BT-Drucksache 18/12848

gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/7823, 18/12847 - Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz - PflBRefG)

Vom 21. Juni 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/12848

18. Wahlperiode 21.06.2017

Bericht

des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

─ Drucksachen 18/7823, 18/12847 ─

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Pflegeberufe

(Pflegeberufereformgesetz – PflBRefG)

Bericht der Abgeordneten Bettina Hagedorn, Helmut Heiderich,
Dr. Gesine Lötzsch und Ekin Deligöz

Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, die Pflegeberufe zukunftsgerecht weiterzu-
entwickeln, attraktiver zu machen und inhaltliche Qualitätsverbesserungen vorzuneh-
men.

Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der vom
federführenden Ausschuss für Gesundheit beschlossenen Änderungen auf die öffent-
lichen Haushalte stellen sich wie folgt dar:

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Infolge der Generalistik entstehen trotz gewisser Synergieeffekte gegenüber dem heu-
tigen Stand der Ausbildungskosten in der Altenpflege und Krankenpflege von insge-
samt rund 2,41 Mrd. Euro pro Jahr Mehrkosten in Höhe von 322 Mio. Euro. Diese
jährlichen Mehrkosten beruhen auf verbesserter Ausstattung und Infrastruktur der
Schulen (102 Mio. Euro), Qualitätsverbesserungen insbesondere im Bereich der Pra-
xisanleitung (150 Mio. Euro), Angleichung der Ausbildungsvergütungen (54 Mio.
Euro) sowie Verwaltungskosten der Ausbildungsfonds (16 Mio. Euro). Hinzu kom-
men Kosten für die Liquiditätsreserve des Fonds (3 Prozent des Fondsvolumens), die
sich auf rund 80 Mio. Euro beläuft und bei einer Inanspruchnahme der Reserve in den
Folgejahren aufgefüllt werden muss. Die genannten Kosten verteilen sich auf die ver-
schiedenen Kostenträger wie im Folgenden dargestellt.

Die Kosten für eine vollumfängliche Ausbildung nach dem Pflegeberufsgesetz entste-
hen in voller Höhe ab Januar 2025. Bis dahin können parallel Ausbildungen nach bis-
herigem Recht in der (Kinder-)Krankenpflege und in der Altenpflege abgeschlossen
werden. Die Finanzierung dieser Ausbildungen erfolgt nicht aus dem neuen Ausbil-
dungsfonds, sondern entsprechend der bislang geltenden Finanzierungsregelungen. Da

Drucksache 18/12848 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

sich die genaue Entwicklung der Ausbildungszahlen im Übergangszeitraum nicht
prognostizieren lässt, wird in den Kostenberechnungen von den Kosten für eine voll-
umfängliche Finanzierung ausgegangen. Auf Basis der Annahme, dass die überwie-
gende Anzahl der Ausbildungen in der regulären Ausbildungszeit einer Vollzeitaus-
bildung von 3 Jahren durchlaufen wird, kann für das erste Ausbildungsjahr 2020 von
einer Kostenbelastung in Höhe von rund 1/3, für das zweite Ausbildungsjahr von rund
2/3 und ab dem 3. Ausbildungsjahr 2022 von nahezu 100 Prozent der im Folgenden
dargestellten Kosten ausgegangen werden. Die oben genannten Kosten für die Liqui-
ditätsreserve, die in voller Höher für ihre Bereitstellung anfallen, werden in diesem
Anlaufzeitraum nach und nach aufgebracht. Sie werden im Folgenden aus Gründen
der Übersichtlichkeit in einem Gesamtbetrag ausgewiesen.

Bund, Länder und Gemeinden

Die mit der Einrichtung einer Fachkommission, den Aufgaben der Beratung, dem Auf-
bau unterstützender Angebote sowie dem sukzessiven Aufbau der Forschung zur Pfle-
geausbildung für den Bund verbundenen Kosten für den Mehrbedarf an Sach- und
Personalmitteln werden je zur Hälfte finanziell und stellenmäßig im Einzelplan des
Bundesministeriums für Gesundheit und im Einzelplan des Bundesministeriums für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend ausgeglichen.

Im Bereich der Beihilfe entstehen Mehrkosten von bis zu rund 8,5 Mio. Euro jährlich
ab dem ersten Jahr der vollumfänglichen Finanzierung der neuen Pflegeausbildung.
Hinzu kommen Kosten in Höhe von rund 2 Mio. Euro durch die Bereitstellung der
Liquiditätsreserve. Von diesen Beihilfekosten fallen rund 2,97 Mio. Euro jährlich
beim Bund an. Weitere Mehrkosten in Höhe von rund 700.000 Euro entstehen durch
die Bereitstellung der Liquiditätsreserve.

Im Ausbildungsfonds entstehen in der Folgezeit Entlastungen durch die Umschulungs-
förderung der Bundesagentur für Arbeit und Jobcenter. Im „Forschungsgutachten von
WIAD/prognos werden diese mit 46 Mio. Euro ausgewiesen. Dies mindert unter An-
nahme einer Fortführung der Förderung auf dem bisherigen Niveau in den Folgejahren
die Belastung des Bundes um rund 385.000 Euro jährlich.

Auf Grundlage des vorgesehenen Landesanteils am Ausbildungsfonds in Höhe von
8,9446 Prozent entstehen den Ländern jährlich Mehrkosten in Höhe von 32,81 Mio.
Euro ab dem ersten Jahr der vollumfänglichen Finanzierung des Pflegeberufsgesetzes.
Außerdem entstehen einmalig Kosten in Höhe von 7,3 Mio. Euro in Folge der Bereit-
stellung der Liquiditätsreserve.

Für die öffentlichen Haushalte der Länder und Gemeinden im Bereich der Beihilfe
ergeben sich ab dem ersten Jahr der vollumfänglichen Finanzierung der neuen Pflege-
ausbildung Mehrausgaben in Höhe von 5,51 Mio. Euro jährlich und Mehrkosten in
Höhe von 1,3 Mio. Euro zur Bereitstellung der Liquiditätsreserve.

Für die Sozialhilfeträger entstehen entsprechend ihrer bisherigen Beteiligung an den
von den Pflegebedürftigen zu tragenden Kosten Mehrkosten in Höhe von 7 Mio. Euro
jährlich zuzüglich 7 Mio. Euro für die Bereitstellung der Liquiditätsreserve.

Weiterhin entstehen bei den Ländern Kosten durch die Einführung einer hochschuli-
schen Ausbildung. Diese Kosten lassen sich nicht genau beziffern. Auch stehen ihnen
Einsparungen der Länder durch die Beendigung von Modellstudiengängen gegenüber.

Die Umschulungsförderung durch die Bundesagentur für Arbeit entlastet die Länder
in den Folgejahren um rund 4,8 Mio. Euro jährlich, die Sozialhilfeträger um 3,8 Mio.
Euro jährlich.

Durch die Zusammenführung der drei Pflegeberufe kommt es im Haushalt der Bunde-
sagentur für Arbeit mittelfristig zu Mehrausgaben für Berufsausbildungsbeihilfe, Ein-
stiegsqualifizierung und ausbildungsbegleitende Hilfen in Höhe von rund 19 Mio.
Euro jährlich.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/12848

Durch die Zusammenführung der drei Pflegeberufe kommt es zu Mehrausgaben für
Einstiegsqualifizierung und ausbildungsbegleitende Hilfen in Höhe von rund 1 Mio.
Euro jährlich für den Bundeshaushalt.

Gesetzliche Krankenversicherung

Für die gesetzliche Krankenversicherung entstehen ab dem ersten Jahr der vollumfäng-
lichen Finanzierung der neuen Pflegeausbildung Mehrkosten in Höhe von rund
180 Mio. Euro jährlich. Hinzu kommen einmalig für die Bereitstellung der Liquidi-
tätsreserve Kosten in Höhe von 40 Mio. Euro.

Die Umschulungsförderung durch die Bundesagentur für Arbeit führt bei der gesetzli-
chen Krankenversicherung unter der Annahme der Fortführung der Förderung auf dem
bisherigen Niveau jährlich zu Minderausgaben in Höhe von rund 22,4 Mio. Euro.

Soziale Pflegeversicherung

Für die soziale Pflegeversicherung entstehen durch den Direktbeitrag ab dem ersten
Jahr der vollumfänglichen Finanzierung der neuen Pflegeausbildung Mehrkosten in
Höhe von 99 Mio. Euro jährlich. Hinzu kommen für die Bereitstellung der Liquiditäts-
reserve Kosten in Höhe von 2 Mio. Euro. Gemindert werden diese Kosten durch eine
10-prozentige Erstattung durch die private Pflege-Pflichtversicherung, das heißt um
rund 10 Mio. Euro. Insoweit verbleiben bei der sozialen Pflegversicherung Belastun-
gen von 89 bzw. 91 Mio. Euro.

Infolge der Umschulungsförderung durch die Bundesagentur für Arbeit entstehen bei
der sozialen Pflegeversicherung Minderausgaben in Höhe von rund 1,7 Mio. Euro
jährlich.

Die Höhe des allgemeinen Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung
und des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung bleiben unberührt.

Erfüllungsaufwand

Viele Regelungen des neuen Gesetzes führen die bisherigen Regelungen im Altenpfle-
gegesetz und im Krankenpflegegesetz fort und bewirken daher keinen zusätzlichen
Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die Verwal-
tung.

Mit der Einführung des neuen Finanzierungssystems in den §§ 26 bis 36 des Pflege-
berufsgesetzes entstehen der Verwaltung und der Wirtschaft zusätzlicher Erfüllungs-
aufwand und einmaliger Umstellungsaufwand.

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht durch dieses Gesetz, das die Regelungen des
Altenpflegegesetzes und des Krankenpflegegesetzes ablöst, kein zusätzlicher Erfül-
lungsaufwand.

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Verschiedene in diesem Gesetz vorgesehene Pflichten der Wirtschaft waren entspre-
chend im Altenpflegegesetz und im Krankenpflegegesetz vorgesehen und bewirken
daher keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Teilweise werden
neue Pflichten, die mit dem Gesetz eingeführt werden, im Rahmen des neuen Finan-
zierungssystems über den Fonds refinanziert und verursachen daher ebenfalls keinen
zusätzlichen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.

Durch das mit diesem Gesetz neu eingeführte Finanzierungssystem entsteht der Wirt-
schaft zusätzlicher Erfüllungsaufwand und teilweise auch einmaliger Umstellungsauf-
wand.

Drucksache 18/12848 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Insgesamt beläuft sich der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft auf 3,496 Mio. Euro.
Davon sind 2,564 Mio. Euro Bürokratiekosten.

Hinsichtlich der im Rahmen der „One in-, one out“-Regel erforderlichen Kompensa-
tion prüft die Bundesregierung Entlastungsmöglichkeiten unter anderem in den Berei-
chen Arzneimittel, Medizinprodukte und Mutterschutzgesetz.

Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Verschiedene in diesem Gesetz vorgesehene Pflichten der Länder im Bereich des Voll-
zugs des Gesetzes waren entsprechend im Altenpflegegesetz und im Krankenpflege-
gesetz vorgesehen und bewirken daher keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand für die
Länder.

Durch einige Vorgaben des Gesetzes und das mit diesem Gesetz neu eingeführte Fi-
nanzierungssystem entstehen der Verwaltung zusätzlicher Erfüllungsaufwand und teil-
weise auch einmaliger Umstellungsaufwand.

Durch die Einrichtung einer Fachkommission ergibt sich für den Bund ab dem Jahr
der Einrichtung zusätzlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 500.000 Euro jähr-
lich. Für die Aufgaben der Beratung und den Aufbau unterstützender Angebote sowie
den sukzessiven Aufbau der Forschung zur Pflegeausbildung fällt im Jahr der Ein-
richtung zusätzlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von bis zu 5,5 Mio. Euro an, im
Folgejahr aufwachsend auf jährlich 8,5 Mio. Euro.

Insgesamt ergibt sich für den Bund ein jährlicher Erfüllungsaufwand von 6.006.000
Euro im Jahr der Einführung und von 9.006.000 Euro ab dem Folgejahr. Für die Länder
fällt ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 1.560.000 Euro an und ein jährli-
cher Erfüllungsaufwand in Höhe von 871.000 Euro.

Weitere Kosten

Für die private Krankenversicherung entstehen ab dem ersten vollumfänglichen Finan-
zierungszeitraum jährliche Kosten in Höhe von rund 23 Mio. Euro. Hinzu kommen
rund 5 Mio. Euro für den Aufbau der Liquiditätsreserve. Die Entlastungen durch die
Umschulungsförderung der Bundesagentur für Arbeit belaufen sich auf rund 3 Mio.
Euro jährlich.

Für die private Pflege-Pflichtversicherung ergeben sich durch ihre 10-prozentige Be-
teiligung an der Direktzahlung der Pflegeversicherung Mehrkosten von rund 10 Mio.
Euro jährlich. Die Entlastungen durch die Umschulungsförderung der Bundesagentur
für Arbeit belaufen sich in der Folgezeit auf rund 0,17 Mio. Euro jährlich.

Für die Pflegebedürftigen ergeben sich ab dem ersten vollumfänglichen Finanzie-
rungszeitraum Mehrkosten in Höhe von 18 Mio. Euro jährlich. Denn fast alle auf den
Pflegesektor entfallenden Mehrkosten werden durch den Direktbeitrag von der Pfle-
geversicherung getragen. Hinzu kommen einmalig für die Bereitstellung der Liquidi-
tätsreserve Kosten in Höhe von 15 Mio. Euro. Durch die Umschulungsförderung der
Bundesagentur für Arbeit werden die Pflegebedürftigen in der Folgezeit um rund
9 Mio. Euro jährlich entlastet.

Nennenswerte Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau sind wegen des
geringen Umfangs der finanziellen Auswirkungen im Verhältnis zum Bruttoinlands-
produkt nicht zu erwarten.

Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für mit der Haushaltslage des Bundes vereinbar.

Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben.

Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Ausschuss für Gesundheit vorge-
legten Beschlussempfehlung.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/12848

Berlin, den 21. Juni 2017

Der Haushaltsausschuss

Dr. Gesine Lötzsch

Vorsitzende und
Berichterstatterin

Bettina Hagedorn

Berichterstatterin

Helmut Heiderich

Berichterstatter

Ekin Deligöz

Berichterstatterin

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Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

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