BT-Drucksache 18/2898

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/2659 - Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 13. Februar 2014 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Costa Rica zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/2660 - Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 24. Juni 2013 zur Änderung des Abkommens vom 4. Oktober 1991 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über gegenseitige Amtshilfe auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie des dazugehörigen Protokolls c) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/2661 - Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 11. März 2014 zur Änderung des Abkommens vom 1. Juni 2006 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Georgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Vom 15. Oktober 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/2898
18. Wahlperiode 15.10.2014

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 18/2659 –

Entwurf eines Gesetzes
zu dem Abkommen vom 13. Februar 2014
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Costa Rica
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 18/2660 –

Entwurf eines Gesetzes
zu dem Protokoll vom 24. Juni 2013
zur Änderung des Abkommens vom 4. Oktober 1991
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich Norwegen
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über gegenseitige Amtshilfe
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
sowie des dazugehörigen Protokolls

c) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 18/2661 –

Entwurf eines Gesetzes
zu dem Protokoll vom 11. März 2014
zur Änderung des Abkommens vom 1. Juni 2006
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Georgien
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Drucksache 18/2898 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

A. Problem
Grenzüberschreitende Sachverhalte haben aufgrund fortschreitender Internationa-
lisierung deutlich an Bedeutung gewonnen. Wird zu solchen Vorgängen eine
Sachverhaltsaufklärung notwendig, können die daran Beteiligten sowie andere
Personen und Institutionen im Ausland jedoch nur im Wege zwischenstaatlicher
Amts- und Rechtshilfe herangezogen werden. Die Organisation für wirtschaftli-
che Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) hat im Rahmen ihres Programms
zur Eindämmung des schädlichen Steuerwettbewerbs hierzu einen Standard ent-
wickelt. Dieser wurde in das OECD-Musterabkommen 2005 übernommen. Im
Verhältnis zu Georgien war bisher nur ein veralteter Informationsaustausch mög-
lich, da das geltende Doppelbesteuerungsabkommen mit Georgien noch nicht den
Standard enthielt. Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Costa Rica gibt
es bisher kein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen.
Zudem stellt die doppelte Besteuerung von Einkünften bei internationaler wirt-
schaftlicher Betätigung ein erhebliches Hindernis für Handel und Investitionen
dar und ist daher zu vermeiden. Die steuerlichen Rahmenbedingungen bilden bei
grenzüberschreitenden Tätigkeiten regelmäßig eine wichtige Grundlage für ge-
genwärtige und zukünftige Investitionen.

B. Lösung
Zu Buchstabe a
Durch das Vertragsgesetz sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2
Satz 1 des Grundgesetzes für die Ratifikation des Abkommens vom 13. Februar
2014 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Costa Rica zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen geschaffen werden.
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/2659 in unveränderter Fas-
sung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung
der Fraktion DIE LINKE.

Zu Buchstabe b
Das Änderungsprotokoll vom 24. Juni 2013 enthält die erforderlichen Regelun-
gen, die notwendig sind, um derartige steuerliche Hindernisse zur Förderung und
Vertiefung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen beiden Staaten weiter abzu-
bauen und das geltende Abkommen den Anforderungen der gegenwärtigen Ver-
hältnisse anzupassen. Es orientiert sich an dem aktuellen OECD-Musterabkom-
men und seinem Kommentar.
Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz soll das Änderungsprotokoll die für die Ra-
tifikation erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften erlan-
gen.
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/2660 in unveränderter Fas-
sung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.

Zu Buchstabe c
Das Protokoll vom 11. März 2014 zur Änderung des Abkommens vom 1. Juni
2006 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Georgien zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2898
Vermögen (BGBl. 2007 II S. 1034, 1035) enthält die dafür notwendigen Regelun-
gen. Es vollzieht hinsichtlich des Informationsaustausches die Aktualisierungen
des OECD-Musterabkommens 2005 nach. Durch das Vertragsgesetz sollen die
Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Ra-
tifikation des Protokolls vom 11. März 2014 geschaffen werden.
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/2661 in unveränderter Fas-
sung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.

C. Alternativen
Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Zu Buchstabe a
Für die öffentlichen Haushalte ergeben sich im Saldo vernachlässigbare Aus-
wirkungen. Steuermindereinnahmen in einzelnen Bereichen dürften sich durch
Steuermehreinnahmen in anderen Bereichen weitgehend ausgleichen.

Zu Buchstabe b
Bei den öffentlichen Haushalten ist im Saldo mit keinen nennenswerten finanzi-
ellen Auswirkungen zu rechnen. Steuermindereinnahmen dürften sich durch Steu-
ermehreinnahmen weitgehend ausgleichen.

Zu Buchstabe c
Für die öffentlichen Haushalte ergeben sich keine nennenswerten Auswirkungen.
Mithilfe der durch das Änderungsprotokoll ermöglichten Ausweitung des Infor-
mationsaustausches zur Durchführung des innerstaatlichen Steuerrechts sowie der
Einführung einer Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern sollen künftig Steuer-
ausfälle verhindert werden.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Zu Buchstabe a
Das Gesetz hat keine messbaren Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für
Bürgerinnen und Bürger.

Zu Buchstabe b
Das Änderungsprotokoll hat keine messbaren Auswirkungen auf den Erfüllungs-
aufwand für Bürgerinnen und Bürger.

Zu Buchstabe c
Das Änderungsprotokoll hat keine messbaren Auswirkungen auf den Erfüllungs-
aufwand für Bürgerinnen und Bürger.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Zu Buchstabe a
Für die Wirtschaft entstehen durch das Gesetz keine messbaren Auswirkungen
auf den Erfüllungsaufwand.

Drucksache 18/2898 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zu Buchstabe b
Für die Wirtschaft entstehen durch das Änderungsprotokoll keine messbaren Aus-
wirkungen auf den Erfüllungsaufwand.
Zu Buchstabe c
Für die Wirtschaft entstehen durch das Änderungsprotokoll keine messbaren Aus-
wirkungen auf den Erfüllungsaufwand.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Zu Buchstabe a
Das Abkommen regelt den steuerlichen Informationsaustausch (Artikel 26) im
Verhältnis zur Republik Costa Rica. Insoweit werden durch das Abkommen
Pflichten für die Verwaltung neu eingeführt. Eine Quantifizierung ist mangels be-
lastbarer Daten allerdings nicht möglich. Da der Kreis der Betroffenen jedoch sehr
gering sein dürfte, ist für die Verwaltung mit nicht messbaren Auswirkungen zu
rechnen. Danebenergeben sich ebenfalls nicht messbare Auswirkungen auf den
Erfüllungsaufwand der Verwaltung im Hinblick auf die Verfahrensregelungen
zum Quellensteuerabzug nach Artikel 28 Absatz 4 des Abkommens.

Zu Buchstabe b
Das Änderungsprotokoll regelt den steuerlichen Informationsaustausch im Ver-
hältnis zum Königreich Norwegen (Artikel X). Insoweit werden durch das Proto-
koll Pflichten für die Verwaltung erweitert beziehungsweise neu eingeführt. Eine
Quantifizierung ist mangels belastbarer Daten nicht möglich. Da der Kreis der
Betroffenen jedoch sehr gering sein dürfte, ist für die Verwaltung mit nicht mess-
baren Auswirkungen zu rechnen. Daneben ergeben sich ebenfalls nicht messbare
Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Verwaltung im Hinblick auf die
Verfahrensregelungen zur Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern (Artikel XI)
sowie die Auskunftserteilungspflichten an den Betroffenen über die Verwendung
seiner Daten und die dadurch erzielten Ergebnisse (Artikel XVI).

Zu Buchstabe c
Das Änderungsprotokoll erweitert den steuerlichen Informationsaustausch (Arti-
kel 1) im Verhältnis zu Georgien. Insoweit werden durch das Änderungsprotokoll
erweiterte Pflichten für die Verwaltung eingeführt. Eine Quantifizierung ist man-
gels belastbarer Daten allerdings nicht möglich. Da der Kreis der Betroffenen je-
doch sehr gering sein dürfte, ist für die Verwaltung mit nicht messbaren Auswir-
kungen zu rechnen. Daneben ergeben sich ebenfalls nicht messbare Auswirkun-
gen auf den Erfüllungsaufwand der Verwaltung im Hinblick auf die Verfahrens-
regelungen zur Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern (Artikel 2) sowie die
Auskunftserteilungspflichten an den Betroffenen über die Verwendung seiner Da-
ten und die dadurch erzielten Ergebnisse (Artikel 3).

F. Weitere Kosten
Zu Buchstabe a
Kosten für die Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme und Auswirkun-
gen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisni-
veau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/2898
Zu Buchstabe b
Unternehmen, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen durch
dieses Gesetz keine unmittelbaren, direkten Kosten. Auswirkungen auf Einzel-
preise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind von
dem Gesetz nicht zu erwarten.

Zu Buchstabe c
Kosten für die Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme und Auswirkun-
gen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisni-
veau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.

Drucksache 18/2898 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/2659 unverändert anzunehmen;
b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/2660 unverändert anzunehmen;
c) den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/2661 unverändert anzunehmen.

Berlin, den 15. Oktober 2014

Der Finanzausschuss

Ingrid Arndt-Brauer
Vorsitzende

Dr. Frank Steffel
Berichterstatter

Lothar Binding (Heidelberg)
Berichterstatter

Dr. Thomas Gambke
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/2898
Bericht der Abgeordneten Dr. Frank Steffel, Lothar Binding (Heidelberg) und
Dr. Thomas Gambke

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat die Gesetzentwürfe auf den Drucksachen 18/2659, 18/2660 und 18/2661 in seiner
57. Sitzung am 9. Oktober 2014 beraten und dem Finanzausschuss zur Federführung sowie dem Ausschuss für
Recht und Verbraucherschutz zur Mitberatung überwiesen. Die Gesetzentwürfe wurden darüber hinaus auch dem
Parlamentarischen Beirat für nachhaltige Entwicklung zur gutachtlichen Stellungnahme überwiesen. Der Finanz-
ausschuss hat die Gesetzentwürfe in seiner 21. Sitzung am 15. Oktober 2014 abschließend beraten.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Zu Buchstabe a
Das am 13. Februar 2014 unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Costa Rica zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Ver-
mögen wird das erste anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen den beiden Staaten sein. Seit
den 90er Jahren sind beide Staaten bemüht, den insoweit abkommenslosen Zustand zu beenden. Ein bereits am
25. Januar 1993 unterzeichnetes DBA (Bundestagsdrucksache 12/5193) wurde von Costa Rica innerstaatlich nicht
umgesetzt. Im Jahre 2001 wurden auf ausdrücklichen Wunsch von Costa Rica Neuverhandlungen aufgenommen.
Nach einer ersten Verhandlungsrunde wurde vereinbart, die nur wenigen noch offenen Punkte im schriftlichen
Verfahren zu lösen. Auf der Grundlage eines in 2003 von deutscher Seite bereits paraphierten Abkommensent-
wurfs hatte die deutsche Seite Anfang 2008 der costa-ricanischen Seite Zustimmung zu ihren Änderungswün-
schen signalisiert, wenn die costa-ricanische Seite ihrerseits deutschen Änderungswünschen entspricht. Diese be-
traf insbesondere eine Anpassung des gemeinsamen Abkommensentwurfs aus 2003 an die in 2005 auf OECD-
Ebene erarbeiteten Regelungen zum erweiterten Informationsaustausch. Das DBA wurde schließlich im Oktober
2009 paraphiert. Vor einer Unterzeichnung des Abkommens bedurfte es in Costa Rica innerstaatlicher Gesetzes-
änderungen, da nach dem Protokoll zum Abkommen der Informationsaustausch durch die gesetzlichen Bestim-
mungen der Republik Costa Rica zum Bankgeheimnis nicht eingeschränkt werden darf. Diese sind zwischenzeit-
lich nachvollzogen.
Das Protokoll mit einigen das Abkommen ergänzenden Regelungen ist Bestandteil des Abkommens.
Dem OECD-Musterabkommen weitgehend folgend, regeln die Artikel 1 bis 5 den Geltungsbereich sowie die für
die Anwendung des Abkommens notwendigen allgemeinen Begriffsbestimmungen. Die Artikel 6 bis 22 weisen
dem Quellen- bzw. Belegenheitsstaat Besteuerungsrechte für die einzelnen Einkunftsarten und für das Vermögen
zu. Artikel 23 enthält die Vorschriften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung durch den Ansässigkeitsstaat für
die Einkünfte, die der Quellen- bzw. Belegenheitsstaat besteuern darf. Die Artikel 24 bis 33 regeln den Schutz
vor Diskriminierung, die zur Durchführung des Abkommens notwendige Zusammenarbeit der Vertragsstaaten,
den Informationsaustausch, das Inkrafttreten und das Außerkrafttreten des Abkommens sowie andere Fragen. Das
Protokoll ergänzt das Abkommen um einige klarstellende Bestimmungen sowie um die Klauseln zum Schutz
personenbezogener Daten.

Zu Buchstabe b
Das am 24. Juni 2013 unterzeichnete Protokoll zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich
Norwegen ändert das bestehende Abkommen vom 4. Oktober 1991 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und
über gegenseitige Amtshilfe auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 1993 II
S. 970, 972). Das bisherige Abkommen wird in Teilen durch moderne und den Anforderungen der gegenwärtigen
Verhältnisse besser entsprechende Regelungen ersetzt.
Die im Änderungsprotokoll getroffenen Regelungen entsprechen weitgehend den Bestimmungen des OECD-
Musterabkommens und des dazugehörigen Kommentars. Dadurch trägt das Änderungsprotokoll zur Vereinheit-
lichung der Regeln auf dem Gebiet der Doppelbesteuerungsabkommen bei.

Drucksache 18/2898 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zu Buchstabe c
Das am 11. März 2014 unterzeichnete Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 1. Juni 2006 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und Georgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen und des Protokolls hierzu aktualisiert das genannte Abkommen und Proto-
koll vom 1. Juni 2006 (BGBl. 2007 II S. 1034, 1035, 1054).
Das Änderungsprotokoll orientiert sich an den Artikeln 26 und 27 des OECD-Musterabkommens. Nach Artikel 1
des Änderungsprotokolls wird Artikel 26 des geltenden deutsch-georgischen Doppelbesteuerungsabkommens an
den OECD-Standard 2005 angepasst und damit die Zusammenarbeit der Finanzverwaltungen verbessert. In Arti-
kel 2 des Änderungsprotokolls werden Regelungen zur Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern nach dem aktu-
ellen OECD-Standard eingeführt. Artikel 3 des Änderungsprotokolls enthält aktualisierte Bestimmungen zum
Schutz personenbezogener Daten. Artikel 4 des Änderungsprotokolls regelt dessen Inkrafttreten.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Zu Buchstabe a
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/2659 in seiner
29. Sitzung am 15. Oktober 2014 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
Annahme.
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich in seiner 8. Sitzung am 24. September 2014
mit dem Gesetzentwurf gutachtlich befasst und festgestellt, dass eine Nachhaltigkeitsrelevanz des Gesetzentwurfs
nicht gegeben ist.

Zu Buchstabe b
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/2660 in seiner
29. Sitzung am 15. Oktober 2014 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. Annahme.
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich in seiner 8. Sitzung am 24. September 2014
mit dem Gesetzentwurf gutachtlich befasst und festgestellt, dass eine Nachhaltigkeitsrelevanz des Gesetzentwurfs
nicht gegeben ist.

Zu Buchstabe c
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/2661 in seiner
29. Sitzung am 15. Oktober 2014 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. Annahme.
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich in seiner 8. Sitzung am 24. September 2014
mit dem Gesetzentwurf gutachtlich befasst und festgestellt, dass eine Nachhaltigkeitsrelevanz des Gesetzentwurfs
nicht gegeben ist.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Finanzausschuss hat mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. beschlossen, die unveränderte
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/2659 (Buchstabe a) zu empfehlen.
Der Finanzausschuss hat mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. beschlossen, die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs auf
Drucksache 18/2660 (Buchstabe b) sowie des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/2661 (Buchstabe c) zu empfeh-
len.
Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD begrüßten grundsätzlich, dass mit drei weiteren Ländern eine
Weiterentwicklung bzw. ein Neuabschluss bei den Doppelbesteuerungsabkommen erzielt werden konnte. Die
drei Abkommen würden im Wesentlichen dem OECD-Standard folgen. Bezüglich des Abkommens mit Costa
Rica sei ein Fortschritt darin zu sehen, dass man jetzt die berechtigte Hoffnung haben könne, mit Costa Rica

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/2898
überhaupt zu einem Abschluss zu kommen und nicht wie in der Vergangenheit zu scheitern. Hinsichtlich des
Abkommens mit Norwegen habe es zwar insbesondere im Bereich der Quellensteuer für die aus Deutschland
bezogenen Ruhegehälter andere Wünsche gegeben. Jedoch sei es besser, ein bestehendes Abkommen weiter zu
entwickeln, als mit maximalen Forderungen am Ende zu scheitern. Schließlich hoffe man zukünftig auf einen
automatischen Informationsaustausch.
Auch die Fraktion DIE LINKE. hob positiv hervor, dass bei allen drei Abkommen eine Verbesserung gegenüber
der jetzigen Situation zu sehen sei. Allerdings sei hinsichtlich der Abkommen mit Costa Rica und Norwegen zu
kritisieren, dass hier statt des Anrechnungsverfahrens die Freistellungsmethode vereinbart worden sei. Solange
die Bundesregierung regelmäßig im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen die Freistellungsmethode ver-
einbare, werde man sich aus diesem Grunde enthalten. Bezüglich des Abkommens mit Georgien sei nicht nach-
vollziehbar, warum neuere Entwicklungen seit Inkrafttreten des OECD-Standards 2005 keinen Eingang in das
Abkommen gefunden hätten.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sah in den Abkommen mit Norwegen und Georgien ebenfalls eine
positive Weiterentwicklung. Zudem sei die Ankündigung Norwegens zu begrüßen, am automatischen Informati-
onsaustausch der OECD teilnehmen zu wollen. Bezüglich des Abkommens mit Georgien sei positiv hervorzuhe-
ben, dass der Informationsaustausch verbessert und die Amtshilfe eingeführt worden seien. Demgegenüber wür-
den die Bedenken, die man hinsichtlich des Abkommens mit Costa Rica habe, weiterhin bestehen. Costa Rica sei
eine bekannte Steueroase. Costa Rica habe noch im Jahr 2009 auf der Schwarzen Liste der Steueroasen bei der
OECD gestanden, in Frankreich stünde das Land immer noch auf einer entsprechenden Schwarzen Liste. Deshalb
müsse man an den Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens mit Costa Rica besondere Anforderungen
wie insbesondere den Abschluss eines automatischen Informationsaustausches stellen. Auch vor dem Hinter-
grund, dass Costa Rica mit den USA bereits einen automatischen Informationsaustausch vereinbart habe, lehne
man das Doppelbesteuerungsabkommen mit Costa Rica ab.

Berlin, den 15. Oktober 2014

Dr. Frank Steffel
Berichterstatter

Lothar Binding (Heidelberg)
Berichterstatter

Dr. Thomas Gambke
Berichterstatter

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.