BT-Drucksache 18/12973

zu dem Antrag der Abgeordneten Lisa Paus, Kordula Schulz-Asche, Britta Haßelmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 18/12559 - Rechtssicherheit für bürgerschaftliches Engagement - Gemeinnützigkeit braucht klare Regeln

Vom 28. Juni 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/12973
18. Wahlperiode 28.06.2017

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Antrag der Abgeordneten Lisa Paus, Kordula Schulz-Asche, Britta
Haßelmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/12559 –

Rechtssicherheit für bürgerschaftliches Engagement – Gemeinnützigkeit
braucht klare Regeln

A. Problem
Die Antragsteller betonen im vorliegenden Antrag, dass das Gemeinnützigkeits-
recht der Anpassung und Modernisierung bedarf, um eine angemessene Rechtssi-
cherheit und die Gleichbehandlung verschiedener zivilgesellschaftlicher Akteure
sicherzustellen.

B. Lösung
Der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sieht vor, dass der Deut-
sche Bundestag die Bundesregierung auffordern soll,

1. zur Verminderung der bestehenden Rechtsunsicherheiten sicherzustellen,
dass politische Äußerungen von Vertretern gemeinnütziger Organisationen
im Rahmen des verfolgten gemeinnützigen Zweckes grundsätzlich erlaubt
sind. Zudem ist eine gesetzliche Grundlage dafür zu schaffen, dass bei der
Mittelverwendung eine Bagatellgrenze (prozentual und absolut) für politi-
sche Tätigkeiten im Sinne der Beeinflussung der politischen Willensbildung
festgelegt wird. Die Unterstützung von politischen Parteien bleibt weiterhin
verboten;

2. den Zweckkatalog nach § 52 Abs. 2 AO grundsätzlich entsprechend der sich
im Zeitablauf gewandelten Gegebenheiten zu überarbeiten, zumindest aber
um die Zwecke der Förderung der Gleichberechtigung von Lebenspartner-
schaften und Trans- wie Intersexueller, von Frieden, Menschenrechten, De-
mokratie sowie auch der Einrichtung und Unterhaltung des Freifunks (BR-
Drs. 107/17) zu ergänzen;

3. die Bildung einer Bundesbehörde, vergleichbar mit der „Charity Commis-
sion“ in Großbritannien, zu prüfen, die der Zivilgesellschaft beratend unter
anderem bei der Frage nach zulässigen politischen Tätigkeiten zur Seite

Drucksache 18/12973 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

steht, aber auch über die An- und Aberkennung der Gemeinnützigkeit ent-
scheidet;

4. zur weiteren Erhöhung der Transparenz und Publizität zudem eine gesetzli-
che Grundlage für ein öffentlich einsehbares Gemeinnützigkeitsregister zu
schaffen, das von der neuen Bundesbehörde betrieben wird. Bestehende
Selbstverpflichtungsinitiativen und Transparenzregelungen für den dritten
Sektor sollen unter Berücksichtigung der Größenklassen gemeinnütziger Or-
ganisationen vereinheitlicht und um grundlegende, verpflichtende Publizi-
tätspflichten ergänzt werden;

5. zur verbesserten Rechenschaftspflicht von zivilgesellschaftlichen Organisa-
tionen, deren Wirkungsweise und Projekten verstärkt zu erforschen, die öf-
fentliche Förderung an klaren und transparenten Kriterien auszurichten und
sich für einen einheitlichen EU-Rahmen für europäische Non-Profit-Organi-
sationen einzusetzen;

6. Spenderinnen und Spender vor unseriösen Haus- und Straßensammlungen
zu schützen, indem gemeinsam mit den Bundesländern am Aufbau einer bü-
rokratie- und personalarmen Sammlungsaufsicht wie in Rheinland-Pfalz ge-
arbeitet wird.

Ablehnung des Antrags mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.

C. Alternativen
Der Antrag diskutiert keine Alternativen.

D. Kosten
Der Antrag beinhaltet keine Angaben zu den Kosten.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/12973
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Antrag auf Drucksache 18/12559 abzulehnen.

Berlin, den 28. Juni 2017

Der Finanzausschuss

Ingrid Arndt-Brauer
Vorsitzende

Lisa Paus
Berichterstatterin

Drucksache 18/12973 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Bericht der Abgeordneten Lisa Paus

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache 18/12559 in seiner 240. Sitzung am 22. Juni 2016 dem
Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sieht vor, dass der Deutsche Bundestag beschließen soll,

I. festzustellen,

dass das Gemeinnützigkeitsrecht der Anpassung und Modernisierung bedarf, um eine angemessene Rechtssicher-
heit und die Gleichbehandlung verschiedener zivilgesellschaftlicher Akteure sicherzustellen;

II. die Bundesregierung aufzufordern,

1. zur Verminderung der bestehenden Rechtsunsicherheiten sicherzustellen, dass politische Äußerungen von
Vertretern gemeinnütziger Organisationen im Rahmen des verfolgten gemeinnützigen Zweckes grundsätz-
lich erlaubt sind. Zudem ist eine gesetzliche Grundlage dafür zu schaffen, dass bei der Mittelverwendung
eine Bagatellgrenze (prozentual und absolut) für politische Tätigkeiten im Sinne der Beeinflussung der po-
litischen Willensbildung festgelegt wird. Die Unterstützung von politischen Parteien bleibt weiterhin verbo-
ten;

2. den Zweckkatalog nach § 52 Abs. 2 AO grundsätzlich entsprechend der sich im Zeitablauf gewandelten
Gegebenheiten zu überarbeiten, zumindest aber um die Zwecke der Förderung der Gleichberechtigung von
Lebenspartnerschaften und Trans- wie Intersexueller, von Frieden, Menschenrechten, Demokratie sowie
auch der Einrichtung und Unterhaltung des Freifunks (BR-Drs. 107/17) zu ergänzen;

3. die Bildung einer Bundesbehörde, vergleichbar mit der „Charity Commission“ in Großbritannien, zu prüfen,
die der Zivilgesellschaft beratend unter anderem bei der Frage nach zulässigen politischen Tätigkeiten zur
Seite steht, aber auch über die An- und Aberkennung der Gemeinnützigkeit entscheidet;

4. zur weiteren Erhöhung der Transparenz und Publizität zudem eine gesetzliche Grundlage für ein öffentlich
einsehbares Gemeinnützigkeitsregister zu schaffen, das von der neuen Bundesbehörde betrieben wird. Be-
stehende Selbstverpflichtungsinitiativen und Transparenzregelungen für den dritten Sektor sollen unter Be-
rücksichtigung der Größenklassen gemeinnütziger Organisationen vereinheitlicht und um grundlegende, ver-
pflichtende Publizitätspflichten ergänzt werden;

5. zur verbesserten Rechenschaftspflicht von zivilgesellschaftlichen Organisationen, deren Wirkungsweise und
Projekten verstärkt zu erforschen, die öffentliche Förderung an klaren und transparenten Kriterien auszurich-
ten und sich für einen einheitlichen EU-Rahmen für europäische Non-Profit-Organisationen einzusetzen;

6. Spenderinnen und Spender vor unseriösen Haus- und Straßensammlungen zu schützen, indem gemeinsam
mit den Bundesländern am Aufbau einer bürokratie- und personalarmen Sammlungsaufsicht wie in Rhein-
land-Pfalz gearbeitet wird.

III. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat den Antrag in seiner 97. Sitzung am 28. Juni
2017 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ablehnung.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/12973

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Finanzausschuss hat den Antrag auf Drucksache 18/12559 in seiner 121. Sitzung am 28. Juni 2017 erstmalig
und abschließend beraten.

Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. Ablehnung des An-
trags auf Drucksache 18/12559.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD erinnerten daran, dass man zum Ende der letzten Legislatur-
periode federführend im Finanzausschuss das Gemeinnützigkeitsrecht umfangreich reformiert habe, und damit
auch viele Verbesserungen für Vereine, Stiftungen und ehrenamtlich Tätige umgesetzt worden seien.

Man würde sich freuen, wenn man dies in der nächsten Legislaturperiode wieder gemeinsam machen könne. Es
gebe durchaus Spielraum und Potenzial für Verbesserungen, was etwa die Zweckbestimmung in der Abgaben-
ordnung angehe. Man glaube, dass man durch Klarstellungen, Präzisierungen und auch Neuaufnahmen von
Zweckbestimmungen dazu beitragen könne, die gesellschaftliche Partizipation und Teilhabe zu fördern, um noch
mehr Menschen dazu zu bringen, sich gesellschaftlich und gemeinnützig zu engagieren.

Der vorliegende Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sei aber nicht geeignet, dieses Ziel zu ver-
wirklichen. Auch vor dem Hintergrund der Debatte um das Gerichtsurteil zum Fall „Attac“ müsse man sich noch
einmal die grundsätzliche Frage vor Augen führen, wie man etwa mit dem Phänomen der Nichtregierungsorgani-
sationen (englisch NGO) umgehen wolle. Inwieweit man zulassen wolle, dass dort der politische Zweck als ge-
meinnütziger Zweck definiert werde oder Spielräume im Verhältnis zum Parteiengesetz eröffnet würden. All das
seien Fragen, die sich mit diesem Antrag nicht lösen lassen würden. Das müsse in einem parlamentarischen Pro-
zess erfolgen. Vor diesem Hintergrund lehne man den Antrag ab.

Die Fraktion DIE LINKE. wies darauf hin, dass es die Probleme, die die Regelungen zur Gemeinnützigkeit im
Detail unbestreitbar enthalten würden, seit Jahrzehnten gebe. In regelmäßigen Abständen würden Kommissionen
erfolglos versuchen, das Gemeinnützigkeitsrecht zu reformieren:

– 1988 sei auf Betreiben des Finanzausschusses vom Bundesministerium der Finanzen eine unabhängige Sach-
verständigenkommission mit dem Prüfungsauftrag zur Vereinfachung und Verbesserung des Gemeinnützig-
keitsrechts einberufen worden (vgl. BT-Drs. 10/4513, S. 15). Die Ergebnisse und Empfehlungen seien igno-
riert worden.

– 2002 habe die Enquete-Kommission „Zukunft des Bürgerschaftlichen Engagements“ in ihrem Abschlussbe-
richt umfassende Vorschläge zur Änderung des Spenden- und Gemeinnützigkeitsrechts unterbreitet (BT-
Drs. 14/8900, S. 297ff).

– 2006 sei vom Wissenschaftlichen Beirat beim Bundesministerium der Finanzen ein Gutachten zum Thema
„Die abgabenrechtliche Privilegierung gemeinnütziger Zwecke auf dem Prüfstand“ erstellt worden.

– 2007 sei mit dem Gesetzentwurf zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements (BT-Drs.
16/5200) das Gemeinnützigkeitsrecht reformiert worden, ohne die bisherigen Arbeiten zu berücksichtigen.

– Von 1998 bis 2005 seien BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Regierung gewesen. Maßnahmen zur Verbes-
serung des Gemeinnützigkeitsrechts habe es nicht gegeben, obschon erhebliche Vorarbeiten geleistet worden
seien.

Der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN befasse sich mit diesen Vorarbeiten nicht. Er wiederhole
„platt“ die Behauptungen der Allianz der gemeinnützigen Organisationen, die für mehr Rechtssicherheit werben
würden. Diese Behauptungen seien aber nur teilweise zutreffend.

Es sei falsch, dass politische Betätigung problematisch wäre. Seit mehr als 35 Jahren gebe es eine ständige Recht-
sprechung der Finanzgerichte, in welchem Rahmen sich gemeinnützige Verbände politisch artikulieren dürften –
und auch sollten. Der Bundesfinanzhof habe 2011 entschieden: „Nach der Senatsrechtsprechung fördert eine Kör-
perschaft auch dann ausschließlich ihren gemeinnützigen Satzungszweck, wenn sie gelegentlich zu tagespoliti-
schen Themen im Rahmen ihres Satzungszwecks Stellung nimmt, sofern die Tagespolitik nicht Mittelpunkt der

Drucksache 18/12973 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Tätigkeit der Körperschaft ist oder wird, sondern der Vermittlung der Ziele der Körperschaft dient. Denn häufig
ist die begünstigte Tätigkeit zwangsläufig mit einer gewissen politischen Zielsetzung verbunden.“ In diesem Rah-
men habe sich auch das Urteil im Fall „Attac“ bewegt. Deswegen habe man auch das Vorgehen der Bundesregie-
rung für falsch gehalten, gegen dieses Urteil Berufung einzulegen.

Ebenso sei falsch, was auch insbesondere das Fachgespräch der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN selbst
ergeben habe, dass die Finanzbehörden davon keine Ahnung haben und willkürlich entscheiden würden, was
gemeinnützig sei.

Problematisch sei der Vorschlag eine „unabhängige Kommission“ zu bilden, die darüber anstelle der lokalen Fi-
nanzbehörden wache. Zentralismus sei nur dann hilfreich, wenn diese Gremien auch mit Leuten des eigenen po-
litischen Lagers besetzt seien; das könne sich aber auch wieder ändern.

Die Allianz fordere letztlich, dass auch rein politische Aktivitäten gemeinnützig sein sollten. Damit sei eine
Grenzziehung zur politischen Parteien nicht mehr möglich. Es drohe die Entstehung von steuerlich geförderten
Super-PACs (Political Action Committee – PAC) nach amerikanischen Vorbild, die massiv Geld einsammeln
würden, weil für sie die Regeln der Parteienfinanzierung nicht gelten würden, und damit Parteien fördern oder
behindern würden. Dass auch Pegida und andere „unerwünschte Organisationen“ gern gemeinnützig wären, sei
ein weiterer Schauplatz.

Die Erweiterung des Katalogs sei unnötig und gefährlich. Mit jedem neuen Zweck, der aufgenommen werde,
würden sich zwei weitere anmelden, die dies auch verlangen würden. Im Moment sei auch das Thema „eSport“
in der Diskussion, das bisher noch nicht als Sport anerkannt worden sei und bisher nicht gemeinnützig sei.

Die Fraktion DIE LINKE. betonte abschließend, dass das Gemeinnützigkeitsrecht reformiert werden müsse. Das
solle aber nicht punktuell, sondern grundlegend erfolgen. Es habe dafür viele Vorarbeiten in den letzten Jahre
gegeben, aus denen eine solide Politik solide Gesetze machen könne.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte, dass der vorliegende Antrag eine längere Vorgeschichte
habe. Im letzten Jahr habe man eine Große Anfrage an die Bundesregierung zu diesem Themengebiet gestellt. Ein
Auslöser sei auch die juristische Auseinandersetzung um den Fall „Attac“ gewesen, die seit über drei Jahren auf
dem Rücken dieser Organisation ausgetragen werde. Dies sei aber nicht die einzige gemeinnützige Organisation,
die mit einer gewissen Rechtsunsicherheit im Gemeinnützigkeitsrecht zu kämpfen habe. Auch bei einer Veran-
staltung der Bucerius Law School sei kürzlich das Thema Rechtsunsicherheit im Bereich des Steuerrechts für
gemeinnützige Organisationen diskutiert worden. Der Deutsche Juristentag werde nächstes Jahr das Thema Ge-
meinnützigkeitsrecht und seine Weiterentwicklung zum Schwerpunkt haben. In diesem Zusammenhang sehe man
den Antrag. Man sei der Auffassung, dass man mehr Rechtssicherheit im Gemeinnützigkeitsrecht brauche.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bestritt, dass der Antrag nur eine Forderung enthalte und sich nur mit
Thema „Attac“ beschäftige. Außerdem könne jeder erkennen, dass man nicht die Position der Allianz der gemein-
nützigen Organisationen vertrete. Man setze sich für eine einheitliche Auslegung der Finanzämter bei der Beur-
teilung der Gemeinnützigkeit ein. Im Rahmen des erwähnten Fachgesprächs sei deutlich geworden, dass die Fi-
nanzbeamten bei der Beurteilung der Gemeinnützigkeit Auslegungsspielräume hätten. Man habe eine sehr große
Hochachtung vor den Finanzbeamten, die sich damit befassen würden. Allerdings sei auch deren Verantwortung
sehr groß. Denn für NGOs sei die Frage der An- oder Aberkennung der Gemeinnützigkeit mit erheblichen Rechts-
folgen verbunden. Es sei nicht der erste Fall, wo nach einer Aktion wie beispielsweise „Stuttgart 21“ die Frage
der Gemeinnützigkeit neu bewertet worden sei. Ein anderes Beispiel sei die Bekämpfung von HIV in Afrika, das
zentral von einer NGO politisch thematisiert worden sei. Es sei klar, dass die eingesetzten finanziellen Mittel
mehrheitlich dem nichtpolitischen gemeinnützigen Zweck entsprechen müssten. Aber die Frage sei, in welchem
Verhältnis dazu politische Äußerungen und Tätigkeiten stehen dürften. Insofern wäre eine entsprechende Klar-
stellung zur Beteiligung an politischen Prozessen und dem Einsatz von finanziellen Ressourcen hilfreich.

Der Zweckkatalog nach § 52 Absatz 2 AO sei Ergebnis einer historischen Entwicklung. Es sei daher sinnvoll sich
anzuschauen, inwieweit er in dieser Form noch seinen Zweck erfülle. Man sehe dort Ergänzungsbedarf und halte
eine andere Form der Systematisierung für notwendig.

Die Debatten um den ADAC oder den DFB würden die unterschiedlichen Entwicklungen von Organisationen in
diesem Bereich und deren überwiegend wirtschaftliche Interessen aufzeigen. Deshalb sei die Diskussion darüber

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/12973
notwendig, inwieweit man im Gemeinnützigkeitsrecht für mehr Klarheit sorge, damit entsprechende Missbräuche
besser geahndet werden könnten.

Darüber hinaus wünsche man sich mehr Transparenzpflichten. Große gemeinnützige Organisationen hätten we-
niger Publizitätspflichten als entsprechende Aktiengesellschaften in gleicher Größe zu erfüllen.

Neben dem Thema Transparenz wolle man auch über die Bildung einer Bundesbehörde, ähnlich der „Charity
Commission“ in Großbritannien, diskutieren. Die Charity Commission entwickle Kriterien, die konkreter als der
Gesetzestext seien und die auch eine andere rechtliche Qualität als die Rundschreiben der Finanzverwaltung hät-
ten. In diesem Zusammenhang könne auch diskutiert werden, inwieweit eine solche Behörde über die An- und
Aberkennung der Gemeinnützigkeit entscheiden oder als Schiedsstelle fungieren könnte.

Da man aber feststelle, dass es an einer entsprechenden Bereitschaft für das vorgetragene Anliegen bei den ande-
ren Fraktionen im Finanzausschuss momentan noch fehle, wolle man das Thema in der nächsten Legislaturperiode
weiterverfolgen.

Berlin, den 28. Juni 2017

Lisa Paus
Berichterstatterin

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
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