BT-Drucksache 18/13191

Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das zweite Quartal 2017 - Schwerpunktfragen zur Asylverfahrensdauer

Vom 20. Juli 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/13191
18. Wahlperiode 20.07.2017

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Frank Tempel, Sevim Dağdelen, Jan Korte,
Petra Pau, Harald Petzold (Havelland), Dr. Petra Sitte, Kersten Steinke,
Halina Wawzyniak und der Fraktion DIE LINKE.

Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das zweite Quartal 2017 –
Schwerpunktfragen zur Asylverfahrensdauer

Ein behördliches Asylverfahren in Deutschland dauerte im Jahr 2016 nach offiziel-
len Angaben durchschnittlich 7,1 Monate (vgl. Bundestagsdrucksache 18/11262).
Asylsuchende aus Somalia, der Türkei, Russland und Pakistan mussten sogar
über 15 Monate auf eine Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flücht-
linge (BAMF) warten. Doch die realen Asylverfahrensdauern lagen noch einmal
deutlich über diesen Werten, denn die Zeit vom ersten Asylgesuch bis zur for-
mellen Asylantragstellung wird bei diesen Angaben nicht berücksichtigt. Diese
zusätzliche Wartezeit betrug im Jahr 2016 durchschnittlich sechs Monate, so dass
sich eine reale Gesamtverfahrensdauer von mehr als 13 Monaten ergibt.
Vor diesem Hintergrund überrascht es, dass Bundesinnenminister Dr. Thomas de
Maizière im Juni 2017 behauptete, die Verfahrensdauer beim BAMF betrage
„derzeit durchschnittlich zwei Monate“ (dpa vom 16. Juni 2017). Dabei stützte er
sich offenbar auf eine vom BAMF seit einiger Zeit verwandte statistische Größe,
die die Bearbeitungszeiten auf den ersten Blick in einem besseren Licht erschei-
nen lassen: Angaben zu „aktuellen Bearbeitungszeiten“ betreffen nur Verfahren,
die in den letzten sechs Monaten eröffnet und zugleich abgeschlossen wurden,
Ende März 2017 lag dieser Wert bei 1,9 Monaten (vgl. die Antwort der Bundes-
regierung zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 18/12623). Damit werden aber
von vornherein definitionsgemäß nur kurze Asylverfahren betrachtet und aufwän-
digere Prüfverfahren werden nicht berücksichtigt, so dass der auf diese Weise
berechnete Durchschnittswert zwangsläufig niedrig ausfallen muss. Wie wenig
aussagekräftig eine solche Berechnung und Betrachtung ist, zeigen die Angaben
der Bundesregierung selbst: Demnach war die „aktuelle Bearbeitungszeit“ Mitte
2015 und Mitte 2016 – d. h. zu Zeiten der absoluten Überforderung des BAMF –
mit 1,7 bzw. 1,6 Monaten sogar noch besser als im März 2017 mit 1,9 Monaten
(ebd., Antwort zu Frage 4j). Die Herausstellung der „aktuellen Bearbeitungszei-
ten“ lässt sich nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller vor allem
damit erklären, dass die Bundesregierung ihre Ankündigung, die durchschnittli-
che Asylverfahrensdauer auf maximal drei Monate zu verkürzen, bis heute nicht
einhalten konnte (vgl. www.migazin.de/2017/01/13/schoenrechnerei-ex-bamf-
chef-weise/).
Obwohl die Einführung beschleunigter Asylverfahren ein inhaltlicher Schwer-
punkt des Asylpakets II war, konnte die Bundesregierung auf Anfrage zu den Er-
fahrungen mit dieser Neuregelung keinerlei konkrete Angaben machen (vgl. Ant-
wort zu Frage 4i auf Bundestagsdrucksache 18/12623). Auch hierzu gibt es Nach-
fragebedarf.

Drucksache 18/13191 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Wie lang war in Asylverfahren die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis
zu einer behördlichen Entscheidung im zweiten Quartal 2017 bzw. im vor-
herigen Quartal, wie lang war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu
einer rechtskräftigen Entscheidung (d. h. inklusive eines Gerichtsverfahrens,
soweit vorliegend), und wie lang war die durchschnittliche Bearbeitungszeit
bei Asylerstanträgen von unbegleiteten Minderjährigen (bitte jeweils auch
nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und nach Erst- und Folgeanträgen
differenzieren)?

2. Wie lang war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche Bearbei-
tungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Dublin-Verfahren
(bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?

3. Wie lang war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche Bearbei-
tungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung, wenn Asylverfahren ge-
trennt danach betrachtet werden, ob sie in so genannten Ankunftszentren, in
Entscheidungszentren, in den Außenstellen oder der Zentrale entschieden
wurden (bitte jeweils auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern diffe-
renzieren)?

4. Wie lang war im zweiten Quartal 2017 bzw. im vorherigen Quartal durch-
schnittlich die Dauer bis zur Anhörung der Asylsuchenden, wie lang die
durchschnittliche Dauer nach der Anhörung bis zur behördlichen Entschei-
dung (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?

5. Wie viele beim BAMF anhängige Verfahren sind seit über drei, sechs, zwölf,
15, 18, 24 bzw. 36 Monaten anhängig (bitte auch nach den zehn am meisten
betroffenen Herkunftsländer differenzieren), und wie ist der aktuelle Stand
der Bearbeitung von so genannten Altverfahren (seit mindestens dem vor-
letzten Kalenderjahr anhängige Verfahren) im BAMF?

6. Wie lang war die durchschnittliche Dauer vom Datum der Einreise (wie im
System MARiS des BAMF nach Selbstauskunft der Asylsuchenden gespei-
chert) bis zur formellen Asylantragstellung im zweiten Quartal 2017 bzw. im
vorherigen Quartal (bitte jeweils auch nach den fünf wichtigsten Herkunfts-
staaten differenzieren)?

7. Welche Angaben oder Einschätzungen können fachkundige Bundesbediens-
tete zu den bisherigen Erfahrungen mit beschleunigten Verfahren nach § 30a
des Asylgesetzes (AsylG) machen (bitte so konkret wie möglich ausführen
und Angaben zur Zahl der bisherigen Verfahren, zum Anteil an allen Ver-
fahren, zu den wichtigsten Herkunftsländern und Fallkonstellationen, zur
Verfahrensdauer und zu den Ergebnissen dieser Verfahren machen), wie will
die Bundesregierung die Wirksamkeit dieser Neuregelung bewerten, wenn
hierzu keinerlei statistische Angaben erfasst werden (vgl. die Antwort zu
Frage 4i auf Bundestagsdrucksache 18/12623), und wie beurteilt sie die Not-
wendigkeit und praktische Relevanz dieser Neuregelung, wenn es bis heute
nur an zwei Orten in Bayern besondere Aufnahmeeinrichtungen gibt (bitte
ausführen)?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/13191
8. Wie viele Verfahren wurden in den Jahren 2016 bzw. 2017 (bitte differen-
zieren) in Außenstellen, die einer besonderen Aufnahmeeinrichtung zuge-
ordnet sind, insgesamt geführt, wie viele dieser Verfahren betrafen Asylsu-
chende aus sicheren Herkunftsstaaten, Folgeantragsteller und Asylsuchende
mit ungeklärter Identität/Staatsangehörigkeit (bitte differenzieren), wie lang
war die durchschnittliche Dauer dieser Verfahren in den genannten Außen-
stellen in den genannten Zeiträumen insgesamt bzw. für die genannten Un-
tergruppen, was waren die Ergebnisse dieser Verfahren (bitte so differenziert
wie möglich nach Schutzstatus, Ablehnung usw. darlegen und auch nach Jah-
ren, Herkunftsländern und Untergruppen differenzieren), gegen wie viele
dieser Entscheidungen wurden Rechtsmittel eingelegt, und wie waren die Er-
gebnisse der diesbezüglichen gerichtlichen Überprüfungen (bitte so konkret
wie möglich antworten)?

9. Wie lang war zuletzt die Verfahrensdauer bei Verfahren, die in den letzten
sechs Monaten eingeleitet (Asylantragstellung) und entschieden wurden
(bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?

10. Für wie sinnvoll und aussagekräftig hält die Bundesregierung solche statisti-
schen Berechnungen/Betrachtungen zu „aktuellen Bearbeitungszeiten“ bzw.
zur „Entwicklung am sog. aktuellen Rand (vgl. Bundestagsdrucksache
12623, Antwort zu Frage 4), wenn eine solche Berechnung/Betrachtung
ergibt, dass das BAMF demnach Mitte 2015 und Mitte 2016 mit 1,6 bzw.
1,7 Monaten bessere aktuelle Bearbeitungszeiten vorweisen konnte als Ende
März 2017 mit 1,9 Monaten (vgl. ebd., Angaben zu Frage 4) – bedeutet dies,
dass das BAMF in der Zeit seiner kompletten Überlastung am „aktuellen
Rand“ besser aufgestellt war als nach allen Umstrukturierungsmaßnahmen
und Personalaufstockungen in der Zeit von Frank-Jürgen Weise, oder ist
nicht vielmehr diese statistische Betrachtungsweise irreführend und ohne
großen Aussagewert, weil der Durchschnittswert bei Verfahren, die definiti-
onsgemäß sechs Monate nicht überschreiten können, zwangsläufig nur kurze
Verfahren erfasst und alle länger andauernden Prüfungen ausschließt, was
aber nicht der Komplexität und Verschiedenheit aller Asylverfahren ent-
spricht (bitte nachvollziehbar begründen)?

11. Welchen Sinn machen Angaben zur durchschnittlichen Asylverfahrens-
dauer, wenn nur Verfahren betrachtet werden, in denen die Asylprüfung
schnell verlief, d. h. innerhalb von sechs Monaten, während kompliziertere
Prüfungen, die längere Zeit benötigen und die zur Aufgabe des BAMF einer
gewissenhaften Asylprüfung in allen Fällen zweifelsohne dazugehören, nicht
betrachtet werden (bitte ausführen)?

12. Werden die Bundesregierung und das BAMF auch weiterhin öffentlich vor
allem Angaben zu „aktuellen Bearbeitungszeiten“ verwenden, ohne die tat-
sächliche durchschnittliche Dauer aller Asylverfahren zu nennen und ohne
darauf hinzuweisen, dass diese Betrachtung Verfahren, die länger andauern,
nicht erfasst, und wenn ja, mit welcher Begründung?

13. Inwieweit hat sich die Bundesregierung das im Koalitionsvertrag zwischen
CDU, CSU und SPD für die 18. Wahlperiode festgehaltene Ziel, wonach „die
Verfahrensdauer bis zum Erstentscheid … drei Monate nicht übersteigen
[soll]“, zu eigen gemacht, welche Vereinbarungen wurden wann zwischen
dem Bundesministerium des Innern und dem BAMF in Bezug auf anzustre-
bende Asylbearbeitungszeiten getroffen (bitte im Einzelnen so genau wie
möglich darlegen), und ist sie der Auffassung, dass diese etwaigen Zielver-
einbarungen erreicht wurden angesichts einer durchschnittlichen Verfahrens-
dauer von 10,4 Monaten im 1. Quartal 2017 (zuzüglich einer Wartezeit von
4,3 Monaten bis zur Asylantragstellung, vgl. Bundestagsdrucksache
18/12623, Antworten zu den Fragen 4 und 4h; bitte begründen)?

Drucksache 18/13191 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

14. Wo steht in der Vereinbarung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefs

und -chefinnen der Bundesländer vom 24. September 2015 zur Asyl- und
Flüchtlingspolitik geschrieben, dass die Selbstverpflichtung des Bundes,
„die Asylverfahren trotz steigernder Antragszahlen auf durchschnittlich drei
Monate zu verkürzen“ (Punkt 4.10), sich nur auf aktuelle Verfahren beziehen
sollte, die nicht länger als sechs Monate dauern – und falls dies nicht der Fall
ist, ist die Bundesregierung bereit einzugestehen, dass der Bund diese Zusage
gegenüber den Ländern nicht eingehalten hat –, und was folgt daraus (bitte
ausführen)?

15. Ist es zutreffend, dass sich der Bund in der genannten Bund-Länder-Verein-
barung vom 24. September 2015 in Punkt 4.10 außerdem dazu verpflichtet
hat, „den Zeitraum zwischen Registrierung und Antragstellung erheblich zu
verkürzen, so dass eine Verkürzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des
BAMF auf maximal fünf Monate im Jahr 2016 erreicht wird“ – was im Kon-
text der vorherigen Verpflichtung zu durchschnittlich dreimonatigen Asyl-
verfahren nichts anderes heißen kann, als dass das Verfahren vom ersten
Asylgesuch bis zur behördlichen Entscheidung im Jahr 2016 insgesamt ma-
ximal fünf Monate dauern sollte, und stimmt die Bundesregierung der Ein-
schätzung zu, dass diese Zusage angesichts der realen Verfahrensdauer von
erstem Asylgesuch bis zur behördlichen Entscheidung im Jahr 2016 bzw.
auch im vierten Quartal 2016 in Höhe von etwa 13 Monaten (Bundestags-
drucksache 18/11262, Antworten zu den Fragen 4 und 4k) nicht erreicht
wurde –, und was folgt daraus (bitte nachvollziehbar begründen)?

16. Stimmt die Bundesregierung der von BAMF-Chef Frank-Jürgen Weise zu
Beginn seiner Amtszeit getätigten Aussage zu, „Im Schnitt des Jahres 2016
werden wir bei einer durchschnittlichen Verfahrensdauer von drei Monaten
sein“ (www.n-tv.de/politik/Bamf-Chef-nimmt-sich-fuer-2016-viel-vor-article
16557021.html)?

17. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass die genannte Äußerung
von Frank-Jürgen Weise sich auch nicht dahingehend interpretieren lässt,
dass er bei der Zielsetzung einer „durchschnittlichen Verfahrensdauer von
drei Monaten“ lediglich die Teilmenge derjenigen neuen Verfahren gemeint
haben könnte, die nicht länger als sechs Monate dauern (wenn nein,
bitte nachvollziehbar erklären), was insbesondere vor dem Hintergrund
gilt, dass das Ziel einer dreimonatigen Verfahrensdauer zum damaligen Zeit-
punkt als erreichbar erscheinen musste, da die durchschnittliche Bearbei-
tungsdauer damals etwa fünf Monate betrug, worauf Weise selbst hinwies
(a. a. O.), nach zuvor etwa sieben Monaten im Jahr 2014 (vgl. auch: www.
bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2015/07/2015-07-28-fluechtlinge.
html)?

18. Ist es zutreffend, dass die Entscheidung zur zeitweisen Priorisierung von
Verfahren Asylsuchender aus sicheren Herkunftsstaaten bzw. aus Ländern
mit sehr hohen Anerkennungsquoten (insbesondere Syrien), die vergleichs-
weise schnell zu bearbeiten waren, mit dazu beigetragen hat, dass die durch-
schnittliche Asylverfahrensdauer jetzt besonders hoch ist, weil die rückprio-
risierten Verfahren infolge der Zurückstellung im Ergebnis zwangsläufig
länger dauern, und warum sollen diese politische Entscheidung und ihre Aus-
wirkungen nicht in die Berechnung der durchschnittlichen Asylverfahrens-
dauer berücksichtigt werden –, warum, in anderen Worten, sollen nur aktu-
elle Verfahren, die nicht länger als sechs Monate dauern, bei der Berechnung
der durchschnittlichen Verfahrensdauer betrachtet werden, obwohl die so ge-
nannten Altverfahren ein Resultat der damaligen Rückstellungen sind (bitte
ausführen)?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/13191

19. Ist es zutreffend, dass eine „Altfallregelung“ für das BAMF (Aufenthaltser-

teilung ohne weitere inhaltliche Prüfung in allen bereits länger anhängigen
Asylverfahren) dieses wirksam entlastet hätte, so dass es sich auf die Auf-
gabe der schnellen Bearbeitung aller neuen Asylverfahren hätte konzentrie-
ren können, und betrachtet es die Bundesregierung im Nachhinein als einen
Fehler, keine solche Altfallregelung beschlossen zu haben (bitte ausführen)?

20. Ist es zutreffend, dass die Entscheidung, keine rein schriftlichen Anerken-
nungsverfahren mehr durchzuführen, d. h. auch nicht in Fällen, in denen die
Asylsuchenden (insbesondere aus Syrien) bei inhaltlichen Entscheidungen
am Ende ohnehin zu 100 Prozent einen Schutzstatus erhalten haben und bei
denen es keine Zweifel an der Identität und Herkunft gab, zur Verlängerung
der durchschnittlichen Asylverfahrensdauer mit beigetragen hat, ebenso wie
die Entscheidung, bei Asylsuchenden aus Syrien (und anderen Ländern) im-
mer in jedem Einzelfall prüfen zu müssen, ob die Voraussetzungen für eine
Flüchtlingsanerkennung oder für einen nur subsidiären Schutzstatus vorlie-
gen (bitte ausführen)?

Berlin, den 19. Juli 2017

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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