BT-Drucksache 18/1988

Die Umsetzung des Leistungsschutzrechts für Presseverleger

Vom 2. Juli 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/1988
18. Wahlperiode 02.07.2014
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Halina Wawzyniak, Jan Korte, Ulla Jelpke, Petra Pau,
Harald Petzold (Havelland), Dr. Petra Sitte, Frank Tempel und der Fraktion
DIE LINKE.

Die Umsetzung des Leistungsschutzrechts für Presseverleger

Am 1. August 2013 trat das Leistungsschutzrecht für Presseverleger in Kraft.
Doch noch immer ist dessen Anwendung auf konkrete Sachverhalte nicht end-
gültig geregelt. Erst im Februar 2014 wurde die Gesellschaft zur Verwertung der
Urheber- und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen mbH – VG Media
von einigen Verlagen damit beauftragt, das Leistungsschutzrecht für Pressever-
leger durchzusetzen. Zu den Verlagshäusern, die sich von der VG Media vertre-
ten lassen, gehören unter anderem der Axel-Springer-Verlag, Burda und Funke.
Explizit nicht vertreten lassen sich zum Beispiel die Onlinemedien SPIEGEL
ONLINE, FAZ.net und Sueddeutsche.de.
In einer Antwort auf die Schriftlichen Fragen 18 und 19 auf Bundestagsdruck-
sache 18/1590 vom 30. Mai 2014 teilte die Bundesregierung mit, dass die VG
Media einen Tarifvorschlag unterbreitet und bereits der Staatsaufsicht über die
Verwertungsgesellschaften beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)
vorgelegt hat, die diesen überprüft. Mit Datum 13. Juni 2014 wurde dieser
Tarifvorschlag „Presseverleger“ veröffentlicht (www.vg-media.de/digitale-
verlegerische-angebote-tarif.html). Darin ist vorgesehen, dass für die öffentliche
Zugänglichmachung von Ausschnitten aus Online-Presseerzeugnissen zu ge-
werblichen Zwecken eine Vergütung von bis zu 11 Prozent der mittelbaren und
unmittelbaren Umsätze, inklusive Auslandsumsätze zzgl. Umsatzsteuer sowie
der Umsätze, die damit im Zusammenhang stehen, zu entrichten sind. Dies gilt
für Suchmaschinen und Dienste, die Inhalte entsprechend aufbereiten. Der Tarif
soll rückwirkend ab dem 1. August 2013 gelten und vierteljährlich angepasst
werden, erstmalig zum 1. Oktober 2014.
Am 18. Juni 2014 kündigte die VG Media an, Google auf dem zivilrechtlichen
Wege „auf Zahlung einer angemessenen Vergütung wegen der Verwertung des
Presseleistungsschutzrechts“ zu verklagen. Die Verwertungsgesellschaft sah
sich zu diesem Schritt gezwungen, „nachdem Vertreter von Google auch öffent-
lich erklärt hatten, für Verwertungen des Leistungsschutzrechts nicht zahlen zu
wollen, und Google Verhandlungsangebote der VG Media nicht annahm.“
(www.vg-media.de/images/stories/pdfs/presse/2014/140618_pm_vg-media.pdf).
Umgekehrt erklärte Google, der Konzern sei davon überzeugt, dass Googles An-
gebote mit dem Leistungsschutzrecht im Einklang stünden. Jeder Verlag konnte
schon immer selbst entscheiden, ob seine Inhalte über Google-Dienste angezeigt
werden oder nicht (www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/leistungsschutzrecht-
vg-media-reicht-klage-gegen-google-ein-a-975953.html). Hierin zeigt sich,
dass vollkommen ungeklärt ist, welche Kriterien Textausschnitte erfüllen müs-
sen, um unter das Leistungsschutzrecht für Presseverleger zu fallen. Auch gegen

Drucksache 18/1988 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
andere Anbieter wie Microsoft, Yahoo und die Telekom Deutschland GmbH soll
die VG Media Presseberichten zufolge inzwischen ähnlich vorgehen (www.
heise.de/newsticker/meldung/Leistungsschutzrecht-VG-Media-nimmt-
Microsoft-Yahoo-und-Telekom-ins-Visier-2235726.html).

Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wann wurde die Staatsaufsicht über die Verwertungsgesellschaften beim

Deutschen Patent- und Markenamt durch die VG Media über die Tarifge-
staltung nach § 20 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes (UrhWahrnG)
unterrichtet, und hat jene die Angemessenheit der Tarifgestaltung durch
Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen nach § 19 Absatz 3 UrhWahrnG
zumindest kursorisch geprüft?

2. Nach welcher Berechnungsgrundlage aus § 13 Absatz 3 UrhWahrnG wurde
der Tarif „Presseverleger“ gebildet, und in welcher Form wurde bei der
Tarifgestaltung auf den Anteil der Werknutzung am Gesamtumfang des
Verwertungsvorganges angemessen Rücksicht genommen?

3. Hält nach Kenntnis der Bundesregierung die Staatsaufsicht für Verwer-
tungsgesellschaften die Höhe der Vergütung für die öffentliche Zugänglich-
machung von Ausschnitten aus Online-Presseerzeugnissen zu gewerblichen
Zwecken von bis zu 11 Prozent für angemessen (bitte begründen)?

4. Mit welchen Anbietern von Suchmaschinen und Diensten, die Inhalte ent-
sprechend aufbereiten, hat die VG Media nach Kenntnis der Bundesregie-
rung Verhandlungen über den Tarifvorschlag aufgenommen (bitte auflis-
ten)?

5. Was wird nach Kenntnis der Bundesregierung unter Umsätzen, die unmit-
telbar und mittelbar mit der öffentlichen Zugänglichmachung von Aus-
schnitten aus Online-Presseerzeugnissen erzielt werden, verstanden?

6. Was wird nach Kenntnis der Bundesregierung unter Auslandsumsätzen ver-
standen, die mit der öffentlichen Zugänglichmachung von Ausschnitten aus
Online-Presseerzeugnissen erzielt werden?

7. Was wird nach Kenntnis der Bundesregierung unter Umsätzen, die im Zu-
sammenhang mit der öffentlichen Zugänglichmachung von Ausschnitten
aus Online-Presseerzeugnissen stehen, verstanden?

8. Wie soll nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt werden, dass bei
der Ermittlung der Vergütung nur die Umsätze erfasst werden, die tatsäch-
lich mit der Veröffentlichung von Ausschnitten aus Online-Presseerzeugnis-
sen erzielt werden?

9. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Ermittlung der Um-
sätze sichergestellt, dass diese nur durch die Veröffentlichung von Online-
Presseerzeugnissen der von der VG Media vertretenen Verlagen erzielt wer-
den?

10. Wie soll nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Ermittlung der Um-
sätze § 87g Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) berücksichtigt wer-
den, wonach das Leistungsschutzrecht der Presseverleger nach einem Jahr
erlischt?

11. Welche Kriterien müssen die Ausschnitte aus Online-Presseerzeugnissen
erfüllen, um unter das Leistungsschutzrecht für Presseverleger zu fallen?
Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass nur solche Ausschnitte
vom Tarifvertrag erfasst sind?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/1988
12. Wie werden nach Kenntnis der Bundesregierung die Einnahmen innerhalb
der VG Media verteilt, die mit der Vergütung für die öffentliche Zugänglich-
machung von Ausschnitten aus Online-Presseerzeugnissen zu gewerblichen
Zwecken erzielt werden?

13. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Verhandlungen zwischen An-
bietern von Suchmaschinen und Diensten, die Inhalte entsprechend auf-
bereiten, und anderen Verwertungsgesellschaften außer der VG Media oder
einzelnen Verlagen, die sich nicht von einer Verwertungsgesellschaft ver-
treten lassen?
Wenn ja, sind der Bundesregierung Tarifvorschläge bekannt, und wie sind
diese ausgestaltet?

Berlin, den 30. Juni 2014

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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