BT-Drucksache 18/1652

gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/1311, 18/1586, 18/1651 - Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Ergänzung personalrechtlicher Bestimmungen

Vom 4. Juni 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/1652
18. Wahlperiode 04.06.2014

Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
Drucksachen 18 1 11 18 1586 18 1651

Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch – Ergänzung personalrechtlicher Bestimmungen

Bericht der Abgeordneten Ekin Deligöz, Axel E. Fischer (Karlsruhe-Land),
Ewald Schurer und Dr. Gesine Lötzsch

Mit dem Gesetzentwurf soll die bislang befristete Regelung zur Zuweisung von
Tätigkeiten bei den gemeinsamen Einrichtungen durch eine dauerhafte Rechts-
grundlage für Zuweisungen ersetzt werden.

Zudem sollen Rechtsunsicherheiten über das Bestehen von Erstattungsansprüchen
der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende gegenüber anderen Sozialleis-
tungsträgern beseitigt werden.

Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs auf die öffentlichen Haushalte
stellen sich wie folgt dar:

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Neuregelung des § 40a SGB II verhindert sonst eintretende ungerechtfertigte
Doppelleistungen an die Leistungsberechtigten und verhindert insofern in den Jah-
ren 2014 bis 2018 Mehrausgaben der Träger der Grundsicherung für Arbeitsu-
chende von rund 310 Mio. Euro für den Bund und 125 Mio. Euro für die Kommu-
nen.

Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht durch die Regelungen dieses Gesetzent-
wurfs kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Drucksache 18/1652 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Erfüllungsaufwand Wirtschaft

Der Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand, insbesondere werden keine neuen
Informationspflichten eingeführt.

Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Der Erfüllungsaufwand für die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird
durch die Schaffung einer einheitlichen Rechtsgrundlage für die Zuweisung von
Personal in die gemeinsamen Einrichtungen in nicht bezifferbarer Höhe reduziert,
da die Regelung die ansonsten notwendige Zustimmung des Geschäftsführers bei
erneuter Zuweisung in eine gemeinsame Einrichtung entbehrlich macht. Dies hätte
zum 1. Januar 2016 einen erheblichen Verwaltungsaufwand bedeutet, da von dem
gegenwärtig in den gemeinsamen Einrichtungen angesetzten Personal bei einem
erheblichen Teil die gesetzliche Zuweisung Ende des Jahres 2015 ausläuft.

Ein nennenswerter Erfüllungsaufwand entsteht nur für die Abwicklung der Erstat-
tungsansprüche gegenüber der Deutschen Rentenversicherung in Höhe von jeweils
0,6 Mio. Euro jährlich bei den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende und
der Deutschen Rentenversicherung, der durch die bestehenden Haushaltsansätze
gedeckt ist. Im Gegenzug werden bei den Trägern der Grundsicherung Aufwände
für die Rückforderung nachrangig gezahlter Leistungen bei Leistungsempfängern
vermieden.

Weitere Kosten
Keine. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucher-
preisniveau, sind nicht zu erwarten.
Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Frakti-
onen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung
der Fraktion DIE LINKE. für mit der Haushaltslage des Bundes vereinbar.

Der Bundeshaushalt wird nicht mit zusätzlichen Kosten belastet.

Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Ausschuss für Arbeit und Sozia-
les vorgelegten Beschlussempfehlung.

Berlin, den 4. Juni 2014

Der Haushaltsausschuss

Dr. Gesine Lötzsch Ekin Deligöz Axel E. Fischer (Karlsruhe-Land)
Vorsitzende und Berichterstatterin Berichterstatter
Berichterstatterin

Ewald Schurer
Berichterstatter

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.