BT-Drucksache 18/12913

zu den Überprüfungsverfahren nach § 44c Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes Überprüfung auf Tätigkeit oder politische Verantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

Vom 26. Juni 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/12913
18. Wahlperiode 26.06.2017

Bericht
des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung
(1. Ausschuss)

zu den Überprüfungsverfahren nach § 44c Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes

Überprüfung auf Tätigkeit oder politische Verantwortung für das Ministerium für
Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen Deutschen
Demokratischen Republik

I. Überweisung

Auch in der 18. Wahlperiode überprüft der 1. Ausschuss Mitglieder des Deutschen Bundestages auf der Grundlage
des § 44c des Abgeordnetengestezes (AbgG) (siehe Anlage 1) auf eine Tätigkeit oder politische Verantwortung
für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen DDR. Dieser Vorschrift
liegt der Gedanke zugrunde, dass grundsätzlich jedes Mitglied des Bundestages selbst entscheiden soll, ob es sich
auf eine Tätigkeit oder politische Verantwortung für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR überprüfen
lassen will. Dementsprechend bestimmt § 44c Absatz 1 AbgG als Regelfall, dass solche Überprüfungen nur auf
einen entsprechenden Antrag des jeweiligen Mitglieds des Deutschen Bundestages durchgeführt werden. Ledig-
lich dann, wenn der 1. Ausschuss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder das Vorliegen von kon-
kreten Anhaltspunkten für den Verdacht einer Stasi-Verstrickung feststellt, erfolgt die Überprüfung gemäß § 44c
Absatz 2 AbgG auch ohne Zustimmung des betroffenen Mitglieds.

Die gesetzliche Regelung wird durch die vom Plenum beschlossenen „Richtlinien zur Über-prüfung auf eine Tä-
tigkeit oder politische Verantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit der
ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik“ (siehe Anlage 2) sowie die vom 1. Ausschuss beschlossene
„Absprache zur Durchführung der Richtlinien gemäß § 44c AbgG“ (siehe Anlage 3) ergänzt. Für die 18. Wahl-
periode hat der Deutsche Bundestag die Richtlinien in seiner 1. Sitzung am 22. Oktober 2013 übernommen
(Drucksache 18/1); der 1. Ausschuss hat die Absprache in seiner 2. Sitzung am 30. Januar 2014 erneut in Kraft
gesetzt (vgl. Amtliche Bekanntmachung des Präsidenten vom 2. April 2014). Zur Entwicklungsgeschichte der für
das Überprüfungsverfahren maßgeblichen Rechts- und Verfahrensvorschriften vgl. u. a. den Bericht des 1. Aus-
schusses auf Bundestagsdrucksache 14/3228.

II. Ergebnisse

In der 18. Wahlperiode haben 188 Mitglieder des Deutschen Bundestages eine Überprüfung auf eine mögliche
Tätigkeit oder politische Verantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit
der ehemaligen DDR beantragt. Gemäß den Richtlinien ist der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staats-
sicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zu jedem Einzelfall um Mitteilung von
Erkenntnissen aus seinen Unterlagen gebeten worden. Zwei Mitglieder sind mittlerweile aus dem Deutschen Bun-
destag ausgeschieden und bleiben daher im Folgenden unberücksichtigt.

Drucksache 18/12913 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Die Überprüfungsverfahren haben zu folgenden Ergebnissen geführt:

In 22 Fällen wurde keine Überprüfung vorgenommen, da die Betroffenen zum maßgeblichen Zeitpunkt minder-
jährig waren. Nach den §§ 20, 21 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b des Stasi-Unterlagen-Gesetzes dürfen entspre-
chende Unterlagen nur insoweit verwendet werden, als es sich nicht um Tätigkeiten für den Staatssicherheitsdienst
vor Vollendung des 18. Lebensjahres handelt. Dabei wird auf den Zeitpunkt der Auflösung des Amtes für Natio-
nale Sicherheit am 12. Januar 1990 abgestellt. Der Ausschuss hat beschlossen, die Namen der Betreffenden in
diesem Bericht nicht aufzuführen.

In den verbliebenen 164 Fällen war eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit für das Ministerium für Staats-
sicherheit/Amt für Nationale Sicherheit (Nummer 6 der Absprache – Feststellungskriterien – in Verbindung mit
§ 6 Absatz 4 Nummer 1 und 2 StUG) nicht festzustellen.

Von den überprüften Mitgliedern des Bundestages erklärten 161, dass sie in diesem Bericht mit einer namentli-
chen Erwähnung einverstanden sind (vgl. Anlage 4); drei Abgeordnete wünschten dies nicht.

Berlin, den 22. Juni 2017

Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität
und Geschäftsordnung

Dr. Johann Wadephul
(Vorsitzender)

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/12913

Anlage 1

§ 44c Abgeordnetengesetz (AbgG)

Überprüfung auf Tätigkeit oder politische Verantwortung für
das Ministerium für Staatssicherheit / Amt für Nationale Si-

cherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

(1) Mitglieder des Bundestages können beim Präsidenten
schriftlich die Überprüfung auf eine hauptamtliche oder inoffizielle
Tätigkeit oder politische Verantwortung für den Staatssicherheits-
dienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik beantra-
gen.

(2) Eine Überprüfung findet ohne Zustimmung statt, wenn der
Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung das
Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten für den Verdacht einer sol-
chen Tätigkeit oder Verantwortung festgestellt hat.

(3) Das Verfahren wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 vom
Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung
durchgeführt.

(4) Das Verfahren zur Feststellung einer Tätigkeit oder Verant-
wortung für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale
Sicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik legt
der Deutsche Bundestag in Richtlinien fest.

Drucksache 18/12913 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Anlage 2

Richtlinien zur Überprüfung auf eine Tätigkeit oder politische Verantwortung für das Ministerium für
Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vom

13. Dezember 1991 (BGBl. 1992 I S. 76), zuletzt geändert durch Beschluss vom 18. Oktober 2005,
Bekanntmachung vom 21. Oktober 2005, BGBl. 2005 I S. 3094), für die 18. Wahlperiode in der 1. Sitzung

des Deutschen Bundestages am 22. Oktober 2013 übernommen

Gemäß § 44c des Abgeordnetengesetzes werden die folgenden Richtlinien erlassen:

1. Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung (1. Ausschuss) ist zuständig für Über-
prüfungen gemäß § 44c des Abgeordnetengesetzes.

Dem 1. Ausschuss sind die Mitteilungen des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheits-
dienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Bundesbeauftragter) und sonstige Unterlagen
zur Überprüfung eines Mitgliedes des Bundestages unmittelbar zuzuleiten.

Er kann aus seiner Mitte Mitglieder mit der Durchsicht von Unterlagen beauftragen.

Entscheidungen nach § 44c Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes, Entscheidungen über Ersuchen um zusätzliche
Auskünfte des Bundesbeauftragten und Entscheidungen zur Feststellung des Prüfungsergebnisses trifft der
1. Ausschuss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.

2. Das betroffene Mitglied kann Einsicht in die beim 1. Ausschuss befindlichen Unterlagen verlangen. Es kann
sich einer Vertrauensperson bedienen.

Im Übrigen dürfen Einsicht in die zu den Überprüfungsverfahren geführten Akten des 1. Ausschusses nur
die Ausschussmitglieder sowie die mit der Bearbeitung der Vorgänge befassten Sekretariatsmitarbeiter neh-
men.

Bei den Beratungen des 1. Ausschusses zu den Überprüfungsverfahren ist das Zutrittsrecht für Mitglieder
des Bundestages auf die ordentlichen Ausschussmitglieder und deren Stellvertreter beschränkt. Der 1. Aus-
schuss kann im Einzelfall Ausnahmen beschließen.

3. Der Präsident des Bundestages ersucht den Bundesbeauftragten um Mitteilung von

Erkenntnissen aus seinen Unterlagen über ein Mitglied des Bundestages und um Akteneinsicht, falls dieses
Mitglied des Bundestages es verlangt.

Er ersucht den Bundesbeauftragten auch, falls der 1. Ausschuss konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht
einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit oder politischen Verantwortung eines Mitgliedes des Bun-
destages für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit (MfS/AfNS) der ehemaligen
Deutschen Demokratischen Republik festgestellt hat.

Das Mitglied des Bundestages ist über das Ersuchen in Kenntnis zu setzen.

4. Der 1. Ausschuss trifft auf Grund der Mitteilungen des Bundesbeauftragten und auf Grund sonstiger ihm
zugeleiteter oder von ihm beigezogener Unterlagen die Feststellung, ob eine hauptamtliche oder inoffizielle
Mitarbeit oder eine politische Verantwortung für das Ministerium für Staatssicher-heit/Amt für Nationale
Sicherheit (MfS/AfNS) der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik als erwiesen anzusehen ist.

5. Vor Abschluss der Feststellungen gemäß Nummer 4 sind die Tatsachen dem betroffenen Mitglied des Bun-
destages zu eröffnen und mit ihm zu erörtern.

Der Vorsitzende des 1. Ausschusses unterrichtet den Präsidenten des Bundestages und den Vor-sitzenden derje-
nigen Fraktion oder Gruppe, der das betroffene Mitglied des Bundestages angehört, über die beabsichtigte
Feststellung des 1. Ausschusses.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/12913
6. Die Feststellung des 1. Ausschusses über ein Mitglied des Bundestages wird unter Angabe der wesentlichen

Gründe als Bundestagsdrucksache veröffentlicht. In die Bundestagsdrucksache ist auf Verlangen eine Erklä-
rung des betroffenen Mitgliedes des Bundestages in angemessenem Um-fang aufzunehmen.

Drucksache 18/12913 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Anlage 3

Absprache im Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung
zur Durchführung der Richtlinien gemäß § 44c des Abgeordnetengesetzes (AbgG), für die

18. Wahlperiode in der 2. Sitzung des Ausschusses am 2. Januar 2014 übernommen

1. Einzelfallüberprüfung

Die Einzelfallüberprüfung übernehmen Berichterstattergruppen.

Die Berichterstattergruppen bestehen jeweils aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter sowie je einem
Mitglied der Fraktionen und Gruppen.

Es werden vier Berichterstattergruppen gebildet. Die Zuweisung der Überprüfungsvorgänge an die einzelnen
Gruppen nimmt der Ausschussvorsitzende vor.

Jedes Mitglied des Ausschusses kann sich an der Akteneinsicht beim Bundesbeauftragten beteiligen.

Den Bericht der Berichterstattergruppe und den Entwurf des Entscheidungsvorschlages für den Einzelfall an den
Ausschuss legt der Vorsitzende vor.

Die Feststellung des Ausschusses wird vom Vorsitzenden ausgefertigt.

2. Anhörung des Betroffenen

Termin und Ort bestimmt der Vorsitzende, er gibt dies in einer Ausschusssitzung bekannt.

Die Anhörung wird von der Berichterstattergruppe durchgeführt; jedes Ausschussmitglied kann teilnehmen.

Die Einladung erfolgt schriftlich mit dem Hinweis, dass das betroffene Mitglied des Bundestages vorher Einsicht
in die Akten des Ausschusses nehmen kann.

Das betroffene Mitglied des Bundestages kann nach Ende der Anhörung dem Ausschuss eine schriftliche Stel-
lungnahme zuleiten. Ob und inwieweit diese

Stellungnahme für die Antragstellung gemäß Ziffer 5 der Richtlinien bewertet wird, muss zum Zeitpunkt der
Abfassung der Beschlussempfehlung entschieden werden.

3. Überprüfung von Amts wegen

Die Überprüfung von Mitgliedern des Bundestages gem. § 44c Absatz 2 AbgG kann

von jedem Ausschussmitglied beantragt werden.

Dem Antrag sind Belegmaterialien beizufügen.

Der Vorsitzende unterrichtet den Ausschuss über Anregungen anderer Mitglieder des Bundestages.

4. Aktenaufbewahrung und Akteneinsicht

Die Originale bleiben im Sekretariat. Sie können dort von jedem Ausschussmitglied eingesehen werden.

Für das Überprüfungsverfahren werden grundsätzlich nur zwei Kopien gezogen, die ebenfalls im Sekretariat ver-
bleiben. Der Ausschuss kann beschließen, den Berichterstattern für ihre Arbeit außerhalb der Sekretariatsräume
jeweils eine weitere Kopie zur Verfügung zu stellen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/12913
Einsicht in die Akten des Ausschusses wird dem betroffenen Mitglied des Bundestages nur in den Räumen des
Ausschusses gewährt. Bei der Einsichtnahme müssen der Vorsitzende oder von ihm beauftragte Mitglieder des
Ausschusses oder des Sekretariats anwesend sein. Anonymisierte Kopien werden dem betroffenen Mitglied des
Bundestages auf Verlangen ausgehändigt. Aufzeichnungen kann sich das betroffene Mitglied des Bundestages
anfertigen.

5. Öffentlichkeit

Die Mitglieder des Ausschusses sind zur Verschwiegenheit über schutzwürdige persönliche Daten überprüfter
Abgeordneter verpflichtet.

Presseerklärungen über die inhaltliche Bewertung von Einzelfällen werden nicht abgegeben.

Hörfunk- und Fernsehaufzeichnungen im Sitzungssaal während der Sitzungen und Gespräche sind unzulässig.

6. Feststellungskriterien

Feststellungskriterien für den Ausschuss sind:

A. hauptamtliche Tätigkeit für das MfS/AfNS (vgl. § 6 Absatz 4 Nummer 1 StUG);

B. inoffizielle Tätigkeit für das MfS/AfNS (vgl. § 6 Absatz 4 Nummer 2 StUG); von dieser kann in der Regel
insbesondere dann ausgegangen werden,

I. wenn eine unterzeichnete Verpflichtungserklärung vorliegt, es sei denn, es liegt Geringfügigkeit („Ba-
gatellfall“) nach § 19 Absatz 8 Nummer 2 StUG vor oder ein tatsächliches Tätigwerden kann wegen
fehlender Unterlagen nicht festgestellt werden,

II. wenn nachweislich Berichte oder Angaben über Personen außerhalb offizieller Kontakte geliefert wur-
den,

III. wenn ein Tätigwerden für das MfS/AfNS auf sonstige Weise zweifelsfrei belegt wird; Indizien hierfür
sind beispielsweise

a) die nachgewiesene Entgegennahme von Zuwendungen, Vergünstigungen, Auszeichnungen oder
Vergleichbarem,

b) eine nachgewiesene Eintragung in den Karteien, insbesondere

– falls unterschiedliche Registriernachweise miteinander korrelieren,

– korrelierende Registriernachweise auf eine längere Zeit der inoffiziellen Zusammenarbeit hin-
deuten,

– oder während der Dauer der Erfassung die Führungsoffiziere wechselten;

IV. von dieser Indizwirkung kann in der Regel dagegen nicht ausgegangen werden, wenn Hinweise darauf
bestehen, dass Unterlagen zu Lasten Betroffener manipuliert worden sind;

C. politische Verantwortung für das MfS/AfNS oder seine Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.

D. Sind durch eine Tätigkeit oder politische Verantwortung für das MfS/AfNS Einzelpersonen nachweislich
weder mittelbar noch unmittelbar belastet oder benachteiligt worden, ist dies in die Feststellungen aufzuneh-
men.

Drucksache 18/12913 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Anlage 4

Mitglieder des Deutschen Bundestages, die ein Überprüfungsverfahren nach § 44c Absatz 1
des Abgeordnetengesetzes beantragt haben

Die Liste führt alle Mitglieder des Deutschen Bundestages auf, die einer Veröffentlichung ihrer Namen zuge-
stimmt haben und die zum Stichtag 12. Januar 1990 das 18. Lebensjahr vollendet hatten (§§ 20, 21 Stasi-Unter-
lagen-Gesetz).

Andreae, Kerstin
Arndt-Brauer, Ingrid
Arnold, Rainer
Baehrens, Heike
Bahr, Ulrike
Barchmann, Heinz-Joachim
Barley, Dr. Katarina
Barnett, Doris
Bartke, Dr. Matthias
Baumann, Günter
Beck (Bremen), Marieluise
Beck (Köln), Volker
Beckmeyer, Uwe
Bergner, Dr. Christoph
Binding (Heidelberg), Lothar
Binninger, Clemens
Blienert, Burkhard
Brähmig, Klaus
Brase, Willi
Brehmer, Heike
Brunner, Dr. Karl-Heinz
Burkert, Martin
Crone, Petra
Daldrup, Bernhard
de Ridder, Dr. Daniela
de Vries, Kees
Drobinski-Weiß, Elvira
Ebner, Harald
Ehrmann, Siegmund
Engelmeier, Michaela
Esken, Saskia
Fabritius, Dr. Bernd
Felgentreu, Dr. Fritz
Ferner, Elke
Fograscher, Gabriele

Freese, Ulrich
Gabriel, Sigmar
Gambke, Dr. Thomas
Gastel, Matthias
Gleicke, Iris
Glöckner, Angelika
Göring-Eckardt, Katrin
Gottschalck, Ulrike
Griese, Kerstin
Groß, Michael
Hajduk, Anja
Hartmann (Wackernheim), Michael
Hasselfeldt, Gerda
Haßelmann, Britta
Heidenblut, Dirk
Heinrich, Gabriela
Hellmuth, Jörg
Hiller-Ohm, Gabriele
Höhn, Bärbel
Hofreiter, Dr. Anton
Jörrißen, Sylvia
Junge, Frank
Juratovic, Josip
Jurk, Thomas
Kahrs, Johannes
Kapschack, Ralf
Kaczmarek, Oliver
Katzmarek, Gabriele
Kaufmann, Dr. Stefan
Kelber, Ulrich
Keul, Katja
Kiesewetter, Roderich
Klein-Schmeink, Maria
Koenigs, Tom
Kömpel, Birgit

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/12913
Kofler, Dr. Bärbel
Koschyk, Hartmut
Kotting-Uhl, Sylvia
Kovac, Kordula
Krischer, Oliver
Künast, Renate
Lambrecht, Christine
Landgraf, Katharina
Lange (Backnang), Christian
Lazar, Monika
Lemme, Steffen-Claudio
Lischka, Burkhard
Lotze, Hiltrud
Lühmann, Kirsten
Malecha-Nissen, Dr. Birgit
Marks, Caren
Meiwald, Peter
Michalk, Maria
Mindrup, Klaus
Mittag, Susanne
Müller, Bettina
Müller (Braunschweig), Carsten
Müller (Chemnitz), Detlef
Müller-Gemmeke, Beate
Mutlu, Özcan
Nietan, Dietmar
von Notz, Dr. Konstantin
Özdemir, Cem
Özoğuz, Aydan
Oppermann, Thomas
Paschke, Markus
Paus, Lisa
Petry, Christian
Pilger, Detlev
Poschmann, Sabine
Poß, Joachim
Post (Minden), Achim
Raatz, Dr. Simone
Rabanus, Martin
Rawert, Mechthild
Rebmann, Stefan
Reichenbach, Gerold

Rimkus, Andreas
Rode-Bosse, Petra
Röspel, René
Rößner, Tabea
Rossmann, Dr. Ernst Dieter
Roth (Augsburg), Claudia
Roth (Heringen), Michael
Rupprecht, Albert
Schäfer (Bochum), Axel
Scharfenberg, Elisabeth
Schauws, Ulle
Scheer, Dr. Nina
Schiefner, Udo
Schlegel, Dr. Dorothee
Schmidt, Dr. Frithjof
Schmidt (Aachen), Ulla
Schmidt (Berlin), Matthias
Scho-Antwerpes, Elfi
Schulte, Ursula
Schulz (Spandau), Swen
Schulz-Asche, Kordula
Schulze, Dr. Klaus-Peter
Schwarzelühr-Sutter, Rita
Singhammer, Johannes
Spiering, Rainer
Stamm-Fibich, Martina
Stauche, Carola
Steffen, Sonja
Stier, Dieter
Strässer, Christoph
Stübgen, Michael
Terpe, Dr. Harald
Thews, Michael
Thissen, Dr. Karin
Tillmann, Antje
Trittin, Jürgen
Vöpel, Dirk
Wagner, Doris
Walter-Rosenheimer, Beate
Weber, Gabi
Weiß (Emmendingen), Peter
Weiss (Wesel I), Sabine

Drucksache 18/12913 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Wellmann, Karl-Georg
Westphal, Bernd
Wicklein, Andrea
Wilms, Dr. Valerie

Ziegler, Dagmar
Zierke, Stefan
Zypries, Brigitte

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
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