BT-Drucksache 18/234

Erstattungsfähigkeit von Arzneimitteln zur Raucherentwöhnung

Vom 20. Dezember 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 18/234
18. Wahlperiode 20.12.2013
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Frank Tempel, Kathrin Vogler, Sabine Zimmermann (Zwickau),
Harald Weinberg, Birgit Wöllert, Pia Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE.

Erstattungsfähigkeit von Arzneimitteln zur Raucherentwöhnung

Gesetzlich Krankenversicherte haben grundsätzlich nach § 27 Absatz 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) „Anspruch auf Krankenbehandlung,
wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Ver-
schlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern.“ Die Leis-
tungen müssen nach § 12 Absatz 1 SGB V „ausreichend, zweckmäßig und wirt-
schaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.“ Der
Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln ist in § 31
Absatz 1 SGB V spezifiziert.
In § 34 Absatz 1 Satz 7 SGB V sind jedoch Arzneimittel, „bei deren Anwendung
eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht“, vom Versorgungan-
spruch für gesetzlich Versicherte nach § 31 SGB V ausgeschlossen. Als Teil die-
ser sogenannten Lifestyle-Medikamente sind ausdrücklich Arzneimittel zur
Raucherentwöhnung erwähnt – zusammen etwa mit Arzneimitteln, die überwie-
gend der Steigerung der sexuellen Potenz, der Zügelung des Appetits oder der
Verbesserung des Haarwuchses dienen. Diese Regelung wurde im Zuge des
GKV-Modernisierungsgesetzes (GMG) mit den Stimmen der Regierungsfrak-
tionen der SPD und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie der oppositionel-
len Fraktion der CDU/CSU im Jahr 2003 in das SGB V aufgenommen (vgl.
Bundesgesetzblatt Nr. 55 vom 19. November 2003). Das Bundesministerium für
Gesundheit (BMG) führt aus, dass für eine einschränkende Auslegung dieser
gesetzlichen Regelung zur Ermöglichung der Verordnungsfähigkeit in Aus-
nahmefällen in der Rechtsprechung grundsätzlich kein Raum gesehen werde
(www.g-ba.de/downloads).
Die Arzneimittelrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) spezi-
fiziert diese Regelung gemäß § 34 Absatz 1 Satz 9 SGB V als „Arzneimittel,
deren Einsatz im Wesentlichen durch die private Lebensführung bedingt ist oder
die aufgrund ihrer Zweckbestimmung insbesondere
1. nicht oder nicht ausschließlich zur Behandlung von Krankheiten dienen,
2. zur individuellen Bedürfnisbefriedigung oder zur Aufwertung des Selbst-

wertgefühls dienen,
3. zur Behandlung von Befunden angewandt werden, die lediglich Folge natür-

licher Alterungsprozesse sind und deren Behandlung medizinisch nicht not-
wendig ist oder

4. zur Anwendung bei kosmetischen Befunden angewandt werden, deren Be-
handlung in der Regel medizinisch nicht notwendig ist.“

Drucksache 18/234 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
In der medizinischen Wissenschaft ist die Wirksamkeit von Arzneimitteln zur
Raucherentwöhnung unumstritten (www.awmf.org/uploads/tx_szleitlinien/
020-005p.pdf , www.akdae.de/Arzneimitteltherapie/TE/A-Z/PDF_Kurzversion/
Tabakabhaengigkeit_k.pdf, www.degam.de/uploads/media/Rauchen1.pdf,
www.aerzteblatt.de/archiv/101940/, www.dkfz.de/de/tabakkontrolle/
Medikamente. html). Auch die Bundesärztekammer sieht in der medikamen-
tösen Raucherentwöhnung ein „beträchtliches Nutzenpotential“
(www.bundesaerztekammer.de/page.asp?his=0.7.5598.7699).
Zugleich werden die Nikotinabhängigkeit bzw. Tabaksucht und insbesondere
ihre Folgeerscheinungen als schwere Erkrankung beschrieben (siehe ebenda).
Deutschland hat die Tabakrahmenkonvention unterzeichnet, die direkte Geset-
zeswirkung hat (Gesetz zu dem Tabakrahmenübereinkommen, im Bundesge-
setzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. November
2004). Dieses Übereinkommen wurde „in der Erkenntnis“ unterzeichnet, dass
die „Ausbreitung der Tabakepidemie ein weltweites Problem mit schwerwie-
genden Folgen für die menschliche Gesundheit ist“ und dass der „von ihnen er-
zeugte Rauch pharmakologisch wirksam, toxisch, mutagen und karzinogen sind,
und dass Tabakabhängigkeit in den wichtigsten internationalen Krankheitsklas-
sifikationen als Erkrankung separat eingestuft ist“. Die Gesundheitsgefahren
„einzudämmen ist vorrangiges Ziel der Bundesregierung, die eine dem Gesund-
heitsschutz verpflichtete Politik verfolgt“, führt sie in der Problembeschreibung
aus (dipbt.bundestag.de/doc/btd/15/033/1503353.pdf ).
In ihrer Leitlinie betont die Deutsche Gesellschaft für Pneumologie und Beat-
mungsmedizin e. V. etwa das „hohe Suchtpotenzial von Nikotin, das mit dem an-
derer (‚harten‘) Drogen vergleichbar ist“. Rauchen ist auch nach Einschätzung
der Drogenbeauftragten der Bundesregierung „das größte vermeidbare Gesund-
heitsrisiko in Deutschland […] Jährlich sterben in Deutschland etwa 110.000
Menschen an den direkten Folgen des Rauchens. Zusätzlich ist von etwa 3.300
Todesfällen durch Passivrauchen auszugehen. […] Für die Gesundheitspolitik
ist es daher ein vorrangiges Anliegen, den Tabakkonsum zu verringern“ (http://
drogenbeauftragte.de/drogen-und-sucht/tabak/situation-in-deutschland.html).
Derzeit sind Arzneimittel mit den Arzneistoffen Nikotin, Vareniclin und Bupro-
pion zur Raucherentwöhnung zugelassen.
Die chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) und Asthma bronchiale
sind typische Folgeerkrankungen des Rauchens. Der G-BA hat die Nikotiner-
satztherapie in seine Richtlinie für die strukturierten Behandlungsprogramme
(Disease-Management-Programme – DMP) der COPD und des Asthmas auf-
genommen und damit in bestimmten deren Erstattungsfähigkeit festzulegen ver-
sucht. Das BMG beanstandete jedoch diesen Beschluss mit Verweis auf die
Rechtswidrigkeit der entsprechenden Passagen (www.g-ba.de/downloads/
40-268-1929/2012-02-16_DMP-RL_Erstfassung_BMG.pdf). Eine Gesetzesini-
tiative zur Aufhebung des Erstattungsausschlusses gab es von Seiten der Bundes-
regierung jedoch nicht.
Der Wissenschaftliche Aktionskreis Tabakentwöhnung (WAT) e. V. hat eine ver-
fassungsrechtliche Klageinitiative zur Gleichbehandlung der Tabakabhängig-
keit als Suchterkrankung und zum Patientenrecht auf sachgerechte medizinisch-
psychotherapeutische Behandlung in die Wege geleitet (www.wat-ev.de/
WAT_Aufrufbrief.pdf). Der WAT e. V. beklagt, die Politik hätte versagt und
müsse daher rechtlich gezwungen werden, die Tabakentwöhnung zur erstat-
tungsfähigen Leistung zu machen. Für die Klageinitiative sei es unbedingt ge-
boten, sie komplett frei von kommerziellen Interessen (Pharmaindustrie u. Ä.)
zu halten. Daher werden momentan Sponsoren für das notwendige Rechtsgut-
achten gesucht. Neben Expertinnen und Experten haben sich bislang auch fünf
medizinische Fachgesellschaften finanziell beteiligt (www.wat-ev.de/Initiative.
html).

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/234
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Menschen sterben nach Kenntnis der Bundesregierung in

Deutschland jährlich an den direkten und indirekten Folgen des Tabakkon-
sums?

2. Welche Erkrankungen kann das Tabakrauchen auslösen?
3. Welche Kosten verursacht die Behandlung von Folgeerkrankungen des

Tabakkonsums nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland?
4. Welche gesamtwirtschaftlichen Kosten verursacht der Tabakkonsum nach

Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland?
5. Ist eine Nikotin- bzw. Tabakabhängigkeit nach Ansicht der Bundesregierung

eine Krankheit (bitte begründen)?
6. Falls die Frage 5 mit Ja beantwortet wurde, was unterscheidet die Nikotin-

abhängigkeit von anderen Erkrankungen, das einen Versorgungsausschluss
für die entsprechenden Arzneimittel im Sozialgesetzbuch rechtfertigt?

7. Falls die Frage 5 mit Ja beantwortet wurde, wie ist der Versorgungsaus-
schluss von Arzneimitteln zur Raucherentwöhnung mit dem Grundrecht auf
körperliche Unversehrtheit bzw. dem Menschenrecht auf den bestmögli-
chen erreichbaren Gesundheitszustand in Verbindung mit dem Sozialstaats-
gebot zu vereinbaren?

8. Falls die Frage 5 mit Ja beantwortet wurde, hat sich diese Einschätzung seit
Aufnahme der Arzneimittel zur Raucherentwöhnung in § 34 SGB V ge-
ändert?

9. Falls die Frage 5 mit Ja beantwortet wurde, ist die medizinische Behandlung
der Nikotinabhängigkeit zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV) grundsätzlich gerechtfertigt?

10. Falls die Frage 5 mit Ja beantwortet wurde, ist die Nikotin- bzw. Tabaksucht
nach Einschätzung der Bundesregierung eine geringfügige Erkrankung, die
einen Erstattungsausschluss rechtfertigt?

11. Falls die Frage 5 mit Nein beantwortet wurde, welche Rückschlüsse zieht
die Bundesregierung aus der ICD10-Klassifizierung des Tabakabhängig-
keitssyndroms als psychische und Verhaltensstörungen (F17.2) sowie den in
F17.1 sowie 3 bis 9 genannten Diagnosen als Folge des Tabakkonsums?

12. Falls die Frage 5 mit Nein beantwortet wurde, rechtfertigen trotzdem die
Folgeerkrankungen des mit einer Nikotinabhängigkeit einhergehenden
Rauchens grundsätzlich die Behandlung der Nikotinabhängigkeit zu Lasten
der GKV?

13. Steht nach Ansicht der Bundesregierung bei der Raucherentwöhnung die
Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund, bzw. was unterscheidet die
Raucherentwöhnung hier von anderen Maßnahmen, etwa zur begleitenden
Therapie von COPD oder Asthma bronchiale (bitte begründen)?

14. Welche Arzneimittel, die nach allgemein anerkanntem Stand der medizini-
schen Wissenschaft gegen eine chronische Erkrankung wirksam sind, sind
außer den Arzneimitteln zur Raucherentwöhnung noch von der Versorgung
nach SGB V ausgeschlossen?

15. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die unterschiedlich häu-
fige Verwendung von Nikotinersatzmitteln in der Europäischen Union, und
welche Rückschlüsse zieht sie daraus?

Drucksache 18/234 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
16. In welchen europäischen Staaten werden nach Kenntnis der Bundesregie-
rung Arzneimittel zur Raucherentwöhnung von den öffentlich-rechtlichen
Krankenversicherungen oder staatlichen Krankenversorgungssystemen be-
zahlt (bitte einzeln für die verschiedenen Arzneimittel auflisten)?

17. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur Erstattung von Arznei-
mitteln zu Raucherentwöhnung als Satzungsleistung oder per Einzelfallge-
nehmigung?

18. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Bundesärztekammer
zur Erstattungsfähigkeit von Arzneimitteln zur Raucherentwöhnung geäu-
ßert?

19. Wie hat sich die Drogenbeauftragte der Bundesregierung zur Erstattungsfä-
higkeit von Arzneimitteln zur Raucherentwöhnung geäußert?

20. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung das Institut für Qualität
und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) zur Erstattungs-
fähigkeit von Arzneimitteln zur Raucherentwöhnung geäußert?

21. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung das Deutsche Krebsfor-
schungszentrum zur Erstattungsfähigkeit von Arzneimitteln zur Raucher-
entwöhnung geäußert?

22. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung medizinische Fachge-
sellschaften und Berufsverbände zur Erstattungsfähigkeit von Arzneimit-
teln zur Raucherentwöhnung geäußert?

23. Wie hat sich der G-BA zur Erstattungsfähigkeit von Arzneimitteln zur Rau-
cherentwöhnung geäußert?

24. Welchen diesbezüglichen Beschluss des G-BA hat das BMG beanstandet
(bitte Inhalt der Regelung zu Arzneimitteln zur Raucherentwöhnung wie-
dergeben)?

25. Welchen Handlungsspielraum hat der G-BA, die Erstattungsfähigkeit von
Arzneimitteln zur Raucherentwöhnung zu regeln, ohne gegen das SGB V
und hier insbesondere gegen § 34 Absatz 1 Satz 7 und 8 zu verstoßen?

26. Warum hat die Bundesregierung nicht spätestens nach dem Beschluss des
G-BA eine Gesetzesinitiative gestartet, die in den vom G-BA befürworteten
Fällen die Erstattungsfähigkeit von Arzneimitteln zur Raucherentwöhnung
ermöglicht?

27. Welche gesellschaftlichen und gesundheitspolitischen Akteure haben sich
nach Kenntnis der Bundesregierung für die Beibehaltung des Erstattungs-
ausschlusses von Arzneimitteln zur Raucherentwöhnung in der GKV ausge-
sprochen?

28. Sieht die Bundesregierung in dem Erstattungsausschluss von Arzneimitteln
zur Raucherentwöhnung eine Rationierung von medizinisch notwendigen
Leistungen (bitte begründen)?

29. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur Kosteneffektivität einer
arzneimittelgestützten Raucherentwöhnungstherapie (sowohl bezogen auf
die Ausgaben der GKV, als auch gesamtwirtschaftlich)?

30. Mit welcher Begründung werden die Kosten der medikamentösen Therapie
einer Opiatabhängigkeit von der GKV erstattet, die der medikamentösen
Therapie einer Nikotinabhängigkeit aber nicht?
Ist das nach Ansicht der Bundesregierung mit dem Gleichheitsgrundsatz in
Verbindung mit dem Willkürverbot zu vereinbaren?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/234
31. Wie werden unterschiedliche Regelungen für die Erstattungsfähigkeit von
psychotherapeutischen oder ärztlichen und medikamentösen Therapien zur
Raucherentwöhnung begründet?
Ist das nach Ansicht der Bundesregierung mit dem Gleichheitsgrundsatz in
Verbindung mit dem Willkürverbot zu vereinbaren?

32. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zum Zusammenhang zwi-
schen Rauchverhalten und Sozialstatus?

33. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zum Zusammenhang zwi-
schen Rauchverhalten und Geschlecht?

34. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu genetischen Einflussfak-
toren für die Entwicklung einer Substanzabhängigkeit und insbesondere ei-
ner Nikotinabhängigkeit?

35. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu genetischen Einflussfak-
toren für die Erfolgswahrscheinlichkeit einer Raucherentwöhnung?

36. Welche weiteren gesellschaftlichen, sozialen oder biologischen Einflussfak-
toren für die Entwicklung einer Substanzabhängigkeit und insbesondere ei-
ner Nikotinabhängigkeit sind der Bundesregierung bekannt?

37. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, inwieweit die psy-
chische Konstitution der Raucherin bzw. des Rauchers Einfluss auf die Er-
folgswahrscheinlichkeit einer Raucherentwöhnung hat?

38. Inwiefern ist nach Einschätzung der Bundesregierung vor diesem Hinter-
grund die Aussage haltbar, Arzneimittel zur Raucherentwöhnung könnten
gemäß Arzneimittelrichtlinie des G-BA von der Erstattung ausgeschlossen
sein, weil „deren Einsatz im Wesentlichen durch die private Lebensführung
bedingt ist“ (vgl. oben zitierte Arzneimittelrichtlinie des G-BA)?

39. Inwiefern hängt der Behandlungsanspruch nach SGB V vom eigenen vor-
sätzlichen oder fahrlässigen Verschulden ab?

40. Inwiefern ist nach Ansicht der Bundesregierung der Erstattungsausschluss
von Arzneimitteln zur Raucherentwöhnung als Anwendung des Selbstver-
schuldensprinzips zu sehen?

41. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur Evidenz für die Wirksam-
keit einer Raucherentwöhnung mit unterstützenden Nikotinersatzmitteln
(bitte die entsprechenden medizinischen Leitlinien bzw. Studien anfügen)?

42. Wie schätzt die Bundesregierung die Evidenz für die Wirksamkeit einer un-
terstützten Raucherentwöhnung mit Varenicilin ein (bitte die entsprechenden
medizinischen Leitlinien bzw. Studien anfügen)?

43. Wie schätzt die Bundesregierung die Evidenz für die Wirksamkeit einer un-
terstützten Raucherentwöhnung mit Bupropion ein (bitte die entsprechen-
den medizinischen Leitlinien bzw. Studien anfügen)?

44. Inwiefern spielt die aktuelle wissenschaftliche Datenlage bei der Beurtei-
lung der Regelungen zur Erstattungsfähigkeit von Arzneimitteln zur Rau-
cherentwöhnung eine Rolle?
Welche Bedeutung misst die Bundesregierung in diesem Zusammenhang
dem Grundsatz „Das Recht muss der Wissenschaft folgen“ bei?

45. Inwiefern kann der G-BA seiner Verpflichtung, sich am aktuellen Stand der
Wissenschaft zu orientieren, überhaupt nachkommen, wenn Therapieme-
thoden ungeachtet ihres medizinischen Nutzens gesetzlich von der Versor-
gung nach SGB V ausgeschlossen werden?

Drucksache 18/234 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
46. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den gesundheitlichen
Nutzen einer Tabakkonsumreduktion?
Ist ein reduzierter Konsum nach Ansicht der Bundesregierung ein sinnvolles
Mittel der Schadensreduktion („Harm Reduction“)?

47. Inwiefern können nach Kenntnis der Bundesregierung Arzneimittel zur
Raucherentwöhnung dazu beitragen, den Tabakkonsum zu reduzieren, und
welche Effekte hätte dies auf die Ausgaben der GKV bei Erstattungsfähig-
keit der Arzneimittel?

48. Meint die „Raucherentwöhnung“ nach § 34 Absatz 1 Satz 8 SGB V nach
Ansicht der Bundesregierung ausschließlich eine auf Abstinenz zielende
Behandlung (bitte begründen)?

49. Unter welchen Bedingungen wird eine Nikotinersatztherapie zur Raucher-
entwöhnung von der GKV erstattet?

50. Unter welchen Bedingungen wird Vareniclin zur Raucherentwöhnung von
der GKV erstattet?

51. Unter welchen Bedingungen wird Bupropion zur Raucherentwöhnung von
der GKV erstattet?

52. Was rechtfertigt die ungleichen Regelungen von Arzneimitteln im Vergleich
zu anderen Therapiemethoden zur Raucherentwöhnung?

53. Mit welcher Begründung wurde wann die Erstattungsfähigkeit von Arznei-
mitteln zur Raucherentwöhnung per Gesetz von der Versorgung ausge-
schlossen?

54. Wie war vorher die Erstattungsfähigkeit von Arzneimitteln zur Raucherent-
wöhnung in der GKV geregelt?

55. Welche Therapiemethoden zur Raucherentwöhnung werden von den GKV
ganz oder teilweise erstattet (bitte nach Regelkatalog und Satzungsleistun-
gen einzelner Kassen unterteilen)?

56. Wie unterscheiden sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Evidenzen
für die Wirksamkeit nichtmedikamentöser Maßnahmen zur Raucherent-
wöhnung zu der für die Nikotinersatztherapie bzw. anderer Arzneimittel?

Berlin, den 19. Dezember 2013

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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