Gruppeninstitut des Tochterun-
ternehmens mit Sitz im Inland, sofern es nicht zu-
gleich das EU-Mutterinstitut ist, auf unterkonsoli-
dierter Basis den Mindestbetrag auf Einzelbasis
nach § 51 Absatz 1 einhält;

4. kein wesentliches praktisches oder rechtliches
Hindernis für die unverzügliche Übertragung von
Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbind-
lichkeiten durch das Mutterunternehmen an das
Tochterunternehmen vorhanden oder abzusehen
ist;

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 99 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

5. entweder das Mutterunternehmen in Bezug auf
die umsichtige Führung des Tochterunternehmens
die Anforderungen der Aufsichtsbehörde erfüllt
und mit deren Zustimmung erklärt hat, dass es für
die von seinem Tochterunternehmen eingegange-
nen Verpflichtungen bürgt, oder die durch das
Tochterunternehmen verursachten Risiken uner-
heblich sind;

6. die Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollver-
fahren des Mutterunternehmens sich auch auf das
Tochterunternehmen erstrecken;

7. das Mutterunternehmen mehr als 50 Prozent der
mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunter-
nehmens verbundenen Stimmrechte hält oder zur
Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der
Mitglieder des Leitungsorgans des Tochterunter-
nehmens berechtigt ist; und

8. die im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 40
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zuständige
Behörde des Tochterunternehmens dieses voll-
ständig von den Eigenkapitalanforderungen nach
Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
575/2013 ausgenommen hat.

§ 53 § 53

Einhaltung des Mindestbetrags berücksichtigungs-
fähiger Verbindlichkeiten durch vertragliche In-

strumente

u n v e r ä n d e r t

(1) In den Entscheidungen über die Höhe des
Mindestbetrags berücksichtigungsfähiger Verbindlich-
keiten gemäß den §§ 49 bis 52 kann vorgesehen wer-
den, dass der Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger
Verbindlichkeiten auf konsolidierter Basis oder auf
Einzelbasis teilweise durch Instrumente mit einer ver-
traglichen Gläubigerbeteiligungsklausel zu erfüllen ist.

(2) Ein Instrument kann gemäß Absatz 1 auf den
Mindestbetrag angerechnet werden, wenn das Instru-
ment

1. eine Vertragsbestimmung enthält, wonach es in
dem Fall, dass die Abwicklungsbehörde das In-
strument der Gläubigerbeteiligung auf das betref-
fende Institut anwendet, in dem erforderlichen
Maße herabgeschrieben oder umgewandelt wird,
bevor andere berücksichtigungsfähige Verbind-
lichkeiten herabgeschrieben oder umgewandelt
werden, und

Drucksache 18/3088 – 100 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

2. einer verbindlichen Nachrangvereinbarung unter-
liegt, wonach es im Fall eines Insolvenzverfah-
rens gegenüber anderen berücksichtigungsfähigen
Verbindlichkeiten nachrangig ist und nicht vor an-
deren zu dem betreffenden Zeitpunkt noch ausste-
henden berücksichtigungsfähigen Verbindlich-
keiten – mit Ausnahme anderer vertraglicher In-
strumente im Sinne dieser Vorschrift – zurücker-
stattet werden darf.

§ 54 § 54

Überprüfung des Einhaltens des Mindestbetrags
berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten

u n v e r ä n d e r t

(1) Die Abwicklungsbehörde überprüft in Ab-
stimmung mit der Aufsichtsbehörde, dass Institute den
Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlich-
keiten auf Einzelbasis gemäß § 49 Absatz 1 und gege-
benenfalls die Anforderung des § 53 Absatz 1 vorhal-
ten.

(2) Die Abwicklungsbehörde teilt im Benehmen
mit der Aufsichtsbehörde der Europäischen Banken-
aufsichtsbehörde den Mindestbetrag berücksichti-
gungsfähiger Verbindlichkeiten und gegebenenfalls
die Anforderung gemäß § 53 Absatz 1 mit, die sie für
jedes einzelne Institut festgelegt hat.

§ 55 § 55

Vertragliche Anerkennung des Instruments der
Gläubigerbeteiligung und des Instruments der Be-

teiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstru-
mente in Drittstaaten

u n v e r ä n d e r t

(1) Institute und gruppenangehörige Unterneh-
men sind verpflichtet, in den Vertragsbestimmungen
von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die
dem Recht eines Drittstaats unterliegen, zu vereinba-
ren, dass der Gläubiger oder die Partei der die Verbind-
lichkeit begründenden Vereinbarung

1. anerkennt, dass das Instrument der Gläubigerbe-
teiligung auf die Verbindlichkeit angewendet
werden kann und

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 101 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

2. sich sowohl mit einer teilweisen als auch mit einer
vollständigen Herabschreibung des Nennwerts o-
der des ausstehenden Restbetrags und einer Um-
wandlung in Anteile oder andere Instrumente des
harten Kernkapitals einverstanden erklärt, die die
Abwicklungsbehörde in Anwendung des Instru-
ments der Gläubigerbeteiligung vornimmt.

(2) Auf Verlangen hat das Institut oder das grup-
penangehörige Unternehmen der Abwicklungsbehörde
ein Rechtsgutachten in Bezug auf die rechtliche Durch-
setzbarkeit und Rechtswirksamkeit dieser Vertragsbe-
stimmung vorzulegen.

(3) Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 gilt nicht
für

1. Verbindlichkeiten, die gemäß § 91 Absatz 2 vom
Anwendungsbereich des Instruments der Gläubi-
gerbeteiligung ausgenommen sind,

2. Verbindlichkeiten aus Einlagen gemäß § 46f Ab-
satz 4 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes, und

3. Verbindlichkeiten, die bereits vor dem 1. Januar
2015 begründet worden sind.

(4) Die Abwicklungsbehörde kann berücksichti-
gungsfähige Verbindlichkeiten, die dem Recht eines
bestimmten Drittstaats oder bestimmter Drittstaaten
unterliegen, von der Verpflichtung nach Absatz 1 aus-
nehmen, soweit Verbindlichkeiten nach dem Recht des
betreffenden Drittstaats oder einem bindenden Abkom-
men mit dem betreffenden Drittstaat den Herabschrei-
bungs- und Umwandlungsbefugnissen der Abwick-
lungsbehörde unterliegen. Die Abwicklungsbehörde
kann diese Ausnahme jederzeit aufheben, wenn die
Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorliegen.

(5) Die Absätze 1, 2 Nummer 3 und Absatz 3
sind auf das Instrument der Beteiligung der Inhaber re-
levanter Kapitalinstrumente entsprechend anzuwen-
den.

(6) Fehlt die Vertragsbestimmung nach Absatz 1
in Verbindung mit Absatz 4 in den Vertragsbestim-
mungen eines relevanten Kapitalinstruments, dann ist
dieses nicht als bankaufsichtlicher Eigenmittelbestand-
teil anrechenbar.

Drucksache 18/3088 – 102 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

A b s c h n i t t 2 A b s c h n i t t 2

G e n e h m i g t e s K a p i t a l u n d a n d e r e
I n s t r u m e n t e h a r t e n K e r n k a p i t a l s

G e n e h m i g t e s K a p i t a l u n d a n d e r e
I n s t r u m e n t e h a r t e n K e r n k a p i t a l s

§ 56 § 56

Beseitigung der verfahrenstechnischen Hindernisse
für das Instrument der Gläubigerbeteiligung

Beseitigung der verfahrenstechnischen Hindernisse
für das Instrument der Gläubigerbeteiligung

(1) Die Abwicklungsbehörde kann anordnen,
dass Institute oder gruppenangehörige Unternehmen
jederzeit in ausreichendem Umfang genehmigtes
Grundkapital, genehmigtes Stammkapital oder andere
Instrumente des harten Kernkapitals vorzuhalten oder
eine bedingte Kapitalerhöhung durchzuführen haben,
um die praktische Durchführbarkeit der Umwandlung
von Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Instru-
mente des harten Kernkapitals durch die Ausgabe
neuer Anteile oder anderer Instrumente des harten
Kernkapitals zu gewährleisten. § 55a Absatz 1 Satz 2
des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung ist nicht anzuwenden auf geneh-
migtes Kapital, das in Vollzug einer Anordnung nach
Satz 1 geschaffen wird. Genehmigtes Kapital, das in
Vollzug einer Anordnung nach Satz 1 geschaffen wird,
wird nicht auf sonstiges genehmigtes Kapital angerech-
net. Sollten trotz einer Anordnung gemäß Satz 1 nicht
in ausreichendem Umfang genehmigtes Grundkapital,
genehmigtes Stammkapital oder andere Instrumente
des harten Kernkapitals vorhanden sein, steht dies der
Wirksamkeit einer Abwicklungsanordnung nicht ent-
gegen.

(1) Die Abwicklungsbehörde kann im Beneh-
men mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht, wenn diese Aufsichtsbehörde ist, an-
ordnen, dass Institute oder gruppenangehörige Unter-
nehmen jederzeit in ausreichendem Umfang genehmig-
tes Grundkapital, genehmigtes Stammkapital oder an-
dere Instrumente des harten Kernkapitals vorzuhalten
oder eine bedingte Kapitalerhöhung durchzuführen ha-
ben, um die praktische Durchführbarkeit der Umwand-
lung von Verbindlichkeiten in Anteile oder andere In-
strumente des harten Kernkapitals durch die Ausgabe
neuer Anteile oder anderer Instrumente des harten
Kernkapitals zu gewährleisten. § 202 Absatz 3 Satz 1
des Aktiengesetzes und § 55a Absatz 1 Satz 2 des Ge-
setzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
Haftung sind nicht anzuwenden auf genehmigtes Ka-
pital, das in Vollzug einer Anordnung nach Satz 1 ge-
schaffen wird. Genehmigtes Kapital, das in Vollzug ei-
ner Anordnung nach Satz 1 geschaffen wird, wird nicht
auf sonstiges genehmigtes Kapital angerechnet. Sollten
trotz einer Anordnung gemäß Satz 1 nicht in ausrei-
chendem Umfang genehmigtes Grundkapital, geneh-
migtes Stammkapital oder andere Instrumente des har-
ten Kernkapitals vorhanden sein, steht dies der Wirk-
samkeit einer Abwicklungsanordnung nicht entgegen.

(2) Die Abwicklungsbehörde bewertet im Rah-
men der Abwicklungsplanung für das betreffende Insti-
tut oder gruppenangehörige Unternehmen, ob und in
welcher Höhe sie von ihrer Befugnis gemäß Absatz 1
Gebrauch macht. Dabei berücksichtigt sie insbeson-
dere die im Rahmen der Abwicklungsplanung in Be-
tracht gezogenen Abwicklungsinstrumente. Sieht der
Abwicklungsplan die Möglichkeit der Anwendung des
Instruments der Gläubigerbeteiligung vor, prüft die
Abwicklungsbehörde, ob das genehmigte Grundkapi-
tal, das genehmigte Stammkapital oder die anderen In-
strumente des harten Kernkapitals zur Deckung der in
§ 96 genannten Beträge ausreichen könnten.

(2) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 103 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn rechtsformspezifi-
sche Besonderheiten dem Vorhalten von Instrumenten
des harten Kernkapitals entgegenstehen und die Mög-
lichkeit der Anwendung des Instruments der Gläubi-
gerbeteiligung bei Vorliegen der Abwicklungsvoraus-
setzungen oder der Voraussetzungen des § 65 durch an-
dere Maßnahmen, insbesondere die Anordnung eines
Rechtsformwechsels nach § 149, sichergestellt ist.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Die Abwicklungsbehörde kann von einem
Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen verlan-
gen, der Abwicklungsbehörde darzulegen, dass sich
aus den Gründungsdokumenten oder der Satzung des
Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens
keine Hindernisse für die Umwandlung von Verbind-
lichkeiten in Anteile oder andere Instrumente des har-
ten Kernkapitals ergeben oder dass solche Hindernisse
insbesondere durch Anordnung eines Rechtsform-
wechsels nach § 149 überwunden werden können. Soll-
ten dennoch bei Anwendung des Instruments der Gläu-
bigerbeteiligung solche Hindernisse vorhanden sein,
stehen diese der Wirksamkeit einer Abwicklungsan-
ordnung nicht entgegen.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Sehen die Vertragsbestimmungen einer Ver-
bindlichkeit keine Vertragsbestimmung im Sinne des §
55 Absatz 1 vor, hindert dies die Abwicklungsbehörde
nicht daran, bei dieser Verbindlichkeit von dem Instru-
ment der Gläubigerbeteiligung Gebrauch zu machen.

(5) u n v e r ä n d e r t

Kapitel 3 Kapitel 3

Abwicklungsfähigkeit u n v e r ä n d e r t

§ 57

Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Institu-
ten

(1) Die Abwicklungsbehörde bewertet, inwie-
weit ein Institut, das keiner Gruppe angehört, die einer
Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegt, ab-
wicklungsfähig ist. Die Abwicklungsbehörde stimmt
sich bei ihrer Bewertung mit der Aufsichtsbehörde und
den Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten und der
Drittstaaten ab, in denen sich bedeutende Zweignieder-
lassungen befinden, soweit Belange dieser bedeuten-
den Zweigniederlassungen betroffen sind.

Drucksache 18/3088 – 104 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(2) Ein Institut ist abwicklungsfähig, wenn es
aus Sicht der Abwicklungsbehörde möglich ist, über
das Vermögen des Instituts entweder ein Insolvenzver-
fahren zu eröffnen und durchzuführen oder dieses
durch Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und
-befugnissen abzuwickeln, insofern dabei

1. auch in einer Situation allgemeiner finanzieller In-
stabilität oder bei Eintritt systemweiter Ereig-
nisse, wesentliche nachteilige Auswirkungen auf
Finanzsysteme in der Bundesrepublik Deutsch-
land, den anderen Mitgliedstaaten oder der Union
insgesamt soweit wie möglich vermieden werden,

2. die Fortführung kritischer Funktionen gewährleis-
tet ist, sofern der Geschäftsbetrieb des Instituts
solche kritischen Funktionen umfasst, und

3. kritische Funktionen und Kernbereichsgeschäfte
im erforderlichen Umfang rechtlich und wirt-
schaftlich von anderen Funktionen getrennt wer-
den.

(3) Für die Zwecke der Bewertung der Abwick-
lungsfähigkeit gemäß den Absätzen 1 und 2 prüft die
Abwicklungsbehörde mindestens die in Abschnitt C
des Anhangs der Richtlinie 2014/59/EU genannten As-
pekte.

(4) Die Abwicklungsbehörde bewertet die Ab-
wicklungsfähigkeit nach dieser Vorschrift zeitgleich
mit und für die Zwecke der Erstellung und Aktualisie-
rung des Abwicklungsplans gemäß § 40.

(5) Kommt die Abwicklungsbehörde im Rah-
men der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines
Instituts zu einem negativen Ergebnis, informiert sie
die Europäische Bankenaufsichtsbehörde entsprechend
und umfassend.

(6) § 42 findet entsprechende Anwendung.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 105 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 58

Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Grup-
pen

(1) Wenn die Abwicklungsbehörde gemäß § 155
für die Gruppenabwicklung zuständig ist, bewertet sie
die Abwicklungsfähigkeit der entsprechenden Gruppe.
Die Abwicklungsbehörde führt die Bewertung inner-
halb eines Abwicklungskollegiums nach Abstimmung
mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde, den für die
Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehör-
den und den Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaa-
ten und Drittstaaten, in denen sich bedeutende Zweig-
niederlassungen befinden, soweit Belange dieser be-
deutenden Zweigniederlassungen betroffen sind,
durch.

(2) Eine Gruppe ist abwicklungsfähig, wenn es
aus Sicht der Abwicklungsbehörden möglich ist, über
die Vermögen der Gruppenunternehmen entweder ein
Insolvenzverfahren zu eröffnen und durchzuführen o-
der es durch Anwendung von Abwicklungsinstrumen-
ten und -befugnissen abzuwickeln, sofern dabei

1. insbesondere in einer Situation allgemeiner finan-
zieller Instabilität oder bei Eintritt systemweiter
Ereignisse, wesentliche nachteilige Auswirkun-
gen auf Finanzsysteme in Mitgliedstaaten, in de-
nen Gruppenunternehmen ihren Sitz haben, ande-
ren Mitgliedstaaten oder der Union insgesamt so-
weit möglich vermieden werden,

2. die Fortführung einschließlich der Möglichkeit
der geordneten Abwicklung kritischer Funktionen
gewährleistet ist, sofern der Geschäftsbetrieb des
jeweiligen Gruppenunternehmens solche kriti-
schen Funktionen umfasst, und

3. die Bedingungen des § 46 Absatz 3 Nummer 7
eingehalten werden.

(3) Für die Zwecke der Bewertung der Abwick-
lungsfähigkeit gemäß den Absätzen 1 und 2 prüfen die
Abwicklungsbehörden mindestens die in Abschnitt C
des Anhangs zur Richtlinie 2014/59/EU genannten As-
pekte. Darüber hinaus beachtet die Abwicklungsbe-
hörde technische Regulierungsstandards, die nach Ar-
tikel 15 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU erlassen
werden.

(4) Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit
nach dieser Vorschrift

Drucksache 18/3088 – 106 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

1. erfolgt zeitgleich mit und für Zwecke der Erstel-
lung und Aktualisierung des Abwicklungsplans
gemäß § 46,

2. ergeht im Rahmen des Entscheidungsprozesses
nach § 47 und

3. wird von den Abwicklungskollegien gemäß § 156
berücksichtigt.

(5) Kommt die Abwicklungsbehörde im Rah-
men ihrer Beteiligung an der Bewertung der Abwick-
lungsfähigkeit einer Gruppe zu einem negativen Ergeb-
nis, informiert sie die Europäische Bankenaufsichtsbe-
hörde.

(6) § 47 Absatz 2 findet entsprechende Anwen-
dung.

§ 59

Abbau und Beseitigung von Abwicklungshinder-
nissen bei Instituten; Verordnungsermächtigung

(1) Stellt die Abwicklungsbehörde bei ihrer Be-
wertung nach § 57 fest, dass der Abwicklungsfähigkeit
des Instituts wesentliche Hindernisse entgegenstehen,
so teilt sie dies dem betreffenden Institut und den nach
§ 57 Absatz 1 beteiligten Behörden schriftlich unter
Hinweis auf die Frist nach Absatz 2 mit. Die deutsche
Fassung des Schreibens kann mit einer nicht bindenden
Übersetzung versehen werden.

(2) Innerhalb von vier Monaten nach Erhalt ei-
ner Mitteilung nach Absatz 1 hat das Institut der Ab-
wicklungsbehörde geeignete Maßnahmen vorzuschla-
gen, mit denen die in der Mitteilung nach Absatz 1 ge-
nannten Hindernisse beseitigt oder zumindest abgebaut
werden sollen.

(3) Die Abwicklungsbehörde bewertet, ob die
nach Absatz 2 vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet
sind, die in Frage stehenden Hindernisse zu beseitigen
oder zumindest abzubauen. Die Abwicklungsbehörde
stimmt sich bei ihrer Bewertung mit der Aufsichtsbe-
hörde ab.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 107 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(4) Kommt die Abwicklungsbehörde in ihrer
Bewertung zu dem Ergebnis, dass die vorgeschlagenen
Maßnahmen geeignet sind, die in Frage stehenden Hin-
dernisse zu beseitigen oder zumindest abzubauen, ord-
net die Abwicklungsbehörde an, dass das Institut die
nach Absatz 2 vorgeschlagenen Maßnahmen unverzüg-
lich umzusetzen hat. Andernfalls ordnet die Abwick-
lungsbehörde an, dass das Institut andere von der Ab-
wicklungsbehörde festgelegte alternative Maßnahmen
zur Beseitigung oder zum Abbau der in Frage stehen-
den Hindernisse umzusetzen hat. Das Institut erstellt
innerhalb eines Monats einen Plan, der darlegt, wie die
von der Abwicklungsbehörde festgelegten Maßnah-
men umgesetzt werden sollen.

(5) Die von der Abwicklungsbehörde anzuord-
nenden alternativen Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 2
müssen erforderlich und verhältnismäßig sein, um die
in Frage stehenden Abwicklungshindernisse abzu-
bauen oder zu beseitigen, und dabei der Bedrohung der
Finanzstabilität durch diese Abwicklungshindernisse
sowie den Auswirkungen der alternativen Maßnahmen
auf die Geschäftstätigkeit, die Stabilität und die Fähig-
keit des Instituts, einen Beitrag zur Wirtschaft zu leis-
ten, Rechnung tragen.

(6) Die Abwicklungsbehörde kann nach Maß-
gabe von Absatz 5 anordnen, dass das Institut eine oder
mehrere der folgenden Maßnahmen umzusetzen hat:

1. den Abschluss oder die Änderung von Vereinba-
rungen über eine gruppeninterne finanzielle Un-
terstützung;

2. den Abschluss von Dienstleistungsvereinbarun-
gen über die Sicherstellung kritischer Funktionen;

3. die Begrenzung der maximalen individuellen und
aggregierten Risikopositionen; dies gilt, unbe-
schadet der Regelungen über Großkredite, auch
für berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im
Sinne des § 91 Absatz 1, die gegenüber anderen
Instituten bestehen, es sei denn, es handelt sich um
Verbindlichkeiten gegenüber einem gruppenan-
gehörigen Unternehmen;

4. die Erfüllung zusätzlicher, für Zwecke der Ab-
wicklungsplanung relevanter Informationspflich-
ten in regelmäßigen oder unregelmäßigen Abstän-
den;

5. die Veräußerung von Vermögensgegenständen;

Drucksache 18/3088 – 108 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

6. die Einschränkung oder die Einstellung bestehen-
der oder geplanter Geschäftsaktivitäten oder des
Vertriebs neuer oder existierender Produkte;

7. die Änderung der rechtlichen oder operativen
Strukturen des Instituts, um die Komplexität zu
reduzieren und um zu gewährleisten, dass kriti-
sche Funktionen durch die Anwendung der Ab-
wicklungsinstrumente rechtlich und operativ von
anderen Funktionen getrennt werden können;

8. die Errichtung einer Mutterfinanzholdinggesell-
schaft oder gemischten Mutterfinanzholdingge-
sellschaft in einem Mitgliedstaat oder einer EU-
Finanzholdinggesellschaft;

9. die Begebung berücksichtigungsfähiger Verbind-
lichkeiten oder die Vornahme alternativer Maß-
nahmen, um die Anforderungen nach § 49 zu er-
füllen; zu den alternativen Maßnahmen gehört
insbesondere der Versuch, die Bedingungen aus-
stehender berücksichtigungsfähiger Verbindlich-
keiten, Kernkapital- oder Ergänzungskapitalin-
strumente mit dem Ziel nachzuverhandeln, dass
Entscheidungen der Abwicklungsbehörde nach
dem maßgeblichen Recht Anerkennung finden;

10. wenn es sich bei einem Institut um ein Tochterun-
ternehmen einer gemischten Holdinggesellschaft
handelt, die Errichtung einer getrennten Finanz-
holdinggesellschaft durch die gemischte Holding-
gesellschaft zur Kontrolle des Instituts, soweit
dies erforderlich ist, um die Abwicklung des Insti-
tuts zu erleichtern und zu verhindern, dass die An-
wendung der in Teil 4 vorgesehenen Abwick-
lungsinstrumente und -befugnisse sich negativ auf
die nicht im Finanzsektor operierenden Teile der
Gruppe auswirkt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 109 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Die Abwicklungsbehörde soll Maßnahmen nach den
Nummern 5 bis 7 nur anordnen, wenn dem Institut zu-
vor erneut Gelegenheit gegeben wurde, Maßnahmen
zur Beseitigung der Hindernisse vorzuschlagen, und
die vorgeschlagenen Maßnahmen nach Einschätzung
der Abwicklungsbehörde nicht geeignet sind, die Hin-
dernisse wirksam zu beseitigen. Handelt es sich bei ei-
nem Institut um ein Tochterunternehmen einer ge-
mischten Holdinggesellschaft, kann die Abwicklungs-
behörde ferner anordnen, dass die gemischte Holding-
gesellschaft eine getrennte Finanzholdinggesellschaft
zur Kontrolle des Instituts errichtet, sofern dies erfor-
derlich ist, um die Abwicklung des Instituts zu erleich-
tern und zu verhindern, dass sich die Anwendung der
in Teil 4 vorgesehenen Abwicklungsinstrumente und -
befugnisse negativ auf die nicht im Finanzsektor ope-
rierenden Teile der Gruppe auswirkt.

(7) Bevor die Abwicklungsbehörde eine Maß-
nahme nach Absatz 4 Satz 2 verlangt, prüft sie nach
Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde, der Deutschen
Bundesbank und gegebenenfalls mit der Behörde, die
mit der Durchführung der makroprudenziellen Politik
nach der Empfehlung B Nummer 1 der Empfehlung
des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom
22. Dezember 2011 zu dem makroprudenziellen Man-
dat der nationalen Behörden (ESRB/2011/3) betraut ist,
die potentiellen Auswirkungen der betreffenden Maß-
nahme auf das jeweilige Institut, auf den gemeinsamen
Markt für Finanzdienstleistungen, die Finanzstabilität
in anderen Mitgliedstaaten und der Union als solcher.

(8) Absatz 4 Satz 2 und die Absätze 5 und 6 gel-
ten entsprechend, wenn das Institut innerhalb der Frist
des Absatzes 2 keine Vorschläge unterbreitet.

(9) Im Fall des Absatzes 1 ist die Pflicht der Ab-
wicklungsbehörde zur Erstellung eines Abwicklungs-
plans nach § 40 soweit und so lange ausgesetzt, bis das
Verfahren nach Absatz 4, einschließlich einer entspre-
chenden Anwendung des Absatzes 4 nach Absatz 8, be-
endet wurde und die entsprechenden Hindernisse be-
seitigt oder zumindest abgebaut wurden.

(10) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmun-
gen bezüglich der in Absatz 6 vorgesehenen Maßnah-
men und der Voraussetzungen, unter denen sie jeweils
angeordnet werden können, zu treffen. Das Bundesmi-
nisterium der Finanzen kann die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde über-
tragen.

Drucksache 18/3088 – 110 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 60

Abbau und Beseitigung von Abwicklungshinder-
nissen bei Gruppen

(1) Ist die Abwicklungsbehörde nach § 155 für
die Gruppenabwicklung zuständig, erstellt sie in Zu-
sammenarbeit mit der konsolidierenden Aufsichtsbe-
hörde und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde
im Einklang mit Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung
(EU) Nr. 1093/2010 und nach Abstimmung mit den be-
troffenen Aufsichtsbehörden einen Bericht. Diesen
übermittelt sie an

1. das EU-Mutterunternehmen,

2. die für die Tochterunternehmen zuständigen Ab-
wicklungsbehörden und

3. die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten
und Drittstaaten, in denen sich bedeutende Zweig-
niederlassungen befinden.

(2) In dem Bericht nach Absatz 1 werden

1. etwaige wesentliche Hindernisse für eine effek-
tive Anwendung der Abwicklungsinstrumente
und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse in Be-
zug auf die Gruppe analysiert und

2. Empfehlungen für Maßnahmen formuliert, die
nach Auffassung der Abwicklungsbehörde erfor-
derlich oder angemessen sind, um Hindernisse
nach Nummer 1 zu beseitigen.

Die Auswirkungen auf das Geschäftsmodell der
Gruppe sind jeweils zu berücksichtigen.

(3) Innerhalb von vier Monaten nach Vorlage
des Berichts nach Absatz 1 kann das EU-Mutterunter-
nehmen Stellung nehmen und der Abwicklungsbe-
hörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Be-
hörde alternative Maßnahmen vorschlagen, mit denen
die im Bericht aufgezeigten Hindernisse beseitigt oder
zumindest abgebaut werden können. Die Abwick-
lungsbehörde unterrichtet die konsolidierende Auf-
sichtsbehörde, die Europäische Bankenaufsichtsbe-
hörde sowie die Behörden nach Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 2 und 3 über die vorgeschlagenen Maßnahmen o-
der darüber, dass das EU-Mutterunternehmen inner-
halb der Frist des Satzes 1 keine Maßnahmen vorge-
schlagen hat.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 111 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(4) Nach Abstimmung mit den übrigen Auf-
sichtsbehörden und den Abwicklungsbehörden der
Mitgliedstaaten und Drittstaaten, in denen sich bedeu-
tende Zweigniederlassungen befinden, bemüht sich die
Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung
zuständige Behörde, gemeinsam mit den für die Toch-
terunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden
eine gemeinsame Entscheidung zu treffen bezüglich

1. der Identifizierung der wesentlichen Hindernisse
und,

2. soweit erforderlich, der Bewertung der von dem
EU-Mutterunternehmen vorgeschlagenen Maß-
nahmen sowie der von den Behörden verlangten
Maßnahmen zur Beseitigung oder zum Abbau der
bestehenden Hindernisse.

Bei der Entscheidung sollen die möglichen Auswirkun-
gen solcher Maßnahmen in den Mitgliedstaaten, in de-
nen die Gruppe tätig ist, berücksichtigt werden. In der
Entscheidung kann vorgesehen werden, dass eine oder
mehrere Maßnahmen im Sinne des § 59 Absatz 5 auf
Ebene einzelner Gruppenunternehmen oder in Bezug
auf die Gruppe insgesamt angeordnet werden. Die Ab-
wicklungsbehörde kann die Europäische Bankenauf-
sichtsbehörde gemäß Artikel 31 Buchstabe c der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1093/2010 um Unterstützung bei der
Erzielung einer Einigung ersuchen. Die Abwicklungs-
behörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Be-
hörde teilt die gemeinsame Entscheidung dem EU-
Mutterunternehmen mit.

(5) Liegt innerhalb von vier Monaten nach Vor-
lage des Berichts nach Absatz 1 keine gemeinsame
Entscheidung vor, so entscheidet die Abwicklungsbe-
hörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Be-
hörde allein über die auf Gruppenebene zu treffenden
Maßnahmen. Dabei trägt sie den Standpunkten und
Vorbehalten anderer Abwicklungsbehörden Rechnung.
Die Abwicklungsbehörde begründet die Entscheidung
und teilt sie dem EU-Mutterunternehmen mit. Sie trifft
ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der
Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nach Artikel 19
der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, sofern eine der
betroffenen Behörden die Europäische Bankenauf-
sichtsbehörde mit einer der in § 58 Absatz 6 Nummer
7, 8 oder 10 genannten Angelegenheiten befasst hat.
Fasst die Europäische Bankenaufsichtsbehörde inner-
halb eines Monats keinen Beschluss, so gilt Satz 1 ent-
sprechend.

Drucksache 18/3088 – 112 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(6) Ist die Abwicklungsbehörde die zuständige
Abwicklungsbehörde für Tochterunternehmen der
Gruppe, ohne nach § 155 für die Gruppenabwicklung
zuständig zu sein, bemüht sie sich, nach Abstimmung
mit den übrigen Aufsichtsbehörden und den Abwick-
lungsbehörden der Mitgliedstaaten und Drittstaaten, in
denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befin-
den, gemeinsam mit der für die Gruppenabwicklung
zuständigen Abwicklungsbehörde und den anderen be-
troffenen Abwicklungsbehörden eine gemeinsame Ent-
scheidung zu treffen bezüglich

1. der Identifizierung der wesentlichen Hindernisse
und,

2. soweit erforderlich, der Bewertung der von dem
EU-Mutterunternehmen vorgeschlagenen Maß-
nahmen sowie der von den Behörden vorgeschla-
genen Maßnahmen zur Beseitigung oder zum Ab-
bau der bestehenden Hindernisse.

Die Abwicklungsbehörde kann die Europäische Ban-
kenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 der Verordnung
(EU) Nr. 1093/2010 mit einer der in § 58 Absatz 6
Nummer 7, 8 oder 10 genannten Angelegenheiten be-
fassen. Sie teilt die gemeinsame Entscheidung den
Tochterunternehmen mit, welche ihrer Zuständigkeit
unterfallen.

(7) Liegt innerhalb von vier Monaten keine ge-
meinsame Entscheidung der Abwicklungsbehörden
nach Absatz 6 vor, so trifft die Abwicklungsbehörde
für die Tochterunternehmen, für welche sie zuständig
ist, selbst eine Entscheidung. Hierbei hat sie die Stand-
punkte und Vorbehalte der anderen Abwicklungsbe-
hörden gebührend zu berücksichtigen. Sie teilt die Ent-
scheidung den betroffenen Tochterunternehmen und
der für die Gruppenabwicklung zuständigen Abwick-
lungsbehörde mit. Die Abwicklungsbehörde trifft ihre
Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der Eu-
ropäischen Bankenaufsichtsbehörde nach Artikel 19
der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, sofern eine der
betroffenen Behörden die Europäische Bankenauf-
sichtsbehörde mit einer der in § 58 Absatz 6 Nummer
7, 8 oder 10 genannten Angelegenheiten befasst hat.
Fasst die Europäische Bankenaufsichtsbehörde inner-
halb eines Monats keinen Beschluss, gilt Satz 1 ent-
sprechend.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 113 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(8) Soweit eine gemeinsame Entscheidung nicht
zustande kommt, legt die Abwicklungsbehörde die von
der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde
und von den betroffenen Abwicklungsbehörden im
Rahmen deren jeweiliger Zuständigkeit getroffenen
Entscheidungen als bindend zugrunde.

(9) Ist die Abwicklungsbehörde nach § 155 für
die Gruppenabwicklung zuständig, setzt sie das Ver-
fahren zur Erstellung eines Gruppenabwicklungsplans
nach § 46 soweit und so lange aus, bis das Verfahren
nach den Absätzen 1 bis 6 beendet wurde und die Hin-
dernisse für eine effektive Anwendung der Abwick-
lungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbe-
fugnisse beseitigt oder zumindest abgebaut wurden. Ist
die Abwicklungsbehörde nicht nach § 155 für die
Gruppenabwicklung zuständig, setzt sie das Verfahren
zur Erstellung eines Teilabwicklungsplans nach § 48
Absatz 3 und 4 soweit und so lange aus, bis das Ver-
fahren nach den Absätzen 7 und 8 beendet wurde und
die Hindernisse für eine effektive Anwendung der Ab-
wicklungsinstrumente und Ausübung der Abwick-
lungsbefugnisse beseitigt oder zumindest abgebaut
wurden.

Kapitel 4 Kapitel 4

Gründung von Brückeninstituten und Vermö-
gensverwaltungsgesellschaften

u n v e r ä n d e r t

§ 61

Gründung von Brückeninstituten und Vermögens-
verwaltungsgesellschaften

(1) Der Restrukturierungsfonds gemäß § 1 des
Restrukturierungsfondsgesetzes kann, auch ohne kon-
kreten Anlass, juristische Personen gründen, die

1. im Rahmen von Übertragungen nach § 107 Ab-
satz 1 Nummer 1 Buchstabe b als übernehmender
Rechtsträger fungieren können (Brückeninstitut)
oder

2. im Rahmen von Übertragungen nach § 107 Ab-
satz 1 Nummer 2 als übernehmender Rechtsträger
fungieren können (Vermögensverwaltungsgesell-
schaft).

Drucksache 18/3088 – 114 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(2) Der Restrukturierungsfonds kann Anteile an
einem Rechtsträger erwerben, der von einem Dritten
für die Zwecke des § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buch-
stabe a oder Nummer 2 gegründet wurde, um diesen als
Brückeninstitut im Rahmen einer Übertragung nach §
107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder als Vermö-
gensverwaltungsgesellschaft im Rahmen einer Über-
tragung nach § 107 Absatz 1 Nummer 2 zu verwenden.
Ein Anteilserwerb soll nur erfolgen, wenn ein wichti-
ges Interesse des Bundes vorliegt und sich der vom
Bund erstrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher
auf andere Weise erreichen lässt. Die §§ 65 bis 69 der
Bundeshaushaltsordnung sind nicht anzuwenden.

(3) § 202 Absatz 3 Satz 1 des Aktiengesetzes ist
auf Brückeninstitute und Vermögensverwaltungsge-
sellschaften nicht anzuwenden.

T e i l 4 T e i l 4

A b w i c k l u n g A b w i c k l u n g

Kapitel 1 Kapitel 1

Abwicklungsbefugnis, Voraussetzungen und
weitere Befugnisse

Abwicklungsbefugnis, Voraussetzungen und
weitere Befugnisse

§ 62 § 62

Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf Insti-
tute

Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf Insti-
tute

(1) Die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug
auf ein Institut liegen vor, wenn

(1) Die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug
auf ein Institut liegen vor, wenn

1. das Institut in seinem Bestand gefährdet ist; 1. u n v e r ä n d e r t

2. die Durchführung einer Abwicklungsmaßnahme
zur Erreichung der Abwicklungsziele geeignet ist
und

2. die Durchführung einer Abwicklungsmaßnahme
zur Erreichung eines oder mehrerer Abwick-
lungsziele erforderlich und verhältnismäßig ist
und

3. die Bestandsgefährdung sich innerhalb des zur
Verfügung stehenden Zeitrahmens nicht ebenso
sicher durch andere Maßnahmen als durch Ab-
wicklungsmaßnahmen beseitigen lässt. Als alter-
native Maßnahmen kommen in Betracht:

3. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 115 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

a) Maßnahmen des privaten Sektors einschließ-
lich Maßnahmen eines Institutssicherungs-
systems oder

b) Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, insbe-
sondere Maßnahmen frühzeitigen Eingrei-
fens gemäß den §§ 36 bis 38 oder Maßnah-
men gemäß den §§ 45 bis 46 des Kreditwe-
sengesetzes.

Die vorhergehende Anwendung von Maßnahmen
frühzeitigen Eingreifens gemäß den §§ 36 bis 38
oder von Maßnahmen gemäß den §§ 45 bis 46 des
Kreditwesengesetzes ist keine Voraussetzung für
den Erlass von Abwicklungsmaßnahmen.

(2) Die Aufsichtsbehörde stellt nach Anhörung
der Abwicklungsbehörde oder die Abwicklungsbe-
hörde stellt nach Anhörung der Aufsichtsbehörde die
Bestandsgefährdung des Instituts fest. Zu diesem
Zweck stellen sich die Abwicklungsbehörde und die
Aufsichtsbehörde auf Anforderung gegenseitig unver-
züglich alle Informationen zur Verfügung, die für diese
Feststellung erforderlich sind.

(2) u n v e r ä n d e r t

§ 63 § 63

Bestandsgefährdung; Verordnungsermächtigung u n v e r ä n d e r t

(1) Eine Bestandsgefährdung eines Instituts liegt
vor, wenn

1. das Institut gegen die mit einer Erlaubnis nach §
32 des Kreditwesengesetzes verbundenen Anfor-
derungen in einer Weise verstößt, die die Aufhe-
bung der Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörde
rechtfertigen würde oder objektive Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass dies in naher Zukunft bevor-
steht,

2. die Vermögenswerte des Instituts die Höhe seiner
Verbindlichkeiten unterschreiten oder objektive
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies in naher
Zukunft bevorsteht, oder

Drucksache 18/3088 – 116 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

3. das Institut zahlungsunfähig ist oder objektive
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Institut in
naher Zukunft nicht mehr in der Lage sein wird,
die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt
der Fälligkeit zu erfüllen, es sei denn, es bestehen
ernsthafte Aussichten darauf, dass das Institut
durch Garantien im Sinne von Absatz 2 Satz 2
Nummer 1 oder 2 in die Lage versetzt wird, beste-
hende Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fällig-
keit zu erfüllen.

(2) Einer Bestandsgefährdung steht die Bewilli-
gung einer außerordentlichen finanziellen Unterstüt-
zung aus öffentlichen Mitteln gleich. Dies gilt nicht,
wenn die außerordentliche finanzielle Unterstützung
aus öffentlichen Mitteln zur Abwendung einer schwe-
ren Störung der Volkswirtschaft und zur Wahrung der
Finanzstabilität erfolgt in der Form

1. einer staatlichen Garantie für Liquiditätsfazilitä-
ten, die von der Europäischen Zentralbank oder
der Deutschen Bundesbank zu ihren jeweiligen
Bedingungen bereitgestellt werden,

2. einer staatlichen Garantie für neu emittierte Ver-
bindlichkeiten oder

3. einer Zuführung von Eigenkapital oder des Kaufs
von Kapitalinstrumenten

a) zu Preisen und Bedingungen, die das Institut
nicht begünstigen,

b) zwecks Schließung von Kapitallücken, die in
Stresstests auf nationaler Ebene oder der
Ebene der Union oder des einheitlichen Auf-
sichtsmechanismus, bei der Bewertung der
Qualität der Vermögenswerte oder ver-
gleichbaren Prüfungen durch die Aufsichts-
behörde, die Europäische Zentralbank oder
die Europäische Bankenaufsichtsbehörde
festgestellt und gegebenenfalls durch die
Aufsichtsbehörde bestätigt wurden,

c) wenn im Zeitpunkt der Kapitalzuführung die
Voraussetzungen des § 65 Absatz 2 nicht er-
füllt sind.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 117 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Die Regelungen gemäß den Nummern 1, 2 und 3
gelten nur für präventive, zeitlich befristete und
verhältnismäßige Maßnahmen, die nicht dem
Ausgleich von Verlusten dienen, die das Institut
bereits erlitten hat oder in naher Zukunft voraus-
sichtlich erleiden wird. Kapitalmaßnahmen öf-
fentlicher Eigentümer, die keine Beihilfe im Sinne
des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union sind, blei-
ben unbenommen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmun-
gen bezüglich der Umstände zu treffen, unter denen
eine Bestandsgefährdung nach den Absätzen 1 und 2
vorliegt. Das Bundesministerium der Finanzen kann
die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Ab-
wicklungsbehörde übertragen.

§ 64 § 64

Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf Finan-
zinstitute und Holdinggesellschaften

Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf Finan-
zinstitute und Holdinggesellschaften

(1) Die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug
auf ein Finanzinstitut, das nachgeordnetes Unterneh-
men eines auf konsolidierter Basis beaufsichtigten
übergeordneten Unternehmens ist, liegen vor, wenn die
in § 62 Absatz 1 genannten Voraussetzungen sowohl in
Bezug auf das Finanzinstitut als auch in Bezug auf das
übergeordnete Unternehmen erfüllt sind.

(1) Die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug
auf ein Finanzinstitut, das nachgeordnetes Unterneh-
men eines auf konsolidierter Basis beaufsichtigten
übergeordneten Unternehmens ist, liegen vor, wenn die
in § 62 Absatz 1 genannten Voraussetzungen sowohl in
Bezug auf das Finanzinstitut als auch in Bezug auf das
übergeordnete Unternehmen erfüllt sind. § 62 Absatz 2
gilt entsprechend.

Drucksache 18/3088 – 118 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(2) Die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug
auf eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Fi-
nanzholdinggesellschaft, eine gemischte Holdingge-
sellschaft, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in ei-
nem Mitgliedstaat, eine EU-Mutterfinanzholdingge-
sellschaft, eine gemischte Mutterfinanzholdinggesell-
schaft in einem Mitgliedstaat oder eine gemischte EU-
Mutterfinanzholdinggesellschaft liegen vor, wenn die
in § 62 Absatz 1 genannten Voraussetzungen sowohl in
Bezug auf eine der vorgenannten Holdinggesellschaf-
ten als auch in Bezug auf ein Tochterunternehmen oder
mehrere Tochterunternehmen dieser Holdinggesell-
schaft erfüllt sind, sofern es sich bei dem beziehungs-
weise den Tochterunternehmen um ein Institut bezie-
hungsweise um Institute handelt. Hat ein nachgeordne-
tes Unternehmen nach Satz 1 seinen Sitz in einem
Drittstaat, muss die Abwicklungsbehörde im Drittstaat
festgestellt haben, dass dieses nachgeordnete Unter-
nehmen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß dem
Recht des Drittstaats erfüllt.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Abwick-
lungsbehörde auch dann Abwicklungsmaßnahmen in
Bezug auf eine in Absatz 2 genannte Holdinggesell-
schaft anordnen, wenn

(3) u n v e r ä n d e r t

1. die in § 62 Absatz 1 genannten Voraussetzungen
in Bezug auf ein Tochterunternehmen oder meh-
rere Tochterunternehmen dieser Holdinggesell-
schaft erfüllt sind, sofern es sich bei den Tochter-
unternehmen um Institute handelt,

2. die Bestandsgefährdung des Tochterunterneh-
mens oder der Tochterunternehmen nach Num-
mer 1 eine Bestandsgefährdung der Gruppe als
Ganzes oder eines Instituts auslösen könnte und

3. eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf diese
Holdinggesellschaft für die Abwicklung eines
Tochterunternehmens oder mehrerer Tochterun-
ternehmen nach Nummer 1 oder für die Abwick-
lung der Gruppe als Ganzes erforderlich ist.

Bei der Beurteilung, ob die Abwicklungsvoraussetzun-
gen gemäß § 62 Absatz 1 in Bezug auf ein Tochterun-
ternehmen nach Satz 1 Nummer 1 vorliegen, können
die Abwicklungsbehörde des Tochterunternehmens
und die Abwicklungsbehörde der Holdinggesellschaft
im Wege einer gemeinsamen Entscheidung einen Ka-
pitaltransfer oder einen Verlustausgleich in der
Gruppe, einschließlich der bereits erfolgten Ausübung
des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter
Kapitalinstrumente gemäß § 89, außer Betracht lassen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 119 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(4) Werden die Tochterinstitute einer gemisch-
ten Holdinggesellschaft direkt oder indirekt von einer
Zwischen-Finanzholdinggesellschaft gehalten, dürfen
Abwicklungsmaßnahmen zum Zweck einer Gruppen-
abwicklung nach Absatz 2 oder Absatz 3 nur in Bezug
auf die Zwischen-Finanzholdinggesellschaft und nicht
in Bezug auf die gemischte Holdinggesellschaft ange-
ordnet werden.

(4) u n v e r ä n d e r t

§ 65 § 65

Voraussetzungen für die Anwendung des Instru-
ments der Beteiligung der Inhaber relevanter Ka-

pitalinstrumente

u n v e r ä n d e r t

(1) Außer in den Fällen der §§ 62 und 64 kann
die Abwicklungsbehörde das Instrument der Beteili-
gung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente gemäß
§ 89 auch in Bezug auf relevante Kapitalinstrumente
anwenden, die

1. von einem Tochterunternehmen ausgegeben wer-
den und die auf Einzelbasis und auf konsolidierter
Basis für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmit-
telanforderungen anerkannt sind, wenn die Ab-
wicklungsbehörde und die für die Feststellung zu-
ständige Behörde des Mitgliedstaats des Tochter-
unternehmens in Form einer gemeinsamen Ent-
scheidung gemäß § 166 Absatz 3 und 4 nach Maß-
gabe des § 66 feststellen, dass in Bezug auf die
Gruppe die Voraussetzungen des § 62 Absatz 1
vorliegen;

2. von einem inländischen Mutterunternehmen aus-
gegeben werden und die auf Einzelbasis auf der
Ebene des inländischen Mutterunternehmens oder
auf konsolidierter Basis für die Zwecke der Erfül-
lung der Eigenmittelanforderungen anerkannt
sind, wenn die Abwicklungsbehörde feststellt,
dass in Bezug auf die Gruppe die Voraussetzun-
gen des § 62 Absatz 1 vorliegen oder

3. von einem Institut ausgegeben werden, wenn die-
sem eine außerordentliche finanzielle Unterstüt-
zung aus öffentlichen Mitteln bewilligt wird, au-
ßer in Fällen des § 63 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Nummer 1 und
2 liegt die Bestandsgefährdung einer Gruppe vor, wenn

Drucksache 18/3088 – 120 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

1. die Gruppe gegen die Aufsichtsanforderungen auf
konsolidierter Ebene in einer Weise verstößt, die
Maßnahmen gemäß § 45 Absatz 2, gegebenenfalls
in Verbindung mit § 45 Absatz 1 Satz 3 des Kre-
ditwesengesetzes, durch die Aufsichtsbehörde in
Bezug auf ein auf konsolidierter Basis beaufsich-
tigtes Unternehmen der Gruppe rechtfertigt oder

2. objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein
Verstoß nach Nummer 1 zumindest in naher Zu-
kunft bevorsteht.

§ 66 § 66

Feststellung der Voraussetzungen für die Anwen-
dung des Instruments der Beteiligung der Inhaber
relevanter Kapitalinstrumente bei gruppenangehö-

rigen Unternehmen

u n v e r ä n d e r t

(1) Beabsichtigt die Abwicklungsbehörde in Be-
zug auf ein Tochterunternehmen, das relevante Kapi-
talinstrumente ausgibt, welche auf Einzelbasis und auf
konsolidierter Basis für die Zwecke der Erfüllung der
Eigenmittelanforderungen anerkannt sind, die Feststel-
lung der in § 62 Absatz 1 genannten Voraussetzungen,
sofern die Beteiligung der Inhaber relevanter Kapi-
talinstrumente gemäß § 89 zur Erreichung der Abwick-
lungsziele ausreichen würde, oder die Feststellung
nach § 65 Absatz 1 Nummer 3, teilt sie diese Absicht
umgehend der konsolidierenden Aufsichtsbehörde mit.
Ist die konsolidierende Aufsichtsbehörde nicht die für
die Feststellung hinsichtlich des übergeordneten Unter-
nehmens zuständige Behörde, teilt die Abwicklungsbe-
hörde ihre Absicht auch der für die Feststellung zustän-
digen Behörde des Mitgliedstaats mit.

(2) Beabsichtigt die Abwicklungsbehörde in Be-
zug auf ein Tochterunternehmen, das relevante Kapi-
talinstrumente ausgibt, die auf Einzelbasis und auf kon-
solidierter Basis für die Zwecke der Erfüllung der Ei-
genmittelanforderungen anerkannt sind, die Feststel-
lung der in § 65 Absatz 1 Nummer 1 genannten Vo-
raussetzungen, teilt sie diese Absicht umgehend der
Aufsichtsbehörde des Tochterunternehmens mit, auf
dessen relevante Kapitalinstrumente das Instrument der
Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente
angewendet wird.

(3) Die Abwicklungsbehörde fügt einer Mittei-
lung gemäß Absatz 1 oder 2 eine Begründung bei, wa-
rum sie die betreffende Feststellung in Betracht zieht.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 121 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(4) Die Abwicklungsbehörde bewertet nach Ab-
stimmung mit den Behörden, denen eine Mitteilung ge-
mäß Absatz 1 gemacht wurde, ob eine oder mehrere al-
ternative Maßnahmen durchführbar sind, durch welche
sich die Abwicklungsziele auch ohne die Beteiligung
der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente nach § 89 si-
cherstellen lassen (alternative Maßnahmen). Als alter-
native Maßnahmen sind insbesondere Frühinterventi-
onsmaßnahmen nach § 36, die in Artikel 104 Absatz 1
der Richtlinie 2013/36/EU genannten Maßnahmen o-
der ein Mittel- oder Kapitaltransfer des Mutterunter-
nehmens in Betracht zu ziehen.

(5) Gelangt die Abwicklungsbehörde – nach Ab-
stimmung mit den benachrichtigten Behörden – gemäß
Absatz 4 zu dem Schluss, dass alternative Maßnahmen
zur Verfügung stehen, bringt sie diese zur Anwendung.

(6) Gelangt die Abwicklungsbehörde im Fall des
Absatzes 1 – nach Abstimmung mit den benachrichtig-
ten Behörden – gemäß Absatz 4 zu dem Schluss, dass
keine alternativen Maßnahmen zur Verfügung stehen,
entscheidet die Abwicklungsbehörde, ob die in Absatz
1 genannte, in Betracht gezogene Feststellung ange-
messen ist.

(7) Im Fall des Absatzes 2 erfolgt die Feststel-
lung in Form einer gemeinsamen Entscheidung der für
die Feststellung ausgewählten Behörden der Mitglied-
staaten, in denen sich Tochterunternehmen befinden,
gemäß den §§ 161 bis 165. In Ermangelung einer ge-
meinsamen Entscheidung wird keine Feststellung ge-
mäß § 65 Absatz 1 Nummer 1 getroffen.

(8) Die Abwicklungsbehörde trifft im Einklang
mit diesem Paragraphen eine Entscheidung zur Beteili-
gung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente und
setzt sie unter gebührender Berücksichtigung der
Dringlichkeit der Umstände umgehend um.

§ 67 § 67

Abwicklungsziele; Systemgefährdung u n v e r ä n d e r t

(1) Abwicklungsziele sind

1. die Abwendung einer Systemgefährdung, die von
der Bestandsgefährdung eines Instituts oder einer
Gruppe ausgeht,

2. der Schutz öffentlicher Mittel durch Vermeidung
der Inanspruchnahme außerordentlicher finanziel-
ler Unterstützung aus öffentlichen Mitteln.

Drucksache 18/3088 – 122 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(2) Eine Systemgefährdung liegt vor, wenn zu
besorgen ist, dass sich die Bestandsgefährdung des In-
stituts oder der Gruppe in der konkreten Marktsituation
in erheblicher Weise negativ auswirkt auf andere Un-
ternehmen des Finanzsektors, auf die Finanzmärkte,
auf das allgemeine Vertrauen der Einleger und anderen
Marktteilnehmer in die Funktionsfähigkeit des Finanz-
systems oder auf die Realwirtschaft. Bei der Einschät-
zung, ob eine Systemgefährdung vorliegt, berücksich-
tigt die Abwicklungsbehörde insbesondere

1. die Art und den Umfang der Verbindlichkeiten
des Instituts oder der Gruppe gegenüber anderen
Instituten, Gruppen und sonstigen Unternehmen
des Finanzsektors,

2. den Umfang der von dem Institut oder der Gruppe
aufgenommenen Einlagen,

3. die Art, den Umfang und die Zusammensetzung
der von dem Institut oder der Gruppe eingegange-
nen Risiken sowie die Verhältnisse auf den Märk-
ten, auf denen entsprechende Risikopositionen ge-
handelt werden,

4. die Vernetzung mit anderen Finanzmarktteilneh-
mern,

5. die Verhältnisse auf den Finanzmärkten, insbe-
sondere die von den Marktteilnehmern erwarteten
Auswirkungen eines Zusammenbruchs des Insti-
tuts oder der Gruppe auf andere Unternehmen des
Finanzsektors, auf den Finanzmarkt sowie auf das
Vertrauen der Einleger und Marktteilnehmer in
die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts und in
die Realwirtschaft,

6. die Komplexität der von dem Institut oder der
Gruppe mit anderen Marktteilnehmern abge-
schlossenen Geschäfte,

7. die Art, den Umfang und die Komplexität der von
dem Institut oder der Gruppe grenzüberschreitend
abgeschlossenen Geschäfte und

8. die Ersetzbarkeit der von dem Institut oder der
Gruppe im Inland oder grenzüberschreitend ange-
botenen Dienstleistungen und technischen Sys-
teme.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 123 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 68 § 68

Allgemeine Grundsätze für eine Abwicklung u n v e r ä n d e r t

(1) Die Abwicklungsbehörde verfolgt bei Ab-
wicklungsmaßnahmen die Grundsätze, dass

1. Verluste von Anteilsinhabern und Gläubigern in
demselben Umfang zu tragen sind wie in einem
Insolvenzverfahren, das zum Zeitpunkt der An-
ordnung der Abwicklung eröffnet worden wäre,
sofern in diesem Gesetz keine abweichenden
Bestimmungen getroffen werden,

2. gedeckte Einlagen vollständig geschützt werden,

3. die Kosten der Abwicklung möglichst gering zu
halten sind und eine Vernichtung von Werten, die
nicht zur Erreichung der Abwicklungsziele erfor-
derlich ist, vermieden wird,

4. die Geschäftsleiter und die höhere Führungsebene
des in Abwicklung befindlichen Instituts oder
gruppenangehörigen Unternehmens ersetzt wer-
den, es sei denn, die Abwicklungsbehörde be-
trachtet die vollständige oder teilweise Beibehal-
tung der Geschäftsleiter oder der höheren Füh-
rungsebene im Einzelfall als erforderlich, um die
Abwicklungsziele zu erreichen,

5. die Geschäftsleiter und die höhere Führungsebene
des in Abwicklung befindlichen Instituts oder
gruppenangehörigen Unternehmens zu jeder er-
forderlichen Unterstützung für die Erreichung der
Abwicklungsziele herangezogen werden,

6. die straf- und zivilrechtliche Verantwortung von
natürlichen und juristischen Personen für die Be-
standsgefährdung des in Abwicklung befindli-
chen Instituts unberührt bleibt.

(2) Die Abwicklungsbehörde trifft Abwick-
lungsmaßnahmen gegenüber einem Institut, das einer
Gruppe angehört, nach Maßgabe dieses Gesetzes in ei-
ner Weise, die die negativen Auswirkungen auf grup-
penangehörige Unternehmen und die Gruppe als Gan-
zes sowie auf die Finanzstabilität in der Europäischen
Union und in ihren Mitgliedstaaten, insbesondere in
Mitgliedstaaten, in denen gruppenangehörige Unter-
nehmen tätig sind, so gering wie möglich hält.

Drucksache 18/3088 – 124 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(3) Bei Abwicklungsmaßnahmen wird die Ab-
wicklungsbehörde den Betriebsrat des Instituts oder
gruppenangehörigen Unternehmens informieren, so-
weit dies ohne Beeinträchtigung der Abwicklungsziele
möglich ist.

§ 69 § 69

Bewertung; gerichtliche Überprüfung u n v e r ä n d e r t

(1) Bevor eine Abwicklungsanordnung erlassen
wird,

1. stellt die Abwicklungsbehörde sicher, dass nach
Maßgabe der §§ 69 bis 75 eine angemessene und
vorsichtige Bewertung der Vermögenswerte und
Verbindlichkeiten des Instituts oder des gruppen-
angehörigen Unternehmens durch einen unabhän-
gigen, sachverständigen Prüfer vorgenommen
wird oder

2. nimmt die Abwicklungsbehörde zumindest eine
vorläufige Bewertung nach Maßgabe des § 74 vor.

(2) Eine Bewertung nach den §§ 69 bis 75 kann
nur im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung einer
Abwicklungsmaßnahme oder der Anwendung des In-
struments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapi-
talinstrumente gerichtlich überprüft werden.

§ 70 § 70

Sachverständiger Prüfer u n v e r ä n d e r t

(1) Der Prüfer muss unabhängig sein von

1. staatlichen Stellen einschließlich der Abwick-
lungsbehörde,

2. dem Institut oder gruppenangehörigen Unterneh-
men und

3. dem übernehmenden Rechtsträger, soweit vor-
handen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 125 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(2) Der Prüfer wird auf Antrag der Abwick-
lungsbehörde vom Gericht ausgewählt und bestellt. §
10 Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 und 4 und § 11 des Um-
wandlungsgesetzes gelten entsprechend. Zuständig ist
das Landgericht, in dessen Bezirk sich der Sitz der Ab-
wicklungsbehörde befindet. Die Auswahl und Bestel-
lung durch das Landgericht soll spätestens innerhalb
von fünf Werktagen erfolgen. Über eine Beschwerde
soll das Oberlandesgericht innerhalb von fünf Werkta-
gen entscheiden.

§ 71 § 71

Zwecke der Bewertung u n v e r ä n d e r t

Die Bewertung dient der Abwicklungsbehörde als
Beurteilungsgrundlage für die folgenden Zwecke:

1. die Feststellung, ob die Abwicklungsvorausset-
zungen oder die Voraussetzungen für die Anwen-
dung des Instruments der Beteiligung der Inhaber
relevanter Kapitalinstrumente für das Institut oder
das gruppenangehörige Unternehmen erfüllt sind;

2. wenn die Abwicklungsvoraussetzungen erfüllt
sind, die Entscheidung über die in Bezug auf das
Institut oder das gruppenangehörige Unterneh-
men zu treffenden angemessenen Abwicklungs-
maßnahmen;

3. wenn das Instrument der Beteiligung der Inhaber
relevanter Kapitalinstrumente gemäß § 89 ausge-
übt wird, die fundierte Entscheidung über den
Umfang der Einziehung, Löschung, Übertragung
von Anteilen oder anderen Instrumenten des har-
ten Kernkapitals an dem Institut oder dem grup-
penangehörigen Unternehmen und über den Um-
fang der Herabschreibung und Umwandlung der
relevanten Kapitalinstrumente;

4. wenn das Instrument der Gläubigerbeteiligung ge-
mäß § 90 angewandt wird, die Entscheidung über
die Höhe der Herabschreibung oder Umwandlung
von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten;

Drucksache 18/3088 – 126 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

5. wenn das Instrument des Brückeninstituts oder
das Instrument der Übertragung auf eine Vermö-
gensverwaltungsgesellschaft angewandt wird, die
Bestimmung der zu übertragenden Vermögens-
werte, Rechte, Verbindlichkeiten oder Anteile o-
der anderen Eigentumstitel und die Bewertung der
Gegenleistung, die an das in Abwicklung befind-
liche Institut oder gruppenangehörige Unterneh-
men oder gegebenenfalls an die Inhaber der An-
teile oder anderen Eigentumstitel zu entrichten ist;

6. wenn das Instrument der Unternehmensveräuße-
rung angewandt wird, die Bestimmung der zu
übertragenden Vermögenswerte, Rechte, Ver-
bindlichkeiten oder Anteile oder anderen Eigen-
tumsrechte;

7. wenn das Instrument der Unternehmensveräuße-
rung, das Instrument des Brückeninstituts oder
das Instrument der Übertragung auf eine Vermö-
gensverwaltungsgesellschaft angewandt wird, die
Durchführung des Drittvergleichs gemäß § 112;

8. in allen Fällen der Sicherstellung, dass jegliche
Verluste in Bezug auf Vermögenswerte des Insti-
tuts oder des gruppenangehörigen Unternehmens
zum Zeitpunkt der Anwendung der Abwicklungs-
instrumente vollständig erfasst werden.

§ 72 § 72

Grundsätze der Bewertung u n v e r ä n d e r t

(1) Die Bewertung hat sich auf vorsichtige An-
nahmen zu stützen, insbesondere auch in Bezug auf
Ausfallwahrscheinlichkeiten und Verlustquoten hin-
sichtlich der Vermögenswerte des Instituts.

(2) Bei der Bewertung darf nicht die Möglich-
keit in Betracht gezogen werden, dass dem Institut oder
dem gruppenangehörigen Unternehmen ab dem Zeit-
punkt, zu dem eine Abwicklungsmaßnahme ergriffen
wird, eine außerordentliche finanzielle Unterstützung
aus öffentlichen Mitteln, eine Notfallliquiditätshilfe ei-
ner Zentralbank oder eine Liquiditätshilfe einer Zent-
ralbank zu nicht marktüblichen Konditionen hinsicht-
lich Besicherung, Laufzeit und Verzinsung gewährt
werden könnte. Satz 1 gilt nicht für Leistungen des
Restrukturierungsfonds, die nach Maßgabe dieses Ge-
setzes erfolgen.

(3) Bei der Bewertung muss berücksichtigt wer-
den, dass

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 127 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

1. die Abwicklungsbehörde für den Erlass einer Ab-
wicklungsanordnung und damit zusammenhän-
gende Tätigkeiten nach Maßgabe von § 142 Ge-
bühren und Auslagen nach § 3d des Finanzmarkt-
stabilisierungsfondsgesetzes erheben kann;

2. der Restrukturierungsfonds im Sinne des § 1 des
Restrukturierungsfondsgesetzes Zinsen und Ge-
bühren für die Garantien und Darlehen berechnen
kann, die dem in Abwicklung befindlichen Institut
oder gruppenangehörigen Unternehmen nach den
§§ 6 bis 6b des Restrukturierungsfondsgesetzes
gewährt werden.

§ 73 § 73

Umfang der Bewertung; Prüfbericht und ergän-
zende Bestandteile

u n v e r ä n d e r t

(1) Die Bewertung hat unter Berücksichtigung
ihres Zwecks nach § 71 und der Grundsätze der Bewer-
tung nach § 72 für alle Verbindlichkeiten die Rangstel-
lung sowie die voraussichtlichen Befriedigungsquoten
in einem Insolvenzverfahren anzugeben, das zum Zeit-
punkt der Vornahme der ersten Abwicklungsmaß-
nahme oder der ersten Beteiligung der Inhaber relevan-
ter Kapitalinstrumente eröffnet worden wäre. Die
Durchführung der Bewertung des hypothetischen In-
solvenzverfahrens gemäß § 146 erfolgt unabhängig
von der Bewertung nach § 69.

(2) Der Prüfer hat der Abwicklungsbehörde
schriftlich über das Ergebnis seiner Prüfung zu berich-
ten (Prüfungsbericht). Zudem hat der Prüfer als ergän-
zende Bestandteile des Prüfungsberichts folgende Un-
terlagen beizufügen:

1. eine auf den Bewertungsstichtag aktualisierte Bi-
lanz und einen Bericht über die Finanzlage des In-
stituts oder des gruppenangehörigen Unterneh-
mens;

2. eine Analyse und eine Schätzung des Buchwerts
der Vermögenswerte, die dem Institut oder dem
gruppenangehörigen Unternehmen zuzuordnen
sind;

3. eine Aufstellung der in den Büchern oder in sons-
tigen Aufzeichnungen des Instituts oder des grup-
penangehörigen Unternehmens bilanziellen und
außerbilanziellen Verbindlichkeiten mit Angaben
zu den jeweiligen Gläubigern und den jeweils zu-
grunde liegenden Forderungen und ihrer Rang-
stellung in einem Insolvenzverfahren.

Drucksache 18/3088 – 128 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(3) Als Grundlage für die in § 71 Nummer 5 und
6 genannten Entscheidungen der Abwicklungsbehörde
können die Analyse und eine Schätzung nach Absatz 2
Nummer 2 durch eine Analyse oder Schätzung des
Werts der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des
Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens
auf der Grundlage des Marktwerts ergänzt werden.

(4) Die Abwicklungsbehörde kann den Prü-
fungsbericht einschließlich der ergänzenden Bestand-
teile dem übernehmenden Rechtsträger und dem in Ab-
wicklung befindlichen Institut oder gruppenangehöri-
gen Unternehmen übermitteln, wenn dies mit den Ab-
wicklungszielen vereinbar ist. Ein Rechtsanspruch auf
Übermittlung des Prüfungsberichts besteht nicht.

§ 74 § 74

Vorläufige Bewertung u n v e r ä n d e r t

(1) Ist die Durchführung einer Bewertung, die
sämtliche Anforderungen der §§ 70 bis 73 erfüllt, nicht
oder nicht rechtzeitig vor der Anwendung einer Ab-
wicklungsanordnung möglich, so kann die Abwick-
lungsbehörde eine vorläufige Bewertung der Vermö-
genswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des
gruppenangehörigen Unternehmens vornehmen.

(2) Die Anforderungen der §§ 71, 72 und § 73
Absatz 1 gelten für die vorläufige Bewertung entspre-
chend, soweit dies auf Grund der Dringlichkeit im Ein-
zelfall angemessen und durchführbar ist.

(3) Die vorläufige Bewertung hat einen Ab-
schlag für zusätzliche Verluste zu enthalten und diesen
angemessen zu begründen.

(4) Die vorläufige Bewertung ist für die Ab-
wicklungsbehörde eine zulässige Grundlage zum Er-
greifen von Abwicklungsmaßnahmen, einschließlich
der Übernahme der Kontrolle über das in Abwicklung
befindliche Institut oder gruppenangehörige Unterneh-
men und des Instruments der Beteiligung der Inhaber
relevanter Kapitalinstrumente.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 129 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 75 § 75

Abschließende Bewertung u n v e r ä n d e r t

(1) Eine Bewertung, die nicht sämtliche Anfor-
derungen der §§ 70 bis 73 erfüllt, gilt so lange als vor-
läufige Bewertung, bis ein sachverständiger und unab-
hängiger Prüfer nach § 70 eine abschließende Bewer-
tung vorgenommen hat, die sämtliche Anforderungen
der §§ 70 bis 73 erfüllt. Die Abwicklungsbehörde hat
die abschließende Bewertung unverzüglich zu veran-
lassen.

(2) Die abschließende Bewertung kann separat
oder zeitgleich mit der Bewertung gemäß § 146 durch
den sachverständigen und unabhängigen Prüfer durch-
geführt werden. Sie muss jedoch inhaltlich getrennt
von der Bewertung gemäß § 146 erfolgen.

(3) Die abschließende Bewertung dient über die
Zwecke des § 71 hinaus

1. dem Zweck sicherzustellen, dass sämtliche Ver-
luste in Bezug auf Vermögenswerte des Instituts
oder des gruppenangehörigen Unternehmens in
dessen Büchern vollständig erfasst werden und

2. als Grundlage der Entscheidung, ob Forderungen
der Gläubiger oder Inhaber relevanter Kapitalin-
strumente wieder heraufzusetzen sind oder ob der
Wert der zu entrichtenden Gegenleistung zu erhö-
hen ist.

(4) Fällt die im Rahmen der abschließenden Be-
wertung durchgeführte Schätzung des Nettovermö-
genswerts des Instituts oder des gruppenangehörigen
Unternehmens höher aus als die im Rahmen der vor-
läufigen Bewertung durchgeführte Schätzung des Net-
tovermögenswerts, so kann die Abwicklungsbehörde

1. ihre Befugnis zur Wiederheraufsetzung des Werts
der Forderungen der Gläubiger und der Inhaber
der relevanten Kapitalinstrumente, die auf Basis
der vorläufigen Bewertung durch Anwendung der
Instrumente der Beteiligung der Inhaber relevan-
ter Kapitalinstrumente und der Gläubigerbeteili-
gung herabgeschrieben wurden, ausüben;

Drucksache 18/3088 – 130 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

2. das Brückeninstitut oder die Vermögensverwal-
tungsgesellschaft anweisen, eine zusätzliche an-
gemessene Zahlung als weitere Gegenleistung in
Bezug auf die Vermögenswerte, Rechte oder Ver-
bindlichkeiten an das in Abwicklung befindliche
Institut oder gruppenangehörige Unternehmen o-
der in Bezug auf Anteile oder Eigentumstitel an
die Inhaber der Anteile oder anderen Eigentums-
titel zu entrichten.

§ 76 § 76

Verordnungsermächtigung u n v e r ä n d e r t

Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmun-
gen unter Berücksichtigung der technischen Regulie-
rungsstandards gemäß Artikel 36 Absatz 14, 15 und 16
der Richtlinie 2014/59/EU zu erlassen über

1. die Anforderungen an die Unabhängigkeit des
sachverständigen Prüfers gemäß § 70 Absatz 1,

2. die zur Bewertung der Vermögenswerte und Ver-
bindlichkeiten anzuwendende Methode und

3. die bei der Berechnung und Einbeziehung des Ab-
schlags gemäß § 74 Absatz 3 anzuwendende Me-
thode.

Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-
mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwick-
lungsbehörde übertragen.

§ 77 § 77

Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen

(1) Die Abwicklungsbehörde kann bei Vorlie-
gen der Abwicklungsvoraussetzungen nach Maßgabe
dieses Gesetzes alle zur Erreichung der Abwicklungs-
ziele erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere
kann sie

(1) u n v e r ä n d e r t

1. in einer Abwicklungsanordnung nach § 136 die
Anwendung folgender Abwicklungsinstrumente
anordnen:

a) das Instrument der Beteiligung der Inhaber
relevanter Kapitalinstrumente nach § 89;

b) das Instrument der Gläubigerbeteiligung
nach § 90;

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 131 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

c) das Instrument der Unternehmensveräuße-
rung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buch-
stabe a;

d) das Instrument der Übertragung auf ein Brü-
ckeninstitut nach § 107 Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe b;

e) das Instrument der Übertragung auf eine
Vermögensgesellschaft nach § 107 Absatz 1
Nummer 2;

2. in oder neben einer Abwicklungsanordnung nach
§ 136 Anordnungen auf Grund ihrer Befugnisse
nach den §§ 78 bis 87 treffen.

(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach
§ 65 kann die Abwicklungsbehörde in einer Abwick-
lungsanordnung nach § 136 das Instrument der Beteili-
gung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente anord-
nen und in oder neben dieser Abwicklungsanordnung
alle Abwicklungsbefugnisse ausüben, die zur Aus-
übung des Instruments der Beteiligung der Inhaber re-
levanter Kapitalinstrumente erforderlich sind.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Wenn dies für die Anwendung der Abwick-
lungsmaßnahmen oder des Instruments der Beteiligung
der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente erforderlich
ist, kann die Abwicklungsbehörde bei einem in Ab-
wicklung befindlichen Institut oder gruppenangehöri-
gen Unternehmen nach § 149 in einer Abwicklungsan-
ordnung einen Rechtsformwechsel in eine Aktienge-
sellschaft anordnen. Bei Instituten oder gruppenange-
hörigen Unternehmen, für die Landesrecht maßgebend
ist, erfolgt die Anordnung des Formwechsels nur, wenn
das Landesrecht einen Formwechsel zulässt.

(3) Wenn dies für die Anwendung der Abwick-
lungsmaßnahmen oder des Instruments der Beteiligung
der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente erforderlich
ist, kann die Abwicklungsbehörde bei einem in Ab-
wicklung befindlichen Institut oder gruppenangehöri-
gen Unternehmen nach § 149 in einer Abwicklungsan-
ordnung einen Rechtsformwechsel in eine Aktienge-
sellschaft anordnen. Bei Instituten oder gruppenange-
hörigen Unternehmen, für die Landesrecht maßgeb-
lich ist, ist die Anordnung des Rechtsformwechsels
unzulässig, wenn das Landesrecht dies ausdrücklich
bestimmt.

(4) Die Abwicklungsbehörde macht von denje-
nigen Abwicklungsinstrumenten und Abwicklungsbe-
fugnissen Gebrauch, mit denen sich die Abwicklungs-
ziele im Einzelfall am besten erreichen lassen.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Die Abwicklungsinstrumente können ein-
zeln oder in beliebiger Kombination angewendet wer-
den. § 95 Absatz 1 Nummer 1 bleibt unberührt.

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) Abweichend von Absatz 5 wendet die Ab-
wicklungsbehörde bei Vorliegen der Abwicklungsvo-
raussetzungen nach Maßgabe dieses Gesetzes stets das
Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Ka-
pitalinstrumente an. Ist die Beteiligung der Inhaber re-
levanter Kapitalinstrumente ausreichend, um die Ab-
wicklungsziele zu erreichen, ordnet die Abwicklungs-
behörde keine weiteren Abwicklungsinstrumente an.

(6) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/3088 – 132 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(7) Abweichend von Absatz 5 darf das Instru-
ment der Übertragung auf eine Vermögensverwal-
tungsgesellschaft gemäß § 107 Absatz 1 Nummer 2 nur
gemeinsam mit einem anderen Abwicklungsinstrument
angewendet werden.

(7) u n v e r ä n d e r t

(8) Liegen die Voraussetzungen des § 63 Absatz
2 Satz 2 Nummer 3 vor, kann die Abwicklungsbehörde
das Instrument der Gläubigerbeteiligung und das In-
strument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapi-
talinstrumente anordnen und die Abwicklungsbefug-
nisse nach den §§ 78 bis 87 ausüben, soweit dies der
Erfüllung beihilferechtlicher Anforderungen dient. Das
Gleiche gilt, wenn im Fall des § 64 Absatz 1 oder 2 die
Abwicklungsvoraussetzungen nur auf Grund von § 63
Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 nicht vorliegen.

(8) u n v e r ä n d e r t

§ 78 § 78

Allgemeine Befugnisse der Abwicklungsbehörde Allgemeine Befugnisse der Abwicklungsbehörde

Wenn die Abwicklungsvoraussetzungen vorlie-
gen, kann die Abwicklungsbehörde

Wenn die Abwicklungsvoraussetzungen vorlie-
gen, kann die Abwicklungsbehörde

1. gegenüber dem Institut oder dem gruppenangehö-
rigen Unternehmen und den in § 45 Absatz 1 Satz
1 genannten Unternehmen anordnen, sämtliche
Informationen zu übermitteln, die erforderlich
sind, um eine Abwicklungsmaßnahme zu be-
schließen und vorzubereiten, einschließlich Aktu-
alisierungen und Nachträgen zu den für die Ab-
wicklungspläne gelieferten Angaben;

1. u n v e r ä n d e r t

2. das Institut oder das gruppenangehörige Unter-
nehmen verpflichten, eigene Prüfungen durchzu-
führen oder die Vornahme von Vor-Ort-Prüfun-
gen durch die Abwicklungsbehörde oder von ihr
beauftragte Personen zu dulden und zu unterstüt-
zen, wobei die Kosten der Prüfungen von dem
Institut oder dem gruppenangehörigen Unterneh-
men zu tragen sind;

2. u n v e r ä n d e r t

3. anordnen, dass das Institut oder das gruppenange-
hörige Unternehmen die Fälligkeit der von ihm
ausgegebenen Schuldtitel und anderen berück-
sichtigungsfähigen Verbindlichkeiten oder den
auf Grund der entsprechenden Schuldtitel und an-
deren berücksichtigungsfähigen Verbindlichkei-
ten zahlbaren Zinsbetrag oder den Zeitpunkt, an
dem die Zinsen zu zahlen sind, zu ändern hat, ins-
besondere durch eine zeitlich befristete Ausset-
zung der Zahlungen;

3. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 133 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

4. Rechte zum Erwerb weiterer Anteile oder an-
derer Eigentumstitel an dem Institut oder
gruppenangehörigen Unternehmen aufheben;

4. von dem Institut oder dem gruppenangehörigen
Unternehmen verlangen, die Geschäftsleitung ei-
nes in Abwicklung befindlichen Instituts und
gruppenangehörigen Unternehmens abzuberufen
oder zu ersetzen.

5. u n v e r ä n d e r t

§ 79 § 79

Maßnahmen in Bezug auf die Übertragung auf ei-
nen übernehmenden Rechtsträger

Maßnahmen in Bezug auf die Übertragung auf ei-
nen übernehmenden Rechtsträger

(1) Die Abwicklungsbehörde kann Maßnahmen
nach den Absätzen 2 bis 7 anordnen, wenn dies erfor-
derlich ist, um Abwicklungsanordnungen wirksam an-
zuwenden oder die Abwicklungsziele zu erreichen.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Die Abwicklungsbehörde kann vorbehaltlich
des Absatzes 3 durch Anordnung Rechte Dritter an Ge-
genständen ändern und beseitigen, die sich im Vermö-
gen des in Abwicklung befindlichen Instituts befinden.
Unbeschadet der Befugnisse der Abwicklungsbehörde
nach den §§ 82 bis 84 und 144 kann ein Sicherungs-
recht umgestaltet werden, soweit die gesicherte Ver-
bindlichkeit hierdurch unbesichert würde, es sei denn,
es handelt sich bei den Verbindlichkeiten um gedeckte
Einlagen und die Umgestaltung ist erforderlich, um die
Verfügbarkeit der gesicherten Einlagen zu gewährleis-
ten.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Die Abwicklungsbehörde kann der jeweili-
gen Behörde vorschreiben, die Zulassung zum Handel
an einem geregelten Markt oder die amtliche Notierung
von Finanzinstrumenten gemäß der Richtlinie
2001/34/EG, welche das von Abwicklungsmaßnahmen
betroffene Institut ausgegeben hat, aufzuheben oder
auszusetzen.

(3) Soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Auf-
gaben erforderlich ist, kann die Abwicklungsbe-
hörde die Aufhebung oder Aussetzung des Handels
an einem geregelten Markt oder der amtlichen Notie-
rung von Finanzinstrumenten gemäß der Richtlinie
2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von
Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und
über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröf-
fentlichenden Informationen (ABl. L 184 vom
6.7.2001, S. 1), welche das von Abwicklungsmaßnah-
men betroffene Institut ausgegeben hat, anordnen.

Drucksache 18/3088 – 134 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(4) Die Abwicklungsbehörde kann unter ande-
rem für die Zwecke des § 118 Absatz 3 anordnen, dass
der übernehmende Rechtsträger so behandelt wird, als
wäre er das in Abwicklung befindliche Institut oder
gruppenangehörige Unternehmen. Diese Gleichbe-
handlung bezieht sich insbesondere auf Rechte oder
Verpflichtungen des in Abwicklung befindlichen Insti-
tuts oder gruppenangehörigen Unternehmens, ein-
schließlich der Rechte oder Verpflichtungen im Zu-
sammenhang mit der Beteiligung an einer Marktinfra-
struktur oder deren Nutzung.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Die Abwicklungsbehörde kann in Bezug auf
einen Vertrag, bei dem das in Abwicklung befindliche
Institut oder gruppenangehörige Unternehmen Ver-
tragspartei ist,

(5) u n v e r ä n d e r t

1. alle oder einzelne Regelungen umgestalten;

2. die weitere Erfüllung ablehnen;

3. einen übernehmenden Rechtsträger als Vertrags-
partei einsetzen.

(6) Eine Maßnahme nach Satz 1 berechtigt die
anderen Parteien des Vertrags nicht zur Kündigung o-
der sonstigen Beendigung oder Änderung des Vertrags.
Unbeschadet der Befugnisse der Abwicklungsbehörde
gemäß den §§ 82 bis 84 und 144 erstreckt sich die die
Befugnis nach Absatz 5 nicht auf Finanzsicherheiten
im Sinne des § 1 Absatz 17 des Kreditwesengesetzes,
Aufrechnungsvereinbarungen, Saldierungsvereinba-
rungen, Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldver-
schreibungen einschließlich von in Deckung befindli-
chen Derivategeschäften im Sinne des § 4 Absatz 3
Satz 2 des Pfandbriefgesetzes und Verbindlichkeiten
aus begebenen Verbriefungstransaktionen. Bei Syste-
men im Sinne des § 1 Absatz 16 des Kreditwesengeset-
zes darf eine Maßnahme nach Absatz 5 nicht zu einem
Widerruf von Übertragungsaufträgen im Sinne des Ar-
tikels 5 der Richtlinie 98/26/EG führen und muss die
rechtliche Verbindlichkeit von Übertragungsaufträgen
und Aufrechnungen gemäß den Artikeln 3 und 5 der
Richtlinie 98/26/EG, die Verwendung von Guthaben,
Wertpapieren oder Kreditfazilitäten im Sinne von Arti-
kel 4 der Richtlinie 98/26/EG und den Schutz dingli-
cher Sicherheiten im Sinne von Artikel 9 der Richtlinie
98/26/EG unberührt lassen.

(6) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 135 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(7) Die Abwicklungsbehörde kann Maßnahmen
anordnen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten,
dass die Abwicklungsmaßnahme wirksam ist und ge-
gebenenfalls die übertragene Tätigkeit vom überneh-
menden Rechtsträger wahrgenommen werden kann
(Kontinuitätsmaßnahmen).

(7) u n v e r ä n d e r t

(8) Folgende Rechte bleiben von Maßnahmen
nach den Absätzen 3 und 7 Nummer 2 unberührt:

(8) u n v e r ä n d e r t

1. das Recht eines Geschäftsleiters oder einer Ge-
schäftsleiterin sowie eines Mitarbeiters oder einer
Mitarbeiterin des in Abwicklung befindlichen In-
stituts oder gruppenangehörigen Unternehmens,
seinen oder ihren Arbeits- oder Anstellungsver-
trag zu kündigen;

2. vorbehaltlich der §§ 82 bis 84 und 144 das Recht
einer Vertragspartei, von ihren vertraglich vorge-
sehenen Rechten Gebrauch zu machen, ein-
schließlich von ihrem Recht auf Kündigung, so-
fern ein vertragliches Kündigungsrecht für den
Fall einer bestimmten Handlung oder Unterlas-
sung des in Abwicklung befindlichen Instituts o-
der gruppenangehörigen Unternehmens vor der
entsprechenden Übertragung oder des überneh-
menden Rechtsträgers nach der Übertragung ver-
einbart ist.

§ 80 § 80

Bereitstellung von Diensten und Einrichtungen u n v e r ä n d e r t

(1) Die Abwicklungsbehörde kann bei Vorlie-
gen der Abwicklungsvoraussetzungen gegenüber dem
in Abwicklung befindlichen Institut oder gruppenange-
hörigen Unternehmen oder gegenüber einem anderen
Unternehmen der Gruppe, dem das in Abwicklung be-
findliche Institut oder gruppenangehörige Unterneh-
men angehört, anordnen, Informationen, Dienstleistun-
gen, Einrichtungen sowie Mitarbeiter und Mitarbeite-
rinnen bereitzustellen, die ein übernehmender Rechts-
träger für den effektiven Betrieb des auf ihn übertrage-
nen Geschäfts benötigt.

Drucksache 18/3088 – 136 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(2) Die Abwicklungsbehörde kann auf Ersuchen
der Abwicklungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats
der Europäischen Union Maßnahmen auf Grundlage
des Artikels 65 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU,
die nach der Anordnung dieser Abwicklungsbehörde
für ein gruppenangehöriges Unternehmen mit Sitz im
Inland gelten sollen, dadurch anerkennen, dass sie ge-
genüber dem betroffenen gruppenangehörigen Unter-
nehmen mit Sitz im Inland eine entsprechende Anord-
nung trifft. In den Fällen des Satzes 1 gilt Absatz 1 ent-
sprechend.

(3) Ein Institut sowie ein übergeordnetes Unter-
nehmen und deren nachgeordnete Unternehmen haben
bei wesentlichen Auslagerungen in Auslagerungsver-
trägen Vereinbarungen zu treffen, die den Anordnungs-
befugnissen im Sinne der Absätze 1 und 2 Rechnung
tragen. Die Anforderungen gemäß § 25b des Kreditwe-
sengesetzes bleiben unberührt.

(4) Die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2
berechtigen die Abwicklungsbehörde nicht dazu, das
Institut oder das gruppenangehörige Unternehmen zu
einer finanziellen Unterstützung zu verpflichten.

(5) Die Gegenleistung richtet sich bei Vereinba-
rungen über Dienstleistungen und Einrichtungen im
Sinne der Absätze 1 und 2, die im Zeitpunkt der An-
ordnung einer Abwicklungsmaßnahme bereits beste-
hen, nach der bestehenden Vereinbarung. In allen an-
deren Fällen bestimmt die Abwicklungsbehörde eine
angemessene Gegenleistung.

(6) Wird über das Vermögen des Instituts oder
des gruppenangehörigen Unternehmens ein Insolvenz-
verfahren eröffnet, bestehen die aus einer Anordnung
nach Absatz 1 folgenden Verpflichtungen gegenüber
dem Insolvenzverwalter fort. Die Anordnung kann
auch gegenüber dem Insolvenzverwalter erfolgen. Die
Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.

§ 81 § 81

Befugnis in Bezug auf in Drittstaaten belegene Ge-
genstände

u n v e r ä n d e r t

(1) Erstreckt sich eine Abwicklungsmaßnahme
auch auf Gegenstände oder Verbindlichkeiten, die in
einem Drittstaat belegen sind oder die dem Recht eines
Drittstaats unterliegen, kann die Abwicklungsbehörde
bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen oder
der Voraussetzungen nach § 65 anordnen, dass

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 137 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

1. die Geschäftsleitung, ein Sonderverwalter im
Sinne des § 45c des Kreditwesengesetzes, ein vor-
läufiger Verwalter im Sinne des § 38, ein Sonder-
verwalter im Sinne des § 87 oder eine andere Per-
son, die die Kontrolle über das in Abwicklung be-
findliche Institut oder gruppenangehörige Unter-
nehmen ausübt, und der übernehmende Rechtsträ-
ger alle geeigneten und erforderlichen Maßnah-
men ergreifen, damit die Übertragung, die Herab-
schreibung, die Umwandlung oder sonstige Ab-
wicklungsmaßnahmen für die betreffenden Ge-
genstände und Verbindlichkeiten wirksam wer-
den;

2. die Geschäftsleitung, ein Sonderverwalter im
Sinne des § 45c des Kreditwesengesetzes, ein vor-
läufiger Verwalter im Sinne des § 38, ein Sonder-
verwalter im Sinne des § 87 oder eine andere Per-
son, die die Kontrolle über das in Abwicklung be-
findliche Institut oder gruppenangehörige Unter-
nehmen ausübt, sicherstellt, dass das Institut oder
gruppenangehörige Unternehmen die betreffen-
den Gegenstände hält oder die betreffenden Ver-
bindlichkeiten im Namen des übernehmenden
Rechtsträgers begleicht, bis die Abwicklungs-
maßnahme wirksam wird;

3. die Aufwendungen des übernehmenden Rechts-
trägers, die diesem bei der Durchführung der unter
den Nummern 1 und 2 vorgeschriebenen Maßnah-
men entstanden sind, soweit sie angemessen sind,
nach § 142 Absatz 2 ersetzt werden.

(2) Wenn nach Einschätzung der Abwicklungs-
behörde die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen mit
hoher Wahrscheinlichkeit nicht geeignet sind, eine
nach dem Recht des Drittstaats wirksame Übertragung,
Herabschreibung, Umwandlung oder sonstige Abwick-
lungsmaßnahme herbeizuführen, obwohl die Ge-
schäftsleiter, Sonderverwalter im Sinne des § 45c des
Kreditwesengesetzes, vorläufigen Verwalter im Sinne
des § 38, Sonderverwalter im Sinne des § 87 oder an-
deren Personen, die die Kontrolle über das in Abwick-
lung befindliche Institut oder gruppenangehörige Un-
ternehmen ausüben, die nach Absatz 1 vorgesehenen
Maßnahmen ergreifen, verzichtet die Abwicklungsbe-
hörde insoweit auf die Übertragung, Herabschreibung,
Umwandlung oder sonstige Abwicklungsmaßnahme.
Hat die Abwicklungsbehörde die Übertragung, Herab-
schreibung, Umwandlung oder sonstige Abwicklungs-
maßnahme bereits angeordnet, so hebt sie diese rück-
wirkend auf.

Drucksache 18/3088 – 138 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 82 § 82

Befugnis zur Aussetzung vertraglicher Pflichten Befugnis zur Aussetzung vertraglicher Pflichten

(1) Die Abwicklungsbehörde kann anordnen,
dass alle oder einzelne Zahlungs- oder Lieferverpflich-
tungen eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder
gruppenangehörigen Unternehmens aus Verträgen, bei
denen es Vertragspartei ist, ausgesetzt werden für den
Zeitraum ab der öffentlichen Bekanntgabe dieser Aus-
setzung gemäß § 137 Absatz 1 bis zum Ablauf des auf
diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstages. Bei der
Anordnung einer solchen Aussetzung berücksichtigt
die Abwicklungsbehörde die möglichen Auswirkungen
auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanz-
märkte.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Von einer Aussetzung gemäß Absatz 1 Satz
1 sind ausgenommen:

(2) u n v e r ä n d e r t

1. erstattungsfähige Einlagen,

2. Zahlungs- und Lieferverpflichtungen gegenüber
Systemen im Sinne des § 1 Absatz 16 des Kredit-
wesengesetzes, Systembetreibern im Sinne des §
1 Absatz 16a des Kreditwesengesetzes, zentralen
Gegenparteien im Sinne des § 1 Absatz 31 des
Kreditwesengesetzes und Zentralbanken und

3. erstattungsfähige Verbindlichkeiten aus Wertpa-
piergeschäften im Sinne des § 4 des Einlagensi-
cherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes.

(3) Werden die Zahlungs- oder Lieferverpflich-
tungen eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder
gruppenangehörigen Unternehmens aus einem Vertrag
gemäß Absatz 1 Satz 1 ausgesetzt, so sind die Zah-
lungs- oder Lieferverpflichtungen der Gegenparteien
des in Abwicklung befindlichen Instituts oder des grup-
penangehörigen Unternehmens aus diesem Vertrag für
den gleichen Zeitraum ausgesetzt.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Eine Zahlungs- oder Lieferverpflichtung, de-
ren Fälligkeit in den Aussetzungszeitraum fällt, wird
unmittelbar nach Ablauf des Aussetzungszeitraums fäl-
lig.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Hat die Abwicklungsbehörde eine Ab-
wicklungsmaßnahme angeordnet, sind die §§ 46
und 46g des Kreditwesengesetzes in Bezug auf das
betroffene Institut nur mit Zustimmung der Ab-
wicklungsbehörde anzuwenden.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 139 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 83 § 83

Befugnis zur Beschränkung von Sicherungsrechten u n v e r ä n d e r t

(1) Bei Vorliegen der Abwicklungsvorausset-
zungen kann die Abwicklungsbehörde den besicherten
Gläubigern eines in Abwicklung befindlichen Instituts
oder gruppenangehörigen Unternehmens, deren Forde-
rungen besichert sind, die Durchsetzung von Siche-
rungsrechten untersagen für den Zeitraum ab der öf-
fentlichen Bekanntgabe dieser Beschränkung gemäß
§ 137 Absatz 1 bis zum Ablauf des auf diese Bekannt-
gabe folgenden Geschäftstages. Bei der Anordnung ei-
ner solchen Beschränkung berücksichtigt die Abwick-
lungsbehörde die möglichen Auswirkungen auf das
ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte.

(2) Von einer Beschränkung nach Absatz 1 sind
Sicherungsrechte ausgenommen, die das in Abwick-
lung befindliche Institut oder gruppenangehörige Un-
ternehmen Systemen im Sinne des § 1 Absatz 16 des
Kreditwesengesetzes oder Systembetreibern im Sinne
des § 1 Absatz 16a des Kreditwesengesetzes, zentralen
Gegenparteien im Sinne des § 1 Absatz 31 des Kredit-
wesengesetzes und Zentralbanken an seinen Vermö-
genswerten bestellt hat.

§ 84 § 84

Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Be-
endigungsrechten

u n v e r ä n d e r t

(1) Bei Vorliegen der Abwicklungsvorausset-
zungen kann die Abwicklungsbehörde das Recht einer
Partei, einen Vertrag mit einem in Abwicklung befind-
lichen Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen
zu beenden, aussetzen für den Zeitraum ab der öffent-
lichen Bekanntgabe dieser Aussetzung gemäß § 137
Absatz 1 bis zum Ablauf des auf diese Bekanntgabe
folgenden Geschäftstages.

(2) Die Abwicklungsbehörde kann das Recht ei-
ner Partei, einen Vertrag mit einem gruppenangehöri-
gen Unternehmen zu beenden, das derselben Gruppe
angehört wie ein in Abwicklung befindliches gruppen-
angehöriges Unternehmen, aussetzen für den Zeitraum
ab der öffentlichen Bekanntgabe gemäß § 137 Absatz
1 bis zum Ablauf des auf diese Bekanntgabe folgenden
Geschäftstages in dem Mitgliedstaat, in dem die von
der Aussetzung betroffene Vertragspartei ihren Sitz
hat, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

Drucksache 18/3088 – 140 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

1. Die Erfüllung der sich aus dem Vertrag ergeben-
den Verpflichtungen wird von dem in Abwick-
lung befindlichen gruppenangehörigen Unterneh-
men garantiert oder auf andere Art und Weise si-
chergestellt;

2. das Beendigungsrecht knüpft ausschließlich auf
das Vorliegen von Insolvenzgründen oder die Ab-
wicklungsvoraussetzungen oder die Anordnung
oder Durchführung von Abwicklungsmaßnahmen
an und,

3. für den Fall, dass eine Übertragungsanordnung in
Bezug auf das in Abwicklung befindliche Institut
oder gruppenangehörige Unternehmen angeord-
net wurde oder angeordnet werden kann,

a) alle mit diesem Vertrag verbundenen Rechte
und Pflichten des in Abwicklung befindli-
chen Instituts oder des gruppenangehörigen
Unternehmens wurden auf den übernehmen-
den Rechtsträger übertragen und von ihm
übernommen oder können auf ihn übertragen
und von ihm übernommen werden oder

b) die Abwicklungsbehörde kann einen ander-
weitigen Schutz der Ansprüche der anderen
Vertragsparteien bewirken.

(3) Bei einer Anordnung nach Absatz 1 oder Ab-
satz 2 berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die
möglichen Auswirkungen auf das ordnungsgemäße
Funktionieren der Finanzmärkte.

(4) Eine Anordnung nach Absatz 1 oder 2 erfolgt
nicht gegenüber Teilnehmern von Systemen im Sinne
des § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes, gegenüber
Systembetreibern im Sinne des § 1 Absatz 16a des Kre-
ditwesengesetzes, gegenüber zentralen Gegenparteien
im Sinne des § 1 Absatz 31 des Kreditwesengesetzes
und gegenüber Zentralbanken.

(5) Eine Vertragspartei kann vor Ablauf des in
Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Zeitraums von ei-
nem Beendigungsrecht nur Gebrauch machen, wenn
sie von der Abwicklungsbehörde die Mitteilung erhält,
dass die mit dem Vertrag verbundenen Rechte und
Pflichten weder auf einen übernehmenden Rechtsträger
übertragen werden, noch Gegenstand einer Herab-
schreibung oder Umwandlung bei der Anwendung des
Instruments der Gläubigerbeteiligung sind.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 141 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(6) Auf eine Mitteilung der Abwicklungsbe-
hörde nach Satz 1 besteht kein Anspruch. Eine Ver-
tragspartei kann nach Ablauf des in Absatz 1 oder Ab-
satz 2 genannten Zeitraums, sofern keine Mitteilung
nach Absatz 5 ergangen ist, von einem Beendigungs-
recht vorbehaltlich der Regelungen der §§ 82 und 144
Gebrauch machen, wenn

1. in Fällen, in denen die mit dem Vertrag verbunde-
nen Rechte und Pflichten auf einen übernehmen-
den Rechtsträger übertragen wurden, die vertrag-
lichen Voraussetzungen für eine Beendigung des
Vertrags auch nach Übertragung an den überneh-
menden Rechtsträger noch vorliegen;

2. in Fällen, in denen die mit dem Vertrag verbunde-
nen Rechte und Pflichten bei dem in Abwicklung
befindlichen Institut oder gruppenangehörigen
Unternehmen verbleiben und die Abwicklungsbe-
hörde das Instrument der Gläubigerbeteiligung
nicht auf das in Abwicklung befindliche Institut
oder ein gruppenangehöriges Unternehmen ange-
wendet hat, die vertraglichen Voraussetzungen für
eine Beendigung des Vertrags bei Ablauf des in
Absatz 1 genannten Zeitraums noch vorliegen.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für
sämtliche Beendigungstatbestände, die sich aus einem
Vertrag mit einem in Abwicklung befindlichen Institut
oder gruppenangehörigen Unternehmen ergeben.

§ 85 § 85

Streichung des Gesamtbetrags variabler Vergü-
tungen und zurückbehaltener variabler Vergütun-

gen

u n v e r ä n d e r t

(1) Die Abwicklungsbehörde kann bei Vorlie-
gen der Abwicklungsvoraussetzungen gegenüber dem
Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen anord-
nen, dass das Institut oder das gruppenangehörige Un-
ternehmen den Jahresgesamtbetrag, der für die variable
Vergütung aller Geschäftsleiter und Geschäftsleiterin-
nen sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen vorgese-
hen ist (Gesamtbetrag der variablen Vergütungen), auf
einen bestimmten Anteil des Jahresergebnisses be-
schränkt oder vollständig streicht. Von der Beschrän-
kung nach Satz 1 ausgenommen sind variable Vergü-
tungsbestandteile, die vereinbart sind

1. durch Tarifvertrag oder

Drucksache 18/3088 – 142 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

2. im Geltungsbereich eines Tarifvertrags durch
Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über
die Anwendung der tarifvertraglichen Regelun-
gen oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer
Betriebs- oder Dienstvereinbarung.

(2) Die Abwicklungsbehörde kann bei Vorlie-
gen der Abwicklungsvoraussetzungen gegenüber dem
Institut oder dem gruppenangehörigen Unternehmen
anordnen, dass das Institut oder gruppenangehörige
Unternehmen sämtliche bereits zurückbehaltene vari-
able Vergütungen von Geschäftsleitern und Geschäfts-
leiterinnen sowie von Mitarbeitern und Mitarbeiterin-
nen im Sinne des § 25a Absatz 5 Satz 4 des Kreditwe-
sengesetzes und des § 20 Absatz 1 und 2 der Instituts-
vergütungsverordnung reduziert oder streicht.

§ 86 § 86

Kontrollbefugnisse u n v e r ä n d e r t

(1) Bei Vorliegen der Abwicklungsvorausset-
zungen kann die Abwicklungsbehörde zur Vornahme
einer Abwicklungsmaßnahme direkt oder über einen
Sonderverwalter im Sinne des § 87 die Kontrolle über
das in Abwicklung befindliche Institut und gruppenan-
gehörige Unternehmen übernehmen, um

1. das in Abwicklung befindliche Institut oder grup-
penangehörige Unternehmen mit allen Befugnis-
sen der Anteilsinhaber und der Geschäftsleitung
des in Abwicklung befindlichen Instituts betrei-
ben und die Tätigkeiten und Dienstleistungen des
Instituts erbringen zu können,

2. Vermögenswerte und Eigentum des in Abwick-
lung befindlichen Instituts oder gruppenangehöri-
gen Unternehmens verwalten und über diese Ver-
mögenswerte und das Eigentum verfügen zu kön-
nen.

(2) Die Abwicklungsbehörde und der Sonder-
verwalter gelten nicht als Geschäftsleiter im Sinne des
§ 25c des Kreditwesengesetzes.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 143 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 87 § 87

Sonderverwaltung; gemeinsamer Sonderverwalter
für gruppenangehörige Unternehmen

u n v e r ä n d e r t

(1) Hat die Abwicklungsbehörde gegenüber ei-
nem Institut eine Abwicklungsanordnung erlassen,
kann sie die Geschäftsleitung dieses Instituts für einen
Zeitraum von bis zu einem Jahr durch einen geeigneten
Sonderverwalter ersetzen. Der Zeitraum kann aus-
nahmsweise auf insgesamt bis zu zwei Jahre verlängert
werden, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung
einer Sonderverwalters fortbestehen. Die Abwick-
lungsbehörde kann den Sonderverwalter jederzeit ohne
Angabe von Gründen abberufen.

(2) Falls die Abwicklungsbehörde erwägt, einen
Sonderverwalter für ein gruppenangehöriges Unter-
nehmen zu bestellen und gleichzeitig eine Abwick-
lungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat oder
mehrere Abwicklungsbehörden in anderen Mitglied-
staaten erwägen, ebenfalls Sonderverwalter für andere
Unternehmen derselben Gruppe zu bestimmen, so prüft
die Abwicklungsbehörde gemeinsam mit den anderen
Abwicklungsbehörden die Bestellung eines gemeinsa-
men Sonderverwalters, um eine gemeinsame Lösung
für die Wiederherstellung der Lebensfähigkeiten der
Einheiten zu finden. Die Abwicklungsbehörde stimmt
der Bestellung eines gemeinsamen Sonderverwalters
nur zu, wenn hierdurch die Wiederherstellung der Le-
bensfähigkeit aller Einheiten überwiegend wahrschein-
lich ist und der zu bestellende Sonderverwalter die An-
forderungen dieser Vorschrift erfüllt.

(3) Mit der Bestellung eines Sonderverwalters
nach Absatz 1 endet eine bestehende Bestellung eines
vorläufigen Verwalters für dieses Institut nach § 38 o-
der eines Sonderverwalters nach § 45c des Kreditwe-
sengesetzes.

Drucksache 18/3088 – 144 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 88 § 88

Rechte, Aufgaben und Befugnisse des Sonderver-
walters

u n v e r ä n d e r t

(1) Die Abwicklungsbehörde kann dem Sonder-
verwalter nach § 87 die in § 45c Absatz 2 des Kredit-
wesengesetzes genannten Aufgaben und Befugnisse
und die Rechte der Anteilsinhaber sowie die Aufgaben
und Befugnisse des Verwaltungs- sowie des Aufsichts-
organs des Instituts übertragen. Im Rahmen seiner Tä-
tigkeit ist der Sonderverwalter insbesondere dazu be-
fugt, zur Durchführung der von der Abwicklungsbe-
hörde angeordneten Abwicklungsmaßnahmen Kapital-
erhöhungen und sonstige Maßnahmen durchzuführen,
die die Eigentümerstruktur des Instituts verändern, und
das Institut an ein organisatorisch und finanziell solides
Drittinstitut unter Beachtung der für eine solche Ab-
wicklungsmaßnahme geltenden Vorgaben nach den §§
107 ff. zu veräußern.

(2) Der Sonderverwalter unterliegt bei der
Wahrnehmung seiner Rechte, Aufgaben und Befug-
nisse nach Absatz 1 der Aufsicht durch die Abwick-
lungsbehörde und hat deren Anordnungen zu befolgen.

(3) Der Sonderverwalter hat bei Wahrnehmung
seiner Rechte, Aufgaben und Befugnisse nach Absatz
1 stets die Abwicklungsziele zu verfolgen und im Rah-
men seiner Befugnisse die von der Abwicklungsbe-
hörde für das Institut angeordneten Abwicklungsmaß-
nahmen durchzuführen. Diese Pflicht hat Vorrang vor
anderen Geschäftsleiterpflichten.

(4) Die Abwicklungsbehörde kann die Rechte,
Aufgaben und Befugnisse nach Absatz 1 jederzeit ohne
Angabe von Gründen beschränken oder anordnen, dass
der Sonderverwalter diese nur mit der vorherigen,
schriftlichen Zustimmung der Abwicklungsbehörde
wahrnehmen darf.

(5) Der Sonderverwalter hat der Abwicklungs-
behörde zu Beginn und zum Ende seiner Tätigkeit so-
wie zwischenzeitlich regelmäßig in Intervallen, welche
von der Abwicklungsbehörde festgesetzt werden, aus-
führlich schriftlich Bericht über die wirtschaftliche und
finanzielle Lage des Instituts sowie die Wahrnehmung
der ihm übertragenen Aufgaben und der hierbei erziel-
ten Ergebnisse zu erstatten. Im Übrigen sind die Vor-
schriften über den Sonderbeauftragten in § 45c des
Kreditwesengesetzes entsprechend anzuwenden.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 145 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Kapitel 2 Kapitel 2

Abwicklungsinstrumente Abwicklungsinstrumente

A b s c h n i t t 1 A b s c h n i t t 1

B e t e i l i g u n g d e r A n t e i l s i n h a b e r
u n d G l ä u b i g e r

B e t e i l i g u n g d e r A n t e i l s i n h a b e r
u n d G l ä u b i g e r

§ 89 § 89

Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter
Kapitalinstrumente

Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter
Kapitalinstrumente

Liegen bei einem Institut oder einem gruppenan-
gehörigen Unternehmen die Abwicklungsvorausset-
zungen gemäß § 62 oder § 64 oder die Voraussetzun-
gen für die Anwendung des Instruments der Beteili-
gung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente gemäß
§ 65 vor, so hat die Abwicklungsbehörde nach Maß-
gabe der nachfolgenden Bestimmungen anzuordnen,
dass

Liegen bei einem Institut oder einem gruppenan-
gehörigen Unternehmen die Abwicklungsvorausset-
zungen gemäß § 62 oder § 64 oder die Voraussetzun-
gen für die Anwendung des Instruments der Beteili-
gung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente gemäß
§ 65 vor, so hat die Abwicklungsbehörde nach Maß-
gabe der nachfolgenden Bestimmungen anzuordnen,
dass

1. relevante Kapitalinstrumente des Instituts oder
des gruppenangehörigen Unternehmens in An-
teile oder andere Instrumente des harten Kernka-
pitals am Institut oder am gruppenangehörigen
Unternehmen umgewandelt werden oder

1. u n v e r ä n d e r t

2. im Fall des § 96 Absatz 1 Nummer 1 neben einer
Umwandlung nach Nummer 1 auch der Nennwert
oder der ausstehende Restbetrag von relevanten
Kapitalinstrumenten des Instituts oder des grup-
penangehörigen Unternehmens ganz oder teil-
weise herabgeschrieben wird.

2. im Fall des § 96 Absatz 1 Nummer 1 auch der
Nennwert oder der ausstehende Restbetrag von re-
levanten Kapitalinstrumenten des Instituts oder
des gruppenangehörigen Unternehmens ganz oder
teilweise herabgeschrieben wird.

§ 90 § 90

Instrument der Gläubigerbeteiligung Instrument der Gläubigerbeteiligung

Liegen bei einem Institut oder einem gruppenan-
gehörigen Unternehmen die Abwicklungsvorausset-
zungen gemäß § 62 oder § 64 vor, so kann die Abwick-
lungsbehörde nach Maßgabe der nachfolgenden Best-
immungen anordnen, dass

Liegen bei einem Institut oder einem gruppenan-
gehörigen Unternehmen die Abwicklungsvorausset-
zungen gemäß § 62 oder § 64 vor, so kann die Abwick-
lungsbehörde nach Maßgabe der nachfolgenden Best-
immungen anordnen, dass

Drucksache 18/3088 – 146 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

1. berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten des
Instituts oder des gruppenangehörigen Unterneh-
mens umgewandelt werden in Anteile oder in an-
dere Instrumente des harten Kernkapitals an

1. u n v e r ä n d e r t

a) diesem Institut oder gruppenangehörigen
Unternehmen,

b) einem relevanten Mutterinstitut oder

c) an einem Brückeninstitut, auf das Vermö-
genswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten
des Instituts oder des gruppenangehörigen
Unternehmens übertragen werden oder

2. im Fall des § 96 Absatz 1 Nummer 1 neben einer
Umwandlung nach Nummer 1 auch der Nennwert
oder der ausstehende Restbetrag von berücksich-
tigungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts o-
der des gruppenangehörigen Unternehmens ganz
oder teilweise herabgeschrieben wird.

2. im Fall des § 96 Absatz 1 Nummer 1 auch der
Nennwert oder der ausstehende Restbetrag von
berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des
Instituts oder des gruppenangehörigen Unterneh-
mens ganz oder teilweise herabgeschrieben wird.

§ 91 § 91

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

(1) Das Instrument der Gläubigerbeteiligung ist
auf alle Verbindlichkeiten eines Instituts oder eines
gruppenangehörigen Unternehmens anzuwenden, die
weder gemäß Absatz 2 vom Anwendungsbereich des
Instruments der Gläubigerbeteiligung ausgenommen
sind noch relevante Kapitalinstrumente sind (berück-
sichtigungsfähige Verbindlichkeiten).

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Folgende Verbindlichkeiten sind vom An-
wendungsbereich des Instruments der Gläubigerbetei-
ligung ausgenommen, und zwar unabhängig davon, ob
sie dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Dritt-
staats unterliegen:

(2) Folgende Verbindlichkeiten sind vom An-
wendungsbereich des Instruments der Gläubigerbetei-
ligung ausgenommen, und zwar unabhängig davon, ob
sie dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Dritt-
staats unterliegen:

1. gedeckte Einlagen bis zur Höhe des Deckungsni-
veaus gemäß § 4 Absatz 2 des Einlagensiche-
rungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes;

1. u n v e r ä n d e r t

2. besicherte Verbindlichkeiten einschließlich Ver-
bindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschrei-
bungen, einschließlich von in Deckung befindli-
chen Derivategeschäften im Sinne des § 4 Absatz
3 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes, soweit sie min-
destens durch den Wert der hierfür bestellten Si-
cherung besichert oder gedeckt sind;

2. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 147 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

3. Verbindlichkeiten aus der Verwaltung von Kun-
denvermögen oder Kundengeldern durch das
Institut oder das gruppenangehörige Unterneh-
men, sofern dem betreffenden Kunden in einem
Insolvenzverfahren über das Vermögen des Insti-
tuts in Bezug auf das verwaltete Vermögen oder
die verwalteten Gelder ein Aussonderungs- oder
Absonderungsrecht zusteht; dies gilt auch für
Kundenvermögen oder Kundengelder, die für Or-
ganismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapie-
ren und alternative Investmentfonds im Sinne des
Kapitalanlagegesetzbuchs gehalten werden;

3. Verbindlichkeiten aus der Verwahrung von Kun-
denvermögen oder Kundengeldern durch das
Institut oder das gruppenangehörige Unterneh-
men, sofern dem betreffenden Kunden in einem
Insolvenzverfahren über das Vermögen des Insti-
tuts in Bezug auf das verwaltete Vermögen oder
die verwalteten Gelder ein Aussonderungs- oder
Absonderungsrecht zusteht; dies gilt auch für
Kundenvermögen oder Kundengelder, die für Or-
ganismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapie-
ren und alternative Investmentfonds im Sinne des
Kapitalanlagegesetzbuchs gehalten werden;

4. Verbindlichkeiten aus einem Treuhandverhältnis
zwischen dem Institut oder dem gruppenangehö-
rigen Unternehmen als Treuhänder und einer an-
deren Person als Treugeber, sofern dem Treuge-
ber in Bezug auf das Treugut in einem Insolvenz-
verfahren ein Aussonderungsrecht zustehen
würde;

4. u n v e r ä n d e r t

5. Verbindlichkeiten gegenüber anderen Instituten,
die nicht der Gruppe des in Abwicklung befindli-
chen Instituts oder gruppenangehörigen Unter-
nehmens angehören, mit einer Ursprungslaufzeit
von weniger als sieben Tagen;

5. u n v e r ä n d e r t

6. Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von we-
niger als sieben Tagen gegenüber Zahlungssyste-
men, Wertpapierliefer- und -abrechnungssys-
temen oder den Betreibern oder anderen Teil-
nehmern an solchen Systemen, wenn diese Ver-
bindlichkeiten aus einer Teilnahme an dem Sys-
tem resultieren;

6. u n v e r ä n d e r t

7. Verbindlichkeiten gegenüber 7. u n v e r ä n d e r t

a) Beschäftigten auf Grund ausstehender Ge-
haltsforderungen, Rentenleistungen oder an-
derer fester Vergütungen mit Ausnahme von

aa) variablen Vergütungsbestandteilen, die
nicht durch Tarifvertrag oder in seinem
Geltungsbereich durch Vereinbarung
der Arbeitsvertragsparteien über die
Anwendung der tarifvertraglichen Re-
gelungen oder auf Grund eines Tarif-
vertrags in einer Betriebs- oder
Dienstvereinbarung geregelt sind, und

Drucksache 18/3088 – 148 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

bb) variablen Vergütungsbestandteilen, die
in Bezug auf Geschäftsleiter und Ge-
schäftsleiterinnen sowie Mitarbeiter
und Mitarbeiterinnen im Sinne des § 18
Absatz 1 der Institutsvergütungsverord-
nung in der jeweils geltenden Fassung
vereinbart sind,

b) Geschäfts- oder Handelsgläubigern auf
Grund von Lieferungen und Leistungen, die
für den laufenden Geschäftsbetrieb des Insti-
tuts oder des gruppenangehörigen Unterneh-
mens von wesentlicher Bedeutung sind, ein-
schließlich Diensten der Informationstech-
nologie, Versorgungsdienstleistungen sowie
auf Grund von Miete, Bewirtschaftung und
Instandhaltung von Gebäuden,

c) Einlagensicherungssystemen auf Grund von
Beitragspflichten.

§ 92 § 92

Ausschluss der Anwendung des Instruments der
Gläubigerbeteiligung im Einzelfall

u n v e r ä n d e r t

(1) Die Abwicklungsbehörde kann im Einzelfall
bestimmte berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
oder bestimmte Kategorien berücksichtigungsfähiger
Verbindlichkeiten ganz oder teilweise aus dem Anwen-
dungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteili-
gung ausschließen, sofern

1. für die betreffende Verbindlichkeit trotz angemes-
sener Bemühungen der Abwicklungsbehörde die
Anwendung des Instruments der Gläubigerbetei-
ligung innerhalb einer angemessenen Frist nicht
möglich ist;

2. der Ausschluss zwingend notwendig und verhält-
nismäßig ist, um die Fortführung der kritischen
Funktionen und wesentlichen Geschäftsaktivitä-
ten sicherzustellen, so dass das Institut oder grup-
penangehörige Unternehmen die existentiell
wichtigen Geschäfte, Dienstleistungen und Trans-
aktionen fortführen kann;

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 149 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

3. der Ausschluss zwingend notwendig und verhält-
nismäßig ist, um die Gefahr einer Ansteckung zu
vermeiden, die das Funktionieren der Finanz-
märkte, einschließlich der Finanzmarktinfrastruk-
turen, so stören würde, dass dies die Wirtschaft
Deutschlands, eines anderen Mitgliedstaats oder
der Europäischen Union erheblich beeinträchti-
gen könnte; dies betrifft insbesondere Einlagen,
die von natürlichen Personen, von Kleinstunter-
nehmen sowie kleinen oder mittleren Unterneh-
men gehalten werden und deren Höhe die gedeck-
ten Einlagen überschreitet oder

4. die Anwendung des Instruments der Gläubigerbe-
teiligung auf diese Verbindlichkeiten zu einer
Wertvernichtung führen würde, bei der die von
anderen Gläubigern zu tragenden Verluste höher
wären, als wenn diese Verbindlichkeiten vom In-
strument der Gläubigerbeteiligung ausgeschlos-
sen würden.

(2) Bei der Ausübung des Ermessens nach Ab-
satz 1 hat die Abwicklungsbehörde Folgendes zu be-
rücksichtigen:

1. den Grundsatz, dass Verluste in erster Linie von
den Anteilsinhabern und erst dann von den Gläu-
bigern des Instituts oder des gruppenangehörigen
Unternehmens entsprechend dem Rang ihrer Ver-
bindlichkeiten zu tragen sind;

2. die Höhe der Verlustabsorptionskapazität, über
die das Institut oder das gruppenangehörige Un-
ternehmen noch verfügen würde, wenn die Ver-
bindlichkeit oder die Kategorie von Verbindlich-
keiten aus dem Anwendungsbereich des Instru-
ments der Gläubigerbeteiligung ausgeschlossen
würde;

3. das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Fi-
nanzierung der Abwicklungsmaßnahmen.

Drucksache 18/3088 – 150 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(3) Bevor die Abwicklungsbehörde von der
Möglichkeit eines Ausschlusses gemäß Absatz 1 Ge-
brauch macht, meldet sie den beabsichtigten Aus-
schluss der Kommission. Für den Fall, dass der beab-
sichtigte Ausschluss entweder einen Ausgleichsbeitrag
des Restrukturierungsfonds oder eine Finanzierung aus
einer alternativen Finanzierungsquelle gemäß § 94 er-
fordert und die Anforderungen dieses Paragraphen in
Verbindung mit delegierten Rechtsakten der Kommis-
sion nach Artikel 44 Absatz 11 der Richtlinie
2014/59/EU nicht erfüllt sind, gibt die Abwicklungsbe-
hörde der Kommission die Gelegenheit, binnen 24
Stunden den beabsichtigten Ausschluss zu untersagen
oder eine Modifizierung des beabsichtigten Ausschlus-
ses vorzuschlagen. Die Abwicklungsbehörde kann ihr
Einverständnis zu einer längeren Frist geben.

§ 93 § 93

Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteili-
gung in Bezug auf Verbindlichkeiten aus Derivaten

u n v e r ä n d e r t

(1) In Bezug auf Verbindlichkeiten aus Deriva-
ten ist das Instrument der Gläubigerbeteiligung nur
nach oder gleichzeitig mit der Glattstellung der Deri-
vate anwendbar.

(2) Die Abwicklungsbehörde ist bei Vorliegen
der Abwicklungsvoraussetzungen des § 62 Absatz 1
befugt, Derivateverträge zum Zweck der Anwendung
des Instruments der Gläubigerbeteiligung zu kündigen
und glattzustellen, es sei denn, eine Verbindlichkeit aus
einem Derivat wird gemäß § 92 aus dem Anwendungs-
bereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung aus-
genommen.

(3) Unterliegen Transaktionen mit Derivaten ei-
ner Saldierungsvereinbarung, so bestimmt die Abwick-
lungsbehörde oder ein unabhängiger Sachverständiger
im Rahmen der Bewertung gemäß § 69 auf der Basis
der Derivateverträge den Nettowert der Verbindlich-
keiten.

(4) Den Wert von Verbindlichkeiten aus Deriva-
ten bestimmt die Abwicklungsbehörde oder der unab-
hängige Sachverständige nach Absatz 3 anhand von

1. angemessenen Methoden zur Bestimmung des
Werts von Derivatekategorien, einschließlich
Transaktionen, die Saldierungsvereinbarungen
unterliegen;

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 151 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

2. Grundsätzen für die Festlegung des Zeitpunkts, zu
dem der Wert einer Derivateposition festgestellt
werden sollte und

3. geeigneten Methoden für den Vergleich der Höhe
der Wertvernichtung, die aus der Glattstellung
und der Anwendung des Instruments der Gläubi-
gerbeteiligung auf Derivate resultieren würde, mit
der Höhe der Verluste, die für diese Derivate bei
der Anwendung des Instruments der Gläubigerbe-
teiligung entstehen würden.

§ 94 § 94

Ausgleichsbeiträge des Restrukturierungsfonds u n v e r ä n d e r t

(1) Für die nach § 92 ganz oder teilweise ausge-
schlossenen Verbindlichkeiten kann nach Maßgabe des
§ 7a des Restrukturierungsfondsgesetzes ein Aus-
gleichsbeitrag des Restrukturierungsfonds erbracht
werden.

(2) Unter außergewöhnlichen Umständen kann
die Abwicklungsbehörde für eine weitere Finanzierung
der Abwicklung alternative Finanzierungsquellen in
Anspruch nehmen, wenn

1. die in § 7a Absatz 4 des Restrukturierungsfonds-
gesetzes genannte Obergrenze von 5 Prozent er-
reicht worden ist und

2. alle unbesicherten berücksichtigungsfähigen Ver-
bindlichkeiten mit Ausnahme von erstattungsfähi-
gen Einlagen, die nicht gemäß § 92 ausgeschlos-
sen worden sind, vollständig abgeschrieben oder
umgewandelt worden sind.

§ 95 § 95

Zwecke des Instruments der Gläubigerbeteiligung u n v e r ä n d e r t

Das Instrument der Gläubigerbeteiligung kann für
folgende Zwecke eingesetzt werden:

1. zur Rekapitalisierung des Instituts oder gruppen-
angehörigen Unternehmens in dem Umfang, der
erforderlich ist, um

a) das Institut oder gruppenangehörige Unter-
nehmen wieder in die Lage zu versetzen, den
Zulassungsbedingungen zu genügen und die
Tätigkeiten auszuüben, für die es gemäß der
Richtlinie 2013/36/EG oder der Richtlinie
2014/65/EU zugelassen ist und

Drucksache 18/3088 – 152 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

b) das Vertrauen des Marktes in das Institut o-
der das gruppenangehörige Unternehmen
aufrechtzuerhalten,

wenn die begründete Aussicht besteht, dass die An-
wendung dieses Instruments in Kombination mit den
Maßnahmen, die im Rahmen des nach § 102 vorzule-
genden Restrukturierungsplans umgesetzt werden,
über die Verwirklichung der Abwicklungsziele hinaus
die finanzielle Solidität und Überlebensfähigkeit des
betreffenden Instituts oder gruppenangehörigen Unter-
nehmens wiederherstellen wird;

2. zur Umwandlung von berücksichtigungsfähigen
Verbindlichkeiten in Instrumente des harten
Kernkapitals oder zur Reduzierung des Nenn-
werts von berücksichtigungsfähigen Verbindlich-
keiten in den Fällen, in denen die Verbindlichkei-
ten übertragen werden

a) auf ein Brückeninstitut mit dem Ziel, Kapital
für das Brückeninstitut bereitzustellen, oder

b) im Rahmen des Instruments der Unterneh-
mensveräußerung oder des Instruments der
Übertragung auf eine Vermögensverwal-
tungsgesellschaft.

§ 96 § 96

Festlegung des Betrags der herabzuschreibenden
oder umzuwandelnden relevanten Kapitalinstru-

mente und berücksichtigungsfähigen Verbindlich-
keiten

Festlegung des Betrags der herabzuschreibenden
oder umzuwandelnden relevanten Kapitalinstru-

mente und berücksichtigungsfähigen Verbindlich-
keiten

(1) Vor der Anwendung des Instruments der Be-
teiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente o-
der des Instruments der Gläubigerbeteiligung legt die
Abwicklungsbehörde auf Grundlage der gemäß § 69
vorgenommenen Bewertung folgende Beträge fest:

(1) u n v e r ä n d e r t

1. den Gesamtbetrag der relevanten Kapitalinstru-
mente oder berücksichtigungsfähigen Verbind-
lichkeiten des Instituts oder des gruppenangehöri-
gen Unternehmens, die herabzuschreiben sind,

a) um sicherzustellen, dass der Nettovermö-
genswert des Instituts oder des gruppenange-
hörigen Unternehmens gleich null ist oder

b) um im Fall eines drohenden Verlustes sicher-
zustellen, dass der Nettovermögenswert null
nicht unterschreitet und

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 153 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

2. den Gesamtbetrag der relevanten Kapitalinstru-
mente oder berücksichtigungsfähigen Verbind-
lichkeiten des Instituts oder des gruppenangehöri-
gen Unternehmens, die in Anteile oder andere In-
strumente des harten Kernkapitals am Institut oder
am gruppenangehörigen Unternehmen umzuwan-
deln sind, um

a) die erforderliche Quote für das harte Kernka-
pital des Instituts oder gruppenangehörigen
Unternehmens wiederherzustellen oder

b) die erforderliche Quote für das harte Kernka-
pital des Brückeninstituts zu erreichen.

(2) Sollte der Nettovermögenswert des Instituts
oder des gruppenangehörigen Unternehmens vor der
Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inha-
ber relevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments
der Gläubigerbeteiligung bereits größer als Null sein
und drohen auch keine in Absatz 1 Nummer 1 genann-
ten Verluste, wendet die Abwicklungsbehörde nur die
in § 89 Nummer 1 und § 90 Nummer 1 genannte Um-
wandlungsbefugnis an.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Bei der Festlegung des in Absatz 1 Nummer
2 genannten Betrags legt die Abwicklungsbehörde fol-
gende weitere Beträge fest:

(3) u n v e r ä n d e r t

1. den Betrag, der zur Wiederherstellung oder, im
Fall eines Brückeninstituts, zum Erreichen der er-
forderlichen Quote für das harte Kernkapital er-
forderlich ist,

2. erforderlichenfalls einen zusätzlichen Betrag, um
ein ausreichendes Marktvertrauen in das in Ab-
wicklung befindliche Institut oder gruppenange-
hörige Unternehmen oder das Brückeninstitut si-
cherzustellen und es in die Lage zu versetzen, über
einen Zeitraum von mindestens einem Jahr die
Zulassungsvoraussetzungen weiterhin zu erfüllen
und die Tätigkeiten, für die es im Rahmen der
Richtlinien 2013/36/EU oder 2014/65/EU zuge-
lassen ist, fortzuführen.

Etwaige Kapitalzuführungen durch den Restrukturie-
rungsfonds an das Brückeninstitut nach § 7 des Rest-
rukturierungsfondsgesetzes sind zu berücksichtigen.

Drucksache 18/3088 – 154 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(4) Im Fall von § 65 Absatz 1 Nummer 1 wird
ein von einem Tochterunternehmen ausgegebenes rele-
vantes Kapitalinstrument nicht zu einem höheren Be-
trag oder zu ungünstigeren Bedingungen herabge-
schrieben oder umgewandelt, als gleichrangige rele-
vante Kapitalinstrumente auf der Ebene des Mutterun-
ternehmens herabgeschrieben oder umgewandelt wur-
den.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Bei der Anwendung des Instruments der
Gläubigerbeteiligung in Kombination mit dem Instru-
ment der Übertragung auf eine Vermögensverwal-
tungsgesellschaft ist bei der Festlegung der Höhe der
herabzuschreibenden berücksichtigungsfähigen Ver-
bindlichkeiten eine vernünftige Schätzung der Kapital-
anforderungen der Vermögensverwaltungsgesellschaft
zu berücksichtigen.

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) Wird eine berücksichtigungsfähige Verbind-
lichkeit oder eine Kategorie berücksichtigungsfähiger
Verbindlichkeiten gemäß § 92 Absatz 1 ganz oder teil-
weise ausgeschlossen, so kann der Umfang, in dem an-
dere berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten herab-
zuschreiben oder umzuwandeln sind, entsprechend er-
höht werden. Dabei sind die Grundsätze nach § 68 Ab-
satz 1 Nummer 3 und 4 einzuhalten.

(6) u n v e r ä n d e r t

(7) Für den Fall, dass eine Umwandlung von re-
levanten Kapitalinstrumenten oder berücksichtigungs-
fähigen Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1
Nummer 2 auf Grund der Rechtsform des Instituts oder
gruppenangehörigen Unternehmens nicht möglich und
ein Rechtsformwechsel gemäß § 77 Absatz 3 unver-
hältnismäßig ist, kann bei der Festsetzung der Beträge
nach Absatz 1 zugrunde gelegt werden, dass eine
Wandlung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 nicht
stattfindet und die Herabschreibung nach Absatz 1
Nummer 1 auch zu den in Absatz 1 Nummer 2 Buch-
stabe a oder b aufgeführten Zwecken erfolgt.

(7) Für den Fall, dass eine Umwandlung von re-
levanten Kapitalinstrumenten oder berücksichtigungs-
fähigen Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1
Nummer 2 auf Grund der Rechtsform des Instituts oder
gruppenangehörigen Unternehmens nicht möglich und
ein Rechtsformwechsel gemäß § 77 Absatz 3 unver-
hältnismäßig ist, kann bei der Festsetzung der Beträge
nach Absatz 1 zugrunde gelegt werden, dass eine
Wandlung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 nicht
stattfindet und die Herabschreibung nach Absatz 1
Nummer 1 auch zu den in Absatz 1 Nummer 2 Buch-
stabe a oder b aufgeführten Zwecken erfolgt. Die Fest-
setzung ist ebenfalls nach Maßgabe des Satzes 1
vorzunehmen, wenn das Landesrecht anstelle eines
Rechtsformwechsels nach § 77 Absatz 3 Satz 2 ein
Alternativmodell vorsieht.

§ 97 § 97

Haftungskaskade u n v e r ä n d e r t

(1) Anteile, andere Instrumente des harten Kern-
kapitals, relevante Kapitalinstrumente und berücksich-
tigungsfähige Verbindlichkeiten werden in folgender
Reihenfolge herangezogen:

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 155 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

1. Anteile und andere Instrumente des harten Kern-
kapitals;

2. Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals;

3. Instrumente des Ergänzungskapitals;

4. berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten.

Dabei wird eine Kategorie erst herangezogen, wenn
durch Maßnahmen der Abwicklungsbehörde in der je-
weils vorhergehenden Kategorie der betreffende nach
§ 96 Absatz 1 festgelegte Betrag nicht erreicht wurde.
Innerhalb der berücksichtigungsfähigen Verbindlich-
keiten gilt Satz 1 entsprechend für den Rang, den die
Verbindlichkeiten als Insolvenzforderungen einge-
nommen hätten.

(2) Bei der Anwendung des Instruments der Be-
teiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente o-
der des Instruments der Gläubigerbeteiligung weist die
Abwicklungsbehörde die Verluste, die in dem betref-
fenden nach § 96 Absatz 1 festgelegten Betrag ausge-
drückt sind, unter Beachtung der Haftungskaskade ge-
mäß Absatz 1 gleichmäßig den Anteilen oder anderen
Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen
Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals sowie den
berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gleichen
Ranges zu; zu diesem Zweck schreibt sie den Nennwert
dieser Anteile und den Nennwert oder den noch ausste-
henden Restbetrag dieser anderen Kapitalinstrumente
oder dieser berücksichtigungsfähigen Verbindlichkei-
ten im gleichen Umfang proportional zu ihrem Nenn-
wert herab oder wandelt sie im gleichen Umfang pro-
portional zu ihrem Nennwert um. Satz 1 gilt nicht,
wenn eine andere Verlustverteilung innerhalb von Ver-
bindlichkeiten des gleichen Ranges gemäß § 92 Absatz
1 zulässig ist.

§ 98 § 98

Umwandlungssatz; Verordnungsermächtigung u n v e r ä n d e r t

(1) Der Faktor, zu dem ein relevantes Kapi-
talinstrument oder eine berücksichtigungsfähige Ver-
bindlichkeit im Rahmen der Anwendung des Instru-
ments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalin-
strumente oder des Instruments der Gläubigerbeteili-
gung umgewandelt wird (Umwandlungssatz), muss
wertangemessen sein.

Drucksache 18/3088 – 156 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(2) Um den Grundsätzen des § 68 Absatz 1
Rechnung zu tragen, berücksichtigt die Abwicklungs-
behörde bei der Festlegung des Umwandlungssatzes
den Nennwert und die Rangstellung, welche die Forde-
rung und die relevanten Kapitalinstrumente in einem
Insolvenzverfahren einnehmen würden.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmun-
gen darüber zu erlassen, wie betroffene Gläubiger
durch den Umwandlungssatz angemessen entschädigt
werden können, insbesondere auch darüber, wie der
Priorität vorrangiger Verbindlichkeiten nach gelten-
dem Insolvenzrecht durch den Umwandlungssatz
Rechnung getragen werden kann. Das Bundesministe-
rium der Finanzen kann die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde über-
tragen.

§ 99 § 99

Weitere Wirkungen der Anwendung des Instru-
ments der Beteiligung der Inhaber relevanter Ka-
pitalinstrumente und des Instruments der Gläubi-

gerbeteiligung

Weitere Wirkungen der Anwendung des Instru-
ments der Beteiligung der Inhaber relevanter Ka-
pitalinstrumente und des Instruments der Gläubi-

gerbeteiligung

(1) Schreibt die Abwicklungsbehörde den Nenn-
wert oder den geschuldeten Restbetrag eines relevanten
Kapitalinstruments oder einer berücksichtigungsfähi-
gen Verbindlichkeit unter Ausübung der in § 89 Num-
mer 2 oder § 90 Nummer 2 genannten Befugnisse auf
null herab, gelten die betreffende Verbindlichkeit und
etwaige daraus resultierende Verpflichtungen oder An-
sprüche als erfüllt.

(1) Schreibt die Abwicklungsbehörde den Nenn-
wert oder den geschuldeten Restbetrag eines relevanten
Kapitalinstruments oder einer berücksichtigungsfähi-
gen Verbindlichkeit unter Ausübung der in § 89 Num-
mer 2 oder § 90 Nummer 2 genannten Befugnisse auf
null herab, gelten die betreffende Verbindlichkeit und
etwaige daraus resultierende Verpflichtungen oder An-
sprüche gegenüber dem Institut oder gruppenange-
hörigen Unternehmen sowie deren Rechtsnachfol-
gern als erfüllt.

(2) Schreibt die Abwicklungsbehörde den Nenn-
wert oder den ausstehenden Restbetrag eines relevan-
ten Kapitalinstruments oder einer berücksichtigungsfä-
higen Verbindlichkeit unter Ausübung der in den §§ 89
und 90 genannten Befugnisse nur teilweise herab,

(2) Schreibt die Abwicklungsbehörde den Nenn-
wert oder den ausstehenden Restbetrag eines relevan-
ten Kapitalinstruments oder einer berücksichtigungsfä-
higen Verbindlichkeit unter Ausübung der in den §§ 89
und 90 genannten Befugnisse nur teilweise herab,

1. gelten die betreffende Verbindlichkeit und etwa-
ige daraus resultierende Verpflichtungen oder An-
sprüche als in Höhe des herabgeschriebenen Be-
trags beglichen;

1. gelten die betreffende Verbindlichkeit und etwa-
ige daraus resultierende Verpflichtungen oder An-
sprüche gegenüber dem Institut oder gruppen-
angehörigen Unternehmen sowie deren
Rechtsnachfolgern als in Höhe des herabge-
schriebenen Betrags beglichen;

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 157 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

2. ist die Vereinbarung, durch die die ursprüngliche
Verbindlichkeit begründet wurde, vorbehaltlich
einer der Herabschreibung des Nennwerts ent-
sprechenden Änderung des zahlbaren Zinsbetrags
und etwaiger weiterer Änderungen der Bedingun-
gen, die die Abwicklungsbehörde in Ausübung
der in § 78 Absatz 1 Nummer 3 genannten Befug-
nis vorsehen könnte, weiterhin auf den verblei-
benden Nennwert oder den noch ausstehenden
Restbetrag der Verbindlichkeit anwendbar.

2. u n v e r ä n d e r t

(3) Die Herabschreibung des Nennwerts oder
des ausstehenden Restbetrags ist von Dauer. Hiervon
unberührt bleibt die Befugnis der Abwicklungsbehörde
gemäß § 75 Absatz 4, den Wert der herabgeschriebenen
Verbindlichkeiten wieder zu erhöhen. Wenn die Vo-
raussetzungen des § 75 Absatz 4 erfüllt sind, hat die
Abwicklungsbehörde außerdem die Befugnis, in der er-
forderlichen Höhe die Einziehung von Anteilen oder
die Löschung anderer Instrumente des harten Kernka-
pitals rückgängig zu machen. Auch die Rechtsposition
der Anteilsinhaber oder Inhaber anderer Instrumente
des harten Kernkapitals ist in entsprechender Höhe
wiederherzustellen. Die Umsetzung dieser Befugnisse
erfolgt durch einen Verwaltungsakt, der in der gleichen
Form wie die Abwicklungsanordnung bekannt ge-
macht wird.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Die Abwicklungsanordnung ersetzt für die in
ihr angeordneten Maßnahmen alle nach Gesellschafts-
recht erforderlichen Beschlüsse und Zustimmungen,
sofern diese nicht bereits vor Anwendung des Instru-
ments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalin-
strumente oder des Instruments der Gläubigerbeteili-
gung gefasst worden sind. Ladungen, Bekanntmachun-
gen und sonstige Maßnahmen zur Vorbereitung von
gesellschaftsrechtlichen Beschlüssen gelten als in der
vorgeschriebenen Form bewirkt. Die Abwicklungsan-
ordnung ersetzt auch alle rechtsgeschäftlichen Erklä-
rungen der Beteiligten, die zur Umsetzung der gesell-
schaftsrechtlichen Maßnahmen erforderlich sind.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Die Vorschriften über Gesellschafterdarle-
hen und wirtschaftlich vergleichbare Forderungen, ins-
besondere § 39 Absatz 1 Nummer 5 der Insolvenzord-
nung, sind auf die Inhaber relevanter Kapitalinstru-
mente oder Gläubiger nicht anzuwenden, wenn sie al-
lein deshalb zu einem Gesellschafter oder einem Ge-
sellschafter wirtschaftlich vergleichbaren Dritten wer-
den, weil auf ihre Forderungen das Instrument der Be-
teiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente o-
der das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewen-
det wurde.

(5) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/3088 – 158 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(6) Werden berücksichtigungsfähige Verbind-
lichkeiten in Anteile oder andere Instrumente des har-
ten Kernkapitals am Institut oder am gruppenangehöri-
gen Unternehmen umgewandelt, kann das Institut oder
gruppenangehörige Unternehmen keine Ansprüche
wegen einer fehlerhaften Bewertung der umgewandel-
ten Verbindlichkeiten gegen die bisherigen Gläubiger
oder Inhaber relevanter Kapitalinstrumente geltend
machen.

(6) u n v e r ä n d e r t

(7) Erlangen ein oder mehrere Inhaber relevan-
ter Kapitalinstrumente oder Gläubiger auf Grund der
Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inha-
ber relevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments
der Gläubigerbeteiligung die Kontrolle im Sinne von §
29 Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahme-
gesetzes, so befreit die Abwicklungsbehörde die be-
troffenen Anteilsinhaber von der Pflicht zur Veröffent-
lichung nach § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierer-
werbs- und Übernahmegesetzes und von der Pflicht zur
Abgabe eines Angebots nach § 35 Absatz 2 Satz 1 des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(7) Erlangen ein oder mehrere Inhaber relevan-
ter Kapitalinstrumente oder Gläubiger auf Grund der
Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inha-
ber relevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments
der Gläubigerbeteiligung die Kontrolle im Sinne von §
29 Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahme-
gesetzes, so befreit die Bundesanstalt für Finanz-
dienstleistungsaufsicht auf Antrag der Abwick-
lungsbehörde die betroffenen Anteilsinhaber von der
Pflicht zur Veröffentlichung nach § 35 Absatz 1 Satz 1
des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und
von der Pflicht zur Abgabe eines Angebots nach § 35
Absatz 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernah-
megesetzes.

(8) Die Rechte der Inhaber relevanter Kapi-
talinstrumente oder der Gläubiger gegen Mit-
schuldner, Bürgen und sonstige Dritte, die für Ver-
bindlichkeiten des Instituts oder gruppenangehöri-
gen Unternehmens haften, werden durch die An-
wendung des Instruments der Beteiligung der Inha-
ber relevanter Kapitalinstrumente oder des Instru-
ments der Gläubigerbeteiligung nicht berührt. Das
Institut oder gruppenangehörige Unternehmen so-
wie deren Rechtsnachfolger werden jedoch durch
die Anwendung der in Satz 1 genannten Instru-
mente gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen,
dem sonstigen Dritten oder anderen Rückgriffsbe-
rechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber
dem Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder
dem Gläubiger.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 159 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 100 § 100

Behandlung der Anteilsinhaber und der Inhaber
von Instrumenten des harten Kernkapitals bei der
Anwendung des Instruments der Beteiligung der

Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und des In-
struments der Gläubigerbeteiligung

u n v e r ä n d e r t

(1) Im Fall des § 96 Absatz 2 wird die Beteili-
gung der Anteilsinhaber durch die Anwendung des In-
struments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapi-
talinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbe-
teiligung entsprechend dem Umwandlungssatz verwäs-
sert. Anderenfalls verlieren die Anteilsinhaber ihre
Rechtsposition vollständig.

(2) Anteilsinhaber und Inhaber von Instrumen-
ten des harten Kernkapitals werden auch dann nach
Maßgabe des § 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 berück-
sichtigt, wenn die betreffenden Anteile oder Instru-
mente des harten Kernkapitals erworben wurden im
Rahmen einer Umwandlung von Schuldinstrumenten
in Anteile oder andere Instrumente des harten Kernka-
pitals gemäß den Vertragsbedingungen der ursprüngli-
chen Schuldinstrumente, wenn das die Umwandlung
auslösende Ereignis spätestens zu dem Zeitpunkt ein-
getreten ist, zu dem die Bewertung der Abwicklungs-
behörde ergeben hat, dass das Institut oder das grup-
penangehörige Unternehmen die Abwicklungsvoraus-
setzungen erfüllt.

(3) Bei der Anwendung des Instruments der
Gläubigerbeteiligung werden Anteilsinhaber und Inha-
ber von Instrumenten des harten Kernkapitals auch
dann nach Maßgabe des § 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer
1 berücksichtigt, wenn die betreffenden Anteile oder
Instrumente des harten Kernkapitals erworben wurden
im Rahmen einer Beteiligung der Inhaber relevanter
Kapitalinstrumente gemäß § 89, die vor oder zu dem
Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem die Bewertung der Ab-
wicklungsbehörde ergeben hat, dass das Institut oder
das gruppenangehörige Unternehmen die Abwick-
lungsvoraussetzungen erfüllt.

Drucksache 18/3088 – 160 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(4) Wenn die Anwendung des Instruments der
Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente
oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung zum Er-
werb oder zur Erhöhung einer qualifizierten Beteili-
gung an dem Institut oder gruppenangehörigen Unter-
nehmen im Sinne des § 1 Absatz 9 des Kreditwesenge-
setzes führen würde, soll die Aufsichtsbehörde abwei-
chend von den §§ 2a, 2c, 24 Absatz 1 Nummer 10 und
Absatz 1a Nummer 3 des Kreditwesengesetzes und von
den Vorschriften der Inhaberkontrollverordnung die
danach erforderliche Beurteilung so rechtzeitig vorneh-
men, dass dies die Anwendung des Instruments der Be-
teiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente
und des Instruments der Gläubigerbeteiligung nicht
verzögert und das Erreichen der mit der Maßnahme je-
weils angestrebten Abwicklungsziele nicht beeinträch-
tigt wird.

(5) Hat die Aufsichtsbehörde die Beurteilung
nach Maßgabe des Absatzes 4 bis zum Zeitpunkt der
Anwendung des Instruments der Beteiligung der rele-
vanten Kapitalinstrumente oder des Instruments der
Gläubigerbeteiligung nicht abgeschlossen, so ist § 120
Absatz 2 auf jeden Erwerb und jede Erhöhung einer
qualifizierten Beteiligung durch einen Erwerber anzu-
wenden, die sich auf Grund der Anwendung des Instru-
ments der Beteiligung von relevanten Kapitalinstru-
menten oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung
ergeben.

§ 101 § 101

Abwicklungsbefugnisse bei Anwendung des Instru-
ments der Beteiligung der Inhaber relevanter Ka-
pitalinstrumente und des Instruments der Gläubi-

gerbeteiligung

u n v e r ä n d e r t

Bei Anwendung des Instruments der Beteiligung
der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und des In-
struments der Gläubigerbeteiligung kann die Abwick-
lungsbehörde nach Maßgabe von § 96 Absatz 1 und 2
und § 97 alle erforderlichen Anordnungen treffen. Die
Abwicklungsbehörde kann insbesondere

1. Anteile oder andere Instrumente des harten Kern-
kapitals einziehen oder löschen;

2. Anteile oder andere Instrumente des harten Kern-
kapitals auf Gläubiger übertragen;

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 161 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

3. den Nennwert oder den noch ausstehenden Rest-
betrag von relevanten Kapitalinstrumenten des In-
stituts oder gruppenangehörigen Unternehmens
herabschreiben;

4. den Nennwert oder den noch ausstehenden Rest-
betrag von berücksichtigungsfähigen Verbind-
lichkeiten des Instituts oder gruppenangehörigen
Unternehmens herabschreiben;

5. relevante Kapitalinstrumente in Anteile oder an-
dere Instrumente des harten Kernkapitals umwan-
deln;

6. berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten in
Anteile oder andere Instrumente des harten Kern-
kapitals umwandeln;

7. Kapital des Instituts oder gruppenangehörigen
Unternehmens herabsetzen;

8. Kapital des Instituts oder gruppenangehörigen
Unternehmens erhöhen, auch unter Ausschluss
von Bezugsrechten und gegen Sacheinlagen.

§ 102 § 102

Erfordernis der Erstellung eines Restrukturie-
rungsplans

u n v e r ä n d e r t

(1) Wird das Instrument der Gläubigerbeteili-
gung zur Rekapitalisierung eines Instituts oder grup-
penangehörigen Unternehmens gemäß § 95 Absatz 1
Nummer 1 angewandt, so hat die Geschäftsleitung des
betroffenen Instituts oder gruppenangehörigen Unter-
nehmens innerhalb eines Monats, nachdem das Instru-
ment der Gläubigerbeteiligung durch die Abwicklungs-
behörde angewandt geworden ist, einen Restrukturie-
rungsplan zu erstellen, der die in § 103 festgelegten An-
forderungen erfüllt und ihn der Abwicklungsbehörde
zur Genehmigung vorzulegen.

(2) In Ausnahmefällen kann die Abwicklungs-
behörde die in Absatz 1 genannte Frist um bis zu einen
Monat verlängern, sofern dies erforderlich ist, um die
Abwicklungsziele zu erreichen. Besteht nach den Vor-
schriften des Unionsrechts für staatliche Beihilfen eine
Pflicht zur Notifizierung des Restrukturierungsplans,
kann die Frist nach Absatz 1 entsprechend der im Bei-
hilfeverfahren bestehenden Frist verlängert werden,
höchstens jedoch um einen Monat.

Drucksache 18/3088 – 162 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(3) Die Abwicklungsbehörde kann zum Zweck
der Erstellung und Umsetzung eines Restrukturie-
rungsplans einen oder mehrere Sonderverwalter gemäß
§ 87 bestellen.

(4) Wird das Instrument der Gläubigerbeteili-
gung gemäß § 95 Absatz 1 Nummer 1 auf zwei oder
mehr als zwei Unternehmen einer Gruppe angewendet,
so muss der Restrukturierungsplan vom EU-Mutter-
institut erstellt werden und sämtliche Institute der
Gruppe abdecken; § 14 gilt entsprechend. Der Restruk-
turierungsplan ist bei der für die Abwicklung auf Grup-
penebene zuständigen Behörde einzureichen. Ist die
Abwicklungsbehörde die gemäß § 155 für die Grup-
penabwicklung zuständige Behörde, leitet sie den Rest-
rukturierungsplan an die für die anderen Gruppenunter-
nehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und die
Europäische Bankenaufsichtsbehörde weiter.

§ 103 § 103

Anforderungen an den Restrukturierungsplan u n v e r ä n d e r t

(1) Im Restrukturierungsplan ist festzulegen,
wie innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens die
vollständige oder teilweise Fortführung der Geschäfts-
tätigkeit des Instituts oder des gruppenangehörigen Un-
ternehmens sichergestellt werden kann. Der Restruktu-
rierungsplan berücksichtigt unter anderem die aktuelle
Lage und die künftigen Aussichten auf den Finanz-
märkten und enthält Annahmen für den besten wie für
den schlechtesten Fall. Dabei sind auch Kombinationen
von Ereignissen zu berücksichtigen, anhand derer insti-
tutsspezifische Gefährdungspotenziale identifiziert
werden können. Die im Restrukturierungsplan enthal-
tenen Maßnahmen sollen auf realistischen Annahmen
hinsichtlich der Wirtschafts- und Finanzmarktbedin-
gungen, unter denen das Institut oder gruppenangehö-
rige Unternehmen tätig sein wird, beruhen. Annahmen,
die in dem Restrukturierungsplan getroffen wurden,
sind mit sektorweiten Referenzwerten zu vergleichen.

(2) Der Restrukturierungsplan hat mindestens
die folgenden Bestandteile zu enthalten:

1. eine detaillierte Analyse der Ursachen und Um-
stände, auf Grund derer die Bestandsgefährdung
des Instituts oder des gruppenangehörigen Unter-
nehmens eingetreten ist,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 163 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

2. eine Beschreibung der zu treffenden Maßnahmen,
die die finanzielle Solidität und Überlebensfähig-
keit des Instituts oder gruppenangehörigen Unter-
nehmens wiederherstellen sollen, einschließlich
der Folgen der Maßnahmen für die Arbeitnehmer
und

3. einen Zeitplan für die Umsetzung dieser Maßnah-
men.

(3) In Bezug auf das Institut oder gruppenange-
hörige Unternehmen können insbesondere folgende
Maßnahmen, die die finanzielle Solidität und Überle-
bensfähigkeit des Instituts oder gruppenangehörigen
Unternehmens wiederherstellen sollen, getroffen wer-
den:

1. die Restrukturierung von Geschäftsaktivitäten;

2. Änderungen der operativen Systeme und der In-
stitutsinfrastruktur;

3. die Aufgabe von verlustbringenden Geschäftsak-
tivitäten;

4. die Umstrukturierung bestehender Geschäftsakti-
vitäten, um deren Wettbewerbsfähigkeit wieder-
herzustellen;

5. die Veräußerung von Vermögenswerten oder Ge-
schäftsbereichen.

(4) Sind die Vorschriften der Europäischen
Union für staatliche Beihilfen anwendbar, so muss der
Restrukturierungsplan mit dem Umstrukturierungs-
plan, den das Institut oder gruppenangehörige Unter-
nehmen der Kommission gemäß den Vorschriften des
Unionsrechts für staatliche Beihilfen vorlegen muss,
vereinbar sein.

Drucksache 18/3088 – 164 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 104 § 104

Bewertung und Genehmigung des Restrukturie-
rungsplans

u n v e r ä n d e r t

(1) Die Abwicklungsbehörde bewertet im Be-
nehmen mit der Aufsichtsbehörde innerhalb eines Mo-
nats nach Vorlage des Restrukturierungsplans die
Wahrscheinlichkeit, dass die Fortführung der Ge-
schäftstätigkeit des Instituts oder gruppenangehörigen
Unternehmens bei Umsetzung des Restrukturierungs-
plans sichergestellt werden kann. Die Abwicklungsbe-
hörde genehmigt den Restrukturierungsplan, wenn sich
die Abwicklungsbehörde und die Aufsichtsbehörde im
Rahmen ihrer Bewertung davon überzeugt haben, dass
die Umsetzung des Restrukturierungsplans die Fort-
führung der Geschäftstätigkeit des Instituts oder des
gruppenangehörigen Unternehmens mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit sicherstellt.

(2) Ist die Abwicklungsbehörde in Übereinstim-
mung mit der Aufsichtsbehörde nicht davon überzeugt,
dass der Restrukturierungsplan das in Absatz 1 ge-
nannte Ziel erreichen kann, teilt die Abwicklungsbe-
hörde der Geschäftsleitung oder der als Sonderverwal-
ter gemäß § 87 bestellten Person die Bedenken mit und
fordert diese auf, den Restrukturierungsplan entspre-
chend zu ändern.

(3) Die Geschäftsleitung oder der gemäß § 87
bestellte Sonderverwalter des Instituts oder gruppenan-
gehörigen Unternehmens legt der Abwicklungsbe-
hörde innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt einer
Mitteilung nach Absatz 2 einen geänderten Restruktu-
rierungsplan zur Genehmigung vor. Innerhalb einer
Woche bewertet die Abwicklungsbehörde den geän-
derten Restrukturierungsplan und genehmigt diesen o-
der teilt der Geschäftsleitung oder dem gemäß § 87 be-
stellten Sonderverwalter des Instituts oder des grup-
penangehörigen Unternehmens mit, ob der geänderte
Restrukturierungsplan weiterer Änderungen bedarf.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 165 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 105 § 105

Umsetzung des Restrukturierungsplans; spätere
Überarbeitungen

u n v e r ä n d e r t

(1) Die Geschäftsleitung des Instituts oder grup-
penangehörigen Unternehmens oder die als Sonderver-
walter gemäß § 87 bestellte Person setzt den genehmig-
ten Restrukturierungsplan um und erstattet der Ab-
wicklungsbehörde mindestens alle sechs Monate über
die Fortschritte bei der Umsetzung Bericht.

(2) Auf Anforderung der Abwicklungsbehörde
hat die Geschäftsleitung des Instituts oder gruppenan-
gehörigen Unternehmens oder die als Sonderverwalter
gemäß § 87 bestellte Person den Plan zu überarbeiten,
falls dies nach Ansicht der Abwicklungsbehörde im
Benehmen mit der Aufsichtsbehörde zur Erreichung
des in § 104 Absatz 1 genannten Ziels erforderlich ist,
und der Abwicklungsbehörde zur Genehmigung vorzu-
legen. Absatz 1 gilt für die Umsetzung des geänderten
Plans entsprechend.

§ 106 § 106

Zulassung zum Handel und Einbeziehung in den
Handel von neu ausgegebenen Wertpapieren

u n v e r ä n d e r t

(1) Wertpapiere, die zum Zweck der Anwen-
dung des Instruments der Beteiligung der Inhaber rele-
vanter Kapitalinstrumente oder des Instruments der
Gläubigerbeteiligung emittiert worden sind, sind an je-
der inländischen Börse zum Handel im regulierten
Markt zugelassen, wenn Wertpapiere dieser Art bereits
vor Anwendung des Instruments der Beteiligung der
Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder des Instru-
ments der Gläubigerbeteiligung an einer inländischen
Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen
waren. Ein Prospekt gemäß § 3 Absatz 4 des Wertpa-
pierprospektgesetzes muss nicht veröffentlicht werden.

(2) Die Abwicklungsbehörde teilt der Ge-
schäftsführung der jeweiligen Börse die Merkmale des
einzuführenden Wertpapiers gemäß Absatz 1 Satz 1
mit. Die Regelungen der jeweiligen Börsenordnungen
über den Antrag nach § 38 Absatz 1 Satz 2 des Börsen-
gesetzes sind auf die Mitteilung entsprechend anzu-
wenden.

(3) Die Börse nimmt am dritten Börsentag, der
auf die Mitteilung gemäß Absatz 2 folgt, die Notierung
des Wertpapiers auf (Einführung).

Drucksache 18/3088 – 166 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(4) § 38 Absatz 2 bis 4 des Börsengesetzes gilt
nicht für die Fälle dieses Paragraphen.

(5) Die Folgepflichten der Einführung sind
durch das Institut oder gruppenangehörige Unterneh-
men zu erfüllen.

A b s c h n i t t 2 A b s c h n i t t 2

Ü b e r t r a g u n g v o n A n t e i l e n , V e r -
m ö g e n s w e r t e n , V e r b i n d l i c h k e i -

t e n u n d R e c h t s v e r h ä l t n i s s e n

Ü b e r t r a g u n g v o n A n t e i l e n , V e r -
m ö g e n s w e r t e n , V e r b i n d l i c h k e i -

t e n u n d R e c h t s v e r h ä l t n i s s e n

Unterabschnitt 1 Unterabschnitt 1

Allgemeine Vorschriften Allgemeine Vorschriften

§ 107 § 107

Übertragung u n v e r ä n d e r t

(1) Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen
gemäß § 62 oder § 64 vor, kann die Abwicklungsbe-
hörde nach Maßgabe der §§ 108 bis 137 in der Abwick-
lungsanordnung anordnen, dass

1. die von einem in Abwicklung befindlichen Institut
oder gruppenangehörigen Unternehmen ausgege-
benen Anteile oder ein Teil oder die Gesamtheit
des Vermögens eines in Abwicklung befindlichen
Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens
einschließlich seiner Verbindlichkeiten übertra-
gen werden auf

a) einen Dritten (Instrument der Unterneh-
mensveräußerung) oder

b) ein Brückeninstitut (Instrument der Übertra-
gung auf ein Brückeninstitut),

2. ein Teil oder die Gesamtheit des Vermögens eines
in Abwicklung befindlichen Instituts oder grup-
penangehörigen Unternehmens einschließlich sei-
ner Verbindlichkeiten auf eine Vermögensver-
waltungsgesellschaft übertragen wird (Instrument
der Übertragung auf eine Vermögensverwal-
tungsgesellschaft).

(2) Übertragungsgegenstände sind die übertra-
genen Anteile, Vermögenswerte, Verbindlichkeiten
und Rechtsverhältnisse.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 167 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(3) Anteilsinhaber und Gläubiger des übertra-
genden Rechtsträgers sowie sonstige Dritte, deren Ver-
mögenswerte, Verbindlichkeiten oder Rechtsverhält-
nisse nicht nach dieser Vorschrift übertragen werden,
haben keinerlei Rechte in Bezug auf die Übertragungs-
gegenstände. Ein Anspruch auf Übertragung besteht
nicht.

§ 108 § 108

Mehrfache Anwendung u n v e r ä n d e r t

Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß
§ 62 oder § 64 vor, können das Instrument der Unter-
nehmensveräußerung, das Instrument der Übertragung
auf ein Brückeninstitut und das Instrument der Über-
tragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft
auch mehr als einmal ausgeübt werden.

§ 109 § 109

Einwilligung des übernehmenden Rechtsträgers u n v e r ä n d e r t

(1) Eine Übertragung nach § 107 bedarf der Ein-
willigung des übernehmenden Rechtsträgers. Die Ein-
willigung muss auf einen Entwurf der Abwicklungsan-
ordnung Bezug nehmen, der der erlassenen Abwick-
lungsanordnung inhaltlich entspricht. Im Fall des § 107
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bedarf die Einwilli-
gung der öffentlichen Beurkundung. Das Vorliegen der
Einwilligung ist in der Abwicklungsanordnung zu do-
kumentieren.

(2) Soll in der Abwicklungsanordnung vorgese-
hen werden, dass dem Institut oder dem gruppenange-
hörigen Unternehmen als Gegenleistung für die Über-
tragung Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger
einzuräumen sind und ist hierfür ein Beschluss der An-
teilsinhaberversammlung beim übernehmenden
Rechtsträger erforderlich, darf die Abwicklungsanord-
nung erst erlassen werden, wenn die erforderlichen Be-
schlüsse der Anteilsinhaberversammlung gefasst sind
und nicht mehr mit der Rechtsfolge einer möglichen
Rückabwicklung angefochten werden können.

Drucksache 18/3088 – 168 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 110 § 110

Auswahl der Übertragungsgegenstände u n v e r ä n d e r t

(1) Unbeschadet der Befugnisse der Abwick-
lungsbehörde gemäß den §§ 82, 83 und 144 können die
Übertragungsgegenstände nur zusammen mit den be-
stellten Sicherheiten übertragen werden und können Si-
cherheiten nur zusammen mit den Übertragungsgegen-
ständen, für welche die Sicherheiten bestellt sind, über-
tragen werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für gedeckte Einlagen.
Soweit es erforderlich ist, um die Verfügbarkeit der ge-
deckten Einlagen zu gewährleisten, können Übertra-
gungsgegenstände auch ohne die bestellten Sicherhei-
ten und bestellte Sicherheiten auch ohne die Übertra-
gungsgegenstände, für die die Sicherheiten bestellt
sind, übertragen werden.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend für

1. Sicherheiten, die der Besicherung von Verbind-
lichkeiten in einem System im Sinne des § 1 Ab-
satz 16 des Kreditwesengesetzes dienen oder in
ein System von Zentralbanken einbezogen sind,

2. Saldierungsvereinbarungen,

3. Aufrechnungsvereinbarungen,

4. Verbindlichkeiten aus begebenen Verbriefungs-
transaktionen und die verbrieften Forderungen so-
wie

5. Verbindlichkeiten aus umlaufenden gedeckten
Schuldverschreibungen einschließlich von in De-
ckung befindlichen Derivategeschäften im Sinne
des § 4 Absatz 3 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes
und die in das zugehörige Deckungsregister ein-
getragenen Deckungswerte.

(4) Bei Systemen im Sinne des § 1 Absatz 16 des
Kreditwesengesetzes berechtigt eine Übertragung von
Übertragungsgegenständen nicht zu einem Widerruf
von Übertragungsaufträgen im Sinne des Artikels 5 der
Richtlinie 98/26/EG; die Übertragung lässt die rechtli-
che Verbindlichkeit von Übertragungsaufträgen und
Aufrechnungen gemäß den Artikeln 3 und 5 der Richt-
linie 98/26/EG, die Verwendung von Guthaben, Wert-
papieren oder Kreditfazilitäten im Sinne von Artikel 4
der Richtlinie 98/26/EG und den Schutz dinglicher Si-
cherheiten im Sinne von Artikel 9 der Richtlinie
98/26/EG unberührt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 169 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 111 § 111

Bewertung von Angeboten; Gegenleistung; Aus-
gleichsverbindlichkeit

Bewertung von Angeboten; Gegenleistung; Aus-
gleichsverbindlichkeit

(1) Im Fall des § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buch-
stabe a dient der Wert der Übertragungsgegenstände
auf der Grundlage der Bewertung nach § 69 der Ab-
wicklungsbehörde als Grundlage für die Bewertung der
Angebote, die im Rahmen eines Vermarktungsprozes-
ses nach § 126 Absatz 1 und 2 oder bei Verzicht auf
einen Vermarktungsprozess nach Maßgabe von § 126
Absatz 3 außerhalb eines solchen Vermarktungspro-
zesses eingehen.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Ist der Wert der Übertragungsgegenstände
auf der Grundlage der Bewertung nach § 69 positiv,
schuldet der übernehmende Rechtsträger in den Fällen
des § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Num-
mer 2 nach Maßgabe von Absatz 5 eine Gegenleistung
in der Höhe des festgestellten Wertes.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Ist der Wert der Übertragungsgegenstände
auf der Grundlage der Bewertung nach § 69 negativ
und ist der Übertragungsgegenstand ein Teil oder die
Gesamtheit des Vermögens eines in Abwicklung be-
findlichen Instituts einschließlich seiner Verbindlich-
keiten, schuldet der übertragende Rechtsträger dem
übernehmenden Rechtsträger in den Fällen des § 107
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und des Nummer 2
einen Ausgleich in der Höhe des Absolutbetrags des
festgestellten negativen Werts.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Wurde vor Erlass einer Abwicklungsanord-
nung lediglich eine vorläufige Bewertung nach § 74
durchgeführt, legt die Abwicklungsbehörde diese ihrer
Bewertung nach Absatz 1 und der Ermittlung der Ge-
genleistung oder Ausgleichsverbindlichkeit nach den
Absätzen 2 und 3 zugrunde. Eine nach Satz 1 vorläufig
ermittelte Gegenleistung oder Ausgleichsverbindlich-
keit ist ebenfalls vorläufig und nach vollständiger
Durchführung der Bewertung nach § 69 entweder zu
bestätigen oder entsprechend anzupassen. Kommt die
vorläufige Bewertung zu dem Ergebnis, dass weder
eine Gegenleistung nach Absatz 2 noch ein Ausgleich
nach Absatz 3 geschuldet ist, ist dies nach vollständiger
Durchführung der Bewertung nach § 69 entweder zu
bestätigen, oder es ist eine entsprechende Gegenleis-
tung oder ein entsprechender Ausgleich festzusetzen.

(4) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/3088 – 170 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(5) Die Gegenleistung ist in Geld oder Anteilen
des übernehmenden Rechtsträgers zu leisten. Im Fall
des § 107 Absatz 1 Nummer 2 kann die Gegenleistung
auch in Schuldtiteln des übernehmenden Rechtsträgers
bestehen. Leistungen nach § 124 Absatz 3 können, so-
fern eine entsprechende Umrechnung vorzunehmen ist,
nach dieser Umrechnung in Abzug gebracht werden.
Sind Übertragungsgegenstände die von dem in Ab-
wicklung befindlichen Institut oder gruppenangehöri-
gen Unternehmen ausgegebenen Anteile, ist die Ge-
genleistung den ehemaligen Anteilsinhabern geschul-
det. Ist Übertragungsgegenstand ein Teil oder die Ge-
samtheit des Vermögens eines in Abwicklung befindli-
chen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens
einschließlich seiner Verbindlichkeiten, ist die Gegen-
leistung dem übertragenden Rechtsträger geschuldet.
§ 142 Absatz 2 Nummer 1 bleibt unberührt; Abzüge
nach dieser Vorschrift haben auch gegenüber den nach
Satz 5 oder Satz 6 Empfangsberechtigten schuldbefrei-
ende Wirkung. Sind dem übernehmenden Rechtsträger
im Fall des Satzes 5 die Anteilsinhaber nicht bekannt,
so kann er die Gegenleistung in entsprechender An-
wendung des § 372 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs hinterlegen. Leistungsort im Sinne einer entspre-
chenden Anwendung des § 374 Absatz 1 des Bürgerli-
chen Gesetzbuchs ist Frankfurt am Main.

(5) Die Gegenleistung ist in Geld oder Anteilen
des übernehmenden Rechtsträgers zu leisten. Im Fall
des § 107 Absatz 1 Nummer 2 kann die Gegenleistung
auch in Schuldtiteln des übernehmenden Rechtsträgers
bestehen. Leistungen nach § 124 Absatz 2 können, so-
fern eine entsprechende Umrechnung vorzunehmen ist,
nach dieser Umrechnung in Abzug gebracht werden.
Sind Übertragungsgegenstände die von dem in Ab-
wicklung befindlichen Institut oder gruppenangehöri-
gen Unternehmen ausgegebenen Anteile, ist die Ge-
genleistung den ehemaligen Anteilsinhabern geschul-
det. Ist Übertragungsgegenstand ein Teil oder die Ge-
samtheit des Vermögens eines in Abwicklung befindli-
chen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens
einschließlich seiner Verbindlichkeiten, ist die Gegen-
leistung dem übertragenden Rechtsträger geschuldet.
§ 142 Absatz 2 Nummer 1 bleibt unberührt; Abzüge
nach dieser Vorschrift haben auch gegenüber den nach
Satz 5 oder Satz 6 Empfangsberechtigten schuldbefrei-
ende Wirkung. Sind dem übernehmenden Rechtsträger
im Fall des Satzes 5 die Anteilsinhaber nicht bekannt,
so kann er die Gegenleistung in entsprechender An-
wendung des § 372 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs hinterlegen. Leistungsort im Sinne einer entspre-
chenden Anwendung des § 374 Absatz 1 des Bürgerli-
chen Gesetzbuchs ist Frankfurt am Main.

(6) Die Verpflichtung zur Gegenleistung und die
Ausgleichsverbindlichkeit entstehen mit Bekanntgabe
der Abwicklungsanordnung. Fälligkeit und insolvenz-
rechtlicher Rang der Ausgleichsverbindlichkeit richten
sich nach Fälligkeit und Rang der von der Übertragung
erfassten Verbindlichkeiten.

(6) u n v e r ä n d e r t

§ 112 § 112

Drittvergleich u n v e r ä n d e r t

(1) Eine Übertragung nach § 107 muss einem
Drittvergleich standhalten. Hierbei sind zu berücksich-
tigen:

1. die Umstände des Einzelfalls vor und bei Vorlie-
gen der Abwicklungsvoraussetzungen und vor
und bei dem Erlass der Abwicklungsanordnung,

2. die Vorschriften des Unionsrechts für staatliche
Beihilfen und

3. die Bewertung nach Maßgabe von § 69.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 171 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(2) Eine Übertragung, für die eine gleichwertige
Gegenleistung in das Vermögen des übertragenden
Rechtsträgers gelangt, erfüllt die Kriterien des Absat-
zes 1 Nummer 1 und 3 in jedem Fall und ohne dass es
einer weiteren Prüfung bedarf. Eine Gegenleistung o-
der Ausgleichsverbindlichkeit, die auf der Grundlage
von § 111 und, soweit einschlägig, im Rahmen eines
Vermarktungsprozesses ermittelt wird, hält einem
Drittvergleich im Sinne von Absatz 1 stand.

§ 113 § 113

Wirkungen der Abwicklungsanordnung bei Über-
tragung

u n v e r ä n d e r t

(1) Eine Übertragung nach § 107 vollzieht sich
ausschließlich nach Maßgabe dieses Gesetzes in Ver-
bindung mit der nach Maßgabe dieses Gesetzes erlas-
senen Abwicklungsanordnung.

(2) Die Abwicklungsanordnung hat folgende
Wirkungen:

1. in Bezug auf den übertragenden Rechtsträger gel-
ten

a) Verfahrensschritte, die nach den allgemeinen
Vorschriften einzuhalten oder vertraglich
vereinbart sind, insbesondere Beschlüsse ei-
ner Haupt-, General- oder Gläubigerver-
sammlung oder anderer Gremien, als ersetzt;

b) gesetzlich geforderte oder vertraglich verein-
barte Beteiligungs- und Zustimmungserfor-
dernisse als erfüllt und Übertragungshinder-
nisse als beseitigt; die §§ 118 bis 122 bleiben
unberührt;

2. in Bezug auf die Übertragung von Übertragungs-
gegenständen

a) sind Register-, Grundbuch- und sonstige
Eintragungen oder Umschreibungen für den
Rechtsübergang nicht konstitutiv;

b) werden Urkunden, insbesondere Globalur-
kunden, entsprechend umgestaltet; sie kön-
nen ausgetauscht oder berichtigt werden;

c) ist die Einhaltung außerhalb dieses Gesetzes
geregelter oder vertraglich vereinbarter
Formvorschriften oder sonstiger allgemeiner
Vorschriften nicht erforderlich.

Drucksache 18/3088 – 172 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(3) Die Mitwirkung der Mitglieder der Leitungs-
und Aufsichtsorgane bei der Vorbereitung und Durch-
führung der Übertragung stellt gegenüber dem übertra-
genden Rechtsträger und seinen Anteilsinhabern keine
Pflichtwidrigkeit dar.

(4) Anteilsinhaberähnliche Rechte ohne Stimm-
recht, Umtauschrechte sowie Instrumente, die auf An-
teile referenzieren oder eine Wandlung oder einen Um-
tausch vorsehen, werden im Zweifel an die durch die
Übertragung geschaffene Lage angepasst.

§ 114 § 114

Wirksamwerden der Übertragung u n v e r ä n d e r t

(1) Die Übertragung wird mit der Bekanntgabe
der Abwicklungsanordnung nach § 137 wirksam.

(2) Mit Wirksamwerden der Übertragung gehen
die von der Abwicklungsanordnung erfassten Übertra-
gungsgegenstände auf den übernehmenden Rechtsträ-
ger über.

§ 115 § 115

Eintragung der Übertragung u n v e r ä n d e r t

(1) Ist Übertragungsgegenstand ein Teil oder die
Gesamtheit des Vermögens eines in Abwicklung be-
findlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unter-
nehmens einschließlich seiner Verbindlichkeiten, ha-
ben der übertragende und der übernehmende Rechtsträ-
ger die Übertragung unverzüglich zur Eintragung in
das Register ihres jeweiligen Sitzes anzumelden. Den
Anmeldungen ist neben der Schlussbilanz eine Ausfer-
tigung der Abwicklungsanordnung beizufügen. In den
Fällen des § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist
auch die notariell beurkundete Einwilligungserklärung
des übernehmenden Rechtsträgers nach § 109 Absatz 1
Satz 3 beizufügen.

(2) Besteht die Gegenleistung in Anteilen an
dem übernehmenden Rechtsträger und ist eine Kapital-
erhöhung zur Schaffung der Anteile erforderlich, muss
der übernehmende Rechtsträger unverzüglich die für
die Eintragung der Kapitalerhöhung und ihre Durch-
führung erforderlichen Handlungen vornehmen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 173 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(3) Die Eintragungen sind unverzüglich vorzu-
nehmen. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs oder die
Erhebung einer Klage gegen die Abwicklungsanord-
nung, die Kapitalerhöhung oder die Eintragung der
Übertragung oder der Kapitalerhöhung beim überneh-
menden Rechtsträger stehen der Eintragung nicht ent-
gegen.

(4) Unterlässt oder verzögert der übertragende
oder der übernehmende Rechtsträger die nach Absatz 1
gebotene Anmeldung zur Eintragung in ein Register,
kann die Abwicklungsbehörde die Anmeldung für den
Eintragungsverpflichteten vornehmen. In diesem Fall
kann die Anmeldung nicht ohne Zustimmung durch die
Abwicklungsbehörde zurückgenommen werden.

§ 116 § 116

Insolvenzantragspflicht; Haftung des übernehmen-
den Rechtsträgers

Insolvenzantragspflicht; Haftung des übernehmen-
den Rechtsträgers

(1) Werden die in § 107 Absatz 1 Nummer 1 ge-
nannten Abwicklungsinstrumente angewendet, stellt
die Abwicklungsbehörde bei Vorliegen eines Insol-
venzgrundes unverzüglich einen Antrag auf Eröffnung
des Insolvenzverfahrens über das verbleibende Vermö-
gen des Brückeninstituts. § 46b Absatz 1 Satz 4 des
Kreditwesengesetzes gilt mit der Maßgabe entspre-
chend, dass die Abwicklungsbehörde an die Stelle der
Bundesanstalt tritt. Liegt im Fall des Satzes 1 kein In-
solvenzgrund vor, veranlasst die Abwicklungsbehörde
die Liquidation der Gesellschaft.

(1) Werden die in § 107 Absatz 1 Nummer 1 ge-
nannten Abwicklungsinstrumente angewendet, stellt
die Abwicklungsbehörde bei Vorliegen eines Insol-
venzgrundes unverzüglich einen Antrag auf Eröffnung
des Insolvenzverfahrens über das verbleibende Vermö-
gen des übertragenden Rechtsträgers. § 46b Absatz
1 Satz 4 des Kreditwesengesetzes gilt mit der Maßgabe
entsprechend, dass die Abwicklungsbehörde an die
Stelle der Bundesanstalt tritt. Liegt im Fall des Satzes
1 kein Insolvenzgrund vor, veranlasst die Abwick-
lungsbehörde die Liquidation der Gesellschaft.

(2) In allen Fällen des § 107 gehören Übertra-
gungsgegenstände in einem Insolvenzverfahren über
das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers nicht
zur Insolvenzmasse. Der übernehmende Rechtsträger
haftet nicht für von der Übertragung nicht erfasste Ver-
bindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers.

(2) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/3088 – 174 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 117 § 117

Übertragungsgegenstände, die ausländischem
Recht unterliegen

u n v e r ä n d e r t

(1) Unterliegen Übertragungsgegenstände aus-
ländischem Recht und werden danach die Rechtswir-
kungen der Abwicklungsanordnung nicht oder nicht
vollständig anerkannt, ist der übertragende Rechtsträ-
ger verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass sämtliche
Maßnahmen getroffen werden, die nach dem ausländi-
schen Recht für den Rechtsübergang auf den überneh-
menden Rechtsträger erforderlich sind.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind der über-
tragende Rechtsträger und der übernehmende Rechts-
träger bis zum Rechtsübergang verpflichtet, einander in
Bezug auf die hiervon betroffenen Übertragungsgegen-
stände so zu stellen, als wäre der Rechtsübergang nach
den Vorschriften der ausländischen Rechtsordnung er-
folgt. Zu diesem Zweck hat

1. der übertragende Rechtsträger die betroffenen
Übertragungsgegenstände für Rechnung und im
Interesse des übernehmenden Rechtsträgers, des-
sen Weisungen er unterliegt, zu verwalten;

2. der übernehmende Rechtsträger den übertragen-
den Rechtsträger von den Aufwendungen, die im
Zusammenhang mit den betroffenen Übertra-
gungsgegenständen anfallen, freizustellen;

3. der übertragende Rechtsträger das aus der Ver-
waltung des betroffenen Übertragungsgegen-
stands Erlangte an den übernehmenden Rechtsträ-
ger herauszugeben.

(3) Übertragungsgegenstände, deren Übertra-
gung nach Absatz 1 durch die ausländische Rechtsord-
nung nicht anerkannt wird, gehören in einem Insol-
venzverfahren über das Vermögen des übertragenden
Rechtsträgers nicht zur Insolvenzmasse. Die Gläubiger
von Forderungen gegen den übertragenden Rechtsträ-
ger, deren Übertragung nach Absatz 1 durch die aus-
ländische Rechtsordnung nicht anerkannt wird, können
ihre Ansprüche nicht gegen den übertragenden Rechts-
träger geltend machen. Ansprüche und Verpflichtun-
gen nach den Absätzen 1 und 2 bleiben von einem sol-
chen Insolvenzverfahren unberührt. Rechtshandlun-
gen, die der Erfüllung dieser Ansprüche und Verpflich-
tungen dienen, sind weder innerhalb noch außerhalb
dieses Insolvenzverfahrens anfechtbar.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 175 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(4) Bestehen Zweifel daran, ob die Rechtswir-
kungen der Abwicklungsanordnung nach ausländi-
schem Recht anerkannt werden, sind die Absätze 1 bis
3 entsprechend anzuwenden.

§ 118 § 118

Erforderliche Erlaubnisse, Zulassungen und Ge-
nehmigungen; aufsichtliche Anforderungen; Mit-
gliedschaft in und Zugang zu Finanzmarktinfra-

strukturen

u n v e r ä n d e r t

(1) Führt die Übertragung von Übertragungsge-
genständen nach § 107 auf den übernehmenden Rechts-
träger dazu, dass dieser erlaubnis-, zulassungs- oder ge-
nehmigungspflichtige Geschäfte oder Tätigkeiten be-
treiben wird, bedarf der übernehmende Rechtsträger
der erforderlichen Erlaubnisse, Zulassungen und Ge-
nehmigungen.

(2) Der übernehmende Rechtsträger muss die et-
waig für seine Tätigkeiten geltenden Anforderungen
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der in Umset-
zung der Richtlinien 2013/36/EU und 2014/65/EU er-
gangenen Vorschriften erfüllen; dabei unterliegt er ei-
ner Beaufsichtigung nach Maßgabe dieser Richtlinien
und deren nationaler Umsetzung.

Drucksache 18/3088 – 176 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(3) Der übernehmende Rechtsträger kann als
Rechtsnachfolger des in Abwicklung befindlichen In-
stituts alle Rechte, die zuvor von dem in Abwicklung
befindlichen Institut in Bezug auf die Übertragungsge-
genstände ausgeübt wurden, weiter ausüben. Satz 1 gilt
auch für das Recht auf Mitgliedschaft in und den Zu-
gang zu Finanzmarktinfrastrukturen, Anlegerentschä-
digungseinrichtungen und Einlagensicherungssysteme,
wenn der übernehmende Rechtsträger die entsprechen-
den Zugangsvoraussetzungen oder Voraussetzungen
einer Mitgliedschaft erfüllt. Der Zugang zu den in
Satz 2 genannten Finanzmarktinfrastrukturen, Anle-
gerentschädigungseinrichtungen und Einlagensiche-
rungssystemen darf jedoch nicht mit der Begründung
verweigert werden, dass der übernehmende Rechtsträ-
ger kein von einer Ratingagentur erteiltes Rating be-
sitzt oder dass sein Rating nicht den Ratingniveaus ent-
spricht, die für die Gewährung eines solchen Zugangs
erforderlich sind. Erfüllt der übernehmende Rechtsträ-
ger nicht die Voraussetzungen für den Zugang zu sol-
chen Finanzmarktinfrastrukturen, zu einer Anlegerent-
schädigungseinrichtung oder zu einem Einlagensiche-
rungssystem, so kann der übernehmende Rechtsträger
die in Satz 2 genannten Rechte auf Anordnung der Ab-
wicklungsbehörde für eine von dieser bestimmten Frist
ausüben. Diese Frist soll 24 Monate nicht überschrei-
ten, sie kann jedoch auf Antrag des übernehmenden
Rechtsträgers von der Abwicklungsbehörde auch über
diesen Zeitraum hinaus verlängert werden.

§ 119 § 119

Inländische Erlaubnis-, Zulassungs- und Genehmi-
gungsverfahren

u n v e r ä n d e r t

(1) Die Abwicklungsbehörde informiert die
Aufsichtsbehörde und die weiteren betroffenen Behör-
den im Inland, wenn ihr bekannt ist, dass der überneh-
mende Rechtsträger noch nicht über die erforderlichen
Erlaubnisse, Zulassungen oder Genehmigungen ver-
fügt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 177 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(2) Die Abwicklungsanordnung gilt im Inland
als Antrag auf Erteilung der Erlaubnis, Zulassung oder
Genehmigung; der Antrag ist unverzüglich zu beschei-
den. Ein Antrag nach Satz 1 soll von der betroffenen
Behörde positiv beschieden werden, wenn der übertra-
gende Rechtsträger über die entsprechende Erlaubnis,
Zulassung oder Genehmigung verfügte und keine of-
fensichtlichen Gründe vorliegen, dem übernehmenden
Rechtsträger die Erlaubnis, Zulassung oder Genehmi-
gung zu versagen. Beabsichtigt die Aufsichtsbehörde
oder eine andere betroffene Behörde, den Antrag nach
Satz 1 abzulehnen, so informiert sie die Abwicklungs-
behörde unverzüglich und setzt sie von ihren Gründen
in Kenntnis. Die betroffene Behörde und die Abwick-
lungsbehörde arbeiten gemeinsam mit dem übertragen-
den und dem übernehmenden Rechtsträger an einer Lö-
sung, die den Abwicklungszielen und der Notwendig-
keit einer zeitnahen Entscheidung Rechnung trägt.

(3) Bis zur endgültigen Erteilung der erforderli-
chen Erlaubnis, Zulassung oder Genehmigung oder bis
zu der Feststellung, dass eine solche Erlaubnis, Zulas-
sung oder Genehmigung doch nicht erforderlich ist, gilt
die dem übertragenden Rechtsträger erteilte Erlaubnis,
Zulassung oder Genehmigung als dem übernehmenden
Rechtsträger erteilt. Bedarf der übernehmende Rechts-
träger einer Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesengeset-
zes, gibt die Aufsichtsbehörde nach Prüfung des An-
trags abweichend von Satz 1 dem übernehmenden
Rechtsträger den Zeitraum bekannt, innerhalb dessen
er Geschäfte entsprechend Satz 1 betreiben darf, wenn
die Aufsichtsbehörde beabsichtigt, die Erlaubnis zu er-
teilen.

§ 120 § 120

Besondere Vorschriften für das Verfahren nach §
2c des Kreditwesengesetzes

u n v e r ä n d e r t

(1) Wenn eine Übertragung von Anteilen nach
§ 107 zum Erwerb oder zur Erhöhung einer bedeuten-
den Beteiligung führt, nimmt die Aufsichtsbehörde ab-
weichend von § 2c des Kreditwesengesetzes die danach
erforderliche Beurteilung so rechtzeitig vor, dass die
Anwendung des entsprechenden Abwicklungsinstru-
ments nicht verzögert wird und das Erreichen der mit
der Abwicklungsmaßnahme angestrebten Abwick-
lungsziele nicht verhindert wird.

Drucksache 18/3088 – 178 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(2) Wenn die Aufsichtsbehörde ihre Beurteilung
nach Absatz 1 ausnahmsweise nicht bis zum Zeitpunkt
des Wirksamwerdens der Übertragung nach § 114 ab-
geschlossen hat, so

1. wird die Übertragung wirksam, ohne dass ein
Vollzugshindernis besteht;

2. wird das Stimmrecht des übernehmenden Rechts-
trägers während des Beurteilungszeitraums aus-
gesetzt und geht auf die Abwicklungsbehörde
über; die Abwicklungsbehörde ist nicht verpflich-
tet, solche Stimmrechte wahrzunehmen; sie haftet
nicht für die Wahrnehmung oder Nichtwahrneh-
mung solcher Stimmrechte;

3. gelten während des Beurteilungszeitraums die in
den §§ 2c, 44b, 56 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe
a und b, Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3
Buchstabe a des Kreditwesengesetzes geregelten
Sanktionen und Maßnahmen bei Verstößen gegen
die Anforderungen beim Erwerb oder bei der Ver-
äußerung bedeutender Beteiligungen nicht für
eine Übertragung nach § 107.

(3) Nach Abschluss ihrer Beurteilung teilt die
Aufsichtsbehörde der Abwicklungsbehörde und dem
übernehmenden Rechtsträger unverzüglich schriftlich
mit, ob sie gemäß § 2c des Kreditwesengesetzes die
Übertragung nach § 107 untersagt. Untersagt die Auf-
sichtsbehörde eine Übertragung nach § 107, so kann
die Abwicklungsbehörde von dem übernehmenden
Rechtsträger verlangen, die nach § 107 übertragene Be-
teiligung innerhalb einer von der Abwicklungsbehörde
festgelegten Veräußerungsfrist unter Berücksichtigung
der herrschenden Marktbedingungen zu veräußern. Bis
zum Ende der Veräußerungsfrist nach Satz 2 gilt Ab-
satz 2 Nummer 2 und 3 entsprechend.

(4) Nach Absatz 2 Nummer 2 auf die Abwick-
lungsbehörde übergegangene Stimmrechte gehen mit
Ablauf der Untersagungsfrist oder mit Zustimmung der
Aufsichtsbehörde vollständig auf den übernehmenden
Rechtsträger über.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 179 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 121 § 121

Erlaubnisverfahren in anderen Mitgliedstaaten
und Drittstaaten

u n v e r ä n d e r t

(1) Erfordert die Anwendung eines der Abwick-
lungsinstrumente nach § 107 nach Einschätzung der
Abwicklungsbehörde die Durchführung eines nicht in-
ländischen Zulassungs-, Erlaubnis- oder Genehmi-
gungsverfahrens, insbesondere eines Wettbewerbs- o-
der Beihilfeverfahrens, so

1. informiert die Abwicklungsbehörde die be-
troffene Behörde unverzüglich und nach Möglich-
keit vor dem beabsichtigten Erlass einer Abwick-
lungsanordnung,

2. bietet die Abwicklungsbehörde der betroffenen
Behörde ihre Unterstützung an und

3. bittet die Abwicklungsbehörde um unverzügliche
Entscheidung, nach Möglichkeit vor dem beab-
sichtigten Erlass der Abwicklungsanordnung.

(2) Ist die Abwicklungsbehörde in dem betref-
fenden Verfahren nicht antragsbefugt oder auf sonstige
Weise gehindert, die erforderlichen Rechtshandlungen
vorzunehmen, sind der übertragende Rechtsträger und
der übernehmende Rechtsträger verpflichtet, die Ab-
wicklungsbehörde zu unterstützen.

(3) Ergeht vor dem beabsichtigten Erlass der
Abwicklungsanordnung ein ablehnender Bescheid, soll
die Abwicklungsanordnung nicht erlassen werden.
Ergeht der ablehnende Bescheid nach Erlass der Ab-
wicklungsanordnung, ist § 120 Absatz 3 entsprechend
anzuwenden.

Drucksache 18/3088 – 180 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 122 § 122

Mitwirkung der Abwicklungsbehörde bei Erlaub-
nis-, Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren ei-

ner ausländischen Behörde

u n v e r ä n d e r t

(1) Wird ein Rechtsakt, der einer Abwicklungs-
anordnung vergleichbar ist, von einer ausländischen
Abwicklungsbehörde erlassen und erfordert die Wirk-
samkeit des ausländischen Rechtsakts, dass Erlaub-
nisse, Zulassungen oder Genehmigungen im Inland er-
teilt werden, so koordiniert die Abwicklungsbehörde
nach Information durch die ausländische Abwicklungs-
behörde oder durch ein inländisches Institut oder grup-
penangehöriges Unternehmen oder auf eigene Initia-
tive als einheitliche Stelle im Sinne des § 71a des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes die Verfahren zur Ertei-
lung solcher Erlaubnisse, Zulassungen oder Genehmi-
gungen. Die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes sind anzuwenden; die Abwicklungsbe-
hörde ist als einheitliche Stelle befugt, die dort genann-
ten oder sonst einschlägigen Fristen und Eingangsfikti-
onen zu verkürzen oder zu bestimmen.

(2) Die Abwicklungsbehörde ist nicht verpflich-
tet, zu erforschen, welche Erlaubnisse, Zulassungen o-
der Genehmigungen im Inland erforderlich sind.

(3) Koordiniert die Abwicklungsbehörde das
Verfahren nach Absatz 1, so kann eine inländische Be-
hörde die entsprechende Erlaubnis, Zulassung oder Ge-
nehmigung nur mit Zustimmung der Abwicklungsbe-
hörde versagen. Entscheidet eine inländische Behörde
nicht innerhalb der von der Abwicklungsbehörde ge-
setzten Frist, gilt die entsprechende Erlaubnis, Zulas-
sung oder Genehmigung als erteilt. Sie kann nur mit
Zustimmung der Abwicklungsbehörde zurückgenom-
men oder widerrufen werden.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 181 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 123 § 123

Gegenseitige Unterstützung der betroffenen
Rechtsträger

u n v e r ä n d e r t

(1) Verbleiben bei dem übertragenden Rechts-
träger Gegenstände, auf deren Nutzung oder Mitnut-
zung der übernehmende Rechtsträger angewiesen ist,
um die auf ihn übertragenen Unternehmensteile fort-
führen zu können, hat der übertragende Rechtsträger
dem übernehmenden Rechtsträger die Nutzung oder
Mitnutzung gegen ein angemessenes Entgelt zu gestat-
ten, bis der übernehmende Rechtsträger die betroffenen
Gegenstände ersetzen kann. Ansprüche nach Satz 1 o-
der aus einem auf Grund der Verpflichtung nach Satz 1
geschlossenen Vertrag bleiben von einem über das
Vermögen des Instituts oder gruppenangehörigen Un-
ternehmens eröffneten Insolvenzverfahren unberührt;
der Vertragsschluss und die Erfüllungshandlungen sind
nicht anfechtbar.

(2) Werden auf den übernehmenden Rechtsträ-
ger Gegenstände übertragen, auf deren Nutzung oder
Mitnutzung der übertragende Rechtsträger angewiesen
ist, um die bei ihm verbliebenen Unternehmensteile ge-
ordnet fortführen oder liquidieren zu können, hat der
übernehmende Rechtsträger dem übertragenden
Rechtsträger die Nutzung oder Mitnutzung gegen ein
angemessenes Entgelt zu gestatten, bis der übertra-
gende Rechtsträger die betroffenen Gegenstände erset-
zen kann.

§ 124 § 124

Maßnahmen beim übertragenden Rechtsträger Maßnahmen beim übertragenden Rechtsträger

(1) Nach Wirksamwerden der Abwicklungsan-
ordnung kann die Abwicklungsbehörde die Erlaubnis
nach § 32 des Kreditwesengesetzes des übertragenden
Rechtsträgers aufheben, wenn dieser nicht in der Lage
ist, seine Geschäfte im Einklang mit den Bestimmungen
des Kreditwesengesetzes fortzuführen. § 35 des Kredit-
wesengesetzes bleibt unberührt.

(1) entfällt

Drucksache 18/3088 – 182 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(2) Besteht die Gegenleistung nach § 111 Absatz
2 und 5 in Anteilen am übernehmenden Rechtsträger,
so kann die Abwicklungsbehörde den übertragenden
Rechtsträger anweisen, die ihm in der Anteilsinha-
berversammlung des übernehmenden Rechtsträgers
zustehenden Stimmrechte in bestimmter Weise auszu-
üben, solange die auf den übernehmenden Rechtsträger
übertragenen Unternehmensteile in ihrem Bestand ge-
fährdet sind und solange die Abwicklungsbehörde
nicht das Erreichen des jeweiligen Maßnahmenziels
beim übernehmenden Rechtsträger festgestellt hat. Im
Fall eines Insolvenzverfahrens gilt die Weisungsbefug-
nis nach Satz 1 auch gegenüber dem Insolvenzverwal-
ter. Die Weisung ist auch dem übernehmenden Rechts-
träger bekanntzugeben. Die Abwicklungsbehörde kann
den übernehmenden Rechtsträger nicht anweisen, einer
der folgenden Maßnahmen zuzustimmen:

(1) u n v e r ä n d e r t

1. einer Kapitalherabsetzung des übernehmenden
Rechtsträgers, die nicht der Deckung von Verlus-
ten dient,

2. einer Kapitalerhöhung, bei welcher der Ausgabe-
betrag oder der Mindestbetrag, zu dem die Anteile
ausgegeben werden, unangemessen niedrig ist,

3. einer Verschmelzung, Spaltung, Ausgliederung o-
der Vermögensübertragung nach dem Umwand-
lungsgesetz, bei der die dem übertragenden
Rechtsträger zustehende Gegenleistung oder Ab-
findung unangemessen niedrig ist und

4. einem Ausschluss des übertragenden Rechtsträ-
gers aus dem Kreis der Anteilsinhaber.

Die Befolgung einer Weisung nach Satz 1 stellt gegen-
über dem übertragenden Rechtsträger oder seinen An-
teilsinhabern keine Pflichtwidrigkeit der Mitglieder der
vertretungsberechtigten Organe dar.

(3) Besteht die Gegenleistung nach § 111 Absatz
2 und 5 in Anteilen am übernehmenden Rechtsträger,
darf der übertragende Rechtsträger nicht ohne vorhe-
rige schriftliche Zustimmung der Abwicklungsbehörde
über die ihm zustehenden Anteile an dem übernehmen-
den Rechtsträger verfügen, solange die auf den über-
nehmenden Rechtsträger übertragenen Unternehmens-
teile in ihrem Bestand gefährdet sind und solange eine
solche Bestandsgefährdung nicht nachhaltig abgewen-
det ist.

(2) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 183 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(4) Droht ein Antrag auf Eröffnung eines Insol-
venzverfahrens über das Vermögen des übertragenden
Rechtsträgers allein deshalb abgewiesen zu werden,
weil das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers
voraussichtlich nicht ausreicht, um die Kosten des Ver-
fahrens zu decken, ist der übernehmende Rechtsträger
verpflichtet, den für die Eröffnung des Verfahrens er-
forderlichen Kostenvorschuss zu leisten.

(3) u n v e r ä n d e r t

§ 125 § 125

Maßnahmen beim übernehmenden Rechtsträger Maßnahmen beim übernehmenden Rechtsträger

(1) Der übernehmende Rechtsträger hat der Ab-
wicklungsbehörde auf Verlangen unverzüglich Aus-
kunft über alle Umstände zu geben, die für die Beurtei-
lung, ob das jeweilige Maßnahmenziel erfüllt ist, erfor-
derlich sind. Soweit dies zur Überprüfung von Anga-
ben nach Satz 1 erforderlich ist, kann die Abwicklungs-
behörde die Vorlage von Unterlagen und die Überlas-
sung von Kopien verlangen.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Um eine Abwicklungsanordnung zu ermög-
lichen oder umzusetzen, gelten für Beschlussfassungen
der Anteilsinhaberversammlung des übernehmenden
Rechtsträgers über Kapitalmaßnahmen, über die Ände-
rung von Gesellschaftsverträgen oder Satzungen, über
den Abschluss oder die Beendigung von Unterneh-
mensverträgen oder über Maßnahmen nach dem Um-
wandlungsgesetz die §§ 7 bis 7b, 7d, 7e, 8 bis 11, 12
Absatz 1 bis 3, die §§ 14, 15 und 17 bis 19 des Finanz-
marktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes entspre-
chend, bis die Abwicklungsbehörde festgestellt hat,
dass das jeweilige Maßnahmenziel erreicht ist. Dies
gilt auch dann, wenn andere private oder öffentliche
Stellen Beiträge zum Erreichen der Maßnahmenziele
oder zur Beseitigung der Bestandsgefährdung leisten.
Zentralbankgeschäfte, die zu üblichen Bedingungen
abgeschlossen werden, sind keine Beiträge nach Satz 2.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Ein Beschluss nach Absatz 2 ist unverzüg-
lich zur Eintragung in das Register des Sitzes des über-
nehmenden Rechtsträgers anzumelden. Er ist, sofern er
nicht offensichtlich nichtig ist, unverzüglich in das Re-
gister einzutragen. Klagen und Anträge auf Erlass von
Entscheidungen gegen den Beschluss oder seine Ein-
tragung stehen der Eintragung nicht entgegen. § 246a
Absatz 4 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Die
Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Beschlussfas-
sungen über die Ausnutzung einer nach Absatz 2 ge-
schaffenen Ermächtigung zur Ausnutzung eines geneh-
migten Kapitals.

(3) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/3088 – 184 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(4) Stimmt der übertragende Rechtsträger für
eine Maßnahme nach Absatz 2 in Erfüllung einer ihm
nach § 124 Absatz 2 von der Abwicklungsbehörde er-
teilten Weisung, kann er dennoch gegen den Beschluss
Klage erheben. Die Klage kann im Fall einer Kapital-
erhöhung auch darauf gestützt werden, dass der Ausga-
bebetrag der neuen Anteile unangemessen niedrig ist.
Im Fall einer Kapitalherabsetzung kann die Klage auch
darauf gestützt werden, dass die Kapitalherabsetzung
in dem beschlossenen Umfang nicht dem Ausgleich
von Verlusten dient. Im Fall einer Maßnahme nach
dem Umwandlungsgesetz kann die Klage auch darauf
gestützt werden, dass die dem übertragenden Rechts-
träger eingeräumte Gegenleistung oder Abfindung
nicht angemessen ist. Ist die Klage begründet, die Maß-
nahme aber nach Absatz 3 bereits in das Register ein-
getragen, so soll der dem übertragenden Rechtsträger
nach Absatz 3 Satz 4 zustehende Schadensersatzan-
spruch durch die Ausgabe von Anteilen erfüllt werden,
wenn der dem übernehmenden Rechtsträger entstan-
dene Schaden in einer wirtschaftlichen Verwässerung
seiner Beteiligung am übernehmenden Rechtsträger
besteht.

(4) Stimmt der übertragende Rechtsträger für
eine Maßnahme nach Absatz 2 in Erfüllung einer ihm
nach § 124 Absatz 1 von der Abwicklungsbehörde er-
teilten Weisung, kann er dennoch gegen den Beschluss
Klage erheben. Die Klage kann im Fall einer Kapital-
erhöhung auch darauf gestützt werden, dass der Ausga-
bebetrag der neuen Anteile unangemessen niedrig ist.
Im Fall einer Kapitalherabsetzung kann die Klage auch
darauf gestützt werden, dass die Kapitalherabsetzung
in dem beschlossenen Umfang nicht dem Ausgleich
von Verlusten dient. Im Fall einer Maßnahme nach
dem Umwandlungsgesetz kann die Klage auch darauf
gestützt werden, dass die dem übertragenden Rechts-
träger eingeräumte Gegenleistung oder Abfindung
nicht angemessen ist. Ist die Klage begründet, die Maß-
nahme aber nach Absatz 3 bereits in das Register ein-
getragen, so soll der dem übertragenden Rechtsträger
nach Absatz 3 Satz 4 zustehende Schadensersatzan-
spruch durch die Ausgabe von Anteilen erfüllt werden,
wenn der dem übernehmenden Rechtsträger entstan-
dene Schaden in einer wirtschaftlichen Verwässerung
seiner Beteiligung am übernehmenden Rechtsträger
besteht.

(5) Sind dem übernehmenden Rechtsträger
durch den Restrukturierungsfonds oder auf andere
Weise Unterstützungsleistungen zu dem Zweck ge-
währt worden, eine Bestandsgefährdung zu beseitigen,
so kann die Abwicklungsbehörde bis zur Erreichung
des jeweiligen Maßnahmenziels

(5) u n v e r ä n d e r t

1. Auszahlungen an die Anteilsinhaber des überneh-
menden Rechtsträgers untersagen,

2. Auszahlungen an die Inhaber anderer Eigenmit-
telbestandteile untersagen, die nach den vertragli-
chen Bestimmungen an die Erreichung festgeleg-
ter Kenngrößen geknüpft sind, sofern die ein-
schlägigen Kenngrößen ohne die Unterstützungs-
leistung nicht erreicht worden wären, oder

3. Auszahlungen an Gläubiger untersagen, solange
deren Ansprüche auf Grund einer Nachrangab-
rede nach einer hypothetischen Rückführung der
Unterstützungsleistung nicht zu bedienen wären.

Als Auszahlung im Sinne des Satzes 1 gelten auch die
Kündigung oder der Rückerwerb der betroffenen Ei-
genmittelbestandteile und Schuldtitel sowie bilanzielle
Maßnahmen, die zur Folge haben, dass die nach Satz 1
Nummer 2 maßgeblichen Kenngrößen erreicht werden.
Wird eine Auszahlung nach Satz 1 Nummer 2 unter-
sagt, gelten die einschlägigen Kenngrößen als nicht er-
reicht. Satz 1 gilt nicht

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 185 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

1. für Ausschüttungen auf Anteile, die dem Restruk-
turierungsfonds oder dem Finanzmarktstabilisie-
rungsfonds im Zusammenhang mit einer Unter-
stützungsleistung gewährt wurden, und

2. für Zahlungen auf Forderungen des Restrukturie-
rungsfonds, die im Zusammenhang mit der staat-
lichen Unterstützungsleistung entstanden sind.

Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Den Unterstützungs-
leistungen durch den Restrukturierungsfonds steht die
für die Beseitigung der Bestandsgefährdung oder zum
Erreichen des jeweiligen Maßnahmenziels erforderli-
che Zuführung von Eigenmitteln oder Liquidität durch
private Dritte gleich.

Unterabschnitt 2 Unterabschnitt 2

Besondere Vorschriften für das Instrument der Unter-
nehmensveräußerung

u n v e r ä n d e r t

§ 126

Vermarktungsprozess; Verordnungsermächtigung

(1) Beabsichtigt die Abwicklungsbehörde, im
Rahmen einer Abwicklungsanordnung vom Instrument
der Unternehmensveräußerung Gebrauch zu machen,
leitet sie rechtzeitig vor Erlass der Abwicklungsanord-
nung einen Vermarktungsprozess ein. Der Vermark-
tungsprozess bezieht sich auf die Übertragungsgegen-
stände, welche die Abwicklungsbehörde zu übertragen
beabsichtigt. Die Abwicklungsbehörde kann die Über-
tragungsgegenstände einzeln oder mehrere Übertra-
gungsgegenstände gemeinsam vermarkten.

(2) Der Vermarktungsprozess nach Absatz 1
muss folgende Grundsätze einhalten:

1. er muss unter Berücksichtigung der Umstände des
Einzelfalls und der Wahrung der Finanzmarktsta-
bilität offen und so transparent wie möglich sein;

2. er darf nicht diskriminierend sein, so dass weder
eine unangemessene Begünstigung noch eine un-
angemessene Benachteiligung potentieller Erwer-
ber stattfindet und keinem potentiellen Erwerber
ein unlauterer Vorteil gewährt wird;

3. Interessenkonflikte sind, soweit möglich, zu ver-
meiden; § 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
ist entsprechend anzuwenden;

Drucksache 18/3088 – 186 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

4. es ist der Notwendigkeit einer raschen Durchfüh-
rung der Abwicklungsmaßnahme Rechnung zu
tragen;

5. es ist eine möglichst hohe Gegenleistung für die
betroffenen Übertragungsgegenstände anzustre-
ben.

Vorbehaltlich des Satzes 1 Nummer 2 kann die Ab-
wicklungsbehörde gezielt an bestimmte potentielle Er-
werber herantreten. Stellt die Vermarktungsabsicht
eine Insiderinformation dar, kann eine Veröffentli-
chung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhan-
delsgesetzes nach Maßgabe von § 15 Absatz 3 des
Wertpapierhandelsgesetzes aufgeschoben werden. Der
Vermarktungsprozess soll nicht vor dem Abschluss ei-
ner Bewertung nach § 69 eingeleitet werden, es sei
denn, ein Abwarten würde die Verwirklichung der Ab-
wicklungsziele beeinträchtigen.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann die Abwick-
lungsbehörde das Instrument der Unternehmensveräu-
ßerung anwenden, ohne einen Vermarktungsprozess
durchzuführen, wenn sie zu der Einschätzung gelangt,
dass die Einhaltung der Anforderungen an den Ver-
marktungsprozess wahrscheinlich die Effektivität des
Instruments der Unternehmensveräußerung und damit
das Erreichen eines oder mehrerer Abwicklungsziele
beeinträchtigt.

(4) Weicht der in einem Vermarktungsprozess
erzielte positive oder negative Kaufpreis von dem nach
§ 69 ermittelten Wert ab, so können die Verfahrensbe-
teiligten oder Dritte daraus keine Rechte ableiten. Ins-
besondere wird die Entscheidung der Abwicklungsbe-
hörde für die Wahl des Instruments der Unternehmens-
veräußerung nicht allein auf Grund einer solchen Ab-
weichung ermessensfehlerhaft.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmun-
gen zu erlassen über die Umstände, unter denen die Ab-
wicklungsbehörde nach Absatz 3 von der Durchfüh-
rung eines Vermarktungsprozesses absehen kann. Das
Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächti-
gung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbe-
hörde übertragen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 187 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 127

Rückübertragungen

(1) Die Abwicklungsbehörde kann innerhalb
von vier Monaten nach dem Wirksamwerden der Über-
tragung nach § 114 anordnen, dass Gegenstände an die
vorherigen Anteilsinhaber oder den übertragenden
Rechtsträger zurückübertragen werden (Rückübertra-
gungsanordnung), sofern der übernehmende Rechtsträ-
ger in die Rückübertragung einwilligt.

(2) Der von einer Rückübertragungsanordnung
betroffene Gegenstand gilt als von Anfang an im Ver-
mögen des übertragenden Rechtsträgers oder des An-
teilsinhabers verblieben.

(3) Die Gegenleistung oder Ausgleichsverbind-
lichkeit nach § 111 ist anzupassen. Die §§ 109 und 113
bis 115 finden entsprechende Anwendung; an die Stelle
der in § 115 Absatz 1 Satz 2 genannten Unterlagen tritt
eine Ausfertigung der Rückübertragungsanordnung.

(4) Der übernehmende Rechtsträger haftet für
Verbindlichkeiten, die von einer Rückübertragungsan-
ordnung betroffen sind, nur in Höhe des Betrags, den
der Gläubiger im Rahmen der Abwicklung des übertra-
genden Rechtsträgers erlöst hätte, wenn die Rücküber-
tragung unterblieben wäre. Die Haftung besteht nur,
soweit der Gläubiger vom übertragenden Rechtsträger
keine Befriedigung erlangen kann.

Unterabschnitt 3 Unterabschnitt 3

Besondere Vorschriften für das Instrument der Über-
tragung auf ein Brückeninstitut

u n v e r ä n d e r t

§ 128

Verfassung des Brückeninstituts

(1) Brückeninstitut kann nur ein Rechtsträger
sein,

1. dessen Anteile ganz oder teilweise von der Ab-
wicklungsbehörde oder einer anderen öffentli-
chen Stelle gehalten werden,

2. der von der Abwicklungsbehörde auf Grund ge-
sellschaftsrechtlicher, vertraglicher oder hoheitli-
cher Einflussmöglichkeiten kontrolliert wird und

Drucksache 18/3088 – 188 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

3. der als Brückeninstitut für die Zwecke des § 107
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b gegründet
wurde.

(2) Der Einwilligung der Abwicklungsbehörde
bedürfen

1. der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung, die An-
meldung der Gesellschaft, der Gründungsbericht
und die Gründungsprüfung,

2. die Berufung der Geschäftsleiter des Brückenin-
stituts,

3. die Festlegung der Zuständigkeiten der jeweiligen
Geschäftsleiter sowie die für sie geltenden Vergü-
tungsregelungen und

4. die Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a des
Kreditwesengesetzes.

Die Abwicklungsbehörde kann die Einwilligung versa-
gen, wenn dies die Erreichung der Abwicklungsziele
fördert.

(3) Das Brückeninstitut ist mit dem Ziel zu be-
treiben,

1. den Zugang zu kritischen Funktionen zu erhalten
und

2. innerhalb der gegebenenfalls verlängerten Frist
nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 das Brückeninsti-
tut oder seine Vermögenswerte, Rechte und Ver-
bindlichkeiten unter angemessenen Bedingungen
an einen oder mehrere private Erwerber zu veräu-
ßern.

(4) Die Abwicklungsbehörde hat festzustellen,
dass ein Rechtsträger seine Eigenschaft als Brücken-
institut verliert, wenn

1. die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1
und 2 nicht mehr erfüllt sind,

2. alle oder weitgehend alle Vermögenswerte,
Rechte oder Verbindlichkeiten des Brückeninsti-
tuts an einen Dritten veräußert werden oder

3. die in den Nummern 1 und 2 genannten Ergeb-
nisse nicht innerhalb von zwei Jahren ab dem
Zeitpunkt, zu dem die letzte Übertragung nach
§ 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b auf das
Brückeninstitut erfolgt ist, eintreten.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 189 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Die Abwicklungsbehörde kann die Frist nach Satz 1
Nummer 3 auch mehrfach jeweils um ein Jahr verlän-
gern, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass sich
durch die Verlängerung eines der in Satz 1 Nummer 1
und 2 genannten Ergebnisse besser erreichen lässt oder
wenn eine Verlängerung erforderlich ist, um die Fort-
führung wesentlicher Bank- oder Finanzdienstleistun-
gen zu gewährleisten. Die Entscheidung nach Satz 2 ist
zu begründen und muss eine detaillierte Beurteilung
der Lage, einschließlich der Marktbedingungen und -
aussichten enthalten, die die Entscheidung rechtferti-
gen.

(5) Stellt die Abwicklungsbehörde nach Absatz
4 Satz 1 Nummer 2 oder 3 fest, dass ein Rechtsträger
seine Eigenschaft als Brückeninstitut verliert, stellt die
Abwicklungsbehörde bei Vorliegen eines Insolvenz-
grundes unverzüglich einen Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das verbleibende Vermögen
des Brückeninstituts. § 46b Absatz 1 Satz 4 des Kredit-
wesengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle
der Bundesanstalt die Abwicklungsbehörde tritt. Liegt
im Fall des Satzes 1 kein Insolvenzgrund vor, veran-
lasst die Abwicklungsbehörde die Liquidation der Ge-
sellschaft.

§ 129

Vermarktung oder Liquidation des Brückeninsti-
tuts

(1) Sollen die Anteile an dem Brückeninstitut an
einen oder mehrere andere Rechtsträger oder sollen die
an das Brückeninstitut übertragenen Übertragungsge-
genstände an einen oder mehrere andere Rechtsträger
veräußert werden, so findet ein Vermarktungsprozess
statt, auf den § 126 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 5 ent-
sprechend anzuwenden ist. Eine Veräußerung muss ei-
nem Drittvergleich unter Berücksichtigung der Um-
stände des Einzelfalls standhalten und mit den wettbe-
werbs- und beihilferechtlichen Regelungen vereinbar
sein.

Drucksache 18/3088 – 190 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(2) Ist eine Vermarktung nach Absatz 1 nicht o-
der nur zu unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Be-
dingungen zu erreichen, kann die Abwicklungsbehörde
von dem Brückeninstitut die Erstellung eines Liquida-
tionsplans verlangen. Aus dem Liquidationsplan muss
hervorgehen, dass und auf welche Weise das von dem
Brückeninstitut fortgeführte Unternehmen geordnet
abgewickelt oder die übernommenen Gegenstände ge-
ordnet liquidiert werden. Die mit der Abwicklungsan-
ordnung verfolgten Abwicklungsziele sind zu beach-
ten.

(3) Die Abwicklungsbehörde kann einen nach
Absatz 2 erstellten Liquidationsplan für verbindlich er-
klären. Die Abwicklungsbehörde ist befugt, alle Maß-
nahmen zu ergreifen, die zur Durchsetzung eines nach
Satz 1 verbindlichen Liquidationsplans erforderlich
sind. Insbesondere ist die Abwicklungsbehörde befugt,
dem Brückeninstitut Weisungen zu erteilen.

(4) Bieten die Geschäftsleiter des Brückeninsti-
tuts keine Gewähr für die ordnungsmäßige Durchfüh-
rung des Liquidationsplans, kann die Abwicklungsbe-
hörde nach § 45c des Kreditwesengesetzes die Befug-
nisse der Geschäftsleiter auf einen Sonderbeauftragten
übertragen, der geeignet ist, für die ordnungsmäßige
Umsetzung des Liquidationsplans zu sorgen.

(5) Die Geschäftsleiter des Brückeninstituts haf-
ten für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. § 31 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs ist auf das Brückeninstitut nicht
anzuwenden.

§ 130

Vermögenslage des Brückeninstituts

(1) Wird das Instrument der Übertragung auf ein
Brückeninstitut angewendet, stellt die Abwicklungsbe-
hörde sicher, dass der Gesamtwert der auf das Brücken-
institut übertragenen Verbindlichkeiten nicht den Ge-
samtwert der Rechte und Vermögenswerte übersteigt,
die von dem in Abwicklung befindlichen Institut oder
gruppenangehörigen Unternehmen übertragen werden
oder aus anderen Quellen stammen.

(2) Maßgeblich für die Beurteilung nach Ab-
satz 1 ist der Zeitpunkt des Erlasses der Abwicklungs-
anordnung.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 191 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 131

Rück- und Weiterübertragungen

(1) Die Abwicklungsbehörde kann anordnen,
dass Gegenstände an die vorherigen Anteilsinhaber o-
der den übertragenden Rechtsträger zurückübertragen
werden, wenn

1. die Möglichkeit einer solchen Rückübertragungs-
anordnung in der Abwicklungsanordnung in Be-
zug auf diese Übertragungsgegenstände aus-
drücklich vorgesehen ist oder

2. sich herausgestellt hat, dass die betroffenen Ge-
genstände tatsächlich nicht zu den in der Abwick-
lungsanordnung genannten Gattungen von über-
tragenen Gegenständen gehören.

In der Abwicklungsanordnung ist die Möglichkeit ei-
ner Rückübertragungsanordnung nach Satz 1 Nummer
1 zu befristen und sind die Voraussetzungen einer
Rückübertragung näher zu bestimmen.

(2) Die Abwicklungsbehörde kann anordnen,
dass Gegenstände, die nach § 107 Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe b auf ein Brückeninstitut übertragen wur-
den, mit Einwilligung des übernehmenden Rechtsträ-
gers auf einen Dritten übertragen werden (Anschluss-
übertragungsanordnung). Die Abwicklungsbehörde
berücksichtigt dabei bereits getätigte Rechtsgeschäfte
sowie die Auswirkungen, die eine Anschlussübertra-
gungsanordnung auf die Situation des Brückeninstituts,
insbesondere seine Stellung am Markt, haben kann. Die
§§ 109 und 113 bis 115 sind entsprechend anzuwen-
den; an die Stelle der in § 115 Absatz 1 Satz 2 genann-
ten Unterlagen tritt eine Ausfertigung der Anschluss-
übertragungsanordnung.

Drucksache 18/3088 – 192 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Unterabschnitt 4 Unterabschnitt 4

Besondere Vorschriften für das Instrument der Über-
tragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft

u n v e r ä n d e r t

§ 132

Zusätzliche Anwendungsvoraussetzungen; Verord-
nungsermächtigung

(1) Die Abwicklungsbehörde kann das Instru-
ment der Übertragung auf eine Vermögensverwal-
tungsgesellschaft nur anwenden, wenn

1. eine Verwertung der betreffenden zu übertragen-
den Übertragungsgegenstände im Rahmen eines
Insolvenzverfahrens angesichts der Lage auf dem
Markt negative Auswirkungen auf einen Finanz-
markt oder mehrere Finanzmärkte haben könnte,

2. die Übertragung erforderlich ist, um das ord-
nungsgemäße Funktionieren des in Abwicklung
befindlichen Instituts oder des Brückeninstituts si-
cherzustellen oder

3. die Übertragung erforderlich ist, um die entspre-
chenden Verwertungserlöse zu maximieren.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmun-
gen darüber zu erlassen, unter welchen Umständen eine
Verwertung der Übertragungsgegenstände im Rahmen
eines Insolvenzverfahrens negative Auswirkungen auf
einen oder mehrere Finanzmärkte im Sinne des Absat-
zes 1 Nummer 1 haben könnte. Das Bundesministe-
rium der Finanzen kann die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde über-
tragen.

§ 133

Verfassung der Vermögensverwaltungsgesellschaft

(1) Vermögensverwaltungsgesellschaft kann
nur ein Rechtsträger sein,

1. dessen Anteile entweder ganz oder teilweise von
der Abwicklungsbehörde oder einer anderen öf-
fentlichen Stelle gehalten werden,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 193 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

2. der von der Abwicklungsbehörde auf Grund ge-
sellschaftsrechtlicher, vertraglicher oder hoheitli-
cher Einflussmöglichkeiten kontrolliert wird und

3. der als Vermögensverwaltungsgesellschaft für die
Zwecke nach § 107 Absatz 1 Nummer 2 gegrün-
det wurde.

(2) § 128 Absatz 2 ist entsprechend anzuwen-
den. Ist § 25a des Kreditwesengesetzes auf die Vermö-
gensverwaltungsgesellschaft nicht anzuwenden, so gilt
anstelle einer entsprechenden Anwendung der Rege-
lung in § 128 Absatz 2 Nummer 4, dass das Risikoma-
nagement einschließlich der entsprechenden Strate-
gien, die die Vermögensverwaltungsgesellschaft ver-
folgt, der Einwilligung der Abwicklungsbehörde be-
darf.

(3) In der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag
ist als Gesellschaftszweck zu bestimmen, dass die Ver-
mögensverwaltungsgesellschaft mit der Verwaltung
der Übertragungsgegenstände mit dem Ziel betraut ist,
die Verwertungserlöse durch Veräußerung oder geord-
nete Abwicklung zu maximieren.

(4) Nachdem das Instrument der Übertragung
auf ein Brückeninstitut angewendet wurde, können Ge-
genstände vom Brückeninstitut durch Rechtsgeschäft
auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft übertra-
gen werden. § 129 Absatz 1 findet entsprechende An-
wendung, wobei es keines neuen Vermarktungsprozes-
ses bedarf, wenn

1. die Vermögensverwaltungsgesellschaft am Ver-
marktungsprozess teilgenommen hat oder

2. die Übertragung auf die Vermögensverwaltungs-
gesellschaft zu Bedingungen erfolgt, die bei wer-
tender Betrachtung denen des wirtschaftlichsten
Gebots entsprechen, das im Rahmen des Ver-
marktungsprozesses eingegangen ist.

(5) Die Geschäftsleiter der Vermögensverwal-
tungsgesellschaft haften für Vorsatz und grobe Fahrläs-
sigkeit. § 31 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auf die
Vermögensverwaltungsgesellschaft nicht anzuwenden.

Drucksache 18/3088 – 194 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 134

Besondere Vorschriften für die Gegenleistung

Werden alle oder einzelne Vermögenswerte, Ver-
bindlichkeiten und Rechtsverhältnisse eines Brücken-
instituts auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft
übertragen, so richtet sich die Gegenleistung, die dem
Brückeninstitut von der Vermögensverwaltungsgesell-
schaft geschuldet wird, nach der Gegenleistung, die das
Brückeninstitut nach Maßgabe von § 111 Absatz 2 ge-
leistet hat oder zu leisten hat; diese soll nicht unter-
schritten werden.

§ 135

Rückübertragung

§ 131 Absatz 1 ist auf die Rückübertragung von
Übertragungsgegenständen, die vom übertragenden
Rechtsträger auf die Vermögensverwaltungsgesell-
schaft übertragen wurden, entsprechend anzuwenden.

A b s c h n i t t 3 A b s c h n i t t 3

A b w i c k l u n g s a n o r d n u n g ; V o r -
s c h r i f t e n f ü r d a s V e r f a h r e n ;

R e c h t s f o r m w e c h s e l ; I n a n s p r u c h -
n a h m e v o n E i n l a g e n s i c h e r u n g s -
s y s t e m e n ; S c h u t z b e s t i m m u n g e n

A b w i c k l u n g s a n o r d n u n g ; V o r -
s c h r i f t e n f ü r d a s V e r f a h r e n ;

R e c h t s f o r m w e c h s e l ; I n a n s p r u c h -
n a h m e v o n E i n l a g e n s i c h e r u n g s -
s y s t e m e n ; S c h u t z b e s t i m m u n g e n

Unterabschnitt 1 Unterabschnitt 1

Bestimmungen für den Erlass einer Abwicklungsan-
ordnung; sonstige Verfahrensvorschriften; Rechtswir-

kungen

u n v e r ä n d e r t

§ 136

Inhalt der Abwicklungsanordnung

(1) Die Abwicklungsanordnung muss mindes-
tens die folgenden Angaben enthalten:

1. den Namen oder die Firma und den Sitz

a) des abzuwickelnden Instituts oder gruppen-
angehörigen Unternehmens und

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 195 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

b) bei Anwendung eines der Abwicklungsin-
strumente nach § 107 des übertragenden
Rechtsträgers sowie des übernehmenden
Rechtsträgers;

2. Angaben zu den eingesetzten Abwicklungsinstru-
menten, insbesondere

a) die Angabe der übertragenen Gegenstände
im Fall des § 107 und

b) die Angabe der betroffenen Kapitalinstru-
mente und Verbindlichkeiten in den Fällen
der §§ 89 und 90;

eine gattungsmäßige Bezeichnung reicht jeweils
aus;

3. den Abwicklungsstichtag;

4. Angaben zum Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 109;

5. sofern einschlägig, Angaben zur Gegenleistung o-
der Ausgleichsverbindlichkeit nach § 111;

6. sofern bereits bekannt, Angaben nach § 142;

7. Vorbehalte einer Rückübertragung nach den §§
131 und 135.

(2) Sieht die Abwicklungsanordnung vor, dass
dem Institut oder dem gruppenangehörigen Unterneh-
men als Gegenleistung Anteile am übernehmenden
Rechtsträger zu gewähren sind, muss sie folgende An-
gaben enthalten:

1. Angaben zur Ausstattung und zur Anzahl der zu
gewährenden Anteile am übernehmenden Rechts-
träger;

2. Angaben zur Bestimmung des Werts der Gesamt-
heit der Übertragungsgegenstände zum Zeitpunkt
des § 114, insbesondere hinsichtlich der Bestim-
mung von Ausstattung und Anzahl der als Gegen-
leistung gewährten Anteile, und

3. Angaben zu den Methoden und den Annahmen,
die der Bestimmung des Werts nach Nummer 2
zugrunde gelegt wurden.

Drucksache 18/3088 – 196 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Besteht die Gegenleistung aus Schuldtiteln des über-
nehmenden Rechtsträgers, gilt Satz 1 entsprechend.
Besteht die Gegenleistung aus einer Geldleistung, ist
anstelle der Angaben nach Satz 1 der Umfang der zu
gewährenden Geldleistung anzugeben. Ist eine Aus-
gleichsverbindlichkeit vorgesehen, ist anstelle der An-
gaben nach Satz 1 der Betrag des Ausgleichs anzuge-
ben. Wird eine vorläufige Gegenleistung oder Aus-
gleichsverbindlichkeit festgesetzt, ist anstelle der An-
gaben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 auf die Vorläufig-
keit und auf das Verfahren zur Bestimmung der end-
gültigen Gegenleistung oder Ausgleichsverbindlich-
keit hinzuweisen.

(3) Sieht die Abwicklungsanordnung die An-
wendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber
relevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments der
Gläubigerbeteiligung vor, muss sie mindestens fol-
gende Angaben enthalten:

1. Angaben zu der Anwendung der Instrumente auf
die Anteilsinhaber und Inhaber von anderen In-
strumenten des harten Kernkapitals;

2. Angaben zu der prozentualen Höhe der Herab-
schreibung von Inhabern von relevanten Kapi-
talinstrumenten;

3. Angaben zu der prozentualen Höhe der Herab-
schreibung von berücksichtigungsfähigen Ver-
bindlichkeiten, gruppiert nach Kategorien von
Verbindlichkeiten;

4. Angaben zu der Umwandlung von berücksichti-
gungsfähigen Verbindlichkeiten und von relevan-
ten Kapitalinstrumenten;

5. Angaben zu den Anteilsinhabern und den Inha-
bern von anderen Instrumenten des harten Kern-
kapitals nach Ausübung des Instruments der Gläu-
bigerbeteiligung.

(4) Wenn die Abwicklungsanordnung gesell-
schaftsrechtliche Maßnahmen enthält, die eintragungs-
pflichtig sind, sind diese im Verwaltungsakt gesondert
aufzuführen. Soweit in § 115 Absatz 2 und 4 nichts Ab-
weichendes geregelt ist, ist die Abwicklungsbehörde
berechtigt, die erforderlichen Eintragungen beim Re-
gistergericht zu beantragen. Die Eintragung ist für die
Wirksamkeit der Maßnahmen nicht konstitutiv.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 197 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 137

Erlass und Bekanntgabe der Abwicklungsanord-
nung

(1) Die Abwicklungsanordnung ergeht als All-
gemeinverfügung und wird öffentlich bekannt gege-
ben. Einer gesonderten Bekanntgabe an die Beteiligten
bedarf es genauso wenig wie einer gesonderten Zulei-
tung an den zuständigen Betriebsrat.

(2) Die Abwicklungsanordnung ist nach Erlass
unverzüglich nach Maßgabe des § 140 Absatz 4 zu ver-
öffentlichen.

(3) Die Veröffentlichung enthält auch Angaben
zur Einwilligungserklärung des übernehmenden
Rechtsträgers und zu den Kapitalerhöhungsbeschlüs-
sen nach § 109.

§ 138

Mitteilungspflichten bei einer Bestandsgefährdung

(1) Im Fall einer Bestandsgefährdung oder einer
drohenden Bestandsgefährdung eines Instituts oder ei-
nes gruppenangehörigen Unternehmens informiert die
Geschäftsleitung des Instituts oder des übergeordneten
Unternehmens der Gruppe sowie des bestandsgefähr-
deten gruppenangehörigen Unternehmens unverzüg-
lich die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbe-
hörde.

(2) Die Aufsichtsbehörde unterrichtet die Ab-
wicklungsbehörde unverzüglich und vollumfänglich
über alle Krisenpräventionsmaßnahmen und alle bank-
aufsichtlichen Maßnahmen, die sie gegenüber einem
Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen vor-
nimmt.

(3) Gelangt die Aufsichtsbehörde oder die Ab-
wicklungsbehörde zu der Einschätzung, dass eine Be-
standsgefährdung eines Instituts oder gruppenangehö-
rigen Unternehmens vorliegt, informiert sie die jeweils
andere Behörde unverzüglich hierüber. Darüber hinaus
informieren die Aufsichtsbehörde und die Abwick-
lungsbehörde unverzüglich die folgenden Stellen:

1. das Bundesministerium der Finanzen,

2. die Deutsche Bundesbank,

3. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
sicht,

Drucksache 18/3088 – 198 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

4. die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung,

5. das betroffene Einlagensicherungssystem,

6. die Aufsichtsbehörden, die für die betroffenen
gruppenangehörigen Unternehmen und Zweig-
stellen zuständig sind, einschließlich der konsoli-
dierenden Aufsichtsbehörde,

7. die Abwicklungsbehörden, die für die betroffenen
gruppenangehörigen Unternehmen und Zweig-
stellen zuständig sind, einschließlich der Abwick-
lungsbehörde des Staates, in dem die konsolidie-
rende Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat,

8. den Ausschuss für Finanzstabilität und

9. den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken.

(4) Besteht die Gefahr, dass bei einer Informati-
onsweitergabe an eine Stelle im Sinne des Absatzes 3
Satz 2 die Abwicklungsziele verfehlt werden könnten,
kann die Abwicklungsbehörde von einer Information
dieser Stelle absehen oder anonymisierte oder aggre-
gierte Angaben zum bestandsgefährdeten Institut oder
zu bestandsgefährdeten gruppenangehörigen Unter-
nehmen machen. Unbenommen der Regelungen der §§
167 bis 171 gilt Satz 1 gegenüber Aufsichtsbehörden
und Abwicklungsbehörden in einem Drittstaat entspre-
chend, sofern es sich nicht um den Drittstaat handelt, in
dem das konsolidierungspflichtige übergeordnete Un-
ternehmen seinen Sitz hat.

§ 139

Entscheidung der Abwicklungsbehörde

(1) Erhält die Abwicklungsbehörde von einer
anderen Stelle Kenntnis von einer möglichen Bestands-
gefährdung, prüft sie unverzüglich, ob die Vorausset-
zungen einer Bestandsgefährdung vorliegen. Erhält die
Abwicklungsbehörde die Kenntnis von einer mögli-
chen Bestandsgefährdung von einer Stelle im Sinne des
§ 138 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4, ist diese Stelle
verpflichtet, der Abwicklungsbehörde umfassend und
unverzüglich alle Auskünfte zu der möglichen Be-
standsgefährdung zu erteilen.

(2) Die Abwicklungsbehörde dokumentiert das
Ergebnis und die wesentlichen Erwägungen zu der Prü-
fung im Sinne des Absatzes 1 sowie das geplante wei-
tere Vorgehen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 199 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 140

Verfahrenspflichten der Abwicklungsbehörde

(1) Vor der Vornahme einer Abwicklungsmaß-
nahme informiert die Abwicklungsbehörde

1. das Bundesministerium der Finanzen und

2. das betroffene Einlagensicherungssystem.

Die Abwicklungsbehörde erlässt Abwicklungsmaß-
nahmen mit unmittelbaren finanziellen Auswirkungen
oder systemischen Auswirkungen nur mit Zustimmung
des Bundesministeriums der Finanzen.

(2) Die Abwicklungsbehörde informiert die fol-
genden Stellen über die Vornahme einer Abwicklungs-
maßnahme:

1. die Deutsche Bundesbank,

2. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
sicht,

3. die Aufsichtsbehörden, die für die betroffenen
gruppenangehörigen Unternehmen und Zweig-
stellen zuständig sind, einschließlich der konsoli-
dierenden Aufsichtsbehörde,

4. die Abwicklungsbehörden, die für die betroffenen
gruppenangehörigen Unternehmen und Zweig-
stellen zuständig sind, einschließlich der Abwick-
lungsbehörde des Staates, in dem die konsolidie-
rende Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat,

5. den Ausschuss für Finanzstabilität,

6. den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken,

7. die Kommission, die Europäische Zentralbank,
die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichts-
behörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für
das Versicherungswesen und die betriebliche Al-
tersvorsorge und die Europäische Bankenauf-
sichtsbehörde sowie

8. die Systembetreiber eines Systems im Sinne des
§ 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes, bei dem
das betroffene Institut oder gruppenangehörige
Unternehmen Teilnehmer ist.

(3) Eine Mitteilung über die Vornahme einer
Abwicklungsmaßnahme im Sinne des Absatzes 1 ent-
hält eine Abschrift der Abwicklungsanordnung und
nennt das Datum, ab dem die Abwicklungsmaßnahme
wirksam wird.

Drucksache 18/3088 – 200 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(4) Die Abwicklungsbehörde veröffentlicht auf
ihrer Internetseite die Abwicklungsanordnung oder
eine Bekanntmachung, in der die Auswirkungen der
Abwicklungsmaßnahme, insbesondere in Bezug auf
die Einleger, und etwaige Anordnungen nach den §§ 82
bis 84 zusammengefasst werden.

(5) Die Abwicklungsbehörde informiert auch
das in Abwicklung befindliche Institut oder gruppen-
angehörige Unternehmen sowie das übergeordnete Un-
ternehmen der Gruppe. Absatz 3 gilt entsprechend. Die
nach Absatz 4 zu veröffentlichenden Informationen
gelten als zu veröffentlichende Insiderinformationen
im Sinne des § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes.

(6) Die Abwicklungsbehörde veröffentlicht auf
ihrer Internetseite und im Bundesanzeiger, dass die Ab-
wicklungsmaßnahmen beendet sind.

§ 141

Insolvenzfestigkeit von Abwicklungsmaßnahmen,
Anfechtbarkeit

Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens
lässt die Anwendung eines Abwicklungsinstruments
und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen und
deren jeweilige Rechtswirkungen unberührt; eine An-
fechtung ist weder innerhalb noch außerhalb eines sol-
chen Insolvenzverfahrens möglich.

§ 142

Gebühren, Auslagen

(1) Die Abwicklungsbehörde erhebt für den Er-
lass einer Abwicklungsanordnung und für damit zu-
sammenhängende Tätigkeiten nach § 3d des Finanz-
marktstabilisierungsfondsgesetzes Gebühren und ver-
langt die Erstattung von Kosten.

(2) Die Abwicklungsbehörde kann anordnen,
dass Gebühren und Kostenerstattungen nach Absatz 1
auch vorweg durch Abzug von den folgenden Positio-
nen beglichen werden:

1. von einer Gegenleistung, die der übernehmende
Rechtsträger nach § 111 Absatz 2 schuldet oder

2. von Erlösen im Zusammenhang mit der Abwick-
lung eines Brückeninstituts oder einer Vermö-
gensverwaltungsgesellschaft.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 201 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 143

Schadensersatzansprüche gegen Organmitglieder
und ehemalige Organmitglieder

Die Abwicklungsbehörde soll bei dem Institut o-
der dem gruppenangehörigen Unternehmen einen Son-
derprüfer einsetzen, um zu prüfen, ob Schadensersatz-
ansprüche gegen Organmitglieder oder ehemalige Or-
ganmitglieder wegen der Verletzung von Sorgfalts-
pflichten bestehen. § 45c Absatz 6 des Kreditwesenge-
setzes sowie die §§ 144 und 145 des Aktiengesetzes
gelten entsprechend.

§ 144

Ausschluss bestimmter vertraglicher Bedingungen
bei frühzeitigem Eingreifen und bei der Abwick-

lung

(1) Eine Krisenpräventionsmaßnahme oder eine
Krisenmanagementmaßnahme, einschließlich eines
unmittelbar mit der Anwendung einer solchen Maß-
nahme verbundenen Ereignisses, gelten in Bezug auf
das Institut oder die Gruppe und alle gruppenangehöri-
gen Unternehmen nicht als Verwertungs- oder Beendi-
gungsfall im Sinne der Richtlinie 2002/47/EG des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates oder als Insol-
venzverfahren im Sinne der Richtlinie 98/26/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates, wenn die
Hauptleistungspflichten aus dem Vertrag, einschließ-
lich Zahlungs- und Leistungsverpflichtungen, und die
Pflicht zur Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt
werden. Eine Aussetzung oder Beschränkung gemäß
den §§ 82 bis 84 stellt keine Nichterfüllung von ver-
traglichen Hauptleistungspflichten dar.

(2) Wird ein Drittstaatsabwicklungsverfahren
gemäß § 169 anerkannt, so gilt dieses Verfahren für die
Zwecke dieser Vorschrift als Krisenmanagementmaß-
nahme.

(3) Eine Krisenpräventionsmaßnahme oder eine
Krisenmanagementmaßnahme, einschließlich eines
unmittelbar mit der Anwendung einer solchen Maß-
nahme verbundenen Ereignisses, berechtigen nicht
dazu,

1. Kündigungs-, Aussetzungs-, Änderungs-, Zu-
rückbehaltungs-, Verrechnungs- oder Aufrech-
nungsrechte gegenüber einem Institut oder grup-
penangehörigen Unternehmen auszuüben,

Drucksache 18/3088 – 202 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

2. Eigentum des betreffenden Instituts oder gruppen-
angehörigen Unternehmens zu erlangen, Kon-
trolle darüber auszuüben oder Ansprüche aus ei-
ner Sicherheit geltend zu machen und

3. etwaige vertragliche Rechte des betreffenden In-
stituts oder gruppenangehörigen Unternehmens
zu beeinträchtigen.

Dies gilt nur, wenn die Hauptleistungspflichten aus
dem Vertrag, einschließlich Zahlungs- und Leistungs-
pflichten, und die Pflicht zur Stellung von Sicherheiten
weiterhin erfüllt werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entspre-
chend.

(4) Die in Absatz 3 Satz 1 genannten Rechte
können ausgeübt werden, wenn die Rechte auf Grund
eines anderen Ereignisses als einer Krisenpräventions-
maßnahme, einer Krisenmanagementmaßnahme oder
einem unmittelbar mit der Anwendung einer solchen
Maßnahme verbundenen Ereignis entstanden sind.

(5) Aus Vereinbarungen, die den Regelungen
der Absätze 1 und 3 zuwiderlaufen, können keine
Rechte hergeleitet werden. Institute und gruppenange-
hörige Unternehmen dürfen Musterverträge im Ge-
schäftsverkehr nur nutzen, wenn sie den Regelungen
der Absätze 1 und 3 entsprechen.

Unterabschnitt 2 Unterabschnitt 2

Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen u n v e r ä n d e r t

§ 145

Inanspruchnahme von Einlagensicherungssyste-
men im Rahmen einer Abwicklung

(1) Für den Fall, dass für ein Institut oder für ein
gruppenangehöriges Unternehmen eine Abwicklungs-
maßnahme durchgeführt wird und dadurch sicherge-
stellt wird, dass die Einleger dieses Instituts oder dieses
gruppenangehörigen Unternehmens weiterhin auf ihre
Einlagen zugreifen können, haftet das Einlagensiche-
rungssystem, dem das Institut oder das gruppenange-
hörige Unternehmen angehört,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 203 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

1. für den Fall, dass das Instrument der Gläubigerbe-
teiligung angewendet wird: für den Betrag, um
den die gedeckten Einlagen herabgeschrieben
worden wären, um die Verluste des Instituts oder
des gruppenangehörigen Unternehmens gemäß §
78 Absatz 1 Nummer 1 auszugleichen, wenn die
gedeckten Einlagen nicht vom Anwendungsbe-
reich des Instruments der Gläubigerbeteiligung
ausgenommen wären und daher im gleichen Um-
fang herabgeschrieben worden wären oder

2. für den Fall, dass ein anderes oder mehrere andere
Abwicklungsinstrumente als das Instrument der
Gläubigerbeteiligung angewendet werden: für
den Betrag der Verluste, den die Inhaber gedeck-
ter Einlagen im Zuge der Anwendung dieser In-
strumente erlitten hätten.

(2) Das Einlagensicherungssystem haftet nach
Absatz 1 nicht über den Betrag der Verluste hinaus, den
es hätte tragen müssen, wenn über das Vermögen des
Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens
ein Insolvenzverfahren eröffnet und durchgeführt wor-
den wäre.

(3) Wird das Instrument der Gläubigerbeteili-
gung angewendet, so muss das Einlagensicherungssys-
tem keinen Beitrag zur Wiederherstellung der Quote
für das harte Kernkapital gemäß § 96 Absatz 1 Num-
mer 2 leisten.

(4) Die Festlegung des Betrags, für den das Ein-
lagensicherungssystem nach Absatz 1 haftet, erfolgt
auf Grundlage einer Bewertung nach § 69 dieses Ge-
setzes. In Höhe dieses Betrags zahlt das Einlagensiche-
rungssystem einen Beitrag in bar.

(5) Werden erstattungsfähige Einlagen bei ei-
nem in Abwicklung befindlichen Institut oder gruppen-
angehörigen Unternehmen durch Anwendung des In-
struments der Unternehmensveräußerung oder des In-
struments der Übertragung auf ein Brückeninstitut auf
einen anderen Rechtsträger übertragen, hat der be-
troffene Einleger keinen Entschädigungsanspruch nach
§ 3 Absatz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerent-
schädigungsgesetzes gegenüber dem Einlagensiche-
rungssystem in Bezug auf den Teil seiner Einlage, der
nicht übertragen wird, wenn der Betrag der übertrage-
nen Einlage die Deckungsgrenze nach § 4 Absatz 2
Buchstabe a des Einlagensicherungs- und Anlegerent-
schädigungsgesetzes erreicht oder überschreitet.

Drucksache 18/3088 – 204 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(6) Die Haftung des Einlagensicherungssystems
ist auf die Hälfte der Zielausstattung gemäß Artikel 10
der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 16. April 2014 über Einla-
gensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S.
149) beschränkt.

Unterabschnitt 3 Unterabschnitt 3

Ausgleichszahlung für benachteiligte Anteilsinhaber,
Gläubiger und Einlagensicherungssysteme; Schutzbe-

stimmungen

Ausgleichszahlung für benachteiligte Anteilsinhaber,
Gläubiger und Einlagensicherungssysteme; Schutzbe-

stimmungen

§ 146 § 146

Vergleich mit dem Ausgang eines hypothetischen
Insolvenzverfahrens; Verordnungsermächtigung

u n v e r ä n d e r t

(1) Die Abwicklungsbehörde hat unverzüglich
nach Durchführung einer oder mehrerer Abwicklungs-
maßnahmen durch einen unabhängigen, sachverständi-
gen Prüfer ermitteln zu lassen, ob und in welchem Um-
fang Anteilsinhaber und Gläubiger durch die Anord-
nung und Durchführung der Abwicklungsmaßnahmen
im Vergleich zu der Situation, die sich bei Eröffnung
und Durchführung eines Insolvenzverfahrens über das
Vermögen des Instituts eingestellt hätte, benachteiligt
worden sind. Diese Bewertung erfolgt inhaltlich ge-
trennt von der Bewertung nach § 69.

(2) Der Prüfer wird auf Antrag der Abwick-
lungsbehörde vom Gericht ausgewählt und bestellt. §
10 Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 und 4 und § 11 des Um-
wandlungsgesetzes gelten entsprechend. Zuständig ist
das Landgericht, in dessen Bezirk sich der Sitz der Ab-
wicklungsbehörde befindet. Die Auswahl und Bestel-
lung durch das Landgericht soll spätestens innerhalb
von fünf Werktagen nach Antragstellung erfolgen.
Über eine Beschwerde soll das Oberlandesgericht in-
nerhalb von fünf Werktagen entscheiden.

(3) Bei der Bewertung nach Absatz 1 ist festzu-
stellen,

1. welche Befriedigungsquoten die Anteilsinhaber
und Gläubiger zu erwarten gehabt hätten, wenn
für das in Abwicklung befindliche Institut oder
das gruppenangehörige Unternehmen zum Zeit-
punkt des § 138 Absatz 3 Satz 1 ein Insolvenzver-
fahren eröffnet worden wäre,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 205 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

2. welche Ergebnisse die Anteilsinhaber und Gläu-
biger des Instituts oder gruppenangehörigen Un-
ternehmens im Rahmen der Abwicklung tatsäch-
lich erzielt haben und

3. ob und gegebenenfalls welche Unterschiede zwi-
schen der hypothetischen Behandlung der Anteil-
sinhaber und Gläubiger gemäß Nummer 1 und der
tatsächlichen Behandlung der Anteilsinhaber und
Gläubiger gemäß Nummer 2 bestehen.

(4) Die Bewertung nach Absatz 1 hat unter der
Annahme zu erfolgen, dass

1. für das in Abwicklung befindliche Institut oder
gruppenangehörige Unternehmen zum Zeitpunkt
des § 138 Absatz 3 Satz 1 ein Insolvenzverfahren
eröffnet wurde;

2. keine Abwicklungsmaßnahmen vorgenommen
wurden;

3. keine außerordentliche finanzielle Unterstützung
des in Abwicklung befindlichen Instituts oder
gruppenangehörigen Unternehmens aus öffentli-
chen Mitteln erfolgt.

(5) Der Prüfer hat der Abwicklungsbehörde
schriftlich über das Ergebnis seiner Prüfung zu berich-
ten.

(6) Für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der
technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 74
Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU wird das Bundes-
ministerium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsver-
ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, nähere Bestimmungen über die Methode der
Bewertung nach den Absätzen 1 bis 3 zu erlassen. Das
Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächti-
gung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbe-
hörde übertragen.

Drucksache 18/3088 – 206 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 147 § 147

Schutzbestimmungen für Anteilsinhaber und
Gläubiger

Schutzbestimmungen für Anteilsinhaber und
Gläubiger

Führt die Bewertung gemäß § 146 zu dem Ergeb-
nis, dass die von einem Anteilsinhaber, Gläubiger oder
Einlagensicherungssystem im Sinne des § 145 Absatz
1 infolge einer Abwicklungsmaßnahme die Verluste
übersteigen, welche sie bei Unterbleiben der Maß-
nahme im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erlitten
hätten, steht ihnen gegen den Restrukturierungsfonds
ein Anspruch auf Ausgleich in Höhe des Differenzbe-
trags nach Maßgabe von § 8 des Restrukturierungs-
fondsgesetzes zu. Entsprechendes gilt für Eingriffe in
Verträge nach § 79 Absatz 5.

Führt die Bewertung gemäß § 146 zu dem Ergeb-
nis, dass die von einem Anteilsinhaber, Gläubiger oder
Einlagensicherungssystem im Sinne des § 145 Absatz
1 infolge einer Abwicklungsmaßnahme erlittenen
Verluste die Verluste übersteigen, welche sie bei Un-
terbleiben der Maßnahme im Rahmen eines Insolvenz-
verfahrens erlitten hätten, steht ihnen gegen den Rest-
rukturierungsfonds ein Anspruch auf Ausgleich in
Höhe des Differenzbetrags nach Maßgabe von § 8 des
Restrukturierungsfondsgesetzes zu. Entsprechendes
gilt für Eingriffe in Verträge nach § 79 Absatz 5.

§ 148 § 148

Schutzbestimmungen für Sozialpläne u n v e r ä n d e r t

Ansprüche aus einem Sozialplan, der nach dem
Zeitpunkt des § 138 Absatz 3 Satz 1 aufgestellt wird,
sind vom Anwendungsbereich des Instruments der
Gläubigerbeteiligung ausgenommen, soweit sie im hy-
pothetischen Insolvenzfall mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit in einem Sozialplan nach § 123 Absatz
1 der Insolvenzordnung enthalten gewesen und als
Masseverbindlichkeiten nach § 123 Absatz 2 der Insol-
venzordnung beglichen worden wären.

Unterabschnitt 4 Unterabschnitt 4

Rechtsformwechsel u n v e r ä n d e r t

§ 149

Anordnung eines Rechtsformwechsels

(1) Die Anordnung eines Formwechsels muss
folgende Bestimmungen enthalten:

1. die Angabe, dass das Institut oder gruppenange-
hörige Unternehmen durch den Formwechsel die
Rechtsform einer Aktiengesellschaft erlangt;

2. die Firma des Rechtsträgers neuer Rechtsform mit
dem Zusatz „Aktiengesellschaft auf Anordnung“;

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 207 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

3. die vorläufige Satzung des Rechtsträgers neuer
Rechtsform;

4. die vorläufigen Mitglieder des Vorstands sowie
Art und Umfang ihrer Vertretungsbefugnis;

5. die vorläufigen Mitglieder des Aufsichtsrats;

6. Angaben zu Zahl, Art und Umfang der Anteile,
welche die bisherigen Anteilsinhaber durch den
Formwechsel erlangen;

7. Angaben zu den Rechten, die den Inhabern beson-
derer Rechte wie Anteile ohne Stimmrecht, Vor-
zugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien, Schuldver-
schreibungen und Genussrechte in dem Rechtsträ-
ger gewährt werden.

Die Anteile und Rechte nach Satz 1 Nummer 4 und 6
entsprechen den bisherigen Berechtigungen, sofern sie
nicht Veränderungen auf Grund der Anwendung der
Abwicklungsinstrumente Rechnung tragen.

(2) Der Formwechsel wird mit der öffentlichen
Bekanntgabe der Abwicklungsanordnung nach § 137
wirksam. Die Bekanntgabe der Anordnung hat insbe-
sondere folgende Wirkungen:

1. der formwechselnde Rechtsträger besteht in der
neuen Rechtsform weiter;

2. die Anteilsinhaber des formwechselnden Rechts-
trägers sind an dem Rechtsträger nach den für die
neue Rechtsform geltenden Vorschriften beteiligt;

3. die Inhaber besonderer Rechte wie Anteile ohne
Stimmrecht, Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsak-
tien, Schuldverschreibungen und Genussrechte
haben einen Anspruch auf Gewährung gleichwer-
tiger Rechte gegenüber dem Rechtsträger neuer
Rechtsform;

4. Rechte Dritter an den Anteilen oder Mitglied-
schaften des formwechselnden Rechtsträgers be-
stehen als Rechte an den an ihre Stelle tretenden
Anteilen des Rechtsträgers neuer Rechtsform wei-
ter; insbesondere besteht die Mitgliedschaft des
formwechselnden Rechtsträgers in Einlagensiche-
rungssystemen und institutssichernden Einrich-
tungen gemäß § 12 des Einlagensicherungs- und
Anlegerentschädigungsgesetzes fort und kann sei-
tens der Einlagensicherungssysteme oder insti-
tutssichernden Einrichtungen nicht infolge des
Formwechsels beendet werden.

Drucksache 18/3088 – 208 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Die Befugnisse nach diesem Gesetz zur Beschränkung
von Anteilen oder von sonstigen Rechten am form-
wechselnden Rechtsträger bleiben unberührt. Ihre Aus-
übung kann mit der Anordnung des Formwechsels ver-
bunden werden. Der Formwechsel berührt nicht die
zum Zeitpunkt des Formwechsels fälligen Ansprüche
der Gläubiger des formwechselnden Instituts oder
gruppenangehörigen Unternehmens gegen einen seiner
Gesellschafter aus Verbindlichkeiten des formwech-
selnden Instituts oder gruppenangehörigen Unterneh-
mens, für die dieser zum Zeitpunkt des Formwechsels
persönlich haftet.

(3) Der Formwechsel und die sonstigen mit der
Anordnung verbundenen eintragungspflichtigen Tatsa-
chen und Rechtsverhältnisse sind unter Bezugnahme
auf die Anordnung gemäß Absatz 1 in die entsprechen-
den Register einzutragen. Die Abwicklungsbehörde hat
dem Registergericht für die Eintragung unverzüglich
die Anordnung gemäß Absatz 1 einzureichen.

(4) Die Vorschriften des Aktiengesetzes sind auf
den Rechtsträger neuer Rechtsform anzuwenden, so-
weit Regelungen dieses Gesetzes nicht entgegenstehen.

(5) Der vorläufige Vorstand hat nach Maßgabe
der für die neue Rechtsform geltenden Gründungsvor-
schriften unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen
für die Gründung einzuleiten und bei dem Handelsre-
gister anzumelden, soweit sich nicht aus der Anord-
nung gemäß Absatz 1 etwas anderes ergibt. Liegen die
gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung der
Aktiengesellschaft vor, löscht das Registergericht den
Zusatz „auf Anordnung“ in der Firma der Aktiengesell-
schaft. Der angeordnete Formwechsel bleibt unabhän-
gig von der Anmeldung oder Eintragung wirksam.

Unterabschnitt 5 Unterabschnitt 5

Rechtsbehelf und Ausschluss anderer Maßnahmen u n v e r ä n d e r t

§ 150

Rechtsschutz

(1) Ein Widerspruchsverfahren gegen eine Ab-
wicklungsmaßnahme wird nicht durchgeführt. Eine
Anfechtungsklage gegen Abwicklungsmaßnahmen der
Abwicklungsbehörde einschließlich der Androhung
und Festsetzung von Zwangsmitteln nach diesem Ge-
setz hat keine aufschiebende Wirkung.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 209 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(2) Eine Abwicklungsmaßnahme kann binnen
eines Monats nach Bekanntgabe vor dem für den Sitz
der Abwicklungsbehörde zuständigen Oberverwal-
tungsgericht im ersten und letzten Rechtszug angefoch-
ten werden. Nebenbestimmungen zu einer Abwick-
lungsmaßnahme sind nicht isoliert anfechtbar.

(3) Die die Rechtslage gestaltenden Wirkungen
der Anordnung bleiben von der Aufhebung einer Ab-
wicklungsmaßnahme unberührt. Die Beseitigung der
Vollzugsfolgen kann insoweit nicht verlangt werden.
Satz 2 gilt nicht, wenn die Folgenbeseitigung

1. die Abwicklungsziele nicht gefährdet,

2. keine schutzwürdigen Interessen Dritter bedrohen
würde und

3. nicht unmöglich ist.

(4) Soweit die Beseitigung der Vollzugsfolgen
nach Absatz 3 Satz 2 ausgeschlossen ist, steht den Be-
troffenen ein Anspruch auf Ausgleich der durch die
Abwicklungsmaßnahme entstandenen Nachteile zu.

§ 151

Unterbrechung von gerichtlichen Verfahren in Zi-
vilsachen

Im Fall des Erlasses einer Abwicklungsmaß-
nahme der Abwicklungsbehörde gegen ein Institut oder
ein gruppenangehöriges Unternehmen mit Sitz im In-
land wird ein Verfahren in Zivilsachen, an dem das
Institut oder das gruppenangehörige Unternehmen mit
Sitz im Inland als Partei oder als Streitgenosse oder
Dritter im Sinne des Buches 1 Abschnitt 2 Titel 2 und
3 der Zivilprozessordnung beteiligt ist, unterbrochen,
bis die Abwicklungsbehörde die Beendigung der Ab-
wicklungsmaßnahme gemäß § 140 Absatz 6 veröffent-
licht hat.

Drucksache 18/3088 – 210 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 152

Haftungsbeschränkung

Abweichend von § 75 Absatz 1 Satz 1 des Bun-
desbeamtengesetzes haben Beamtinnen und Beamte,
deren Behörden Aufgaben nach diesem Gesetz wahr-
zunehmen haben, einen Schaden, den sie bei der Wahr-
nehmung von Aufgaben, die ihrer Behörde nach die-
sem Gesetz obliegen, verursacht haben, nur dann zu er-
setzen, wenn sie die ihnen obliegenden Pflichten vor-
sätzlich verletzt haben. Satz 1 gilt entsprechend für
Amtsträger, die keine Beamtinnen oder Beamten sind,
einschließlich der Tarifbeschäftigten.

T e i l 5 T e i l 5

G r e n z ü b e r s c h r e i t e n d e G r u p -
p e n a b w i c k l u n g u n d B e z i e h u n -

g e n z u D r i t t s t a a t e n

u n v e r ä n d e r t

Kapitel 1

Anerkennung von Maßnahmen der Behörden
anderer Mitgliedstaaten

§ 153

Wirksamkeit von Krisenmanagementmaßnahmen
oder Krisenpräventionsmaßnahmen anderer Mit-

gliedstaaten

(1) Überträgt eine Abwicklungsbehörde in ei-
nem anderen Mitgliedstaat in Anwendung eines Ab-
wicklungsinstruments im Sinne der Richtlinie
2014/59/EU Anteile oder andere Eigentumstitel oder
Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten und
betrifft die Übertragung in der Bundesrepublik
Deutschland belegene Vermögenswerte oder deut-
schem Recht unterfallende Rechte oder Verbindlich-
keiten, wirkt eine solche Übertragung wie eine Über-
tragung durch die Abwicklungsbehörde selbst.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 211 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(2) Gleiches gilt für Maßnahmen, die eine Ab-
wicklungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat in
Ausübung des Instruments der Gläubigerbeteiligung o-
der des Instruments der Beteiligung der Inhaber rele-
vanter Kapitalinstrumente trifft, sofern die betroffenen
Verbindlichkeiten und Kapitalinstrumente deutschem
Recht unterliegen oder gegenüber Gläubigern mit Sitz
im Inland bestehen.

(3) Die Abwicklungsbehörde unterstützt die Ab-
wicklungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat bei
der Übertragung nach Absatz 1.

Kapitel 2

Grenzüberschreitende Gruppenabwicklung

A b s c h n i t t 1

G r e n z ü b e r s c h r e i t e n d e E n t s c h e i -
d u n g s f i n d u n g u n d I n f o r m a t i o n ;

A b w i c k l u n g s k o l l e g i e n

§ 154

Allgemeine Grundsätze für Entscheidungsfindun-
gen, an denen eine Behörde oder mehrere Behör-

den anderer Mitgliedstaaten beteiligt sind

Wenn die Abwicklungsbehörde oder andere nach
diesem Gesetz zuständige Behörden Entscheidungen
treffen oder Maßnahmen nach diesem Gesetz einleiten,
die Auswirkungen in einem oder mehreren anderen
Mitgliedstaaten haben können, müssen sie

1. bei der Einleitung einer Abwicklungsmaßnahme
die Gebote der Wirksamkeit der Entscheidungs-
findung und der geringstmöglichen Abwicklungs-
kosten berücksichtigen;

2. bei der Entscheidungsfindung und der Einleitung
von Maßnahmen zügig und mit der jeweils gebo-
tenen Dringlichkeit vorgehen;

3. mit anderen deutschen Behörden sowie mit Ab-
wicklungsbehörden, Aufsichtsbehörden und an-
deren Behörden aus anderen Mitgliedstaaten zu-
sammenarbeiten, um sicherzustellen, dass die
Entscheidungsfindung und die Einleitung von
Maßnahmen koordiniert und zügig erfolgen;

Drucksache 18/3088 – 212 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

4. die Interessen der anderen Mitgliedstaaten, in de-
nen ein EU-Mutterunternehmen oder ein Tochter-
unternehmen niedergelassen ist, in angemessener
Weise berücksichtigen, insbesondere die Auswir-
kungen einer Entscheidung oder einer Maßnahme
oder eines Unterbleibens von Maßnahmen auf die
Finanzstabilität, die Finanzmittel, den Abwick-
lungsfonds, das Einlagensicherungs- oder das An-
legerentschädigungssystem dieser Mitgliedstaa-
ten;

5. die Interessen der anderen Mitgliedstaaten, in de-
nen bedeutende Zweigstellen niedergelassen sind,
in angemessener Weise berücksichtigen, insbe-
sondere die Auswirkungen einer Entscheidung o-
der einer Maßnahme oder eines Unterbleibens von
Maßnahmen auf die Finanzstabilität dieser Staa-
ten;

6. einen angemessenen Ausgleich der Interessen der
Mitgliedstaaten beachten sowie eine Beeinträchti-
gung oder einen unangemessenen Schutz der In-
teressen bestimmter Mitgliedstaaten und eine
nicht gerechtfertigte ungleiche Verteilung der
Lasten auf die Mitgliedstaaten vermeiden;

7. wenn gemäß diesem Gesetz eine Verpflichtung
besteht, vor einer Entscheidung oder einer Maß-
nahme eine Behörde zu konsultieren, diese Be-
hörde zumindest zu denjenigen Aspekten der vor-
geschlagenen Entscheidung oder Maßnahme kon-
sultieren, die Auswirkungen hat oder wahrschein-
lich haben wird auf

a) das betroffene EU-Mutterunternehmen,
Tochterunternehmen oder die betroffene
Zweigstelle, für das oder die die betroffene
Behörde zuständig ist, oder

b) die Stabilität des betroffenen Mitgliedstaats;

8. bei der Anwendung von Abwicklungsmaßnah-
men die jeweiligen Abwicklungspläne befolgen,
es sei denn, die zuständigen Abwicklungsbehör-
den kommen nach der Bewertung der Umstände
des Einzelfalls zu dem Ergebnis, dass die Abwick-
lungsziele wirksamer durch Maßnahmen erreicht
werden können, die nicht im Abwicklungsplan
vorgesehen sind;

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 213 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

9. das Transparenzgebot berücksichtigen, wenn eine
beabsichtigte Entscheidung oder eine beabsich-
tigte Maßnahme voraussichtlich Auswirkungen
auf die Finanzstabilität, die Finanzmittel, den Ab-
wicklungsfonds, das Einlagensicherungssystem
oder das Anlegerentschädigungssystem eines an-
deren Mitgliedstaats haben wird;

10. durch Koordinierung und Zusammenarbeit nach
Möglichkeit ein Ergebnis erzielen, durch das sich
die Gesamtkosten der Abwicklung verringern.

§ 155

Zuständigkeit der Abwicklungsbehörde

Die Abwicklungsbehörde ist für die Gruppenab-
wicklung eines Instituts oder eines übergeordneten Un-
ternehmens zuständig, wenn die Bundesanstalt für Fi-
nanzdienstleistungsaufsicht die konsolidierende Auf-
sichtsbehörde ist, oder, sofern die Europäische Zentral-
bank die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ohne
Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 die
konsolidierende Aufsichtsbehörde wäre.

§ 156

Abwicklungskollegium

(1) Ist die Abwicklungsbehörde für die Grup-
penabwicklung eines Instituts oder übergeordneten Un-
ternehmens zuständig, richtet sie ein Abwicklungskol-
legium ein, das die in den §§ 46, 47, 50 bis 54, 58, 60,
161 bis 166 genannten Aufgaben wahrnimmt und die
Zusammenarbeit und Koordinierung mit Abwicklungs-
behörden in Drittländern sicherstellt. Das Abwick-
lungskollegium dient

1. dem Austausch von Informationen, die relevant
sind für die Ausarbeitung eines Gruppenabwick-
lungsplans, für die Ausübung vorbereitender und
präventiver Befugnisse in Bezug auf die Gruppe
und für die Gruppenabwicklung;

2. der Ausarbeitung eines Gruppenabwicklungs-
plans gemäß den §§ 46 und 47;

3. der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der
Gruppe gemäß § 58;

Drucksache 18/3088 – 214 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

4. der Ausübung von Befugnissen zum Abbau oder
zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwick-
lungsfähigkeit der Gruppe gemäß § 60;

5. der Entscheidung über die Notwendigkeit der
Ausarbeitung eines Gruppenabwicklungskon-
zepts gemäß den §§ 161 bis 165 oder § 166;

6. der Einigung über ein Gruppenabwicklungskon-
zept, das gemäß den §§ 161 bis 165 oder § 166
vorgeschlagen wird;

7. der Koordinierung der öffentlichen Kommunika-
tion von Gruppenabwicklungsstrategien und -
konzepten;

8. der Koordinierung der Inanspruchnahme der je-
weiligen Finanzierungsmechanismen;

9. der Festlegung von Mindestanforderungen auf
Gruppenebene und Einzelinstitutsebene gemäß
den §§ 49 bis 54.

(2) Das Abwicklungskollegium kann auch als
Diskussionsforum für alle Fragen im Zusammenhang
mit der grenzüberschreitenden Gruppenabwicklung ge-
nutzt werden.

(3) Die Abwicklungsbehörde ist nicht verpflich-
tet, ein Abwicklungskollegium einzurichten, wenn be-
reits eine andere Gruppe oder ein anderes Kollegium
die in Absatz 1 und in den §§ 157 und 158 genannten
Funktionen und Aufgaben wahrnimmt und alle in Ab-
satz 1 und in den §§ 157 und 158 festgelegten Bedin-
gungen und Verfahren, einschließlich derjenigen be-
treffend die Mitgliedschaft in und die Beteiligung an
Abwicklungskollegien, erfüllt und einhält. In diesem
Fall sind sämtliche in diesem Gesetz enthaltenen Be-
zugnahmen auf ein Abwicklungskollegium als Bezug-
nahmen auf diese andere Gruppe oder dieses andere
Kollegium zu verstehen.

§ 157

Mitglieder des Abwicklungskollegiums und weitere
Teilnehmer

(1) Die folgenden Behörden sind stimmberech-
tigte Mitglieder des Abwicklungskollegiums:

1. die Abwicklungsbehörde;

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 215 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

2. die Abwicklungsbehörden der anderen Mitglied-
staaten, in denen ein der Beaufsichtigung auf kon-
solidierter Basis unterliegendes Tochterunterneh-
men niedergelassen ist;

3. die Abwicklungsbehörden der anderen Mitglied-
staaten, in denen ein Mutterunternehmen eines o-
der mehrerer Institute der Gruppe niedergelassen
ist;

4. die Abwicklungsbehörden der anderen Mitglied-
staaten, in denen sich bedeutende Zweigstellen
befinden;

5. die Deutsche Bundesbank;

6. die Europäische Zentralbank, sofern sie nach
Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zu-
ständige Behörde für ein gruppenangehöriges Un-
ternehmen ist;

7. die Aufsichtsbehörde;

8. die Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaa-
ten, deren Abwicklungsbehörde ein Mitglied des
Abwicklungskollegiums ist; ist die Aufsichtsbe-
hörde eines Mitgliedstaats nicht die Zentralbank
des Staates, so kann die Aufsichtsbehörde ent-
scheiden, sich von einem Vertreter der Zentral-
bank des Mitgliedstaats begleiten zu lassen;

9. das Bundesministerium der Finanzen;

10. die zuständigen Ministerien in den Fällen, in de-
nen die Abwicklungsbehörden der anderen Mit-
gliedstaaten, die Mitglieder des Abwicklungskol-
legiums sind, nicht die zuständigen Ministerien
sind;

11. die Behörde, die die Aufsicht über das Einlagen-
sicherungssystem führt;

12. die Behörde, die für die Aufsicht über das Einla-
gensicherungssystem eines Mitgliedstaats zustän-
dig ist, wenn die Abwicklungsbehörde dieses
Staates ein Mitglied des Abwicklungskollegiums
ist.

(2) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde
trägt dazu bei, eine effiziente, effektive und einheitli-
che Arbeitsweise von Abwicklungskollegien unter Be-
achtung internationaler Standards zu gewährleisten. Zu
diesem Zweck ist sie als Mitglied ohne Stimmrecht zu
den Sitzungen des Abwicklungskollegiums einzula-
den.

Drucksache 18/3088 – 216 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(3) Die Abwicklungsbehörden der Drittstaaten,
in denen ein im Europäischen Wirtschaftsraum nieder-
gelassenes EU-Mutterunternehmen ein Tochterunter-
nehmen oder eine bedeutende Zweigstelle hat, können
auf ihr Ersuchen als Beobachter zur Teilnahme am be-
treffenden Abwicklungskollegium eingeladen werden,
sofern diese Abwicklungsbehörden Verschwiegen-
heitspflichten unterliegen, die nach Auffassung der Ab-
wicklungsbehörde den in den §§ 4 bis 10 und 21 fest-
gelegten Anforderungen vergleichbar sind.

§ 158

Organisation des Abwicklungskollegiums

(1) Die Abwicklungsbehörde führt den Vorsitz
im Abwicklungskollegium. In dieser Eigenschaft muss
sie

1. nach Konsultation der anderen Mitglieder des Ab-
wicklungskollegiums die Modalitäten und Ver-
fahren für die Arbeitsweise des Abwicklungskol-
legiums schriftlich festlegen;

2. sämtliche Tätigkeiten des Abwicklungskollegi-
ums koordinieren;

3. Sitzungen des Abwicklungskollegiums einberu-
fen und dessen Mitglieder vorab umfassend über
die Einberufung der Sitzungen, die wichtigsten
Tagesordnungspunkte und die zu erörternden Fra-
gen informieren;

4. den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums mit-
teilen, welche Sitzungen geplant sind, damit diese
um Teilnahme ersuchen können;

5. darüber entscheiden, welche Mitglieder und Be-
obachter zur Teilnahme an bestimmten Sitzungen
des Abwicklungskollegiums eingeladen werden,
wobei sie der Bedeutung der zu erörternden Frage
für die betreffenden Mitglieder und Beobachter,
insbesondere den möglichen Auswirkungen auf
die Finanzstabilität in den betreffenden Mitglied-
staaten und Drittstaaten, Rechnung zu tragen hat;

6. alle Mitglieder des Kollegiums rechtzeitig über
die in den betreffenden Sitzungen getroffenen
Entscheidungen und erzielten Ergebnisse infor-
mieren.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 217 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(2) Die Mitglieder des Abwicklungskollegiums
müssen um Teilnahme an den Sitzungen ersuchen. Die
Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten
sind immer dann zur Teilnahme an Sitzungen des Ab-
wicklungskollegiums berechtigt, wenn Angelegenhei-
ten auf der Tagesordnung stehen, die der gemeinsamen
Beschlussfassung unterliegen oder die im Zusammen-
hang mit einem Unternehmen der Gruppe stehen, das
sich in ihrem Rechtsraum befindet.

(3) Die Mitglieder des Abwicklungskollegiums
arbeiten eng zusammen.

§ 159

Europäische Abwicklungskollegien

(1) Hat ein Drittstaatsinstitut oder ein Dritt-
staatsmutterunternehmen im Inland und in mindestens
einem weiteren Mitgliedstaat Tochterinstitute oder
mindestens zwei Unionszweigstellen, die von wenigs-
tens zwei Mitgliedstaaten als bedeutend eingestuft wer-
den, richtet die Abwicklungsbehörde mit den Abwick-
lungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen
diese Tochterinstitute niedergelassen sind oder sich
diese Unionszweigstellen befinden, ein europäisches
Abwicklungskollegium ein.

(2) Das europäische Abwicklungskollegium
nimmt die in § 156 genannten Funktionen und Aufga-
ben in Bezug auf die Tochterinstitute und in Bezug auf
die Unionszweigstellen, soweit die Funktionen und
Aufgaben dieser Unionszweigstellen bedeutend sind,
wahr.

(3) Werden die inländischen Tochterunterneh-
men im Sinne von Artikel 127 Absatz 3 Unterabsatz 3
der Richtlinie 2013/36/EU von einer Finanzholdingge-
sellschaft mit Sitz in der Union gehalten, führt die Ab-
wicklungsbehörde desjenigen Mitgliedstaats den Vor-
sitz im europäischen Abwicklungskollegium, in dem
sich die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Ba-
sis nach jener Richtlinie zuständige konsolidierende
Aufsichtsbehörde befindet. Ist Satz 1 nicht anwendbar,
bestimmen die Mitglieder des europäischen Abwick-
lungskollegiums den Vorsitz.

Drucksache 18/3088 – 218 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(4) Die Abwicklungsbehörde kann einem Ver-
zicht auf die Einrichtung eines europäischen Abwick-
lungskollegiums zustimmen, wenn bereits eine andere
Gruppe oder ein anderes Kollegium, einschließlich ei-
nes gemäß § 156 eingerichteten Abwicklungskollegi-
ums, die in den Absätzen 1 bis 3 und 5 genannten Funk-
tionen und Aufgaben wahrnimmt und alle in den Ab-
sätzen 1 bis 3, 5 und § 160 festgelegten Bedingungen
und Verfahren, einschließlich derjenigen betreffend die
Mitgliedschaft in und die Beteiligung an europäischen
Abwicklungskollegien, erfüllt bzw. einhält. In diesem
Fall sind sämtliche in diesem Gesetz enthaltenen Be-
zugnahmen auf ein europäisches Abwicklungskolle-
gium als Bezugnahmen auf diese andere Gruppe oder
dieses andere Kollegium zu verstehen.

(5) Vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 gilt § 156
entsprechend.

§ 160

Informationsaustausch mit Behörden und Ministe-
rien anderer Staaten des Europäischen Wirt-

schaftsraums

(1) Vorbehaltlich der §§ 4 bis 10 übermitteln die
Abwicklungsbehörde und die Aufsichtsbehörde den
Abwicklungsbehörden und Aufsichtsbehörden in ande-
ren Mitgliedstaaten auf Antrag alle Informationen, die
für die Wahrnehmung der diesen durch die Richtlinie
2014/59/EU übertragenen Funktionen zweckdienlich
sind. Insbesondere stellt die Abwicklungsbehörde den
Abwicklungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten alle
einschlägigen Informationen rechtzeitig zur Verfü-
gung, um ihnen die Ausübung der in § 156 Absatz 1
Satz 2 Nummer 2 bis 9 genannten Aufgaben zu erleich-
tern. Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppen-
abwicklung zuständige Behörde, koordiniert die Ab-
wicklungsbehörde den Austausch aller relevanten In-
formationen zwischen den Abwicklungsbehörden.

(2) Vor der Weitergabe von Informationen, die
von der Abwicklungsbehörde eines Drittstaats stam-
men, fragt die Abwicklungsbehörde bei der Abwick-
lungsbehörde des Drittstaats nach, ob diese der Weiter-
gabe zustimmt oder nicht, sofern die Abwicklungsbe-
hörde des Drittstaats nicht schon zuvor der Weitergabe
der Information zugestimmt hat.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 219 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(3) Die Abwicklungsbehörde ist berechtigt, In-
formationen, die von der Abwicklungsbehörde eines
Mitgliedstaats oder Drittstaats stammen, an das Bun-
desministerium der Finanzen weiterzugeben, wenn
sich die Informationen auf eine Entscheidung oder eine
Angelegenheit beziehen, die eine Mitteilung an das
Bundesministerium der Finanzen erfordern oder die
eine Anhörung oder die Zustimmung des Bundesminis-
teriums der Finanzen erfordert oder die Auswirkungen
auf die öffentlichen Finanzen haben könnte.

A b s c h n i t t 2

G r u p p e n a b w i c k l u n g i m F a l l e i -
n e s T o c h t e r u n t e r n e h m e n s , d a s

n i c h t E U - M u t t e r u n t e r n e h m e n i s t

§ 161

Übermittlung von Informationen über die Abwick-
lungsvoraussetzungen

Gelangt die Abwicklungsbehörde zu der Ein-
schätzung, dass ein Institut oder gruppenangehöriges
Unternehmen, das Mitglied einer Gruppe ist, die Vo-
raussetzungen des § 62 oder § 64 erfüllt, und ist dieses
Institut oder gruppenangehörige Unternehmen kein
EU-Mutterunternehmen, so übermittelt die Abwick-
lungsbehörde unverzüglich folgende Informationen an
die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, an
die konsolidierende Aufsichtsbehörde sowie an die
Mitglieder des für die betreffende Gruppe zuständigen
Abwicklungskollegiums:

1. ihre Einschätzung, dass das betreffende Institut o-
der gruppenangehörige Unternehmen Vorausset-
zungen des § 62 oder § 64 erfüllt und

2. Angaben zu den Abwicklungsmaßnahmen oder
zu einem möglichen Insolvenzverfahren, die die
Abwicklungsbehörde im Fall des betreffenden In-
stituts oder gruppenangehörigen Unternehmens
für zweckmäßig erachtet.

Drucksache 18/3088 – 220 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 162

Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die
für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist

(1) Ist die Abwicklungsbehörde nicht die für die
Gruppenabwicklung zuständige Behörde, so kann sie
die nach § 161 Nummer 2 mitgeteilten Abwicklungs-
maßnahmen treffen oder den Antrag auf Eröffnung ei-
nes Insolvenzverfahrens über das Vermögen des be-
treffenden Instituts oder gruppenangehörigen Unter-
nehmens stellen, wenn

1. die für die Gruppenabwicklung zuständige Be-
hörde nach Anhörung der Abwicklungsbehörde
und der übrigen Mitglieder des Abwicklungskol-
legiums zu der Einschätzung gelangt, dass die ihr
nach § 161 Nummer 2 mitgeteilten Abwicklungs-
maßnahmen oder Insolvenzmaßnahmen nicht er-
warten lassen, dass die Voraussetzungen gemäß §
62 oder § 64 in Bezug auf ein Institut oder Unter-
nehmen der Gruppe in einem anderen Mitglied-
staat erfüllt werden oder

2. die für die Gruppenabwicklung zuständige Be-
hörde innerhalb von 24 Stunden oder eines verein-
barten längeren Zeitraums nach Erhalt der Mittei-
lung gemäß § 161 nicht zu einer Einschätzung
nach Nummer 1 gelangt.

(2) Ist die Abwicklungsbehörde mit einem
Gruppenabwicklungskonzept im Sinne des § 164, das
von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Be-
hörde vorgeschlagen wurde, nicht einverstanden oder
ist sie der Auffassung, dass sie aus Gründen der Fi-
nanzstabilität andere Abwicklungsmaßnahmen oder
Maßnahmen als die in dem Gruppenabwicklungskon-
zept vorgeschlagenen in Bezug auf ein Institut oder ein
Unternehmen im Sinne des § 161 ergreifen muss, muss
sie detailliert begründen, warum sie nicht mit dem
Gruppenabwicklungskonzept einverstanden ist, die für
die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die
Abwicklungsbehörden anderer Mitgliedstaaten die von
dem Gruppenabwicklungskonzept erfasst sind, über
die Gründe unterrichten und ihnen mitteilen, welche
Maßnahmen sie ergreifen wird. Bei der Begründung,
warum sie nicht einverstanden ist, hat sie den potenti-
ellen Auswirkungen auf die Finanzstabilität der betref-
fenden Mitgliedstaaten sowie der potentiellen Wirkung
der Maßnahmen auf andere Teile der Gruppe in ange-
messener Weise Rechnung zu tragen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 221 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 163

Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde die für
die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist

(1) Ist die Abwicklungsbehörde die für die
Gruppenabwicklung zuständige Behörde und erhält sie
eine dem § 161 entsprechende Mitteilung einer Ab-
wicklungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats, so be-
wertet sie nach Anhörung der anderen Mitglieder des
jeweiligen Abwicklungskollegiums die Folgen, welche
die mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen, der beab-
sichtigte Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfah-
rens oder die anderen mitgeteilten Insolvenzmaßnah-
men der Abwicklungsbehörden anderer Mitgliedstaa-
ten auf die Gruppe und auf Unternehmen der Gruppe
haben könnten. Sie bewertet insbesondere, ob die ihr
mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen oder Insolvenz-
maßnahmen erwarten lassen, dass die Bedingungen o-
der Voraussetzungen für die Abwicklung in Bezug auf
ein Institut oder Unternehmen der Gruppe in einem an-
deren Mitgliedstaat als dem Staat der mitteilenden Ab-
wicklungsbehörde erfüllt werden.

(2) Gelangt die Abwicklungsbehörde nach An-
hörung der anderen Mitglieder des Abwicklungskolle-
giums zu der Einschätzung, dass die ihr mitgeteilten
Maßnahmen nicht erwarten lassen, dass die Vorausset-
zungen des § 62 oder § 64 in Bezug auf ein Institut oder
Unternehmen der Gruppe in einem weiteren Mitglied-
staat erfüllt werden, teilt sie dies der mitteilenden Ab-
wicklungsbehörde mit.

(3) Gelangt die Abwicklungsbehörde nach An-
hörung der anderen Mitglieder des Abwicklungskolle-
giums zu der Einschätzung, dass die ihr mitgeteilten
Abwicklungsmaßnahmen und Insolvenzmaßnahmen
erwarten lassen, dass die Voraussetzungen gemäß § 62
oder § 64 in Bezug auf ein Institut oder Unternehmen
der Gruppe in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt wer-
den, unterbreitet sie dem Abwicklungskollegium inner-
halb von 24 Stunden nach Erhalt der dem § 161 ent-
sprechenden Mitteilung einen Vorschlag für ein Grup-
penabwicklungskonzept. Der 24-Stunden-Zeitraum
kann mit Zustimmung der mitteilenden Abwicklungs-
behörde verlängert werden.

Drucksache 18/3088 – 222 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 164

Gruppenabwicklungskonzept

(1) In einem Gruppenabwicklungskonzept

1. sind die Abwicklungsmaßnahmen darzustellen,
die durch die Abwicklungsbehörde oder die Ab-
wicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten
ergriffen werden sollten, um die Abwicklungs-
ziele zu erreichen und die Abwicklungsgrund-
sätze gemäß § 68 einzuhalten;

2. ist darzulegen, wie diese Abwicklungsmaßnah-
men koordiniert werden sollten;

3. ist ein Finanzierungsplan festzulegen.

(2) Der in Absatz 1 Nummer 3 genannte Finan-
zierungsplan hat dem Gruppenabwicklungsplan, den
Grundsätzen für die Aufteilung der Finanzierungsver-
antwortung im Einklang mit § 46 Absatz 3 Nummer 8
und den allgemeinen Grundsätzen der gegenseitigen
Unterstützung gemäß § 12i des Restrukturierungs-
fondsgesetzes Rechnung zu tragen.

(3) Das Gruppenabwicklungskonzept ist Gegen-
stand einer gemeinsamen Entscheidung der Abwick-
lungsbehörde und der Abwicklungsbehörden der ande-
ren Mitgliedstaaten, die für die vom Gruppenabwick-
lungskonzept erfassten Tochterunternehmen zuständig
sind. Stimmen nicht alle Abwicklungsbehörden ande-
rer Mitgliedstaaten dem Gruppenabwicklungskonzept
zu, kann die Abwicklungsbehörde mit den übrigen Ab-
wicklungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten eine ge-
meinsame Entscheidung über ein Gruppenabwick-
lungskonzept für die ihrer Rechtshoheit unterliegenden
Institute und Unternehmen der Gruppe treffen. Auf An-
frage einer Aufsichtsbehörde kann die Europäische
Bankenaufsichtsbehörde die zuständigen Abwick-
lungsbehörden bei dem Erreichen einer gemeinsamen
Entscheidung in Übereinstimmung mit Artikel 31
Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 un-
terstützen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 223 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(4) Wird ein Gruppenabwicklungskonzept nicht
umgesetzt oder weicht eine Abwicklungsbehörde zu ei-
nem späteren Zeitpunkt von dem Gruppenabwick-
lungskonzept ab und trifft die Abwicklungsbehörde
Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf ein Institut oder
Unternehmen im Sinne des Absatzes 1, so hat sie mit
den betreffenden Abwicklungsbehörden aus anderen
Mitgliedstaaten innerhalb des Abwicklungskollegiums
eng zusammenzuarbeiten, um eine koordinierte Ab-
wicklungsstrategie für alle von einem Ausfall betroffe-
nen oder bedrohten Institute und Unternehmen der
Gruppe zu entwickeln. Sie hat die Mitglieder des Ab-
wicklungskollegiums regelmäßig und umfassend über
die getroffenen Abwicklungsmaßnahmen und die lau-
fenden Fortschritte zu unterrichten.

§ 165

Unverzügliche Durchführung der Maßnahmen

Die Abwicklungsbehörde führt alle Maßnahmen
gemäß den §§ 161 bis 164 unverzüglich und unter ge-
bührender Berücksichtigung der gebotenen Dringlich-
keit durch.

A b s c h n i t t 3

G r u p p e n a b w i c k l u n g i m F a l l e i -
n e s E U - M u t t e r u n t e r n e h m e n s

§ 166

Gruppenabwicklung im Fall eines EU-Mutterun-
ternehmens

(1) Gelangt die Abwicklungsbehörde zu der Ein-
schätzung, dass ein übergeordnetes Unternehmen, wel-
ches gleichzeitig ein EU-Mutterunternehmen ist, die
Voraussetzungen des § 62 oder des § 64 erfüllt, über-
mittelt sie unverzüglich die in § 161 genannten Infor-
mationen zu diesem übergeordneten Unternehmen an
die anderen Mitglieder des für die betreffende Gruppe
zuständigen Abwicklungskollegiums. Die Abwick-
lungsmaßnahmen oder Insolvenzmaßnahmen gemäß §
161 Nummer 2 können auch die Umsetzung eines ge-
mäß § 164 ausgearbeiteten Gruppenabwicklungskon-
zepts umfassen, wenn

Drucksache 18/3088 – 224 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

1. es auf Grund von gemäß § 161 Nummer 2 mitge-
teilten Abwicklungsmaßnahmen oder sonstigen
Maßnahmen auf Ebene des übergeordneten Un-
ternehmens im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 wahr-
scheinlich ist, dass die Voraussetzungen des § 62
oder § 64 in Bezug auf ein Unternehmen der
Gruppe in einem der anderen Mitgliedstaaten er-
füllt werden;

2. Abwicklungsmaßnahmen oder sonstige Maßnah-
men auf Ebene des übergeordneten Unternehmens
im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nicht ausreichen,
um die Lage zu stabilisieren oder voraussichtlich
nicht zu einem zufriedenstellenden Ergebnis füh-
ren;

3. gemäß einer Feststellung der für sie zuständigen
Abwicklungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten
ein oder mehrere Tochterunternehmen die Vo-
raussetzungen des § 62 oder § 64 erfüllen oder

4. Abwicklungsmaßnahmen oder sonstige Maßnah-
men auf Ebene des übergeordneten Unternehmens
im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 für die Tochterun-
ternehmen der Gruppe so vorteilhaft sind, dass ein
Gruppenabwicklungskonzept anzuwenden ist.

(2) Umfassen die von der Abwicklungsbehörde
gemäß Absatz 1 mitgeteilten Maßnahmen kein Grup-
penabwicklungskonzept, so trifft die Abwicklungsbe-
hörde ihre Entscheidung im Benehmen mit den Mit-
gliedern des Abwicklungskollegiums. Bei ihrer Ent-
scheidung befolgt die Abwicklungsbehörde die jewei-
ligen Abwicklungspläne, wenn sie nicht nach der Be-
wertung der Umstände des Einzelfalls zu dem Ergebnis
kommt, dass die Abwicklungsziele wirksamer durch
Maßnahmen erreicht werden können, die nicht im Ab-
wicklungsplan vorgesehen sind, und berücksichtigt die
Finanzstabilität der betreffenden Mitgliedstaaten.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 225 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(3) Umfassen die gemäß Absatz 1 mitgeteilten
Maßnahmen ein Gruppenabwicklungskonzept, so ist
das Gruppenabwicklungskonzept Gegenstand einer ge-
meinsamen Entscheidung der Abwicklungsbehörde
und der für die Tochterunternehmen, die von dem
Gruppenabwicklungskonzept erfasst sind, zuständigen
Abwicklungsbehörden anderer Mitgliedstaaten. Stim-
men nicht alle Abwicklungsbehörden im Sinne des Sat-
zes 1 dem Gruppenabwicklungskonzept zu, kann die
Abwicklungsbehörde mit den übrigen Abwicklungsbe-
hörden der anderen Mitgliedstaaten eine gemeinsame
Entscheidung über ein Gruppenabwicklungskonzept
für die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Institute und
Unternehmen der Gruppe treffen. Auf Anfrage einer
Aufsichtsbehörde kann die Europäische Bankenauf-
sichtsbehörde die zuständigen Abwicklungsbehörden
bei dem Erreichen einer gemeinsamen Entscheidung in
Übereinstimmung mit Artikel 31 Buchstabe c der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1093/2010 unterstützen.

(4) Wird ein Gruppenabwicklungskonzept nicht
umgesetzt und trifft die Abwicklungsbehörde Abwick-
lungsmaßnahmen in Bezug auf ein Unternehmen im
Sinne des Absatzes 1, so hat sie mit den Abwicklungs-
behörden der anderen Mitgliedstaaten innerhalb des
betreffenden Abwicklungskollegiums eng zusammen-
zuarbeiten, um eine koordinierte Abwicklungsstrategie
für alle betroffenen Institute und Unternehmen der
Gruppe zu entwickeln. Sie hat die Mitglieder des Ab-
wicklungskollegiums regelmäßig und umfassend über
die getroffenen Abwicklungsmaßnahmen und die lau-
fenden Fortschritte zu unterrichten.

(5) Die Abwicklungsbehörde führt alle Maßnah-
men gemäß dieser Vorschrift unverzüglich und unter
gebührender Berücksichtigung der gebotenen Dring-
lichkeit durch.

Drucksache 18/3088 – 226 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Kapitel 3

Beziehungen zu Drittstaaten

§ 167

Vereinbarungen mit Drittstaaten

(1) In Vereinbarungen mit Drittstaaten kann die
Art und Weise der Zusammenarbeit zwischen der Ab-
wicklungsbehörde und der Aufsichtsbehörde und den
jeweiligen Drittstaatsbehörden insbesondere zum
Zweck des Informationsaustauschs im Zusammenhang
mit der Sanierungs- und Abwicklungsplanung in Be-
zug auf Institute, Finanzinstitute, Mutterunternehmen
und Drittstaatsinstitute in folgenden Fällen festgelegt
werden:

1. in Fällen, in denen ein Drittstaatsmutterunterneh-
men oder Drittstaatsinstitut Tochterinstitute oder
als bedeutend eingestufte Zweigstellen im Inland
und in mindestens einem anderen Mitgliedstaat
hat;

2. in Fällen, in denen ein im Inland niedergelassenes
Mutterunternehmen, das in mindestens einem an-
deren Mitgliedstaat ein Tochterunternehmen oder
eine bedeutende Zweigstelle hat, ein Dritt-
staatstochterinstitut oder mehrere Drittstaatstoch-
terinstitute hat;

3. in Fällen, in denen ein im Inland niedergelassenes
Institut oder eine im Inland niedergelassene be-
deutende Zweigstelle, das oder die in mindestens
einem anderen Mitgliedstaat ein Mutterunterneh-
men, ein Tochterunternehmen oder eine bedeu-
tende Zweigstelle hat, ein oder mehrere Tochter-
unternehmen oder eine oder mehrere bedeutende
Zweigstellen in mindestens einem Drittstaat hat;

4. in Fällen, in denen ein im Inland niedergelassenes
Mutterunternehmen in mindestens einem anderen
Mitgliedstaat ein Tochterunternehmen oder eine
bedeutende Zweigstelle hat, ein oder mehrere
Tochterunternehmen oder eine oder mehrere be-
deutende Zweigstellen in einem Drittstaat hat.

(2) Die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen
dürfen keine Bestimmungen in Bezug auf einzelne In-
stitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Mutterunterneh-
men oder Drittstaatsinstitute enthalten.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 227 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(3) Die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen
müssen zumindest die inhaltlichen Anforderungen des
§ 168 Absatz 3 und 4 erfüllen und sollen insbesondere
die Zusammenarbeit zwischen der Abwicklungsbe-
hörde und der jeweiligen Drittstaatsbehörde bei der Er-
füllung der in § 168 beschriebenen Aufgaben sowie der
Ausübung der dort genannten Kompetenzen regeln.

(4) Die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen
werden auf unbestimmte Zeit geschlossen und treten
außer Kraft, sobald der Europäische Rat anhand von
Vorschlägen der Kommission Übereinkünfte entspre-
chend den Vorgaben des Artikels 93 der Richtlinie
2014/59/EU geschlossen hat.

§ 168

Zusammenarbeit mit Drittstaatsbehörden

(1) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gel-
ten in Bezug auf die Zusammenarbeit mit einem Dritt-
staat, sofern und solange keine Übereinkunft gemäß §
167 Absatz 4 mit dem betreffenden Drittstaat in Kraft
getreten ist.

(2) Im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit ei-
nem Drittstaat kann die Europäische Bankenaufsichts-
behörde nicht bindende Rahmenkooperationsvereinba-
rungen mit Drittstaatsbehörden schließen. In dem und
für den Zeitraum, in dem noch keine nicht bindende
Rahmenkooperationsvereinbarung zwischen der Euro-
päischen Bankenaufsichtsbehörde und den zuständigen
Drittstaatsbehörden geschlossen wurde, kann die Ab-
wicklungsbehörde oder die Aufsichtsbehörde nicht
bindende Kooperationsvereinbarungen mit folgenden
zuständigen Drittstaatsbehörden schließen:

1. in Fällen, in denen ein Tochterinstitut im Inland
und in mindestens einem anderen Mitgliedstaat
niedergelassen ist, mit der jeweiligen Behörde des
Drittstaats, in dem das Drittstaatsmutterunterneh-
men oder ein Drittstaatsinstitut niedergelassen ist;

2. in Fällen, in denen ein Drittstaatsinstitut eine oder
mehrere Unionszweigstellen im Inland und in
mindestens einem anderen Mitgliedstaat unter-
hält, mit der jeweiligen Behörde des Drittstaats, in
dem das betreffende Institut niedergelassen ist;

Drucksache 18/3088 – 228 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

3. in Fällen, in denen ein gruppenangehöriges Unter-
nehmen mit Sitz im Inland ein Tochterinstitut o-
der eine bedeutende Zweigstelle in einem anderen
Mitgliedstaat sowie gleichzeitig ein Dritt-
staatstochterinstitut oder mehrere Drittstaatstoch-
terinstitute oder eine oder mehrere Drittstaats-
zweigstellen unterhält, mit den jeweiligen Behör-
den der Drittstaaten, in denen die betreffenden
Tochterinstitute oder Zweigstellen niedergelassen
sind;

4. in Fällen, in denen ein gruppenangehöriges Unter-
nehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
ein Tochterinstitut oder eine bedeutende Zweig-
stelle im Inland und in einem anderen Mitglied-
staat sowie gleichzeitig ein Drittstaatstochterinsti-
tut oder mehrere Drittstaatstochterinstitute oder
eine oder mehrere Drittstaatszweigstellen unter-
hält, mit den jeweiligen Behörden der Drittstaa-
ten, in denen die betreffenden Drittstaatstochter-
institute oder Drittstaatszweigstellen niedergelas-
sen sind;

5. in Fällen, in denen ein im Inland niedergelassenes
Institut mit einem Tochterinstitut oder einer be-
deutenden Zweigstelle in einem anderen Mit-
gliedstaat ein Drittstaatstochterinstitut oder meh-
rere Drittstaatstochterinstitute oder eine oder
mehrere Drittstaatszweigstellen unterhält, mit den
jeweiligen Behörden der Drittstaaten, in denen
diese Zweigstellen niedergelassen sind.

Die in diesem Absatz genannten Kooperationsverein-
barungen dürfen keine Bestimmungen in Bezug auf
einzelne Institute enthalten.

(3) In den in Absatz 2 genannten Kooperations-
vereinbarungen werden die Verfahren und Modalitäten
für den Austausch der erforderlichen Informationen
und die Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Be-
hörden festgelegt im Hinblick auf die Wahrnehmung
der folgenden Aufgaben sowie für die Ausübung der
folgenden Befugnisse in Bezug auf die in Absatz 2
Nummer 1 bis 5 genannten Institute oder Gruppen, de-
nen entsprechende Institute angehören:

1. Ausarbeitung von Abwicklungsplänen im Ein-
klang mit den §§ 40 bis 48 und den vergleichbaren
Anforderungen nach dem Recht der jeweiligen
Drittstaaten;

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 229 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

2. Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der Insti-
tute und Gruppen im Einklang mit den §§ 57 und
58 und den vergleichbaren Anforderungen nach
dem Recht der jeweiligen Drittstaaten;

3. Ausübung der Befugnisse zum Abbau oder zur
Beseitigung von Hindernissen für die Abwick-
lungsfähigkeit im Einklang mit den §§ 59 und 60
und den vergleichbaren Befugnissen nach dem
Recht der jeweiligen Drittstaaten;

4. Anwendung der Frühinterventionsmaßnahmen im
Einklang mit § 36 und den vergleichbaren Befug-
nissen nach dem Recht der jeweiligen Drittstaa-
ten;

5. Anwendung der Abwicklungsinstrumente und
Ausübung der Abwicklungsbefugnisse und ver-
gleichbarer Befugnisse, die von den jeweiligen
Drittstaatsbehörden ausgeübt werden können.

(4) Die gemäß Absatz 2 geschlossenen Koope-
rationsvereinbarungen können darüber hinaus Bestim-
mungen zu folgenden Aspekten enthalten:

1. zu dem für die Ausarbeitung und Fortschreibung
von Abwicklungsplänen erforderlichen Informati-
onsaustausch;

2. zu Konsultationen und zur Zusammenarbeit bei
der Ausarbeitung von Abwicklungsplänen, ein-
schließlich der Grundsätze für die Ausübung der
Befugnisse gemäß den §§ 169 bis 171 und ver-
gleichbarer Befugnisse nach dem Recht der jewei-
ligen Drittstaaten;

3. zum Informationsaustausch, der für die Anwen-
dung der Abwicklungsinstrumente und die Aus-
übung der Abwicklungsbefugnisse und vergleich-
barer Befugnisse nach dem Recht der jeweiligen
Drittstaaten erforderlich ist;

4. zur frühzeitigen Warnung oder Konsultation der
Parteien der Kooperationsvereinbarung, bevor
wesentliche Maßnahmen gemäß diesem Gesetz o-
der nach dem Recht des jeweiligen Drittstaats er-
griffen werden, die das Institut oder die Gruppe
betreffen, die Gegenstand der Vereinbarung ist;

5. zur Koordinierung der öffentlichen Kommunika-
tion im Fall gemeinsamer Abwicklungsmaßnah-
men;

Drucksache 18/3088 – 230 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

6. zu Verfahren und Modalitäten für den Informati-
onsaustausch und die Zusammenarbeit nach den
Nummern 1 bis 5, insbesondere, soweit angemes-
sen, durch Einsetzung und Tätigwerden von Kri-
senmanagementgruppen.

(5) Die Abwicklungsbehörde unterrichtet die
Europäische Bankenaufsichtsbehörde über Kooperati-
onsvereinbarungen, die die Abwicklungsbehörde oder
Aufsichtsbehörde geschlossen hat.

§ 169

Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaats-
abwicklungsverfahren

(1) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gel-
ten in Bezug auf Drittstaatsabwicklungsverfahren, so-
fern und solange keine Übereinkunft gemäß § 167 Ab-
satz 4 mit dem betreffenden Drittstaat in Kraft getreten
ist. Sie gelten ferner nach dem Inkrafttreten einer Über-
einkunft gemäß § 167 Absatz 4 mit einem Drittstaat,
sofern in der Übereinkunft die Anerkennung und
Durchsetzung der Drittstaatsabwicklungsverfahren
nicht geregelt wird.

(2) Drittstaatsabwicklungsverfahren ist eine
nach dem Recht eines Drittstaats vorgesehene Maß-
nahme zum Umgang mit dem Ausfall eines Drittstaats-
instituts, die in ihren Zielen und zu erwartenden Ergeb-
nissen mit den in diesem Gesetz vorgesehenen Ab-
wicklungsmaßnahmen vergleichbar ist.

(3) Besteht ein europäisches Abwicklungskolle-
gium gemäß § 159 Absatz 1, entscheidet dieses im
Rahmen einer gemeinsamen Entscheidung darüber, ob
es Drittstaatsabwicklungsverfahren in Bezug auf ein
Drittstaatsinstitut oder ein Mutterunternehmen aner-
kennt, sofern kein Fall gemäß § 170 vorliegt und sofern

1. das Drittstaatsinstitut oder Mutterunternehmen in-
ländische Tochterinstitute oder eine oder mehrere
als bedeutend eingestufte, inländische Unions-
zweigstellen in zwei oder mehreren anderen Mit-
gliedstaaten hat oder

2. das Drittstaatsinstitut oder Mutterunternehmen
über Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlich-
keiten verfügt, die in zwei oder mehreren Mit-
gliedstaaten belegen sind oder dem Recht dieser
Mitgliedstaaten unterliegen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 231 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Hat sich das europäische Abwicklungskollegium in ei-
ner gemeinsamen Entscheidung auf die Anerkennung
eines Drittstaatsabwicklungsverfahrens verständigt, so
setzt die Abwicklungsbehörde dieses Drittstaatsab-
wicklungsverfahren, vorbehaltlich dessen Vereinbar-
keit mit deutschem Recht sowie mit bestehenden zwi-
schenstaatlichen Vereinbarungen mit dem jeweiligen
Drittstaat, im Wege der Amtshilfe durch.

(4) Liegt keine gemeinsame Entscheidung des
europäischen Abwicklungskollegiums über die Aner-
kennung eines Drittstaatsabwicklungsverfahrens nach
Absatz 2 vor, entscheidet die Abwicklungsbehörde für
Tochterinstitute mit Sitz im Inland oder eine als bedeu-
tend eingestufte inländische Unionszweigstelle sowie
für Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten,
die in Deutschland belegen sind oder deutschem Recht
unterliegen, unter Berücksichtigung der Regelung des
§ 170 über die Anerkennung und Durchsetzung von
Drittstaatsabwicklungsverfahren. Sie berücksichtigt
dabei die Interessen der einzelnen Mitgliedstaaten, in
denen ein Drittstaatsinstitut oder ein Mutterunterneh-
men tätig ist, sowie insbesondere mögliche Auswirkun-
gen der Anerkennung und Durchsetzung von Dritt-
staatsabwicklungsverfahren auf andere Teile der
Gruppe und auf die Finanzstabilität in den betroffenen
Mitgliedstaaten.

(5) Unter der Voraussetzung der Vereinbarkeit
mit deutschem Recht sowie mit bestehenden zwischen-
staatlichen Vereinbarungen mit dem jeweiligen Dritt-
staat ist die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe des
Absatzes 4 insbesondere berechtigt

1. zur Ausübung der Abwicklungsbefugnisse gemäß
Drittstaatsabwicklungsverfahren im Wege der
Amtshilfe in Bezug auf

a) Vermögenswerte eines Drittstaatsinstituts o-
der eines Mutterunternehmens, die sich im
Inland befinden oder deutschem Recht unter-
liegen;

b) Rechte oder Verbindlichkeiten eines Dritt-
staatsinstituts, die der Unionszweigstelle im
Inland obliegen oder dem deutschen Recht
unterliegen oder die im Inland einklagbare
Forderungen begründen;

2. zum Vollzug oder zur Anordnung des Vollzugs
einer Übertragung von Anteilen oder Eigentums-
titeln an einem in Deutschland niedergelassenen
Tochterinstitut;

Drucksache 18/3088 – 232 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

3. zur Ausübung der Befugnisse gemäß den §§ 82,
83 oder 84 in Bezug auf die Rechte der Parteien
eines Vertrags mit einem in Absatz 3 genannten
Unternehmen, wenn solche Befugnisse für die
Durchsetzung der Drittstaatsabwicklungsverfah-
ren notwendig sind;

4. zur Beschränkung der Durchsetzbarkeit vertragli-
cher Rechte, welche insbesondere

a) die Beendigung, Kündigung, Auflösung oder
Abwicklung von Verträgen oder die Tilgung
oder Fälligstellung von Forderungen zum
Gegenstand haben oder

b) die vertraglichen Rechte der in Absatz 3 ge-
nannten Parteien und anderer gruppenange-
höriger Unternehmen beeinträchtigen, wenn
und soweit das durchzusetzende Recht aus
einer Abwicklungsmaßnahme mit Bezug auf
diese Parteien resultiert, unter der Maßgabe,
dass die wesentlichen vertraglichen Ver-
pflichtungen, einschließlich der Zahlungs-
und Lieferverpflichtungen sowie der Ver-
pflichtung zur Leistung von Sicherheiten,
hiervon unberührt bleiben.

(6) Die Abwicklungsbehörde kann, soweit dies
im öffentlichen Interesse erforderlich ist, Abwick-
lungsmaßnahmen in Bezug auf ein Mutterunternehmen
durchführen, wenn die zuständige Drittstaatsabwick-
lungsbehörde zu der Einschätzung gelangt, dass dieses
Unternehmen die Abwicklungsvoraussetzungen nach
dem nationalen Recht dieses Drittstaats erfüllt.

(7) Die Anerkennung und Durchsetzung der
Drittstaatsabwicklungsverfahren berührt nicht die In-
solvenzverfahren nach deutschem Recht, die gegebe-
nenfalls im Einklang mit diesem Gesetz anwendbar
sind.

(8) Vorbehaltlich der vorherigen Prüfung der
Vereinbarkeit mit deutschem Recht sowie mit beste-
henden zwischenstaatlichen Vereinbarungen mit dem
jeweiligen Drittstaat erkennt die Abwicklungsbehörde,
außer in den in § 170 genannten Fällen, Drittstaatsab-
wicklungsverfahren an, soweit diese Regelungen vor-
sehen, die für die Erreichung eines oder mehrerer Ab-
wicklungsziele erforderlich sind. Die Anerkennung des
Drittstaatsabwicklungsverfahrens berührt in diesem
Fall nicht das Abwicklungsverfahren nach deutschem
Recht.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 233 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 170

Recht auf Verweigerung der Anerkennung oder
Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfah-

ren

Nach Konsultation der betroffenen Abwicklungs-
behörden der anderen Mitgliedstaaten des europäi-
schen Abwicklungskollegiums gemäß § 159 kann die
Abwicklungsbehörde die Anerkennung oder Durchset-
zung der Drittstaatsabwicklungsverfahren verweigern,
wenn sie der Auffassung ist, dass

1. sich das betreffende Drittstaatsabwicklungsver-
fahren negativ auf die nationale Finanzstabilität
auswirken würde oder dass sich das Verfahren ne-
gativ auf die Finanzstabilität in einem anderen
Mitgliedstaat auswirken würde,

2. unabhängige Abwicklungsmaßnahmen gemäß §
171 in Bezug auf eine inländische Unionszweig-
stelle erforderlich sind, um eines oder mehrere der
Abwicklungsziele zu erreichen,

3. Gläubiger, insbesondere Einleger, die in einem
Mitgliedstaat ansässig sind oder auszuzahlen sind,
im Rahmen des Drittstaatsabwicklungsverfahrens
keine Gleichbehandlung mit Drittstaatsgläubigern
und -anlegern mit gleichartigen rechtlichen Inte-
ressen genießen würden,

4. die Anerkennung oder Durchsetzung des Dritt-
staatsabwicklungsverfahrens erhebliche haus-
haltspolitische Auswirkungen haben würde oder

5. die Auswirkungen dieser Anerkennung oder
Durchsetzung im Widerspruch zu nationalem
Recht oder nach Auslegung im Sinne dieses Ge-
setzes im Widerspruch zu geschlossenen bilatera-
len Abkommen stehen würden.

Drucksache 18/3088 – 234 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 171

Abwicklung von inländischen Unionszweigstellen

(1) Wenn eine inländische Unionszweigstelle
entweder keinem Drittstaatsabwicklungsverfahren un-
terliegt oder wenn die inländische Unionszweigstelle
einem Drittstaatsabwicklungsverfahren unterliegt und
gleichzeitig einer der Umstände gemäß § 170 vorliegt,
kann die Abwicklungsbehörde in Bezug auf diese Uni-
onszweigstelle eine Abwicklungsmaßnahme treffen,
wenn sie der Auffassung ist, dass die Abwicklungs-
maßnahme im öffentlichen Interesse erforderlich ist
und wenn gleichzeitig mindestens eine der folgenden
Voraussetzungen erfüllt ist:

1. die inländische Unionszweigstelle erfüllt nicht
mehr oder erfüllt nach Auffassung der Abwick-
lungsbehörde wahrscheinlich nicht mehr die nach
deutschem Recht geltenden Voraussetzungen für
ihre Zulassung und die Ausübung ihrer Geschäfts-
tätigkeit und es besteht keine Aussicht, dass eine
Maßnahme des privaten Sektors, der Aufsichtsbe-
hörde oder des Drittstaats, in dem das übergeord-
nete Unternehmen seinen Sitz hat, bewirkt, dass
die Voraussetzungen innerhalb eines vertretbaren
Zeitrahmens wieder erfüllt werden;

2. das Drittstaatsinstitut ist nach Auffassung der Ab-
wicklungsbehörde nicht in der Lage, wahrschein-
lich nicht in der Lage oder nicht dazu bereit, sei-
nen finanziellen Verpflichtungen gegenüber
Gläubigern mit Sitz oder Wohnsitz im Inland oder
den von der Unionszweigstelle eingegangenen o-
der von der Unionszweigstelle verbuchten Ver-
pflichtungen bei Fälligkeit nachzukommen, und
die Abwicklungsbehörde geht davon aus, dass in
Bezug auf das Drittstaatsinstitut kein Drittstaats-
abwicklungs- oder –insolvenzverfahren eingelei-
tet wurde oder in einem vertretbaren Zeitrahmen
eingeleitet wird;

3. die Drittstaatsbehörde hat in Bezug auf das Dritt-
staatsinstitut ein Drittstaatsabwicklungsverfahren
eingeleitet oder die Abwicklungsbehörde über
ihre Absicht, ein solches Drittstaatsabwicklungs-
verfahren einzuleiten, in Kenntnis gesetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 235 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(2) Trifft die Abwicklungsbehörde eine Ab-
wicklungsmaßnahme in Bezug auf eine inländische
Unionszweigstelle, so hat sie dabei den Abwicklungs-
zielen Rechnung zu tragen und hat diese Abwicklungs-
maßnahme im Einklang mit den in § 68 festgelegten
Grundsätzen sowie den Anforderungen im Zusammen-
hang mit den Abwicklungsinstrumenten zu treffen, so-
weit diese Grundsätze oder Anforderungen für die frag-
liche Abwicklungsmaßnahme einschlägig sind.

T e i l 6 T e i l 6

B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n

§ 172 § 172

Bußgeldvorschriften u n v e r ä n d e r t

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich o-
der fahrlässig

1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Absatz
3 Satz 1 zuwiderhandelt,

2. entgegen § 12 Absatz 4 Satz 1 einen aktualisierten
Sanierungsplan nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
dig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Absatz
4 Satz 2 zuwiderhandelt,

4. entgegen § 32 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-
stattet,

5. einer vollziehbaren Anordnung nach

a) § 42 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 oder

b) § 42 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1,

jeweils auch in Verbindung mit § 47 Absatz 1, zu-
widerhandelt,

6. entgegen § 45 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 45 Absatz 2 eine
Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig o-
der nicht rechtzeitig macht,

7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 45 Absatz
1 Satz 2 zuwiderhandelt oder

8. entgegen § 138 Absatz 1 eine dort genannte Be-
hörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig in-
formiert.

Drucksache 18/3088 – 236 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann

1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 5
Buchstabe a und Nummer 8 mit einer Geldbuße in
Höhe von bis zu fünf Millionen Euro,

2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Buch-
stabe b mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu ei-
ner Million Euro und

3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 und 7 mit
einer Geldbuße in Höhe von bis zu zweihundert-
tausend Euro

geahndet werden.

§ 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswid-
rigkeiten ist anzuwenden.

(3) Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vor-
teil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen
hat, übersteigen. Reicht das Höchstmaß nach Absatz 2
Satz 1 hierzu nicht aus, so kann es für juristische Per-
sonen oder Personenvereinigungen bis zu einem Betrag
in folgender Höhe überschritten werden:

1. 10 Prozent des Jahresnettoumsatzes im Sinne des
Absatzes 4 des Unternehmens im Geschäftsjahr,
das der Ordnungswidrigkeit vorausgeht, oder

2. das Zweifache des durch die Zuwiderhandlung er-
langten Mehrerlöses.

§ 17 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
bleibt unberührt.

(4) Der Jahresnettoumsatz im Sinne des Absat-
zes 3 Satz 2 Nummer 1 ist der Gesamtbetrag der in §
34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis e der
Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in der
jeweils geltenden Fassung genannten Erträge ein-
schließlich der Bruttoerträge bestehend aus Zinserträ-
gen und ähnlichen Erträgen, Erträgen aus Aktien, an-
deren Anteilsrechten und nicht festverzinslichen bzw.
festverzinslichen Wertpapieren sowie Erträgen aus
Provisionen und Gebühren wie in Artikel 316 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgeführt, abzüglich der
Umsatzsteuer und sonstiger direkt auf diese Erträge er-
hobener Steuern. Handelt es sich bei dem Unternehmen
um ein Tochterunternehmen, ist auf den Jahresnetto-
umsatz abzustellen, der im vorangegangenen Ge-
schäftsjahr im konsolidierten Abschluss des Mutterun-
ternehmens an der Spitze der Gruppe ausgewiesen ist.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 237 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 173 § 173

Zuständige Verwaltungsbehörde Zuständige Verwaltungsbehörde

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
die Abwicklungsbehörde.

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
in den Fällen des § 172 Absatz 1 Nummer 1 bis 4
und 8 die Aufsichtsbehörde, im Übrigen die Abwick-
lungsbehörde.

§ 174 § 174

Bekanntmachung von Maßnahmen u n v e r ä n d e r t

(1) Die Abwicklungsbehörde soll jede gegen ein
Institut oder gruppenangehöriges Unternehmen oder
gegen einen Geschäftsleiter oder eine Geschäftsleiterin
eines Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens
verhängte und bestandskräftig gewordene Maßnahme,
die sie wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz und
die dazu erlassenen Rechtsverordnungen verhängt hat,
und jede unanfechtbar gewordene Bußgeldentschei-
dung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 unverzüglich
auf ihren Internetseiten öffentlich bekanntmachen und
dabei auch Informationen zu Art und Charakter des
Verstoßes mitteilen.

(2) Die Abwicklungsbehörde hat eine bestands-
kräftig gewordene Maßnahme und eine unanfechtbar
gewordene Bußgeldentscheidung auf anonymer Basis
bekanntzumachen, wenn eine Bekanntmachung nach
Absatz 1

1. das Persönlichkeitsrecht natürlicher Personen ver-
letzt oder eine Bekanntmachung personenbezoge-
ner Daten aus sonstigen Gründen unverhältnismä-
ßig wäre,

2. die Stabilität der Finanzmärkte der Bundesrepub-
lik Deutschland oder eines oder mehrerer Mit-
gliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums
oder den Fortgang einer strafrechtlichen Ermitt-
lung erheblich gefährden würde oder

3. den beteiligten Instituten, gruppenangehörigen
Unternehmen oder natürlichen Personen einen un-
verhältnismäßig großen Schaden zufügen würde.

Abweichend von Satz 1 kann die Abwicklungsbehörde
in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 und 3 so lange von
der Bekanntmachung nach Absatz 1 absehen, bis die
Gründe für eine Bekanntmachung auf anonymer Basis
weggefallen sind.

Drucksache 18/3088 – 238 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(3) Die Maßnahmen und Bußgeldentscheidun-
gen im Sinne des Absatzes 1 sollen mindestens für fünf
Jahre ab Bestandskraft der Maßnahme oder Unanfecht-
barkeit der Bußgeldentscheidung auf den Internetseiten
der Abwicklungsbehörde veröffentlicht bleiben.

(4) Die Abwicklungsbehörde informiert die
Aufsichtsbehörde und das Bundesministerium der Fi-
nanzen über alle bestandskräftig gewordenen Maßnah-
men und unanfechtbar gewordenen Bußgeldentschei-
dungen.

(5) Die Abwicklungsbehörde und die Aufsichts-
behörde informieren die Europäische Bankenaufsichts-
behörde über alle bestandskräftig gewordenen Maß-
nahmen und unanfechtbar gewordenen Bußgeldent-
scheidungen; Absatz 3 gilt entsprechend. Die Europäi-
sche Bankenaufsichtsbehörde ist befugt, die übermit-
telten bestandskräftig gewordenen Maßnahmen und
eine unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung
zentral in einer Datenbank zu verwalten und zum
Zweck des Informationsaustausches anderen Auf-
sichtsbehörden und Abwicklungsbehörden eines Mit-
gliedstaats zugänglich zu machen.

§ 175 § 175

Beteiligung der Abwicklungsbehörde und Mittei-
lungen in Strafsachen

u n v e r ä n d e r t

(1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die
Strafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren ge-
gen Inhaber oder Geschäftsleiter von Instituten, grup-
penangehörigen Unternehmen oder Mitglieder der Ver-
waltungs- oder Aufsichtsorgane von Instituten oder
gruppenangehörigen Unternehmen sowie gegen Inha-
ber bedeutender Beteiligungen an Instituten oder grup-
penangehörigen Unternehmen oder deren gesetzliche
Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafter we-
gen Verletzung ihrer Berufspflichten oder anderer
Straftaten bei oder im Zusammenhang mit der Aus-
übung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonsti-
gen wirtschaftlichen Unternehmung im Fall der Erhe-
bung der öffentlichen Klage der Abwicklungsbehörde

1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tre-
tende Antragsschrift,

2. den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und

3. die das Verfahren abschließende Entscheidung
mit Begründung

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 239 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

zu übermitteln; ist gegen die Entscheidung ein Rechts-
mittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter
Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermit-
teln. In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straf-
taten werden die in den Nummern 1 und 2 bestimmten
Übermittlungen nur vorgenommen, wenn aus der Sicht
der übermittelnden Stelle unverzüglich Entscheidun-
gen oder andere Maßnahmen der Abwicklungsbehörde
geboten sind.

(2) Werden sonst in einem Strafverfahren Tatsa-
chen bekannt, die auf Missstände in dem Geschäftsbe-
trieb eines Instituts oder einem gruppenangehörigen
Unternehmen hindeuten, und ist deren Kenntnis aus der
Sicht der übermittelnden Stelle für Maßnahmen der
Abwicklungsbehörde nach diesem Gesetz erforderlich,
soll das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Straf-
vollstreckungsbehörde diese Tatsachen ebenfalls mit-
teilen, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkenn-
bar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen
überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesi-
chert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.

(3) Der Abwicklungsbehörde ist auf Antrag Ak-
teneinsicht zu gewähren, soweit nicht für die Aktenein-
sicht gewährende Stelle erkennbar ist, dass schutzwür-
dige Interessen des Betroffenen überwiegen. Absatz 2
Satz 2 gilt entsprechend.

T e i l 7 T e i l 7

Ü b e r g a n g s - u n d S c h l u s s v o r -
s c h r i f t e n

Ü b e r g a n g s - u n d S c h l u s s v o r -
s c h r i f t e n

§ 176 § 176

Gebühren und Umlage Gebühren und Umlage

(1) Die Abwicklungsbehörde erhebt für alle
Maßnahmen nach diesem Gesetz und die damit zusam-
menhängenden Tätigkeiten Gebühren und verlangt die
Erstattung von Kosten nach § 3d des Finanzmarktsta-
bilisierungsfondsgesetzes.

(1) Die Abwicklungsbehörde erhebt für alle
Maßnahmen nach diesem Gesetz und die damit zusam-
menhängenden Tätigkeiten Gebühren und verlangt die
Erstattung von Kosten nach § 3d des Finanzmarktsta-
bilisierungsfondsgesetzes. Für das Übergangsjahr
2015 kann von der Erhebung von Gebühren abge-
sehen werden.

(2) Die Abwicklungsbehörde legt alle sonstigen
Kosten, die ihr in Ausübung dieses Gesetzes entstehen,
nach Maßgabe des § 3d Absatz 5 des Finanzmarktsta-
bilisierungsfondsgesetzes um.

(2) Die Abwicklungsbehörde legt alle sonstigen
Kosten, die ihr in Ausübung dieses Gesetzes entstehen,
nach Maßgabe des § 3d Absatz 4 des Finanzmarktsta-
bilisierungsfondsgesetzes um.

Drucksache 18/3088 – 240 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Artikel 2 Artikel 2

Änderung des Kreditwesengesetzes Änderung des Kreditwesengesetzes

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2776), das zuletzt durch … (BGBl. I S. …) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2776), das zuletzt durch … (BGBl. I S. …) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 46f wird wie folgt geändert: a) u n v e r ä n d e r t

„§ 46f Unterrichtung der Gläubiger im In-
solvenzverfahren und Insolvenzrang-
folge“.

b) Die Überschrift im Dritten Abschnitt zu Un-
terabschnitt 4a wird gestrichen.

b) u n v e r ä n d e r t

c) Die Angabe zu § 47 wird wie folgt gefasst: c) u n v e r ä n d e r t

„§ 47 (weggefallen)“.

d) Die Angaben zu den §§ 47a bis 47j werden
gestrichen.

d) u n v e r ä n d e r t

e) Die Überschrift im Dritten Abschnitt zu Un-
terabschnitt 4b wird die Überschrift zu Un-
terabschnitt 4a.

e) u n v e r ä n d e r t

f) Die Angaben zu §§ 48a bis 48s werden wie
folgt gefasst:

f) u n v e r ä n d e r t

„§§ 48a bis 48s (weggefallen)“.

g) Nach der Angabe zu § 64s wird folgende
Angabe eingefügt:

„§ 64t Übergangsvorschrift zum BRRD-
Umsetzungsgesetz“.

2. In § 1 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 ein-
gefügt:

2. In § 1 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 ein-
gefügt:

„(5) Als Aufsichtsbehörde im Sinne dieses
Gesetzes gilt

„(5) Als Aufsichtsbehörde im Sinne dieses
Gesetzes gilt

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 241 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

1. die Europäische Zentralbank, soweit sie in
Ausübung ihrer gemäß Artikel 4 Absatz 1
Buchstabe a bis i der Verordnung (EU) Nr.
1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013
zur Übertragung besonderer Aufgaben im
Zusammenhang mit der Aufsicht über Kre-
ditinstitute auf die Europäische Zentralbank
(ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63) übertra-
genen Aufgaben handelt und diese Aufgaben
nicht gemäß Artikel 6 Absatz 6 dieser Ver-
ordnung durch die Bundesanstalt wahrge-
nommen werden,

1. die Europäische Zentralbank, soweit sie in
Ausübung ihrer gemäß Artikel 4 Absatz 1
Buchstabe a bis i und Artikel 4 Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates
vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung be-
sonderer Aufgaben im Zusammenhang mit
der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Eu-
ropäische Zentralbank (ABl. L 287 vom
29.10.2013, S. 63) übertragenen Aufgaben
handelt und diese Aufgaben nicht gemäß Ar-
tikel 6 Absatz 6 dieser Verordnung durch die
Bundesanstalt wahrgenommen werden,

2. die Bundesanstalt, soweit nicht die Europäi-
sche Zentralbank nach Nummer 1 als Auf-
sichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes gilt.“

2. u n v e r ä n d e r t

3. In § 2a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3
Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 und 3
wird das Wort „Bundesanstalt“ jeweils durch das
Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.

3. u n v e r ä n d e r t

4. § 2c wird wie folgt geändert: 4. u n v e r ä n d e r t

a) Dem Absatz 1a werden die folgenden Sätze
angefügt:

„Soweit es sich bei der Anzeige um den Er-
werb einer bedeutenden Beteiligung an ei-
nem CRR-Kreditinstitut handelt, legt die
Bundesanstalt nach Abschluss ihrer Beurtei-
lung der Europäischen Zentralbank einen
Beschlussentwurf gemäß Artikel 15 Absatz
2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vor.
Auf diesen Beschlussentwurf der Bundesan-
stalt ist Absatz 1b entsprechend anzuwen-
den.“

b) In Absatz 1b Satz 1 in dem Satzteil vor Num-
mer 1, Satz 1 Nummer 3, Satz 2, 3, 4 und 7
sowie in Absatz 4 Satz 1 und 3 wird das Wort
„Bundesanstalt“ jeweils durch das Wort
„Aufsichtsbehörde“ ersetzt.

5. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 5. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/3088 – 242 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Rechts-
akte“ die Wörter „sowie nach den Vorschrif-
ten der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und
der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Eu-
ropäischen Zentralbank vom 16. April 2014
zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die
Zusammenarbeit zwischen der Europäischen
Zentralbank und den nationalen zuständigen
Behörden und den nationalen benannten Be-
hörden innerhalb des einheitlichen Auf-
sichtsmechanismus (SSM-Rahmenverord-
nung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom
14.5.2014, S. 1)“ eingefügt.

b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „der
Richtlinie 2013/36/EU“ die Wörter „, soweit
nicht die Europäische Zentralbank nach der
Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 als zustän-
dige Behörde gilt“ eingefügt.

c) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Deutsche Bundesbank ist zuständige
Stelle nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie
2013/36/EU im Rahmen der ihr nach § 7 Ab-
satz 1 auch in Verbindung mit Absatz 1a zu-
gewiesenen Aufgaben, soweit nicht die Eu-
ropäische Zentralbank nach der Verordnung
(EU) Nr. 1024/2013 als zuständige Behörde
gilt.“

6. § 6b wird wie folgt geändert: 6. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1
wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „Sie“ durch die
Wörter „Die Bundesanstalt“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 6 und 13
wird das Wort „Bundesanstalt“ jeweils durch
das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Aufsichtsbehörde kann ein
Institut aufsichtlichen Stresstests unterzie-
hen oder, soweit die Bundesanstalt Auf-
sichtsbehörde ist, die Deutsche Bundesbank
hierzu beauftragen. Hierzu kann die Auf-
sichtsbehörde und, soweit die Bundesanstalt
Aufsichtsbehörde ist, auch die Deutsche
Bundesbank

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 243 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

1. das Institut auffordern, seine Risiko-,
Eigenmittel- und Liquiditätspositionen
unter Nutzung der institutseigenen Risi-
komanagement-Methoden bei aufsicht-
lich vorgegebenen Szenarien zu berech-
nen und die Daten sowie die Ergebnisse
an die Aufsichtsbehörde, die Deutsche
Bundesbank und, soweit Aufsichtsbe-
hörde die Europäische Zentralbank ist,
auch an die Bundesanstalt zu übermit-
teln und

2. die Auswirkungen von Schocks auf das
Institut auf der Grundlage aufsichtlicher
Stresstest-Methoden anhand der ver-
fügbaren Daten bestimmen.“

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Bun-
desanstalt bestimmt nach Abstimmung
mit der Deutschen Bundesbank“ durch
die Wörter „Die Aufsichtsbehörde be-
stimmt“ ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Soweit die Bundesanstalt Aufsichtsbe-
hörde ist, nimmt sie die Aufgaben nach
Satz 1 in Abstimmung mit der Deut-
schen Bundesbank wahr.“

7. § 7 wird wie folgt geändert: 7. u n v e r ä n d e r t

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
gefügt:

Drucksache 18/3088 – 244 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

„(1a) Innerhalb des einheitlichen Auf-
sichtsmechanismus im Sinne des Artikels 2
Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr.
1024/2013 ist Absatz 1 auch dann anzuwen-
den, wenn die Bundesanstalt die Europäische
Zentralbank bei ihren Aufgaben im Sinne
von Artikel 6 Absatz 2 und 3 der Verordnung
(EU) Nr. 1024/2013 unterstützt. Bei der Zu-
sammenarbeit nach Absatz 1 informieren
sich die Bundesanstalt und die Deutsche
Bundesbank unverzüglich über Anfragen der
Europäischen Zentralbank und tauschen von
dieser erhaltene Informationen aus. Übermit-
telt die Bundesanstalt oder die Deutsche
Bundesbank im Rahmen der Wahrnehmung
ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Be-
obachtungen, Feststellungen, Daten oder
sonstige Informationen an die Europäische
Zentralbank, übermittelt sie diese zeitgleich
auch an die jeweils andere Stelle. Die Ab-
sätze 2 bis 5 finden auch im Rahmen des ein-
heitlichen Aufsichtsmechanismus entspre-
chende Anwendung.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „dabei“ gestri-
chen.

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz einge-
fügt:

„Innerhalb des einheitlichen Aufsichts-
mechanismus beachtet die Bundesan-
stalt bei Erlass der Richtlinien die Vor-
gaben der Europäischen Zentralbank
nach Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe a der
Verordnung (EU) Nr. 1024/2013.“

cc) Die neuen Sätze 4 und 5 werden durch
die folgenden Sätze 4 bis 6 ersetzt:

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 245 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

„Kann ein Einvernehmen nicht inner-
halb einer angemessenen Frist herge-
stellt werden, erlässt das Bundesminis-
terium der Finanzen solche Richtlinien
im Benehmen mit der Deutschen Bun-
desbank und unter Beachtung der inner-
halb des einheitlichen Aufsichtsmecha-
nismus erlassenen Vorgaben der Euro-
päischen Zentralbank nach Artikel 6
Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung
(EU) Nr. 1024/2013. Die aufsichts-
rechtlichen Maßnahmen, insbesondere
Allgemeinverfügungen und Verwal-
tungsakte einschließlich Prüfungsan-
ordnungen nach § 44 Absatz 1 Satz 2
und § 44b Absatz 2 Satz 1, trifft die
Bundesanstalt gegenüber den Institu-
ten. Die Bundesanstalt legt die von der
Deutschen Bundesbank getroffenen
Prüfungsfeststellungen und Bewertun-
gen in der Regel ihren aufsichtsrechtli-
chen Maßnahmen zugrunde.“

c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „nach
Absatz 1 und“ durch die Wörter „nach den
Absätzen 1 und 1a sowie“ ersetzt.

8. § 10 wird wie folgt geändert: 8. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 und 9 und
Absatz 3 Satz 1, 2 in dem Satzteil vor Num-
mer 1, Satz 2 Nummer 7, Satz 3 und 4 wird
das Wort „Bundesanstalt“ jeweils durch das
Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.

b) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Soweit sie Aufsichtsbehörde ist, kann die
Bundesanstalt in diesem Fall die Beurteilung
der Angemessenheit der Eigenmittel nach
von der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und
von der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ab-
weichenden Maßstäben vornehmen, die die-
sen besonderen Marktverhältnissen Rech-
nung tragen.“

9. In § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird das Wort
„Bundesanstalt“ durch das Wort „Aufsichtsbe-
hörde“ ersetzt.

9. u n v e r ä n d e r t

10. § 13 wird wie folgt geändert: 10. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird das Wort
„Bundesanstalt“ durch das Wort „Aufsichts-
behörde“ ersetzt.

Drucksache 18/3088 – 246 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

b) In Absatz 2 Satz 5 und 8 werden die Wörter
„der Bundesanstalt und der Deutschen Bun-
desbank“ jeweils durch die Wörter „der Auf-
sichtsbehörde, der Deutschen Bundesbank
und, soweit Aufsichtsbehörde die Europäi-
sche Zentralbank ist, auch der Bundesan-
stalt“ ersetzt.

11. § 13c wird wie folgt geändert: 11. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ein CRR-Institut, das Tochterunter-
nehmen eines gemischten Unternehmens ist,
hat der Aufsichtsbehörde, der Deutschen
Bundesbank und, soweit Aufsichtsbehörde
die Europäische Zentralbank ist, auch der
Bundesanstalt bedeutende gruppeninterne
Transaktionen mit gemischten Unternehmen
oder deren anderen Tochterunternehmen an-
zuzeigen.“

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In den Sätzen 1, 2 und 4 in dem Satzteil
vor Nummer 1 wird das Wort „Bundes-
anstalt“ jeweils durch das Wort „Auf-
sichtsbehörde“ ersetzt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Unabhängig davon, ob die Aufsichts-
behörde die Zustimmung erteilt, hat das
Institut das Überschreiten der Ober-
grenzen oder die Verstöße gegen die
Beschränkungen hinsichtlich der Art
gruppeninterner Transaktionen ihr, der
Deutschen Bundesbank und, soweit
Aufsichtsbehörde die Europäische
Zentralbank ist, auch der Bundesanstalt
unverzüglich anzuzeigen.“

12. § 24 wird wie folgt geändert: 12. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1,
Absatz 1a in dem Satzteil vor Nummer 1,
Absatz 1b Satz 2 und 3, den Absätzen 2, 3
Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1, Absatz
3a Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1, Satz
2, 3 und 4 und Absatz 4 Satz 1 wird das Wort
„Bundesanstalt“ jeweils durch das Wort
„Aufsichtsbehörde“ ersetzt.

a) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 247 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

b) In Absatz 1a Nummer 7 werden nach dem
Wort „CRR-Institut“ die Wörter „ , das im
Sinne der Rechtsverordnung gemäß § 25a
Absatz 6 dieses Gesetzes als bedeutend ein-
gestuft ist,“ eingefügt.

b) u n v e r ä n d e r t

c) Nach Absatz 3b wird folgender Absatz 3c
eingefügt:

c) Nach Absatz 3b wird folgender Absatz 3c
eingefügt:

„(3c) Soweit die Europäische Zentral-
bank Aufsichtsbehörde ist, sind die Anzei-
gen nach den Absätzen 1 bis 3a auch gegen-
über der Bundesanstalt abzugeben.“

„(3c) Soweit die Europäische Zentral-
bank Aufsichtsbehörde ist, sind die Anzei-
gen nach den Absätzen 1 bis 3a auch gegen-
über der Bundesanstalt abzugeben. Die An-
zeigen gemäß Absatz 1 Nummer, 1, 2, 15
und 15a sind nur gegenüber der Bundes-
anstalt und der Deutschen Bundesbank
abzugeben. Soweit es sich bei Anzeigen
nach Absatz 1 Nummer 6 um eine Zweig-
niederlassung oder grenzüberschreitende
Dienstleistung in einem nicht am einheitli-
chen Aufsichtsmechanismus teilnehmen-
den Mitgliedstaat handelt, sind die Anzei-
gen ebenfalls nur gegenüber der Bundes-
anstalt und der Deutschen Bundesbank
abzugeben.“

d) In Absatz 4 Satz 1 wird nach den Wörtern
„von Unterlagen“ das Wort „und“ durch
ein Komma ersetzt und werden nach dem
Wort „Datenformate“ die Wörter „und
über zu verwendende und anzuzeigende
Zusatzinformationen zu den Hauptinfor-
mationen, etwa besondere Rechtsträger-
kennungen sowie Angaben zu deren Aktu-
alität oder Validität,“ eingefügt.

13. § 24a wird wie folgt geändert: 13. § 24a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 3,
Absatz 3 Satz 3 und 5 und Absatz 4 Satz 1, 3
und 4 wird das Wort „Bundesanstalt“ jeweils
durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.

a) u n v e r ä n d e r t

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-
gefügt:

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-
gefügt:

Drucksache 18/3088 – 248 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

„(4a) Soweit die Europäische Zentral-
bank Aufsichtsbehörde ist, sind die Anzei-
gen nach den Absätzen 1, 3 und 4 auch ge-
genüber der Bundesanstalt abzugeben.“

„(4a) Soweit die Europäische Zentral-
bank Aufsichtsbehörde ist, sind die Anzei-
gen nach den Absätzen 1, 3 und 4 auch ge-
genüber der Bundesanstalt abzugeben. So-
weit es sich bei dem Staat, in welchem die
Zweigniederlassung errichtet oder die
grenzüberschreitende Dienstleistung er-
bracht werden soll, um einen Mitglied-
staat der Europäischen Union handelt,
sind die Anzeigen nur gegenüber der Bun-
desanstalt und der Deutschen Bundes-
bank abzugeben.“

14. In § 25c Absatz 2 Satz 5 wird das Wort „Bundes-
anstalt“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ er-
setzt.

14. u n v e r ä n d e r t

15. In § 25d Absatz 3 Satz 5 wird das Wort „Bundes-
anstalt“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ er-
setzt.

15. u n v e r ä n d e r t

16. In § 29 Absatz 1 Satz 7 werden nach den Wörtern
„einen Sanierungsplan nach“ die Angabe „§ 47
Absatz 1“ durch die Wörter „§ 12 des Sanierungs-
und Abwicklungsgesetzes“ und nach den Wörtern
„die Voraussetzungen nach“ die Wörter „§ 47 Ab-
satz 1 Satz 2 sowie nach § 47a Absatz 1 bis 3 und
Absatz 4 Satz 2 und 4“ durch die Wörter „§ 12
Absatz 1 sowie nach § 13 Absatz 1 bis 4 des Sa-
nierungs- und Abwicklungsgesetzes“ ersetzt.

16. u n v e r ä n d e r t

17. § 32 wird wie folgt geändert: 17. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wer im Inland gewerbsmäßig oder in
einem Umfang, der einen in kaufmännischer
Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfor-
dert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanz-
dienstleistungen erbringen will, bedarf der
schriftlichen Erlaubnis der Aufsichtsbe-
hörde; die Bundesanstalt hat § 37 Absatz 4
des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzu-
wenden.“

b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 249 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

„(7) Auf den Beschlussentwurf der
Bundesanstalt nach Artikel 14 Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sind die
Absätze 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 entspre-
chend anzuwenden. Die Aufgaben nach den
Absätzen 3a bis 5 obliegen der Bundesanstalt
unbeschadet davon, ob die Erlaubnis durch
die Europäische Zentralbank oder die Bun-
desanstalt erteilt wird.“

18. In § 33a Satz 1 und 4, § 33b Satz 1 in dem Satzteil
nach Nummer 2 und § 34 Absatz 2 Satz 3 wird das
Wort „Bundesanstalt“ jeweils durch das Wort
„Aufsichtsbehörde“ ersetzt.

18. u n v e r ä n d e r t

19. § 35 wird wie folgt geändert: 19. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 werden nach Satz 2 die folgen-
den Sätze eingefügt:

„Satz 2 gilt nicht, soweit die Europäische
Zentralbank Aufsichtsbehörde ist. In diesem
Fall legt die Bundesanstalt der Europäischen
Zentralbank einen Beschlussentwurf nach
Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU)
Nr. 1024/2013 vor.“

b) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b
eingefügt:

„(2b) Ist die Europäische Zentralbank
Aufsichtsbehörde, kann die Bundesanstalt
ihr nach Maßgabe der Absätze 2 und 2a Be-
schlussentwürfe nach Artikel 14 Absatz 5
der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorle-
gen.“

c) In Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1,
Absatz 2a Satz 1 und Absatz 4 wird das Wort
„Bundesanstalt“ jeweils durch das Wort
„Aufsichtsbehörde“ ersetzt.

20. § 38 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 20. u n v e r ä n d e r t

„Hebt die Aufsichtsbehörde die Erlaubnis auf o-
der erlischt die Erlaubnis, so kann die Bundesan-
stalt bei juristischen Personen und Personenhan-
delsgesellschaften bestimmen, dass das Institut
abzuwickeln ist.“

21. Nach § 44 Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ein-
gefügt:

21. u n v e r ä n d e r t

„(5a) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, soweit
die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde im Sinne des
§ 1 Absatz 5 Nummer 2 ist.“

Drucksache 18/3088 – 250 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

22. In § 44a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 und Ab-
satz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“ jeweils
durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.

22. u n v e r ä n d e r t

23. § 45 wird wie folgt geändert: 23. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 wird die An-
gabe „§ 47a“ durch die Wörter „§ 13 des Sa-
nierungs- und Abwicklungsgesetzes“ ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 5 Nummer 3 wird die An-
gabe „nach § 48a“ durch die Wörter „eine
Abwicklungsanordnung im Sinne des § 77
des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes“
ersetzt.

24. In § 45c Absatz 2 Nummer 9 werden die Wörter
„Übertragungsanordnung nach § 48a“ durch die
Wörter „Abwicklungsanordnung im Sinne des §
77 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes“ er-
setzt.

24. u n v e r ä n d e r t

25. § 46e wird wie folgt geändert: 25. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter „eines
CRR-Kreditinstituts“ durch die Wörter „ei-
nes CRR-Instituts“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „der CRR-
Kreditinstitute“ durch die Wörter „der CRR-
Institute“ ersetzt.

c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für
Unternehmen im Anwendungsbereich des
§ 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgeset-
zes, gegenüber denen ein Abwicklungs-
instrument im Sinne des § 77 des Sanie-
rungs- und Abwicklungsgesetzes angeordnet
oder eine Abwicklungsbefugnis im Sinne der
§§ 78 bis 87 des Sanierungs- und Abwick-
lungsgesetzes ausgeübt wird.“

26. § 46f wird wie folgt geändert: 26. u n v e r ä n d e r t

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠46f

Unterrichtung der Gläubiger im Insolvenz-
verfahren und Insolvenzrangfolge“.

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 251 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

„(4) Im Rang vor den übrigen Insol-
venzforderungen werden in folgender Rang-
folge, bei gleichem Rang nach dem Verhält-
nis ihrer Beträge, berichtigt:

1. gedeckte Einlagen im Sinne von § 2
Absatz 23 des Sanierungs- und Ab-
wicklungsgesetzes sowie Ansprüche,
die auf Grund der Erfüllung eines Ent-
schädigungsanspruchs nach § 5 Absatz
5 des Einlagensicherungs- und Anleger-
entschädigungsgesetzes auf die Ent-
schädigungseinrichtung übergegangen
sind;

2. erstattungsfähige Einlagen im Sinne des
§ 2 Absatz 18 des Sanierungs- und Ab-
wicklungsgesetzes sowie Einlagen von
Instituten mit Sitz in der Europäischen
Union, die erstattungsfähige Einlagen
wären, wenn sie nicht von deren Nie-
derlassungen außerhalb der Europäi-
schen Union angenommen worden wä-
ren.“

27. Unterabschnitt 4a des Dritten Abschnitts wird auf-
gehoben.

27. u n v e r ä n d e r t

28. Der Unterabschnitt 4b im Dritten Abschnitt wird
Unterabschnitt 4a im Dritten Abschnitt.

28. u n v e r ä n d e r t

29. Die §§ 48a bis 48s werden aufgehoben. 29. u n v e r ä n d e r t

30. In § 49 wird die Angabe „ , 48a bis 48q“ gestri-
chen.

30. u n v e r ä n d e r t

31. § 53b wird wie folgt geändert: 31. § 53b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bundes-
anstalt“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“
ersetzt.

a) u n v e r ä n d e r t

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Die
Bundesanstalt hat ein“ durch die Wörter
„Vorbehaltlich der Regelungen in Teil II der
Verordnung (EU) Nr. 468/2014 hat die Bun-
desanstalt einem“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die
Bundesanstalt hat ein“ durch die
Wörter „Vorbehaltlich der Regelun-
gen in Teil II, Titel 3 der Verordnung
(EU) Nr. 468/2014 hat die Bundesan-
stalt einem“ ersetzt.

Drucksache 18/3088 – 252 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

bb) In Satz 2 wird das Wort „Bundesan-
stalt“ durch das Wort „Aufsichtsbe-
hörde“ ersetzt.

c) In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter „Die
Bundesanstalt hat“ durch die Wörter „Vorbe-
haltlich der Regelungen in Teil II der Ver-
ordnung (EU) Nr. 468/2014 hat die Bundes-
anstalt“ ersetzt.

c) In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter „Die
Bundesanstalt hat“ durch die Wörter „Vorbe-
haltlich der Regelungen in Teil II, Titel 3 der
Verordnung (EU) Nr. 468/2014 hat die Bun-
desanstalt“ ersetzt.

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: d) u n v e r ä n d e r t

aa) In Satz 1 Nummer 4 wird das Wort „Fi-
nanzdienstleistungsinstitut“ durch das
Wort „Wertpapierhandelsunterneh-
men“ ersetzt.

bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt ge-
fasst:

„Ein Wertpapierhandelsunternehmen
hat Änderungen des Geschäftsplanes,
insbesondere der Art der geplanten Ge-
schäfte und des organisatorischen Auf-
baus der Zweigniederlassung, der An-
schrift und der Leiter sowie der Siche-
rungseinrichtung im Herkunftsmit-
gliedstaat, dem das Wertpapierhandels-
unternehmen angehört, der Bundesan-
stalt und der Deutschen Bundesbank
mindestens einen Monat vor dem Wirk-
samwerden der Änderungen schriftlich
anzuzeigen. Für die Tätigkeiten im
Wege des grenzüberschreitenden
Dienstleistungsverkehrs nach Absatz 1
Satz 1 und 2 gelten § 3, sofern es sich
um ein CRR-Institut oder ein Wertpa-
pierhandelsunternehmen handelt, die
§§ 23a, 37, 44 Absatz 1 sowie die §§
44c, 49 und 17 des Finanzdienstleis-
tungsaufsichtsgesetzes entsprechend.“

e) In Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 und 3
Nummer 3, den Absätzen 6 und 7 Satz 1 in
dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
„Bundesanstalt“ jeweils durch das Wort
„Aufsichtsbehörde“ ersetzt.

e) u n v e r ä n d e r t

32. In § 53n Absatz 4 Satz 5 Nummer 3 wird die An-
gabe „nach § 48a“ durch die Wörter „einer Ab-
wicklungsanordnung im Sinne des § 77 des Sanie-
rungs- und Abwicklungsgesetzes“ ersetzt.

32. u n v e r ä n d e r t

33. § 56 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert: 33. u n v e r ä n d e r t

a) Buchstabe b wird aufgehoben.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 253 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

b) Buchstabe c wird Buchstabe b.

34. § 64r wird wie folgt geändert: 34. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 13 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für Institute, bei denen eine Systemgefähr-
dung im Sinne des § 67 Absatz 2 Satz 1 des
Gesetzes zur Sanierung und Abwicklung von
Instituten und Finanzgruppen vorliegt, gilt §
25c Absatz 2 ab dem 1. Juli 2014.“

b) Absatz 14 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für Institute, bei denen eine Systemgefähr-
dung im Sinne des § 67 Absatz 2 Satz 1 des
Gesetzes zur Sanierung und Abwicklung von
Instituten und Finanzgruppen vorliegt, gilt §
25d Absatz 3 ab dem 1. Juli 2014.“

35. Nach § 64s wird folgender § 64t eingefügt:

㤠64t

Übergangsvorschrift zum BRRD-Umsetzungs-
gesetz

Sofern bis zum 31. Dezember 2014 eine
Übertragungsanordnung nach § 48a in der bis
zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung er-
lassen wird, gelten für die Durchführung und
Rechtsfolgen einer solchen Übertragungsan-
ordnung auch nach dem 31. Dezember 2014 die
§§ 48a bis 48s in der bis zum 31. Dezember
2014 geltenden Fassung.“

Artikel 3 Artikel 3

Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes

Das Restrukturierungsfondsgesetz vom 9. De-
zember 2010 (BGBl. I S. 1900, 1921), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl.
I S. 2777) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Das Restrukturierungsfondsgesetz vom 9. De-
zember 2010 (BGBl. I S. 1900, 1921), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl.
I S. 2777) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst: 1. u n v e r ä n d e r t

„Inhaltsübersicht

§ 1 Errichtung des Fonds

§ 2 Beitragspflichtige Institute

§ 2a Begriffsbestimmungen

Drucksache 18/3088 – 254 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 3 Aufgaben und Verwendungszwecke des
Restrukturierungsfonds

§ 3a Maßnahmen des Restrukturierungsfonds

§ 3b Maßnahmen aus den Altmitteln des Rest-
rukturierungsfonds

§ 4 Entscheidung über Restrukturierungs-
maßnahmen

§ 5 (weggefallen)

§ 6 Garantien für Verbindlichkeiten; Verord-
nungsermächtigung

§ 6a Besicherung und Erwerb von Vermögens-
werten; Verordnungsermächtigung

§ 6b Darlehen; Verordnungsermächtigung

§ 7 Rekapitalisierung; Verordnungsermächti-
gung

§ 7a Ausgleichsbeitrag im Rahmen des Instru-
ments der Gläubigerbeteiligung

§ 8 Entschädigungszahlungen an Anteilsinha-
ber und Gläubiger

§ 9 Stellung im Rechtsverkehr

§ 10 Vermögenstrennung

§ 11 Verwaltung des Restrukturierungsfonds

§ 12 Mittel des Restrukturierungsfonds; Jah-
resbeiträge; Sonderbeiträge

§ 12a Zielausstattung des Restrukturierungs-
fonds

§ 12b Jahresbeiträge

§ 12c Sonderbeiträge

§ 12d Kredite

§ 12e Einnahmen von in Abwicklung befindli-
chen Instituten oder gruppenangehörigen
Unternehmen oder von Brückeninstituten

§ 12f Informationspflichten; Fälligkeit der Bei-
träge

§ 12g Verordnungsermächtigung

§ 12h Kreditaufnahme zwischen Finanzierungs-
mechanismen der EU-Mitgliedstaaten

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 255 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 12i Gegenseitige Unterstützung der Finanzie-
rungsmechanismen bei einer Gruppenab-
wicklung

§ 12j Vorübergehende Finanzierung von Maß-
nahmen nach § 3a; Rechtsverordnung

§ 13 Wirtschaftsführung und Rechnungsle-
gung

§ 14 Informationspflichten und Verschwiegen-
heit

§ 15 Steuern

§ 16 Parlamentarische Kontrolle

§ 17 Übergangsvorschriften“.

2. § 1 wird wie folgt geändert: 2. u n v e r ä n d e r t

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und
das Wort „Kreditinstitute“ wird durch das
Wort „Institute“ ersetzt.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Der Restrukturierungsfonds ist ein
Sondervermögen des Bundes im Sinne des
Artikels 110 Absatz 1 des Grundgesetzes.“

3. § 2 wird wie folgt gefasst: 3. § 2 wird wie folgt gefasst:

㤠2 㤠2

Beitragspflichtige Institute Beitragspflichtige Institute

Beitragspflichtige Institute sind alle vom An-
wendungsbereich gemäß § 1 des Sanierungs- und
Abwicklungsgesetzes erfassten

Beitragspflichtige Institute sind alle vom An-
wendungsbereich gemäß § 1 des Sanierungs- und
Abwicklungsgesetzes erfassten

1. CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz
3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes mit Aus-
nahme der Unternehmen im Sinne von Arti-
kel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit
von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung
von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen,
zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und
zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG
und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom
27.6.2013, S. 338) und

1. CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz
3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes mit Aus-
nahme der Unternehmen im Sinne von Arti-
kel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit
von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung
von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen,
zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und
zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG
und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom
27.6.2013, S. 338),

Drucksache 18/3088 – 256 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

2. CRR-Wertpapierfirmen im Sinne des § 1
Absatz 3d Satz 2 des Kreditwesengesetzes,
die gemäß § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Buchstabe c des Kreditwesengesetzes mit ei-
nem Anfangskapital im Gegenwert von min-
destens 730 000 Euro auszustatten sind,

2. CRR-Wertpapierfirmen im Sinne des § 1
Absatz 3d Satz 2 des Kreditwesengesetzes,
die gemäß § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Buchstabe c des Kreditwesengesetzes mit ei-
nem Anfangskapital im Gegenwert von min-
destens 730 000 Euro auszustatten sind und

3. Institute im Sinne des § 53 Absatz 1 des
Kreditwesengesetzes mit Ausnahme von
Zweigniederlassungen von Unternehmen
mit Sitz in einem anderen Staat des Euro-
päischen Wirtschaftsraums im Sinne des
§ 53b des Kreditwesengesetzes,

für die am 1. Januar des Beitragsjahres eine Er-
laubnis nach dem Kreditwesengesetz bestand. Die
Beitragspflicht eines Instituts endet mit Ablauf
des Kalenderjahres, in dem die Erlaubnis des In-
stituts erlischt oder aufgehoben wird.“

für die am 1. Januar des Beitragsjahres eine Er-
laubnis nach dem Kreditwesengesetz bestand. Die
Beitragspflicht eines Instituts endet mit Ablauf
des Kalenderjahres, in dem die Erlaubnis des In-
stituts erlischt oder aufgehoben wird.“

4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: 4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

㤠2a 㤠2a

Begriffsbestimmungen Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Gesetzes gelten die
folgenden Definitionen des Sanierungs- und Ab-
wicklungsgesetzes:

Für die Zwecke dieses Gesetzes gelten die
folgenden Definitionen des Sanierungs- und Ab-
wicklungsgesetzes:

1. Abwicklung im Sinne des § 2 Absatz 3 Num-
mer 1 des Sanierungs- und Abwicklungsge-
setzes,

1. u n v e r ä n d e r t

2. Abwicklungsbehörde im Sinne des § 3 Ab-
satz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsge-
setzes,

2. u n v e r ä n d e r t

3. Abwicklungsinstrument im Sinne des § 2
Absatz 3 Nummer 4 des Sanierungs- und Ab-
wicklungsgesetzes,

3. u n v e r ä n d e r t

4. auf konsolidierter Basis im Sinne des § 2 Ab-
satz 3 Nummer 7 des Sanierungs- und Ab-
wicklungsgesetzes,

4. u n v e r ä n d e r t

5. Brückeninstitut im Sinne des § 61 Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe b des Sanierungs- und
Abwicklungsgesetzes,

5. Brückeninstitut im Sinne des § 61 Absatz 1
Nummer 1 des Sanierungs- und Abwick-
lungsgesetzes,

6. Finanzierungsmechanismen im Sinne des § 2
Absatz 3 Nummer 20 des Sanierungs- und
Abwicklungsgesetzes,

6. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 257 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

7. gedeckte Einlagen im Sinne des § 2 Absatz 3
Nummer 24 des Sanierungs- und Abwick-
lungsgesetzes,

7. entfällt

8. in Abwicklung befindliches Institut oder
gruppenangehöriges Unternehmen im Sinne
des § 2 Absatz 3 Nummer 34 des Sanierungs-
und Abwicklungsgesetzes,

7. in Abwicklung befindliches Institut oder
gruppenangehöriges Unternehmen im Sinne
des § 2 Absatz 3 Nummer 33 des Sanierungs-
und Abwicklungsgesetzes,

9. Institut im Sinne des § 2 Absatz 1 des Sanie-
rungs- und Abwicklungsgesetzes,

8. u n v e r ä n d e r t

10. Instrument der Gläubigerbeteiligung im
Sinne des § 90 des Sanierungs- und Abwick-
lungsgesetzes,

9. u n v e r ä n d e r t

11. Vermögensverwaltungsgesellschaft im
Sinne des § 61 Absatz 1 Nummer 2 des Sa-
nierungs- und Abwicklungsgesetzes.“

10. u n v e r ä n d e r t

5. § 3 wird wie folgt gefasst: 5. u n v e r ä n d e r t

㤠3

Aufgaben und Verwendungszwecke des Restruk-
turierungsfonds

(1) Der Restrukturierungsfonds dient der
Stabilisierung des Finanzmarktes. Er wird nach
Maßgabe der in § 67 des Sanierungs- und Ab-
wicklungsgesetzes genannten Abwicklungsziele
und im Einklang mit den Abwicklungsgrundsät-
zen nach § 68 des Sanierungs- und Abwicklungs-
gesetzes verwendet.

(2) Der Restrukturierungsfonds kann die
ihm zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen
der Anwendung der Abwicklungsinstrumente für
Maßnahmen nach § 3a verwenden.

(3) Die Mittel des Restrukturierungsfonds
aus den Beitragsjahren 2011, 2012, 2013 und
2014 dienen der Stabilisierung des Finanzmarktes
und werden abweichend von den Absätzen 1 und
2 und vorbehaltlich des Absatzes 4 ausschließlich
für Maßnahmen nach § 3b herangezogen.

Drucksache 18/3088 – 258 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(4) Die Mittel des Restrukturierungsfonds
aus den Beitragsjahren 2013 und 2014 dienen
auch der Stabilisierung des Finanzmarktes durch
Maßnahmen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Fi-
nanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes. Sie wer-
den nach Maßgabe von § 13 Absatz 2a des Finanz-
marktstabilisierungsfondsgesetzes auch zum Aus-
gleich eines negativen Schlussergebnisses des Fi-
nanzmarktstabilisierungsfonds herangezogen.“

6. Nach § 3 werden die folgenden §§ 3a und 3b ein-
gefügt:

6. Nach § 3 werden die folgenden §§ 3a und 3b ein-
gefügt:

㤠3a 㤠3a

Maßnahmen des Restrukturierungsfonds Maßnahmen des Restrukturierungsfonds

(1) Im Rahmen der Anwendung der Ab-
wicklungsinstrumente kann der Restrukturie-
rungsfonds, soweit dies zur Sicherstellung einer
effektiven Anwendung der Abwicklungsinstru-
mente notwendig ist, die ihm zur Verfügung ste-
henden Mittel für folgende Maßnahmen verwen-
den:

(1) u n v e r ä n d e r t

1. Gewährung von Garantien nach § 6 für Ver-
bindlichkeiten an ein in Abwicklung befind-
liches Institut oder gruppenangehöriges Un-
ternehmen, seine Tochterunternehmen, ein
Brückeninstitut oder eine Vermögensver-
waltungsgesellschaft,

2. Besicherung von Vermögenswerten nach §
6a eines in Abwicklung befindlichen Insti-
tuts oder gruppenangehörigen Unterneh-
mens, seiner Tochterunternehmen, eines
Brückeninstituts oder einer Vermögensver-
waltungsgesellschaft sowie Erwerb von Ver-
mögenswerten eines in Abwicklung befind-
lichen Instituts oder gruppenangehörigen
Unternehmens,

3. Gewährung von Darlehen nach § 6b an ein in
Abwicklung befindliches Institut oder grup-
penangehöriges Unternehmen, seine Toch-
terunternehmen, ein Brückeninstitut oder
eine Vermögensverwaltungsgesellschaft,

4. Beteiligung an der Rekapitalisierung eines
Brückeninstituts oder einer Vermögensver-
waltungsgesellschaft nach § 7,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 259 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

5. Gewährung eines Ausgleichsbeitrags im
Rahmen des Instruments der Gläubigerbetei-
ligung nach § 7a an ein in Abwicklung be-
findliches Institut oder gruppenangehöriges
Unternehmen,

6. Zahlung von Entschädigungen an Anteilsin-
haber, Gläubiger oder Entschädigungsein-
richtungen nach § 8,

7. Gewährung von Krediten an andere Finan-
zierungsmechanismen auf freiwilliger Basis
nach § 12h und

8. gegenseitige Unterstützung der Finanzie-
rungsmechanismen bei einer Gruppenab-
wicklung nach § 12i.

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 können
kombiniert werden.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Im Rahmen einer Unternehmensveräu-
ßerung gemäß § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buch-
stabe a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
kann der Restrukturierungsfonds seine Mittel für
die Maßnahmen gemäß Absatz 1 auch in Bezug
auf den Erwerber einsetzen.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Ein unmittelbarer oder mittelbarer Aus-
gleich von Verlusten eines Instituts oder gruppen-
angehörigen Unternehmens oder eine Rekapitali-
sierung eines solchen Instituts oder Unternehmens
mit Mitteln des Restrukturierungsfonds ist nur im
Rahmen einer Maßnahme nach Absatz 1 Nummer
5 zulässig.

(4) Ein unmittelbarer Ausgleich von Ver-
lusten eines Instituts oder gruppenangehörigen
Unternehmens oder eine Rekapitalisierung eines
solchen Instituts oder Unternehmens mit Mitteln
des Restrukturierungsfonds ist nur im Rahmen ei-
ner Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 5 zulässig.
Führt eine Maßnahme des Restrukturierungs-
fonds mittelbar dazu, dass Verluste eines Insti-
tuts oder gruppenangehörigen Unternehmens
vom Restrukturierungsfonds getragen werden,
so ist diese Maßnahme nur unter den Voraus-
setzungen des § 7a zulässig.

§ 3b § 3b

Maßnahmen aus den Altmitteln des Restrukturie-
rungsfonds

u n v e r ä n d e r t

Die Mittel des Restrukturierungsfonds aus
den Beitragsjahren 2011, 2012, 2013 und 2014
können nach Maßgabe von § 12j Absatz 1 und
§ 17 verwendet werden.“

7. § 4 wird wie folgt geändert: 7. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/3088 – 260 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „den
§§ 5 bis 8“ die Angabe „, 12h und 12j“
eingefügt und wird das Wort „Kreditin-
stituts“ durch die Wörter „Instituts oder
gruppenangehörigen Unternehmens“
ersetzt.

bb) Satz 4 wird aufgehoben.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden das Wort „Kredit-
instituten“ durch die Wörter „Instituten oder
gruppenangehörigen Unternehmen oder
sonstigen Rechtsträgern“ und die Wörter „§
5 Absatz 2 oder § 7“ durch die Wörter „§ 7
Absatz 1 Satz 3 oder § 7a Absatz 1 dieses
Gesetzes und nach § 61 des Sanierungs- und
Abwicklungsgesetzes“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden das Wort „Kredit-
instituten“ durch die Wörter „Instituten oder
gruppenangehörigen Unternehmen oder
sonstigen Rechtsträgern“ und die Wörter „§
5 Absatz 2 oder § 7“ durch die Wörter „§ 7
Absatz 1 Satz 3, § 7a Absatz 1 Nummer 2
dieses Gesetzes oder nach § 61 des Sanie-
rungs- und Abwicklungsgesetzes“ ersetzt..

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Wort „Kreditinsti-
tuten“ durch die Wörter „Instituten oder
gruppenangehörigen Unternehmen o-
der sonstigen Rechtsträgern“ und die
Wörter „§ 5 Absatz 2 oder § 7“ durch
die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 3 oder §
7a Absatz 1 dieses Gesetzes und nach §
61 des Sanierungs- und Abwicklungs-
gesetzes“ ersetzt.

aa) In Satz 1 wird das Wort „Kreditinstitu-
ten“ durch die Wörter „Instituten oder
gruppenangehörigen Unternehmen o-
der sonstigen Rechtsträgern“ und wer-
den die Wörter „§ 5 Absatz 2 oder § 7“
durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 3,
§ 7a Absatz 1 Nummer 2 dieses Geset-
zes oder nach § 61 des Sanierungs- und
Abwicklungsgesetzes“ ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort „Kreditinstitut“
durch die Wörter „Institut oder grup-
penangehörige Unternehmen oder der
sonstige Rechtsträger“ ersetzt.

bb) u n v e r ä n d e r t

d) Folgender Absatz 7 wird angefügt: d) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 261 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

„(7) Bei einem Rechtsträger, dem Maß-
nahmen gemäß den §§ 6 bis 7a gewährt wer-
den, sollen Vertreter der Anstalt als Sachver-
ständige oder Auskunftspersonen im Sinne
des § 109 Absatz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes
zu den Sitzungen des Aufsichtsrats und sei-
ner Ausschüsse hinzugezogen werden, so-
weit über Gegenstände beraten wird, bei de-
nen eine Beteiligung von Vertretern der An-
stalt als Sachverständige oder als Vertreter
der Eigentümerinteressen des Bundes
zweckdienlich erscheint. Die Anstalt kann
die Teilnahme ihrer Vertreter an solchen Sit-
zungen verlangen, soweit über Gegenstände
beraten wird, die Auswirkungen auf die ge-
währten Maßnahmen haben können. Die
Sätze 1 und 2 gelten auch für die Sitzungen
des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse des
in Abwicklung befindlichen Instituts oder
gruppenangehörigen Unternehmens, wenn
die Maßnahmen gemäß den §§ 6 bis 7a im
Rahmen seiner Abwicklung einem anderem
Rechtsträger gewährt werden.“

8. § 5 wird aufgehoben. 8. u n v e r ä n d e r t

9. § 6 wird wie folgt geändert: 9. u n v e r ä n d e r t

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠6

Garantien für Verbindlichkeiten; Verord-
nungsermächtigung“.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Restrukturierungsfonds kann
Garantien zur Besicherung von Verbindlich-
keiten eines in Abwicklung befindlichen In-
stituts oder gruppenangehörigen Unterneh-
mens, seiner Tochterunternehmen, eines
Brückeninstituts oder einer Vermögensver-
waltungsgesellschaft gewähren. Im Rahmen
einer Unternehmensveräußerung nach § 107
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanie-
rungs- und Abwicklungsgesetzes kann der
Restrukturierungsfonds auch Garantien zur
Besicherung von Verbindlichkeiten des Er-
werbers gewähren. § 39 Absatz 2 und 3 der
Bundeshaushaltsordnung ist nicht anzuwen-
den.“

Drucksache 18/3088 – 262 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

c) In Absatz 2 wird das Wort „übernehmen“
durch das Wort „gewähren“ ersetzt.

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „zu bege-
benden“ durch das Wort „gewährten“
ersetzt, werden nach den Wörtern „das
20fache der Summe der“ die Wörter
„für die Beitragsjahre ab 2015“ einge-
fügt und wird nach der Angabe „§ 12“
die Angabe „Absatz 1“ gestrichen.

bb) In Satz 4 werden die Wörter „einer Ga-
rantieübernahme“ durch die Wörter
„der Gewährung einer Garantie“ er-
setzt.

e) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „überneh-
men“ durch das Wort „gewähren“ ersetzt.

f) In Absatz 5 wird das Wort „Übernahme“
durch das Wort „Gewährung“ ersetzt.

g) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden ange-
fügt:

„(6) Die Bundesregierung kann durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
mung des Bundesrates bedarf, nähere Best-
immungen erlassen über

1. das Entgelt und die sonstigen Bedin-
gungen einer Garantie für Verbindlich-
keiten,

2. die Arten der Verbindlichkeiten, für die
eine Garantie gewährt werden kann,

3. Obergrenzen für die Gewährung von
Garantien bezogen auf einzelne Ab-
wicklungsfälle sowie für bestimmte Ar-
ten von Verbindlichkeiten,

4. sonstige Bedingungen, die dem Zweck
dieses Gesetzes im Rahmen der Gewäh-
rung von Garantien nach Absatz 1 die-
nen.

Die Bundesregierung kann die Ermächti-
gung durch Rechtsverordnung auf die An-
stalt übertragen.

(7) Der Haushaltsausschuss und der Fi-
nanzausschuss des Deutschen Bundestages
sind über Erlass und Änderungen der Rechts-
verordnung nach Absatz 6 unverzüglich zu
unterrichten.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 263 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

10. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a und 6b ein-
gefügt:

10. u n v e r ä n d e r t

㤠6a

Besicherung und Erwerb von Vermögenswerten;
Verordnungsermächtigung

(1) Der Restrukturierungsfonds kann Ver-
mögenswerte eines in Abwicklung befindlichen
Instituts oder gruppenangehörigen Unterneh-
mens, seiner Tochterunternehmen, eines Brü-
ckeninstituts oder einer Vermögensverwaltungs-
gesellschaft, insbesondere Forderungen und
Wertpapiere, besichern. Im Rahmen einer Unter-
nehmensveräußerung nach § 107 Absatz 1 Num-
mer 1 Buchstabe a des Sanierungs- und Abwick-
lungsgesetzes kann er zudem Vermögenswerte
des Erwerbers besichern.

(2) Der Restrukturierungsfonds kann Ver-
mögenswerte eines in Abwicklung befindlichen
Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens
erwerben, insbesondere Forderungen, Wertpa-
piere, derivative Finanzinstrumente, Rechte und
Pflichten aus gewährten Krediten und Beteiligun-
gen, jeweils nebst den zugehörigen Sicherheiten.
Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung
nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des
Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes kann er
zudem Vermögenswerte des Erwerbers erwerben.

(3) Die Bundesregierung kann durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlas-
sen über

1. die Art der Vermögenswerte, die besichert o-
der erworben werden können,

2. die Art der Besicherung oder des Erwerbs,
einschließlich der dafür geltenden Bedingun-
gen, Zusicherungen und Gegenleistungen,

3. Obergrenzen für die Besicherung oder den
Erwerb von Vermögenswerten bezogen auf
einzelne Abwicklungsfälle sowie für be-
stimmte Arten von Vermögenswerten,

Drucksache 18/3088 – 264 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

4. Rückkaufrechte zugunsten und Rückkauf-
verpflichtungen zulasten der Rechtsträger,
deren Vermögenswerte besichert oder er-
worben wurden, und andere geeignete For-
men ihrer Beteiligung an den vom Restruk-
turierungsfonds übernommenen Risiken und

5. sonstige Bedingungen, die dem Zweck die-
ses Gesetzes im Rahmen der Besicherung
und des Erwerbs von Vermögenswerten nach
den Absätzen 1 und 2 dienen.

Die Bundesregierung kann die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die Anstalt übertra-
gen.

(4) Der Haushaltsausschuss und der Fi-
nanzausschuss des Deutschen Bundestages sind
über Erlass und Änderungen der Rechtsverord-
nung nach Absatz 3 unverzüglich zu unterrichten.

§ 6b

Darlehen; Verordnungsermächtigung

(1) Der Restrukturierungsfonds kann Dar-
lehen an ein in Abwicklung befindliches Institut
oder gruppenangehöriges Unternehmen, seine
Tochterunternehmen, ein Brückeninstitut oder
eine Vermögensverwaltungsgesellschaft gewäh-
ren. Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung
nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des
Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes kann er
zudem Darlehen an den Erwerber gewähren.

(2) Die Bundesregierung kann durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlas-
sen über

1. die Verzinsung und die sonstigen Bedingun-
gen eines Darlehens,

2. Obergrenzen für die Gewährung von Darle-
hen bezogen auf einzelne Abwicklungsfälle,

3. sonstige Bedingungen, die dem Zweck die-
ses Gesetzes im Rahmen der Gewährung von
Darlehen nach Absatz 1 dienen.

Die Bundesregierung kann die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die Anstalt übertra-
gen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 265 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(3) Der Haushaltsausschuss und der Fi-
nanzausschuss des Deutschen Bundestages sind
über Erlass und Änderungen der Rechtsverord-
nung nach Absatz 2 unverzüglich zu unterrich-
ten.“

11. § 7 wird wie folgt gefasst: 11. § 7 wird wie folgt gefasst:

㤠7 㤠7

Rekapitalisierung; Verordnungsermächtigung Rekapitalisierung; Verordnungsermächtigung

(1) Der Restrukturierungsfonds kann sich
im Rahmen einer Übertragung nach § 107 Absatz
1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 des Sa-
nierungs- und Abwicklungsgesetzes an der Reka-
pitalisierung eines Brückeninstituts oder einer
Vermögensverwaltungsgesellschaft beteiligen. Er
kann insbesondere gegen Leistung einer Einlage
Anteile oder stille Beteiligungen an Brückeninsti-
tuten oder Vermögensverwaltungsgesellschaften
erwerben und sonstige Bestandteile der Eigenmit-
tel von Brückeninstituten oder Vermögensverwal-
tungsgesellschaften übernehmen. Im Rahmen ei-
ner Unternehmensveräußerung nach § 85 Absatz
1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs- und Ab-
wicklungsgesetzes kann sich der Restrukturie-
rungsfonds auch an der Rekapitalisierung des Er-
werbers beteiligen.

(1) Der Restrukturierungsfonds kann sich
im Rahmen einer Übertragung nach § 107 Absatz
1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 des Sa-
nierungs- und Abwicklungsgesetzes an der Reka-
pitalisierung eines Brückeninstituts oder einer
Vermögensverwaltungsgesellschaft beteiligen. Er
kann insbesondere gegen Leistung einer Einlage
Anteile oder stille Beteiligungen an Brückeninsti-
tuten oder Vermögensverwaltungsgesellschaften
erwerben und sonstige Bestandteile der Eigenmit-
tel von Brückeninstituten oder Vermögensverwal-
tungsgesellschaften übernehmen. Im Rahmen ei-
ner Unternehmensveräußerung nach § 107 Absatz
1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs- und Ab-
wicklungsgesetzes kann sich der Restrukturie-
rungsfonds auch an der Rekapitalisierung des Er-
werbers beteiligen.

(2) Die §§ 65 bis 69 der Bundeshaushalts-
ordnung sind nicht anzuwenden.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Die Bundesregierung kann durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlas-
sen über

(3) u n v e r ä n d e r t

1. die Gegenleistung und die sonstigen Bedin-
gungen einer Rekapitalisierung,

2. Obergrenzen für die Übernahme von Kapi-
talinstrumenten bezogen auf einzelne Ab-
wicklungsfälle sowie für bestimmte Arten
von Kapitalinstrumenten,

3. die Bedingungen, unter denen der Restruktu-
rierungsfonds übernommene Kapitalinstru-
mente wieder veräußern darf und

4. sonstige Bedingungen, die dem Zweck die-
ses Gesetzes im Rahmen der Rekapitalisie-
rung nach Absatz 1 dienen.

Drucksache 18/3088 – 266 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Die Bundesregierung kann die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die Anstalt übertra-
gen.

(4) Der Haushaltsausschuss und der Fi-
nanzausschuss des Deutschen Bundestages sind
über Erlass und Änderungen der Rechtsverord-
nung nach Absatz 3 unverzüglich zu unterrichten.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Soweit sich aus den Vorschriften dieses
Gesetzes nichts anderes ergibt, sind die Vorschrif-
ten des Finanzmarktstabilisierungsbeschleuni-
gungsgesetzes auf Rekapitalisierungsmaßnahmen
im Sinne dieser Vorschrift und auf die Veräuße-
rung nach dieser Vorschrift erworbener Kapitalin-
strumente entsprechend anzuwenden.“

(5) u n v e r ä n d e r t

12. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: 12. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

㤠7a 㤠7a

Ausgleichsbeitrag im Rahmen des Instruments
der Gläubigerbeteiligung

Ausgleichsbeitrag im Rahmen des Instruments
der Gläubigerbeteiligung

(1) Schließt die Abwicklungsbehörde ge-
mäß § 92 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwick-
lungsgesetzes eine berücksichtigungsfähige Ver-
bindlichkeit oder eine Kategorie berücksichti-
gungsfähiger Verbindlichkeiten ganz oder teil-
weise aus dem Anwendungsbereich des Instru-
ments der Gläubigerbeteiligung aus und werden
die entsprechenden Fehlbeträge nicht vollständig
durch Erhöhung des Umfangs der auf andere be-
rücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten ange-
wandten Herabschreibung oder Umwandlung
ausgeglichen, so kann der Restrukturierungsfonds
einen Ausgleichsbeitrag an das von der Abwick-
lungsmaßnahme betroffene Institut oder gruppen-
angehörige Unternehmen leisten, um

(1) u n v e r ä n d e r t

1. gemäß § 96 Absatz 1 Nummer 1 des Sanie-
rungs- und Abwicklungsgesetzes sicherzu-
stellen, dass der Nettovermögenswert des In-
stituts oder gruppenangehörigen Unterneh-
mens gleich null ist oder

2. Anteile oder andere Instrumente des harten
Kernkapitals des betroffenen Instituts oder
gruppenangehörigen Unternehmens zu er-
werben und dieses in dem von § 96 Absatz 1
Nummer 2 des Sanierungs- und Abwick-
lungsgesetzes verlangten Umfang zu rekapi-
talisieren.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 267 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(2) Sollte der Nettovermögenswert des In-
stituts oder gruppenangehörigen Unternehmens
nach Anwendung des Instruments der Gläubiger-
beteiligung und trotz des Ausschlusses von Ver-
bindlichkeiten aus dem Anwendungsbereich die-
ses Instruments gemäß § 92 Absatz 1 des Sanie-
rungs- und Abwicklungsgesetzes bereits größer
als null sein und drohen auch keine in § 96 Absatz
1 Nummer 1 des Sanierungs- und Abwicklungs-
gesetzes genannten Verluste, leistet der Restruk-
turierungsfonds nur für den in Absatz 1 Nummer
2 genannten Zweck einen Ausgleichsbeitrag.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Der Restrukturierungsfonds darf den in
Absatz 1 genannten Ausgleichsbeitrag nur leisten,
sofern die Inhaber von Anteilen, anderen Instru-
menten des harten Kernkapitals, relevanten Kapi-
talinstrumenten oder berücksichtigungsfähigen
Verbindlichkeiten durch Herabschreibung, Um-
wandlung oder auf andere Weise einen Beitrag
zum Ausgleich eines Fehlbetrags in Höhe von
mindestens 8 Prozent der Summe aus Verbind-
lichkeiten und Eigenmitteln des Instituts oder
gruppenangehörigen Unternehmens leisten, be-
rechnet auf Grundlage der in § 69 des Sanierungs-
und Abwicklungsgesetzes vorgesehenen Bewer-
tung.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Der Ausgleichsbeitrag des Restruktu-
rierungsfonds darf 5 Prozent der Summe aus Ver-
bindlichkeiten und Eigenmitteln des Instituts oder
gruppenangehörigen Unternehmens, berechnet
auf Grundlage der in § 69 des Sanierungs- und
Abwicklungsgesetzes vorgesehenen Bewertung,
nicht übersteigen.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Ist die Fünf-Prozent-Grenze nach Ab-
satz 4 erreicht, kann der Restrukturierungsfonds
anstelle alternativer Finanzierungsquellen nach §
94 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsge-
setzes oder zusätzlich zu diesen Finanzierungs-
quellen einen weiteren Ausgleichsbeitrag leisten,
sofern die Voraussetzungen nach § 94 Absatz 2
Nummer 2 des Sanierungs- und Abwicklungsge-
setzes erfüllt sind.

(5) Ist die Fünf-Prozent-Grenze nach Ab-
satz 4 erreicht, kann der Restrukturierungsfonds
anstelle alternativer Finanzierungsquellen nach §
94 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsge-
setzes oder zusätzlich zu diesen Finanzierungs-
quellen einen weiteren Ausgleichsbeitrag leisten,
sofern die Voraussetzungen nach § 94 Absatz 2
Nummer 2 des Sanierungs- und Abwicklungsge-
setzes erfüllt sind.“

(6) Abweichend von den Absätzen 3 und 4
darf der Restrukturierungsfonds auch einen Aus-
gleichsbeitrag gemäß Absatz 1 leisten, sofern

(6) entfällt

Drucksache 18/3088 – 268 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

1. der durch Herabschreibung, Umwandlung
oder auf andere Weise von Inhabern von An-
teilen, anderen Instrumenten des harten
Kernkapitals, relevanten Kapitalinstrumen-
ten oder berücksichtigungsfähigen Verbind-
lichkeiten zum Ausgleich eines Fehlbetrags,
der zum Ausgleich eines negativen Nettover-
mögenswertes erforderlich ist, und zur Reka-
pitalisierung geleistete Beitrag mindestens
20 Prozent der risikogewichteten Aktiva des
betroffenen Instituts oder gruppenangehöri-
gen Unternehmens entspricht;

2. die durch Jahresbeiträge gemäß § 12b auf-
gebrachten Mittel des Restrukturierungs-
fonds mindestens 3 Prozent der gedeckten
Einlagen aller beitragspflichtigen Institute
betragen und

3. das betroffene Institut oder gruppenangehö-
rige Unternehmen auf konsolidierter Basis
über Vermögenswerte von unter 900 Milliar-
den Euro verfügt.“

13. § 8 wird wie folgt gefasst: 13. u n v e r ä n d e r t

㤠8

Entschädigungszahlungen an Anteilsinhaber und
Gläubiger

Der Restrukturierungsfonds kann gemäß §
147 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
Entschädigungen an Anteilsinhaber, Gläubiger o-
der Entschädigungseinrichtungen zahlen.“

14. Die §§ 11 und 12 werden wie folgt gefasst: 14. Die §§ 11 und 12 werden wie folgt gefasst:

㤠11 㤠11

Verwaltung des Restrukturierungsfonds Verwaltung des Restrukturierungsfonds

(1) Die Anstalt verwaltet den Restrukturie-
rungsfonds. Sie untersteht dabei der Rechts- und
Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finan-
zen (Aufsichtsbehörde). Die Deckung der Perso-
nal- und Sachkosten der Anstalt, die für die Wahr-
nehmung von Aufgaben nach diesem Gesetz an-
fallen, bestimmt sich nach § 3d des Finanzmarkt-
stabilisierungsfondsgesetzes.

(1) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 269 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(2) Die Anstalt ist zur Übertragung der fol-
genden Beiträge und Finanzmittel auf den einheit-
lichen Abwicklungsfonds ermächtigt:

(2) Die Anstalt wird ab Ratifikation des
Übereinkommens vom 21. Mai 2014 über die
Übertragung von Beiträgen auf den einheitli-
chen Abwicklungsfonds und über die gemein-
same Nutzung dieser Beiträge (Übereinkom-
men) durch die Bundesrepublik Deutschland
und Inkrafttreten des Übereinkommens ge-
mäß dessen Artikel 11 Absatz 2 zur Übertragung
der folgenden Beiträge und Finanzmittel auf den
einheitlichen Abwicklungsfonds ermächtigt:

1. Jahresbeiträge von Instituten gemäß § 2 Satz
1, die ab dem 1. Januar 2015 gemäß § 12b
dieses Gesetzes erhoben werden, gemäß den
Artikeln 3 und 6 des Übereinkommens vom
21. Mai 2014 über die Übertragung von Bei-
trägen auf den einheitlichen Abwicklungs-
fonds und über die gemeinsame Nutzung die-
ser Beiträge (Übereinkommen),

1. Jahresbeiträge von Instituten gemäß § 2 Satz
1, die ab dem 1. Januar 2015 gemäß § 12b
dieses Gesetzes erhoben werden, gemäß den
Artikeln 3 und 6 des Übereinkommens,

2. Sonderbeiträge von Instituten gemäß § 2
Satz 1, die ab dem 1. Januar 2015 gemäß §
12c dieses Gesetzes erhoben werden, gemäß
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d und e sowie
Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 des Übereinkom-
mens und

2. u n v e r ä n d e r t

3. Finanzmittel gemäß Artikel 7 Absatz 5 Satz
3 des Übereinkommens.

3. u n v e r ä n d e r t

(3) Die Übertragung erfolgt im Einklang
mit den in den Artikeln 3 und 5 bis 7 des Überein-
kommens festgelegten Fristen und mit den in den
Artikeln 4 bis 10 des Übereinkommens festgeleg-
ten Bedingungen. Für die Zielausstattung und die
Berechnung der Beiträge nach den §§ 12a bis 12c
gelten Übertragungen von Mitteln auf den einheit-
lichen Abwicklungsfonds durch die Anstalt ge-
mäß § 11 Absatz 2 als nicht erfolgt.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Das Recht zur Erhebung eines Einwan-
des gegen die vorübergehende Übertragung zwi-
schen Kammern gemäß Artikel 7 Absatz 4 des
Übereinkommens wird von der Aufsichtsbehörde
gemäß Absatz 1 ausgeübt.

(4) u n v e r ä n d e r t

§ 12 § 12

Mittel des Restrukturierungsfonds; Jahresbei-
träge; Sonderbeiträge

u n v e r ä n d e r t

(1) Die Mittel des Restrukturierungsfonds
werden durch Beiträge der gemäß § 2 Satz 1 bei-
tragspflichtigen Institute erbracht.

Drucksache 18/3088 – 270 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(2) Die beitragspflichtigen Institute sind
verpflichtet, Jahresbeiträge zu leisten. Die Be-
rechnung und Erhebung der Jahresbeiträge richtet
sich nach den Vorgaben der delegierten Rechts-
akte gemäß Artikel 103 Absatz 7 und 8 der Richt-
linie 2014/59/EU und im Übrigen nach § 12b.

(3) Die Anstalt kann nach Maßgabe von
§ 12c Sonderbeiträge von den beitragspflichtigen
Instituten erheben.

(4) Die angesammelten Mittel sind so an-
zulegen, dass eine möglichst große Sicherheit und
ausreichende Liquidität der Anlagen gewährleis-
tet sind. Die Anstalt erarbeitet nach dieser Maß-
gabe eine mit der Aufsichtsbehörde abgestimmte
Anlagerichtlinie.“

15. Nach § 12 werden die folgenden §§ 12a bis 12j
eingefügt:

15. Nach § 12 werden die folgenden §§ 12a bis 12j
eingefügt:

㤠12a 㤠12a

Zielausstattung des Restrukturierungsfonds u n v e r ä n d e r t

(1) Die Zielausstattung des Restrukturie-
rungsfonds ist erreicht, wenn die seit dem 1. Ja-
nuar 2015 eingezahlten, verfügbaren Mittel des
Fonds 1 Prozent der gedeckten Einlagen aller bei-
tragspflichtigen Institute erreicht haben.

(2) Die Anstalt kann gestatten, dass bis zu
30 Prozent des Jahresbeitrags eines Instituts in
Form von in vollem Umfang abgesicherten Zah-
lungsansprüchen erbracht werden können. Zur
Absicherung sind risikoarme Schuldtitel zu ver-
wenden, die nicht durch Rechte Dritter belastet
sind. Die Schuldtitel müssen im Bedarfsfall für
die Anstalt frei verfügbar sein und sind aus-
schließlich der Verwendung durch die Anstalt für
die in § 3 genannten Zwecke vorzubehalten. Risi-
koarme Schuldtitel sind Titel, die unter die erste
oder zweite der in Tabelle 1 des Artikels 336 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über
Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und
Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verord-
nung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom
27.6.2013, S. 1) genannten Kategorien fallen so-
wie alle Titel, die von der Anstalt als ähnlich si-
cher und liquide angesehen werden.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 271 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(3) Die Anstalt berechnet den zur Errei-
chung der Zielausstattung erforderlichen Betrag
jährlich zum Stichtag 31. Dezember des dem be-
treffenden Beitragsjahr vorausgehenden Jahres.
Die beitragspflichtigen Institute sind verpflichtet,
der Anstalt die für die Berechnung der Zielaus-
stattung erforderlichen Informationen, insbeson-
dere die Höhe der gedeckten Einlagen zum Stich-
tag 31. Dezember, bis zum 31. März des Beitrags-
jahres zu übermitteln. Die Anstalt kann zulassen,
dass ein Verband der Institute die Informationen
der ihm angehörenden Institute an die Anstalt ge-
sammelt übermittelt, wenn sich der Verband
hierzu schriftlich bereit erklärt und von den Insti-
tuten hierzu bevollmächtigt wird.

§ 12b § 12b

Jahresbeiträge u n v e r ä n d e r t

(1) Die beitragspflichtigen Institute müssen
nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 Jahresbeiträge
leisten, wenn die seit dem 1. Januar 2015 einge-
zahlten, verfügbaren Mittel des Restrukturie-
rungsfonds unter der Zielausstattung gemäß § 12a
liegen.

(2) Der Gesamtbetrag der Jahresbeiträge
aller beitragspflichtigen Institute (Gesamtjahres-
beitrag) wird so bemessen, dass die Zielausstat-
tung des Fonds erstmals zum 31. Dezember 2024
erreicht wird. Er wird zeitlich so gleichmäßig wie
möglich verteilt, wobei die Konjunkturzyklus-
phase und die Auswirkungen, die prozyklische
Beiträge auf die Finanzlage der beitragspflichti-
gen Institute haben können, gebührend berück-
sichtigt werden.

(3) Die Frist nach Absatz 2 Satz 1 kann um
bis zu vier Jahre verlängert werden, wenn der
Restrukturierungsfonds für Maßnahmen nach § 3a
insgesamt Auszahlungen in Höhe von über 0,5
Prozent der gedeckten Einlagen aller beitrags-
pflichtigen Institute vorgenommen hat.

Drucksache 18/3088 – 272 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(4) Die beitragspflichtigen Institute haben
Jahresbeiträge zu leisten, bis durch die seit dem 1.
Januar 2015 geleisteten Zahlungen die Zielaus-
stattung des Fonds gemäß den vorstehenden Ab-
sätzen zum ersten Mal erreicht wird. Sinkt der Be-
trag der verfügbaren Mittel nach Ablauf der Frist
nach Absatz 2 Satz 1 unter die Zielausstattung ge-
mäß § 12a, haben die beitragspflichtigen Institute
erneut Jahresbeiträge zu leisten, bis die Zielaus-
stattung erreicht ist. Wurde die Zielausstattung
des Fonds zum ersten Mal erreicht und sinken
nachfolgend die verfügbaren Mittel so, dass sie
weniger als zwei Drittel der Zielausstattung betra-
gen, wird der Gesamtjahresbeitrag so bemessen,
dass die Zielausstattung innerhalb von sechs Jah-
ren wieder erreicht wird. Absatz 2 Satz 2 gilt ent-
sprechend.

(5) Der Jahresbeitrag der einzelnen bei-
tragspflichtigen Institute beläuft sich auf den An-
teil des Gesamtjahresbeitrags, der dem Verhältnis
ihrer jeweiligen Passiva ohne Eigenmittel abzüg-
lich gedeckter Einlagen zu den aggregierten Pas-
siva ohne Eigenmittel abzüglich gedeckter Einla-
gen aller beitragspflichtigen Institute entspricht.
Die Beiträge werden unter Berücksichtigung des
nach Artikel 103 Absatz 7 der Richtlinie
2014/59/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines
Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von
Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur
Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates,
der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG,
2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG,
2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie
der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU)
Nr. 648/2012
des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl.
L 173 vom 12.6.2014, S. 190) erlassenen delegier-
ten Rechtsakts entsprechend dem Risikoprofil der
Institute angepasst.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 273 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 12c § 12c

Sonderbeiträge u n v e r ä n d e r t

(1) Die Anstalt hat mit einer Entscheidung
über die in § 3a genannten Maßnahmen unverzüg-
lich den damit verbundenen Mittelbedarf festzu-
stellen. Soweit die in dem Restrukturierungsfonds
verfügbaren Mittel nicht zur Deckung dieses Be-
darfs ausreichen, kann die Anstalt Sonderbeiträge
erheben. Die Anstalt kann Sonderbeiträge außer-
dem zur Deckung von Tilgung, Zinsen und Kos-
ten aus der Aufnahme von Krediten nach § 12d
erheben.

(2) Die Pflicht zur Leistung von Sonderbei-
trägen besteht für alle beitragspflichtigen Insti-
tute. Die Anstalt ist berechtigt, in einem Kalender-
jahr mehrere Sonderbeiträge zu erheben.

(3) Die Berechnung der von den einzelnen
beitragspflichtigen Instituten jeweils zu erheben-
den Sonderbeiträge erfolgt entsprechend der Be-
rechnung der Jahresbeiträge nach den Vorgaben
der delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 103 Ab-
satz 7 und 8 der Richtlinie 2014/59/EU und § 12b,
wobei an die Stelle des Gesamtjahresbeitrags der
nach Absatz 1 festgestellte zusätzliche Mittelbe-
darf tritt. Die in einem Kalenderjahr insgesamt er-
hobenen Sonderbeiträge dürfen das Dreifache des
festgesetzten Jahresbeitrags des Instituts nicht
übersteigen. Kann der nach Absatz 1 festgestellte
zusätzlichen Mittelbedarf in einem oder mehreren
Beitragsjahren nicht oder nur teilweise nach Maß-
gabe der Sätze 1 und 2 gedeckt werden, so werden
die zur Deckung dieses Mittelbedarfs erforderli-
chen Sonderbeiträge in den folgenden Beitrags-
jahren von den in diesen folgenden Beitragsjahren
jeweils beitragspflichtigen Instituten erhoben, bis
der Mittelbedarf gedeckt ist.

(4) Die Anstalt kann einem beitragspflich-
tigen Institut auf Antrag die Pflicht zur Leistung
eines Sonderbeitrags ganz oder teilweise stunden,
wenn das Institut nachweist, dass seine wirtschaft-
lichen Verhältnisse dies erfordern. Die Stundung
darf nicht für einen längeren Zeitraum als sechs
Monate gewährt werden, kann jedoch auf Antrag
des Instituts jeweils um bis zu sechs Monate ver-
längert werden.

Drucksache 18/3088 – 274 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(5) Sonderbeiträge, die nicht für die Maß-
nahmen, für welche sie erhoben worden sind, ver-
wendet worden sind, verbleiben im Restrukturie-
rungsfonds.

§ 12d § 12d

Kredite u n v e r ä n d e r t

(1) Ist eine zeitgerechte Deckung des Mit-
telbedarfs durch Sonderbeiträge nicht möglich o-
der sind die Sonderbeiträge nicht ausreichend,
wird das Bundesministerium der Finanzen bis
zum 31. Dezember 2015 ermächtigt, für den Rest-
rukturierungsfonds Kredite aufzunehmen

1. zur Finanzierung von Maßnahmen nach den
§§ 6a, 6b, 7, 7a, und 8,

2. im Fall der Inanspruchnahme des Fonds aus
einer Garantie nach § 6 und

3. zum Aufbau von Kassen- und Eigenbestän-
den.

(2) Zur Finanzierung von Ausgleichsbei-
trägen nach § 7a Absatz 5 dürfen keine Kredite
aufgenommen werden.

(3) Die Kreditermächtigung besteht nur in
der Höhe, in der die Kreditermächtigung nach § 9
des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes in
der bis zum 30. Dezember 2010 geltenden Fas-
sung zugunsten des Finanzmarktstabilisierungs-
fonds am 31. Dezember 2010 sowie die Krediter-
mächtigung nach § 17 Absatz 6 dieses Gesetzes in
Verbindung mit § 12 Absatz 6 dieses Gesetzes in
der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fas-
sung nicht in Anspruch genommen worden sind,
maximal jedoch in Höhe von 20 Milliarden Euro.

(4) Dem Kreditrahmen wachsen die Be-
träge aus getilgten Krediten wieder zu.

(5) Auf die Kreditermächtigung ist bei Dis-
kontpapieren der Nettobetrag anzurechnen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 275 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 12e § 12e

Einnahmen von in Abwicklung befindlichen In-
stituten oder gruppenangehörigen Unternehmen

oder von Brückeninstituten

u n v e r ä n d e r t

Die von einem in Abwicklung befindlichen
Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen
oder einem Brückeninstitut im Zusammenhang
mit einer Maßnahme nach § 3a vereinnahmten
Beträge, Zinsen und sonstigen Erträge aus Anla-
gen und etwaige weitere Einnahmen können dem
Restrukturierungsfonds zugeführt werden.

§ 12f § 12f

Informationspflichten; Fälligkeit der Beiträge u n v e r ä n d e r t

(1) Die beitragspflichtigen Institute sind
verpflichtet, die für die Erhebung der Jahres- und
Sonderbeiträge erforderlichen Informationen der
Anstalt zu übermitteln.

(2) Die Jahres- und Sonderbeiträge werden
mit der Bekanntgabe ihrer Festsetzung an das
Institut fällig, frühestens jedoch zum 30. Septem-
ber eines Kalenderjahres, wenn nicht die Anstalt
einen späteren Zeitpunkt bestimmt. Für die Be-
kanntgabe gilt § 122 Absatz 2 und 2a der Abga-
benordnung entsprechend.

(3) Wird der jeweilige Beitrag nicht bis
zum Ablauf des Fälligkeitstags entrichtet, erhebt
die Anstalt Säumniszuschläge. § 16 des Bundes-
gebührengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Aus den Beitragsbescheiden der Anstalt findet die
Vollstreckung nach den Bestimmungen des Ver-
waltungs-Vollstreckungsgesetzes statt. Die voll-
streckbare Ausfertigung erteilt die Anstalt. Wider-
spruch und Anfechtungsklage gegen Beitragsbe-
scheide haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 12g § 12g

Verordnungsermächtigung Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen
über

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen
über

Drucksache 18/3088 – 276 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

1. die Bemessung der Jahresbeiträge und Son-
derbeiträge, insbesondere das Konzept der
Beitragsbemessung entsprechend dem Risi-
koprofil der Institute nach § 12b Absatz 5,

1. die Bemessung der Jahresbeiträge und Son-
derbeiträge, insbesondere das Konzept der
Beitragsbemessung entsprechend dem Risi-
koprofil der Institute nach § 12b Absatz 5,
sowie im Hinblick auf die Ausübung von
Wahlrechten zugunsten kleiner Banken,
soweit dies im delegierten Rechtsakt im
Sinne von Artikel 103 Absatz 7 und 8 der
Richtlinie 2014/59/EU zugelassen ist,

2. das Verfahren sowie Art, Umfang und Häu-
figkeit der von den Instituten nach § 12a Ab-
satz 3 Satz 2 und nach § 12f Absatz 1 zu
übermittelnden Informationen,

2. u n v e r ä n d e r t

3. die Voraussetzungen für eine Stundung nach
§ 12c Absatz 4.

3. u n v e r ä n d e r t

§ 12h § 12h

Kreditaufnahme zwischen Finanzierungsmecha-
nismen der EU-Mitgliedstaaten

u n v e r ä n d e r t

(1) Der Restrukturierungsfonds kann bei
allen Finanzierungsmechanismen der anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union Kredite
aufnehmen, soweit

1. die erhobenen Jahresbeiträge nicht ausrei-
chen, um die durch Inanspruchnahme des
Restrukturierungsfonds entstehenden Ver-
luste, Kosten oder sonstigen Aufwendungen
zu decken,

2. Sonderbeiträge nach § 12c nicht unmittelbar
verfügbar sind und

3. eine Kreditaufnahme nach § 12d nicht zu an-
gemessenen Bedingungen unmittelbar mög-
lich ist.

(2) Der Restrukturierungsfonds ist befugt,
Finanzierungsmechanismen anderer Mitglied-
staaten der Europäischen Union auf Antrag Kre-
dite zu gewähren, soweit

1. die Beiträge, die auf Grundlage der jeweili-
gen zur Umsetzung des Artikels 103 der
Richtlinie 2014/59/EU erlassenen nationalen
Vorschriften erhoben wurden, nicht ausrei-
chen, um die durch die Inanspruchnahme des
betreffenden Finanzierungsmechanismus
entstehenden Verluste, Kosten oder sonsti-
gen Aufwendungen zu decken,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 277 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

2. die außerordentlichen nachträglich erhobe-
nen Beiträge, die auf Grundlage der jeweili-
gen zur Umsetzung des Artikels 104 der
Richtlinie 2014/59/EU erlassenen nationalen
Vorschriften erhobenen wurden, nicht un-
mittelbar verfügbar sind und

3. alternative Finanzierungsmöglichkeiten im
Sinne des Artikels 105 der Richtlinie
2014/59/EU nicht zu angemessenen Bedin-
gungen unmittelbar verfügbar sind.

(3) Soweit nicht anders vereinbart, beläuft
sich die Höhe des Kredits eines einzelnen kredit-
gewährenden Finanzierungsmechanismus auf den
Anteil des Gesamtkreditbetrags, der dem Verhält-
nis des Betrags der gedeckten Einlagen in dem
Mitgliedstaat des betreffenden Finanzierungsme-
chanismus zu der aggregierten Höhe der gedeck-
ten Einlagen in den Mitgliedstaaten der teilneh-
menden Finanzierungsmechanismen entspricht.

(4) Der Zinssatz, die Rückzahlungsfrist
und andere Bedingungen des Kredits werden zwi-
schen dem kreditnehmenden Finanzierungsme-
chanismus und den kreditgewährenden Finanzie-
rungsmechanismen vereinbart. Soweit nicht an-
ders vereinbart, sind für die Kredite der einzelnen
teilnehmenden Finanzierungsmechanismen der-
selbe Zinssatz, dieselbe Rückzahlungsfrist und
dieselben sonstigen Bedingungen vorzusehen.

(5) Der ausstehende Betrag eines Kredits
an einen Finanzierungsmechanismus eines ande-
ren Mitgliedstaats wird als Vermögenswert des
Restrukturierungsfonds behandelt und auf seine
Zielausstattung angerechnet.

(6) Die Mittel des Restrukturierungsfonds
aus den Beitragsjahren 2011, 2012, 2013 und
2014 werden nicht für eine Kreditgewährung ge-
mäß Absatz 2 herangezogen.

§ 12i § 12i

Gegenseitige Unterstützung der Finanzierungs-
mechanismen bei einer Gruppenabwicklung

u n v e r ä n d e r t

(1) Bei einer Gruppenabwicklung im Sinne
der §§ 161 bis 165 oder § 166 des Sanierungs- und
Abwicklungsgesetzes trägt der Restrukturierungs-
fonds hinsichtlich der beitragspflichtigen Insti-
tute, die Teil der Gruppenabwicklung sind, zur Fi-
nanzierung der Gruppenabwicklung bei.

Drucksache 18/3088 – 278 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 schlägt
die Abwicklungsbehörde im Sinne des § 3 Absatz
1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes ei-
nen Finanzierungsplan als Teil des Gruppenab-
wicklungskonzepts gemäß § 164 des Sanierungs-
und Abwicklungsgesetzes vor. Der Finanzie-
rungsplan wird nach dem Entscheidungsfindungs-
verfahren gemäß den §§ 161 bis 165 oder § 166
des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes ver-
einbart.

(3) Der Finanzierungsplan umfasst Folgen-
des:

1. eine Bewertung gemäß § 69 des Sanierungs-
und Abwicklungsgesetzes in Bezug auf die
betroffenen Unternehmen der Gruppe;

2. die Fehlbeträge, die für jedes betroffene Un-
ternehmen der Gruppe zum Zeitpunkt der
Anwendung der Abwicklungsinstrumente zu
erfassen sind;

3. für jedes betroffene Unternehmen der
Gruppe die Verluste, die jede Kategorie von
Anteilsinhabern und Gläubigern erleiden
würde;

4. die Beiträge, die Entschädigungseinrichtun-
gen gemäß § 145 Absatz 1 des Sanierungs-
und Abwicklungsgesetzes zu leisten hätten;

5. die Gesamtfinanzierungsanforderung an die
Finanzierungsmechanismen sowie Zweck
und Form der Finanzierungsanforderung;

6. die Grundlage für die Berechnung des Be-
trags, den jeder der Finanzierungsmechanis-
men der Mitgliedstaaten, in denen die be-
troffenen Unternehmen der Gruppe ansässig
sind, zur Finanzierung der Gruppenabwick-
lung einbringen muss, um die Gesamtfinan-
zierungsanforderung gemäß Nummer 5 auf-
zubauen;

7. den Betrag, den jeder der Finanzierungsme-
chanismen der Mitgliedstaaten, in denen die
betroffenen Unternehmen der Gruppe ansäs-
sig sind, zur Finanzierung der Gruppenab-
wicklung beitragen muss, und die Form der
Beiträge;

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 279 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

8. den Betrag der Kredite, den die Finanzie-
rungsmechanismen der Mitgliedstaaten, in
denen die betroffenen Unternehmen der
Gruppe ansässig sind, in Anspruch nehmen
können;

9. einen Zeitrahmen für die Inanspruchnahme
der Finanzierungsmechanismen der Mit-
gliedstaaten, in denen die betroffenen Unter-
nehmen der Gruppe ansässig sind, der gege-
benenfalls verlängert werden kann.

Die Grundlage für die Berechnung des Bei-
trags jedes Finanzierungsmechanismus ge-
mäß Nummer 6 muss im Einklang mit den
Grundsätzen des Gruppenabwicklungsplans
gemäß § 46 Absatz 3 Nummer 8 des Sanie-
rungs- und Abwicklungsgesetzes stehen, es
sei denn, im Finanzierungsplan wurde etwas
anderes vereinbart.

(4) Sofern im Finanzierungsplan nichts an-
deres vereinbart wird, wird bei der Grundlage für
die Berechnung des Beitrags jedes Finanzierungs-
mechanismus insbesondere Folgendes berück-
sichtigt:

1. der Anteil der risikogewichteten Vermö-
genswerte der Gruppe, der von den in Ab-
wicklung befindlichen Instituten oder grup-
penangehörigen Unternehmen, die in dem
Mitgliedstaat des betreffenden Finanzie-
rungsmechanismus ansässig sind, gehalten
wird;

2. der Anteil der die Gruppenabwicklung erfor-
derlich machenden Fehlbeträge, die in den in
Abwicklung befindlichen Instituten oder
gruppenangehörigen Unternehmen entstan-
den sind, die in dem Mitgliedstaat des betref-
fenden Finanzierungsmechanismus ansässig
sind, und

3. in Bezug auf Mittel der Finanzierungsme-
chanismen des Mitgliedstaates, in dem sich
die für die Gruppenabwicklung zuständige
Behörde befindet: der Anteil dieser Mittel,
die im Rahmen des Finanzierungsplans vo-
raussichtlich so verwendet werden, dass sie
direkt den in Abwicklung befindlichen Insti-
tuten oder gruppenangehörigen Unterneh-
men zugutekommen, die in dem betreffen-
den Mitgliedstaat ansässig sind.

Drucksache 18/3088 – 280 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(5) Die Anstalt legt im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen im Voraus
Regeln und Verfahren fest, um sicherzustellen,
dass der Restrukturierungsfonds seinen Beitrag
zur Finanzierung der Gruppenabwicklung unver-
züglich unbeschadet Absatz 2 leisten kann.

(6) Der Restrukturierungfonds kann Garan-
tien für die Kredite gewähren, die die Finanzie-
rungsmechanismen des Mitgliedstaates, in dem
sich die für die Gruppenabwicklung zuständige
Behörde befindet, für die Finanzierung der Grup-
penabwicklung aufgenommen hat.

(7) Erträge oder sonstige Vorteile, die sich
aus der Inanspruchnahme der Finanzierungsme-
chanismen des Mitgliedstaates ergeben, in dem
sich die für die Gruppenabwicklung zuständige
Behörde befindet, kommen den nationalen Finan-
zierungsmechanismen entsprechend ihren Beiträ-
gen an der Finanzierung der Abwicklung zugute.

§ 12j § 12j

Vorübergehende Finanzierung von Maßnahmen
nach § 3a; Rechtsverordnung

u n v e r ä n d e r t

(1) Bis zum Zeitpunkt des Wirksamwer-
dens der Verordnung (EU) Nr. […]/2014 gemäß
Artikel 88 Absätze 2 und 5 dieser Verordnung,
mindestens jedoch bis zum 31. Dezember 2015
kann der Restrukturierungsfonds die für die Bei-
tragsjahre 2011, 2012, 2013 und 2014 angesam-
melten und verfügbaren Mittel vorübergehend zur
Finanzierung von Maßnahmen nach § 3a zur Ver-
fügung stellen. Die vorübergehend zur Verfügung
gestellten Mittel gelten als Kredit im Sinne von §
12d und sind wie ein Kredit zuzüglich eines Zins-
satzes in angemessener Höhe, der von der von der
Anstalt festzulegen ist, aus Sonderbeiträgen ge-
mäß § 12c zurückzuführen und den für die Bei-
tragsjahre 2011, 2012, 2013 und 2014 angesam-
melten Mitteln wieder zuzurechnen. § 12c Absatz
3 gilt entsprechend.

(2) Die Bundesregierung kann durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlas-
sen über

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 281 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

1. die Verzinsung und die sonstigen Bedingun-
gen einer vorübergehenden Zurverfügungs-
tellung der Mittel des Restrukturierungs-
fonds nach Absatz 1;

2. sonstige Bedingungen, die dem Zweck die-
ses Gesetzes im Rahmen einer vorüberge-
henden Zurverfügungstellung der Mittel des
nach Absatz 1 dienen.

Die Bundesregierung kann die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die Anstalt übertra-
gen.

(3) Der Haushaltsausschuss und der Fi-
nanzausschuss des Deutschen Bundestages sind
über Erlass und Änderungen der Rechtsverord-
nung nach Absatz 2 unverzüglich zu unterrich-
ten.“

16. § 13 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 16. § 13 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Restrukturierungsfonds hat bei Maßnahmen
nach den §§ 6 bis 7a dieses Gesetzes und nach §
61 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes si-
cherzustellen, dass dem Bundesrechnungshof ein
Prüfungsrecht bei den Unternehmen im Sinne des
§ 2 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember
2014 geltenden Fassung sowie bei den Instituten
und gruppenangehörigen Unternehmen, die diese
Maßnahmen jeweils in Anspruch nehmen, einge-
räumt wird.“

„Der Restrukturierungsfonds hat bei Maßnahmen
nach den §§ 6 bis 7a dieses Gesetzes und nach §
61 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes si-
cherzustellen, dass dem Bundesrechnungshof ein
Prüfungsrecht bei den Instituten und gruppenan-
gehörigen Unternehmen, die diese Maßnahmen
jeweils in Anspruch nehmen, eingeräumt wird.“

17. In § 14 Absatz 1 wird das Wort „Kreditinstituten“
durch das Wort „Instituten“ ersetzt.

17. u n v e r ä n d e r t

18. Folgender § 17 wird angefügt: 18. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/3088 – 282 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

㤠17

Übergangsvorschriften

(1) Gewährt der Restrukturierungsfonds
bis zum 31. Dezember 2014 Maßnahmen gemäß
§ 3 Absatz 2 dieses Gesetzes in der bis zum 31.
Dezember 2014 geltenden Fassung, gelten § 3 Ab-
satz 1 und 2 sowie die §§ 4 bis 8 dieses Gesetzes
in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fas-
sung für die Durchführung dieser Maßnahmen
auch nach dem 31. Dezember 2014. Soweit die
Mittel aus den Beitragsjahren 2011, 2012, 2013
und 2014 einschließlich etwaiger bis zum 31. De-
zember 2014 erhobener Sonderbeiträge nicht zur
Deckung der Kosten dieser Maßnahmen sowie der
Kosten, die der Anstalt nach § 11 dieses Gesetzes
in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fas-
sung zu erstatten sind, ausreichen, kann der Rest-
rukturierungsfonds ab dem 1. Januar 2015 von
den beitragspflichtigen Unternehmen im Sinne
des § 2 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezem-
ber 2014 geltenden Fassung Sonderbeiträge ge-
mäß § 12c dieses Gesetzes in der ab dem 1. Januar
2015 geltenden Fassung erheben, um den zusätz-
lichen Mittelbedarf einschließlich des Mittelbe-
darfs für Tilgung, Zinsen und Kosten aus der Auf-
nahme von Krediten nach Absatz 6 sowie nach §
12 Absatz 6 dieses Gesetzes in der bis zum 31.
Dezember 2014 geltenden Fassung zu decken.

(2) Wird bis zum 31. Dezember 2014 eine
Übertragungsanordnung nach § 48a des Kredit-
wesengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014
geltenden Fassung erlassen, kann der Restruktu-
rierungsfonds im Zusammenhang mit dieser
Übertragungsanordnung auch nach dem 31. De-
zember 2014 die Mittel aus den Beitragsjahren
2011, 2012, 2013 und 2014 für Maßnahmen nach
§ 3 Absatz 2 dieses Gesetzes in der bis zum 31.
Dezember 2014 geltenden Fassung verwenden.
Für die Gewährung und Durchführung solcher
Maßnahmen gelten § 3 Absatz 1 und 2 sowie die
§§ 4 bis 8 dieses Gesetzes in der bis zum 31. De-
zember 2014 geltenden Fassung. Soweit die Mit-
tel aus den Beitragsjahren 2011, 2012, 2013 und
2014 einschließlich etwaiger bis zum 31. Dezem-
ber 2014 erhobener Sonderbeiträge nicht zur De-
ckung der Kosten dieser Maßnahmen ausreichen,
gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 283 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(3) Die Anstalt hat mit der Entscheidung
über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maß-
nahmen festzustellen, welcher Mittelbedarf für
die Maßnahmen besteht und inwieweit dieser Mit-
telbedarf durch die Mittel aus den Beitragsjahren
2011, 2012, 2013 und 2014 gedeckt ist. Sofern die
Maßnahmen vor dem 31. Dezember 2014 gewährt
wurden, ist die Feststellung nach Satz 1 zum 1. Ja-
nuar 2015 zu treffen. Wenn die Höhe der aus den
Maßnahmen entstehenden Kosten zu den in den
Sätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkten noch nicht
feststeht, ist die Feststellung unverzüglich zu tref-
fen, sobald die Höhe der Kosten aus den Maßnah-
men feststellbar ist. Bei der Feststellung nach Satz
1 ist auf die Mittel aus den Beitragsjahren 2011,
2012, 2013 und 2014 abzustellen, die zum Zeit-
punkt der Feststellung des Mittelbedarfs noch vor-
handen sind. Steht zum Zeitpunkt der Feststellung
des Mittelbedarfs bereits fest, dass und in welcher
Höhe eine Ausgleichsverpflichtung gemäß § 3
Absatz 4 dieses Gesetzes in der ab dem 1. Januar
2015 geltenden Fassung entstanden ist oder ent-
stehen wird, ist diese von den vorhandenen Mit-
teln aus den Beitragsjahren 2013 und 2014 abzu-
ziehen und ist nur der Restbetrag zur Deckung des
in den Absätzen 1 und 2 genannten Mittelbedarfs
heranzuziehen. Steht zum Zeitpunkt der Feststel-
lung des Mittelbedarfs noch nicht fest, dass und in
welcher Höhe eine Ausgleichsverpflichtung ge-
mäß § 3 Absatz 4 dieses Gesetzes in der ab dem
1. Januar 2015 geltenden Fassung entstanden ist
oder entstehen wird, bleiben diese unberücksich-
tigt.

Drucksache 18/3088 – 284 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(4) Erhebt der Restrukturierungsfonds Son-
derbeiträge gemäß § 12c dieses Gesetzes in der ab
dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung zur De-
ckung des Mittelbedarfs für ab dem 1. Januar
2015 gewährte Maßnahmen gemäß § 3a dieses
Gesetzes in der ab dem 1. Januar 2015 geltenden
Fassung, dürfen die Sonderbeiträge gemäß den
Absätzen 1 und 2 nur insoweit erhoben werden,
als die Summe aller Sonderbeiträge die Ober-
grenze nach § 12c Absatz 3 Satz 2 nicht über-
schreitet. Ein auf Grund dieser Obergrenze entste-
hender Differenzbetrag ist nach Maßgabe des §
12c Absatz 3 Satz 1 und 2 auf die anderen Unter-
nehmen im Sinne des § 2 dieses Gesetzes in der
bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung zu
verteilen. Ist in einem oder mehreren Beitragsjah-
ren die Erhebung von Sonderbeiträgen nach den
Sätzen 1 und 2 nicht oder nur teilweise möglich,
werden diese Sonderbeiträge in den folgenden
Beitragsjahren von den in diesen folgenden Bei-
tragsjahren jeweils beitragspflichtigen Unterneh-
men im Sinne des § 2 dieses Gesetzes in der bis
zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung erho-
ben.

(5) Soweit die Mittel des Restrukturie-
rungsfonds aus den Beitragsjahren 2013 und 2014
nicht zur Deckung der Ausgleichsverpflichtungen
gemäß § 13 Absatz 2a des Finanzmarktstabilisie-
rungsfondsgesetzes ausreichen, kann der Restruk-
turierungsfonds von den beitragspflichtigen Un-
ternehmen im Sinne des § 2 dieses Gesetzes in der
bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung
Sonderbeiträge gemäß § 12c erheben. Absatz 4
gilt entsprechend.

(6) § 12 Absatz 6 dieses Gesetzes in der bis
zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung ist
auch nach dem 31. Dezember 2014 auf die Finan-
zierung von Maßnahmen nach den Absätzen 1
und 2 sowie im Fall der Inanspruchnahme des
Restrukturierungsfonds aus einer Garantie nach §
6 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember
2014 geltenden Fassung anzuwenden.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 285 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Artikel 4 Artikel 4

Änderung des Pfandbriefgesetzes Änderung des Pfandbriefgesetzes

Das Pfandbriefgesetz vom 22. Mai 2005 (BGBl. I
S. 1373), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

Das Pfandbriefgesetz vom 22. Mai 2005 (BGBl. I
S. 1373), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t

a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:

㤠3 Aufsicht; Auskunfts- und Vorlage-
verlangen“.

b) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:

㤠4 Deckungskongruenz; Anordnung er-
höhter Mindestdeckungsanforderun-
gen“.

c) Nach der Angabe zu § 27 wird folgende An-
gabe eingefügt:

㤠27a Pfandbriefmeldungen; Verordnungs-
ermächtigung“.

d) Nach der Angabe zu § 53 wird folgende An-
gabe angefügt:

„§ 54 Übergangsvorschrift zum BRRD-
Umsetzungsgesetz“.

2. § 3 wird wie folgt geändert: 2. u n v e r ä n d e r t

a) Der Überschrift werden ein Semikolon und
die Wörter „Auskunfts- und Vorlageverlan-
gen“ angefügt.

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Eine Pfandbriefbank, die Mitglie-
der deren Organe, deren Beschäftigte und ein
Sachwalter haben der Bundesanstalt sowie
den Personen und Einrichtungen, derer sich
die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer
Aufgaben bedient, auf Verlangen über die
Deckungssituation einschließlich der wirt-
schaftlichen Werthaltigkeit der Deckung
Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzu-
legen.“

3. § 4 wird wie folgt geändert: 3. § 4 wird wie folgt geändert:

Drucksache 18/3088 – 286 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

a) Der Überschrift werden ein Semikolon und
die Wörter „Anordnung erhöhter Mindestde-
ckungsanforderungen“ angefügt.

a) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt ge-
fasst:

aa) Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt ge-
fasst:

„3. Guthaben bei der Europäischen
Zentralbank, bei Zentralbanken
der Mitgliedstaaten der Europäi-
schen Union oder bei geeigneten
Kreditinstituten mit Sitz in einem
der in Nummer 1 genannten Staa-
ten, denen nach Maßgabe von Ar-
tikel 119 Absatz 1 und Artikel 496
Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr.
575/2013 ein der Bonitätsstufe 1
entsprechendes Risikogewicht
nach der Tabelle 3 des Artikels
120 Absatz 1 oder der Tabelle 5
des Artikels 121 Absatz 1 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 575/2013 zuge-
ordnet worden ist, deren Erfüllung
nicht bedingt, befristet, anderen
Forderungen rechtsgeschäftlich
nachgeordnet oder in sonstiger
Weise eingeschränkt ist, jedoch
nur, sofern die Höhe der Forderun-
gen der Pfandbriefbank bereits
beim Erwerb bekannt ist; für die
Zuordnung zu den Bonitätsstufen
sind die Ratings anerkannter inter-
nationaler Ratingagenturen maß-
geblich.“

„3. Guthaben bei der Europäischen
Zentralbank, bei Zentralbanken
der Mitgliedstaaten der Europäi-
schen Union oder bei geeigneten
Kreditinstituten mit Sitz in einem
der in Nummer 1 genannten Staa-
ten, denen nach Maßgabe von Ar-
tikel 119 Absatz 1 und Artikel 496
Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr.
575/2013 ein der Bonitätsstufe 1,
bei Ursprungslaufzeiten von bis
zu 100 Tagen ein der Bonitäts-
stufe 1 oder 2 entsprechendes Ri-
sikogewicht nach der Tabelle 3 des
Artikels 120 Absatz 1 oder der Ta-
belle 5 des Artikels 121 Absatz 1
der Verordnung (EU) Nr.
575/2013 zugeordnet worden ist,
deren Erfüllung nicht bedingt, be-
fristet, anderen Forderungen
rechtsgeschäftlich nachgeordnet
oder in sonstiger Weise einge-
schränkt ist, jedoch nur, sofern die
Höhe der Forderungen der Pfand-
briefbank bereits beim Erwerb be-
kannt ist; für die Zuordnung zu
den Bonitätsstufen sind die Ra-
tings anerkannter internationaler
Ratingagenturen maßgeblich.“

bb) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze
angefügt:

bb) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze
angefügt:

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 287 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

„Die Bundesanstalt kann nach Konsul-
tation der Europäischen Bankaufsichts-
behörde durch Allgemeinverfügung an-
ordnen, dass abweichend von Absatz 1
Satz 2 Nummer 3 auch Guthaben bei in-
ländischen Kreditinstituten, denen ein
der Bonitätsstufe 2 entsprechendes Ri-
sikogewicht nach der Tabelle 3 des Ar-
tikels 120 Absatz 1 der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 zugeordnet ist, zur
Deckung verwendet werden dürfen, so-
fern durch die Beschränkung auf Boni-
tätsstufe 1 die Gefahr einer erheblichen
Schuldnerkonzentration bei Forderun-
gen gegen inländische Kreditinstitute
entstünde. Die Bundesanstalt überprüft
das Fortbestehen des Anordnungsgrun-
des mindestens halbjährlich. Die Allge-
meinverfügung ist aufzuheben, sobald
ihr Anordnungsgrund weggefallen ist.
Die Allgemeinverfügung und ihre Auf-
hebung sind auf der Internetseite der
Bundesanstalt und im Bundesanzeiger
bekannt zu machen. Bis zur Bekannt-
machung der Aufhebung der Allge-
meinverfügung im Bundesanzeiger in
das Deckungsregister eingetragene De-
ckungswerte, deren Deckungsfähigkeit
auf der Allgemeinverfügung beruht,
dürfen nach Aufhebung der Allgemein-
verfügung bis zu ihrer ursprünglichen
Fälligkeit zur Deckung verwendet wer-
den.“

„Die Bundesanstalt kann nach Anhö-
rung der Europäischen Bankaufsichts-
behörde durch Allgemeinverfügung an-
ordnen, dass abweichend von Absatz 1
Satz 2 Nummer 3 auch Guthaben mit
einer Ursprungslaufzeit von über 100
Tagen bei inländischen Kreditinstitu-
ten, denen ein der Bonitätsstufe 2 ent-
sprechendes Risikogewicht nach der
Tabelle 3 des Artikels 120 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zuge-
ordnet ist, zur Deckung verwendet wer-
den dürfen, sofern durch die Beschrän-
kung auf Bonitätsstufe 1 die Gefahr ei-
ner erheblichen Schuldnerkonzentra-
tion bei Forderungen gegen inländische
Kreditinstitute entstünde. Die Bundes-
anstalt überprüft das Fortbestehen des
Anordnungsgrundes mindestens halb-
jährlich. Die Allgemeinverfügung ist
aufzuheben, sobald ihr Anordnungs-
grund weggefallen ist. Die Allgemein-
verfügung und ihre Aufhebung sind auf
der Internetseite der Bundesanstalt und
im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
Bis zur Bekanntmachung der Aufhe-
bung der Allgemeinverfügung im Bun-
desanzeiger in das Deckungsregister
eingetragene Deckungswerte, deren
Deckungsfähigkeit auf der Allgemein-
verfügung beruht, dürfen nach Aufhe-
bung der Allgemeinverfügung bis zu ih-
rer ursprünglichen Fälligkeit, längstens
jedoch sechs Monate nach Bekannt-
machung der Aufhebung, zur De-
ckung verwendet werden.“

c) Nach Absatz 3 werden die folgenden Ab-
sätze 3a und 3b eingefügt:

c) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/3088 – 288 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

„(3a) Die Bundesanstalt kann für jede
Deckungsmasse anordnen, dass eine Pfand-
briefbank über Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2,
jeweils in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1,
hinausgehende Deckungsanforderungen ein-
halten muss, sofern eine werthaltige De-
ckung der Verbindlichkeiten aus im Umlauf
befindlichen Pfandbriefen und in Deckung
befindlichen Derivategeschäften nicht si-
chergestellt erscheint. Den Umstand einer
Anordnung nach Satz 1 hat die Pfandbrief-
bank unverzüglich unter Angabe der entspre-
chenden Höhe der Zusatzanforderung auf ih-
rer Internetseite bei den nach § 28 zu der be-
treffenden Pfandbriefgattung veröffentlich-
ten Angaben zu veröffentlichen. Eine Anord-
nung nach Satz 1 ist aufzuheben, soweit ihr
Grund nachweislich entfallen ist, frühestens
jedoch drei Monate nach ihrem Erlass.

(3b) Absatz 3a Satz 1 und 2 gilt entspre-
chend bei im Rahmen der Jahresabschluss-
prüfung oder von Sonderprüfungen nach §
44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes,
einschließlich Deckungsprüfungen nach § 3
Absatz 1 Satz 3, festgestellten Mängeln, die
die Deckungsrechnung nach Absatz 4, die
Deckungsregisterführung nach § 5, die An-
forderungen an das Risikomanagement nach
§ 27, das pfandbriefrechtliche Meldewesen
nach § 27a, die Einhaltung der Transparenz-
vorschriften des § 28, die Angemessenheit
der zur Ermittlung der barwertigen sichern-
den Überdeckung nach der Pfandbrief-Bar-
wertverordnung verwendeten Methoden und
Prozesse oder die Angemessenheit der Me-
thoden und Verfahren der Beleihungswerter-
mittlung betreffen. Eine nach Satz 1 ge-
troffene Anordnung ist aufzuheben, wenn
die Pfandbriefbank die Behebung des zur
Anordnung führenden Mangels zur Überzeu-
gung der Bundesanstalt nachgewiesen hat o-
der sobald prüferisch festgestellt worden ist,
dass der zur Anordnung nach Satz 1 führende
Mangel nicht mehr fortbesteht und kein
neuer Anordnungsgrund vorliegt.“

4. In § 12 Absatz 3 werden nach den Wörtern „er-
strecken würde“ die Wörter „sowie auf An-
sprüche der Pfandbriefbank aus eigenem oder
abgetretenem Recht aus einer Versicherung
nach § 15“ eingefügt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 289 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

4. In § 13 Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern „in
Kanada“ das Wort „oder“ durch ein Komma er-
setzt und werden nach den Wörtern „in Japan“ die
Wörter „, in Australien, in Neuseeland oder in
Singapur“ eingefügt.

5. u n v e r ä n d e r t

5. § 15 wird wie folgt geändert: 6. § 15 wird wie folgt gefasst:

㤠15

Versicherungspflicht

Werden mit dem Grundstück fest verbundene
Bauwerke beim Beleihungswert werterhöhend
berücksichtigt, muss während der gesamten
Dauer der Beleihung sichergestellt sein, dass
die Pfandbriefbank im Falle der Beschädigung
oder Zerstörung des Bauwerks, sofern dieses
nicht wiederhergestellt wird, eine Entschädi-
gungsleistung aus einer Versicherung erhält.
Die Versicherung muss mindestens die nach
Art und Lage des Objektes erheblichen Scha-
densrisiken erfassen. Die Höhe der Versiche-
rung muss mindestens Folgendes abdecken:

1. die für eine Wiederherstellung der in
Satz 1 genannten Bauwerke erwartungs-
gemäß aufzuwendenden Kosten

2. den bei Eintritt erheblicher Risiken an
den in Satz 1 genannten Bauwerken mit
hoher Wahrscheinlichkeit nicht über-
schrittenen Schaden oder

3. die jeweils ausstehende Darlehensforde-
rung.

Die Pfandbriefbank darf die Versicherung für
eigene Rechnung nur abschließen, wenn eine
Verpflichtung des Darlehensnehmers zum Ab-
schluss einer entsprechenden Versicherung
nach Satz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 be-
steht.“

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: a) entfällt

„(1) Auf dem Grundstück aufstehende
Gebäude dürfen bei der Ermittlung des Be-
leihungswerts nur berücksichtigt werden,
wenn sie gegen die nach Lage und Art des
Objektes erheblichen Risiken angemessen
versichert sind. Die Höhe der Versicherung
muss mindestens Folgendes abdecken:

1. die zu erwartenden Neubau- oder Wie-
derherstellungskosten,

Drucksache 18/3088 – 290 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

2. einen aus dem Eintritt erheblicher Risi-
ken zu erwartenden Schaden oder

3. einen infolge des Risikoeintrittes zu er-
wartenden Ausfall des Deckungswer-
tes.“

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „erhält“
die Wörter „oder einen eigenen Anspruch
auf eine entsprechende Versicherungsleis-
tung hat“ eingefügt.

b) entfällt

6. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 7. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden jeweils die Angabe
„Abs.“ durch das Wort „Absatz“ und die
Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“
und nach den Wörtern „bezeichneten Art“
das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt
und wird nach den Wörtern „oder gegen“
das Wort „geeignete“ gestrichen und wird
nach den Wörtern „bereits beim Erwerb be-
kannt ist“ das Semikolon durch die Wörter
„sowie durch das jeweilige Guthaben aus ei-
ner Kontoverbindung mit den vorgenannten
Stellen;“ ersetzt.

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. bis zu insgesamt 10 Prozent des Ge-
samtbetrages der im Umlauf befind-
lichen Hypothekenpfandbriefe durch
Werte der in § 4 Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 und 2 bezeichneten Art,
durch Geldforderungen gegen die
Europäische Zentralbank, gegen
Zentralbanken der Mitgliedstaaten
der Europäischen Union oder gegen
Kreditinstitute im Sinne des § 4 Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 3, sofern die
Höhe der Forderungen der Pfand-
briefbank bereits beim Erwerb be-
kannt ist, sowie durch das jeweilige
Guthaben aus einer Kontobeziehung
mit den vorgenannten Stellen; der
Anteil an Geldforderungen gegen ein
und dasselbe Kreditinstitut darf
nicht höher sein als 2 Prozent des Ge-
samtbetrages der in Halbsatz 1 ge-
nannten Hypothekenpfandbriefe,“.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 291 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

b) In Nummer 4 Satz 1 werden die Wörter „ge-
eigneten Kreditinstituten“ durch die Wörter
„Kreditinstituten im Sinne des § 4 Absatz 1
Satz 2 Nummer 3“ ersetzt.

b) In Nummer 4 werden nach den Wörtern
„nicht beeinträchtigt werden können“ ein
Semikolon und die Wörter „sofern für das
in Deckung befindliche Derivategeschäft
keine angemessene Besicherung vorliegt,
müssen Kreditinstitute die Bonitätsanfor-
derungen des § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer
3 erfüllen“ eingefügt.

c) Folgender Satz wird angefügt: c) Folgender Satz wird angefügt:

„§ 4 Absatz 1 Satz 4 bis 7 gilt entsprechend.“ „Für Nummer 2 gilt § 4 Absatz 1 Satz 4 bis
8 entsprechend.“

7. § 20 wird wie folgt geändert: 8. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

aa) In Satz 1 Nummer 2 werden nach dem
Wort „Exportkreditversicherer“ die
Wörter „nach Artikel 2 der Richtlinie
98/29/EG des Rates vom 7. Mai 1998
zur Harmonisierung der wichtigsten
Bestimmungen über die Exportkredit-
versicherung zur Deckung mittel- und
langfristiger Geschäfte (ABl. EG Nr. L
148 S. 22)“ durch die Wörter „mit Sitz
in einem der in Nummer 1 Buchstabe b
und d genannten Staaten, sofern die An-
forderungen der Nummer 1 Buchstabe
g oder Buchstabe h erfüllt sind“ ersetzt.

aa) In Satz 1 Nummer 2 werden nach dem
Wort „Exportkreditversicherer“ die
Wörter „nach Artikel 2 der Richtlinie
98/29/EG des Rates vom 7. Mai 1998
zur Harmonisierung der wichtigsten
Bestimmungen über die Exportkredit-
versicherung zur Deckung mittel- und
langfristiger Geschäfte (ABl. EG
Nr. L 148 S. 22), der die Anforderun-
gen an eine öffentliche Stelle nach
Nummer 1 Buchstabe g erfüllt“ durch
die Wörter „mit Sitz in einem der in
Nummer 1 Buchstabe b und d genann-
ten Staaten, sofern die Anforderungen
der Nummer 1 Buchstabe g oder Buch-
stabe h erfüllt sind“ ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt: bb) u n v e r ä n d e r t

„Satz 2 gilt entsprechend für Ansprüche
gegen Gewährleistende nach Satz 1
Nummer 2.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 Nummer 2 werden nach den
Wörtern „durch Geldforderungen gegen“
das Wort „geeignete“ durch die Wörter
„die Europäische Zentralbank, gegen
Zentralbanken der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder gegen“ ersetzt
und wird nach den Wörtern „bereits beim
Erwerb bekannt ist“ das Semikolon durch
die Wörter „, sowie durch das jeweilige
Guthaben aus einer Kontoverbindung mit
den vorgenannten Stellen;“ ersetzt und
werden nach den Wörtern „Pfandbriefe
sein“ die Wörter „; § 4 Absatz 1 Satz 4
bis 8 gilt entsprechend“ eingefügt.

Drucksache 18/3088 – 292 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

aa) In Nummer 2 werden nach den Wörtern
„durch Geldforderungen gegen“ das
Wort „geeignete“ durch die Wörter
„die Europäische Zentralbank, gegen
Zentralbanken der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder gegen“ und
nach den Wörtern „bereits beim Er-
werb bekannt ist“ das Semikolon durch
die Wörter „ , sowie durch das jeweilige
Guthaben aus einer Kontoverbindung
mit den vorgenannten Stellen;“ ersetzt.

aa) entfällt

bb) Folgender Satz wird angefügt: bb) entfällt

㤠4 Absatz 1 Satz 4 bis 7 gilt entspre-
chend.“

8. § 26 Absatz 1 und § 26f Absatz 1 werden jeweils
wie folgt geändert:

9. In § 26 Absatz 1 Nummer 3 und § 26f Absatz 1
Nummer 3 werden jeweils nach den Wörtern
„bezeichneten Art“ das Wort „sowie“ durch
ein Komma ersetzt, nach den Wörtern „oder
gegen“ das Wort „geeignete“ gestrichen, nach
den Wörtern „bereits beim Erwerb bekannt
ist“ das Semikolon durch ein Komma ersetzt
und die Wörter „sowie durch das jeweilige
Guthaben aus einer Kontoverbindung mit den
vorgenannten Stellen;“ eingefügt und nach
dem Wort „sein“ die Wörter „; § 4 Absatz 1
Satz 4 bis 8 gilt entsprechend“ eingefügt.

a) In Nummer 3 wird nach den Wörtern „be-
zeichneten Art“ ein Komma eingefügt und
wird das Wort „sowie“ gestrichen, werden
nach den Wörtern „oder gegen“ das Wort
„geeignete“ und nach den Wörtern „bereits
beim Erwerb bekannt ist“ das Semikolon ge-
strichen und werden die Wörter „sowie
durch das jeweilige Guthaben aus einer
Kontoverbindung mit den vorgenannten Stel-
len;“ eingefügt.

a) entfällt

b) Folgender Satz wird angefügt: b) entfällt

„§ 4 Absatz 1 Satz 4 bis 7 gilt entsprechend.“

9. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt: 10. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 293 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

㤠27a

Pfandbriefmeldungen; Verordnungsermächti-
gung

(1) Die Pfandbriefbank hat der Bundesan-
stalt innerhalb von zwei Wochen nach Quartal-
sende auf das Quartalsende bezogen zu jeder Gat-
tung im Umlauf befindlicher Pfandbriefe Meldun-
gen zu den Deckungsmassen, insbesondere zu de-
ren Werthaltigkeit, einzureichen. Die Bundesan-
stalt kann den Berichtszeitraum für einzelne
Pfandbriefbanken oder im Wege der Allgemein-
verfügung für einzelne Pfandbriefgattungen auf
einen Monat verkürzen, sofern dies die Deckungs-
situation oder die Marktverhältnisse angemessen
erscheinen lassen.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen
kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-
mungen über Inhalt und Umfang und über die zu
verwendenden Datenträger, Übertragungswege
und Datenformate der Pfandbriefmeldungen er-
lassen. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die
Spitzenverbände der Kreditwirtschaft anzuhören.
Das Bundesministerium der Finanzen kann diese
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Bundesanstalt übertragen.“

10. § 28 wird wie folgt geändert: 11. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 werden nach den Wörtern
„im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer
2“ die Wörter „mit Ausnahme der
Werte im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 und 2“ eingefügt.

aa) In Nummer 5 werden nach den Wörtern
„und § 26f Absatz 1 Nummer 3“ die
Wörter „jeweils mit Ausnahme der
Werte im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 und 2“ eingefügt.

Drucksache 18/3088 – 294 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

bb) In Nummer 6 werden nach den Wörtern
„im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer
3“ die Wörter „zuzüglich der Werte
nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Ver-
bindung mit § 4 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 1 und 2“ eingefügt.

bb) In Nummer 6 werden nach den Wörtern
„im Sinne des § 19 Absatz 1 Num-
mer 3“ die Wörter „zuzüglich der Werte
nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Ver-
bindung mit § 4 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 1 und 2“, nach den Wörtern „§ 26
Absatz 1 Nummer 4“ die Wörter „zu-
züglich der Werte nach § 26 Absatz 1
Nummer 3 in Verbindung mit § 4 Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2“ und
nach den Wörtern „sowie § 26f Ab-
satz 1 Nummer 4“ die Wörter „zu-
züglich der Werte nach § 26f Ab-
satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2“
eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden die
Wörter „den durchschnittlichen, anhand des
Beleihungswerts gewichteten Beleihungs-
auslauf;“ durch die Wörter „der durch-
schnittliche, anhand des Betrags der zur De-
ckung verwendeten Forderungen gewichtete
Beleihungsauslauf;“ ersetzt.

b) u n v e r ä n d e r t

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: c) u n v e r ä n d e r t

aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer
1 vorangestellt:

„1. die Verteilung mit den nennwertig
als Deckung in Ansatz gebrachten
Beträgen nach ihrer Höhe in Stu-
fen bis zu 10 Millionen Euro, von
mehr als 10 Millionen Euro bis zu
100 Millionen Euro und von mehr
als 100 Millionen Euro, jeweils
bezogen auf einen Schuldner oder
eine gewährleistende Stelle;“.

bb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer
2, die Wörter „vollen“ und „voll“ wer-
den gestrichen und nach den Wörtern
„gewährleistet ist“ werden die Wörter
„sowie danach, ob eine Gewährleistung
aus Gründen der Exportförderung ge-
währt wurde“ eingefügt.

cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer
3.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: d) u n v e r ä n d e r t

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 295 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

aaa) In Nummer 1 Buchstabe c wird
das Wort „sowie“ gestrichen.

bbb) Der Nummer 2 wird folgende
Nummer 2 vorangestellt:

„2. der Gesamtbetrag der
mindestens 90 Tage rück-
ständigen Leistungen auf
diese Forderungen sowie
der Gesamtbetrag dieser
Forderungen, soweit der
jeweilige Rückstand min-
destens 5 Prozent der For-
derung beträgt, sowie“.

ccc) Die bisherige Nummer 2 wird
Nummer 3.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 1
Nr. 2“ durch die Wörter „Satz 1 Num-
mer 3“ ersetzt.

11. § 30 wird wie folgt geändert: 12. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „und
fristgerechte“ durch das Wort „vertragsge-
mäße“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „und
fristgerechte“ durch das Wort „vertragsge-
mäßen“ ersetzt.

12. § 36a Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 13. u n v e r ä n d e r t

„Trifft die Abwicklungsbehörde bei einer Über-
tragung im Sinne des § 107 des Sanierungs- und
Abwicklungsgesetzes Bestimmungen zur teilwei-
sen oder vollständigen Übertragung des Pfand-
briefgeschäfts, ist die Übertragung abweichend
von § 114 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwick-
lungsgesetzes nach Maßgabe der §§ 30 bis 36 zu
vollziehen.“

13. In § 37 werden die Wörter „§ 3 Satz 2 und 3,“
durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 2 und 3, Ab-
satz 2, § 4 Absatz 3a und 3b,“ ersetzt und werden
nach der Angabe „§ 7 Abs. 3 Satz 2,“ die Wörter
„§ 27a Absatz 1 Satz 2,“ eingefügt.

14. u n v e r ä n d e r t

15. In § 45 Satz 2 werden die Wörter „§ 15 Abs. 1“
durch die Wörter „§ 15 Satz 3 Nummer 1“ er-
setzt.

Drucksache 18/3088 – 296 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

14. Folgender § 54 wird angefügt: 16. Folgender § 54 wird angefügt:

㤠54 㤠54

Übergangsvorschrift zum BRRD-Umsetzungsge-
setz

Übergangsvorschrift zum BRRD-Umsetzungsge-
setz

§ 28 Absatz 3 und 4 dieses Gesetzes in der
ab dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens
dieses Gesetzes] geltenden Fassung ist erstmals
auf das am 1. April 2015 beginnende Quartal, bei
Anwendung des § 28 Absatz 5 erstmals auf das
am 1. April 2016 beginnende Quartal, anzuwen-
den. § 28 Absatz 3 und 4 in der bis zum ... [einset-
zen: Datum vor dem Inkrafttreten dieses Geset-
zes] geltenden Fassung ist letztmalig auf das am
31. März 2015 endende Quartal und § 28 Absatz
5 ist in Bezug auf § 28 Absatz 3 Nummer 1 und
Nummer 2 letzter Satzteil sowie auf Absatz 4
Nummer 2 in der bis zum ... [einsetzen: Datum vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes] geltenden Fassung
letztmalig auf das am 31. März 2016 endende
Quartal anzuwenden. § 27a Absatz 1 ist erst mit
Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 27a
Absatz 2 Satz 1 anzuwenden.“

§ 28 Absatz 1 bis 4 dieses Gesetzes in der ab
dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses
Gesetzes] geltenden Fassung ist erstmals auf das
am 1. April 2015 beginnende Quartal, bei Anwen-
dung des § 28 Absatz 5 erstmals auf das am 1. Ap-
ril 2016 beginnende Quartal, anzuwenden. § 28
Absatz 1 bis 4 in der bis zum ... [einsetzen: Datum
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] geltenden
Fassung ist letztmalig auf das am 31. März 2015
endende Quartal und § 28 Absatz 5 ist in Bezug
auf § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6, Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 3, Absatz 3 Nummer 1
und Nummer 2 letzter Satzteil sowie auf Absatz 4
Nummer 2 in der bis zum ... [einsetzen: Datum vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes] geltenden Fassung
letztmalig auf das am 31. März 2016 endende
Quartal anzuwenden. § 27a Absatz 1 ist erst mit
Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 27a
Absatz 2 Satz 1 anzuwenden.“

Artikel 5 Artikel 5

Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfonds-
gesetzes

Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfonds-
gesetzes

Das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes in
der Fassung vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982),
das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 7 des Gesetzes vom
28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

Das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz in der
Fassung vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das
zuletzt durch Artikel 6 Absatz 7 des Gesetzes vom 28.
August 2013 (BGBl. I S. 3395) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 3c folgende Angabe eingefügt:

1. u n v e r ä n d e r t

㤠3d Deckung der Kosten der Anstalt; Verord-
nungsermächtigung“.

2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 2. u n v e r ä n d e r t

a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „im
Sinne des § 2 des Restrukturierungsfondsge-
setzes“ die Wörter „in der bis zum 31. De-
zember 2014 geltenden Fassung“ eingefügt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 297 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „des Kör-
perschaftsteuergesetzes“ die Wörter „in der
bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fas-
sung“ und nach den Wörtern „im Sinne des
§ 5 Absatz 1 des Restrukturierungsfondsge-
setzes“ die Wörter „in der bis zum 31. De-
zember 2014 geltenden Fassung“ eingefügt.

3. § 3a wird wie folgt geändert: 3. § 3a wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b
eingefügt:

a) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b
eingefügt:

„(2b) Die Anstalt nimmt auch die
ihr auf der Grundlage des Sanierungs- und
Abwicklungsgesetzes übertragenen Aufga-
ben wahr.“

„(2b) Die Anstalt nimmt auch die
ihr auf der Grundlage des Sanierungs- und
Abwicklungsgesetzes sowie der Verord-
nung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. Juli
2014 zur Festlegung einheitlicher Vor-
schriften und eines einheitlichen Verfah-
rens für die Abwicklung von Kreditinsti-
tuten und bestimmten Wertpapierfirmen
im Rahmen eines einheitlichen Abwick-
lungsmechanismus und eines einheitli-
chen Abwicklungsfonds sowie zur Ände-
rung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
(ABl. L 225 vom 30. Juli 2014, S. 1) über-
tragenen Aufgaben wahr.“

b) In Absatz 5 werden die Sätze 3 bis 5 gestri-
chen.

b) u n v e r ä n d e r t

c) In Absatz 6 Satz 3 werden nach den Wörtern
„ihre Vertretung“ das Komma sowie die
Wörter „die Erstattung von Kosten“ gestri-
chen.

c) u n v e r ä n d e r t

4. § 3b wird wie folgt geändert: 4. § 3b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 3 werden nach den
Wörtern „die Zentralnotenbanken“ die Wör-
ter „einschließlich der Europäischen Zentral-
bank“ eingefügt.

a) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „und zur
Erhebung von Beiträgen nach § 12 des
Restrukturierungsfondsgesetzes“ durch
die Wörter „, zur Erhebung von Beiträ-
gen nach den §§ 12 bis 12c des Restruk-
turierungsfondsgesetzes und zur Wahr-
nehmung der Aufgaben nach dem Sa-
nierungs- und Abwicklungsgesetz“ ein-
gefügt.

aa) In Satz 1 werden die Wörter „und zur
Erhebung von Beiträgen nach § 12 des
Restrukturierungsfondsgesetzes“ durch
die Wörter „, zur Erhebung von Beiträ-
gen nach den §§ 12 bis 12c des Restruk-
turierungsfondsgesetzes und zur Wahr-
nehmung der Aufgaben nach dem Sa-
nierungs- und Abwicklungsgesetz so-
wie der Verordnung (EU)
Nr. 806/2014“ ersetzt.

Drucksache 18/3088 – 298 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

bb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze
angefügt:

bb) u n v e r ä n d e r t

„Die Anstalt ist berechtigt, Informatio-
nen im Sinne von Satz 1 auch bei der
Europäischen Zentralbank anzufragen.
Im Übrigen richtet sich der Informati-
onsaustausch mit der Europäischen
Zentralbank und anderen Behörden der
Europäischen Union sowie anderer
Mitgliedstaaten nach der Richtlinie
2014/59/EU des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 15. Mai 2014
zur Festlegung eines Rahmens für die
Sanierung und Abwicklung von Kredit-
instituten und Wertpapierfirmen und
zur Änderung der Richtli-
nie 82/891/EWG des Rates, der Richtli-
nien 2001/24/EG, 2002/47/EG,
2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG,
2011/35/EU, 2012/30/EU und
2013/36/EU sowie der Verordnun-
gen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU)
Nr. 648/2012 des Europäischen Parla-
ments und des Rates (ABl. L 173 vom
12.6.2014, S. 190), der Verordnung
(EU) Nr. 806/2014, der Verordnung
(EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15.
Oktober 2013 zur Übertragung beson-
derer Aufgaben im Zusammenhang mit
der Aufsicht über Kreditinstitute auf die
Europäische Zentralbank (ABl. L 287
vom 29.10.2013, S. 93), der Verord-
nung (EU) Nr. 468/2014 der Europäi-
schen Zentralbank vom 16. April 2014
zur Einrichtung eines Rahmenwerks für
die Zusammenarbeit zwischen der Eu-
ropäischen Zentralbank und den natio-
nalen zuständigen Behörden und den
nationalen benannten Behörden inner-
halb des einheitlichen Aufsichtsmecha-
nismus (SSM-Rahmenverordnung)
(EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom
14.5.2014, S. 1) sowie den sonstigen
auf Grundlage der vorgenannten Ver-
ordnungen und Richtlinien ergangenen
Rechtsakte.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 299 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

5. Nach § 3c wird folgender § 3d eingefügt: 5. Nach § 3c wird folgender § 3d eingefügt:

㤠3d 㤠3d

Deckung der Kosten der Anstalt Deckung der Kosten der Anstalt; Verordnungs-
ermächtigung

(1) Die Kosten der Anstalt werden durch
eigene Einnahmen der Anstalt nach Maßgabe der
Absätze 2 bis 4 gedeckt und im Übrigen durch den
Bund getragen. Zu den Kosten der Anstalt gehö-
ren die Personal- und Sachkosten sowie die Kos-
ten Dritter, derer sich die Anstalt bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben bedient.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Die Anstalt kann für individuell zure-
chenbare öffentliche Leistungen im Rahmen ihrer
Aufgaben Gebühren in Höhe von bis zu 500 000
Euro erheben.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Die Anstalt kann für individuell zure-
chenbare öffentliche Leistungen im Rahmen ihrer
Aufgaben die Erstattung der entstehenden Kosten,
die nicht bereits in eine Gebühr gemäß Absatz 2
einbezogen sind, verlangen. Die Erstattung von
Kosten, die der Anstalt aus Koordinations- und
Überwachungstätigkeiten für die Abwicklungsan-
stalten entstehen, bestimmt sich nach § 8a Absatz
1 Satz 7. Die Erstattung von Kosten, die im Zu-
sammenhang mit der Beendigung, Umstrukturie-
rung, Refinanzierung, Übertragung, Veräußerung
oder Änderung von im Zusammenhang mit einer
Rekapitalisierung erworbenen Beteiligungen ent-
stehen, bestimmt sich nach § 20 Absatz 2 bis 4 des
Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsge-
setzes.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Soweit die Kosten der Anstalt, die im
Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Auf-
gaben nach dem Sanierungs- und Abwicklungsge-
setz sowie dem Restrukturierungsfondsgesetz an-
fallen, nicht bereits durch im Zusammenhang mit
diesen Aufgaben stehende Einnahmen gemäß den
Absätzen 2 und 3 oder durch sonstige im Zusam-
menhang mit diesen Aufgaben stehende Einnah-
men gedeckt sind, sind sie anteilig nach einem
Verteilungsschlüssel auf die Institute im Sinne
von § 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes nach
Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 6
umzulegen. Zu den umzulegenden Kosten gehört
auch ein angemessener Anteil an den Gemeinkos-
ten der Anstalt.

(4) Soweit die Kosten der Anstalt, die im
Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Auf-
gaben nach dem Sanierungs- und Abwicklungsge-
setz, dem Restrukturierungsfondsgesetz sowie
der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 anfallen,
nicht bereits durch im Zusammenhang mit diesen
Aufgaben stehende Einnahmen gemäß den Absät-
zen 2 und 3 oder durch sonstige im Zusammen-
hang mit diesen Aufgaben stehende Einnahmen
gedeckt sind, sind sie anteilig nach einem Vertei-
lungsschlüssel auf die Institute im Sinne von § 2
des Restrukturierungsfondsgesetzes nach Maß-
gabe der Rechtsverordnung nach Absatz 6 umzu-
legen. Zu den umzulegenden Kosten gehört auch
ein angemessener Anteil an den Gemeinkosten
der Anstalt.

Drucksache 18/3088 – 300 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(5) Gebühren, Kostenerstattungen und
Kostenumlagen werden von Amts wegen schrift-
lich durch Verwaltungsakt festgesetzt. Die Fest-
setzung von Gebühren und Kostenerstattungen
kann zusammen mit der Sachentscheidung erfol-
gen. Die Erstattung von Kosten kann auch auf der
Grundlage einer Verpflichtungserklärung oder ei-
nes Vertrages verlangt werden.

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) Die Bundesregierung kann durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlas-
sen über

(6) u n v e r ä n d e r t

1. die Zahlungspflichtigen, die gebührenpflich-
tigen Tatbestände und die Gebühren nach
Maßgabe des Absatzes 2 durch feste Sätze o-
der Rahmensätze und durch Regelungen
über Erhöhungen, Ermäßigungen und Be-
freiungen für bestimmte Arten von individu-
ell zurechenbaren öffentlichen Leistungen,
wobei die Gebührensätze so zu bemessen
sind, dass zwischen der den Verwaltungsauf-
wand berücksichtigenden Höhe und der Be-
deutung, dem wirtschaftlichen Wert oder
dem sonstigen Nutzen der individuell zure-
chenbaren öffentlichen Leistung ein ange-
messenes Verhältnis besteht;

2. die Erstattung von Kosten, das Kostenerstat-
tungsverfahren, die Zahlungspflichtigen;

3. die Festsetzung und Erhebung der Umlage,
die Ermittlung der umlagefähigen Kosten,
die Berücksichtigung von Fehlbeträgen,
nicht eingegangenen Beträgen und Über-
schüssen der Vorjahre, den Verteilungs-
schlüssel, die Bemessungsgrundlage, die
Mindestumlage, die Fälligkeiten, die Vo-
rauszahlungen und Sicherheitsleistungen,
die Säumniszuschläge, die Beitreibung, die
Stundung und den Erlass, die Festsetzungs-
und Zahlungsverjährung, die Erstattung
überzahlter Umlagebeträge;

4. sonstige Regelungen, die zur Sicherstellung
des Zwecks dieses Gesetzes nach Maßgabe
der Absätze 1 bis 5 erforderlich sind.

Die Bundesregierung kann diese Ermächti-
gung durch Rechtsverordnung auf die An-
stalt übertragen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 301 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(7) In der Rechtsverordnung nach Absatz 6
kann bestimmt werden, dass sie auch auf die bei
ihrem Inkrafttreten anhängigen Verwaltungsver-
fahren anzuwenden ist, soweit in diesem Zeit-
punkt die Gebühr oder Kostenerstattung nicht be-
reits festgesetzt ist.

(7) u n v e r ä n d e r t

(8) Der Haushaltsausschuss und der Fi-
nanzausschuss des Deutschen Bundestages sind
über Erlass und Änderungen der Rechtsverord-
nung nach Absatz 6 unverzüglich zu unterrich-
ten.“

(8) u n v e r ä n d e r t

6. In § 5a Satz 4 wird die Angabe „1. Januar 2013“
durch die Angabe „1. Januar 2015“ ersetzt.

6. u n v e r ä n d e r t

7. In § 6 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „31. De-
zember 2014“ durch die Angabe „31. Dezember
2015“ ersetzt.

7. u n v e r ä n d e r t

8. § 6a wird wie folgt geändert: 8. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „1. Ja-
nuar 2013“ durch die Angabe „1. Januar
2015“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe
„30. September 2012“ durch die An-
gabe „31. Mai 2014“ ersetzt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Im Satzteil vor Satz 2 wird die
Angabe „31. Dezember 2011“
durch die Angabe „31. Dezem-
ber 2013“ und die Angabe
„30. September 2012“ durch
die Angabe „31. Mai 2014“ er-
setzt.

bbb) In Satz 2 wird die Angabe „30.
September 2012“ durch die
Angabe „31. Mai 2014“ er-
setzt.

cc) In Nummer 4 wird die Angabe
„30. September 2012“ durch die An-
gabe „31. Mai 2014“ ersetzt.

c) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „1. Ja-
nuar 2013“ durch die Angabe „1. Januar
2015“ ersetzt.

9. In § 6b Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 wird die An-
gabe „1. Januar 2013“ durch die Angabe „1. Ja-
nuar 2015“ ersetzt.

9. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/3088 – 302 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

10. In § 6c Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „1. Januar
2013“ durch die Angabe „1. Januar 2015“ ersetzt.

10. u n v e r ä n d e r t

11. In § 8 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „1. Okto-
ber 2012“ durch die Angabe „1. Juni 2014“ er-
setzt.

11. u n v e r ä n d e r t

12. § 8a wird wie folgt geändert: 12. § 8a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 bis 3 wird jeweils die An-
gabe „30. September 2012“ durch die An-
gabe „31. Mai 2014“ ersetzt.

a) u n v e r ä n d e r t

b) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 8 werden die
Wörter „vom 20. Oktober 2008 (eBAnz.
AT123 2008 V1)“ durch die Wörter „in der
am 1. Januar 2015 geltenden Fassung“ er-
setzt.

b) u n v e r ä n d e r t

c) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „47,“ ge-
strichen, wird nach dem Wort „Kreditwesen-
gesetzes“ das Wort „sowie“ durch ein
Komma ersetzt und werden nach dem Wort
„Wertpapierhandelsgesetzes“ die Wörter
„sowie die Regelungen des Sanierungs- und
Abwicklungsgesetzes“ eingefügt.

c) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe 㤤 25f
bis 25l“ durch die Angabe „§§ 25g bis
25m“, die Angabe „47“ durch die Angabe
„46g“ und die Angabe „48“ durch die An-
gabe „46h“ ersetzt.

13. § 8b wird wie folgt geändert: 13. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 werden die
Wörter „bis zum 30. September 2012 erwor-
bene Risikopositionen“ durch die Wörter
„Risikopositionen, die bis zum 31. Mai 2014
erworben wurden,“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Satz
1 und 4 bis 6“ durch die Wörter „Satz 1, 4
und 5“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 303 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

14. Nach § 10 Absatz 2c wird folgender Absatz 2d
eingefügt:

14. u n v e r ä n d e r t

„(2d) Bei einem Unternehmen des Finanz-
sektors, das Stabilisierungsmaßnahmen gemäß
den §§ 6 bis 8a in Anspruch nimmt, sollen Vertre-
ter der Anstalt als Sachverständige oder Aus-
kunftspersonen im Sinne des § 109 Absatz 1 Satz
2 des Aktiengesetzes zu den Sitzungen des Auf-
sichtsrats und seiner Ausschüsse hinzugezogen
werden, soweit über Gegenstände beraten wird,
bei denen eine Beteiligung von Vertretern der An-
stalt als Sachverständige oder als Vertreter der Ei-
gentümerinteressen des Bundes zweckdienlich er-
scheint. Die Anstalt kann die Teilnahme ihrer
Vertreter an solchen Sitzungen verlangen, soweit
über Gegenstände beraten wird, die Auswirkun-
gen auf Stabilisierungsmaßnahmen haben kön-
nen.“

15. § 13 wird wie folgt geändert: 15. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „31. De-
zember 2014“ durch die Angabe „31. De-
zember 2015“ ersetzt.

b) In Absatz 1a wird die Angabe „31. Dezem-
ber 2014“ durch die Angabe „31. Dezember
2015“ und die Angabe „31. Dezember 2012“
durch die Angabe „31. Dezember 2014“ er-
setzt.

c) In Absatz 1b Satz 3 wird die Angabe „30.
September 2012“ durch die Angabe „31. Mai
2014“ ersetzt.

Artikel 6 Artikel 6

Änderung des Kreditinstitute-Reorganisations-
gesetzes

u n v e r ä n d e r t

Das Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz vom 9.
Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 75 des Gesetzes vom 22. Dezember
2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

Drucksache 18/3088 – 304 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

1. In § 2 Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe „46“
das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt, wer-
den die Wörter „oder den §§ 48a bis 48m des Kre-
ditwesengesetzes“ gestrichen und werden nach
den Wörtern „angeordnet wird“ die Wörter „oder
eine Abwicklungsanordnung im Sinne des § 77
des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
ergeht“ eingefügt.

2. In § 7 Absatz 2 werden die Wörter „eine Bestands-
gefährdung des Kreditinstituts nach § 48b Absatz
1 des Kreditwesengesetzes vorliegt, die zu einer
Systemgefährdung nach § 48b Absatz 2 des Kre-
ditwesengesetzes führt“ durch die Wörter „die
Voraussetzungen für eine Abwicklungsanord-
nung im Sinne des § 77 des Sanierungs- und Ab-
wicklungsgesetzes vorliegen“ ersetzt.

3. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden die Wörter „§ 48e Ab-
satz 1 Nummer 1 bis 4 des Kreditwe-
sengesetzes“ durch die Wörter „§ 136
Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 und 5 des Sa-
nierungs- und Abwicklungsgesetzes“
ersetzt.

bb) In Satz 4 werden die Wörter „§ 48k Ab-
satz 2 Satz 3 des Kreditwesengesetzes“
durch die Wörter „§ 110 Absatz 2 des
Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes“
ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 48c
Absatz 5 und § 48f Absatz 2 und 3 Satz 2 so-
wie Absatz 4 des Kreditwesengesetzes“
durch die Wörter „§ 115 Absatz 1 Satz 2 und
Absatz 3 des Sanierungs- und Abwicklungs-
gesetzes“ ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „ent-
sprechend § 48f Absatz 2 Satz 1 des Kredit-
wesengesetzes“ durch die Wörter „im Sinne
des Absatzes 2 Satz 2“ ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „§ 48h
Absatz 2 des Kreditwesengesetzes“ durch
die Wörter „§ 141 des Sanierungs- und Ab-
wicklungsgesetzes“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 305 – Drucksache 18/3088

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

4. In § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird nach der
Angabe „46“ das Komma durch das Wort „oder“
ersetzt, werden die Wörter „oder den §§ 48a bis
48m“ gestrichen und werden nach dem Wort „an-
ordnet“ die Wörter „oder eine Abwicklungsanord-
nung im Sinne des § 77 des Sanierungs- und Ab-
wicklungsgesetzes ergeht“ eingefügt.

Artikel 7 Artikel 7

Änderung der Finanzmarktstabilisierungsfonds-
Verordnung

u n v e r ä n d e r t

In § 4 Absatz 1 Satz 1 der Finanzmarktstabilisie-
rungsfonds-Verordnung vom 20. Oktober 2008 (e-
BAnz 2008, AT123 V1), die zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2777)
geändert worden ist, wird die Angabe „1. Oktober
2012“ durch die Angabe „1. Juni 2014“ ersetzt.

Artikel 8

Änderung der Genossenschaftsregisterverord-
nung

In § 26 Nummer 6 Doppelbuchstabe cc der Ge-
nossenschaftsregisterverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl.
I S. 2268), die zuletzt durch Artikel 13 Absatz 19 des
Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geän-
dert worden ist, werden nach dem Wort „Umwand-
lungsgesetz“ die Wörter „und nach dem Sanierungs-
und Abwicklungsgesetz“ eingefügt.

Artikel 9

Änderung der Handelsregisterverordnung

In § 43 Nummer 6 Buchstabe b Doppelbuch-
stabe ee der Handelsregisterverordnung vom 12.
August 1937 (RMBl S. 515), die zuletzt durch Arti-
kel 14 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I
S. 3786) geändert worden ist, werden nach dem
Wort „Umwandlungsgesetz“ die Wörter „und nach
dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz“ einge-
fügt.

Drucksache 18/3088 – 306 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Artikel 8 Artikel 10

Inkrafttreten, Außerkrafttreten Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Artikel 1 § 19 Absatz 3, § 30 Absatz 2, § 36
Absatz 4, § 41 Absatz 4, § 42 Absatz 4, § 45 Absatz 2,
§ 59 Absatz 10, § 63 Absatz 3, §§ 76, 98 Absatz 3, §
126 Absatz 5 und § 132 Absatz 2, Artikel 2 Nummer 2
bis 15, 17 bis 22, 31, Artikel 3 Nummer 15 in Bezug
auf die Verordnungsermächtigung nach § 12g des Rest-
rukturierungsfondsgesetzes und Artikel 4 Nummer 1
bis 11, 13 und 14 treten am Tag nach der Verkündung
in Kraft.

(1) Artikel 1 § 19 Absatz 3, § 30 Absatz 2, § 36
Absatz 4, § 41 Absatz 4, § 42 Absatz 4, § 45 Absatz 2,
§ 59 Absatz 10, § 63 Absatz 3, §§ 76, 98 Absatz 3, §
126 Absatz 5 und § 132 Absatz 2, Artikel 2 Nummer 2
bis 15, 17 bis 22, 31, Artikel 3 Nummer 15 in Bezug
auf die Verordnungsermächtigung nach § 12g des Rest-
rukturierungsfondsgesetzes, Artikel 4 Nummer 1 bis
11, 13 und 14 und Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe a,
b Doppelbuchstabe bb, Nummer 5 in Bezug auf die
Verordnungsermächtigung nach § 3d des Finanz-
marktstabilisierungsfondsgesetzes und Nummer 14
treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar
2015 in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar
2015 in Kraft.

(3) Artikel 1 § 146 Absatz 6 des Sanierungs- und
Abwicklungsgesetzes tritt an dem Tag außer Kraft, an
dem die technischen Regulierungsstandards gemäß Ar-
tikel 74 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014
zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und
Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfir-
men und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des
Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG,
2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU,
2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnun-
gen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des
Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173
vom 12.6.2014, S. 190) in Kraft treten; das Bundesmi-
nisterium der Finanzen gibt diesen Tag im Bundesge-
setzblatt bekannt.

(3) Artikel 1 § 146 Absatz 6 des Sanierungs- und
Abwicklungsgesetzes tritt an dem Tag außer Kraft, an
dem die technischen Regulierungsstandards gemäß Ar-
tikel 74 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014
zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und
Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfir-
men und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des
Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG,
2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU,
2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnun-
gen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des
Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173
vom 12.6.2014, S. 190) in Kraft treten; das Bundesmi-
nisterium der Finanzen gibt diesen Tag im Bundesge-
setzblatt bekannt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 307 – Drucksache 18/3088
Bericht der Abgeordneten Klaus-Peter Flosbach, Manfred Zöllmer, und Dr. Gerhard
Schick

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Zu Buchstabe a
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/2575, 18/2626 in seiner 54. Sitzung am
25. September 2014 dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Ausschuss für Recht und Ver-
braucherschutz, dem Haushaltsausschuss und dem Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union
zur Mitberatung überwiesen.
Zu Buchstabe b
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/2576, 18/2627 in seiner 54. Sitzung am
25. September 2014 dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Ausschuss für Recht und Ver-
braucherschutz, dem Haushaltsausschuss und dem Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union
zur Mitberatung überwiesen.
Zu Buchstabe c
Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache 18/97 in seiner 3. Sitzung am 28. November 2013 dem
Hauptausschuss überwiesen. Der Hauptausschuss hat den Antrag ohne erneute Aussprache am 16.01.2014 dem
Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, dem
Haushaltsausschuss und dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie zur Mitberatung überwiesen.
Zu Buchstabe d
Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache 18/98 in seiner 3. Sitzung am 28. November 2013 dem
Hauptausschuss überwiesen. Der Hauptausschuss hat den Antrag ohne erneute Aussprache am 16.01.2014 dem
Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, dem
Haushaltsausschuss, dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie sowie dem Ausschuss für die Angelegenheiten
der Europäischen Union zur Mitberatung überwiesen.
Zu Buchstabe e
Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache 18/774 in seiner 21. Sitzung am 14. März 2014 dem
Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Haushaltsausschuss und dem Ausschuss für die Ange-
legenheiten der Europäischen Union zur Mitberatung überwiesen.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Zu Buchstabe a
Der Gesetzentwurf dient zum einen der Konsolidierung der vorhandenen gesetzlichen Regelungen zur Restruk-
turierung, Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten. Zum anderen setzt er alle Anforderungen der bis zum
31. Dezember 2014 umzusetzenden Richtlinie 2014/59/EU (BRRD, im Folgenden: Abwicklungsrichtlinie) – ein-
schließlich der Umsetzung des von der Richtlinie erst ab 2016 verlangten Bail-In-Instruments – um.
Die in Deutschland schon umgesetzten Teile der Abwicklungsrichtlinie werden in diesen Gesetzentwurf inte-
griert. Deutschland nimmt damit eine Vorreiterrolle bei der Umsetzung der Abwicklungsrichtlinie ein und schafft
ein Instrumentarium, mit dem auch die Abwicklung großer systemrelevanter Institute möglichwird, ohne die Fi-
nanzstabilität zu gefährden. Damit soll ein Beitrag geleistet werden, die implizite Staatsgarantie für systemrele-
vante Institute und damit Fehlanreize für die Eingehung unverhältnismäßig hoher Risiken zu reduzieren.

Drucksache 18/3088 – 308 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Überdies soll künftig sichergestellt werden, dass im Fall einer Krise vor allem Eigentümer und Gläubiger und
nicht die Steuerzahler zur Lösung der Krise beitragen. Gleichzeitig bleiben allerdings die gedeckten Einlagen der
Bürgerinnen und Bürger geschützt.
Am 4. November 2013 ist zudem die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur
Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische
Zentralbank (ABl. L 287vom 29.10.2013, S. 93 – SSM-Verordnung) in Kraft getreten. Die SSM-Verordnung
etabliert mit dem einheitlichen Aufsichtsmechanismus ein Finanzaufsichtssystem, das sich aus der EZB und den
nationalen Aufsichtsbehörden teilnehmender Mitgliedstaaten zusammensetzt. Die EZB ist dafür verantwortlich,
dass der einheitliche Aufsichtsmechanismus wirksam und einheitlich funktioniert. Die SSM-Verordnung sieht
eine Aufgabenaufteilung zwischen der EZB und den nationalen Aufsichtsbehörden vor. Bislang wurden die Auf-
gaben und die Befugnisse im Bereich der Bankenaufsicht ausschließlich auf nationaler Ebene wahrgenommen.
Insbesondere vor dem Hintergrund des unionsrechtlichen Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit trägt der vor-
liegende Gesetzentwurf der Zuständigkeitsveränderung durch ein Gesetz zur Anpassung des Kreditwesengesetzes
(KWG) an den einheitlichen Aufsichtsmechanismus Rechnung.
Insbesondere sieht der Gesetzentwurf vor:
1. Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU
a. Abwicklungsbehörde
Nationale Abwicklungsbehörde wird zunächst die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA). Mit die-
ser Entscheidung werden die bislang auf verschiedene Einrichtungen verteilten Abwicklungsbefugnisse bei der
FMSA gebündelt.
In einem zweiten Schritt soll die Abwicklungsbehörde zu einem späteren Zeitpunkt als Anstalt in der Anstalt in
die BaFin übertragen werden. Hierdurch sollen Synergien mit der bestehenden Allfinanzaufsicht gehoben und
mögliche Reibungsverluste vermieden werden. Das Modell der Anstalt in der Anstalt schafft eine klare, organi-
satorische Trennung zwischen der Abwicklungsbehörde und den Aufsichtsaufgaben der BaFin. Auf diese Weise
wird die von Artikel 3 Absatz 3 der Abwicklungsrichtlinie geforderte strukturelle Eigenständigkeit der Abwick-
lungsbehörde gegenüber der Aufsicht sichergestellt.
b. Sanierungs- und Abwicklungsplanung
Die Kreditinstitute erstellen Sanierungspläne, die der Vorbereitung auf den Krisenfall dienen. Kreditinstitute, die
weder global noch national systemrelevant sind, können von dieser Verpflichtung befreit werden. Das entspre-
chende Kreditinstitut soll sich mittels der Sanierungsplanung frühzeitig damit befassen, welche Maßnahmen es
unter anderem in organisatorischer und geschäftspolitischer Hinsicht treffen muss, um eine Krise möglichst
schnell, effektiv und aus eigener Kraftbewältigen zu können.
Die Abwicklungsplanung umfasst unter anderem die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Kreditinstituten
beziehungsweise Finanzgruppen. Der Gesetzentwurf begründet für die Abwicklungsplanung weitreichende Mit-
wirkungspflichten für die betroffenen Kreditinstitute. Die derzeit im Kreditwesengesetz (KWG) bestehenden Re-
gelungen zur Sanierungs- und Abwicklungsplanung werden in das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz überführt.
c. Abwicklung
Die FSMA erhält weitreichende Befugnisse, um im Fall einer Bestandsgefährdung eines Instituts eine geordnete
Abwicklung betreiben zu können und dabei die Finanzstabilität zu wahren.
Im Einzelnen hat das Gesetz das Ziel, im Rahmen einer Abwicklung die Kontinuität der kritischen Funktionen
eines Instituts zu gewährleisten, signifikante negative Auswirkungen auf die Finanzstabilität zu vermeiden und
öffentliche Mittel und gedeckte Einlagen von Kunden zu schützen.
Zu den Befugnissen der Abwicklungsbehörde gehören insbesondere die Instrumente der Gläubigerbeteiligung,
der Unternehmensveräußerung, der Übertragung auf ein Brückeninstitut und der Übertragung auf eine Vermö-
gensverwaltungsgesellschaft. Die derzeit im Kreditwesengesetz bestehenden Regelungen zur Übertragungsanord-
nung werden in das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz überführt.
d. Bankenabgabe
Die derzeit erhobene Bankenabgabe wird durch die Einführung einer neuen, den Vorgaben der Richtlinie entspre-
chenden Bankenabgabe abgelöst. Die auf diese Weise erhobene Abgabe wird im Restrukturierungsfonds gesam-
melt und kann zur Finanzierung künftiger Abwicklungsmaßnahmen herangezogen werden.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 309 – Drucksache 18/3088
e. Folgeänderungen
In weiteren Gesetzen werden Folgeänderungen vollzogen, die durch die Umsetzung der Abwicklungsrichtlinie
und Schaffung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes erforderlich werden. Zudem erfolgen Anpassungen an
die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Auf-
sichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (ABl. L 176/1 vom 27.6.2013 – CRR-Verordnung)
und die SSM-Verordnung.
2. SSM-Anpassung
Die SSM-Verordnung ist als EU-Verordnung in Deutschland unmittelbar anwendbares Recht und bedarf keiner
nationalen Umsetzung. Dennoch besteht im KWG Anpassungsbedarf an den einheitlichen Aufsichtsmechanis-
mus. Die im KWG enthaltenen Vorschriften, die der SSM-Verordnung widersprechen oder entgegenstehen, sind
zu ändern sowie gegebenenfalls zu ergänzen.

Zu Buchstabe b
Mit der Verordnung (EU) Nr. … /2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung einheitlicher
Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wert-
papierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Bankenabwick-
lungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates
(SRM-Verordnung) werden neben einheitlichen Vorschriften und einem einheitlichen Verfahren auch ein einheit-
licher Abwicklungsfonds sowie die Modalitäten für dessen Inanspruchnahme geregelt. In der SRM-Verordnung
werden die allgemeinen Kriterien zur Bestimmung der Höhe und der Berechnung der Beiträge der Institute ebenso
festgelegt wie die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, diese auf nationaler Ebene zu erheben. Dessen ungeachtet
bleiben die am einheitlichen Abwicklungsmechanismus teilnehmenden Mitgliedstaaten dafür zuständig, die auf
nationaler Ebene erhobenen Beiträge auf den einheitlichen Abwicklungsfonds zu übertragen. Ohne eine solche
Übertragung ist der einheitliche Abwicklungsfonds nicht funktionsfähig. Die Vorschriften der SRM-Verordnung
zum Einsatz des einheitlichen Abwicklungsfonds sollen ab dem 1. Januar 2016 gelten.
Die Vertragsparteien haben ein Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Ab-
wicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge geschlossen, mit dem sie unter anderem ihre
Verpflichtung zur Übertragung der auf nationaler Ebene erhobenen Beiträge an den einheitlichen Abwicklungs-
fonds nach einheitlichen Kriterien, Modalitäten und Bedingungen begründen.
Mit dem vorliegenden Entwurf eines Vertragsgesetzes soll der Vertrag die für die Ratifikation erforderliche Zu-
stimmung der gesetzgebenden Körperschaften erlangen.
Das Übereinkommen ergänzt die SRM-Verordnung bzw. stellt die Funktionsfähigkeit von einheitlichem Abwick-
lungsmechanismus und einheitlichem Abwicklungsfonds sicher. Damit leistet es einen wichtigen Beitrag zur Er-
richtung eines effizienten und wirksamen Abwicklungsregimes. Hauptziel des Abwicklungsregimes ist es, dass
in Zukunft nicht mehr die Steuerzahler, sondern vorrangig die Finanzinstitute selbst für die Kosten von Banken-
problemen aufkommen. Das Übereinkommen stellt damit einen wichtigen Beitrag zu der von der Bundesregie-
rung auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene verfolgten Ausrichtung auch der Finanzmärkte auf
das Leitbild einer nachhaltigen Entwicklung sowie langfristiger Stabilität und Tragfähigkeit dar. Die Regelungen
zur Übertragung der auf nationaler Ebene gemäß der BRRD-Richtlinie und der SRM-Verordnung erhobenen Bei-
träge werden in einem besonderen Ausführungsgesetz festgelegt.

Zu Buchstabe c
Der Antrag sieht vor, dass der Deutsche Bundestag die Bundesregierung auffordert, sich im Rat für Wirtschaft
und Finanzen (EcoFin) sowie im Europäischen Rat dafür einzusetzen, dass eine Mindestbeteiligung der Bankin-
vestoren in Höhe von 8 Prozent der Bilanzsumme jeder Bank verlangt wird, bevor der ESM mit einem Programm
zur Rekapitalisierung von Banken in Anspruch genommen werden kann.

Zu Buchstabe d
Der Antrag sieht vor, dass der Deutsche Bundestag die Bundesregierung auffordert, sich im Rat für Wirtschaft
und Finanzen (EcoFin) sowie im Europäischen Rat dafür einzusetzen, dass ein einheitlicher europäischer Rest-

Drucksache 18/3088 – 310 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
rukturierungs- und Abwicklungsmechanismus analog zur gemeinsamen Bankenaufsicht als gemeinschaftliche In-
stitution eingerichtet und einer intergouvernementalen Lösung eine Absage erteilt wird sowie ein von den erfass-
ten Banken finanzierter europäischer Restrukturierungsfonds eingerichtet wird.

Zu Buchstabe e
Der Antrag sieht vor, dass der Deutsche Bundestag die Bundesregierung auffordert, sich für eine Ausgestaltung
des Europäischen Bankenabwicklungsmechanismus (SRM) und des Bankenabwicklungsfonds einzusetzen, die
den Erfordernissen eines funktionierenden, einheitlichen Abwicklungsregimes entspricht und auf Grundlage von
Artikel 114 AEUV unter voller Mitentscheidung des Europäischen Parlaments beruht. Dazu benennt der Antrag
sieben konkrete Einzelforderungen. Die Bundesregierung solle sich dafür einsetzen, dass
1. der europäische Bankenabwicklungsmechanismus (SRM) spätestens Anfang 2015, und damit zeitnah zur

Europäischen Bankenaufsicht (SSM) startet;
2. ein einheitlicher Bankenabwicklungsfonds inklusive eines Letztabsicherungsinstruments (backstop) zur Li-

quiditätssicherung möglichst direkt zum Start des SRM zur Verfügung steht. Für eine kurze Einführungs-
phase von maximal drei Jahren können teilweise „nationale Abteilungen“ genutzt werden, falls mindestens
die Hälfte des Fonds im ersten Jahr vergemeinschaftet und eine sofortige Verfügbarkeit eines backstops
gewährleistet ist;

3. alle Entscheidungen über die Abwicklung von Banken und die Nutzung des Bankenabwicklungsfonds un-
abhängig von nationalen Interessen vom SRM-Board getroffen werden. Soweit rechtlich erforderlich, steht
der EU-Kommission ein Letztentscheidungsrecht bei Beschlüssen des SRM-Boards zu;

4. eine Beteiligung privater Gläubiger (bail-in) analog zu den Regeln, die ab 2016 gemäß der Abwicklungs-
richtlinie (BRRD) gelten, als Bedingung für ein Eingreifen des Bankenabwicklungsfonds festgeschrieben
wird;

5. der europäische Bankenabwicklungsmechanismus und der Bankenabwicklungsfonds auf Grundlage von Ar-
tikel 114 AEUV unter voller Mitentscheidung des Europäischen Parlaments errichtet werden;

6. die Bankenabgabe für den Fonds Freibeträge enthält, progressiv gestaffelt und risikobasiert ist, sodass klei-
nere Institute wie zum Beispiel Sparkassen und Genossenschaftsbanken mit eigenen Institutssicherungssys-
temen nicht doppelt belastet sind und große Institute stärker herangezogen werden;

7. eine Schuldenbremse für Banken (leverage ratio) verbindlich in Säule 1 der Verordnung über Aufsichtsan-
forderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (CRR) festgeschrieben wird. Langfristig soll diese zur
wichtigsten Kapitalkennziffer erklärt werden.

III. Öffentliche Anhörung

Der Finanzausschuss hat in seiner 19. Sitzung am 6. Oktober 2014 eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzent-
wurf auf Drucksachen 18/2575, 18/2626 sowie dem Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/2576, 18/2627 durchge-
führt. Folgende Einzelsachverständige, Verbände und Institutionen hatten Gelegenheit zur Stellungnahme:
1. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
2. Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA)
3. Deutsche Bundesbank
4. Deutsches Aktieninstitut e. V.
5. Die Deutsche Kreditwirtschaft (BVR e.V.)
6. Europäische Kommission
7. Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.
8. Götz, Prof. Martin, Johann Wolfgang Goethe-Universität, Frankfurt am Main
9. Hellwig, Prof. Dr. Martin, Max-Planck-Institut zur Erforschung von Gemeinschaftsgütern
10. Hickel, Prof. Dr. Rudolf, Universität Bremen
11. Hufeld, Prof. Dr. iur. Ulrich, Helmut Schmidt Universität Hamburg
12. Zeitler, Prof. Dr. Franz-Christoph, Universität Augsburg

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 311 – Drucksache 18/3088
Das Ergebnis der öffentlichen Anhörung ist in die Ausschussberatungen eingegangen. Das Protokoll einschließ-
lich der eingereichten schriftlichen Stellungnahmen ist der Öffentlichkeit zugänglich.
IV. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Zu Buchstabe a
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf in seiner 30. Sitzung am 5. November
2014 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. Annahme mit Änderungen.
Der Haushaltsauschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 27. Sitzung am 5. November 2014 beraten und empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktion DIE LINKE. Annahme mit Änderungen.
Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union hat den Gesetzentwurf in seiner 18. Sitzung
am 5. November 2014 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. Annahme mit Änderungen.
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich in seiner 8. Sitzung am 24. September 2014
mit dem Gesetzentwurf gutachtlich befasst und festgestellt, dass der Gesetzentwurf teilweise zu mehr Kontrolle
und verantwortungsbewussterem Handeln von Kreditinstituten beitrage. Die Darstellung der Nachhaltigkeitsprü-
fung sei plausibel.
Zu Buchstabe b
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf in seiner 30. Sitzung am 5. November
2014 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme.
Der Haushaltsauschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 27. Sitzung am 5. November 2014 beraten und empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei
Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme.
Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union hat den Gesetzentwurf in seiner 18. Sitzung
am 5. November 2014 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme.
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich in seiner 8. Sitzung am 24. September 2014
mit dem Gesetzentwurf gutachtlich befasst und festgestellt, dass die Darstellung der Nachhaltigkeitsprüfung zwar
nicht explizit dargestellt sei, sondern im Vorblatt unter der Überschrift „Lösungen“ aufgeführt werde. In Anbe-
tracht dessen, dass Angaben zur Haushaltswirkung enthalten seien, könne auf eine Prüfbitte verzichtet werden.
Zu Buchstabe c
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Antrag in seiner 30. Sitzung am 5. November 2014
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. Ablehnung.
Der Haushaltsausschuss hat den Antrag in seiner 27. Sitzung am 5. November 2014 beraten und empfiehlt mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. Ablehnung.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Antrag in seiner 21. Sitzung am 5. November 2014 beraten
und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. Ablehnung.
Zu Buchstabe d
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Antrag in seiner 30. Sitzung am 5. November 2014
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. Ablehnung.

Drucksache 18/3088 – 312 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Der Haushaltsausschuss hat den Antrag in seiner 27. Sitzung am 5. November 2014 beraten und empfiehlt mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. Ablehnung.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Antrag in seiner 21. Sitzung am 5. November 2014 beraten
und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. Ablehnung.
Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union hat den Antrag in seiner 18. Sitzung am
5. November 2014 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. Ablehnung.
Zu Buchstabe e
Der Haushaltsausschuss hat den Antrag in seiner 27. Sitzung am 5. November 2014 beraten und empfiehlt mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. Ablehnung.
Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union hat den Antrag in seiner 18. Sitzung am
5. November 2014 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE.
gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ablehnung.

V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Zu Buchstabe a
Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/2575, 18/2626 in seiner 18. Sitzung am 24.
September 2014 erstmalig beraten und die Durchführung einer öffentlichen Anhörung am 6. Oktober 2014 be-
schlossen. Nach Durchführung der Anhörung hat der Finanzausschuss die Beratung in seiner 20. Sitzung am 8.
Oktober 2014 und seiner 21. Sitzung am 15. Oktober fortgeführt und die Beratung in seiner 22. Sitzung am 5. No-
vember 2014 abgeschlossen.
Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 18/2575,
18/2626 mit Änderungen.

Zu Buchstabe b
Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/2576, 18/2627 in seiner 18. Sitzung am 24.
September 2014 erstmalig beraten und die Durchführung einer öffentlichen Anhörung am 6. Oktober 2014 be-
schlossen. Nach Durchführung der Anhörung hat der Finanzausschuss die Beratung in seiner 20. Sitzung am 8.
Oktober 2014 und seiner 21. Sitzung am 15. Oktober fortgeführt und die Beratung in seiner 22. Sitzung am 5. No-
vember 2014 abgeschlossen.
Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. Annahme des Gesetz-
entwurfs auf Drucksachen 18/2576, 18/2627.

Zu Buchstabe c
Der Finanzausschuss hat den Antrag auf Drucksache 18/97 in seiner 22. Sitzung am 5. November 2014 erstmalig
und abschließend beraten.
Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. Ablehnung des Antrags
auf Drucksache 18/97.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 313 – Drucksache 18/3088
Zu Buchstabe d
Der Finanzausschuss hat den Antrag auf Drucksache 18/98 in seiner 22. Sitzung am 5. November 2014 erstmalig
und abschließend beraten.
Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. Ablehnung des Antrags
auf Drucksache 18/98.

Zu Buchstabe e
Der Finanzausschuss hat den Antrag auf Drucksache 18/774 in seiner 22. Sitzung am 5. November 2014 erstma-
lig und abschließend beraten.
Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. gegen die
Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ablehnung des Antrags auf Drucksache 18/774.

Beratung
Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD bezeichneten das vorliegende Gesetzespaket als europäi-
schen Meilenstein. Man erinnere an die Entwicklung und Entstehung der Europäischen Bankenunion in den letz-
ten zweieinhalb Jahren. Wichtiges Ziel sei es, eine Finanzkrise in der Form, wie sie 2008 aufgetreten sei, zukünftig
zu verhindern. Die vorliegenden Regelungen würden einen großen Schritt in die richtige Richtung bedeuten. Man
müsse auf diesem Weg stetig und bedächtig vorgehen, da es stets gemeinsame Lösungen mit den anderen Mit-
gliedstaaten zu finden gelte.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD wiesen darauf hin, dass Deutschland mit Verabschiedung des
Gesetzespakets die wesentlichen Grundlagen für die zweite Säule der Bankenunion, den gemeinsamen Sanie-
rungs- und Abwicklungsmechanismus, national umsetze. Damit würden in Deutschland wenige Tage nach dem
Start der Einheitlichen Bankenaufsicht am 4. November 2014 die wesentlichen Voraussetzungen für einen wirk-
samen Sanierungs- und Abwicklungsmechanismus geschaffen. Besonders zu begrüßen sei, dass durch die Ein-
führung des Bail-in-Instruments und die vorgesehene vorrangige Heranziehung der Eigentümer und Gläubiger
das Risiko einer künftigen Belastung des Steuerzahlers massiv verringert werde. Basis dafür seien die vorgenom-
menen Stresstests gewesen. Neben einer unabhängigen Zentralbank sei die Kontrolle der Großinstitute auf euro-
päischer Ebene bei der EZB von großer Bedeutung. Zwar sei die Übertragung der Aufsicht an die EZB nicht
unproblematisch gewesen, aber in dieser Situation die einzige Möglichkeit. Man habe aber immer deutlich ge-
macht, dass die Übertragung der Aufsicht auf die EZB erst nach einem gründlichen Test erfolgen könne, damit
keine gemeinsame Haftung für bereits in Schieflage befindliche Institute hervorgerufen würde. Dabei sei die Qua-
lität der Prüfungen wichtiger gewesen als die Schnelligkeit der Errichtung einer gemeinsamen Aufsicht. Es sei im
Jahr 2012 deutlich gewesen, dass dies nicht innerhalb weniger Monate hätte geschehen können. Man habe außer-
dem immer betont, dass man keine gemeinsame Einlagensicherung anstrebe.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD betonten, die Bundesregierung solle weiterhin auf eine europa-
weit möglichst einheitliche steuerliche Behandlung der Bankenabgabe hinwirken. Ziel sei es, gleiche Wettbe-
werbsbedingungen zu wahren und die Gesamtkosten einer Abwicklung für die Steuerzahler zu minimieren. Die
Fraktion der SPD ergänzte, dass sich aus ihrer Sicht die bisherige steuerliche Behandlung der Bankenabgabe in
ihrer Abschirmwirkung der Steuerzahler bzw. des Fiskus in Deutschland bewährt habe und beibehalten werden
sollte.

Die Koalitionsfraktionen wiesen darauf hin, dass der Entwurf eines delegierten Rechtsakts der EU-Kommission
zur Ausgestaltung der europäischen Bankenabgabe erst vor kurzem vorgelegt worden sei. Man sei sich einig
gewesen, dass man dem Gesetzentwurf erst zustimmen könne, wenn klar sei, welche Banken, in welcher Höhe
herangezogen würden.
Drucksache 18/3088 – 314 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD begrüßten die bei der Bankenabgabe vorgesehenen Pauschal-
regelungen für kleine Kreditinstitute, von denen viele der deutschen Genossenschaftsbanken und Sparkassen pro-
fitieren würden. Sie begrüßten auch das in Artikel 20 Absatz 5 des Entwurfs eines delegierten Rechtsakts zur
Bankenabgabe vorgesehene Wahlrecht der Mitgliedstaaten, während der Aufbauphase des Abwicklungsfonds die
Schwellenwerte für die festen Pauschalbeträge für kleine Banken zu erhöhen, um auch mittlere Banken zu entlas-
ten. Für das Jahr 2015 schaffe bereits das BRRD-Umsetzungsgesetz die Voraussetzungen zur Ausübung dieses
Wahlrechts. Die Bundesregierung plane, von diesem Wahlrecht zur Entlastung mittlerer Banken Gebrauch zu
machen. Ab 2016 könne das Wahlrecht in den Mitgliedstaaten, welche dem einheitlichen Abwicklungsmechanis-
mus angehören, allerdings nur noch durch den Durchführungsrechtsakt des Rates ausgeübt werden. Die Koaliti-
onsfraktionen der CDU/CSU und SPD ] betonten ihren Wunsch, dass das Wahlrecht im Durchführungsrechtsakt
des Rates – wie in dessen aktuellem Vorentwurf vorgesehen – weiterhin für die Bankenabgabe in Deutschland
ausgeübt werde.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD betonten, dass die bisherige Arbeitsteilung zwischen BaFin und
Bundesbank in der Praxis gut funktioniert habe. Daher solle mit der vorliegenden Regelung diese Arbeitsteilung
auch im Rahmen des SSM fortgeführt werden.
Die Bundesbank habe in ihrer Stellungnahme anlässlich der öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses des
Deutschen Bundestages vom 6. Oktober 2014 zum BRRD-Umsetzungsgesetz darauf hingewiesen, dass sie auch
im SSM in den für die Entscheidungsfindung relevanten Prozess eingebunden sein müsse. Darüber hinaus müsse
sie über einen direkten Zugriff auf wichtige Informationen aus der laufenden Aufsicht verfügen.
Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD betonten, dass es sich hierbei um wichtige Aspekte handele. In
der öffentlichen Anhörung am 6. Oktober 2014 sei klar zum Ausdruck gebracht worden, dass zwischen der BaFin
und der Deutschen Bundesbank auch im SSM eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit bestehe. Daher
gelte es, die bewährte Arbeitsteilung und Zusammenarbeit auch in Zukunft im SSM fortzusetzen und zu gewähr-
leisten, dass die deutsche Bankenaufsicht im SSM mit einer Stimme spreche. Die Koalitionsfraktionen der
CDU/CSU und SPD gehen davon aus, dass durch das Zusammenspiel der umfangreichen Regelungen zum Infor-
mationsaustausch in § 7 Absatz 1a Satz 3 des Gesetzentwurfs mit dem europäischen Regelwerk sowohl die Ein-
bindung der Bundesbank in die relevanten Prozesse der Entscheidungsvorbereitung als auch der Zugriff auf die
wichtigen Informationen aus der laufenden Aufsicht weiterhin gewährleistet seien. Zudem bleibe die Aufgabe der
Deutschen Bundesbank der Durchführung der laufenden Überwachung einschließlich der diesbezüglichen Teil-
nahme an den gemeinsamen Aufsichtsteams und der direkten Zusammenarbeit hierbei mit der EZB unberührt.
Beide Institutionen sollten sich in allen Aufsichtsfragen eng abstimmen ohne hierdurch die Entscheidungsrechte
der BaFin als zuständiger Behörde zu beeinträchtigen.
Da die EZB erst am 4. November 2014 die Aufsichtstätigkeit in vollem Umfang übernehme, sei eine abschlie-
ßende Beurteilung des Zusammenspiels von nationaler Bankenaufsicht und EZB noch nicht möglich. Man bitte
das Bundesministerium der Finanzen, dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages bis Ende 2016 unaufge-
fordert einen Bericht zur Evaluierung der Zusammenarbeit innerhalb des SSM vorzulegen. Dabei solle insbeson-
dere darauf eingegangen werden, ob die vorliegende Regelung zum Informationsaustausch und zur Zusammen-
arbeit unter Berücksichtigung der europarechtlichen Regelungen ausreichend sei oder einer Änderung bedürfe.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD verwiesen auf die Stellungnahmen der Deutschen Kredit-
wirtschaft im Rahmen der Öffentlichen Anhörung. Sie habe vorgetragen, dass der Erfüllungsaufwand zum
BRRD-Umsetzungsgesetz zu niedrig bemessen sei. Insbesondere seien die für die Sanierungsplanung eingestell-
ten Kosten nicht realitätsnah.
Die Bundesregierung weise darauf hin, dass zur Frage des Erfüllungsaufwands ein Erörterungstermin mit den
Verbänden stattgefunden habe. Bei der Schätzung für das BRRD-Umsetzungsgesetz sei nur der durch das Gesetz
neu entstehende Aufwand zu berücksichtigen. Die Aufwandsschätzung der Deutschen Kreditwirtschaft setze sich
überwiegend aus Kosten zusammen, welche bereits der Sanierungsplanung nach dem geltenden KWG zuzuord-
nen seien. Soweit das BRRD-Umsetzungsgesetz die Sanierungsplanung konkretisiere und im Anwendungsbe-
reich erweitere, sei der zusätzlich zum KWG festgestellte Erfüllungsaufwand nach vorgegebener Berechnungslo-
gik fortgeschrieben worden.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 315 – Drucksache 18/3088
Insgesamt sei die erfolgte Schätzung jedoch mit einer nicht unerheblichen Unsicherheit behaftet, da zahlreiche
Parameter (etwa die Fallzahl potentiell systemgefährdender Institute und die Ausgestaltung der vereinfachten
Anforderungen an die Sanierungsplanung) erst noch durch die Abwicklungsbehörde festgelegt würden. Insbeson-
dere die Schätzung der besonders kostenträchtigen Bereiche der Sanierungsplanung, Abwicklungsplanung und
zentralen Verwahrung von Verträgen basiere auf Annahmen und sei nur bedingt belastbar. Der Erfüllungsaufwand
könne daher letztlich durchaus höher ausfallen als angenommen.
Die Bundesregierung stelle in Aussicht, in Abhängigkeit von der bereits im Verfahren vorgesehenen unabhängi-
gen Überprüfung der Erfüllungsaufwandsschätzung durch das statistische Bundesamt die Schätzung in einigen
Jahren zu aktualisieren, wenn der konkrete Aufwand besser messbar sein werde.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD forderten das Bundesministerium der Finanzen auf, in drei
Jahren eine aktualisierte Schätzung und eine entsprechende Anpassung des Erfüllungsaufwands vorzulegen.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD betonten, der Gesetzentwurf zusammen mit den eingebrachten
Änderungen sehe nun eine gute Lösung für die Frage des Rechtsformwechsels vor. Ein Bail-In der Gläubiger
erfordere die Möglichkeit eines Rechtsformwechsels, dies entspreche auch den europäischen Vorgaben. Ein
Rechtsformwechsel sei nun bundesrechtlich möglich, den Bundesländern werde aber die Möglichkeit eingeräumt,
eine Alternativlösung vorzulegen, bei dem die entsprechenden Eigentumsrechte den Gläubigern ohne Rechts-
formwechsel zugeordnet werden könnten. Den Bedenken der Sparkassen sei damit Rechnung getragen worden.
Aufgrund der Institutssicherungssysteme bestehe die Hoffnung, dass der Anwendungsfall ohnehin wenig wahr-
scheinlich sei. Die Schaffung des Rechtsrahmens für eine einheitliche Umsetzung sei aber notwendig gewesen.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD unterstrichen, es sei wichtig, sich wie vom Bundesrat angeregt
mit den Folgen der nationalen Trennbankengesetzgebung vor dem Hintergrund der geplanten europäischen Re-
gelungen zu beschäftigen. Allerdings müsse dies mit Sorgfalt geschehen, und solle vom vorliegenden Gesetzge-
bungsverfahren getrennt behandelt werden. Es sei auch ein Signal an die Kreditinstitute, dass die bestehenden
Regeln zu diesem Zeitpunkt nicht aufgeweicht würden.

Die Fraktion DIE LINKE. verdeutlichte zunächst drei grundlegende Probleme.
Erstens seien sich alle einig gewesen, dass die EZB als Institution die falsche Einrichtung für die Wahrnehmung
der europäischen Bankenaufsicht sei. Aufsicht und Geldpolitik unter einem Dach seien systemwidrig. Darin wür-
den Risiken liegen, die nicht abschätzbar sein. In der jetzigen Diskussion spiele dieser Einwand zwar keine große
Rolle mehr, aber die Risiken bestünden dennoch. Man sei nicht der Auffassung, dass die EZB diese Kompetenzen
wieder aufgeben werde. Angesichts ihres Machtbewusstseins werde sich die EZB nicht verdrängen lassen.

Zweitens sei beim „europäischen“ Abwicklungsmechanismus nur die Eurozone beteiligt. Damit werde der wich-
tigste Bankenplatz Europas, London, nicht erfasst. In der Anhörung sei klar gesagt worden, es werde sich erst
erweisen müssen, wie im Falle einer Krise einer Bank mit Zweigstellen, Beteiligungen oder eigenen Instituten
auch in London, die Schnittstelle zwischen EZB und der britischen Aufsicht tatsächlich funktionieren werde. Die
vorgesehenen Regelungen seien nicht krisenbewährt.

Drittens seien sich seit 2008 alle einig gewesen, dass das Problem des Too-big-to-fail gelöst werden müsse. Man
sei sich einig gewesen, dass ein Konglomerat wie etwa die Deutsche Bank nicht beherrschbar sei. Daran habe sich
nichts geändert, sowohl von der Größe der Institute noch von deren Vernetzung her. Deswegen bleibe fraglich,
ob eine Abwicklung sehr großer Institute, wenn sie notwendig wäre, wirklich funktionieren würde. Von diesen
Konglomeraten gebe es in Europa mindestens 15. Eine mutige Politik hätte auf deren Verkleinerung drängen
müssen. Es werde zwar ein Trennbankengesetz auf EU-Ebene geben, das aber frühestens 2019 umgesetzt werden
solle.
Drucksache 18/3088 – 316 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Trotz dieser grundlegenden Schwächen sei mit der Gesetzgebung zur Bankenunion die Aufsicht besser geworden.
In deren Zuge seien die Banken in Europa mit hohem Aufwand geprüft worden. Dadurch seien viele Schwach-
stellen in den Banken aufgedeckt worden. Die Banken seien heute besser untersucht und geprüft, als es je zuvor
in den letzten 10 bis 15 Jahren der Fall gewesen sei. Es bleibe trotzdem fraglich, ob das vorgesehene Verfahren
eines Bail-in der Gläubiger angesichts der Verflechtungen zwischen den Banken tatsächlich funktioniere. Es seien
zwar Stresstests mit verschiedenen Szenarien gemacht worden. Jedoch gebe es keine Gewähr dafür, dass ein Bail-
in in einer Krise wirklich funktionieren würde.

Die Fraktion DIE LINKE. betonte, man habe in Deutschland mit den Sparkassen und Genossenschaftsbanken
viele Institute, die relativ klein seien und ein auf Regionen begrenztes und auf solide Finanzen ausgerichtetes
Geschäftsmodell hätten. Sowohl die Sparkassen als auch die Genossenschaftsbanken hätten ein Sicherungssys-
tem, das bei Schwierigkeiten von den Instituten in Anspruch genommen werden könne und anschließend auch
entsprechende Abwicklungen bzw. Rettungen von einzelnen Instituten vorsehe. Es sei nicht einsehbar, warum
diese Verbünde überhaupt in einen europäischen Bankenabwicklungsfonds einzahlen müssten, von dem sie nie
etwas haben würden und für den sie nicht zuständig seien. Das eingezahlte Geld sei eher als Spende anzusehen,
und nicht als eine Absicherung für die weitere Existenz dieser Sparkassen und Genossenschaftsbanken.
Es gebe die Regelung, dass für kleine Institute pauschale Beiträge zur europäischen Bankenabgabe zwischen
5 000 und 50 000 Euro vorgesehen seien. Allerdings sei in der Anhörung deutlich geworden, dass es ab einer
Bilanzsumme von 1 Mrd. Euro zu riesigen Sprüngen bei den Beiträgen komme. Bei den diesbezüglichen Nach-
verhandlungen habe man erreicht, dass nicht eine Milliarde, sondern drei Milliarden Euro bei der Bilanzsumme
als Schwellenwert zugrunde gelegt würden. Die Belastung für die Sparkassen und Genossenschaftsbanken sei
dadurch aber kaum geringer, als ursprünglich vorgesehen. Der Unterschied zwischen denjenigen Instituten, die
zwischen 5 000 und 5 000 Euro zahlen müssten und denjenigen, die Beiträge in voller Höhe zahlen müssten, sei
immer noch gewaltig. Dies betreffe 75 Prozent der Sparkassen. Das Verhandlungsergebnis solle der Großen Ko-
alition ermöglichen, dem Gesetzespaket zuzustimmen. Dennoch würden in den nächsten Jahren aus dem Spar-
kassenbereich hunderte Millionen Euro in den Bankenabwicklungsfonds gezahlt werden, die sonst als Gewinn-
ausschüttung vor Ort für gemeinnützige Zwecke hätten verwendet werden können. Das sei nicht akzeptabel. Letzt-
lich hätten sich bei den Verhandlungen diejenigen Mitgliedstaaten durchgesetzt, die ein Bankensystem hätten, das
nicht den deutschen Strukturen entspreche. Das führe zu der Ungerechtigkeit, dass diejenigen Institute, die nicht
vom Bankenabwicklungsfonds profitieren würden, massiv einzahlen müssten.

In der Gesamtbewertung lehne die Fraktion DIE LINKE. die Gesetzentwürfe daher ab, obwohl es in vielen Punk-
ten Verbesserungen in der Qualität der Aufsicht geben werde.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bezeichnete die Einrichtung einer europäischen Aufsicht und Ab-
wicklung für Kreditinstitute als großen Erfolg. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN habe sich stets dafür
eingesetzt und erinnert daran, dass die Bundesregierung in der Vergangenheit bei der Frage der europäischen
Bankenunion oft gebremst habe. Die Bundesregierung habe sowohl eine europäische Aufsicht als auch eine eu-
ropäische Abwicklungsbehörde jahrelang abgelehnt. Ein europäischer Ansatz der Bankenstabilisierung sei bereits
von der letzten Großen Koalition grundsätzlich abgelehnt worden. Nun würden die Regierungsfraktionen die Er-
richtung einer europäischen Bankenunion begrüßen. Daraus müsse man lernen. Es sei deutlich, dass es manchmal
im deutschen Interesse liege, Lösungen auf europäischer Ebene zu suchen.
Die Stresstests der EZB hätten insgesamt gut funktioniert, davor müsse man Respekt haben, da sich die Aufsichts-
funktion der EZB noch im Aufbau befinde. Natürlich habe es einzelne Probleme gegeben, aber insgesamt hätten
die Tests zu einem massiven Aufbau beim Eigenkapital im europäischen Bankensektor geführt, der dringend
notwendig gewesen sei und weitergeführt werden müsse. Die Kapitalisierung des europäischen Bankensektors sei
im internationalen Vergleich immer noch niedrig.
Dem BRRD-Umsetzungsgesetz stimme man zu, weil es einen Schritt in die richtige Richtung bedeute. Es sei
allerdings problematisch, dass die Übergangsfristen so lang seien, dass die neue, stabile Architektur erst 2024
vollendet sein werde. Für die sehr großen europäischen Banken werde dieses neue System allerdings nicht funk-
tionieren. Bereits beim deutschen Restrukturierungsgesetz habe man darauf hingewiesen, dass die Mechanismen
bei der Deutschen Bank nicht funktionieren würden. Auch für das neu errichtete europäische System gelte: Für

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 317 – Drucksache 18/3088
Banken von der Größe der Deutschen Bank oder von Barclays werde es nicht funktionieren. Diese Banken seien
zu groß und müssten zukünftig kleiner werden. Man erwarte, dass die Bundesregierung sich dieser Frage stelle.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bezeichnete es als richtig, dass die Frage des deutschen Trennbanken-
gesetzes vor dem Hintergrund der anstehenden europäischen Regelung nicht an die vorliegenden Gesetzentwürfe
angehängt worden sei. Man müsse diese Frage sorgfältig und getrennt diskutieren.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beantragte eine getrennte Abstimmung der Teile des Gesetzentwurfes
zum BRRD-Umsetzungsgesetz, mit dem die Verlängerung des SoFFin geregelt werde, die man ablehne. Es sei
ein falscher Anreiz, Steuermittel als Absicherung bereit zu stellen. Die Logik staatlicher Bankenrettungen müsse
durchbrochen werden.
Zur europäischen Bankenabgabe betonte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, der vorgelegte Regelungs-
entwurf der EU-Kommission sei unbefriedigend. Die Differenzierung zwischen den Belastungen großer Institute
und denjenigen kleiner Banken mit eingeschränktem Geschäftsmodell sei angesichts der unterschiedlichen Risi-
koprofile zu gering. Man könne aus Ländern wie Kanada oder den USA lernen, dass es für kleine, regional tätige
Banken mit sehr eingeschränkten Geschäftsmodellen, bei denen etwa spekulative Geschäfte qua Satzung verboten
seien, sinnvoll wäre, ein ganz eigenes regulatorisches Fundament mit einer separaten rechtlichen Grundlage zu
schaffen. So könnte man vermeiden, dass bei jeder Regulierung der Großbanken auf europäischer Ebene immer
wieder Ausnahmen für die kleinen Regionalbanken ausgehandelt werden müssten.
Die Stellungnahme der Koalitionsfraktionen zum Verhältnis der BaFin zur Bundesbank für den Ausschussbericht
löse die Probleme bei der Arbeitsteilung beider Institutionen nicht. Man werde diese Frage in der Praxis weiter
verfolgen müssen. Durch die Errichtung des europäischen Aufsichtssystems würden sich beide Institutionen einer
massiven Veränderung gegenüber sehen, die Anpassungsbedarf nach sich ziehen werde.
Zum zweiten Gesetzentwurf der Bundesregierung zu dem Übereinkommen für die Übertragung der Beiträge auf
den Abwicklungsfonds enthalte sich die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Es sei richtig, die entsprechenden
Strukturen zu schaffen, den Weg einer intergouvernementalen Vereinbarung halte man aber für falsch. Die Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN habe in der Vergangenheit ein Rechtsgutachten vorgelegt, das diese Ansicht
bestärke.

Vom Ausschuss angenommene Änderungsanträge zum BRRD-Umsetzungsgesetz (Drucksache 18/2575)
Die vom Ausschuss angenommenen Änderungen am Gesetzentwurf sind aus der Zusammenstellung in der Be-
schlussempfehlung des Finanzausschusses ersichtlich. Die Begründungen der Änderungen finden sich in diesem
Bericht unter „B. Besonderer Teil“. Insgesamt brachten die Koalitionsfraktionen 47 Änderungsanträge ein.

Voten der Fraktionen zu den angenommenen Änderungsanträgen:

Änderungsantrag 1 der Koalitionsfraktionen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz [SAG] Anwendungsbereich;
Finanzkonglomerate )
Zustimmung: CDU/CSU, SPD
Ablehnung:
Enthaltung: DIE LINKE., BÜ 90/GRÜ

Änderungsantrag 2 der Koalitionsfraktionen (SAG: Definition von „gedeckte Schuldverschreibung“)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD, BÜ 90/GRÜ
Ablehnung: -
Enthaltung: DIE LINKE.
Drucksache 18/3088 – 318 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Änderungsantrag 3 der Koalitionsfraktionen (SAG: Informationsaustausch)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD, BÜ 90/GRÜ
Ablehnung: -
Enthaltung: DIE LINKE.

Änderungsantrag 4 der Koalitionsfraktionen (SAG: Sanierungsplan; Fristverlängerung)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD
Ablehnung: -
Enthaltung: DIE LINKE., BÜ 90/GRÜ

Änderungsantrag 5 der Koalitionsfraktionen (Einzelsanierungsplan; Erstellung eines Sanierungsplans bei nach-
geordneten Unternehmen)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD
Ablehnung: DIE LINKE.
Enthaltung: BÜ 90/GRÜ

Änderungsantrag 6 der Koalitionsfraktionen (SAG: Mängel eines Sanierungsplans)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE., BÜ 90/GRÜ
Ablehnung: -
Enthaltung: -

Änderungsantrag 7 der Koalitionsfraktionen (SAG: Zusammenarbeit von Aufsichts- und Abwicklungs-behörde)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD
Ablehnung: -
Enthaltung: DIE LINKE., BÜ 90/GRÜ

Änderungsantrag 8 der Koalitionsfraktionen (SAG: Befreiung von Sanierungsplanung)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD, BÜ 90/GRÜ
Ablehnung: -
Enthaltung: DIE LINKE.

Änderungsantrag 9 der Koalitionsfraktionen (SAG: Zentrale Verwahrung und Verwaltung von Finanzkontrakten)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD, BÜ 90/GRÜ
Ablehnung: -
Enthaltung: DIE LINKE.

Änderungsantrag 10 der Koalitionsfraktionen (SAG: Vorhaltung genehmigten Kapitals; Aktiengesellschaften)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD, BÜ 90/GRÜ
Ablehnung: -
Enthaltung: DIE LINKE.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 319 – Drucksache 18/3088
Änderungsantrag 11 der Koalitionsfraktionen (SAG: Abwicklungsvoraussetzungen)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD
Ablehnung: -
Enthaltung: DIE LINKE., BÜ 90/GRÜ

Änderungsantrag12 der Koalitionsfraktionen (SAG: Bestandsgefährdung bei Gruppen)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE., BÜ 90/GRÜ
Ablehnung: -
Enthaltung: -

Änderungsantrag 13 der Koalitionsfraktionen (SAG: Allgemeine Abwicklungsbefugnisse)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE., BÜ 90/GRÜ
Ablehnung: -
Enthaltung: -

Änderungsantrag 14 der Koalitionsfraktionen (SAG: Aufhebung der Börsenzulassung)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE., BÜ 90/GRÜ
Ablehnung: -
Enthaltung: -

Änderungsantrag 15 der Koalitionsfraktionen (SAG: Moratorium; Klarstellung § 82 SAG zu KWG)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD, BÜ 90/GRÜ
Ablehnung: -
Enthaltung: DIE LINKE.

Änderungsantrag 16 der Koalitionsfraktionen (SAG: Bail-In; Herabschreibung und Umwandlung bei Unverhält-
nismäßigkeit)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD
Ablehnung: -
Enthaltung: DIE LINKE., BÜ 90/GRÜ

Änderungsantrag 17 der Koalitionsfraktionen (SAG: vom Bail-In ausgenommene Verbindlichkeiten)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD, BÜ 90/GRÜ
Ablehnung: -
Enthaltung: DIE LINKE.

Änderungsantrag 18 der Koalitionsfraktionen (SAG: Klarstellung zur Erhalt der Gewährträgerhaftung)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE.
Ablehnung: -
Enthaltung: BÜ 90/GRÜ
Drucksache 18/3088 – 320 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Änderungsantrag 19 der Koalitionsfraktionen (SAG: Korrektur Redaktionsversehen)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE., BÜ 90/GRÜ
Ablehnung: -
Enthaltung: -

Änderungsantrag 20 der Koalitionsfraktionen (SAG: Entziehung der Bankerlaubnis)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD
Ablehnung: -
Enthaltung: DIE LINKE., BÜ 90/GRÜ

Änderungsantrag 21 der Koalitionsfraktionen (SAG: Redaktionsversehen)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD, BÜ 90/GRÜ
Ablehnung: -
Enthaltung: DIE LINKE.

Änderungsantrag 22 der Koalitionsfraktionen (SAG: Gebühren und Umlage)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD
Ablehnung: -
Enthaltung: DIE LINKE., BÜ 90/GRÜ

Änderungsantrag 23 der Koalitionsfraktionen (SSM-bedingte Änderungen des Kreditwesengesetzes)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD
Ablehnung: -
Enthaltung: DIE LINKE., BÜ 90/GRÜ

Änderungsantrag 24 der Koalitionsfraktionen (KWG: Legal Entity Identifier )
Zustimmung: CDU/CSU, SPD, BÜ 90/GRÜ
Ablehnung: -
Enthaltung: DIE LINKE.

Änderungsantrag 25 der Koalitionsfraktionen (KWG: Übergangsvorschrift zur Übertragungsanordnung)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD
Ablehnung: -
Enthaltung: DIE LINKE., BÜ 90/GRÜ

Änderungsantrag 26 der Koalitionsfraktionen (Restrukturierungsfondsgesetz: Aufnahme der Unionszweigstellen
in Kreis der Beitragspflichtigen)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE., BÜ 90/GRÜ
Ablehnung: -
Enthaltung: -
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 321 – Drucksache 18/3088
Änderungsantrag 27 der Koalitionsfraktionen (RStruktFG: Streichung Definition gedeckte Einlagen; redaktio-
nelle Anpassungen)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD
Ablehnung: -
Enthaltung: DIE LINKE., BÜ 90/GRÜ

Änderungsantrag 28 der Koalitionsfraktionen (RStruktFG: Restrukturierungsfondsmaßnahmen)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD, BÜ 90/GRÜ
Ablehnung: -
Enthaltung: DIE LINKE.

Änderungsantrag 29 der Koalitionsfraktionen (RStruktFG: Restrukturierungsfonds, Klarstellung alternativer Gül-
tigkeit von Varianten)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD, BÜ 90/GRÜ
Ablehnung: -
Enthaltung: DIE LINKE.

Änderungsantrag 30 der Koalitionsfraktionen (RStruktFG: Korrektur Verweisfehler)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD, BÜ 90/GRÜ
Ablehnung: -
Enthaltung: DIE LINKE.

Änderungsantrag 31 der Koalitionsfraktionen (RStruktFG Ausgleichsbetrag Restrukturierungsfonds)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE., BÜ 90/GRÜ
Ablehnung: -
Enthaltung: -

Änderungsantrag 32 der Koalitionsfraktionen (RStruktFG: IGA: Übertragung der Bankenabgabe auf den einheit-
lichen Abwicklungsfonds)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD
Ablehnung: -
Enthaltung: DIE LINKE., BÜ 90/GRÜ

Änderungsantrag 33 der Koalitionsfraktionen (RStruktFG: Verordnungsermächtigung)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE.
Ablehnung: -
Enthaltung: BÜ 90/GRÜ

Änderungsantrag 34 der Koalitionsfraktionen (RStruktFG: Korrektur Verweisfehler)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD
Ablehnung: -
Enthaltung: DIE LINKE., BÜ 90/GRÜ
Drucksache 18/3088 – 322 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Änderungsantrag 35 der Koalitionsfraktionen (Pfandbriefgesetz: Deckung)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD
Ablehnung: -
Enthaltung: DIE LINKE., BÜ 90/GRÜ

Änderungsantrag 36 der Koalitionsfraktionen (PfandBG: Grundpfandrecht)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD
Ablehnung: -
Enthaltung: DIE LINKE., BÜ 90/GRÜ

Änderungsantrag 37 der Koalitionsfraktionen (PfandBG: Redaktionelle Klarstellung)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD
Ablehnung: -
Enthaltung: DIE LINKE., BÜ 90/GRÜ

Änderungsantrag 38 der Koalitionsfraktionen (PfandBG: Beschränkung Erfordernis Bonitätsstufe)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD
Ablehnung: -
Enthaltung: DIE LINKE., BÜ 90/GRÜ

Änderungsantrag 39 der Koalitionsfraktionen (PfandBG: Redaktionelle Klarstellung)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD
Ablehnung: -
Enthaltung: DIE LINKE., BÜ 90/GRÜ

Änderungsantrag 40 der Koalitionsfraktionen (PfandBG: Redaktionelle Änderung)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD
Ablehnung: -
Enthaltung: DIE LINKE., BÜ 90/GRÜ

Änderungsantrag 41 der Koalitionsfraktionen (PfandBG: Redaktionelle Klarstellung)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD
Ablehnung: -
Enthaltung: DIE LINKE., BÜ 90/GRÜ

Änderungsantrag 42 der Koalitionsfraktionen (PfandBG: Ausdehnung Übergangsregelungen Transparenzanga-
ben)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD
Ablehnung: -
Enthaltung: DIE LINKE., BÜ 90/GRÜ
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 323 – Drucksache 18/3088
Änderungsantrag 43 der Koalitionsfraktionen (Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz: Aufgaben aus der SRM-
Verordnung)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD, BÜ 90/GRÜ
Ablehnung: -
Enthaltung: DIE LINKE.

Änderungsantrag 44 der Koalitionsfraktionen (Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz: Abwicklungsanstalten)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD
Ablehnung: -
Enthaltung: DIE LINKE., BÜ 90/GRÜ

Änderungsantrag 45 der Koalitionsfraktionen (Handelsregisterverordnung und Genossenschafts-registerverord-
nung)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD, BÜ 90/GRÜ
Ablehnung: -
Enthaltung: DIE LINKE.

Änderungsantrag 46 der Koalitionsfraktionen (Inkrafttreten)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD, BÜ 90/GRÜ
Ablehnung: -
Enthaltung: DIE LINKE.

Änderungsantrag 47 der Koalitionsfraktionen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz: Rechtsformwechsel)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD
Ablehnung: -
Enthaltung: DIE LINKE., BÜ 90/GRÜ
Separate Abstimmung der SoFFin-Verlängerung
Der Entwurf zum BRRD-Umsetzungsgesetz auf Drucksache 18/2575 regelt die Verlängerung des Finanzmarkt-
stabilisierungsfonds (SoFFin) in
Artikel 5,
Nummern 6 bis 11,
Nummer 12 Buchstaben a und b,
Nummer 13 Buchstabe a,
Nummer 15 und
Artikel 7.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beantragte separate Abstimmung dieser Regelungen.

Für Annahme der aufgeführten Regelungen zur SoFFin-Verlängerung stimmten die Fraktionen der CDU/CSU
und SPD.
Gegen die Annahme der aufgeführten Regelungen zur SoFFin-Verlängerung stimmten die Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
Drucksache 18/3088 – 324 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
B. Besonderer Teil

Zum BRRD-Umsetzungsgesetz (Drucksache 18/2575)

Zu Artikel 1 (Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen [Sanierungs- und
Abwicklungsgesetz – SAG])

Zu § 1
Zu Nummer 3 und Streichung der alten Nummer 4
Die Einbeziehung von Finanzkonglomeraten in den allgemeinen Anwendungsbereich des SAG ist entbehrlich.
Sie ist durch die Richtlinie 2014/59/EU (BRRD) nicht veranlasst. Durch die Streichung wird klargestellt, dass die
einem Finanzkonglomerat angehörenden Versicherungsunternehmen nicht neben Finanzkonglomerate- und Ver-
sicherungsaufsichtsrecht noch dem Sanierungs- und Abwicklungsregime nach dem SAG unterliegen. Finanzkon-
glomerate haben im Rahmen des SAG aber Mitwirkungspflichten bei der Vernetzungsanalyse. Die Adressaten
dieser Mitwirkungspflicht werden in § 45 Absatz 1 SAG gesondert aufgeführt.

Zu § 2
Zu Absatz 3 Nummer 24
Bei der Definition von „gedeckte Schuldverschreibung“ wird der Verweis auf das Pfandbriefgesetz durch einen
Verweis auf die etwas weitere Definition in der OGAW-Richtlinie ersetzt. Damit wird eine Angleichung an die
entsprechenden Definitionen in der BRRD und in der SRM-Verordnung vorgenommen.

Zu § 3
Zu Absatz 4 (neu)
Durch die Änderungen soll die Zusammenarbeit zwischen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
und der FMSA klarer gestaltet werden. Die Änderungen tragen der Grundentscheidung der BRRD Rechnung,
dass die Sanierungsplanung und das frühzeitige Eingreifen Aufgaben der Aufsicht sind, während die übrigen
Aufgaben in den Bereich der Abwicklungsbehörde fallen. Gleichzeitig soll jedoch nicht unberücksichtigt bleiben,
dass Entscheidungen der Abwicklungsbehörde auch Auswirkungen auf den going concern eines Instituts haben
können. Um eine möglichst reibungslose Zusammenarbeit zwischen Aufsicht und Abwicklung in diesen Punkten
sicherzustellen, sieht der Entwurf für diesen Fall eine Beteiligung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
aufsicht vor, soweit diese auch Aufsichtsbehörde ist.
Dies begründet außerdem die Änderungen an folgenden Stellen des Gesetzentwurfs:
§ 13 Absatz 6 SAG
§§ 19 Absatz 3 Satz 2, 36 Absatz 4 Satz 2 und 45 Absatz 2 Satz 2 SAG
§ 30 Absatz 2 Satz 2 SAG
§ 45 Absatz 1 Nummer 1 SAG
§ 47 Absatz 1 Satz 2 (neu) SAG
§ 48 Absatz 1 SAG
§ 49 Absatz 5 Satz 1 SAG
§ 50 Absatz 1 Satz 2 SAG
§ 51 Absatz 1 SAG
§ 56 Absatz 1 Satz 1 SAG
§ 99 Absatz 7 SAG
§ 173 SAG

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 325 – Drucksache 18/3088

Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu den Nummern 13, 14 und 15 (neu):
Die Änderung dient der Anpassung des Gesetzes an die Verordnung (EU) 806/2014 über den einheitlichen Ab-
wicklungsmechanismus. Gemäß Art. 99 Absatz 3 dieser Verordnung, wird die Zusammenarbeit der nationalen
Abwicklungsbehörden mit dem Single Resolution Board (SRB) bei der Ausarbeitung von Abwicklungsplänen
bereits zum 1. Januar 2015 beginnen. Die vorgeschlagene Änderung stellt sicher, dass die Abwicklungsbehörde
in der Lage ist, die dafür erforderlichen Informationen zu teilen.

Zu § 12
Zu Absatz 3 Satz 1
Nach bisherigem Recht gab es für die Sanierungsplanung nach dem Kreditwesengesetz für die Institute die Mög-
lichkeit, eine Verlängerung der Frist zur Vorlage eines Sanierungsplans um bis zu sechs Monate zu beantragen (§
47a Abs. 4 Satz 2 KWG a. F.). Diese Verlängerungsoption wird nun auf die Sanierungsplanung nach dem Sanie-
rungs- und Abwicklungsgesetz übertragen. Die Regelung findet keine unmittelbare Entsprechung in der Abwick-
lungsrichtlinie. Sie ist jedoch zulässig, da die Abwicklungsrichtlinie keine feste Frist für die Vorlage von Sanie-
rungsplänen vorgibt.

Zu § 14
Zu Absatz 3 Satz 2
Nach § 14 wird grundsätzlich ein Gruppensanierungsplan durch das EU-Mutterunternehmen erstellt. § 14 Absatz
3 regelt die Konstellation, dass die Aufsichtsbehörde – nach Durchlaufen eines näher festgelegten Verfahrens –
im Hinblick auf ein inländisches Institut, welches nachgeordnetes Unternehmen eines EU-Mutterunternehmens
in einem anderen Mitgliedstaat ist, die Erstellung eines Einzelsanierungsplans verlangt. Bilden die betroffenen
inländischen Institute ihrerseits eine Teilgruppe, erscheint es unter Aufsichtsaspekten wie auch zur Entlastung
der Institute sinnvoll, dass diese Sanierungsplanung auch in Form eines gemeinsamen Teilgruppensanierungs-
plans für die deutschen Institute geschehen kann. Die Neufassung des Satzes 2 stellt klar, dass ein solcher Teil-
gruppensanierungsplan vom inländischen übergeordneten Unternehmen erstellt wird und nur alternativ zu Ein-
zelsanierungsplänen für die betroffenen Institute verlangt werden kann.

Zu § 16
Zu Absatz 8
§ 16 Absatz 8 regelt die Befugnisse der Aufsichtsbehörde bei Mängeln eines Sanierungsplans, welcher von einem
Institutssicherungssystem für die ihm angehörenden Institute erstellt wird. In diesem Fall kann die Aufsichtsbe-
hörde vom Institutssicherungssystem einen überarbeiteten Sanierungsplan verlangen (§ 16 Absatz 8 in Verbin-
dung mit Absatz 1) oder das Institutssicherungssystem anweisen, bestimmte Änderungen an dem Sanierungsplan
vorzunehmen (§ 16 Absatz 8 in Verbindung mit Absatz 2). Verlangen nach Veränderungen der Geschäftstätigkeit
(§ 16 Absätze 3 bis 7) können sich allerdings nicht auf das Institutssicherungssystem selbst, sondern nur auf die
Institute beziehen, für welche die Sanierungsplanung erfolgt. Dies wird durch die Korrektur des Verweises klar-
gestellt.

Zu § 20
Zu Absatz 2 Satz 4 (neu)
Die Änderung beruht auf einem Petitum des Bundesrats. Sie verdeutlicht, dass ein Befreiungsantrag nach § 20
Absatz 1 auch als Sammelantrag durch ein institutsbezogenes Sicherungssystem gestellt werden kann. Zudem
wird klargestellt, dass ein Sammelantrag nicht ohne Zustimmung der betroffenen Institute gestellt werden kann.
Drucksache 18/3088 – 326 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zu § 43
Zu Absatz 1 und Absatz 2
Die Änderung beruht auf einem Petitum des Bundesrats. Es wird klargestellt, dass sich die Pflicht zur zentralen
Verwahrung – entsprechend der Anforderung in Artikel 71 Absatz 7 der Abwicklungsrichtlinie in der englischen
Originalfassung – auf Finanzkontrakte beschränkt.

Zu § 56
Zu Absatz 1 Satz 2
Nach § 56 Absatz 1 SAG kann die Abwicklungsbehörde anordnen, dass Gesellschaften im Hinblick auf das Bail-
In-Instrument genehmigtes Kapital vorzuhalten haben. Satz 2 in seiner bisherigen Fassung sieht lediglich für Ge-
sellschaften mit beschränkter Haftung vor, dass im Falle einer solchen Anordnung die gesellschaftsrechtliche
Begrenzung für genehmigtes Kapital keine Anwendung findet. Diese Ausnahme wird nun auf Aktiengesellschaf-
ten erstreckt. Dies ist deshalb erforderlich, weil – entgegen der Annahme bei Erstellung der Regelung – die in der
in der Aktienrechtsnovelle geplante Regelung zur Nichtanrechenbarkeit bedingter Kapitalerhöhungen aller Vo-
raussicht nach nicht zeitgleich mit dem BRRD-Umsetzungsgesetz in Kraft treten wird.

Zu § 62
Zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
Die Änderung erfolgt auf einen Hinweis des Bundesrates. Durch die Änderung soll klargestellt werden, dass Ab-
wicklungsmaßnahmen nur dann möglich sind, wenn sie zur Erreichung der Abwicklungsziele und damit im öf-
fentlichen Interesse erforderlich sind. Diese Voraussetzung ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn ein Institut
im Rahmen eines Insolvenzverfahrens abwickelbar ist.

Zu § 64
Zu Absatz 1
Durch diese Ergänzung wird klargestellt, dass für die Feststellung der Bestandsgefährdung bei Finanzinstituten
oder Holdinggesellschaften die gleichen Zuständigkeiten bestehen wie für die Feststellung der Bestandsgefähr-
dung bei einem Einzelinstitut.

Zu § 77 Absatz 3 Satz 2 und § 96 Absatz 7
Die Neufassung des Satzes 2 hat zur Folge, dass – analog dem Modell des § 12 Absatz 1 Nummer 2 Insolvenzor-
dnung, welches hier für das „Sonderinsolvenzrecht“ des SAG übernommen wird – das Landesrecht landesrecht-
lich verfasste Institute (insbesondere Sparkassen und Landesbanken) aus dem Regime des Rechtsformwechsels
ausnehmen kann.
Die Länder sind allerdings in ihrem Zuständigkeitsbereich zur Umsetzung der Richtlinie verpflichtet. Hieraus
ergibt sich die Pflicht, die Abwicklungsfähigkeit von nach Landesrecht verfassten Instituten sicherzustellen. Eine
Herausnahme aus dem Anwendungsbereich des Rechtsformwechsels dürfte daher nur richtlinienkonform sein,
wenn statt eines Rechtsformwechsels ein Alternativmodell zur Realisierung des Instruments der Gläubigerbetei-
ligung vorgesehen wird, welches möglichst wirkungsähnlich ist (vgl. Artikel 63 Absatz 3 BRRD). Eine solche
möglichst weitgehende Ähnlichkeit hinsichtlich der Wirkung dürfte nur dann in Betracht kommen, wenn das
vorgesehene Alternativmodell – im Vergleich zum Rechtsformwechsel mit anschließender kombinierter Um-
wandlung und Herabschreibung – zum einen weder die betroffenen Gläubiger stärker belastet noch höhere Ent-
schädigungsleistungen des Abwicklungsfonds auslöst. Zum anderen müsste sichergestellt sein, dass der Träger
die wesentlichen Eigentümerrechte (Bestimmungsmacht über das Institut sowie wirtschaftliche Rechte, insbeson-
dere die Partizipation an etwaigen Erholungseffekten des Instituts) an die herabgeschriebenen Gläubiger verliert.
Den Gläubigern müssten als Aus-gleich für eine Herabschreibung zumindest anteilsähnliche Rechte am Institut
eingeräumt werden können. Diese Wirkungen müssen jeweils von Dauer sein.
Die Änderung von § 96 Absatz 7 ermöglicht es der Abwicklungsbehörde bei der Festsetzung der Umwandlung
und Herabschreibung entsprechende landes-rechtliche Alternativmodelle zu berücksichtigen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 327 – Drucksache 18/3088

Zu § 78
Die Einfügung der neuen Nummer 4 dient der Umsetzung von Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b der Abwicklungs-
richtlinie und korrigiert ein Redaktionsversehen. Die Abwicklungsbehörde erhält die allgemeine Befugnis, im
Abwicklungsfall Rechte zum Erwerb von Anteilen aufzuheben.

Zu § 79
Zu § Absatz 3
Die Änderung trägt einem Anliegen des Bundesrates Rechnung. Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c der Abwick-
lungsrichtlinie sieht die Befugnis der Abwicklungsbehörde vor, der jeweiligen Behörde vorzuschreiben, die Zu-
lassung zum Handel an einem geregelten Markt oder die amtliche Notierung von Finanzinstrumenten aufzuheben
oder auszusetzen. In Deutschland wäre von dieser Anweisung durch die Abwicklungsbehörde die Geschäftsfüh-
rung der jeweiligen Börse betroffen. Um möglichst wenig in das bundesstaatliche Kompetenzgefüge einzugreifen,
wird die Befugnis nicht mehr wörtlich aus dem Richtlinientext übernommen, sondern nach dem Vorbild von § 4
Abs. 2 Satz 2 Wertpapierhandelsgesetz gefasst. Statt einer Anweisungsbefugnis der Abwicklungsbehörde gegen-
über einer Landesbehörde wird eine unmittelbare Befugnis der Abwicklungsbehörde zur Untersagung des Han-
dels vorgesehen.

Zu § 82
Zu Absatz 5 (neu)
Die Änderung regelt das Verhältnis zwischen Sanierungs- und Abwicklungsgesetz und Kreditwesengesetz. Ist in
Bezug auf ein Institut eine Abwicklungsmaßnahme nach den Regelungen des Sanierungs- und Abwicklungsge-
setzes ergangen, so kommt ein Moratorium nach den einschlägigen Vorschriften des Kreditwesengesetzes nur mit
Zustimmung der Abwicklungsbehörde in Betracht.

Zu § 89 Nummer 2 und § 90 Nummer 2
Die Änderung dient der Klarstellung des Verhältnisses von Umwandlung und Herabschreibung im Fall der Un-
verhältnismäßigkeit eines Rechtsformwechsels gemäß § 96 Absatz 7. In dem dort genannten Ausnahmefall kann
eine Herabschreibung auch ohne eine zusätzliche Umwandlung erfolgen. Dieser Konstellation tragen die § 89
Nummer 2 und § 90 Nummer 2 in der geänderten Fassung Rechnung.

Zu § 91
Zu Absatz 2 Nummer 3
Die bisherige Fassung orientiert sich mit dem Begriff „Verbindlichkeiten aus der Verwaltung von Kundenvermö-
gen oder Kundengeldern“ am Wortlaut der deutschen Fassung der BRRD. Der etwas weitere Begriff der „Ver-
wahrung“ entspricht indessen dem englischen Originalwortlaut („holding“) und trägt der Intention der BRRD
besser Rechnung. Mit der Änderung wird insbesondere klargestellt, dass auch Geldeinlagen von Fonds bei Kre-
ditinstituten nach Maßgabe des § 91 Absatz 3 SAG aus dem Anwendungsbereich des Instruments der Gläubiger-
beteiligung ausgenommen sind.

Zu § 99
Zu Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 8 (neu)
Inhabern relevanter Kapitalinstrumente sowie Gläubigern können, auf vertraglicher, gesetzlicher, satzungsrecht-
licher oder sonstiger Rechtsgrundlage, gegenüber Mitschuldnern, Bürgen, Garanten oder sonstigen Dritten, die
für Verbindlichkeiten des Instituts haften, Sicherungsrechte zustehen. Hierunter können z. B. die Gewährträger-
haftung nach der EU-Verständigung I und II für Verbindlichkeiten von Sparkassen, Landesbanken, anderen öf-
fentlich-rechtlichen Kreditinstituten sowie Förderbanken fallen oder Sicherungsansprüche von Gläubigern gegen-
über Reservefonds, die unabhängig von der Institutssicherung bestehen.

Drucksache 18/3088 – 328 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Die Änderung stellt klar, dass eine Herabschreibung oder Umwandlung von Verbindlichkeiten nach §§ 89, 90
nicht dazu führt, dass diese Einstandsverpflichtungen gegenüber den Inhabern relevanter Kapitalinstrumente oder
Gläubigern entfallen. Deshalb ordnet Abs. 8 Satz 1, vergleichbar der Regelung in § 254 Abs. 2 S. 1 der Insolven-
zordnung, an, dass die Rechte der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder der Gläubiger gegen Mitschuldner,
Bürgen und sonstige gewährleistende Dritte durch die Anwendung der vorgenannten Instrumente nicht berührt
werden. Ebenso wird in Abs. 1 und 2 klargestellt, dass Dritte sich auf die Erfüllungsfiktion nicht berufen können.
Abs. 8 Satz 2 regelt (ähnlich § 254 Abs. 2 S. 2 der Insolvenzverordnung), dass der von dem Gläubiger oder Inhaber
relevanter Kapitalinstrumente in Anspruch genommene Mitschuldner, Bürge oder sonstige, gewährleistende
Dritte keinen Rückgriff gegenüber dem Institut nehmen kann.
Die Regelung des Abs. 8 gilt auch für die nach der EU-Verständigung II weiter zulässige Gewährträgerhaftung
zugunsten von Förderbanken oder Förderinstituten. Praktisch dürfte es in diesen Fällen indes nicht zur Anwen-
dung der Instrumente in §§ 89, 90 kommen, da wegen der nach der EU-Verständigung II für Förderbanken und
Förderinstitute grundsätzlich zulässigen Gewährträgerhaftung und Anstaltslast bereits die Abwicklungsvoraus-
setzung gemäß § 62 Abs. 1 nicht erfüllt sein dürfte.

Zu § 116
Zu Absatz 1 Satz 1
Die Änderung behebt ein Redaktionsversehen. Nach Anwendung des Instruments des Brückeninstituts oder des
Instruments der Unternehmensveräußerung ist die Abwicklungsbehörde bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes
verpflichtet, einen Insolvenzantrag über das verbleibende Vermögen des übertragenden Rechtsträgers zu stellen.

Zu § 111 Absatz 5 Satz 3
Zu Streichung § 124 Absatz 1
Zu § 125 Absatz 4 Satz 1
Mit der Streichung von § 124 Absatz 1 wird die Befugnis der Abwicklungsbehörde aufgehoben, dem übertragen-
den Rechtsträger die Bankerlaubnis zu entziehen. Die Änderung dient der Anpassung an die SSM-Verordnung,
nach welcher für die Erteilung und Aufhebung von Bankerlaubnissen für CRR-Institute ausschließlich die Euro-
päische Zentralbank zuständig ist.
Die Änderungen in § 111 und § 125 sind Folgeänderungen.

Zu § 147
Zu Satz 1
Mit dem Einschub wird der Satz vervollständigt und ein Redaktionsversehen behoben.

Zu § 176
Zu Absatz 1
Mit der Änderung wird der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA) mehr Zeit eingeräumt, um einen
Gebührenkatalog für Maßnahmen nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz zu schaffen.
Zu Absatz 2
Die Änderung in § 176 Absatz 2 dient der Korrektur eines Verweisfehlers.

Zu Artikel 2 (Änderung des Kreditwesengesetzes)

Zu Nummer 2 (§ 1 Absatz 5 (neu) Nummer 1)
Die Ergänzung folgt einem Vorschlag der Europäischen Zentralbank.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 329 – Drucksache 18/3088
Zu Nummer 12 Buchstabe c (§ 24 Absatz 3c (neu))
Zu Nummer 13 Buchstabe b (§ 24a Absatz 4a (neu))
Die Änderungen greifen Anmerkungen aus der Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (EZB) auf.
Nach dem Regierungsentwurf ist vorgesehen, dass die von den Instituten nach § 24 und § 24a abzugebenden
Anzeigen, soweit die EZB Aufsichtsbehörde ist, an die EZB, die Bundesbank und auch an die Bundesanstalt
übersandt werden. Die EZB weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass nach Artikel 93 und 94 der Verordnung
(EU) Nr. 468/ 2014 Anzeigen, die Geschäftsleiter und Verwaltungs- und Aufsichtsorgane betreffen, ausschließ-
lich gegenüber den national zuständigen Behörden (national competent authorities - NCAs) abzugeben sind. Die
Änderung des Gesetzesentwurfs trägt dem Rechnung.
Die EZB weist in ihrer Stellungnahme ferner darauf hin, dass Anzeigen, soweit sie Zweigniederlassungen und
grenzüberschreitende Dienstleistungen betreffen, ebenfalls nur gegenüber den NCAs zu erstatten sind. Daher war
der Gesetzesentwurf zu ändern.

Zu Nummer 12 Buchstabe d (neu) (§ 24 Absatz 4 Satz 1)
Die Verordnungsermächtigung nach § 24 Absatz 4 Kreditwesengesetz wird dahingehend ergänzt, dass sie auch
Festlegungen zur Verwendung von Metainformationen umfasst. Die Änderung ermöglicht es dem Bundesminis-
terium der Finanzen, entsprechend einer Empfehlung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde
(EBA/REC/2014/01 vom 29. Januar 2014) für beaufsichtigte Institute eine Kennung zur eindeutigen Identifika-
tion von Rechtsträgern (Legal Entity Identifier) vorzusehen. Das Bundesfinanzministerium kann danach Festle-
gungen treffen, nach denen die beaufsichtigten Institute den Legal Entity Identifier beantragen, führen und an die
Aufsicht melden müssen. Zusätzlich kann die Einreichung von Aussagen über die Aktualität oder Validität einer
solchen Rechtsträgerkennung vorgegeben werden. Die Möglichkeit der Einführung einer solchen Rechtsträger-
kennung wird insbesondere im Hinblick darauf geschaffen, dass die Daten von Kreditinstituten, welche die Ban-
kenaufsichtsbehörden im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus an die Europäische Zentralbank zu
übermitteln haben, von 2015 an mit dem Legal Entity Identifier versehen werden sollen (Artikel 6 Absatz 2 und
Artikel 7 des Beschlusses der Europäischen Zentralbank vom 2. Juli 2014 über die Lieferung der aufsichtlichen
Daten an die Europäische Zentralbank, die von den beaufsichtigen Unternehmen gemäß der Durchführungsver-
ordnung [EU] Nr. 680/2014 der Kommission den nationalen zuständigen Behörden gemeldet werden
[EZB/2014/29] [2014/477/EU]). Es ist beabsichtigt, die Verordnungsermächtigung nach § 24 Absatz 4 Satz 2
Kreditwesengesetz auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu übertragen.

Zu Nummer 31 Buchstabe b (§ 53b Absatz 2 Satz 1)
Zu Nummer 31 Buchstabe c (§ 53b Absatz 2a Satz 1)
Die Änderungen berücksichtigen die Regelung des Artikels 11 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (SSM-Rah-
menverordnung).

Zu Nummer 35 (neu) (§ 64t (neu))
Die Umsetzung und die Rechtsfolgen einer Übertragungsanordnung können sich über einen längeren Zeitraum
erstrecken. Durch die vorgeschlagene Änderung wird sichergestellt, dass eine Übertragungsanordnung, die vor
dem 31. Dezember 2014 erlassen wird, auch nach Inkrafttreten des SAG nach dem bis zum 31. Dezember 2014
geltenden Recht vollzogen werden kann.

Zu Artikel 3 (Änderung des Restrukturierungsfonds-gesetzes)

Zu Nummer 3 (§ 2)
Die Änderung erfolgt nach Vorgabe der Europäischen Kommission, die Unionszweigstellen in den Kreis der für
die Bankenabgabe beitragspflichtigen Institute aufzunehmen.
Drucksache 18/3088 – 330 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zu Nummer 4 (§ 2a)
Zu § 2a Nummer 1:
Es handelt sich um die Korrektur eines Verweisfehlers.
Zu § 2a Nummer 2:
Die Änderung erfolgt aufgrund neuer Erkenntnisse bzgl. der Gesetzgebungspläne auf europäischer Ebene, um
widersprüchliche Definitionen in nationaler versus europäischer Gesetzgebung zu vermeiden. Anders als nach der
Definition von gedeckten Einlagen in § 2 Absatz 1 Nummer 23 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes im
Regierungsentwurf, die auf die Begriffsbestimmungen im Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz
abstellt und nach der Anpassung an die Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme („DGSD“) auf Artikel 6 Absätze 1 und 2 DGSD Bezug nehmen
wird, soll nach Aussage der Europäischen Kommission europarechtlich verbindlich nur auf gedeckte Einlagen im
Sinne von Artikel 6 Absatz 1 DGSD Bezug genommen werden, mit der Folge, dass Einlagen, die aufgrund be-
sonderer Anlässe kurzfristig besonders hoch sind (z.B. aufgrund einer Einzahlung in Folge einer güterrechtlichen
Auseinandersetzung) ausgenommen sind. Um diesen Widerspruch zu vermeiden, ist auf eine eigenständige Le-
galdefinition der gedeckten Einlagen im Restrukturierungsfondsgesetz zu verzichten.
Zu § 2a Nummer 3:
Es handelt sich um eine Folgeänderung der Änderung unter Nummer 2 sowie um die Korrektur eines Verweis-
fehlers.
Zu § 2a Nummer 4:
Es handelt sich um Folgeänderungen der Änderungen unter Nummer 2.

Zu Nummer 6 (§ 3a (neu) Absatz 4)
Die Änderung dient der Klarstellung, dass der Restrukturierungsfonds einen mittelbaren Verlustausgleich nur
unter den Voraussetzungen leisten darf, die für die Zahlung eines Ausgleichsbeitrags bei Anwendung des Instru-
ments der Gläubigerbeteiligung gemäß § 7a gelten. Zu diesen Voraussetzungen gehört insbesondere, dass die
Inhaber von Anteilen, anderen Instrumenten des harten Kernkapitals, relevanten Kapitalinstrumenten oder be-
rücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten einen Beitrag in Höhe von acht Prozent der Verbindlichkeiten und Ei-
genmittel des Instituts geleistet haben müssen, bevor der Restrukturierungsfonds eine Maßnahme gewähren darf,
die zu einer mittelbaren Übernahme von Verlusten führt.

Zu Nummer 7 (§ 4)
Durch die Änderungen wird klargestellt, dass die in diesen Vorschriften aufgeführten Varianten der Beteiligung
des Restrukturierungsfonds alternativ gelten.

Zu Nummer 11 (§ 7 Absatz 1 Satz 3)
Es handelt sich um die Korrektur eines Verweisfehlers.

Zu Nummer 12 (§ 7a Absatz 6 gestrichen)
Die Änderung trägt den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die
Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwick-
lungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Num-
mer 1093/2010 („SRM-VO“) Rechnung. Nach Artikel 27 Absatz 11 SRM-VO findet Artikel 44 Absatz 8 der
Richtlinie 2014/59/EU (BRRD) keine Anwendung. Folglich ist § 7a Absatz 6, der diese Vorschrift umsetzt, zu
streichen.

Zu Nummer 14 (§ 11 Absatz 2)
Die Änderung stellt klar, dass die Mittel aus der Bankenabgabe erst dann auf den einheitlichen Abwicklungsfonds
übertragen werden, wenn das Übereinkommen vom 21. Mai 2014 über die Übertragung von Beiträgen auf den

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 331 – Drucksache 18/3088
einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge ratifiziert und in Kraft getre-
ten ist.

Nummer 15 (§ 12g Nummer 1)
Die Änderung stellt klar, dass sich die Verordnungsermächtigung in § 12g Nummer 1 Restrukturierungsfondsge-
setz auch auf eine spätere Ausübung von Wahlrechten zugunsten kleiner Banken bezieht, soweit dies im delegier-
ten Rechtsakt im Sin-ne von Artikel 103 Absatz 7 und 8 der Richtlinie 2014/59/EU zugelassen ist.

Zu Nummer 16 (§ 13 Absatz 4 Satz 1)
Es handelt sich um die Korrektur eines redaktionellen Fehlers. Es ist nicht erforderlich, die Unternehmen nach
§ 2 a.F. zu benennen.

Artikel 4 (Änderung des Pfandbriefgesetzes)

Zu Nummer 3 Buchstabe b (§ 4 Absatz 1)
Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 2 Nummer 3)
Die Änderung schöpft die Möglichkeiten einer Nutzung von Forderungen gegen Kreditinstitute der Bonitätsstufe
2 aus, die durch Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe c der CRR geboten wird. Um zu einer eindeutigen Zuordnung
als tauglicher Deckungswert zu gelangen und um Auslegungsunsicherheiten über den in der deutschen Fassung
der CRR verwandten Begriff der „Fälligkeit“ vorsichtig zu lösen, wird hierfür auf die Ursprungslaufzeit der Gut-
haben abgestellt.

Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 4 (neu) ff.)
Die Änderung in dem neuen Satz 4 spiegelt die Änderung in Doppelbuchstabe aa und präzisiert die Art der Be-
teiligung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vor Erlass der Allgemeinverfügung; der in Artikel 129 Ab-
satz 1 Unterabsatz 3 CRR verwandte Begriff der Konsultation wird dabei rechtstechnisch so verstanden, dass der
EBA vor Erlass der Allgemeinverfügung Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Zulassung von Kre-
ditinstituten der Bonitätsstufe 2 und den hierfür ausschlaggebenden Gründen gegeben wer-den muss, nicht aber,
dass der Erlass der Allgemeinverfügung von Umstand oder Ergebnis einer Stellungnahme der EBA abhängen
soll.
Die Änderung in dem neuen Satz 8 soll den zeitlichen Nachlauf der Bestandsschutzregelung nach Aufhebung der
Allgemeinverfügung (und damit Wegfall der „Gefahr einer erheblichen Schuldnerkonzentration“) begrenzen und
so die Pfandbriefbanken erforderlichenfalls zum alsbaldigen Ersatz der nach Fristablauf nicht mehr deckungsfä-
higen Werte anhalten.

Zu Nummer 4 (neu) (§ 12 Absatz 3)
Durch die Änderung sollen Zweifel ausgeräumt werden, ob sich das eingetragene Grundpfandrecht stets auch auf
die Ansprüche der Pfandbriefbank gegen Versicherer aus dem nach § 15 sicherzustellenden Versicherungsschutz
er-streckt. Insbesondere in der Gestaltung einer Ausfallversicherung (§ 15 Satz 2 Nummer 3) würde sich der
Anspruch nicht – jedenfalls nicht unmittelbar – auf „die wirtschaftliche Substanz des Grundstücks“ richten. Wäh-
rend im Fall der Hypothek nach § 1127 BGB die Zugehörigkeit des Versicherungsanspruchs zum Deckungswert
klar geregelt ist, ist dies bei Grundpfandrechten nach ausländischen Rechtsordnungen oder bei Ausfallversiche-
rungen anders. Da es aber in jedem Fall darum geht, eine etwaige Versicherungsleistung den Pfandbriefgläubigern
zugutekommen zu lassen, wäre es inkonsequent, für andere, demselben Zweck dienende Versicherungsformen
nicht auch von einer Erstreckung des Deckungswerts auf die entsprechende Versicherungsforderung auszugehen.
Dies wird nun durch die Änderung klargestellt.
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Zu Nummer 6 (§ 15) und Nummer 15 (neu)
Zur Absicherung der nach Art und Lage erheblichen Schadensrisiken wird in der Praxis regelmäßig der Kredit-
nehmer vertraglich zum Abschluss einer entsprechenden Versicherung für das beliehene Bauwerk (Objektscha-
denversicherung) verpflichtet. Die Überwachung der Einhaltung dieser Verpflichtung, ins-besondere in Bezug
auf die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes, begegnet in der Umsetzung jedoch – nicht zuletzt im Hin-
blick auf den damit verbundenen Aufwand – Einschränkungen.
Durch die Neufassung des § 15 wird die Versicherungspflicht auf den Aspekt der Sicherung der Ansprüche der
Pfandbriefgläubiger fokussiert. In der Quint-essenz müssen die wirtschaftlichen Folgen aus dem Eintritt nach Art
und Lage erheblicher Risiken an sämtlichen baulichen Anlagen, die werterhöhend im Rahmen der Beleihungs-
wertermittlung berücksichtigt sind, der Pfandbriefbank ausgeglichen werden. Dies kann etwa dadurch geschehen,
dass
der Eigentümer – z.B. mit den Mitteln aus einer eigenen Objektschadenversicherung – das Bauwerk wiederher-
stellt,
die Pfandbriefbank die Versicherungsleistung aus der Objektschaden-versicherung ihres Kreditnehmers im not-
wendigen Umfang erhält, oder
die Pfandbriefbank eine Entschädigungsleistung in Höhe der verbleibenden Darlehensvaluta aus einer Ausfall-
versicherung – ggf. gegen Abtretung der Restforderung und des Grundpfandrechts – erhält.
In jedem dieser Fälle ist die Pfandbriefbank und im Insolvenzfall die Deckungsmasse letztlich wirtschaftlich je-
denfalls nicht schlechter gestellt, als wenn es nicht zum Eintritt des nach Art und Lage des Objekts erheblichen
Risikos gekommen wäre.
Bezüglich des notwendigen Versicherungsumfangs schreibt Satz 3 Nummer 1 das bisherige Konzept der Versi-
cherung des „Bauwerts“ als Versicherung der Wiederherstellungskosten fort. Dabei muss nicht tatsächlich eine
Wiederherstellung, die bei älteren Objekten je nach Ausmaß der Schädigung bisweilen baurechtlich gar nicht
möglich sein wird, angestrebt sein. Da aber das Objekt selbst und kein hypothetischer Neubau Gegenstand der
Beleihungswertermittlung war und damit der Sicherung des Deckungswerts ist, muss die Versicherungssumme
zum Schutz der Deckungsmasse so bemessen sein, dass sie auch die Differenz zwischen dem der Beleihung zu-
grunde gelegten Gebäudewert und etwaig geringeren Neubaukosten umfasst. Im Übrigen entspricht die Anknüp-
fung an die Wiederherstellungskosten auch den Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes.
Satz 3 Nummer 2 stellt eine Neuregelung in Reaktion auf Entwicklungen in der internationalen Praxis der Ele-
mentarschadenversicherung dar, wonach Schaden-versicherer für bestimmte Arten von Objekten und Schaden-
sereignissen keine Objektschadenversicherungen in Höhe der vollen Wiederherstellungskosten für das Bauwerk
anzubieten bereit sind, sondern nur in Höhe des je Schadensereignisart auf einem hohen Konfidenzniveau nicht
überschrittenen Schadens (sog. „Probable Maximum Loss“). Weiterhin werden bisweilen Mehrheiten von als
Kreditsicherheit dienenden Bauwerken gemeinsam versichert („blanket insurance“), wobei hierbei die Versiche-
rungssumme die Wahrscheinlichkeit eines gemeinschaftlichen Schadensereignisses reflektiert (z.B. die Wahr-
scheinlichkeit, dass räumlich getrennte Bauwerke durch ein Erdbeben beschädigt werden, ist eine andere als bei
räumlich dicht beieinander angesiedelten Objekten). Beides soll durch die Regelung in Satz 3 Nummer 2 künftig
auch pfandbriefrechtlich ermöglicht werden. Die Pfandbriefbank hat in diesen Fällen die Angemessenheit der
Versicherungshöhe nachzuvollziehen, etwa auf der Grundlage üblicher Verfahren zur Ermittlung des wahrschein-
lichen maximalen Schadens, historischer Schadensquoten oder von Erfahrungswerten, sowie unter Berücksichti-
gung spezifischer bautechnischer Aspekte und Schutzmaßnahmen; sobald sich für diese Aspekte anerkannte ver-
sicherungsmathematische Verfahren gebildet haben, würden diese hierfür maßgeblich werden.
Schließlich wird durch Satz 3 Nummer 3 eine Grundlage für die verbreitete Praxis geschaffen, eine Gesamtheit
von Deckungswerten durch Ausfallversicherungen abzusichern, die der Pfandbriefbank die ausstehende Darle-
hensvaluta für den Fall erstatten, dass ein nach Eintritt eines nach Art und Lage des Objekts erheblichen Risikos
entstandener Schaden nicht behoben wird, z.B. mangels bestehender Objektversicherung.
Soweit die Versicherungsprämien für Deckungswerte von der Pfandbriefbank getragen werden, stellen diese Auf-
wendungen für den Erhalt des Versicherungs-schutzes der Deckungswerte dar, die im Insolvenzfalle von der
Pfandbriefbank mit beschränkter Geschäftstätigkeit aus der Deckungsmasse getragen werden müssten. Letzteres
ist solange sachgerecht, als entsprechende Aufwendungen – entweder als Verwaltungsaufwendungen zur Über-
prüfung des Fortbestehens der Versicherung des Kreditnehmers, für die Übernahme der Zahlung der Prämien für
die Versicherung nach Nummer 1 und 2 oder als Prämie für eine Ausfallversicherung nach Nummer 3 – auch bei

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 333 – Drucksache 18/3088
der Pfandbriefbank mit beschränkter Geschäftstätigkeit entstehen würden. Würde hingegen die Objektschadens-
versicherung von der Pfandbriefbank für eigene Rechnung abgeschlossen, ohne dass der Kreditnehmer – abwei-
chend von der bestehenden Praxis – zum Abschluss einer entsprechenden Versicherung verpflichtet ist, wären
entsprechende Auf-wendungen zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes stets von der Pfandbriefbank
mit beschränkter Geschäftstätigkeit zu tragen, ohne dass der Sachwalter andererseits die Möglichkeit hätte, das
Darlehensverhältnis wegen Nichterfüllung der Versicherungspflicht durch Kündigung zu beenden. Diese Situa-
tion soll durch Satz 4 ausgeschlossen werden.

Nummer 15 ist eine Folgeänderung.

Zu Nummer 7 (§ 19 Absatz 1)
Mit der – hier in Nummer 7 Buchstabe a für § 19 geregelten – Ergänzung in § 19, § 20 Absatz 2, § 26 und § 26f
wird geregelt, dass auch das Guthaben aus einer Kontobeziehung bei der Europäischen Zentralbank oder einem
anderen der erfassten Kreditinstitute in das Deckungsregister eingetragen und das jeweilige Kontoguthaben zur
Deckung verwendet werden darf. Damit können die Pfandbriefbanken im Einzelfall sicherstellen, dass Zahlungen
auf Deckungswerte, insbesondere Tilgungen, die dazu führen, dass der Deckungswert danach nicht mehr vorhan-
den ist, einen entsprechenden Wert erzeugen, der sich in der Deckungsmasse befindet und der Pfandbriefbank mit
beschränkter Geschäftstätigkeit zukommen würde. Dies kann die Planung des Deckungsbestandes er-leichtern
und trägt zur Sicherheit der Pfandbriefe bei. Den unbesicherten Gläubigern entsteht kein Nachteil, denn sie müs-
sen ohnehin davon ausgehen, dass diese Werte alleine den Pfandbriefgläubigern zur Verfügung stehen, da der
Sachwalter nach seiner Ernennung die Zahlungen auf Deckungswerte stets er-hält. Es wird lediglich eine andere
Zuordnung in der Zeit vor der Ernennung des Sachwalters vermieden. Mit der Eintragung einer Kontobeziehung
in das Deckungsregister sind Verfügungen über das eingetragene Konto nur noch mit Zustimmung des Treuhän-
ders der Pfandbriefbank möglich.
Die Änderung durch Nummer 7 Buchstabe b erhöht die Sicherheit der Pfandbriefe, weil Derivategeschäfte nur
mit solchen Kreditinstituten abgeschlossen werden dürfen, die die allgemeinen Bonitätsanforderungen für die
Anlage von Deckungswerten bei Kreditinstituten erfüllen, es sei denn, das Kreditinstitut sichert seine Eventual-
verbindlichkeit aus dem Derivategeschäft der Pfandbrief-bank angemessen ab. Daneben müssen alle Kontrahen-
ten der Derivategeschäfte weiterhin geeignet sein.
Da als weitere Deckungswerte nicht allein Guthaben, sondern allgemein Geldforderungen gegen Kreditinstitute
im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 PfandBG zugelassen sind, sich die Möglichkeit einer Allgemeinver-
fügung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 PfandBG zur Zulassung von inländischen Kreditinstituten der Bonitätsstufe 2
aber auf Guthaben bezieht, ist die Möglichkeit zur Ausweitung der Allgemeinverfügung auch auf Geldforderun-
gen, die nicht aus Guthaben resultieren, vorzusehen.

Zu Nummer 8 (§ 20)
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)
Die Änderung dient zum einen der redaktionellen Beseitigung einer partiellen Redundanz („der die Anforderun-
gen an eine öffentliche Stelle nach Nummer 1 Buchstabe g erfüllt“) und zum anderen der Herstellung einheitlicher
Zitierweise.

Zu Buchstabe b (Absatz 2)
Die Änderung präzisiert den Bezug für die Möglichkeit der Zulassung von Kreditinstituten der Bonitätsstufe 2
zur Deckung durch Allgemeinverfügung der Bundesanstalt bei anderweitig drohender Schuldnerkonzentration.

Zu Nummer 9 (§§ 26 Absatz 1, 26f Absatz 1)
Die Änderungen dienen der Herstellung redaktionellen Gleichlaufs zu §§ 19 Absatz 1 und 20 Absatz 2. Die Än-
derung am Buchstabe b dient daneben der Präzisierung des Bezugs für die Möglichkeit der Zulassung von Kre-
ditinstituten der Bonitätsstufe 2 zur Deckung durch Allgemein-verfügung der Bundesanstalt bei anderweitig dro-
hender Schuldnerkonzentration.

Drucksache 18/3088 – 334 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Nummer 11 Buchstabe a (§ 28 Absatz 1 Satz 1)
Die Änderung dient der redaktionellen Klarstellung, dass sich die differenzierteren Offenlegungsangaben auf
sämtliche Pfandbriefgattungen beziehen.

Zu Nummer 16 (§ 54 (neu))
Die Änderungen dehnen die Übergangsregelungen für die Transparenzangaben auf die bislang nicht berücksich-
tigten Änderungen durch Art. 4 Nummer 11 Buchstabe a (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6) und Buchstabe b (§ 28
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) aus.

Zu Artikel 5 (Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes)

Die Änderung der Nummern 3 bis 5 trägt den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitli-
chen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines
einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Ver-
ordnung (EU) Nummer 1093/2010 („SRM-VO“) Rechnung. Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
(„FMSA“) wird als nationale Abwicklungsbehörde bereits vor dem 1. Januar 2016 Aufgaben aus der SRM-VO
wahrnehmen. Entsprechend sind die Vorschriften im Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz, in denen die Aufga-
ben der FMSA aufgezählt sind, zu ergänzen.

Zu Nummer 3 Buchstabe a (§ 3a Absatz 2b)
In § 3a Absätzen 2 und 2a sowie dem neuen Absatz 2b sind die Aufgaben der FMSA geregelt. Diese Regelung
ist um die neuen Aufgaben aus der SRM-VO zu ergänzen.

Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa (§ 3b Absatz 4 Satz 2)
§ 3b Absatz 4 regelt den Informationsaustausch mit der Deutschen Bundesbank und der Bundesanstalt für Finanz-
marktstabilisierung für solche Informationen, die für die Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erforderlich sind.
Satz 2, der die wesentlichen Aufgaben der FMSA auflistet, ist entsprechend um die neuen Aufgaben aus der SRM-
VO zu ergänzen.

Zu Nummer 5 (§ 3d (neu) Absatz 4)
§ 3d Absatz 4 regelt die Umlage der Kosten, die der FMSA aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als nationale
Abwicklungsbehörde entstehen. Hierzu gehören auch die Aufgaben, die in der SRM-VO geregelt sind. In der
SRM-VO ist ausdrücklich vorgesehen, dass eine Umlage dieser Kosten möglich ist (Artikel 59 Absatz 3 SRM-
VO). § 3d Absatz 4 ist daher entsprechend zu ergänzen.

Zu Nummer 12 Buchstabe c (§ 8a Absatz 5 Satz 2)
Die Änderung trägt dem Anliegen des Bundesrates Rechnung, die Anwendbarkeit des Sanierungs- und Abwick-
lungsgesetzes nicht auf die Abwicklungsanstalten gemäß § 8a zu erstrecken und daher den neuen Verweis in § 8a
Absatz 5 Satz 2 auf das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz zu streichen. Denn eine Anwendung des Sanierungs-
und Abwicklungsgesetzes auf Abwicklungsanstalten ist aufgrund der spezielleren Regelungen des Finanzmarkt-
stabilisierungsfondsgesetzes nicht sinnvoll und auch in der Richtlinie 2014/59/EU (BRRD) nicht vorgesehen.
Des Weiteren werden die Verweise auf die anzuwendenden Vorschriften des Kreditwesengesetzes entsprechend
der Änderungen durch das Gesetz zur Ab-schirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung
von Kreditinstituten und Finanzgruppen vom 7. August 2013 angepasst.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 335 – Drucksache 18/3088
Zu Artikel 8 (neu) und 9 (neu) (Änderung der Handelsregisterverordnung und der Genossenschaftsregis-
terverordnung)

Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz sieht insbesondere in §§ 115 und 149 bestimmte deklaratorische Regis-
tereintragungen vor. Auf Anregung des Bundesrates hin wird das Registerrecht entsprechend angepasst. In der
Genossen-schafts- und in der Handelsregisterverordnung wird nun ausdrücklich geregelt, dass diese Eintragungen
vorgenommen werden können.

Zu Artikel 10 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Aufgrund der Einfügung der neuen Artikel 8 und 9 wird Artikel 8 zu Artikel 10.
Artikel 10 Absatz 1 regelt, welche Vorschriften des BRRD-Umsetzungsgesetzes bereits am Tag nach Verkündung
des Gesetzes und nicht erst am 1. Januar 2015 in Kraft treten. Ein sofortiges Inkrafttreten ist für folgende Rege-
lungen des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes erforderlich:
1. Recht der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA) zum Informationsaustausch mit Europä-
ischen Behörden soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist;
2. Verordnungsermächtigung zur Deckung der Kosten der FMSA gemäß § 3d Absatz 6 des Finanzmarkt-
stabilisierungsfondsgesetzes;
3. Teilnahmerecht von Vertretern der FMSA an Aufsichtsratssitzungen Instituten, die Maßnahmen nach
dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz in Anspruch nehmen gemäß § 10 Absatz 2d des Finanzmarktstabili-
sierungsfondsgesetzes.
Berlin, den 5. November 2014

Klaus-Peter Flosbach
Berichterstatter

Alexander Radwan
Berichterstatter

Manfred Zöllmer
Berichterstatter

Dr. Gerhard Schick
Berichterstatter

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