BT-Drucksache 18/1648

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/1305, 18/1574 - Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes

Vom 4. Juni 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/1648
18. Wahlperiode 04.06.2014
Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 18/1305, 18/1574 –

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet
des Finanzmarktes

A. Problem
Mit dem Gesetzentwurf sollen im Wesentlichen redaktionelle Änderungen im
Nachgang zur Umsetzung von komplexen EU- bzw. internationalen Vorgaben am
Ende der 17. Legislaturperiode vorgenommen werden.

Zudem werden auf europäischer Ebene neue europarechtliche Vorgaben im Be-
reich des Investmentwesens in Kraft treten, an die das Kapitalanlagegesetzbuch
anzupassen ist. Schließlich ergibt sich aus dem Organisationserlass der Bundes-
kanzlerin vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) Anpassungsbedarf im Fi-
nanzdienstleistungsaufsichtsgesetz.

B. Lösung
Durch das vorliegende Gesetz werden die erforderlichen redaktionellen Änderun-
gen vorgenommen. Die Redaktionsversehen in dem Gesetz zur Umsetzung der
Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG,
2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der
Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats, im CRD IV-Umsetzungsgesetz
sowie im AIFM-Umsetzungsgesetz werden beseitigt; die nach Erlass des Gesetzes
zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes (GwGErgG) erforderliche Folgeänderun-
gen im Geldwäschegesetz werden durchgeführt; die überschriebene Änderung
einer Bestimmung im Wertpapierhandelsgesetz wird erneut vorgenommen, die
Terminologie an EU-Vorgaben wird angepasst und sprachliche Klarstellungen
werden vorgenommen. Erforderliche Umsetzungen von bzw. Anpassungen an
europarechtliche Vorgaben werden nachgeholt.

Darüber hinaus wird das Kapitalanlagegesetzbuch an die neuen europarechtlichen
Vorgaben wie folgt angepasst: Die Definition von offenen und geschlossenen Al-
ternativen Investmentfonds (AIF) wird an den Entwurf der Delegierten Verordnung
der Kommission vom 17. Dezember 2013 angepasst. Die Änderungen von Artikel
33 der Richtlinie 2011/61/EU, die im Rahmen der Überarbeitung der Richtlinie
2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über

Drucksache 18/1648 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Märkte für Finanzinstrumente (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1) erfolgen, werden
im Kapitalanlagegesetzbuch umgesetzt.

Schließlich wird die auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher-
schutz übergegangene Zuständigkeit für den Verbraucherschutz im Finanzdienst-
leistungsaufsichtsgesetz bei der Bestimmung der Vertreter der Bundesregierung in
Verwaltungsrat und Verbraucherbeirat der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht nachvollzogen.

Darüber hinaus empfiehlt der Finanzausschuss insbesondere folgende Änderungen
des Gesetzentwurfs:

§ 25c KWG: Anpassung der Umsetzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
an die Intention der Richtlinie 2013/36/EU in Bezug auf die Mandatsbegren-
zung für Institute mit „erheblicher Bedeutung“.

§ 64r KWG: Um den auf europäischer Ebene von der Europäischen Zentral-
bank (EZB9 angestrebten Anpassungen im Kreditmeldewesen (sog. AnaCre-
dit) Rechnung zu tragen, soll die Anpassung des Kreditbegriffes und der Milli-
onenkreditbetragsdatenmeldung um zwei Jahre verschoben werden.

§ 93 KAGB: Ausdehnung der Zulässigkeit einer Aufrechnung von für Rech-
nung des Sondervermögens begründeten Forderungen und Ansprüchen auch in
Bezug auf börslich gehandelte Derivate.

§ 31WpHG: Regelung, dass bei Altersvorsorge- und Basisverträgen grundsätz-
lich nur das individuelle Produktinformationsblatt zur Verfügung gestellt wer-
den muss, es sei denn, die Anlageart macht es europarechtlich erforderlich, zu-
sätzlich die wesentlichen Anlegerinformationen zur Verfügung zu stellen.

§ 123g VAG: Verschiebung der Prüfungspflicht auch auf die Einhaltung der
Anforderungen der EMIR-Verordnung auf Jahresabschlüsse für das Geschäfts-
jahr, das nach dem 31. Dezember 2013 beginnt.

§ 157 GewO: Einfügung einer Überleitungsregelung. Klarstellung, dass die bis
zum 21. Juli 2013 erteilten Erlaubnisse fortgelten.

§ 23 FinDAG: Übergangsregelung zur Umlageerhebung, um zu vermeiden,
dass Kosten des Comprehensive Assessments vor Errichtung des SSM auch
von nicht in die Prüfung einbezogenen Umlagepflichtigen zu tragen sind.

§ 340e HGB: Um den bei Einführung des § 340e Absatz 4 HGB bezweckten
Gleichlauf von handelsbilanzrechtlichem Kapitalpuffer und regulatorischem
Kapitalregime auch unter Geltung der neuen EU-Bankenaufsichtsverordnung
nochmals klarzustellen, wird die bislang in § 340e Absatz 4 Satz 2 HGB nor-
mierte Nutzungsmöglichkeit für den Ausgleich von Nettoaufwendungen des
Handelsbestands erweitert, dass auch dieser Teil des Sonderpostens nach
§ 340g HGB zur Deckung jeder Art von Verlusten und Risiken verwendet
werden darf.

§ 10 BörsG: Änderung der börsengesetzlichen Regelungen zur Verschwiegen-
heitspflicht, so dass auch die Börsenaufsichtsbehörden der Länder Informatio-
nen an die europäischen Finanzaufsichtsbehörden und den Europäischen Aus-
schuss für Systemrisiken (ESRB) weitergeben dürfen.

§ 20 GroMikV: Um den auf europäischer Ebene von der EZB angestrebten
Anpassungen im Kreditmeldewesen (sog. AnaCredit) Rechnung zu tragen, soll
die Anpassung des Kreditbegriffes und der Millionenkreditbetragsdaten-
meldung um zwei Jahre verschoben werden.

Weitere redaktionelle Änderungen und Korrekturen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/1648
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen
Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für Bund, Länder und Gemeinden sind infolge der Durchführung des Gesetzes
keine zusätzlichen Haushaltsausgaben zu erwarten.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Insgesamt beträgt der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft ca. 247 183 Euro.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Der Aufwand entsteht durch Anzeigepflichten gegenüber der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der Deutschen Bundesbank, mithin
durch Änderung von § 24 Absatz 3a des Kreditwesengesetzes – KWG – (ca.
45 911 Euro), § 24 Absatz 3c KWG (i. V. m. § 24a Absatz 1 Satz 1 ca. 1 085 Euro;
i. V. m. § 24a Absatz 3 Satz 1 ca. 434 Euro), § 24 Absatz 2a Alternative 1 und 2
KWG (jeweils ca. 91 821 Euro), § 24a Absatz 1 Satz 1 KWG (ca. 11 576 Euro),
§ 24a Absatz 3 Satz 1 KWG (ca. 4 630 Euro) sowie aus der Änderung von § 2
Absatz 7, 7a KWG (i. V. m. § 24 Absatz 1 Nummer 14a KWG), aus der sich eine
Entlastung in Höhe von ca. 95 Euro ergibt.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung beträgt der Erfüllungsaufwand ca. 195 060 Euro durch Ände-
rung von § 24a Absatz 3c KWG. Der Aufwand entsteht durch Anzeigepflichten der
BaFin gegenüber der Aufsicht in dem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, in
der sich ein Institut niedergelassen hat, und gegenüber dem betroffenen Institut
bezüglich einer solchen Anzeige.

F. Weitere Kosten
Es entstehen weder sonstige Kosten für die Wirtschaft oder Kosten für soziale
Sicherungssysteme noch Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau,
insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau.

Die vom Finanzausschuss empfohlenen Änderungen am Gesetzentwurf führen
darüber hinaus zu folgenden finanziellen Auswirkungen:

§ 23 FinDAG:

Die Kosten für die externen Beratungs-, Management- und Unterstützungsleistun-
gen werden sich voraussichtlich auf ca. 1,96 Mio. Euro belaufen. Den von dem
EZB-Beschluss vom 4. Februar 2014 betroffenen Umlagepflichtigen werden diese
Kosten in Gänze auferlegt, während sie im Rahmen der regulären Umlage nur

Drucksache 18/1648 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
knapp 70 Prozent der Kosten zu tragen gehabt hätten. Entsprechend entlastet wer-
den die nicht von dem EZB-Beschluss betroffenen umlagepflichtigen Kreditinstitu-
te. Davon abgesehen entstehen der Wirtschaft sowie Bürgerinnen und Bürgern
keine weiteren Kosten. Für die Verwaltung wird der zusätzliche Erfüllungsauf-
wand für die Erfassung und Aufteilung der nicht individuell zurechenbaren Kosten
der Unterstützungsleistungen zum „Comprehensive Assessment“ rund 14 500 Euro
jährlich betragen.

§ 340e HGB:

Erfüllungsaufwand der Wirtschaft durch Darstellung und Erläuterung von Auflö-
sungen im Anhang entsteht in Höhe von 2 823,48 Euro.

Aufwand durch Informationspflichten der Wirtschaft durch Veröffentlichung von
Auflösungen im Anhang entsteht in Höhe von 46 Euro.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/1648
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/1305, 18/1574 in der aus der nachstehen-
den Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 4. Juni 2014

Der Finanzausschuss

Ingrid Arndt-Brauer
Vorsitzende

Dr. Philipp Murmann
Berichterstatter

Manfred Zöllmer
Berichterstatter

Dr. Gerhard Schick
Berichterstatter

Drucksache 18/1648 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
– Drucksachen 18/1305, 18/1574 –
mit den Beschlüssen des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Entwurf eines Gesetzes zur Anpas-
sung von Gesetzen auf dem Gebiet

des Finanzmarktes

Entwurf eines Gesetzes zur Anpas-
sung von Gesetzen auf dem Gebiet

des Finanzmarktes

Vom … Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz be-
schlossen:

Der Bundestag hat das folgende Gesetz be-
schlossen:

Artikel 1 Artikel 1

Änderung des Kreditwesengesetzes Änderung des Kreditwesengesetzes

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S.
2776), das zuletzt durch die Artikel 1 und 8 des
Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S.
2776), das zuletzt durch die Artikel 1 und 8 des
Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe
„§ 33 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 25c
Absatz 1“ ersetzt.

a) In Absatz 9 werden nach Satz 1 die fol-
genden Sätze angefügt:

b) u n v e r ä n d e r t

„Für die Berechnung des Anteils der
Stimmrechte gelten § 21 Absatz 1 in Ver-
bindung mit einer Rechtsverordnung nach
Absatz 3, § 22 Absatz 1 bis 3a in Verbin-
dung mit einer Rechtsverordnung nach
Absatz 5 und § 23 des Wertpapierhandels-
gesetzes sowie § 94 Absatz 2 und 3 in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach Absatz 5 Nummer 1 des Kapitalanla-
gegesetzbuchs entsprechend. Unberück-
sichtigt bleiben die Stimmrechte oder Ka-
pitalanteile, die Institute im Rahmen des
Emissionsgeschäfts nach Absatz 1 Satz 2
Nummer 10 halten, vorausgesetzt, diese
Rechte werden nicht ausgeübt oder ander-
weitig benutzt, um in die Geschäftsfüh-
rung des Emittenten einzugreifen, und sie
werden innerhalb eines Jahres nach dem
Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/1648

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

b) In Absatz 18 wird das Wort „Investment-
gesetz“ durch das Wort „Kapitalanlagege-
setzbuch“ ersetzt.

c) u n v e r ä n d e r t

c) In Absatz 19 Nummer 2 werden die Wör-
ter „im Sinne des § 104k Nr. 2 Buchstabe
a des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ge-
strichen.

d) u n v e r ä n d e r t

d) Absatz 31 Satz 2 wird aufgehoben. e) u n v e r ä n d e r t

2. In § 1a Absatz 1 wird die Angabe „und 9e“
durch die Angabe „und 9c“ ersetzt.

2. u n v e r ä n d e r t

3. § 2 wird wie folgt geändert: 3. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 Nummer 6a wird aufgehoben.

b) In Absatz 6 Nummer 8 werden die Wörter
„Anlage- und Abschlussvermittlung“
durch das Wort „Anlagevermittlung“ er-
setzt.

c) In Absatz 7 werden nach der Angabe „die
§§ 24a“ die Wörter „ , 25a Absatz 5, die
§§ 26a“ eingefügt und werden nach den
Wörtern „33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“
die Wörter „ , § 35 Absatz 2 Nummer 5“
gestrichen.

d) In Absatz 7a wird nach den Wörtern „24
Absatz 1 Nummer 4, 6, 9, 11, 14,“ die
Angabe „14a,“ und nach der Angabe „die
§§ 25,“ die Angabe „25a Absatz 5, §§ “
eingefügt und werden nach den Wörtern
„33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,“ die
Wörter „§ 35 Absatz 2 Nummer 5,“ ge-
strichen.

e) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort
„Anlageberater“ das Komma durch
das Wort „und“ ersetzt und werden
die Wörter „Abschlussvermittler, Be-
treiber multilateraler Handelssysteme
und Unternehmen, die das Platzie-
rungsgeschäft betreiben,“ gestrichen.

bb) Nach den Wörtern „24 Absatz 1
Nummer 14,“ wird die Angabe „14a,“
eingefügt.

cc) Nach der Angabe „§ 25a Absatz 2“
wird die Angabe „und 5“ eingefügt.

dd) Nach der Angabe „die §§ 26a“ wer-
den die Wörter „35 Absatz 2 Num-
mer 5 und §“ gestrichen.

Drucksache 18/1648 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

f) In Absatz 8a werden nach den Wörtern
„Die Anforderungen“ die Wörter „des
§ 25a Absatz 5,“ eingefügt.

g) Absatz 8b wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort „Finanzportfo-
lioverwalter“ wird das Wort „ , Ab-
schlussvermittler“ eingefügt.

bb) Nach den Wörtern „24 Absatz 1
Nummer 14“ wird die Angabe
„ , 14a“ eingefügt.

cc) Nach der Angabe „§ 25a Absatz 2“
wird die Angabe „und 5“ eingefügt.

dd) Nach den Wörtern „und die Artikel“
wird die Angabe „39,“ gestrichen und
werden nach den Wörtern „sowie 89
bis“ die Wörter „91, 95 Absatz 1 und
3, die Artikel“ eingefügt.

h) Absatz 9a Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Auf Kreditinstitute, die ausschließlich
über eine Erlaubnis verfügen, die Tätigkeit
einer zentralen Gegenpartei im Sinne des
§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 auszu-
üben, sind die §§ 2c, 6b, 10, 10c bis 10i,
11, 12a bis 18, 24 Absatz 1 Nummer 6, 10,
14, 14a, 16, Absatz 1a Nummer 4 bis 8,
die §§ 24a, 24c, 25 Absatz 1 Satz 2, die
§§ 25a bis 25e, 26a, 32, 33, 34, 36 Ab-
satz 3 Satz 1 und 2, die §§ 45 und 45b die-
ses Gesetzes sowie die Artikel 25 bis 455
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht
anzuwenden.“

i) Absatz 9e wird aufgehoben.

j) In Absatz 10 Satz 1 werden die Wörter
„Anlage- oder Abschlussvermittlung“
durch das Wort „Anlagevermittlung“ er-
setzt.

k) In Absatz 12 Satz 5 wird die Angabe
„§ 35 Abs. 2 Nr. 4, 5 und 6“ durch die
Wörter „§ 35 Absatz 2 Nummer 4 und 6“
ersetzt.

4. In § 2a Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 4 Satz 1
werden jeweils die Wörter „an eine ordnungs-
gemäße Geschäftsorganisation gemäß § 25a
Absatz 1“ durch die Wörter „gemäß § 25a Ab-
satz 1 Satz 3 Nummer 1, 2 und 3 Buchstabe b
und c bezüglich der Risikocontrolling-
Funktion“ ersetzt.

4. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/1648

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

5. § 7b Absatz 3 wird wie folgt geändert: 5. u n v e r ä n d e r t

a) In den Nummern 3 und 4 wird jeweils das
Wort „und“ am Ende durch ein Komma
ersetzt.

b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt.

c) In Nummer 7 wird dem Wort „Genehmi-
gung“ das Wort „die“ vorangestellt.

6. § 10 wird wie folgt geändert: 6. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „abgedeckte“
durch das Wort „erfasste“ ersetzt.

bb) In Satz 2 Nummer 3 werden die Wör-
ter „nach § 6b Absatz 1 Satz 3 Num-
mer 2“ durch die Wörter „nach § 6b
Absatz 2 Satz 2 Nummer 2“ ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die §§ 313, 314, 489, 490, 723
bis 725, 727 und 728 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs und die §§ 132 bis 135 des
Handelsgesetzbuchs sind nicht anzuwen-
den, wenn Zweck einer Kapitalüberlas-
sung die Überlassung von Eigenmitteln
im Sinne des Artikels 72 der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 ist.“

c) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Bundesanstalt kann auf die Eigenmit-
tel nach Artikel 72 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fas-
sung einen Korrekturposten festsetzen.“

7. § 10a Absatz 1 wird wie folgt geändert: 7. u n v e r ä n d e r t

a) In Satz 3 wird der Punkt am Ende durch
ein Semikolon ersetzt und wird folgender
Halbsatz angefügt:

„Institute, die nach § 1a als CRR-Institute
gelten, gelten hierbei als Institute im Sinne
des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr.
575/2013.“

b) In Satz 8 werden nach dem Wort „Insti-
tutsgruppe“ die Wörter „im Sinne dieser
Vorschrift“ eingefügt.

8. In § 10d Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter
„gemäß Artikeln 107 bis 311 der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013“ durch die Wörter „gemäß
den Artikeln 107 bis 311 und 325 bis 377 der

8. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/1648 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.

9. In § 10i Absatz 5 Nummer 5 wird die Angabe
„Buchstabe a“ durch die Wörter „Buchstabe b
bis e“ ersetzt.

9. u n v e r ä n d e r t

10. In § 15 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 Satz 2
werden jeweils die Wörter „jeweils hälftig mit
Kern- und Ergänzungskapital“ durch die Wörter
„mit hartem Kernkapital nach Artikel 26 der
Verordnung (EU) 575/2013 in der jeweils gel-
tenden Fassung“ ersetzt.

10. u n v e r ä n d e r t

11. § 24 wird wie folgt geändert: 11. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) u n v e r ä n d e r t

aa) In Nummer 1 werden die Wörter „o-
der eines Vertreters des Geschäftslei-
ters“ gestrichen.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter
„ , das Ausscheiden eines Vertreters
des Geschäftsleiters“ gestrichen.

cc) In Nummer 13 wird das Wort „quali-
fizierten“ durch das Wort „bedeuten-
den“ ersetzt.

b) Absatz 1a wird wie folgt geändert: b) u n v e r ä n d e r t

aa) In Nummer 2 wird das Wort „qualifi-
zierten“ durch das Wort „bedeuten-
den“ ersetzt.

bb) In Nummer 6 werden die Wörter „§ 1
Absatz 2 der Instituts-Vergütungsver-
ordnung vom 6. Oktober 2010
(BGBl. I S. 1374)“ durch die Wörter
„§ 17 der Institutsvergütungsverord-
nung vom 16. Dezember 2013
(BGBl. I S. 4270)“ ersetzt.

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a
eingefügt:

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a
eingefügt:

„(2a) Ein Mitglied eines Verwal-
tungs- oder Aufsichtsorgans eines CRR-
Instituts, einer Finanzholding-Gesell-
schaft oder einer gemischten Finanzhol-
ding-Gesellschaft hat der Bundesanstalt
und der Deutschen Bundesbank die Auf-
nahme und die Beendigung einer Tätig-
keit als Geschäftsleiter oder als Aufsichts-
rats- oder Verwaltungsratsmitglied eines
anderen Unternehmens unverzüglich an-
zuzeigen.“

„(2a) Ein Mitglied eines Verwal-
tungs- oder Aufsichtsorgans eines CRR-
Instituts, das von erheblicher Bedeutung
im Sinne des § 25d Absatz 3 Satz 7 ist,
einer Finanzholding-Gesellschaft oder ei-
ner gemischten Finanzholding-Gesell-
schaft hat der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank die Aufnahme
und die Beendigung einer Tätigkeit als
Geschäftsleiter oder als Aufsichtsrats-
oder Verwaltungsratsmitglied eines ande-
ren Unternehmens unverzüglich anzuzei-
gen.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/1648

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

d) Absatz 3a Satz 5 wird wie folgt gefasst: d) u n v e r ä n d e r t

„Für eine gemischte Finanzholding-
Gesellschaft gelten Satz 1 Nummer 1 und
2 hinsichtlich der Personen, die die Ge-
schäfte tatsächlich führen sollen und
Satz 1 Nummer 4 und 5 hinsichtlich der
Mitglieder des Verwaltungs- und Auf-
sichtsorgans dieser Gesellschaft sowie die
Sätze 2 bis 4 entsprechend.“

12. In § 24a wird nach Absatz 3b folgender Ab-
satz 3c eingefügt:

12. u n v e r ä n d e r t

„(3c) Auf ein Finanzdienstleistungsinsti-
tut, das Factoring im Sinne des § 1 Absatz 1a
Satz 2 Nummer 9 oder Finanzierungsleasing
im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 10
betreibt und die Absicht hat, für diese Tätigkeit
eine Zweigniederlassung in einem anderen
Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zu
errichten oder diese Tätigkeit im Wege des
grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs
in einem anderen Staat des Europäischen Wirt-
schaftsraums zu betreiben, sind die Absätze 1
bis 3 entsprechend anzuwenden, sofern die Vo-
raussetzungen des § 53b Absatz 7 Satz 1
Nummer 1 bis 7 erfüllt sind. Absatz 2 Satz 2
gilt mit der Maßgabe, dass die zuständige Stel-
le des Aufnahmemitgliedstaats über die Höhe
und die Zusammensetzung der Eigenmittel des
Finanzdienstleistungsinstituts und die nach Ar-
tikel 92 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 errechneten Gesamtrisikobeträge
von dessen Mutterkreditinstitut zu unterrichten
ist.“

13. § 25a wird wie folgt geändert: 13. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 werden die
Wörter „nach Maßgabe“ durch die Wörter
„unter Berücksichtigung“ ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.

c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „22“
durch die Angabe „4“ ersetzt.

d) Absatz 4 wird aufgehoben.

e) In Absatz 5 Satz 3 werden nach den Wör-
tern „Teil der variablen Vergütung“ die
Wörter „in Instrumenten gezahlt wird,
die“ eingefügt und wird das Wort „wird“
durch das Wort „werden“ ersetzt.
Drucksache 18/1648 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

f) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe
„Absatz 5“ durch die Wörter
„Absatz 1 Satz 3 Nummer 6“ ersetzt.

bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort
„Vergütungskontrollausschusses“ die
Wörter „und eines Vergütungsbeauf-
tragten“ eingefügt.

14. § 25c wird wie folgt geändert: 14. § 25c wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Dem Wortlaut wird folgender Satz
vorangestellt:

„Bei der Zahl der Leitungs- oder
Aufsichtsmandate, die ein Ge-
schäftsleiter gleichzeitig innehaben
kann, sind der Einzelfall und die
Art, der Umfang und die Komple-
xität der Geschäfte des Instituts zu
berücksichtigen.“

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: bb) Der neue Satz 2 wird wie folgt geän-
dert:

aaa) In dem Satzteil vor Num-
mer 1 werden nach dem
Wort „Geschäftsleiter“ die
Wörter „eines CRR-Instituts“
eingefügt.

aaa) In dem Satzteil vor Num-
mer 1 werden nach dem
Wort „Geschäftsleiter“ die
Wörter „eines CRR-Instituts,
das von erheblicher Bedeu-
tung im Sinne des Satzes 6
ist“ eingefügt.

bbb) In Nummer 1 wird das Semi-
kolon am Ende durch das
Wort „oder“ ersetzt.

bbb) u n v e r ä n d e r t

ccc) In Nummer 2 wird das Wort
„weiteren“ gestrichen.

ccc) u n v e r ä n d e r t

bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern
„Mandate bei“ die Wörter „Organisa-
tionen und“ und nach den Wörtern
„Ziele verfolgen,“ die Wörter „insbe-
sondere Unternehmen, die der kom-
munalen Daseinsvorsorge dienen,“
eingefügt.

cc) In dem neuen Satz 4 werden nach
den Wörtern „Mandate bei“ die Wör-
ter „Organisationen und“ und nach
den Wörtern „Ziele verfolgen,“ die
Wörter „insbesondere Unternehmen,
die der kommunalen Daseinsvorsorge
dienen,“ eingefügt.

dd) Die folgenden Sätze werden ange-
fügt:

„Ein Institut ist von erheblicher
Bedeutung im Sinne von Satz 2,
wenn seine Bilanzsumme im
Durchschnitt zu den jeweiligen
Stichtagen der letzten drei abge-
schlossenen Geschäftsjahre 15 Mil-
liarden Euro erreicht oder über-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/1648

schritten hat; als Institute von er-
heblicher Bedeutung gelten stets

1. Institute, die nach Artikel 6
Absatz 4 der Verordnung
(EU) Nr. 1024/2013 des Rates
vom 15. Oktober 2013 zur
Übertragung besonderer Auf-
gaben im Zusammenhang mit
der Aufsicht über Kreditinsti-
tute auf die Europäische
Zentralbank (ABl. L 287 vom
29.10.2013, S. 63) von der Eu-
ropäischen Zentralbank be-
aufsichtigt werden,

2. Institute, die als potentiell sys-
temgefährdend im Sinne des
§ 47 Absatz 1 eingestuft wur-
den, und

3. Finanzhandelsinstitute im
Sinne des § 25f Absatz 1.“

b) In Absatz 4b Satz 1 werden die Wörter
„Absatz 4a gilt für“ durch das Wort „Für“
und die Wörter „mit der Maßgabe“ durch
das Wort „gilt“ ersetzt.

b) In Absatz 4b Satz 1 werden die Wörter
„Absatz 4a gilt für“ durch das Wort „Für“
und die Wörter „mit der Maßgabe“ durch
das Wort „gilt“ sowie wird das Wort
„Sicherstellungspflichten“ durch das
Wort „Sorgfaltspflichten“ ersetzt.

15. § 25d wird wie folgt geändert: 15. § 25d wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Satzteil vor Num-
mer 1 wird das Wort „Insti-
tuts“ durch das Wort „CRR-
Instituts“ ersetzt und werden
die Wörter „ , im Fall einer
Finanzholding-Gesellschaft
oder gemischten Finanzhol-
ding-Gesellschaft nur, wenn
diese nach § 10a Absatz 2
Satz 2 oder Satz 3 oder § 10b
Absatz 3 Satz 8 als überge-
ordnetes Unternehmen be-
stimmt worden ist,“ gestri-
chen.

aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1
wird das Wort „Instituts“
durch das Wort „CRR-
Instituts, das von erheblicher
Bedeutung im Sinne des Sat-
zes 7 ist“ ersetzt und werden
die Wörter „ , im Fall einer Fi-
nanzholding-Gesellschaft oder
gemischten Finanzholding-
Gesellschaft nur, wenn diese
nach § 10a Absatz 2 Satz 2
oder Satz 3 oder § 10b Ab-
satz 3 Satz 8 als übergeordne-
tes Unternehmen bestimmt
worden ist,“ gestrichen.

bbb) In Nummer 3 werden die
Wörter „bereits“, „anderen“
und „weiteren“ gestrichen.

bbb) u n v e r ä n d e r t

ccc) In Nummer 4 wird das Wort
„bereits“ gestrichen und
werden die Wörter „drei an-
deren“ durch das Wort „vier“
ersetzt.

ccc) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/1648 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

bb) Nach Satz 1 wird folgender
Satz eingefügt:

bb) u n v e r ä n d e r t

„Satz 1 gilt jeweils auch für Mitglie-
der der Verwaltungs- oder Aufsichts-
organe einer Finanzholding-
Gesellschaft oder gemischten Finanz-
holding-Gesellschaft, wenn diese
nach § 10a Absatz 2 Satz 2 oder
Satz 3 oder § 10b Absatz 3 Satz 8 als
übergeordnetes Unternehmen be-
stimmt worden ist und ihr ein CRR-
Institut nachgeordnet ist.“

cc) In dem neuen Satz 3 werden die Wör-
ter „Mehrere Mandate gelten“ durch
die Wörter „Dabei gelten im Sinne
von Satz 1 Nummer 3 und 4 mehrere
Mandate“ ersetzt.

cc) u n v e r ä n d e r t

dd) In dem neuen Satz 4 werden nach den
Wörtern „Mandate bei“ die Wörter
„Organisationen und“ eingefügt und
werden die Wörter „überwiegend
nicht gewerblich ausgerichtet sind“
durch die Wörter „nicht überwiegend
gewerbliche Ziele verfolgen“ ersetzt.

dd) u n v e r ä n d e r t

ee) In dem neuen Satz 5 werden nach den
Wörtern „oder der gemischten Fi-
nanzholding-Gesellschaft“ die Wörter
„über die Anzahl der nach Satz 1
Nummern 3 und 4 höchstens zulässi-
gen Mandate hinaus“ eingefügt und
werden die Wörter „als nach Satz 1
Nummer 3 und 4 erlaubt“ gestrichen.

ee) u n v e r ä n d e r t

ff) Die folgenden Sätze werden ange-
fügt:

„Ein Institut ist von erheblicher
Bedeutung im Sinne von Satz 1,
wenn seine Bilanzsumme im
Durchschnitt zu den jeweiligen
Stichtagen der letzten drei abge-
schlossenen Geschäftsjahre 15 Mil-
liarden Euro erreicht oder über-
schritten hat; als Institute von er-
heblicher Bedeutung gelten stets

1. Institute, die nach Artikel 6
Absatz 4 der Verordnung
(EU) Nr. 1024/2013 des Rates
vom 15. Oktober 2013 zur
Übertragung besonderer Auf-
gaben im Zusammenhang mit
der Aufsicht über Kreditinsti-
tute auf die Europäische
Zentralbank (ABl. L 287 vom

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/1648

29.10.2013, S. 63) von der Eu-
ropäischen Zentralbank be-
aufsichtigt werden,

2. Institute, die als potentiell sys-
temgefährdend im Sinne des
§ 47 Absatz 1 eingestuft wur-
den, und

3. Finanzhandelsinstitute im
Sinne des § 25f Absatz 1.“

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a
eingefügt:

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a
eingefügt:

„(3a) Mitglied des Verwaltungs- o-
der Aufsichtsorgans eines Instituts, das
kein CRR-Institut ist, oder einer Finanz-
holding-Gesellschaft, kann nicht sein:

„(3a) Mitglied des Verwaltungs- o-
der Aufsichtsorgans eines Instituts, das
weder CRR-Institut noch Institut von
erheblicher Bedeutung im Sinne des
Absatzes 3 Satz 7 ist, oder einer Finanz-
holding-Gesellschaft kann nicht sein,

1. wer in dem betreffenden Unterneh-
men Geschäftsleiter war, wenn be-
reits zwei ehemalige Geschäftsleiter
des Unternehmens Mitglied des Ver-
waltungs- oder Aufsichtsorgans sind,
oder

1. u n v e r ä n d e r t

2. wer in mehr als fünf Unternehmen,
die unter der Aufsicht der Bundesan-
stalt stehen, Mitglied des Verwal-
tungs- oder Aufsichtsorgans ist, es sei
denn, diese Unternehmen gehören
demselben institutsbezogenen Siche-
rungssystem an.“

2. u n v e r ä n d e r t

c) Absatz 8 Satz 4 wird wie folgt gefasst: c) Absatz 8 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Soweit dies nicht der Fall ist, verlangt der
Risikoausschuss von der Geschäftsleitung
Vorschläge, wie die Konditionen im Kun-
dengeschäft in Übereinstimmung mit dem
Geschäftsmodell und der Risikostruktur
überwacht werden können, und überwacht
deren Umsetzung.“

„Soweit dies nicht der Fall ist, verlangt der
Risikoausschuss von der Geschäftsleitung
Vorschläge, wie die Konditionen im Kun-
dengeschäft in Übereinstimmung mit dem
Geschäftsmodell und der Risikostruktur
ausgestaltet werden können, und über-
wacht deren Umsetzung.“

16. In § 25i Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor
Nummer 1 wird die Angabe „§ 25j“ durch die
Angabe „§ 25l“ ersetzt.

16. In § 25i Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor
Nummer 1 wird die Angabe „§ 25j“ durch die
Angabe „§ 25k“ ersetzt.

17. In § 25k Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe
„§ 25k Absatz 1“ durch die Angabe „§ 25l Ab-
satz 1“ ersetzt.

17. u n v e r ä n d e r t

18. § 25l wird wie folgt geändert: 18. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die
Wörter „25g Absatz 1,3 und 4“ durch die
Wörter „25h Absatz 1, 3 und 4“ und wird
die Angabe „§§ 25h und 25j“ durch die
Angabe „§§ 25i und 25k“ ersetzt.

Drucksache 18/1648 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 10a
Abs. 3 Satz 6 oder Satz 7 oder § 10a Ab-
satz 3a Satz 6 oder Satz 7“ durch die An-
gabe „§ 10a“ ersetzt.

19. In § 25n Absatz 4 und 5 wird jeweils die Anga-
be „§ 25g Absatz 1“ durch die Angabe „§ 25h
Absatz 1“ ersetzt.

19. u n v e r ä n d e r t

20. In § 26a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter
„als Anhang zum Jahresabschluss im Sinne von
§ 26 Absatz 1 Satz 2 offenzulegen und von ei-
nem Abschlussprüfer nach Maßgabe des § 340k
des Handelsgesetzbuchs prüfen zu lassen:“
durch die Wörter „in eine Anlage zum Jahres-
abschluss im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 2
aufzunehmen, von einem Abschlussprüfer nach
Maßgabe des § 340k des Handelsgesetzbuchs
prüfen zu lassen und offenzulegen:“ ersetzt.

20. u n v e r ä n d e r t

21. § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt
geändert:

21. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie
folgt geändert:

a) In Buchstabe a werden nach den Wörtern
„nach den §§ 25b,“ die Wörter „25c Ab-
satz 2 bis 4b, § 25d Absatz 3 bis 12, §“
und nach den Wörtern „jeweils auch in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach § 22“ die Wörter „ , nach § 51a Ab-
satz 1 auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 51a Absatz 1,
nach § 51b Absatz 1 auch in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach § 51b
Absatz 2 und nach § 51c Absatz 1“ einge-
fügt.

aa) u n v e r ä n d e r t

b) In Buchstabe b wird nach der Angabe
„§§ 17, 20, 23“ die Angabe „ , 25“ einge-
fügt.

bb) u n v e r ä n d e r t

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe
„25g bis 25m“ durch die Angabe „25h
bis 25n“ ersetzt.

22. In § 31 Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender
Satz eingefügt:

22. u n v e r ä n d e r t

„Sie kann ferner Unternehmen, die ausschließ-
lich Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1a
Satz 2 Nummer 9 oder Nummer 10 erbringen,
von den Verpflichtungen nach § 25a Absatz 1
Satz 3 Nummer 3 Buchstabe c freistellen, wenn
dies aus besonderen Gründen, insbesondere auf
Grund der Institutsgröße, angezeigt ist.“

23. § 33 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 23. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/1648

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 4a wird folgende
Nummer 4b eingefügt:

„4b. Tatsachen vorliegen, aus denen
sich ergibt, dass ein Geschäfts-
leiter gegen die Anforderungen
des § 25c Absatz 2 verstößt;“.

bb) Die bisherige Nummer 4b wird
Nummer 4c.

b) In Satz 2 wird nach dem Wort „Anlagebe-
rater“ das Komma durch das Wort „oder“
ersetzt und werden die Wörter „oder Ab-
schlussvermittler“ gestrichen.

24. § 35 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 24. u n v e r ä n d e r t

a) Die Nummern 5 und 7 werden aufgeho-
ben.

b) In Nummer 8 werden die Wörter „oder
die in Artikel 104 und 105 der Richtlinie
2013/36/EU“ gestrichen.

25. § 36 wird wie folgt geändert: 25. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 2 wird das Wort „Investment-
gesetzes“ durch das Wort „Kapitalanlage-
buchs“ ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wer-
den nach den Wörtern „25d Absatz 3
Satz 1“ jeweils die Wörter „und 2
sowie § 25d Absatz 3a Satz 1“ einge-
fügt und wird das Wort „oder“ durch
das Wort „und“ ersetzt.

bb) In den Nummern 6 und 7 werden
nach dem Wort „die“ jeweils die
Wörter „nach § 25d Absatz 3 Satz 1
oder Satz 2 bezeichnete“ eingefügt.

cc) In Nummer 8 werden die Wörter „die
Person“ durch die Wörter „die nach
§ 25d Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 be-
zeichnete Person“ und wird das Wort
„oder“ am Ende durch ein Komma
ersetzt.

dd) In Nummer 9 werden die Wörter „die
Person“ durch die Wörter „die nach
§ 25d Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 be-
zeichnete Person“ und wird der Punkt
am Ende durch das Wort „oder“ er-
setzt.

Drucksache 18/1648 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

ee) Folgende Nummer 10 wird angefügt:

„10. die nach § 25d Absatz 3a Satz 1
bezeichnete Person mehr als
fünf Kontrollmandate bei unter
der Aufsicht der Bundesanstalt
stehenden Unternehmen aus-
übt.“

26. § 45 wird wie folgt geändert: 26. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 wer-
den jeweils das Wort „Gesamtkennziffer“
durch das Wort „Gesamtkapitalquote“ er-
setzt und wird jeweils das Wort „anre-
chenbaren“ gestrichen.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird das Wort „ge-
winnabhängige“ durch das Wort
„gewinnabhängigen“ ersetzt.

bb) In Nummer 6 wird das Komma am
Ende durch ein Semikolon ersetzt.

cc) In Nummer 7 wird nach den Wörtern
„Maßnahmen zu berichten ist“ ein
Komma eingefügt.

27. § 45b Absatz 1 wird wie folgt geändert: 27. u n v e r ä n d e r t

a) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1
werden die Wörter „auch in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach § 25a
Absatz 5 Satz 1 und 2,“ durch die Wörter
„auch in Verbindung mit einer Rechtsver-
ordnung nach § 25a Absatz 6“ ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Bundesanstalt ist berechtigt, Maß-
nahmen nach Satz 1 zusätzlich zu einer
Festsetzung erhöhter Eigenmittelanforde-
rungen nach § 10 Absatz 3 Satz 2 Num-
mer 10 sowie zusammen oder zusätzlich
zu einer Festsetzung erhöhter Eigenmittel-
anforderungen nach § 51a Absatz 2 Num-
mer 4 anzuordnen.“

28. § 45c Absatz 2 wird wie folgt geändert: 28. u n v e r ä n d e r t

a) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 36
Absatz 3 Nummer 1 bis 9“ durch die
Wörter „§ 36 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
bis 9“ ersetzt.

b) In Nummer 5 wird das Wort „Investment-
gesetzes“ durch das Wort „Kapitalanlage-
buchs“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/1648
29. § 46 Absatz 2 Satz 7 wird wie folgt gefasst: 29. u n v e r ä n d e r t

„Die Vorschriften der Insolvenzordnung zum
Schutz von Zahlungs- sowie Wertpapierliefer-
und Abrechnungssystemen einschließlich in-
teroperabler Systeme sowie von dinglichen Si-
cherheiten der Zentralbanken und von Finanzsi-
cherheiten sind bei Anordnung einer Maßnah-
me nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 ent-
sprechend anzuwenden.“

30. § 48b wird wie folgt geändert: 30. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden
nach den Wörtern „erforderlichen Eigen-
mittel“ die Wörter „erforderlichen Ei-
genmittel“ gestrichen.

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 5 bis 8 werden wie
folgt gefasst:

„5. die Verhältnisse auf den Fi-
nanzmärkten, insbesondere die
von den Marktteilnehmern er-
warteten Folgen eines Zusam-
menbruchs des Instituts auf an-
dere Unternehmen des Finanz-
sektors, auf den Finanzmarkt,
das Vertrauen der Einleger und
Marktteilnehmer in die Funkti-
onsfähigkeit des Finanzmarktes
und der Realwirtschaft,

6. die Ersetzbarkeit der von dem
Institut angebotenen Dienstleis-
tungen und technischen Syste-
me,

7. die Komplexität der vom Institut
mit anderen Marktteilnehmern
abgeschlossenen Geschäfte,

8. die Art, der Umfang und die
Komplexität der vom Institut
grenzüberschreitend abgeschlos-
senen Geschäfte sowie die Er-
setzbarkeit der grenzüberschrei-
tend angebotenen Dienstleistun-
gen und technischen Systeme.“

bb) Nummer 9 wird aufgehoben.

31. In § 48t Absatz 5 wird in den Nummern 1, 2
und 3 jeweils das Wort „Prozentpunkte“ durch
das Wort „Prozent“ ersetzt.

31. u n v e r ä n d e r t

32. In § 49 werden nach den Wörtern „des § 13c
Abs. 3 Satz 4“ die Wörter „ , des § 25c Ab-
satz 4c“ eingefügt.

32. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/1648 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
33. In § 51a Absatz 6 Satz 2 Nummer 4 wird das

Wort „Wohungsunternehmen“ durch das Wort
„Wohnungsunternehmen“ ersetzt.

33. u n v e r ä n d e r t

34. § 51c wird wie folgt geändert: 34. u n v e r ä n d e r t

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3
eingefügt:

„(3) § 25c Absatz 4a Nummer 3
Buchstabe d, e und g gilt mit der Maßga-
be, dass die Berichterstattung in angemes-
senen Abständen, mindestens jedoch jähr-
lich, erfolgt.“

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

35. In § 53 Absatz 2 Nummer 4 Satz 3 wird die
Angabe „Satz 1“ durch die Angabe „Satz 2“ er-
setzt.

35. u n v e r ä n d e r t

36. In § 53b Absatz 10 Satz 1 wird das Wort „EU-
Mutter-Finanzholding-Gesellschaft“ durch das
Wort „EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft“
ersetzt.

36. § 53b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geän-
dert:

aa) In Nummer 7 werden die Wörter
„§ 25g Absatz 1 bis 3“ durch die
Wörter „§ 25h Absatz 1 bis 3“ und
die Wörter „§ 25g Absatz 4 und 5“
durch die Wörter „§ 25h Absatz 4
und 5“ ersetzt.

bb) In Nummer 8 wird die Angabe
„§§ 25h bis 25j, 25l“ durch die An-
gabe „§§ 25i bis 25k, 25m“ ersetzt.

b) In Absatz 10 Satz 1 wird das Wort
„EU-Mutter-Finanzholding-Gesell-
schaft“ durch das Wort „EU-
Mutterfinanzholding-Gesellschaft“ er-
setzt.

37. In § 53d Absatz 3 werden nach den Wörtern
„von Absatz 1“ die Wörter „ und § 15 Absatz 2
des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes“
eingefügt.

37. u n v e r ä n d e r t

38. In § 53l Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „und
34“ durch die Angabe „bis 35“ ersetzt.

38. u n v e r ä n d e r t

39. In § 56 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe f wird
nach der Angabe „Nummer 4, 6, 8, 9, 12,“ die
Angabe „13,“ gestrichen.

39. § 56 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe f wird nach
der Angabe „Nummer 4, 6, 8, 9, 12,“
die Angabe „13,“ gestrichen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/1648
b) In Nummer 3 Buchstabe h wird die

Angabe „§ 25g“ durch die Angabe
„§ 25h“ ersetzt.

c) In Nummer 12 wird die Angabe „§ 25l“
durch die Angabe „§ 25m“ ersetzt.

d) In Nummer 13 wird die Angabe „§ 25l“
durch die Angabe „§ 25m“ ersetzt.

40. § 60b wird wie folgt gefasst: 40. u n v e r ä n d e r t

㤠60b

Bekanntmachung von Maßnahmen

(1) Die Bundesanstalt soll jede gegen
ein ihrer Aufsicht unterstehendes Institut oder
Unternehmen oder gegen einen Geschäftsleiter
eines Instituts oder Unternehmens verhängte
und bestandskräftig gewordene Maßnahme, die
sie wegen eines Verstoßes gegen dieses Ge-
setz, den dazu erlassenen Rechtsverordnungen
oder den Bestimmungen der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 verhängt hat, und jede unan-
fechtbar gewordene Bußgeldentscheidung nach
Maßgabe der Absätze 2 bis 4 unverzüglich auf
ihren Internetseiten öffentlich bekannt machen
und dabei auch Informationen zu Art und Cha-
rakter des Verstoßes mitteilen. Die Rechte der
Bundesanstalt nach § 37 Absatz 1 Satz 3 blei-
ben unberührt.

(2) Die Bekanntmachung einer unan-
fechtbar gewordenen Bußgeldentscheidung
nach § 56 Absatz 4c darf keine personenbezo-
genen Daten enthalten.

(3) Eine unanfechtbar gewordene Buß-
geldentscheidung nach § 56 Absatz 4c darf
nicht nach Absatz 1 bekannt gemacht werden,
wenn eine solche Bekanntmachung die Stabili-
tät der Finanzmärkte der Bundesrepublik
Deutschland oder eines oder mehrerer Ver-
tragsstaaten des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum erheblich gefährden
oder eine solche Bekanntmachung den Betei-
ligten einen unverhältnismäßig großen Scha-
den zufügen würde.

(4) Die Bundesanstalt hat eine bestands-
kräftig gewordene Maßnahme oder eine unan-
fechtbar gewordene Bußgeldentscheidung mit
Ausnahme von Bußgeldentscheidungen nach
§ 56 Absatz 4c auf anonymer Basis bekannt zu
machen, wenn eine Bekanntmachung nach Ab-
satz 1

Drucksache 18/1648 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

1. das Persönlichkeitsrecht natürlicher Perso-
nen verletzt oder eine Bekanntmachung
personenbezogener Daten aus sonstigen
Gründen unverhältnismäßig wäre,

2. die Stabilität der Finanzmärkte der Bun-
desrepublik Deutschland oder eines oder
mehrerer Mitgliedstaaten des Europäi-
schen Wirtschaftsraums oder den Fortgang
einer strafrechtlichen Ermittlung erheblich
gefährden würde oder

3. den beteiligten Instituten oder natürlichen
Personen einen unverhältnismäßig großen
Schaden zufügen würde.

Abweichend von Satz 1 kann die Bundesanstalt
in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 und 3 so
lange von der Bekanntmachung nach Absatz 1
absehen, bis die Gründe für eine Bekanntma-
chung auf anonymer Basis weggefallen sind.

(5) Die Maßnahmen und Bußgeldent-
scheidungen im Sinne des Absatzes 1 mit Aus-
nahme der Bußgeldentscheidungen nach § 56
Absatz 4c sollen mindestens für fünf Jahre ab
Bestandskraft der Maßnahme oder ab Unan-
fechtbarkeit der Bußgeldentscheidung auf den
Internetseiten der Bundesanstalt veröffentlicht
bleiben.“

41. § 64r wird wie folgt geändert: 41. § 64r wird wie folgt geändert:

a) Absatz 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 10 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort „Vom“
durch das Wort „vom“ und wird der
Punkt am Ende durch ein Semikolon
ersetzt.

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert: bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 1 in dem Satzteil vor
Buchstabe a wird das Wort
„Vom“ durch das Wort
„vom“ ersetzt.

aaa) In Satz 1 in dem Satzteil vor
Buchstabe a wird das Wort
„Vom“ durch das Wort
„vom“ und werden die
Wörter „zum 31. Dezember
2014“ durch die Wörter
„zum 31. Dezember 2016“
ersetzt.

bbb) Satz 2 wird aufgehoben. bbb) u n v e r ä n d e r t

cc) Folgender Satz wird angefügt: cc) Folgender Satz wird angefügt:

„Die Deutsche Bundesbank kann ab
dem 1. Januar 2015 von den am Mil-
lionenkreditmeldeverfahren beteilig-
ten Unternehmen diejenigen Stamm-
dateninformationen verlangen, die
notwendig sind, um die mit Ablauf

„Die am Millionenkreditmeldever-
fahren beteiligten Unternehmen
dürfen ab dem 1. Juli 2014 diejeni-
gen Stammdateninformationen an die
Deutsche Bundesbank übermitteln,
die notwendig sind, um die mit Ab-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/1648

der Übergangsfristen nach Satz 1
Nummer 1 und 2 neu zu meldenden
Millionenkreditnehmer zu erfassen.“

lauf der Übergangsfrist nach Satz 1
Nummer 1 potenziell neu zu melden-
den Millionenkreditnehmer zu erfas-
sen.“

b) In Absatz 13 Satz 1 und Absatz 14 Satz 1
werden jeweils nach dem Wort „für“ die
Wörter „Mandate als Geschäftsleiter und
für“ eingefügt.

b) u n v e r ä n d e r t

Artikel 2 Artikel 2

Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs

Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013
(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S.
3642) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013
(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S.
3642) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t

a) Nach der Angabe zu § 89 wird folgende
Angabe eingefügt:

„§ 89a Vergütung, Aufwendungser-
satz“.

b) In der Angabe zu Kapitel 4 Abschnitt 3
Unterabschnitt 3 wird das Wort „Ver-
tragsstaaten“ durch die Wörter „in ande-
ren Vertragsstaaten“ ersetzt.

c) In den Angaben zu den §§ 331, 332, 333
und 334 werden jeweils die Wörter „in
Vertragsstaaten“ durch die Wörter „in an-
deren Vertragsstaaten“ ersetzt.

d) In der Angabe zu § 344 werden nach dem
Wort „AIF-Verwaltungsgesellschaften“
die Wörter „und für andere Vertragsstaa-
ten des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum“ angefügt.

e) Nach der Angabe zur Überschrift zu Ka-
pitel 7 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 wird
folgende Angabe eingefügt:

㤠352a Definition von geschlosse-
nen AIF im Sinne von
§ 353“.

2. § 1 wird wie folgt geändert: 2. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt ge-
fasst:

„2. AIF, die die Voraussetzungen von
Artikel 1 Absatz 2 der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. […]/2014 der

Drucksache 18/1648 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Kommission vom 17. Dezember 2013
zur Ergänzung der Richtlinie
2011/61/EU des Europäischen Parla-
ments und des Rates im Hinblick auf
technische Regulierungsstandards zur
Bestimmung der Arten von Verwal-
tern alternativer Investmentfonds
(ABl. L […] vom […], S. […]) erfül-
len.“

b) Absatz 19 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 Buchstabe a werden
nach dem Wort „verwaltet“ die Wör-
ter „oder Dienstleistungen- und Ne-
bendienstleistungen nach Artikel 6
Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU
erbringt“ eingefügt.

bb) In Nummer 16 werden jeweils nach
dem Wort „Union“ die Wörter „oder
in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum“ eingefügt.

cc) In Nummer 17 werden nach dem
Wort „Union“ die Wörter „oder der
Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum“
eingefügt.

dd) Nummer 18 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a werden nach
dem Wort „Union“ die Wör-
ter „oder der Vertragsstaat
des Abkommens über den
Europäischen Wirtschafts-
raum“ und nach den Wörtern
„Registrierung der Mitglied-
staat“ die Wörter „oder der
Vertragsstaat“ eingefügt.

bbb) In Buchstabe b werden nach
den Wörtern „in keinem Mit-
gliedstaat der Europäischen
Union“ die Wörter „oder
keinem Vertragsstaat des
Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum“
und nach den Wörtern „der
Mitgliedstaat der Europäi-
schen Union“ die Wörter „o-
der der Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum“ ein-
gefügt.

ee) In den Nummern 19 und 20 Buchsta-
be a werden jeweils nach dem Wort

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/1648

„Union“ die Wörter „oder der Ver-
tragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum“ ein-
gefügt.

ff) In Nummer 27 werden nach dem
Wort „Union“ die Wörter „oder in ei-
nem anderen Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum“ eingefügt.

gg) In Nummer 38 werden nach den
Wörtern „anderen Mitgliedstaat“ die
Wörter „der Europäischen Union, ei-
nem anderen Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum“ und nach den Wör-
tern „demselben Mitgliedstaat“ die
Wörter „oder Vertragsstaat“ einge-
fügt.

3. § 2 wird wie folgt geändert: 3. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Dop-
pelbuchstabe aa werden nach dem Wort
„Union“ die Wörter „oder in einem ande-
ren Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum“ ein-
gefügt.

b) Absatz 4b Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. der von ihr verwaltete inländi-
sche Publikums-AIF in der
Rechtsform der Genossenschaft
aufgelegt ist, auf die die §§ 53
bis 64c des Genossenschaftsge-
setzes anzuwenden sind und in
deren Satzung

a) eine Nachschusspflicht
ausgeschlossen ist und

b) eine mindestens einjährige
Kündigungsfrist bestimmt
wird,“.

bb) In Nummer 2 wird das Wort „ge-
schlossenen“ gestrichen.

cc) In Nummer 3 wird das Wort „ge-
schlossene“ gestrichen.

c) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Arti-
kel 13“ durch die Angabe „Artikel
14“ ersetzt.

Drucksache 18/1648 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

bb) In Nummer 2 wird die Angabe
„Absatz 3“ durch die Angabe
„Absatz 2“ ersetzt.

d) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Arti-
kel 14“ durch die Angabe „Artikel
15“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe
„Absatz 3“ durch die Angabe
„Absatz 2“ ersetzt.

4. In § 5 Absatz 4 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt und werden nach der Angabe
„§ 27“ die Wörter „ , des § 51 Absatz 8, des
§ 54 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 28
Absatz 1 Satz 4 und des § 66 Absatz 4 Satz 1 in
Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 4“ einge-
fügt.

4. u n v e r ä n d e r t

5. In § 7 Absatz 2 wird die Angabe „ , § 329 Ab-
satz 4“ und werden die Wörter „geeignete und
erforderliche“ gestrichen und werden die Wör-
ter „oder § 326 Absatz 3“ durch die Wörter „ ,
§ 326 Absatz 3 oder § 329 Absatz 4“ ersetzt.

5. u n v e r ä n d e r t

6. In § 9 Absatz 9 werden nach dem Wort „Mit-
gliedstaates“ die Wörter „der Europäischen
Union oder des Vertragsstaates des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum“
eingefügt.

6. u n v e r ä n d e r t

7. § 11 wird wie folgt geändert: 7. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 werden
nach dem Wort „Mitgliedstaat“ die Wör-
ter „der Europäischen Union oder Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Eu-
ropäischen Wirtschaftsraum“ eingefügt.

b) In Absatz 10 Nummer 1 werden nach dem
Wort „Union“ die Wörter „oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum“
eingefügt.

8. In § 12 Absatz 3 Nummer 3, 4 und 6 werden
jeweils nach dem Wort „Union“ die Wörter „o-
der in einem anderen Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum“ eingefügt.

8. u n v e r ä n d e r t

9. § 18 wird wie folgt geändert: 9. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 6 wird aufgehoben.

b) Die Absätze 7 und 8 werden die Absätze
6 und 7 und in dem neuen Absatz 7 Satz 1
wird die Angabe „Absatz 7“ durch die
Angabe „Absatz 6“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/1648
10. In § 20 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „inländi-

schen“ gestrichen.
10. u n v e r ä n d e r t

11. In § 22 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe c wer-
den nach dem Wort „Mitgliedstaaten“ die Wör-
ter „der Europäischen Union, Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum“ eingefügt.

11. u n v e r ä n d e r t

12. In § 25 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b wer-
den die Wörter „mit einem Anfangskapital von“
gestrichen.

12. u n v e r ä n d e r t

13. § 28 wird wie folgt geändert: 13. u n v e r ä n d e r t

a) Dem Absatz 1 wird folgender
Satz angefügt:

„Die §§ 24c und 25h bis 25m des Kredit-
wesengesetzes sowie § 93 Absatz 7 und 8
in Verbindung mit § 93b der Abgabenord-
nung gelten entsprechend.“

b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach der An-
gabe „Halbsatz 1“ die Wörter „und Satz 1
Nummer 2“ eingefügt.

14. § 44 Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt geän-
dert:

14. u n v e r ä n d e r t

a) In Buchstabe b werden die Wörter „Ge-
sellschaft mit beschränkter Haftung“
durch die Wörter „Aktiengesellschaft, ei-
ne Gesellschaft mit beschränkter Haftung
oder eine Kommanditgesellschaft ist, bei
der persönlich haftender Gesellschafter
ausschließlich eine Gesellschaft mit be-
schränkter Haftung“ ersetzt.

b) Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Wird der AIF im Fall von § 2 Absatz 4
als offener AIF in der Rechtsform der In-
vestmentaktiengesellschaft mit veränderli-
chem Kapital oder der offenen Invest-
mentkommanditgesellschaft aufgelegt,
gelten die §§ 108 bis 123 oder die §§ 124
bis 138. Wird der AIF im Fall von § 2 Ab-
satz 4 als geschlossener AIF in der Rechts-
form der Investmentaktiengesellschaft mit
fixem Kapital oder als geschlossene In-
vestmentkommanditgesellschaft aufgelegt,
gelten die §§ 140 bis 148 oder die §§ 149
bis 161. Wird der AIF im Fall von § 2 Ab-
satz 4a oder Absatz 5 in der Rechtsform
der Investmentaktiengesellschaft mit fi-
xem Kapital oder der geschlossenen In-
vestmentkommanditgesellschaft aufgelegt,
gelten die §§ 140 bis 148 oder die §§ 149
bis 161.“

Drucksache 18/1648 – 28 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
15. § 51 Absatz 4 wird wie folgt geändert: 15. § 51 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 294 Ab-

satz 1, die §§ 297, 302, 304, 312 und 313“
durch die Wörter „die §§ 293, 294 Ab-
satz 1, § 295 Absatz 1 bis 5 und 8, die
§§ 297, 301 bis 306, 312 und 313“ ersetzt.

aa) u n v e r ä n d e r t

b) In Satz 2 werden die Wörter „ , soweit es
sich um den Vertrieb von Anteilen an
fremden OGAW handelt,“ gestrichen.

bb) u n v e r ä n d e r t

c) In Satz 3 werden die Wörter „294 Ab-
satz 1, die §§ 297, 302, 304, 312 und 313“
durch die Wörter „293, 294 Absatz 1,
§ 295 Absatz 1 bis 5 und 8, die §§ 297,
301 bis 306, 312 und 313“ ersetzt.

cc) u n v e r ä n d e r t

b) In Absatz 8 wird die Angabe „25g bis
25l“ durch die Angabe „25h bis 25m“
ersetzt.

16. In § 52 Absatz 5 werden die Wörter „294 Ab-
satz 1, die §§ 297, 302, 304, 312 und 313“
durch die Wörter „293, 294 Absatz 1, die
§§ 301 bis 306, 312 und 313“ ersetzt.

16. u n v e r ä n d e r t

17. § 53 wird wie folgt geändert: 17. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nummer 1 und in
Nummer 1 werden jeweils nach den
Wörtern „zu verwalten“ die Wörter
„oder Dienst- und Nebendienstleis-
tungen nach § 20 Absatz 3 Nummer 2
bis 5 zu erbringen“ eingefügt.

bb) In Nummer 2 werden nach den Wör-
tern „zu verwalten“ die Wörter „oder
welche Dienst- und Nebendienstleis-
tungen sie zu erbringen“ eingefügt.

b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern
„die Verwaltung des EU-AIF durch die
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft“ die
Wörter „oder die Erbringung von Dienst-
und Nebendienstleistungen nach § 20 Ab-
satz 3 Nummer 2 bis 5“ eingefügt.

c) In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wör-
tern „Verwaltung von EU-AIF“ die Wör-
ter „oder der Erbringung von Dienst- und
Nebendienstleistungen“ eingefügt.

d) In den Absätzen 6 und 7 werden jeweils
die Wörter „oder die Verwaltung des EU-
AIF“ durch die Wörter „ , die Verwaltung
des EU-AIF oder die Erbringung der
Dienst- und Nebendienstleistungen“ er-
setzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 29 – Drucksache 18/1648
18. § 54 wird wie folgt geändert: 18. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden
nach den Wörtern „inländischen Spe-
zial-AIF“ die Wörter „oder die Er-
bringung von Dienst- und Neben-
dienstleistungen nach Artikel 6 Ab-
satz 4 der Richtlinie 2011/61/EU“
eingefügt.

bb) In Nummer 2 werden nach den Wör-
tern „zu verwalten“ die Wörter „oder
Dienst- und Nebendienstleistungen
nach Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie
2011/61/EU zu erbringen“ eingefügt.

cc) In Nummer 3 werden nach den Wör-
tern „zu verwalten“ die Wörter „und
welche Dienst- und Nebendienstleis-
tungen nach Artikel 6 Absatz 4 der
Richtlinie 2011/61/EU sie zu erbrin-
gen“ eingefügt.

b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern
„inländischen Spezial-AIF“ die Wörter
„oder der Erbringung von Dienst- und
Nebendienstleistungen nach Artikel 6 Ab-
satz 4 der Richtlinie 2011/61/EU“ einge-
fügt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern
„§ 27 Absatz 1 bis 4,“ die Wörter
„§ 28 Absatz 1 Satz 4,“ eingefügt und
werden die Wörter „§ 295 Absatz 5
und 7, §§ 307 und 308“ durch die
Wörter „die §§ 293, 294 Absatz 1,
§ 295 Absatz 1 bis 5 und 8, die
§§ 297, 302 bis 308“ ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender
Satz eingefügt:

„Soweit diese Zweigniederlassungen
Dienst- und Nebendienstleistungen
im Sinne des Artikels 6 Absatz 4 der
Richtlinie 2011/61/EU erbringen,
sind darüber hinaus § 31 Absatz 1 bis
9 und 11 sowie die §§ 31a, 31b, 31d,
33a, 34, 34a Absatz 3 und § 36 des
Wertpapierhandelsgesetzes sowie
§ 18 des Gesetzes über die Deutsche
Bundesbank mit der Maßgabe ent-
sprechend anzuwenden, dass mehrere
Niederlassungen derselben EU-AIF-
Verwaltungsgesellschaft als eine
Zweigniederlassung gelten.“

Drucksache 18/1648 – 30 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

cc) In dem neuen Satz 3 werden die Wör-
ter „295 Absatz 5 und 7, §§ 307 und
308“ durch die Wörter „294 Absatz 1,
§ 295 Absatz 1 bis 5 und 8, die
§§ 297, 302 bis 308“ ersetzt.

19. In § 66 Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wör-
tern „§ 27 Absatz 1 bis 4,“ die Wörter „§ 28
Absatz 1 Satz 4,“ eingefügt.

19. u n v e r ä n d e r t

20. In § 67 Absatz 1 Satz 1 und § 68 Absatz 2 wer-
den jeweils nach dem Wort „Union“ die Wörter
„oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum“ eingefügt.

20. u n v e r ä n d e r t

21. § 80 wird wie folgt geändert: 21. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In den Nummern 1 und 2 werden je-

weils nach dem Wort „Union“ die
Wörter „oder in einem anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum“ ein-
gefügt.

bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort
„Mitgliedstaaten“ die Wörter „der
Europäischen Union oder den ande-
ren Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschafts-
raum“ eingefügt.

b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 werden nach
dem Wort „Mitgliedstaates“
die Wörter „der Europäi-
schen Union oder des ande-
ren Vertragsstaates des Ab-
kommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum“ ein-
gefügt.

bbb) In Nummer 4 werden nach
dem Wort „Mitgliedstaaten“
die Wörter „der Europäi-
schen Union oder die ande-
ren Vertragsstaaten des Ab-
kommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum“ ein-
gefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort
„Mitgliedstaates“ die Wörter „der Eu-
ropäischen Union oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum“
eingefügt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 31 – Drucksache 18/1648
22. In § 82 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe

„Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 3“ er-
setzt.

22. u n v e r ä n d e r t

23. Nach § 89 wird folgender § 89a eingefügt: 23. u n v e r ä n d e r t

㤠89a

Vergütung, Aufwendungsersatz

(1) Die Verwahrstelle darf der AIF-
Verwaltungsgesellschaft aus den zu einem in-
ländischen AIF gehörenden Konten nur die für
die Verwaltung des inländischen AIF zu-
stehende Vergütung und den ihr zustehenden
Ersatz von Aufwendungen auszahlen. Werden
die Konten bei einer anderen Stelle nach § 83
Absatz 6 Satz 2 geführt, bedarf die Auszahlung
der der AIF-Verwaltungsgesellschaft für die
Verwaltung des inländischen AIF zustehenden
Vergütung und des ihr zustehenden Ersatzes
von Aufwendungen der Zustimmung der Ver-
wahrstelle.

(2) Die Verwahrstelle darf die Vergü-
tung, die ihr für die Verwahrung des inländi-
schen AIF und die Wahrnehmung der Aufga-
ben nach Maßgabe dieses Gesetzes zusteht, nur
mit Zustimmung der AIF-
Verwaltungsgesellschaft entnehmen. Entspre-
chendes gilt, wenn die zu einem inländischen
AIF gehörenden Konten bei einer anderen Stel-
le nach § 83 Absatz 6 Satz 2 geführt werden.“

24. In § 93 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter
„Absatz 3 Nummer 3“ durch die Wörter
„Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.

24. § 96 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 25. u n v e r ä n d e r t

a) In Satz 3 wird das Wort „Publikumsson-
dervermögen“ durch das Wort „Publi-
kumsteilsondervermögen“ ersetzt und
werden die Wörter „eines Teilsonderver-
mögens“ gestrichen.

b) In Satz 4 wird das Wort „Spezialsonder-
vermögen“ durch das Wort „Spezialteil-
sondervermögen“ ersetzt und werden die
Wörter „eines Teilsondervermögens“ ge-
strichen.

25. § 98 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 26. u n v e r ä n d e r t

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „kann“
die Wörter „mindestens zweimal im Mo-
nat“ eingefügt.

b) In Satz 2 werden die Wörter „ , jedoch
mindestens einmal im Jahr“ gestrichen.

Drucksache 18/1648 – 32 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
26. In § 107 Absatz 2 werden nach dem Wort

„Abwicklungsbericht“ die Wörter „eines Publi-
kumssondervermögens“ eingefügt.

27. u n v e r ä n d e r t

27. § 110 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 28. u n v e r ä n d e r t

„Die Satzung hat vorzusehen, dass die Aktionä-
re ein Recht zur Rückgabe ihrer Aktien nach
den Vorgaben dieses Gesetzes haben.“

28. In § 116 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem
Wort „wird“ die Wörter „ ; bei einer Publi-
kumsinvestmentaktiengesellschaft besteht die-
ses Recht mindestens zweimal im Monat“ ein-
gefügt.

29. u n v e r ä n d e r t

29. § 117 Absatz 5 wird wie folgt geändert: 30. u n v e r ä n d e r t

a) In Satz 2 wird das Wort „Publikumsin-
vestmentaktiengesellschaften“ durch das
Wort „Publikumsteilgesellschaftsvermö-
gen“ ersetzt.

b) In Satz 4 wird das Wort „Spezialinvest-
mentaktiengesellschaften“ durch das Wort
„Spezialteilgesellschaftsvermögen“ er-
setzt und werden die Wörter „der Teilge-
sellschaftsvermögen“ gestrichen.

30. In § 125 Absatz 2 Satz 2 und in § 133 Absatz 1
Satz 1 werden jeweils die Wörter „mindestens
einmal pro Jahr“ gestrichen.

31. u n v e r ä n d e r t

31. In § 154 Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort
„offene“ durch das Wort „geschlossene“ er-
setzt.

32. u n v e r ä n d e r t

32. § 161 wird wie folgt geändert: 33. u n v e r ä n d e r t

a) Der folgende Absatz 1 wird eingefügt:

„(1) Das Recht zur ordentlichen
Kündigung besteht bei der geschlossenen
Investmentkommanditgesellschaft nicht.“

b) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden die
Absätze 2 bis 4.

33. § 162 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 34. u n v e r ä n d e r t

a) In Nummer 8 wird das Wort „Rechte“
durch das Wort „Ausstattungsmerkmale“
ersetzt.

b) In Nummer 9 wird das Wort „Rechten“
durch das Wort „Ausgestaltungsmerkma-
len“ ersetzt.

34. § 165 Absatz 2 Nummer 39 wird wie folgt ge-
fasst:

35. u n v e r ä n d e r t

„39. bei Investmentvermögen mit mindestens
einem Teilinvestmentvermögen, dessen

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 33 – Drucksache 18/1648

Anteile oder Aktien im Geltungsbereich
dieses Gesetzes an eine, mehrere oder alle
Anlegergruppen im Sinne des § 1 Ab-
satz 19 Nummer 31 bis 33 vertrieben wer-
den dürfen, und mit weiteren Teilinvest-
mentvermögen desselben Investmentver-
mögens, die im Geltungsbereich dieses
Gesetzes nicht oder nur an eine oder meh-
rere andere Anlegergruppen vertrieben
werden dürfen, den drucktechnisch an her-
vorgehobener Stelle herausgestellten Hin-
weis, dass die Anteile oder Aktien der wei-
teren Teilinvestmentvermögen im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes nicht vertrie-
ben werden dürfen oder, sofern sie an ein-
zelne Anlegergruppen vertrieben werden
dürfen, an welche Anlegergruppe im Sinne
des § 1 Absatz 19 Nummer 31 bis 33 sie
nicht vertrieben werden dürfen; diese wei-
teren Teilinvestmentvermögen sind na-
mentlich zu bezeichnen.“

35. § 166 wird wie folgt geändert: 36. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 6 Satz 4 werden die Wörter „in
den Verkaufsprospekt“ durch die Wörter
„im Verkaufsprospekt“ ersetzt.

b) In Absatz 8 Satz 1 werden nach der An-
gabe „2010/43/EU“ die Wörter „oder der
Artikel 38 bis 56 der Verordnung (EU)
Nr. 231/2013“ eingefügt.

36. In § 174 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe
„§ 167“ durch die Angabe „§ 171“ ersetzt.

37. u n v e r ä n d e r t

37. § 196 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 38. u n v e r ä n d e r t

a) In Satz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1
werden die Wörter „ausländischen offe-
nen Investmentvermögen, die keine An-
teile an EU-OGAW sind,“ durch die Wör-
ter „offenen EU-AIF und ausländischen
offenen AIF“ ersetzt.

b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Anteile an inländischen Sondervermögen,
an Investmentaktiengesellschaften mit
veränderlichem Kapital, an EU-OGAW,
an offenen EU-AIF und an ausländischen
offenen AIF dürfen nur erworben werden,
wenn nach den Anlagebedingungen oder
der Satzung der Kapitalverwaltungsgesell-
schaft, der Investmentaktiengesellschaft
mit veränderlichem Kapital, des EU-
Investmentvermögens, der EU-
Verwaltungsgesellschaft, des ausländi-
schen AIF oder der ausländischen AIF-
Verwaltungsgesellschaft insgesamt höchs-

Drucksache 18/1648 – 34 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

tens 10 Prozent des Wertes ihres Vermö-
gens in Anteilen an anderen inländischen
Sondervermögen, Investmentaktiengesell-
schaften mit veränderlichem Kapital, offe-
nen EU-Investmentvermögen oder auslän-
dischen offenen AIF angelegt werden dür-
fen.“

38. In § 223 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1
sowie § 224 Absatz 1 Nummer 5 und 6 werden
jeweils nach der Angabe „§ 98 Absatz 1“ die
Wörter „oder § 116 Absatz 2 Satz 1“ eingefügt.

39. u n v e r ä n d e r t

39. In § 227 Absatz 1 werden nach der Angabe
„§ 98“ die Wörter „Absatz 1 oder § 116 Ab-
satz 2 Satz 1“ eingefügt.

40. u n v e r ä n d e r t

40. In § 228 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wör-
ter „nicht jederzeit“ durch die Wörter „oder
§ 116 Absatz 2 Satz 1 nicht mindestens zwei-
mal im Monat“ ersetzt.

41. u n v e r ä n d e r t

41. In § 231 Absatz 4 wird die Angabe „6 und 7“
durch die Angabe „5 und 6“ ersetzt.

42. u n v e r ä n d e r t

42. In § 249 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wör-
ter „sowie des § 234“ durch die Wörter „Satz 1
Nummer 1 bis 6“ ersetzt.

43. u n v e r ä n d e r t

43. § 250 wird wie folgt geändert: 44. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach der
Angabe „Absatz 1“ die Wörter „Satz 1
Nummer 1 bis 6“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter
„Immobilien-Sondervermögen“ durch die
Wörter „Vermögensgegenständen im Sin-
ne des § 231 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
bis 6“ ersetzt.

44. § 263 wird wie folgt geändert: 45. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter „Wertes des geschlosse-
nen Publikums-AIF“ werden durch
die Wörter „Verkehrswertes der im
geschlossenen Publikums-AIF be-
findlichen Vermögensgegenstände“
ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Die von Gesellschaften im Sinne des
§ 261 Absatz 1 Nummer 3 aufge-
nommenen Kredite sind bei der Be-
rechnung der in Satz 1 genannten
Grenze entsprechend der Beteili-
gungshöhe des geschlossenen Publi-
kums-AIF zu berücksichtigen.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 35 – Drucksache 18/1648

b) In Absatz 3 werden die Wörter „im Sinne
des § 261 Absatz 1 Nummer 1“ gestri-
chen.

45. § 270 wird wie folgt geändert: 46. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Satz 3 wer-
den die Wörter „in den Verkaufsprospekt“
durch die Wörter „im Verkaufsprospekt“
ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter „bis 40 der
Richtlinie 2010/43/EU“ durch die Wörter
„bis 56 der Verordnung (EU) Nr.
231/2013“ ersetzt.

46. In § 277 werden nach den Wörtern „zu verein-
baren“ die Wörter „oder auf Grund der konsti-
tuierenden Dokumente des AIF sicherzustellen“
eingefügt.

47. u n v e r ä n d e r t

47. § 282 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 48. u n v e r ä n d e r t

„(3) Erfüllt eine AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft, die einen oder
mehrere allgemeine offene inländische Spezi-
al-AIF verwaltet, die in § 287 genannten Vo-
raussetzungen, sind die §§ 287 bis 292 anzu-
wenden.“

48. In § 287 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 werden
nach dem Wort „Union“ die Wörter „oder in
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum“ einge-
fügt.

49. u n v e r ä n d e r t

49. § 293 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: 50. u n v e r ä n d e r t

a) In Nummer 3 werden die Wörter „andere
Anlegergruppe“ durch die Wörter „oder
mehrere andere Anlegergruppen“ ersetzt.

b) In Nummer 6 werden nach den Wörtern
„nach diesem Gesetz“ die Wörter „oder
nach dem Recht des Herkunftsstaates“
eingefügt.

50. In § 294 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Un-
terabschnitts 1“ durch die Angabe „Unterab-
schnitts 2“ ersetzt.

51. u n v e r ä n d e r t

51. § 295 wird wie folgt geändert: 52. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 4 wird die Angabe „Unterab-
schnitts 1“ durch die Angabe „Unterab-
schnitts 2“ ersetzt.

b) In Absatz 5 wird die Angabe „Unterab-
schnitts 2“ durch die Angabe „Unterab-
schnitts 3“ ersetzt.

Drucksache 18/1648 – 36 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
52. § 299 wird wie folgt geändert: 53. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt ge-
ändert:

aaa) In Buchstabe a werden nach
der Angabe „7,“ die Wörter
„und § 247 Absatz 1“ einge-
fügt.

bbb) In Buchstabe c werden die
Wörter „und § 247 Absatz 1“
gestrichen.

bb) In Satz 3 wird das Wort „Jahresbe-
richt“ durch die Wörter „Jahres- und
Halbjahresbericht“ ersetzt.

cc) Die folgenden Sätze werden ange-
fügt:

„Ist der AIF nach der Richtlinie
2004/109/EG verpflichtet, Jahresfi-
nanzberichte zu veröffentlichen, so
sind dem Anleger die Angaben nach
Satz 1 Nummer 3 auf Verlangen ge-
sondert oder in Form einer Ergänzung
zum Jahresfinanzbericht zur Verfü-
gung zu stellen. In letzterem Fall ist
der Jahresfinanzbericht spätestens
vier Monate nach Ende des Ge-
schäftsjahres zu veröffentlichen.“

b) In Absatz 5 werden die Sätze 2 bis 4 auf-
gehoben.

53. In § 305 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort
„schriftlich“ durch das Wort „in Textform“ er-
setzt.

54. u n v e r ä n d e r t

54. § 306 wird wie folgt geändert: 55. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter
„derjenige, der auf Grund des Verkaufs-
prospekts Anteile oder Aktien gekauft
hat,“ durch die Wörter „der Käufer“ er-
setzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter
„derjenige, der auf Grund der wesentli-
chen Anlegerinformationen Anteile oder
Aktien gekauft hat,“ durch die Wörter
„der Käufer“ ersetzt.

c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Anspruch nach Absatz 1 oder nach
Absatz 2 besteht nicht, wenn

1. der Käufer der Anteile oder Aktien
die Unrichtigkeit oder Unvollständig-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 37 – Drucksache 18/1648

keit des Verkaufsprospekts oder die
Unrichtigkeit der wesentlichen Anle-
gerinformationen beim Kauf gekannt
hat oder

2. die Anteile oder Aktien nicht auf
Grund des Verkaufsprospekts oder
der wesentlichen Anlegerinformatio-
nen erworben wurden.“

d) In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wör-
tern „gekannt hat“ die Wörter „oder die
Anteile oder Aktien nicht auf Grund des
Verkaufsprospekts oder der wesentlichen
Anlegerinformationen erworben wurden“
eingefügt.

55. In § 312 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 werden
nach dem Wort „Anlagebedingungen“ die Wör-
ter „und gegebenenfalls die Satzung“ eingefügt.

56. u n v e r ä n d e r t

56. In § 317 Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe
„Satz 3“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.

57. u n v e r ä n d e r t

57. In § 318 Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wör-
tern „und gegebenenfalls“ die Wörter „Hinwei-
se entsprechend § 262 Absatz 1 Satz 4, § 262
Absatz 2 Satz 2, § 263 Absatz 5 Satz 2 und ge-
gebenenfalls“ eingefügt.

58. u n v e r ä n d e r t

58. § 320 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: 59. u n v e r ä n d e r t

a) In Nummer 1 Buchstabe a werden nach
den Wörtern „Richtlinie 2011/61/EU ent-
sprechen“ die Wörter „und dass die AIF-
Verwaltungsgesellschaft über eine Er-
laubnis zur Verwaltung von AIF mit einer
bestimmten Anlagestrategie verfügt“ ein-
gefügt.

b) In Nummer 2 werden nach den Wörtern
„alle wesentlichen Angaben“ die Wörter
„zur AIF-Verwaltungsgesellschaft, zum
AIF,“ eingefügt.

c) In Nummer 7 Buchstabe b wird die An-
gabe „Absatz 3“ durch die Angabe
„Absatz 4“ ersetzt.

59. § 329 wird wie folgt geändert: 60. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 werden
nach den Wörtern „der Richtlinie
2011/61/EU entsprechen“ die Wörter „ ,
dass die AIF-Verwaltungsgesellschaft
über eine Erlaubnis zur Verwaltung von
AIF mit einer bestimmten Anlagestrategie
verfügt“ eingefügt.
Drucksache 18/1648 – 38 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

b) In Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a wird
nach der Angabe „§ 22 Absatz 1“ die An-
gabe „Nummer 1“ eingefügt.

60. In § 330 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe
c werden nach dem Wort „Interessierten“ die
Wörter „oder des Anlegers“ eingefügt.

61. u n v e r ä n d e r t

61. In der Überschrift von Kapitel 4 Abschnitt 3
Unterabschnitt 3 wird das Wort „Vertragsstaa-
ten“ durch die Wörter „in anderen Vertragsstaa-
ten“ ersetzt.

62. u n v e r ä n d e r t

62. In § 331 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter
„der Vertragsstaaten“ durch die Wörter „der
anderen Vertragsstaaten“ ersetzt.

63. u n v e r ä n d e r t

63. In § 332 Absatz 2 Satz 1 und § 334 Absatz 2
Satz 1 werden jeweils die Wörter „einem Ver-
tragsstaat“ durch die Wörter „einem anderen
Vertragsstaat“ ersetzt.

64. u n v e r ä n d e r t

64. In der Überschrift von § 331, in § 331 Absatz 1
Satz 1, in der Überschrift von § 332, in § 332
Absatz 1, in der Überschrift von § 333, in § 333
Absatz 1 Satz 1, in der Überschrift von § 334
und in § 334 Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die
Wörter „in Vertragsstaaten“ durch die Wörter
„in anderen Vertragsstaaten“ ersetzt.

65. u n v e r ä n d e r t

65. In § 337 Absatz 2 und § 338 Absatz 2 werden
jeweils die Wörter „Voraussetzungen des Arti-
kels 2 Absatz 2 Buchstabe b“ durch die Wörter
„Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 2“ er-
setzt.

66. u n v e r ä n d e r t

66. In § 340 Absatz 3 Nummer 4 wird die Angabe
„§ 18 Absatz 6“ durch die Wörter „§ 28 Ab-
satz 1 Satz 4, § 51 Absatz 8, § 54 Absatz 4
Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 4
oder § 66 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit
§ 28 Absatz 1 Satz 4 jeweils“ ersetzt.

67. u n v e r ä n d e r t

67. § 342 wird wie folgt geändert: 68. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter
„dem Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und“ durch das Wort „für“
und die Wörter „in Vertragsstaaten“ durch
die Wörter „in anderen Vertragsstaaten“
ersetzt.

b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter
„dem Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und“ durch das Wort „für“
ersetzt.

68. § 344 wird wie folgt geändert: 69. u n v e r ä n d e r t

a) In der Überschrift werden nach den Wör-
tern „ausländische AIF-Verwaltungs-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 39 – Drucksache 18/1648

gesellschaften“ die Wörter „und für ande-
re Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum“ ange-
fügt.

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

c) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden
angefügt:

„(2) Bezieht sich dieses Gesetz auf
andere Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder das Abkommen über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum, so gilt diese Be-
zugnahme jeweils erst ab dem Zeitpunkt,
ab dem die für die entsprechende Vor-
schrift dieses Gesetzes maßgeblichen
Rechtsakte der Europäischen Union ge-
mäß Artikel 7 des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum für die
Vertragsparteien verbindlich sind und in
dem betreffenden anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum Teil des innerstaatlichen
Rechts oder in innerstaatliches Recht um-
gesetzt sind.

(3) Unmittelbar geltende Rechtsakte
der Europäischen Union gelten im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes entspre-
chend auch für die Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum, die keine Mitgliedstaaten der
Europäischen Union sind, soweit diese
Rechtsakte gemäß Artikel 7 des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschafts-
raum für die Vertragsparteien verbindlich
sind und in dem betreffenden anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum Teil des
innerstaatlichen Rechts oder in innerstaat-
liches Recht umgesetzt sind.“

69. Nach der Überschrift von Kapitel 7 Abschnitt 2
Unterabschnitt 3 wird der folgende § 352a ein-
gefügt:

70. u n v e r ä n d e r t

㤠352a

Definition von geschlossenen AIF im Sinne
von § 353

Abweichend von § 1 Absatz 4 Nummer 2
und Absatz 5 sind geschlossene AIF im Sinne
von § 353 auch solche AIF, die die Vorausset-
zungen von Artikel 1 Absatz 5 der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. […]/2014 erfüllen.“

Drucksache 18/1648 – 40 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
70. § 353 wird wie folgt geändert: 71. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 werden die folgenden
Sätze eingefügt:

„Treffen Vorschriften, die nach
Satz 1 entsprechend anzuwenden
sind, Regelungen für geschlossene
AIF, sind geschlossene AIF nach
Satz 1 auch geschlossene AIF im
Sinne dieser Vorschriften. Abwei-
chend von Satz 2 sind sie jedoch nur
dann geschlossene AIF im Sinne der
§§ 30, 272 und 286 Absatz 2, wenn
sie die Voraussetzungen von Artikel
1 Absatz 3 der Delegierten Verord-
nung (EU) Nr. […]/2014 erfüllen. Er-
füllen geschlossene AIF im Sinne von
Satz 1 nicht zugleich die Vorausset-
zungen von Artikel 1 Absatz 3 der
Delegierten Verordnung (EU) Nr.
[…]/2014, gilt für die Häufigkeit der
Bewertung der Vermögensgegen-
stände und die Berechnung des Netto-
inventarwertes je Anteil oder Aktie
§ 217 Absatz 1 und 2 entsprechend.“

bb) Im neuen Satz 5 werden die Wörter
„Satz 1 ist“ durch die Wörter „Die
Sätze 1 bis 4 sind“ ersetzt.

b) Dem Absatz 5 werden die folgenden Sät-
ze angefügt:

„Treffen Vorschriften, die nach Satz 1 ent-
sprechend anzuwenden sind, Regelungen
für geschlossene AIF, sind geschlossene
AIF nach Satz 1 auch geschlossene AIF im
Sinne dieser Vorschriften. Abweichend
von Satz 2 sind sie jedoch nur dann ge-
schlossene AIF im Sinne von § 272, wenn
sie die Voraussetzungen von Artikel 1 Ab-
satz 3 der Delegierten Verordnung (EU)
Nr. […]/2014 erfüllen. Erfüllen geschlos-
sene AIF im Sinne von Satz 1 nicht zu-
gleich die Voraussetzungen von Artikel 1
Absatz 3 der Delegierten Verordnung
(EU) Nr. […]/2014, gilt für die Häufigkeit
der Bewertung der Vermögensgegenstände
und die Berechnung des Nettoinventarwer-
tes je Anteil oder Aktie § 217 Absatz 1
und 2 entsprechend.“

c) Dem Absatz 6 werden die folgenden Sät-
ze angefügt:

„Geschlossene AIF im Sinne von Satz 1

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 41 – Drucksache 18/1648

gelten auch in den übrigen Vorschriften
dieses Gesetzes, die Regelungen für ge-
schlossene AIF treffen, als geschlossene
AIF. Abweichend von Satz 3 sind sie je-
doch nur geschlossene AIF im Sinne der
§§ 30, 272 und 286 Absatz 2, wenn sie die
Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 3
der Delegierten Verordnung (EU) Nr.
[…]/2014 erfüllen. Erfüllen geschlossene
AIF im Sinne von Satz 1 nicht zugleich die
Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 3
der Delegierten Verordnung (EU) Nr.
[…]/2014, ist § 161 Absatz 1 nicht anzu-
wenden und gilt für die Häufigkeit der
Bewertung der Vermögensgegenstände
und die Berechnung des Nettoinventarwer-
tes je Anteil oder Aktie § 217 Absatz 1
und 2 entsprechend.“

d) Die folgenden Absätze 9 bis 13 werden
angefügt:

„(9) Inländische geschlossene AIF
gelten auch in den übrigen Vorschriften
dieses Gesetzes als geschlossene AIF,
wenn sie

1. nicht die Voraussetzungen von Arti-
kel 1 Absatz 3 der Delegierten Ver-
ordnung (EU) Nr. […]/2014 erfüllen
und

2. zwischen dem 22. Juli 2013 und dem
... [einsetzen: Datum des Inkrafttre-
tens dieses Gesetzes] nach den Vor-
schriften dieses Gesetzes im Sinne
von § 343 Absatz 4 aufgelegt wurden.

Abweichend von Satz 1 gelten sie als of-
fene Investmentvermögen im Sinne von
§ 30, anstelle der §§ 272 und 286 Absatz 2
gilt für die Häufigkeit der Bewertung der
Vermögensgegenstände und die Berech-
nung des Nettoinventarwertes je Anteil
oder Aktie § 217 Absatz 1 und 2 entspre-
chend und § 161 Absatz 1 ist nicht anzu-
wenden.

(10) Die einem inländischen AIF,
der

1. nicht die Voraussetzungen von Arti-
kel 1 Absatz 3 der Delegierten Ver-
ordnung (EU) Nr. […]/2014 erfüllt
und

2. die Voraussetzungen von § 1 Ab-
satz 5 dieses Gesetzes in seiner bis
zum ... [einsetzen: Datum der Ver-
kündung dieses Gesetzes] geltenden

Drucksache 18/1648 – 42 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Fassung erfüllt,

vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkraft-
tretens dieses Gesetzes] erteilte Genehmi-
gung von Anlagebedingungen gemäß
§ 268 oder mitgeteilte Vertriebsfreigabe
gemäß § 316 Absatz 3 oder § 321 Absatz 3
erlöschen am ... [einsetzen: Datum des In-
krafttretens dieses Gesetzes], wenn der in-
ländische AIF nicht vor dem ... [einsetzen:
Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes]
im Sinne von § 343 Absatz 4 aufgelegt
wurde. Entsprechendes gilt für die Regist-
rierung einer AIF-Kapitalverwaltungs-
gesellschaft nach § 2 Absatz 4a in Verbin-
dung mit § 44, die beabsichtigt, einen AIF
im Sinne des Satzes 1 zu verwalten. Der
Antrag einer AIF-Kapitalverwaltungs-
gesellschaft, der auf eine Genehmigung
der Anlagebedingungen eines inländischen
AIF im Sinne von Satz 1 durch die Bun-
desanstalt nach diesem Gesetz in der bis
zum ... [einsetzen: Datum der Verkündung
dieses Gesetzes] geltenden Fassung gerich-
tet ist und der vor dem ... [einsetzen: Da-
tum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] bei
der Bundesanstalt eingegangen ist, jedoch
bis zum Ablauf des ... [einsetzen: Datum
der Verkündung dieses Gesetzes] noch
nicht genehmigt war, gilt als am ... [einset-
zen: Datum des Inkrafttretens dieses Ge-
setzes] gestellter Antrag auf Genehmigung
der Anlagebedingungen nach diesem Ge-
setz in der ab ... [einsetzen: Datum des In-
krafttretens dieses Gesetzes] geltenden
Fassung. Sofern erforderliche Angaben
oder Dokumente fehlen, hat die Bundesan-
stalt diese nachzufordern.

(11) Inländische AIF, die

1. die Voraussetzungen von § 1 Ab-
satz 5 dieses Gesetzes in seiner bis
zum ... [einsetzen: Datum der Ver-
kündung dieses Gesetzes] geltenden
Fassung erfüllen,

2. nicht die Voraussetzungen von Arti-
kel 1 Absatz 3 und 5 der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. […]/2014 er-
füllen und

3. vor dem ... [einsetzen: Datum des In-
krafttretens dieses Gesetzes] im Sinne
von § 343 Absatz 4 aufgelegt wurden,

gelten auch in den übrigen Vorschriften
dieses Gesetzes als geschlossene AIF,
wenn ihre Anlagebedingungen und gege-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 43 – Drucksache 18/1648

benenfalls die Satzung oder der Gesell-
schaftsvertrag der AIF an die Vorausset-
zungen nach Artikel 1 Absatz 5 der Dele-
gierten Verordnung (EU) Nr. […]/2014
angepasst werden und die Anpassungen
spätestens am ... [einsetzen: Datum desje-
nigen Tages des sechsten auf den Monat
des Inkrafttretens folgenden Kalendermo-
nats, dessen Zahl mit der des Tages des
Inkrafttretens übereinstimmt, oder, wenn
es einen solchen Kalendertag nicht gibt,
Datum des ersten Tages des darauffolgen-
den Kalendermonats] in Kraft treten. Ab-
weichend von Satz 1 gelten sie als offene
Investmentvermögen im Sinne von § 30,
anstelle der §§ 272 und 286 Absatz 2 gilt
für die Häufigkeit der Bewertung der
Vermögensgegenstände und die Berech-
nung des Nettoinventarwertes je Anteil
oder Aktie § 217 Absatz 1 und 2 entspre-
chend und § 161 Absatz 1 ist nicht anzu-
wenden. Die vor dem ... [einsetzen: Datum
des Inkrafttretens dieses Gesetzes] erteilte
Genehmigung von Anlagebedingungen
nach § 268 oder mitgeteilte Vertriebsfrei-
gabe gemäß § 316 Absatz 3 oder § 321
Absatz 3 erlöschen am ... [einsetzen: Da-
tum desjenigen Tages des sechsten auf den
Monat des Inkrafttretens folgenden Kalen-
dermonats, dessen Zahl mit der des Tages
des Inkrafttretens übereinstimmt, oder,
wenn es einen solchen Kalendertag nicht
gibt, Datum des ersten Tages des darauf-
folgenden Kalendermonats], wenn die
nach Satz 1 geänderten Anlagebedingun-
gen und gegebenenfalls die Satzung oder
der Gesellschaftsvertrag der AIF nicht bis
zum ... [einsetzen: Datum desjenigen Ta-
ges des sechsten auf den Monat des In-
krafttretens folgenden Kalendermonats,
dessen Zahl mit der des Tages des Inkraft-
tretens übereinstimmt, oder, wenn es einen
solchen Kalendertag nicht gibt, Datum des
ersten Tages des darauffolgenden Kalen-
dermonats] in Kraft getreten sind. Ent-
sprechendes gilt für die Registrierung ei-
ner AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
nach § 2 Absatz 4a in Verbindung mit
§ 44, die einen AIF im Sinne des Satzes 1
verwaltet. Bis zum ... [einsetzen: Datum
desjenigen Tages des sechsten auf den
Monat des Inkrafttretens folgenden Kalen-
dermonats, dessen Zahl mit der des Tages
des Inkrafttretens übereinstimmt, oder,
wenn es einen solchen Kalendertag nicht
gibt, Datum des ersten Tages des darauf-

Drucksache 18/1648 – 44 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

folgenden Kalendermonats] sind die Anle-
ger in dem Verkaufsprospekt und den we-
sentlichen Anlegerinformationen druck-
technisch herausgestellt an hervorgehobe-
ner Stelle auf die notwendige Anpassung
der Rückgaberechte an die Anforderungen
in Artikel 1 Absatz 5 der der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. […]/2014 und die
Folgen einer unterbliebenen Anpassung
hinzuweisen. Bei Spezial-AIF muss dieser
Hinweis im Rahmen der Informationen
gemäß § 307 erfolgen.

(12) Für den Vertrieb von geschlos-
senen EU-AIF und ausländischen ge-
schlossenen AIF, die

1. nicht die Voraussetzungen von Arti-
kel 1 Absatz 3 der Delegierten Ver-
ordnung (EU) Nr. […]/2014 erfüllen
und

2. zwischen dem 22. Juli 2013 und dem
... [einsetzen: Datum des Inkrafttre-
tens dieses Gesetzes] eine Vertriebs-
berechtigung nach den Vorschriften
dieses Gesetzes erhalten haben,

an Privatanleger im Inland gelten die Vor-
schriften für den Vertrieb von geschlosse-
nen AIF nach diesem Gesetz.

(13) Für den Vertrieb von EU-AIF
und ausländischen AIF, die

1. nicht die Voraussetzungen von Arti-
kel 1 Absatz 3 und 5 der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. […]/2014 er-
füllen,

2. die Voraussetzungen von § 1 Ab-
satz 5 dieses Gesetzes in seiner bis
zum ... [einsetzen: Datum der Ver-
kündung dieses Gesetzes] geltenden
Fassung erfüllen und

3. zwischen dem 22. Juli 2013 und dem
... [einsetzen: Datum des Inkrafttre-
tens dieses Gesetzes] eine Vertriebs-
berechtigung nach den Vorschriften
dieses Gesetzes erhalten haben,

an Privatanleger im Inland gelten die Vor-
schriften für den Vertrieb von geschlosse-
nen AIF nach diesem Gesetz, wenn die
Anlagebedingungen und gegebenenfalls
die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag
der AIF an die Voraussetzungen nach Ar-
tikel 1 Absatz 5 der Delegierten Verord-
nung (EU) Nr. […]/2014 angepasst wer-
den und die in Kraft getretene Anpassung

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 45 – Drucksache 18/1648

der Bundesanstalt bis spätestens ... [einset-
zen: Datum desjenigen Tages des sechsten
auf den Monat des Inkrafttretens folgen-
den Kalendermonats, dessen Zahl mit der
des Tages des Inkrafttretens überein-
stimmt, oder, wenn es einen solchen Ka-
lendertag nicht gibt, Datum des ersten Ta-
ges des darauffolgenden Kalendermonats]
angezeigt wird; andernfalls erlischt die
Vertriebsberechtigung für diese AIF am ...
[einsetzen: Datum desjenigen Tages des
sechsten auf den Monat des Inkrafttretens
folgenden Kalendermonats, dessen Zahl
mit der des Tages des Inkrafttretens über-
einstimmt, oder, wenn es einen solchen
Kalendertag nicht gibt, Datum des ersten
Tages des darauffolgenden Kalendermo-
nats]. Absatz 11 Satz 5 gilt entsprechend.“

Artikel 3 Artikel 3

Änderung des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes

u n v e r ä n d e r t

In § 7 Absatz 5 des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 6 des Ge-
setzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318)
geändert worden ist, werden die Wörter „§§ 121 bis
123 des Investmentgesetzes“ durch die Wörter
㤤 297 bis 299, 301 und 303 des Kapitalanlagege-
setzbuches“ ersetzt.

Artikel 4 Artikel 4

Änderung des Einführungsgesetzes zum Han-
delsgesetzbuch

u n v e r ä n d e r t

Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetz-
buch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Abschnittsüberschrift „Dreiunddreißigster
Abschnitt Übergangsvorschriften zum AIFM-
Umsetzungsgesetz“ wird gestrichen.

2. Nach dem ersten Artikel 71 (Übergangsvor-
schrift zum Gesetz zur Reform des Seehandels-
rechts) wird folgende Abschnittsüberschrift
eingefügt:

Drucksache 18/1648 – 46 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

„Vierunddreißigster Abschnitt Übergangsvor-
schriften zum AIFM-Umsetzungsgesetz“.

3. Der bisherige zweite Artikel 71 (Übergangsvor-
schriften zum AIFM-Umsetzungsgesetz) wird
Artikel 72.

Artikel 5 Artikel 5

Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 9. September 1998
(BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 6 Ab-
satz 3 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I
S. 3395) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 9. September 1998
(BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 6 Ab-
satz 3 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I
S. 3395) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

1. In § 2a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Ab-
schlussvermittlung,“ gestrichen.

1. u n v e r ä n d e r t

2. In § 30a Absatz 1 Nummer 6 wird die Angabe
„§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 2
Absatz 1 Nummer 3“, die Angabe „§ 2 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1
Nummer 2“ und werden die Wörter „§ 2 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2“ durch die Wörter „§ 2
Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2“ ersetzt.

2. u n v e r ä n d e r t

3. § 31 Absatz 3a Satz 3 wird wie folgt geändert: 3. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3a Satz 3 wird wie folgt geän-

dert:
a) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende

durch die Angabe „ , und“ ersetzt.
aa) u n v e r ä n d e r t

b) Folgende Nummer 8 wird angefügt: bb) u n v e r ä n d e r t
„8. bei zertifizierten Altersvorsorge- und

Basisrentenverträgen im Sinne des
Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes jeweils zu-
sätzlich das individuelle Produktin-
formationsblatt nach § 7 Absatz 1 des
Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes.“

„8. bei zertifizierten Altersvorsorge-
und Basisrentenverträgen im
Sinne des Altersvorsorgeverträ-
ge-Zertifizierungsgesetzes das
individuelle Produktinformati-
onsblatt nach § 7 Absatz 1 des
Altersvorsorgeverträge-Zertifi-
zierungsgesetzes sowie zusätz-
lich die wesentlichen Anleger-
informationen nach Num-
mer 1, 3 oder Nummer 4, so-
fern es sich um Anteile an den
in Nummer 1, 3 oder Num-
mer 4 genannten Organismen
für gemeinsame Anlagen han-
delt.“

b) In Absatz 9 Satz 2 wird nach den Wör-
tern „Absatz 3a Satz 3“ die Angabe „o-
der 4“ gestrichen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 47 – Drucksache 18/1648
4. In § 37n wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1“

durch die Angabe „§ 2 Absatz 1“ ersetzt.
4. u n v e r ä n d e r t

5. In § 37w Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2
Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 2 Ab-
satz 1“, die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2“
durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 2“ und
werden die Wörter „§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 o-
der 2“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Num-
mer 1 oder Nummer 2“ ersetzt.

5. u n v e r ä n d e r t

6. In § 37z Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter
„§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“ durch die
Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt.

6. u n v e r ä n d e r t

Artikel 6 Artikel 6

Änderung des Einlagensicherungs- und Anle-
gerentschädigungsgesetzes

u n v e r ä n d e r t

In § 1 Absatz 3 des Einlagensicherungs- und
Anlegerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998
(BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395)
geändert worden ist, werden die Wörter „§ 7 Abs. 2
Nr. 1, 3 und 4 des Investmentgesetzes“ durch die
Wörter „§ 20 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 und
Absatz 3 Nummer 2 bis 5 des Kapitalanlagegesetz-
buchs“ ersetzt.

Artikel 7 Artikel 7

Änderung des Finanzkonglomerate-
Aufsichtsgesetzes

u n v e r ä n d e r t

Das Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz vom
27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862), das zuletzt durch
Artikel 6 Absatz 16 des Gesetzes vom 28. August
2013 (BGBl. I S. 3395) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden nach
dem Wort „Unternehmen“ jeweils die Wörter
„eines Finanzkonglomerats“ gestrichen.

2. In § 13 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem
Wort „übersteigt“ die Wörter „und die Einbe-
ziehung der Gruppe in die zusätzliche Beauf-
sichtigung auf Konglomeratsebene oder die
Anwendung der §§ 23 bis 25 nicht erforderlich
oder im Hinblick auf die Ziele der zusätzlichen
Beaufsichtigung unangebracht oder irreführend
wäre“ eingefügt.

Drucksache 18/1648 – 48 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
3. In § 18 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort

„Kapitalverwaltungsgesellschaften,“ die Wörter
„extern verwaltete Investmentgesellschaften,“
eingefügt.

4. In § 25 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 6
Absatz 8 Satz 2 und Absatz 9 Satz 1 und 2“
durch die Wörter „§ 18 Absatz 3 Satz 2 und
Absatz 4 Satz 1 und 2“ ersetzt.

Artikel 8 Artikel 8

Änderung des Geldwäschegesetzes Änderung des Geldwäschegesetzes

In § 16 Absatz 1 Satz 5 des Geldwäschegeset-
zes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), das
zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. De-
zember 2013 (BGBl. I S. 4318) geändert worden ist,
werden die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 2b bis 3,
5 und 8a bis 12“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1
Nummer 2b bis 3, 5 und 9 bis 13“ ersetzt.

Das Geldwäschegesetz vom 13. August 2008
(BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S.4318)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe
„§ 25m“ durch die Angabe „§ 25n“ ersetzt.

2. In § 5 Absatz 2 Satz 1 wird in dem Satzteil
vor Nummer 1 und Satz 2 jeweils die Anga-
be „§ 25h“ durch die Angabe „§ 25i“ ersetzt.

3. In § 12 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe
„§§ 25g, 25h und 25j“ durch die Angabe
„§§ 25h, 25i und 25k“ ersetzt.

4. In § 16 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter
㤠2 Absatz 1 Nummer 2b bis 3, 5 und 8a bis
12“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Num-
mer 2b bis 3, 5 und 9 bis 13“ ersetzt.

Artikel 9 Artikel 9

Änderung des Pfandbriefgesetzes u n v e r ä n d e r t

Das Pfandbriefgesetz vom 22. Mai 2005
(BGBl. I S. 1373), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 33
Abs. 4“ durch die Angabe „§ 33 Absatz 3“ er-
setzt.

2. In § 4 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 1
Abs. 11 Satz 4 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 1
Absatz 11 Satz 3 Nummer 1“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 49 – Drucksache 18/1648

Artikel 10 Artikel 10

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992
(BGBl. I 1993, S. 2), das zuletzt durch Artikel 6
Absatz 13 des Gesetzes vom 28. August 2013
(BGBl. I S. 3395) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992
(BGBl. I 1993, S. 2), das zuletzt durch Artikel 6
Absatz 13 des Gesetzes vom 28. August 2013
(BGBl. I S. 3395) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. § 57 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t

a) In Nummer 2 wird nach der Angabe
„§ 104g Absatz 2“ das Wort „sowie“ am
Ende durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt.

c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4. die Anforderungen nach Artikel 4
Absatz 1, 2 und 3 UnterAbsatz 2, Ar-
tikel 9 Absatz 1 bis 4 sowie Artikel
11 Absatz 1 bis 11 UnterAbsatz 1 und
Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr.
648/2012 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 4. Juli 2012
über OTC-Derivate, zentrale Gegen-
parteien und Transaktionsregister
(ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).“

2. In § 64b Absatz 3 werden die Wörter „oder des
gesamten Konglomerats“ gestrichen.

2. u n v e r ä n d e r t

3. § 83 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1b wird aufge-
hoben.

3. u n v e r ä n d e r t

4. § 123g wird wie folgt gefasst: 4. § 123g wird wie folgt gefasst:

㤠123g 㤠123g

Übergangsvorschrift zum EMIR-
Ausführungsgesetz

Übergangsvorschrift zum EMIR-
Ausführungsgesetz

§ 57 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in der ab
dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens
dieses Gesetzes] geltenden Fassung ist erstmals
auf die Abschlussprüfung des Jahresabschlus-
ses für das Geschäftsjahr anzuwenden, das
nach dem 31. Dezember 2012 beginnt.“

§ 57 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in der ab
dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens
dieses Gesetzes] geltenden Fassung ist erstmals
auf die Abschlussprüfung des Jahresabschlus-
ses für das Geschäftsjahr anzuwenden, das
nach dem 31. Dezember 2013 beginnt.“

Artikel 11 Artikel 11

Änderung der Gewerbeordnung Änderung der Gewerbeordnung

Die Gewerbeordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I
S 202), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom

Die Gewerbeordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I
S. 202), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes

Drucksache 18/1648 – 50 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
6. September 2013 (BGBl. I S. 3556) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3556) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 34f Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 1. u n v e r ä n d e r t

„Wer im Umfang der Bereichsausnahme
des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kredit-
wesengesetzes gewerbsmäßig zu

1. Anteilen oder Aktien an inländischen of-
fenen Investmentvermögen, offenen EU-
Investmentvermögen oder ausländischen
offenen Investmentvermögen, die nach
dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben
werden dürfen,

2. Anteilen oder Aktien an inländischen ge-
schlossenen Investmentvermögen, ge-
schlossenen EU-Investmentvermögen oder
ausländischen geschlossenen Investment-
vermögen, die nach dem Kapitalanlagege-
setzbuch vertrieben werden dürfen,

3. Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Ab-
satz 2 des Vermögensanlagengesetzes

Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a
Nummer 1 des Kreditwesengesetzes oder Anla-
geberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Num-
mer 1a des Kreditwesengesetzes erbringen will
(Finanzanlagenvermittler), bedarf der Erlaubnis
der zuständigen Behörde.“

2. In § 34h Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „ ,
des Nachweises einer Berufshaftpflichtversi-
cherung“ gestrichen.

2. u n v e r ä n d e r t

3. § 144 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe l wird wie
folgt gefasst:

3. u n v e r ä n d e r t

„l) nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Anlagebera-
tung oder Anlagevermittlung erbringt,“.

4. Dem § 157 wird folgender Absatz 4 ange-
fügt:

„(4) Für einen Gewerbetreibenden, der
am 21. Juli 2013 eine Erlaubnis für die An-
lageberatung oder die Vermittlung des Ab-
schlusses von Verträgen gemäß § 34f Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3
in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fas-
sung hat, gilt die Erlaubnis für die Anlage-
beratung oder die Vermittlung des Ab-
schlusses von Verträgen gemäß § 34f Ab-
satz 1 Satz 1 in der ab dem 22. Juli 2013 gel-
tenden Fassung als zu diesem Zeitpunkt er-
teilt. Für einen Gewerbetreibenden, der am
… [einsetzen: Tag vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes gemäß Artikel 17] eine Erlaubnis
für die Anlageberatung oder die Vermitt-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 51 – Drucksache 18/1648

lung des Abschlusses von Verträgen gemäß
§ 34f Absatz 1 Satz 1 in der bis zum … [ein-
setzen: Tag des Inkrafttretens gemäß Arti-
kel 17] geltenden Fassung hat, gilt die Er-
laubnis als für die Anlageberatung oder An-
lagevermittlung gemäß § 34f Absatz 1 Satz 1
als zu diesem Zeitpunkt erteilt. Die Absätze
2 und 3 bleiben unberührt. Die Bezeichnun-
gen der Erlaubnisse im Register nach § 34f
Absatz 5 in Verbindung mit § 11a Absatz 1
werden von Amts wegen aktualisiert.“

Artikel 12 Artikel 12

Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichts-
gesetzes

Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichts-
gesetzes

Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das durch Artikel
8 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S.
4318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das durch Artikel
8 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S.
4318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt
geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

a) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c) zwei Vertreter des Bundesministeri-
ums der Justiz und für Verbraucher-
schutz,“.

b) Buchstabe d wird aufgehoben.

2. In § 8a Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter
„Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz“ durch die Wör-
ter „Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz“ ersetzt.

2. u n v e r ä n d e r t

3. In § 17d Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2
Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 1“
ersetzt.

3. u n v e r ä n d e r t

4. Dem § 23 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Für die Umlagejahre 2014 und
2015 ist § 16k Absatz 2 in Verbindung mit
§ 16e mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. Die Kosten, die der Bundesanstalt
durch die Inanspruchnahme von Bera-
tungs-, Management- oder Unterstüt-
zungsleistungen in Ausführung von Ar-
tikel 1 des Beschlusses der Europäi-
schen Zentralbank vom 4. Februar
2014 (ECB/2014/3) in Verbindung mit
Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung
(EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15.

Drucksache 18/1648 – 52 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Oktober 2013 zur Übertragung beson-
derer Aufgaben im Zusammenhang mit
der Aufsicht über Kreditinstitute auf
die Europäische Zentralbank (ABl. L
287 vom 29.10.2013, S. 63) entstehen,
werden innerhalb der Gruppe Kredit-
und Finanzdienstleitungsinstitute ge-
sondert ermittelt und nach Maßgabe
des § 16f Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2,
4 und 5 auf diejenigen Umlagepflichti-
gen dieser Gruppe verteilt, die

a) nach vorgenanntem Beschluss ge-
prüft oder in eine Prüfung einbezo-
gen werden und,

b) den im Anhang des Beschlusses der
Europäischen Zentralbank aufge-
führten deutschen Unternehmen
zuzurechnen sind oder auf die Ar-
tikel 1 Absatz 3 des Beschlusses an-
zuwenden ist.

2. Der nach Nummer 1 ermittelte Betrag
ist dem Betrag hinzuzurechnen, der
nach § 16k Absatz 2 in Verbindung mit
§ 16e ohne die in Nummer 1 genannten
Kosten ermittelt wird.“

Artikel 13

Änderung des Handelsgesetzbuchs

§ 340e Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Oktober
2013 (BGBl. I S. 3746) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort „oder“
durch das Wort „sowie“ ersetzt.

b) Nach Nummer 1 werden die folgenden
Nummern 2 und 3 eingefügt:

„2. zum Ausgleich eines Jahresfehlbe-
trags, soweit er nicht durch einen
Gewinnvortrag aus dem Vorjahr
gedeckt ist,

3. zum Ausgleich eines Verlustvor-
trags aus dem Vorjahr, soweit er
nicht durch einen Jahresüber-
schuss gedeckt ist, oder“.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 53 – Drucksache 18/1648
c) Die bisherige Nummer 2 wird Num-

mer 4.

2. Der folgende Satz wird angefügt:

„Auflösungen, die nach Satz 2 erfolgen, sind
im Anhang anzugeben und zu erläutern.“

Artikel 14

Änderung des Börsengesetzes

§ 10 Absatz 1 Satz 3 des Börsengesetzes vom
16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 4. Juli 2013
(BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In Nummer 3 werden am Ende die Wörter
„und an“ gestrichen.

2. In Nummer 4 werden nach den Wörtern
„befasste Stellen,“ die Wörter „und an“ ein-
gefügt.

3. Folgende Nummer 5 wird eingefügt:

„5. die Europäische Zentralbank, das euro-
päische System der Zentralbanken, die
Europäische Wertpapier- und Markt-
aufsichtsbehörde, die Europäische Auf-
sichtsbehörde für das Versicherungswe-
sen und die betriebliche Altersversor-
gung, die Europäische Bankenauf-
sichtsbehörde, den Gemeinsamen Aus-
schuss der Europäischen Finanzauf-
sichtsbehörden, den Europäischen Aus-
schuss für Systemrisiken oder die Euro-
päische Kommission,“.

Artikel 15

Änderung der Großkredit-
und Millionenkreditverordnung

§ 20 der Großkredit- und Millionenkreditver-
ordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4183)
wird wie folgt geändert:

1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „ab dem
1. Januar 2015“ durch die Wörter „ab
dem 1. Januar 2017“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter „zum

Drucksache 18/1648 – 54 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Meldetermin 31. Dezember 2014“
durch die Wörter „zum Meldetermin
31. Dezember 2016“ ersetzt.

2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „ist“ durch die
Wörter „Absatz 2 bis 5 ist“ und werden
die Wörter „ab dem 1. Januar 2015“
durch die Wörter „ab dem 1. Januar
2017“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter „zum
Meldetermin 31. Dezember 2014“
durch die Wörter „zum Meldetermin
31. Dezember 2016“ ersetzt.

Artikel 16

Änderung des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes

Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 25.
Juni 2009 (BGBl. I S. 1506), das zuletzt durch Arti-
kel 6 Absatz 10 des Gesetzes vom 28. August 2013
(BGBl. I S. 3395) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In § 22 Absatz 2 werden die Wörter „25g
Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 und 5, § 25h Ab-
satz 1 und 2, §§ 25j, 25l und 25m“ durch die
Wörter „25h Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 und
5, die §§ 25i, 25k, 25m und 25n“ ersetzt.

2. In § 32 Absatz 3 Nummer 10a wird die An-
gabe „§ 25m“ durch die Angabe „§ 25n“ er-
setzt.

Artikel 13 Artikel 17

Inkrafttreten Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 11
Nummer 2 tritt am 1. August 2014 in Kraft.

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 11
Nummer 2 tritt am 1. August 2014 in Kraft.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 55 – Drucksache 18/1648
Bericht der Abgeordneten Dr. Philipp Murmann, Manfred Zöllmer und Dr. Gerhard
Schick

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/1305, 18/1574 in seiner 33. Sitzung am
8. Mai 2014 dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Ausschuss für Recht und Ver-
braucherschutz und dem Haushaltsausschuss zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Mit dem Gesetzentwurf sollen im Wesentlichen redaktionelle Änderungen im Nachgang zur Umsetzung von
komplexen EU- bzw. internationalen Vorgaben am Ende der 17. Legislaturperiode vorgenommen werden.
Die Umsetzung dieser Vorgaben erfolgte durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG,
2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunter-
nehmen eines Finanzkonglomerats vom 27. Juni 2013, durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie
2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten
und Wertpapierfirmen und zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über
Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen vom 28. August 2013 (CRD IV-
Umsetzungsgesetz), durch das Gesetz zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes vom 18. Februar 2013
(GwGErgG) sowie durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternati-
ver Investmentfonds vom 4. Juli 2013 (AIFM-Umsetzungsgesetz). Beispielsweise sollen Verweise und An-
passungen korrigiert, eine durch ein anderes Gesetz überschriebene Änderung erneut vorgenommen, die
Terminologie an EU-Vorgaben angepasst und sprachliche Klarstellungen vorgenommen werden. Schließlich
werden Umsetzungen bzw. Anpassungen an EU-Vorgaben nachgeholt.

Zudem wurden auf europäischer Ebene neue europarechtliche Vorgaben im Bereich des Investmentwesens
gemacht, an die das Kapitalanlagegesetzbuch anzupassen ist. Bei den EU-Vorgaben handelt es sich zum ei-
nen um die Definition von offenen und geschlossenen Alternativen Investmentfonds (AIF) im Entwurf der
Delegierten Verordnung der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Bestim-
mung der Arten von Verwaltern alternativer Investmentfonds (C(2013) 9098 final). Abweichend von der
bisherigen Begriffsdefinition des KAGB und entsprechend den Vorgaben in der Delegierten Verordnung
sollen als geschlossene AIF grundsätzlich nur noch solche Fonds gelten, bei denen keine Rücknahme der
Anteile vor Beginn der Liquidations- oder Auslaufphase möglich ist.

Zum anderen handelt es sich um eine Änderung von Artikel 33 der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Ände-
rung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr.
1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1) im Rahmen der Überarbeitung der Richtlinie 2004/39/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (ABl. L 145
vom 30.4.2004, S. 1), durch die klargestellt wird, dass sich der EU-Pass für Verwalter alternativer Invest-
mentfonds auch auf die Erbringung von Dienst- und Nebendienstleistungen im Sinne von Artikel 6 Absatz 4
der Richtlinie 2011/61/EU bezieht.

Schließlich ist aufgrund des Organisationserlasses der Bundeskanzlerin vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S.
4310) die Zuständigkeit für den Verbraucherschutz auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz übergegangen. Dies wird im Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz bei der Bestimmung der Vertre-

Drucksache 18/1648 – 56 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
ter der Bundesregierung in Verwaltungsrat und Verbraucherbeirat der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht nachvollzogen.

III. Öffentliche Anhörung

Der Finanzausschuss hat in seiner 9. Sitzung am 19. Mai 2014 eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzent-
wurf durchgeführt. Folgende Einzelsachverständige, Verbände und Institutionen hatten Gelegenheit zur Stel-
lungnahme:
1. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
2. Bundesarbeitsgemeinschaft Mittelständischer Investmentpartner (BMI), Uwe Kremer
3. Bundesverband Deutscher Kapitalbeteiligungsgesellschaften e.V. (BVK)
4. Bundesverband Investment und Asset Management e. V. (BVI)
5. Bundesverband Sachwerte und Investmentvermögen e.V. (BSI ehemals VGF)
6. Deutsche Bundesbank
7. Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V. (DGRV)
8. Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.V. (DSGV)
9. Die Deutsche Kreditwirtschaft
10. Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.
11. RA Peter Mattil
12. Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv)
13. Zentralverband deutscher Konsumgenossenschaften e.V. (ZdK)
Das Ergebnis der öffentlichen Anhörung ist in die Ausschussberatungen eingegangen. Das Protokoll ein-
schließlich der eingereichten schriftlichen Stellungnahmen ist der Öffentlichkeit zugänglich.

IV. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf in seiner 18. Sitzung am 4. Juni
2014 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung
der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme mit Änderungen.

Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 16. Sitzung am 4. Juni 2014 beraten und empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme mit Änderungen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/1305, 18/1574 in seiner 8. Sitzung vorbe-
haltlich seiner Überweisung am 7. Mai 2014 erstmalig beraten und die Durchführung einer öffentlichen An-
hörung am 19. Mai 2014 beschlossen. Nach Durchführung der Anhörung hat der Finanzausschuss die Bera-
tung in seiner 10. Sitzung am 21. Mai 2014 fortgeführt und die Beratung in seiner 11. Sitzung am 4. Juni
2014 abgeschlossen.

Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthal-
tung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme des Gesetzentwurfs auf
Drucksachen 18/1305, 18/1574 mit Änderungen.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD betonten ihre Einigkeit bei Bearbeitung des vorliegen-
den Gesetzentwurfs und bei der Entwicklung der eingebrachten Änderungsanträge. Die Zusammenarbeit mit
der Opposition sei ebenfalls konstruktiv gewesen. Man habe den Gesetzentwurf noch in einigen Punkten
verbessern können.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 57 – Drucksache 18/1648
Ein wichtiger Punkt sei die Erheblichkeitsgrenze bei den Mandatsbeschränkungen. Die Änderung ziehe die
Grenze bei einer Bilanzsumme von 15 Mrd. Euro. Finanzinstitute mit einer geringeren Bilanzsumme wür-
den – sofern keine anderen Gründe für eine entsprechende Einstufung vorliegen würden – als Institute ohne
„erhebliche Bedeutung“ eingestuft, so dass sie nicht unter die neuen Regelungen der Mandatsbeschränkungen
fallen würden. Man erhoffe, dadurch eine Überregulierung bei den kleineren Instituten vermeiden zu können.
Dies betreffe insbesondere kleinere Volksbanken und Sparkassen.

Ein weitere wichtige Änderung werde mit dem eingebrachten Änderungsantrag acht der Koalitionsfraktionen
umgesetzt: Durch eine Änderung in §340e HGB werde die bislang in § 340e Absatz 4 Satz 2 HGB normierte
Nutzungsmöglichkeit für den Ausgleich von Nettoaufwendungen des Handelsbestands erweitert, so dass auch
dieser Teil des Sonderpostens nach § 340g HGB zur Deckung jeder Art von Verlusten und Risiken verwendet
werden darf und somit als regulatorisches hartes Kernkapital anerkannt werden könne.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD betonten außerdem, dass zur Vermeidung von Umgehun-
gen in der AIFM-Richtlinie und damit auch im Kapitalanlagegesetzbuch bei der Definition des Fondsbegriffs
ein materieller Ansatz gewählt worden und deshalb der Anwendungsbereich des Kapitalanlagegesetzbuchs
sehr weit gefasst worden sei. Um sogenannten Bürgerenergiegenossenschaften, die unter Umständen in den
Anwendungsbereich des Kapitalanlagegesetzbuchs fallen würden, weiterhin zu ermöglichen, einen wichtigen
Beitrag zur Energiewende in der Bundesrepublik zu leisten und bürgerschaftliches Engagement zu ermögli-
chen, sei bereits bei der Schaffung des Kapitalanlagegesetzbuchs eine Ausnahmevorschrift für bestimmte
Genossenschaften eingeführt worden.

In diesem Zusammenhang kam der Finanzausschuss überein, das Bundesministerium der Finanzen zu bitten,
dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages zu Ende des Jahres 2015 unaufgefordert einen Bericht zur
Evaluierung der Ausnahmevorschrift vorzulegen. In diesem Bericht sollte unter anderem darauf eingegangen
werden, ob die Voraussetzung beibehalten werden sollte, dass nur Genossenschaften, für die aufgrund gesetz-
licher Regelung ein Mindestertrag langfristig sichergestellt sei, in den Genuss der Ausnahmevorschrift kom-
men. Auch sollte in dem Bericht der Frage nachgegangen werden, ob ein Bedürfnis bestehe, für Alternative
Investmentfonds, die nur ein sehr geringes Volumen aufweisen würden, Ausnahmevorschriften einzuführen.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD wiesen darauf hin, dass bei der Einführung der Ausnahme-
regel für sogenannte Bürgerenergiegenossenschaften aus Anlegerschutzgründen bewusst der Nachweis der
fachlichen Eignung der Geschäftsleiter in das Gesetz aufgenommen worden sei. Die Prüfung der fachlichen
Eignung obliege der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

Nach der Verwaltungspraxis der Bundesanstalt setze die fachliche Eignung voraus, dass die Personen, die als
Geschäftsleiter bestellt werden sollen, in ausreichendem Maße über theoretische und praktische Kenntnisse in
den betreffenden Geschäften sowie über Leitungserfahrung verfügen. Die fachliche Eignung einschließlich
der Leitungserfahrung müsse in einem angemessenen Verhältnis zu Größe, Komplexität und Risikogehalt der
Geschäftsaktivitäten des zukünftigen Unternehmens stehen. Insbesondere müssten Kenntnisse und Erfahrun-
gen in Bezug auf die Vermögensgegenstände vorliegen, in die laut Satzung oder Gesellschaftsvertrag inves-
tiert werden solle. Die fachliche Eignung für die Leitung einer Kapitalverwaltungsgesellschaft sei regelmäßig
anzunehmen, wenn eine dreijährige leitende Tätigkeit bei einer Gesellschaft vergleichbarer Größe und Ge-
schäftsart nachgewiesen werde.

Da es sich hierbei allerdings um eine widerlegliche Regelvermutung handele, sei der Maßstab für die Beurtei-
lung der fachlichen Eignung stets die individuelle Prüfung aller Umstände des Einzelfalles unter Einhaltung
des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Erfülle ein Bewerber nicht die Voraussetzungen der Regelvermu-
tung, könne er dennoch über ausreichende fachliche Eignung und Leitungserfahrung verfügen. Dies sei zum
Beispiel der Fall, wenn betriebliche Organisationseinheiten bei Unternehmen im selben Sektor gelenkt wor-
den seien oder Projekte, Maßnahmen oder Arbeitsabläufe geplant, organisiert, delegiert und kontrolliert und
in diesem Rahmen Mitarbeiter geleitet worden seien.

Die Prüfung der fachlichen Eignung einer Person im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuches falle ausschließ-
lich in die Zuständigkeit der Bundesanstalt. Sie verfolge dabei die gesetzlichen Ziele der Wahrung der Stabi-
lität und Integrität der Finanzmärkte sowie des Anlegerschutzes. Soweit andere Behörden oder Organisatio-
nen im Rahmen eines anderweitigen gesetzlichen Auftrages eine Prüfung der fachlichen Eignung einer Per-
son vornehmen würden, werde die Bundesanstalt dies in ihre Entscheidung mit einbeziehen, wenn dadurch
die Verfolgung ihrer gesetzlichen Ziele nach dem Kapitalanlagegesetzbuch nicht in Frage gestellt werde.

Drucksache 18/1648 – 58 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zum von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eingebrachten Änderungsantrag zu einer Ausnahmebe-
stimmung für Kleinst-AIF betonten die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD, man müsse bedenken,
dass das Schutzbedürfnis immer relativ zur jeweiligen finanziellen Situation des Anlegers beurteilt werden
müsse. Für manche Anleger sei der im Antrag als Grenze vorgesehene Betrag von 2 500 Euro jedenfalls eine
große Summe. Das Schutzniveau müsse für Kleinanleger ebenso hoch sein wie für Anleger, die mehr inves-
tieren könnten. Jedes Vermögen sei grundsätzlich schützenswert.

Zur Problematik der Anwendung der Bestimmungen des Kapitalanlagegesetzbuchs auf bestimmte Genossen-
schaften wiesen die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD darauf hin, 95 Prozent aller Genossen-
schaften würden eine operative Tätigkeit aufweisen. Diese Größenordnung gelte auch für die Energiegenos-
senschaften. Die Diskussion über eine mögliche Herausnahme aus dem Geltungsbereich des Kapitalanlage-
gesetzbuches betreffe also nur ca. fünf Prozent der Genossenschaften, die außerhalb des Finanzsektors nicht
operativ tätig seien und formal als Investmentvermögen qualifiziert würden. Die Problematik sei also über-
schaubar und betreffe eine begrenzte Anzahl von Fällen. Man könne darauf bauen, dass diesbezügliche Fra-
gen in der Verwaltungspraxis der BaFin gelöst würden.

Die Fraktion DIE LINKE. bezeichnete es als kritisch, dass Regulierungslücken verbleiben würden, die im
Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens hätten geschlossen werden können. Dies betreffe z. B. die Umgehung
von Aufsicht und Regulierung durch den „Deckmantel“ einer operativen Tätigkeit oder die Problematik von
Nachrangdarlehen. In der Anhörung sei deutlich geworden, dass noch offene Regulierungsfragen bestehen
würden. Die durch Gesetzentwurf und Änderungsanträge vorgenommene Regulierung der Aufsichtsmandate
begrüße man hingegen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bezeichnete die Lösung für die Frage der Beschränkung von
Aufsichtsmandaten vor dem Hintergrund der speziellen Situation der in Verbünden strukturierten Institute als
einen gelungenen Kompromiss, den man mittrage.

Insgesamt würden der Gesetzentwurf und die Änderungsanträge neben technischen Korrekturen sinnvolle
Elemente, aber auch Punkte enthalten, die die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN skeptisch sehen würde.

Insbesondere sei erstens der in § 2 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuches genannte Schwellenwert von 100
Mio. Euro verwalteter Vermögensgegenstände (einschließlich Leverage), unter dem die Schutzvorschriften
des Kapitalanlagegesetzbuches für eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nur eingeschränkt gelten wür-
den, zu hoch angesetzt. Es lohne sich ab einer gewissen Schwelle, die eindeutig unter 100 Mio. Euro liege,
durch professionelle Marketingaktivitäten den Absatz von Anlageprodukten zu befördern. Unterhalb der
bestehenden Schwelle seien immer wieder problematische Entwicklungen zu beobachten gewesen. Man habe
dies an Beispielen wie PROKON, Kiener oder S&K sehen können. Die Bundesregierung und die Koalitions-
fraktionen hätten das vorliegende Gesetzgebungsverfahren für eine Absenkung des Schwellenwertes nutzen
sollen.

Zweitens hätte im Gesetzgebungsverfahren die Rechtsunsicherheit bei den Genossenschaften bezüglich der
Ausnahmevorschriften für den Anwendungsbereich des Kapitalanlagegesetzbuchs beseitigt werden sollen.
Zwar sei es richtig, die Praxis der Anwendung der Ausnahmevorschrift zukünftig zu evaluieren, dennoch
wäre es besser gewesen bereits jetzt zu einer Lösung zu kommen.

Ein drittes Defizit habe die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit ihrem Änderungsantrag adressiert. Er
greife den Vorschlag des Zentralverband deutscher Konsumgenossenschaften (ZdK) auf, eine Regelung für
so genannte „Kleinst-AIF“ vorzunehmen. Ein angemessener Umgang mit Kleinst-Strukturen sei für die Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei der gesamten Finanzmarktregulierung wichtig. Dies gelte für Genos-
senschaftsbanken oder Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit ebenso wie im vorliegenden Fall für kleins-
te Alternative Investment Fonds. Eine Schwelle von 2 500 Euro bei der Anlagesumme könnte zum Bürokra-
tieabbau beitragen. Der Schutzbedarf für Anleger sei bei einer investierten Summe von 2 500 Euro deutlich
geringer als bei einem Betrag von z. B. 30 000 Euro oder mehr. Solche größeren Beträge könnten bei Verlust
die Altersvorsorge einer Person bzw. Familie gefährden, was bei 2 500 Euro nicht der Fall wäre, obwohl auch
diese Summe für Anleger viel Geld sein könne. Die Rendite bzw. der Erhalt eines solch kleinen Betrags kön-
ne im Gegensatz zu großen Beträgen aber nicht entscheidend für die Frage sein, ob eine Person im Alter auf
staatliche Unterstützungsleistungen angewiesen sei oder nicht. Außerdem lohne es sich bei der im Antrag
vorgesehenen Grenze von fünf Mio. Euro an verwaltetem Vermögen nicht, aufwendige Aktivitäten im Fi-
nanzvertrieb mit entsprechenden Marketingmaßnahmen zu entwickeln. Es sei positiv, dass sich der Finanz-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 59 – Drucksache 18/1648
ausschuss geeinigt habe, diese Frage zumindest bei der geplanten Evaluation des Gesetzesvorhabens aufzu-
greifen.

Vom Ausschuss angenommene Änderungsanträge

Die vom Ausschuss angenommenen Änderungen am Gesetzentwurf sind aus der Zusammenstellung in der
Beschlussempfehlung des Finanzausschusses ersichtlich. Die Begründungen der Änderungen finden sich in
diesem Bericht unter „B. Besonderer Teil“. Insgesamt brachten die Koalitionsfraktionen acht Änderungsan-
träge ein.

Voten der Fraktionen zu den angenommenen Änderungsanträgen:

Änderungsantrag 1 der Koalitionsfraktionen (Änderung des Kreditwesengesetzes)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: –

Enthaltung: DIE LINKE.

Änderungsantrag 2 der Koalitionsfraktionen (Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE.

Ablehnung: –

Enthaltung: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Änderungsantrag 3 der Koalitionsfraktionen (Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD

Ablehnung: –

Enthaltung: DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Änderungsantrag 4 der Koalitionsfraktionen (Änderung des Geldwäschegesetzes)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE.

Ablehnung: –

Enthaltung: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Änderungsantrag 5 der Koalitionsfraktionen (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE.

Ablehnung: –

Enthaltung: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Änderungsantrag 6 der Koalitionsfraktionen (Änderung der Gewerbeordnung)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE.

Ablehnung: –

Enthaltung: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Drucksache 18/1648 – 60 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Änderungsantrag 7 der Koalitionsfraktionen (Änderung des Finanzdienstleisleistungsaufsichtsgesetzes)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: –

Enthaltung: –

Änderungsantrag 8 der Koalitionsfraktionen (Änderungen des Handelsgesetzbuches, des Börsengesetzes, der
Groß- und Millionenkreditverordnung und des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: –

Enthaltung: DIE LINKE.

Vom Ausschuss abgelehnter Änderungsantrag

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN brachte folgenden Änderungsantrag ein:

Änderungsantrag (Ausnahmebestimmung für Kleinst-AIF in der Rechtsform der Genossenschaft)

Zu Artikel 2 (Änderung des Kapitalanlagegesetzbuches)

1. In Artikel 2 Nummer 3 wird nach Buchstabe b folgender Buchstabe c ein-gefügt:

,c) Nach Absatz 4b wird folgender Absatz 4c eingefügt:

„(4c) Auf eine interne AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft sind nur die §§ 1 bis 17, 42, 44 Absatz 2 und 4 bis
7 anzuwenden, wenn

1. der von ihr verwaltete inländische geschlossene Publikums-AIF in der Rechtsform der Genossenschaft
aufgelegt ist, auf die die §§ 53 bis 64c des Genossenschaftsgesetzes Anwendung finden und in deren Satzung

a) eine Nachschusspflicht ausgeschlossen ist,

b) eine zweijährige Kündigungsfrist bestimmt wird und

c) die Zahlungspflichten der Mitglieder auf 2.500 Euro je Mitglied begrenzt sind,

2. die Vermögensgegenstände des von ihr verwalteten inländischen geschlossenen Publikums-AIF einschließ-
lich der durch den Einsatz von Leverage erworbenen Vermögensgegenstände insgesamt nicht den Wert von 5
Millionen Euro überschreiten und

3. die interne AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht beschlossen hat, sich diesem Gesetz in seiner Ge-
samtheit zu unterwerfen.

Die Berechnung des in Satz 1 Nummer 2 genannten Schwellenwerts und die Behandlung von AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des Satzes 1, deren verwaltete Vermögensgegenstände innerhalb
eines Kalenderjahres gelegentlich den betreffenden Schwellenwert über- oder unterschreiten, bestimmen sich
nach den Artikeln 2 bis 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013.“‘

2. In Artikel 2 Nummer 3 werden die bisherigen Buchstaben c und d die Buchstaben d und e.

Begründung:

§ 2 Absatz 4c des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) schafft eine Ausnahmebestimmung hinsichtlich der
Geltung eines Großteils der Vorschriften des KAGB für interne AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, wenn
der von ihr verwaltete inländische geschlossene Publikums-AIF in der Rechtsform der Genossenschaft aufge-
legt ist und die Vermögensgegenstände des von ihr verwalteten inländischen geschlossenen Publikums-AIF
den Wert von 5 Millionen Euro nicht überschreiten.

Verzichtet wird bei § 2 Absatz 4c KAGB im Gegensatz zu der Ausnahmebestimmung in § 2 Absatz 4b KAGB
auf die Voraussetzung der Prüfung der Geschäftsleitereignung (§ 44 Absatz 3 KAGB) sowie auf die Voraus-
setzung in § 2 Absatz 4b KAGB, wonach auf-grundgesetzlicher Regelungen ein Mindestertrag aus der Nut-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 61 – Drucksache 18/1648
zung des Sachwerts, in der der von der internen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltete inländische
geschlossene Publikums-AIF direkt oder indirekt investiert ist, langfristig sichergestellt muss.

Aus Anlegerschutzgründen muss in der Satzung die Zahlungspflicht der Mitglieder auf 2.500 Euro je Mitglie-
der begrenzt und eine zweijährige Kündigungsfrist bestimmt sein.

Die neue Ausnahmebestimmung soll kleine genossenschaftliche Initiativen weiterhin ermöglichen, auch wenn
diese formal als Investmentvermögen qualifizieren, wenn sie nicht operativ tätig sind und in den Anwen-
dungsbereich des KAGB fallen (§ 1 Absatz 1 KAGB).

Voten der Fraktionen:

Zustimmung: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: CDU/CSU, SPD

Stimmenthaltung: DIE LINKE.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Kreditwesengesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 1 Absatz 2)
Es handelt sich um die Korrektur eines fehlerhaften Verweises. Die bis zum 31. Dezember 2013 in § 33 Ab-
satz 2 geregelten Anforderungen an die fachliche Eignung und Zuverlässigkeit des Geschäftsleiters befinden
sich seit dem 01. Januar 2014 in § 25c Absatz 1.

Zu Nummer 11 (§ 24 Absatz 2a neu)
Es handelt sich um eine Folgeänderung der Änderungen zu § 25c und § 25d.

Zu Nummer 14 (§ 25c)

Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Korrektur der Umsetzung von Artikel 91 der Richtlinie 2013/36/EU.

Die Kategorisierung der Institute wird grundlegend geändert, um die Umsetzung des Verhältnismäßigkeits-
grundsatzes der Intention der Richtlinie 2013/36/EU anzupassen. Artikel 91 Absatz 3 der Richtlinie
2013/36/EU verlangt für „Institute, die aufgrund ihrer Größe, ihrer internen Geschäftsorganisation und der
Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte von erheblicher Bedeutung“ sind, eine strengere Be-
grenzung der Anzahl der zulässigen Leitungs- und Kontrollmandate. Entscheidend ist, dass eine „erhebliche
Bedeutung“ im Sinne der Richtlinie dann angenommen werden kann, wenn von einem Kreditinstitut auf-
grund einer von der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung vorgenommenen Beurteilung eine System-
gefährdung ausgehen kann (vgl. im Einzelnen § 64r Abs. 13, 14, jeweils Satz 2). Für Zwecke der Mandatsbe-
grenzungen knüpft der Gesetzgeber an die nach § 17 der Institutsvergütungsverordnung bewährte Abgren-
zung an und nutzt Spielräume, die aufgrund der CRD IV - Richtlinie verbleiben. Der Begriff der „erheblichen
Bedeutung“ wird insoweit weiter gefasst.

Im Rahmen der Mandatsregelungen in §§ 25c, 25d KWG sind Institute von erheblicher Bedeutung solche
Institute, die auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Über-
tragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische
Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013 S. 63) von der Europäischen Zentralbank beaufsichtigt werden.
Auch Finanzhandelsinstitute im Sinne des § 25f Absatz 1 des Kreditwesengesetzes sowie potenziell system-
gefährdende Institute im Sinne des § 47 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes, jeweils in der Fassung nach Um-
setzung des Gesetzes zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von
Kreditinstituten und Finanzgruppen, sind ab sofort zwingend und ausnahmslos als Institute von erheblicher
Bedeutung einzustufen. Institute, die als potentiell systemgefährdend im Sinne des § 47 KWG eingestuft
werden, sind solche, deren Ausfall die Finanzmarktstabilität gefährden kann. Ferner werden die Institute,

Drucksache 18/1648 – 62 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
deren Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten drei abgeschlossenen Ge-
schäftsjahre 15 Milliarden Euro erreicht oder überschritten hat, als Institute von erheblicher Bedeutung ange-
sehen.

Die übrigen Institute sind grundsätzlich als nicht von erheblicher Bedeutung einzustufen. Im Rahmen der
Übergangsvorschriften nach § 64r Absatz 13 Satz 2, Absatz 14 Satz 2 KWG kann dabei weiter allein auf eine
mögliche „Systemgefährdung“ Bezug genommen werden, weil der deutsche Gesetzgeber in Bezug auf die
Mandatsbeschränkungen nach §§ 25c, d KWG zur Bestimmung der Erheblichkeit nach der Richtlinie beste-
hende Umsetzungsspielräume nutzt und die Erheblichkeit auch anhand der möglichen Systemgefährdung
bestimmt werden kann.

Die Neuregelung in §§ 25c, 25d KWG soll damit zu keiner Einschränkung des Altmandatsschutzes gegen-
über der bisherigen Anwendungsvorschrift führen (§ 64r Abs. 13 und 14 KWG), wonach gilt: Für Mandate in
Verwaltungs- und Aufsichtsorganen, die der Geschäftsleiter bzw. das Mitglied des Verwaltungs- und Auf-
sichtsorgans am 31. Dezember 2013 bereits innehatte, gelten die Begrenzungen des § 25c Abs. 2 bzw. § 25d
Abs. 3 nicht (dauerhafter Altmandatsschutz). Ausnahme: Für Kreditinstitute, von denen aufgrund einer von
der Bundesanstalt vorgenommenen Beurteilung nach § 48b Abs. 3 eine Systemgefährdung im Sinne des
§ 48b Abs. 2 ausgehen kann, gelten die Beschränkungen ab dem 1. Juli 2014, das heißt hier müssen auch
schon vor 2014 bestehende Mandate aufgegeben werden. Die Neuregelung in §§ 25c, 25d KWG soll zu kei-
ner Einschränkung des Altmandatsschutzes gegenüber der bisherigen Regelung führen.

Auf die Geschäftsleiter von Instituten, die keine CRR-Institute oder nicht von erheblicher Bedeutung sind,
sollen die absoluten Mandatsbegrenzungen durch die Änderungen nicht mehr zur Anwendung kommen. Je-
doch gilt auch für die Geschäftsleiter von Nicht- CRR-Instituten und von Instituten, die nicht von erheblicher
Bedeutung der in Absatz 1 festgeschriebene Grundsatz, dass sie der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausrei-
chend Zeit widmen müssen und daher nicht in uneingeschränktem Maße gleichzeitig Leitungs- und Kon-
trollmandate wahrnehmen dürfen. Dies wird in Satz 1 klargestellt und dient der Umsetzung von Artikel 91
Absatz 3 Satz 1 der Richtlinie 2013/36/EU. Im Einzelfall können sich danach auch für die Geschäftsleiter
von Nicht-CRR-Instituten und von Instituten, die nicht von erheblicher Bedeutung sind, Beschränkungen
hinsichtlich der Zahl der mit der Geschäftsleitertätigkeit zu vereinbarenden weiteren Mandate ergeben. So-
weit Geschäftsleiter von Instituten, die keine CRR-Institute oder nicht von erheblicher Bedeutung sind,
gleichzeitig Mandate in Verwaltungs-/ Aufsichtsorganen innehaben, gelten für sie die Mandatsbeschränkun-
gen des § 25d Absatz 3 bzw. des neuen Absatz 3a.

Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur des Begriffes, der der Klarstellung dienen soll, dass Ge-
schäftsleiter dafür Sorge zu tragen haben, dass bestimmte, in den Absätzen 4a und 4b näher spezifizierte Stra-
tegien, Prozesse, Verfahren, Funktionen und Konzepte verfügbar sind.

Zu Nummer 15 (§ 25d)

Zu den Buchstaben a und b (§ 25d Absatz 3, Absatz 3a – neu)
Es handelt sich um eine Korrektur der Umsetzung von Artikel 91 der Richtlinie 2013/36/EU. In Artikel 91
werden besonders strenge Anforderungen an die Mitglieder des Leitungsorgans von Instituten gestellt, die
aufgrund der Größe, internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte von
erheblicher Bedeutung sind. Für die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans dieser Institute sind
nur bestimmte Kombinationen/ Höchstzahlen von Mandaten zulässig. Auf die Mitglieder des Verwaltungs-
oder Aufsichtsorgans von Instituten, die keine CRR-Institute sind oder die nicht von erheblicher Bedeutung
sind, sollen die absoluten Mandatsbegrenzungen durch die Änderungen nicht mehr zur Anwendung kommen.
Wie bereits im Regierungsentwurf zum Finanzmarktanpassungsgesetz aufgeführt, entsprechen die Regelun-
gen des neuen Absatzes 3a der bis zum 31.12.2013 für alle Institute anzuwendenden Mandatsbegrenzung des
§ 36 Abs. 3 KWG a.F.(maximal fünf Kontrollmandate bei unter Aufsicht stehenden Unternehmen; Mandate
bei Unternehmen innerhalb desselben institutsbezogenen Sicherungssystems zählen als eines).

Die Kategorisierung der Institute in „von erheblicher Bedeutung“ und „nicht von erheblicher Bedeutung“
entspricht der des § 25c Absatz 2 Satz 5.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 63 – Drucksache 18/1648
Zu Buchstabe c (§ 25d Absatz 8)
Es handelt sich um die redaktionelle Korrektur eines fehlerhaften Begriffes.

Zu den Nummern 16, 17, 21, 36 und 39 (§§ 25i, 29, 53b, 56)
Mit dem Trennbankengesetz vom 7. August 2013 und dem CRD IV-Umsetzungsgesetz vom 28. August 2013
wurde u. a. die Nummerierung der §§ 25a im Kreditwesengesetz (KWG) zwei Mal geändert.

Die Verweise auf KWG-Vorschriften in Artikel 1 Nummer 16 (§ 25i Absatz 1 KWG), 21 (§ 29 Absatz 2
KWG), 36 (53b Absatz 3 KWG) und 39 (§ 56 Absatz 2 KWG) des Gesetzentwurfs zur Anpassung von Ge-
setzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes werden mit diesem Änderungsantrag redaktionell an die neue
KWG-Nummerierung angepasst.

Zu Nummer 41 (§ 64r)
Um den auf europäischer Ebene von der EZB angestrebten Anpassungen im Kreditmeldewesen (sog.
AnaCredit) Rechnung zu tragen, wird die Anpassung des Kreditbegriffes und der Millionenkreditbetragsda-
tenmeldung um zwei Jahre verschoben. Damit sollen Doppelbelastungen für die Kreditwirtschaft vermieden
werden, die sich aus den möglicherweise künftig geltenden Meldeanforderungen der EZB im Kreditmelde-
wesen ergeben.

Daneben wird eine fehlerhafte Datumsangabe bei der Fassung des Satzes 2 zur sogenannten Vorratserfassung
der Stammdaten behoben. Dadurch soll die Stammdatenerhebung den Instituten schon vor Inkrafttreten der
abgesenkten Meldeschwelle nach Nr. 1 möglich sein; die alte Fassung sah dies erst ab dem 1. Januar 2015
vor. Mit der alten Fassung wäre der eigentliche Zweck einer Vorratserfassung, die Verteilung des neuen
Meldevolumens auf einen größeren Zeitraum und damit die Vermeidung von sehr hohen Arbeitsbelastungen,
nicht erreichbar gewesen. Gleichzeitig wird die Teilnahme am Verfahren zur Vorratserfassung der Stammda-
ten in das Ermessen der Institute gestellt und beschränkt auf die neuen Stammdaten, die sich aus der abge-
senkten Meldeschwelle nach Nr. 1 ergeben.

Zu Artikel 2 (Änderung des Kapitalanlagegesetzbuches)

Zu Nummer 15 (§ 51)
Mit dem Trennbankengesetz vom 7. August 2013 und dem CRD IV-Umsetzungsgesetz vom 28. August 2013
wurde u. a. die Nummerierung der §§ 25a ff im Kreditwesengesetz (KWG) zwei Mal geändert.

Der Verweis auf KWG-Vorschriften in § 51 Absatz 8 KAGB wird mit diesem Änderungsantrag redaktionell
an die neue KWG-Nummerierung angepasst.

Zu Nummer 24 (§ 93)
Durch die Änderung wird eine Aufrechnung von für Rechnung des Sondervermögens begründeten Forderun-
gen und Ansprüchen auch in Bezug auf börslich gehandelte Derivate zulässig, um insoweit eine Teilnahme
am Clearing von börslich gehandelten Derivaten zu ermöglichen. Bisher galt die Ausnahmeregelung nur für
OTC-Derivate. Durch die Formulierung „für Rechnung des Sondervermögens begründete Ansprüche und
Forderungen“ in § 93 Absatz 6 Satz 2 KAGB ist sichergestellt, dass Ansprüche, die zu einem Sondervermö-
gen gehören, nur mit solchen Forderungen gegen die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die aus Geschäften der
Kapitalverwaltungsgesellschaft für Rechnung des betreffenden Sondervermögens resultieren, verrechnet
werden können. Eine Aufrechnung von Ansprüchen, die zu einem Sondervermögen gehören, mit Forderun-
gen gegen die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die aus Eigengeschäften der Kapitalverwaltungsgesellschaft
oder aus Geschäften für Rechnung eines anderen Sondervermögens resultieren, bleibt damit unzulässig.
Drucksache 18/1648 – 64 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zu Artikel 5 (Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes)

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a (§ 31 Absatz 3a)
Nummer 8 regelt, dass bei Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen grundsätzlich nur das individuelle Pro-
duktinformationsblatt nach § 7 Absatz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zur Verfügung
gestellt werden muss, es sei denn die Anlageart macht es europarechtlich erforderlich, dass zusätzlich die
wesentlichen Anlegerinformationen (KIID) nach dem KAGB zur Verfügung gestellt werden müssen.

Zu Buchstabe b (§ 31 Absatz 9)
Durch die Streichung wird ein fehlerhafter Verweis korrigiert.

Zu Artikel 8 (Änderung des Geldwäschegesetzes)

Zu den Nummern 1 bis 3
Mit dem Trennbankengesetz vom 7. August 2013 und dem CRD IV-Umsetzungsgesetz vom 28. August 2013
wurde u. a. die Nummerierung der §§ 25a ff im Kreditwesengesetz (KWG) zwei Mal geändert.

Die Verweise auf KWG-Vorschriften in Artikel 8 Nummer 1 bis 3 des Gesetzentwurfs zur Anpassung von
Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes wer-den redaktionell an die neue KWG-Nummerierung ange-
passt.

Zu Nummer 4
Redaktionelle Anpassung.

Zu Artikel 10 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes)

Zu Nummer 4 (§ 123g)
Nach dem Gesetzentwurf erstreckt sich die Prüfungspflicht der Jahresabschlussprüfer - erstmals bei der Ab-
schlussprüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2012 beginnt - auch
auf die Einhaltung von Anforderungen nach der EMIR-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vom 4.
Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister).

Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes ist ein Großteil der Abschlussprüfungen für nach dem 31. Dezember 2012
beginnende Geschäftsjahre abgeschlossen. Eine rückwirkende Anwendung des Gesetzes wäre für die be-
troffenen Unternehmen mit erheblichen Belastungen verbunden, die nicht in angemessenem Verhältnis zum
Nutzen der Regelung stehen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit soll die Prüfungspflicht nach der EMIR-
Verordnung sich daher erst auf die Abschlussprüfung von Jahresabschlüssen für Geschäftsjahre erstrecken,
die nach der Verabschiedung des Gesetzes enden.

Zu Artikel 11 (Änderung der Gewerbeordnung)

Zu Nummer 4 (§ 157)
Am 22. Juli 2013 ist das AIFM-Umsetzungsgesetz in Kraft getreten, durch das auch § 34f der Gewerbeord-
nung (GewO) geändert wurde. Die Erlaubnistatbestände des § 34f Absatz 1 Satz 1 GewO wurden zum
22. Juli 2013 an die neue Terminologie des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) angepasst.

Im Verwaltungsvollzug sind auf Grund der Änderungen Unsicherheiten hin-sichtlich der Fortgeltung der bis
zum 21. Juli 2013 erteilten Erlaubnisse aufgetreten. Um dem Vollzug die notwendige Rechtssicherheit für
den Fortbestand dieser Erlaubnisse zu geben, ist die Einfügung einer Überleitungsregelung in § 157 Absatz 4
Satz 1 GewO erforderlich. Durch die Klarstellung, dass die bis zum 21. Juli 2013 erteilten Erlaubnisse fort-
gelten und nicht erneut erteilt werden müssen, wird Verwaltungsaufwand vermieden.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 65 – Drucksache 18/1648
Die Überleitungsregelung führt nicht zu einer Verkürzung des Verbraucherschutzes, denn sie beinhaltet nur
eine Klarstellung und die inhaltlichen Änderungen der maßgeblichen Bestimmungen in § 34f Absatz 1 Satz 1
GewO sind gering:

1. Für die in § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GewO geregelte Produktkategorie der offenen Investment-
vermögen ergibt sich materiell keine Änderung zu der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung.

2. Die Produktkategorie nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO umfasst nicht mehr wie bis zum
21. Juli 2013 nur öffentlich angebotene Anteile an geschlossenen Fonds in Form einer Kommanditgesell-
schaft, sondern nunmehr sämtliche Arten von geschlossenem Investmentvermögen (geschlossene Fonds),
sofern sie die Voraussetzungen des KAGB erfüllen. Die Produktkategorie nach Nummer 2 ist damit ge-
ringfügig weiter als bisher.

3. Die Produktkategorie nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GewO umfasst Vermögensanlagen im Sinne
des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG). Bis zum 21. Juli 2013 fielen auch Anteile
an geschlossenen Fonds, sofern diese nicht bereits von Nummer 2 erfasst wurden, unter Nummer 3.

Seit dem 22. Juli 2013 ist somit für die Beratung zu und Vermittlung von Anteilen an allen Arten von ge-
schlossenen Fonds grundsätzlich eine Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO erforderlich.
Nur geschlossene Fonds, die nicht als geschlossenes Investmentvermögen i. S. d. KAGB zu qualifizieren
sind, fallen als Vermögensanlage unter die Erlaubnispflicht nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GewO.
Innerhalb des Erlaubnistatbestandes des § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 GewO kommt es somit zu
geringfügigen Verschiebungen zwischen diesen beiden Produktkategorien.

Durch das Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes kommt es erneut zu Ände-
rungen des Erlaubnistatbestandes des § 34 Absatz 1 Satz 1 GewO. Mit der Überleitungsregelung in § 157
Absatz 4 Satz 2 wird klargestellt, dass die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes erteilten Erlaubnisse nach § 34f
Absatz 1 Satz 1 GewO fortgelten und nicht umgeschrieben werden müssen.

Die Anpassung der Bezeichnungen der Erlaubnisse im Vermittlerregister erfolgt nach § 157 Absatz 4 Satz 4
von Amts wegen.

Zu Artikel 12 (Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes)

Zu Nummer 4 (§ 23)
Die Anfügung des neuen Absatzes 4 an § 23 FinDAG erfolgt in Zusammen-hang mit der umfassenden Ban-
kenprüfung (Comprehensive Assessment) vor Errichtung des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) in
der Eurozone. Diese wird auf der Grundlage des Beschlusses der Europäischen Zentralbank vom 4. Februar
2014 in Verbindung mit Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober
2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zent-
ralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63) durchgeführt. Die im Rahmen des „Comprehensive Assessment“
vorzunehmenden Bilanzprüfungen („Balance Sheet Assessment“ / BSA) bzw. Prüfungen der Aktiva-Qualität
(„Asset Quality Review“ – AQR) werden von den nationalen Aufsichtsbehörden unter Inanspruchnahme von
umfangreichen Beratungs-, Management- und Unterstützungsleistungen Dritter vorgenommen.

Es handelt sich um eine neue Übergangsregelung zur Umlageerhebung, die sich auf die nicht individuell
zurechenbaren Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungs-, Management- und Unterstützungsleistungen
im Rahmen des „Comprehensive Assessment“ bezieht, welche nicht nach § 15 FinDAG gesondert erstattet
werden können.

Es soll vermieden werden, dass diese Kosten auch von nicht in die Prüfung einbezogenen Umlagepflichtigen
zu tragen sind. Daher bedarf es einer auf die Umlagejahre 2014 und 2015 beschränkten Übergangsregelung,
die sicherstellt, dass die in Rede stehenden Kosten gesondert ermittelt und nur auf die in das „Comprehensive
Assessment“ einbezogenen Umlagepflichtigen verteilt wer-den. Der Kreis der betroffenen Umlagepflichtigen
ergibt sich nicht abschließend aus dem Anhang des Beschlusses der Europäischen Zentralbank vom
04.02.2014 (ECB/2014/3). Dieser Anhang führt auch eine nicht umlagepflichtige Holding-Gesellschaft auf.
Zudem werden auch umlagepflichtige Töchter von Kreditinstituten mit Sitz in anderen EU-Staaten in die
Prüfungen, auf die sich die Beratungs-, Management- und Unterstützungsleistungen beziehen, ein-bezogen.
Im Falle der Holding-Gesellschaft werden die tatsächlich geprüften bzw. in die Prüfung einbezogenen Umla-

Drucksache 18/1648 – 66 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
gepflichtigen, die dieser Holding-Gesellschaft zuzurechnen sind, zur Umlage herangezogen. Darüber hinaus
wird die Übergangsvorschrift auch auf die umlagepflichtigen Töchter von Kreditinstituten mit Sitz in anderen
EU-Staaten angewandt, die ebenfalls im Rahmen des „Comprehensive Assessment“ geprüft werden.

Der Verteilung der umzulegenden Kosten erfolgt auf der Grundlage der Regelungen des § 16f FinDAG, die
auch bei der regulären Umlage in der Gruppe Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute anzuwenden sind.

Die auf diese Weise ermittelten Umlagebeträge werden jeweils den Umlagebeträgen hinzugerechnet, die die
in das „Comprehensive Assessment“ einbezogenen Umlagepflichtigen ohne die die in Rede stehenden Kos-
ten für die Inanspruchnahme von Beratungs-, Management- und Unterstützungsleistungen zu zahlen haben.

Zu Artikel 13 – neu – (Änderung des Handelsgesetzbuchs)

Zu §340e Absatz 4

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) wurde
die Zeitwertbewertung für Finanzinstrumente, die die Banken im Handelsbestand halten, eingeführt (§ 340e
Absatz 3 HGB). Um gegenüber der Zeitwertbilanzierung bestehenden Bedenken Rechnung zu tragen, erfolgt
daher die Bewertung zum Zeitwert zum einen mit einem Risikoabschlag (§ 340e Absatz 3 Satz 1), zum ande-
ren müssen gemäß § 340e Absatz 4 HGB 10% der Erträge aus dem Handelsbestand in den nach § 340g HGB
gebildeten „Sonderposten für allgemeine Bankrisiken“ eingestellt werden. Dieser Teil der „340g-Reserven“
steht den Instituten – solange er nicht 50% des Durchschnitts der letzten fünf jährlichen Nettoerträge des
Handelsbestands erreicht – als Verlustpuffer für den Handelsbestand zur Verfügung (§ 340e Absatz 4 Satz 2
HGB).

Um eine Erhöhung der Gesamteigenmittelanforderungen der Banken zu vermeiden und einen Gleichlauf
zwischen handelsbilanzrechtlichem Kapitalpuffer und regulatorischem Eigenmittelregime zu erreichen, be-
stand Einigkeit, dass der nach § 340g HGB gebildete „Sonderposten für allgemeine Bankrisiken“ weiter-hin
vollständig, d. h. einschließlich des nach § 340e Absatz 4 HGB neu zu bildenden Postens, dem aufsichts-
rechtlichen Kernkapital zuzurechnen sein sollte (§ 10 Absatz 2a Satz 1 Nummer 7 KWG a.F.; Bericht des
Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/12407, S. 93).

Nach Artikel 26 Absatz 1 der zum 1. Januar 2014 in Kraft getretenen EU-Bankenaufsichtsverordnung (Ver-
ordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichts-
anforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr.
646/2012) können die in den „Sonderposten für allgemeine Bankrisiken“ eingestellten Mittel aufsichtsrecht-
lich nur noch dann als hartes Kernkapital an-erkannt werden, wenn sie dem Institut unmittelbar und uneinge-
schränkt zur sofortigen Deckung von Risiken und Verlusten zur Verfügung stehen. Um den bei Einführung
des § 340e Absatz 4 HGB bezweckten Gleichlauf von handelsbilanzrechtlichem Kapitalpuffer und regulatori-
schem Kapitalregime auch unter Geltung der neuen EU-Bankenaufsichtsverordnung nochmals klarzustellen,
ist die bislang in § 340e Absatz 4 Satz 2 HGB normierte Nutzungsmöglichkeit für den Ausgleich von Netto-
aufwendungen des Handelsbestands durch Einfügung der neuen Nummern 2 und 3 dahingehend zu erweitern,
dass auch dieser Teil des Sonderpostens nach § 340g HGB zur Deckung jeder Art von Verlusten und Risiken
verwendet werden darf.

Diese Klarstellung sollte aber nicht dazu führen, die spezifische Vorsorge gegen die mit der Zeitwertbewer-
tung verbundenen Risiken vollständig aufzugeben. Die in Nummer 1 geregelte Möglichkeit zur Auflösung
des nach § 340e Absatz 4 HGB gebildeten Postens gerade zum Ausgleich etwaiger Aufwendungen des Han-
delsbestands bleibt daher als wichtiger Verwendungszweck dieses Postens beibehalten, um die ursprüngliche
Intention des Postens weiterhin kenntlich zu machen. Zudem ist die Auflösung des Sonderpostens künftig im
Anhang anzugeben und zu erläutern.

Zu Artikel 14 – neu – (Änderung des Börsengesetzes)

Zu § 10 Absatz 1

Im jeweiligen Artikel 35 der EU-Verordnungen zur Errichtung der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden
(Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, 1094/2010 und 1095/2010) und in Artikel 15 zur Errichtung des ESRB

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 67 – Drucksache 18/1648
(Verordnung (EU) 1092/2010) werden den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden und dem ESRB Informa-
tionsansprüche gegenüber den nationalen Aufsichtsbehörden eingeräumt. Das gilt auch für Börsenaufsichts-
behörden der Länder. Insoweit fehlt im Börsengesetz noch die eindeutige Ermächtigung, mit der den betref-
fenden Personen erlaubt wird, diese Informationen auch weiterzuleiten. Mit der Änderung der börsengesetzli-
chen Regelungen zur Verschwiegenheitspflicht wird klargestellt, dass auch die Börsenaufsichtsbehörden der
Länder Informationen an die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden und den ESRB weitergeben dürfen.
Damit die Börsenaufsichtsbehörden der Länder die Informationsansprüche der Europäischen Finanzauf-
sichtsbehörden und des ESRB nach Maßgabe der EU-Verordnungen erfüllen können, müssen ihre Beschäf-
tigten und vergleichbare Personengruppen aufgrund des Börsengesetzes von ihrer Verschwiegenheitspflicht
bezüglich dieser Informationen gegenüber dem ESRB und den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden befreit
werden können. Aus diesem Grund wer-den der ESRB und die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden in den
Katalog der Stellen aufgenommen, an die auch geheimhaltungsbedürftige Informationen weitergegeben wer-
den dürfen, soweit die Kenntnis dieser Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Zu Artikel 15 – neu – (Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung)

Zu § 20

Um den auf europäischer Ebene von der EZB angestrebten Anpassungen im Kreditmeldewesen (sog.
AnaCredit) Rechnung zu tragen, wird die Anpassung des Kreditbegriffes und der Millionenkreditbetragsda-
tenmeldung um zwei Jahre verschoben. Damit sollen Doppelbelastungen für die Kreditwirtschaft vermieden
werden, die sich aus den möglicherweise künftig geltenden Meldeanforderungen der EZB im Kreditmelde-
wesen ergeben. Die Anpassung der GroMiKV ist dabei neben der entsprechenden Anpassung des § 64r Abs.
10 KWG notwendig, um die neue Millionenkreditbetragsdatenmeldung um zwei Jahre zu verschieben.

Zu Artikel 16 – neu – (Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes)

Zu den §§ 22 und 32

Mit dem Trennbankengesetz vom 7. August 2013 und dem CRD IV-Umsetzungsgesetz vom 28. August 2013
wurde u. a. die Nummerierung der §§ 25a ff im Kreditwesengesetz (KWG) zwei Mal geändert.

Die Verweise auf KWG-Vorschriften in Artikel 13 Nummer 1 (§ 22 Absatz 2 ZAG) und 2 (§ 32 Absatz 3
Nummer 10a ZAG) des Gesetzentwurfs zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
werden mit diesem Änderungsantrag redaktionell an die neue KWG-Nummerierung angepasst.

Zu Artikel 17 (Inkraftreten)

Aus Artikel 13 wird Artikel 17.

Berlin, den 4. Juni 2014

Dr. Philipp Murmann
Berichterstatter

Manfred Zöllmer
Berichterstatter

Dr. Gerhard Schick
Berichterstatter

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