BT-Drucksache 18/1556

Ukrainische Waffenexporte in die Bundesrepublik Deutschland und das Verhalten der Bundesregierung dazu

Vom 23. Mai 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/1556
18. Wahlperiode 23.05.2014
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Dr. Sahra Wagenknecht, Heike Hänsel,
Dr. Alexander S. Neu, Annette Groth, Andrej Hunko, Niema Movassat,
Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.

Ukrainische Waffenexporte in die Bundesrepublik Deutschland und das Verhalten
der Bundesregierung dazu

Im Dezember 2012 berichtete die neokonservative US-amerikanische Denkfa-
brik „Jamestown Foundation“, dass die USA und die Bundesrepublik Deutsch-
land in den Jahren 2011 und 2012 knapp 200 000 Kleinwaffen (Pistolen und
Gewehre) aus der Ukraine importiert haben und diese Waffen für verdeckte
Operationen im internationalen Syrienkonflikt verwendet werden könnten
(www.jamestown.org/programs/edm/single/?tx_ttnews[tt_news]=40251&cHash
=dc1ee159354f36364d507f55fabde69d#.U3YXcfl_vTp). Nach Angaben der
ukrainischen Rüstungsexportagentur, die das schwedische Friedensforschungs-
institut SIPRI transparent gemacht hat, belief sich der ukrainische Export von
Pistolen und Gewehren in die Bundesrepublik Deutschland in dem Fünfjahres-
zeitraum von 2008 bis 2012 auf etwa 173 633 derartiger Waffen (www.sipri.org/
research/armaments/transfers/transparency/national_reports/ukraine/), wobei es
in den Jahren von 2008 bis 2012 eine Steigerung von 5 260 Pistolen und Ge-
wehren auf 28 821 (2011: 66 824) gab.
Zu Frage 2 der Kleinen Anfrage der Fragesteller auf Bundestagsdrucksache
18/1222, ob die Bundesregierung diese Exportzahlen bestätigen könne, antwor-
tete die Bundesregierung, dass ihr zu dem Themenkomplex „keine eigenen
Erkenntnisse“ vorliegen würden. Außerdem antwortete die Bundesregierung,
dass zum Kauf von halbautomatischen SKS-Simonov-Gewehren und der Ein-
fuhr dieser Gewehre von der Ukraine nach Deutschland „Namen von Absender
und Empfänger […] nicht genannt werden [können], da die Lieferbeziehung der
deutschen Vertragspartner ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis darstellt“. Auf
die Mündliche Frage 31 auf Bundestagsdrucksache 18/1433, Plenarprotokoll
18/35, Anlage 15, auf welcher rechtlichen bzw. vertraglichen Grundlage die
Bundesregierung die Antwort verweigert, zog sie sich auf den „über Artikel 12
Grundgesetz vermittelte und damit mit verfassungsmäßigem Rang versehene
Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eines Unternehmens“ zurück
und sieht „die Wettbewerbsposition des Unternehmens durch Nennung seines
Namens und kundenbezogener Informationen erheblich beeinträchtigt“.
Aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 des Grundgeset-
zes (GG) folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfG) ein Frage- und Informationsrecht der Abgeordneten, das grundsätzlich
mit einer Antwortpflicht der Bundesregierung korrespondiert (BVerfG, Be-
schluss vom 1. Juli 2009 – 2 BvE 5/06 –, BVerfGE 124, 161, Rn. 123). Grenzen
können sich nur aus dem Grundgesetz ergeben. Zwar zählen hierzu grundsätz-
lich auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, soweit sie Ausfluss der Berufs-

Drucksache 18/1556 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
und Eigentumsfreiheit sind. Das so verstandene Geschäftsgeheimnis und das In-
formationsrecht der Abgeordneten sind jedoch im Wege der praktischen Kon-
kordanz zu einem schonenden Ausgleich zu bringen.
Vorliegend ist bereits fraglich, ob die erfragten Informationen dem durch
Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 GG gewährleisteten Schutz von
Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen unterfallen. Dies setzt neben ihrer man-
gelnden Offenkundigkeit ein berechtigtes Interesse des Rechtsträgers an ihrer
Nichtverbreitung voraus. Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenlegung
der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches
Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbs-
position des Rechtsträgers nachteilig zu beeinflussen (vgl. BVerfGE 115, 205,
230 f.). Mit der Beantwortung der Fragen der Fragesteller würden jedoch keine
kaufmännischen Aspekte der Geschäfte der betreffenden Firmen preisgegeben
und würden sich somit keine Wettbewerbsnachteile dieser deutschen Firmen er-
geben. Es geht den Fragesteller auch nicht um die Offenbarung der gesamten
Lieferbeziehungen der betroffenen Unternehmen, sondern nur um einen kleinen
Teilbereich. Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort zu Frage 5 auf Bundes-
tagsdrucksache 18/1222 auch die Firmen, die auf ukrainischer Seite in die
Lieferbeziehungen involviert sind, genannt. Warum nun die deutschen Firmen
nicht transparent gemacht werden können, scheint unklar.
Aber selbst wenn es sich um Geschäftsgeheimnisse handeln sollte, ist nicht er-
sichtlich, warum sie das parlamentarische Fragerecht überwiegen sollten. Aus
der Antwort der Bundesregierung geht nicht hervor, ob sie überhaupt eine Ab-
wägung vorgenommen hat. Auch aus der Antwort auf die Mündliche Frage 31
auf Bundestagsdrucksache 18/1433 geht nicht hervor, dass die Bundesregierung
Informationsrecht und Geschäftsgeheimnisse gegeneinander abgewogen hat.
Sie führt lediglich aus, dass Geschäftsgeheimnisse der Unternehmen berührt
seien, weil deren Wettbewerbsposition durch Nennung seines Namens und kun-
denbezogener Informationen erheblich beeinträchtigt würden. Sie hat die ihrer
Meinung nach vorliegenden Geschäftsgeheimnisse und das Fragerecht jedoch
nicht einander im Wege der praktischen Konkordanz so zugeordnet, dass jedes
für sich so weit wie möglich seine Wirkungen entfaltet. Im Sinne einer Rüs-
tungsexportpolitik, die den Verkauf in Konfliktregionen verbietet, ist es von er-
heblichem öffentlichem Interesse, wer die auf Bundestagsdrucksache 18/1222
benannten Waffen angekauft hat und wo diese Waffen sich derzeit befinden. Im
Rahmen der Abwägung ist auch die Möglichkeit einer Unterrichtung in nichtöf-
fentlicher Form in Betracht zu ziehen. Bei einer nichtöffentlichen Unterrichtung
der Abgeordneten wäre eine Beeinträchtigung der Wettbewerbslage eindeutig
nicht gegeben.
Das russische Außenministerium forderte von der deutschen und der ukraini-
schen Seite eine Aufklärung der Umstände und des Verbleibs der Waffen
(de.ria.ru/politics/20140429/268386610.html). Die „Süddeutsche Zeitung“
kommentierte die Nichtbeantwortung durch die Bundesregierung folgender-
maßen: „Deutschland ist tatsächlich nicht den Syrern, Amerikanern oder
Russen, sondern sich selbst und seinen Bürgern eine Aufklärung schuldig“
(www.sueddeutsche.de/service/mein-deutschland-wundersame-waffen-wege-
1.1952681).
Parallel zu den Ereignissen in der Ukraine tauchen in Deutschland auch noch
weitere Informationen über die Kooperation mit langen historischen Konti-
nuitäten zwischen der Bundesrepublik Deutschland und extrem rechten Kräften
der Ukraine auf, unter anderem Details der Zusammenarbeit zwischen dem Bun-
desnachrichtendienst (BND) bzw. deren Vorgängerorganisation der „Organi-
sation Gehlen“ und der „Organisation der Ukrainischen Nationalisten“ (OUN,
Orhanizatsia Ukraїns’kykh Natsionalistiv) bzw. der von der OUN gegründeten
„Ukrainischen Aufständischen Armee“ (UPA, Ukraїns’ka Povstans’ka Armiia).
Die OUN bzw. die UPA hatte in Teilen der Ukrainischen Sozialistischen

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/1556
Sowjetrepublik in der Sowjetunion bis ins Jahr 1956 einen Partisanenkampf
gegen die Rote Armee geführt. Dokumente der Central Intelligence Agency
(CIA) legen nahe, dass „kein anderer westlicher Geheimdienst so lange wie der
BND die OUN […] unterstützt [hatte]“, wie aus einem Interview mit Grzegorz
Rossolinski-Liebe, wissenschaftlicher Mitarbeiter am Friedrich-Meinecke-
Institut der Freien Universität Berlin hervorgeht (www.german-foreign-policy.
com/de/fulltext/58854).

Wir fragen die Bundesregierung:
1. Inwiefern ist nach Kenntnis der Bundesregierung „die Wettbewerbsposition

des Unternehmens durch Nennung seines Namens und kundenbezogener In-
formationen“ bezogen auf die Absender und Empfänger der ukrainischen
Waffen des Typs SKS-Simonov „erheblich beeinträchtigt“, und worin besteht
die Beeinträchtigung konkret, so dass sie das „umfängliche Auskunftsrecht
des Deutschen Bundestages“ zulasten des Schutzes von Betriebs- und Ge-
schäftsgeheimnissen der Absender und Empfänger der ukrainischen Waffen
des Typs SKS-Simonov beschneidet (Antwort auf die Mündliche Frage 31
auf Bundestagsdrucksache 18/1433, Plenarprotokoll 18/35, Anlage 15)?

2. Welche deutschen Firmen haben in den Jahren 2008 bis 2012 ukrainische
Waffen des Typs SKS-Simonov gekauft?
a) Wo befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung diese Waffen jetzt?
b) Kann die Bundesregierung ausschließen, dass diese Waffen nach Syrien

gelangt sind?
3. Für wie viele halbautomatische Gewehre des Typs SKS-Simonov aus der Uk-

raine wurde in den Jahren 2008 bis 2012 die Einfuhr nach Deutschland ge-
nehmigt (bitte entsprechend der Jahre auflisten)?

4. Wohin konkret in Nordamerika und Europa ist nach Kenntnis der Bundes-
regierung entsprechend ihrer Antwort auf die Mündliche Frage 31 auf Bun-
destagsdrucksache 18/1433, Plenarprotokoll 18/35, Anlage 15 die Ausfuhr
der Waffen des Typs SKS-Simonov an welche Abnehmer genehmigt worden
(bitte nach Ländern auflisten)?

5. Inwieweit kann die Bundesregierung nach ihrer Kenntnislage ausschließen,
dass die halbautomatische Gewehre des Typs SKS-Simonov aus der Ukraine,
deren Ausfuhr seitens der Bundesregierung genehmigt wurde und bei denen
der Bundesregierung keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Waf-
fen nicht an die im Antragsverfahren genannten Empfänger in diesen Län-
dern geliefert worden wären (Antwort auf die Mündliche Frage 31 auf
Bundestagsdrucksache 18/1433, Plenarprotokoll 18/35, Anlage 15) nicht,
wie vom US-amerikanischen Thinktank „Jamestown Foundation“ berichtet,
für verdeckte Operationen in Syrien genutzt werden (www.jamestown.org/
programs/edm/single/?tx_ttnews[tt_news]=40251&cHash=dc1ee159354f36
364d507f55fabde69d)?

6. In welcher Höhe wurden durch die Bundesregierung seit dem 1. Januar 2013
Einzelgenehmigungen für Rüstungsimporte aus der Ukraine erteilt (bitte
nach Art der Waffen auflisten)?

7. In welcher Höhe hat die Bundesregierung seit dem 1. Januar 2013 Einzelge-
nehmigungen für Rüstungsexporte in die Ukraine erteilt (bitte nach Art der
Waffen auflisten)?

8. Inwieweit hat das russische Außenministerium von der Bundesregierung
Aufklärung über die Endempfänger bzw. den Verbleib dieser Waffenlieferun-
gen erbeten (www.sueddeutsche.de/service/mein-deutschland-wundersame-
waffen-wege-1.1952681), und wenn ja, was hat die Bundesregierung dem
russischen Außenministerium geantwortet?

Drucksache 18/1556 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
9. Inwieweit hat nach Kenntnis der Bundesregierung das russische Außen-
ministerium auch von der ukrainischen De-facto-Regierung eine Auf-
klärung über die Endempfänger dieser Waffenlieferungen verlangt
(www.sueddeutsche.de/service/mein-deutschland-wundersame-waffen-wege-
1.1952681), und wenn ja, was hat nach Kenntnis der Bundesregierung die
ukrainische De-facto-Regierung dem russischen Außenministerium ge-
antwortet?

10. Inwieweit trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass die Details
der Zusammenarbeit zwischen dem Bundesnachrichtendienst (BND) und
der Organisation der Ukrainischen Nationalisten (OUN) bzw. der von der
OUN gegründeten Ukrainischen Aufständischen Armee (UPA) weitgehend
unbekannt bleiben, weil der BND bis heute keine Dokumente über diese
Kooperation freigegeben hat (www.german-foreign-policy.com/de/fulltext/
58854)?

11. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, dass CIA-Dokumente
nahelegen, dass kein anderer westlicher Geheimdienst so lange wie der
BND die OUN in München unterstützt und den Nazi-Kollaborateur und
Antisemiten Stepan Bandera so viel Macht eingeräumt hat (www.german-
foreign-policy.com/de/fulltext/58854)?

12. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, dass bei dem Mord
an offiziell 46 Menschen im Gewerkschaftshauses in Odessa vom 2. Mai
2014 Chlorgas eingesetzt wurde, über den das Portal UAINFO berichtete
(http://uainfo.org/yandex/318262-lyudi-v-budinku-profsplok-v-odes-buli-
otruyen-hlorom.html) und auch der ukrainische Geheimdienst angeblich
einen Hinweis habe, der auf den Einsatz eines gefährlichen chemischen
Stoffes hindeutet, wie – unter Berufung auf den Geheimdienstchef
Valentin Naliwajtschenko – der Abgeordnete Wladimir Kurennoi schrieb
(http://korrespondent.net/ukraine/politics/3359198-sbu-obnaruzhyla-v-
tsentre-odessy-emkosty-s-khymycheskym-veschestvom-deputat)?

13. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die tatsächliche Zahl ge-
töteter Menschen bei den Ereignissen um den Brand des Gewerkschafts-
hauses in Odessa vom 2. Mai 2014?

14. Inwieweit hat die Bundesregierung vor dem Hintergrund der in den Fa-
briken des ostukrainischen Oligarchen Rinat Achmetow von diesem ausge-
rufenen Streiks Kenntnis darüber, dass den Arbeiterinnen und Arbeitern im
Falle einer Nichtbeteiligung an diesen Streiks mit Entlassung gedroht wurde
bzw. wird (www.vesti.ru/doc.html?id=1601252&cid=9)?

15. Inwieweit hat die Bundesregierung vor dem Hintergrund der in den Fa-
briken des ostukrainischen Oligarchen Rinat Achmetow von diesem aus-
gerufenen Streiks Kenntnis darüber, dass beispielsweise die Mehrheit der
Arbeiter von Rinat Achmetows Fabrik in Jenakijewe mehrheitlich hinter der
selbst erklärten „Volksrepublik Donezk“ stehen würden (www.theguardian.
com/world/2014/may/20/ukrainian-oligarch-akhmetov-backs-kiev-workers-
strikes)?

16. Welche Personen, Institutionen und/oder Organisationen werden für welche
konkreten Maßnahmen in welcher Höhe vom Auswärtigen Amt aus den
Mitteln in Höhe von rund 2 725 000 Euro für so genannte Mediations- und
Versöhnungsmaßnahmen in der Ukraine unterstützt (siehe Antwort auf die
Mündliche Frage 31 auf Bundestagsdrucksache 18/1433, Plenarprotokoll
18/35, Anlage 15)?

17. Inwieweit ist die Antwort der Bundesregierung auf die Mündlichen Fragen
40 und 41 auf Bundestagsdrucksache 18/1433, Plenarprotokoll 18/35,
Anlage 23 dahingehend zu verstehen, dass der BND die Bundesregierung

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/1556
am 29. April 2014 informiert hat, dass die ukrainischen Sicherheitskräfte
bei ihrem Einsatz in der Ostukraine von Academi-Elitesoldaten – ehemals
Blackwater – unterstützt werden, wie es im Nachrichtenmagazin „DER
SPIEGEL“ hieß (www.spiegel.de/politik/ausland/ukraine-krise-400-us-
soeldner-von-academi-kaempfen-gegen-separatisten-a-968745.html)?
a) Wenn ja, welche Angaben machte der BND zu Arbeit- und Auftraggeber,

Anzahl, Auftrag sowie Einsatzort dieser Söldner?
b) Wenn nein, welche Informationen zu diesem Themenkomplex teilte der

BND der Bundesregierung nimmt?
18. Inwieweit ist die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 8

auf Bundestagsdrucksache 18/1516 dahingehend zu verstehen, dass infolge
des Artikels 10 des „Gesetzes über den Schutz der Rechte und Freiheiten
von Bürgern und anzuwendendes Recht in den vorübergehend besetzten
Gebieten der Ukraine“ alle ukrainischen Staatsangehörigen, die auf der
Krim leben, – also auch die Männer im Alter von 16 bis 60 sowie Frauen
von 20 bis 35 Jahren, die Restriktionen unterworfen sein sollen (http://
derstandard.at/1397520925540/Ukraine-verschaerft-Einreise-fuer-Russen-
und-Krim-Bewohner) – uneingeschränkt die Krim zur Visaantragstellung
nach Kiew verlassen können?

19. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob aufgrund von Ar-
tikel 4 des russischen Verfassungsgesetzes zur Integration der Krim vom
21. März 2014 alle ukrainischen Bürgerinnen bzw. Bürger und Staatenlosen
mit Wohnsitz auf der Krim grundsätzlich mit Wirkung vom 18. März 2014
(dem Tag der Eingliederung der Krim in die Russische Föderation) als rus-
sische Staatsbürgerinnen und russische Staatsbürger anerkannt werden und
innerhalb einer bis zum 18. April 2014 laufenden Monatsfrist die Möglich-
keit bestand, zu erklären, dass man nicht russische Staatsbürgerin bzw. rus-
sischer Staatsbürger werden und ukrainische Staatsbürgerin bzw. ukraini-
scher Staatsbürger oder Staatenloser bleiben will (www.rg.ru/2014/03/22/
krym-dok.html)?

20. Inwieweit ist der Bundesregierung bekannt, ob nach Aussage des stellver-
tretenden Leiters der Migrationsbehörde der Russischen Föderation, Sergej
Kaljuschnij, 3 427 Personen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben,
nicht russische Staatsbürgerinnnen bzw. nicht russische Staatsbürger zu
werden und ukrainische Staatsbürgerinnen bzw. ukrainische Staatsbürger
oder Staatenlose zu bleiben (http://pravo.ua/news.php?id=0041630)?

21. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob bereits 750 000
Pässe an die ca. 2 Millionen Einwohnerinnen bzw. Einwohner der Krim he-
rausgegeben wurden und Anträge auf Ausstellung für etwa 900 000 Pässe
vorliegen (http://vesti.ua/krym/52738-v-krymu-750-tysjach-zhitelej-uzhe-
poluchili-rossijskie-pasporta)?

22. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob der Erwerb der
russischen Staatsangehörigkeit durch Einwohnerinnen bzw. Einwohner der
Krim nicht zum Verlust der ukrainischen Staatsangehörigkeit führt, da das
russische Staatsangehörigkeitsrecht doppelte Staatsangehörigkeiten nicht
prinzipiell verbietet?

23. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob der Erwerb der
russischen Staatsangehörigkeit durch Einwohnerinnen bzw. Einwohner der
Krim zum Verlust der ukrainischen Staatsangehörigkeit führt, da das ukrai-
nische Staatsangehörigkeitsrecht eine doppelte Staatsangehörigkeit grund-
sätzlich nicht zulässt und laut Gesetz über die Staatsangehörigkeit der
Ukraine ein Verlust der Staatsangehörigkeit bei automatischem Erwerb einer
ausländischen Staatsangehörigkeit gemäß der Gesetzgebung des auslän-

Drucksache 18/1556 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
dischen Staates zwar nicht eintritt, dies jedoch nicht gilt, wenn jemand frei-
willig ein diese Staatsangehörigkeit nachweisendes Dokument erhalten hat
(www.bergmann-aktuell.de/news/staatsangehoerigkeitsverhaeltnisse-auf-
krim)?

24. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
aus den kurzfristigen Änderungen der Artikel 83 und 84 des Wahlgesetzes
vom 13. März 2014 in Bezug auf die ukrainische Präsidentschaftswahl am
25. Mai 2014, die verhindern, dass die Legitimität der Wahl angezweifelt
wird, auch wenn in mehreren Bezirken faktisch keine Stimmabgabe er-
folgen konnte (www.kas.de/ukraine/de/publications/37676/)?

Berlin, den 23. Mai 2014

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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