BT-Drucksache 18/2644

zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates - Drucksache 18/1670 - Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Umsetzung der Grundbuchamtsreform in Baden-Württemberg

Vom 24. September 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/2644
18. Wahlperiode 24.09.2014

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates
– Drucksache 18/70 –

Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Umsetzung der
Grundbuchamtsreform in Baden-Württemberg

A. Problem
In Baden-Württemberg werden die Grundbücher historisch bedingt überwiegend bei
den Kommunen geführt. Hierzu beschäftigt die Gemeinde Ratschreiber. Die landes-
rechtliche Grundbuchamtsreform in Baden-Württemberg beseitigt nun die dortigen
Besonderheiten und gleicht die gerichtlichen Strukturen im Grundbuchbereich de-
nen im übrigen Bundesgebiet an. Um das grundbuchrechtliche Fachwissen dieser
Ratschreiber weiter zu nutzen, soll es ermöglicht werden, den zahlenmäßig begrenz-
ten bisherigen Ratschreibern als Landesbeamte in den Amtsgerichten die Aufgaben
eines Rechtspflegers in Grundbuchsachen zu übertragen. Um den erheblichen Per-
sonalbedarf in den Amtsgerichten mit qualifizierten und erfahrenen Fachkräften zu
decken, soll es außerdem ermöglicht werden, dem ebenfalls begrenzten Personen-
kreis der im mittleren Dienst befindlichen Beschlussfertiger, insbesondere aus dem
badischen Rechtsgebiet, Aufgaben der Rechtspfleger in Grundbuchsachen zu über-
tragen.

B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. Der Ausschuss empfiehlt eine
Erhöhung der vorgesehenen Mindestdauer der Aus- bzw. Weiterbildung der Be-
schlussfertiger auf acht Monate, um die für die Tätigkeit als Bereichsrechtspfleger
in Grundbuchsachen erforderlichen Grundkenntnisse in anderen Rechtsgebieten zu
vermitteln. Ferner empfiehlt der Ausschuss unabhängig von der ursprünglichen
Problemstellung die Ergänzung des Gesetzentwurfs um eine Änderung von § 26
Nummer 8 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
(EGZPO) und von § 62 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG), um eine
nicht mehr tragbare Belastung des Bundesgerichtshofes bei Nichtzulassungsbe-
schwerden durch eine Verlängerung der Regelungen zur Streitwertgrenze zu vermei-
den.
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
Drucksache 18/2644 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
C. Alternativen
Keine.

D. Weitere Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2644
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/70 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen un-
verändert anzunehmen:
1. Der Überschrift werden die Wörter „sowie zur Änderung des Gesetzes betref-

fend die Einführung der Zivilprozessordnung und des Wohnungseigentumsge-
setzes“ angefügt.

2. In Artikel 1 § 35a Absatz 2 Satz 2 wird nach den Wörtern „insgesamt mindes-
tens“ das Wort „drei“ durch das Wort „acht“ ersetzt.

3. Nach Artikel 2 werden die folgenden Artikel 3 und 4 eingefügt:

‚Artikel 3

Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessord-
nung

In § 26 Nummer 8 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zi-
vilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Ge-
setzes vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) geändert worden ist, wird die
Angabe „31. Dezember 2014“ durch die Angabe „31. Dezember 2016“ ersetzt.

Artikel 4

Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes

In § 62 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 6 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013
(BGBl. I S. 3719) geändert worden ist, wird die Angabe „31. Dezember 2014“
durch die Angabe „31. Dezember 2015“ ersetzt.‘

4. Der bisherige Artikel 3 wird Artikel 5.
5. Der bisherige Artikel 4 wird Artikel 6 und wie folgt gefasst:

„Artikel 6

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Ver-
kündung in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.“
Drucksache 18/2644 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Berlin, den 24. September 2014

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz

Renate Künast
Vorsitzende

Detlef Seif
Berichterstatter

Dr. Johannes Fechner
Berichterstatter

Jörn Wunderlich
Berichterstatter

Katja Keul
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/2644
Bericht der Abgeordneten Detlef Seif, Dr. Johannes Fechner, Jörn Wunderlich und Katja Keul

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 18/70 in seiner 23. Sitzung am 20. März 2014 beraten
und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur Beratung überwiesen.

II. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im Ausschuss

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlage auf Drucksache 18/70 in seiner 11. Sitzung
am 2. April 2014 sowie in seiner 25. Sitzung am 24. September 2014 beraten und empfiehlt mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs aus der in der Beschlussempfehlung ersichtli-
chen Fassung. Die Änderungen entsprechen einem Änderungsantrag, der im Ausschuss für Recht und Ver-
braucherschutz von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebracht und der mit gleichem Abstimmungs-
ergebnis angenommen wurde.

III. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Im Folgenden werden lediglich die vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfohlenen Änderungen
gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss die unveränderte
Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die jeweilige Begründung auf Drucksache 18/70 verwiesen.

Zu Nummer 1 (Änderung der Überschrift)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung infolge der Einfügung der Artikel 3 und 4.

Zu Nummer 2 (Änderung des Rechtspflegergesetzes)
Der Ausschuss hält eine Erhöhung der vorgesehenen Mindestdauer der Aus- bzw. Weiterbildung der Be-
schlussfertiger durch die Fachhochschule für angezeigt. Die Dauer von drei Monaten wird zwar den Anforde-
rungen an die Ausbildung im Kernbereich der erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden,
dem Grundbuchrecht, gerecht. Sie berücksichtigt indes nicht hinreichend die für die Tätigkeit als Bereichs-
rechtspfleger in Grundbuchsachen erforderlichen Grundkenntnisse in anderen Rechtsgebieten. Dies betrifft
insbesondere die Grundlagen des Rechts sowie Grundkenntnisse des Immobiliarsachenrechts, des Allgemeinen
Teils des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie des Schuldrechts, des Familienrechts, des Vollstreckungsrechts
und des Kostenrechts. Gleichzeitig können Teilbereiche der Vermittlung der grundbuchrechtlichen wissen-
schaftlichen Erkenntnisse und Methoden entfallen, da sie den Beschlussfertigern bereits aus ihrer praktischen
Tätigkeit geläufig sind. Zudem sind für die Lehrgänge praktische Elemente der Tätigkeit eingehender zu be-
rücksichtigen. Durch diese wird den Beschlussfertigern ein Einblick in die praktische Tätigkeit eines Rechts-
pflegers in Grundbuchsachen zu vermitteln sein. Im Vordergrund werden die Unterschiede zwischen der bis-
herigen Tätigkeit als Beschlussfertiger und der künftigen Tätigkeit als Bereichsrechtspfleger stehen. Der Fokus
wird hierbei auf die selbständige Bearbeitung sowie den eigenverantwortlichen Abschluss der Grundbuchsa-
chen zu legen sein.
Der Ausschuss ist unter Berücksichtigung dieser Aspekte der Auffassung, dass eine Dauer des Lehrgangs von
mindestens acht Monaten sachgerecht ist.

Zu Nummer 3 (Artikel 3 und 4 – neu –)

Zu Artikel 3 (Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung)
Gemäß § 26 Nummer 8 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (EGZPO) ist
die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nach § 544 der Zivilprozessordnung (ZPO) bisher nur
bei Beschwerdewerten von mehr als 20 000 Euro eröffnet. Diese Regelung hat sich bewährt; ohne die Wert-
grenze wäre es zu einer nicht mehr tragbaren Belastung des Bundesgerichtshofs gekommen. Im Hinblick auf

Drucksache 18/2644 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
die gestiegenen Eingangszahlen bei den Nichtzulassungsbeschwerden, die insbesondere auf das am 27. Okto-
ber 2011 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung zurückzuführen sind, ist
die Entwicklung allerdings für den weiteren Zeitraum von zwei Jahren zu beobachten. Dabei werden neben
den Nichtzulassungsbeschwerden auch die Rückgänge bei anderen Rechtsmitteln zu berücksichtigen sein.
Mit der vorliegenden Änderung wird die Geltung der Streitwertgrenze daher um zwei Jahre bis zum 31. De-
zember 2016 verlängert.

Zu Artikel 4 (Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes)
Gemäß § 62 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision ausgeschlossen, wenn die anzufechtende Entscheidung vor dem 31. Dezember 2014 verkündet
worden ist. Ohne diese Regelung wäre es zu einer nicht mehr tragbaren Belastung des Bundesgerichtshofs
gekommen. Es zeigte sich, dass die Eingänge in den Wohnungseigentumssachen nach § 43 Nummer 1 bis 4
WEG bei den Berufungsgerichten seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgeset-
zes und anderer Gesetze vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 370) stetig anstiegen (2008: 720 Verfahren; 2009:
1.949 Verfahren; 2010: 2.632 Verfahren; 2011: 2.864 Verfahren; 2012: 3.077 Verfahren). Für die Zulassung
der Nichtzulassungsbeschwerde soll abgewartet werden, auf welchem Niveau sich die Zahlen in Wohnungsei-
gentumssachen bei den Berufungsgerichten stabilisieren. Erst dann soll entschieden werden, ob und unter wel-
chen Voraussetzungen auch für diese Sachen die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eröffnet
werden kann. Die Geltung des § 62 Absatz 2 WEG soll deshalb um ein weiteres Jahr verlängert werden. Die
Entwicklung ist in diesem Zeitraum weiter zu beobachten.

Zu Nummer 4
Redaktionelle Änderung infolge der Einfügung der neuen Artikel.

Zu Nummer 5
Mit der Änderung der Vorschrift über das Inkrafttreten wird bewirkt, dass die Verlängerungen der zeitlichen
Befristungen gemäß § 26 Nummer 8 EGZPO und § 62 Absatz 2 WEG in Kraft treten, bevor die bisherigen
Befristungen bis 31. Dezember 2014 außer Kraft treten.

Berlin, den 24. September 2014
Detlef Seif
Berichterstatter

Dr. Johannes Fechner
Berichterstatter

Jörn Wunderlich
Berichterstatter

Katja Keul
Berichterstatterin
anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.