BT-Drucksache 18/12938

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/11278 - Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehaltes für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Corinna Rüffer, Katja Keul, Katja Dörner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 18/9804 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Einführung eines gerichtlichen Genehmigungserfordernisses bei freiheitsbeschränkenden Maßnahmen gegenüber Kindern

Vom 27. Juni 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/12938

18. Wahlperiode 27.06.2017

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

– Drucksache 18/11278 –

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines familiengerichtlichen
Genehmigungsvorbehaltes für freiheitsentziehende Maßnahmen
bei Kindern

b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Corinna Rüffer, Katja Keul,

Katja Dörner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/9804 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
zur Einführung eines gerichtlichen Genehmigungserfordernisses bei
freiheitsbeschränkenden Maßnahmen gegenüber Kindern

A. Problem

Zu Buchstabe a

Ziel des Gesetzentwurfs ist die Einführung eines familiengerichtlichen Genehmi-
gungserfordernisses für freiheitsentziehende Maßnahmen wie Fixierungen oder
das Anbringen von Bettgittern bei Minderjährigen. Auf diese Weise soll auch die
elterliche Entscheidung für ein Kind, das sich in einem Krankenhaus, einem Heim
oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, und dem durch mechanische Vorrich-
tungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder
regelmäßig in nicht altersgerechter Weise die Freiheit entzogen werden soll, unter
den Vorbehalt der Genehmigung durch das Familiengericht gestellt werden. Bis-
her ist bei Minderjährigen – im Gegensatz zu Erwachsenen – eine familiengericht-
liche Genehmigung nicht erforderlich.

Drucksache 18/12938 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Buchstabe b

Ziel des Gesetzentwurfs ist die Einführung eines familiengerichtlichen Genehmi-
gungserfordernisses für unterbringungsähnliche Maßnahmen bei Minderjährigen.

B. Lösung

Zu Buchstabe a

Annahme des Gesetzentwurfs mit Änderungen. Bei den Änderungen handelt es
sich um eine redaktionelle Folgeänderung und um die Berichtigung einer offen-
sichtlichen Unrichtigkeit.

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/11278 in geänderter Fas-
sung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.

Zu Buchstabe b

Einvernehmliche Erledigterklärung des Gesetzentwurfs auf Drucksache
18/9804.

C. Alternativen

Keine.

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/12938

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/11278 mit folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

‚b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) In Verfahren nach § 151 Nummer 6 sind die für Unter-
bringungssachen nach § 312 Nummer 1 und 2, in Verfahren nach
§ 151 Nummer 7 die für Unterbringungssachen nach § 312 Num-
mer 4 geltenden Vorschriften anzuwenden. An die Stelle des Ver-
fahrenspflegers tritt der Verfahrensbeistand. Die Bestellung eines
Verfahrensbeistands ist stets erforderlich.“ ‘

2. Artikel 5 wird wie folgt gefasst:

„Artikel 5

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des
dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.“;

b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/9804 für erledigt zu erklären.

Berlin, den 27. Juni 2017

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz

Renate Künast
Vorsitzende

Elisabeth Winkelmeier-Becker
Berichterstatterin

Sonja Steffen
Berichterstatterin

Jörn Wunderlich
Berichterstatter

Katja Keul
Berichterstatterin

Drucksache 18/12938 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Elisabeth Winkelmeier-Becker, Sonja Steffen, Jörn Wun-
derlich und Katja Keul

I. Überweisung

Zu Buchstabe a

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 18/11278 in seiner 221. Sitzung am 9. März 2017 be-
raten und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung sowie an den Aus-
schuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und an den Ausschuss für Gesundheit zur Mitberatung überwie-
sen.

Zu Buchstabe b

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 18/9804 in seiner 221. Sitzung am 9. März 2017 beraten
und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung sowie an den Ausschuss für
Arbeit und Soziales, den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, den Ausschuss für Gesundheit und
an den Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe zur Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Zu Buchstabe a

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat die Vorlage auf Drucksache 18/11278 in seiner
96. Sitzung am 27. Juni 2017 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. die Annahme des Gesetzentwurfs mit Än-
derungen. Der Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD wurde mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. angenommen.

Der Ausschuss für Gesundheit hat die Vorlage auf Drucksache 18/11278 in seiner 123. Sitzung am 27. Juni
2017 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. die Annahme mit Änderungen. Der Änderungsantrag der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD wurde mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. angenommen.

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich mit der Vorlage auf Bundesrats-Drucksa-
che 793/16 (Bundestags-Drucksache 18/11278) am 30. Januar 2017 befasst und festgestellt, dass eine Nachhal-
tigkeitsrelevanz des Gesetzentwurfs gegeben sei. Der Bezug zur nationalen Nachhaltigkeitsstrategie ergebe sich
hinsichtlich der Managementregel 9 (Sozialer Zusammenhalt: Armut und Ausgrenzung vorbeugen, Chancen er-
möglichen, demografischen Wandel gestalten, Beteiligung aller am gesellschaftlichen Leben). Die Auswirkungen
des Gesetzentwurfs auf die nachhaltige Entwicklung seien vorbildlich geprüft und dargestellt worden, eine Prüf-
bitte sei daher nicht erforderlich.

Zu Buchstabe b

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die Vorlage auf Drucksache 18/9804 in seiner 126. Sitzung am
27. Juni 2017 beraten und empfiehlt einvernehmlich, den Gesetzentwurf für erledigt zu erklären.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat die Vorlage auf Drucksache 18/9804 in seiner
96. Sitzung am 27. Juni 2017 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE
LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung des Gesetzentwurfs.

Der Ausschuss für Gesundheit hat die Vorlage auf Drucksache 18/9804 in seiner 120. Sitzung am 21. Juni 2017
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. gegen die Stimmen der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung des Gesetzentwurfs.

Der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe hat die Vorlage auf Drucksache 18/9804 in seiner
89. Sitzung am 21. Juni 2017 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und
DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung des Gesetzentwurfs.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/12938

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Zu Buchstabe a

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlage auf Drucksache 18/11278 in seiner 138. Sit-
zung am 29. März 2017 beraten und vertagt. In seiner 158. Sitzung am 27. Juni 2017 hat er die Vorlage abschlie-
ßend beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. die Annahme des Gesetzentwurfs in der aus der Beschlussempfeh-
lung ersichtlichen Fassung. Den Änderungen liegt ein Änderungsantrag zu Grunde, der von den Fraktionen der
CDU/CSU und SPD in den Ausschuss eingebracht wurde und der mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. angenommen worden ist.

Dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz lag eine Petition zu dem Gesetzentwurf vor.

Zu Buchstabe b

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlage auf Drucksache 18/9804 in seiner 138. Sit-
zung am 29. März 2017 sowie in seiner 155. Sitzung am 21. Juni 2017 beraten und vertagt. In seiner 158. Sitzung
am 27. Juni 2017 hat der Ausschuss die Vorlage auf Drucksache 18/9804 abschließend beraten. Er empfiehlt
einvernehmlich, den Gesetzentwurf für erledigt zu erklären.

Zu den Buchstaben a und b

In seiner 158. Sitzung am 27. Juni 2017 hat der Ausschuss einen Antrag der Fraktion DIE LINKE. auf Durchfüh-
rung einer öffentlichen Anhörung zu den Vorlagen auf Drucksachen 18/11278 und 18/9804 mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.
abgelehnt.

Die Fraktion DIE LINKE. erklärte, dass aus ihrer Sicht über ein durchgeführtes erweitertes Berichterstatterge-
spräch hinaus eine öffentliche Anhörung erforderlich gewesen wäre. Trotz seiner guten Absicht sei der Gesetz-
entwurf untauglich, weil er freiheitsentziehende Maßnahmen legalisiere, wenn ein Familiengericht sie genehmige.
Damit werde ein Bezug zwischen Gewaltmaßnahmen und Pädagogik hergestellt. Jedes Kind habe jedoch einen
gesetzlichen Anspruch auf gewaltfreie Erziehung, der auch durchgesetzt werden müsse. Dabei gehe es nicht um
ein kurzzeitiges Festhalten zur Gefahrenabwehr, sondern um längerfristige Maßnahmen, die aus pädagogischen
Gründen nicht angezeigt seien und verboten sein müssten. Um den Schutz der Kinder zu gewährleisten, sei die
Einführung einer wirksamen Heimaufsicht sowie die Stärkung der Jugendämter und entsprechender Einrichtun-
gen erforderlich.

Die Fraktion der SPD erklärte, dass es aus Kindeswohlgründen trotz einiger Kritik am sogenannten wohltätigen
Zwang notwendig und richtig sei, dieses Gesetz jetzt zu verabschieden. Damit werde die Entscheidung getroffen,
dass zukünftig sämtliche freiheitsentziehende Maßnahmen durch Familiengerichte genehmigt werden müssten.
Dies sei bisher nur den Eltern überlassen gewesen. Die Befassung durch die Gerichte werde die Eltern entlasten;
zudem werde es einen Verfahrensbeistand für das Kind geben. Sie wies darauf hin, dass die gesellschaftliche
Debatte weiter geführt werde.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN schloss sich inhaltlich der Fraktion der SPD an und wies auf ihren
eigenen, älteren Gesetzentwurf hin. Ziel sei, Kinder bei freiheitsentziehenden Maßnahmen den Volljährigen
gleichzustellen und damit sicherzustellen, dass solche Maßnahmen nicht mehr ohne Gerichtsbeschluss möglich
seien. Die Pflicht, eine richterliche Genehmigung einzuholen, werde hoffentlich dazu führen, dass künftig in Hei-
men gründlich abgewogen werde, bevor ein Kind eingesperrt oder fixiert werde. Richtig sei, dass solche Maß-
nahmen bei Kindern möglichst gar nicht stattfinden sollten; deshalb sei die Evaluierung wichtig und ermögliche
die gezielte Weiterverfolgung dieses Themas.

Die Fraktion der CDU/CSU erklärte, das Gesetz werde der Gefahr, dass freiheitsentziehende Maßnahmen zu
schnell ergriffen würden, entgegenwirken, indem zusätzlich zu den Eltern auch ein Gericht dies genehmigen
müsse. Es sei – gerade auch aus Perspektive eines betroffenen Jugendlichen – begrüßenswert, dass ein Gericht als
neutrale Stelle an dem Verfahren beteiligt werde. Dies werde auch das Vertrauen der Betroffenen in die Recht-
mäßigkeit des Verfahrens stärken. Sie wies darauf hin, dass eine Evaluierung vorgesehen sei.

Drucksache 18/12938 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Im Folgenden werden lediglich die vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfohlenen Änderungen
gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss die unveränderte An-
nahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die jeweilige Begründung in Drucksache 18/11278 verwiesen.

1. Allgemeines

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat festgestellt, dass bislang keine Daten über die Praxis der
Anwendung von freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Kindern, die in psychiatrischen Kliniken oder in Einrich-
tungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Behindertenhilfe untergebracht sind, vorliegen. Die Anwendung
freiheitsentziehender Maßnahmen bedeutet für das betroffene Kind einen gravierenden Eingriff in sein Freiheits-
recht und stellt ein sensibles und kontrovers diskutiertes Thema im Bereich des Kinderschutzes dar. Vor diesem
Hintergrund hält es der Ausschuss für geboten, dass das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
im Lichte der Schutzbedürftigkeit der betroffenen Kinder nach Ablauf von fünf Jahren untersucht, wie sich die
Neuregelung zur Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen in der Praxis auswirkt und ob sie sich bewährt
hat. Dazu gehören auch die verfahrensrechtlichen Änderungen, insbesondere die zur Genehmigung einer frei-
heitsentziehenden Maßnahme erforderliche Einholung eines ärztlichen Zeugnisses, die Neubestimmung der
Höchstdauer der freiheitsentziehenden Unterbringung bzw. freiheitsentziehender Maßnahmen bei Kindern und
die obligatorische Bestellung eines Verfahrensbeistands.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sollte daher im Lichte der Schutzbedürftigkeit der
betroffenen Kinder die Auswirkungen des durch dieses Gesetz angefügten Absatzes 2 des § 1631b des Bürgerli-
chen Gesetzbuchs, insbesondere die Art und Häufigkeit von familiengerichtlich angeordneten freiheitsentziehen-
den Maßnahmen, sowie die Auswirkungen der durch dieses Gesetz vorgenommenen Änderungen in § 167 des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf
die Anwendungspraxis untersuchen. Hierfür scheint ein Zeitraum von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes notwendig, da der Bereich für die familiengerichtliche Praxis Neuland ist, die Familiengerichte sich erst
auf die neue Regelung einstellen müssen einschließlich ggf. organisatorischer Maßnahmen und deshalb ein ge-
wisser Vorlauf erforderlich ist, bevor sich eine gängige Praxis etabliert hat, aus der sich valide Schlüsse ziehen
lassen.

2. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Nummer 1 (§ 167 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)

Bei der Änderung handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung. Die Änderung ist veranlasst, weil davon
auszugehen ist, dass das Gesetz zur Einführung eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehaltes für frei-
heitsentziehende Maßnahmen bei Kindern nach dem Gesetz zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraus-
setzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten (vgl.
hierzu den Gesetzentwurf in Drucksache 18/11240) in Kraft treten wird.

Zu Nummer 2 (Inkrafttreten)

Bei der Änderung handelt es sich um die Berichtigung einer offensichtlichen Unrichtigkeit.

Berlin, den 27. Juni 2017

Elisabeth Winkelmeier-Becker
Berichterstatterin

Sonja Steffen
Berichterstatterin

Jörn Wunderlich
Berichterstatter

Katja Keul
Berichterstatterin

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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