BT-Drucksache 18/1677

zu der Verordnung der Bundesregierung - Drucksachen 18/1233, 18/1379 Nr. 2.1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Vom 5. Juni 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/1677
18. Wahlperiode 05.06.2014

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss)

zu der Verordnung der Bundesregierung
– Drucksachen 18/1233, 18/1379 (neu) Nr. 2.1 –

Zweite Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

A. Problem
Umsetzung des neuen EU-Waffenembargos gegen die Zentralafrikanische
Republik gemäß Beschluss 2013/798/GASP vom 23. Dezember 2013;
Umsetzung neugefasster Ausnahmevorschriften zu dem EU-Waffenembargo
gegen Somalia gemäß Beschluss 2013/659/GASP vom 15. November 2013;
Aktualisierung von Verweisen auf die EU-Verordnung zur Bekämpfung des
Terrorismus sowie auf die EU-Embargo-Verordnung gegen den Iran;
Aktualisierung einzelner Aus- und Einfuhrwarenpositionen im Fischereibe-
reich und bei Mineralölerzeugnissen;
Anpassung einzelner Begriffsbestimmungen zu Schiffen und Luftfahrzeugen
und Berücksichtigung der neuen Ressortbezeichnung „Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie“.

B. Lösung
Empfehlung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei
Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, die Aufhebung der Verordnung nicht zu verlangen.

C. Alternativen
Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Außerhalb des Erfüllungsaufwands hat die Verordnung keine finanziellen Auswir-
kungen auf die öffentlichen Haushalte.

Drucksache 18/1677 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürger sind durch die Verordnung nicht betroffen.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Kein messbarer Umstellungsaufwand, lediglich Kenntnisnahme der neuen Vor-
schriften. Kein zusätzlicher, messbarer Erfüllungsaufwand.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Eine neue Informationspflicht wird eingeführt, zwei bestehende Informations-
pflichten werden geändert. Per Saldo gleichen sich die Be- und Entlastungen der
betroffenen Informationspflichten aus.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Kein messbarer Umstellungsaufwand, lediglich Kenntnisnahme der neuen Vor-
schriften. Kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Informationspflichten der Verwal-
tung werden durch die Verordnung nicht eingeführt.

F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf sonstige Kosten der Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungs-
systeme, Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisni-
veau, sind nicht zu erwarten.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/1677

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
die Aufhebung der Verordnung auf Drucksache 18/1233 nicht zu verlangen.

Berlin, den 21. Mai 2014

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie

Dr. Peter Ramsauer
Vorsitzender

Thomas Nord
Berichterstatter
Drucksache 18/1677 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Bericht des Abgeordneten Thomas Nord

I. Überweisung

Die Verordnung der Bundesregierung auf Drucksachen 18/1233, 18/1379 (neu) Nr. 2.1 wurde am 8. Mai 2014
gemäß § 92 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie
zur Federführung sowie dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Die Zweite Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) dient der Umsetzung des
neuen EU-Waffenembargos gegen die Zentralafrikanische Republik gemäß Beschluss 2013/798/GASP des
Rates vom 23. Dezember 2013. Ausnahmsweise kann dabei die Lieferung bestimmter Güter genehmigt wer-
den, beispielsweise Güter zur Unterstützung der Mission für die Friedenskonsolidierung in der Zentralafrika-
nischen Republik oder nichtletale militärische Güter, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke
bestimmt sind. Berücksichtigt werden zudem neu gefasste Ausnahmevorschriften für das EU-
Waffenembargo gegen Somalia gemäß Beschluss 2013/659/GASP des Rates vom 15. November 2013.
Im Übrigen aktualisiert die Verordnung die Verweise der Außenwirtschaftsverordnung auf die EU-
Verordnung zur Bekämpfung des Terrorismus sowie auf die zuletzt im Januar 2014 geänderte EU-
Embargoverordnung gegen den Iran. Im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und
Landwirtschaft entfällt die Erhebung von Einfuhrdaten zum Zweck der Marktbeobachtung für Erzeugnisse
der Fischerei und Aquakultur. Schließlich werden redaktionelle Änderungen in der Außenwirtschaftsverord-
nung vorgenommen. Dabei werden unter anderem Begriffsbestimmungen im Zusammenhang mit Schiffen
und Luftfahrzeugen angepasst. Zudem wird die neue Ressortbezeichnung „Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie“ berücksichtigt.

III. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Verordnung auf Drucksache 18/1233 in seiner
17. Sitzung am 21. Mai 2014 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD,
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Aufhebung der Verordnung auf Drucksache 18/1233
nicht zu verlangen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat die Verordnung auf Drucksache 18/1233 in seiner 11. Sitzung
am 21. Mai 2014 abschließend beraten.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Aufhebung
der Verordnung auf Drucksache 18/1233 nicht zu verlangen.

Berlin, den 21. Mai 2014

Thomas Nord
Berichterstatter

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