BT-Drucksache 18/2016

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/1772 - Entwurf eines Gesetzes zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte (Lebensversicherungsreformgesetz - LVRG) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Susanna Karawanskij, Matthias W. Birkwald, Dr. Axel Troost, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 18/1815 - Lebensversicherungen auf den Prüfstand stellen - Kein Schnellverfahren zu Lasten der Versicherte

Vom 2. Juli 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/2016
18. Wahlperiode 02.07.2014
Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 18/1772 –

Entwurf eines Gesetzes zur Absicherung stabiler und fairer
Leistungen für Lebensversicherte
(Lebensversicherungsreformgesetz – LVRG)

b) zu dem Antrag der Abgeordneten Susanna Karawanskij, Matthias W.
Birkwald, Dr. Axel Troost, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
DIE LINKE.
– Drucksache 18/1815 –

Lebensversicherungen grundsätzlich auf den Prüfstand stellen –
Kein Schnellverfahren zu Lasten der Versicherten

A. Problem
Ein lang anhaltendes Niedrigzinsumfeld würde mittel- bis langfristig die Fähigkeit
der privaten Lebensversicherungsunternehmen bedrohen, die den Versicherten
zugesagten Zinsgarantien zu erbringen. Die gesetzlichen Vorgaben für Lebensver-
sicherungen sind an die Risiken eines lang anhaltenden Niedrigzinsumfeldes nicht
hinreichend angepasst.

B. Lösung
Zu Buchstabe a
Mit dem Gesetzentwurf strebt die Bundesregierung an, die gesetzlichen Vorgaben
für Lebensversicherungen zu ändern, um ökonomisch ungerechtfertigte Mittelab-
flüsse zu verhindern. Dazu werden Ausschüttungen der Versicherungsunternehmen
an Aktionäre untersagt, solange die Erfüllbarkeit der Garantiezusagen gefährdet ist.
Die Überschussbeteiligung der Versicherten in der Lebensversicherung wird an das
Niedrigzinsumfeld angepasst, insbesondere müssen die Versicherten künftig mit
mindestens 90 Prozent (statt wie bislang 75 Prozent) an den Risikoüberschüssen
beteiligt werden. Die Handlungsmöglichkeiten der Aufsichtsbehörden werden
gestärkt, um problematischen Entwicklungen früher und effektiver begegnen zu

Drucksache 18/2016 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
können. Die Kostentransparenz der Versicherungsprodukte wird erhöht. Der
Höchstzillmersatz für die bilanzielle Anrechnung von Abschlusskosten wird ge-
senkt. Hierdurch soll Druck auf die Versicherungen ausgeübt werden, die Ab-
schlusskosten zu senken. Die Regelungen zur Beteiligung an den Bewertungsre-
serven werden dahingehend angepasst, dass die Ausschüttung von Bewertungsre-
serven an die ausscheidenden Versicherten begrenzt wird, soweit dies zur Siche-
rung der den Bestandskunden zugesagten Garantien erforderlich ist. Für das Neu-
geschäft wird ein niedrigerer Höchstrechnungszins festgelegt.

Außerdem empfiehlt der Finanzausschuss insbesondere folgende Änderungen am
Gesetzentwurf:

Verpflichtung der Aufsichtsbehörde, im Krisenfall die variable Vergütung der
Geschäftsleiter und Mitarbeiter des Versicherungsunternehmens zu beschrän-
ken;

Anwendung der Verpflichtung, im Risikobericht über die langfristige Risiko-
tragfähigkeit des Unternehmens zu berichten, erst ab dem nach Ende 2014 be-
ginnenden Geschäftsjahr;

Verpflichtung zum gesonderten Ausweis von Effektivkosten bei solchen Le-
bensversicherungsverträgen, bei denen der Eintritt des versicherten Risikos ge-
wiss ist;

redaktionelle Änderungen.

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/1772 in geänderter Fassung
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Zu Buchstabe b
Mit dem Antrag strebt die Fraktion DIE LINKE. u. a. die Aufforderung an die
Bundesregierung an, zeitnah belastbare Zahlen zu den Einzelaspekten der Reform-
vorschläge zu kapitalgebundenen Lebens- und Rentenversicherungen vorzulegen,
sowie sicherzustellen, dass Versicherte von der geltenden Rechtslage Gebrauch
machen und eine vorzeitige Kündigung ihrer bestehenden Lebensversicherung
unter Abwägung der Vor- und Nachteile eingehend prüfen können.

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 18/1815 mit den Stimmen der Frakti-
onen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.
bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen
Zu Buchstabe a
Keine.

Zu Buchstabe b
Der Antrag diskutiert keine Alternativvorschläge.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Zu Buchstabe a
Für Bund, Länder und Gemeinden sind infolge der Durchführung dieses Gesetzes
keine zusätzlichen Haushaltsausgaben zu erwarten.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2016
Zu Buchstabe b
Der Antrag macht keine Angaben zu den mit den Aufforderungen an die Bundes-
regierung verbundenen Haushaltsausgaben.

E. Erfüllungsaufwand
Zu Buchstabe a

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Insgesamt beträgt der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft ca. 5 195 394,43 Euro,
davon 4 018 189,09 Euro Vorgaben zum Erfüllungsaufwand im engeren Sinne und
1 177 205,34 Euro aus Informationspflichten.

Den höchsten Erfüllungsaufwand im engeren Sinne verursachen die Bestimmung
des Sicherungsbedarfs im Rahmen der Bewertungsreservenbeteiligung (§ 56a Ab-
satz 3 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes – VAG) mit 446 284,91 Euro, die
Anpassung der Verwaltungssysteme und der Geschäftspläne bzw. Allgemeinen
Versicherungsbedingungen an die Änderung der Mindestzuführung (§ 81c Ab-
satz 1, 3 VAG in Verbindung mit den §§ 3 ff. der Mindestzuführungsverordnung –
MindZV) mit 1 627 467,71 Euro und die Anpassung der Verwaltungssysteme und
der Geschäftspläne bzw. Allgemeinen Versicherungsbedingungen an die Regelung
des Höchstbetrages für die Rückstellung für Beitragsrückerstattung (§ 81c Ab-
satz 1, 3 VAG in Verbindung mit den §§ 3 ff. MindZV) mit 1 627 467,71 Euro.

Der Aufwand aus Informationspflichten betrifft zum größten Teil die Information
der Versicherungsnehmer über die Abschlussprovision (§ 61 Absatz 3 Satz 1 des
Versicherungsvertragsgesetzes – VVG) mit 1 150 000 Euro.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Die Kosten für die Verwaltung in Höhe von knapp 350 000 Euro entstehen im
Wesentlichen aus der Überprüfung der Einhaltung von bestimmten Vorgaben und
aus der Genehmigung von Geschäftsplanänderungen.

Zu Buchstabe b
Der Antrag macht keine Angaben zu dem mit den Aufforderungen an die Bundes-
regierung verbundenen Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten
Zu Buchstabe a
Den über die Umlage zur Finanzierung der Bundesanstalt herangezogenen Unter-
nehmen der Finanzbranche können zusätzliche Kosten durch die Erhöhung der
genannten Umlage entstehen.

Anderen Wirtschaftsunternehmen, insbesondere mittelständischen Unternehmen,
die nicht der Finanzbranche angehören, und sozialen Sicherungssystemen, entste-
hen keine zusätzlichen Kosten.

Zu Buchstabe b
Der Antrag macht keine Angaben zu den mit den Aufforderungen an die Bundes-
regierung verbundenen weiteren Kosten.
Drucksache 18/2016 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/1772 mit folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 7 Buchstabe a wird jeweils das Wort „kann“ durch das
Wort „soll“ ersetzt.

b) Folgende Nummer 13 wird angefügt:

‚13. Nach § 123g wird folgender § 123h eingefügt:

㤠123h

Übergangsvorschrift zum Lebensversicherungsreformgesetz

§ 64a Absatz 7 Nummer 1 Buchstabe a in der ab dem ...
[einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] geltenden
Fassung ist erstmals auf das erste nach dem 31. Dezember
2014 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.“ ‘

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 2 und 3 werden aufgehoben.

b) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 2.

3. Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 § 2 Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „Ver-
sicherungsverträge; soweit“ durch die Wörter „Versicherungsver-
träge. Soweit“ ersetzt.

b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe d Doppelbuchstabe cc wird vor dem Wort „Brut-
to-Rückstellungen“ das Wort „versicherungstechnischen“ ein-
gefügt.

bb) In Buchstabe e werden die Wörter „der kollektiven Teile“
durch die Wörter „des kollektiven Teils“ ersetzt.

4. Artikel 9 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

‚1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Nummer 1 werden die Wörter „bei den übrigen einkalku-
lierten Kosten sind die einkalkulierten Verwaltungskosten zu-
sätzlich gesondert als Anteil der Jahresprämie unter Angabe
der jeweiligen Laufzeit auszuweisen;“ angefügt.

b) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon er-
setzt.

c) Folgende Nummer 9 wird angefügt:

„9. bei Lebensversicherungsverträgen, die Versicherungs-
schutz für ein Risiko bieten, bei dem der Eintritt der Ver-
pflichtung des Versicherers gewiss ist, die Minderung der

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/2016

Wertentwicklung durch Kosten in Prozentpunkten (Effek-
tivkosten) bis zum Beginn der Auszahlungsphase.“ ‘

5. Artikel 10 wird wie folgt gefasst:

„Artikel 10

Inkrafttreten

Artikel 4 Nummer 1 und 2, Artikel 5 Nummer 1 und Artikel 9
Nummer 1 Buchstabe b und c treten am 1. Januar 2015 in Kraft. Im Üb-
rigen tritt das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.“;

b) den Antrag auf Drucksache 18/1815 abzulehnen.

Berlin, den 2. Juli 2014

Der Finanzausschuss

Ingrid Arndt-Brauer
Vorsitzende

Anja Karliczek
Berichterstatterin

Manfred Zöllmer
Berichterstatter

Susanna Karawanskij
Berichterstatterin

Dr. Gerhard Schick
Berichterstatter

Drucksache 18/2016 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Bericht der Abgeordneten Anja Karliczek, Manfred Zöllmer, Susanna Kara-
wanskij und Dr. Gerhard Schick

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Zu Buchstabe a
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 18/1772 in seiner
41. Sitzung am 24. Juni 2014 dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Ausschuss für
Recht und Verbraucherschutz zur Mitberatung überwiesen.

Zu Buchstabe b
Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache 18/1815 in seiner 41. Sitzung am 24. Juni 2014 dem
Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz und
dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Zu Buchstabe a
Durch den Gesetzentwurf sollen die gesetzlichen Vorgaben für Lebensversicherungen geändert werden, um
ökonomisch ungerechtfertigte Mittelabflüsse zu verhindern. Hierzu soll an mehreren Stellen angesetzt wer-
den, um eine effektive Problemlösung zu erreichen. Der Entwurf sieht vor, dass Ausschüttungen der Versi-
cherungsunternehmen an Aktionäre untersagt werden, solange die Erfüllbarkeit der Garantiezusagen gefähr-
det ist. Die Überschussbeteiligung der Versicherten in der Lebensversicherung wird an das Niedrigzinsum-
feld angepasst, insbesondere müssen die Versicherten künftig mit mindestens 90 Prozent (statt wie bislang
75 Prozent) an den Risikoüberschüssen beteiligen werden. Die Handlungsmöglichkeiten der Aufsichtsbehör-
den werden gestärkt, um problematischen Entwicklungen früher und effektiver begegnen zu können. Die
Kostentransparenz der Versicherungsprodukte wird erhöht. Der Höchstzillmersatz für die bilanzielle Anrech-
nung von Abschlusskosten wird gesenkt. Hierdurch soll Druck auf die Versicherungen ausgeübt werden, die
Abschlusskosten zu senken. Die Regelungen zur Beteiligung an den Bewertungsreserven werden dahinge-
hend angepasst, dass die Ausschüttung von Bewertungsreserven an die ausscheidenden Versicherten begrenzt
wird, soweit dies zur Sicherung der den Bestandskunden zugesagten Garantien erforderlich ist. Für das Neu-
geschäft wird ein niedrigerer Höchstrechnungszins festgelegt.

Zu Buchstabe b
Der Antrag der Fraktion DIE LINKE. sieht vor, dass der Deutsche Bundestag beschließen soll,

I. festzustellen,

dass die Zeit für die parlamentarische Beratung und Umsetzung des von der Bundesregierung vorgelegten
Lebensversicherungsreformgesetzes viel zu kurz angesetzt ist.

Ohne umfassende und belastbare Zahlen zu den Einzelaspekten der Reformvorschläge, die in dem kurzen
Zeitfenster bis zur geplanten Verabschiedung des Gesetzentwurfs nicht zur Verfügung stehen werden, ist
nicht sachgerecht abzuwägen, ob die Ziele und der Anspruch des Gesetzentwurfs mit den geforderten Maß-
nahmen zu erreichen sind.

Die erhebliche Bedeutung des Gesetzesvorhabens insbesondere im Rahmen der privaten Altersvorsorge ver-
langt eine eingehende und sachgerechte Prüfung der einzelnen Gesetzesregelungen und die Abschätzung
ihrer Folgen. Versicherungsnehmerinnen und –nehmer, die auf kapitalgedeckte Lebens- und Rentenversiche-
rungen als Baustein ihrer Altersvorsorge vertraut und hierin investiert haben, drohen hinsichtlich der Wahr-
nehmung ihrer Verbraucher(informations)rechte und der Klärung etwaiger Ansprüche aus den Policen, vor

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/2016
allem was Beteiligung an Bewertungsreserven und weiteren Überschüssen betrifft, übergangen zu werden,
sollte es bei der engen Frist bleiben.

Bei einem Inkrafttreten von Teilen des Gesetzes bereits im Juli 2014 bleibt für Versicherungsnehmerinnen
und -nehmer mehrheitlich keine Zeit zu prüfen, ob sie ihre Police nach der geltenden Rechtslage vorzeitig
kündigen sollen, oder ob es günstiger ist, den Vertrag bestehen zu lassen. Dieser großen Verunsicherung der
Versicherten über den weiteren Umgang mit ihren kapitalgedeckten Lebens- und Rentenversicherungen muss
dringend abgeholfen werden;

II. sich ausreichend Zeit für die Beratung des Lebensversicherungsreformgesetzes zu nehmen;

III. die Bundesregierung aufzufordern,
1. zeitnah belastbare Zahlen zu den Einzelaspekten der Reformvorschläge zu kapitalgebundenen Lebens-

und Rentenversicherungen vorzulegen, um eine sachgerechte Prüfung und Abwägung zu gewährleisten
und zur Verbesserung von Transparenz und Planungssicherheit für die Versicherten beizutragen;

2. sicherzustellen, dass Versicherte von der geltenden Rechtslage Gebrauch machen und eine vorzeitige
Kündigung ihrer bestehenden Lebensversicherung unter Abwägung der Vor- und Nachteile eingehend
prüfen können.

III. Öffentliche Anhörung

Der Finanzausschuss hat in seiner 15. Sitzung am 30. Juni 2014 eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetz-
entwurf auf Drucksache 18/1772 sowie zu dem Antrag der Fraktion DIE LINKE. auf Drucksache 18/1815
durchgeführt. Folgende Einzelsachverständige, Verbände und Institutionen hatten Gelegenheit zur Stellung-
nahme:
1. AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung e. V. (Frank Rottenbacher)
2. Bund der Versicherten e. V. (Axel Kleinlein)
3. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
4. Bundesverband Deutscher Vermögensberater e. V.
5. Bundesverband Vermögensanlagen im Zweitmarkt Lebensversicherungen e. V. (Ingo Wichelhaus)
6. Deutsche Aktuarvereinigung e. V.
7. Deutsche Bundesbank
8. Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.
9. Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V.
10. Kaserer, Prof. Dr. Christoph (Lehrstuhl für Finanzmanagement und Kapitalmärkte – Technische Unver-

sität München)
11. Schwintowski, Prof. Dr. Hans-Peter (Humboldt-Universität zu Berlin)
12. Sternberger-Frey, Barbara
13. Verband öffentlicher Versicherer
14. Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.
15. Wagner, Prof. Dr. Fred (Institut für Versicherungslehre an der Universität Leipzig)
Das Ergebnis der öffentlichen Anhörung ist in die Ausschussberatungen eingegangen. Das Protokoll ein-
schließlich der eingereichten schriftlichen Stellungnahmen ist der Öffentlichkeit zugänglich.

IV. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Buchstabe a
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/1772 in seiner
22. Sitzung am 2. Juli 2014 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD

Drucksache 18/2016 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme in geänderter
Fassung.

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich am 27. Juni 2014 mit dem Gesetzent-
wurf gutachtlich befasst und festgestellt, dass eine Nachhaltigkeitsrelevanz des Gesetzentwurfs bezüglich der
Managementregel 1 (Grundregel) gegeben ist und die Darstellung der Nachhaltigkeitsprüfung plausibel ist.

Buchstabe b

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Antrag auf Drucksache 18/1815 in seiner
22. Sitzung am 2. Juli 2014 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN Ablehnung.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Antrag in seiner 17. Sitzung am 2. Juli 2014 beraten und
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion DIE LINKE. Ablehnung.

V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Finanzausschuss hat zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 18/1772 sowie zu dem
Antrag der Fraktion Die LINKE. in seiner 11. Sitzung vorbehaltlich der Überweisung der beiden Vorlagen
am 4. Juni 2014 beschlossen, am 30. Juni 2014 eine öffentliche Anhörung durchzuführen (siehe Ab-
schnitt III.)

Nach Durchführung der Anhörung hat der Finanzausschuss die Beratung zu beiden Vorlagen in seiner
16. Sitzung am 2. Juli 2014 abgeschlossen.

Zu Buchstabe a
Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stim-
men der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme des Gesetzentwurfs auf
Drucksache 18/1772 mit Änderungen.

Zu Buchstabe b
Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stim-
men der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ablehnung
des Antrags auf Drucksache 18/1815.

Zur Beratung zu den beiden Vorlagen betonten die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD, die dem
vorliegenden Gesetzentwurf zugrunde liegende Thematik sei nicht neu, sondern man beschäftige sich seit
anderthalb Jahren sehr intensiv damit. Man habe selten erlebt, dass sich bei einem Gesetzentwurf so Viele zu
Wort gemeldet und Stellungnahmen und Beiträge abgegeben hätten wie bei diesem Gesetzentwurf. Es sei
daher möglich gewesen, sich umfassend über die Details zu informieren. Im Übrigen habe es einen Vorlauf
im Vermittlungsausschuss gegeben, auch dort sei damals über Details diskutiert worden. Von einem Schnell-
verfahren könne daher nicht die Rede sein, da es selten so einen großen Vorlauf gegeben habe.

Für den Gesetzgeber bestehe jetzt Handlungsbedarf. Das sei das Ergebnis sowohl der durchgeführten öffent-
lichen Anhörung als auch des von der Deutschen Bundesbank hierzu vorgelegten Berichts gewesen. Der
vorliegende Gesetzentwurf sei sehr ausgewogen und sehe einen fairen Interessenausgleich zwischen Versi-
cherungsunternehmen und Versicherungsnehmern vor. Der Gesetzgeber ziehe damit zu diesem Zeitpunkt die
notwendigen Konsequenzen zur Stabilisierung des Versicherungsbereichs. Die weitere Entwicklung werde
man aber sehr sorgfältig beobachten müssen, denn das Problem liege in der Niedrigzinsphase und man wisse
nicht, wie lange diese andauere.

Die öffentliche Anhörung habe deutlich gezeigt, dass es nicht der Fall sei, dass den Versicherten durch die im
Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen etwas weggenommen werde. Vielmehr seien Lebensversicherun-
gen Kollektivangelegenheiten, und es gehe darum, dieses Kollektiv zu schützen. Das habe auch etwas mit
Solidarität zu tun.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/2016
Für den Unternehmensbereich gebe es durch den Gesetzentwurf eine Reihe von Maßnahmen, die die Versi-
cherungsunternehmen zusätzlich belasten und in die Pflicht nehmen werden. Von besonderer Bedeutung sei
hierbei die Ausschüttungssperre. Die Ausschüttungssperre sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Es gebe
genügend andere Beispiele für Ausschüttungssperren, die entsprechend vom Bundesverfassungsgericht
(BVerfG) für rechtmäßig befunden worden seien. Auch der gesamte Gesetzentwurf sei verfassungsrechtlich
gedeckt. Wer daran Zweifel habe, solle in die entsprechende Urteilsbegründung des BVerfG aus dem Jahr
2005 schauen. Die Ausschüttungssperre bedeute einen Beitrag des Unternehmens zur Sicherung und Stabili-
tät der Lebensversicherungsunternehmen. Die entscheidende Größe sei der Sicherungsbedarf. Allerdings
müsse nicht jede Zahl eines jeden einzelnen Unternehmens hierfür bekannt sein, sondern die Aufgabe des
Gesetzgebers sei es, einen Mechanismus zu beschließen, der im Fall einer Krise wirke. Einen solchen Siche-
rungsmechanismus habe man mit dem vorliegenden Gesetzentwurf beschlossen. Man habe zur Kenntnis
genommen, dass die Ausschüttungssperre dann nicht greife, wenn es Gewinnabführungsverträge gebe. Je-
doch sei in der öffentlichen Anhörung deutlich geworden, bei Gewinnabführungsverträgen hafte der gesamte
Konzern auch für den Bereich Lebensversicherungen und sei verpflichtet, entsprechende Zuschüsse zu leis-
ten. Das sei anders als bei Aktionären, die man hierzu nicht verpflichten könne. Deswegen gebe es damit eine
noch höhere Sicherungsstufe. Insgesamt habe man einen sehr vernünftigen Mechanismus gefunden, der Sta-
bilität mit sich bringe. Es sei nachvollziehbar, dass die Ausschüttungssperre bei den Unternehmen nicht nur
auf Zustimmung treffe, denn hiermit seien eventuell auch negative Folgen hinsichtlich der Kapitalmarktfä-
higkeit verbunden. Allerdings habe man als Gesetzgeber in dieser Situation entsprechend handeln müssen,
auch im Zusammenhang mit Solvency II, das im nächsten Jahr kommen werde und die Zielsetzung verfolge,
die Stabilität in diesem Bereich weiter zu erhöhen.

Hinsichtlich der noch im Gesetzentwurf vorgesehenen Offenlegung von Abschlussprovisionen habe man zur
Kenntnis nehmen müssen, dass Lebensversicherungen über unterschiedliche Vertriebswege vertrieben wer-
den. Diese unterschiedlichen Vertriebswege hätten auch in der Höhe unterschiedliche Abschlussprovisionen.
Es sei dabei zu unterscheiden, ob eine Bank oder Sparkasse mit einem angestellten Versicherungsvertreter
etwas verkaufe oder ob es freie Versicherungsmakler seien. Die Veröffentlichung dieser Größe soll der In-
formation des Verbrauchers dienen und eine Entscheidungshilfe sein, welche Lebensversicherung er ab-
schließen wolle und welche nicht. Denn das Problem sei, die Kosten der Versicherungen seien annähernd
gleich, aber die Abschlussprovisionen seien je nach Vertriebsweg sehr unterschiedlich, d.h. hierbei könne es
zu Fehlentscheidungen der Versicherungsnehmer kommen. Das wolle man mit dem Änderungsantrag Nr. 3
der Koalitionsfraktionen verhindern. Man habe stattdessen eine Kenngröße, nämlich die Effektivkosten der
Lebensversicherungen, gefunden, die auch das Petitum des Bundesrates aufgreife, noch mehr Transparenz zu
schaffen, als nur durch Abschlussprovisionen. Diese Kenngröße werde die einzelnen Verträge vergleichbar
machen und dem Versicherungsnehmer Anhaltspunkte darüber geben, wie groß die Ertragsminderung über
die gesamte Laufzeit sei. Man habe sich dabei an den Riester-Verträgen orientiert.

Die Koalitionsfraktionen stellten zu Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzentwurfs klar, mit der im Gesetzentwurf
vorgesehenen Fassung des § 56a Abs. 2 Satz 3 Versicherungsaufsichtsgesetz werde eine Ausschüttungssperre
eingeführt, die an dem für Lebensversicherungsunternehmen einschlägigen Maßstab „Sicherungsbedarf“
anknüpfe. Demnach dürfe ein Lebensversicherungsunternehmen einen Bilanzgewinn nur ausschütten, soweit
er den am Abschlussstichtag bestehenden Sicherungsbedarf nach Absatz 4 übersteigt.

Ferner beziehe sich die Ausschüttungssperre auf Dividendenzahlungen an die Aktionäre. Gewinnabführun-
gen aufgrund eines Gewinnabführungsvertrags würden nicht gesperrt werden. Die unterschiedliche Behand-
lung sei gerechtfertigt, weil im Falle eines Gewinnabführungsvertrags das Mutterunternehmen zum Verlust-
ausgleich verpflichtet sei, während Aktionäre nicht einschießen müssten. Zudem könne die Aufsichtsbehörde
unmittelbar auf das Mutterunternehmen einwirken, damit für den Lebensversicherer beispielsweise Finanzie-
rungsmittel bereitgestellt werden.

Die Fraktion DIE LINKE. unterstrich, man habe von Anfang an die Schnelligkeit dieses Gesetzentwurfs
kritisiert, und daher auch den vorliegenden Antrag zum Gesetzentwurf gestellt. Es stelle aber nicht nur für sie
ein Problem dar, dass der Gesetzentwurf so schnell komme, sondern das sei auch von einer Reihe von Sach-
verständigen in den Stellungnahmen für die öffentliche Anhörung beklagt worden. Ebenso habe der Normen-
kontrollrat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf geschrieben, dass es sehr kurzfristig sei. Die Versi-
cherten würden daher nicht die Möglichkeit haben, ihre Verträge zu überprüfen, sich beraten zu lassen und
dann entsprechend handeln zu können. Zudem sei die Tragweite des Gesetzentwurfs, angesichts der Tatsa-
che, dass es mehr Lebensversicherungspolicen als Einwohner in Deutschland gebe, nicht unerheblich.

Drucksache 18/2016 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Man habe starke Zweifel, dass es sich bei diesem Gesetzentwurf um einen fairen Ausgleich im Hinblick auf
die Versicherten handele. Eine Gerechtigkeit in der Verteilung und ein Kompromiss mit den Interessen der
Versicherungsnehmer werde in der Gesamtschau des Gesetzentwurfs nicht erreicht. Was die verbraucherpoli-
tischen Komponenten anbelange, bringe der Gesetzentwurf in Einzelaspekten zwar eine Verbesserung zum
Status Quo. So würden die Informationspflichten seitens des Lebensversicherungsunternehmens verschärft,
insofern als die Versicherten künftig über Verwaltungs- und Effektivkosten ihrer Lebensversicherungen in-
formiert werden müssen. Ebenso sei eine Senkung der Abschlusskosten zu erwarten. Allerdings hätte man
hierbei auch weiter gehen können.

Sehr kritisch sehe man die Einschränkung der Beteiligung der Versicherten an den Bewertungsreserven zu-
gunsten des sog. Sicherungsbedarfs. Im Zusammenspiel mit der Änderung der Mindestzuführungsverordnung
und der Beschränkung bei den ungebundenen Rückstellungen für die Beitragsrückerstattung (RfB) befürchte
man für die Versicherten weitere Einbußen bei den Überschüssen. Diese Mittel, die den Versicherten eigent-
lich zustehen würden, enthalte man den Versicherten vor, weil sie von den Versicherungsunternehmen als
Eigenkapitalersatz genutzt werden würden.

Die Ausschüttungssperre für Dividenden, die wirksam werde, wenn ein Sicherungsbedarf festgestellt worden
sei, werde zwar befürwortet. Dennoch werde dadurch das Ungleichgewicht insgesamt bei weitem nicht auf-
gewogen.

Daneben betrachte man das Konstrukt des sog. Sicherungsbedarfs einschließlich seiner Ermittlung als prob-
lematisch. Dass der Sicherheitsbedarf praktisch auf alle Policen – auch ohne echten Sicherungsbedarf – erho-
ben werden könne und Stornowahrscheinlichkeiten nicht berücksichtigt würden, halte man für falsch. Denn
in der Folge drohe der Sicherungsbedarf der Versicherer unnötig aufgebläht zu werden, um möglichst viel
von den Bewertungsreserven einzubehalten. Auch sei der Euro-Zinsswapsatz zur Ermittlung des Sicherungs-
bedarfs volatil und manipulierbar.

Aus den genannten Gründen werde der Gesetzentwurf abgelehnt.

Auch die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte den jetzigen Handlungsbedarf des Gesetzgebers.
Die Ursache für diesen Handlungsbedarf werde aber in den Fehlentscheidungen von Vorständen der Versi-
cherungsunternehmen sowie auch in den Fehlern bei der Versicherungsaufsicht gesehen. Ferner beschäftige
man sich nicht seit anderthalb Jahren mit diesem Thema. Vielmehr sei es so gewesen, dass man sich vor an-
derthalb Jahren damit beschäftigt habe, es dann eine Pause gegeben habe und jetzt das Thema in Form des
vorliegenden Gesetzentwurfs wieder aufgegriffen werde. Es habe damals eine Absprache gegeben, sich auch
in der Zwischenzeit mit der Lage des Versicherungssektors zu beschäftigen. Das habe aber im Finanzaus-
schuss nicht stattgefunden.

Die von den Koalitionsfraktionen vorgeschlagene Evaluation des Gesetzes zum Jahr 2018 werde grundsätz-
lich begrüßt. Daneben müssten aber bestimmte Kennzahlen etwa zum Sicherungsbedarf, zu den geleisteten
Schlussüberschüssen, den freien und gebundenen Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen (RfB) laufend
und regelmäßig nachgehalten werden. Denn so wie seit 2008 die höheren Auszahlungen wegen der Bewer-
tungsreservenregelung in relevantem Umfang durch sinkende Schlussüberschussanteile kompensiert worden
seien, müsste nun als Folge der jetzigen Gesetzgebung die gegenläufige Bewegung zu beobachten sein. Es
mache also durchaus einen Unterschied, ob in die gebundenen Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen
(RfB) oder in die freien RfB eingestellt werde.

Hinsichtlich der Frage, ob es insgesamt eine faire Aufteilung zwischen Kunden und Unternehmen gebe, seien
die vorgeschlagenen Veränderungen hinsichtlich der Mindestzuführung an die Kunden bei den Risikogewin-
nen zwar richtig. Das sei auch ihr Vorschlag vor einem guten Jahr gewesen. Jedoch müsse daneben auch eine
entsprechende Anpassung für die Kostengewinne vorgenommen werden.

Richtig sei es auch, dass bei der variablen Vergütung der Geschäftsleitung und Mitarbeiter durch den Ände-
rungsantrag Nr. 1 noch mal nachgeschärft werde, auch hierbei sei der Vorschlag von ihnen aufgegriffen wor-
den.

Hinsichtlich der Abschlussprovisionen sei der ursprüngliche Vorschlag zur Offenlegung in Euro und Cent
zwar um die Offenlegung bei vorgelagerten Stufen des Vertriebs erweiterungsbedürftig gewesen. Die vorge-
schlagenen Änderungen seien jedoch eine Verschlimmbesserung, weil die Kunden weiterhin nicht erkennen

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/2016
könnten, welches persönliche Interesse ein Vermittler am konkreten Abschluss verfolge. Die Änderungen
befürworte man daher nicht.

Zur Dividendenausschüttungssperre sei vom Vertreter der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(BaFin) in der öffentlichen Anhörung gesagt worden, es sei ein politisches Signal. Das Eigenkapital halte
man aber für sehr wichtig, nicht die Eigenmittel. Denn das Eigenkapital bestehe aus Mitteln der Eigentümer.
Hingegen seien bei den Eigenmitteln zum großen Teil Kundengelder enthalten. Da das Eigenkapital zu nied-
rig sei, reiche ein Signal hier nicht. Vielmehr sei es notwendig, eine Ausschüttungssperre vorzusehen, die
auch insgesamt wirke. Das werde sie aber im Falle von Gewinnabführungsverträgen nicht tun.

Weiteren Handlungsbedarf sehe man zum Beispiel bei der Qualifikation der Vermittler. In den nächsten Jah-
ren sei daher im Versicherungssektor noch Einiges zu tun.

Man werde das Gesetz insgesamt ablehnen, aber bei einzelnen Punkten wie etwa bei den Umsetzungsfristen
auch zustimmen.

Die Fraktionen kamen überein, das Bundesministerium der Finanzen zu bitten, die Auswirkungen des Le-
bensversicherungsreformgesetzes zum Stichtag 1. Januar 2018 zu evaluieren und darüber im Laufe des Jahres
2018 zu berichten.

Zudem waren sich die Fraktionen einig, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) grund-
sätzlich einmal im Jahr einzuladen, um sich insbesondere über die Entwicklung des Sicherungsbedarfs sowie
die Entwicklung der freien sowie der gebundenen Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen zu informie-
ren.

Vom Ausschuss mehrheitlich angenommene Änderungen

Die vom Ausschuss angenommenen Änderungen am Gesetzentwurf sind aus der Maßgabe in der Beschluss-
empfehlung des Finanzausschusses ersichtlich. Die Begründungen der Änderungen finden sich in diesem
Bericht unter „B. Besonderer Teil“. Insgesamt brachten die Koalitionsfraktionen drei Änderungsanträge so-
wie einen gemeinsamen Änderungsantrag mit der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ein.

Voten der Fraktionen zu den mehrheitlich angenommenen Änderungsanträgen:

Änderungsantrag 1 der Koalitionsfraktionen und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Vergütung der
Geschäftsleiter und Mitarbeiter)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Ablehnung: –
Enthaltung: –

Änderungsantrag 2 der Koalitionsfraktionen (Risikobericht)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Ablehnung: –
Enthaltung: DIE LINKE.

Änderungsantrag 3 der Koalitionsfraktionen (Kostentransparenz)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD
Ablehnung: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Enthaltung: DIE LINKE.

Änderungsantrag 4 der Koalitionsfraktionen (Redaktionelle Anpassungen)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD
Ablehnung: –
Enthaltung: DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Drucksache 18/2016 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Vom Ausschuss abgelehnte Änderungsanträge

Die Fraktion DIE LINKE. brachte folgende zwei Änderungsanträge ein:
Änderungsantrag 1 der Fraktion DIE LINKE. (Bewertungsreserven):
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 3 und 10 werden gestrichen.

b) Die bisherigen Nummern 4 bis 12 werden die Nummern „3“ bis „10“.

c) Die Nummer 9 wird wie folgt gefasst: „9. § 118b Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Für regulierte Pensionskassen gelten § 5 Absatz 3 Nummer 2, § 11a Absatz 5, § 113 Absatz 2 Nummer 4
und § 157 Absatz 1 entsprechend.““

2. In Artikel 2 Nummer 4 werden die Wörter „§ 56a Absatz 3 und 4“ gestrichen.

3. Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „darüber hinaus finden für diese Unternehmen die §§ 7 und 8 nur
Anwendung, sofern sie nicht mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde den Sicherungsbedarf aus den Versiche-
rungsverträgen mit Zinsgarantie gemäß § 56a Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nach einem ab-
weichenden Verfahren berechnen.“ gestrichen

bb) In § 1 Absatz 2 wird die Angabe „§§ 6 bis 10“ durch die Angabe „§§ 6 und 7“ ersetzt.

b) Nummer 2 § 2 Nummer 1 wird gestrichen.

c) In Nummer 6 wird die Angabe „6 bis 12“ durch die Angabe „6 bis 9“ und die Paragraphenangaben „9“
durch „6“, „10“ durch „7“, „11“ durch „8“ und „12“ durch „9“ ersetzt.

d) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7. Nach § 9 wird folgende Anlage angefügt:

„Anlage zu § 8 …. (weiter wie Gesetzentwurf)““

4. Artikel 8 wird gestrichen.

Begründung

Die laut Entwurf des Lebensversicherungsreformgesetzes mögliche Einschränkung der Beteiligung Versi-
cherter an den Bewertungsreserven aus festverzinslichen Wertpapieren stellt einen weit reichenden Eingriff
in die einzelvertraglichen Ansprüche des Versicherten dar. Dieser wird nicht in ausreichendem Maße an dem
beteiligt, was mit seinen Geldern erwirtschaftet wurde.

Mit einem gesetzlich vorgegebenen Verfahren soll künftig bestimmt werden, in welchem Umfang die gewähr-
ten Garantien aus Lebensversicherungen unter Berücksichtigung der aktuellen Kapitalmarktzinsen nicht
ausfinanziert sind (so genannter Sicherungsbedarf). Die Beteiligung an den Bewertungsreserven festverzins-
licher Wertpapiere wird auf den Teil der Bewertungsreserven begrenzt, der die ermittelte Finanzierungslücke
übersteigt. Steigen die Kapitalmarktzinsen wieder, dann entfällt laut Angaben der Bundesregierung die Be-
grenzung.

Der Bundesregierung liegen aber keine umfassenden Zahlen zu den Bewertungsreserven in den einzelnen
Lebensversicherungsunternehmen vor, was die Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE
zeigt (Bundestagsdrucksache 18/1803). Die potenziellen Kürzungen erfolgen ohne Datenbasis auf gut Glück
– zum Nachteil der Versicherten. Auch ist unklar, wann genau und in welchem Maße eine Begrenzung der
Beteiligung an den Bewertungsreserven wieder verbindlich und ohne zeitliche Verzögerung aufgehoben wird.

Bei auslaufenden Verträgen beziffert die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg im Falle einer Auszah-
lung von über 50.000 Euro die Einbußen für Versicherte durch Kürzung von Bewertungsreserven auf 2.000
bis 4.000 Euro (Der Tagesspiegel, 05.06.2014). Auch ist fraglich, ob die Ausschüttungssperre für Dividen-
den, die als „Gegenleistung“ geplant ist, umgehungssicher ausgestaltet werden kann. Bemerkenswert ist,
dass nach einer Studie von ÖKO-TEST eine Ausschüttungssperre den Versicherten rund 3,5 Milliarden Euro

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/2016
pro Jahr bringen würde, während die gesamten Kürzungen an den ihnen zustehenden Überschüssen rund 40
Milliarden Euro betragen. Dieses Ungleichgewicht ist nicht hinnehmbar.

Gemäß Bund der Versicherten (BdV) ist eine teilweise Streichung der Beteiligung an Bewertungsreserven
nicht zulässig. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 80/95) vom 26.07.2005 eröffne keine derar-
tige Einschränkungsmöglichkeit.

Bei den weiteren Änderungen in den Artikeln 1,2,6 und 8 handelt es sich um Folgeänderungen der Streichung
des Artikel 1 Nummer 3 (Änderung des § 56a Versicherungsaufsichtsgesetz).

Voten der Fraktionen:
Zustimmung: DIE LINKE.
Ablehnung: CDU/CSU, SPD
Stimmenthaltung: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Änderungsantrag 2 der Fraktion DIE LINKE. (Mindestzuführung):
1. Artikel 6 Nummer 4 Buchstabe f) wird wie folgt gefasst:

„f) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit vom übrigen Ergeb-
nis für die überschussberechtigten Versicherungsverträge beträgt 90 vom Hundert des auf überschussberech-
tigte Versicherungsverträge entfallenden übrigen Ergebnisses gemäß Absatz 1 bei Lebensversicherungsun-
ternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen und gemäß Absatz 2 bei Pensionskassen. Alt- und Neubestand
werden dabei getrennt betrachtet (in der genannten Nachweisung der Versicherungsberichterstattungs-
Verordnung jeweils Spalte 03 beziehungsweise 02). Ergeben sich rechnerisch negative Beträge für die Min-
destzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit vom übrigen Ergebnis, werden
diese durch Null ersetzt.“

2. Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe d) wird wie folgt gefasst:

„d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung aus dem übrigen Ergebnis für die
überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse beträgt 90 vom Hundert des übrigen Ergebnisses gemäß
Absatz 1. Ergeben sich rechnerisch negative Beträge für die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitrags-
rückerstattung in Abhängigkeit vom übrigen Ergebnis, werden diese durch Null ersetzt.““

Begründung

Das bestehende System der Überschussbeteiligung aus kapitalbildenden Lebensversicherungen ist höchst
intransparent. Es ist weiterhin kaum nachvollziehbar, wie die Unternehmen tatsächlich rechnen, d.h. die
entscheidenden Erträge ermitteln und ausweisen. Dazu liegen der Bundesregierung auch keine validen Zah-
len vor. Laut Bund der Versicherten (BdV) und anderer Verbraucherschutzorganisationen werden Über-
schüsse, die aus Kundengeldern erwirtschaftet wurden, über Gebühr zurückgehalten, d.h. nicht ausgekehrt,
oder umdeklariert. Für die Versicherten sind dies faktisch Kürzungen ihrer Ansprüche aus der Versiche-
rungspolice.

Im vorliegenden Gesetzentwurf wird nur die Mindestzuführung für Risikoüberschüsse auf 90 Prozent ange-
hoben, die in die Rückstellungen für Beitragsrückerstattung (RfB) fließt. Versicherte müssen aber stärker als
bislang nicht nur am Risikoergebnis, sondern auch am Kostenergebnis der Versicherungsunternehmen betei-
ligt werden. Es ist nicht nachvollziehbar, dass eine Versicherte oder ein Versicherter nur zu 50 Prozent am
übrigen Ergebnis (Kostenüberschüsse) beteiligt wird. Kostenüberschüsse entstehen, wenn die Versicherung
weniger Kosten hat als ursprünglich kalkuliert. Die geltende Regelung wertschätzt eine zu vorsichtige Kos-
tenkalkulation des Versicherers und enthält den Versicherten Gelder vor. Eine Beteiligung der Versicherten
in Höhe von 90 Prozent an den Kostenüberschüssen ist deshalb geboten. Die Mindestzuführungsquoten aus
dem Kapital-, Risiko- und auch Kostenergebnis sind einheitlich auf 90 Prozent anzuheben.

Voten der Fraktionen:
Zustimmung: DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Ablehnung: CDU/CSU, SPD
Stimmenthaltung: –

Drucksache 18/2016 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Petition

Der Petitionsausschuss hat dem Finanzausschuss eine Bürgereingabe übermittelt.

Mit der am 11. März 2014 eingereichten Petition (Ausschussdrucksache 18(7)074) wird gefordert, keine
Änderungen bei den Bewertungsreserven von Lebensversicherungen vorzunehmen.

Nach § 109 der Geschäftsordnung hat der Petitionsausschuss den federführenden Finanzausschuss zur Stel-
lungnahme zu dem Anliegen aufgefordert. Der Finanzausschuss hat die Petition in seine Beratungen einbezo-
gen.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird dem Petitum, keine Änderungen bei den Bewertungsreserven von
Lebensversicherungen vorzunehmen, nicht entsprochen. Der Gesetzentwurf sieht eine Anpassung der Rege-
lungen zur Beteiligung an den Bewertungsreserven dahingehend vor, dass die Ausschüttung von Bewertungs-
reserven an die ausscheidenden Versicherten begrenzt wird, soweit dies zur Sicherung der den Bestandskun-
den zugesagten Garantien erforderlich ist. Hiervon betroffen sind die gegebenenfalls vorhandenen Bewer-
tungsreserven auf die insbesondere für die Abdeckung der Zinsgarantie bestimmten festverzinslichen Wert-
papiere und Zinsabsicherungsgeschäfte. Die hälftige Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewer-
tungsreserven auf Aktien und Immobilien bleibt hingegen unberührt.

Zu Verlauf und Gegenstand der Ausschussberatungen wird auf den vorstehenden Bericht verwiesen.

B. Besonderer Teil

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a (Artikel 1 [Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes] Nummer 7 Buchstabe a)
Die Kannbestimmungen in § 81b Absatz 1a Satz 1 und 2 ermöglichen der Aufsichtsbehörde, im Krisenfall
die variable Vergütung der Geschäftsleiter und Mitarbeiter des Versicherungsunternehmens zu beschränken.
Die Kannbestimmungen sollten durch Sollbestimmungen ersetzt werden, denn zum Schutz der Versicherten
ist im Krisenfall eine Beschränkung der variablen Vergütung regelmäßig angezeigt. Die Höhe der Beschrän-
kung sollte unter Berücksichtigung des Einzelfalles festgelegt werden.

Zu Buchstabe b (Artikel 1 [Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes] Nummer 13 – neu)
Die in § 64a Absatz 7 Nummer 1 Buchstabe a Versicherungsaufsichtsgesetz eingeführte Verpflichtung, im
Risikobericht über die langfristige Risikotragfähigkeit des Unternehmens zu berichten, bedarf der Umsetzung
in den Versicherungsunternehmen und soll deshalb erst ab dem nach Ende 2014 beginnenden Geschäftsjahr
angewendet werden.

Zu Nummer 2 (Artikel 2 [Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes] Nummer 2 und 3)

Da den Versicherungsnehmern bei Vertragsabschluss schon nach geltender Rechtslage der Betrag der kalku-
latorischen Abschlusskosten mitgeteilt wird (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 VVG-
Informationspflichtenverordnung), ist eine zusätzliche Mitteilung der Provisionshöhe des Vermittlers nicht
erforderlich. Die Offenlegung der Provisionshöhe könnte zudem zu Wettbewerbsverzerrungen führen, da die
Provision in unterschiedlichen Vertriebswegen eine unterschiedliche Bedeutung und Höhe hat. Zudem wäre
die Offenlegung mit erheblichem Aufwand für den Versicherungsvermittler verbunden.

Zu Nummer 3 (Artikel 6 [Änderung der Mindestzuführungsverordnung] Nummer 2, 3
Buchstabe d Doppelbuchstabe cc und Buchstabe e)

Zu Buchstabe a
Der Text in § 2 Nummer 2 Buchstabe a ist aus § 2 Absatz 1 Nummer 1 der bisherigen Mindestzuführungs-
verordnung übernommen und sollte daher identisch gefasst sein.

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa
Die Formulierung wird an die Parallelstelle in § 4 Absatz 3 Mindestzuführungsverordnung angeglichen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/2016
Zu Doppelbuchstabe bb
Es wird auf die Einzahl umgestellt, weil an anderen Stellen der Mindestzuführungsverordnung ebenfalls von
einem bzw. dem kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung gesprochen wird. Wird von der
Möglichkeit des § 56b Absatz 2 VAG Gebrauch gemacht, mehrere kollektive Teile einzurichten, sind auf
jeden einzelnen kollektiven Teil die Vorschriften der Mindestzuführungsverordnung entsprechend anzuwen-
den.

Zu Nummer 4 (Artikel 9 [Änderung der VVG-Informationspflichtenverordnung] Nummer 1)

Zur Verbesserung der Produkttransparenz sollen die Effektivkosten der Lebensversicherungsverträge ange-
geben werden. Artikel 9 Nummer 1 wird daher neu gefasst, indem die ursprüngliche Fassung zu Buchstabe a
wird und zwei neue Buchstaben b und c angefügt werden. Die Angabepflicht ist auf Lebensversicherungen
beschränkt, bei denen der Eintritt einer Verpflichtung und somit die Zahlung einer Versicherungsleistung
gewiss ist, weil für die Angabe die Kosten und die Leistung verglichen werden müssen. Diese Angabe erlaubt
dem Versicherungsnehmer, die Auswirkungen der gesamten Kostenbelastung auf die Versicherungsleistung
einzuschätzen. Die Angabepflicht ist an die voraussichtliche Ausgestaltung des Produktinformationsblattes
nach § 7 des Gesetzes über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen angelehnt, das
als Teil der Informationen zum Preis-Leistungs-Verhältnis der Produkte über die Effektivkosten Auskunft
gibt.

Zu Nummer 5 (Artikel 10 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Die mit Artikel 9 Nummer 1 Buchstabe b und c in die Verordnung über Informationspflichten bei Versiche-
rungsverträgen aufgenommene Pflicht zur Angabe der Effektivkosten soll wegen des Umstellungsbedarfs bei
den Versicherungsunternehmen erst zum 1. Januar 2015 in Kraft treten.

Da keine Vorschriften außer Kraft treten, genügt als Überschrift „Inkrafttreten“.

Berlin, den 2. Juli 2014

Anja Karliczek
Berichterstatterin

Manfred Zöllmer
Berichterstatter

Susanna Karawanskij
Berichterstatterin

Dr. Gerhard Schick
Berichterstatter

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