BT-Drucksache 18/13009

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/11627 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes

Vom 28. Juni 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/13009

18. Wahlperiode 28.06.2017

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

– Drucksache 18/11627 –

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über
Versicherungsvertrieb und zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes

A. Problem

Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb. Umsetzung der Änderun-
gen in der EU-Anti-Folter-Verordnung (EG) 1236/2005 in nationales Recht durch
Strafbewehrung von neuen Verboten und Genehmigungspflichten aufgrund der
Verordnung (EU) 2016/2134.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Es entstehen keine unmittelbaren Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für
Bund, Länder und die Kommunen.

Drucksache 18/13009 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Der Gesetzentwurf enthält keine Regelungen für Bürgerinnen und Bürger. Den
Bürgerinnen und Bürgern entsteht durch dieses Gesetz kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft beträgt insgesamt fast 497 Millionen
Euro pro Jahr, davon Bürokratiekosten in Höhe von 261.875 Euro. Zudem entste-
hen einmalige Umstellungskosten von rund 5 Millionen Euro.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die Verwaltung entstehen im Vollzug Kosten von insgesamt rund 1,9 Millio-
nen Euro pro Jahr.

F. Weitere Kosten

Der Wirtschaft entstehen weitere Kosten für die Eintragung des leitenden Perso-
nals in das Register.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/13009

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/11627 in der aus der nachstehenden Zu-
sammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 28. Juni 2017

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie

Dr. Peter Ramsauer
Vorsitzender

Klaus Ernst
Berichterstatter

Drucksache 18/13009 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über
Versicherungsvertrieb und zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
– Drucksache 18/11627 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss)

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung
der Richtlinie (EU) 2016/97 des

Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 20. Januar 2016 über

Versicherungsvertrieb* und zur Ände-
rung des Außenwirtschaftsgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung
der Richtlinie (EU) 2016/97 des

Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 20. Januar 2016 über

Versicherungsvertrieb* und zur Ände-
rung weiterer Gesetze

Vom … Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

Artikel 1 Artikel 1

Änderung der Gewerbeordnung Änderung der Gewerbeordnung

Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die
zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 11. Novem-
ber 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom
23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1226) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t

a) Der Angabe zu § 34d wird das Wort „, Ver-
sicherungsberater“ angefügt.

b) Die Angabe zu § 34e wird wie folgt gefasst:

„§ 34e Verordnungsermächtigung“.

c) Nach der Angabe zu § 147b wird folgende
Angabe eingefügt:

„§ 147c Verstoß gegen Wohlverhaltens-
pflichten bei der Vermittlung von
Versicherungsanlageprodukten“.

d) Die Angabe zu § 156 wird wie folgt gefasst:

„§ 156 Übergangsregelungen zu den
§§ 34d und 34e“.

* ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/13009

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

2. § 11a wird wie folgt geändert: 2. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 34d
Abs. 7, auch in Verbindung mit § 34e
Abs. 2,“ durch die Wörter „§ 34d Absatz 10
Satz 1,“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 34d
Abs.1 oder § 34e Abs. 1 oder der Erlaubnis-
befreiung nach § 34d Abs. 3“ durch die Wör-
ter 㤠34d Absatz 1 oder der Erlaubnisbefrei-
ung nach § 34d Absatz 6“ ersetzt.

c) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 34d Ab-
satz 7, auch in Verbindung mit § 34e Ab-
satz 2,“ durch die Wörter „§ 34d Absatz 10
Satz 1“ ersetzt.

d) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 Satz 1 werden
die Wörter „Soweit von dem betreffenden
Mitglied- oder Vertragsstaat nach Artikel 6
Absatz 2 der Richtlinie 2002/92/EG des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 9.
Dezember 2002 über Versicherungsvermitt-
lung (ABl. L 9 vom 15.1.2003, S. 3) gefor-
dert, teilt die Registerbehörde“ durch die
Wörter „Die Registerbehörde teilt“ ersetzt.

e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 34d Ab-
satz 1 Satz 1, § 34e Absatz 1 Satz 1“
durch die Wörter „§ 34d Absatz 1
Satz 1, Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:

„Die Registerbehörde richtet eine elekt-
ronische Zugriffsmöglichkeit für die
Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht ein, die dieser eine unmit-
telbare Einsicht in die über Versiche-
rungsvermittler gespeicherten Daten er-
möglicht.“

3. In § 13b Absatz 3 wird die Angabe „34e,“ gestri-
chen.

3. u n v e r ä n d e r t

4. § 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 4. u n v e r ä n d e r t

a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 34e,“ ge-
strichen.

b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.

Drucksache 18/13009 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

5. Die §§ 34d und 34e werden wie folgt gefasst: 5. § 34a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 1
Satz 4“ durch die Wörter „Absatz 1a
Satz 3“ ersetzt und werden die Wörter
„Auskünfte aus dem Bundeszentralregis-
ter nach § 30 Abs. 5, § 31 oder“ gestri-
chen.

b) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 4 werden
nach dem Wort „Inhalt“ die Wörter „und
das Erlöschen“ und nach dem Wort „Er-
laubniserteilung“ die Wörter „und des Er-
löschens der Erlaubnis“ eingefügt.

6. Die §§ 34d und 34e werden wie folgt gefasst:

㤠34d 㤠34d

Versicherungsvermittler, Versicherungsberater Versicherungsvermittler, Versicherungsberater

(1) Wer gewerbsmäßig den Abschluss von
Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen
vermitteln will (Versicherungsvermittler), bedarf
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der
Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handels-
kammer. Versicherungsvermittler ist, wer

(1) Wer gewerbsmäßig den Abschluss von
Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen
vermitteln will (Versicherungsvermittler), bedarf
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der
Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handels-
kammer. Versicherungsvermittler ist, wer

1. als Versicherungsvertreter eines oder mehre-
rer Versicherungsunternehmen oder eines
Versicherungsvertreters damit betraut ist,
Versicherungsverträge zu vermitteln oder
abzuschließen oder

1. u n v e r ä n d e r t

2. als Versicherungsmakler für den Auftragge-
ber die Vermittlung oder den Abschluss von
Versicherungsverträgen übernimmt, ohne
von einem Versicherungsunternehmen oder
einem Versicherungsvertreter damit betraut
zu sein.

2. u n v e r ä n d e r t

Als Versicherungsmakler gilt, wer gegenüber dem
Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er
erbringe seine Leistungen als Versicherungsmak-
ler. Die Tätigkeit als Versicherungsvermittler um-
fasst auch

Als Versicherungsmakler gilt, wer gegenüber dem
Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er
erbringe seine Leistungen als Versicherungsmak-
ler. Die Tätigkeit als Versicherungsvermittler um-
fasst auch

1. das Mitwirken bei der Verwaltung und Erfül-
lung von Versicherungsverträgen, insbeson-
dere im Schadensfall,

1. u n v e r ä n d e r t

2. wenn der Versicherungsnehmer einen Versi-
cherungsvertrag unmittelbar oder mittelbar
über die Website oder das andere Medium
abschließen kann,

2. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/13009

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

a) die Bereitstellung von Informationen
über einen oder mehrere Versiche-
rungsverträge auf Grund von Kriterien,
die ein Versicherungsnehmer über eine
Website oder andere Medien wählt, so-
wie

b) die Erstellung einer Rangliste von Ver-
sicherungsprodukten, einschließlich ei-
nes Preis- und Produktvergleichs oder
eines Rabatts auf den Preis eines Versi-
cherungsvertrags.

In der Erlaubnis nach Satz 1 ist anzugeben, ob sie
einem Versicherungsvertreter oder einem Versi-
cherungsmakler erteilt wird. Der Versicherungs-
vermittler darf sich seine Tätigkeit unmittelbar
oder mittelbar nur durch ein Versicherungsunter-
nehmen vergüten lassen. Einem Versicherungs-
vermittler ist es untersagt, Versicherungsneh-
mern, versicherten Personen oder Bezugsberech-
tigten aus einem Versicherungsvertrag Sonder-
vergütungen zu gewähren oder zu versprechen.
§ 48b des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist ent-
sprechend anzuwenden. Abweichend von Satz 6
umfasst die einem Versicherungsmakler erteilte
Erlaubnis die Befugnis, gegen gesondertes Entgelt

In der Erlaubnis nach Satz 1 ist anzugeben, ob sie
einem Versicherungsvertreter oder einem Versi-
cherungsmakler erteilt wird. Einem Versiche-
rungsvermittler ist es untersagt, Versicherungs-
nehmern, versicherten Personen oder Bezugsbe-
rechtigten aus einem Versicherungsvertrag Son-
dervergütungen zu gewähren oder zu versprechen.
§ 48b des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist ent-
sprechend anzuwenden. Die einem Versiche-
rungsmakler erteilte Erlaubnis umfasst die Be-
fugnis, Dritte, die nicht Verbraucher sind, bei
der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung
von Versicherungsverträgen gegen gesondertes
Entgelt rechtlich zu beraten; diese Befugnis zur
Beratung erstreckt sich auch auf Beschäftigte
von Unternehmen in den Fällen, in denen der
Versicherungsmakler das Unternehmen berät.

1. Dritten, die nicht Verbraucher sind, Versi-
cherungen zu vermitteln,

1. entfällt

2. Dritte, die nicht Verbraucher sind, bei der
Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von
Versicherungsverträgen rechtlich zu bera-
ten.

2. entfällt

Die Befugnis zur Beratung erstreckt sich auch auf
Beschäftigte von Unternehmen, wenn der Versi-
cherungsmakler das Unternehmen berät.

entfällt

(2) Wer gewerbsmäßig über Versicherun-
gen oder Rückversicherungen beraten will (Versi-
cherungsberater), bedarf nach Maßgabe der fol-
genden Bestimmungen der Erlaubnis der zustän-
digen Industrie- und Handelskammer. Versiche-
rungsberater ist, wer ohne von einem Versiche-
rungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil
zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhän-
gig zu sein

(2) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/13009 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

1. den Auftraggeber bei der Vereinbarung, Än-
derung oder Prüfung von Versicherungsver-
trägen oder bei der Wahrnehmung von An-
sprüchen aus Versicherungsverträgen im
Versicherungsfall auch rechtlich berät,

2. den Auftraggeber gegenüber dem Versiche-
rungsunternehmen außergerichtlich vertritt
oder

3. für den Auftraggeber die Vermittlung oder
den Abschluss von Versicherungsverträgen
übernimmt.

Der Versicherungsberater darf sich seine Tätig-
keit nur durch den Auftraggeber vergüten lassen.
Zuwendungen eines Versicherungsunternehmens
im Zusammenhang mit der Beratung, insbeson-
dere auf Grund einer Vermittlung als Folge der
Beratung, darf er nicht annehmen. Sind mehrere
Versicherungen für den Versicherungsnehmer in
gleicher Weise geeignet, hat der Versicherungsbe-
rater dem Versicherungsnehmer vorrangig die
Versicherung anzubieten, die ohne das Angebot
einer Zuwendung seitens des Versicherungsunter-
nehmens erhältlich ist. Wenn der Versicherungs-
berater dem Versicherungsnehmer eine Versiche-
rung vermittelt, deren Vertragsbestandteil auch
Zuwendungen zugunsten desjenigen enthält, der
die Versicherung vermittelt, hat er unverzüglich
die Auskehrung der Zuwendungen durch das Ver-
sicherungsunternehmen an den Versicherungs-
nehmer nach § 48c Absatz 1 des Versicherungs-
aufsichtsgesetzes zu veranlassen.

(3) Gewerbetreibende nach Absatz 1 dür-
fen kein Gewerbe nach Absatz 2 und Gewerbe-
treibende nach Absatz 2 dürfen kein Gewerbe
nach Absatz 1 ausüben.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Eine Erlaubnis nach den Absätzen 1
und 2 kann inhaltlich beschränkt und mit Neben-
bestimmungen verbunden werden, soweit dies
zum Schutz der Allgemeinheit oder der Versiche-
rungsnehmer erforderlich ist; unter denselben Vo-
raussetzungen sind auch die nachträgliche Auf-
nahme, Änderung und Ergänzung von Nebenbe-
stimmungen zulässig. Über den Erlaubnisantrag
ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu ent-
scheiden. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben
nach den Absätzen 1 und 2 unterliegt die Indust-
rie- und Handelskammer der Aufsicht der jeweils
zuständigen obersten Landesbehörde.

(4) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/13009

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

(5) Eine Erlaubnis nach den Absätzen 1
und 2 ist zu versagen, wenn

(5) Eine Erlaubnis nach den Absätzen 1
und 2 ist zu versagen, wenn

1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb
erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,

1. u n v e r ä n d e r t

2. der Antragsteller in ungeordneten Vermö-
gensverhältnissen lebt,

2. u n v e r ä n d e r t

3. der Antragsteller den Nachweis einer Berufs-
haftpflichtversicherung oder einer gleich-
wertigen Garantie nicht erbringen kann oder

3. u n v e r ä n d e r t

4. der Antragsteller nicht durch eine vor der In-
dustrie- und Handelskammer erfolgreich ab-
gelegte Prüfung nachweist, dass er die für die
Versicherungsvermittlung oder Versiche-
rungsberatung notwendige Sachkunde über
die versicherungsfachlichen, insbesondere
hinsichtlich Bedarf, Angebotsformen und
Leistungsumfang, und die rechtlichen
Grundlagen sowie die Kundenberatung be-
sitzt.

4. u n v e r ä n d e r t

Die erforderliche Zuverlässigkeit nach Satz 1
Nummer 1 besitzt in der Regel nicht, wer in den
letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages we-
gen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls,
Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue,
Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wu-
chers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig
verurteilt worden ist. Ungeordnete Vermögens-
verhältnisse im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 lie-
gen in der Regel vor, wenn über das Vermögen
des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröff-
net worden oder er in das Schuldnerverzeichnis
nach § 882b der Zivilprozessordnung eingetragen
ist. Im Fall des Satzes 1 Nummer 4 ist es ausrei-
chend, wenn der Nachweis für eine im Hinblick
auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der er-
laubnispflichtigen Tätigkeit angemessene Zahl
von beim Antragsteller beschäftigten natürlichen
Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über
die unmittelbar mit der Vermittlung von oder der
Beratung über Versicherungen befassten Perso-
nen übertragen ist und die den Antragsteller ver-
treten dürfen. Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn
der Antragsteller

Die erforderliche Zuverlässigkeit nach Satz 1
Nummer 1 besitzt in der Regel nicht, wer in den
letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages we-
gen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls,
Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue,
Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wu-
chers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig
verurteilt worden ist. Ungeordnete Vermögens-
verhältnisse im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 lie-
gen in der Regel vor, wenn über das Vermögen
des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröff-
net worden oder er in das Schuldnerverzeichnis
nach § 882b der Zivilprozessordnung eingetragen
ist. Im Fall des Satzes 1 Nummer 4 ist es ausrei-
chend, wenn der Nachweis für eine im Hinblick
auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der er-
laubnispflichtigen Tätigkeit angemessene Zahl
von beim Antragsteller beschäftigten natürlichen
Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über
die unmittelbar mit der Vermittlung von oder der
Beratung über Versicherungen befassten Perso-
nen übertragen ist und die den Antragsteller ver-
treten dürfen. Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn
der Antragsteller eine natürliche Person ist und

1. eine natürliche Person ist und selbst Versi-
cherungen vermittelt oder über Versicherun-
gen berät oder

1. selbst Versicherungen vermittelt oder über
Versicherungen berät oder

Drucksache 18/13009 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

2. für diese Tätigkeiten in der Leitung des Ge-
werbebetriebs verantwortlich ist.

2. u n v e r ä n d e r t

(6) Auf Antrag hat die zuständige Indust-
rie- und Handelskammer einen Gewerbetreiben-
den, der die Versicherung als Ergänzung der im
Rahmen seiner Haupttätigkeit gelieferten Waren
oder Dienstleistungen vermittelt, von der Erlaub-
nispflicht nach Absatz 1 Satz 1 auszunehmen,
wenn er nachweist, dass

(6) u n v e r ä n d e r t

1. er seine Tätigkeit als Versicherungsvermitt-
ler unmittelbar im Auftrag eines oder mehre-
rer Versicherungsvermittler, die Inhaber ei-
ner Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 sind, oder
eines oder mehrerer Versicherungsunterneh-
men ausübt,

2. für ihn eine Berufshaftpflichtversicherung
oder eine gleichwertige Garantie nach Maß-
gabe des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 3 be-
steht und

3. er zuverlässig sowie angemessen qualifiziert
ist und nicht in ungeordneten Vermögensver-
hältnissen lebt.

Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 ist als Nachweis
eine Erklärung der in Satz 1 Nummer 1 bezeich-
neten Auftraggeber ausreichend, mit dem Inhalt,
dass sie sich verpflichten, die Anforderungen ent-
sprechend § 48 Absatz 2 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes zu beachten und die für die Ver-
mittlung der jeweiligen Versicherung angemes-
sene Qualifikation des Antragstellers sicherzu-
stellen, und dass ihnen derzeit nichts Gegenteili-
ges bekannt ist. Absatz 4 Satz 1 ist entsprechend
anzuwenden.

(7) Abweichend von Absatz 1 bedarf ein
Versicherungsvermittler keiner Erlaubnis, wenn
er

(7) u n v e r ä n d e r t

1. seine Tätigkeit als Versicherungsvermittler
ausschließlich im Auftrag eines oder, wenn
die Versicherungsprodukte nicht in Konkur-
renz stehen, mehrerer Versicherungsunter-
nehmen ausübt, die im Inland zum Ge-
schäftsbetrieb befugt sind, und durch das
oder die Versicherungsunternehmen für ihn
die uneingeschränkte Haftung aus seiner
Vermittlertätigkeit übernommen wird oder

2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-
schen Union oder in einem anderen Ver-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/13009

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

tragsstaat des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist
und die Eintragung in ein Register nach Ar-
tikel 3 der Richtlinie (EU) 2016/97 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom
20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb
(ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19) nachweisen
kann.

Satz 1 Nummer 2 ist für Versicherungsberater
entsprechend anzuwenden.

(8) Keiner Erlaubnis bedarf ferner ein Ge-
werbetreibender,

(8) u n v e r ä n d e r t

1. wenn er als Versicherungsvermittler in Ne-
bentätigkeit

a) nicht hauptberuflich Versicherungen
vermittelt,

b) diese Versicherungen eine Zusatzleis-
tung zur Lieferung einer Ware oder zur
Erbringung einer Dienstleistung dar-
stellen und

c) diese Versicherungen das Risiko eines
Defekts, eines Verlusts oder einer Be-
schädigung der Ware oder der Nichtin-
anspruchnahme der Dienstleistung oder
die Beschädigung, den Verlust von Ge-
päck oder andere Risiken im Zusam-
menhang mit einer bei dem Gewerbe-
treibenden gebuchten Reise abdecken
und

aa) die Prämie bei zeitanteiliger Be-
rechnung auf Jahresbasis einen
Betrag von 600 Euro nicht über-
steigt oder

bb) die Prämie je Person abweichend
von Doppelbuchstabe aa einen Be-
trag von 200 Euro nicht übersteigt,
wenn die Versicherung eine Zu-
satzleistung zu einer einleitend ge-
nannten Dienstleistung mit einer
Dauer von höchstens drei Monaten
darstellt;

2. wenn er als Bausparkasse oder als von einer
Bausparkasse beauftragter Vermittler für
Bausparer Versicherungen im Rahmen eines
Kollektivvertrages vermittelt, die Bestand-
teile der Bausparverträge sind, und die aus-

Drucksache 18/13009 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

schließlich dazu bestimmt sind, die Rück-
zahlungsforderungen der Bausparkasse aus
gewährten Darlehen abzusichern oder

3. wenn er als Zusatzleistung zur Lieferung ei-
ner Ware oder der Erbringung einer Dienst-
leistung im Zusammenhang mit Darlehens-
und Leasingverträgen Restschuldversiche-
rungen vermittelt, deren Jahresprämie einen
Betrag von 500 Euro nicht übersteigt.

(9) Gewerbetreibende nach den Absätzen
1, 2, 6 und 7 Satz 1 Nummer 1 dürfen unmittelbar
bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende
Personen nur beschäftigen, wenn sie deren Zuver-
lässigkeit geprüft haben und sicherstellen, dass
diese Personen über die für die Vermittlung der
jeweiligen Versicherung sachgerechte Qualifika-
tion verfügen. Gewerbetreibende nach den Absät-
zen 1, 2 und 7 Satz 1 Nummer 1 und die unmittel-
bar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken-
den Beschäftigten müssen sich in einem Umfang
von 15 Stunden je Kalenderjahr weiterbilden. Im
Falle des Satzes 2 ist es für den Gewerbetreiben-
den ausreichend, wenn der Weiterbildungsnach-
weis durch eine im Hinblick auf eine ordnungsge-
mäße Wahrnehmung der erlaubnispflichtigen Tä-
tigkeit angemessene Zahl von beim Antragsteller
beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird,
denen die Aufsicht über die direkt bei der Vermitt-
lung oder Beratung mitwirkenden Personen über-
tragen ist und die den Antragsteller vertreten dür-
fen. Satz 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Ge-
werbetreibende

(9) Gewerbetreibende nach den Absätzen
1, 2, 6 und 7 Satz 1 Nummer 1 dürfen unmittelbar
bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende
Personen nur beschäftigen, wenn sie deren Zuver-
lässigkeit geprüft haben und sicherstellen, dass
diese Personen über die für die Vermittlung der
jeweiligen Versicherung sachgerechte Qualifika-
tion verfügen. Gewerbetreibende nach den Absät-
zen 1, 2 und 7 Satz 1 Nummer 1 und die unmittel-
bar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken-
den Beschäftigten müssen sich in einem Umfang
von 15 Stunden je Kalenderjahr weiterbilden. Die
Pflicht nach Satz 2 gilt nicht für Gewerbetrei-
bende nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und de-
ren bei der Vermittlung oder Beratung mitwir-
kende Beschäftigte, soweit sie lediglich Versi-
cherungen vermitteln, die eine Zusatzleistung
zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung
einer Dienstleistung darstellen. Im Falle des
Satzes 2 ist es für den Gewerbetreibenden ausrei-
chend, wenn der Weiterbildungsnachweis durch
eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahr-
nehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit ange-
messene Zahl von beim Gewerbetreibenden be-
schäftigten natürlichen Personen erbracht wird,
denen die Aufsicht über die direkt bei der Vermitt-
lung oder Beratung mitwirkenden Personen über-
tragen ist und die den Gewerbetreibenden ver-
treten dürfen. Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn
der Gewerbetreibende eine natürliche Person ist
und

1. eine natürliche Person ist und selbst Versi-
cherungen vermittelt oder über Versicherun-
gen berät oder

1. selbst Versicherungen vermittelt oder über
Versicherungen berät oder

2. in der Leitung des Gewerbebetriebs für diese
Tätigkeiten verantwortlich ist.

2. u n v e r ä n d e r t

Die Beschäftigung einer unmittelbar bei der Ver-
mittlung oder Beratung mitwirkenden Person
kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden,
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

Die Beschäftigung einer unmittelbar bei der Ver-
mittlung oder Beratung mitwirkenden Person
kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden,
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/13009

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche
Sachkunde oder Zuverlässigkeit nicht besitzt.

die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche
Sachkunde oder Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(10) Gewerbetreibende nach Absatz 1
Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 6 Satz 1 und Ab-
satz 7 Satz 1 Nummer 1 sind verpflichtet, sich und
die Personen, die für die Vermittlung oder Bera-
tung in leitender Position verantwortlich sind, un-
verzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das
Register nach § 11a Absatz 1 Satz 1 nach Maß-
gabe einer Rechtsverordnung nach § 11a Absatz 5
eintragen zu lassen. Wesentliche Änderungen der
im Register gespeicherten Angaben sind der Re-
gisterbehörde unverzüglich mitzuteilen. Im Falle
des § 48 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsge-
setzes wird mit der Mitteilung an die Registerbe-
hörde zugleich die uneingeschränkte Haftung
nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 durch das Versi-
cherungsunternehmen übernommen. Diese Haf-
tung besteht nicht für Vermittlertätigkeiten, wenn
die Angaben zu dem Gewerbetreibenden aus dem
Register gelöscht sind wegen einer Mitteilung
nach § 48 Absatz 5 des Versicherungsaufsichts-
gesetzes.

(10) Gewerbetreibende nach Absatz 1
Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 6 Satz 1 und Ab-
satz 7 Satz 1 Nummer 1 sind verpflichtet, sich und
die Personen, die für die Vermittlung oder Bera-
tung in leitender Position verantwortlich sind, un-
verzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das
Register nach § 11a Absatz 1 Satz 1 nach Maß-
gabe einer Rechtsverordnung nach § 11a Absatz 5
eintragen zu lassen. Änderungen der im Register
gespeicherten Angaben sind der Registerbehörde
unverzüglich mitzuteilen. Im Falle des § 48 Ab-
satz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes wird
mit der Mitteilung an die Registerbehörde zu-
gleich die uneingeschränkte Haftung nach Ab-
satz 7 Satz 1 Nummer 1 durch das Versicherungs-
unternehmen übernommen. Diese Haftung be-
steht nicht für Vermittlertätigkeiten, wenn die An-
gaben zu dem Gewerbetreibenden aus dem Regis-
ter gelöscht sind wegen einer Mitteilung nach § 48
Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

(11) Die zuständige Behörde kann jede in
das Gewerbezentralregister nach § 149 Absatz 2
einzutragende, nicht mehr anfechtbare Entschei-
dung wegen Verstoßes gegen Bestimmungen die-
ses Gesetzes oder einer Rechtsverordnung nach
§ 34e öffentlich bekannt machen. Die Bekannt-
machung erfolgt durch Eintragung in das Register
nach § 11a Absatz 1. Die zuständige Behörde
kann von einer Bekanntmachung nach Satz 1 ab-
sehen, diese verschieben oder eine Bekanntma-
chung auf anonymer Basis vornehmen, wenn eine
Bekanntmachung personenbezogener Daten un-
verhältnismäßig wäre oder die Bekanntmachung
nach Satz 1 die Stabilität der Finanzmärkte oder
laufende Ermittlungen gefährden würde. Eine Be-
kanntmachung nach Satz 1 ist fünf Jahre nach ih-
rer Bekanntmachung zu löschen. Abweichend von
Satz 4 sind personenbezogene Daten zu löschen,
sobald ihre Bekanntmachung nicht mehr erforder-
lich ist.

(11) u n v e r ä n d e r t

(12) Die Industrie- und Handelskammern
richten Verfahren ein zur Annahme von Meldun-
gen über mögliche oder tatsächliche Verstöße ge-
gen die zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
2016/97 ergangenen Vorschriften, bei denen es
ihre Aufgabe ist, deren Einhaltung zu überwa-
chen. Die Meldungen können auch anonym abge-
geben werden. § 4d Absatz 2, 3 und 5 bis 8 des

(12) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/13009 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt
durch Artikel 4 Absatz 76 des Gesetzes vom 18.
Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist,
ist entsprechend anzuwenden.

§ 34e § 34e

Verordnungsermächtigung Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium der Justiz und für Verbraucher-
schutz und dem Bundesministerium der Finanzen
durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, zur Umsetzung der Richtlinie
(EU) 2016/97, zur Umsetzung der Richtlinie
2005/36/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 7. September 2005 über die Aner-
kennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255
vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007,
S. 18), zuletzt geändert durch die Verordnung
(EG) der Kommission vom 5. Dezember 2007
(ABl. L 320 S. 311), zur Umsetzung der Verord-
nung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 26. November 2014
über Basisinformationsblätter für verpackte Anla-
geprodukte für Kleinanleger und Versicherungs-
anlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom
9.12.2014, S. 1; L 358 vom 13.12.2014, S. 50)
oder zum Schutz der Allgemeinheit und der Ver-
sicherungsnehmer Vorschriften erlassen über

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium der Justiz und für Verbraucher-
schutz und dem Bundesministerium der Finanzen
durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, zur Umsetzung der Richtlinie
(EU) 2016/97, zur Umsetzung der Richtlinie
2005/36/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 7. September 2005 über die Aner-
kennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255
vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007,
S. 18), zuletzt geändert durch die Verordnung
(EG) der Kommission vom 5. Dezember 2007
(ABl. L 320, S. 311), zur Umsetzung der Verord-
nung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 26. November 2014
über Basisinformationsblätter für verpackte Anla-
geprodukte für Kleinanleger und Versicherungs-
anlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom
9.12.2014, S. 1; L 358 vom 13.12.2014, S. 50)
oder zum Schutz der Allgemeinheit und der Ver-
sicherungsnehmer Vorschriften erlassen über

1. das Erlaubnisverfahren einschließlich der
vom Antragsteller mitzuteilenden Angaben,

1. u n v e r ä n d e r t

2. den Umfang der Verpflichtungen des Gewer-
betreibenden bei der Ausübung des Gewer-
bes, insbesondere über

2. u n v e r ä n d e r t

a) die Informationspflichten gegenüber
dem Versicherungsnehmer,

b) die Verpflichtung, ausreichende Sicher-
heiten zu leisten oder eine zu diesem
Zweck geeignete Versicherung abzu-
schließen, sofern der Versicherungsver-
mittler Vermögenswerte des Versiche-
rungsnehmers oder für diesen be-
stimmte Vermögenswerte erhält oder
verwendet,

c) die Verpflichtung des Gewerbetreiben-
den und der beschäftigten Personen

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/13009

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

nach § 34d Absatz 9 Satz 2 zu einer re-
gelmäßigen Weiterbildung, die Inhalte
der Weiterbildung sowie die Überwa-
chung der Weiterbildungsverpflich-
tung,

d) allgemeine Anforderungen an die Ge-
schäftsorganisation,

e) die Verpflichtung, Bücher zu führen
und die notwendigen Daten über ein-
zelne Geschäftsvorgänge sowie über
die Versicherungsnehmer aufzuzeich-
nen,

f) die Verpflichtung, Beschwerden zu be-
handeln und an einem Verfahren zur
unparteiischen und unabhängigen au-
ßergerichtlichen Beilegung von Strei-
tigkeiten teilzunehmen,

g) die Verpflichtung, Interessenkonflikte
zu vermeiden und gegebenenfalls of-
fenzulegen,

3. die wirtschaftliche Unabhängigkeit des Ver-
sicherungsberaters,

3. u n v e r ä n d e r t

4. den Umfang und die inhaltlichen Anforde-
rungen an die nach § 34d Absatz 5 Satz 1
Nummer 3 erforderliche Haftpflichtversi-
cherung und die gleichwertige Garantie, ins-
besondere die Höhe der Mindestversiche-
rungssummen, die Bestimmung der zustän-
digen Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des
Versicherungsvertragsgesetzes, über den
Nachweis des Bestehens einer Haftpflicht-
versicherung oder einer gleichwertigen Ga-
rantie sowie über die Anzeigepflichten des
Versicherungsunternehmens gegenüber den
Behörden und den Versicherungsnehmern,

4. u n v e r ä n d e r t

5. die Inhalte und das Verfahren für eine Sach-
kundeprüfung nach § 34d Absatz 5 Satz 1
Nummer 4, die Ausnahmen von der Erfor-
derlichkeit der Sachkundeprüfung sowie die
Gleichstellung anderer Berufsqualifikatio-
nen mit der Sachkundeprüfung, die örtliche
Zuständigkeit der Industrie- und Handels-
kammern, die Berufung eines Aufgabenaus-
wahlausschusses,

5. u n v e r ä n d e r t

6. die Anforderungen und Verfahren, die zur
Durchführung der Richtlinie 2005/36/EG an-
zuwenden sind auf Inhaber von Berufsquali-
fikationen, die in einem Mitgliedstaat der

6. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/13009 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

Europäischen Union oder in einem Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum erworben wurden,
und die im Inland vorübergehend oder dau-
erhaft als Versicherungsvermittler oder Ver-
sicherungsberater tätig werden wollen und
die nicht die Voraussetzungen des § 34d Ab-
satz 7 Satz 1 Nummer 2 erfüllen,

7. Sanktionen und Maßnahmen nach Artikel 24
Absatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 1286/2014, einschließlich des Verfah-
rens, soweit es sich nicht um Straftaten oder
Ordnungswidrigkeiten handelt.

7. u n v e r ä n d e r t

Die Rechtsverordnung nach Satz 1 ist dem
Bundestag zuzuleiten. Die Zuleitung erfolgt
vor der Zuleitung an den Bundesrat. Die
Rechtsverordnung kann durch Beschluss des
Bundestages geändert oder abgelehnt werden.
Der Beschluss des Bundestages wird der Bun-
desregierung zugeleitet. Hat sich der Bundes-
tag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit
Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr
befasst, so wird die unveränderte Rechtsver-
ordnung dem Bundesrat zugeleitet.

(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1
kann die Befugnis des Versicherungsvermittlers
zur Entgegennahme und zur Verwendung von
Vermögenswerten des Versicherungsnehmers
oder für diesen bestimmten Vermögenswerten be-
schränkt werden, soweit dies zum Schutz des Ver-
sicherungsnehmers erforderlich ist. In der Rechts-
verordnung nach Absatz 1 kann ferner bestimmt
werden, dass über die Erfüllung der Verpflichtun-
gen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 Buch-
stabe b Aufzeichnungen zu führen sind und die
Einhaltung der Verpflichtungen im Sinne des Ab-
satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b auf Kosten des
Versicherungsvermittlers regelmäßig oder aus be-
sonderem Anlass zu überprüfen und der zuständi-
gen Behörde der Prüfungsbericht vorzulegen ist,
soweit es zur wirksamen Überwachung erforder-
lich ist; hierbei können die Einzelheiten der Prü-
fung, insbesondere deren Anlass, Zeitpunkt und
Häufigkeit, die Auswahl, Bestellung und Abberu-
fung der Prüfer, deren Rechte, Pflichten und Ver-
antwortlichkeit, der Inhalt des Prüfberichts, die
Verpflichtungen des Versicherungsvermittlers ge-
genüber dem Prüfer sowie das Verfahren bei Mei-
nungsverschiedenheiten zwischen dem Prüfer und
dem Versicherungsvermittler, geregelt werden.

(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1
Satz 1 kann die Befugnis des Versicherungsver-
mittlers zur Entgegennahme und zur Verwendung
von Vermögenswerten des Versicherungsneh-
mers oder für diesen bestimmten Vermögenswer-
ten beschränkt werden, soweit dies zum Schutz
des Versicherungsnehmers erforderlich ist. In der
Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann fer-
ner bestimmt werden, dass über die Erfüllung der
Verpflichtungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
Nummer 2 Buchstabe b Aufzeichnungen zu füh-
ren sind und die Einhaltung der Verpflichtungen
im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 Buch-
stabe b auf Kosten des Versicherungsvermittlers
regelmäßig oder aus besonderem Anlass zu über-
prüfen und der zuständigen Behörde der Prü-
fungsbericht vorzulegen ist, soweit es zur wirksa-
men Überwachung erforderlich ist; hierbei kön-
nen die Einzelheiten der Prüfung, insbesondere
deren Anlass, Zeitpunkt und Häufigkeit, die Aus-
wahl, Bestellung und Abberufung der Prüfer, de-
ren Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit, der
Inhalt des Prüfberichts, die Verpflichtungen des
Versicherungsvermittlers gegenüber dem Prüfer

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/13009

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

sowie das Verfahren bei Meinungsverschieden-
heiten zwischen dem Prüfer und dem Versiche-
rungsvermittler, geregelt werden.

(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1
kann ferner bestimmt werden, dass die Einhaltung
der Vorschriften über die wirtschaftliche Unab-
hängigkeit des Versicherungsberaters auf seine
Kosten regelmäßig oder aus besonderem Anlass
zu überprüfen und der zuständigen Behörde der
Prüfungsbericht vorzulegen ist, soweit es zur
wirksamen Überwachung erforderlich ist; hierbei
können die Einzelheiten der Prüfung, insbeson-
dere deren Anlass, Zeitpunkt und Häufigkeit, die
Auswahl, Bestellung und Abberufung der Prüfer,
deren Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit,
der Inhalt des Prüfberichts, die Verpflichtungen
des Versicherungsberaters gegenüber dem Prüfer
sowie das Verfahren bei Meinungsverschieden-
heiten zwischen dem Prüfer und dem Versiche-
rungsberater, geregelt werden. Zur Überwachung
der wirtschaftlichen Unabhängigkeit kann in der
Rechtsverordnung bestimmt werden, dass der
Versicherungsberater über die Einnahmen aus sei-
ner Tätigkeit Aufzeichnungen zu führen hat.“

(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1
Satz 1 kann ferner bestimmt werden, dass die Ein-
haltung der Vorschriften über die wirtschaftliche
Unabhängigkeit des Versicherungsberaters auf
seine Kosten regelmäßig oder aus besonderem
Anlass zu überprüfen und der zuständigen Be-
hörde der Prüfungsbericht vorzulegen ist, soweit
es zur wirksamen Überwachung erforderlich ist;
hierbei können die Einzelheiten der Prüfung, ins-
besondere deren Anlass, Zeitpunkt und Häufig-
keit, die Auswahl, Bestellung und Abberufung der
Prüfer, deren Rechte, Pflichten und Verantwort-
lichkeit, der Inhalt des Prüfberichts, die Verpflich-
tungen des Versicherungsberaters gegenüber dem
Prüfer sowie das Verfahren bei Meinungsver-
schiedenheiten zwischen dem Prüfer und dem
Versicherungsberater, geregelt werden. Zur Über-
wachung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit
kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden,
dass der Versicherungsberater über die Einnah-
men aus seiner Tätigkeit Aufzeichnungen zu füh-
ren hat.“

6. In § 47 wird die Angabe „34e,“ gestrichen. 7. Dem § 34g Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden
die Wörter „sowie die Pflicht des Gewerbetrei-
ben, telefonische Beratungsgespräche und die
elektronische Kommunikation mit Kunden in
deren Kenntnis aufzuzeichnen und zu spei-
chern,“ angefügt.

8. Dem § 34i Absatz 5 wird folgender Satz ange-
fügt:

„Honorar-Immobiliardarlehensberater dürfen
keine Tätigkeit als Immobiliardarlehensver-
mittler und Immobiliardarlehensvermittler
dürfen keine Tätigkeit als Honorar-Immobili-
ardalehensberater ausüben.“

9. In § 34j Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 34i
Absatz 1 und 4“ durch die Angabe „§ 34i Ab-
satz 1 und 5“ ersetzt.

10. In § 47 wird die Angabe „34e,“ gestrichen.

7. § 55a Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst: 11. u n v e r ä n d e r t

„6. Versicherungsverträge als Versicherungs-
vermittler im Sinne des § 34d Absatz 6 oder
Absatz 7 Nummer 1 und 2 oder Bausparver-
träge vermittelt oder abschließt oder im

Drucksache 18/13009 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

Sinne des § 34d Absatz 2 Satz 1 in Verbin-
dung mit § 34d Absatz 7 Satz 2 als Versiche-
rungsberater über Versicherungen berät; das
Gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb
beschäftigten Personen;“.

8. In § 57 Absatz 2 werden die Wörter „, auch in
Verbindung mit § 34e,“ gestrichen.

12. In § 57 Absatz 2 werden die Wörter „, auch in
Verbindung mit § 34e, der §§“ gestrichen.

9. In § 61a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter
„§ 34d Absatz 6 bis 10, § 34e Absatz 2 und 3“
durch die Wörter „§ 34d Absatz 8 bis 10“ und die
Wörter „§ 34d Absatz 8, des § 34e Absatz 3“
durch die Angabe „§ 34e“ ersetzt.

13. u n v e r ä n d e r t

10. In § 70a Absatz 2 werden die Wörter „des Versi-
cherungsvermittlergewerbes, des Versicherungs-
beratergewerbes“ durch die Wörter „des Gewer-
bes des Versicherungsvermittlers und Versiche-
rungsberaters“ und die Wörter „oder 34d, auch in
Verbindung mit § 34e, der §§“ durch die Angabe
„, 34d,“ ersetzt.

14. u n v e r ä n d e r t

11. In § 71b Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter
„§ 34d Absatz 6 bis 10, § 34e Absatz 2 und 3“
durch die Wörter „§ 34d Absatz 8 bis 10“ und die
Wörter „§ 34d Absatz 8, des § 34e Absatz 3“
durch die Angabe „§ 34e“ ersetzt.

15. u n v e r ä n d e r t

12. § 144 wird wie folgt geändert: 16. § 144 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Buchsta-
ben j und k wie folgt gefasst:

a) u n v e r ä n d e r t

„j) nach § 34d Absatz 1 Satz 1 den Ab-
schluss eines dort genannten Vertrages
vermittelt,

k) nach § 34d Absatz 2 Satz 1 über eine
Versicherung oder Rückversicherung
berät,“.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1b werden die Wörter
㤠34d Absatz 8 Satz 1 Nummer 1, 3
oder 5, Satz 2 oder 3, § 34e Abs. 3
Satz 3 oder 4“ durch die Wörter „§ 34e
Absatz 1 Nummer 2, 4 oder 7, Absatz 2
Satz 1 oder 2 oder Absatz 3“ ersetzt.

aa) In Nummer 1b werden die Wörter
㤠34d Absatz 8 Satz 1 Nummer 1, 3
oder 5, Satz 2 oder 3, § 34e Abs. 3
Satz 3 oder 4“ durch die Wörter „§ 34e
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 oder 7,
Absatz 2 oder 3“ ersetzt.

bb) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 34d
Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit
Abs. 3 Satz 2, § 34e Abs. 1 Satz 2“
durch die Wörter „§ 34d Absatz 4
Satz 1, auch in Verbindung mit Ab-
satz 6 Satz 3,“ ersetzt.

bb) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/13009

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

cc) Die Nummern 7 und 8 werden durch
die folgenden Nummern 7 bis 8 ersetzt:

cc) u n v e r ä n d e r t

„7. entgegen § 34d Absatz 1 Satz 7
eine Sondervergütung gewährt
oder verspricht,

7a. entgegen § 34d Absatz 2 Satz 4,
auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 34e Ab-
satz 1 Nummer 3, eine Zuwen-
dung annimmt,

7b. entgegen § 34d Absatz 2 Satz 6
die Auskehrung einer Zuwendung
nicht, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig veranlasst,

8. entgegen § 34d Absatz 10 Satz 1
oder § 34f Absatz 5 oder 6 Satz 1
eine Eintragung nicht, nicht richtig
oder nicht rechtzeitig vornehmen
lässt,“.

dd) In Nummer 9 wird die Angabe „Satz 1“
gestrichen.

dd) Nummer 9 wird wie folgt geändert:

aaa) Nach dem Wort „entgegen“
werden die Wörter „§ 34d
Absatz 10 Satz 2,“ eingefügt.

bbb) Die Angabe „Satz 1“ wird ge-
strichen.

13. In § 145 Absatz 2 Nummer 8 werden die Wörter
㤠34d Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 oder 3, Satz 2 oder 3
oder § 34e Abs. 3 Satz 3 oder 4“ durch die Wörter
㤠34e Absatz 1 Nummer 2, 4 oder 7, Absatz 2
Satz 1 oder 2 oder Absatz 3“ ersetzt.

17. In § 145 Absatz 2 Nummer 8 werden die Wörter
㤠34d Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 oder 3, Satz 2 oder 3
oder § 34e Abs. 3 Satz 3 oder 4“ durch die Wörter
㤠34e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 oder 7, Ab-
satz 2 oder 3“ ersetzt.

14. In § 146 Absatz 2 Nummer 11 werden die Wörter
㤠34d Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 oder 3, Satz 2 oder 3
oder § 34e Abs. 3 Satz 3 oder 4“ durch die Wörter
㤠34e Absatz 1 Nummer 2, 4 oder 7, Absatz 2
Satz 1 oder 2 oder Absatz 3“ ersetzt.

18. In § 146 Absatz 2 Nummer 11 werden die Wörter
㤠34d Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 oder 3, Satz 2 oder 3
oder § 34e Abs. 3 Satz 3 oder 4“ durch die Wörter
㤠34e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 oder 7, Ab-
satz 2 oder 3“ ersetzt.

15. Nach § 147b wird folgender § 147c eingefügt: 19. u n v e r ä n d e r t

㤠147c

Verstoß gegen Wohlverhaltenspflichten bei der
Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer bei der
Vermittlung eines Versicherungsanlageproduktes
im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 17 der

Drucksache 18/13009 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 20. Januar 2016 über
Versicherungsvertrieb (Neufassung) (ABl. L 26
vom 2.2.2016, S. 19)

1. entgegen § 59 Absatz 1 Satz 2 in Verbin-
dung mit § 7c Absatz 1 Satz 1 des Versiche-
rungsvertragsgesetzes eine Information
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig erfragt oder

2. entgegen § 59 Absatz 1 Satz 2 in Verbin-
dung mit § 7c Absatz 1 Satz 2 des Versiche-
rungsvertragsgesetzes ein Versicherungsan-
lageprodukt empfiehlt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahn-
det werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.“

16. § 156 wird wie folgt gefasst: 20. § 156 wird wie folgt gefasst:

㤠156 㤠156

Übergangsregelungen zu den §§ 34d und 34e Übergangsregelungen zu den §§ 34d und 34e

(1) Eine vor dem 23. Februar 2018 erteilte
Erlaubnis als Versicherungsberater nach § 34e
Absatz 1 Satz 1 in der bis zum Ablauf des 22. Feb-
ruar 2018 geltenden Fassung gilt als Erlaubnis als
Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 Satz 1.
Die Bezeichnung der Erlaubnis im Register nach
§ 34d Absatz 9 Satz 1 in Verbindung mit § 11a
Absatz 1 Satz 1 wird von der Registerbehörde ak-
tualisiert.

(1) Eine vor dem 23. Februar 2018 erteilte
Erlaubnis als Versicherungsberater nach § 34e
Absatz 1 Satz 1 in der bis zum Ablauf des 22. Feb-
ruar 2018 geltenden Fassung gilt als Erlaubnis als
Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 Satz 1.
Die Bezeichnung der Erlaubnis im Register nach
§ 34d Absatz 10 Satz 1 in Verbindung mit § 11a
Absatz 1 Satz 1 wird von der Registerbehörde ak-
tualisiert.

(2) Wird die Erlaubnis nach § 34d Absatz 2
Satz 1 unter Vorlage der Erlaubnisurkunde nach
§ 34d Absatz 1 Satz 1 in der bis zum Ablauf des
22. Februar 2018 geltenden Fassung beantragt, so
erfolgt keine Prüfung der Zuverlässigkeit, der
Vermögensverhältnisse und der Sachkunde. Die
Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 Satz 1 in der bis
zum Ablauf des 22. Februar 2018 geltenden Fas-
sung erlischt mit Erteilung der Erlaubnis nach
Satz 1.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Versicherungsberater nach § 34d Ab-
satz 2 Satz 1 dürfen abweichend von § 34d Ab-
satz 2 Satz 4 Zuwendungen eines Versicherungs-
unternehmens auf Grund einer Vermittlung an-
nehmen, die bis zur Erteilung der Erlaubnis nach
§ 34d Absatz 2 Satz 1 erfolgt ist.

(3) Versicherungsberater nach § 34d Ab-
satz 2 Satz 1 dürfen abweichend von § 34d Ab-
satz 2 Satz 4 Zuwendungen eines Versicherungs-
unternehmens auf Grund einer Vermittlung an-
nehmen, die bis zur Erteilung der Erlaubnis nach
§ 34d Absatz 2 Satz 1 erfolgt ist.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/13009

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

(4) Versicherungsvermittler nach § 34d
Absatz 1 Satz 1 dürfen Vergütungen eines Drit-
ten, der Verbraucher ist, auf der Grundlage eines
Vertrages annehmen, der vor dem 18. Januar
2017 geschlossen wurde.“

(4) entfällt

Artikel 2 Artikel 2

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April
2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 3 Ab-
satz 6 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I
S. 1824) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April
2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 3 Ab-
satz 6 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I
S. 1824) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t

a) Der Angabe zu § 23 werden ein Komma und
das Wort „Produktfreigabeverfahren“ ange-
fügt.

b) Die Angabe zu Abschnitt 5 wird wie folgt
gefasst:

„Abschnitt 5 Versicherungsvertrieb“.

c) Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst:

㤠48 Anforderungen an den Versiche-
rungsvertrieb“.

d) Nach der Angabe zu § 48 werden die folgen-
den Angaben eingefügt:

„§ 48a Vertriebsvergütung und Vermeidung
von Interessenkonflikten

§ 48b Sondervergütungs- und Provisions-
abgabeverbot

§ 48c Durchleitungsgebot“.

2. In § 7 werden nach Nummer 34 die folgenden
Nummern 34a und 34b eingefügt:

2. u n v e r ä n d e r t

„34a. Versicherungsvertrieb: Versicherungsver-
triebstätigkeiten und Rückversicherungsver-
triebstätigkeiten im Sinne des Artikels 2 Ab-
satz 1 Nummer 1 und 2 der Richtlinie (EU)
2016/97 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 20. Januar 2016 über Versi-
cherungsvertrieb (ABl. L 26 vom 2.2.2016,
S. 19).

34b. Vertriebsvergütung: alle Arten von Provisio-
nen, Gebühren, Entgelten oder sonstigen

Drucksache 18/13009 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

Zahlungen, einschließlich wirtschaftlicher
Vorteile jeglicher Art, oder finanzielle oder
nichtfinanzielle Vorteile oder Anreize, die in
Bezug auf Versicherungsvertriebstätigkeiten
angeboten oder gewährt werden, ausgenom-
men solcher aus Rückversicherungsvertrieb-
stätigkeiten.“

3. § 15 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 3. u n v e r ä n d e r t

„(3) Der Versicherungsvertrieb im Sinne
von § 7 Nummer 34a gehört zum Geschäftsbe-
trieb eines Versicherungsunternehmens.“

4. § 23 wird wie folgt geändert: 4. u n v e r ä n d e r t

a) Der Überschrift werden ein Komma und das
Wort „Produktfreigabeverfahren“ angefügt.

b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Ab-
sätze 1a bis 1d eingefügt:

„(1a) Die Unternehmen, die Versiche-
rungsprodukte zum Verkauf konzipieren, ha-
ben ein Verfahren für die interne Freigabe
zum Vertrieb jedes einzelnen Versicherungs-
produkts oder jeder wesentlichen Änderung
bestehender Versicherungsprodukte zu un-
terhalten, zu betreiben und regelmäßig zu
überprüfen (Produktfreigabeverfahren). Das
Verfahren muss gewährleisten, dass für jedes
Versicherungsprodukt, bevor es an Kunden
vertrieben wird, ein bestimmter Zielmarkt
festgelegt wird. Bei der Festlegung des Ziel-
markts sind alle einschlägigen Risiken für
den bestimmten Zielmarkt zu bewerten. Es
ist sicherzustellen, dass die beabsichtigte
Vertriebsstrategie dem bestimmten Ziel-
markt entspricht. Die Unternehmen stellen
im Rahmen einer angemessenen Geschäfts-
organisation sicher, dass die Versicherungs-
produkte an den bestimmten Zielmarkt ver-
trieben werden.

(1b) Die Unternehmen haben die Versi-
cherungsprodukte regelmäßig zu überprüfen.
Dabei haben sie alle Ereignisse zu berück-
sichtigen, die wesentlichen Einfluss auf das
potenzielle Risiko für den bestimmten Ziel-
markt haben könnten, und zumindest zu be-
urteilen, ob das Versicherungsprodukt wei-
terhin den Bedürfnissen des bestimmten
Zielmarkts entspricht und die beabsichtigte
Vertriebsstrategie immer noch geeignet ist.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/13009

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

(1c) Unternehmen, die Versicherungs-
produkte konzipieren, haben allen Vertrei-
bern sämtliche sachgerechten Informationen
zu dem Versicherungsprodukt und dem Pro-
duktfreigabeverfahren, einschließlich des
bestimmten Zielmarkts des Versicherungs-
produkts, zur Verfügung zu stellen. Vertreibt
ein Unternehmen Versicherungsprodukte,
die es nicht selbst konzipiert, oder berät es
über solche Versicherungsprodukte, muss es
über angemessene Vorkehrungen verfügen,
um sich die in Satz 1 genannten Informatio-
nen zu verschaffen und die Merkmale und
den bestimmten Zielmarkt zu verstehen.

(1d) Die Absätze 1a bis 1c gelten nicht
für Versicherungsprodukte, die aus einer
Versicherung für Großrisiken im Sinne des
§ 210 Absatz 2 des Versicherungsvertrags-
gesetzes bestehen, und nicht für Rückversi-
cherungsunternehmen.“

5. Die Überschrift des Abschnitts 5 wird wie folgt
gefasst:

5. u n v e r ä n d e r t

„Abschnitt 5

Versicherungsvertrieb".

6. § 48 wird wie folgt geändert: 6. § 48 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: a) u n v e r ä n d e r t

㤠48

Anforderungen an den Versicherungsver-
trieb“.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: b) u n v e r ä n d e r t

aa) In Nummer 1 werden die Angabe
„§ 34d Absatz 3“ durch die Angabe
„§ 34d Absatz 6“ und die Wörter
„§ 34d Absatz 4 oder 9“ durch die Wör-
ter 㤠34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1
oder Absatz 8“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 34d
Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 Buch-
stabe b“ durch die Wörter „§ 34e Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b“
ersetzt.

Drucksache 18/13009 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Versicherungsunternehmen
müssen sicherstellen, dass ihre unmittelbar
oder maßgeblich am Versicherungsvertrieb
beteiligten Angestellten zuverlässig sind, in
geordneten Vermögensverhältnissen leben
und über die zur Vermittlung der jeweiligen
Versicherung angemessene Qualifikation
verfügen und sich regelmäßig fortbilden. Mit
gewerbsmäßig tätigen Versicherungsver-
mittlern, die

„(2) Die Versicherungsunternehmen
müssen sicherstellen, dass ihre unmittelbar
oder maßgeblich am Versicherungsvertrieb
beteiligten Angestellten zuverlässig sind, in
geordneten Vermögensverhältnissen leben
und über die zur Vermittlung der jeweiligen
Versicherung angemessene Qualifikation
verfügen und sich regelmäßig fortbilden. Mit
gewerbsmäßig tätigen Versicherungsver-
mittlern, die

1. nach § 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1
der Gewerbeordnung nicht der Erlaub-
nispflicht unterliegen oder

1. u n v e r ä n d e r t

2. nach § 34d Absatz 6 der Gewerbeord-
nung von der Erlaubnispflicht befreit
sind und die Tätigkeit als Versiche-
rungsvermittler im Auftrag eines Versi-
cherungsunternehmens oder mehrerer
Versicherungsunternehmen ausüben,

2. u n v e r ä n d e r t

dürfen die Versicherungsunternehmen nur
zusammenarbeiten, wenn diese Versiche-
rungsvermittler die in Satz 1 genannten Vo-
raussetzungen erfüllen. Die Angemessenheit
der Qualifikation richtet sich nach den An-
forderungen im Zusammenhang mit den von
ihnen vertriebenen Produkten. Die Sätze 1
bis 3 gelten nicht für Personen im Sinne von
§ 24, soweit diese die dort genannten Anfor-
derungen an die Zuverlässigkeit und fachli-
che Eignung erfüllen. Inhalt, Umfang sowie
Dokumentation von regelmäßig nachzuwei-
senden Qualifikationsmaßnahmen haben
Abschnitt 1 der Versicherungsvermittlungs-
verordnung zu entsprechen.“

dürfen die Versicherungsunternehmen nur
zusammenarbeiten, wenn diese Versiche-
rungsvermittler die in Satz 1 genannten Vo-
raussetzungen erfüllen. Die Angemessenheit
der Qualifikation richtet sich nach den An-
forderungen im Zusammenhang mit den von
ihnen vertriebenen Produkten. Die Sätze 1
bis 3 gelten nicht für Personen im Sinne von
§ 24, soweit diese die dort genannten Anfor-
derungen an die Zuverlässigkeit und fachli-
che Eignung erfüllen. Inhalt, Umfang sowie
Dokumentation von nachzuweisenden Qua-
lifikationsmaßnahmen haben Abschnitt 1 der
Versicherungsvermittlungsverordnung zu
entsprechen.“

d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
gefügt:

d) u n v e r ä n d e r t

„(2a) Versicherungsunternehmen stel-
len durch geeignete Maßnahmen der Ge-
schäftsorganisation sicher, dass die Anforde-
rungen nach den Absätzen 1 und 2 durch ihre
Angestellten und Vermittler nach Absatz 1
Nummer 1 und 2 und deren am Versiche-
rungsvertrieb unmittelbar oder maßgeblich
beteiligten Angestellten erfüllt, überwacht
und dokumentiert werden, soweit die Erfül-
lung dieser Anforderungen nicht bereits
durch Erlaubnisverfahren nach der Gewerbe-
ordnung gewährleistet wird. Zu diesem

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/13009

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

Zweck erlassen sie entsprechende interne
Leitlinien, schaffen angemessene interne
Verfahren und richten hierfür eine Funktion
ein, die die ordnungsgemäße Umsetzung si-
cherstellt.“

e) In Absatz 4 Satz 1 und 2 und Absatz 5 wird
die Angabe „§ 34d Absatz 4“ jeweils durch
die Angabe 㤠34d Absatz 7 Satz 1 Num-
mer 1“ ersetzt.

e) u n v e r ä n d e r t

f) Folgender Absatz 6 wird angefügt: f) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Die §§ 48 bis 51 gelten nicht für
den Rückversicherungsvertrieb im Zusam-
menhang mit Risiken, die nicht in einem
Mitglied- oder Vertragsstaat belegen sind.“

„(6) Die §§ 48a bis 50 gelten nicht für
den Rückversicherungsvertrieb. Für den
Rückversicherungsvertrieb im Zusam-
menhang mit Risiken, die nicht in einem
Mitglied- oder Vertragsstaat belegen sind,
gelten die §§ 48 und 51 nicht.“

7. Nach § 48 werden die folgenden §§ 48a bis § 48c
eingefügt:

7. u n v e r ä n d e r t

㤠48a

Vertriebsvergütung und Vermeidung von Interes-
senkonflikten

(1) Die Vertriebsvergütung von Versiche-
rungsunternehmen und deren Angestellten darf
nicht mit ihrer Pflicht, im bestmöglichen Interesse
der Kunden zu handeln, kollidieren. Versiche-
rungsunternehmen dürfen keine Vorkehrungen
durch die Vertriebsvergütung, Verkaufsziele oder
in anderer Weise treffen, durch die Anreize für sie
selbst oder Versicherungsvermittler geschaffen
werden könnten, einem Kunden ein bestimmtes
Versicherungsprodukt zu empfehlen, obwohl sie
ein anderes, den Bedürfnissen des Kunden besser
entsprechendes Versicherungsprodukt anbieten
könnten.

(2) Ein Versicherungsunternehmen, das
den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten
betreibt, muss auf Dauer wirksame organisatori-
sche und verwaltungsmäßige Vorkehrungen für
angemessene Maßnahmen treffen, um zu verhin-
dern, dass Interessenkonflikte den Kundeninteres-
sen schaden. Diese Vorkehrungen müssen den
ausgeübten Tätigkeiten und den verkauften Versi-
cherungsprodukten angemessen sein.

(3) Interessenkonflikte nach Absatz 2 sind
solche, die bei Versicherungsvertriebstätigkeiten

Drucksache 18/13009 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

zwischen Versicherungsvermittlern und Versi-
cherungsunternehmen selbst, einschließlich ihrer
Geschäftsleitung und ihrer Angestellten, oder an-
deren Personen, die mit ihnen direkt oder indirekt
durch Kontrolle verbunden sind, und ihren Kun-
den oder zwischen ihren Kunden untereinander
entstehen können.

(4) Reichen die von dem Versicherungsun-
ternehmen gemäß Absatz 2 getroffenen organisa-
torischen oder administrativen Vorkehrungen zur
Regelung von Interessenkonflikten nicht aus, um
nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten,
dass keine Beeinträchtigung der Kundeninteres-
sen riskiert wird, legt das Versicherungsunterneh-
men dem Kunden die allgemeine Art oder die
Quellen von Interessenkonflikten rechtzeitig vor
Abschluss eines Versicherungsvertrags eindeutig
offen.

(5) Die Offenlegung der allgemeinen Art
oder der Quellen von Interessenkonflikten muss

1. mittels eines dauerhaften Datenträgers erfol-
gen und

2. je nach Status des Kunden so ausführlich
sein, dass dieser seine Entscheidung über die
Versicherungsvertriebstätigkeiten, in deren
Zusammenhang der Interessenkonflikt auf-
tritt, in voller Kenntnis der Sachlage treffen
kann.

(6) Versicherungsunternehmen, die eine
Gebühr oder Provision zahlen oder eine Gebühr
oder Provision erhalten oder einer Partei einen
nichtmonetären Vorteil im Zusammenhang mit
dem Vertrieb eines Versicherungsanlageprodukts
oder einer Nebendienstleistung gewähren oder ei-
nen solchen von einer Partei erhalten, sofern es
sich bei dieser Partei nicht um einen Kunden oder
eine Person handelt, die im Auftrag des Kunden
tätig wird, müssen dafür Sorge tragen, dass die
Gebühr oder Provision oder der Vorteil sich nicht
nachteilig auf die Qualität der entsprechenden
Dienstleistung für den Kunden auswirkt und nicht
die Verpflichtung des Versicherungsunterneh-
mens beeinträchtigt, im besten Interesse seiner
Kunden ehrlich, redlich und professionell zu han-
deln.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/13009

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

§ 48b

Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot

(1) Versicherungsunternehmen und Versi-
cherungsvermittlern im Sinne von § 59 Absatz 1
des Versicherungsvertragsgesetzes ist es unter-
sagt, Versicherungsnehmern, versicherten Perso-
nen oder Bezugsberechtigten aus einem Versiche-
rungsvertrag Sondervergütungen zu gewähren
oder zu versprechen. Dieses Verbot gilt auch für
die Angestellten von Versicherungsunternehmen
und Versicherungsvermittlern. Eine entgegenste-
hende vertragliche Vereinbarung ist unwirksam.

(2) Eine Sondervergütung ist jede unmittel-
bare oder mittelbare Zuwendung neben der im
Versicherungsvertrag vereinbarten Leistung, ins-
besondere jede

1. vollständige oder teilweise Provisionsab-
gabe,

2. sonstige Sach- oder Dienstleistung, die nicht
die Versicherungsleistung betrifft,

3. Rabattierung auf Waren oder Dienstleistun-
gen,

sofern sie nicht geringwertig ist. Als geringwertig
gelten Belohnungen oder Geschenke zur Anbah-
nung oder anlässlich eines Vertragsabschlusses,
soweit diese einen Gesamtwert von 15 Euro pro
Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr nicht
überschreiten.

(3) Nicht als Sondervergütung gilt die Ge-
währung von Provisionen an Versicherungsneh-
mer, die gleichzeitig Vermittler des betreffenden
Versicherungsunternehmens sind, es sei denn, das
Vermittlerverhältnis wurde nur begründet, um
diesen derartige Zuwendungen für eigene Versi-
cherungen zukommen zu lassen.

(4) Absatz 1 findet keine Anwendung, so-
weit die Sondervergütung zur dauerhaften Leis-
tungserhöhung oder Prämienreduzierung des ver-
mittelten Vertrags verwendet wird. § 138 Ab-
satz 2, § 146 Absatz 2 Satz 1, § 161 Absatz 1 und
§ 177 Absatz 1 bleiben unberührt.

Drucksache 18/13009 – 28 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

§ 48c

Durchleitungsgebot

(1) Sobald der Versicherungsberater das
Versicherungsunternehmen nach § 34d Absatz 2
Satz 6 der Gewerbeordnung darüber informiert,
dass er dem Versicherungsnehmer eine Versiche-
rung vermittelt hat, die Zuwendungen enthält, die
nicht dem Versicherungsvertrag zugutekommen
(Bruttotarif), ist das Versicherungsunternehmen
verpflichtet, diese Zuwendung unverzüglich an
den Versicherungsnehmer auszukehren. Die Aus-
kehrung hat im Wege der Gutschrift auf einem für
den Versicherungsnehmer für den Vertrag zu füh-
renden Prämienkonto zu erfolgen. Die Gutschrift
beträgt höchstens 80 Prozent der maßgeblichen
Zuwendung bis zum Gegenwert von 80 Prozent
der in den ersten fünf Jahren nach Vertragsschluss
zu entrichtenden Prämien. Das Guthaben des Prä-
mienkontos ist ausschließlich zur Erfüllung der
Pflicht des Versicherungsnehmers zur Prämien-
zahlung zu verwenden und in Höhe von 80 Pro-
zent auf die Prämie anzurechnen, die für die je-
weilige Versicherungsperiode zu leisten ist. Die
Auskehrung kann abweichend von den Sätzen 2
bis 4 auch im Wege der Prämienreduzierung des
vermittelten Vertrages nach Maßgabe des § 48b
Absatz 4 erfolgen. Die Sätze 1 bis 5 gelten ent-
sprechend, wenn der Versicherungsnehmer im
Fall einer Beratung im Sinne des § 34d Absatz 2
Satz 2 Nummer 1 der Gewerbeordnung dem Ver-
sicherungsunternehmen vor dem Abschluss des
Vertrags eine vom Versicherungsberater auszu-
stellende Bescheinigung über eine Beratung über
die Versicherung vorlegt. In der Bescheinigung ist
der Tag der Beratung anzugeben. Zwischen dem
Tag der Beratung und dem Tag des Antrags auf
Abschluss des Versicherungsvertrags dürfen nicht
mehr als sechs Monate verstrichen sein.

(2) Das Versicherungsunternehmen hat die
Auskehrung der Zuwendung in geeigneter Weise
zu dokumentieren und den Versicherungsnehmer
von der Auskehrung in Kenntnis zu setzen, im
Fall des Absatzes 1 Satz 2 durch mindestens jähr-
liche Übermittlung eines Auszuges des Prämien-
kontos bis dessen Guthaben nach Maßgabe des
Absatzes 1 Satz 4 erloschen ist.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 29 – Drucksache 18/13009

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

(3) Zuwendungen im Sinne dieser Vor-
schrift sind die Kosten für die Versicherungsver-
mittlung, insbesondere Provisionen, Gebühren
oder sonstige Geldleistungen sowie alle geldwer-
ten Vorteile, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Fäl-
ligkeit. Die Zuwendungen sind mit der Sorgfalt ei-
nes ordentlichen Kaufmanns zu schätzen. Soweit
gesetzliche Regelungen kalkulatorische Vorgaben
zur Berücksichtigung von Kosten des Vertriebs
im Rahmen eines Versicherungsproduktes enthal-
ten, können abweichend von den Sätzen 1 und 2
diese zugrunde gelegt werden.“

8. § 51 wird wie folgt geändert: 8. u n v e r ä n d e r t

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Beschwer-
den“ die Wörter „von Kunden“ und nach
dem Wort „Versicherungsvermittler“ die
Wörter „oder andere Versicherungsunter-
nehmen“ eingefügt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Das Recht zur Beschwerde steht auch Ver-
braucherschutzverbänden zu.“

9. In § 62 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird die An-
gabe „48 und 51“ durch die Wörter „48 bis 49 und
51“ und die Angabe „§ 15a Absatz 1“ durch die
Wörter „§ 15a Absatz 1, § 25 Absatz 6“ ersetzt.

9. u n v e r ä n d e r t

10. § 212 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 10. u n v e r ä n d e r t

a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Ge-
schäftsorganisation“ die Wörter „§ 23 Ab-
satz 1a bis 1c,“ eingefügt.

b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a
eingefügt:

„3a. von den Vorschriften über den Versi-
cherungsvertrieb § 48 Absatz 2a,“.

11. § 298 Absatz 4 wird aufgehoben. 11. u n v e r ä n d e r t

12. Dem § 329 wird folgender Absatz 5 angefügt: 12. u n v e r ä n d e r t

„(5) Die Aufsichtsbehörde unterrichtet die
Europäische Aufsichtsbehörde für das Versiche-
rungswesen und die betriebliche Altersversor-
gung über alle Verwaltungssanktionen und andere
Maßnahmen nach Maßgabe von Artikel 32 Ab-
satz 3 und Artikel 36 der Richtlinie (EU)
2016/97.“

Drucksache 18/13009 – 30 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

13. § 332 wird wie folgt geändert: 13. § 332 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach Nummer 2 die fol-
genden Nummern 2a und 2b angefügt:

a) In Absatz 1 werden nach Nummer 2 die fol-
genden Nummern 2a und 2b eingefügt:

„2a. entgegen § 48b Absatz 1 Satz 1 oder 2
eine Sondervergütung gewährt oder
verspricht,

„2a. u n v e r ä n d e r t

2b. entgegen § 48c Absatz 1 Satz 1 die
Auskehrung einer Zuwendung nicht,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
veranlasst.“

2b. entgegen § 48c Absatz 1 Satz 1 die
Auskehrung einer Zuwendung nicht,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
veranlasst,“.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird nach den Wörtern
„oder Absatz 2“ die Angabe „Satz 2“
eingefügt.

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) Nach Nummer 3 wird folgende Num-
mer 3a eingefügt:

bb) Nach Nummer 3 werden die folgenden
folgende Nummern 3a, 3b und 3c ein-
gefügt:

„3a. bei der Vermittlung eines Versi-
cherungsanlageproduktes im
Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Num-
mer 17 der Richtlinie (EU)
2016/97 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 20. Ja-
nuar 2016 über Versicherungsver-
trieb (Neufassung) (ABl. L 26 vom
2.2.2016, S. 19)

„3a. entgegen § 1a Absatz 3 des Versi-
cherungsvertragsgesetzes Infor-
mationen an Versicherungsneh-
mer oder potentielle Versiche-
rungsnehmer richtet,

3b. bei der Vermittlung eines Versi-
cherungsanlageproduktes im
Sinne von Artikel 2 Absatz 1
Nummer 17 der Richtlinie (EU)
2016/97 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom
20. Januar 2016 über Versiche-
rungsvertrieb (ABl. L 26 vom
2.2.2016, S. 19, L 222 vom
17.8.2016, S. 114)

a) entgegen § 7c Absatz 1
Satz 1 des Versicherungsver-
tragsgesetzes eine Informa-
tion nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht recht-
zeitig erfragt oder

a) entgegen § 7b Absatz 1
Satz 1 des Versicherungsver-
tragsgesetzes angemessene
Informationen nicht recht-
zeitig vor Abschluss des
Vertrags zur Verfügung
stellt,

b) entgegen § 7c Absatz 1
Satz 1 des Versicherungs-
vertragsgesetzes eine Infor-
mation nicht, nicht richtig,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 31 – Drucksache 18/13009

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erfragt,

b) entgegen § 7c Absatz 1
Satz 2 des Versicherungsver-
tragsgesetzes ein Versiche-
rungsanlageprodukt emp-
fiehlt,“.

c) entgegen § 7c Absatz 1
Satz 2 des Versicherungsver-
tragsgesetzes ein Versiche-
rungsanlageprodukt emp-
fiehlt, oder

d) entgegen § 7c Absatz 5
Satz 3 des Versicherungs-
vertragsgesetzes eine Er-
klärung vor Vertragsab-
schluss nicht zur Verfü-
gung stellt,

3c. entgegen § 7c Absatz 4 Satz 1
des Versicherungsvertragsgeset-
zes eine Aufzeichnung nicht er-
stellt,“.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter „und des Absatzes 2 Num-
mer 3“ werden durch ein Komma und
die Wörter „des Absatzes 2 Nummer 3
und des Absatzes 3 Nummer 3“ ersetzt.

aa) Die Wörter „und des Absatzes 2 Num-
mer 3“ werden durch ein Komma und
die Wörter „des Absatzes 2 Nummer 3
und des Absatzes 3 Nummer 3, 3a, 3b
und 3c“ ersetzt.

bb) Nach den Wörtern „des Absatzes 3
Nummer 2 Buchstabe a“ werden die
Wörter „und Nummer 3“ gestrichen.

bb) u n v e r ä n d e r t

cc) Folgender Satz wird angefügt: cc) u n v e r ä n d e r t

„In den Fällen des Absatzes 3 Num-
mer 3 kann gegenüber einer juristischen
Person oder Personenvereinigung über
Satz 1 hinaus eine höhere Geldbuße von
bis zu fünf Millionen Euro verhängt
werden.“

d) Nach Absatz 6c wird folgender Absatz 6d
eingefügt:

„(6d) Gegenüber einer juristischen
Person oder Personenvereinigung kann in
den Fällen des Absatzes 3 Nummer 3, 3a,
3b und 3c über Absatz 5 hinaus eine hö-
here Geldbuße verhängt werden; diese
darf den höheren der Beträge von fünf
Millionen Euro oder 5 Prozent des Ge-
samtumsatzes, den die juristische Person
oder Personenvereinigung im der Behör-
denentscheidung vorausgegangenen Ge-
schäftsjahr erzielt hat, nicht übersteigen.“

Drucksache 18/13009 – 32 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

e) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter
„Absätzen 5, 6, 6a, 6b und 6c“ durch die
Wörter „Absätzen 5, 6, 6a, 6b, 6c und 6d“
und die Wörter „Absatzes 4d und 4f“
durch die Wörter „Absatzes 3 Nummer 3,
3a, 3b, 3c, 4d und 4f“ ersetzt.

f) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter
„Absätze 6, 6a, 6b und 6c“ durch die Wör-
ter „Absätze 6, 6a, 6b, 6c und 6d“ ersetzt.

g) Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Ab-
satz 4d, 4e, 4f und 4g“ durch die
Wörter „Absatz 3 Nummer 3, 3a, 3b,
3c, 4d, 4e, 4f und 4g“ ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „Ab-
satz 4d, 4e, 4f und 4g“ durch die
Wörter „Absatz 3 Nummer 3, 3a, 3b,
3c, 4d, 4e, 4f und 4g“ ersetzt.

Artikel 3 Artikel 3

Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes

Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. No-
vember 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Ar-
tikel 15 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I
S. 254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. No-
vember 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Ar-
tikel 15 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I
S. 254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende An-
gabe eingefügt:

a) u n v e r ä n d e r t

„§ 1a Vertriebstätigkeit des Versicherers“.

b) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende An-
gabe eingefügt:

b) u n v e r ä n d e r t

㤠6a Einzelheiten der Auskunftsertei-
lung“.

c) Nach der Angabe zu § 7 werden die folgen-
den Angaben eingefügt:

c) Nach der Angabe zu § 7 werden die folgen-
den Angaben eingefügt:

„§ 7a Querverkäufe „§ 7a u n v e r ä n d e r t

§ 7b Information bei Versicherungsanla-
geprodukten

§ 7b u n v e r ä n d e r t

§ 7c Beurteilung von Versicherungsanla-
geprodukten; Berichtspflicht“.

§ 7c Beurteilung von Versicherungsanla-
geprodukten; Berichtspflicht

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 33 – Drucksache 18/13009

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

§ 7d Beratung, Information und Wi-
derruf bei bestimmten Gruppen-
versicherungen“.

2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: 2. u n v e r ä n d e r t

㤠1a

Vertriebstätigkeit des Versicherers

(1) Der Versicherer muss bei seiner Ver-
triebstätigkeit gegenüber Versicherungsnehmern
stets ehrlich, redlich und professionell in deren
bestmöglichem Interesse handeln. Zur Vertrieb-
stätigkeit gehören

1. Beratung,

2. Vorbereitung von Versicherungsverträgen
einschließlich Vertragsvorschlägen,

3. Abschluss von Versicherungsverträgen,

4. Mitwirken bei Verwaltung und Erfüllung
von Versicherungsverträgen, insbesondere
im Schadensfall.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Bereitstellung
von Informationen über einen oder mehrere Ver-
sicherungsverträge auf Grund von Kriterien, die
ein Versicherungsnehmer über eine Website oder
andere Medien wählt, ferner für die Erstellung ei-
ner Rangliste von Versicherungsprodukten, ein-
schließlich eines Preis- und Produktvergleichs
oder eines Rabatts auf den Preis eines Versiche-
rungsvertrags, wenn der Versicherungsnehmer ei-
nen Versicherungsvertrag direkt oder indirekt
über eine Website oder ein anderes Medium ab-
schließen kann.

(3) Alle Informationen im Zusammenhang
mit der Vertriebstätigkeit einschließlich Werbe-
mitteilungen, die der Versicherer an Versiche-
rungsnehmer oder potenzielle Versicherungsneh-
mer richtet, müssen redlich und eindeutig sein und
dürfen nicht irreführend sein. Werbemitteilungen
müssen stets eindeutig als solche erkennbar sein.“

3. § 6 wird wie folgt geändert: 3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: a) u n v e r ä n d e r t

„(2) Für die Übermittlung des erteilten
Rats und der Gründe hierfür gilt § 6a.“

Drucksache 18/13009 – 34 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: b) u n v e r ä n d e r t

„Handelt es sich um einen Vertrag im Fern-
absatz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen
Gesetzbuchs, kann der Versicherungsneh-
mer in Textform verzichten.“

c) In Absatz 4 Satz 1 werden vor dem Punkt am
Ende ein Semikolon und die Wörter „Ab-
satz 3 Satz 2 gilt entsprechend“ eingefügt.

c) u n v e r ä n d e r t

d) In Absatz 6 werden nach dem Wort „anzu-
wenden“ das Komma und die Wörter „ferner
dann nicht, wenn der Vertrag mit dem Versi-
cherungsnehmer von einem Versicherungs-
makler vermittelt wird oder wenn es sich um
einen Vertrag im Fernabsatz im Sinne des
§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs han-
delt“ gestrichen.

d) In Absatz 6 werden nach den Wörtern „ver-
mittelt wird“ die Wörter „oder wenn es sich
um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinne
des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs
handelt“ gestrichen.

4. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: 4. u n v e r ä n d e r t

㤠6a

Einzelheiten der Auskunftserteilung

(1) Der nach § 6 zu erteilende Rat und die
Gründe hierfür sind dem Versicherungsnehmer
wie folgt zu übermitteln:

1. auf Papier;

2. in klarer, genauer und für den Versiche-
rungsnehmer verständlicher Weise;

3. in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in
dem das Risiko belegen ist oder in dem die
Verpflichtung eingegangen wird, oder in je-
der anderen von den Parteien vereinbarten
Sprache und

4. unentgeltlich.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1
dürfen die Auskünfte dem Versicherungsnehmer
auch über eines der folgenden Medien erteilt wer-
den:

1. über einen anderen dauerhaften Datenträger
als Papier, wenn die Nutzung des dauerhaf-
ten Datenträgers im Rahmen des getätigten
Geschäfts angemessen ist und der Versiche-
rungsnehmer die Wahl zwischen einer Aus-
kunftserteilung auf Papier oder auf einem
dauerhaften Datenträger hatte und sich für
diesen Datenträger entschieden hat oder

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 35 – Drucksache 18/13009

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

2. über eine Website, wenn der Zugang für den
Versicherungsnehmer personalisiert wird
oder wenn folgende Voraussetzungen erfüllt
sind:

a) die Erteilung dieser Auskünfte über
eine Website ist im Rahmen des getä-
tigten Geschäfts angemessen;

b) der Versicherungsnehmer hat der Aus-
kunftserteilung über eine Website zuge-
stimmt;

c) dem Versicherungsnehmer wurden die
Adresse der Website und die dortige
Fundstelle der Auskünfte elektronisch
mitgeteilt;

d) es ist gewährleistet, dass diese Aus-
künfte auf der Website so lange verfüg-
bar bleiben, wie sie für den Versiche-
rungsnehmer vernünftigerweise abruf-
bar sein müssen.

(3) Die Auskunftserteilung mittels eines
anderen dauerhaften Datenträgers als Papier oder
über eine Website im Rahmen eines getätigten
Geschäfts wird als angemessen erachtet, wenn der
Versicherungsnehmer nachweislich regelmäßig
Internetzugang hat. Die Mitteilung einer E-Mail-
Adresse seitens des Versicherungsnehmers für die
Zwecke dieses Geschäfts gilt als solcher Nach-
weis.

(4) Handelt es sich um einen telefonischen
Kontakt, werden, selbst wenn sich der Versiche-
rungsnehmer dafür entschieden hat, die Auskünfte
gemäß Absatz 2 auf einem anderen dauerhaften
Datenträger als Papier zu erhalten, die Auskünfte
dem Versicherungsnehmer gemäß Absatz 1 oder
Absatz 2 unmittelbar nach Abschluss des Versi-
cherungsvertrags erteilt.“

5. § 7 Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:

5. u n v e r ä n d e r t

„Bei der Festlegung der Mitteilungen nach Satz 1
sind die vorgeschriebenen Angaben nach der
Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni
1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwal-
tungsvorschriften für die Direktversicherung (mit
Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur
Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und
88/357/EWG (ABl. L 228, S. 1) und der Richtli-
nie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und

Drucksache 18/13009 – 36 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

des Rates vom 23. September 2002 über den Fern-
absatz von Finanzdienstleistungen an Verbrau-
cher und zur Änderung der Richtlinie
90/619/EWG des Rates und der Richtlinien
97/7/EG und 98/27/EG (ABl. L 271, S. 16) zu be-
achten. Bei der Festlegung der Mitteilungen nach
Satz 1 sind ferner zu beachten:

1. die technischen Durchführungsstandards, die
die Europäische Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Al-
tersversorgung nach der Richtlinie (EU)
2016/97 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 20. Januar 2016 über Versi-
cherungsvertrieb (ABl. L 26 vom 2.2.2016,
S. 19, L 222 vom 17.8.2016, S. 114) erarbei-
tet und die von der Kommission der Europä-
ischen Union nach Artikel 15 der Verord-
nung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 24. Novem-
ber 2010 zur Errichtung einer Europäischen
Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbe-
hörde für das Versicherungswesen und die
betriebliche Altersversorgung), zur Ände-
rung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und
zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG
der Kommission (ABl. L 331 vom
15.12.2010, S. 48), die zuletzt durch die Ver-
ordnung (EU) Nr. 258/2014 (ABl. L 105
vom 8.4.2014, S. 1) geändert worden ist, er-
lassen worden sind,

2. die delegierten Rechtsakte, die von der Kom-
mission nach Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe
b und Artikel 30 Absatz 6 der Richtlinie
(EU) 2016/97, jeweils in Verbindung mit Ar-
tikel 38 der Richtlinie (EU) 2016/97, erlas-
sen worden sind.“

6. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a, 7b und 7c
eingefügt:

6. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a, 7b, 7c und
7d eingefügt:

㤠7a 㤠7a

Querverkäufe Querverkäufe

(1) Wird ein Versicherungsprodukt zusam-
men mit einem Nebenprodukt oder einer Neben-
dienstleistung, das oder die keine Versicherung
ist, als Paket oder als Teil eines Pakets oder der-
selben Vereinbarung angeboten, hat der Versiche-
rer den Versicherungsnehmer darüber zu infor-
mieren, ob die Bestandteile getrennt voneinander

(1) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 37 – Drucksache 18/13009

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

gekauft werden können; ist dies der Fall, stellt er
eine Beschreibung der Bestandteile der Vereinba-
rung oder des Pakets zur Verfügung und erbringt
für jeden Bestandteil einen gesonderten Nachweis
über Kosten und Gebühren.

(2) Wird ein Paket angeboten, dessen Ver-
sicherungsdeckung sich von der Versicherungs-
deckung beim getrennten Erwerb seiner Bestand-
teile unterscheidet, stellt der Versicherer dem
Versicherungsnehmer eine Beschreibung der Be-
standteile des Pakets und der Art und Weise zur
Verfügung, wie ihre Wechselwirkung die Versi-
cherungsdeckung ändert.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Ergänzt ein Versicherungsprodukt eine
Dienstleistung, die keine Versicherung ist, oder
eine Ware als Teil eines Pakets oder derselben
Versicherung, bietet der Versicherer dem Versi-
cherungsnehmer die Möglichkeit, die Ware oder
die Dienstleistung gesondert zu kaufen. Dies gilt
nicht, wenn das Versicherungsprodukt Folgendes
ergänzt:

(3) Ergänzt ein Versicherungsprodukt eine
Dienstleistung, die keine Versicherung ist, oder
eine Ware als Teil eines Pakets oder derselben
Vereinbarung, bietet der Versicherer dem Versi-
cherungsnehmer die Möglichkeit, die Ware oder
die Dienstleistung gesondert zu kaufen. Dies gilt
nicht, wenn das Versicherungsprodukt Folgendes
ergänzt:

1. eine Wertpapierdienstleistung oder Anlage-
tätigkeit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1
Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates,

1. u n v e r ä n d e r t

2. einen Kreditvertrag im Sinne des Artikels 4
Nummer 3 der Richtlinie 2014/17/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates oder

2. u n v e r ä n d e r t

3. ein Zahlungskonto im Sinne des Artikels 2
Nummer 3 der Richtlinie 2014/92/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates.

3. u n v e r ä n d e r t

(4) Versicherer haben in den Fällen der Ab-
sätze 1 bis 3 die Wünsche und Bedürfnisse des
Versicherungsnehmers im Zusammenhang mit
den Versicherungsprodukten, die Teil des Pakets
oder derselben Vereinbarung sind, zu ermitteln.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Wird eine Restschuldversicherung
als Nebenprodukt oder als Teil eines Pakets
oder derselben Vereinbarung angeboten, ist
der Versicherungsnehmer eine Woche nach
Abgabe seiner Vertragserklärung für das Ver-
sicherungsprodukt erneut in Textform über
sein Widerrufsrecht zu belehren. Das Produk-
tinformationsblatt ist dem Versicherungsneh-
mer mit dieser Belehrung erneut zur Verfü-
gung zu stellen. Die Widerrufsfrist beginnt
nicht vor Zugang dieser Unterlagen.

Drucksache 18/13009 – 38 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

§ 7b § 7b

Information bei Versicherungsanlageprodukten Information bei Versicherungsanlageprodukten

(1) Bei Produkten, die Versicherungsanla-
geprodukte im Sinne von Artikel 2 Absatz 1
Nummer 17 der Richtlinie (EU) 2016/97 sind,
sind dem Versicherungsnehmer angemessene In-
formationen über den Vertrieb von Versiche-
rungsanlageprodukten und sämtliche Kosten und
Gebühren rechtzeitig vor Abschluss des Vertrags
zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen
enthalten mindestens das Folgende:

(1) Bei Produkten, die Versicherungsanla-
geprodukte im Sinne von Artikel 2 Absatz 1
Nummer 17 der Richtlinie (EU) 2016/97 sind,
sind dem Versicherungsnehmer angemessene In-
formationen über den Vertrieb von Versiche-
rungsanlageprodukten und sämtliche Kosten und
Gebühren rechtzeitig vor Abschluss des Vertrags
zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen
enthalten mindestens das Folgende:

1. wenn eine Beratung erfolgt, die Information
darüber, ob er dem Versicherungsnehmer
eine regelmäßige Beurteilung der Eignung
des Versicherungsanlageprodukts, das die-
sem Versicherungsnehmer empfohlen wird,
gemäß § 7c bietet;

1. wenn eine Beratung erfolgt, die Information
darüber, ob dem Versicherungsnehmer eine
regelmäßige Beurteilung der Eignung des
Versicherungsanlageprodukts, das diesem
Versicherungsnehmer empfohlen wird, ge-
mäß § 7c geboten wird;

2. geeignete Leitlinien und Warnhinweise zu
den mit Versicherungsanlageprodukten oder
mit bestimmten vorgeschlagenen Anlage-
strategien verbunden Risiken;

2. u n v e r ä n d e r t

3. Informationen über den Vertrieb des Versi-
cherungsanlageprodukts, einschließlich der
Beratungskosten und der Kosten des dem
Versicherungsnehmer empfohlenen Versi-
cherungsanlageprodukts;

3. u n v e r ä n d e r t

4. wie der Versicherungsnehmer Zahlungen
leisten kann, einschließlich Zahlungen Drit-
ter.

4. u n v e r ä n d e r t

(2) Die Informationen über alle Kosten und
Gebühren, einschließlich Kosten und Gebühren
im Zusammenhang mit dem Vertrieb des Versi-
cherungsanlageprodukts, die nicht durch das zu-
grunde liegende Marktrisiko verursacht werden,
sind in zusammengefasster Form zu erteilen; die
Gesamtkosten sowie die kumulative Wirkung auf
die Anlagerendite müssen verständlich sein; fer-
ner ist dem Versicherungsnehmer auf sein Verlan-
gen eine Aufstellung der Kosten und Gebühren
zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen
werden dem Versicherungsnehmer während der
Laufzeit der Anlage regelmäßig, mindestens aber
jährlich, zur Verfügung gestellt.

(2) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 39 – Drucksache 18/13009

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

§ 7c § 7c

Beurteilung von Versicherungsanlageprodukten;
Berichtspflicht

Beurteilung von Versicherungsanlageprodukten;
Berichtspflicht

(1) Bei einer Beratung zu einem Versiche-
rungsanlageprodukt hat der Versicherer zu erfra-
gen:

(1) Bei einer Beratung zu einem Versiche-
rungsanlageprodukt hat der Versicherer zu erfra-
gen:

1. Kenntnisse und Erfahrungen der Versiche-
rungsnehmers im Anlagebereich in Bezug
auf den speziellen Produkttyp oder den spe-
ziellen Typ der Dienstleistung,

1. Kenntnisse und Erfahrungen des Versiche-
rungsnehmers im Anlagebereich in Bezug
auf den speziellen Produkttyp oder den spe-
ziellen Typ der Dienstleistung,

2. die finanziellen Verhältnisse des Versiche-
rungsnehmers, einschließlich der Fähigkeit
des Versicherungsnehmers, Verluste zu tra-
gen, und

2. u n v e r ä n d e r t

3. die Anlageziele, einschließlich der Risikoto-
leranz des Versicherungsnehmers.

3. u n v e r ä n d e r t

Der Versicherer darf dem Versicherungsnehmer
nur Versicherungsanlageprodukte empfehlen, die
für diesen geeignet sind und insbesondere dessen
Risikotoleranz und dessen Fähigkeit, Verluste zu
ertragen, entsprechen. Ein Paket von Dienstleis-
tungen oder Produkten, die gemäß § 7a gebündelt
sind, darf der Versicherer bei einer Anlagebera-
tung nur empfehlen, wenn das gesamte Paket für
den Kunden geeignet ist.

Der Versicherer darf dem Versicherungsnehmer
nur Versicherungsanlageprodukte empfehlen, die
für diesen geeignet sind und insbesondere dessen
Risikotoleranz und dessen Fähigkeit, Verluste zu
ertragen, entsprechen. Ein Paket von Dienstleis-
tungen oder Produkten, die gemäß § 7a gebündelt
sind, darf der Versicherer bei einer Anlagebera-
tung nur empfehlen, wenn das gesamte Paket für
den Kunden geeignet ist.

(2) Der Versicherer hat stets zu prüfen, ob
das Versicherungsprodukt für den Versicherungs-
nehmer angemessen ist. Zur Beurteilung der
Zweckmäßigkeit muss der Versicherer von dem
Versicherungsnehmer Informationen über seine
Kenntnisse und Erfahrung im Anlagebereich in
Bezug auf den speziellen Produkttyp oder den
speziellen Typ der Dienstleistung erfragen. Wird
ein Paket entsprechend § 7a angeboten, hat der
Versicherer zu berücksichtigen, ob das Paket an-
gemessen ist. Ist der Versicherer der Auffassung,
dass das Produkt für den Versicherungsnehmer
unangemessen ist, warnt er den Versicherungs-
nehmer. Macht der Versicherungsnehmer die in
Absatz 1 Satz 1 genannten Angaben nicht oder
macht er unzureichende Angaben zu seinen
Kenntnissen und seiner Erfahrung, warnt ihn der
Versicherer, dass er wegen unzureichender Anga-
ben nicht beurteilen kann, ob das in Betracht ge-
zogene Produkt für ihn angemessen ist. Diese

(2) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/13009 – 40 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

Warnungen können in einem standardisierten For-
mat erfolgen.

(3) Versicherer können, wenn sie keine Be-
ratung gemäß Absatz 1 leisten, Versicherungsan-
lageprodukte ohne die in Absatz 2 vorgesehene
Prüfung vertreiben, wenn die folgenden Bedin-
gungen erfüllt sind:

(3) u n v e r ä n d e r t

1. die Tätigkeiten beziehen sich auf eines der
folgenden Versicherungsanlageprodukte:

a) Verträge, die ausschließlich Anlagerisi-
ken aus Finanzinstrumenten mit sich
bringen, die nicht als komplexe Finan-
zinstrumente im Sinne der Richtlinie
2014/65/EU gelten und keine Struktur
aufweisen, die es dem Versicherungs-
nehmer erschwert, die mit der Anlage
einhergehenden Risiken zu verstehen,
oder

b) andere nicht komplexe Versicherungs-
anlagen;

2. die Vertriebstätigkeit erfolgt auf Veranlas-
sung des Versicherungsnehmers;

3. der Versicherungsnehmer wurde eindeutig
darüber informiert, dass der Versicherer bei
der Erbringung der Vertriebstätigkeit die An-
gemessenheit der angebotenen Versiche-
rungsanlageprodukte nicht geprüft hat; eine
derartige Warnung kann in standardisierter
Form erfolgen;

4. der Versicherer kommt seinen Pflichten zur
Vermeidung von Interessenkonflikten nach.

(4) Der Versicherer erstellt eine Aufzeich-
nung der Vereinbarungen mit dem Versicherungs-
nehmer über die Rechte und Pflichten der Parteien
sowie die Bedingungen, zu denen das Versiche-
rungsunternehmen Dienstleistungen für den Ver-
sicherungsnehmer erbringt. Die Rechte und
Pflichten der Vertragsparteien können durch ei-
nen Verweis auf andere Dokumente oder Rechts-
texte geregelt werden.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Der Versicherer muss dem Versiche-
rungsnehmer angemessene Berichte über die er-
brachten Dienstleistungen auf einem dauerhaften
Datenträger zur Verfügung stellen. Diese Berichte
enthalten regelmäßige Mitteilungen an den Versi-
cherungsnehmer, die die Art und die Komplexität

(5) Der Versicherer muss dem Versiche-
rungsnehmer angemessene Berichte über die er-
brachten Dienstleistungen auf einem dauerhaften
Datenträger zur Verfügung stellen. Diese Berichte
enthalten regelmäßige Mitteilungen an den Versi-
cherungsnehmer, die die Art und die Komplexität

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 41 – Drucksache 18/13009

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

der jeweiligen Versicherungsanlageprodukte so-
wie die Art der für den Versicherungsnehmer er-
brachten Dienstleistung berücksichtigen, und ge-
gebenenfalls die Kosten, die mit den getätigten
Geschäften und den erbrachten Dienstleistungen
verbunden sind. Erbringt der Versicherer eine Be-
ratungsleistung zu einem Versicherungsanlage-
produkt, stellt er dem Versicherungsnehmer vor
Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Daten-
träger eine Erklärung zur Verfügung, in der die er-
brachte Beratungsleistung und die dabei berück-
sichtigten Präferenzen, Ziele und anderen kunden-
spezifischen Merkmale aufgeführt sind. § 6a fin-
det Anwendung; über eine Website kann die Er-
klärung jedoch nicht erbracht werden. Wenn der
Versicherungsvertrag unter Verwendung eines
Fernkommunikationsmittels abgeschlossen wird
und die vorherige Aushändigung der Angemes-
senheitserklärung nicht möglich ist, kann der Ver-
sicherer dem Versicherungsnehmer die Angemes-
senheitserklärung auf einem dauerhaften Daten-
träger unverzüglich nach Abschluss des Versiche-
rungsvertrages zur Verfügung stellen, sofern die
folgenden Bedingungen erfüllt sind:

der jeweiligen Versicherungsanlageprodukte so-
wie die Art der für den Versicherungsnehmer er-
brachten Dienstleistung berücksichtigen, und ge-
gebenenfalls die Kosten, die mit den getätigten
Geschäften und den erbrachten Dienstleistungen
verbunden sind. Erbringt der Versicherer eine Be-
ratungsleistung zu einem Versicherungsanlage-
produkt, stellt er dem Versicherungsnehmer vor
Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Daten-
träger eine Erklärung zur Verfügung, in der die er-
brachte Beratungsleistung und die dabei berück-
sichtigten Präferenzen, Ziele und anderen kunden-
spezifischen Merkmale aufgeführt sind. § 6a fin-
det Anwendung; über eine Website kann die Er-
klärung jedoch nicht erbracht werden. Wenn der
Versicherungsvertrag unter Verwendung eines
Fernkommunikationsmittels abgeschlossen wird
und die vorherige Aushändigung der Angemes-
senheitserklärung nicht möglich ist, kann der Ver-
sicherer dem Versicherungsnehmer die Angemes-
senheitserklärung auf einem dauerhaften Daten-
träger unverzüglich nach Abschluss des Versiche-
rungsvertrages zur Verfügung stellen, sofern die
folgenden Bedingungen erfüllt sind:

1. der Versicherungsnehmer hat dieser Vorge-
hensweise zugestimmt und

1. u n v e r ä n d e r t

2. der Versicherer hat dem Versicherungsneh-
mer angeboten, den Zeitpunkt des Vertrags-
abschlusses zu verschieben, damit der Versi-
cherungsnehmer die Angemessenheitserklä-
rung vorher erhalten kann.

2. u n v e r ä n d e r t

Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer
mitgeteilt, dass er eine regelmäßige Beurteilung
der Eignung vornehmen werde, muss der regel-
mäßige Bericht jeweils eine aktualisierte Erklä-
rung dazu enthalten, inwieweit das Versiche-
rungsanlageprodukt den Präferenzen, Zielen und
anderen kundenspezifischen Merkmalen des Ver-
sicherungsnehmers entspricht.“

Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer
mitgeteilt, dass er eine regelmäßige Beurteilung
der Eignung vornehmen werde, muss der regel-
mäßige Bericht jeweils eine aktualisierte Erklä-
rung dazu enthalten, inwieweit das Versiche-
rungsanlageprodukt den Präferenzen, Zielen und
anderen kundenspezifischen Merkmalen des Ver-
sicherungsnehmers entspricht.

§ 7d

Beratung, Information und Widerruf bei be-
stimmten Gruppenversicherungen

Der Versicherungsnehmer eines Gruppen-
versicherungsvertrages für Restschuldversi-
cherungen hat gegenüber der versicherten Per-
son die Beratungs- und Informationspflichten
eines Versicherers. Die versicherte Person hat
die Rechte eines Versicherungsnehmers, insbe-

Drucksache 18/13009 – 42 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

sondere das Widerrufsrecht. Über dieses Wi-
derrufsrecht ist eine Woche nach Abgabe der
Vertragserklärung erneut in Textform zu be-
lehren. Das Produktinformationsblatt ist mit
dieser Belehrung erneut zur Verfügung zu stel-
len. Die Widerrufsfrist beginnt nicht vor Zu-
gang dieser Unterlagen.“

7. § 59 wird wie folgt geändert: 7. u n v e r ä n d e r t

a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze
angefügt:

„Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Ver-
sicherungsvermittler entsprechend. Versi-
cherungsvermittler ist auch, wer eine Ver-
triebstätigkeit im Sinne von § 1a Absatz 2
ausführt, ohne dass die Voraussetzungen des
nachfolgenden Absatzes 2 oder 3 vorliegen.“

b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Ver-
sicherungsberater entsprechend.“

8. § 66 wird wie folgt gefasst: 8. Dem § 61 Absatz 2 wird folgender Satz ange-
fügt:

„Handelt es sich um einen Vertrag im Fernab-
satz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in
Textform verzichten.“

9. § 66 wird wie folgt gefasst:

㤠66 㤠66

Sonstige Ausnahmen u n v e r ä n d e r t

§ 1a Absatz 2, die §§ 6a, 7b, 7c, 60 bis 64, 69
Absatz 2 und § 214 gelten nicht für Versiche-
rungsvermittler in Nebentätigkeit nach § 34d Ab-
satz 8 Nummer 1 der Gewerbeordnung. Versiche-
rungsvermittler in Nebentätigkeit haben dem Ver-
sicherungsnehmer vor Abschluss eines Versiche-
rungsvertrages Informationen über ihre Identität
und ihre Anschrift sowie über die Verfahren, nach
denen die Versicherungsnehmer und andere inte-
ressierte Parteien Beschwerden einlegen können,
zur Verfügung zu stellen. Das Informationsblatt
zu Versicherungsprodukten haben sie dem Versi-
cherungsnehmer vor Abschluss des Vertrages
auszuhändigen.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 43 – Drucksache 18/13009

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

10. § 155 wird wie folgt gefasst:

㤠155

Standmitteilung

(1) Bei Versicherungen mit Überschuss-
beteiligung hat der Versicherer den Versiche-
rungsnehmer jährlich in Textform über den
aktuellen Stand seiner Ansprüche unter Einbe-
ziehung der Überschussbeteiligung zu unter-
richten. Dabei hat er mitzuteilen, inwieweit
diese Überschussbeteiligung garantiert ist. Im
Einzelnen hat der Versicherer Folgendes anzu-
geben:

1. die vereinbarte Leistung bei Eintritt eines
Versicherungsfalles zuzüglich Über-
schussbeteiligung zu dem in der Standmit-
teilung bezeichneten maßgeblichen Zeit-
punkt,

2. die vereinbarte Leistung zuzüglich garan-
tierter Überschussbeteiligung bei Ablauf
des Vertrags oder bei Rentenbeginn unter
der Voraussetzung einer unveränderten
Vertragsfortführung,

3. die vereinbarte Leistung zuzüglich garan-
tierter Überschussbeteiligung zum Ablauf
des Vertrags oder zum Rentenbeginn un-
ter der Voraussetzung einer prämien-
freien Versicherung,

4. den Auszahlungsbetrag bei Kündigung
des Versicherungsnehmers,

5. die Summe der gezahlten Prämien bei
Verträgen, die ab dem 1. Juli 2018 abge-
schlossen werden; im Übrigen kann über
die Summe der gezahlten Prämien in
Textform Auskunft verlangt werden.

(2) Weitere Angaben bleiben dem Versi-
cherer unbenommen. Die Standmitteilung
kann mit anderen jährlich zu machenden Mit-
teilungen verbunden werden.

(3) Hat der Versicherer bezifferte Anga-
ben zur möglichen zukünftigen Entwicklung
der Überschussbeteiligung gemacht, so hat er
den Versicherungsnehmer auf Abweichungen
der tatsächlichen Entwicklung von den anfäng-
lichen Angaben hinzuweisen.“

Drucksache 18/13009 – 44 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

Artikel 4 Artikel 4

Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes u n v e r ä n d e r t

§ 18 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni
2013 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Ebenso wird bestraft, wer gegen die
Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates vom
27. Juni 2005 betreffend den Handel mit bestimm-
ten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe,
zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschli-
cher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe
verwendet werden könnten (ABl. L 200 vom
30.7.2005, S. 1, L 79 vom 16.3.2006, S. 32), die
zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/2134
(ABl. L 338 vom 13.12.2016, S. 1) geändert wor-
den ist, verstößt, indem er

1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 dort ge-
nannte Güter ausführt,

2. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 3 techni-
sche Hilfe erbringt,

3. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 dort ge-
nannte Güter einführt,

4. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 techni-
sche Hilfe annimmt,

5. entgegen Artikel 4a Absatz 1, Artikel 6a
oder Artikel 7d dort genannte Güter durch-
führt,

6. entgegen Artikel 4b eine Vermittlungstätig-
keit erbringt,

7. entgegen Artikel 4c eine Ausbildungsmaß-
nahme erbringt oder anbietet,

8. ohne Genehmigung nach Artikel 5 Absatz 1
Satz 1 oder Artikel 7b Absatz 1 Satz 1 dort
genannte Güter ausführt,

9. ohne Genehmigung nach Artikel 7a Absatz 1
Buchstabe a oder Artikel 7e Absatz 1 Buch-
stabe a technische Hilfe erbringt oder

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 45 – Drucksache 18/13009

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

10. ohne Genehmigung nach Artikel 7a Absatz 1
Buchstabe b oder Artikel 7e Absatz 1 Buch-
stabe b eine Vermittlungstätigkeit erbringt.

Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf
die Anhänge II, III oder IIIa zur Verordnung (EG)
Nr. 1236/2005 verweisen, finden diese Anhänge
in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.“

2. Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
fügt:

„(5a) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gegen die
Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 verstößt, indem
er

1. entgegen Artikel 4d dort genannte Güter aus-
stellt oder zum Verkauf anbietet oder

2. entgegen Artikel 4e eine Werbefläche oder
Werbezeit verkauft oder erwirbt.

Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf
den Anhang II zur Verordnung (EG)
Nr. 1236/2005 verweisen, findet dieser Anhang in
der jeweils geltenden Fassung Anwendung.“

Artikel 5

Änderung des Gesetzes zur Einrichtung einer
Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt

für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

In § 1 Absatz 6 Satz 3 des Gesetzes zur Einrich-
tung einer Abschlussprüferaufsichtsstelle beim
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
vom 31. März 2016 (BGBl. I S. 518, 549) werden die
Wörter „die Befähigung für eine Laufbahn des hö-
heren Dienstes“ durch die Wörter „das Wirt-
schaftsprüfungsexamen abgelegt oder eine abge-
schlossene wissenschaftliche Hochschulbildung“ er-
setzt.

Drucksache 18/13009 – 46 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

Artikel 5 Artikel 6

Inkrafttreten Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
23. Februar 2018 in Kraft. Artikel 1 Nummer 5 § 34e,
Artikel 2 Nummer 7 § 48b und Artikel 4 treten am Tag
nach der Verkündung in Kraft.

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und
3 am 23. Februar 2018 in Kraft. Artikel 1 Nummer 5
§ 34a, Nummer 6 § 34e, Nummer 7 § 34g, Num-
mer 8 § 34i und Nummer 9 § 34j, Artikel 2 Num-
mer 7 § 48b, die Artikel 4 und 5 treten am Tag nach
der Verkündung in Kraft. Artikel 3 Nummer 10 tritt
am 1. Juli 2018 in Kraft.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 47 – Drucksache 18/13009

Bericht des Abgeordneten Klaus Ernst

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 18/11627 wurde in der 228. Sitzung des Deutschen Bun-
destages am 30. März 2017 an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie zur Federführung sowie an den Aus-
schuss für Recht und Verbraucherschutz, den Finanzausschuss und den Ausschuss für Tourismus zur Mitbera-
tung überwiesen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich gutachtlich beteiligt.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (IDD) in nationales Recht. Er sieht vor, dass

 eine Trennung der Vergütungsformen von Versicherungsmaklern und -vermittlern einerseits sowie Versiche-
rungsberatern andererseits erfolgt;

 Versicherungsvermittler ausschließlich von dem Versicherungsunternehmen, mit dem sie direkt oder indirekt
zusammenarbeiten, bezahlt werden dürfen;

 Versicherungsvermittlern verboten wird, Honorare anzunehmen;
 Versicherungsvermittler und Versicherungsberater eine regelmäßige jährliche Weiterbildung in einem Um-

fang von mindestens 15 Stunden pro Jahr absolvieren müssen;
 Betreiber von Internetseiten, über die Versicherungsprodukte vertrieben werden, mit Versicherungsvermittlern

gleichgestellt werden;
 der Berufsstand der Versicherungsberater im Hinblick auf den Verbraucherschutz gestärkt wird.

Darüber hinaus sollen mit dem zu verabschiedenden Gesetzentwurf die Strafvorschriften des Außenwirtschafts-
gesetzes angepasst werden. Diese dienen der Umsetzung der Anti-Folter-Verordnung (Verordnung (EG) Nr.
1236/2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder
zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten).

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/11627 in seiner
159. Sitzung am 28. Juni 2017 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzent-
wurfs in geänderter Fassung. Die Änderungen entsprechen einem Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache
18(9)1294, der von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebracht und mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ange-
nommen wurde.

Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/11627 in seiner 121. Sitzung am 28. Juni 2017
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. Die
Änderungen entsprechen einem Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 18(9)1294, der von den Fraktionen
der CDU/CSU und SPD eingebracht und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen wurde.

Drucksache 18/13009 – 48 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Der Ausschuss für Tourismus hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/11627 in seiner 75. Sitzung am
28. Juni 2017 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter
Fassung. Die Änderungen entsprechen einem Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 18(9)1294, der von den
Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebracht und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen wurde.

Im Rahmen seines Auftrags zur Überprüfung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung auf
Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie hat sich der Parlamentarische Beirat für nachhaltige
Entwicklung in seiner 59. Sitzung am 8. März 2017 mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richt-
linie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb
und zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes (Bundesratsdrucksache 74/17) befasst.

Formale Bewertung durch den Parlamentarischen Beirat für nachhaltige Entwicklung:

„Eine Nachhaltigkeitsrelevanz des Gesetzentwurfes ist gegeben. Der Bezug zur nationalen Nachhaltigkeitsstrate-
gie ergibt sich hinsichtlich folgender Managementregeln und folgenden Indikatoren:

Managementregel 10 a. F. (Globales Handeln),

Indikator 10 a. F. (Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit),

Die Aussagen zu Nachhaltigkeitswirkungen im Sinne der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung sind plau-
sibel.

Eine Prüfbitte ist nicht erforderlich.“

IV. Öffentliche Anhörung von Sachverständigen

Zu der öffentlichen Anhörung, die in der 113. Sitzung am 31. Mai 2017 stattfand, haben die Anhörungsteilnehmer
schriftliche Stellungnahmen abgegeben, die in der Zusammenstellung auf Ausschussdrucksache 18(9)1233 ent-
halten sind.

Folgende Sachverständige haben an der Anhörung teilgenommen:

Friedrich Bohl, Bundesverband Deutscher Vermögensberater e.V. (BDV)

Dr. Wolfgang Eichele, Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. (BVK)

Dr. Hans-Georg Jenssen, Verband Deutscher Versicherungsmakler e.V. (VDVM)

Frank Rottenbacher, Berufsverband Finanzdienstleistung e.V. (AfW)

Harald Peschken, Kanzlei für Versicherungsberatung

Elisabeth Stiller, Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV)

Dr. Katrin Burkhardt Verband öffentlicher Versicherer

Constantin Papaspyratos, Bund der Versicherten e.V. (BdV)

Franz von L’Estocq, Bank of Scotland Deutschland

Lars Gatschke, Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv)

Dieter Rauch, Verbund Deutscher Honorarberater (VDH)

Das Ergebnis der öffentlichen Anhörung ist in die Ausschussberatung eingegangen. Das Protokoll sowie die ein-
gereichten Stellungnahmen wurden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 49 – Drucksache 18/13009

V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/11627 in seiner 119. Sitzung
am 28. Juni 2017 abschließend beraten.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD brachten einen Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 18(9)1294
ein. Die Fraktionen der CDU/CSU und der SPD gaben folgende Notizen zu Protokoll:

1. Die Bundesregierung wird um Prüfung gebeten, ob angesichts der geplanten Änderungen noch Folgeände-
rungen im Bereich der Widerrufsbelehrung vorgenommen werden müssen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist
dem nächsten Deutschen Bundestag zu Beginn der Legislaturperiode vorzulegen.

2. In den Gesetzentwurf werden besondere Regelungen zur Restschuldversicherung eingefügt. Anlass dafür ist,
dass bei Verbrauchern in vielen Fällen der falsche Eindruck erweckt worden war, ein Darlehen nur dann zu
erhalten, wenn auch eine Restschuldversicherung abgeschlossen wird. Gleichzeitig sind sich viele Verbrau-
cher nicht bewusst, welche Risiken eine Restschuldversicherung tatsächlich abdeckt und welche Kosten da-
mit verbunden sind. Die Verbraucher sollen daher losgelöst von der konkreten Verkaufssituation im Abstand
von einer Woche nochmals gesondert darauf aufmerksam gemacht werden, dass der Vertrag zur Restschuld-
versicherung widerrufen werden kann ohne automatisch auch den Darlehnsvertrag zu gefährden. Dies muss
auch vollständig als Informationsblatt ausgehändigt werden.

Die Fraktion der CDU/CSU bezeichnete die Umsetzung der EU-Richtlinie in nationales Recht als gelungen. Die
Umsetzung folge dem Konzept des mündigen Verbrauchers. Die Änderungen am Gesetzentwurf beträfen die
Gleichstellung von Maklern und Beratern. Makler könnten auf Provisionsbasis arbeiten, aber auch Honorarbera-
tung anbieten dürfen. Honorarberater dürften vermitteln, in diesem Falle gelte jedoch das Provisionsdurchlei-
tungsgebot. Zweitens sei eine Weiterbildungspflicht eingeführt worden. Die vom Bundesministerium für Wirt-
schaft und Energie zu erarbeitende Versicherungsvermittlungsverordnung habe in Fragen der Weiterbildung die
Gegebenheiten des deutschen Finanzmarktes zu berücksichtigen. Eine sachgerechte Lösung liege wie beim ge-
samten Gesetzentwurf in einer 1:1-Umsetzung der EU-Richtlinie. Drittens gebe es wegen des Missbrauchspoten-
tials bei den Restschuldversicherungen einen Regelungsbedarf. Die Einführung eines Produktinformationsblattes
bei Abschluss einer Restschuldversicherung werde Transparenz schaffen. Gleiches gelte für die Beratungspflicht
von Versicherern und Versicherungsvermittlern im Fernabsatz.

Die Fraktion der SPD stellte fest, dass der Gesetzentwurf der Bundesregierung aufgrund der Hinweise von Prak-
tikern und von Verbänden, die auch in der Anhörung deutlich geworden seien, Veränderungen erfahren habe.
Zukünftig könnten Versicherungsmakler sowohl gegen Provision seitens der Versicherung als auch auf Honorar-
basis arbeiten. Das erlaube den Maklern den Einstieg in die Honorarberatung. Gleichzeitig sollten auch Honorar-
berater nicht nur beraten, sondern auch Versicherungen vermitteln dürfen. Der Verzicht auf Beratung müsse
schriftlich beziehungsweise mit Hilfe des Mediums dokumentiert werden, mit dem auch die Anfrage gestellt wor-
den sei. Das Setzen eines Häkchens im Internet reiche nicht aus. Bei der Restschuldversicherung seien die Kosten
derselben gesondert auszuweisen; nach einer Woche sei der Verbraucher nochmals mit einem Hinweis mit Bezug
auf das Widerrufsrecht zu kontaktieren, wenn eine Restschuldversicherung abgeschlossen worden sei.

Die Fraktion DIE LINKE. kritisierte, dass der Gesetzentwurf in Bezug auf die Stärkung der unabhängigen Ho-
norarberatung hinter dem Koalitionsvertrag zurückbleibe. Die Ziele des Gesetzentwurfs seien mit dem Text nicht
erreicht worden. Die Honorarberatung werde nicht gestärkt und befinde sich nicht auf Augenhöhe mit der provi-
sionsgetriebenen Beratung. Die Verbraucherinnen und Verbraucher müssten eindeutig erkennen können, welche
Art von Beratung durchgeführt werde und welche Vergütung der Vermittler erhalte. Die Vergütung von Beratung
mittels Provision von dritter Seite schaffe einen grundlegenden Interessenkonflikt, dem sich selbst integre Ver-
mittler kaum entziehen könnten. Die Grenze zwischen Provisionsverkauf und Honorarberatung müsse klar gezo-
gen werden. Bei der Restschuldversicherung sei versäumt worden festzulegen, dass diese nur getrennt von den
Kreditverträgen, verbunden mit einer umfassenden Information und Beratung, angeboten werden dürfe. Die Frak-
tion kritisierte im Weiteren das Verfahren. Der umfangreiche Änderungsantrag sei erst am Vortag der Sitzung zur
Verfügung gestellt worden.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stellte heraus, dass es die Koalition versäumt habe, sich eine eigene
Meinung zu bilden. Es gehe um die Frage Honorarberatung versus Provisionsberatung. Die Honorarberatung

Drucksache 18/13009 – 50 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

werde mit dem vorgelegten Änderungsantrag nicht gestärkt. Der Verbraucherschutz bleibe auf der Strecke. Bei
der Restschuldversicherung hätten weitere Regelungen getroffen werden müssen, so die getrennte Ausweisung
des Effektivzinssatzes mit und ohne Restschuldversicherung, das Verbot von Kopplungs- und Bündelungsge-
schäften. Die Fraktion werde den Änderungsantrag und den Gesetzentwurf ablehnen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Änderungs-
antrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 18(9)1294.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dem Deutschen Bundestag
die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/11627 in geänderter Fassung zu empfehlen.

B. Besonderer Teil

Zur Änderung der Bezeichnung

Die Bezeichnung des Gesetzes ist anzupassen, da mit dem neuen Artikel 5 ein weiteres Gesetz geändert wird.

Zu Artikel 1 (Gewerbeordnung)

Zu Nummer 5 Buchstabe a (§ 34a Absatz 3 GewO)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der durch Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften
vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2456) erfolgen Änderung des § 34a der Gewerbeordnung. Der bisherige Ver-
weis auf § 34a Absatz 1 Satz 4 ist anzupassen und durch Absatz 1a Satz 3 zu ersetzen. Darüber hinaus ist der
Verweis auf das Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 31 des Bundeszentralregistergesetzes zu streichen,
da nach § 34a Absatz 1 Satz 5 Nummer 2 im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung regelmäßig eine unbe-
schränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes einzuholen ist.

Zu Nummer 5 Buchstabe b (§ 34a Absatz 6 Satz 1 Nummer 4 GewO)

Die Ergänzung dient dazu, ein Erlöschen der § 34a-Erlaubnis des Gewerbetreibenden, z. B. durch Widerruf,
Rücknahme und Verzicht, im Bewacherregister zu speichern und für die Vollzugsbehörden vor Ort sichtbar zu
machen. Zwar wird die Angabe des Widerrufs und der Rücknahme der Erlaubnis auch im Gewerbezentralregister
gespeichert. Jedoch ist diese Information für die Vollzugsbehörden vor Ort nicht ersichtlich. Bei einer Kontrolle
der Wachpersonen ist die Angabe über das Erlöschen der Erlaubnis des Bewachungsunternehmers aber von er-
heblicher Bedeutung, da mit dem Erlöschen der Erlaubnis auch die Rechtsgrundlage für den Einsatz der Wach-
personen entfällt. Die Vollzugsbehörden müssen die Wachpersonen in der Folge vom Platz verweisen und Doku-
mente (z. B. den durch den Unternehmer ausgestellten Bewacherausweis) einziehen.

Zu Nummer 6 (§ 34d Absatz 1 Satz 5, 8 GewO)

Der Versicherungsmakler soll auch gegenüber Verbrauchern sowohl auf Provisions- als auch auf Honorarbasis
tätig werden können. Damit besteht kein Honorarannahmeverbot für den Versicherungsmakler. Im Übrigen wird
der Wortlaut des geltenden § 34d Absatz 1 Satz 4 GewO beibehalten.

Zu Nummer 6 (§ 34d Absatz 5 Satz 5 GewO)

Klarstellung des Gewollten.

Zu Nummer 6 (§ 34d Absatz 9 Satz 3, 4, 5 GewO)

Mit dem neuen Satz 3 wird Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 der IDD 1:1 umgesetzt. Danach erstreckt sich die
Verpflichtung zur Weiterbildung auf Versicherungsvermittler. Dies sind nach der Definition in Artikel 2 Absatz 1
Nummer 3 der Richtlinie nicht Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, also diejenigen Vermittler, die Versi-
cherungen nicht hauptberuflich als Annex zu einer Warenlieferung oder einer Dienstleistungserbringung vermit-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 51 – Drucksache 18/13009

teln (Artikel 1 Absatz 1 Nummer 4 IDD). Damit werden auch Vermittler in Nebentätigkeit von der Weiterbil-
dungspflicht befreit, die als gebundene Vermittler nach § 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 GewO tätig sind. Dies
betrifft z. B. Kraftfahrzeughändler, die als gebundene Vermittler Kraftfahrzeugversicherungen vermitteln. Die
Befreiung betrifft nur Vermittler in Nebentätigkeit, dies sind nach der Definition in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 4
IDD z. B. nicht Kreditinstitute, die auch Versicherungen vermitteln.

Im Übrigen werden ein Redaktionsversehen behoben und eine Klarstellung des Gewollten vorgenommen.

Zu Nummer 6 (§ 34d Absatz 10 Satz 2 GewO)

Ebenso wie Finanzanlagenvermittler und Immobiliardarlehensvermittler sollen auch Versicherungsvermittler und
-berater verpflichtet sein, alle Änderungen der Angaben im Register (und nicht nur wesentliche) der Registerbe-
hörde mitzuteilen.

Zu Nummer 6 (§ 34e GewO)

Beim Erlass der Versicherungsvermittlerverordnung wird durch den neuen Satz 2 des § 34e Absatz 1 GewO die
Mitwirkung des Deutschen Bundestages vorgesehen. Die Änderungen der Absätze 2 und 3 sind redaktionelle
Folgeänderungen zur Ergänzung des Absatzes 1.

Zu Nummer 7 (§ 34g Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 GewO)

Artikel 16 Absatz 6 und 7 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai
2014 über Märkte für Finanzinstrumente enthält Vorgaben über die Aufzeichnung von Telefongesprächen und
elektronischer Kommunikation. Mit dem Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetz wird diese Vorgabe im Wert-
papierhandelsgesetz umgesetzt (neuer § 83 WpHG). Soweit diese Vorgaben auch für Finanzanlagenvermittler mit
einer Erlaubnis nach § 34f GewO umzusetzen sind, soll dies in der Finanzanlagenvermittlungsverordnung erfol-
gen. Zu diesem Zweck wird die Ermächtigungsgrundlage für diese Verordnung ergänzt.

Zu Nummer 8 (§ 34i Absatz 5 GewO)

Bei der Erteilung einer Erlaubnis nach § 34i Absatz 1 Satz 1 GewO wird nicht unterschieden zwischen der Im-
mobiliardarlehensvermittlung und der Honorar-Immobiliardarlehensberatung. Erst im Rahmen der Registrierung
muss der Erlaubnisinhaber entscheiden, ob er als Immobiliardarlehensvermittler oder als Honorar-Immobiliardar-
lehensberater in das Register eingetragen wird. Beide Tätigkeiten sollen sich gegenseitig ausschließen; unberührt
davon bleibt die Befugnis des Honorar-Immobiliardarlehensberaters, Immobiliardarlehen, die keine Zuwendung
enthalten, zu vermitteln. In der Praxis wird teilweise in Frage gestellt, ob sich dieser Ausschluss aus dem Geset-
zeswortlaut herleiten lässt. Daher wird § 34i Absatz 5 zur Klarstellung um eine entsprechende Vorgabe ergänzt.

Zu Nummer 9 (§ 34j Absatz 2 Satz 1 GewO)

Behebung eines Redaktionsversehens.

Zu Nummer 12 (§ 57 Absatz 2 GewO)

Behebung eines Redaktionsversehens.

Zu Nummer 16 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa (§ 144 Absatz 2 Nummer 1b GewO)

Redaktionelle Folgeänderung zur Ergänzung des § 34e Absatz 1 und Behebung eines Redaktionsversehens.

Zu Nummer 16 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd Dreifachbuchstabe aaa (§ 144 Absatz 2 Nummer 9 GewO)

Ebenso wie bei Finanzanlagenvermittlern und Immobiliardarlehensvermittlern soll auch bei Versicherungsver-
mittlern und -beratern ein Verstoß gegen die Pflicht, Änderungen der im Register gespeicherten Angaben der
Registerbehörde unverzüglich mittzuteilen, als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können.

Zu Nummer 17 und 18 (§ 145 Absatz 2 Nummer 8, § 146 Absatz 2 Nummer 11 GewO)

Redaktionelle Folgeänderung zur Ergänzung des § 34e Absatz 1 und Behebung eines Redaktionsversehens.

Drucksache 18/13009 – 52 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Nummer 20 ( § 156 Absatz 1 und 4 GewO)

Behebung eines Redaktionsversehens in Absatz 1. Die Übergangsregelung in Absatz 4 ist entbehrlich, da kein
Honorarannahmeverbot für Versicherungsmakler besteht, siehe die Änderung unter Nummer 6 (§ 34d Absatz 1
Satz 6, 9 GewO).

Zu Artikel 2 (Versicherungsaufsichtsgesetz)

Zu Nummer 6 Buchstabe c (§ 48 Absatz 2 VAG)

Die Streichung des Wortes „regelmäßig“ entspricht einem Anliegen des Bundesrates.

Zu Nummer 6 Buchstabe f (§ 48 Absatz 6 VAG)

§ 48 Absatz 6 Satz 1 stellt entsprechend den Vorgaben der IDD klar, dass die §§ 48a bis 50 nicht für den Vertrieb
von Rückversicherungen gelten. Die Vorschriften beziehen sich zu einem Teil entsprechend den Vorgaben der
Richtlinie nicht auf den Rückversicherungsvertrieb (§ 48a) oder stellen besondere Vorgaben für das Versiche-
rungsgeschäft der Erstversicherungsunternehmen dar (§§ 48b bis 50). Es verbleibt jedoch bei der Geltung der
§§ 48 und 51.

Der entsprechenden Vorgabe in der Richtlinie folgend (vgl. Artikel 1 Absatz 6 der Richtlinie) bestimmt § 48 Ab-
satz 6 Satz 2, dass die §§ 48 und 51 für den Rückversicherungsvertrieb dann nicht gelten, wenn die Risiken nicht
in einem Mitglied- oder Vertragsstaat belegen sind. Der Wortlaut („Risiken“) entspricht dem Sprachgebrauch in
§ 57 Absatz 3. Entsprechend der Verwaltungspraxis der Bundesanstalt ist § 48 Absatz 6 Satz 2 so auszulegen,
dass aus Sicht des inländischen Rückversicherers das Risiko im Drittstaat belegen ist, wenn das Drittstaaten-
Versicherungsunternehmen seinen Sitz nicht in einem Mitglied- oder Vertragsstaat hat. Der Rückversicherungs-
vertrieb gegenüber Versicherungsunternehmen aus Drittstaaten ist damit von Abschnitt 5 nicht erfasst.

Zu Nummer 13 (§ 332 VAG)

Die im Gesetzentwurf für das VAG vorgesehenen Regelungen zu den Ordnungswidrigkeiten werden nachgebes-
sert. Der Gesetzentwurf enthält Abweichungen von der IDD bei der Umsetzung der Regelungen über Ordnungs-
widrigkeiten auf der Tatbestandsseite. Insofern liegt keine 1:1-Umsetzung der IDD vor. Darüber hinaus bestehen
in Bezug auf die Sanktionierung juristischer Personen zwei wesentliche Abweichungen in der Umsetzung dieser
Regelungen auf der Rechtsfolgenseite. Im Gesetzentwurf unterliegen gewisse Tat-bestände nicht der in der IDD
vorgesehenen Rechtsfolge. Diese Lücke ist nachzubessern. Zum anderen sieht die IDD bei der Sanktionierung
eine absolute oder eine relative Geldbuße vor. Seit 2015 wurden umsatzbezogene Geldbußen sowie Mehrfachge-
winnabschöpfung in den Finanzmarktgesetzen umgesetzt, und zwar auch dann, wenn sie europarechtlich optional
sind. Dies ist im Gesetzesentwurf zur Umsetzung der IDD nicht erfolgt und insofern nachzubessern.

Zu Artikel 3 (Versicherungsvertragsgesetz)

Zu Nummer 3 Buchstabe d (§ 6 Absatz 6 VVG)

Der Ausschuss ist der Auffassung, dass die Privilegierung des Versicherers in dem Fall der Vermittlung eines
Vertrages durch einen Makler beibehalten werden soll; es bleibt dabei, dass der Versicherer nicht beraten und
dokumentieren muss, wenn und soweit der Versicherungsnehmer durch einen Makler beraten worden ist und der
Makler entsprechend den Vorgaben der §§ 60 ff. VVG beraten und die Beratung dokumentiert hat. Der Ausschuss
macht darauf aufmerksam, dass die Regelung einem Versicherer nicht verbietet, einen Versicherungsnehmer
ebenfalls zu beraten.

Zu Nummer 6 (§ 7a Absatz 3 Satz 1 VVG)

Behebung eines Redaktionsversehens.

Zu Nummer 6 (§ 7a Absatz 5 VVG)

Die Regelung über Querverkäufe wird um einen Absatz ergänzt; für die in Absatz 4 bezeichneten Versicherungs-
produkte, die der Absicherung von Zahlungsverpflichtungen von Verbrauchern aus Darlehensverträgen dienen

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 53 – Drucksache 18/13009

(Restschuldversicherung, Restkreditversicherung) werden zusätzliche Informationspflichten vorgesehen. Der
Ausschuss ist der Auffassung, dass im Hinblick auf für den Bereich der Restschuldversicherung festgestellte
Probleme, soweit solche Versicherungen im Wege des Querverkaufs verkauft werden, der Verbraucherschutz
dadurch zu verbessern ist, dass der Verbraucher erneut informiert wird. Dem Verbraucher wird so Gelegenheit
gegeben, nochmals zu überlegen, ob die angebotene Absicherung in Anspruch genommen werden soll oder ob
die Vertragserklärung, soweit es den Versicherungsvertrag geht, widerrufen werden soll. Mit dem Widerruf der
Restschuldversicherung ist nicht automatisch der Wegfall der Bindung an den Kreditvertrag verbunden. Dadurch,
dass lediglich auf das Widerrufsrecht hingewiesen wird und das Produktinformationsblatt zugeleitet wird, wird
gewährleistet, dass die Informationen nicht „untergehen“. Der Ausschuss ist der Auffassung, dass die Praxis im
Zusammenhang mit dem Abschluss von Restschuldversicherungen weiter beobachtet werden muss, um ggf. wei-
ter regulierend einzugreifen.

Zu Nummer 6 (§ 7b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 VVG)

Die Formulierung wird sprachlich verbessert; eine inhaltliche Änderung ergibt sich nicht.

Zu Nummer 6 (§ 7b)

Der Ausschuss weist im Übrigen darauf hin, dass § 7b VVG wie die umzusetzende Richtlinie in Artikel 29 Ab-
satz 1 regelt, dass die zu erteilende Information „rechtzeitig vor Abschluss des Vertrages“ zu erteilen ist; die
Regelung kann sich also nur auf Verträge beziehen, die nach Inkrafttreten abgeschlossen werden; eine rückwir-
kende Regelung ist ausgeschlossen. Der Ausschuss geht deswegen davon aus, dass die Regelung sich insgesamt
auf Verträge bezieht, die nach Inkrafttreten abgeschlossen werden.

Zu Nummer 6 (§ 7d VVG)

Bei Gruppenversicherungen, die Restschuldversicherungen oder Restkreditversicherungen zur Absicherung von
Zahlungsverpflichtungen sind, hat oft das Kreditinstitut eine Versicherung abgeschlossen, in die der Bankkunde
als versicherte Person aufgenommen wird. Für diese Fälle wird die Transparenz verbessert; gegenüber der versi-
cherten Person gelten die Informations- und Beratungspflichten des VVG (insbesondere die §§ 6 bis 7a VVG und
die VVG-InfoV); die versicherte Person hat die Rechte eines Versicherungsnehmers, insbesondere das Wider-
rufsrecht, soweit es um die Absicherung durch Versicherung geht (§§ 8, 9 VVG). Die erneute Information wird
aus o. g. Gründen (s. Begründung zu § 7a Absatz 5 VVG) vorgeschrieben.

Zu Nummer 8 (§ 61 Absatz 2 VVG)

Die in Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzentwurfs für den Vertrieb durch Versicherer vorgesehene Aus-
nahme von der Schriftform wird auch für den Vertrieb durch Vermittler vorgesehen; Vermittler sind insoweit
nicht anders zu behandeln als Versicherer.

Zu Nummer 10 (§ 155 VVG)

Nach § 155 VVG ist der Versicherungsnehmer bei Versicherungen mit Überschussbeteiligung jährlich in Text-
form über die Entwicklung seiner Ansprüche zu unterrichten. Eine Untersuchung des Marktwächters Finanzen
durch die Verbraucherzentrale Hamburg hat ergeben, dass diese Unterrichtungspflicht von den Versicherungs-
unternehmen uneinheitlich gehandhabt wird und Angaben, die zwar durch die gesetzliche Regelung nicht vorge-
geben, aber aus Sicht des Versicherungsnehmers sinnvoll sind, nicht immer gemacht werden. Unter Berücksich-
tigung dieser Untersuchung und der Vorschläge der betroffenen Verbände soll eine Neufassung des § 155 VVG
vorgenommen werden.

Absatz 1 Satz 1 der Regelung sieht wie das bisher geltende Recht eine jährliche Unterrichtung des Versicherungs-
nehmers in Textform über den aktuellen Stand seiner Ansprüche vor. Der Zeitpunkt der Unterrichtung bleibt den
Unternehmen überlassen; sinnvoll ist es allerdings, die Unterrichtung in jährlichem Abstand vorzunehmen. Ab-
satz 1 Satz 2 verpflichtet das Versicherungsunternehmen, mitzuteilen, inwieweit die Überschussbeteiligung ga-
rantiert ist. Die Verpflichtung zur Mitteilung wird durch Absatz 1 Satz 3 präzisiert:

Nach Nummer 1 ist die vereinbarte Leistung zuzüglich Überschussbeteiligung zu dem in der Standmitteilung
bezeichneten maßgeblichen Zeitpunkt mitzuteilen; in erster Linie geht es hier um die Todesfallleistung, wie sie
auch in § 150 Absatz 2 Satz 1 VVG erwähnt wird. Überschüsse können anfallen; über die Höhe der Überschüsse
ist zu informieren.

Drucksache 18/13009 – 54 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Nach Nummer 2 ist der Betrag mitzuteilen, der bei Ablauf des Vertrages und unveränderter Fortführung des Ver-
trages zur Auszahlung kommt; anzugeben sind die garantierten Überschüsse; das können nur solche sein, die
bereits entstanden und garantiert sind.

Nach Nummer 3 ist der Betrag anzugeben, der bei Ablauf des Vertrages, jedoch unter der Voraussetzung einer
prämienfreien Versicherung, zur Auszahlung kommt; es sind also die Angaben zu machen, die auch nach Num-
mer 2 zu machen sind. Der Betrag wird jedoch deswegen niedriger sein, weil keine Prämien mehr geleistet wer-
den.

Nach Nummer 4 ist der Betrag anzugeben, der bei Kündigung zur Auszahlung kommt, differenziert nach garan-
tierten Leistungen und der nicht garantierten Überschussbeteiligung (Schlussüberschussbeteiligung; Beteiligung
an Bewertungsreserven).

Für Verträge, die nach dem Inkrafttreten der Regelung abgeschlossen werden, gilt nach Nummer 5, dass über die
Summe der gezahlten Prämien in der Standmitteilung zu unterrichten ist; für Neuverträge können die nötigen
Daten ohne großen Aufwand generiert und mitgeteilt werden. Für andere Verträge, – solche die vor Inkrafttreten
der Regelung abgeschlossen worden sind, – gilt, dass die Summe der gezahlten Prämien auf Nachfrage mitgeteilt
werden muss. Die reine Mitteilung des Betrages ohne zusätzliche Erläuterung ist zwar zulässig. Es bleibt dem
Versicherer aber unbenommen, nach Absatz 2 zulässige zusätzliche Angaben zu machen, z. B. auf die Absiche-
rung des biometrischen Risikos hinzuweisen, ggf. auch darauf, dass die Versicherung auch den Todesfall absi-
chert.

Absatz 2 lässt wie bereits ausgeführt weitere Angaben zu. Die Standmitteilung muss dem Versicherungsnehmer
nicht separat zugeleitet werden.

Absatz 3 sieht wie schon bisher vor, dass auf Abweichungen der tatsächlichen Entwicklung von anfänglichen
Angaben hinzuweisen ist.

Zu Artikel 5 (Gesetz zur Einrichtung einer Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle)

Die Änderung dient der erleichterten Gewinnung qualifizierten Personals für die Leitung der Abschlussprüferauf-
sichtsstelle und die Mitgliedschaft in ihren Beschlusskammern.

Durch die Änderung des § 1 Absatz 6 Satz 3 des Gesetzes zur Einrichtung einer Abschlussprüferaufsichtsstelle
beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 31. März 2016 (BGBl. I S. 518, 549) – APAstErG –
müssen der oder die Vorsitzende und die beisitzenden Mitglieder in den Beschlusskammern der Abschlussprüfer-
aufsichtsstelle (APAS) zukünftig entweder das Wirtschaftsprüferexamen abgelegt oder eine abgeschlossene wis-
senschaftliche Hochschulbildung erworben haben. Die bisherige Begrenzung der Personalauswahl auf Personen,
die die Laufbahnvoraussetzungen des höheren Dienstes erfüllen, trägt den Besonderheiten des Personals der
APAS und im Besonderen der Ausbildung von Wirtschaftsprüfern nicht hinreichend Rechnung. Das Personal der
APAS besteht ganz überwiegend aus tariflich und außertariflich Beschäftigten, Verbeamtungen insbesondere im
Bereich der Wirtschaftsprüfer gibt es (voraussichtlich auch zukünftig) nicht.

Gemäß § 17 Absatz 5 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes erfordert die Zulassung für eine Laufbahn des hö-
heren Dienstes ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss.
Qualifizierte Wirtschaftsprüfer erfüllen diese Laufbahnvoraussetzungen nicht zwingend, da eine Zulassung zum
Wirtschaftsprüfungsexamen unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 der Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
auch ohne abgeschlossene (wissenschaftliche) Hochschulausbildung erfolgen kann. Eine Beschränkung der Per-
sonalauswahl auf diejenigen Wirtschaftsprüfer, die die Laufbahnanforderungen des höheren Dienstes erfüllen,
führt zu einer erheblich eingeschränkten Auswahl an Wirtschaftsprüfern, die für die Leitung der APAS und die
Mitgliedschaft in ihren Beschlusskammern in Frage kommen. Zudem ist die Beschränkung nicht sachgemäß, da
damit keine sachgemäße Differenzierung anhand der Kenntnisse in den für Abschlussprüfungen relevanten Be-
reichen verbunden ist. Alle Wirtschaftsprüfer haben mit dem Ablegen des Wirtschaftsprüfungsexamens nachge-
wiesen, dass sie in den für die Abschlussprüfungen relevanten Bereichen über entsprechende Kenntnisse verfü-
gen. Zu-dem haben sie die für die Zulassung erforderliche berufspraktische Tätigkeit absolviert.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 55 – Drucksache 18/13009

Durch die bisherige Formulierung in § 1 Absatz 6 Satz 3 APAstErG wird zugleich die ordnungsgemäße Umset-
zung von Artikel 32 Absatz 3 der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai
2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richt-
linien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl.
L 157 vom 17.5.2006, S. 87, zuletzt geändert durch Richtlinie 2014/56/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates, ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 196), gefährdet, wonach die zuständige Behörde von Nichtberufsausübenden
geleitet wird, die in den für Abschlussprüfungen relevanten Bereichen über entsprechende Kenntnisse verfügen
müssen. Die Einhaltung dieser in § 1 Absatz 3 Satz 1 und 3 APAstErG umgesetzten Vorgabe wird durch die nicht
sachgemäße Beschränkung der Personalauswahl wesentlich erschwert. Kenntnisse in den für die Abschlussprü-
fungen relevanten Bereichen besitzt typischerweise der am Arbeitsmarkt stark nachgefragte Berufsstand der Wirt-
schaftsprüfer.

Von denjenigen Mitgliedern der Leitung und Beschlusskammern der APAS, die keine Wirtschaftsprüfer sind,
wird mit der Änderung in § 1 Absatz 6 Satz 3 APAstErG eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbil-
dung gefordert. Eine solche liegt nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Tarifvertrags über die Entgeltordnung des Bundes
(TVEntgO Bund) vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung oder mit
einer Masterprüfung beendet worden ist. Damit ist eine den Wirtschaftsprüfern vergleichbare Qualifikation gege-
ben, die eine hochwertige Besetzung der Leitung der APAS und ihrer Beschlusskammern gewährleistet.

Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)

Die Änderungen des § 34a GewO, die Ergänzungen des § 34i und des § 34g GewO, die redaktionelle Änderung
des § 34j GewO sowie die Änderung des Gesetzes zur Einrichtung einer Abschlussprüferaufsichtsstelle beim
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle sollen nach Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. In Artikel 3
tritt die Änderung in Nummer 10 (§ 155 VVG) erst am 1. Juli 2018 in Kraft; den Versicherungsunternehmen wird
so ausreichend Zeit gegeben, die erforderlichen internen Änderungen, insbesondere soweit es um Datenverarbei-
tung geht, vorzunehmen.

Berlin, den 28. Juni 2017

Klaus Ernst
Berichterstatter

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anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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