BT-Drucksache 18/12704

Verfolgung von Straftaten der libyschen Küstenwache außerhalb libyscher Hoheitsgewässer

Vom 8. Juni 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/12704
18. Wahlperiode 08.06.2017

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Andrej Hunko, Jan van Aken, Christine Buchholz,
Annette Groth, Ulla Jelpke, Jan Korte, Katrin Kunert, Alexander Ulrich,
Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.

Verfolgung von Straftaten der libyschen Küstenwache außerhalb
libyscher Hoheitsgewässer

Abermals hatten Marineangehörige aus Libyen am 10. und am 23. Mai 2017
Schusswaffen gegen Geflüchtete und Helfende eingesetzt (http://gleft.de/1IX).
Angehörige der Organisationen Jugend Rettet und SOS Mediterranee gerieten da-
bei mit ihren Schiffen „Iuventa“ und „Aquarius“ bei der Rettung von rund
100 Geflüchteten ins Kreuzfeuer der libyschen Küstenwache. Die Hilfsorganisa-
tionen konnten die Bergung der Menschen an Bord zweier Boote im zentralen
Mittelmeer nicht fortsetzen. Der Vorfall ereignete sich außerhalb libyscher Ho-
heitsgewässer. Auf Bildern, die von der Besatzung der „Iuventa“ präsentiert wur-
den, sind die Männer der Küstenwache zu erkennen, wie sie das Schlauchboot der
Geflüchteten entern und die Insassen mit Waffen bedrohen. Schon vorher sollen
sie zuerst in Richtung eines Fischerbootes und dann in Richtung der Boote in
Seenot gefeuert haben. Zwei Boote wurden schließlich zurück in libysches Ho-
heitsgebiet gezwungen.
Die gefährliche Zuspitzung von Rettungseinsätzen hatte sich bereits Tage zuvor
angekündigt. Ein großes Patroullienboot der libyschen Küstenwache hatte das
Rettungsschiff „Sea-Watch 2“ beinahe gerammt (Pressemitteilung des Vereins
Sea-Watch vom 10. Mai 2017, „Libysche Marine bringt bei illegaler Rückfüh-
rungsaktion Sea-Watch Crew und Flüchtende in akute Lebensgefahr“). Anschlie-
ßend mischten sich die Uniformträger in den Rettungseinsatz der Sea-Watch-
Crew ein und zwangen das Flüchtlingsboot mit vorgehaltener Waffe zur Umkehr
nach Libyen.
Seit einem Jahr häufen sich entsprechende Vorfälle gegenüber den Hilfsorgani-
sationen (Bundestagsdrucksachen 18/10617, 18/9965 und 18/11329). Bewaffnete
stürmten am 24. April 2016 ein Schiff der Sea-Watch außerhalb libyscher Ho-
heitsgewässer und schüchterten die Besatzung mit Schüssen ein. Das eingesetzte
Schnellboot trug libysche Hoheitszeichen. Am 7. August 2016 wurden zwei Hel-
fer der Rettungsmission Sea-Eye festgenommen, angeblich weil sie mit ihrem
Schnellboot aus tunesischen Gewässern kommend in libysches Hoheitsgebiet ein-
gedrungen waren. Nach drei Tagen wurden die Crew-Mitglieder freigelassen und
an ein deutsches Marineschiff übergeben, ihr Speed-Boat bleibt in Libyen be-
schlagnahmt. Am 17. August 2016 schoss die Küstenwache während eines Such-
und Rettungseinsatzes auf ein Schiff von „Ärzte ohne Grenzen“. Ein zunächst
nicht identifiziertes Schnellboot näherte sich nach Schilderungen der Organisa-
tion mit hoher Geschwindigkeit ihrem Schiff „Bourbon Argos“ und gab mindes-
tens 13 Schüsse ab. Einige Geschosse beschädigten die Brücke des Rettungsschif-
fes, die Besatzung flüchtete in einen Sicherheitsraum.

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Der bislang schwerwiegendste Zwischenfall ereignete sich am 21. Oktober 2016,
nachdem ein Patrouillenschiff der libyschen Küstenwache mit der Kennung
„267“ einen Rettungseinsatz behinderte und ein Schlauchboot mit Geflüchteten
beschädigte. Wie auf den Bildern des mitfahrenden Fotografen Christian Ditsch
gut zu erkennen ist, schob sich die Küstenwache zwischen ein Schnellboot der
„Sea-Watch 2“ und das zu rettende Schlauchboot (http://gleft.de/1Jn). Die Crew
wurde dadurch gehindert, die Geflüchteten mit Rettungswesten zu versorgen. Ein
Uniformierter enterte schließlich das Schlauchboot und schlug auf die Geflüchte-
ten ein. Bei dem Manöver riss die libysche Einheit mit dem Heck ihres Schiffes
eine Kammer des Schlauchbootes auf, fast alle der etwa 150 Insassen rutschten
ins Wasser. Bis zu 30 Personen ertranken dabei.
Zwar wäre Libyen als Küstenanrainer laut dem Seevölkerrecht für Einsätze zur
Seenotrettung bzw. entsprechende Maßnahmen verantwortlich (Bundestags-
drucksache 18/8659, Antwort auf die Schriftliche Frage 12). Diese Zuständigkeit
für die einzelnen Seenotrettungsgebiete („Maritime Search and Rescue Regions“)
ist in dem internationalen Übereinkommen über den Such- und Rettungsdienst
auf See von 1979 („Search And Rescue Convention 79“) geregelt. Libyen ist dem
Abkommen beigetreten, kommt den Verpflichtungen aber seit Jahren nicht nach.
Auch hat bislang keine der wechselnden Regierungen Informationen zu den
Grenzen seiner Seenotrettungszone bekannt gegeben. Eine zuständige und ver-
antwortliche Rettungsleitstelle („Rescue Coordination Centre“) wurde ebenfalls
nicht benannt. Auch die Bundesregierung spricht angesichts dieser fehlenden Zu-
ständigkeiten von einer „sogenannten libyschen Küstenwache“ (Bundestags-
drucksache 18/8659, Antwort auf die Schriftliche Frage 13).
In diesem Vakuum erfolgten Rettungseinsätze im zentralen Mittelmeer nach
Kenntnis der Fragesteller häufig durch Hilfsorganisationen oder durch eines der
rund 100 Handelsschiffe, die stets in dem Gebiet unterwegs sind und die nach
dem Seerecht ebenfalls zu Rettungseinsätzen verpflichtet werden können. Wei-
tere Einsätze (oder die Übernahme bereits geretteter Personen) erfolgen mit
Schiffen der EU-Militärmission EUNAVFOR MED oder der Mission TRITON,
die von der Grenzagentur Frontex verantwortet wird. Die Seenotrettungsorgani-
sationen machen nach Kenntnis der Fragesteller auf eine zunehmende Präsenz
der sogenannten libyschen Küstenwache aufmerksam. Gleichzeitig würden sich
die europäischen Missionen zusehends aus der Region weit vor der libyschen
24-Meilen-Zone zurückziehen.

Wir fragen die Bundesregierung:
1. Inwiefern ist es wie von der Bundesregierung beabsichtigt gelungen, mit der

Ausbildung der libyschen Küstenwache durch die Bundeswehr die „Search
and Rescue“ (SAR)-Kapazitäten der Truppe zu erhöhen (Bundestagsdruck-
sache 18/9198, Antwort zu Frage 17; bitte begründen)?
a) Wie viele Besatzungen wurden dabei im Ausbildungspaket 2 ausgebildet,

und auf welchen Schiffen operieren diese?
b) Welche konkreten Inhalte hatten die Ausbildungsmaßnahmen für die li-

bysche Küstenwache, deren „zentrale Bestandteile“ von der Bundesregie-
rung mit „Menschenrechte, humanitäres Völkerrecht, internationales See-
recht und die professionelle Durchführung von Seenotrettungsmaßnah-
men“ angegeben werden (Bundestagsdrucksache 18/10617, Antwort zu
Frage 9)?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/12704
2. Inwiefern ist die Bundesregierung als Teilnehmerin von EUNAVFOR MED
gehalten oder verpflichtet, die geleistete Ausbildungshilfe für die libysche
Küstenwache dahingehend zu überprüfen, ob die vermittelten Kenntnisse
oder die überlassenen Sachmittel nicht bestimmungsgemäß und rechtsstaat-
lichen Maßstäben zuwiderlaufend genutzt worden sein könnten?
a) Von wem wird eine solche Überprüfung seitens der Bundeswehr bzw. sei-

tens EUNAVFOR MED vorgenommen, und wie läuft diese ab?
b) Welche Verdachtsfälle für eine missbräuchliche Verwendung von Kennt-

nissen oder Sachmitteln haben die Überprüfungen bislang ergeben?
c) Was ist der Bundesregierung zu Überlegungen bekannt, dass Verbin-

dungsbeamte aus EU-Mitgliedstaaten oder von EU-Missionen auf den
Schiffen der libyschen Küstenwache mitfahren könnten?

3. Inwiefern und aus welchem Grund verwendet die Bundesregierung immer
noch (bzw. nicht mehr) die Bezeichnung einer „sogenannten libyschen Küs-
tenwache“ (Bundestagsdrucksache 18/8659, Antwort auf die Schriftliche
Frage 13)?

4. Welche Berichte der Internationalen Organisationen und der Medien sind der
Bundesregierung zur Zusammenarbeit der libyschen Abteilung zur Bekämp-
fung von Migration (DCIM) „mit der Organisierten Kriminalität“ bekannt
(Bundestagsdrucksache 18/12555, Antwort auf die Schriftliche Frage 9c)?

5. In welchen Fällen sind das Auswärtige Amt und die Botschaft Tripolis in Be-
zug auf Rettungsmissionen zur Aufklärung und Verfolgung des Übergriffs auf
deutsche Staatsangehörige in den vergangenen zwei Jahren tätig geworden?

6. Was ist der Bundesregierung über einen Vorfall vom Mai 2017 bekannt, bei
dem ein Schiff mit libyschem Hoheitsabzeichen auf ein Schiff der italieni-
schen Küstenwache geschossen hat (grent.it vom 26. Mai 2017, „Difesa:
unità navale libica spara contro motovedetta della Guardia Costiera italiana.
Nessun ferito“; bitte den Ablauf und die Beteiligten darstellen)?
a) Inwiefern ereignete sich der Vorfall im Rahmen einer EU-Mission?
b) Auf welche Weise sind EU-Missionen in die Aufklärung des Vorfalls ein-

gebunden oder erwägen Konsequenzen daraus?
7. Was ist der Bundesregierung über die Vorfälle vom 10. und 23. Mai 2017

bekannt, bei denen Angehörige der libyschen Küstenwache Schusswaffen
gegen Geflüchtete und Helfende eingesetzt hat (http://gleft.de/1IX)?
a) Welche Einheiten der libyschen Küstenwache waren daran beteiligt?
b) Welche Positionsdaten haben die Schiffe von EUNAVFOR MED oder

der NATO aufgezeichnet?
c) Welche Gründe gibt die libysche Küstenwache für das Ziehen und Ein-

setzen der Schusswaffen an?
d) Inwiefern kann die Bundesregierung bestätigen, dass sich die Vorfälle au-

ßerhalb libyscher Hoheitsgewässer ereigneten?
e) Auf welche Weise verfolgt das Auswärtige Amt die Vorfälle, von denen

auch deutsche Staatsangehörige betroffen sind, und welche Stelle ist
hierzu mit Ermittlungen befasst?

Drucksache 18/12704 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
8. Welche Fälle aus den Jahren 2015, 2016 und 2017 sind der Bundesregierung
bekannt, bei denen sich Angehörige der libyschen Küstenwache in unzuläs-
siger Weise in einen Rettungseinsatz eingemischt haben?
a) In welchen Fällen wurden dabei Schusswaffen eingesetzt?
b) In welchen Fällen wurden dabei Geflüchtete durch die libysche Küsten-

wache aufgebracht und nach Libyen zurückgebracht?
9. Was ist der Bundesregierung über die Aufnahme, den Fortgang oder Ab-

schluss von Untersuchungen der libyschen Küstenwache bekannt, die
Schusswaffeneinsätze der Jahre 2016 und 2017, die auch deutsche Helfer be-
trafen, aufzuklären und zu verfolgen (Bundestagsdrucksachen 18/10617,
18/9965 und 18/11329)?

10. Inwiefern (und sofern erfolgreich, mit welchem Ergebnis) hat die Bundesre-
gierung versucht, in Erfahrung zu bringen, in welchem Hafen das Patrouil-
lenschiff der libyschen Küstenwache mit der Kennung „267“ stationiert ist,
das am 21. Oktober 2016 einen Rettungseinsatz deutscher Helfer behinderte
und für den Tod von bis zu 30 Bootsinsassen verantwortlich ist
(http://gleft.de/1Jn)?

11. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, welche Projekte mit welcher
Fördersumme das EUTF-Operational Committee für Libyen im Regional-
fenster Nordafrika im April und Mai 2017 im schriftlichen Verfahren bewil-
ligte?

12. Sofern auch die Bereitstellung von Haftanstalten, Lagern oder anderen Un-
terkünften für Migranten gefördert werden, welche Details sind der Bundes-
regierung hierzu bekannt?

13. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, welche Projekte mit welcher
Fördersumme das EUTF-Operational Committee für Libyen im Regional-
fenster Nordafrika im April und Mai 2017 im schriftlichen Verfahren bewil-
ligte?
a) Welche der jüngsten EUTF-Projekte in Libyen wurden bereits abge-

schlossen?
b) Sofern auch die Bereitstellung von Haftanstalten, Lagern oder anderen

Unterkünften für Migranten im EUTF gefördert werden, welche Details
sind der Bundesregierung hierzu bekannt?

14. Was ist der Bundesregierung über eine zu- oder abnehmende Präsenz der
europäischen Missionen EUNAVFOR MED und TRITON vor den libyschen
Hoheitsgewässern (nicht im gesamten Mittelmeer) bekannt, und welche
Gründe sind hierfür maßgeblich?
a) Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, welche Milizen, Regie-

rungstruppen oder sonstigen Verbände sich derzeit an der Wahrnehmung
von Aufgaben der libyschen Marine und Küstenwache beteiligen (sofern
abweichend, bitte auch die Loyalitäten benennen)?

b) In welchen Häfen üben welche Milizen Einfluss aus (Antwort auf die
Schriftliche Fragen 12 und 13 der Abgeordneten Inge Höger auf Bundes-
tagsdrucksachen 18/8659 und 18/9198, Antwort zu Frage 10)?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/12704

15. Da die Bundesregierung aus ihrer Mitarbeit in den EU-Missionen

EUNAVFORMED oder TRITON bzw. aus der NATO-Mission SEA
GUARDIAN über keinerlei Aufklärungserkenntnisse darüber verfügt, ob die
libysche Küstenwache um den 26. Mai 2017 mindestens 20 Boote mit Ge-
flüchteten aufbrachte und die Insassen nach Libyen zurückbrachte (Antwort
auf die Schriftliche Frage 46 des Abgeordneten Jan van Aken vom 29. Mai
2017 auf Bundestagsdrucksache 18/12640), inwiefern ist es den genannten
Missionen überhaupt möglich, Schiffsbewegungen vor der libyschen Küste
zu erkennen und gegenüber den Beteiligten (also der Bundespolizei und der
Bundeswehr) zu dokumentieren, und, sofern dies grundsätzlich praktiziert
wird, warum ist dies an besagtem Wochenende nicht erfolgt?

16. Auf welche Weise soll die Zusammenarbeit der der EU-Militärmission
EUNAVFOR MED und der NATO ausgebaut werden (http://gleft.de/1JK),
und was ist der Bundesregierung über Planungen und Inhalte eines Abkom-
mens von EUNAVFOR MED mit dem maritimen Kommando der NATO in
Northwood bekannt?

17. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, in welchem Umfang tunesi-
sche Behörden im Jahr 2017 Geflüchtete in ihren Hoheitsgewässern und auf
hoher See aufgegriffen und nach Tunesien zurückgebracht haben
(news24.com vom 28. Mai 2017, „Tunisia rescues 126 migrants who set off
from Libya“)?

18. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern Rettungseinsätze
im Mittelmeer eine Zeitlang erschwert wurden, da wegen des G7-Treffens
keine Schiffe mit Geflüchteten in Sizilien anlegen durften und deshalb mehr-
tägige Reisen zu anderen Häfen unternehmen mussten, wodurch womöglich
auch Todesfälle eingetreten sind (ilfattoquotidiano.it vom 28. Mai 2017,
„Migranti, nave Msf salva 1500 persone ma naviga 3 giorni senza cibo per-
ché i porti in Sicilia sono chiusi per il G7“)?

19. Welche Rechte und Pflichten ergeben sich aus Sicht der Bundesregierung für
die libysche Küstenwache, die dem internationalen Übereinkommen über
den Such- und Rettungsdienst auf See von 1979 („Search And Rescue Con-
vention 79“) zwar beigetreten ist, den Verpflichtungen aber nicht nach-
kommt, in Bezug auf Rettungseinsätze außerhalb der 24-Meilen-Zone?
a) Welche Änderungen würden sich ergeben, wenn Libyen wie derzeit ge-

plant eine Seenotrettungsleitstelle einrichtet und offiziell benennt?
b) Auf welche Weise üben die Bundesregierung oder die Europäische Union

nach Kenntnis der Bundesregierung Druck auf die libysche Einheitsregie-
rung aus, den Verpflichtungen des internationalen Übereinkommens über
den Such- und Rettungsdienst auf See nachzukommen?

20. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, welche Stelle zur Meeresüber-
wachung oder Seenotrettung in Libyen derzeit als Ansprechpartner für die
Frontex-Mission TRITON, Kräfte von EUNAVFOR MED oder auch die in
Rom befindliche Leitstelle zur Seenotrettung (MRCC) fungiert?

21. Da die libysche Regierung keine SAR-Zone benannte, inwiefern erweitern
sich dadurch aus Sicht der Bundesregierung die Rechte der übrigen Anrainer
in Bezug auf die Durchführung von Maßnahmen?
a) Welche Änderungen würden sich ergeben, wenn Libyen wie derzeit ge-

plant eine Seenotrettungsleitstelle einrichtet und offiziell benennt (Ant-
wort der Europäischen Kommission an die EU-Abgeordnete Sabine
Lösing, E-000223/2017 vom 30. März 2017?

Drucksache 18/12704 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
b) Inwiefern macht es dabei einen Unterschied, ob die libysche Küstenwache
in der (nicht offiziell benannten) libyschen SAR-Zone mit einem Mandat
der Seenotrettungsleitstelle in Rom als „On Scene Coordinator“ ausge-
stattet wurde, was gemäß Seerecht das zuerst eingetroffene, das am besten
ausgerüstete Schiff oder das von der Rettungsleitstelle angewiesene
Schiff bezeichnet?

22. Da Libyen keine SAR-Zone benannte, inwiefern könnte es sich nach Ein-
schätzung der Bundesregierung um einen Verstoß gegen das Refoulment-
Verbot handeln, wenn die Küstenwache Geflüchtete in der (nicht offiziell
benannten) libyschen SAR-Zone aufbringt und nach Libyen zurückbringt?

23. Handelt es sich aus Sicht der Bundesregierung um einen Verstoß gegen das
Refoulment-Verbot, wenn die libysche Küstenwache von der Seenotret-
tungsleitstelle in Rom als „On Scene Coordinator“ mandatiert ist und Ange-
bote ebenfalls beteiligter Schiffe zur Übernahme der dabei aufgebrachten
Geflüchteten ausschlägt?

24. Handelt es sich aus Sicht der Bundesregierung um einen Verstoß gegen das
Refoulment-Verbot, wenn die libysche Küstenwache Geflüchtete von Ret-
tungsinseln aufnimmt, die von den Rettungsorganisationen zurückgelassen
wurden, da die Schiffe einen Hafen ansteuern müssen oder weitere Rettungs-
einsätze übernehmen müssen?

25. Auf welche Weise wollen die deutschen Teilnehmer an den EU-Missionen
EUNAVFOR MED (Bundeswehr) und TRITON (Bundespolizei) bzw. deren
verantwortlichen Bundesministerien dem Internationalen Strafgerichtshof
bei etwaigen Ermittlungen gegen Straftaten der libyschen Küstenwache zu-
arbeiten (Al Jazeera vom 9. Mai 2017, „ICC mulls investigation into Libya’s
abuse of refugees“)?

Berlin, den 7. Juni 2017

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

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