BT-Drucksache 18/3068

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/2846 - Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen

Vom 5. November 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/3068
18. Wahlperiode 05.11.2014

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 18/2846 –

Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom
30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen

A. Problem
Die Europäische Union hat am 1. April 2009 das Haager Übereinkommen vom
30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen gezeichnet (ABl. L 133 vom
29.5.2009, S. 1, nachfolgend: Haager Übereinkommen). Das Haager Überein-
kommen regelt die internationale Zuständigkeit für Sachverhalte, in denen eine
ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung vorliegt. Die Bundesregierung rech-
net damit, dass die Europäische Union das Übereinkommen alsbald ratifizieren
wird. Das Haager Übereinkommen wird am ersten Tag des vierten Monats, der
auf die Hinterlegung der Genehmigungsurkunde durch die Europäische Union
folgt, für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks
verbindlich werden.
Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, den Verpflichtungen aus dem Übereinkommen
im deutschen Recht zeitgerecht nachzukommen. Hierzu sollen Durchführungs-
vorschriften insbesondere in das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungs-
gesetz sowie in weitere Gesetze eingefügt werden.

B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. Die Änderungen beziehen
sich unabhängig von der Problemstellung des Gesetzentwurfs auf das Rechtspfle-
gergesetz, das Gerichts- und Notarkostengesetz, das Altersteilzeitgesetz sowie das
Dritte Buch Sozialgesetzbuch.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimment-
haltung der Fraktion DIE LINKE.

Drucksache 18/3068 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

C. Alternativen
Keine.

D. Weitere Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/3068
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/2846 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen
unverändert anzunehmen:
1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:

„Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung des Haager
Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstands-
vereinbarungen sowie zur Änderung des Rechtspflegerge-
setzes, des Gerichts- und Notarkostengesetzes, des Alters-
teilzeitgesetzes und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch“.

2. Artikel 2 wird wie folgt gefasst:

‚Artikel 2

Änderung des Rechtspflegergesetzes

Das Rechtspflegergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.
April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 20 Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8. die Ausstellung von Bescheinigungen nach Artikel 13 Absatz 1
Buchstabe e und Absatz 3 des Haager Übereinkommens vom
30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen;“.

2. § 25a wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „sowie Absatz 2“ werden gestrichen.
b) Folgender Satz wird angefügt:

„§ 20 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.“ ‘
3. Nach Artikel 4 werden die folgenden Artikel 5 bis 7 eingefügt:

‚Artikel 5

Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes

Das Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I
S. 2586), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Dauerbetreuungen, Dauer-

pflegschaften,“ durch die Wörter „Betreuungen und Pflegschaften, die
nicht auf einzelne Rechtshandlungen beschränkt sind (Dauerbetreuun-
gen, Dauerpflegschaften), sowie bei“ ersetzt.

2. § 23 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
1. „ in Betreuungssachen und betreuungsgerichtlichen Zuweisungssa-

chen ist der Betroffene, wenn ein Betreuer oder vorläufiger Be-
treuer bestellt oder eine Pflegschaft angeordnet worden ist;“.

Drucksache 18/3068 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

3. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
a) In Vorbemerkung 1.1 werden in Absatz 1 die Wörter „Bei einer

Betreuung“ durch die Wörter „In Betreuungssachen“ ersetzt.
b) Nach der Überschrift von Teil 1 Hauptabschnitt 1 Abschnitt 1 wird

folgende Vorbemerkung 1.1.1 eingefügt:
„Vorbemerkung 1.1.1:

Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden, wenn ein vorläufiger
Betreuer bestellt worden ist.“

c) Dem Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 11101 und der Anmer-
kung zu Nummer 11102 wird jeweils folgender Satz angefügt:
„Geht eine vorläufige Betreuung in eine endgültige über, handelt
es sich um ein einheitliches Verfahren.“

d) Nach der Überschrift von Teil 1 Hauptabschnitt 6 Abschnitt 1 wird
folgende Vorbemerkung 1.6.1 eingefügt:
„Vorbemerkung 1.6.1:

In Betreuungssachen werden von dem Betroffenen Gebühren
nur unter den in Vorbemerkung 1.1 Abs. 1 genannten Vorausset-
zungen erhoben.“

e) In Nummer 16110 wird die Anmerkung wie folgt gefasst:
„(1) Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren, die in den Rah-

men einer bestehenden Betreuung oder Pflegschaft fallen, auch
wenn nur ein vorläufiger Betreuer bestellt ist.

(2) Die Gebühr entsteht ferner nicht, wenn das Verfahren mit
der Bestellung eines vorläufigen Betreuers endet. In diesem Fall
entstehen Gebühren nach Hauptabschnitt 1 Abschnitt 1 wie nach
der Bestellung eines nicht nur vorläufigen Betreuers.“

Artikel 6

Änderung des Altersteilzeitgesetzes

Nach § 15h des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I
S. 1078), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 23. Juni 2014
(BGBl. I S. 787) geändert worden ist, wird folgender § 15i eingefügt:

㤠15i
Übergangsregelung zum Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügi-

gen Beschäftigung
Wurde mit der Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2013 begonnen, gelten

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bis zu diesem Zeitpunkt in einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialge-
setzbuch gestanden haben, auch nach dem 31. Dezember 2012 als versiche-
rungspflichtig beschäftigt, wenn sie die bis zum 31. Dezember 2012 gelten-
den Voraussetzungen für das Vorliegen einer versicherungspflichtigen Be-
schäftigung weiterhin erfüllen.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/3068

Artikel 7

Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel
8 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Dem § 89 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr
vollendet haben, kann die Förderdauer bis zu 36 Monate betragen, wenn
die Förderung bis zum 31. Dezember 2019 begonnen hat.“

2. In § 131a Nummer 2 wird die Angabe „2014“ durch die Angabe „2019“
ersetzt.

3. In § 133 Absatz 1 wird die Angabe „2015“ durch die Angabe „2018“
ersetzt.

4. In § 142 Absatz 2 Satz 1 wird in dem Satzteil nach Nummer 2 die An-
gabe „2014“ durch die Angabe „2015“ ersetzt.‘

4. Der bisherige Artikel 5 wird Artikel 8 und wie folgt gefasst:

„Artikel 8

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 an demselben
Tag in Kraft, an dem das Haager Übereinkommen vom 30. Juni 2005 über
Gerichtsstandsvereinbarungen nach seinem Artikel 31 Absatz 1 für die Eu-
ropäische Union mit Ausnahme Dänemarks in Kraft tritt. Das Bundesminis-
terium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt den Tag des Inkrafttretens
im Bundesgesetzblatt bekannt.

(2) Artikel 2 Nummer 2 und Artikel 5 treten am Tag nach der Verkün-
dung in Kraft.

(3) Die Artikel 6 und 7 treten am 1. Januar 2015 in Kraft.“
Berlin, den 5. November 2014

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz

Renate Künast
Vorsitzende

Sebastian Steineke
Berichterstatter

Dirk Wiese
Berichterstatter

Jörn Wunderlich
Berichterstatter

Katja Keul
Berichterstatterin

Drucksache 18/3068 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Bericht der Abgeordneten Sebastian Steineke, Dirk Wiese, Jörn Wunderlich und
Katja Keul

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 18/2846 in seiner 60. Sitzung am 16. Oktober 2014
beraten und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung und an den Aus-
schuss für Arbeit und Soziales sowie den Ausschuss für Kultur und Medien zur Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die Vorlage auf Drucksache 18/2846 in seiner 24. Sitzung am 5.
November 2014 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. die Annahme des im Ausschuss für Recht und Ver-
braucherschutz eingebrachten Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, der den in der Beschlus-
sempfehlung wiedergegebenen Maßgaben entspricht. Der Ausschuss empfiehlt mit dem gleichen Stimmverhältnis
die Annahme des Gesetzentwurfs in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung.
Der Ausschuss für Kultur und Medien hat die Vorlage auf Drucksache 18/2846 in seiner 17. Sitzung am 5. No-
vember 2014 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthal-
tung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des in den Ausschuss für Recht
und Verbraucherschutz eingebrachten Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, der den in der
Beschlussempfehlung wiedergegebenen Maßgaben entspricht. Der Ausschuss empfiehlt mit dem gleichen
Stimmenverhältnis die Annahme des Gesetzentwurfs in der aus der Beschluss-empfehlung ersichtlichen Fassung.
Der Parlamentarischer Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich in seiner 8. Sitzung am 24. September
2014 mit der Vorlage auf Drucksache 18/2846 (BR-Drs. 398/14) befasst und festgestellt, dass eine Nachhaltig-
keitsrelevanz des Gesetzentwurfs nicht gegeben sei.
III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlage auf Drucksache 18/2846 in seiner 30. Sitzung
am 5. November 2014 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. die Annahme des Gesetzentwurfs in der aus
der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung. Die vorgeschlagenen Änderungen entsprechen einem Ände-
rungsantrag, den die Fraktionen der CDU/CSU und SPD in den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
eingebracht haben und den der Ausschuss zuvor mit dem gleichen Stimmverhältnis angenommen hat.
Die Vorsitzende wies zu Beginn der Beratungen darauf hin, dass der Änderungsantrag der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD unabhängig vom Gesetzentwurf Änderungen von vier Gesetzen, nämlich dem Rechtspfle-
gergesetz, dem Gerichts- und Notarkostengesetz, dem Altersteilzeitgesetz sowie dem Dritten Buch Sozialgesetz-
buch enthalte. Der Ältestenrat habe sich im Zusammenhang mit Änderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
mit dem Verfahren beschäftigt, Änderungsanträge, mit denen Regelungen in über den ursprünglichen Gesetzent-
wurf hinausgehenden Gesetzen getroffen werden sollen, in die Ausschussberatungen einzubringen. Er habe fest-
gestellt, dass die Abgeordneten auch im Ausschuss und im Plenum über diese Gegenstände der Beratung infor-
miert sein müssten. Zu Fragen sei die Bundesregierung im Ausschuss auskunftsbereit.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte die Regelungen des Gesetzentwurfs zu ausschließlichen
Gerichtsstandsvereinbarungen. Sie befürworte die Stärkung der staatlichen Gerichte im Verhältnis zu – von ihr
kritisch gesehenen – privaten Schiedsgerichten, die mit solchen Vereinbarungen einhergehen könnten. Unterneh-
men, die Gerichtsstandsvereinbarungen eingingen, könnten sich darauf verlassen, dass im Streit ihr Fall vor einem
staatlichen Gericht verhandelt werde.
Die Bundesregierung erläuterte zum Gesetzentwurf, dieser enthalte für Sachverhalte, denen eine ausschließliche
Gerichtsstandsvereinbarung zugrunde liege, Regelungen über Zuständigkeiten sowie die Anerkennung und Voll-
streckung von Entscheidungen. Sie basierten auf folgenden drei Grundsätzen, die der Rechtssicherheit und der

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/3068
Vorhersehbarkeit dienten: Nur das vereinbarte Gericht sei zuständig. Alle anderen Gerichte hätten sich für unzu-
ständig zu erklären. Die Entscheidung des zuständigen Gerichts sei in den anderen Vertragsstaaten zu vollstre-
cken.
Sie erläuterte im Einzelnen die Regelungen des Änderungsantrags unter Bezugnahme auf die Begründung des
Antrags, die im Abschnitt IV. dieses Berichts wiedergegeben ist. Die Änderung des Rechtspflegergesetzes diene
der Klarstellung. In das Notar- und Gerichtskostengesetz solle eine Neuregelung von Gebühren für die Bestellung
eines vorläufigen Betreuers im Wege der einstweiligen Anordnung eingefügt werden. Artikel 8 regele das Inkraft-
treten. Die Änderungen des Altersteilzeitgesetzes und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beträfen im Wesent-
lichen Verlängerungen von Fördermaßnahmen, deren bisherige gesetzliche Befristungen in Kürze ausliefen.
Die Fraktion DIE LINKE. erklärte, sie könne den meisten Punkten des Änderungsantrags inhaltlich zustimmen.
Kritik äußerte sie jedoch an der Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes in Artikel 5 Nummer 3: Ange-
sichts der Anhebung der Gerichtsgebühren vor einiger Zeit sei auch eine Anhebung der Freigrenze, die nunmehr
bei 25.000 Euro nach Abzug der Verbindlichkeiten liege, angebracht gewesen, da viele Menschen im Hinblick
auf eine mögliche Betreuung im Alter Vermögen ansparten, welches dann durch teilweise erhebliche Verfahrens-
kosten angetastet würde.
Die Fraktion der CDU/CSU begrüßte sowohl die Regelungen des Gesetzentwurfs als auch des Änderungsan-
trags. Mit dem Gesetzentwurf könnten unter anderem Schadensersatzprozesse nach US-amerikanischem Recht
vermieden werden. Mit der Neuregelung der Gebühren einer Betreuung werde insbesondere für kurzfristige Be-
treuungsverhältnisse eine deutliche finanzielle Besserstellung eingeführt. Über eine Anhebung des Freibeitrags
könne möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal nachgedacht werden.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Im Folgenden werden lediglich die vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfohlenen Änderungen
gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss die unveränderte An-
nahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die jeweilige Begründung in Drucksache 18/2846 verwiesen.

Zu Nummer 1 (Änderung der Bezeichnung)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung infolge der Einfügung des Artikels 2 Nummer 2 sowie der
Artikel 5 bis 7.

Zu Nummer 2 (Änderung des Rechtspflegergesetzes – RPflG)

Zu Artikel 2 Nummer 1 (§ 20 RPflG)

Die Änderung zu § 20 entspricht derjenigen in Drucksache 18/2846. Es ergeben sich insoweit keine Änderungen.

Zu Artikel 2 Nummer 2 (§ 25a RPflG)
Durch die vorgeschlagene Änderung des RPflG wird der gewollte Regelungsgehalt des § 25a RPflG eindeutig
formuliert. Dem Rechtspfleger werden die Aufgaben der Verfahrenskostenhilfe übertragen, die den ihm übertra-
genen Aufgaben in Verfahren über die Prozesskostenhilfe entsprechen. Dies gilt nun auch ausdrücklich im Hin-
blick auf die für die Prozesskostenhilfe in § 20 Absatz 2 und 3 geregelten Länderöffnungsklauseln.

Zu Nummer 3 (Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes, des Altersteilzeitgesetzes sowie des Drit-
ten Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Artikel 5 (Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes)
Durch die vorgeschlagenen Änderungen des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) sollen die Gerichts-
gebühren für die Bestellung eines vorläufigen Betreuers im Wege der einstweiligen Anordnung neu geregelt wer-
den.

Zu Artikel 5 Nummer 1 (§ 6 GNotKG)
Durch die vorgeschlagene Ergänzung des § 6 Absatz 1 Satz 2 GNotKG soll klargestellt werden, dass es sich auch
dann um eine Dauerbetreuung handeln kann, wenn durch einstweilige Anordnung ein vorläufiger Betreuer bestellt

Drucksache 18/3068 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
wird. Für die Beurteilung, ob es sich um eine Dauerbetreuung oder Dauerpflegschaft handelt, kommt es nicht
darauf an, ob die Betreuung oder Pflegschaft für bestimmte oder unbestimmte Dauer angeordnet ist. Entscheidend
ist vielmehr, ob die Betreuung oder Pflegschaft auf einzelne Rechtshandlungen beschränkt ist.

Zu Artikel 5 Nummer 2 (§ 23 GNotKG)
Durch die Neufassung des § 23 Nummer 1 GNotKG soll klargestellt werden, dass der Betroffene auch für dieje-
nigen Kosten haftet, die im Fall der Bestellung eines vorläufigen Betreuers entstehen.

Zu Artikel 5 Nummer 3 (Kostenverzeichnis zum GNotKG – KV GNotKG)

Zu Buchstabe a (Vorbemerkung 1.1 KV GNotKG)
Der Betroffene soll auch in den Fällen, in denen es nicht zur Bestellung eines Betreuers kommt und ihm die
Verfahrenskosten auferlegt werden, nur dann zur Zahlung der Gebühren herangezogen werden können, wenn sein
Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25 000 Euro beträgt. Für die gerichtlichen Auslagen, die
infolge der Einholung von Sachverständigengutachten häufig deutlich höher sind als die Gebühren, gilt dies nach
Absatz 2 der Vorbemerkung 3.1 KV GNotKG bereits jetzt.

Zu Buchstabe b (Vorbemerkung 1.1.1 KV GNotKG)
In den Fällen, in denen das Verfahren der einstweiligen Anordnung mit der Bestellung eines vorläufigen Betreuers
endet, sollen daran anschließend dieselben Gebühren entstehen wie bei einer Betreuerbestellung im Hauptsache-
verfahren. In Betracht kommen dabei die Gebühren 11101 ff. KV GNotKG. Für das der Bestellung vorausgehende
Verfahren der einstweiligen Anordnung soll keine Gebühr entstehen. Die Anwendung der Nummern 11101 ff.
KV GNotKG im Fall der Bestellung eines vorläufigen Betreuers steht nicht im Widerspruch zur Vorbemerkung
1 Absatz 1 KV GNotKG, da diese Gebühren nicht für das Verfahren der einstweiligen Anordnung anfallen, son-
dern für die sich daran anschließende Betreuung. Es bedarf daher auch keiner Ergänzung der Wertvorschrift des
§ 62 GNotKG. Die Kostenhaftung richtet sich nach § 23 Nummer 1 GNotKG.
Wird im Verfahren der einstweiligen Anordnung Beschwerde gegen die Entscheidung über die Bestellung eines
Betreuers eingelegt, richten sich die Gebühren für das Beschwerdeverfahren nach Teil 1 Hauptabschnitt 6 Ab-
schnitt 1 Unterabschnitt 2 KV GNotKG. Gebühren nach Teil 1 Hauptabschnitt 1 Abschnitt 2 KV GNotKG kom-
men nur dann in Betracht, wenn die Betreuerbestellung im Hauptsacheverfahren erfolgt.

Zu Buchstabe c (Anmerkungen zu den Nummern 11101 und 11102 KV GNotKG)
Mit den vorgeschlagenen Ergänzungen der Anmerkungen zu den Nummern 11101 und 11102 KV GNotKG soll
klargestellt werden, dass die jeweilige Gebühr auch dann nur einmal entsteht, wenn eine vorläufige Betreuung in
eine endgültige Betreuung übergeht. Ob dabei ein Wechsel in der Person des Betreuers stattfindet, ist ohne Belang.
Eine Verlängerung der Bestellung des vorläufigen Betreuers nach § 302 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit löst ebenfalls keine neue Gebühr
aus, da es sich auch nach der Verlängerung noch um dieselbe Dauerbetreuung handelt.

Zu Buchstabe d (Vorbemerkung 1.6.1 KV GNotKG)
Wie in den in Teil 1 Hauptabschnitt 1 GNotKG geregelten Fällen soll der Betroffene, soweit er Kostenschuldner
ist, auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur dann zur Zahlung herangezogen werden können, wenn
sein Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25 000 Euro beträgt.

Zu Buchstabe e (Anmerkung zu Nummer 16110 KV GNotKG)
Die Anmerkung zu Nummer 16110 KV GNotKG soll neu gefasst werden. Nach Absatz 2 der Anmerkung soll die
Gebühr 16110 KV GNotKG nicht entstehen, wenn das Verfahren der einstweilen Anordnung mit der Bestellung
eines vorläufigen Betreuers endet. In diesem Fall sollen Gebühren nach Teil 1 Hauptabschnitt 1 Abschnitt 1 an-
fallen. Die Regelung korrespondiert mit der vorgeschlagenen neuen Vorbemerkung 1.1.1 KV GNotKG. Hinsicht-
lich der im Fall der Einlegung eines Rechtsbehelfs geltenden Kostenregelungen wird auf die Begründung zu dieser
Vorbemerkung verwiesen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/3068

Zu Artikel 6 (Änderung des Altersteilzeitgesetzes – AltTZG 1996)
Bis zur Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro auf 450 Euro zum 1. Januar 2013 war Altersteilzeit-
arbeit in diesem Bereich versicherungspflichtig. Seit der Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze besteht Versiche-
rungspflicht im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) erst bei einem Verdienst ab 450,01 Euro.
Für die Altersteilzeit ist dies relevant, da Voraussetzung für Altersteilzeitarbeit unter anderem ist, dass eine ver-
sicherungspflichtige Beschäftigung nach dem SGB III während der gesamten Dauer der Altersteilzeit vorliegt (§ 2
Absatz 1 Nummer 2 AltTZG 1996).
Die Übergangsvorschrift in § 444 SGB III stellt bis zum 31. Dezember 2014 sicher, dass Versicherungspflicht in
dem genannten Bereich vorliegt für Personen, die am 31. Dezember 2012 in einer mehr als geringfügigen Be-
schäftigung standen.
Für betroffene Altersteilzeitbeschäftige ist eine vergleichbare Regelung über den 31. Dezember 2014 hinaus er-
forderlich. Ohne eine solche Regelung wären die Voraussetzungen für Altersteilzeitarbeit ab dem 1. Januar 2015
für die oben genannten Fälle nicht mehr erfüllt. Die Altersteilzeitarbeit müsste vor dem beabsichtigten Eintritt in
die Altersrente beendet werden. Dies wäre den Betroffenen nur schwer vermittelbar, weil sie, je nach vertraglicher
Situation, wieder zur Vollarbeitszeit bei ihrem Arbeitgeber zurückkehren oder sich arbeitslos melden müssten.
Zudem müssten bei Altersteilzeitarbeit im Blockmodell noch nicht aufgebrauchte Wertguthaben regelmäßig als
Störfall verbeitragt und versteuert werden, was einen Mehraufwand für Arbeitgeber und Sozialversicherungsträ-
ger bedeuten würde.

Zu Artikel 7 (Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Artikel 7 Nummer 1 (§ 89 SGB III)
Arbeitgeber können bei der Einstellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, bei denen aufgrund beste-
hender Vermittlungshemmnisse Minderleistungen zu erwarten sind, einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt (Einglie-
derungszuschuss) erhalten, wenn er zu deren beruflicher Eingliederung erforderlich ist. Die Dauer der Förderung
ist im Allgemeinen auf längstens zwölf Monate beschränkt. Abweichend davon kann die Neueinstellung von
älteren Arbeitsuchenden mit Vermittlungshemmnissen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, nach der Vor-
schrift des § 131 SGB III bis zu 36 Monate gefördert werden, wenn die Förderung bis Ende des Jahres 2014
begonnen hat. Nach Artikel 51 Absatz 8 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeits-
markt (BGBl. I 2011 S. 2854) wird diese Vorschrift zum 1. Januar 2015 aufgehoben.
Zwar ist der Umfang der Beschäftigung von älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in den letzten Jahren
gestiegen. Der Anteil der Arbeitslosen, die 50 Jahre und älter sind, liegt gleichwohl bei knapp einem Drittel und
die Arbeitslosenquote in dieser Altersklasse ist weiterhin höher als die Gesamtarbeitslosenquote. Die vergleichs-
weise geringeren Chancen von Älteren, die Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme einer Beschäftigung zu beenden,
drücken sich zudem in der längeren Dauer ihrer Arbeitslosigkeit aus. Aufgrund der zunehmenden Alterung der
Erwerbspersonen ist davon auszugehen, dass dies auch in den nächsten Jahren anhält. Es besteht daher weiterhin
Bedarf, die Neueinstellung älterer Arbeitsuchender bei Arbeitgebern im bisherigen zeitlichen Umfang mit Ein-
gliederungszuschüssen fördern zu können. Damit wird auch der demografischen Entwicklung Rechnung getragen.
Mit der Änderung wird die nach dem geltenden Recht bis zum 31. Dezember 2014 befristete längere Förderdauer
deshalb für weitere fünf Jahre ermöglicht. Die Förderung muss spätestens vor dem 1. Januar 2020 begonnen
haben. Maßgebend für die Beurteilung der Voraussetzungen ist der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, nicht
der Abschluss des Arbeitsvertrags.

Zu Artikel 7 Nummer 2 (§ 131a SGB III)
Die bis Ende des Jahres 2014 befristete Regelung des § 131a SGB III zur beruflichen Weiterbildungsförderung
von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unter 45 Jahren in kleinen und mittleren Unternehmen hat zu einer
wachsenden Nachfrage nach Weiterbildung von Beschäftigten in diesen Unternehmen geführt. Sie soll befristet
um fünf Jahre bis Ende des Jahres 2019 verlängert werden. Fördervoraussetzung bleibt, dass sich der Arbeitgeber
mit mindestens 50 Prozent an den Lehrgangskosten beteiligt. Die Regelung gilt für Arbeitnehmerinnen und Ar-
beitnehmer, die in Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten tätig sind. Sie leistet einen wichtigen Beitrag zur
Fachkräftesicherung sowie zum Erhalt und zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit Beschäftigter in kleinen
und mittleren Unternehmen.

Drucksache 18/3068 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Artikel 7 Nummer 3 (§ 133 SGB III)
Bis zum 31. März 2015 stellt die derzeitige Sonderregelung für das Gerüstbauerhandwerk sicher, dass auch für
Zeiten des Bezugs von sogenanntem Überbrückungsgeld Zuschuss-Wintergeld gezahlt werden kann. Ohne diese
Übergangsregelung wäre das Ziel der Winterbauförderung, Arbeitslosigkeit im Winter auch im Gerüstbauerhand-
werk möglichst zu vermeiden, gefährdet. Die Weitergeltung dieser Sonderregelung bis Ende März 2018 ermög-
licht es dem Gerüstbauerhandwerk, das bisherige spezifische System der Winterbauförderung bis zu einer Anpas-
sung der maßgeblichen Tarifverträge mithilfe des Überbrückungsgelds fortzuführen.

Zu Artikel 7 Nummer 4 (§ 142 SGB III)
Die bis zum 31. Dezember 2014 befristete Sonderregelung, nach der überwiegend kurz befristet Beschäftigte die
Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits durch Versicherungszeiten von mindestens
sechs Monaten erfüllen (§ 142 Absatz 2 SGB III), wird um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2015 verlängert. Bis
dahin ist zu entscheiden, wie die soziale Sicherung bei Arbeitslosigkeit nach überwiegend kurz befristeter Be-
schäftigung weiter verbessert werden kann.

Zu Nummer 4 (Inkrafttreten)
Die Durchführungsvorschriften zum Haager Übereinkommen sollen gleichzeitig mit diesem in Kraft treten. Arti-
kel 8 Absatz 1 entspricht insoweit dem bisherigen Artikel 5 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung.
Die eingefügten Änderungen des § 25a RPflG (Artikel 2 Nummer 2) sowie des Gerichts- und Notarkostengesetzes
(Artikel 5) sollen am Tag nach der Verkündung, die neuen Artikel 6 und 7 am 1. Januar 2015 in Kraft treten.

Berlin, den 5. November 2014

Sebastian Steineke
Berichterstatter

Dirk Wiese
Berichterstatter

Jörn Wunderlich
Berichterstatter

Katja Keul
Berichterstatterin
anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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