BT-Drucksache 18/2927

Beabsichtigte Änderungen des Allgemeinen Eisenbahngesetztes und deren Auswirkungen auf die Eisenbahninfrastruktur und das Projekt "Stuttgart 21"

Vom 15. Oktober 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/2927
18. Wahlperiode 15.10.2014
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Matthias Gastel, Cem Özdemir, Harald Ebner, Kerstin Andreae,
Sylvia Kotting-Uhl, Christian Kühn (Tübingen), Stephan Kühn (Dresden),
Beate Müller-Gemmeke, Tabea Rößner, Markus Tressel, Dr. Valerie Wilms und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Beabsichtigte Änderungen des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und deren
Auswirkungen auf die Eisenbahninfrastruktur und das Projekt „Stuttgart 21“

Laut aktuellen Medienberichten (STUTTGARTER ZEITUNG vom 8. Oktober
2014, SWR Landesschau Baden-Württemberg vom 9. Oktober 2014) beabsich-
tigt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) eine
weitreichende Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) und bringt
diese selbst im Begründungsteil indirekt mit „Stuttgart 21“ in Zusammenhang
(„… z. B. Ersatz eines Kopfbahnhofes durch einen leistungsfähigen neuen
Durchgangsbahnhof“).
Heute schreibt das AEG vor, dass Strecken und für die Betriebsabwicklung
wichtige Bahnhöfe nur stillgelegt werden dürfen, wenn sich niemand für deren
Weiterbetrieb findet. Beabsichtigte Stilllegungen und mehr als unerhebliche
Einschränkungen der bisher verfügbaren Infrastrukturkapazität müssen daher
vor ihrer Genehmigung im Bundesanzeiger bzw. Internet veröffentlicht und drit-
ten Eisenbahnunternehmen zur Übernahme angeboten werden. Findet sich kein
weiterbetreibendes Eisenbahnunternehmen, bedarf die Stilllegung oder Kapazi-
tätseinschränkung einer abschließenden Genehmigung durch die zuständige
Eisenbahnaufsichtsbehörde – im Fall der DB Netz AG des Eisenbahn-Bundes-
amtes (EBA). Dadurch wird vielfach die Eisenbahninfrastruktur erhalten, an
deren Weiterbetrieb etwa die DB Netz AG kein Interesse mehr hat, die aber von
anderen Eisenbahnunternehmen für den Schienenverkehr weiterbetrieben und
genutzt werden kann. Angesichts der aktuellen Meldungen machen sich einige
Bahnexperten Sorgen um den Erhalt solcher, insbesondere regionaler oder im
Hauptnetz kapazitätsrelevanter Infrastrukturen.
In dem neuen Gesetzentwurf soll laut dem Bericht in der „STUTTGARTER
ZEITUNG“ vom 8. Oktober 2014 „ein Angebot an Dritte entbehrlich sein, wenn
Anlagen nicht gesondert betrieben werden können oder Kapazitätsreduzierun-
gen in geeigneter Weise kompensiert werden“. „Damit“, so weiter, „liefe die
angestrengte Klage der Stuttgarter Netze AG zum Erhalt und Weiterbetrieb des
bestehenden Stuttgarter Kopfbahnhofs ins Leere“.

Drucksache 18/2927 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Trifft es zu, dass die Bundesregierung über eine Änderung des AEG (ins-

besondere betreffend § 11) die Stilllegung von Eisenbahninfrastruktur er-
leichtern möchte, und wenn ja, was genau möchte sie am AEG ändern
(STUTTGARTER ZEITUNG vom 8. Oktober 2014)?

2. Weshalb hält die Bundesregierung eine solche Änderung des AEG gerade
zum jetzigen Zeitpunkt für erforderlich?

3. Welche Bundesländer sind bisher in das Gesetzänderungsentwurfsverfah-
ren mit eingebunden, und welche Bundesländer haben welche Änderungs-
wünsche an das AEG formuliert?

4. Trifft es zu, dass in der Begründung der „Ersatz eines Kopfbahnhofs durch
einen leistungsfähigen Durchgangsbahnhof“ als Beispiel genannt wird
(SWR Landesschau Baden-Württemberg vom 9. Oktober 2014), und was
ist der Grund dafür, dass dieses Beispiel im Begründungsteil genannt wird?

5. Ist der bereits durch die Deutsche Bahn AG (DB AG) begonnene Rückbau
der bestehenden Eisenbahninfrastruktur des Kopfbahnhofes in Stuttgart auf
aktuell geltender Rechtsgrundlage trotz der Klage der Stuttgarter Netz AG
aus Sicht der Bundesregierung zulässig?

6. Ist die Bundesregierung der Rechtsauffassung, dass der geplante Rückbau
der Eisenbahninfrastruktur des Kopfbahnhofes in Stuttgart nach geltendem
Recht über ein Stilllegungsverfahren nach § 11 AEG genehmigungspflich-
tig ist und es sich somit um eine Stilllegung von Eisenbahninfrastruktur
handelt und um keine „Vollkompensation“ der bestehenden Infrastruktur?

7. Wie definiert die Bundesregierung in Bezug auf § 11 AEG das Merkmal
„Stilllegung“ bzw. künftig möglicherweise „Kompensation“, und welches
sind die Abgrenzungskriterien zwischen einer Vollkompensation, einer Ka-
pazitätsreduzierung und einer Stilllegung?

8. Welche Konsequenzen erwartet die Bundesregierung für das Projekt Stutt-
gart 21, wenn das AEG nicht derartig geändert würde und die Stuttgarter
Netz AG mit ihrer Klage erfolgreich wäre?

9. Wird sich die geplante Gesetzesänderung zum vorgesehenen Zeitpunkt des
Inkrafttretens auf das Verfahren zwischen der Stuttgarter Netze AG und der
DB AG auswirken?

10. Sieht die Bundesregierung hinsichtlich eines, wie von ihr angestrebt, ge-
änderten AEG die Gefahr, dass die DB AG auf Grundlage eines geänderten
AEG kleine Nebenstrecken kurz vor der Neuausschreibung von Bahnver-
kehren stilllegt, um den drohenden Zuschlag für konkurrierende Eisenbahn-
verkehrsunternehmen zu verhindern?

11. Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass die DB AG auf Grundlage eines
wie von ihr angestrebt geänderten AEG kleine Nebenstrecken, auf denen
Zugleistungen ausschließlich von konkurrierenden Eisenbahnverkehrs-
unternehmen erbracht werden, stilllegt, um dadurch das konkurrierende
Eisenbahnverkehrsunternehmen zu behindern?

12. Welche Gefahren sieht die Bundesregierung für die Planungs- und Vertrags-
verlässlichkeit langlaufender Nahverkehrsverträge durch die Bundesländer,
wenn Strecken (insbesondere kleinere Nebenstrecken) durch eine derartige
Änderung des AEG vereinfacht stillgelegt werden können?

13. Wie wird die Bundesregierung Nachteile für den Wettbewerb durch die von
ihr beabsichtigte Änderung des AEG vermeiden?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2927
14. Ist die Bundesregierung der Meinung, dass es ohne § 11 bzw. einem ver-
änderten § 11 AEG heute durch Nahverkehrsverträge mit hohen Fahrgast-
zahlen betriebene Bahnstrecken, wie die Ermstalbahn oder die Schönbuch-
bahn, noch gäbe?

15. Wie viele Eisenbahnstrecken wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
in Deutschland in den letzten zehn Jahren durch nichtöffentliche Eisen-
bahninfrastrukturunternehmen von öffentlichen Eisenbahninfrastruktur-
unternehmen übernommen (bitte tabellarisch nach örtlicher Lage und Stre-
ckenkilometer auflisten)?

Berlin, den 15. Oktober 2014

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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