BT-Drucksache 18/2584

Steuerrechtliche Aspekte von Uber

Vom 18. September 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/2584
18. Wahlperiode 18.09.2014
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Herbert Behrens, Caren Lay, Annette Groth, Susanna
Karawanskij, Kerstin Kassner, Sabine Leidig, Richard Pitterle, Dr. Axel Troost,
Hubertus Zdebel und der Fraktion DIE LINKE.

Steuerrechtliche Aspekte von Uber

Uber Technologies (Uber) ist eine Technologieplattform, die in über 150 Städten
in mehr als vierzig Ländern der Welt genutzt wird. Mittels einer Smartphone-
Anwendung macht es Uber Nutzern möglich, eine Fahrt mit einem Fahrer zu
buchen. Uber zufolge sind alle Fahrer auf der Uber-Plattform entweder un-
abhängige Unternehmer oder Privatpersonen; Uber unterhält keine eigene Fahr-
zeugflotte.
Uber kam im Jahr 2013 nach Deutschland und bietet seinen Service mittlerweile
in Berlin, Frankfurt, München sowie Hamburg an und hat Expansionspläne
für das ganze Land. Dabei unterscheiden sich zwei Angebote: UberBlack und
UberPOP.
UberBlack vermittelt Limousinen (sog. Mietwagen mit Chauffeur). Über die
Uber-App können Nutzer eine Fahrt bei einem professionellen Limousinenfah-
rer in einem schwarzen Auto der Mittel- oder Oberklasse buchen. Nach Aus-
kunft von Uber sind die Unternehmenspartner (und damit Fahrer bei UberBlack)
professionelle Mietwagenunternehmer mit Personenbeförderungsschein und
Mietwagenkonzession. Die Fahrtarife bei UberBlack orientieren sich an den
ortsüblichen Tarifen, können aber in Zeiten erhöhter Nachfrage temporär erhöht
werden (Prinzip Angebot und Nachfrage bzw. Preisdiskriminierung).
UberPOP vermittelt Nutzern Zugang zu einer von Uber als „Mitfahrgelegen-
heit“ bezeichneten Dienstleistung bei einer Privatperson. Diese stellen ihre eige-
nen Fahrzeuge in den Dienst der so bezeichneten „Fahrgemeinschaft“ und bieten
Mitfahrten an. Jeder UberPOP-Fahrer entscheidet selbst, ob und wann er sein
Auto für Mitfahrten zur Verfügung stellt. Voraussetzung, um als UberPOP-Fah-
rer auf der Plattform zugelassen zu werden, ist, dass die betreffende Person einen
nicht über zehn Jahre alten, eigenen Pkw mit vier Türen besitzt, der sich tech-
nisch wie optisch in einem guten Zustand befindet, mindestens 21 Jahre alt und
charakterlich in jeder Weise geeignet ist (beispielsweise durch Vorlage eines
Führungszeugnisses). Zudem muss ein ausreichender Versicherungsschutz
(nach Auskunft von Uber) nachgewiesen werden. Bevor eine Zulassung erfolgt,
werden diese Angaben von Uber überprüft und mit der entsprechenden Person
auch ein persönliches Gespräch geführt, um sich einen Eindruck über die fach-
liche wie charakterliche Eignung zu verschaffen. Auch bei UberPOP bewerten
Mitfahrer den Fahrer im Anschluss an jede Fahrt.
Wie bei allen Uber-Angeboten, erfolgt die Begleichung der Fahrkosten komplett
bargeldlos per Kreditkarte oder PayPal. Bei der Zahlung handelt es sich um eine
Servicepauschale, die von Uber basierend auf Strecke und Zeit berechnet wird.

Drucksache 18/2584 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Am 25. August 2014 urteilte das Landgericht Frankfurt a. M. (Az.:2-03 O 329/
14), dass es Uber B.V. untersagt sei, „Beförderungswünsche von Fahrgästen
über die technische Applikation ,Uber‘ und/oder über die technische Applika-
tion ,UberPop‘ an Fahrer/Fahrerinnen zu vermitteln, soweit diese mit der Durch-
führung von Beförderungswünsche entgeltliche Personenbeförderung mit Kraft-
fahrzeugen durchführen würden, ohne im Besitz einer Genehmigung nach dem
PBefG [Personenbeförderungsgesetz] zu sein, es sei denn, das Gesamtentgelt
für die Beförderungsfahrt übersteigt nicht die Betriebskosten der Fahrt“.

Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie werden die über UberBlack sowie die über UberPOP vermittelten Beför-

derungsleistungen umsatzsteuerlich behandelt, und wem obliegt jeweils die
Steuerschuldnerschaft?

2. Wie wird sichergestellt, dass die über UberBlack vermittelten umsatzsteuer-
pflichtigen Beförderungsleistungen von den Finanzbehörden vollständig und
korrekt erfasst werden, und kann die Bundesregierung ausschließen, dass bei
diesen Leistungen die Umsatzsteuer hinterzogen wird (bitte mit Begrün-
dung)?

3. Wie wird sichergestellt, dass die über UberPOP vermittelten umsatzsteuer-
pflichtigen Beförderungsleistungen von den Finanzbehörden vollständig und
korrekt erfasst werden, und kann die Bundesregierung ausschließen, dass bei
diesen Leistungen die Umsatzsteuer hinterzogen wird (bitte mit Begründung)?

4. Wie werden die Vermittlungsleistungen von Uber umsatzsteuerlich behan-
delt, und an welchem Ort (Ort der Dienstleistung) fällt die Umsatzsteuer
aktuell sowie nach dem 31. Dezember 2014 an (sofern die Angaben zu Uber
dem Steuergeheimnis unterliegen, bitte die Frage hilfsweise für ein Unter-
nehmen mit Sitz im EU-Ausland, das Beförderungsleistungen von Dritten
über das Internet vermittelt, beantworten)?

5. Sind Einnahmen, die aus über UberPOP vermittelten Beförderungsleistungen
resultieren, einkommensteuerpflichtig, wie sind sie ggf. einkommensteuer-
lich zu behandeln, und in welchem Umfang können dabei Werbungskosten
bzw. Betriebsausgaben geltend gemacht werden?

6. Wie sind Einnahmen bei einkommensteuerpflichtigen Unternehmenspart-
nern, die aus über UberBlack vermittelten Beförderungsleistungen resultie-
ren, einkommensteuerlich zu behandeln, und in welchem Umfang können
dabei Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemacht werden (bitte
differenziert nach Einnahmen, die aus der Fahrzeuggestellung resultieren,
und solchen, die aus der Fahrerleistung resultieren, angeben)?

7. Wie sind Einnahmen bei körperschaftsteuerpflichtigen Unternehmenspart-
nern, die aus über UberBlack vermittelten Beförderungsleistungen resultie-
ren, steuerlich zu behandeln, und in welchem Umfang können dabei Be-
triebsausgaben geltend gemacht werden (bitte differenziert nach Einnahmen,
die aus der Fahrzeuggestellung resultieren, und solchen, die aus der Fahrer-
leistung resultieren, angeben)?

8. Wie sind Einnahmen, die aus über UberBlack oder UberPOP vermittelten Be-
förderungsleistungen resultieren, gewerbesteuerlich zu behandeln, und nach
welchen Kriterien richtet sich dabei die Gewerbesteuerpflicht?

9. Folgt aus der Urteilsbegründung des Landgerichts Frankfurt am Main, nach
der „das Gesamtentgelt für die Beförderungsfahrt die Betriebskosten der
Fahrt überstieg“, dass die über Uber vermittelten Fahrer generell eine steuer-
pflichtige Dienstleistung erbringen (bitte begründen)?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2584
10. Inwieweit unterliegen Einnahmen, die Uber aus in Deutschland erbrachten
Vermittlungsleistungen erzielt, der Einkommensteuer bzw. der Körper-
schaftsteuer sowie der Gewerbesteuer in Deutschland (sofern die Angaben
zu Uber dem Steuergeheimnis unterliegen, bitte die Frage hilfsweise für ein
Unternehmen mit Sitz im EU-Ausland, das Beförderungsleistungen von
Dritten über das Internet vermittelt, beantworten)?

11. Wie wird eine Doppelbesteuerung von Einkommen, die Uber aus in
Deutschland erbrachten Vermittlungsleistungen erzielt, zwischen Deutsch-
land und den Niederlanden vermieden (sofern die Angaben zu Uber dem
Steuergeheimnis unterliegen, bitte die Frage hilfsweise für ein Unterneh-
men mit Sitz in den Niederlanden, das Beförderungsleistungen von Dritten
über das Internet vermittelt, beantworten)?

12. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass Uber lediglich am Sitz
ihrer europäischen Tochtergesellschaft (Niederlande) 4 Prozent Steuern auf
den Umsatz zahlt?
Wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung dies?
Wenn nein, ist der Bundesregierung bekannt, inwieweit Uber überhaupt
Steuern auf ihre Vermittlungstätigkeiten zahlt?

Berlin, den 18. September 2014

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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