BT-Drucksache 18/3084

gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/2592, 18/3000, 18/3073 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes

Vom 5. November 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/3084
18. Wahlperiode 05.11.2014
Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
und des Sozialgerichtsgesetzes

Bericht der Abgeordneten E. Fischer (Karlsruhe-
und Dr. Gesine Lötzsch

Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, die Vorgaben des Bundesverfassungsge-
richts (BVerfG) im Urteil vom 18. Juli 2012 (1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11) umzusetzen.
Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs auf die öffentlichen Haushalte
stellen sich wie folgt dar:

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Änderungen führen zu Minderausgaben bei
Ländern und Kommunen in Höhe von 43 Mio. Euro jährlich ab 2016 (31 Mio. Euro
in 2015) sowie zu Mehrausgaben beim Bund in Höhe von 37 Mio. Euro jährlich ab
2016 (27 Mio. Euro in 2015).
Durch die geringfügige Abweichung der Leistungssätze gegenüber den von den Län-
dern im Rahmen einer Übergangsregelung gewährten Leistungen entstehen geringe
Einsparungen für die Länder und Kommunen.
Da die Kosten des Leistungsträgers pro Person für Bezieher von Leistungen nach § 2
AsylbLG aufgrund der Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts nicht hö-
her sind als für Bezieher von Grundleistungen, entstehen durch die Verkürzung der
Bezugsdauer der Grundleistungen und Bezug von Leistungen entsprechend dem
SGB XII bereits nach 15 Monaten keine Mehrkosten.
Durch die Herausnahme der Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Ab-
satz 5 AufenthG, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung
18 Monate zurückliegt, aus § 1 Absatz 1 Nummer 3, verlieren diese Personen ihren
Leistungsanspruch nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Gleiches gilt für die In-
haber eines Titels nach § 25 Absatz 4a und 4b AufenthG, auf die das AsylbLG eben-
falls zukünftig keine Anwendung mehr findet. Stattdessen haben diese Personen bei
fortbestehender Hilfebedürftigkeit fortan einen Anspruch auf Leistungen nach dem
SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) und in einigen Fällen auf Leistungen

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nach dem SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder lau-
fende Hilfe zum Lebensunterhalt). Dadurch ergeben sich Mehrausgaben für den
Bund bei den Leistungen nach dem SGB II und im Bereich der Leistungen nach dem
SGB XII.
Bei den Ländern und Kommunen ergeben sich Minderausgaben bei den Leistungen
nach dem AsylbLG, denen Mehrausgaben bei den Kosten der Unterkunft nach dem
SGB II und bei der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII gegen-
überstehen.
Aufgrund der BVerfG-Entscheidung erbringen die Leistungsbehörden in der Regel
bereits Leistungen für Bildung und Teilhabe an die Bezieher von Grundleistungen
nach § 3 AsylbLG. Die infolge der BVerfG-Entscheidung zu regelnde Bemessung
der Leistungen für Bildung und Teilhabe für hilfebedürftige Leistungsempfänger
nach § 3 AsylbLG als gesetzliche Pflichtleistung führt bei den Ländern und Kom-
munen zu Mehrausgaben.
Die Einsparungen (-) und Mehrausgaben (+) im Einzelnen sind in der folgenden Ta-
belle dargestellt:

Finanzielle Auswirkungen insgesamt
in Mio. Euro (gerundet)

Länder und
Kommunen Bund

2015 ab 2016 2015 ab 2016

Absenkung der Leistungssätze - 3 -4

Herausnahme der Person mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Ab-
satz 4a, 4b, 5 AufenthG

- 39 - 52 + 27 + 37

Leistungen für Bildung und Teilhabe + 10 + 13

Summe - 31 - 43 + 27 + 37

Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Änderungen führen zu keinem Erfüllungsauf-
wand für Bürgerinnen und Bürger, da keine neuen Informationspflichten eingeführt
werden und keine bestehenden Informationspflichten vereinfacht oder abgeschafft
werden.

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand, da keine Unternehmen betref-
fende neuen Informationspflichten eingeführt und keine bestehenden Informations-
pflichten vereinfacht oder abgeschafft werden.

Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch die Verkürzung der Bezugsdauer in § 2 Absatz 1 erhält in Zukunft ein nicht
unerheblicher Teil der Leistungsbezieher anstelle von abgesenkten Leistungen nach
§ 3 Leistungen nach § 2 AsylbLG (analog SGB XII). Dies führt zu einer Verwal-
tungsvereinfachung, da diese Personen in größerem Umfang Geldleistungen anstelle
von Sachleistungen erhalten.
Die gesetzliche Regelung zur Erbringung von zusätzlichen Pflichtleistungen für Bil-
dung und Teilhabe führt grundsätzlich zu einem Mehraufwand. Da die Leistungsbe-
hörden in der Regel bereits Leistungen für Bildung und Teilhabe an die nach diesem

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Gesetz Leistungsberechtigten erbringen, ist der Mehraufwand im Ergebnis gering.
Durch die Erhebung der zusätzlichen Merkmale für das Bildungspaket entstehen
keine finanziellen Auswirkungen im nennenswerten Ausmaß. Die Erhebung der zu-
sätzlichen Merkmale für das Bildungspaket macht eine einmalige Anpassung der IT
in den Leistungsbehörden erforderlich. Der Umfang des hierdurch entstehenden
Umstellungsaufwands hängt jeweils von den Gegebenheiten vor Ort ab.
Der Wechsel bestimmter Personen aus dem Anwendungsbereich des AsylbLG in
das SGB II und SGB XII führt zu einer Entlastung der Träger des AsylbLG und im
Gegenzug zu einer Belastung der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und
der Sozialhilfe. Die Inkrafttretensregelung (3 Monate) soll helfen, etwaige Probleme
beim Wechsel des Leistungsträgers aufzufangen.

Weitere Kosten
Für die Wirtschaft, insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen, entstehen
durch das Gesetz keine Kosten. Auswirkungen des Gesetzes auf Einzelpreise, auf
das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwar-
ten.
Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktio-
nen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für mit der Haushaltslage des Bundes verein-
bar.
Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben.
Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Ausschuss für Arbeit und Soziales
vorgelegten Beschlussempfehlung.

Berlin, den 5. November 2014

Der Haushaltsausschuss

Dr. Gesine Lötzsch Ekin Deligöz Axel E. Fischer (Karlsruhe-Land)
Vorsitzende und Berichterstatterin Berichterstatter
Berichterstatterin

Ewald Schurer
Berichterstatter

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