BT-Drucksache 18/1667

Haftbarmachung von Taxifahrern und Anbietern von Mitfahrgelegenheiten bei der Beförderung von sogenannten illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen

Vom 4. Juni 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/1667
18. Wahlperiode 04.06.2014
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Martina Renner, Sevim Dağdelen, Petra Pau,
Harald Petzold (Havelland), Frank Tempel und der Fraktion DIE LINKE.

Haftbarmachung von Taxifahrern und Anbietern von Mitfahrgelegenheiten bei der
Beförderung von sogenannten illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen

In der Vergangenheit wurden immer wieder Ermittlungs- und Strafverfahren
gegen Taxifahrer eingeleitet, deren Fahrgäste bei Polizeikontrollen als illegal in
Deutschland aufhältige Drittstaatsangehörige identifiziert wurden. Die Bundes-
polizei warnt in ihrem Informationsblatt „Hinweise der Bundespolizei für Taxi-
fahrer“ vom 31. August 2011 explizit davor, „unerlaubt eingereiste Personen zu
befördern“ oder Beihilfe zu deren Einreise zu leisten (Bundespolizei, 31. August
2011, Hinweise der Bundespolizei für Taxifahrer, www.bundespolizei.de/DE/
00Aktuelles/_News/2011/08/110831_taxifahrer_merkblatt.html).
In der jüngeren Vergangenheit sahen sich auch Anbieter von Mitfahrgelegenhei-
ten vor ähnlichen Problemen. So berichteten etwa die „Kieler Nachrichten“ An-
fang des Jahres 2013 von Fällen, in denen Mitfahrgelegenheiten durch Schleuser
zur illegalen Einwanderung genutzt wurden (Günter Schellhase, 8. Januar 2013,
Schleuser setzen auf Mitfahrzentralen, Kieler Nachrichten, www.kn-online.de/
Lokales/Kiel/Schleuser-setzen-auf-Mitfahrzentralen). Das Bundeskriminalamt
(BKA) warnt auf seiner Internetseite davor, Mitfahrer mitzunehmen, wenn „die
Fahrstrecke mit einem Grenzübertritt verbunden ist“ oder die „Mitfahrer nicht
in der Lage sind, sich mit dem Fahrer zu verständigen“. Der Anbieter der Mit-
fahrgelegenheit solle daraufhin die Pässe der Mitfahrer kontrollieren und im
Zweifelsfall die Polizei informieren (BKA, 12. März 2012, Nutzung von Mitfahr-
zentralen – Warnung vor der Mitnahme geschleuster Personen, www.bka.de/
nn_206064/DE/ThemenABisZ/Kriminalpraevention/Warnhinweise/120312__
SchleusungMitfahrgelegenheiten.html).
In der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE
LINKE. aus dem Jahr 2008 (Bundestagsdrucksache 16/8120) zur Haftbarma-
chung von Taxifahrern bei Mitnahme „illegal aufhältiger Personen“ erklärt sie,
einerseits seien Beförderungsunternehmer nicht verpflichtet, bei grenzüber-
schreitenden Fahrten die Ausweispapiere der Fahrgäste einzusehen, andererseits
können sie sich aber strafbar machen, wenn sie Personen ohne die erforderlichen
Ausweispapiere in die Bundesrepublik Deutschland befördern. Mit dieser Straf-
androhung werden Beförderungsunternehmen und Privatpersonen jedoch klar in
die Position gedrängt, letztlich hoheitliche Aufgaben der Grenzkontrolle wahr-
zunehmen. Nach Ansicht der Fragesteller werden dadurch sowohl die Mitarbei-
terinnen und Mitarbeiter von Beförderungsunternehmen und auch Privatper-
sonen im grenznahen Bereich in die Situation gebracht, Mutmaßungen über die
Staatsangehörigkeit ihrer Mitfahrerinnen und Mitfahrer zu machen, die sich an
ihrem äußeren Erscheinungsbild festmachen.

Drucksache 18/1667 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Fälle sind der Bundesregierung seit dem Jahr 2005 bekannt, in

denen Taxifahrer in Deutschland wegen Schleusung, Beihilfe zum illegalen
Grenzübertritt oder Beförderung von „illegal aufhältigen Personen“ inner-
halb der Bundesrepublik Deutschland zum Gegenstand von Ermittlungen
beziehungsweise Strafverfolgung wurden (bitte nach Jahren und, soweit
möglich, nach Bundesländern und Ausgang des Verfahrens auflisten)?

2. Wie viele Fälle sind der Bundesregierung seit dem Jahr 2005 bekannt, in
denen Anbieter von Mitfahrgelegenheiten in Deutschland wegen Schleu-
sung, Beihilfe zum illegalen Grenzübertritt oder Beförderung von „illegal
aufhältigen Personen“ innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zum
Gegenstand von Ermittlungen beziehungsweise Strafverfolgung wurden
(bitte nach Jahren und, soweit möglich, nach Bundesländern und Ausgang
des Verfahrens auflisten)?

3. Wie viele Fälle sind der Bundesregierung seit dem Jahr 2005 bekannt, in de-
nen Busunternehmer in Deutschland wegen Schleusung, Beihilfe zum ille-
galen Grenzübertritt oder Beförderung von „illegal aufhältigen Personen“
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zum Gegenstand von Ermittlun-
gen beziehungsweise Strafverfolgung wurden (bitte nach Jahren und, soweit
möglich, nach Bundesländern und Ausgang des Verfahrens auflisten)?

4. Wie viele Fälle sind der Bundesregierung seit dem Jahr 2005 bekannt, in
denen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Bahnunternehmen bzw. solche
Unternehmen selbst in Deutschland wegen Schleusung, Beihilfe zum illega-
len Grenzübertritt oder Beförderung von „illegal aufhältigen Personen“
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zum Gegenstand von Ermittlun-
gen beziehungsweise Strafverfolgung wurden (bitte nach Jahren und, soweit
möglich, nach Bundesländern und Ausgang des Verfahrens auflisten)?

5. Wie verteilen sich die Fälle verhangener Bußgelder gegen Beförderungs-
unternehmen nach § 63 Absatz 2 und 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)
auf Busunternehmen, Taxiunternehmen, Fährbetreiber, Bahnunternehmen
und Flugunternehmen, inwieweit sind Anbieter von Mitfahrgelegenheiten
ebenfalls von Anordnungen nach § 63 Absatz 2 bzw. Zwangsgeldern nach
§ 63 Absatz 3 AufenthG betroffen (bitte für den Zeitraum seit dem Jahr 2005
nach Jahren auflisten)?

6. Wie viele Personen wurden von der Bundespolizei seit dem Jahr 2005 im
Inland bei der Kontrolle von Fernverkehrsbussen, Mitfahrgelegenheiten oder
Taxis und Bahnen festgestellt, die nicht über die erforderlichen Aufenthalts-
titel verfügten, und wie groß ist deren Anteil an der Gesamtzahl der Perso-
nen, die ohne erforderliche Aufenthaltstitel im Inland festgestellt wurden
(bitte nach Jahren und, soweit möglich, nach Bundesländern und Transport-
mittel auflisten)?

7. Wie viele Personen wurden von der Bundespolizei seit dem Jahr 2005 im
grenznahen Raum bei der Kontrolle von Fernverkehrsbussen, Mitfahrgele-
genheiten oder Taxis und Bahnen festgestellt, die nicht über die erforder-
lichen Einreiseerlaubnisse oder Aufenthaltstitel verfügten (bitte nach Jahren
und, soweit möglich, nach Bundesländern und Transportmittel auflisten)?

8. Aufgrund welcher konkreten Anhaltspunkte (beispielhafte Aufzählung) ent-
scheiden Beamte der Bundespolizei, welche Fahrzeuge im grenznahen Raum
zur Überprüfung der Einreiseerlaubnisse bzw. des Aufenthaltsstatus angehal-
ten werden sollen?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/1667
9. Wie viele der vom Bundespolizeipräsidium informierten Omnibusverkehrs-
verbände haben vom Angebot Gebrauch gemacht, sich über die Rechtslage
informieren zu lassen, und wie viele der Verbandsmitglieder haben das
Angebot von Schulungs- und Beratungsmaßnahmen zur Umsetzung der
Verpflichtungen nach § 63 Absatz 1 AufenthG bislang seit August 2013 in
Anspruch genommen?

10. Welche weiteren Maßnahmen haben die Bundespolizei oder andere Stellen
ergriffen, um Beförderungsunternehmen sowie Taxifahrer und Anbieter von
Mitfahrgelegenheiten über ihre Verpflichtungen zu informieren und bei der
Umsetzung dieser Verpflichtungen zu beraten und zu unterstützen?

11. Ist Gegenstand dieser Informationen und Beratungen auch die Weitergabe
von Kriterien, anhand derer die Mitarbeiter von Beförderungsunternehmen
entscheiden können, von welchen ihrer Fahrgäste sie sich Nachweise über
den erlaubten Aufenthalt und die erlaubte Einreise zeigen lassen sollten?
Gibt es auch Schulungen darüber, welche Nachweise für welche Gruppen
von Drittstaatsangehörigen in Frage kommen und wie diese aussehen?

12. Welche weiteren Vorkehrungen schlägt die Bundespolizei Beförderungs-
unternehmen und Anbietern von Mitfahrgelegenheiten vor, um sich vor der
Mitnahme von „illegal aufhältiger Personen“ zu schützen?

Berlin, den 3. Juni 2014

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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