BT-Drucksache 18/2037

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/1309, 18/1576 - Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

Vom 3. Juli 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/2037
18. Wahlperiode 03.07.2014

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 18/1309, 18/1576 –

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug
im Geschäftsverkehr

A. Problem
Die Artikel 1 bis 8 und 10 der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Ge-
schäftsverkehr waren nach Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie bis zum
16. März 2013 in deutsches Recht umzusetzen. Die genannten Artikel sehen die An-
hebung des gesetzlichen Verzugszinses vor und führen einen Anspruch auf Zahlung
eines Pauschalbetrags bei Zahlungsverzug ein. Darüber hinaus sehen sie Höchst-
grenzen für vertraglich festgelegte Zahlungsfristen, für den vertraglich festgelegten
Verzugseintritt sowie für die Dauer von vertraglich vereinbarten Abnahme- und
Überprüfungsverfahren vor. Derartige Regelungen sieht das deutsche Recht bislang
nicht vor. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die Richtlinie durch Änderun-
gen im Bürgerlichen Gesetzbuch, im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz-
buche und im Unterlassungsklagengesetz umgesetzt werden. Bei der Umsetzung ist
aus Sicht der Bundesregierung mit Blick auf die in der Richtlinie gesetzte Umset-
zungsfrist Eile geboten.

B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. Mit den vorgeschlagenen Än-
derungen soll zum einen den Parteien eines Dauerschuldverhältnisses mehr Zeit ein-
geräumt werden, ihre Verträge an das neue Zahlungsverzugsrecht anzupassen. Des
Weiteren sollen vereinzelte redaktionelle Fehler der Novelle des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes bereinigt und in diesem Gesetz der Vertrauensschutz für Gasaufberei-
tungsanlagen verlängert werden, um einen Gleichlauf mit Übergangsvorschriften für
andere Anlagen herzustellen.
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.

Drucksache 18/2037 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

C. Alternativen
Keine.

D. Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2037

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/1309, 18/1576 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert
anzunehmen:
1. Der Überschrift werden die Wörter „und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ ange-

fügt.
2. In Artikel 3 wird in Satz 2 der Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungs-

verzug im Geschäftsverkehr die Angabe „30. Juni 2015“ durch die Angabe „30. Juni 2016“ ersetzt.
3. Folgender Artikel 4 wird eingefügt:

,Artikel 4
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle des Gesetzes zur
grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmun-
gen des Energiewirtschaftsrechts] wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „System“ durch die Wörter „neuen System

nach Nummer 1“ ersetzt.
2. In § 24 Absatz 3 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:

„Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf“.
3. In § 31 Absatz 4 Nummer 3 zweiter Halbsatz wird die Angabe „§ 49“ durch die Angabe „§ 51“

ersetzt.
4. In § 60 Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 47“ die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe

„Absatz 6“ ersetzt.
5. § 61 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 3 wird nach den Wörtern „in Anspruch nimmt,“ das Wort „und“
durch das Wort „oder“ ersetzt.

b) In Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Ab-
satz 3“ ersetzt.

6. In § 73 Absatz 4 wird die Angabe „§ 59 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 60 Absatz 2“ und wird
nach den Wörtern „Kündigung des“ das Wort „Bilanzkreises“ durch das Wort „Bilanzkreis-
vertrages“ ersetzt.

7. § 78 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 59 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 60 Absatz 1“

ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „bis zum 30. September 2011 und in den folgenden

Jahren“ durch das Wort „jährlich“ ersetzt.
8. § 100 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 10 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird das Wort „anzuwenden,“ durch die Wörter „anzuwenden; ab-

weichend hiervon ist für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 nach § 3 Absatz 4
zweiter Halbsatz des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2008
geltenden Fassung erneuert worden sind, ausschließlich für diese Erneuerung § 3
Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2008 gelten-
den Fassung anzuwenden,“ ersetzt.

bb) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:
„b) statt § 9 ist § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember

2011 geltenden Fassung unbeschadet des § 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung
mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Drucksache 18/2037 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

aa) § 9 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden,
bb) § 9 Absatz 8 ist anzuwenden, und
cc) bei Verstößen ist § 16 Absatz 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in

der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung entsprechend anzuwen-
den,“.

cc) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c, und in dem neuen Buchstaben c wird
nach der Angabe „29,“ die Angabe „32,“ und nach der Angabe „die §§“ die Angabe
„19,“ eingefügt.

dd) Die bisherigen Buchstaben c und d werden die Buchstaben d und e, und in dem neuen
Buchstaben e wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

ee) Der bisherige Buchstabe e wird aufgehoben.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Abweichend von Satz 1 gilt für Anlagen nach Satz 1, die ausschließlich Biomethan ein-
setzen, der am 31. Juli 2014 geltende Inbetriebnahmebegriff, wenn das ab dem 1. August
2014 zur Stromerzeugung eingesetzte Biomethan ausschließlich aus Gasaufbereitungsan-
lagen stammt, die vor dem 23. Januar 2014 zum ersten Mal Biomethan in das Erdgasnetz
eingespeist haben.“

c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 2 ist auf Anlagen entsprechend anzuwenden, die ausschließlich Biomethan einset-
zen, das aus einer Gasaufbereitungsanlage stammt, die nach dem Bundes-Immissions-
schutzgesetz genehmigungsbedürftig ist und vor dem 23. Januar 2014 genehmigt worden
ist und die vor dem 1. Januar 2015 zum ersten Mal Biomethan in das Erdgasnetz einge-
speist hat, wenn die Anlage vor dem 1. Januar 2015 nicht mit Biomethan aus einer anderen
Gasaufbereitungsanlage betrieben wurde; wird die Anlage erstmalig nach dem 31. De-
zember 2014 ausschließlich mit Biomethan betrieben, ist Satz 3 entsprechend anzuwen-
den.“

d) In Absatz 4 Nummer 1 und Nummer 2 werden jeweils nach der Angabe „§ 9 Absatz 1“
die Wörter „Nummer 2 oder Absatz 2“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2“
ersetzt.

9. In § 101 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 28“ durch die Angabe „§ 27“ ersetzt.
10. In § 103 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Buchstabe a bis c“ durch die Wörter „Buchstabe

a oder b“ ersetzt.
11. In Nummer I.1 Buchstabe b der Anlage 3 wird die Angabe „Nummer I.2.1“ durch die Wörter

„Nummer II.1 erster Spiegelstrich“ ersetzt.‘
4. Der bisherige Artikel 4 wird Artikel 5 und wie folgt gefasst:

„Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 4
tritt am 1. August 2014 in Kraft.“

Berlin, den 3. Juli 2014

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz

Renate Künast
Vorsitzende

Dr. Stephan Harbarth
Berichterstatter

Dirk Wiese
Berichterstatter

Caren Lay
Berichterstatterin

Nicole Maisch
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/2037

Bericht der Abgeordneten Dr. Stephan Harbarth, Dirk Wiese, Caren Lay und Nicole
Maisch

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 18/1309 in seiner 34. Sitzung am 9. Mai 2014 beraten
und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung, an den Innenausschuss
und an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie zur Mitberatung sowie an den Parlamentarischen Beirat für
nachhaltige Entwicklung zur gutachtlichen Stellungnahme überwiesen. Der Präsident des Deutschen Bundes-
tages hat die Stellungnahme des Bundesrates und die Gegenäußerung der Bundesregierung auf Drucksache
18/1576 am 28. Mai 2014 an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung
und an den Innenausschuss sowie den Ausschuss für Wirtschaft und Energie zur Mitberatung überwiesen. Der
Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksachen 18/1309, 18/1576 in seiner 45. Sitzung am 2. Juli 2014
zur Mitberatung auch an den Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft und den Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Innenausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 18/1309 in seiner 19. Sitzung am 2. Juli 2014 beraten
und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. die Annahme des Gesetzent-
wurfs.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat die Vorlage auf Drucksachen 18/1309, 18/1576 in seiner
17. Sitzung am 3. Juli 2014 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE
LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme der Ziffern 1 und 2 des
im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eingebrachten Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD, der den in der Beschlussempfehlung wiedergegebenen Maßgaben entspricht sowie einstimmig die
Annahme der Ziffern 3 und 4 dieses Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD. Der Ausschuss
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN. bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE., die Annahme der Vorlage auf Drucksache
18/1309 in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung und die Kenntnisnahme der Vorlage auf
Drucksache 18/1576.
Der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft hat die Vorlage auf Drucksachen 18/1309, 18/1576 in
seiner 17. Sitzung am 3. Juli 2014 beraten und empfiehlt einstimmig die Annahme des im Ausschuss für Recht
und Verbraucherschutz eingebrachten Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, der den in
der Beschlussempfehlung wiedergegebenen Maßgaben entspricht. Der Ausschuss empfiehlt mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. die Annahme der Vorlage auf Drucksache 18/1309 in der aus der
aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung und die Kenntnisnahme der Vorlage auf Drucksache
18/1576.
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat die Vorlage auf Drucksachen
18/1309, 18/1576 in seiner 19. Sitzung am 2. Juli 2014 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. die An-
nahme des im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eingebrachten Änderungsantrags der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD, der den in der Beschlussempfehlung wiedergegebenen Maßgaben entspricht, sowie
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. die Annahme der Vorlage auf Drucksachen 18/1309
und die Kenntnisnahme der Vorlage auf Drucksache 18/1576.
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich in seiner 4. Sitzung am 4. Mai 2014 mit
der Vorlage auf Drucksache 18/1309 befasst und festgestellt, dass eine Nachhaltigkeitsrelevanz des Gesetzent-
wurfs nicht gegeben ist.

Drucksache 18/2037 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlage auf Drucksachen 18/1309, 18/1576 in seiner
16. Sitzung am 7. Mai 2014 anberaten und beschlossen, eine öffentliche Anhörung dazu durchzuführen, die er
in seiner 19. Sitzung am 4. Juni 2014 durchgeführt hat. An dieser Anhörung haben folgende Sachverständige
teilgenommen:

Uwe Bock Industrie- und Handelskammer zu Leipzig,
Geschäftsfeldverantwortlicher Recht und Steuern

Carsten Henselek Bundesverband der Dienstleistungswirtschaft – BDWi, Berlin,
Vizepräsident

Dr. Sylvia Kaufhold, Maître en droit Deutscher Anwaltverein (DAV) e. V., Berlin,
Zivilrechtsausschuss,
Rechtsanwältin

Dr. Philipp Mesenburg Zentralverband Deutsches Baugewerbe, Berlin,
Leiter Hauptabteilung Recht, Rechtsanwalt

Dr. Manja Schreiner, LL.M. Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V., Berlin,
Leiterin der Abteilung Recht und Organisation,
Rechtsanwältin

Dr. Peter Schröder Handelsverband Deutschland (HDE) e. V., Berlin,
Bereichsleiter Recht und Verbraucherpolitik

Prof. Dr. Dirk A. Verse M.Jur. Johannes-Gutenberg-Universität, Mainz,
Fachbereich Rechts- und Wirtschaftswissenschaften,
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht,
Rechtsvergleichung

Hinsichtlich der Ergebnisse dieser Anhörung wird auf das Protokoll der 19. Sitzung am 4. Juni 2014 mit den
anliegenden Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen.
In seiner 22. Sitzung am 2. Juli 2014 hat der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz die Durchführung
einer weiteren öffentlichen Anhörung zu den das Erneuerbare-Energien-Gesetz betreffenden Gegenständen ei-
nes von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD in den Ausschuss eingebrachten Änderungsantrages, der den
in der Beschlussempfehlung wiedergegebenen Maßgaben entspricht, beschlossen. Diese Anhörung hat der
Ausschuss in seiner 23. Sitzung am 3. Juli 2014 durchgeführt. An dieser Anhörung haben folgende Sachver-
ständige teilgenommen:

Dr. Claudius da Costa Gomez Fachverband Biogas e. V., Berlin,
Hauptgeschäftsführer

Dr. Hermann Falk Bundesverband Erneuerbare Energie e.V. (BEE), Berlin,
Geschäftsführer

Roger Kohlmann BDEW - Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.
V., Berlin,
Mitglied der Hauptgeschäftsführung und Geschäftsbereichsleiter
Energienetze, Regulierung und Mobilität

Reinhard Schultz Biogasrat+ e. V., Berlin,
Geschäftsführer

Hinsichtlich der Ergebnisse dieser Anhörung wird auf das Protokoll der 23. Sitzung am 3. Juli 2014 mit den
anliegenden Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen.
Im Verlauf der Ausschussberatungen äußerten sich die Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN besorgt über die Aufnahme von Regelungen zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
(EEG). Die Fraktion DIE LINKE. betonte, es bestehe kein Sachzusammenhang zwischen diesen und dem Ge-
genstand der Vorlage auf Drucksachen 18/1309, 18/1576. Zudem sei die Kurzfristigkeit problematisch. Die

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/2037

Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN unterstrich, es werde deutlich, dass das gesamte Verfahren zur EEG-
Novelle den Maßstäben eines sorgfältigen Gesetzgebungsverfahrens nicht gerecht werde.
Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD machten deutlich, dass es sich nicht um den Regelfall parlamenta-
rischer Beratungen handele, dass sich aber zeitlich verdichtete Beratungsabläufe auch in vergangenen Wahl-
periode nicht stets vermeiden ließen.
Die Bundesregierung stellte klar, Korrekturbedarf eines Gesetzes innerhalb einer Woche nach dessen Verab-
schiedung sei nicht wünschenswert. Sie unterstrich jedoch, sie habe im Rahmen der Mitberatung der EEG-
Novelle im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zu einer Vielzahl von Fragen zur Verfügung gestanden
und zur Novelle ausführlich Stellung genommen.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kritisierte die mit dem Gesetzentwurf beabsichtigte Einführung
unterschiedlicher Fristen von 30 und 60 Tagen in § 271a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB-E). Die diesbe-
züglichen Bedenken hätten in der öffentlichen Anhörung, die sich überwiegend auf die Regelungen in § 308
BGB-E bezogen hätten, nicht ausgeräumt werden können. Eine überschießende Umsetzung der Richtlinie mit
einer einheitlichen Frist von 30 Tagen sei möglich und nicht nur öffentlichen Auftraggebern zumutbar. Der
Hinweis auf die empirisch nachgewiesene schlechtere Zahlungsmoral öffentlicher Auftraggeber überzeuge
nicht, da die Einhaltung der Gesetze von allen gleichermaßen einzufordern sei, und mangelnde Rechtstreue
nicht vorab bei der Gesetzgebung zu berücksichtigen sei.
Die Fraktion DIE LINKE. hob ebenfalls hervor, die Frist von 60 Tagen sei nicht nachvollziehbar. Eine allge-
meine Frist von 30 Tagen sei EU-rechtlich ausdrücklich zulässig. Das gesetzliche Leitbild der sofortigen Fäl-
ligkeit werde ohne sachlichen Grund ausgehöhlt. Vor dem Hintergrund der Ergebnisse der öffentlichen Anhö-
rung sie überdies eine Überarbeitung der Struktur des Gesetzentwurfs wünschenswert gewesen, um die Neure-
gelungen insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, die regelmäßig keine Rechtsabteilungen unter-
hielten, einfach handhabbar zu machen. Im Hinblick auf die finanzielle Situation kleiner und mittlerer Unter-
nehmen in Ostdeutschland verletzte der Gesetzentwurf den Gleichheitssatz.
Die Bundesregierung stellte klar, der Gesetzentwurf diene der Umsetzung einer Richtlinie. Hierzu werde die
Freiheit der Vertragsparteien, beliebig lange Fristen zu vereinbaren, eingeschränkt. § 271a BGB-E setzte die
Richtlinie eins zu eins um. Die Differenzierung sei hinreichend klar. Mit der Schaffung einer 30-Tage-Frist sei
durchaus auch Selbstkritik der öffentlichen Hand verbunden. § 308 BGB-E diene dem Ziel, die Zahlungsmoral
auch bei Verwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu verbessern. Die Machtverhältnisse
zwischen großen und kleinen Akteuren, beispielsweise im Fall der „verlängerten Werkbänke“, würden ange-
messen austariert. Längere Zahlungsfristen seien im Wege der Einzelfallvereinbarung unter bestimmten Vo-
raussetzungen zulässig. Die Streichung einer solchen Regelung oder eine generelle Verlängerung von Höchst-
fristen auf 60 Tage berge die Gefahr, dass die bisherige strenge AGB-Rechtsprechung und das gesetzliche
Leitbild der sofortigen Fälligkeit zum Nachteil der Gläubiger aufgeweicht würden.
Die Fraktion der CDU/CSU verwies auf die parlamentarische Befassung mit dem Thema „Zahlungsverzug“,
die bereits in der 17. Wahlperiode mit einer einstimmigen Stellungnahme des Deutschen Bundestages zu dem
ursprünglichen Richtlinienentwurf begonnen habe. Diese Stellungnahme habe zu einer Vielzahl wichtiger Ver-
änderungen in der Richtlinie geführt. Ziel sei es, die Zahlungsmoral in der EU und in Deutschland zu steigern,
um insbesondere die Liquidität von kleinen und mittleren Betrieben sicherzustellen. Den differenzierten Wirt-
schaftsbeziehungen, vor allem den Interessen der mittelständischen Wirtschaft trage der Gesetzentwurf vollauf
Rechnung. Die gesetzlichen Regelungen zur Verwendung einschlägiger AGB würden verschärft. Insgesamt
gehe der Gesetzentwurf im Interesse des Schutzes der Gläubiger weit über die Vorgaben der Richtlinie hinaus.
Die unterschiedlichen Fristen für öffentliche und private Auftraggeber seien bereits in der Richtlinie angelegt.
An dieser Differenzierung habe man festgehalten, weil eine überschießende Umsetzung für private Auftrag-
nehmer im Vergleich zum geltenden Recht zu einer Verschärfung führen könne, es für öffentliche Auftragneh-
mer hingegen zu einer Eins-zu-eins-Umsetzung komme.
Die Fraktion der SPD unterstützte die Ausführungen der Fraktion der CDU/CSU und wies darauf hin, der
Gesetzentwurf werde den Interessen des Mittelstands und des Handwerks, die besonders unter Zahlungsver-
schleppung litten, gerecht. Die Regelung des § 271a BGB-E stelle eine differenzierte Lösung für Individual-
vereinbarungen dar. Die damit verbundene Verschärfung für öffentliche Auftraggeber sei angesichts deren zu-
weilen schlechter Zahlungsmoral angemessen. Kernstück des Gesetzesvorhabens sei die Verschärfung des
AGB-Rechts in § 308 BGB-E. Künftig solle es Großunternehmen nicht mehr möglich sein, über ihre bloße
Marktmacht Zahlungsziele zu Lasten kleinerer Zulieferer und des Handels zu strecken. Branchenausnahmen
seien zu Recht nicht in den Entwurf aufgenommen worden. Der von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD

Drucksache 18/2037 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

eingebrachte Änderungsantrag führe zu einer pragmatischen Lösung von Anpassungsschwierigkeiten bei be-
stimmten Dauerschuldverhältnissen.
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlage in seiner 24. Sitzung am 3. Juli 2014
abschließend beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stim-
men der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. die Annahme
der Vorlage auf Drucksachen 18/1309, 18/1576 in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung. Die
empfohlenen Änderungen entsprechen einem in den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eingebrach-
ten Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, den der Ausschuss zuvor einstimmig angenom-
men hat.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Im Folgenden werden lediglich die vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfohlenen Änderungen
gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss die unveränderte
Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die jeweilige Begründung auf Drucksache 18/1309 verwie-
sen.

Zu Nummer 1 (Änderung der Überschrift)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Einfügung des neuen Artikels 4.

Zu Nummer 2 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche)
Die vorgeschlagene Änderung berücksichtigt, dass die Anwendung der neuen gesetzlichen Regelungen auf
Dauerschuldverhältnisse nachteilige Folgen für den Schuldner der Entgeltforderung haben kann, soweit die
Gewährung von großzügigen Zahlungszielen in die Bemessung des Preises eingeflossen ist und eine Anpas-
sung des Vertrags an die neuen gesetzlichen Regelungen bis zum 30. Juni 2015 nicht möglich ist. Daher soll
den Parteien eines Dauerschuldverhältnisses mehr Zeit eingeräumt werden, ihre Verträge an das neue Recht
anzupassen. Dementsprechend sollen die neuen Regelungen für Dauerschuldverhältnisse erst ab dem 1. Juli
2016 gelten.

Zu Nummer 3 (Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes)
Durch den neu eingefügten Artikel 4 werden vereinzelte redaktionelle Fehler der EEG-Novelle bereinigt. Hier-
bei handelt es sich insbesondere um Verweisfehler, die im Zuge der Umnummerierung des EEG entstanden
sind, sowie um Fehler in den hoch komplexen Übergangsbestimmungen, durch die nicht das tatsächlich ge-
wollte Ziel erreicht worden ist. Diese Änderungen dienen daher insbesondere dazu, zu vermeiden, dass die
EEG-Novelle unbeabsichtigt in den Anlagenbestand eingreift. Eine schnelle Behebung dieser Fehler ist für die
Rechtssicherheit wichtig.
Nur in einem Punkt wird inhaltlich eine Neuregelung gegenüber dem Gesetzesbeschluss vom 27. Juni 2014
vorgenommen: Der Vertrauensschutz für Gasaufbereitungsanlagen wird so verlängert, dass die Aufbereitungs-
anlagen über denselben Zeitraum zur Inbetriebnahme verfügen wie die Anlagen im Sinne des § 5 Nummer 1
EEG 2014. Dies dient dem Gleichlauf der verschiedenen Übergangsbestimmungen.

Zu Artikel 4 Nummer 1 (§ 9 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 EEG 2014)
Artikel 4 Nummer 1 korrigiert einen redaktionellen Fehler. Die neue Formulierung stellt klar, dass – wie auch
bereits in der bisherigen Fassung beabsichtigt – die Anforderung der 150-tägigen Verweilzeit nur für neue
Gärrestlager besteht. Eine rückwirkende Verschärfung der Anforderungen an Bestandsanlagen, insbesondere
bestehende Gärrestlager, war nicht beabsichtigt und wird durch die Korrektur ausgeschlossen.

Zu Artikel 4 Nummer 2 (§ 24 Absatz 3 EEG 2014)
Artikel 4 Nummer 2 korrigiert einen redaktionellen Fehler: Bisher beziehen sich die Ausnahmen nach § 24
Absatz 3 EEG 2014 nur auf den Förderausschluss bei negativen Preisen nach Absatz 1. Tatsächlich müssen sie
sich aber auch auf Absatz 2 beziehen. Andernfalls müssten Anlagen, die von dem Förderausschluss nach Ab-
satz 1 ausgenommen sind, dennoch die damit einhergehenden Meldepflichten erfüllen; dies wäre mit einem
Bürokratieaufwand verbunden, der nicht zu rechtfertigen wäre.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/2037

Zu Artikel 4 Nummer 3 (§ 31 Absatz 4 EEG 2014)
Artikel 4 Nummer 3 behebt einen Verweisfehler. Die in Bezug genommenen anzulegenden Werte für Photo-
voltaikanlagen sind in § 51 und nicht in § 49 EEG 2014 geregelt.

Zu Artikel 4 Nummer 4 (§ 60 Absatz 3 EEG 2014)
Artikel 4 Nummer 4 behebt einen Verweisfehler. Die in Bezug genommenen Massenbilanzsysteme sind in § 47
Absatz 6 und nicht in § 47 Absatz 2 EEG 2014 geregelt.

Zu Artikel 4 Nummer 5 (§ 61 EEG 2014)
Artikel 4 Nummer 5 Buchstabe a korrigiert einen redaktionellen Fehler bei der Regelung zur Eigenversorgung,
der zu Missverständnissen führen könnte: Die in § 61 Absatz 2 EEG 2014 genannten Ausnahmen von der
Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage sind nach Sinn und Begründung alternativ. Das „und“ am Ende der Num-
mer 3 könnte aber auch so gelesen werden, dass alle Anforderungen kumulativ vorliegen müssten, um von der
EEG-Umlage befreit zu werden; dies wäre aber offensichtlich nicht sinnvoll. Die Änderung dient daher der
Klarstellung des tatsächlich Gewollten.
Buchstabe b behebt einen Verweisfehler. Die in Bezug genommene Privilegierung für Bestandsanlagen ist in
Absatz 3 und nicht in Absatz 2 geregelt.

Zu Artikel 4 Nummer 6 (§ 73 Absatz 4 EEG 2014)
Artikel 4 Nummer 6 behebt einen Verweisfehler. Das in Bezug genommene Recht zur Kündigung des Bilanz-
kreisvertrages ist in § 60 Absatz 2 und nicht in § 59 Absatz 3 EEG 2014 geregelt. Außerdem wird klargestellt,
dass der Bilanzkreisvertrag (und nicht der Bilanzkreis) gekündigt wird.

Zu Artikel 4 Nummer 7 (§ 78 EEG 2014)
Artikel 4 Nummer 7 Buchstabe a behebt einen Verweisfehler. Die in Bezug genommene EEG-Umlage ist in
§ 60 Absatz 1 und nicht in § 59 Absatz 2 EEG 2014 geregelt.
Artikel 4 Nummer 7 Buchstabe b streicht eine durch Zeitablauf nicht mehr erforderliche Regelung.

Zu Artikel 4 Nummer 8 (§ 100 EEG 2014)
Artikel 4 Nummer 8 beseitigt mit Buchstabe a Fehler in der Übergangsregelung für Anlagen, die vor dem 1.
Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind. Die verabschiedete Gesetzesfassung würde zu Veränderungen
bei Bestandsanlagen führen; solche Schlechterstellungen für Bestandsanlagen sind jedoch bei der EEG-Novelle
nicht beabsichtigt gewesen und werden daher im Interesse der Rechtssicherheit unverzüglich korrigiert. In
Buchstabe b wird eine Neuregelung zum Vertrauensschutz bei Biomethananlagen getroffen.

Zu Buchstabe a (§ 100 Absatz 1 Nummer 10 EEG 2014)
Artikel 4 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ergänzt eine fehlende Übergangsbestimmung für beste-
hende Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 erneuert worden sind. Nach § 3 Absatz 4 EEG 2004 galt eine
Anlage auch dann als neu in Betrieb genommen, wenn sie erneuert wurde und die Kosten mindestens 50 Pro-
zent einer Neuherstellung betrugen. Die neue Übergangsregelung stellt klar, dass dies nicht rückwirkend geän-
dert wird. Für den Beginn der Förderung nach § 22 EEG 2014 für eine Anlage, die vor dem 1. Januar 2009
gemäß § 3 Absatz 4 EEG 2004 erneuert worden ist, ist damit der Zeitpunkt der erstmaligen Inbetriebsetzung
dieser Anlage nach der Erneuerung maßgeblich. Entsprechend der bereits geltenden Rechtslage gilt die Rege-
lung nicht für Erneuerungen nach dem 31. Dezember 2008.
Artikel 4 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb betrifft die Vorgaben zu betrieblichen und technischen
Einrichtungen, die von Anlagenbetreibern vorzuhalten sind, deren Anlagen vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb
genommen worden sind. Diesbezüglich wird klargestellt, dass anstelle des § 9 EEG 2014 im Grundsatz § 6
EEG 2009 anzuwenden ist. Insofern wird nunmehr eindeutig geregelt, dass im Anwendungsbereich des § 100
Absatz 1 Nummer 10 EEG 2014 keine neue Verpflichtung zur Nachrüstung von Anlagen mit technischen Ein-
richtungen zur netzbetreiberseitigen Reduzierung der Einspeiseleistung bzw. des Abrufs der Ist-Einspeisung
bewirkt werden soll. Wer bislang lediglich betriebliche Einrichtungen vorhalten musste, wird dies auch künftig
tun können, um die technischen Vorgaben des EEG zu erfüllen. Zu diesem Zweck wird in dem neuen § 100
Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b EEG 2014 zunächst die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 6 EEG 2009
angeordnet. Hiervon sind jedoch solche Anlagen nach EEG 2009 ausdrücklich ausgenommen, die schon nach

Drucksache 18/2037 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

geltender Rechtslage gemäß § 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 EEG 2012 mit technischen Einrichtungen nachge-
rüstet werden mussten. In § 100 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa bis cc EEG 2014 sind
die folgenden erforderlichen Ergänzungen dieser Übergangsbestimmung geregelt:
– Doppelbuchstabe aa ordnet die entsprechende Anwendbarkeit des § 9 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 EEG

2014 an. § 9 Absatz 1 Satz 2 EEG 2014 regelt, dass die technischen Anforderungen im Hinblick auf die
netzbetreiberseitige Reduzierung der Einspeiseleistung sowie den Abruf der Ist-Einspeisung sowohl an
der Anlage als auch am Netzverknüpfungspunkt erfüllt werden können. Dies gilt nach Doppelbuchstabe
aa entsprechend auch für Anlagen, die unter dem EEG 2009 oder früher in Betrieb genommen worden
und mit betrieblichen statt technischen Einrichtungen ausgestattet sind.

– § 9 Absatz 4 EEG 2014 stellt klar, dass der Anlagenbetreiber nur dann gegen die technischen Anforde-
rungen verstößt, wenn ihm der Netzbetreiber die für die Erfüllung seiner Verpflichtung notwendigen In-
formationen, d.h. die konkreten netzseitigen Anforderungen, vorher mitgeteilt hat. Dies soll entsprechend
auch für die hier gegenständlichen Anlagen mit technischen oder betrieblichen Einrichtungen nach § 6
EEG 2009 anwendbar sein.

– Doppelbuchstabe bb ordnet die Anwendbarkeit des § 9 Absatz 8 EEG 2014 an. Damit wird klargestellt,
dass durch die Anwendung des § 6 EEG 2009 nicht ausgeschlossen wird, dass sich ergänzende Pflichten
und Anforderungen für Anlagenbetreiber im Zusammenhang mit der Einführung sog. smart meter nach
§§ 21c, 21d und 21e des Energiewirtschaftsgesetzes und der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen
Rechtsverordnungen ergeben können.

– Doppelbuchstabe cc betrifft die Rechtsfolgen von Verstößen gegen die nach Buchstabe b maßgeblichen
technischen und betrieblichen Vorgaben. Durch die Bestimmung wird gewährleistet, dass die bestehende
Rechtsfolge solcher Verstöße nach § 16 Absatz 6 EEG 2009 (Wegfall des Vergütungsanspruchs, solange
die Anforderungen nach § 6 EEG 2009 nicht eingehalten werden) weiterhin anwendbar ist.

Artikel 4 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc dient der Beibehaltung der bisherigen Rechtslage insbe-
sondere für bestehende Satelliten-BHKW: Nach derzeitiger Rechtslage sind mehrere Blockheizkraftwerke, die
räumlich abgesetzt von ihrer Biogaserzeugungsanlage Strom erzeugen (sog. Satelliten-BHKW) und vor dem
1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, jeweils eigenständige Anlagen. Für später in Betrieb ge-
nommene Satelliten-BHKW gilt hingegen eine Anlagenzusammenfassung. Es werden alle Satelliten-BHKW
zu einer Anlage zusammengefasst, die Biogas aus derselben Biogaserzeugungsanlage verstromen (§ 19 Ab-
satz 1 Satz 2 EEG 2012, künftig § 32 Absatz 1 Satz 2 EEG 2014).
Ob mehrere Anlagen zusammengefasst werden oder nicht, wirkt sich entscheidend auf die Höhe der Vergütung
aus. Denn je höher die Leistung der (ggf. zusammengefassten) Anlage ist, desto niedriger ist der Vergütungs-
satz je Kilowattstunde. Mithin führt eine nachträgliche Zusammenfassung mehrerer Satelliten-BHKW dazu,
dass der Betreiber insgesamt eine niedrigere Vergütung erhält.
Wegen dieser Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit regelte das EEG 2012, dass bestehende Satelliten-
BHKW nicht zusammengefasst werden (§ 66 Absatz 1 EEG 2012). Dies sollte nach den Übergangsregelungen
des EEG 2014 unverändert fortgeführt werden. Versehentlich sind aber die hierfür maßgeblichen Vorschriften
nicht in die Übergangsbestimmungen des neuen EEG aufgenommen worden.
Die Doppelbuchstaben dd und ee des Artikels 4 Nummer 8 Buchstabe a enthalten die Folgeänderungen auf
Grund der Einfügung des neuen Buchstaben b. Nach Doppelbuchstabe ee entfällt der bisherige § 100 Absatz 1
Nummer 10 Buchstabe e, da dieser nunmehr in § 100 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa
geregelt wird.

Zu den Buchstaben b und c (§ 100 Absatz 2 EEG 2014)
Die Buchstaben b und c des Artikels 4 Nummer 8 verlängern den Vertrauensschutz des bisherigen § 100 Ab-
satz 2 Satz 2 Nummer 2 EEG 2014 für am 23. Januar 2014 nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz geneh-
migte Gasaufbereitungsanlagen, indem nun auf eine erste Biogaseinspeisung vor dem 1. Januar 2015 abgestellt
wird. Damit wird der Vertrauensschutz für in Planung befindlichen Aufbereitungsanlagen gestärkt und zugleich
ein Gleichlauf mit den übrigen Übergangsbestimmungen hergestellt (vgl. § 100 Absatz 3 EEG 2014).
Dabei ist Buchstabe b redaktioneller Natur im Hinblick darauf, dass der Regelungsgehalt des bisherigen § 100
Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 nunmehr in den neuen Satz 4 überführt wird. Buchstabe c übernimmt zum einen
den Regelungsgehalt des bisherigen § 100 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2, verlängert jedoch den Stichtag, vor dem
die erste Biomethaneinspeisung stattgefunden haben muss, auf den 1. Januar 2015. Zum anderen darf das
Blockheizkraftwerk, das von der Regelung profitiert, indem auf dieses abweichend von § 100 Absatz 2 Satz 1

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/2037

noch der alte Inbetriebnahmebegriff anwendbar ist, vor dem 1. Januar 2015 nicht mit Biomethan aus einer
anderen als der im Satz 3 in Bezug genommenen Gasaufbereitungsanlage gespeist worden sein. Dadurch wird
verhindert, dass eine Gasaufbereitungsanlage nach Satz 4 bis zum 1. Januar 2015 mehrere Blockheizkraftwerke
beschickt, die dann alle jeweils vom alten Inbetriebnahmebegriff zu den alten hohen Fördersätzen profitieren
würden. Denn die Regelung bezweckt den Bestandsschutz der Gasaufbereitungsanlagen, nicht aber eine über-
mäßige Ausweitung des alten Inbetriebnahmebegriffs zu den damaligen hohen Fördersätzen. Der zweite Halb-
satz regelt eine entsprechende Vorschrift zu Satz 3 und stellt sicher, dass sich die mit den hohen Vergütungs-
sätzen vergütete Strommenge nach dem 1. Januar 2015 nicht weiter erhöht. Voraussetzung bei neu auf Biome-
than umstellenden BHKW’s ist also ab dem Jahr 2015, dass eine andere Anlage, die bereits vor dem 1. Januar
2015 Biomethan bezogen hat, endgültig stillgelegt worden ist.

Zu Buchstabe d (§ 100 Absatz 4 EEG 2014)
Buchstabe d des Artikels 4 Nummer 8 beseitigt ebenfalls einen Verweisfehler.

Zu Artikel 4 Nummer 9 (§ 101 Absatz 2 EEG 2014)
Artikel 4 Nummer 9 behebt einen Verweisfehler. Die in Bezug genommene Regelung ist in § 27 EEG 2009
und nicht in § 28 EEG 2009 geregelt.

Zu Artikel 4 Nummer 10 (§ 103 Absatz 4 EEG 2014)
Artikel 4 Nummer 10 streicht einen fehlerhaften Verweis; der in Bezug genommene Buchstabe c befindet sich
nicht mehr im Gesetz.

Zu Artikel 4 Nummer 11 (Anlage 3 EEG 2014)
Artikel 4 Nummer 11 behebt einen Verweisfehler. Die in Bezug genommene Definition der Bemessungsleis-
tung ist in Nummer II.1 und nicht in Nummer I.2 der Anlage 3 des EEG 2014 geregelt.

Zu Nummer 4 (Inkrafttreten)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Einfügung des neuen Artikels 4. Die bishe-
rige Inkrafttretensregelung ist an den neu aufgenommenen Artikel 4 anzupassen. Die Änderungen des EEG
treten am 1. August 2014 in Kraft. Damit ist sichergestellt, dass sie gleichzeitig mit der grundlegenden EEG-
Reform in Kraft treten.

Berlin, den 3. Juli 2014

Dr. Stephan Harbarth
Berichterstatter

Dirk Wiese
Berichterstatter

Caren Lay
Berichterstatterin

Nicole Maisch
Berichterstatterin

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