BT-Drucksache 18/12700

Beschlussempfehlung und Bericht des 4. Untersuchungsausschusses nach Artikel 44 des Grundgesetzes

Vom 20. Juni 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/12700
18. Wahlperiode 20.06.2017

Beschlussempfehlung und Bericht
des 4. Untersuchungsausschusses nach Artikel 44 des Grundgesetzes

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Bericht des 4. Untersuchungsausschusses gemäß Artikel 44 des Grundgesetzes zur Kenntnis zu nehmen.

Berlin, den 19. Juni 2017

Der 4. Untersuchungsausschuss gemäß Artikel 44 des Grundgesetzes

Dr. Hans-Ulrich Krüger
Vorsitzender

Christian Hirte
Berichterstatter

Andreas Schwarz
Berichterstatter

Richard Pitterle
Berichterstatter

Dr. Gerhard Schick
Berichterstatter

 Eingesetzt durch Beschluss vom 4. Dezember 2015.

Drucksache 18/12700 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
INHALTSVERZEICHNIS SEITE

ERSTER TEIL: EINSETZUNG DES 4. UNTERSUCHUNGSAUSSCHUSSES UND VERLAUF DES
UNTERSUCHUNGSVERFAHRENS ................................................................................................................................... 16

Einsetzung und Konstituierung des Untersuchungsausschusses .......................................................... 16
I. Vorgeschichte ....................................................................................................................................... 16

1. Berichterstattung in den Medien .............................................................................................................. 16
2. Parlamentarische Anfragen ....................................................................................................................... 16
3. Antrag der Opposition auf Einsetzung einer Sonderermittlerin oder eines Sonderermittlers ................. 17

II. Parlamentarisches Einsetzungsverfahren und Untersuchungsauftrag des
4. Untersuchungsausschusses ................................................................................................................ 18

1. Einsetzungsantrag ...................................................................................................................................... 18
2. Einbringung und Beratung des Einsetzungsantrags .................................................................................. 20
3. Beschlussfassung im Deutschen Bundestag über die Einsetzung des

4. Untersuchungsausschusses und dessen Untersuchungsauftrag ........................................................... 22
III. Konstituierung des 4. Untersuchungsausschusses .................................................................................. 22

1. Mitglieder des 4. Untersuchungsausschusses ........................................................................................... 22
2. Bestimmung der bzw. des Vorsitzenden und der bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden .................... 23
3. Benennung der Obleute und Berichterstatterinnen bzw. Berichterstatter ............................................... 23
4. Von den Fraktionen benannte und ermächtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ................................ 24
5. Vertreter der Bundesregierung und des Bundesrates ............................................................................... 25
6. Sekretariat des 4. Untersuchungsausschusses .......................................................................................... 26

Verlauf der Untersuchungen .............................................................................................................. 27
I. Rechtsgrundlage für die Arbeit des Untersuchungsausschusses .............................................................. 27
II. Beschlüsse zum Verfahren ..................................................................................................................... 27
III. Weitere Absprachen zum Verfahren ...................................................................................................... 33

1. Festlegung der Sitzungstage ...................................................................................................................... 33
2. Erstellung von Wortprotokollen durch das Sekretariat und Einrichtung eines

sogenannten Schreibbüros ....................................................................................................................... 33
3. Einsichtnahme in Ausschussprotokolle bis zum Abschluss aller Zeugenvernehmungen .......................... 34
4. Vorübergehender Verzicht auf die Erstellung von Mehrfertigung von VS-eingestuftem

Beweismaterial durch die Geheimschutzstelle ......................................................................................... 35
5. Einbeziehung von Cum/Cum-Geschäften in den Untersuchungsauftrag .................................................. 35

IV. Vorbereitung der Beweiserhebung ........................................................................................................ 36
1. Obleutebesprechungen und Mitarbeitergespräche .................................................................................. 36
2. Einholung von Sachverständigengutachten nach § 28 PUAG zu den rechtlichen und tatsächlichen

Grundlagen von Cum/Ex-Geschäften ........................................................................................................ 36
a) Anhörung von Sachverständigen ............................................................................................................ 36
b) Schriftliches Gutachten ........................................................................................................................... 37

3. Einsetzung des Ermittlungsbeauftragten Generalstaatsanwalt a.D. Jürgen Kapischke ............................. 38
a) Auftrag des Ermittlungsbeauftragten ..................................................................................................... 38
b) Hilfskräfte des Ermittlungsbeauftragten ................................................................................................ 39
c) Berichterstattung an den Untersuchungsausschuss .............................................................................. 40

V. Beweiserhebung durch Beiziehung von Akten und sonstigen Unterlagen ............................................... 40
1. Adressaten der Anforderung von Beweismaterial .................................................................................... 40
2. Mögliches weiteres Beweismaterial des Parlamentarischen Finanzmarktgremiums des

Deutschen Bundestages ............................................................................................................................ 42
3. Mögliches weiteres Beweismaterial von Banken ...................................................................................... 43
4. Aktenbeiziehung bei Behörden des Bundes .............................................................................................. 44

a) VS-Einstufung von Unterlagen der BaFin und der Deutschen Bundesbank ........................................... 44
b) VS-Einstufung von Unterlagen des BZSt und Vereinbarung eines sogenannten

Ermittlungsbeauftragtenverfahrens ....................................................................................................... 45
c) Entstufungsvorgehen des Untersuchungsausschusses .......................................................................... 47

5. Beiziehung von Akten der Länder mit sachlichem Bezug zum Untersuchungsauftrag ............................. 47

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/12700

6. Aktenbeiziehung bei Privaten .................................................................................................................... 48
a) Unterlagen der Sozietät Freshfields Bruckhaus Deringer LLP ................................................................. 49

aa) Beweisbeschluss FBD-1 .................................................................................................................. 49
bb) Beweisbeschluss FBD-2 .................................................................................................................. 49
cc) Beantragung eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses beim

Bundesgerichtshof ......................................................................................................................... 51
Einreichung einer Schutzschrift durch Feshfields Bruckhaus Deringer LLP ................................ 51
Erwiderung durch Freshfields Bruckhaus Deringer LLP .............................................................. 52
Replik des Untersuchungsausschusses ...................................................................................... 52
Entscheidung der Ermittlungsrichterin vom 7. Februar 2017 (Az: 1 BGs 74/14) ....................... 53

b) Unterlagen der niederländischen Fortis Bank ........................................................................................ 53
c) Überlassung von Unterlagen ohne förmliche Beiziehung ...................................................................... 54
d) VS-Einstufung von Unterlagen privater Akteure .................................................................................... 54
e) Entstufungsvorgehen des Untersuchungsausschusses .......................................................................... 54

VI. Beweiserhebung durch Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen ........................................................... 55
1. Durchführung der Zeugenvernehmung ..................................................................................................... 55

a) Ort der Zeugenvernehmungen ............................................................................................................... 55
b) Einstufung der Vernehmungen ............................................................................................................... 55
c) In öffentlicher Sitzung vernommene Zeuginnen und Zeugen ................................................................ 55
d) In GEHEIM eingestuften Sitzungsteilen vernomme Zeuginnen und Zeugen .......................................... 58

aa) Vernehmung der Zeugen Dr. Ulf Johannemann und Thomas Wiesenbart .................................... 59
bb) Vernehmung des Zeugen Frank Tibo ............................................................................................. 60

Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 28 PUAG zur Überprüfung der
VS-Einstufung der Vernehmung ................................................................................................. 60

Ergebnis des Gutachtens ............................................................................................................ 61
2. Aussagegenehmigungen ............................................................................................................................ 62
3. Rechtlicher Beistand von Zeugen .............................................................................................................. 62
4. Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechte ........................................................................................... 63
5. Für den Untersuchungsausschuss nicht erreichbare Zeugen im Ausland ................................................. 63
6. Beschlossene, aber nicht geladene Zeugen ............................................................................................... 64
7. Beschluss zum Abschluss der Zeugenvernehmungen und Abschluss der Beweisaufnahme .................... 65

VII. Zeit- und Arbeitsaufwand ...................................................................................................................... 68
VIII. Erstellung eines Abschlussberichts ......................................................................................................... 68

1. Zeitplan ...................................................................................................................................................... 68
2. Behandlung von VS-eingestuften Protokollteilen zur Aufnahme in den Abschlussbericht ....................... 68
3. Feststellungen zum Abschlussbericht ........................................................................................................ 68

a) Gang des Verfahrens .............................................................................................................................. 68
b) Ermittelte Tatsachen .............................................................................................................................. 69
c) Ergebnis der Untersuchung .................................................................................................................... 69
d) Sondervoten ........................................................................................................................................... 70
e) Replik ...................................................................................................................................................... 70

4. Rechtliches Gehör ...................................................................................................................................... 70
IX. Umgang mit Beweismitteln nach Vorlage des Berichts ........................................................................... 72
X. Feststellung der Teile des Abschlussberichts und Vorlage an den Deutschen Bundestag ......................... 74

ZWEITER TEIL: FESTSTELLUNGEN DES UNTERSUCHUNGSAUSSCHUSSES ZUM SACHVERHALT .............. 76

Einführung in die rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen von
Cum/Ex-Geschäften ........................................................................................................................... 76

I. Abwicklung von Aktiengeschäften ......................................................................................................... 77
1. Erwerb über die Börse ............................................................................................................................... 77
2. OTC-Erwerb ............................................................................................................................................... 77

II. Besteuerung von Dividenden- und Kompensationszahlungen ................................................................ 78
1. Rechtslage bis 2006 ................................................................................................................................... 78
2. Rechtslage bis 2007 ................................................................................................................................... 78

III. Einbehalt und Abführung der Kapitalertragsteuer .................................................................................. 78

Drucksache 18/12700 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

IV. Anrechnung bzw. Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 36 Absatz 2 Nummer 2 EStG ...................... 78
1. Voraussetzungen der Anrechnung bzw. Erstattung .................................................................................. 79

a) Bezüge, die nach § 3 Nummer 40 EStG bzw. § 8b Absatz 1 KStG außer Ansatz bleiben ........................ 79
b) Einkünfte aus Kapitalvermögen .............................................................................................................. 79
c) Zurechnung von Eigentum nach § 39 AO ............................................................................................... 79
d) Durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer .................................................................................. 79

2. Vorlage der Kapitalertragsteuerbescheinigung ......................................................................................... 80
3. Kontrollmöglichkeiten von Kapitalertragsteuerbescheinigungen in der Praxis ........................................ 80
4. Abgrenzung des Gestaltungsmissbrauchs im Sinne von § 42 AO von der Steuerhinterziehung

im Sinne von § 370 AO .............................................................................................................................. 82

Behördenzuständigkeiten in Bund und Ländern für die im Zusammenhang mit
Cum/Ex auftretenden Fragestellungen ............................................................................................... 83

I. Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und Ertragskompetenz ........................................................................... 83
II. Bundesfinanzverwaltung ....................................................................................................................... 83

1. Bundesministerium der Finanzen .............................................................................................................. 83
2. Bundeszentralamt für Steuern .................................................................................................................. 84
3. Bundesanstalt für Finanzdienstleistung ..................................................................................................... 84

III. Landesfinanzverwaltung ........................................................................................................................ 84
IV. Zuständigkeiten in Bund und Ländern für die Aufarbeitung konkreter Cum/Ex-Gestaltungen ................. 84

1. Cum/Ex-Gestaltungen mit inländischen Akteuren .................................................................................... 84
2. Cum/Ex-Gestaltungen mit ausländischen Akteuren .................................................................................. 85
3. Zuständigkeiten für die steuerstrafrechtliche Aufarbeitung von Cum/Ex-Gestaltungen .......................... 85

Die Rechtsprechung zu Cum/Ex-Fällen und die wissenschaftliche Diskussion ...................................... 85
I. BFH-Urteil 1999 und Nichtanwendungserlass ......................................................................................... 86

1. BFH-Urteil und Diskussion zum wirtschaftlichen Eigentum ...................................................................... 86
2. Nichtanwendungserlass des BMF .............................................................................................................. 90

II. BFH-Urteil vom 20. November 2007 ....................................................................................................... 91
III. BFH-Entscheidung vom 16. April 2014 und die Diskussion in der Wissenschaft ....................................... 92

1. Entscheidung der Vorinstanz ..................................................................................................................... 93
2. Gerichtsbescheid des BFH und Beitritt des BMF ....................................................................................... 94
3. Die BFH-Entscheidung I R 2/12 .................................................................................................................. 94
4. Die Bewertung der BFH-Entscheidung in der Literatur ............................................................................. 95
5. Reaktionen der Finanzverwaltung auf die BFH-Entscheidung ................................................................... 96

IV. Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 10. Februar 2016 ................................................................... 99
1. Gegenstand des Verfahrens ...................................................................................................................... 99
2. Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 10. Februar 2016 .................................................................. 101

V. Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 10. März 2017 ..................................................................... 106
1. Sachverhalt .............................................................................................................................................. 106
2. Die tragenden Entscheidungsgründe ...................................................................................................... 107

Schreiben des Bundesverbands deutscher Banken an das Bundesministerium der Finanzen
vom 20. Dezember 2002 und 9. Januar 2003 und deren Entstehungsgeschichte ................................ 112

I. Börsengeschäfte über den Dividendenstichtag seit 1977 ...................................................................... 112
1. Schreiben der Verbände der Kreditwirtschaft an die Arbeitsgemeinschaft der Deutschen

Wertpapierbörsen vom 3. April 1978 ...................................................................................................... 112
2. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen an die Kreditwirtschaftsverbände vom

2. August 1978 ......................................................................................................................................... 114
3. Mitteilung Nr. 87/78 des Bundesverbands deutscher Banken vom 20. Dezember 1978 ....................... 115
4. Mitteilung 8/1980 des Bundesverbands deutscher Banken vom 5. Februar 1980 ................................. 115

II. „Produktion“ von Steuerbescheinigungen in den 90er Jahren .............................................................. 116
1. Frankfurter Finanzmarktbericht von September 1992 ............................................................................ 117
2. Verbandsinternes Schreiben des Steuerausschusses an den Ausschuss für Wertpapier- und

Börsenfragen vom 20. November 1992 .................................................................................................. 119

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/12700

3. Vermerk des Bundesverbands deutscher Banken zur „Abwicklung von Wertpapiergeschäften,
die vor dem Ausschüttungstermin abgeschlossen, aber erst nach diesem Termin erfüllt werden“
vom 2. Mai 1994 ...................................................................................................................................... 119

III. Wiederaufnahme der Lösungsbemühungen im Jahr 1997 .................................................................... 120
1. Probleme der untergesetzlichen Lösungsansätze ................................................................................... 120
2. Entwicklung eines gesetzlichen Lösungsansatzes .................................................................................... 122
3. Schreiben der Deutschen Bank vom 21. Mai 1997 .................................................................................. 123
4. Vermerk des Bundesverbands deutscher Banken vom 25. August 1997 ................................................ 124

IV. Kontaktaufnahme des Bundesverbands deutscher Banken zur Finanzverwaltung und Hinweise
auf eine zunehmende Komplexität der Geschäftskonstruktionen ......................................................... 126

1. Frankfurter Finanzmarktbericht von Februar 1998 ................................................................................. 126
2. Schreiben des Bundesamts für Finanzen an das Bundesministerium der Finanzen vom

21. April 1998 .......................................................................................................................................... 127
3. Sitzung des Steuerausschusses des Bundesverbands deutscher Banken am 26. Juni 1998

in Düsseldorf ............................................................................................................................................ 128
4. Sitzung des Steuerausschusses des Bundesverbands deutscher Banken am 6. November 1998 in

Dresden ................................................................................................................................................... 128
5. Sitzung des Steuerausschusses am 19. Februar 1999 in Berlin ............................................................... 128
6. Schreiben des Bundesamts für Finanzen an das Bundesministerium der Finanzen vom

29. Juli 1999 und vom 2. August 1999 ..................................................................................................... 129
V. Einbeziehung des Grundsatzurteils des Bundesfinanzhofs zum Dividendenstripping in die

Lösungsansätze ................................................................................................................................... 131
1. Sitzung des Steuerausschusses des Bundesverbands deutscher Banken am 25. Februar 2000

in Berlin ................................................................................................................................................... 131
2. Sitzung des Steuerausschusses des Bundesverbands deutscher Banken am 8. Juni 2000

in München ............................................................................................................................................. 131
VI. Erarbeitung eines konkreten Gesetzesvorschlags unter Beteiligung der Abwicklungs- und

Verwahrgesellschaft Clearstream Banking AG ab dem Jahr 2000 .......................................................... 132
1. Sitzung des Steuerausschusses des Bundesverbands deutscher Banken am 10. November 2000

in Frankfurt .............................................................................................................................................. 132
2. Erkenntnisse der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main im Dezember 2000 ...................................... 133
3. Sitzung der Arbeitsgruppe „Finanzinnovationen“ des Bundsamts für Finanzen vom 24. bis

26. April 2001 in Münster ........................................................................................................................ 133
4. Sitzung des Ad-hoc-Arbeitskreises Wertpapiergeschäfte/Steuern des Bundesverbands

deutscher Banken am 20. November 2001 in Frankfurt ......................................................................... 133
5. Vorschlag der Deutschen Bank zur Bruttoregulierung vom 13. Mai 2002 .............................................. 134
6. Treffen zwischen dem Bundesverband deutscher Banken und Clearstream Banking AG am

26. August 2002 ....................................................................................................................................... 135
7. Sitzung des „Ad-hoc-Arbeitskreises Aktiengeschäfte in zeitlicher Nähe zum

Ausschüttungstermin“ des Bundesverbands deutscher Banken am 3. September 2002 ....................... 136
8. Vermerk zur „Abwicklung von Aktiengeschäften an der Börse in zeitlicher Nähe zum

Ausschüttungstermin“ des Bundesverbands deutscher Banken vom 25. November 2002 und
Unterrichtung weiterer Branchenverbände ............................................................................................ 139

9. Schreiben des Bundesverbandes deutscher Banken an das Bundesministerium der Finanzen
vom 20. Dezember 2002 und vom 9. Januar 2003 .................................................................................. 140

Jahressteuergesetz 2007 .................................................................................................................. 141
I. Reaktion der Finanzverwaltung auf die Schreiben des Bankenverbands 2002 und 2003 ........................ 141

1. Bundesministerium der Finanzen ............................................................................................................ 141
2. Bundesamt für Finanzen und Länder ....................................................................................................... 144

a) Bundesamt für Finanzen ....................................................................................................................... 145
b) Nordrhein-Westfalen ............................................................................................................................ 145
c) Hessen .................................................................................................................................................. 146

3. Sitzung der Einkommensteuerreferatsleiter Bund und Länder im Oktober 2005 ................................... 147
a) Personalie Arnold Ramackers ............................................................................................................... 148

Drucksache 18/12700 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

aa) Abordnung zum Bundesministerium der Finanzen vom 1. April 2004 bis
Ende August 2008 ........................................................................................................................ 148

bb) Beurlaubung nach Ende der Abordnung bis August 2009 ........................................................... 148
cc) Erneute Tätigkeit für das Bundesministerium der Finanzen im Jahr 2010 .................................. 151

b) Verlauf der Diskussion zu Tagesordnungspunkt 5 ................................................................................ 153
4. Formulierungshilfen eines Entwurfes für das Jahressteuergesetz 2007 ................................................. 156

a) Reaktion der Länder ............................................................................................................................. 156
b) Reaktion der Bankenverbände ............................................................................................................. 159

5. Referentenentwurf Jahressteuergesetz 2007 ......................................................................................... 161
II. Inhalt der Neuregelungen .................................................................................................................... 161
III. Gesetzesbegründung ........................................................................................................................... 161
IV. Erste Reaktionen auf das Jahressteuergesetz 2007 ............................................................................... 164

1. Thematisierung an der Bundesfinanzakademie ...................................................................................... 164
2. Hinweis des damaligen Bundestagsabgeordneten Georg Fahrenschon ................................................. 165
3. Steuerberatergespräch im Bundesministerium der Finanzen am 27. September 2006 ......................... 167
4. Whistleblower 2007 ................................................................................................................................ 168

Cum/Ex-Leerverkaufsgestaltungen ................................................................................................... 168
I. Einzelne Geschäftsmodelle .................................................................................................................. 169

1. Reine GmbHs als Leerverkäufer ............................................................................................................... 169
2. Inländische Investmentfonds als Leerverkäufer ...................................................................................... 170
3. Ausländische Pensionsfonds als Leerkäufer ............................................................................................ 171
4. Inländische Depotbanken als Leerkäufer ................................................................................................ 172
5. Mehr als zweifache Bescheinigung der Kapitalertragsteuer ................................................................... 172

II. Zusammenwirken der verschiedenen Finanzmarktakteure .................................................................. 173
III. Feststellungen zur Rolle der einzelnen Akteure .................................................................................... 175

1. Rolle der Rechts- und Steuerberater ....................................................................................................... 175
a) Entwicklung der Geschäftsmodelle ...................................................................................................... 175
b) Umsetzung der Geschäftsmodelle ........................................................................................................ 176
c) Vertretung bei der Auseinandersetzung mit Steuerbehörden ............................................................. 178

2. Rolle der Banken ...................................................................................................................................... 179
a) Depotbank ............................................................................................................................................ 180
b) Eigenhandelsgeschäft ........................................................................................................................... 180
c) Anbieter von Cum/Ex-Geschäftsmodellen ........................................................................................... 183

3. Rolle der Investoren ................................................................................................................................ 184
4. Rolle der Wissenschaft ............................................................................................................................ 185

a) Kontakte von Prof. Dr. Joachim Englisch zu Dr. Hanno Berger ............................................................. 185
b) Kontakte von Prof. Dr. Marc Desens zu Dr. Hanno Berger ................................................................... 188
c) Mögliche Kontakte von Prof. Dr. Roman Seer zu Dr. Hanno Berger ..................................................... 190

Maßnahmen der Finanzverwaltung in den Jahren 2007 bis 2011 ....................................................... 191
I. Weitere Informationen über mögliche Schwächen des Jahressteuergesetzes ....................................... 191

1. Hinweise gegenüber dem Hessischen Ministerium der Finanzen im Frühjahr 2008 .............................. 191
2. Anonymer Hinweis gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen Anfang des Jahres 2009 ........... 191

a) Eingang des Hinweises .......................................................................................................................... 191
b) Besprechung des Bundesministeriums der Finanzen mit Vertretern der

Länderfinanzverwaltungen am 17. März 2009 ..................................................................................... 193
3. Kontakte mit „Jürgen Schmidt“ 2010 und 2011 ...................................................................................... 194

II. BMF-Schreiben vom 5. Mai 2009 ......................................................................................................... 196
1. Entwurf des BMF-Schreibens ................................................................................................................... 196
2. Mitwirkung der Länderfinanzverwaltungen und insbesondere des

Hessischen Ministeriums der Finanzen ................................................................................................... 197
3. Rolle der Verbände .................................................................................................................................. 197
4. Spontane Eingaben .................................................................................................................................. 198

a) Schreiben des Verbands Deutsches Aktieninstitut e. V. vom 25. März 2009 ....................................... 198

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/12700

b) Schreiben des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. und der
Bundessteuerberaterkammer vom 30. Mäzr 2099 und 8. April 2009 .................................................. 199

c) Schreiben der Wirtschaftsprüferkammer vom 12. Mai 2009 ............................................................... 200
5. Inhalte und Wirkungen ............................................................................................................................ 200

a) Änderung der Steuerbescheinigungen ................................................................................................. 200
b) Einführung der Berufsträgerbescheinigung .......................................................................................... 200
c) Erstattungen gemäß § 11 Absatz 2 InvStG ........................................................................................... 201

6. Auswirkungen auf die Banken ................................................................................................................. 201
III. Weitere Entwicklung und ergänzende BMF-Schreiben in den Jahren 2010 und 2011 ............................ 202

1. Ministervorlage vom 15. Mai 2009 .......................................................................................................... 202
2. Reaktionen des Marktes und Ergänzungen des BMF-Schreibens am 21. September 2010

und 3. März 2011..................................................................................................................................... 203
3. Ausweitung der Regelungen auf beschränkt Steuerpflichtige ................................................................ 205

IV. Prozess der Rechtsänderung ................................................................................................................ 206
1. Vorbereitende Ministervorlage vom 3. August 2009 .............................................................................. 207
2. Rolle des Hessischen Ministeriums der Finanzen .................................................................................... 207
3. Ad-hoc-Arbeitskreis „Leerverkäufe“ des Zentralen Kreditausschusses ................................................... 209

a) Erstes Treffen am 8. Juli 2009 ............................................................................................................... 209
b) Entwicklung des Arbeitspapiers zur „Neuregelung des Kapitalertragsteuerabzugs bei

Dividendenzahlungen inländischer Aktiengesellschaften“ ab Juli 2009 ............................................... 211
c) Zweites Treffen am 20. Oktober 2009 .................................................................................................. 212

4. Treffen der Einkommenssteuerreferenten des Bundes und der Länder vom 16. bis zum
18. Dezember 2009 ................................................................................................................................. 213

5. Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Leerverkäufe bei über den Dividendenstichtag noch zu
regulierende Geschäfte“ ......................................................................................................................... 213

a) Erstes Treffen am 13. April 2010 .......................................................................................................... 213
b) Zweites Treffen am 1. Juni 2010 ........................................................................................................... 214
c) Ministervorlage vom 28. Juli 2010 ........................................................................................................ 215

6. Vorbereitung des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes .................................................................................. 216
V. Inkrafttreten des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes................................................................................. 217

1. Einführung des Zahlstellenprinzips .......................................................................................................... 218
2. Mehrbelastungen für die Zahlstellen ...................................................................................................... 219
3. Wirkung des Gesetzes ............................................................................................................................. 220
4. Aussagen zur Dauer des Verfahrens ........................................................................................................ 221

Aufarbeitung von Cum/Ex-Gestaltungen ........................................................................................... 223
I. Zuständigkeiten in Bund und Ländern für die Aufarbeitung potentieller Cum/Ex-Gestaltungen ............ 224
II. Zusammenarbeit des Bundesministeriums der Finanzen mit den Ländern und Beitritt zum

BFH-Verfahren I R 2/12 ........................................................................................................................ 224
1. Zusammenarbeit mit den Ländern .......................................................................................................... 224

a) Schreiben des BMF vom 8. Mai 2012 ................................................................................................... 225
b) Erfahrungsaustausch in Frankfurt am Main 2012 ................................................................................ 225
c) Schreiben des BMF vom 2. August 2013 .............................................................................................. 225
d) Schreiben des BMF vom 1. August 2014 .............................................................................................. 226
e) Erfahrungsaustausch in Frankfurt am Main 2015 ................................................................................ 226
f) Schreiben des BMF vom 5. Mai 2015 ................................................................................................... 226
g) Erfahrungsaustausch 2016 in Bonn ...................................................................................................... 226
h) Schreiben des BMF vom 14. Januar 2016 ............................................................................................. 227

2. Beitritt zum BFH-Verfahren I R 2/12 ........................................................................................................ 227
III. Bundeszentralamt für Steuern ............................................................................................................. 229

1. Aufgaben und Zuständigkeitsbeschreibung des Bundeszentralamtes für Steuern ................................. 229
2. Arbeitsweise des BZSt im Bereich Kapitalertragsteuererstattung im Allgemeinen ................................. 230
3. Beginn der Cum/Ex-Aufarbeitung durch das BZSt ................................................................................... 231

a) Erste Ermittlungsaktivitäten mit Blick auf potentielle Cum/Ex-Sachverhalte ...................................... 231
b) Zusammenarbeit des Referats St III 3 mit der Straf- und Bußgeldstelle des BZSt sowie mit der

Staatsanwaltschaft ............................................................................................................................... 233

Drucksache 18/12700 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

4. Ermittlungsschritte und Aufgriffskriterien des Bundeszentralamtes für Steuern ................................... 234
5. Probleme bei der Aufarbeitung durch das BZSt ...................................................................................... 238

a) Auslandsbezug ...................................................................................................................................... 238
b) Mangelnde Kooperation und Widerstand der Antragsteller ................................................................ 238
c) Verschleierungstaktiken ....................................................................................................................... 239
d) Fehlende Klarstellung durch höchstrichterliche Rechtsprechung ........................................................ 240

6. Personalsituation im BZSt im Hinblick auf die Bearbeitung der Cum/Ex-Fälle ........................................ 240
a) Ausgangslage im Jahre 2011 ................................................................................................................. 240
b) Aufstockung des Personals und Bildung einer Task Force .................................................................... 241
c) Qualifikation des Personals .................................................................................................................. 243

7. Zusammenarbeit und Informationsaustausch des BZSt mit anderen Behörden ..................................... 245
a) Zusammenarbeit zwischen BZSt, BMF und den Landesfinanzbehörden .............................................. 245
b) Zusammenarbeit des BZSt mit der BaFin und der Deutschen Bundesbank ......................................... 247
c) Kooperation des BZSt mit ausländischen Behörden ............................................................................. 247

8. Festsetzungsverjährung ........................................................................................................................... 247
a) Das Verjährungsproblem im Grundsatz ................................................................................................ 247
b) Verjährungsproblematik in Bezug auf Altfälle aus den Jahren 2007 und 2008 .................................... 248

9. Amtshaftungsklagen gegen das BZSt ....................................................................................................... 249
10. Erfolgsaussichten der Cum/Ex-Aufarbeitung in der Zukunft ................................................................... 251

IV. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht .................................................................................. 252
1. Aufgaben und Zuständigkeit der BaFin im Bereich Bankenaufsicht und Wertpapieraufsicht ................. 253

a) Bankenaufsicht ..................................................................................................................................... 253
aa) Rechtliche Grundlagen der Bankenaufsicht ................................................................................. 253
bb) Risikoorientierte Aufsicht ............................................................................................................. 253

b) Aufgabenteilung zwischen Deutscher Bundesbank und BaFin ............................................................. 253
c) Wertpapieraufsicht ............................................................................................................................... 254

2. Aufgabenwahrnehmung und Zuständigkeit der BaFin ............................................................................ 254
a) Bankenaufsicht ..................................................................................................................................... 254
b) Wertpapieraufsicht ............................................................................................................................... 256
c) Steuerrechtliche Expertise der BaFin ................................................................................................... 257
d) Missstand im Sinne von § 6 Absatz 2 KWG ........................................................................................... 258
e) Zusammenarbeit der BaFin mit anderen Behörden ............................................................................. 259

3. Kenntnis der BaFin von Cum/Ex-Gestaltungen ........................................................................................ 262
a) Bankenaufsicht ..................................................................................................................................... 262
b) Wertpapieraufsicht ............................................................................................................................... 263

4. Maple Bank GmbH ................................................................................................................................... 265
a) Allgemeine Hintergrundinformationen ................................................................................................ 266
b) Maple Bank und Cum-Ex-Geschäfte ..................................................................................................... 266
c) Parlamentarische Anfrage zum Fall Maple Bank .................................................................................. 268

5. Bundesweite Umfrage der BaFin bei den Banken ................................................................................... 268
V. Rolle der Deutschen Bundesbank ........................................................................................................ 270
VI. Erkenntnisse über die Größenordnung möglicher Steuerausfälle bzw. unberechtigter

Steueranrechnungen oder -erstattungen ............................................................................................. 271
1. Erkenntnisse des BZSt über die Größenordnung möglicher Steuerausfälle bzw. unberechtigter

Steueranrechnungen oder -erstattungen ............................................................................................... 271
2. Erkenntnisse des BMF über die Größenordnung möglicher Steueranrechnungen

oder -erstattungen .................................................................................................................................. 274
3. Erkenntnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über die Größenordnung

möglicher Steuerausfälle bzw. unberechtigter Steueranrechnungen oder -erstattungen ..................... 276
4. Erkenntnisse über bei Staatsanwaltschaften in der Bundesrepublik Deutschland

anhängige Verfahren zu Cum/Ex-Gestaltungen ...................................................................................... 277
VII. Ermittlungserkenntnisse der Steuerfahndung ...................................................................................... 278

Cum/Cum-Geschäfte als ähnliche Gestaltung im Sinne des Untersuchungsauftrags ........................... 281
I. Definitionen der Cum/Cum-Geschäfte ................................................................................................. 281

1. Erkennbarkeit von Cum/Cum-Geschäften ............................................................................................... 281

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/12700

2. Rechtslage zwischen 1977 und 2000 ....................................................................................................... 282
a) Körperschaftsteuerliches Anrechnungsverfahren ................................................................................ 282
b) Auswirkung auf Cum/Cum-Geschäfte .................................................................................................. 282

3. Rechtslage ab 2001 .................................................................................................................................. 283
a) Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren ....................................................................................................... 283
b) Auswirkung auf Cum/Cum-Geschäfte .................................................................................................. 284

4. Rechtslage ab 2016 .................................................................................................................................. 285
II. Steuerrechtliche Bewertung der Cum/Cum-Geschäfte ......................................................................... 285
III. Haltung der Banken zu Cum/CumGeschäften ....................................................................................... 286

1. Teilweise keine Berührung mit Cum/Cum-Geschäften ........................................................................... 286
2. Teilweise eingeräumte Cum/Cum-Geschäfte als legale Geschäfte ......................................................... 286
3. Stellung des Bundesverbands deutscher Banken zu Cum/Cum-Geschäften ........................................... 290

IV. Haltung der Beraterschaft zu Cum/Cum-Geschäften ............................................................................ 291
V. Haltung der Bundesregierung zu Cum/Cum-Geschäften ....................................................................... 293
VI. Vorgehen des BMF gegen Cum/Cum-Geschäfte ................................................................................... 294

1. Vorgehen ab dem Jahr 2001 .................................................................................................................... 296
2. Vorgehen ab 2008 ................................................................................................................................... 297
3. Reaktion auf das Schreiben der Oberfinanzdirektion Rheinland vom 20. März 2009 ............................. 297
4. Reaktion auf das Schreiben des Münchener Oberbürgermeisters vom 29. Juni 2011 ........................... 298
5. Einführung des § 8b Absatz 4 KStG als Reaktion auf die Entscheidung des EuGH vom

20. Oktober 2011 ..................................................................................................................................... 299
6. Abfrage vom 8. Juni 2015 als Reaktion auf Hinweise des Landes Hessen vom

28. November 2013 ................................................................................................................................. 300
a) Reaktion der Länder auf die Abfrage .................................................................................................... 302
b) Reaktion des Bundeszentralamtes für Steuern .................................................................................... 303
c) Befassung der BaFin ............................................................................................................................. 303

7. Vorschlag für ein gesetzliches Vorgehen gegen Cum/Cum-Transaktionen mit Schreiben vom
14. September 2015 ................................................................................................................................ 305

8. Vorlage des Investmentsteuerreformgesetzes vom 10. November 2015 ............................................... 306
9. Reaktionen auf den Gesetzentwurf ......................................................................................................... 307

a) Reaktion aus dem Bankenbereich ........................................................................................................ 307
b) Reaktion der Länder ............................................................................................................................. 309

10. Reaktion auf die von der Commerzbank AG eingeräumten Cum/Cum-Geschäfte ................................. 310
11. Kenntnisse zum Umfang der getätigten Cum/Cum-Geschäfte ................................................................ 311

DRITTER TEIL: BEWERTUNGEN DES UNTERSUCHUNGSAUSSCHUSSES ........................................................ 315

Bewertungen zum Untersuchungsverfahren ..................................................................................... 315
I. Beweismittel von Behörden ................................................................................................................ 315
II. Beweismittel von Privaten ................................................................................................................... 317
III. Abgelehnter Durchsuchungsantrag gegen die Kanzlei Freshfields ......................................................... 318
IV. Ähnliche Gestaltungen ........................................................................................................................ 319
V. Fazit .................................................................................................................................................... 320

Bewertungen zum festgestellten Sachverhalt ................................................................................... 320
I. Rechtswidrigkeit der Cum/Ex-Geschäfte .............................................................................................. 320

1. Grundstruktur der Cum/Ex-Gestaltungen ............................................................................................... 320
2. Steuerrechtliche Bewertung von 1999 bis 2006 ...................................................................................... 322
3. Steuerrechtliche Bewertung von 2007 bis 2011 ...................................................................................... 323
4. Fazit ......................................................................................................................................................... 325

II. Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. Dezember 1999 (Az. I R 29/97) ............................................. 326
1. Einleitung ................................................................................................................................................. 326
2. Inhalt des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 15. Dezember 1999 ......................................................... 326
3. Bewertung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 15. Dezember 1999 im Zusammenhang

mit Cum/Ex-Geschäften .......................................................................................................................... 327

Drucksache 18/12700 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

4. Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. Dezember 1999 in der Argumentation der
Cum/Ex-Akteure ...................................................................................................................................... 328

5. Kritik an der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und am Nichtanwendungserlass des
Bundesfinanzministeriums vom 6. Oktober 2000 ................................................................................... 329

6. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 20. November 2007 ..................................................................... 330
III. Aktuelle Urteile der Finanzgerichte ...................................................................................................... 331

1. Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 10. Februar 2016 (Az.: 4 K 1684/14) ..................................... 331
2. Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 12. Dezember 2016 (6 K 1544/11 K, AO) .............................. 331
3. Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 10. März 2017 (Az.: 4 K 977/14) ........................................... 331
4. Fazit ......................................................................................................................................................... 332

IV. Schreiben des Bundesverbands deutscher Banken von 2002/03 ........................................................... 332
1. Ursache des Problems: Börsenbedingungen ........................................................................................... 333
2. Modell des Bundesverbands deutscher Banken: Rückforderung einer von zwei

Steuerbescheinigungen ........................................................................................................................... 333
3. Konzept der Deutschen Bank: Institutionalisierung der Bankenpraxis ................................................... 334
4. Gesetzesvorschlag des Bundesverbands deutscher Banken ................................................................... 335
5. Rolle des Bundesverbands deutscher Banken ......................................................................................... 336
6. Fazit ......................................................................................................................................................... 337

V. Reaktion der Finanzverwaltung: Jahressteuergesetz 2007 .................................................................... 338
1. Aufgreifen der Verbandsschreiben .......................................................................................................... 338
2. Gesetzlicher Änderungsbedarf ................................................................................................................ 338

a) Bund/Länderabstimmung ..................................................................................................................... 338
b) Handlungsoptionen .............................................................................................................................. 339

aa) Maßgeblichkeit des Erfüllungsgeschäfts ...................................................................................... 340
bb) Steuerabzug durch die Depotbanken ........................................................................................... 340

3. Vorbereitung des Gesetzentwurfs ........................................................................................................... 340
a) Abstimmung auf Arbeitsebene ............................................................................................................. 340
b) Förmliche Beteiligung der Ressorts, Länder und Verbände ................................................................. 341
c) Gesetzesbegründung ............................................................................................................................ 342

4. Gesetzgebungsverfahren zum Jahressteuergesetz 2007 ........................................................................ 343
5. Prüfbitte des Abgeordneten Fahrenschon .............................................................................................. 343
6. Stellungnahme durch Steuerberater ....................................................................................................... 344
7. Personalsituation des Fachreferats ......................................................................................................... 344
8. Fazit ......................................................................................................................................................... 345

VI. Cum/Ex-Leerverkaufsgestaltungen ...................................................................................................... 346
1. Rolle von Rechts- und Steuerberatern .................................................................................................... 346

a) Dr. Hanno Berger und Kollegen ............................................................................................................ 347
b) Freshfields Bruckhaus Deringer LLP ...................................................................................................... 347
c) Prof. Dr. Thomas Koblenzer .................................................................................................................. 347
d) Fazit ...................................................................................................................................................... 348

2. Rolle von Finanzmarktakteuren ............................................................................................................... 348
a) Handel für eigene und fremde Rechnung............................................................................................. 348
b) Neu-Produkt-Prozess ............................................................................................................................ 349
c) Cum/Ex-Geschäfte außerhalb Deutschlands ........................................................................................ 349
d) Einzelfeststellungen .............................................................................................................................. 350

aa) Bank Sarasin & Cie AG .................................................................................................................. 350
bb) Commerzbank .............................................................................................................................. 350
cc) HypoVereinsbank (UniCredit Bank AG) ........................................................................................ 350
dd) Westdeutsche Landesbank .......................................................................................................... 351
ee) Landesbank Baden-Württemberg ................................................................................................ 351
ff) Rafael Roth ................................................................................................................................... 351
gg) Carsten Maschmeyer ................................................................................................................... 351
hh) Anonyme Anleger ......................................................................................................................... 351

e) Fazit ...................................................................................................................................................... 352
3. Rolle von Wissenschaftlern ..................................................................................................................... 352

a) Prof. Dr. Joachim Englisch ..................................................................................................................... 352

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/12700

b) Prof. Dr. Marc Desens ........................................................................................................................... 352
c) Prof. Dr. Roman Seer ............................................................................................................................ 353
d) Fazit ...................................................................................................................................................... 353

4. Zusammenschau: Kollusives Vorgehen verschiedener Finanzmarktakteure .......................................... 353
VII. Gegenmaßnahmen .............................................................................................................................. 354

1. Erster Hinweis beim Bundesfinanzministerium auf missbräuchliche Gestaltungen im März 2009 ........ 354
2. Sofortiges Handeln des Bundesfinanzministeriums im März 2009 ......................................................... 354
3. Förmliche Abstimmung einer sofortigen Verwaltungsanweisung mit allen Bundesländern

im März und April 2009 ........................................................................................................................... 355
4. Bedenken von dritter Seite gegen die vorbereitete Verwaltungsanweisung im März 2009 ................... 356
5. Klarstellendes BMF-Schreiben vom 5. Mai 2009 ..................................................................................... 356
6. Weitere Zweifelsfragen im zweiten Halbjahr 2009 ................................................................................. 356
7. Vorbereitungen für einen grundlegenden Systemwechsel ..................................................................... 357
8. Förmliche Abstimmung des Systemwechsels mit den Ländern im Dezember 2009 ............................... 358
9. Erste Feinabstimmung der geplanten Systemumstellung auf Arbeitsebene .......................................... 359
10. Erste Stellungnahmen der Länder auf Arbeitsebene ............................................................................... 360
11. Weitere Feinabstimmung der geplanten Systemumstellung auf Arbeitsebene ..................................... 361
12. Gesetzgebungsverfahren zum OGAW-IV-Umsetzungsgesetz.................................................................. 362
13. Weitere BMF-Schreiben vor Inkrafttreten der Rechtsänderung mit dem

OGAW-IV Umsetzungsgesetz .................................................................................................................. 362
14. Fazit ......................................................................................................................................................... 363

VIII. Aufarbeitung der Cum/Ex-Fälle ............................................................................................................ 364
1. Zusammenarbeit des Bundesfinanzministeriums mit den Ländern („Inlandssachverhalte“) ................. 364
2. Zusammenarbeit zwischen dem Bundesfinanzministerium, den Ländern und dem

Bundeszentralamt für Steuern („Auslandssachverhalte“) ...................................................................... 365
3. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht .................................................................................... 368
4. Länderzuständigkeit für die Bearbeitung von Steuerstrafverfahren ....................................................... 370
5. Größenordnung etwaiger Steuerausfälle beim jetzigen Stand der Steuer- und Strafverfahren

nicht seriös abschätzbar .......................................................................................................................... 371
IX. Ähnliche Gestaltungen – insbesondere Cum/Cum-Gestaltungen im Rahmen des

Untersuchungsauftrags ....................................................................................................................... 372
1. Cum/Cum-Gestaltungen als „ähnliche Gestaltungen“ ............................................................................ 372

a) Rückblick: Dividenden-Stripping im Körperschaftsteueranrechnungsverfahren ................................. 373
b) Cum/Cum-Geschäfte im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren ............................................................ 373

aa) Urteil des Bundesfinanzhofs von 1999 ......................................................................................... 373
bb) Verfahren vor den Europäischen Gerichtshof .............................................................................. 374
cc) Vorbereitung des Investmentsteuerreformgesetzes ................................................................... 376

2. Verhalten der Banken – Einstellung von Cum/Cum-Gestaltungen durch die Commerzbank aus
Reputationsgründen ................................................................................................................................ 377

3. Maßnahmen des Gesetzgebers zur Unterbindung – Reform des Investmentsteuergesetzes,
Einfügung des § 50j EStG ........................................................................................................................ 378

Ergebnis und Empfehlungen ............................................................................................................. 379

VIERTER TEIL: SONDERVOTEN .................................................................................................................................. 381

Sondervotum des Berichterstatters der Fraktion DIE LINKE. im Bundestag, Abgeordneter
Richard Pitterle ................................................................................................................................ 381

I. Erster Teil: Einleitung........................................................................................................................... 381
1. Begründung eines Sondervotums ............................................................................................................ 381
2. Entgegnung auf die von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD vorgelegten Bewertungen .................. 381
3. Rolle des Ausschussvorsitzenden Dr. Hans-Ulrich Krüger und der Koalitionsfraktionen ........................ 383
4. Mangelhafte Information des Deutschen Bundestages durch die Bundesregierung im

Zusammenhang mit Cum/Ex-Geschäften ................................................................................................ 385
a) Jahressteuergesetz 2007 ...................................................................................................................... 385
b) OGAW-IV-Umsetzungsgesetz ............................................................................................................... 387

Drucksache 18/12700 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

c) Oppositionsfraktionen leisten Aufklärungsarbeit ................................................................................. 389
II. Zweiter Teil: Frühe Hinweise auf die Produktion von Steuerbescheinigungen ....................................... 392

1. Die Möglichkeit missbräuchlicher Gestaltungen war dem Bundesfinanzministerium spätestens
ab 1978 bekannt ...................................................................................................................................... 392

2. Frankfurter Finanzmarktbericht 11/92 .................................................................................................... 393
3. Schreiben des Bundesverbandes deutscher Banken vom 20. Dezember 2002 ....................................... 394

III. Dritter Teil: Cum/Ex als Geschäftsmodell ............................................................................................. 396
1. Die Kreditinstitute ................................................................................................................................... 396

a) Banken .................................................................................................................................................. 396
b) Landesbanken ....................................................................................................................................... 404

2. Die Berater ............................................................................................................................................... 407
a) Berater auf Bankenseite ....................................................................................................................... 407
b) Berater auf Bankenseite ....................................................................................................................... 409
c) Wissenschaftler .................................................................................................................................... 410

IV. Reaktionen des Staates ....................................................................................................................... 413
1. Jahressteuergesetz 2007 ......................................................................................................................... 413
2. BMF-Schreiben 5. Mai 2009 .................................................................................................................... 414
3. OGAW-IV-Umsetzungsgesetz .................................................................................................................. 414

V. Versäumnisse staatlicher Stellen ......................................................................................................... 414
1. Bundesministerium der Finanzen ............................................................................................................ 414

a) Kein Verständnis beim Bundesfinanzministerium für die Cum/Ex-Problematik .................................. 415
b) Falsche Einschätzung der Wirkungsweise des Jahressteuergesetzes 2007 durch das

Bundesfinanzministerium ..................................................................................................................... 416
c) Kritische Hinweise im Vorfeld der Formulierung des Jahressteuergesetzes VI 2007 ........................... 417
d) Bundesfinanzminister Peer Steinbrück hätte ab 2006 informiert sein können ................................... 419
e) Hinweise auf mangelhafte Wirksamkeit der Regelungen im Jahressteuergesetz 2007 ....................... 420
f) Kritik im Zusammenhang mit dem BMF-Schreiben vom 5. Mai 2009 .................................................. 422
g) Enge Zusammenarbeit zwischen Bundesfinanzministerium und Bankenverband ............................... 424
h) Arnold Ramackers und die Bankenlobby .............................................................................................. 425

2. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht .............................................................................. 431
a) Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht .......................................................... 431
b) Die Auffassung der BaFin zu sogenannten Steuerthemen ................................................................... 433
c) Die Kompetenz der BaFin in sogenannten Steuerthemen ................................................................... 434
d) Die Überwachung der Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung durch die BaFin ...................................... 436
e) Die Befassung mit Cum/Ex-Geschäften durch die BaFin ...................................................................... 438
f) Rechtsauffassung der BaFin zu Cum/Ex-Geschäften ............................................................................ 440
g) Das Vorgehen der BaFin im Zusammenhang mit der Maple Bank ....................................................... 443
h) Umfrage der BaFin bei den deutschen Kreditinstituten 2016 .............................................................. 444

3. Ausnahme: Das Bundeszentralamt für Steuern ...................................................................................... 445
a) Späte Anweisung durch das Bundesministerium der Finanzen ............................................................ 445
b) Personalsituation des BZSt ................................................................................................................... 446
c) Systematische Verschleierung von Cum/Ex-Transaktionen ................................................................. 448
d) Versuchte Einschüchterung durch Amtshaftungsklagen ...................................................................... 449

VI. Cum/Cum-Geschäfte ........................................................................................................................... 449
1. Auftrag des Untersuchungsausschusses .................................................................................................. 450
2. Steuerschaden durch Cum/Cum-Geschäfte ............................................................................................ 450
3. Hinweise auf steuerschädliche Cum/Cum-Gestaltungen ........................................................................ 451
4. Hinweise auf mangelhafte Gesetzgebung ............................................................................................... 452
5. Uneinsichtige Banken .............................................................................................................................. 454
6. Bundesfinanzministerium richtet Arbeitskreis ein .................................................................................. 455

VII. Fazit .................................................................................................................................................... 455

Sondervotum des Berichterstatters der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Bundestag,
Abgeordneter Dr. Gerhard Schick ..................................................................................................... 458

I. Feststellungsteil .................................................................................................................................. 458
1. Whistleblower ......................................................................................................................................... 458

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/12700

a) Frank Tibo (2006) .................................................................................................................................. 459
b) Fortis-Fall 2005 ..................................................................................................................................... 459
c) Whistleblower (Mai 2007) .................................................................................................................... 460
d) Whistleblower (März 2009) .................................................................................................................. 460
e) Jürgen Schmidt (November 2010 – März 2011) ................................................................................... 461
f) Paul Smith (2014) ................................................................................................................................. 464

2. Schadenshöhe aus Cum/Ex-Geschäften .................................................................................................. 464
a) Die erste Schätzung: jährlich 12 Milliarden Euro .................................................................................. 464
b) Umfang der Geschäfte nach heutigem Wissensstand .......................................................................... 466

aa) Clearstream-Daten in Bezug auf ausländische Depotbanken ...................................................... 467
bb) Zur Interpretation der Daten ....................................................................................................... 468
cc) Mögliche Ursachen einer Überschätzung des Steuerausfalls ...................................................... 468
dd) Mögliche Ursachen einer Unterschätzung des Steuerausfalls ..................................................... 468
ee) Offene Punkte .............................................................................................................................. 469
ff) Angaben in Bezug auf die drei größten Depotbanken ................................................................. 469
gg) Fazit .............................................................................................................................................. 469

c) Inländische Depotbanken 2005 bis 2011 .............................................................................................. 469
aa) Einschränkungen bei der Interpretation der Daten ..................................................................... 470
bb) Mögliche Ursachen einer Überschätzung des Steuerausfalls ...................................................... 470
cc) Mögliche Ursachen einer Unterschätzung des Steuerausfalls ..................................................... 471
dd) Offene Punkte .............................................................................................................................. 471
ee) Fazit .............................................................................................................................................. 471

d) Zusammenfassung ................................................................................................................................ 472
e) Öffentlich bekannte Schadenssummen ................................................................................................ 472

aa) Erstattungen des BZSt nach § 50d EStG ....................................................................................... 472
bb) Schadenssummen aus der Medienberichterstattung .................................................................. 473

3. Cum/Cum als ähnliche Gestaltung .......................................................................................................... 476
a) Definition und praktische Umsetzung von Cum/Cum-Geschäften ....................................................... 476

aa) Praktische Umsetzung im Rahmen des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens
(1977-2000) .................................................................................................................................. 476

bb) Praktische Umsetzung nach Abschaffung des körperschaftsteuerlichen
Anrechnungsverfahrens (seit 2001) ............................................................................................. 477

cc) Die weitergeleitete Wertpapierleihe ........................................................................................... 478
b) Funktioneller und finanzieller Zusammenhang mit Cum/Ex-Geschäften ............................................. 480
c) Finanzielles Ausmaß der Cum/Cum-Geschäfte .................................................................................... 483
d) Rechtliche Bewertungen der Cum/Cum-Geschäfte .............................................................................. 485
e) Staatliches Vorgehen gegen die Cum/Cum-Geschäfte ......................................................................... 488

4. Rolle der Finanzaufsicht ........................................................................................................................... 497
a) Kenntnisstand und Aktivitäten der BaFin ............................................................................................. 497
b) Auftrag und Selbstverständnis der BaFin ............................................................................................. 500
c) Zuständigkeit der BaFin bei Verstößen gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen.............................. 500
d) Zusammenarbeit der BaFin mit anderen Behörden ............................................................................. 502
e) Verstoß gegen die MaRisk .................................................................................................................... 503

II. Bewertungsteil .................................................................................................................................... 503
1. Einleitung ................................................................................................................................................. 503
2. Whistleblower ......................................................................................................................................... 504
3. Schadenshöhe aus Cum/Ex-Geschäften 10 Milliarden Euro ................................................................... 505
4. Hemmungslose Gier bis hin zur Organisierten Kriminalität .................................................................... 507

a) Aufbau und Struktur von Cum/Ex-Netzwerken .................................................................................... 507
b) Ohne Hemmungen ............................................................................................................................... 508
c) Massive Gegenwehr der Cum/Ex-Akteure nach Entdeckung ............................................................... 509

5. Scheinlegalität ......................................................................................................................................... 510
a) Banken lösen Haftungsproblem durch JStG 2007 ................................................................................ 510
b) Berater und Juristen liefern Legalitätsbelege ....................................................................................... 512
c) Mangelnde Kommunikation der Rechtsauffassung des BMF ............................................................... 514

6. Staatliches Organisationsversagen .......................................................................................................... 515

Drucksache 18/12700 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

a) Gesamtproblem: Dividendenstripping dilettantisch bearbeitet .......................................................... 515
b) Cum/Cum – Problem erst ignoriert, dann auf öffentlichen Druck gehandelt ...................................... 515
c) Fehler in der Steuerabteilung BMF ....................................................................................................... 517

aa) „Maulwurf“ Ramackers ................................................................................................................ 517
bb) Personalmangel im BMF .............................................................................................................. 520
cc) Mangelnde Zusammenarbeit mit Finanzmarktabteilung/BaFin sowie mit BZSt und

Ländern ........................................................................................................................................ 521
dd) Lobbyeinfluss ............................................................................................................................... 522
ee) Keine Kultur der Fehlerkorrektur, der Evaluierung und Nachkontrolle ....................................... 524

d) Bund-Länder-Zusammenarbeit ............................................................................................................. 525
aa) Fazit .............................................................................................................................................. 526

e) Finanzaufsicht ....................................................................................................................................... 526
aa) Alle nötigen Informationen waren 2007 in der BaFin vorhanden................................................ 526
bb) Rechtliche Möglichkeit und Verpflichtung zum Handeln ............................................................. 528
cc) Mangelnde Kenntnis der Geschäftsmodelle ................................................................................ 529
dd) Abhängigkeit von Wirtschaftsprüfern .......................................................................................... 530
ee) BaFin wird viel zu spät tätig ......................................................................................................... 530

f) Steuerverwaltung ................................................................................................................................. 531
aa) Zu wenig Finanzmarktexpertise und Betriebsprüfung zu spät ..................................................... 531
bb) BZSt fehlt Kenntnis über Steuergesetzgebung ............................................................................. 531
cc) Weitere Behörden ........................................................................................................................ 532

7. Deutscher Bundestag............................................................................................................................... 532
a) Keine ausreichende Debatte im Bundestag.......................................................................................... 533
b) Schlechte Informationspolitik der Bundesregierung ............................................................................ 533
c) Aufklärung ............................................................................................................................................ 534
d) Untersuchungsausschuss ...................................................................................................................... 534

8. Politische Verantwortung ........................................................................................................................ 537
a) Peer Steinbrück .................................................................................................................................... 537

aa) Causa Ramackers .......................................................................................................................... 537
bb) Personalsituation ......................................................................................................................... 538
cc) Lobbyeinfluss ............................................................................................................................... 538
dd) Mangelnde Kooperation im Geschäftsbereich des BMF .............................................................. 538
ee) Ignorieren von Hinweisen ............................................................................................................ 538
ff) Finanzaufsicht .............................................................................................................................. 539

b) Dr. Wolfgang Schäuble ......................................................................................................................... 539
aa) Zeitliche Verzögerung .................................................................................................................. 540

BZSt wird erst ab März 2011 eingebunden .............................................................................. 540
OGAW IV Umsetzung erst zum 1. Januar 2012 ........................................................................ 541
Rechtliche Einordnung von Cum/Ex erst 2013 ......................................................................... 542
Bund-Länder-Kooperation bei Fahnung und Betriebsprüfung ................................................. 542
Erleichterung der Kooperation BaFin – Steuerbehörden erst ab November 2015,

systematische Einbeziehung der BaFin erst Dezember 2015 ................................................... 543
bb) Fehlerwiederholung unter Dr. Schäuble ...................................................................................... 543

Weiterhin enge Kooperation mit den Bankenverbänden ........................................................ 543
Keine systematische Kooperation mit den Ländern................................................................. 544
Erneute Einbeziehung von „Maulwurf“ Ramackers ................................................................. 545
Ignorieren von Whistleblowern ............................................................................................... 545

c) Fazit ...................................................................................................................................................... 545
d) Cum/Cum .............................................................................................................................................. 546

9. Politische Verantwortung Länder ............................................................................................................ 546

FÜNFTER TEIL: REPLIK ZUM SONDERVOTUM DES BERICHTERSTATTERS DER FRAKTION
DIE LINKE., ABSCHNITT I 3 .......................................................................................................................................... 548

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/12700
SECHSTER TEIL: RECHTLICHES GEHÖR .................................................................................................................. 549

Bundesverband deutscher Banken e. V. ............................................................................................ 549

DekaBank – Deutsche Girozentrale ................................................................................................... 557

HypoVereinsbank – UniCredit Bank AG ............................................................................................. 558

KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ....................................................................................... 559

Macquarie Bank International Limited, Niederlassung Deutschland .................................................. 559

Lothar Schade .................................................................................................................................. 560

SIEBTER TEIL: ÜBERSICHTEN UND VERZEICHNISSE .......................................................................................... 562
I. Verzeichnis der Ausschussdrucksachen ................................................................................................ 562
II. Verzeichnis der Materialien ................................................................................................................. 635
III. Übersicht: Verlauf der Beweiserhebung ............................................................................................... 672
IV. Verzeichnis der öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen zur Beweisaufnahme

(geheimschutzrechtlich eingestufte Sitzungsteile sind nicht erfasst) ..................................................... 803
V. Abkürzungsverzeichnis ........................................................................................................................ 808
VI. Anlagen ............................................................................................................................................... 811

Drucksache 18/12700 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Erster Teil: Einsetzung des 4. Untersuchungsausschusses und Verlauf des Untersuchungsverfahrens
Einsetzung und Konstituierung des Untersuchungsausschusses
I. Vorgeschichte

1. Berichterstattung in den Medien

Unter der Überschrift „Hase und Igel“ berichtete das Magazin DER SPIEGEL im Juli 2009 erstmalig über Groß-
investoren, die versuchten, „mit Hilfe höchst komplexer grenzüberschreitender Börsenmanöver […] den deut-
schen Fiskus um gigantische Summen zu prellen“. „Ein toter Winkel im internationalen Abwicklungssystem für
Wertpapiergeschäfte“ mache dies möglich und berge aufgrund der Trägheit der Abwicklung die Gefahr, dass es
scheinbar zwei Eigentümer einer Aktie mit Dividendenberechtigung gebe. Die Vorgehensweise führe beim ur-
sprünglichen Eigentümer und dem Käufer der Aktie jeweils eine Steuerbescheinigung herbei, obwohl die Kapi-
talertragsteuer nur einmal abgeführt worden sei. Gegen die Vorlage der jeweiligen Bescheinigung würden beide
den Betrag vom Fiskus ausgezahlt erhalten. „Auch wenn der Versuch möglicherweise in großem Stil unternom-
men wurde, bleibt er dennoch untauglich“, wird ein Sprecher des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zitiert.
So vertraue man auf eine neue Regelung, die Steuerberaterinnen und Steuerberater der Aktienverkäufer künftig
stärker in die Pflicht nehme. Weiter heißt es, die Finanzämter und Prüfungsdienste würden bei solchen Konstel-
lationen „ganz genau hinsehen“. Man werde jeweils auch genau prüfen, ob es sich um Steuerhinterziehung han-
dele.1

In der Folge kam es nach Medienberichten wegen eines solchen Verdachts auf Steuerhinterziehung am 28. No-
vember 2012 zu einer großangelegten Razzia bei der HypoVereinsbank – UniCredit Bank AG (HVB), bei der
mehr als 60 Staatsanwälte, Steuerfahnder und Polizeibeamte die Münchner Zentrale der Bank sowie zwölf weitere
Objekte durchsuchten.2 Nach Angaben der Bank richteten sich die Ermittlungen der Generalstaatsanwaltschaft
Frankfurt gegen acht Beschuldigte. In den Fokus geraten seien Aktientransaktionen, die in den Jahren 2006 bis
2008 in zeitlicher Nähe zum Zeitpunkt der Dividendenzahlungen getätigt worden sein sollen. Hieraus resultie-
rende Gutschriften der Kapitalertragsteuern seien durch das Finanzamt beanstandet worden. Nach Erkenntnissen
der Finanzbehörden sei der Fiskus um einen knapp dreistelligen Millionenbetrag geschädigt worden. Laut Süd-
deutscher Zeitung handele es sich bei der HVB aber um keinen Einzelfall; vielmehr prüften die Steuerbehörden
von Bund und Ländern mehrere derartige Vorgänge.

Wer die einzelnen Profiteure dieser nunmehr auch in den Medien als Cum/Ex-Geschäfte bezeichneten Aktien-
transaktionen waren, legte im September 2014 das Magazin DER SPIEGEL unter der Überschrift „Ex und hopp“
offen: Danach hätten sich neben fast allen großen deutschen Geldhäusern auch prominente Reiche an den lukra-
tiven Geschäften beteiligt, bei denen der Fiskus rund zwölf Milliarden Euro an Steuern auf Dividenden erstattet
habe, ohne dass sie zuvor erhoben worden seien, darunter auch der mittlerweile verstorbene Unternehmer Rafael
Roth, der ehemalige Chef des Finanzvertriebs AWD Carsten Maschmeyer, dessen Ehefrau Veronica Ferres, der
Lebensmittelunternehmer und Aufsichtsratsvorsitzende des FC Schalke 04 Clemens Tönnies, der frühere Fußball-
trainer Mirko Slomka und der Chef einer Drogeriekette Erwin Müller.3
2. Parlamentarische Anfragen

Cum/Ex-Geschäfte waren auch mehrfach Gegenstand Parlamentarischer Anfragen.
1 DER SPIEGEL, „Hase und Igel“, 29/2009, S. 68.
2 Süddeutsche Zeitung vom 29. November 2012, „Schlag gegen Hypo-Vereinsbank“, und vom 30. November 2012, „Die Spur führt in die Schweiz“;

Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 30. November 2012, „Strafverfolger ermitteln in großem Steuerbetrugsfall“; Handelsblatt vom 30. November
2012 „Steuerskandal holt die HVB ein“.

3 DER SPIEGEL, „Ex und hopp“, 39/2014, S. 66 f.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/12700
So bestätigte die Bundesregierung bereits am 3. April 2009 auf Schriftliche Fragen des Abgeordneten Dr. Herman
Otto Solms (FDP), konkret gegen grenzüberschreitende Steuergestaltungen vorzugehen, die auf eine ungerecht-
fertigte Erstattung von Kapitalertragsteuer abzielten und durch die Steuerausfälle in Milliardenhöhe befürchtet
würden. Man versuche mithilfe eines BMF-Schreibens nunmehr die Fälle zu identifizieren, in denen die Zahlung
von Kapitalertragsteuer zum Zwecke der Anrechnung bescheinigt werde, obwohl diese Steuer überhaupt nicht
entrichtet worden sei. Die Regelung betreffe aber allein die Anwendung und Auslegung von steuerlichen Vor-
schriften und ersetze oder ändere keine gesetzlichen Regelungen. Ob und ggf. welche gesetzlichen Regelungen
erforderlich seien, bedürfe einer umfassenden und gründlichen Prüfung, die noch nicht abgeschlossen sei.4

Auch der Abgeordnete Richard Pitterle (DIE LINKE.) erhielt auf seine unmittelbar nach der Razzia bei der HVB
eingereichte Schriftliche Frage 40 auf Bundestagsdrucksache (BT-Drs.) 17/11787 die Bestätigung der Bundesre-
gierung, dass bei Aktiengeschäften in zeitlicher Nähe zum Dividendenstichtag versucht worden sei, die Börsen-
bedingungen auszunutzen und ungerechtfertigte Steuererstattungsanspüche geltend zu machen. Der Gesetzgeber
habe auf diese Modelle und ihre Abwicklung über inländische Kreditinstitute zunächst mit dem Jahressteuergesetz
(JStG) 2007 reagiert. Aufgrund von Hinweisen, dass die Abwicklung daraufhin auf ausländische Kreditinstitute
verlagert worden sei5, seien durch BMF-Schreiben besondere Bedingungen an die Ausstellung der entsprechen-
den Steuerbescheinigungen geknüpft worden. Mit dem sog. Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur
Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame An-
lagen in Wertpapieren (OGAW-IV-Umsetzungsgesetz) habe man dann endgültig und unabhängig von der Be-
scheinigungspraxis missbräuchlichen Gestaltungen entgegengewirkt.

Zum Umfang der Steuerausfälle durch die ungerechtfertigte Erstattung von Kapitalertragsteuer brachten in der
Folge die Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Harald Koch, Richard Pitterle, weitere Abgeordnete und die Fraktion
DIE LINKE. im Mai 2013 eine Kleine Anfrage6 ein, auf die die Bundesregierung antwortete, dass der fiskalische
Gesamtschaden und die Gesamtanzahl der Gestaltungen aufgrund der verdeckt betriebenen Geschäfte nicht be-
zifferbar sei. Fest stehe jedoch, dass die betriebenen Modelle illegal seien und keinen Anspruch auf Anrechnung
oder Erstattung auslösen könnten.7

Auch auf die im Mai 2014 folgende Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Lisa Paus, Kerstin
Andrae, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Reaktionen des Bundesministe-
riums der Finanzen und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“8 bekräftigte die Bundesregierung,
dass nicht ersichtlich sei, wie der mögliche Gesamtumfang der Cum/Ex-Geschäfte ermittelt beziehungsweise be-
ziffert werden könnte. Die Maßnahmen der Finanzverwaltungen zur Aufklärung möglicher Steuerstraftaten sowie
die unter bankaufsichtlichen Gesichtspunkten veranlassten Prüfungen der Bundesanstalt für Finanzdienstlei-
stungsaufsicht (BaFin) würden aber begrüßt. Die Komplexität der Fälle und die bewusst von den Modell-Betrei-
bern eingesetzten Mittel zur Verschleierung, die mit großem Aufwand betrieben worden sei, hätten die Entdek-
kung und Aufklärung der Fälle jedoch verzögert. Ohne ein abgestimmtes Zusammenwirken seien die Geschäfte
nicht denkbar, sodass nicht davon auszugehen sei, dass die Gestaltungen noch in den Bereich der nicht strafbaren
Gestaltungsmöglichkeiten des § 42 AO fielen. Seitens der BaFin bestehe nach der geltenden Rechtslage die Mög-
lichkeit, bei nachhaltigen Steuerstraftaten nicht nur gegen die Finanzinstitute, sondern auch gegen die Geschäfts-
leiter vorzugehen. Diese könnten auf der Grundlage von § 36 Absatz 1 des Kreditwirtschaftsgesetzes (KWG)
wegen fehlender Zuverlässigkeit abberufen werden. Falls dies nicht ausreiche, könne die Bank als ultima ratio
auch die Bankerlaubnis verlieren (§ 35 Absatz 2 Nummer 6 KWG).9
3. Antrag der Opposition auf Einsetzung einer Sonderermittlerin oder eines Sonderermittlers

Am 13. Januar 2015 beantragten die Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Kerstin Andreae, Dr. Thomas Gambke,
Britta Haßelmann, Markus Kurth, Dr. Tobias Lindner, Beate Müller-Gemmeke, Lisa Paus, Corinna Rüffer,
Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Dr. Julia Verlinden und die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie die
Abgeordneten Richard Pitterle, Susanna Karawanskij, Dr. Axel Troost, Klaus Ernst, Jutta Krellmann, Thomas

4 BT-Drs. 16/12601, Antwort auf die Schriftlichen Fragen 38 bis 40, S. 23 f.
5 Siehe zu den Hinweisen: Zweiter Teil: Feststellungen des Untersuchungsausschusses zum Sachverhalt, Abschnitt G I.
6 BT-Drs. 17/13233.
7 BT-Drs. 17/13638.
8 BT-Drs. 18/1438.
9 BT-Drs. 18/1603.

Drucksache 18/12700 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Lutze, Thomas Nord, Michael Schlecht, Dr. Sahra Wagenknecht und die Fraktion DIE LINKE. zur Aufarbeitung
der Cum/Ex-Geschäfte die Einsetzung einer Sonderermittlerin beziehungsweise einen Sonderermittlers des Bun-
des.10 Diese oder dieser solle klären,

- wie es dazu kommen konnte, dass die Cum-Ex-Geschäfte zehn Jahre lang nicht unterbunden wurden,

- welche Stellen und welche Personen auf der staatlichen Seite für den entstandenen Schaden zum einen
formal und zum anderen tatsächlich (mit)verantwortlich sind,

- ob die getroffenen und/oder geplanten Maßnahmen zur Reduzierung des bei den Steuerzahlerinnen und
Steuerzahlern angefallenen Schadens adäquat sind, auch in Anbetracht der unterschiedlichen möglichen
Ausgänge der anhängigen Gerichtsverfahren,

- ob ausreichend Vorkehrungen getroffen und/oder geplant worden sind, um ähnliche Probleme künftig
wesentlich frühzeitiger zu erkennen und zu unterbinden.

Der Deutsche Bundestag hat den Antrag in seiner 79. Sitzung am 15. Januar 2015 an den Finanzausschuss (7. Aus-
schuss) zur Beratung überwiesen.11 Dort wurde er in der 52. Sitzung am 23. September 2015 erstmalig und ab-
schließend beraten.

Während die Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Notwendigkeit für eine Aufarbeitung
der politischen, strukturellen und organisatorischen Verantwortlichkeiten des öffentlichen Sektors – Bankenauf-
sicht, Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Landesbanken, Landesfinanzministerien und BMF – angesichts des
vermuteten Steuerschadens und einer Beteiligung von öffentlichen Banken an den Geschäften betonten und in-
sofern an ihrem Antrag festhielten, lehnten die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD den Antrag ab, da
sie weder eine Rechtsgrundlage für die Einsetzung einer Sonderermittlerin beziehungsweise eines Sonderermitt-
lers als gegeben ansahen, noch einen Bedarf, da für strafrechtlich relevante Handlungsweisen die Staatsanwalt-
schaften zuständig seien. Wenn die Opposition die politisch Verantwortlichen für dieses mögliche Versagen fest-
stellen wolle, könne sie einen Untersuchungsausschuss beantragen. Dem Deutschen Bundestag wurde daher mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Antrag abzulehnen.12

Diese Beschlussempfehlung des Finanzausschusses hat der Deutsche Bundestag in seiner 124. Sitzung am
24. September 2015 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und DIE LINKE. angenommen und den Antrag auf Einsetzung einer Sonderermitt-
lerin beziehungsweise eines Sonderermittlers durch die Bundesregierung abgelehnt.13

II. Parlamentarisches Einsetzungsverfahren und Untersuchungsauftrag des 4. Untersuchungsaus-
schusses
1. Einsetzungsantrag

Am 26. November 2015 beantragten die Abgeordneten Richard Pitterle, Dr. Gerhard Schick, Dr. Sahra Wagen-
knecht, Dr. Dietmar Bartsch, Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter, Jan van Aken, Luise Amtsberg und
weitere Abgeordnete der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Einsetzung eines Unter-
suchungsausschusses. Der Einsetzungsantrag auf BT-Drs. 18/6839 hatte folgenden Wortlaut:

„Der Bundestag wolle beschließen:

A. Einsetzung

I. Es wird ein Untersuchungsausschuss eingesetzt.
10 BT-Drs. 18/3735.
11 Plenarprotokoll 18/79, S. 7607.
12 BT-Drs. 18/6088.
13 Plenarprotokoll 18/124, S. 12080.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/12700

II. Der Untersuchungsausschuss soll aus acht Mitgliedern und entsprechend vielen Stellver-
treterinnen bzw. Stellvertretern bestehen.

B. Auftrag

I. Der Untersuchungsausschuss soll die im Zeitraum von 1999 bis 2012 vollzogene Praxis
der sogenannten Cum-Ex-Geschäfte aufklären. Bei diesen sogenannten Cum-Ex-Geschäften
wurde mittels Leerverkäufen eine Situation herbeigeführt, in der eine Aktie rechtlich gesehen
für eine kurze Zeit scheinbar mehrere Eigentümerinnen und Eigentümer hatte. Der Zeitraum
wurde dabei so gewählt, dass in ihn die Auszahlung der Dividende fiel. Dies führte dazu,
dass für eine nur einmal an die Finanzbehörden abgeführte Kapitalertragsteuer mehrere
Steuerbescheinigungen ausgestellt wurden und die Kapitalertragsteuer hierdurch mehrfach
auf die Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer bei den verschiedenen Eigentümerinnen
bzw. Eigentümern der Aktie angerechnet werden konnte. Damit wurde eine Belastung durch
Kapitalertragsteuer an anderen Stellen des Steuersystems mehrfach entlastend berücksich-
tigt, obwohl es die entsprechende Belastung tatsächlich nur einmal gegeben hatte. Der Un-
tersuchungsausschuss soll die Ursachen der Entstehung der Cum-Ex-Geschäfte und ihre
Entwicklung untersuchen. Er soll klären, ob und wenn ja, wann – rechtzeitig – geeignete
Gegenmaßnahmen ergriffen wurden, ob diese ausreichten und wer gegebenenfalls jeweils
die Verantwortung für die nicht erfolgte Unterbindung der Cum-Ex-Geschäfte trug.

II. Der Ausschuss soll dabei die Fragen klären,

1. wie es dazu kommen konnte, dass die Cum-Ex-Geschäfte über zehn Jahre lang nicht un-
terbunden wurden;

2. in welcher Höhe es im Zeitraum von 1999 bis 2012 durch diese Praxis zu einem Schaden
für die Gemeinschaft der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler kam;

3. welche Stellen und welche Personen auf der staatlichen Seite nicht rechtzeitig die notwen-
digen Maßnahmen ergriffen haben, um Cum-Ex-Geschäfte zu unterbinden, und damit für den
entstandenen Schaden einerseits formal und andererseits tatsächlich mitverantwortlich sind;

4. ob und wenn ja, von wem es Einflussnahmen mit dem Ziel gab, das Modell der Cum-Ex-
Geschäfte nicht oder nicht gänzlich abzuschaffen;

5. ob und wenn ja, in welchem Umfang sich Kreditinstitute des öffentlichen Sektors (Landes-
banken, Sparkassen und Förderbanken) an den Geschäftsgestaltungen beteiligt haben und
ob dies gegebenenfalls auf eigene oder auf Rechnung ihrer Kundinnen und Kunden erfolgte,
wie es gegebenenfalls zu einer solchen Beteiligung an diesen Geschäften kommen konnte und
ob die öffentlichen Eigentümerinnen und Eigentümer der Banken bzw. die entsprechenden
Aufsichtsgremien gegebenenfalls hiervon Kenntnis erhielten;

6. ob die getroffenen und/oder geplanten Maßnahmen zur Reduzierung des für die Gemein-
schaft der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler eingetretenen Schadens effektiv und hinrei-
chend sind;

7. ob ausreichend Vorkehrungen getroffen und/oder geplant worden sind, um ähnliche Ge-
staltungen, z. B. beim Dividendenstripping künftig wesentlich frühzeitiger zu erkennen und
unterbinden zu können;

8. ob, bezogen auf die erfolgten oder ähnlichen Gestaltungen im Bereich der Kapitaler-
tragsteuer, strukturelle Defizite in der Zusammenarbeit von Bund und Ländern im Bereich
der Finanzverwaltung bestehen, die es erforderlich machen, den Vollzug der Steuergesetze
durch Änderung der entsprechenden Gesetze bzw. des Grundgesetzes grundlegend zu verän-
dern.“

Drucksache 18/12700 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
2. Einbringung und Beratung des Einsetzungsantrags

Den Einsetzungsantrag auf BT-Drs. 18/6839 hat der Deutsche Bundestag in seiner 144. Sitzung am 4. Dezember
2015 beraten.14 Dabei äußerte der Abgeordnete Dr. Gerhard Schick (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) seine Be-
sorgnis, dass die Menschen das Vertrauen in die Institutionen verlören, wenn sie den Eindruck hätten, dass Staat
und Bürger zum Spielzeug von Betrügern auf dem Finanzmarkt würden, und nicht sichtbar werde, dass im Parla-
ment alles getan werde, damit nicht wieder Steuergeld in so großem Umfang von Betrügern auf dem Finanzmarkt
abgezweigt werde. Daher müsse aufgeklärt werden, wieso staatliche Institutionen in Bund und Ländern jahrelang
untätig geblieben seien, ob heute dieselben Institutionen willens und in der Lage seien, bei ähnlichen Fällen recht-
zeitig mit wirksamen Mitteln einzugreifen, und wie es habe passieren können, dass öffentliche Banken am Betrug
der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler mitgewirkt hätten. Hinzu käme, dass sich ein solcher Skandal nie mehr
wiederholen dürfe. Über die Erkenntnisse der Vergangenheit sei sicher zu stellen, dass es in Zukunft nie wieder
passieren könne, dass Geld an Trickser und Betrüger am Finanzmarkt abfließen könne. Mit den so genannten
Cum/Cum-Geschäften stünden erneut Milliarden auf dem Spiel.15 Dem entgegnete der Abgeordnete Matthias
Hauer (CDU/CSU), Gesetzgeber und Bundesfinanzministerium hätten dem Cum/Ex-Modell in mehreren Schrit-
ten bereits nachhaltig die Grundlage entzogen und die missbräuchlichen Geschäfte erfolgreich unterbunden. Da-
her werde jetzt eine konsequente Aufdeckung und strafrechtliche Verfolgung der Altfälle benötigt und nicht ein
Untersuchungsausschuss, der vor allem den Blick zurück werfe und Ressourcen binde, um bereits gelöste Pro-
bleme erneut zu beleuchten. Stattdessen solle man sich auf die heutigen Herausforderungen konzentrieren, näm-
lich bestehende Regelungen zu verbessern und sie „wetterfest“ für die Zukunft zu machen.16 Der Abgeordnete
Richard Pitterle (DIE LINKE.) hielt dagegen, dass es bereits 2002 eine gesetzliche Regelung zur Verhinderung
der Cum/Ex-Geschäfte hätte geben müssen. Für seine Fraktion bestehe daher auf jeden Fall Anlass zur Aufklä-
rung, da die Steuerzahler ein Recht darauf hätten zu erfahren, warum die Bundesregierung hier untätig geblieben
sei und so ein Schaden von zwölf Milliarden Euro habe entstehen können.17 Der Abgeordnete Lothar Binding
(Heidelberg) (SPD) konstatierte, dass es sich von selbst verstehe, dass eine doppelte Erstattung der Kapitaler-
tragsteuer bei nur einmaliger Zahlung nicht richtig sein könne beziehungsweise unanständig und kriminell sei.
Man müsse daher im Untersuchungsausschuss den Blick sehr stark darauf lenken, wer am Markt in welcher Weise
agiere, wie er sich verhalte, mit welchem Ziel und auf wessen Kosten er dies tue.18 Der Abgeordnete Philipp Graf
Lerchenfeld (CDU/CSU) wies jedoch darauf hin, dass sich der Untersuchungsausschuss im Klaren darüber sein
müsse, dass diese Fälle komplexen Steuerbetrugs derzeit noch aufgeklärt würden, dass noch nicht alle Fakten
vorlägen und dass verschleiert worden sei. Er hoffe, dass sich auch andere Banken als die HVB dazu entschließen
könnten, endlich an dieser Aufklärung mitzuwirken, damit das gesamte Ausmaß des Betrugs deutlich werde.19
Auch der Abgeordnete Jens Zimmermann (SPD) machte deutlich, dass die Rolle der Banken genauer analysiert
werden müsse, da all diese Geschäfte vor allem deshalb möglich gewesen seien, weil es willige Helferinnen und
Helfer gegeben habe. Auch wenn in den Banken nach der Finanzkrise ein Kulturwandel eingesetzt habe, müssten
auch sie zur Verantwortung gezogen werden.20

Der Deutsche Bundestag überwies den Einsetzungsantrag nach Abschluss der Debatte zur Beratung einvernehm-
lich an den Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung (1. Ausschuss). Dort wurde er in der
24. Sitzung in Geschäftsordnungsangelegenheiten am 18. Februar 2016 abschließend beraten.

Gegenstand der Diskussionen war vornehmlich die Frage der verfassungsrechtlichen Grenzen des Untersuchungs-
rechts des Deutschen Bundestages. Dabei legten die Fraktionen der CDU/CSU und SPD Wert auf die Feststellung,
dass die Tätigkeit des angestrebten Untersuchungsausschusses den verfassungsrechtlichen Rahmen des Bundes-
staatsprinzips und der administrativen Eigenverantwortung der Länder wahren müsse. Die Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN unterstrichen, dass der Untersuchungsauftrag die gesamten Vorgänge
um die Cum/Ex-Geschäfte aufklären und dazu die weitestmöglichen Befugnisse erhalten solle. Dem Deutschen
Bundestag wurde daher mit dem Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
14 Plenarprotokoll 18/144, S. 14177.
15 Plenarprotokoll 18/144, S. 14178.
16 Plenarprotokoll 18/144, S. 14179 f.
17 Plenarprotokoll 18/144, S. 14181.
18 Plenarprotokoll 18/144, S. 14181 f.
19 Plenarprotokoll 18/144, S. 14183.
20 Plenarprotokoll 18/144, S. 14185.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/12700
bei Stimmenthaltung der Fraktion der CDU/CSU auf BT-Drs. 18/7601 empfohlen, den Einsetzungsantrag auf BT-
Drs. 18/6839 mit folgender Maßgabe, im Übrigen unverändert anzunehmen:

„Abschnitt B wird unter der Überschrift „Auftrag“ wie folgt gefasst:

„I. Die Untersuchung betrifft Gestaltungsmodelle der sogenannten Cum/Ex-Geschäfte mit
Leerverkäufen um den Dividendenstichtag, die auf eine mehrfache Erstattung bzw. Anrech-
nung von Kapitalertragsteuer gerichtet waren, obwohl die Steuer nur einmal bezahlt wurde.

Der Untersuchungsausschuss soll die Ursachen der Entstehung dieser Cum/Ex Geschäfte
und ihre Entwicklung untersuchen. Er soll klären, ob und wenn ja, wann – rechtzeitig – ge-
eignete Gegenmaßnahmen ergriffen wurden, ob diese ausreichten und wer gegebenenfalls
jeweils die Verantwortung in diesem Zusammenhang trug.

II. Der Ausschuss soll klären,

1. ob und wenn ja, welches Verhalten von Stellen des Bundes zur Folge hatte, dass die steu-
erliche Behandlung von Cum/Ex-Geschäften im Sinne von Unterabschnitt I erst ab dem Jahr
2012 unterbunden wurde und welche Ziele und Motivationen diesem Verhalten ggf. zu
Grunde lagen;

2. ob und in welcher Höhe es im Zeitraum der Steuerjahre 1999 bis 2011 durch Cum/Ex-
Geschäfte im Sinne von Unterabschnitt I zu möglicherweise unberechtigten Steueranrech-
nungen oder -erstattungen kam;

3. ob und wann welche Stellen des Bundes und solche der Zusammenarbeit zwischen Bund
und Ländern von den Cum/Ex Geschäften im Sinne von Unterabschnitt I wussten oder davon
hätten wissen müssen und welche der genannten Stellen Maßnahmen ergriffen haben oder
hätten ergreifen müssen, um die steuerliche Behandlung von Cum/Ex-Geschäften im Sinne
von Unterabschnitt I zu unterbinden, und wer in diesem Zusammenhang ggf. die Verantwor-
tung trägt;

4. ob und wenn ja, von wem es Einflussnahmen auf Personen in zuständigen Stellen des Bun-
des oder Schnittstellen zwischen Bund und Ländern mit dem Ziel gab, die steuerliche Be-
handlung der Cum/Ex-Geschäfte im Sinne von Unterabschnitt I nicht oder nicht gänzlich zu
unterbinden;

5. ob und wenn ja, wie und zu welchen Beteiligungen an Cum/Ex-Geschäften im Sinne von
Unterabschnitt I es ggf. bei privaten Kreditinstituten, Kreditinstituten mit Beteiligung des
Bundes oder Kreditinstituten während der Laufzeit von Stabilisierungsmaßnahmen des Fi-
nanzmarktstabilisierungsfonds gekommen ist, wer ggf. davon profitiert hat und ob Organe
der Bank und von diesen beauftragte Wirtschaftsprüfer bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaf-
ten und ggf. Vertreter der öffentlichen Eigentümer Kenntnisse über diese Geschäfte und de-
ren rechtliche Gestaltung erhielten;

6. welche Kenntnisse Stellen des Bundes darüber hinaus über die Beteiligung von Kreditin-
stituten des öffentlichen Sektors an Cum/Ex-Geschäften im Sinne von Unterabschnitt I und
deren wirtschaftliche Motive sowie darüber, wer Drucksache 18/7601 – 4 – Deutscher Bun-
destag – 18. Wahlperiode von den Geschäften ggf. profitiert hat, hatten oder bei pflichtge-
mäßem Handeln hätten haben können oder müssen und was ggf. aufgrund solcher Kenntnisse
unternommen oder pflichtwidrig unterlassen wurde;

7. ob und wenn ja, wie und in welchem Umfang sich darüber hinaus andere Marktteilnehmer
an den Cum/Ex-Geschäften im Sinne von Unterabschnitt I beteiligt haben und wer ggf. hier-
von profitiert hat;

Drucksache 18/12700 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

8. ob die im Untersuchungszeitraum von Stellen des Bundes getroffenen Maßnahmen effektiv
und hinreichend sind, um den für die öffentlichen Haushalte ggf. eingetretenen Schaden zu
reduzieren und welche Maßnahmen zu diesem Zweck ggf. eingeleitet werden müssten;

9. ob durch Stellen des Bundes jeweils Vorkehrungen erwogen und ergriffen wurden, die
geeignet und hinreichend sind, Steuerausfälle oder unberechtigte Steueranrechnungen oder
-erstattungen bei ähnlichen Gestaltungen von Finanzmarktgeschäften zu vermeiden und wel-
che Vorkehrungen dafür ggf. notwendig wären;

10. ob bei der Erhebung von Kapitalertragsteuer bei Cum/Ex-Geschäften im Sinne von Un-
terabschnitt I oder ähnlichen Gestaltungen von Finanzmarktgeschäften strukturelle Defizite
in der Zusammenarbeit von Bund und Ländern im Bereich der Finanzverwaltung bestehen,
die gesetzliche Änderungen erforderlich machen.“
3. Beschlussfassung im Deutschen Bundestag über die Einsetzung des 4. Untersuchungsausschusses und

dessen Untersuchungsauftrag

Der Deutsche Bundestag nahm die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Ge-
schäftsordnung auf BT-Drs. 18/7601 in seiner 156. Sitzung am 19. Februar 2016 mit den Stimmen der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Enthaltung der Fraktionen der CDU/CSU und SPD an und
setzte damit den 4. Untersuchungsausschuss der 18. Wahlperiode mit dem aus dem Einsetzungsantrag auf BT-
Drs. 18/6839 und der Änderungsmaßgabe der Beschlussempfehlung auf BT-Drs. 18/7601 ersichtlichen Untersu-
chungsauftrag ein. 21

III. Konstituierung des 4. Untersuchungsausschusses
Unter der Leitung von Bundestagspräsident Prof. Dr. Norbert Lammert trat der 4. Untersuchungsausschuss der
18. Wahlperiode am 25. Februar 2016 zu seiner konstituierenden Sitzung öffentlich zusammen.22
1. Mitglieder des 4. Untersuchungsausschusses

Folgende Abgeordnete hatten die Fraktionen zuvor als ordentliche beziehungsweise stellvertretende Mitglieder
des 4. Untersuchungsausschusses benannt:

Fraktion der CDU/CSU

Ordentliche Mitglieder:

- Fritz Güntzler

- Christian Hirte

- Philipp Graf Lerchenfeld

- Dr. Sabine Sütterlin-Waack

Stellvertretende Mitglieder:

- Matthias Hauer

- Anja Karliczek

- Bettina Kudla

- Dr. h. c. Hans Michelbach
21 Plenarprotokoll 18/156, S. 15400.
22 Protokoll-Nr. 1.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/12700
Fraktion der SPD

Ordentliche Mitglieder:

- Dr. Hans-Ulrich Krüger

- Andreas Schwarz

Stellvertretende Mitglieder:

- Metin Hakverdi

- Sarah Ryglewski

Fraktion DIE LINKE.

Ordentliches Mitglied:

- Richard Pitterle

Stellvertretendes Mitglied:

- Dr. Axel Troost

Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ordentliches Mitglied:

- Dr. Gerhard Schick

Stellvertretendes Mitglied:

- Lisa Paus

Nach der Konstituierung des Untersuchungsausschusses wurde der Abgeordnete Richard Pitterle von der Fraktion
DIE LINKE. für die Sitzung am 27. April 2017 als ordentliches Mitglied abberufen und statt seiner die Abgeord-
nete Susanna Karawanskij als ordentliches Mitglied benannt.
2. Bestimmung der bzw. des Vorsitzenden und der bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden

Gem. den in den §§ 6 und 7 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen
Bundestages (Untersuchungsausschussgesetz – PUAG) geregelten Vorschlagsrechten für die Bestimmung von
Ausschussvorsitz und Stellvertretung und den hierzu im Ältestenrat getroffenen Vereinbarungen wurde auf Vor-
schlag der Fraktion der SPD der Abgeordnete Dr. Hans-Ulrich Krüger (SPD) zum Vorsitzenden und auf Vor-
schlag der Fraktion der CDU/CSU der Abgeordnete Philipp Graf Lerchenfeld (CDU/CSU) zum stellvertretenden
Vorsitzenden des 4. Untersuchungsausschusses bestimmt.

Im weiteren Verlauf der Untersuchung verständigten sich die Ausschussmitglieder darauf, dass die Vertretung
des stellvertretenden Vorsitzenden Philipp Graf Lerchenfeld (CDU/CSU) gem. dem an § 8 Absatz 2 Satz 2 der
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT) orientierten parlamentarischen Brauch durch die Abge-
ordnete Dr. Sabine Sütterlin-Waack (CDU/CSU) wahrgenommen werden solle. 23
3. Benennung der Obleute und Berichterstatterinnen bzw. Berichterstatter

Als Obleute haben die Fraktionen benannt:

- Fraktion der CDU/CSU: Christian Hirte

- Fraktion der SPD: Andreas Schwarz
23 Heinrich G. Ritzel / Joseph Bücker / Hermann J. Schreiner, Handbuch für die Parlamentarische Praxis mit Kommentar zur GO-BT, Stand: No-

vember 2016, § 59 Bemerkung I.e.

Drucksache 18/12700 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
- Fraktion DIE LINKE.: Richard Pitterle

- Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Dr. Gerhard Schick

Die Obleute waren gleichzeitig Berichterstatter des Untersuchungsausschusses i. S. v. § 65 GO-BT.
4. Von den Fraktionen benannte und ermächtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Alle Fraktionen haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter benannt und ermächtigt, denen für ihre Arbeit der Zutritt
zu den Sitzungen des Untersuchungsausschusses beziehungsweise Zugriff auf die Beweismaterialien ermöglicht
worden ist. Es handelte sich um die folgenden Personen:

Fraktion der CDU/CSU

- Dr. Andreas Feser

- Jens Döbbelin (ab 8. September 2016)

- Sven Dörre (ab 17. März 2016)

- Gabriele Dunkel (ab 8. September 2016)

- Dörte Erlen (ab 17. März 2016)

- Dr. Christian Fix

- Christine Kanczarek (17. März 2016 bis 8. September 2016)

- Matthias Manegold

- Silvia Marenow

- Sebastian Oys (ab 14. April 2016)

- Sabine Rink

- Dirk Stahns (ab 8. September 2016)

- Johannes Theobald (ab 8. September 2016)

- Elena Zettelmeyer (ab 17. März 2016)

Fraktion der SPD

- Christian Heyer

- Anne Hawxwell (ab 23. August 2016)

- Susanne Kroll

- Philipp Schulze

- Olaf Erdmann

- Torben Diers

- Aljaz Brunec

Fraktion DIE LINKE.

- Dr. Benedict Ugarte Chacón (ab 7. September 2016)

- Steffen Batz

- Achim Vahle

Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

- Jan-Alexander Engels (ab 1. Juni 2016)

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/12700
- Daniel Detzer (ab 6. September 2016)

- Regula Hess (bis 31. Oktober 2016)

- Stefan Krabbes

- Carl Michael Kröber (ab 1. März 2016)

- Joris Rebensburg

- Pola Schneemelcher (ab 18. Oktober 2016)

- Jonas Scholz (bis 21. April 2016)

- Klaus Seipp
5. Vertreter der Bundesregierung und des Bundesrates

Die Bundesregierung und der Bundesrat haben Beauftragte benannt, denen Zutritt zu den Sitzungen des Untersu-
chungsausschusses gewährt beziehungsweise die Befugnis zur Entgegennahme der Ausschussunterlagen erteilt
wurde. Für die Teilnahme an geheimschutzrechtlich eingestuften Sitzungen haben dem Sekretariat gültige Kon-
ferenzbescheinigungen der entsprechend Ermächtigten vorgelegen.

Zu den Beauftragten zählten:

Bundeskanzleramt

- Ministerialrat Friedrich-Wilhelm Wulfmeyer

- Regierungsdirektor René Kalow

Bundesministerium der Finanzen

- Regierungsdirektor Dr. Wendelin Staats

- Regierungsamtfrau Mona Hamhoum

- Oberregierungsrätin Katharina Hartmann

- Regierungsrat Dr. Christian Hufen

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

- Ministerialrat Johannes Höfer

- Regierungsrätin Dr. Antje Fellinger

- Regierungsrat Benjamin Schulz

- Regierungsrat Dr. Sebastian Weins

Staatskanzlei des Landes NRW

- Ministerialrätin Anita Böckler

Staatskanzlei des Freistaates Bayern

- Oberregierungsrätin Julia Heizer

Hessische Landesvertretung

- Regierungsoberrätin Dr. Katharina Brauer

Drucksache 18/12700 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
6. Sekretariat des 4. Untersuchungsausschusses

Mit Hausverfügung Nummer 1/2016 wurde am 24. Februar 2016 durch den Direktor beim Deutschen Bundestag,
Staatssekretär Prof. Dr. Horst Risse, das „Sekretariat des 4. Untersuchungsausschusses der 18. Wahlperiode
(PA 30)“ eingerichtet. Zum Tätigkeitspektrum des Ausschusssekretariats gehörte die inhaltliche und organisato-
rische Vor- und Nachbereitung der Ausschusssitzungen, die Klärung von Rechts- und Verfahrensfragen, die Aus-
fertigung und Umsetzung von Beschlüssen sowie die Erstellung eines Berichtsentwurfs.

Dem Ausschusssekretariat haben angehört:

Leitung:

- Ministerialdirigentin Dr. Ines Mockenhaupt-Gordon (bis 6. März 2016)

- Ministerialrätin Claudia Bülter (ab 7. März 2016)

Vertretung:

- Regierungsdirektor Mark Krause (ab 23. März 2016)

Referentinnen und Referenten bzw. Sachbearbeiterin:

- Regierungsdirektor Anno Bücking (ab 1. Februar 2017)24

- Regierungsdirektor Mirko Jonscher (ab 28. Juni 2016)

- Regierungsdirektor Mark Krause

- Oberregierungsrat René Wendt (20. Februar 2017 bis 17. März 2017)

- Steueramtfrau Jeannette Paulin (ab 1. Februar 2017; die Finanzverwaltung des Landes Berlin hat den
Untersuchungsausschuss durch entsprechende Abordnung der Beamtin unterstützt)25

Büroleitung:

- Oberamtsrat Robert Vallée (bis 26. Juli 2016)

- Regierungsinspektorin Maria Knauf (ab 4. Oktober 2016)

Erste Ausschusssekretärin:

- Tanja Raptis

Zweite Ausschusssekretärin:

- Katrin Hohendorf

Geprüfte Rechtskandidatinnen und Rechtskandidaten:

- Moritz Borchert (1. April 2016 bis 30. September 2016)

- Liesa Gutsch (1. April 2016 bis 31. Juli 2016)

- Hella Hennig (15. September 2016 bis 28. Februar 2017)

- Gerrit Lehmann (21. März 2016 bis 31. Januar 2017)

- Vera Schürmann (1. September 2016 bis 31. Januar 2017)

- Laura Thies (ab 1. April 2017)

- Damaris Uzoma (2. Mai 2016 bis 30. Juni 2016 sowie 10. August 2016 bis 31. Oktober 2016)
24 Der Beamte war zuvor für den Ermittlungsbeauftragten des Ausschusses tätig (vgl. Erster Teil: Einsetzung des 4. Untersuchungsausschusses und

Verlauf des Untersuchungsverfahrens, Abschnitt B IV 3b.
25 Die Beamtin war zuvor für den Ermittlungsbeauftragten des Ausschusses tätig (vgl. Erster Teil: Einsetzung des 4. Untersuchungsausschusses und

Verlauf des Untersuchungsverfahrens, Abschnitt B IV 3b.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/12700
Studentische Hilfskräfte:

- Tilman Eberle (ab 4. April 2016)

- Houssam Hotait (14. März 2016 bis 17. April 2016)

- Merle Schweers (14. April 2016 bis 31. Februar 2017 sowie ab 1. Mai 2017)

Verlauf der Untersuchungen
I. Rechtsgrundlage für die Arbeit des Untersuchungsausschusses
Verfassungsrechtliche Grundlage der Arbeit des 4. Untersuchungsausschusses war Artikel 44 des Grundgesetzes
(GG), wonach der Ausschuss „in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt“. Auf einfachge-
setzlicher Ebene bildeten das PUAG, für Beweiserhebungen die Strafprozessordnung (StPO) in entsprechender
Anwendung und die GO-BT einschließlich der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages (GSO, An-
lage 3 der GO-BT) in der jeweils gültigen Fassung den rechtlichen Rahmen für die Arbeit des 4. Untersuchungs-
ausschusses der 18. Wahlperiode.

II. Beschlüsse zum Verfahren
Der 4. Untersuchungsausschuss hat in seiner 2. Sitzung am 25. Februar 2016 einstimmig die folgenden Beschlüsse
1 bis 11 zum Verfahren gefasst.26

„Beschluss 1 zum Verfahren:
Zutritt von Fraktionsmitarbeiterinnen und –mitarbeitern

(zu § 12 Abs. 2 Untersuchungsausschussgesetz)

Von den Fraktionen benannte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Zutritt zu allen Sit-
zungen des Ausschusses, jedoch zu den VS-VERTRAULICH beziehungsweise VERTRAU-
LICH nach § 2a der Geheimschutzordnung oder höher eingestuften Sitzungen nur, soweit sie
die persönlichen Voraussetzungen erfüllen.

Beschluss 2 zum Verfahren:
Protokollierung der Ausschusssitzungen (zu § 11 Untersuchungsausschussgesetz)

Die Protokollierung der Sitzungen des Untersuchungsausschusses gemäß § 11 Untersu-
chungsausschussgesetz wird wie folgt durchgeführt:

1. Alle Sitzungen, die der Beweiserhebung oder sonstiger Informationsbeschaffung des Aus-
schusses dienen, sind möglichst stenographisch aufzunehmen. Die vorläufigen Protokolle der
Ausschusssitzungen sind grundsätzlich zwei Tage vor der nächsten Ausschusssitzung fertig-
zustellen und entsprechend dem Beschluss Nr. 3 zu verteilen.

2. Ergebnisse und wesentliche Argumente aller Beratungssitzungen werden in einem durch
das Sekretariat vor der nächsten Beratungssitzung zu fertigenden Kurzprotokoll festgehalten.
Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn Einwände in der nächsten Sitzung nicht erhoben wer-
den. Wenn Einwände erhoben werden, entscheidet der Ausschuss.

3. Zum Zwecke der Protokollerstellung wird von Beratungssitzungen eine Bandaufnahme
gefertigt. Auf Antrag von mindestens einem Viertel seiner Mitglieder kann der Ausschuss
26 Protokoll-Nr. 2, S. 4.

Drucksache 18/12700 – 28 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

beschließen, von der Beratung eines bestimmten Beratungsgegenstandes durch das Sekreta-
riat ein Wortprotokoll in der Form einer Abschrift der Bandaufnahme erstellen zu lassen.
Der Antrag kann nicht rückwirkend gestellt werden.

Beschluss 3 zum Verfahren:
Behandlung der Ausschussprotokolle

I. Protokolle nichtöffentlicher Sitzungen

1. Die Protokolle der nichtöffentlichen Sitzungen des Ausschusses erhalten die ordentlichen
Mitglieder des Untersuchungsausschusses, ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die be-
nannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen sowie die Beauftragten der Bun-
desregierung und des Bundesrates. Die Übermittlung erfolgt elektronisch und als Ausdruck,
wobei die Fraktionen für alle von ihnen benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nur je
einen Ausdruck erhalten.

2. Dritte haben grundsätzlich kein Recht auf Einsichtnahme in Protokolle nichtöffentlicher
Sitzungen und folglich auch nicht darauf, dass ihnen Kopien solcher Protokolle überlassen
werden. Eine Ausnahme besteht nur gegenüber Behörden, wenn der Untersuchungsaus-
schuss entschieden hat, Amtshilfe zu leisten.

II. Protokolle öffentlicher Sitzungen

1. Mit Protokollen öffentlicher Sitzungen beziehungsweise von Sitzungen zur Beweisauf-
nahme wird ebenso wie unter Abschnitt I. beschrieben verfahren.

2. Einem Dritten kann Einsicht in die Protokolle öffentlicher Sitzungen gewährt werden,
wenn er ein „berechtigtes Interesse nachweist“ (Abschnitt II der Richtlinien für die Behand-
lung der Ausschussprotokolle gemäß § 73 Abs. 3 GO-BT in der gültigen Fassung). Das Vor-
liegen des berechtigten Interesses prüft der Vorsitzende. Die Entscheidung über die Gewäh-
rung von Einsicht trifft der Ausschuss.

3. Den Zeugen ist zur Prüfung der Richtigkeit der Protokollierung das Protokoll über ihre
Vernehmung zuzustellen (§ 26 Abs. 1 Untersuchungsausschussgesetz).

III. Protokolle VS-VERTRAULICH oder höher eingestufter Sitzungen

1. Der Zugang zu Protokollen von VS-VERTRAULICH beziehungsweise VERTRAULICH
nach § 2a der Geheimschutzordnung oder höher eingestuften Sitzungen ist für den unter
Nummer I.1 genannten Personenkreis nach den Regeln über die Behandlung von VS-Doku-
menten möglich.

2. Ist das Protokoll über die Aussage einer Zeugin oder eines Zeugen VS-VERTRAULICH
beziehungsweise VERTRAULICH nach § 2a der Geheimschutzordnung oder höher einge-
stuft, so ist ihr beziehungsweise ihm Gelegenheit zu geben, dies in der Geheimschutzstelle
des Deutschen Bundestages einzusehen. Eine Kopie erhält sie beziehungsweise er nicht.

Beschluss 4 zum Verfahren:
Verteilung von Ausschussdrucksachen, Beweisbeschlüssen und Ausschussmaterialien

I. Die Ausschussmaterialien werden wie folgt bezeichnet:

1. MAT A sind Antworten auf Beschlüsse zur Beweiserhebung. Deren Bezeichnung soll die
Art des Beweismittels und bei Akten und Daten die herausgebende Stelle deutlich machen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 29 – Drucksache 18/12700

2. MAT B sind Beweismaterialien, die nicht aufgrund eines Beweisbeschlusses, sondern auf-
grund freiwilliger Zusendung eingehen. Deren Bezeichnung soll die herausgebende Stelle
deutlich machen.

3. MAT C sind Materialien, die einen Bezug zum Untersuchungsauftrag haben, aber nicht
direkt die zu untersuchenden Vorgänge dokumentieren. Unterlagen sind als MAT C zu be-
rücksichtigen, wenn dies eine Fraktion im Ausschuss verlangt.

II. Eine Verteilung von Ausschussdrucksachen, Beweisbeschlüssen und Ausschussmateria-
lien erfolgt an:

1. ordentliche und stellvertretende Mitglieder,

2. benannte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen,

3. Beauftragte der Bundesregierung und des Bundesrates.

III. Verteilung in elektronischer Form

Ausschussdrucksachen, Beweisbeschlüsse und Ausschussmaterialien, die nicht VS-VER-
TRAULICH beziehungsweise VERTRAULICH nach § 2a der Geheimschutzordnung oder hö-
her eingestuft sind, werden vom Sekretariat in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.
Der in Ziffer II genannte Personenkreis wird vom Sekretariat in elektronischer Form von
jeder neu verfügbaren Unterlage unmittelbar nach Eingang auf geeignete Weise in Kenntnis
gesetzt. Soweit Unterlagen dem Ausschuss nicht in elektronischer Form zur Verfügung ge-
stellt werden, besorgt das Sekretariat die Ablichtung.

IV. Verteilung in gedruckter Form

1. Ausschussdrucksachen, Beweisbeschlüsse, die Anschreiben der übergebenden Stellen zu
Ausschussmaterialien und Ausschussmaterialien mit einem Umfang bis 10 Seiten sind an den
in Ziffer II. genannten Personenkreis zu verteilen.

2. Ausschussdrucksachen und Ausschussmaterialien mit einem Umfang von 11 bis 1000 Sei-
ten werden in je zwei Exemplaren an alle Fraktionen verteilt. Ausschussdrucksachen und
Ausschussmaterialien mit einem Umfang ab 1001 Seiten werden in je einem Exemplar an
alle Fraktionen verteilt.

Beschluss 5 zum Verfahren:
Verteilung von Verschlusssachen (zu § 16 Abs. 1 Untersuchungsausschussgesetz)

I. Grundsatz der Verteilung von zugeleiteten Verschlusssachen

Von den für den Ausschuss in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages eingehen-
den VS-VERTRAULICH, VS-GEHEIM oder entsprechend eingestuften Beweismaterialien
sind Ausfertigungen herzustellen und zwar für

1. die Fraktionen im Ausschuss je eine,

2. Sekretariat und Vorsitzenden eine.

Mitgliedern der Fraktionen sowie den von den Fraktionen benannten Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Sekretariats, die zum Umgang mit
Verschlusssachen ermächtigt und zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind, werden auf
Wunsch die jeweiligen Exemplare ausgehändigt.

Drucksache 18/12700 – 30 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Der Geheimschutzbeauftragte des Deutschen Bundestages wird aufgefordert, den Mitglie-
dern des Ausschusses und von den Fraktionen benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
in Räumen, die von diesen bestimmt werden, Verwahrgelasse zur Aufbewahrung der Ausfer-
tigung zur Verfügung zu stellen und unverzüglich die gegebenenfalls weiteren notwendigen
technischen Sicherungsmaßnahmen zu treffen.

II. Verteilung der vom Ausschuss eingestuften Verschlusssachen

Für die vom Ausschuss selbst VS-VERTRAULICH, VERTRAULICH nach § 2a der Geheim-
schutzordnung, VS-GEHEIM oder GEHEIM nach § 2a der Geheimschutzordnung eingestuf-
ten Unterlagen und Protokolle gilt Ziffer I. entsprechend.

III. Keine Verteilung von höher als „GEHEIM“ eingestuften Unterlagen

VS-STRENG GEHEIM oder entsprechend eingestufte Unterlagen stehen in der Geheim-
schutzstelle des Deutschen Bundestages zur Einsichtnahme zur Verfügung.

IV. Verteilung von „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Unterlagen

VS-NfD eingestufte Unterlagen werden verteilt und behandelt gemäß Beschluss 4 zum Ver-
fahren in Verbindung mit der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages.

Beschluss 6 zum Verfahren:
Verpflichtung zur Geheimhaltung

1. Die Mitglieder des Ausschusses sind aufgrund des Untersuchungsausschussgesetzes, der
Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages, ggf. ergänzt um Beschlüsse des Aus-
schusses in Verbindung mit § 353b Abs. 2 Nr. 1 StGB zur Geheimhaltung derjenigen Tatsa-
chen und Einschätzungen verpflichtet, die ihnen durch Übermittlung der von amtlichen Stel-
len als VS-VERTRAULICH beziehungsweise VERTRAULICH und höher eingestuften Unter-
lagen bekannt werden. Der Ausschuss wird mit Blick auf die Einstufung von übermittelten
Unterlagen auf die Beachtung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juni
2009 (BVerfG, 2 BvE 2 3/07) dringen.

2. Diese Geheimhaltungsverpflichtung erstreckt sich auch auf solche Tatsachen und Ein-
schätzungen, die aufgrund von Unterlagen bekannt werden, deren VS-Einstufung bezie-
hungsweise Behandlung als VS-VERTRAULICH oder höher sowie als VERTRAULICH nach
§ 2a der Geheimschutzordnung oder höher durch den Untersuchungsausschuss selbst ver-
anlasst oder durch den Vorsitzenden unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundes-
verfassungsgerichts vom 17. Juli 1984 (BVerfGE 67, S. 100 ff.) zur Wahrung des Grund-
rechtsschutzes (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Steuergeheimnisse und informationel-
les Selbstbestimmungsrecht) vorgenommen wird.

3. Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt, wenn und soweit die aktenführende Stelle
beziehungsweise der Untersuchungsausschuss die Einstufung als VS-VERTRAULICH und
höher beziehungsweise die Behandlung als VERTRAULICH und höher aufheben.

4. Im Übrigen gilt die Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages.

5. Anträge, deren Inhalt geheimhaltungsbedürftig ist, sollen in der Geheimschutzstelle
des Deutschen Bundestages hinterlegt werden. Über die Hinterlegung soll der Antragsteller
das Ausschusssekretariat unterrichten.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 31 – Drucksache 18/12700

Beschluss 7 zum Verfahren:
Behandlung von Beweisanträgen

Zur ordnungsgemäßen Vorbereitung der Beratungssitzungen werden Beweisanträge nur
dann in einer Beratungssitzung behandelt, wenn sie schriftlich bis zum sechsten Kalendertag
vor der nächsten regulären Beratungssitzung, 11.00 Uhr, im Sekretariat des Ausschusses
eingegangen sind. Von dieser Frist kann einvernehmlich abgewichen werden.

Beschluss 8 zum Verfahren:
Verzicht auf Verlesung von Schriftstücken (zu § 31 Untersuchungsausschussgesetz)

Gemäß § 31 Abs. 2 Untersuchungsausschussgesetz wird auf die Verlesung von Protokollen
und Schriftstücken verzichtet, soweit diese vom Ausschusssekretariat allen Mitgliedern des
Untersuchungsausschusses zugänglich gemacht worden sind.

Beschluss 9 zum Verfahren:
Behandlung von Beweismitteln, die im Original nicht in deutscher Sprache formuliert

sind

I. Sächliche Beweismittel

1. Sächliche Beweismittel, die dem Ausschuss nicht in deutscher Sprache übergeben werden,
werden vom Sprachendienst des Deutschen Bundestages unverzüglich ins Deutsche über-
setzt, soweit mindestens ein Viertel der Mitglieder des Ausschusses dies verlangt.

2. Die Übersetzung erhält eine dem Original zuordenbare MAT-Bezeichnung und wird ent-
sprechend dem Verfahrensbeschluss zur Beweismittelverteilung an die Mitglieder verteilt.

3. Einwände gegen die Korrektheit der Übersetzung müssen innerhalb von zwei Wochen nach
Verteilung erhoben sein. Diese werden zur Stellungnahme an den Sprachendienst überwie-
sen. Im Übrigen entscheidet der Ausschuss.

II. Zeugen- und Sachverständigenvernehmungen

1. Machen Zeugen oder Sachverständige vor dem Ausschuss ihre Angaben nicht in deutscher
Sprache, so werden deren Aussagen sowie die Fragen der Ausschussmitglieder während der
Sitzung für alle Anwesenden simultan übersetzt.

2. Das Protokoll der Sitzung wird sowohl in der vom Zeugen beziehungsweise Sachverstän-
digen verwendeten Sprache als auch in der Fassung der Simultanübersetzung niedergelegt.

3. Beide Fassungen werden dem Sprachendienst des Deutschen Bundestages zur Prüfung
übergeben. Die Überprüfung erfolgt innerhalb von einer Woche. Anschließend werden dem
Zeugen bzw. dem Sachverständigen beide Fassungen zur Prüfung übersandt.

4. Im Übrigen erfolgt die Verteilung wie die der deutschsprachigen Protokolle.

5. Wegen der Übersetzung können Einwände gegen das Protokoll auch von Mitgliedern des
Ausschusses erhoben werden. Diese müssen zwei Wochen nach der Verteilung des Protokolls
im Ausschuss erhoben sein. Sie werden zur Stellungnahme an den Sprachendienst überwie-
sen. Im Übrigen entscheidet der Ausschuss.

Drucksache 18/12700 – 32 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Beschluss 10 zum Verfahren:
Fragerecht bei der Beweiserhebung

Das Fragerecht bei der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach § 24 Abs. 5 und
§ 28 Abs. 1 Untersuchungsausschussgesetz wird auf der Grundlage der Geschäftsordnung
des Deutschen Bundestages und der parlamentarischen Praxis bei Aussprachen im Plenum
wie folgt gestaltet:

1. Zu Beginn stellt zunächst der Vorsitzende, nachdem der Zeugin beziehungsweise dem Zeu-
gen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, weitere Fragen zur Aufklärung und Ver-
vollständigung der Aussage sowie zur Erforschung des Grundes, auf dem das Wissen der
Zeugin beziehungsweise des Zeugen beruht.

2. Auf die Befragung durch den Vorsitzenden folgen Befragungsrunden der Fraktionen. Für
die Bemessung des Zeitanteils der Fraktion innerhalb der Befragungsrunden wird die Ver-
teilung der Redezeiten im Plenum entsprechend angewendet.

- In der ersten Befragungsrunde beginnt die Fraktion DIE LINKE, wenn der Vorsitzende von
seinem Recht zur Befragung des Zeugen in der Sache Gebrauch gemacht hat. Darauf folgen
die Fraktionen der CDU/CSU, von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der SPD. In der zweiten
und allen weiteren Befragungsrunden beginnt wieder die Fraktion DIE LINKE, dann folgen
die Fraktionen der CDU/CSU, von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der SPD.

- Hat der Vorsitzende die Zeugin beziehungsweise den Zeugen nicht zur Sache befragt, be-
ginnt in allen Befragungsrunden die Fraktion der CDU/CSU, danach folgen die Fraktionen
DIE LINKE, der SPD und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

- Stellt der Vorsitzende im Verlauf der Befragungsrunden nochmals Fragen zur Sache, wozu
er gesetzlich jederzeit berechtigt ist, werden Frage und Antwort auf die Befragungszeit seiner
Fraktion angerechnet.

3. Zwischenfragen können vom Vorsitzenden zugelassen werden, wenn das Ausschussmit-
glied zustimmt, das gerade die Befragung durchführt.

4. Bei Sachverständigenanhörungen und informatorischen Anhörungen wird entsprechend
den vorstehenden Regelungen verfahren.

Beschluss 11 zum Verfahren:
Mitteilung aus nichtöffentlichen Sitzungen

(zu § 12 Abs. 3 Untersuchungsausschussgesetz)

Der Vorsitzende wird gemäß § 12 Abs. 3 PUAG dazu ermächtigt, die Öffentlichkeit über die
in nichtöffentlicher Beratungssitzung gefassten Beschlüsse und Terminierungen des Aus-
schusses zu informieren.

Hiervon unberührt bleibt das Recht der übrigen Ausschussmitglieder, ihre Position hierzu
öffentlich zu äußern.“

In seiner 22. Sitzung am 29. September 2016 hat der Untersuchungsausschuss die elf Beschlüsse um den folgen-
den Beschluss ergänzt:

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 33 – Drucksache 18/12700

„Beschluss 12 zum Verfahren

Der Vorsitzende des 4. Untersuchungsausschusses der 18. Wahlperiode des Deutschen Bun-
destages wird ersucht, dem Ausschuss - in Absprache mit der Verwaltung des Deutschen
Bundestages - bis zum 6. Oktober 2016 einen den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden
Zeitplan für die Erstellung eines öffentlichen schriftlichen Abschlussberichts i.S.v. § 33 Abs.
1 bis 3 PUAG zusätzlich zu Drucksache 140 als Ausschussdrucksache vorzulegen, der unter
Setzung der kürzest möglichen Fristen berücksichtigt, dass der Bericht im Plenum des Deut-
schen Bundestages in seiner letzten Sitzungswoche vor dem Ende der Wahlperiode debattiert
werden kann.

Bei der zeitlichen Planung sind die gesetzlichen Vorgaben zur Gewährung rechtlichen Ge-
hörs (§ 32 PUAG) und, sofern darauf nicht allseits verbindlich verzichtet würde, die Mög-
lichkeit zur Abgabe von Sondervoten (§ 33 Abs. 2 PUAG) zu berücksichtigen.

Es ist zudem sicherzustellen, dass der Bericht vom Ausschuss rechtzeitig festgestellt und er
als Drucksache in angemessener Zeit vor der Plenardebatte zumindest elektronisch verteilt
werden kann.

Im Rahmen dieser Vorgaben sind die vorzusehenden Fristen so kurz zu wählen, als dies ge-
rade noch realistisch und verantwortbar ist.“

III. Weitere Absprachen zum Verfahren

1. Festlegung der Sitzungstage

In seiner 2. Sitzung am 25. Februar 2016 verständigte sich der Untersuchungsausschuss darauf, die öffentlichen
und nichtöffentlichen Sitzungen wegen der für die Ausschussmitglieder bestehenden Verpflichtungen in sonstigen
Gremien und Ausschüssen des Deutschen Bundestages jeweils am Donnerstag einer Sitzungswoche durchzufüh-
ren.27 Der nach § 60 Absatz 3 GO-BT erforderliche Antrag, die Sitzungen außerhalb des Zeitplans für Ausschuss-
sitzungen donnerstags in Sitzungswochen parallel zu den Sitzungen des Plenums durchzuführen, wurde vom Prä-
sidenten des Deutschen Bundestages genehmigt.

Ebenfalls auf der Grundlage von § 60 Absatz 3 GO-BT genehmigte der Bundestagspräsident die vom Untersu-
chungsausschuss aufgrund von Beratungen im Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages einvernehmlich
für erforderlich gehaltene Verschiebung der 25. und 26. Sitzung von Donnerstag, den 10. November 2016, auf
Montag, den 7. November 2016, sowie die von ihm einstimmig beschlossenen Sondersitzungen am Montag, dem
16. Januar 2017 (33. und 34. Sitzung), am Montag, dem 13. Februar 2017 (39. und 40. Sitzung) und am Montag,
dem 19. Juni 2017 (46. Sitzung).
2. Erstellung von Wortprotokollen durch das Sekretariat und Einrichtung eines sogenannten Schreibbü-

ros

Bereits im Vorfeld der konstituierenden Sitzung des Untersuchungsausschusses am 25. Februar 2016 hatte der
Stenografische Dienst darauf hingewiesen, dass die gem. Beschluss 2 zum Verfahren gewünschte stenografische
Aufzeichnung der Sitzungen zur Beweiserhebung an Donnerstagen in Sitzungswochen wegen fehlender perso-
neller Kapazitäten aufgrund der Bindung durch das Plenum und zu diesem Zeitpunkt zweier parallel tagender
Untersuchungsausschüsse nicht realisierbar sei. Eine Erhöhung der personellen Ressourcen durch Einstellung von
entsprechend ausgebildetem Personal gebe der Arbeitsmarkt derzeit nicht her. Auch eine Unterstützung durch
Landesparlamente und sonstige Behörden sei mangels verfügbarer Kapazitäten nicht möglich.28
27 Protokoll-Nr. 2, S. 4.
28 Protokoll-Nr. 2, S. 5.

Drucksache 18/12700 – 34 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Daraufhin verständigte sich der Untersuchungsausschuss darauf, Sitzungen zur Beweisaufnahme auf Tonband
aufzuzeichnen und das Ausschusssekretariat zu beauftragen, mittels Audiotranskription und anschließender re-
daktioneller Überarbeitung wörtliche Abschriften beziehungsweise Wortprotokolle anfertigen zu lassen. Der da-
für vom Stenografischen Dienst kalkulierte zusätzliche Zeitaufwand von jeweils etwa zwei bis maximal vier Wo-
chen bis zur Bereitstellung eines Protokolls wurde trotz der durch Ausschussmitglieder geäußerten Befürchtungen
möglicher Friktionen für die Arbeit des Untersuchungsausschusses im Ergebnis einvernehmlich in Kauf genom-
men.29

In der Folge erhielt das Ausschusssekretariat für das hierfür einzurichtende sog. Schreibbüro zusätzliche perso-
nelle Unterstützung durch die Bundestagsverwaltung. Für das Schreibbüro waren danach tätig:

- Ministerialrat Dr. Raimond Pasch (Redaktionsleiter)

- Regierungsdirektor Mirko Jonscher (12. Mai 2016 bis 27. Juni 2016, Redakteur)30

- Antje Kästner (21. April 2016 bis 11. August 2016, Redakteurin).

Für die Audiotranskription konnte das Schreibbüro durch Unterstützung des Stenografischen Dienstes Steven De-
wart, Maja Dethloff, Helga Guggenheim, Marcel Mayer, Margret Meyer, Gabriele Monath, Eva Müller, Simone
Rachholz, Martin Schinagl, Helga Seliger, Christina Thumann und Anna Wittmann gewinnen. Der Stenografische
Dienst unterstützte den Aufbau des Schreibbüros darüber hinaus auch durch gemeinsame Schulungen sowie die
Bereitstellung von Musterdateien, Einsatzplänen und technische Hilfen.

Nachdem das Schreibbüro, das für die redaktionelle Überarbeitung der Protokolle regelmäßig auch durch Mitar-
beiterinnen und Mitarbeiter des Ausschusssekretariats verstärkt werden musste und daher nicht unerhebliche Ka-
pazitäten gebunden hat, insgesamt sechs öffentliche Sitzungen des Untersuchungsausschusses protokolliert hatte
(darunter auch die Sachverständigenanhörung am 14. April 2016), gelang es dem Stenografischen Dienst Mitte
Juli 2016 doch noch, einige berufserfahrene Stenografen für die gewünschte stenografische Aufzeichnung der
Sitzungen zu gewinnen. Lediglich die Protokollierung des GEHEIM-eingestuften Sitzungsteils der 32. Sitzung
des Untersuchungsausschusses am 15. Dezember 2016 musste aufgrund fehlenden stenografischen Personals mit
entsprechender Sicherheitsüberprüfung und VS-Ermächtigung noch durch das Schreibbüro übernommen werden.
Die redaktionelle Überarbeitung des Protokolls erfolgte dabei durch Ministerialrat Dr. Raimond Pasch, der auch
nach Beendigung der Arbeit des Schreibbüros dem Ausschusssekretariat zur weiteren Unterstützung zur Verfü-
gung stand.
3. Einsichtnahme in Ausschussprotokolle bis zum Abschluss aller Zeugenvernehmungen

Keine Einigung konnte der Untersuchungsausschuss in seiner 2. Sitzung am 25. Februar 2016 über die vom Ab-
geordneten Dr. Gerhard Schick (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) angeregte vorzeitige Veröffentlichung von Pro-
tokollen der öffentlichen Sitzungen im Internet erzielen.31 Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass
Zeuginnen und Zeugen bis zur Beschlussfassung über den Abschluss ihrer Vernehmung das Recht zusteht, ihre
Aussagen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben noch zu korrigieren beziehungsweise durch Klarstellungen zu
ergänzen32, verblieb es daher bei Beschluss 3 zum Verfahren. Damit standen die Protokolle bis zum Abschluss
der Beweisaufnahme ausschließlich dem Untersuchungsausschuss, den benannten Mitarbeiterinnen und Mitar-
beitern der Fraktionen sowie den Beauftragten von Bundesregierung und Bundesrat zum Zwecke der Ermittlung
des Sachverhalts und seiner Bewertung zur Verfügung. Zudem erhielt der Sachverständige Prof. Dr. Christoph
Spengel aufgrund eines einstimmigen Beschlusses in der 15. Sitzung des Untersuchungsausschusses im Hinblick
auf das von ihm zu erstellende Sachverständigengutachten33 Zugriff auf die bis dahin vorliegenden Protokolle der
öffentlichen Sitzungen.34

Sämtliche weitere Anträge von Dritten auf vorzeitige Einsichtnahme in die Protokolle der Ausschusssitzungen
wurden dagegen vom Untersuchungsausschuss einvernehmlich bis zur Beschlussfassung über den Abschluss aller

29 Protokoll-Nr. 2, S. 5; Protokoll-Nr. 3, S. 7.
30 Danach erfolgte ein Wechsel ins Ausschusssekretariat.
31 Protokoll-Nr. 2, S. 5.
32 Vgl. Erster Teil: Einsetzung des 4. Untersuchungsausschusses und Verlauf des Untersuchungsverfahrens, Abschnitt B VI 7.
33 Beweisbeschluss SV-2 zu Ausschussdrucksache 18(30)88.
34 Protokoll-Nr. 15, S. 7.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 35 – Drucksache 18/12700
Zeugenvernehmungen zurückgestellt, auch wenn von diesen zuvor ein berechtigtes Interesse nachgewiesen wor-
den war. Eine Ausnahme hiervon wurde nur im Hinblick auf das von der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am
Main angeforderte Protokoll der Sachverständigenanhörung35 gemacht, da die Anhörung per Livestream auf den
Seiten des Deutschen Bundestages im Internet übertragen wurde und dort auch in der Mediathek abrufbar bleibt.36
4. Vorübergehender Verzicht auf die Erstellung von Mehrfertigung von VS-eingestuftem Beweismaterial

durch die Geheimschutzstelle

Der Untersuchungsausschuss hat im Laufe seiner Beweiserhebung eine Vielzahl von Unterlagen und Akten, die
als Verschlusssachen (VS) eingestuft oder einzustufen waren, erhalten. Bei deren Bereitstellung und Verteilung
gem. Beschluss 5 zum Verfahren kam es aufgrund der Bindung von personellen und räumlichen Kapazitäten
durch zeitweise vier parallel arbeitende Untersuchungsausschüsse trotz aller Bemühungen der in der Geheim-
schutzstelle des Deutschen Bundestages beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Akten mit den vor-
handenen Kräften so früh wie möglich zu bearbeiten, zu zeitlichen Verzögerungen, die die Arbeit des Untersu-
chungsausschusses teilweise erheblich beeinträchtigten.

Vor diesem Hintergrund baten die Vorsitzenden aller Untersuchungsausschüsse den Präsidenten des Deutschen
Bundestages am 7. Juli 2016 in einem gemeinsamen Schreiben um Unterstützung in personeller wie räumlicher
Hinsicht. Bis die Probleme durch die vom Präsidenten mit Schreiben vom 17. August 2016 zugesicherte Schaf-
fung und Besetzung neuer Dienstposten und die Bereitstellung zusätzlicher Raumeinheiten behoben werden konn-
ten, verzichtete der Untersuchungsausschuss vorübergehend einvernehmlich auf die Anforderung von Fraktions-
mehrfertigungen, um den Untersuchungsauftrag insgesamt nicht zu gefährden.37
5. Einbeziehung von Cum/Cum-Geschäften in den Untersuchungsauftrag

Im Rahmen der Zeugeneinvernahme in der 16. Sitzung des Untersuchungsausschusses am 7. Juli 2016 kam es zu
einem Dissens über die Frage, inwieweit Fragen zu sog. Cum/Cum-Aktiengeschäften Gegenstand des Untersu-
chungsauftrags seien, wie er sich aus der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und
Geschäftsordnung (BT-Drs. 18/7601) ergebe38.

So vertrat der Vorsitzende die Auffassung, Cum/Cum-Geschäfte seien keine ähnlichen Gestaltungen von
Cum/Ex-Geschäften im Sinne des Untersuchungsauftrags, da sie nach Einschätzung des BMF nicht als rechts-
widrig angesehen würden und es bei diesen Geschäften nicht darum gehe, eine zweite, ohne eine Steuerschuld
belegte Kapitalertragsteuergutschrift in rechtswidriger Weise zu erlangen, sodass entsprechende Fragen als nicht
zum Untersuchungsgegenstand gehörend zurückzuweisen seien.

Dagegen verwies der Abgeordnete Dr. Gerhard Schick (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) darauf, dass in der Be-
schlussempfehlung unter Punkt II. Nummer 9 nur von ähnlichen, nicht von gleichen Geschäftsmodellen die Rede
sei. Ähnlich bedeute, es gebe Wesensunterschiede, aber auch Gemeinsamkeiten. Die Tatsache, dass es einen Un-
terschied gebe, könne deswegen kein Grund sein, nicht von ähnlich zu sprechen, solange genug vergleichbare
Merkmale vorhanden seien, da sonst die Formulierung des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Ge-
schäftsordnung ins Leere laufe. Gemeinsam sei den Geschäften, dass es sich um Aktiengeschäfte rund um den
Dividendenstichtag mit einer negativen Auswirkung auf den Fiskus handele, bei denen die rechtliche Bewertung
der Rechtmäßigkeit über die Jahre umstritten sei. Beide fielen unter den Oberbegriff Steuerarbitrage um den Di-
videndenstichtag, weshalb Cum/Cum-Geschäfte für ihn ähnliche Gestaltungen seien. Den Wesensunterschied ma-
che aus, dass das eine mittels Leerverkauf, das andere mit Wertpapierleihe laufe.
35 Ausschussdrucksache 18(30)271.
36 Protokoll-Nr. 39, S. 8, vgl. auch Erster Teil: Einsetzung des 4. Untersuchungsausschusses und Verlauf des Untersuchungsverfahrens, Abschnitt B

IV 2a.
37 Protokoll-Nr. 19, S. 8 f.
38 Protokoll-Nr. 16, S. 5 f.

Drucksache 18/12700 – 36 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Dem hielt der Vorsitzende entgegen, dass nach seinem Verständnis die Beschlussempfehlung so offen formuliert
worden sei, um von vornherein eine Fokussierung auf eine bestimmte Form von Cum/Ex-Geschäften zu vermei-
den. Gegebenenfalls müsse hier auch eine zusätzliche Feststellung des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität
und Geschäftsordnung eingeholt werden.

Der Abgeordnete Christian Hirte (CDU/CSU) ergänzte, er sei am Anfang davon ausgegangen, die Gestaltungs-
modelle wären möglicherweise gar nicht im Bereich der Aktiengeschäfte, sondern eher im Bereich der Kompen-
sationsgeschäfte zu finden, weshalb die Formulierung der Beschlussempfehlung aus seiner Sicht offen erfolgt sei.

Da im Rahmen der Sitzung keine Einigung über diese juristische Auslegungsfrage erzielt werden konnte, erklärten
sich die Ausschussmitglieder insbesondere der Oppositionsfraktionen zunächst bereit, ihre Fragen an die Zeugin-
nen und Zeugen so zu formulieren, dass sie von allen Ausschussmitgliedern mitgetragen werden könnten.

Nachdem in der folgenden 17. Sitzung am 8. September 2016 der Beauftragte des BMF, Regierungsdirektor (RD)
Dr. Wendelin Staats, jedoch erklärte, dass das BMF nunmehr dem Wunsch nachkommen werde, auch Akten zu
Cum/Cum-Geschäften zur Verfügung zu stellen, kam der Untersuchungsausschuss unter Zurückstellung rechtli-
cher Bedenken überein, künftig auch Cum/Cum-Geschäfte als ähnliche Geschäfte im Sinne des Untersuchungs-
auftrags zu definieren und vollinhaltlich zu behandeln.39

IV. Vorbereitung der Beweiserhebung

1. Obleutebesprechungen und Mitarbeitergespräche

Zur Vorbereitung der öffentlichen Sitzungen zur Beweisaufnahme, der nichtöffentlichen Beratungssitzungen so-
wie zur Koordinierung und Strukturierung der Arbeit des Untersuchungsausschusses haben in Sitzungswochen
regelmäßig Besprechungen der Obleute des Ausschusses stattgefunden.
2. Einholung von Sachverständigengutachten nach § 28 PUAG zu den rechtlichen und tatsächlichen

Grundlagen von Cum/Ex-Geschäften
a) Anhörung von Sachverständigen

Zur Vorbereitung der weiteren Beweiserhebungen hat der Untersuchungsausschuss in seiner 2. Sitzung
am 25. Februar 201640 zunächst eine öffentliche Sachverständigenanhörung zum Grundprinzip von
Cum/Ex-Geschäften, zu den in der Praxis gebräuchlichsten Gestaltungen und zu den Methoden zur Ver-
schleierung der Geschäfte sowie zu ihrer rechtlichen Bewertung beschlossen41.

Zu Sachverständigen wurden in der 3. und 4. Sitzung des Untersuchungsausschusses bestimmt:

- Prof. Dr. Christoph Spengel, Universität Mannheim,

- Prof. Dr. Marc Desens, Universität Leipzig,

- Ministerialdirigent Prof. Dr. Michael Schmitt, Ministerium für Finanzen und Wirtschaft
Baden-Württemberg42,

- Vorsitzender Richter am Hessischen Finanzgericht (FG) Helmut Lotzgeselle, Kassel,

- Steueroberamtsrat Günther Hallmann, Steuerfahndung Wuppertal43.

Alle Sachverständigen hatten vor ihrer öffentlichen Anhörung in der 5. Sitzung des Untersuchungsaus-
schusses am 14. April 2016 schriftliche Stellungnahmen eingereicht, die auf den Seiten des Ausschusses
39 Protokoll-Nr. 17, S. 8.
40 Protokoll-Nr. 2, S. 4.
41 Beweisbeschluss SV-1 zu Ausschussdrucksache 18(30)35.
42 Zum Zeitpunkt der Berichtserstellung Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg.
43 Prof. Spengel, Prof. Desens, Prof. Schmitt, Lotzgeselle Protokoll-Nr. 3, S. 8; Hallmann Protokoll-Nr. 4, S. 7.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 37 – Drucksache 18/12700

im Internet veröffentlicht wurden und nicht nur Grundlage für die Befragung der Sachverständigen wa-
ren, sondern in der Folge auch dem sachorientierten Ablauf der Aufklärungsarbeit des Ausschusses dien-
ten.44 Die Anhörung wurde zudem per Livestream auf den Seiten des Deutschen Bundestages im Internet
übertragen, nachdem alle Sachverständigen zuvor ihr Einverständnis hierzu gem. § 13 Absatz 1 PUAG
erklärt hatten und der Ausschuss dies einstimmig beschlossen hatte. Sie ist auch weiterhin in der Media-
thek des Deutschen Bundestages abrufbar.45

b) Schriftliches Gutachten
Darüber hinaus beschloss der Untersuchungsausschuss in seiner 3. Sitzung am 17. März 201646, ein zu-
sätzliches Sachverständigengutachten zur Darlegung der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten
einzuholen, welche bei sog. Cum/Ex-Geschäften mit Leerverkäufen zur mehrfachen Erstattung bezie-
hungsweise Anrechnung von tatsächlich nur einmal einbehaltener und abgeführter Kapitalertragsteuer
beziehungsweise bis zur Abschaffung des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens nur einmal
gezahlter Körperschaftsteuer führten.47

Das Gutachten sollte folgende Aspekte beinhalten:

„1. Darlegung und Erläuterung der folgenden Begriffe: „Dividendenstripping“, „Cum/Ex-
Geschäft“, „Cum/Ex-Geschäft mit Inhaberverkauf“, „Cum/Ex-Geschäft mit Leerverkauf“
und „Cum/Cum-Geschäft“;

2. Darlegung der tatsächlichen Gegebenheiten der Abwicklung von Wertpapiergeschäften
um den Dividendenstichtag, die zu einer mehrfachen Ausstellung von Kapitalertragsteuerbe-
scheinigungen bezüglich einer nur einmal einbehaltenen und an das Finanzamt abgeführten
Kapitalertragsteuer führten, im Zeitraum von 1999 bis 2011;

3. Darlegung und Einordnung der veröffentlichten Weisungen der Finanzverwaltung
(„BMF-Schreiben“), der Gesetzgebung und der Finanzrechtsprechung seit 1999 (und deren
Hintergründe) sowie deren Auswirkungen, soweit sie für Cum/Ex-Geschäfte mit Leerverkäu-
fen relevant sind;

4. Beantwortung folgender Fragen zu Cum/Ex-Geschäften mit Leerverkäufen:

- Bestand zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen 1999 und 2011 eine Rechtslage, wonach es
bezüglich einer nur einmal einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer bzw. Körper-
schaftsteuer zwei oder mehr Erstattungs- bzw. Anrechnungsberechtige geben konnte?

- Bestand zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen 1999 und 2011 eine Rechtslage, wonach be-
züglich einer nur einmal einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer bzw. Körper-
schaftsteuer zwei oder mehr Kapitalertragsteuer- bzw. Körperschaftsteuerbescheinigungen
ausgestellt werden durften?

- Wer haftet für die Steuerrückforderung, wenn die Erstattung bzw. Anrechnung von Kapi-
talertragsteuer bzw. Körperschaftsteuer zurückgenommen wird?“

Obwohl nach dem Beweisbeschluss insgesamt zwei Sachverständige vorgesehen waren, beauftragte der
Untersuchungsausschuss ausschließlich Prof. Dr. Christoph Spengel von der Universität Mannheim mit
der Erstellung des Gutachtens.

Hierfür erhielt der Sachverständige auf seine Bitte hin aufgrund eines einstimmigen Beschlusses des Un-
tersuchungsausschusses in seiner 15. Sitzung am 7. Juli 2016 Zugriff auf sämtliche Protokolle der bis
44 Ausschussdrucksachen 18(30)97 bis 18(30)102.
45 www.bundestag.de/mediathek.
46 Protokoll-Nr. 3, S. 7.
47 Beweisbeschluss SV-2 zu Ausschussdrucksache 18(30)88.

Drucksache 18/12700 – 38 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

dahin abgehaltenen öffentlichen Sitzungen des Ausschusses48. Nach deren Würdigung legte er sein Gut-
achten am 9. August 2016 vor.49 Es wurde auch der Öffentlichkeit am 7. September 2016 auf den Seiten
des Untersuchungsausschusses im Internetangebot des Deutschen Bundestages zur Verfügung gestellt,
nachdem die Obleute – einem ebenfalls in der 15. Sitzung des Ausschusses am 7. Juli 2016 gefassten
Beschluss folgend50 – das Gutachten zur Kenntnis genommen, ausgewertet und ihre Freigabe erteilt hat-
ten.
3. Einsetzung des Ermittlungsbeauftragten Generalstaatsanwalt a.D. Jürgen Kapischke

Nach § 10 Absatz 1 PUAG hat ein Untersuchungsausschuss jederzeit das Recht und auf Antrag eines Viertels
seiner Mitglieder die Pflicht, zu seiner Unterstützung eine Untersuchung zu beschließen, die von einem oder einer
Ermittlungsbeauftragten durchgeführt wird. Auf dieser Grundlage hat der Untersuchungsausschuss zur Vorberei-
tung seiner Beweiserhebung und -würdigung den Generalstaatsanwalt a.D. Jürgen Kapischke in seiner 3. Sitzung
vom 17. März 2016 im Ergebnis einvernehmlich zum Ermittlungsbeauftragten bestellt,51 nachdem die Obleute
zuvor verschiedene Vorschläge erörtert hatten.

Der Ermittlungsbeauftragte hat unmittelbar nach der Beschlussfassung durch den Ausschuss seine Arbeit aufge-
nommen. Die damit nach § 10 Absatz 1 Satz 2 PUAG eigentlich am 17. September 2017 endende Beauftragung
verlängerte der Untersuchungsausschuss vor dem Hintergrund des Umfangs der vom Ermittlungsbeauftragten zu
sichtenden Akten per Beschluss in seiner 13. Sitzung am 23. Juni 2016 vorsorglich um weitere sechs Monate, das
heißt bis zum 17. März 2017.52

a) Auftrag des Ermittlungsbeauftragten
Der Auftrag des Ermittlungsbeauftragten war dabei wie folgt gefasst:

„1. Zur Unterstützung der Arbeit des 4. Untersuchungsausschusses wird ein Ermittlungsbe-
auftragter gemäß § 10 PUAG eingesetzt.

2. Gegenstand des Ermittlungsauftrages ist die Sichtung, Auswahl und Aufbereitung der Ak-
ten, Dokumente, in Dateien oder auf andere Weise gespeicherten Daten und sonstiger säch-
licher Beweismittel, die dem Ausschuss zur Erfüllung der Beweisbeschlüsse BW-1, BY-1, BE-
1, BB-1, HB-1, HH-1, HE-3, MV-1, NI-1, NW-1, RP-1, SL-1, SN-1, ST-1, SH-1 und TH-1
benannt werden, hinsichtlich ihrer Relevanz und Erforderlichkeit zur Klärung der Fragestel-
lungen in Abschnitt II., Ziffern 2, 5, 6 und 7 des Untersuchungsauftrags (BT-Drs. 18/6839
und 18/7601). Darüber hinaus soll der Ermittlungsbeauftragte dazu auch die mit dem Be-
weisbeschluss BZSt-2 vom Ausschuss beigezogenen Beweismittel auswerten.

3. Bei der Untersuchung stehen dem Ermittlungsbeauftragen sämtliche Rechte nach § 10
Abs. 3 PUAG zu. Im Hinblick auf die Übermittlung der Beweismittel an den Untersuchungs-
ausschuss hat der Ermittlungsbeauftragte aber die Gesichtspunkte möglicher Gefährdungen
der Zwecke des Strafverfahrens (vgl. § 477 StPO) und des Schutzes der Rechte Dritter um-
fassend zu berücksichtigen.

4. Der Ermittlungsbeauftragte soll sich zunächst durch Sichtung und informatorische Anhö-
rungen von mit der Aktenführung vertrauten Personen einen Überblick über die Beweismittel
verschaffen und mit den Obleuten des Untersuchungsausschusses und ihren Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern die Kriterien und Schwerpunkte für seine Auswahl und Aufbereitung erör-
tern.
48 Protokoll-Nr. 15, S. 7.
49 MAT A-SV-2.
50 Protokoll-Nr. 15, S. 7.
51 Beweisbeschluss EB-1 zu Ausschussdrucksache 18(30)92; Protokoll-Nr. 3, S. 7.
52 Protokoll-Nr. 13, S. 7.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 39 – Drucksache 18/12700

5. In der Beratungssitzung am …… soll der Ermittlungsbeauftragte über den Umfang der
Beweismittel und seine vorläufige Einschätzung ihrer Relevanz für den Untersuchungsauf-
trag berichten. Dabei soll er sein geplantes Vorgehen erläutern und eine Prognose zur Dauer
seiner Tätigkeit abgeben.

6. Zur Beschleunigung des Untersuchungsverfahrens kann der Ermittlungsbeauftragte jeder-
zeit entscheiden, dass im Einzelfall Beweismittel dem Untersuchungsausschuss unmittelbar
und vorrangig zugänglich gemacht werden.

7. Als Ergebnis seiner Untersuchung soll der Ermittlungsbeauftragte die Beweismittel be-
zeichnen, die seiner Auffassung nach für die Klärung der Fragen in Abschnitt II., Ziffern 2,
5, 6 und 7 des Untersuchungsauftrags (BT-Drs. 18/6839 und 18/7601) erforderlich sind. Der
Ermittlungsbeauftragte soll seine Empfehlungen begründen und den Inhalt der Beweismittel
im Hinblick auf die genannten Fragen für den Ausschuss zusammenfassend darstellen. Die
Beweismittel sind spätestens zu diesem Zeitpunkt dem Untersuchungsausschuss vorzulegen.

8. Stellt der Ermittlungsbeauftragte bei Gelegenheit seiner Untersuchung Ermittlungsansätze
oder Akten, Dokumente, in Dateien oder auf andere Weise gespeicherte Daten und sonstige
sächliche Beweismittel fest, die für die Klärung Fragen 1, 3, 4, 8, 9 in Abschnitt II. des Un-
tersuchungsauftrags (BT-Drs. 18/6839 und 18/7601) relevant sind, setzt er den Ausschuss
darüber in Kenntnis.

9. Sollte die Übermittlung von Beweismitteln, die vom Ermittlungsbeauftragten als erforder-
lich angesehen wurden, von der herausgebenden Stelle aus rechtlichen Gründen verweigert
werden, wird der Ermittlungsbeauftragte gebeten, mit der herausgebenden Stelle eine Lö-
sung zur Unterrichtung des Untersuchungsausschusses zu finden, etwa im Rahmen eines Ver-
merks des Ermittlungsbeauftragten über die für den Untersuchungsauftrag relevanten In-
halte.

10. Darüber hinaus soll der Ermittlungsbeauftragte spätestens zum Abschluss seiner Tätig-
keit einen begründeten Vorschlag unterbreiten, welche der mit den für den Untersuchungs-
auftrag relevanten Ermittlungsverfahren zur Zeit oder in der Vergangenheit befassten Per-
sonen als Zeugen oder Sachverständige im Untersuchungsausschuss sinnvollerweise gehört
werden sollten.

11. Auf die Verpflichtung des Ermittlungsbeauftragten nach § 10 Abs. 3 PUAG, keine öffent-
lichen Erklärungen abzugeben, und auf das Recht des Ermittlungsbeauftragten nach § 10
Abs. 4 PUAG, in angemessenem Umfang Hilfskräfte einzusetzen, wird ausdrücklich hinge-
wiesen.“
b) Hilfskräfte des Ermittlungsbeauftragten

Nach § 10 Absatz 4 Satz 2 PUAG haben Ermittlungsbeauftragte das Recht, in angemessenem Umfang
Hilfskräfte einzusetzen. Die Bundestagsverwaltung hat auf dieser Grundlage dem Ermittlungsbeauftrag-
ten für seinen Auftrag insgesamt zwei Angehörige des höheren Dienstes, eine des gehobenen Dienstes
sowie eine Schreibkraft zur Verfügung gestellt.

Für den Ermittlungsbeauftragten waren danach tätig:

 Regierungsdirektor Anno Bücking (ab 30. Mai 2016 bis 31. Januar 2017)53,

 Richterin am Amtsgericht Dr. Julia Schmidt (ab 4. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016; die Justiz-
verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen hat den Untersuchungsausschuss durch entspre-
chende Abordnung der Beamtin unterstützt),
53 Der Beamte ist anschließend ins Ausschusssekretariat gewechselt (vgl. Erster Teil: Einsetzung des 4. Untersuchungsausschusses und Verlauf des

Untersuchungsverfahrens, Abschnitt A III 6.

Drucksache 18/12700 – 40 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

 Steueramtfrau Jeannette Paulin (ab 25. Juli 2016 bis 31. Januar 2017; die Finanzverwaltung des
Landes Berlin hat den Untersuchungsausschuss durch entsprechende Abordnung der Beamtin
unterstützt)54,

 Marion Neubauer (ab 10. Mai 2016).

Auf Initiative des BMF erhielten sie zusammen mit dem Ermittlungsbeauftragten am 2. und 3. August
2016 durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) eine ausführli-
che Einführung in die Strukturen und Arbeitsweisen der Behörde und ihr konkretes Vorgehen bei der
Aufklärung der Cum/Ex-Fälle.

c) Berichterstattung an den Untersuchungsausschuss
Der Ermittlungsbeauftragte unterrichtete den Untersuchungsausschuss regelmäßig über die Ergebnisse
seiner Arbeit. Seinen ersten schriftlichen Bericht über die Sichtung der Akten des BZSt erstattete er mit
Aktenvermerk vom 30. Mai 2016.55 Es folgten u. a. die erste Fassung des Zwischenberichts vom 2. Sep-
tember 201656, ein Vorschlag zur Beiziehung von Akten des BZSt für eine Inaugenscheinnahme durch
den Untersuchungsausschuss vom 7. September 201657, die endgültige Fassung des Zwischenberichts
vom 7. Oktober 201658, eine nicht anonymisierte Fassung des Zwischenberichts59 und ein Vorschlag zur
Beiziehung weiterer Akten des BZSt in einer offenen60 sowie einer nicht anonymisierten und daher VS-
einzustufenden Fassung vom 27. Oktober 201661. Zudem legte er verschiedene Zusammenfassungen sei-
ner Gespräche mit Vertretern des BZSt und der Justizbehörden der Länder vor.

Nach Sichtung von mehr als 900 Aktenordnern des BZSt sowie umfangreichen Anhörungen bei den
Staatsanwaltschaften in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt/Main, Hamburg, Köln und Stuttgart und von Be-
diensteten des BZSt hat der Ermittlungsbeauftragte mit Schreiben vom 4. Februar 2017 seinen Abschluss-
bericht in einer offenen und einer GEHEIM-eingestuften Fassung vorgelegt62.

V. Beweiserhebung durch Beiziehung von Akten und sonstigen Unterlagen

1. Adressaten der Anforderung von Beweismaterial

Zum Zwecke der Beweiserhebung hat der 4. Untersuchungsausschuss Akten und sonstige Unterlagen von folgen-
den Institutionen beziehungsweise Personen angefordert:

- Bundesrat,

- Bundesregierung:

 Bundeskanzleramt,

 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,

 Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz,

 Bundesministerium der Finanzen und Geschäftsbereich63,
54 Die Beamtin ist anschließend ins Ausschusssekretariat gewechselt (vgl. Erster Teil: Einsetzung des 4. Untersuchungsausschusses und Verlauf des

Untersuchungsverfahrens, Abschnitt A III 6.
55 Ausschussdrucksache 18(30)131.
56 Ausschussdrucksache 18(30)158.
57 Ausschussdrucksache 18(30)162.
58 Ausschussdrucksache 18(30)204.
59 MAT A-EB-1-2 (Tgb.-Nr. 30/16 - GEHEIM).
60 Ausschussdrucksache 18(30)218.
61 MAT A-EB-1-2-1 (Tgb.-Nr. 23/16 - GEHEIM).
62 MAT A-EB-1-1-4, MAT A-EB-1-2-6 (Tgb.-Nr. 56/17 - GEHEIM).
63 Die betroffenen Geschäftsbereiche waren die BaFin und das BZSt einschließlich ihrer jeweiligen Vorgängerbehörde sowie das Bundesamt für

Finanzmarktstabilisierung (FMSA).

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 41 – Drucksache 18/12700
- Deutsche Bundesbank,

- Bundesländer:

 alle Finanz- und Justizbehörden der Länder über die jeweiligen Staatskanzleien

 sowie darüber hinaus

 Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg64,

 Bayerisches Staatsministerium der Finanzen,

 Hessisches Ministerium der Finanzen und Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landes-
entwicklung und deren Geschäftsbereiche,

 Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen,

- Banken und ihre Verbände:

 Bundesverband deutscher Banken e.V.,

 Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V.,

 Bundesverband Investment und Asset Management e.V.,

 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.V.,

 Clearstream Banking AG,

 Commerzbank AG,

 Deutsche Bank AG,

 Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.V.,

 Fortis Bank N.V. beziehungsweise Rechtsnachfolgerin,

 HSH Nordbank AG,

 HypoVereinsbank / UniCredit Bank AG,

 M. M. Warburg & Co,

 Portigon AG,

 Verband deutscher Pfandbriefbanken,

- Sonstige:

 Prof. Dr. Marc Desens,

 Freshfields Bruckhaus Deringer LLP,

 Prof. Dr. Thomas Koblenzer,

 Carsten Maschmeyer,

 Richter am FG a.D. Arnold Ramackers,

 Rechtsanwältin und Steuerberaterin Juliana Sophie Singer.
64 Zum Zeitpunkt der Berichtserstellung Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg.

Drucksache 18/12700 – 42 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
2. Mögliches weiteres Beweismaterial des Parlamentarischen Finanzmarktgremiums des Deutschen Bun-

destages

Nicht angefordert hat der Untersuchungsausschuss dagegen im Ergebnis mögliches Beweismaterial beim Parla-
mentarischen Finanzmarktgremium des Deutschen Bundestages.

Am 24. November 2016 hatten die Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einen Beweisan-
trag auf Beiziehung eines 14-seitigen Dokuments mit der Bezeichnung „Gremium FMStG, Tgb.-Nr. 28/15, ge-
heim – amtlich geheimgehalten“ beim Parlamentarischen Finanzmarktgremium des Deutschen Bundestages vor-
gelegt. Aufgrund von Zweifeln hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrages, die in der 29. Sitzung des Untersu-
chungsausschusses am 1. Dezember 2016 von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD geäußert wurden, wurde
die Abstimmung über den fristgerecht eingebrachten Antrag entsprechend der parlamentarischen Praxis zunächst
verschoben.65 Auf der folgenden, nichtöffentlichen Beratungssitzung des Ausschusses am 15. Dezember 2016
kamen die Fraktionen dann überein, vor einer Abstimmung zunächst den Direktor beim Deutschen Bundestag um
eine Stellungnahme zur Zulässigkeit des Beweisantrags zu bitten.66

In seiner Antwort auf das Schreiben des Vorsitzenden teilte der zuständige Fachbereich Parlamentsrecht (PD 2)
der Bundestagsverwaltung mit Schreiben vom 16. Januar 2017 mit, dass eine Beiziehung der Protokolle für un-
zulässig gehalten werde.

So tage das Finanzmarktgremium nach § 10a Absatz 3 des Gesetzes zur Errichtung eines Finanzmarktstabilisie-
rungsfonds (FMStFG) ausschließlich geheim, was auch der Schutzbedürftigkeit der Auskunftspersonen Rechnung
trage. Auch die Protokolle über die Sitzungen seien auf Grund der gesetzlichen Regelung in § 10a Absatz 3
FMStFG daher zwingend als geheim einzustufen und entsprechend zu behandeln. Ausnahmen zur Geheimhal-
tungspflicht in Bezug auf Angelegenheiten des Finanzmarktgremiums habe der Gesetzgeber im FMStFG – anders
als mittlerweile im Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit (PKGrG) – ex-
plizit nicht vorgesehen. Dass das PKGrG erst jüngst durch das Gesetz zur weiteren Fortentwicklung der parla-
mentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes vom 30. November 2016 um entsprechende Regelun-
gen ergänzt worden sei67, zeige, dass der Gesetzgeber offenbar selbst davon ausgehe, dass die Aufhebung einer
gesetzlich angeordneten Geheimhaltungspflicht beziehungsweise die Weitergabe von einer gesetzlich angeordne-
ten Geheimhaltungspflicht unterliegenden Dokumenten an andere Gremien einer gesetzlichen Grundlage be-
dürfte. Bereits durch die gesetzliche, ausnahmslose Geheimhaltungspflicht sei entschieden, dass eine Weitergabe
selbst dann nicht in Betracht komme, wenn die Verfügungsberechtigten nachträglich einer Weitergabe zustimm-
ten, da § 10a Absatz 3 FMStFG im Ergebnis keinen Raum für eine Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsin-
teresse und dem öffentlichen Informationsinteresse lasse. Auch könne § 10a FMStFG nicht durch § 4 Absatz 2
GSO verdrängt werden, da die GSO, die allein aufgrund der Geschäftsordnungsautonomie des Bundestages er-
lassen worden sei, nicht die höherrangige gesetzliche und speziellere Regelung in § 10a FMStFG verdrängen
könne.

Auf dieser Grundlage wurde der Antrag auf Beiziehung des Dokuments beim Parlamentarischen Finanzmarkt-
gremium des Deutschen Bundestages in der 37. Sitzung des Untersuchungsausschusses am 26. Januar 2017 erneut
thematisiert. Während die Fraktionen der CDU/CSU und SPD ihre Haltung zur Unzulässigkeit der beantragten
Beweiserhebung im Sinne des § 17 Absatz 2 PUAG aufgrund der Ausführungen des Fachbereichs Parlaments-
recht bestätigt sahen, verwiesen die Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN darauf, dass sie
die Ausführungen für rechtlich nicht überzeugend hielten, da ausschließlich auf die einfachgesetzlichen Regelun-
gen abgestellt worden sei. Das Recht des Parlaments, zur Prüfung bestimmter Sachverhalte einen Untersuchungs-
ausschuss einzusetzen, sei jedoch verfassungsrechtlich garantiert. Im Ergebnis lehnten die Fraktionen der
CDU/CSU und SPD den Antrag auf Grundlage des einvernehmlich durch den Ausschuss eingeholten Gutachtens
der Bundestagsverwaltung gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
ab. 68
65 Protokoll-Nr. 29, S. 7.
66 Protokoll-Nr. 31, S. 8.
67 BT-Drs. 18/9040.
68 Protokoll-Nr. 37, S. 7 f.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 43 – Drucksache 18/12700
3. Mögliches weiteres Beweismaterial von Banken

Ebenfalls abgelehnt wurden mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der 39. Sitzung des Untersuchungsausschusses
zwei durch die Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eingebrachte Beweisanträge auf Bei-
ziehung von Unterlagen bei der Volksbank Rhein-Ruhr eG in Duisburg sowie der Commerzbank AG, soweit
diese mittelbar oder unmittelbar Bezug nehmen auf sog. Cum/Cum- sowie Wertpapierleihgeschäfte als den
Cum/Ex-Geschäften ähnliche Gestaltungen.69 Auch hier hielten die Fraktionen der CDU/CSU und SPD den Be-
weisantrag im Sinne des § 17 Absatz 2 PUAG für unzulässig, da die beabsichtigte Beweiserhebung sich tatsäch-
lich auf Körperschaftsteuertatbestände bezöge, die nicht zu den ähnlichen Gestaltungen im Sinne des Untersu-
chungsauftrages zählten.70 Die Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hielten dem entgegen,
dass sowohl die Kapitalertragsteuer als auch die Körperschaftsteuer berührt seien und diese Konstruktion in den
Bereich der ähnlichen Gestaltungen fiele. Es handele sich um ein Wertpapierleihgeschäft, bei dem um den Divi-
dendenstichtag herum die Eigentümer der Aktien für steuerliche Zwecke kurzfristig wechseln sollten, damit man
dann entsprechende rein steuerlich induzierte Einnahmen generiere, die wesentlich auf dem Zusammenspiel eines
steuerfreien Dividendenzuflusses und eines den Gewinn mindernden Betriebsausgabenabzuges von Kompensati-
onszahlungen in Höhe des Dividendenzuflusses basierten.

In der 43. Sitzung des Untersuchungsausschusses am 23. März 2017 wurden die beiden Anträge durch die Frak-
tionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die die Einberufung dieser Sitzung nach § 60 Absatz 2
GO-BT abweichend vom Zeitplan verlangt hatten71, mit kleineren Modifikationen erneut eingebracht.72 In der
Beratung wiederholten die Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dabei ihre Argumentation.
Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD verwiesen nochmals darauf, dass die beschriebenen Steuergestaltungen
nicht unter den Untersuchungsauftrag fielen und lehnten die Anträge dementsprechend gegen die Stimmen der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ab.73

Am 27. April 2017 fand – wiederum von der Opposition abweichend vom beschlossenen Zeitplan nach § 60
Absatz 2 GO-BT beantragt74 – eine weitere Beratungssitzung statt. Die Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN brachten dazu drei Beweisanträge auf Ladung von Zeugen und drei Beweisanträge auf Beizie-
hung von Akten ein, von denen zwei auf Herausgabe von Unterlagen durch einen Privaten gerichtet waren.75 Die
Antragsteller verwiesen zur Begründung auf eine E-Mail des Vorsitzenden Richters am Hessischen FG Helmut
Lotzgeselle vom 10. März 2017, den der 4. Untersuchungsausschuss zuvor als Sachverständigen gehört hatte.76
In dieser E-Mail informierte er den Untersuchungsausschuss, der 4. Senat des Hessischen FG habe in einem ak-
tuellen Verfahren die Erkenntnis erlangt, dass große inländische Banken als Depotbanken systematisch und in
großem Umfang entgegen der bestehenden gesetzlichen Regelung keine Kapitalertragsteuer auf die Dividen-
denkompensationszahlungen erhoben hätten.77 Durch diese Information sei die zentrale These widerlegbar, dass
die im Jahressteuergesetz 2007 getroffenen gesetzlichen Regelungen bezüglich inländischer Depotbanken gewirkt
hätten. Die Koalitionsfraktionen trugen dagegen vor, die gestellten Beweisanträge seien unzulässig und lehnten
sie daher gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ab. Nach Auffassung
der Koalitionsfraktionen fehlte es den Beweisanträgen, soweit sie auf die Herausgabe von Unterlagen durch Pri-
vate gerichtet waren, an der erforderlichen Bestimmtheit. Nach grundsätzlichen juristischen Erwägungen zielten
Beweisanträge auf eine Beweiserhebung, die in die Beweiswürdigung einbezogen werden könne. Angesichts des
Zeitplans, den der Ausschuss zur Wahrung der Verpflichtung, dem Plenum des Bundestages vor Ende der regu-
lären Sitzungszeit der 18. Wahlperiode zu berichten, ohne Gegenstimme beschloss, sei eine Einbeziehung der
Beweismittel, auf die die Beweisanträge zielten, in die Beweiswürdigung keinesfalls mehr möglich. Die Beweis-
anträge seien daher unverhältnismäßig und damit als rechtswidrig abzulehnen.
69 Ausschussdrucksachen 18(30)269 und 270.
70 Protokoll-Nr. 39, S. 7.
71 Ausschussdrucksache 18(30)276.
72 Ausschussdrucksachen 18(30)277 und 278.
73 Protokoll-Nr. 43, S. 8 f.
74 Ausschussdrucksache 18(30)283.
75 Ausschussdrucksachen 18(30)284 bis 289 (neu).
76 Siehe Erster Teil: Einsetzung des 4. Untersuchungsausschusses und Verlauf des Untersuchungsverfahrens, Abschnitt B IV 2a.
77 Ausschussdrucksache 18(30)279.

Drucksache 18/12700 – 44 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Der Vorsitzende übersandte die E-Mail des Sachverständigen Lotzgeselle mit Schreiben vom 29. März 2017 an
den Bundesminister der Finanzen. Das Bundesministerium der Finanzen antwortete mit Schreiben vom 19. April
2017, dass das Urteil des Hessischen FG die Finanzverwaltung in ihrer Rechtsauffassung im Umgang mit
Cum/Ex-Sachverhalten bestärke und beabsichtigt sei, die Entscheidung im Rahmen des regelmäßigen Austau-
sches mit den obersten Finanzbehörden der Länder zu erörtern.78
4. Aktenbeiziehung bei Behörden des Bundes

Die um Aktenvorlage ersuchten Ministerien und sonstigen Behörden des Bundes sind ihrer nach § 18 Absatz 1
PUAG bestehenden Verpflichtung zur Herausgabe der sächlichen Beweismittel durch die Herausgabe der in den
Beweisbeschlüssen benannten Unterlagen im geforderten Umfang nachgekommen. Dabei haben sie Erklärungen
über die Vollständigkeit des von ihnen jeweils vorgelegten Materials nach § 18 Absatz 2 Satz 3 PUAG im Hin-
blick auf alle vom Untersuchungsausschuss gefassten Beweisbeschlüsse abgegeben.

Ein großer Teil der durch das BMF und die Deutsche Bundesbank gelieferten Unterlagen war dabei unter Hinweis
auf zu schützende Betriebs-, Geschäfts- beziehungsweise Steuergeheimnisse oder Persönlichkeitsrechte als VS-
VERTRAULICH oder als GEHEIM eingestuft und wurde wegen seines sensiblen Inhalts fast ausschließlich mit
der Maßgabe übersandt, dass eine Einsichtnahme nur in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages er-
folgen könne (sog. Geheimschutzstellenverfahren). Um dem Untersuchungsausschuss gleichwohl die Möglich-
keit zu eröffnen, in öffentlichen Zeugenvernehmungen sog. Stille Vorhalte machen zu können, erklärte das BMF
mit Schreiben vom 28. September 2016 sein Einverständnis, diese Dokumente dem Ausschusssekretariat für die
Dauer der Sitzung auszuhändigen und das Geheimschutzstellenverfahren insofern für diese Zeit auszusetzen.
a) VS-Einstufung von Unterlagen der BaFin und der Deutschen Bundesbank

Unabhängig von enthaltenen und zu schützenden Betriebs-, Geschäfts- beziehungsweise Steuergeheim-
nisse oder Persönlichkeitsrechten unterlagen die Akten der BaFin und der Deutschen Bundesbank dabei
noch den besonderen Beschränkungen von § 9 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG). Danach dür-
fen weder die bei der BaFin noch der Deutschen Bundesbank beschäftigten Personen die ihnen bei der
Tätigkeit nach dem KWG bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheim-
nisse, deren Geheimhaltung im Interesse eines Instituts oder eines Dritten liegen, unbefugt offenbaren
oder verwerten. Zwar liegt nach § 9 Absatz 1 Satz 4 Nummer 12 KWG ein unbefugtes Offenbaren oder
Verwerten nicht vor, wenn Tatsachen an Untersuchungsausschüsse auf Grund einer Entscheidung über
ein Ersuchen um Vorlage von Beweismitteln weitergegeben werden; unzulässig ist jedoch in jedem Fall
die freiwillige, das heißt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgende Herausgabe von Unterlagen,
die nicht vom Untersuchungsauftrag erfasst sind oder sich zeitlich außerhalb des Untersuchungszeitraums
bewegen.

Die Frage, inwieweit die durch den entsprechenden Beweisbeschluss angeforderten Unterlagen noch vom
Untersuchungsgegenstand beziehungsweise vom Untersuchungszeitraum umfasst waren, stellte sich für
das BMF insbesondere bei der Vorlage der durch den Beweisbeschluss BaFin-4 angeforderten Unterlagen
über eine Anfang des Jahres 2016 durchgeführte Umfrage der BaFin zu Rückstellungen der deutschen
Kreditinstitute infolge von Cum/Ex-Geschäften.79 Die Berücksichtigung der durch den Einsetzungsbe-
schluss am 19. Februar 2016 bedingten zeitlichen Begrenzung des Untersuchungszeitraumes hatte hier
zur Folge, dass die Ergebnisse der bezeichneten BaFin-Umfrage nicht an den Untersuchungsausschuss
übersandt werden konnten, da der BaFin bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Rückmeldungen der ange-
schriebenen Institute vorlagen.
78 Ausschussdrucksache 18(30)290.
79 Protokoll-Nr. 7, S. 8.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 45 – Drucksache 18/12700

b) VS-Einstufung von Unterlagen des BZSt und Vereinbarung eines sogenannten Ermittlungsbeauf-
tragtenverfahrens
Auch die Akten des BZSt unterlagen in weiten Teilen der Geheimhaltung, soweit sie dem Steuergeheim-
nis unterliegende Angaben im Sinne des § 30 AO enthielten. So ermöglichen Angaben, die Steuerpflich-
tige im Besteuerungsverfahren abzugeben haben, weitreichende Einblicke in ihre persönlichen Verhält-
nisse und werden daher durch eine Reihe grundrechtlicher Garantien, insbesondere durch Artikel 2 Ab-
satz 1 i.V.m. Artikel 1 Absatz 1 GG (Recht auf informationelle Selbstbestimmung) und Artikel 14 GG,
geschützt. Um sowohl diesen schutzwürdigen Interessen als auch dem parlamentarischen Auskunftsan-
spruch Geltung zu verschaffen, kam eine Übersendung der Unterlagen an den Untersuchungsausschuss
nur unter der Maßgabe einer vorherigen VS-Einstufung in Betracht.80

Vor diesem Hintergrund stellte insbesondere die Vorlage von Unterlagen durch den Beweisbeschluss
BZSt-2 den Untersuchungsausschuss gleich zu Beginn seiner Arbeit vor besondere Herausforderungen.
So musste angesichts des Umfangs der Dokumente, den das BMF zunächst auf rund 1.400 VS-einzustu-
fende Stehordner geschätzt hatte, und des durch die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages für
die Registrierung und Bereitstellung nach Beschluss 5 zum Verfahren kalkulierten Zeitaufwands von
etwa 175 Arbeitstagen eine konstruktive und für alle Seiten praktikable Lösung für die mit der Aktenlie-
ferung zur Wahrung des Steuergeheimnisses verbundenen Probleme gefunden werden.

Nach intensiven Diskussionen wurde daher mit dem BMF ein sog. Ermittlungsbeauftragtenverfahren ver-
einbart. Hierfür erklärte der Vorsitzende gegenüber dem BMF mit Schreiben vom 30. Mai 2016 die Be-
reitschaft des Untersuchungsausschusses zu folgender Vorgehensweise:

„1. Die aufgrund des Beweisbeschlusses BZSt-2 (gemäß Ausschussdrucksache 18(30)32)
vom Bundesministerium der Finanzen herauszugebenden Akten sollen auf Wunsch des 4. Un-
tersuchungsausschusses der 18. Wahlperiode direkt und ausschließlich an den Ermittlungs-
beauftragten des 4. Untersuchungsausschusses der 18. Wahlperiode übersandt werden.

Diese Akten sollen vom Bundesministerium der Finanzen in die dem Ermittlungsbeauftragten
zugewiesenen verschließbaren Räume im Deutschen Bundestag […] geliefert werden.

Der Ermittlungsbeauftragte trägt Sorge dafür, dass nur berechtigte Personen Zugang zu den
Akten erhalten. Die Räumlichkeiten sind daher bei Verlassen immer zu verschließen. Bei
Nichtgebrauch, zum Beispiel nach Dienstschluss, sind die Akten in verschließbaren Schrän-
ken in den benannten Räumlichkeiten zu verwahren. Zugang zu den aufgrund des Beweisbe-
schlusses BZSt-2 (gemäß Ausschussdrucksache 18(30)32) übersandten Akten und Schlüssel
zu den Schränken erhalten ausschließlich der Ermittlungsbeauftragte des Untersuchungs-
ausschusses und dessen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

2. Der Ermittlungsbeauftragte sowie dessen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind gemäß §
353b Abs. 2 Nr. 2 StGB zur Geheimhaltung der dem Steuergeheimnis unterfallenden Tatsa-
chen und Einschätzungen verpflichtet, die ihnen aus den aufgrund des Beweisbeschlusses
BZSt-2 (gemäß Ausschussdrucksache 18(30)32) übermittelten Akten bekannt werden.

Bei Übersendungen von Aufzeichnungen und Berichten des Ermittlungsbeauftragten an den
Untersuchungsausschuss ist das Steuergeheimnis zu wahren. Bei einer solchen Übersendung
durch den Ermittlungsbeauftragten an den Untersuchungsausschuss ist ferner sicherzustel-
len, dass einzelne laufende Steuerverfahren durch die Übersendung nicht gefährdet werden.

3. Die aufgrund des Beweisbeschlusses BZSt-2 (gemäß Ausschussdrucksache 18(30)32)
übersandten Akten werden nach dem Ende der Tätigkeit des Ermittlungsbeauftragten unver-
züglich dem Bundesministerium der Finanzen zur Abholung zur Verfügung gestellt. Akten-
teile, die der Ermittlungsbeauftragte als für den 4. Untersuchungsausschuss der 18. Wahlpe-
riode insgesamt von Bedeutung identifiziert, werden vom Bundesministerium der Finanzen
80 Vgl. hierzu BMF-Schreiben vom 13. Mai 1987 – IV A 5-S 0130-35/87 - Amtliches AO-Handbuch 2015, Anhang 46, hier insbesondere Abschnitt

2.2.

Drucksache 18/12700 – 46 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

dem 4. Untersuchungsausschuss der 18. Wahlperiode, soweit rechtlich möglich und im er-
forderlichen Umfang eingestuft oder geschwärzt, zur Verfügung gestellt.“

Nachdem der Ermittlungsbeauftragte durch die Geheimschutzbeauftragte des Deutschen Bundestages be-
reits im Sinne des § 16 Absatz 1 PUAG zum Umgang mit Verschlusssachen ermächtigt und zur Geheim-
haltung verpflichtet worden war, wurde er am 17. Mai 2016 – und später entsprechend auch seine Mitar-
beiterinnen und Mitarbeiter – zur besonderen Geheimhaltung der BZSt-Akten darüber hinaus noch wie
folgt verpflichtet:

„Herr Generalstaatsanwalt a.D. Jürgen Kapischke […] wurde heute im Hinblick auf die
beabsichtigte Lieferung der aufgrund des Beweisbeschlusses BZSt-2 des 4. Untersuchungs-
ausschusses der 18. Wahlperiode (gemäß Ausschussdrucksache 18(30)32) zu überstellenden
Akten auf die Bestimmungen der §§ 93 bis 99 sowie § 353b Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbu-
ches (StGB) hingewiesen. Er wurde über die in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz
der aufgrund des Beweisbeschlusses BZSt-2 (gemäß Ausschussdrucksache 18(30)32) über-
stellten Akten hingewiesen.

Ihm wurde u.a. mitgeteilt:

1. Niederschriften und Aufzeichnungen zu den aufgrund des Beweisbeschlusses BZSt-2 (ge-
mäß Ausschussdrucksache 18(30)32) überstellten Unterlagen dürfen mit Ausnahme der
förmlich in derselben Weise verpflichteten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ermitt-
lungsbeauftragten niemandem zugänglich gemacht werden.

2. Der Ermittlungsbeauftragte ist für die sichere Aufbewahrung der aufgrund des Beweisbe-
schlusses BZSt-2 (gemäß Ausschussdrucksache 18(30)32) überstellten Akten sowie dafür
verantwortlich, dass ihr Inhalt niemandem mit Ausnahme der förmlich in derselben Weise
verpflichteten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ermittlungsbeauftragten zugänglich ge-
macht wird.

Bei Übersendungen von Aufzeichnungen und Berichten des Ermittlungsbeauftragten an den
Untersuchungsausschuss ist das Steuergeheimnis zu wahren. Bei einer solchen Übersendung
durch den Ermittlungsbeauftragten an den Untersuchungsausschuss ist ferner sicherzustel-
len, dass einzelne laufende Steuerverfahren oder Steuerstrafverfahren durch die Übersen-
dung nicht gefährdet werden.

3. Vervielfältigungen der aufgrund der Beweisbeschlüsse BZSt-2 (gemäß Ausschussdrucksa-
che 18(30)32) überstellten Akten sowie die Herstellung von Auszügen hieraus sind unter-
sagt.“

Auf dieser Grundlage wurden dem Ermittlungsbeauftragten alle vom Beweisbeschluss erfassten Einzel-
fallakten des BZSt übersandt, die letztlich nur einen Umfang von etwa 900 statt der zuvor prognostizier-
ten über 1.400 Stehordner hatten. Von diesen identifizierte er im Ergebnis 33 als besonders bedeutsam,
davon 26 VS-einzustufende und sieben offene Verfahrensordner, sodass sie dem Untersuchungsaus-
schuss vom BMF wie vereinbart in Gänze über die Geheimschutzstelle zur Verfügung gestellt werden
konnten.

Nachdem das BMF angekündigt hatte, auch nach Beendigung der Arbeit des Ermittlungsbeauftragten am
17. März 2017 noch Akten zum Beweisbeschluss BZSt-2 liefern zu wollen, beschloss der Untersuchungs-
ausschuss in seiner 41. Sitzung, das BMF zu ersuchen, entsprechende Akten zu diesem Beweisbeschluss
nunmehr unmittelbar – ggf. über die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages – zu übersenden.81
81 Protokoll-Nr. 41, S. 8.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 47 – Drucksache 18/12700

c) Entstufungsvorgehen des Untersuchungsausschusses
Im Laufe des Untersuchungsverfahrens haben Ausschussmitglieder im Hinblick auf einzelne VS-einge-
stufte Beweismaterialien bei den herausgebenden Ministerien und sonstigen Behörden des Bundes eine
Überprüfung der Einstufung beantragt, wenn und soweit die Unterlagen für die Erstellung des Berichts
als notwendig erachtet wurden oder sie als offene Vorhalte in öffentlicher Sitzung dienen sollten. Anträge
auf Herabstufungen konnten dabei von jeder Fraktion an die jeweils herausgebende Stelle gerichtet wer-
den, ohne dass es hierzu eines Ausschussbeschlusses bedurfte.

Den Anträgen auf Herabstufung, die vor allem an das BMF gerichtet waren, wurde entsprochen, soweit
die konkret angeforderten Beweisunterlagen oder Teile davon keine geheimhaltungsbedürftigen Inhalte
umfassten. Um dem Untersuchungsausschuss für die Erstellung seines Berichts weitestgehend öffentlich
zu behandelnde Informationsquellen zur Verfügung zu stellen, wurde dabei vereinzelt auch auf das An-
bringen von Schwärzungen zurückgegriffen.
5. Beiziehung von Akten der Länder mit sachlichem Bezug zum Untersuchungsauftrag

Gleich zu Beginn seiner Arbeit hat der Untersuchungsausschuss nach § 18 Absatz 4 PUAG i.V.m. Artikel 44
Absatz 3 GG sämtliche Bundesländer um Auskunft ersucht, ob und welche Verfahren unter welchen Aktenzei-
chen zu den Fragestellungen des Untersuchungsauftrages von den jeweiligen Landesjustiz- oder Landesfinanzbe-
hörden geführt werden.

Während die Länder Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen,
Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen jeweils Negativbescheinigungen übermittelt haben, wiesen
die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen dar-
auf hin, dass die Offenbarung etwaiger Erkenntnisse zu einzelnen Besteuerungsverfahren oder daraufhin einge-
leiteter Straf- beziehungsweise Bußgeldverfahren, die einen Bezug zu Steuerpflichtigen oder privaten Dritten er-
kennen ließen, durch das in § 30 AO verankerte Steuergeheimnis verwehrt sei.82 Dies gelte sowohl für die Finanz-
als auch für die Justizbehörden. Zu den steuerlich relevanten Tatsachen gehörten dabei nicht nur die Namen von
Steuerpflichtigen, sondern auch die steuerliche Erfassung oder die Frage, ob und welche Art von Verfahren gegen
Steuerpflichtige geführt würden.83

Zudem sei das Verhalten von Landesfinanzbehörden nicht Gegenstand des Untersuchungsauftrages. Dies ergebe
sich bereits explizit aus der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität
und Geschäftsordnung vom 18. Februar 201684, nach der der ursprünglich sehr weit gefasste Untersuchungsge-
genstand aus verfassungsrechtlichen Gründen eingeschränkt werden musste, da nach dem Bundesstaatsprinzip
und dem Grundsatz der administrativen Eigenverantwortung der Länder das Untersuchungsrecht des Deutschen
Bundestages auf den Kompetenzbereich des Bundes begrenzt sei und das Verhalten der Länder beziehungsweise
von Landesorganen keinen zulässigen Gegenstand einer Untersuchung des Bundestages darstelle.85

Im Übrigen fürchte man für den Fall, dass der Untersuchungsausschuss die Anforderung von Akten laufender
staatsanwaltschaftlicher Verfahren erwäge, dass die Ermittlungen gefährdet werden können. Insbesondere müsse
der Untersuchungsausschuss gemäß dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue dafür sorgen, dass die Rechtspfle-
georgane in ihrer Tätigkeit nicht über Gebühr beeinträchtigt und etwaige Störungen des Strafverfahrens auf ein
unvermeidbares Maß beschränkt würden.86

Unabhängig davon habe auch das BMF die obersten Finanzbehörden der Länder im Rahmen der Zusammenarbeit
mehrfach um Berichte zu den Cum/Ex-Verdachtsfällen gebeten, sodass davon auszugehen sei, dass die erbetenen
Informationen auch beim BMF angefordert werden könnten.87

Angesichts dessen wandte sich der Vorsitzende mit Schreiben vom 29. April 2016 noch einmal an die betroffenen
Länder. Dabei bestätigte er, dass Gegenstand des Untersuchungsauftrages selbstverständlich ausschließlich das
82 MAT A-BY-1, S. 3.
83 MAT A-HE-1, S. 6.
84 BT-Drs. 18/7601, S. 5.
85 MAT A-HE-1, S. 5 f.
86 MAT A-BY-1, S. 2.
87 MAT A-NI-1, S. 2.

Drucksache 18/12700 – 48 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Verhalten von Stellen des Bundes sei. Dies setze aber zwingend voraus, dass sich der Untersuchungsausschuss
ein Bild über die konkrete Ausführung der maßgeblichen Bundesgesetze durch die zuständigen Behörden der
Länder machen könne, um so eine Beurteilung zu ermöglichen, inwiefern Stellen des Bundes ggf. mittels Wei-
sungen, Erlassen oder gar Gesetzesänderungen hätten eingreifen können oder müssen. Zudem gehöre zum Unter-
suchungsauftrag auch die Ermittlung der Höhe des möglicherweise entstandenen Schadens für den Fiskus. Dies
setze aber Kenntnis vom Inhalt der bei den Ländern geführten Einzelverfahren – seien es Steuer-, Steuerstraf-
oder allgemeine Strafverfahren voraus.

Da dem Untersuchungsausschuss bewusst sei, dass insbesondere bei laufenden Verfahren und unter Beachtung
des Steuergeheimnisses die erforderliche Sensibilität an den Tag gelegt werden müsse, sei ein Ermittlungsbeauf-
tragter, Herrn Generalstaatsanwalt a.D. Jürgen Kapischke, eingesetzt worden. Dieser könne insbesondere bei noch
laufenden Verfahren die im Rahmen des Untersuchungsauftrages für notwendig erachteten Informationen aus den
entsprechenden Akten durch eine Einsichtnahme vor Ort gewinnen, um so eine Verzögerung oder gar Beeinträch-
tigung dieser Verfahren auszuschließen. Selbstverständlich sei der Ermittlungsbeauftragte zur Wahrung des Steu-
ergeheimnisses und zu entsprechender Geheimhaltung besonders verpflichtet worden. Das Verfahren habe man
mit dem BMF auch im Hinblick auf die dem Steuergeheimnis aus § 30 AO ebenfalls unterliegenden Akten des
BZSt vereinbart und könne auch im Hinblick auf entsprechend schutzwürdige Steuer- beziehungsweise Steu-
erstrafakten der Länder angewendet werden.

Die Länder hielten jedoch nicht zuletzt aufgrund der Strafbewehrung der Verletzung von Steuergeheimnissen
nach § 355 StGB zunächst an ihrer Rechtsauffassung fest. So stelle die Anforderung von Unterlagen auf der Basis
von Rechts- und Amtshilfe nach Artikel 44 Absatz 3 GG, auf den sich das Ersuchen des Untersuchungsausschus-
ses stütze, keine Befugnisnorm zur Offenbarung von Kenntnissen im Sinne des § 30 Absatz 4 Nummer 2 AO
dar88 beziehungsweise sei juristisch nicht abschließend geklärt, ob sie dies ermögliche.89 Daneben seien auch die
übrigen Voraussetzungen des § 30 Absatz 4 AO nicht erfüllt, wie insbesondere auch das in § 30 Absatz 4 Nummer
5 AO normierte Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses.90

Auf Bitten des Untersuchungsausschusses wandte sich daher auch der Ermittlungsbeauftragte Ende Juni 2016
ebenfalls an die Obersten Justizbehörden der betroffenen Länder und bat unter (erneuter) Darlegung der Abwä-
gungskriterien noch einmal selbst um Prüfung der Gewährung von Akteneinsicht beziehungsweise die Möglich-
keit der Anhörung der mit den einschlägigen Verfahren befassten Bediensteten der Staatsanwaltschaften.

Daraufhin ermöglichten im Ergebnis alle betroffenen Länder mit Ausnahme des Freistaates Bayern dem Ermitt-
lungsbeauftragten zumindest informatorische Gespräche der mit den einschlägigen Verfahren befassten Mitarbei-
terinnen und Mitarbeiter der Staatsanwaltschaften unter der Bedingung, dass die Erörterung sich auf solche Er-
kenntnisse beschränkten, die dem Steuergeheimnis nicht unterlägen und durch deren Mitteilung die Ermittlungen
nicht gefährdet würden. Die Anhörungstermine konnten dabei aufgrund der vorangegangenen umfangreichen
Prüfungen teilweise erst im Dezember 2016 beziehungsweise Januar 2017 durchgeführt werden. Darüber hinaus
ermöglichte nur das Land Berlin dem Ermittlungsbeauftragten auch Akteneinsicht, nachdem zuvor zur Wahrung
des Steuergeheimnisses einige Schwärzungen angebracht worden waren.

Soweit der Untersuchungsausschuss hieraus Erkenntnisse gezogen hat, finden sich die entsprechenden Ausfüh-
rungen im Zweiten Teil dieses Berichts – Feststellungen des Untersuchungsausschusses zum Sachverhalt
(Feststellungsteil).
6. Aktenbeiziehung bei Privaten

Auch bei privaten Akteuren hat der Untersuchungsausschuss nach § 29 Absatz 1 PUAG umfangreich Akten an-
gefordert und beigezogen. Auf besondere Schwierigkeiten stieß er dabei vor allem im Zusammenhang mit der
Anforderung von Unterlagen bei der Sozietät Freshfields Bruckhaus Deringer LLP (im Folgenden Freshfields)
und der niederländischen Fortis Bank.
88 MAT A-NI-1-1, S. 2.
89 Ausschussdrucksache 18(30)214.
90 MAT A-NI-1-1, S. 2.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 49 – Drucksache 18/12700

a) Unterlagen der Sozietät Freshfields Bruckhaus Deringer LLP
So erhielt der Untersuchungsausschuss Kenntnis von einem auf den 22. November 2007 datierten Schrei-
ben der Sozietät Freshfields an die niederländische Fortis Bank N.V., mit dem der Bank ein Gutachten
zu

“German tax consequences of a particular share dealing through the Frankfurt Stock Ex-
change over dividend date after 31st December 2006”

übersandt worden war.91

aa) Beweisbeschluss FBD-1
In seiner 15. Sitzung am 7. Juli 2016 beschloss der Untersuchungsausschuss, von der So-
zietät die Herausgabe des Originals des Schreibens vom 22. November 2007 sowie des mit
diesem Schreiben übersandten Gutachtens beziehungsweise der mit diesem Schreiben über-
sandten Rechtsbewertung und sämtlicher Akten, Dokumente, in Dateien oder auf andere
Weise gespeicherten Daten und sonstigen sächlichen Beweismitteln, die unter dem gleichen
Aktenzeichen wie die genannten Schriftstücke abgelegt oder auffindbar seien, zu verlangen.
Ebenso wurde die Kanzlei um Herausgabe weiterer Gutachten oder Rechtsbewertungen zu
Cum/Ex-Geschäften, insbesondere bezüglich der Maple-Bank, ersucht.92

Freshfields antwortete mit Schreiben vom 25. Juli 2016, dass sie als Rechtsanwaltssozietät
der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht nach § 43a Absatz 2 der Bundesrechtsanwalts-
ordnung (BRAO) unterlägen93. Auch die Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) sehe
in § 2 eine Pflicht zur Verschwiegenheit vor. Da die Verletzung der anwaltlichen Ver-
schwiegenheitspflicht nach § 203 Absatz 1 Nummer 3 StGB unter Umständen strafbewehrt
sei und im Falle einer unberechtigten Herausgabe vertraulicher Informationen ggf. zivil-
rechtliche Schadensersatzansprüche drohten, werde vor einer Herausgabe von Unterlagen
oder Informationen eine Entbindungserklärung von Seiten der jeweiligen Mandantschaft
benötigt. Bis zur Vorlage der Entbindung von der Schweigepflicht durch den Untersu-
chungsausschuss liege aber insoweit eine Hinderung für die Herausgabe gem. §§ 29 Ab-
satz 2 Satz 4, 22 Absatz 1 PUAG i.V.m. § 53 Absatz 1 Nummer 3 StPO vor.

bb) Beweisbeschluss FBD-2
Daraufhin fasste der Untersuchungsausschuss in seiner Sitzung vom 8. September 2016 ei-
nen weiteren Beweisbeschluss, mit dem von Freshfields die Herausgabe sämtlicher man-
datsbezogener Akten, Dokumente, in Dateien oder auf andere Weise gespeicherter Daten
und sonstiger sächlicher Beweismittel, soweit sie sich auf Cum/Ex-Geschäfte im Untersu-
chungszeitraum beziehen, sowie sämtlicher mandatsunabhängiger Gutachten, Rechtsbe-
wertungen (insbesondere in Form von „Tax Opinions“), Informationspapiere (insbesondere
in Form von „Special Alerts“, „Briefings“, „Insights“ oder „Newsletters“), interner Ver-
merke, interner Nachrichten (insbesondere in Form von Schriftsätzen, E-Mails, Memos),
interner Beschlüsse (insbesondere Geschäftsführungsbeschlüsse) und sonstiger mandatsun-
abhängiger sächlicher Beweismittel, soweit sie sich auf Cum/Ex-Geschäfte im Untersu-
chungszeitraum beziehen, verlangt wurde.94

Von dem Herausgabeverlangen umfasst seien dabei auch

„sämtliche sächliche Beweismittel, soweit sie die Aufarbeitung der Cum/Ex-Geschäfte bei
Freshfields oder ihren Mandantinnen oder Mandanten betreffen und Informationen zur Ent-
stehung oder Funktionsweise von Cum/Ex-Geschäften oder zur Kenntnis oder Reaktion von
91 Beweisbeschluss FBD-1.
92 Beweisbeschluss FBD-1; Protokoll-Nr. 15, S. 7.
93 MAT A-FBD-1-1.
94 Beweisbeschluss FBD-2, Protokoll-Nr. 17, S. 7.

Drucksache 18/12700 – 50 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Stellen des Bundes oder solchen der Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern im Hin-
blick auf Cum/Ex-Geschäfte enthalten“.

Nicht erfasst seien Beweismittel, soweit sie Handlungsoptionen seitens Freshfields oder ih-
rer Mandantinnen oder Mandanten im Nachgang zu der öffentlichen Aufdeckung konkreter
Cum/Ex-Geschäfte, insbesondere interne organisatorische, betriebswirtschaftliche und per-
sonalwirtschaftliche Maßnahmen, zum Gegenstand hätten, das im Beweisbeschluss FBD-1
genannte Schreiben an die Fortis Bank sowie ein in diesem Schreiben in Bezug genomme-
ner „Opinion Letter“ vom 30. März 2007.

Freshfields sei aber berechtigt, vor Herausgabe der Beweismittel Inhalte, die die Identität
einer konkreten Mandantin oder eines konkreten Mandanten erkennen ließen, entsprechend
der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH)95 unkenntlich zu machen oder auf son-
stige Weise zu neutralisieren. Zudem gebe der Untersuchungsausschuss die Zusicherung,
Unterlagen mit Mandantenbezug geheim einzustufen.

Darüber hinaus wurde eine Benennung jener Mitarbeiter mit ladungsfähiger Anschrift ver-
langt, die bei Freshfields für die Bearbeitung von Mandaten mit Bezug zu Cum/Ex Geschäf-
ten im Untersuchungszeitraum zuständig waren, sowie der den jeweiligen Mitarbeitern im
entsprechenden Zeitraum vorgesetzten Partner und Senior Partner.

Die Sozietät übersandte dem Untersuchungsausschuss daraufhin mit Schreiben vom
11. Oktober 2016 ausschließlich sog. Client Briefings, die nach eigenen Angaben auch an
Personen außerhalb eines Mandats versendet wurden, Kopien von Präsentationsunterlagen
zu Vorträgen, die von Partnern der Kanzlei bei der Bundesfinanzakademie in den Jahren
2006, 2008 und 2009 gehalten wurden, Kopien von Präsentationsunterlagen zu Vorträgen,
die von Partnern der Kanzlei auf Seminaren eines privaten Seminaranbieters gehalten wur-
den, Kopien der Korrespondenz mit Mitarbeitern (beziehungsweise ehemaligen Mitarbei-
tern) der Finanzverwaltung zum Themenkomplex außerhalb eines Mandates sowie ein Ver-
anstaltungsprogramm eines Seminars zur Bankenbesteuerung96.

Weitere Unterlagen verweigerte Freshfields dagegen. So sei im Hinblick auf mandatsunab-
hängige Unterlagen zum einen kein sachlicher Zusammenhang zum Einsetzungsbeschluss
beziehungsweise Untersuchungsauftrag erkennbar. Vielmehr handele sich um einen unzu-
lässigen Ausforschungsbeweis. Zum anderen werde in unverhältnismäßiger Weise in das
informationelle Selbstbestimmungsrecht (Artikel 2 Absatz 1 GG) und die Berufsfreiheit
(Artikel 12 Absatz 1 GG) der Sozietät und der betroffenen Anwälte eingegriffen.

Im Hinblick auf mandatsbezogene Unterlagen unterliege Freshfields dagegen der anwaltli-
chen Schweigepflicht. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Beschluss die Mög-
lichkeit einräume, entsprechende Unterlagen vor Herausgabe zu „neutralisieren", da Bera-
tungsunterlagen, die um jeden Mandatsbezug geschwärzt wären, keinerlei Bezug zum Un-
tersuchungsgegenstand mehr hätten und zudem die Gefahr der Deanonymisierung bestehe.
Es bestehe darüber hinaus auch keine spezialgesetzliche Mitwirkungspflicht zur Anonymi-
sierung von Unterlagen, um so überhaupt erst die Voraussetzungen für eine rechtmäßige
Herausgabe zu schaffen. Der Untersuchungsausschuss könne im Übrigen jederzeit bei öf-
fentlichen Stellen im Wege der Amtshilfe und bei Marktteilnehmern, soweit Ermittlungen
bei diesen vom Einsetzungsbeschluss gedeckt seien, entsprechende Unterlagen beiziehen.
Schließlich gebe es auch keine gesetzlich normierte Pflicht zur Benennung einzelner Be-
schäftigter.
95 BFH, Urteil vom 28. Oktober 2009 – VIII R 78/05, BFHE 227, 338, BStBl. II 2010, 455, Rn. 48.
96 MAT A-FBD-2-1.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 51 – Drucksache 18/12700

cc) Beantragung eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses beim Bundesge-
richtshof
Nach intensiven Beratungen beschloss der Untersuchungsausschuss in seiner 27. Sitzung
am 24. November 2016 einvernehmlich, bei der zuständigen Ermittlungsrichterin I des Bun-
desgerichtshofes gestützt auf § 29 Absatz 3 PUAG die Durchsuchung der Geschäftsräume
von Freshfields Bruckhaus Deringer LLP in Deutschland in Bezug auf die in Ziffer 2 des
Beweisbeschlusses FBD-2 genauer bezeichneten mandatsunabhängigen Unterlagen sowie
deren Beschlagnahme und Herausgabe zu beantragen.97

In der Antragsbegründung verwies der Prozessbevollmächtigte des Untersuchungsaus-
schusses, Prof. Dr. Klaus F. Gärditz, auf Tatsachen, die im Rahmen der bisherigen Beweis-
aufnahme des Untersuchungsausschusses ermittelt worden seien, die darauf schließen lie-
ßen, dass Freshfields im Untersuchungszeitraum mandatsunabhängig Cum/Ex-Gestaltun-
gen als Geschäftsmodell entwickelt habe, das im Rahmen einer planmäßigen, systemati-
schen und strategischen Unternehmenspolitik offensiv an mögliche Mandanten aus dem
Sektor der Banken herangetragen worden sei und dies dazu beigetragen habe, die Strukturen
und Mechanismen der fraglichen Finanzmarkttransaktionen vor dem Zugriff der Finanzbe-
hörden abzuschirmen.

Dies ergebe sich nicht nur aus zahlreichen Indizien, die sich aus Korrespondenz, Vermer-
ken, behördlichen Aktenvermerken beziehungsweise Zeugenaussagen speisten, sondern be-
reits aus der fundierten und von Insiderwissen geprägten Presseberichterstattung beispiels-
weise der auf den Rechtsberatungsmarkt spezialisierten und in diesem Feld führenden In-
formationsplattform „JUVE".98

Die Durchsuchung und Beschlagnahme liege dabei innerhalb des durch den Einsetzungs-
beschluss umgrenzten sowie verfassungskonform auszulegenden Untersuchungsauftrags.
Sollten die externen Berater und deren professionelle Geschäftsstrategien einen wesentli-
chen Anteil daran haben, dass das fragwürdige Geschäftsmodell über so lange Zeiträume
nicht aufgedeckt beziehungsweise als Regelungsproblem erkannt wurde und hierdurch zu
schwerwiegenden Steuerausfällen führte, würde dies absehbar die Finanzverwaltung (zu-
mindest partiell) entlasten und zu anderen politischen Bewertungen führen.

§ 97 Absatz 1 StPO diene nach allgemeiner Auffassung lediglich dazu, eine Umgehung von
Zeugnisverweigerungsrechten nach § 53 StPO (hier i. V. mit § 22 Absatz 1 PUAG) zu ver-
hindern, die aber wiederum an ein besonderes mandatsbezogenes Vertrauensverhältnis an-
knüpften. Nur insoweit genieße die Rechtsberatung auch qualifizierten verfassungsrechtli-
chen Schutz. Allgemeine unternehmerische Tätigkeit jenseits konkreter Vertrauensverhält-
nisse in einer „Law Firm" gehöre daher wie andere Berufstätigkeit nicht zum Schutzbereich
des § 97 Absatz 1 StPO.

Einreichung einer Schutzschrift durch Feshfields Bruckhaus Deringer LLP
Im Vorgriff auf diesen Antrag hatte Freshfields bereits mit Datum vom 25. Oktober 2016, also
schon einen Monat vor der Einreichung der Antragsschrift, eine Schutzschrift beim Bundesge-
richtshof hinterlegt, mit der die Gewährung rechtlichen Gehörs sowie die Zurückweisung eines
etwaigen Antrags auf Erlasse eines richterlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebe-
schlusses beantragt wurden.

Unmittelbar nach Antragstellung wurde die Schutzschrift noch am gleichen Tag um einen An-
trag auf Akteneinsicht ergänzt.
97 Protokoll-Nr. 27, S. 7, Ausschussdrucksache 18(30)244, Protokoll Nr. 28, S. 4 ff..
98 Vgl. insbesondere Mitteilungen vom 19. Januar 2012, vom 6. Dezember 2012, vom 29. Mai 2013, vom 26. Juni 2013, vom 19. März 2014 vom

17. April 2014, vom 8. Oktober 2014 und vom 23. Februar 2016.

Drucksache 18/12700 – 52 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Beide Schriftstücke gingen dem Untersuchungsausschuss am 6. Dezember 2016 auf dem Post-
weg zu.99

Erwiderung durch Freshfields Bruckhaus Deringer LLP
Nach der vom Bundesgerichtshof offenkundig tatsächlich gewährten Akteneinsicht beantragte
Freshfields mit Schriftsatz vom 6. Januar 2017, den Antrag des Untersuchungsausschusses auf
Erlass eines richterlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses zurückzuweisen.

So genüge der Antrag den besonderen Anforderungen, die nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) bei der Anordnung von Durchsuchung und Beschlag-
nahme gegenüber einer Rechtsanwaltskanzlei als Berufsgeheimnisträgerin zu beachten seien,
nicht.

Tatsächlich hätten sich die Tätigkeiten der Berufsträger der Sozietät Freshfields in diesem für
sie wirtschaftlich wenig bedeutsamen Gebiet auf die Erteilung von Rechtsrat beschränkt, der
seinerseits durch Anfragen von Mandanten ausgelöst worden sei und auf den von Mandanten
erwogenen Geschäften aufgesetzt habe.

Die beantragten Maßnahmen seien nicht erforderlich, da das Gebot des Vorrangs weniger ein-
schneidender Maßnahmen missachtet werde. Sie seien zudem auch unangemessen, da sie dazu
dienten, erst Anhaltspunkte für eine Hypothese zu gewinnen, die ihrerseits als Grundlage für
die Anordnung dienen solle. Angesichts der dargestellten fehlenden Fundiertheit der Hypothe-
sen stelle die beantragte Anordnung sich als nicht vom Untersuchungsgegenstand getragene
Ausdehnung der Untersuchung in einen privaten Bereich dar.

Der Schriftsatz ging dem Prozessvertreter des Untersuchungsausschusses am 17. Januar 2017
auf dem Postweg zu.100 Ihm wurde per Begleitverfügung der Ermittlungsrichterin vom 13. Ja-
nuar 2017 Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30. Januar 2017 eingeräumt.

Replik des Untersuchungsausschusses
Der Untersuchungsausschuss bekräftigte mit Schriftsatz vom 25. Januar 2017, dass sein Unter-
suchungsinteresse nicht darauf gerichtet sei, der Betroffenen ein Fehlverhalten nachzuwei-
sen101. Vielmehr gehe es ausschließlich darum, die Ursachen und Hintergründe möglichen
Fehlverhaltens der Finanzverwaltung im Zusammenhang mit den fraglichen Cum/Ex-Transak-
tionen umfassend aufzuklären. Denn sollte die Betroffene die Transaktionen durch ein elabo-
riertes Geschäftsmodell initiiert, vorbereitet und/oder begleitet haben, wäre dies für die Bewer-
tung des möglichen Fehlverhaltens der Finanzverwaltung offensichtlich unmittelbar relevant:
je systematischer, strategischer und professioneller die Transaktionen vorbereitet und begleitet
worden seien, desto schwieriger dürfte es nach praktischer Alltagserfahrung gewesen sein, de-
ren Rechtsnatur im Besteuerungsverfahren aufzudecken. Gleiches gelte selbstverständlich auch
umgekehrt.

Aufgrund der Berichterstattung des Branchenmagazins JUVE sei öffentlich bekannt, dass die
Betroffene Banken beraten haben solle, die im Verdacht stünden, aktiv Cum/Ex-Geschäfte ge-
tätigt zu haben. Zu ihren Mandanten habe auch die inzwischen aufgrund von Cum/Ex-Geschäf-
ten insolvente Maple-Bank gezählt. Dies sei auch durch die zwischenzeitliche Vernehmung
eines Zeugen bestätigt worden.

Auch wenn die Geschäftssparte für die Betroffene selbst wirtschaftlich von geringer Bedeutung
gewesen sein sollte, relativiere dies einen möglicherweise maßgeblichen Einfluss auf das Ent-
stehen der Steuerausfälle in keiner Weise.
99 Ausschussdrucksache 18(30)253.
100 Ausschussdrucksache 18(30)260 (neu).
101 Ausschussdrucksache 18(30)263.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 53 – Drucksache 18/12700

Angesichts des hohen öffentlichen Interesses an der Untersuchung, wie es zu den absehbar
hohen Steuerausfällen gekommen sei, und des verfassungsunmittelbaren Auftrags, den Sach-
verhalt möglichst umfassend und effektiv aufzuklären, bedürfe es auch keiner Korrektur aus
Gründen der Verhältnismäßigkeit. Die Rechtsauffassung der Betroffenen überhöhe hier die Be-
rufsfreiheit aus Artikel 12 Absatz 1 GG zu einem absoluten Berufsgeheimnisschutz, was weder
dem einfachen Gesetzesvorbehalt aus Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 GG, noch der explizit gegen-
teiligen Rechtsprechung des BVerfG gerecht werde.

Entscheidung der Ermittlungsrichterin vom 7. Februar 2017 (Az: 1 BGs 74/14)
Gleichwohl lehnte die Ermittlungsrichterin I des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 7. Fe-
bruar 2017 den Antrag des Untersuchungsausschusses auf Erlass eines richterlichen Durchsu-
chungsbeschlusses ab.102

In den Entscheidungsgründen führte sie aus,

bei parlamentarischen Untersuchungshandlungen, die sich gegen Private richteten, sei grund-
sätzlich Zurückhaltung geboten. Diese seien u.a. nur dann zulässig, soweit an der durchzufüh-
renden Untersuchung ein öffentliches Interesse bestehe und diese zur Klärung des staatlichen
Verhaltens erforderlich und notwendig sei.

Der Untersuchungsausschuss habe aber weder hinreichend plausibel gemacht, noch liege es
auf der Hand, inwiefern das Vorliegen eines wie auch immer gearteten Geschäftsmodells der
Betroffenen zur aktiven Vermarktung von Cum/Ex-Geschäften dazu beigetragen haben könnte,
dass eine Aufklärung durch die Finanzbehörden praktisch erschwert worden sei. Auch sei die
Finanzverwaltung nach dem Vortrag des Ausschusses nicht unmittelbar getäuscht worden.

Zweifel bestünden, ob der Untersuchungsausschuss zureichende tatsächliche Anhaltspunkte
für die Existenz von Unterlagen zu dem gemutmaßten Geschäftsmodell dargetan habe. Auch
bei der Bestimmung des hierfür notwendigen Verdachtsgrades sei gegenüber Privaten das Zu-
rückhaltungsgebot zu beachten. Gemessen daran sei nicht hinreichend dargestellt worden, in-
wiefern die bisherige Beweisaufnahme und die vorgetragenen Indizien auf ein entsprechendes
elaboriertes Geschäftsmodell „zwingend" schließen ließen. Allenfalls bestünden Anhalts-
punkte für Steuerstraftaten, deren Aufklärung aber allein Aufgabe der Staatsanwaltschaft sei.

Da die Entscheidung der Ermittlungsrichterin erst in der Woche vor dem Abschluss der Be-
weisaufnahme durch Zeugenvernehmungen erging, beschloss der Untersuchungsausschuss in
seiner 39. Sitzung einvernehmlich, gegen den Beschluss der Ermittlungsrichterin beim Bun-
desgerichtshof kein Rechtsmittel mehr einzulegen.103

b) Unterlagen der niederländischen Fortis Bank
Parallel zu dem Bemühen, von Freshfields die Herausgabe ihres auf den 22. November 2007 datierten
Schreibens an die niederländische Fortis Bank N.V. zusammen mit dem an sie übersandten Gutachten zu
verlangen, erließ der Untersuchungsausschuss auch einen Beschluss auf Herausgabe der Dokumente ge-
gen die Fortis Bank N.V. selbst.104

Nachdem die Fortis Bank N.V. zwischenzeitlich mit der ABN AMRO zum Institut ABN AMRO Bank
N.V. fusioniert und verschmolzen worden war, wandte sich der Untersuchungsausschuss mit seinem Her-
ausgabeverlangen zunächst an die ABN AMRO Bank N.V. Frankfurt Branch. Von dort erhielt er jedoch
mit Schreiben vom 17. August 2016 die Auskunft, dass in der Niederlassung in Deutschland, soweit
ersichtlich, weder das an die Fortis Bank N.V. in Amsterdam adressierte Schreiben, noch das mit diesem
102 Ausschussdrucksache 18(30)267.
103 Protokoll-Nr. 39, S. 8.
104 Beweisbeschluss Fortis-1.

Drucksache 18/12700 – 54 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Schreiben übersandte Gutachten oder sonstige damit in Zusammenhang stehende Unterlagen oder Daten
unter dem gleichen Aktenzeichen im Original oder in Kopie vorhanden seien.

Daraufhin beschloss der Untersuchungsausschuss in seiner 17. Sitzung am 8. September 2016 einver-
nehmlich, das Auswärtige Amt im Wege der Amtshilfe um Zustellung des Beweisbeschlusses an die
ABN AMRO Bank N.V. in Amsterdam zu ersuchen.105 Die ABN AMRO Bank N.V. reagierte jedoch bis
zum Abschluss der Beweisaufnahme nicht auf das Herausgabeverlangen des Untersuchungsausschusses.

c) Überlassung von Unterlagen ohne förmliche Beiziehung
Unabhängig davon erhielt der Untersuchungsausschuss von privater Seite viele Unterlagen, die Bezug
zum Untersuchungsgegenstand hatten, jedoch nicht durch entsprechende Beweisbeschlüsse förmlich bei-
gezogen worden waren (MAT B-Materialien). Soweit sie beweisrelevant waren, wurden sie wie beige-
zogenes Material behandelt.

Dabei handelte es sich vor allem um Dokumente, die dem Untersuchungsausschuss von Sachverständigen
oder Zeuginnen und Zeugen ergänzend übergeben worden waren, aber auch um diverse Dokumente aus
laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, die – zum Teil auch anonym über den Ermittlungsbe-
auftragten – zur Verfügung gestellt worden waren.

d) VS-Einstufung von Unterlagen privater Akteure
Viele Unterlagen, die im Laufe der Untersuchungen von privaten Akteuren auf der Grundlage von § 29
Absatz 1 PUAG herausverlangt wurden, wurden dem Untersuchungsausschuss unter Hinweis auf enthal-
tene Betriebs-, Geschäfts- oder Steuergeheimnis pauschal mit der Bitte um VS-Einstufung nach der GSO
des Deutschen Bundestages überlassen. Da die freiwillige und sofortige Herausgabe von Unterlagen nicht
schlechter gestellt werden sollte als eine Herausgabe nach § 30 PUAG, bei der der Untersuchungsaus-
schuss zuvor die Einstufung mit dem Geheimhaltungsgrad GEHEIM hätte beschließen müssen, kam der
Vorsitzende all diesen Bitten nach und stufte die Unterlagen gem. § 15 Absatz 1 Satz 2 PUAG i.V.m.
§ 2a Absatz 2 GSO vorläufig mit den Geheimhaltungsgraden VS-VERTRAULICH beziehungsweise GE-
HEIM ein.

Entsprechend vorläufig eingestuft hat der Vorsitzende auch die Dokumente, die ohne vorherigen förmli-
chen Beiziehungsbeschluss aus laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, zum Teil auch anonym
über den Ermittlungsbeauftragten, zur Verfügung gestellt wurden, da die Veröffentlichung amtlicher
Schriftstücke eines noch nicht abgeschlossenen Strafverfahrens unabhängig von der Strafbarkeit nach
§ 353d StGB die weiteren Ermittlungen hätte gefährden könnte.

e) Entstufungsvorgehen des Untersuchungsausschusses
Bei der Einsichtnahme in die entsprechend eingestuften Unterlagen privater Akteure stieß der Untersu-
chungsausschuss auf einzelne in den Akten enthaltene Dokumente, die offensichtlich keine Betriebs-,
Geschäfts- oder Steuergeheimnisse enthielten (zum Beispiel öffentlich verfügbare Verkaufsprospekte
von Banken). Diese konnte der Untersuchungsausschuss aufgrund der klaren Sachlage ohne Rücksprache
mit den Herausgebern des Beweismaterials beziehungsweise den Berechtigten durch Beschluss wieder
entstufen.106

In Zweifelsfällen wurde – dem Rechtsgedanken des § 30 Absatz 4 PUAG folgend – zunächst der heraus-
gebenden Stelle beziehungsweise dem Berechtigten rechtliches Gehör gewährt. In der Regel erklärten
diese daraufhin ihr Einverständnis zur Entstufung der Dokumente durch den Untersuchungsausschuss107
beziehungsweise übersandten die Dokumente noch einmal in uneingestufter, aber geschwärzter Form108.
Bei zwei Dokumenten wurde unter Hinweis darauf, dass es sich um Unterlagen handele, die zeitlich nach
105 Protokoll-Nr. 17, S. 7.
106 Protokoll-Nr. 9, S. 7 f.; Protokoll-Nr. 17, S. 8; Protokoll-Nr. 21, S. 8.
107 MAT A-Commerzbank-2-1, Ordner 1 von 1, S. 56-60.
108 MAT A-VÖB-1-1, Ordner 1 von 1.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 55 – Drucksache 18/12700

dem Einsetzungsbeschluss gelegene Vorgänge schilderten, und insofern keine Rechtspflicht zur Vorlage
bestanden habe, eine Entstufung abgelehnt.109

Widersprochen wurde mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22. Februar 2017 auch der beabsichtigten Tei-
lentstufung zweier sog. Private Placement Prospekte der luxemburgischen Sheridan Solutions SICAV-
FIS. So ergebe sich ohne Weiteres aus Inhalt, Zweck und Zielsetzung der betroffenen Prospekte und unter
Berücksichtigung der luxemburgischen Rechtsordnung, auf deren Grundlage diese Prospekte erstellt
worden seien, dass es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der betroffenen Fonds handele, die
diese herausgegeben hätten.110

VI. Beweiserhebung durch Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen

1. Durchführung der Zeugenvernehmung

In der Zeit vom 12. Mai 2016 bis zum 16. Februar 2017 hat der 4. Untersuchungsausschuss insgesamt 75 Zeugin-
nen und Zeugen vernommen.

a) Ort der Zeugenvernehmungen
Alle Zeugenvernehmungen und Beratungssitzungen des 4. Untersuchungsausschusses sind in den Lie-
genschaften des Deutschen Bundestages durchgeführt worden. Öffentliche Sitzungen zur Vernehmung
von Zeuginnen und Zeugen haben in den Sitzungssälen E 400 und E 300 des Paul-Löbe-Hauses sowie
im barrierefreien Sitzungssaal 3.101 des Marie-Elisabeth-Lüders-Hauses stattgefunden. Als GEHEIM
eingestufte Sitzungsteile wurden in den dafür geeigneten Sitzungssälen 2.400 und 2.700 des Paul-Löbe-
Hauses abgehalten.

b) Einstufung der Vernehmungen
Die Vernehmungen von Zeuginnen und Zeugen durch den Untersuchungsausschuss haben § 13 PUAG
entsprechend grundsätzlich in öffentlicher Sitzung stattgefunden. Insgesamt 14 dieser 18 öffentlichen
Sitzungen wurden auf Beschluss des Ausschusses (§ 15 PUAG) in GEHEIM eingestuften Sitzungsteilen
fortgesetzt, nachdem Ausschussmitglieder aufgrund des vorherigen Verlaufs der öffentlichen Zeugenver-
nehmung Bedarf hierfür angemeldet hatten. Zu diesen Sitzungen hatten ausschließlich die Zeuginnen und
Zeugen, deren Rechtsbeistände, Ausschussmitglieder, der Ermittlungsbeauftragte, Vertreterinnen und
Vertreter der Bundesregierung und der Bundesländer, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen
und des Sekretariats Zutritt, soweit sie über entsprechende VS-Ermächtigungen verfügten und für die
Teilnahme an Sitzungen des Untersuchungsausschusses benannt waren.

Die Zeuginnen und Zeugen selbst sowie ggf. ihre Rechtsbeistände wurden dabei nach den Vorschriften
des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) – und hier insbesondere § 174 Absatz 3 GVG – durch den Vor-
sitzenden nach entsprechender Beschlussfassung im Untersuchungsausschuss zur Verschwiegenheit ver-
pflichtet (sog. Schweigegebot).

c) In öffentlicher Sitzung vernommene Zeuginnen und Zeugen
Der Untersuchungsausschuss hat folgende Zeuginnen und Zeugen in öffentlicher Sitzung vernommen:

Num-
mer

Datum der
Vernehmung

Name Beweisbe-
schluss

Protokoll

1 12.05.2016 Hans-Jürgen Krause Z-25 Nr. 8
109 Ausschussdrucksache 18(30)252.
110 MAT A-Warburg-1-1-2.

Drucksache 18/12700 – 56 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

2 12.05.2016 Thomas Weisgerber Z-24 Nr. 8

3 12.05.2016 Dr. Matthias Geurts Z-28 Nr. 8

4 02.06.2016 Karlheinz Jankowsky Z-38 Nr. 10

5 02.06.2016 Joachim Zimmermann Z-29 Nr. 10

6 02.06.2016 Erhard Ullrich Z-37 Nr. 10

7 02.06.2016 Dr. Götz Weitbrecht Z-33 Nr. 10

8 02.06.2016 Gerhard Baumrucker Z-32 Nr. 10

9 09.06.2016 Thomas Kehm Z-42 Nr. 12

10 09.06.2016 Ilona Knebel Z-40 Nr. 12

11 09.06.2016 Wolfgang Skorpel Z-34 Nr. 12

12 09.06.2016 Sabine Weber Z-30 Nr. 12

13 23.06.2016 Thomas Rockstroh Z-35 Nr. 14

14 23.06.2016 Mathias Papenfuß Z-36 Nr. 14

15 23.06.2016 Jürgen Nording Z-43 Nr. 14

16 23.06.2016 Peter Kruschel Z-45 Nr. 14

17 07.07.2016 MR a. D. Rudolf Seibert Z-53 Nr. 16

18 07.07.2016 RiBFH Dr. Michael Schwenke Z-48 Nr. 16

19 07.07.2016 FPräs Dietrich Weilbach Z-49 Nr. 16

20 07.07.2016 MR Christoph Schmitz Z-50 Nr. 16

21 07.07.2016 ED Raimund Röseler Z-52 Nr. 16

22 08.09.2016 ROR Stephan Rau Z-54 Nr. 18

23 08.09.2016 MR a. D. Wolfgang Schwarz Z-47 Nr. 18

24 08.09.2016 RiFG a. D. Arnold Ramackers Z-56 Nr. 18

25 08.09.2016 MR Klaus Poppenberg Z-57 Nr. 18

26 22.09.2016 MR a. D. Michael Gierlich Z-59 Nr. 20

27 22.09.2016 Präsident der BFA a.D.
Karl-Wilhelm Christmann

Z-61 Nr. 20

28 22.09.2016 Präsident des BADV Florian Scheurle Z-63 Nr. 20

29 22.09.2016 LRDn Ruth Burkert Z-67 Nr. 20

30 29.09.2016 Prof. Dr. Marc Desens Z-75 Nr. 22

31 29.09.2016 Prof. Dr. Joachim Englisch Z-76 Nr. 22

32 29.09.2016 RDn Ilka Dumont Z-66 Nr. 22

33 29.09.2016 Präsident des LRH BB Christoph Weiser Z-71 Nr. 22

34 20.10.2016 Frank Tibo Z-72 Nr. 24

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 57 – Drucksache 18/12700

35 20.10.2016 Dr. Theodor Weimer Z-73 Nr. 24

36 20.10.2016 Rolf Klug Z-87 Nr. 24

37 20.10.2016 Direktorin der Europäischen Zentralbank
(EZB) Sabine Lautenschläger-Peiter

Z-69 Nr. 24

38 20.10.2016 Präsident der BaFin a. D. Jochen Sanio Z-19 Nr. 24

39 07.11.2016 Markus Plümer Z-82 Nr. 26

40 07.11.2016 Stefan Korten Z-83 Nr. 26

41 07.11.2016 Dr. Christian Olearius Z-80 Nr. 26

42 07.11.2016 Christian Hofmann Z-79 Nr. 26

43 07.11.2016 MR Matthias Hensel Z-60 Nr. 26

44 24.11.2016 Carsten Maschmeyer Z-77 Nr. 28

45 24.11.2016 Prof. Dr. Thomas Koblenzer Z-81 Nr. 28

46 24.11.2016 Günter Graw Z-93 Nr. 28

47 24.11.2016 Wolfgang Schuck Z-92 Nr. 28

48 24.11.2016 MR Peter Rennings Z-78 Nr. 28

49 01.12.2016 StOARn Jana Stobinsky Z-89 Nr. 30

50 01.12.2016 ORRn Sabine Holthausen Z-95 Nr. 30

51 01.12.2016 LRD Jürgen Binger Z-96 Nr. 30

52 01.12.2016 Präsidentin des BZSt a.D. Dr. Gabriele
Hahn

Z-22 Nr. 30

53 01.12.2016 Präsident des BZSt Eberhard Petersen Z-23 Nr. 30

54 15.12.2016 Dr. Bernulph Freiherr von Crailsheim Z-98 Nr. 32

55 15.12.2016 MDg Dr. Rolf Möhlenbrock Z-62 Nr. 32

56 15.12.2016 MD Michael Sell Z-65 Nr. 32

57 15.12.2016 EDn Elisabeth Roegele Z–90 Nr. 32

58 16.01.2017 Prof. Dr. Roman Seer Z-104 Nr. 34

59 16.01.2017 Dr. Hans-Jürgen Niehaus Z-103 Nr. 34

60 16.01.2017 Minister a.D. Dr. Helmut Linssen Z-102 Nr. 34

61 16.01.2017 Dr. Levin Holle Z-99 Nr. 34

62 19.01.2017 Markus Bolder Z-108 Nr. 36

63 19.01.2017 Werner Taiber Z-109 Nr. 36

64 19.01.2017 Hans-Jörg Vetter Z-107 Nr. 36

65 19.01.2017 StS a.D. Dr. Axel Nawrath Z-13 Nr. 36

66 19.01.2017 StS a.D. Jörg Asmussen Z-14 Nr. 36

Drucksache 18/12700 – 58 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

67 26.01.2017 Juliana Sophie Singer Z-100 Nr. 38

68 26.01.2017 Dr. Herbert Walter Z-105 Nr. 38

69 26.01.2017 Minister a.D. Rainer Wiegard, MdL Z-106 Nr. 38

70 13.02.2017 StS a.D. Hans Bernhard Beus Z-16 Nr. 40

71 13.02.2017 PSt Dr. Michael Meister, MdB Z-8 Nr. 40

72 13.02.2017 Bundesminister a.D. Peer Steinbrück Z-3 Nr. 40

73 16.02.2017 Bundesminister Dr. Wolfgang Schäuble,
MdB

Z-4 Nr. 40

d) In GEHEIM eingestuften Sitzungsteilen vernomme Zeuginnen und Zeugen
In den als GEHEIM eingestuften Sitzungsteilen wurden folgende Zeuginnen und Zeugen vernommen:

Num-
mer

Datum der
Vernehmung

Name Protokoll Tgb-Nr.

1 23.06.2016 Peter Kruschel Nr. 14 13/16

2 07.07.2016 FPräs Dietrich Weilbach Nr. 16 12/16

3 07.07.2016 ED Raimund Röseler Nr. 16 12/16

4 08.09.2016 ROR Stephan Rau Nr. 18 19/16

5 08.09.2016 MR Klaus Poppenberg Nr. 18 19/16

6 22.09.2016 LRDn Ruth Burkert Nr. 20 37/16

7 29.09.2016 Prof. Dr. Joachim Englisch Nr. 22 39/16

8 29.09.2016 RDn Ilka Dumont Nr. 22 39/16

9 20.10.2016 Frank Tibo Nr. 24 35/16

10 20.10.2016 Dr. Theodor Weimer Nr. 24 35/16

11 20.10.2016 Direktorin der EZB Sabine Lautenschläger-
Peiter

Nr. 24 35/16

12 20.10.2016 Präsident der BaFin a. D. Jochen Sanio Nr. 24 35/16

13 07.11.2016 Markus Plümer Nr. 26 41/16

14 07.11.2016 Stefan Korten Nr. 26 41/16

15 07.11.2016 MR Matthias Hensel Nr. 26 41/16

16 24.11.2016 Carsten Maschmeyer Nr. 28 43/17

17 24.11.2016 Prof. Dr. Thomas Koblenzer Nr. 28 43/17

18 01.12.2016 StOARn Jana Stobinsky Nr. 30 47/17

19 01.12.2016 LRD Jürgen Binger Nr. 30 47/17

20 01.12.2016 Präsident des BZSt Eberhard Petersen Nr. 30 47/17

21 15.12.2016 Dr. Bernulph Freiherr von Crailsheim Nr. 32 49/17

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 59 – Drucksache 18/12700

22 15.12.2016 EDn Elisabeth Roegele Nr. 32 49/17

23 16.01.2017 Dr. Levin Holle Nr. 34 58/17

24 19.01.2017 StS a.D. Jörg Asmussen Nr. 36 59/17

25 26.01.2017 Thomas Wiesenbart (Beweisbeschluss Z-
86)

Nr. 38 62/17

26 26.01.2017 Dr. Ulf Johannemann (Beweisbeschluss Z-
85)

Nr. 38 62/17

27 13.02.2017 PSt Dr. Michael Meister, MdB Nr. 40 61/17

aa) Vernehmung der Zeugen Dr. Ulf Johannemann und Thomas Wiesenbart
Die Vernehmung der Zeugen Dr. Ulf Johannemann, gegenwärtig Partner der Sozietät
Freshfields, und Thomas Wiesenbart, vormals Partner der Sozietät Freshfields, war dabei
zunächst auf den 24. November 2016 (28. Sitzung des Untersuchungsausschusses) termi-
niert worden.111 Beide Zeugen waren dieser Beschlusslage folgend auch durch den Vorsit-
zenden entsprechend geladen worden.

Nachdem der Untersuchungsausschuss jedoch in der der Zeugenvernehmung vorangegan-
genen Beratungssitzung einvernehmlich beschlossen hatte, beim Bundesgerichtshof unver-
züglich einen Antrag auf Durchsuchung der Kanzleiräume der Sozietät und Beschlagnahme
von Dokumenten zu stellen112, kam man zugleich überein, die Ladung der Zeugen für den
24. November 2016 aufzuheben und sie zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu laden, um
eine Befragung unter Berücksichtigung der durch die erhoffte Durchsuchung und Beschlag-
nahme neu gewonnenen Erkenntnisse zu ermöglichen.113

Die Abladung erläuterte der Vorsitzende zu Beginn der 26. Sitzung darüber hinaus mit Hin-
weisen auf die aus Sicht des Ausschusses gegebene Schlüsselrolle der externen rechtlichen
Berater der Banken, die Dominanz einzelner Kanzleien und den Mandantenkreis der Kanz-
lei Freshfields. Der Rechtsbeistand beider Zeugen, Rechtsanwalt Dr. Daniel M. Krause,
erhielt das Wort zu einer Erwiderung und sagte eine konstruktive Prüfung der Argumente
des Ausschusses zu.“114

Nachdem der Bundesgerichtshof bis Mitte Januar 2017 noch immer nicht über den Antrag
auf Erlass des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses entschieden hatte, be-
schloss der Untersuchungsausschuss in seiner 33. Sitzung am 16. Januar 2017 vor dem Hin-
tergrund der noch für Beweisaufnahmen zur Verfügung stehenden Sitzungen, die beiden
Zeugen nunmehr auf den 26. Januar 2017 zu laden.115

Angesichts der von den jeweiligen Fraktionen angekündigten Fragenkreise wurde dabei
zwischen den Ausschussmitgliedern in der Beratungssitzung am 26. Januar 2017 Einver-
nehmen erzielt, die Zeugen zum Schutz ihrer auch vor dem Bundesgerichtshof angeführten
Berufsgeheimnisse ausschließlich in als GEHEIM eingestufter Sitzung zu befragen.116
111 Protokoll-Nr. 23, S. 10.
112 Vgl. Erster Teil: Einsetzung des 4. Untersuchungsausschusses und Verlauf des Untersuchungsverfahrens, Abschnitt B V 6a cc).
113 Protokoll-Nr. 25, S. 7.
114 Protokoll-Nr. 28, S. 2 ff.
115 Protokoll-Nr. 33, S. 8 f.
116 Protokoll-Nr. 37, S. 7.

Drucksache 18/12700 – 60 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

bb) Vernehmung des Zeugen Frank Tibo
Auch die Vernehmung des Zeugen Frank Tibo stellte den Untersuchungsausschuss vor be-
sondere Herausforderungen. Dieser hatte im Vorfeld seiner Befragung diverse Unterlagen
sowie ein ausformuliertes Eingangsstatement übersandt. Aufgrund von erheblichen An-
schuldigungen gegen darin namentlich genannte Personen sowie enthaltene Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse seines ehemaligen Arbeitgebers, der HVB, sah sich der Vorsitzende
gezwungen, einen Großteil der Unterlagen vorläufig gem. § 15 Absatz 1 Satz 2 PUAG
i.V.m. § 2a Absatz 2 GSO mit dem Geheimhaltungsgrad GEHEIM einzustufen.117

Da er zudem befürchtete, dass auch durch die Zeugenaussage selbst Betriebs- und Ge-
schäftsgeheimnisse verletzt werden könnten und sich der Zeuge, wenn er die in seinem
Schreiben erhobenen Beschuldigungen in seiner Vernehmung wiederhole, der Gefahr aus-
setze, dass gegen ihn Strafanzeigen erstattet oder zivilrechtliche Schritte eingeleitet werden
könnten, belehrte er ihn auch unter Hinweis darauf nachdrücklich zu Beginn seiner Verneh-
mung am 20. Oktober 2016.

Nachdem der Zeuge, der anwaltlich nicht vertreten war, gleichwohl auf Nachfrage bestä-
tigte, dass er das eingereichte Eingangsstatement so zu halten beabsichtige, beschloss der
Untersuchungsausschuss auf Antrag des Vorsitzenden im Beratungsteil der 24. Sitzung
mehrheitlich mit den Stimmen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Zeugenvernehmung in als GEHEIM
eingestufter Sitzung fortzusetzen.118

Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 28 PUAG zur Überprü-
fung der VS-Einstufung der Vernehmung

Um zumindest im Nachhinein eine gewisse Öffentlichkeit herzustellen, beschloss der Untersu-
chungsausschuss in seiner Sitzung am 7. November 2016, ein Sachverständigengutachten zu
den Fragen einzuholen,

„1. ob und, wenn ja, inwieweit die Unterlagen, die der Zeuge Frank Tibo dem 4. Unter-
suchungsausschuss der 18. Wahlperiode im Vorfeld sowie im Rahmen seiner Zeugenaussage
vor dem Ausschuss am 20. Oktober 2016 übergeben hat, und

2. ob und, wenn ja, inwieweit Teile seiner stenographisch protokollierten Zeugenaus-
sage in VS-eingestufter Sitzung

ein in § 14 Absatz 1 Nummern 1 bis 4 des Untersuchungsausschussgesetzes bezeichnetes
Geheimnis betreffen, oder ob sonstige rechtliche Gründe einer Veröffentlichung von Passa-
gen der Materialien und des Protokolls durch den Ausschuss im Wege stehen […].“119

Damit kam der Untersuchungsausschuss auch dem Wunsch des Zeugen nach, der sich mit
Schreiben vom 29. Oktober 2016 an den Präsidenten des Deutschen Bundestages gewandt hatte
und seinen Unmut darüber geäußert hatte, dass er nicht die Möglichkeit erhalten habe, seine
Kernaussagen öffentlich vor dem Ausschuss darlegen zu können. Stattdessen stehe aufgrund
der Presseberichterstattung über die am selben Tag in öffentlicher Sitzung erfolgte Verneh-
mung des Vorstandssprechers seines früheren Arbeitgebers, Dr. Theodor Weimer, „die Bank
als ‚Sieger‘ der Veranstaltung“ da.120

Mit der Gutachtenerstellung hat der Untersuchungsausschuss Prof. Dr. Thomas Hoeren, West-
fälische Wilhelms-Universität in Münster, beauftragt, der extra zu diesem Zweck nach erfolgter
117 MAT B-Z-72-2 (Tgb.-Nr. 17/16 - GEHEIM).
118 Protokoll-Nr. 24, Beratungsteil, S. 7.
119 Beweisbeschluss SV-3; Protokoll-Nr. 25, S. 8 f.
120 Ausschussdrucksache 18(30)226.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 61 – Drucksache 18/12700

Sicherheitsüberprüfung durch die Geheimschutzbeauftragte des Deutschen Bundestages zum
Umgang mit Verschlusssachen ermächtigt und zur Geheimhaltung verpflichtet worden war.

Der Sachverständige wurde gebeten, die per Amtshilfe über den Geheimschutzbeauftragten der
Bezirksregierung in Münster zur Einsicht bereit gestellten eingestuften Dokumente im Sinne
des Auftrags zu kennzeichnen und dem Untersuchungsausschuss darüber hinaus eine ausführ-
liche schriftliche Darlegung der seinem Vorschlag zu Grunde liegenden Maßstäbe zur Verfü-
gung zu stellen.

Ergebnis des Gutachtens
Das Gutachten wurde von Prof. Dr. Thomas Hoeren mit Datum vom 15. Januar 2017 vorge-
legt.121 Das vom Geheimschutzbeauftragten der Bezirksregierung in Münster als GEHEIM ein-
gestufte Dokument wurde auf Anforderung des Untersuchungsausschusses mit Datum vom
8. Februar 2017 darüber hinaus auch in einer durch den Ausschuss offen verwendbaren Form
übersandt.122

Dabei kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die zu prüfenden Unterlagen zum
Schutz des Zeugen vor straf- und zivilrechtlichen Sanktionen komplett als geheim einzustufen
seien, da der Zeuge als Whistleblower derzeit nicht vor straf- oder zivilrechtlichen Sanktionen
geschützt werde.

So könne sich der Zeuge, der als Privatperson Unterlagen und Wissen zu Vorgängen übermit-
telt habe, die auf seiner Ansicht nach rechtswidriges oder zumindest moralisch verwerfliches
Verhalten seines früheren Arbeitgebers hinwiesen, nicht auf § 4d Absatz 6 des zum 2. Juli 2016
in Kraft getretenen Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz berufen. Zwar dürfen danach Mitar-
beiterinnen und Mitarbeiter, die bei Unternehmen und Personen beschäftigt sind, die von der
BaFin beaufsichtigt werden und Meldungen über potentielle oder tatsächliche Rechtsverstöße
abgeben, wegen dieser Meldung weder nach arbeitsrechtlichen oder strafrechtlichen Vorschrif-
ten verantwortlich gemacht, noch zum Ersatz von Schäden herangezogen werden, wenn die
Meldung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr abgegeben wurde. Allerdings betreffe
diese (erste deutsche) Whistleblowing-Regelung nur Meldungen an die BaFin und nicht solche
an Untersuchungsausschüsse.

Der Zeuge, der sich in der Aufhebungsvereinbarung gegenüber seinem früheren Arbeitgeber
zur Geheimhaltung über alle ihm während seiner Tätigkeit bekannt gewordenen vertraulichen
Angelegenheiten sowie zur vollständigen Rückgabe sämtlicher Unterlagen, die der Bank ge-
hörten oder die Bank beträfen und die im Zusammenhang mit der Tätigkeit bei der Bank ent-
standen seien, verpflichtet habe, habe ein Geheimhaltungsinteresse für alle erstellten und über-
lassenen Unterlagen, unabhängig vom Grad des Geheimcharakters einzelner mitgeteilter Tat-
sachen.

Darüber hinaus sei dem Zeugen in der fraglichen Ausschusssitzung auf Nachfrage der hohe
Vertraulichkeitsgrad seiner Aussagen zugesichert und erklärt worden, dass das erstellte Proto-
koll seiner Anhörung geheim sei und nicht an die Öffentlichkeit gelange. Im Vertrauen darauf
habe der Zeuge seine Ausführungen im Untersuchungsausschuss fortgesetzt, sodass ihn in-
sofern auch besondere Fürsorgepflichten träfen.

Auch wenn sich aus dieser besonderen Konstellation ein unerwünschter Effekt ergebe, der zu
Lasten des Whistleblowers und des Öffentlichkeitsauftrags des Parlaments ginge, sei dies zum
Schutz des Zeugen unumgänglich und alternativlos. Dies sei nur dann zu vermeiden, wenn in
Deutschland effektivere Regeln zum Schutz von Whistleblowern bestünden.123
121 MAT A-SV-3 (Tgb.-Nr. 48/17 - GEHEIM).
122 MAT A-SV-3-1.
123 MAT A-SV-3-1, S. 16 ff.

Drucksache 18/12700 – 62 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
2. Aussagegenehmigungen

Eine Vielzahl der vom Untersuchungsausschuss vernommenen Zeuginnen und Zeugen benötigte als Amtsträge-
rinnen beziehungsweise Amtsträger für ihre Vernehmung durch den Ausschuss eine Aussagegenehmigung, die
auf Anforderung des Ausschusssekretariats vom BMF, vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales, vom
BZSt, von der BaFin, vom Bundesfinanzhof, von der Deutschen Bundesbank, den zuständigen Landesbanken
beziehungsweise deren Rechtsnachfolgern sowie den zuständigen Landesbehörden vorgelegt wurden.

Den ehemaligen Landesfinanzministern Rainer Wiegard, MdL, (Schleswig-Holstein) und Dr. Helmut Linssen
(Nordrhein-Westfalen) wurden Aussagegenehmigungen durch die jeweiligen Landesregierungen erteilt. Bundes-
minister Dr. Wolfgang Schäuble, MdB, Bundesminister a.D. Peer Steinbrück und der Parlamentarische Staatsse-
kretär Dr. Michael Meister, MdB, erhielten jeweils eine Aussagegenehmigung durch die Bundesregierung gem.
§ 6 Absatz 2 des Bundesministergesetzes sowie durch den Präsident des Deutschen Bundestages nach § 44d des
Abgeordnetengesetzes.
3. Rechtlicher Beistand von Zeugen

Folgende Zeuginnen und Zeugen nahmen gem. § 20 Absatz 2 PUAG ihr Recht in Anspruch, „einen rechtlichen
Beistand ihres Vertrauens zu der Vernehmung hinzuziehen“, auf das sie ausdrücklich in ihren jeweiligen Ladun-
gen hingewiesen wurden:

Num-
mer

Zeuge Rechtlicher Beistand

1 Karlheinz Jankowsky Rechtsanwalt Rudolf Seiler

2 Dr. Götz Weitbrecht Rechtsanwältin Eva Racky

3 Gerhard Baumrucker Rechtsanwältin Eva Racky

4 Peter Kruschel RD Thorsten Lange, BaFin

5 ED Raimund Röseler RD Thorsten Lange, BaFin

6 LRDn Ruth Burkert RD Thorsten Lange, BaFin

7 RDn Ilka Dumont RD Thorsten Lange, BaFin

8 Dr. Theodor Weimer Rechtsanwalt Klaus Gussmann

9 Rolf Klug Rechtsanwalt Ernst-Wilhelm Nöll

10 Direktorin der EZB Sabine Lautenschläger-Peiter RD Dr. Rainer Wiegelmann

11 Präsident des BaFin a. D. Jochen Sanio RD Dr. Rainer Wiegelmann

12 Dr. Christian Olearius Rechtsanwalt Dr. Klaus Landry

13 Christian Hofmann Rechtsanwalt Dr. Johannes Altenburg

14 Carsten Maschmeyer Rechtsanwalt Dr. Jens Eric Gotthardt

15 Günter Graw Rechtsanwalt Alexander Keller

16 Wolfgang Schuck Rechtsanwältin Dr. Barbara Livonius

17 Präsidentin des BZSt a.D. Dr. Gabriele Hahn RD Thorsten Lange, BaFin

18 EDn Elisabeth Roegele Rechtsanwältin Dr. Barbara Livonius und
RD Thorsten Lange, BaFin

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 63 – Drucksache 18/12700

19 Dr. Hans-Jürgen Niehaus Rechtsanwalt Sören Schomburg

20 Werner Taiber Rechtsanwalt Eren Basar

21 Dr. Herbert Walter RD Thorsten Lange, BaFin

22 Thomas Wiesenbart Rechtsanwalt Dr. Daniel M. Krause

23 Dr. Ulf Johannemann Rechtsanwalt Dr. Daniel M. Krause
4. Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechte

Alle Zeuginnen und Zeugen wurden nicht nur in ihrer Ladung sondern auch vom Vorsitzenden vor Beginn ihrer
Vernehmung zur Sache entsprechend § 22 Absatz 3 PUAG ausführlich über ihre Zeugnis- und Auskunftsverwei-
gerungsrechte nach § 22 Absatz 1 und 2 PUAG belehrt.

So können nach § 22 Absatz 2 PUAG Zeuginnen und Zeugen die Auskunft auf Fragen verweigern, deren Beant-
wortung ihnen oder Personen, die im Sinne des § 52 Absatz 1 StPO ihre Angehörigen sind, die Gefahr zuziehen
würde, einer Untersuchung nach einem gesetzlich geordneten Verfahren ausgesetzt zu werden. Dies können Ver-
fahren wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit sein, aber auch Disziplinar- oder berufsgerichtliche Verfah-
ren. Dabei kann aus dem partiellen Auskunftsverweigerungsrecht nach § 22 Absatz 2 PUAG i.V.m. § 55 Absatz 1
StPO ein generelles Schweigerecht erwachsen, wenn nichts übrig bleibt, was der Zeuge ohne die Gefahr der Ver-
folgung aussagen könnte (sog. Mosaiktheorie).124

Wegen laufender oder drohender strafrechtlicher Ermittlungen haben von diesem Recht auf umfassende Aussa-
geverweigerung Dr. Christian Olearius, Christian Hofmann, Günter Graw, Wolfgang Schuck, Dr. Hans-Jürgen
Niehaus, Werner Taiber und Juliana Sophie Singer Gebrauch gemacht.

Zu Einzelfragen haben darüber hinaus aber auch die vom Ausschuss vernommenen Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte beziehungsweise Steuerberaterinnen und Steuerberater auf ihre anwaltliche beziehungsweise steu-
erberaterliche Schweigepflicht verwiesen und insofern ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach § 22 Absatz 1 i.V.m.
§ 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 StPO geltend gemacht.
5. Für den Untersuchungsausschuss nicht erreichbare Zeugen im Ausland

Als Zeugen beschlossen hatte der Ausschuss auch zwei im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige, die Zeu-
gen Dr. Hanno Berger (Beweisbeschluss Z-84) und Dr. Kai-Uwe Steck (Beweisbeschluss Z-92).

Nachdem beide Zeugen gegenüber dem Ausschusssekretariat angaben, durch deutsche Anwälte vertreten zu sein,
versuchte der Ausschuss, die Zeugen zunächst über die Anwälte förmlich zu einer Zeugeneinvernahme in der
28. Sitzung am 24. November 2016 zu laden. Beide Anwälte teilten daraufhin jedoch mit, dass sie die Zeugen
zwar vertreten würden, aber zu Entgegennahme von Zustellungen nicht bevollmächtigt seien; eine rechtswirk-
same Ladung liege insofern nicht vor.125

Da aus völkerrechtlicher Sicht Ladungen im Ausland, die eine Ausübung deutscher Hoheitsgewalt darstellen, nur
dann erfolgen dürfen, wenn der andere Staat eingewilligt hat oder bestehende Übereinkünfte dies zulassen126,
beschloss der Untersuchungsausschuss in seiner 31. Sitzung am 15. Dezember 2016, sich zumindest hinsichtlich
des in der Schweiz lebenden Zeugen Dr. Hanno Berger mit einem förmlichen Rechtshilfeersuchen über das Bun-
desministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) an die Schweiz zu wenden127.

Das Ausschusssekretariat bat daraufhin das BMJV um Prüfung der Angelegenheit und erhielt am 10. Januar 2017
von dort die Mitteilung, dass die Schweiz in informellen Vorgesprächen das europäische Übereinkommen über
124 Carl-Friedrich Stuckenberg in Christian Waldhoff/Klaus F. Gärditz, PUAG, Untersuchungsausschussgesetz, Kommentar, 2015, § 22 Rn. 51.
125 Ausschussdrucksache 18(30)233; Ausschussdrucksache 18(30)234.
126 Roßbach in Waldhoff/Gärditz, PUAG, Untersuchungsausschussgesetz, Kommentar, 2015, § 20 Rn. 9.
127 Protokoll-Nr. 31, S. 8.

Drucksache 18/12700 – 64 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
die Rechtshilfe in Strafsachen für nicht anwendbar erklärt habe und stattdessen auf den Weg der Verwaltungs-
rechtshilfe über das Auswärtige Amt verweise. Dahin wandte sich der Vorsitzende schließlich mit Schreiben vom
17. Januar 2017 und ersuchte um Zustellung der förmlichen Ladung des Zeugen Dr. Hanno Berger für die 40. Sit-
zung des Ausschusses am 13. Februar 2017. Aufgrund eines außerordentlichen Entgegenkommens der Schweizer
Behörden stellten diese die förmliche Ladung dem Zeugen zu, obwohl die Schweiz nach dem bestehenden Rechts-
hilfeabkommen hierzu nicht verpflichtet war. Dieser Ladung folgte der Zeuge bedauerlicherweise nicht. Sein
Erscheinen konnte durch den Ausschuss im Ergebnis auch nicht erzwungen werden, da bei einer Zustellung über
die Auslandsvertretung weder Zwangsmittel angedroht noch vollstreckt werden dürfen.128
6. Beschlossene, aber nicht geladene Zeugen

Bei den folgenden Zeuginnen und Zeugen hat der Ausschuss trotz eines vorherigen Beweisbeschluss von einer
Vernehmung abgesehen:

Num-
mer

Name Beweisbeschluss vom

1 Oskar Lafontaine Z-1 25.02.2016

2 Hans Eichel Z-2 25.02.2016

3 Dr. Barbara Hendricks Z-5 25.02.2016

4 Nicolette Kressl Z-6 25.02.2016

5 Hartmut Koschyk Z-7 25.02.2016

6 Caio Koch-Weser Z-9 25.02.2016

7 Volker Halsch Z-10 25.02.2016

8 Dr. Thomas Mirow Z-11 25.02.2016

9 Werner Gatzer Z-12 25.02.2016

10 Dr. Walther Otremba Z-15 25.02.2016

11 Dr. Thomas Steffen Z-17 25.02.2016

12 Johannes Geismann Z-18 25.02.2016

13 Dr. Elke König Z-20 25.02.2016

14 Felix Hufeld Z-21 25.02.2016

15 Rolf-Ernst Breuer Z-26 25.02.2016

16 Klaus Peter Müller Z-27 25.02.2016

17 Uwe Pietsch Z-31 28.04.2016

18 Hans-Dieter Wolf Z-39 02.06.2016

19 Karl Zengel Z-41 02.06.2016

20 Christina Weiß Z-44 09.06.2016

21 Frauke Menke Z-46 09.06.2016

22 Thomas Redert Z-55 07.07.2016
128 Roßbach in Waldhoff/Gärditz, PUAG, Untersuchungsausschussgesetz, Kommentar, 2015, § 20 Rn. 9.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 65 – Drucksache 18/12700

23 Jacqueline Gürch Z-58 07.07.2016

24 Dr. Albert Peters Z-64 08.09.2016

25 Karl-Burkhard Caspari Z-68 22.09.2016

26 Werner Pink Z-70 22.09.2016

27 Eric Sarasin Z-74 22.09.2016

28 Dr. Kai Henke Z-88 29.09.2016

28 Dr. Andreas Früh Z-94 20.10.2016

30 Prof. Dr. Dietmar Gosch Z-101 01.12.2016

In der Regel war bei diesen Zeuginnen und Zeugen vor dem Hintergrund der bereits erfolgten Beweiserhebungen
eine Vernehmung nicht mehr für erforderlich gehalten worden.

Gleiches galt auch für einen Zeugen, den der Ausschuss kurzfristig als Zeugen beschließen musste, nachdem sich
dieser als Besucher für eine Sitzung des Ausschusses angemeldet hatte. Dieser kam aufgrund der vom Ausschuss
beigezogenen Unterlagen grundsätzlich auch für eine Vernehmung als Zeuge in Betracht, sodass sich der Aus-
schuss zu diesem Schritt gezwungen sah, um dem in § 24 Absatz 1 PUAG normierten Grundsatz der Einzelver-
nehmung, nach dem Zeuginnen und Zeugen einzeln und in Abwesenheit der später zu Hörenden zu vernehmen
sind, zu genügen.129

Darüber hinaus verzichtete der Ausschuss auch in einigen Fällen aufgrund einer nachgewiesenen oder glaubhaft
gemachten Erkrankung auf eine Ladung beziehungsweise erkannte diese als im Sinne des § 21 Absatz 2 PUAG
ausreichende Entschuldigung für das Nichterscheinen trotz ordnungsgemäßer Ladung an.
7. Beschluss zum Abschluss der Zeugenvernehmungen und Abschluss der Beweisaufnahme

Nach § 26 Absatz 2 PUAG muss die Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen durch Beschluss des Untersu-
chungsausschusses beendet werden. Danach darf die Entscheidung darüber erst ergehen, wenn nach Zustellung
des Vernehmungsprotokolls zwei Wochen verstrichen sind oder auf die Einhaltung dieser Frist verzichtet worden
ist.

Am Ende jeder Vernehmung hat der Vorsitzende der Vorschrift des § 26 Absatz 3 PUAG entsprechend die Zeu-
ginnen und Zeugen hierüber belehrt. Demgemäß erhielten alle Zeuginnen und Zeugen das vorläufige Protokoll
ihrer Vernehmung mit der Maßgabe, binnen zwei Wochen Unrichtigkeiten der Übertragung zu korrigieren oder
Richtigstellungen beziehungsweise Ergänzungen ihrer vor dem Ausschuss getätigten Aussagen vorzunehmen.
Korrekturen oder ergänzende Angaben wurden in den endgültigen Fassungen der Protokolle als solche ausgewie-
sen.

In seiner 45. Sitzung am 18. Mai 2017 hat der Ausschuss einstimmig den folgenden Beschluss zum Abschluss
der Vernehmung sämtlicher Zeuginnen und Zeugen gefasst130:
129 Protokoll-Nr. 23, S. 9.
130 Protokoll-Nr. 45, S. 8.

Drucksache 18/12700 – 66 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

„Beschluss 13 zum Verfahren:
Ende der Beweisaufnahme und Abschluss von Zeugenvernehmungen

(§ 26 Untersuchungsausschussgesetz)

1. Die Beweisaufnahme durch Anhörung von Zeuginnen und Zeugen ist beendet. Nicht aus-
geführte Beweisbeschlüsse betreffend die Ladung von Zeuginnen und Zeugen gelten als er-
ledigt.

2. Die Vernehmungen folgender Zeuginnen und Zeugen, die das Wort- bzw. Stenografische
Protokoll über ihre Vernehmung durch den Untersuchungsausschuss erhalten und dazu Stel-
lung genommen bzw. auf eine Stellungnahme verzichtet haben, sind abgeschlossen:

Name
Beweisbe-
schluss Z-

beschlossen
am

vernommen
am

Proto-
koll

Num-
mer

Hans-Jürgen Krause 25 25.02.2016 12.05.2016 8
Thomas Weisgerber 24 25.02.2016 12.05.2016 8
Dr. Matthias Geurts 28 28.04.2016 12.05.2016 8
Karlheinz Jankowsky 38 12.05.2016 02.06.2016 10
Joachim Zimmermann 29 28.04.2016 02.06.2016 10
Erhard Ullrich 37 12.05.2016 02.06.2016 10
Dr. Götz Weitbrecht 33 28.04.2016 02.06.2016 10
Gerhard Baumrucker 32 28.04.2016 02.06.2016 10
Thomas Kehm 42 02.06.2016 09.06.2016 12
Ilona Knebel 40 02.06.2016 09.06.2016 12
Wolfgang Skorpel 34 28.04.2016 09.06.2016 12
Sabine Weber 30 28.04.2016 09.06.2016 12
Thomas Rockstroh 35 28.04.2016 23.06.2016 14
Mathias Papenfuß 36 28.04.2016 23.06.2016 14
Jürgen Nording 43 09.06.2016 23.06.2016 14
Peter Kruschel 45 09.06.2016 23.06.2016 14
MR a. D. Rudolf Seibert 53 23.06.2016 07.07.2016 16
RiBFH Dr. Michael Schwenke 48 23.06.2016 07.07.2016 16
FPräs Dietrich Weilbach 49 23.06.2016 07.07.2016 16
MR Christoph Schmitz 50 23.06.2016 07.07.2016 16
ED Raimund Röseler 52 23.06.2016 07.07.2016 16
ROR Stephan Rau 54 07.07.2016 08.09.2016 18
MR a. D. Wolfgang Schwarz 47 23.06.2016 08.09.2016 18
RiFG a. D. Arnold Ramackers 56 07.07.2016 08.09.2016 18
MR Klaus Poppenberg 57 07.07.2016 08.09.2016 18
MR a. D. Michael Gierlich 59 07.07.2016 22.09.2016 20
MDg a. D. Karl-Wilhelm Christmann 61 08.09.2016 22.09.2016 20
Florian Scheurle 63 08.09.2016 22.09.2016 20
LRDin Ruth Burkert 67 08.09.2016 22.09.2016 20
Prof. Dr. Marc Desens 75 22.09.2016 29.09.2016 22
Prof. Dr. Joachim Englisch 76 22.09.2016 29.09.2016 22
RDin Ilka Dumont 66 08.09.2016 29.09.2016 22
Christoph Weiser 71 22.09.2016 29.09.2016 22
Frank Tibo 72 22.09.2016 20.10.2016 24
Dr. Theodor Weimer 73 22.09.2016 20.10.2016 24

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 67 – Drucksache 18/12700

Name
Beweisbe-
schluss Z-

beschlossen
am

vernommen
am

Proto-
koll

Num-
mer

Rolf Klug 87 29.09.2016 20.10.2016 24
Sabine Lautenschläger-Peiter 69 22.09.2016 20.10.2016 24
Präsident a. D. Jochen Sanio 19 25.02.2016 20.10.2016 24
Markus Plümer 82 22.09.2016 07.11.2016 26
Stefan Korten 83 22.09.2016 07.11.2016 26
Dr. Christian Olearius 80 22.09.2016 07.11.2016 26
Christian Hofmann 79 22.09.2016 07.11.2016 26
MR Matthias Hensel 60 07.07.2016 07.11.2016 26
Carsten Maschmeyer 77 22.09.2016 24.11.2016 28
Prof. Dr. Thomas Koblenzer 81 22.09.2016 24.11.2016 28
Günter Graw 93 20.10.2016 24.11.2016 28
Wolfgang Schuck 92 20.10.2016 24.11.2016 28
MR Peter Rennings 78 22.09.2016 24.11.2016 28
StOARn Jana Stobinsky 89 20.10.2016 01.12.2016 30
ORRn Sabine Holthausen 95 07.11.2016 01.12.2016 30
LRD Jürgen Binger 96 07.11.2016 01.12.2016 30
Dr. Gabriele Hahn 22 25.02.2016 01.12.2016 30
Eberhard Petersen 23 25.02.2016 01.12.2016 30
Dr. Bernulph Freiherr von Crailsheim 98 07.11.2016 15.12.2016 32
MDgt Dr. Rolf Möhlenbrock 62 08.09.2016 15.12.2016 32
MD Michael Sell 65 08.09.2016 15.12.2016 32
EDn Elisabeth Roegele 90 20.10.2016 15.12.2016 32
Prof. Dr. Roman Seer 104 01.12.2016 16.01.2017 34
Dr. Hans-Jürgen Niehaus 103 01.12.2016 16.01.2017 34
Minister a.D. Dr. Helmut Linssen 102 01.12.2016 16.01.2017 34
Dr. Levin Holle 99 24.11.2016 16.01.2017 34
Markus Bolder 108 16.01.2017 19.01.2017 36
Werner Taiber 109 16.01.2017 19.01.2017 36
Hans-Jörg Vetter 107 01.12.2016 19.01.2017 36
StS a. D. Dr. Axel Nawrath 13 25.02.2016 19.01.2017 36
Jörg Asmussen 14 25.02.2016 19.01.2017 36
Juliana Sophie Singer 100 24.11.2016 26.01.2017 38
Dr. Herbert Walter 105 01.12.2016 26.01.2017 38
Minister a.D. Rainer Wiegard, MdL 106 01.12.2016 26.01.2017 38
Thomas Wiesenbart 86 29.09.2016 26.01.2017 38
Dr. Ulf Johannemann 85 29.09.2016 26.01.2017 38
StS a.D. Hans Bernhard Beus 16 25.02.2016 13.02.2017 40
PSt Dr. Michael Meister, MdB 8 25.02.2016 13.02.2017 40
Bundesminister a.D. Peer Steinbrück 3 25.02.2016 13.02.2017 40
Bundesminister Dr. Wolfgang
Schäuble, MdB

4 25.02.2016 16.02.2017 40

Drucksache 18/12700 – 68 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
VII. Zeit- und Arbeitsaufwand

Beginnend mit der konstituierenden Sitzung am 25. Februar 2016 trat der 4. Untersuchungsausschuss bis zu seiner
abschließenden Sitzung am 19. Juni 2017 zu insgesamt 46 Sitzungen zusammen. Davon waren 18 grundsätzlich
öffentlich abgehaltene Sitzungen zur Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen und
28 gem. § 12 Absatz 1 PUAG nichtöffentliche Beratungssitzungen zur Herbeiführung von Beschlüssen und Be-
ratung des weiteren Vorgehens.

Die Dauer der öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen betrug insgesamt knapp 150 Stunden. Allein die Wort-
beziehungsweise Stenografischen Protokolle umfassten über 2.100 Seiten.

VIII. Erstellung eines Abschlussberichts

1. Zeitplan

Entsprechend Beschluss 12 zum Verfahren legte der Vorsitzende am 6. Oktober 2016 den Entwurf eines Zeitplans
zur Erstellung des Abschlussberichts vor, der am 16. Februar 2017 die letzte Sitzung des Untersuchungsausschus-
ses zur Beweisaufnahme sowie am 1. Juni 2017 eine Beschlussfassung über den Gesamtbericht vorsah.131 Dieser
Zeitplan wurde später noch modifiziert, um insbesondere den Fraktionen mehr Zeit für die Erstellung des Bewer-
tungsteils beziehungsweise der Sondervoten zu geben. Der neue Zeitplan sah nunmehr eine Beschlussfassung
über den Gesamtbericht am 19. Juni 2017 vor. In der Beratungssitzung vom 16. Februar 2017, die der letzten
Sitzung des Untersuchungsausschusses zur Beweisaufnahme vorausging, wurde dieser Zeitplan bei Enthaltung
der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.132
2. Behandlung von VS-eingestuften Protokollteilen zur Aufnahme in den Abschlussbericht

In Vorbereitung der Erstellung des Berichtsentwurfs, der zunächst auch die Aufnahme von Zitaten und die inhalt-
liche Wiedergabe aus den Wort- beziehungsweise Stenografischen Protokollen über GEHEIM eingestufte Zeu-
genvernehmungen vorsah, beschloss der Ausschuss bereits in seiner 31. Sitzung am 15. Dezember 2016, dem
BMF Protokolle der Vernehmungen von Zeuginnen und Zeugen aus seinem Geschäftsbereich über das Aus-
schusssekretariat mit der Bitte um Stellungnahme zuzuleiten, welche Passagen aus diesen Protokollen herabge-
stuft werden können.133 Im Ergebnis verzichteten jedoch alle Fraktionen bei der Berichtserstellung auf die Einar-
beitung eingestufter Passagen.
3. Feststellungen zum Abschlussbericht
a) Gang des Verfahrens

Der 4. Untersuchungsausschuss hat in seiner 45. Sitzung am 18. Mai 2017 im Hinblick auf die Darstellung
des Verfahrensgangs im Abschlussbericht auf der Grundlage eines im Vorfeld der Sitzung als Ausschuss-
drucksache verteilten Entwurfs134 einstimmig folgenden Beschluss gefasst135:
131 Ausschussdrucksache 18(30)203 (neu).
132 Protokoll-Nr. 41, S. 8.
133 Protokoll-Nr. 31, S. 9.
134 Ausschussdrucksache 18(30)292.
135 Protokoll-Nr. 45, S. 8.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 69 – Drucksache 18/12700

„Beschluss 14 zum Verfahren:
Feststellung und Aufnahme eines Berichtsteils zum Gang des Verfahrens

(§ 33 Untersuchungsausschussgesetz)

1. Der 4. Untersuchungsausschuss stellt den Entwurf des Berichtsteils „Erster Teil: Einset-
zung des 4. Untersuchungsausschusses und Verlauf des Untersuchungsverfahrens“ auf Aus-
schussdrucksache 18(30)292 als Berichtsteil zum Gang des Verfahrens (Verfahrensteil) ge-
mäß § 33 PUAG fest.

2. Das Sekretariat wird gebeten, den Verfahrensteil im Einvernehmen mit den diesem Be-
richtsteil zustimmenden Fraktionen bis zur Vorlage des Abschlussberichts für den Deutschen
Bundestag insbesondere im Hinblick auf das weitere Verfahren nach Abschluss der Beweis-
aufnahme durch die Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen fortlaufend zu aktualisieren.

3. Das Sekretariat wird ermächtigt, orthografische, grammatikalische und sprachliche Un-
richtigkeiten sowie Zitierfehler und sonstige offensichtliche Unrichtigkeiten des Verfah-
rensteils ebenfalls im Einvernehmen mit den diesem Berichtsteil zustimmenden Fraktionen
zu berichtigen.“
b) Ermittelte Tatsachen

Ebenfalls auf der Basis eines im Vorfeld der Sitzung als Ausschussdrucksache verteilten Entwurfs136 hat
der 4. Untersuchungsausschuss in seiner 45. Sitzung am 18. Mai 2017 mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD bei Enthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
folgenden Beschluss im Hinblick auf die Darstellung der ermittelten Tatsachen im Abschlussbericht ge-
fasst137:

„Beschluss 15 zum Verfahren:
Feststellung und Aufnahme eines Berichtsteils zu den ermittelten Tatsachen

(§ 33 Untersuchungsausschussgesetz)

1. Der 4. Untersuchungsausschuss stellt den Entwurf des Berichtsteils „Zweiter Teil:
Feststellungen zum Sachverhalt“ auf Ausschussdrucksache 18(30)293 vorbehaltlich des zu
gewährenden rechtlichen Gehörs gemäß § 32 PUAG als Berichtsteil zu den ermittelten Tat-
sachen (Feststellungsteil) gemäß § 33 PUAG fest.

2. Das Sekretariat wird gebeten, den Feststellungsteil im Einvernehmen mit den diesem Be-
richtsteil zustimmenden Fraktionen bis zur Vorlage des Abschlussberichts für den Deutschen
Bundestag insbesondere im Hinblick auf die Gewährung rechtlichen Gehörs fortlaufend zu
aktualisieren.

3. Das Sekretariat wird ermächtigt, orthografische, grammatikalische und sprachliche Un-
richtigkeiten sowie Zitierfehler und sonstige offensichtliche Unrichtigkeiten des Feststel-
lungsteils ebenfalls im Einvernehmen mit den diesem Berichtsteil zustimmenden Fraktionen
zu berichtigen.“
c) Ergebnis der Untersuchung

Im Hinblick auf das Ergebnis der Untersuchungen hat der 4. Untersuchungsausschuss in seiner 45. Sit-
zung am 18. Mai 2017 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN folgenden Beschluss gefasst138:
136 Ausschussdrucksache 18(30)293.
137 Protokoll-Nr. 45, S. 8.
138 Protokoll-Nr. 45, S. 8.

Drucksache 18/12700 – 70 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

„Beschluss 16 zum Verfahren:
Feststellung und Aufnahme eines Berichtsteils zum Ergebnis der Untersuchung

(§ 33 Untersuchungsausschussgesetz)

Der 4. Untersuchungsausschuss stellt die von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD ein-
gebrachten Bewertungen auf Ausschussdrucksache 18(30)294 vorbehaltlich des zu gewäh-
renden rechtlichen Gehörs gemäß § 32 PUAG als Berichtsteil zum Ergebnis der Untersu-
chung (Bewertungsteil) gemäß § 33 PUAG fest.“
d) Sondervoten

Der 4. Untersuchungsausschuss hat in seiner 45. Sitzung am 18. Mai 2017 im Hinblick auf die Aufnahme
von Sondervoten mit den Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Enthaltung der Fraktionen der CDU/CSU und SPD folgenden Beschluss gefasst139:

„Beschluss 17 zum Verfahren:
Aufnahme von Sondervoten

(§ 33 Untersuchungsausschussgesetz)

Der 4. Untersuchungsausschuss nimmt die von der Fraktion DIE LINKE. auf Ausschuss-
drucksache 18(30)295 und von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschuss-
drucksache 18(30)296 vorgelegten Sondervoten vorbehaltlich des jeweils zu gewährenden
rechtlichen Gehörs gemäß § 32 PUAG als Sondervoten gemäß § 33 PUAG in den Bericht
auf.“
e) Replik

In Bezug auf die zu den Sondervoten eingereichte Replik hat der 4. Untersuchungsausschuss in seiner
45. Sitzung am 18. Mai 2017 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stim-
men der Fraktion DIE LINKE. bei Enthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN folgenden Be-
schluss gefasst140:

„Beschluss 18 zum Verfahren:
Aufnahme einer Replik

(§ 33 Untersuchungsausschussgesetz)

Der 4. Untersuchungsausschuss stellt die von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD ein-
gebrachte Replik auf Ausschussdrucksache 18(30)297 als Berichtsteil gemäß § 33 PUAG
fest.
4. Rechtliches Gehör

Nach § 32 Absatz 1 PUAG ist Personen, die durch die Veröffentlichung des Abschlussberichts in ihren Rechten
erheblich beeinträchtigt werden können, vor Abschluss des Untersuchungsauftrags Gelegenheit zu geben, zu den
sie betreffenden Ausführungen im Entwurf des Abschlussberichts innerhalb von zwei Wochen Stellung zu neh-
men, soweit diese Ausführungen nicht mit ihnen in einer Sitzung zur Beweisaufnahme erörtert worden sind.

Nach entsprechender Prüfung des Berichtsentwurfs hat der 4. Untersuchungsausschuss mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU, der SPD und der Fraktion DIE LINKE. bei Enthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN in seiner 45. Sitzung am 18. Mai 2017 folgenden Beschluss gefasst141:
139 Protokoll-Nr. 45, S. 8.
140 Protokoll-Nr. 45, S. 8.
141 Protokoll-Nr. 45, S. 9.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 71 – Drucksache 18/12700

„Beschluss 19 zum Verfahren:
Gewährung rechtlichen Gehörs zum Bericht

(§ 32 Untersuchungsausschussgesetz)

Der 4. Untersuchungsausschuss stellt fest, dass vor einer Veröffentlichung des Berichts nach
§ 32 PUAG zu den Berichtsteilen zu den ermittelten Tatsachen (Feststellungsteil), zum Er-
gebnis der Untersuchung (Bewertungsteil) und den Sondervoten der Fraktionen DIE LINKE.
sowie BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN folgenden juristischen bzw. natürlichen Personen Gele-
genheit zu einer Stellungnahme zu geben ist:

Name Fundstelle im Feststellungsteil auf Ausschuss-
drucksache 18(30)293

Macquarie Bank International Limited, Niederlassung
Deutschland

Seite 213, Zeile 22, bis Seite 214, Zeile 3;
Seite 442, Zeile 26, bis Seite 444, Zeile 16
Name Fundstelle im Bewertungsteil auf Ausschussdruck-

sache 18(30)294
Bundesverband deutscher Banken e.V. Seite 35, Zeile 24, bis Seite 46, Zeile 32
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
(KPMG)

Seite 68, Zeilen 10 bis 12;
Seite 69, Zeile 37, bis Seite 70, Zeile 6

Macquarie Bank International Limited, Niederlas-
sung Deutschland

Seite 64, Zeilen 14 bis 24
Name Fundstelle im Sondervotum DIE LINKE. auf Aus-

schussdrucksache 18(30)295
Macquarie Bank International Limited, Niederlassung
Deutschland Seite 45, Zeilen 2 bis 15
Name Fundstelle im Sondervotum BÜNDNIS 90/ DIE

GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 18(30)296
Bundesverband deutscher Banken e.V. Seite 102, Zeile 28, bis Seite 104, Zeile 12;

Seite 105, Zeile 17, bis Seite 106, Zeile 19
DekaBank – Deutsche Girozentrale Seite 55, Zeilen 14 bis 18;

Seite 62, Zeilen 6 bis 26
HVB Seite 4, Zeile 27, bis Seite 5, Zeile 9
KPMG Seite 106, Zeile 21, bis Seite 107, Zeile 24 sowie

Seite 108, Zeilen 6 bis 27 (ohne Satz auf Zeile 14 bis
19);
Seite 140, Zeile 10, bis 141, Zeile 3

Herr Lothar Schade Seite 9, Zeile 8, bis Seite 12, Zeile 25
Zu den sie betreffenden Ausführungen des Berichts haben mit Schreiben vom 24. Mai 2017 Lothar Schade142,
mit Schreiben vom 30. Mai 2017 die HypoVereinsbank – UniCredit Bank AG143 und die DekaBank – Deutsche
Girozentrale144, mit Schreiben vom 31. Mai 2017 der Bundesverband deutscher Banken e. V.145 und die KPMG
142 Ausschussdrucksache 18(30)308.
143 Ausschussdrucksache 18(30)309.
144 Ausschussdrucksache 18(30)310.
145 Ausschussdrucksache 18(30)311.

Drucksache 18/12700 – 72 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft146 sowie die Macquarie Bank International Limited, Niederlassung Deutsch-
land, mit Schreiben vom 1. Juni 2017147 Stellung genommen. Ihre Stellungnahmen bzw. deren wesentlicher Inhalt
sind im Sechsten Teil dieses Berichts wiedergegeben. Ihre Stellungnahmen beziehungsweise deren wesentlicher
Inhalt sind im Sechsten Teil dieses Berichts wiedergegeben.148

IX. Umgang mit Beweismitteln nach Vorlage des Berichts
Zum Umgang mit Protokollen und Materialien nach Kenntnisnahme des Berichts durch den Deutschen Bundestag
hat der 4. Untersuchungsausschuss darüber hinaus in seiner 46. Sitzung am 19. Juni 2017 mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. bei Enthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN folgen-
den Beschluss gefasst:

Beschluss 20 zum Verfahren:
Behandlung der Protokolle und Materialien nach Vorlage des Berichts

an den Deutschen Bundestag

1. Protokolle

Der 4. Untersuchungsausschuss empfiehlt gemäß Ziffer II Nr. 2 der Richtlinien für die Be-
handlung der Ausschussprotokolle gemäß § 73 Absatz 3 GO-BT:

a. Die Protokolle öffentlicher Sitzungen des Untersuchungsausschusses einschließlich der
Korrekturen und Ergänzungen der Zeuginnen und Zeugen bzw. Anhörpersonen werden in
elektronischer Form mit dem Abschlussbericht veröffentlicht.

b. VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH oder höher eingestufte Protokolle werden nach
der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages behandelt.

c. Protokolle über nichtöffentliche Beratungssitzungen werden mit dem Zusatz „Nur zur
dienstlichen Verwendung“ versehen und nach Ziffer I der Richtlinien für die Behandlung der
Ausschussprotokolle gemäß § 73 Absatz 3 GO-BT behandelt.

2. Im Ausschuss entstandene sowie für den Ausschuss erstellte Materialien

a. Im Untersuchungsausschuss entstandene Materialien (Ausschussdrucksachen, Ausschuss-
beschlüsse, Gutachten, sonstige Ausarbeitungen, Verzeichnisse und Übersichten) sowie dem
Ausschuss überlassene Materialien, Gutachten, Stellungnahmen, Ausarbeitungen und Be-
richte, die von anderer Seite für den Ausschuss erstellt worden sind, sind wie die unter 1c
erwähnten Protokolle zu behandeln, soweit sie nicht als Anlage zum Bericht aufgenommen
wurden.

b. Dies gilt nicht für Materialien mit der Kennzeichnung VS-NUR FÜR DEN DIENSTGE-
BRAUCH oder höher. Diese sind nach der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundesta-
ges zu behandeln.

3. Geschäftsakten

Die nach der Richtlinie für die Anbietung und Abgabe von Unterlagen an das Parlamentsar-
chiv aufzubewahrenden Geschäftsakten des Ausschusses werden ebenfalls mit dem Vermerk
„Nur zur dienstlichen Verwendung“ versehen.
146 Ausschussdrucksache 18(30)312.
147 Ausschussdrucksache 18(30)313.
148 Siehe Sechster Teil: Rechtliches Gehör.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 73 – Drucksache 18/12700

4. Beweismaterialien und Anlagen

Die zu Beweiszwecken gemäß § 18 PUAG vorgelegten Materialien (MAT A) und die ohne
Beiziehungsbeschluss überlassenen Beweismaterialien (MAT B) werden nach Vorlage des
Abschlussberichts gemäß § 33 Absatz 1 PUAG an die herausgebenden Stellen zurückgegeben
oder mit Zustimmung der herausgebenden Stellen vernichtet. Im Übrigen werden die vom
4. Untersuchungsausschuss gefertigten Kopien vernichtet. Die Vernichtung ist in einem Pro-
tokoll festzuhalten.

Ausgenommen hiervon ist jeweils eine Kopie der Materialien, auf die im Abschlussbericht
ausdrücklich Bezug genommen wird (siehe als Anlage beigefügte Übersicht), soweit es sich
nicht um Materialien aus allgemein zugänglichen Quellen handelt. Die entsprechenden Ab-
lichtungen werden zunächst vorläufig als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH einge-
stuft und als Anlagenband zum Abschlussbericht beim Parlamentssekretariat hinterlegt. Dort
sind sie nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages einsehbar.
Die Dokumente werden wieder entstuft und in elektronischer Form mit dem Abschlussbericht
veröffentlicht, sofern die jeweils herausgebende Stelle auf Nachfrage des Ausschusssekreta-
riats dem zustimmt oder bis zum 31. August 2017 nicht widerspricht. Auf die Möglichkeit,
zum Schutz personenbezogener Daten Schwärzungen vorzunehmen, ist die herausgebende
Stelle hinzuweisen.

Die auf dem Gruppenlaufwerk N – Fraktionslaufwerk – des 4. Untersuchungsausschusses
digital gespeicherten Materialien werden bis zum Ende der 18. Wahlperiode vorgehalten und
danach durch das zuständige Referat der Verwaltung des Deutschen Bundestages gelöscht.

Zudem hat der 4. Untersuchungsausschuss einstimmig folgenden Beschluss zur Vernichtung von Beweismateria-
lien und Rückgabe von eingestuften Notizbüchern gefasst:

Beschluss 21 zum Verfahren:
Erklärung über die Vernichtung von Beweismaterialien

und Rückgabe von eingestuften Notizbüchern
nach Vorlage des Berichts

an den Deutschen Bundestag

1. Nach Vorlage des Abschlussberichts durch den Deutschen Bundestag geben

- die Mitglieder des 4. Untersuchungsausschusses,

- die benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen,

- die Beauftragten der Bundesregierung sowie

- der Stenografische Dienst

gegenüber dem Sekretariat eine Erklärung ab, dass verteilte oder elektronisch bereitgestellte
Kopien der offenen oder als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuften Beweis-
materialien (MAT A und B) sowie die davon gezogenen weiteren Kopien, soweit dies nicht
bereits erfolgt ist, vernichtet werden.

2. Die von der Geheimregistratur des Deutschen Bundestages an

- die Mitglieder des 4. Untersuchungsausschusses,

- die benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen,

- die Beauftragten der Bundesregierung sowie

Drucksache 18/12700 – 74 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

- den Stenografische Dienst

verteilten

- Mehrausfertigungen der VS-VERTRAULICH beziehungsweise VERTRAULICH oder
höher eingestuften Beweismaterialien und Protokolle

- als GEHEIM eingestuften Notizkladden

sind nach Vorlage des Berichts durch den Deutschen Bundestag der Geheimregistratur zum
Zwecke der Vernichtung zuzuleiten. Den Beauftragten der Bundesregierung wird gestattet,
Mehrfertigungen der VS-VERTRAULICH beziehungsweise VERTRAULICH oder höher ein-
gestuften Beweismaterialien und Protokolle mit Zustimmung des Ausschusssekretariats zu
vernichten.

X. Feststellung der Teile des Abschlussberichts und Vorlage an den Deutschen Bundestag
In seiner 46. Sitzung und zugleich letzten Sitzung am 19. Juni 2017 hat der 4. Untersuchungsausschuss zur
Feststellung und Vorlage eines Abschlussberichts folgenden Beschluss gefasst:

„Beschluss 22 zum Verfahren:
Feststellung der Teile des Abschlussberichts und Vorlage an den Deutschen Bundestag

(§ 33 Untersuchungsausschussgesetz)

1. Der 4. Untersuchungsausschuss der 18. Wahlperiode stellt den in seiner 45. Sitzung am
18. Mai 2017 beschlossenen Berichtsteil zum Gang des Verfahrens (Erster Teil) in der Fas-
sung auf Ausschussdrucksache 18(30)317 als Berichtsteil des Abschlussberichts gemäß § 33
Absatz 1 PUAG fest.

2. Der 4. Untersuchungsausschuss der 18. Wahlperiode stellt den in seiner 45. Sitzung am
18. Mai 2017 beschlossenen Berichtsteil zu den ermittelten Tatsachen (Zweiter Teil) in der
Fassung auf Ausschussdrucksache 18(30)317 als Berichtsteil des Abschlussberichts gemäß
§ 33 Absatz 1 PUAG fest.

3. Der 4. Untersuchungsausschuss der 18. Wahlperiode stellt den in seiner 45. Sitzung am
18. Mai 2017 beschlossenen Berichtsteil zum Ergebnis der Untersuchung (Dritter Teil) in
der Fassung auf Ausschussdrucksache 18(30)317 als Berichtsteil des Abschlussberichts ge-
mäß § 33 Absatz 1 PUAG fest.

4. Der 4. Untersuchungsausschuss der 18. Wahlperiode stellt den in seiner 45. Sitzung am
18. Mai 2017 beschlossenen Berichtsteil Sondervoten (Vierter Teil) in der Fassung auf Aus-
schussdrucksache 18(30)317 als Berichtsteil des Abschlussberichts gemäß § 33 Absatz 2
PUAG fest.

5. Der 4. Untersuchungsausschuss der 18. Wahlperiode stellt den in seiner 45. Sitzung am
18. Mai 2017 beschlossenen Berichtsteil Replik (Fünfter Teil) in der Fassung auf Ausschuss-
drucksache 18(30)317 als Berichtsteile des Abschlussberichts gemäß § 33 Absatz 2 PUAG
fest.

6. Der 4. Untersuchungsausschuss stellt die aufgrund der Gewährung rechtlichen Gehörs
eingegangenen Stellungnahmen in der Fassung auf Ausschussdrucksache 18(30)317 als Be-
richtsteil des Abschlussberichts (Sechster Teil) gemäß § 32 PUAG fest.

7. Der 4. Untersuchungsausschuss stellt die aus Ausschussdrucksache 18(30)317 ersichtli-
chen Übersichten und Verzeichnisse als Berichtsteil des Abschlussberichts (Siebter Teil) fest.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 75 – Drucksache 18/12700

8. Dem Abschlussbericht werden die aus Ausschussdrucksache 18(30)314 ersichtlichen Ma-
terialien nach Maßgabe des Beschlusses 20 zum Verfahren als Anlagen in elektronischer
Form beigefügt.

9. Die festgestellten Teile des Abschlussberichts werden als Bundestagsdrucksache veröf-
fentlicht.

10. Die festgestellten Teile des Berichts werden dem Deutschen Bundestag mit folgender Be-
schlussempfehlung vorgelegt:

„Der Bundestag wolle beschließen:

Der Bericht des 4. Untersuchungsausschusses der 18. Wahlperiode nach Artikel 44 des
Grundgesetzes wird zur Kenntnis genommen.“

11. Das Ausschusssekretariat wird gebeten, den Verfahrensteil im Einvernehmen mit den ihm
zustimmenden Fraktionen bis zur Vorlage des Abschlussberichts an den Deutschen Bundes-
tag, insbesondere im Hinblick auf das weitere Verfahren, fortlaufend zu aktualisieren.

12. Das Ausschusssekretariat wird im Übrigen ermächtigt, orthografische, grammatikalische
und sprachliche Unrichtigkeiten sowie Zitierfehler und sonstige offensichtliche Unrichtig-
keiten der einzelnen Berichtsteile im Einvernehmen mit den jeweils zustimmenden Fraktionen
zu berichtigen.
Die Ziffern 1, 4 und 6 bis 12 wurden vom Ausschuss einstimmig, Ziffer 2 mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. bei Enthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Ziffer 3 mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Enthaltung der Fraktion DIE LINKE. und Ziffer 5 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
bei Enthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen.

Drucksache 18/12700 – 76 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zweiter Teil: Feststellungen des Untersuchungsausschusses zum Sachverhalt
Einführung in die rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen von Cum/Ex-Geschäften
Cum/Ex-Geschäfte sind eine besondere Form des sog. Dividendenstrippings. Dividendenstripping, das seit den
1970er Jahren in unterschiedlichen Varianten auftritt, bezeichnet Aktientransaktionen rund um den Dividenden-
stichtag, bei denen der Dividendenanspruch von der zugrundeliegenden Aktie getrennt wird (Coupontrennung).
So werden in der Variante des Inhaberverkaufs Aktien kurz vor dem Dividendenstichtag vom Eigentümer an den
Erwerber verkauft, der die Dividende nach dem Dividendenstichtag vereinnahmt und die Aktien anschließend in
aller Regel an den ursprünglichen Eigentümer zurück verkauft.
Aktientransaktionen, bei denen die Übertragung beziehungsweise der Erwerb von Aktien mit (cum) Dividenden-
anspruch und die Lieferung der Aktien nach dem Dividendenstichtag ohne (ex) Dividende erfolgt, bezeichnet
man als Cum/Ex-Geschäfte. Das (schuldrechtliche) Kaufgeschäft erfolgt somit vor dem Dividendenstichtag und
das (dingliche) Erfüllungsgeschäft danach.
Bei Cum/Ex-Geschäften in der Variante des Leerverkaufs verkauft der Veräußerer (Leerverkäufer) bereits vor
dem Dividendenstichtag Aktien, die er erst danach von einem Dritten erwirbt. Bei Dividendenausschüttung ist
damit noch der Dritte zivilrechtlicher (und wirtschaftlicher) Eigentümer der Aktien und vereinnahmt die Divi-
dende. Anschließend veräußert er die Aktien an den Leerverkäufer, der sie dem Erwerber (Leerkäufer) liefert. Der
Leerverkäufer schuldet dem Leerkäufer aber nicht nur die Aktien, sondern auch eine Zahlung in Höhe der Divi-
dende (sog. Dividendenkompensationszahlung), da er sich verpflichtet hat, mit Dividende zu liefern, dies aber
nicht kann.
Abbildung: Grundstruktur von Cum/Ex-Geschäften mit Leerverkäufen149

Wie es bei diesen Geschäften zu einer mehrfachen Bescheinigung und Anrechnung oder Erstattung der Kapital-
ertragsteuer kommen konnte, obwohl diese nicht oder nur einmal einbehalten und abgeführt wurde, ergab sich
aus dem Zusammenspiel der Regelungen zur Abwicklung von Aktiengeschäften sowie der Dividendenregulie-
rung (über die Börse oder außerbörslich) einerseits und den steuerlichen Regelungen zum Einbehalt und zur Be-
scheinigung der Kapitalertragsteuer andererseits.
149 MAT A-SV-2, S. 14.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 77 – Drucksache 18/12700

I. Abwicklung von Aktiengeschäften

1. Erwerb über die Börse

Alle Aktiengeschäfte werden nach den Bedingungen für Geschäfte an der Frankfurter Wertpapierbörse (§ 4 der
Börsenbedingungen) am zweiten Börsentag nach dem Tag des Geschäftsabschlusses erfüllt (t+2). Die Aktien
befinden sich dabei bei der Clearstream Banking AG, dem einzigen zentralen Girosammelverwahrer Deutsch-
lands, der die Regulierung der Dividenden zum Ausschüttungszeitpunkt vornimmt. Die Eigentumsübertragung
auf den Aktienerwerber erfolgt durch Eintragung eines Übertragungsvermerks (Umbuchung) durch die Clear-
stream Banking AG. Damit fallen bei Aktienerwerben über die Börse das Verpflichtungsgeschäft (Kauf an der
Börse) und das Erfüllungsgeschäft (Umbuchung der Aktienbestände) zeitlich auseinander.
Gleichwohl erfolgt die Dividendenregulierung der Clearstream Banking AG bereits auf Basis des schuldrechtli-
chen Geschäftes nach den Meldungen der betroffenen Depotbanken. Da alle Geschäfte t+2 abgewickelt werden,
die Verkaufsaufträge nach der Reihe abgearbeitet werden und bei der den Verkauf abwickelnden Depotbank nach
Eingang der Verkaufsorder ein Sperrvermerk hinsichtlich der veräußerten Bestände aufgenommen wird, ist si-
chergestellt, dass keine weiteren Verfügungen über die Aktien erfolgen können. Damit kann die Depotbank eines
Verkäufers einen Aktienverkauf über die Börse nur durchführen, wenn ein Aktienbestand vorhanden ist.
Bei der Abwicklung durch Clearstream wird dem nach den Wertpapierbeständen letzten Erwerber vor der Cou-
pontrennung die vom Emittenten abgeführte Kapitalertragsteuer zugerechnet. Alle anderen verkaufenden Depot-
banken werden für vor dem Dividendenstichtag getätigte Verkäufe im Zuge der Dividendenregulierung durch die
Clearstream AG mit einer Ausgleichszahlung belastet.150
Die Dividendenregulierung durch die Clearstream Banking AG folgt dabei einem zweistufigen Verfahren. In ei-
nem ersten Schritt werden am Ende des Tags der Hauptversammlung die Dividenden an die Depotbanken ent-
sprechend der bei der Clearstream AG gebuchten Bestände verteilt. Dabei sind Veräußerungsgeschäfte am Tag
der Hauptversammlung und am vorherigen Tag noch nicht berücksichtigt. In einem zweiten Schritt erfolgt wegen
der Börsenbedingungen und der verzögerten Belieferung (t+2) eine Dividendenregulierung um offene Verkaufs-
und Kaufpositionen durch Erwerbsvorgänge am und kurz vor dem Dividendenstichtag. Bei offenen Verkaufspo-
sitionen wird die im ersten Schritt zugewiesene Dividende bei der Verkäuferbank eingezogen und bei offenen
Kaufpositionen erfolgt eine Überweisung der Dividende an die Käuferbank.151

2. OTC-Erwerb

Bei außerbörslichen OTC-Geschäften (Over The Counter) fehlt es regelmäßig an entsprechenden Institutionen
wie Clearstream, die die Lieferung der Wertpapiere und Regulierung der Zahlungsströme (Dividenden und Aus-
gleichszahlungen) garantieren. Insbesondere unterliegen außerbörsliche Käufe nicht der zweitägigen Erfüllungs-
pflicht (t+2). Es können längere oder kürzere Lieferzeiten vereinbart werden. Auch eine taggleiche Erfüllung ist
möglich und entspricht dem Regelfall.152

Bei OTC-Geschäften sind die Depotbank des Käufers und des Verkäufers regelmäßig nicht am Zustandekommen
des schuldrechtlichen Geschäfts beteiligt. Sie übernehmen nur Funktionen für die Abwicklung der sachenrechtli-
chen Erfüllung153.

150 Ausschussdrucksache 18(30)102, S. 2.
151 MAT A-SV-2, S. 22.
152 MAT A-SV-2, S. 22.
153 Ausschussdrucksache 18(30)102, S. 3.

Drucksache 18/12700 – 78 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

II. Besteuerung von Dividenden- und Kompensationszahlungen

1. Rechtslage bis 2006

Bis Ende des Jahres 2006 wurde die Besteuerung von Dividendenzahlungen einerseits und Dividendenkompen-
sationszahlungen andererseits unterschiedlich gehandhabt: Die Dividenden wurden als Erträge aus Kapitalvermö-
gen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) klassifiziert. Die Divi-
dendenkompensationszahlungen stellen dagegen einen Schadensersatz dar. Sie waren bei Aktionären mit Ge-
winneinkünften als einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtige Betriebseinnahmen zu behandeln, wenn und
soweit die Aktien im Betriebsvermögen gehalten wurden („Betriebliche Veranlassung“). Bei allen anderen Ak-
tionären waren die Kompensationszahlungen nicht steuerbar.
Der Umfang der Kapitalertragsteuer, die bis Ende 2006 noch eine Vorauszahlung für Kapitaleinkünfte auf die
Einkommensteuer war, wird in § 43 EStG geregelt. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG verwies damals und
auch in der gegenwärtigen Gesetzesfassung auf die Einkünfte gem. § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG als zum Ka-
pitalertragsteuerabzug verpflichtete Einnahmen. Dadurch, dass Dividendenkompensationszahlungen in der dama-
ligen Gesetzesfassung nicht in § 20 EStG genannt waren, bestand für sie auch keine Kapitalertragsteuerpflicht.

2. Rechtslage bis 2007

Mit dem JStG 2007 vom 13. Dezember 2006 wurden die Dividendenkompensationszahlungen in den § 20 Ab-
satz 1 Nummer 1 Satz 4 EStG aufgenommen und eine Kapitalertragsteuerabzugsverpflichtung für inländische,
den Verkaufsauftrag ausführende Kreditinstitute und Finanzinstitute normiert. § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4
EStG wurde wie folgt formuliert:

Als sonstige Bezüge gelten auch Einnahmen, die anstelle der Bezüge im Sinne des Satzes 1
von einem anderen als dem Anteilseigner nach Absatz 2a bezogen werden, wenn die Aktien
mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert werden;

Für Dividendenkompensationszahlungen, die über ein ausländisches Kredit- oder Finanzinstitut an einen inländi-
schen Leerkäufer gezahlt wurden, konnte seinerzeit keine gesetzliche Regelung getroffen werden mit der Folge,
dass in diesen Fällen keine Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt werden musste.
III. Einbehalt und Abführung der Kapitalertragsteuer
Für den Einbehalt und die Abführung der Kapitalertragsteuer galt in Deutschland bis zum 31. Dezember 2011 das
Schuldnerprinzip (§ 44 Absatz 1 Satz 3 EStG a.F.). Danach war der Schuldner der Kapitalerträge – bei Dividenden
also der Emittent der Aktien beziehungsweise die ausschüttende Aktiengesellschaft – zum Einbehalt und zur Ab-
führung der Kapitalertragsteuer verpflichtet. Dagegen erfolgt die Bescheinigung der Kapitalertragsteuer durch die
inländische Depotbank des Aktionärs (§ 45a Absatz 3 EStG).
Durch das OGAW-IV-Umsetzungsgesetz wurde das Schuldnerprinzip mit Wirkung zum 1. Januar 2012 durch
das Zahlstellenprinzip ersetzt. Damit wurde der Einbehalt, die Abführung und die Bescheinigung der Kapitaler-
tragsteuer beim depotführenden Kreditinstitut institutionell zusammengefasst (§ 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 3
EStG).
IV. Anrechnung bzw. Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 36 Absatz 2 Nummer 2 EStG
§ 36 Absatz 2 Nummer 2 EStG bestimmt, dass die durch Steuerabzug erhobene Kapitalertragsteuer unter Um-
ständen angerechnet beziehungsweise erstattet werden kann.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 79 – Drucksache 18/12700
1. Voraussetzungen der Anrechnung bzw. Erstattung

Das Gesetz nennt in § 36 Absatz 2 Nummer 2 EStG für eine Anrechnung beziehungsweise Erstattung der Kapi-
talertragsteuer drei Voraussetzungen:

Erstens müssen bei der Veranlagung erfasste Einkünfte oder nach § 3 Nummer 40 EStG oder nach §§ 8b Absatz 1
und 6 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetz (KStG) bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleibende
Bezüge gegeben sein. Zweitens muss auf diese Einkünfte oder Bezüge Einkommensteuer durch Steuerabzug er-
hoben worden sein, für den noch keine Erstattung beantragt oder durchgeführt worden ist. Drittens muss dem
Finanzamt eine Bescheinigung i. S. v. § 45a Absatz 2 oder Absatz 3 EStG vorgelegt werden.
a) Bezüge, die nach § 3 Nummer 40 EStG bzw. § 8b Absatz 1 KStG außer Ansatz bleiben
Zu den Bezügen, die nach § 3 Nummer 40 EStG beziehungsweise § 8b Absatz 1 KStG außer Ansatz
bleiben, zählen nach dem Wortlaut beider Normen Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG,
zu denen zum einen Dividenden nach Satz 1 der Norm gehören sowie seit 2007 Dividendenkompensati-
onszahlungen nach Satz 4, die kraft Fiktion als „sonstige Einkünfte“ im Sinne des Satzes 1 gelten.

Für den Zeitraum bis einschließlich des Jahres 2006 kommt nur die Zurechnung einer Dividende in Be-
tracht, da es vor 2007 die Norm des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 EStG noch nicht gab. In diesen
Fällen waren Dividendenkompensationszahlungen als Schadensersatzzahlung – auch falls der Käufer
eine Kapitalgesellschaft sein sollte – voll steuerpflichtig.

b) Einkünfte aus Kapitalvermögen
Die Frage, inwieweit Dividendeneinkünfte zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen, beantwortet
sich für die Jahre bis 2009 einschließlich nach § 20 Absatz 2a EStG und seit 2009 nach § 20 Absatz 5
EStG, deren Wortlaut aber identisch ist. Danach erzielt Einkünfte aus Kapitalvermögen der Anteilseigner.
Anteilseigner ist derjenige, dem nach § 39 AO die Anteile an dem Kapitalvermögen im Zeitpunkt des
Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind.

Der Wortlaut des Gesetzes ist eindeutig: Dividenden im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 EStG
erzielt der Anteilseigner, das heißt derjenige, dem im Zeitpunkt des Dividendenbeschlusses die Anteile
im Sinne des § 39 AO zuzurechnen sind.

c) Zurechnung von Eigentum nach § 39 AO
Nach § 39 Absatz 1 AO sind Wirtschaftsgüter dem Eigentümer zuzurechnen. Abweichend hiervon ist
nach § 39 Absatz 2 Nummer 1 AO in den Fällen, in denen ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche
Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall für die
gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen
kann, ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen.

d) Durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer
Schließlich muss die Einkommensteuer nach § 36 Absatz 2 Nummer 2 EStG auch erhoben worden sein.

Für Dividendenkompensationszahlungen gab es bis zum 31. Dezember 2006 keine Regelung zum Kapi-
talertragstragsteuerabzug, sodass dieser auch nicht vorgenommen wurde.

In den Jahren 2007 bis 2011 findet sich die Regelung zum Steuerabzug bei Dividendenkompensations-
zahlungen in § 44 Absatz 1 Satz 3 EStG. Danach musste, falls sich der Verkäufer einer inländischen
Depotbank bediente, diese den Steuerabzug vornehmen und die Kapitalertragsteuer bescheinigen. Sollte
sich der Verkäufer einer ausländischen Depotbank bedient haben, fehlt es bereits an einer entsprechenden
Regelung, da ein ausländisches Kreditinstitut nicht zur Einziehung deutscher Steuern verpflichtet werden
konnte. Dies hatte zur Folge, dass insoweit kein Steuerabzug vorgenommen wurde.

Drucksache 18/12700 – 80 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
2. Vorlage der Kapitalertragsteuerbescheinigung

Für eine Anrechnung beziehungsweise Erstattung der Kapitalertragsteuer ist schließlich dem Finanzamt eine Be-
scheinigung i. S. v. § 45a Absatz 2 oder Absatz 3 EStG vorzulegen. Der Zweck dieser Regelungen liegt in der
Nachweisfunktion. Im Unterschied zu einer Vielzahl anderer „steuerermäßigender“ Tatbestände traf der Gesetz-
geber gerade im Zusammenhang mit der Anrechnung von Kapitalertragsteuer eine spezielle Bescheinigungs- und
damit Nachweisregelung.154

Für die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer auf Dividenden ist eine Steuerbescheinigung nach §§ 20
Absatz 1 Nummer 1 Satz 1, 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 45a Absatz 2 EStG auszustellen. Mit der Einführung
der Besteuerung von Dividendenkompensationsleistungen durch das JStG 2007 ist auch eine Steuerbescheinigung
für einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer auf Kompensationsleistungen nach §§ 20 Absatz 1 Nummer 1
Satz 4, 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 45 Absatz 3 EStG auszustellen.

Zur Neufassung des § 45a Absatz 3 Satz 2 EStG führte der Sachverständige Prof. Dr. Michael Schmitt in seiner
Stellungnahme aus:

„Mit dem Jahressteuergesetz 2007 wurde angeordnet, dass die Kapitalertragsteuerbeschei-
nigung von dem auszahlenden Kreditinstitut und damit von der Depotbank des Leerkäufers
auszustellen ist (§ 45a Absatz 3 Satz 3 EStG i.F.d. JStG 2007). In § 45a Absatz 3 Satz 3
Halbsatz 2 EStG wurde bestimmt, dass der Emittent der Aktien insoweit als Schuldner der
Kapitalerträge gilt. Dabei handelt es sich um eine Fiktion, da zivilrechtlich der Leerverkäu-
fer die Kompensationszahlung schuldet. Da die depotführende Bank des Leerkäufers bei der
Ausstellung der Steuerbescheinigung den Schuldner der Kapitalerträge angeben muss, dabei
aber nicht ohne Weiteres erkennen kann, ob es sich bei der eingehenden Zahlung um die
originäre Dividende des Emittenten oder eine Kompensationszahlung des Leerverkäufers
handelt, wurde mit dieser gesetzlichen Regelung bestimmt, dass für die Steuerbescheinigung
fiktiv der Emittent als Schuldner der Kapitalerträge anzusehen ist.“155

§ 45a Absatz 6 EStG verpflichtet den Aussteller zur Rückforderung von Kapitalertragsteuerbescheinigungen,
wenn diese den gesetzlichen Anforderungen des § 45 a Absätze 2 bis 5 EStG nicht entsprechen.

§ 45a Absatz 7 EStG normiert die Haftung des Ausstellers der Bescheinigung für Steuerausfälle, die in Folge von
unrichtigen Bescheinigungen entstehen.

3. Kontrollmöglichkeiten von Kapitalertragsteuerbescheinigungen in der Praxis

Der Sachverständige Prof. Dr. Michael Schmitt wurde vom Ausschuss um Stellungnahme zu den Prüfungsmög-
lichkeiten der Finanzverwaltung bei Anrechnungs- oder Erstattungsbegehren von Steuerpflichtigen zur Kapital-
ertragsteuer gebeten. In seiner Anhörung vor dem Untersuchungsausschuss am 16. April 2015 äußerte er sich wie
folgt:

„[…] dieses Modell zur Erzielung von Kapitalertragsteuer ist uns nicht im Vorhinein vorge-
legt worden mit der Bitte um Genehmigung, um das mal so zu sagen. Wenn ansonsten Steu-
erbürger Gestaltungen vornehmen, die Milliarden Steuern kosten können, legen sie größten
Wert darauf, dass die Finanzbehörde das vorher akzeptiert im Rahmen einer verbindlichen
Auskunft. […]

Das ist eigentlich das Übliche. Hier haben wir nichts gehört. Kein Sterbenswörtchen von den
Beteiligten.156“
154 BFH, Urteil vom 29. April 2008, VIII R 28/07, Rz. 39 (juris).
155 Ausschussdrucksache 18(30)97, S. 9.
156 Protokoll-Nr. 5 I, S. 23.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 81 – Drucksache 18/12700
In seiner schriftlichen Stellungnahme für den Untersuchungsausschuss157 ergänzte Prof. Dr. Michael Schmitt,
dass der Innendienst des Finanzamtes gem. § 36 Absatz 2 Nummer 2 EStG immer zu prüfen habe, ob eine Steu-
erbescheinigung im Original vorliege, die Steuerbescheinigung nach amtlichen Muster erstellt worden sei, ob sie
alle gesetzlich vorgegebenen Angaben enthalte sowie ob die Steuerbescheinigung in sich schlüssig sei oder sich
daraus Unstimmigkeiten ergeben würden.

Darüber hinaus müsse der Steuererklärung eine Einzelaufstellung der Dividenden beigefügt sein:

„Dies ist erforderlich, wenn Dividenden von mehreren Aktiengesellschaften bezogen wurden
(vgl. z.B. KSt 1A, Zeile 44). Evtl. sind die Einzelpositionen auch aus den Bilanzunterlagen
ersichtlich. Anhand dieser Aufstellung prüft der Innendienst insbesondere, ob für jede Ein-
zelposition eine Steuerbescheinigung vorliegt und ob die Gesamtsummen der bescheinigten
Bruttodividenden und Kapitalertragsteuerbeträge mit den in der Steuererklärung ausgewie-
senen Wertansätzen übereinstimmen.

Bei Banken ist die Prüfung der Einzelpositionen aufgrund des Umfangs durch den Innen-
dienst nicht möglich. Der Innendienst muss sich insoweit auf eine Gesamtsummenprüfung
beschränken. Einzelpositionsbezogene Kontrollen bleiben dem Außendienst im Rahmen der
Betriebsprüfung vorbehalten.“158

Geprüft werden müsse zudem, ob die Bruttodividenden in zutreffender Höhe in der Steuererklärung enthalten
seien:

„Es geht darum zu prüfen, ob die Bruttodividenden in den steuerlich zu erfassenden Einnah-
men enthalten und die für Dividendenerträge geltenden Steuerbefreiungsvorschriften des § 3
Nr. 40 EStG oder des § 8b Absatz 1 KStG zutreffend angewandt wurden.“159

Auch müsse die Berufsträgerbescheinigung vorliegen:

„Mit BMF-Schreiben vom 5. Mai 2009 wurde - mit Wirkung ab 2009 - angeordnet, dass die
Depotbank des (Leer-)Käufers den Erwerb von Aktien mit Dividendenanspruch, die ohne
Dividendenanspruch geliefert werden, durch einen Zusatz auf der Steuerbescheinigung
kenntlich zu machen hat. Bei Vorlage einer derartigen Bescheinigung durfte eine Steueran-
rechnung im Rahmen der Veranlagung nur erfolgen, wenn dem Finanzamt zusätzlich eine
sog. Berufsträgerbescheinigung vorgelegt wurde, in der ein Wirtschaftsprüfer / Steuerbera-
ter bestätigte, dass ihm keine Erkenntnisse über Absprachen zu einem Leerverkauf vorlägen.
Nur dann durfte das Finanzamt davon ausgehen, dass dem Erwerb über den Dividenden-
stichtag kein Leerverkauf zu Grunde lag.“160

Darüber hinausgehende Prüfungen seien dem Innendienst in aller Regel nicht möglich. Dies gelte insbesondere
für die gesetzliche Voraussetzung des Einbehalts der Kapitalertragsteuer durch den Schuldner. Als „Nachweis“
hierfür könne der zuständige Sachbearbeiter des Finanzamtes insoweit nur auf die im Original vorzulegende Steu-
erbescheinigung zurückgreifen.

Die Steuerbescheinigung stelle – ähnlich wie andere für steuerliche Zwecke erteilte Bescheinigungen – einen
Anscheinsbeweis dar, auf deren Richtigkeit der Innendienst vertrauen könne, sofern ihm keine gegenteiligen An-
haltspunkte vorlägen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Aussteller einer unzutreffenden
Steuerbescheinigung für die zu Unrecht gewährten Steuervorteile gem. § 45a Absatz 7 EStG haften müsse.

Der Außendienst (die Betriebsprüfung) könne Cum/Ex-Geschäfte zum Prüffeld machen, insbesondere wenn auf-
fallend hohe Anrechnungsbeträge für Kapitalertragsteuer vorhanden seien. Denkbar sei auch, dass der Steuer-
pflichtige mit einer Selbstanzeige oder einer berichtigten Steuererklärung initiativ werde.
157 Ausschussdrucksache 18(30)97.
158 Ausschussdrucksache 18(30)97, S. 11.
159 Ausschussdrucksache 18(30)97, S. 12.
160 Ausschussdrucksache 18(30)97, S. 12.

Drucksache 18/12700 – 82 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Für die Feststellung, ob und ggf. in welcher Höhe ungerechtfertigte Kapitalertragsteueranrechnungen infolge von
Cum/Ex-Geschäften vorlägen, seien die Wertpapierumsätze des Steuerpflichtigen zu prüfen. Vielfach handele es
sich bei den fraglichen Wertpapiergeschäften um Umsätze in großer Zahl. Dies erfordere von der Außenprüfung
im Zusammenwirken mit dem Steuerpflichtigen eine Konzeptentwicklung inklusive dazugehöriger EDV-Verfah-
ren (elektronisches Datenverarbeitungs-Verfahren), um die Geschäftsabläufe und betriebsinternen Buchhaltungs-
und Datenverarbeitungssysteme ermitteln zu können. Letztlich müsse eine gerichtsfeste Dokumentation der
Cum/Ex-Geschäfte erreicht werden.

Angesichts der Größenordnung der bei der Kapitalertragsteueranrechnung festgestellten Unregelmäßigkeiten
komme in Cum/Ex-Fällen regelmäßig eine strafrechtliche Relevanz in Betracht. Dies führe dann zur Einschaltung
von Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft.

4. Abgrenzung des Gestaltungsmissbrauchs im Sinne von § 42 AO von der Steuerhinterziehung im Sinne

von § 370 AO

Das allgemeine Steuerrecht unterscheidet den Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO und die Steuerhinterziehung
im Sinne des § 370 AO.

§ 42 AO soll der Steuerverwaltung ein Instrument an die Hand geben, um missbräuchlichen Gestaltungen die
Anerkennung verweigern zu können. So kann nach § 42 Absatz 1 Satz 1 AO durch Missbrauch von Gestaltungs-
möglichkeiten des Rechts das Steuergesetz nicht umgangen werden. § 42 Absatz 2 Satz 1 AO definiert, dass ein
Missbrauch vorliegt, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen
oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steu-
ervorteil führt. Gemäß § 42 Absatz 2 Satz 2 AO kann sich der Steuerpflichtige der Rechtsfolgenwirkung des § 42
entziehen, wenn er für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse beachtlich sind.

§ 370 AO normiert den Straftatbestand der Steuerhinterziehung. Diesen verwirklicht, wer den Finanzbehörden
oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern
verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

Der Sachverständige Prof. Dr. Michael Schmitt äußerte sich bezüglich des Unterschieds zwischen dem Gestal-
tungsmissbrauch des § 42 AO und der Steuerhinterziehung in § 370 AO folgendermaßen:

„§ 42 AO und § 370 AO haben unterschiedliche Ansatzpunkte. Während § 42 AO eine durch
eine unangemessene Gestaltung vermeintlich eintretende Rechtsfolge zu unterbinden ver-
sucht, wenn der Steuerpflichtige hierfür keine außersteuerlichen Gründe nachweisen kann,
greift § 370 Absatz 1 Nr. 1 und 2 AO ein, wenn es durch eine Täuschung über steuererhebli-
che Tatsachen zu einer Steuerverkürzung oder zu einem unberechtigten Steuervorteil
kommt.“161

§ 370 Absatz 1 AO setze nach Prof. Dr. Michael Schmitt voraus, dass der Steuerpflichtige steuererhebliche Tat-
sachen, zu deren Mitteilung er verpflichtet sei, nicht oder unzutreffend dem Finanzamt mitteile. Es erfolge also
hier eine Täuschung auf der Sachverhaltsebene, die zu einer Steuerverkürzung oder der Erlangung eines nicht
gerechtfertigten Steuervorteils führe.

§ 42 AO knüpfe dagegen an die rechtliche Würdigung eines dem Finanzamt zutreffend erklärten Sachverhalts an.
Der Steuerpflichtige habe hier die steuererheblichen Tatsachen zutreffend und vollständig erklärt, aber mit der
von ihm gewählten Gestaltung eine für ihn günstige Rechtsfolge bewirken wollen, die trotz formaler Verwirkli-
chung der Voraussetzungen der Rechtsnorm als unangemessen erscheine. Die gewählte Gestaltung werde daher
vom Finanzamt als missbräuchlich angesehen und die begehrte Rechtsfolge (beispielsweise Betriebsausgabenab-
zug, Kapitalertragsteuererstattung etc.) versagt.
161 Ausschussdrucksache 18(30)97, S. 14.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 83 – Drucksache 18/12700
Eine Steuerhinterziehung sei daher nicht gegeben, wenn der Steuerpflichtige eine ihm günstige Rechtsansicht
vertrete, aber die steuerlich erheblichen Tatsachen richtig und vollständig vortrage und es dem Finanzamt dadurch
ermögliche, die Steuer unter abweichender rechtlicher Beurteilung festzusetzen. Auch wenn das Finanzamt dabei
der Rechtsauffassung des Steuerpflichtigen folge und die Steuer zu niedrig festsetze, sei der objektive Tatbestand
des § 370 Absatz 1 AO nicht erfüllt.

Für Cum/Ex-Geschäfte bedeute dies, so Prof. Dr. Michael Schmitt, dass der objektive Tatbestand des § 370 Ab-
satz 1 AO dadurch erfüllt sein könnte, dass die Kapitalertragsteuerbescheinigung vorgelegt, der fehlende Kapital-
ertragsteuereinbehalt beziehungsweise das hinter den Geschäften stehende Gesamtkonstrukt aber nicht offenge-
legt worden sei. Ob dies vorsätzlich erfolgte, müsse dann im jeweiligen Einzelfall geprüft werden.162

Behördenzuständigkeiten in Bund und Ländern für die im Zusammenhang mit Cum/Ex auftretenden
Fragestellungen

I. Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und Ertragskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenzen des Bundes sind in den Artikeln 70 ff. GG, für den Bereich der Steuern in Arti-
kel 105 GG geregelt. Im Bereich der Steuern hat der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz inne,
wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht (Artikel 105 Absatz 2 GG i.V.m. Artikel
72 Absatz 2 GG). Hierzu zählt die im Zusammenhang mit Cum/Ex-Gestaltungen relevante Kapitalertragsteuer,
welche in Deutschland als eine Erhebungsform der Einkommen- und Körperschaftsteuer ausgestaltet ist. Die Er-
tragshoheit für diese Gemeinschaftsteuern stehen Bund und Ländern – unter Berücksichtigung des Anteil der
Gemeinden an der Einkommensteuer – nach Artikel 106 Absatz 3 GG gemeinsam zu. Die Verwaltungskompetenz
liegt nach Artikel 108 Absatz 3 i.V.m. Artikel 85 GG bei den Ländern.

II. Bundesfinanzverwaltung

1. Bundesministerium der Finanzen

In der Bundesfinanzverwaltung ist das BMF die oberste Behörde. Zu den wesentlichen Aufgaben des BMF ge-
hören die Haushalts-, Steuer-, die Finanz- sowie die Finanzmarktpolitik. Das BMF übt außerdem grundsätzlich
die Rechts- und im Bereich der Auftragsverwaltung auch die Fachaufsicht über die Finanzbehörden der Länder
aus, soweit sie Bundesgesetze ausführen. Diese Aufgabe wird in der Steuerabteilung des BMF wahrgenommen.
Die verfassungsrechtliche Grundlage für diese Einflussnahme des Bundes bildet Artikel 108 Absatz 3 GG i.V.m.
Artikel 85 Absatz 3 und 4 GG. In die Bearbeitung einzelner Steuerfälle greift der Bund aber nur in Ausnahmefäl-
len ein, um vor allem eine gleichmäßige Anwendung der Steuergesetze durch die Finanzverwaltung sicherzustel-
len.

Nach Artikel 108 Absatz 7 GG sind zu vielen Steuergesetzen sog. Steuerrichtlinien ergangen (zum Beispiel EStR,
LStR, KStR), die die Verwaltungsauffassung zu bestimmten Auslegungsfragen enthalten. Sie sind für die Ver-
waltungsbehörden verbindlich, haben aber in der Regel keine Außenwirkung und binden daher weder den Steu-
erpflichtigen noch die Gerichte. Sog. ermessensleitende Richtlinien können aber über Artikel 3 Absatz 1 GG
Außenwirkung erlangen, indem sie typischerweise eine ständige Verwaltungspraxis formulieren.163

Durch sog. BMF-Schreiben kann das BMF, gestützt auf Artikel 108 Absatz 3 Satz 2 GG auch mit Wirkung für
Finanzverwaltungen der Länder, Vorgaben machen, die sich vor allem auf die Gesetzesanwendung beziehen. Es
handelt sich auch in diesen Fällen um verwaltungsinterne Maßnahmen, die als Verwaltungsvorschriften grund-
sätzlich nur die nachgeordneten Behörden binden. Darüber hinaus kann die Verwaltung auch die Wirkung von
162 Ausschussdrucksache 18(30)97, S. 14 f.
163 Dieter Birk/Marc Desens/Henning Tappe, Steuerrecht, 2015, § 1 C I 1, Rn. 64.

Drucksache 18/12700 – 84 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
höchstrichterlichen Entscheidungen über den entschiedenen Einzelfall hinaus durch (Nichtanwendungs-)Erlasse
vermeiden.164

2. Bundeszentralamt für Steuern

Das BZSt ist eine dem BMF nachgeordnete Oberbehörde. Es entstand aus dem steuerrechtlichen Aufgabenbereich
des Bundesamts für Finanzen (BfF) im Jahr 2006. Die Aufgaben des BZSt richten sich nach § 5 des Finanzver-
waltungsgesetzes (FVG). Zu ihnen zählen beispielsweise die Mitwirkung an Außenprüfungen, die Erstattung und
Freistellung von deutschen Abzugsteuern (einschließlich Kapitalertragsteuer), die steuerliche Rechts- und Amts-
hilfe, die zentrale Sammlung und Auswertung von steuerlichen Auslandsbeziehungen und die Vergütung von
Vorsteuerbeträgen.

3. Bundesanstalt für Finanzdienstleistung

Die BaFin übt als zuständige Verwaltungsbehörde gem. § 6 Absatz 1 KWG die Aufsicht über die Institute nach
Maßgabe des KWG aus. Sie ist gem. § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
aufsicht (FinDAG) eine bundesunmittelbare, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie beaufsichtigt Ban-
ken, Finanzdienstleister, Versicherer und den Wertpapierhandel. Ziel der Aufsicht ist es, die Funktionsfähigkeit,
Stabilität und Integrität des deutschen Finanzmarktes zu sichern.

Die BaFin wird geleitet durch ein Direktorium, das aus dem Präsidenten und vier Exekutivdirektoren für die
Wertpapieraufsicht, die Bankenaufsicht, die Versicherungsaufsicht und für den Bereich Querschnittsaufgaben/In-
nere Verwaltung besteht.

III. Landesfinanzverwaltung
Grundsätzlich sind die Landesfinanzverwaltungen zwei- beziehungsweise dreistufig aufgebaut: Die obersten Be-
hörden in der Landesfinanzverwaltung sind die 16 Landesfinanzministerien. In 9 der 16 Landesfinanzverwaltun-
gen bestehen wegen des dortigen dreistufigen Aufbaus Oberfinanzdirektionen (OFD) und Landesämter als sog.
Mittelbehörden.

Die Finanzämter sind örtliche Landesbehörden und verwalten grundsätzlich im Auftrag des Bundes die Besitz-
und Verkehrssteuern, die ganz oder zum Teil dem Bund zufließen. Die Finanzministerien beziehungsweise Se-
natsverwaltungen leiten die jeweiligen Landesfinanzverwaltungen. Für die Steuerverwaltung ist regelmäßig eine
bestimmte Abteilung innerhalb der Ministerien beziehungsweise Senatsverwaltungen verantwortlich. Die Mittel-
behörden unterstützen und beaufsichtigen im Rahmen ihrer Dienst- und Fachaufsicht die Finanzämter.

IV. Zuständigkeiten in Bund und Ländern für die Aufarbeitung konkreter Cum/Ex-Gestaltungen
Im Zusammenhang mit potentiellen Cum/Ex-Sachverhalten ist hinsichtlich der Zuständigkeit danach zu unter-
scheiden, ob der Antragsteller (für die Erstattung beziehungsweise Anrechnung von Kapitalertragsteuer) eine im
Inland oder im Ausland ansässige natürliche oder juristische Person ist.
1. Cum/Ex-Gestaltungen mit inländischen Akteuren

Die Verrechnung beziehungsweise Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 36 EStG bei unbeschränkt steuer-
pflichtigen Personen wird durch die nach §§ 19, 20 AO zuständigen örtlichen Veranlagungsfinanzämter vorge-
nommen. Dies entspricht auch dem in Artikel 108 GG vorgegebenen Grundsatz, dass die Bundesländer für die
Verwaltung der Ertragsteuern zuständig sind.
164 Dieter Birk/Marc Desens/Henning Tappe, Steuerrecht, 2015, § 1 C I 1, Rn. 65.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 85 – Drucksache 18/12700
2. Cum/Ex-Gestaltungen mit ausländischen Akteuren

Nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des FVG ist das BZSt zuständig für die Mitwirkung bei der Prüfung der Entlastung
von deutschen Abzugssteuern (Erstattungen und Freistellungen) in den Fällen der §§ 43b und 50d EStG sowie
aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA).

Das BZSt hat somit die Aufgabe, die in Deutschland auf ausgezahlte Dividenden angefallene Kapitalertragsteuer
an Steuerausländer zu erstatten, wenn sich aus einer EU-Richtlinie (Richtlinie der Europäischen Union) oder ei-
nem DBA ein Erstattungsanspruch ergibt.165

3. Zuständigkeiten für die steuerstrafrechtliche Aufarbeitung von Cum/Ex-Gestaltungen

Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren liegt grundsätzlich in der Hand der Staatsanwaltschaft als Herrin des
Ermittlungsverfahrens (siehe §§ 160, 161 StPO). Dieses Ermittlungsmonopol schränkt § 386 AO für das Steuer-
strafverfahren ein. Aus Gründen der Verfahrensökonomie166 tritt die Finanzbehörde bei der Verfolgung von Steu-
erstraftaten als Ermittlungsbehörde an die Stelle der Staatsanwaltschaft und nimmt deren Rechte und Pflichten im
Ermittlungsverfahren wahr (§§ 386 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2; 399 Absatz 1 AO). Das Ermittlungsverfahren wird
von der Finanzbehörde selbständig und ohne Weisungsgebundenheit gegenüber der Staatsanwaltschaft durchge-
führt, wenn die Tat

 ausschließlich eine Steuerstraftat (§ 386 Absatz 2 Nummer 1 AO),

 ein Kirchensteuer- oder sonstiges Abgabenvergehen, das an Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge
oder Steuerbeträge anknüpft (§ 386 Absatz 2 Nummer 2 AO), oder

 eine der Steuerstraftat gleichgestellte Tat ist.

Sachlich zuständig ist die Finanzbehörde, welche die betroffene Steuer verwaltet (§§ 386 Absatz 1 Satz 2, 387
Absatz 1 AO). Das sind grundsätzlich die Finanzämter als örtliche Landesbehörden (§ 17 Absatz 2 FVG). In allen
anderen Fällen bleibt die Staatsanwaltschaft für das Ermittlungsverfahren funktional allein zuständig, wenn die
Tat nicht ausschließlich eine Steuerstraftat darstellt, sondern zugleich andere Straftatbestände verletzt (vgl. § 386
Absatz 2 Nummer 1 AO) und/oder sobald gegen den Beschuldigten ein Haft- oder Unterbringungsbefehl erlassen
ist (§ 386 Absatz 3 AO).

Die Staatsanwaltschaft bleibt auch für die Taten, deren Verfolgung in den Zuständigkeitsbereich der Finanzbe-
hörde fällt, Herrin des Verfahrens. Denn sie kann die Strafsache jederzeit an sich ziehen (§ 386 Absatz 4 Satz 2
AO). Damit sie von diesem Recht Gebrauch machen kann, bedarf es aber in den dafür in Betracht kommenden
(komplexen, größeren) Fällen ihrer Unterrichtung durch die jeweilige Finanzbehörde. Die Finanzbehörde kann
die Sache auch von sich aus jederzeit an die Staatsanwaltschaft abgeben (§ 386 Absatz 4 Satz 1 AO). Umgekehrt
kann die Staatsanwaltschaft die Sache in beiden Fällen im Einvernehmen mit der Finanzbehörde wieder zurück-
geben (§ 386 Absatz 4 Satz 3 AO).167

Die Rechtsprechung zu Cum/Ex-Fällen und die wissenschaftliche Diskussion
Auch wenn zu der konkreten Rechtsfrage des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums in den Fällen des Leer-
verkaufs rund um den Dividendenstichtag bislang noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung ergangen ist,
waren für die Entstehung der Geschäfte einige Urteile von besonderer Bedeutung:
165 MAT A-BZSt 2-1-1, Ordner 915 von 920, S. 206.
166 Drucksache IV/2476, Nummer 17 zu Artikel 1.
167 Klaus Tipke/Joachim Lang/Roman Seer, Steuerrecht, 2015, § 24, Rn. 2 f.

Drucksache 18/12700 – 86 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

I. BFH-Urteil 1999 und Nichtanwendungserlass

1. BFH-Urteil und Diskussion zum wirtschaftlichen Eigentum

Von entscheidender Bedeutung war die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 15. Dezember 1999 zum sog.
Dividendenstripping168. Die Leitsätze des Urteils lauteten:

„1. Werden alte Aktien eines Emittenten cum Dividende veräußert, so erlangt der Erwerber
auch dann wirtschaftliches Eigentum an diesen Aktien, wenn er am Tag des Erwerbs junge
Aktien desselben Emittenten ex Dividende an den Veräußerer der alten Aktien verkauft. Glei-
ches gilt beim Ankauf von Aktien cum Dividende und beim anschließenden zeitnahen Rück-
verkauf gleicher oder gleichwertiger Aktien ex Dividende durch voneinander unabhängige
Geschäfte.

2. Die sog. Börsenklausel in § 50c Absatz 8 Satz 2 EStG 1987/1990 a.F. ist einschränkungs-
und vorbehaltlos. Sie erfasst deshalb nicht nur börsentypische (anonyme) Geschäfte, sondern
auch solche, denen Individualvereinbarungen zugrunde liegen, die darauf abzielen, Kursri-
siken durch Rückkaufsvereinbarungen zu einem festgelegten Rückkaufspreis auszuschalten.

3. § 50c EStG 1987/1990 beinhaltet besondere Regelungen zur Vermeidung von Missbräu-
chen steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten. Durch diese wird die allgemeine abgabenrecht-
liche Missbrauchsvorschrift des § 42 AO 1977 nach Tatbestand und Rechtsfolgen verdrängt.
Das gilt auch bei Geschäften "über die Börse" i.S. der sog. Börsenklausel in § 50c Absatz 8
Satz 2 EStG 1987/1990 a.F.“169

Der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 15. Dezember 1999170 zum sog. Dividendenstripping liegt ein Ge-
schäftsmodell zugrunde, bei dem zum Börsenhandel zugelassene inländische Makler kurz vor dem Dividenden-
stichtag von ausländischen Inhabern gehaltene Aktien mit Dividendenberechtigung ankauften, um diese kurz nach
dem Dividendentermin ohne diese Dividendenberechtigung mit entsprechendem Kursabschlag wieder an den
Veräußerer zurück zu verkaufen. Dadurch sollte die den ausländischen Dividendenberechtigten verwehrte An-
rechnung der Kapitalertragsteuer durch den zwischengeschalteten inländischen Makler realisiert werden.

Während die Finanzverwaltung dieses Modell als missbräuchliche Gestaltung qualifizierte, folgte dem das FG
nicht. Gleichwohl erkannte das FG das Geschäftsmodell nicht an, sondern ging davon aus, dass aufgrund der
gleichzeitig eingegangenen gegenläufigen schuldrechtlichen Rückübertragungsverpflichtung der Erwerber nicht
wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien geworden und deshalb nicht zur Anrechnung der Kapitalertragsteuer be-
rechtigt gewesen sei.

Demgegenüber vertrat der Bundesfinanzhof in diesem Fall die Rechtsansicht, dass das wirtschaftliche Eigentum
bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des schuldrechtlichen Vertrages im Vorgriff auf den Übergang des zivil-
rechtlichen Eigentums durch Umbuchung des Sammelverwahrers auf den Erwerber übergegangen war.171

Es kam im hier zu entscheidenden Fall auf die Frage des wirtschaftlichen Eigentums an, da Voraussetzung für die
individuelle Zurechnung von Dividendenzahlungen der Status eines Anteilseigners im Sinne des § 20 Absatz 5
Satz 1 EStG a.F. ist.

Anteilseigner ist derjenige, dem nach § 39 der AO die Anteile an dem Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1
Nummer 1 im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind, § 20 Absatz 5 Satz 2 EStG.

§ 39 AO wiederum definiert das wirtschaftliche Eigentum. Demnach sind Wirtschaftsgüter dem Eigentümer zu-
zurechnen, § 39 Absatz 1 AO. Gemäß Absatz 2 Nummer 1 gelten abweichend von Absatz 1 die folgenden Vor-
schriften:
168 BFH, Urteil vom 15. Dezember 1999, I R 29/97, BStBl. II 2000, S. 527 ff.
169 BFH, Urteil vom 15. Dezember 1999, I R 29/97, BStBl. II 2000, S. 527.
170 BFH, Urteil vom 15. Dezember 1999, I R 29/97, BStBl. II 2000, S. 527 ff.
171 Ausschussdrucksache 18(30)102, S. 1 f.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 87 – Drucksache 18/12700

„1. Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut
in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer
von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das
Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treu-
geber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbe-
sitzer zuzurechnen.“

Der Sachverständige Helmut Lotzgeselle erläuterte in seiner Stellungnahme:

„In dem entschiedenen Fall handelte es sich um girosammelverwahrte Aktien, die vom Akti-
eninhaber unmittelbar vor dem Dividendenbeschluss über die Börse an einen Erwerber cum
Dividende veräußert und sodann ex Dividende nach dem Dividendenbeschluss geliefert wur-
den und der Erwerber die Aktien sofort weiter- bzw. zurückveräußert.“172

Zum wirtschaftlichen Eigentum im Sinne des § 39 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 AO führte der 1. Senat des Bun-
desfinanzhofs in seiner Entscheidung aus:

„Bei Aktien erlangt der Erwerber wirtschaftliches Eigentum im Allgemeinen ab dem Zeit-
punkt, von dem ab er nach dem Willen der Vertragspartner über die Wertpapiere verfügen
kann. Das ist in der Regel der Fall, sobald Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten, insbeson-
dere die mit Wertpapieren gemeinhin verbundenen Kursrisiken und -chancen, auf den Er-
werber übergegangen sind.“173

Zu der Bundesfinanzhof-Entscheidung führte der Sachverständige Helmut Lotzgeselle in seiner Stellungnahme
aus:

„Der BFH bezog sich in seinen Entscheidungsgründen ausdrücklich auf die Definition des
wirtschaftlichen Eigentums und die vom Finanzgericht in dem Fall getroffenen Feststellun-
gen zu den konkreten Geschäften. Er führte unter Bezugnahme auf die konkreten Geschäfte
aus, dass in diesen Fällen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse aufgrund der bestehenden
einschlägigen Börsenusancen und den üblichen Abläufen sichergestellt sei, dass die mit den
Anteilen verbundenen Gewinnansprüche regelmäßig nicht mehr entzogen werden können.

Die Entscheidung basiert darauf, dass es sich um girosammelverwahre Aktien handelte, die
vom Aktieninhaber über die Börse gehandelt wurden. Nur in diesen Fällen ist gewährleistet,
dass der Aktienerwerber bereits mit Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages eine tatsäch-
liche Herrschaft in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer nach dem Gesamtbild der Ver-
hältnisse im Regelfall von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen
kann und die mit dem Wirtschaftsgut verbundenen wesentlichen Rechte sowie das Risiko ei-
ner Wertminderung und die Chancen einer Wertsteigerung auch ihn übergegangen sind.

Dies wird bei diesen Geschäften – worauf der BFH ausdrücklich hinweist - aus den einschlä-
gigen Börsenusancen und den üblichen Abläufen bei der Wertpapiersammelverwahrbank
(Clearstream) gewährleistet.“174

Die Bedeutung dieser Bundesfinanzhof-Entscheidung für die rechtliche Beurteilung von Cum/Ex Geschäften bei
Leerverkäufen war und ist umstritten.

Ein Teil des Schrifttums und die Finanzverwaltung verweisen darauf, dass die Bundesfinanzhof-Entscheidung zu
einem Fall des Inhaberverkaufs von Aktien und nicht, wie bei Cum/Ex-Geschäften typisch, zur Fallkonstellation
der Leerverkäufe ergangen sei.

So konstatiert der Sachverständige Helmut Lotzgeselle in seiner Stellungnahme:
172 Ausschussdrucksache 18(30)102, S. 1.
173 BFH, Urteil vom 15. Dezember 1999, I R 29/97, Rn. 40.
174 Ausschussdrucksache 18(30)102, S. 1.

Drucksache 18/12700 – 88 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

„Für außerbörsliche OTC-Geschäfte und bei cum/ex-Geschäften mit Leerverkäufen ist die
Rechtsprechung des Ersten Senats des BFH, die einen Übergang des wirtschaftlichen Eigen-
tums bei Aktiengeschäften bereits im Zeitpunkt des schuldrechtlichen Vertrages annimmt,
nicht anwendbar. Bei außerbörslichen OTC-Geschäften fehlt es regelmäßig an entsprechen-
den Institutionen wie Clearstream, die die Lieferung der Wertpapiere und Regulierung der
Zahlungsströme (Dividenden und Ausgleichszahlungen) garantieren. Insbesondere unterlie-
gen außerbehördliche Käufe nicht der zweitägigen Erfüllungspflicht. Es können längere oder
kürzere Lieferzeiten vereinbart werden. Bei diesen Geschäften bedarf es zum Übergang des
wirtschaftlichen Eigentums zwingend der Erlangung des Besitzes durch die Belieferung der
Aktien.

Das Gleiche gilt beim Erwerb vom Leerverkäufer. Auch hier bedarf es zum Erwerb des wirt-
schaftlichen (und zivilrechtlichen) Eigentums zwingend der Einbuchung der Aktien ins Depot
(Besitzerwerb).

Beim regulären Börsengeschäft ist für Privatkunden gesichert, dass die Depotbank eines
Verkäufers einen Aktienverkauf über die Börse nur durchführt, wenn ein Aktienbestand vor-
handen ist; die Depotbank des Verkäufers durch einen Sperrvermerk dafür sorgt, dass der
Verkäufer den gleichen Aktienbestand nicht mehrfach verkauft und die Depotbank des Käu-
fers diesem bereits ab Kaufabschluss eine Verfügungsmöglichkeit einräumt. Demgegenüber
sind bei OTC Geschäften die Depotbank des Käufers und des Verkäufers regelmäßig nicht
am Zustandekommen des schuldrechtlichen Geschäfts beteiligt. Sie übernehmen nur Funk-
tionen für die Abwicklung der sachenrechtlichen Erfüllung.

Ausgehend von der Definition des wirtschaftlichen Eigentums (§ 39 Absatz 2 Nr. 1 AO), der
voraussetzt, dass der Leerkäufer in der Lage ist, den Anteilseigner von der Einwirkung auf
das in seinem Eigentum stehende Wirtschaftsgut (Aktie) wirtschaftlich auszuschließen, er-
langt der Aktienerwerber bei OTC-Geschäften erst durch den Besitz eine rechtlich geschützte
Position, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann. Erst ab diesem
Zeitpunkt ist der Erwerb wirtschaftlichen Eigentums möglich.

Entscheidendes Merkmal des wirtschaftlichen Eigentums ist dabei nicht eine Befugnis, son-
dern das mit dem Eigentum verbundene Ausschließungsrecht (Anzinger, Recht der Finan-
zinstrumente 2012,394,400). Für den Wechsel im wirtschaftlichen Eigentum muss eine Si-
tuation eintreten, in welcher der Käufer den Verkäufer auf der Grundlage besonderer schuld-
rechtlicher Verpflichtungen oder faktischer Gegebenheiten (Besitz) von der Nutzung der Sa-
che ausschließen kann, über die Verwaltung- und Vermögensrechte verfügen kann und keine
Risiken mehr aus der Verkäufersphäre zu fürchten hat (Schön, Recht der Finanzinstrumente
2015,115,119).

Da der Leerkäufer in keinerlei vertraglicher oder sonstiger Beziehung zum Inhaber der Ak-
tien steht, hat er auch keinerlei Möglichkeit den Anteilseigner von der Einwirkung auf das
Wirtschaftsgut (Aktie) auszuschließen. Vielmehr kann der Aktieninhaber mit der Aktie tun
und lassen was immer er will. Seine Verfügung ist in keinster Weise eingeschränkt. Auch
werden dem Anteilseigner nicht seine Gewinnansprüche aus den Aktien vom Leerkäufer ent-
zogen, da diese dem Leerkäufer zu keinem Zeitpunkt zu stehen. Dieser hat lediglich einen
Anspruch auf eine Dividendenkompensationszahlung, bei der es sich aber nicht um die ori-
ginäre Dividende, sondern um eine Schadensersatzleistung des Leerverkäufers handelt.“175

Der Sachverständige Prof. Dr. Christoph Spengel äußerte in der Anhörung am 14. April 2016 vor dem Untersu-
chungsausschuss:

„[…] In rechtlicher Hinsicht gibt es nach meiner Auffassung niemals die Möglichkeit […]
einmal einbehaltene Kapitalertragsteuer mehrfach anzurechnen. Diese Geschäfte sind nach
175 Ausschussdrucksache 18(30)102, S. 3 f.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 89 – Drucksache 18/12700

meiner Auffassung illegal in diesem Sinne, dass es das Steuergesetz nie ermöglicht hat, sie
so durchzuführen. Es wurde im Schrifttum eine Gesetzeslücke herbeigeschrieben, […]“176

Die Gegenansicht in der Literatur geht dagegen davon aus, dass das wirtschaftliche Eigentum bereits mit Ab-
schluss des Kaufvertrags der Wertpapiere übergehe. Dies gelte auch für den außerbörslichen Handel.

Stellvertretend für diese Rechtsauffassung äußerte der Sachverständige Prof. Dr. Marc Desens in seiner Stellung-
nahme für den Untersuchungsausschuss:

„Da es aber nach dem „Gesamtbild der Verhältnisse auf der Grundlage der vertraglichen
Vereinbarungen“ auf das von den Parteien wirtschaftlich Gewollte und das tatsächlich Be-
wirkte ankommt, kommt es nicht darauf an, ob in atypischen Konstellationen die Gewinnan-
sprüche ausnahmsweise noch entzogen werden können. Für eine hinreichende Verbindung
zwischen der Erwartung der zukünftigen Übertragung des (zivilrechtlichen) Eigentums (Ver-
tragsabschluss vor dem Dividendenstichtag) und der endgültigen Übertragung des zivil-
rechtlichen Eigentums (nach dem Dividendenstichtag) reicht es vielmehr aus, dass die mit
den Anteilen verbundenen Gewinnansprüche nach üblichen Abläufen regelmäßig nicht mehr
entzogen werden können.

Ob die BFH-Grundsätze auch für den OTC-Handel gelten, ist umstritten.

M.E. geht das wirtschaftliche Eigentum daher auch im OTC-Handel über, […]

Nach der typologischen Gesamtbetrachtung des BFH kommt es aber – wie aufgezeigt – nicht
darauf an, dass die Möglichkeit atypischer Geschehensabläufe besteht. Entscheidend ist,
dass nach der Erwartung der Parteien bei Abschluss des Kaufvertrages und ihrem späteren
Verhalten das Eigentum an den Aktien auch übertragen werden soll. Das entspricht dem
Wortlaut von § 39 Absatz 2 Nr. 1 AO, der ebenfalls nur „auf den Regelfall“ abstellt.“177

Der Sachverständige Prof. Dr. Michael Schmitt hält die Gegenansicht zum wirtschaftlichen Eigentum für rechts-
widrig. Er äußerte in der Anhörung am 14. April 2016:

„Aus Sicht der Verwaltung war nicht vorstellbar, mit welcher Energie sogenannte Finanz-
berater und Investoren durch ausgeklügelte Cum/Ex-Geschäfte im In- und Ausland an diesem
Grundsatz rütteln würden mit dem Ziel, dem deutschen Staat systematisch bereits verein-
nahmte Steuergelder in schwindelerregender Höhe wieder abzujagen.

[…] ein Schaden in Milliardenhöhe. Soll das wirklich Zufall gewesen sein? Soll das wirklich
zufälliges Ergebnis des üblichen Marktgeschehens gewesen sein? Die Rechtslage hat solche
Doppel- oder Mehrfacherstattungen nie hergegeben, weder vor den Änderungen durch das
Jahressteuergesetz 2007 noch danach. […]

Es ist erstaunlich, dass nicht nur in der einschlägigen Beraterschaft, sondern auch in der
Fachliteratur von namhaften Vertretern der Wissenschaft mit Ernsthaftigkeit und Beharr-
lichkeit bis heute das Gegenteil vertreten wird. Die hierzu angeführten Argumente sind bei
genauerem Hinsehen nicht haltbar. […]

Die vom Schrifttum behauptete Gesetzeslücke besteht nicht. Genauso wenig kann man der,
zugegeben, rechtlich missverständlich formulierten Gesetzesbegründung zum Jahressteuer-
gesetz 2007 eine größere Bedeutung beimessen als dem klaren Wortlaut des Gesetzes. Mit
der Durchführung der Cum/Ex-Geschäfte wurde die Steuerverwaltung in dreierlei Hinsicht
planmäßig getäuscht.
176 Protokoll-Nr. 5 I, S. 4.
177 Ausschussdrucksache 18(30)99, S. 35 f.

Drucksache 18/12700 – 90 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Bei den Cum/Ex-Geschäften handelt es sich um Modelle mit bedeutenden Auswirkungen auf
den Staatshaushalt und durchaus strafrechtlicher Relevanz. Legal waren sie nie.“178

Der Sachverständige Helmut Lotzgeselle schätzte die Gegenauffassung in der Literatur in seiner Stellungnahme
folgendermaßen ein:

„Soweit in der Literatur vertreten wird, dass auch beim Leerverkauf wirtschaftliches Eigen-
tum bereits durch Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages übertragen wird, ist dies
rechtswidrig. Die Autoren reduzieren die vom BFH in seiner Entscheidung vom 15.12.1999
durch ausführliche Subsumtion des konkreten Sachverhalts unter die Tatbestandsvorausset-
zungen des wirtschaftlichen Eigentums gewonnene Erkenntnis auf den abstrakten Rechtssatz,
dass bei börsengehandelten Aktien das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien bereits mit
Abschluss des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts übergehe. (Berger/Matuszewski,
Betriebsberater 2011,3097,3099; Englisch Finanzrundschau 2010, 1023, 1027; Desens
DStR 2014,2317) und nehmen die dadurch mögliche mehrfache Zurechnung des wirtschaft-
lichen Eigentums bewusst in Kauf genommen.

Dieses Ergebnis eines mehrfachen wirtschaftlichen Eigentums an einer Aktie ist aber weder
mit dem Regelungsverständnis des wirtschaftlichen Eigentums in § 39 Absatz 2 Nr. 1 AO
noch mit dessen Wortlaut zu vereinbaren und verstößt gegen die fundamentalen Grundsätze
des deutschen Rechts. Jeder Vermögensgegenstand kann nur einem Rechtsträger zugeordnet
sein. Nichts anderes gilt für das Steuerrecht. Das wirtschaftliche Eigentum in § 39 AO be-
wirkt aufgrund der wirtschaftlichen Betrachtungsweise im Steuerrecht lediglich eine andere
Zurechnung der Wirtschaftsgüter abweichend von der zivilrechtlichen Eigentumsposi-
tion.“179

Ergänzend trug Helmut Lotzgeselle in der Anhörung vor:

„Das würde im Ergebnis zu einem mehrfachen wirtschaftlichen Eigentum führen. Ein solches
mehrfaches wirtschaftliches Eigentum ist aber weder mit den Grundsätzen des deutschen
Rechts, noch mit dem Regelungsverständnis des wirtschaftlichen Eigentums, noch mit dem
Wortlaut des § 39 AO vereinbar. Ein Wirtschaftsgut kann nach dem deutschen Recht immer
nur in dem Eigentum einer Person stehen.“180
2. Nichtanwendungserlass des BMF

Das BMF erließ am 6. Oktober 2000 einen Nichtanwendungserlass zu dem Bundesfinanzhof-Urteil vom 15. De-
zember 1999.

Der Nichtanwendungserlass lautete:

„Bei dem Dividenden-Stripping handelt es sich um Gestaltungen, durch die sich Anteilseig-
ner, die nicht zur Anrechnung von Körperschaftsteuer berechtigt sind, den Vorteil dieser
Anrechnung verschaffen. Dies geschieht in der Regel durch kurzfristigen Verkauf und Rück-
kauf von Anteilen inländischer Kapitalgesellschaften an anrechnungsberechtigte Anteilseig-
ner.

Der BFH vertritt in dem Urteil vom 15. Dezember 1999 (BStBl. 2000 II S. 527) die Auf-
fassung, das wirtschaftliche Eigentum an veräußerten Aktien cum Dividende und damit auch
die üblicherweise mit solchen Transaktionen verbundenen Kursrisiken ginge unabhängig da-
von auf den Erwerber über, ob diese Aktien unmittelbar nach dem jeweiligen Bezugstermin
in Gestalt gleichwertiger Aktien ex Dividende oder junger Aktien durch separate Geschäfte
zurückveräußert werden. Er hat ferner derartige Geschäfte auch dann den Börsengeschäften
178 Protokoll-Nr. 5 I, S. 8 f.
179 Ausschussdrucksache 18(30)102, S. 4 f.
180 Protokoll-Nr. 5 I, S. 12.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 91 – Drucksache 18/12700

i. S. von § 50 c Absatz 8 Satz 2 EStG a.F. zugerechnet, wenn die Anonymität des Börsenhan-
dels im Einzelfall nicht gewahrt ist und nicht zu Börsenkursen abgerechnet wird. Schließlich
wird in dem Urteil in Fällen des Dividenden-Stripping ein Missbrauch rechtlicher Gestal-
tungsmöglichkeiten i.S. von § 42 AO grundsätzlich verneint. Das Urteil sieht in § 50 c EStG
eine besondere Regelung zur Vermeidung von Missbräuchen, die die allgemeine abgaben-
rechtliche Missbrauchsvorschrift auch dann verdrängt, wenn nicht alle Voraussetzungen des
§ 50 c EStG erfüllt sind.

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze der o.g.
Entscheidung über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht allgemein anzuwenden. Anträ-
gen auf Aussetzung der Vollziehung ist stattzugeben.“

Mit dem Nichtanwendungserlass wollte das BMF eine Anwendung der Rechtsauffassung des Bundesfinanzhof
zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf andere Fälle des Dividendenstrippings verhindern.
II. BFH-Urteil vom 20. November 2007
Der Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 20. November 2007181 lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger war Konkursverwalter über das Vermögen der B-GmbH i.K, die im Streitjahr 1988 noch als A-GmbH
firmierte. Gegenstand des Unternehmens der A-GmbH war der Handel mit Wertpapieren für eigene Rechnung
und die Tätigkeit als Börsenmakler. Im Streitjahr tätigte die A GmbH verschiedene Wertpapiergeschäfte an der
Börse. In sechs Fällen (nachfolgend: Geschäfte "Alt gegen Alt") kaufte sie in zeitlicher Nähe zum jeweiligen
Dividendenstichtag von einem inländischen Kreditinstitut dividendenberechtigte Aktien ("cum Dividende"). Je-
weils am Tag nach dem Dividendenstichtag (Ex-Tag) verkaufte sie Aktien desselben Emittenten in derselben
Anzahl (nunmehr "ex Dividende"). Einmal erfolgte der Verkauf an denselben Kontrahenten, die übrigen Male an
ein anderes inländisches Kreditinstitut.

In 42 Fällen (Geschäfte "Alt gegen Jung") kaufte die A-GmbH ebenfalls in zeitlicher Nähe zum jeweiligen Divi-
dendenstichtag Aktien "cum Dividende" und verkaufte am selben Tag noch nicht dividendenberechtigte Aktien
(junge Aktien) desselben Emittenten in derselben Anzahl. Lediglich in einem Fall erfolgte der Verkauf nicht
taggleich. Der Verkauf erfolgte in 35 Fällen an denselben Kontrahenten, in sieben Fällen an andere inländische
Kreditinstitute. Nach Auskunft der jeweiligen Kontrahenten handelten sie im Auftrag von im Ausland ansässigen
Kunden (Banken und sonstige Kunden). In allen Fällen wurde der A-GmbH die beschlossene Dividende gutge-
schrieben. Aus den Verkaufsgeschäften ergab sich jeweils ein Veräußerungsverlust.

Für die A-GmbH ergab sich jeweils eine Courtage. Hinsichtlich eines Teils der Geschäfte "Alt gegen Jung", bei
dem die A-GmbH Lieferverpflichtungen über insgesamt 669.421 Stück junge Aktien eines bestimmten Emitten-
ten eingegangen war, gab die Zulassungsstelle der Börse die Auskunft, dass zu dem entsprechenden Zeitpunkt
lediglich 21.680 Stück junge Aktien dieses Emittenten theoretisch verfügbar waren.

Die Beklagte (das Finanzamt) erkannte die insgesamt 48 Wertpapiergeschäfte nicht an. Er war der Ansicht, so-
wohl Erwerb und Veräußerung der Aktien als auch die Dividendenzuflüsse seien unbeachtlich. Die Anrechnung
der Körperschaft- und der Kapitalertragsteuer sei zu versagen. Der von der Klägerin hiergegen erhobenen Klage
gab das Hessische FG statt.182 Die entscheidenden Leitsätze des Hessischen FG lauteten seinerzeit:

(1) Ein Erwerber wird auch dann wirtschaftlicher Eigentümer erworbener “alter” Aktien
cum Dividende, wenn er am gleichen Tag sog. “junge” oder “neue” Aktien desselben Emit-
tenten ex Dividende an den Veräußerer der alten Aktien oder an ein anderes inländisches
Kreditinstitut verkauft. Bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Ur-
teil vom 15. Dezember 1999 I R 29/97, BStBl II 2000, 527) kommt es nicht darauf an, ob der
Erwerber der alten Aktien bei Abschluss der Verträge über eine entsprechende Anzahl junger
Aktien verfügen kann.
181 BFH, Urteil vom 20. November 2007, I R 85/05 in BStBl. II 2013, S. 287.
182 Hessisches FG, Urteil vom 30. August 2005, 4 K 2557/99 in Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, S. 277.

Drucksache 18/12700 – 92 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

(2) Werden Aktien cum Dividende in zeitlicher Nähe zum Ex-Tag veräußert, so erlangt der
Erwerber auch dann wirtschaftliches Eigentum an diesen Aktien, wenn er an dem jeweiligen
Ex-Tag gleiche oder gleichwertige Aktien ex Dividende (zurück-)verkauft (sog. Geschäfte
“Alt” gegen “Alt”).

(3) Solche Geschäfte stellen auch dann keinen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im
Sinne des § 42 Abgabenordnung dar, wenn der jeweilige Verkäufer der Aktien nicht zur An-
rechnung von Körperschaftsteuer berechtigt war. Die Anwendung dieser Vorschrift wie auch
des § 50c Absatz 1 Einkommensteuergesetz 1987/1990 wird durch die sog. Börsenklausel des
§ 50c Absatz 8 Satz 2 Einkommensteuergesetz 1987/1990 ausgeschlossen.

Der Bundesfinanzhof entschied am 20. November 2007, dass das Hessische FG die Klage zu Recht als zulässig
und begründet angesehen habe. Die von der A-GmbH im Rahmen der Geschäfte "Alt gegen Jung" sowie "Alt
gegen Alt" erworbenen Aktien seien dieser an den jeweiligen Dividendenstichtagen gem. § 39 AO zuzurechnen
gewesen. Die A-GmbH habe im Streitjahr 2008 damit als Anteilseignerin Einkünfte aus Kapitalvermögen gem.
§ 20 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des EStG (EStG 1987) i.V.m. § 8 Absatz 1 KStG 1984 (siehe nunmehr auch § 20
Absatz 2a EStG i.d.F. des Standortsicherungsgesetzes vom 13. September 77 1993, Bundesgesetzblatt (BGBl.)
I 1993, 1569, BStBl. I 1993, 774) erzielt, die aus den beschlossenen Dividenden und der gem. § 36 Absatz 2
Nummer 3 EStG 1987 anrechenbaren Körperschaftsteuer bestanden hätten. Die um die Courtagen verminderten
Veräußerungsverluste seien gewinnmindernd zu berücksichtigen.

Es handelte sich im Streitfall um die Konstellation, die bereits dem Senatsurteil vom 15. Dezember 1999 zugrunde
lag183. Nach dieser Entscheidung, an der der Senat festhielt, erlangte bei der Veräußerung von alten Aktien cum
Dividende der Erwerber auch dann wirtschaftliches Eigentum an diesen, wenn er noch am selben Tag junge Ak-
tien desselben Emittenten ex Dividende an den Veräußerer der alten Aktien verkaufte. Gleiches galt beim Ankauf
von Aktien cum Dividende und anschließendem zeitnahen Rückverkauf gleicher oder gleichwertiger Aktien ex
Dividende.

Dieses Urteil war – nach der Verkündung des JStG 2007 – zu einer durch das JStG 2007 überholten Rechtslage
ergangen. Ein zwischenzeitliches (Nicht-)Anwendungsschreiben war daher nicht erforderlich.

III. BFH-Entscheidung vom 16. April 2014 und die Diskussion in der Wissenschaft
Der am 16. April 2014 ergangenen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Az: I R 2/12) lag folgender Sachverhalt
zu Grunde:

Die Klägerin war ein Finanzunternehmen. Im Streitjahr erwarb die Klägerin jeweils am Tag vor dem Dividen-
denstichtag (Tag der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Ausschüttung) dividendenberechtigte
Aktien („cum Dividende“). Die Klägerin kaufte die Aktien über eine in England ansässige Brokergesellschaft.
Die Transaktionen erfolgten im außerbörslichen Handel (OTC). Zu den Erwerbszeitpunkten befanden sich die
Aktien in französischen Depots.

In Ausübung des Rahmenvertrags über die Wertpapierleihe verpflichtete sich die Klägerin am jeweiligen Tag des
Gewinnverwendungsbeschlusses, der englischen Brokergesellschaft (im Folgenden “G“ genannt) die erworbenen
Aktien darlehensweise zu überlassen. Übertragen wurden die Wertpapiere zu vollem Eigentum und zur freien
Verfügung mit der Maßgabe, dass Wertpapiere gleicher Art und mit gleichem Nominalwert zurückzugeben seien.
Zugleich vereinbarten die Vertragsparteien als Tag der Hingabe der Wertpapiere sowie als Abrechnungstag den
Tag der Dividendenauszahlung. Die G war als Entleiher verpflichtet, der Klägerin zeitgleich mit der Wertpapier-
leihe, und spätestens zum Handelsschluss des Abrechnungstages, den an sie verliehenen Wertpapieren entspre-
chende Sicherheiten zu gewähren.

Zum Ausgleich der Dividendenerträge verpflichtete sich die G als Entleiherin der Wertpapiere, an dem Zahlungs-
tag der Dividenden einen diesen Erträgen entsprechenden Betrag an die Klägerin als Verleiher zu zahlen.
183 BFH, Urteil vom 15. Dezember 1999, I R 29/97 in BStBl. II 2000, S. 527.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 93 – Drucksache 18/12700
Die G leistete Zahlungen in Höhe der Dividendenerträge von 12.422.340 Euro als Gegenleistung für Wertpapier-
darlehen an die Klägerin. Umgekehrt verpflichtete sich die Klägerin, der G einen der Ausschüttungsquote ent-
sprechenden Betrag von 95 Prozent zu zahlen. Infolgedessen zahlte die Klägerin an die G 95 Prozent der als Ertrag
gebuchten Dividendenausgleichszahlungen in Höhe von 11.801.223 Euro. Nach Rückgabe der äquivalenten Si-
cherheiten (Wertpapiere gleicher Art und zum gleichem Nominalwert) durch die G verkaufte die Klägerin diese
Aktien erneut über die englische Brokergesellschaft.

Die Klägerin beantragte im Rahmen ihrer Körperschaftsteuererklärung die Erstattung von Kapitalertragsteuern,
Zinsabschlag und Solidaritätszuschlag in Höhe von insgesamt 2.621.322,89 Euro. Hierzu legte die Klägerin Steu-
erbescheinigungen der Aktiendepots und für die erzielten Zinserträge vor.

Das zuständige Finanzamt lehnte die Anrechnung der Kapitalertragsteuer ab. Das Finanzamt vertrat die Auf-
fassung, dass die Klägerin zu den Dividendenstichtagen weder zivilrechtliche noch wirtschaftliche Eigentümerin
der Aktien gewesen sei. Die Dividendenzahlungen könnten ihr nicht gem. § 20 Absatz 5 EStG zugerechnet wer-
den.

1. Entscheidung der Vorinstanz

Das FG Hamburg lehnte mit Urteil vom 24. November 2011184 erstinstanzlich die Klage auf Kapitalertragsteuer-
erstattung ab. Die Leitsätze des Urteils lauteten:

„1. Bei Aktien, die durch eine Wertpapiersammelbank verwahrt werden, erfolgt die Übertra-
gung des wirtschaftlichen Eigentums mit der schuldrechtlichen Vereinbarung und der Gut-
schrift für das Wertpapierdepot des Käufers. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, an dem die mit
Wertpapieren verbundenen Kursrisiken und Kurschancen auf den Erwerber übergehen und
nach den üblichen Abläufen beim OTC-Handel die mit den erworbenen Aktien verbundenen
Gewinnansprüche regelmäßig nicht mehr entzogen werden können.

2. Einem Wertpapierleihgeschäft liegt zivilrechtlich ein Vertrag über ein Sachdarlehen
(§§ 607 ff. BGB) zugrunde. Das wirtschaftliche Eigentum an verliehenen Wertpapieren geht
im Fall girosammelverwahrter Aktien mit der schuldrechtlichen Vereinbarung über die
Wertpapierleihe und der Gutschrift im Depot des Entleihers über.“185

Zur Begründung führte das Gericht an, dass das wirtschaftliche Eigentum an den Wertpapieren am Tag des Ge-
winnverwendungsbeschlusses nicht auf die Klägerin, sondern auf die Entleiherin G übergangen sei.

„Als Erwerber girosammelverwahrter Aktien erlangte die G das wirtschaftliche Eigentum
mit der schuldrechtlichen Vereinbarung über die Wertpapierleihe und der Einbuchung in
ihrem Depot noch vor dem Ende des Dividendenstichtages mit der Folge, dass diese und
nicht die Klägerin die dividendenberechtigte Eigentümerin der Aktien wurde.“186

„Dabei kommt es gerade nicht darauf an, dass die Vertragspartner der Wertpapierleihe als
Tag der Hingabe der Wertpapiere und als Abrechnungstag den Tag der Auszahlung der Di-
videnden vereinbart haben; denn der nachgelagerten wertpapiertechnischen Abwicklung des
Kaufvorgangs kommt dabei keine grundlegende Bedeutung zu.“187

„Maßgeblich war der Zeitpunkt, an dem die mit Wertpapieren gemeinhin verbundenen Kurs-
risiken und -chancen auf sie als Erwerberin übergegangen waren und nach den üblichen
Abläufen beim OTC-Handel die mit den erworbenen Aktien verbundenen Gewinnansprüche
regelmäßig nicht mehr entzogen werden konnten.“188
184 FG Hamburg, Urteil vom 24. November 2011, 6 K 22/10.
185 FG Hamburg, Urteil vom 24. November 2011, 6 K 22/10.
186 FG Hamburg, Urteil vom 24. November 2011, 6 K 22/10.
187 FG Hamburg, Urteil vom 24. November 2011, 6 K 22/10, Rn. 74 (juris).
188 FG Hamburg, Urteil vom 24. November 2011, 6 K 22/10, Rn. 67 (juris).

Drucksache 18/12700 – 94 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

„Daran ändert auch nichts, dass Bescheinigungen der Kapitalertragsteuer gemäß § 45a
EStG an die Klägerin adressiert wurden. Die Erteilung der Steuerbescheinigung an die Klä-
gerin hat keine konstitutive Wirkung des Inhalts, dass entsprechende Dividendenerträge von
dem namentlich genannten Empfänger zu versteuern wären.“189
2. Gerichtsbescheid des BFH und Beitritt des BMF

Auf die Revision der Klägerin erging zunächst am 6. März 2013 ein Gerichtsbescheid des Bundesfinanzhofs.
Damit widersprach der Erste Senat des Bundesfinanzhofs der Auffassung des FG Hamburg und der des beklagten
Finanzamts, die zuvor u. a. den Standpunkt vertreten hatten, dass das wirtschaftliche Eigentum beim außerbörsli-
chen Handel mit Wertpapieren erst mit der schuldrechtlichen Vereinbarung und der Gutschrift auf dem Wertpa-
pierdepot des Käufers übergehen würde. Das beklagte Finanzamt beantragte die mündliche Verhandlung, so dass
der Gerichtsbescheid nicht zu einem Urteil erstarkte. Das Bundesfinanzministerium trat dem Verfahren bei. Aus-
weislich der Beweismaterialien, die dem Untersuchungsausschuss vorlagen190, schätzte das BMF den Gerichts-
bescheid des Bundesfinanzhofs als ernsthafte Gefährdung seiner Rechtsposition der Unrechtmäßigkeit der zwei-
fachen Kapitalertragsteuererstattung ein. Es betraute Prof. Dr. Wolfgang Schön, den Geschäftsführenden Direktor
des Max-Planck-Instituts für Steuerrecht und Öffentliche Finanzen, mit der Prozessführung für dieses Revisions-
verfahren.191

Prof. Dr. Wolfgang Schön verfasste im Nachgang zu dem Verfahren einen wissenschaftlichen Aufsatz. In der
Einleitung hält er fest, dass der entscheidende Senat dem Vortrag des dem Verfahren beigetretenen BMF gefolgt
sei, der – neben anderen Argumenten – den Erwerb wirtschaftlichen Eigentums an den dividendentragenden Wert-
papieren durch die Klägerin aufgrund des gewählten Vertragsbündel konkret verneint habe.192

3. Die BFH-Entscheidung I R 2/12

Mit Urteil vom 16. April 2014 sah der Bundesfinanzhof der Revision der Klägerin als teilweise begründet an. Die
Leitsätze des Urteils lauteten:

„Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt derjenige, dem die Anteile an dem Kapitalvermögen
im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses nach § 39 Absatz 1 AO rechtlich oder --wenn
ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über die Anteile hat-- nach § 39
Absatz 2 Nr. 1 Satz 1 AO wirtschaftlich zuzurechnen sind (Rn.29). Wirtschaftliches Eigentum
über die Anteile in diesem Sinne scheidet bei sog. cum/ex-Geschäften mit Aktien aus, wenn
der Erwerb der Aktien mit dem (hier:) durch ein Kreditinstitut initiiertes und modellhaft auf-
gelegtes Gesamtvertragskonzept verbunden ist, nach welchem der Initiator den Anteilser-
werb fremdfinanziert, der Erwerber die Aktien unmittelbar nach ihrem Erwerb dem Initiator
im Wege einer sog. Wertpapierleihe (bis zum Rückverkauf) weiterreicht und der Erwerber
das Marktpreisrisiko der Aktien im Rahmen eines sog. Total Return Swap-Geschäfts auf den
Initiator überträgt.“193

Der Bundesfinanzhof konnte in seiner Revisionsentscheidung die umstrittene Frage des Erwerbs wirtschaftlichen
Eigentums bei Leerverkäufen offen lassen, da er die Revision diesbezüglich bereits wegen des Charakters eines
„initiierten und modellhaft aufgelegten Gesamtvertragskonzeptes“ als unbegründet zurückwies.

Derartige Gesamtvertragskonzepte stünden „dem Erwerb von wirtschaftlichem Eigentum […] vor dem Dividen-
denstichtag -- Die Beteiligten streiten mit Blick auf § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 EStG 2002 n.F. -- oder zu
189 FG Hamburg, Urteil vom 24. November 2011, 6 K 22/10, Rn. 76 (juris).
190 MAT A-BMF-8-1-1, Ordner 41 von 107, S. 106.
191 Siehe zu den weiteren Umständen des Verfahrensbeitritts des BMF auch Zweiter Teil: Feststellungen des Untersuchungsausschusses zum Sach-

verhalt, Abschnitt H II 2.
192 Wolfgang Schön, Cum/Ex-Geschäfte - materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Fragen, Recht der Finanzinstrumente 2015, S. 115.
193 BFH, Urteil vom 16. April 2014, I R 2/12.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 95 – Drucksache 18/12700
einem späteren Zeitpunkt -- mit Blick auf § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 i.V.m. Satz 4 EStG 2002 n.F. -- von
vornherein entgegen“.

In einer zu diesem Urteil veröffentlichten Anmerkung194 führte der damalige Vorsitzende Richter des I. Senats,
Prof. Dr. Dietmar Gosch, ergänzend aus, dass er ein wirtschaftliches Eigentum des Erwerbers an den leerverkauf-
ten Aktien in den jeweiligen Einzelschritten (ohne konzeptionelles und standardisiertes Vertragsgeflecht eines
Kreditinstitutes) durchaus für möglich erachtet. Der Bundesfinanzhof

„[…] konnte sich dabei auf sein früheres Urteil zum sog. Dividenden-Stripping vom
15.12.1999 (Az: I R 27/97, BStBl 2000 Teil II Seite 527) zurückziehen, das zwar zur Körper-
schaftsteuer-Anrechnung ergangen war, die indessen gleichgelagerten Erfordernissen unter-
fiel. Der BFH hat die dort entwickelten Grundsätze zum Übergang des wirtschaftlichen Ei-
gentums „rund um den Dividendenstichtag“ letztlich bestätigt.

[…] Unbeantwortet geblieben ist es angesichts des bankseitig offerierten und vorgegebenen
Rundumsorglospakets, ob solche Geschäfte auch gestaltungsmissbräuchlich sind.

[…] Der BFH löst den ihn vorgelegten Sachverhalt rein „fallbezogen“. Missbrauchsüberle-
gungen konnte er sich ersparen, und er brauchte deswegen auch kein „Futter“ für strafrecht-
liche Ahndungen zu liefern.

Dennoch dürfte der Lösungsweg des BFH die steuerrechtliche Aufarbeitung weitgehend,
wenn nicht flächendeckend erleichtern. Davon geht der BFH jedenfalls aus, wenn er seine
Lösung zwar auf die Gegebenheiten des Streitfalls verengt, damit aber […] einen Großteil
einschlägiger Gestaltungen erledigt wissen will.“
4. Die Bewertung der BFH-Entscheidung in der Literatur

Der Sachverständige Helmut Lotzgeselle bewertete in seiner Stellungnahme für den Untersuchungsausschuss die
Bundesfinanzhof-Entscheidung vom 16. April 2014 folgendermaßen:

„Die Entscheidung des BFH, Urteil vom 16.4.2014, I R 2/12 BFH/NV 2014, 1813 kann nicht
zum Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums durch den schuldrechtlichen Vertrag bei au-
ßerbörslichen OTC-Geschäften heran gezogen werden.

In dem entschiedenen Fall hat der BFH die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums
bereits aufgrund des vorliegenden Gesamtkonzepts der Vereinbarungen verneint. Darüber,
ob bei OTC-Geschäften bereits der schuldrechtliche Vertrag zum Erwerb des wirtschaftli-
chen Eigentums an Aktien ausreicht, hat er nicht entschieden.

Der BFH hat lediglich ausgeführt, dass der Übergang von wirtschaftlichem Eigentum durch
schuldrechtliche Vereinbarungen auch bei OTC-Geschäften prinzipiell möglich sein könne,
ohne dies jedoch näher zu konkretisieren und darzulegen. Ob auch bei Leerverkäufen wirt-
schaftliches Eigentum erworben werden kann, hat er dagegen ausdrücklich offen gelassen.
Die aus der Entscheidung in der Literatur gezogene Schlussfolgerung, der BFH habe final
entschieden, das OTC-Geschäfte generell grundsätzlich zum Übergang des wirtschaftlichen
Eigentums führen, widerspricht den juristischen Auslegungsregeln und ist unzutreffend (vgl.
Schwenke, JM 2015, 83).“195

Anders beurteilt die Bundesfinanzhof-Entscheidung Prof. Dr. Marc Desens in seiner Stellungnahme:
194 BFH-PR, Heft 1/2015, S. 15 ff.
195 Ausschussdrucksache 18(30)102, S. 5.

Drucksache 18/12700 – 96 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

„Eindeutig entschieden hat der BFH das für das konkrete und dem Fall zugrunde liegende,
vom Verkäufer „initiierte, modellhafte Gesamtvertragskonzept“. Hier kommt es schon gar
nicht zum (ersten) Übergang des wirtschaftlichen Eigentums.

Dagegen dürfte allein der parallele Abschluss einer Vertragskomponente, die dem Kaufver-
trag entgegenläuft (etwa eine Wertpapierleihe), ohne dass weitere Vertragskomponenten
hinzutreten, gerade nicht ausreichen und lediglich zu einem Hin- und Rückerwerb der Aktien
führen. Ansonsten hätte sich der BFH den Bezug auf das „modellhafte Gesamtvertragskon-
zept“ sparen können. Zwischen beiden Konstellationen (nur essentiale Vertragskomponente
oder das aufgezeigte „Gesamtvertragskonzept“) wird es eine Wertung des Einzelfalls sein,
ob ein Hin- und Rückerwerb oder überhaupt kein Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums
angenommen werden kann.

Ausdrücklich offen gelassen hat der BFH in der Entscheidung von 2014 dagegen die Frage,
ob das wirtschaftliche Eigentum auch nach einem Leerverkauf bereits zum Zeitpunkt des
Kaufvertragsabschlusses übergeht. Diese Frage ist daher nach wie vor umstritten.

Wie bereits aufgezeigt, wird der Gesetzesbegründung zum JStG 2007 eindeutig und missver-
ständlich vertreten, dass das wirtschaftliche Eigentum auch nach einem Leerverkauf im Zeit-
punkt des Kaufvertrages übergeht. Dabei geht die Gesetzesbegründung auch eindeutig davon
aus, dass neben dem ursprünglichen Aktieninhaber, von dem sich der Leerverkäufer die Ak-
tien beschafft hat, „auch“ dem Erwerber der Aktien (nach einem Leerverkauf) ein Kapital-
ertragsteuer-Anrechnungsanspruch zusteht.“196
5. Reaktionen der Finanzverwaltung auf die BFH-Entscheidung

Das BMF und die Länder hatten nach dieser Bundesfinanzhof-Entscheidung ein BMF-Schreiben abgestimmt, das
die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung klarstellen und die Rechtsanwendung in Cum/Ex-Fällen für alle Fi-
nanzämter einheitlich regeln sollte197:

„Der Bundesfinanzhof hat in Tz. IV 2. seines Urteils vom 16. April 2014 -1R 2/12 - (BStBl
2015 II S. XX) zu der nach Novellierung durch das Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom
13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) maßgeblichen Rechtslage bei den Einkünften aus Ka-
pitalvermögen für den Veranlagungszeitraum 2008 ausgeführt, es sei nicht zweifelsfrei, ob
der Anteilserwerber auch im Falle eines Leerverkaufes im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
wirtschaftliches Eigentum an den Aktien erwerben könne.

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zum Erwerb des wirt-
schaftlichen Eigentums bei Aktiengeschäften um den Dividendenstichtag, insbesondere im
Falle eines Leerverkaufes, Folgendes:

1. Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums an Aktien

Der BFH hat in seinem Urteil vom 15. Dezember 1999 -IR 29/97 - (BStBl 2000 II, S. 527)
zum sog. „Dividenden-Stripping“ entschieden, nach § 39 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 AO seien
Wirtschaftsgüter unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Eigentums demjenigen zuzu-
rechnen, der über sie die tatsächliche Herrschaft in der Weise ausübe, dass er den Eigentü-
mer im Regelfall und nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall für die gewöhnli-
che Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen
könne.
196 Ausschussdrucksache 18(30)99, S. 39 f.
197 MAT A-BMF-8-1-1, Ordner 51 von 107, S. 69-73.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 97 – Drucksache 18/12700

Bei Aktien erlange der Erwerber wirtschaftliches Eigentum im Allgemeinen ab dem Zeit-
punkt, von dem ab er nach dem Willen der Vertragspartner über die Wertpapiere verfugen
könne. Dies sei in der Regel der Fall, sobald Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten, insbe-
sondere die mit Wertpapieren gemeinhin verbundenen Kursrisiken und -Chancen, auf den
Erwerber übergegangen seien.

Der BFH hält diese Voraussetzungen für erfüllt, wenn ein entsprechender Besitzmittlungs-
anspruch (§ 929 Satz 2 BGB) zu der girosammeiverwahrenden Stelle (Clearstream Banking
AG) eingeräumt oder ein Besitzkonstitut (§ 930 BGB) vereinbart werde. Er betrachtet es
daneben als ausreichend, wenn dem Käufer nach den einschlägigen Börsenusancen und den
üblichen Abläufen, die mit den Anteilen verbundenen Gewinnansprüche regelmäßig nicht
mehr entzogen werden können. Der Umstand, dass die entsprechende Umbuchung ggf. erst
zwei Tage nach dem Vertragsabschluss vorgenommen worden sei, trete demgegenüber zu-
rück und beeinflusse den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums nicht.

Da es für die Zuordnung eines Wirtschaftsgutes auf das Gesamtbild der Verhältnisse an-
komme, könne der Übergang des "wirtschaftlichen Eigentums" auch dann anzunehmen sein,
wenn die erwähnten Voraussetzungen nicht in vollem Umfang gegeben seien. Weitere Vor-
aussetzung sei allerdings, dass der Besitz oder die vergleichbare letztlich unentziehbare
Rechtsposition in Erwartung des Eigentumserwerbs eingeräumt werde.

Mit Urteil vom 20. November 2007 -IR 85/05- (BStBl 2013 IIS. 287) hat der BFH seine Ent-
scheidung vom 15. Dezember 1999 bestätigt.

Nach den vorstehenden Grundsätzen führt nur der Abschluss eines Kaufvertrages über eine
Aktie nicht zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an der Aktie. Für den Übergang
des wirtschaftlichen Eigentums muss neben der schuldrechtlichen Vereinbarung zur Über-
tragung des Eigentums zwischen den Vertragsparteien auch ein Herrschaftselement beim
Erwerber gegeben sein, das ihm entweder über den Besitz an den Aktien oder eine damit
vergleichbare Herrschaftsposition in Gestalt einer unentziehbaren Rechtsposition verschafft
wird.

Allein der Umstand, dass dem Erwerber Aktien geliefert werden sollen, die sich in Girosam-
melverwahrung befinden, verschafft diesem keine entsprechende Herrschaftsposition. Bei
der Girosammelverwahrung wird dem Erwerber vor dem zivilrechtlichen Eigentumsüber-
gang keine vom Zentralverwahrer abgeleitete Besitzposition verschafft, die zum Übergang
des wirtschaftlichen Eigentums im Sinne der vorstehenden Rechtsprechung des Bundesfi-
nanzhofes führen würde. Der Erwerber erlangt vor dem zivilrechtlichen Eigentumsübergang
auch keine durch den Zentralverwahrer vermittelte unentziehbare Rechtsposition.

Eine als Ersatz für fehlenden Besitz ausreichende sonstige unentziehbare Rechtsposition
kann sich allenfalls aus den Mechanismen der beteiligten Depotbanken von Käufer und Ver-
käufer ergeben, wenn neben dem Geschäftsabschluss für den Erwerber weitere Sicherungen
bestehen, die einen Automatismus in Gang setzen, der zur Übertragung der verkauften Aktien
in das Depot des Erwerbers führt.

Damit ein solcher Automatismus zu Gunsten des Käufers wirken kann, ist insbesondere er-
forderlich, dass die Depotbank des Verkäufers nicht nur den Verkaufsauftrag ausführt und
an die Börse weiterleitet, sondern weitere Sicherungsmaßnahmen trifft, die eine zweite Ver-
äußerung der Aktien verhindern. Dies kann beispielsweise über eine Sperre des Depotbe-
standes beim Verkäufer (Verfügungssperre) erfolgen.

Derartige Abläufe bis zur Erfüllung des Geschäftes sind aber nur bei Börsengeschäften im
Privatkundengeschäft bekannt. Außerhalb des Privatkundengeschäftes bestehen vergleich-
bare Sicherungsmechanismen für den Käufer in der Regel nicht.

Drucksache 18/12700 – 98 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Dies gilt im Besonderen für OTC-Geschäfte, die im Abschluss und in den Inhalten der jewei-
ligen Verträge, in der rechtlichen Funktion der Depotbanken auf der Käufer- und Verkäu-
ferseite und in den Erwartungshaltungen auf Käufer- und Verkäuferseite keine Merkmale
aufweisen, die zu einer unentziehbaren Rechtsposition des Erwerbers führen würden:

OTC-Geschäfte werden typischerweise als sog. Zug-um-Zug-Geschäfte vereinbart. Dabei
wird durch den bloßen Abschluss des schuldrechtlichen OTC-Geschäfts noch keine Verfü-
gungsmöglichkeit auf Seiten des Käufers begründet und der Verkäufer wird noch nicht mit
einer Verfügungssperre belastet. Vielmehr behalten es sowohl der Verkäufer als auch der
Käufer bis zur tatsächlichen Lieferung der Aktien und deren Bezahlung in der Hand, das
Erfüllungsgeschäft nicht durchzuführen. Dem Verkäufer ist es bis zur tatsächlichen Umbu-
chung möglich - gegebenenfalls unter Inkaufnahme von Schadenersatzansprüchen des Käu-
fers - die Aktien an eine andere Person zu verkaufen und zu liefern.

Es besteht bei einem OTC-Geschäft auch keinerlei Instrumentarium, das verhindern könnte,
dass der Verkäufer den gleichen Aktienbestand mehrfach verkauft.

• Die jeweiligen Depotbanken auf Seiten des Käufers und des Verkäufers fungieren regelmä-
ßig nicht als Einkaufs- bzw. Verkaufskommissionäre, wie beispielsweise bei Börsengeschäf-
ten im Privatkundengeschäft, sondern sind lediglich an der Abwicklung des Erfüllungsge-
schäfts, also des Settlement-Prozesses beteiligt. Die Depotbanken sind in diesen Fällen le-
diglich Erfüllungsgehilfen i. S. d. § 278 BGB hinsichtlich der Pflichten aus dem außerbörs-
lich abgeschlossenen Kaufvertrag zur Übereignung der Wertpapiere und zur Kaufpreiszah-
lung.

• Die Geschäftsherren (der Verkäufer und der Käufer) können jederzeit die Depotbanken
anweisen, die Lieferinstruktionen zu löschen oder mit einer Settlement-Sperre zu belegen.
Die Geschäftsherren behalten es damit bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Settlement (also die
Umbuchung der Aktien durch die Clearstream Banking AG) vorgenommen wird, in der
Hand, ob das Geschäft tatsächlich durchgeführt wird oder nicht.

• Die Depotbanken setzen für ihre institutionellen oder professionellen Kunden bei einem
Aktienverkauf keine Verfügungssperre für Depotbestände. Die Depotbanken buchen die Ak-
tien mit dem von ihrem Kunden mitgeteilten Handelstag aus, wenn sie durch den Kunden zur
Aktienlieferung angewiesen werden. Bei dieser Ausbuchung ist es durchaus üblich, dass der
Aktienbestand negativ werden kann, dass also ein Verkauf trotz fehlenden Aktienbestands
abgewickelt wird. Bei einem OTC-Geschäft kommt es regelmäßig nicht zu einer Verfügungs-
sperre auf Seiten des Verkäufers.

Die Abwicklung von OTC-Geschäften führt in der Regel nicht zum Übergang des wirtschaft-
lichen Eigentums auf den Erwerber im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses. Von einem Über-
gang des wirtschaftlichen Eigentums kann in diesen Fällen nur ausgegangen werden, wenn
der Nachweis erbracht wird, dass der Erwerber durch eine Verfügungssperre des Depotbe-
stands des Verkäufers gesichert war oder der Depotbestand in sonstiger Weise von der Ver-
fügungsmöglichkeit des Verkäufers entzogen war.

2. Leerverkauf und wirtschaftliches Eigentum

Bei Leerverkäufen kann auf den Erwerber allein schon wegen der Tatsache, dass der Veräu-
ßerer die Aktien zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht im Bestand hält, kein wirt-
schaftliches Eigentum übergehen. Bei Leerverkäufen verkauft der Verkäufer Aktien, die er
sich erst nach dem Geschäftsabschluss von einem Dritten beschaffen muss.

Nur der Dritte ist in den Leerverkaufsfallen auch dividendenberechtigt. Der Dritte kann in
der Hauptversammlung sein Stimmrecht ausüben und bezieht als Anteilsinhaber die Divi-
dende. Erst nach dem Dividendenstichtag liefert der Dritte die Aktien an den Leerverkäufer

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 99 – Drucksache 18/12700

ohne Dividendenanspruch. Der Käufer aus dem Leerverkauf hat weder eine Vertragsbezie-
hung mit dem Dritten noch bestehen andere Einflussmöglichkeiten gegenüber dem Dritten
als Eigentümer der Aktien. Es ist daher nicht mit den Grenzen einer Auslegung des § 39
Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 AO vereinbar, den Käufer aus einem Leerverkauf als wirtschaft-
lichen Eigentümer der Aktien zu betrachten. Vielmehr wird dem Käufer bei den Leerverkäu-
fen nur ein Anspruch auf die Verschaffung von Aktien und ein Anspruch auf eine Kompensa-
tionszahlung eingeräumt. Für diese rechtliche Beurteilung sind auch die Einbindung eines
zentralen Kontrahenten und etwaige sich aus dem Börsenrecht oder den Börsenbedingungen
ergebende Ersatzrechte (z. B. aus Zwangsregulierung) irrelevant. Derartige Ersatzrechte
können allenfalls die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass der Käufer aus einem Leerverkauf
die geschuldete Kompensationszahlung erhält, sie können aber nicht wirtschaftliches Eigen-
tum begründen.

Auch unter Verweis auf die Gesetzesbegründung zur Einführung des § 20 Absatz 1 Nummer
1 Satz 4 EStG im Rahmen des JStG 2007 (BT-Drs. 16/2712 S. 46 ff) ist eine abweichende
Rechtsauffassung nicht vertretbar. Auch wenn einige Passagen der Gesetzesbegründung
missverständlich formuliert sind, hat der Gesetzgeber in den Leerverkaufsfällen den Über-
gang des wirtschaftlichen Eigentums zugunsten eines (Leer-)Käufers nicht geregelt.

Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 EStG, dass die
an den Aktienerwerber gezahlte Kompensationsleistung kein Gewinnanteil bzw. keine Divi-
dende, sondern eine Leistung ist, die kraft einer gesetzlichen Fiktion mit einem sonstigen
Bezug i. S. d. Satzes 1 gleichgestellt wird. Dies findet sich auch in der Gesetzesbegründung
wieder. Denn darin wird ausgeführt, dass es sich bei der unter Satz 4 fallenden Leistung
„nicht um die vom Emittenten gezahlte Dividende, sondern um eine Zahlung des Verkäufers
zum Ausgleich dafür handelt, dass er nicht auch den zwischenzeitlich entstandenen Anspruch
auf Auszahlung der Dividende vermittelt (Dividendenkompensation).

Außerdem können bloße schuldrechtliche Ansprüche aus einem Leerverkauf auf Verschaf-
fung einer Aktie und einer Kompensationszahlung kein wirtschaftliches Eigentum i. S. d. § 39
Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 AO begründen. Eine abweichende Auslegung zu § 20 Absatz 1
Nummer 1 Satz 4 EStG verbunden mit einer Berechtigung des Erwerbers auf Anrechnung
der vom Emittenten abgeführten Kapitalertragsteuer auf die Dividendenzahlung steht im kla-
ren Widerspruch zu den Regelungen der Abgabenordnung zum wirtschaftlichen Eigentum
und zum Wortlaut des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 EStG. Sie würde auch zur Aufgabe des
im Steuerrecht geltenden Grundprinzips führen, dass nur tatsächlich erhobene Steuern auf
die Steuerschuld des Steuerpflichtigen angerechnet und ggf. erstattet werden können.“

Weder das Bundesfinanzhof-Urteil vom 16. April 2014 noch die zwischen Bund und Ländern abgestimmte Ver-
waltungsauffassung sind jedoch im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden, weil zunächst noch weitere Zwei-
felfragen zu klären waren.198

IV. Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 10. Februar 2016

1. Gegenstand des Verfahrens

Gegenstand des vom Hessischen FG mit Urteil vom 10. Februar 2016 entschiedenen Verfahrens199 waren OTC-
Geschäfte mit börsennotierten Aktien vor dem Dividendenstichtag, die cum Dividende abgeschlossen wurden,
bei denen die Belieferung jedoch abweichend von der vertraglichen Vereinbarung erst nach dem Dividenden-
stichtag mit Aktien ex Dividende erfolgte.
198 Protokoll-Nr. 26 I, S. 73; MAT A-BMF-8-1-1, Ordner 51 von 107, S. 91.
199 Hessisches FG, Urteil vom 10. Februar 2016, 4 K 1684/14.

Drucksache 18/12700 – 100 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Die Beteiligten stritten um die Anrechnung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von ca.
53 Millionen Euro auf Ausschüttungen aus erworbenen Aktien.

Als Klägerin200 trat mit der DekaBank eine bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts auf, die neben
dem Kreditgewerbe auch Aktien- und Rentenhandel betreibt. Im Feststellungszeitraum 2010 erwarb die Klägerin
in erheblichem Umfang girosammelverwahrte Aktien deutscher Emittenten in zeitlicher Nähe zum Hauptver-
sammlungstag. Direkter Vertragspartner der Klägerin waren verschiedene Brokerhäuser.

Nach den Beschlüssen des Vorstandes vom 23. April und 25. November 2009 sollen Aktienerwerbe in zeitlicher
Nähe zum Dividendentermin nur dann vorgenommen werden dürfen, wenn der Erwerb der Aktien spätestens drei
(Börsen-)Tage vor deren Dividendenbeschlusstag, die Einbuchung dieser Aktien spätestens bis zum Vortag des
Tages der Hauptversammlung, die Rückveräußerung der Aktien frühestens drei Tage nach dem Tag der Haupt-
versammlung erfolgt und die Haltedauer der über den Dividendenstichtag erworbenen Aktien mindestens 20 Tage
beträgt.

Von der A Bank AG („A“) mit Sitz in Frankfurt am Main erwarb die Klägerin Aktien zu einem Kaufpreis von
insgesamt 9,5 Milliarden Euro. In einem wesentlich kleineren Umfang wurden Aktien von der B Group, London
(„B“) in Höhe eines Gesamtkaufpreises von 1,8 Milliarden Euro und von der C Securities Limited, London („C“)
zu einem Gesamtkaufpreis von 430.000.000 Euro erworben. Die Geschäfte wurden in der Regel mindestens drei
Tage vor dem Tag der Hauptversammlung mit einer vereinbarten Lieferung von je t+2 getätigt, so dass die Aktien
der Klägerin vereinbarungsgemäß spätestens zum Tag der Hauptversammlung geliefert werden sollten. Bei diesen
Geschäften handelte es sich ausschließlich um OTC-Geschäfte, die über die Clearstream Banking Frankfurt AG
(„Clearstream“) abgewickelt wurden. Depotbanken der Vertragspartner der Klägerin waren inländische Banken.
So erfolgte die Lieferung der Aktien für die A durch die K Bank; die Geschäfte mit B und C erfolgten über die
L Bank beziehungsweise die J Bank.

Zudem erwarb die Klägerin Aktien zum Gesamtkaufpreis von ca. 1,9 Milliarden Euro über dem örtlichen Handel
der Frankfurter Wertpapierbörse Eurex. Die schuldvertragliche Abwicklung erfolgt über CCP EUREX Clearing
AG als zentrale Gegenpartei. Von den jeweiligen Depotbanken der Vertragspartner erhielt die Klägerin nach dem
Dividendenstichtag jeweils eine Zahlung in Höhe der Nettodividende.

Um die Lieferverpflichtungen gegenüber der Klägerin erfüllen zu können erwarb A die streitgegenständlichen
Aktien von der kanadischen Bank of M Capital Inc. („M“) und von der N International plc („N“). Von wem und
ob überhaupt B und C die an die Klägerin verkauften Aktien erwarben, ist ebenso wenig bekannt wie der Lieferant,
der hinter den an der Frankfurter Wertpapierbörse Eurex erworbenen Aktien steht.

Sämtliche Aktienhandelsgeschäfte wurden im Hinblick auf das erhebliche Transaktionsvolumen durch entspre-
chende Derivatgeschäfte gegen Kursveränderungen abgesichert. Zur Absicherung setzte die Klägerin grundsätz-
lich Eurex Single Stock Futures ein.

Da die Absicherungsgeschäfte über Eurex erfolgten, war die konkrete Gegenpartei des Absicherungsgeschäfts für
die Klägerin systemtechnisch nicht erkennbar.

Von den o.g. Aktienkäufen wurde ein Teil der Aktien – abweichend von der schuldvertraglichen Vereinbarung –
verspätet – erst nach dem jeweiligen Dividendenstichtag der deutschen Aktiengesellschaften geliefert. Die An-
rechnung der auf die Dividendenzahlungen dieser verspätet gelieferten Aktien entfallenden Kapitalertragsteuer-
beträge ist streitig:

50,8 Millionen Euro Erwerb von A,

1,45 Millionen Euro Erwerb von B,

46.000 Euro Erwerb von C und

1,6 Millionen Euro Erwerb über Eurex CCP.

Aufgrund des Umstandes, dass die Abwicklung der Aktienverkäufe über Clearstream vorgenommen wurde und
die Lieferung der verspätet gelieferten Aktien nach dem Abend des Hauptversammlungstages – an dem die Divi-
dendenansprüche von den Aktien getrennt werden – erfolgte, waren die Aktien nur noch ohne den konkreten
200 Hartmut Klein in Betriebsberater, 2016, S. 2006-2013.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 101 – Drucksache 18/12700
Dividendenanspruch übertragbar, so dass die Klägerin aus diesen Ankäufen nur noch Aktien ohne Dividenden-
anspruch erhielt.

Für die Aktiengeschäfte mit der A bestätigte die K Bank der Klägerin, dass die verspätete Erfüllung der Liefer-
verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin mit Aktien ex Dividende erfolgte und dass auf Seiten der K Bank als
Depotbank der A insoweit keine Kapitalertragsteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wurde. Dabei
ging die K Bank davon aus, dass keine Dividendenkompensationszahlung vorliege, so dass auch keine Einbehal-
tungspflicht bestanden hätte.

Im Hinblick auf das Schreiben des BMF vom 5. Mai 2009201, wonach für Geschäfte, bei denen die Aktien ein-
schließlich eines Dividendenanspruchs (cum Dividende) erworben werden, deren Belieferung allerdings erst
nachdem Hauptversammlung (ex Dividende) erfolgt, eine Berufsträgerbescheinigung als zusätzliches Erfordernis
neben der Steuerbescheinigung für die Anrechnung der Kapitalertragsteuer definiert wird, beauftragte die Kläge-
rin die PwC Wirtschaftsprüfungsgesellschaft AG, eine solche Berufsträgerbescheinigung für die streitigen Akti-
engeschäfte zu erstellen.

Mittels der Berufsträgerbescheinigung bescheinigt ein Berufsträger, dass aufgrund des ihm vorliegenden Ein-
blicks in die Unternehmensverhältnisse und nach Befragung des Steuerpflichtigen keine Erkenntnisse über Ab-
sprachen des Steuerpflichtigen im Hinblick auf den über den Dividendenstichtag vollzogenen Erwerb der Aktien
sowie entsprechender Leerverkäufe, bei denen eine Anwendung der Vorschriften des §§ 40 Absatz 1 Satz 3 i.V.m.
§ 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 EStG nicht erfolgte, vorliegen. Zielrichtung der Berufsträgerbescheinigung als
zusätzliches Erfordernis zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer sind Geschäfte, durch die die Beteiligten Steu-
ererstattung- oder Anrechnungsansprüche generieren, ohne dass eine entsprechende Kapitalertragsteuer an den
Fiskus entrichtet wurde.

Nach Durchführung der betriebswirtschaftlichen Überprüfung erteilte PwC für die anonymen börslichen Ge-
schäfte über die Eurex-Börse eine (Teil-) Berufsträgerbescheinigung nicht aber für Kapitalertragsteuer aus den
OTC-Geschäften mit A, B und C in Höhe von ca. 50 Millionen Euro.

Im Rahmen der Körperschaftsteuererklärung 2010 machte die Klägerin Anrechnung der Kapitalertragsteuer auf
alle Dividendenzahlungen geltend, die das Finanzamt versagte.

2. Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 10. Februar 2016

Die Orientierungssätze des Urteils des Hessischen FG vom 10. Februar 2016, Az.: 4 K 1684/14 lauteten:

„1. Beim außerbörslichen Erwerb börsennotierter Aktien wird wirtschaftliches Eigentum an
den Aktien regelmäßig nicht bereits mit Abschluss der schuldrechtlichen Vereinbarung er-
worben. Der Eigentumsübergang tritt erst im Zeitpunkt der Lieferung der Aktien ein (Ab-
grenzung zum Börsengeschäfte betreffenden BFH-Urteil vom 15.12.1999 I R 29/97; vgl. Li-
teratur).

2. Eine Erhebung der Kapitalertragsteuer i.S. des § 36 Absatz 2 Nr. 2 EStG liegt nicht bereits
mit Auszahlung der Nettodividende/Dividendenkompensationszahlung an die inländische
Depotbank des Aktienkäufers vor. Erforderlich ist zusätzlich, dass die mit der Nettodivi-
dende/Kompensationszahlung belastete Depotbank des Verkäufers den Bruttodividendenbe-
trag erhalten hat, von der die Steuer einzubehalten ist. Auf die tatsächliche Abführung der
Steuer durch die Depotbank an die Finanzbehörde kommt es dagegen nicht an.

3. Die Haftungsinanspruchnahme des Abzugsverpflichteten führt zur Erhebung der Kapital-
ertragsteuer. Dazu bedarf es einer tatsächlichen Zahlung des Haftungsschuldners. Wurde
lediglich ein Haftungsbescheid erlassen, der noch nicht bestandskräftig ist und dem darüber
hinaus ein entsprechendes Leistungsgebot fehlt, liegt noch keine Erhebung der Steuer vor.
201 Schreiben vom 5. Mai 2009, IV C I - S 2252/009/10.003, BStBl. I 2009, S. 631.

Drucksache 18/12700 – 102 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

4. Dem die Anrechnung der Kapitalertragsteuer begehrenden Aktienerwerber obliegt bei un-
aufklärbarem Sachverhalt die Feststellungslast für die Erhebung der Kapitalertragsteuer.

5. Die Kapitalertragsteuerbescheinigung nach § 45a Absatz 2 oder 3 EStG liefert bei Zah-
lungen der Nettodividende durch eine inländische Depotbank lediglich einen Anscheinsbe-
weis für die Erhebung der Kapitalertragsteuer.

6. Für Geschäfte, bei denen die Aktien außerbörslich einschließlich eines Dividendenan-
spruchs erworben werden, deren Belieferung allerdings abweichend von der Vereinbarung
erst nach dem Dividendenbeschlusstag erfolgt, wird dieser Anscheinsbeweis für die Erhe-
bung der Kapitalertragsteuer regelmäßig erschüttert und kommt nicht zum Tragen. Dies gilt
zumindest dann, wenn keine sog. Berufsträgerbescheinigung für die Aktiengeschäfte erteilt
wird. In diesen Fällen obliegt es dem die Anrechnung begehrenden Aktienkäufer, den Voll-
beweis für die Erhebung der Kapitalertragsteuer zu führen.

7. Es konnte offenbleiben, ob ein Fall des Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten nach
§ 42 Absatz 2 Satz 1 AO vorliegt, wenn bei einer gebotenen Gesamtbetrachtung die hier ge-
tätigten Geschäfte der Steuerpflichtigen nur darauf gerichtet waren, eine mehrfache Anrech-
nung von Kapitalertragsteuer zu generieren.“202

Das Hessische FG sieht in seinem Urteil die Voraussetzungen des wirtschaftlichen Eigentums im Sinne des § 39
Absatz 2 Nummer 1 AO für nicht erfüllt an. Das Gericht führt hierzu aus:

„I. Die Klage ist nicht begründet.

1. Das Finanzamt hat es hinsichtlich der streitigen Kapitalertragsteuer inklusiv des Solida-
ritätszuschlags zu Recht abgelehnt, die Anrechenbarkeit gesondert und einheitlich festzustel-
len.

a. Nach § 36 Absatz 2 Nr. 2 EStG i.V.m. § 31 Absatz 1 KStG wird auf die Einkommens-
teuer/Körperschaftsteuer die durch Steuerabzug erhobenen Einkommensteuer/Körper-
schaftsteuer angerechnet, soweit sie auf die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte entfällt
und nicht die Erstattung beantragt oder durchgeführt ist. Die durch Steuerabzug erhobene
Einkommensteuer wird nicht angerechnet, wenn die in § 45a Absatz 2 oder 3 EStG bezeich-
nete Bescheinigung nicht vorgelegt worden ist.

Im Streitfall fehlt es an einer Erhebung der Körperschaftsteuer/Einkommensteuer durch
Steuerabzug in Form der Kapitalertragsteuer.

aa. Vorliegend ist die Kapitalertragsteuer zwar unstreitig von den Emittenten der Aktien er-
hoben und auch abgeführt worden. Die Erhebung der Kapitalertragsteuer durch die Emit-
tenten ist der Klägerin jedoch nicht zuzurechnen, weil sie zum Zeitpunkt des Dividenden-
stichtags nicht Anteilseigner gemäß § 20 Absatz 5 S. 2 EStG gewesen ist. Entgegen ihrer
Ansicht ist die Klägerin nicht bereits durch Abschluss der Aktienkaufverträge wirtschaftli-
cher Eigentümer (§ 39 Absatz 2 Nr. 1 AO) der Aktien geworden.

(1) Wirtschaftliches Eigentum liegt nach § 39 Absatz 2 Nr. 1 AO vor, wenn ein anderer als
der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass
er den (zivilrechtlichen) Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der
Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann.

Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn aufgrund eines bürgerlich-rechtlichen Rechtsge-
schäfts der Erwerber des Wirtschaftsgutes bereits eine rechtlich geschützte, auf dessen Er-
werb gerichtete Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen
werden kann, und auch die mit dem Wirtschaftsgut verbundenen wesentlichen Rechte sowie
202 Hessisches FG, Urteil vom 10. Februar 2016, 4 K 1684/14.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 103 – Drucksache 18/12700

das Risiko einer Wertminderung und die Chancen einer Wertsteigerung auf ihn übergegan-
gen sind (vgl. BFH, Urteil vom 11.7.2006 VIII R 32/04 BStBl. II 2007,296). Bei der Prüfung
dieser Merkmale ist nach ständiger Rechtsprechung der Übergang des wirtschaftlichen Ei-
gentums nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall zu bestimmen. Maß-
gebend ist dabei nicht die formalrechtliche Vereinbarung sondern das wirtschaftlich Ge-
wollte und das tatsächlich Bewirkte. Entscheidender Gesichtspunkt ist, dass der zivilrechtli-
che Eigentümer nicht mehr auf das Wirtschaftsgut einwirken und darüber verfügen kann,
wobei sich die Verfügungsmacht auf die Substanz und den Ertrag des Wirtschaftsgutes be-
zieht. (BFH, Urt. vom 27.11.1996, X R 92/92,BStBl II 1998, 97)“203

Das Hessische FG setzt sich in seinem Urteil sodann mit den Bundesfinanzhof-Entscheidungen aus den Jahren
1999 und 2014 auseinander.

Bezüglich der Bundesfinanzhof-Entscheidung aus dem Jahr 1999204 lehnt der Senat die Übertragbarkeit der recht-
lichen Aussagen zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums mit Verweis auf die Besonderheiten des außer-
börslichen OTC-Handels ab. Die Urteilsbegründung des Hessischen FG führt hierzu aus:

„(2) Für girosammelverwahrte Aktien hat der BFH bei Börsengeschäften in seinem Urteil
vom 15.12.1999 I R 29/97, BStBl II 2000, 527, entschieden, dass der Erwerber angesichts
der Einräumung eines Besitzmittlungsanspruchs zu der girosammelverwahrenden Stelle
wirtschaftliches Eigentum bereits mit Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages erhält, da
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse in diesem Fall aufgrund der bestehenden einschlägi-
gen Börsenusancen und den üblichen Abläufe sichergestellt sei, dass die mit den Anteilen
verbundenen Gewinnansprüche regelmäßig nicht mehr entzogen werden können und er von
Kurserhöhungen der Papiere profitiert bzw. Kursminderungen tragen muss.

(a) Diese Rechtsprechung, wonach das wirtschaftliche Eigentum bereits mit Abschluss des
schuldrechtlichen Vertrages auf den Erwerber übergeht, ist entgegen der Ansicht der Kläge-
rin auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da es sich um außerbörsliche (OTC-) Ge-
schäfte handelt, bei denen die Belieferung der Aktien abweichend von der Vereinbarung erst
nach dem Dividendenbeschlusstag erfolgte, so dass die Klägerin zum Zeitpunkt des schuld-
rechtlichen Vertrages noch keinen Mitbesitz an den Aktien erlangt hatte, der wie in dem vom
BFH entschiedenen Fall aufgrund der Börsenusancen und des Ablaufs sichergestellt hätte,
dass der zivilrechtliche Eigentümer von der Einwirkung auf die Wertpapiere ausgeschlossen
werden kann.

(aa) Dies ergibt sich daraus, dass außerbörsliche (OTC-) Geschäfte keinen festen Regeln
folgen. Sie können tagesgleich abgeschlossen und erfüllt werden oder haben längere Erfül-
lungsfristen. Auch fehlt es regelmäßig an entsprechenden Institutionen wie Clearstream, die
die Lieferung der Wertpapiere und die Regulierung der Zahlungsströme (Dividenden und
Ausgleichszahlungen) garantieren. Die Berechtigung der Papiere zum Dividendenbezug im
Zeitpunkt der Coupontrennung ist daher bei diesen OTC-Geschäften wenn sie sich über den
Dividendenstichtag hinaus erstrecken nicht sichergestellt (vgl. Rau, Zeitpunkt des Übergangs
des wirtschaftlichen Eigentums bei girosammelverwahrten Aktien, DStR 2007, 1192 ff.). An-
sonsten wäre mit dem Abschluss jedes Termingeschäftes der sofortige Übergang des wirt-
schaftlichen Eigentums verbunden, da bei Terminvereinbarungen regelmäßig bereits mit
Vertragsabschluss Kursrisiken, -chancen und ein mittelbares Dividendenbezugsrecht auf den
Terminkäufer der Aktien übergehen und der Veräußerer bereits ab diesem Zeitpunkt die volle
Verzinsung seiner Kaufpreisforderung erhält. Die gegenteilige Ansicht würde dazu führen,
dass auch der Leerkäufer wirtschaftliches Eigentum erwerben und weitervermitteln könnte.
Es gibt daher weder einen Grund, bei einem OTC-Geschäft den Erwerber als dividendenbe-
rechtigt anzusehen, wenn es mit Papieren „ex Dividende“, also ohne Coupon beliefert wurde
203 Hessisches FG, Urteil vom 10. Februar 2016, 4 K 1684/14.
204 Siehe Zweiter Teil: Feststellungen des Untersuchungsausschusses zum Sachverhalt, Abschnitt C I 2.

Drucksache 18/12700 – 104 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

noch entspräche dies den tatbestandlichen Voraussetzungen, die das Gesetz für das wirt-
schaftliche Eigentum in § 39 Absatz 2 Nr. 1 AO fordert.

Um ihm die Aktien anstelle des Anteilseigners zuzurechnen wäre nach dem eindeutigen Ge-
setzeswortlaut Voraussetzung, dass der Leerkäufer in der Lage ist, den Anteilseigner von der
Einwirkung auf das in seinem Eigentum stehende Wirtschaftsgut Aktie wirtschaftlich aus-
schließen zu können. Dies ist aber nicht denkbar, denn der Leerkäufer steht in keinerlei ver-
traglicher oder sonstiger Beziehung zum Anteilseigner und hat demzufolge auch keinerlei
Möglichkeit den Anteilseigner von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut auszuschließen.
Vielmehr kann der Anteilseigner mit der Akte tun und lassen was er will. Seine Verfügung ist
in keinster Weise eingeschränkt (vgl. Spengel / Eisgruber, Die nicht vorhandene Gesetzes-
lücke bei cum-/ex-Geschäften, Deutsches Steuerrecht 2015, 785, 787). Des Weiteren werden
dem Anteilseigner beim Erwerb vom Leerkäufer auch nicht die Gewinnansprüche aus den
Aktien entzogen, da diese dem Erwerber zu keinem Zeitpunkt zustehen. Der Leerkäufer hat
lediglich einen Anspruch auf eine Dividendenkompensationszahlung, bei der es sich aber
nicht um die originäre Dividende, sondern um eine Schadensersatzzahlung handelt. Der Ge-
winnanspruch als solches verbleibt beim zivilrechtlichen Eigentümer der Aktien, der auch
die tatsächliche Dividende erhält (vgl. Spengel / Eisgruber, a.a.O., Seite 789). Ausgehend
von der Definition des wirtschaftlichen Eigentums ist der Aktienleerkäufer demzufolge weder
in der Lage den Aktieninhaber in seiner Verfügung über die Aktien zu beschränken noch auf
den Gewinnanspruch zuzugreifen. Die Voraussetzungen des wirtschaftlichen Eigentums lie-
gen daher beim Erwerb vom Leerkäufer nicht vor.

(bb) Die gegenteilige Ansicht in der Literatur, die einen Übergang des wirtschaftlichen Ei-
gentums mit Abschluss der schuldrechtlichen Vereinbarung auch beim Erwerb vom Leerver-
käufer im außerbörslichen Handel bejaht (vgl. Berger/Matuszewski, Dividendenstripping im
Focus der Finanzverwaltung, BB [Betriebsberater] 2011, 3097; Podewils, Cum-/ex-Ge-
schäfte weiterhin im Focus - Steuerrechtliche und strafrechtliche Implikationen, FR 2013,
481; Englisch, Wirtschaftliches Eigentum beim Kauf girosammelverwahrter Aktien, FR
2010, 1023; Desens, Kapitaleinkünfte bei Leerverkäufen über den Dividendenstichtag, DStZ
2012, 142), würde im Ergebnis zu parallelem mehrfachen wirtschaftlichen Eigentum an der
gleichen Aktie führen. Rau hat dies in seinem Aufsatz, Leerverkäufe und mehrfacher Anrech-
nung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag, Finanzrundschau 2011, 366 ff an-
schaulich dargestellt; auf den Aufsatz wird insoweit im Einzelnen verwiesen. Dieses Ergebnis
eines mehrfachen wirtschaftlichen Eigentums an einer Aktie ist aber weder mit dem Rege-
lungsverständnis des wirtschaftlichen Eigentums in § 39 Absatz 2 Nr. 1 AO noch mit dessen
Wortlaut zu vereinbaren und verstößt gegen die fundamentalen Grundsätze des deutschen
Rechts. Sämtliche Autoren, die zur Vervielfältigung des wirtschaftlichen Eigentums gelan-
gen, setzen sich nicht mit dem Argument auseinander, dass nach dem Wortlaut des § 39 Ab-
satz 2 Nr. 1 AO der wirtschaftliche Eigentümer in der Lage sein muss, den zivilrechtlichen
Eigentümer von der Einwirkung auf die Aktie auszuschließen (vgl. Anzinger, Übergang des
wirtschaftlichen Eigentums an girosammelverwahrten Aktien im System der Kapitaler-
tragsteuer, Recht der Finanzinstrumente (RdF) 2012, 394, 400 m.w.N.). Soweit sie sich auf
das Urteil des BFH vom 15.12.1999 beziehen, verkennen sie, dass der BFH in dem entschie-
denen Fall bei seiner Aussage davon ausgegangen ist, dass die Aktien zumindest im Depot
des Verkäufers vorhanden waren und dieser über den berechtigten Besitz zivilrechtlicher
Eigentümer gewesen ist. Die Nutzungsbefugnis des Übertragenden über das Wirtschaftsgut
mittels berechtigten Besitzes, sei es auch aufgrund Besitzkonstituts nach § 930 BGB, ist aber
regelmäßig Voraussetzung zur Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums (vgl. Fischer in
Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur AO/FGO, § 39 AO Rz. 93 m.w.N).

Bei einem Leerverkäufer scheidet aber sowohl der unmittelbare Besitz an den Aktien als auch
die Einräumung eines Besitzmittelungsanspruchs nach § 929 S. 2 BGB aus, weil er auch dazu
im Besitz der Sache sein müsste bzw. ihm ein Herausgabeanspruch, zum Beispiel gegenüber
der girosammelverwahrende Stelle (Clearstream) zustehen müsste, woran es aber mangels

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 105 – Drucksache 18/12700

Wertpapieren in seinem Depot fehlt. Des Weiteren geht der BFH in seinem Urteil vom
19.12.1999 davon aus, dass die originäre Dividendenzahlung nicht mehr entzogen werden
kann. Im Falle eines Leerverkaufs erhält der Käufer jedoch gerade keine Dividende sondern
eine Ausgleichszahlung, die im Ergebnis nichts anderes als eine Schadensersatzzahlung ist.
Wenn aber weder ein Besitzmittelungsanspruch noch ein Besitzkonstitut zum Zeitpunkt des
schuldrechtlichen Vertragsabschlusses wirksam übertragen werden kann und der Käufer nur
eine Schadensersatzzahlung erhält, kann folgerichtig in diesen Fällen auch kein wirtschaft-
liches Eigentum übergehen.“205

Die Anwendung der Bundesfinanzhof-Entscheidung aus dem Jahr 2014 sei ebenfalls ausgeschlossen, da der Bun-
desfinanzhof in diesem Urteil gerade nicht über das wirtschaftliche Eigentum entschieden habe. Die Dividenden-
zurechnung sei vielmehr bereits deshalb vom Bundesfinanzhof abgelehnt worden, weil bei einem Gesamtver-
tragskonzept kein wirtschaftliches Eigentum übertragen werden könne. Das Hessische FG erläutert hierzu:

„(cc) Soweit sich die Klägerin zur Begründung des Übergangs des wirtschaftlichen Eigen-
tums durch den schuldrechtlichen Vertrag auf die Entscheidung des BFH, Urteil vom
16.4.2014, I R 2/12 BFH/NV 2014, 1813 beruft, ist dies rechtsirrig. In dem entschiedenen
Fall hat der BFH gar nicht darüber entschieden, ob bei OTC-Geschäften bereits der schuld-
rechtliche Vertrag zum Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums an Aktien ausreicht, da in
dem entschiedenen Fall bereits das Gesamtvertragskonzept nicht geeignet war wirtschaftli-
ches Eigentum zu übertragen. Der BFH hat lediglich ausgeführt, dass der Übergang von
wirtschaftlichem Eigentum durch schuldrechtliche Vereinbarungen auch bei OTC-Geschäf-
ten prinzipiell möglich sein könne, ohne dies jedoch näher zu konkretisieren und darzulegen.
Ob auch bei Leerverkäufen wirtschaftliches Eigentum erworben werden kann, hat er dage-
gen ausdrücklich offen gelassen. Die aus der Entscheidung in der Literatur gezogene
Schlussfolgerung, der BFH habe final entschieden, das OTC-Geschäfte generell grundsätz-
lich zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums führen, widerspricht den juristischen
Auslegungsregeln und ist unzutreffend (vgl. Schwenke, JM 2015, 83).“206

Davon ausgehend, so das Hessische FG in seinem Urteil, habe die Klägerin kein wirtschaftliches Eigentum mit
Abschluss der Verträge erworben, da sie in den streitigen Fällen stets vom Leerverkäufer erworben habe. Die
verkaufenden Broker seien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses weder im unmittelbaren Besitz der Aktien
gewesen noch hätten sie einen Besitzmittlungsanspruch übertragen.

Zu den Beweislastregeln beim Anspruch auf Kapitalertragsteueranrechnung und die Frage der Revision gegen
das Urteil des Hessischen FG äußerte der Sachverständige Prof. Dr. Michael Schmitt in der Anhörung am
14. April 2016 vor dem Untersuchungsausschuss:

„Der Herr Helmut Lotzgeselle hat die Beweislastregeln hier sehr einleuchtend dargelegt.
Wenn Kapitalertragsteuer nicht abgeführt wurde - - Oder umgekehrt: der Begehrende, der
die Erstattung Begehrende muss nachweisen, dass Kapitalertragsteuer abgeführt wurde.
Wenn ihm das gelingt, dann bekommt er sie auch erstattet. Wenn es ihm nicht gelingt, be-
kommt er sie nicht erstattet. Damit ist der Fall dann steuerrechtlich erledigt. Es sei denn, der
Bundesfinanzhof fällt noch eine andere Entscheidung als Herr Helmut Lotzgeselle und seine
Kollegen. Aber merkwürdigerweise hat ja die Klägerin - wenn die Zeitung zutreffend behan-
delt, war das die DekaBank - keine Revision eingelegt, weil sie sich auf die, wie ich finde,
Ausrede zurückgezogen hat: Ja, sie hätten ja nie Cum/Ex-Geschäfte machen wollen, sondern
nur zulässige Cum/Cum-Geschäfte.“207
205 Hessisches FG, Urteil vom 10. Februar 2016, 4 K 1684/14.
206 Hessisches FG, Urteil vom 10. Februar 2016, 4 K 1684/14.
207 Protokoll-Nr. 5 I, S. 24.

Drucksache 18/12700 – 106 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

V. Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 10. März 2017
Das Hessische FG hat mit Urteil vom 10. März 2017 (Az: 4 K 977/14) über Cum-Ex Geschäfte der Commerz-
bank208 entschieden.

1. Sachverhalt

Mit der die Bank betreffende Körperschaftsteuererklärung 2008 vom 30. September 2009 begehrte die Klägerin
die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen auf Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag. Das beklagte
Finanzamt veranlagte die Klägerin zunächst erklärungsgemäß entsprechend der vorgelegten Körperschaftsteuer-
erklärung 2008 und setzte die Körperschaftsteuer unter dem Vorhalt der Nachprüfung mit 0,-- Euro fest. Mit
Anrechnungsverfügung im gleichen Bescheid rechnete es die geltend gemachte Kapitalertragsteuer und den So-
lidaritätszuschlag an und erstattete die Steuerabzugsbeträge.

Die Anrechnung erfolgte ausdrücklich unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. Nach Durchführung ei-
ner Außenprüfung bei der Klägerin betreffend die Bank änderte das beklagte Finanzamt mit Bescheid vom 12. Juli
2011 die Anrechnungsverfügung gem. § 130 Absatz 2 Nummer 3 AO und kürzte die im Steuerbescheid vom
3. November 2009 in Anrechnung gebrachte Kapitalertragsteuer. Gegen die geänderte Anrechnungsverfügung
wandte sich die Klägerin mit dem Einspruch, den der Beklagte als Antrag auf Erlass eines Abrechnungsbescheides
wertete. Mit daraufhin am 25. August 2011 erlassenem Abrechnungsbescheid gem. § 218 Absatz 2 AO bestätigte
das beklagte Finanzamt den Inhalt des aufgrund der Außenprüfung erlassenen Änderungsbescheides. Dagegen
wandte sich die Klägerin mit dem Einspruch.

Den nach Erlass der Änderungsbescheide aufrechterhaltenen Einspruch wies der Beklagte durch Einspruchsent-
scheidung vom 15. April 2014 zurück. Mit der vorliegenden Klage wandte sich die Klägerin gegen die geänderte
Anrechnungsverfügung und die Nichtanrechnung der Kapitalertragsteuer.

Die noch streitigen Steuerabzugsbeträge resultierten aus Aktienkaufgeschäften der Bank im Veranlagungszeit-
raum 2008 in 15 verschiedenen deutschen Aktiengattungen über den jeweiligen Dividendenstichtag. Diese Ak-
tienerwerbe wurden über ein bankinternes Wertpapierdepotkonto der Bank mit der Nummer 360 9999 und der
Bezeichnung „Handelsbuch …FFM SWAP“ gebucht. Bei den auf diesem Konto aufgeführten Beständen handelte
es sich ausschließlich um Aktien aus cum/ex-Käufen, die sämtlich außerbörslich (OTC-Geschäfte) erfolgten. Han-
delspartner waren meistens ausländische Broker oder große inländische beziehungsweise ausländische Kreditin-
stitute. Die Aktienkäufe wurden in der Regel einen Tag vor dem jeweiligen Dividendenstichtag mit Dividenden-
berechtigung abgeschlossen, jedoch erst nach dem Dividendenstichtag und damit ohne Dividendenberechtigung
beliefert. Die Aktienerwerbe wurden teilweise fristgerecht innerhalb der vereinbarten zweitägigen Lieferfrist
(t +2) erfüllt, teilweise jedoch erst verspätet beliefert (sog. Fails). Die Clearstream Banking AG Frankfurt schrieb
im Rahmen der Dividendenabwicklung dem Geldkonto der Bank Beträge in Höhe der jeweiligen Nettodividende
als Dividendenkompensationszahlungen gut. Die Bank behandelte diese Kompensationszahlungen als Dividen-
denerträge und stellte sich als depotführendes Kreditinstitut entsprechende Kapitalertragsteuerbescheinigungen
aus.

Ein großer Teil der streitigen Aktiengeschäfte erfolgte über ausländische Depotbanken. Die über den Dividen-
denstichtag ausgeführten Aktienerwerbe der A-Bank standen jeweils im zeitlichen und wirtschaftlichen Zusam-
menhang mit weiteren von der A-Bank durchgeführten Aktien-, Wertpapierdarlehen-/Wertpapierpension-und
Swap-Geschäften. Nach den Feststellungen des beklagten Finanzamts verkaufte die Bank etwa 5-10 Tage vor
dem Dividendenstichtag der jeweiligen Aktiengattung im außerbörslichen Handel entsprechende Aktien mit Di-
videndenberichtigung mit einer Erfüllungsfrist von ein oder zwei Tagen (t+1 beziehungsweise t+2). Dabei war
die Bank im Zeitpunkt des Abschlusses der schuldrechtlichen Verkaufsgeschäfte nicht Aktieninhaber, sondern
beschaffte sich die veräußerten Stücke über Wertpapierpensionsgeschäfte und Wertpapierdarlehensgeschäfte, die
in der Regel am Liefertag der Aktienverkaufsgeschäfte oder kurz vorher abgeschlossen und beliefert wurden.
Diese Geschäfte hatten eine Laufzeit über den Dividendenstichtag der jeweils zu Grunde liegenden Aktiengattung.
208 Vgl. www.juve.de/nachrichten/verfahren/2017/03/cum-ex-keine-steuererstattung-fuer-commerzbank-schlappe-fuer-freshfields.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 107 – Drucksache 18/12700
2. Die tragenden Entscheidungsgründe

Das Hessische FG wies die Klage der Bank auf Anerkennung eines Anspruchs auf Kapitalertragsteuererstattung
als unbegründet zurück.

Zur Begründung führte das FG u.a. aus:

„Eine Anrechnung von Kapitalertragsteuer auf Dividendenkompensationszahlungen schei-
det aus, da in den streitigen Aktiengeschäften von den Depotinstituten der Aktienverkäufer -
auch soweit es sich dabei um inländische Depotbanken handelt - keine Kapitalertragsteuer
erhoben wurde.

1. Nach § 36 Absatz 1 Nr. 2 EStG i.V.m. § 31 Absatz 1 KStG wird auf die Einkommens-
teuer/Körperschaftsteuer, die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer/Körper-
schaftsteuer angerechnet, soweit sie auf die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte entfällt
und nicht die Erstattung beantragt oder durchgeführt ist. Die durch Steuerabzug erhobene
Einkommensteuer/Körperschaftsteuer wird nicht angerechnet, wenn die in § 45a Absatz 2
oder 3 EStG bezeichnete Bescheinigung nicht vorgelegt worden ist.

a) Anrechnungs- und erstattungsberechtigt ist derjenige, dem die Kapitalerträge, von denen
die Kapitalertragsteuer abgezogen worden ist, als Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne
des § 20 Absatz 1 Nr. 1 EStG zuzurechnen sind. Grundvoraussetzung der Anrechnung von
Kapitalertragsteuer ist das Erzielen von solchen Einkünften, die zum Einbehalten dieser Ka-
pitalertragsteuer geführt haben (Brandis, sog. cum/ex-Geschäfte: Übergang des wirtschaft-
lichen Eigentums, Festschrift für Dietmar Gosch, 2016, S. 37, 38). Dabei ist zu differenzieren
zwischen Einkünften aus Dividendenausschüttungen gemäß § 20 Absatz 1 Nr. 1 Satz 1
EStG und sonstigen Bezügen in Form von Dividendenkompensationszahlungen gemäß § 20
Absatz 1 Nr. 1 Satz 4 EStG.

Während es sich bei den Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG um Zuwen-
dungen handelt, die auf einem Rechtsverhältnis zwischen der die Bezüge gewährenden Ge-
sellschaft und der diese Bezüge empfangenden Person resultieren, sind die Dividendenaus-
gleichszahlungen als sonstige Bezüge „per Fiktion“ mit dem Jahressteuergesetz 2007 in das
Gesetz aufgenommen worden, ohne dass ein Anteils- oder Rechtsverhältnis zwischen der
ausschüttenden Gesellschaft und dem Aktienleerverkäufer besteht.

§ 20 Absatz 1 Nr. 1 Satz 4 EStG begründet dabei konstitutiv einen zusätzlichen Einkünftetat-
bestand, nämlich den Bezug von Kompensationszahlungen, „wenn die Aktien mit Dividen-
denberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert werden“
(Prof. Schön, cum/ex-Geschäfte - Materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Fragen,
Recht der Finanzinstrumente – RdF – 2015, 115, 123 m.w.N.). Dieser mit dem Gesetzentwurf
der Bundesregierung (BT-Drs. 16/2712, Seite 46 ff.) zur Regelung von Aktienleerverkäufen
geschaffene Einkünftetatbestand erfasst Einnahmen, die den Bezug einer Gewinnausschüt-
tung aus der Aktie durch eine Dividendenkompensationszahlung (Ausgleichszahlung des
Verkäufers anstelle der Dividende) ersetzen und damit im Zusammenhang stehen, dass die
im Rahmen des Erfüllungsgeschäftes zu Eigentum erworbene Aktie den im Verpflichtungsge-
schäft versprochenen Anspruch auf Zahlung einer Gewinnausschüttung nicht (mehr) vermit-
telt (vgl. BFH-Urteil vom 16.04.2014, I R 2/12, Der Betrieb 2014, 2321 f., Anm. IV 1b).

Wenn aber der Käufer aus einem Leerverkauf keine echte Dividende, sondern nur eine Kom-
pensationszahlung erhält, dann wird damit zugleich klargestellt, dass der Leerkäufer nicht
diejenige Person ist, die als „Anteilseigner“ i.S.v. § 20 Absatz 2a EStG 2002 n.F. persönlich
die Dividenden nach § 20 Absatz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG bezieht (Schön, a.a.O., S.123). Demzu-
folge setzt die von der Klägerin begehrte Anrechnung der Kapitalertragsteuer auf die origi-

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näre Dividende voraus, dass ihr diese Dividenden i.S.d. § 20 Absatz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG steu-
errechtlich als Einnahmen zuzurechnen sind (vgl. BFH-Urteil vom 16.04.2014, a.a.O., Anm.
IV 1a.). Das ist in den vorliegenden streitigen Aktiengeschäften jedoch nicht der Fall.“

b) Die persönliche Zurechnung von Dividenden richtet sich im Veranlagungszeitraum 2008
nach § 20 Absatz 2a EStG 2002 n.F. i.V.m. § 8 Absatz 1 Satz 1 KStG. Anteilseigner i.S.d. § 20
Absatz 2a Satz 1 EStG 2002 n.F. ist derjenige, dem nach § 39 Absatz 1 AO die Anteile an der
Kapitalgesellschaft im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind.

aa) Nach § 39 Absatz 1 AO sind Wirtschaftsgüter dem Eigentümer zuzurechnen. Eigentümer
im Sinne der Regelung ist regelmäßig der zivilrechtliche Eigentümer oder der Inhaber des
Wirtschaftsgutes. Bei girosammelverwahrten Aktien ist der Depotinhaber Miteigentümer
nach Bruchteilen an den zum Sammelbestand des Verwahrers gehörenden Wertpapieren der-
selben Art §§ 1008, 741 BGB; § 6 Absatz 1 Depotgesetz (Schimansky/Bunte/Lwowski, Bank-
rechtshandbuch, 3. Auflage, Band 1, § 72 Rn. 79 f.). Dabei verwahrt die Wertpapiersammel-
bank pro Aktiengattung nur eine Globalurkunde, die alle Aktien dieser Gattung verbrieft, an
der aufgrund des depotgeschäftlichen Verwahrverhältnisses die Aktionäre über ihre Depot-
banken, die die Aktien für sie verwalten, mehrstufigen mittelbaren Mitbesitz besitzen. Die
Größe der Bruchteile am Miteigentum bestimmt sich dabei gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 De-
potgesetz nach der Höhe des Bruchteils des Nennbetrags der im Depotkonto gebuchten Ak-
tien im Verhältnis zum Gesamtnennbetrag pro Aktiengattung (Anzinger, Übergang des wirt-
schaftlichen Eigentums an girosammelverwahrten Aktien im System der Kapitalertragsteuer,
RdF, 2012, 394, 398; Schimansky/Bunte/Lowski, a.a.O., § 72 Rn. 83).

Die Übertragung des Eigentums erfolgt entsprechend den sachenrechtlichen Grundsätzen
bei girosammelverwahrten Aktien mit der Übertragung des Mitbesitzes an der Globalur-
kunde nach § 930 BGB durch Umstellung des Besitzmittlungsverhältnisses. Dazu weist die
Depotbank des Veräußerers die Wertpapiersammelbank an, nicht mehr für sie, sondern für
die Depotbank des Erwerbers zu besitzen, die dann einen entsprechenden Besitzmittlungs-
willen zugunsten des Erwerbers begründet (Anzinger, a.a.O., S. 398). Die Umstellung des
Besitzmittlungsverhältnisses ist vollendet, wenn die Aktie dem Depotkonto des Erwerbers
gutgeschrieben worden ist. In diesem Zeitpunkt geht mit dem Abschluss des Buchungsvor-
gangs bei der Wertpapiersammelbank das Eigentum an den Aktienerwerber über (Schi-
mansky/Bunte/Lwowski, a.a.O., Rn. 105; Nr. 8 Absatz 1 AGB-Clearstream). Die für die Ei-
gentumsübertragung erforderliche Übergabe wird bei der Übertragung von girosammelver-
wahrten Aktien somit durch eine Umbuchung durch die Wertpapiersammelbank ersetzt
(Schön, a.a.O. S. 119).

Davon ausgehend war die Bank vorliegend bei den streitigen Aktiengeschäften über den Di-
videndenstichtag im Zeitpunkt der Dividendenausschüttung bei Kupontrennung noch nicht
zivilrechtliche Eigentümerin der Aktien geworden, da die mit schuldrechtlichem Vertrag er-
worbenen Aktien ihrem Depotkonto bei der Wertpapiersammelbank noch nicht gutgeschrie-
ben waren und sie demzufolge den für den sachenrechtlichen Eigentumsübergang erforder-
lichen anteiligen Mitbesitz an der Globalurkunde noch nicht erworben hatte. Alle Aktien aus
den streitigen Aktienkäufen wurden erst nach dem Dividendenstichtag dem Konto der Klä-
gerin gutgeschrieben.

bb) Entgegen der Ansicht der Klägerin war die Bank zum Zeitpunkt der Kupontrennung auch
nicht wirtschaftliche Eigentümerin der streitigen Aktien. Wirtschaftliches Eigentum liegt
nach § 39 Absatz 2 Nr. 1 AO vor, wenn ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Sach-
herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den (zivilrechtlichen) Eigen-
tümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirt-
schaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann.

(1) Ausgehend vom Wortlaut des § 39 Absatz 2 Nr. 1 Satz 1 AO „ein anderer als der Eigen-
tümer die tatsächliche Herrschaft … ausübt“ und „den Eigentümer … von der Einwirkung

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 109 – Drucksache 18/12700

auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann“ sowie vom Regelungszusammen-
hang, wonach die Regelung des wirtschaftlichen Eigentums in Absatz 2 als Sonderregelung
zu Absatz 1 steht, ergibt sich ein Regelausnahmeverhältnis, das die Zurechnung eines Wirt-
schaftsguts nur zum zivilrechtlichen Eigentümer (Absatz 1) oder zum wirtschaftlichen Eigen-
tümer (Absatz 2 Nr. 1 Satz 1) zulässt (Anzinger, a.a.O., Seite 400).

Das entscheidende Merkmal des wirtschaftlichen Eigentums ist dabei das Innehaben des mit
dem Eigentum verbundene Ausschließungsrecht (vgl. Seeliger, Der Begriff des wirtschaftli-
chen Eigentums im Steuerrecht, Seite 42, 43). Dies ergibt sich aus dem Zweck und der Ent-
stehungsgeschichte der Norm, die die Leasingrechtsprechung des BFH normiert. Zweck des
wirtschaftlichen Eigentums als Ausdruck der wirtschaftlichen Betrachtungsweise des Steu-
errechts ist es, die Zuordnung des Wirtschaftsgutes und damit die Zurechnung von Einkom-
men und Leistungsfähigkeit auf den Erwerber ausgehend von der wirtschaftlichen Betrach-
tungsweise in Sinne einer gleichheitsgerechten Verteilung der Finanzierungslasten vorzuver-
legen (Anzinger, a.a.O., Seite 400).

Da nur eine Person alle anderen von der Nutzung ausschließen kann, schließen sich Eigen-
tum und wirtschaftliches Eigentum gegenseitig aus. Die Regel-Ausnahme-Systematik in § 39
Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 1 AO sieht demzufolge nach grammatikalischer, systematischer,
historischer und teleologischer Auslegung nur eine einmalige Zurechnung eines Wirtschafts-
gutes an ein Steuersubjekt vor. Nur dort, wo die geschützte Vermögensposition des zivilrecht-
lichen Eigentums durch schuldrechtliche Ansprüche und Anwartschaftsrechte derart überla-
gert wird, dass die Erträge aus dem Wirtschaftsgut sowie die Chancen und Risiken von Wert-
veränderungen auf den Erwerber übergegangen sind und dieser den zivilrechtlichen Eigen-
tümer von der weiteren Verfügung über das Wirtschaftsgut ausschließen kann, liegt bereits
mit Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages wirtschaftliches Eigentum i.S.d. § 39 Absatz
2 Nr. 1 Satz 1 AO vor. Dabei ist es logisch unmöglich, dass es zwei wirtschaftliche Eigentü-
mer auf einmal geben kann, vielmehr kann es immer nur einen rechtlichen oder wirtschaftli-
chen Eigentümer geben (Weber-Grellet/Schmidt, EStG, 35. Aufl., § 44 Rn. 4). Wirtschaftli-
ches Eigentum ist demzufolge nur gegeben, wenn Besitz und Gefahr, Nutzen und Lasten ins-
besondere die Chancen auf eine Wertsteigerung und das Risiko einer Wertminderung nicht
beim zivilrechtlichen Eigentümer, sondern bei einer anderen Person liegen (BFH-Urteil vom
26.11.2011, VIII R 14/10, BFH/NV 2011, 1512).

(a) Bei Aktiengeschäften erlangt der Erwerber nach der Rechtsprechung des BFH wirtschaft-
liches Eigentum im Allgemeinen erst ab dem Zeitpunkt, von dem ab er nach dem Willen der
Vertragspartner über die Wertpapiere verfügen kann. Das ist in der Regel der Fall, sobald
Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten, insbesondere die mit dem Wertpapieren gemeinhin
verbundenen Kursrisiken und -chancen, auf den Erwerber übergegangen sind (BFH-Urteil
vom 2.5.1984 VIII R 276/81, Bundessteuerblatt II 1984, 880; BFH-Beschluss vom
29.11.1982 GrS 1/81, Bundessteuerblatt II 1982, 272).

In seiner Entscheidung vom 15.12.1999 (I R 29/97, Bundessteuerblatt II 2000, 527), die zum
Dividendenstripping ergangen ist, hat der BFH für über die Börse abgeschlossene Aktienge-
schäfte den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses
des schuldrechtlichen Aktienkaufvertrages bejaht, da bereits ab diesem Zeitpunkt dem Ak-
tienerwerber ein entsprechender Besitzmittlungsanspruch (§ 929 S. 2 BGB) von der girosam-
melverwahrenden Stelle (Clearstream) eingeräumt und dadurch ein Besitzmittlungskonstitut
(§ 930 BGB) vereinbart worden sei. Zumindest aber könnten dem Erwerber nach den ein-
schlägigen Börsenusancen und den üblichen Abläufen die mit den Anteilen verbundenen Ge-
winnansprüche regelmäßig nicht mehr entzogen werden (§§ 25, 29 der Bedingungen für Ge-
schäfte an den deutschen Wertpapierbörsen, Wertpapiermitteilungen 1984, 76 ff.). Dabei
dürfte das Gericht in seiner Entscheidung die Situation des Inhaberverkaufs eines Privatan-
legers vor Augen gehabt haben, da der Leerverkäufer einen Anspruch gegenüber der aus-
schüttenden Gesellschaft nicht einräumen kann (Brandis, a.a.O. Seite 44).

Drucksache 18/12700 – 110 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

(b) (aa) Diese Grundsätze sind jedoch auf außerbörsliche (OTC-) Geschäfte nicht übertrag-
bar. Im Gegensatz zu regulären Börsengeschäften für Privatkunden, bei denen die Depot-
bank eines Verkäufers einen Aktienverkauf über die Börse nur durchführt, wenn ein Aktien-
bestand vorhanden ist und bei Abschluss eines Aktienkaufvertrages gleichzeitig durch einen
Sperrvermerk dafür sorgt, dass der Aktienverkäufer den gleichen Aktienbestand nicht mehr-
fach verkauft, fehlen entsprechende Sicherungsmechanismen bei OTC-Geschäften.

Bei einem OTC-Geschäft sind die Depotbanken des Käufers und des Verkäufers regelmäßig
nicht am Zustandekommen des schuldrechtlichen Geschäfts beteiligt. Sie übernehmen regel-
mäßig nur Funktionen im Rahmen der Abwicklung der sachenrechtlichen Erfüllung (Schön,
a.a.O., Seite 120). Auch folgen OTC-Geschäfte keinen festen Regeln. Sie können im Gegens-
ätzen zu regulären Börsengeschäften, die regelmäßig mit der Erfüllungspflicht T+2 abge-
schlossen werden, taggleich abgeschlossen und erfüllt (T=0) werden, können eintägige Er-
füllungsfristen ausweisen (T+1) oder jeden anderen Termin vorsehen (T+2,3…) (Rau, Leer-
verkäufe und doppelte Anrechnung von Kapitalertragsteuer, Deutsches Steuerrecht 2010,
1267, 1268). Da sich die Belieferungen von Aktiengeschäften im Börsen- und Nichtbörsen-
handel überschneiden, können Börsenverkaufsgeschäfte über den Dividendenstichtag, die
„cum Dividende“ abgeschlossen wurden, daher mit Papieren aus kürzeren Erfüllungsfristen
unterliegenden (OTC-) Erwerbsgeschäften beliefert werden (Rau, Zeitpunkt des Eigentums
des wirtschaftlichen Eigentums bei girosammelverwahrten Aktien, Deutsches Steuerrecht
2007, 1192, 1193). Dabei wird die Wertpapiersammelbank (Clearstream) bei OTC-Geschäf-
ten im Gegensatz zu Börsengeschäften nicht über den Handels-(Schluss-)Tag informiert.
Clearstream erhält regelmäßig nur die Information, wann die Geschäfte zu erfüllen sind und
erkennt somit nicht, ob ein taggleich zu erfüllendes Geschäft (T+0), ein eintägiges Geschäft
(T+1) oder ein Geschäft mit zweitägiger Erfüllungsfrist (T+2) reguliert wird (Rau, Wirt-
schaftliches Eigentum beim Kauf girosammelverwahrter Aktien über den Dividendenstich-
tag, Deutsches Steuerrecht 2011, 510, 511). Da Clearstream im Rahmen der Dividendenre-
gulierung die Dividende am Zahltag nach den jeweiligen tatsächlichen Wertpapierbeständen
der Depots der Kunden im Zeitpunkt der Kupontrennung überweist, erhalten alle ande-
ren Aktienkäufer aufgrund bereits abgeschlossener, aber nach dem Kupontrennungszeit-
punkt noch zu beliefernder Börsentransaktionen gleichzeitig auf Anforderung der den Kauf-
auftrag abwickelnden Depotstelle eine entsprechende Dividendenkompensationszahlung in
Höhe der Dividende. Die verkaufenden Depotstellen werden im Rahmen einer separaten Ab-
rechnung durch Clearstream mit einer Ersatzzahlung in Höhe der Dividende für vor dem
Dividendenstichtag getätigte Verkäufe belastet (Rau, Leerverkäufe und doppelte Anrechnung
von Kapitalertragsteuer, Deutsches Steuerrecht 2010, 1267).

Während bei Börsengeschäften die Börsenbedingungen vorsehen, dass dem Erwerber mit
Abschluss des schuldrechtlichen Geschäfts alle Rechte und Pflichten aus dem Wertpapier
zustehen und beim Privatanleger durch einen Sperrvermerk der Depotbank des Aktienver-
käufers sichergestellt wird, dass der Käufer einen Anspruch auf die originäre Dividende er-
hält, erkennt Clearstream bei nicht erfüllten OTC-Geschäften, bei denen kein Sperrvermerk
im Depot des Aktienverkäufers gesetzt wird, aufgrund des schuldrechtlichen Aktienkaufver-
trages nicht, dass der Aktienkäufer dividendenberechtigt ist. Denn die Existenz dividenden-
berechtigter Aktien wird für diesen Zweck von Clearstream nicht geprüft. Der Aktienkäufer
erhält demzufolge keine Dividende, sondern eine Dividendenkompensationszahlung. Dabei
handelt es sich um eine Ausgleichszahlung, die dem Aktienkäufer vom Aktienverkäufer über
Clearstream als Schadenersatzleistung gezahlt wird.

Diese Schadenersatzzahlung ist jedoch nicht mit dem Ertrag aus der Aktie in Form der Di-
vidende gleichzusetzen, so dass bei OTC-Geschäften mit Abschluss des schuldrechtlichen
Vertrages nicht gewährleistet ist, dass der Erwerber die Gewinnansprüche aus den Anteilen
in Form der originären Dividende erhält. Das vom BFH in seinem Urteil vom 15.12.1999 für
den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums geforderte Merkmal, dass dem Erwerber die

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 111 – Drucksache 18/12700

mit den Anteilen verbundenen Gewinnansprüche nicht mehr entzogen werden können ist
demzufolge bei OTC-Geschäften gerade nicht erfüllt.

(bb) Des Weiteren ist bei OTC-Geschäften die für den Übergang des wirtschaftlichen Eigen-
tums erforderliche Verfügungsmacht mit Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages noch
nicht auf den Aktienerwerber übergegangen. Nach den Tatbestandsvoraussetzungen des
§ 39 Absatz 1 Nr. 2 S. 1 AO muss der Aktienerwerber als Voraussetzung für den Erwerb des
wirtschaftlichen Eigentums in der Lage sein, den bisherigen Eigentümer von der Einwirkung
und der Verfügung über die Aktien auszuschließen. Dies ist bei OTC-Geschäften nicht ge-
währleistet. Da die Depotbanken des Käufers und des Verkäufers bei OTC-Geschäften re-
gelmäßig nicht am Zustandekommen des schuldrechtlichen Geschäfts beteiligt sind und nur
die Funktion für die Abwicklung der sachenrechtlichen Erfüllung übernehmen (Schön,
a.a.O., Seite 120), Clearstream nicht erkennt, ob es sich um ein taggleich zu erfüllendes Ge-
schäft oder ein Geschäft mit anderer Erfüllungsfrist handelt, und da bei außerbörslichen
Geschäften mit Abschluss des Aktienkaufvertrages auch kein Sperrvermerk durch die Depot-
bank des Verkäufers in dessen Depot gesetzt wird oder andere Vorkehrungen getroffen wer-
den, die dafür sorgen, dass der Verkäufer den gleichen Aktienbestand nicht mehrfach ver-
kauft, kann der Aktienverkäufer die Aktie jederzeit, wenn auch gegen einen schuldrechtlichen
Schadenersatzanspruch in Höhe der Dividende an Dritte weiterverkaufen.

Der Aktienkäufer hat demzufolge beim OTC-Verkauf lediglich einen schuldrechtlichen Lie-
feranspruch gegen den Aktienverkäufer und ist dadurch nicht in der Lage den zivilrechtlichen
Eigentümer von der Sachherrschaft über die Aktien auszuschließen (Schön, a.a.O., S. 121).
Darüber hinaus kann der Aktienkäufer auch alle anderen, möglicherweise ebenfalls schuld-
rechtlichen berechtigten Marktteilenehmer vom Besitz- und Bezugsrecht der Aktien nicht
ausschließen, die vor der Übereignung an ihn noch nicht einmal konkretisiert sind. Insbe-
sondere bei schuldrechtlich gedeckten Leerverkäufen kommt es nicht zum Ausschluss des am
Erwerbsgeschäft unbeteiligten Eigentümer durch den Wertpapiererwerber (Anzinger, a.a.O.,
Seite 401). Die Eigentümerposition des zur Übereignung der Aktien Verpflichteten wird dem-
zufolge durch das Veräußerungsgeschäft des Leerverkäufers, unabhängig davon, ob es sich
um einen gedeckten oder ungedeckten Leerverkauf handelt, nicht beeinträchtigt.

Das dem Eigentum notwendig innewohnende Ausschließungsrecht aller anderen Personen
von der rechtlichen Einwirkung auf das Wirtschaftsgut fehlt.“

Die Gegenansicht in der Literatur, die den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bereits mit Abschluss des
Kaufvertrags annimmt, wies das FG deutlich zurück:

„(2) a) Soweit in der Literatur die Ansicht vertreten wird, dass das wirtschaftliche Eigentum
auch bei außerbörslichen Geschäften (OTC-Geschäften) und sogar bei Leerverkäufen bereits
mit Abschluss der schuldrechtlichen Vereinbarung übergeht, (vgl. Berger / Matuszewski, Di-
videndenstripping im Focus der Finanzverwaltung, BB [Betriebsberater] 2011, 3097; Pode-
wils, cum/ex-Geschäfte weiterhin im Focus - Steuerrechtliche und strafrechtliche Implika-
tionen, FR 2013, 481; Englisch, Wirtschaftliches Eigentum beim Kauf girosammelverwahr-
ter Aktien, FR 2010, 1023; Desens, Kapitaleinkünfte bei Leerverkäufen über den Dividen-
denstichtag, DStZ 2012, 142), führt dies - wie Rau in seinem Aufsatz, Leerverkäufe und mehr-
facher Anrechnung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag, Finanzrundschau
2011, 366 ff anschaulich dargestellt hat - im Ergebnis zu mehrfachem wirtschaftlichen Ei-
gentum an der gleichen Aktie. Dieses Ergebnis eines mehrfachen wirtschaftlichen Eigentums
an einer Aktie widerspricht aber - wie oben bereits ausgeführt – dem Wesen des Eigentums.
Nach dem Regelungsverständnis des § 39 Absatz 2 Nr. 1 AO wird ein Wirtschaftsgut einem
anderen als dem (zivilrechtlichen) Eigentümer als wirtschaftlichem Eigentümer nur dann zu-
gerechnet, wenn diese Person alle anderen in demselben Zeitpunkt von der Nutzung des Wirt-
schaftsguts ausschließen kann (Anzinger, a.a.O., S. 400). Sämtliche Autoren, die zur Verviel-

Drucksache 18/12700 – 112 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

fältigung des wirtschaftlichen Eigentums gelangen, setzen sich nicht mit den Tatbestands-
merkmalen, der Regel-Ausnahme-Systematik in § 39 Absatz 1 und Absatz 2 AO und den ju-
ristischen Auslegungsgrundsätzen auseinander, die nach grammatikalischer, historischer
und teleologischer Auslegung des Wortlauts nur eine einmalige Zurechnung eines Wirt-
schaftsguts an ein Steuersubjekt vorsehen.“

Schreiben des Bundesverbands deutscher Banken an das Bundesministerium der Finanzen vom
20. Dezember 2002 und 9. Januar 2003 und deren Entstehungsgeschichte

Die Fragen, wann Eigentum an Aktien übergeht und wem bei Geschäften um den Dividendenstichtag die Divi-
dende und die Steueranrechnung zustehen, wurden bereits in den 1970er Jahren diskutiert und mündeten – beein-
flusst von der zwischenzeitlich hierzu ergangenen Rechtsprechung – in den Schreiben des Bundesverbands deut-
scher Banken vom 20. Dezember 2002 und 9. Januar 2003 an das BMF.

Der Bundesverband deutscher Banken hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Mitglieder sind aktuell
über 200 private Kreditinstitute und elf Landesverbände. Die Facharbeit im Bundesverband deutscher Banken
findet in diversen Gremien (Ausschüsse, Arbeitskreise) statt, die mit Fachleuten aus den Mitgliedsinstituten des
Verbands besetzt sind. Sie beraten und erarbeiten die Haltung des Verbands in Sachfragen beziehungsweise Lö-
sungsvorschläge für Problemstellungen. Dabei ist nach Aussage des Zeugen Wolfgang Skorpel, ehemaliger Mit-
arbeiter in der Steuerabteilung des Bundesverbands deutscher Banken, für alle wichtigen Entscheidungen des
Bundesverbands deutscher Banken in Steuerfragen als

„[…] Hauptentscheidungsgremium, nämlich unser Steuerausschuss als oberstes steuerliches
Gremium […]“209

zuständig. Der Verband vertritt anschließend für seine Mitglieder die Arbeitsergebnisse nach außen, das heißt
auch gegenüber der Finanzverwaltung.

I. Börsengeschäfte über den Dividendenstichtag seit 1977
Nach der Körperschaftsteuerreform 1977 befassten sich die Verbände der Kreditwirtschaft bereits seit 1978 mit
der Abwicklung von Börsengeschäften über den Dividendenstichtag.

1. Schreiben der Verbände der Kreditwirtschaft an die Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Wertpapier-

börsen vom 3. April 1978

Mit Schreiben vom 3. April 1978210 teilten die Verbände der Kreditwirtschaft dem Vorläufer der Clearstream
Banking AG, der Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Wertpapierbörsen, mit, wie Börsengeschäfte abgewickelt
werden sollten, die vor dem Dividendenstichtag nicht abgeschlossen wurden.

Dies betraf zwei Varianten von Maklergeschäften. Bei einem „Verkauf an Aufgabe“ fand der Makler vor dem
Stichtag keinen Aktienkäufer, beim „Kauf von Aufgabe“ keinen Aktienverkäufer. Der Zeuge Hans-Jürgen
Krause, ehemaliges Mitglied der Geschäftsführung des Bundesverbands deutscher Banken, beschrieb dem Un-
tersuchungsausschuss diese Fälle wie folgt:

„[…] es ging um Maklergeschäfte, wenn ich mich recht erinnere, und hauptsächlich, ich
sage mal, verunglückte Fälle. Wenn ein Makler einen Kauf entgegennimmt, findet aber vor
dem Stichtag keinen Verkäufer, dann wird es auf sein Konto gebucht, sage ich mal. Umge-
kehrt, wenn er einen Verkäufer hat, aber keinen Käufer, dann wird das auch zunächst in
209 Protokoll-Nr. 12 I, S. 46.
210 MAT A-Bankenverband-1, Ordner 2 von 11, S. 411 ff.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 113 – Drucksache 18/12700

seinem Bereich belassen. Und da war die einfache Frage, also die schwierige Frage: Wem
stehen die Dividenden und die Steuerbescheinigungen zu?“211

Mehrere Zeugen gaben gegenüber dem Untersuchungsausschuss übereinstimmend an, dass es in den folgenden
Jahren vereinzelt zu derartigen „verunglückten“ Fällen gekommen sei.

Der Zeuge Hans-Jürgen Krause sagte hierzu:

„Mir sind diese Fälle damals nicht als Volumen oder große Zahl von Fällen bekannt gewor-
den. Es lief immer unter dem Stichwort, auch wie das 78er-Schreiben, „Makler-Aufgabege-
schäfte“. Immer Fälle, die aus irgendwelchen Gründen nicht abgewickelt werden konnten,
aber nicht als konstruierte Fälle.“212

Die Aussage des Zeugen Dr. Götz Weitbrecht, ehemaliger Leiter der Steuerabteilung der Deutschen Bank, bestä-
tigte den Sachverhalt für den Zeitraum von Mitte der 1990er Jahre bis ca. 2002:

„Wobei ich an der Stelle darauf hinweisen möchte: Damals handelte es sich um kein Mas-
senphänomen oder Ähnliches, wie es vielleicht die jüngere Zeit nahelegt; damals reden wir
von Einzelfällen. Ich komme gleich darauf, wenn ich zu der Zeit davor spreche.

Die Zeit davor, das ist die Zeit vor 2002. Das ist also im Wesentlichen für mich die zweite
Hälfte der 90er-Jahre, in der ich Steuerabteilungsleiter der Hypo-Bank beziehungsweise
Hypo-Vereinsbank in München war.“213

Auch die Aussage des Zeugen Wolfgang Skorpel, deckte sich mit diesen Angaben:

„Cum/Ex war in der Tat so, dass ich mich auf Arbeitsebene erstmals tatsächlich ab dem Jahr
2002 nach dieser Anregung der Deutschen Bank von Mai 2002 mit dieser Thematik beschäf-
tigen musste.214

Sicherlich ist das, wie Sie sagen, bisweilen zurück bis in die 70er-Jahre schon ein Thema
gewesen. Ich sagte ja, Cum/Ex oder diese Konstellation - Problematik der Ausstellung von
Steuerbescheinigungen bei Leerverkäufen, um es mal so zu formulieren - ist sicherlich ein
Problem, das immer wieder auftaucht.

Für mich, als ich mich damit begonnen habe zu beschäftigen und es auf meinem Tisch lan-
dete, war es wirklich ein Thema im Sinne eines verunglückten Sachverhalts, eines Einzel-
falls[…].“215

Bei den skizzierten Maklergeschäften stellte sich die Frage, zu welchem Zeitpunkt das Eigentum an den Aktien
übergeht und damit, welchem an den Geschäften Beteiligten (Verkäufer, Käufer oder Makler) die Dividende so-
wie die Steuerbescheinigung, das heißt die Berechtigung zur Anrechnung der Körperschaft- und Kapitaler-
tragsteuer, letztlich zusteht.

Der Umgang mit dem Maklergeschäft „Kauf von Aufgabe“216 bildete einen Grundfall der nachfolgenden Abwick-
lung von Börsengeschäften in zeitlicher Nähe zum Dividendenstichtag mit dem Ziel der Vermeidung der zweifa-
chen Ausstellung von Steuerbescheinigungen:

Der Anteilseigner, der seine Aktien erst nach dem Dividendenstichtag veräußere, habe Anspruch auf die Divi-
dende und die Steuerbescheinigung. Der Erwerber sei zum Stichtag weder rechtlicher noch wirtschaftlicher Ei-
gentümer der Aktien. Deshalb solle seine Dividendengutschrift storniert und seine Steuerbescheinigung zurück-
211 Protokoll-Nr. 8 I, S. 6.
212 Protokoll-Nr. 8 I, S. 11.
213 Protokoll-Nr. 10 I, S. 61.
214 Protokoll-Nr. 12 I, S. 26.
215 Protokoll-Nr. 12 I, S. 37.
216 MAT A-Bankenverband-1, Ordner 2 von 11, S. 414 ff.

Drucksache 18/12700 – 114 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
gefordert werden. Der Verkäufer schulde ihm eine (steuerneutrale) Kaufpreisminderung oder eine (steuerpflich-
tige) Vergütung in Höhe der Dividende nebst Steuerguthaben. Diese umfängliche Rückabwicklung sei aber nur
in Ausnahmefällen technisch-organisatorisch zu bewältigen.

Die Verbände der Kreditwirtschaft rieten den Börsen, die dringende Empfehlung auszusprechen, Aufgabege-
schäfte vor dem Dividendenstichtag glattzustellen und nicht neu einzugehen. So sollten diese Fälle auf fehlerhafte
Dispositionen und damit wenige Ausnahmen begrenzt werden.

2. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen an die Kreditwirtschaftsverbände vom 2. Au-
gust 1978

Zeitgleich wies ein BMF-Schreiben vom 2. August 1978 die Verbände der Kreditwirtschaft nachdrücklich darauf
hin, dass das Dividendenstripping von der Finanzverwaltung des Bundes und der Länder als Missbrauch rechtli-
cher Gestaltungsformen nach § 42 AO beurteilt würde, da es über die Steueranrechnung beim unbeschränkt steu-
erpflichtigen Erwerber hinaus keinen wirtschaftlichen Zweck verfolge:

„Ein unbeschränkt Steuerpflichtiger (z.B. eine Bank) kauft kurz vor dem Zeitpunkt der Divi-
dendenausschüttung deutsche Aktien von einem beschränkt Steuerpflichtigen. Gleichzeitig
gibt er dem beschränkt Steuerpflichtigen die Zusage, ihm diese Aktien kurze Zeit nach dem
Zeitpunkt der Dividendenausschüttung zum Börsenkurs am Tage des Rückkaufs zurückzu-
übereignen. Die Voraussetzungen des § 39 KStG, nämlich Beteiligung des beschränkt Steu-
erpflichtigen an der inländischen Aktiengesellschaft zu mehr als einem Viertel oder mit An-
teilen, deren Nennbetrag eine Million Deutsche Mark übersteigt, sollen dabei nicht gegeben
sein.

Mit diesem Sachverhalt ist die Frage verbunden, ob Bedenken dagegen bestehen, daß der
unbeschränkt Steuerpflichtige die mit den Dividenden verbundene Körperschaftsteueran-
rechnung geltend macht. Dazu nehme ich auf Grund der Erörterungen mit den obersten Fi-
nanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:

Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat ständig entschieden, daß es zur steuerlichen An-
erkennung eines rechtlichen Vorgangs nicht ausreicht, wenn der Steuerpflichtige bei der Ge-
staltung seiner Verhältnisse Formen wählt, die ihm lediglich gestatten, Steuern zu sparen;
vielmehr muß der zu - gestaltende Vorgang darüber hinaus eine wirtschaftlich anzuerken-
nende Bedeutung haben (RFH-Urteil vom 11. Juli 1934 - RStB1 S. 979; BFH-Urteile vom
27. Juni 1968 - BStB1 II S. 700 - und vom 24. Juni 1969 - BStB1 1970 II S. 205).

Der geschilderte Vorgang läßt - auch wenn ein bestimmter Kurs für die Rückübertragung
der Aktien zwischen den Beteiligten nicht vereinbart ist - keinen wirtschaftlichen Zweck er-
kennen, der neben der Absicht ins Gewicht fiele, auf dem Weg über Verkauf und Rückkauf
der Aktien durch den Kursabschlag nach der Dividendenausschüttung in den Genuß der
Steueranrechnung zu kommen. Das gilt erst recht, wenn der beschränkt Steuerpflichtige diese
Fallgestaltung wiederholt. Daher kann der unbeschränkt steuerpflichtige Beteiligte im Hin-
blick auf § 42 AO die mit den Dividenden verbundene Anrechnung von Körperschaftsteuer
und Kapitalertragsteuer nicht beanspruchen.

Da der geschilderte Sachverhalt allgemeine Bedeutung erlangen kann, erlaube ich mir, Ih-
nen meine Stellungnahme zu übersenden.“217
217 MAT A-Bankenverband-1, Ordner 2 von 11, S. 427 ff.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 115 – Drucksache 18/12700
3. Mitteilung Nr. 87/78 des Bundesverbands deutscher Banken vom 20. Dezember 1978

Der Bundesverband deutscher Banken nahm das BMF-Schreiben vom 2. August 1978 zum Anlass, seine Mitglie-
der vor der Abwicklung von solchen Dividendenstrippinggeschäften zu warnen. Bei der Ausstellung der Steuer-
bescheinigung könne das Kreditinstitut das Vorliegen steuerlich problematischer Einzelgeschäfte regelmäßig
nicht erkennen. Trotzdem müsse die Bank haften, wenn dem Erwerber (seinem Kunden) die Steuerbescheinigung
mangels außersteuerlicher Gründe nicht zustehe:

„Sind Kreditinstitute in derartige Geschäfte, die von der Finanzverwaltung gemäß § 42 AO
als Steuerumgehung angesehen werden, eingeschaltet, so liegt hierin ein erhebliches Risiko.
Bei Ausstellung unrichtiger Steuerbescheinigungen, die auf den Namen eines Steuerpflichti-
gen lauten, dem keine Steuerbescheinigung zusteht, haften die Kreditinstitute […] für ver-
kürzte Steuern und zu Unrecht gewährte Steuervorteile. […]

Die mit der Ausstellung der Steuerbescheinigung in den Kreditinstituten technisch-organisa-
torisch befassten Mitarbeiter sind jedoch in aller Regel nicht über das Vorliegen eines der-
artigen, steuerlich nicht anerkannten Geschäfts unterrichtet. Eine Unterrichtung über steu-
erlich problematische Einzelgeschäfte vor Ausstellung der Steuerbescheinigung kann schon
wegen der EDV-mäßigen Abwicklung der Wertpapiere nicht gewährleistet werden.“218

Neben dem Verzicht auf derartige Kundengeschäfte sollten sich nach Auffassung der Verbandsgremien insbeson-
dere die Banken selbst nicht an solchen Geschäften mit Aktien oder Investmentanteilen um den Ausschüttungs-
termin beteiligen:

„Um Risiken für die Kreditinstitute auszuschließen, sollten daher nach Auffassung unseres
Ausschusses für Steuerrecht und unseres Arbeitskreises Körperschaftsteuerreform die von
der Finanzverwaltung beanstandeten Aktiengeschäfte - und insbesondere eine Beteiligung
der Kreditinstitute hieran - unterbleiben.

Die vorstehenden Ausführungen gelten für die Veräußerung von Investmentanteilen kurz vor
dem Ausschüttungstermin mit anschließendem Rückerwerb entsprechend.“219
4. Mitteilung 8/1980 des Bundesverbands deutscher Banken vom 5. Februar 1980

Ende der 70er Jahre diskutierte der Steuerausschuss des Bundesverbands deutscher Banken nochmals die börsen-
seitige Abwicklung und steuerrechtliche Bewertung von Wertpapiergeschäften um den Ausschüttungstermin.

Hierzu erklärte der Zeuge Gerhard Baumrucker, ehemaliger Mitarbeiter der Steuerabteilung der Deutschen Bank:

„Also ich bin erstmals betraut worden oder befasst worden mit dem Thema Cum/Ex - das
waren damals die sogenannten Maklergeschäfte, wo also der Makler fälschlicherweise, irr-
tümlicherweise Stücke verkauft hat, die er nicht besaß. Das war ein Punkt, der Ende der
70er-Jahre verbandsseitig diskutiert wurde. Es war auch die Frage gestellt worden, wie ge-
hen wir mit Fällen um - kommt selten vor, aber es kam vor -, wenn irrtümlich Stücke verkauft
wurden, die der Kunde nicht im Depot hatte? Ja, wie geht man damit um? Das war eigentlich
relativ klar. Wenn jemand Stücke verkauft, cum Dividende, tatsächlich aber Stücke ex liefert,
und der Käufer meint, er hätte dividendenberechtigte Stücke erworben, dann, ja, muss ich
Schadenersatz zahlen oder den Kaufpreis mindern. So, das bedingt natürlich, dass ich dann
das auf Käuferseite zurückdrehe. Ich muss also dem Käufer die Dividendenabrechnung weg-
nehmen und auch natürlich die Steuerbescheinigung. Das war eigentlich der Prototyp.
218 MAT A-Bankenverband-1, Ordner 2 von 11, S. 425.
219 MAT A-Bankenverband-1, Ordner 2 von 11, S. 425-426.

Drucksache 18/12700 – 116 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Umgekehrt muss ich natürlich den Verkäufer brutto belasten. Brutto heißt also inklusive des
Steuerguthabens. Das war eigentlich die Blaupause für die Korrektur solcher Fälle.“220

Ziel dieser Erörterungen des Steuerausschusses war es, Wertpapierveräußerungsgeschäfte über den Dividenden-
stichtag so abzuwickeln, dass eine Haftung der Kreditinstitute wegen unzutreffend ausgestellter Steuerbescheini-
gungen vermieden wurde. In einem Vermerk vom 30. Januar 1980221, der als Anlage der Mitteilung 8/1980 vom
5. Februar 1980222 beigefügt war, fasste der Ausschuss seine Beratungsergebnisse zu einzelnen Fällen zusammen:

Die Fälle 1 und 2 betrafen Inhaberverkäufe, bei denen eine zweifache Steuerbescheinigung durch einen Sperrver-
merk im Depot des Verkäufers vermieden wurde.

Die Fälle 3 und 4 betrafen Geschäfte mit ausländischen Verkäufern. Sofern der Verkäufer zum Stichtag noch
Anteilseigner war223 und deshalb eine Steuerbescheinigung erhielt, sollte die Auslandsbank sicherstellen, dass er
im Inland keine Steueransprüche geltend machte.

Diesen Lösungsansatz hielt der Steuerausschuss selbst für steuerrechtlich bedenklich:

„Die vorgeschlagene Lösung beruht insbesondere auf abwicklungstechnischen Gegebenhei-
ten. Unser Ausschuss für Steuerrecht weist darauf hin, dass bei dieser Lösung steuerrechtli-
che Bedenken nicht auszuschließen sind. Während in den Fällen 1 und 2 der Veräußerer
jeweils nicht mehr die tatsächliche Verfügungsmacht über die Wertpapiere besitzt, hat der
Veräußerer diese im Fall 3 zum Zeitpunkt der Dividendenzahlung noch. Deshalb könnte der
Veräußerer steuerrechtlich noch als Anteilseigner anzusehen sein. […]

Entscheidend dafür, dass die möglichen steuerrechtlichen Bedenken zurückgestellt wurden,
war letztlich, dass nach der Aussage von Fachleuten kein anderer praktikabler Weg für eine
technisch-organisatorische Abwicklung gegeben ist, ohne die Wettbewerbssituation von Kre-
ditinstituten, die nur in geringem Umfang als Verwahrbanken für Auslandsbanken fungieren,
in erheblichem Umfang zu beeinträchtigen. Darüber hinaus war entscheidend, dass durch
den Hinweis der A-Bank, etwaige Belege im Besitz der Auslandsbank nicht für steuerliche
Zwecke im Inland zu verwenden, den Belangen des Fiskus ausreichend entsprochen und
praktisch ein Missbrauch ausgeschlossen ist. Schließlich wird die vorgeschlagene Lösung
insbesondere dem Interesse des Käufers gerecht.“224

Die Fälle 5 und 6 betrafen „irrtümliche Verkäufe“ und damit praktisch die gleiche Situation wie bei (Makler)-
Geschäften „Kauf von Abgabe“, weshalb auch in diesen Fällen der Verkauf rückabgewickelt werden sollte. Zum
Ausgleich für die stornierte Dividende und die zurückgeforderte Steuerbescheinigung sollte der Erwerber eine
Kompensationszahlung in Höhe der Bruttodividende erhalten.

Diese Abwicklungsvorschläge wurden 1986 anlässlich von Plänen zur Verlängerung der Erfüllungsfristen bei
börsenmäßigen Wertpapiergeschäften im Hinblick auf steuerrechtliche Erfordernisse überprüft.225 Dabei wurde
festgestellt, dass einzelne Banken manche Fallgruppen abweichend von den Empfehlungen des Bundesverbandes
deutscher Banken abwickelten.

II. „Produktion“ von Steuerbescheinigungen in den 90er Jahren
Seit Beginn der 90er Jahre war am Finanzplatz Frankfurt, dem Bundesverband deutscher Banken und der hessi-
schen Finanzverwaltung bekannt, dass mehrfache Steuerbescheinigungen nicht nur das Ergebnis „verunglückter“
Geschäfte waren, sondern in einigen Fällen gezielt „produziert“ wurden.
220 Protokoll-Nr. 10 I, S. 92.
221 MAT A-Bankenverband-1, Ordner 2 von 11, S. 559-566.
222 MAT A-Bankenverband-1, Ordner 2 von 11, S. 557-566.
223 Dabei konnte es sich um Fälle gedeckter wie ungedeckter Leerverkäufe handeln. Vgl. MAT A-Bankenverband-1, Ordner 2 von 11, S. 397.
224 MAT A-Bankenverband-1, Ordner 2 von 11, S. 563.
225 Anlage zum Schreiben an den Ausschuss für Steuerrecht Nr. 169 vom 20.10.1986, MAT A-Bankenverband-1, Ordner 2 von 11, S. 395 ff.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 117 – Drucksache 18/12700
Bei der Deutschen Bank fielen solche Geschäfte Anfang 1992 auf, wie der Zeuge Gerhard Baumrucker dem
Ausschuss schilderte:

„[…] wo wir in der Bank dann allerdings hellhörig geworden sind, das war […] das Jahr
92, wo wir festgestellt haben: Es gibt Minusbestände bei Kundentransaktionen. Das waren
nicht viele. Aber es führte doch dazu, dass damals die obersten Chefs, also unterhalb des
Vorstands, der Börsenabteilung, Rechnungswesen und Planung, der Abwicklung, wie auch
mein damaliger Chef und meine Person zu der Sitzung gebeten wurden […] Ich kann Ihnen
sagen, der damalige Chef der Börsenabteilung war sehr besorgt […]

Einmal, das mussten oder konnten wir ihm bestätigen, wegen der steuerlichen Seite. Aber er
hatte auch Angst davor, dass er sich strafbar macht, wenn nämlich zur Belieferung solcher
Leerverkäufe auf Kundenbestände zurückgegriffen wird. Ja, das kann passieren. Und er
meinte, vielleicht ist das dann auch Unterschlagung.[…]

Also wir haben damals dann aufgrund dieser Vorkommnisse beschlossen, brutto zu belasten,
also den Kunden praktisch den Anreiz wegzunehmen, solche Geschäfte zu tätigen. Es sei
denn, sie weisen uns nach, dass sie einen dividendenberechtigten Bestand haben.

Ich habe dann auch einen Brief geschrieben an den Bankenverband. Habe ihn davon infor-
miert und auch darauf hingewiesen, dass man mal diskutieren soll, ob die Börsenusancen
geändert werden könnten oder sollten. Das war 92, im März.“226

Weiterhin führte der Zeuge dazu aus:

„[…] aber es hat sich deutlich gezeigt, dass es eben nicht Irrtümer sind.

92, ja, als ich das bereits geschilderte Erlebnis hatte, wo wir dann versucht haben, da einen
Riegel vorzuschieben. Da war das also offenkundig, dass es solche Fälle wohl am Markt gibt.
Über den Umfang könnte ich nur spekulieren. Das kann man nicht sagen.“227

Tatsächlich traten entsprechende Fälle aber nicht erst im Jahr 1992 auf. Das macht das Urteil des FG Düsseldorf
vom 12. Dezember 2016 deutlich, das sich auf eine schädliche Cum/Ex-Fallkonstellation mit Leerverkäufen und
taggleichen Rückkäufen aus dem Jahr 1990 bezog.228

1. Frankfurter Finanzmarktbericht von September 1992

Im September 1992 thematisierte die Landeszentralbank in Hessen das Dividendenstripping in dem von ihr her-
ausgegebenen Frankfurter Finanzmarkt-Bericht.229 Dabei berichtete sie auch über die gezielte „Produktion von
Steuerbescheinigungen“230 und die Gegenmaßnahmen einzelner Kreditinstitute:

„Vom Dividendenstrippung zu trennen sind Transaktionen, die sich hinter dem Schlagwort
„Körperschaftsteuer-Produktion“ verbergen. Beim Dividendenstripping geht es darum,
Steuererstattungsansprüche zu aktivieren, die ansonsten nicht oder nicht in voller Höhe gel-
tend gemacht werden könnten. Dagegen zielt die bewußte Produktion von Steuerbescheini-
gungen darauf, Erstattungsansprüche für Steuern zu erlangen, die überhaupt nicht gezahlt
wurden.

Dies wird erreicht, wenn ein Marktteilnehmer kurz vor dem Ex-Tag Aktien an der Börse ver-
kauft, die er gar nicht hat (Leerverkauf). Da der Aktienkäufer Dividenden- und Steueran-
spruch bereits mit dem Erwerb der Papiere erlangt, wird die Depotbank ihm Nettodividende
226 Protokoll-Nr. 10 I, S. 93.
227 Protokoll-Nr. 10 I, S. 101.
228 FG Düsseldorf, Urteil vom 12. Dezember 2016, 6 K 1544/11.
229 MAT A-HE-2-1 HMdF S 2846 A-44, Ordner 1 von 1, S. 7 ff.
230 MAT A-HE-2-1 HMdF S 2846 A-44, Ordner 1 von 1, S. 11.

Drucksache 18/12700 – 118 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

und Steuerbescheinigung zur Verfügung stellen, auch wenn die Papiere wegen der zweitägi-
gen Erfüllungsfrist noch nicht über den Kassenverein geliefert wurden. Dem verkaufenden
Kontrahenten wird aber auch bei derartigen Leergeschäften nur die Nettodividende belastet.
Die Belieferung aus Leerverkäufen bereitet dem Verkäufer keine Probleme; er beschafft sich
die Aktien nach dem Dividendentermin am Markt, unter Umständen sogar bei seinem Kon-
trahenten, so daß sich die Lieferansprüche ausgleichen. Im Ergebnis verbleibt eine Steuer-
bescheinigung, obwohl dieser überhaupt kein effektiver Aktienbestand zugrunde liegt; die
Steuerbescheinigung wird „aus dem Nichts produziert“. Eine Kontrolle der Finanzverwal-
tung im Wege des Vergleichs der tatsächlich abgeführten mit den erstatteten Steuern, die
eine Geltendmachung solcher Steuerbescheinigungen Verhindern würde, findet nicht statt
und wäre tatsächlich wohl auch nicht praktikabel.

Letztlich wird die Produktion von Steuererstattungsansprüchen auf diesem Wege dadurch
ermöglicht, daß dem Verkäufer nur die Nettodividende belastet wird, der Käufer aber zusätz-
lich zur Nettodividende auch die Steuerbescheinigung erhält. Um dem Vorwurf vorzubeugen,
sie würden an der Produktion von Steuerbescheinigungen mitwirken, sind deutsche Banken
inzwischen dazu übergegangen, dem Verkäufer bei offenen Lieferverpflichtungen am Ex-Tag
immer die Bruttodividende zu belasten, es sei, denn, der Verkäufer weist nach, daß er an-
derswo über entsprechende Aktienbestände zum Dividendenstichtag verfügt und die dafür
ausgestellte Original-Steuerbescheinigung vorlegt.“231

Allgemein zum Dividendenstripping führt der Bericht aus:

„Zwar sind bisher keine formellen Maßnahmen seitens der Börsenaufsichtsbehörde oder der
Finanzverwaltungen getroffen worden, doch haben die hiesigen Märkte auf die verstärkte
Diskussion um das Dividendenstripping aus sich heraus bereits auf vielfältige Weise re-
agiert. Besonders augenfällig wird dies an den beträchtlich gesunkenen Umsätzen im Aktien-
handel um die Dividendentermine. […] Dies zeigt, daß eine zunehmende Zahl hiesiger Bör-
senteilnehmer nicht mehr bereit ist, an Wertpapiergeschäften zum Zwecke des Dividenden-
stripping mitzuwirken.

Auch die schon erwähnten Korrekturen bei verschiedenen Geschäftsusancen wirken dem Di-
videndenstripping entgegen. Dazu zählt die Belastung der Bruttodividende statt wie bisher
der Nettodividende bei der Depotbank des Aktienverkäufers im Falle von Leerverkäufen über
den Ex-Tag. Einige Kreditinstitute belasten inzwischen auch bei Wertpapierleihgeschäften
über den Dividendenstichtag im Rahmen ihrer eigenen Leihsysteme dem Entleiher die Brut-
todividende. Überdies sollen Market Maker an der DTB, wie aus dem Markt zu hören ist, der
Kundschaft auch nicht mehr für Put-Optionen über den Ex-Tag zur Verfügung stehen, wenn
diese unmittelbar mit einem Kassaverkauf von Aktien verknüpft sind und die Absicht des Di-
videndenstripping klar erkennbar ist. Es wäre zu wünschen, wenn sich in dieser Hinsicht ein
einheitliches Verhalten aller Marktteilnehmer durchsetzen würde.

Hohes Gewicht für das weitere Verhalten aller Beteiligten wird der Entscheidung der Fi-
nanzverwaltung zukommen, unter welchen Bedingungen Steuererstattungsansprüche aus
Wertpapiergeschäften wegen Dividendenstripping nicht anerkannt werden. Es wäre zu be-
grüßen, wenn diese Frage möglichst bald geklärt würde. Klarheit in steuerlicher und bör-
senaufsichtlicher Hinsicht ist auch unter Wettbewerbsgesichtspunkten dringend notwendig.
Diejenigen Kreditinstitute am hiesigen Platz, die es stets abgelehnt haben, an Stripping-Ge-
schäften mitzuwirken, sahen sich nämlich zeitweilig erheblichem Druck seitens der Kund-
schaft ausgesetzt, ebenfalls solche Geschäfte anzubieten. Diese Institute haben von Anfang
an die Diskussion um das Dividendenstripping und die diesbezüglichen Aktivitäten der Hes-
sischen Börsenaufsichtsbehörde begrüßt, weil sie eine Wiederherstellung der Wettbewerbs-
gleichheit erwarten.[…]232
231 MAT A-HE-2-1 HMdF S 2846 A-44, Ordner 1 von 1, S. 11.
232 MAT A-HE-2-1 HMdF S 2846 A-44, Ordner 1 von 1, S. 12 f.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 119 – Drucksache 18/12700

Freilich stößt auch eine verstärkte staatliche Aufsicht in der Praxis an Grenzen. Dahinter
beginnt der Bereich der persönlichen Verantwortung der Marktteilnehmer. Im Börsenbe-
reich, also einem staatlich beaufsichtigten, offiziellen Markt gehört zu dieser Verantwortung
auch eine gewisse Zurückhaltung gegenüber Geschäften, deren Seriosität nicht zweifelsfrei
geklärt ist. So wäre z.B. bei neuen Geschäftskonstruktionen zu empfehlen, daß die Marktteil-
nehmer diese vor ihrem praktischen Einsatz nicht nur mit den Wirtschaftsprüfern, sondern
auch mit Finanzverwaltung und Börsenaufsicht abstimmen.“233
2. Verbandsinternes Schreiben des Steuerausschusses an den Ausschuss für Wertpapier- und Börsenfra-

gen vom 20. November 1992

Nach dem Hinweis der Deutschen Bank vom März 1992 erörterte der Steuerausschuss des Bundesverbands deut-
scher Banken die unterschiedliche Praxis seiner Mitglieder bei der Regulierung des Dividendenanspruchs. Er
sprach sich dafür aus, entsprechend dem Vorgehen der Deutschen Bank künftig generell die Bruttoregulierung
anzuwenden und die Börsenbedingungen entsprechend zu ergänzen:

„Um die Gefahr zu vermeiden, daß gegenüber dem Fiskus die Anrechnung/Erstattung bzw.
Vergütung von Kapitalertragsteuer und gegebenenfalls auch von Körperschaftsteuer doppelt
geltend gemacht werden kann, war seinerzeit zur Abwicklung solcher Fälle ein Verfahren
entwickelt worden, wonach die Käuferbank der Verkäuferbank eine Mitteilung macht, in der
darauf hingewiesen wird, daß der Dividendengutschriftsbeleg (und eine gegebenenfalls aus-
gestellte Steuerbescheinigung nach Abschnitt 101 Abs. 1 KStR) insoweit nicht für Steuer-
zwecke im Inland verwendet werden darf. Dabei war auch erörtert worden, zusätzlich eine
Erklärung der Auslandsbank zu fordern, in der diese sich zum Ersatz eines möglichen Scha-
dens verpflichtet.

Da diese Erklärung nicht stets zu erhalten ist, wird die Verkäuferbank in der Praxis teilweise
bereits ergänzend zu der genannten Mitteilung generell mit einem Betrag belastet, der dem
Wert der Dividende (vor Abzug der Kapitalertragsteuer) zuzüglich 56,25 % Körperschafts-
teuer entspricht (Bruttoregulierung). Eine Rückvergütung des Teilbetrags, der dem Steuer-
abzug entspricht (zur Herstellung der sonst angewandten Nettoregulierung) erfolgt nur,
wenn die Originaldividendenabrechnung, die die Verkäuferbank von ihrer Verwahrstelle er-
halten hat, vorgelegt wird“.234

Hierüber unterrichtete der Steuerausschuss am 20. November 1992 auch den Ausschuss für Wertpapier- und Bör-
senfragen des Verbands.235
3. Vermerk des Bundesverbands deutscher Banken zur „Abwicklung von Wertpapiergeschäften, die vor

dem Ausschüttungstermin abgeschlossen, aber erst nach diesem Termin erfüllt werden“ vom

2. Mai 1994

Von dem Vorschlag einer generellen Bruttoregulierung rückte der Bundesverband deutscher Banken nachfolgend
wieder ab, wie ein Vermerk vom 2. Mai 1994 belegt. Demnach sollte es im Regelfall bei der bisher praktizierten
Nettoregulierung bleiben, sofern die Verkäuferbank bestätigen würde,

„[…], daß weder sie noch ihre Auftraggeber/Kontrahenten die Erstattung von Kapitaler-
tragsteuer und/oder Körperschaftsteuer gegenüber dem deutschen Fiskus geltend machen
wird. Zugleich verpflichtet sich die Verkäuferbank, die erwerbende Bank von Haftungsfolgen
freizustellen. Wird diese Erklärung abgegeben, so kann dem Kunden der Käuferbank die
233 MAT A-HE-2-1 HMdF S 2846 A-44, Ordner 1 von 1, S. 13.
234 MAT A-Bankenverband-1, Ordner 2 von 11, S. 389 f.
235 MAT A-Bankenverband-1, Ordner 2 von 11, S. 387 f.

Drucksache 18/12700 – 120 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

ausgestellte Dividendengutschrift mit Körperschaft- und Kapitalertragsteuerbescheinigung
belassen bleiben. Gegenüber der Verkäuferbank verbleibt es bei der Verrechnung der Netto-
Dividende.“236

Die Bruttoregulierung kam zu diesem Zeitpunkt anscheinend nur als Korrektiv in folgenden Fällen in Betracht:

„Wenn die Verkäuferbank die genannte Erklärung nicht abgibt, so wird sie mit einem Aus-
gleichsbetrag in Höhe der Netto-Dividende zuzüglich Kapitalertragsteuer und Körperschaft-
steuerguthaben belastet. Der Käufer der Wertpapiere erhält in diesem Fall gegen Rückgabe
der erteilten Steuerbescheinigung die Gutschrift des Ausgleichsbetrags. Bei Nichtrückgabe
der Bescheinigung ist eine Meldung an das Finanzamt gemäß §§ 45 a Abs. 5 EStG, 44 Abs. 5
KStG erforderlich.“237

Die dem Untersuchungsausschuss vorgelegten Unterlagen lassen in den Folgejahren keine zielgerichteten Akti-
vitäten der Branche oder ihrer Verbände hinsichtlich der Fortsetzung der Lösungsbemühungen erkennen.

III. Wiederaufnahme der Lösungsbemühungen im Jahr 1997

1. Probleme der untergesetzlichen Lösungsansätze

Ende 1996 stockten die Bemühungen des Bundesverbands deutscher Banken, die Bruttoregulierung in den Bör-
senbedingungen zu verankern und damit für alle beteiligten Akteure verbindlich zu regeln, noch immer:

„Ausgehend von früheren Vorschlägen der Gremien des Bundesverbandes war die Deutsche
Börse AG gebeten worden, durch eine ausdrückliche Regelung in den Börsenbedingungen
eine einheitliche Handhabung vorzugeben, die eine eindeutige Zuordnung der Aktien bei Ge-
schäften um den Hauptversammlungstermin auch im Hinblick auf steuerrechtliche Vorschrif-
ten sicherstellt. In diesem Zusammenhang wurde der Bundesverband in einer Besprechung
am 3. Dezember 1996 gebeten, den Sachverhalt nochmals aufzubereiten, weil der unterbrei-
tete Vorschlag nach dem Eindruck der Vertreter der Börse von den sonst international übli-
chen Abwicklungsmodalitäten abweicht.“238

Gleichzeitig kam es bei der Anwendung der Bruttoregulierung, die einige Kreditinstitute bereits praktizierten, zu
Schwierigkeiten.

So führte der Zeuge Hans-Jürgen Krause aus:

„Das Problem ist ja, man kann eine Steuer oder Beträge nur abführen, wenn eine Rechts-
grundlage da ist für die Abführung. Und die hatten wir ja nicht. Man kann nicht einfach, sag
ich mal, der Finanzverwaltung Kapitalertragsteuer überweisen oder Ausgleichsbeträge in
Höhe der Kapitalertragsteuer überweisen, wenn buchungstechnisch bei der Finanzverwal-
tung keine Sollstellung ist.

Ich denke, das war hier der Anknüpfungspunkt zu sagen, das kann nicht die Lösung sein,
sondern es muss ein materieller Steueranspruch begründet werden, der dann auch eine Ka-
pitalertragsteuerpflicht auslöst, die man dann abführen kann.“239
236 MAT A-Bankenverband-1, Ordner 2 von 11, S. 380.
237 MAT A-Bankenverband-1, Ordner 2 von 11, S. 380.
238 MAT A-Bankenverband-1, Ordner 1 von 11, Seite 377.
239 Protokoll-Nr. 8 I, S. 14.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 121 – Drucksache 18/12700
Dies bestätigte der Zeuge Joachim Zimmermann, Leiter der Steuerabteilung beim Bankhaus HSBC Trinkaus &
Burkhardt:

„Und ich sagte ja, wir haben auch schon in der Frühzeit gegengesteuert, indem wir - nicht
immer erfolgreich - dem, der die zweite Steuerbescheinigung hatte - nennen wir ihn Leerver-
käufer; es waren nicht nur Leerverkäufer, wie Sie wissen, sondern auch andere Konstella-
tionen - über eine Belastung mit der Bruttodividende diesen Gegenwert wieder zu entziehen.
Und ich kann mich erinnern, das war Mitte der 90er, da hatte ich gerade bei HSBC Trinkaus,
damals Trinkaus & Burkhardt, angefangen. Da haben wir diese Gelder monatlich gesammelt
und dann ans Bundesamt für Finanzen, hieß es damals noch, geschickt. Und Sie werden es
kaum glauben, die haben uns das Geld zurückgeschickt und gesagt: Wir können das nicht
verbuchen, wir haben keine Sollstellung. Das heißt, es gab schon die Situation, dass wir aus
dem Steuerbereich heraus dagegen steuern wollten und dies auch getan haben.“240

Auch bei der Deutschen Bank funktionierte die Bruttoregulierung nicht wie geplant:

„So, […] 96: Da hat mich ein Kollege aus der Wertpapierabwicklung angesprochen und
gesagt, Herr Baumrucker: Mit dieser Bruttobelastung oder auch mit Tax Declarations - was
man auch seinerzeit vereinbart hatte, nämlich, dass Auslandsbanken, um die geht es ganz
primär, versichern, dass sie, sagen wir einmal, dividendenberechtigte Stücke haben oder eine
Steuerbescheinigung, die erteilt wurde - Kunden -, nicht nutzen. Also, diese Tax Declaration,
wie auch die Bruttobelastung führt in der Praxis zu Schwierigkeiten.

Sie führt zu Schwierigkeiten einmal auf der Veräußererseite. Also, wir reden hier insbeson-
dere über die Auslandstransaktionen, weil Auslandskunden einfach nicht auf die Aufforde-
rung reagieren, solche Tax Declarations zurückzuschicken. Bzw. die Bruttobelastung geht
ins Leere insbesondere, weil spezielle Geschäftsarten, sogenannte Zahlungslieferungsge-
schäfte, durchgeführt werden und dann können wir nicht nachbelasten, wenn wir feststellen,
dass hier cum/ex geliefert wurde. Wobei cum/ex, ja, an und für sich noch nichts Böses ist.
Weil, es kann ja auch ein Inhaberverkauf sein. Aber diese Nachweisführung in der Praxis hat
auf der Veräußererseite zu Schwierigkeiten geführt.

Umgekehrt gab es aber auch Schwierigkeiten auf der Erwerberseite. Die Bank steht dazwi-
schen, eine Inlandsbank. Und wir wollen jetzt von der Auslandsbank die Tax Declaration
oder die Bruttobelastung. Scheitert. Auf der Erwerberseite müsste man dann aber auch in
Abhängigkeit von der Abgabe dieser Erklärung oder der Bruttobelastung, die Dividenden-
bescheinigung aus dem Weg ziehen bzw. die Steuerbescheinigung zurückfordern. Auch das
scheitert, weil Marktteilnehmer nicht reagieren und auch, sagen wir einmal, die Börse nicht
zuordnen kann, welchem Marktteilnehmer nehme ich die Dividende weg. […]

Und zu guter Letzt hat das auch zu Problemen auf Bankenseite, also auf Seiten der Deutschen
Bank, wenn wir zwischendrin stehen, also zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber ge-
führt. Weil es kam vor, dass wir Beträge aus dem Ausland anfordern konnten und die auch
bekommen haben, aber die Zuweisung zum Erwerber gescheitert ist. Das heißt, es haben sich
im Laufe der Zeit Beträge aufsummiert.

Ich bin dann irgendwann einmal gefragt worden, Herr Baumrucker, was machen wir denn
mit diesen Beträgen? Es gab keine Rechtsgrundlage für die Abführung. Ich habe dann, es
war später, ich meine 2004, mit der Betriebsprüfung gesprochen, habe gesagt: Herr Soundso,
da haben wir Beträge über, was machen wir denn? Ja, sagt er, da gibt es keine Rechtsgrund-
lage. Bitte vereinnahmen Sie es ertragswirksam. Das haben wir dann auch gemacht.

Es waren jetzt keine weltbewegenden Beträge. Aber immerhin, es waren hohe sechsstellige
Beträge, also im D-Mark- bzw. Euro-Bereich. So, dann in 96 hat sich auch ergeben, dass die
240 Protokoll-Nr. 10 I, S. 28.

Drucksache 18/12700 – 122 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Änderung der Börsenbedingungen nicht vorankam. Es also hier Probleme gab, die zu än-
dern. Also, mit anderen Worten, wenn ich es zusammenfassen soll: Wir haben das nicht in
den Griff bekommen. Das war also problematisch hier zu einer - aus steuerlicher Sicht -
befriedigenden Lösung zu kommen, die die Belange des Fiskus berücksichtigt und natürlich
auch die Haftungsrisiken der Bank wegen der Ausstellung falscher Steuerbescheinigungen
wegnimmt.

Diese Probleme führten dann in 97 zu dem, ja, bereits bekannten Schreiben der Steuerabtei-
lung an den Bankenverband mit der Bitte, doch einmal zu überlegen, ob wir hier nicht eine
grundsätzliche Regelung schaffen können, die zumindest das, was man zu diesem Zeitpunkt
tun kann, auf eine relativ sichere gesetzliche Grundlage stellt. Also, es ist ja letztlich ein
Unding, dass man Beträge vereinnahmt und die dann nicht abführen kann.“241
2. Entwicklung eines gesetzlichen Lösungsansatzes

Nachdem die Deutsche Börse Ende 1996 Bedenken gegen die Regelung der Bruttoregulierung in den Börsenbe-
dingungen geltend gemacht hatte, setzte der Steuerausschuss des Bundesverbands deutscher Banken im Februar
1997 einen Ad-hoc-Arbeitskreis zur Abwicklung der Wertpapiergeschäfte um den Ausschüttungstermin ein.242
Dieser entwickelte im März 1997 einen neuen Lösungsansatz, der einer gesetzlichen Grundlage bedurfte:

„[…] Ausgangspunkt für die Erörterung war das frühere Modell, das dem Verkäufer die
Steuerbescheinigung beließ, ihn aber verpflichtete zu erklären, daß er auf dieser Grundlage
keine Steueransprüche gegen den deutschen Fiskus geltend macht. Falls diese Erklärung
nicht abgegeben wird, war vorgesehen, dem Erwerber statt der sonst regelmäßig erteilten
Dividendengutschrift mit Steuerbescheinigung einen Ausgleichsanspruch in Höhe der
Brutto-Dividende zuzüglich Körperschaftsteuerguthaben zu vermitteln.

Der Arbeitskreis erörtert demgegenüber jetzt einen Abwicklungsvorschlag, bei dem stets dem
Erwerber der Wertpapiere eine „Dividendengutschrift mit Steuerbescheinigung“ erteilt wer-
den soll. Bei der Behandlung des Verkäufers sind im wesentlichen zwei Konstellationen zu
unterscheiden:

- Wenn sich die veräußerten Wertpapiere im Depot bei der Verkäuferbank befinden, erhält
der Verkäufer in diesen Fällen keine Dividendengutschrift und dementsprechend keine Steu-
erbescheinigung. Soweit es aus abwicklungstechnischen Gründen jedoch zur Erteilung einer
Dividendengutschrift mit Steuerbescheinigung an den Verkäufer gekommen ist, werden diese
zurückgefordert, andernfalls wird der Verkäufer mit einem Betrag in Höhe der Dividende
sowie des Körperschaftsteuerguthabens durch Verrechnung mit dem Verkaufspreis belastet.

- Wenn die veräußerten Wertpapiere nicht bei der verkaufenden Bank verwahrt werden und
eine Drittbank aus Unkenntnis der Verfügung oder aus abwicklungstechnischen Gründen
eine Dividendengutschrift mit Steuerbescheinigung erteilt hat, wird der Verkäufer grundsätz-
lich mit einer Zahlung in Höhe der Brutto-Dividende zuzüglich Körperschaftsteuerguthaben
durch Verrechnung mit dem Verkaufspreis belastet, es sei denn, der Verkäufer stellt die er-
teilte Steuerbescheinigung seiner Bank zur Verfügung.

Die Banken hätten bei diesem Modell in beiden Fällen den vom Veräußerer der Wertpapiere
vereinnahmten Betrag in Höhe der Kapitalertragsteuer und des anrechenbaren Körper-
schaftsteuerguthabens an den Fiskus abzuführen, weil nicht ausgeschlossen ist, daß dieser
aufgrund der vorhandenen Steuerbescheinigungen in Anspruch genommen wird. Hierzu
würde es jedenfalls noch einer gesetzlichen Regelung für die Berechtigung der Banken zur
Einbehaltung und Abführung dieser Beträge an den Fiskus bedürfen.
241 Protokoll-Nr. 10 I, S. 94 f.
242 MAT A-Bankenverband-1, Ordner 8 von 11, S. 214.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 123 – Drucksache 18/12700

Weiterhin wäre eine Klarstellung wünschenswert, z.B. in Form eines Verwaltungserlasses,
daß stets der Erwerber der Wertpapiere als wirtschaftlicher Eigentümer zu behandeln ist,
dem die „Dividendengutschrift mit Steuerbescheinigung“ zusteht.

Gegenwärtig diskutiert der Arbeitskreis die Problematik, daß in Sonderfallen (z.B. bei Leer-
verkäufen), bei denen sich der Verkäufer nur "ex" über den Markt eindecken kann, unter
Zugrundelegung des neuen Modells „konstruktionsbedingt“ dem tatsächlichen Rechtsinha-
ber und dem künftigen Erwerber eine Steuerbescheinigung erteilt würde. Hiergegen könnten
unter systematischen Aspekten Bedenken bestehen. Dem wäre aber entgegenzuhalten, daß
das vorgeschlagene Modell darauf abzielt, daß solche Geschäfte nicht mehr stattfinden, weil
der Verkäufer infolge der Kompensationszahlung keinen wirtschaftlichen Erfolg erzielen
kann, und daß jedenfalls der Fiskus keinen Nachteil hätte.243“
3. Schreiben der Deutschen Bank vom 21. Mai 1997

Zu dieser Leerverkaufsproblematik äußerte sich die Deutsche Bank gegenüber dem Verband mit Schreiben vom
21. Mai 1997244 wie folgt:

„Der neue Lösungsansatz geht davon aus, daß der Erwerber (Kunde A) in allen Fällen und
ohne Ausnahme im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses als wirtschaftlicher Eigentümer und
Anteilsinhaber zu behandeln ist und damit steuerlich ihm die Dividende aus den verkauften
Aktien zugerechnet und die Steuerbescheinigung erteilt wird. Das führt bei Leerverkäufen,
die der Kunde B nur "ex" eindecken kann, zu der Konsequenz, daß dann unvermeidbar die
Dividende steuerlich an zwei Stellen zugerechnet wird und zwei Steuerbescheinigungen aus-
gestellt werden. Denn in diesem Fall erhält auch der Verkäufer D als rechtlicher und wirt-
schaftlicher Eigentümer des Deckungsbestands entsprechend den für ihn maßgebenden Ver-
hältnissen vom HV-Tag berechtigterweise von seiner Depotbank eine Dividendengutschrift
mit Steuerbescheinigung. Dies ist die "reale" Dividende, während beim Kunden A nur eine
"synthetische" Dividende vorliegt.“245

Die Deutsche Bank erkannte den steuerrechtlichen Systembruch, hielt ihn aber für vertretbar, da gezielten
Cum/Ex-Geschäften die Grundlage entzogen und nur noch „Unglücksfälle“ vorkommen würden:

„Der dann von der Bank B dem Kunden B belastete Ausgleichsbetrag in Höhe des Steueran-
rechnungsanspruchs hält zwar den Fiskus schadlos, beseitigt aber den rechtssystematisch
bedenklichen Tatbestand der steuerlichen Doppeldividende mit doppelter Steuerbescheini-
gung nicht, sondern institutionalisiert ihn statt dessen für die genannten Sachverhalte. Dem-
gegenüber war die alte Lösung darauf angelegt, einen solchen Doppeltatbestand durch Rück-
forderung einer der beiden Steuerbescheinigungen, notfalls der des Käufers A zu verhindern.

Wenn man die Konsistenz der neuen Lösung nicht gefährden will, muß man sich mit dieser
systematischen Ungereimtheit abfinden. Erleichtert wird dies, wenn man davon ausgeht, daß
die betroffenen Leerverkäufe mit Eindeckung "ex" nur als seltene Unglücksfälle vorkommen
werden. Als geplante Geschäfte würden sie sich jedenfalls aus wirtschaftlichen Erwägungen
für den Kunden B verbieten, da dieser den ihm von der Bank B in Rechnung gestellten Aus-
gleichsbetrag nicht weiterbelasten könnte und deshalb den Schaden in voller Höhe selbst
tragen müßte.“246

Unsicher war sich die Deutsche Bank hinsichtlich der Reaktion der Finanzverwaltung:
243 MAT A-Bankenverband-1, Ordner 8 von 11, S. 214 f.
244 MAT A-Bankenverband-1, Ordner 1 von 11, S. 403 ff.
245 MAT A-Bankenverband-1, Ordner 1 von 11, S. 403 ff.
246 MAT A-Bankenverband-1, Ordner 1 von 11, S. 405.

Drucksache 18/12700 – 124 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

„Allerdings haben wir gewisse Zweifel, ob auch die Finanzverwaltung einen derartigen Sy-
stembruch tolerieren und bereit sein wird, zur Schaffung der erforderlichen Rechtsgrund-
lage für die Abführung der vorgesehenen Ausgleichsbeträge an den Fiskus initiativ zu wer-
den, zumal die rechtssystematische Einordnung eines entsprechenden gesetzlichen Tatbe-
stands ebenfalls unklar ist und die Ausformulierung Schwierigkeiten bereiten dürfte. Um un-
sere Erfolgsaussichten zu verbessern, sollten wir der Finanzverwaltung aber auf jeden Fall
einen eigenen Formulierungsvorschlag präsentieren, der noch zu erarbeiten sein wird.“247
4. Vermerk des Bundesverbands deutscher Banken vom 25. August 1997

Das vorläufige Ergebnis der Erörterungen des Ad-hoc-Arbeitskreises zur Abwicklung der Börsengeschäfte um
den Dividendenstichtag fasste ein Vermerk des Geschäftsbereichs Steuern des Bundesverbands deutscher Banken
vom 25. August 1997 zusammen:248

„• Nach Auffassung des Arbeitskreises läßt sich eine eindeutige Zuordnung der Aktien unter
Berücksichtigung der organisatorischen Gegebenheiten nur anhand der Verhältnisse am
Schlußtag vornehmen.

• Ausgangspunkt für die Zurechnung von Aktien, die bis zum HV Tag (einschließlich) erwor-
ben, aber entsprechend den Börsenbedingungen erst nach diesem Termin geliefert werden,
sollten die tatsächlichen Verhältnisse des Marktes und die Erwartungshaltung der an der
Transaktion Beteiligten sein.

Internationalen Usancen entsprechend sehen Börsenbedingungen vor, daß dem Erwerber die
Aktien mit allen zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses bestehenden Rechten und Pflichten
zustehen. Nach Nr. 1 Abs. 2 der Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte wird diese Be-
stimmung integraler Bestandteil des mit dem Kunden abgeschlossenen Geschäftsbesor-
gungsvertrages; die Banken sind mithin auch vertraglich ihren Kunden gegenüber verpflich-
tet, den Käufer so zu stellen, als habe er das Eigentum an den Aktien bereits zum Abschluß-
zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäftes an der Börse erworben. Dem entspricht die Erwar-
tungshaltung des Käufers, bei Abschluss eines Kaufes vor dem Abschlagstag die Aktien ein-
schließlich der Dividende und der mit ihr verbundenen Steueranrechnungsansprüche zu er-
halten. Auch der Verkäufer hat die Absicht, eine so ausgestattete Aktie zu liefern. Ihren ob-
jektiven Ausdruck findet die Erwartungshaltung im Börsenpreis, der erst am Abschlagstag
um den Betrag der Brutto-Dividende (einschließlich Körperschaftsteuer- Guthaben) vermin-
dert wird.

Bei den technischen Maßnahmen zur Erfüllung des Börsengeschäfts wird entsprechend ver-
fahren und auch hier der Käufer im Ergebnis als wirtschaftlicher Eigentümer der Aktie an-
gesehen. Zwar behandelt der DKV aufgrund der ihm vorliegenden Informationen zunächst
noch den Veräußerer als Dividendenberechtigten; sobald jedoch die Daten der am jeweiligen
Börsentag abgeschlossenen Geschäfte vorliegen ("Lieferlisten"), wird die bereits gebuchte
Dividendengutschrift zugunsten der Depotbank des Veräußerers rückverrechnet und das
Konto der Depotbank des Erwerbers erkannt. Nach Abschluß dieses "Aktualisierungslaufs"
wird damit auch buchungstechnisch der Käufer als Dividendenberechtigter erfaßt.

Den Buchungen beim DKV korrespondieren die Buchungen auf den Kundendepots der be-
teiligten Depotbanken. Ganz regelmäßig werden die Kundendepots bereits am Tag des Kauf-
abschlusses erkannt. Damit verliert der Veräußerer die faktische Möglichkeit, ein zweites
Mal über die betreffenden Wertpapiere zu verfügen. Auch die Geldkonten werden taggleich
angesprochen; lediglich die Wertstellung orientiert sich am Tag der tatsächlichen Erfüllung.
247 MAT A-Bankenverband-1, Ordner 1 von 11, S. 405.
248 MAT A-Bankenverband-1, Ordner 8 von 11, S. 177 ff.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 125 – Drucksache 18/12700

Es wird deutlich, daß sowohl nach den objektiven Gegebenheiten des Marktes als auch nach
der Erwartungshaltung der Marktteilnehmer der Käufer als derjenige anzusehen ist, der vom
Zeitpunkt des Kaufabschlusses allein an den wirtschaftlichen Chancen und Risiken der Ak-
tien partizipieren soll. Der Erwerber der Aktien ist daher als "wirtschaftlicher Eigentümer"
im Sinne des § 39 AO zu behandeln mit der Folge, daß ihm die Wertpapiere steuerrechtlich
zuzurechnen sind, und er eine Gutschrift in Höhe der Netto-Dividende mit Steuerbescheini-
gung erhält (oder für ihn im Fall der Nicht-Veranlagung oder Freistellung das Verfahren
zur Vergütung von Körperschaftsteuer bzw. Erstattung von Kapitalertragsteuer durchgeführt
wird).

Dementsprechend ist auf der Seite des Veräußerers sicherzustellen, daß

a) veräußerte Aktien ihm nicht mehr zugerechnet werden mit der Folge, daß ihm weder eine
Dividendengutschrift noch Steueranrechnungsansprüche vermittelt werden und solche gege-
benenfalls entstandenen Rechtspositionen rückgängig gemacht werden,

oder - sofern dies der mit dem Verkauf beauftragten Bank tatsächlich nicht möglich ist, weil
die Aktien nicht in einem Depot des Veräußerers bei ihr verwahrt werden -

b) ihm Ausgleichsbeträge in Rechnung gestellt werden, die sämtliche Ansprüche des Erwer-
bers und - bei Nichtrückgabe diesbezüglicher Steuerbescheinigungen auch die des Fiskus
abdecken.“249

Im Ergebnis schlug der Ad-hoc-Arbeitskreis des Steuerausschusses 1997 vor,

„[…] nach Abschluß der internen Überlegungen Kontakt mit der Finanzverwaltung und der
Deutsche Börse AG aufzunehmen, um die für das vorgesehene Verfahren notwendigen Vor-
aussetzungen und Klarstellungen zu erreichen:

• Notwendig ist jedenfalls eine gesetzliche Grundlage für den Einbehalt und die Abführung
des Ausgleichsbetrags in Höhe der Kapitalertragsteuer und Körperschaftsteuer an den Fis-
kus in Fällen, in denen durch abwicklungstechnische Vorkehrungen nicht ausgeschlossen
werden kann, daß auf der Veräußererseite Steueranrechnungs-, Vergütungs- oder Erstat-
tungsansprüche gegen den deutschen Fiskus geltend gemacht werden.

• Demgegenüber erscheint eine ausdrückliche Regelung, wonach stets der Erwerber der
Wertpapiere als wirtschaftlicher Eigentümer und damit für die steuerliche Behandlung als
Anteilseigner anzusehen ist, in den hier behandelten Fällen nicht notwendig.“250

Der Zeuge Erhard Ullrich, ehemaliger Mitarbeiter der Steuerabteilung der Deutschen Bank, informierte den Steu-
erausschuss hierüber am 12. November 1997:251

„Der Vorschlag des Arbeitskreises gehe von dem Grundsatz aus, daß stets dem Erwerber der
Wertpapiere als dem wirtschaftlichen Eigentümer die Ertragsgutschrift und die Steuerbe-
scheinigung zu erteilen sind. Soweit aus abwicklungstechnischen Gründen auch der Verkäu-
fer in den Besitz einer Steuerbescheinigung gelange und diese nicht zurückreiche, solle er
mit einem Betrag in Höhe der Kapitalertragsteuer und des Körperschaftsteuerguthabens be-
lastet werden, der dann an den Fiskus abzuführen sei. Gleiches soll für Fälle gelten, in denen
der Veräußerer der Wertpapiere diese nach dem ex-Tag erst beschaffen muß, so daß ein
Dritter im Besitz der Steuerbescheinigung ist. Hierzu sei es notwendig, eine gesetzliche
Grundlage für den Einbehalt und die Abführung des Ausgleichsbetrags in Höhe der Kapital-
ertragsteuer und Körperschaftsteuer an den Fiskus in Fällen zu schaffen, in denen durch
249 MAT A-Bankenverband-1, Ordner 8 von 11, S. 177-179.
250 MAT A-Bankenverband-1, Ordner 8 von 11, S. 186.
251 MAT A-Bankenverband-1, Ordner 8 von 11, S. 175 f.

Drucksache 18/12700 – 126 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

abwicklungstechnische Vorkehrungen nicht ausgeschlossen werden kann, daß auf der Ver-
äußererseite Steueranrechnungs-, Vergütungs- oder Erstattungsansprüche gegen den deut-
schen Fiskus geltend gemacht werden. Der Ad-hoc-Arbeitskreis habe hierzu Formulierungs-
vorschläge entwickelt, ohne jedoch bereits zu einer abschließenden Lösung gelangt zu sein.

In der Aussprache wird auf die dringende Notwendigkeit einer baldigen Lösung der Proble-
matik hingewiesen, um steuerliche Konfliktpotentiale in diesem Bereich zu vermeiden. Ziel
einer solchen gesetzlichen Regelung sei, ungerechtfertigte Vorteile auf der Veräußererseite
aufgrund der Möglichkeit der Geltendmachung von Steueranrechnungs-, Vergütungs- oder
Erstattungsansprüchen gegen den deutschen Fiskus durch einen „Belastungstatbestand" in
Gestalt eines Einbehalts und der Abführung eines Ausgleichsbetrags in Höhe der Kapitaler-
tragsteuer und Körperschaftsteuer durch den Erwerber an den Fiskus auszuschließen. We-
gen der Dringlichkeit der Problematik sollte möglichst kurzfristig eine geeignete Formulie-
rung für eine gesetzliche Lösung gefunden werden. Die Geschäftsführung bittet daher die
Teilnehmer, etwaige Anregungen für eine entsprechende Formulierungshilfe dem Bundes-
verband möglichst kurzfristig mitzuteilen, damit man auf dieser Basis an die Finanzverwal-
tung herantreten könne.“

IV. Kontaktaufnahme des Bundesverbands deutscher Banken zur Finanzverwaltung und Hinweise
auf eine zunehmende Komplexität der Geschäftskonstruktionen

Wie ein Protokoll der Sitzung des Steuerausschusses des Bundesverbands deutscher Banken vom 13. Februar
1998252 dokumentiert, fanden in der Folge informelle Gespräche mit der Finanzverwaltung, die auf der Grundlage
der Lösungsansätze für Geschäfte um den Ausschüttungstermin geführt wurden, statt. Vertreter der Finanzver-
waltung der Bundesländer Nordrhein-Westfalen und Hessen wollten demnach die Initiative ergreifen und in der
Sache Gespräche mit dem BMF initiieren.253

Hinweise auf diesbezügliche Gespräche mit dem BMF gab es nicht.
1. Frankfurter Finanzmarktbericht von Februar 1998

Im Frankfurter Finanzmarkt-Bericht vom Februar 1998 befasste sich die Landeszentralbank Hessen nochmals mit
dem Dividendenstripping und stellte fest:

„Zweifellos hat sich das Umfeld des Dividendenstrippings durch die öffentliche Diskussion,
die rechtlichen Klärungen und den Durchsetzungswillen der Finanzverwaltung grundlegend
verändert. Marktteilnehmer, die jetzt noch Stripping-Geschäfte der hier beschriebenen Art
betreiben, können sich auf Rechtsunsicherheit oder Gutgläubigkeit nicht mehr berufen und
müssen damit rechnen, daß die Finanzverwaltung solche Transaktionen gegebenenfalls ge-
nau prüft. Das gilt selbst dann, wenn die vermeintliche Rechtmäßigkeit durch selbst einge-
holte Gutachten unterlegt ist.[…]

Gleichwohl wird man kaum davon ausgehen können, daß Stripping überhaupt nicht mehr
vorkommt. Zum einen bleibt der hohe Anreiz der Mobilisierung von Steuerguthaben durch
das Stripping erhalten. Er ist vor allem deshalb besonders stark, weil sich bei diesen Ge-
schäften die Interessen von Aktien-Verkäufern und - Käufern decken. Zum anderen eröffnet
die heutige Vielfalt von Finanzinstrumenten und Geschäftskonstruktionen die Möglichkeit zu
höchst komplizierten Stripping-Varianten, was bei manchen Marktteilnehmern die Erwar-
tung stärken könnte, daß diese Strippingarten kaum nachzuweisen seien.“254
252 MAT A-Bankenverband-1, Ordner 8 von 11, S. 167 ff.
253 MAT A-Bankenverband-1, Ordner 8 von 11, S. 167.
254 Frankfurter Finanzmarktbericht 28/1998, Februar 1998, „Dem Dividendenstripping auf der Spur“, S. 8 f.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 127 – Drucksache 18/12700
Nachdem das FG Kassel und die Finanzverwaltung zuvor Steuererstattungsansprüche bei Vorliegen bestimmter
Konstellationen nicht anerkannt hätten, habe der Markt hierauf mit komplexeren Gestaltungen reagiert:

„Swap-, Options- und Wertpapierleihemärkte ermöglichen differenzierte Geschäftskonstruk-
tionen, die es kaum noch erlauben festzustellen, ob ein steuerlich unzulässiges Stripping vor-
liegt. So sind z. B. Stripping-Varianten bekannt geworden, bei denen mehrere hintereinander
geschaltete Wertpapierleihegeschäfte (Ketten-Leihe), Optionen mit ausländischen Mutterge-
sellschaften oder OTC-Swaps eingeschaltet werden. In diesen Fällen ist das Stripping durch
die Finanzbehörden schwierig zu identifizieren, und bei ihrer rechtlichen Beurteilung könn-
ten möglicherweise Zweifel bleiben, weil sich das erwähnte Urteil des Finanzgerichtes und
die gesetzlichen Änderungen nicht konkret auf sie beziehen.“255
2. Schreiben des Bundesamts für Finanzen an das Bundesministerium der Finanzen vom 21. April 1998

Auch das damalige Bundesamt für Finanzen befasste sich zu diesem Zeitpunkt mit dem Thema Dividendenstrip-
ping. In einem Schreiben des Bundesamtes für Finanzen an das BMF vom 21. April 1998 heißt es:

„Im folgenden nehme ich zu Fragen des Dividendenstrippings aus der Prüfungstätigkeit und
Prüfungsmitwirkung bei Kreditinstituten, insbesondere unter dem Aspekt von Gestaltungen
unter Nutzung von Finanzinnovationen, Stellung. Die Ausführungen geben den derzeitigen
Kenntnisstand der Bp wieder und können wegen der Schnellebigkeit von Innovationen auch
auf diesem Sektor keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben.“256

Zudem analysierte das Schreiben dezidiert u. a. die Fallgestaltung „Luftgeschäft“ in Form eines beabsichtigten
beziehungsweise versehentlichen Leerverkaufs. Darüber hinaus wurde die Verbindung von Leerverkauf und
Wertpapierleihe, Call-Optionen mit ausländischen Konzerngesellschaften, die Ketten-Wertpapier-Leihe oder den
OTC-Equity-Swap nebst der jeweils auftretenden rechtlichen Probleme beschrieben. Dabei wurde hinsichtlich
der „Luftgeschäfte“ mit beabsichtigtem Leerverkauf seitens des Bundesamtes für Finanzen festgestellt:

„Wenn beide Parteien Kenntnis von der fehlenden Existenz der Wertpapiere hatten, haben
sie zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt, ein wirksames zivilrechtliches Kaufvertragsverhältnis
einzugehen und zu erfüllen. Sie haben ein Scheingeschäft oder eine Scheinhandlung nach
§ 41 Abs. 2 AO vollzogen. Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Besteuerung
unmaßgeblich.“257

Am Ende des Schreibens äußert das Bundesamt für Finanzen die folgende Bitte:

„Abschließend wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie das Bundesamt für Finanzen an dem wei-
teren Verfahren beteiligen würden. Ich würde es begrüßen, wenn Sie Vertreter des Amtes in
die von Ihnen geplante Arbeitsgruppe berufen würden.“258

Dass es im Mai 1998 zu einem solchen Treffen von Vertretern „des Bundesfinanzministeriums, des Bundesamtes
für Finanzen und einzelner Länderfinanzministerien“ bezüglich der Besteuerung von Kapitalerträgen und Finan-
zinnovationen gekommen war, belegt ein Schriftstück des Bankenverbands vom 9. Juni 1998 in Vorbereitung
einer Sitzung des Steuerausschusses des Bundesverbands deutscher Banken am 26. Juni 1998 in Düsseldorf.259
255 Frankfurter Finanzmarktbericht 28/1998, Februar 1998, „Dem Dividendenstripping auf der Spur“, S. 5.
256 MAT A-BZSt-4-1, Ordner 7 von 11, S. 3.
257 MAT A-BZSt-4-1, Ordner 7 von 11, S. 4.
258 MAT A-BZSt-4-1, Ordner 7 von 11, S. 17.
259 MAT A-Bankenverband-1, Ordner 8 von 11, S. 163.

Drucksache 18/12700 – 128 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
3. Sitzung des Steuerausschusses des Bundesverbands deutscher Banken am 26. Juni 1998 in Düsseldorf

Auf der Sitzung des Steuerausschusses des Bundesverbands deutscher Banken wurden die Teilnehmer über die
Beratungen der Finanzverwaltung zu Wertpapiergeschäften um den Ausschüttungstermin unterrichtet. So ver-
folge man

„[…] Bemühungen, die Finanzverwaltung bzw. den Gesetzgeber zu bewegen, die im Zusam-
menhang mit den Vorschriften der §§ 36, 50c EStG verbundenen Probleme entweder durch
Verwaltungs- oder Gesetzesregelungen wirksam und praktikabel zu lösen oder aber auch
über Modifikationen des deutschen Körperschaftsteuer- und Kapitalertragsteuerrechts nach-
zudenken […].“260

Die Vertreter der Finanzwirtschaft beklagten jedoch, dass

„[…] sich der hiermit beauftragte Arbeitskreis innerhalb der Finanzverwaltung bislang of-
fensichtlich nur mit den Sachverhalten des § 50c Abs. 11 EStG befaßt, nicht aber mit dem
Gesamtkomplex. Im Ausschuß besteht Übereinstimmung, alle Bemühungen zur sachgerech-
ten Lösung von seiten der Banken zu unterstützen.“261
4. Sitzung des Steuerausschusses des Bundesverbands deutscher Banken am 6. November 1998 in Dres-

den

Im Dezember 1998 erörterte der Steuerausschuss erneut die rechtliche Dimension von Dividendenstrippingge-
schäften. So heißt es im Protokoll der Sitzung des Steuerausschusses des Bundesverbands deutscher Banken vom
6. November 1998:

„Ein Informationsaustausch ergibt, daß im Anschluß an die intensivierten Ermittlungsarbei-
ten der Finanzverwaltung im Zusammenhang mit Geschäften um den Ausschüttungstermin,
die inzwischen teilweise bereits Gegenstand von Gerichtsverfahren sind, nunmehr einzelne
betroffene Makler androhen, ihrerseits zivilrechtlich gegen Kreditinstitute vorzugehen. Die
Teilnehmer verabreden, diese Fälle auch dem Rechtsausschuß des Bundesverbandes mitzu-
teilen, um einen Überblick hierüber zu erhalten.

Im übrigen bleibe die Entscheidung des BFH im Revisionsverfahren gegen das Urteil des FG
Kassel vom 2. Dezember 1996 abzuwarten, die noch im November d.J. erwartet wird.“262
5. Sitzung des Steuerausschusses am 19. Februar 1999 in Berlin

Bis zum Februar 1999 konnten im Meinungsaustausch mit der Finanzverwaltung offenbar keine Fortschritte er-
zielt werden, wie sich aus dem vorbereitenden Material für die Sitzung des Steuerausschusses des Bundesverbands
deutscher Banken am 19. Februar 1999 in Berlin ergibt.263 Danach würden

„[…] in der Finanzverwaltung bekanntlich verschiedene Sachverhalte von Wertpapierge-
schäften im Hinblick auf die steuerrechtliche Zuordnung der Wertpapiere und Erträge dis-
kutiert. Die hierzu im vergangenen Jahr geführten informellen Gespräche mit der Finanz-
verwaltung haben bislang wegen verwaltungsinterner Unstimmigkeiten noch zu keinem kon-
kreten Ergebnis geführt.“264
260 MAT A-Bankenverband-1, Ordner 8 von 11, S. 158.
261 MAT A-Bankenverband-1, Ordner 8 von 11, S. 158.
262 MAT A-Bankenverband-1, Ordner 8 von 11, S. 150.
263 MAT A-Bankenverband-1, Ordner 8 von 11, S. 147.
264 MAT A-Bankenverband-1, Ordner 8 von 11, S. 147.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 129 – Drucksache 18/12700
Ob die verwaltungsinternen Differenzen inhaltlicher oder organisatorischer Natur waren, wurde dabei nicht näher
ausgeführt.

Auch am Sitzungstag des Steuerausschusses am 19. Februar 1999 lagen

„[…] bislang keine neuen Informationen über die internen Diskussionen der Finanzverwal-
tung zu den geplanten Verwaltungsregelungen über verschiedene Sachverhalte von Wertpa-
piergeschäften [vor], die über den Zins- bzw. Dividendenzahlungszeitpunkt laufen.“265
6. Schreiben des Bundesamts für Finanzen an das Bundesministerium der Finanzen vom 29. Juli 1999

und vom 2. August 1999

Das Bundesamt für Finanzen berichtete dem BMF in einem weiteren Schreiben vom 29. Juli 1999266 über die
neueren Entwicklungen im Bereich des Dividendenstripping speziell unter kritischer Betrachtung der Wertpapier-
leihe.267 Darin wurde festgehalten:

„Nach den Erkenntnissen der Mitwirkung an Bankenprüfungen werden Wertpapierleihge-
schäfte vermehrt eingesetzt, um "Dividenden-Stripping" zu betreiben.“268

Ferner wird das BMF wie folgt unterrichtet:

„Voraussetzung für ein "Dividenden-Stripping" im Wertpapierleihsystem der Deutschen
Börse Clearing wäre, daß die Leihe über den Dividendenstichtag fortgesetzt wird. Da aber
nach den Grundsätzen der Deutschen Börse Clearing AG der Entleiher dem Verleiher in
diesem Fall die Nettodividende zu vergüten sowie eine Barzahlung in Höhe des Steuergutha-
bens zu leisten hat, wird die gesamte Dividende wirtschaftlich zu einem durchlaufenden Po-
sten für den Entleiher.

In der Praxis wird daher für das "Dividenden-Stripping" häufig die OTC-Leihe verwen-
det.“269

Hinsichtlich der Anwendbarkeit von § 42 AO wurde herausgearbeitet:

„Wie […] dargestellt, kann es sehr wohl wirtschaftlich bedeutsame Gründe geben, die den
Entleiher zum Abschluß des Leihgeschäftes bewegen können.

Ist einer von diesen einschlägig, kann eine Versagung der Anrechnung nicht auf § 42 AO
gestützt werden. Für die Fälle, in denen der Entleiher die entliehenen Wertpapiere seinem
Bestand zugeführt hat, lassen sich keine außersteuerlichen Gründe für die gewählte Gestal-
tung erkennen. Hier kann m. E. die Anrechnung des Steuerguthabens unter Hinweis auf die
mißbräuchliche Gestaltung versagt werden. Doch stellt die dazu erforderliche Sachverhalts-
ermittlung die Finanzbehörden vor enorme Schwierigkeiten.“270

Weiterhin äußerte sich der Verfasser des Schreibens auch zur Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs, der im
Zuge des Revisionsverfahrens Bundesfinanzhof I R 29/97 einen Gerichtsbescheid erlassen hatte, der einen Teil
der späteren Grundsatzentscheidung vom 15. Dezember 1999 antizipierte:

„Der BFH hat damit in jenen Fällen, in denen neben § 42 AO eine spezielle Mißbrauchs-
Bekämpfungsvorschrift geschaffen wurde, bisher dahingehend entschieden, daß die Gene-
ralnorm hinter die Spezialvorschrift zurücktritt. Sind die Tatbestandsvoraussetzungen der
265 MAT A-Bankenverband-1, Ordner 8 von 11, S. 138.
266 MAT A-BZSt-4-1, Ordner 7 von 11, S. 19 ff.
267 MAT A-BZSt-4-1, Ordner 7 von 11, S. 19 ff.
268 MAT A-BZSt-4-1, Ordner 7 von 11, S. 23.
269 MAT A-BZSt-4-1, Ordner 7 von 11, S. 23.
270 MAT A-BZSt-4-1, Ordner 7 von 11, S. 26.

Drucksache 18/12700 – 130 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Spezialvorschrift in einzelnen Punkten nicht erfüllt, wird folglich § 42 AO nicht zu einer Auf-
fangvorschrift. Damit ist die Finanzverwaltung gegenüber der Ausnutzung einer Regelungs-
lücke in einer der Spezialvorschriften machtlos.“271

Schließlich wurden am Ende der Analyse die folgenden wesentlichen Ergebnisse festgehalten:

„• Die Mitwirkungsfälle des BfF lassen erhebliche Steuerausfälle durch "Dividenden- Strip-
ping" mittels Wertpapierleihe befürchten.

• "Steuerarbitrage"-Geschäfte sind Gegenstand des Wertpapierhandels.

• Das "Dividenden-Stripping" kann mit den hierfür vorgesehenen gesetzlichen Mitteln er-
kennbar nicht wirksam bekämpft werden kann. Es ist ein Problem, das sich letztlich direkt
aus dem System des körperschaftsteuerlichen Vollanrechnungsverfahrens ergibt.

• Auch neue Versuche, das Dividenden-Stripping durch Einführung von Vorschriften, die den
Mißbrauch des Anrechnungsverfahrens unterbinden sollen, werden nicht den gewünschten
Erfolg haben.

Die Ausgleichszahlung bei der Wertpapierleihe über den HV-Termin hinaus qualifiziert die
Verwaltung als Einkünfte i. S. von § 22 Nr. 3 EStG. Ohne Gesetzesänderung sehe ich keine
Chance, die Ausgleichszahlung im Wege der Auslegung als Einkünfte i. S. von § 20 Abs. 2
EStG umzuqualifizieren.

• Eine andere Alternative ist, das System der körperschaftsteuerlichen Vollanrechnung
zugunsten anderer Modelle aufzugeben. Die vorstehend beschriebenen Schwierigkeiten wür-
den dann nur noch bis zur Abschaffung des Vollanrechnungsverfahrens bestehen.

• Angesichts der Probleme bei der Anwendung des § 36 Abs. 2 Nr. 3 S. 4 g EStG und der
restriktiven Rechtsprechung des BFH zur der Anwendbarkeit des § 42 AO sollten die Rege-
lungslücken dieser Spezialvorschrift für die verbleibende Dauer des körperschaftsteuerli-
chen Vollanrechnungsverfahrens geschlossen oder es müßte eindeutig gesetzlich festgelegt
werden, daß beide Vorschriften kumulativ anwendbar sind.

• Durch die geplante Einführung des Halbeinkünfteverfahrens würde das Dividenden-Strip-
ping in der beschriebenen Form für die Zukunft beseitigt. Ich schließe allerdings nicht aus,
daß andere Formen zum Gegenstand von "Steuerarbitrage"-Geschäften (z. B. bei der Kapi-
talertragsteuer) im Wertpapierhandel werden.“272

Aus einem weiteren Schreiben des Bundesamtes für Finanzen an das BMF vom 2. August 1999 geht zudem
hervor, dass die Finanzverwaltung auf Bundesebene über folgenden Sachverhalt Kenntnis hatte:

„Im Rahmen der Prüfung von Wertpapierleihgeschäften haben die Bankenprüfer des Bun-
desamtes festgestellt, daß spätestens seit 1994 die meisten Wertpapierleihgeschäfte nach
standardisierten Rahmenverträgen des Bundesverbandes deutscher Banken e. V., die inhalt-
lich den internationalen Leihverträgen weitestgehend entsprechen, abgeschlossen wer-
den.“273
271 MAT A-BZSt-4-1, Ordner 7 von 11, S. 27.
272 MAT A-BZSt-4-1, Ordner 7 von 11, S. 27 f.
273 MAT A-HE-7-1 HMdF S 2170 A-127-II 31, Ordner 1 von 2, S. 8.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 131 – Drucksache 18/12700

V. Einbeziehung des Grundsatzurteils des Bundesfinanzhofs zum Dividendenstripping in die Lö-
sungsansätze
1. Sitzung des Steuerausschusses des Bundesverbands deutscher Banken am 25. Februar 2000 in Berlin

In der Sitzung des Steuerausschusses am 25. Februar 2000 befasste sich der Bankenverband mit der erwarteten
Einführung eines klassischen Körperschaftsteuersystems mit Halbeinkünfteverfahren und beschloss, die Beratun-
gen über Aktiengeschäfte in zeitlicher Nähe zum Ausschüttungstermin fortzusetzen, sobald das Vorhaben kon-
kreter werden würde:

„Die Frage der steuerlichen Zurechnung von Erträgen aus Aktiengeschäften, die vor dem
Ausschüttungstermin abgeschlossen, aber erst danach erfüllt werden, hat auch im Fall eines
Übergangs vom körperschaftsteuerlichen Vollanrechnungsverfahren hin zu einem klassi-
schen Körperschaftsteuersystem mit einer definitiven Körperschaftsteuer in dem Halbein-
künfteverfahren Bedeutung. Deshalb sollten die Überlegungen zur Behandlung solcher Ge-
schäfte weiter erörtert werden, sobald sich die gesetzliche Neuregelung im Zuge des weiteren
Gesetzgebungsverfahrens konkretisiert.“274

Ferner befasste sich der Steuerausschuss mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. Dezember 1999 und regte
vor dem Hintergrund der bislang noch nicht veröffentlichten Urteilsbegründung bei dieser Gelegenheit an,

„[…] die hierzu in der Vergangenheit mit der Finanzverwaltung geführten Gespräche wieder
aufzunehmen, sobald das Urteil vorliegt und im Einzelnen analysiert worden ist.“275
2. Sitzung des Steuerausschusses des Bundesverbands deutscher Banken am 8. Juni 2000 in München

Bis Mitte des Jahres 2000 war die verbandseigene Analyse des Bundesfinanzhof-Urteils anscheinend erfolgt. So
wurde in der Sitzung des Steuerausschusses am 8. Juni 2000 in München berichtet, dass

„[…] das BFH-Urteil vom 15. Dezember 1999 voraussichtlich noch keine endgültige Rechts-
sicherheit schafft, da die Finanzverwaltung nach Aussage eines Betriebsprüfers einen Nicht-
anwendungserlass plane. […] Die Entscheidung der Finanzwaltung [sic!] über das weitere
Vorgehen bleibe abzuwarten.“276

Darüber hinaus wurden die Konsequenzen des Urteils für Aktiengeschäfte in zeitlicher Nähe zum Ausschüttungs-
termin angesprochen:

„Nach der Begründung des BFH-Urteils vom 15. Dezember 1999 wird der Übergang des
wirtschaftlichen Eigentums von börsennotierten Wertpapieren auf den Erwerber nicht durch
den Umstand beeinflusst, dass die entsprechenden Depotbuchungen gegebenenfalls erst
Tage nach dem Vertragsabschluss vorgenommen werden. Entscheidend sei, dass nach den
einschlägigen Börsenusancen und den üblichen Geschäftsabläufen die mit den Anteilen ver-
bundenen Gewinnansprüche dem Erwerber regelmäßig nicht mehr entzogen werden können.
Dies lässt den Schluss zu, dass dem Erwerber die Erträge aus Aktien steuerlich auch dann
zuzurechnen sind, wenn das Geschäft vor dem Ausschüttungstermin abgeschlossen, aber eine
Belieferung erst danach erfolgt. Dies entspricht auch der Sicht, die in dem Entwurf eines
Arbeitspapiers niedergelegt ist, der in einem Ad-hoc-Arbeitskreis zur Abwicklung von Akti-
engeschäften in zeitlicher Nähe zum Ausschüttungstermin entwickelt worden ist.“277

Der Steuerausschuss regte weiter an,
274 MAT A-Bankenverband-1, Ordner 8 von 11, S. 129 f.
275 MAT A-Bankenverband-1, Ordner 8 von 11, S. 129.
276 MAT A-Bankenverband-1, Ordner 8 von 11, S. 120.
277 MAT A-Bankenverband-1, Ordner 8 von 11, S. 120 f.

Drucksache 18/12700 – 132 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

„[…] dass sich der damalige Arbeitskreis befasst, sobald Klarheit besteht, ob das körper-
schaftsteuerliche Anrechnungsverfahren durch das Halbeinkünfteverfahren abgelöst
wird.“278

VI. Erarbeitung eines konkreten Gesetzesvorschlags unter Beteiligung der Abwicklungs- und Ver-
wahrgesellschaft Clearstream Banking AG ab dem Jahr 2000

Ab Ende des Jahres 2000 bezog der Bundesverband deutscher Banken auch die Clearstream Banking AG in seine
Lösungsbemühungen mit ein. Ziel war die Vorbereitung eines Vorschlags, mit dem die Problematik einer mehr-
fachen Anrechnung einer nur einmal abgeführten Steuer gelöst werden sollte.

Die Clearstream Banking AG in Frankfurt/Main (CBF) ist ein Unternehmen der Deutschen Börse AG und Zen-
tralverwahrer und Abwicklungsstelle für Börsengeschäfte. Der Zeuge Joachim Zimmerman führte hierzu vor dem
Untersuchungsausschuss aus:

„[…] eine Einbeziehung der Börse oder von Clearstream [war] absolut notwendig und hätte
schon, meiner Meinung nach, viel früher passieren sollen.“279

Wie vom Steuerausschuss in seiner Sitzung am 8. Juni 2000 angeregt, bildete sich zudem ein Ad-hoc-Arbeitskreis.
In einem Vermerk zur „Abwicklung von Aktiengeschäften an der Börse in zeitlicher Nähe zum Ausschüttungs-
termin“ vom 27. Oktober 2000 wird vorgeschlagen,

„[…] ausgehend vom neuen Ertragsteuerrecht für Dividenden […] für die Abwicklung von
Aktiengeschäften an der Börse in zeitlicher Nähe zum Ausschüttungstermin eine einheitliche
Verfahrensregelung [zu finden], die eine eindeutige Zurechnung der Aktien entsprechend den
steuerrechtlichen und wertpapierrechtlichen Vorschriften sicherstellt und abwicklungstech-
nischen Erfordernissen Rechnung trägt.“280
1. Sitzung des Steuerausschusses des Bundesverbands deutscher Banken am 10. November 2000 in

Frankfurt

Über die ersten Ergebnisse des Ad-hoc-Arbeitskreises wurde in der Sitzung des Steuerausschusses am 10. No-
vember 2000 berichtet:

„Die Erörterungen im Hinblick auf die Geschäfte um den Ausschüttungstermin hätten noch
nicht zu einem endgültigen Ergebnis geführt; vielmehr sei die Notwendigkeit gesehen wor-
den, insbesondere die praktischen Abläufe des Wertpapierhandels im Einzelnen noch einmal
mit Vertretern von Clearstream zu klären.“281

Von besonderem Interesse war dabei, inwieweit Leerverkäufe insbesondere bei Geschäften mit Auslandsbezug
in den Systemen von der Clearstream Banking AG als solche zu identifizieren seien. Explizit danach befragt, gab
der Zeuge Gerhard Baumrucker zu Protokoll:

„Also, aus der Erinnerung kann ich klar sagen, die Probleme, die uns hier bereitet wurden,
hatten ihre Quelle ganz, ganz überwiegend im Ausland; also Auslandstransaktionen. Weil
das Inland können Sie irgendwie noch in den Griff kriegen. Da kann man auch durch ent-
sprechende Auskunftsersuchen und Regelungen aktiv werden. Aber das Ausland haben Sie
auch als Gesetzgeber nicht im Griff.“282
278 MAT A-Bankenverband-1, Ordner 8 von 11, S. 121.
279 Protokoll-Nr. 10 I, S. 30.
280 MAT A-Bankenverband-1, Ordner 1 von 11, S. 41.
281 MAT A-Bankenverband-1, Ordner 8 von 11, S. 114.
282 Protokoll-Nr. 10 I, S. 102.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 133 – Drucksache 18/12700
2. Erkenntnisse der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main im Dezember 2000

Zwischenzeitlich hatte sich die OFD Frankfurt am Main an das Hessische Ministerium der Finanzen mit Schreiben
vom 5. Dezember 2000 im Zusammenhang mit der Produktion von Steuerbescheinigungen gewandt und über
einen Prüfungsfall der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts Düsseldorf im November 2000 berichtet:

„Beim FA […] ist ein Steuerfall anhängig, bei dem es aufgrund eines Prüfungsberichts der
Steuerfahndungsstelle des FA Düsseldorf vom 13.11.2000 zu einer Rückforderung von KSt
i.H.v. 862.875 DM und KapSt i.H.v. 383.500 DM für den VZ1989 kommen wird. […]

Der vom FA […] erwähnte bereits aufgegriffene Einzelfall betrifft die […] Gefahr der Aus-
stellung mehrfacher Steuerbescheinigungen bei Dividenden aus girosammelverwahrten Ak-
tien, die kurz vor dem Gewinnverteilungsbeschluss veräußert werden.“283

Da der in dem OFD-Bericht genannte Einzelfall jedoch nicht die „Produktion von Steuerbescheinigungen für
nicht vorhandene Aktien (Luftgeschäfte)“, sondern die Gefahr der Ausstellung mehrfacher Steuerbescheinigun-
gen bei Dividenden aus girosammelverwahrten Aktien betreffe, die kurz vor dem Gewinnverwendungsbeschluss
veräußert würden, wurde der Fall nicht an das BMF oder das Bundesamt für Finanzen herangetragen.284
3. Sitzung der Arbeitsgruppe „Finanzinnovationen“ des Bundsamts für Finanzen vom 24. bis 26. April

2001 in Münster

Das Bundesamt für Finanzen erarbeitete zu dieser Zeit ein „Kompendium zur Prüfung von Finanzinnovationen in
der steuerlichen Betriebsprüfung“. Dieses wurde auf einer Sitzung der Arbeitsgruppe I/2001 „Finanzinnovatio-
nen“ des Bundesamtes für Finanzen vom 24. bis 26. April 2001 in Münster285 vorgestellt. Darin fanden sich aus-
führliche Darstellungen zu möglichen Gestaltungen des Dividendenstrippings.

„Das Feld der Erscheinungsformen des Dividendenstripping ist überaus vielfältig. Neben
den klassischen Varianten "alt" gegen "jung" sowie "cum" und "ex" werden als weitere Mög-
lichkeiten "Stripping" mittels Wertpapierleihe, Equity-Price-Swap und Optionen vorge-
stellt.“286

Anhand von Fallbeispielen zeigte das Papier die Abläufe der verschiedenen Geschäfte auf, diskutierte die An-
wendbarkeit beziehungsweise Nichtanwendbarkeit der einschlägigen Paragraphen des EStG und der AO und ver-
deutlichte, dass die Beteiligten aus diesen Geschäften Steuervorteile beziehungsweise Anteile aus Steuerguthaben
als Gewinn realisieren.
4. Sitzung des Ad-hoc-Arbeitskreises Wertpapiergeschäfte/Steuern des Bundesverbands deutscher Ban-

ken am 20. November 2001 in Frankfurt

In der Sitzung des „Ad-hoc-Arbeitskreises Wertpapiergeschäfte /Steuern“ des Bundesverbands deutscher Banken
am 20. November 2001 in Frankfurt sprach man sich erneut dafür aus,

„[…] dass bei Aktiengeschäften an der Börse in zeitlicher Nähe zum Ausschüttungstermin
jeweils im Einzelfall durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen ist, dass im Ergebnis ins-
gesamt nur eine Steuerbescheinigung als Grundlage für die Anrechnung bzw. die Vergütung
und Erstattung von Körperschaft- und Kapitalertragsteuer in Betracht kommt.“287
283 MAT A-HE-2-1 HMdF S 2846 A-44, Ordner 1 von 1, S. 113.
284 MAT A-HE-2-1 HMdF S 2846 A-44, Ordner 1 von 1, S. 117.
285 MAT A-BZSt-4-1, Ordner 7 von 11, S. 29 ff.
286 MAT A-BZSt-4-1, Ordner 7 von 11, S. 31.
287 MAT A-Bankenverband-1, Ordner 2 von 11, S. 363.

Drucksache 18/12700 – 134 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Ausdrücklich verwiesen wurde auf die im Zeitraum von 1978 bis 1994 diesbezüglich stattgefundenen Erörterun-
gen. Außerdem wurden die aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs von 1999 abgeleiteten Schlüsse nochmals dar-
gelegt, nämlich:

„[…] dass der Erwerber als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen ist, dem auch gemäß
§ 20 Abs. 2a EStG die Dividende zuzurechnen ist. […] Übereinstimmend sprechen sich die
Teilnehmer nochmals für eine Lösung aus, bei der die Bank […] einen Betrag in Höhe der
gegebenenfalls bestehenden Kapitalertragsteuer-Anrechnungs- bzw. Erstattungsansprüche
im Rahmen der Verkaufsabrechnung für Rechnung des Kunden, der den Auftrag zur Veräu-
ßerung der Aktien ohne deren rechtzeitige Einlieferung bei der verkaufenden Bank erteilt
hat, einbehält und an den Fiskus abführt. Hierdurch wird eine etwaige mehrfache Inan-
spruchnahme des Fiskus auf Grund von Steuerbescheinigungen vermieden, die gegebenen-
falls dem rechtlichen und auch dem wirtschaftlichen Eigentümer der Aktien erteilt worden
sind. […] Für diese Vorgehensweise bedarf es jedoch einer Rechtsgrundlage, die unter An-
wendung der bislang geltenden Abzugsregeln eine materielle Steuerpflicht des (Leer-) Ver-
käufers begründet.“288

Am Ende kommt man überein,

„die hiermit verbundenen Fragen in den Häusern weiter zu prüfen und dem Bundesverband
[…] hierzu möglichst schon konkrete Gesetzesvorschläge zu übermitteln.“289
5. Vorschlag der Deutschen Bank zur Bruttoregulierung vom 13. Mai 2002

Mit Schreiben vom 13. Mai 2002290 schlug die Deutsche Bank AG zur Lösung der Problematik schließlich eine
entsprechende Änderung des Einkommensteuergesetzes vor und fügte diesem auch Formulierungshilfen bei. Da-
nach sollte der Verursacher des Leerverkaufs mit einem Betrag in Höhe der Kapitalertragsteuer belastet werden,
welcher dann an den Fiskus abzuführen sei, so dass diesem auch bei Vorhandensein von zwei Steuerbescheini-
gungen kein Schaden entstehen könne. Ferner sollten über die Clearstream Banking AG auch Fälle, in denen die
Cum/Ex-Geschäfte über das Ausland abgewickelt wurden, durch eine Bruttoregulierung – Nettodividende zuzüg-
lich Kapitalertragsteuer – mit erfasst werden.

Zur Problemstellung führt das Schreiben aus:

„Der durch Clearstream angestoßene Prozeß führt dazu, dass die Bank des Erwerbers die-
sem - in Abhängigkeit von seiner Person - eine Steuerbescheinigung ausstellt. Damit kann es
im Ergebnis zur Ausstellung von zwei Steuerbescheinigungen bezogen auf eine von der aus-
schüttenden Gesellschaft nur einmal vorgenommenen Steuerabzug kommen: eine für den
(wahren) Anteilseigner und eine für den Erwerber (Dritter).“291

Die Lösung sah im Wesentlichen vor:

„Damit durch die etwaige Ausstellung von zwei Steuerbescheinigung dem Fiskus kein Scha-
den entsteht, soll an ihn ein Betrag in Höhe der Kapitalertragsteuer (einschl. SolZ) abgeführt
werden. Mit diesem Betrag soll der B als Verursacher des Leerverkaufs belastet werden.“292

„Regelungstechnisch wäre daher:

• zusätzlich zur bisherigen Regelung (die nur die Besteuerung der „wahren" Dividende bei
C abdecken würde) eine Steuerschuldnerschaft des A für die Einnahmen zu begründen, die
288 MAT A-Bankenverband-1, Ordner 2 von 11, S. 363 f.
289 MAT A-Bankenverband-1, Ordner 2 von 11, S. 364.
290 MAT A-Bankenverband-1, Ordner 2 von 11, S. 317 ff.
291 MAT A-Bankenverband-1, Ordner 2 von 11, S. 319.
292 MAT A-Bankenverband-1, Ordner 2 von 11, S. 319.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 135 – Drucksache 18/12700

ihm durch die Clearstream und die darauf aufbauende Steuerbescheinigung der Bank A ver-
mittelt werden.

• neu eine Verpflichtung des B - gleichsam als Emittent einer „synthetischen dividendenbe-
rechtigten Aktie" - zur Abführung eines Betrages in Höhe der Kapitalertragsteuer (einschl.
SolZ) zu schaffen und

• eine Stelle zu bestimmen, die für B den Abzug vornimmt.“293

In den Erwägungen der Bank, welche Stelle den Abzug vornehmen solle, wurde angeregt:

„Geprüft werden sollte, ob neben der Regulierung der Netto-Dividende auch eine Brutto-
Regulierung (d.h. auch hinsichtlich der Kapitalertragsteuer) durch die Clearstream vorge-
nommen werden kann. Dies könnte dann einen gegenüber den vorgenannten Lösungsansät-
zen Vorteil haben, wenn alle inländischen Aktien im Inland von Clearstream verwahrt wer-
den und insoweit die Problematik einer fehlenden Verpflichtungsmöglichkeit ausländischer
Personen nicht auftreten würde. Die Clearstream kann aus ihren Systemen erkennen (Minus-
Bestand), ob ein Verkauf vorgenommen wird, der nicht durch Aktien mit Dividendenberech-
tigung erfüllt wird und daher eine mehrfache Inanspruchnahme des Fiskus erfolgen könnte;
durch den Brutto-Abzug und die Abführung des Kapitalertragsteuer erleidet der Fiskus per
Saldo keinen Schaden. Für den Fall des Depot-Übertrages zur Erfüllung der Lieferverpflich-
tung (Fall2a) würde Clearstream ebenfalls einen Abzug in Höhe der Brutto-Dividende vor-
nehmen; der Kunde B kann durch die Vorlage der ihm auf seinen Depotbestand bei der Bank
C entsprechend seinen steuerlichen Verhältnissen erteilten Steuerbescheinigung die Kapital-
ertragsteuer erlangen, wobei durch die Abführung von Clearstream eines Betrages in Höhe
der Kapitalerstragsteuer [sic!] an den Fiskus diesem aus der Geltendmachung gegebenen-
falls mehrerer Steuerbescheinigungen kein Schaden entsteht.“294
6. Treffen zwischen dem Bundesverband deutscher Banken und Clearstream Banking AG am 26. August

2002

Am 26. August 2002 trafen sich Vertreter der Clearstream Banking AG, der Deutschen Bank AG und des Bun-
desverbandes deutscher Banken zu einer ersten Aussprache über die Bruttoregulierung. Clearstream sagte die
Überprüfung der technischen Machbarkeit zu. Dabei habe Einigkeit darüber bestanden, dass seitens der Banken
und der Deutsche Börse AG die Auswirkungen einer Brutto-Regulierung auf den Wertpapierhandel, auf die recht-
lichen Regelungen für Wertpapiergeschäfte sowie auf die technische Abwicklung bei den beteiligten Stellen über-
prüft werden sollten.295

Zur Frage, was das Ergebnis dieser Prüfungen bei der Clearstream Banking AG gewesen sei und ob durch das
Auftreten eines Minusbestands im Depot Fälle identifiziert werden konnten, in denen es zum Entstehen mehrerer
Steuerbescheinigungen habe kommen können, hat der Untersuchungsausschuss die zum damaligen Zeitpunkt be-
teiligten Vertreter der Clearstream Banking AG als Zeugen vernommen.

Der Zeuge Matthias Papenfuß erklärte in seiner Vernehmung dazu:

„Aufschlagpunkt war meines Erachtens im Spätsommer 2002, als wir vom Bundesverband
deutscher Banken gebeten wurden, an Besprechungen teilzunehmen, um Lösungsvorschläge
zu erarbeiten, wie man mit dem Thema Leerverkauf umgeht. Wir haben das in unserer Rolle
als Infrastrukturdienstleister und Zentralverwahrer für deutsche Wertpapiere getan und ha-
ben entsprechend in der Erörterung dieser Dinge, die sich im Zeitablauf 2002 bis Anfang
2003 hingezogen haben, auch die dort auf dem Tisch liegenden Vorschläge kommentiert, die
293 MAT A-Bankenverband-1, Ordner 2 von 11, S. 321.
294 MAT A-Bankenverband-1, Ordner 2 von 11, S. 321 ff.
295 MAT A-Bankenverband-1, Ordner 2 von 11, S. 263 f.

Drucksache 18/12700 – 136 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

in erster Linie daraufhinausliefen, dass hier auch auf Clearstream eine zentrale Rolle zu-
kommt, der wir nicht gerecht werden konnten, weil wir nicht, wie ich schon vorhin einmal
kurz ausgeführt habe, eine detaillierte Sicht auf die Depotbestände bzw. die Transaktionen
haben, sondern das nur auf einem gewissen aggregierten Level sehen und demzufolge - sage
ich einfach mal - gar nicht die Möglichkeit haben, zu identifizieren, wie die spezifische Si-
tuation hinsichtlich eines Leerverkaufs ist. Wir sehen am Ende des Tages nur, ob ein Depot-
bestand einen positiven oder einen negativen Saldo aufweist. Und vor dem Hintergrund er-
greifen wir dann die notwendigen Aktivitäten innerhalb der Verwaltungs- und Verwahrungs-
aufgaben.“296
7. Sitzung des „Ad-hoc-Arbeitskreises Aktiengeschäfte in zeitlicher Nähe zum Ausschüttungstermin“ des

Bundesverbands deutscher Banken am 3. September 2002

Die Ergebnisse der Gespräche mit der Clearstream Banking AG wurden in der Sitzung des „Ad-hoc-Arbeitskrei-
ses Aktiengeschäfte in zeitlicher Nähe zum Ausschüttungstermin“ am 3. September 2002 im Hause der Deutsche
Bank AG in Frankfurt beraten, an der auch Vertreter der Clearstream Banking AG teilnahmen. Die Bruttoregu-
lierung durch Clearstream als mögliche Lösung wurde verworfen. So heißt es in dem Protokoll297 der Sitzung:

„Grundlage der Diskussion sind die Ergebnisse einer ersten Beratung dieses Themas mit
Vertretern der Clearstream Banking AG am 26. August 2002 sowie die nochmals als Anhang
2 beigefügte Übersicht, in der die abwicklungstechnischen Abläufe bei bestimmten Konstel-
lationen von Aktiengeschäften an der Börse dargestellt sind, die vor dem Ausschüttungster-
min abgeschlossen, aber erst nach diesem Termin erfüllt werden. […]

Gegenstand der Aussprache ist die Fragestellung, ob der vorgeschlagene Lösungsansatz,
nämlich die Einführung

 einer Brutto-Regulierung gegenüber dem Leerverkäufer der Wertpapiere (Kunde B
in der Übersicht),

 einer Netto-Regulierung gegenüber dem Erwerber (Kunde A in der Übersicht) und

 Begründung einer Abzugs- und Abführungspflicht für eine Kapitalertragsteuer zu
Lasten des Leerverkäufers für Rechnung des Erwerbers der Aktien

abwicklungstechnisch darstellbar ist und welche Konsequenzen sich im Hinblick auf die
rechtlichen Regelungen für Wertpapiergeschäfte und die steuerrechtlichen Vorschriften er-
geben würden. […]

Da die inländischen Aktien im Inland in der Regel von der Clearstream Banking AG verwahrt
werden, unabhängig davon, ob die Kundenbank im Inland oder im Ausland ansässig ist, wird
erörtert, ob die Brutto-/Netto-Regulierung durch die Clearstream Banking AG vorgenommen
werden könnte. Dieses Verfahren hätte den Vorteil, dass die Problematik entfällt, dass aus-
ländische Banken nicht zum Einbehalt und zur Abführung einer deutschen Kapitaler-
tragsteuer verpflichtet werden können.

Da die Clearstream Banking AG jedoch aus ihren Systemen nur den Minus-Bestand (Saldo)
und keine einzelnen Transaktionen erkennen kann, ist es ihr nicht möglich, Leerverkäufe zu
identifizieren. Es werden alle offenen Positionen reguliert. Dies hat zur Folge, dass die
Clearstream Banking AG eine Brutto-Regulierung nur für Leerverkäufe nicht vornehmen
kann. Die Einführung einer Brutto-Regulierung für alle Geschäfte scheidet aus, weil der An-
296 Protokoll-Nr. 14 I, S. 37 f.
297 MAT A-Bankenverband-1, Ordner 2 von 11, S. 251 ff.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 137 – Drucksache 18/12700

teil der Leerverkäufe am Gesamtvolumen laut Aussagen der Praxis nur einen geringen Pro-
zentsatz ausmacht. Deshalb sollte die Brutto-Regulierung von der Bank vorgenommen wer-
den, deren Kunde den Leerverkauf veranlasst hat.“298

Zu den Auswirkungen einer Bruttoregulierung äußerte sich das Protokoll auch. Danach

„[…] wird der Veräußerer, der Aktien verkauft, ohne einen entsprechenden Bestand zu ha-
ben, und der die betreffenden Aktien auch nicht rechtzeitig vor dem Ex-Tag erwirbt, grund-
sätzlich nur in Höhe der Netto-Dividende belastet. Durch die Einführung einer Brutto-Regu-
lierung auf der Seite des Veräußerers (Belastung in Höhe der Netto-Dividende und in Höhe
der Kapitalertragsteuer) würde jedoch sichergestellt werden, dass ihm über die Kaufpreis-
verrechnung betragsmäßig weder eine Dividende noch Steueranrechnungsansprüche vermit-
telt werden und sämtliche Ansprüche des Erwerbers und auch die des Fiskus abgedeckt sind.

Zu prüfen ist, ob insoweit zur Begründung dieser Brutto-Verrechnung eine entsprechende
Ergänzung der Börsenbedingungen erforderlich ist.“299

Zugleich bekräftigte der Branchenverband seine Auffassung, dass hierzu eine gesetzliche Regelung erforderlich
sei und erwog, dass für Einbehalt und Abführung der Kapitalertragsteuer die Verkäuferbank zuständig sein sollte.

„Der Arbeitskreis hält es für notwendig, eine steuergesetzliche Grundlage zu schaffen, auf
deren Basis die in den Verkauf eingeschaltete Bank für Rechnung des Erwerbers und zu La-
sten desjenigen Kunden, der einen Leerverkauf verursacht, bei der Verkaufspreisabrechnung
einen Betrag in Höhe der Brutto-Dividende einzubehalten und daraus einen Betrag in Höhe
der Kapitalertragsteuer an den Fiskus abzuführen hat.“300

Ferner kam man überein, auf Grundlage einer entsprechenden steuergesetzlichen Formulierung zur Begründung
einer Kapitalertragsteuerpflicht

„[…] eine Eingabe an das Bundesfinanzministerium vor[zu]bereiten und mit den anderen
Kreditwirtschaftsverbänden ab[zu]stimmen. In der Eingabe soll die Problematik angespro-
chen werden, dass von diesem Verfahren nur Leerverkäufe über inländische Banken erfasst
werden können, nicht aber in Leerverkäufe eingebundene ausländische Banken verpflichtet
werden können Kapitalertragsteuer an den deutschen Fiskus abzuführen. […] Dabei ist zu
berücksichtigen, dass aus heutiger Sicht nicht einzuschätzen ist, ob die Finanzverwaltung der
vorgeschlagenen Regelung angesichts des eingeschränkten Anwendungsbereiches bei aus-
ländischen Banken zustimmen oder ohne Rücksicht auf abwicklungstechnische Gegebenhei-
ten ein eigenes Konzept vorlegen wird.“301

Zum Ergebnis der Sitzung hat sich der Zeuge Karlheinz Jankowsky, ehemaliger Mitarbeiter der Steuerabteilung
der Unicredit Bank AG in seiner Vernehmung vor dem Untersuchungsausschuss wie folgt eingelassen:

„An der Sitzung haben auch Mitglieder der Clearstream Banking AG teilgenommen. Wesent-
liche Erkenntnis aus dem Protokoll war, dass eine Bruttoregelung für sämtliche Leerverkäufe
der Clearstream Banking AG gegenüber dem Leerverkäufer der Wertpapiere abwicklungs-
technisch nicht möglich ist und somit auch kein Kapitalertragsteuerabzug. Das bedeutet,
dass das vom Ad-hoc-Arbeitskreis Wertpapiergeschäfte/Steuern im Hinblick auf Leerver-
käufe um den Dividendentermin vorgeschlagene Lösungskonzept nicht greift, wenn eine aus-
ländische Bank in Leerverkäufe eingebunden ist.“302
298 MAT A-Bankenverband-1, Ordner 2 von 11, S. 251 f.
299 MAT A-Bankenverband-1, Ordner 2 von 11, S. 252.
300 MAT A-Bankenverband-1, Ordner 2 von 11, S. 253.
301 MAT A-Bankenverband-1, Ordner 2 von 11, S. 253.
302 Protokoll-Nr. 10 I, S. 5.

Drucksache 18/12700 – 138 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Auf Vorhalt des Protokollauszugs und die Frage, warum plötzlich eine Einbeziehung der Clearstream Banking
AG nicht mehr in Betracht gekommen sei, führte Matthias Papenfuß, bei Clearstream im Vorstand für Operations,
IT und Kreditgeschäft zuständig, vor dem Untersuchungsausschuss aus:

„Ich glaube, in den zitierten Passagen sind zwei Aspekte wichtig, der eine Aspekt, dass wir,
wie gesagt, keine Leerverkäufe identifizieren können, weil wir nur die aggregierte Betrach-
tungsweise haben, und das Zweite ist auch in dem Satz, den Sie da eben zitiert haben:

`Dies hat zur Folge, dass die Clearstream Banking AG eine Brutto-Regulierung nur für
Leerverkäufe nicht vornehmen kann.`

Und ich glaube, dieses kleine Wort „nur“ ist das wesentliche Wort in dem Satz, weil es darum
ging, eine isolierte Betrachtung nur auf diese Transaktionen zu haben. Und wie ich bereits
eingangs schon mal kurz ausgeführt hatte, war die Gesamtwahrnehmung die, dass wir hier
über eine, sag ich einfach mal, nicht bedeutende Anzahl von Transaktionen gesprochen ha-
ben und dass man deswegen entsprechend einen Gesamtablauf nicht an der Ausnahme aus-
richtet, sondern an den Geschäftsvorfällen, die die Hauptlast oder die Hauptvolumina, Ge-
schäftsvolumina tragen. Und demzufolge kam man dann entsprechend zu dieser Einschät-
zung.“303

An anderer Stelle führte er ergänzend aus:

„Es geht darum, dass Sie nicht eine Prozessänderung machen, die sich als - wie soll ich das
ausdrücken? – sachgerecht für eine kleine Anzahl von Transaktionen auswirkt und dafür
aber nachteilig für das Gros aller anderen Transaktionen, weil Sie hätten am Ende des Tages
den umgekehrten Effekt bekommen, dass Sie entsprechend viele Transaktionen, die ganz nor-
mal abgewickelt werden, mit einer neuen Besteuerungsart und einer neuen Besteuerungssy-
stematik, mit einem neuen Ablauf, organisatorischen Prozess ausgerichtet hätten - in Anfüh-
rungsstrichen -, um eine kleine Gruppe oder eine kleine Anzahl von Transaktionen hier zu
treffen. Und wenn man das unter den damaligen Rahmenbedingungen betrachtet, war das
kein valider Vorschlag.“304

Die mangelnde Erkennbarkeit der Geschäfte bestätigte auch Thomas Rockstroh, bei der Clearstream Banking AG
für inländische und ausländische Wertpapiere, für Dividenden und Steuerrückerstattung zuständig, vor dem Un-
tersuchungsausschuss:

„Nur, das Erkennen des Leerverkaufs, das war nicht machbar auf Ebene der Clearstream
Banking.“305

„Der Ad-hoc-Arbeitskreis […] stellte fest, dass auf Ebene der CBF nur ein Minusbestand,
ein Saldo, auf dem Omnibus-Konto sichtbar ist und auf Einzeltransaktionsebenen kein Leer-
verkauf erkennbar ist. Es wurden zum damaligen Zeitraum alle offenen Positionen von CBF
bei den Market Claims reguliert. Diese Analyse oder diese Erkenntnis aus diesem Arbeits-
kreis hat dann zur Folge, dass die CBF eine Bruttoregulierung, wie sie in den Lösungsvor-
schlägen damals genannt wurde, nicht vornehmen konnte. Die Einführung einer Bruttoregu-
lierung für alle Geschäfte schied deshalb als Vorschlag aus, weil laut Aussage dieser Teil-
nehmer aus diesem Arbeitskreis der Anteil der Leerverkäufe am Gesamtvolumen der ganzen
Transaktionen sehr gering sei. Deshalb sollte die Bruttoregulierung von der Bank vorgenom-
men werden, deren Kunde den Leerverkauf veranlasst hat; das war die Schlussfolgerung.“306

Zum Vorschlag einer Bruttoregulierung führte er allgemein aus:
303 Protokoll-Nr. 14 I, S. 55.
304 Protokoll-Nr. 14 I, S. 56.
305 Protokoll-Nr. 14 I, S. 21.
306 Protokoll-Nr. 14 I, S. 6.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 139 – Drucksache 18/12700

„Wir haben nicht gesagt, dass die Bruttoregulierung so nicht machbar ist. Das andere Pro-
blem, was dann natürlich mit der Bruttoregulierung kommt, ist: Wenn ich die Dividenden bei
einem Market Claim brutto belaste, habe ich auch nach dem ersten Vorschlag oder der ersten
Idee auch brutto. Was habe ich mit der Gegenseite? Was kriegt die Gegenseite jetzt?

Und wenn ich jetzt hier sage: „Ich belaste brutto, gebe der Gegenseite 75, also netto, und
behalte die 25 Prozent ein und führe die ab“, habe ich ein anderes Verfahren, was rechtlich
nicht abgedeckt ist - - als das Verfahren - weil ich ja nicht erkenne, dass es ein Leerverkauf
ist -, was bei dem Bestand ist. Mein Bestand führt ja der Emittent ab und nicht derjenige, der
das Geschäft ausführt, die auszahlende Stelle.

Also da gab es diesen Knack in - - den Spruch: Was ist vom Gesetzgeber damals erlaubt
gewesen? Wer darf Steuern einbehalten, oder wer muss einbehalten? Also da ist der Bruch,
definitiv. Beim definierten oder beim erkannten Leerverkauf: Ja. Aber dann gab es das Pro-
blem noch, dass wenn Sie das Geschäft selbst nicht durchgeführt haben, wenn Sie es bei
Ihrem Betriebsstättenfinanzamt zurückgegeben haben: Es hat nicht jedes Betriebsstättenfi-
nanzamt die Steuer angenommen. Das ist auch das Problem. Weil sie sagt: Eigentlich wird
die Steuer doch für die Dividende vom Emittenten abgeführt, nicht von dir.“307

Auch der Zeuge Matthias Papenfuß äußerte sich zu einem möglichen weiteren Grund für das Absehen von einer
generellen Bruttoregulierung:

„Wenn man hier eine Umstellung der Steuerabführung vorschlägt, die sich auf eine anzahl-
mäßig kleine, eingegrenzte Gruppe von Transaktionen bezieht, und damit das Gesamtbe-
steuerungssystem von Dividenden im deutschen Markt umstellt inklusive der dazugehörigen
Finanzverwaltung, dann ist das nichts, was ein seriöser Lösungsvorschlag zu dem damaligen
Zeitpunkt gewesen ist, weil sicherlich, wenn ich das aus den Unterlagen richtig entnommen
habe, wir auch Signale hatten, dass entsprechend die Finanzverwaltung nicht bereit war, so
einen - ich habe es Paradigmenwechsel genannt - Paradigmenwechsel zu dem damaligen
Zeitpunkt zu machen.“308

Mit den Überlegungen des Arbeitskreises wurde in der Folge auch der Steuerausschuss als Entscheidungsgre-
mium des Bankenverbands in Steuerfragen befasst.
8. Vermerk zur „Abwicklung von Aktiengeschäften an der Börse in zeitlicher Nähe zum Ausschüttungs-

termin“ des Bundesverbands deutscher Banken vom 25. November 2002 und Unterrichtung weiterer

Branchenverbände

Der Steuerausschuss des Bundesverbands deutscher Banken sprach sich in seiner Sitzung am 20. November 2002
schließlich dafür aus,

„[…] die Problematik von Leerverkäufen noch in diesem Jahr dem Bundesfinanzministerium
vorzutragen, um rechtzeitig vor der neuen Dividendensaison eine mit der Finanzverwaltung
abgestimmte Regelung für die Behandlung solcher Fälle zu erreichen.“309

Über das Vorhaben unterrichtete der Bundesverband deutscher Banken die anderen Branchenverbände mit Schrei-
ben vom 26. November 2002 und erfragte zugleich, ob sich die adressierten Verbände der Eingabe an das BMF
anschließen wollten.310 Eine gemeinsame Eingabe der Kreditwirtschaftsverbände kam in der Folge jedoch nicht
zustande. Gleichwohl warb der Bundesverband deutscher Banken noch am 3. Januar 2003 bei den übrigen Bran-
chenverbänden um Unterstützung seines Anliegens:
307 Protokoll-Nr. 14 I, S. 21 f.
308 Protokoll-Nr. 14 I, S. 56.
309 MAT A-Bankenverband-1, Ordner 2 von 11, S. 229.
310 MAT A-Bankenverband-1, Ordner 2 von 11, S. 213 ff.

Drucksache 18/12700 – 140 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

„Obwohl eine gemeinsame Eingabe kurzfristig nicht mehr zustande gekommen ist, würden
wir es sehr begrüßen, wenn wir die weiteren Verhandlungen mit dem Bundesfinanzministe-
rium in dieser Angelegenheit gemeinsam führen könnten.“311

Zur Motivation des Bankenverbands, zu einer gesetzlichen Regelung zu kommen, führte der Zeuge Stephan Rau
vor dem Untersuchungsausschuss aus:

„Nun muss man wissen: Der Bankenverband hatte damals nicht im Sinn, irgendetwas groß
umzustellen. Der hatte seinen Sieg aus dem Jahr 1999; der war damit zufrieden. Der BFH
hatte ganz im Sinne des Kapitalmarkts entschieden mit dieser zweitägigen Erfüllungsfrist und
dem vorgezogenen Übergang des wirtschaftlichen Eigentums. Der hatte nur Druck bekom-
men - das ist so meine Erinnerung -, dass einige Banken auf ihn zugekommen sind und sag-
ten: Wir haben ab und zu mal so Fälle, da sehen wir, da verkauft einer Aktien mit Dividen-
denberechtigung, der hat aber keine, und da wollen wir die Steuer einbehalten und abführen;
wir wollen selber nicht in ein Haftungsrisiko gelangen.“312
9. Schreiben des Bundesverbandes deutscher Banken an das Bundesministerium der Finanzen vom

20. Dezember 2002 und vom 9. Januar 2003

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2002313 trug der Bundesverband deutscher Banken dem BMF schließlich offi-
ziell die mit der Abwicklung von Aktiengeschäften an der Börse in zeitlicher Nähe zum Ausschüttungstermin
verursachten Problem vor und unterbreitete den im Verband erarbeiteten Lösungsvorschlag.

Um die Problematik der Kapitalertragsteueranrechnung im Falle eines Leerverkaufs zu lösen, wurden in dem
vierseitigen Schreiben folgende Maßnahmen zur Abhilfe vorgeschlagen:

 „die Einführung einer Brutto-Dividenden-Regulierung gegenüber dem Leerverkäu-
fer der Aktien durch die Bank, die den Kundenauftrag über einen von ihr identifi-
zierten Leerverkauf ausführt,

 die Einführung einer Netto-Dividenden-Regulierung gegenüber dem Erwerber der
Aktien und

 die Begründung Abzugs- und Abführungspflicht für eine Kapitalertragsteuer zu La-
sten des Leerverkäufers für Rechnung des Erwerbers der Aktien.“314

Im Schreiben veranschaulicht an dieser Stelle eine Grafik den Prozess, in dessen Verlauf vorgesehen war,

„dass die Bank, die den Verkaufsauftrag des Kunden über den Leerverkauf ausführt, zum
Einbehalt und zur Abführung der Kapitalertragsteuer zu Lasten des Leerverkäufers ver-
pflichtet wird.

Auf diese Weise können alle von der inländischen Verkäuferbank identifizierten Leerverkäufe
erfasst werden. Die Vornahme der Brutto-Regulierung durch eine zentrale inländische Ver-
wahrstelle (z.B. Clearstream Banking AG), um auf diese Weise eine von der Verwahrung der
Aktien im In- oder Ausland unabhängige Regelung zu schaffen, ist dagegen praktisch nicht
durchführbar, weil die Leerverkäufe als solche in den Abrechnungssystemen nicht identifi-
ziert (erkannt) werden können. Nicht erfassbar sind die über ausländische Banken oder Ver-
wahrstellen vorgenommenen Leerverkäufe, da diese Institute nicht zur Einbehaltung und Ab-
führung der deutschen Kapitalertragsteuer verpflichtet werden können.
311 MAT A-Bankenverband-1, Ordner 10 von 11, S. 105 ff.
312 Protokoll-Nr. 18 I, S. 5.
313 MAT A-Bankenverband-1, Ordner 3 von 11, S. 315-318.
314 MAT A-Bankenverband-1, Ordner 3 von 11, S. 317.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 141 – Drucksache 18/12700

Zur Begründung einer Kapitalertragsteuerpflicht zu Lasten des Leerverkäufers für Rechnung
des Erwerbers der Aktien sowie zur Begründung einer Einbehaltungs- und Abführungspflicht
für die betreffende Bank ist eine ausdrückliche steuergesetzliche Regelung erforderlich.“315

Dass das Schreiben vom 20. Dezember 2002 bereits auf die Nichterfassung der Auslandsfälle hinwies, kommen-
tierte der Zeuge Dr. Axel Nawrath, zur damaligen Zeit Staatssekretär im BMF, während seiner Vernehmung wie
folgt:

„Ich möchte noch mal darauf hinweisen: Das ist damals nicht diskutiert worden. Aber dies
zu machen, war ein ganz klarer, wäre auch aus der damaligen Sicht - und ich halte die
Rechtsauffassung heute noch hoch - ein klarer Missbrauchstatbestand gewesen. Und solange
Sie nicht wissen, dass das massenhaft genutzt wird, unterstellen Sie nicht Steuerbeteiligten
und ihren Beratern, dass sie permanent - permanent - illegale Gestaltungsmodelle verfol-
gen.“316

Für die im Schreiben für erforderlich gehaltene steuergesetzliche Regelung reichte der Bundesverband deutscher
Banken am 9. Januar 2003317 einen Formulierungsvorschlag nach.

Jahressteuergesetz 2007
I. Reaktion der Finanzverwaltung auf die Schreiben des Bankenverbands 2002 und 2003

1. Bundesministerium der Finanzen

Die Schreiben des Bundesverbands deutscher Banken vom 20. Dezember 2002 und 9. Januar 2003 gingen im
Dezember 2002 beziehungsweise Januar 2003 beim BMF ein und lagen dem zuständigen Referat IV C 1 Mitte
Januar 2003 vor. Nachdem dort beide Schreiben zunächst u. a. vom damaligen Referatsleiter, dem Zeugen Mi-
chael Gierlich, zur Kenntnis genommen worden waren, die in den Schreiben dargestellte Problematik jedoch nicht
ausreichend verstanden wurde, entschied der Zeuge Michael Gierlich, dass – vor einer möglichen Weiterleitung
der Schreiben an die Bundesländer – diesbezüglich mit dem Bundesverband deutscher Banken Kontakt aufge-
nommen werden solle.

Im Rahmen seiner Vernehmung führte der Zeuge Michael Gierlich vor dem Untersuchungsausschuss dazu aus:

„Als wir das Schreiben bekamen - wir haben es zwei-, dreimal gelesen, im Grunde kaum
verstanden und gesagt: Wenn wir das nicht verstehen, werden es die Länder auch nicht ver-
stehen. Wir müssen da noch mal nachfragen.“318

Sowie an späterer Stelle:

„Also, ich habe nicht gesagt, dass wir nicht verstanden haben, sondern es war - - Man musste
das erste Bankenschreiben mindestens zweimal lesen, und es war schwierig zu verstehen.
Und wir haben uns gesagt: Für eine Aufbereitung, für eine Diskussion mit den Ländern muss
man das ein bisschen ausführlicher darstellen - was dann auch hier gelungen ist.

Aber dass man für diese Materie, die ja eigentlich für alle neu war und sehr exotisch war,
sich erst mal anschaut, was die Bankenverbände formuliert haben, vorschlagen, und das
dann mit den Ländern diskutiert, das ist eigentlich nichts Außergewöhnliches.“319
315 MAT A-Bankenverband-1, Ordner 3 von 11, S. 317 f.
316 Protokoll-Nr. 36 I, S. 69.
317 MAT A-Bankenverband-1, Ordner 3 von 11, S. 431 ff.
318 Protokoll-Nr. 20 I, S. 5.
319 Protokoll-Nr. 20 I, S. 28.

Drucksache 18/12700 – 142 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Der Zeuge Hans-Jürgen Krause teilte dem Untersuchungsausschuss mit, dass auch für den Bundesverband deut-
scher Banken eine entsprechende Gesetzesänderung nicht die oberste Priorität hatte:

„[…] Vielleicht kurz ein anderer Aspekt: Dieser Brief aus dem Jahr 2002 hatte für uns da-
mals definitiv weder eine politische noch eine verbandspolitische Bedeutung. Es ging nicht
um eine zahlenmäßige Bedeutung oder Volumen solcher Geschäfte. Das war uns überhaupt
nicht bekannt. Es ging allein um die Behandlung der Fälle als solche, ihre steuerrechtliche
Einordnung und ihre abwicklungstechnische Behandlung vor dem Hintergrund der interna-
tionalen Börsen-Usancen. Ich sage nur nebenbei, wenn es ein Schreiben mit politischer Di-
mension gewesen wäre, dann hätten nicht Herr Weisgerber und ich unterschrieben, sondern
die Verbandsspitze, und der Brief wäre auch nicht an das BMF gegangen, sondern an den
Finanzminister. Es ging also damals tatsächlich um rein steuerrechtliche und abwicklungs-
technische Aspekte. […]320

[…] Also genau kann ich Ihnen das nicht sagen. Es war so, dass diese Fälle aber nicht akute
Fälle waren, wie wir eben gesagt haben „Gestaltungsfälle“ oder Ähnliches. Sondern das
waren Fälle, die nicht in einer enormen Zahl oder mit großem Volumen behaftet wa-
ren.[…]“321

Der Zeuge Wolfgang Skorpel ergänzte diese Aussage in seiner Vernehmung:

„[…] Ende 2002 in dem Schreiben an das Bundesfinanzministerium und dann ergänzend im
Januar 2003. Das war dieser Vorschlag. Und ein Jahr später hatten wir dann Gelegenheit
beim Bundesfinanzministerium diesen Vorschlag zu präzisieren und zu erläutern.[…]

[…] warum ist dieses Thema nicht früher angepackt worden? Da ist es so, wie auch in spä-
teren Zeiträumen dieser drei Etappen, dass dieses sehr komplexe Thema, als Einzelthema,
als klärungsbedürftiges Thema angesehen wurde, aber durch andere Themen oder Projekte
mit sehr viel höherer Priorität und mit einer Bedeutung für die gesamte Kreditwirtschaft,
durch jedes einzelne Institut überlagert und letzten Endes auch verdrängt wurde.

Das betrifft den Zeitraum 2003, als die EU-Zinsrichtlinie, ein gewaltiges Projekt, im Juni
2003 verabschiedet wurde und innerhalb kürzester Zeit in nationales Recht - rein formal -
umgesetzt werden musste. Weil es ja schon 2005 in Kraft treten und wirksam werden
sollte.[…]

[…] Im Hinblick auf diese EU-Zinsrichtlinie hatte aber das Kabinett schon im April des Jah-
res 2003 beschlossen - begleitend zu diesem Kontrollinstrument EU-Zinsrichtlinie -, ein frei-
williges Instrument, sozusagen einen Appell an den Steuerpflichtigen einzuführen, steuerehr-
lich zu werden mit dem Amnestiegesetz. Die Brücke zur Steuerehrlichkeit, wie es damals um-
schrieben wurde. Das war im April 2003.

Und zusätzlich sollte ab 2004 die Zinsabgeltungsteuer eingeführt werden. Weil man ja durch
die EU-Zinsrichtlinie Zinszahlungen im EU-Raum kontrollieren wollte, wollte man den Steu-
erpflichtigen die Chance geben, eine Zinsabgeltungsteuer sozusagen abgeltend wirksam wer-
den zu lassen und steuerehrlich zu werden durch die Amnestie. Und damit das Ganze perfekt
gelingen möge, hat man den Kreditinstituten in Deutschland auch noch die Pflicht auferlegt,
den Steuerpflichtigen ab dem Jahr 2004 die sogenannte Jahresbescheinigung an die Hand
zu geben als Ausfüllhilfe für die Einkommensteuererklärung für die Anlagen KAP für Kapi-
talerträge, AUS für Ausländische Erträge und SO für Sonstige Erträge, sprich Veräuße-
rungsgewinne im privaten Bereich.
320 Protokoll-Nr. 8 I, S. 5.
321 Protokoll-Nr. 8 I, S. 16.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 143 – Drucksache 18/12700

All diese Projekte - mag man sich vielleicht nicht so vorstellen - waren mit enormem Umset-
zungs-aufwand bei den Banken verbunden. […]

[…] Und danach in 2005 musste im Bundeszentralamt für Steuern ja noch abgestimmt wer-
den, wie die Datensätze ausgetauscht werden sollen von den Instituten an das Bundeszen-
tralamt und vom Zentralamt an ausländische korrespondierende Stellen. Das war noch mal
die technische Seite 2005. Und, ja, im Schatten all dieser Initiativen wurde auch im Jahr
2003 ein neues Investmentsteuergesetz formuliert, das ab 2004 in Kraft getreten ist. […]322

[…] Und das schließt auch ein, dass wir nicht mit Hochdruck dieses Thema angegangen sind
und dann alle vier Wochen beim Finanzministerium danach angerufen haben: Wie ist es
denn? Sondern es war ein Thema, das klärungsbedürftig war, regelungsbedürftig. Aber wir
hatten wirklich Themenkomplexe und Projekte, die alle Bereiche der Kreditwirtschaft bis
zum letzten Institut betroffen haben. Wie die Zinsinformationsverordnung, Jahresbescheini-
gung usw. Und darauf mussten wir uns konzentrieren, denn wir haben viele Mitglieder und
nicht nur eine große deutsche Bank als Mitglied. Und den anderen sind wir genauso gegen-
über verpflichtet. Und das war dann unser Schwerpunkt.“323

Zu der beabsichtigten Kontaktaufnahme mit dem Bundesverband deutscher Banken kam es schließlich im De-
zember 2003, indem sich der Zeuge Michael Gierlich und seine damalige Sachbearbeiterin mit den Zeugen Wolf-
gang Skorpel und Sabine Weber vom Bankenverband trafen und sich über die Problematik informieren ließen.

Zu diesem Treffen führte der Zeuge Wolfgang Skorpel vor dem Untersuchungsausschuss aus:

„In einer Atempause dazwischen hat uns das BMF, wie ich erwähnt habe, Ende 2003 dann
um Erläuterung des Vorschlags eines Steuerabzugs auf Cum/Ex-Dividenden gebeten. An die-
ses Gespräch kann ich mich noch erinnern. Das hatte ich zusammen mit Frau Weber vorbe-
reitet und dann durchgeführt. Und Frau Weber hat es dann anhand von akribisch formulier-
ten Schaubildern auch vorgetragen. Das war so eines der ersten größeren Projekte, die sie
da betreut hatte, als sie bei uns im Verband angefangen hatte. So, das war 2003.“324

Der Zeuge Michael Gierlich erklärte in seiner Vernehmung dazu:

„Wir haben das dem BdB gesagt: Wir verstehen das nicht; wir wollen noch mal einsteigen.

Und da waren - im Dezember, habe ich nachher in meinem Terminkalender gesehen - also
die Frau […] und ich beim BdB. […]

Wir haben da gesagt: Das versteht man so nicht; wir wollen noch mal einsteigen. - Die haben
dann eine Präsentation vorbereitet. Wir waren den ganzen Nachmittag dort, haben uns alles
noch mal erklären lassen.“325

Bis zum August 2005 kam es seitens des Referats IV C 1 zu keiner weiteren inhaltlichen Befassung mit dem
Vorschlag des Bundesverbands deutscher Banken. Der Zeuge Michael Gierlich teilte in seiner Vernehmung zu
diesem Zeitablauf mit:

„Es war nicht ganz so eilig, weil ich in diesem Jahr - - Ich hatte seit zwei Jahren keinen
Referenten. Ich war beschäftigt mit der Erstellung eines Gesetzentwurfs zur kleinen Abgel-
tungsteuer, wo man Zinsen usw. per Abgeltung besteuern wollte. Das verlief ja nachher im
Sand, bis dann die große Abgeltungsteuer kam. Parallel musste ich in aller Eile einen Ge-
322 Protokoll-Nr. 12 I, S. 22 f.
323 Protokoll-Nr. 12 I, S. 38.
324 Protokoll-Nr. 12 I, S. 23.
325 Protokoll-Nr. 20 I, S. 5.

Drucksache 18/12700 – 144 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

setzentwurf zum Investmentsteuergesetz erstellen, weil da haushaltsmäßige, fühlbare Aus-
fälle drohten, weil es alles EU-rechtswidrig möglicherweise war. Also, es war nicht ganz so
dringend. […]326

Und dann haben wir gesagt - - Ich kann das nur vermuten, dass es so gelaufen war, dass wir
sagten: Das ist eine Sache, die muss gemacht werden, aber da brennt im Augenblick nichts
an; die sehen wir vor für ein Steuerbereinigungsgesetz. […] Da haben wir auch gesagt: Es
gehört rein ins Bereinigungsgesetz. - Und dann hat es eben lange gedauert. Dann waren ja
Wahlen gewesen in 2005. Vor und nach Wahlen ist erst mal - - gesetzgeberisch läuft nichts.
Und dann, sobald wir grünes Licht bekamen für das Bereinigungsgesetz - das war ja das
Jahressteuergesetz 2007 -, haben wir es sofort den Ländern geschickt - ich habe es gesehen
in den Akten -, zusammen mit fünf, sechs anderen Punkten, die auch aufgelaufen waren, die
wir da gesammelt hatten im KapSt-Bereich, um das dann reinzubringen in das nächste Be-
reinigungsgesetz. Aber das kann ich nur so vermuten, weil ich in den Akten gesehen habe,
dass, sobald wir grünes Licht bekamen, ich die Liste geschickt hatte an die Länder, was sich
alles angesammelt hat im KapSt-Bereich.“327

Auf direkten Vorhalt, was zwischen Dezember 2003 und August 2005 passiert sei, erklärte der Zeuge Michael
Gierlich:

„Ich kann mich nicht mehr an Details erinnern, aber es war weiterhin ein offener Vorgang.
Und wie ich vorhin sagte: Wir haben gesagt: Das ist eine Sache für das nächste Bereini-
gungsgesetz. - Aber das hat eben ziemlich lange gedauert.“328

Auf Nachfrage zur Personalausstattung seines Referates ergänzte der Zeuge Michael Gierlich seine vorherige
Aussage:

„[…] Ich habe nicht gesagt, dass ich keinen Referenten hatte; ich hatte zwei Referenten. Für
die war das Arbeitsgebiet nicht das richtige, und sie warfen dann halt das Handtuch, sodass
es ein Zeitraum von drei Jahren war.“329
2. Bundesamt für Finanzen und Länder

Mit Schreiben vom 29. August 2005 informierte das BMF schließlich die obersten Finanzbehörden der Länder
sowie das damalige Bundesamt für Finanzen, heute BZSt, über die vom Bundesverband deutscher Banken vor-
getragene Problematik.330 In der Anlage waren dem Schreiben beigefügt das Schreiben des Bundesverbands deut-
scher Banken, die von der Zeugin Sabine Weber erstellte schematische Darstellung sowie der Gesetzesvorschlag
des Bundesverbands deutscher Banken.

Danach gefragt, warum in dem Schreiben seitens des BMF nicht kenntlich gemacht worden war, dass es sich bei
der angehängten schematischen Darstellung um eine Präsentation des Bundesverbands deutscher Banken han-
delte, konnte sich der Zeuge Michael Gierlich in seiner Vernehmung nicht mehr erinnern.331

Nebenandrucke des Schreibens erhielten der damalige Abteilungsleiter IV, Florian Scheurle, und der damalige
Unterabteilungsleiter IV C, Karl-Wilhelm Christmann, der auch Unterzeichner des Schreibens war. Neben der
Information über den Vorschlag des Bankenverbandes enthielt das Schreiben auch die Mitteilung, dass die Pro-
blematik auf der Sitzung der Einkommensteuerreferatsleiter VI/05 auch erörtert werden solle und man für vorbe-
reitende Stellungnahmen dankbar wäre.
326 Protokoll-Nr. 20 I, S. 5.
327 Protokoll-Nr. 20 I, S. 6.
328 Protokoll-Nr. 20 I, S. 14.
329 Protokoll-Nr. 20 I, S. 14.
330 MAT A-BMF-3, Ordner 8 von 8, S. 14 f.
331 Protokoll-Nr. 20 I, S. 31.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 145 – Drucksache 18/12700

a) Bundesamt für Finanzen
Mit Schreiben vom 6. Oktober 2005 teilte das damalige Bundesamt für Finanzen mit, dass es die vom
Bundesverband deutscher Banken vorgeschlagene gesetzliche Regelung für uneingeschränkt geeignet
halte, die problematisierten Fälle der Leerverkäufe in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit ei-
nem Dividendentermin, bei denen die Aktien selbst am Markt beschafft werden müssten, zu regeln.332

In der Befragung des Zeugen Thomas Kehm, der als Verfasser am Bericht des Bundesamtes für Finanzen
vom 6. Oktober 2005 beteiligt war, äußerte der Zeuge in Bezug auf die Einschätzung der „uneinge-
schränkten Geeignetheit“:

„Da bestand kein Problembewusstsein auf unserer Seite. Wir haben den Inlandsfall im Blick
gehabt. Und der Inlandsfall wurde jetzt hier geregelt. Und wir glaubten, dass damit der
größte Teil des Problems erledigt war.“333

Darüber hinaus verneinte er gegenüber dem Untersuchungsausschuss, dass das Bundesamt für Finanzen
zum damaligen Zeitpunkt die Position des Bundesverbandes deutscher Banken zum wirtschaftlichen Ei-
gentum teilte:

„Also, ich kannte dieses Schreiben und ich kann-te, weil es in 2005 mit der Berichtsauffor-
derung übersandt wurde, auch die Eingabe des Banken-verbands. Aber noch einmal: Grund-
sätzlich halte ich die Aussage für falsch, dass es ein doppeltes wirtschaftliches Eigentum
gab.“334
b) Nordrhein-Westfalen

Zu einer anderen Bewertung gelangte das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen in seiner
Stellungnahme vom 18. Oktober 2005. Dort hielt man die vorgeschlagene Gesetzesänderung aus rechtli-
chen Gründen für nicht erforderlich.335 Zudem wurde folgende Warnung formuliert:

„Mit den komplizierten Regelungen soll offenbar lediglich die bisherige Bankenpraxis, die
m.E. ohne zivilrechtliche Rechtsgrundlage ist, legalisiert werden.“336

Nordrhein-Westfalen regte darüber hinaus an:

„Außerdem erscheint es ratsam, das BfF (BZSt) bzw. Bankenprüfer mit dieser Thematik zu
befassen.“337

In der Stellungnahme wurde konkret ausgeführt:

„Hinsichtlich der ausgeschütteten Dividende für eine Aktie kann nur einmal Kapitaler-
tragsteuer entstehen; nur eine Person kann zu diesem Zeitpunkt wirtschaftlicher Eigentümer
an dieser Aktie sein. Es kann nicht sein, dass zum selben Ausschüttungstermin für eine Aktie
eine „echte“ Dividende und eine „künstliche“ Dividende zu versteuern sind.

Es ist m.E. unstreitig, dass der Dritte als rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer den
Dividendenanspruch hat. Für diese Dividende ist Kapitalertragsteuer einzubehalten, über
die einbehaltenen Beträge ist dem Dritten eine Steuerbescheinigung auszustellen.

Hinsichtlich der Besteuerung der „künstlichen Dividende“, die durch den Leerverkauf ent-
steht, stellt sich die Angelegenheit wie folgt dar:
332 MAT A-BMF-3, Ordner 8 von 8, S. 38.
333 Protokoll-Nr. 12 I, S. 9.
334 Protokoll-Nr. 12 I, S. 8.
335 MAT A-NW-2-1, Ordner 1 von 2, S. 59 ff.
336 MAT A-NW-2-1, Ordner 1 von 2, S. 62.
337 MAT A-NW-2-1, Ordner 1 von 2, S. 63.

Drucksache 18/12700 – 146 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Der Leerverkäufer ist am 28.06. weder rechtlicher noch wirtschaftlicher Eigentümer der Ak-
tie „cum“; wirtschaftliches Eigentum an der Aktie „ex“ erwirbt er erst zum 30.06.. Demzu-
folge kann er am 28.06. auch kein Eigentum an der Aktie „cum“ übertragen.

Infolgedessen kann der Käufer durch einen Kauf am 28.06. kein wirtschaftliches Eigentum
an der Aktie „cum“ erwerben, weil der Veräußerer zu diesem Zeitpunkt weder rechtlicher
noch wirtschaftlicher Eigentümer ist. Die Tatsache, dass am 28.06. Aktien“ beim Leerver-
käufer per Minusbuchung ausgebucht und beim Käufer eingebucht werden, ist für das Er-
gebnis, dass der Käufer am 28.06. kein wirtschaftliches Eigentum an der Aktie „cum“ er-
wirbt, ohne Bedeutung. Maßgebend ist ausschließlich die rechtliche Situation und nicht die
fiktive bankeninterne Verbuchung. Der Käufer wird erst am 30.06. wirtschaftlicher Eigentü-
mer der Aktie „ex“, unmittelbar nachdem der Leerverkäufer wirtschaftlicher Eigentümer der
am 30.06. angeschafften Aktie wird, geht das Eigentum auf den Käufer über.

Mangels wirtschaftlichen Eigentums am 28.06. entsteht durch den Leerverkauf kein Dividen-
denanspruch beim Käufer, für den Kapitalertragsteuer einzubehalten ist. Der spätere Erwerb
vollzieht sich aber nach der Dividendenausschüttung.

Möglicherweise entstehen durch den Leerverkauf anderweitige steuerpflichtige Erträge.
Deshalb ist die Rechtsnatur des vom Käufer erworbenen Anspruchs zu prüfen. Der Käufer
der Aktie erwirbt den Anspruch auf Lieferung der Aktie „cum“; der Leerverkäufer kann die
Aktie allerdings nur „ex“ liefern. Dies bedeutet, dass der Leerverkäufer entweder den ur-
sprünglichen Kaufpreis mindern muss oder aber in der Differenz Wert der Aktie cum abzügl.
Wert der Aktie ex Schadensersatz leisten muss. In beiden Fällen handelt es sich aber nicht
um Einkünfte aus § 20 EStG, so dass eine Kapitalertragsteuerpflicht nicht gegeben ist.

Mit dem Vorschlag der Verbände soll für diesen Tatbestand eine gesetzliche Einnahmefiktion
geschaffen werden. Die Verbände begründen dies damit, dass dem Käufer als Aktienerwer-
ber ein Anrechnungsanspruch als wirtschaftlichem Eigentümer und damit Dividendenbe-
rechtigtem zusteht (Seite 2 letzter Satz der Eingabe vom 20.12.2002). Wie jedoch aus den
obigen Ausführungen ersichtlich ist, irren die Verbände mit dieser Annahme. Sofern die Ban-
ken - entsprechend der Eigentumsverhältnisse - die Verkaufs-Order des Leerverkäufers erst
abwickeln, wenn dieser dem Käufer wirtschaftliches Eigentum verschaffen kann (also in dem
Zeitpunkt, in dem die Kauf-Order erteilt wurde), ergeben sich keine steuerlichen Probleme.

Das Anliegen der Verbände, eine gesetzliche Fiktion zu schaffen, ist abzulehnen, weil keine
rechtlichen Gründe für die vorgeschlagenen Änderungen ersichtlich sind. Mit den kompli-
zierten Regelungen soll offenbar lediglich die bisherige Bankenpraxis, die m.E. ohne zivil-
rechtliche Rechtsgrundlage ist, legalisiert werden. […]

Von besonderer Bedeutung ist die derzeitige Handhabung der Banken. Nach dem Sachvor-
trag ist nicht auszuschließen, dass auf Grund der bisherigen Praxis der Ein- und Ausbuchung
der Käufer eine Steuerbescheinigung erhalten hat für eine Dividende, für die letztlich keine
Kapitalertragsteuer einbehalten worden ist. Diesbezüglich sollte der Bankenverband um
Stellungnahme gebeten werden. Außerdem erscheint es ratsam, das BfF (BZSt) bzw. Banken-
prüfer mit dieser Thematik zu befassen.“338
c) Hessen

Aus einem internen Vermerk des Hessischen Ministeriums der Finanzen zur Vorbereitung der Teilnahme
an der Einkommensteuerreferatsleitersitzung VI/05 vom 21. Oktober 2005 ergibt sich, dass man auch
dort dem Vorschlag des Bundesverbands deutscher Banken mit Skepsis begegnete.339 So wurde ebenfalls
338 MAT A-NW-2-1, Ordner 1 von 2, S. 61 ff.
339 MAT A-HE-2-1 HMdF S 2401 A-012, Ordner 1 von 24, S. 54 ff.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 147 – Drucksache 18/12700

festgestellt, dass die börsenrechtliche Konstruktion der Abwicklung des Leerverkaufs nicht den zivil-
rechtlichen Gegebenheiten entspreche. Die Schlussfolgerung des Bundesverbands deutscher Banken,
dass aus den rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten auch die steuerrechtliche Qualifizierung des
Erwerbers als wirtschaftlicher Eigentümer folge, sei somit bedenklich. Zivilrechtlich stehe dem Erwerber
kein Anspruch auf Lieferung einer Aktie cum Dividende zu. Die steuerrechtliche Beurteilung sei nicht
eindeutig geklärt.340 Es stelle sich die Frage, ob es sachgerecht sei, die börsenrechtlich zulässige, aber
rechtlich bedenkliche Abwicklung des Leerverkaufsgeschäfts nunmehr durch steuerrechtliche Vorschrif-
ten zu legalisieren.341 Nach Auffassung des Verfassers führe dies im Grunde genommen dazu, eine bis-
lang ungerechtfertigte zweifache Steuerbescheinigung nun durch steuerrechtliche Gesetzesänderungen
zu bestätigen und das Gesetz der Praxis anzupassen.342 Auch die Bundesfinanzhof-Rechtsprechung
würde damit von der Finanzverwaltung anerkannt werden.343 Zur Stellungnahme des Landes Nordrhein-
Westfalen wurde ausgeführt, dieses vertrete zu der vorgeschlagenen Gesetzesänderung eine eindeutig
ablehnende Haltung, lasse bei seinen Ausführungen aber die höchstrichterliche Finanzrechtsprechung
völlig außer Acht.344 Auch würden seitens Nordrhein-Westfalens keine anderweitigen Vorschläge zur
Regulierung der derzeitigen Praxis gemacht.345 Dass der tatsächliche Verfahrensablauf jedoch problema-
tisch sei und sich in hohem Maße steuerschädigend auswirke, sei ohne Zweifel.346 Abschließend hieß es
in dem Vermerk:

„Meines Erachtens müsste in erster Linie eine Lösung gefunden werden, mit welcher die
doppelte Bescheinigungserteilung verhindert wird. Das in der börsenrechtlichen und bank-
technischen Ausgestaltung liegende Problem müsste auf Seiten der Banken gelöst werden.
Nach den Ausführungen der Bankenverbände besteht jedoch keine Möglichkeit, bankintern
eine doppelte Steuerbescheinigungsausstellung zu verhindern, da die Leerverkäufe, insbe-
sondere bei Beteiligung ausländischer Banken, nicht als solche zu erkennen sind. Die bör-
senrechtliche Geschäftsabwicklung lässt bei der Belieferung nach dem Tag der Hauptver-
sammlung nicht mehr erkennen, ob es sich um den ordnungsgemäßen Bezug dividendenbe-
rechtigter Papiere gehandelt hat.

Ausgehend von diesem Informationsstand, dass die bankinternen Abläufe nicht geändert wer-
den können, stellt die vorgeschlagene Gesetzesänderung die einzige Möglichkeit dar, um er-
hebliche Steuerausfälle zu verhindern. Aus diesen Erwägungen müssen die zivilrechtlichen
Bedenken zurücktreten. Der Vorschlag zur gesetzlichen Änderung wird daher befürwortet.
Die Ansicht wird von Seiten der OFD Frankfurt347 geteilt.

Votum:

Zustimmung unter Vorbehalt, dass eine bankinterne Ablaufänderung nicht möglich ist.“348
3. Sitzung der Einkommensteuerreferatsleiter Bund und Länder im Oktober 2005

Vom 26. bis 28. Oktober 2005 fand die Sitzung der Einkommensteuerreferatsleiter VI/05 statt. Auf dieser wurde
der Vorschlag des Bundesverbands deutscher Banken zur Änderung des Einkommensteuergesetzes unter Tages-
ordnungspunkt 5 behandelt.

Hinsichtlich des Verlaufs der Sitzung zu diesem Tagesordnungspunkt ergibt sich aus der vom Untersuchungsaus-
schuss durchgeführten Beweisaufnahme, dass der Vorschlag des Bundesverbands deutscher Banken durch einen
340 MAT A-HE-2-1 HMdF S 2401 A-012, Ordner 1 von 24, S. 56.
341 MAT A-HE-2-1 HMdF S 2401 A-012, Ordner 1 von 24, S. 56.
342 MAT A-HE-2-1 HMdF S 2401 A-012, Ordner 1 von 24, S. 56.
343 MAT A-HE-2-1 HMdF S 2401 A-012, Ordner 1 von 24, S. 56.
344 MAT A-HE-2-1 HMdF S 2401 A-012, Ordner 1 von 24, S. 57.
345 MAT A-HE-2-1 HMdF S 2401 A-012, Ordner 1 von 24, S. 57.
346 MAT A-HE-2-1 HMdF S 2401 A-012, Ordner 1 von 24, S. 57.
347 Diese Stellungnahme der OFD Frankfurt basierte auf einer Rücksprache mit dem Zeugen Stephan Rau. Siehe MAT A-HE-2-1-HMdF S 2401 A-

012, Ordner 1 von 24, S. 25 f.
348 MAT A-HE-2-1 HMdF S 2401 A-012, Ordner 1 von 24, S. 57.

Drucksache 18/12700 – 148 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Vertreter des BMF, Arnold Ramackers, vorgestellt wurde, nachdem dieser vorher in die Problematik eingeführt
hatte.349 Der Zeuge Arnold Ramackers war zu dieser Zeit von der Justizverwaltung des Landes Nordrhein-West-
falen zum BMF (Referat IV C 1) abgeordnet.
a) Personalie Arnold Ramackers

Der Zeuge Ramackers war nach Beendigung seiner Ausbildung zum Volljuristen zunächst in der Steuer-
verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen und später im dortigen Finanzministerium tätig.350 Ab
1. Dezember 1984 war er Richter am FG Düsseldorf.351 Neben seiner beruflichen Tätigkeit verfasste er
für den von Littmann, Bitz und Pust herausgegebenen Kommentar zum Einkommensteuerrecht eine Kurz-
kommentierung zum Investmentsteuergesetz.352

aa) Abordnung zum Bundesministerium der Finanzen vom 1. April 2004 bis Ende August
2008
Laut Aussage der Zeugen Arnold Ramackers und Michael Gierlich trafen sich beide im
Januar 2004 bei einer Veranstaltung, den Berliner Steuergesprächen.353 Im Rahmen eines
sich zwischen den beiden entwickelnden Gesprächs fragte der Zeuge Michael Gierlich den
Zeugen Arnold Ramackers, ob dieser sich eine Tätigkeit als Referent im BMF vorstellen
könne.354 Zu dieser Zeit war der Zeuge Michael Gierlich auf der Suche nach einem geeig-
neten Referenten für sein Referat.355 Nachdem der Zeuge Arnold Ramackers nach diesem
Treffen sein Interesse an einer solchen Tätigkeit bekundet hatte, wurde er vom 1. April 2004
bis Ende August 2008 zum BMF als Referent abgeordnet und war in dieser Zeit im Referat
IV C 1 des Zeugen Michael Gierlich beschäftigt.356

bb) Beurlaubung nach Ende der Abordnung bis August 2009
Nach Ende der Abordnung zum BMF war der Zeuge Arnold Ramackers bis August 2009
ohne Bezüge beurlaubt, erhielt in dieser Zeit jedoch Geld von verschiedenen Bankenver-
bänden im etwaigen Umfang seiner vorherigen Bezüge.357 Konkret machte er dazu in seiner
Vernehmung durch den Untersuchungsausschuss folgende Angaben:

„Ich habe, nachdem die Abordnung zu Ende war - ich spreche sie hier von mir selber aus an
-, dann noch ein Jahr für Herrn Gierlich gearbeitet. Und in dem - - Da war ich ja beurlaubt.
Und in der Zeit habe ich von den Bankenverbänden auch etwa im selben Umfang, wie vorher
mein Gehalt war, Geld bekommen.“

Auf den Vorhalt, ob er in der Zeit von August 2008 bis 2009 für den Bundesverband deut-
scher Banken gearbeitet habe, führte der Zeuge aus:

„Nicht nur für den BdB. Also, ich habe praktisch für Herrn Gierlich weitergearbeitet. […]

Er hat mich, bis auf die entsendenden Ausschüsse oder sonst was, weitgehend so da weiter
mit Investmentsteuerrecht und zwei kleineren Sachen zum Kapitalertragsteuerabzug beschäf-
tigt, nicht aber mit Cum/Ex. Und da habe ich was vom BdB, vom Sparkassenverband, vom
Genossenschaftsverband und auch vom BVI bekommen.“358
349 Siehe Protokoll-Nr.18 I, S. 81 f. und Protokoll-Nr. 16 I, S. 32 ff.
350 Protokoll-Nr. 18 I, S. 76.
351 Protokoll-Nr. 18 I, S. 76.
352 Protokoll-Nr. 18 I, S. 76.
353 Siehe Protokoll-Nr. 20 I, S. 9 f. und Protokoll-Nr. 18 I, S. 76 f.
354 Siehe Protokoll-Nr. 20 I, S. 9 f. und Protokoll-Nr. 18 I, S. 76 f.
355 Protokoll-Nr. 20 I, S. 9 f.
356 Protokoll-Nr. 18 I, S. 77.
357 Protokoll-Nr. 18 I, S. 78.
358 Protokoll-Nr. 18 I, S. 78.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 149 – Drucksache 18/12700

Auf die Frage, wer formal sein Dienstherr gewesen sei, antwortete der Zeuge: „Keiner.“.

Er bestätigte vielmehr, dass er einen Vertrag mit den genannten Verbänden hatte. Zum In-
halt der damaligen Tätigkeit im BMF erklärte er:

„Aber meistens hat man mir bestimmte Aufträge wie Weiterarbeit an dem Investmentsteuer-
schreiben oder sonst was erteilt.“359

Bezahlt worden sei er von drei der fünf kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände, die im Zen-
tralen Kreditausschuss (ZKA, heute: Die Deutsche Kreditwirtschaft – DK) als gemeinsame
Interessenvertretung zusammengeschlossen waren, sowie vom Bundesverband Investment
und Asset Management (BVI).360

Auf die Frage, welche Aufgaben er in dieser Zeit für den Zeugen Michael Gierlich über-
nommen habe, antwortete der Zeuge Arnold Ramackers:

„Da habe ich weiter an der Neufassung des Investmentsteuerschreibens gearbeitet und da
Herrn Poppenberg unterstützt, habe auch zweimal an Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaften
teilgenommen. Und als wir es dann im Frühsommer 2009 mit den Ländern erörtert haben,
hat Herr Poppenberg die allgemeine Einführung gemacht und ich die Einzelformulierung
mit den Ländern erörtert, in Würzburg auf der Auswärtssitzung.“361

Darunter seien auch zwei kleinere Sachen beim Kapitalertrag gewesen.362

Explizit habe er für das BMF und nicht beim BMF gearbeitet.363 Sein Arbeitsplatz habe sich
daher auch nicht im BMF, sondern bei ihm zu Hause befunden, so dass die Kommunikation
über das private E-Mail-Konto gelaufen sei.364

Bezahlt worden sei er von den vier Verbänden.365 Dies konkretisierend erklärte er an späte-
rer Stelle:

„Also, das war alles nur mündlich. Die haben gesagt: „Sie sollen so viel kriegen, mit ein
bisschen was für Geschäftsreisen, wie viel Sie vorher verdient hatten“ - und das war jeweils
geviertelt -, und haben dann, beginnend beim BVI, die dann bezahlt bzw. vom BdB habe ich,
glaube ich, die letzte Hälfte von denen auch noch nicht mal abgerechnet.“366

Zu den Umständen dieser Bezahlung des Zeugen Arnold Ramackers ergibt sich aus einem
Schreiben des Abteilungsleiters Steuerrecht und Rechnungslegung des Bundesverbands der
Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken an den Zeugen Arnold Ramackers vom
8. April 2008 Folgendes:

„Hallo Herr Ramackers,

anbei unsere Motive für die angestellten Überlegungen:

Der Richter am Finanzgericht Düsseldorf, Herr Ramackers, derzeit abgeordnet an das Bun-
desfinanzministerium, wird Mitte des Jahres auf eigenen Wunsch für ein Jahr beurlaubt um
anschließend in Pension zu gehen. Ein weiterer Mitarbeiter des Kapitalertragsteuerreferates
wird ab September Vaterschaftsurlaub nehmen. Die Personalsituation in diesem Referat ist
in einer Zeit, in der für die Kreditwirtschaft wichtige Fragen kurzfristig entschieden werden
müssen, völlig unzureichend. Die kreditwirtschaftlichen Verbände haben deshalb Überle-
359 Protokoll-Nr. 18 I, S. 78.
360 Protokoll-Nr. 18 I, S. 87.
361 Protokoll-Nr. 18 I, S. 87.
362 Protokoll-Nr. 18 I, S. 87.
363 Protokoll-Nr. 18 I, S. 87.
364 Protokoll-Nr. 18 I, S. 87.
365 Protokoll-Nr. 18 I, S. 87.
366 Protokoll-Nr. 18 I, S. 88 f.

Drucksache 18/12700 – 150 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

gungen angestellt, Herrn Ramackers über einen eigenständigen Status (als Sachverständi-
ger) für eine weitere Mitarbeit im BMF zu motivieren. Dies würde aber voraussetzen, dass
die kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände die Finanzierung für die Zeit der Tätigkeit von
Herrn Ramackers im BMF als Sachverständiger tragen. Die Finanzierung soll nach einem
noch zu definierenden Kostenumlageschlüssel zwischen den kreditwirtschaftlichen Verbän-
den aufgeteilt werden.

Aus Sicht des Unterzeichners handelt es sich hierbei im Interesse unserer Institute um eine
sinnvolle Investition, da Herr Ramackers durch sein positives Wirken in der Vergangenheit
bereits nachgewiesen hat, dass die Entscheidungsfindung im Finanzministerium erheblich
beschleunigt werden kann. Hierdurch sparen die Kreditinstitute bei der Umsetzung Zeit und
damit auch Kosten.“367

Der Präsident des Deutschen Sparkassen- und Giroverbands Georg Fahrenschon teilte dem
Ausschuss am 18. Oktober 2016 im Zusammenhang mit dem Verhältnis zwischen den Ver-
bänden und dem Zeugen Arnold Ramackers mit:

„Der DSGV hat sich im Jahr 2008 mit dem im ZKA im Jahre 2008 federführenden Bundes-
verband deutscher Banken e.V. (BdB), dem Bundesverband der Deutschen Volksbanken und
Raiffeisenbanken e.V. (BVR) und dem BVI Bundesverband Investment und Asset Manage-
ment e.V. (BVI) daraufhin geeinigt, Herrn Ramackers im Zeitraum seiner Beurlaubung mit
Gutachtenaufträgen zur Abgeltungsteuer zu beauftragen, die auch dem BMF zugänglich
sind. Von dem Aufwand von EUR 80.000 zzgl. USt pro Jahr hatte jeder Verband ein Viertel
zu tragen. Unser Anteil von EUR 20.000 zzgl. USt (EUR 23.800) wurde uns von Herrn Ra-
mackers mit Rechnung vom 27. Mai 2009 in Rechnung gestellt und vom DSGV bezahlt. Wei-
tere Rechnungen von Herrn Ramackers an den DSGV oder Zahlungen des DSGV an Herrn
Ramackers konnten nicht ermittelt werden. Der DSGV geht daher nach den ihm vorliegenden
Unterlagen davon aus, dass der vorgenannte Auftrag im Zeitraum August/September 2009
ausgelaufen ist.“368

Der Zeuge Michael Gierlich erklärte zu diesem Komplex in seiner Vernehmung vor dem
Untersuchungsausschuss, dass der Zeuge Arnold Ramackers mit dem Ende seiner Abord-
nung aus dem BMF ausgeschieden sei.369 Die Zahlungen an den Zeugen seien ihm nicht
bekannt gewesen.370 Arnold Ramackers habe ihm im Nachhinein gesagt, er habe einen Gut-
achtervertrag gehabt und für diese Spitzenverbände ein investmentsteuerliches Gutachten
schreiben sollen, wozu es aber nicht gekommen sei.371 Stattdessen habe er wohl einzelne
investmentsteuerrechtliche Fragen bearbeitet.372 Zu diesem Punkt konkretisierte der Zeuge
Michael Gierlich auf Vorhalt an späterer Stelle:

„Ich meine, es waren 20 000 Euro, die er von diesen vier Bankenverbänden für die Invest-
mentsteuergutachten bekommen sollte.“373

Auf die Frage, ob sich die Summe von 20.000 Euro auf einen Monat oder das Jahr bezogen
habe, antwortete der Zeuge Michael Gierlich:

„Für das Jahr, also insgesamt für die paar Gutachten. So hat er es mir dargestellt. Er sollte
eigentlich ein größeres Gutachten erstellen, aber dazu kam es nicht. Da hat er mir hinterher
367 MAT A-VÖB-1-1, Ordner 1 von 1 (entstuftes Dokument).
368 MAT A-DSGV-1-2 Anschreiben, S. 2. Die Antwortschreiben des BVI, des BVR und des VÖB auf entsprechende Beweisbeschlüsse des Aus-

schusses vom 22. September 2016 in Bezug auf Vertragsbeziehungen zwischen den Verbänden und dem Zeugen Arnold Ramackers sind als
VERTRAULICH eingestuft und können daher hier nicht dargestellt werden.

369 Protokoll-Nr. 20 I, S. 10.
370 Protokoll-Nr. 20 I, S. 11.
371 Protokoll-Nr. 20 I, S. 11.
372 Protokoll-Nr. 20 I, S. 11.
373 Protokoll-Nr. 20 I, S. 34.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 151 – Drucksache 18/12700

gesagt, das seien dann nur ein paar kleinere Sachen gewesen. Dafür hat er so eine Summe
bekommen. So hat er es mir dargestellt.“

Zum Zeitpunkt des Gesprächs führte der Zeuge Michael Gierlich aus:

„Als das alles gelaufen war, hat er mir gesagt: Ja, ich habe für die ein paar Gutachten er-
stellt. Es sollte eigentlich mehr sein, aber es war nicht viel draus entstanden.“374

Die Frage, ob es sich um ein im BMF abgesprochenes Beschäftigungsmodell gehandelt
habe, wurde vom Zeugen Michael Gierlich klar verneint.375 Allerdings räumte er ein, dass
es auch in diesem Beurlaubungszeitraum seitens des Ministeriums Kontakte zum Zeugen
Arnold Ramackers gab und dieser auch an Besprechungen teilnahm. In seiner Befragung
durch den Untersuchungsausschuss führte der Zeuge Michael Gierlich dazu konkret aus:

„Aber, wie gesagt, er hat sich in diesen viereinhalb Jahren, wo er bei uns war, einen großen
Ruf geschaffen. Er war - was auch die Länder sofort gemerkt hatten - eine absolute Spitzen-
kraft. Er hat eigentlich diesen Bereich souverän betreut. Und von seinem Naturell her war
es so: Er war immer gutmütig und hilfsbereit. Und er hat sich immer gefreut - er war fachlich
unheimlich beschlagen -, wenn man ihn fragte, weil er dann - er war vielleicht auch ein
bisschen eitel - sein Wissen, seine Potenz unter Beweis stellen konnte. Das hat ihm dann
immer geschmeichelt.

Das heißt, ich wusste auch in dem Jahr, wo er dann nicht mehr bei uns war - - Das war über-
haupt keine Frage, dass wir sagten: Kannst du das für uns machen? Wir bezahlen dich. - Das
war völlig abwegig, völlig abwegig. Vielleicht sage ich - - Jeder Mann oder jede Frau, die
sich dem Ende ihres Berufslebens nähert, die ist eigentlich gut beraten, sich ein Hobby zu
suchen, ein Steckenpferd zu suchen. Und das war bei Ramackers - er war ja ein Jahr älter
als ich - sein Steckenpferd. Der eine hat einen Schrebergarten. Mein ehemaliger Chef, der
spielt in einer Jazzband. Bei Herrn Ramackers war es eben das Investmentsteuerrecht. Das
hat ihn total ausgefüllt, und das war für ihn ein Anreiz. Man musste ihn überhaupt nicht
bitten, dass er für uns arbeitete. Das war für ihn kein Arbeiten; das war Spaß. Und dann
haben wir natürlich ihn ab und zu mal intern auch eingeschaltet. […]

Um vielleicht das noch zu sagen: Das war auch so: Die Länder haben es genauso gesehen.
Wir hatten zweimal eine Arbeitsgruppe - Bund-Länder-Arbeitsgruppe Investment - in der
Nähe von Bonn. Er war ja in Düsseldorf. Da haben die Länder auch gesagt: Der Ramackers
soll kommen. - Er hat sich gefreut und hat da mitgemacht.

Wir hatten wirklich unheimlich wenige Leute, die sich in diesem Bereich auskannten - ich
weiß nicht, es ist vielleicht mittlerweile besser; die guten Leute waren immer alle auf der
anderen Seite -, ganz wenig Leute auch bei den Ländern - vier, fünf Leute -, die sich wirklich
da reingekniet hatten. Und der Ramackers, der war einfach spitze. Der hat uns geholfen.“376
cc) Erneute Tätigkeit für das Bundesministerium der Finanzen im Jahr 2010

Nach dem Ende seiner Beurlaubung trat der Zeuge Arnold Ramackers in den Ruhestand.
Gleichwohl kam es vom September 2010 bis Dezember 2010 zu einer erneuten Tätigkeit
des Zeugen Arnold Ramackers für das BMF. Zu den Gründen der dreieinhalbmonatigen
Teilzeitbeschäftigung und den näheren Umständen führte der Zeuge Michael Gierlich in
seiner Vernehmung vor dem Untersuchungsausschuss aus:
374 Protokoll-Nr. 20 I, S. 38.
375 Protokoll-Nr. 20 I, S. 11.
376 Protokoll-Nr. 20 I, S. 11.

Drucksache 18/12700 – 152 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

„Wir hatten ihn wieder angefordert. Ich meine, Hintergrund waren gewesen diese OGAW-
Sachen, also diese aufsichtsrechtlichen Investmentrichtlinien, die ja EU-rechtlich in immer
kürzerer Reihenabfolge kamen.[…]

Irgendwie war da zeitlicher Druck. Das musste auch im nächsten Jahr in Kraft treten, sonst
hätte die Abteilung VII Schwierigkeiten bekommen mit der EU-Richtlinie. Und der steuerli-
che Teil war wieder schwierig, weil teilweise der Fondsbegriff so geändert wurde, dass man
das steuerlich gar nicht mehr abgrenzen konnte zu anderen Gebilden. Also, da war dringen-
der Handlungsbedarf. Und der Einzige, der eigentlich in Betracht kam, dies innerhalb von
kurzer Zeit zu lösen, war der Ramackers. Ich habe ihn angerufen: Wie ist es, kannst du noch
einmal kommen? Ich habe mit Z gesprochen, mit meinem Abteilungsleiter gesprochen. Er
war wirklich Feuerwehr.“377

Auf die Frage, welchen Status der Zeuge Arnold Ramackers in diesen dreieinhalb Monaten
gehabt habe, antwortete der Zeuge Michael Gierlich:

„Das ging ja nicht mehr im Wege der Abordnung. Ich meine, das war dann so ein - das hat
er mir mal erzählt - kompliziertes Gebilde. Da war die Arbeitszeit und so alles festgelegt. Es
war eine Art Arbeitsvertrag, wobei es ja, wenn man eine Pension bekommt - er bekam ja
schon Pension -, gewisse Hinzuverdienstgrenzen gibt, sodass dann die Arbeitszeit, die auf
dem Papier stand, so gestaltet war, dass seine Pension zusammen mit der Vergütung, die er
vom BMF bekam, nicht das potenziell fiktive aktive Gehalt überstieg. Das sind arbeitsrecht-
liche Sachen - - […]

Na ja, das war schon sehr ausgeklügelt. Das wurde natürlich - - Die Arbeitszeit steht erst
einmal natürlich auf dem Papier. Aber es war schon so, dass er nicht mehr verdienen konnte,
als wenn er noch aktiver Richter gewesen wäre, unterm Strich.“378

Auf die Frage, wo der Zeuge Arnold Ramackers jeweils konkret gearbeitet habe, antwortete
der Zeuge Michael Gierlich:

„[…] ich meine, das war so, dass er auf Dienstreisebasis bei uns war einen gewissen Teil
der Zeit und den Rest von zu Hause gearbeitet hat.“379

Anders sei es in der Zeit der Abordnung von 2004 bis 2008 so gewesen:

„In den vier Jahren hatte er eigentlich immer sein Büro in Bonn. Ich hatte ja früher auch
mein Büro in Bonn gehabt. Ich hatte auch ein paar Jahre lang zwei Büros gehabt. Da fuhr
er noch von Düsseldorf nach Bonn; da hat er sein Büro gehabt, […] und dann kam er eben
auch häufig auf Dienstreisebasis nach Berlin.“380

Der Zeuge Arnold Ramackers teilte in seiner Befragung durch den Untersuchungsausschuss
zu den Umständen seiner erneuten Tätigkeit im BMF und der geplanten Dauer mit:

„Also, der war nicht so kurz vorgesehen. Es waren zehn Monate vorgesehen, ja, eigentlich.
[…]

Nur, als ich dann mitbekam, dass es schon anstrengend genug war und dann, was da noch
dazukommen sollte, habe ich dann, nachdem der Regierungsentwurf fertig war und auch im
Kabinett verabschiedet, gesagt: Nein, nein, das geht gesundheitlich nicht. Ich kündige zum
31.12. […]
377 Protokoll-Nr. 20 I, S. 17.
378 Protokoll-Nr. 20 I, S. 17.
379 Protokoll-Nr. 20 I, S. 18.
380 Protokoll-Nr. 20 I, S. 18.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 153 – Drucksache 18/12700

Vorgesehen war wohl die ganze Begleitung durch das Gesetzgebungsverfahren und deshalb
auch ein Teilzeitarbeitsvertrag mit dem BMF, um, je nachdem, auch im Ausschuss oder so
auftreten zu können.“381

Auf die Frage, in welchem Umfang er tätig war, erwiderte der Zeuge Arnold Ramackers:

„Also, es war so auf 65 Prozent der Arbeitszeit und nach quasi Eingangsstufe höherer Dienst
nach BAT-Ost berechnet.“382

Während der von September bis Dezember 2010 dauernden Beschäftigung im BMF ver-
sandte der Zeuge Arnold Ramackers den Referentenentwurf des OGAW-IV-Umsetzungs-
gesetzes einen Tag nach dessen Versendung an die Ressorts, Länder und Verbände, darunter
die Kammern und Verbände der beratenden Berufe, am 12. November 2010 per E-Mail von
seinem privaten Mail-Account an den Zeugen Dr. Ulf Johannemann von der Kanzlei
Freshfields Bruckhaus Deringer.383
b) Verlauf der Diskussion zu Tagesordnungspunkt 5

Zur Frage, inwieweit der Standpunkt des Landes Nordrhein-Westfalen aus der Stellungnahme vom
18. Oktober 2005 zum Vorschlag des Bundesverbands deutscher Banken diskutiert wurde, erinnerte sich
der Zeuge Christoph Schmitz, damals Vertreter des Landes Nordrhein-Westfalen bei der Sitzung, in sei-
ner Vernehmung durch den Untersuchungsausschuss wie folgt:

„Und wir, also das Land Nordrhein-Westfalen, das Finanzministerium, das Referat V B 2
und mein Referat, haben die Auffassung vertreten, dass die Aktien bei Leerverkäufen nicht
gleichzeitig zwei Personen zugerechnet werden können. Also der Leerverkäufer, der jetzt un-
gedeckt Aktien verkauft - - Also, manchmal gibt es ja so Leerverkäufe, die gedeckt sind, weil
dahinter noch irgendwie eine Wertpapierleihe liegt usw. Diese Thematik behandle ich jetzt
nicht, sondern die Fälle, wo also jetzt ungedeckt leerverkauft wird. Da haben wir die Auf-
fassung vertreten, die ich also nach wie vor für richtig halte, dass hier der Leerverkäufer
kein wirtschaftliches Eigentum an den Aktien haben kann. […]

Das Problem in dieser Erörterung war, dass die Vertreter des Referates IV C 1 uns die Bör-
senusancen erläutert haben, also den Ablauf der Geschäfte, die Einbindung von Clearstream
in den Geschehensablauf. Und was, glaube ich, wesentlich für meinen Eindruck war: dass
man uns den Eindruck oder die Einschätzung des BMF vermittelte, dass natürlich in diesem
Zusammenhang fehlerhafte Kapitalertragsteuerbescheinigungen erteilt werden oder erteilt
wurden. Nur, eine fehlerhafte Ertragsteuerbescheinigung ist ja in der Welt, und das Problem
ist natürlich: Was kann die Finanzverwaltung jetzt hier aus diesem Faktum für Schlüsse zie-
hen?

Nun ist es wohl so: Also, wenn ich mich recht erinnere, hat die bescheinigende Stelle, wenn
sie feststellt, dass eine Bescheinigung fehlerhaft ist, diese Bescheinigung zurückzufordern.
Und wenn sie das dann fahrlässig nicht macht oder überhaupt nicht macht, dann gerät sie in
die Haftung. Nur, uns wurde dargelegt, dass im Regelfall sich die bescheinigenden Banken
exkulpieren können. Das habe ich auch in meinem Vermerk384 da niedergelegt. Und da spielt
es letztlich gar keine Rolle, wem jetzt hier das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien zuzu-
rechnen ist - dem Leerverkäufer oder dem Dritten, bei dem er sich nachher die Aktien be-
schafft -, sondern das Problem ist, dass hier diese Bescheinigungen nicht so ohne Weiteres
aus der Welt geschafft werden konnten oder jedenfalls weder ein Vorschlag des BMF vorlag
381 Protokoll-Nr. 18 I, S. 86.
382 Protokoll-Nr. 18 I, S. 86.
383 MAT A-FBD-2-1, Ordner 1 von 1, S. 547.
384 MAT A-NW-2-1, Ordner 1 von 2, S. 74.

Drucksache 18/12700 – 154 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

noch ein Vorschlag anderer Länder, wie man jetzt mit reinen Mitteln des Verwaltungsvoll-
zuges hier eine Änderung machen könnte.

Das Problem ist ja: Man stellt einen systematischen Fehler bei der Ausstellung der Kapital-
ertragsteuerbescheinigungen fest. Nur, welchen Schluss zieht man daraus? Kann man, weil
10 Prozent des Volumens der Kapitalertragsteuer fehlerhaft bescheinigt werden - wobei über
irgendwelche Größenordnungen überhaupt nicht in dieser Sitzung diskutiert wurde -, da jetzt
sagen: „Nein, wir erkennen jetzt überhaupt keine Kapitalertragsteuerbescheinigungen von
Banken mehr an“, oder sagen wir: „Wir erkennen Ertragsteuerbescheinigungen von Banken
nicht mehr an, die Leerverkäufe tätigen oder die über Depots Leerverkäufe abwickeln“? Es
ist ja nicht so, dass jetzt jede Bank in diesem Zeitraum für jedermann den Abschluss von
Leerverkäufen angeboten hat. Also, ich hatte 2005 ein Konto, und mir ist nicht erinnerlich,
dass man als normaler Inhaber eines Depotkontos Leerverkäufe tätigen konnte. Ich meine
auch, irgendwie einen Vermerk oder Beitrag gelesen zu haben, dass das in der Regel nur
durch institutionelle Anleger oder Banken oder Broker oder Ähnliches durchgeführt werden
konnte.

Also, jedenfalls hatte ich den Eindruck, dass - völlig unabhängig jetzt hier von unserer Dis-
kussion über das wirtschaftliche Eigentum - eben aufgrund des Umstandes, dass hier Kapi-
talertragsteuerbescheinigungen in der Welt sind, auch wenn sie fehlerhaft sind, aufgrund
hier der, ich sage mal, Schutzvorschriften, Gutglaubensvorschriften oder was auch immer,
ein Verwaltungsansatz bei den Banken, also durch Regelungen jetzt hier unterhalb gesetzli-
cher Regelungen nicht Erfolg versprechend war. So erklärt sich hier auch, wenn Sie meinen
Vermerk durchlesen, eine gewisse Ratlosigkeit, die ich da zum Ausdruck gebracht habe.“385

Auf die Frage, ob dies der Beweggrund gewesen sei, warum er sich damit abgefunden habe, dass der
nordrhein-westfälische Vorschlag in dieser Referatsleitertagung keine Mehrheit fand, erwiderte der
Zeuge Christoph Schmitz:

„Ja, was heißt „keine Mehrheit“? Also, einmal: Diese Referatsleitergremien haben ja die
Funktion, unterhalb allgemeiner Verwaltungsanweisungen, die nach Artikel 108 Absatz 7
des Grundgesetzes durch die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates ergehen,
relativ schnell allgemeine Weisungen herauszugeben, um einen einheitlichen Gesetzgebungs-
vollzug darzustellen. Also, das beruht ja auf einer Absprache zwischen dem damaligen Vor-
sitzenden der Landesfinanzkonferenz Wertz, also dem damaligen Finanzminister des Landes
Nordrhein-Westfalen, und dem Bundesfinanzminister der damaligen Zeit, dessen Name mir
entfallen ist, um jetzt praktisch einen Disput zwischen den Ländern und dem Bund zu lösen,
wonach die Länder ja die Auffassung vertreten haben, dass der Bund allgemeine Weisungen
auf dem Gebiet der Gemeinschaftssteuer nicht herausgeben kann, also nicht auf dem Gebiet
der Einkommensteuer. So. Abstimmungen in diesem Sinne finden also nur in diesem Bereich
statt. Wenn wir uns auf eine gemeinsame Auslegung einigen, wenn wir BMF-Schreiben, also
allgemeine Verwaltungsanweisungen unterhalb jetzt der Einkommensteuer-Richtlinien, her-
ausgeben, dann wird abgestimmt, und dann gibt es also insoweit eine Art Selbstbindung, dass
also auch die unterlegenen Länder diesen Auffassungen folgen.

Worum es jetzt hier geht, war, dass der Bund mit uns eine gesetzliche Änderung diskutiert
hat. Das unterliegt natürlich überhaupt nicht diesen Verwaltungsabsprachen, sondern in der
Frage, ob jetzt hier jemand eine Gesetzesinitiative, also ob die Bundesregierung, das Bun-
desfinanzministerium oder ein Land eine Gesetzesinitiative über den Bundesrat - - oder ob
der Bundestag - - das ist natürlich nicht hier von dieser Verwaltungsvereinbarung erfasst.
385 MAT A-NW-2-1, Ordner 1 von 2, S. 74.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 155 – Drucksache 18/12700

Das heißt also, es war jetzt hier eine Dis- - Oder der Bund sagte: „Also, wir können das nur
gesetzlich regeln“, und er würde da also jetzt hier insoweit einen Vorstoß machen. Ein Vor-
schlag des Bundesverbandes der Banken lag vor. Mit dem war das Referat oder Herr Ra-
mackers nicht so ganz zufrieden. Man wollte da, meine ich - - Da wurde von einer Arbeits-
gruppe geredet, dass man also auch unter Umständen mit Bankenvertretern zusammen, die
also die internen Abläufe besser kennen, dann jetzt hier diesen Gesetzgebungsvorschlag auf
den Weg bringen wollte. Das heißt aber nicht, dass ich jetzt oder Nordrhein-Westfalen jetzt
die Auffassung aufgegeben hat. Nur, insoweit kam es eben nicht zu einer irgendwie gearteten
Regelung im Verwaltungsvollzug, sondern wir haben also da zur Kenntnis genommen oder
ich habe zur Kenntnis genommen, dass der Bund gesetzgeberisch tätig ist, und das habe ich
dann ja entsprechend vermerkt.

Da war wohl noch eine Diskussion: Andere Länder meinten hier, wir müssten das auch ir-
gendwie anders machen, die Banken müssten da was ändern. Aber ich hatte den Eindruck,
dass die Mehrheit meiner Kollegen aus fachlicher Sicht einen gesetzlichen Vorstoß des BMF
unterstützen würde. Jedenfalls, der Weg über eine reine Verwaltungsregelung ist zunächst
nicht weiterverfolgt worden. […]386

Soweit ich mich an die Diskussion erinnere, ist also die Frage der Zurechnung des wirt-
schaftlichen Eigentums nicht explizit diskutiert worden. Das mag damit zusammenhängen,
dass unser Schreiben erst am 18.10. an Bund und Länder verschickt wurde. Die Sitzung hat
am 26. begonnen. Ich meine - - Ich weiß nicht; der 18. wird wahrscheinlich der Freitag oder
der Donnerstag gewesen sein. Und dann ist natürlich die Vorbereitungszeit der Kollegen
relativ kurz. Nur, ich sagte ja, dass, nachdem ich mir den Vortrag des BMF da angehört
hatte, die Frage der wirtschaftlichen Zuordnung der Aktien eigentlich in dem Sinne ein zweit-
rangiges Problem ist. Das eigentliche Problem aus meiner Sicht ist jetzt hier die falsch aus-
gestellte oder die fehlerhaft ausgestellte Kapitalertragsteuerbescheinigung und die Frage,
wie man die jetzt aus der Welt bringen kann oder was man machen kann, damit jetzt hier
diese falsche Kapitalertragsteuerbescheinigung keine Wirkung entfaltet. Und da ist weder
mir noch einem der anderen Kollegen irgendwie ein zielführender Gedanke ad hoc eingefal-
len.“387

Zur Frage, ob auf der Sitzung thematisiert worden sei, dass durch den Gesetzgebungsvorschlag des Bun-
desverbands deutscher Banken der Bereich der ausländischen Kreditinstitute nicht erfasst wurde, da sich
diesbezüglich aus dem Sitzungsprotokoll nichts ergebe, erklärte der Zeuge Arnold Ramackers in seiner
Vernehmung durch den Untersuchungsausschuss:

„Doch. Da muss ich vielleicht entgegenhalten: Es war also dann für die Finanzbeamten
selbstverständlich, dass wir eine ausländische Institution nicht zum Abzug von deutscher Ka-
pitalertragsteuer verpflichten können.“388

Der Zeuge Christoph Schmitz konnte auf den Vorhalt, ob die Problematik durch den Zeugen Arnold Ra-
mackers während der Sitzung referiert worden sei, lediglich beisteuern:

„Es war mir aufgefallen. Es wird ja da, glaube ich, an einer Stelle explizit erwähnt, dass der
Vorschlag den Inlandsbereich abdeckt. Aber dass man möglicherweise aufgrund der Technik
der Zwischenschaltung dieses Dienstleisters Clearstream das Auslandsproblem damit nicht
lösen konnte: Das war also latent bewusst. Also, ich kann da nicht sagen, ob jetzt das hier
näher diskutiert wurde oder als Mangel da in die Erörterung einbezogen wurde. Also, wenn
es eine größere Bedeutung gehabt hätte, hätte ich da vielleicht noch irgendeinen Erinne-
rungsschatten, aber […] das habe ich nicht.“389
386 Protokoll-Nr. 16 I, S. 34-36.
387 Protokoll-Nr. 16 I, S. 36.
388 Protokoll-Nr. 18 I, S. 83.
389 Protokoll-Nr. 16 I, S. 45.

Drucksache 18/12700 – 156 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Die weiteren zu dieser Sitzung vom Untersuchungsausschuss angehörten Zeugen, Dietrich Weilbach,
Teilnehmer für das Land Baden-Württemberg390, Dr. Michael Schwenke, Teilnehmer für das Land Bay-
ern391, und Rudolf Seibert, Teilnehmer für das Land Hessen392, hatten keine konkreten Erinnerungen mehr
an den Verlauf der Sitzung.

In der Sitzungsniederschrift vom 19. Dezember 2005 wird dazu ausgeführt:

„Die Vertreter des BMF schilderten in Grundzügen den Verfahrensablauf bei dem Verkauf
von Anteilen am Bestand von Aktien in Girosammelverwahrung. Es gehöre zu den Börsenge-
pflogenheiten, dass der Käufer bereits mit Erteilung des Kaufauftrags als wirtschaftlicher
Eigentümer der Aktien behandelt werde. Zur Zeit komme es vor, dass in größerem Umfang
Dividenden gutgeschrieben und der Einbehalt von Kapitalertragsteuer bescheinigt als Divi-
denden ausgeschüttet und Kapitalertragsteuer von der Aktiengesellschaft einbehalten wurde.
In dem Verfahren der Clearstream AG würden nur Nettobeträge verrechnet und folglich von
der Bank des Leerverkäufers auch nur ein Betrag in Höhe der „Nettodividende“ zurückge-
fordert.

Nach eingehender Diskussion teilten die Länder einmütig die Einschätzung des BMF, dass
die Aufkommensminderung durch Anrechnung nicht einbehaltener Kapitalertragsteuer
durch gesetzgeberische Maßnahmen verhindert werden müsse. Dabei schließe die vom Bun-
desverband deutscher Banken vorgeschlagene Gesetzesergänzung aus, dass Kapitaler-
tragsteuer in größerem Umfange angerechnet werde, als sie abgeführt worden sei. Es solle
jedoch versucht werden, die notwendigen Gesetzesänderungen gegenüber dem Vorschlag
deutlich zu vermindern.“393
4. Formulierungshilfen eines Entwurfes für das Jahressteuergesetz 2007

Nachdem auf der Sitzung der Einkommensteuerreferatsleiter VI/05 Einigkeit darüber erzielt worden war, auf der
Grundlage des Vorschlags des Bundesverbands deutscher Banken zur Vermeidung von Steuerausfällen entspre-
chende gesetzgeberische Maßnahmen zu ergreifen394, versandte das BMF, Referat IV C 1, mit E-Mail vom
29. November 2005 an die obersten Finanzbehörden der Länder eine diesbezügliche Formulierungshilfe und bat
um Stellungnahmen dazu bis zum 6. Januar 2006.395 Außerdem wurde die Formulierungshilfe dem Bundesver-
band deutscher Banken und den übrigen Bankenverbänden, die zwischenzeitlich vom Bundesverband deutscher
Banken über den Gesetzesvorschlag informiert worden waren und sich diesem angeschlossen hatten, zur Kenntnis
gebracht.
a) Reaktion der Länder

Zum Vorschlag des BMF, die Dividendenkompensation als „künstliche Dividende“ der Kapitaler-
tragsteuer zu unterwerfen, regten Schleswig-Holstein und weitere Länder Konkretisierungen an.396

Nordrhein-Westfalen schloss sich diesen Änderungen an, bat um Prüfung der Folgeänderungen und er-
klärte die Regelungen insgesamt für ausreichend.397

Das Land Hessen reagierte auf dieses Schreiben des BMF zunächst mit Schreiben des Hessischen Minis-
teriums der Finanzen vom 5. Januar 2006.398 In diesem Schreiben wurde u. a. angeregt, in § 20 Absatz 1
EStG abweichend vom Vorschlag des BMF eine Nummer 1a für die Erfassung der Dividendenkompen-
sation aufzunehmen. Es handele sich um eigenständige Einnahmen an Stelle der Dividende. Ferner wurde
390 Protokoll-Nr. 16 I, S. 21 ff.
391 Protokoll-Nr. 16 I, S. 12 ff.
392 Protokoll-Nr. 16 I, S. 4 ff.
393 MAT A-BMF-5, Ordner 4 von 8, S. 30.
394 MAT A-BMF-5, Ordner 1 von 8, S. 5 ff.
395 MAT A-BMF-5, Ordner 4 von 8, S. 19 ff.
396 MAT A-BMF-5, Ordner 4 von 8, S. 32 ff.
397 MAT A-BMF-5, Ordner 4 von 8, S. 52 ff.
398 MAT A-BMF-5, Ordner 4 von 8, S. 40 f.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 157 – Drucksache 18/12700

Kritik am Begriff der „künstlichen Dividende“ geäußert. Dieser sei weder dem Aktienmarkt, noch der
Bankenpraxis oder der Jurisprudenz als Rechtsbegriff bekannt.399 Zudem wurde die Beschränkung auf
Börsengeschäfte beanstandet und die Erweiterung auf OTC-Geschäfte angeraten.400 Wegen der weiteren
Kritik wird auf das Schreiben verwiesen, das eine Stellungnahme des Zeugen Stephan Rau vom 4. Januar
2006 gegenüber dem Hessischen Finanzministerium wiedergibt, die der Zeuge Stephan Rau dem Zeugen
Michael Gierlich am 3. Februar 2006 nochmals direkt übermittelte.401

Am Vortag hatte der Zeuge Michael Gierlich ihm nach einem Telefonat eine überarbeitete Formulie-
rungshilfe vom 1. Februar 2006 nebst der Stellungnahme der Verbände der Kreditwirtschaft vom 23. Ja-
nuar 2006 zur Rückäußerung übersandt.402 Die Stellungnahme des Zeugen Stephan Rau zu dieser Neu-
fassung vom 6. Februar 2006 übersandte das Hessische Finanzministerium dem BMF am 22. Februar
2006. Sie wurde ausdrücklich als persönliche Meinung bezeichnet, die aus terminlichen Gründen noch
nicht geprüft und deshalb auch nicht autorisiert sei.403

In dieser Stellungnahme404 verwies der Zeuge Stephan Rau auf damalige Revisionsverfahren von Nord-
rhein-Westfalen und Hessen zur Rechtsprechung zum Dividendenstripping, namentlich dem Urteil des
Bundesfinanzhofs vom 15. Dezember 1999. Er schlug vor, die Notwendigkeit der gesetzlichen Änderung
deshalb mit den unterschiedlichen Regulierungspraktiken von Wertpapierhandel und Wertpapierabwick-
lung in der Kreditwirtschaft zu begründen. Er regte weiterhin an, den Ausgang der Revisionsverfahren
abzuwarten, obwohl er mit dem Unterliegen der Finanzverwaltung rechnete. In diesem Fall seien die
geplanten Vorschriften notwendig.

Um sämtliche einschlägigen Sachverhalte zu erfassen, schlug er folgende Gesetzesformulierung vor, die
er in § 20 EStG methodisch als Absatz 1a einfügen wollte:

„Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören außerdem Einnahmen, die an Stelle der
in Absatz 1 Nr. 1 Satz 1 genannten Bezüge gezahlt werden, wenn die Aktien über den Zeit-
punkt des Gewinnverteilungsbeschlusses hinaus mit Dividendenberechtigung erworben, je-
doch ohne Dividendenanspruch geliefert werden.“405

Der Zeuge Stephan Rau führte in seiner Vernehmung dazu aus:

„[…] und ich bin eigentlich erst im Jahr 2006 - - ist mal das Ministerium an mich herange-
treten. Das war, als eigentlich schon der erste Referentenentwurf da war. Und da habe ich
dann auch mal zwei Vermerke geschrieben, die so etwa in die Richtung gingen: Also, ich
halte - - Vom Grunde her halte ich es eigentlich für kontraproduktiv, das jetzt einzubauen;
denn wir führen ja noch die Revisionen, und wenn wir die gewinnen, brauchen wir das nicht.
Wenn ihr wirklich aber glaubt, ihr braucht eine Vorschrift, die ja irgend noch so eine - -
Denn das war ja nur vorgesehen: Es sollte jetzt Kapitalertragsteuer festgesetzt werden, und
das war es. Ansonsten sollte der ganze Markt ja so bleiben, wie es ist. Das war so eine kleine
Sicherheit: Wenn eine Bank so was sieht, dann soll sie von mir aus die Möglichkeit haben,
da noch mal eine zusätzliche Steuer anzumelden. Man hat ja - - Die Praxis hat ja gezeigt: Es
hat nichts gebracht. Das Steueraufkommen aus dieser Vorschrift liegt ja in der Nähe von null
in den ganzen Jahren.

Und dann habe ich gesagt: Wenn ihr aber wirklich glaubt, das so machen zu können, dann
vermischt bitte nicht diese Besteuerung mit der Besteuerung der Dividende - ich hatte vor-
geschlagen, das Ganze nicht in den § 20 Absatz 1 Nummer 1 aufzunehmen, wo es dann auch
gelandet ist -, sondern macht unten einen Absatz 1a; schreibt das da rein, dass das räumlich
399 MAT A-BMF-5, Ordner 4 von 8, S. 41.
400 MAT A-BMF-5, Ordner 4 von 8, S. 41.
401 MAT A-BMF-5, Ordner 4 von 8, S. 69 ff.
402 MAT A-HE-2-1-HdMF S 2401 A-012, Ordner 1 von 24, S. 142.
403 MAT A-HE-2-1-HdMF S 2401 A-012, Ordner 1 von 24, S. 154.
404 MAT A-BMF-5, Ordner 4 von 8, S. 82 ff.
405 MAT A-BMF-5, Ordner 4 von 8, S. 85.

Drucksache 18/12700 – 158 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

getrennt ist, dass wir keine Problematik bekommen, dass man da anfängt, diese Sphären zu
vermischen.

Die ausländische Verwahrung, die hatte ich so richtig dicke auch noch nicht auf dem Schirm,
weil das war ja auch bedingt durch die Fusion von Clearstream Banking Luxemburg mit
Cedel. Erst da kamen ja dann im massiven Maße auch die europäischen Banken dazu. Und
ich hätte mir auch nie vorstellen können, dass jetzt so eine geballte Phalanx sich dann über
diesen ausländischen Stellen bilden wird. Aber ich war ja eigentlich der Auffassung: Es ist
nicht gelungen. Aber ich bin schon der Auffassung - das hat ja auch das hessische Finanzge-
richt bestätigt -: Man kann aus diesem Gesetz so keine doppelte Anrechnung ableiten. Aber
es ist natürlich schwer gewesen, überhaupt erst mal diese Sachverhalte zu ermitteln, um zu
sagen: So, jetzt habe ich ein Indiz für den Leerverkauf. - Das war das Problem.“406

Und an folgender Stelle auf die Frage, warum die Weiterleitung vom hessischen Finanzministerium an
das BMF eher als nicht autorisierte persönliche Stellungnahme erfolgte, bekundete der Zeuge Stephan
Rau:

„Ja gut, da war es natürlich auch so. Das war eine relativ formlose Sache. Das Ministerium
hat mir etwas gegeben, und per E Mail habe ich dann da darauf geantwortet. Das wurde
nicht formell über- - Auf dem Dienstweg hätte es ja sein müssen: Es hätte eine Berichtsauf-
forderung vom Ministerium über die Oberfinanzdirektion an mich ergehen müssen. Das war
eine kurze - - Das Ministerium wollte was von mir wissen. Ich habe mich entsprechend posi-
tioniert, und dann war ich auch wieder draußen aus der Sache. Dann war es Sache des hes-
sischen Finanzministeriums, ob es das zu seiner eigenen Sache macht oder ob es sagt: Das
ist lediglich ein Prüfer; der hat diese Auffassung. Schaut euch das mal an!“407

Auf die Frage, wie man mit den Vorschlägen von Herrn Stephan Rau seitens des BMF verfahren sei,
erklärte der Zeuge Michael Gierlich in seiner Vernehmung vor dem Untersuchungsausschuss:

„Ich weiß nur so ganz dunkel, als wir so E-Mails von Herrn Rau bekamen, dass ich dann - -
Es ist ja nicht ganz gewöhnlich, dass ein Mitarbeiter einer Landesfinanzverwaltung sich di-
rekt an das Bundesfinanzministerium wendet. Ich weiß nicht mehr, bei welcher Gelegenheit
ich dann angerufen hatte in Hessen und sagte: Hier, der Herr Rau schreibt uns da. Können
Sie das mal bitte erklären, was das für einen Hintergrund hat? - Und dann meine ich auch,
dass mir mal gesagt wurde: Ja, der Herr Rau, der hat eben eigene Ansichten; das sind nicht
immer die des Ministeriums. - Aber das ist nur ganz dunkel bei mir so im Hinterkopf hängen-
geblieben, was natürlich heißt: Wir gehen auf seine Ideen ein, diskutieren die, aber wenn es
zur Abstimmung kommt, zur Entscheidung kommt, dann entscheiden die 16 Länderfinanzmi-
nister und nicht ein Angehöriger eines Finanzministeriums. Wenn es um eine Abstimmung
geht, sieht die Sache anders aus.“408

Neben den E-Mails versuchte der Zeuge Stephan Rau, seine Vorschläge zur beabsichtigten Gesetzesän-
derung auch mündlich im BMF vorzustellen. Dazu sagte er:

„Aber es war ja diese Zeit, in der das Gesetz in der Bearbeitung war. Und ich war zu dieser
Zeit in einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe hier in Berlin. Die hatte mit Cum/Ex nichts zu tun;
es war Betriebsstättenbesteuerung. Da war ich für die Banken Vertreter Hessens. Und wir
waren damals in der Mauerstraße. Wir waren genau noch in dieser schwebenden Situation,
die ich vorhin geschildert hatte. Das Verfahren, die Revisions-verfahren wurden noch betrie-
ben. Ich war mit der ganzen Sache nicht einverstanden. Und da bekam ich von meinem Mi-
nisterium die Genehmigung, einfach mal, wenn Pause ist in meiner Sitzung - wir waren im
gleichen Haus - - kann ich ja mal rübergehen und versuchen, mit dem Referatsleiter, also
Herrn Gierlich, zu sprechen, um mal auf dem direkten Wege meine Sichtweise zu übermitteln.
406 Protokoll-Nr. 18 I, S. 10 f.
407 Protokoll-Nr. 18 I, S. 11.
408 Protokoll-Nr. 20 I, S. 40.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 159 – Drucksache 18/12700

Das habe ich etwa dreimal gemacht. Ich bin allerdings nie zu Gierlich gelangt, sondern ich
bin bei Ramackers gelandet.

Na ja, Ramackers hat sich das alles angehört, was ich zu sagen hatte, und hat gesagt: Ist in
Ordnung, ich werde es ihm weitergeben. - Und das war eigentlich schon alles.“409

Und an späterer Stelle:

„Ich erzählte ja vorhin, dass ich in dieser Bund-Länder-Arbeitsgruppe in Berlin war und
dann mal Kontakt gesucht habe für ein kurzes Gespräch. Und dann traf ich - zwei- oder
dreimal war das - Ramackers. Mit ihm habe ich darüber gesprochen. Ich nehme an, dass wir
auch darüber gesprochen haben. Er hat mir auch zugehört. Es waren angenehme Gespräche
mit Herrn Ramackers. Ich sagte dann: Okay, ich habe meinen Part gebracht. Jetzt muss Ber-
lin selbst sehen, was sie machen.

Wie jetzt die Kommunikation Ramackers und Gierlich war, das kann ich nicht beschrei-
ben.“410

In seiner Vernehmung vor dem Untersuchungsausschuss wurde der Zeuge Arnold Ramackers gefragt, ob
er den Inhalt der Gespräche mit dem Zeugen Rau an den Zeugen Michael Gierlich weitergeleitet habe,
was vom Zeugen Arnold Ramackers bejaht wurde.411

Im Hinblick auf eine unmittelbare Kommunikation in dieser Angelegenheit mit dem Zeugen Michael
Gierlich berichtete der Zeuge Stephan Rau dem Untersuchungsausschuss:

„Ich habe einmal mit Gierlich telefoniert, ja, mit der Genehmigung meines Ministeriums,
und da sagte Gierlich nur den Satz: Wir machen keinen Absatz 1a. Punkt.“412

Und auf Nachfrage:

„Gierlich sagte dann - - Mein Vorschlag war ja, diese Regelung - - wenn wir sie schon auf-
nehmen müssten - ich war nicht dafür, dann separieren wir sie von der - in Anführungszei-
chen - „Normalbesteuerung“, stellen sie runter, damit es eben nicht diese Verknüpfungen
gibt.

Der Bankenverband hatte das auch separiert. Der hatte es im Absatz 1 Nummer 1a. Da habe
ich gesagt: Nehmen wir es noch weiter runter, nehmen wir es in 1a; dann steht es da drin.
Und dann tut es niemandem weh. - Aber Gierlich wollte das nicht“.413
b) Reaktion der Bankenverbände

Die Bankenverbände reagierten auf die vom BMF zugeleitete Formulierungshilfe vom 29. November
2005 zunächst mit Schreiben vom 23. Januar 2006.414 In diesem Schreiben regen die Bankenverbände
einige Änderungen an. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben verwiesen.

Am 25. Januar 2006 fand auf telefonische Bitte des Zeugen Michael Gierlich vom 11. Januar 2006415
eine Besprechung zwischen Vertretern der Bankenverbände und Angehörigen des BMF in den Räum-
lichkeiten des BMF zum Thema „manufactured dividends“ statt.416 Dabei wurden die Anmerkungen der
Kreditwirtschaft sowie die Vorschläge des Zeugen Stephan Rau näher erörtert.417
409 Protokoll-Nr. 18 I, S. 22.
410 Protokoll-Nr. 18 I, S. 28.
411 Protokoll-Nr. 18 I, S. 94.
412 Protokoll-Nr. 18 I, S. 28.
413 Protokoll-Nr. 18 I, S. 28.
414 MAT A-BMF-3, Ordner 8 von 8, S. 59 ff.
415 MAT A-Bankenverband-1, Ordner 3 von 11, S. 57.
416 MAT A-Bankenverband-1, Ordner 3 von 11, S. 49 f.
417 MAT A-BMF-5, Ordner 4 von 8, S. 69.

Drucksache 18/12700 – 160 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Auf Grundlage der Stellungnahme der Länder und Verbände überarbeitete das BMF am 1. Februar 2006
die Formulierungshilfe. Die Neufassung übersandte der Zeuge Michael Gierlich am Folgetag dem Zeu-
gen Stephan Rau und dem Bundesverband deutscher Banken418, deren Anmerkungen er jeweils nur teil-
weise berücksichtigte, zur nochmaligen Prüfung.

15 Minuten nach der vom Zeugen Michael Gierlich an den Zeugen Wolfgang Skorpel gesandten E-Mail
leitete der Zeuge Wolfgang Skorpel die E-Mail an den Steuerkreis des Bundesverbands deutscher Banken
weiter und formulierte hinzu:

„[…] anbei die überarbeitete Fassung des Gesetzentwurfs zur Regelung künstlicher Divi-
denden nebst Begründung, die uns Herr Gierlich mit der Bitte um "Gegenlesen" zur Verfü-
gung gestellt hat. Erst nach unserer Stellungnahme will er den neuen Entwurf an die Länder
schicken. Für Ihre Anmerkungen wären wir Ihnen daher dankbar. […]“419

Wie der Zeuge Stephan Rau schlugen die Verbände der Kreditwirtschaft mit Schreiben vom 22. Februar
2006 weitere Änderungen vor:

„Zu 1: In § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 (neu) EStG sollte die Einschränkung „in zeitlicher Nähe
zum Gewinnverteilungsbeschluss" gestrichen werden.

Abgesehen davon, dass eine solche „zeitliche Nähe" eine nur schwerlich präzisierbare Vor-
aussetzung darstellen würde, kommt es auf dieses Kriterium unseres Erachtens auch gar
nicht an. Entscheidend ist, dass Aktien mit Dividendenberechtigung veräußert, jedoch ohne
Dividendenanspruch geliefert werden.

Die geplante Regelung muss daher unseres Erachtens auch dann anwendbar sein, wenn z.B.
Aktien per Termin cum Dividende veräußert werden, die vereinbarte Erfüllung cum Divi-
dende jedoch — aus welchen Gründen auch immer — unterbleibt, so dass nur eine Lieferung
ex Dividende erfolgt. Wenn in diesen Fällen der Erwerber die Stücke z. B. cum Dividende
weiter veräußert, kommt es auch hier zu Doppelabrechnungen (Dividenden und Steuerbe-
scheinigung). Es entsteht somit die gleiche Problematik wie bei Kassageschäften. Eine an-
dere Behandlung könnte Anlass für gezielte Umgehungsgeschäfte bieten.

Zur Einzelbegründung zu Nr. 1 (Seite 5 f):

1. Wir schlagen vor, im zweiten Absatz die Sätze 3 und 4 wie folgt zu ändern:

„Es handelt sich nicht um einen sonstigen Bezug aus der Aktie selbst, sondern um eigenstän-
dige Einnahmen an Stelle der Dividende. Mit dem Begriff „künstliche Dividende" wird zum
Ausdruck gebracht, dass für die steuerliche Behandlung dieser Kompensationszahlungen die
gleichen Regeln gelten wie für Dividenden aus Aktien, d. h. Behandlung …".

Mit diesem Formulierungsvorschlag ist keine inhaltliche Änderung, sondern lediglich eine
Klarstellung beabsichtigt.

2. Wir regen an, Abs. 3 Satz 1 etwa wie folgt zu fassen:

„Bei den zu regelnden Verkaufsfällen handelt es sich in der Praxis meist um so genannte
Leerverkäufe."

Es handelt sich hierbei um eine Folgeänderung unter Berücksichtigung unseres Petitums zu
Nr. 1.

Zur Begründung zu Nr. 2:
418 MAT A-Bankenverband-1, Ordner 3 von 11, S. 7.
419 MAT A-Bankenverband-1, Ordner 3 von 11, S. 7ff.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 161 – Drucksache 18/12700

Wir schlagen vor, in Satz 1 der Begründung zu Nr. 2 die Worte „aus einem Leerverkauf“ zur
Vermeidung von Missverständnissen zu streichen, da unter den Regelungsbereich — wie zu-
vor zutreffend von Ihnen beschrieben — insbesondere auch so genannte Fails fallen.“420
5. Referentenentwurf Jahressteuergesetz 2007

Auf Basis der ergänzenden Stellungnahmen des Zeugen Stephan Rau und des Bundesverbands deutscher Banken
überarbeitete das BMF den Wortlaut und die Einzelbegründung der Neuregelung im März 2006 nochmals. Betont
wurde, dass die Dividendenkompensation kein Bezug aus der Aktie selbst ist, sondern eine eigenständige Ein-
nahme an Stelle der Dividende.

Am 27. März 2006 wurde schließlich der Rohentwurf eines Steueränderungsgesetzes 2007 in den ministeriellen
Mitzeichnungsgang gegeben.421

Am 3. Juli 2006 lag der Referentenentwurf des JStG 2007 vor und wurde in die Abstimmung innerhalb des BMF
gegeben.422

Am 11. Juli 2006 übersandte das BMF den Referentenentwurf des JStG 2007 – wie nach der Gemeinsamen Ge-
schäftsordnung der Bundesministerien vorgesehen – den Ressorts, den Ländern und den Verbänden zur Stellung-
nahme. Schleswig-Holstein, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Hessen äußerten sich nochmals zur Besteuerung der
Dividendenkompensation.423 Anders als zuvor der Zeuge Stephan Rau forderte Hessen nicht, die Entscheidung
der Revisionsverfahren abzuwarten.424 An dessen Überlegungen anknüpfend wurde lediglich eine Ergänzung der
Gesetzesbegründung zur Belieferung mit Aktien aus Wertpapierdarlehen vorgeschlagen, die das BMF vornahm.
Die Bankenverbände äußerten sich mit Schreiben vom 25. Juli 2006 zum Referentenentwurf des JStG 2007 und
verwiesen hinsichtlich der „manufactured dividends“ erneut darauf, dass sich die Regelung auf das Inland be-
zieht.425

Am 23. August 2006 beschloss das Kabinett den Regierungsentwurf des JStG 2007.

II. Inhalt der Neuregelungen
Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum JStG 2007 auf der BT-Drs. 16/2712 wurde vom Deutschen Bun-
destag in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses, BT-Drs. 16/3325, am 9. November 2006
verabschiedet. Der Bundesrat stimmte dem Gesetz am 24. November 2006, Bundesrats-Drucksache 835/06, zu.

Wesentlicher Inhalt der Neuregelung in Bezug auf den Untersuchungsgegenstand war, dass ab dem 1. Januar 2007
nach § 20 Absatz 1 EStG sowie den flankierenden Regelungen im EStG Dividendenkompensationszahlungen den
Dividendenzahlungen gleichgestellt wurden und für die Dividendenkompensationszahlungen eine Besteuerung
wie für Dividendenzahlungen eingeführt wurde. Zum Steuerabzug wurden im Fall von Kompensationszahlungen
im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 EStG inländische Banken und Finanzdienstleister als „ausführendes
Kreditinstitut“ verpflichtet.

III. Gesetzesbegründung
Mit dieser Neuregelung sollten bei Aktiengeschäften um den Dividendenstichtag herum mögliche Steuerausfälle
durch mehrfaches Ausstellen von Steuerbescheinigungen, auf deren Grundlage Steuerpflichtige Steuerrückerstat-
tungen geltend machen konnten, obwohl tatsächlich nur einmal die entsprechende Steuer abgeführt worden war,
vermieden werden. Insbesondere sollten davon auch die sog. Leerverkaufsfälle erfasst werden.
420 MAT A-BMF-3, Ordner 8 von 8, S.75 ff.
421 MAT A-BMF-5, Ordner 4 von 8, S. 122 ff.
422 MAT A-BMF-5, Ordner 4 von 8, S. 268 ff und 444 ff.
423 MAT A-BMF-5, Ordner 5 von 8, S. 80 ff.
424 MAT A-BMF-5, Ordner 5 von 8, S. 90.
425 MAT A-BMF-4, Ordner 1 von 3, S. 30.

Drucksache 18/12700 – 162 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Im Allgemeinen Teil der Gesetzesbegründung heißt es dazu:

„Die Maßnahme dient der Verringerung von Steuerausfällen, die derzeit bei der Abwicklung
von Aktiengeschäften an der Börse in zeitlicher Nähe zum Gewinnverteilungsbeschluss da-
durch entstehen, dass Kapitalertragsteuer bescheinigt wird, die nicht abgeführt wurde. Es
handelt sich in der Praxis meistens um sog. Leerverkäufe.“426

Im Besonderen Teil der Begründung wird dazu ausgeführt:

„Die Regelung dient der Verringerung von Steuerausfällen, die derzeit bei der Abwicklung
von Aktiengeschäften an der Börse in zeitlicher Nähe zum Gewinnverteilungsbeschluss da-
durch entstehen, dass Kapitalertragsteuer bescheinigt wird, die nicht abgeführt wurde. In
der Praxis haben sich Fragen im Zusammenhang mit der Abwicklung von Aktiengeschäften
ergeben, die vor dem Gewinnverteilungsbeschluss abgeschlossen, aber erst danach erfüllt
werden. Mit der Regelung wird für solche Geschäfte eine einheitliche, den internationalen
Gepflogenheiten entsprechende Verfahrensregelung festgelegt, die eine eindeutige Zurech-
nung der Aktien nach den deutschen steuerrechtlichen und wertpapierrechtlichen Vorschrif-
ten sicherstellt und den abwicklungstechnischen Erfordernissen Rechnung trägt. Bei einer
solchen allgemein für Aktiengeschäfte in zeitlicher Nähe zum Gewinnverteilungsbeschluss
geltenden Zurechnungsregelung ist von Folgendem auszugehen:

- Eine eindeutige Zuordnung der Aktien lässt sich unter Berücksichtigung der organisatori-
schen Gegebenheiten nur anhand der Verhältnisse am Schlusstag (Abschluss des schuld-
rechtlichen Vertrags) vornehmen.

- Grundlage für die Zurechnung von Aktien, die bis zum Tag des Gewinnverteilungsbeschlus-
ses (einschließlich) erworben, aber entsprechend den nationalen und internationalen Bör-
senusancen erst nach diesem Termin geliefert werden, sind die Börsenbedingungen. In Über-
einstimmung mit den internationalen Regelungen sehen die Börsenbedingungen vor, dass die
Aktien dem Erwerber mit allen zum Zeitpunkt des schuldrechtlichen Geschäftsabschlusses
bestehenden Rechten und Pflichten zustehen. Diese Bestimmung ist integraler Bestandteil
des von den Banken mit dem Kunden abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages; die
Banken sind mithin auch vertraglich ihren Kunden gegenüber verpflichtet, den Käufer so zu
stellen, als habe er das Eigentum an den Aktien bereits zum Abschlusszeitpunkt des Verpflich-
tungsgeschäftes an der Börse erworben. Dem entspricht die Erwartungshaltung des Käufers,
bei Abschluss eines Kaufes bis zum Tag des Gewinnverteilungsbeschlusses die Aktien ein-
schließlich der Dividende und der mit ihr verbundenen Steueranrechnungsansprüche zu er-
halten. Auch der Verkäufer hat die Absicht, eine so ausgestattete Aktie zu liefern. Ihren ob-
jektiven Ausdruck findet die Erwartungshaltung im Börsenpreis, der erst am Tag nach dem
Gewinnverteilungsbeschluss um den Betrag der Bruttodividende vermindert wird (Ab-
schlagstag).

- Nach den wertpapier- und börsenrechtlichen Regelungen, die die objektiven Gegebenheiten
des Marktes und die Erwartungshaltung der Marktteilnehmer zum Ausdruck bringen, ist der
Käufer als derjenige anzusehen, der vom Zeitpunkt des Kaufabschlusses allein an den wirt-
schaftlichen Chancen und Risiken partizipieren soll.

- Aus diesen rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten folgt für die steuerrechtliche Qua-
lifizierung, dass der Erwerber der Aktien als wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne des § 39
AO zu behandeln ist mit der Folge, dass ihm die Wertpapiere steuerrechtlich zuzuordnen
sind. Dementsprechend erhält er auf den erworbenen Aktienbestand eine Gutschrift in Höhe
der Nettodividende (Bruttodividende nach Abzug der Kapitalertragsteuer). Wenn für ihn das
Kapitalertragsteuer-Erstattungsverfahren durchgeführt wird, erhält er eine Gutschrift in
Höhe der Bruttodividende. Nach diesen Regelungen wird in der Praxis verfahren. […]
426 BT-Drs. 16/2712, S. 38.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 163 – Drucksache 18/12700

In dem Sonderfall eines sogenannten Leerverkaufs, bei dem der Verkäufer die Aktien selbst
erst beschaffen muss und der Erwerb dieser Wertpapiere durch den Veräußerer erst zu einem
Zeitpunkt möglich ist, in dem bereits der Dividendenabschlag vorgenommen wurde, ist der
betreffende Aktienbestand im Zeitpunkt der Dividendenzahlung noch im rechtlichen Eigen-
tum eines Dritten, dem seinerseits auch die Dividende und der damit verbundene Kapitaler-
tragsteuer Anrechnungsanspruch als rechtlichem Eigentümer der Aktien zustehen. Deshalb
sind in diesem Fall zusätzliche Regelungen notwendig, um dem Fiskus die Kapitaler-
tragsteuer betragsmäßig zur Verfügung zu stellen, die dem Anrechnungsanspruch entspricht,
der dem Aktienerwerber als wirtschaftlichem Eigentümer und Dividendenbezieher zusteht.

Die vorstehend geschilderte Praxis bewirkt, dass bei der Summe der Aktionäre ein höheres
Dividendenvolumen bescheinigt und steuerlich berücksichtigt wird, als von der Aktiengesell-
schaft tatsächlich ausgeschüttet wurde. Dieses Ergebnis ist insbesondere bei Girosammel-
verwahrung der Aktien und angesichts der Börsenusancen nicht zu vermeiden. Um die Dif-
ferenz zwischen den von der Aktiengesellschaft ausgeschütteten und den Depotinhabern gut-
geschriebenen Dividenden auszugleichen, behilft sich die Wertpapierpraxis damit, dass alle
Erwerber in vollem Umfang als Bezieher der Dividende behandelt werden, sich die Clear-
stream AG aber einen Betrag in Höhe der Nettodividende vom Kreditinstitut des Leerverkäu-
fers erstatten lässt, das seinerseits diesen mit dieser Summe belastet.

Zusätzlich wird im Rahmen der augenblicklichen Praxis auch der Einbehalt von Kapitaler-
tragsteuer in einem Umfang bescheinigt, der ebenfalls über die tatsächlich von der Aktien-
gesellschaft abgeführte Summe hinausgeht. Durch die vorgeschlagenen Änderungen sollen
die negativen Auswirkungen auf das Steueraufkommen insoweit verringert werden, als das
inländische Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut des Leerverkäufers zur Abführung von
Kapitalertragsteuer verpflichtet wird. Zusammen mit der nach den allgemeinen Vorschriften
von der Aktiengesellschaft abgeführten Kapitalertragsteuer soll so viel Quellensteuer erho-
ben werden, wie bei den Anteilseignern später steuerlich berücksichtigt wird. […]“

Dieser Teil der Gesetzesbegründung ist weitgehend identisch mit den Ausführungen im Schreiben des Bundes-
verbands deutscher Banken vom 20. Dezember 2002. Auf den dortigen Hinweis, dass über ausländische Banken
oder Verwahrstellen vorgenommene Leerverkäufe nicht erfassbar seien, da diese Institute nicht zur Einbehaltung
und Abführung der deutschen Kapitalertragsteuer verpflichtet werden können, wird nicht eingegangen.

Dagegen ist die nachfolgende Einzelbegründung der Neuregelung in § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 EStG das
Ergebnis der intensiven Abstimmung mit den Ländern und Verbänden:

„Im Einzelnen

Der neue Satz 4 bestimmt, dass die dort näher umschriebenen Einnahmen mit den anderen
Dividenden gleichgestellt werden. Die Regelung ist Grundlage für den Kapitalertragsteuer-
abzug.

In der Sache handelt es sich nicht um die vom Emittenten gezahlte Dividende, sondern um
eine Zahlung des Verkäufers zum Ausgleich dafür, dass er dem Erwerber neben der Aktie
nicht auch den zwischenzeitlich entstandenen Anspruch auf Auszahlung der Dividende ver-
mittelt (Dividendenkompensation). Es geht nicht um einen sonstigen Bezug aus der Aktie
selbst, sondern um eigenständige Einnahmen an Stelle der Dividende. Für die steuerliche
Behandlung dieser Kompensationszahlungen gelten die gleichen Regeln wie für originäre
Dividenden, d. h. Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens und insbesondere Erhebung der
Kapitalertragsteuer nach § 43 ff. EStG.

Bei den zu regelnden Verkaufsfällen handelt es sich in der Praxis meist um sog. Leerverkäufe.
Weitere Sachverhalte, die man in der Praxis häufig antrifft, sind die Belieferung von Aktien-
verkäufen „cum Dividende“ mit über Wertpapierdarlehen erworbene Papiere „ex Divi-
dende“. Dieses Instruments bedienen sich meistens die Abwicklungsabteilungen der Banken,

Drucksache 18/12700 – 164 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

wenn sie feststellen, dass kein Lieferbestand vorhanden ist. Aktien aus Wertpapierdarlehen
können taggleich erworben und beliefert werden.

In diesen Fällen hängt es von in der Person des Bearbeiters liegenden Kriterien und der
Organisation der Abteilung ab, ob die kontrahierende Stelle benachrichtigt wird. Die emp-
fangende Depotstelle eines Börsenkaufs kann die tatsächliche Quelle des Bezugs nicht er-
kennen, wenn die Papiere pünktlich am zweiten Handelstag in ihr Depot eingebucht werden.

Daneben gibt es aber auch Pannen oder Unzulänglichkeiten bei der Belieferung von über
den Dividendenstichtag abzuwickelnden Veräußerungsgeschäften „cum Dividende“, die auf
unterschiedliche Gründe zurückgeführt werden können, insbesondere Probleme im Erfül-
lungsgeschäft (sog. Fails). Hier kann es ebenfalls zu mehrfachem Ausweis und zur mehrfa-
chen Anrechnung von Kapitalertragsteuer kommen. Auch diese Sachverhalte werden von der
Gesetzesformulierung erfasst.

Mit der Formulierung „wenn die Aktien mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne
Dividendenanspruch geliefert werden“ wird sichergestellt, dass nur tatsächliche Leerver-
käufe unter die Regelung fallen, nicht hingegen Leerverkäufe, bei denen die Aktien „cum
Dividende“ veräußert und aus einer Wertpapierleihe „cum Dividende“ geliefert werden und
es folglich zu einer Kompensationszahlung für entgehende Dividenden an den Wertpapier-
verleiher kommt. Diese Kompensationszahlungen werden in die Neuregelung nicht einbezo-
gen. Die Neuregelung enthält hinsichtlich der Verwahrform der Aktien (in der Regel Giro-
sammelverwahrung) und im Hinblick auf die Handelsform (Börsenhandel oder außerbörs-
lich) keine Einschränkung.“427

IV. Erste Reaktionen auf das Jahressteuergesetz 2007

1. Thematisierung an der Bundesfinanzakademie

Von zwei Rechtsanwälten der Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer, dem Zeugen Dr. Ulf Johannemann und
Herrn Holger Häuselmann, wurden am 21. März 2006, am 31. Oktober 2008 und am 6. November 2009 an der
Bundesfinanzakademie in Brühl vor jeweils 25 bis 30 Finanzbeamtinnen und -beamte Vorträge zu bilanzsteuer-
lichen Aspekten des Wertpapierhandels der Kreditinstitute – so auch die Bezeichnung der jeweiligen Vortragsver-
anstaltung – gehalten.428 Die Vortragsfolien enthalten auch Darstellungen zu Cum/Ex-Aktiengeschäften mit Leer-
verkäufen.429

Abhängig vom Vortragszeitpunkt wurden die jeweiligen Rechtslagen aus Sicht der Vortragenden stichpunktartig
beschrieben, wobei auch festgehalten wurde, dass die Kapitalertragsteuer einmal einbehalten und zweimal ange-
rechnet werde.430

Außerdem wurde in der Präsentation zum Vortrag am 6. November 2009 u. a. aufgenommen, dass das BMF-
Schreiben vom 5. Mai 2009 nicht auf ausländische Leerverkäufer anzuwenden sei.431

Dem Ausschuss wurde nicht bekannt, aus welchen Bereichen der Finanzverwaltung die Seminarteilnehmer ent-
sendet wurden, welche der Präsentationsfolien tatsächlich angesprochen und mit welcher Intensität diskutiert wur-
den. Den Sachverhalt hat keine Fraktion für so relevant erachtet, dass sie dazu einen Beweisantrag gestellt hätte.
427 BT-Drs. 16/2712, S. 46 ff.
428 MAT A-FBD-2-1, Ordner 1 von 1, S. 36 ff.
429 MAT A-FBD-2-1, Ordner 1 von 1, S. 74 ff, 226 ff und 434 ff.
430 MAT A-FBD-2-1, Ordner 1 von 1, S. 78.
431 MAT A-FBD-2-1, Ordner 1 von 1, S. 442.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 165 – Drucksache 18/12700
2. Hinweis des damaligen Bundestagsabgeordneten Georg Fahrenschon

Am 2. Mai des Jahres 2007 wurden dem BMF vom damaligen Bundestagsabgeordneten Georg Fahrenschon
Unterlagen, die dieser von dritter Seite erhalten hatte, per Fax zugeleitet. In diesen Unterlagen wurde auf die
Gefahr hingewiesen, dass die im JStG 2007 hinsichtlich der Leerverkaufsproblematik getroffenen Regelungen
durch Einschaltung ausländischer Kreditinstitute umgangen werden könnten, da diese durch das Gesetz nicht zum
Einbehalt und zur Abführung der Steuer auf die Dividendenkompensationszahlung verpflichtet werden konn-
ten.432 Um einer solchen Praxis entgegenzuwirken, schlug der Dritte „eine Klarstellung des Gesetzes“ vor.

Im Einzelnen heißt es dazu in den Unterlagen:

„Während bei einer „echten" Dividende die Kapitalertragsteuer vom Emittenten der Aktie
einbehalten und abgeführt wird, ist bei einer Kompensationszahlung im Rahmen eines Leer-
verkaufs die depotführende Stelle des Leerverkäufers zum Einbehalt und zur Abführung der
Steuer verpflichtet. Durch das Jahressteuergesetz wurde § 44 Abs. 1 S. 3 EStG entsprechend
geändert und die Abzugsverpflichtung der „den Verkaufsauftrag ausführenden Stelle“ fest-
geschrieben.

Der deutsche Gesetzgeber kann allerdings die depotführende Steile des Leerverkäufers nur
dann zum Steuereinbehalt verpflichten, wenn es sich dabei um ein inländisches Kreditinstitut
handelt. Nutzt der Leerverkäufer ein ausländisches Kreditinstitut unterbleibt der Steuerab-
zug. In diesem Fall besteht die Gefahr, dass der inländische Käufer von seinem inländischen
Kreditinstitut eine Steuerbescheinigung im Sinne des § 45a Abs. 2 EStG erhält und die be-
scheinigte Steuer anrechnet, ohne dass von der Kompensationszahlung., die dieser Zahlung
zu Grunde liegt, Steuer einbehalten worden wäre.

Nach dem Gesetzeswortlaut dürfte in einem so gelagerten Fall allerdings keine Steuerbe-
scheinigung ausgestellt werden. Nach § 45a Abs. 2 S. 1 Nr. 4 EStG darf nur eine nach § 36
Abs. 2 Nr. 2 EStG anrechenbare Kapitalertragsteuer bescheinigt werden. § 36 Abs. 2 Nr. 2
EStG wiederum erlaubt nur die „durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer anzurech-
nen". Die Steuerpflicht des Käufers ergibt sich aus dem neugefassten § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 4
EStG. Erhält der Käufer diese Zahlung von einem Leerverkäufer, der eine ausländische aus-
zahlende Stelle nutzt, so wurde die Steuerpflicht des Käufers hinsichtlich der Kompensati-
onszahlung (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG) nicht durch Steuerabzug erhoben. Er ist damit nicht
zur Anrechnung berechtigt; folglich darf ihm auch keine Steuerbescheinigung ausgestellt
werden.

Im Regelfall ist für den Käufer und seine depotführende Stelle aber nicht ersichtlich, ob sich
seine Steuerpflicht aus § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 („echte“ Dividende) oder aus S. 4 (Kompensa-
tionszahlung) ergibt. Im Zweifel darf die depotführende Stelle, der keine anderen Informa-
tionen vorliegen, davon ausgehen, dass die über Clearstream erhaltene Zahlung eine echte
Dividende ist, bei der der Emittent Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt hat oder
dass es sich um eine Kompensationszahlung handelt, bei der die Steuer von dem inländischen
Kreditinstitut einbehalten wurde, das den Verkaufsauftrag für den Leerverkäufer ausgeführt
hat. Soweit weder der Käufer noch seine depotführende Stelle Anhaltspunkte für einen Leer-
verkauf über eine ausländische Depotbank haben, bestehen keine Bedenken gegen die An-
rechnungsberechtigung des Käufers.“

Zum Handlungsbedarf wird ausgeführt:

„Dem Staatshaushalt könnten, durch die Einschaltung ausländischer depotführender Stellen
erhebliche Steuerausfälle entstehen. Insbesondere scheint es möglich, die Gutgläubigkeit der
inländischen depotführenden Stelle des Käufers gezielt auszunutzen, um die Ausstellung von
(fehlerhaften) Steuerbescheinigungen zu erreichen.
432 MAT A-BMF-2-1-1, Ordner 52 von 113, S. 9 ff.

Drucksache 18/12700 – 166 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Steuerausfälle in nennenswertem Ausmaß drohen dabei allein dann, wenn der Leerverkäufer
und der Käufer die technische Insuffizienz gezielt ausnutzen. Das setzt voraus, dass eine Ver-
abredung zwischen den Parteien (auch über die Aufteilung des Gewinns) besteht. In diesem
Fall weiß der Käufer allerdings - trotz der anonymen Abwicklung über Clearstream - dass
die depotführende Stelle des Leerverkäufers keine Steuer einbehalten hat. Selbst wenn er auf
Grund der Gutgläubigkeit seiner depotführenden Stelle eine Steuerbescheinigung erhält,
darf er von dieser keinen Gebrauch machen.

Zur Klarstellung der geltenden Rechtslage wird daher vorgeschlagen, § 36 Abs. 2 Nr. 2 wie
folgt zu ergänzen:

„Auf die Einkommensteuer werden angerechnet (...):

2. die durch Steuerabzug tatsächlich erhobene Einkommensteuer (…)“.

Zugleich sollte in der Begründung auf den oben dargestellten Sachverhalt hingewiesen wer-
den. Damit ließe sich eine eindeutige Klarstellung erreichen, dass die gezielte Einschaltung
einer ausländischen depotführenden Stelle auf Leerverkäuferseite keine bestehende Geset-
zeslücke ausnutzt, sondern allein auf eine Täuschung der Finanzverwaltung durch die Vor-
lage einer gutgläubig ausgestellten Steuerbescheinigung abzielt.

Zugleich ist aber ein Hinweis erforderlich, dass ein Käufer, der keinerlei Nebenabreden mit
anderen Personen über die Ausnutzung des Abrechnungssystems getroffen hat, weiterhin un-
ter Vorlage einer Steuerbescheinigung die Kapitalertragsteuer anrechnen kann, ohne dass
ihn Nachforschungspflichten treffen, um die Natur der empfangenen Zahlung zu erkunden.
Gleiches muss für sein depotführendes Kreditinstitut gelten, das bei Zahlungseingängen von
Clearstream entsprechende Steuerbescheinigungen ohne weitere Nachforschungen ausstel-
len kann, solange es keine sichere Kenntnis von einer Abrede zwischen den beteiligten Par-
teien hat.

Es ist davon auszugehen, dass die Klarstellung den gesetzgeberischen Willen hinreichend
dokumentiert, um entsprechende Gestaltungen einzudämmen. Sollten sich entsprechende Ge-
staltungen dennoch nachweisen lassen, stehen die Mittel des Steuerstrafrechts zur Verfü-
gung, um gegen solche Marktteilnehmer vorzugehen. Darüber hinaus ist der Käufer als
Gläubiger der Kapitalerträge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG Schuldner der Kapitaler-
tragsteuer (§ 44 Abs. 1 S. 1 EStG), ist der Steuerabzug durch die den Verkaufsauftrag für
den Leerverkäufer ausführende Stelle unterblieben, kann der inländische Käufer direkt in
Anspruch genommen werden.“433

Auf die Ausführungen in diesen Unterlagen ging das BMF mit einem vom Zeugen Arnold Ramackers gefertigten
Vermerk, den er dem Zeugen Poppenberg und in Kopie den Zeugen Florian Scheurle, Karl-Wilhelm Christmann,
Michael Gierlich, Peter Rennings, und Matthias Hensel434 per E-Mail zur Kenntnis gab, ein.435 Darin gelangte
der Zeuge Arnold Ramackers zu dem Ergebnis, dass dieser Vorschlag keine Verbesserung darstelle. Auf keinen
Fall ließen sich mit ihm bezifferbare Mehreinnahmen zur Gegenfinanzierung erzielen.436

Zur Begründung führte er aus:

„1. Schon bisher wird der Ausdruck durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer erho-
bene Einkommensteuer so verstanden, dass die Quellensteuer grundsätzlich einbehalten und
abgeführt sein muss. Allerdings wird aus den Vorschriften über die Inanspruchnahme des
Arbeitnehmers bzw. des Gläubigers der Kapitalerträge als des Steuerschuldners für die
Lohnsteuer bzw. Kapitalertragsteuer abgeleitet, dass der Fiskus in den bestimmten Fällen
das Fehlverhalten der durch ihn zwangsweise in das Verfahren eingeschalteten Hilfsperson
433 MAT A-BMF-2-1-1, Ordner 52 von 113, S. 9 ff.
434 MAT A-BMF-2-1-1, Ordner 52 von 113, S. 5.
435 MAT A-BMF-2-1-1, Ordner 52 von 113, S. 6 ff.
436 MAT A-BMF-2-1-1, Ordner 52 von 113, S. 6.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 167 – Drucksache 18/12700

zu vertreten hat. Bei der Anrechnung der Lohn- bzw. Kapitalertragsteuer auf die festgesetzte
Einkommensteuer wird deshalb der gutgläubige Arbeitnehmer oder Gläubiger der Kapital-
erträge so behandelt, als ob die Quellensteuer abgeführt worden wäre. An diesem ausgewo-
genen System sollte nichts geändert werden und will auch bei näherem Hinsehen das Papier
nichts ändern. Der Vorschlag würde daher entweder nur zur Rechtsunsicherheit führen oder
sich darauf beschränken, die Missbilligung bestimmten Verhaltens durch den Gesetzgeber
zu dokumentieren. Bei der entscheidenden Frage, ob ein Steuerpflichtiger über die auslän-
dische den Verkaufsauftrag ausführende Stelle eine Kompensationszahlung oder eine echte
Dividende erhalten hat, führt der Vorschlag nicht weiter.

Da über den Umfang solcher Geschäfte nichts bekannt ist, sah das Finanztableau zum JStG
2007 für die damalige Gesetzesänderung keine Angaben zu Mehr- oder Mindereinnahmen
vor. Für die Fälle der Einschaltung einer den Verkaufsauftrag ausführenden Stelle im Aus-
land gilt das Gleiche. Mehreinnahmen zum Zwecke der Gegenfinanzierung können auch
deshalb nicht ausgewiesen werden, weil der Vorschlag zur Aufdeckung solcher Fälle keinen
wirksamen Beitrag leistet.

2. Es ist zutreffend, dass die DBAs allein dem Ansässigkeitsstaat die Besteuerung der Ge-
winne aus der Veräußerung von Aktien zuweisen (Artikel 13 Absatz 5 OECD-MA). Gesetz-
geberische Maßnahmen gegen Ver- und Ankäufe um den Hauptversammlungstermin würden
aber nicht zu Mehreinnahmen fuhren. Die Beteiligten können die Belastung des ausländi-
schen Anteilseigners mit deutscher Kapitalertragsteuer ebenso gut durch Veräußerung des
Anspruchs auf die zukünftige Dividende erreichen. National würde der ausländische Anteils-
eigner dabei zwar Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buch-
stabe a) EStG), für die auch ein Kapitalertragsteuerabzug durchzuführen ist. Im Sinne der
DBA handelt es sich dabei aber ebenfalls um einen Veräußerungsvorgang, dessen Besteue-
rung allein dem Ansässigkeitsstaat vorbehalten ist. Einbehaltene Kapitalertragsteuer wäre
daher vom Bundeszentralamt für Steuern nach § 50d Abs. 1 EStG in vollem Umfange zu er-
statten.“437

Ob und in welcher Form das BMF den damaligen Bundestagsabgeordneten Georg Fahrenschon über dieses Er-
gebnis der Prüfung des Vorschlags von dritter Seite informierte oder dieser danach fragte, lässt sich den vorlie-
genden Akten nicht entnehmen.

Im Rahmen der Beweisaufnahme durch den Untersuchungsausschuss, wurden die Zeugen Michael Gierlich438
und Matthias Hensel439 im Rahmen eines Vorhalts mit diesem Vorgang konfrontiert, konnten sich daran aber
nicht mehr erinnern. Die Zeugen Dr. Axel Nawrath,440 Dr. Bernhard Beus441 und Peer Steinbrück442 erklärten auf
entsprechenden Vorhalt, dass sie von dem Hinweis des damaligen Bundestagsabgeordneten Fahrenschon keine
Kenntnis erlangt hätten.
3. Steuerberatergespräch im Bundesministerium der Finanzen am 27. September 2006

Am 27. September 2006 fand im BMF eine Gesprächsrunde des damaligen Bundesfinanzministers, dem Zeugen
Peer Steinbrück, mit zu diesem Gespräch eingeladenen Steuerberaterinnen und Steuerberatern statt.443 Die Teil-
nehmerinnen und Teilnehmer des Gesprächs wurden im Vorfeld gebeten, jeweils drei Problemkreise aus ihrer
Praxis zu benennen und in einem kurzen Aufriss darzustellen. Ein Teilnehmer thematisierte die Anrechnung von
Kapitalertragsteuer:
437 MAT A-BMF-2-1-1, Ordner 52 von 113, S. 7 f.
438 Protokoll-Nr. 20 I, S. 36 f.
439 Protokoll-Nr. 26 I, S. 82 f.
440 Protokoll-Nr. 36 I, S. 71.
441 Protokoll-Nr. 40 I, S. 11.
442 Protokoll-Nr. 40 I, S. 59.
443 MAT A-BMF-2-1, Ordner 1 von 113, S. 120 ff.

Drucksache 18/12700 – 168 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

„Das System der Anrechnung von Kapitalertragsteuer für Dividenden stellt nicht sicher, dass
nur so viel Kapitalertragsteuer angerechnet wird, wie die ausschüttende Kapitalgesellschaft
bezahlt hat. Durch systemimmanente Mängel der mehrstufigen Verwahrung in Deutschland
kommt es teils unbeabsichtigt, teils durch gezielte Gestaltungen zu Mehrfachanrechnungen
von Kapitalertragsteuer auf Dividenden. Die vorgeschlagene Ergänzung des § 20 Abs. 1
EStG durch einen Satz 3 durch den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2007 versucht dieser
Entwicklung entgegenzuwirken. Nach meinem Verständnis ist die Regelung in der gegenwär-
tigen Fassung missglückt, da Empfänger der Kompensationszahlung, die dem Leerverkäufer
belastet wird, gerade der wirtschaftliche Eigentümer der Aktien ist.“444

Ob und inwieweit dieser Vorschlag Gegenstand der Gesprächsrunde war, wurde nicht abschließend aufgeklärt.
Der Zeuge Peer Steinbrück konnte sich in seiner Vernehmung durch den Ausschuss an dieses Gespräch nicht
mehr erinnern.445
4. Whistleblower 2007

Im Mai 2007 erhielt eine Bundesbehörde in einer anonymen E-Mail einen Hinweis auf ein im Jahr 2004 durch-
geführtes Leerverkaufsgeschäft, im Rahmen dessen es zu einer doppelten Rückerstattung der Kapitalertragsteuer
im großen Umfang gekommen sein soll, obwohl nur einmal Kapitalertragsteuer durch den Emittenten an den
deutschen Fiskus abgeführt wurde. Der durch die doppelte Rückerstattung erzielte Vermögensvorteil soll unter
einem Teil der Akteure aufgeteilt worden sein. Bemerkenswert an diesem Geschäft war zudem, dass dieses bereits
unter Einschaltung eines ausländischen Kreditinstituts erfolgt sein soll.446

Ob die Informationen dieses Hinweisgebers dem BMF zur damaligen Zeit bekannt wurden, ließ sich in der Be-
weisaufnahme durch den Untersuchungsausschuss nicht abschließend aufklären. Hinweise auf eine diesbezügli-
che Berichterstattung der Bundesbehörde gegenüber dem BMF lassen sich den Akten des Untersuchungsaus-
schusses nicht entnehmen. Die Frage, ob ihm der oben beschriebene Vorgang bekannt geworden sei, wurde vom
Zeugen Jörg Asmussen, damals Staatssekretär im BMF, in seiner öffentlichen Vernehmung verneint.447 Auf Nach-
frage, ob es richtig gewesen wäre, so etwas an eine Staatsanwaltschaft oder die Steuerbehörden weiterzuleiten,
antwortete der Zeuge Jörg Asmussen:

„Ich persönlich hätte das vermutlich getan, ja, weil der Fall, der beschrieben ist in dem
Dokument, ist ja in der Tat, was ich beschrieben habe. Ich darf daraus ja nicht zitieren. Aber
da wird der Vorgang - ich sage es jetzt in meinen Worten, was ich vorher auch sagte - be-
schrieben: Sie bekommen zweimal etwas zurückerstattet und haben nur einmal etwas bezahlt.
Das ist ja präzise in dem Dokument beschrieben. Das ist nach Ansicht eines einfachen Fi-
nanzbeamten natürlich ein Unding. Und auch wenn man dann feststellt: „Ich bin als Behörde
selber hier nicht zuständig“, hätte ich persönlich, ohne jetzt irgendwelchen Kollegen einen
Vorwurf machen zu wollen, das an die zuständigen Stellen weitergeleitet.“448

Cum/Ex-Leerverkaufsgestaltungen
Nachdem durch das Inkrafttreten des JStG 2007 Cum/Ex-Aktiengeschäfte mit Leerverkäufen unter ausschließli-
cher Beteiligung inländischer Kreditinstitute oder Verwahrstellen steuerpflichtig geworden waren, wurden ent-
sprechende Geschäfte verstärkt unter Beteiligung ausländischer Kreditinstitute oder Verwahrstellen in verschie-
denen Varianten fortgesetzt, wobei das Grundproblem sich nach den Ausführungen im Gutachten des vom Un-
tersuchungsausschuss als Sachverständigen eingesetzten Prof. Dr. Christoph Spengel wie folgt darstellt:
444 MAT A-BMF-2-1, Ordner 1 von 113, S. 131.
445 Protokoll-Nr. 40 I, S. 52 f.
446 Weitere Informationen können nicht erfolgen, da der Vorgang als VS-Vertraulich eingestuft ist.
447 Protokoll-Nr. 36 I, S. 87.
448 Protokoll-Nr. 36 I, S. 88.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 169 – Drucksache 18/12700

„Problematisch sind dagegen Cum/Ex-Geschäfte mit Leerverkauf über ein inländisches Kre-
dit-institut, die bis zum 31.12.2006 durchgeführt wurden, sowie generell Cum/Ex-Geschäfte
mit Leerverkauf unter Einschaltung eines ausländischen Kreditinstituts bis zum 31.12.2011.
Denn in beiden Fällen wurde auf die Dividendenkompensationszahlung keine Kapitaler-
tragsteuer einbehalten und abgeführt. Bei der Abwicklung des Leerverkaufs über ein inlän-
disches Kreditinstitut bestand bis zum 31.12.2006 dazu keine gesetzliche Verpflichtung und
bei der Einschaltung eines ausländischen Kreditinstituts kann dieses nicht zum Einbehalt und
zur Abführung der deutschen Kapitalertragsteuer verpflichtet werden.

Die Bank des Leerverkäufers ist zwar aufgrund einer offenen Verkaufsposition im Rahmen
der Dividendenregulierung verpflichtet, an die Clearstream Banking AG eine Zahlung in
Höhe der Nettodividende zu leisten (Dividendenkompensationszahlung). Darauf wurde je-
doch keine Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt. Die Clearstream Banking AG er-
stattet die Dividendenkompensationszahlung an die Bank des Leerkäufers, welche die Kom-
pensationszahlung auszahlt und - wie die Praxis zeigt - eine Kapitalertragsteuerbescheini-
gung für den Leerkäufer ausstellt, dies allerdings zu Unrecht.

Im Ergebnis wurde nur einmal Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt, allerdings
wurden zwei Steuerbescheinigungen ausgestellt. Der zivilrechtliche Aktieninhaber hat unbe-
streitbar einen Anspruch auf die Anrechnung bzw. Erstattung der Kapitalertragsteuer. Falls
der Leerkäufer die ihm von seiner Bank ausgestellte Kapitalertragsteuerbescheinigung eben-
falls beim Finanzamt vorlegte, entstand der weiter oben beschriebene Steuerschaden für den
deutschen Fiskus, da das Finanzamt vielfach nicht erkennen konnte, dass die Voraussetzun-
gen der Steueranrechung bzw. -erstattung nicht gegeben waren.“449

I. Einzelne Geschäftsmodelle
In seinem dem Untersuchungsausschuss vorgelegten Gutachten vom 28. Juli 2016 identifiziert Prof. Christoph
Spengel die nachfolgend dargestellten ab 2007 bis 31. Dezember 2011 praktizierten beziehungsweise praktizier-
baren Geschäftsmodelle für Cum/Ex-Aktiengeschäfte mit Leerverkauf.
1. Reine GmbHs als Leerverkäufer

Zu dem von ihm als „Reine GmbHs als Leerverkäufer“ bezeichneten Geschäftsmodell führt Prof. Christoph Spen-
gel in seinem Gutachten aus:

„Ein sehr öffentlichkeitswirksamer Fall waren die im sogenannten Fall „Rafael Roth“ be-
kannt gewordenen Aktientransaktionen aus dem Jahr 2008. In dem vom Hessischen Finanz-
gericht im Jahr 2012 zu Ungunsten des Klägers entschiedenen Fall ging es in den Jahren
2006 bis 2008 um einen Kapitalertragsteuerausfall einschließlich Solidaritätszuschlag und
Zinsen in Höhe von rund 125 Millionen Euro, dem ein Transaktionsvolumen an Aktien von
rund 15 Milliarden Euro zugrunde lag. […]

Mittels einer GmbH wurden Aktien am Dividendenstichtag im großen Umfang von einem
Börsenmakler/Broker erworben, der die Aktien seinerseits von Dritten im Vorfeld bzw. im
zeitlichen Zusammenhang erworben hatte. Die Umstände lassen dabei darauf schließen, dass
der Broker die Geschäfte mit der GmbH als sogenannter Leerverkäufer getätigt und erst im
Nach-gang die entsprechenden Aktien erworben hatte. Das den Aktien anhaftende Kursrisiko
wurde jeweils durch Finanztermingeschäfte (Future Kontrakte) durch die erwerbende GmbH
abgesichert. Nach dem Dividendenstichtag wurden die Aktien wieder verkauft; Käufer
konnte der Broker, aber auch ein Dritter oder gegebenenfalls der ursprüngliche Aktieninha-
449 MAT A-SV-2, S. 24 f.

Drucksache 18/12700 – 170 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

ber sein. Sämtliche Transkationen wurden über den außerbörslichen OTC-Markt abgewik-
kelt. Finanziert wurde der Erwerb der Aktien neben einem geringen Eigenkapitalanteil vor
allem mittels eines Gesellschafterdarlehens und durch ein Darlehen einer Bank. […]

Der von der GmbH gezahlte Kaufpreis der Aktien basierte auf dem Aktienwert mit Dividen-
denanspruch (cum), während der Verkaufspreis der um die Dividende (inkl. Kapitalertrag-
steuer) gekürzte Betrag war (ex). Daneben erhielt die GmbH die am Dividendenstichtag zu
zahlende Dividende bzw. eine entsprechende Ausgleichszahlung in Höhe der Nettodividende
(abzüglich Kapitalertragsteuer). Die Differenz in Höhe der einbehaltenen Kapitaler-
tragsteuer sollte im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung der GmbH auf deren Kör-
perschaftsteuerschuld angerechnet bzw. vom zuständigen Finanzamt an diese erstattet wer-
den. Jede einzelne durchgeführte Transaktion verringerte damit in Höhe der einbehaltenen
Kapitalertragsteuer das der GmbH zur Verfügung stehende Kapital, da eine Erstattung der
Kapitalertragsteuer letztlich erst im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung der GmbH
und damit erst nach Ablauf des Jahres 2008 begehrt werden konnte. […]

Wie weiter oben ausgeführt wurde, erleidet der Fiskus regelmäßig einen Schaden bzw. einen
(zusätzlichen) Kapitalertragsteuerausfall, falls der Leerverkäufer eine ausländische Depot-
bank einschaltete oder sich bis zum Jahr 2006 einschließlich einer inländischen Depotbank
bediente. Dem Vernehmen nach waren die Depotbanken der Leerverkäufer in den meisten
Fällen, wie auch im vorliegenden, im Ausland angesiedelt.“450
2. Inländische Investmentfonds als Leerverkäufer

Zu dem Modell mit der Bezeichnung „Inländische Investmentfonds als Leerverkäufer“ wird im Gutachten ausge-
führt:

„Die Einschaltung von inländischen Investmentfonds als Leerkäufer hatte zunächst eine ge-
ringe Bedeutung, allerdings hat die Anzahl der Transaktionen über Investmentfonds sowie
das von diesen gehandelte Volumen dem Vernehmen nach im Zeitablauf erheblich zugenom-
men. Cum/Ex-Geschäfte mit Leerverkauf, die über Investmentfonds abgewickelt wurden, un-
terscheiden sich letztlich nicht wesentlich in der Grundstruktur von den Transaktionen, die
über GmbHs abgewickelt wurden. Zur Erläuterung der Wirkungsweise reicht es aus, die
GmbH im obenstehenden Beispiel gegen den Investmentfonds als Leerkäufer auszutauschen.

Ein wesentlicher Unterschied zwischen einem Investmentfonds und einer GmbH als Leerkäu-
fer liegt in zwei Aspekten: Zum einen konnten durch die Ausgestaltung der Investmentfonds
als offene Investmentvermögen die Transaktionen einem weiteren Personenkreis zugänglich
gemacht werden. Dabei kann man zwischen Publikums- und Spezialfonds unterscheiden.
Maßgeblicher Unterschied ist es dabei, dass die Investoren bei Spezialfonds auf maximal 100
nicht natürliche Personen beschränkt sind. Zum anderen unterscheidet sich der zeitliche und
tatsächliche Ablauf der Kapitalertragsteuererstattung. Eine GmbH ist nicht ertragsteuerbe-
freit, das heißt sie muss eine Anrechnung bzw. Erstattung der Kapitalertragsteuer im Rahmen
der Veranlagung nach Ablauf des jeweiligen Veranlagungszeitraums bzw. Kalenderjahres
gemäß § 36 EStG beantragen. Dies bedeutet, dass das eingesetzte Kapital innerhalb einer
Dividendensaison (Hauptzeit April bis Juli) mit jeder Dividendenzahlung um die Kapitaler-
tragsteuer gemindert wurde.

Anders verhält es sich bei einem Investmentfonds im Sinne des InvStG.75 Dieser gilt als
Zweckvermögen und ist nach § 11 InvStG steuerbefreit. Die Erstattung etwaig einbehaltener
Kapitalertragsteuer erfolgt nach § 11 Abs. 2 InvStG i.V.m. § 44b Abs. 6 EStG unter Einschal-
450 MAT A-SV-2, S. 28 ff.; eine nähere Darstellung zum Fall „Rafael Roth“ findet sich im Artikel „Brand im Casino“, Juve Rechtsmarkt 03/13, MAT

A-BaFin-2-1-1, Ordner 95 von 101, S. 14 ff.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 171 – Drucksache 18/12700

tung der Verwahrstelle (früher Depotbank), das heißt sie erfolgt im nahen zeitlichen Zusam-
menhang, regelmäßig noch im gleichen Monat. Das Kapital stand damit vollumfänglich oft-
mals für die nächsten Aktientransaktionen zur Verfügung; das Fondsvermögen wurde damit
für die jeweiligen nachfolgenden Transaktionen nicht gemindert.

Durch einen Investmentfonds konnte Kapital von mehreren Investoren eingesammelt werden,
da es sich bei den Investmentvermögen um offene Vermögen handelte, deren Anteile von
verschiedenen Investoren gezeichnet werden konnten. Dies ist bei einer GmbH deutlich kom-
plizierter, da hier die allgemeinen Kapitalerhaltungsregelungen bzw. allgemeine Vorschrif-
ten für das Gesellschaftskapital gelten. Zudem waren die Investoren anders als im Fall einer
GmbH nicht am eigentlichen Erstattungsverfahren der Kapitalertragsteuer beteiligt.

Eine weitere Optimierung hinsichtlich des für Reinvestitionen zur Verfügung stehenden Ka-
pitals ließ sich durch thesaurierende Investmentfonds erreichen. Die vom Investmentfonds
vereinnahmten Dividenden sind bei einem thesaurierenden Investmentfonds am Ende des Ge-
schäftsjahres des Investmentfonds der Kapitalertragsteuer (auf der Ausgangsseite, § 7 In-
vStG) zu unterwerfen. Um die Kapitalertragsteuerbelastung auf ein Minimum zu reduzieren,
machte man sich das bei Investmentfonds gängige sogenannte Ertragsausgleichsverfahren
zu Nutze, wonach Erträge des Investmentfonds immer pro Anteil gerechnet werden. Gab ein
Großteil der Investoren kurz vor dem Thesaurierungsstichtag (Geschäftsjahresende) die In-
vestmentfondsanteile zurück, wurde Kapitalertragsteuer nur auf einen sehr geringen Divi-
dendenanteil (der Anteil, der auf die verbliebenen Anteile entfällt) erhoben.“451
3. Ausländische Pensionsfonds als Leerkäufer

Zu dem im Gutachten als „Ausländische Pensionsfonds als Leerkäufer“ benannten Modell schreibt Prof. Chri-
stoph Spengel:

„In der weiteren zeitlichen Abfolge sind vermehrt Varianten von Cum/Ex-Geschäften be-
kannt geworden, bei denen sich der Leerverkäufer nicht nur einer ausländischen Depotbank
bediente, sondern gleichzeitig auch der Leerkäufer im Ausland ansässig war. In den bekannt
gewordenen Fällen handelt es sich um einen US-amerikanischen Pensionsfonds. Aber auch
diese Gestaltungsvarianten unterscheiden sich letztlich nicht wesentlich in der Grundstruk-
tur von den Transaktionen, die über GmbHs abgewickelt wurden. Zur Erläuterung der Wir-
kungsweise reicht es aus, die GmbH im obenstehenden Beispiel gegen den US-amerikani-
schen Pensionsfonds als Leerkäufer auszutauschen.

Eine dem Oberlandesgericht Köln vorliegende Variante, die auch in der Presse als Fall
„Bank Sarasin“ erwähnt wurde, ist eine Variante aus dem Jahr 2011, bei der über einen
ausländischen Investmentfonds Investoren gebündelt wurden und Cum/Ex-Geschäfte mit
Leerverkäufen mit einem Transaktionsvolumen von 6,3 Milliarden Euro durchgeführt wur-
den. Die streitige Steuerforderung beläuft sich auf rund 54 Millionen Euro.

Vereinfacht wurde wie folgt investiert: Ein Luxemburgischer Investmentfonds sammelte von
verschiedenen Investoren, sogenannten „high net individuals“, Gelder ein. Dieser Invest-
mentfonds überließ die Gelder einem US-amerikanischen Pensionsfonds, der diese dann
dazu einsetzte, um unter Einschaltung einer deutschen Depotbank als Leerkäufer aufzutreten
und von einem Leerverkäufer, der sich einer ausländischen Depotbank bediente, deutsche
Aktien zu kaufen. Der US-amerikanische Pensionsfonds als Leerkäufer begehrte sodann auf
Basis der von seiner inländischen Depotbank ausgestellten Kapitalertragsteuerbescheini-
gung beim Bundeszentralamt für Steuern aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens zwi-
schen Deutschland und den USA die Erstattung der Kapitalertragsteuer.
451 MAT A-SV-2, S. 31 f.

Drucksache 18/12700 – 172 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Die Gelder der Investoren wurden benötigt, um die Leerkäufe zu finanzieren. Sie stellten den
Eigenkapitaleinsatz dar, der US-amerikanische Pensionsfonds nahm anschließend erhebli-
che Fremdmittel auf und tätigte die Geschäfte. Den Investoren wurde eine „gute Rendite“
auf die eingesetzten Mittel für den Fall versprochen, dass der Leerkäufer aus seinen Geschäf-
ten keinen Verlust macht. Falls es zur Erstattung der Kapitalertragsteuer kommen sollte, ist
der Verlust ausgeschlossen und die Investoren erhalten ihr Geld verzinst zurück. Falls es
nicht zur Erstattung der Kapitalertragsteuer kommen sollte, entsteht nach der Kompensation
für die entstandenen Kosten ein Verlust und die Rückzahlung der Investorengelder sollte
nicht erfolgen. Dies scheint in den pressebekannten Fällen geschehen zu sein. Mit anderen
Worten, diese Gestaltung war vordergründig besonders geschickt, führte sie doch für die
Initiatoren selbst dann zu einem „Gewinn“, wenn die Kapitalertragsteuer gar nicht erstattet
wurde, da man ja in dieser Situation die Gelder der Investoren, den Eigenkapitaleinsatz, über
Gebühren und Provisionen behalten hat. Wie aus der Presse zu entnehmen ist, klagen nun
aber die Investoren gegen die Initiatoren.“452
4. Inländische Depotbanken als Leerkäufer

Zum Model „Inländische Depotbanken als Leerkäufer“ heißt es im Gutachten:

„Es ist nicht ausschließen, dass Banken selbst am Markt als Leerkäufer in Erscheinung ge-
treten sind. Das könnte bedeuten, dass die Banken nicht nur in die Produktentwicklung in-
volviert waren, sondern gleichzeitig als Leerkäufer auftraten und zusätzlich noch als Depot-
bank für die selbst erworbenen Aktien dienten und sich dann selbst Kapitalertragsteuerbe-
scheinigungen ausgestellt haben. Der öffentlichkeitswirksame Fall der inzwischen in
Deutschland insolventen „Maple Bank“ mit einem Gesamtschaden in Höhe von rund
450 Millionen Euro aus dem Herbst 2015 deutet darauf hin, dass dies der Fall sein könnte.
Denn der Verdacht auf Steuerhinterziehung richtet sich gegen frühere Angestellte der Bank.
Aus der Presse lässt sich entnehmen, dass es ähnliche Vorwürfe gegen Barclays, die Com-
merzbank, die Deutsche Bank, die Deka-bank, die DZ Bank, die HSH Nordbank, die Hypo-
Vereinsbank, die Schweizer Bank J. Safra Sarasin, die LBBW, die Macquarie Bank, die
M.M. Warburg, die Valovis Bank sowie die WestLB gibt.“453
5. Mehr als zweifache Bescheinigung der Kapitalertragsteuer

Ferner legt Prof. Christoph Spengel dar, dass auch Geschäftsmodelle denkbar seien, nach denen es auch zu mehr
als zweifacher Bescheinigung der Kapitalertragsteuer gekommen sein könnte. Hierzu heißt es im Gutachten:

„Denkbar waren auch Gestaltungen, über die im Schrifttum als Cum/Ex-Geschäfte mit Leer-
verkäufen / Leerleihen berichtet wurde, bei denen die Kapitalertragsteuer mehr als zweimal
bescheinigt wurde. Hierzu verkaufte oder verlieh der ausländische Leerverkäufer bzw.
Leerverleiher die Aktien nicht nur an einen Leerkäufer, sondern durch das Hintereinan-
derschalten mehrerer außerbörslicher OTC-Geschäfte in Kombination mit Termingeschäf-
ten gleich an mehrere Leerkäufer.

Zentraler Ausgangspunkt der Ausstellung multipler Bescheinigungen waren mehrfache Leer-
verkäufe (oder -leihen) des (ausländischen) Leerverkäufers mit denselben Aktien. Verleiht
z.B. der ausländische Leerverkäufer (Leerverleiher) die Aktien an einen inländischen Lee-
rentleiher vor dem Dividendenstichtag mit der Vereinbarung, dass die Aktien am Tag nach
dem Dividendenstichtag an den Leerverleiher zurück zu übertragen sind, erhielt der inländi-
sche Leerentleiher eine entsprechende Kapitalertragsteuerbescheinigung. Verkaufte der aus-
452 MAT A-SV-2, S. 32 ff.
453 MAT A-SV-2, S. 34.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 173 – Drucksache 18/12700

ländische Leerverkäufer / Leerverleiher die gleichen Aktien einen Tag vor dem Dividenden-
stichtag an einen weiteren Leerkäufer, konnte er diesem direkt einen Tag nach dem Dividen-
denstichtag die vom Leerentleiher wieder zurück erhaltenen Aktien übertragen. Dem
Leerkäufer wurde ebenfalls eine (weitere) Steuerbescheinigung ausgestellt. Wurden die Ak-
tien von Leerverkäufern erworben, die im Inland zur Kapitalertragsteueranrechnung berech-
tigt waren, wurde durch das Hintereinanderschalten der Verkäufe und entsprechenden Lie-
ferungen dreifach Kapitalertragsteuer bescheinigt.

Mangels eines bisher gerichtlich nachweisbaren Falles lässt sich allerdings schwer abschät-
zen, wie häufig in der Praxis das entsprechende Hintereinanderschalten der Geschäfte ver-
einbart wurde bzw. vorkam.“454

II. Zusammenwirken der verschiedenen Finanzmarktakteure
Damit die oben abstrakt dargestellten Geschäftsmodelle funktionieren konnten, bedurfte es stets eines Zusam-
menwirkens verschiedener Akteure, also der unmittelbar an der Durchführung der Aktiengeschäfte beteiligten
Banken, Investmentfonds und Broker sowie mittelbar beteiligter Rechts- und Steuerberater und ggf. von den Ge-
schäften profitierender sonstiger Investoren. Ob dabei alle Beteiligten in die tatsächliche Struktur des Geschäfts,
insbesondere die Abwicklung über Cum/Ex-Aktiengeschäfte mit Leerverkauf und die damit einhergehende Ge-
nerierung mehrerer Kapitalertragsteuerbescheinigungen, obwohl nur einmal tatsächlich Steuer abgeführt worden
war, eingeweiht waren, also stets zwischen allen Beteiligten konkrete Absprachen existierten, oder ob es auch
Geschäftsmodelle gab, bei denen jedenfalls nicht alle Beteiligten entsprechende Kenntnis hatten, hat der Unter-
suchungsausschuss intensiv betrachtet.

So schilderte der vom Untersuchungsausschuss als Sachverständiger gehörte Helmut Lotzgeselle bezüglich eines
Falles, mit welchem er als Finanzrichter befasst war, dass es eindeutig Absprachen zwischen den Beteiligten
gegeben habe. Im Einzelnen führte er aus:

„Die Gewinnspanne war in diesen Geschäften die nicht abgeführte Kapitalertragsteuer,
[…]. Und das hat man in dem uns vorliegenden Fall dadurch erreicht, dass man über ge-
steuerte Leerverkäufe und durch Absprachen, durch bewusste Spätlieferungen sowie durch
geschickte Vertragsgestaltung unter Ausnutzung der Abrechnungssysteme der Depotbanken
mit der Clearstream, dadurch hat man letztlich erreicht, dass keine Kapitalertragsteuer ein-
behalten wurde.

Es sind in den Akten Protokolle von Wertpapierhändlern, aus denen sich ergibt, dass Ab-
sprachen stattgefunden haben zwischen einzelnen Wertpapierhändlern, der Klägerin und
nicht dem Vertragspartner, sondern dem Vertragspartner des Brokers, die dahingingen, dass
bewusst ein Drittel der Aktien verspätet geliefert werden sollte. Und man hat dann unterein-
ander den Gewinn unter Einschaltung eines ausländischen Maklers noch mal letztendlich
aufgeteilt.“455

Der ebenfalls als Sachverständiger angehörte Günther Hallmann, Sachgebietsleiter beim Finanzamt für Steu-
erstrafsachen und Steuerfahndung in Wuppertal, konnte aus seiner beruflichen Praxis dazu schildern:

„Zusammengefasst kann man dabei sagen, dass nach den bisher von uns durchgeführten
Ermittlungen alle Personen, die in die Planung und Durchführung der Cum/Ex-Geschäfte
eingebunden waren, dass denen klar war, dass die Geschäfte in sich für den Käufer der Aktie
wirtschaftlich völlig unsinnig waren. Der Käufer kauft eine Aktie, die teuer ist. Die bezahlt
er auch, nur kommt eine Aktie geliefert, die billig ist nach der Ausschüttung. Er erhält dann
zwar eine Ausgleichszahlung in Höhe der Nettodividende. Das vermindert aber eigentlich
nur den Verlust. Und selbst wenn er die geltend gemachte, nicht gezahlte Kapitaler-
tragsteuer, wovon wir ja in diesen Fällen ausgehen, erhält, führt dies zu keinem Gewinn,
454 MAT A-SV-2, S. 34 f.
455 Protokoll-Nr. 5 I, S. 21 f.

Drucksache 18/12700 – 174 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

sondern eher zu einem Nullspiel. Allein die Absprache zwischen Verkäufer und Käufer über
die notwendigen Absicherungsgeschäfte kann zu einer Verteilung des Gewinns, der beim
Verkäufer entsteht, führen.“456

Ähnlich, jedenfalls im Hinblick auf ein im Hintergrund wirkendes Netzwerk, äußerte sich die Zeugin Jana
Stobinsky, Sachbearbeiterin im BZSt und für die Bearbeitung von Erstattungsanträgen aus Cum/Ex-Geschäften
zuständig, in ihrer Aussage vor dem Untersuchungsausschuss:

„[…] In meinen Fällen hat man dann ja immer mehr Kontakt sozusagen bekommen und im-
mer mehr Informationen; dann hat man wirklich feststellen können, dass - - Gerade in den
großen Fällen - nach unserer Lesart - waren auch bestimmte - - Die haben das ganze Modell
über sogenannte Investment Advisor aufgezogen. Das heißt, es saßen in Großbritannien spe-
zielle Brokerfirmen, die diese Geschäfte, ich sage jetzt mal, initiiert haben. Das heißt, die
Antragsteller an sich waren bei uns - konnte man feststellen - komplett abgeschirmt, dass die
gar nicht so - - Die wussten vielleicht wirklich nichts. Weil das war auch Geschäftsmodell
des Ganzen. Diese Investment Advisor haben sozusagen die Fäden gezogen.

Wenn da - wie soll ich sagen? - Namen aufgetaucht sind, hat man die wirklich vernetzt. Also,
jetzt nicht nur die Antragsteller selber und die Berater, sondern wir sind da wirklich in die
tieferen Ebenen auch gegangen und haben dann, je weiter die Ermittlungen fortgeschritten
sind, gesehen: Aha, der Broker und der, und da ist er auch wieder tätig. - Also, da füllte sich
dann wirklich so ein Puzzlespiel am Ende, dass man gesehen hat, dass es bestimmte Leute
gab, die halt diese Geschäfte dort betrieben haben.“457

Die Nachfrage, ob sie aufgrund dieser in ihren Fällen immer wieder auftauchenden Akteure den Eindruck hatte,
es handele sich um ein Netzwerk, wurde von der Zeugin bejaht.458

Der Zeuge Markus Plümer, Manager bei der Commerzbank AG und Mitglied der dortigen Task Force zum Thema
Cum/Ex, erklärte auf die Frage bezüglich der Notwendigkeit von Absprachen – auch zur Verhinderung von spür-
baren Schwankungen des Aktienkurses – bei der Verschiebung der für Cum/Ex-Aktiengeschäfte benötigten sehr
großen Aktienpakete:

„Wenn Sie Aktien als Sicherheiten erwerben im Rahmen von Collateral-Management, dann
ist es ein sogenanntes Over-the-counter-Geschäft. Und das, was Sie beeinflussen: Weil Sie
zeitgleich auch ein Derivat abschließen, beeinflussen Sie nie den Kurs. Der Aktienkurs ist
überhaupt kein Indikator dafür, ob jetzt faktisch dort eine Veränderung stattfindet. Sie si-
chern es ja auch taggleich ab. Sie haben in dem Derivat eine Basis - das ist die Implied Repo
Rate -; die ist wiederum das, worum es am Schluss eigentlich geht. Das sehen Sie aber nicht
an irgendeinem Kurs.

Das bedeutet: Immer wenn wir große Aktienpositionen kaufen, sehen Sie keine Kursbewe-
gungen. Am Ende dieses Geschäfts geben wir die Aktien auch immer wieder zurück. Das ist
auch völlig normal. Das ist Teil dieses Gesamtkonzepts. Und wir machen das, um liquide
Aktien zu bekommen, um die dann in dem Zeitraum, wo wir sie gekauft haben, für 14 Tage
oder für drei Wochen oder, wie wir das nennen, auf Evergreen-Basis, immer verlängert, dann
wiederum einsetzen zu können, zu verwenden, das heißt zu verleihen, das heißt an andere zu
verkaufen.

So, wenn Sie das im OTC-Markt machen, dann können Sie über Broker ganz normal agieren.
Dann lassen Sie, wie wir sagen, sich Quotes geben. Ich habe einen bestimmten Preis, den ich
erzielen will, auf diesen impliziten Zinssatz, der da drin ist, und dann quotiere ich. Und dann
kann der Broker sagen: Ich habe eine Gegenpartei für dich gefunden. - Ich kenne die gar
nicht. Ich schließe ein Geschäft ab, ohne die Gegenpartei zu kennen. Und dafür gibt es einen
456 Protokoll-Nr. 5 I, S. 16.
457 Protokoll-Nr. 30 I, S. 19.
458 Protokoll-Nr. 30 I, S. 20.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 175 – Drucksache 18/12700

Broker-Markt. Und es ist ganz klar, und deswegen kann ich nur immer betonen: Es ist nicht
richtig, dass diese Dinge ohne Absprache nicht möglich waren. Es ist sogar grundfalsch. Ich
will nicht sagen, dass es nicht einige Geschäfte gab, in denen das der Fall war oder vielleicht
sogar viele und viele das ausgenutzt haben, aber grundsätzlich zu sagen: „Cum/Ex bedingt
Absprache“, ist falsch.“459

Der Zeuge Prof. Dr. Thomas Koblenzer, der nach seinen Angaben u. a. als steuerrechtlicher Berater für vermö-
gende Kunden tätig war, denen Beteiligungen an Aktiengeschäften angeboten worden waren, die möglicherweise
auch Cum/Ex-Aktiengeschäfte mit Leerverkäufen zum Gegenstand gehabt haben könnten, erklärte diesbezüglich
in seiner Vernehmung durch den Untersuchungsausschuss:

„Ja, aber so ist den Kunden das ja dargestellt worden. Der Deal war in Wirklichkeit wahr-
scheinlich ein Cum/Ex. Die gesamte Aufmachung des wirtschaftlichen Hintergrunds, des
steuerjuristischen Hintergrunds und auch der Ertragserwartung, vor allen Dingen auch der
Partizipation, ist eben aufgegleist worden nach außen hin wie ein Cum/Cum-Geschäft.“460

Im Ergebnis ist somit festzustellen, dass offensichtlich die Durchführung verschiedener Cum/Ex-Geschäftsmo-
delle möglich war, selbst wenn nicht alle Beteiligten durch vorherige Absprachen über den tatsächlichen Gegen-
stand der Geschäfte informiert waren. Insbesondere dürfte die Art des betriebenen Geschäftsmodells aber auch
die Rolle der jeweils Beteiligten eine wesentliche Bedeutung in diesem Zusammenhang gehabt haben.

III. Feststellungen zur Rolle der einzelnen Akteure
Einen nicht unwesentlichen Teil der Untersuchung durch den Untersuchungsausschuss nahmen die Ermittlungen
zur Feststellung der jeweiligen Rolle der an den Cum/Ex-Aktiengeschäften beteiligten Akteure ein. Dabei fokus-
sierte sich der Untersuchungsausschuss im Wesentlichen auf die Rolle der Rechts- und Steuerberater, der Banken
und der Investoren. Untersucht wurde aber auch, ob durch einzelne Akteure versucht wurde, Einfluss auf die
wissenschaftliche Bewertung von Cum/Ex-Geschäften zu nehmen.
1. Rolle der Rechts- und Steuerberater

Rechts- und Steuerberater waren involviert bei der Entwicklung von Geschäftsmodellen, die Cum/Ex-Aktienge-
schäfte mit Leerverkauf zum Gegenstand hatten, bei der Umsetzung dieser und schließlich bei den teilweise fol-
genden Auseinandersetzungen mit den Steuerbehörden.
a) Entwicklung der Geschäftsmodelle

Die Frage, ob Rechts- oder Steuerberater selbst als Entwickler entsprechender Geschäftsmodelle tätig
waren, konnte durch die Ermittlungen des Untersuchungsausschusses nicht geklärt werden, zumal we-
sentliche Zeugen im Ausland ansässig sind und die vom Untersuchungsausschuss beabsichtigten Ladun-
gen daher nicht durchgesetzt werden konnten. Ein Verdacht, dem der Untersuchungsausschuss auch im
Hinblick auf entsprechende Presseberichterstattung461 in diesem Zusammenhang nachging, richtete sich
u. a. gegen den Rechtsanwalt Dr. Hanno Berger. Eine Aufklärung durch Vernehmung dieses Zeugen
konnte nicht realisiert werden. Auch durch die Zeugenanhörung eines ehemaligen Mitarbeiters und Kol-
legen von Dr. Hanno Berger, des Zeugen Dr. Bernulph Freiherr von Crailsheim, konnten keine hinrei-
chenden Erkenntnisse gewonnen werden. Entsprechende Vorhalte wurden durch den Zeugen auswei-
chend oder mit dem Hinweis, er habe nur teilweise Einblick in die Arbeit von Dr. Hanno Berger gehabt,
beantwortet.462
459 Protokoll-Nr. 26 I, S. 19.
460 Protokoll-Nr. 28 I, S. 41 f.
461 Vgl. u.a. ZEIT ONLINE vom 1. Dezember 2016, „Jetzt auch noch Warburg?“; Handelsblatt online vom 10. Januar 2017.
462 Protokoll-Nr. 32 I, S. 7 f.; 9 f.

Drucksache 18/12700 – 176 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Allerdings ergibt sich aus diesem nur teilweisen Einblick des Zeugen in die Arbeit von Dr. Hanno Berger,
dass letzterer jedenfalls eine wesentliche Rolle als Berater für Cum/Ex-Geschäftsmodelle hatte. So be-
stätigte der Zeuge Dr. Bernulph Freiherr von Crailsheim auf entsprechende Fragen eine Zuarbeit zu Be-
ratungen zu Cum/Ex-Geschäften geleistet zu haben.463 Zu der Frage, ob es Kooperationen der Kanzlei,
in welcher der Zeuge und Dr. Hanno Berger seinerzeit tätig waren, mit Banken oder Investoren im Zu-
sammenhang mit Cum/Ex-Geschäften gegeben habe, erklärte er in seiner Vernehmung vor dem Unter-
suchungsausschuss:

„Also natürlich sind Mandanten beraten worden in dem Zusammenhang. Das hatten wir
schon.

Was ich oder worüber ich keine positive Kenntnis habe, ist, was es über die normalen Man-
datsbeziehungen, die es gab, hinaus noch an Vereinbarungen gab, weil daran war ich auch
nicht beteiligt oder kann Ihnen nichts - also weiß ich einfach nichts, was ich irgendwie positiv
belegen könnte oder mal gesehen habe.“464

Darüber hinaus konnte durch die Vernehmung des Zeugen Hans-Jörg Vetter bestätigt werden, dass es
weitere Berater zu Geschäftsmodellen, die Cum/Ex-Aktiengeschäfte mit Leerverkauf zum Inhalt hatten,
gab. Der Zeuge Hans-Jörg Vetter war als Vorstandsvorsitzender der Landesbank Baden-Württemberg
(LBBW) u. a. mit der Aufklärung von Cum/Ex-Aktiengeschäften mit Leerverkäufen, die die Bank in den
Jahren 2007 bis 2009 betrieben hatte, betraut. Auf die Frage, ob externe Gutachten, die eine steuerliche
Unbedenklichkeit attestierten, als Entscheidungsgrundlage eine Rolle spielten, antwortete der Zeuge
Hans-Jörg Vetter:

„Also, ich möchte über Entscheidungsgrundlagen meiner Vorgänger nicht philosophieren.
Ich habe in den Akten nur Gutachten von KPMG aus den Jahren 2007 und 2008 gefunden.
Und ich gehe mal davon aus, dass die dazu dienen sollten, sagen wir mal, sicherzustellen,
dass das Ganze, sagen wir mal, im Rahmen des Gesetzes abläuft. Aber ich möchte jetzt nicht
philosophieren, sondern ich würde mal davon ausgehen. Sonst macht es ja keinen Sinn, sich
solche Gutachten zu besorgen.“465

Ein weiterer Hinweis auf eine externe Begutachtung im Auftrag der Fortis Bank NV durch die Rechtan-
waltskanzlei Freshfield Bruckhaus Deringer in Bezug auf steuerrechtliche Fragen zum JStG 2007 ergab
sich aus einem dem Untersuchungsausschuss vorliegenden Schreiben vom 22. November 2007.466 Eine
Beiziehung des in dem Schreiben erwähnten Gutachtens zur Klärung der Frage, ob Gegenstand der Be-
gutachtung möglicherweise ein Geschäftsmodell mit Cum/Ex-Aktiengeschäften war, konnte auch ge-
richtlich nicht durchgesetzt werden.467
b) Umsetzung der Geschäftsmodelle

Bei der Umsetzung entsprechender Geschäftsmodelle spielten Rechts- und Steuerberater nach den Er-
mittlungen des Untersuchungsausschusses eine Rolle auf Seiten der Investoren. Als ein solcher Berater
war auch Prof. Dr. Thomas Koblenzer tätig. Dieser schilderte den grundsätzlichen Inhalt seiner auf die-
sem Sektor erbrachten Beraterleistung in seiner Vernehmung vor dem Untersuchungsausschuss wie folgt:

„Also, die Banken haben gegenüber den Kunden im Grunde genommen ein Szenario erklärt
und erläutert, was ungefähr so aussieht: Es gibt im Ausland Aktionäre, die deutsche Aktien
halten, die im Ausland aber steuerbefreit sind, zum Beispiel Pensionskassen, ausländische
Staatsfonds usw., die folgendes Problem haben: Wenn sie eine Aktie haben und sie bekommen
dann eine Dividende, wird in Deutschland aufgrund des nationalen Kapitalertragsteuerein-
behaltungssystems die Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt. Und diese Ausländer
463 Protokoll-Nr. 32 I, S. 5.
464 Protokoll-Nr. 32 I, S. 8.
465 Protokoll-Nr. 36 I, S. 42 f in Verbindung mit Anlage 2, S. 2.
466 Beweisbeschluss FBD-1, Anlage.
467 Erster Teil: Einsetzung des 4. Untersuchungsausschusses und Verlauf des Untersuchungsverfahrens, Abschnitt B V 6a cc).

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 177 – Drucksache 18/12700

haben dann nur noch die Möglichkeit, auf verschiedenen rechtlichen Grundlagen - das kann
auf der des Doppelbesteuerungsabkommens, aber auch nach inländischem Recht - - tatsäch-
lich eine entsprechende Bescheinigung zu bekommen, die sie dann theoretisch im eigenen
Land - - diese Steuer dann hätten anrechnen lassen können. Da sie im eigenen Land ja keine
Steuern bezahlen, geht im Grunde genommen diese Anrechnungsmöglichkeit flöten. Und des-
wegen erweist sich tatsächlich die Dividende, die solche Aktionäre erhalten, eigentlich brutto
gleich netto. Sie haben im Grunde genommen statt 100 nur 75, wenn ich jetzt mal nur die
25 Prozent nehme.

Um dieses Problem zu lösen, hat man den Kunden dargelegt, dass bei einem Verkauf der
Aktie vor einem Dividendenstichtag, wo ja im Grunde genommen im Kurs die Dividende ja
eskomptiert ist, der höhere Verkaufserlös vom Grundsatz her - das ist in internationalen steu-
erlichen Usancen entsprechend - keiner Kapitalertragsteuer unterliegt. Wenn jetzt dieser
Ausländer sozusagen die Aktie vorher verkauft, dann bekommt er die Dividende gedanklich
über den erhöhten Kurs umsonst. Und wenn ich jetzt an einen Inländer diese Aktie gebe, zum
Beispiel über eine Leihe, dann generiert sozusagen der Inländer die Dividende, und der In-
länder kann natürlich was mit der Kapitalertragsteuerbescheinigung anfangen. Dieser Vor-
teil oder, vereinfacht gesagt, die Vermeidung des Nachteils ist gedanklich dem Ausländer
was wert. Deswegen gibt er etwas von dem Share, von dem Profit, von dem Vorteil, den er
dadurch hat, ab.

Die weitere Argumentation ist eben diejenige gewesen, zu sagen: Da ist im Grunde auch
nichts Unrechtmäßiges dran; denn letztlich gesehen ist ja steuermateriell der Ausländer steu-
erbefreit. Und warum soll der steuermateriell befreite Ausländer schlechter behandelt wer-
den als der steuerbefreite Inländer? Das ist nur dieser Technik geschuldet, die im Grunde
genommen dieses Kapitalertragsteuer-Einbehaltungssystem mit sich bringt. - So ist es den
Kunden erklärt worden. Das war dann auch plausibel.

Wenn man dann diese Berechnungen sich angeguckt hat, die den Kunden vorgelegt worden
sind, dann ist auch im Grunde genommen für den Kunden nachvollziehbar gewesen, dass er
da was dran verdienen kann. Das Schöne für den Kunden war letztlich, dass man gesagt hat:
Der Ausländer will ja quasi die Aktie gar nicht verkaufen; er will sie ja im Bestand halten.
Er will ja nur dieses Problem lösen, nicht? Deswegen kann man durch entsprechende Siche-
rungsinstrumente dafür Sorge tragen, dass es auf den Kurs letztlich auch gar nicht ankommt;
denn er hätte ja die Aktie behalten, auch wenn er die Dividende bekommen hätte. Also, den
Kursabschlag - ex Dividende - hätte er sowieso hingenommen.

Deswegen ist im Grunde genommen dem Kunden gesagt worden: Schau mal, Kursrisiken
gibt es dabei gar nicht, weil die Interessenlage der Ausländer ja diejenige ist, die Aktien
wiederzubekommen, und das kann man dann durch entsprechende Sicherungselemente ma-
chen. - So ist es schlicht dem Kunden vermittelt worden.

So. Und jetzt kommen wir auf die Rolle des Beraters. Die Rolle des Beraters ist dann dieje-
nige, einen Intermediär - - Früher wurden dann in der Regel GmbHs genommen von einem
Kunden. Er hat eine eigene GmbH gegründet. Und diese GmbH hat dann im Grunde genom-
men, zum Beispiel weil sie über § 8b Körperschaftsteuergesetz steuerfrei die Dividende ver-
einnahmen konnte, diese Geschäfte mitgemacht - das war dann sozusagen der inländische
Intermediär -, und dann waren natürlich die Sicherungselemente da.

Dann stellt sich natürlich die Frage: Kann der inländische Intermediär zum Beispiel über
§ 8b Körperschaftsteuergesetz die Dividende quasi steuerfrei vereinnahmen? Das hängt na-
türlich von einer Reihe von juristischen, steuerjuristischen Fragen ab: Hat er überhaupt
wirtschaftliches Eigentum? Wird das wirtschaftliche Eigentum vielleicht dadurch gefährdet,
dass sozusagen die Absicherungsstrategie, die man ja machen muss - - Man will ja im Grunde
genommen gar nicht die Aktie. Man will sich ja nur zur Verfügung stellen, um dieses Problem

Drucksache 18/12700 – 178 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

zu lösen. Verhindern solche Absicherungsmechanismen das Erlangen von wirtschaftlichem
Eigentum? Und, und, und.

Zu diesen Fragen - nur um diese Fragen - bin ich jedenfalls mandatiert worden. Das sind ja
isoliert nachvollziehbare nationalsteuerrechtliche Fragen, die mit dem ganzen Auslandsge-
töse gar nichts zu tun haben; denn diese Auslandsthematik ist immer nur angeführt worden,
um im Grunde genommen den ökonomischen Background zu erläutern. Meine Fragestellun-
gen haben sich in der Regel dann darauf beschränkt: Haben diese inländischen Absiche-
rungsmechanismen, die man da hat über Futures oder wie auch immer, irgendwelche Risiken
steuerlicher Art, die das gewünschte Ergebnis beeinträchtigen? Das war’s.“468

Und auf Nachfrage, ob er somit immer Cum/Cum und nicht Cum/Ex begutachtet habe:

„Im Grunde genommen, genau. Wir haben nie gefragt, ob dahinter noch was passiert, son-
dern wir haben uns in der Regel, letztlich gesehen - in den Anfängen, muss ich dazusagen -,
nur aus Vorsichtsgründen, weil wir natürlich wissen, dass da Risiken bestehen können, im-
mer absichern lassen, dass da nicht irgendetwas passiert.

Wir haben übrigens damals auch - darf ich auch sagen - - habe ich mich auch von der Bank,
von Macquarie, absichern lassen und mir erklären lassen, dass dort nicht irgendwie Abspra-
chen im Hintergrund passieren. Da haben die auch gesagt: Nein, nein, nein, nein, nein, ma-
chen wir nicht. - Im Nachhinein wird mir das natürlich auch ein Stück weit klar, weil es
natürlich ein anderes, wenn da wirklich wer weiß wie noch zusätzlich gezogen worden ist - -
noch ein anderes Profit-Volumen im Raume stand. Man hat im Grunde genommen diese in-
ländischen Steuerpflichtigen, die ich betreut habe, auch hinsichtlich des Gesamtgeschäfts
bewusst im Unklaren gelassen. Das ist so.“469
c) Vertretung bei der Auseinandersetzung mit Steuerbehörden

Eine klassische, dem Berufsbild voll entsprechende Tätigkeit, ist für Rechts- und Steuerberater die Ver-
tretung von Steuerpflichtigen bei Auseinandersetzungen mit den Steuerbehörden über steuerrechtliche
Fragen. Interessant waren für den Untersuchungsausschuss jedoch die Schilderungen der aus dem Be-
reich des Bundeszentralamts für Steuern angehörten Zeugen hinsichtlich des Auftretens von Rechts- und
Steuerberatern bei Cum/Ex-Verdachtsfällen. So führte die Zeugin Jana Stobinsky dazu aus:

„Das, was ich so in den ersten Ermittlungen festgestellt habe: Viele Antragsteller reichen
ihre Erstattungsanträge entweder über Banken ein; da sind Banken dann Bevollmächtigte.
Das ist bei uns im Verfahren möglich. Das ist jetzt nichts Ungewöhnliches, weil die haben
die Depotdaten vorliegen und stellen dann als Service - den sie sich sicherlich auch gut be-
zahlen lassen - bei uns die Erstattungsanträge.

In den Fällen, wo man halt irgendwie immer so ein Störgefühl hatte, hat man gemerkt: So
wie ich das erste Ermittlungsschreiben rausgeschickt habe, war die Bank plötzlich weg, und
es kamen Kanzleien ins Spiel. Was sonst unüblich ist; wenn man normale Nachfragen hat,
dann können das die Banken beantworten. Aber bei diesen Nachfragen wurden sofort Berater
bestellt, und dann wurde auch wirklich gefragt, warum ich das überhaupt alles frage und
was das denn soll; denn es lägen ja alle Voraussetzungen vor, und ich solle jetzt endlich
auszahlen.

Dass die jetzt wirklich sozusagen mitgewirkt haben, kam mir jetzt so aus den Ermittlungen
noch nicht - - Also, das ist nicht im Rahmen des Besteuerungsverfahrens aufgefallen, sondern
das waren ganz normale - also in dem Moment für mich noch ganz normale - Berater, mit
denen man dann zu tun hatte. Erst als wir die ersten Strafverfahren hatten, hat man dann
468 Protokoll-Nr. 28 I, S. 47 f.
469 Protokoll-Nr. 28 I, S. 48.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 179 – Drucksache 18/12700

gemerkt - und insbesondere nach den Durchsuchungen, die wir dann auch europaweit ge-
macht haben -, änderte sich das Bild so ein bisschen, sodass man gesehen hat: Okay, das
war jetzt wirklich nicht nur - nicht nur! - ein Berater, sondern die haben anscheinend schon
erheblich mehr gemacht. Also, da hat man dann Kommunikation gefunden.“470

Der Zeuge Jürgen Binger, Referatsleiter der Zeugin Jana Stobinsky im BZSt, konnte in seiner Aussage
dazu ergänzen:

„Man versuchte, uns in allen möglichen Schriftsätzen klarzumachen, dass wir reichlich
dumm sind und nicht in der Lage wären, das Steuerrecht zu verstehen, und dass es doch wohl
völlig selbstverständlich wäre, dass mehrere Beteiligte das wirtschaftliche Eigentum an einer
Aktie haben könnten.“471

Ferner wurden die mit der Bearbeitung von Cum/Ex-Verdachtsfällen befassten Mitarbeiterinnen und Mit-
arbeiter mit zunächst gegen sie selbst und nicht wie üblich gegen die Bundesrepublik Deutschland ge-
richteten Amtshaftungsklagen überzogen. Zu diesem Thema sagte die Zeugin Jana Stobinsky:

„Die Amtshaftungsklagen - ich meine, es waren drei oder vier - gingen in erster Linie gegen
Beschäftigte aus unserem Referat bis hin zur Referatsleitung, wobei man am Anfang, und das
kam uns auch ein bisschen komisch vor - - Zuerst waren die an einen persönlich adressiert,
obwohl ja eine Amtshaftung gegen die Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht werden
muss. Aber die erste Klageschrift hat jeder persönlich zugestellt bekommen und da stand der
eigene Name drin.472

Dann änderte sich das. Dann wurde diese Klageschrift sozusagen korrigiert, sodass das dann
an die Bundesrepublik Deutschland, in Vertretung an den Präsidenten, bezeichnet wurde.
Als wir die auf den Tisch gekriegt haben, hat jeder - bis hin zum Referatsleiter; also mein
Mitarbeiter, ich, mein Referatsleiter und ich meine, auch der Abteilungsleiter - diese Ausfer-
tigung bekommen. Dann wurde uns auf, ich glaube, 30 Seiten ganz dezidiert aufgeschlüsselt,
was wir denn alles falsch gemacht haben, insbesondere jetzt auf mich bezogen, was ich in
welchem Telefonat gesagt habe und dass ich da Zusagen gemacht hätte und dass meine
Rechtsauffassung rechtswidrig sei oder nicht vertretbar. Man wurde schon massiv angegan-
gen in diesen Amtshaftungsfällen.“473

Auf die Frage, ob dieses Vorgehen als Druck ausüben empfunden wurde, antwortete der Zeuge Jürgen
Binger in seiner Vernehmung:

„Ja. Ganz eindeutig: Ja. Es ist Druck auch gegen mich ausgeübt worden an der Stelle. Es ist
Druck gegen meine Sachbearbeiter ausgeübt worden. Und von daher: Wir hatten an der
Stelle das Problem, dass ich als Referatsleiter natürlich irgendwo gucken musste: Halte
deine Schäfchen zusammen, und wir müssen dafür sorgen, dass wir uns auf keinen Fall sol-
chem Druck beugen.“474
2. Rolle der Banken

Banken konnten im Wesentlichen in dreierlei Hinsicht eine Rolle bei Cum/Ex-Geschäftsmodellen spielen, näm-
lich als Depotbank, als Beteiligter auf eigene Rechnung, also im Eigenhandel, oder als Anbieter entsprechender
eigener Geschäftsmodelle oder von Geschäftsmodellen Dritter an Kunden.
470 Protokoll-Nr. 30 I, S. 18 f.
471 Protokoll-Nr. 30 I, S. 46.
472 Protokoll-Nr. 30 I, S. 26.
473 Protokoll-Nr. 30 I, S. 26 f.
474 Protokoll-Nr. 30 I, S. 46.

Drucksache 18/12700 – 180 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

a) Depotbank
Fungierte eine inländische Bank als Depotbank, hätte dies unter Beachtung des JStG 2007 unschädlich
für den Fiskus sein sollen, da die ggf. zu bestätigende Kapitalertragsteuer auch tatsächlich abgeführt wor-
den sein musste, nämlich entweder als unmittelbar auf die Dividende gezahlt Steuer oder als auf die
Dividendenkompensation gezahlte Steuer. Anders gelagert waren jedoch die Fälle, in denen Auslands-
banken als Depotbanken fungierten, da diese zum Abzug der auf die Dividendenkompensation zu ent-
richtenden Steuer gerade nicht durch das JStG 2007 verpflichtet werden konnten. Aus diesem Grunde bot
es sich für Beteiligte an Cum/Ex-Aktiengeschäften mit Leerverkauf an, diese über ausländische Depot-
banken laufen zu lassen. Diese Rolle von Auslandsbanken wurde vom Zeugen Peter Kruschel, Referats-
leiter bei der BaFin und von 2003 bis 2015 für Auslandsbanken zuständig, in seiner Vernehmung durch
den Untersuchungsausschuss bestätigt, indem dieser ausführte:

„Da waren einige Banken, die auch in der Weise involviert waren, unterschiedlichster Art.
Bei einer Bank war es mal eine Depotbank - - eine Bescheinigung ausgestellt worden. Eine
andere Bank hat mal selbst eigenmächtig gehandelt. Die andere war dann - - hat man einen
Fonds aufgesetzt, die das zum Geschäftsgegenstand hatte.“475

Auch der Zeuge Hans-Jörg Vetter bestätigte dies auf die Frage nach den Partnern der von der LBBW als
Eigenhandelsgeschäft476 betriebenen Cum/Ex-Aktiengeschäfte. Der Zeuge erklärte:

„Ich meine, bei uns ist der wesentliche Teil über drei, vier Institute gelaufen; im westlichen
Ausland lagen die. […]

Im Wesentlichen hat es sich bei der LBBW - und ich beziehe mich jetzt nur auf die Jahre
2007, 2008, weil da habe ich die Auswertungen gesehen - auf drei, vier Häuser konzentriert,
wobei sich eines besonders hervorgetan hat, was es aber heute nicht mehr gibt.“477
b) Eigenhandelsgeschäft

Zur Frage von Cum/Ex-Aktiengeschäften als Eigenhandelsgeschäfte von Banken konnte der Untersu-
chungsausschuss durch Vernehmung von Zeugen zu inländischen Kreditinstituten Erkenntnisse hinsicht-
lich der Dauer und des Umfangs dieser Geschäfte gewinnen.

So ergab sich aus der Vernehmung des Zeugen Dr. Theodor Weimer, Vorstandssprecher der HVB, dass
dort anlässlich eines Cum/Ex-Aktiengeschäfts eines Kunden erkannt wurde, dass die Bank selbst ähnliche
Geschäfte in den Jahren 2005 bis 2008 als Eigenhandelsgeschäfte betrieben hatte.478 Nach den Ausfüh-
rungen des Zeugen wurden diese Geschäfte von einer kleinen Einheit von Leuten in der Bank mit einer
sehr kleinen Anzahl an Kunden der Bank über diesen Zeitraum betrieben.479 Hinsichtlich des Volumens
der Kundengeschäfte und der Eigenhandelsgeschäfte der Bank teilte der Zeuge in seiner Vernehmung
mit:

„Also, ich habe es ja eben schon angedeutet: Das Kundenvolumen können Sie in der Presse
nachlesen. Ich nenne keine Namen, aber da wissen Sie ja, dass wir knapp dreistellig Millio-
nen Steuern zurückbezahlt haben - knapp dreistellig Millionen. Und wir haben für die Eigen-
handelsgeschäfte bezahlt an Buße und Gewinnabschöpfung etwa ein Drittel davon noch mal.
Also, die Eigenhandelsgeschäfte waren im Umfang maximal ein Drittel von dem, was wir für
den Kunden gemacht haben - was immer noch viel ist. Also, man muss aufpassen. Als Bankier
neigt man dazu, mit großen Zahlen umzugehen. Wenn Sie einfach mal 20, 30 Millionen Buße
bezahlen und Gewinnabschöpfung zurückzahlen [sic!] müssen für das eigene Geschäft, fin-
den Sie das nicht lustig. Das ist die Größenordnung.“480
475 Protokoll-Nr. 14 I, S. 73 f.
476 Siehe Zweiter Teil: Feststellungen des Untersuchungsausschusses zum Sachverhalt, Abschnitt F III 2b.
477 Protokoll-Nr. 36 I, S. 47.
478 Protokoll-Nr. 24 I, S. 9.
479 Protokoll-Nr. 24 I, S. 12 f.
480 Protokoll-Nr. 24 I, S. 13.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 181 – Drucksache 18/12700

Zu den bei LBBW im Eigenhandelsgeschäft getätigten Cum/Ex-Aktiengeschäften teilte der Zeuge Hans-
Jörg Vetter mit:

„Also, wie sich rausgestellt hat, hat die LBBW in den Jahren 2007 bis 2009 sogenannte
Cum/Ex-Geschäfte gemacht. Ich bin im Mai/Juni 2009 zur Bank gestoßen. Ab diesem Zeit-
punkt wurden keine Cum/Ex-Geschäfte mehr gemacht. Wir haben im Laufe der Zeit das
Thema aufarbeiten lassen, also nicht nur intern, sondern auch mit externer Unterstützung.
Wir haben deswegen extra auch eine amerikanische Anwaltskanzlei mit beauftragt. Das hat
dann zu der Erkenntnis geführt, dass dort Geschäfte gemacht wurden, wo wir, sagen wir mal,
auch im Nachhinein nicht den vollen Durchblick hatten, was die Kontrahenten anbelangt.

Deswegen haben wir den ganzen Vorgang sofort dann sowohl der Staatsanwaltschaft als
auch der Finanzbehörde als auch der BaFin gemeldet. Aus diesem Grunde haben wir etwa
150 Millionen Körperschaftsteuerschuld nachbezahlt - - oder wurden nachverrechnet. - So
weit zu dem Thema LBBW.“481

Der Zeuge Markus Plümer erklärte in seiner Vernehmung vor dem Untersuchungsausschuss zu den bei
der Commerzbank AG im Eigenhandelsgeschäft durchgeführten Cum/Ex-Aktiengeschäften:

„Wir sind natürlich nicht besonders glücklich, dass wir entgegen unserer ursprünglichen
Annahme, die Commerzbank hätte keine potenziell steuerschädlichen Cum/Ex-Geschäfte ab-
geschlossen, dann doch im Untersuchungszeitraum 2003 bis 2011 und hier im Wesentlichen
in den Jahren 2004, 2005 und 2008 eventuell steuerschädliche Cum/Ex-Geschäfte gefunden
haben.

Positiv formuliert hat sich gezeigt, dass wir insbesondere für die Zeit nach der erstmaligen
Klarstellung des BMF-Schreibens vom 05.05.2009, dass bestimmte Cum/Ex-Konstellationen
nicht rechtmäßig sein könnten, keine kritischen Geschäfte mehr identifiziert haben. Alle von
uns festgestellten Transaktionen betreffen den Eigenhandel der Commerzbank. Im Unter-
schied zu anderen Banken wurden Cum/Ex-Anlageprodukte für Kunden weder aufgelegt
noch vertrieben. Das maximal infragestehende Steueranrechnungsvolumen für den gesamten
Zeitraum beträgt nach jetzigem Stand insgesamt 52 Millionen Euro, wobei auf das Jahr 2008
21 Millionen, auf 2005 19 Millionen und 2004 6 Millionen entfallen. Ich möchte hier aber
betonen, dass dieses Volumen insbesondere für das Jahr 2008 unseres Erachtens einem
Worst Case entspricht.

Entgegen der vor diesem Gremium bereits geäußerten Meinung ist es meines Erachtens nicht
zutreffend, dass Cum/Ex-Geschäften zwingend eine Absprache vorausgegangen ist. Ganz im
Gegenteil konnten Aktien im Rahmen üblicher Handelsaktivitäten erworben werden, ohne
sich bewusst zu sein, dass diese Aktien aus Leerverkäufen stammten. Dies gilt nach meiner
Einschätzung insbesondere für die von uns gefundenen Transaktionen aus der frühen Phase
in 2004 und 2005.“482

Im Hinblick auf die von ihm durchgeführte Unterscheidung zwischen steuerschädlichen und nichtsteuer-
schädlichen Cum/Ex-Aktiengeschäften führte er ergänzend aus:

„Wichtig hervorzuheben ist auch, dass die Ergebnisse der Sonderuntersuchung zeigen, dass
sich die Cum/Ex-Handelsgeschäfte der Commerzbank des Jahres 2008 wesentlich von dem,
was typischerweise unter schädlichem Cum/Ex verstanden wird, unterscheiden. Und das Ty-
pische ist: Leerverkauf vom Ausländer über ausländische Depotbank, Erwerb durch einen
Inländer, keine KESt-Abführung.
481 Protokoll-Nr. 36 I, S. 37.
482 Protokoll-Nr. 26 I, S. 5.

Drucksache 18/12700 – 182 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Wir haben in der Untersuchung festgestellt, dass unsere Strukturierungsabteilung auf Basis
einer Anfang 2008 vorgenommenen steuerlichen Analyse eine bedingte Freigabe für
Cum/Ex-Transaktionen erteilt hat. Voraussetzung war, dass die Aktien von einem deutschen
Kontrahenten erworben und über eine deutsche Depotbank abgewickelt wurden. Diese Be-
dingungen sollten gerade sicherstellen, dass es bei Cum/Ex-Transaktionen nicht zu einer
doppelten Steuererstattung kommen konnte.

Die Sonderuntersuchung bestätigt für das Jahr 2008 in allen Fällen eine Abwicklung der als
nicht bescheinigungsfähig einzustufenden Transaktionen mit einer inländischen Depotbank
als Kontrahenten anhand der Handelsdaten bzw. Clearstream-Auszüge. Ich darf insoweit
erneut auf Herrn Prof. Spengel verweisen, der in seinem Gutachten ausführt: Auf die Divi-
dendenkompensationszahlung wurde zwischen 2007 und 2011 nur so weit Kapitaler-
tragsteuer einbehalten, als der Leerverkauf über eine inländische Depotbank abgewickelt
wurde.

Hintergrund ist, dass mit Einführung des Jahressteuergesetzes 2007 eine inländische Depot-
bank im Fall von Leerverkäufen zur erneuten Abführung von KESt verpflichtet war, und zwar
gesetzlich. Einer Anrechnung der Steuer durch den Käufer ging somit bei gesetzeskonformem
Verhalten der Depotbank eine entsprechende Steuerzahlung erneut voraus.

Aus meiner Sicht ist es auf Basis des jetzigen Untersuchungsgegenstands unstrittig, dass die
bedingte Freigabe mit der Intention erfolgte, eine doppelte Steuererstattung ausschließen zu
können. Und wenn sich diese Ergebnisse auch in der zurzeit laufenden forensischen Unter-
suchung bestätigen, verbleiben aus meiner Sicht als möglicherweise kritische Geschäfte ein-
zig die Transaktionen aus 2004 und 2005. Das strittige Volumen würde sich dann im Worst
Case um 20 Millionen auf dann 32 Millionen verringern.“483

Zudem berichtete der Zeuge Stefan Korten, Bereichsleiter Steuern bei der Commerzbank AG, dem Un-
tersuchungsausschuss in seiner Vernehmung, dass es auch bei der von der Commerzbank AG übernom-
menen Dresdner Bank AG Cum/Ex-Geschäfte als Eigenhandelsgeschäft gegeben habe.484

Auch durch die HSH Nordbank wurden in den Jahren 2008 bis 2011 Cum/Ex-Geschäfte im Eigenhan-
delsgeschäft betrieben. Nach der Pressberichterstattung handelte es ich dabei um 29 Transaktionen mit
einem Steuervolumen von 112 Millionen Euro.485 Das dazu vom Untersuchungsausschuss befragte da-
malige Mitglied des Aufsichtsrats und Risikoausschusses der HSH Nordbank und ehemalige Finanzmi-
nister des Landes Schleswig-Holstein, der Zeuge Rainer Wiegard, verneinte die Frage, ob ihm in dieser
Funktion Arbitragegeschäfte, Dividendenstripping-Geschäfte oder Ähnliches mit dem Ziel einer Gene-
rierung von Kapitalertragsteuer bekannt geworden seien.486

Der zum Verdacht auf Cum/Ex-Geschäfte bei der WestLB befragte Zeuge Dr. Helmut Linssen, von 2005
bis 2010 Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen und Aufsichtsratsmitglied der WestLB, er-
klärte in seiner Vernehmung durch den Untersuchungsausschuss, mit Cum/Ex-Geschäften nie beschäftigt
gewesen zu sein. Konkret führte er dann aus:

„Ich kann mich erinnern, es gab eine Kleine Anfrage. Ich habe die öffentlich zugänglichen
Quellen mir natürlich vorher angeguckt, habe mir die Kleinen Anfragen und auch die ent-
sprechenden Veröffentlichungen angeguckt. Am 19. Mai 2009 [sic!] gab es eine Kleine An-
frage des Abgeordneten Becker der Grünen an die Kollegin Justizministerin damals, aber
ich habe als Finanzminister die mitgezeichnet. Da ging es im Grunde um die Aufarbeitung
der Finanzmarktkrise ganz allgemein - ob die Justiz personell auch in Sachen Wirtschafts-
kriminalität genügend aufgestellt sei und ob man Verfahren gegen Vorstände, Aufsichtsräte,
Angestellte wegen Untreue angedacht hätte. Ich erinnere mich, dass ich in dem Zusammen-
hang, weil ich die mitgezeichnet habe, mit einem Vorstand der WestLB gesprochen habe und
483 Protokoll-Nr. 26 I, S. 5 f.
484 Protokoll-Nr. 26 I, S. 32 und 34.
485 Handelsblatt online vom 16. März 2016, „Marode Landesbank auf Gewinnsuche“.
486 Protokoll-Nr. 38 I, S. 16 f.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 183 – Drucksache 18/12700

in dem Zusammenhang ich auch gefragt habe, ob da - das tauchte da zum ersten Mal auf:
Cum/Ex - irgendwas wäre. Der Vorstand hat mich - - Ich weiß nicht mehr, welcher es war,
weil wir hatten ja auch einen häufigen Wechsel der Vorstandsvorsitzenden. Jedenfalls ist mir
klar gesagt worden: Es gibt solche Geschäfte nicht; es gab solche Geschäfte nicht.

Ich habe im Nachhinein natürlich überlegt: Hat es jemals von Wirtschaftsprüfern - also das
war damals PwC - irgendeine Auskunft gegeben? Fehlanzeige. Weder Compliance noch die
Revision hat sich gemeldet. Mein Nachfolger hat eine Sonderprüfung durch Ernst & Young
machen lassen, ich glaube, im Zusammenhang, als die CD auftauchte, dass man dann der
Meinung war: Wir machen noch mal eine Prüfung. - Also überall Fehlanzeige.

Und ich habe mir die Kleinen Anfragen, die da-nach gelaufen sind - also bis jetzt sind es ja
15, Ende 15 hinein -, angeguckt. Offensichtlich wird überall gesagt: Fehlanzeige.“487

Auf die Frage, ob ihm das Stichwort „Leerverkäufe um den Dividendenstichtag“ etwas sage, antwortete
der Zeuge:

„Nein, „Leerverkäufe“ sagt mir nichts. Also, ich meine, ich weiß, was Leerverkäufe sind,
aber ich kann mich nicht erinnern, dass jemals diese Art von Geschäften in der WestLB ge-
macht wurde, bzw. auf die spätere Nachfrage in 09 haben sie klar gesagt, nein. Meine Be-
amten haben natürlich auch alle PwC-Berichte, alles gelesen, und es ist nie irgendwo so
etwas aufgetaucht. Und bis heute steht im Raum - jedenfalls habe ich auch die Beantwortung
von Kleinen Anfragen durch meinen Nachfolger gelesen -, dass irgendwo überhaupt ein An-
halt gegeben ist, dass es bei der WestLB stattgefunden hat. Mit der CD geistert alles durch
die Medien, aber es ist bisher jedenfalls nie irgendwo dingfest gemacht worden.“488

Auf den Vorhalt entsprechender Presseberichterstattung489 gefragt, wonach es innerhalb der WestLB ein
Netzwerk gegeben habe, das sich um Cum/Ex-Geschäfte gekümmert und kurzfristig mit Milliardensum-
men agiert habe, sodass dann doch zumindest Indizien auf der Aufsichtsratsebene erkennbar gewesen
sein müssten, entgegnete der Zeuge:

„[…] Sie haben damit begonnen, dass Sie gesagt haben: „Zu den Cum/Ex-Geschäften der
WestLB.“ Ich gehe bis heute davon aus, dass es diese Cum/Ex-Geschäfte bei der WestLB
nicht gegeben hat. Jedenfalls kann ich nie irgendwo erkennen, dass es solche Geschäfte ge-
geben hat.

Wenn hier in dem Artikel, den ich jetzt gerade lese, steht - ich meine, ich habe ihn damals
auch gelesen; er ist ja vom 18.11.2015 -: „bei Daimler“ und „bei Siemens“, dann waren das
ganz normale Trading-Geschäfte. Das heißt, man hat bei Daimler, glaube ich, gerade diese
meldepflichtige Beteiligung gekauft, hat die Dividende mitgenommen und nachher hoffent-
lich mit einem geringeren Abschlag, als die Dividende ausmachte, verkauft. Das waren Ge-
schäfte, die damals üblich waren. Aber wir haben im Verfolg der Spread-Geschäfte, die ich
vorhin geschildert habe, dann den Vorstand gebeten, solche Geschäfte im Eigenhandel über-
haupt nicht mehr zu machen, und das ist wohl auch befolgt worden.“490
c) Anbieter von Cum/Ex-Geschäftsmodellen

In den Medien wurde im Zusammenhang mit Cum/Ex-Geschäften auch immer wieder die Rolle von
Banken als Anbieter oder Vermittler von entsprechenden Geschäftsmodellen dargestellt. Danach sollen
sehr vermögende Kunden von ihren Kreditinstituten entsprechende Angebote erhalten haben. Dass es
487 Protokoll-Nr. 34 I, S. 18.
488 Protokoll-Nr. 34 I, S. 20.
489 Handelsblatt vom 17. und 18. November 2015.
490 Protokoll-Nr. 34 I, S. 21.

Drucksache 18/12700 – 184 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

eine solche Praxis gab, konnte durch die bereits oben dargestellte Aussage des Zeugen Professor Dr. Kob-
lenzer nachgewiesen werden, da dessen Tätigkeit darin bestand, entsprechende, seinen Mandanten ange-
botene Geschäftsmodelle, zu begutachten.491

Außerdem wurde eine entsprechende Praxis durch die Aussage des Zeugen Carsten Maschmeyer bestä-
tigt. Dieser war von dem ihm bekannten Schweizer Bankier Eric Sarasin angesprochen worden, ob er
nicht in einen Aktienfond der Bank Sarasin investieren wolle.492 Letztlich sei es laut Aussage des Zeugen
Carsten Maschmeyer zu drei Investitionen des Zeugen in von der Bank angebotene Fonds gekommen.493
Hierbei handelte es sich um von der in Luxemburg ansässigen Firma Sheridan Solutions aufgelegte
Fonds, bei denen der Verdacht besteht, dass sie Cum/Ex-Geschäfte zum Gegenstand hatten. Der Ma-
naging Director der Sheridan Solutions, der Zeuge Günter Graw, tätigte vor dem Untersuchungsaus-
schuss keine Aussage. Laut den Ausführungen seines Rechtsbeistands werde er als Beschuldigter in ei-
nem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Köln geführt. Dieses Verfahren befasse sich

„mit Vorwürfen der Steuerhinterziehung […] und des Betruges im Zusammenhang mit
Cum/Ex-Geschäften des Sheridan-Fonds und dem entsprechenden Vertrieb durch die Sara-
sin-Bank.“494

Der Zeuge Carsten Maschmeyer stand im Zusammenhang mit seinem Engagement in einen Sheridan-
Fonds in Kontakt zum Zeugen Günter Graw.495

Laut einem Schreiben der Rechtsabteilung der M. M. Warburg & Co., das beim Untersuchungsausschuss
am 22. November 2016 einging, fungierten als Dienstleister, „im Wesentlichen als Depotbank und Zen-
tralverwalter“, für Sheridan-Fonds die M. M. Warburg & CO Luxembourg S.A. sowie WARBURG IN-
VEST LUXEMBOURG S.A.496
3. Rolle der Investoren

Im Hinblick auf das für Cum/Ex-Geschäfte benötigte Kapital hatten, sofern es sich nicht um Eigenhandelsge-
schäfte der beteiligten Banken handelte, Investoren eine wesentliche Bedeutung. Hierbei handelte es sich, sofern
u. a. die Berichterstattung im Magazin DER SPIEGEL497 zutreffend sein sollte, um sehr vermögende Personen.
In der Regel scheinen diese, wie bereits dargestellt,498 durch Banken oder sonstige Anbieter von Cum/Ex-Ge-
schäftsmodellen gezielt angesprochen worden zu sein.

Unklar ist, ob den Investoren dabei der Cum/Ex-Hintergrund der ihnen präsentierten Anlagemodelle bekannt war
oder mitgeteilt wurde. So wurde bereits an anderer Stelle der Zeuge Prof. Dr. Thomas Koblenzer, der als Berater
für vermögende Kunden in solchen Fällen fungierte, zitiert, wonach seinen Kunden entsprechende Angebote als
Cum/Cum-Geschäfte dargestellt und keine Informationen zum weiteren Hintergrund der Geschäfte erteilt worden
seien.499

Auch der vom Untersuchungsausschuss angehörte Zeuge Carsten Maschmeyer erklärte, von einem möglichen
Cum/Ex-Hintergrund nichts gewusst zu haben.500 Er habe keinen Prospekt und keine Unterlagen dazu erhalten.501
Auf die Frage, warum er unter diesen Voraussetzungen und ohne externe Expertise zu dem vorgeschlagenen
Geschäft 40 Millionen Euro investiert habe, antwortete der Zeuge Carsten Maschmeyer:

„Das wurde mir als ein normaler Aktiendividendenfonds dargestellt mit der Besonderheit
der Absicherung. Insofern habe ich nicht zusätzlich eine Veranlassung - - Ich rufe auch bei
491 Siehe Zweiter Teil: Feststellungen des Untersuchungsausschusses zum Sachverhalt, Abschnitt F III 1b.
492 Protokoll-Nr. 28 I, S. 7.
493 Protokoll-Nr. 28 I, S. 8.
494 Protokoll-Nr. 28 I, S. 70.
495 Protokoll-Nr. 28 I, S. 32 f.
496 MAT A-Warburg-1-1-1.
497 siehe DER SPIEGEL, Ausgabe 39/2014, S. 66 ff.
498 Siehe Zweiter Teil: Feststellungen des Untersuchungsausschusses zum Sachverhalt, Abschnitt F III 2c.
499 Siehe Zweiter Teil: Feststellungen des Untersuchungsausschusses zum Sachverhalt, Abschnitt F III 1b.
500 Protokoll-Nr. 28 I, S. 15.
501 Protokoll-Nr. 28 I, S. 11.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 185 – Drucksache 18/12700

Aktienfonds oder ähnlichen Produkten keine Berater an. Einen Aktiendividendenfonds ver-
stehe ich; da hat wahrscheinlich meine frühere Firma, ich weiß nicht, 100 000 Aktienfonds
vermittelt. Das war für mich völlig klar. Und mit dem Zusatz - es ist versichert - und mit der
Geschichte - die Bank ist mehrfach ausgezeichnet worden als beste Vermögensverwaltung,
ich kannte Eric Sarasin 15 Jahre - - das wäre so, als wenn Herr Daimler Ihnen sagt: Kannst
dich ruhig ins Auto setzen; ich verspreche dir: Da ist ein Airbag drin. - Also, wenn der Da-
imler selbst mir das sagt und nicht irgendein Verkäufer, dann habe ich das geglaubt und
habe hier aufgrund des Vertrauens diese Anlage getätigt.“502

Inwieweit Investoren aus eigenem Antrieb heraus offensiv entsprechende Geschäftsmodelle nachfragten, konnte
durch den Untersuchungsausschuss nicht abschließend ermittelt werden. Zumindest der Zeuge Prof. Dr. Thomas
Koblenzer berichtete dem Untersuchungsausschuss darüber, dass Investoren auch aktiv entsprechende Geschäfts-
modelle nachfragten:

„Nein, nicht auf mich, sondern die haben im Grunde genommen die Banken gefragt - die sind
ja direkt in Kundenkontakt; die müssen ja unterschreiben, werden beraten, belehrt und was
weiß ich nicht -, dann gleich wieder gefragt: Gibt es was Neues? - In diesen Prozess sind wir
sofort - - Also, ich erinnere mich, dass ich zum Beispiel mit einem Mandanten oder mit zwei
Mandanten dann auch zu einem Termin nach Hamburg zusammen gefahren bin, wo es um
die Frage geht: Was macht ihr da? Was konzipiert ihr da gerade neu? - Da wurde so im
Groben berichtet, und dann ging es, wenn sich das konkretisiert, darum: Schickt doch dem
Koblenzer schon mal Unterlagen! Oder: Gibt es schon eine Präsentation? Oder wie auch
immer.“503
4. Rolle der Wissenschaft

Ein besonderes Augenmerk legte der Untersuchungsausschuss bei seinen Ermittlungen auf die Rolle der Wissen-
schaft im Zusammenhang mit Cum/Ex-Geschäften. Hintergrund war, dass sich dem Untersuchungsausschuss vor-
liegendem, eingestuftem Beweismaterial entnehmen ließ, dass es verschiedene Kontakte zwischen dem bereits
erwähnten Dr. Hanno Berger und den Professoren Dr. Joachim Englisch und Dr. Marc Desens, gab, die beide
wissenschaftliche Veröffentlichungen zum Thema Cum/Ex-Geschäfte publiziert hatten, in denen sie unter be-
stimmten Voraussetzungen eine mehrfache Rückerstattung von Kapitalertragsteuer trotz nur einmaliger Abfüh-
rung dieser an den Fiskus für steuerrechtlich zulässig ansahen. Im Hinblick auf diese Veröffentlichungen wollte
der Untersuchungsausschuss klären, welcher Art diese Kontakte waren, insbesondere, ob diese im Zusammen-
hang mit der Publikationstätigkeit zum Thema Cum/Ex-Geschäfte standen.

Auch der Zeuge Prof. Dr. Roman Seer, der gemeinsam mit einem Kollegen einen Aufsatz zur steuerstrafrechtli-
chen Relevanz von Cum/Ex-Geschäften veröffentlicht hatte,504 wurde zu möglichen Kontakten zu Dr. Hanno
Berger vom Untersuchungsausschuss angehört.
a) Kontakte von Prof. Dr. Joachim Englisch zu Dr. Hanno Berger

Im Hinblick auf Verbindungen zu Dr. Berger bejahte der Zeuge Prof. Dr. Joachim Englisch, dass er im
u. a. von Dr. Hanno Berger herausgegebenen Kommentar zum Investmentsteuergesetz den § 11 kom-
mentiert habe.505 Ein erster Kontakt mit Dr. Berger sei über eine Kollegin vermittelt worden.506 Damals,
etwa 2007 oder 2008, sei es um eine kleine gutachterliche Stellungnahme gegangen, die mit Cum/Ex
nichts zu tun gehabt habe.507 Nach weiterer Kontaktaufnahme durch Dr. Berger fertigte der Zeuge zwei
Gutachten. Dazu führte er aus:
502 Protokoll-Nr. 28 I, S. 11.
503 Protokoll-Nr. 28 I, S. 61.
504 DStR 2013, „Die Kriminalisierung der Cum/Ex-Dividende-Geschäfte als Herausforderung für den Rechtsstaat“, S. 1757 ff und S. 1814 ff.
505 Protokoll-Nr. 22 I, S. 37 f.
506 Protokoll-Nr. 22 I, S. 38.
507 Protokoll-Nr. 22 I, S. 38.

Drucksache 18/12700 – 186 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

„Die beiden Gutachten, von denen ich gerade berichtet hatte, die waren einmal verfasst im
Auftrag einer GmbH, die solche Transaktionen im Jahr zuvor, glaube ich, ungefähr, also in
der Vergangenheit, getätigt hatte und die Kapitalertragsteuer erstattet erhalten hatte und bei
der dann eine Betriebsprüfung stattfand, im Rahmen derer die Kapitalertragsteuer nach An-
sicht der Betriebsprüfung eben zurückgefordert werden sollte, weil ungerechtfertigt erstattet.
Und Auftraggeber war auch diese GmbH. Aber Hauptansprechpartner für mich war Herr
Berger in der Tat, der diese GmbH wohl beriet und der mich dann eben auch kontaktiert
hatte.

Und das zweite Gutachten, da war Auftraggeber direkt Herr Berger, und das war nach seiner
Auskunft jedenfalls bestimmt für eine Versicherung, die auf Basis dieses Gutachtens entschei-
den sollte - so hatte ich es jedenfalls verstanden -, ob sie eine Cum/Ex-Transaktion versichern
würde.

Insofern hatte ich also mit Herrn Berger im Wesentlichen zu tun bei diesen beiden Gutach-
ten.“508

An anderer Stelle erklärte der Zeuge Prof. Dr. Joachim Englisch zu diesen Gutachten, dass er das erste
Gutachten 2009 und das zweite Gutachten um die Jahreswende 2010/2011 erstellt habe.509

Zum Gegenstand des zweiten Gutachtens ergänzte er auf die Frage, ob er jemals für die Sheridan Solution
SICAV FIS tätig gewesen sei:

„Und das zweite Gutachten betraf eine Transaktionsgestaltung; da sollten US-Pensionsfonds
tätig werden, die Aktien erwerben würden über eine Zwischengesellschaft. Das war, glaube
ich, eine Partnerschaftsgesellschaft […]510

Ja, und diese Pensionsfonds sollten eben Aktien über diese zwischengeschaltete Gesellschaft
erwerben, und in der Tat war da auch eine SICAV involviert, die, ich meine, über einen Swap
mindestens zu Teilen an den Erträgen aus diesen Dividendengeschäften profitieren sollte.
Wenn das das ist, was Sie meinen, dann habe ich das begutachtet.“511

Zu diesem Gutachten, welches im Auftrag für eine Versicherung erstellt worden sein sollte, räumte der
Zeuge auf entsprechenden Vorhalt ein, dass dieses an die Valovis Bank weitergeleitet worden sei,512 und
präzisierte auf Nachfrage, dass die Bank ein wortgleiches Gutachten erhalten habe.513 Hinsichtlich der
Frage nach dem Zweck des Gutachtens für die Bank antwortete der Zeuge:

„Also, ich glaube, der Vorstand der Bank wollte sich dagegen versichern, dass man sagt, das
seien unvertretbare Geschäfte gewesen. Da ist ja auch dieses unternehmerische Ermessen
erwähnt; die sogenannte Business Judgement Rule müsste das sein. Und mit Blick darauf ist
das, meine ich, angefordert worden.“514

Basierend auf den Erkenntnissen aus dem ersten Gutachten habe der Zeuge Ende 2009 einen längeren
Aufsatz zu Cum/Ex-Transaktionen verfasst und 2010 veröffentlicht sowie später eine kurze Entschei-
dungsanmerkung zu einer Entscheidung des FG Kassel aus dem Jahr 2012, die sich mit der von ihm im
Jahr 2009 begutachteten Cum/Ex-Transaktion befasste.515
508 Protokoll-Nr. 22 I, S. 38.
509 Protokoll-Nr. 22 I, S. 34.
510 Protokoll-Nr. 22 I, S. 42.
511 Protokoll-Nr. 22 I, S. 42.
512 Protokoll-Nr. 22 I, S. 53.
513 Protokoll-Nr. 22 I, S. 54.
514 Protokoll-Nr. 22 I, S. 55.
515 Protokoll-Nr. 22 I, S. 36 f.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 187 – Drucksache 18/12700

Auf die Frage, ob an ihn die Bitte gerichtet worden sei, gezielt eine ganz bestimmte Veröffentlichung mit
einem ganz bestimmten Tenor zu platzieren, antwortete der Zeuge:

„Also, die 2010er-Veröffentlichung auf jeden Fall nicht. Wie gesagt, bei der 2012er weiß ich
es nicht mehr. Da habe ich eine interne Stellungnahme erst mal verfasst zu diesem Gutachten.
Und es kann gut sein, dass dann Herr Berger darum gebeten hat, das doch zu veröffentli-
chen.“516

Aus einem Schreiben des Finanzamtes Wiesbaden an die OFD Frankfurt am Main vom 4. November
2010517, welches einen Bericht zu einer Betriebsprüfung enthält, wurde auf die gutachterliche Tätigkeit
des Zeugen Prof. Dr. Joachim Englisch eingegangen. In dem Bericht wurde dessen Fachaufsatz „Wirt-
schaftliches Eigentum beim Kauf girosammelverwahrter Aktien“ thematisiert, den der Zeuge später in
der Finanz-Rundschau veröffentlichen sollte. In einem Verfahren vor dem Hessischen FG seien dem Ge-
richt von einer Partei die Druckfahnen des Aufsatzes überlassen worden.518 In dem Bericht an die OFD
heißt es zu diesem Aufsatz:

„Nach Feststellung der Bp stimmt der o.a. Aufsatz in weiten Passagen wörtlich mit einem
‚Gutachten‘ zur Tätigkeit der [Name geschwärzt] und zur steuerlichen Einordnung der Ak-
tiengeschäfte der [Name geschwärzt] überein, den der damalige Prozessbevollmächtigte der
[Name geschwärzt] in dem o.a. finanzgerichtlichen Verfahren dem Hessischen FG bereits
mit Schreiben vom 25.05.2010 übersandt hat. In diesem Schreiben wird das ‚Gutachten‘ als
ein ‚Gutachten unseres Hauses‘ [Name geschwärzt] bezeichnet. Der Autor wird in dem ‚Gut-
achten‘ nicht genannt. Es ist davon auszugehen, dass Prof. Dr. Englisch das ‚Gutachten‘
gegen Bezahlung für [Name geschwärzt] erstellt hat.“519

In dem oben erwähnten Verfahren habe, so der Verfasser des Berichts, die den Aufsatz vorlegende Partei
den Eindruck erwecken wollen, dass es sich bei Herrn Prof. Dr. Englisch um einen unabhängigen Dritten
handelt, der die steuerliche Problematik der Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums bei OTC-Akti-
enkäufen rein wissenschaftlich beleuchtet. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei der Veröffentlichung
um ein Auftragsgutachten handelt.520

Hinsichtlich der Honorierung der Gutachten teilte der Zeuge zunächst mit, dass er sich an den Honorar-
vorstellungen von Großkanzleien orientiere,521und an späterer Stelle, dass es sich dabei in der Regel um
zwischen 500 und 600 Euro pro Stunde handele.522

Auf spätere Nachfrage, ob er noch weitere gutachterliche Stellungnahmen verfasst habe, erinnerte sich
der Zeuge wie folgt:

„Also, ich war auch noch damit befasst - - Herr Berger hatte noch ein oder zwei Verfahren
dann initiiert - Amtshaftungsansprüche -, und da hat er dann auch immer noch mal wissen
wollen, ob das, was er da zu Cum/Ex darstellt, zutreffend ist und ob ich das auch so sehen
würde, und da habe ich dann noch mal drübergeschaut, meine ich. Also, das gab es auch
noch, dass ich da noch mal Stellung genommen habe. Das waren aber im Vergleich relativ
kleine Sachen“.523

Die gutachterliche Tätigkeit des Zeugen Prof. Dr. Joachim Englisch beruhte auf Sachverhalten, die vom
Auftraggeber vorgegeben und vom Zeugen Prof. Dr. Joachim Englisch als Grundlage der Begutachtung
übernommen wurden. Auf die Frage, weshalb der Zeuge Prof. Dr. Joachim Englisch in jüngerer Zeit
keine Angebote zur Begutachtung von Cum/Ex-Fallkonstellationen mehr angenommen hätte, antwortete
der Zeuge:
516 Protokoll-Nr. 22 I, S. 39.
517 MAT A-HE-2-1 HMdF S 2401 A-012, Ordner 4 von 24, S. 1186 ff.
518 MAT A-HE-2-1 HMdF S 2401 A-012, Ordner 4 von 24, S. 1194.
519 MAT A-HE-2-1 HMdF S 2401 A-012, Ordner 4 von 24, S. 1195.
520 MAT A-HE-2-1 HMdF S 2401 A-012, Ordner 4 von 24, S. 1195
521 Protokoll-Nr. 22 I, S. 39.
522 Protokoll-Nr. 22 I, S. 41.
523 Protokoll-Nr. 22 I, S. 46.

Drucksache 18/12700 – 188 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

„Weil eben, wie gesagt, inzwischen mein Eindruck ist, dass es ziemlich wahrscheinlich ist,
dass die Dinge in der Praxis so laufen, dass ich nicht bestätigen könnte, dass es hier zu einer
Kapitalertragsteuer-Anrechnungsberechtigung kommt, und dann möchte ich dazu auch
nichts begutachten.“524
b) Kontakte von Prof. Dr. Marc Desens zu Dr. Hanno Berger

Bezüglich seiner Kontakte zu Dr. Hanno Berger, insbesondere wann es den ersten Kontakt gab und wie
dieser zustande kam, erklärte der Zeuge Prof. Dr. Marc Desens, dass dies Anfang 2012 gewesen sein
müsse.525 Weiter antwortete er sinngemäß zusammengefasst, er habe zu dieser Zeit einen Aufsatz vor
dem Hintergrund des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes und des damit verbundenen Systemwechsels ver-
fasst.526 Danach sei seine Absicht gewesen, mit anderen Vertretern aus dem Schrifttum ein Symposion
zu dieser Thematik durchzuführen. Dazu habe er auch mit Dr. Hanno Berger Kontakt aufgenommen.
Aus dieser Kontaktaufnahme sei ein regelmäßiger fachlicher Austausch dergestalt hervorgegangen, dass
der Zeuge Prof. Dr. Marc Desens wissenschaftliche Beiträge vor Veröffentlichung an Dr. Hanno Berger
geschickt habe, der sich diese angeschaut und ggf. fachliche Probleme darin aufzeigt habe. Außerdem
habe Dr. Hanno Berger dem Zeugen Einblick in zu Beratungszwecken erstellte anwaltliche Gutachten
ermöglicht.527 Die Frage nach direkten Aufforderungen von Dr. Hanno Berger, etwas gezielt zu veröf-
fentlichen, verneinte der Zeuge, räumte aber ein, dass es durchaus Anregungen gegeben habe, zu be-
stimmten Themen etwas zu schreiben.528 Zu einer solchen Anregung schilderte der Zeuge den Ablauf
eines E-Mailwechsels mit Dr. Hanno Berger.529

Zu der Frage nach bezahlten Stellungnahmen erklärte der Zeuge zunächst, eine Stellungnahme im Rah-
men eines von der Kanzlei von Dr. Hanno Berger betriebenen Gerichtsverfahrens vor dem Hessischen
FG zur Frage der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde verfasst zu haben.530 Die Honorierung sei auf
Stundenbasis erfolgt.531

Zu weiteren honorierten Stellungnahmen oder Gutachten führte der Zeuge auf entsprechende Frage aus:

„Dann habe ich eine Stellungnahme zu einem Gerichtsbescheid des Bundesfinanzhofs abge-
geben. Der Hintergrund war: Es gab ein anderes Verfahren, und das ist entschieden worden
beim BFH - das ist dieser bekannte Fall aus 2014 -, erst mal mit Gerichtsbescheid. Der ist
angefochten worden, und dann ist dieser Gerichtsbescheid aus der Welt. Ich war natürlich
auch interessiert an diesem Gerichtsbescheid, weil den kriegt man nicht so einfach, und es
gab auch einen großen Hype, ob man da mal drankommt, weil man da ja eigentlich - - Hätte
keiner diesen Gerichtsbescheid angefochten, hätte man die Rechtsauffassung des BFH zu
diesem Zeitpunkt gehabt; darum war ich auch sehr interessiert dabei. Und der tauchte auf
einmal auf. Ich weiß, im Hintergrund wollten Leute den BFH verklagen auf Herausgabe;
aber irgendwie tauchte der auf einmal auf. Und da bin ich gebeten worden, als rechtliche
Argumentationshilfe diesen Gerichtsbescheid zu interpretieren, ja? So, das habe ich da ge-
macht.

Und was Ähnliches habe ich gemacht zu einem Schriftsatz des Bundesfinanzhofs - nicht direkt
vom Bundesfinanzhof. In diesem Verfahren später ist das BMF dem Verfahren beigetreten,
und die haben einen Schriftsatz da entwickelt, mit dem sie da quasi ihre rechtliche Argumen-
tation dargelegt haben, und der ist dann nachher verwendet worden auch als Argumenta-
tionshilfe für die Verwaltung, als quasi die Verwaltungsauffassung. Das war natürlich für
alle interessant, die in bestehenden Verfahren stehen, was die Verwaltung für eine Auf-
fassung vertritt. Und ich bin dann da eben entsprechend mandatiert worden mit der Frage,
524 Protokoll-Nr. 22 I, S. 58.
525 Protokoll-Nr. 22 I, S. 4.
526 Protokoll-Nr. 22 I, S. 4 f.
527 Protokoll-Nr. 22 I, S. 4 ff.
528 Protokoll-Nr. 22 I, S. 7 f.
529 Protokoll-Nr. 22 I, S. 7 ff.
530 Protokoll-Nr. 22 I, S. 9 f.
531 Protokoll-Nr. 22 I, S. 10.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 189 – Drucksache 18/12700

mich mit dieser Auffassung auseinanderzusetzen, und wo ich meine, wo die Schwächen hat
und Stärken.“532

Und ergänzend:

„Und dann habe ich ein Gutachten abgegeben. Da ging es um ein Verfahren - das läuft auch
-, ein aktuelles Verfahren. Da beantragt der Antragsteller seit drei oder vier Jahren die Er-
stattung der Kapitalertragsteuer, und man will da einfach nur eine Entscheidung, weil man
das nämlich gerichtlich klären lassen will. Und das ist grundsätzlich auch mein Interesse
immer, dass diese Rechtsfragen ja schneller geklärt werden müssten jetzt so langsam mal,
bevor das - - Also, mein Dafürhalten ist: Es ist besser, wenn es erst mal die Finanzgerichte
machen, die da für die steuerrechtlichen Fragen zuständig sind, als - was ich jetzt gerade
sehe - dass das alles vielleicht erst vor den Strafgerichten landet, die das ja auch in eigener
Anschauung entscheiden müssen. Also, ich finde es immer besser, wenn es das zuständige,
das einschlägigste Fachgericht macht.

Und da ging es darum, ob man hier eine sogenannte Untätigkeitsklage erheben könnte oder
ob das zweckmäßig ist, Untätigkeitsklage nach § 46 FGO. Da geht es also um eine rein pro-
zessuale Frage. Ich habe da den Schriftsatz natürlich gesehen, mit dem die da argumentiert
haben. Ich habe denen auch übrigens da - das habe ich, sagen wir mal, en passant da ge-
macht - Hinweise gemacht: Jetzt müsst ihr wirklich alle steuererheblichen Tatsachen aufdek-
ken, ja? Also, das ist ganz wichtig. Und ihr müsst mal - - Ich habe den Schriftsatz erst gese-
hen. Das ist vielleicht auch in dieser Beratung im weitesten Sinne mit drin. Ich habe das - -
Ich beschäftige mich immer ein bisschen damit. Ich verstehe nicht von Anfang an, was euer
Interesse eigentlich hier war. Wo war eigentlich eure - - Ihr habt eine Steuergestaltung ge-
macht. Wo war eure Arbitrage? Ihr habt da so eine relativ komplizierte Gestaltung. Warum
hat man das gemacht? Also, was war hier das Interesse? - Und da bin ich also auch noch
mal - - Quasi habe ich das so mit gemacht; aber das Gutachten war hier für diese Untätig-
keitsklage.“533

Zur Honorierung führte der Zeuge Prof. Dr. Marc Desens aus:

„[…] Also, wenn mich jemand fragt, ein Rechtsgutachten will, das ich - - wobei ich von
vornherein sage: Es ist mit den Bedingungen - das sage ich aber dazu -: Es ist ergebnisoffen.
Zweitens. Ich behalte mir da vor, inhaltlich jetzt Sachen zu veröffentlichen, natürlich unter
Geheimhaltungspflicht. Wenn ihr das machen wollt, sind das 400 Euro die Stunde.“534

Auf die Frage, ob er sich mit anderen Beratern oder Wissenschaftlern ausgetauscht habe, erklärte er:

„Also, mit Freshfields, wenn Sie das nennen - - da gibt es ja Gutachten. Die habe ich aber
auch erst jetzt sehr spät bekommen. Die habe ich mir auch zufälligerweise jetzt mal ange-
schaut - aber die habe ich erst dieses Jahr bekommen -, weil ich nämlich gehört hatte, dass
es diese Freshfields-Gutachten gibt. Ich glaube, ich weiß sogar von irgendeinem Beweisbe-
schluss hier aus dem Dings. Da habe ich gesagt: Mal gucken; es wäre mal interessant, das
zu sehen.“535
532 Protokoll-Nr. 22 I, S. 11 f.
533 Protokoll-Nr. 22 I, S. 12.
534 Protokoll-Nr. 22 I, S. 12.
535 Protokoll-Nr. 22 I, S. 14.

Drucksache 18/12700 – 190 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

c) Mögliche Kontakte von Prof. Dr. Roman Seer zu Dr. Hanno Berger
Auf mögliche Kontakte zu Dr. Hanno Berger angesprochen, erklärte der Zeuge Prof. Dr. Roman Seer in
seiner Anhörung durch den Untersuchungsausschuss:

„Herr Berger hat mich nie angesprochen. Ich kenne Herrn Berger überhaupt nicht. Aber es
hat mich eine andere Person angesprochen, deren Namen ich aber jetzt hier auch nicht preis-
geben möchte, weil Sie können das nicht unterscheiden. Wenn ich als Steuerberater tätig
werde, kann ich jetzt nicht unter Umständen Auftraggeber nennen. Das darf ich gar nicht.“536

Diese Anfrage zur Erstellung eines Gutachtens habe er jedoch abgelehnt.537 Konkretisierend führte der
Zeuge zu dieser Anfrage aus:

„Es gab eine Anfrage, die ich abgelehnt habe. Das war die Anfrage, praktisch die Position,
die Sie unter diesem Kürzel „Berger-Position“ nehmen wollen, die Sie wahrscheinlich jetzt
auch mit dem, was Englisch und Desens in ihren Beiträgen gebracht haben in Verbindung
bringen. Dazu bin ich damals angefragt worden, ob ich dazu ein Gutachten verfasse.“538

Die Frage, ob er in diesem Zusammenhang mit den Zeugen Prof. Dr. Joachim Englisch und Prof. Dr.
Marc Desens Kontakt gehabt habe, wurde vom Zeugen verneint.539

Zum Cum/Ex-Komplex habe er als Steuerberater einen Beratungsauftrag hinsichtlich der strafrechtlichen
Relevanz gehabt.540

Dieser Beratungsauftrag sei ein konkreter Ansatz für seine spätere Veröffentlichung gewesen.541

Auf die Frage, ob er denn generell Gefahren darin sehe, als Universitätsprofessor Auftragsgutachten an-
zunehmen, um dem Gutachten durch die Stellung als Universitätsprofessor möglicherweise eine Ergeb-
nisgeleitetheit zu nehmen, antwortete der Zeuge Prof. Dr. Roman Seer:

„Dieses Verfahren, was ich jetzt hier erlebe - das ist das erste bisher, und hoffentlich bleibt
es auch das einzige in dem Umfeld -, zeigt, dass wir eine gewisse Verantwortung haben und
auch vorsichtig sein müssen. Das sehe ich auch so. Und vor allem dürfen wir eins nicht: Wir
dürfen jetzt nicht auf einmal Gutachten schreiben und sie nachher nicht als solche in Aufsät-
zen kenntlich machen. - Das ergibt sich bei einem Universitätsprofessor, anders als bei einem
Rechtsanwalt, nicht von selbst. Man meint, der Universitätsprofessor hat das jetzt nach be-
stem Wissen und Gewissen - das unterstelle ich jedem meiner Kollegen, und ich selber habe
das auch als Anspruch bei mir selbst - geschrieben. Wenn jetzt ein Auftragsgutachten vor-
liegt - - Ich werde in der Zukunft jedenfalls besonders darauf achten bei mir selbst, dass dann
in einer Fußnote da-runter steht - - falls ich in irgendeiner Form gutachterlich in dem Zu-
sammenhang tätig gewesen bin, dass das demnächst in einer Fußnote darunter steht. Dann
kann sich ja jeder seinen Teil denken, wenn sie dann gleichwohl meinen, das sei nicht oder
doch überzeugend. Normalerweise sollte der Gedankengang für sich sprechen, meine ich.
Aber es ist eine gewisse Gefahr; da gebe ich Ihnen recht.“542
536 Protokoll-Nr. 34 I, S. 8.
537 Protokoll-Nr. 34 I, S. 8.
538 Protokoll-Nr. 34 I, S. 8 in Verbindung mit Anlage 1, S. 2.
539 Protokoll-Nr. 34 I, S. 4.
540 Protokoll-Nr. 34 I, S. 5.
541 Protokoll-Nr. 34 I, S. 9.
542 Protokoll-Nr. 34 I, S. 8.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 191 – Drucksache 18/12700

Maßnahmen der Finanzverwaltung in den Jahren 2007 bis 2011
I. Weitere Informationen über mögliche Schwächen des Jahressteuergesetzes
Nach Inkrafttreten des JStG 2007 gab es neben den früheren Hinweisen des damaligen Bundestagsabgeordneten
Georg Fahrenschon und eines Whistleblowers an eine Bundesbehörde543 noch weitere Hinweise von Finanz-
marktakteuren auf Schwächen der getroffenen Regelungen.
1. Hinweise gegenüber dem Hessischen Ministerium der Finanzen im Frühjahr 2008

Im Frühjahr 2008 nahm ein Beschäftigter der Steuerabteilung des Hessischen Ministeriums der Finanzen an einer
Schulung teil, bei der er am Rande Hinweise eines Mitarbeiters einer Beraterfirma erhielt, die er in einem Vermerk
zusammengefasst und seiner Behörde zur Kenntnis gegeben hat.544

Der Kern der Aussagen war, dass die Neuregelungen durch das JStG 2007 ihr Ziel verfehlen würden. Das liege
in der ausdrücklichen Beschränkung auf inländische Geschäfte begründet. Es sei demnach

„[…] doch eine logische Folge, logische Gestaltung, die Geschäfte über das Ausland abzu-
wickeln.“545

Um ein erstes Bild vom Ablauf der Geschäfte zu gewinnen, nahm man Kontakt mit dem Bundesverband deutscher
Banken auf.546

Dabei wurde festgestellt, dass dieser bereits in seinem Vorschlag von 2002 auf die Nichtanwendbarkeit der Re-
gelungen bei Geschäften über das Ausland hingewiesen habe. Der Zeuge Wolfgang Schwarz, damaliger Referats-
leiter im Hessischen Ministerium der Finanzen, formulierte das Ergebnis des Gespräches mit der vom Untersu-
chungsausschuss als Zeugin vernommenen Sabine Weber vom Bankenverband wie folgt:

„Daraufhin hat diese Frau mich darauf hingewiesen, dass es aber am Ende des Schreibens
des Bankenverbandes doch schon damals geheißen habe, diese Regelung gelte aber nicht für
Geschäfte über das Ausland. Ich muss ganz offen bekennen, dass ich erst in diesem Moment,
also erst im Jahr 2008, den Kern der Problematik auch selbst erkannt habe.“547

Weitergehende Maßnahmen erfolgten nach Aktenlage nicht, insbesondere wurde das BMF nicht informiert.
2. Anonymer Hinweis gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen Anfang des Jahres 2009

a) Eingang des Hinweises
Anfang des Jahres 2009 erhielt der Zeuge Dr. Rolf Möhlenbrock, damals Referatsleiter in der Steuerab-
teilung des BMF, am Rande einer Veranstaltung von einer Person außerhalb der Finanzverwaltung Hin-
weise auf Cum/Ex-Gestaltungen mit Leerverkäufen. Der Zeuge führte zu diesem Gespräch Folgendes
aus:

„Also, den Zusammenhang zwischen Cum/Ex als Sachverhaltsumschreibung und einer damit
verbundenen möglicherweise sogar steuerstrafrechtlichen Relevanz, das ist mir das erste
Mal im Jahre 2009 so richtig bewusst geworden, und zwar anlässlich einer Begebenheit au-
ßerhalb des Dienstes, und zwar bin ich da auf einer Vortragsveranstaltung gewesen. Am
Rande dieser Veranstaltung fanden diverse Gespräche - wie das so ist - statt, und da sprach
mich jemand an auf das Thema Cum/Ex oder auf einen Sachverhalt, den wir heute als
543 Vgl. Zweiter Teil: Feststellungen des Untersuchungsausschusses zum Sachverhalt, Abschnitt E IV.
544 Protokoll-Nr. 18 I, S. 51.
545 Protokoll-Nr. 18 I, S. 51.
546 Protokoll-Nr. 18 I, S. 51.
547 Protokoll-Nr. 18 I, S. 51.

Drucksache 18/12700 – 192 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

„Cum/Ex“ bezeichnen würden, und versuchte, mir einmal die rechtliche Situation darzustel-
len. Das war nicht ein Beamter, sondern jemand von außerhalb des Ministeriums. Darüber
hinaus versuchte er auch darzustellen, welche wirtschaftlichen Bedeutungen, um nicht zu
sagen fiskalischen Bedeutungen es haben könne. Das war Anfang 2009. Da ist mir das das
erste Mal begegnet.“548

Auf Bitte des Zeugen stellte der Hinweisgeber seine Erkenntnisse in einer E-Mail zusammen, die Dr. Rolf
Möhlenbrock am 6. März 2009 zuging. 549

Die schriftliche Darstellung enthielt neben einer kurzen Zusammenfassung des Cum/Ex-Gestaltungsmo-
dells die Schätzung des potenziellen Schadens auf bis zu 12 Milliarden Euro inklusive der Darstellung
der Schätzungsgrundlagen, einen Hinweis auf die Auslegung der Regelungen des JStG 2007 durch Ban-
ken und Berater als Rechtsgrundlage für die Abwicklung der Geschäfte über das Ausland sowie als An-
lage den Aufsatz „Kapitalertragsteuer bei Leerverkäufen, Abwicklung von Aktienverkäufen an der Börse
in zeitlicher Nähe zum Gewinnverteilungsbeschluss“550 von Alexander Storg.

Alle Aussagen der E-Mail beinhalteten die Darstellung abstrakter Sachverhalte; sie enthielt keine Hin-
weise auf konkrete Einzelfälle.

Der Zeuge Dr. Rolf Möhlenbrock sagte dazu vor dem Untersuchungsausschuss:

„Nein, also es sind konkrete einzelne steuerpflichtige Einrichtungen, Körperschaften oder
Beteiligte solcher Vorgänge, solcher Sachverhalte in Gesprächen, die ich geführt habe, nie
angesprochen worden. Die standen nicht in Rede, sondern nur der abstrakte Sachverhalt.“551

Mangels eigener Zuständigkeit leitete der Zeuge Dr. Rolf Möhlenbrock diese E-Mail am 6. März 2009
mit dem kurzen Hinweis

„Es geht um Mrd.-Beträge!“

an den Zeugen Klaus Poppenberg vom zuständigen Referat IV C 1 im BMF weiter.552

Dieser informierte nach einem Austausch mit seinem Kollegen, dem Zeugen Matthias Hensel, umgehend
Vertreter der Länder in der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zu den Themen „Investmentsteuer und Abgel-
tungsteuer“.553

Nach dem anonymen Hinweis vom 6. März 2009 berichtete der Zeuge Klaus Poppenberg in einer Refe-
ratsleiterbesprechung der Steuerabteilung des BMF am 13. März 2009 über aktuelle Gestaltungen mit
Leerverkäufen um den Dividendenstichtag. Daraufhin bat der Steuerabteilungsleiter, Zeuge Florian
Scheurle, die Initiatoren solcher Modelle zu ermitteln.554 Ob, und wenn ja, wie dieser Auftrag bearbeitet
worden ist, lässt sich den Akten des Untersuchungsausschusses nicht entnehmen. Die Zeugen Klaus Pop-
penberg und Florian Scheurle konnten sich in ihren Befragungen diesbezüglich auch nicht erinnern.

Auf die konkrete Frage zum Ergebnis der Ermittlung sagte der Zeuge Klaus Poppenberg in der Befragung
vor dem Ausschuss:

„Kann ich nicht mehr im Einzelnen sagen, wie wir die Ermittlungen gemacht haben. Wir
können ja nur bei den Ländern nachgefragt haben, wer das gewesen ist. Also, mich hat sehr
interessiert, wer das ist und wer auch so viel Kapital hat, dass sich das lohnt. Das war schon
von großem Interesse für mich. Das habe ich aber so nicht rausbekommen. Im Nachhinein
548 Protokoll-Nr. 32 I, S. 27.
549 MAT A-BMF-8-1-2, Ordner 62 von 107, S. 2 ff.
550 NWB Nr. 3 vom 15. Januar 2007, 169 - Fach 3, S. 14.327.
551 Protokoll-Nr. 32 I, S. 28.
552 MAT A-BMF-8-1-2, Ordner 62 von 107, S. 1.
553 Protokoll-Nr. 18 I, S. 102.
554 MAT A-BMF-2-1, Ordner 3 von 113, S. 29 bis 32.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 193 – Drucksache 18/12700

habe ich es dann ja zum Teil in der Presse erfahren; aber ich habe das damals nicht - - wir
haben das nicht rausgefunden, also zu meiner Zeit nicht.“555

Der Zeuge Florian Scheurle konnte sich trotz Vorhalt der von ihm verfassten E-Mail vom 30. März 2009,
in der verschiedene Informationen zu Fallgestaltungen erbeten wurden556, nicht erinnern:

„Ja, das wird eine Mail von mir gewesen sein, aber ich kann mich einfach nicht an die erin-
nern, was vermutlich auch damit zusammenhängt, dass in dieser ganzen Zeit natürlich un-
heimlich viele Dinge gelaufen sind, viel Gesetzgebung.“557

b) Besprechung des Bundesministeriums der Finanzen mit Vertretern der Länderfinanzverwaltun-
gen am 17. März 2009
Der Zeuge Matthias Hensel erfuhr von der anonymen Mail am Montag, dem 9. März 2009. Er leitete
deren Text, teilweise nach telefonischer Vorabinformation, an die Finanzministerien der Länder Bayern,
Hessen, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen weiter558 und lud deren Vertreter am 10. März
2009 per E-Mail zu einer kurzfristigen Besprechung ein unter Hinweis auf die

„[…] Gefahr, dass im Zusammenhang mit Leerverkäufen kurz vor dem Hauptversammlungs-
termin deutscher Kapitalgesellschaften - trotz Einführung des § 20 Absatz 1 Nr. 1 Satz 4
EStG durch das JStG 2007 - über entsprechende Gestaltungen mit ausländischen Banken
Kapitalertragsteuererstattungen erfolgen, obwohl die entsprechende Erträge nicht einbehal-
ten wurden.“559

Das Ziel der Besprechung war es, den Sachverhalt möglichst umfassend aufzuklären und geeignete Lö-
sungsansätze zu finden. Herr Matthias Hensel ging in der Einladung davon aus, dass

„[…] das Übel […] im vorliegenden Fall in der Erstellung der Steuerbescheinigung für den
Leerkäufer liegen dürfte. […] Ggf. erscheint - zunächst - ein BMF-Schreiben ausrei-
chend.“560

Die Bund-Länder-Besprechung fand am 17. März 2009 statt. Neben den Zeugen Michael Gierlich, Klaus
Poppenberg und Matthias Hensel vom BMF nahmen daran als Vertreter der obersten Finanzbehörden
der Bundesländer Bayern, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen die Herren Manfred Sichler,
Günter Link und Roland Ronig sowie eine Sachbearbeiterin des Hessischen Ministeriums der Finanzen
teil.

Aus einem Gedächtnisprotokoll der Sachbearbeiterin für das hessische Finanzministerium geht neben der
Beurteilung von Folgen des JStG 2007 auch hervor, dass die Sitzungsteilnehmenden die Größenordnung
von 12 Milliarden Euro Steuerausfall, die im anonymen Schreiben genannt wurden, damals als realistisch
ansahen:

„Mit dem JStG 2007 kam folglich die Legalisierung der börsenrechtlich zulässigen aber in
der rechtlichen Beurteilung des Eigentumsübergangs/ Einkünftezurechnung bedenklichen
Abwicklung des Leerverkaufsgeschäfts durch die Vorschrift des § 20 Absatz 1 Nr. 1 Satz 4
EstG. Die bislang ungerechtfertigte zweifache Steuerbescheinigung wird durch die stl. Ge-
setzesänderung „bestätigt“. Die sehr umfassende Gesetzesbegründung legt dabei indirekt
auch eine Anerkennung der umstrittenen „Dividendestripping“- BFH-Rechtsprechung zum
wirtschaftlichen Eigentum nahe. [...]

Bis zur gesetzlichen Regelung im JStG 2007 bestanden in Beraterkreisen noch Bedenken ge-
gen Steuerabschöpfungen durch Leerverkäufe über eine ausländische den Verkaufsauftrag
555 Protokoll-Nr. 18 I, S. 120
556 MAT A-BMF-8-1-2, Ordner 62 von 107, S. 41.
557 Protokoll-Nr. 20 I, S. 55 f.
558 MAT A-BMF-8-1-2, Ordner 62 von 107, S. 8 ff., 15 f. und 17.
559 MAT A-BMF-3, Ordner 3 von 8, S. 5 f.
560 MAT A-BMF-3, Ordner 3 von 8, S. 5 f.

Drucksache 18/12700 – 194 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

ausführende Stelle. Erst mit Einführung der Regelung wird die Gestaltungspraxis als legali-
siert angesehen.

Sie ergibt sich aus dem fehlenden Zusammenspiel von 44 Absatz 1 Satz 3 EStG (Abzugsver-
pflichteter) und § 45a Absatz 3 Satz 2 EStG (Erteilung einer Steuerbescheinigung). In § 45a
EStG fehlt eine Bezugnahme auf 20 Absatz 1 Nr. 1 Satz 4 EStG i.V.m § 44 Absatz 1 Satz 3
EStG. […]

Dass keine konkreten Fälle an die Öffentlichkeit gelangen, spricht dabei potenziell dafür,
dass was dran ist; die Einschätzung der Steuerausfälle auf 12 Mrd. € wird als realistisch
angesehen, 2007 wohl noch wenige Fälle, ab 2008 ins Rollen gekommen, ab 2009 Steuersatz
von 20 auf 25% gestiegen, Volumen um 5 Prozentpunkte erhöht.

[Handschriftliche Einfügung:] Gesetzgeberisch konnten nur Inlandsfälle geregelt werden,
d. h. aber nicht, dass der Gesetzgeber Auslandsgestaltungen gebilligt hätte.“561

Es wurde beschlossen, zur Unterbindung doppelter Kapitalertragsteueranrechnungen kurzfristig eine
Verwaltungsanweisung (BMF-Schreiben) herauszugeben, die einerseits eine Kennzeichnungspflicht für
Kapitalerträge aus Aktien, die mit Dividendenanspruch erworben, aber ohne diesen geliefert wurden, im
Rahmen der Steuerbescheinigung und andererseits eine zusätzliche Bestätigung durch einen Wirtschafts-
prüfer oder Steuerberater, eine sog. Berufsträgerbescheinigung, vorschreibt.

Andere mögliche Optionen, wie die Einführung eines Systems in Anlehnung an das Schweizer Tax-Vou-
cher-Modell oder eine kurzfristige Gesetzesänderung, wurden in der Diskussion aus verschiedenen Grün-
den verworfen.562

Nachdem bereits die ersten Hinweise auf missbräuchliche Gestaltungsmodelle vorlagen, bestand der
Zweck der Verwaltungsanweisung nicht allein darin, solche Geschäfte zu unterbinden, sondern auch, der
Branche das Signal zu geben, dass die Finanzverwaltung nicht untätig sei. Der Zeuge Matthias Hensel
formulierte das Anliegen daher so:

„Und wir kamen dann überein, dass wir in dem Bereich recht schnell tätig werden müssen,
einerseits natürlich, um die Bereiche irgendwie zu unterbinden, aber andererseits auch - es
lief ja gerade die Dividendensaison -, um dem Markt zu zeigen: Die Finanzverwaltung weiß
jetzt in dem Bereich, dass da irgendwas passiert. - Und das Motto ist ein bisschen so: Eine
bekannte Steuergestaltung ist schon mal keine sehr gute Steuergestaltung mehr - - dass wir
in dem Bereich tätig werden, dem Markt zeigen: Wir sind bei euch da auf dem Weg.“563

Auch der Zeuge Wolfgang Schwarz beurteilte die Notwendigkeit für die zeitnahe Veröffentlichung des
BMF-Schreibens ähnlich:

„Ich meine, das war natürlich etwas, was man zunächst mal machen wollte, um überhaupt
mal einen Fuß in die Tür zu bekommen oder um […] Sand ins Getriebe […] der Leute zu
streuen, die diese Abläufe betrieben haben, und auch, um die etwas, ja, bösgläubiger zu ma-
chen.“564
3. Kontakte mit „Jürgen Schmidt“ 2010 und 2011

Darüber hinaus ging bei Klaus Poppenberg am 15. November 2010 die E-Mail eines „Jürgen Schmidt“ ein.565
Dieser Name wurde als Deckname identifiziert, aber im weiteren Verlauf beibehalten.
561 MAT A-HE-2-1 HMdF S 2401 A-012, Ordner 1 von 24, S. 316 bis 319.
562 MAT A-HE-2-1 HMdF S2401 A-012, Ordner 1 von 24, S. 316 ff; zu den einzelnen Gründen vgl. Zweiter Teil: Feststellungen des Untersuchungs-

ausschusses zum Sachverhalt, Abschnitt G IV 3a.
563 Protokoll-Nr. 26 I, S. 65.
564 Protokoll-Nr. 18 I, S. 59.
565 MAT A-HE-2-1 HMdF S 2401 A-012, Ordner 4 von 24, S. 1454 ff.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 195 – Drucksache 18/12700
Die Informationen aus der E-Mail waren allgemeiner Natur ohne Bezugnahme auf konkrete Sachverhalte. Das
Schreiben enthielt aber das Angebot, konkrete Daten zu Cum/Ex-Gestaltungen über Investmentfonds zu liefern.

Der Zeuge Klaus Poppenberg schildert seine erste Befassung mit der Angelegenheit wie folgt:

„Ein gewisser „Schmidt“ hat sich in der E-Mail an mich gewandt. Warum an mich, weiß ich
jetzt nicht genau. Ich war auch damals ja schon bekannt gewesen in diesem Bereich Invest-
mentsteuer. Und er hat sich dann an mich gewandt und hatte dann wohl gesagt, dass es da
eine Gestaltung mit Fonds gibt. Ich hatte – ich muss das wirklich sagen -, ich habe das nicht
so verstanden, dass er uns etwas verkaufen wollte. Das stand, glaube ich, nicht da drin. Das
weiß ich also nicht. Es stand drin, er wollte uns Informationen dazu geben.“566

Das BMF hat die Angelegenheit selbst nicht weiter verfolgt, weil ihm zur Überprüfung des Nutzens der angebo-
tenen Informationen keine Werkzeuge zur Verfügung stünden. In der schriftlichen Vorbereitung von Herrn Axel
Pfeffer, Referent im BMF, für ein TV-Interview der ARD mit dem Parlamentarischen Staatssekretär Dr. Michael
Meister zum Thema „Cum/Ex“ am 1. September 2015 heißt es dazu:

„Das BMF hat keine Instrumente, um zu überprüfen, ob angebotene Daten werthaltig sind.
Es ist dem BMF daher auch nicht möglich abstrakt zu bewerten, ob ein Ankauf sinnvoll ist.
Nach der zwischen Bund und Ländern vereinbarten Verfahrensweise zum Umgang mit ano-
nymen Daten liegt deshalb die Entscheidung über den Ankauf von Daten auf Ebene der Län-
der, die auch das Verfahren in eigener Zuständigkeit und Verantwortung führen.“567

Herr Klaus Poppenberg leitete die Anzeige daher am 17. November 2010 an das Hessische Ministerium der Fi-
nanzen weiter.568 Hessen wurde für die weitere Bearbeitung deshalb ausgewählt, weil es aufgrund der Nähe zum
Bankenstandort Frankfurt am Main über große praktische Erfahrung im Bereich der Besteuerung von Investment-
fonds verfügt.569 Der Zeuge Klaus Poppenberg erinnerte sich vor dem Untersuchungsausschuss wie folgt:

„Ich hatte die Sache dann dem Herrn Schwarz nach Hessen geschickt, nachdem ich vorher
mit ihm telefoniert hatte, und ihn dann eben gebeten, dass er sich da um diese Sache kümmert,
weil wir ja bei uns im Bereich BMF keine Strafverfahren führen und keine Einzelermittlungen
vornehmen. Für mich war damals wichtig, als ich die Information bekam, weil es ja mit in-
ländischen Fonds wohl gestaltet wurde, dass wir gesetzlich dagegen vorgehen. Den Fokus
hatte ich darauf. Ich hatte diesen Einzelfall gar nicht so im Kopf, weil ich dachte: Das ma-
chen die Hessen dann schon.“570

Auf Seiten der Hessischen Finanzverwaltung setzte ein Mitarbeiter der Steuerfahndungsstelle Darmstadt den Kon-
takt mit „Jürgen Schmidt“ fort.

Dieser übersandte am 5. Januar 2011 eine ausführliche E-Mail an den Finanzbeamten, in der er sein Informati-
onsangebot detailliert darstellte. Gleichzeitig verlangte er als Gegenleistung für die avisierten Daten 1,5 Millionen
Euro. Das seien 0,5 Prozent von 300 Millionen Euro, die das Material wert sei.571

Weiterhin warnte „Jürgen Schmidt“ ohne nähere Begründung vor der Zusammenarbeit mit dem BMF:

„Die Vorabinformationen sollten keinesfalls im Detail dem BMF-Referat Gierlich zugäng-
lich gemacht werden, da die Initiatoren über einen direkten, sehr guten Kontakt zu einem
Mitarbeiter des Referats verfügen.“572

Die meisten der hierzu befragten Zeugen konnten nicht erklären, welcher Kontakt gemeint sein könnte, und wa-
rum dieser Hinweis in der späteren E-Mail vom 9. März 2011, die „Jürgen Schmidt“ wiederum an Herrn Klaus
566 Protokoll-Nr. 18 I, S. 103.
567 MAT A-BMF-8-1-1, Ordner 28 von 107, S. 26.
568 MAT A-BMF-2-1, Ordner 30 von 113, S. 444 ff.
569 MAT A-BMF-8-1-1, Ordner 57 von 170, S. 51.
570 Protokoll-Nr. 18 I, S. 103 f.
571 MAT A-HE-2-1 HMdF S 1645 A-008-II 61, Ordner 1 von 3, S. 100 f.
572 MAT A-HE-2-1 HMdF S 1645 A-008-II 61, Ordner 1 von 3, S. 101.

Drucksache 18/12700 – 196 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Poppenberg sandte, fehlte. Vielmehr warnte der Absender nunmehr vor dem Behördenvertreter der Steuerfahn-
dungsstelle Darmstadt, den er der möglichen „Kollaboration mit Frankfurter Banken“ verdächtigte.573

Lediglich der Zeuge Arnold Ramackers meinte zu den Kontakten:

„Also, ich kann mir vorstellen, dass er mich sogar meint wegen meiner Mitarbeit in dem
Kommentar von Herrn Berger. Aber das ist reines Rumstochern im Nebel.“574

Aus den Akten des Untersuchungsausschusses geht nicht hervor, dass das BMF die anonymen Vorwürfe gegen
einen Beschäftigten des Referates IV C 1 und gegen die Kontaktperson in der Hessischen Finanzverwaltung über-
prüft hätte.

In seiner E-Mail vom 9. März 2011 an Herrn Klaus Poppenberg beklagte „Jürgen Schmidt“ zudem das scheinbar
mangelnde Interesse der deutschen Finanzverwaltung an seinen Informationen, da er auf sein Angebot vom 5. Ja-
nuar 2011 noch keine entsprechende Antwort erhalten habe. Aufgrund der beginnenden Dividendensaison 2011
sei Eile geboten, wenn den problematischen Geschäften noch für dieses Jahr Einhalt geboten werden solle.

Auch diese E-Mail wurde von Herrn Klaus Poppenberg zur weiteren Veranlassung an die Hessische Finanzver-
waltung abgegeben.

Letztlich wurden die Verhandlungen mit „Jürgen Schmidt“ von dort aus abgebrochen, ohne dass eine Stichprobe
der angebotenen Daten von ihm angefordert worden wäre. Zur Begründung führte das Hessische Ministerium der
Finanzen gegenüber dem BMF aus:

„Nach den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main ist davon aus-
zugehen, dass nach dem Inhalt des Angebots des Jürgen Schmidt erhebliche strafrechtliche
Bedenken bestehen. Die Bediensteten der Finanzverwaltung laufen nach Auffassung der Ge-
neralstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main bei weiteren Handlungen Gefahr, sich in den
Bereich der strafbaren Teilnahme (Beihilfe oder sogar Anstiftung) an einer Tat des Infor-
manten i. S. d. § 17 Absatz 2 Nr. 2 UWG zu begeben. Daher wurde entschieden, den Kontakt
mit Jürgen Schmidt abzuschließen.“575

II. BMF-Schreiben vom 5. Mai 2009
Auf den anonymen Hinweis aus März 2009576 reagierte das Bundesministerium zunächst mit diversen BMF-
Schreiben.

Parallel dazu arbeitete das BMF an einer Gesetzesänderung, mit der missbräuchliche Gestaltungen im Bereich der
doppelten Kapitalertragsteueranrechnung endgültig unterbunden werden sollten.
1. Entwurf des BMF-Schreibens

Die in der Bund-Länder-Besprechung vom 17. März 2009 beschlossene Verwaltungsanweisung wurde als Ent-
wurf im BMF erarbeitet und in einem mehrstufigen Beteiligungs- und Abstimmungsprozess ab dem 18. März
2009 den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder und der Verbände der Kreditwirtschaft zur Anbrin-
gung ihrer Hinweise und Vorschläge zur Verfügung gestellt. So nutzten der Bundesverband deutscher Banken
und andere Verbände die Gelegenheit, in einem Schreiben vom 30. März 2009 gemeinsam kritische Anmerkungen
anzubringen. Demnach würden die geplanten Regelungen deutlich über die Zielsetzung hinausgehen und die Ab-
wicklung anderer, auch von der Finanzverwaltung als unproblematisch angesehener Geschäfte gefährden.577
573 MAT A-HE-2-1 HMdF S 1645 A-008-II 61, Ordner 1 von 3, S. 302.
574 Protokoll-Nr. 18 I, S. 101.
575 MAT A-HE-2-1 HMdF S 1645 A-008-II 61, Ordner 1 von 3, S. 434.
576 MAT A-BMF-8-1-2, Ordner 62 von 107, S. 1 ff.
577 MAT A-BMF-4, Ordner 1 von 2, S. 68 ff.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 197 – Drucksache 18/12700
In dem Verfahren meldeten darüber hinaus auch Vertreter von Verbänden der von der Berufsträgerbescheinigung
betroffenen Berufsstände – Steuerberater, Wirtschaftsprüfer – und des Verbands Deutsches Aktieninstitut e.V.
ihre Vorbehalte an.
2. Mitwirkung der Länderfinanzverwaltungen und insbesondere des Hessischen Ministeriums der Finan-

zen

Der Entwurf für das BMF-Schreiben wurde zum einen in mehreren Schritten mit den Länderfinanzverwaltungen
abgestimmt. Dabei beteiligten sich neben Hessen auch andere Bundesländer mit konkreten Hinweisen und For-
mulierungsvorschlägen.

So leitete Herr Roland Ronig von der OFD Rheinland in einer E-Mail vom 20. März 2009 dem BMF Informatio-
nen weiter, die er zu den Themen Dividendenstripping und Leerverkäufe gesammelt hatte und unterbreitete bereits
Vorschläge für einzelne Formulierungen.578

Das Hessische Ministerium der Finanzen, das unter den Länderfinanzverwaltungen aufgrund der Belegenheit des
Banken- und Börsenplatzes Frankfurt am Main eine Sonderstellung einnimmt, bündelte im Rahmen des Beteili-
gungsverfahrens die Bedenken von Banken – Deutsche Bank, Commerzbank/Dresdner Bank – und dem größten
deutschen Wertpapierabwickler, der Deutsche WertpapierServiceBank, und leitete sie mit Schreiben vom 24.
April 2009 an das BMF weiter. Dabei schilderte Hessen die Wünsche der Marktteilnehmer und deren Anliegen
als „glaubhaft“ und „verständlich“ und fügte eine neue Entwurfsfassung für das BMF-Schreiben bei, in der diese
bereits Berücksichtigung fanden.579

Im nächsten Entwurf des BMF-Schreibens waren diese Anregungen weitgehend übernommen worden. In dem
Entwurf einer E-Mail wurde dazu ausgeführt:

„Allerdings habe ich die von Hessen angeführten Ergänzungen zur Steuerbescheinigung so-
wie zu § 45a Absatz 6 EStG aufgegriffen und den Entwurf des BMF-Schreibens entsprechend
geändert. Von einer Bagatellgrenze habe ich jedoch Abstand genommen, da hiermit wieder
Missbrauchsgefahren verbunden sind. Denn bei einem Handel über verschiedene Institute
würde für jedes Kreditinstitut die Bagatellgrenze gelten. Damit könnten Steuerpflichtige z.
B. bei einem Handel über zehn Banken eine Bagatellgrenze von 1 Mio. Euro erzielen.“580
3. Rolle der Verbände

Zum anderen wurden die verschiedenen Verbände der Kreditwirtschaft, deren Mitglieder den Einbehalt und die
Abführung der Kapitalertragsteuer durchführen und die Steuerbescheinigungen ausstellen, direkt in die Weiter-
entwicklung des BMF-Schreibens einbezogen.

Der Zeuge Klaus Poppenberg erklärte die Notwendigkeit zum Dialog mit den Vertretern der Verbände so:

„Wir sind ja auch nach der Geschäftsordnung der Bundesregierung angehalten, mit den Ver-
bänden zu kommunizieren. Das gehört ja mit dazu. Die bündeln eben die Interessen. […]
Und gerade weil das unsere Erfüllungsgehilfen sind, muss das aus unserer Sicht auch so
sein.“581

Gegen die Einbeziehung hätten keine Bedenken bestanden. Wörtlich heißt es in der Aussage des Zeugen Klaus
Poppenberg dazu:
578 MAT A-HE-2-1 HMdF S2401 A-012, Ordner 1 von 24, S. 326.
579 MAT A-BMF-8-1-2, Ordner 62 von 107, S. 158 ff.
580 MAT A-BMF-8-1-2, Ordner 62 von 107, S. 170.
581 Protokoll-Nr. 18 I, S. 119.

Drucksache 18/12700 – 198 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

„Und wir müssen einfach auch den Verbänden dann auch trauen, wenn sie uns sagen: Es
gibt bei uns schwarze Schafe, und wir wollen das nicht, und die bringen unsere ganze Bran-
che in Verruf. - Und ich gehe davon aus, dass das auch stimmt, dass der Bankenverband das
nicht möchte.“582

Aus der Sicht des Zeugen Matthias Hensel hatte die Einbeziehung der Verbände darüber hinaus auch einen war-
nenden Effekt:

„Es ging dort darum, die Verbände anzuhören, auch um denen klarzumachen: In dem Be-
reich kommt ein BMF-Schreiben.“583

Die Beteiligung erfolgte durch die mehrfache Übersendung der jeweiligen Entwürfe zum BMF-Schreiben zur
Stellungnahme sowie eine Anhörung von Verbandsvertretern am 31. März 2009.584

In verschiedenen Schreiben äußerten die Vertreter der Verbände ihre Bedenken gegen einzelne der geplanten
Regelungen. Über die o. g. Forderungen der Marktteilnehmer hinaus wurde dabei insbesondere gefordert, dass
Publikumsfonds aus dem Regelungsbereich des BMF-Schreibens ausgenommen werden sollten, da hier Abspra-
chen nicht denkbar seien, und dass die zeitliche Wirkung an die Erfordernisse der informationstechnischen Aus-
stattung angepasst werden müsse und keine Rückwirkung zum 1. Januar 2009 erfolgen dürfe.585

In diesen Punkten wurde den Wünschen der Verbandsvertreter vollumfänglich dadurch Rechnung getragen, dass
der Entwurf für das BMF-Schreiben angepasst wurde.586

Andere Bedenken wurden nicht oder nur teilweise berücksichtigt oder bereits im Vorfeld ausgeräumt.
4. Spontane Eingaben

Neben der Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder und der Verständigung mit den Vertretern
der Verbände gab es auch spontane Hinweise von verschiedenen Akteuren, die auf spezielle Interessenlagen ab-
stellten.
a) Schreiben des Verbands Deutsches Aktieninstitut e. V. vom 25. März 2009
So äußerte der Verbandsvorsitzende des Verbands Deutsches Aktieninstitut e.V., Prof. Dr. Rüdiger von
Rosen, mit Schreiben vom 25. März 2009 gegenüber dem damaligen Bundesminister der Finanzen Peer
Steinbrück seine Besorgnis, dass aufgrund der geplanten Regelung

„der Handel rund um den Dividendenstichtag insbesondere durch inländische Steuerpflich-
tige vollständig zum Erliegen kommt. Damit wäre ein immenser Schaden für die Funktions-
fähigkeit des deutschen Aktienmarktes verbunden. Die Regelung scheint mir insofern weit
über das - sicherlich zu unterstützende - Ziel hinaus zu schießen.“587

Zur Begründung führte er an, dass eine Bestätigung über das Nichtvorhandensein eines Leerverkaufs
aufgrund der Komplexität der Wertpapiergeschäfte unmöglich sei.

Er schlug stattdessen vor, das Problem ungedeckter Leerverkäufe durch ein grundsätzliches, international
abgestimmtes Verbot zu lösen.

Dieses Schreiben hat dem damaligen Bundesfinanzminister Peer Steinbrück nach seiner Aussage nicht
vorgelegen. In der Befragung vor dem Untersuchungsausschuss sagte er dazu:
582 Protokoll-Nr. 18 I, S. 119.
583 Protokoll-Nr. 26 I, S. 68.
584 MAT A-BMF-2-1-1, Ordner 94 von 113, S. 34 ff., MAT A-BMF-8-1-2, Ordner 62 von 107, S. 89 ff., MAT A-BMF-8-1-2, Ordner 62 von 107,

S. 90 und MAT A-Bankenverband-1, Ordner 4 von 11 - fehlende Seiten, S. 13 ff.
585 MAT A-BMF-8-1-2, Ordner 62 von 107, S. 107 f.
586 MAT A-BMF-8-1-2, Ordner 62 von 107, S. 107 f.
587 MAT A-BMF-8-1-2, Ordner 62 von 107, S. 32 f.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 199 – Drucksache 18/12700

„Das Schreiben hat meinen Schreibtisch nicht erreicht. Sie finden in den Unterlagen keinen
Hinweis darauf, dass auf einem dieser Schreiben oder einer Kopie dieses Schreibens meine
Paraphe ist. Ich kann Ihnen nicht erklären, warum dieses Schreiben mich nicht erreicht hat.
Es hat andere im Haus erreicht. In den Unterlagen, die ich im BMF einsehen konnte, habe
ich festgestellt, dass dieses Schreiben parallel offenbar dem zuständigen Abteilungsleiter -
ich weiß es nicht genau - auch zugegangen ist. Mir nicht.“588

Der Deutsches Aktieninstitut e.V. erhielt im Mai 2009 ein Antwortschreiben, nach dem die Bedenken
des Instituts durch die Weiterentwicklung des Entwurfs für das BMF-Schreiben bis zu seiner endgültigen
Fassung ausgeräumt worden seien. Der Notwendigkeit einer künftigen gesetzlichen Regelung werde zu-
gestimmt.589

In dem in den Akten befindlichen Entwurf eines Antwortschreibens vom 11. Mai 2009 sind die Auswir-
kungen des am 5. Mai 2009 erlassenen BMF-Schreibens wie folgt dargestellt:

„Allerdings hat mein Haus in den letzten Wochen gemeinsam mit den obersten Finanzbehör-
den der Länder den bisherigen, Ihnen bekannten Entwurf weiterentwickelt und sachtriftige
Einwendungen nunmehr beachtet. So wurde u.a. die in den einschlägigen Fällen für die Er-
stattung von Kapitalertragsteuer anzufordernde Bescheinigung eines Berufträgers konkreti-
siert.

Damit werden die Bedenken, die Sie in Ihrem Schreiben ausgedrückt haben, berücksichtigt.
Ich gehe daher davon aus, dass Ihre Besorgnisse im Hinblick auf ein Erliegen des Aktien-
handels um den Dividendenstichtag einer Kapitalgesellschaft herum einer Grundlage ent-
behren. Dies zeigt sich auch darin, dass seit Veröffentlichung des Entwurf des BMF-Schrei-
bens Ende März bei solchen Unternehmen, bei denen die Hauptversammlungen bereits statt-
gefunden haben, nach meinen Erkenntnissen der Aktienhandel bei den betroffenen Unterneh-
men nicht zusammengebrochen ist, obwohl die Vorgehensweise der Finanzverwaltung be-
kannt ist.

Ich stimme mit Ihnen überein, dass die Probleme infolge ungedeckter Leerverkäufe grund-
sätzlich angegangen werden sollten und die von internationalen Gremien, insbesondere der
internationalen Vereinigung der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) unterbreiteten Vor-
schläge eine gute Grundlage für weitere Diskussionen und die Fortentwicklung regulatori-
scher Maßnahmen bieten. Ich weise jedoch darauf hin, dass angesichts der Tatsache, dass
die Hauptversammlungen der großen deutschen Aktiengesellschaften in diesem Frühjahr be-
vorstehen und die Gestaltungen sich hierauf beziehen, zu dem Erlass des o.g. BMF-Schreiben
keine Alternative bestand.“590
b) Schreiben des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. und der Bundessteuerberater-

kammer vom 30. Mäzr 2099 und 8. April 2009
Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. und die Bundessteuerberaterkammer, Körper-
schaft des öffentlichen Rechts (KdöR), zogen mit Schreiben vom 30. März 2009 und 8. April 2009591 die
Verfassungsmäßigkeit des geplanten BMF-Schreibens in Zweifel. Darüber hinaus sahen sie den Grund-
satz der Verhältnismäßigkeit verletzt, wenn Angehörige der wirtschaftsprüfenden und steuerberatenden
Berufe Negativbescheinigungen über Sachverhalte ausstellen sollen, die sie nicht abschließend beurteilen
können.
588 Protokoll-Nr. 40 I, S. 53.
589 MAT A-BMF-8-1-2, Ordner 62 von 107, S. 215 f.
590 MAT A-BMF-8-1-2, Ordner 62 von 107, S. 216.
591 MAT A-BMF-8-1-2, Ordner 62 von 107, S. 73 ff. und S. 129 f.

Drucksache 18/12700 – 200 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

c) Schreiben der Wirtschaftsprüferkammer vom 12. Mai 2009
Das Schreiben der Wirtschaftsprüferkammer, KdöR, vom 12. Mai 2009 ging am 13. Mai 2009 beim BMF
und somit nach Veröffentlichung des BMF-Schreibens ein.592 Es bezog sich auf den letzten zur Stellung-
nahme herausgegebenen Entwurf des BMF-Schreibens vom 27. April 2009, zu dem noch einmal berufs-
rechtliche Bedenken formuliert wurden, da sich durch die Berufsträgerbescheinigung Fragen der Haftung
und des Versicherungsschutzes stellen würden. Angeregt wurde, die Einzelheiten einer Ausgestaltung
des Bescheinigungsverfahrens näher zu regeln.
5. Inhalte und Wirkungen

Die verschiedenen Anregungen und Änderungswünsche wurden geprüft und abhängig vom Ergebnis im Entwurf
des BMF-Schreibens berücksichtigt oder verworfen. Die Veröffentlichung der finalen Fassung des BMF-Schrei-
bens im Bundessteuerblatt erfolgte dann am 5. Mai 2009.593

Das BMF-Schreiben enthält in vier Abschnitten Regelungen, die die Anwendung der gesetzlichen Grundlagen in
den Verwaltungen vereinfachen und die Akteure des Finanzmarktes bösgläubig machen sollten.

Die Einschätzung des Zeugen Matthias Hensel zum Zweck des Schreibens lautete:

„Wir wussten aber, dass mit dem BMF-Schreiben, so wie wir das verfasst hatten, die Fälle
identifiziert werden können und, was noch wichtig war, dass wir mit diesem BMF-Schreiben
den Markt aufgeschreckt hatten. Ob wir im Einzelnen mit dem BMF-Schreiben alle Fälle
erfassen können, wussten wir nicht.“594
a) Änderung der Steuerbescheinigungen

Zur Identifizierung der betroffenen Fälle im Veranlagungs- oder Erstattungsverfahren erhielten Steuer-
bescheinigungen, die bisher nach dem Muster III des BMF-Schreibens vom 24. November 2008 ausge-
stellt wurden595, nunmehr folgende Ergänzung (sog. earmark):

„In der bescheinigten Höhe der Kapitalerträge sind enthalten:
Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 EStG aus Aktien, die mit Dividen-
denanspruch erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert wurden …
hierauf bescheinigte Kapitalertragsteuer …“596

Dieser Regelung maß der Zeuge Matthias Hensel eine große Bedeutung als erste Voraussetzung für die
Bekämpfung der Cum/Ex-Gestaltungen mit Leerverkäufen bei:

„Das Wichtige ist, dass diese Cum/Ex-Fälle irgendwie bekannt sein müssen bei den Finanz-
ämtern, dass man was dagegen machen kann.“597
b) Einführung der Berufsträgerbescheinigung

Für die Anrechnung oder Erstattung gem. §§ 44b oder 45b Absatz 1 EStG der in der Steuerbescheinigung
ausgewiesenen Kapitalertragsteuer wurde nunmehr zusätzlich die Vorlage einer Berufsträgerbescheini-
gung notwendig. Darin hatte ein Vertreter der rechts- und steuerberatenden Berufe im Sinne der §§ 3 und
3a des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) oder eine behördlich anerkannte Wirtschaftsprüfungsstelle die
nachfolgende Bestätigung abzugeben:
592 MAT A-BMF-8-1-2, Ordner 62 von 107, S. 240 f.
593 BStBl. I 2009, S. 631.
594 Protokoll-Nr. 26 I, S. 66.
595 BStBl. I 2008, S. 973.
596 BStBl. I 2009, S. 631 f.
597 Protokoll-Nr. 26 I, S. 65.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 201 – Drucksache 18/12700

„Es liegen mir auf Grund des mir möglichen Einblicks in die Unternehmensverhältnisse und
nach Befragung des Steuerpflichtigen keine Erkenntnisse über Absprachen des Steuerpflich-
tigen im Hinblick auf den über den Dividendenstichtag vollzogenen Erwerb der Aktien im
Sinne der Steuerbescheinigung sowie entsprechende Leerverkäufe, bei denen § 44 Absatz 1
Satz 3 i. V. mit § 20 Absatz 1 Nr. 1 Satz 4 EStG keine Anwendung gefunden hat, vor.“598

Der Zeuge Matthias Hensel erklärte dazu Folgendes:

„[…] was wir dann aufgebaut haben, war halt diese Berufsträgerbescheinigung. Der Hin-
tergrund war: Uns waren ja die Geschäfte im Einzelnen überhaupt nicht bekannt. […] was
da läuft, ob es da möglicherweise Fälle gibt, wo bei Leerverkäufen der Käufer gar nicht weiß,
dass ein Leerverkauf da möglicherweise durchgeführt wurde. Und dementsprechend hatten
wir diese Berufsträgerbescheinigung, die aus dem investmentsteuerrechtlichen Bereich
stammt, eingeführt, dass wir also eine recht unabhängige Instanz haben, die im Einzelnen
auch den Überblick über das Unternehmen hat und erklären kann: „In dem Fall liegen keine
Absprachen vor“, sodass dann eine Steueranrechnung möglich gewesen wäre.“599

Er führte weiter dazu aus:

„Die Berufsträgerbescheinigung an sich haben wir im Nachhinein noch mal hinsichtlich der
Durchführung mit den Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern, die selbst mit dieser Beschei-
nigung natürlich auch Probleme hatten, erörtert, um im Einzelnen das Verfahren, wie es
dann in der Praxis laufen soll, zu erläutern.“600

Zur erhofften Wirkung der Berufsträgerbescheinigung äußerte sich der Zeuge Wolfgang Schwarz wie
folgt:

„So etwas hat einen starken psychologischen Wert; denn wenn hier Berater in die Pflicht
genommen werden, die sind naturgemäß zimperlich, wenn sie selbst mit ihrer Unterschrift
für irgendetwas herhalten sollen.“601
c) Erstattungen gemäß § 11 Absatz 2 InvStG

Es wurde zudem geregelt, dass inländische Spezial-Sondervermögen oder Spezial-Investmentaktienge-
sellschaften, die Erstattungen gem. § 11 Absatz 2 des Investitionssteuergesetzes (InvStG) beantragten,
ebenfalls Berufsträgerbescheinigungen beizubringen hatten.

Inländische Publikumsfonds wurden aus der Neuregelung ausgenommen, weil die Gefahr missbräuchli-
cher Gestaltungen hier nicht gesehen wurde. So wurde hierzu etwa in der Ministervorlage vom 15. Mai
2009 festgehalten:

„Inländische Publikumsfonds sind von dieser Neuregelung ausgenommen, da bei ihnen die
Gefahr für solche Gestaltungen nicht vorliegen.“602
6. Auswirkungen auf die Banken

Durch die Neuregelungen waren für die Banken Umstellungen ihrer informationstechnischen Systeme unver-
meidlich notwendig. Darüber äußerten Vertreter der Banken ihren Unmut, der in der Ministervorlage vom
15. Mai. 2009 wie folgt zusammengefasst wurde:
598 BStBl. I 2009, S. 631 f.
599 Protokoll-Nr. 26 I, S. 65.
600 Protokoll-Nr. 26 I, S. 66.
601 Protokoll-Nr. 18 I, S. 59.
602 MAT A-BMF-8-1-2, Ordner 68 von 107, S. 133.

Drucksache 18/12700 – 202 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

„Hinzuweisen ist, dass in den Besprechungen eine gewisse Verärgerung bei einzelnen Teil-
nehmern (z.B. beim Vertreter der Deutschen Bank) zu verspüren war, dass schwarze Schafe
der gesamten Branche wieder zusätzlichen Ärger und - auch finanziellen - Aufwand im Hin-
blick auf die nach dem BMF-Schreiben notwendigen bürokratischen Belastungen einbrin-
gen.“603

Um den Banken, die durch die Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer als Erfüllungsgehilfen der
staatlichen Aufgaben dienen, entgegenzukommen, wurde im BMF-Schreiben, anders als ursprünglich vorgese-
hen, auf rückwirkende Klauseln verzichtet. Hierzu heißt es in Absatz 1:

„Die Rückforderung nach § 45a Absatz 6 Satz 1 EStG hat zu erfolgen, sobald die auszahlende
Stelle erkennen kann, dass die Steuerbescheinigung den Anforderungen dieses Schreibens
nicht entspricht und die Zusendung einer berichtigten Bescheinigung an den Empfänger der
Kapitalerträge nach Umsetzung der für dieses Schreiben notwendigen informationstechni-
schen Anwendungen möglich ist.“604

III. Weitere Entwicklung und ergänzende BMF-Schreiben in den Jahren 2010 und 2011

1. Ministervorlage vom 15. Mai 2009

Das BMF-Schreiben vom 5. Mai 2009 wurde mit der Ministervorlage vom 15. Mai 2009 dem damaligen Bundes-
finanzminister Peer Steinbrück zur Kenntnis gegeben. Darin heißt es u. a.:

„BMF hat in Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder - keine Gegen-
stimme - beiliegendes BMF-Schreiben erlassen, mit dem Gestaltungen im Zusammenhang
von Leerverkäufen um den Dividendenstichtag und die Gefahr von Steuermindereinnahmen
eingeschränkt werden.

Der strittige Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:

Im Zusammenhang mit der Erstattung der Kapitalertragsteuer auf Dividendenzahlungen sind
Gestaltungen an das Fachreferat herangetragen worden, die ein erhebliches Potenzial an
Steuermindereinnahmen beinhalten. Befürchtungen aus einschlägigen Beraterkreisen gehen
dahin, dass die Beträge weit über der Milliarden-Grenze liegen könnten. […]

Für inländische Leerverkäufer hat der Gesetzgeber in § 20 Absatz 1 Nr. 1 Satz 4 EStG eine
Regelung gefunden, um Steuerausfälle zu verhindern, indem beim Leerverkäufer ein weiterer
Tatbestand der Einkünfte aus Kapitalvermögen begründet wurde und somit das Missverhält-
nis zwischen Ausweis und Einbehalt von Kapitalertragsteuer beseitigt werden sollte. Aller-
dings greift die Regelung des § 20 Absatz 1 Nr. 1 Satz 4 EStG nicht, wenn der Leerverkauf
über ein ausländisches Depot abgewickelt wird.

Diese Lücke hatten sich offensichtlich Angehörige der Branche zunutze machen wollen und
entsprechende Vertragsgestaltungen aufgelegt. Dem Fachreferat wurden Hinweise gegeben,
dass z.B. in der Kanzlei Freshfields derartige Produkte kreiert wurden und größere deutsche
Banken (Commerzbank, Dresdner Bank) sowie andere Banken (JP Morgan, zumindest eine
Landesbank) beabsichtigt hatten, in dieses Geschäft einzusteigen. Der „Gewinn“ - die zu
Unrecht erhaltene Steuererstattungen - sollte zwischen dem Leerverkäufer und dem Aktien-
käufer aufgeteilt werden.“605

Die Vorlage hat der damalige Bundesfinanzminister Peer Steinbrück am 25. Mai 2009 zur Kenntnis genommen.
603 MAT A-BMF-8-1-2, Ordner 68 von 107, S. 134.
604 MAT A-BMF-8-1-2, Ordner 62 von 107, S. 189.
605 MAT A-BMF-8-1-2, Ordner 62 von 107, S. 257 ff.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 203 – Drucksache 18/12700

2. Reaktionen des Marktes und Ergänzungen des BMF-Schreibens am 21. September 2010 und 3. März

2011

Ausweislich verschiedener Zeugenaussagen wurden die Cum/Ex-Gestaltungen mit Leerverkäufen in der Folge
den jeweiligen rechtlichen Gegebenheiten angepasst. So wurden in Reaktion auf das BMF-Schreiben vom 5. Mai
2009 ausländische Fonds eingesetzt oder sogar gezielt aufgelegt, um die Ausnahme für Publikumsfonds auszu-
nutzen.

Der Zeuge Prof. Dr. Thomas Koblenzer stellte seine Wahrnehmung der Wandlung der Geschäftsmodelle so dar:

„Da ist es dann so gewesen, dass solche Dinge, die früher über Einzelinvestments strukturiert
wurden, dann in eine Art Fondsmodelle übergegangen sind. Da sind mit Sicherheit - auch
wenn es nicht meine Mandanten sind, aber das ist meine Wahrnehmung – mehrere angespro-
chen worden. Es sind sogar Kunden oder Mandanten angesprochen worden – vielleicht las-
sen Sie ich das mal kurz dazusagen - vor dem Hintergrund: Da gibt es nur einen Slot von 50
Millionen. Der ist schon weg, und vielleicht gibt es noch mal eine zweite Möglichkeit.“606

Diese Wahrnehmung wurde indirekt auch vom Zeugen Carsten Maschmeyer bestätigt, der von der Sarasin-Bank
als möglicher Investor angesprochen worden sei:

„Also, ich erinnere das so, dass im Herbst 2010 Herr Eric Sarasin anrief und sagte: Du,
Carsten […] du hast doch immer mal gesagt, wenn wir was Besonderes haben, dann haben
wir eine Chance, dir das zu zeigen, und dann kannst du überlegen, ob du nicht auch Kunde
bei unserer Bank wirst. - Sage ich: Worum geht es denn? - Sagt er: Ist ein sehr guter Aktien-
dividendenfonds. - Sage ich: Ja, und was ist daran das Besondere? […] - Ja, das Besondere
ist: Wir geben eine Garantie; du kannst kein Geld verlieren. […] Dann kam […] im Herbst
2010 zu meinem hannoverschen Büro. Er hat mich erst mal ganz lieb gegrüßt, und nur weil
ich so bekannt wäre mit Eric Sarasin, würde er mir überhaupt diesen speziellen Fonds an-
bieten. Sage ich: Was ist denn das Spezielle? - Ja, das Spezielle ist: Wir haben einen Aktien-
dividendenfonds, Zielrendite 8 bis 10, wenn es gut läuft, auch mal 12 vielleicht. Das haben
wir schon mehrere Jahre gemacht. Das ist immer gut gelaufen. - Sage ich: Was ist jetzt das
Besondere? - Sie können kein Geld verlieren.“607

Auch bei den Finanzverwaltungen des Bundes und der Länder gingen mehrfach Hinweise darauf ein, dass die
Ausnahme der Publikumsfonds von den Nachweispflichten gezielt zur Ausnutzung von Steuervorteilen miss-
braucht wird. Exemplarisch steht hier die E-Mail von Herrn Roland Ronig von der OFD Rheinland vom 19. Mai
2010 an die Mitglieder der AG „Leerverkäufe“:

„Von der Anwendung des BMF-Schreibens wurden unter Tz. 4 ausdrücklich Publikumsfonds
ausgenommen.

Ich habe hierzu in den vergangene Wochen mehrere telefonische Aussagen von nicht näher
genannten Personen erhalten, dass diese Regelung wohl in einigen Fällen gezielt ausgenutzt
wird. So werden wohl "verkappte" Publikumsfonds aufgelegt (d.h. ein bzw. wenige Anleger,
die ggf. auch juristische Personen sein können), die munter im Geschäft mitmischen und sich
wegen des BMF-Schreibens relativ sicher fühlen.

Der Schaden soll beträchtlich sein. Dies kam ja auch schon in einigen Anmerkungen in der
Sitzung zum Ausdruck.
606 Protokoll-Nr. 28 I, S. 59.
607 Protokoll-Nr. 28 I, S. 9.

Drucksache 18/12700 – 204 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Ich rege an, in der nächsten AG-Sitzung eine Anpassung des BMF-Schreibens zu prüfen.
Hierbei könnte die Anwendung des BMF-Schreibens auch für Publikumsfonds (für die Zu-
kunft?) vorgesehen werden.“608

Nachdem den Verbänden erneut die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden war609, wurde am
21. September 2010 ein ergänzendes BMF-Schreiben herausgegeben.610

Darin wurde einerseits der zeitliche Anwendungsbereich der Bestimmungen über das Jahr 2009 hinaus festgelegt.
Andererseits wurden beim Erstattungsverfahren nach § 11 Absatz 2 InvStG nun ausdrücklich Publikums-Invest-
mentvermögen einbezogen. Wörtlich hieß es dazu:

„Die Anwendung der Bescheinigungs- und Mitteilungspflichten ist auch bei Publikums-In-
vestmentvermögen geboten, weil entgegen der bei Erstellung des Bezugsschreibens durch
alle Beteiligten einvernehmlich vorgenommenen Einschätzung der Sachlage mittlerweile da-
von auszugehen ist, dass diese kollusiven Gestaltungen auch bei Publikums-Investmentver-
mögen vorkommen und diese Investmentvermögen zum Teil speziell für die Durchführung
dieser Gestaltungen gebildet werden.“611

Es folgte ein weiteres BMF-Schreiben vom 3. März 2011, mit dem u. a. für Erstattungen nach § 11 Absatz 2
InvStG festgelegt wurde, dass eine Berufsträgerbescheinigung erst ab einer Kleinbetragsgrenze von 25.000 Euro
auszustellen war (bezogen auf die zu erstattende und die nicht zu erhebende Kapitalertragsteuer des einzelnen
Spezial-Investmentvermögens auf Dividenden im Zusammenhang mit Geschäften um den Dividenden- oder Aus-
schüttungsstichtag), 612 nachdem den Verbänden der Entwurf mit E-Mail vom 23. Februar 2011 noch einmal zur
Prüfung und möglichen Stellungnahme übersandt worden war613. Die Kleinbetragsgrenze beruhte auf einem Vor-
schlag des Bundesverbands Investment und Asset Management e.V. vom 9. Juni 2010, nach dem die Kosten für
die Berufsträgerbescheinigung die beantragte Kapitalertragsteuererstattung übersteigen könnten:

„Ferner sollte die Bescheinigungspflicht für Spezialfonds und die betroffenen Publikums-
fonds entfallen, soweit die Kapitalertragsteuer auf Dividenden deutscher Aktien, die Cum/Ex
von dem betreffenden Investmentfonds erworben worden sind, 25.000 Euro nicht übersteigt.
Im Rahmen der Erstellung der Bescheinigungen für Spezialfonds Ende 2009/ Anfang 2010
hatte sich nämlich in der Praxis gezeigt, dass die Bescheinigungskosten häufig die entspre-
chende Kapitalertragsteuer überstiegen hat.“614

Im Übrigen wurde Folgendes geregelt:

„Hinsichtlich des Ausweises von Cum/Ex-Konstellationen mit Anteilen an inländischen the-
saurierenden Investmentvermögen wird es jedoch nicht beanstandet, wenn Steuerbescheini-
gungen bisher ohne Berücksichtigung dieser Fälle erstellt wurden und bis auf weiteres er-
stellt werden. Nach Abschluss der erforderlichen Umsetzungsarbeiten auf Ebene der auszah-
lenden Stellen sind die einschlägigen Steuerbescheinigungen zurückzufordern und durch kor-
rigierte Steuerbescheinigungen zu ersetzen […].“615

Weiterhin wurden beim Wortlaut der Berufsträgerbescheinigung nun die Beanstandungen der Wirtschaftsprüfer-
kammer aufgegriffen.616

608 MAT A-HE-2-1 HMdF S 2401 A-012, Ordner 3 von 24, S. 984.
609 MAT A-BZSt-3-1, Ordner 5 von 10, S. 27 f.
610 BStBl. I 2010, S. 753.
611 BStBl. I 2010, S. 753.
612 EStG-Kartei BE §§ 43 bis 45e EStG Nr. 4 II.
613 MAT A-BMF-4, Ordner 1 von 3, S. 336 ff.
614 MAT A-BZSt-3-1, Ordner 5 von 10, S. 27.
615 EStG-Kartei BE §§ 43 bis 45e EStG Nr. 4 II.
616 Vgl. Zweiter Teil: Feststellungen des Untersuchungsausschusses zum Sachverhalt, Abschnitt G II 4c.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 205 – Drucksache 18/12700
3. Ausweitung der Regelungen auf beschränkt Steuerpflichtige

In einer E-Mail an das BMF teilt der hessische Banken-Betriebsprüfer Stephan Rau am 16. Januar 2011 in Ab-
sprache mit dem Hessischen Ministerium der Finanzen mit, dass es Hinweise darauf gäbe, dass eigens gegründete
irische Fonds dazu dienten, die Geschäfte, die im Inland unterbunden seien, über das Ausland weiterzuführen,
und bat vor dem Hintergrund der bevorstehenden Dividendensaison, möglichst umgehend ein weiteres BMF-
Schreiben zu erlassen:617

„Wir haben […] Hinweise erhalten, dass die Papiere in 2011 in speziell für diese Zwecke
gegründete irische Fonds geschleust werden.

Und diese werden sehr wahrscheinlich ihre Steuergutschrift über DBA und § 50d EStG er-
halten.

Für dieses Erstattungsverfahren gelten aber die o.a. BMF Schreiben vom 05.05.2009 und
21.09.2010 nicht.

Meine Frage und meine Bitte lautet daher:

Kann man „auf die Schnelle" nicht noch ein BMF Schreiben (ggf. einen „Zweizeiler") her-
ausgeben, dass für Papiere, die sich im Zeitpunkt der Hauptversammlung der Gesellschaft
und zum Zeitpunkt der Kupontrennung durch den Sammelverwahrer nicht im Depot des Steu-
eranrechnenden befinden, die Kennzeichnungs- und Bestätigungspflichten der beiden BMF
Schreiben einfordert. Damit wird vielleicht der eine oder andere Handelsteilnehmer abge-
schreckt. Mehr kann man für 2011 nicht mehr erreichen.“618

Das BMF hat auf die Herausgabe eines weiteren BMF-Schreibens, von dem lediglich das BZSt als zuständige
Behörde für die Erstattungen nach § 50d EStG betroffen wäre, verzichtet. Stattdessen wurde das BZSt mit Schrei-
ben des Bundesministeriums vom 29. März 2011 angewiesen, die Regelungen der BMF-Schreiben vom 5. Mai
2009, 21. September 2010 und 3. März 2011 ab sofort analog anzuwenden.619

Nunmehr waren auch in diesen Fällen Berufsträgerbescheinigungen vorzulegen. Auf Erstattungsanträge auslän-
discher Fonds sei zudem besonderes Augenmerk zu richten und dem BMF zu berichten. Die Zeugin Jana
Stobinsky, zu diesem Zeitpunkt neu auf ihren Dienstposten beim BZSt gewechselt, erklärte in ihrer Befragung vor
dem Untersuchungsausschuss zu dieser Weisung:

„Zu diesem Zeitpunkt war das ganze Problem sehr abstrakt, muss ich sagen. Ich hatte auf
der einen Seite diese neue Verwaltungsanweisung, druckfrisch sozusagen, und ich hatte In-
formationen - sehr abstrakte Informationen - von Hinweisgebern.

Jetzt musste ich halt mit diesen zwei Instrumenten sozusagen losgehen und diese Cum/Ex-
Fälle finden aus meinen, ich sage jetzt mal, über 20.000 Anträgen. Das heißt, ich wusste am
Anfang gar nicht, wonach ich suchen soll. Daraufhin haben wir uns halt gewisse Aufgriffs-
kriterien gesucht, um aus dieser Masse von Fällen überhaupt potenzielle Prüfungsfälle zu
filtern. Das haben wir sofort nach Ergehen dieser Verwaltungsanweisung gemacht - im März
2011 - und haben daraufhin diese Antragsteller nach diesen Aufgriffskriterien sozusagen an-
geschrieben und die Fälle überprüft.“620

Zur Umsetzung der Weisung erarbeiteten Mitarbeiter des BZSt einen Leitfaden, der den eigenen Kollegen zur
Einarbeitung in die Problematik zur Verfügung gestellt wurde.621

617 MAT A-BZSt-3-1, Ordner 7 von 10, S. 5.
618 MAT A-BZSt-3-1, Ordner 7 von 10, S. 4 ff.
619 MAT A-BZSt-2-1-1, Ordner 906 von 921, S. 6 f.
620 Protokoll-Nr. 30 I, S. 6.
621 MAT A-BZSt-2-1-1, Ordner 906 von 921, S. 39-46.

Drucksache 18/12700 – 206 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

IV. Prozess der Rechtsänderung
Bereits während der Entwicklung des BMF-Schreibens vom 5. Mai 2009 gingen Vertreter des Fachreferats beim
BMF davon aus, dass die getroffenen Regelungen wahrscheinlich nicht ausreichen würden, um die problemati-
schen Cum/Ex-Gestaltungen mit Leerverkäufen endgültig zu unterbinden.

So deutete der Zeuge Matthias Hensel kurz nach Eingang des anonymen Hinweises gegenüber dem BMF Anfang
2009622 in der Einladung an die Vertreter der Länderfinanzbehörden zu einer Besprechung am 17. März 2009
bereits die Möglichkeit einer Gesetzesänderung an:

„Ggf. erscheint - zunächst - ein BMF-Schreiben ausreichend.“623

In der Befragung vor dem Untersuchungsausschuss sagte der Zeuge Matthias Hensel später dazu:

„Der zweite Punkt mit dem OGAW-IV-Umsetzungsgesetz, da ging es halt darum, dass wir
uns nicht sicher waren, auch im Sommer 2009, ob unsere Gestaltung ausreichend ist, aber
es, wie gesagt, bis zum Jahr 2009, bis zum Sommer 2009 keine anderen Lösungen gab - auch
nicht vonseiten der Länder -, die vorgeschlagen wurden - - dass es bessere Lösungen gibt als
dieses BMF-Schreiben.

Das war halt der Hintergrund. Also, wir haben damals noch nicht reagiert, weil wir davon
ausgegangen sind, dass das BMF-Schreiben möglicherweise ausreichend sei.“624

Aus Zusammenstellungen des Fachreferates IV C 1 vom 5. August 2009625 und 18. November 2009626 geht her-
vor, dass ein Gesetzesvorhaben bezüglich §§ 20, 43 ff. EStG (Gesetzliche Regelung für Leerverkäufe über aus-
ländische Kreditinstitute – manufactured dividends) als fachlich notwendig angesehen wurde. Als Umsetzungs-
frist wurde in der ersten Übersicht der 1. Januar 2010 angegeben. Der Umsetzungsgrund lautete:

„Sicherung des Steueraufkommens; Verhinderung von Steuergestaltungen; die Leitung ist
über dieses Vorhaben informiert.“627

Der Zeuge Klaus Poppenberg sagte vor dem Untersuchungsausschuss zur parallelen Entwicklung des BMF-
Schreibens und der Gesetzesänderung:

„Wir sind natürlich auf zwei Ebenen vorgegangen. Gesetzgeberisch ist natürlich immer bes-
ser. Wir mussten eine ganz schnelle Reaktion zeigen aus meiner Sicht - ich war ja auch mit
einer der Initiatoren -, dass man möglichst schnell was macht, um die Branche zu verunsi-
chern bzw. bösgläubig zu machen. Deswegen erst mal ein BMF-Schreiben. Gleichzeitig lie-
fen natürlich die Überlegungen: Wie kann man denn das gesetzgeberisch überhaupt machen?
Das dauert ein bisschen. Im Nachhinein hört sich das vielleicht leicht an. Aber es war schwer,
diese Lösung zu finden, dass einem nur diese eine Lösung bleibt, dass man das System ändert.
Das lag noch nicht auf der Hand damals. Natürlich wollte man das Gesetz ändern. Das zeigt
ja auch gerade der Vorhalt von Herrn Pitterle [Anm.: gemeint ist die oben stehende Zusam-
menstellung des Fachreferates IV C 1], dass wir das durchaus schon in dieses Vorhaben
aufgenommen haben, dass wir schnell, möglichst ab 2010 schon, eine Gesetzesänderung ma-
chen. Es hatte sich dann nur gezeigt, dass das schwieriger ist, als wir gedacht haben.“628
622 Vgl. Zweiter Teil: Feststellungen des Untersuchungsausschusses zum Sachverhalt, Abschnitt G I 2.
623 MAT A-BMF-3, Ordner 3 von 8, S. 5 f.
624 Protokoll-Nr. 26 I, S. 79.
625 MAT A-BMF-2-1-1, Ordner 77 von 113, S. 6 ff.
626 MAT A-BMF-2-1, Ordner 1 von 113, S. 182 ff.
627 MAT A-BMF-2-1-1, Ordner 77 von 113, S. 6 ff.
628 Protokoll-Nr. 18 I, S. 107.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 207 – Drucksache 18/12700
1. Vorbereitende Ministervorlage vom 3. August 2009

Nachdem das Magazin DER SPIEGEL im Juli 2009 unter der Überschrift „Hase und Igel“ einen Artikel veröf-
fentlicht hatte629, in dem in groben Zügen skizziert wurde, dass und wie einige Großinvestoren „mit Hilfe höchst
komplexer, grenzüberschreitender Börsenmanöver das deutsche Finanzamt austricksen“, wurde dem damaligen
Minister Peer Steinbrück am 3. August 2009 eine Ministervorlage zugeleitet.630

Darin wurde bestätigt, dass Steuerausfälle im Milliardenbereich denkbar wären. Zugleich wurde ausgeführt, dass
die Gestaltungen bereits durch das BMF-Schreiben vom 5. Mai 2009 unterbunden werden sollten. In der Mini-
stervorlage wurde ferner erläutert, dass die Geschäfte in einem weiteren Schritt nunmehr grundlegend unterbun-
den werden sollen, indem nun auch Rechtsänderungen überprüft werden:

„Um die Gefahr von Gestaltungen grundlegend zu unterbinden, werden gegenwärtig mögli-
che gesetzliche Änderungen geprüft. Die Bankenverbände wollen verschiedene Lösungsvor-
schläge erarbeiten und anschließend - voraussichtlich im Frühherbst - dem Fachreferat im
BMF vortragen. Bisher wurden folgende Lösungsansätze diskutiert:

- Einschaltung der Clearstream AG als Abwickler der Börsengeschäfte, um die Leerverkaufs-
fälle aus dem Ausland sichtbar zu machen und eine Besteuerung von Leerverkaufstransak-
tionen wie bei inländischen Leerverkäufer (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG) durchführen zu
können.

- Radikale Umstellung des Kapitalertragsteuerverfahrens bei Dividendenausschüttungen von
Aktiengesellschaften: Der Steuereinbehalt soll nicht mehr durch den Emittenten durchge-
führt werden, sondern durch die depotführende Bank. Damit könnte möglicherweise - wie
beim sachenrechtlichen Ansatzpunkt - eine klare Zuordnung erfolgen, bei welchem Steuer-
pflichtigen ein Kapitalertragsteuereinbehalt erfolgte und wer somit einen Anspruch auf die
Steuererstattung besitzt.“631
2. Rolle des Hessischen Ministeriums der Finanzen

Über die Abstimmung auf Fachebene der Ministerien von Bund und Ländern hinaus wandte sich am 7. Juli 2009
der Hessische Minister der Finanzen Karlheinz Weimar mit einem Schreiben zum Thema „Doppelanrechnung
von Kapitalertragsteuer bei Leerverkäufen“ an Bundesfinanzminister Peer Steinbrück.

Darin legte er dar, dass das Problem der Doppelanrechnung durch das BMF-Schreiben vom 5. Mai 2009 zwar
erkannt und angegangen, aber nicht endgültig gelöst worden sei. Das Kernproblem sah er in der weiterhin fehlen-
den eindeutigen Identifizierung der entsprechenden Einzelfälle.

Der Hessische Finanzminister drängte auf eine baldige gesetzliche Regelung zu Beginn der neuen Legislaturpe-
riode im Herbst 2009 und schlug folgende Lösungsansätze vor:

„Eine denkbare Lösung sieht die Fachebene meines Ressorts nach wie vor in der Beseitigung
des in diesem Zusammenhang aus Vereinfachungsgründen durch das Jahressteuergesetz
2007 fingierten doppelten Eigentums. Flankierend oder alternativ ist daran zu denken, die
Erteilung der Steuerbescheinigung an den Entrichtungsnachweis zu knüpfen.

Hierzu sollten wir uns vor einer erneuten gesetzlichen Regelung einen genauen Überblick
über die entsprechenden Abläufe verschaffen. Mitarbeiter meines Hauses werden dies inzwi-
schen durch Informationsgespräche mit Vertretern des Frankfurter Finanzplatzes angehen
629 DER SPIEGEL, „Hase und Igel“, 29/2009, S. 68.
630 MAT A-BMF-8-1-2, Ordner 62 von 107, S. 349 ff.
631 MAT A-BMF-8-1-2, Ordner 62 von 107, S. 350.

Drucksache 18/12700 – 208 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

und wir sollten zu Beginn der neuen Legislaturperiode eine wasserdichte gesetzliche Lösung
schaffen.“632

Der Zeuge Klaus Poppenberg führte zur Parallelität des Schreibens und der auf Arbeitsebene stattfindenden Be-
sprechungen aus:

„Ich schätze das so ein, dass der hessische Finanzminister auch zeigen wollte, dass Hessen
dahintersteht, das auch ein eigener politischer Wunsch war, dass er sich dann auch so dar-
stellen kann, dass er sich darum kümmert eben. Ich kann nicht bestätigen, dass wir irgendwas
verzögert hatten oder so. Diese Arbeitsgruppen, die gab es immer. Und dieser Hinweis, die
Arbeitsgruppe, Hessen werde sich beteiligen, das lief ja sowieso. Das heißt, er hat eigentlich
nur das bestätigt, was ohnehin lief. Also, ich habe das mehr so als politisches Statement
betrachtet. Wir haben, glaube ich, dann noch einen Antwortentwurf gemacht auch - weiß ich
nicht mehr genau -, um ihm dann die Antwort zurückzugeben, dass die Arbeiten in vollem
Gange sind“.633

In der Antwort des BMF, unterzeichnet von der damaligen Parlamentarischen Staatssekretärin Nicolette Kressl,
wurde die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung bestätigt und betont, dass diese bereits erarbeitet werde.

„Mit dem BMF-Schreiben vom 5. Mai 2009 haben Bund und Länder gemeinsam Gestaltun-
gen bei Leerverkäufen über den Dividendenstichtag bei Beteiligungen einer ausländischen
Bank vorläufig unterbunden. Ich stimme Ihnen zu, dass es zukünftig auch einer gesetzlichen
Grundlage bedarf, mit der Gestaltungen grundlegend verhindert werden.

Eine gesetzliche Regelung wird derzeit erarbeitet und zu gegebener Zeit mit den obersten
Finanzbehörden der Länder abgestimmt werden.“634

Das hessische Finanzministerium beantwortete im April 2013 eine Presseanfrage der Zeitung DIE WELT entspre-
chend635.

Ein Entwurf des Antwortschreibens des BMF enthielt darüber hinaus die folgende Passage, die in der Schlussfas-
sung fehlte:

„Nach Absprache mit den Bankenverbänden haben diese sich bereit erklärt, verschiedene
Lösungsvorschläge für eine gesetzliche Änderung zu erarbeiten und anschließend dem
Fachreferat meines Hauses vorzutragen.

Daraufhin sollen die obersten Finanzbehörden der Länder über Lösungsvorschläge infor-
miert werden.“636

Am 27. Juli 2009 fand auf Einladung des Hessischen Ministeriums der Finanzen eine Besprechung zur Proble-
matik der Leerverkäufe über den Dividendenstichtag statt. Dazu waren neben dem Betriebsprüfer für Großbanken
beim Finanzamt Frankfurt am Main V Stephan Rau auch Vertreter verschiedener Banken sowie von Clearstream
eingeladen.637
Gegenstand dieses Gesprächs waren die tatsächlichen Abläufe bei der Abwicklung von Leerverkäufen sowie
mögliche Lösungsansätze, wie bei der Abwicklung von Leerverkäufen über eine im Ausland ansässige Stelle die
doppelte Anrechnung von Kapitalertragsteuer vermieden werden kann.

Auf dem sich anschließenden Treffen der Einkommensteuerreferenten des Bundes und der Länder vom 16. bis
18. Dezember 2009 in Berlin638 betonten die Vertreter der Hessischen Finanzverwaltung ihr Interesse an einer
632 MAT A-BMF-8-1-2, Ordner 66 von 107, S. 1.
633 Protokoll-Nr. 18 I, S. 108.
634 MAT A-BMF-3, Ordner 4 von 8, S. 114.
635 MAT A-HE-2-1, HMdF S 2401 A-012, Ordner 13 von 24, S. 5685 ff.
636 MAT A-BMF-8-1-2, Ordner 66 von 107, S. 4 ff.
637 MAT A-Bankenverband-1, Ordner 4 von 11, S. 11.
638 Vgl. Zweiter Teil: Feststellungen des Untersuchungsausschusses zum Sachverhalt, Abschnitt G IV 4.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 209 – Drucksache 18/12700
zeitnahen Lösung des Problems aufgrund der besonderen Situation am Bankenstandort Frankfurt am Main. Der
Zeuge Stephan Rau sagte zu den Interessen seines Landes vor dem Untersuchungsausschuss:

„Na ja, dass wir auf eine Lösung gedrängt haben: Bei uns sitzen die meisten Banken, und
wir haben auch am meisten geblutet, was die Anrechnung angeht. Also, ich glaube, das ist
eine Erklärung dafür. Das dürfte in Mecklenburg-Vorpommern nicht so dringend gewesen
sein. […]

Dazu wusste doch auch Berlin, dass die Hütte zu sehr brennt. Man musste ja auch - - Das
mit den ganzen Notmaßnahmen - - Mit den verschiedenen BMF-Schreiben hat man doch die
Sache nicht dichtgekriegt. Also, ich glaube, das hat hier schon - - Das ist im Einklang er-
folgt.“639

Eine erste Vorstellung von der Art der Gestaltungen erhielt die Hessische Finanzverwaltung im Frühjahr 2010
mit einem Strategiepapier der Barclays Bank aus dem Jahr 2007, das später auch presseöffentlich bekannt
wurde.640 Die Betriebsprüfer hätten damit eine Handhabe gehabt, nach solchen Fällen gezielt zu suchen. Der
Zeuge Stephan Rau erinnert sich vor dem Untersuchungsausschuss wie folgt:

„Im Jahre 2010 erhielten wir Kenntnis von dem Strategiepapier einer englischen Bank. Die-
ses Strategiepapier kam aus dem Jahr 2007, trug den Namen „Cum/Ex“, […] Wir haben
dann dieses Papier gesehen, und jetzt hatten wir das erste Mal eine ganz konkrete Vorstel-
lung, was der Markt da treibt und welche Mechanismen er jetzt benutzt.“641

Zur Beteiligung von Betriebsprüfern bei der Entwicklung einer gesetzlichen Regelung äußerte sich der Zeuge
Thomas Rockstroh von der Clearstream Banking AG wie folgt:

„Die Umsetzung benötigte einige Zeit, da […] wir zuvor mit der Finanzverwaltung, insbe-
sondere mit den Betriebsprüfern, das vorgestellte Konzept haben prüfen lassen, ob es was-
serdicht ist.“642
3. Ad-hoc-Arbeitskreis „Leerverkäufe“ des Zentralen Kreditausschusses
a) Erstes Treffen am 8. Juli 2009

Vertreter von Banken, Verbänden und der Clearstream Banking AG trafen sich erstmals am 8. Juli 2009
in einem Ad-hoc-Arbeitskreis „Leerverkäufe“ des Zentralen Kreditausschusses (ZKA). Dort wurde über
Einzelfragen zur Anwendung des BMF-Schreibens vom 5. Mai 2009 sowie über Vorschläge für eine
künftige Lösung der Problematik der Behandlung von im Ausland initiierten Leerverkäufen diskutiert.
Vertreter der Finanzverwaltung waren ausweislich der Teilnehmerliste nicht anwesend.643

Verbindendes Interesse der Teilnehmer war der Wunsch, die Anwendung des BMF-Schreibens vom
5. Mai 2009 schnellstmöglich durch eine neue Lösung zu ersetzen. In der Niederschrift über die Sitzung
heißt es:

„[…] um möglichst bald in Gespräche mit der Finanzverwaltung eintreten zu können. Nur
dann besteht die Chance, die Dividendensaison 2010 nicht mehr unter Anwendung des BMF-
Schreibens vom 5. Mai 2009, sondern auf Grundlage eines neuen Konzepts abwickeln zu
können.“644
639 Protokoll-Nr. 18 I, S. 24.
640 Süddeutsche Zeitung vom 22./23. Juni 2013, „Großbank soll deutschen Fiskus massiv geschädigt haben“.
641 Protokoll-Nr. 18 I, S. 6.
642 Protokoll-Nr. 14 I, S. 8.
643 MAT A-Bankenverband-1, Ordner 4 von 11, S. 27 ff.
644 MAT A-Bankenverband-1, Ordner 4 von 11, S. 62.

Drucksache 18/12700 – 210 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Es wurde vereinbart, aus einem Pool von verschiedenen Vorschlägen zwei mögliche Ansätze zu erarbei-
ten, die der Bundesfinanzverwaltung als Grundlage für eine Gesetzesänderung vorgestellt werden könn-
ten.

Einer der beiden favorisierten Lösungsansätze bezog die inländische Schnittstelle, also die Clearstream
Banking AG, bei Dividendenausgleichszahlungen aus dem Ausland in die Abzugspflicht mit ein. Der
andere strebte den Ersatz des herrschenden Schuldnerprinzips beim Kapitalertragsteuerabzug durch eine
Abzugspflicht auf Ebene der auszahlenden Stelle an (Zahlstellenprinzip).

Nicht weiter verfolgt werden sollten die Vorschläge zur Festlegung eines fixen Zeitpunkts zum Übergang
des wirtschaftlichen Eigentums an den Aktien mit der Folge, dass „doppeltes Eigentum“ nicht mehr mög-
lich sei, sowie die Verschiebung des „Ex-Tages“. Beide Maßnahmen seien nicht mit internationalen Be-
strebungen zur Harmonisierung der Regelungen zum Settlement von Wertpapieren vereinbar. Die Über-
nahme des Schweizer Tax-Voucher-Systems scheitere bereits daran, dass in Deutschland – anders als in
der Schweiz – alle Geschäfte über den Zentralverwahrer Clearstream Banking AG abgewickelt würden.
Darüber hinaus gelte das System auch in der Schweiz nicht als lückenlos sicher.645

Dr. Heinz-Jürgen Tischbein vom Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken in-
formierte mit E-Mail vom 22. Juli 2009 Herrn Michael Gierlich vom BMF vertraulich über die durch den
Arbeitskreis geprüften Lösungsansätze:

„Anbei die gewünschte vertrauliche Info zum Stand der Diskussion zu manufactured divi-
dends. Folgende Lösungsansätze werden geprüft:

Als erfolgversprechend wird eine Lösung angesehen, die bei Dividendenzahlungen aus dem
Ausland die inländische Schnittstelle in die Abzugspflicht einbeziehe. Diese Schnittstelle sei
Clearstream. Es wird vereinbart, dass eine Arbeitsgruppe gemeinsam mit Clearstream einen
Vorschlag erarbeitet, wie Leerverkäufe unter Einbeziehung von Auslandsbanken um den Di-
videndenstichtag durch Einschaltung von Clearstream lückenlos erfasst und bei solchen Ge-
schäften entstehende künstliche Dividenden dem Abzug unterworfen werden können.

Als weiterer Ansatz wurde angesprochen, das heute bei Inlandsdividenden geltende Schuld-
nerprinzip beim Kapitalertragsteuerabzug aufzugeben und durch eine Abzugspflicht auf
Ebene der auszahlenden Stellen zu ersetzen.

Dieser System-Wechsel wäre allerdings mit einem Umprogrammierungsaufwand für alle
Kreditinstitute verbunden und würde zusätzlich bedingen, dass bei Dividenden aus dem Aus-
land entweder Clearstream oder die von den Emittenten bestimmten inländischen Zahlstellen
weitere Erfassungs- bzw. Abzugspflichten zu erfüllen hätten. Dieses Konzept werde hinsicht-
lich seiner Konsequenzen derzeit noch weiter analysiert, um dann einen Vergleich mit dem
in der „Clearstream-Arbeitsgruppe" erarbeiteten Lösungsvorschlag zu ermöglichen.“646

Der Zeuge Matthias Hensel vom BMF erinnerte sich an die Entstehung des Arbeitskreises wie folgt:

„Im Sommer selbst wurde dieser Ad-hoc-Arbeitskreis mit den Banken ins Leben gerufen,
wobei die Banken auch auf uns zugekommen sind und gesagt haben, dass man möglicher-
weise in dem Bereich noch eine andere Lösung treffen müsse, eine gesetzliche Lösung - bis
jetzt hatten wir ja keine gesetzliche Lösung - - und dass wir natürlich gesagt haben, weil wir
im Einzelnen die Fälle nicht kennen und wir auf Nummer sicher gehen wollten - - erst mal
erörtern, auch in diesem großen Kreis, ob eine gesetzliche Regelung möglicherweise besser
ist als das BMF-Schreiben, was wir bis dahin hatten. Denn wir dürfen auch nicht vergessen:
Unabhängig von dem BMF-Schreiben gab es keinen anderen, der in dem konkreten Fall eine
645 MAT A-Bankenverband-1, Ordner 4 von 11, S. 62.
646 MAT A-BMF-4, Ordner 1 von 3, S. 102 f.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 211 – Drucksache 18/12700

andere Lösung präsentiert hatte. Und insoweit wurde halt der Arbeitskreis mit den Banken
ins Leben gerufen.“647
b) Entwicklung des Arbeitspapiers zur „Neuregelung des Kapitalertragsteuerabzugs bei Dividenden-

zahlungen inländischer Aktiengesellschaften“ ab Juli 2009
Die vom Ad-hoc-Arbeitskreis „Leerverkäufe“ favorisierten Lösungsansätze sollten federführend von den
Herren Thomas Rockstroh von der Clearstream Banking AG und Jürgen Nording von der Deutsche Wert-
papierServiceBank AG, der auch zu dem Gespräch am 27. Juli 2009648 mit Vertretern des hessischen
Finanzministeriums eingeladen war, weiterentwickelt werden.

Am 31. August 2009 erstellte Herr Jürgen Nording einen ersten Vorschlag zur Neuregelung des Kapital-
ertragsteuerabzugs bei Dividendenzahlungen inländischer Aktiengesellschaften. Dieser enthielt folgende
Ansätze:

1. Bei reiner Inlandsabwicklung: Der Emittent leitet die Bruttodividende an die CBF weiter und diese
an die Depotbank des Aktionärs. Die Depotbank des Aktionärs überprüft die Voraussetzungen für
den Steuerabzug und nimmt diesen vor, wenn keine Gründe für die Abstandnahme vom Steuerabzug
vorliegen, zum Beispiel ein Freistellungsauftrag oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung.

2. Bei Auslandsbezug: Sofern die CBF die Dividende an eine ausländische Depotbank weiterleitet,
nimmt die CBF die Prüfung des Steuerabzugs vor und führt ggf. die Kapitalertragsteuer an den
deutschen Fiskus ab. Die CBF stellt der ausländischen Depotbank eine Bescheinigung aus. Weiter-
hin hat die ausländische Depotbank gegenüber der deutschen Finanzverwaltung zu bestätigen, dass
nur dividendenberechtigte Aktionäre eine Bescheinigung erhalten haben und dass die Summe der
bescheinigten dividendenberechtigten Stücke und die Höhe der bescheinigten Kapitalertragsteuer
die insgesamt von CBF bescheinigten Beträge nicht übersteigen.

3. Im konkreten Fall des Leerverkaufs aus dem Ausland kurz vor dem Dividendenstichtag mit einer
Cum/Ex-Konstellation nimmt zuerst die CBF bei der Weiterleitung der Dividende in das Ausland
einen Steuerabzug vor und bescheinigt diesen. Aufgrund der Cum/Ex-Konstellation muss nun die
ausländische Depotbank eine Kompensationszahlung an den inländischen Käufer in Höhe der Brut-
todividende durchführen. Die inländische Depotbank des Käufers prüft den Steuerabzug, nimmt
diesen ggf. vor und stellt dem Käufer eine Bescheinigung aus.649

Auf dieser Grundlage entwarfen Herr Jürgen Nording und Herr Thomas Rockstroh ein gemeinsames
Arbeitspapier.650 Dieses unterschied sich vom vorherigen Entwurf von Herrn Jürgen Nording in folgen-
den Punkten:

1. Es wird kurz auf die beiden Alternativen Tax-Voucher-System nach Schweizer Vorbild und pau-
schaler Steuersatz ohne Anrechnung eingegangen. Beide werden abgelehnt.

2. Für die Auslandsfälle erstellt CBF eine Dividendenabrechnung, sog. credit advice.
3. Erst auf Anfrage wird CBF dem ausländischen CBF-Kunden eine Steuerbescheinigung für dessen

Endkunden ausstellen. CBF-Kunden können Einzelsteuerbescheinigungen pro Endkunden/Aktionär
und pro ISIN maximal in Höhe der von CBF bescheinigten Dividendenabrechnung – hier ist die
Gesamtbetrachtung aller Bestände und kompensierten Geschäfte maßgebend – anfordern.

4. Daher kann eine Einzelsteuerbescheinigung nicht unmittelbar nach der Dividendenausschüttung,
sondern erst nach Ablauf des Kompensationszeitraums erfolgen.

5. Das gemeinsame Arbeitspapier enthält weiterhin den Vorschlag, ein sog. record date einzuführen,
damit ein ausländischer Investor mit einem DBA-Anspruch nicht schlechter gestellt wird als ein
inländischer Investor mit NV-Bescheinigung.

6. Im Rahmen dieses Vorabbefreiungsverfahrens für DBA-Kunden werden die Depotbanken alle rele-
vanten Steuerdaten der Aktionäre in einer Sammelliste zusammenfassen und elektronisch an das
BZSt weiterleiten.
647 Protokoll-Nr. 26 I, S. 66.
648 Vgl. Zweiter Teil: Feststellungen des Untersuchungsausschusses zum Sachverhalt, Abschnitt G IV 2.
649 MAT A-Bankenverband-1, Ordner 5 von 11, S. 103 ff.
650 MAT A-BMF-7-1, Ordner 2 von 6, S. 101 ff.

Drucksache 18/12700 – 212 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Das Arbeitspapier wurde in der Folgezeit um Leihgeschäfte, ausschüttende inländische Fonds, inländi-
sche thesaurierende Fonds und Pensions- und Reprogeschäfte ergänzt, bis der Stand vom 1. Oktober 2010
erreicht wurde.651
c) Zweites Treffen am 20. Oktober 2009

Das gemeinsame Arbeitspapier652 wurde auf der Sitzung des Ad-hoc-Arbeitskreises „Leerverkäufe“ am
20. Oktober 2009 den Vertretern des BMF vorgestellt.653 An dieser Sitzung nahmen auch die Herren
Wolfgang Schwarz und Stephan Rau als Vertreter der Hessischen Finanzverwaltung teil.

Der Vorschlag im Arbeitspapier beinhaltet die folgenden Schwerpunkte:

„Abstandnahme vom Schuldnerprinzip bei der Kapitalertragsteuer auf Dividendenausschüt-
tungen von Aktiengesellschaften (kein Steuereinbehalt mehr durch das ausschüttende Unter-
nehmen).

Steuerabzugsverpflichtung durch die Depot führenden inländischen Kreditinstitute entspre-
chend der Systematik bei Zins- oder Veräußerungserträgen; hierbei Berücksichtigung der
Voraussetzungen für eine Befreiung vom Steuerabzug (z. B. NV-Bescheinigung) sowie der
Verlustverrechnungstöpfe.

Bei Auszahlung der Dividenden an Depots bei ausländischen Kreditinstituten erfolgt der
Steuereinbehalt durch Clearstream oder eine andere inländische Zahlstelle. Ausstellung ei-
ner Steuerbescheinigung durch inländische Zahlstelle.

Rückerstattung von Kapitalertragsteuer auf Grund DBA-Regelung beim BZSt nur über die
inländische Zahlstelle oder - abweichend von § 50d EStG - direkte Kürzung des Steuerabzugs
durch inländische Zahlstelle […].

Um ungerechtfertigte Steuererstattungen im Zusammenhang mit Leerverkäufen aus dem Aus-
land zu vermeiden, sind im Falle eines Leerverkaufs Dividendenkompensationzahlungen zu-
künftig „brutto“, d. h. inklusive der auf die Dividenden anfallende Steuer, zu leisten.“654

Hinsichtlich des weiteren Vorgehens wurde vereinbart, dass die Vertreter des BMF ihren Länderkollegen
das vorliegende Modell auf dem Treffen der Einkommensteuerreferenten des Bundes und der Länder im
Dezember 2009 vorstellen sollten, damit sich ab Januar 2010 eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe der Fi-
nanzverwaltung mit dem neuen Besteuerungskonzept vertieft befassen könnte655.

Eine neue gesetzliche Regelung, die schon zum 1. Januar 2010 wirksam werden könnte, hielten die Teil-
nehmer aufgrund des notwendigen zeitlichen Vorlaufs nicht mehr für realistisch:

„In Anbetracht des noch bestehenden Diskussionsbedarfs und der zur Umsetzung des Kon-
zepts notwendigen Gesetzgebung gehen die Teilnehmer übereinstimmend davon aus, dass
das BMF-Schreiben vom 5. Mai 2009 jedenfalls noch für das Jahr 2010 anzuwenden sein
wird.“656
651 MAT A-Bankenverband-1, Ordner 6 von 11, S. 57 ff.
652 MAT A-Bankenverband-1, Ordner 5 von 11, S. 51 ff.
653 MAT A-Bankenverband-1, Ordner 10 von 11, S. 43 ff.
654 MAT A-BMF-7-1, Ordner 2 von 6, S. 98 f.
655 MAT A-Bankenverband-1, Ordner 8 von 11, S. 40 f.
656 MAT A-Bankenverband-1, Ordner 10 von 11, S. 44.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 213 – Drucksache 18/12700
4. Treffen der Einkommenssteuerreferenten des Bundes und der Länder vom 16. bis zum 18. Dezember

2009

Vom 16. bis zum 18. Dezember 2009 fand in Berlin das Treffen VII/09 der Einkommensteuerreferenten des Bun-
des und der Länder statt. Hier wurde auch das Arbeitspapier des Arbeitskreises „Leerverkäufe“ des ZKA mit den
Vertretern der Länder diskutiert.

Einige Sitzungsteilnehmer äußerten Bedenken hinsichtlich der Aufteilung des Steueraufkommens. Die Vor-
schläge hätten erhebliche Auswirkungen auf die Zerlegung. Länder, die keinen Vorteil aus dem vorgeschlagenen
System gezogen hätten, weil die Abführung der Kapitalertragsteuer verlagert worden wäre, standen diesem eher
ablehnend gegenüber. Es wurde der Vorschlag gemacht, das Problem der Leerverkäufe dadurch zu beseitigen,
dass zukünftig auf das sachenrechtliche Eigentum abgestellt würde. Weiterhin wurde angeregt, Informationen
über die Strategien anderer EU-Länder zur Überwindung des Problems einzuholen.

Letztlich wurde beschlossen, das Thema in einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe zu erörtern, die zuerst verwaltungs-
intern, später unter Einbeziehung von Bankenvertretern tätig werden sollte.657 In Vorbereitung dieser Arbeits-
gruppe fand am 9. Februar 2010 auf Einladung des Referats IV C 1 des BMF eine Besprechung mit Vertretern
der Verbände und der Deutschen WertpapierServiceBank AG statt.658
5. Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Leerverkäufe bei über den Dividendenstichtag noch zu regulierende

Geschäfte“
a) Erstes Treffen am 13. April 2010

Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Leerverkäufe bei über den Dividendenstichtag noch zu regulierende
Geschäfte“ tagte erstmals am 13. April 2010 in Berlin. Neben den Vertretern des BMF nahmen auch
Vertreter der Finanzbehörden der Länder Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen und Nordrhein-West-
falen teil.

Das Grobkonzept zur Neuregelung des Kapitalertragsteuerabzugs bei Dividendenzahlungen inländischer
Kapitalgesellschaften, das der Arbeit zugrunde gelegt werden sollte, wurde vom BMF zusammen mit der
Einladung am 17. März 2010 versandt. Das Konzept beruhte auf den Ergebnissen der Sitzung der Ein-
kommensteuerreferenten vom 16. bis zum 18. Dezember 2009.659

Im Ergebnis wurden die Neuerungen und der daraus resultierende gesetzliche Änderungsbedarf wie folgt
zusammengefasst:

„Wesentlichen Neuerungen gegenüber dem derzeitigen System:

- Die Kompensationszahlungen erfolgt brutto.

- Die Kapitalertragsteuer ist von der Zahlstelle einzubehalten.

- Die Ausstellung der Steuerbescheinigung knüpft an die Zahlung an.

III. Auswirkungen/Gesetzlicher Änderungsbedarf

• Vorteil für den Fiskus ist, dass nicht mehr Steuerbescheinigungen ausgestellt werden, als
Kapitalertragsteuer abgeführt wurde.

• Gesetzesänderungen sind erforderlich:
657 MAT A-BMF-2-1-1, Ordner 57 von 113, S. 7 ff.
658 MAT A-Bankenverband-1, Ordner 6 von 11, S. 319.
659 MAT A-BMF-6-1, Ordner 5 von 7, S. 4 ff.

Drucksache 18/12700 – 214 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

- § 43 Absatz 1 Nummer 1a EStG: Kapitalerträge i. S. des § 20 Absatz 1 Nummer 1
EStG aus Aktien in der Girosammelverwahrung i. S. des § 5 Absatz 1 Satz 1 des
Gesetzes über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren (DepotG).

- Änderung in § 44 Absatz 1 Satz 1 bis 4 EStG: In den Fällen des § 43 Absatz 1 Num-
mer 1a EStG hat bei Inlandsverwahrung das depoführende Institut den Steuerabzug
vorzunehmen. Bei Auslandsverwahrung die letzte inländische Stelle (CBF oder
nachfolgendes Institut).

- Änderung im § 44 Absatz 2 EStG: 10. des Folgemonats, Entstehungszeitpunkt ge-
setzlich definieren.

- „Neue Zerlegungsregel“: Zur Wahrung des status quo beim Kapitalertragsteuerab-
zug könnte das Land des Betriebsstättenfinanzamts des depotführenden Instituts
oder der letzten inländischen Stelle die einbehaltenen Beträge […] an das Land des
Emittenten abzuführen. Ebenfalls möglich wäre, dass die auszahlende Stelle statisti-
sche Daten erhebt, aufgrund derer eine Verteilung des Aufkommens nach dem Sitz
der Kapitalgesellschaft im Rahmen eines bundesweiten Clearing-Verfahrens (ähn-
lich dem Zerlegungsgesetz (ZerlG)) vorgenommen wird,

- Änderung der Steuerbescheinigungen

- Änderungen im InvStG.

• Änderung der Kompensationsregeln im deutschen Markt hinsichtlich Betragshöhe

• Wegfall der Anforderungen aus dem BMF-Schreiben v. 5. Mai 2009.

• Gewisser Zinsverlust für Fiskus wegen Verschiebung der Fälligkeit der Steuer“660

Gegen den ebenfalls diskutierten Alternativvorschlag einer gesetzlichen Regelung, nach der der wirt-
schaftliche Eigentümer allein derjenige sein könne, der auch sachenrechtlicher Eigentümer ist, wurden
Bedenken angeführt, weil Deutschland damit in Europa einen Sonderweg gehe. Zur abschließenden Be-
urteilung des Alternativvorschlags sollten jedoch die Referate IV C 2, IV C 6 und VII B 5 und der Zentrale
Kreditausschuss um Stellungnahme gebeten werden.
b) Zweites Treffen am 1. Juni 2010

In der Folge ging neben den Stellungnahmen der Fachreferate IV C 6 vom 7. Mai 2010661, das den Alter-
nativvorschlag aus bilanzsteuerlicher Sicht ablehnte, und IV C 2 vom 17. Mai 2010662, das den Vorschlag
im Grundsatz befürwortete, sofern es sich um eine Regelung handele, die alleine auf den Fall der sog.
Leerverkäufe abziele, u.a. auch ein Schreiben des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen
vom 14. Mai 2010 ein.663 Dieses stellt ausführlich die Bedenken gegen das vorgestellte Grobkonzept zur
Neuregelung des Kapitalertragsteuerabzugs bei Dividendenzahlungen inländischer Kapitalgesellschaften
dar und begründete den Alternativvorschlag hinsichtlich des sachenrechtlichen Eigentums eingehend:

„Entgegen dem von Ihnen vorgestelltem Konzept könnte die doppelte Anrechnung/Erstattung
generell vermieden werden, indem für die steuerliche Zurechnung der Ausschüttung bei de-
pot- bzw. girosammelverwahrten Aktien auf den Depotbestand bei der Trennung des Cou-
pons vom Stammrecht abgestellt würde.“
660 MAT A-BMF-6-1, Ordner 6 von 7, S. 70 f.
661 MAT A-HE-2-1 HMdF S 2401 A-012, Ordner 3 von 24, S. 978 ff.
662 MAT A-HE-2-1 HMdF S 2401 A-012, Ordner 3 von 24, S. 981 ff.
663 MAT A-HE-2-1 HMdF S 2401 A-012, Ordner 3 von 24, S. 964 ff.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 215 – Drucksache 18/12700

Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe kam daraufhin zu einer weiteren Besprechung am 1. Juni 2010 zusam-
men, nunmehr unter Teilnahme von Vertretern der Verbände, von der Clearstream Banking AG, der
Deutschen WertpapierServiceBank AG und der Deutschen Bank.664

Im Anschluss daran fanden weitere Abstimmungen zur Neukonzeption des Kapitalertragsteuerabzugs-
verfahrens zwischen Bund, Ländern und Verbänden statt.

c) Ministervorlage vom 28. Juli 2010
Bereits während der Abstimmungen wurde am 28. Juli 2010 eine Ministervorlage verfasst mit der Bitte
um Billigung des Vorschlages, im Rahmen der nächsten Gesetzgebungsverfahren eine Regelung zur Neu-
konzeption des Kapitalertragsteuerabzuges aufzunehmen.

Darin wurden die inzwischen zu Tage getretenen Nachteile des BMF-Schreibens vom 5. Mai 2009 und
seiner Ergänzungen kurz dargestellt:

„Diese Kennzeichnungs- und Bestätigungspflichten führen zu einem erheblichen Aufwand
bei Banken und Steuerpflichtigen. Weiterhin besteht auch nach Erlass des BMF-Schreibens
die Gefahr von Steuerausfällen, da die Finanzverwaltung im Rahmen der Betriebsprüfung
nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aufklären kann, ob die angeforderten
Bescheinigungen der Wahrheit entsprechen.“665

Weiterhin wurde der Schwerpunkt der geplanten Neuregelungen wie folgt erläutert:

„Kernstück dieser Regelung ist die Neukonzeption des Kapitalertragsteuerverfahrens bei Di-
videndenausschüttungen von börsengeführten Unternehmen. Denn gerade bei Gewinnaus-
schüttungen dieser Kapitalgesellschaften besteht die Gefahr der oben bezeichneten Steuer-
ausfälle. Während bisher die Unternehmen die Kapitalertragsteuer einbehalten haben, soll
zukünftig grundsätzlich das Kreditinstitut, in dessen Depots sich die Aktien der Anleger be-
finden, die Kapitalertragsteuer einbehalten. Die grundlegenden Änderungen der Neurege-
lung liegen darin, dass die Bruttodividende an das Kreditinstitut abgeführt wird und diese
den Steuereinbehalt vornimmt.

Gleichzeitig - und für die Schließung der Steuerlücke entscheidend - hat im Falle eines Leer-
verkaufs der Leerverkäufer die sog. Kompensationszahlung […] ebenfalls brutto zu leisten.
Somit erfolgt - anders als bisher - auch bei derartigen Kompensationszahlungen ein Steuer-
einbehalt, so dass eine doppelte Anrechnung von Kapitalertragsteuer nicht mehr erfolgt.

Mit der Neukonzeption des Kapitalertragsteuerverfahrens verbunden sind Folgeänderungen
bei Dividendenauszahlungen in das Ausland. […]

In diesen Fällen hat zukünftig die sog. letzte inländische Stelle - also entweder Clearstream
Banking oder die inländische Bank - die Steuer einzubehalten.“666

Auch die Überlegungen zur Zerlegung des Steueraufkommens, die für die Zustimmung der Bundesländer
große Bedeutung hatten, wurden ausgeführt. Demnach sollte das Zerlegungsverhältnis gegenüber der
bisherigen Praxis unverändert bleiben. Die eingenommene Steuer sei lediglich von dem Bundesland, an
das das Kreditinstitut die Beträge abgeführt habe, an das Land weiterzureichen, in dem das Unternehmen
seinen Sitz habe.

Die Bitte um Billigung des Vorschlages wurde damit begründet, dass hierin der geeignete Weg gesehen
werde, weitere Steuerausfälle zu vermeiden. Wörtlich heißt es in der Ministervorlage:
664 MAT A-BMF-6-1, Ordner 1 von 7, S. 254 f.
665 MAT A-BMF-2-1, Ordner 1 von 113, S. 250.
666 MAT A-BMF-2-1, Ordner 1 von 113, S. 251 f.

Drucksache 18/12700 – 216 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

„[…] um weitere Steuerausfälle zu vermindern. Laut Aussagen von Vertretern von Clear-
stream und Praktikern von Wertpapierhandelsbanken im Rahmen der gemeinsamen Erörte-
rungen wurden auch in der Dividendensaison 2010 in diesem Frühjahr erhebliche Geschäfte
um den Dividendenstichtag getätigt, die befürchten lassen, dass sich die einschlägige Bran-
che vom o.g. BMF-Schreiben unbeeindruckt zeigt.“667
6. Vorbereitung des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes

Im weiteren Verlauf wurde das als Grundlage für die spätere gesetzliche Umsetzung dienende Arbeitspapier
„Neuregelung des Kapitalertragsteuerabzugs bei Dividendenzahlungen inländischer Aktiengesellschaften“ in en-
ger Abstimmung zwischen dem BMF, den obersten Finanzbehörden der Länder und den Verbänden kontinuierlich
weiterentwickelt. Zu diesen Weiterentwicklungen trug auch die Deutsche Bank bei, die noch am 13. September
2010 das dort überarbeitete Arbeitspapier an das BMF übersandte, ausdrücklich adressiert an den Zeugen Arnold
Ramackers.668

Im Rahmen eines Gesprächs am 27. September 2010 im BMF wurde erstmals erörtert, die geplante Gesetzesän-
derung zur Neuregelung des Kapitalsteuerabzugs im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Umsetzung der
OGAW-IV-Richtlinie vorzunehmen. Dabei wurde von einer Verkündung des Gesetzes am 30. Juni 2011 und
einem Inkrafttreten der Neuregelungen zum 1. Januar 2012 ausgegangen.669 Ende Oktober 2010 wurde dieses
Vorgehen entschieden.670

Am 5. November 2010 schrieben schließlich der Bundesverband Investment und Asset Management e. V., der
Bundesverband deutscher Banken e.V. und andere Verbände das BMF an und äußerten Bedenken gegen den
diskutierten Lösungsansatz. Stattdessen wurde angeregt, die Erhebung der Kapitalertragsteuer bei deutschen the-
saurierenden Investmentfonds auf der Fondsebene abzuschaffen. Damit würde auf einfachste Weise dem Gestal-
tungsmodell die Grundlage entzogen und zudem eine Gleichstellung mit ausländischen thesaurierenden Invest-
mentfonds erreicht. In einem handschriftlichen Vermerk vom 8. November 2010 kommentierte das Hessische
Ministerium der Finanzen, dass der BVI nicht ernstlich eine Lösung des Problems der Leerverkäufe anstrebe,
sondern sein Petitum für die Abschaffung der Besteuerung ausschüttungsgleicher Erträge forciere.671

Nach einer weiteren Bund-Länder-Besprechung am 10. November 2010 wurde noch am 11. November 2010 der
Referentenentwurf für die steuerlichen Regelungen zum OGAW-IV-Umsetzungsgesetz finalisiert672. Diesen Re-
ferentenentwurf hatte der Zeuge Arnold Ramackers nach eigenem Bekunden erstellt:

„In der Zeit habe ich aber praktisch, auch wenn das nicht festgelegt war, nur erst den Refe-
renten- und nachher den Regierungsentwurf für diesen Steuerteil des OGAW-Umsetzungs-
gesetzes gemacht. Und als dann irgendwie besprochen wurde, ich müsse, wenn Herr Pop-
penberg wechsele, dann auch noch anderes übernehmen, habe ich dann auch teilweise mit
Rücksicht auf die Gesundheit zum 31.12.2010 aufgehört.“673

Der am 11. November 2010 an die Ressorts, die Länder und die Verbände, darunter die Verbände und Kammern
der rechtsberatenden Berufe, versandte Referentenentwurf674 wurde am 12. November 2010 vom Zeugen Arnold
Ramackers per E-Mail über seinem privaten Account an Dr. Ulf Johannemann von der Kanzlei Freshfields Bruck-
haus Deringer übersandt.675 Der damalige Staatssekretär im BMF Dr. Hans Bernhard Beus sagte dazu in seiner
Befragung durch den Untersuchungsausschuss:
667 MAT A-BMF-2-1, Ordner 1 von 113, S. 251 f.
668 MAT A-BMF-6-1, Ordner 2 von 7, S. 154 ff.
669 MAT A-HE-2-1 HMdF S 2401 A-012, Ordner 4 von 24, S. 1342.
670 MAT A-BMF-3, Ordner 8 von 8, S. 180 ff.
671 MAT A-HE-2-1 HMdF S 2401 A-012, Ordner 4 von 24, S. 1373 ff.
672 MAT A-BMF-2-1, Ordner 26 von 113, S. 119 ff.
673 Protokoll-Nr. 18 I, S. 77.
674 MAT A-BMF-2-1, Ordner 26 von 113, S. 68 ff.
675 MAT A-FBD-2-1, Ordner 1 von 1, S. 548.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 217 – Drucksache 18/12700

„Zweitens werden Referentenentwürfe ja üblicherweise im Abstimmungsverfahren mit den
betroffenen Kreisen erörtert; ist ja auch so in der Geschäftsordnung vorgesehen. Also, in-
sofern sind sie ja Gegenstand von Erörterungen mit den Fachkreisen. Es ist aber natürlich
nicht üblich, dass sozusagen dann abgestimmte Entwürfe, bevor sie das Kabinett beschließt
[…] rausgegeben werden, weil sie ja sozusagen erst dann ein Gesetzentwurf der Bundesre-
gierung werden, wenn das Kabinett das beschlossen hat. […]

Also, für alle Mitarbeiter des Ministeriums gilt natürlich die Pflicht zur Vertraulichkeit, zur
Verschwiegenheit, und dazu gehört natürlich auch, dass Schriftstücke nicht über private
Mailadressen versandt werden. […]

Referentenentwürfe werden in dem von der GGO vorgesehenen Verfahren abgestimmt, und
in dem Zusammenhang werden sie natürlich weitergegeben, an Verbände, an diejenigen, die
dazu zur Stellungnahme aufgefordert werden. Aber das ist das Verfahren, was einzuhalten
ist.“676

V. Inkrafttreten des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes
Am 15. Dezember 2010 billigte das Kabinett schließlich den Gesetzentwurf zum OGAW-IV-Umsetzungsge-
setz,677 der als besonders eilbedürftig bereits zum 24. Januar 2011 dem Bundestag zugeleitet und dort eingebracht
wurde. Nach Zustimmung von Bundestag und Bundesrat trat das Gesetz am 26. Juni 2011 in Kraft.678

Für den Bereich der Einkommensteuer war es ab dem 1. Januar 2012 anzuwenden (Artikel 7 Nummer 8 OGAW-
IV-Umsetzungsgesetz), galt aber für den Bereich des Investmentsteuergesetzes rückwirkend auch für Kapitaler-
träge, die dem Anleger oder dem Investmentvermögen nach dem 31. Dezember 2010 und vor dem 1. Januar 2012
zugeflossen sind oder ihm als zugeflossen galten (Artikel 9 Nummer 12b OGAW-IV-Umsetzungsgesetz). Hierauf
war bereits am 15. Dezember 2010 in einem BMF-Schreiben hingewiesen worden.

Gegen eine Einbeziehung von Geschäften aus dem laufenden Jahr 2011 hatte sich noch am 17. November 2010
der Zeuge Arnold Ramackers ausgesprochen, nachdem Klaus Poppenberg ihm die am 15. November 2010 im
BMF eingegangene Anzeige von „Jürgen Schmidt“ im BMF mit der Frage weitergeleitet hatte, „ob man vielleicht
für das Jahr 2011 noch gesetzlich etwas als einmalige Maßnahme unternehmen könnte“, weil die in Arbeit be-
findlichen gesetzlichen Neuregelungen grundsätzlich erst ab dem 1. Januar 2012 gelten werden.679

Auch gegen eine Rückwirkung hatte der Bundesverband Investment und Asset Management e. V votiert und
gebeten, im Billigkeitswege die Kapitalertragsteuererstattung zuzulassen, wenn Investmentfonds aufgrund der
zum 31. Dezember 2010 bestehenden Vertragsbedingungen die Anlagepolitik nach externen Ereignissen (zum
Beispiel Anpassung an einen anerkannten Index, Signale aus quantitativen Portfoliomodellen) ausrichten müssen
und hierzu in deutsche Aktien kurz vor dem Ausschüttungsstichtag investieren.680 Hier bestehe insoweit kein
Ermessen des Portfoliomanagers, sodass diese Investmentfonds auch praktisch nicht zur Absprache mit ausländi-
schen Leerverkäufern geeignet seien. Hiervon würden insbesondere deutsche Wertpapierindex-Fonds (vgl.
§ 63 InvStG) sowie deutsche Investmentfonds, die aufgrund von mathematischen Modellen wie Trendfolgemo-
dellen investieren, profitieren.

Dem war das BMF aber nicht gefolgt.681 Es erließ vielmehr am 15. Dezember 2010 ein BMF-Schreiben, das
besonders auf Artikel 9 des Gesetzentwurfs hinwies und darauf, dass die Einschränkung des Erstattungsverfahrens
nach § 11 Absatz 2 Satz 2 InvStG bereits für Dividendenerträge anzuwenden sei, die in der Zeit vom 1. Januar
2011 bis zum 31. Dezember 2011 zufließen.682

Der Zeuge Klaus Poppenberg erinnerte sich vor dem Untersuchungsausschuss daran wie folgt:
676 Protokoll-Nr. 40 I, S. 6.
677 MAT A-BMF-2-1, Ordner 26 von 113, S. 88.
678 BGBl. I 2011, 1126.
679 MAT A-BMF-2-1, Ordner 30 von 113, S. 444 ff.
680 MAT A-BMF-2-1, Ordner 34 von 113, S. 335 ff.
681 MAT A-BMF-2-1, Ordner 34 von 113, S. 389 f.
682 MAT A-BMJV-4-1, Ordner 1 von 1, S. 1 ff.

Drucksache 18/12700 – 218 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

„Ich hatte tatsächlich eine Regelung reingenommen schon in das OGAW-IV-Gesetz, die ab
2011 gewirkt hat. Das ist der § 18 Absatz 21 des Investmentsteuergesetzes in der damaligen
Fassung. Und wir hatten dann geregelt - - Das war quasi eine Rückwirkung schon, weil das
OGAW-IV-Gesetz - - war ja klar, dass es erst Mitte 2011 verabschiedet wird. Wir wollten
aber ab 01.01.2011 schon diese Maßnahme reinnehmen im Bereich Investmentsteuer. Und
das war eben die Maßnahme, dass es Erstattungen nur gibt, wenn eben zivilrechtlicher und
wirtschaftlicher Eigentümer identisch sind.

Das heißt also, um es kurz zu sagen: Cum/Ex-Geschäfte keine Erstattung - mit überschießen-
der Tendenz, dass natürlich auch andere Leerverkäufe, die keine Cum/Ex-Geschäfte sind,
keine Erstattung bekommen haben. Deswegen hatten wir noch ein bisschen Gegenwind be-
kommen vom BVI. Aber wir haben das dann durchgesetzt, weil eben so Steuerausfälle droh-
ten.

Und jetzt fragt man sich: Ja, wie geht das, wenn das Gesetz erst 2011 verabschiedet wird?
Wie können sich die betroffenen Investmentfonds schon im Januar 2011 an diese Vorschrift
halten? Und das haben wir dann eben so gemacht, dass wir im Dezember 2010 schon ein
BMF-Schreiben gemacht haben, in dem wir geschrieben haben: Wir weisen darauf hin, dass
ein Gesetz kommt, in dem eine Rückwirkung enthalten ist. Und wir weisen darauf hin, dass
hier bei Leerverkäufen keine Erstattungen an Investmentfonds mehr stattfinden dürfen in
2011. Wenn die Branche sich nicht daran hält, dann haftet eben die Depotbank. - Das war
der letzte Satz dann in dem BMF-Schreiben.“683
1. Einführung des Zahlstellenprinzips

Mit dem OGAW-IV-Umsetzungsgesetz wurden zunächst das Verfahren des Kapitalertragsteuereinbehalts auf In-
vestmenterträge und Dividenden neu geregelt und die steuerlichen Rahmenbedingungen im Investmentsteuerge-
setz angepasst. Es wurde das Zahlstellenprinzip eingeführt, das heißt die Verlagerung des Kapitalertragsteuerab-
zuges von den ausschüttenden Aktiengesellschaften oder Investmentfonds auf die auszahlenden Stellen (Kredit-
institute oder Clearstream AG).

Die dafür notwendigen Änderungen betreffen §§ 43, 44, 44a, 45a und 50d des Einkommen- und §§ 7 und 11 des
Investmentsteuergesetzes und regeln nunmehr Folgendes:

„Die Abzugsverpflichtung auf Dividenden inländischer sammelverwahrter Aktien wird von
der Aktiengesellschaft auf die depotführenden Institute verlagert. Somit kann auch in der
Steuerbescheinigung bestätigt werden, dass die Steuer für diese Steuerbescheinigung tat-
sächlich von der bescheinigenden Stelle abgeführt wurde.

Im Einzelnen:

Inlandsabwicklung

Eine ausschüttende Aktiengesellschaft leitet die Bruttodividenden (i. S. v. Bardividenden) an
die Hauptzahlstelle weiter. Über Clearstream Banking Frankfurt (CBF) oder andere inlän-
dische Lagerstellen bzw. einem entsprechendem Institut (im Folgenden aus Vereinfachungs-
gründen immer CBF genannt), bei der die Globalurkunden für die inländischen Aktienge-
sellschaften girosammelverwahrt werden, erfolgt eine Weiterleitung der Bruttodividenden an
die inländischen auszahlenden Stellen (die depotführenden Institute).
683 Protokoll-Nr. 18 I, S. 107.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 219 – Drucksache 18/12700

Diese überprüfen, ob für den Dividendenberechtigten Freistellungsaufträge, NV-Bescheini-
gungen oder Verluste in den Verlustverrechnungstöpfen vorliegen und ob eine Kirchensteu-
erpflicht besteht. Bei einem Steuerabzug wird die Nettodividende an die Endkunden der aus-
zahlenden Stelle ausgezahlt und eine anfallende Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszu-
schlag und ggf. Kirchensteuer an die Finanzverwaltung abgeführt. Hierbei werden die be-
stehenden Prozesse genutzt. Die Abführung der einbehaltenen Steuer erfolgt nach einer Kom-
pensationsfrist. Der Endkunde erhält eine Steuerbescheinigung mit Ausweis der Steuern.

Ein Sammelantragsverfahren (Verfahren zur Rückerstattung abgeführter Kapitaler-
tragsteuer) wird in Inlandsfällen damit überflüssig. Insofern nimmt gleich dem Verfahren bei
ausländischen Dividenden die auszahlende Stelle den Abzug der Kapitalertragsteuer vor. Bei
der Einreichung von effektiven Dividendenkupons nimmt die auszahlende Stelle entspre-
chend den Steuerabzug und die Abführung an die Finanzverwaltung vor.

Auslandsbezug

Sofern die Dividenden z.B. von CBF oder einem anderem inländischen Kreditinstitut an ein
ausländisches Kreditinstitut ausgezahlt werden, ist von CBF oder einem anderen depotfüh-
renden Kreditinstitut ein Abzug der Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag vorzuneh-
men und die Steuer an die Finanzverwaltung abzuführen (analog der Inlandsabwicklung für
Endkunden/Aktionäre bei den deutschen Depotbanken). CBF erstellt für diese Kunden eine
Steuerbescheinigung nach § 45a Absatz 2 EStG, in der sie die einbehaltene und abgeführte
Steuer ausweist. Auf Anfrage wird CBF den (ausländischen) CBF-Kunden, die die Dividen-
den unter Abzug der Kapitalertragsteuer über CBF erhalten haben, für deren Endkunden
eine Steuerbescheinigung ausstellen.

CBF-Kunden können Einzelsteuerbescheinigungen pro Endkunden/Aktionär und pro ISIN
maximal in Höhe der von CBF bescheinigten Dividendenabrechnung - hier ist die Gesamt-
betrachtung aller Bestände und kompensierten Geschäfte maßgebend - anfordern. Dies hat
zur Folge, dass eine Einzelsteuerbescheinigung nicht unmittelbar nach der Dividendenaus-
schüttung, sondern erst nach Ablauf des Kompensationszeitraumes erfolgen kann.

Grundsätzlich können Steuerbescheinigungen nur von dem Kreditinstitut ausgestellt werden,
welches für die bescheinigte Position auch die Steuer an das Finanzamt abgeführt hat. Die
Anfrage zur Ausstellung einer Steuerbescheinigung folgt dem Geldfluss und geht in der Ver-
wahrkette zurück.“684
2. Mehrbelastungen für die Zahlstellen

Die Belastung für Banken und die Clearstream Banking AG durch die informationstechnische Realisierung des
OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes hätte nie eine wesentliche Rolle bei der Gesetzesnovelle gespielt. So sagte der
Zeuge Gerhard Baumrucker von der Deutschen Bank:

„Die Kosten spielten da jetzt in meinen Diskussionen nie eine Rolle. Es war natürlich klar:
In dem Moment, wo ich die Abzugsverpflichtung auf die depotführenden Stellen einschließ-
lich Clearstream verlagere, also den Emittenten aus der Verpflichtung entlasse, dann insbe-
sondere bei Clearstream Kosten verursache. Weil die waren bisher außen vor. Die brauchten
keine Steuern einzubehalten. Das müssen sie aber, wenn sie direkt ins Ausland zahlen. […]
684 MAT A-BMF-3, Ordner 8 von 8, S. 188 f.

Drucksache 18/12700 – 220 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

So, das neue System verursacht also insbesondere bei Clearstream, würde ich mal vermuten
- Herr Rockstroh hat mir das auch gesagt, […] neue Kosten. Also, wir haben die Zahlstel-
lensteuer ja schon immer aus dem Zinsabschlag und der Abgeltungsteuer - - Das war also
nie ein Entscheidungskriterium.

Sicher, da sind Kosten mit verbunden. […]

So, aber sie haben es ja gemacht. Also, die haben sich auch nicht gesträubt.

Also ich kann nicht berichten aus unseren Arbeitskreissitzungen, dass sie da auf die Barri-
kaden […] Also, ist mir nicht zu Ohren gekommen. Dass die vielleicht gemurrt haben? Aber
das war nicht entscheidend.“685
3. Wirkung des Gesetzes

Nach derzeitigem Kenntnisstand sind die Cum/Ex-Gestaltungen mit Leerverkäufen seit Einführung des OGAW-
IV-Umsetzungsgesetzes unterbunden worden. Der Zeuge Dr. Michael Meister fasste das Ergebnis wie folgt zu-
sammen:

„Dem Spuk der Cum/Ex-Gestaltungen hatte der Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble
nach seinem Amtsantritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 durch die Systemumstellung ein
Ende bereitet. Zum Zeitpunkt meines Amtsantritts [Anm.: 17. Dezember 2013] waren die
Cum/Ex-Gestaltungen damit nicht nur rechtlich, sondern auch technisch nicht mehr mög-
lich.“686

Durch ein BMF-Schreiben vom 29. November 2011 konnten daher die BMF-Schreiben vom 5. Mai 2009, 21. Sep-
tember 2010 und 3. März 2011 zum 1. Januar 2012 aufgehoben werden.687

Die Umsetzung der neuen Regelungen führte jedoch zu Anwendungsfragen, die der Bundesverband deutscher
Banken und andere mit Schreiben vom 24. Mai 2011 an das BMF adressierte.688

Es folgte eine erneute Klärungs- und Abstimmungsphase zwischen dem Ministerium und den Verbänden689, in
die auch der Zeuge Arnold Ramackers über seinen privaten E-Mail-Account einbezogen war.690 In der Befragung
der Zeugen ließ sich seine Stellung dabei nicht abschließend klären. Der Zeuge Matthias Hensel erklärte die
Situation in seiner Befragung durch den Untersuchungsausschuss wie folgt:

„Er war nicht für das BMF tätig, weil er natürlich mit uns in keinem Dienstverhältnis stand.
Wir haben in dem Bereich, bei dem Entwurf dieses Schreibens - - Wie gesagt, es ging darum:
Bestimmte Prozedere, welche die Banken machen müssen, wenn es um eine Verfahrensweise
geht, stammen aus dem Bereich der Banken. Wie die Verfahrensweise bei der Zwischenver-
wahrung ist, da haben wir halt den Sachverstand der Banken gemeinsam mit dem Sachver-
stand von Herrn Ramackers in Anspruch genommen, um diese Bereiche klären zu können,
was bei den Banken durchzuführen ist. Also insofern können Sie sagen, dass Herr Ramackers
parallel zu den Banken in dem Bereich Vorschläge gemacht hat, wie man diesen Bereich
regeln kann. Und dementsprechend hat er uns halt Beiträge geschickt. Die Beiträge schauen
wir uns natürlich an, werten die, ob die mit dem Sinn und Zweck der Sachen vereinbar sind.
Und erst wenn die vereinbar sind, stimmen wir sie noch mal mit den Ländern ab.
685 Protokoll-Nr. 10 I, S. 119.
686 Protokoll-Nr. 40 I, S. 30.
687 BStBl. I 2011, S. 1112.
688 MAT A-Bankenverband-1-1, Ordner 1 von 1 Teil 4, S. 55 ff.
689 MAT A-Bankenverband-1, Ordner 8 von 11, S. 6 ff.
690 MAT A-Bankenverband-1-1, Ordner 1 von 1 Teil 4, S. 121 u. a.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 221 – Drucksache 18/12700

Also, wenn Sie so sagen „parallel“: Er war nicht für das BMF tätig, weil es gibt ja gar kein
Auftragsverhältnis.“691

Der Zeuge Arnold Ramackers selbst sah sich in der Position eines interessierten Bürgers:

„Ich habe mich da nur als fachlich interessierten Staatsbürger gesehen und weder als Bera-
ter des Bankenverbandes noch als in dem Sinne Sache des BMF, Mitglied oder sonst wie
Unterstützer des BMF. […] […]

Ich bin eingeladen worden. Und höflich, wie ich bin, bin ich erschienen.“

Die Frage, ob er Vergütungen oder Ähnliches für seine Leistungen erhalten habe, verneinte der Zeuge.692 Seine
Stellung außerhalb des BMF wird auch auf einer Teilnehmerliste einer Besprechung vom 5. Oktober 2011 mit
Vertretern von Bund, Ländern und Gemeinden deutlich: dort wurde für Arnold Ramackers – anders als bei allen
anderen Teilnehmern – in der Tabellenspalte „Fa/Behörde“ lediglich ein Strich eingetragen.693

4. Aussagen zur Dauer des Verfahrens

Die Frage, warum sich das Verfahren zur endgültigen Unterbindung der Cum/Ex-Geschäfte mit Leerverkäufen
vom beginnenden Problembewusstsein bis zur Wirksamkeit des Gesetzes über mehrere Jahre hingezogen habe,
beantworteten die dazu vom Untersuchungsausschuss befragten Zeugen unterschiedlich.

So verwies der Zeuge Matthias Hensel darauf, dass eine wesentliche materielle Voraussetzung für die Neurege-
lung die Einführung der Abgeltungsteuer ab dem 1. Januar 2009 als Bestandteil des Unternehmenssteuerreform-
gesetzes 2008694 gewesen sei:

„Und das war eigentlich der Ansatzpunkt, dass man auch mal sagen konnte: Wir sind jetzt
im Rahmen der Abgeltungsteuer schon so weit, dass die Kreditinstitute als auszahlende Stelle
einen Steuereinbehalt machen, dass man das ganze System auch so umstellen kann, dass man
auch die Dividendenerträge rüberzieht, dass die Banken die Steuer einbehalten. Also erst im
Rahmen der Abgeltungsteuer war mehr oder weniger so ein Prozess eingeleitet, dass man
auf die Idee gekommen ist im Rahmen der Ad-hoc-Arbeitsgruppe, den Steuerabzug dort voll-
kommen umzustellen.“695

Auch der als Zeuge durch den Untersuchungsausschuss vernommene Bundesfinanzministers Dr. Wolfgang
Schäuble äußerte sich zum allgemeinen Verfahrensablauf:

„Wir haben den Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, und der Systemwechsel wurde im
OGAW-IV-Umsetzungsgesetz zum 1. Januar 2012 vollzogen.

Warum hat es von 2010 bis 2012 gedauert, bis das Gesetz in Kraft treten konnte, abgesehen
davon, dass parlamentarische Gesetzgebungsprozesse nach Grundgesetz und Geschäftsord-
nung des Bundestages immer eine bestimmte Zeit in Anspruch nehmen? Das Gesetzgebungs-
verfahren war außergewöhnlich komplex. Der Umsetzungsaufwand in der Systemumstellung
auf das Zahlstellenprinzip war auch, was den Vollzug mit Software anbetrifft, außergewöhn-
lich anspruchsvoll für alle Beteiligten. Und darüber hinaus gab es einen intensiven Abstim-
mungsprozess mit den Ländern, nicht nur wegen der generellen gemeinsamen Zuständigkeit
von Bund und Ländern in Fragen der Steuerverwaltung, sondern in diesem Fall war auch
besonders wichtig und schwierig für die Länder, dass sichergestellt werden musste, dass mit
691 Protokoll-Nr. 26 I, S. 74.
692 Protokoll-Nr. 18 I, S. 92.
693 MAT A-Bankenverband-1-1, Ordner 1 von 1 Teil 4, S. 223.
694 BGBl. I 2007, 1912.
695 Protokoll-Nr. 26 I, S. 67.

Drucksache 18/12700 – 222 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

der Umstellung des Systems da umgeschichtet wurde. Das hat die Verhandlungen einiger-
maßen kompliziert gemacht. Es musste ein gewisser Vorlauf sein bis zum Inkrafttreten des
Gesetzes.

Deswegen ist das Gesetz zum 1. Januar 2012 in Kraft getreten.“696

Hinsichtlich des Zeitablaufs vor Beginn des eigentlichen Gesetzgebungsverfahrens äußerte sich der Zeuge
Matthias Hensel:

„Ja, wir müssen uns mal den Prozess angucken. Wir hatten diese Ad-hoc-Arbeitsgruppe im
Sommer/Herbst 2009 gemeinsam mit Vertretern der hessischen Finanzverwaltung, gemein-
sam auch mit den Vertretern der Kreditwirtschaft und Clearstream, wo dieses Modell […]
durchgesprochen wurde, sodass es insoweit reif war, dass man das den anderen obersten
Finanzbehörden der Länder auch mal vorstellen kann. Das geschah im Rahmen einer Ein-
kommensteuersitzung. Ich glaube, das war im Dezember 2009. […] Und im Rahmen dieser
Einkommensteuersitzung gab es gewisse Widerstände vonseiten der Länder in zwei Berei-
chen, einerseits gegen das Modell an sich, ob das wirklich auch sicher sei - das war der erste
Punkt -, und der zweite Punkt war eine andere Frage, die oft in dem Bereich auch eine Frage
stellt, das ist nämlich die Frage der Zerlegung, […]

Kurzum: Wir hatten im Rahmen der ESt-Sitzung gesehen, dass wir kein Einvernehmen erzie-
len können und dass wir erst mal gemeinsam mit den obersten Finanzbehörden der Länder
da eine Erörterung durchführen müssen in einer eigenen Arbeitsgruppe, um da zu einem
einvernehmlichen Ziel zu kommen. Diese Arbeitsgruppe selbst tagte im Frühjahr und Som-
mer gemeinsam auch unter anderem mit den Bankenvertretern, um noch Einzelheiten in die-
sem komplexen Bereich zu klären. Das Ergebnis war halt: Im Mai/Juni, glaube ich, 2010
kam man zu einem einvernehmlichen Ergebnis im Rahmen dieser Arbeitsgruppe. Im An-
schluss daran stellten wir halt das Ergebnis unserer Leitung vor und schlugen vor, das Er-
gebnis dann in einem der nächstmöglichen Gesetzgebungsverfahren einfließen zu lassen, al-
lerdings - ich glaube, bereits in dem Jahr - mit dem Hinweis, dass man eine gewisse Vorlauf-
zeit braucht auch aufseiten der Banken und auch aufseiten der Verwaltung - das darf man
auch nicht vergessen -, da das Steuersystem informationstechnisch umgesetzt werden muss.
Das ist keine Besonderheit, die bei OGAW IV war. Zum Beispiel bei der Abgeltungsteuer war
das genauso: Die Abgeltungsteuer wurde im Jahr 2007 abgeschlossen, und die Abgel-
tungsteuer selbst eingeführt wurde erst ab dem 01.01.2009. Und dementsprechend war es
halt auch beim OGAW-IV-Umsetzungsgesetz, dass man das Gesetz halt bereits Ende 2010 -
ich glaube, Oktober 2010/November 2010 – im Bundestag einbrachte, allerdings erst mit der
Anwendung 2012. Also Gesetze, vor allem auch in dem Bereich, dauern eine Weile.

[…] Das waren mehr oder weniger die Prozesse, die man in dem Bereich beachten
musste.“697

Zu den vielfältigen Problemen, die durch den Teilumzug des Ministeriums von Bonn nach Berlin und die damit
verbundenen Umstrukturierungen des Personals entstanden waren, führte der Zeuge Dr. Rolf Möhlenbrock aus:

„[…] ich bin […] ins BMF gekommen, als sich einige Referate des Finanzministeriums auf
den Weg gemacht hatten von Bonn nach Berlin. […] Die erste Feststellung, die ich machen
konnte, bestand darin, dass es - obwohl an sich die Entscheidung getroffen war: Die Bun-
desregierung zieht nach Berlin - häufig Bleiberechte älterer Kollegen oder von Kollegen mit
größeren Familien gab aus den verschiedensten Gründen, die ich gar nicht als solche in
Zweifel ziehen wollte, die aber dazu führten, dass die klassischen Organisationsstrukturen in
den Häusern, so auch im BMF und insbesondere in der Steuerabteilung, schlicht aufgebro-
chen wurden. Da sind auch eine Menge Leute anlässlich des Umzugs von Bonn nach Berlin
696 Protokoll-Nr. 42 I, S. 3.
697 Protokoll-Nr. 26 I, S. 67 f.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 223 – Drucksache 18/12700

aus ihren Referaten verschwunden. Das war auch im Körperschaftsteuerreferat so, in ande-
ren Arbeitseinheiten auch. Gleichzeitig - also das führte dazu, dass wir einen höheren Nach-
besetzungsbedarf hatten, von dem ich selbst auch profitiert habe. So bin ich ins Haus gekom-
men. Das ist die eine Feststellung.

Die zweite Feststellung, […] war: Wir hatten mit dem Steuersenkgesetz einen Systemwechsel
im Körperschaftsteuerrecht gehabt. Vorher galt das Anrechnungsverfahren, das hatte in der
Organisation des BMF dazu geführt, dass sowohl die Besteuerung der Körperschaften als
auch insoweit die Besteuerung der Anteilseigner, also die Dividendenbesteuerung, beim Kör-
perschaftsteuerreferat war. Man wollte, weil es eben diese klare Trennung zwischen Körper-
schaften auf der einen Seite und Anteilseigner auf der anderen Seite im System nicht gab, das
in einer Kompetenzzentrale haben, was ja auch verständlich war. Es war ein starkes Inein-
andergreifen von Einkommensteuerrecht dann auf der einen Seite und Körperschaftsteuer-
recht auf der anderen Seite. Dieser materiellen Grundlage war mit dem Steuersenkgesetz und
dem Wechsel zum klassischen Körperschaftsteuersystem der Boden entzogen worden.

Das führte dazu, dass wir einen recht langen Streit hatten noch in der Zeit, als ich dann auch
im Hause war, zu der Frage, wer denn jetzt überhaupt die Dividendenbesteuerung machen
sollte. […] Das ist ein Streit gewesen, der sich - ich weiß nicht - ein halbes Jahr, Dreivier-
teljahr - -, bis dann am Ende der damals zuständige Unterabteilungsleiter diesen Konflikt
auflösen musste. Dann hat man sich darauf geeinigt, dass die Zuständigkeit für die Dividen-
deneinkünfte tatsächlich auch an das Referat für Kapitaleinkünfte ging. […]

Dann aus der Ferne betrachtet - mein Eindruck zu dem, was im Referat Kapitaleinkünfte
passierte, war: Wir hatten dann diese neue Zuständigkeit der Besteuerung von Dividenden-
einkünften nach einer längeren Auseinandersetzung übernommen, und kaum war das dann
in Sack und Tüten und man hatte die Akten überführt und sich vielleicht so einigermaßen
auch orientiert in diesem Thema, da kam die Investmentbesteuerung auf. Es wurde der Ka-
pitalmarkt auch steuerpolitisch entdeckt.

Irgendwann kam es ja dann auch zu einem vom Kapitalanlagengesetz abgekoppelten Invest-
mentsteuergesetz, dann gab es das Thema REITs ein, zwei Jahre später. Also der gesamte
Bereich, erweiterte Bereich über die Besteuerung, ich sage jetzt mal, unter anderem und
vornehmlich auch von Dividendeneinkünften, wurde richtig komplex. […] Ich muss sagen:
Das zuständige Referat für die Investmentbesteuerung hatte dann gut zu rudern und zu tun,
um sich Kompetenz aufzubauen, mit all diesen neuen Fragen, die da reingekommen waren,
dann auch umgehen zu können, das einigermaßen beherrschen zu können.

Später kam dann auch entsprechendes Personal dazu. […]

Ich glaube, man kann sagen: Bis das Referat Kapitaleinkünfte von der Personalausstattung
und dann auch von dem Grad der Befasstheit der Kollegen im Referat so weit war, diese
ganzen Themen zu handeln, da war das halbe Jahrzehnt um - mindestens.“698

Aufarbeitung von Cum/Ex-Gestaltungen
Im Zentrum der Aufklärungsarbeit des Untersuchungsausschusses stand insbesondere die Frage, ob die potentiell
zuständigen Behörden des Bundes in angemessener Weise auf das Geschäftsmodell Cum/Ex reagiert, rechtzeitig
Gegenmaßnahmen eingeleitet haben und ob sich die Kontrolle über das Bankenwesen insgesamt als funktions-
tüchtig erwiesen hat. In diesem Zusammenhang galt es für den Untersuchungsausschuss zunächst zu klären, wel-
che Behörden zuständig waren, wann diese Behörden Kenntnis von steuerrechtlich fragwürdigen Cum/Ex-Mo-
dellen hatten und welche Konsequenzen daraus gezogen beziehungsweise welche Aufklärungs- und Nachverfol-
gungsmaßnahmen konkret eingeleitet wurden.
698 Protokoll-Nr. 32, S. 34 f.

Drucksache 18/12700 – 224 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Der Untersuchungsausschuss ist zudem der Frage nachgegangen, in welcher Größenordnung rechtlich zweifel-
hafte Cum/Ex-Gestaltungen stattgefunden haben, welcher Steuerschaden dadurch für den Fiskus entstanden ist
und wie es um die Aufarbeitung beziehungsweise um die Geltendmachung von Rückforderungen unberechtigter
Steuererstattungen steht. Dabei ebenfalls von Belang war für den Untersuchungsausschuss zu klären, wie es um
die steuerstrafrechtliche Aufarbeitung von Cum/Ex-Sachverhalten steht.

I. Zuständigkeiten in Bund und Ländern für die Aufarbeitung potentieller Cum/Ex-Gestaltungen
Zum Aufbau der Finanzverwaltung in der Bundesrepublik Deutschland und den daraus folgenden Behördenzu-
ständigkeiten wird auf die Ausführungen im Zweiten Teil dieses Berichts, Abschnitt B, verwiesen. Für die Auf-
arbeitung konkreter Cum/Ex-Sachverhalte – dies soll an dieser Stelle noch einmal in Erinnerung gerufen werden
– sind danach folgende Zuständigkeiten gegeben:

- Die Verrechnung beziehungsweise Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 36 EStG bei unbeschränkt
steuerpflichtigen Personen wird durch die nach §§ 19, 20 AO zuständigen örtlichen Veranlagungsfinanz-
ämter vorgenommen.

- Nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 FVG ist das BZSt zuständig für die Entlastung von deutschen Abzugsteuern
(Erstattungen und Freistellungen) in den Fällen der §§ 43b und 50d EStG sowie aufgrund von DBA.

Das BZSt hat somit die Aufgabe, die in Deutschland auf ausgezahlte Dividenden angefallene Kapitaler-
tragsteuer an Steuerausländer zu erstatten, wenn sich aus einer EU-Richtlinie oder einem DBA ein Er-
stattungsanspruch ergibt.699

Hinsichtlich der strafrechtlichen Aufarbeitung von potentiellen Cum/Ex-Sachverhalten sind, wie bereits
im Zweiten Teil, Abschnitt B, dieses Berichts dargelegt700, sowohl die Staatsanwaltschaften als auch die
Finanzbehörden zuständig.

II. Zusammenarbeit des Bundesministeriums der Finanzen mit den Ländern und Beitritt zum BFH-
Verfahren I R 2/12

Der Untersuchungsausschuss hat untersucht, welche Maßnahmen das BMF ergriffen hat, um in den Ländern die
Aufarbeitung von konkreten Cum/Ex-Gestaltungen anzustoßen, voranzutreiben und fachlich zu unterstützen. Dar-
über hinaus wurden die Umstände untersucht, die zum Beitritt des BMF zum Verfahren beim Bundesfinanzhof
unter dem Aktenzeichnen I R 2/12 geführt haben.

1. Zusammenarbeit mit den Ländern

Wie bereits in Abschnitt G dieses Berichts erörtert, entstanden die BMF-Rundschreiben aus den Jahren 2009,
2010 und 2011 in enger Abstimmung mit den Bundesländern701.

Am 13. Februar 2012 versandte das BMF eine erste Abfrage an die obersten Finanzbehörden der Länder, der ein
internes Strategie-Papier zu einer Cum/Ex-Gestaltung beigefügt war. Die Länder wurden um Bericht zu aufge-
griffenen Cum/Ex-Gestaltungen gebeten. Die Akten hierzu sind jedoch VS-Vertraulich eingestuft.

Hieran anknüpfend wurden beginnend ab 2012 und in den Folgejahren mehrere Erfahrungsaustausche zwischen
Vertretern der Landesfinanzbehörden, des BMF und des BZSt initiiert. Zudem richtete das BMF in der Folge
mehrere Schreiben an die Länderfinanzministerien, in denen regelmäßig der Erkenntnisstand in den Ländern über
auffällige Fälle mit Leerverkäufen um den Dividendenstichtag abgefragt wurde.
699 MAT A-BZSt 2-1-1, Ordner 915 von 920, S. 206.
700 Zweiter Teil: Feststellungen des Untersuchungsausschusses zum Sachverhalt, Abschnitt B IV 3.
701 Vgl. Zweiter Teil: Feststellungen des Untersuchungsausschusses zum Sachverhalt, Abschnitt G II und III.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 225 – Drucksache 18/12700

a) Schreiben des BMF vom 8. Mai 2012
So verfasste das BMF am 8. Mai 2012 ein Schreiben („Modelle mit Leerverkäufen über den Dividenden-
stichtag und Aufarbeitung durch die Finanzverwaltung“) an alle Länderfinanzministerien, das eine um-
fangreiche Stellungnahme zur Abwicklung und rechtlichen Bewertung von Cum/Ex-Gestaltungen ent-
hielt und regte die Durchführung eines Erfahrungsaustausches mit Prüfern der Bundes- und Landesfi-
nanzbehörden unter Beteiligung des BMF und der obersten Finanzbehörden der Länder an.

Aus den Reaktionen der Länderfinanzministerien ist insbesondere das Antwortschreiben des Hessischen
Ministeriums der Finanzen vom 18. Mai 2012 hervorzuheben. Darin wird der angeregte Erfahrungsaus-
tausch grundsätzlich befürwortet. Dieser sei jedoch nur dann sinnvoll, wenn man „die Themen und Fra-
gestellungen rechtlicher und tatsächlicher Natur, die aufgrund der konkreten Prüfungserfahrungen für die
erfolgreiche Aufklärung und Beweisführung bedeutsam sind“702, vorab präzisiere.

Das HMdF wies zugleich darauf hin, dass nach seiner Kenntnis zum damaligen Zeitpunkt einzig und
allein Hessen über entsprechende Fallerfahrungen verfüge.703

b) Erfahrungsaustausch in Frankfurt am Main 2012
Schließlich wurde unter der Federführung der OFD Frankfurt am Main vom 27. August bis zum 28. Au-
gust 2012 eine erste Tagung zum Thema Cum/Ex abgehalten. Laut Tagesordnung wurden u. a. folgende
Themenfelder behandelt:

 Grundproblematik der Cum-Ex-Geschäfte,

 Anhaltspunkte, die das Vorliegen einer Cum-Ex-Gestaltung nahelegen,

 Prüfungsstrategien im Zusammenhang mit Cum-Ex-Gestaltungen,

 Abwicklungstechnik bei Clearstream sowie

 Rechtliche Einzelaspekte zu Cum-Ex-Geschäften (Übergang des wirtschaftlichen Ei-

gentums etc.).704

An diesem Erfahrungsaustausch beteiligt waren gemäß Einladungsschreiben vom 29. Juni 2012 neben
dem BMF Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Schles-
wig-Holstein sowie die OFD Münster, Rheinland und das BZSt.705 Der Erfahrungsaustausch findet seit-
dem regelmäßig statt.

c) Schreiben des BMF vom 2. August 2013
In einem weiteren an die Länderfinanzministerien gerichteten Schreiben vom 2. August 2013 bat das
BMF um Mitteilung eines aktualisierten Zwischenstands zu den Ermittlungsergebnissen bei den aufge-
griffenen Cum/Ex-Gestaltungen (u.a. Prüfung von Veranlagungsfällen in bestimmten Hedgefonds, Vo-
lumen und Anzahl der Fälle) sowie um Stellungnahme dazu, ob ein weiterer Erfahrungsaustausch ge-
wünscht werde.706 In diesem Schreiben wurden auch zwei deutsche Hedgefonds genannt, die an Cum/Ex-
Gestaltungen beteiligt sein könnten.707
702 MAT A-BMF-8-1-2, Ordner 73 von 107, S. 32 f.
703 MAT A-BMF-8-1-2, Ordner 73 von 107, S. 32 f.
704 MAT A-BMF-8-1-2, Ordner 73 von 107, S. 44 und 48 ff.
705 MAT A-BMF-8-1-2, Ordner 73 von 107, S. 44.
706 MAT A-BMF-8-1-2, Ordner 75 von 107, S. 88, 91 und 106.
707 MAT A-BMF-8-1-2, Ordner 75 von 107, S. 91 und 124.

Drucksache 18/12700 – 226 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Mit Ausnahme von Hessen (ca. 34 Cum/Ex-Verdachtsfälle, Anrechnungsvolumen: ca. 1 Milli-
arde Euro)708, Hamburg (ein Cum/Ex-Verdachtsfall, ohne Angaben zum Anrechnungsvolumen)709 und
Bayern (mehrere Cum/Ex-Verdachtsfälle, ohne Angaben zum Anrechnungsvolumen)710 wurden keine
weiteren Fälle gemeldet.

Im Zusammenhang mit dem Bundesfinanzhof-Verfahren I R 2/12711 wurden durch das BMF mit Schrei-
ben vom 4. März 2014 anscheinend neue Erkenntnisse an die Länder weitergeleitet. Das Schreiben wird
in den nicht als VS eingestuften Dokumenten in einem Schreiben des Finanzministeriums Nordrhein-
Westfalen vom 2. April 2014 erwähnt. Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen berichtet daraufhin
zu den gewonnenen Erkenntnissen und befürwortet die von Seiten des BMF vorgeschlagene Vorgehens-
weise hinsichtlich einer Koordinierung bei der Auswertung.712

d) Schreiben des BMF vom 1. August 2014
In einem Schreiben vom 1. August 2014 an die obersten Finanzbehörden der Länder713 teilt das BMF
mit, dass das BZSt die Länder bei der Außenprüfung in Cum/Ex-Verdachtsfällen unterstützen werde. Die
Fortsetzung des im August 2012 begonnenen Erfahrungsaustausches und die Vorbereitung weiterer Tref-
fen werden angekündigt. Zugleich wurde an die betroffenen Länder mit Cum/Ex-Fällen die Bitte heran-
getragen, dem BZSt konkrete Sachverhalte zur Auswertung von Gestaltungsmustern zu übersenden. Wei-
terhin sollen meldenden Finanzbehörden Kenntnisse aus anderen Fällen, die für ihre Verfahren relevant
sein könnten, mitgeteilt werden.

e) Erfahrungsaustausch in Frankfurt am Main 2015
Am 25./26. Februar 2015 organisierte das Hessische Ministerium der Finanzen in Kooperation mit dem
BZSt einen zweiten Erfahrungsaustausch. Referiert wurde u. a. zu der Clearstream Banking AG, zu Aus-
kunftsersuchen im Steuerverfahren und einigen Musterfällen.714

f) Schreiben des BMF vom 5. Mai 2015
Mit Schreiben vom 5. Mai 2015 bat das BMF die Landesfinanzministerien, eine Übersicht zu den (a)
Cum/Ex-Fällen der Länder, (b) Verfahren vor den Finanzgerichten, (c) unbeantworteten Auskunftsver-
fahren und (d) Fällen mit der Notwendigkeit des Ausschlusses von öffentlichen Aufträgen zu übersen-
den.715

g) Erfahrungsaustausch 2016 in Bonn
Unter der Federführung des BZSt fand in Bonn vom 29. Februar bis 1. März 2016 ein weiterer bundes-
weiter Erfahrungsaustausch zu Modellen mit Leerverkäufen um den Dividendenstichtag statt. Es wurde
in erster Linie zum aktuellen Sachstand der Fälle referiert.716 Im Vorfeld fand anscheinend ein weiteres
Treffen in Hamburg statt, welches in den nicht als geheim eingestuften Akten zumindest erwähnt wird.717
708 MAT A-BMF-8-1-2, Ordner 75 von 107, S. 119 bis 125.
709 MAT A-BMF-8-1-2, Ordner 75 von 107, S. 106.
710 MAT A-BMF-8-1-2, Ordner 75 von 107, S. 132 ff.
711 Vgl. hierzu Zweiter Teil: Feststellungen des Untersuchungsausschusses zum Sachverhalt, Abschnitt H II 2.
712 MAT A-BMF-7-1, Ordner 3 von 6, S. 142, 143.
713 MAT A-BMF-7-1, Ordner 3 von 6, S. 145, 146.
714 MAT A-BMF-8-1-2, Ordner 75 von 107, S. 364, 371 und 373.
715 MAT A-BMF-8-1-2, Ordner 77 von 107, S. 119 sowie MAT A-BMF-8-1-2, Ordner 75 von 107, S. 434 ff.
716 MAT A-BMF-8-1-2, Ordner 75 von 107, S. 440.
717 MAT A-BMF-8-1-2, Ordner 75 von 107, S. 440.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 227 – Drucksache 18/12700

h) Schreiben des BMF vom 14. Januar 2016
In diesem Schreiben bat das BMF die Länderfinanzministerien um eine Aktualisierung der Angaben zu
bereits gemeldeten Cum/Ex-Fällen beziehungsweise um eine Ergänzung neu aufgetretener Verdachts-
fälle.718 Die Finanzministerien der Länder Sachsen-Anhalt, Niedersachsen und Brandenburg sowie das
Finanzministerium des Freistaats Thüringen teilten mit, dass in ihren Geschäftsbereichen, wie bisher,
keine Cum/Ex-Verdachtsfälle bekannt geworden seien.719 Zu den Reaktionen der übrigen Länderfinanz-
ministerien auf dieses Schreiben sind in den nicht als geheim eingestuften Akten keine Informationen
enthalten.

Der Zeuge Michael Sell, Leiter der Steuerabteilung im BMF, bestätigte, dass es ab 2012 in zweierlei
Hinsicht eine enge Zusammenarbeit des BMF mit den Landesfinanzbehörden gegeben habe. Zum einen
sei es darum gegangen, die Finanzverwaltung argumentativ zu unterstützen. Zum anderen habe das BMF
versucht, die Finanzverwaltung – wie beispielsweise durch den Beitritt zum Bundesfinanzhof-Verfahren
I R 2/12720 – zu unterstützen.

„Also, es gab zwei – einmal die allgemeine, also die Unterstützung, welche Länder welche
Cum/Ex-Fälle hatten, und das haben wir abgefragt bei den Ländern, und wir haben konkret
- -, dann gab es Zusammenarbeiten, wer welche Fälle hat, wie wir uns da sozusagen fachlich
aufstellen, argumentativ aufstellen, und natürlich die konkrete in dem Fall, den ich gerade
genannt habe, FG Hamburg, also die Hamburger Finanzbehörde an der Stelle, die ja die
Revisionsbeklagte war, und uns, das BMF, das beigetreten ist im Rahmen der BFH-Verhand-
lungen. Also sowohl konkret, also die Schriftsätze, beispielsweise der Schriftsatz von Profes-
sor Schön, sind natürlich mit uns und mit den Hamburgern abgestimmt worden, und beide
haben auch vor dem BFH in der mündlichen Verhandlung plädiert.“721
2. Beitritt zum BFH-Verfahren I R 2/12

Beim Bundesfinanzhof war im Jahr 2013 zwischen der DWH Beteiligungsgesellschaft und dem Finanzamt Ham-
burg Altona ein Verfahren anhängig, in dem es um Cum/Ex-Geschäfte ging722. Kern des Streits war u. a. die
Frage, ob gezielte Aktientransaktionen mit Leerverkaufsgeschäften rund um den Dividendenstichtag zu einer
mehrfachen Anrechnung oder Auszahlung einer nur einmal abgeführten Kapitalertragsteuer führen dürfen, sowie
die Frage des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums bei OTC-Geschäften.723

Nach der seinerzeitigen Einschätzung des BMF hatte die Klärung dieser Streitfrage erhebliche finanzielle Folge-
wirkungen, da davon auszugehen war, dass in einer Vielzahl von Fällen Cum/Ex-Geschäfte mit der Folge betrie-
ben wurden, dass Kapitalertragsteuer mehrfach angerechnet beziehungsweise ausgezahlt wurde.

Nachdem die Finanzverwaltung in dem erstinstanzlichen Verfahren beim FG Hamburg724 zunächst obsiegte, legte
die Gegenseite Revision ein. Hierauf erließ der Bundesfinanzhof am 6. März 2013 (I R 2/12) einen Gerichtsbe-
scheid, in dem er mittelbar Zweifel an der von der Finanzverwaltung vertretenen Rechtsauffassung äußerte.725

So hatte der Bundesfinanzhof zwar inhaltlich die Entscheidung des FG weitgehend mitgetragen, aber die Sache
zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das FG zurückverwiesen. In den Gründen führte der Bundesfinanzhof
aus, dass es auf die von dem Finanzamt angeführte Frage des wirtschaftlichen Eigentums nicht ankomme. Das
Gericht hielt es für unerheblich, ob es sich um Einkünfte aus tatsächlichen Dividendenzahlungen i. S. d. § 20
Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 EStG oder um eine Kompensationsleistung eines Leerverkäufers i. S. d. § 20 Absatz
1 Nummer 1 Satz 4 EStG handelt; in beiden Fällen würden Einkünfte vorliegen. Wörtlich führte der Bundesfi-
718 MAT A-BMF-8-1-2, Ordner 77 von 107, S. 145.
719 MAT A-BMF-8-1-2, Ordner 77 von 107, S. 139-149.
720 Vgl. Zweiter Teil: Feststellungen des Untersuchungsausschusses zum Sachverhalt, Abschnitt H II 2.
721 Protokoll-Nr. 32 I, S. 54.
722 Vgl. Zweiter Teil: Feststellungen des Untersuchungsausschusses zum Sachverhalt, Abschnitt C III.
723 MAT A-BMF-2-1, Ordner 18 von 113, S. 38.
724 FG Hamburg, Urteil vom 24. November 2011, 6 K 22/10.
725 MAT-A-BMF-2-1, Ordner 18 von 113, S. 38.

Drucksache 18/12700 – 228 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
nanzhof aus: „Der von der Klägerin begehrte Ansatz von Kapitalerträgen sowie der darauf entfallenden anrechen-
baren Steuern als Einnahmen kann allerdings auch darauf beruhen, dass sie sonstige Bezüge aus Aktien (§ 20
Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 i.V.m. Satz 4 EStG 2002 n.F.) erwirtschaftet hat.“726

Das BMF sah darin die Gefahr, dass in einschlägigen Beraterkreisen dieser Satz des Bundesfinanzhofs aus seinem
Kontext herausgelöst und so ausgelegt werden würde, dass es in Leerverkaufsfällen generell einen Anspruch auf
Anrechnung der Kapitalertragsteuer geben würde. Das BMF war in Sorge darüber, dass hieraus die Interpretation
abgeleitet werden könne, wonach eine mehrmalige Anrechnung oder Erstattung der Kapitalertragsteuer zulässig
sei, auch wenn nur einmal Kapitalertragsteuer einbehalten wurde.727

Ein Gerichtsbescheid wirkt nach § 90a Absatz 3, erster Halbsatz Finanzgerichtsordnung (FGO) wie ein Urteil.
Allerdings gilt er nach § 90a, Absatz 3, zweiter Halbsatz FGO als nicht ergangen, wenn rechtzeitig die mündliche
Verhandlung beantragt wurde.

Aufgrund der bereits dargestellten möglichen Auswirkungen eines bestandskräftigen Gerichtsbescheids ent-
schloss sich das BMF dazu, dem Verfahren beizutreten und gegen den ergangenen Gerichtsbescheid eine münd-
liche Verhandlung zu beantragen. Das Ministerium räumte dem Verfahren höchste Priorität ein und entschloss
sich dazu, die Unterstützung von einem renommierten Rechtsbeistand zu suchen. Im Wege eines Vergabeverfah-
rens728 wurde hierfür Prof. Dr. Dr. h. c. Wolfgang Schön vom Max-Planck-Institut für Steuerrecht und Öffentliche
Finanzen gewonnen.

Zu dem Beitrittsverfahren äußerte sich der Zeuge Michael Sell im Zuge seiner Vernehmung vor dem Untersu-
chungsausschuss. Er hob hervor, dass das Verfahren höchste Priorität für das BMF gehabt habe. Ein Festhalten
des Bundesfinanzhofs am Gerichtsbescheid hätte nach seiner Einschätzung für die Finanzverwaltung bei Nach-
verfolgung und Aufarbeitung von Cum/Ex-Sachverhalten weitreichende negative Folgen gehabt:

„Dieser Gerichtsbescheid hat sozusagen das Ergebnis des FG um 180 Grad gedreht und
sollte zurückgewiesen werden. Und dann haben wir als Erstes entschieden, dass wir gegen
den Gerichtsbescheid mündliche Verhandlung beantragen. […] Wir haben uns dann überlegt
mit Herrn Hensel, Herrn Beus, was wir tun können, um diesen Prozess zu gewinnen. Wenn
wir den Prozess, ich sage es mal so ganz offen, nicht gewonnen hätten, hätten wir jetzt eine
Historikerversammlung hier. […] Dann hätten wir eine historische Aufarbeitung, aber die
rechtliche Aufarbeitung, insbesondere der Kampf um diese Sachen, die jedenfalls an Anträ-
gen oder Erstattungsanträgen über Cum/Ex gelaufen sind, hätten wir nicht mehr haben kön-
nen. Dann wäre die Sache erledigt gewesen. Es galt also alles darum - das war, sage ich
mal, unsere wesentliche eigene Leistung, die wir in der Steuerabteilung an der Stelle zu füh-
ren hatten -, diesen Prozess zu gewinnen, weil davon alles Weitere abhing.“729

In dem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof ging es dem BMF inhaltlich besonders darum, herauszuarbeiten, dass
die Cum/Ex-Gestaltung wirtschaftlich keinen Sinn ergeben würde, wenn sie nicht auf einem Leerverkauf beruhen
würde. Andernfalls sei fraglich, worin der wirtschaftliche Nutzen für die Finanzierungs-Bank liegen könnte.

Der Bundesfinanzhof entschied mit Urteil vom 16. April 2014 im Sinne der Rechtsauffassung der Finanzverwal-
tung, dass der Klägerin kein Anspruch auf Anrechnung von Kapitalertragsteuer zusteht. Das Urteil kann nunmehr
als Grundlage für die Behandlung von vor Inkrafttreten des OGAW-IV-Umsetzungsgesetz vorgenommenen
Cum/Ex-Gestaltungen im Sinne der Rechtsauffassung der Bundesregierung herangezogen werden.
Die Tragweite und Bedeutung des Bundesfinanzhof-Urteils unterstrich der Zeuge Michael Sell:

„Wenn das wieder schiefgegangen wäre - so, wie es sich in dem Gerichtsbescheid anhörte -
, dann wäre eben auch nicht nur […] die Steuer verloren gegangen, sondern es wäre noch
als rechtmäßig festgestellt worden, dass man sich Steuern erstatten lassen kann, die man
nicht bezahlt hat. Das konnte ich mir gar nicht vorstellen, dass das möglich ist, bis ich den
Gerichtsbescheid sah. Gott sei Dank konnten wir das ändern. Was heißt „wir ändern“? - Wir
726 MAT A-BMF-8-1-1, Ordner 41 von 107, S. 106.
727 MAT A-BMF-8-1-1, Ordner 41 von 107, S. 106.
728 MAT A-BMF-2-1, Ordner 18 von 113, S. 33, 52.
729 Protokoll-Nr. 32 I, S. 53.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 229 – Drucksache 18/12700

konnten daran mitwirken, dass das Gericht eine andere Rechtsansicht nach der mündlichen
Verhandlung und unseren Schriftsätzen fand.“730

Das BMF-Schreiben vom 24. Juni 2015 war mit den Ländern endgültig abgestimmt und ist ihnen auch zugesandt
worden.731 Die Veröffentlichung des Bundesfinanzhof-Urteils im Bundessteuerblatt Teil II und des begleitenden
BMF-Schreibens im Bundessteuerblatt Teil I ist zurückgestellt worden, weil noch die vom Bankenverband732 und
vom BZSt733 nachgehend vorgetragenen Zweifelsfragen zu klären und abzustimmen waren.
III. Bundeszentralamt für Steuern
Ein Schwerpunkt der Arbeit des Untersuchungsausschusses bestand darin zu untersuchen, ob und inwieweit das
BZSt angemessene Ermittlungsmaßnahmen einleitete, um in seinem Zuständigkeitsbereich illegale Cum/Ex-Ge-
staltungen aufzudecken und daraus resultierende Rückforderungen für den Fiskus zu realisieren.

1. Aufgaben und Zuständigkeitsbeschreibung des Bundeszentralamtes für Steuern

Das BZSt ist eine dem BMF nachgeordnete Oberbehörde. Die Aufgaben des BZSt richten sich nach § 5 des FVG.
Zu ihnen zählen beispielsweise die Mitwirkung an Außenprüfungen, die Erstattung und Freistellung von deut-
schen Abzugsteuern, die steuerliche Rechts- und Amtshilfe, die zentrale Sammlung und Auswertung von steuer-
lichen Auslandsbeziehungen und die Vergütung von Vorsteuerbeträgen.

Nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 FVG ist das BZSt zuständig für die Mitwirkung bei der Prüfung der Entlastung von
deutschen Abzugsteuern (Erstattungen und Freistellungen) in den Fällen der §§ 43b und 50d EStG sowie aufgrund
von DBA.

Das BZSt hat somit die Aufgabe, die in Deutschland auf ausgezahlte Dividenden angefallene Kapitalertragsteuer
an Steuerausländer zu erstatten, wenn sich aus einer EU-Richtlinie oder einem DBA ein Erstattungsanspruch
ergibt.734 Diese Aufgabe ist innerhalb des BZSt dem Referat St III 3 zugewiesen. Dementsprechend werden Vor-
gänge zu Anträgen zur Entlastung von Kapitalertragsteuern mit Auslandsbezug (beschränkt steuerpflichtiger An-
tragsteller mit Sitz/Wohnsitz im Ausland) dort geführt.

Zum Themenkomplex BZSt hat der Untersuchungsausschuss folgende Zeugen vernommen:

– Die Zeugin Jana Stobinsky ist im Referat St III 3 als Sachbearbeiterin des gehobenen Dienstes beschäf-
tigt. Sie wurde im März 2011 damit beauftragt, sich prioritär mit der Cum/Ex-Problematik zu befassen
und insofern

„[…] von der regulären Linienarbeit (Grundsatzsachbearbeitung) entbunden und aus-
schließlich für die Bearbeitung der Sachverhalte mit Verdacht auf missbräuchliche Leerver-
kaufsgestaltungen, insbesondere der amtshaftungsbedrohten Fälle sowie zur Unterstützung
der StraBu bei der Zuarbeit an Staatsanwaltschaft und Landeskriminalamt bei den im Straf-
verfahren geführten cum/ex-Fällen eingesetzt. […]“735

– Die Zeugin Sabine Holthausen ist seit Oktober 2013 Referentin im Referat St III 3 und in dieser Funktion
zuständig für die Entlastung von Kapitalertragsteuer sowie die in diesem Zusammenhang anfallende Auf-
arbeitung von potentiellen Cum/Ex-Sachverhalten.

– Der Zeuge Jürgen Binger hat am 21. November 2011 die Leitung des Referats St III 3 übernommen.
– Die Zeugin Dr. Gabriele Hahn war von 2000 bis 2008 Vizepräsidentin, von 2008 bis 2011 Präsidentin

des BZSt. Allerdings war sie nach ihrem Bekunden zu keiner Zeit aktiv mit der Cum/Ex-Problematik
befasst.736
730 Protokoll-Nr. 32 I, S. 58.
731 MAT A-BMF-8-1-1, Ordner 51 von 107, S. 62.
732 MAT A-BMF-8-1-1, Ordner 51 von 107, S. 99 ff.
733 MAT A-BZSt 2-1-1, Ordner 872 von 921, S. 241 ff.
734 MAT A-BZSt 2-1-1, Ordner 915 von 920, S. 206.
735 MAT A-BZSt 2-1-1, Ordner 854 von 920, S. 53.
736 Protokoll-Nr. 30 I, S. 61.

Drucksache 18/12700 – 230 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

– Der Zeuge Eberhard Petersen war ab August 2008 Vizepräsident und ist seit April 2011 Präsident des
BZSt.
2. Arbeitsweise des BZSt im Bereich Kapitalertragsteuererstattung im Allgemeinen

Das Erstattungsverfahren ist in § 50d Absatz 1 EStG als innerstaatliches Verfahren zur Steuerentlastung nach
DBA beziehungsweise EU-Richtlinien geregelt. Dabei handelt es sich um ein zweistufiges Verfahren, bei dem
der inländische Schuldner der Kapitalerträge ungeachtet der DBA-Ermäßigungen die im nationalen Recht vorge-
sehene Verpflichtung zur Einbehaltung, Anmeldung und Abführung der Steuerabzugsbeträge zu erfüllen hat und
der ausländische Gläubiger dann seinen Entlastungsanspruch nach DBA beziehungsweise EU-Richtlinien im An-
tragsverfahren beim BZSt-Referat St III 3 geltend machen kann.737

Der Steuererstattungsantrag ist nach § 50d Absatz 1 EStG (i.V.m. dem jeweils länderspezifischen DBA bezie-
hungsweise § 43b oder § 44a Absatz 9 EStG) von der entsprechenden natürlichen oder juristischen Person zu
stellen, die inländische Erträge etwa auf Kapitalerträge (so auf Dividenden) erzielt hat und aufgrund eines DBA
keine oder eine geringere Steuer schuldet und die im Rahmen des Abzugsverfahrens bezahlte Steuer erstattet
bekommt.

Der Erstattungsantrag ist nach der Regelung des § 5 Absatz 1 Nummer 2 FVG beim BZSt anzubringen, wobei
der Steuerpflichtige für die Steuererstattung eine Dividendenabrechnung oder Gutschriftenanzeige des Kredit-
oder Finanzdienstleistungsinstituts vorzulegen hat, bei dem die Aktien verwahrt wurden. Die Antragsfrist beträgt
nach § 50d Absatz 1 Satz 9 EStG vier Jahre und beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kapital-
erträge bezogen worden sind.

Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch im Datenträgerverfahren (DTV), das ursprünglich eigens für Divi-
dendenzuflüsse an im Ausland ansässige Kleinaktionäre mit Streubesitzdividenden konzipiert worden ist, gestellt
werden. Erstattungsbescheide ergehen im DTV grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO),
wobei die Erstattungsvoraussetzungen „stichprobenweise“ überprüft werden.738

Die Arbeitsweise innerhalb des Referats St III 3 schilderte die Zeugin Jana Stobinsky wie folgt:

„Die Antragsteller sind ausschließlich beschränkt Steuerpflichtige, das heißt, Personen mit
Sitz oder Wohnsitz im Ausland. Und als Nachweis dafür müssen sie uns eine Bescheinigung
ihrer Steuerbehörde in ihrem Wohnsitzstaat bringen, dass sie also im Sinne des DBA dort
ansässig sind, sodass sichergestellt ist, dass die Erträge, die wir hier in Deutschland entla-
sten, dass also der andere Vertragsstaat nach diesem Doppelbesteuerungsabkommen über-
haupt Kenntnis von diesen Erträgen erlangt, das heißt, dass der also mitbekommt, dass sein
Steuerpflichtiger überhaupt Erträge aus Deutschland erzielt und diese dann dort, in diesem
anderen Vertragsstaat, der Besteuerung unterwerfen kann.

Die Antragsfrist beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
Erträge zugeflossen sind. Als Nachweis dieses Ertragszuflusses reichte uns bis zum
31.12.2011 eine Dividendenbescheinigung. Mit der OGAW-IV-Gesetzgebung müssen jetzt
die Antragsteller auch eine Steuerbescheinigung - sozusagen eine echte Steuerbescheinigung
nach § 45 a Absatz 3 - vorlegen.“739

Hinsichtlich der Größenordnung wies die Zeugin Jana Stobinsky darauf hin, dass es sich um ein Massenverfahren
handele. So seien im Jahr 2015 ca. 23.000 Anträge beim BZSt eingegangen:

Im Jahr 2015 sind bei uns insgesamt rund 23 000 Anträge eingegangen, davon 22.000 im
schriftlichen Verfahren und rund 1.000 im elektronischen Verfahren. Daran sieht man auch,
737 MAT A-BZSt-2-1-1, Ordner 872 von 921, S. 165.
738 MAT A-EB-1-1-4, Ordner 1 von 1, S. 24.
739 Protokoll-Nr. 30 I, S. 4.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 231 – Drucksache 18/12700

dass es sich hierbei um ein Massenverfahren handelt, das heißt, Sie können in diesem Ver-
fahren nicht jede Anlage und jeden Beleg bis ins Letzte hinterfragen, sondern nur, wenn sich
Zweifelsfragen auftun oder aus dem Antrag heraus Unklarheiten ergeben.740

Das Verfahren der Antragsprüfung konzentriere sich im Wesentlichen auf die Prüfung der persönlichen und sach-
lichen Abkommensberechtigung, so die Schilderungen der Zeugin Jana Stobinsky:

Die Antragsprüfung selber ist hauptsächlich ausgerichtet auf die Überprüfung der Abkom-
mensberechtigung. […] ,ich überprüfe, ob der Antragsteller persönlich entlastungsberech-
tigt ist […]: Ist er in dem anderen Vertragsstaat ansässig? Sind ihm diese Kapitalerträge
auch zuzurechnen? Und ich überprüfe die sachliche Abkommensberechtigung, das heißt, ich
schaue, ob diese Kapitalerträge, die dort erzielt wurden, auch tatsächlich unter das Doppel-
besteuerungsabkommen fallen und somit auch wirklich entlastungsberechtigt sind.741
3. Beginn der Cum/Ex-Aufarbeitung durch das BZSt

Der Untersuchungsausschuss hat untersucht, wann beim BZSt in Bezug auf problematische Cum/Ex-Gestaltun-
gen erstmals Kenntnis und Problembewusstsein herrschte, wann daraufhin die Ermittlung und die Aufarbeitung
eingeleitet und durch wen diese initiiert wurde.

Auf Grundlage der durch den Untersuchungsausschuss vernommenen Zeugen und ausgewerteten Unterlagen
ergibt sich folgendes Bild.

a) Erste Ermittlungsaktivitäten mit Blick auf potentielle Cum/Ex-Sachverhalte
Der Zeugin Jana Stobinsky wurde im März 2011 die Aufgabe zugewiesen, sich auf der Grundlage einer
Verwaltungsanweisung des BMF prioritär mit dem Thema Cum/Ex zu befassen. Diese Aufgabe umfasste
einerseits, mögliche Cum/Ex-Sachverhalte in der Masse der im Referat St III 3 eingehenden Anträge zu
identifizieren beziehungsweise „herauszufiltern“ sowie sich abstrakt mit der zugrundeliegenden Proble-
matik zu befassen.

„Das erste Mal Cum/Ex war - - Also, ich bin Anfang 2011 auf diesen Dienstposten gewech-
selt und musste dann sofort eine Stellungnahme abgeben zu einer Verwaltungsanweisung des
BMF für das Erstattungsverfahren, und zwar datiert die vom 29. März 2011. Zu diesem Zeit-
punkt war das ganze Problem sehr abstrakt, muss ich sagen. Ich hatte auf der einen Seite
diese neue Verwaltungsanweisung, […] und ich hatte Informationen - sehr abstrakte Infor-
mationen - von Hinweisgebern. Jetzt musste ich [...] mit diesen zwei Instrumenten […] los-
gehen und diese Cum/Ex- Fälle finden aus meinen, ich sage jetzt mal, über 20 000 Anträgen.
Das heißt, ich wusste am Anfang gar nicht, wonach ich suchen soll. Daraufhin haben wir uns
[…] gewisse Aufgriffskriterien gesucht, um aus dieser Masse von Fällen überhaupt potenzi-
elle Prüfungsfälle zu filtern. Das haben wir sofort nach Ergehen dieser Verwaltungsanwei-
sung gemacht - im März 2011 - und haben daraufhin diese Antragsteller nach diesen Auf-
griffskriterien […] angeschrieben und die Fälle überprüft.“742

Die Verwaltungsanweisung des BMF an das BZSt, die die Grundlage für die Ermittlung potentieller
Cum/Ex-Fälle darstellte, datiert vom 29. März 2011 und lautet wie folgt:

„Bestehen in diesem Zusammenhang im Falle eines Erwerbs von Aktien durch einen unbe-
schränkt Steuerpflichtigen zwischen dem Leerverkäufer und dem Käufer von Aktien Abspra-
chen, die einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen dem Leerverkauf und dem Kauf
begründen, ist dem Käufer in den o. g. Fällen bekannt, dass ihm eine Steuerbescheinigung
ausgestellt wurde, obwohl die darin ausgewiesene Kapitalertragsteuer nicht erhoben bzw.
740 Protokoll-Nr. 30 I, S. 5.
741 Protokoll-Nr. 30 I, S. 5.
742 Protokoll-Nr. 30 I, S. 5, 6.

Drucksache 18/12700 – 232 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

abgeführt worden ist. In diesen Fällen ist die in der Bescheinigung ausgewiesene Kapitaler-
tragsteuer nicht anzurechnen, weil sie nicht erhoben worden ist, bzw. liegen die Vorausset-
zungen für eine Erstattung der Kapitalertragsteuer gemäß § 44a Absatz 7 und 8, § 44b Ab-
satz 1 EStG und § 11 Absatz 2 InvStG nicht vor.

Dementsprechend ist in vergleichbaren Fällen keine Erstattung der Kapitalertragsteuer ge-
mäß §§ 44a Absatz 9 und 50d Absatz 1 EStG vorzunehmen, wenn der Erwerb der Aktien
durch einen beschränkt Steuerpflichtigen erfolgt.

Um ungerechtfertigte Erstattungen zu vermeiden, ist ab sofort bei der Bearbeitung der Er-
stattungsansprüche gemäß §§ 44a Absatz 9 EStG und 50d Absatz 1 EStG wie folgt zu verfah-
ren:

1. Beschränkt Steuerpflichtige haben auf Aufforderung des BZSt darzulegen, wann sie die
Aktien erworben haben.

2. Erfolgte der Aktienerwerb gemäß Schlusstag am Tag der Hauptversammlung, die über die
Dividende beschließt, oder am Tag davor, ist eine Erstattung insoweit nur vorzunehmen,
wenn der Antragsteller oder ein nach § 4 Nr. 12a Steuerberatungsgesetz befugtes ausländi-
sches Kreditinstitut die Bescheinigung eines Berufsträgers im Sinne der §§ 3 und 3a Steuer-
beratungsgesetz einreicht, in der Folgendes bestätigt wird:

„Es liegen mir auf Grund des mir möglichen Einblicks in die Untemehmensverhältnisse und
nach Befragung des Steuerpflichtigen keine Erkenntnisse über Absprachen des Steuerpflich-
tigen im Hinblick auf den über den Dividendenstichtag vollzogenen Erwerb der Aktien sowie
entsprechender Leerverkäufe, bei denen die den Verkaufsauftrag ausführende Stelle nicht in
Deutschland liegt, vor.“

Wird die Bescheinigung von einem im Ausland niedergelassenen Berufsträger ausgestellt, ist
die nach § 3a Absatz 2 Steuerberatungsgesetz erforderliche Meldung nachzuweisen.

3. Auf Erstattungsansprüche von ausländischen Fonds ist besonderes Augenmerk zu richten
und dem Bundesministerium der Finanzen - getrennt nach Gründungsstaat des Fonds - zu
berichten.“743

Der seinerzeitige Referatsleiter, der Zeuge Jürgen Binger, berichtete, nach Übernahme der Leitung des
Referats St III 3 am 21. November 2011 habe er wahrgenommen, dass das Referat St III 3 erstmals im
März 2011 mit dem Thema Cum/Ex befasst war und zwar auf Initiative des BMF hin:

„Nach meiner Kenntnis gab es bezogen auf das Referat St III 3 im März 2011 schon eine
Befassung, wo eben im Vorfeld meine Vorgängerin auch Kontakt mit dem BMF hatte, wo das
Referat also im Prinzip Kenntnis davon erlangte, dass solche Geschäfte auch bezogen auf
Antragsteller aus dem Ausland vorkommen können.“ […]

Es kamen Hinweise vom BMF, dass solche Gestaltungen - so habe ich es verstanden - in
Auslandsfällen vorkommen können.“744

Der Zeuge Jürgen Binger berichtete darüber hinaus, dass er um die Weihnachtstage 2011 eine Berufsträ-
gerbescheinigung vorliegen gehabt habe, die ihn misstrauisch gemacht habe.

„Und ich habe um die Weihnachtstage in 2011 dann eine Berufsträgerbescheinigung auf den
Tisch bekommen, wo bei mir alle Alarmglocken angingen - eine Berufsträgerbescheinigung,
wo eben sehr viel an Exkulpation enthalten war. Man hat in dieser Berufsträgerbescheini-
gung mitgeteilt, was man alles hat nicht prüfen können, obwohl ja, wie Sie wahrscheinlich
wissen, die Berufsträgerbescheinigung als solche nur fünf Zeilen eigentlich umfasst hätte -
743 MAT A-BZSt-2-1-1, Ordner 906 von 921, S. 6, 7.
744 Protokoll-Nr. 30 I, S. 48.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 233 – Drucksache 18/12700

fünf, sechs Zeilen […]. Und wir hatten dann um die zehn Seiten da vorliegen. Da habe ich
als Finanzbeamter dann gesagt: „Halt mal! […] Jetzt musst du irgendwo der Sache nachge-
hen.“ Ich habe dann genau zu dieser Berufsträgerbescheinigung auch dem BMF berichtet.
Wir haben dann anschließend mit dem BMF eine wirklich gute Zusammenarbeit gehabt, mit
viel, viel Unterstützung auch, wenn es um die Frage ging, wie verfolgen wir Fälle weiter.“745

Dazu befragt, wann er in seiner Eigenschaft als Präsident des BZSt das erste Mal mit dem Thema Cum/Ex
in Berührung gekommen sei, berichtete der Zeuge Eberhard Petersen, diese erste Befassung seinerseits
habe im Zusammenhang mit einer gegen sein Haus im Jahr 2012 anhängig gemachten Amtshaftungsklage
stattgefunden:

„Gefestigt kann ich für mich jedenfalls sagen, dass ich im Zusammenhang mit einer Amts-
haftungsklage im Jahr 2012 mich aufgeschaltet habe, als das Justiziariat einen Hinweis da-
hin gegeben hat.“746

Mit Datum vom 29. Juni 2012 erging seitens des BMF eine weitere Verwaltungsanweisung an das BZSt,
in der das BZSt angewiesen wurde, „alle rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen“, um in den Fällen
mit Verdacht auf missbräuchliche Leerverkaufsgestaltungen keine Erstattung von Kapitalertragsteuer
vorzunehmen.747

Die Zeugin Jana Stobinsky schilderte ausführlich, wie man sich im Jahr 2011 der neuen Aufgabe ange-
nähert habe und wies dabei auch auf die Schwierigkeiten hin, mit denen man sich in diesem Zusammen-
hang konfrontiert sah. Der Fokus ihrer Arbeit im Jahr 2011 sei darauf gerichtet gewesen, laufende An-
träge mit Cum/Ex-Verdacht zu stoppen.

„Wobei wir uns am Anfang natürlich zunächst mal die offenen Anträge vorgenommen haben.
Die standen erst mal im Fokus, weil die Hinweisgeber auch mitgeteilt hatten, dass die Ge-
stalter sozusagen aktuell diese Anträge stellen. Das heißt, für uns stand im Fokus, diese ein-
gegangenen Anträge zu stoppen […] und erst gar nicht zur Auszahlung zu bringen. Darauf
lag im Jahr 2011 der Fokus. […], als wir gemerkt haben, als wir tatsächlich Fälle gefunden
haben, die plötzlich diese Kriterien […] erfüllt haben, sind wir hingegangen und haben uns,
nachdem ja auch immer mehr Informationen […] um diese ganze Cum/Ex-Problematik auf-
kamen - - Am Anfang gab es halt - als ich angefangen habe - ganz wenige Fachaufsätze. Über
konkrete Einzelfälle wurde darin aber überhaupt nicht gesprochen. Das heißt, in diesen
Fachaufsätzen wurden Rechtsfragen erörtert. Man kannte ja nicht wirklich mal einen Ein-
zelfall. Die Landesfinanzverwaltungen hatten keine Fälle, und wir hatten sie auch noch nicht.
Das heißt, man wusste nicht, […], wonach man überhaupt sucht. Als dann aber 2011 das
Ganze so zwar noch nicht direkt nach Cum/Ex aussah, aber zumindest nach Fällen, wo man
das Gefühl hatte, irgendwas stimmt hier nicht, haben wir uns überlegt: Okay, wenn das 2011
lief und die Länder in den Vorjahren ermitteln, dann gehen wir zurück und gucken uns auch
bereits beschiedene Fälle an. Da komme ich dann natürlich in die Festsetzungsverjährungs-
problematik. Denn nachdem ich einen Bescheid erlassen habe, beginnt ja die Festsetzungs-
verjährung zu laufen: vier Jahre. Und dann muss ich natürlich gucken, wie ich die gehemmt
kriege. Das heißt, darüber haben wir erst nachgedacht, nachdem wir sozusagen die 2011er-
Fälle gestoppt haben.“748

b) Zusammenarbeit des Referats St III 3 mit der Straf- und Bußgeldstelle des BZSt sowie mit der
Staatsanwaltschaft
Das Referat St III 3 arbeitete bei der Aufklärung mit der Straf- und Bußgeldstelle des BZSt (Referat
St I 2) eng zusammen. Sobald ein ausreichender Anfangsverdacht für eine Steuerstraftat vorliege, werde
die Straf- und Bußgeldstelle eingeschaltet, so die Zeugin Jana Stobinsky.
745 Protokoll-Nr. 30 I, S. 44, 45.
746 Protokoll-Nr. 30 I, S. 66.
747 MAT A-BMF-8-1-4, Ordner 92 von 107, S. 41 (entstuftes Dokument) sowie MAT A-BZSt-3-1.
748 Protokoll-Nr. 30 I, S. 6.

Drucksache 18/12700 – 234 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

„Es ist so, dass wir, also das Referat St III 3, mit der Kapitalertragsteuerentlastung haupt-
sächlich im Besteuerungsverfahren tätig sind. Wir ermitteln den kompletten Sachverhalt. Ab
einem bestimmten Punkt kommt man ja zu einem gewissen Anfangsverdacht. Das heißt, da
kriegt man so ein ungutes Gefühl, wo man denkt: Okay, hier erreichen wir jetzt langsam
einen Punkt, dass das wirklich in die Steuerhinterziehung, also in die Strafbarkeit abdriftet.
Und dann kommt der Herr Grypstra sozusagen ins Spiel. Das heißt, wir arbeiten sehr eng
mit dem Herrn Grypstra und der Bußgeld- und Strafsachenstelle bei uns im Haus zusammen,
[…].wenn wir diesen Anfangsverdacht bejahen, […] übernimmt dann die Strafverfahrenser-
mittlung […]. Aber in den Größenordnungen, in denen wir uns bewegen, ist er […] immer
schon verpflichtet, die Staatsanwaltschaft einzuschalten, dass er diese Ermittlungen auch
nicht als Bußgeld- und Strafsachenstelle in Eigenregie führt, sondern dass er da schon direkt
die Staatsanwaltschaft einschalten muss. […] er ist dann sozusagen Ermittlungsperson der
Staatsanwaltschaft in dem Moment.“749

Auch arbeite man eng mit der Staatsanwaltschaft Köln zusammen, berichtete die Zeugin Jana Stobinsky:

„Und wir mit unserer Staatsanwaltschaft Köln haben jetzt schon einige Fälle dort anhängig.
Der Staatsanwaltschaft ist sehr daran gelegen, dass wir unseren Sachverstand einfach aus
dem Besteuerungsverfahren heraus und aus dem gesamten Ermittlungsverfahren von Trans-
aktionsketten mit einbringen; denn die Staatsanwaltschaft ist jetzt nicht so aufgebaut, dass
sie das gesamte Steuerrechtswissen dort vorrätig haben. Das heißt, wir haben uns mit der
Staatsanwaltschaft Köln so geeinigt, dass wir aktiv diese Fälle mitbegleiten, jetzt das ganze
Steuerrechtliche, und auch diese Auswertung der Unterlagen. Das heißt, Herr Grypstra ist
sehr stark involviert in diese gesamte Lieferkettenermittlung. Da arbeitet er also sehr intensiv
der Staatsanwaltschaft zu.“750

Weiter wies die Zeugin Jana Stobinsky darauf hin, dass zunächst die Ermittlungsmöglichkeiten im Be-
steuerungsverfahren ausgeschöpft würden und erst, wenn sich hieraus ausreichend Verdachtsmomente
für einen Anfangsverdacht einer Straftat ergeben würden, das Strafverfahren eingeleitet werde:

„Wir haben natürlich im Besteuerungsverfahren angefangen, das heißt, ich musste da erst
einmal den Sachverhalt […] ermitteln. Es geht ja los, dass ich feststelle: "Habe ich überhaupt
einen Handel um den Dividendenstichtag?", usw. Da muss ich auch meine Möglichkeiten
überhaupt ausschöpfen. Ich denke nicht oder ich halte es auch für falsch, vorschnell dieses
Strafverfahren einzuleiten, nur damit ich mehr Ermittlungsmöglichkeiten habe. Ich denke
mal, so ist das Ganze auch nicht gedacht. Das heißt, ich war immer gehalten, alle meine
Ermittlungsmöglichkeiten, die ich habe, im Besteuerungsverfahren auszuschöpfen. Wenn
sich dann im Rahmen dieser Ermittlungen der Anfangsverdacht immer mehr abzeichnete,
dass ich hier an die Grenzen kam oder Verdachtsmomente für eine Steuerhinterziehung habe,
also dass ich dahingekommen bin, zu sagen, okay, es könnte hier ein Cum/Ex-Fall vorliegen,
bei dem für eine Kompensationszahlung keine Steuer abgeführt wurde, obwohl hier der An-
trag vorliegt, dann erst sind wir ins Strafverfahren gegangen.“751
4. Ermittlungsschritte und Aufgriffskriterien des Bundeszentralamtes für Steuern

Die Aufarbeitung von Cum/Ex-Geschäftsmodellen stellte für das BZSt eine neue Herausforderung dar. Erst nach
intensiver Befassung mit der Thematik und Sammlung erster Ermittlungserkenntnisse konnten daher Aufgriffs-
beziehungsweise Prüfkriterien entwickelt werden.
749 Protokoll-Nr. 30 I, S. 22, 23.
750 Protokoll-Nr. 30 I, S. 22 f.
751 Protokoll-Nr. 30 I, S. 25.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 235 – Drucksache 18/12700
Der vom Untersuchungsausschuss eingesetzte Ermittlungsbeauftragte Generalstaatsanwalt a. D. Jürgen Ka-
pischke hat für den Untersuchungsausschuss die seitens des BZSt beigezogenen Akten gesichtet und in seinem
Abschlussbericht752 nachgezeichnet, wie sich die Aufarbeitung seitens des BZSt vollzog.

Danach hat das BZSt im Wesentlichen folgende Aufgriffskriterien entwickelt:

– Erstattung beantragt für Dividendenzuflüsse bis einschließlich zum Jahre 2011,

– „Aufgriffsgrenze“ in Höhe von 750.000 Euro,

– Vorlage der „Berufsträgerbescheinigung“,

– Erstantragsteller mit hohen Erstattungsforderungen,

– Antragsteller mit voller Entlastung von der Steuer (so etwa US-Pensionsfonds).

Sofern die Aufgriffsvoraussetzungen vorliegen würden, fertigt das BZSt ein „Erstanschreiben“, in dem vor allem
folgende Schwerpunkte angesprochen werden:

– antragstellerspezifische Fragen (Gründungsunterlagen/Gesellschaftsverträge/beteiligte Personen/Jahres-
abschlüsse),

– Transaktionsdaten bezüglich der Aktienerwerbe, eventuelle Aktienanleihen und Aktienverkäufe vor und
nach dem Dividendenstichtag,

– Geschäfte an der Börse oder im außerbörslichen (OTC)-Handel,

– Offenbarung mündlicher/schriftlicher Abreden,

– Benennung sämtlicher Vertragspartner (so etwa auch externer Dienstleister),

– Finanzierung der Geschäfte durch Eigen- und/oder Fremdkapital,

– Abschluss von Kurssicherungsgeschäften mit Finanzderivaten,

– Vorhandensein von Beschreibungen/Empfehlungen/Rechtsgutachten zur Investmentstrategie.

Nach Eingang der angeforderten Unterlagen erfolgt zunächst anhand der Transaktionsdaten die Prüfung, ob ein
erheblicher Aktienhandel über den Dividendenstichtag stattgefunden habe. Sei das der Fall, erfolgte eine weitere
Prüfung. Diese gestalte sich aufwändiger, wenn

– Zwischenverwahrer (ggf. mehrere) eingeschaltet worden sind,

– die Aktienbestände, die gehandelt wurden, von/auf mehrere Kunden – auch bei weiterer Kette – verteilt
wurden.

Informationen zur „Verwahrkette“ könnten sich dabei beispielsweise ergeben aus

– Bescheinigungen über den Geschäftsabschluss,

– Verwahrverträgen,

– Depotdaten,

– Swift-Nachrichten u.a.

Die Notwendigkeit des Nachvollziehens der Transaktionen auf allen Ebenen und bei allen in der Buchungskette
Beteiligten ist dabei – soweit dies den Vorgängen des BZSt entnommen werden kann – außerordentlich zeitauf-
wändig. Dies beruht nicht nur darauf, dass ggf. vielfältige Verwahrer um Auskunft ersucht werden müssten, son-
dern dass es auch diesen Verwahrern nur jeweils mit offenbar nicht geringen Schwierigkeiten möglich sei, die
entsprechenden Daten zu beschaffen. In diesem Zusammenhang ist allerdings auch zu beachten, dass sich solche
Zwischenverwahrer abhängig von der Rechtslage des Landes, in dem sie ihren Sitz haben, ggf. auch auf (weiter-
gehende als in der Bundesrepublik Deutschland) gesetzliche Auskunftsbeschränkungen berufen könnten.753
752 MAT A-EB-1-1-4, Ordner 1 von 1.
753 MAT A-EB-1-1-4, Ordner 1 von 1, S. 25 bis 27.

Drucksache 18/12700 – 236 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Diese Arbeitsweise bestätigten die vom Untersuchungsausschuss vernommenen Zeugen. So wies die Zeugin Jana
Stobinsky darauf hin, man habe recht früh Kriterien für den Aufgriff von Fällen entwickelt:

„Daraufhin sind wir hingegangen und haben uns Aufgriffskriterien überlegt, die darunterla-
gen. Das heißt, es gab viel mehr als nur diese Aufgriffsgrenze. Das heißt, wir haben wirklich
die Information der Hinweisgeber ausgewertet und gesagt: Okay, wenn da ein Problem sein
könnte, dann müssen wir da auch noch - -, dann muss das ein Kriterium sein und das ein
Kriterium. Es gab also wirklich einen Kriterienkatalog, um dann uns überhaupt erst mal
dieser Problematik zu nähern, wie wir überhaupt weiterkommen. Dann, als wir die ersten
Fälle tatsächlich gefunden haben, wurden diese gesamten Kriterien immer wieder angepasst
sozusagen, also dass man hat immer wieder Kriterien dazu, also neue mit aufgegriffen hat
und gesagt hat: Okay, jetzt müssen wir diesen Bereich auch noch beleuchten, der spielt an-
scheinend auch noch eine Rolle. – So erweiterte sich das Ganze dann halt.“754

Auf die Frage, wie es zu der Aufgriffsgrenze von 750.000 Euro kam, wies die Zeugin Jana Stobinsky darauf hin,
dass sich diese Aufgriffsgrenze aus dem Entwurf der Verwaltungsvereinbarung vom 29. März 2011 ergeben habe:

„Zum ersten Mal tauchte diese Grenze in der Verwaltungsvereinbarung auf, in diesem Ent-
wurf, zu dem ich Stellung nehmen musste. Dann - wie gesagt, da wir nicht wussten, wonach
wir wirklich suchen – stand diese Grenze im Raum; aber sie kam uns im ersten Moment recht
hoch vor. 755

Sie stand als erste Zahl in dieser Verwaltungsanweisung. Also, der Ursprungsentwurf ent-
hielt diese Zahl noch.“756

Diese Aussage wird bestätigt durch die dem Untersuchungsausschuss vorliegende E-Mail-Korrespondenz zwi-
schen dem BMF und dem BZSt, die im Vorfeld der besagten Verwaltungsanweisung vom 29. März 2011 geführt
wurde.757

Die Zeugin Jana Stobinsky machte darauf aufmerksam, dass sie die Aufgriffsgrenze von 750.000 Euro ursprüng-
lich für zu hoch erachtet habe. Allerdings habe man schnell weitere Kriterien entwickelt und diese Grenze letztlich
eher als Auffanggrenze begriffen.

„Dann sind wir mit dieser Zahl in unser Datenbanksystem gegangen und haben mal geguckt,
wie viele Anträge das dann betreffen würde. Dann bin ich zu dem Schluss gekommen, dass
ich gesagt habe: Ich halte die jetzt erst mal für zu hoch. Aber da ich überhaupt nicht wusste,
welche Rechtsproblematik dahinterstand, sondern das war einfach nur eine Daten-
bankabfrage, da ich mir zu dem Zeitpunkt überhaupt noch keine Vorstellung davon machen
konnte, wie Cum/Ex überhaupt funktioniert und was da jetzt das Problem sein könnte, hat
man diese Grenze an sich nicht weiter hinterfragt, inhaltlich sozusagen, sondern hat dann
einfach der Rechts- und Fachaufsicht zugestanden, dass sie vielleicht nähere Erkenntnisse
haben, wie es zu dieser Grenze gekommen ist, und hat diese Zahl stehen lassen. Wir sind aber
gleichzeitig zu dem Schluss gekommen: Das kann nicht alleiniges Aufgriffskriterium sein,
weil das wäre nicht sachgerecht gewesen. Wir mussten die Masse an Anträgen überhaupt
erst sondieren. Da konnte man jetzt nicht nur ein Kriterium haben und dann loslegen sozu-
sagen, sondern wir haben gesagt, wir müssen engmaschiger vorgehen. Um erst mal Fälle,
von denen wir ja gar nicht wussten - - Wie sehe ich überhaupt Cum/Ex aus solchen Anträgen?
Sehe ich da überhaupt irgendwas? Woran erkenne ich jetzt dieses Gestaltungsmodell? So-
dass wir gesagt haben, nein, wir müssen weiter unten anfangen. Wir sind wirklich von unten
- - Also, wir haben uns dann gesteigert, haben viel geringere Anträge angeschrieben und
geprüft und haben diese 750.000 eher als eine Auffanggrenze genommen, also als letzten
754 Protokoll-Nr. 30 I, S. 6 f.
755 Protokoll-Nr. 30 I, S. 6 f.
756 Protokoll-Nr. 30 I, S. 4.
757 MAT A-BZSt-2-1-1, Ordner 906 von 921, S. 1 ff.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 237 – Drucksache 18/12700

Boden sozusagen. So habe ich die für mich ausgelegt, dass ich wirklich von unten anfange,
zu prüfen.“

Rückblickend habe sich die Aufgriffsgrenze von 750.000 Euro als sachgerecht erwiesen, so die Zeugin Jana
Stobinsky:

„Und wenn man jetzt, im Review sozusagen, guckt, hat sich diese Grenze als sehr richtig
herausgestellt. Wir können jetzt anhand von Statistiken […] belegen, dass diese Grenze sehr
gut getroffen ist.“758

Wiederholt wies die Zeugin Jana Stobinsky darauf hin, dass diese Auffanggrenze keineswegs das einzige Prü-
fungsmerkmal gewesen sei und es zudem länderspezifische Unterscheidungen gab, die seitens des BZSt berück-
sichtigt worden seien:

„Diese 750.000 muss man wirklich so als eine Auffanggrenze sehen. Und darunter gab es
ganz halt viele andere Kriterien. Anhand dieser E-Mail sehen Sie auch - so wie Sie es eben
gesagt haben -, dass wir Irland und Niederlande als sehr gestaltungs--, dass wir da die Ver-
mutung hatten aufgrund von Informationen von Hinweisgebern, dass man da besonders auf-
passen musste, und haben da eben die Grenze sehr, sehr niedrig angesetzt. In anderen Län-
dern sind wir immer noch unter der 750.000-Grenze geblieben, haben aber dennoch die
Grenzen höher gesetzt, weil wir gesehen haben, im gesamten Antragsverfahren - - Also, wir
wollten ja wirklich den Großteil der Anträge filtern und auch untersuchen. So lag eben, wie
Sie eben sagten, in einigen Ländern die Antragssumme einfach höher und in anderen etwas
niedriger, sodass wir - - 750.000 war immer die Obergrenze, und darunter gab es länderspe-
zifische Beträge, die wir dann aufgrund des Antragsvolumens - -, die wir halt schon in der
Datenbank hatten, dann einfach mal festgelegt hatten. Also, wirklich so ein Raster, dass wir
gesagt haben: Okay, wenn wir die Grenzen einziehen, dann bekommen wir ganz viele Prü-
fungsfälle - um uns diese Fälle überhaupt anzugucken. Irland und die Niederlande waren
Länder, die halt von den Hinweisgebern explizit genannt waren.“759

Dies bestätigte der Zeuge Jürgen Binger und wies darauf hin, dass es im Referat St III 3 bei der Aufarbeitung der
Cum/Ex-Fälle einen ganzen Katalog an Aufgriffskriterien gegeben habe.

„Wir hatten unterschiedlichste Aufgriffskriterien. Das sind auch Kriterien, dazu würde ich
dann lieber in einer nichtöffentlichen Sitzung Stellung nehmen. Wir haben in diesem Zusam-
menhang natürlich geprüft, ob erst mal ein Handel von Aktien über den Dividendenstichtag,
also rund um den Dividendenstichtag stattgefunden hat. Das ist eines der wichtigsten Krite-
rien. Und Fälle, bei denen wir dann gesagt haben, hier könnte eine Berührung sein, haben
wir dann intensiver geprüft. Man muss jetzt dabei auch wissen: Es hat sich relativ bald ge-
zeigt - also im Frühjahr des Jahres 2012 -, dass bei vielen Fällen, die wir in der Vorzeit
angeschrieben hatten, also im Laufe des Jahres vorher, eigentlich nichts herausgekommen
war, weil dort wirklich keine Anhaltspunkte für Cum/Ex bestanden. Wir haben dann im Laufe
der Zeit natürlich auch mitbekommen: Cum/Ex lohnt sich dann, wenn ich große Summen
bewege, also große Aktienbestände. Und das ist etwas, was natürlich die Fälle in der Auf-
klärung sehr langwierig macht, weil man die Wege von Aktien zurückverfolgen muss. Also,
wie wir dann an die Fälle herangehen, wussten wir zu Anfang natürlich auch nicht; denn wir
sind zu Anfang davon ausgegangen, dass wir es in unserem Massenverfahren mit Antragstel-
lern wie beispielsweise Banken zu tun haben, dass wir es mit Antragstellern, wenn sie denn
eine Berufsträgerbescheinigung abgegeben haben, zu tun haben, die von verkammerten Be-
rufen vertreten sind. Und von daher geht man zuerst mal, wie bei jedem Steuerbürger, denke
ich, von einer gewissen Steuerehrlicheit aus. Aber es gibt eben etliche Fälle, wo wir sagen
müssen: Nein, das ist nicht der Fall.“760
758 Protokoll-Nr. 30 I, S. 4.
759 Protokoll-Nr. 30 I, S. 15.
760 Protokoll-Nr. 30 I, S. 45.

Drucksache 18/12700 – 238 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
5. Probleme bei der Aufarbeitung durch das BZSt

Die Mitarbeiter des BZSt waren bei der Aufarbeitung von potentiellen Cum/Ex-Sachverhalten mit verschiedenen
Problemen konfrontiert, die die Aufklärung erschwerten.

a) Auslandsbezug
So wies die Zeugin Jana Stobinsky im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung deutlich darauf hin, dass die
Ermittlungen immer einen Auslandsbezug hätten, da die Antragsteller „im Ausland ansässige Personen
seien“. Da ihre Ermittlungsrechte an der Landesgrenze endeten, sei sie auf die erweiterte Mitwirkungs-
pflicht des Antragstellers angewiesen und habe sonst nur die Möglichkeit, die internationalen Auskunfts-
vereinbarungen im Wege der Amtshilfe zu nutzen.

„[…] und damit enden meine Ermittlungsrechte sozusagen an der Landesgrenze. Das heißt,
ich bin einerseits angewiesen auf die erweiterte Mitwirkungspflicht des Antragstellers und
habe auf der anderen Seite nur - „nur“ in Anführungsstrichen - die Möglichkeit, die interna-
tionalen Auskunfts- und Informationsvereinbarungen im Rahmen der Amtshilfe zu nutzen.
Somit erstrecken sich unsere gesamten Cum/Ex-Ermittlungen nur auf - -, oder werden getä-
tigt von Innendienstmitarbeitern. Das heißt, ich habe nicht, wie zum Beispiel die Landesfi-
nanzbehörden, die Möglichkeit, eine Betriebsprüfung bei dem Ausländer durchzuführen, son-
dern ich bin darauf angewiesen, diesen Antragsteller anzuschreiben, anhand von Fragenka-
talogen, oder eben ein Drittauskunftsersuchen zu machen, und dann diese Informationen zu
sammeln und auszuwerten, um dann, ausgehend von meinem Antragsteller, das heißt, mei-
nem Aktienerwerber, über Transaktionsdaten den Weg der Aktien, der unter Umständen sehr,
sehr lang sein kann, zu verfolgen bis hin zum Verkäufer, um dann zu gucken, ob dieser Ver-
käufer ein Leerverkäufer oder ein Inhaberverkäufer war, um dann aufzuklären, ob diese Ka-
pitalertragsteuer, die er in meinem Antrag zur Rückerstattung beantragt, ob diese Steuer
auch tatsächlich einbehalten und abgeführt worden ist.“761
b) Mangelnde Kooperation und Widerstand der Antragsteller

Die Zeugin Jana Stobinsky machte deutlich, dass das BZSt zu Beginn der Aufklärungsarbeiten teilweise
auf massiven Widerstand seitens der Antragsteller stieß, wenn es darum ging, die für die Aufarbeitung
notwendigen Informationen bereit gestellt zu bekommen:

„Denn bis dahin wurde wirklich sehr stark gemauert: Es gab etliche Fristverlängerungen.
Ich musste Stellung nehmen, warum ich das denn überhaupt alles frage, so nach dem Motto:
Die Erstattungsvoraussetzungen sind doch erfüllt, ich soll jetzt mal endlich auszahlen, und
was ich da überhaupt ermitteln will. Also, bis man tatsächlich mal Material hatte, das man
überhaupt auswerten konnte, sodass sich wirklich herauskristallisierte: „Okay, hier brau-
chen wir jetzt Personal“, das dauerte eine Zeit.“762

Auch habe sich im Zuge der Aufarbeitung gezeigt, dass zahlreiche Antragsteller beziehungsweise Banken
nach Einleitung der Ermittlung durch das BZSt Rechtsanwälte einschalteten und versuchten, die Rechts-
auffassung des BZSt zu erschüttern:

„In den Fällen, wo man halt irgendwie immer so ein Störgefühl hatte, hat man gemerkt: So
wie ich das erste Ermittlungsschreiben rausgeschickt habe, war die Bank plötzlich weg, und
es kamen Kanzleien ins Spiel. Was sonst unüblich ist; wenn man normale Nachfragen hat,
dann können das die Banken beantworten. Aber bei diesen Nachfragen wurden sofort Berater
bestellt, und dann wurde auch wirklich gefragt, warum ich das überhaupt alles frage und
761 Protokoll-Nr. 30 I, S. 5.
762 Protokoll-Nr. 30 I, S. 7 f.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 239 – Drucksache 18/12700

was das denn soll; denn es lägen ja alle Voraussetzungen vor, und ich solle jetzt endlich
auszahlen.“763

Der Widerstand der Antragsteller mündete letztlich auch in den gegen das BZSt und seine Mitarbeiterin-
nen und Mitarbeiter geführten Amtshaftungsklagen,764 durch die – nach dem Eindruck der Zeugin Jana
Stobinsky – das BZSt verunsichert werden sollte:

„Nein, nein. Also, die kamen unaufgefordert, weil man mir auch immer vorgeworfen hat,
dass meine Rechtsauffassung unvertretbar sei und dass meine ganzen Amtshandlungen
rechtswidrig sind. Das mündete ja am Ende dann auch in Amtshaftungsklagen. Diese Gut-
achten kamen so nach dem Motto: Guck mal, auch renommierte Professoren sehen es ge-
nauso. Also, das, was du da machst, ist rechtswidrig.“765
c) Verschleierungstaktiken

Im Zuge der Aufarbeitung fand das BZSt heraus, dass seitens der Akteure verschiedene Instrumente ge-
nutzt wurden, um Cum/Ex-Geschäfte zu verschleiern und damit die Aufklärung zu erschweren. Dies be-
kundete der Zeuge Jürgen Binger in seiner Aussage:

„Also, hier wird darauf Bezug genommen, dass wir sehr verschachtelte Strukturen bei den
Cum/Ex-Geschäften haben. […] Auf der anderen Seite gibt es eben - und darauf haben wir
hier an dieser Stelle aufmerksam gemacht - die Konstellation, dass gedeckte Leerverkäufe
verwendet werden, um ungedeckte Leerverkäufe zu verschleiern.“766

Die Frage, ob die Verschleierung bei diesen Geschäften systematisch vollzogen wurde, bejahte der Zeuge
Jürgen Binger und führte dazu weiter aus:

„Also, wir haben festgestellt, dass Leerverkaufsgeschäfte mit unterschiedlichsten Vertei-
lungs- und Sicherungsmechanismen abgeschlossen werden. Sie haben die Einbeziehung von
Future-Geschäften, Sie haben die Einbeziehung von Wertpapier-Leihgeschäften, Sie haben
Swap-Geschäfte, die dort mit vereinbart wurden. Das alles diente dazu, dann den Vorgang
zu verschleiern. Und - ich sage es mal ganz salopp - da man uns natürlich nicht so gerne
sagt, was man wirklich gemacht hat, nämlich gar nicht sagt, macht es die Ermittlungen auch
so schwierig. Die Ermittlungen ziehen sich deshalb unheimlich in die Länge, weil wir darauf
angewiesen sind, dass wir im Grunde selbst dahinterkommen, wie der einzelne Fall gelaufen
ist.“767

Auch bei der Zeugin Jana Stobinsky verfestigte sich der Eindruck, dass Cum/Ex-Geschäfte bewusst ver-
schleiert und verkompliziert wurden:

„Man verkomplizierte das Ganze. Man nutzte Future-Geschäfte, um diese Aktien zu erwer-
ben, man schaltete Investmentfirmen dazwischen, Brokergesellschaften, die wirklich teil-
weise in Großbritannien saßen oder in ganz anderen Staaten, sodass sich die gesamten Er-
mittlungen immer schön ins Ausland zogen, was es uns natürlich erheblich erschwert, das
Ganze zu ermitteln, weil ich im Ausland nur über Auskunftsersuchen an ausländische Staaten
rankomme, was sehr langwierig ist. Man strukturierte das und fächerte das vor allen Dingen
sehr breit. In der gesamten Kette schaltete man ganz viele Stationen dazwischen und machte
das Ganze noch im Ausland und ging dann auch über mehrere Ländergrenzen.“768
763 Protokoll-Nr. 30 I, S. 19.
764 Vgl. dazu Zweiter Teil: Feststellungen des Untersuchungsausschusses zum Sachverhalt, Abschnitt H III 9.
765 Protokoll-Nr. 30 I, S. 19.
766 Protokoll-Nr. 30 I, S. 47.
767 Protokoll-Nr. 30 I, S. 47.
768 Protokoll-Nr. 30 I, S. 24 f.

Drucksache 18/12700 – 240 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

d) Fehlende Klarstellung durch höchstrichterliche Rechtsprechung
Die Zeugin Sabine Holthausen betonte in ihrer Vernehmung, ein wesentliches Problem bei der Aufarbei-
tung potentieller Cum/Ex-Sachverhalte resultiere nach ihrer Auffassung daraus, dass noch keine gefe-
stigte höchstrichterliche Rechtsprechung zugunsten der Finanzverwaltung zum Thema vorliege:

„Für die Finanzverwaltung wäre es eine erhebliche Verfahrenserleichterung, und wir könn-
ten viel schneller entscheiden, wenn im Falle eines außerbörslichen Geschäftes eine Beweis-
lastentscheidung möglich wäre. Diese Möglichkeit ist aber aufgrund des Urteils vom BFH
vom 16.04.2014 wieder etwas weiter weggerückt, da es der BFH in diesem Urteil ausdrück-
lich offenlässt, ob nicht auch im Falle eines außerbörslichen Geschäftes oder im Falle eines
Leerverkaufes auch das wirtschaftliche Eigentum schon zum Zeitpunkt des Abschlusses des
Kaufvertrages übergehen kann. […].

Ob sich in Zukunft eine Ermittlungserleichterung ergeben könnte, ist hauptsächlich davon
abhängig, wie sich die Rechtsprechung entwickeln wird, ob es dann Beweislastentscheidun-
gen geben kann, insbesondere die höchstrichterliche Rechtsprechung. Ein Urteil, was meines
Erachtens nach in die richtige Richtung geht, ist das Urteil vom 10.02. dieses Jahres, und
zwar ist das vom Hessischen Finanzgerichtshof gesprochen worden. Der Hessische Finanz-
gerichtshof sagt in diesem Urteil, dass OTC-Geschäfte eben nicht vergleichbar mit Börsen-
geschäften sind, da sie keinen entsprechenden Regelungen folgen, und dass damit der Über-
gang des wirtschaftlichen Eigentums nicht schon bereits mit Abschluss des Kaufvertrages
gegeben sein kann.“769

Diese Ansicht vertrat auch der Zeuge Eberhard Petersen, der bestätigte, dass die Rolle des BZSt bei der
Verteidigung seiner Rechtsauffassung und der Nachverfolgung von Cum/Ex-Sachverhalten nicht einfach
gewesen sei:

„Das Problem sehe ich in der Eindeutigkeit der Rechtsauffassung; denn die Marktgegenseite
- so nenne ich sie mal wertfrei - hat uns ja eher ausgelacht unter Berufung auf die Rechtspre-
chung des Bundesfinanzhofs und hat uns eigentlich gefragt: Was wollt ihr von uns? Wir sind
in eine Auseinandersetzung eingetreten, wo viele von uns glaubten, wir hätten nicht die hin-
reichende Munition. Das war unsere Ausgangsposition. Die war nicht wirklich komfortabel
[…].“770
6. Personalsituation im BZSt im Hinblick auf die Bearbeitung der Cum/Ex-Fälle

Der Untersuchungsausschuss ist in besonderem Maße der Frage nachgegangen, ob dem BZSt angesichts der
schwierigen Herausforderung, der Aufarbeitung, Identifikation und Nachverfolgung von Cum/Ex-Sachverhalten
ausreichend Personal zur Verfügung gestellt wurde.

a) Ausgangslage im Jahre 2011
Die Personalsituation im zuständigen Referat St III 3 beim BZSt beschrieb die Zeugin Jana Stobinsky zu
Beginn der Aufklärungsarbeiten in Bezug auf mögliche Cum/Ex-Gestaltungen im Jahre 2011 wie folgt:

„Die Personalsituation war zu dem Zeitpunkt überhaupt kein Thema. Weil uns ging es wirk-
lich rein um die Fachaufgabe. Was das nachher alles - - oder wie personalintensiv das am
Ende nachher wurde oder wie intensiv diese Ermittlungen sich dann gestalteten, das wussten
wir 2011 gar nicht. Also, man kann jetzt nicht sagen, dass diese Kriterien irgendetwas mit
769 Protokoll-Nr. 30 I, S. 33 f.
770 Protokoll-Nr. 30 I, S. 67.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 241 – Drucksache 18/12700

der Personalsituation zu tun hatten, sondern wir haben wirklich ganz objektiv versucht, diese
Fälle zu finden.“771

Zunächst war die Zeugin Jana Stobinsky als alleinige Sachbearbeiterin damit beauftragt, sich der Aufar-
beitung von Cum/Ex-Fällen zu widmen und sich mit dem Thema zu beschäftigen. Als man sich dann in
das Thema eingearbeitet hatte und eine Vorstellung von den Dimensionen machen konnte, seien entspre-
chende Personalforderungen gestellt worden, so die Zeugin Jana Stobinsky:

„[…] am Anfang war ich ja sozusagen Einzelkämpferin in dem Bereich. Da musste ich nicht
viel dokumentieren. Wir hatten unsere Prüfungskriterien, und danach bin ich vorgegangen.
Dann habe ich anhand meiner Einzelfälle diese Fälle ermittelt, also immer in jedem ganz
speziellen Einzelfall geguckt: Welche Fragen stelle ich jetzt? Welche Unterlagen will ich
haben? Jetzt kamen dann in 2013 und auch in 2014 immer mehr Leute dazu. Das heißt, wir
haben immer mehr Leute eingearbeitet. Und dann mussten wir natürlich einen Leitfaden er-
stellen, damit alle auch gleichgerichtet arbeiten.“772

Schrittweise sei dann im BZSt eine neue Arbeitseinheit aufgebaut worden, die sich auf der Grundlage der
von der Zeugin Jana Stobinsky gesammelten Erfahrungen sowie aufbauend auf den bereits angestoßenen
Ermittlungen ausschließlich mit der Aufarbeitung und Identifizierung möglicher Cum/Ex-Fälle gewidmet
habe, so die Schilderung der Zeugin Jana Stobinsky:

„Dann nahm das halt enorme Ausmaße an, also es kamen immer mehr Fälle auf meinen
Tisch. Man merkte also, dass da wirklich viel zu ermitteln ist; oder gerade auch, weil die
Gegenseite sich teilweise recht stur stellte, überhaupt Informationen zu liefern. Das heißt
also, auf meine Fragenkataloge antworteten die Antragsteller - oder die Berater dann viel-
mehr - nur sehr ausweichend und sehr vage, sodass man also merkte: Okay, da müssen wir
aber dranbleiben, da stimmt irgendetwas nicht. - Daraufhin haben wir dann halt auch eine
Personalanforderung gemacht, also eine Haushaltsanforderung, um diesen Bereich aufzu-
stocken, weil wir gemerkt haben, da müssen wir wirklich reingehen in die Ermittlungen. Im
Juni 2013, meine ich, kam dann aus dem Haus eine Kollegin dazu, und eine weitere Aufstok-
kung kam dann, ich meine, Ende 2013, dass wir dann so richtig in die Ermittlungen einge-
stiegen sind, weil wir bis dahin auch genug Material hatten, um überhaupt diese Ermittlun-
gen fortzuführen.“773
b) Aufstockung des Personals und Bildung einer Task Force

Nachdem erste Ermittlungserkenntnisse vorlagen und daraus absehbar war, dass eine höhere Anzahl von
Cum/Ex-Fällen identifiziert werden konnte und evtl. sogar ein Modell dahinter stehen könnte, sah man
im BZSt die Notwendigkeit, weiteres Personal anzufordern, so der Zeuge Jürgen Binger:

„Im Jahr 2012 hatten wir im Mai den Punkt erreicht, wo zehn Fälle bekannt waren hinsicht-
lich der Frage, da könnten Cum/Ex-Gestaltungen vorliegen. Zu Anfang ist es dann letztlich
so - - Also, ich habe die Arbeit dann hinsichtlich dieser Fälle, weil die eben besonders volu-
minös vom Antragsvolumen her waren, auf meine Hauptsachbearbeiterin, Frau Stobinsky,
verlagert. Und zu Anfang ist es natürlich so: Wenn es beispielsweise bei zehn Fällen geblie-
ben wäre, das hätten wir mit unseren Leuten im Referat lösen müssen und können. Irgend-
wann hat sich dann herausgestellt, dass mehr Fälle betroffen sind und dass das doch ein
Modell oder dass Modellcharakter dahinterliegen könnte und wir eben einer Vielzahl von
Fällen eventuell nachgehen müssen. Das führte für uns dazu, dass wir gesagt haben: Okay,
das schaffen wir nicht mit dem normal dem Referat zur Verfügung stehenden Personal. Des-
wegen haben wir dann Stellen beantragt.“774
771 Protokoll-Nr. 30 I, S. 7.
772 Protokoll-Nr. 30 I, S. 15.
773 Protokoll-Nr. 30 I, S. 7.
774 Protokoll-Nr. 30 I, S. 48 f.

Drucksache 18/12700 – 242 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Allerdings seien die für die Haushaltsaufstellungen 2014775 und 2015776 vom BZSt jeweils beantragten
15 Planstellen (zwei Planstellen im höheren Dienst und 13 Planstellen im gehobenen Dienst), die vom
BZSt für eine zehn Jahre dauernde Aufarbeitung der Cum/Ex-Fälle im BZSt vorgesehen waren, nach
anfänglicher Unterstützung des BMF-Fachreferates IV C 1777 nicht bewilligt worden.

Stattdessen sei Geld für befristetes Personal zur Verfügung gestellt worden, berichtete der Zeuge Jürgen
Binger.

„Warum sie im Einzelnen nicht genehmigt wurden, weiß ich nicht. Aber ich weiß aus meiner
Erfahrung […], dass es so ist, dass man bei einer zeitlich begrenzten Aufgabe - - Und die
Lücken, wie sie in der Literatur ja von einigen Leuten bezeichnet werden, - und ich sage
lieber: die Mechanismen der Steuerabführung - wurden ja zum 01.01.2012 verändert, sodass
also an dieser Stelle ein ganz anderes System existierte, bei dem die Cum/Ex-Gestaltungen
über das Ausland so nicht mehr vorkommen konnten. Von daher wusste ich, es handelt sich
um eine zeitlich begrenzte Aufgabe. Und bei einer zeitlich begrenzten Aufgabe gibt es entwe-
der die Möglichkeit, KW-Stellen im Haushalt auszubringen oder aber Geld für befristetes
Personal zur Verfügung zu stellen. Und das hat man getan. Das hat der Haushaltgesetzgeber
gemacht. Von daher war ich als Referatsleiter zufrieden, weil ich die Möglichkeit bekam,
dass Personal für die Erledigung der Aufgabe gewonnen werden konnte.“778

Im Jahr 2013 vergegenwärtigte man sich, dass mögliche Rückforderungsansprüche des BZSt der Verjäh-
rung unterliegen. Deshalb gründete man im Herbst 2013 eine sog. „Task Force“, so die Zeugin Jana
Stobinsky. Sie habe sowohl aus Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die aus anderen Bereichen des BZSt
entliehen wurden, sowie aus befristet eingestellten Aushilfskräften bestanden. Vornehmliches Ziel dieser
Task Force sei es gewesen, die drohende Verjährung zu hemmen.779

„Es ging los mit dieser sogenannten - bei uns hieß sie so - Task Force. Denn wir standen
dann ja vor der Problematik der Verjährung. Das heißt, vor Ablauf des Jahres 2013 war es
uns wichtig, keine Fälle in die Verjährung laufen zu lassen. Und das war halt nur möglich
sozusagen, wenn wir die Ermittlungen bis dahin aufgenommen haben […].“780

Die im Oktober 2013 eingerichtete Task Force richtete den Fokus ihrer Arbeiten zunächst darauf, eine
Anschreibeaktion an alle potentiell in Betracht kommenden Antragssteller zu starten, um die drohende
Verjährung zu hemmen. Die näheren Umstände und Aufgaben schilderte der Zeuge Jürgen Binger wie
folgt:

„Wir haben in 2013, im Oktober, diese Task Force eingerichtet, weil wir eben die Befürch-
tung hatten: Halt mal, da könnten Cum/Ex-Sachverhalte vorhanden sein, die eben das Jahr
2009 vielleicht auch schon betreffen. Da sind wir dann ja in die entsprechenden Anschreibe-
aktionen übergegangen. Diese Anschreibeaktionen konnten nicht von dem normalen Perso-
nalstamm des Referats allein erledigt werden. Das war im Grunde zu viel, weil man erst mal
auch gucken musste, wen schreibt man wirklich an. Wenn ich jemanden habe, der über Jahre
den gleichen Aktienbestand hat, den muss ich nicht anschreiben, weil das ist eine Beteiligung
letztlich, die besteht und besteht immer weiter. Da habe ich keinen Handel über den Dividen-
denstichtag. Die Task Force […] , da waren auch sieben Beamte aus dem Hause mit drin,
die hatte ich mir leihen können mit Zustimmung des Präsidenten, weil wir an dieser Stelle
als Haus es auf jeden Fall als wichtige Aufgabe sahen, hier eine Verjährungshemmung ein-
treten zu lassen. […] Ich musste dann mit dem vorhandenen Personal entsprechend die Fälle
weiter aufgreifen und weiterverfolgen. Das haben wir dann auch gemacht. Das habe ich auch
775 MAT A-BZSt-2-1-1, Ordner 854 von 921, S. 15 ff.
776 MAT A-BZSt-2-1-1, Ordner 854 von 921, S. 37 ff.
777 MAT A-BZSt-2-1-1, Ordner 854 von 921, S. 2 f.
778 Protokoll-Nr. 30 I, S. 48 f.
779 Vgl. Zweiter Teil: Feststellungen des Untersuchungsausschusses zum Sachverhalt, Abschnitt H III 8.
780 Protokoll-Nr. 30 I, S. 10.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 243 – Drucksache 18/12700

immer wieder entsprechend überwacht, dass wir also die Fälle wirklich immer weiterverfol-
gen und nicht irgendein Fall dann vielleicht mal liegen bleibt.“781

Diese Task Force wurde in der Folge durch neue Mitarbeiter (jahresdurchschnittlich ca. 10 Personen im
Referat) ersetzt. Zugleich unterrichtete der Präsident des BZSt im Jahr 2013 das BMF über den bestehen-
den Personalbedarf. Er beantragte 15 Planstellen (hiervon 14 Stellen für die Prüfung von Erstattungsan-
trägen/Bearbeitung von Rückforderungsanträgen zunächst im Festsetzungsbereich (Referat St III 3) und
ggf. später im Justitiariat sowie eine Stelle für die strafrechtliche Fallbearbeitung durch die Straf-/Buß-
geldstelle). Vorsorglich wies er darüber hinaus darauf hin, dass zur Bearbeitung der Cum/Ex-Fälle – je-
denfalls für den Fall, dass das BZSt keine Planstellen erhalte – entsprechend ausreichende Sachmittel
benötigt würden, mit denen befristete Kräfte beschäftigt werden könnten.782

Die beantragten Planstellen wurden im Haushaltsjahr 2014 nicht bewilligt und daher erneut für das Haus-
haltsjahr 2015 beantragt. Stattdessen wurden Sachmittel zur Beschäftigung befristeter Kräfte bewilligt.783
Insofern habe es keine Stellenmehrungen gegeben, sondern man habe sich mit Personal aus anderen Be-
reichen des BZSt beholfen sowie befristete Kräfte eingestellt, so der Zeuge Jürgen Binger in seiner Ver-
nehmung:

„Nein, Stellenmehrungen waren es nicht. Teilweise waren es Zeitverträge, teilweise - waren
es Leihen, die ich aus anderen Bereichen hatte, wo ich drum gebeten hatte, dass mir verbe-
amtete Kräfte auch zur Verfügung gestellt wurden, die dann eben auch dauerhaft dableiben
oder zu Teilen - ja, zu größeren Teilen sogar - auch heute noch sind.“784

Insgesamt resümierte der damalige Referatsleiter, der Zeuge Jürgen Binger:

„Ich muss aber an der Stelle auch sagen: Ich habe immer die Personalausstattung zur Ver-
fügung gehabt, die es mir ermöglichte, die im jeweiligen Zeitpunkt oder Zeitraum notwen-
digsten Dinge auch wirklich zu erledigen.“785
c) Qualifikation des Personals

Das neu bereit gestellte Personal musste in Eigenregie in die neue Arbeit eingewiesen werden, da es für
die Aufarbeitung von Cum/Ex-Fällen keine spezifische Ausbildung gebe. Hierauf wies die Zeugin Jana
Stobinsky auf eine entsprechende Frage hin.

„Das musste ich in Eigenregie machen. Also, wir haben halt - - Das sind normale - „nor-
male“ in Anführungszeichen - Steuerbeamte, also die haben eine Steuerrechtsausbildung, die
bei uns im BZSt eingestellt sind, diese Leute. Da man diese gesamten Abwicklungsmechanis-
men - - Dieses gesamte Wissen im Banken- und Börsenrecht, das hatte niemand vorrätig, es
sei denn, man wäre jetzt Investmentbanker gewesen. Das mussten wir uns eigentlich alles in
Eigenregie anlesen und auch durch die vorgelegten Unterlagen mit lernen. Es gab keine
Fortbildungen. Man hat sich die Aufsätze durchgelesen. Wir hatten viel Kontakt mit dem
BMF, die Wissen auch gestreut haben. Wir hatten viel Kontakt mit den Landesfinanzbehör-
den, auch insbesondere mit den Betriebsprüfern, von denen man dann immer wieder gelernt
hat, und Erfahrungsaustausche, sodass wir halt uns das Wissen sozusagen aneignen mussten
und ich das an alle Kollegen, die nachgekommen sind, dann so weitergegeben habe.“786

Die Einstellung von befristetem Personal habe sich insofern als problematisch erwiesen, als dass dies mit
einer hohen Fluktuation als auch einer stets neuen Einarbeitung einherging. Andererseits habe man sich
im Ergebnis immer behelfen können, so die Zeugin Jana Stobinsky:
781 Protokoll-Nr. 30 I, S. 53.
782 MAT A-EB-1-1-4, Ordner 1 von 1, S. 31.
783 MAT A-EB-1-1-4, Ordner 1 von 1, S. 31.
784 Protokoll-Nr. 30 I, S. 54.
785 Protokoll-Nr. 30 I, S. 56.
786 Protokoll-Nr. 30 I, S. 8.

Drucksache 18/12700 – 244 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

„Man muss sagen, wir hatten immer genug Personal, um das Nötigste zu machen. Das heißt,
die gesamte Personalisierung ist vielleicht nicht optimal gelaufen, aber es hat funktioniert.
Es hat der Ermittlung auf keinen Fall geschadet, dass wir […] das über befristete Leute
machen mussten. Bei befristeten Leuten ist die Fluktuation immer ein großes Problem. Denn
wir mussten diese Leute ja überhaupt einarbeiten, damit die tätig werden konnten, und diese
Einarbeitung war sehr langwierig. […] - die Cum/Ex-Gestaltungen sind sehr komplex. […]
Es gibt keine Bücher darüber, wo das alles schön erläutert steht, […] um diese Cum/Ex-Fälle
zu ermitteln. […] Es wurde immer wieder nachpersonalisiert; das kann man nicht sagen.
Aber trotzdem war es ein Problem, weil ich musste dann wieder meinen Einarbeitungspro-
zess beginnen. Eine gewisse Konstanz hätte halt damals so ein bisschen die Schlagkraft er-
höht.“787

In ähnlicher Weise wies der Zeuge Eberhard Petersen darauf hin, dass es für das BZSt schwierig gewesen
sei, geeignetes Personal für die Aufarbeitung der Cum/Ex-Fälle zu akquirieren:

„Vorbereiten - vorbereiten auf diese Situation, Herr Abgeordneter - kann man die Menschen
an keiner Hochschule, an keiner Universität. Dass, was sich da ereignet hat, haben sich ganz
wenige Menschen ausgedacht. Dafür gibt es kein Lehrbuch und keine empirischen Erkennt-
nisse. Da haben wir angefangen, uns - ich darf gar nicht sagen „wir“, das waren die Men-
schen, die hier vorher gesessen haben, auf die ich auch ein wenig stolz bin - sich reingedacht
in diese Sachverhalte, Stück für Stück. Sie waren auf der Suche und hatten Erfolg, waren auf
der Suche und hatten keinen Erfolg und haben so ihren Weg gefunden und haben dieses
Wissen dann geteilt.

Das, was wir da tun müssen, ist kein Unterrichtsfach an irgendeiner Bildungseinrichtung.
Und das Wissen wurde weitergegeben im Rahmen eines IWM, wie man es nennen mag, ein
Experten- Debriefing. Und mittlerweile ist eine Quantität - eine Quantität von jetzt 17 Per-
sonen - in diese Aufgabe reingewachsen, aktuell.“788

Resümierend wies der Präsident des BZSt, der Zeuge Eberhard Petersen, darauf hin, dass das BZSt nicht
alle beantragten Stellen erhalten habe. Dies sei eine Konsequenz der Haushaltssystematik. Man habe sich
stets durch befristete Kräfte sowie durch hausinterne Ausgleichsmaßnahmen behelfen können, so der
Zeuge Eberhard Petersen:

„Ich glaube, dass es immer besser ist, Bestandspersonal zu haben als Aushilfskräfte. Das ist,
glaube ich, in jedem Lebensbereich so. Aber wenn ich es nicht kriege - Sie haben fast
1000 Akten von uns bekommen; irgendwo werden auch diese Personalanforderungen für die
Haushalte 2014 und 2015 sein; dort werden Sie sehen, dass ich Planstellen beantragt habe,
und ich habe aber nur Geldmittel aus dem 42709 bekommen -, dann ist es so, dann muss ich
eben damit arbeiten“.789

Dabei hob der Zeuge Eberhard Petersen hervor, dass sich zahlreiche Mitarbeiter seines Hauses freiwillig
an der Aufarbeitung zu Cum/Ex beteiligt hätten, Samstagsarbeit angeordnet worden sei und auch die
Personalvertretung in vorzüglicher Weise mitgewirkt habe:

„Wir haben Planstellen ausgeliehen, um dort zu helfen. Und ich habe beispielsweise, als wir
sehr unter Druck waren, Samstagsarbeit angeordnet. Das mache ich nicht alleine. Das ist
mitbestimmungspflichtig. Und die Personalvertretung hat mich angerufen und hat gesagt:
Wir stimmen nicht nur zu, was können wir für Sie tun? Und dann haben sogar freigestellte
Mitglieder des Personalratsvorstandes mitgearbeitet. Zum Teil sind sie aus Schwedt einge-
flogen und haben wochenlang im Hotel gearbeitet, um im Interesse der Steuergerechtigkeit
zu arbeiten.790
787 Protokoll-Nr. 30 I, S. 11.
788 Protokoll-Nr. 30 I, S. 67.
789 Protokoll-Nr. 30 I, S. 72.
790 Protokoll-Nr. 30 I, S. 72.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 245 – Drucksache 18/12700

Vielleicht erklärt es sich aus der Haushaltssystematik. Es ist eine vorübergehende Aufgabe,
und haushaltsrechtlich ist es eigentlich so, dass Planstellen nur für Daueraufgaben bewilligt
werden. Das muss ich akzeptieren. Und ich habe getauscht.“791
7. Zusammenarbeit und Informationsaustausch des BZSt mit anderen Behörden

Der Untersuchungsausschuss ist auch der Frage nachgegangen, ob das BZSt bei der Ermittlung und Bearbeitung
der Cum/Ex-Fälle in angemessener Weise mit anderen Behörden kooperierte.

a) Zusammenarbeit zwischen BZSt, BMF und den Landesfinanzbehörden
Laut Aussage der Zeugin Jana Stobinsky habe zwischen den Mitarbeitern des BZSt sowohl mit dem BMF
als auch mit den Landesfinanzbehörden ein reger Wissens- und Erfahrungsaustausch stattgefunden:

„Wir hatten viel Kontakt mit dem BMF, die Wissen auch gestreut haben. Wir hatten viel
Kontakt mit den Landesfinanzbehörden, auch insbesondere mit den Betriebsprüfern, von de-
nen man dann immer wieder gelernt hat, und Erfahrungsaustausche, so dass wir halt uns das
Wissen […] aneignen mussten und ich das an alle Kollegen, die nachgekommen sind, dann
so weitergegeben habe.“792

Dieser Austausch mit dem BMF und den Landesfinanzbehörden sei sehr intensiv und fruchtbar gewesen,
so die Zeugin Jana Stobinsky in ihrer Vernehmung. Insbesondere hätten beginnend ab dem Jahr 2012
mehrere Erfahrungsaustausche mit den Bundesländern unter Beteiligung des BMF stattgefunden.793

„Also, es fand ein sehr reger Informationsaustausch statt. […]Der Herr Redert und der Herr
Pfeffer von IV C 1 und der Herr Hensel als Referatsleiter haben uns wirklich sehr stark un-
terstützt und, wenn der Druck von außen auch manchmal recht groß war, auch immer wieder
Mut gemacht, weiterzumachen. Dann mündete das Ganze auch in den ersten Erfahrungsaus-
tausch - ich meine, 2012 war der in Frankfurt -, wo man sich also tatsächlich mal mit Lan-
desfinanzprüfern austauschen konnte. Denn bislang hatten wir ja, was diese gesamte Ban-
kenabwicklung und diese Börsengeschäfte - -, habe ich überhaupt keine Erfahrung gehabt.
Da hatte man dann jemanden, den man fragen konnte und von dem man lernen konnte. Also,
diese Erfahrungsaustausche waren uns auch sehr wichtig, weil wir als Innendienstleute, die
jetzt nicht in der Außenprüfung tätig sind, hatten dieses Wissen nicht. Und gerade uns - -
Gerade wo der Schwerpunkt eigentlich auf diesen grenzüberschreitenden Sachverhalten, die-
sem gesamten Abkommensrecht, auf dem internationalen Steuerrecht liegt, überprüfen wir
jetzt mit einem Mal Aktientransaktionen. Da brauchten wir wirklich den Input auch der Lan-
desfinanzbehörden. Und diese Erfahrungsaustausche stellten das sehr gut sicher, dass man
da auch Kontakte knüpfen konnte, dass man sich einfach bekannt war, dass die dann auch
mit einem geredet haben. […] Es gab viele Arbeitssitzungen auch mit dem BMF zusammen,
dass man immer, wenn man Fragen hatte oder sich nicht sicher war, wie bestimmte Sachen
auszulegen sind oder so, fragen konnte.“794

Die enge Zusammenarbeit zwischen BMF, BZSt und den Bundesländern bestätigte der Zeuge Jürgen
Binger:

„Wir waren bezogen auf diese Erfahrungsaustausche immer mit dem Referat IV C 1, insbe-
sondere mit Herrn Redert und Herrn Pfeffer, in Kontakt. Von dort wurde es sehr unterstützt,
und BMF hat da auch selbst an den Erfahrungsaustauschen teilgenommen. Dass eben solche
Erfahrungsaustausche stattgefunden haben, das war aus meiner Sicht insgesamt sehr positiv
791 Protokoll-Nr. 30 I, S. 73.
792 Protokoll-Nr. 30 I, S. 8.
793 Vgl. Zweiter Teil: Feststellungen des Untersuchungsausschusses zum Sachverhalt, Abschnitt H II 1.
794 Protokoll-Nr. 30 I, S. 9.

Drucksache 18/12700 – 246 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

sowie die gesamte Zusammenarbeit gerade auch in der Anfangszeit, als wir noch nicht wus-
sten, welche Fragen wir stellen müssen. Wir haben dann Fragenkataloge abgestimmt mit
dem BMF, mit dem Referat IV C 1, und haben auch gerne weitere Fragen, die den Kollegen
im BMF gekommen waren, mit aufgenommen in unsere Kataloge.“795

BMF und BZSt hätten sich bei der Aufarbeitung eng und hilfreich abgestimmt und gegenseitig unter-
stützt, so die Zeugin Jana Stobinsky:

„Alles, was so fachlich mit diesen gesamten Cum/Ex-Geschäften zu tun hatte, da hatte ich -
für mich glücklicherweise - die Möglichkeit des kurzen Drahts, also ich durfte bei meinem
Fachaufsichtsreferat IV C 1 anrufen und direkt nachfragen. Wir mussten jetzt nicht immer
berichten - über meinen Referatsleiter, Abteilungsleiter, Präsidenten -, sondern das ging
wirklich so auf dem kurzen Dienstweg, was für mich wirklich hilfreich war, dass ich da direkt
Informationen anfragen konnte.“796

Diesen Eindruck der Zeugin Jana Stobinsky bestätigte der Zeuge Jürgen Binger:

„Ich habe dann genau zu dieser Berufsträgerbescheinigung auch dem BMF berichtet. Wir
haben dann anschließend mit dem BMF eine wirklich gute Zusammenarbeit gehabt, mit viel,
viel Unterstützung auch, wenn es um die Frage ging, wie verfolgen wir Fälle weiter.“797

Auf die Frage, durch wen im Jahre 2012 der Erfahrungsaustausch zwischen BZSt, den Landesbehörden
und dem BMF initiiert wurde, antwortete die Zeugin Jana Stobinsky:

„Der erste war in 2012. Die Initiative hat das BMF ergriffen. […] - Erst noch sollte das
Ganze über NRW laufen, und dann haben sich aber die Hessen bereit erklärt, die ganze Or-
ganisation zu machen. Dem BMF war halt auch sehr wichtig, dass wir als BZSt, also ich dort
mit meinen Fällen […] auch diese Fälle vorstelle, weil es für mich als reine Innendienstmit-
arbeiterin extrem schwierig war, am Anfang überhaupt in diese Materie reinzukommen. Und
da hatte ich die Möglichkeit wirklich diese Lernfragen zu stellen oder auch für Ermittlungs-
schritte ein Gefühl zu kriegen: Nach was muss ich überhaupt fragen?“798

Auf die Frage, mit welchen Ländern sich das BZSt im Zusammenhang mit Cum/Ex besonders intensiv
ausgetauscht habe, antwortete die Zeugin Sabine Holthausen:

„Mit Hessen, Nordrhein- Westfalen, Hamburg. - Bayern. Entschuldigung, Bayern kommt
auch noch dazu.“799

Dazu weiter befragt, ob sie den Eindruck gehabt hätte, dass die Länder, die nicht dabei gewesen seien,
das auch nötig gehabt hätten, führte die Zeugin Sabine Holthausen aus:

„Also, Hessen ist deshalb schon im inneren Geschehen, weil da ja die Banken sitzen. Nord-
rhein-Westfalen tatsächlich auch. Also, ich glaube, ehrlich gesagt, nicht, dass in den anderen
Ländern in dem Umfang Cum/Ex- Geschäfte gemacht worden sind oder dass man da so hätte
ermitteln müssen wie in den Ländern, wo das jetzt auch wirklich ermittelt wurde.“800

Auch sei das BZSt seitens der Landesbehörden zumindest in jüngerer Vergangenheit um Unterstützung
beim Umgang mit Cum/Ex-Sachverhalten ersucht worden, so die Zeugin Sabine Holthausen:

„In jüngerer Zeit auf jeden Fall, weil sich nämlich bei uns tatsächlich ein solches Fachwissen
angesammelt hat, dass wir jetzt die Steuerfahndung unterstützen, und zwar in dem Sinne,
795 Protokoll-Nr. 30 I, S. 56.
796 Protokoll-Nr. 30 I, S. 18.
797 Protokoll-Nr. 30 I, S. 44 f.
798 Protokoll-Nr. 30 I, S. 17.
799 Protokoll-Nr. 30 I, S. 36.
800 Protokoll-Nr. 30 I, S. 36.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 247 – Drucksache 18/12700

dass wir Einführungsveranstaltungen für diese neuen Steuerfahnder, die in den Cum/Ex-Be-
reichen tätig werden, mit organisieren und eben auch mit unseren Vorträgen dazu, wie man
diese Cum/Ex-Fälle nachverfolgt, anbieten und unterstützen. Ja.“801

Der vom BMF initiierte Erfahrungsaustausch zwischen BZSt und den Bundesländern802 mündete letztlich
auch darin, dass mit den Steuerfahndungsbehörden enger kooperiert wurde, berichtete der Zeuge Jürgen
Binger:

„Wir haben beispielsweise die Zusammenarbeit mit Steuerfahndungsstellen angeregt, erfreu-
licherweise auch so angeregt, dass das positiv von allen Seiten aufgenommen wurde. Wir
hatten auch solche Kontakte – ich meine, schon im Jahr 2014 - schon mit Steuerfahndungs-
stellen.“803
b) Zusammenarbeit des BZSt mit der BaFin und der Deutschen Bundesbank

Auf die Frage, ob und inwieweit das BZSt im Zuge der Cum/Ex-Aufarbeitung auch mit anderen Behörden
wie der BaFin oder Deutschen Bundesbank zusammengearbeitet habe, bekundete die Zeugin Jana
Stobinsky:

„Nein, mit der BaFin und Bundesbank nicht.“804

c) Kooperation des BZSt mit ausländischen Behörden
Zur Kooperation bei der Ermittlung von potentiellen Cum/Ex-Sachverhalten mit ausländischen Stellen
führte die Zeugin Sabine Holthausen aus:

„Mit Österreich die Zusammenarbeit ist in dem Bereich der BuStra. Dazu kann ich Ihnen
gar nichts sagen. Wir vom Fachbereich haben mit Österreich gar nicht zusammengearbeitet.
Und Amerika, da wurde ein Auskunftsersuchen gestellt, und zwar warum Pensionsfonds oder
wie die Pensionsfonds, die bei uns Anträge gestellt haben, ob da nachgeforscht werden
könnte, ob die den Regelungen in Amerika entsprechen. Dazu haben uns die Behörden in
Amerika geantwortet - kurz, aber sie haben uns auf unsere Fragen geantwortet.“805
8. Festsetzungsverjährung
a) Das Verjährungsproblem im Grundsatz

Nachdem die Ermittlungen des BZSt zu ersten Erkenntnissen bei der Aufarbeitung von Cum/Ex-Sach-
verhalten geführt hatten, wurde man sich gegenwärtig, dass man bei länger zurückliegenden Anträgen
auch das Problem der drohenden Festsetzungsverjährung im Blick behalten müsse, um zu verhindern,
dass mögliche Rückforderungsansprüche ins Leere laufen.

Nach umfassender Diskussion gelangten BMF und BZSt zu dem Ergebnis, dass § 171 Absatz 4 und 6
AO hinsichtlich der entscheidenden Frage der Verjährungshemmung entsprechend anzuwenden ist806. Ob
entsprechend der vergleichbaren Regelung des § 171 Absatz 4 AO auch gem. § 171 Absatz 6 AO späte-
stens nach 6 Monaten eine verjährungsunterbrechende Maßnahme getroffen werden muss, ist jedoch in
Literatur und Rechtsprechung für die in Rede stehende Problematik nicht abschließend entschieden.807
801 Protokoll-Nr. 30 I, S. 36.
802 Vgl. Zweiter Teil: Feststellungen des Untersuchungsausschusses zum Sachverhalt, Abschnitt H II 1.
803 Protokoll-Nr. 30 I, S. 57.
804 Protokoll-Nr. 30 I, S. 16.
805 Protokoll-Nr. 30 I, S. 37.
806 MAT A-BZSt-3-1, Ordner 7 von 10, S. 75 ff., 84.
807 MAT A-EB-1-1-4, Ordner 1 von 1, S. 29.

Drucksache 18/12700 – 248 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Vor diesem Hintergrund setzte sich das BZSt im Einvernehmen mit dem BMF vorsorglich intern das
Ziel, spätestens nach drei Monaten eine verjährungsunterbrechende Maßnahme zu treffen.808

Dieses Thema stand im Fokus der Arbeiten der eingesetzten Task Force des BZSt im Herbst 2013, so die
Zeugin Jana Stobinsky:

„Genau, nur bei den Fällen habe ich ein Verjährungsproblem. Da mussten wir halt eine
Möglichkeit finden, diese Verjährung aufzuhalten, und standen dann vor dem Problem:
Okay, wir schaffen es also nicht, diese Fälle lang und breit auszuermitteln. Wir mussten uns
überlegen, ob wir entweder Rückforderungsbescheide erlassen oder aber ob wir den § 171
Absatz 6 nutzen. Das ist eine Möglichkeit für - diese Möglichkeit gibt es auch vergleichbar
im Inland - Betriebsprüfungen. Das heißt, wenn ich dann vor Ablauf der Verjährung meine
Ermittlungshandlung aufnehme, dann laufen diese Fälle nicht in die Verjährung. Da wir
diese Vorschrift aber vorher noch nie angewandt haben und da es keine Kommentierung zu
dieser Vorschrift gab und auch keine gesicherte Rechtsprechung, waren wir uns jetzt nicht
sicher, ob wir es allein aufgrund dieser AO-Vorschrift, die kaum jemand kannte, schaffen
und ob die am Ende hält, diese Verjährung aufzuhalten. […] Dann haben wir an BMF be-
richtet und zusammen mit dem AO-Referat entschieden, wir gehen diesen Weg der Verjäh-
rungshemmung - mussten dann aber ja auch vor Ablauf des Jahres tätig werden.“809

Im Referat St III 3 seien daher alle drei Monate verjährungshemmende Maßnahmen getroffen worden,
so die Zeugin Sabine Holthausen.

„Um ja nicht in diesen Bereich zu kommen, haben wir uns im Referat das Ziel gesetzt, drei
Monate, damit wir auch eine Karenzfrist haben.“810
b) Verjährungsproblematik in Bezug auf Altfälle aus den Jahren 2007 und 2008

Bei der Aufarbeitung möglicher Cum/Ex-Gestaltungen richtete das BZSt seinen Fokus zunächst vor-
nehmlich auf Fälle aus den Jahren 2009, 2010 und 2011.

Dazu befragt, ob man sich die Altfälle aus den Jahren 2007 und 2008 genauso systematisch angeschaut
habe, wie die Fälle aus 2009, führte der Zeuge Jürgen Binger aus:

„Es gibt insoweit einen Unterschied, als dass man bezogen auf die Jahre 2007 und 2008
wegen der grundsätzlichen Verjährungsregelungen nur zugreifen kann, wenn man in diesem
Fall in den Folgejahren in den Bereich der steuerstrafrechtlichen Ermittlungen gekommen
ist.“811

Auch gebe es noch in Bearbeitung befindliche Fälle aus den Jahren 2007 und 2008, so der Zeuge Jürgen
Binger812. Ein Aufgriff dieser „Altfälle“ sei nach seiner Auffassung rechtlich aber nur dann möglich,
wenn man bereits im steuerstrafrechtlichen Bereich sei, da man dann bekanntlich eine längere Verjäh-
rungsfrist habe.

„Ja, das geht immer dann, wenn Sie in den Bereich der steuerstrafrechtlichen Ermittlungen
kommen. Solange Sie dort nicht drin ist, können Sie auf Altjahre nicht so ohne Weiteres zu-
greifen. Der Fall muss bezogen auf das Jahr, wo die Auffälligkeiten sind, so weit sein, dass
Sie sagen: Hier besteht der Verdacht einer Steuerstraftat. Dann können Sie auch Vorjahre
mit einbeziehen.“813
808 MAT A-EB-1-1-4, Ordner 1 von 1, S. 29.
809 Protokoll-Nr. 30 I, S. 11.
810 Protokoll-Nr. 30 I, S. 41.
811 Protokoll-Nr. 30 I, S. 58.
812 Protokoll-Nr. 30 I, S. 52, 57.
813 Protokoll-Nr. 30 I, S. 57.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 249 – Drucksache 18/12700

Bestehe ein steuerstrafrechtlicher Verdacht, sei es möglich, auch die länger zurückliegenden Fälle aufzu-
greifen.

„Wenn wir einen Fall haben, wo wir beispielsweise steuerstrafrechtliche Ermittlungen ein-
leiten können, dann haben wir eine bis zu zehnjährige Verjährungsfrist. Und dann können
wir auch in diese Altjahre zurückgehen.“814

Diesen Fällen werde dann auch nachgegangen, so der Zeuge Jürgen Binger.815 Allerdings brauche man
in den Fällen aus 2007 und 2008 Anhaltspunkte, um weiter ermitteln zu können, zumal nach seiner Auf-
fassung eine Ermittlung „ins Blaue“ nicht statthaft sei:

„Rein rechtlich dürfen Sie dann, wenn Sie keine Hinweise auf eine Steuerstraftat haben, keine
Ermittlungen ins Blaue führen. Die Antragsteller brauchen darauf nicht zu antworten. Von
daher gibt es die entsprechenden Ermittlungen nur dann, wenn entsprechende Anhaltspunkte
vorliegen, bezogen auf die Jahre 2007 und 2008.“816

Richtig sei indes, dass in der Anschreibeaktion im Herbst 2013817 nur die Fälle aus 2009 in den Blick
genommen worden seien.818 Auf Nachfrage bestätigte er, dass eine solche systematische Aktion für die
Fälle aus 2007 und 2008 nicht erfolgt sei.

„Nein. Wir haben in 2012 erst mal auch dazulernen müssen. Wie gesagt, ich hatte es vorhin
schon erläutert, uns wurde immer gesagt: Das, was ihr fragt, geht euch gar nichts an und ihr
habt keine Ahnung. Und man hat einzelne Informationen in 20, 30, 40, 50 Seiten langen
Schreiben irgendwo untergebracht; und wir mussten hingehen und überlegen: Halt mal,
habe ich da den Anhaltspunkt, um weiterzufragen? Wir mussten auch die weiteren Fragen
erst mal entwickeln.“819

Resümierend wies der Zeuge Eberhard Petersen jedoch darauf hin, dass dem Risiko einer drohenden
Festsetzungsverjährung dadurch wirksam begegnet worden sei, dass wesentliche Summen gar nicht zur
Auszahlung gelangt seien.

„Herr Abgeordneter, Sie hatten angefangen mit dem Risiko der Festsetzungsverjährung. In-
sofern eine Botschaft abstrakt vorab: Wesentliche Summen liegen bei uns im Keller. Die ha-
ben wir einfach gar nicht ausgezahlt. Und da müssen wir nichts einsammeln.“820
9. Amtshaftungsklagen gegen das BZSt

Der Untersuchungsausschuss ist in seiner Arbeit auch der Frage nachgegangen, inwieweit sich die Mitarbeiterin-
nen und Mitarbeiter des BZSt Angriffen seitens der Antragsteller ausgesetzt sahen. In diesem Zusammenhang
wurde insbesondere auf die gegen das BZSt anhängig gemachten Amtshaftungsklagen eingegangen.

Der vom Untersuchungsausschuss eingesetzte Ermittlungsbeauftragte Jürgen Kapischke berichtete dazu in sei-
nem Abschlussbericht821, dass nach Angaben des BZSt im Laufe der Ermittlungen zunehmend Dienstaufsichts-
beschwerden („Untätigkeitsbeschwerden“) gegen die sachbearbeitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ange-
bracht wurden. Verfasser seien vor allem solche Steuerberater/Rechtsanwälte, die Stellungnahmen zu Nachfragen
des BZSt zu Erstattungsanträgen beziehungsweise Rückforderungsbegehren erstellten. In der Folge wurden –
soweit ersichtlich – drei Amtshaftungsklagen erhoben. Diese richteten sich formell gegen das BMF, vertreten
durch den Präsidenten des BZSt. Tatsächlich wurde jedoch das Verhalten der sachbearbeitenden Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter des BZSt beanstandet. Gerügt wurde darin vor allem die Dauer der Ermittlungen und die dadurch

814 Protokoll-Nr. 30 I, S. 51.
815 Protokoll-Nr. 30 I, S. 52.
816 Protokoll-Nr. 30 I, S. 59.
817 Vgl. Zweiter Teil: Feststellungen des Untersuchungsausschusses zum Sachverhalt, Abschnitt H III 8b.
818 Protokoll-Nr. 30 I, S. 52.
819 Protokoll-Nr. 30 I, S. 52 f.
820 Protokoll-Nr. 30 I, S. 72.
821 MAT A-EB-1-1-4, Ordner 1 von 1, S. 35 ff.

Drucksache 18/12700 – 250 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
verursachte Verzögerung bei der Auszahlung der beantragten Gelder sowie eine irrige Rechtsanwendung und
Auslegung der relevanten Vorschriften. Schlussendlich wurden auch die seitens des BZSt ergriffenen Ermitt-
lungsmaßnahmen als unzulässig angegriffen.822

Mit den Amtshaftungsklagen wurde die Feststellung der Verpflichtung zur Erstattung von Schäden, die durch die
nicht beziehungsweise verzögert erfolgte Bescheidung von Erstattungsanträgen entstanden waren, begehrt.823

Eine Klage ist noch vor einer Entscheidung des zuständigen Landgerichts (LG) Bonn zurückgenommen worden.
Zwei weitere Klagen sind durch Urteil des LG Bonn vom 15. Januar 2014 als unbegründet verworfen worden.
Die gegen diese Entscheidungen angebrachten Berufungen der Kläger sind in einem Fall durch Urteil des Ober-
landesgerichts Köln vom 11. Dezember 2015 als unbegründet verworfen worden, die dritte Klage ist in der Beru-
fungshauptverhandlung nach Hinweis des Gerichts zurückgenommen worden.824

Das Gericht hat im Ergebnis die Auffassung vertreten, die Rechtsanwendung des BZSt und die darauf beruhenden
Ermittlungen seien nicht zu beanstanden. Die entstandene Verzögerung sei angesichts der Komplexität und
Schwierigkeit der Materie hinzunehmen. Es fehle damit schon an einer Amtspflichtverletzung. Schließlich könne
aber darüber hinaus auch ein schuldhaftes Fehlverhalten nicht festgestellt werden.825

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BZSt machten bei ihrer Zeugenvernehmung durch den Untersuchungs-
ausschuss deutlich, dass sie den Eindruck hatten, sie sollten durch solche Beschwerden beziehungsweise Klagen
von weiteren Nachforschungen abgehalten werden. Sie meinten, ihnen sollte durch Amtshaftungsklagen das Ri-
siko auch persönlicher Inanspruchnahme deutlich gemacht werden. Dies habe sich nach ihrem Eindruck auch bei
telefonischen Kontakten mit einzelnen Steuerberatern/Rechtsanwälten bestätigt, die nach ihrem Eindruck massiv
versucht hätten, sie zu beeinflussen.826 Dies berichtete die Zeugin Jana Stobinsky:

„Die Amtshaftungsklagen - ich meine, es waren drei oder vier - gingen in erster Linie gegen
Beschäftigte aus unserem Referat bis hin zur Referatsleitung, wobei man am Anfang, und das
kam uns auch ein bisschen komisch vor - - Zuerst waren die an einen persönlich adressiert,
obwohl ja eine Amtshaftung gegen die Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht werden
muss. Aber die erste Klageschrift hat jeder persönlich zugestellt bekommen und da stand der
eigene Name drin. […]

Dann änderte sich das. Dann wurde diese Klageschrift sozusagen korrigiert, sodass das dann
an die Bundesrepublik Deutschland, in Vertretung an den Präsidenten, bezeichnet wurde.
Als wir die auf den Tisch gekriegt haben, hat jeder - bis hin zum Referatsleiter; also mein
Mitarbeiter, ich, mein Referatsleiter und ich meine, auch der Abteilungsleiter – diese Aus-
fertigung bekommen. Dann wurde uns auf, ich glaube, 30 Seiten ganz dezidiert aufgeschlüs-
selt, was wir denn alles falsch gemacht haben, insbesondere jetzt auf mich bezogen, was ich
in welchem Telefonat gesagt habe und dass ich da Zusagen gemacht hätte und dass meine
Rechtsauffassung rechtswidrig sei oder nicht vertretbar. Man wurde schon massiv angegan-
gen in diesen Amtshaftungsfällen.“827

Auch hat sich im Zusammenhang mit den Amtshaftungsklagen bei der Zeugin Jana Stobinsky der Eindruck ver-
festigt, dass es den Klägern beziehungsweise Antragstellern anscheinend vornehmlich darum ginge, bei einem –
originär nicht für Steuerrecht zuständigem – Zivilgericht eine Rechtsmeinung zu erwirken. Glücklicherweise habe
aber das BZSt in allen Fällen obsiegt:

„Man hat natürlich versucht, das Landgericht auch zu einer Meinung oder zu einer Rechts-
äußerung in Richtung Cum/Ex zu drängen. Man hat ganz stark seine Rechtsmeinung immer
wieder vorgetragen - eigentlich das Steuerrecht, wo ja eigentlich ein Landgericht gar nichts
mit zu tun hat; sondern die beschäftigen sich hauptsächlich mit Schadenersatzansprüchen.
Da machte man natürlich geltend die Kosten für diese Berufsträgerbescheinigung - die
822 MAT A-EB-1-1-4, Ordner 1 von 1, S. 35.
823 MAT A-EB-1-1-4, Ordner 1 von 1, S. 35.
824 MAT A-EB-1-1-4, Ordner 1 von 1, S. 36.
825 MAT A-EB-1-1-4, Ordner 1 von 1, S. 36.
826 MAT A-EB-1-1-4, Ordner 1 von 1, S. 35 f.
827 Protokoll-Nr. 30 I, S. 26 f.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 251 – Drucksache 18/12700

enorm waren – und den entgangenen Vermögenszuwachs, der erwachsen ist, weil ich oder
weil wir nicht ausgezahlt haben; den Zinsschaden, den machte man geltend, genau. Man
hatte aber in den Klageschriften immer wieder seine Rechtsauffassung zum Steuerrecht dar-
gelegt, jetzt überhaupt nicht zur Amtshaftung an sich, also zum Verwaltungshandeln, sondern
immer wieder diese Rechtsauffassung. Ich denke, man wollte das Landgericht irgendwie zu
einer Äußerung dazu - -, dass man schon mal ein bisschen was in die Richtung Rechtspre-
chung hat. Denn damals war das ja noch nicht absehbar, dass sich mal in absehbarer Zeit
irgendein Gericht überhaupt mit diesen Fällen beschäftigt, weil wir waren ja noch gar nicht
so weit.

Gott sei Dank hat sich das Landgericht, also hat sich der Landgerichtsrichter nicht hinreißen
lassen, da jetzt Steuerrecht zu machen, sondern hat das wirklich außen vor gelassen und
darüber nur geurteilt, wie sieht es denn jetzt hier aus mit Schadenersatz.

Die Klagen gingen ein, meine ich, in 2012, im Sommer 2012. Dann hatten wir das erstin-
stanzliche Urteil im Januar 14, und dann ging die Revision ein Ende 14, und dann das Urteil
in 15.“828

Zum gleichen Komplex wurde auch der Zeuge Jürgen Binger befragt. Dieser bestätigte den Eindruck der Zeugin
Jana Stobinsky, dass durch die Amtshaftungsklagen Druck auf die Mitarbeiter des BZSt ausgeübt und die Rechts-
auffassung des BZSt erschüttert werden sollte.

„Ja. Ganz eindeutig: Ja. Es ist Druck auch gegen mich ausgeübt worden an der Stelle. Es ist
Druck gegen meine Sachbearbeiter ausgeübt worden. […] Man versuchte, uns in allen mög-
lichen Schriftsätzen klarzumachen, dass wir reichlich dumm sind und nicht in der Lage wä-
ren, das Steuerrecht zu verstehen, und dass es doch wohl völlig selbstverständlich wäre, dass
mehrere Beteiligte das wirtschaftliche Eigentum an einer Aktie haben könnten.“829

Diesen Eindruck bestätigte auch der Zeuge Eberhard Petersen:

„Ich habe das eher mit der Aufmerksamkeit verfolgt, dass die Mitarbeitenden meines Hauses
hier auch persönlich unter Druck gesetzt wurden, das hatte nicht nur eine rechtliche Dimen-
sion, sondern sie wurden auch tatsächlich und unmittelbar unter Druck gesetzt von Anrufe-
rinnen und Anrufern.“830

Doch trotz dieser gegen sie geführten Klagen hätten sich die Mitarbeiter des BZSt nicht in ihren Ermittlungen
beirren lassen, zumal sie sich hierin sehr gut durch das BMF unterstützt sahen:

Als wir dann mit Amtshaftungsklagen übersät wurden - - Mir ging es jedenfalls so, dass man
sich dann schon mal hinterfragt und sagt: Okay, wo bewege ich mich jetzt hier, hat die Ge-
genseite eventuell recht? Wenn so ein Ding, wo der eigene Name dann draufsteht, vor einem
auf dem Tisch liegt, dann hinterfragt man das Ganze schon. Und das BMF stand die ganze
Zeit wirklich hinter uns und hat immer gesagt: Diese Geschäfte sind illegal. Wir müssen
ermitteln, wir müssen weitermachen.831
10. Erfolgsaussichten der Cum/Ex-Aufarbeitung in der Zukunft

Dazu befragt, wie lange die Aufarbeitung der Cum/Ex-Fälle noch andauern werde, meinte der Zeuge Jürgen Bin-
ger, dies werde voraussichtlich noch einige Zeit dauern, äußerte sich jedoch zuversichtlich mit Blick auf die
Chancen, zu Unrecht erstattete Steuern zurückzuerlangen:
828 Protokoll-Nr. 30 I, S. 27.
829 Protokoll-Nr. 30 I, S. 46.
830 Protokoll-Nr. 30 I, S. 66.
831 Protokoll-Nr. 30 I, S. 25.

Drucksache 18/12700 – 252 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

„Ich glaube, das wird noch etliche Jahre dauern. Ich erhoffe mir im Grunde auch von diesem
Untersuchungsausschuss, dass in der Öffentlichkeit und bei den Akteuren klarer wird, dass
ihr Handeln nicht dem entspricht, was gesetzmäßig ist und auch nicht dem, was ethisch ver-
tretbar ist, und dass wir auf diese Weise vielleicht auch den einen oder anderen bekommen,
der dann sagt: Ja okay, das ist mir jetzt klar geworden, und entweder ziehe ich meinen Antrag
entsprechend zurück oder aber ich öffne mich bei bereits ausgezahlten Beträgen hinsichtlich
der Rückforderung. Das wäre die Hoffnung. […] - wir haben Fälle, wo wir auch die Rück-
forderungen einvernehmlich regeln konnten oder regeln.“832

IV. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Wie bereits eingangs beschrieben833, übt die BaFin als zuständige Verwaltungsbehörde gem. § 6 Absatz 1 KWG
die Aufsicht über die Institute nach Maßgabe des KWG aus. Sie ist gem. § 1 Absatz 1 FinDAG eine bundesun-
mittelbare, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie ist zuständig für die Aufsicht über das Banken-, Ver-
sicherungs- und Wertpapierwesen.

Die BaFin wird geleitet durch ein Direktorium, das aus dem Präsidenten und vier Exekutivdirektoren für die
Wertpapieraufsicht, die Bankenaufsicht, die Versicherungsaufsicht und für den Bereich Querschnittsaufgaben/In-
nere Verwaltung besteht.

Der Untersuchungsausschuss hat untersucht, ob und inwieweit die BaFin mit Fragestellungen, die im Zusammen-
hang mit der Cum/Ex-Problematik relevant sind beziehungsweise relevant sein könnten, befasst war.

Zu diesem Themenkomplex hat der Untersuchungsausschuss folgende Zeugen vernommen, die bei der BaFin
beschäftigt sind oder waren.

– Die Zeugin Ruth Burkert übte im Bereich der Bankenaufsicht seit 2001 verschiedene Referatsleitertätig-
keiten aus. Sie war u. a. von Oktober 2006 bis Juli 2012 Referatsleiterin für operative Aufsicht über
öffentlich-rechtliche Kreditinstitute und ist seit Juli 2012 Leiterin des Referats BA 29 und dort zuständig
für die Aufsicht über eine große deutsche Bank. Zudem obliegt ihr die ständige Vertretung der Abtei-
lungsleiterin BaFin 2.

– Der Zeuge Peter Kruschel war von 2004 bis 2015 Referatsleiter im Bereich nicht-europäische Auslands-
banken.

– Die Zeugin Sabine Lautenschläger-Peiter hatte von 1999 an verschiedene leitende Funktionen innerhalb
der BaFin beziehungsweise des damaligen Bundesaufsichtsamtes für Kreditwesen inne. So war sie ins-
besondere von 2005 bis 2008 Leiterin der Abteilung BA 1, Aufsicht über Großbanken und ausgewählte
Kreditbanken, Qualitative Aufsichtsstandards und von 2008 bis 2011 Exekutivdirektorin für Bankenauf-
sicht.

– Die Zeugin Ilka Dumont hatte im Untersuchungszeitraum verschiedene Aufgaben und Funktionen im
Bereich der Wertpapieraufsicht inne. Sie ist seit 2016 Leiterin des Referats WA 45.

– Die Zeugin Elisabeth Roegele ist seit 2015 Exekutivdirektorin im Bereich Wertpapieraufsicht. Sie war
bereits früher – zwischen Mai 2004 und November 2006 als Leiterin des Referats WA 22 – für die BaFin
tätig.

– Der Zeuge Raimund Röseler ist seit 2011 Exekutivdirektor im Bereich Bankenaufsicht.

– Der Zeuge Jochen Sanio war von 2002 bis Ende 2011 Präsident der BaFin.
832 Protokoll-Nr. 30 I, S. 56.
833 Zweiter Teil: Feststellungen des Untersuchungsausschusses zum Sachverhalt, Abschnitt B II 3.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 253 – Drucksache 18/12700
1. Aufgaben und Zuständigkeit der BaFin im Bereich Bankenaufsicht und Wertpapieraufsicht
a) Bankenaufsicht
aa) Rechtliche Grundlagen der Bankenaufsicht

Die Aufsicht über Banken und Finanzdienstleister ist durch verschiedene nationale und euro-
päische Gesetze und Verordnungen geregelt. Rechtliche Grundlage für die Aufsicht sind in
erster Linie das deutsche Kreditwesengesetz (KWG), die europäische Capital Requirements
Regulation (CRR, Verordnung (EU) Nummer 575/2013 zur Ermittlung der angemessenen Ka-
pitalausstattung) und die SSM-Verordnung (Verordnung (EU) Nummer 1024/2013 zur Über-
tragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die
EZB). Die SSM-Verordnung beschreibt Art und Umfang der Aufgaben, die nunmehr die EZB
wahrnimmt. Außerdem regelt sie die Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Bank-
aufsichtsbehörden.

Darüber hinaus sind aber auch das Wertpapierhandelsgesetz und weitere Spezialgesetze rele-
vant für die Banken- und Finanzaufsicht in Deutschland, wie zum Beispiel das Pfandbrief-, das
Depot- und das Bausparkassengesetz sowie die Sparkassengesetze der Bundesländer.

bb) Risikoorientierte Aufsicht
Die genannten Verordnungen und Gesetze geben den Banken die Regeln vor, die sie bei der
Gründung und beim Betreiben ihrer Geschäfte zu beachten haben. Diese Regeln sind darauf
ausgerichtet, Fehlentwicklungen vorzubeugen, die das reibungslose Funktionieren des Banken-
apparates stören könnten. Wie intensiv Banken beaufsichtigt werden, hängt von Art und Um-
fang der Geschäfte ab, die sie betreiben, und damit entscheidend von den dabei eingegangenen
Risiken. Daher wird die Bankenaufsicht auch als risikoorientierte Aufsicht bezeichnet. Die
Aufsicht richtet grundsätzlich ihr Hauptaugenmerk darauf, dass Institute erstens über genügend
Eigenkapital und Liquidität verfügen und dass sie zweitens angemessene Mechanismen zur
Risikokontrolle eingerichtet haben.

Die Gesetze, auf denen die Bankenaufsicht basiert, stehen im Einklang mit den Prinzipien der
freien Marktwirtschaft. Das bedeutet zunächst, dass allein die Geschäftsleiter der Institute die
Verantwortung für deren Geschäftspolitik tragen. Die Institute müssen aber sowohl qualitative
als auch quantitative Rahmenbedingungen erfüllen und sind verpflichtet, ihre Bücher der Auf-
sicht offenzulegen. Wenn die BaFin im Rahmen ihrer Solvenzaufsicht, das heißt bei der Über-
prüfung des Liquiditätsrisikos, erhebliche Defizite bei einem Institut feststellt und die gesetz-
lich bestimmten Voraussetzungen gegeben sind, kann sie – ggf. auch in Abstimmung mit der
EZB – aufsichtsrechtliche Maßnahmen ergreifen.

b) Aufgabenteilung zwischen Deutscher Bundesbank und BaFin
Die BaFin und die Deutsche Bundesbank teilen sich die Bankenaufsicht in Deutschland. Ihre Zusammen-
arbeit ist in § 7 KWG geregelt. Danach wertet die Deutsche Bundesbank im Rahmen der laufenden Auf-
sicht u. a. die Berichte und Meldungen aus, die von den Instituten regelmäßig einzureichen sind. Dabei
prüft sie jeweils, ob die Eigenkapitalausstattung und die Verfahren der Institute zur Risikosteuerung an-
gemessen sind. Die BaFin hat in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank eine Richtlinie erlassen,
welche die Durchführung und Qualitätssicherung der laufenden Überwachung der Kredit- und Finanz-
dienstleistungsinstitute durch die Deutsche Bundesbank regelt, die so genannte Aufsichtsrichtlinie.834
834 www.bafin.de/DE/Aufsicht/BankenFinanzdienstleister/bankenfinanzdienstleister_node.html.

Drucksache 18/12700 – 254 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

c) Wertpapieraufsicht
Ziel der Wertpapieraufsicht ist es, die Transparenz und Integrität des Finanzmarktes sowie den Anleger-
schutz zu gewährleisten. Im Bereich Asset-Management beaufsichtigt die BaFin Finanzdienstleistungs-
institute und Kapitalanlagegesellschaften.

Grundlagen der staatlichen Wertpapieraufsicht sind das Wertpapierhandelsgesetz, das Wertpapierer-
werbs- und Übernahmegesetz, das Wertpapierprospektgesetz und das Wertpapier-Verkaufsprospektge-
setz. Im Bereich Asset-Management erfolgt die Aufsicht auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes und
des Kapitalanlagegesetzbuches.
2. Aufgabenwahrnehmung und Zuständigkeit der BaFin

Bei der Untersuchung der Rolle der BaFin im Zusammenhang der hier in Rede stehenden Cum/Ex-Aufarbeitung
stellte sich für den Untersuchungsausschuss zunächst die Frage, welche Aufsichtsziele § 6 KWG normiert und
welche Konsequenzen sich daraus für die Aufgabenwahrnehmung der BaFin im Zusammenhang mit Cum/Ex
ergeben. Dabei ging der Untersuchungsausschuss auch der Frage nach, ob rechtswidrige Steuergestaltungen, ins-
besondere Cum/Ex-Geschäftsmodelle, einen Missstand i. S. v. § 6 Absatz 2 KWG darstellen können. Auch fragte
der Untersuchungsausschuss, ob die Prüfung von Geschäftsmodellen auf ihre Rechtmäßigkeit zu den Aufgaben
der BaFin gehörte.

a) Bankenaufsicht
Sämtliche seitens der BaFin geladenen Zeugen wiesen einhellig darauf hin, dass die BaFin nach ihrem
Verständnis keine originäre Zuständigkeit für die Aufklärung beziehungsweise Bewertung von steuer-
rechtlichen Sachverhalten habe. Dies sei Aufgabe der zuständigen Finanzbehörden. Aufgabe der BaFin
im Bereich Bankenaufsicht sei es, die Stabilität im Finanzwesen durch Solvenzaufsicht zu gewährleisten.
Die BaFin sei zuständig für die Einhaltung der Aufsichtsgesetze, könne aber nicht über die Einhaltung
weiterer Gesetze, etwa aus dem Bereich des Arbeits-, Sozial- oder Steuerrechts durch die Institute wa-
chen.

Der Zeuge Raimund Röseler umriss die Aufgaben und Zuständigkeiten der BaFin in seinem Eingangs-
statement wie folgt:

„Aufgabe der BaFin im Bereich der Bankenaufsicht ist vor allen Dingen die Solvenzaufsicht.
Das heißt, primäre Aufgabe von uns ist es, sicherzustellen, dass die Banken über genügend
Kapital und Liquidität verfügen, und, wenn das nicht der Fall ist, die erforderlichen Konse-
quenzen zu ziehen. Zur Bankenaufsicht gehört natürlich auch das ganze Feld rund um „fit
and proper“ und Governance. Das heißt, dass die BaFin die fachliche Eignung und die per-
sönliche Zuverlässigkeit von Geschäftsleitern und Aufsichtsratsmitgliedern überprüft, und
dazu gehört auch das Thema Governance, und dazu gehört im weitesten Sinne auch das
Thema Compliance: Wie halten sich Banken an Gesetze? Und natürlich erwarten wir von
allen Banken, dass sie sich jederzeit an die geltenden Gesetze halten. Und wenn wir Hinweise
darauf haben, dass dies nicht der Fall ist, agieren wir auch. Allerdings ist die BaFin deshalb
nicht die allzuständige Aufsichtsbehörde. Die BaFin ist zuständig für die Überwachung der
Einhaltung der Aufsichtsgesetze. Für die Einhaltung und Überwachung anderer Gesetze -
das gilt für das Steuerrecht genauso wie zum Beispiel für Arbeitsrecht, Sozialrecht - sind
andere Behörden zuständig.“835

Die BaFin sei deshalb insbesondere auf die Hinweise anderer Behörden angewiesen. Dann sei es auch
möglich, dem nachzugehen, so der Zeuge Raimund Röseler:
835 Protokoll-Nr. 16 I, S. 48.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 255 – Drucksache 18/12700

„Um als Bankenaufsicht auf Verstöße gegen andere Gesetze, wie eben zum Beispiel das Steu-
errecht, reagieren zu können, brauchen wir Hinweise von den zuständigen Behörden, Hin-
weise und auch Bewertungen, da wir nur in den seltensten Fällen in der Lage sind, die zum
Teil recht komplexen steuerlichen Sachverhalte auch eigenständig zu werten. In der Vergan-
genheit hatten wir - und das wissen Sie - immer mal wieder vereinzelt Hinweise von Steuer-
und Strafverfolgungsbehörden auf Fehlvergehen [sic!] von Banken erhalten, und diesen Fäl-
len sind wir im Rahmen unserer Kompetenzen auch nachgegangen. Das waren aber zugege-
benermaßen Einzelfälle.“836

Auch der ehemalige Präsident der BaFin, der Zeuge Jochen Sanio, wies darauf hin, dass die BaFin keine
originäre Kompetenz zur Aufklärung steuerrechtlicher Sachverhalte innehabe. Im Gegenteil stelle ein
Tätigwerden der BaFin auf diesem Gebiet nach seiner Auffassung einen schweren Rechtsfehler im Sinne
einer Kompetenzüberschreitung dar, der rechtlich anfechtbar sei:

„Die BaFin hat aber - ich muss das hier herausstellen - nur Einzelinformationen gehabt.
Warum hat sie nur Einzelinformationen gehabt? Warum hat sie keine Umfrage gemacht zu
steuerlichen Tatbeständen? Weil das rechtswidrig gewesen wäre! Das ergibt sich wieder aus
der Aufgabenstellung der BaFin. Sie hat keine steuerrechtlichen Kompetenzen. […]

Die BaFin […] darf Prüfungs- und Auskunftskompetenzen aber nur zu bankaufsichtlichen
Zwecken einsetzen. BAKred und BaFin hatten keine sachliche Zuständigkeit für genuine,
reine steuerrechtliche Fragen, konnten da hoheitlich nicht tätig werden; denn […] die sach-
liche Zuständigkeit folgt ausnahmslos aus der Aufgabenstellung der Behörde. […]

Wenn die Verbandskompetenz nicht gegeben ist, liegt aus meiner Sicht ein […] ein schwerer
Rechtsfehler vor, der evident ist. Und damit zitiere ich den § 44 Verwaltungsverfahrensge-
setz: Eine derartige Maßnahme wäre nichtig - nicht nur anfechtbar, sie wäre nichtig. Sie
würde eine schwere vorsätzliche Amtspflichtverletzung darstellen. Sie würde zur Schadener-
satzpflicht der BaFin führen, und sie würde einen Präsidenten, der so was anordnet, zu Recht
einem Disziplinarverfahren aussetzen.“837

Ähnlich beschrieb die Zeugin Sabine Lautenschläger-Peiter die Zuständigkeiten der BaFin im fraglichen
Zeitraum. Im Fokus der Bankenaufsicht stünden die Prüfung des Risikomanagements der Institute sowie
die Prüfung der fachlichen Eignung der Vorstände und deren Zuverlässigkeit. Sie hob dabei insbesondere
hervor, dass die BaFin auch keine Produktaufsicht betreibe:

„Zu dieser Zeit bedeutete Bankenaufsicht in Deutschland, im Wesentlichen Folgendes zu
überwachen: ob Geschäftsleute und später auch Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsmitglie-
der fachlich geeignet und persönlich zuverlässig waren, ob das Institut ausreichend Kapital
und Liquidität vorhielt für die Risiken, die es eingegangen war, ob das Institut für die von
ihm betriebenen Geschäfte ein angemessenes Risikomanagement und internes Kontrollsy-
stem aufwies und ob das Institut die aufsichtlichen Regelungen einhielt. Bankenaufsicht be-
deutete zu dieser Zeit nicht, Produktaufsicht zu betreiben oder gar jedes einzelne Geschäft,
das Banken abschließen, zu beaufsichtigen. Bankenaufsicht fand risikoorientiert statt.“838

Diese Zuständigkeitstrennung sei auch sinnvoll, da es ansonsten dazu kommen könnte, dass Bankenauf-
sicht und die Steuerbehörden zu unterschiedlichen Bewertungen gelangten, so die Zeugin Sabine Lau-
tenschläger-Peiter:

„Für die abschließende Bewertung und Entscheidung in aufsichtsfremden Sachgebieten hat-
ten BaFin und Bundesbank keine Befugnis. Es gab also keine Allzuständigkeit der Aufsicht.
Diese eingeschränkte Zuständigkeit macht auch Sinn; denn ansonsten könnte es zu sich wi-
dersprechenden Entscheidungen der BaFin und der jeweils anderen zuständigen Behörde
836 Protokoll-Nr. 16 I, S. 48.
837 Protokoll-Nr. 24 I, S. 77.
838 Protokoll-Nr. 24 I, S. 51.

Drucksache 18/12700 – 256 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

kommen. Also war der Aufseher nicht der zweite Betriebsprüfer, das zweite Finanzamt oder
der zusätzliche Staatsanwalt, der strafrechtliche Sachverhalte prüfte.“839

Eine Befassung der BaFin mit Cum/Ex-Sachverhalten könne – wenn überhaupt – in einem nachgeordne-
ten Sinne in Betracht kommen und zwar, wenn andere Anknüpfungspunkte für ein aufsichtliches Tätig-
werden vorlägen. Solche Anknüpfungspunkte für die Aufsicht könnten sich u. a. ergeben, wenn die Zu-
verlässigkeit und die fachlichen Eignung des Geschäftsführers in Frage stünden. Hierauf wies u. a. die
Zeugin Sabine Lautenschläger-Peiter hin:

„Ja, und zwar in einer Art von nachgeordnetem Verfahren. Noch mal: Aufsicht bedeutet
nicht, dass man steuerrechtliche Sachverhalte prüft und entscheidet und es besser weiß als
jeder Betriebsprüfer, jedes Finanzamt oder der BFH - das nicht -, sondern wenn, dann gibt
es aufsichtliche Anknüpfungspunkte. Aufsichtliche Anknüpfungspunkte, wenn Sie auf die Zu-
verlässigkeit des Geschäftsleiters ansprechen, gibt es dann, wenn ganz klar von den zustän-
digen Stellen entschieden wurde, dass beispielweise jemand eine Straftat begangen hat. […]
Wenn es ein Urteil eines Gerichtes gibt, dass jemand beispielsweise einen Betrug begangen
hat, dann kommt in der zweiten Konsequenz, in der zweiten Runde der Aufseher und sagt:
Du bist rechtskräftig verurteilt eines Vermögensdeliktes. Als Vorstand einer Bank wirst du
mit dem Vermögen anderer Leute betraut, und du bist nicht mehr persönlich zuverlässig. […]
In Bezug auf die fachliche Eignung gibt es eine Schlussfolgerung in der zweiten Runde als
Aufseher, wenn ein Geschäftsleiter einen Geschäftsbereich, eine bestimmte Tätigkeit in einer
nicht nur vorsätzlichen, sondern grob fahrlässigen Art und Weise ausübt, dass er hätte wissen
müssen, dass er Risiken eingeht, die hinterher den Bestand des Institutes gefährden. Sprich:
Wenn sie riskante Geschäfte tätigen in einem sehr starken Umfang, sodass allein durch die-
ses eine Geschäftsfeld der Bestand des Institutes gefährdet sein könnte, dann ist es eine Frage
der fachlichen Eignung, und die kann man natürlich dann – ich meine, das hat nichts mit
strafrechtlichen Urteilen vorab zu tun - als Aufseher betrachten.“840
b) Wertpapieraufsicht

Aus dem Bereich der Wertpapieraufsicht wurde u. a. die Zeugin Ilka Dumont angehört. Diese beschrieb
in ihrem Eingangsstatement die Aufgaben der Wertpapieraufsicht innerhalb der BaFin wie folgt:

„Die Wertpapieraufsicht ist sehr heterogen aufgestellt. Wir haben fünf Abteilungen mit un-
terschiedlichen Aufgaben und seit 1. Januar 2016 auch die Abteilung Verbraucherschutz.
Neben Grundsatzfragen werden entsprechend in der Abteilung WA 1 insbesondere Fragen
zu Transparenzpflichten bearbeitet, Meldewesen, Stimmrechte. WA 2 kümmert sich um den
Bereich der Marktüberwachung, Insiderüberwachung, WA 3 um Finanzdienstleistungen und
Organisationspflichten bei Banken, und WA 5 prüft Prospekte. WA 4 - da ist mein Referat
angesiedelt - ist für den Bereich Investmentaufsicht zuständig.“841

Zu den Zuständigkeiten des von ihr geleiteten Referats WA 45, Aufsicht über Kapitalverwaltungsgesell-
schaften, Investmentvermögen und Verwahrstellen, gehöre insbesondere die Investmentaufsicht.

„Was steht jetzt im Vordergrund bei der Investmentaufsicht? - Zum einen die Einhaltung der
Informationspflichten gegenüber den Anlegern - Jahresberichte, Verkaufsprospekte -, zum
anderen die Überwachung der Risiken, die sich insbesondere ergeben eben aus den Sonder-
vermögen. Die Sondervermögen sind rechenschafts- und prüfungspflichtig. Die Publikums-
fonds unterliegen einer Genehmigung der Anlagebedingungen durch die BaFin. Die Prüfung
der Einhaltung der Anlagebedingungen erfolgt dort im Hinblick auf die Einhaltung der Vor-
839 Protokoll-Nr. 24 I, S. 51.
840 Protokoll-Nr. 24 I, S. 54.
841 Protokoll-Nr. 22 I, S. 61.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 257 – Drucksache 18/12700

gaben des Kapitalanlagegesetzbuches - früher: des Investmentgesetzes. Die Einhaltung steu-
errechtlicher Vorgaben gehört entsprechend nicht zum Prüfungsumfang und kann davon
auch entsprechend nicht erfasst sein.“842

Entsprechend äußerte sich die seit Mai 2015 für die Wertpapieraufsicht zuständige Exekutivdirektorin
der BaFin, die Zeugin Elisabeth Roegele. In ihrem Eingangsstatement beschrieb sie die Zuständigkeiten
der Wertpapieraufsicht und verwies in diesem Zusammenhang auch darauf, dass die BaFin keine Finanz-
oder Steuerbehörde sei und demnach auch über keine eigene steuerliche Kompetenz verfüge:

„Des Weiteren möchte ich anmerken, dass die Aufgaben der BaFin die Banken-, Versiche-
rungs- und Kapitalmarktaufsicht sind. Der Schwerpunkt der Aufsicht in meinem Geschäfts-
bereich liegt auf der Wertpapieraufsicht. Auch wenn dabei die Auswirkungen von steuer-
rechtlichen Fragen in Einzelfällen Bedeutung haben, ist die BaFin keine Finanz- oder Steu-
erbehörde. „Wertpapieraufsicht“ heißt primär: die Aufsicht über die Einhaltung der Trans-
parenzvorschriften durch die börsennotierten Emittenten, zum Beispiel die sogenannte Ad-
hoc-Publizität, die Stimmrechtsmitteilungen, die Bilanzkontrolle, die Prüfung von Prospek-
ten von Wertpapieremittenten und die Institutsaufsicht über Finanzdienstleister und Kapital-
verwaltungsgesellschaften. Daneben ist die Wertpapieraufsicht für die Verfolgung von
Marktmanipulations-und Insiderhandelsverstößen zuständig. Die Wertpapieraufsicht ist da-
bei in ihrem Aufgabenzuschnitt sehr heterogen, aber eine steuerliche Kompetenz ist dennoch
nicht Gegenstand dieser Aufsicht.“843

Die im Bereich der Wertpapieraufsicht durchgeführten Analysen würden immer mit Blick auf die Auf-
sichtszuständigkeit der BaFin durchgeführt, was Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips sei.

„[…] Die uns vorliegenden Transaktionsdaten über abgeschlossene Geschäfte werden aus-
schließlich anlassbezogen und im Rahmen dieses Anlasses, nämlich der Überwachung von
Marktmanipulationen und Insiderhandelsverstößen, ausgewertet. Dies ist Ausfluss des
Rechtsstaatsprinzips, nach dem eine Behörde nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit und auf
Basis ihrer Ermächtigungsgrundlagen tätig werden kann.844

[…] Wir fahren Analysen, aber immer mit Blick auf unsere Aufsichtszuständigkeit Marktma-
nipulation, Insiderhandel. Zum Beispiel fahren wir Analysen dahin gehend, dass wir im Um-
feld einer Ad-hoc-Mitteilung beobachten, ob es Kursbewegungen gab vor Veröffentlichung
der Ad-hoc-Mitteilung, ob es dort auffällige Transaktionsvolumina gab, die es vielleicht vor-
her nicht gegeben hat, die auf einen möglichen Insiderhandel Rückschluss geben. Aber es ist
nicht so, dass wir jetzt allein vor dem Hintergrund Dividendenstichtage oder Ähnliches sol-
che Analysen fahren. […]“845
c) Steuerrechtliche Expertise der BaFin

Der Untersuchungsausschuss ist auch der Frage nachgegangen, ob es nicht geboten gewesen wäre, dass
die BaFin mehr steuerrechtliche Expertise aufbaut beziehungsweise sich diesbezüglich einen besseren
Überblick verschafft, um fragwürdige Entwicklungen wie Cum/Ex-Gestaltungen schon früher zu erken-
nen und entsprechende Gegenmaßnahmen einzuleiten.

Im Zuge der Befragungen der seitens der BaFin geladenen Zeugen wurde ersichtlich, dass die BaFin nicht
über eine eigene, spezifische steuerrechtliche Expertise beziehungsweise Kompetenz verfügt. So räumte
der Zeuge Raimund Röseler ein:
842 Protokoll-Nr. 22 I, S. 62.
843 Protokoll-Nr. 32 I, S. 71.
844 Protokoll-Nr. 32 I, S. 71.
845 Protokoll-Nr. 32 I, S. 73.

Drucksache 18/12700 – 258 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Nein, steuerrechtliche Kompetenz haben wir nicht; das stimmt.846

Vielmehr sei man in steuerrechtlichen Fragen auf externe Expertise angewiesen, so der Zeuge Raimund
Röseler:

„Also, wir haben zwar eine zentrale Rechtsabteilung, die sich in Steuerrecht aber auch nicht
gut auskennt. Wir sind dann wirklich auf externe Hilfe angewiesen. Das heißt, wir müssen
extern Gutachter oder einen externen Prüfer, der in die Bank reingeht, beauftragen, weil wir
haben die Expertise nicht im Haus, das zu würdigen.“847

Dies bestätigte der Zeuge Peter Kruschel:

„Also steuerlich fehlt wirklich die Expertise. Da stützen wir uns natürlich auch auf die Mei-
nungen im Jahresabschluss. Dies Steuerthema von den relevanten Fällen, die wir hatten,
wurde natürlich dort bewertet. Das heißt, da war dann jemand, ein Jahresabschlussprüfer,
der auch Steuerleute dabei hat, der dann entsprechende Bewertungen abgegeben hat. Und
das ist natürlich auch ein entscheidender Anhaltspunkt für uns dann, da zu agieren oder nicht
zu agieren.“848

Die Zeugin Ruth Burkert verwies in ihrer Aussage auf die strukturelle Gegebenheit, dass grundsätzlich
kaum die Möglichkeit bestehe,

[…] wirklich einen völlig unabhängigen Wirtschaftsprüfer zu mandatieren, der in keinem
anderen Bereich irgendwelche Beratungsleistungen anbietet. Das ist schon ein Problem. […]
Da haben wir ganz sicher eine eingeschränkte Auswahl, wenn Sie so wollen, weil es eben nur
noch ein paar wenige Große gibt.849

Der Zeuge Jochen Sanio machte indes deutlich, dass die BaFin auf Grundlage ihres gesetzlichen Aufga-
benzuschnitts nach seinem Verständnis auch nicht gehalten sei, steuerrechtliche Kompetenz aufzubauen:

Sie hat nicht die geringste Kompetenz vom Gesetzgeber zugewiesen bekommen, sich irgend-
wie mit steuerrechtlichen Fragen zu beschäftigen, aus steuerrechtlichen Gründen. Deshalb
musste auch keine Kompetenz aufgebaut werden. Es wäre sicherlich eine Vergeudung von
Ressourcen gewesen, die der Rechnungshof zu Recht kritisiert hätte. […] Die Bankenaufsicht
hat keine originäre Kompetenz in steuerrechtlichen Fragestellungen.850
d) Missstand im Sinne von § 6 Absatz 2 KWG

Zu der Frage, ob Cum/Ex ein Missstand i. S. v.§ 6 Absatz 2 KWG sei, äußerte sich die Zeugin Lauten-
schläger-Peiter. Sie machte deutlich, dass angesichts einer Zahl von rund 2.000 deutschen Kreditinstitu-
ten von einem Missstand im Kredit- und Finanzdienstleistungswesen im Sinne des § 6 KWG nicht ge-
sprochen werden könne, wenn nur einige wenige Institute (20 bis 30) betroffen seien. Dies gelte umso
mehr, wenn die endgültige rechtliche Klärung noch ausstehe.

„Kommen wir vielleicht zum Missstand, weil das ist tatsächlich, für mich, eine Frage, die
mir wieder zeigt, dass die Stoßrichtung, die eine Aufsicht hat, manchmal missverstanden
wird: Ein Missstand im Sinne von § 6 KWG muss ganz sicherlich, auf jeden Fall etwas sein,
was nicht nur einen Einzelfall ausmacht, also nicht nur eine Bank. Und noch nicht mal dann,
wenn mehrere Banken davon betroffen sind - sagen wir mal: 20 oder 30 von 2 000 -, noch
nicht einmal dann muss es ein Missstand sein, wenn zu diesem Zeitpunkt eine ganz klare
Äußerung, ob ein Verstoß stattgefunden hat gegen ein aufsichtsfremdes Geschäft, von keinem
zu erhalten war, wenn es weder ein einschlägiges entsprechendes höchstrichterliches Urteil
846 Protokoll-Nr. 16 I, S. 49.
847 Protokoll-Nr. 16 I, S. 57.
848 Protokoll-Nr. 18 I, S. 83.
849 Protokoll-Nr. 20 I, S. 75.
850 Protokoll-Nr. 24 I, S. 73 f.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 259 – Drucksache 18/12700

gab, noch wenn es Betriebsprüfer gab, die die Praxis anerkannt haben, noch wenn es keiner-
lei Verurteilungen - weil Sie von Betrug sprachen; das hat ja eine strafrechtliche Konsequenz
- wegen Steuerhinterziehung gab. Also, einem Missstand unter dem Gesichtspunkt oder einer
Aufsicht unter dem Gesichtspunkt „Ich muss jedem Missstand in einem Institut“ - im Sinne
von, wissen Sie, umgangssprachlich „Missstand“ - „nachgehen“ - und Missstände können
dann in arbeitsrechtlicher Art und Weise vorliegen, in steuerrechtlicher, in sozialrechtlicher,
in was weiß ich was ein Institut hat - - Ich glaube, da wird Aufsicht falsch verstanden. Wenn
Sie in die Kommentarliteratur gucken zum § 6 KWG, steht da auch sehr deutlich drin, dass
vor allen Dingen in Steuerrechtssachen, die über den § 9 und die Entscheidung des Gesetz-
gebers, dort eine sehr klare Trennlinie zwischen Aufsicht und Steuerbehörde im Hinblick auf
den Informationsaustausch zu machen - - dass gerade auch wegen dieser sehr starken Trenn-
linie in steuerrechtlichen Sachen ein Missstand in seltensten Fällen unter dem Gesichtspunkt
„Aufsicht, aufsichtlicher Missstand“ anzunehmen ist. Und ich tue mich wirklich schwer, das
vor allen Dingen dann zu beschreiben als einen aufsichtlichen Missstand in steuerrechtlichen
Sachen, wenn es noch keine geklärte Rechtslage gibt […].“851
e) Zusammenarbeit der BaFin mit anderen Behörden

Der Untersuchungsausschuss ist der Frage nachgegangen, ob und inwieweit es in Bezug auf Cum/Ex
zwischen der BaFin und anderen involvierten Behörden, insbesondere dem BMF, dem BZSt und den
Landesfinanzbehörden einen gegenseitigen Informationsaustausch gab und diesbezüglich zusammenge-
arbeitet wurde.

In diesem Zusammenhang wurde auch die Frage erörtert, wie sich dahingehend die aus § 9 Absatz 5
KWG resultierende Verschwiegenheitspflicht der BaFin auf die Zusammenarbeit ausgewirkt habe.

Die Zeugenbefragungen haben ergeben, dass die BaFin seitens des BMF nicht aktiv auf eine Befassung
mit der Cum/Ex-Problematik hingewiesen wurde. Auf eine entsprechende Frage hin bekundete der Zeuge
Raimund Röseler:

„Vom BMF habe ich keine Hinweise bekommen dazu.“852

Auf die Nachfrage, ob es in ihrer Zeit Informationsabfragen vonseiten des Finanzministeriums in Bezug
auf Dividendenstripping, Dividendenarbitrage, Cum/Ex oder Ähnliches gegeben habe, erinnerte sich die
Zeugin Sabine Lautenschläger-Peiter:

„Also, nicht dass ich wüsste. Ich meine, das ist jetzt zehn Jahre her, aber mir ist jetzt wirklich
nichts bewusst.“853

Der Zeuge Peter Kruschel bestätigte dies und bekundete, es gebe seitens der BaFin keinen systematischen
Austausch mit dem BZSt, den Landesfinanzverwaltungen und der Steuerabteilung des BMF in einer
strukturierten Form.854

Auch der Zeuge Raimund Röseler wies darauf hin, dass es keinen institutionalisierten Austausch mit
anderen Behörden gegeben habe:

„Es gab keinen institutionalisierten Austausch.“855

Eine derart enge Kooperation – insbesondere auch mit dem BMF – sei aufgrund der gesetzlichen Rah-
menbedingungen der BaFin rechtlich auch nicht vorgesehen beziehungsweise wäre mit Blick auf § 9
KWG nicht statthaft; hierauf wies der ehemalige Präsident der BaFin, der Zeuge Jochen Sanio, hin.
851 Protokoll-Nr. 24 I, S. 67 f.
852 Protokoll-Nr. 16 I, S. 65.
853 Protokoll-Nr. 24 I, S. 59.
854 Protokoll-Nr. 14 I, S. 81.
855 Protokoll-Nr. 16 I, S. 48.

Drucksache 18/12700 – 260 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

„Ich habe auch daraufhin diesen Aktenbestand durchsehen lassen. Es ist zu keinem Zeitpunkt
sichtbar, dass eine Meldung an das BMF erfolgt ist. […]. Das BMF hat – […] - der BaFin
genau vorgegeben, was dem BMF zu melden ist in vierteljährlichen Routineberichten und
bei besonders krassen Fällen in Ad-hoc-Mitteilungen, die nicht in diese vierteljährliche Fre-
quenz eingepflegt werden können. Wenn Sie sich das angucken […], dann steht auch dort
wieder völlig richtig, dass die Berichtspflicht der BaFin gerichtet ist auf Aufsichtsthemen,
auf Aufsichtsnachrichten, Informationen insbesondere, die für das Ministerium wichtig sind,
und die Wichtigkeit ist an erster Stelle hinsichtlich systemisch bedeutsamer Vorgänge defi-
niert worden. Es ist dort nicht aufgeführt, dass die BaFin etwa über steuerrechtliche Fälle,
die ihr zufällig bekannt werden, zu berichten hat - und das auch wieder aus gutem Grund.
[…]

Der Berichtsweg der BaFin geht in die Abteilung Geld und Kapital. Das Finanzministerium
ist ja, wenn Sie so wollen, ein Ministerium, das aus drei verschiedenen Ministerien besteht
[…]: Steuer, Haushalt und der im erweiterten Sinne Finanzbereich. Der Berichtsweg geht in
den Finanzbereich, der ja früher mal beim Wirtschaftsministerium war - bis 1992 -, und es
ist gefestigte Auffassung der BaFin, dass auch für das Ministerium inter se der § 9 KWG gilt.
Das heißt, wenn die BaFin steuerliche Dinge an das Ministerium berichten würde, wäre diese
Abteilung Geld und Kapital daran gehindert, das der Steuerabteilung weiterzugeben, weil
das ja dann den § 9 KWG auf elegante Weise aushebeln würde.“856

Auch die Zeugin Elisabeth Roegele verwies darauf, dass die BaFin

„[…] bis zum 6. November 2015 […] aufgrund der gesetzlichen Rahmenbedingungen auch
gegenüber den Steuerbehörden grundsätzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet [war]. Eine
Pflicht zur Anzeigenerstattung in Steuerstraftaten bestand nur in seltenen Ausnahmefäl-
len.“857

Auf die in § 9 Absatz 5 KWG normierte Verschwiegenheitsverpflichtung der BaFin wies auch der Zeuge
Raimund Röseler hin. Selbst wenn man Kenntnis von fragwürdigen steuerrechtlichen Gestaltungen ge-
habt hätte, hätte man sich darüber nicht mit den Steuerbehörden austauschen dürfen:

„Und ein Grund für diesen erschwerten Austausch zwischen Steuerbehörden einerseits und
uns auf der anderen Seite war sicher auch eine gesetzliche Besonderheit. Die BaFin - bzw.
vorher auch das BAKred - hatte bei der Anwendung des KWG über Jahrzehnte hinweg eine
Sonderstellung, soweit es Steuersachverhalte betraf. Seit der Schaffung des KWG im Jahr
1961 war die BaFin - bzw. vorher das BAKred - bei der Anwendung des KWG anders als
alle anderen deutschen Behörden von den Verpflichtungen der Abgabenordnung zur Anzeige
von steuerrelevanten Sachverhalten in aller Regel ausdrücklich befreit. Mit anderen Worten:
Selbst wenn wir Kenntnis über Steuersachverhalte gehabt hätten, entsprach es dem Willen
des Gesetzgebers, dass die BaFin sich hierüber nicht mit den Steuerbehörden austauscht, im
Regelfall.“858

Dies betonte auch die Zeugin Ruth Burkert und ging zugleich auf die im November 2015 vollzogene
Änderung des § 9 Absatz 5 KWG ein.

Mit der angesprochenen Änderung des § 9 Absatz 5 KWG wurde im Zuge des Abwicklungsmechanis-
musgesetzes im Jahre 2015 insbesondere die Anwendbarkeit der in der AO enthaltenen Auskunfts-, Vor-
lage-, Amtshilfe- und Anzeigepflichten gegenüber Steuerbehörden auf die BaFin inhaltlich erweitert.
Nach der bisherigen Rechtslage galten die in der Abgabenordnung normierten behördlichen Informati-
856 Protokoll-Nr. 24 I, S. 76.
857 Protokoll-Nr. 32 I, S. 71.
858 Protokoll-Nr. 16 I, S. 48 f.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 261 – Drucksache 18/12700

onspflichten gegenüber Steuerbehörden nur sehr begrenzt. Sie erfassten lediglich Steuerstraftaten, an de-
ren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse bestand, sowie vorsätzlich falsche Angaben.859 Die
Zeugin Ruth Burkert äußerte sich in diesem Zusammenhang wie folgt:

„Also, da muss ich auch wieder unterscheiden zwischen einer Zeit davor und danach. Hier
ist das entscheidende Datum der November 2015, wo eine ganz zentrale Vorschrift des Kre-
ditwesengesetzes, nämlich der § 9, geändert wurde. Vor diesem Zeitpunkt gab es keinen In-
formationsaustausch zwischen der BaFin und Steuerbehörden, durfte es nicht geben. Die
BaFin war gesetzlich privilegiert. Das hat der Gesetzgeber damals in den 60er-Jahren so
entschieden. Wir mussten keine Amtshilfe gegenüber den Finanzämtern leisten, und wir wa-
ren auch nicht anzeigepflichtig, was steuerrechtliche Sachverhalte anbelangt. Und dann hat
der Gesetzgeber im November 2015 diesen Paragrafen geändert und diese Privilegierung
abgeschafft. Und seither gibt es und kann es erst diesen Informationsaustausch geben.“860

Die mangelnde Möglichkeit, besser mit anderen Behörden zu kooperieren, wurde auch von den Vertre-
tern der BaFin im Nachhinein als defizitär empfunden. Insofern wurde die im November 2015 vollzogene
Novelle des § 9 Absatz 5 KWG positiv aufgenommen und erste konkrete Maßnahmen daraufhin einge-
leitet. Dies brachte der Zeuge Raimund Röseler zum Ausdruck:

„Der Gesetzgeber hat diese besondere Stellung im letzten Jahr beseitigt. Seit dem 06.11.2015
ist die BaFin bei der Anwendung des KWG den anderen Behörden gleichgestellt, und erst
seit diesem Zeitpunkt sind die Auskunftsvorlagen und Anzeigepflichten der Abgabenordnung
auch von der BaFin zu erfüllen. Ich nehme diese Änderung sehr ernst und begrüße sie aus-
drücklich. Ich denke, das gibt uns die Möglichkeit, den Austausch mit den anderen Behörden
zu intensivieren.“861

Der Zeuge Raimund Röseler berichtete zudem, dass die Gesetzesänderung bereits zu konkreten Aktionen
der BaFin geführt habe, insbesondere im Zusammenhang mit der Aufarbeitung von Cum/Ex-Geschäften:

„Doch, gewünscht schon, erst recht nach der Gesetzesänderung. Vorher hat es sie nicht ge-
geben. Danach hat es sie sehr intensiv gegeben. Ich kann Ihnen sagen: Nach Maple - - Das
Erste, was wir gemacht haben, war: Wir haben mit der Staatsanwaltschaft aus Frankfurt,
dem Finanzamt aus Frankfurt - und das Gleiche jetzt noch mal mit der Steuerfahndung Wup-
pertal - privatissime Seminare zur Funktionsweise von Cum/Ex gemacht. Denn mich hat die
Komplexität dieser Cum/Ex- Geschäfte - - Das Grundgerüst ist ja ganz einfach zu verstehen;
aber welche Energie da reingesteckt worden ist, etwas zu verschleiern, das war für uns auch
neu. Da haben wir wirklich privatissime Seminare gemacht und haben gesagt: Das müssen
wir einfach besser verstehen. - Und wir haben auch jetzt mit der Staatsanwaltschaft in Köln
vereinbart, dass wir regelmäßig uns treffen oder zumindest zum Hörer greifen, um Informa-
tionen auszutauschen. Die sollen uns sagen, welche relevanten Entwicklungen sie feststellen,
und wir wollen ihnen sagen, wobei wir Bauchschmerzen haben. Genau das ist jetzt initiiert
worden.“862

Und wir haben diesen Austausch als Reaktion auf die gesetzliche Änderung intensiviert. Wir
haben mehrfach Treffen mit den Staatsanwaltschaften in Köln und Frankfurt und der Steu-
erfahndung in Wuppertal gehabt, wir haben auch das BZSt kontaktiert, und wir haben den
Austausch relevanter Informationen vereinbart und auch erste Informationen an die Steuer-
behörden gegeben. Durch die genannte Gesetzesänderung, aber vor allen Dingen durch den
Maple-Fall haben wir auch eine neue Sichtweise auf Cum/Ex bekommen. Die uns bekannten
Einzelfälle hatten wir vor dem Hintergrund unserer eigentlichen Aufgabe, der Solvenzauf-
sicht, alle für beherrschbar gehalten. Die dort streitigen Beträge erreichten in keinem Fall
existenzbedrohende Ausmaße. In manchen Fällen haben sich zudem Staatsanwaltschaft und
859 BT-Drs. 18/5009, S. 71.
860 Protokoll-Nr. 20 I, S. 69.
861 Protokoll-Nr. 16 I, S. 49.
862 Protokoll-Nr. 16 I, S. 61.

Drucksache 18/12700 – 262 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Banken in der Form geeinigt, dass das Verfahren gegen eine Vergleichszahlung eingestellt
worden ist, und zwar ohne – ausdrücklich „ohne“ - eine Feststellung von Schuld für die
Beteiligten. Das heißt, in diesen Fällen ist es auch für uns schwer gewesen, die Zuverlässig-
keit der jeweiligen Personen anzuzweifeln. Wie gesagt, diese Einschätzung müssen wir nach
Maple revidieren.“863

In den Vernehmungen durch den Untersuchungsausschuss wurden die Zeugen der BaFin teilweise auch
zu einer im Jahre 2007 durchgeführten Sonderprüfung bei der WestLB befragt, über die presseöffentlich
berichtet wurde.

Anlass dieser Sonderprüfung war, dass die WestLB aus Spread-Geschäften einen Verlust im hohen zwei-
stelligen oder gar dreistelligen Millionenbereich realisieren musste.864

Zu dieser Sonderprüfung konnten die befragten Zeugen der BaFin in öffentlicher Sitzung keine Angaben
machen.865 Wie bereits dargestellt, verwiesen sie an anderer Stelle sinngemäß darauf, dass die BaFin,
selbst wenn sie Erkenntnisse hätte ableiten können, wegen der Verschwiegenheitsverpflichtung aus der
seinerzeit geltenden Fassung des § 9 Absatz 5 KWG daran gehindert gewesen wäre, andere Behörden
über mögliche Erkenntnis zu informieren.

Der Zeuge Jörg Asmussen, seinerzeit Leiter der Abteilung VII des BMF (Finanzmarktpolitik), sagte in
seiner Vernehmung aus, dass er diesen Vorgang im Jahr 2007 nicht wahrgenommen habe.866
3. Kenntnis der BaFin von Cum/Ex-Gestaltungen
a) Bankenaufsicht

Der Untersuchungsausschuss ging in seinen Zeugenvernehmungen der Frage nach, wann Vertreter der
BaFin erstmals Kenntnis von rechtlich zweifelhaften Cum/Ex-Gestaltungen beziehungsweise Dividen-
denstripping hatten und ob die BaFin daraus Konsequenzen für ein eigenes Tätigwerden der Bankenauf-
sicht ableitete.

Die Zeugin Sabine Lautenschläger-Peiter betonte in diesem Zusammenhang, dass sie – wenn überhaupt
– ab den Jahren 2011, 2012 beziehungsweise 2013 Kenntnis von Einzelfällen mit Bezug zum Steuerrecht
erlangte, die für sie unter dem Stichwort „Dividendenstripping beziehungsweise Cum/Ex“ liefen. Diese
habe sie unter „strittige beziehungsweise unklare Rechtslage“ einsortiert, zumal für sie die endgültige
rechtliche Klärung durch die dafür zuständigen Stellen noch ausgestanden habe. Sie machte deutlich, dass
sie daraus noch keine Anknüpfungspunkte für ein Tätigwerden der Bankenaufsicht unter den Gesichts-
punkten der Bestandsgefährdung beziehungsweise Risikotragfähigkeit ableiten konnte:

„Ich habe die Cum/Ex-Transaktionen als Einzelfälle mit Bezug zum Steuerrecht wahrgenom-
men. Ich hatte die wenigen Fälle, die bekannt waren, einsortiert unter „strittige und unklare
Rechtslage“, die auf endgültige Klärung durch die zuständigen Stellen warteten. Erkennt-
nisse über eine mögliche Bestandsgefährdung - da kommen wir wieder zu dem Anknüpfungs-
punkt Aufsicht: Risikotragfähigkeit -, also Erkenntnisse über eine mögliche Bestandsgefähr-
dung einzelner Institute sind mir aus meiner Zeit bei den deutschen Aufsichtsbehörden nicht
bewusst. Ich kann mich auch nicht mehr erinnern, muss ich ganz ehrlich sagen, wann ich
ganz genau das erste Mal über vorliegende Sachverhalte zu Cum/Ex informiert wurde. Vor
der Finanzmarktkrise ist mir nur ein Fall bekannt, bei dem das Thema Dividendenstripping
aufkam – und das auch nur als ein Randthema, ein Nebenthema. Danach war dieses auf-
sichtsfremde Thema, das in den Zuständigkeitsbereich anderer Stellen fiel und auch weiter-
hin fällt, nicht im Fokus.
863 Protokoll-Nr. 16 I, S. 48 f.
864 MAT A-BaFin-2-1-1, Ordner 69 von 101, S. 124.
865 Protokoll-Nr. 20 I, S. 72.
866 Protokoll-Nr. 36 I, S. 89.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 263 – Drucksache 18/12700

Auf meinen Tisch - so meine ich mich zu erinnern - kamen dann erst Ende 2011 bzw. 2012,
2013 Einzelfälle, die unter den Begriffen „Dividendenstripping“, „Cum/Ex“ oder „Aktien-
leihgeschäfte um den Dividendenstichtag herum“ zu subsumieren waren. So führte ich einige
wenige Aufsichtsgespräche, die der allgemeinen Information über das Institut dienten, und
da war eines von vielen Themen die internen Untersuchungen der betroffenen Banken zu
Cum/Ex, die Bildung von Rückstellungen für diesen Fall und die Schlussfolgerungen für die
bankinternen Kontrollverfahren. Die gebildeten Rückstellungen waren bei dem einen oder
anderen - wie gesagt, es waren wenige Einzelfälle - durchaus relevant, aber nicht in einer
Höhe, die die Risikotragfähigkeit der Bank gefährdet hätten. Dieses Bild hat sich, wie gesagt,
dann bei einzelnen wenigen Banken wiederholt.“867

Die Zeugin Ruth Burkert berichtete, sie habe im September 2012 im Rahmen einer Referatsleiterrunde
erstmals erfahren, dass bei einer Bank eine interne Untersuchung laufe, die dem Verdacht nachgehe, ob
es derartige Geschäfte gegeben habe. Allerdings habe es sich dabei nur um einen Verdacht gehandelt.868

Der Zeuge Raimund Röseler bekundete, dass die BaFin keine Veranlassung gesehen habe, sich eigen-
ständig mit dem Thema Cum/Ex zu befassen, da es an einer eindeutigen Bewertung dieser Geschäfte
durch die dafür originär zuständigen Finanzbehörden gefehlt habe.

„Bei Cum/Ex haben wir den Anlass schlicht nicht gesehen dafür, weil Cum/Ex ist jahrelang
von den Finanzbehörden geduldet worden. Also, ich meine, jahrelang gab es diese Geschäfte,
ohne dass die zuständigen Behörden gesagt haben: Das ist nicht sauber, was da läuft. - Und
ich bin da auf die Wertung der Finanzbehörden angewiesen.“869

Wenn überhaupt, habe die BaFin nur Kenntnis von Einzelfällen gehabt, so der Zeuge Raimund Röseler:

„Wir kannten von den Steuerbehörden und den Strafverfolgungsbehörden ja nur Einzelfälle,
die solche Geschäfte gemacht haben. Es sind nur - - weniger als 20 auf jeden Fall.“870
b) Wertpapieraufsicht

Auch die Vertreterinnen der BaFin aus dem Bereich der Wertpapieraufsicht wurden dazu befragt, wann
sie zum ersten Mal mit dem Thema Cum/Ex befasst waren. Die Zeugin Ilka Dumont führte hierzu aus, es
habe im Jahr 2010 eine Anfrage des BMF gegeben. Einen direkten Bezug zu Cum/Ex habe sie zunächst
nicht erkennen können:

„Also, im Frühjahr - April/Mai - 2010 hat es eine Anfrage entsprechend gegeben seitens des
BMF, ob es bei uns Wechsel von Spezialfonds zu Publikumsfonds gegeben hat. Hintergrund
war wohl die Fragestellung entsprechend von steuerlicher Ausgestaltung im Zusammenhang
mit Leerverkäufen von Aktien über den Dividendenstichtag. Die Abfrage verlief insoweit er-
gebnislos, weil es einen Wechsel von Spezialfonds zu Publikumsfonds in der Abteilung WA 4
nicht gegeben hat.“871

Dazu befragt, warum die BaFin angesichts von Aktientransaktionen in Milliardenhöhe rund um den Di-
videndenstichtag keine Nachforschungen angestellt habe, verwies die Zeugin Ilka Dumont u. a. darauf,
dass die diesbezüglich einschlägigen Meldungen nach § 9 Wertpapierhandelsgesetz keine direkten Rück-
schlüsse auf entsprechende Leerverkäufe zuließen. Zudem werde eine EU-weite Kennzeichnungspflicht
für Leerverkäufe erst mit dem Jahr 2018 eingeführt:

„In der Abteilung WA 4 erfolgt dies nicht. Die Abteilung WA 1, dorthin werden die Transak-
tionsdaten entsprechend gemeldet nach § 9 des Wertpapierhandelsgesetzes, und diese 9er-
867 Protokoll-Nr. 24 I, S. 52.
868 Protokoll-Nr. 20 I, S. 64 f.
869 Protokoll-Nr. 16 I, S. 61.
870 Protokoll-Nr. 16 I, S. 64.
871 Protokoll-Nr. 22 I, S. 62.

Drucksache 18/12700 – 264 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Meldedaten werden entsprechend anlassbezogen ausgewertet, aber nicht regelmäßig, son-
dern entsprechend anlassbezogen, wobei die Meldungen nach § 9 WpHG auch keinen direk-
ten Rückschluss zulassen auf entsprechende Leerverkäufe. Also, eine EU-weite Kennzeich-
nungspflicht von Leerverkäufen wird erst im Jahr 2018 eingeführt mit den Vorgaben der
MiFIR [Anmerkung: Richtlinie über Märkte in Finanzinstrumenten begleitenden Verordnung
(Markets in Financial Instruments Regulation)].“872

Anzeichen für Marktmanipulationen habe es nicht gegeben:

„Bei uns gab es dann im Jahr 2011 entsprechend eine Anfrage hinsichtlich Spezialfonds mit
kurzen Laufzeiten, ob es dort vor dem Hintergrund steuerlicher Ausgestaltung eben Spezial-
fonds mit kurzen Laufzeiten gegeben hat, die aufgelegt und wieder geschlossen wurden in
den Jahren 2009 und 2010. Aber auch dort war es so, dass die meisten der Spezialfonds über
den gesamten Zeitraum eben bestanden hatten und für die Auflegung und Schließung ganz
normale plausible Gründe angegeben wurden: Rücknahme aller Anteilsscheine, Liquiditäts-
bedarf. Also auch insofern dort in dem Bereich bei dieser Abfrage keine Auffälligkeiten.“873

Im Mai 2013 habe es eine Abfrage bei Kapitalverwaltungsgesellschaften gegeben, bei denen es im Be-
reich der laufenden Aufsicht Hinweise auf den Einsatz von Dividendenstrategien ganz allgemein gegeben
habe. Allerdings sei es dabei nicht ausschließlich um Cum/Ex, sondern um den Einsatz von Dividenden-
stripping im weiteren Sinne gegangen, was heute differenziert werde zwischen Cum/Ex und Cum/Cum.

„Im Mai 2013 hat es eine Abfrage bei Kapitalverwaltungsgesellschaften gegeben, bei denen
es im Bereich der laufenden Aufsicht Hinweise auf den Einsatz von Dividendenstrategien -
ganz allgemein von Dividenden-, Dividendenarbitragestrategien - gegeben hat. Und bei die-
sen Kapitalverwaltungsgesellschaften haben wir abgefragt, in welchen Investmentvermögen,
in welchen Fonds diese eingesetzt werden und ob sie im Hinblick auf mögliche Steuerrück-
forderungen dort entsprechend Rückstellungen gebildet haben. Da ging es aber, wie gesagt,
jetzt nicht ausschließlich um Cum/Ex, sondern um den Einsatz von - wie es hier auch geschil-
dert wird – Dividendenstripping im weiteren Sinne, also Dividendenarbitragestrategien, Di-
videndenstripping. Was heute differenziert wird zwischen Cum/Ex, Cum/Cum, das war weiter
entsprechend gefasst.“874

Weiter dazu befragt, führte die Zeugin Ilka Dumont aus:

„Wir haben uns die Rechtsauffassung entsprechend schildern lassen, aber danach das Ganze
weiter thematisiert mit den Geschäftsleitungen der Kapitalverwaltungsgesellschaften und
auch mit den Wirtschaftsprüfern, insbesondere auch im Hinblick auf eine weitere Sachver-
haltsaufklärung. Wie gesagt, das ging hier allgemein um Dividendenstrategien. Wir haben
uns dann auch weiter berichten lassen - die Fonds unterliegen zusätzlich ja auch noch der
steuerlichen Betriebsprüfung - und haben uns dort dann entsprechend auch über die fortlau-
fenden Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfungen berichten lassen. Die Steuerbetriebs-
prüfungen werden von den Finanzverwaltungen der Länder entsprechend durchgeführt, und
darüber haben wir uns auch berichten lassen. Also, nicht allein das Ganze gestützt auf die
Wirtschaftsprüfer und auch nicht allein auf die Aussagen entsprechend der Kapitalverwal-
tungsgesellschaften. Hintergrund ist, wie gesagt, der weite Begriff der Dividendenstrategien.
Es ist entsprechend zu prüfen: „Welche Strategie liegt vor?“, für die Ermittlung der Besteue-
rungsgrundlagen. Das erfolgt im Rahmen der steuerlichen Außenprüfung der Fonds, die, wie
gesagt, durch die Finanzverwaltung durchgeführt wird. Insofern: Da die BaFin, wie gesagt,
für diesen Bereich der eigentlichen Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ja auch nicht
zuständig ist, haben wir uns darüber berichten lassen, über die Ergebnisse der steuerlichen
872 Protokoll-Nr. 22 I, S. 62.
873 Protokoll-Nr. 22 I, S. 62 f.
874 Protokoll-Nr. 22 I, S. 63 f.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 265 – Drucksache 18/12700

Außenprüfung. Denn daraus resultiert quasi: Nach den Ergebnissen werden Rückforde-
rungsansprüche geltend gemacht oder nicht. Also, wir haben uns dort nicht ausschließlich
verlassen auf die Kapitalverwaltungsgesellschaften und Wirtschaftsprüfer.“875

Über das Ergebnis der Abfrage sei an das BMF berichtet worden, so die Zeugin Ilka Dumont.

Sie wies darauf hin, für sie sei im Zuge dieser Prüfungen nicht erkennbar gewesen, ob eine Dividenden-
strategie ausschließlich steuerlich motiviert sei:

„Direkt, ob das Ganze ausschließlich steuerlich motiviert ist, können wir entsprechend so
nicht feststellen. Was entsprechend erkennbar ist, ist: Welche Strategie fährt der Fonds?
Dass eine Dividendenstrategie oder eine Dividendenarbitragestrategie eingesetzt wird, das
ist aus der Anlagestrategie, wenn sie ausführlich beschrieben wird, entsprechend erkennbar.
Aber ob diese ausschließlich steuerlich motiviert ist - beispielsweise Leerverkäufe, Abspra-
chen -, das ist für uns entsprechend ohne Insiderwissen nicht erkennbar.“876

Zu der Frage der Erkennbarkeit von Dividendenstrategien verwies die Zeugin Ilka Dumont vor allem auf
die Erfüllung der Anlagebedingungen nach dem Investmentgesetz und machte in diesem Zusammenhang
deutlich, dass die Auflage von Multi-Asset-Fonds zulässig sei:

„Die Anlagebedingungen haben nach den Vorgaben des Investmentgesetzes/ Kapitalanlage-
gesetzbuches die Anlagegrundsätze entsprechend zu benennen. Wenn der Fonds entspre-
chend eine sehr weite Anlagestrategie fährt, beispielsweise sich vorbehält, in Wertpapiere,
Geldmarktinstrumente, Bankguthaben alles, bis zu 100 Prozent zu investieren, als sogenann-
ter Multi-Asset-Fonds entsprechend fährt, dann ist einfach zu Beginn der Genehmigung der
Anlagebedingungen nicht erkennbar, welche Strategie er dann fährt, weil er sich zu Beginn
eben alles offenhält. Und solche - „Super- OGAWs“ werden sie auch genannt - Multi-Asset-
Fonds sind entsprechend auch zulässig. Beschreibt er entsprechend im Rahmen der Geneh-
migung der Anlagebedingungen, dass er eine Dividendenstrategie beabsichtigt, also An- und
Verkauf beispielsweise von Aktien und Futures über den Dividendenstichtag, dann hat man
natürlich entsprechend andere Hinweise. Aber, wie gesagt, es ist vom Gesetzgeber her auch
zulässig, Multi-Asset-Fonds aufzulegen; und wenn die Anlagebedingungen dann vorsehen,
dass ich in alle Vermögensgegenstände bis zu 100 Prozent investieren darf, dann sind solche
Strategien im Zeitpunkt der Genehmigung der Anlagebedingungen nicht erkennbar.“877

Das zum Verständnis von Cum/Ex-Geschäften erforderliche Wissen habe sie sich seinerzeit selbständig
angeeignet, zumal es keine speziellen Schulungen zu dem Thema gegeben habe. An das BMF habe sie
sich zu diesem Zwecke nicht gewandt.

„Also, das ist dann Eigenstudium, also selbst erarbeitet. Da gab es zu dem Zeitpunkt jetzt
keine speziellen Schulungen oder Seminare.878

Grundsätzlich sind Fragen an das Ministerium schon zulässig, aber die Frage zu platzieren:
„Wie funktionieren Cum/Ex- Strategien?“, wie gesagt, […]- also hätte ich jetzt auch so nicht
direkt beim Ministerium platziert, ohne mich erst selber eingelesen zu haben.“879
4. Maple Bank GmbH

Im Zusammenhang mit Cum/Ex-Geschäften geriet insbesondere der Fall der Maple Bank GmbH in den Fokus
des öffentlichen Interesses.
875 Protokoll-Nr. 22 I, S. 64.
876 Protokoll-Nr. 22 I, S. 65.
877 Protokoll-Nr. 22 I, S. 66.
878 Protokoll-Nr. 22 I, S. 66.
879 Protokoll-Nr. 22 I, S. 67.

Drucksache 18/12700 – 266 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

a) Allgemeine Hintergrundinformationen
Bei der 1994 in Frankfurt am Main gegründeten Maple Bank GmbH handelte es sich um ein hundertpro-
zentiges Tochterunternehmen der Maple Financial Europe SE, welche wiederum eine hundertprozentige
Tochter der kanadischen Maple Financial Group Inc. war.

Die Aktionärsstruktur der kanadischen Muttergesellschaft stellte sich wie folgt dar: 29 Prozent Chan-
Familie, 28 Prozent Ontario Teachers‘ Pension Plan, 25 Prozent der National Bank of Canada, 13 Prozent
Management und Angestellte, 5 Prozent Andere.880

Die Maple Bank GmbH in Frankfurt am Main betrieb Niederlassungen in Toronto und Den Haag.881

Die Geschäftsführung des in Insolvenz befindlichen Instituts hatten zuletzt Stefan Bungarten (Vorsitzen-
der), Walter Kraushaar, James Leach und Florian Wirsching inne.882 In den Jahren 2013 und 2014 waren
bei der Maple Bank GmbH in Deutschland insgesamt 98 Lohn- und Gehaltsempfänger tätig883.

Die Maple Bank GmbH verstand sich als Nischenanbieter im Investmentbanking mit Fokus auf Einzel-
strategien. Sie war auf den Wertpapier- und Derivatemärkten in West- und Nordeuropa und in Nordame-
rika tätig.884

Die Bank gehörte der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH an. Darüber hinaus war die
Maple Bank GmbH Mitglied des Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken.885

b) Maple Bank und Cum-Ex-Geschäfte
Im Jahr 2016 stellte sich heraus, dass in einem der BaFin vorliegenden Dokument aus dem Jahr 2009
Aktiengeschäfte der Maple Bank um den Dividendenstichtag beschrieben wurden, bei denen es sich
wahrscheinlich um Cum/Ex-Geschäfte handelte, obwohl der Begriff nicht erwähnt wurde.

Die BaFin selbst war lange davon ausgegangen, dass sie erstmals am 7. Juni 2011 Kenntnis von einem
Bezug zwischen der Maple Bank GmbH und Cum/Ex-Geschäften erlangte.886 Die Bank ging nach eige-
nen Angaben damals von einem zu Recht bestehenden Steuererstattungsanspruch aus.887

Am 12. März 2015 informierte die Geschäftsführung der Maple Bank GmbH die Bundesbank telefonisch
darüber, dass sie die Einsprüche gegen die Steuerrückforderungen der Finanzverwaltung für die Jahre
2007 bis 2009 zurücknehme, um reputativen Schaden abzuwenden. Hiervon wurde die BaFin Ende April
2015 in Kenntnis gesetzt.888

Am 26. September 2015 erfuhr die BaFin aus der Presse von staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gegen
die Maple Bank.889 Presseöffentlich wurde bekannt, dass die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am
Main im Zuge ihrer Ermittlungen gegen die Maple Bank deren Frankfurter Niederlassung durchsuchen
ließ. Die Staatsanwaltschaft warf elf (teils ehemaligen) Mitarbeitern der Maple Bank vor, in den Jahren
2006 bis 2010 mittels Cum/Ex-Geschäften Steuern hinterzogen zu haben, die schließlich zu einer zu bil-
denden Steuerrückstellung in Höhe von 450 Millionen Euro führten; eine Summe, die sich auf ein In-
vestitionsvolumen von mehreren Milliarden Euro bezieht. Gegen acht der Mitarbeiter wurde zudem we-
gen Geldwäsche ermittelt.890
880 www.maplebank.com/de/aktionaersstruktur.html.
881 www.maplebank.com/de/organisation.html.
882 www.maplebank.com/de/impressum.html.
883 www.maplebank.com/files/de/niederlassungen-und-tochterunternehmen-2014.pdf.
884 MAT A-BaFin-3-1, Ordner 4 von 4, S. 4.
885 MAT A-BaFin-3-1, Ordner 4 von 4, S. 4.
886 MAT A-BaFin-3-1, Ordner 4 von 4, S. 89.
887 MAT A-BaFin-3-1, Ordner 4 von 4, S. 53.
888 MAT A-BaFin-3-1, Ordner 4 von 4, S. 89.
889 MAT A-BaFin-3-1, Ordner 4 von 4, S. 89.
890 Vgl. Handelsblatt vom 25. September 2015, „Cum-Ex-Geschäfte. Ermittler filzen die Maple-Bank in Frankfurt“ sowie Wirtschaftswoche vom 25.

September 2015, „Maple Bank unter Verdacht auf Cum-Ex-Geschäfte. Ermittler durchsuchen Geschäftsräume in Deutschland“.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 267 – Drucksache 18/12700

Zu diesem Zeitpunkt wurde der BaFin gegenwärtig, dass es sich entgegen anderslautender Äußerungen
der Bank tatsächlich um Cum/Ex-Geschäfte handelte.891 Die BaFin forderte die Geschäftsleitung der
Maple Bank GmbH am 13. Oktober 2015 dazu auf, ein Konzept einzureichen, aus dem hervorgeht, wie
das Institut die mögliche Steuernachzahlung leisten werde.892

Allen Beteiligten war zu diesem Zeitpunkt klar, dass eine Rückstellung zu bilden war. Jedoch war die
genaue Höhe aufgrund der steuerlichen Ermittlungen zu diesem Zeitpunkt noch nicht abzusehen. Eben-
falls wurde das Institut ab dem 13. Oktober 2015 aufgefordert, täglich eine Liquiditätsmeldung an die
BaFin abzugeben. Der Jahresabschlussprüfer reichte am 19. Oktober 2015 eine Anzeige gem. § 29 Ab-
satz 3 KWG wegen drohender Zahlungsunfähigkeit ein. Ende Oktober wurde das Institut zu einem beab-
sichtigten Dividendenzahlungsverbot angehört, jedoch war die Höhe der notwendigen Rückstellungsbil-
dung nach wie vor unbekannt.893

Ende Januar 2016 zeichnete sich ab, dass mit einer erheblichen Rückstellung zu rechnen war, die für die
Bank ernste Solvenzprobleme bedeuten würde. Daraufhin wurden Ende Januar verschiedene Sicherungs-
maßnahmen gem. §§ 45 und 45c KWG eingeleitet.894

Am 6. Februar 2016 erließ die BaFin ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot über die Maple Bank. Zu-
dem ordnete sie am selben Tag zum Zwecke der Sicherung der Vermögenswerte der Bank an, „die Bank
für den Verkehr mit der Kundschaft zu schließen [und untersagte ihr], Zahlungen entgegen zu nehmen,
die nicht zur Tilgung von Schulden ihr gegenüber bestimmt sind (Moratorium)“895. Hierbei sei jedoch
nicht mit einer Gefährdung der Finanzmarktstabilität zu rechnen gewesen, da die Maple Bank eine relativ
geringe Bilanzsumme (ca. fünf Milliarden Euro) aufgewiesen habe.896

Die 25 Prozent an der Muttergesellschaft der Maple Bank haltende National Bank of Canada gab darauf-
hin bekannt, ihre Beteiligung in Höhe von 165 Millionen kanadischen Dollar abzuschreiben.897

Am 11. Februar 2016 stellte die BaFin den Entschädigungsfall für die Maple Bank fest, „da das Institut
nicht mehr in der Lage war, sämtliche Einlagen seiner Kunden zurückzuzahlen.“898 Dem am 10. Februar
2016 durch die BaFin gestellten Antrag auf ein Insolvenzverfahren gab das Amtsgericht Frankfurt am
Main statt. Am 11. Februar 2016 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.899

Am 11. März 2016 ließ der Bundesverband deutscher Banken mitteilen, dass die Entschädigung der Gläu-
biger der Maple Bank abgeschlossen sei. Insgesamt wurden 2,6 Milliarden Euro ausgezahlt: dabei über-
nahm die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH acht Millionen Euro, die restliche Summe
wurde aus Geldern des Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken finanziert. 900

Am 21. Februar 2016 wurde bekannt, dass das Bundesland Nordrhein-Westfalen Termingelder zum
Schutze vor Risiken der ehemaligen Landesbank WestLB in Höhe von ca. 62,5 Millionen bei der Maple
Bank angelegt hatte.901 Schließlich wurde im April 2016 bekannt, dass auch weitere Bundesländer und
Städte (Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Berlin etc.) Gelder im zweistelligen Millionenbe-
reich von der Maple Bank verwalten ließen.902
891 MAT A-BaFin-3-1, Ordner 4 von 4, S. 89.
892 MAT A-BaFin-3-1, Ordner 4 von 4, S. 89.
893 MAT A-BaFin-3-1, Ordner 4 von 4, S. 89.
894 MAT A-BaFin-3-1, Ordner 4 von 4, S. 53.
895 Pressemitteilung der Maple Bank vom 7. Februar 2016, „Zum Moratorium der BaFin über die Maple Bank GmbH“.
896 Handelsblatt vom 7. Februar 2016, „Maple-Bank. Bafin schließt Bank in Deutschland“.
897 Manager-Magazin vom 8 Februar 2016, „Staatsanwalt ermittelt weiter. Eigentümer lässt Maple Bank fallen“.
898 MAT A-BaFin-3-1, Ordner 4 von 4, S. 29.
899 MAT A-BaFin-3-1, Ordner 4 von 4, S. 29.
900 Pressemitteilung des Bundesverbands deutscher Banken e.V. vom 11. März 2016.
901 Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 22. Februar 2016, „Auch NRW hat bei Maple Geld im Feuer“.
902 Handelsblatt vom 22. April 2016, „Pleite der Maple Bank. Wenn Banken den Staat retten“.

Drucksache 18/12700 – 268 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

c) Parlamentarische Anfrage zum Fall Maple Bank
Wie bereits erwähnt, war der Fall der Maple Bank GmbH auch Gegenstand einer Schriftlichen Frage des
Abgeordneten Dr. Gerhard Schick (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) an die Bundesregierung.903

Auf die Frage

„Wann hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erstmals von den
Cum/Ex-Geschäften der Maple Bank GmbH erfahren, und hat die BaFin oder der Wirt-
schaftsprüfer der Bank auf die Bildung von Rückstellungen für diese Geschäfte gedrängt?“

antwortete der Parlamentarische Staatssekretär Dr. Michael Meister am 24. Februar 2016 wie folgt:

„Der BaFin obliegt die Aufsicht über die Maple Bank GmbH insbesondere bezüglich der
Solvenz- und Liquiditätsausstattung und sie stützt sich dabei auf den von unabhängigen Wirt-
schaftsprüfern testierten Jahresabschluss. Auf dieser Basis erlangte die BaFin im Jahr 2011
Kenntnis über Erörterungen zur steuerlichen Würdigung der Geschäfte. Als für die Maple
Bank feststand, dass ein Anspruch auf Steuererstattung nicht bestanden hatte, war die Not-
wendigkeit zur Bildung einer Rückstellung unstreitig.“

Hierzu hat die Bundesregierung am 10. Juni 2016 in einer Ergänzung nachträglich mitgeteilt:

„Es hat sich jetzt herausgestellt, dass in einem der BaFin vorliegendem Dokument aus dem
Jahr 2009 Aktiengeschäfte um den Dividendenstichtag beschrieben werden, bei denen es sich
wahrscheinlich um Cum/Ex-Geschäfte handelt. Der Begriff selbst wurde dabei allerdings
nicht verwendet. Auch wenn es im Zusammenhang mit diesem Dokument nicht um die in der
Frage erwähnten Rückstellungen ging, wird die Antwort der Bundesregierung auf die
Schriftliche Frage insoweit ergänzt, dass die BaFin demnach bereits 2009 die Möglichkeit
gehabt hätte, von Cum/Ex-Geschäften bei der Maple Bank GmbH Kenntnis zu erlangen.“904
5. Bundesweite Umfrage der BaFin bei den Banken

Am 7. Dezember 2015 wurde in der BaFin-Abteilungsleiterrunde unter TOP 2 „UA-Cum-Ex“ die zu dem Zeit-
punkt im Raum stehende Einrichtung des Untersuchungsausschusses angesprochen. Zudem wurde im Protokoll
der Sitzung festgehalten:

„Herr Röseler bat, soweit noch nicht ohnehin bekannt, die einschlägig verdächtigen Banken
zu befragen, inwieweit sie betroffen seien. Dies solle aber informell geschehen. Die ALs [Ab-
teilungsleiter] sprachen sich mehrheitlich für einen guten Kriterien-/Fragenkatalog aus.
Dies soll [das Referat] SSM 2 übernehmen/koordinieren.“905

In der Folge wurde die Festlegung einer informellen Befragung bei einschlägig verdächtigen Banken modifiziert
zu einem institutsübergreifenden Auskunftsersuchen.906

Auch durch den Fall „Maple Bank GmbH“ war ersichtlich geworden, dass Cum/Ex-Geschäfte auf die Solvenz
eines Kreditinstituts durchschlagen und dessen finanzielle Überlebensfähigkeit nachhaltig erschüttern können.
Daher führte die BaFin in Zusammenarbeit mit der Bundesbank am 18. Februar 2016 ein institutsübergreifendes
„Auskunftsersuchen zu potentiellen Belastungen der deutschen Kreditinstitute durch sog. Cum/Ex- oder Dividen-
denstrippinggeschäfte“ durch.907
903 BT-Drs. 18/7721, S. 25.
904 BT-Drs. 18/8766, S. 71.
905 MAT A-BaFin-4-1. Ordner 2 von 3, S. 128 f.; das Thema wurde in der Folge auch noch einmal in der Sitzung vom 15. Dezember 2015 thematisiert,

MAT A-BaFin-4-1. Ordner 2 von 3, S. 140.
906 MAT A-BaFin-4-1, Ordner 2 von 3, S. 166.
907 MAT A-BaFin-4-1, Ordner 2 von 3, S. 3, 5.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 269 – Drucksache 18/12700
Das Auskunftsersuchen wurde auf Grundlage von § 44 KWG durchgeführt und laut Aussage des Zeugen Raimund
Röseler an rund 1.600 Institute versandt908. Zur Begründung wurde in dem Auskunftsersuchen darauf verwiesen,
es lägen „über die bekannten Einzelfälle hinaus Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Vielzahl von Kreditinstituten
betroffen sein könnte, was wiederum auf einen Missstand im Kreditwesen im Sinne des § 6 Absatz 2 KWG hin-
deuten könnte“.909

Die Fragen bezogen sich insbesondere darauf, ob die Kreditinstitute wegen Cum/Ex-Geschäften bereits im Kon-
takt mit Steuer- und beziehungsweise oder Strafverfolgungsbehörden stehen. Weiterhin wurde nach bestehenden
Rückstellungen gefragt, und ob die Belastungen als grundsätzlich tragbar für das Institut angesehen werden.910

Dazu befragt, aus welchen Gründen die Umfrage durchgeführt wurde, antwortete der Zeuge Raimund Röseler:

„Primäres Ziel war Solvenz. Natürlich haben wir aber bei den Banken, die mit Nein geant-
wortet haben, also gesagt haben: „Wir haben solche Geschäfte nicht gemacht“ - und wir
sollten jetzt feststellen, sie haben sie doch gemacht -, dann natürlich ganz schnell das Thema
der Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter, weil die haben uns ja schlicht angelogen, wenn das
so sein sollte.911

[…] Eine Sorge, die uns immer begleitet hat bei der Umfrage, war natürlich, dass genau der
Eindruck entsteht, den Sie eben hatten, dass wir nämlich die Umfrage nur machen wegen
diesem Untersuchungsausschuss. Das war natürlich eine Sorge, die wir hatten. Da sahen wir
sehr blöd aus. Und dann haben wir gesagt: Wir wollen es aber inhaltlich natürlich trotzdem
wissen, egal ob es einen Ausschuss gibt oder nicht.“912

Auf Leitungsebene der BaFin habe man zunächst erwogen, eine informelle Befragung der Banken durchzuführen.
Dieser Gedanke sei jedoch wieder verworfen worden, da sich die Beschäftigten der BaFin nicht ausreichend be-
fähigt sahen, die Befragung auf diese Weise durchzuführen. Man habe sich daher dazu entschieden, so der Zeuge
Raimund Röseler, die Befragung formell, d.h. auf Grundlage eines ausgearbeiteten Fragebogens durchzuführen:

„Wir sind schlicht daran gescheitert, dass die Leute aus unseren Aufsichtsreferaten dafür
eine Hilfestellung brauchten, weil die kennen sich in dieser Materie auch nicht aus. Die woll-
ten dann einen Fragenkatalog haben: Wie kann ich fragen? - Und dann bin ich ganz schnell
von der informellen Befragung dann ja auch in der formellen gelandet. Wenn die Fragenka-
taloge am Telefon abgehen, dann kann ich denen den Fragenkatalog auch direkt schicken.
Wir sind deswegen von der Idee abgewichen, nachdem wir die ersten Fälle hatten und ge-
merkt haben: Das funktioniert einfach nicht.“913

Zu den Ergebnissen der Umfrage, die aber erst nach Einsetzung des Untersuchungsausschusses vorlagen, äußerte
sich der Zeuge Raimund Röseler wie folgt:

„Es haben sich die Fälle bestätigt, die wir kannten. Also wir haben die Banken ja schlicht
gefragt: Habt ihr solche Geschäfte gemacht oder nicht? - Dann haben Banken gesagt: Ja. -
Das waren auch die Fälle, die wir kannten; da war keine Überraschung bei. Es gab auch ein
paar Fälle, die haben gesagt Nein, obwohl sie entweder auf der Liste der Steuerfahndung
Wuppertal draufstanden oder obwohl - - und das waren, ich glaube, vier Fälle, können auch
fünf gewesen sein, wo wir Informationen hatten, dass da was sein müsste. Die haben auch
mit Nein geantwortet. Bei diesen Banken haben wir dann verstärkt nachgefragt. Zum Teil
konnte das auch geklärt werden. Also wir haben einen Fall gehabt, wo wir auch jetzt mit der
Steuerfahndung Wuppertal noch mal gesprochen haben: Wie kommen die auf die Liste rauf,
wie sind die Beträge erklärbar? - Da ist die Situation jetzt entschärft. Also wir reden über
deutlich weniger Fälle, und die kommen auch, glaube ich, eher vom Vorgängerinstitut. Das
908 Protokoll-Nr. 16 I, S. 66.
909 MAT A-BaFin-4-1, Ordner 2 von 3, S. 5 und 194.
910 MAT A-BaFin-4-1, Ordner 2 von 3, S. 191
911 Protokoll-Nr. 16 I, S. 53.
912 Protokoll-Nr. 16 I, S. 71.
913 Protokoll-Nr. 16 I, S. 52 f.

Drucksache 18/12700 – 270 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

müssen wir jetzt aber untersuchen. Bei anderen Fällen müssen wir überlegen, wie wir damit
umgehen. In einem Fall haben wir auch eine Sonderprüfung gestartet.“914

Bei der Formulierung der Umfrage wich die BaFin von der durch die Bundesregierung gebrauchten Einstufung
von Cum/Ex-Geschäften als „illegal“ 915ab. In den diesbezüglichen Anschreiben an Kreditinstitute hieß es hierzu:

„Seit einiger Zeit gibt es vereinzelt Presseberichte, einzelne Banken seien in eine rechtlich
umstrittene Praxis der sog. Cum/Ex-oder Dividendenstrippinggeschäfte verwickelt.“916

V. Rolle der Deutschen Bundesbank
Zu der Frage, inwieweit die Deutsche Bundesbank involviert war beziehungsweise Kenntnis von fragwürdigen
Cum/Ex-Gestaltungen hatte, wurde der Zeuge Rolf Klug gehört, der von Juni 1997 bis Februar 2014 leitender
Mitarbeiter der Banken- und Finanzaufsicht der Deutschen Bundesbank war. Nach seinem Bekunden war er erst-
mals im Jahr 2012 mit einer Cum/Ex-Gestaltung befasst, allerdings handelte es sich dabei um einen Einzelfall:

„Ich bin relativ spät mit diesem Sachverhalt in Berührung gekommen. Soweit ich mich erin-
nern kann, gab es ein größeres Institut in Frankfurt, das eine Schadenersatzklage gegen ei-
nen Intermediär gestellt hat, weil Aktien nicht rechtzeitig geliefert wurden und deshalb die
Anrechnung von Dividenden bzw. der Kapitalertragsteuer daraus nicht erfolgt ist.“917

Auf die Frage, wann er diese erstmalige Befassung zeitlich einordne, antwortete der Zeuge Rolf Klug:

„Ich würde sagen: 2012.“918

Der Zeuge Rolf Klug bestätigte zudem, dass auch die Deutsche Bundesbank keine spezifische steuerrechtliche
Kompetenz vorhalte, da diese hierfür nicht originär zuständig sei:

„Nein, steuerrechtliche Fragen standen nie im Fokus der Bankenaufsicht, es sei denn, es
waren unberechtigt bilanzierte Steuerforderungen, die die Solvenz eines Instituts betroffen
hätten. Aber der Sachverhalt als solcher ist kein Thema, das wir gesondert untersucht hät-
ten.“919

Ähnlich wie die Zeugen der BaFin äußerte sich der Zeuge der Bundesbank, dass für die Bankenaufsicht Frage-
stellungen wie Cum/Ex – wenn überhaupt – in einem nachgeordneten Sinne beziehungsweise im Sinne eines
Secondary Risk eine Rolle spielen würden:

„Die Bankenaufsicht ist zuständig für die Solvabilität der einzelnen Institute und natürlich
auch für das Gesamtsystem. Und in solchen Fällen, wo unberechtigt bilanzierte Steuerforde-
rungen die Eigenkapitalbasis eines Institutes verzehren, weil Rückstellungen dafür nicht ge-
bildet werden konnten oder so was in der Richtung - - das wäre ein klarer bankenaufsichtli-
cher Fall. Aber ich sehe das als typisches Secondary Risk für Bankenaufseher. Also, nur
dann, wenn eine zuständige Behörde - in dem Fall die Finanzbehörden - zu einem Schluss
käme, dass Steuerforderungen unberechtigt bilanziert sind, erst dann kann ein Bankenaufse-
her einschreiten […].“920

Auf die Frage, wie man sich die Aufgabenteilung zwischen Bundesbank und der BaFin konkret vorzustellen habe,
antwortete der Zeuge Raimund Röseler:
914 Protokoll-Nr. 16 I, S. 53.
915 BT-Drs. 17/13638, S. 12.
916 MAT A-BaFin-4-1, Ordner 2 von 3, S. 114.
917 Protokoll-Nr. 24 I, S. 40.
918 Protokoll-Nr. 24 I, S. 40.
919 Protokoll-Nr. 24 I, S. 41.
920 Protokoll-Nr. 24 I, S. 41.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 271 – Drucksache 18/12700

„Ganz kurz gesagt: Die Bundesbank ist zuständig für die Informationsgewinnung und die
Informationsbereitstellung, das heißt, die Bundesbank steht mit den Instituten im laufenden
Kontakt. Die Bundesbank nimmt das Meldewesen entgegen, bereitet die Informationen auf,
und wir bewerten diese Informationen. Wir entscheiden dann über aufsichtliche Maßnah-
men.“921

VI. Erkenntnisse über die Größenordnung möglicher Steuerausfälle bzw. unberechtigter Steueran-
rechnungen oder -erstattungen

Der Untersuchungsausschuss hat verschiedene Quellen ausgewertet, um Erkenntnisse über die Größenordnung
etwaiger Steuerausfälle beziehungsweise unberechtigter Steueranrechnungen oder -erstattungen zu gewinnen.

In der öffentlichen Berichterstattung über den Untersuchungsausschuss beziehungsweise über Cum/Ex-Geschäfte
wurde der potentiell entstandene Steuerschaden oft auf 12 Milliarden Euro geschätzt. Nach Auswertung der durch
den Ausschuss beigezogenen Akten bleibt die Grundlage dieser Schätzung unklar. Möglich ist, dass diese Summe
von 12 Milliarden Euro auf die E-Mail eines anonymen des Whistleblowers vom 6. März 2009 an den Zeugen
Dr. Rolf Möhlenbrock zurückgeht.922 Diese E-Mail leitete der Zeuge Dr. Rolf Möhlenbrock hausintern an den
Zeugen Klaus Poppenberg weiter, der diese wiederum dem Zeugen Matthias Hensel per E-Mail zur Kenntnis
brachte.923 Aus den Akten drängt sich der Schluss auf, dass einer der genannten Zeugen den Text der E-Mail in
ein Word-Dokument hineinkopierte. Dieses Word-Dokument trug den Dateinamen „Leerverkäufe.doc“.924 Dieses
Dokument wiederum wurde dann noch am Tag des E-Mail-Eingangs (9. März 2009) vom Zeugen Matthias Hensel
als Anlage einer E-Mail an einen Mitarbeiter des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen geschickt.925 Am
10. März 2017 verschickte der Zeuge Matthias Hensel das besagte Dokument als Anhang eines Einladungsschrei-
bens für eine kurzfristig anberaumte Besprechung des BMF mit Vertretern der Länderfinanzverwaltungen an
Vertreter der Finanzministerien der Länder Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Hessen.926

Der Schätzwert von 12 Milliarden Euro wurde auch im Rahmen einer Bund-Länder-Sitzung im BMF am 17. März
2009 in Berlin laut einem Gedächtnisprotokoll einer Teilnehmerin als realistisch angesehen.927 Allerdings kann
nach erfolgter Beweisaufnahme und -würdigung durch den Untersuchungsausschuss die in der E-Mail des Whist-
leblowers vollzogene Berechnungsgrundlage und die daraus geschlussfolgerte Schätzung von 12 Milliarden Euro
Steuerschaden weder bestätigt noch widerlegt werden.

1. Erkenntnisse des BZSt über die Größenordnung möglicher Steuerausfälle bzw. unberechtigter Steu-
eranrechnungen oder -erstattungen

Über den Sachstand der Cum/Ex-Ermittlungen beziehungsweise Aufarbeitung beim BZSt zum Zeitpunkt Novem-
ber 2016 berichtete die Zeugin Sabine Holthausen wie folgt:

„[...] wir haben insgesamt rund 570 Fälle überprüft mit einem Gesamtantragsvolumen von
2,8 Milliarden Euro. […]

Von diesen 570 gestellten oder überprüften Fällen sind jetzt nur noch insgesamt 270 Fälle
offen, und zwar mit einem Volumen von 1,7 Milliarden. Von diesen 270 Fällen, die noch nicht
abschließend geprüft sind, wurde bei 120 Fällen aufgrund der Cum/Ex- Prüfung bereits keine
Auszahlung vorgenommen, und das in Höhe von 1,2 Milliarden. Das heißt rechnerisch: Wir
haben 500 Fälle, wo 500 Millionen ausgezahlt wurden, die sich noch in Prüfung befinden.
Diese Zahl wird sich aber noch verringern, weil bei den 270 geprüften Fällen – anhand der
921 Protokoll-Nr. 16 I, S. 49.
922 MAT A-BMF-8-1-2, Ordner 62 von 107, S. 1 f.
923 MAT A-BMF-8-1-2, Ordner 62 von 107, S. 1.
924 MAT A-BMF-8-1-2, Ordner 62 von 107, S. 8.
925 MAT A-BMF-8-1-2, Ordner 62 von 107, S. 8.
926 Vgl. Zweiter Teil: Feststellungen des Untersuchungsausschusses zum Sachverhalt, Abschnitt G I 2a und 2b; MAT A-BMF-8-1-2, Ordner 62 von

107, S. 17.
927 MAT A-HE -2-1 HMdF S 2401 A- 012, Ordner 1 von 24, S. 316-319.

Drucksache 18/12700 – 272 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

jetzigen Entwicklung, wie man das sehen kann - bei vorsichtiger Schätzung bestimmt 100
Fälle gar keine Fälle sind, denen Cum/Ex-Gestaltungen zugrunde lagen. Das bedeutet, auch
von dieser Summe kann ich bei vorsichtiger Schätzung 100 bis 150 Millionen abziehen - für
diese 100 Fälle -, weil ein Fall bei vorsichtiger Schätzung 1 Million hat.“928

Dabei bewertete die Zeugin Sabine Holthausen die Erfolgsaussichten, noch ausstehende Auszahlungen aus
Cum/Ex-Gestaltungen für den Fiskus zurückzuerlangen, als positiv:

„Das bedeutet, wir haben noch 350 bis 400 Millionen, die offen sind. Und auch bei dieser
Summe haben wir eine sehr gute Voraussetzung, dass wir die Gelder zurückbekommen wer-
den. Die Prüfungserfahrung zeigt nämlich, dass wir bei Fällen, in denen wir mit den Staats-
anwaltschaften und Steuerfahndungen zusammenarbeiten, sehr gute Ergebnisse haben und
die Gelder zurückbekommen. Bei 16 Fallkomplexen, die in diese Summe reinfallen, arbeiten
wir mit den Steuerfahndungen zusammen, mit den Steuerfahndungen NRW. Diese 16 Fall-
komplexe haben insgesamt eine Antragssumme von 425 Millionen, davon sind 315 Millionen
ausgezahlt worden. Das heißt, für diese 315 Millionen haben wir auch eine sehr gute Aus-
sicht, diese wiederzubekommen.“929

Auf die Frage, ob für das BZSt erkennbar gewesen sei, dass das Antragsvolumen in Bezug auf Anträge zur Er-
stattung von Kapitalertragsteuer gestiegen sei, antwortete der Zeuge Jürgen Binger:

„Das Antragsvolumen letztlich im Gesamten ist gestiegen, ja, sicher.“930

Der Präsident des BZSt, der Zeuge Eberhard Petersen, wies in seiner öffentlichen Vernehmung darauf hin, dass
wesentliche Beträge, bei denen seitens seines Amtes Cum/Ex-Potential festgestellt wurde, gar nicht zur Auszah-
lung gelangt seien:

„Wesentliche Summen liegen bei uns im Keller. Die haben wir einfach gar nicht ausgezahlt.
Und da müssen wir nichts einsammeln.“931

Der vom Untersuchungsausschuss eingesetzte Ermittlungsbeauftragte Generalstaatsanwalt a. D. Jürgen Ka-
pischke hat für den Untersuchungsausschuss gemäß Beweisbeschluss EB-1 die seitens des BZSt beigezogenen
Akten gesichtet, in tatsächlicher Hinsicht ausgewertet und aufbereitet. In seinem Abschlussbericht vom 4. Februar
2017932 hat er zur Höhe der möglicherweise zu Unrecht erstatteten Kapitalertragsteuer folgende grundsätzliche
Bemerkungen voran gestellt:

„Insoweit kann daher den Vorgängen hinsichtlich einer Gesamtsumme im Wesentlichen ent-
nommen werden, welches „Potenzial“ an gegebenenfalls missbräuchlich erstatteter/bean-
spruchter Kapitalertragsteuer entstanden ist. Dabei ist in diesem Zusammenhang - worauf
nochmals hinzuweisen ist - zu berücksichtigen, dass von dem Bundeszentralamt für Steuern
in aller Regel solche Vorgänge geprüft werden, bei denen ein „Auslandsbezug“ (beschränkt
steuerpflichtige Antragsteller) besteht, während allein inländische Erstattungs-/Rückforde-
rungsvorgänge (unbeschränkt Steuerpflichtiger) gemäß § 36 Abs. 2 EStG bei den Finanzbe-
hörden der Länder geführt werden.

Hierzu liegt jedoch verwertbares sicheres Zahlenmaterial nicht vor, zumal jedenfalls von den
Bundesländern die Auskunft bzw. die Einsicht in einschlägige Vorgänge verweigert worden
ist.“933

Unter dieser Prämisse hat der Ermittlungsbeauftragte seine Ergebnisse wie folgt zusammengefasst:
928 Protokoll-Nr. 30 I, S. 34 f.
929 Protokoll-Nr. 30 I, S. 35.
930 Protokoll-Nr. 30 I, S. 50.
931 Protokoll-Nr. 30 I, S. 72.
932 MAT A-EB-1-1-4, Ordner 1 von 1.
933 MAT A-EB-1-1-4, Ordner 1 von 1, S. 18 ff.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 273 – Drucksache 18/12700

„Feststellungen zu der Höhe evtl. unberechtigter Steueranrechnungen/-erstattungen

Den geprüften Einzelvorgängen des Bundeszentralamts für Steuern, aber auch den Verfah-
rensvorgängen dieser Behörde ist zu entnehmen, dass etwa die Hälfte der zu prüfenden Er-
stattungsanträge, die noch nicht beschieden worden sind, bzw. der Vorgänge, in denen nach
Festsetzung einer Erstattung aufgrund eines Vorbehalts der Nachprüfung eine Rückforde-
rung bereits zurückgezahlter Kapitalertragsteuer noch möglich ist, zu dem für die Untersu-
chung durch den Untersuchungsausschuss wesentlichen Zeitpunkt (19. Februar 2016) noch
nicht abschließend geprüft werden konnte […].

Insgesamt befinden/befanden sich von den seit 2009 angebrachten Erstattungsanträgen -
auch soweit hierzu Rückforderungen geprüft werden/wurden - 499 Fälle in der Prüfung des
Bundeszentralamts für Steuern.

(Zeugenvernehmung am 1. Dezember 2016: zu diesem Zeitpunkt 570 Vorgänge.)

Die diesen Fällen insgesamt zugrunde liegende Erstattungssumme betrug nach Auflistungen
des Bundeszentralamtes für Steuern ca. 2,5 Mrd. Euro.

(Zeugenvernehmung am 1. Dezember 2016: zu diesem Zeitpunkt nach weiteren Auswertun-
gen des Bundeszentralamts Gesamtvolumen von 2,8 Mrd. Euro. Nach den pauschalen Mit-
teilungen der Staatsanwaltschaften ist zu den den Staatsanwaltschaften vorliegenden Vor-
gängen von einem Volumen an erstrebter „Steuerersparnis“ von mindestens 1,7 Mrd. Euro
auszugehen. Ob in dieser Summe - ggf. in welchem Umfang (jedenfalls mit hoher Wahr-
scheinlichkeit ca. 500 Mio. Euro) - auch Beträge enthalten sind, die in das Zahlenmaterial
des Bundeszentralamts eingeflossen sind, ist nicht sicher festzustellen – […])

(Da mit dem OGAW-IV-Umsetzungsgesetz die Abzugsverpflichtung gem. § 44 Abs. 1 Nr. 3
EStG seit dem 1. Januar 2012 auf das letzte inländische Kreditinstitut bzw. die Wertpapier-
sammelbank verlagert wurde, ist aufgrund der in § 50d Abs. 1 EStG normierten vierjährigen
Antragsfrist ab dem 1. Januar 2016 mit dem Eingang weiterer „kritischer“ Anträge nicht
mehr zu rechnen.)

In 492 der 499 Gesamtfälle (Stand 31. Januar 2016) war das erste Ermittlungsschreiben
bereits abgesandt worden. Hiervon sind in 432 Fällen Antwortschreiben/Stellungsnahmen
bereits eingegangen; in 60 Fällen ist Fristverlängerung gewährt worden. Weitere Ermitt-
lungsschreiben sind in 103 Fällen gefertigt und abgesandt worden.

Acht Fälle sind an die Staatsanwaltschaft abgegeben worden (Diese Zahl differiert mit der
Zahl der Verfahren bei den Staatsanwaltschaften wegen abweichender Einleitung/Abtren-
nung gegen einzelne Verdächtige).

Von den 499 insgesamt zu prüfenden Fällen ist

- in 217 Fällen festgestellt worden, dass ein Cum/Ex- Verdacht nicht aufrechtzuerhalten ist.
Dem lag eine Erstattungssumme von ca. 625 Mio. Euro zugrunde.

- in vier Fällen sind Rückforderungen bereits erfolgt (ca. 5,8 Mio. Euro),

- in acht Fällen (ca. 251 Mio. Euro) sind die Erstattungsanträge nach entsprechendem
Schriftwechsel aus verschiedenen Gründen zurückgenommen worden; nach dem Stichtag
(Einsetzung des Untersuchungsausschusses) erfolgten weitere Rücknahmen und korrespon-
dierende Rückzahlungen in Höhe von rund 50 Mio. Euro,

- 270 Fälle, denen ein Versagungs-/- Rückforderungspotenzial von ca. 1,6 Mrd. Euro zu-
grunde liegt, waren bis zum 31. Januar 2016 noch nicht abschließend geprüft.

(Zeugenvernehmung am 1. Dezember 2016: zu diesem Zeitpunkt noch 1,7 Mrd. Euro offen.)

Von diesem Versagungs-/ Rückforderungspotenzial in Höhe von 1,6 Mrd. Euro entfallen
1,1 Mrd. Euro auf Fälle, für die von vornherein zunächst keine Auszahlung erfolgt ist (nicht
beschiedene Anträge).

Drucksache 18/12700 – 274 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

(Zeugenvernehmung am 1. Dezember 2016: zu diesem Zeitpunkt 1,2 Mrd. Euro.)

In den verbleibenden Fällen sind Rückzahlungen noch möglich.

(Zeugenvernehmung am 1. Dezember 2016: Von dem verbleibenden Restvolumen von ca.
500 Mio. Euro (d.h. Rückforderungspotenzial von 1,7 Mrd. Euro abzüglich der 1,2 Mrd. Euro
bzgl. derer ohnehin keine Auszahlung erfolgt war) entfallen bei vorsichtiger Schätzung ca.
100 – 150 Mio. Euro auf solche Fälle, bei denen letztlich ein „Cum/Ex-Modell“ nicht festzu-
stellen ist. Bzgl. der dann „noch offenen“ 350-400 Mio. Euro bestehen „gute Voraussetzun-
gen“, auch diese Gelder zurück erstattet zu bekommen. Die bisherige Zusammenarbeit mit
den Staatsanwaltschaften/Steuerfahndungsbehörden zeige, dass im Strafverfahren eine sol-
che Rückzahlung bzw. Rücknahme der Erstattungsanträge häufig aus den verschiedensten
Gründen erfolge.)

Nach der Durchsicht der dem Ermittlungsbeauftragten vom Bundeszentralamt für Steuern
übersandten Vorgänge bestehen keine Erkenntnisse, dass diese Feststellungen nicht zutref-
fend sind. Die eigene Prüfung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ermittlungsbeauf-
tragten hat - wie bereits ausgeführt – nicht ergeben, dass dieses Zahlenmaterial nicht zutref-
fend wäre.

Dessen ungeachtet wird für jeden Einzelvorgang auf der Grundlage der Materialien des Bun-
deszentralamts für Steuern gesondert – zum Zeitpunkt der Einsetzung des Untersuchungs-
ausschusses - festgestellt, ob dem Vorgang Anhaltspunkte für eine Cum/Ex-Gestaltung zu
entnehmen sind.

Für den Fall, dass tatsächliche Anhaltspunkte für eine solche Missbrauchsgestaltung gege-
ben sind, wird weiter ausgeführt, ob die Prüfung des Bundeszentralamtes bereits abgeschlos-
sen ist oder noch andauert.

Falls die Prüfung bereits abgeschlossen ist, wird für jeden Einzelvorgang der entsprechende
Schadens-/ Rückforderungsbetrag aufgelistet. Soweit die Prüfung des Bundeszentralamtes
für Steuern noch andauert, werden die „potenziell“ in Betracht kommenden Erstattungs-/
Nachforderungsbeträge - und der möglicherweise entstehende „Höchstschaden“ - aufge-
führt.

Zusammenfassendes Ergebnis der Auswertung der dem Ermittlungsbeauftragten vorgelegten
Vorgänge

Die Zusammenstellung/Prüfung der dem Ermittlungsbeauftragten vorliegenden Einzelvor-
gänge des Bundeszentralamts hat dieses Zahlenmaterial im Wesentlichen bestätigt - mögli-
ches Gesamtpotenzial ca. 2, 46 Mrd. Euro. Soweit sich (angesichts der Größenordnung) ge-
ringfügige Abweichungen ergeben haben, erklären sich die Unterschiede mit dem naturge-
mäß unterschiedlichen Fertigstellungstermin der dem Ermittlungsbeauftragten vorgelegten
Vorgänge (Fertigung über mehrere Monate) zu der Summenfeststellung des Bundeszentral-
amts (Januar 2016 bis Zeugenvernehmung im Dezember 2016), aber auch durch im Detail
möglicherweise abweichende Wertungen/ Berechnungen“.934
2. Erkenntnisse des BMF über die Größenordnung möglicher Steueranrechnungen oder -erstattungen

In einer Billigungsvorlage935 des BMF, Referat IV C 1, an Staatsekretär Dr. Bernhard Beus vom 29. Juni 2012,
die eine Verwaltungsanweisung an das BZSt zum Thema Cum/Ex zum Inhalt hatte, sind u. a. die Erstattungsvo-
lumina des BZSt in den Jahren 2006 bis 2011 enthalten. Dort heißt es:
934 MAT A-EB-1-1-4, Ordner 1 von 1, S. 37 ff.
935 MAT A-BMF-8-1-4, Ordner 92 von 107 (entstuftes Dokument), S. 416; MAT A-BZSt-3-1, Ordner 7 von 10, S. 63 ff.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 275 – Drucksache 18/12700

„5. Volumen der Erstattungsanträge

In den letzten Jahren haben die Erstattungen von deutscher Kapitalertragsteuer gegenüber
Steuerausländern sprunghaft zugenommen, ohne dass hierfür ein wirtschaftlicher Grund er-
sichtlich ist:

Erstattungsbeträge:

2006 523.952.364 Euro

2007 624.389.767 Euro

2008 868.108.667 Euro

2009 1.244.538.183 Euro

2010 1.249.827.547 Euro

2011 839.744.396 Euro“

In dem Vergabevermerk des BMF, in dem im Jahr 2013 die Beauftragung eines Prozessbeistands für den Beitritt
zum Bundesfinanzhof-Verfahren I R 2/12936 vorbereitet wurde, ist seitens des BMF folgende Aussage enthalten:

„Schätzungen, die von einem Gesamtvolumen von bis zu 2 Mrd. Euro ausgehen, sind durch-
aus realistisch. So liegen z. B. dem Bundeszentralamt für Steuern Erstattungsanträge auf
Grund derartiger Geschäfte in Höhe von mehr als 1 Mrd. Euro vor.“937

In einer Antwort des HMdF vom 11. Oktober 2013 auf eine Sachstandsabfrage zu Cum/Ex teilte dieses dem BMF
mit, dass zum Zeitpunkt 2013 34 Cum/Ex-Verdachtsfälle in Bearbeitung seien mit einem Anrechnungsvolumen
von rund einer Milliarde Euro.938 Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble machte in seiner Vernehmung
deutlich, dass es nach seiner Kenntnis zu keiner Zeit eine amtliche Schätzung des durch Cum/Ex-Geschäfte ver-
ursachten Steuerschadens seines Ressorts gegeben habe. Dies sei nach seiner Auffassung auch nicht mit der Se-
riosität des BMF in Einklang zu bringen:

„Ich kann mich nicht erinnern, dass wir jemals im Finanzministerium amtliche Scha-
denschätzungen angestellt hätten. Sie wären auch in einem so hohen Maße spekulativ, dass
sie meinem Verständnis von der Seriosität eines Finanzministeriums gar nicht entsprechen
würden.“939

Ähnlich äußerte sich auch der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister der Finanzen, der Zeuge
Dr. Michael Meister:

„Es ist insoweit einigermaßen beruhigend, dass aller Voraussicht nach für den Bereich der
Bundesfinanzverwaltung der Steuerausfall, über dessen Umfang insgesamt niemand seriöse
Aussagen treffen kann, erheblich minimiert werden kann.“940

Auch der ehemalige Staatssekretär im BMF, der Zeuge Dr. Hans Bernhard Beus, verwies darauf, dass eine valide
Schätzung des möglicherweise entstandenen Schadens auf zahlreichen Annahmen und Schätzungen beruht hätte
und deshalb nicht seriös gewesen wäre:

„Wissen Sie, es ist […] ein Unterschied, ob […] das Ministerium hinterher sagt: „Das be-
läuft sich – das kann ja auch eine Bandbreite sein - irgendwo auf den und den Betrag“, oder
936 Vgl. Zweiter Teil: Feststellungen des Untersuchungsausschusses zum Sachverhalt, Abschnitt H II 2.
937 MAT A-BMF-2-1, Ordner 18 von 113, S. 38.
938 MAT A-BMF-8-1-2, Ordner 75 von 107, S. 119 bis 125.
939 Protokoll-Nr. 42 I, S. 7.
940 Protokoll-Nr. 40 I, S. 30.

Drucksache 18/12700 – 276 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

ob das sozusagen in den Medien verbreitet wird. Wenn, dann müssten wir […] eine Berech-
nung anstellen, müssen wir sagen: Das sind die Dividendenerträge des Jahres; davon sind
soundso viel - wenn Sie Cum/Ex machen - im Ausland, und dann müsste man sozusagen wei-
tere Annahmen oder Schätzungen - - oder was man auch immer macht, um am Ende sozusa-
gen das abschätzen zu können. Und ich - - wir konnten das auf jeden Fall - - Ich sage einmal,
bis Ende 2013 haben wir uns nicht in der Lage gesehen, dazu sozusagen eine Abschätzung
zu machen […].“941

In diesem Zusammenhang schilderte der Zeuge Dr. Michael Meister ausführlich, warum nach seiner Einschätzung
eine valide Schätzung nicht möglich gewesen sei und auch nicht im Mittelpunkt hätte stehen können. Für ihn sei
prioritär gewesen, die unzulässigen Praktiken zu verhindern:

„Die Frage, inwieweit Steuerausfälle damit verbunden sind, ist aus meiner Sicht extrem
schwer zu fassen. Und da nützt auch nichts, in einzelne Finanzämter zu gehen, weil Sie dann
zunächst einmal feststellen müssten, erstens: Welche Gestaltungen fallen alle unter dieses
Schlagwort? Zweitens müssten Sie in irgendeiner Form feststellen können: Wo finden diese
statt? Weil Sie müssen ja irgendwo einen Aufgriff haben, wo Sie sozusagen feststellen kön-
nen: Das ist ein Punkt, wo wir sozusagen das Tuch zu fassen bekommen. Der dritte Punkt ist:
Es nützt uns relativ wenig, zu sinnieren - das hatte ich vorhin schon mal gesagt -: „Wie hoch
sind die Steuerausfälle?“, weil bei all diesen Betrachtungen immer unterstellt wird, dass wir
eine kontinuierliche Rechtslage und Rechtsprechungslage hatten. Das ist aber mitnichten der
Fall. Sie hatten zum Beispiel zu Beginn dieses Jahrtausends die Situation, dass man bei der
Kapitalertragsteuer vom Anrechnungsverfahren umgestellt hat auf das Halbeinkünfteverfah-
ren. Das hat an dieser Stelle eine wesentliche Veränderung gebracht. Ich habe vorhin darauf
hingewiesen in meinem Eingangsstatement, dass wir durch die EuGH-Rechtsprechung eine
Veränderung hatten, was die Steuerpflicht für Streubesitzdividenden im Inland betrifft. Alles
das waren Veränderungen, sodass der schlichte Schluss - - Wir haben zwar ein Problem seit
Ende der 70er-Jahre, aber wir haben in der rechtlichen Lage über diesen Zeitraum betrach-
tet immer wieder Veränderungen gehabt. Deshalb sind Einschätzungen „Welche Steueraus-
fälle können denn da entstehen?“ aus meiner Sicht nicht zu fassen und führen auch nicht
weiter. Das mag theoretisch eine sehr spannende Debatte sein. Mein Ziel war immer, den
Menschen, die so etwas vorhaben, das Handwerk zu legen, und darauf habe ich versucht
mich zu konzentrieren.“942
3. Erkenntnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über die Größenordnung möglicher

Steuerausfälle bzw. unberechtigter Steueranrechnungen oder -erstattungen

Wie dargestellt943, betrachtete die BaFin das Phänomen Cum/Ex zuständigkeitshalber auf Grund der Erfahrungen
im Falle der Maple Bank GmbH vornehmlich unter dem Aspekt des Insolvenzrisikos. Anders ausgedrückt stellte
sich die BaFin die Frage, ob mögliche Rückforderungen der Finanzverwaltung gegenüber Kreditinstituten ein
solches Ausmaß erreichen können, dass diese Institute ernsthaft in ihrer Existenz gefährdet sind. In diesem Zu-
sammenhang äußerte sich der Zeuge Raimund Röseler wie folgt:

„Nein, wir haben in den Fällen, wo es Streitigkeit mit der Finanzverwaltung gibt, natürlich
gefragt: Welche Beträge sind streitig? Und die Höhe ist - - Die tut den Banken manchmal
weh, ist aber in keiner Weise existenzbedrohend. Wir sind auch weit entfernt von diesen 12
Milliarden, die im Raum standen. Wenn ich die Beträge so alle aufaddiere, die im Raum
stehen, sind wir noch nicht mal bei 1 Milliarde. Das mag jetzt kein vollständiges Bild sein,
aber wir kommen weit nicht an die 12 ran nach unseren Erkenntnissen.“944
941 Protokoll-Nr. 40 I, S. 21.
942 Protokoll-Nr. 40 I, S. 40.
943 Zweiter Teil: Feststellungen des Untersuchungsausschusses zum Sachverhalt, Abschnitt H IV 1 und 2.
944 Protokoll-Nr. 16 I, S. 66.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 277 – Drucksache 18/12700
4. Erkenntnisse über bei Staatsanwaltschaften in der Bundesrepublik Deutschland anhängige Verfahren

zu Cum/Ex-Gestaltungen

Vom Untersuchungsausschuss waren die Obersten Finanz- und Justizbehörden der Länder sämtlich angeschrieben
worden mit der Bitte mitzuteilen, ob dort einschlägige Verfahren geführt werden. Auf diese Anschreiben hin
hatten das Justizministerium des Landes Baden-Württemberg, das Bayerische Justizministerium, der Senator für
Justiz u.a. Berlin, der Senator für Justiz u.a. Hamburg, das Hessische Justizministerium und das Justizministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen mitgeteilt, einschlägige Verfahren zu führen. In allen Fällen war zugleich mit-
geteilt worden, dass die Prüfung, ob Akteneinsicht gewährt werden könne, insbesondere auch im Hinblick auf das
Steuergeheimnis (§ 30 AO) noch andauere beziehungsweise eine Gefährdung der Ermittlungen bei einer Aktien-
einsicht durch den Untersuchungsausschuss beziehungsweise den Ermittlungsbeauftragten nicht auszuschließen
sei. Nach langwierigem Schriftverkehr haben einige Bundesländer schließlich dem vom Untersuchungsausschuss
eingesetzten Ermittlungsbeauftragten Generalstaatsanwalt a. D. Jürgen Kapischke gestattet, die mit einschlägigen
Vorgängen befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Staatsanwaltschaften in eingeschränktem Umfang an-
zuhören.945

Über die durchgeführten informatorischen Anhörungen hat der Ermittlungsbeauftragte dem Untersuchungsaus-
schuss in seinem Abschlussbericht vom 4. Februar 2017 berichtet.946

Danach habe er die Anhörungen beginnend ab August 2016 bis zum 20. Januar 2017 jeweils nach der entspre-
chenden Genehmigung durchgeführt. Seine Ergebnisse zu der bei Staatsanwaltschaften in der Bundesrepublik
Deutschland anhängigen Vorgängen, insbesondere zum Umfang der Verfahren und eventueller Abschlüsse, hat
der Ermittlungsbeauftragte wie folgt zusammengefasst:

„Bei den Staatsanwaltschaften in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Frankfurt, Köln und Stutt-
gart sind derzeit insgesamt 29 Verfahrenskomplexe, die sich gegen eine höhere zweistellige
Zahl von natürlichen Personen und gegen verschiedene Kreditinstitute/Anlagegesellschaften
u.a. richten, anhängig. Dabei ist zu beachten, dass die Verfahren bei den einzelnen Staats-
anwaltschaften nach unterschiedlichen Gesichtspunkten eingeleitet bzw. geführt werden.
Teilweise werden die Verfahren abhängig von der Beteiligung eines maßgeblichen Kreditin-
stituts oder einer Anlagegesellschaft, teilweise abhängig von einzelnen Geschäftsvorfällen,
Personen o.ä. eingeleitet/geführt. Mit der Einleitung weiterer Ermittlungsverfahren ist lau-
fend zu rechnen. Die Verfahren sind nach Vorlagen der Länderfinanzbehörden, des Bundes-
zentralamts für Steuern, aber auch nach den Mitteilungen europäischer Behörden wie Eu-
rojust oder auch nach Hinweisen von Informanten (auch „angekaufte“ CD) oder Strafanzei-
gen privater Personen eingeleitet worden.

Rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen sind bislang erst in wenigen Fällen im Bußgeld-
verfahren gemäß §§ 30, 130 OWiG ergangen. Hierbei sind auch Geldbußen im höheren ein-
oder auch zweistelligen Millionenbereich verhängt worden. Darüber hinaus gibt es einige
Verfahrenseinstellungen gegen Zahlungsauflagen gemäß § 153 a StPO.“947

Hinsichtlich der Schadenshöhe und zur Höhe eventueller Rückführungen hat der Ermittlungsbeauftragte dem Un-
tersuchungsausschuss wie folgt berichtet:

„Nach dem Stand der bisherigen Ermittlungen ergibt sich aus den bei den Staatsanwaltschaf-
ten bisher geführten Verfahrenskomplexen nach den (vermuteten, teilweise belegten) „Tat-
plänen“ u.a. ein erstrebter Steuervorteil von mindestens ca. 1,7 Mrd. Euro. Dies betreffe
sowohl die Frage der „Steuervermeidung“ als auch die einer eventuellen rechtswidrigen
Steuerrückerstattung. Ob und in welchem Umfang entsprechende Gelder letztlich zurückge-
führt werden können, kann beim derzeitigen Stand der Ermittlungen noch nicht auf ausrei-
chender Tatsachengrundlage mitgeteilt werden. Es ist jedoch – wie auch allgemein bekannt
und presseöffentlich – davon auszugehen, dass gerade renommierte Bankinstitute großen
945 Vgl. Erster Teil: Einsetzung des 4. Untersuchungsausschusses und Verlauf des Untersuchungsverfahrens, Abschnitt B V 5.
946 MAT A-EB-1-1-4, Ordner 1 von 1, S. 62 bis 68.
947 MAT A-EB-1-1-4, Ordner 1 von 1, S. 63.

Drucksache 18/12700 – 278 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Wert darauf legen, entsprechende Gelder auch unter dem Druck der Ermittlungen zurückzu-
zahlen, um einen weiteren „Reputationsschaden“ zu vermeiden. Bisher sind schon Gelder im
höheren dreistelligen Milllionenbereich zurückgezahlt bzw. durch Verhängung von Bußgel-
dern u.a. erlangt worden.“948

VII. Ermittlungserkenntnisse der Steuerfahndung
Zur straf- und steuerrechtlichen Aufarbeitung durch die Steuerfahndung und Staatsanwaltschaften befragte der
Untersuchungsausschuss in der Anhörung am 16. April 2016949 den Sachverständigen Steueroberamtsrat Günther
Hallmann, der als Sachgebietsleiter beim Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung in Wuppertal tätig
ist und dort ausschließlich mit der Ermittlung und Aufarbeitung von Cum/Ex-Fällen betraut war.

Nach der Aussage des Sachverständigen Günther Hallmann950, arbeite die Steuerfahndung Wuppertal seit einein-
halb Jahren an Cum/Ex-Fällen. Diese würden hauptsächlich durch das BZSt zuständigkeitshalber an die Steuer-
fahndung Wuppertal herangetragen.

Andere Steuerfahndungsstellen in der Republik wären schon wesentlich länger mit Cum/Ex-Geschäften befasst.
In Hessen und Bayern arbeiteten Teams schon seit vier bis fünf Jahren an derartigen Fällen.

Mitte 2014 habe das BZSt einen Fall mit dem Verdacht auf Cum/Ex-Transaktionen selbst ermittelt und das Ver-
fahren an die Staatsanwaltschaft Köln abgegeben. Die Staatsanwaltschaft Köln habe dieses Verfahren mit einem
Ermittlungsauftrag an die Steuerfahndung Wuppertal weitergegeben.

Bis dahin habe man bei der Steuerfahndung Wuppertal von Cum/Ex nur aus der Presse gehört. In Zusammenarbeit
mit der Staatsanwaltschaft, der betroffenen Bank und dem BZSt sei dieser Fall Ende 2015 steuerlich und straf-
rechtlich erledigt worden.

Es seien hierbei 80 Millionen Euro Steuer nicht ausgezahlt worden und die Bank habe Strafen von insgesamt ca.
10 Millionen gezahlt. Im August 2015 sei eine weitere Bank an die Staatsanwaltschaft Köln herangetreten und
habe mitgeteilt, dass sie bei der Aufarbeitung ihrer Handelsaktivitäten ein Cum/Ex-Problem erkannt habe. Auch
dieser Fall sei in der Zusammenarbeit mit der Bank, mit der Staatsanwaltschaft und dem BZSt zumindest steuer-
lich zum Abschluss gebracht worden.

Im Ergebnis zahle die Bank hier 50 Millionen Euro Steuern zurück und zusätzlich 20 Millionen Hinterziehungs-
zinsen.

Des Weiteren habe Mitte 2015 ein Informant der Steuerfahndung Wuppertal Daten über ungedeckte Leerverkäufe
angeboten. Es sei bis Herbst 2015 verhandelt worden, da zunächst die Werthaltigkeit der Unterlagen hätte geprüft
werden müssen. Insbesondere sei zu klären gewesen, ob es sich tatsächlich, wie vom Informanten behauptet, um
ungedeckte Leerverkäufe handelte. Im Herbst 2015 sei die Daten-CD dann gekauft und aufgearbeitet worden.
Man habe das Datenmaterial zunächst aufgeteilt in inländische und ausländische Gesellschaften im Käuferbe-
reich, weil das die Gesellschaften seien, die entweder die Anrechnung oder die Erstattung beantragt hätten.

Die inländischen Gesellschaften seien an die zuständigen Fahndungsstellen abgegeben worden. Hierbei habe es
sich um 27 Fälle gehandelt. Diese seien nach Hamburg, Berlin, Stuttgart, Frankfurt, München und Düsseldorf
weitergeleitet worden.

Hinsichtlich der ausländischen Gesellschaften sei die Steuerfahndung Wuppertal an das BZSt in Bonn herange-
treten, da es für diese Fälle zuständig sei. Die Steuerfahndung Wuppertal habe im Rahmen eines Auskunftsersu-
chens das BZSt für die Jahre 2006 bis 2011 gebeten, die Wuppertaler Daten mit den eigenen Daten, also mit den
beim BZSt vorliegenden Erstattungsanträgen, abzugleichen.
948 MAT A-EB-1-1-4, Ordner 1 von 1, S. 67 f.
949 Protokoll-Nr. 5 I, S. 14 ff.
950 Protokoll-Nr. 5 I, S. 14 bis 16, S. 24.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 279 – Drucksache 18/12700
In allen Fällen, die in seiner Steuerfahndungsstelle geführt würden, bestehe der Anfangsverdacht einer Steuerhin-
terziehung und man plane in diesen Fällen Ermittlungsverfahren einzuleiten.

Er gehe davon aus, dass eine erhebliche Zunahme von Ermittlungsverfahren bevorstehe. In Hessen und in Bayern
seien zusätzliche Ermittlungsteams aufgestellt worden. Allein die Steuerfahndung Düsseldorf habe inzwischen
vier Teams gebildet, und weitere Fahndungsstellen in Nordrhein-Westfalen seien auch gebeten worden, Teams
zur Verfügung zu stellen.

Es gebe aus seiner Sicht drei große Probleme bei der Aufarbeitung der Fälle: Die erfahrenen Fahnder, die in
diesem Bereich arbeiten, müssten die Neuen einarbeiten. Und das sei bei Cum/Ex-Fällen nicht ganz einfach. Diese
Einarbeitungszeit fehle wiederum für die Fallbearbeitung. Weiterhin gebe es einen erheblichen Zeitaufwand bei
der Ermittlung gegen Gesellschaften, die nicht kooperieren würden. In Bayern und Hessen stünden diese Verfah-
ren, die jetzt seit vier, fünf Jahren andauerten, kurz vor dem Abschluss.

Die Ermittlung eines ungedeckten Leerverkaufs könne ein Jahr dauern. Erforderlich sei, dass alle Stellen koope-
rieren, insbesondere wenn ausländische Gesellschaften mit in der Kette seien.

Trotz dieser Probleme erleichtere nach Einschätzung des Sachverständigen Günther Hallmann das Urteil des
Hessischen FG951 vom 10. Februar 2016 jedoch nunmehr die Aufarbeitung.

Es sei denkbar, dass nach einigen aufgearbeiteten Fällen Ähnlichkeiten in den Geschäftsstrukturen deutlich wer-
den würden. Dann könnten möglicherweise weitere Ermittlungen entbehrlich sein und man käme schneller zu
Ergebnissen.

Nach Aussage des Sachverständigen Günther Hallmann hätten Ermittlungen eines Teams in Düsseldorf gezeigt,
dass es auch immer zu neuen Erweiterungen kommen könne, die zum Teil mit Cum/Ex gar nichts zu tun hätten,
sondern Geldwäsche, normale Steuerhinterziehung, Betrug oder Erpressung beträfen. Auch in Düsseldorf werde
eine große Prüfergruppe für einen langen Zeitraum gebunden sein.

Das dritte Problem sei die Verjährung. Das heißt, Erstattungsanträge im Zeitraum bis 2005, die belastete Cum/Ex-
Geschäfte enthielten, oder Steuererklärungen von Gesellschaften, die sich Kapitalertragsteuern hätten anrechnen
lassen, seien vollständig verjährt. Dieses Geld sei endgültig verloren.

In den Erstattungsfällen sei der Vorteil, dass eine zehnjährige Verjährung laufe, steuerlich und, weil es sich immer
um ein großes Ausmaß handelt, auch strafrechtlich. Zurzeit verjährten die Erstattungsanträge aus 2006, weil diese
laufend abgegeben werden. Es käme fortlaufend zu Verjährungen, da bei der Kapitalertragsteuer keine Jahreser-
klärungen abgegeben würden, sondern das Kreditinstitut könne für jede Ausschüttung einen Erstattungsantrag
beim BZSt stellen und sich das Guthaben erstatten lassen.

Allerdings könne allein die Aufnahme eines Ermittlungsverfahrens und die Bekanntgabe dieses Verfahrens ge-
genüber den Betroffenen die Verjährung unterbrechen.

Die Steuerfahndungsstellen würden zweigleisig arbeiten.

Es gäbe zum einen die steuerliche und zum zweiten die strafrechtliche Ermittlungsschiene. In der steuerlichen
Ermittlungsschiene müsse darauf hingearbeitet werden, dass es zu einer Rückzahlung der Steuer komme oder
dass eine noch nicht ausgezahlte Steuer nicht erstattet werde. In der strafrechtlichen Schiene komme es zu Straf-
verfahren gegen die Beteiligten, insbesondere die Mitarbeiter der Finanzinstitute, die an diesen Vorgängen betei-
ligt waren.

Des Weiteren gebe es ein Verfahren gegen die Gesellschaft, was in einer Verbandsgeldbuße und Abschöpfung
von Gewinnen enden könne.

„Zusammengefasst kann man sagen, dass nach den bisher von uns durchgeführten Ermitt-
lungen alle Personen, die in die Planung und Durchführung der Cum/Ex-Geschäfte einge-
bunden waren, dass denen klar war, dass die Geschäfte in sich für den Käufer der Aktie
wirtschaftlich völlig unsinnig waren. Der Käufer kauft eine Aktie, die teuer ist. Die bezahlt
er auch, nur kommt eine Aktie geliefert, die billig ist nach der Ausschüttung. Er erhält dann
zwar eine Ausgleichszahlung in Höhe der Nettodividende. Das vermindert aber eigentlich
951 Zweiter Teil: Feststellungen des Untersuchungsausschusses zum Sachverhalt, Abschnitt Abschnitt C IV.

Drucksache 18/12700 – 280 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

nur den Verlust. Und selbst wenn er die geltend gemachte, nicht gezahlte Kapitaler-
tragsteuer, wovon wir ja in diesen Fällen ausgehen, erhält, führt dies zu keinem Gewinn,
sondern eher zu einem Nullspiel. Allein die Absprache zwischen Verkäufer und Käufer über
die notwendigen Absicherungsgeschäfte kann zu einer Verteilung des Gewinns, der beim
Verkäufer entsteht, führen.“952

Zur Frage, ob er aus dem bei ihm geführten finanzgerichtlichen Verfahren zu Cum/Ex-Geschäften Erkenntnisse
über Absprachen zwischen der Käufer- und Verkäuferseite hatte, antwortete der Sachverständige Helmut Lotzge-
selle:

„Es sind in den Akten Protokolle von Wertpapierhändlern, aus denen sich ergibt, dass Ab-
sprachen stattgefunden haben zwischen einzelnen Wertpapierhändlern, der Klägerin und
nicht dem Vertragspartner, sondern dem Vertragspartner des Brokers, die dahingingen, dass
bewusst ein Drittel der Aktien verspätet geliefert werden sollte.

Und man hat dann untereinander den Gewinn unter Einschaltung eines ausländischen Mak-
lers noch mal letztendlich aufgeteilt.“953

Auf die Frage, ob es nach seiner Kenntnis Absprachen der Beteiligten über die Cum/Ex-Geschäfte gegeben habe,
führte der Sachverständige Günther Hallmann aus:

„Wir haben in einem Verfahren eine Excel-Datei eines Mitarbeiters einer Bank gefunden. In
dieser Excel-Datei, die Anfang des Jahres - ich weiß nicht - 2006 oder 2007 erstellt worden
ist, wurde praktisch das gesamte Dividendenjahr dargestellt deutscher DAX-Aktien. Er war
auf Käuferseite bei der Bank angestellt und hatte ein bestimmtes Kreditvolumen zur Verfü-
gung.

Er hatte komplett durchgeplant, wann welche Aktie ausschüttet, was er an Volumen kaufen
kann, welche Absicherungsgeschäfte er dafür machen muss, und hatte somit das gesamte
Cum/Ex-Jahr geplant. Bis Juni, bis die Dividendensaison zu Ende war.“954

Auf die Frage, welche Abteilungen innerhalb der Bankinstitute nach seiner Einschätzung Kenntnis von Cum/Ex-
Gestaltungen hätten haben können, führte der Sachverständige Günther Hallmann aus:

„Aus den Unterlagen, die eingereicht worden sind, kann man aber ersehen, dass die Abtei-
lungen innerhalb der Bank unterschiedlich eingebunden waren.

Die Rechtsabteilung war üblicherweise nicht eingeweiht. Die wurde nur eingebunden, wenn
es zu Problemen bei den Geschäften kam, wenn irgendein Geschäft nicht geklappt hat und
jemand Schadensersatz geltend machte, weil er nicht beliefert worden ist oder so was. Dann
wurde die Rechtsabteilung eingeschaltet.

Die Wertpapierabteilung war natürlich eingeschaltet, ebenso im Käuferfall die Kreditabtei-
lung, denn die musste ja das Geschäft vorfinanzieren. Sie kauft ja eine Aktie und hat die erst
fünf, sechs Tage geliefert bekommen. Da wurden Kredite von 500 Millionen mal eben raus-
gegeben, und diese Kredite waren auch durchaus dem Kreditvorstand vorzulegen, weil die
so hoch waren, so dass man da auch im Vorstand durchaus eine gewisse Kenntnis voraus-
setzen kann dieser Geschäfte.

Die Controlling-Abteilung. Kann sein, die hat turnusmäßig Abteilungen geprüft und ist auf
Einzelsachverhalte eingegangen, wenn die bekannt wurden.
952 Protokoll-Nr. 5 I, S. 16.
953 Protokoll-Nr. 5 I, S. 21 f.
954 Protokoll-Nr. 5 I, S. 24.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 281 – Drucksache 18/12700

Compliance-Abteilung. Eher nicht, weil, meines Wissens gibt es in der Compliance-Abteilung
einer Bank Vorschriften, dass Geschäfte verboten sind, aus denen man Verluste erwirtschaf-
tet. Von daher, denke ich mal eher nicht, dass die Compliance-Abteilung eingebunden wor-
den ist, weil die dann hätte feststellen müssen, dass es Geschäfte sind, die eigentlich Verluste
erwirtschaften, weil ja auch - - Es kommen Bankgebühren - -Normalerweise kommt man nur
auf null mit allem, mit Steuererstattung und so weiter. Hinzu kommen natürlich Bankgebüh-
ren und Kreditgebühren, so dass man eher im negativen Bereich ist, und diese Geschäfte
wurden der Compliance-Abteilung nicht vorgelegt.

Ob die Revision eingeschaltet war, ist uns nicht bekannt.

Vorstand. Hatte ich schon gesagt, wahrscheinlich ja, zumindest aber dem Kreditvorstand.
Auch wenn die Vorstände zusammenkommen und sich die Gewinnbeteiligung der einzelnen
Abteilungen ansehen, hätte vielleicht auffallen können, dass diese Abteilung extrem hohe Ge-
winne macht gegenüber allen anderen Abteilungen, insbesondere in Zeiten, wo es mit den
Aktien schlecht gelaufen ist. Hätte auffallen können; ist es scheinbar nicht.

Aufsichtsrat. Kann ich mir eigentlich nicht vorstellen.

Natürlich die Steuerabteilung, die die Steuererklärungen erstellen und diese Steuerbeschei-
nigung mit einreichen musste. Die natürlich auch“.955

Cum/Cum-Geschäfte als ähnliche Gestaltung im Sinne des Untersuchungsauftrags
Einem einvernehmlichen Beschluss der 17. Sitzung des Untersuchungsausschusses am 8. September 2016 folgend
wurden auch die sog. Cum/Cum-Geschäfte als ähnliche Geschäfte im Sinne des Untersuchungsauftrags im Rah-
men der Beweiserhebung berücksichtigt.956

I. Definitionen der Cum/Cum-Geschäfte
Während Cum/Ex-Geschäfte Aktientransaktionen bezeichnen, bei denen die Veräußerung oder Übertragung be-
ziehungsweise der Erwerb von Aktien mit (cum) Dividendenanspruch und die Lieferung der Aktien nach dem
Dividendenstichtag ohne (ex) Dividende erfolgt, werden unter Cum/Cum-Geschäften Aktientransaktionen ver-
standen, bei denen die Veräußerung oder Übertragung beziehungsweise der Erwerb von Aktien mit (cum) Divi-
dendenanspruch und die Lieferung der Aktien vor dem Dividendenstichtag ebenfalls mit (cum) Dividendenan-
spruch erfolgt. 957

Cum/Cum-Geschäfte zielen dabei auf die Nutzung von Steuervorteilen aufgrund einer unterschiedlichen Besteue-
rung in Abhängigkeit vom Sitz der Aktieneigentümer im In- oder Ausland ab.

1. Erkennbarkeit von Cum/Cum-Geschäften

Am Markt fand eine Differenzierung zwischen Cum/Ex- und Cum/Cum-Geschäften vermutlich nicht statt. So
sagte die Zeugin Elisabeth Roegele, Exekutivdirektorin der BaFin:

„Es wurde von beidem gesprochen und häufig auch […] gleichgesetzt.“958

Auch der Zeuge Markus Bolder, verantwortlich für den Eigenhandel der WestLB (Aktienhandel und Aktienderi-
vatehandel), erklärte:
955 Protokoll-Nr. 5 I, S. 45.
956 Protokoll-Nr. 17, S. 6; siehe auch Erster Teil: Einsetzung des 4. Untersuchungsausschusses und Verlauf des Untersuchungsverfahrens, Ab-

schnitt B III 5.
957 MAT A-SV-2, S. 4.
958 Protokoll-Nr. 32 I, S. 81.

Drucksache 18/12700 – 282 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

„In dem Moment, wo ich da […] als Händler gehandelt habe, ging ich von einer Dividen-
denarbitrage aus. Und da wurde keine Differenzierung gemacht zwischen Cum/Cum oder
Cum/Ex […]“959

Ebenso äußerte sich der Zeuge Peter Rennings, Leiter des für Cum/Cum-Geschäfte sachlich zuständigen Referates
IV C 2 im BMF, der die Grenzen zwischen Cum/Cum- und Cum/Ex-Geschäften als fließend betrachtete:

„Natürlich ist man jetzt, wenn man sich die Strukturen der Geschäfte ansieht, schlauer. Man
sieht, dass die Grenzen Cum/Cum, Cum/Ex schon fließend sind. Das ist sicherlich richtig.
Auch wenn man sich diese BFH-Rechtsprechung anguckt und analysiert, dann fällt es
schwer, punktgenau zu sagen: Das ist ein Cum/Cum-Geschäft, das ist ein Cum/Ex-Ge-
schäft.“960
2. Rechtslage zwischen 1977 und 2000
a) Körperschaftsteuerliches Anrechnungsverfahren

Im Rahmen des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens konnte in den Jahren zwischen 1977
und 2000 die auf den Dividenden lastende Körperschaftsteuer vollständig auf die Einkommensteuer (bei
natürlichen Personen) beziehungsweise Körperschaftsteuerschuld (bei juristischen Personen wie zum
Beispiel GmbHs oder AGs) des Aktieninhabers angerechnet werden (§ 36 Absatz 2 Nummer 3 EStG
a.F.). Die Körperschaftsteuer war von der ausschüttenden Aktiengesellschaft zu ermitteln und abzufüh-
ren, der Aktionär erhielt einen Anrechnungsanspruch und konnte die Körperschaftsteuer auf seine Steu-
erschuld anrechnen. Dadurch wurden Dividenden im Ergebnis vollständig von der Körperschaftsteuer
der ausschüttenden Aktiengesellschaft entlastet und nur mit der Einkommen- beziehungsweise Körper-
schaftsteuer des Aktieninhabers belastet. Daneben konnte die Kapitalertragsteuer angerechnet werden.

War der Anteilseigner in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, konnte er die auf den Dividenden
lastende Körperschaftsteuer sowie die einbehaltene Kapitalertragsteuer vollständig auf seine Einkom-
men- beziehungsweise Körperschaftsteuerschuld anrechnen. Handelte es sich dagegen um einen be-
schränkt steuerpflichtigen Anteilseigner, beispielsweise eine im Ausland ansässige Kapitalgesellschaft,
so war dieser in Deutschland weder zur Anrechnung der Körperschaftsteuer noch der Kapitalertragsteuer
berechtigt (§ 50 Absatz 5 Satz 2 EStG a.F. beziehungsweise § 51 KStG a.F. i.V.m. § 36 Absatz 2 Num-
mer 3 EStG a.F.).

b) Auswirkung auf Cum/Cum-Geschäfte
Bis zur Abschaffung des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens im Jahr 2000 zeichnete sich
die Grundstruktur von Cum/Cum-Geschäften dadurch aus, dass ein nicht anrechnungsberechtigter Inha-
ber von Aktien diese kurz vor dem Dividendenstichtag an einen in Deutschland unbeschränkt steuer-
pflichtigen und damit anrechnungsberechtigten „Makler“ – in der Regel ein Kreditinstitut – mit Dividen-
denanspruch verkaufte und lieferte (cum/cum) und unmittelbar nach dem Dividendenstichtag ohne Divi-
dendenanspruch (ex) zurück kaufte.
959 Protokoll-Nr. 36 I, S. 20.
960 Protokoll-Nr. 28 I, S. 89.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 283 – Drucksache 18/12700
Abbildung: Grundstruktur von Cum/Cum-Geschäften (1977 bis 2000)961

Nach den Aussagen des vom Untersuchungsausschuss beauftragten Sachverständigen Prof. Christoph
Spengel waren diese Geschäfte für die beteiligten Vertragsparteien ohne jedes finanzielle Risiko gestalt-
bar, zum Beispiel durch die Kombination des Aktienverkaufs mit einem Optionsgeschäft. Im Zeitablauf
seien dabei immer komplexere Gestaltungsvarianten mit Wertpapierleihen, Ketten-Wertpapierleihen,
Wertpapier-Pensionsgeschäfte oder Wertpapiertausch (Swap), entwickelt und im Schrifttum beschrieben
worden.962

3. Rechtslage ab 2001

a) Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren
Zum 1. Januar 2001 wurde das Anrechnungsverfahren für Gewinnausschüttungen und Erträge aus der
Veräußerung von Aktien durch das Halbeinkünfteverfahren ersetzt. Die Neuregelung war u. a. vor dem
Hintergrund der Ungleichbehandlung in- und ausländischer Inhaber von Aktien erforderlich geworden,
die mit der im EG-Vertrag (Europäische Gemeinschaft-Vertrag) garantierten Kapitalverkehrsfreiheit (Ar-
tikel 56 und 58) nicht vereinbar war und sich damit – wie vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Jahr
2007 auch bestätigt – als europarechtswidrig darstellte.963

Das Halbeinkünfteverfahren basierte auf der bis einschließlich 2008 geltenden Fassung des § 3 Nummer
40 EStG a.F. Danach waren 50 Prozent der in § 3 Nummer 40 EStG definierten Einnahmen, wie etwa
Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG, von der Einkommensteuer befreit, um eine
Doppelbesteuerung der ausgeschütteten Gewinne zu verhindern, da diese bereits auf Ebene der Gesell-
schaft mit Körperschaftsteuer belastet waren. Dividenden und Veräußerungspreise aus dem Verkauf von
Kapitalbeteiligungen wurden daher nur zur Hälfte der Einkommensteuer und dem Solidaritätszuschlag
unterworfen.
961 MAT A-SV-2, S. 7.
962 MAT A-SV-2, S. 9.
963 EuGH, Urteil vom 6. März 2007, Az. C-292/04 Meilicke.

Drucksache 18/12700 – 284 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008964 wurde der Körperschaftsteuersatz ab dem Jahr 2008
auf 15 Prozent gesenkt. Gleichzeitig wurde für Einnahmen, die nach dem 31. Dezember 2008 zuflossen,
das Halbeinkünfteverfahren in ein Teileinkünfteverfahren gewandelt. Der steuerfreie Anteil an Dividen-
den, GmbH-Gewinnanteilen und entsprechenden Veräußerungserlösen wurde von 50 auf 40 Prozent ge-
senkt.

b) Auswirkung auf Cum/Cum-Geschäfte
Auch nach Einführung des Halbeinkünfteverfahrens folgte die Grundstruktur der Cum/Cum-Geschäfte
der oben beschriebenen Struktur, indem ein nicht anrechnungsberechtigter Inhaber von Aktien diese vor
dem Dividendenstichtag an ein in Deutschland ansässiges Kreditinstitut mit Dividendenanspruch (cum)
verkauft und unmittelbar nach dem Dividendenstichtag ohne Dividendenanspruch zurückkaufte.
Abbildung: Grundstruktur von Cum/Cum-Geschäften (seit 2001)965

Auch diese Geschäfte hielt der Sachverständige Prof. Spengel für die beteiligten Vertragsparteien finan-
ziell für risikolos zum Beispiel durch die Absicherung des Kursrisikos mittels eines Aktienfutures. Die
in der Praxis vermutlich vorherrschende Variante dieser Cum/Cum-Geschäfte sei allerdings die Wertpa-
pierleihe gewesen, bei der es sich um ein Sachdarlehen im Sinne der §§ 607 ff. Bürgerliches Gesetzbuch
(BGB) handele. Durch die Wertpapierleihe erwerbe das inländische Kreditinstitut (Entleiher) kurz vor
dem Dividendenstichtag von dem ausländischen Aktieninhaber das uneingeschränkte Eigentum an den
Aktien. Nach Beendigung des Wertpapierdarlehens – regelmäßig kurze Zeit nach dem Dividendenstich-
tag – seien nur noch Aktien gleicher Art, Güte und Menge an den Verleiher, das heißt den ursprünglichen
Inhaber der Aktien, zurückzugeben. Anders als beim Aktienkauf bestehe wegen der Rückübertragungs-
verpflichtung überhaupt kein Kursrisiko, das abzusichern wäre.

Zudem werde der beim inländischen Kreditinstitut auftretende Veräußerungsverlust durch den Abzug der
Wertpapierleihgebühr als Betriebsausgabe ersetzt, so dass es mangels steuerpflichtiger Erträge ebenfalls
zu einer Erstattung der Kapitalertragsteuer komme. Die Wertpapierleihgebühr zähle nicht zu den in
Deutschland nach § 49 EStG beschränkt steuerpflichtigen Einkünften, weshalb sie dem ursprünglichen
964 BGBl. I 2007, 1912.
965 MAT A-SV-2, S. 11.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 285 – Drucksache 18/12700

Inhaber der Aktien steuerfrei zufließe. Die Kapitalertragsteuerersparnis könne dann durch die Gestaltung
der Wertpapierleihgebühr zwischen den Vertragsparteien aufgeteilt werden.
4. Rechtslage ab 2016

Mit dem am 27. Juli 2016 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung sollen Cum/Cum-
Geschäfte zur Umgehung der Dividendenbesteuerung nunmehr rückwirkend zum 1. Januar 2016 unterbunden
werden.

Um dieses Ziel zu erreichen, setzt die vollständige Anrechnung der Kapitalertragsteuer nach dem neu eingefügten
§ 36a EStG künftig voraus, dass der Steuerpflichtige während eines Zeitraums von 45 Tagen vor und 45 Tagen
nach der Fälligkeit der Kapitalerträge an mindestens 45 Tagen ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der
Anteile beziehungsweise Genussscheine ist (Mindesthaltedauer), während der Mindesthaltedauer unter Berück-
sichtigung von gegenläufigen Ansprüchen und Ansprüchen nahe stehender Personen ununterbrochen das Risiko
aus einem sinkenden Wert der Anteile oder Genussscheine im Umfang von mindestens 70 Prozent trägt (Min-
destwertänderungsrisiko) und nicht verpflichtet ist, die Kapitalerträge ganz oder überwiegend, unmittelbar oder
mittelbar anderen Personen zu vergüten. Die Regeln finden keine Anwendung, wenn die entsprechenden Erträge
im Veranlagungszeitraum nicht mehr als 20.000 Euro betragen oder der Steuerpflichtige bei Zufluss der Erträge
seit mindestens einem Jahr ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien oder Genussscheine ist.

II. Steuerrechtliche Bewertung der Cum/Cum-Geschäfte
Zur steuerrechtlichen Bewertung der Cum/Cum-Geschäfte führte der vom Untersuchungsausschuss beauftragte
Sachverständige Prof. Christoph Spengel in seinem Gutachten aus, dass Dividendenstripping in Form von
Cum/Cum-Geschäften in den Jahren 1977 bis 1979 vom BMF und den Finanzverwaltungen der Länder als Ge-
staltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO mit der Konsequenz eingestuft wurde, dass der inländische Käufer der
Aktien nicht zur Anrechnung der Körperschaftsteuer und der Kapitalertragsteuer berechtigt war.966

Im Zeitraum zwischen 1980 und 2000 sei es dagegen durch die Einführung von § 50c EStG, der die allgemeine
Missbrauchsnorm des § 42 AO überlagert habe, durch an der Börse getätigte Cum/Cum-Geschäfte legal möglich
gewesen, mit Dividendenstripping in Form von Cum/Cum-Geschäften die steuerlichen Vorteile – Erstattung der
Körperschaftsteuer und der Kapitalertragsteuer – zu erlangen, sofern die Geschäfte formal über die Börse abge-
wickelt wurden.967

Mit Abschaffung des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens und Streichung des § 50c EStG zu Beginn
des Jahres 2001 sei es dann bei Cum/Cum-Geschäften wieder eine Frage des jeweiligen Einzelfalls gewesen, ob
der Käufer der Aktien auch wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne des § 39 Absatz 2 AO wurde beziehungsweise
ein Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO vorlag. Dies habe sowohl für Erwerbsfälle, insbesondere bei
OTC-Geschäften, gegolten als auch in Fällen der in den letzten Jahren bei Cum/Cum-Aktientransaktionen domi-
nierenden Wertpapierleihe. Im Fall einer Wertpapierleihe, in dem der Entleiher eine Kündigungsmöglichkeit
hatte, die Leihdauer kurz (unter 14 Tagen) war und er die Aktien nicht wirtschaftlich genutzt hat, sei nach der
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs das wirtschaftliche Eigentum voraussichtlich nicht übergegangen968. In
diesen Fällen sei eine Anrechnung beziehungsweise Erstattung der Kapitalertragsteuer zu versagen gewesen.969

Allerdings seien nicht alle Cum/Cum-Fälle unter den § 42 AO zu subsumieren gewesen, wie der Zeuge Michael
Sell, Abteilungsleiter im BMF in seiner Aussage vor dem Untersuchungsausschuss berichtete. Man habe daher
geschaut, wie andere Staaten dieses Problem gelöst hätten, und habe dann mit dem Investmentsteuerreformgesetz
die Einführung einer Haltefrist von 45 Tagen vor und nach dem Dividendenstichtag vorgeschlagen, um das Risiko
für die Händler zu groß zu gestalten.970
966 MAT A-SV-2, S. 39 f.
967 MAT A-SV-2, S. 44 f.
968 BFH, Urteil vom 18. August 2015 (Az: I R 88/13).
969 MAT A-SV-2, S. 52 f bzw. 57 ff.
970 Protokoll-Nr. 32 I, S. 61.

Drucksache 18/12700 – 286 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Nach Angaben des Zeugen Stephan Rau, Betriebsprüfer beim Finanzamt Frankfurt am Main V, habe es an der
Legalität der Cum/Cum-Geschäfte bis zur Einführung des § 36a EStG aber keinen Zweifel gegeben:

„[…], für diese Banken war das ein lukratives Geschäft. Es war aber natürlich verdientes
Geld. Und damit bestand natürlich für uns rechtlich keine Möglichkeit, an diesen Cum/Cum-
Geschäften irgendetwas zu monieren. Denn das zivilrechtliche Eigentum war da, das wirt-
schaftliche Eigentum war da. Und die Papiere […] wurden verwendet, und es wurden Er-
träge damit erwirtschaftet.“971

III. Haltung der Banken zu Cum/CumGeschäften

1. Teilweise keine Berührung mit Cum/Cum-Geschäften

Einige der vom Untersuchungsausschuss zu Cum/Cum-Geschäften befragten Zeugen gaben an, während ihrer
Tätigkeit im jeweiligen Kreditinstitut nicht mit dem Thema konfrontiert worden zu sein.

So antwortete der Zeuge Dr. Herbert Walter, ehemaliger Vorstandsvorsitzender der Dresdner Bank, auf die Frage,
wann ihm das, was heute als „Cum/Cum“ bezeichnet würde, zum ersten Mal in seiner beruflichen Tätigkeit be-
gegnet sei:

„In den letzten 14 Tagen bei der Vorbereitung auf die Sitzung heute.“972

Auch der Zeuge Dr. Matthias Geurts gab an, dass er während seiner Tätigkeiten bei der Deutschen Bank keine
Vorschläge zu prüfen gehabt habe, die sich auf Cum/Cum-Fallgestaltungen bezogen hätten:

„Wir haben keine Produkte entwickelt, sondern wir haben, wie es einer Steuerabteilung zu-
steht, Vorschläge, die aus dem Markt kommen, beurteilt und im Rahmen eines Prozesses
beurteilt, ob diese Produkte gemacht werden dürfen oder nicht gemacht werden dürfen. …
Also ganz einfache Finanzinnovationen. Ganz klassische Fondsprodukte.“973

Die ausdrückliche Frage, ob darunter auch Cum/Cum-Produkte gewesen seien, verneinte der Zeuge.
2. Teilweise eingeräumte Cum/Cum-Geschäfte als legale Geschäfte

Demgegenüber räumten einige Zeugen, die der Untersuchungsausschuss im Rahmen ihrer Vernehmungen auch
zu Cum/Cum-Geschäften befragt hatte, die Beteiligung ihrer Kreditinstitute an Cum/Cum-Geschäften ein, bewer-
teten diese jedoch einvernehmlich als zulässig.

So führte der Zeuge Dr. Theodor Weimer, Sprecher des Vorstands der HVB, zum Umfang der von der HVB
durchgeführten Cum/Cum-Transaktionen aus:

„Ich habe jetzt die Zahlen nicht parat -, aber nicht annähernd im nennenswerten Umfang
oder vergleichbar zu dem, was wir bei Cum/Ex gemacht haben.“974

Der Zeuge äußerte sich auch zur Legalität der Cum/Cum-Geschäfte:

„Cum/Cum-Geschäfte sind aus meiner Sicht Geschäfte, bei denen Steuerausländer den
Steuerinländern angeglichen werden sollten. Der EU-Gerichtshof hat gesagt: Dem sollte
971 Protokoll-Nr. 18 I, S. 46.
972 Protokoll-Nr. 38 I, S. 12.
973 Protokoll-Nr. 8, S. 51.
974 Protokoll-Nr. 24 I, S. 33.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 287 – Drucksache 18/12700

man Folge leisten. - Also, ich sehe aus heutiger Sicht keine Notwendigkeit, Cum/Cum-Ge-
schäfte und Cum/Ex-Geschäfte hier gleichzusetzen.“975

Der Zeuge Markus Plümer war nach seinen Angaben bei der Commerzbank AG als Leiter der Abteilung „Securi-
ties Finance“ zuständig und vollverantwortlich für das Management von Cum/Cum-Transaktionen im Zeitraum
2011 bis Juli 2016. Die Abteilung sei „unter anderem verantwortlich für den Kauf und Verkauf von gegen Kurs-
risiken abgesicherten großen Aktienpositionen“ gewesen. Zu dieser Kategorie üblicher Standardgeschäfte hätten
grundsätzlich auch die diskutierten Cum/Ex- und Cum/Cum-Transaktionen gezählt; sie seien „Teil des absolut
normalen Tagegeschäfts“ gewesen.976

Nach Angaben des Zeugen habe die Commerzbank AG keine Cum/Ex- oder Cum/Cum-spezifischen Fonds auf-
gelegt. Es sei ausschließlich im Interbankenmarkt agiert worden.977

Wie der Zeuge Dr. Theodor Weimer von der HVB sieht auch der Zeuge Markus Plümer die Cum/Cum-Geschäfte
für die Zeit, in der er diese verantwortete, als „zweifelsfrei voll und ganz im Einklang mit dem Gesetz“ stehend
an.978

Er sei von der Legalität der Cum/Cum-Geschäfte der Commerzbank AG überzeugt:

„Gerade die Cum/Cum-Situation wurde durch die sogenannten Tax Credit Rules im Detail
geregelt mit sehr, sehr, sehr vielen Anforderungen sehr dezidiert; denn bei Cum/Cum geht
es ja um zwei zentrale Fragen. Das Erste: Sind Sie zweifelsfrei wirtschaftlicher Eigentümer?
Das ist die alles entscheidende Frage, um überhaupt einen Steueranrechnungsanspruch zu
bekommen. Und das Zweite ist eben: Gibt es irgendwelche Gestaltungsmodelle? Ist das aus-
schließlich steuermotiviert oder sonst etwas in der Art und Weise?

Und ich kann Ihnen sagen, dass sich die Commerzbank dieser Kritikalität sehr wohl bewusst
war, wir uns auch sehr wohl bewusst waren. Und wir haben alles versucht, was wir damals
wirklich für notwendig und auch für möglich gehalten haben, um sicherzustellen, dass diese
beiden Kriterien vollumfänglich erfüllt sind. Dafür gibt es ein sehr, sehr dezidiertes Anfor-
derungsregelwerk, das wir klar bei uns auch intern eingehalten haben, was mich auch in die
Lage versetzt, zu sagen: In der Zeit, in der ich das verantwortet habe, bin ich davon hundert
Prozent zweifelsfrei überzeugt, dass diese Geschäfte völlig legal sind“979

In dieser Rechtsauffassung habe man sich dadurch bestärkt gesehen, dass das BMF zu dem Bundesfinanzhof-
Entscheid aus dem Jahre 1999 zunächst einen Nichtanwendungserlass verfügt, diesen 2007 aber wieder aufgeho-
ben habe:

„Also, wenn ein Finanzamt vorher einen Nichtanwendungserlass erteilt, bei der Revisions-
mitteilung aber nicht mehr und es nur noch veröffentlicht, bedeutet es eigentlich als Signal,
dass es Recht ist und auch von denen nicht angezweifelt wird. Das hat das Fenster in 2008
explodieren lassen, die Kombination von beiden.“980

Die Cum/Cum-Geschäfte seien auch im Hause nie umstritten gewesen. Zumindest seien ihm solche Stimmen
nicht zu Ohren gekommen. Die Geschäftsaktivitäten seiner Abteilung einschließlich der Cum/Cum-Besonderhei-
ten seien „völlig transparent“ gewesen:

„Die Geschäftsaktivitäten von Sec.Fin. inklusive von Cum/Cum-Besonderheiten waren völlig
transparent. Jede unabhängige Funktion zur Überwachung von Handelsaktivitäten, sei es
Finance, Risk, Compliance, Market Operations, war jederzeit über die entsprechenden Akti-
vitäten informiert. Es gibt auch entsprechende Reportings, das heißt, da gibt es Marktrisiko-
berichte, Operations-Berichte, Compliance Reportings, all das. Und da gibt es natürlich
975 Protokoll-Nr. 24 I, S. 33.
976 Protokoll-Nr. 26 I, S. 4.
977 Protokoll-Nr. 26 I, S. 14.
978 Protokoll-Nr. 26 I, S. 17.
979 Protokoll-Nr. 26 I, S. 25.
980 Protokoll-Nr. 26 I, S. 29.

Drucksache 18/12700 – 288 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

auch themenverantwortliche Vorstandsmitglieder, die über diese Themen auch genauso in-
formiert werden. Und ich bin davon überzeugt, dass die Aktivitäten insgesamt transparent
im Berichtswesen der Commerzbank dargestellt und überwacht waren. Ich habe keine Kritik
gehört in dem Sinne, dass sie sagen: Kann man das tun? - Es mag sie aber gegeben ha-
ben.“981

Auf die Frage, ob die im Mai 2016 deutlich gemachte Haltung von Bundesminister Dr. Wolfgang Schäuble,
Cum/Cum-Geschäfte seien illegitim, die Commerzbank AG nach seiner Kenntnis über das BMF selbst, den Auf-
sichtsrat oder die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA) in irgendeiner Form zuvor bereits erreicht
habe, antwortet der Zeuge:

„Spezifisch Cum/Cum-Geschäfte, nein. Also, zu Cum/Ex-Geschäften gab es erste Anfragen
früher zu bestimmten Risikoelementen von der FMSA insbesondere, von der BaFin auch
nicht. Wir hatten eine Frage von der BaFin. Das war auch Ende 2012 im Rahmen - - da ist
ein Prüfungsausschuss, den wir normalerweise haben, wo eine Frage mal gestellt wurde, die
wir dann beantwortet haben. Aber an und für sich: Cum/Cum als Thema, nein. Es gab danach
Anfragen eben eigentlich erst ab Mai, die auch selber bei mir aufgeschlagen sind und ich
auch beantworten musste.“982

Es gab nach seiner Kenntnis auch keine Signale des öffentlichen Eigentümers, auf bestimmte Geschäfte der Steu-
eroptimierung zu verzichten:

„Und ich hätte mir das auch verbeten - um das ganz klar zu sagen. Der Bund ist nur Min-
derheitsaktionär, auch wenn er der größte Aktionär ist. Es gibt auch noch ein Aktionärsrecht.
Es gibt die Notwendigkeit, im Wettbewerb zu bestehen. Also wirklich, wenn der Bund als
Minderheitsaktionär Einfluss nehmen würde auf völlig legale Transaktionen aus Legitimi-
tätsgründen, ausschließlich, nicht mehr - - Also, wenn es eine Entscheidung der Bank ist, ist
es eine andere Seite; aber wenn durch einen Minderheitsaktionär ein solches Bestreben ei-
gentlich getroffen wird, würde ich sagen, würde das im Gegensatz mit dem Aktiengesetz nicht
vereinbar sein.“983

Der Zeuge wurde auch befragt, warum die Bank denn zu einem späteren Zeitpunkt beschlossen habe, die
Cum/Cum-Geschäfte zu beenden, obwohl man doch zuvor die Auffassung vertrat, es handele sich dabei um ganz
normale Geschäfte. In seiner Antwort wies der Zeuge darauf hin, dass man möglicherweise eine neue Abwägung
zwischen Reputationsrisiko für die Bank und der Gefährdung von Arbeitsplätzen durch die Aufgabe der
Cum/Cum-Geschäfte vorgenommen habe:

„Offensichtlich bewertet die Bank, das Management, das Reputationsrisiko jetzt aus diesen
Geschäften für höher, als sie es offensichtlich in der Vergangenheit getan hat. Wie viele Hun-
dert oder Tausend Arbeitsplätze das kostet, weiß ich nicht. Aber ganz klar auch von der
Wettbewerbsfähigkeit der Banken ist es eine ganz offene Frage von meiner Seite, aber es ist
eine Entscheidung, die ein Vorstand definitiv treffen kann und soll. Es muss offensichtlich -
das kann ich nur von außen, also jetzt von meiner Sicht, bestätigen - - es hat eine Verschie-
bung gegeben in der Bewertung des Reputationsrisikos und der möglichen Auswirkungen auf
das Geschäft oder dieses Geschäfts. Wenn Sie das in der Reputationsmatrix neu bewerten,
dann ist es absolut nachvollziehbar und logisch, dann zu sagen, dass man das Geschäft dann
eben schließt.“984

Zu der vom Zeugen angesprochenen Frage, wie viele Arbeitsplätze durch einen Verzicht auf Cum/Cum-Geschäfte
gefährdet seien, konnten verschiedene Zeuginnen und Zeugen im weiteren Verlauf der Untersuchung keine An-
gaben machen.
981 Protokoll-Nr. 26 I, S. 27.
982 Protokoll-Nr. 26 I, S. 25.
983 Protokoll-Nr. 26 I, S. 25.
984 Protokoll-Nr. 26 I, S. 26.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 289 – Drucksache 18/12700
Zu der Frage, warum man denn am Anfang jeden Jahres Limits für den Umfang des Cum/Cum-Handels festgelegt
habe, obwohl man diese Geschäfte als „rechtlich sauber“ betrachtete, äußert sich der Zeuge Dr. Theodor Weimer
dann so:

„Auch wenn Sie von Aktien völlig überzeugt sind, aber bei uns sollten Sie nie alle Eier in
einen Korb stecken. Also, es gibt ganz normale geschäftssteuernde Elemente, die Ihnen im-
mer sagen, dass Sie Risiken steuern und diversifizieren müssen. Selbst wenn Sie hundert Pro-
zent davon überzeugt sind, was völlig legal ist, gibt es bei uns Risikoaspekte und ein Con-
trolling Framework, das genau das steuern soll, dass wir niemals exponentielle Risiken in
irgendeinem speziellen Bereich eigentlich aufbauen.“985

Limits für die Höhe des Aktienbesitzes an einzelnen Unternehmen hätten sich – so der Zeuge – aus den Regelun-
gen der §§ 21 und 22 des Wertpapierhandelsgesetzes ergeben. Diese seien nie überschritten worden.986

Auch der Zeuge Stefan Korten, seit dem 1. Oktober 2006 Bereichsleiter für den Bereich Steuern bei der Com-
merzbank AG, betrachtete die Geschäfte „als ganz normales Bankgeschäft“ und somit als legal. Ein Gestaltungs-
missbrauch habe nie vorgelegen:

„Also, Cum/Cum-Geschäfte betrachte ich zunächst einmal in der Vergangenheit und auch
heute als ganz normales Bankgeschäft, weil „Cum/Cum“ heißt ja nichts anderes, als dass
ich verpflichtet bin, Aktien zu liefern mit Dividende, und dieses dann auch tue, in Abgrenzung
zu Cum/Ex.

Es ist auch ein Geschäft, was die Bank halt über das ganze Jahr hinweg tätigt. Die Gründe:
auch hier wieder umfangreiche Hedgepositionen, also Absicherungspositionen für ausgege-
bene Emissionen einerseits, Einsatz dieser Geschäfte zu Finanzierungszwecken der Bank.
[…]

Was das steuerliche Thema anbelangte, haben wir bis dato und tun es eigentlich heute -
„eigentlich“ kann ich eigentlich weglassen; also, wir tun es bis heute immer noch nicht - -
dort eine Kritikalität erkannt. Ich verstehe, dass aus Sicht des Gesetzgebers am Ende bei
bestimmten Transaktionen, wenn sie auch über das Ausland gehen, ein unerwünschter Effekt
auftaucht. Das kann ich nachvollziehen. Die Frage ist ja hier: Ist das illegal, oder ist das
Gestaltungsmissbrauch, oder was ist denn das eigentlich? Und da muss ich sagen: Das sehe
ich so nicht. Warum nicht? Man kann das Thema ja unter mehreren Aspekten mal infrage
stellen. Das ist das Thema: Ist das wirtschaftliche Eigentum überhaupt bei diesen Cum/Cum-
Geschäften übergegangen? Wenn ja, ist es möglicherweise Gestaltungsmissbrauch, und/oder
hat es sogar irgendwo eine Strafrechtskomponente?

Wir haben diese Cum/Cum-Geschäfte, die möglicherweise dann über das Ausland zu dem
unerwünschten Steuervorteil führten, ja nicht vorgenommen, indem wir Aktien bewusst von
Ausländern gekauft haben, die haben wir uns irgendwo ins Regal gelegt und haben sie dann
nach dem Dividendenstichtag wieder weggegeben unter Anrechnung der Steuer, sondern wir
haben mit den Aktien, die wir per Kassageschäft im Wesentlichen gekauft haben, Bankge-
schäft betrieben. Die haben wir zu Finanzierungszwecken eingesetzt; wir haben sie zu Absi-
cherungszwecken eingesetzt. Das heißt, wir haben tatsächlich über diese Aktien verfügt. Und
die Aberkennung des wirtschaftlichen Eigentums setzt ja voraus, dass ich nicht die Sachherr-
schaft habe. Also, von daher haben wir da nie eine Kritikalität gesehen.

Wenn jemand das Thema Gestaltungsmissbrauch aufruft, dann muss man sagen: Gestal-
tungsmissbrauch setzt voraus, dass ich eine unangemessene rechtliche Gestaltung habe. Ein
Cum/Cum-Geschäft, also ein Aktiengeschäft, ist für eine Bank keine unangemessene rechtli-
che Gestaltung. Es ist die angemessene Gestaltung, um mit Aktien Handel zu betreiben, um
sie zu Finanzierungszwecken einzusetzen, zu Absicherungszwecken. Deshalb […] haben wir
985 Protokoll-Nr. 26 I, S. 28.
986 Protokoll-Nr. 26 I, S. 28.

Drucksache 18/12700 – 290 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

das Thema „Cum/Cum“ unter dem rein rechtlichen Aspekt nie für kritisch gehalten und ha-
ben ja mittlerweile auch - dieses Mal durch PwC - untersuchen lassen, wie dort die Position
seitens PwC ist, und diese Rechtsauffassung wird geteilt.“987

Man habe deshalb die Cum/Cum-Geschäfte erst eingestellt, als 2016 durch das Investmentsteuergesetz der § 36a
in das EStG aufgenommen worden sei:

„Es gab da Anfang 2016 einen Gesetzentwurf für eine Änderung des Gesetzes, nämlich den
Investmentsteuerreformgesetzentwurf, und der beinhaltete genau die Regelung, die ich ein-
gangs schon mal zitierte, im § 36a, wonach also eine Anrechnungsbefugnis bei Cum/Cum-
Geschäften nur noch unter ganz speziellen Voraussetzungen möglich ist. Und da steht bei-
spielsweise drin diese 90-Tage-Regelung - 45-Tage- und 90-Tage-Regelung -, und da steht
vor allen Dingen drin, dass zur Anrechnung nur noch der befugt ist, der ein Mindestrisiko
von 70 Prozent hält.

Als dieses so drinstand und wir wussten: „Das ist nicht mehr ‚rausverhandelbar‘ - in Anfüh-
rungsstrichen -; das wird so kommen“, war klar: Das Geschäft ist tot, weil keine Bank aus
regulatorischen Gesichtspunkten es zulassen darf, ein Exposure, also ein Risiko, von 70 Pro-
zent aus enormen Aktienbeständen zu halten. Und das war seinerzeit der Grund, warum auch
die Commerzbank gesagt hat: Dann ist das Geschäft an der Stelle letztlich tot. - So ist die
Entscheidung zustande gekommen.

Das, was der Vorstand allerdings auch entschieden hat - - Und das sehen Sie im Gesetz sel-
ber. Da ist ja eine Ausnahme drin. Die heißt: Wenn ihr die Bestände länger als ein Jahr
haltet und ihr seid wirtschaftlicher Eigentümer während der Zeit, dann dürft ihr anrechnen.
- Das sind weitere Themen, die wir natürlich auch machen, weil die Notwendigkeit, das zu
tun, weil hier Absicherungspositionen bleiben, ist ja keine andere geworden. Also, von daher
ist der enge Kreis, der jetzt unter die gesetzliche Restriktion fällt, insbesondere mit einem 70-
prozentigen Risiko in der Bankbilanz zu operieren, für die Bank keine Alternative.“988
3. Stellung des Bundesverbands deutscher Banken zu Cum/Cum-Geschäften

Teilnehmer des Steuerausschusses, ein Gremium beim Bundesverband deutscher Banken, erklärten vor dem Un-
tersuchungsausschuss, für sie sei die steuerrechtliche Problematik der Cum/Cum-Geschäfte Anfang 2002 und in
den Folgejahren kein herausragendes Thema gewesen. So berichtete der Zeuge Joachim Zimmermann, seit dem
Jahr 1994 beim Bankhaus Trinkaus & Burkhardt mit dem Schwerpunkt Steuerrecht und auch im Bundesverband
deutscher Banken tätig,

„[…] dass die Thematik dieser Geschäfte über den Ausschüttungsstichtag - cum/ex,
cum/cum, Wertpapierleihgeschäfte - eine solche Brisanz erlangt, ein solch bestimmendes
Thema wird, war Mitte der 2000er sicherlich nicht zu erkennen. Da haben wir das nicht für
etwas gehalten, was flächendeckend zum Einsatz kommt. 989

[…] wenn Sie sich die Protokolle der Steuerausschusssitzungen angucken, dann war das ei-
nes von, ich sag mal, 25 Themen. Und je weiter es in die 2002er hinein ragt, werden Sie
sehen, wenn Sie die Protokolle sich anschauen, desto kleiner werden die Abschnitte darin.
Und der Ad-hoc-Arbeitskreis hat dann auch nicht mehr getagt. Gerade Anfang der 2002er
hatten wir ganz andere Themen. Da ging es, wie gesagt, um die große Steuerreform. Also,
noch einmal, die Aufmerksamkeit, die heute diesem Thema Cum/Ex, Cum/Cum gewidmet
987 Protokoll-Nr. 26 I, S. 46.
988 Protokoll-Nr. 26 I, S. 46 f.
989 Protokoll-Nr. 10 I, S. 35.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 291 – Drucksache 18/12700

wird, die werden Sie Mitte der 2000er und Ende der 2000er nicht gefunden haben. Und des-
wegen war das ein Thema unter vielen, aber nicht das Hauptthema.“990

Zu Fragen nach der Größenordnung vom Cum/Ex- und Cum/Cum-Geschäften erklärte der Zeuge, dass ihm hierzu
nichts bekannt sei:

„Also über Volumen ist mir nie etwas bekannt geworden - weder von anderen Häusern, noch
von uns selbst. Und wir haben für uns auch keine Benchmarks gesetzt, wo man sagen könnte:
Also, wenn du damit x Millionen verdienen kannst, dann machen wir dort mit. Das ganz
sicher nicht.“991

IV. Haltung der Beraterschaft zu Cum/Cum-Geschäften
Einige Zeugen wurden vom Untersuchungsausschuss auch zu ihrer Beratertätigkeit in Bezug auf Cum/Cum-Ge-
staltungen befragt.

Der Zeuge Dr. Thomas Koblenzer gab an, erstmals in den „Jahren 2002, 2003, 2004 oder so“ beraten zu haben.992
Er war der Auffassung, dass er nie zu Cum/Ex-, sondern ausschließlich zu Cum/Cum-Geschäften beraten habe
beziehungsweise gutachterlich tätig gewesen sei. Dies sei darin begründet, dass die in Rede stehenden Geschäfte
gegenüber den Kunden von den Banken immer als Cum/Cum-Gestaltungen dargestellt worden seien. Nach heu-
tigem Kenntnisstand ginge er davon aus, dass es sich doch sehr wohl um Cum/Ex-Gestaltung gehandelt haben
könnte.

„[…] so ist den Kunden das ja dargestellt worden. Der Deal war in Wirklichkeit wahrschein-
lich ein Cum/Ex. Die gesamte Aufmachung des wirtschaftlichen Hintergrunds, des steuerju-
ristischen Hintergrunds und auch der Ertragserwartung, vor allen Dingen auch der Partizi-
pation, ist eben aufgegleist worden nach außen hin wie ein Cum/Cum-Geschäft“ 993

Auf die Frage, ob er immer Cum/Cum- und nicht Cum/Ex-Geschäfte begutachtet habe, antwortete der Zeuge:

„Im Grunde genommen, genau. Wir haben nie gefragt, ob dahinter noch was passiert, son-
dern wir haben uns in der Regel, letztlich gesehen - in den Anfängen, muss ich dazusagen -,
nur aus Vorsichtsgründen, weil wir natürlich wissen, dass da Risiken bestehen können, im-
mer absichern lassen, dass da nicht irgendetwas passiert.

Wir haben übrigens damals auch - darf ich auch sagen - - habe ich mich auch von der Bank,
von Macquarie, absichern lassen und mir erklären lassen, dass dort nicht irgendwie Abspra-
chen im Hintergrund passieren. Da haben die auch gesagt: Nein, nein, nein, nein, nein, ma-
chen wir nicht. - Im Nachhinein wird mir das natürlich auch ein Stück weit klar, weil es
natürlich ein anderes, wenn da wirklich wer weiß wie noch zusätzlich gezogen worden ist - -
noch ein anderes Profit-Volumen im Raume stand. Man hat im Grunde genommen diese in-
ländischen Steuerpflichtigen, die ich betreut habe, auch hinsichtlich des Gesamtgeschäfts
bewusst im Unklaren gelassen. Das ist so“ 994

Erst ab dem Jahre 2010 sei ihm die ganze Komplexität der Materie bewusst gewesen:

„In 2010, würde ich mal sagen, habe ich sozusagen den Stand gehabt, zu sagen: Ich durch-
schaue das alles. - Und genau in diesem Jahr habe ich auch tatsächlich gesagt: Ich mache
990 Protokoll-Nr. 10 I, S. 40 f.
991 Protokoll-Nr. 10 I, S. 41.
992 Protokoll-Nr. 32 I, S. 65.
993 Protokoll-Nr. 28 I, S. 41 f.
994 Protokoll-Nr. 28 I, S. 48.

Drucksache 18/12700 – 292 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

das nur, wenn sichergestellt ist, dass es keine Abreden gibt - das ist übrigens auch im Gut-
achten ausdrücklich dort niedergelegt - und dass es Bestätigungen gibt vonseiten des Wirt-
schaftsprüfers, dass es kein Leerverkauf ist. - Sonst hätte ich es auch nicht begutachtet.“995

Was die Frage betrifft, inwieweit man Cum/Cum-Geschäfte brauchte, um auch Cum/Ex-Geschäfte zu machen,
kam der Zeuge zu keinem eindeutigen Ergebnis:

„Also, ich sage mal so, dass diese nach außen hin dem Kunden - die Gestaltung und der
ökonomische Background - als Cum/Cum dargestellt worden ist, aber in Wirklichkeit die
Banken im Hintergrund Cum/Ex gemacht haben. Also, wenn Sie die erste Phase nehmen mit
Macquarie, da ist im Grunde genommen - - Es sind klassische Wertpapierleihgeschäfte ge-
macht worden mit physischer Lieferung usw. Das ist, nach außen hin gesehen, für den Be-
reich, den ich betreut habe, kein Cum/Ex-Geschäft gewesen. Ich kann Ihnen aber natürlich
nicht sagen, ob zum Beispiel ungedeckte Leerverkäufe da noch stattgefunden haben im Back-
ground durch die Banken, die Zugriff auf solche Bestände haben - - und dann im Grunde
genommen noch mal zusätzlich über diesen Deal zusätzlich noch mal Kapitalertragsteuer-
potenzial sich, ich sage es jetzt mal so, ergaunert haben. Das kann ich Ihnen nicht sagen,
weil diese - - Es ist uns nur im Front End das andere dargestellt worden, und nur das ist auch
im Front End von uns begutachtet worden.“996

Auf weitere Nachfrage erklärte der Zeuge dann:

„Ich formuliere es mal so: Sie sehen ja, 2010 habe ich mehr oder weniger das letzte Gutach-
ten erstellt. Jetzt haben wir 2016. 2010 habe ich nur ein Gutachten gemacht unter der Prä-
misse: Bescheinigung „keine Leerverkäufe und auch keine Absprachen“. Daran sehen Sie
auch, dass neben der Frage der Legalität auch eine Frage der Legitimität auch für einen
Berufsträger eine Rolle spielt. Erst mal das.

Das Nächste ist: Es gibt immer, glaube ich, irgendwo auch ein Cum/Cum-Geschäft, weil,
sagen wir mal, das Grundsatzproblem steuerbefreiter Ausländer, der sozusagen in der ein-
dimensionalen Lösungsfindung das Thema Kapitalertragsteuer gelöst haben will, das findet
nach meiner Wahrnehmung immer statt. Die Frage ist dann nur, ob dann sozusagen dahinten
noch weitere Dinge passieren - zweimal, dreimal vielleicht sogar -, um noch weiteren Vor-
teil - - So. Und deswegen gehe ich auch davon aus, dass immer auch einmal tatsächlich Ka-
pitalertragsteuer einbehalten und abgeführt worden ist. In der Regel dürfte das genau der
Deal sein, mit dem deutsche inländische Steuerpflichtige zu tun haben. Deswegen regen die
sich ja auch so auf, warum sie diejenigen sein sollen, die am Ende die Zeche bezahlen, was
ich natürlich verstehen kann aus dem Blickwinkel des Fiskus, weil er keinen Zugriff auf die
Ausländer hat. Er hat nur eine Möglichkeit - und darüber muss man dann ernsthaft nachden-
ken -, die Banken haftbar zu machen, die im Grunde genommen letztlich Dreh- und Angel-
punkt dieser Deals waren mit ausländischen Marktteilnehmern und genau gewusst haben,
dass dort noch mehr einbehalten wird oder noch ein zweites oder ein drittes Mal vielleicht
sogar die Kapitalertragsteuer. Das ist das Thema.“997

Der Zeuge Prof. Dr. Marc Desens gab an, niemals Stellungnahmen zu Dividendenstripping beziehungsweise zu
Cum/Cum-Geschäften verfasst zu haben.998

Der Zeuge Prof. Dr. Joachim Englisch sagte aus, er habe sich mit der Thematik Cum/Cum beziehungsweise
Dividendenstripping weder gutachterlich noch wissenschaftlich befasst, kenne die Problematik aber aus einer
Veranstaltung Anfang des Jahres (2016).999
995 Protokoll-Nr. 28 I, S. 63.
996 Protokoll-Nr. 28 I, S. 66 f.
997 Protokoll-Nr. 28 I, S. 66 f.
998 Protokoll-Nr. 22 I, S. 30.
999 Protokoll-Nr. 22 I, S. 58.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 293 – Drucksache 18/12700

V. Haltung der Bundesregierung zu Cum/Cum-Geschäften
Anfang Mai 2016, kurz nachdem der Bayerische Rundfunk öffentlich gemacht hatte, dass die teilstaatliche Com-
merzbank AG den Fiskus über Jahre hinweg durch Cum/Cum-Geschäfte um Steuereinnahmen in zweistelliger
Millionenhöhe gebracht haben soll1000, wurden Cum/Cum-Transaktionen vom Bundesminister der Finanzen,
Dr Wolfgang Schäuble, ausdrücklich als „illegitim“ gewertet, weil ihr Zweck darin bestanden habe, die Besteue-
rung von Dividenden zu umgehen. Solche Praktiken seien nicht akzeptabel.1001

Vor dem Untersuchungsausschuss wies der Bundesminister Dr. Wolfgang Schäuble als Zeuge darauf hin, dass
Steuerjuristen das Thema Cum/Cum schon aus dem vorigen Jahrhundert kennen würden, und erinnerte daran,
dass der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung immer wieder entschieden habe, dass das wirtschaftliche
Eigentum in solchen Fällen übergehe und dass die Finanzrechtsprechung bis Ende des vergangenen Jahrhunderts
die Prüfung im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt Missbrauch von Rechtsgestaltung im Sinne des § 42 AO ge-
blockt habe, weil es eine spezialgesetzliche Regelung gegeben habe.1002

Der Zeuge Dr. Rolf Möhlenbrock, Leiter der Unterabteilung IV C im BMF, antwortete auf die Frage, ob das BMF
die Rechtsmeinung vertreten habe, dass solche Geschäfte steuerlich nicht zu akzeptieren seien:

„Also, wir hatten nach meiner Wahrnehmung […] und die reicht deutlich auch über das Jahr
2015 rückwärts, soweit ich am Rande Begegnungen hatte mit dem Thema Dividendenstrip-
ping, immer etwas dagegen. Das hielten wir für Missbrauch und haben, soweit uns das mög-
lich war, etwas dagegen unternommen. Wir sind mit dem § 42 AO - und ich darf sagen: auch
damals schon streckenweise unter Berufung auf § 39 AO - gegen solche Vorgänge vor Ge-
richt vorgegangen. Das heißt auch, dass die Finanzverwaltungen der Länder das aufgegrif-
fen haben müssen, sonst wäre es ja nicht zu Gericht gekommen. Das hat sich der Sache nach
bis heute so fortgesetzt. Es ist zu keinem Wandel von Auffassungen gekommen. Das hielten
und halten wir für aufgriffswürdig.“1003

Auf Vorhalt bekräftigte er, dass diese Geschäfte bei Vorlage des Referentenwurfs im November 2015 aufgrund
des § 42 AO als missbräuchlich, jedoch nicht als kriminell angesehen wurden:

„Das ist eine Aussage, die sich bezieht auf die Rechtswirkung des § 42 AO, genau. Ja, das
ist zutreffend. Soweit § 42 AO zur Anwendung gelangt, ist der als Tatbestand missbräuchlich
einzustufende Sachverhalt der Rechtsfolge zuzuführen, die bei einer - in Anführungszeichen
- sinnvollen Abwicklung des Vorgangs eingetreten wäre. Nur das ist die Rechtsfolge des § 42
AO mit all den Unwägbarkeiten, die dahinterstecken.

Der Vorgang als solcher muss und darf ja auch nicht unwirksam sein, denn, wenn ein Rechts-
vorgang schuldrechtlich oder sachenrechtlich unwirksam ist, dann tritt die von dem Ver-
tragspartner intendierte Rechtsfolge schon gar nicht ein, und wir haben gar kein steuerliches
Problem, dann möglicherweise ein strafrechtliches; denn, wenn ein solcher Sachverhalt als
rechtswirksam erklärt wird und er ist es gar nicht, dann ist das Steuerhinterziehung. Aber
ein solcher Sachverhalt ist das hier nicht. Missbräuchlicher, das ist Wertung unter steuerli-
chen Gesichtspunkten mit der von mir beschriebenen Folge.“1004

Die vorgeschlagene Gesetzgebung zu Cum/Cum-Geschäften habe somit nicht einer Veränderung der rechtlichen
Wertung gedient, sondern vielmehr eine „Unmöglichmachung der Geschäfte“ bewirken sollen.1005

Der Zeuge Dr. Rolf Möhlenbrock wurde ferner befragt, ob den Banken vor dem Jahr 2015 die Rechtsauffassung
des BMF, die Cum/Cum-Geschäfte seien nach § 42 AO als missbräuchlich einzustufen, mitgeteilt worden sei. Er
antwortete:
1000 Bayerischer Rundfunk vom 2. Mai 2016, „Die fragwürdigen Geschäfte der Commerzbank“.
1001 Regierungspressekonferenz vom 4. Mai 2016.
1002 Protokoll-Nr. 42, S. 5.
1003 Protokoll-Nr. 32 I, S. 42 f.
1004 Protokoll-Nr. 32 I, S. 43 i.V.m. Anlage 1, S. 45.
1005 Protokoll-Nr. 32 I, S. 43.

Drucksache 18/12700 – 294 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

„Na ja, wenn wir jetzt über den Zeitraum dieses Jahrtausends reden, das Urteil aus dem Jahr
99, 15. Dezember 99, das war nicht anwendbar, auch ausdrückliche Erklärung der Finanz-
verwaltung. Jeder Mann und jede Frau, die sich mit dieser Frage befassten, wussten das,
und das ist eine sehr deutliche Regelung für die Zeit davor. Für das Dividendenstripping
unter dem körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren hatten wir eine ausdrückliche ge-
setzliche Regelung sogar, die das Dividendenstripping erfasste in dem § 50c, und auch eine
ganz klare Ansage. Das war nur hinfällig geworden mit der Abschaffung des Systems, des-
wegen sind die Regelungen dann letztlich auch gegenstandslos gewesen und wurden abge-
schafft.“1006

Auf die Nachfrage, warum denn trotzdem in einem großen Umfang Cum/Cum-Transaktionen getätigt worden
seien, wenn doch eigentlich jedem hätte klar sein müssen, dass es missbräuchlich war, bekräftigte der Zeuge diese
Auffassung und fügte hinzu:

„[…] Das trifft für Cum/Ex zu und, soweit es bei Cum/Cum-Sachverhalten der Fall sein
sollte, selbstverständlich auch dort. Die Organisiertheit der Durchführung finde ich ebenso
verwunderlich wie Sie offenbar.“1007

Ebenso wie der Zeuge Dr. Rolf Möhlenbrock verneinte der Zeuge Matthias Hensel, Leiter des Referats IV C 1 im
BMF, die Frage, ob sich an der Rechtsauffassung des Ministeriums bezüglich der Einschätzung, dass Cum/Cum-
Geschäfte legal gewesen seien, etwas geändert habe. Dabei wies er aber in diesem Zusammenhang darauf hin,
dass das Nachbarreferat IV C 2 für Cum/Cum-Geschäfte zuständig gewesen sei.1008

Der Zeuge Jörg Asmussen, der in der Zeit von 1996 bis 2011 im BMF tätig war, sagte zur Einschätzung der
Cum/Cum-Geschäfte im Vergleich zu Cum/Ex-Transaktionen:

„Ich habe gesagt, dass es immer Auffassung des BMF war, dass das, was wir heute
„Cum/Ex“ nennen, illegal ist. Bei Cum/Cum scheint das ja noch umstritten zu sein.“1009

VI. Vorgehen des BMF gegen Cum/Cum-Geschäfte
In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf BT-Drs. 18/8207 gab die
Bundesregierung an, Dividendenstripping mit Hilfe der Finanzverwaltung stets verfolgt zu haben, auch wenn
Sachverhalte mit einer unberechtigten Inanspruchnahme von Steuerabzugsbeträgen in der Regel nicht ohne wei-
teres erkennbar seien.

Der Zeuge Dr. Michael Meister, seit Dezember 2013 Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister der
Finanzen, lieferte in seinem Eingangsstatement vor dem Untersuchungsausschuss einen kurzen Abriss des Vor-
gehens gegen die Cum/Cum-Entwicklung:

„Ich möchte schließlich noch kurz auf das Thema Cum/Cum-Gestaltungen eingehen. Wie Sie
wissen, handelt es sich ganz allgemein bei dem Thema Dividendenstripping um Problemkon-
stellationen, mit denen die Finanzverwaltung bereits seit Jahrzehnten zu kämpfen hat. […]

Seit 2008 gibt es zwischen dem Bundesfinanzministerium und den Bundesländern eine abge-
stimmte Verwaltungsauffassung, dass Umgehungen der definitiven Kapitalertragsteuerbela-
stung anhand des § 42 der Abgabenordnung zu prüfen sind, die steuerliche Anerkennung
also versagt werden kann. In der Folge kam es dann noch zu europarechtlichen Problemen.
Letztlich verlor Deutschland eine Klage der Kommission beim Europäischen Gerichtshof,
weil die Belastung von Ausländern mit Kapitalertragsteuer diskriminierend sei. Wie Sie wis-
sen, führte das dann zu einer entsprechenden Erstattungsregelung, wonach EU- und EWR-
1006 Protokoll-Nr. 32 I, Anlage 1, S. 43 f.
1007 Protokoll-Nr. 32 I, S. 44.
1008 Protokoll-Nr. 26 I, S. 87.
1009 Protokoll-Nr. 36 I, S. 85.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 295 – Drucksache 18/12700

Ausländer bis Anfang 2013 einbehaltene Kapitalertragsteuer vom deutschen Fiskus zurück-
verlangen dürfen.

Ab dem 1. März 2013 wurden außerdem auf Vorschlag des Bundesfinanzministeriums Streu-
besitzdividenden allgemein, also auch im Inland, steuerpflichtig gestellt, sodass das Europa-
recht einer Besteuerung nicht mehr im Wege steht. Das Besteuerungsrecht Deutschlands
musste insoweit durch eine Rechtsänderung infolge der EuGH-Rechtsprechung erst einmal
sichergestellt werden. Diese Regelung war damals übrigens nicht unumstritten. Andere Län-
der haben hier weniger auf ihr Steueraufkommen geachtet und statt einer Steuerpflicht im
Inland die Nichtbesteuerung im grenzüberschreitenden Fall einfach akzeptiert. Ab Ende
2013 wurden dann vom Land Hessen Fälle gemeldet, in denen offenbar die Umgehung der
Kapitalertragsteuer angestrebt wurde.

Daneben haben außerdem die Ermittlungen zu Cum/Ex-Sachverhalten in den Jahren ab 2014
gezeigt, dass es Dividendenstripping bzw. heute Cum/Cum-Gestaltungen offenbar in erheb-
lichem Umfang gegeben hat. Ich selbst habe mich als Parlamentarischer Staatssekretär da-
mit ab Anfang 2015 befasst und letztlich auch im Mai 2015 entschieden, dass bei den Ländern
abgefragt wird, ob auch aus deren Sicht Handlungsbedarf besteht. Dies führte dann zu der
Aufnahme der Cum/Cum-Regelung im Investmentsteuerreformgesetz. Mit der Investment-
steuerreform haben wir aber nicht nur den Cum/Cum-Gestaltungen einen Riegel vorgescho-
ben, sondern umfassend die Investmentfonds als Gestaltungsmittel ins Visier genommen.

Daneben wird derzeit mit den Bundesländern auf Fachebene erörtert, wie die Cum/Cum-
Gestaltungen aus der Zeit vor 2016 noch gezielter aufgegriffen werden können, um auch hier
Steuerausfälle zu minimieren. Wie Sie wissen, spielt hier ein neues Urteil des Bundesfinanz-
hofs zur strukturierten Wertpapierleihe eine Rolle, das Anfang 2016 bekannt wurde. Der
Bundesfinanzhof lässt hier einen gewissen Umschwung zur Frage des wirtschaftlichen Ei-
gentums erkennen. Auf Details hierzu darf ich heute aber nicht eingehen, da das aus meiner
Sicht zum einen nicht den Untersuchungszeitraum betrifft und es zum anderen sich um lau-
fende Verwaltungsvorgänge handelt.“1010

Keine Kenntnisse von Cum/Cum-Geschäften gehabt zu haben, gab dagegen der Zeuge Jörg Asmussen vor dem
Untersuchungsausschuss an. Seines Wissens habe er weder als Abteilungsleiter noch als Staatssekretär von der
Idee dieser Art von Geschäften gehört:

„Also Cum/Cum, die Art der Geschäfte, der Begriff, wie der viel später - - weiß ich nicht,
wann ich davon das erste Mal gehört habe; zeitlich sicher nach der Art der Cum/Ex-Ge-
schäfte. Meines Wissens habe ich zu Zeiten des BMF weder als Abteilungsleiter noch als
Staatssekretär von der Idee dieser Art von Geschäften gehört.“1011

Auch der vom Untersuchungsausschuss als Zeuge gehörte Bundesfinanzminister a.D. Peer Steinbrück antwortete
auf die Frage, wann er Cum/Cum-Geschäfte erstmals wahrgenommen habe, nachdrücklich:

„In meiner Amtszeit gar nicht.“1012

Staatssekretär a.D. Dr. Bernhard Beus führte für seine Amtszeit von 2010 bis 2013 aus, dass Cum/Cum-Fälle
allenfalls ganz am Ende eine gewisse Rolle gespielt hätten.1013 Auch an entsprechende Vorlagen, in denen
Cum/Cum-Geschäfte ein Thema gewesen seien, könne er sich nicht erinnern.1014

Im Einzelnen konnte der Ausschuss gleichwohl folgendes Vorgehen des BMF gegen steuerschädliche Cum/Cum-
Gestaltungen feststellen.

1010 Protokoll-Nr. 40 I, S. 31 f.
1011 Protokoll-Nr. 36 I, S. 80.
1012 Protokoll-Nr. 40 I, S. 57.
1013 Protokoll-Nr. 40 I, S. 7.
1014 Protokoll-Nr. 40 I, S. 25.

Drucksache 18/12700 – 296 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
1. Vorgehen ab dem Jahr 2001

Bereits mit der Einführung des Halbeinkünfteverfahrens im Jahr 2001 hegte das BMF die Hoffnung, dass auch
Cum/Cum-Geschäfte eingedämmt werden könnten. So schrieb der vom Untersuchungsausschuss als Zeuge ver-
nommene Peter Rennings, zum damaligen Zeitpunkt Referent im Referat IV C 6 im BMF, zur Vorbereitung eines
Gesprächstermins des damaligen Bundesfinanzministers Hans Eichel mit dem Vorstandsvorsitzenden der Deut-
sche Börse AG am 6. Juli 1999:

„Da im Halbeinkünfteverfahren keine Anrechnung der Körperschaftsteuer mehr stattfindet,
entfällt künftig der Anreiz für solche Strippinggeschäfte“ 1015

Der Zeuge sagte dazu aus:

„Wir haben damals auch im Rahmen des Systemwechsels und danach nicht die Erkenntnisse
gehabt, dass diese Geschäfte in dieser breiten Form vorgenommen worden sind. Ich sagte ja
schon: Wir haben damals, im Jahre 2006, als wir eine Länderabfrage gemacht haben: „Gibt
es Gestaltungen zur Vermeidung von Kapitalertragsteuer?“, die Rückmeldung bekommen:
Diese Gestaltungen sind in den Ländern flächendeckend nicht bekannt“ 1016

Das kurze Zeit danach ergangene Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofs vom 15. Dezember 1999 (Az. I R 29/97),
das in seinen Leitsätzen auch Ausführungen zur Sperrwirkung der im Jahr 2001 abgeschafften Spezialregelung
des § 50c EStG gegenüber § 42 AO enthielt, belegte das BMF zudem am 6. Oktober 2000 mit einem Nichtan-
wendungserlass1017 und machte damit deutlich, dass es keine Wirkungen über den Einzelfall hinaus entfalten
sollte.

Dazu gab der Zeuge an:

„Wir haben dann ja - ich führte das ja aus - im Jahre 2000 einen Nichtanwendungserlass zu
dieser BFH-Rechtsprechung gemacht und haben gesagt: Sofern der BFH hier den § 39 AO
nicht anwendet oder den § 42 AO nicht anwendet, vollzieht die Finanzverwaltung das nicht
nach. - Eventuelle Geschäfte zur Steuervermeidung werden eben unter diesen allgemeinen
Kriterien beobachtet. Das ist dann, nachdem der BFH seine Rechtsprechung im Jahre 2007
noch mal bestätigt hat, auch noch mal mit den Ländern erörtert worden, und die haben in
einer Körperschaftsteuer-Referatsleitersitzung auch gesagt: Hier, auf diese Fälle, ist der
§ 42 der Abgabenordnung anzuwenden.“1018

Auf die Frage, ob der Nichtanwendungserlass dazu geführt habe, dass der Cum/Cum-Handel nachgelassen habe,
gab der Zeuge Dr. Rolf Möhlenbrock, heutiger Leiter der Unterabteilung IV C im BMF, an, dass nach seinem
Kenntnisstand

„[…] die Datenlage zu Cum/Cum-Sachverhalten so lückenhaft [sei], dass Aussagen zur Kau-
salität, Menge Cum/Cum-Transaktionen auf der einen Seite und Wirkungen des Nichtanwen-
dungserlasses auf der anderen Seite schlechterdings nicht möglich sind.“1019

Die Finanzverwaltung habe diese Geschäfte auch in der Folgezeit kritisch beobachtet, gab der Zeuge Peter Ren-
nings im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme weiter an, um die Gerichte von ihrer Rechtsauffassung zu überzeu-
gen. Welche Gerichtsverfahren hierzu – im Ergebnis jedoch erfolglos – geführt wurden, ergab sich aus einem
Vermerk des Referates IV C 7 vom 28. Mai 2008.1020

1015 MAT A-BMF-9-1, Ordner 57 von 112, S. 119.
1016 Protokoll-Nr. 28 I, S. 81.
1017 Nichtanwendungserlass vom 6. Oktober 2000, BStBl. I, 1392.
1018 Protokoll-Nr. 28 I, S. 80.
1019 Protokoll-Nr. 32 I, S. 49.
1020 MAT A-BMF-9-1, Ordner 63 von 112, S. 113 ff.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 297 – Drucksache 18/12700
2. Vorgehen ab 2008

Nachdem der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 1. Februar 2008 wiederum gegen die Finanzverwaltung entschie-
den hatte1021, sprach sich auch der Vermerk des Referates vom 28. Mai 2008 dafür aus, noch offene Fälle im Sinne
des Grundsatzurteils des Bundesfinanzhofs zu entscheiden und keine weiteren Verfahren in den Altfällen zu be-
treiben.1022

Danach hätten, so der als Zeuge vom Untersuchungsausschuss gehörte Bundesminister Dr. Wolfgang Schäuble,
die Steuerverwaltungen von Bund und Ländern mit einer Reihe von abgestimmten Schreiben gleichwohl versucht,
verwaltungsmäßig ein Stück weit exzessive missbräuchliche Gestaltungen zu verhindern, wobei man in Erinne-
rung rufen müsse, dass es hier – im Gegensatz zu Cum/Ex-Geschäften – immer um Fragen des Einzelfalls gegan-
gen sei und nicht um eine generelle Regelung.1023 Zuständig für die Durchsetzung der Steueransprüche und Ab-
wehr unberechtigter Gestaltungen sei immer die zuständige Steuerverwaltung des jeweiligen Landes gewesen.1024

Da ausländische Aktieninhaber bei den Geschäften eine entscheidende Rolle gespielt hätten, sei seine Aufmerk-
samkeit als Finanzminister zu dieser Zeit darüber hinaus stark auf ein seit dem Jahr 2009 beim EuGH anhängiges
Verfahren gerichtet gewesen, ob Kapitalertragsteuer von EU-Ausländern überhaupt habe erhoben werden dürfen.
Dieses Urteil erging schließlich am 20. Oktober 2011.
3. Reaktion auf das Schreiben der Oberfinanzdirektion Rheinland vom 20. März 2009

Zuvor hatte sich jedoch mit Schreiben vom 20. März 2009 noch ein Mitarbeiter der OFD Rheinland an den Zeugen
Klaus Poppenberg gewandt, der zwischen 2008 und Februar 2011 im Referat IV C 1 des BMF zuständig für den
Bereich Investmentsteuer war, und im Zusammenhang mit der Abstimmung des BMF-Schreibens zur Einführung
der Berufsträgerbescheinigung ausgeführt:

„Um den Dividendenstichtag findet regelmäßig ein umfangreicher Handel mit Aktien statt.
Dieser ist im Wesentlichen damit zu begründen, dass Steuerausländer ihre Aktien vor dem
Dividendenstichtag verkaufen und nach dem Stichtag wieder (i.d.R. auf Termin) zurückkau-
fen. Der Inländer erwirbt die Aktien für diesen Zeitraum. Grund für dieses Geschäft ist beim
Steuerausländer insbes. die Dividendenbesteuerung. Da er die Dividende nicht vereinnahmt,
muss er im Inland keine 15%-ige Quellensteuer (nach DBA) zahlen. Der Inländer erzielt die
Dividende (nach § 8b KStG) steuerfrei und lässt sich die KapSt anrechnen. Der "Steuervor-
teil" Kapitalertragsteuer fließt in den Terminpreis ein, sodass der ausländische Veräußerer
"wirtschaftlich" einen Teil seines Kapitalertragsteuervorteils an den inländischen Erwerber
weitergibt. Allerdings kennt der Erwerber den Veräußerer nicht, da alles über die Börse ab-
gewickelt wird. Der Käufer nutzt die Marktlage um für sich einen wirtschaftlichen Vorteil zu
erzielen.“1025

Ebenso wie der Zeuge Bundesminister Dr. Wolfgang Schäuble verwies auch der Zeuge Klaus Poppenberg hin-
sichtlich der Frage, ob sich hieraus ein Handlungsauftrag ergeben habe, auf die zu diesem Zeitpunkt noch ausste-
hende Entscheidung des EuGH zur Dividendenbesteuerung ausländischer Anteilseigner:

„Ich kann nicht sagen, warum wir uns damals nicht auf Cum/Cum fokussiert haben. Es war
ja so - ich weiß es nicht mehr ganz genau, die Abfolge damals -, dass ja der EuGH entschie-
den hatte quasi in verschiedenen Urteilen, Amurta und so, dass […] keine abgeltende Quel-
lensteuer für Ausländer erhoben werden dürfte. Das war ja so im Fluss damals gewesen. Da
war ja ein bisschen fraglich, ob nicht aus Sicht des EuGH nicht diese ganze Kapitaler-
tragsteuer, die wir den Ausländern auferlegen, nicht irgendwie Teufelszeug ist. Und das war
aus meiner Sicht im Fluss. Ich weiß es nicht mehr, warum man das nicht gemacht hatte; war
ich nicht der Federführer in dieser Frage damals. Dass so was gemacht wurde, ist durchaus
1021 BFH, Urteil vom 1. Februar 2008, I R 85/05 und I R 102/05.
1022 MAT A-BMF-9-1, Ordner 63 von 112, S. 115 f.
1023 Protokoll-Nr. 42 I, S. 5.
1024 Protokoll-Nr. 42 I, S. 34.
1025 MAT A-HE-2-1 HMdF S 2401 A-012, Ordner 1 von 24, S. 326 f.

Drucksache 18/12700 – 298 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

so, dass das uns bewusst war, dass wir das ja auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des
EuGH immer analysiert hatten: Wie gehen wir jetzt damit um? Sollen wir das verteidigen,
dass wir die Kapitalertragsteuer erhalten, oder geht die EuGH-Rechtsprechung dann in die
Richtung, dass man es eigentlich gar nicht mehr aufrechterhalten kann? Das war so im Fluss
gewesen damals. […] Ich weiß es nicht genau, warum wir nicht näher darauf eingegangen
sind.“1026
4. Reaktion auf das Schreiben des Münchener Oberbürgermeisters vom 29. Juni 2011

Bevor das lang erwartete Urteil des EuGH im Oktober 2011 jedoch erging, wandte sich noch im Juni 2011 der
Münchener Oberbürgermeister Christian Ude mit einem Schreiben an Bundesminister Dr. Wolfgang Schäuble.
Darin führte er aus, ihm lägen

„[…] Erkenntnisse vor, dass von Kreditinstituten das Dividendenstripping in einer neuen
Form praktiziert wird. Das Kreditinstitut unterstützt hierbei ausländische Anleger bei der
Umgehung der deutschen Kapitalertragsteuer. Das Kreditinstitut erwirbt hierbei vor der Di-
videndenzahlung deutsche Aktien von ausländischen Anlegern. Gleichzeitig wird ein Verkauf
nach dem Dividendentermin über Termingeschäfte vereinbart. Durch die Teilung der ge-
sparten Kapitalertragsteuer sind diese Transaktionen sowohl für das Kreditinstitut wie auch
für den ausländischen Anleger vorteilhaft. Nach meinem Kenntnisstand handelt es sich dabei
um eine derzeit legale Steuergestaltungsmöglichkeit.

Ich darf daher mit diesem Schreiben anregen, diese Regelungslücke zu schließen und damit
das Aufkommen an Kapitalertragsteuer zu stärken.“1027

In der Antwort vom 19. Juli 2011, die nach Aussage des Zeugen Dr. Hans Bernhard Beus von ihm und dem
Parlamentarischen Staatssekretär Hartmut Koschyk, der das Schreiben auch gezeichnet hat, zu verantworten ge-
wesen sei1028, heißt es:

„Die von Ihnen geschilderte Gestaltung wird in der Praxis als Strategie zur Vermeidung der
Besteuerung inländischer Dividendenerträge ausländischer Anteilseigner sowie inländi-
scher Kommunen als Anteilseigner diskutiert.“1029

Zum Ende des Antwortschreibens heißt es dann:

„Die Thematik wird aber kurzfristig auf Arbeitsebenen weiterverfolgt.“ 1030

Auf die Frage, ob man aus der im Antwortschreiben enthaltenen Formulierung „wird in der Praxis […] diskutiert“
schließen könne, dass diese Praxis somit im BMF bekannt gewesen sei, antwortete der Zeuge:

„Ja, “in der Praxis“ heißt, sagen wir einmal: vom steuerberatenden Bereich.“1031

Bundesminister Dr. Wolfgang Schäuble gab in seiner Vernehmung vor dem Untersuchungsausschuss an, das
Schreiben des Münchener Oberbürgermeisters nicht gesehen zu haben. Er wisse aber mittlerweile, dass es zum
Anlass genommen wurde, bei den Ländern Nachfragen zu stellen, die aber keine Bestätigung des Sacherhalts
ergeben hätten.1032
1026 Protokoll-Nr. 18 I, S. 121 f.
1027 MAT A-BMF-9-1, Ordner 84 von 112, S. 35 ff.
1028 Protokoll-Nr. 40 I, S. 24.
1029 MAT A-BMF-9-1, Ordner 84 von 112, S. 39.
1030 MAT A-BMF-9-1, Ordner 84 von 112, S. 39 f.
1031 Protokoll-Nr. 40 I, S. 24.
1032 Protokoll-Nr. 42 I, S. 22.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 299 – Drucksache 18/12700
Nach dem Grund gefragt, warum man vor dem Hintergrund des Schreibens im Zuge des OGAW-IV-Gesetzge-
bungsverfahrens1033 nicht gesagt habe, nicht nur Cum/Ex-Geschäfte, sondern auch Cum/Cum-Geschäfte gehörten
gestoppt, verwies auch der Zeuge Dr. Rolf Möhlenbrock auf die kurz zuvor ergangene Entscheidung des EuGH:

„Also rein materiell-rechtlich war es so, dass wir zum Zeitpunkt des OGAW-IV-Gesetzes im
Jahre 2011/2012 noch gar nicht sicher waren, ob wir überhaupt in diesen Sachverhalten als
Fiskus Kapitalertragsteuer erheben dürfen. Uns ist ja dann auch durch das entsprechende
Urteil aus dem Jahre 2011 des EuGH beschieden worden, dass wir es nicht durften.

Den Sachverhalt einer europarechtlich abgesicherten Berechtigung unter dem Gesichtspunkt
der Kapitalverkehrsfreiheit, überhaupt in solchen Sachverhalten Kapitalertragsteuer defini-
tiv belasten zu dürfen, die haben wir erst seit 2013 mit dem von mir bereits zitierten Gesetz
zur Umsetzung des Reisekostenrechts oder Neueinführung, Neuregelung des Reisekosten-
rechtes und der Kleinen Organschaftsreform.

Kenntnis darüber, dass wir in einer Organisiertheit Cum/Cum-Sachverhalte haben, wie sie
uns seit jetzt etlichen Jahren schon für den Bereich Cum/Ex bekannt sind, die haben wir bis
heute nicht, aber wir haben es als materiell-rechtliches Problem und Thema erkannt, diese
Sachverhalte aufgreifen zu wollen.“1034

Die Frage, ob das BMF nach der Unterbindung des Cum/Ex-Handels aufgrund der Finanzkrise die Banken habe
schonen wollen, indem man die Cum/Cum-Geschäfte laufen gelassen habe, wies Bundesminister Dr. Wolfgang
Schäuble zurück und erklärte:

„Mir ist derartiges nicht bekannt.“1035
5. Einführung des § 8b Absatz 4 KStG als Reaktion auf die Entscheidung des EuGH vom 20. Oktober

2011

Mit Urteil vom 20. Oktober 2011 entschied der EuGH schließlich, dass die deutsche Kapitalertragsteuerbelastung
von Dividendenerträgen aus kleineren Unternehmensbeteiligungen EU-ausländischer Anteilseigner gegen
Unionsrecht verstößt1036. Danach habe man dann nach Aussage des Zeugen Bundesminister Dr. Wolfgang
Schäuble mit den Bundesländern die aus dem Urteil zu ziehenden Konsequenzen beraten:

„Entweder wir machen die inländischen Anteilseigner auch kapitalertragsteuerfrei, oder wir
machen alle kapitalertragsteuerpflichtig. - Wir haben uns dann für das Letztere entschie-
den.“1037

Die Entscheidung über das weitere Vorgehen sei vordringlich gewesen:

„Ich sagte Ihnen, dass wir bis zu dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs im November
2011 [sic!] zunächst einmal vorrangig mit der europarechtlichen Absicherung der Kapital-
ertragsteuererhebung befasst waren, und nach dem Urteil waren wir noch mehr mit der eu-
roparechtlichen Absicherung - - Denn dann war sie zunächst einmal weg, die Rechtsgrund-
lage, weil der Europäische Gerichtshof darin eine Diskriminierung gesehen hat, die wir dann
nach einem nicht einfachen Entscheidungsprozess damit gelöst haben, dass wir eben gesagt
haben: Dann machen wir es auch für Inländer entsprechend steuerpflichtig.“1038

Das weitere Vorgehen im BMF beschrieb der Zeuge Dr. Rolf Möhlenbrock wie folgt:
1033 Vgl. Zweiter Teil: Feststellungen des Untersuchungsausschusses zum Sachverhalt, Abschnitte G IV und V.
1034 Protokoll-Nr. 32 I, Anlage 1, S. 45 f.
1035 Protokoll-Nr. 42 I, S. 24.
1036 EuGH, Urteil vom 20. Oktober 2011, C 284/09.
1037 Protokoll-Nr. 42 I, S. 6.
1038 Protokoll-Nr. 42 I, S. 34.

Drucksache 18/12700 – 300 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

„Na, wir waren vor allem dabei, das europarechtlich abzusichern. Wir waren ja an sich der
Auffassung, besteuern zu dürfen, Kapitalertragsteuer erheben zu dürfen. Die Frage war ja
unklar. Es gab da zwar ein paar Vorläuferverfahren, aber wir haben das bis zum letzten
Mann verteidigt bis eben hin zum EuGH, und leider sind wir dann unterlegen. Sie mussten
ja dann auch reagieren als Gesetzgeber durch die Einführung des § 8 b Abs. 4 KStG.“1039

Nach einem längeren Gesetzgebungsprozess unter Einschaltung des Vermittlungsausschusses konnte § 8b Ab-
satz 4 KStG schließlich am 29. März 2013 rückwirkend für Bezüge in Kraft treten, die Anteilseignern nach dem
28. Februar 2013 zuflossen.1040

Nach Aussage von Bundesminister Dr. Wolfgang Schäuble sei die Verwaltung der Auffassung gewesen, das Pro-
blem damit im Wesentlichen zu regeln, bis das BMF einen Hinweis bekommen habe, dass es neue Gestaltungen
gebe.1041
6. Abfrage vom 8. Juni 2015 als Reaktion auf Hinweise des Landes Hessen vom 28. November 2013

Die sowohl von Bundesminister Dr. Wolfgang Schäuble als auch seinem Parlamentarischen Staatssekretär
Dr. Michael Meister in ihren Vernehmungen vor dem Untersuchungsausschuss angesprochenen Hinweise erhielt
das BMF vom Land Hessen mit Schreiben vom 28. November 2013.

„Nunmehr ist hier ein weiteres Modell zur Umgehung des vorgesehenen Kapitaler-
tragsteuerabzugs bekannt geworden, was insbesondere auch im Hinblick auf die Dimensio-
nen des vermiedenen Kapitalertragsteuerabzugs aus meiner Sicht noch deutlich prekärer ist
als die Veräußerung von Dividendenscheinen. Über dieses Modell möchte ich Sie hiermit
zeitnah und in einem sehr frühen Stadium informieren. Der Sachverhalt ist insoweit noch
nicht vollständig ausermittelt und die vertraglichen Vereinbarungen respektive Anlagebedin-
gungen liegen hier noch nicht vor, es ist aber aus den derzeit vorliegenden Unterlagen bereits
ersichtlich, dass durch dieses Modell allein für 2012 Kapitalertragsteuern im zweistelligen
Millionenbereich vermieden worden sein dürften.“

Nach detaillierter Beschreibung des konkreten Falls wurde resümiert:

„Als Quintessenz ist damit festzustellen, dass durch eine derartige modellhafte Gestaltung
die von der Systematik des Kapitalertragsteuererhebungsverfahrens vorgesehene Belastung
inländischer Dividenden mit Kapitalertragsteuer durch die letzte inländische auszahlende
Stelle letztlich vermieden werden kann mit der Folge, dass die Kapitalerträge über die Trans-
formation in eine Kompensationszahlung letztlich ohne Belastung mit deutscher Kapitaler-
tragsteuer und damit ohne inländische Steuerbelastung ins Ausland fließen. Sollte sich dieses
Ergebnis auch nach intensiverer Prüfung der Rechtsfolgen, insbesondere auch auf Ebene des
Spezialsondervermögens selbst, bestätigen, so ergäbe sich hier ein Handlungsbedarf. Bereits
aus dem in der Anlage enthaltenen Papier ist ersichtlich, dass das Investitionsvolumen allein
in […] in 2013 bereits von […] Milliarden Euro auf […] Milliarden Euro gesteigert werden
soll. Auch dürfte es nicht unwahrscheinlich sein, dass […] auch anderen Interessierten diese
Gestaltung nahelegt, so dass von einer Schädigung des Kapitalertragsteueraufkommens
nicht nur durch […] auszugehen sein dürfte. Rechnet man vereinfacht auf ein angenommenes
Investitionsvolumen […] von […] Milliarden Euro eine Dividende von 5%, so ergibt sich
incl. SolZ ein Steuerausfall von ca. […] Mio. Euro im Jahre 2012 gegenüber dem Direktbe-
zug von Dividenden durch die ausländische Pensionsgeberin.“1042

Befasst habe man sich nach Angaben des Zeugen Dr. Wolfgang Schäuble mit dem Hinweis dann Anfang des
Jahres 2014:1043
1039 Protokoll-Nr. 32 I, S. 46.
1040 Gesetz vom 21. März 2013, BGBl. I 2013, Nr. 15 vom 28. März 2013, S. 561 ff.
1041 Protokoll-Nr. 42 I, S. 6.
1042 MAT A-HE-7-1 HMdF S 1980 A-037-II 34, Ordner 1 von 1, S. 68.
1043 Protokoll-Nr. 42 I, S. 6.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 301 – Drucksache 18/12700

„Dann haben wir uns mit Hochdruck darangemacht, waren zunächst in den Arbeiten Anfang
2014 darauf konzentriert, das vor allen Dingen für Fonds auszuschließen. Damit habe ich
mich auch, wie ich gesehen habe - erinnern würde ich es auch nicht mehr so genau; aber
wenn man in den Akten studiert, fällt es einem dann wieder ein -, mal in einer Konferenz oder
einer Veranstaltung vor entsprechenden Investoren beschäftigt in der ersten Hälfte des Jah-
res 2014.

Wir sind am Ende dazu gekommen, dass der begrenzte Ansatz auf Investmentfonds nicht aus-
reichend ist und dass wir die Regelung wählen sollten, die wir dann ja - die hat die Bundes-
regierung vorgeschlagen; der Gesetzgeber hat es beschlossen - in Kraft gesetzt haben mit
der Regelung, dass eben nur bei einer Haltefrist von 45 Tagen das entsprechend berücksich-
tigt wird.

Seitdem haben wir keinen Eindruck mehr, dass es seitdem noch solche Gestaltungen gibt,
was auch ganz logisch ist, weil das wirtschaftliche Interesse desjenigen, der ja in der Zeit
der 45 Tage das Kursrisiko trägt, an solchen Gestaltungsgeschäften sehr gering geworden
ist.“1044

Später ergänzte der Zeuge noch:

„Ja, der Hinweis aus den Ländern war Ende 2013. Also haben wir uns 2014 mit dem Thema
beschäftigt. Ich habe in den Akten gesehen - das haben Sie auch in Ihren Akten, wenn ich
richtig informiert bin -, dass ich in einem Manuskript für einen Vortrag vor irgendwelchen
Anlegern schon im zweiten Quartal 2014 darüber gesprochen habe. Aber dort waren wir
noch fokussiert auf Fonds.

[…] Dann haben wir festgestellt: „Fonds alleine reichen nicht“, und sind zu der breiteren
Lösung gekommen.“1045

Am 6. Mai 2015 sandte ein Referent des Referates IV C 1 eine E-Mail an Kolleginnen und Kollegen des Referates
IV B 1 mit der Bitte um Weiterleitung seiner Anfrage an das Informationszentrum Steuern des BZSt. Der E-Mail
angehängt war ein Artikel aus dem Magazin Wirtschaftswoche vom 17. April 2015 mit dem Titel „Schäuble will
Milliarden-Schlupflöcher schließen“. Der erste Satz dieses Artikels lautet: „Ausländische Investoren enthalten
dem deutschen Fiskus mit einem Trick jährlich fünf bis sechs Milliarden Euro Steuern auf Dividenden vor.“ Dabei
bat er um allgemeine Informationen zur Abwehrgesetzgebung in den USA und Australien und in anderen Staa-
ten.1046

Die mit Schreiben vom 26. Mai 2015 übersandte Darstellung1047 bildete die Grundlage für ein Schreiben des BMF
vom 8. Juni 2015 an die obersten Finanzbehörden der Länder sowie das BZSt.1048 Darin heißt es, dass im Zuge
der Prüfungstätigkeit in Cum/Ex-Verdachtsfällen aufgefallen sei, dass Steuerausländer in großem Umfang deut-
sche Aktien vor dem Dividendenstichtag auf Steuerinländer übertragen, um dadurch die Dividendenbesteuerung
zu umgehen. Stellung genommen werden sollte zu den Fragen,

– welche Erkenntnisse zu Art und Umfang von Cum/Cum-Transaktionen, die vorrangig bei Banken, Ver-
sicherungen und Finanzunternehmen zu finden seien und neben dem Grundgeschäft zum Beispiel auch
Wertpapierleihgeschäfte oder auch Optionsgeschäfte betreffen könnten, vorliegen,

– ob Bedarf für eine gesetzliche Regelung, mit der die Möglichkeiten zur Umgehung der Dividendenbe-
steuerung zumindest eingeschränkt werden, gesehen werde,

– wie die im Einzelnen dargestellten ausländischen Vorschriften zur Verhinderung/Reduzierung der Um-
gehung (Australien, Kanada, Niederlande, Schweiz und USA) bewertet oder
1044 Protokoll-Nr. 42 I, S. 6.
1045 Protokoll-Nr. 42 I, S. 36.
1046 MAT A-BZSt-4-1, Ordner 9 von 11, S. 2 ff.
1047 MAT A-BMF-9-1, Ordner 2 von 112, S. 327 ff.
1048 MAT A-BMF-9-1, Ordner 55 von 112, S. 241 ff.

Drucksache 18/12700 – 302 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

– ob andere Lösungen zur Verhinderung beziehungsweise Reduzierung derartiger Gestaltungen gesehen
würden.

Die Abfrage wurde am 29. Mai 2015 durch den als Zeugen vernommenen Parlamentarischen Staatssekretär
Dr Michael Meister gebilligt.1049 Die Frage, warum die Abfrage u. a. bei den Obersten Finanzbehörden der Län-
der zu ihrem Kenntnisstand bezüglich der Cum/Cum-Transaktionen über ein Jahr nach dem Hinweis aus Hessen
erfolgt sei, erklärte der Zeuge so:

„Ja, nachdem aus Hessen die Meldung Ende 2013 eingegangen ist, habe ich mich mit der
Frage befasst […]: „Ist das ein rein hessisches Problem?“, und habe dann initiiert - das
war, wenn ich mich richtig erinnern kann, Anfang 2015 - eine Länderabfrage - wie sieht das
in anderen Ländern aus? […] und habe dann initiiert, nachdem ich gesehen habe, dass das
nicht nur ein hessisches Problem ist, sondern ein Problem, das auch von anderen kommuni-
ziert worden ist, dass wir überlegen, wie wir zu einer Lösung des Problems kommen […] und
habe dann auch die Entscheidung getroffen, zu sagen: Wir bringen diesen Lösungsansatz in
die Investmentsteuerreform ein. - Ich habe also zunächst mal versucht, zu verstehen, was da
eigentlich passiert. Ich habe ja vorhin schon mal drauf hingewiesen, dass es nicht nur ein-
zelne Gestaltungen wie bei Cum/Ex, sondern eine Vielzahl von Modellen, die dort unter dem
Schlagwort „Cum/Cum“ läuft.

[…] Insofern musste erst mal ein Stück weit verstanden werden, was da an Problemen ei-
gentlich passiert, und dann überlegt werden: In welcher Breite tritt das auf, und wie kann
man auch dann einen Angriffspunkt finden, um gegen solche Gestaltungsmodelle vorzuge-
hen?

[…] Wenn Sie einen solchen Hinweis bekommen, dann müssen Sie mehrere Dinge tun. Ist
das ein isolierter Punkt? Ich habe gesagt: Wir haben dann als ersten Schritt mal überlegt,
eine Abfrage zu machen bei den anderen Ländern. Zum Zweiten müssen Sie verstehen, mit
welchem Phänomen haben Sie es zu tun. Es reicht ja nicht, mit dem Schlagwort zu operieren,
sondern Sie müssen verstehen, was dort an Gestaltungen passiert. Beides haben wir gemacht,
und nachdem wir einen Überblick in diesem Sinne in beiden Dimensionen hatten, haben wir
dann zum Dritten überlegt: Wie kann man sozusagen eine Vorgehensweise entwickeln, um
diesem Gestaltungstypus Einhalt zu gebieten?“1050

Auf die Frage, ob ihm Anfang 2015 schon bewusst gewesen sei, dass deutsche Banken in dem Geschäft aktiv
waren, antwortete der Zeuge:

„Dass es konkrete deutsche Banken zu dem Zeitpunkt gab, war mir nicht bekannt. Das ist
mir erst bekannt geworden, als ich eine, wenn ich es richtig in Erinnerung habe, Kleine An-
frage beantworten musste als Parlamentarischer Staatssekretär. Zu dem Zeitpunkt ist mir
das bekannt geworden, dass auch deutsche Institute dort sozusagen tätig sind.“1051
a) Reaktion der Länder auf die Abfrage

Auf das Schreiben des BMF vom 8. Juni 2015 teilten u. a. die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Ber-
lin, Brandenburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen mit, dass entsprechende Gestaltun-
gen bei den Betriebsprüfungen bislang nicht aufgefallen seien.1052 In diesem Zusammenhang wiesen aber
nahezu alle auf die Schwierigkeiten hin, die fraglichen Cum/Cum-Transaktionen von Seiten der Finanz-
verwaltung zu identifizieren. Dies könne auch im Rahmen einer Außenprüfung einer Bank kaum gelingen
– zu groß sei die Anzahl der Transaktionen und zu gering die Chance, den Umstand zu erkennen, dass im
Zeitpunkt der Anteilsveräußerung der Rückkauf einschließlich der Rückkaufspreis bereits vereinbart
1049 MAT A-BMF-9-1, Ordner 2 von 112, S. 268.
1050 Protokoll-Nr. 40 I, S. 37 f.
1051 Protokoll-Nr. 40 I, S. 42.
1052 MAT A-BMF-9-1, Ordner 55 von 112, S. 319 ff.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 303 – Drucksache 18/12700

werde. Hinzu käme, dass diese Geschäfte zwischenzeitlich offenbar oftmals nicht mehr in der Grund-
struktur erfolgten, wie sie im Bezugsschreiben des BMF beschrieben sei, sondern zwischen dem Steuer-
ausländer und dem inländischen Akteur, der dann die Dividende beziehe, ein, zwei oder mehr Stationen
zwischengeschaltet würden, sodass das Erkennen der Transaktion zusätzlich erschwert sei.1053

Dagegen bestätigten die Länder Hessen und Nordrhein-Westfalen das Vorliegen solcher Gestaltungen in
der Praxis.1054

Die meisten Bundesländer sprachen sich aber im Ergebnis für das Ergreifen gesetzgeberischer Maßnah-
men aus.

b) Reaktion des Bundeszentralamtes für Steuern
Auch das BZSt verwies mit Schreiben vom 20. Juli 2015 auf einen aktuellen Prüfungsfall in der Fonds-
prüfung, der in der laufenden Betriebsprüfung als ein Fall von § 42 AO bewertet werde. Im Übrigen wurde
auf Folgendes verwiesen:

„Im Zusammenhang mit der Beantwortung dieser Anfrage ist der BundesBp bekannt gewor-
den, dass möglicherweise Cum/Cum-Geschäfte genutzt wurden, um die im Rahmen von
Cum/Ex- Geschäften oder bestimmten Leihegeschäften, die unter dem Begriff der struktu-
rierten Wertpapierleihe fallen, eingegangenen Lieferverpflichtungen zu erfüllen. Im Gegen-
satz zu den Cum/Cum-Transaktionen werden diese Geschäfte beanstandet. Hier werden die
Rechtsprechung des Niedersächsischen Finanzgerichts, Urteil vom 21. November 2013, 6 K
366/12, und die Auffassung der Finanzverwaltung, Top 1/13 KSt/GewSt 11/12, beachtet, wo-
nach Gestaltungsmissbrauch vorliegt, weil diese Geschäfte erst durch die Steuerersparnis
wirtschaftlich sinnvoll sind und auch keine außersteuerlichen Gründe für diese Geschäfte
vorgetragen werden können.“1055

Es bestehe daher auch aus Sicht des BZSt Bedarf für eine gesetzliche Regelung, die eine Besteuerung
auch tatsächlich gewährleiste.1056

In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hatte die Bundesre-
gierung auf Drucksache 18/8207 angekündigt, dass das BZSt im Lichte der aktuellen Entwicklung sowie
aufgrund der beabsichtigten Gesetzesänderungen durch das Investmentsteuerreformgesetz zur Anrech-
nung von Kapitalertragsteuer für unbeschränkt Steuerpflichtige verstärkt prüfen werde, ob Gestaltungen
aufträten, in denen Aktien kurz vor dem Dividendenstichtag auf beschränkt Steuerpflichtige übertragen
würden. Die Bundesbetriebsprüfung habe in den Jahren 2014 und 2015 in zwei bisher noch nicht abge-
schlossenen Mitwirkungsfällen unter Einbeziehung inländischer Erwerber Cum/Cum-Gestaltungen auf-
gegriffen. Diese würden nun auf Grundlage der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum
Übergang des wirtschaftlichen Eigentums rechtlich gewürdigt werden. Dies bestätigte auch die Zeugin
Sabine Holthausen in ihrer Vernehmung durch den Untersuchungsausschuss.1057
c) Befassung der BaFin

Auf die Frage, ob nach der Meldung aus Hessen auch die BaFin in die Ermittlung einbezogen worden sei,
antwortete der Zeuge Dr. Michael Meister:

„Die BaFin ist zunächst einmal nicht einbezogen worden […] Wir haben es ja hier mit steu-
erlichen Gestaltungen zu tun. Die BaFin ist erst dann für uns relevant geworden, als wir
gesehen haben: „Das sind Operationen, die um den Dividendenstichtag herum gehen, also
um den Dividendenstichtag herum passieren“, und wir den Ansatz gewählt haben, zu sagen:
„Wir wollen sozusagen eine Schranke um den Dividendenstichtag herum bauen“, wobei die
1053 Vgl. zum Beispiel MAT A-BMF-9-1, Ordner 55 von 112, S. 320.
1054 MAT A-BMF-9-1, Ordner 55 von 112, S. 348 f. und 332 ff.
1055 MAT A-BMF-9-1, Ordner 55 von 112, S. 273 f.
1056 MAT A-BMF-9-1, Ordner 55 von 112, S. 274.
1057 Protokoll-Nr. 30 I, S. 41.

Drucksache 18/12700 – 304 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

BaFin an der Stelle keine Relevanz hatte dann für die Gesetzgebung, weil wir haben ja ein
rechtliches Instrumentarium hier wieder für die Steuerverwaltung geschaffen und haben ge-
sagt sozusagen: Die Erstattung von Ersatzgebühren ist nur dann zulässig, wenn dieser Zeit-
raum eingehalten worden ist und auch das wirtschaftliche Eigentum entsprechend überge-
gangen ist. - Insofern war eigentlich die Wertpapieraufsicht an der Stelle nicht von Relevanz,
weil wir sie für die Frage, wie wir Steuern erheben, eigentlich nicht benötigen.“1058

Auch der Zeuge Dr. Levin Holle antwortet auf die Frage, ob es Überlegungen gegeben habe, eine BaFin-
Abfrage zu Cum/Cum-Geschäften zu machen:

„Also ich kann mich nicht - jedenfalls nicht im Untersuchungszeitraum - an Überlegungen
erinnern, so eine Abfrage zu machen. Ich gehe davon aus, dass es Diskussionen zwischen
den Referaten gegeben hat, wo jede Seite die andere dann auch jeweils fragt: Habt ihr hierzu
eine Einschätzung? Aber ich bin jetzt nicht persönlich gefragt worden, ob ich noch mal die
BaFin ansprechen kann, hierzu Sachverstand zu beschaffen.“1059

Dies bestätigte auch die Zeugin Elisabeth Roegele, nach deren Angaben im Zeitraum zwischen Mai 2015
und Februar 2016 nichts passiert sei, was man als „Einschränkung, Verhinderung, Aufklärung von
Cum/Cum-Geschäften bezeichnen“ könne.1060

Die BaFin habe jedoch im Mai 2013 eine allgemeine Abfrage bei ausgewählten Banken zu Anlagege-
schäften mit Dividendenstripping durchgeführt. Dabei sei es nach Aussage der Zeugin Ilka Dumont, Re-
feratsleiterin bei der BaFin, aber nicht speziell um Cum/Cum-Geschäfte gegangen, sondern:

„[…] um den Einsatz von - wie es hier auch geschildert wird - Dividendenstripping im wei-
teren Sinne, also Dividendenarbitragestrategien, Dividendenstripping. Was heute differen-
ziert wird zwischen Cum/Ex, Cum/Cum, das war weiter entsprechend gefasst.“1061

Zu dieser Abfrage und zur Frage, inwieweit die BaFin überhaupt über ausreichend Expertise verfüge, um
die steuerrechtliche Problematik beurteilen zu können, und ob die Gefahr erheblicher Steuernachzahlun-
gen zu Solvenzproblemen habe führen können, äußerte sich der Zeuge Raimund Röseler, Exekutivdirek-
tor der BaFin, in seiner Befragung durch den Untersuchungsausschuss:

„Inhaltlich, also die steuerrechtliche Beurteilung, die machen wir nicht; das überlassen wir
den zuständigen Behörden. Was wir gemacht haben: Wir haben die wichtigen Banken - jetzt
lassen Sie mich nicht auf eine Zahl festlegen, aber so um die zehn, zwölf werden es gewesen
sein - gefragt: Welches Ausmaß, welches Ertragspotenzial zieht ihr eigentlich aus
Cum/Cum? Welche Wirkung hätte es, wenn man Cum/Cum direkt verbieten würde? Auch
wieder vor dem Hintergrund Solvenzaufsicht.1062

Wir haben keine Expertise im Steuerrecht, nach wie vor nicht. Diese Cum/Cum-Abfrage -
Abfrage in Anführungsstrichen - haben wir gemacht, weil wir natürlich mitbekommen haben
- und das auch durch Kontakte mit dem Finanzministerium -, dass man darüber nachdenkt,
Cum/Cum-Geschäfte in der Zukunft möglicherweise oder vielleicht auch rückwirkend anders
zu behandeln, als man es bisher gemacht hat. Das war der Auslöser dafür. Inhaltlich be-
schäftigen wir uns nicht mit den Themen.“1063

Nach der Abfrage habe man weitere Sachverhaltsaufklärung betrieben und sich die Rechtsauffassungen
von den Geschäftsleitungen der Kapitalgesellschaften erklären lassen. Auch habe man die Wirtschafts-
prüfer zu dieser Problematik gehört und sich über die Ergebnisse der steuerlichen Außenprüfung durch
die Finanzverwaltung berichten lassen:
1058 Protokoll-Nr. 40 I, S. 38.
1059 Protokoll-Nr. 34 I, S. 41.
1060 Protokoll-Nr. 32 I, S. 82.
1061 Protokoll-Nr. 22 I, S. 63 f.
1062 Protokoll-Nr. 16 I, S. 69.
1063 Protokoll-Nr. 16 I, S. 70.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 305 – Drucksache 18/12700

„Wir haben uns die Rechtsauffassung entsprechend schildern lassen, aber danach das Ganze
weiter thematisiert mit den Geschäftsleitungen der Kapitalverwaltungsgesellschaften und
auch mit den Wirtschaftsprüfern, insbesondere auch im Hinblick auf eine weitere Sachver-
haltsaufklärung. Wie gesagt, das ging hier allgemein um Dividendenstrategien.

Wir haben uns dann auch weiter berichten lassen - die Fonds unterliegen zusätzlich ja auch
noch der steuerlichen Betriebsprüfung - und haben uns dort dann entsprechend auch über
die fortlaufenden Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfungen berichten lassen. Die Steu-
erbetriebsprüfungen werden von den Finanzverwaltungen der Länder entsprechend durch-
geführt, und darüber haben wir uns auch berichten lassen. Also, nicht allein das Ganze ge-
stützt auf die Wirtschaftsprüfer und auch nicht allein auf die Aussagen entsprechend der Ka-
pitalverwaltungsgesellschaften.

Hintergrund ist, wie gesagt, der weite Begriff der Dividendenstrategien. Es ist entsprechend
zu prüfen: „Welche Strategie liegt vor?“, für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen.
Das erfolgt im Rahmen der steuerlichen Außenprüfung der Fonds, die, wie gesagt, durch die
Finanzverwaltung durchgeführt wird. Insofern: Da die BaFin, wie gesagt, für diesen Bereich
der eigentlichen Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ja auch nicht zuständig ist, haben
wir uns darüber berichten lassen, über die Ergebnisse der steuerlichen Außenprüfung. Denn
daraus resultiert quasi: Nach den Ergebnissen werden Rückforderungsansprüche geltend
gemacht oder nicht. Also, wir haben uns dort nicht ausschließlich verlassen auf die Kapital-
verwaltungsgesellschaften und Wirtschaftsprüfer.“1064
7. Vorschlag für ein gesetzliches Vorgehen gegen Cum/Cum-Transaktionen mit Schreiben vom 14. Sep-

tember 2015

Nachdem fast alle Länder auf das Schreiben des BMF vom 8. Juni 2015 Bedarf für eine gesetzliche Regelung
angemeldet und für die Haltefristen nach dem australischen Modell votiert hatten, um Cum/Cum-Transaktionen
zu verhindern, übersandte das BMF mit Schreiben vom 14. September 2015 einen Regelungsvorschlag, um diesen
möglichst zeitnah in ein Gesetzgebungsvorhaben einbringen zu können. Auch wenn Zweifel bestünden, dass die
aktuelle Rechtslage ausreiche, um gegen Cum/Cum-Gestaltungen vorzugehen, käme alternativ der Erlass eines
BMF-Schreibens in Betracht, um Cum/Cum-Gestaltungen zu unterbinden. Da sich die Frage stelle, was die Fi-
nanzverwaltung den rechtlichen Ausführungen zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums nach § 39 Absatz
2 AO und zum Gestaltungsmissbrauch i. S. v.§ 42 AO entgegensetzen könne, werde auch hier diesbezüglich um
Stellungnahme gebeten. 1065

Das BZSt antwortete auf diese Bitte mit Schreiben vom 5. Oktober 2015 und bekräftigte, dass man vor dem
Hintergrund der Bundesfinanzhof-Rechtsprechung zum Dividendenstripping (Urteile vom 15. Dezember 1999,
I R 29/97, und vom 20. November 2007, I R 85/05) ebenfalls keine Möglichkeit sähe, den Cum/Cum-Transaktio-
nen mit Hilfe eines BMF-Schreibens wirksam zu begegnen. Hiervon ausdrücklich ausgenommen seien nur solche
Transaktionen, bei denen im Einzelfall nachgewiesen werden könnte, dass ein Verlust vor Steuern erwirtschaftet
wurde und nur durch die Steueranrechnung nach § 36 EStG für den inländischen Steuerpflichtigen ein positives
Ergebnis erzielt werden konnte. In diesen Fällen sei auf der Grundlage eines Urteils des Niedersächsischen FG
(Urteil vom 21. November 2013 – 6 K 366/12) und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Sitzung der Kör-
perschaftsteuer-Referatsleiter im November 2012 ein Gestaltungsmissbrauch anzunehmen. Ein BMF-Schreiben
könne hier helfen, die Finanzämter für diesen Prüfungsansatz zu sensibilisieren.
1064 Protokoll-Nr. 22 I, S. 64.
1065 MAT A-BZSt-4-1, Ordner 5 von 11, S. 68 ff.

Drucksache 18/12700 – 306 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
8. Vorlage des Investmentsteuerreformgesetzes vom 10. November 2015

Am 12. November 2015 billigte der Zeuge Dr. Michael Meister eine Vorlage zum Investmentsteuerreformgesetz
vom 10. November 2015.1066 Der erste Referentenentwurf des Referates IV C 1 wurde daraufhin noch am selben
Tag zunächst innerhalb des BMF an die betroffenen Bereiche und an das BZSt zur Stellungnahme weitergelei-
tet.1067

Auf die Frage, ob es nach dem Rücklauf der Länderabfrage vom 8. Juni 2015 Verzögerungen aufgrund von un-
terschiedlichen Auffassungen innerhalb des Ministeriums gegeben habe, antwortete der Zeuge wie folgt:

„Nachdem der Rücklauf vorlag, habe ich gesagt: Wir nehmen eine Regelung in das Invest-
mentsteuerreformgesetz auf, um Cum/Cum zu unterbinden. - Dann gab es allerdings eine
Reihe von weiteren Diskussionen. Sie können zum Beispiel, wenn Sie die von mir am 12. No-
vember abgezeichnete Vorlage anschauen, sehen, dass ich da auch handschriftliche Ver-
merke reingeschrieben habe. Also, es gab andere Themen, also nicht die Frage: „Gehen wir
gegen Cum/Cum-Gestaltungen vor?“, sondern es gab andere Themen, die im Rahmen der
Investmentsteuerreform eine Relevanz hatten, und diese Fragen mussten hausintern disku-
tiert werden. Aber sie wurden auch auf Arbeitsebene mit anderen Ressorts diskutiert, sodass
es zu einer Billigungsvorlage dann erst gekommen ist im November 2015 […].“1068

Der Zeuge stellte ferner dazu fest, dass im Gesetzesentwurf nicht spezielle Cum/Cum-Regelung von Banken,
sondern andere Punkte strittig gewesen seien:

„Ja, andere Punkte, zum Beispiel die von mir handschriftlich erwähnte Frage: Wir gehen
wir denn mit den Veräußerungsgewinnen bei Streubesitz um?

[…] Ich kann für meine Person ausschließen, dass für die Frage der Cum/Cum-Gestaltungen
das der Streitpunkt war, der sozusagen zeitlich in der Diskussion war, sondern es war die
Grundfrage: Gehen wir die Problematik, die bei der Investmentsteuerreform angesprochen
werden sollte, überhaupt an? Und wenn wir sie angehen: Wie gehen wir es inhaltlich an? -
Aber es war nicht das Thema, wie wir mit den Cum/Cum-Gestaltungen umgehen.“1069

Zu der Frage, wann genau beschlossen wurde, die gesetzliche Regelung zu Cum/Cum nicht im Investmentfonds-
bereich, sondern in das Gesetzgebungsverfahren Investmentsteuerrecht einzubeziehen, führte der Zeuge aus:

„Also, ich hatte im ersten Halbjahr 2015 die Abfrage auf den Weg gebracht. Und als mir das
Abfrageergebnis vorgelegen hat, von den Ländern der Rücklauf vorgelegen hat, habe ich
entschieden: „Wir müssen versuchen, in der Investmentsteuerreform eine gesetzliche Rege-
lung zu platzieren“, und habe dann in die Abteilung, die Steuerabteilung, gegeben die Bitte,
eine entsprechende Regelung vorzuschlagen.

[…] die Abfrage war sozusagen im ersten Halbjahr 2015, und ich habe dann zeitnah, nach-
dem das Ergebnis vorlag, diese Bitte in die Fachabteilung gegeben. Und dann kam ja der
Diskussionsentwurf zur Investmentsteuerreform, wo ein solcher Vorschlag enthalten
war.“1070

Auf die Frage, wann er sich erstmals mit Bundesminister Dr. Wolfgang Schäuble über Cum/Cum-Geschäfte un-
terhalten habe, erklärte der Zeuge, dass ihm ein Gespräch mit dem Minister über den Referentenentwurf zum
Investmentsteuerreformgesetz erinnerlich sei, das auch das Thema Cum/Cum zum Gegenstand gehabt habe.1071
1066 MAT A-BMF-9-1, Ordner 2 von 112, S. 268 ff.
1067 MAT A-BMF-9-1, Ordner 103 von 112, S. 312.
1068 Protokoll-Nr. 40 I, S. 45 f.
1069 Protokoll-Nr. 40 I, S. 46.
1070 Protokoll-Nr. 40 I, S. 46.
1071 Protokoll-Nr. 40 I, S. 47.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 307 – Drucksache 18/12700
Dieser betonte aber in seiner eigenen Vernehmung durch den Untersuchungsausschuss auf die Frage, wie er in
den Gesetzgebungsprozess zum Investmentsteuerreformgesetz gegen Cum/Cum-Gestaltungen eingebunden war,
dass im Wesentlichen der Parlamentarische Staatssekretär Dr. Michael Meister das Gesetz mit dem beamteten
Staatssekretär und der zuständigen Abteilung vorangetrieben habe.1072
9. Reaktionen auf den Gesetzentwurf
a) Reaktion aus dem Bankenbereich

Der Zeuge Dr. Levin Holle, seit Anfang 2014 Abteilungsleiter im BMF und nach seiner Erinnerung erst-
mals in Zusammenhang mit dem Referentenentwurf zum Investmentsteuerreformgesetz Ende 2015 mit
dem Thema befasst1073, erinnerte sich an kritische Stimmen von Finanzmarktteilnehmern zum vorgeleg-
ten Referentenentwurf:

„Woran ich mich erinnern kann, ist, als dann der Referentenentwurf in der Anhörung war,
dass wir auch direkt angesprochen worden sind von mehreren Finanzmarktteilnehmern, die
gesagt haben: Wir haben jetzt diesen Entwurf angeschaut, und wir glauben, dass der Neben-
wirkungen hat auf Dinge wie Marktliquidität, die vielleicht kritisch sind für die Finanz-
marktentwicklung […] Und darüber haben dann in der Tat auch noch mal die Kollegen mit
den Kollegen aus der Steuerabteilung diskutiert.

[…] nach meiner Erinnerung waren das einzelne Institute und Teilnehmer. Die haben gesagt:
Diese […] 45-Tage-Frist […]: Das ist eine pauschale Regelung, und da schneidet ihr auch
Dinge ab, die ihr vielleicht nicht unbedingt abschneiden wollt, also ganz normale, legale
Geschäfte, die auch wichtig sind für die Marktliquidität. - Woran ich mich erinnern kann:
dass es eine Diskussion gab: Sollte man nicht sogenannte Marketmaker ausnehmen von die-
sen Vorschriften? Das ist eine Diskussion, die Sie auch aus anderem Zusammenhang kennen.
Finde ich persönlich immer eine sehr schwierige Abwägung, weil wenn man meint, das Ge-
schäft ist verboten, dann will man das auch für alle rausnehmen. Und wenn man eine Gruppe
ausnimmt, dann öffnet man der Umgehung natürlich Tür und Tor. Aber das war nach meiner
Erinnerung der Kern der Diskussion: Sind diese 45 Tage angemessen? Sollte es weniger
sein? Und sollte man Ausnahmen für sogenannte Marketmaker zulassen?“1074

Auf die Frage, ob sich seine Abteilung diese Position zu eigen gemacht hätte, antwortete der Zeuge:

„Also wir haben uns das angeschaut. Wir haben gesagt: Bitte prüft das, bitte sprecht mit der
Steuerabteilung, ob der steuerliche Zweck, der für uns stets außer Frage kam, nämlich die
schädlichen Geschäfte zu unterbinden, auch erreicht werden kann, wenn man das hier etwas
modifiziert oder anpasst. - Die Diskussionen sind geführt worden. Und das Ergebnis kennen
Sie ja. Also es ist ja bei diesem Vorschlag geblieben, und der ist nicht geändert worden. Das
ist aus unserer Sicht auch völlig richtig so.“1075

Zu den Bankenvertretern, die sich aufgrund des Referentenentwurfs an das BMF gewandt hatten, gehörte
nach Aussage des Zeugen auch Herr Hans-Jörg Vetter, Vorstandsvorsitzender der LBBW, der seine Auf-
fassung zu einzelnen Punkten per E-Mail1076 vorgelegt hatte. Der Zeuge erinnerte sich in seiner Verneh-
mung vor dem Untersuchungsausschuss an die vorgetragenen Auffassungen zur geplanten Gesetzesän-
derung im Einzelnen jedoch nicht mehr:

„Ich kann es jetzt für die LBBW im Einzelnen nicht mehr sagen. Ich kann mich an die beiden
Themen erinnern, die diskutiert worden sind. Aber ich kann Ihnen jetzt nicht mehr sagen,
1072 Protokoll-Nr. 42 I, S. 18.
1073 Protokoll-Nr. 34 I, S. 39.
1074 Protokoll-Nr. 34 I, S. 40.
1075 Protokoll-Nr. 34 I, S. 40.
1076 Protokoll-Nr. 34 I, S. 53.

Drucksache 18/12700 – 308 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

was genau der Punkt der LBBW möglicherweise war oder nicht war. Es ging einmal um die
Frage: Ist diese 45-Tage-Frist angemessen? Und: Braucht es möglicherweise eine Aus-
nahme für Marketmaker? Das sind die beiden Fragen. Wie eingangs auch dargestellt, haben
meine Kollegen die ja mit der Steuerabteilung noch mal diskutiert: Gibt es eine Möglichkeit,
den Zweck des Gesetzes, nämlich diese steuerschädlichen Geschäftsmodelle zu untersagen,
auch auf anderem Wege zu erreichen, wo vielleicht nicht beabsichtigte Nebenwirkungen ver-
mieden werden können?“1077

Im weiteren Verlauf seiner Vernehmung wurde der Zeuge nochmals zu dieser Stellungnahme der LBBW
befragt und präzisierte:

„Ich kann mich nicht erinnern, dass die uns gesagt haben: „Wir machen irgendwie
Cum/Cum-Geschäfte, und die verbietet ihr jetzt, und dann können wir die nicht mehr machen,
und deswegen ändert das bitte“, sondern nach meiner Erinnerung - wie gesagt, das ist jetzt
eine Weile her, und das war auch nur ein relativ kurzes Dokument - haben die gesagt: Wenn
ihr das so regelt, dann können wir bestimmte Aktivitäten, die wir eigentlich nach Sinn und
Zweck weiterhin für richtig und durchführbar halten, auch nicht mehr durchführen, weil ihr
eben mit einer Pauschalregelung - 45 Tage - das so regelt.

Das ist halt dann eine notwendige Nebenfolge eines Gesetzes, wenn man etwas Illegales un-
terbinden möchte und das kein ganz trivialer Sachverhalt ist und man deshalb eine pauschale
Regelung trifft, dass dann eben manchmal auch Dinge abgeschnitten werden, die als solche
nicht verboten sind. Das ist eine übliche Abwägung, und die halte ich in dem Fall für absolut
richtig vorgenommen. Damit muss das Institut umgehen und seine Eigentümer.“1078

Der Zeuge Dr. Levin Holle erinnerte sich ferner an eine Stellungnahme der Deutschen Börse Group:

„Bei der Börse weiß ich es nicht mehr genau, wie das an uns herangetragen worden ist. Ich
kann mich nur erinnern, dass die Börse das auch thematisiert hat, dass das Auswirkungen
auf die Marktliquidität hat, wenn man das in einem aus ihrer Sicht vergleichsweise großen
Zeitraum rausnimmt.“1079

Der Zeuge Bundesminister Dr. Wolfgang Schäuble antwortete auf die Frage, ob es gegen die Einführung
der 45-Tage-Regelung Interventionen der Banken oder Bankenverbände gegeben habe, die sein Haus
erreicht hätten:

„Nicht zu meiner Kenntnis, […] Da solche Gesetzgebungsvorhaben nach der Geschäftsord-
nung der Bundesregierung mit den betroffenen Verbänden erörtert werden, werden sie, falls
sie Einwendungen haben und hatten, diese eingebracht haben, und die sind dann fachlich
aufgearbeitet worden. Aber ich habe keine konkrete Erinnerung. Ich werde da mit einzelnen
solcher Einwendungen nicht beschäftigt als Minister, sondern daraus wird in dem normalen
Arbeitsgang - - Und am Ende verdichtet es sich in eine Leitungsvorlage, und dann muss der
Minister entscheiden. Und dann haben wir so entschieden, dass wir dem Bundestag diesen
Gesetzentwurf vorgelegt haben.“1080

Keine Rolle habe bei den Rückmeldungen der Banken oder anderer Beteiligter gespielt, dass durch die
geplante Gesetzesänderung Arbeitsplätze in Gefahr seien. Dies bestätigten sowohl der Zeuge Michael
Sell 1081 als auch der Zeuge Dr. Michael Meister. 1082
1077 Protokoll-Nr. 34 I, S. 49.
1078 Protokoll-Nr. 34 I, S. 53.
1079 Protokoll-Nr. 34 I, S. 50.
1080 Protokoll-Nr. 42 I, S. 33.
1081 Protokoll-Nr. 32 I, S. 67.
1082 Protokoll-Nr. 40 I, S. 48.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 309 – Drucksache 18/12700

b) Reaktion der Länder
Auch aus dem Bereich der Länder gab es Rückmeldungen zum geplanten Gesetzentwurf. So äußerte sich
der hessische Finanzminister Dr. Thomas Schäfer gegenüber dem Zeugen Dr. Michael Meister in einem
Brief vom 19. November 2015 skeptisch gegenüber der Wirksamkeit der in § 36a EStG getroffenen Re-
gelungen zur Unterbindung der Cum/Cum-Transaktionen. Er hielt sie für

„[…] nur eingeschränkt wirksam, da die hessischen Bankenprüfer bei der häufig zur Gestal-
tung eingesetzten Wertpapierleihe Zeiträume von über 90 Tagen vorgefunden haben. Aber
auch noch längere Zeiträume seien in der Praxis überwindbar, da die Refinanzierung bei
den heutigen Zinssätzen unproblematisch ist und immer noch eine ausreichende Marge für
die Gestaltungsmaßnahme garantiert ist.“1083

Der Zeuge Dr. Michael Meister antwortete auf die Frage, wie er mit diesen Hinweisen umgegangen sei:

„[…] haben wir natürlich, nachdem wir gesehen haben, dass es zu Dividendenstripping,
Cum/Cum-Gestaltungen nach wie vor kommen kann, überlegt: Wie kann man das Ganze ge-
setzgeberisch so fassen, dass nach menschlichem Ermessen diese Gestaltungen ausgeschlos-
sen sind? - Ich habe eben darauf hingewiesen, dass wir es mit einer Vielzahl von Einzelfall-
gestaltungen zu tun haben. Wir haben das Problem, wenn man sozusagen versucht, im Gesetz
eine solche Einzelfallgestaltung zu adressieren, dass man dann möglicherweise eine Vielzahl
von anderen Fällen nicht trifft und damit gleichzeitig aber den Zugang, von dem ich vorhin
in meinem Eingangsstatement sprach, nämlich über die Abgabenordnung, § 42, zugreifen zu
können - - das möglicherweise verstellt, wenn man eine Spezialregelung im Gesetz hat, weil
dann die Abgabenordnung nicht mehr greift. Vor dem Hintergrund haben wir uns im Bun-
desfinanzministerium entschieden: Gibt es denn Ansätze, die nicht an der einzelnen Gestal-
tung, sondern an der Vorgehensweise um den Dividendenstichtag herum festmachen?

Natürlich kann man nicht ausschließen, dass auch diese Frage, die Sie hier stellen, noch
Ansatzpunkte für Umgehungen bildet. Allerdings haben wir in den Vereinigten Staaten und
auch in Australien gesehen, dass man mit ähnlichen Ansätzen versucht hat, Dividendenstrip-
ping zu unterbinden. Und wir haben ja nicht nur die Frist, sondern wir haben im Gesetz
vorgesehen, dass ein wesentlicher Übergang des wirtschaftlichen Risikos während dieser
Frist stattfinden muss. Ich glaube, das ist ein ganz entscheidender Punkt, der zu dem Zeit-
punkt, als Herr Schäfer den Brief schrieb, nach meiner Kenntnis noch nicht so in den Rechts-
texten vorgesehen war. Insofern haben wir, glaube ich, im Nachgang sozusagen das Gesetz
auch in Richtung dieses Bedenkens verändert.“1084

In dem Brief des hessischen Finanzministers Dr. Thomas Schäfer vom 19. November 2015 an den Zeugen
heißt es ferner:

„Diese ersten Untersuchungen bei den Finanzämtern haben auch die Erkenntnis gebracht,
dass Abwehrmaßnahmen anderer Staaten in der heutigen Niedrigzinsphase vielfach versa-
gen“ 1085

Auf die Frage, ob er sich diese Untersuchung habe zukommen lassen, führte der Zeuge aus:

„Sie können sich das so vorstellen […] wie ein geordnetes Gesetzgebungsverfahren, dass wir
uns überlegt haben und entschieden haben im Bundesfinanzministerium […], dass wir gegen
Cum/Cum-Gestaltungen vorgehen sollten. Und wir haben dazu einen Vorschlag ausgearbei-
tet und diesen Vorschlag dann auch in die Gesetzgebung der Investmentsteuerreform aufge-
nommen.
1083 MAT A-BMF-9-1, Ordner 83 von 112, S. 4 ff.
1084 Protokoll-Nr. 40 I, S. 33 f.
1085 MAT A-BMF-9-1, Ordner 83 von 112, S. 4.

Drucksache 18/12700 – 310 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Dieser Vorschlag umfasst ja im Wesentlichen zwei Ansatzpunkte. Das eine ist die 45-Tage-
Regelung und das Zweite die Tatsache, dass während dieser Frist das wirtschaftliche Eigen-
tum im Wesentlichen tatsächlich übergehen muss, das heißt, dass man also nicht nur rein
formal das Eigentum hat, sondern dass man auch wirtschaftlich das Risiko trägt. Deshalb
kann ich nicht erkennen, dass Ihre Fragestellung, nämlich dass wir uns in einer Niedrigzins-
phase befinden, an der Frage „Zeitraum“ oder „Risiko für das wirtschaftliche Eigentum“
sozusagen eine wesentliche Veränderung herbeiführt. Und deshalb kann ich nicht ganz ver-
stehen, wie uns dieser Hinweis jetzt sozusagen bei der Lösung des Problems weiterführen
soll.“1086

Der Zeuge Bundesminister Dr. Wolfgang Schäuble gab in seiner Vernehmung an, dass diese Hinweise
des hessischen Finanzministers damals nicht zu ihm vorgedrungen seien. Angesichts der Adressierung
an den Parlamentarischen Staatssekretär Dr. Michael Meister sei dies aber auch völlig normal. Inhaltlich
sei damals dem hessischen Finanzminister wohl nicht ausreichend klar gewesen, dass der Zwischener-
werber für 45 Tage das gesamte Kursrisiko trage und dass damit der wirtschaftliche Anreiz zu solchen
Geschäften entfalle. Die vorgetragenen Bedenken hätten im Gesetzgebungsverfahren weder im Bundes-
tag noch im Bundesrat eine Rolle gespielt und bisher lägen auch keine Erkenntnisse vor, dass die Rege-
lung nicht wirke.1087

Der Zeuge Dr. Levin Holle wurde gefragt, ob aus seiner Abteilung heraus oder durch ihn persönlich
Schwächen des Gesetzgebungsentwurfes in Bezug auf Umgehungsmöglichkeiten thematisiert worden
seien. Der Zeuge antwortete:

„Also die Diskussion, an die ich mich erinnern kann im Untersuchungszeitraum, ist die, die
ich Ihnen gerade geschildert habe. Wir gucken ja auch auf diese Gesetzentwürfe nicht drauf:
„Können wir sozusagen noch mal ‚second-guessen‘, was unsere Steuerkollegen da gemacht
haben?“ - die sind ja viel tiefer drin in der steuerlichen Expertise -, sondern wenn an uns
Leute sozusagen Unintended Consequences herantragen oder Nebenfolgen oder Dinge, die
wir aus unserer eigenen Zuständigkeit für den Finanzmarkt befürchten, dann diskutieren wir
die.“1088
10. Reaktion auf die von der Commerzbank AG eingeräumten Cum/Cum-Geschäfte

Der Vorstand der Commerzbank AG hatte sich bereits in einer Sitzung am 16. Februar 2016 entschieden, den
zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden Referentenentwurf zum Investmentsteuerreformgesetz 1:1 umzusetzen
und die Regelung an das später in Kraft tretende Gesetz anzupassen. Über die Anforderungen des Gesetzentwurfes
hinausgehend wurde auch beschlossen, nur Ansprüche auf Steuererstattung geltend zu machen, wenn die Halte-
dauer der Produkte länger als ein Jahr und die Commerzbank AG rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer ist.
Dies ergibt sich aus einem Schreiben der Commerzbank AG vom 9. Mai 2016 zur Beantwortung von Fragen der
FMSA vom 4. Mai 2016 zum Thema der sog. Cum/Cum-Geschäfte, das die Bank dem Untersuchungsausschuss
vorgelegt hatte, obwohl der Vorgang außerhalb des Untersuchungszeitraums lag.1089

Gleichzeitig räumte die Commerzbank AG die gegen sie presseöffentlich gewordenen Vorwürfe ein, wirtschaft-
lich motivierte Cum/Cum-Geschäfte getätigt zu haben. Der Kauf von Aktien bei gleichzeitiger Absicherung gegen
Kursrisiken sei dabei aber ein wichtiges, marktübliches und ganzjährig im Tagesgeschäft genutztes Instrument
zur Optimierung der Refinanzierung und Liquiditätssteuerung der Commerzbank AG. So seien zum Zeitpunkt
der Dividendenzahlungen europäische Aktien in den internationalen Kapitalmärkten für inländische Kreditinsti-
tute günstig, da das Angebot an Aktien von ausländischen Investoren zu diesem Zeitpunkt besonders hoch sei.
Entsprechend würden die Preise für diese Sicherheiten in den Interbankmärkten sinken, was in der Optimierung
des Sicherheiten-Pools der Commerzbank AG dazu geführt habe, dass die Bank diese Aktien in dieser Periode
1086 Protokoll-Nr. 40 I, S. 43.
1087 Protokoll-Nr. 42 I, S. 27.
1088 Protokoll-Nr. 34 I, S. 41.
1089 MAT A-Commerzbank-2-1, Ordner 1 von 1 (entstuftes Dokument)

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 311 – Drucksache 18/12700
günstig habe erwerben können, um die Refinanzierungskosten des Sicherheiten-Pools zu senken und keinen Wett-
bewerbsnachteil zu erleiden. Man sei der Auffassung, dass die Praxis der Commerzbank AG bei diesen Geschäf-
ten aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden sei.

Auch öffentlich teilte die Commerzbank AG am 11. Mai 2016 über die Zeitung BILD mit, dass sie sich „aus
diesem legalen Geschäft“ zurückzuziehe, weil es gesellschaftlich nicht mehr akzeptiert sei. Man nehme dabei in
Kauf, „dass andere Banken weiter Cum/Cum-Geschäfte betreiben und sich damit einen Vorteil verschaffen kön-
nen“.1090

Bundesminister Dr. Wolfgang Schäuble erklärte in seiner Vernehmung, dass er nach seiner Erinnerung lange vor
seiner Amtszeit ein Gespräch mit einem früheren Chef der Commerzbank AG geführt habe. Dieser habe ihn da-
mals vor dem Hintergrund, dass der Bund Anteile an der Bank halte, darüber informiert, dass die Commerzbank
AG gegen die Kapitalertragsteuerveranlagung klagen wolle. Dies sei für ihn selbst ein ganz normaler Vorgang
gewesen, der in der gesellschaftsrechtlichen Verantwortung von Vorständen von Aktiengesellschaften liege, da
sie die Interessen ihres Aktienunternehmens wahrnehmen müssten.1091

Auf die Frage, ob von Seiten des BMF über die Aufsichtsräte, die der Bund zur Bank entsende, Fragen zu Steu-
ergestaltungen gestellt worden seien, verneinte der Zeuge unter Hinweis darauf, dass nach dem Aktiengesetz
Aufsichtsräte an Weisungen nicht gebunden seien.1092 Er habe auch keine Kenntnis darüber, ob die FMSA in
Frankfurt eine Kontrolle ausgeübt habe.1093

Auch einen gesonderten Schriftwechsel mit Banken, an denen der Bund beteiligt sei, wie der Commerzbank AG,
habe es nicht gegeben, erklärte der Zeuge Dr. Michael Meister vor dem Untersuchungsausschuss.1094 Er selbst
habe mit Bundesminister Dr. Wolfgang Schäuble nicht über die Commerzbank AG gesprochen:

„Also, bezogen auf das Thema Commerzbank haben wir uns in dem Gespräch nicht unter-
halten. […] Ich habe Ihnen ja vorhin gesagt: Kenntnis von dem Thema habe ich erst bekom-
men über parlamentarische Aktivitäten, weil die Frage „Aufsicht über einzelne Institute“
nicht in meinem Zuständigkeitsbereich liegt, sondern das ist erst, als es in Zusammenhang
gebracht worden ist in parlamentarischen Anfragen mit dem steuerrechtlichen Thema, zu mir
gekommen.“1095
11. Kenntnisse zum Umfang der getätigten Cum/Cum-Geschäfte

Zum Umfang der getätigten Cum/Cum-Geschäfte und insbesondere zu den im Bericht der Wirtschaftswoche vom
17. April 2015 unter der Überschrift „Schäuble will Steuerschlupflöcher schließen“ geschätzten Steuerausfällen
von jährlich 5 bis 6 Milliarden Euro konnte der Untersuchungsausschuss keine belastbaren Erkenntnisse erzielen.

So hieß es in einer Vorlage des Referates IV C 1 vom 13. Mai 2015, mit der um Zustimmung zur Erörterung der
Cum/Cum-Problematik mit den Länderfinanzbehörden und Entwicklung von Lösungsmöglichkeiten gebeten und
die am 29. Mai 2015 vom Parlamentarischen Staatssekretär Dr. Michael Meister gebilligt wurde:

„Laut „Wall Street Journal Deutschland“ (Artikel liegt bei) verdiente die Bank of America
zwischen 2006 und 2012 durch das Gestaltungsmodell mehr als 1,2 Milliarden US-Dollar.
Andere Großbanken, darunter die Deutsche Bank, die Citigroup, Goldman Sachs und Mor-
gan Stanley, würden ihren Kunden ähnliche Geschäftsmodelle anbieten. Die Wirtschaftswo-
che hat den Steuerausfall in Deutschland auf jährlich 5-6 Milliarden € geschätzt. Dem BMF
liegen keine belastbaren Grundlagen vor, um diese Schätzung zu bestätigen oder zu wider-
legen; es ist aber davon auszugehen, dass die genannte Zahl nicht unrealistisch hoch ist.“1096
1090 BILD vom 12. Mai 2016, „Commerzbank stoppt umstrittene «Cum-Cum»-Geschäfte“.
1091 Protokoll-Nr. 42 I, S. 34.
1092 Protokoll-Nr. 42 I, S. 38.
1093 Protokoll-Nr. 42 I, S. 39.
1094 Protokoll-Nr. 40 I, S. 48.
1095 Protokoll-Nr. 40 I, S. 48.
1096 MAT A-BMF-9-1, Ordner 106 von 112, S. 265.

Drucksache 18/12700 – 312 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Mit Schreiben vom 8. Juni 20151097 bat das BMF daraufhin die obersten Finanzbehörden der Länder und das BZSt
u.a. um Stellungnahme zum Umfang derartiger Transaktionen. Hierauf antwortete das BZSt am 20. Juli 2015:

„Weitere detaillierte Erkenntnisse zu den Volumina von Dividendenarbitragegeschäften in
einzelnen Veranlagungszeiträumen liegen hier nicht vor, jedoch erscheinen die dargelegten
Berechnungen aus dem dem Bezugsschreiben beigefügten Artikel der Wirtschaftswoche […]
plausibel.“1098

Der Zeuge Dr. Levin Holle erklärte auf die Frage nach seinem Kenntnisstand über das Gesamtvolumen von
Cum/Cum-Geschäften im Zeitraum zwischen Dezember 2015 und Februar 2016 beziehungsweise auf die Frage,
wie valide die Eingaben der Institute gewesen seien:

„Ja, aber wir haben ja nicht mit den Instituten - - Da hätten wir auch keinen Anlass dazu
gehabt, jetzt uns darüber zu unterhalten, dass ein Steuerschlupfloch geschlossen wird. Wenn
die Steuerverwaltung sagt: „Ich will ein Steuerschlupfloch schließen“, dann hinterfragen wir
das nicht. Die Diskussion, die wir geführt haben, ist diejenige, wenn zu uns jemand kommt
und sagt: Hier soll ein Steuerschlupfloch geschlossen werden. Das finden wir im Grundsatz
auch nachvollziehbar, oder das verstehen wir, dass wir das mit euch nicht diskutieren. Ihr
seid das Finanzministerium. Ihr wollt das schließen. Das ist auch eure - - und wir auch sa-
gen: „Das ist unser Job“; das müssen wir nicht diskutieren. Wenn die aber sagen: „Durch
die Regelungen, die ihr anstellt, habt ihr andere Folgen oder Nebenwirkungen in bestimmten
Bereichen“, dann muss ich diese Nebeneffekte verstehen, damit ich dann gegebenenfalls zu
unserer Steuerabteilung gehen kann und sagen kann: Passt mal auf. Ihr habt hier ein völlig
legitimes Anliegen. Das löst folgende - - möglicherweise folgende Wirkungen aus. Und gibt
es noch Möglichkeiten, das gleiche steuerliche Ziel auf anderem Wege zu erreichen?“1099

Auf die Frage, ob man im Zusammenhang mit der geplanten Einführung des § 36a EStG auch die Gefahr einer
möglichen Bankeninsolvenz aufgrund von Steuernachzahlungen im Blick gehabt habe, wie das aufgrund von
Cum/Ex-Handel bei der Maple Bank der Fall gewesen sei, antwortete der Zeuge:

„Also, bei Cum/Ex war zu einem bestimmten Zeitpunkt, jedenfalls aus Sicht der Finanzver-
waltung, relativ klar: Was ist illegal und löst dementsprechend eine Steuerrückforderung
aus? Bei Cum/Cum - so weit, wie ich das überblicke, jedenfalls für den Untersuchungszeit-
raum - war zwar klar: Wir ändern das Gesetz, und ab 1. Januar 16 dürft ihr diese Geschäfte
nicht mehr machen. - Ob das aber im gleichen Umfang automatisch Rückforderungen für die
Vergangenheit auslöst - und das ist ja der Kernpunkt eines möglichen Solvenzrisikos -, war
mir jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt im Untersuchungszeitraum nicht klar. Sie werden
besser beurteilen können, ob das mittlerweile geklärt ist.

[…] Also, bei Cum/Ex war in dem Zeitraum, über den wir hier reden, über den ich reden
kann, relativ klar: Das kann Steuerrückforderungen auslösen. Wir wissen vielleicht nicht,
wie der Bundesfinanzhof das entscheidet, aber dass das rückstellungsrelevant ist, ja. Bei
Cum/Cum war klar: Am 1. Januar 16 geht das nicht mehr innerhalb dieser Frist. - Aber ob
das ein vergleichbares Rückstellungsphänomen auslöst, das - -

Und wir können ja solche Daten auch nur erheben, wenn uns die Steuerexperten sagen: Das
ist aus unserer Sicht jetzt vergleichsweise klar, es ist greifbar, und jetzt könnt ihr ein Risiko
abfragen. - Sonst schießen wir ins Blaue. […]

Also, mein Verständnis aus meinen Diskussionen war es: Wir schließen hier etwas aus, was
nicht für die Vergangenheit eindeutig illegal war, sondern wir wollen für die Zukunft unter-
binden, dass bestimmte Geschäfte noch stattfinden. Das war mein Verständnis. Deswegen
habe ich jedenfalls damals auch keinen Anlass gesehen mangels eines entsprechend klar
1097 MAT A-BMF-9-1, Ordner 106 von 112, S. 200 ff.
1098 MAT A-BMF-9-1, Ordner 86 von 112, S. 397.
1099 Protokoll-Nr. 34 I, S. 50.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 313 – Drucksache 18/12700

konturierten Sachverhalts - Illegalität, die Steuerrückforderungen auslöst -, so eine umfas-
sende Abfrage zu starten“ 1100

Auf die Frage, ob bezüglich des Umfangs der Cum/Cum-Geschäfte versucht worden sei, quantitative Abschät-
zungen zu erhalten – etwa über die BaFin oder auf anderem Wege –, antwortete der Zeuge Dr. Rolf Möhlenbrock:

„Also, wir haben die Länder angeschrieben und gebeten, Sachverhalte zu melden. Das ist
meines Wissens noch 2007/2008 passiert. Da ist meines Wissens nicht ein Fall genannt wor-
den. Wir sind auch ansonsten im Kontakt gestanden zu den Ländern. Also Erkenntnisse über
Quantitäten von Cum/Cum-Sachverhalten liegen nicht vor.“

Es war ihm auch nicht erinnerlich, dass die Finanzmarktabteilung dazu gefragt und das Thema an die BaFin
adressiert worden sei.1101

Ob auch nicht die im Brief des hessischen Finanzministers Dr. Thomas Schäfer vom 19. November 2015 genann-
ten „Milliardenbeträge“ in Zusammenhang mit Cum/Cum-Transaktionen1102 zu Nachfragen herausgefordert hät-
ten, verneinte der Zeuge Dr. Michael Meister:

„Eine Abschätzung über die Frage „Welche Schäden sind in der Vergangenheit eingetre-
ten?“ ist extrem schwierig, weil wir bei Cum/Cum es mit einer Vielzahl von einzelnen Ge-
staltungsvorgängen zu tun haben und wir vor dem Hintergrund nicht nur eine Vielzahl un-
terschiedlicher Gestaltungen haben, sondern wir haben durch die Rechtsprechung auf natio-
naler wie auch europäischer Ebene immer wieder eine neue Rechtssituation gehabt. Wir ha-
ben auch durch den Gesetzgeber nicht nur im Rahmen der Investmentsteuerreform, sondern
auch durch frühere Gesetzgebungen an der Stelle Veränderungen erlebt.

Insofern ist es extrem schwierig, und wir gehen davon aus, dass durch die Gestaltungen ein
Steuerschaden entstanden sein kann. Wir haben aber bisher auch bei Cum/Cum keine Ein-
schätzung, welche Zahlen hier tatsächlich da sind, zumal es im Gegensatz zu Cum/Ex, wo es
ja eine klare Gestaltungsform gibt - - wir bei Cum/Cum die Frage haben: Was ist denn an
Gestaltungen konkret unter diesem Punkt überhaupt zu fassen? - Insofern ging es uns mehr
darum, für die Zukunft und in der Aufarbeitung der Vergangenheit hier etwas - - also für die
Zukunft die Grundlage, soweit es irgendwie möglich ist, zu entziehen und für die Vergangen-
heit bekannt gewordene Fälle aufzuarbeiten. Die Frage, Spekulationen zu betreiben, welche
Steuerausfälle eingetreten sein könnten, habe ich persönlich nie für zielführend gehal-
ten.“1103

Auf Nachfrage führte der Zeuge aus:

„Die Frage, inwieweit Steuerausfälle damit verbunden sind, ist aus meiner Sicht extrem
schwer zu fassen. Und da nützt auch nichts, in einzelne Finanzämter zu gehen, weil Sie dann
zunächst einmal feststellen müssten, erstens: Welche Gestaltungen fallen alle unter dieses
Schlagwort? Zweitens müssten Sie in irgendeiner Form feststellen können: Wo finden diese
statt? Weil Sie müssen ja irgendwo einen Aufgriff haben, wo Sie sozusagen feststellen kön-
nen: Das ist ein Punkt, wo wir sozusagen das Tuch zu fassen bekommen. Der dritte Punkt ist:
Es nützt uns relativ wenig, zu sinnieren […]: „Wie hoch sind die Steuerausfälle?“, weil bei
all diesen Betrachtungen immer unterstellt wird, dass wir eine kontinuierliche Rechtslage
und Rechtsprechungslage hatten. Das ist aber mitnichten der Fall. Sie hatten zum Beispiel
zu Beginn dieses Jahrtausends die Situation, dass man bei der Kapitalertragsteuer vom An-
rechnungsverfahren umgestellt hat auf das Halbeinkünfteverfahren. Das hat an dieser Stelle
1100 Protokoll-Nr. 34 I, S. 51 f.
1101 Protokoll-Nr. 32 I, S. 50.
1102 MAT A-BMF-9-1, Ordner 83 von 112, S. 4 ff.
1103 Protokoll-Nr. 40 I, S. 33.

Drucksache 18/12700 – 314 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

eine wesentliche Veränderung gebracht. Ich habe vorhin darauf hingewiesen in meinem Ein-
gangsstatement, dass wir durch die EuGH-Rechtsprechung eine Veränderung hatten, was
die Steuerpflicht für Streubesitzdividenden im Inland betrifft.

[…] Wir haben zwar ein Problem seit Ende der 70er-Jahre, aber wir haben in der rechtlichen
Lage über diesen Zeitraum betrachtet immer wieder Veränderungen gehabt. Deshalb sind
Einschätzungen „Welche Steuerausfälle können denn da entstehen?“ aus meiner Sicht nicht
zu fassen und führen auch nicht weiter. Das mag theoretisch eine sehr spannende Debatte
sein. Mein Ziel war immer, den Menschen, die so etwas vorhaben, das Handwerk zu legen,
und darauf habe ich versucht mich zu konzentrieren.“1104

Die Frage, ob es im Vorfeld der Gesetzgebung im BMF Untersuchungen gegeben habe, inwieweit Banken mit
Cum/Cum-Geschäften umsatzmäßig belastet seien, konnte der Zeuge Bundesminister Dr. Wolfgang Schäuble
nicht beantworten. Er äußerte aber seine Vermutung, dass dies im Rahmen der Tätigkeit der BaFin geschehen
sei.1105

Bezüglich der Abschätzung eines Steuerausfalls durch Cum/Cum-Geschäfte verwies der Zeuge wieder auf die
Entscheidung des EuGH vom Oktober 2011, nach der ausländische Anteilseigner gar nicht kapitalertragsteuer-
pflichtig gewesen sind,

„[…] was […] die Spekulationen über die Steuerausfälle durch solche Gestaltungen ein
Stück weit begrenzt. Solange es nicht steuerpflichtig gewesen ist, was der Europäische Ge-
richtshof […] entschieden hat, kann auch keine Steuer hinterzogen werden; denn man kann
nur Steuern hinterziehen, zu denen überhaupt eine Verpflichtung besteht. Das ist ein Stück
weit in der öffentlichen Spekulation stark vernachlässigt.“1106
1104 Protokoll-Nr. 40 I, S. 40.
1105 Protokoll-Nr. 42 I, S. 33.
1106 Protokoll-Nr. 42 I, S. 5.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 315 – Drucksache 18/12700
Dritter Teil: Bewertungen des Untersuchungsausschusses
Bewertungen zum Untersuchungsverfahren
Der Untersuchungsausschuss wurde von den Oppositionsfraktionen mit dem Auftrag auf den Weg gebracht, Feh-
ler der Behörden zu untersuchen, die Gestaltungsmodelle der sog. Cum/Ex-Geschäfte mit Leerverkäufen um den
Dividendenstichtag erleichtert hätten, die auf eine mehrfache Erstattung oder Anrechnung nur einmal gezahlter
Kapitalertragsteuer gerichtet waren. Zum konkreten Untersuchungsauftrag gehörte es auch zu klären, in welcher
Höhe es im Zeitraum der Steuerjahre 1999 bis 2011 durch Cum/Ex-Geschäfte zu möglicherweise unberechtigten
Steueranrechnungen oder -erstattungen kam. Dazu wurde in den Medien immer wieder die Zahl von 12 Milliar-
den Euro Steuerausfall genannt.
Auch nachdem alle Zulässigkeitsbedenken im Geschäftsordnungsausschuss mit von den Antragstellern vorge-
nommenen Änderungen am Untersuchungsauftrag ausgeräumt waren, hatte die Koalition Zweifel, ob dieser Un-
tersuchungsausschuss erforderlich sei und enthielt sich daher beim Einsetzungsbeschluss. Diese Zweifel sieht der
Ausschuss durch die Ergebnisse der Beweisaufnahme bestätigt: Der Ausschuss ist fündig geworden, aber nicht
dort, wo der Schwerpunkt des Untersuchungsauftrags liegt und liegen muss: bei den Behörden des Bundes. Diese
haben, wie die vom Untersuchungsauftrag angesprochenen Behörden der Länder auch, gut und engagiert gear-
beitet. Öffentliche Aufmerksamkeit geschaffen hat der Ausschuss vielmehr für ein aufwändig verschleiertes Zu-
sammenwirken von Kapitalmarktteilnehmern zum Betrug des Fiskus um große Summen.
Der 4. Untersuchungsausschuss der 18. Wahlperiode hat zwischen April 2016 und Februar 2017 in 19 öffentlichen
Beweisaufnahmesitzungen fünf Sachverständige und rund 70 Zeuginnen und Zeugen gehört. Der Ausschuss hat
107 Zeugenbeweisbeschlüsse und 96 Aktenbeweisbeschlüsse gefasst. Der Ausschuss dankt den Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern aller öffentlichen und privaten Stellen, an die Beweisbeschlüsse gerichtet waren, für ihren gro-
ßen persönlichen Einsatz und für eine zügige, sorgfältige und umfassende Aktenvorlage.
Die vom Ausschuss zu seinem Verfahren gefassten Beschlüsse orientierten sich am Vorbild der zuvor eingesetz-
ten drei Untersuchungsausschüsse der 18. Wahlperiode. Sie haben sich auch in diesem Ausschuss bewährt. Das
gilt nicht zuletzt für den Beschluss, die Zeitanteile der Fraktionen an jeweils einer Stunde Zeugenbefragung im
Sinne eines fairen Verfahrens wie auch im Plenum des Bundestages am Wahlergebnis auszurichten (CDU/CSU
27 Minuten, SPD 17 Minuten sowie DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN jeweils 8 Minuten). Eine
Beschneidung der Fragerechte der kleineren Fraktionen war damit in keinem Fall verbunden, denn die Zahl der
„Berliner Stunden“ jeder Vernehmung hing allein vom Fragebedarf aller Fraktionen ab und die größeren Fraktio-
nen schöpften allenfalls in einem kleinen Teil der Fragerunden ihre Fragezeit voll aus.
Abweichend von der üblichen Regelung in Untersuchungsausschüssen verzichteten die Verfahrensbeschlüsse des
4. Untersuchungsausschusses auf die zwingende Vorgabe, dass die Sitzungen zur Beweisaufnahme stenografisch
aufzunehmen seien. Hintergrund war, dass die Bundestagsverwaltung schon im Vorfeld der Konstituierung darauf
hingewiesen hatte, dass für einen weiteren Untersuchungsausschuss nicht genügend Stenografinnen und Steno-
grafen zur Verfügung stünden. Die alternative Lösung, die für diesen Ausschuss gefunden wurde, hat sich nach
Überzeugung des Ausschusses dank des großen Einsatzes aller Beteiligten in der Praxis durchaus bewährt. Sie
sollte dennoch auch in künftigen Fällen nur als Alternative für drängende Kapazitätsengpässe ins Auge gefasst
werden. Vorzugswürdig ist und bleibt, vorausschauend für eine rechtzeitige Erhöhung der Kapazitäten Sorge zu
tragen.
I. Beweismittel von Behörden
Im Schwerpunkt hat der 4. Untersuchungsausschuss Akten von Behörden beigezogen und Zeugen aus Behörden
befragt. Die Behörden des Bundes haben auf die an sie gerichteten Beweisbeschlüsse hin die angeforderten Un-
terlagen fristgerecht und umfassend vorgelegt. Wenn es im Einzelfall zu Verzögerungen bei der Verfügbarkeit
eingestufter Akten kam, dann trug dafür nicht die Vorlage durch die herausgebenden Stellen die Verantwortung,
sondern die – trotz des vom Ausschuss ausdrücklich anerkannten Einsatzes der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
– auftretenden überlangen Bearbeitungszeiten in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages, die auf vier
parallel tätige Untersuchungsausschüsse neben ihren sonstigen Aufgaben nicht vorbereitet war. Die Vorsitzenden

Drucksache 18/12700 – 316 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
aller vier Untersuchungsausschüsse haben sich deshalb auf Initiative des 4. Untersuchungsausschusses hin in ei-
nem gemeinsamen Schreiben Anfang Juli 2016 an den Präsidenten des Deutschen Bundestages gewandt und eine
aufgabengerechte Aufstockung der personellen und räumlichen Kapazitäten der Geheimschutzstelle angemahnt.
Parallel zu den danach ergriffenen Maßnahmen insbesondere zur Aufstockung des Personals war der Ausschuss
bereit, zur Beschleunigung der Abläufe gewisse Abstriche an den Vorgaben der Verfahrensbeschlüsse auf Zeit
hinzunehmen.
Die Themenstellungen des Ausschusses brachten es mit sich, dass dabei der verfassungsrechtlich gewährleistete
Aufklärungsanspruch des Ausschusses mit zwei jeweils dem Schutz der Grundrechte dienenden Vorschriften zu
vereinbaren war, den Vorgaben des Steuergeheimnisses nach § 30 AO und der Verschwiegenheitspflicht nach
§ 9 KWG. Der Ausschuss anerkennt, dass § 9 KWG die herausgebende Stelle zu einer strengen Prüfung und
engen Auslegung der Voraussetzungen der Aktenherausgabe nach § 18 Absatz 1 PUAG verpflichtet. Insbeson-
dere scheidet eine Aktenübermittlung in Zweifelsfällen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht im Geltungsbe-
reich des § 9 KWG auch nach Überzeugung des Ausschusses aus. Diese Abwägungen wurden von den damit
befassten Behörden und insbesondere vom BMF konstruktiv und mit der gebotenen Berücksichtigung des wich-
tigen Aufklärungsauftrags des Ausschusses vorgenommen.
Der 4. Untersuchungsausschuss hat seinen Beitrag zu einer möglichst umfassenden Einbeziehung aller verfügba-
ren Aktenbestände mit der Erteilung eines Ermittlungsauftrags geleistet. Der Ermittlungsbeauftragte des Aus-
schusses und seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter konnten nach Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheim-
nisses umfangreiche Unterlagen des Bundeszentralamtes für Steuern für den Ausschuss auswerten. Diese Ver-
pflichtung des Ermittlungsbeauftragten stellte für den Ausschuss, der ja nicht mit der Prüfung von Einzelfällen
Steuerpflichtiger beauftragt war, keine Beschränkung seiner Untersuchungsaufgabe dar. Die vom Ermittlungsbe-
auftragten identifizierten, für die Erfüllung des Untersuchungsauftrags wegen ihres einzelfallübergreifenden,
grundsätzliche Strukturen erläuternden Inhalts besonders bedeutsamen Aktenteile wurden vom BMF unverzüg-
lich dem Ausschuss in einer Form übermittelt, die eine Einsichtnahme wie in alle anderen Aktenbestände ermög-
lichte.
Entsprechend der grundsätzlichen Zuständigkeitszuweisung des GG für die Steuerverwaltung an die Länder hat
der 4. Untersuchungsausschuss bei den für die Finanz- und Justizverwaltung zuständigen obersten Landesbehör-
den aller Bundesländer nach der Zahl und den Aktenzeichen der wegen Cum/Ex-Gestaltungen geführten Verfah-
ren gefragt. Acht Bundesländer – Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland,
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen – haben dazu eine Fehlanzeige abgegeben. Vier Länder haben auf we-
nige Einzelfälle verwiesen: Berlin, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein. Die Cum/Ex-Fälle konzen-
trieren sich auf die vier Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen. Berlin hat dem
Ermittlungsbeauftragten des Ausschusses Einsicht in Justizakten ermöglicht, in Nordrhein-Westfalen konnte der
Ermittlungsbeauftragte ein Gespräch mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Justizverwaltung führen, die mit
entsprechenden Fällen dienstlich befasst sind. Alle anderen Bundesländer haben zwar Unterlagen vorgelegt, die
sich allgemein aus der Sicht von Verwaltung und Gesetzgebung mit Cum/Ex-Gestaltungen befassen und auch zur
Zahl bei ihnen geführter Verfahren wegen Cum/Ex-Fällen Auskunft gegeben, jedoch die Angabe der Aktenzei-
chen der einzelnen Verfahren unter Berufung auf das Steuergeheimnis verweigert. Das intensive Bemühen des
Ausschusses, die Länder für eine Einsichtnahme durch den Ermittlungsbeauftragten in die entsprechenden Akten
zu gewinnen, blieb trotz der offenkundigen Bedeutung der Einbeziehung der dort geführten Verfahren für die
Erfüllbarkeit des Untersuchungsauftrags ohne Erfolg. Da über das Bundeszentralamt nur die Fälle erfasst sind, in
denen ein Steuerausländer einen unberechtigten Erstattungsanspruch geltend zu machen versuchte, fehlen dem
Ausschuss nähere Kenntnisse zu den Fällen, in denen Steuerinländer wegen Cum/Ex-Gestaltungen einen unbe-
rechtigten Anrechnungsanspruch geltend zu machen versuchten. Diese Lücke im Gesamtbild bedauert der Aus-
schuss. Auf eine gerichtliche Klärung der Vorlagepflicht der Länder haben alle Fraktionen im Untersuchungsaus-
schuss dennoch einvernehmlich verzichtet. Der besonderen Bedeutung des Börsenstandorts Frankfurt im Rahmen
des Untersuchungsauftrags wegen war das für die Aufsicht über die Börse zuständige Land Hessen Adressat einer
Reihe weiterer Beweisbeschlüsse. Die Akten hierzu wurden durch die Landesbehörden fristgerecht und umfas-
send vorgelegt.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 317 – Drucksache 18/12700

II. Beweismittel von Privaten
Angesichts der aus den dem Ausschuss vorgelegten Beweismitteln deutlich werdenden Sachlage war es für die
Erfüllung des Auftrags des 4. Untersuchungsausschusses unverzichtbar, auf dem Feld der Cum/Ex-Geschäfte tä-
tige Investoren, Berater und Banken zentral in den Blick zu nehmen. Auch zwei Universitätsprofessoren, die in
einer fachlichen Nähe zu Initiatoren von Cum/Ex-Geschäften standen oder zum Teil noch stehen, wurden vom
Untersuchungsausschuss öffentlich vernommen. Den privaten Marktteilnehmern Aufmerksamkeit zu widmen,
war für eine korrekte Antwort auf die Frage, wie berechtigt die öffentlich erhobenen Vorwürfe gegen die Finanz-
verwaltung sind, zwingend erforderlich. Denn je klarer ein kollusives Zusammenwirken der Cum/Ex-Akteure zu
Tage tritt, desto deutlicher tritt die Verantwortung der Finanzverwaltung zurück. In dieses Spannungsverhältnis
müssen die Beweisbeschlüsse eingeordnet werden, die sich gegen private natürliche Personen und private juristi-
sche Personen richteten. Adressaten von Beweisbeschlüssen des Ausschusses waren:
• Bundesverband deutscher Banken
• Deutsche Bank AG
• Clearstream
• Bundesverband Investment und Asset Management
• Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken
• DSGV Deutscher Sparkassen- und Giroverband
• Verband Deutscher Pfandbriefbanken
• Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands
• Richter am FG a.D. Arnold Ramackers
• HypoVereinsbank / UniCredit Bank AG
• Commerzbank AG
• Fortis Bank
• M.M. Warburg & Co
• Prof. Dr. Marc Desens
• Prof. Dr. Joachim Englisch
• Prof. Dr. Roman Seer
• Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Koblenzer
• Rechtsanwältin Juliana Sophie Singer
• Rechtsanwalt Dr. Bernulph von Crailsheim
• Carsten Maschmeyer
• Freshfields Bruckhaus Deringer LLP

Ziel parlamentarischer Kontrolle durch den Deutschen Bundestag sind selbstverständlich in erster Linie nicht
juristische und natürliche Privatpersonen, sondern die Exekutive und hier insbesondere Stellen des Bundes. Pri-
vate natürliche Personen und private juristische Personen können nur unter besonderen Voraussetzungen Gegen-
stand parlamentarischer Untersuchung sein. Insbesondere muss die Tätigkeit der Privaten entweder Auswirkun-
gen in den staatlich verantworteten Bereich haben oder der Private muss, sei es durch finanzielle Förderung oder
Beteiligung an gemischt-wirtschaftlichen Unternehmen der öffentlichen Hand, besondere Bezüge zur organisier-
ten Staatlichkeit aufweisen. Dieser Grundsätze war sich der 4. Untersuchungsausschuss stets in vollem Umfang
bewusst und hat sie in seiner Arbeit selbstverständlich beachtet. Bei den entsprechenden Zeuginnen und Zeugen
hat der Ausschuss geltend gemachte Aussageverweigerungsrechte stets einvernehmlich anerkannt.
Die Aktenbeweisbeschlüsse zu Privaten haben die besonderen Konkretisierungserfordernisse des § 29 PUAG
immer erfüllt. Die elektronisch für die Mitglieder des Ausschusses verfügbaren Unterlagen aller Privaten umfas-
sen ein Datenvolumen von gut 900 Megabyte (MB) – die Unterlagen von Bundesbehörden dagegen ein Datenvo-
lumen von rund 16.300 MB, die Akten aus Landesbehörden von rund 6.310 MB und darunter allein die Unterlagen
aus Hessen von 6.270 MB. Die Zahl der Beweisbeschlüsse, die sich dennoch gegen Private richteten, zeigt die

Drucksache 18/12700 – 318 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
besondere Bedeutung der privaten Marktteilnehmer bei den Cum/Ex-Modellen. Das jeweils notwendige öffentli-
che Interesse ergab sich insbesondere aus dem Zusammenwirken von Investoren, Beratern und Banken zu Lasten
des Steuerzahlers. Ein Teil der Aktivitäten war dabei direkt an die staatliche Sphäre gerichtet. So wurden Anträge
gestellt, der Finanzverwaltung Gutachten zur Untermauerung des Anspruchs auf Kapitalertragsteueranrechnung
oder -erstattung vorgelegt und Bearbeiter mit Amtshaftungsklagen, die sich bewusst an sie persönlich und nicht
den zuständigen Dienstherrn gerichtet haben, unter Druck gesetzt. Dieses Verhalten spielt massiv in den staatlich
verantworteten Bereich hinein.
Nach Artikel 44 Absatz 2 Satz 1 GG i.V.m. § 29 PUAG kann der Untersuchungsausschuss von Privaten die
Herausgabe von Gegenständen verlangen, die für die Untersuchung von Bedeutung sind. Nahezu alle privaten
natürlichen und juristischen Personen, an die Beweisbeschlüsse adressiert wurden, sind diesem Herausgabever-
langen nachgekommen. In allen Fällen, in denen dies vom Herausgeber der Unterlagen angeregt oder gefordert
war, wurden die übersandten Dokumente einvernehmlich mit dem Geheimhaltungsgrad geheim eingestuft. Die
Einstufung erfolgte nach § 15 PUAG und folgte dem Rechtsgedanken, dass der kooperative, Unterlagen zügig
übermittelnde und so die Arbeit des Ausschusses fördernde private Adressat von Beweisbeschlüssen nicht
schlechter gestellt sein soll und darf als der unkooperative, der die Herausgabe nach § 30 PUAG zunächst ver-
weigert. In wenigen weiteren Fällen, in denen ein expliziter Antrag auf Einstufung nicht gestellt wurde, nahm der
Untersuchungsausschuss eigenverantwortlich eine Einstufung vor.
In einem Fall hat ein Zeuge, der dem Ausschuss auch Unterlagen übergab, die Einstufung der Unterlagen und
seiner Aussage ausdrücklich abgelehnt. Hier hat der Ausschuss mit Rücksicht auf Geschäfts- und Betriebsge-
heimnisse Dritter sowohl die Befragung in geheim eingestufter Sitzung durchgeführt wie auch die Unterlagen
vorläufig als geheim eingestuft. Entsprechend der dazu von allen Fraktionen getroffenen Vereinbarung wurden
diese Entscheidungen des Ausschusses durch einen von der Minderheit vorgeschlagenen Gutachter geprüft, der
beauftragt war, im Protokoll der Befragung und in den übergebenen Unterlagen die Stellen zu identifizieren, die
herabgestuft und öffentlich zugänglich gemacht werden könnten. Das Gutachten hat dem Ausschuss empfohlen,
aufgrund der enthaltenen Informationen und auch zum Schutz des betroffenen Zeugen an der Einstufung in vollem
Umfang festzuhalten.
Einvernehmlich haben alle Fraktionen die Vorschriften des PUAG so ausgelegt, dass eine Herabstufung einge-
stufter Informationen nur nach rechtlichem Gehör für den Herausgeber der Unterlagen beziehungsweise für den
Berechtigten der enthaltenen Informationen zulässig ist. Wo erforderlich, wurden entsprechende Gelegenheiten
zur Stellungnahme gegeben. Im genannten Fall hatte sich der ausdrückliche Antrag auf rechtliches Gehör des
früheren Arbeitgebers des Zeugen durch die Empfehlungen des Gutachters erledigt, denen der Ausschuss einver-
nehmlich gefolgt ist.
III. Abgelehnter Durchsuchungsantrag gegen die Kanzlei Freshfields
Lediglich die Kanzlei Freshfields zeigte sich wenig kooperativ gegenüber dem Untersuchungsausschuss. Mit Be-
weisbeschluss FBD-1 verlangte der Ausschuss die Herausgabe eines sog. Opinion Letters, der für die Fortis Bank
verfasst wurde, nebst Akten hierzu sowie weiterer Gutachten oder Rechtsbewertungen zu Cum/Ex-Geschäften,
insbesondere bezüglich der Maple-Bank. Einer Herausgabe der Dokumente kam die Kanzlei Freshfields mit Hin-
weis auf die fehlenden Entbindungserklärungen der Mandanten nicht nach. Mit Beweisbeschluss FBD-2 weitete
der Untersuchungsausschuss sein Herausgabeverlangen auf sämtliche mandatsbezogenen und mandatsunabhän-
gigen Dokumente aus, die sich auf Cum/Ex-Geschäfte im Untersuchungszeitraum beziehen und nicht deren Auf-
arbeitung betreffen. Ausdrücklich verwies der Ausschuss dabei auf die Berechtigung der Kanzlei, jegliche Hin-
weise auf ihre Mandanten zu neutralisieren, und sagte eine Geheimeinstufung von Unterlagen mit Mandantenbe-
zug zu. Bezüglich dieses Beweisbeschlusses legte Freshfields im Wesentlichen nur öffentlich bekannte Doku-
mente sowie nach Auffassung des Ausschusses irrelevante Seminarunterlagen und Präsentationen vor. Zwar
räumte sie die Existenz weiterer von den Beweisbeschlüssen umfasster Unterlagen ausdrücklich ein, verweigerte
aber deren Vorlage mit der pauschalen Begründung, die angeforderten Unterlagen ließen sich nie von Mandatstä-
tigkeiten – ggf. auch künftigen – trennen und unterfielen deshalb immer der anwaltlichen Verschwiegenheits-
pflicht. Freshfields zeigte sich besorgt, dass das Vertrauensverhältnis zu den Mandanten nachhaltig gestört würde
und potentielle künftige Mandanten befürchten würden, dass Sachverhalte zu ihren Mandaten öffentlich bekannt
würden.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 319 – Drucksache 18/12700
Die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der Kanzlei hat der Ausschuss sorgfältig geprüft und hierzu mit
Herrn Prof. Dr. Gärditz von der Universität Bonn einen ausgewiesenen Fachmann des Rechts der Untersu-
chungsausschüsse konsultiert. Im Ergebnis gelangte der Ausschuss zu der Überzeugung, dass er die angeforderten
Unterlagen benötigt, um den Auftrag des Deutschen Bundestages erfüllen zu können. Die von Freshfields vorge-
brachten Argumente standen diesem Anspruch nach der Expertise von Herrn Prof. Dr. Gärditz nicht entgegen.
Dies veranlasste den Ausschuss zu einer in der Geschichte der Untersuchungsausschüsse bisher noch nie ergrif-
fenen Maßnahme. Am 24. November 2016 beantragte er beim Bundesgerichtshof die Durchsuchung und die Be-
schlagnahme aufgefundener mandatsunabhängiger Dokumente bei Freshfields. Nach Auffassung des Ausschus-
ses gab es schon nach dem damaligen Ergebnis der Beweisaufnahme hinreichende Hinweise darauf, dass die
Kanzlei Freshfields im Untersuchungszeitraum mandatsunabhängig Cum/Ex-Gestaltungen mitentwickelt, an
Mandanten herangetragen oder zur Gewinnung von Mandanten eingesetzt haben könnte. Mit einem solchen –
eigenen – Geschäftsmodell wäre die Kanzlei selbst zum Akteur geworden und hätte die Verbreitung der Cum/Ex-
Geschäfte gefördert.
Die Auswertung der Akten des Ausschusses ergab ebenso wie die unwidersprochen gebliebene frühere öffentliche
Berichterstattung klare Hinweise darauf, dass die Kanzlei Freshfields bis Dezember 2010 zur Durchführung von
Cum/Ex-Geschäften rechtlich beraten hat, darunter den größten Teil der Banken, die Cum/Ex-Geschäfte in gro-
ßem Ausmaß betrieben hatten. Eine plausible Erklärung dafür, wie die Kanzlei ohne eigene Kundenakquise zum
„Marktführer“ in diesem Bereich – so ein Zeuge im Ausschuss – hätte werden können, fand der Ausschuss in den
Akten nicht. Diese Anhaltspunkte begründeten einen einfachen Anfangsverdacht, der nach der Überzeugung des
Ausschusses die beantragten Zwangsmaßnahmen gerechtfertigt hätte.
Die Ankündigung des ungewöhnlichen Schrittes, eine Durchsuchung zu beantragen, fand ein breites Echo in den
Medien. Ebenso beachtet wurde die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 7. Februar 2017, die beantragte
Durchsuchung abzulehnen. Die Ermittlungsrichterin am Bundesgerichtshof befand, dass

„der Antragsteller nicht hinreichend dargelegt hat, dass die Beweismittel, die er mit der
Durchsuchungsmaßnahme sicherzustellen beabsichtigt, Beweismittel darstellen, die für die
Untersuchung von Bedeutung sein können.“

Da der Vorwurf aufzuklären war, der Staat habe privaten Akteuren missbräuchliche Gestaltungen erleichtert, war
die Kenntnis der Vorgehensweise der führenden Beraterin der Banken nach Überzeugung des Ausschusses aber
unverzichtbar für die Erfüllung des Auftrages. Die Ablehnung einer Durchsuchung stützte die Ermittlungsrichte-
rin vor allem darauf, dass bei parlamentarischen Untersuchungen, die in den privaten Bereich hineinwirken, be-
sondere Zurückhaltung geboten sei. Dieser Grenze war sich der Ausschuss jedoch sehr wohl bewusst und hatte
den Antrag nach sorgfältiger Abwägung gestellt. Die Entscheidung der Ermittlungsrichterin wurde außerdem dar-
auf gestützt, dass es für die Durchsuchung der Privaträume am erforderlichen „öffentlichen Interesse“ fehle. Diese
Argumentation ist angesichts des Vorwurfs von Steuerhinterziehungen möglicherweise in Milliardenhöhe nicht
nachvollziehbar.
Da das Gericht über den Antrag des Untersuchungsausschusses vom 24. November 2016 am 7. Februar 2017
entschied, kam für den Untersuchungsausschuss angesichts des Endes der Beweisaufnahme eine Woche nach Ein-
gang des Beschlusses eine Beschwerde nach Auffassung aller Fraktionen nicht mehr in Betracht.
IV. Ähnliche Gestaltungen
Der Untersuchungsauftrag wird in Abschnitt B I des Einsetzungsbeschlusses konkret umschrieben. Danach be-
trifft die Untersuchung Gestaltungsmodelle der sog. Cum/Ex-Geschäfte mit Leerverkäufen um den Dividenden-
stichtag, die auf eine mehrfache Erstattung beziehungsweise Anrechnung von Kapitalertragsteuer gerichtet waren,
obwohl die Steuer nur einmal gezahlt wurde. Nach Abschnitt B II Nummer 9 war es dem 4. Untersuchungsaus-
schuss zudem aufgetragen, ähnliche Gestaltungen von Finanzmarktgeschäften zu untersuchen. Die Frage, ob
Cum/Cum-Geschäfte ähnliche Gestaltungen im Sinne des Einsetzungsbeschlusses darstellen, wurde zwischen
Minderheit und Mehrheit zunächst kontrovers diskutiert. Auf einen Beweisbeschluss betreffend Unterlagen zu
ähnlichen Gestaltungen hin legte das BMF Unterlagen zum Thema Cum/Cum-Gestaltungen vor. Der darin lie-
genden Deutung, dass es sich bei Cum/Cum-Geschäften um ähnliche Gestaltungen wie bei Cum/Ex-Geschäften

Drucksache 18/12700 – 320 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
handele, hat keine Fraktion widersprochen. Daraufhin kam der Ausschuss überein, unter Hintanstellung von recht-
lichen Bedenken künftig auch sog. Cum/Cum-Geschäfte im Rahmen des Untersuchungsauftrags vollinhaltlich zu
untersuchen.
V. Fazit
Allen Zweifeln an der Notwendigkeit dieses Untersuchungsausschusses zum Trotz hat die Mehrheit konstruktiv
an der Erfüllung des vom Deutschen Bundestag in Respekt vor dem Minderheitsrecht erteilten Untersuchungs-
auftrags mitgearbeitet. Der überwiegende Anteil der Beweisanträge wurde von allen Fraktionen gemeinsam ge-
stellt, ein noch größerer Anteil der Beweisbeschlüsse von allen Fraktionen gemeinsam gefasst. Der Minderheit
wichtige Anliegen wie etwa die formale Ladung des Zeugen Dr. Berger, der sich durch seinen Aufenthalt in der
Schweiz einer Durchsetzung der Ladung erkennbar entzog, hat die Mehrheit mitgetragen.
Drei Beweisanträge der Minderheit allerdings sah sich die Mehrheit aus ihrer Verpflichtung zur Prüfung der
Rechtmäßigkeit aller Beweisanträge heraus gezwungen abzulehnen. Dabei handelt es sich zum einen um zwei
Beweisanträge, die in der 39. und erneut in der 43. Sitzung gestellt wurden und vom Untersuchungsauftrag nicht
gedeckt waren. Der Untersuchungsauftrag bezieht sich auf missbräuchliche Anträge auf Erstattung von Kapital-
ertragsteuer, die gar nicht gezahlt wurde. Dass es in anderen Steuergesetzen ebenfalls missbrauchsanfällige Re-
gelungen gibt, wie etwa den Betriebskostenabzug bei der Körperschaftsteuer, ist bekannt. Darauf erstreckt sich
der Untersuchungsauftrag aber nicht. Der Ausschuss ist keinesfalls berechtigt, den ihm vom Deutschen Bundestag
erteilten Auftrag nach Gutdünken zu erweitern.
Aus Rechtsgründen abzulehnen war andererseits auch ein auf die Herausgabe eines Protokolls des Finanzmarkt-
stabilisierungsgremiums gerichteter Antrag. Dieser wurde vom Ausschuss besonders gründlich geprüft. Die ge-
setzliche Grundlage des Gremiums – § 10a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes – sieht keine Ausnahme
vom Grundsatz der Geheimhaltung aller Beratungen vor. Alle Fraktionen hatten sich zunächst darauf verständigt,
zur Prüfung dieser Rechtsfrage um eine Begutachtung durch den Fachbereich Parlamentsrecht des Deutschen
Bundestages zu bitten. Dieses Gutachten kam zum Ergebnis, dass es an einer Rechtsgrundlage für die Herausgabe
eines Protokolls des Finanzmarktstabilisierungsgremiums an einen Untersuchungsausschuss fehlt. Da die Min-
derheit unter ausdrücklichem Widerspruch gegen diese Rechtsansicht ihren Antrag aufrechterhielt, musste er von
der Mehrheit abgelehnt werden. Auch die in diesem Zusammenhang zum Ausdruck gebrachte Auffassung, eine
solche Rechtsgrundlage müsste für die Zukunft geschaffen werden, teilt die Mehrheit des Ausschusses nicht. Der
dem Finanzmarktstabilisierungsgremium erteilte besondere Auftrag der Krisenprävention und Krisenbewältigung
wäre nicht zu erfüllen, wenn Teilnehmerinnen und Teilnehmer seiner Sitzungen mit einer nachträglichen Weiter-
gabe der Protokolle an Dritte – und sei es ein Untersuchungsausschuss – rechnen müssten. Ein Rechtsstreit der
Minderheit gegen den Ausschuss wurde im 4. Untersuchungsausschuss nicht geführt.
Bewertungen zum festgestellten Sachverhalt
I. Rechtswidrigkeit der Cum/Ex-Geschäfte
Der Ausschuss sieht seine Auffassung, dass Cum/Ex-Geschäfte mit Leerverkäufen rechtswidrig sind, nach dem
Ergebnis der Sachverständigenanhörung vom 14. April 2016, der Auswertung des Sachverständigengutachtens
von Prof. Dr. Christoph Spengel vom 28. Juli 2016, sowie durch die Zeugenvernehmung bestätigt. Das deutsche
Steuerrecht bot in den Jahren 1999 bis 2012 zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit, eine einmal einbehaltene Ka-
pitalertragsteuer in rechtmäßiger Weise mehrfach anrechnen beziehungsweise erstatten zu lassen. Eine Gesetzes-
lücke hat insoweit nicht bestanden.

1. Grundstruktur der Cum/Ex-Gestaltungen

In der Sache ging es bei den Cum/Ex-Geschäften um den Verkauf von Aktien börsennotierter inländischer Un-
ternehmen mit („cum“) und der Lieferung der Aktien ohne („ex“) Dividendenberechtigung. Der Handel mit den
Aktien fand dabei rund um den Dividendenstichtag (= Tag der Beschlussfassung der Hauptversammlung der Ak-
tiengesellschaft über die Ausschüttung einer Dividende) statt. Der Abschluss des Kaufvertrages erfolgte vor dem

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 321 – Drucksache 18/12700
Dividendenstichtag, also zu einem Zeitpunkt, bei dem der Anspruch auf die Dividende noch mit der Aktie ver-
knüpft war. Die Lieferung der Aktie erfolgte hingegen nach diesem Tag, wenn die Dividende bereits dem jewei-
ligen Inhaber der Aktie am Dividendenstichtag zugerechnet wurde und der Gewinnanspruch folglich nicht mehr
mit der Aktie übertragen werden konnte.
Diese Aktiengeschäfte um den Dividendenstichtag konnten dabei in zwei wesentlichen Konstellationen auftreten:
Zum einen konnten sich die Aktien, die verkauft wurden, im Eigentum des Veräußerers befinden (sog. Inhaber-
verkauf). Zum anderen konnte der Veräußerer aber auch den Kaufvertrag abschließen, ohne bereits im Besitz der
Aktien zu sein (sog. Leerverkauf). Nach den Börsenbedingungen sind die Geschäfte am zweiten Erfüllungstag
nach dem Tag des Geschäftsabschlusses zu erfüllen (T+2). In dieser Zeit besorgte sich der Leerverkäufer im
Regelfall die von ihm bereits verkauften Aktien außerhalb der Börse im sog. OTC-Handel von einem Dritten und
lieferte diese dann, da der Dividendenstichtag vor dem Deckungsgeschäft verstrichen war, ohne Dividendenan-
spruch an den Leerkäufer. Das Deckungsgeschäft erfolgt dabei zumeist in Form einer Wertpapierleihe.
Der Fall des Inhaberverkaufs war bei rechtzeitiger Lieferung rechtlich unproblematisch: Im normalen Börsenhan-
del kannte die Depotbank des Veräußerers beziehungsweise Aktieninhabers den Umstand des Verkaufs und ver-
sah dessen Depot bereits mit Abschluss des Kaufvertrags mit einem Sperrvermerk, der eine Auszahlung der Ori-
ginaldividende an den Inhaber verhinderte. Im Rahmen der Dividendenregulierung, welche sich an die Hauptver-
sammlung der ausschüttenden Aktiengesellschaft anschließt und von der Clearstream als Wertpapiersammelbank
(vgl. § 5 DepotG) durchgeführt wird, belastete die Clearstream die Depotbank des Veräußerers mit dem Nettobe-
trag der Dividende und schrieb den entsprechenden Betrag der Depotbank des Erwerbers gut. Die Regulierung
erfolgte auf Basis der Nettodividende, da das ausschüttende Unternehmen – der Emittent – die auf die Dividenden
entfallende Kapitalertragsteuer bereits einbehalten und an die Finanzverwaltung abgeführt hatte. Aufgrund dieses
Umstandes erhielt der Erwerber zusammen mit dem Betrag der Nettodividende eine Steuerbescheinigung gem.
§ 45a Absatz 2, 3 EStG a.F. von seiner Depotbank, mittels welcher er später die Anrechnung der Kapitaler-
tragsteuer auf seine Einkommensteuer geltend machen konnte (§§ 36 Absatz 2 Nummer 2, 43 Absatz 1 Nummer
1 EStG a.F.). In dieser Konstellation erhielt der Veräußerer der Aktien weder die Dividende, noch eine Steuerbe-
scheinigung. Eine Dividendenzahlung stand folglich einem Steueranrechnungsanspruch gegenüber.
Bei einem Leerverkauf stellte sich der Sachverhalt indes anders dar: Hier befand sich in dem Depot des ursprüng-
lichen Eigentümers der Aktien selbstverständlich kein Sperrvermerk, da dieser an dem Kaufvertrag zwischen
Leerverkäufer und Leerkäufer nicht beteiligt war. Folglich bezog der originäre Inhaber der Aktien am Dividen-
denstichtag regulär die Dividende und erhielt von seiner Depotbank auch die entsprechende Steuerbescheinigung.
Im Depot des Leerverkäufers befand sich ebenfalls kein Sperrvermerk, da der Leerverkäufer die entsprechenden
Aktien bei Abschluss des Kaufvertrags noch nicht in seinem Bestand hatte. Da die Originaldividende in diesem
Fall an den Eigentümer ausgezahlt wurde, musste der Leerverkäufer an den Leerkäufer eine Kompensationszah-
lung in Höhe der Nettodividende leisten, da er sich ja in dem Kaufvertrag verpflichtet hatte, die Aktien „cum“
Dividende zu liefern.
Der für die Cum/Ex-Gestaltungen wesentliche Umstand besteht darin, dass die Depotbank des Leerkäufers nicht
erkennen konnte, ob die für den Käufer eintreffende Geldzahlung aus einem Inhaberverkauf resultierte (dann
stellte die Zahlung letztlich die weitergeleitete Dividende selbst dar) oder ob sie von einem Leerverkäufer stammte
(dann handelte es sich um eine Kompensationsleistung). Die Depotbank bescheinigte dem Käufer im Folgenden
den Eingang einer Zahlung in Höhe der Nettodividende und folgerte aus diesem Umstand, dass auf die Zahlung
zuvor Kapitalertragsteuer abgeführt worden war. Es kam somit zur Ausstellung einer zweiten Steuerbescheini-
gung, welche der Leerkäufer neben dem ursprünglichen Aktieninhaber erhielt.
Diese doppelte Ausstellung einer Kapitalertragsteuerbescheinigung, welcher eine nur einmal abgeführte Kapital-
ertragsteuer gegenüberstand (nämlich durch den Einbehalt der Kapitalertragsteuer auf die Originaldividende
durch den Emittenten) stellte das von den Cum/Ex-Akteuren angestrebte Gestaltungsziel dar. Durch Auszahlung
beziehungsweise Anrechnung dieser Steuergutschriften wurde ein wirtschaftlicher Vorteil generiert, welchen die
Beteiligten durch verschiedene Vertragsgestaltungen untereinander aufteilten.
Für den Ausschuss steht fest, dass die Generierung und die Aufteilung dieses Vorteils durch die von den Cum/Ex-
Akteuren gewählten Gestaltungen soweit als möglich verheimlicht und verdeckt abgewickelt wurden. Durch die
Gestaltungen wurde gezielt das damalige Verfahren der Abwicklung der Börsengeschäfte, insbesondere das tech-
nische System zur Abführung und Anrechnung der Kapitalertragsteuer, ausgenutzt.
Drucksache 18/12700 – 322 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
2. Steuerrechtliche Bewertung von 1999 bis 2006

Die rechtliche Beurteilung der mehrfachen Kapitalertragsteueranrechnung in den Cum/Ex-Geschäften mit Leer-
verkäufen muss anhand der Vorschrift des Steuerrechts erfolgen, welche die rechtlichen Voraussetzungen für die
Kapitalertragsteueranrechnung festlegt. Dies ist § 36 Absatz 2 Nummer 2 EStG.
Die Kapitalertragsteuer ist wie die Lohnsteuer eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Rechts-
grundlage sind die §§ 43 bis 45d EStG. Die Kapitalertragsteuer wird gem. § 43 Absatz 1 EStG an der Quelle
durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben und stellt somit, wie von § 36 Absatz 2 Nummer 2 Satz 1 EStG gefordert,
eine "durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer" dar. Die Kapitalertragsteuer kann als eine Art Vorauszah-
lung auf die eigene Einkommensteuer (oder Körperschaftsteuer nach § 31 Absatz 1 KStG) angesehen werden.
Aus diesem Grund ordnet § 36 Absatz 2 EStG an, dass die Kapitalertragsteuer auf die festgesetzte Einkommen-
steuer angerechnet oder erstattet werden kann.
Für die Anrechnung im Veranlagungsverfahren können § 36 Absatz 2 Nummer 2 EStG letztlich drei Vorausset-
zungen entnommen werden, welche kumulativ erfüllt sein müssen, damit die Anrechnung erfolgen kann (vgl.
Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20. Oktober 2010, Az.: I R 54/09). Bezogen auf die hier in Rede stehenden
Cum/Ex-Fälle lauten diese:
a) Der Leerkäufer muss ihm zurechenbare Kapitalerträge erzielt haben,
b) auf diese Einkünfte muss Kapitalertragsteuer „durch Steuerabzug erhoben“ worden sein,
c) die in § 45a Absatz 2 oder 3 EStG bezeichnete Steuerbescheinigung muss vorgelegt werden.
Der Ausschuss ist einvernehmlich zu der Überzeugung gelangt, dass es in den Cum/Ex-Fällen im Hinblick auf
die von den Leerkäufern begehrten Kapitalertragsteueranrechnungen zu jedem Zeitpunkt an mindestens einer die-
ser Tatbestandsvoraussetzungen fehlte. Deswegen waren sie im Ergebnis rechtswidrig. Er schließt sich damit der
Beurteilung der Sachverständigen Spengel, Schmitt, Lotzgeselle und Hallmann in der Anhörung am 14. April
2016 an.
Dabei kommt es entscheidend auf die Frage an, ob der Leerkäufer bei Cum/Ex-Geschäften Einkünfte aus Kapi-
talvermögen i. S. v.§ 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG tatsächlich erzielt hat. Denn nur dann hätte mit Abzug der
Kapitalertragsteuer von diesen Erträgen eine Vorauszahlung auf seine Einkommensteuer beziehungsweise Kör-
perschaftsteuer vorliegen können, welche wiederum zur Anrechnung berechtigt hätte.
In Bezug auf die Dividende war dies jedoch niemals der Fall, der Leerkäufer hat zu keinem Zeitpunkt einen
entsprechenden ihm zurechenbaren Kapitalertrag erhalten.
Hinsichtlich der Dividendenkompensationszahlung war dieses Tatbestandsmerkmal bis 2006 hingegen nicht er-
füllt. Denn erst durch das JStG 2007 wurde die Dividendenkompensationszahlung als kapitalertragsteuerpflichti-
ger Einkunftstatbestand in § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 EStG normiert. Folglich kam eine Kapitalertragsteuer-
anrechnung für den Leerkäufer bis zum 1. Januar 2007 nur dann in Frage, soweit ihm die Dividende als Kapital-
ertrag zugerechnet werden konnte. Dies war jedoch zu keinem Zeitpunkt der Fall.
Die Dividende ist gem. § 20 Absatz 5 EStG dem Anteilseigner zuzurechnen, bis 2009 regelte dies der im Wortlaut
identische § 20 Absatz 2a EStG a.F. Wer als Anteilseigner der Wertpapiere anzusehen ist, richtet sich danach,
wem diese im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses nach der Zuordnungsvorschrift des § 39 AO zuzu-
rechnen sind.
Als Grundregel legt § 39 Absatz 1 AO fest, dass Wirtschaftsgüter dem Eigentümer zuzurechnen sind. Bei der
Girosammelverwahrung, dem Normalfall der Wertpapierverwahrung, geht das (zivilrechtliche) Eigentum an Ak-
tien in dem Zeitpunkt über, in welchem sie in das Depot des Erwerbers eingebucht werden. In den Cum/Ex-Fällen
mit Leerverkäufen lag dieser Zeitpunkt nach dem Gewinnverteilungsbeschluss, so dass der Leerkäufer in dem
gem. § 20 Absatz 5 EStG maßgeblichen Moment nicht Eigentümer der Wertpapiere war.
Ausnahmsweise sind Wirtschaftsgüter gem. § 39 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 AO einer anderen Person als dem
Eigentümer zuzurechnen, sofern diese Person als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen ist. Dies setzt nach dem
Wortlaut der Vorschrift voraus, dass ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirt-
schaftsgut in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich
ausschließen kann.
Eine solche Möglichkeit, den eigentlichen Aktieninhaber schon vor Vollzug der Eigentumsübertragung von der
Einwirkung auf seine Wertpapiere wirtschaftlich auszuschließen, hatte der Leerkäufer jedoch nicht.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 323 – Drucksache 18/12700
Zwischen dem tatsächlichen Aktieninhaber und dem Leerkäufer bestanden keinerlei schuldrechtliche oder son-
stige Beziehungen. Folglich war es für den Leerkäufer vor der vollständigen Eigentumsübertragung unmöglich,
den Aktieninhaber wirtschaftlich von der Einwirkung auf seine Aktien auszuschließen. Der vereinbarte Kaufver-
trag zwischen Leerverkäufer und Leerkäufer wirkte aufgrund der Relativität schuldrechtlicher Verträge nur zwi-
schen den Vertragsparteien und konnte den wahren Inhaber an der eigenständigen Nutzung und Verwertung seiner
Wertpapiere nicht hindern.
Diese Feststellung steht auch im Einklang mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. Dezember 1999
(Az.: I R 29/97): In dieser Entscheidung führte der Bundesfinanzhof aus, dass der Übergang des wirtschaftlichen
Eigentums an Wertpapieren zu dem Zeitpunkt in Frage komme, in welchem der Aktieninhaber dem Erwerber
durch schuldrechtliche Vereinbarung das Verfügungsrecht an den Aktien übertrage. Über die Wertpapiere könne
der Erwerber in der Regel verfügen, sobald Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten, insbesondere die mit Wertpa-
pieren verbundenen Kursrisiken und -chancen, auf den Erwerber übergegangen seien. Maßgeblich stellte der Bun-
desfinanzhof in diesem Zusammenhang darauf ab, dass dem Aktienerwerber nach den Börsenusancen bereits mit
Abschluss des Kaufvertrages die mit den Aktien verbundenen Gewinnansprüche nicht mehr entzogen werden
könnten.
Für den Fall des Inhaberverkaufs entschied der Bundesfinanzhof also, dass das wirtschaftliche Eigentum an Ak-
tien deswegen bereits mit Abschluss des Kaufvertrages übergehen könne, weil der Eigentümer nach den Börsen-
usancen hiermit sein Nutzungsrecht, beziehungsweise einen maßgeblichen Ausschnitt davon, an den Erwerber
übertrage. Die Ausnahmeregel des § 39 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 AO könne danach als erfüllt angesehen wer-
den, da der Erwerber den Eigentümer insoweit von der wirtschaftlichen Nutzung der Wertpapiere ausschließen
könne.
Eine Übertragung von Nutzungsrechten kam bei Abschluss eines Kaufvertrages zwischen Leerverkäufer und
Leerkäufer ersichtlich nicht in Betracht, da der Leerverkäufer gerade nicht über die Wertpapiere verfügte und
folglich keinerlei Nutzungsrechte innehatte, welche er übertragen konnte. Das Nutzungsrecht bestand vollständig
beim zivilrechtlichen Eigentümer der Aktien, welcher zum Leerkäufer in keiner vertraglichen oder sonstigen Be-
ziehung stand. Dies wird durch die Abwicklungspraxis bestätigt.
Nach den vom Bundesfinanzhof aufgestellten Maßstäben konnte der Leerkäufer also bei Abschluss des Kaufver-
trages mit dem Leerverkäufer kein wirtschaftliches Eigentum an den Wertpapieren erwerben.
Somit konnte also die Dividende dem Leerkäufer in einer Cum/Ex-Gestaltung zu keinem Zeitpunkt als Kapital-
ertrag gem. § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 Alternative 1 EStG zugerechnet werden. Dies lag darin begründet,
dass der Leerkäufer vor der Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums kein wirtschaftliches Eigentum an den
Aktien erlangen konnte, so dass er im Zeitpunkt des Beschlusses der Hauptversammlung über die Ausschüttung
der Dividende nicht als Anteilseigner der Aktien gem. § 20 Absatz 5 EStG i.V.m. § 39 AO anzusehen war.
Da dem Leerkäufer die Dividende folglich nicht zugerechnet werden konnte, bezog er keine Einkünfte aus Kapi-
talvermögen gem. § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 Alternative 1 EStG und erfüllte somit nicht das erste Tatbe-
standsmerkmal des § 36 Absatz 2 Nummer 2 EStG für die Anrechnung von Kapitalertragsteuer.

3. Steuerrechtliche Bewertung von 2007 bis 2011

Der Leerkäufer bezog jedoch ab dem 1. Januar 2007 Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Absatz 1 Num-
mer 1 Satz 4 EStG:
Mit dem JStG 2007 wurde die Dividendenkompensationszahlung als eigener steuerbarer und steuerpflichtiger
Einkunftstatbestand in Satz 4 des § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG normiert. Diese Vorschrift sollte gerade den
Leerverkaufskonstellationen bei Aktienverkäufen um den Dividendenstichtag Rechnung tragen und stellte daher
für das Vorliegen von Kapitaleinkünften nicht mehr auf den Bezug der originären Dividende ab. Die Dividen-
denkompensationszahlung wurde als eigenständiger "sonstiger Bezug aus Aktien" der Kapitalertragsteuerpflicht
unterworfen. Der Steuerabzug war in den Jahren 2007 bis 2011 durch die inländische Depotbank des Leerverkäu-
fers vorzunehmen (§ 44 Absatz 3 EStG a.F.).
Die Dividendenkompensationszahlung wurde folglich ab 2007 erstmals steuerlich erfasst und den Kapitaleinkünf-
ten zugerechnet. Da niemals streitig war, dass der Leerkäufer in den Cum/Ex-Gestaltungen die Dividendenkom-
pensationszahlung in Höhe der Nettodividende von dem Leerverkäufer erhielt, war das Tatbestandsmerkmal "Be-
zug von Kapitaleinkünften" gem. § 36 Absatz 2 Nummer 2 EStG ab 2007 also erfüllt.

Drucksache 18/12700 – 324 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Sofern der Leerverkauf über eine Auslandsbank abgewickelt wurde, fehlte es nunmehr jedoch an dem zweiten
Tatbestandsmerkmal, der Erhebung der Kapitalertragsteuer vom Kapitalertrag.
Der Wortlaut des § 36 Absatz 2 Nummer 2 EStG ist hinsichtlich dieses Tatbestandsmerkmals eindeutig: Ange-
rechnet werden kann danach nur „die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer“.
Sofern der Leerverkauf über ein inländisches Kreditinstitut abgewickelt wurde, lag eine Erhebung der Kapitaler-
tragsteuer ab dem Jahr 2007 in der Regel vor, da dieses nunmehr gem. § 44 Absatz 1 Satz 3 EStG a.F. zum Abzug
und zur Abführung der Steuer an den Fiskus verpflichtet war. In den Jahren bis 2006 waren dem Leerkäufer schon
gar keine Einkünfte aus Kapitalvermögen zurechenbar (s.o.), weshalb hier eine Erhebung von Kapitalertragsteuer
von vornherein nicht in Betracht kam.
Nach der Rechtslage ab 2007 wurden in dem Fall, dass der Leerverkauf über eine Inlandsbank erfolgte, auf zwei
verschiedene Kapitaleinkünfte (Originaldividende an den Aktieninhaber, Dividendenkompensationszahlung an
den Leerkäufer) zwei Steuerabzüge vorgenommen (durch Einbehalt des Emittenten im Fall der Dividende, durch
Einbehalt der inländischen Depotbank des Leerverkäufers im Fall der Kompensationszahlung) und berechtigter-
weise zwei Steuerbescheinigungen ausgestellt (jeweils durch die Depotbank des Aktieninhabers beziehungsweise
Leerkäufers). Das Aufkommen der Kapitalertragsteuer entsprach hier betragsmäßig dem Anrechnungsguthaben
der Steuerpflichtigen. Dieser Zustand sollte durch die Einführung der Steuerpflicht für Dividendenkompensati-
onszahlungen durch das JStG 2007 hergestellt werden.
Da die Cum/Ex-Akteure jedoch gerade ein Anrechnungsguthaben generieren wollten, welchem kein Steuerabzug
gegenüberstand, wickelten die Beteiligten die Leerverkäufe ab 2007 bewusst über Auslandsbanken ab. Diese
konnten durch den deutschen Gesetzgeber nicht zum Steuerabzug verpflichtet werden. Folglich kam es bei der
Zahlung einer Kompensationsleistung in Höhe der Nettodividende durch ein ausländisches Kreditinstitut daneben
nicht zur Abführung von Kapitalertragsteuer.
Es lässt sich für diese Fälle zweifellos feststellen, dass eine „Erhebung“ der Kapitalertragsteuer gem. § 36 Ab-
satz 2 Nummer 2 EStG nicht stattgefunden hat und der Tatbestand für eine Steueranrechnung folglich nicht erfüllt
war.
Insoweit ist dem Hessischen FG uneingeschränkt zuzustimmen, welches in einer Entscheidung vom 8. Oktober
2012 ausführte (vgl. FG Hessen, Beschluss vom 8. Oktober 2012, Az. 4 V 1661/11):

„Die Ansicht der Antragstellerin, die Kapitalertragsteuer sei wegen der gesetzlichen Rege-
lung auch ggf. doppelt anzurechnen, obwohl sie nur einmal abgeführt worden sei, ist abwe-
gig. Sie widerspricht bereits dem Grundverständnis der Kapitalertragsteuer als Abzugs-
steuer. Die Kapitalertragsteuer ist keine Steuer eigener Art, sondern eine besondere Erhe-
bungsform der Einkommensteuer in Form einer Einkommensteuervorauszahlung für Rech-
nung des Gläubigers bestimmter Kapitalerträge (...) Die Rechtsprechung hat in ihren Ent-
scheidungen die in § 36 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG getroffene Regelung stets „wirtschaftlich“
verstanden und die Einbehaltung der Kapitalertragsteuer als Grundvoraussetzung für deren
Anrechnung angesehen. (...) Im Sachzusammenhang mit der Systematik der Anrechnung der
Kapitalertragsteuer als Abzugsteuer ist eine Gesetzesauslegung dahingehend, dass eine An-
rechnung erfolgen kann, ohne dass Abzugssteuern einbehalten wurden, nicht vertretbar. Es
ist evident, dass als Vorauszahlung nur Steuern angerechnet werden können, die auch tat-
sächlich erhoben worden sind.“

Die Erhebung der Kapitalertragsteuer konnte auch nicht darin gesehen werden, dass der Leerverkäufer die Kom-
pensationszahlung nur in Höhe des Nettobetrages der Dividende erbrachte. Dadurch wurde keine Kapitaler-
tragsteuer einbehalten. Unabhängig von der Frage, ob eine Einbehaltung ohne die nachfolgende Abführung der
Kapitalertragsteuer in den vorliegenden Steuersachverhalten überhaupt hätte genügen können, steht jedenfalls
fest, dass die ausländischen Kreditinstitute bei Überweisung der Dividendenkompensationszahlung gerade keinen
Betrag in Höhe der Kapitalertragsteuer einbehielten. Hierin bestand schließlich die Profitabilität der Geschäfte
für die Cum/Ex-Akteure. Folglich war die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 1996, nach wel-
cher in bestimmten Fällen die tatsächliche Einbehaltung einer Steuer für deren Erhebung ausreichen könne, auf
die Cum/Ex-Geschäfte mit Leerverkäufen nicht anwendbar (Urteil des Bundesfinanzhofs v. 23. April 1996,
Az. VIII R 30/93).

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 325 – Drucksache 18/12700
Eine Zurechnung der Abführung von Kapitalertragsteuer auf die Originaldividende zur Dividendenkompensati-
onszahlung kam ebenfalls nicht in Betracht. Insoweit geht aus § 36 Absatz 2 Nummer 2 EStG eindeutig hervor,
dass die Kapitalertragsteuer von den Einkünften desjenigen erhoben worden sein muss, der die Anrechnung der
Steuer begehrt. Sofern der Leerkäufer die Steueranrechnung geltend machte, musste die Steuer also von der Di-
videndenkompensationszahlung erhoben worden sein. Dividende und Kompensationszahlung stellen unterschied-
liche Kapitaleinkünfte dar, welche jeweils einer eigenständigen Besteuerung unterliegen. Die Abführung von Ka-
pitalertragsteuer auf die Originaldividende konnte somit keine abgeltende Wirkung auch für die Kompensations-
zahlung haben.
Schließlich konnte § 45a Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 EStG auch keine Fiktion dahingehend entnommen werden,
dass die auf die Dividende abgeführte Kapitalertragsteuer zusätzlich auch als auf die Kompensationszahlung ab-
geführt gelten solle. § 45a EStG befasst sich mit der Anmeldung und der Bescheinigung der abgezogenen Kapi-
talertragsteuer. Diese Regelungen knüpfen an den vollzognen Tatbestand der Steuererhebung an, setzen mithin
die zuvor erfolgte Kapitalertragsteuerabführung als zu bescheinigenden Sachverhalt voraus. § 44 EStG regelt
dagegen die Entrichtung der Kapitalertragsteuer. § 44 Absatz 1 Satz 3 EStG a.F. besagte bis Ende 2011, dass das
inländische Kreditinstitut des Leerverkäufers den Steuerabzug vorzunehmen hat. Der Gesetzgeber wollte also,
soweit er dies räumlich festlegen konnte, dass bei Leerverkäufen eine Erhebung von Kapitalertragsteuer tatsäch-
lich vollzogen wird. Eine Fiktion des Steuerabzugs ist dem Regelungsgehalt des § 44 EStG hingegen eindeutig
nicht zu entnehmen.
Der Ausschuss stellt fest, dass der Leerkäufer ab dem Jahr 2007 mit der steuerrechtlichen Erfassung der Dividen-
denkompensationszahlungen zwar Kapitaleinkünfte erzielte und somit die erste Tatbestandsvoraussetzung des
§ 36 Absatz 2 Nummer 2 EStG für eine Steueranrechnung erfüllt war. Von diesen Kapitaleinkünften wurde jedoch
keine Kapitalertragsteuer erhoben, sofern der Leerverkauf über ein ausländisches Kreditinstitut abgewickelt
wurde. Folglich waren in diesen Cum/Ex-Gestaltungen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anrechnung
beziehungsweise Erstattung von Kapitalertragsteuer nicht erfüllt.
Das Fehlen der Tatbestandsvoraussetzungen für eine Steueranrechnung konnte auch nicht dadurch „geheilt“ wer-
den, dass die Steuerbescheinigung gem. § 45a Absatz 2, 3 EStG vorgelegt wurde: Denn die Beweisfunktion der
Steuerbescheinigung beschränkt sich auf die eines Anscheinsbeweises. Das heißt, in den typischen und vertrags-
gemäß erfüllten Börsengeschäften vermag sie einen widerlegbaren ersten Beweis darüber zu erbringen, dass Ka-
pitalertragsteuer abgeführt worden ist. Dieser Beweis wird jedoch bei außergewöhnlichen Fällen erschüttert. Von
solchen ist zum Beispiel auszugehen, sobald Aktiengeschäfte nicht vertragsgemäß abgewickelt werden, so wie es
in den Cum/Ex-Gestaltungen der Fall war, bei denen die Lieferung abweichend von der Vereinbarung erst nach
dem Dividendenstichtag und damit ex Dividende erfolgte. Bei Hinweisen auf Cum/Ex-Gestaltungen war folglich
davon auszugehen, dass die bei dem Steuerpflichtigen liegende Beweislast für die Abführung von Kapitaler-
tragsteuer aufgrund des widerlegten Anscheinsbeweises der Steuerbescheinigung noch gesondert erfüllt werden
musste. Denn prinzipiell trägt das Finanzamt die Beweislast für steuerbegründende und der Steuerpflichtige die
Beweislast für steuerentlastende Tatsachen. Da der Steuerpflichtige in den Cum/Ex-Fällen die Anrechnung von
Kapitalertragsteuer begehrte, oblag es ihm nachzuweisen, dass diese zuvor abgeführt worden war. In den Cum/Ex-
Fällen mit Leerverkäufen war dies jedoch gerade nicht geschehen, somit war es für den Leerkäufer unmöglich,
den entsprechenden Beweis zu erbringen.
Er blieb damit beweispflichtig und die Vorlage der Steuerbescheinigung gem. § 45a Absatz 2, 3 EStG vermochte
nichts an der Tatsache der Rechtswidrigkeit seines Anrechnungsbegehrens zu ändern.

4. Fazit

Die dargelegte Auffassung, welche den Leerkäufer bereits mit Abschluss des Kaufvertrages als wirtschaftlichen
Eigentümer der Wertpapiere ansehen will, aber gleichzeitig auch dem ursprünglichen Aktieninhaber diese Eigen-
schaft noch zuspricht, führt im Ergebnis zu einer Verdoppelung des wirtschaftlichen Eigentums. Da ein Leerver-
käufer darüber hinaus auch mit mehreren Personen gleichzeitig Kaufverträge über die noch nicht in seinem Besitz
befindlichen Aktien abschließen könnte, ist nach dieser Ansicht auch eine beliebige Vervielfältigung des wirt-
schaftlichen Eigentums möglich.
Ein solches mehrfaches Eigentum ist aber weder mit den Grundsätzen des deutschen Rechts, noch mit dem Re-
gelungsverständnis des wirtschaftlichen Eigentums, noch mit dem Wortlaut des § 39 AO vereinbar (so auch Lotz-
geselle, Protokoll-Nr. 18/05 I, S. 14).

Drucksache 18/12700 – 326 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Ein Wirtschaftsgut kann nach deutschem Recht immer nur im Alleineigentum einer natürlichen oder juristischen
Person stehen. Dies bestätigt § 39 AO, welcher als Regel-Ausnahme-Vorschrift konzipiert ist. D. h. grundsätzlich
ist dem Eigentümer das Wirtschaftsgut zuzurechnen, nur ausnahmsweise, wenn besondere Umstände vorliegen,
erfolgt die Zurechnung zu einer anderen Person. Zwischen der Stellung des zivilrechtlichen Eigentümers und der
des wirtschaftlichen Eigentümers besteht wechselseitige Exklusivität, das heißt je nach Sachverhalt kann das
Wirtschaftsgut nur einem der beiden zugerechnet werden, nicht jedoch beiden gleichzeitig (so im Ergebnis auch
Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. Dezember 1999, Az. I R 29/97). Insoweit ist der Wortlaut des § 39 AO
eindeutig, insbesondere dahingehend, dass der wirtschaftliche Eigentümer den zivilrechtlichen Eigentümer von
der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen können muss. Weil nur eine Person alle ande-
ren in demselben Zeitpunkt von der Nutzung ausschließen kann, schließen sich Eigentum und wirtschaftliches
Eigentum gegenseitig aus (so auch Anzinger, RdF 2012, S. 394 (400)). Damit steht für den Ausschuss fest, dass
eine Vervielfältigung wirtschaftlichen Eigentums mit § 39 AO nicht vereinbar ist.
An dieser gesetzlichen Grundwertung hat sich auch durch die Rechtsänderungen, welche mit dem JStG 2007
einhergingen, nichts geändert. Denn festzuhalten ist in diesem Kontext, dass die maßgebliche Vorschrift zur steu-
erlichen Zuordnung eines Wirtschaftsguts, nämlich § 39 AO, in keiner Weise von den Rechtsänderungen betroffen
war. Insofern blieb es auch mit Inkrafttreten des JStG 2007 bei der hier dargestellten rechtlichen Ausgangslage.
Die rechtstheoretische Konstruktion der Vervielfältigung des wirtschaftlichen Eigentums ist contra legem und
dient allein dem Herbeireden einer Gesetzeslücke, die es nach Auffassung des Ausschusses nie gab. Das Steuer-
recht bot zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit, eine einmal einbehaltene Kapitalertragsteuer in rechtmäßiger
Weise mehrfach anrechnen beziehungsweise erstatten zu lassen.
Der Ausschuss betont die Auffassung der Strafverfolgungsbehörden und des BVerfG (2 BvR 1163/13), dass bei
einer Cum/Ex-Gestaltung mit Leerverkauf der objektive Tatbestand einer Steuerhinterziehung nach § 370 AO
vorliegen kann. Diese rechtliche Würdigung ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aus Sicht des Ausschus-
ses überzeugend. Da die strafrechtliche Beurteilung der Sachverhalte allerdings eine strikte Einzelfallbetrachtung
erfordert und diese Aufgabe der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesen ist, enthält sich der Ausschuss einer
weitergehenden Bewertung.
II. Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. Dezember 1999 (Az. I R 29/97)

1. Einleitung

Am 15. Dezember 1999 erging das erste Grundsatzurteil des I. Senats des Bundesfinanzhofs zu Dividendenge-
schäften in zeitlicher Nähe zu den jeweiligen Dividendenstichtagen, und zwar zu echten Inhaberverkäufen in den
Jahren 1989 bis 1991. Seinerzeit galt das Körperschaftsteueranrechnungsverfahren. Die Initiatoren der Cum/Ex-
Geschäfte beriefen sich in der Folgezeit immer wieder auf dieses Urteil, um die mehrfache Anrechnung bezie-
hungsweise Erstattung von Kapitalertragsteuer zu begründen und zu legitimieren.
Tatsächlich enthält die Urteilsbegründung nach übereinstimmender Auffassung aller Fraktionen im Ausschuss
keinerlei Aussagen, welche zur Rechtfertigung von Cum/Ex-Geschäften beziehungsweise zum Beleg ihrer Ver-
einbarkeit mit dem Steuerrecht herangezogen werden könnten. Der Bundesfinanzhof äußerte sich in dem Urteil
zu den Voraussetzungen, unter denen das wirtschaftliche Eigentum an Aktien i.S.v. § 39 Absatz 2 Nummer 1 AO
übertragen werden kann. Dabei ist jedoch entscheidend, dass dem vom Bundesfinanzhof zu beurteilenden Sach-
verhalt Inhaberverkäufe zugrunde lagen. Die bezüglich dieser Geschäfte getroffenen Wertungen können auf
Cum/Ex-Transaktionen mit Leerverkäufen nicht übertragen werden.
Soweit die Initiatoren und Profiteure der Cum/Ex-Geschäfte der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 15. De-
zember 1999 nichtsdestotrotz Aussagen hinsichtlich der Zulässigkeit dieser Gestaltungsform des Dividendenstrip-
pings entnahmen, so war dies nur durch die unzulässige Herauslösung von Wertungen aus ihrem Begründungs-
zusammenhang sowie die Vernachlässigung der Unvergleichbarkeit beider Sachverhaltskonstellationen möglich.

2. Inhalt des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 15. Dezember 1999

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin, eine Börsenmaklerin als alleinige Gesellschaf-
terin einer in Deutschland körperschaftsteuerpflichtigen GmbH, hatte in den Jahren 1989 bis 1991 kurz vor dem

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 327 – Drucksache 18/12700
jeweiligen Dividendenstichtag Aktien cum Dividende über die Börse erworben und Aktien desselben Unterneh-
mens nach dem Ausschüttungstermin ex Dividende an den ursprünglichen Verkäufer der Aktienpakete (im Re-
gelfall ausländischer Kunde) wieder zurückveräußert. Außerdem hatte sie vor dem jeweiligen Dividendenstichtag
in größerem Umfang dividendenberechtigte sog. Altaktien gekauft und im Regelfall am gleichen Tag nicht divi-
dendenberechtigte sog. junge Aktien desselben Unternehmens an den jeweiligen Verkäufer zurückveräußert. Bei
beiden Geschäften erwarb die Klägerin die Aktien vom Inhaber der Wertpapiere.
Sie berücksichtigte in ihren Jahresabschlüssen neben den erlittenen Veräußerungsverlusten und erzielten Courta-
gen die jeweilige Bruttodividende der im Eigenbestand gehaltenen Aktien einschließlich Körperschaftsteuer-Gut-
haben, wobei die Erfolgswirksamkeit der Körperschaftsteuer-Anrechnungsguthaben auf deren Aktivierungen in
den jeweiligen (Handels- und) Steuerbilanzen beruhte. Der jeweils vermögensmindernd wirkende "Abfluss" von
Kapitalertragsteuer war durch entsprechende Aktivposten kompensiert worden. Zugleich beantragte die Klägerin
unter Vorlage entsprechender Steuerbescheinigungen ihrer Hausbank eine Anrechnung der Körperschaftsteuer-
Guthaben und der von den Emittenten einbehaltenen Kapitalertragsteuerbeträge.
Das Finanzamt versagte der Klägerin bei einem Teil der Geschäfte sowohl die steuerliche Berücksichtigung der
Veräußerungsverluste als auch die beantragte Anrechnung der Körperschaftsteuer-Guthaben und der einbehalte-
nen Kapitalertragsteuer. Das Finanzamt – ebenso wie das FG Hessen in erster Instanz (Az: 4 K 3180/94 – gingen
davon aus, dass die Klägerin an den erworbenen Aktien kein wirtschaftliches Eigentum i. S. v.§ 39 Absatz 2
Nummer 1 AO erlangt habe. Folglich seien ihr wirtschaftlich auch nicht die damit verbundenen Dividendenan-
sprüche zuzurechnen, weshalb eine Anrechnung der entsprechenden Steuern ausscheide. Grund hierfür sei der
Umstand, dass bei den ausnahmslos am selben Tag getätigten An- und Verkäufen bei diesen Geschäften jeweils
beide Vertragsabschlüsse zeitlich und inhaltlich derart miteinander verbunden gewesen seien, dass die Klägerin
über die getätigten formalen An- und Verkäufe hinaus keine Möglichkeit gehabt habe, wirtschaftlich über die
durch die Aktien verkörperte Position des Anteilsinhabers zu verfügen. Letztlich habe sie keinen Aktienbestand
erworben, der es ihr ermöglichen würde, Kurssteigerungen abzuwarten und diese durch Verkäufe auszunutzen.
Stattdessen habe der bisherige Anteilseigner seine Eigentümerposition behalten.
Der Bundesfinanzhof schloss sich dieser Bewertung nicht an. Er entschied für beide Arten von Geschäften, dass
das wirtschaftliche Eigentum bereits mit Abschluss des jeweiligen Kaufvertrags auf die Klägerin übergegangen
sei.
Der I. Senat des Bundesfinanzhofs kam zu dem Ergebnis, dass der Käufer wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien
geworden war. Er entschied, dass das wirtschaftliche Eigentum bereits mit Abschluss des Kaufvertrags (Ver-
pflichtungsgeschäft) auf den Käufer übergegangen sei.
Seinen Entscheidungsgründen stellte der Bundesfinanzhof § 39 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 AO voran und prüfte
den Sachverhalt anhand dieser Vorschrift.
Der Bundesfinanzhof führte dazu aus, dass der Erwerber von Aktien wirtschaftliches Eigentum im Allgemeinen
ab dem Zeitpunkt erlange, von dem ab er nach dem Willen der Vertragspartner über die Wertpapiere verfügen
könne. Dies sei in der Regel der Fall, sobald Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten, insbesondere die mit Wert-
papieren gemeinhin verbundenen Kursrisiken und -chancen, auf den Erwerber übergegangen sind.
Der I. Senat des Bundesfinanzhofs ging davon aus, dass diese Anforderungen im Streitfall bereits mit Abschluss
des Kaufvertrags erfüllt waren. Jedenfalls deshalb, weil dem Käufer nach den einschlägigen Börsenusancen
(§§ 25, 29 der Bedingungen für Geschäfte an den deutschen Wertpapierbörsen) und den üblichen Abläufen die
mit den Aktien verbundenen Gewinnansprüchen nicht mehr hätten entzogen werden können. Auch habe er, selbst
bei kurzer Haltezeit, bereits ein realistisches Kursrisiko getragen.
Für die Zuordnung eines Wirtschaftsgutes komme es im Übrigen auf das Gesamtbild der Verhältnisse an, daher
könne der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auch dann anzunehmen sein, wenn die erwähnten Voraus-
setzungen nicht in vollem Umfang gegeben seien.

3. Bewertung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 15. Dezember 1999 im Zusammenhang mit Cum/Ex-

Geschäften

Die Maßstäbe, welche der Bundesfinanzhof für die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an Aktien bei
Inhaberverkäufen entwickelt hat, sind nach Überzeugung des Ausschusses auf Cum/Ex-Geschäfte mit Leerver-
käufen nicht anwendbar. Vielmehr sind die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften sowie die Rechtsprechung

Drucksache 18/12700 – 328 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
des Bundesfinanzhofs dahingehend auszulegen, dass bei Cum/Ex-Geschäften mit Leerverkäufen eine Übertra-
gung des wirtschaftlichen Eigentums auf den Leerkäufer bereits durch Abschluss des Kaufvertrages ausgeschlos-
sen ist.
Schon nach dem Wortlaut des § 39 Absatz 2 Nummer 1 AO ist es dabei unmöglich, dass der Leerkäufer bereits
bei Abschluss des Kaufvertrages wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien werden kann. Für eine Übertragung des
wirtschaftlichen Eigentums ist unbedingt erforderlich, dass der Erwerber den Eigentümer „von der Einwirkung
auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann".
Eine solche Verdrängung des Eigentümers aus seiner Position vor Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums ist
überhaupt nur denkbar, sofern sich der Eigentümer schuldrechtlich gegenüber dem Erwerber verpflichtet. Zwi-
schen dem tatsächlichen Aktieninhaber und dem Leerkäufer bestehen jedoch keinerlei schuldrechtliche Bezie-
hungen. Folglich ist es für den Leerkäufer rechtlich unmöglich, den Aktieninhaber wirtschaftlich von der Einwir-
kung auf seine Aktien auszuschließen. Der vereinbarte Kaufvertrag zwischen Leerverkäufer und Leerkäufer kann
aufgrund der Relativität schuldrechtlicher Verträge ersichtlich nicht dazu dienen, den zivilrechtlichen Eigentümer
der Aktie an der eigenständigen Nutzung und Verwertung seiner Wertpapiere zu hindern.
Diese Gesetzesinterpretation ist auch der maßgebliche Aussagegehalt der Entscheidung des Bundesfinanzhofs.
Der Erwerber wurde vom Bundesfinanzhof hier nur deshalb vorab, das heißt vor Vollzug des zivilrechtlichen
Eigentumsübergangs zum wirtschaftlichen Eigentümer der Wertpapiere erklärt, weil ihm sein Verkäufer als In-
haber der Aktien schuldrechtliche Ansprüche einräumen konnte und eingeräumt hat. Auf dieser Grundlage könne
der Erwerber nach Ansicht des Bundesfinanzhofs den Eigentümer dauerhaft von der Nutzung der Wertpapiere
ausschließen.
Wie oben ausgeführt stellt der Bundesfinanzhof in diesem Zusammenhang zum Beispiel konkret darauf ab, dass
dem Erwerber mit Abschluss des Kaufvertrages die mit den Aktien verbundenen Gewinnansprüche regelmäßig
nicht mehr entzogen werden könnten. Für den Leerkäufer bei einem Cum/Ex-Aktiengeschäft gilt dies indes nicht.
Der Leerkäufer hat lediglich einen Anspruch auf eine Dividendenkompensationszahlung, bei der es sich aber nicht
um die originäre Dividende, sondern um eine Art Schadensersatzzahlung durch den Leerverkäufer handelt. Der
Gewinnanspruch aus den Aktien besteht weiterhin beim zivilrechtlichen Eigentümer der Wertpapiere. Der Akti-
enleerkäufer ist folglich weder in der Lage, den Aktieninhaber in seiner Verfügung über die Aktien zu beschrän-
ken, noch auf den Gewinnanspruch zuzugreifen.
Zusammenfassend können der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 15. Dezember 1999 damit die folgenden
Wertungen entnommen werden: Bei einem über die Börse abgewickelten Aktienkauf vom Inhaber kann das wirt-
schaftliche Eigentum gem. § 39 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 AO schon mit Abschluss des Kaufvertrages auf den
Erwerber übergehen. Die Gründe, welche diese Annahme tragen, führen jedoch gleichzeitig dazu, dass der Erwerb
des wirtschaftlichen Eigentums vom Leerverkäufer bereits mit Abschluss des Kaufvertrages ausgeschlossen ist.
Dieses geht erst mit der endgültigen Lieferung der Wertpapiere auf den Leerkäufer über.
Der Bundesfinanzhof hat diesen Wertungen bis heute in keiner Entscheidung widersprochen. Stets hat er an den
Grundsätzen der Entscheidung vom 15. Dezember 1999 festgehalten.
Ausdrücklich hat der Bundesfinanzhof die Frage, ob vom Leerverkäufer bereits vor Lieferung wirtschaftliches
Eigentum erworben werden könne, in seiner Entscheidung vom 16. April 2014 (Az. I R 2/12) erstmals angespro-
chen. Da diese Frage jedoch nicht entscheidungserheblich war, ließ der Bundesfinanzhof sie explizit offen. Der
dem I. Senat des Bundesfinanzhofs angehörende Richter Dr. Michael Schwenke äußerte sich im Zusammenhang
mit dieser Entscheidung dahingehend, dass es „gewagt“ sei, aus dem Urteil herauszulesen, dass der Bundesfi-
nanzhof künftig entscheiden könnte, dass man vom Leerverkäufer wirtschaftliches Eigentum erwerben kann (vgl.
Schwenke, jM 2015, S. 83). Diese zurückhaltende Äußerung bestätigt die hier getroffenen Wertungen der Recht-
sprechung des Bundesfinanzhofs.

4. Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. Dezember 1999 in der Argumentation der Cum/Ex-Akteure

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs wurde von den Akteuren der Cum/Ex-Geschäfte regelmäßig zur Legiti-
mierung ihres Geschäftsmodells herangezogen. Unter mutmaßlich bewusster Verkennung seines tatsächlichen
Aussagegehalts wurde das Urteil, um es für die Rechtfertigung der Cum/Ex-Gestaltungen − und damit für eine
doppelte oder sogar mehrfache Anrechnung oder Erstattung einer nur einmal abgeführten Kapitalertragsteuer −
nutzbar zu machen, hinsichtlich seiner Wertungen zum einen über seinen Anwendungsbereich hinaus ausgedehnt,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 329 – Drucksache 18/12700
zum anderen bezüglich seines Begründungszusammenhangs zugleich reduziert und verkürzt (vgl. zum Beispiel
Berger/Matuszewski, Betriebsberater 2011, S. 3097).
Die Ausdehnung erfolgte zunächst in dem für die Cum/Ex-Geschäfte notwendigen Sinne, dass zum Beispiel die
Herren Dr. Hanno Berger und Jörn Matuszewski dem Urteil die Aussage entnommen haben, dass der Erwerber
auch in Fällen des Leerkaufs mit Abschluss des Kaufvertrages wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien werden
könne und damit im Hinblick auf die Kapitalertragsteuer anrechnungsberechtigt sei. Es ist jedoch vom Gegenteil
auszugehen. Darüber hinaus wurde der Anwendungsbereich dieser Entscheidung auf sämtliche Gestaltungsfor-
men und Aspekte bei Dividendengeschäfte rund um den Dividendenstichtag erstreckt (so zum Beispiel auch auf
den außerbörslichen OTC-Handel).
Die Verkürzung des Aussagegehalts der Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist darin zu sehen, dass die Cum/Ex-
Akteure die Wertung des Bundesfinanzhofs, mit Abschluss des Kaufvertrags könne bereits das wirtschaftliche
Eigentum an den Aktien übergehen, isoliert von dem übrigen Begründungszusammenhang hervorhoben: So setz-
ten sich sämtliche Autoren, welche die Möglichkeit der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums durch den
nichtberechtigten Leerverkäufer bejahen, nicht mit dem Argument auseinander, dass nach dem Wortlaut des § 39
Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 AO der wirtschaftliche Eigentümer in der Lage sein muss, den zivilrechtlichen Ei-
gentümer von der Einwirkung auf die Aktie auszuschließen (so auch das Hessische FG, Urteil vom 10. Februar
2016, Az. 4 K 1684/14). Dieses Verschweigen des eigentlichen Argumentationszusammenhangs ist umso bemer-
kenswerter, als der Bundesfinanzhof den § 39 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 AO seiner Prüfung als Obersatz vor-
anstellt, diese Norm mithin das ganze Prüfungsprogramm bestimmt. Statt auf den Prüfungsmaßstab des § 39 AO
einzugehen, wurde zum Beispiel behauptet, der Bundesfinanzhof bewerte auch Fälle des Leerverkaufs „aus-
schließlich nach den Usancen des internationalen Aktienhandels“ (insbesondere Berger/Matuszewski, a.a.O.,
S. 3102).
Insgesamt war die Verwendung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 15. Dezember 1999 durch die Cum/Ex-
Akteure also geprägt von einer verzerrten und interessengeleiteten Umdeutung seines Aussagegehalts, wodurch
es als Rechtfertigungselement in die Argumentation zur Legitimierung der Cum/Ex-Geschäfte integriert werden
konnte.

5. Kritik an der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und am Nichtanwendungserlass des Bundesfi-

nanzministeriums vom 6. Oktober 2000

Ungeachtet der missbräuchlichen Verwendung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 15. Dezember 1999 durch
die Cum/Ex-Akteure ist jedoch festzustellen, dass der Bundesfinanzhof das Dividendenstripping in der Konstel-
lation des von ihm entschiedenen Einzelfalls eines Inhaberverkaufs rechtlich nicht beanstandete.
Diese Rechtsprechung ist im Folgenden vielfach auf Kritik gestoßen (vgl. zum Beispiel Anzinger, RdF, S. 394;
Rau/Sahl, Betriebsberater 2000, S. 1192).
In diesem Zusammenhang kann zunächst konstatiert werden, dass der Bundesfinanzhof mit o.g. Entscheidung die
Schwelle für den Erwerb wirtschaftlichen Eigentums extrem niedrig ansetzte und die Vollendung dieses Er-
werbstatbestands mit dem Abstellen auf den Abschluss der schuldrechtlichen Vereinbarung auf den frühestmög-
lichen Zeitpunkt vorverlagerte.
Eine Reihe von Argumenten sprach dafür, das wirtschaftliche Eigentum in Übereinstimmung mit dem zivilrecht-
lichen Eigentum erst mit der Einbuchung der Papiere in das Wertpapierdepot des jeweiligen Erwerbers als über-
gegangen anzusehen. In der Literatur wurde darauf hingewiesen, dass es vor diesem Zeitpunkt nicht nur an dem
Besitz mangeln würde, sondern auch an der Möglichkeit der Ausübung von Gesellschafterrechten wie der Teil-
nahme an der Hauptversammlung, der Ausübung von Stimmrechten oder dem originären Dividendenbezugsrecht
(vgl. Rau, DStR 2007, S. 1192).
Der Bundesfinanzhof stellte demgegenüber maßgeblich auf die Börsenusancen und die Regulierungspraxis im
börslichen Wertpapierhandel ab. Von diesen privatrechtlichen Vereinbarungen und faktischen Vorgängen ließ
sich der I. Senat bei seiner Auslegung des § 39 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 AO letztlich leiten. Zur Freude der
Kreditwirtschaft wurde damit ihre steuerrechtliche Behandlung dieser Geschäfte nach Jahrzehnten höchstrichter-
lich bestätigt. Diese Entscheidung mag rechtlich vertretbar und sachlich nachvollziehbar sein, zwingend war sie
nicht.

Drucksache 18/12700 – 330 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Auf Bedenken sind darüber hinaus in besonderem Maße die Feststellungen zur Nichtanwendbarkeit des § 50c
Absatz 1 bis 7 EStG in der 1987/1990 geltenden Fassung gestoßen. Diese Regelungen zum Gestaltungsmissbrauch
hielt der I. Senat wegen der Anwendbarkeit der „Börsenklausel" in § 50c Absatz 8 Satz 2 EStG in der 1987/1990
geltenden Fassung für nicht einschlägig. Der Gesetzesbegründung zur Börsenklausel war jedoch zu entnehmen,
dass ein Anteilserwerb über die Börse im Sinne dieser Vorschrift nur vorliegen solle, wenn es sich um ein bör-
sentypisches Geschäft handele, bei dem die Handelspartner anonym blieben. Die rein formale Abwicklung über
die Börse solle nicht ausreichen, wenn der Erwerber erkenne, dass der Veräußerer nicht anrechnungsberechtigt
sei; § 50c EStG in der 1987/1990 geltenden Fassung sei dann anzuwenden (vgl. BT-Drs. 12/5016, S. 90). Diese
Voraussetzungen für die vom Gesetzgeber gewollte Einschränkung der Börsenklausel waren in dem vom Bun-
desfinanzhof zu beurteilenden Sachverhalt erfüllt. Entsprechend hielt die Vorinstanz die Börsenklausel für nicht
anwendbar und wertete das gegenständliche Aktiengeschäft als missbräuchliche Gestaltung. Mit der formalen
Begründung, diese Wertung des Gesetzgebers habe keinen ausreichenden Eingang in den Wortlaut der Vorschrift
gefunden, lehnte der Bundesfinanzhof diese Ansicht jedoch ab. Er hielt die Börsenklausel gem. § 50c Absatz 8
Satz 2 EStG 1987/1990 für anwendbar und wertete damit die streitgegenständliche Dividendenstrippinggestal-
tung als rechtlich unbedenklich.
Zwar ist diese Interpretation des Bundesfinanzhofs vertretbar, sie ist angesichts der Außerachtlassung des offen-
kundigen gesetzgeberischen Willens – keine doppelte oder sogar mehrfache Anrechnung oder Erstattung einer
nur einmal abgeführten Steuer – jedoch nur schwer nachvollziehbar.
Die Reaktion der Finanzverwaltung auf die rechtlich umstrittenen Wertungen des Urteils des Bundesfinanzhofs
war folgerichtig: Am 6. Oktober 2000 erging ein Nichtanwendungserlass des BMF, demgemäß die Grundsätze
der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 15. Dezember 1999 über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht
allgemein anzuwenden seien (vgl. BMF-Schreiben vom 6. Oktober 2000, IV C 6 – S 2189 – 11/00, BStBl. I,
S. 1392).
Dass diese Rechtsprechung von interessierten Marktakteuren für ihre Geschäftsaktivitäten missbraucht wurde,
habe – so in der Rückschau der damalige Vorsitzende Richter am Bundesfinanzhof Dr. Gosch (FAZ vom 25. Ja-
nuar 2017) – „keiner voraussehen" können. Denn der Bundesfinanzhof sei „kein Wahrsager". Dies wirft die Frage
auf, warum der I. Senat der verfälschenden Auslegung seiner Rechtsprechung im einschlägigen Cum/Ex-Schrift-
tum bis heute nicht entschiedener entgegen getreten ist.
Ungeachtet dessen hält der Ausschuss fest, dass der Bundesfinanzhof selbst einen Übergang des wirtschaftlichen
Eigentums in derartigen Fällen nicht anerkennt. Mit seinem Urteil vom 16. April 2014 (I R 2/12 – Streitjahr:
2008) hat der I. Senat den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums in solchen „modellhaft angelegten“ Leerver-
kaufsfällen vielmehr ausdrücklich verneint.

6. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 20. November 2007

Der Bundesfinanzhof hat 2007 seine Rechtsprechung aus dem Jahr 1999 bestätigt. Der Beschluss vom 20. No-
vember 2007 (Az: I R 85/05 – zum Streitjahr 1988) ist zu einer durch das JStG 2007 bereits überholten Rechtslage
ergangen. Auf das seinerzeit geltende Nichtanwendungsschreiben des BMF vom 6. Oktober 2000 (BStBl. I 2000,
S. 1392) ging die Urteilsbegründung inhaltlich nicht ein und die zwischenzeitlich verkündete Rechtsänderung
blieb unerwähnt.
Das BMF veröffentlichte diesen Beschluss erst 2013 im Bundessteuerblatt (BStBl. 2013, S. 287). Bis dahin war
die Entscheidung durch die Finanzämter grundsätzlich nicht, danach lediglich in gleichgelagerten, noch nicht
bestandskräftigen (Alt-)Fällen anzuwenden.
Aus Sicht des Ausschusses ist der Umgang der Finanzverwaltung mit dem Beschluss des Bundesfinanzhofs von
2007 nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass die Finanzministerien von Bund und Ländern Ende 2007 nicht
erneut – wie bereits 1999 – die Nichtanwendbarkeit dieser Rechtsprechung erklärten, lässt keineswegs den Schluss
zu, dass die Auffassung des Bundesfinanzhofs zu Inhaberverkäufen auf Leerverkäufe übertragbar sei.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 331 – Drucksache 18/12700

III. Aktuelle Urteile der Finanzgerichte

1. Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 10. Februar 2016 (Az.: 4 K 1684/14)

Der Streitfall betraf außerbörsliche Aktiengeschäfte im Jahr 2010, bei denen statt der vereinbarten Lieferung von
Aktien mit Dividendenanspruch (cum Dividende) vor dem Dividendenstichtag verspätet Aktien ohne Dividen-
denanspruch (ex Dividende) nach dem Dividendenstichtag geliefert wurden.
Nach der Entscheidung des Hessischen FG existiert keine Gesetzeslücke, die zu einer doppelten Anrechnung von
Kapitalertragsteuer berechtigen würde. Soweit ein Teil der Fachliteratur meine, dass die Kapitalertragsteuer un-
abhängig von deren Erhebung angerechnet werden könne, verstoße dies gegen den klaren Gesetzeswortlaut des
§ 36 Absatz 2 Nummer 2 EStG. Diese Rechtsansicht beruhe zudem auf der irrigen Annahme eines mehrfachen
wirtschaftlichen Eigentums, was mit den fundamentalen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar sei. Bei
atypischen Fallgestaltungen und bei verspäteten Aktienlieferungen obliege dem die Anrechnung begehrenden
Aktienkäufer die Nachweislast für die Erhebung der Kapitalertragsteuer. Entsprechendes gelte bei anonymen Ak-
tienkäufen über die Eurex-Börse. Eine Unaufklärbarkeit hinsichtlich der Entrichtung der Kapitalertragsteuer
durch den Aktienlieferanten gehe zu Lasten des Aktienkäufers. Dieses Urteil ist rechtskräftig. Die betroffene Bank
hat trotz Zulassung keine Revision eingelegt.

2. Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 12. Dezember 2016 (6 K 1544/11 K, AO)

Das FG Düsseldorf hat ebenfalls zu der Frage Stellung genommen, ob dem Leerkäufer von im Rahmen von
Cum/Ex-Geschäften im Jahr 1990 gehandelten Dividendenpapieren ein Anspruch auf Anrechnung von Körper-
schaftsteuer und Kapitalertragsteuer zusteht. Im Streitfall waren Kauf und Rückverkauf über die Börse abgewik-
kelt worden. Anders als in dem der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 16. April 2014 zugrundeliegenden
Sachverhalt war im Streitfall kein durch ein Kreditinstitut initiiertes und modellhaft aufgelegtes Gesamtvertrags-
konzept festgestellt worden, wenngleich das FG Zweifel äußerte, ob ohne vorherige Abrede zwischen den am
Geschäft Beteiligten ein Rückverkauf von Aktien an den Verkäufer unter Zwischenschaltung der nämlichen Ban-
ken, die bereits für den Kauf zwischengeschaltet worden waren, überhaupt vorstellbar sei.
Das FG Düsseldorf hat auch in diesem Fall die Versagung der Anrechnung durch das beklagte Finanzamt bestä-
tigt: Eine Person, die nichts in der Hand habe als einen schuldrechtlichen Lieferanspruch gegen einen Nichteigen-
tümer, könne nicht als wirtschaftlicher Eigentümer der Wertpapiere, die Gegenstand des Kaufvertrages waren,
angesehen werden. Das FG Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung
zugelassen.

3. Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 10. März 2017 (Az.: 4 K 977/14)

Das Hessische FG hat die Klage einer weiteren Bank auf Anrechnung von Kapitalertragsteuer aus eigenen Akti-
enkäufen um den Dividendenstichtag abgewiesen. Dem Rechtsstreit lagen außerbörsliche Aktiengeschäfte im Jahr
2008 zugrunde, die vor dem Dividendenstichtag mit einem Anspruch auf die zu erwartende Dividende (cum)
abgeschlossen, die aber erst nach dem Dividendenstichtag mit Aktien ohne Dividende (ex) beliefert wurden.
Die Bank als Aktienkäufer habe keinen Anspruch auf die von der ausschüttenden Aktiengesellschaft auf die ori-
ginäre Dividende abgeführte Kapitalertragsteuer, da sie erst im Zeitpunkt der Belieferung mit den Aktien und
damit nach dem Dividendenstichtag Aktieninhaberin geworden sei. § 39 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 AO
lasse nur eine einmalige Zurechnung eines Wirtschaftsgutes an ein Steuersubjekt zu. Auch die Bezugnahme der
Kläger auf die Aussage des Gesetzgebers zum wirtschaftlichen Eigentum in seiner Gesetzesbegründung zum JStG
2007 gehe fehl. Mit diesem Gesetz habe der Gesetzgeber gerade nicht die mehrfache Anrechnung einmal abge-
führter Kapitalertragsteuer gebilligt, vielmehr habe er durch die Einführung eines weiteren Einnahmetatbestands
und die Kapitalertragsteuereinbehaltungspflicht auf Dividendenkompensationszahlungen ein in sich geschlosse-
nes Besteuerungssystem eingeführt. Dieses System ziele gerade darauf ab, Steuerausfälle bei Cum/Ex-Aktienver-
käufen vom Leerverkäufer zu vermeiden. Wie sich aus der tragenden Gesetzesbegründung ergebe, habe er dem
Fiskus die Kapitalertragsteuer betragsmäßig zur Verfügung stellen wollen, die dem Anrechnungsanspruch beim

Drucksache 18/12700 – 332 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Erwerb vom Aktienleerverkäufer entspreche. Dieses Urteil ist rechtskräftig. Das Hessische FG hatte die Revision
zugelassen; die Kläger haben jedoch auf die Einlegung der Revision verzichtet.

4. Fazit

Die zur Entscheidung berufenen Finanzrichter haben in ihren Urteilen zu unterschiedlichen Gestaltungsmodellen
aus Sicht des Ausschusses mit überzeugenden Gründen den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei Leer-
verkäufen zum Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäftes abgelehnt. Das stützt die auch vom Ausschuss für über-
zeugend eingeschätzte Rechtsauffassung.
Einen beim Ausschuss nach Abschluss seiner Beweisaufnahme eingegangenen Hinweis, dass inländische Depot-
banken – entgegen der bestehenden gesetzlichen Verpflichtung – keine Kapitalertragsteuer auf die Dividen-
denkompensationszahlungen erhoben haben, hat der Ausschussvorsitzende an das BMF weitergegeben, damit
dort und bei den obersten Finanzbehörden der Länder der Sachverhalt geprüft und ggf. das Notwendige veranlasst
werde. Dem Ausschuss ist daran gelegen, dass diesem Hinweis nachgegangen wird.
IV. Schreiben des Bundesverbands deutscher Banken von 2002/03
Der Bundesverband deutscher Banken gehört als einer der fünf Bankenverbände zu den Spitzenverbänden der
Kreditwirtschaft in Deutschland und vertritt derzeit über 200 private Mitgliedsbanken. Er finanziert sich aus deren
Mitgliedsbeiträgen. Er versteht sich als Mittler zwischen seinen Mitgliedern, Politik, Verwaltung, Verbrauchern
und Wirtschaft. Verbände sind nach Auffassung des Ausschusses wichtige Informationsquellen und legitime Ge-
sprächspartner der Bundesministerien.
Im Dezember 2002 informierte der Bundesverband deutscher Banken das BMF über Praxisfragen bei der Ab-
wicklung von Aktiengeschäften an der Börse in zeitlicher Nähe zum Ausschüttungstermin. Nach Darstellung in
der öffentlichen Berichterstattung soll die Interessensvertretung der privaten Banken dabei vor missbräuchlichen
Gestaltungen und Steuerausfällen in Milliardenhöhe gewarnt haben. Diese Auslegung des Schreibens des Bun-
desverbands deutscher Banken hat sich im Untersuchungsverfahren nicht bestätigt.
In dem Schreiben vom 20. Dezember 2002 schilderte der Verband zunächst den Umgang der Banken mit Cum/Ex-
Geschäften allgemein. Gemäß den nationalen und internationalen Börsenbedingungen stünden dem Käufer bereits
mit Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags die Wertpapiere mit allen Rechten und Pflichten zu. Für die steu-
errechtliche Qualifizierung folge aus diesen rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten, dass der Erwerber der
Aktien als wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne des § 39 AO anzusehen sei. In einer Fußnote vermerkt der Bun-
desverband deutscher Banken, dass auch der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 15. Dezember 1999 zu die-
sem Ergebnis gekommen sei.
Im Sonderfall des Leerverkaufs seien die Aktien im Zeitpunkt der Ausschüttung aber noch im rechtlichen Eigen-
tum eines Dritten, dem auch die Dividende und der Steueranrechnungsanspruch zustünden. Für den Anrechnungs-
anspruch des Erwerbers sei dem Fiskus deshalb „Kapitalertragsteuer betragsmäßig zur Verfügung zu stellen“.
Diese Steuer solle die Bank, die den Leerverkauf ausführe, zu Lasten des Leerverkäufers für Rechnung des Er-
werbers einbehalten und an den Fiskus abführen. Leerverkäufe über ausländische Banken oder Verwahrstellen
seien nicht erfassbar, da diese nicht zur Erhebung der deutschen Kapitalertragsteuer verpflichtet werden könnten.
Den Entwurf einer diesbezüglichen Gesetzesformulierung übersandte der Bundesverband deutscher Banken dem
BMF mit Schreiben vom 9. Januar 2003.
Die Beweisaufnahme im Ausschuss hat ergeben, dass das Schreiben weder seitens der Banken als Warnung vor
Steuergestaltungen gemeint war, noch von der Finanzverwaltung so interpretiert wurde. Fachliche Stellungnah-
men oder Regelungsvorschläge wie im vorliegenden Fall richtete der Bundesverband deutscher Banken durch-
gängig an die Arbeitsebene des BMF. Drohende Steuerausfälle in Milliardenhöhe wären dagegen ein politisches
Thema gewesen, über das der Verbandspräsident selbst den Bundesfinanzminister unterrichtet hätte. Eine solche
Warnung erfolgte aber weder in diesen beiden Schreiben noch auf andere Weise.
Bei näherer Überprüfung erwiesen sich die Schreiben als das Ergebnis jahrzehntelanger unzulänglicher Bemü-
hungen des Bundesverbands deutscher Banken, die Cum/Ex-Fälle selbst in den Griff zu bekommen. Bei Unter-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 333 – Drucksache 18/12700
suchung der Genese des Schreibens des Bundesverbands deutscher Banken stellte der Ausschuss fest, dass Rechts-
verstöße deutscher Kreditinstitute bei der Abwicklung von Wertpapiertransaktionen um den Dividendenstichtag
schon Ende der 1970er Jahre begannen.

1. Ursache des Problems: Börsenbedingungen

Steuerrechtlich hat nur der Anteilseigner Anspruch auf die Dividende und die damit verbundene Erstattung oder
Anrechnung der Kapitalertragsteuer auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Dieser Anspruch ist folgerich-
tig auch maßgeblich für die Erteilung der Steuerbescheinigungen.
Lange vor dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. Dezember 1999 war es im Börsenhandel bereits üblich, den
Erwerber der Aktien nach Vertragsabschluss als wirtschaftlichen Eigentümer zu behandeln. Bei Wertpapierge-
schäften, die vor dem Ausschüttungstermin („cum“) abgeschlossen, aber erst danach („ex“) erfüllt wurden, kolli-
dierten damit die Geschäftsbedingungen der deutschen Börsen mit dem Steuerrecht. Während sich bei Inhaber-
verkäufen die Erstellung doppelter Steuerbescheinigungen durch Sperrvermerke vielfach vermeiden ließ, war dies
bei verspäteten Aktienlieferungen und Leerverkäufen nicht möglich. In diesen Fällen, in denen der Verkäufer
selbst noch Anspruch auf die Dividende nebst Steuerbescheinigung hatte, war die dem Käufer – nach den Bör-
senusancen generell – ausgestellte (zweite) Steuerbescheinigung unrichtig und führte bei Geltendmachung des
Steueranspruchs durch den Steuerpflichtigen zur Haftung der Kreditinstitute.
Ihren systematischen Abwicklungsfehler erkannten die Verbände der Kreditwirtschaft schon frühzeitig. Kurz
nach Einführung des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens 1977 verständigten sie sich über die Ab-
wicklung von Maklergeschäften über den Ausschüttungstermin. In Fällen, in denen der Verkäufer Aktien vor der
Dividendenzahlung veräußerte, der spätere Erwerber am Stichtag aber noch nicht feststand, sollte der Makler
steuerrechtlich als Anteileigner anzusehen sein und so der „unbefriedigende“ Wegfall der Steueranrechnung ver-
mieden werden.
Bei Maklergeschäften, bei denen der (Leer-)Kauf der Aktien vor, der Verkauf aber erst nach der Ausschüttung
erfolgte, sollte der Verkäufer – steuerrechtlich zutreffend – als Anteilseigner behandelt werden. Der Erwerber
dagegen habe im Ausschüttungszeitpunkt weder rechtliches noch wirtschaftliches Eigentum erworben und ledig-
lich einen schuldrechtlichen Anspruch in Höhe der Dividende nebst Steuerguthaben – zu qualifizieren entweder
als steuerneutrale Kaufpreisminderung oder steuerpflichtige Entschädigung. Daher war die Dividendengutschrift
zu stornieren, die erteilte Steuerbescheinigung zurückzufordern und die Kompensation zu Lasten des Verkäufers
durchzuführen.
Angesichts der aufwändigen Abwicklung forderten die Verbände der Kreditwirtschaft die Börsen im April 1978
auf, dringend den Verzicht auf solche Geschäfte über den Ausschüttungstermin zu empfehlen. Hinweise darauf,
dass die Börsen dem Dividendenstripping tatsächlich entgegenwirkten, fand der Ausschuss nicht.
Bemühungen der Kreditwirtschaft, eine Änderung der Börsenbedingungen zu erwirken, die für die doppelten
Steuerbescheinigungen ursächlich waren, waren nicht zu erkennen. Weder in dem Schreiben vom 20. Dezember
2002 noch in einem anderen Schreiben zuvor offenbarte der Bundesverband deutscher Banken dem BMF die
jahrelange Beschäftigung des Verbandes und seiner Mitglieder mit den Abwicklungsproblemen.

2. Modell des Bundesverbands deutscher Banken: Rückforderung einer von zwei Steuerbescheinigungen

Federführend für die Spitzenverbände der Kreditwirtschaft bearbeitete der Bundesverband deutscher Banken da-
mals die Empfehlungen zu den Maklergeschäften. Nachfolgend erörterte sein Steuerausschuss detailliert die steu-
errechtliche Beurteilung von Aktiengeschäften um den Dividendenstichtag und legte im Februar 1980 Empfeh-
lungen zum Umgang mit sechs typischen Fallgruppen vor, darunter Inhaber- wie Leerverkaufsvarianten. Aus-
drücklich wollte der Verband seine Mitgliedsunternehmen damit vor Haftungsrisiken bewahren.
Die Vorschläge des Bundesverbands deutscher Banken sahen vor, bei Ausstellung zweier Steuerbescheinigungen
grundsätzlich eine der beiden zurückzufordern, vorzugsweise vom Verkäufer. Die damals entwickelten Blaupau-
sen zur Abwicklung dieser Cum/Ex-Fälle prägten auch die späteren Lösungsansätze:
• Bei Verkäufen über Auslandsbanken, bei denen der Verkäufer zum Stichtag noch über die Aktien verfügte,

sollte dem Käufer „[…] eine ‚Dividendengutschrift‘ mit Steuerbescheinigung […]“ erteilt werden. Flan-
kierend sollte die Auslandsbank angewiesen werden sicherzustellen, dass die Dividendenabrechnung und

Drucksache 18/12700 – 334 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

etwaige Steuerbescheinigungen des Verkäufers (nach Abschnitt 101 Absatz 1 KStR) nicht zur Steuerer-
stattung oder -anrechnung im Inland verwendet würden.

• Bei „irrtümlichen“ Verkäufen nicht vorhandener Aktien, die erst nach Ausschüttung vom Verkäufer er-
worben und geliefert wurden, sollte – wie im beschriebenen Maklerfall – die Dividendengutschrift des
Käufers storniert und seine Steuerbescheinigung zurückgefordert werden. Zum Ausgleich sollte er vom
Verkäufer einen Betrag in Höhe der Bruttodividende (also zuzüglich Körperschaft- und Kapitaler-
tragsteuer) erhalten.

Steuerrechtliche Einwände gegen die erstgenannte Empfehlung konnte der Steuerausschuss bei der internen Er-
örterung der Fallgruppen nicht ausräumen. Seine damaligen Überlegungen nahmen die Abwägungsprozesse bei
den nachfolgenden Cum/Ex-Debatten bereits vorweg. Entscheidend für die Überlegungen war, dass man keine
andere praktikable technisch-organisatorische Abwicklung fand, die nicht die Wettbewerbssituation von Kredit-
instituten beeinträchtigt hätte, die nur im geringen Umfang als Verwahrbanken für Auslandsbanken fungierten.
Durch den Hinweis der Inlands- an die Auslandsbank, etwaige Belege in deren Besitz nicht für steuerliche Zwecke
im Inland zu verwenden, erachtete man die Belange des Fiskus als ausreichend gewahrt und Missbrauch praktisch
ausgeschlossen. Mit dieser Lösung trug der Steuerausschuss insbesondere den Interessen der inländischen Käufer
Rechnung.
Der Ausschuss hat den Eindruck gewonnen, dass die Steuerfachleute der Privatbanken es als ihre Aufgabe ver-
standen, den steuerlichen Kollateralschaden für die Institute einzudämmen, den die Börsenbedingungen verur-
sachten. Hierzu mussten sie Einbußen des Fiskus infolge der doppelten Steuerbescheinigungen entgegenwirken.
Dabei zeigten die Vorschläge des Steuerausschusses, dass auch er selbst den Kundenbelangen Vorrang einräumte.
Auffällig war, dass die Institute ihren inländischen Kunden gerade bei Verkäufen über Auslandsbanken, also den
typischen Dividendenstrippinggestaltungen, die Steuerbescheinigung belassen sollten. Dies stand im Widerspruch
zur gleichzeitigen (erneuten) Mahnung des Verbands, diese Aktiengeschäfte, die das BMF als Steuerumgehung
nach § 42 AO einstufte, nicht zu tätigen und insbesondere von einer eigenen Beteiligung der Kreditinstitute hieran
abzusehen.

3. Konzept der Deutschen Bank: Institutionalisierung der Bankenpraxis

Schon Mitte der 1980er Jahre wurden die Schwächen der Vorgaben des Bundesverbands deutscher Banken er-
kennbar. Auf Unverständnis stießen insbesondere die Bestätigungen, die von ausländischen Geschäftspartnern
verlangt wurden. Daher begnügten sich manche deutsche Institute mit Erklärungen der Auslandsbanken, die diese
nur zum Ersatz eines möglichen Schadens verpflichteten. Mit dieser Haftungsfreizeichnung wurde die zweifache
Geltendmachung von Steueransprüchen billigend in Kauf genommen. Trotzdem verweigerten britische Banken
wohl auch diese Mitwirkung.
Bei der Deutschen Bank AG alarmierten im Jahr 1992 Leerverkäufe die zuständigen Abteilungsleiter für Börse,
Abwicklung, Steuer, Rechnungswesen und Planung. Befürchtet wurden nicht nur steuerliche Folgen für die Ban-
ken, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen für die Verantwortlichen.
Um solchen Geschäften den finanziellen Anreiz zu nehmen, beschloss die Deutsche Bank die Bruttobelastung des
Verkäufers in Leerverkaufsfällen. Mittels AGB wurde ab 1993 bei offenen Wertpapiergeschäften am Ausschüt-
tungstermin dem Verkäufer die Bruttodividende belastet, sofern er keinen anderweitigen dividendenberechtigten
Aktienbestand nebst Steuerbescheinigung vorweisen konnte und die diesbezügliche Steuerbescheinigung heraus-
gab.
Im März 1992 schlug die Deutsche Bank diese Verfahrensweise auch dem Bundesverband deutscher Banken vor.
Im November 1992 sprach sich der dortige Steuerausschuss dafür aus, die Bruttoregulierung in der Kreditwirt-
schaft künftig generell anzuwenden. Nach Abstimmung mit dem Ausschuss für Wertpapier- und Börsenfragen
des Bundesverbands deutscher Banken regte er im Februar 1993 eine Ergänzung der Börsenbedingungen an.
Demnach sollte die Steuerbescheinigung dem Verkäufer belassen werden, wenn er sich verpflichtete, keine Steu-
eransprüche gegen den deutschen Fiskus geltend zu machen, und die Verkäuferbank die Käuferbank gleichzeitig
von den Haftungsfolgen freistellte (tax-declaration). Andernfalls sollte eine Bruttobelastung erfolgen und dem
Käufer gegen Rückgabe der Steuerbescheinigung der Ausgleichsbetrag gutgeschrieben werden. Schon damals
verfuhren Verbandsmitglieder entsprechend.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 335 – Drucksache 18/12700
1996 berichtete die Wertpapierabwicklung der Deutschen Bank intern von vielfältigen Schwierigkeiten bei der
Umsetzung der Empfehlungen des Bundesverbands deutscher Banken, aber auch der angestrebten Bruttoregulie-
rung. Manche Auslandsbanken verweigerten die verlangten Erklärungen zum Verzicht auf eine Verwendung von
Steuerbescheinigungen oder zur Haftungsfreistellung. Nachträgliche Bruttobelastungen gingen bei bestimmten
Geschäftsarten ins Leere. Mitunter scheiterte die Weiterleitung von Ausgleichsbeträgen an die Käufer und damit
die Rückforderung der Steuerbescheinigung. Eine Abführung solcher Zahlungen an den Fiskus schied mangels
Rechtsgrundlage aus, wodurch sich in drei Jahren ein niedriger sechsstelliger Betrag angesammelt hatte. Im Üb-
rigen machte die vorgeschlagene Änderung der Börsenbedingungen keine Fortschritte.
Daraufhin entwickelte die Deutsche Bank das Konzept, die Bruttoregulierung im Leerverkaufsfall auf eine ge-
setzliche Grundlage zu stellen. Anfang 1997 schlug sie dem Bundesverband deutscher Banken vor, bei Börsen-
geschäften ausnahmslos den Erwerber als wirtschaftlichen Eigentümer und Anteilseigner zu behandeln. Statt die
Steuerbescheinigung vom Leerkäufer zurückzufordern, sollte der Leerverkäufer brutto belastet und der Aus-
gleichsbetrag in Höhe des Steueranrechnungsanspruchs an den Fiskus abgeführt werden. Zwar sei die Institutio-
nalisierung der Bescheinigungspraxis rechtssystematisch bedenklich, doch diese Fälle würden für den Leerver-
käufer unwirtschaftlich und damit zur Ausnahme. Allerdings bezweifelte die Deutsche Bank, dass die Finanzver-
waltung den Systembruch tolerieren würde und regte einen eigenen Formulierungsvorschlag an, um die Erfolgs-
chancen zu verbessern.

4. Gesetzesvorschlag des Bundesverbands deutscher Banken

Bis Ende 1997 wurde das neue Konzept auf Arbeitsebene des Bundesverbands deutscher Banken intensiv disku-
tiert. Obwohl damals als dringlich bezeichnet, wurde die Angelegenheit danach erst im November 2001 wieder
aufgegriffen.
Auf Bitte des Bundesverbands deutscher Banken legte die Deutsche Bank im Mai 2002 erste Gesetzesformulie-
rungen vor. Im Anschreiben wurde betont, dass nur eine Person Anteilseigner und damit zum Dividendenbezug
berechtigt sein könne. Ein Leerkäufer könne nach dem Urteil des Bundesfinanzhof vom 15. Dezember 1999 steu-
errechtlich nicht Anteilseigner werden, sondern habe infolge der unmöglichen Leistung dividendenberechtigter
Aktien nur einen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Leerverkäufer nach § 280 BGB.
Der Entwurf sah vor, diese Dividendenkompensation durch Ergänzung des § 20 Absatz 1 EStG der Kapitaler-
tragsteuer zu unterwerfen. Die Deutsche Bank empfahl, insbesondere eine Bruttoregulierung durch den Zentral-
verwahrer Clearstream zu prüfen, der die deutschen Aktien im Inland verwahre und damit die Leerverkäufe insti-
tutsübergreifend identifizieren könne. Auf diese Weise sollten auch Geschäfte über ausländische Banken, die
selbst nicht zur Erfüllung deutscher Steuerpflichten herangezogen werden können, erfasst werden. Außerdem
wären die verwaltungsaufwändigen tax-declarations entbehrlich geworden.
Im August 2002 stellte sich allerdings heraus, dass Clearstream zwar den Minusbestand als Saldo, aber keine
einzelnen Transaktionen erkennen konnte. Damit blieb noch die Möglichkeit einer generellen Bruttoregulierung
aller offenen Positionen durch Clearstream, um sämtliche Aktiengeschäfte zu berücksichtigen. Davon wären al-
lerdings auch die Cum/Ex-Geschäfte betroffen gewesen, in denen wegen rechtzeitiger Eindeckung lediglich eine
Steuerbescheinigung ausgestellt wurde. Da in diesen Fällen eine Nettoregulierung der Dividendenzahlung erfor-
derlich war, hätte die Belastung anteilig – in Höhe des Steuerbetrages – zinspflichtig rückabgewickelt werden
müssen. Diese Option lehnte der Steuerausschuss des Bundesverbands deutscher Banken im September 2002 als
kapitalmarktunverträglich ab, weil die Leerverkäufe nur einen geringen Anteil am Gesamtvolumen ausmachen
würden.
Daraufhin erstellte die Deutsche Bank im Oktober 2002 einen überarbeiteten Gesetzentwurf, wonach die Leer-
verkäuferbank mit einer Bruttobelastung ihres Kunden die Steuer für den Erwerber erheben und an den Fiskus
abführen sollte. Ausdrücklich bat das Institut den Bundesverband deutscher Banken um einen offenen Dialog mit
der Finanzverwaltung hierüber.
Ende November 2002 unterrichtete der Bundesverband deutscher Banken die übrigen Bankenverbände über die
geplante Initiative mit dem Ziel, wie üblich gemeinsam gegenüber der Finanzverwaltung aufzutreten. Doch noch
ehe diese Verbändeabstimmung abgeschlossen war, wandte sich der Bundesverband deutscher Banken im De-
zember 2002 mit der Beschreibung des Vorschlags an das BMF. Im Januar 2003 reichte er mögliche Gesetzes-
formulierungen nach.

Drucksache 18/12700 – 336 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Die Beweisaufnahme im Ausschuss belegt, dass die Sorge der privaten Banken, für die unrichtigen Steuerbeschei-
nigungen zur Haftung herangezogen zu werden, das maßgebliche Motiv für den Gesetzesvorschlag des Bundes-
verbands deutscher Banken war. Dennoch nahmen die Verbandsmitglieder die Nichterfassung der Auslandssach-
verhalte und damit ihr verbleibendes Haftungsrisiko bewusst in Kauf. Eine interne E-Mail der Deutschen Bank
betont: „Es wurde Einigkeit darüber erzielt, dass dies die einzige, den Kapitalmarkt schonende, technische Mög-
lichkeit ist, um zumindest die Inlandssachverhalte zu erfassen. Eine offene Flanke bilden jedoch weiterhin die
Leerverkäufe über eine ausländische Bank.“
Insbesondere die Deutsche Bank befürchtete, dass die Steuersystemwidrigkeit der vorgeschlagenen Neuregelung
und die Nichterfassung der Auslandssachverhalte die Finanzverwaltung zu drastischen Gegenmaßnahmen verlei-
ten würde. Warum das Institut allerdings explizit ein generelles Verbot von Leerverkäufen erwartete, konnte der
Ausschuss nicht aufklären.

5. Rolle des Bundesverbands deutscher Banken

Die Facharbeit des Bundesverbands deutscher Banken wird in Arbeitsausschüssen geleistet, ehrenamtlich von
Mitarbeitern der Mitgliedsunternehmen. Zu speziellen Themen und Aufgaben werden bei Bedarf Arbeitsgruppen
oder -kreise unterhalb der Ausschüsse gebildet. Der Steuerausschuss etwa tagt jährlich dreimal, die weitere Ab-
stimmung erfolgt schriftlich.
Der Untersuchungsausschuss nahm zur Kenntnis, dass die Themenschwerpunkte des Bundesverbands deutscher
Banken von seinen Mitgliedern bestimmt werden. Eigene Bemühungen des Verbands um einen zielführenden
Umgang mit der Cum/Ex-Problematik sind nicht belegt. Nicht nachvollziehbar ist, warum der Bundesverband
deutscher Banken nicht anregte, die Anzahl und Größenordnung der Cum/Ex-Fälle zu erheben und die Einhaltung
und Wirksamkeit seiner unverbindlichen Empfehlungen systematisch zu überprüfen. Weder drängte er auf Infor-
mation der Finanzverwaltung oder eine frühzeitige Einbindung der übrigen deutschen Bankenverbände, noch for-
cierte er den späteren Gesetzesvorschlag.
Besonders bemerkenswert war das erkennbar geringe Interesse des Wertpapier- und Börsenausschusses des Bun-
desverbands deutscher Banken an der Angelegenheit. Zwar hatte der Steuerausschuss diesen einige Male in die
Erörterung der Neukonzeption eingebunden, doch der zuständige Geschäftsführer bestritt jegliches Wissen selbst
über die eigentliche Leerverkaufsproblematik.
Besondere Aufmerksamkeit verdient nach Ansicht des Ausschusses die Formulierung des Schreibens vom 20. De-
zember 2002. Darin schilderte der Bundesverband deutscher Banken die Cum/Ex-Fälle als abwicklungstechni-
sches Praxisproblem, das (erst) im Zuge des Steuersenkungsgesetzes (StSenkG) aus dem Jahr 2000 aufgetreten
sei. Entsprechend der Anregung der Deutschen Bank betonte der Verband die Gründe für die Annahme des wirt-
schaftlichen Eigentums beim Erwerber, verwies auf die Auslandsproblematik und die fehlende Identifizierbarkeit
der Leerverkäufe bei Clearstream. Die Forderung, die Dividendenausgleichzahlung der Kapitalertragsteuer zu
unterwerfen, begründete er mit der Notwendigkeit, dem Fiskus die Mittel für den Steueranrechnungsanspruch des
Leerverkäufers zur Verfügung zu stellen.
Dagegen fehlte in dem Schreiben des Bundesverbands deutscher Banken jeglicher Hinweis auf die jahrzehnte-
lange verbandsinterne Vorgeschichte der Cum/Ex-Problematik. Weder die rechtswidrigen Steuerbescheinigun-
gen, noch die daraus resultierenden Haftungsrisiken und die Praxis der tax-declarations wurden erwähnt. Dies gilt
auch für den zentralen Begriff der Kompensationsleistung und die dritte Lösungsoption einer generellen Brutto-
regulierung durch Clearstream. Es gab keine Angaben zur Größenordnung und – trotz der überstürzten Übersen-
dung am Jahresende noch vor Einigung der Verbände – keinen Hinweis auf eine etwaige Dringlichkeit der Ange-
legenheit. Nicht zuletzt erläuterte der Bundesverband deutscher Banken nicht, dass infolge der Besteuerung solche
Geschäfte unwirtschaftlich und damit zur Ausnahme werden sollten, also jedenfalls keine Mehreinnahmen hieraus
zu erwarten waren.
Nach Überzeugung des Ausschusses konnte das BMF aus dem Schreiben des Bankenverbandes die Problematik
nicht erkennen – weder die Ursachen, noch die steuerliche Systemwidrigkeit des Vorschlags oder die Motivation
der Banken wurden aus dem Schreiben ersichtlich. Der zuständige Geschäftsführer des Bundesverbands deutscher
Banken, der Zeuge Krause, erklärte gegenüber dem Ausschuss, dass man von der Finanzverwaltung damals eine
umfassende Lösung – auch der Auslandsproblematik – erwartete. Dies wurde aber weder in den Schreiben von
2002/03 noch späteren schriftlichen Äußerungen der Institute oder des Verbands gegenüber dem BMF deutlich.
Stattdessen war die Verbandsinitiative gleichermaßen geprägt von dem Wunsch, die bestehenden Haftungsrisiken

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 337 – Drucksache 18/12700
– soweit unter Beibehaltung der Rahmenbedingungen eben möglich – einzuschränken, wie von der Sorge, schär-
fere Maßnahmen des Gesetzgebers zu provozieren.
Der Ausschuss hat den Eindruck gewonnen, dass die Steuerfachleute zwar durchaus die Problematik der doppel-
ten Steuerbescheinigungen erkannten, ihre Gegenmaßnahmen aber grundsätzlich für hinreichend erachteten.
Deshalb war die Cum/Ex-Problematik für sie zwar ein wiederholtes, aber kein gravierendes oder dringliches
Thema. Nach einhelliger Aussage dieser Zeugen gingen sie bis 2009 davon aus, dass es sich bei den Leergeschäf-
ten um Einzelfälle von relativ geringer finanzieller Bedeutung handelte. Offen blieb, inwieweit dieser Einschät-
zung Tatsachen, insbesondere bankinterne Erhebungen, zugrunde lagen.
Als Problem nahmen die Steuerfachleute lediglich die Fälle wahr, in denen ihre Mechanismen – für sie erkennbar
– scheiterten, also insbesondere die fehlende Zuordnung von Ausgleichsbeträgen an die Erwerber. Interne Stellen
wie die Revision thematisierten das Auflaufen der Beträge bereits, einem Aufgreifen durch die Betriebsprüfung
wollten die Steuerfachleute mit dem Gesetzesvorschlag offenbar zuvorkommen.
Fraglich ist schließlich, ob die Steuerfachleute ihre Kollegen, die in den Banken für die Börsengeschäfte und
deren Abwicklung zuständig waren, explizit über die steuerrechtlichen Konsequenzen der Cum/Ex-Geschäfte
aufklärten. Mit Blick auf mögliche Eigenhandelsgeschäfte hätte dies jedenfalls nahegelegen, wenn die Mitarbeiter
tatsächlich an einer Minimierung des Haftungsrisikos interessiert waren.
Der Ausschuss fand keine Anhaltspunkte dafür, dass die Steuerabteilungen der privaten Banken die Wirksamkeit
der Verbandsempfehlungen jemals systematisch überprüften oder diese etwa wegen fehlender Rechtsgrundlage
in Frage stellten. Daher gab es ihrerseits – mit Ausnahme der Deutschen Bank – auch keine Vorstöße, den Umgang
mit den unrichtigen Steuerbescheinigungen konzeptionell zu verändern.

6. Fazit

Die damalige Abwicklung von Aktiengeschäften, die bei bestimmten Transaktionen auf Grundlage der Börsen-
bedingungen verfahrensbedingt zwangsläufig zu unrichtigen Steuerbescheinigungen führte, war nach Ansicht des
Ausschusses untragbar. Damit wurden jahrzehntelang steuerliche Pflichten verletzt und Steuerschäden billigend
in Kauf genommen.
Wohl als einziger Bankenverband war der Bundesverband deutscher Banken zwar bemüht, zumindest der Gel-
tendmachung unberechtigter Steueransprüche entgegenzuwirken. Doch die unverbindlichen Lösungsansätze wa-
ren von der Kundenorientierung der Institute geprägt, letztlich nicht praktikabel und dadurch für das Massenge-
schäft der Banken untauglich. Evident war, dass eine missbräuchliche Verwendung der Steuerbescheinigungen
durch privatrechtliche Verpflichtungserklärungen nicht verhindert werden konnte. Diese reale Gefahr ließ der
Steuerausschuss gänzlich außer Acht.
Nicht nachvollziehbar war, warum sich der Bundesverband deutscher Banken in den 25 Jahren der verbandsin-
ternen Erörterung mit Vorgaben zur Schadensbegrenzung begnügte, ohne offenbar jemals die Systematik der
kollidierenden Bestimmungen zu hinterfragen. Wenn die Geschäftsbedingungen der Börsen für die Banken sa-
krosankt waren, hätten die Regelungen zur Quellensteuererhebung überdacht werden können – wie 2009 letztlich
geschehen.
Kein Verständnis hatte der Ausschuss dafür, dass der Bundesverband deutscher Banken Jahre vor seinem Geset-
zesvorschlag faktisch bereits den Steuerabzug auf die Dividendenkompensation empfahl. Jenseits rechtlicher Be-
denken hätte der Verband seine Überlegungen zur Bruttoregulierung schon im Jahr 1992, spätestens aber 1997
der Finanzverwaltung vortragen sollen.
Die Untersuchung ergab keine Erkenntnisse über den internen Umgang der Privatbanken mit den Vorgaben des
Bundesverbands deutscher Banken. Zweifelhaft ist, ob die dortigen Steuerfachleute ihre für den Börsenhandel
und dessen Abwicklung zuständigen Kollegen pflichtgemäß auf die Rechtsrisiken von Cum/Ex-Gestaltungen hin-
wiesen.
Ungeklärt blieb außerdem, warum sich die Mitgliedsunternehmen des Bundesverbands deutscher Banken letztlich
mit der auf das Inland beschränkten Lösung zufriedengaben und diesen Ansatz nach dem Vorschlag an das BMF
im Jahr 2002 nicht mehr hinterfragten. Jedenfalls war ihnen das Risiko gegenwärtig, bei Leerverkäufen über das
Ausland als Depotbank weiterhin wegen unrichtiger Steuerbescheinigungen haftbar gemacht zu werden.
Zu Beginn der Untersuchung war öffentlich der Eindruck erweckt worden, der Bankenverband habe das BMF vor
einem drohenden Steuerschaden in Milliardenhöhe gewarnt und eine wirksame Abhilfe vorgeschlagen, die vom

Drucksache 18/12700 – 338 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Ministerium aber jahrelang nicht aufgegriffen wurde. Tatsächlich hat der Bankenverband Ende 2002 und Anfang
2003 weder einen klaren Hinweis auf drohende Steuerausfälle gegeben, noch einen hinreichenden Lösungsvor-
schlag gemacht. Das BMF konnte aus den übersandten Stellungnahmen die Brisanz der Frage nicht erkennen. Der
Ausschuss sieht das Schreiben des Bankenverbands eher als Beitrag zu den Ursachen denn als Beitrag zur Lösung
des Problems.
V. Reaktion der Finanzverwaltung: Jahressteuergesetz 2007
Die Beweisaufnahme des Untersuchungsausschusses hat die Behauptung, Bund und Länder seien dem Gesetzes-
vorschlag des Bundesverbands deutscher Banken ungeprüft gefolgt, widerlegt. Als abwegig erwies sich der Vor-
wurf, der Gesetzgeber habe die spätere Umgehung der getroffenen Neuregelungen billigend in Kauf genommen.

1. Aufgreifen der Verbandsschreiben

Die beiden Schreiben des Bundesverbands deutscher Banken erreichten das zuständige Fachreferat IV C 1 des
BMF im Januar 2003. Die dortigen Mitarbeiter erarbeiteten damals zwei Gesetzentwürfe zur Abgeltungsteuer und
zum Investmentsteuerrecht, wo nennenswerte Steuerausfälle drohten. Nach Rücksprache mit dem Verband, der
sein Anliegen offenkundig nicht mehr als eilig ansah, wurde die Angelegenheit zunächst zurückgestellt. Als Ver-
treter des Bundesverbands deutscher Banken den Vorschlag im Dezember 2003 näher erläuterten, bejahte das
BMF gesetzlichen Änderungsbedarf. Allerdings betonte der Verband, dass hiervon nur finanziell unbedeutende
Einzelfälle betroffen seien. Letztlich beurteilte der Referatsleiter das Vorhaben nachvollziehbar weiterhin nicht
als dringend und merkte es für das nächste Steuerbereinigungsgesetz vor.
In derartigen Artikel- oder Omnibusgesetzen fasst die Regierung notwendige kleinere Änderungen oder Ergän-
zungen einer Vielzahl von Einzelgesetzen zusammen. Sie sind ein bewährtes Instrument, um jenseits umfassender
Reformvorhaben den Gesetzgebungsbedarf, der sich aus der Rechtsprechung und dem Verwaltungsvollzug fort-
laufend ergibt, für das Parlament zu strukturieren.
Nach dem Ergebnis der Untersuchung nannten die Verbandsvertreter den Mitarbeitern des BMF neben unbeab-
sichtigten („irrtümlichen“) Leerverkäufen auch verspätete Aktienlieferungen („Fails“) als Praxisbeispiele. Wie
im vorangegangenen Schreiben thematisierte der Bundesverband deutscher Banken den Gestaltungsanreiz des
Abwicklungsverfahrens bei Börsengeschäften nicht, gezielte Leerverkäufe wurden nicht angesprochen. Hinsicht-
lich der Größenordnung der Steuerausfälle verwiesen Bankenvertreter den Ausschuss auf die Ausgleichsbeträge,
die Leerkäufern früher nicht zugeordnet werden konnten. Diese belief sich auf wenige hunderttausend Euro jähr-
lich.
Zum damaligen Zeitpunkt lagen dem BMF aus dem Steuervollzug durch die Länder keine Erkenntnisse über
Ausfälle bei der Kapitalertragsteuer oder diesbezügliche Steuergestaltungen vor. Daher war das Vorgehen des
Referats nach Ansicht des Ausschusses angemessen.

2. Gesetzlicher Änderungsbedarf

Das vorzeitige Ende der 15. Legislaturperiode konterkarierte die zeitliche Planung der Regierungsvorhaben.
Deshalb leitete das Fachreferat IV C 1 erst im August 2005 – in Vorbereitung eines Artikelgesetzes nach der
Bundestagswahl – die Erörterung der Verbandsüberlegungen mit den Ländern ein. Der Vorschlag des Bundes-
verbands deutscher Banken wurde auf die Tagesordnung der turnusmäßigen Sitzung der Einkommensteuer-Refe-
ratsleiter der obersten Finanzbehörden im Oktober 2005 gesetzt.
a) Bund/Länderabstimmung
Zwei Stellungnahmen hierzu erhielt das BMF vorab. Das Bundesamt für Finanzen, der Vorläufer des
Bundeszentralamtes für Steuern, befürwortete die vorgeschlagene Neuregelung uneingeschränkt. Das Fi-
nanzministerium von Nordrhein-Westfalen hielt sie rechtlich für nicht erforderlich und wegen der Ver-
komplizierung der einschlägigen Vorschriften für nicht vertretbar. Entgegen der Ansicht des Bundesver-
bands deutscher Banken sei der Leerkäufer nicht wirtschaftlicher Eigentümer der Aktie und habe ledig-
lich Anspruch auf Schadensersatz oder eine Kaufpreisminderung, die nicht kapitalertragsteuerpflichtig

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 339 – Drucksache 18/12700

seien. Man empfahl, das Bundesamt für Finanzen beziehungsweise Bankenprüfer mit der Bescheini-
gungspraxis der Kreditinstitute zu befassen.
Die Beweisaufnahme des Ausschusses ergab, dass auch die hessische Finanzverwaltung den Gesetzes-
vorschlag intern kritisch prüfte. Die OFD Frankfurt am Main hielt ihn nach Rücksprache mit dem Zeugen
Rau, einem Konzernprüfer des Finanzamts Frankfurt am Main V, für sinnvoll. Das Finanzministerium
teilte die zivilrechtliche Einschätzung des Sachverhalts durch Nordrhein-Westfalen, bemerkte allerdings,
dass die dortige Stellungnahme keine eigenen Lösungsvorschläge enthalte. Vorzugsweise müssten die
Banken selbst die Ausstellung doppelter Bescheinigungen ausschließen. Sei dies jedoch tatsächlich nicht
möglich, müssten die rechtlichen Bedenken gegen den Vorschlag des Bundesverbands deutscher Banken
zurückgestellt werden, um Steuerausfälle zu verhindern.
In der Bund/Ländersitzung vom 26. bis 28. Oktober 2005 beschlossen die Einkommensteuer-Referatslei-
ter nach eingehender Diskussion einvernehmlich eine Gesetzesänderung im Sinne des Verbandsvor-
schlags. Die Rechtsänderungen sollten dabei auf ein Minimum beschränkt werden.
Nach den Feststellungen des Ausschusses war unstreitig, dass die Banken infolge der Abwicklungsme-
chanismen bei Börsengeschäften nicht nur den Aktieninhabern, sondern rechtswidrig auch Leerkäufern
zum Ausschüttungstermin Dividenden gutschrieben und den Einbehalt von Kapitalertragsteuer beschei-
nigten. Insoweit bedurfte es keiner weitergehenden Stellungnahmen des Bundesverbands deutscher Ban-
ken oder Überprüfungen des Sachverhalts durch Bankenbetriebsprüfer des Bundes und der Länder, wie
Nordrhein-Westfalen es vorgeschlagen hatte.
Die Sitzungsteilnehmer waren sich einig, möglichen Steuerausfällen infolge der steuerrechtswidrigen
Bankenpraxis wirksam begegnen zu müssen. Die Überlegung des Bundesverbands deutscher Banken,
hierfür die Kompensationszahlung bei Leerverkäufen der Kapitalertragsteuer zu unterwerfen, hielten sie
für zielführend. Andere erfolgversprechende Lösungsansätze, vorzugsweise untergesetzliche Maßnah-
men zur Vermeidung der unrichtigen Steuerbescheinigungen, wurden von keiner Seite vorgetragen.
Übereinstimmend gingen die Vertreter des Bundes und der Länder davon aus, dass – wie vom Bundes-
verband deutscher Banken geschildert – nur Einzelfälle von der Neuregelung betroffen wären. Bei den
Länderfinanzverwaltungen gab es nach Auskunft sämtlicher hierzu vom Ausschuss vernommener Zeu-
gen zum damaligen Zeitpunkt keine Erkenntnisse über Leerverkaufsgestaltungen, die auf die Erschlei-
chung von Ansprüchen auf Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer abzielten. Der Umstand,
dass die vom Bundesverband deutscher Banken vorgeschlagene Regelung Transaktionen über ausländi-
sche Banken oder Verwahrstellen nicht erfassen konnte, wurde daher nicht als Gefahr künftiger miss-
bräuchlicher Umgehungen wahrgenommen.
Allerdings war die Entscheidung der Referatsleiter, auf die Abwicklungsmängel bei den Börsengeschäf-
ten gesetzlich zu reagieren, weder logisch zwingend noch tatsächlich mit der Anerkennung der – ver-
meintlichen – Rechtsgründe der Banken für die praktizierte Abwicklung der Leerverkäufe verbunden.
Die Beweisaufnahme bestätigte, dass keiner der Beteiligten die Rechtsauffassung vertrat, dass eine Aktie
zugleich dem zivilrechtlichen und einem (mehreren) wirtschaftlichen Eigentümer(n) zugerechnet werden
könne und insofern die Ausstellung zweier (mehrerer) Steuerbescheinigungen rechtlich zulässig (gewe-
sen) sei.
Tatsächlich prüfte etwa Hessen noch vor Inkrafttreten des JStG 2007 die Möglichkeiten, frühere unge-
deckte Leerkäufe im Wege der Betriebsprüfung gezielt zu ermitteln und eine rückwirkende Besteuerung
vorzunehmen. Das Vorhaben wurde allerdings als aussichtslos eingestuft, weil die Geschäfte bei den
beteiligten Banken einschließlich der Clearstream nicht erkennbar waren. Wie die derzeitige aufwändige
Aufarbeitung der Cum/Ex-Fälle durch die Finanzämter und das BZSt belegt, ist selbst bei Vorliegen kon-
kreter Anhaltspunkte die Identifizierung und Nachverfolgung von Leerverkäufen außerordentlich
schwierig.
b) Handlungsoptionen

Ergänzend prüfte der Ausschuss, welche weiteren Möglichkeiten die Finanzverwaltung im Jahr 2005
hatte, auf die steuerrechtswidrige Abwicklung der Leerverkäufe durch die Banken zu reagieren.
Wirksame untergesetzliche Gegenmaßnahmen gab es – auch aus heutiger Sicht – nicht. Die mangelnde
Identifizierbarkeit der Leerverkäufe führte nicht nur zur Ausstellung unrichtiger Steuerbescheinigungen.

Drucksache 18/12700 – 340 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Sie stand gleichermaßen einer nachträglichen Einzelkorrektur der Geschäftsabwicklung wie der systema-
tischen Inanspruchnahme der Depotbanken für diese Rechtsverstöße entgegen.
Als gesetzliche Änderungen wären neben der Besteuerung der Dividendenkompensation insbesondere
die Systemumstellungen in Frage gekommen, die die Finanzverwaltung vor dem OGAW-IV-Umset-
zungsgesetz erwog:
aa) Maßgeblichkeit des Erfüllungsgeschäfts
Anknüpfend an die Überlegungen von Nordrhein-Westfalen hätte der Gesetzgeber den An-
spruch auf die Dividende steuerlich – generell oder nur im Fall des Leerverkaufs – dem
sachenrechtlichen Eigentümer der Aktie zum Stichtag zuordnen können, um die Erstellung
einer zweiten Steuerbescheinigung auszuschließen. Diese Lösung prüfte das BMF vor der
Systemumstellung bei der Erhebung der Kapitalertragsteuer zum 1. Januar 2012 intensiv.
Letztlich verwarfen Bund und Länder den Ansatz aus wichtigen körperschaft-, außen- und
insbesondere bilanzsteuerlichen Gründen (siehe Dritter Teil: Bewertungen des Untersu-
chungsausschusses, Abschnitt B VII 9). Im Übrigen hätte eine solche Abkoppelung von den
weltweit üblichen Börsenbedingungen zweifelsohne gravierende Auswirkungen auf den Fi-
nanzstandort Deutschland gehabt.
bb) Steuerabzug durch die Depotbanken

Schließlich hätte der Gesetzgeber schon vor 2012 das Schuldnerprinzip bei der Kapitaler-
tragsteuer auf Dividenden aufgeben, also die Erhebung der Steuer von den Aktiengesell-
schaften auf die Depotbanken übertragen können (siehe Dritter Teil: Bewertungen des Un-
tersuchungsausschusses, Abschnitt B VII 7). Der Ausschuss befragte jeden der damals in-
volvierten Zeugen, warum dies nicht geschah. Tatsächlich wurde diese Möglichkeit, die der
Bundesverband deutscher Banken in den Jahrzehnten zuvor nicht einmal als Lösungsoption
in Betracht zog, auch 2005/06 von den Vertretern der Finanzverwaltung nicht erwogen.
Nach Ansicht des Untersuchungsausschusses ist jedoch unstreitig, dass zeit- und kostenin-
tensive Umstellungen bürokratischer Verfahren und Abläufe ohne zwingenden Grund poli-
tisch nicht durchsetzbar sind. Dies gilt namentlich im steuerlichen Bereich, wo regelmäßig
zahlreiche Bürger und Unternehmen, ggf. auch im Ausland, von solchen Rechtsänderungen
betroffen sind. Damit schied jegliche Systemumstellung vor Kenntnis des gravierenden
Missbrauchs des Abwicklungsverfahrens aus. Im Übrigen kamen beide Optionen wegen
des Umstellungsaufwands nicht als kurzfristige Problemlösung in Betracht.
Zusammenfassend war die Entscheidung der Finanzverwaltung, dem Gesetzgeber eine
Neuregelung entsprechend den Überlegungen des Bundesverbands deutscher Banken vor-
zuschlagen – so kritisch sie mit dem Wissen von heute erscheinen mag –, nach Überzeugung
des Ausschusses beim damaligen Kenntnisstand schlüssig und nachvollziehbar. Die Maß-
nahme stellte sich angesichts der Rechtsverstöße und der Skrupellosigkeit mancher Finanz-
marktakteure schließlich als unzureichend heraus.
3. Vorbereitung des Gesetzentwurfs

In Vorbereitung des Artikelgesetzes, das das BMF für den Beginn der 16. Legislaturperiode plante, übermittelte
das zuständige Fachreferat IV C 1 den obersten Finanzbehörden der Länder am 29. November 2005 Vorschläge
für mehrere Änderungen im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen. Am 5. Dezember 2005 wurde auch das
Bundesamt für Finanzen um fachliche Prüfung gebeten.
a) Abstimmung auf Arbeitsebene
Unter den Gesetzesformulierungen war eine erste Entwurfsfassung zur Besteuerung der Dividendenkom-
pensation. Sie sollte als „künstliche Dividende“ nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 EStG der Kapital-
ertragsteuer unterworfen werden (§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG), wobei die Leerverkäuferbank

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 341 – Drucksache 18/12700

zum Steuerabzug verpflichtet werden sollte (§ 44 EStG). Abweichend vom Vorschlag des Bundesver-
bands deutscher Banken aus dem Jahre 2003 sollten hiervon nur Leerverkäufe bei Börsengeschäften er-
fasst werden.
Berlin, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Schleswig-Holstein machten einige Vorschläge zur Präzisierung
der Vorschriften, insbesondere des Begriffs „künstliche Dividende“. Niedersachsen schloss sich den Hin-
weisen an, ebenso Nordrhein-Westfalen, das noch um Prüfung einer Folgeänderung bat und die Regelun-
gen im Übrigen für ausreichend erklärte. Hessen betonte auf Basis einer Stellungnahme des Zeugen Rau,
dass der Erwerber nicht die vom Emittenten gezahlte Dividende erhalte, sondern nur die Ausgleichszah-
lung des Verkäufers, für dessen Rechnung die Dividendenregulierung erfolge. Die Kompensationszah-
lung sei eine eigenständige Einnahme an Stelle der Dividende. Wie ursprünglich vom Bundesverband
deutscher Banken vorgeschlagen, solle der Anwendungsbereich der Neuregelung nicht auf Leerverkäufe
beschränkt werden, zu erfassen seien auch Lieferverzögerungen („Fails“), die Belieferung mit Aktien aus
Wertpapierdarlehen („ex Dividende“) und außerbörsliche Geschäfte.
Um die Umsetzbarkeit der Rechtsänderungen in der Praxis zu gewährleisten, bezog das BMF danach die
Spitzenverbände der Kreditwirtschaft in die Abstimmung ein. Dies war fachlich geboten, weil deren Mit-
glieder gesetzlich zur Erhebung der Steuer verpflichtet werden sollten. Federführend bat der Bundesver-
band deutscher Banken ebenfalls, die Neuregelung nicht auf bestimmte Verwahr- oder Handelsformen
zu beschränken.
Am 1. Februar 2006 entwarf das BMF eine zweite Gesetzesformulierung, die die meisten Änderungsvor-
schläge berücksichtigte. Der Bundesverband deutscher Banken schlug hierzu am 22. Februar 2006 wei-
tere Klarstellungen vor, insbesondere zur Definition der „künstlichen Dividende“ in § 20 EStG und seiner
Einzelbegründung. Am selben Tag leitete Hessen eine informelle, aus Zeitgründen nicht autorisierte,
Stellungnahme des Zeugen Rau an das BMF weiter. Darin verwies der Bankenprüfer auf anhängige Re-
visionsverfahren der Finanzverwaltungen von Nordrhein-Westfalen und Hessen zum Übergang des wirt-
schaftlichen Eigentums bei girosammelverwahrten Aktien. Diese richteten sich gegen das Urteil des Bun-
desfinanzhofs vom 15. Dezember 1999, das die Rechtsauffassung der Kreditwirtschaft zur Abwicklung
von Inhabergeschäften bestätigte. Der Zeuge Rau regte deshalb damals an, in der Gesetzesbegründung
nicht auf diese Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Bezug zu nehmen. Außerdem stellte er anheim,
die wohl noch 2006 anstehenden Gerichtsentscheidungen abzuwarten, auch wenn nicht mit Urteilen
zugunsten der Finanzverwaltung zu rechnen sei. Bei Ablehnung der Revisionen seien die geplanten
Rechtsänderungen notwendig und der Wirkungsbereich möglichst weit zu fassen, um sämtliche Formen
des Wertpapierhandels über den Gewinnverteilungsbeschluss zu erfassen. Hierzu legte er eine eigene
Formulierung zur Dividendenkompensation vor. Der Zeuge Rau wies das BMF damals jedoch nicht auf
etwaige gezielte Leerverkäufe über ausländische Kreditinstitute hin. Nach eigener Aussage erfuhr er erst
2010 von der konkreten Entwicklung dieser Cum/Ex-Geschäfte.
Nachfolgend überarbeitete das BMF die geplante Neuregelung des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 EStG
nochmals grundlegend. Der Begriff der „künstlichen Dividende“ entfiel, deutlich klargestellt wurde, dass
es sich um eigenständige und nicht aus der Aktie selbst herrührende Einnahmen handelt.
b) Förmliche Beteiligung der Ressorts, Länder und Verbände

Parallel zur Abstimmung der ersten Gesetzesformulierungen mit den Ländern und Verbänden begannen
die Vorbereitungen zur Umsetzung des Vorhabens. Im Februar 2006 meldete das Fachreferat IV C 1 die
Regelungen zur Besteuerung der Kompensationszahlungen beim Leerverkauf für den Entwurf des
Steueränderungsgesetzes 2007 an. Im März 2006 entschied das BMF, steuerrechtliche Änderungen, die
2005 auf Grund des vorzeitigen Endes der 15. Legislaturperiode nicht mehr umgesetzt werden konnten,
im JStG 2007 zusammenzufassen. Dies waren letztlich 231 Einzelregelungen, wozu auch die Bestim-
mungen zur Kapitalertragsteuer („manufactured dividends“) gehörten.
Am 11. Juli 2006 wurde der Referentenentwurf des JStG 2007 an die Ressorts, Länder und Verbände zur
Stellungnahme übersandt. Zur Besteuerung der Dividendenkompensation gab es Anmerkungen des Bun-
desjustizministeriums zur Rechtsförmlichkeit sowie letzte Änderungswünsche von Schleswig-Holstein,
Sachsen-Anhalt und Sachsen, die teilweise berücksichtigt wurden. Auf Hinweis von Hessen nahm das

Drucksache 18/12700 – 342 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

BMF noch den Fall der Belieferung mit Aktien aus Wertpapierdarlehen („ex Dividende“) in die Geset-
zesbegründung auf. Die übrigen Länder und die Verbände der Kreditwirtschaft stimmten der Entwurfs-
fassung zu.
Die Hinweise des Zeugen Rau zu den beiden Revisionsverfahren zum wirtschaftlichen Eigentum griff
Hessen in seiner Stellungnahme nicht auf. Daher war nach Ansicht des Ausschusses nachvollziehbar,
dass das BMF diese Anregungen nicht berücksichtigte. Eine Verschiebung des Vorhabens schied ange-
sichts der entgegenstehenden Absprache zwischen Bund und Ländern ohnehin aus. Im Übrigen bestätigte
der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 20. November 2007 letztlich erwartungsgemäß seine Rechtspre-
chung zum Dividendenstripping, ohne dabei auf das Jahressteuergesetz 2007 Bezug zu nehmen.
Die Untersuchung ergab, dass die Finanzverwaltung nicht den ursprünglichen Gesetzesvorschlag des
Bundesverbands deutscher Banken übernahm, sondern in enger Abstimmung zwischen Bund und Län-
dern einen eigenen Lösungsansatz entwickelte.
c) Gesetzesbegründung

Die Begründung des JStG 2007 verdeutlicht einleitend, dass die neue Regelung ein Problem lösen sollte,
das als technisches Abwicklungsproblem gesehen wurde, aber nicht als Ursache gravierender Steueraus-
fälle. Für die sich daran anschließenden Ausführungen zu den wertpapier- und börsenrechtlichen Rege-
lungen mit ihren Konsequenzen für die Zurechnung griff das BMF auf Formulierungen aus dem Schrei-
ben des Bankenverbands vom 20. Dezember 2002 zurück. Die Übernahme von Teilen des Bankenver-
bandsschreibens begründete der damalige Referatsleiter im Ausschuss mit dem Umstand, dass für die
Darstellung und Erläuterung der Materie bereits ein geeigneter Text zur Verfügung stand, den man als
zutreffend und verständlich empfunden habe. In seinem Schreiben vom 20. Dezember 2002 vermischte
der Bundesverband deutscher Banken allerdings die Schilderung der Abwicklungspraxis der Banken und
Börsen mit teilweise unzutreffenden rechtlichen Bewertungen. Ursächlich hierfür war die ausdrückliche
Bitte der Deutschen Bank an den Verband, für das Schreiben an das BMF die Grundlagen für die An-
nahme des wirtschaftlichen Eigentums beim Erwerber auf Basis vorhandener Dokumente auszuarbeiten.
Dabei nutzte der Verband Unterlagen aus den Jahren seit 1997, als die Deutsche Bank den neuen Ansatz
für die Lösung des Problems der zweifachen Steuerbescheinigung entwickelte. Damals gingen die Mit-
glieder des Steuerausschusses noch davon aus, dass der Erwerber zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlus-
ses ausnahmslos als wirtschaftlicher Eigentümer und Anteilseigner zu behandeln sei. Bei Leerverkäufen
sei die Dividende damit „unvermeidbar“ an zwei Stellen zuzurechnen, beim Erwerber und beim Verkäu-
fer als rechtlichem Eigentümer zum Dividendenstichtag. Entsprechend seien zwei Steuerbescheinigungen
auszustellen. Im Mai 2002 stellte die Deutsche Bank allerdings explizit fest, dass ein Leerverkäufer nach
dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. Dezember 1999 steuerrechtlich nicht Anteileigner werden
könne. Durch die Übernahme früherer Formulierungen standen Teile des Schreibens an das BMF daher
im Widerspruch zu der eigenen Rechtsauffassung des Steuerausschusses und seiner Mitglieder im De-
zember 2002.
Nach Ansicht des Ausschusses ist zu kritisieren, dass sich das Fachreferat in der allgemeinen Begründung
der Neuregelung an das Verbandsschreiben anlehnte. Vielmehr hätte das BMF stringent die Gleichbe-
handlung von Inhaber- und Leerverkauf in der Börsenpraxis darstellen und die Rechtswidrigkeit der Steu-
erbescheinigung für den Leerverkäufer betonen sollen, um auf dieser Basis die Einführung der Besteue-
rung der Kompensationsleistung zu begründen.
Ungeachtet dessen rechtfertigen einzelne Sätze dieses einleitenden Teils der Begründung keinesfalls die
Annahme, dass der Gesetzgeber Leerverkaufsgestaltungen für legal hielt oder legalisieren wollte. Mit der
Neuregelung des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 EStG wurde – im Gegenteil – explizit klargestellt, dass
neben dem Aktieninhaber nicht auch der Leerkäufer die Dividende nebst Anrechnungsanspruch vom
Emittenten erwirbt, sondern lediglich die Ausgleichszahlung vom Leerverkäufer. Nach dem eindeutigen
Gesetzeswortlaut ist der Leerkäufer steuerlich nicht der Anteilseigener. An dieser Formulierung sowie
der Einzelbegründung der Norm wirkten nicht nur Bund und Länder, sondern nachdrücklich auch der
Bundesverband deutscher Banken für die Kreditwirtschaft mit.
Die maßgeblichen Bestimmungen für die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums bei Dividenden-
einkünften – § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1, Absatz 2a (heute: Absatz 5) EStG und § 39 Absatz 2
Nummer 1 AO – ließ das JStG 2007 unverändert (so auch der Bundesfinanzhof, vgl. Schön, RdF 2015,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 343 – Drucksache 18/12700

S. 122, Fn. 33). Daher ist es abwegig, aus der allgemeinen Begründung, die im Wesentlichen die Ab-
wicklungspraxis der Börsen und Banken beschreibt, die Verdoppelung des wirtschaftlichen Eigentums
beim Leerverkauf herzuleiten und so auf einen dem unmissverständlichen Wortlaut der Neuregelung ent-
gegengesetzten Willen des Gesetzgebers zu schließen.
4. Gesetzgebungsverfahren zum Jahressteuergesetz 2007

Das Kabinett beschloss den Regierungsentwurf des JStG 2007 am 23. August 2006. In den Beratungen des Bun-
desrates und des Deutschen Bundestages wurden die vorgeschlagenen Regelungen zur Erhebung von Kapitaler-
tragsteuer auf Kompensationszahlungen bei Aktiengeschäften nicht erörtert. Allerdings begrüßten die Deutsche
Steuergewerkschaft, der Zentrale Kreditausschuss und Prof. Dr. Hanno Kube diese Neuregelungen in ihren
schriftlichen Stellungnahmen zur öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses am 16. Oktober 2006 ausdrück-
lich.
Die Bekämpfung missbräuchlicher Steuergestaltungen – generell und bezogen auf einzelne Neuregelungen –
nahm breiten Raum in der politischen Debatte des JStG 2007 ein. Doch auch unter diesem Aspekt griffen weder
Abgeordnete der Koalition noch der Opposition die Besteuerung der Kompensationsleistungen auf. Nach Über-
zeugung des Ausschusses ist daher die Behauptung, der Gesetzgeber habe mit diesem Vorhaben bewusst Gestal-
tungen mit dem Ziel der mehrfachen Anrechnung einmal abgeführter Kapitalertragsteuer billigen wollen, völlig
abwegig.
Der Gesetzentwurf zum JStG 2007 wurde am 9. November 2006 in zweiter und dritter Beratung im Bundestag
mit den Stimmen der CDU/CSU-Fraktion und der SPD-Fraktion gegen die Stimmen der FDP-Fraktion und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Enthaltung der Fraktion DIE LINKE. angenommen. Das JStG 2007
vom 13. Dezember 2006 trat grundsätzlich zum 19. Dezember 2006 in Kraft, die geänderten Normen zur Besteue-
rung von Dividendenkompensationsleistungen waren für Verkäufe nach dem 31. Dezember 2006 anzuwenden.
Das Gesetzgebungsverfahren verlief aufgrund der umfassenden vorherigen Abstimmung des BMF mit den Län-
dern und Verbänden reibungslos.

5. Prüfbitte des Abgeordneten Fahrenschon

Offenbar am Rande eines Berichterstattergesprächs im Zusammenhang mit dem Regierungsentwurf des Invest-
mentänderungsgesetzes thematisierte der damalige Abgeordnete Fahrenschon nach Inkrafttreten des JStG 2007
nochmals die Erhebung der Kapitalertragsteuer bei Aktiengeschäften rund um den Dividendenstichtag. Ergänzend
übermittelte er dem BMF am 2. Mai 2007 einen Artikel der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 19. April 2007
zum Dividendenstripping sowie einen anonymen Vermerk von dritter Seite.
In diesem Vermerk wurde erläutert, dass eine Steuerbescheinigung, die eine inländische Depotbank ausstellte, in
den Fällen fehlerhaft wäre, in denen der Leerverkäufer ein ausländisches Kreditinstitut nutzte, das nicht zum
Steuerabzug auf die Dividendenkompensation verpflichtet sei. Der Verfasser dieses anonymen Vermerks emp-
fahl, der Gesetzgeber solle zur Klarstellung der Rechtslage in § 36 Absatz 2 Nummer 2 EStG das Wort „tatsäch-
lich“ einfügen. Zugleich sei aber der Hinweis erforderlich, dass weder die inländischen Depotbanken noch ihre
Kunden weitergehende Nachforschungspflichten treffen würden. Bei Nachweis von Steuergestaltungen sei das
Steuerstrafrecht einschlägig. Soweit der Steuerabzug unterbleibe, könne der Leerkäufer als Steuerschuldner direkt
in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus betonte der anonyme Verfasser des Vermerks, dass nennens-
werte Steuerausfälle nur bei Absprachen der Beteiligten über eine gezielte Ausnutzung der „technischen Insuffi-
zienz“ drohen würden. Der Leerkäufer wisse in diesen Fällen, dass er nicht zur Geltendmachung der fehlerhaft
bescheinigten Steueransprüche berechtigt sei.
Das BMF stellte seinerzeit fest, dass die Vorschläge keinen Ansatz zur Identifikation der Fälle von Dividen-
denkompensationen oder von Auslandsgeschäften böten. Die Vorschläge wurden nicht aufgegriffen und der Vor-
gang auch vom Abgeordneten Fahrenschon nicht weiterverfolgt. Für den Ausschuss steht außer Frage, dass diese
Überlegungen nur das nach dem JStG 2007 verbliebene Haftungsrisiko der inländischen Kreditinstitute minimie-
ren sollten. Die Vorschläge des anonymen Verfassers des Vermerks waren zweifelsfrei untauglich und sie wurden
zu Recht nicht weiterverfolgt. Dieser Vermerk enthielt im Übrigen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die

Drucksache 18/12700 – 344 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Finanzmarktakteure, darunter die Banken in Deutschland, gemeinschaftliche Steuerhinterziehung in gravieren-
dem Ausmaß vorbereiten würden.

6. Stellungnahme durch Steuerberater

Am 27. September 2006 sprach der damalige Bundesfinanzminister Steinbrück routinemäßig mit Steuerberatern
über deren Beratungspraxis. Ein Teilnehmer kritisierte im Vorfeld die Neuregelung des § 20 EStG durch das JStG
2007. Doch seine Problemschilderung betraf systemimmanente Mängel der mehrstufigen Verwahrung in
Deutschland, die zu Mehrfachanrechnungen von Kapitalertragsteuer auf Dividenden führen könnten. Geschäfte
über den Dividendenstichtag oder Leerverkäufe über ausländische Kreditinstitute thematisierte er nicht.
Folgerichtig nahm das Fachreferat in seiner Stellungnahme für den Minister diesen Hinweis nicht als Warnung
vor der nachfolgenden Entwicklung der Cum/Ex-Geschäfte wahr. Nach Ansicht des Ausschusses gab es hierfür
auch keinen Grund.

7. Personalsituation des Fachreferats

Öffentlich wurde den für die Kapitalertragsbesteuerung zuständigen Mitarbeitern des BMF vorgeworfen, nicht
die notwendige inhaltliche und persönliche Distanz zu den Vertretern der Kreditwirtschaft gewahrt zu haben.
Diese Behauptung, die auch auf einer Verkennung der notwendigen Abstimmungsprozesse im Gesetzgebungs-
verfahren beruhte, wurde widerlegt.
In den Beginn des Untersuchungszeitraumes fiel der Bonn-Berlin-Umzug, der nach dem Willen des Deutschen
Bundestages möglichst sozialverträglich durchgeführt werden sollte. Dadurch verloren die betroffenen Behörden
einen Großteil ihrer erfahrensten Mitarbeiter innerhalb weniger Jahre. Für die Nachwuchskräfte bedeutete dies
eine Karrierechance, was zu weiterer Fluktuation führte.
Dies gilt auch für das Fachreferat IV C 1 des BMF, das mit dem Wechsel nach Berlin einen vollständigen Perso-
nalaustausch erfuhr und nachfolgend mehrfache Neubesetzungen der Referentenstelle. Verantwortlich hierfür wa-
ren wohl die anspruchsvollen Aufgaben an der Schnittstelle zwischen Steuer- und Finanzmarktgesetzgebung, die
Qualifikationen jenseits der Ausbildung in der Finanzverwaltung verlangten. Die fachliche Zuständigkeit umfas-
ste insbesondere die Einkünfte aus Kapitalvermögen, die Erhebung der Kapitalertragsteuer und die Investmentbe-
steuerung. Vorliegend ist wesentlich, dass nach dem Systemwechsel bei der Körperschaftsteuer vom Anrech-
nungs- zum Halbeinkünfteverfahren im Jahr 2000 die Zuständigkeit für die Dividendenbesteuerung hinzukam,
die bis dahin beim Körperschaftsteuerreferat lag. Mit der wachsenden Relevanz des Investmentbereichs erhielt
das Referat ab Ende 2004 sukzessive zwei weitere Referentenstellen.
Die Untersuchung ergab, dass der personelle Neuaufbau des Referats von seinem Leiter nicht nur einen hohen
persönlichen Einsatz verlangte, sondern ihn außerdem zur Prioritätensetzung zwang. Den Personaleinsatz hand-
habte er auch später flexibel.
Mit der Abordnung von Herrn Ramackers zum BMF gelang erstmals eine längerfristige Besetzung auf Referen-
tenebene. Von April 2004 bis August 2008 war er dort als anerkannter Fachmann vorrangig für das Investment-
steuerrecht zuständig. Bis zu seiner Pensionierung ein Jahr später ließ er sich vom Justizministerium Nordrhein-
Westfalen ohne Dienstbezüge beurlauben. Er war von September 2008 bis August 2009 gutachterlich zur Abgel-
tungsteuer und zum Investmentsteuerrecht für die Verbände der Kreditwirtschaft tätig. Nach seinen eigenen Aus-
sagen und den vorgelegten Beweismaterialien waren hierfür mit dem Deutschen Sparkassen- und Giroverband,
dem Bundesverband deutscher Banken, dem Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken
und dem Bundesverband Investment und Asset Management zu gleichen Teilen insgesamt 80.000 Euro (zuzüglich
Umsatzsteuer) als Honorar vereinbart, die Herr Ramackers nicht vollständig abgerufen haben will. Ende 2010
wurde er in Teilzeit nochmals wenige Monate vom BMF beschäftigt, um den steuerlichen Teil des OGAW-IV-
Umsetzungsgesetzes zu erarbeiten.
Mit der Cum/Ex-Thematik war der Zeuge Ramackers wiederholt befasst. So erläuterte er den Gesetzesvorschlag
des Bundesverbands deutscher Banken in der Sitzung der Einkommensteuer-Referatsleiter im Oktober 2005, be-
reitete mit seinem Vorgesetzten den Entwurf der Neuregelung für das JStG 2007 vor und bewertete den Anfang
Mai 2007 vom damaligen Abgeordneten Fahrenschon übermittelten anonymen Vermerk. Der Ausschuss erkannte

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 345 – Drucksache 18/12700
bei der Bewertung der Vorgänge keine Anhaltspunkte, die auf eine Verletzung seiner Dienstpflichten hindeuten
würden.
Die Beweisaufnahme des Ausschusses hat jedoch ergeben, dass der Zeuge Ramackers nach seinem Ausscheiden
aus dem aktiven Dienst in den Jahren 2008/09 und 2011 noch vereinzelt mit früheren Kollegen zum fachlichen
Austausch in Kontakt stand. Dies betraf vorrangig das Investmentsteuerrecht, nicht jedoch das BMF-Schreiben
vom 5. Mai 2009 zu Cum/Ex-Fällen, wohl aber Umsetzungsfragen nach dem Beschluss des OGAW-IV-Umset-
zungsgesetzes. Das BMF sollte nach Ansicht des Ausschusses konsequent darauf achten, dass auch im Umgang
mit ehemaligen Mitarbeitern der Schutz von Dienstgeheimnissen gewahrt bleibt. Im Übrigen hält es der Ausschuss
für falsch, dass der Zeuge Ramackers Mail-Nachrichten an seine früheren Kollegen für diese nicht erkennbar an
Vertreter von Verbänden der Kreditwirtschaft weiterleitete.
Die Gesetzgebungskompetenz liegt im Ertragsteuerbereich beim Bund, während der Vollzug Aufgabe der Länder
ist. Das BMF sowie die nachgeordneten Bundesbehörden und die obersten Finanzbehörden der Länder sind bei
ihrer jeweiligen Aufgabenerledigung daher aufeinander angewiesen. Entsprechend waren die Mitarbeiter des
BMF generell gehalten, sich bei Länderkollegen, aber auch Steuerpflichtigen über die Rechtsanwendung zu in-
formieren und dabei möglicherweise auch Hinweise auf steuerliche Gestaltungen zu erhalten. Diesbezügliche
Außenkontakte waren nach Ansicht des Ausschusses sinnvoll und nicht vorwerfbar. Insoweit ist auch die Einbin-
dung der steuerberatenden Berufe, der Wissenschaft und der Vertreter von Wirtschaftsverbänden in Gesetzge-
bungsvorhaben oder die Vorbereitung von Verwaltungsanweisungen erforderlich. Die Fachbeamten waren ver-
pflichtet, frühzeitig die praktische Umsetzbarkeit ihrer Vorschläge zu prüfen. Wenn wie bei der Kapitaler-
tragsteuer Dritten – als „Verwaltungshelfern“ – Aufgaben der Steuerverwaltung auferlegt werden sollten, mussten
die Betroffenen eigene Vorschläge für eine praktikable Abwicklung einbringen können.
Insgesamt gewann der Ausschuss den Eindruck, dass das Fachreferat seine Aufgaben mit großem Einsatz erle-
digte und wesentlich dazu beitrug, den Cum/Ex-Gestaltungen zielgenau entgegenzuwirken und eine mehrfache
Erstattung beziehungsweise Anrechnung von Kapitalertragsteuer zu verhindern. Nichtsdestotrotz wäre eine bes-
sere personelle Ausstattung wünschenswert gewesen.

8. Fazit

Ausgangspunkt der Neuregelung zur Besteuerung von Dividendenkompensationen im JStG 2007 war ein
Gesetzesvorschlag der Kreditwirtschaft nebst Formulierungsentwurf.
Derartige Eingaben sind parlamentarischer Alltag. Nach Artikel 76 Absatz 1 GG liegt das Recht zur Gesetzesin-
itiative bei den Abgeordneten, der Bundesregierung oder dem Bundesrat. Jeder, der Gesetzgebungsbedarf sieht,
wendet sich an diese Organe – Bürger, Vereine, Unternehmen und deren Verbände. Die Aufgabe der Ministerien
besteht darin zu prüfen, ob vorgeschlagene Rechtsänderungen notwendig und zielführend sind.
Im vorliegenden Fall gelangten die Finanzministerien des Bundes und der Länder übereinstimmend zu der Auf-
fassung, möglichen Steuerausfällen infolge unrichtiger Steuerbescheinigungen der Banken für Aktienleerkäufer
entgegenwirken zu müssen. Grundlage dieser Entscheidung war die Annahme der Finanzverwaltung, dass die
Neuregelung lediglich finanziell unbedeutende Einzelfälle betreffen würde. Den Gestaltungsanreiz der von den
Börsen praktizierten Abwicklung von Wertpapiergeschäften über den Dividendenstichtag erwähnte der Bundes-
verband deutscher Banken nicht.
Erkenntnisse über konkrete Cum/Ex-Gestaltungsfälle bei der Kapitalertragsteuer lagen den Finanzbehörden zum
damaligen Zeitpunkt nicht vor. Weder aus Sicht der Finanzverwaltung noch aus der Sicht des Parlaments handelte
es sich um eine Gesetzgebung zur Bekämpfung missbräuchlicher Steuergestaltungen.
Diejenigen Stimmen, die unter Hinweis auf die allgemeine Begründung des JStG 2007 behaupten, der Gesetzge-
ber habe die mehrfache Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums ermöglicht, ignorieren den klaren Gesetzes-
wortlaut. Leerverkaufsgestaltungen, die hierauf basierten, waren eindeutig rechtswidrig. Wer eine „Lücke“ im
damaligen Gesetzestext herbeiredet, unterstützt objektiv das Geschäft der Cum/Ex-Akteure und nimmt – im Ge-
gensatz zum Parlament – beträchtlichen Schaden für das Gemeinwesen billigend in Kauf.
Drucksache 18/12700 – 346 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

VI. Cum/Ex-Leerverkaufsgestaltungen
Zur Erfüllung des Untersuchungsauftrages musste der Ausschuss klären, wie es ungeachtet der dargestellten
Rechtslage zu den illegalen Cum/Ex-Gestaltungen kam, inwiefern Kreditinstitute und sonstige Marktteilnehmer
daran beteiligt waren und insbesondere welche Kenntnis Stellen des Bundes hierüber hatten.
Zusammengefasst ergab die Beweisaufnahme, dass die Initiative zu den Cum/Ex-Geschäften vielfach von exter-
nen Steuer- und Rechtsberatern ausging, die Kreditinstitute und Investoren für die Steuergestaltung gewannen.
Alle Beteiligten an den Transaktionen verbargen ihre Aktivitäten sorgfältig vor der Finanzverwaltung. Nach Auf-
deckung des Geschäftsmodells im Jahr 2009 stoppten manche Akteure ihr Handeln, andere dagegen wichen zur
Verschleierung in noch komplexere Gestaltungen aus. Auf die folgenden Gegenmaßnahmen der Steuer- und Straf-
verfolgungsbehörden reagierten die Berater – mutmaßlich im Auftrag ihrer Mandanten – mit dem Versuch, die
angebliche Rechtmäßigkeit ihrer Empfehlungen wissenschaftlich zu stützen, um so offenbar gezielt Einfluss auf
die Rechtsprechung zu nehmen. In der Gesamtbetrachtung war die personelle Verflechtung der Strukturen auffäl-
lig.
Nach Überzeugung des Ausschusses ermöglichte das planmäßige Vorgehen der Finanzmarktakteure nicht nur die
Verbreitung der Geschäfte, auch die Reaktion der staatlichen Stellen auf die Geschehnisse ist ohne das Bemühen
der Finanzmarktakteure um Verschleierung nicht zu verstehen. Die Aufklärung dieses Zusammenhangs gehört
zum Kern des Untersuchungsauftrages.
Der Beweisaufnahme waren rechtliche und tatsächliche Grenzen gesetzt. Insbesondere musste der Ausschuss hin-
nehmen, dass wichtige Zeugen der Ladung nicht folgten oder von ihrem Recht auf Auskunftsverweigerung Ge-
brauch machten. Außerdem lehnte die zuständige Ermittlungsrichterin beim Bundesgerichtshof einen Antrag auf
Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung eines Beweisbeschlusses ab. Viele Beweismittel berührten das Steuerge-
heimnis sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der involvierten Unternehmen. Sie mussten deshalb vom Aus-
schuss als vertraulich oder geheim eingestuft werden. Dies galt auch für die diesbezüglichen Zeugenbefragungen.
Daher können die wichtigsten Ergebnisse dieses Teils der Untersuchung nachfolgend nur in summarischer Form
dargestellt werden.

1. Rolle von Rechts- und Steuerberatern

Bereits bei der steuer- und strafrechtlichen Aufarbeitung der Cum/Ex-Fälle hatten die zuständigen Behörden von
Bund und Ländern festgestellt, dass externe Berater der Finanzmarktakteure maßgeblichen Einfluss auf die Ent-
stehung und Entwicklung der rechtswidrigen Steuergestaltungen hatten. Die Untersuchung des Ausschusses be-
stätigte diese Tatsache.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme waren Rechts- und Steuerberater Initiatoren und Multiplikatoren des
Cum/Ex-Geschäftsmodells. Einige entwarfen selbst derartige Gestaltungen und variierten sie fortlaufend, um die
Kosten und Risiken für die Beteiligten zu senken. Ein willkommener Nebeneffekt war, dass die zunehmende
Komplexität der Geschäfte die Nachvollziehbarkeit für Dritte erschwerte. Andere Berater beschränkten sich dar-
auf, die Konstruktionen vor Beginn der jeweiligen Dividendensaison gutachterlich zu bewerten, und die anschlie-
ßende Umsetzung zu begleiten. Im Ausschuss wurde ausgesagt, dass sich Berater auch mit eigenem Vermögen
an den lukrativen Geschäften beteiligten. Zudem ließen sich einige Akteure verdeckt Provisionen für ihre Ver-
mittlungstätigkeit zahlen.
Übereinstimmend schilderten die Berater ihren Mandanten die Missbrauchsanfälligkeit des Verfahrens zur Ab-
wicklung der Aktiengeschäfte als „Schwäche“, deren Ausnutzung ebenso geboten wie zulässig sei. Mit Rechts-
gutachten, die dies bestätigten, akquirierten sie Banken und Investoren für die Geschäfte. Der Ausschuss gewann
den Eindruck, dass sie die Bedenken der Mandanten, die an der Rechtsmäßigkeit der Gestaltungen zweifelten,
durch Hinweis auf interessierte Konkurrenten und die angebliche Billigung des Gesetzgebers zur Teilnahme zer-
streuten. Einzelne Berater führten gegenüber den potentiellen Anlegern sogar die gesetzlich vorgeschriebene Be-
rufshaftpflichtversicherung als Beleg für die vermeintliche Risikolosigkeit der Geschäfte an. In Fällen, in denen
der Jahresabschlussprüfer es verweigerte, stellten manche Berater ihren Mandanten außerdem die Berufsträger-
bescheinigungen aus, die die Finanzverwaltung ab 2009 für die Geltendmachung der Ansprüche auf Kapitaler-
tragsteuer forderte.
Nach Bekanntwerden der Cum/Ex-Gestaltungen übernahmen die involvierten Rechts- und Steuerberater weitere
Aufgaben. Sie vertraten die Beteiligten an den Cum/Ex-Geschäften in diversen zivil-, steuer- und strafrechtlichen

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 347 – Drucksache 18/12700
außergerichtlichen und gerichtlichen Streitigkeiten mit ehemaligen Geschäftspartnern sowie den Steuer- und
Strafverfolgungsbehörden. Zuletzt engagierten Kreditinstitute die inzwischen hochspezialisierten externen Bera-
ter für eine unabhängige Aufarbeitung der dortigen Cum/Ex-Geschäfte, was sich für sie als besonders profitabel
erwies.
a) Dr. Hanno Berger und Kollegen
Als eine der Schlüsselfiguren der Cum/Ex-Geschäfte gilt bis heute Dr. Hanno Berger. Nach dem Jura-
studium war er zunächst in der hessischen Finanzverwaltung tätig, zuletzt als Sachgebietsleiter bei der
Bankenprüfung in Frankfurt am Main. Mit Ende 30 wechselte er Anfang der 1990er Jahre in die Steuer-
und Rechtsberatung, war 1996 bis 1999 Partner bei Pünder (heute: Clifford Chance), danach bis 2004 bei
Shearman & Sterling und schließlich bis 2010 bei Dewey Ballantine (später: Dewey & LeBoeuf). In
diesen 20 Jahren wurde er – laut Fachpresse – einer der umsatzstärksten deutschen Wirtschaftsanwälte.
Cum/Ex-Geschäfte dürften zu diesen Umsätzen beigetragen haben. Die Beweisaufnahme ergab, dass
Dr. Berger mit dem Investor Rafael Roth, der HVB, der Macquarie Bank, der Bank Sarasin und der
Fondsgesellschaft Sheridan Akteure beriet, die – teils schon früh, teils in der Spätphase – an Cum/Ex-
Aktientransaktionen in Milliardenhöhe beteiligt waren.
2010 gründeten Dr. Berger und sein langjähriger Kollege Dr. Kai-Uwe Steck mit ihren Teams von Dewey
eine eigene Kanzlei. Schwerpunkt sollte die Beratung von Fondsanbietern und Finanzdienstleistern sein.
Im Juli 2012 leitete die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main gegen Dr. Berger, Roth und ehemalige
Mitarbeiter der HVB Ermittlungen wegen des Verdachts auf schwere Steuerhinterziehung durch
Cum/Ex-Gestaltungen ein. Als Ende November 2012 Durchsuchungen folgten, verlegte Dr. Berger sei-
nen Wohnsitz in die Schweiz. Dort ist mittlerweile auch Dr. Steck ansässig. Beide waren nicht bereit, ihr
damaliges Vorgehen gegenüber dem Ausschuss als Zeugen darzulegen.
Als Zeugen geladen waren außerdem frühere Kollegen von Dr. Berger bei Dewey & LeBoeuf. Der Zeuge
Dr. von Crailsheim verwies zu inhaltlichen Fragen auf seine anwaltliche Verschwiegenheitspflicht, die
Zeugin Singer verweigerte vollumfänglich die Auskunft, da gegen sie wegen unzutreffender Berufsträ-
gerbescheinigungen bei Cum/Ex-Transaktionen ermittelt werde.
b) Freshfields Bruckhaus Deringer LLP

Laut Zeugenaussage wurde Freshfields im Markt als Kanzlei der Banken wahrgenommen. Auch sie beriet
nach öffentlichen Quellen zahlreiche Institute, die Cum/Ex-Transaktionen durchführten, darunter die
Barclays Bank, die Dekabank, die Fortis Bank, die Macquarie Bank, die Maple Bank und die Bank Sa-
rasin. Inzwischen sind ihre Mitarbeiter bei diversen Banken mit der Aufarbeitung der Geschäfte befasst.
Der Ausschuss war bestrebt, das Zustandekommen und die Wirkung der starken Position von Freshfields
bei der Cum/Ex-Rechtsberatung zu klären. Insbesondere sollte geprüft werden, ob die Kanzlei selbst ein
Geschäftsmodell zur Verbreitung der Gestaltungen entwickelt hatte oder ob die Banken sich aus anderen
Gründen bevorzugt an sie wandten. Die Herausgabe einschlägiger Beweismittel verweigerte die Kanzlei
jedoch. Der Antrag des Ausschusses auf Durchsuchung und Beschlagnahme beim Bundesgerichtshof war
erfolglos.
c) Prof. Dr. Thomas Koblenzer
Der Zeuge Dr. Koblenzer führte aus, spätestens seit dem Jahr 2004 Anlageprodukte von Banken oder
Finanzdienstleistern für vermögende inländische Kunden geprüft zu haben. Dieser Personenkreis habe
rudimentären Prospekten und Gutachten der Anbieter nicht vertraut und deshalb eine umfassende Prüfung
beauftragt. Als – nach eigenen Angaben – damals höchstversicherter Anwalt habe er seine Gutachten von
seinem Vermögensschadenhaftpflichtversicherer einzeln versichern lassen. Er selbst habe nur Cum/Cum-
Gestaltungen – wie ein Dividendenarbitragemodell von Macquarie – bewertet, vermute aber heute, dass
es sich um Cum/Ex-Geschäfte handelte, bei denen die Banken den zusätzlichen finanziellen Vorteil aus
dem Leerverkauf allein vereinnahmt hätten.

Drucksache 18/12700 – 348 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

d) Fazit
Rechts- und Steuerberater haben sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aktiv an der Durchführung
und Verschleierung von Cum/Ex-Geschäften beteiligt. Manche davon sind inzwischen sogar mit deren
Aufarbeitung für die Kreditinstitute befasst. Als Organe der Rechtspflege hätte es für diese Rechts- und
Steuerberater nicht fern gelegen, sich zur Klärung der umstrittenen Rechtsfragen – wie bei Geschäften
dieser finanziellen Größenordnung üblich – frühzeitig an die Finanzverwaltung zu wenden. Dann wäre
es nach Überzeugung des Ausschusses nie zu den Cum/Ex-Gestaltungen gekommen.
2. Rolle von Finanzmarktakteuren

Um die Haftungsrisiken infolge der Erstellung mehrfacher Steuerbescheinigungen zu mindern, hatten sich die
übrigen Spitzenverbände der Kreditwirtschaft 2003 noch dem Gesetzvorschlag des Bundesverbands deutscher
Banken angeschlossen. Aus Sicht des Untersuchungsausschusses war daher insbesondere klärungsbedürftig,
wann und wie aus dem langjährigen Folgeschaden der Börsenbedingungen ein steuerliches Gestaltungsmodell
wurde. Dies betraf einerseits die Zusammenarbeit zwischen den Bankmitarbeitern, die für Steuern, Aktienhandel
und dessen Abwicklung zuständig waren, und andererseits die Bedeutung externer steuerlicher Gutachten für die
Cum/Ex-Geschäfte.
Allein das Datenmaterial, das Nordrhein-Westfalen im September 2015 für 5 Millionen Euro von einem Whist-
leblower erwarb, betrifft über 120 in- und ausländische Gesellschaften. Um sich dennoch zügig einen Eindruck
von den Geschehnissen zu verschaffen, griff der Ausschuss auf die interne Aufarbeitung der Cum/Ex-Geschäfte
bei einzelnen Banken zurück. Dazu ließ er sich die Berichte über die einschlägigen Prüfungen bei der Maple
Bank, der HVB, der Commerzbank und der früheren Westdeutschen Landesbank vorlegen. Die aus diesem Vor-
gehen gewonnenen Erkenntnisse konnten und sollten nicht repräsentativ für die Kreditwirtschaft sein. Der Aus-
schuss gelangte jedoch zu der Auffassung, dass die Banken in den geprüften Fällen Cum/Ex-Geschäfte auf eigene
und fremde Rechnung vornahmen, ohne die Risiken vorher ausreichend geprüft zu haben.
Vor der Durchführung von Cum/Ex-Geschäften vergewisserten sich mehrere Kreditinstitute durch explizite Nach-
frage bei Clearstream, dass der Zentralverwahrer bei Leerverkäufen keine Kapitalertragsteuer auf die Dividen-
denkompensationszahlung erheben würde. Clearstream sah davon ab, diese Frage mit dem zuständigen Finanzamt
zu klären. Stattdessen wurde im Juli 2007 die KPMG beauftragt zu prüfen, ob Clearstream als „für den Verkäufer
der Aktien den Verkaufsauftrag ausführendes inländisches Kreditinstitut“ nach § 44 Absatz 1 EStG anzusehen
sei. Dies verneinte die KPMG im Einklang mit der eigenen Rechtsauffassung von Clearstream, die bei der Auf-
tragserteilung dargelegt wurde. Dies gelte auch für die deutschen Wertpapiere, die in der Funktion als Lagerstelle
der Clearstream Banking S.A., Luxemburg, verwahrt würden.
a) Handel für eigene und fremde Rechnung
Die Beweisaufnahme ergab, dass private wie öffentliche Institute in erheblichem Umfang Cum/Ex-Trans-
aktionen im Eigenhandel durchführten. Besonders lukrativ und boniträchtig waren Gestaltungen inner-
halb einer Unternehmensgruppe, wenn der finanzielle Effekt der mehrfachen Steuerbescheinigungen
nicht mit Dritten geteilt werden musste. Bei Eigenhandelsgeschäften stellten sich die Leerkäufer als De-
potbanken die (unrichtigen) Steuerbescheinigungen selbst aus und machten die Erstattungs- oder Ver-
rechnungsansprüche mit der eigenen Steuererklärung gegenüber den Finanzbehörden geltend. Sofern die
Jahresabschlussprüfer der Banken die Zunahme dieser Ansprüche überhaupt registrierten, hielten sie die
ursächlichen Cum/Ex-Geschäfte für rechtmäßig und stellten etwaige externe Gutachten hierzu nicht in
Frage. Nach dem Ergebnis der Untersuchung begannen die Eigenhandelsgeschäfte spätestens im Jahr
2004 und endeten wohl weitgehend mit dem Eingreifen der Finanzverwaltung durch das BMF-Schreiben
vom 5. Mai 2009. Schon aus Reputationsgründen untersagten damals viele Kreditinstitute intern diese
Gestaltungen.
Die Untersuchung bestätigte, dass Banken spätestens seit 2006 auch Cum/Ex-Transaktionen im Kunden-
auftrag durchführten. Während der Leerkäufer im ersten großen Steuerfall eine inländische Kapitalge-
sellschaft war, erwarben in späteren Jahren vielfach inländische Investmentfonds und schließlich sogar
ausländische Pensionsfonds die Aktien. Die Fondsgestaltungen, die die Kapitalverwaltungsgesellschaf-
ten hierfür konzipierten, bezweckten eine gemeinsame anonyme Vermögensanlage von Investoren, eine

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 349 – Drucksache 18/12700

Erhöhung des Anlagevolumen durch Kreditaufnahmen, eine schnellere Steuererstattung und letztlich
auch eine Umgehung der Maßnahmen gegen die Cum/Ex-Gestaltungen. Hierauf stellte sich die Finanz-
verwaltung jedoch ein (siehe Dritter Teil: Bewertungen des Untersuchungsausschusses, Abschnitte
B VII 5 und 13 sowie B VII 2).
Mehrere Zeugen betonten, dass die Banken unwissentlich Leerkäufer geworden seien. Nach Ansicht des
Ausschuss ist unstreitig, dass es vom Agieren der Verkäufer abhing, ob ein Leerverkauf und damit ein
Cum/Ex-Geschäft mit zwei Steuerbescheinigungen zustande kamen. Der finanzielle Vorteil infolge der
Nettobelastung fiel bei den Leerverkäufern an, die jenseits der Preisgestaltung nicht gezwungen waren,
ihre Geschäftsabwicklung offenzulegen. Doch selbst wenn die Leerkäufer im Einzelfall an etwaigen Ab-
sprachen der Gestaltungen nicht beteiligt waren, stand ihnen nach Überzeugung des Ausschusses kein
Anspruch auf Erstattung oder Anrechnung der Kapitalertragsteuer zu.
Der Ausschuss war bestrebt, auch die Entwicklung von Cum/Ex-Geschäften der Bankkunden zu unter-
suchen. Der Ausschuss gewann den Eindruck, dass die Cum/Ex-Geschäfte anderer Anleger zunahmen,
als der Eigenhandel der Institute ab 2009 zurückging. Jedoch ergab die Beweisaufnahme keine ausrei-
chende Grundlage für eine abschließende Beurteilung dieser Geschäfte. Insbesondere konnte der Aus-
schuss nicht einschätzen, ob diese Investoren über die steuerlichen Implikationen ihrer Vermögensanlage
von den Anbietern oder ihren Beratern zutreffend informiert wurden oder diese womöglich selbst erkann-
ten. Der von einem Investor angestrengte Zivilprozess gegen eine Bank weckte erstmals öffentliche Auf-
merksamkeit für Cum/Ex-Geschäfte.
b) Neu-Produkt-Prozess

Nach § 25a KWG muss ein Institut über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen, die die
Einhaltung der vom Institut zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen und der betriebswirtschaftlichen
Notwendigkeiten gewährleistet. Diese Verpflichtung haben Zeugen im Ausschuss betont. Zur ordnungs-
gemäßen Geschäftsorganisation gehört insbesondere ein angemessenes und wirksames Risikomanage-
ment. An dessen Qualität setzen die sog. Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) an.
Das mehrfach überarbeitete Rundschreiben der BaFin sieht vor, dass für die Aufnahme von Geschäfts-
aktivitäten in neuen Produkten oder auf neuen Märkten vorab ein Konzept auszuarbeiten ist. Basis ist
eine Risikoanalyse, die explizit auch Steuerrechtsrisiken umfassen muss. Das Konzept und die Aufnahme
der laufenden Geschäfte sind von den zuständigen Geschäftsleitern zu genehmigen.
Die vom Ausschuss beigezogenen Beweismittel vermittelten keine belastbaren Erkenntnisse darüber, wie
die Entscheidung zur Durchführung der Cum/Ex-Geschäfte in den einzelnen Instituten fiel. Das gilt für
die verantwortlichen Stellen, die Entscheidungsgrundlage und die mitwirkenden Personen. Fest steht,
dass die Steuer- und Rechtsabteilungen nicht durchgängig eingebunden wurden. Offen blieb, ob die Ge-
staltungen als Variante der Dividendenstrippinggeschäfte und damit nicht als neu und intern genehmi-
gungsbedürftig betrachtet, ob sie womöglich Jahre zuvor schon genehmigt oder die Prüfungen schlicht
versäumt wurden. Die einzigen gemeinsamen Merkmale der untersuchten Fälle waren das Vorliegen ex-
terner Gutachten, die die Zulässigkeit der Geschäfte bestätigten, und der Verzicht auf Anfragen zur steu-
erlichen Beurteilung bei der Finanzverwaltung.
Nach Überzeugung des Ausschusses war die Durchführung von Cum/Ex-Geschäften allein auf Empfeh-
lung externer Gutachter ein Beitrag zur Verschleierung der Cum/Ex-Geschäfte. Sowohl bei Kunden- als
auch bei Eigenhandelsgeschäften hätten die Steuer- und Rechtsabteilungen in die Prüfung einbezogen
werden und sich hinsichtlich der steuerlichen Beurteilung direkt mit der Finanzverwaltung abstimmen
müssen. Zur gebotenen Prüfung hätte neben rechtlichen Risiken auch das Reputationsrisiko gehört.
c) Cum/Ex-Geschäfte außerhalb Deutschlands

Die Beweisaufnahme ergab, dass Cum/Ex-Geschäfte nicht nur in Deutschland, sondern beispielsweise
auch Österreich und der Schweiz durchgeführt wurden. Ein ausländisches Institut stellte intern explizit
fest, dass die der Cum/Ex-Handelsstrategie zugrundeliegende Anomalie der Börsenabwicklung in Frank-
reich, Spanien, Deutschland, Italien, Belgien, der Schweiz und den Niederlanden existiere. Angesichts
der „relativen Liquidität“ wolle man sich aber zunächst auf den deutschen Markt konzentrieren. Dem

Drucksache 18/12700 – 350 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Vorgang beigefügt waren Steuergutachten der Kanzlei Freshfields, außerdem Ablaufdiagramme und eine
Liste der hierzu konsultierten Mitarbeiter von Clearstream.
d) Einzelfeststellungen

Zu den Cum/Ex-Geschäften einzelner Kreditinstitute gewann der Ausschuss auf Grundlage nicht einge-
stufter Beweismittel und öffentlicher Berichterstattung folgende Erkenntnisse:
aa) Bank Sarasin & Cie AG

2010 entschloss sich die schweizerische Privatbank Sarasin (heute: Privatbank J. Safra Sa-
rasin), ein Investmentangebot für hochvermögende Personen zu entwickeln. Konzeptionell
beraten von Dr. Berger, beauftragte Sarasin die Luxemburger Fondsgesellschaft Sheridan
mit der Auflage von Cum/Ex-Fonds, die in deutsche Aktien investieren sollten. Für den
Umgang mit Prospekten dieser Fonds galt nach luxemburgischem Recht ein striktes Ver-
traulichkeitsregime.
Nach Pressedarstellungen gab es bei der Bank Sarasin intern erhebliche rechtliche Beden-
ken gegen die Gestaltung, die „nach einer schweizerischen Beurteilung mit Sicherheit im
Bereich der Steuerumgehung sowie des Abkommensmissbrauchs anzusiedeln“ sei. Daher
dürfe das Produkt ausdrücklich nicht an schweizerische Kunden vertrieben werden. Die
Aufklärung der ausländischen Kunden obliege deren Steuerberatern.
Der damalige Private-Banking Chef und stellvertretende Vorstandsvorsitzende der Bank,
Eric Sarasin, sowie ein Kundenbetreuer, beide Schweizer Staatsbürger, waren nicht bereit,
sich dem Ausschuss als Zeugen zur Verfügung zu stellen. Der Verwalter der Sheridan-
Fonds, der diesbezüglich inzwischen der Steuerhinterziehung und des Betrugs beschuldigt
wird, nahm sein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht wahr.
bb) Commerzbank

Mit internen Tax Credit Rules begrenzte die Commerzbank seit dem Jahr 2000 Aktienge-
schäfte um den Dividendenstichtag, u. a. über Haltefristen. Cum/Ex-Geschäfte wurden
Kunden nicht angeboten, kamen aber im Eigenhandel vereinzelt vor. Nach Darstellung des
für den Handelsbereich zuständigen Zeugen Plümer erwarb die Bank 2004 und 2005 un-
wissentlich Aktien aus Leerverkäufen. 2008 gab es eine bedingte Freigabe für Cum/Ex-
Geschäfte nach den Bestimmungen des JStG 2007, also bei Abwicklung über eine inländi-
sche Depotbank. Nach dem BMF-Schreiben vom 5. Mai 2009 wurde das Verbot der
Cum/Ex-Transaktionen in die Handelsregeln der Bank aufgenommen.
Die frühere Dresdner Bank, seit Mai 2009 mit der Commerzbank fusioniert, führte zwischen
2004 und 2008 Cum/Ex-Geschäfte durch. Die Anrechnung der Steueransprüche für das Jahr
2008 lehnte das Hessische FG am 10. März 2017 ab (Az. 4 K 977/14). Die Entscheidung
ist rechtskräftig.
cc) HypoVereinsbank (UniCredit Bank AG)

Zwischen 2005 und 2008 führte die HVB – neben den Geschäften für ihren Kunden Roth –
im Eigenhandel selbst Cum/Ex-Geschäfte durch, deren Größenordnung der Vorstandsspre-
cher Dr. Weimer gegenüber dem Ausschuss auf etwa ein Drittel des Kundengeschäfts be-
zifferte. Verantwortlich für diese Umsätze war der Equity Finance Bereich in London, mit
dessen Aufbau 2004 der Händler Paul Mora betraut worden war, den die HVB nach Pres-
sedarstellung von der Investmentbank Merill Lynch abgeworben hatte. Ein Neu-Produkt-
Prozess erfolgte nicht. Nach Darstellung des Zeugen Dr. Weimer hinterfragte der Leiter der
Steuerabteilung zwar den starken Anstieg der Steuererstattungsansprüche, machte aber
diese dennoch steuerlich geltend. Dagegen betonte der zuständige Mitarbeiter, über die
Cum/Ex-Geschäfte nicht informiert worden zu sein. Im Zuge der internen Aufarbeitung ab

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 351 – Drucksache 18/12700

2011 legte die HVB der Finanzverwaltung korrigierte Steuererklärungen vor. Inzwischen
versucht sie, drei ehemalige Vorstände wegen Pflichtverletzung in Haftung zu nehmen.
dd) Westdeutsche Landesbank

Nach Aussage des Zeugen Dr. Linssen, ehemaliger Finanzminister von Nordrhein-Westfa-
len, führte die Westdeutsche Landesbank keine Cum/Ex-Geschäfte durch. Prüfungen von
KPMG im Jahr 2007 und von Ernst & Young im Jahr 2015 hätten dies bestätigt. Ein ehe-
maliger Aktienhändler der Bank konnte nicht ausschließen, dass die Bank unwissentlich
Leerkäuferin wurde.
ee) Landesbank Baden-Württemberg

In den Jahren 2007 bis 2009 war die baden-württembergische Landesbank als Leerkäuferin
an Cum/Ex-Geschäften beteiligt. Gutachten von KPMG im Auftrag der Steuerabteilung be-
stätigten damals deren vermeintliche Rechtmäßigkeit. Der Zeuge Vetter, von Juni 2009 bis
Oktober 2016 Vorstandsvorsitzender der Bank, äußerte im Ausschuss die Vermutung, dass
angesichts der Umsatzgrößen der damalige Vorstand über die Geschäfte informiert war. Er
selbst stoppte die Steuerarbitragegeschäfte und verzichtete auf die Geltendmachung der
Steueransprüche für das Jahr 2009. Nach interner Aufarbeitung wurden die zuständigen
Behörden 2013 über die Vorfälle informiert.
ff) Rafael Roth

Zwischen 2006 und 2008 tätigte die HVB für eine Gesellschaft ihres Kunden Roth Cum/Ex-
Geschäfte in Milliardenhöhe, wofür sie einen hohen Kredit gewährte. Im Rahmen einer Be-
triebsprüfung fordert die Finanzverwaltung 2011 die angerechnete Kapitalertragsteuer zu-
rück, die Bank widerrief die zugrundeliegenden Steuerbescheinigungen. Daraufhin ver-
klagte Roth die HVB, weil sie ihn bewusst über die Anlagestrategie, insbesondere deren
steuerlichen Hintergrund, nicht aufgeklärt habe. Die HVB, die für die Steuerforderungen in
Haftung genommen wurde, verklagte ihrerseits den Investor Roth, die ihn beratende Kanzlei
Dewey & LeBoeuf nebst seinem früheren Steuerberater Dr. Berger und den Broker gesamt-
schuldnerisch auf Schadensersatz. Letztlich verständigte man sich in den Zivilprozessen auf
einen Vergleich, nachdem das Hessische FG eine Aussetzung der Vollziehung der Steuer-
bescheide ablehnte und eine Verfassungsbeschwerde hiergegen nicht zur Entscheidung an-
genommen wurde.
gg) Carsten Maschmeyer

Der Zeuge Maschmeyer gab an, Ende 2010 für sich und Dritte in drei Tranchen über die
Sarasin Bank insgesamt 55 Millionen Euro in Sheridan Fonds investiert zu haben, die er nie
vollständig zurückerhalten habe. Die renommierte Bank Sarasin habe die Gelder seiner
Kunden zuvor jahrelang zuverlässig verwaltet. Der stellvertretende Vorstandsvorsitzende,
Eric Sarasin, habe ihm die Anlage in die Sheridan-Fonds als üblichen Aktiendividenden-
fonds, allerdings gegen Verluste versichert, dargestellt. Zur Risikostreuung sei eine Anlage
in der Schweiz damals sinnvoll gewesen. Er selbst habe nie Anlagen aus Steuergründen
getätigt und die Bank Sarasin habe ihrerseits bestritten, dass es sich tatsächlich um Cum/Ex-
Geschäfte gehandelt habe. Der Ausschuss nahm die Darstellung mit Verwunderung zur
Kenntnis.
hh) Anonyme Anleger

Vermögende Privatkunden investierten darüber hinaus – anonym – über Investmentfonds
in Cum/Ex-Geschäfte. Nach Darstellung des Zeugen Dr. Koblenzer verließen sie sich aller-
dings nicht auf die Prospekte und etwaige Gutachten der Banken und Kapitalanlagegesell-

Drucksache 18/12700 – 352 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

schaften, sondern allein auf die Empfehlung ihrer Vermögensberater. Dass deren Begutach-
tung im Einzelfall über die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung abgesichert war,
war offenbar ein maßgebliches Entscheidungskriterium dieser Privatanleger. So angesam-
melte Gelder flossen offenbar auch in US-Pensionsfonds, die eigens für Cum/Ex-Geschäfte
mit deutschen Aktien gegründet wurden.
e) Fazit

„Jedes Institut muss die von ihm betriebenen Geschäftsaktivitäten verstehen.“ Mit diesem Satz beginnen
die Ausführungen der MaRisk zum Neu-Produkt-Prozess seit August 2009. Damit sind nicht allein die
Chancen, sondern die Konsequenzen und Risiken der Handelsgeschäfte gemeint. Gemessen daran haben
die internen Kontrollmechanismen der Banken, die aktiv Cum/Ex-Geschäften betrieben, nach Überzeu-
gung des Untersuchungsausschusses versagt. Das betrifft die Steuerfachleute, die es versäumten, die Stel-
len, die für den Aktienhandel und dessen Abwicklung zuständig waren, auf die Gefahren des vor Jahr-
zehnten bereits erkannten Problems mehrfacher Steuerbescheinigungen hinzuweisen. Das gilt gleicher-
maßen für die Handelsbereiche, die auf Basis externer Begutachtung entschieden, die steuerinduzierten
Cum/Ex-Geschäfte ohne Konsultation der Steuerabteilung durchzuführen.
Dieses Versagen der Kreditinstitute hatte nach Ansicht des Ausschusses unmittelbare Auswirkung auf
die staatlichen Stellen, da zwei mögliche Warnhinweise ersatzlos entfielen. Die Finanzverwaltung hatte
keine Gelegenheit, die rechtswidrige Cum/Ex-Gestaltung vorab prüfen zu können, etwa im Rahmen eines
Antrags auf verbindliche Auskunft nach § 89 Absatz 2 AO. Die Bankenaufsicht ihrerseits hatte mangels
dokumentiertem Neu-Produkt-Prozess ebenfalls keinen Hinweis auf steuerliche Risiken der Geschäfte,
die sie hätte aufgreifen können.
Nach den Feststellungen des Ausschusses reagierten die großen Privatbanken wie die öffentlichen Ban-
ken 2009 unmittelbar auf die Maßnahmen der Finanzverwaltung zur Beendigung der Cum/Ex-Geschäfte.
Dagegen setzten kleine Privatbanken mit Unterstützung externer Berater über Fondsgestaltungen das Ge-
schäft bis Ende 2011 fort.
3. Rolle von Wissenschaftlern

Mit der Aufdeckung des Cum/Ex-Geschäftsmodell im März 2009 begann eine anhaltende intensive Diskussion
im Schrifttum über die Zulässigkeit der Gestaltungen. Diese war zunächst geprägt von Rechts- und Steuerberatern
der Banken und Investoren einerseits sowie Vertretern der Finanzverwaltung andererseits. Sowohl der Zeuge Rau
wie Dr. Berger waren sich jedoch der großen Bedeutung der Veröffentlichungen für die verwaltungsseitige wie
die gerichtliche Aufarbeitung der Cum/Ex-Fälle bewusst. Die vom Ausschuss beigezogenen Beweismittel erhiel-
ten Hinweise darauf, dass Dr. Berger wissenschaftliche Aufsätze lancierte, um seine Rechtsauffassung in der
Literatur zu stützen. Angeblich behauptete er, dass „mehrere Professoren (…) nur darauf warten, für ihn zu schrei-
ben“. Diesem Verdacht musste der Ausschuss nachgehen.
a) Prof. Dr. Joachim Englisch
Der Zeuge Dr. Englisch gab an, für Dr. Berger zwei Gutachten zu Cum/Ex-Gestaltungen gefertigt zu
haben, 2009 für einen Rechtsstreit der Investmentgesellschaft Nummus Financial und 2010/2011 für ei-
nen US-Pensionsfonds von Sheridan. Darin vertrat er die Auffassung, dass der Leerkäufer einen Steuer-
erstattungsanspruch haben könne. Der Stundensatz für die Gutachten habe bei 500 bis 600 Euro gelegen.
Ende 2010 habe er auf Basis des ersten Gutachtens einen Artikel veröffentlicht, Ende 2012 einen Kom-
mentar zu der Gerichtsentscheidung hierüber.
b) Prof. Dr. Marc Desens

Der Zeuge Dr. Desens bekundete vor dem Ausschuss, sich Anfang 2012 wegen eines möglichen Sympo-
siums an Dr. Berger gewandt zu haben, woraus ein bis heute andauernder Kontakt entstand. Er legte ihm
damals einen geplanten Aufsatz zur Durchsicht vor und wurde darin bestärkt, auf die Replik des von Dr.
Berger fachlich angegriffenen Zeugen Rau zu antworten. Nachfolgend erstellte er vier gutachterliche

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 353 – Drucksache 18/12700

Stellungsnahmen für Dr. Berger zur Cum/Ex-Problematik. In seiner Vernehmung gab er an, hierfür einen
Stundensatz von 400 Euro erhalten zu haben. Die Stellungnahmen betrafen u. a. den Gerichtsbescheid
vom 6. März 2013, der dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16. April 2014 vorausging, und den dies-
bezüglichen Schriftsatz des beigetretenen BMF. Zu dieser Entscheidung wie auch zum früheren Urteil
des Hessischen FG vom 8. Oktober 2012 veröffentlichte er in enger Abstimmung mit Dr. Berger Fach-
artikel.
c) Prof. Dr. Roman Seer

Der Zeuge Dr. Seer berichtete von einer Anfrage, im Sinne des „Berger’schen Interesses“, den er vorher
nicht kannte, ein Gutachten zu verfassen. Dies lehnte er wegen des Ergebnisses der Cum/Ex-Konstruk-
tionen ab. Er habe jedoch als Steuerberater hinsichtlich der möglichen strafrechtlichen Relevanz der
Cum/Ex-Fälle beraten und seine Einschätzung anschließend als Aufsatz veröffentlicht, ohne sich zur
Rechtmäßigkeit der Gestaltungen zu äußern.
d) Fazit

Die Beweisaufnahme belegte die Anstrengungen von Dr. Berger, das Schrifttum durch Dritte in seinem
Sinne zu beeinflussen. Der Ausschuss hält es für essentiell, dass sich insbesondere die Gerichte, die künf-
tig über Cum/Ex-Fälle entscheiden werden, dieses Umstands bewusst werden. Er befürwortet zudem eine
kritische Selbstwahrnehmung der Wissenschaftler, da ihre Veröffentlichungen als das Ergebnis unabhän-
giger wissenschaftlicher Forschung wahrgenommen werden. Insofern hält der Ausschuss die Überlegun-
gen des Zeugen Dr. Seer für zielführend, künftig Publikationen zu kennzeichnen, die auf Auftragsarbeiten
für Dritte zurückgehen.
4. Zusammenschau: Kollusives Vorgehen verschiedener Finanzmarktakteure

Nach Überzeugung des Ausschusses handelt es sich bei den Cum/Ex-Geschäften um gezielt verschleierte Steuer-
hinterziehung im Zusammenwirken von Banken, Wirtschaftskanzleien und Investoren. Sie ließen sich die ver-
meintliche Rechtmäßigkeit ihres Geschäftsmodells von Wissenschaftlern und Steuerberatern bestätigen, umgin-
gen interne Kontrollsysteme der Banken und verschleierten ihr kriminelles Verhalten durch aufwändige Handel-
stransaktionen vor dem Fiskus.
Die Untersuchung ergab, dass Rechts- und Steuerberatern eine wesentliche Rolle im Cum/Ex-Netzwerk zukam.
Von der Entwicklung des Gestaltungsmodells, über die Akquise von Banken und Investoren, die Durchführung
der Geschäfte bis hin zur Geltendmachung der Steuererstattungsansprüche gewährleisteten sie ein umfassendes
Dienstleistungsangebot.
Die Entscheidung über die aktive Beteiligung an den Cum/Ex-Geschäften lag jedoch bei den Banken selbst. Nicht
alle Kreditinstitute verfolgten die – zunächst – lukrativ erscheinende Aktienstrategie. Die Wahl des aggressiven
Geschäftsmodells war eine bewusste Entscheidung der Verantwortlichen, die ihr Renditestreben über Rechts- und
Reputationsrisiken stellten.
Die ursprüngliche Annahme des Ausschusses, dass das Haftungsrisiko der mehrfachen Steuerbescheinigungen
sich erst allmählich zum Geschäftsmodell wandelte, wurde hinfällig. Tatsächlich führten die Handelsabteilungen
der Institute schon Cum/Ex-Geschäfte durch, als die Verbände der Kreditwirtschaft noch mit den Finanzbehörden
von Bund und Ländern über das JStG 2007 diskutierten.
Wesentliches Element des Netzwerks war das stillschweigende Einverständnis aller Akteure, die Finanzbehörden
nicht über die Cum/Ex-Gestaltungen zu informieren, um die leicht verdienten Gewinne auf Kosten des Fiskus
nicht zu gefährden.
Nach Ansicht des Untersuchungsausschusses hätten sich die Verantwortlichen nur die einfache Frage stellen müs-
sen, ob ihr Gestaltungsmodell den Finanzbehörden wahrheitsgemäß und vollständig hätte mitgeteilt werden kön-
nen. Mit einer ehrlichen Antwort hierauf wäre es nie zu Cum/Ex-Geschäften gekommen.
Drucksache 18/12700 – 354 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
VII. Gegenmaßnahmen
1. Erster Hinweis beim Bundesfinanzministerium auf missbräuchliche Gestaltungen im März 2009

Im Unterschied zum hessischen Finanzministerium, das bereits seit dem 25. April 2008 durch einen Whist-
leblower über missbräuchliche Gestaltungen informiert war, erhielt das BMF erstmals am 6. März 2009 von einem
Whistleblower den Hinweis, dass der deutsche Fiskus in der Dividendensaison 2009 (April bis Juli) durch Leer-
verkäufe von deutschen Aktien kurz vor dem jeweiligen Hauptversammlungstermin das Mehrfache (Markteil-
nehmer schätzten bis zum Fünffachen) der bei Ausschüttung einbehaltenen Kapitalertragsteuer (ohne Berücksich-
tigung des Solidaritätszuschlags) würde erstatten müssen. Bei einem geschätzten Dividendenvolumen für die
DAX30-Unternehmen von drei Milliarden Euro würde – so wurde von ihm behauptet – hier für den Fiskus allein
für die DAX30-Unternehmen ein potentieller Schaden in Höhe von bis zu zwölf Milliarden Euro entstehen. Dabei
wurde von folgenden Annahmen ausgegangen: Maximal vier unberechtigte Leerkäufer, Kapitalertragsteuersatz
25 Prozent, Laufzeit des Steuerbetrugs über vier Jahre, Dividendenvolumen drei Milliarden Euro pro Jahr. Diese
Annahmen waren nach Überzeugung des Ausschusses allerdings alles andere als realistisch. Dennoch war der
Hinweis ernst zu nehmen – und wurde auch sehr ernst genommen.
Die entsprechenden Steuererstattungen würden, so der Hinweis, überwiegend von ausländischen Banken und
Hedgefonds vereinnahmt. Das ist aus Sicht des Ausschusses unstreitig. Diese würden deutsche börsengelistete
Aktien an deutsche Anleger oder inzwischen auch an speziell hierfür errichtete deutsche Investmentfonds mehr-
fach kurz vor dem Hauptversammlungstermin leer verkaufen und die entsprechenden Aktien nach dem Hauptver-
sammlungstermin physisch liefern. Die deutschen Aktien könnten sich die ausländischen Banken von anderen
Marktteilnehmern nach dem Hauptversammlungstermin entleihen, um sie an den deutschen Anleger oder Fonds
zu liefern. Der deutsche Anleger oder Fonds würde die Aktien dann sofort wieder an ausländische Banken oder
Hedgefonds zurückliefern, so dass diese Transaktionen mehrfach durchgeführt werden könnten (Kaskadeneffekt).
Die Leerkäufer hätten dabei die deutschen Aktien mit Dividende erworben und könnten deshalb die Anrechnung
beziehungsweise Erstattung der Kapitalertragsteuer verlangen. Genauso könnte aber auch der Inhaber der Aktien,
der diese an die ausländische Bank oder den ausländischen Hedgefonds nach dem Hauptversammlungstermin
verleihen würde, die entsprechende Kapitalertragsteuer geltend machen. Aufgrund des mehrfachen Leerverkaufs
durch ausländische Banken oder Hedgefonds könnten dann mehrere Käufer die Aktien vor dem Hauptversamm-
lungstermin erwerben und danach geliefert bekommen. Auf diese Weise könnten dann die Erstattungsansprüche
mehrfach geltend gemacht werden.
Das BMF hatte nach dem Gesamtbild der Akten und Aussagen zuvor offenbar keine Kenntnisse über diese au-
ßerordentlich schädigenden Gestaltungen.

2. Sofortiges Handeln des Bundesfinanzministeriums im März 2009

Bereits einen Arbeitstag nach Eingang des Schreibens des Whistleblowers, am Montag, dem 9. März 2009, hat
das zuständige Fachreferat im BMF das Gespräch mit den obersten Finanzbehörden der Länder gesucht, um die
Steuergestaltungen besser zu verstehen. Denn in den Finanzbehörden der Länder sind aufgrund der verfassungs-
rechtlich zugewiesenen Aufgabenverteilung (Artikel 83 ff. GG) die verschiedenen Gestaltungsmodelle am ehe-
sten bekannt. Zudem hat das Fachreferat sofort die Fachpresse ausgewertet. Mit einem Kommentator, Herrn Alex-
ander Storg, ist ferner das Gespräch gesucht worden, um sich noch mal den Sachverhalt darstellen und die unter-
schiedlichen steuerrechtlichen Bewertungen erläutern zu lassen. Und zum Dritten fand eine ausführliche Bespre-
chung mit dem Whistleblower statt, um vertieft zu hinterfragen, worum es geht und welche Akteure in dem Be-
reich tätig sind. Der Name des Whistleblower ist dem Ausschuss nicht bekanntgegeben worden. Dies hat der
Ausschuss fraktionsübergreifend als die zum Schutz des Hinweisgebers richtige Vorgehensweise anerkannt.
Vertreter der obersten Finanzbehörden der Länder, die die meisten praktischen Erfahrungen mit der Besteuerung
von Banken haben (Hessen, Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Bayern), sind unverzüglich, bereits am
Dienstag, dem 10. März 2009, zu einer Sitzung eingeladen worden, um die Sach- und Rechtslage zusammenfas-
send aufzubereiten und eventuelle Lösungsmöglichkeiten auszuloten.
Die Sitzung fand bereits in der folgenden Woche, am 17. März 2009, statt. Dort ist offenbar geworden, dass es in
diesem Bereich auch auf Seiten der Länder kaum Kenntnisse über Cum/Ex-Geschäfte gab. Es bestand sehr schnell

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 355 – Drucksache 18/12700
Einvernehmen, dass als erste Sofortmaßnahme nur ein im BStBl. Teil I bekanntzugebendes und damit für die
Steuerverwaltungen der Länder verbindliches Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF-Schreiben) ziel-
führend sein kann. Die Sitzungsteilnehmer waren sich einig, dass Bund und Länder schnell tätig werden müssen,
einerseits, um diese Gestaltungen zu unterbinden, aber auch – die Dividendensaison 2009 lief bereits -, um dem
Markt zu zeigen, dass die Finanzverwaltung diese Fälle nun erkannt hat. Die Intention, so ein Zeuge aus dem
BMF, dabei war: „Eine bekannte Steuergestaltung ist schon mal keine sehr gute Steuergestaltung mehr.“ In dieser
Sitzung ist bereits der erste Entwurf eines BMF-Schreibens erarbeitet worden, der einen Tag später an die Sit-
zungsteilnehmer zur Schlussredaktion versandt worden ist. Nordrhein-Westfalen hatte noch ergänzende Informa-
tionen und kleinere Änderungs- und Ergänzungswünsche übermittelt, die Berücksichtigung gefunden haben.

3. Förmliche Abstimmung einer sofortigen Verwaltungsanweisung mit allen Bundesländern im März und

April 2009

Der überarbeitete BMF-Entwurf wurde anschließend mit allen Ländern abgestimmt sowie den Verbänden zur
Verfügung gestellt und mit ihnen besprochen. Dieser Abstimmungsprozess war rechtlich zwingend geboten. Eine
verwaltungsseitige Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist für die Ertragsteuern (hierzu
gehören die Einkommen-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuern) in der Finanzverfassung verankert. Denn der
Bund hat zwar die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für Zölle und Finanzmonopole. Im Hinblick auf die
übrigen Steuerarten aber hat er eine konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit. Das bedeutet, dass diese Steu-
ergesetze immer der Zustimmung der Länder im Bundesrat bedürfen. Noch stärker ist die Stellung der Länder bei
der Ausführung der Gesetze: Mit Ausnahme bestimmter Aufgaben oder Teilaufgaben, die von Bundesfinanz-
oder Kommunalbehörden wahrgenommen werden, handeln die Länder für die Steuerverwaltung eigenverantwort-
lich. Dies gilt zum einen für alle Steuern, deren Ertrag den Ländern zufließt (zum Beispiel die Grunderwerbsteuer,
die Erbschafts- und Schenkungsteuer) und die sie damit als eigene Angelegenheit (Landeseigenverwaltung) aus-
führen; zum anderen aber auch für die sog. Gemeinschaftsteuern. Dabei handelt es sich um Steuern, deren Auf-
kommen dem Bund und den Ländern gemeinsam zusteht und die die Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bun-
des (Auftragsverwaltung, Artikel 108 Absatz 3 GG, Artikel 85 GG) verwalten. Darunter fallen zum Beispiel die
Lohn- und Einkommensteuer, die Umsatzsteuer und die Körperschaftsteuer. In die Bearbeitung einzelner Steuer-
fälle greift der Bund immer nur in ganz besonderen Ausnahmefällen ein. Über die Steuergesetze hinaus werden
ergänzende Regelungen zum einen in allgemeinen Verwaltungsvorschriften (zum Beispiel die Einkommensteuer-
und Körperschaftsteuer-Richtlinien), die von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen wer-
den, und zum anderen in sog. BMF-Schreiben getroffenen. Das sind zwischen dem Bund und den Ländern abge-
stimmte Verwaltungsanweisungen, die eine einheitliche Anwendung des Steuerrechts gewährleisten sollen. Diese
Regelungen binden ausdrücklich nur die Verwaltung, werden aber insbesondere auch von den steuerberatenden
Berufen genauestens gelesen und weitestgehend beachtet.
Die Stellungnahmefrist für die Länder zum BMF-Entwurf einer solchen Verwaltungsanweisung war im März
2009 außerordentlich kurz. Sie betrug lediglich eine Woche – entgegen der in der entsprechenden Verwaltungs-
vereinbarung zwischen Bund und Ländern vom 15. Januar 1970 vorgesehenen und sonst üblichen vier Wochen.
Die Länder Niedersachsen und Hamburg hatten in diesem geordneten Verfahren noch kleinere Änderungs- und
Ergänzungswünsche, die berücksichtigt werden konnten. Bemerkenswert ist an dieser Stelle, dass das BMF und
die 16 Länder sehr kooperativ und zügig zusammengearbeitet haben, was bei solchen Abstimmungen nicht immer
einfach ist.
Die Verbände der Kreditwirtschaft konnten in einer Besprechung am 31. März 2009 zudem soweit überzeugt
werden, dass sie bereit waren, die im BMF-Entwurf angeführte Verfahrensweise mitzutragen und weiterzuent-
wickeln. Auf eine solche Besprechung konnte an der Stelle nicht verzichtet werden, weil das Einvernehmen der
Interessenverbände und ihrer Mitglieder als die insoweit ausführende Institutionen zwingend erforderlich war, um
die angestrebte Selektion der Leerverkäufe auch zu erreichen.
Das BMF hat hier nach Einschätzung des Ausschusses strukturiert und zügig agiert.
Drucksache 18/12700 – 356 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
4. Bedenken von dritter Seite gegen die vorbereitete Verwaltungsanweisung im März 2009

Der damalige Bundestagsvizepräsident Dr. Solms MdB (FDP) stellte bereits am 27. März 2009 schriftlich die
Frage, ob es nach Auffassung der Bundesregierung mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar sei, durch Verwal-
tungsanweisung etwas entgegen einem klaren Gesetzeswortlaut zu regeln. Das BMF bejahte die Vereinbarkeit –
nach Abstimmung mit dem Bundesjustizministerium – und betonte, das BMF-Schreiben betreffe in diesem Fall
allein die Anwendung und Auslegung der angesprochenen Vorschriften und ersetze oder ändere keine gesetzli-
chen Regelungen.
Daneben hatte auch das Deutsche Aktieninstitut den ersten BMF-Entwurf aus dem März 2009 kritisiert. Ein Zu-
rückverfolgen, von wem ein einzelnes Wertpapier erworben wurde, sei nach dortiger Auffassung faktisch nicht
durchführbar. Eine Bestätigung, dass Wertpapiere nicht aus Leerverkäufen stammen, sei demzufolge unmöglich.
Das Deutsche Aktieninstitut schlug vor, stattdessen ungedeckte Leerverkäufe insgesamt zu verbieten. Das BMF
antwortete, dass es sich bei dem BMF-Schreiben um eine unumgängliche Sofortmaßnahme handeln würde und
dass die Probleme infolge ungedeckter Leerverkäufe darüber hinaus „grundsätzlich“ angegangen werden sollen.
So geschah das im Folgenden auch.

5. Klarstellendes BMF-Schreiben vom 5. Mai 2009

Unverzüglich klargestellt wurde mit dem abgestimmten BMF-Schreiben im seinerzeit geltenden Recht Folgendes:
Bestehen Absprachen zwischen dem Leerverkäufer und dem Käufer, die einen wirtschaftlichen Zusammenhang
zwischen dem Leerverkauf und dem Kauf begründen, so ist dem Käufer unzweifelhaft bekannt, dass ihm eine
Steuerbescheinigung ausgestellt wird oder wurde, obwohl die darin ausgewiesene Kapitalertragsteuer nicht erho-
ben und abgeführt worden ist. In diesen Fällen gelte dann, dass die in der Steuerbescheinigung ausgewiesene
Kapitalertragsteuer nicht gem. § 36 Absatz 2 Nummer 2 EStG, § 31 KStG anzurechnen ist, weil sie eben gerade
nicht erhoben wurde. Zudem liegen dann nicht, so das BMF-Schreiben, die Voraussetzungen für eine Erstattung
der Kapitalertragsteuer vor (§ 44a Absatz 7 und 8, § 44b Absatz 1 EStG, § 11 Absatz 2 InvStG).
Eine Anrechnung oder Erstattung der in einer solchen Steuerbescheinigung angeführten Kapitalertragsteuer
konnte die Steuerverwaltung fortan nur noch zulassen, wenn die Steuerbescheinigung gemeinsam mit der Be-
scheinigung eines zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung befugten Berufsträgers im Sinne der §§ 3, 3a StBerG oder
einer behördlich anerkannten Wirtschaftsprüfungsstelle eingereicht wurde, mit der Folgendes zu bestätigen war:
„Es liegen mir auf Grund des mir möglichen Einblicks in die Unternehmensverhältnisse und nach Befragung des
Steuerpflichtigen keine Erkenntnisse über Absprachen des Steuerpflichtigen im Hinblick auf den über den Divi-
dendenstichtag vollzogenen Erwerb der Aktien im Sinne der Steuerbescheinigung sowie entsprechende Leerver-
käufe, bei denen § 44 Absatz 1 Satz 3 i.V.m. § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 EStG keine Anwendung gefunden
hat, vor.“
Diese Formulierung konnte geringfügig variieren, je nachdem, nach welcher Vorschrift ein Anrechnungs- oder
Erstattungsanspruch geltend gemacht werden sollte: § 44b oder § 45b Absatz 1 EStG oder § 11 Absatz 2 InvStG.
Bundesfinanzminister Steinbrück erhielt dazu am 15. Mai 2009 – im Nachgang – eine ausführliche Informations-
vorlage, die er am 28. Mai 2009 zeichnete. An diese Leitungsvorlage und seine dort notierte Bitte um Pressearbeit
konnte er sich in seiner Zeugenaussage vom 13. Februar 2017 auch erinnern. Eine wirksamere Sofortmaßnahme
als die unverzüglich umgesetzte stand dem BMF nach Überzeugung des Ausschusses im Rahmen des damals
geltenden Rechts nicht zur Verfügung.

6. Weitere Zweifelsfragen im zweiten Halbjahr 2009

Im Sommer 2009 wurde das BMF noch gefragt, ob die im BMF-Schreiben vom 5. Mai 2009, BStBl. Teil I S. 631,
angeführte Regelung für Aktienerwerbe im börslichen Kassahandel, nach der die auszahlende Stelle in diesen
Fällen die Angaben zum Erwerb über den Dividendenstichtag zu vermerken hat, wenn der Aktienerwerb gemäß
Schlusstag am Tag der Hauptversammlung oder am Tag davor erfolgt, auch für OTC-Geschäfte gilt, also für
finanzielle Transaktionen zwischen Marktteilnehmern, die nicht über die Börse abgewickelt werden.
Mit den Ländern wurde ein Antwortschreiben des BMF an die Fragesteller abgestimmt. Von der Rechtsqualität
war das kein BMF-Schreiben, das im BStBl. Teil I veröffentlicht werden musste. Mit (einfachem) Antwortbrief

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 357 – Drucksache 18/12700
vom 2. September 2009 ist den Bankenverbänden mitgeteilt worden, dass „die auszahlende Stelle die ergänzenden
Angaben für alle Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG aus Aktien in der Steuerbescheinigung
anzuführen hat, die einschließlich Dividende erworben, aber ohne Dividende geliefert wurden. Dies solle für alle
Börsengeschäfte und ausdrücklich auch für OTC-Geschäfte gelten.“
Im Oktober 2009 fand im Zusammenhang mit dem BMF-Schreiben vom 5. Mai 2009 ein Gespräch mit Vertretern
der Bundessteuerberaterkammer statt. Dort bestanden zwischenzeitlich Unsicherheiten hinsichtlich der von ihren
Mitgliedern nunmehr auszustellenden Berufsträgerbescheinigungen. Es war danach noch zu spezifizieren, welche
konkreten Anforderungen und Maßstäbe an einen Rechtsanwalt oder Steuerberater im Zusammenhang mit dem
möglichen Einblick in die Unternehmensverhältnisse zu stellen sind. Grundsätzlich sei nämlich davon auszuge-
hen, dass die Mandanten im Rahmen ihres Vertragsverhältnisses mit einem Steuerberater oder Rechtsanwalt nicht
verpflichtet sind, etwaige Unterlagen an den Steuerberater oder Rechtsanwalt zu übergeben. Maßgebend für den
möglichen Einblick sind somit die Unterlagen, die vom Mandanten im Rahmen des Auftragsverhältnisses zur
Verfügung gestellt wurden. Nur wenn der Steuerberater mit der Buchführung oder der Erstellung von Jahresab-
schlüssen beauftragt worden ist, hat er auf Grund dieser Tätigkeit einen vertieften Einblick in die Unternehmens-
verhältnisse.
Das BMF stimmte sich erneut mit den Ländern und den Verbänden ab. Alle Beteiligten konnten sich schließlich
auf folgende Konkretisierungen verständigen: Überschreitet der im Rahmen der Veranlagung anzurechnende Ka-
pitalertragsteuer-Betrag im Zusammenhang mit den Geschäften um den Dividendenstichtag nicht die Höhe von
25.000 Euro, kann sich der Einblick in die Unternehmensverhältnisse allein auf die im Rahmen des Vertragsver-
hältnisses überreichten Unterlagen beschränken. Entsprechendes gilt bei einem Betrag bis zu 100.000 Euro, wenn
der Steuerpflichtige mehrere Erwerbe im Veranlagungszeitraum getätigt hat, ohne dass die Erwerbe um den je-
weiligen Dividendenstichtag betragsmäßig herausragen. Werden diese Beträge überschritten, sollte der Rechts-
anwalt oder Steuerberater durch Anforderung geeigneter Unterlagen insoweit einen Einblick in die Vermögens-
verhältnisse vornehmen, als wenn er für das Unternehmen mit der Buchführung und der Erstellung des Jahresab-
schlusses oder einer Einnahme-Überschussrechnung beauftragt würde. Unterliegt das Unternehmen einer gesetz-
lich vorgeschriebenen Pflichtprüfung durch einen Jahresabschlussprüfer, sollte die Bescheinigung regelmäßig
durch diesen erteilt werden. Bevor in diesen Fällen der Rechtsanwalt oder Steuerberater eine Bescheinigung aus-
stellt, hat er sich beim Jahresabschlussprüfer zu erkundigen, warum dieser keine Bescheinigung erteilt hat. Die
Gründe des Jahresabschlussprüfers für die Nichterteilung hat der Rechtsanwalt oder Steuerberater in seinen Un-
terlagen zu vermerken und im Rahmen seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Das entsprechende Antwort-
schreiben des BMF datiert vom 28. Dezember 2009.
Die aufgeworfenen Zweifelsfragen wurden nach Auffassung des Ausschusses wiederum im Rahmen des in einer
Sofortmaßnahme Möglichen strukturiert, zielführend und zügig beantwortet.

7. Vorbereitungen für einen grundlegenden Systemwechsel

Nach den ersten rechtlichen Erwägungen im Frühjahr 2009 begannen im Herbst die konkreten Erörterungen und
Abstimmungen für eine gesetzliche Neuregelung, die letztendlich zu der grundlegenden Systemumstellung mit
dem OGAW-IV-Umsetzungsgesetz vom 22. Juni 2011 – BGBl. Teil I 2011 S. 1126 – geführt haben. Im Wege
einer Neugestaltung des Kapitalertragsteuerabzugs einschließlich des Entlastungsverfahrens nach § 50d EStG
wurde die Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug auf die depotführenden Institute als auszahlende Stellen
verlagert.
So fand bereits am 20. Oktober 2009 eine Sitzung des den Systemwechsel einleitenden Arbeitskreises „Leerver-
käufe“" des Zentralen Kreditausschusses statt, an dem verschiedene Vertreter des BMF teilgenommen haben. Die
wesentliche Vorbereitung dieses Arbeitskreises hatte dort nach den Zeugenaussagen Herr Jürgen Nording von
der Deutschen Wertpapier-Service-Bank-AG übernommen. Die Deutschen Wertpapier-Service-Bank-AG ist eine
Abwicklungsbank, die im Auftrag oder mandatiert durch verschiedene Banken zwischen Käufer und Verkäufer
die mittlere Ebene abbildet, ausfüllt und ihrerseits die weiteren Schritte gegenüber der Clearstream durchführt.
Als Mehrmandantendienstleister und Geschäftsbesorger für die Sparkassen, Volksbanken, Raiffeisenbanken und
verschiedene Privatbanken waren dort Zweifelsfragen und Praxisprobleme aufgelaufen. Der Zeuge Nording er-
stellte deshalb einen gesetzlichen Lösungsvorschlag, wobei er ähnliche Überlegungen aus früheren Jahren nicht
kannte und deshalb auch nicht berücksichtigen konnte.

Drucksache 18/12700 – 358 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Erklärtes Ziel des Arbeitskreises war es jetzt, die Gefahr von ungerechtfertigten Steueranrechnungen und -rück-
erstattungen im Zusammenhang mit dem Abschluss von Leerverkäufen zu beseitigen. Damit sollten aber zugleich
auch die Voraussetzungen geschaffen werden, um das BMF-Schreiben vom 5. Mai 2009, welches bei den Kre-
ditinstituten nach ihrem Vortrag zu erheblichem Verwaltungsaufwand führte, aufheben zu können. Das BMF-
Schreiben zeigte damit auch insofern Wirkung, als von der Kreditwirtschaft nun verstärkt über alternative Rege-
lungen nachgedacht wurde.
Der Vorschlag des Arbeitskreises beinhaltete folgende Elemente: Das Schuldnerprinzip bei der Kapitaler-
tragsteuer auf Dividendenausschüttungen von Aktiengesellschaften sollte aufgegeben werden, für den Steuerein-
behalt also nicht mehr das ausschüttende Unternehmen zuständig sein. Die Steuerabzugsverpflichtung sollte künf-
tig bei den Depot führenden inländischen Kreditinstituten liegen – entsprechend der Systematik bei Zins- oder
Veräußerungserträgen – und hierbei sollten die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Steuerabzug (zum Bei-
spiel Nichtveranlagungs-Bescheinigung) sowie die Verlustverrechnungstöpfe berücksichtigt werden. Durch die
Clearstream sollte der Steuereinbehalt bei Auszahlung der Dividenden an Depots bei ausländischen Kreditinsti-
tuten erfolgen einschließlich der Ausstellung einer Steuerbescheinigung. Die Rückerstattung von Kapitaler-
tragsteuer auf Grund von DBA sollte über das BZSt erfolgen oder – abweichend von § 50d EStG – durch direkte
Kürzung des Steuerabzugs durch die Clearstream entsprechend der Empfehlung der Europäischen Kommission.
Um ungerechtfertigte Steuererstattungen im Zusammenhang mit Leerverkäufen aus dem Ausland zu vermeiden,
sollten im Falle eines Leerverkaufs die Dividendenkompensationszahlungen zukünftig „brutto“, also einschließ-
lich der auf die Dividenden anfallenden Steuer zu leisten sein. Und dies sollte auch bei Leerverkäufe aus dem
Ausland gelten.
Zu diesem Zeitpunkt war den Vertretern des BMF aber schon klar, dass eine solche Systemumstellung Auswir-
kungen auf die Zerlegung der Kapitalertragsteuer haben und außerdem eine Verschiebung der Abführung der
Kapitalertragsteuer (25 Tage nach dem Tag der Dividendenausschüttung) an die Finanzämter bedeuten würde,
was wiederum einigen Haushältern der Bundesländer widerstreben könnte. Die Steuerzerlegung basiert auf Arti-
kel 107 GG. Demnach ist durch Gesetz sicherzustellen, dass die unterschiedliche Finanzkraft der Länder ange-
messen ausgeglichen und hierbei die Finanzkraft und der Finanzbedarf der Gemeinden (Gemeindeverbände) be-
rücksichtigt wird. Die Voraussetzungen für die Ausgleichsansprüche der ausgleichsberechtigten Länder und für
die Ausgleichsverbindlichkeiten der ausgleichspflichtigen Länder sowie die Maßstäbe für die Höhe der Aus-
gleichsleistungen sind im Gesetz zu bestimmen. Für die Zerlegung der Kapitalertragsteuer ist § 8 ZerlG maßge-
bend: Der Länder- und Gemeindeanteil am Aufkommen der Kapitalertragsteuer werden kalendervierteljährlich
zerlegt. Die Zerlegungsanteile bemessen sich nach Prozentsätzen des nach Wohnsitz oder Sitz des Steuerschuld-
ners auf das jeweilige Land entfallenden Anteils am Aufkommen. Zur Ermittlung der Prozentsätze hat die die
Kapitalerträge auszahlende Stelle (Zahlstelle) anhand der ihr vorliegenden Unterlagen unter Anwendung der Post-
leitzahlen des Wohnsitzes oder Sitzes die auf die einzelnen Länder entfallende Kapitalertragsteuer festzustellen.
Bei Personenhandelsgesellschaften ist für die Zuordnung auf den Sitz der Gesellschaft, bei sonstigen Personen-
mehrheiten auf die von der Zahlstelle geführte Anschrift abzustellen.

8. Förmliche Abstimmung des Systemwechsels mit den Ländern im Dezember 2009

Die obersten Finanzbehörden der Länder wurden mit Schreiben vom 13. November 2009 ausführlich über den
Diskussionsstand informiert und zu einem Meinungsaustausch im Rahmen der turnusmäßig stattfindenden Sit-
zung der Einkommensteuer-Referatsleiter der obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern im Dezember
2009 eingeladen.
In dieser Sitzung meldeten einige Sitzungsvertreter dann auch sofort die bereits befürchteten Bedenken hinsicht-
lich der Folgen auf die Zerlegung an: Länder, die von dem neuen System profitieren, wollten dem zustimmen.
Länder, die keinen Vorteil aus dem vorgeschlagenen System ziehen, wollten dieses wahrscheinlich ablehnen. Die
Ländervertreter einigten sich schlussendlich darauf, dass das Thema zunächst in einer Bund-Länder-Arbeits-
gruppe näher erörtert und aufbereitet werden solle. Die Bedenken der Länder wurden ernst genommen und in die
weiteren Diskussionen einbezogen.
Für die Zeit bis zur einer gesetzlichen Neuregelung hatte zum Beispiel die OFD Frankfurt am Main – in Absprache
mit dem Hessischen Finanzministerium – „Aktuelle Hinweise“ für die hessischen Finanzämter herausgegeben
und immer wieder fortgeschrieben. Das BMF und die übrigen Finanzbehörden der Länder erhielten Abdrucke.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 359 – Drucksache 18/12700
Der Juris-Datenbank ist zu entnehmen, dass zum Beispiel auch die OFD Karlsruhe eine vergleichbare Rundver-
fügung herausgab.

9. Erste Feinabstimmung der geplanten Systemumstellung auf Arbeitsebene

In den Bund/Länder-Sitzungen am 13. und 14. April 2010 und am 1. Juni 2010 sind sodann verschiedene Details
in Bezug auf eine gesetzliche Neuregelung erörtert und abgestimmt worden. Die erstgenannte Sitzung fand ohne
und die zweite Sitzung mit verschiedenen Vertretern der Kreditwirtschaft statt. An dieser Aufarbeitung beteiligten
sich die Länder Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen besonders ak-
tiv.
Vorbehaltlich der Erörterung weiterer Alternativvorschläge befürworteten die Sitzungsteilnehmer in der Sitzung
am 13. und 14. April 2010 zunächst die Grundzüge des Steuerabzugs durch die auszahlenden Stellen als gangba-
ren Weg. Allerdings wiesen sie daraufhin, dass für die vorgeschlagene Abführung der einbehaltenen Steuer erst
nach dem Kompensationstag (derzeit 25 Tage) stichhaltige Argumente fehlen würden. Diese Regelung sei im
Hinblick auf den Bürokratieaufwand auch nicht im Interesse der Finanzverwaltung, da fast täglich Kapitaler-
tragsteueranmeldungen bei den zuständigen Betriebstättenfinanzämtern eingehen würden. Dies würde zu einem
erheblichen Mehraufwand und zu einer Steuerstundung führen.
Die Sitzungsvertreter befürworten als Alternative die Abführung der Kapitalertragsteuer jeweils bis zum 10. des
Folgemonats an das zuständige Finanzamt. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass bei einer Gewinnausschüttung
zum 30. eines Monats die Steuer erst zum 10. des übernächsten Monats abzuführen wäre und in diesem Fall fast
6 Wochen die Steuer gestundet werde, während bei einer Dividendenausschüttung zum 26. eines Monats die
Steuer tatsächlich am 10. des Folgemonats abzuführen sei.
Für den Auslandsbezug wurde Folgendes zusammengefasst: Sofern die Dividenden von der Clearstream oder
einem anderen inländischen Kreditinstitut (letzte inländische Stelle) an ein ausländisches Kreditinstitut ausgezahlt
werden, ist von der letzten inländischen Stelle ein Abzug der Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag
vorzunehmen und die Steuer an die Finanzverwaltung abzuführen (analog der Inlandsabwicklung für Endkun-
den/Aktionäre bei den deutschen Depotbanken). Die letzte inländische Stelle erstellt für diese Kunden eine Divi-
dendenabrechnung, in der sie die einbehaltene und abgeführte Steuer ausweist. Auf Anfrage wird die letzte inlän-
dische Stelle dem ausländischen Kreditinstitut, das die Dividenden unter Abzug der Kapitalertragsteuer erhalten
hat, für deren Endkunden eine Steuerbescheinigung ausstellen. Grundsätzlich kann eine Steuerbescheinigung nur
von dem Kreditinstitut ausgestellt werden, welches für die bescheinigte Position auch die Steuer an das Finanzamt
abgeführt hat. Die Anfrage zur Ausstellung einer Steuerbescheinigung folgt dem Geldfluss und geht in der Ver-
wahrkette zurück.
Als alternativer Lösungsansatz wurde die Möglichkeit erörtert, gesetzlich zu regeln, dass wirtschaftlicher Eigen-
tümer – abweichend von § 39 AO – allein derjenige ist, der sachenrechtlicher Eigentümer ist. Somit würde allein
derjenige Anspruch auf die Dividende haben, der die Aktie zum Stichtag in seinem Depot hat. Maßgebend würde
somit auf das Erfüllungsgeschäft abgestellt werden. Bei dieser Alternative würde die Kapitalertragsteuer nur ein-
mal einbehalten werden und nur eine Steuerbescheinigung ausgestellt werden können. Gegen diesen Vorschlag
sprach allerdings schon auf den ersten Blick, dass Deutschland weltweit und in Europa losgelöst vom restlichen
Kapitalmarkt einen Sonderweg gehen würde, wenn es als einziges Land auf den zivilrechtlichen Eigentümer ab-
stellt.
Dennoch wurde auch dieser alternative Lösungsansatz sorgfältig geprüft. Das federführende Referat IV C 1 des
BMF holte hausinterne Stellungnahmen zu der Frage ein, welche steuerrechtlichen und verfahrenstechnischen
Auswirkungen zu bedenken wären und inwiefern eine solche Regelung Beeinträchtigungen auf den deutschen
Kapitalmarkt zur Folge hätte.
Aus bilanzsteuerlicher Sicht wurde dieser Vorschlag mit folgender – aus Sicht des Ausschusses überzeugender –
Begründung abgelehnt: Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften regelmäßig Abschlüsse
zu machen und Bilanzen aufzustellen haben oder die dies freiwillig machen, ist das Betriebsvermögen anzusetzen,
das nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist. Für die steuerliche Gewinnermittlung
sind die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgeblich (§ 5 Absatz 1 Satz 1 EStG
i.V.m. §§ 238 ff. Handelsgesetzbuch (HGB)). Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und der § 39 AO
führen somit beide zur Zurechnung eines Wirtschaftsgutes nach dem wirtschaftlichen Eigentum. Würde § 39 AO
in dem vorgeschlagenen Sinne geändert werden, würde sich dieser Paragraf im direkten Widerspruch zu dem aus

Drucksache 18/12700 – 360 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
ertragsteuerlicher Sicht vorrangigen § 5 Absatz 1 Satz 1 EStG befinden. Ferner ergeben sich Auswirkungen auf
die Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG (Einnahmenüberschussrechnung), die gravierend sein dürften. Im
Übrigen würde die vorgeschlagene Änderung gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit verstoßen, denn die tatsächliche wirtschaftliche Verfügungsmacht über ein Wirtschaftsgutes
ist wesentlicher Bestandteil der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
Aus körperschaftsteuerlicher Sicht wurde der Vorschlag „im Grundsatz“ befürwortet, sofern sichergestellt werden
könne, dass die vorgeschlagene Regelung allein auf den Fall der Leerverkäufe beschränkt bleibe. Eine solche
punktgenaue Regelung könnte zum Beispiel durch eine Fiktion in einem hinzuzufügenden Satz 4 im § 20 Absatz 5
EStG aufgenommen werden, womit angeordnet würde, dass bei Leerverkäufen Anteilseigner ist, wer im Zeitpunkt
des Dividendenstichtags zivilrechtlicher Eigentümer ist. Eine über die Leerverkäufe hinausgehende Regelung der
Anteilseignerstellung hätte sicher weitreichende, kurzfristig nicht abschätzbare Konsequenzen. Es ergäben sich
unter Umständen auch Auswirkungen auf die bisherige ertragsteuerliche Behandlung von Wertpapierleihe, Wert-
papierpensionsgeschäften beziehungsweise Wertpapieroptionsgeschäften oder Treuhandverhältnissen.
Aus außensteuerrechtlicher Sicht wurde zunächst nur auf einige Details und Unklarheiten im Grobkonzept hinge-
wiesen: Noch sei offen, ob sich Deutschland an dem im Rahmen der Organisation für Economic Co-Operation
and Development (OECD) noch zu entwickelnden Verfahren eines EU-weiten Quellensteuerabzugs beteiligen
werde. Vorher sollten keine grundlegenden Änderungen der bestehenden Quellensteuerentlastungsverfahren nach
§ 50d EStG vorgenommen werden. Im Grobkonzept war unabhängig davon vorgesehen, dass ausländische Anle-
ger ihren Erstattungsantrag beim BZSt ausschließlich über das letzte inländische Kreditinstitut stellen müssen,
denn dieses Institut behält die Kapitalertragsteuer ein. Diese Änderung würde über 50 Prozent der eingehenden
Erstattungsanträge betreffen. Zur Verdeutlichung: Im Jahr 2009 handelte es sich um insgesamt ca.

• 904 Anträge nach dem DTV mit insgesamt rund 74.000 Buchungszeilen;
• 2.249 schriftliche Sammelanträge der Kreditinstitute;
• 7.742 schriftliche Einzelanträge für Streubesitz von natürlichen Personen.

Die Umstellung auf ein neues Erstattungsverfahren würde in erheblichem Umfang Zeit und Aufwand beanspru-
chen, denn das neue Verfahren müsste den ausländischen Anlegern erklärt werden, um von diesen akzeptiert zu
werden.
Um im Einzelnen auf praktische Probleme bei der Umsetzung des Grobkonzepts eingehen zu können, wären
zunächst weitere Informationen dazu notwendig, wie die Antragstellung über das letzte inländische Kreditinstitut
konkret erfolgen soll. Wie soll der Informationsfluss erfolgen? Welche Daten werden der letzten inländischen
Stelle bekannt gegeben? Sind dem Bundeszentralamt noch Informationen über den Vergütungsgläubiger an sich
zugänglich? Einerseits müsse der Antragsteller eindeutig identifizierbar sein, um eventuellen Missbrauch zu er-
kennen. Andererseits werden auch regelmäßig Kontrollmitteilungen ins Ausland gesandt, deren Zuordnung ohne
genaue Identifizierung des Antragstellers nicht möglich ist. Weiter wäre auch die Art und Weise der Einreichung
der Erstattungsanträge des jeweiligen letzten inländischen Kreditinstituts entscheidend. Würde dies in Form einer
„Weiterleitung“ von Einzelanträgen oder ähnlich dem Antragsverfahren auf Erstattung der deutschen Kapitaler-
tragsteuer nach den DBA auf maschinell verwertbarem Datenträger gem. § 50d Absatz 1 Satz 6 EStG (sog. "Da-
tenträgerverfahren") geschehen? Es könnten sich ggf. erhebliche technische Probleme ergeben und es sei unwahr-
scheinlich, dass zeitnah ein neues Verfahren entwickelt werden könne. Ein anderer, wesentlicher Aspekt wäre die
Frage der Haftung. Wenn der Antrag auf Erstattung durch das letzte inländische Kreditinstitut gestellt werde und
sich später herausstelle, dass die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, stelle sich die Frage, wer zur Rückzahlung der
Beträge verpflichtet werden könne.

10. Erste Stellungnahmen der Länder auf Arbeitsebene

Nordrhein-Westfalen widersprach der angedachten Verschiebung der Fälligkeit der Kapitalertragsteuer und dar-
über hinaus der grundlegenden Systemumstellung. Die Ablehnung wurde wie folgt begründet: Nach Pressebe-
richten wurden 2010 von börsennotierten deutschen Unternehmen Dividenden in Höhe von rund 23 Milliarden
Euro ausgeschüttet, 85 Prozent davon entfielen auf die 30 DAX-Konzerne. Im Rekordjahr 2007 hatten die DAX-
Konzerne alleine rund 27 Milliarden Euro an Dividenden ausgeschüttet. Langfristig dürfte daher mit jährlichen

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 361 – Drucksache 18/12700
Gewinnausschüttungen aller börsennotierten Unternehmen in Höhe von 25 bis 30 Milliarden Euro zu rechnen
sein. Bei einem Refinanzierungszinssatz in Höhe von 3,5 Prozent (das entsprach seinerzeit in etwa der Rendite
von langfristigen Bundeswertpapieren) und einer angenommenen Verzögerung von ein bis zwei Monaten bei der
Abführung der Kapitalertragsteuer ergäbe sich ein jährlicher Zinsverlust in Höhe von rund 20 bis 45 Millionen
Euro. Im Übrigen sei kaum vermittelbar, dass ein bisher dem Grunde nach gut funktionierendes System, das
sämtliche Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften einschließlich der Gesellschaften mit beschränkter
Haftung umfasse, für börsennotierte Aktiengesellschaften umgestellt werden soll, sodass zukünftig zwei verschie-
dene Verfahren zum Kapitalertragsteuerabzug auf Dividendenzahlungen nebeneinander bestehen würden. Die
sich hierbei möglicherweise ergebenden Gestaltungsmöglichkeiten seien noch nicht absehbar, die möglichen Ri-
siken daher schwer kalkulierbar. Alternativ sollte vielmehr vertieft geprüft werden, ob eine Änderung oder Er-
gänzung zu § 20 Absatz 5 EStG genügen könnte, indem für die steuerliche Zurechnung der Ausschüttung bei
depot- beziehungsweise girosammelverwahrten Aktien – anders als bis dato – auf den Depotbestand bei der Tren-
nung des Coupons vom Stammrecht abgestellt würde.
Letzteres wurde insbesondere vom Deutschen Sparkassen- und Giroverband kritisch gesehen. Eine solche spezi-
algesetzliche Regelung wäre nicht kompatibel mit internationalen Bestrebungen zur Harmonisierung der Rege-
lungen zum Settlement von Wertpapieren, mit denen den im so genannten „Giovannini-Report“ geforderten Maß-
nahmen zum Abbau von Hemmnissen im grenzüberschreitenden Wertpapierhandel Rechnung getragen werden
soll.
Hessen widersprach ebenfalls Nordrhein-Westfalen: Abgesehen davon, dass ein Extrembeispiel zum Ausgangs-
punkt der Berechnungen genommen werde, habe in der Bund/Länder-Arbeitsgruppe in der rein ökonomischen
Betrachtung bereits Einigkeit dahingehend bestanden, dass es sich um eine lediglich einmalige Verschiebung im
Zeitpunkt der Systemumstellung handeln würde. Vor diesem Hintergrund bräuchte auf den von Nordrhein-West-
falen angenommenen „jährlichen Zinsverlust“ nicht weiter eingegangen werden. Nicht gegengerechnet wurde
dort im Übrigen die Höhe der durch das bisherige System zugelassenen endgültigen Steuerausfälle. Die ange-
dachte Übernahme der gesetzlichen Abgabefrist „zum 10. des Folgemonats“ sollte sich nach dem Verständnis
von Hessen grundsätzlich auf alle Aktiengesellschaften und GmbH-Anteile beziehen, soweit die Dividendenzah-
lungen über den Zentralverwahrer Clearstream (Girosammelverwahrung) abgewickelt werden. Die Kapitaler-
tragsteuer entstehe sofort (am Zahlbarkeitstag nach dem Record Date) und ist zum 10. des Folgemonats anzumel-
den.
Im Übrigen könne ein System, das jährliche Steuerausfälle in beträchtlicher Höhe zugelassen hat, nicht als „gut
funktionierend“ angesehen werden. Das zentrale Risiko des bisherigen Systems werde jedenfalls dadurch besei-
tigt, dass die Ausstellung der Steuerbescheinigung unlösbar und einfach mit der Zahlung der Steuer verknüpft
wird.

11. Weitere Feinabstimmung der geplanten Systemumstellung auf Arbeitsebene

In der zweiten Bund/Länder-Arbeitsgruppensitzung am 1. Juni 2009 – die zusammen mit Vertretern der Kredit-
wirtschaft stattfand – verständigten sich alle Beteiligten auf die grundlegende Systemumstellung. Nordrhein-
Westfalen zog seine Bedenken zurück. Der alternative Ansatz einer Änderung des § 39 AO oder des § 22 Absatz 5
EStG (Stichwort „Wirtschaftliches Eigentum“) wurde verworfen. Zugleich fanden die Sitzungsteilnehmer allseits
tragfähige Gesetzesformulierungen, die dann als Grundlage für die Beratungen zum OGAW-IV-Umsetzungsge-
setz dienten.
In diesem Zuge ist nicht nur eine Änderung des Einkommensteuer- sondern auch des Zerlegungsgesetzes ausdis-
kutiert und so formuliert worden, dass alle Beteiligten damit einverstanden sein konnten: Nach den gesetzlichen
Bestimmungen stand die Kapitalertragsteuer bei Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften immer dem
Land zu, in dem sich der Ort der Leitung der Gesellschaft befindet. An diesem Grundsatz sollte auch bei Divi-
dendenausschüttungen an Anteilsinhaber von Aktien in der Girosammel- und Streifbandverwahrung festgehalten
werden. Da die Kapitalertragsteuer künftig aber nicht mehr an das Betriebsstättenfinanzamt der Gesellschaft, son-
dern an das Betriebsstättenfinanzamt der auszahlenden Stelle abgeführt werden sollte, bedurfte es einer Regelung,
nach der die Kapitalertragsteuer von dem Land, in dem das Betriebsstättenfinanzamt der auszahlenden Stelle liegt,
an das Land abgeführt wird, in welchem sich der Ort der Leitung der Gesellschaft befindet. Eine solche Regelung
ist in § 1 Absatz 3a ZerlG aufgenommen worden.

Drucksache 18/12700 – 362 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Der Abstimmungsprozess mit den Ländern und der Kreditwirtschaft war im Hinblick auf das folgende Gesetzge-
bungsverfahren und auch im Hinblick auf die spätere Praktikabilität unverzichtbar. Das BMF hat nach Überzeu-
gung des Ausschusses dabei besonnen und zielstrebig gehandelt.

12. Gesetzgebungsverfahren zum OGAW-IV-Umsetzungsgesetz

Der Kabinettentwurf zum OGAW-IV-Umsetzungsgesetz datiert vom 15. Dezember 2010. Das anschließende Ge-
setzgebungsverfahren lief in Bezug auf die Systemumstellung beim Kapitalertragsteuerverfahren weitestgehend
reibungslos:
In der Beratungen im Bundesrat am 11. Februar 2011 und am 27. Mai 2011 gab es keine nennenswerten Diskus-
sionen. In den Beratungen im Bundestag konnte die Bundesregierung den Bedenken der Opposition entgegentre-
ten, aus Sicht des Untersuchungsausschusses mit guten Gründen.
Die neue Lösung, die Erhebung der Kapitalertragsteuer in vollem Umfang auf die auszahlende Stelle, also in der
Regel auf die Kreditwirtschaft, zu verlagern, problematisierte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Sie sah
darin eine potentielle Besteuerungslücke zugunsten ausländischer Investoren: Die Frage sei, ob es für einen aus-
ländischen Investor in einen inländischen Fonds möglich sei, Dividendenerträge in Veräußerungsgewinne umzu-
wandeln, um diese Erträge steuerfrei zu vereinnahmen. Die Bundesregierung habe nur auf die abkommensrecht-
liche Situation hingewiesen. Es stelle sich aber die Frage, warum diese Lücke nicht gesetzgeberisch geschlossen
werden könne, um ein derzeit noch kleines Steuerschlupfloch, das aber zu einer sehr bedeutenden Gestaltungs-
möglichkeit werden könne, von vornherein zu schließen.
Die Bundesregierung erwiderte darauf, dass eine Erhebung von Kapitalertragsteuer an dieser Stelle nicht möglich
sei, da dieser Sachverhalt nicht unter die beschränkte Steuerpflicht nach § 49 EStG falle. Eine Ergänzung sei nicht
sinnvoll, da in den deutschen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Nichtbesteuerung von Ver-
äußerungsgewinnen vereinbart sei. Das entspreche in dieser Form dem Musterabkommen der OECD. Mit einer
Abweichung würde man sich in Widerspruch zu den regelmäßig von den OECD-Staaten verwendeten Abkom-
mensregelungen setzen. Zudem sei es technisch nicht möglich, eine zu erwartende Dividendenzahlung, die sich
im Kurswert des Wertpapiers widerspiegelt, steuertechnisch zu separieren und gesondert zu besteuern. Analog
gelte das auch für den Investmentbereich. Denkbare Alternativkonzepte der Investmentbesteuerung würden je-
doch derzeit im Auftrag der Finanzministerkonferenz durch Bund und Länder erwogen.
Der Gesetzentwurf zum OGAW-IV-Umsetzungsgesetz wurde in zweiter und dritter Beratung im Bundestag mit
den Stimmen der Unionsfraktion und der FDP-Fraktion gegen die Stimmen der SPD-Fraktion und der Fraktion
DIE LINKE. bei Enthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen. Das OGAW-IV-Umset-
zungsgesetz vom 22. Juni 2011 trat grundsätzlich zum 1. Juli 2011 in Kraft; die geänderten Normen bezüglich
der Besteuerung von Dividenden und -kompensationsleistungen waren jedoch erstmals auf Kapitalerträge anzu-
wenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2011 zuflossen. Die mit dieser Fristsetzung allen betroffenen
Stellen eingeräumte Zeit zur Systemumstellung ist nach Überzeugung des Ausschusses angesichts der Fülle der
zu lösenden praktischen Probleme als sehr kurz bemessen einzuschätzen.
Dass dieses Gesetzgebungsverfahren trotz der damit bewirkten grundsätzlichen Systemumstellung reibungslos
und unaufgeregt ablaufen konnte, ist nach Einschätzung des Ausschusses ganz wesentlich den guten Vorarbeiten
des BMF und der Länder sowie der Zuarbeit aus der Kreditwirtschaft zu verdanken.

13. Weitere BMF-Schreiben vor Inkrafttreten der Rechtsänderung mit dem OGAW-IV Umsetzungsgesetz

Mit den BMF-Schreiben vom 21. September 2010 wurden im seinerzeit noch geltenden „alten“ Recht einige, für
eine Übergangszeit noch notwendige Konkretisierungen und Klarstellungen bekanntgegeben, zum Beispiel hin-
sichtlich einer Ausdehnung des Erfordernisses der Berufsträgerbescheinigung für Dividenden, die nach dem Jahr
2009 zufließen, sowie für das Erstattungsverfahren nach § 44b Absatz 6 EStG. Die Grundsätze des BMF-Schrei-
bens vom 5. Mai 2009 waren ferner entsprechend anzuwenden, wenn Anteile an inländischen Investmentvermö-
gen, die Erträge im Sinne des § 7 Absatz 3 InvStG ausschütten, über den Ausschüttungsstichtag leer veräußert
oder zurückgegeben werden. Die Bescheinigungspflichten waren dabei für Ausschüttungen zu beachten, die nach
dem 15. Oktober 2010 zufließen. Die Bescheinigungspflicht wurde des weiteren – neben den bestehenden Be-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 363 – Drucksache 18/12700
scheinigungspflicht in den Fällen des § 11 Absatz 2 InvStG (Spezial-Investmentvermögen) – auch auf Dividen-
denerträge an Publikums-Investmentvermögen erstreckt, die diesen ab dem 1. Januar 2010 zufließen, wenn die
zu erstattende und die nicht zu erhebende Kapitalertragsteuer des einzelnen Publikums-Investmentvermögens auf
Dividenden im Zusammenhang mit Geschäften um den Dividendenstichtag mehr als 25.000 Euro im Geschäfts-
jahr beträgt. Die Anwendung der Bescheinigungs- und Mitteilungspflichten war auch bei Publikums-Investment-
vermögen geboten, weil entgegen der bei Erstellung des Bezugsschreibens durch alle Beteiligten einvernehmlich
vorgenommenen Einschätzung der Sachlage mittlerweile davon auszugehen war, dass diese kollusiven Gestal-
tungen auch bei Publikums-Investmentvermögen vorkommen und diese Investmentvermögen zum Teil speziell
für die Durchführung dieser Gestaltungen gebildet worden sind.
Auch dieses BMF-Schreiben wurde zuvor mit den Ländern – wie üblich – und auch mit dem BZSt abgestimmt.
Dabei wurden die Formulierungsvorschläge der Länder Baden-Württemberg und Hessen sowie des BZSt aufge-
griffen. Angestoßen hatten diese Konkretisierungen und Klarstellung die Einkommensteuer-Referatsleiter der
Länder am Rande ihrer turnusmäßigen Sitzung im Juni 2010.
Anfang 2011 hatte sich gezeigt, dass hinsichtlich einer Reihe von Punkten im geltenden „alten“ Recht weiterer
Konkretisierungsbedarf bestand, der sehr kurzfristig – noch für die Dividendensaison 2011 – geklärt werden
musste. So sollten die von den Berufsträgem zu erstellenden Bescheinigungen den auszahlenden Stellen nunmehr
bis spätestens zum 31. März eines Jahres vorgelegt werden. Zudem sollte die Verpflichtung der Kreditinstitute
zum Ausweis von Cum/Ex-Konstellationen auf Geschäfte mit inländischen Investmentanteilen über den Thesau-
rierungsstichtag ausgeweitet werden. Zu bescheinigen waren damit alle Cum/Ex-Fälle bei thesaurierenden
Fondsanteilen (nach § 7 Absatz 3 und 4 InvStG) in den Steuerbescheinigungen ab dem 1. Januar 2011. Je nach
nachdem, wann und für welche Auszahlungsform eine Steuerbescheinigung ausgestellt worden war oder werden
sollte, sollten 2011 unterschiedlich formulierte Berufsträgerbestätigungen erteilt werden. Nach sehr kurzfristiger
Abstimmung mit den Ländern, ohne gegenteiliger Rückäußerungen, erging mit Datum vom 3. März 2011 ein
entsprechendes BMF-Schreiben.
Die BMF-Schreiben vom 5. Mai 2009, 21. September 2010 und 3. März 2011 wurden mit BMF-Schreiben vom
29. November 2011 vor dem Hintergrund der im Juni 2011 verkündeten Gesetzesänderung mit dem OGAW-IV
Umsetzungsgesetz – aufgehoben. Dazu wurde ausgeführt: Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden
der Länder werden die o. g. BMF-Schreiben mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 aufgehoben. Diese BMF-Schrei-
ben regeln Fragen der Kapitalertragsteuer im Zusammenhang mit Leerverkäufen von Aktien beziehungsweise
Investmentanteilen. Dieser Bereich der Kapitalertragsteuererhebung beziehungsweise -erstattung wurde im Rah-
men des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes (BGBl. Teil I 2011 Seite 1126) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012
umfassend neu geregelt. Für Vorgänge vor dem 1. Januar 2012 sind die o. g. BMF-Schreiben weiterhin anzuwen-
den. § 18 Absatz 21 InvStG in der Fassung des Regierungsentwurfs des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes hat im
Gesetzgebungsverfahren keine Änderungen erfahren. Da diese Regelung nach ihrem Wortlaut nur für zugeflos-
sene Kapitalerträge Anwendung findet, ist in Fällen, in denen einem Dachfonds ausschüttungsgleiche Erträge
eines Zielfonds nach dem 31. Dezember 2010 und vor dem 1. Januar 2012 als zugeflossen gelten (siehe Tz. 4 des
BMF-Schreibens vom 3. März 2011), die Vorlage der durch das BMF-Schreiben geforderten Berufsträgerbeschei-
nigung Voraussetzung für die Erstattung der Kapitalertragsteuer durch das Kreditinstitut.
Damit war der Kapitalertragsteuerabzug bei ungedeckten Leerverkäufen in der Übergangszeit 2009 bis 2011 so
geregelt, dass die Steuerausfälle auf ein absolutes Minimum reduziert worden sind. Die Maßnahmen des BMF
und der an den Abstimmungsprozessen beteiligten Stellen sind dabei nach Überzeugung des Ausschusses nicht
zu beanstanden.

14. Fazit

Vor diesem Hintergrund ist der wiederholt erhobene Vorwurf, es hätte in den Jahren 2009 bis 2011 alles viel
schneller gehen müssen, völlig ungerechtfertigt. Der wesentliche Zeitfaktor, die notwendige Systemumstellung
bei vielen betroffenen Stellen vor dem Inkrafttreten der Neuregelung zu Jahresbeginn 2012, war technisch bedingt
und konnte nicht in kürzerer Zeit erfolgen. Die Entscheidungsprozesse in der Verwaltung dagegen erfolgten nach
jeder Praxiserfahrung im Bereich der ministeriellen Arbeit im förderalen System unter möglichster Beschleuni-
gung. Ein Vorwurf ist der Bundesregierung insoweit keinesfalls zu machen.
Drucksache 18/12700 – 364 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
VIII. Aufarbeitung der Cum/Ex-Fälle

1. Zusammenarbeit des Bundesfinanzministeriums mit den Ländern („Inlandssachverhalte“)

Mit den BMF-Schreiben vom 5. Mai 2009, 21. September 2010 und 3. März 2011 sind Bund und Länder den
Cum/Ex-Gestaltungen in den Jahren 2009 bis 2011 steuerrechtlich entschieden entgegengetreten, die über eine
ausländische Depotbank abgewickelt wurden und bei denen auf die Dividendenkompensationszahlung des Leer-
verkäufers an den in Deutschland ansässigen und damit unbeschränkt steuerpflichtigen Käufer deutscher Aktien
oder Investmentanteile keine deutsche Kapitalertragsteuer abgeführt wurde (betroffen sind hier also alle Personen
und Unternehmen mit inländischem Wohn- oder Geschäftssitz).
Die BMF-Schreiben sind für die obersten Finanzbehörden der Länder und ihre nachgeordneten Behörden ver-
bindlich und anzuwenden. Die Einzelfallbearbeitung ist alleinige Aufgabe der Länder. Das BMF hat insoweit
keine gesonderte Entscheidungsbefugnis und im Regelfall auch keine eigene Prüfungskompetenz.
Nach Artikel 108 Absatz 4 GG i.V.m. § 19 FVG ist die Bundesbetriebsprüfung im BZSt allerdings berechtigt, an
Außenprüfungen der Landesfinanzbehörden mitzuwirken – in der Praxis geschieht das zumeist bei Großunter-
nehmen. Dadurch werden die Interessen des Bundes bei den Steuerarten berücksichtigt, die ganz oder zum Teil
dem Bund zufließen (Gemeinschaftssteuern) und die durch die Landesfinanzbehörden erhoben und verwaltet wer-
den.
Ein früher für den Bankenbereich zuständiger Bundesbetriebsprüfer und späterer Referatsleiter im BZSt (zuvor
Bundesamt für Finanzen) führte dazu aus, er habe zwar selbst keine Cum/Ex-Fälle geprüft, sich aber mit der
entsprechenden Sach- und Rechtslage – insbesondere in 2005 und 2012 – intensiv beschäftigt, und zwar sowohl
mit dem Inhaberverkauf als auch mit dem Leerverkauf. Er halte die Aussage für falsch, dass es ein doppeltes
wirtschaftliches Eigentum geben könne. Beim Bundesamt für Finanzen habe es 2005 keinen Hinweis gegeben,
dass die Abwicklung über ausländische Depotbanken eine besonders bedeutsame Gestaltung gewesen sei, und es
dadurch zu größeren Steuerausfällen kommen könne. Es habe weder eine Einschätzung der Brisanz solcher Fälle
gegeben noch konkrete Erkenntnisse, seit wann und in welcher Größenordnung diese Geschäfte durchgeführt
wurden. 2012 hätten die Betriebsprüfer der Länder sich dann bereits gut in die Cum/Ex-Problematik eingearbeitet
gehabt und diese Prüfungsfelder so kompetent besetzt, dass die Bundesbetriebsprüfung damit nur noch am Rande
befasst war. Es habe zwischen den Ländern und dem BMF im August 2012 und auch danach immer wieder einen
intensiven Erfahrungsaustausch gegeben, der die Bankenprüfer zusammengeführt habe, die mit solchen Fällen in
der einen oder anderen Weise befasst waren. Dabei seien rechtliche Einschätzungen – selbstverständlich unter
Beachtung des Steuergeheimnisses – besprochen worden. Das BMF hat zudem dann im Mai 2015 nachdrücklich
darauf hingewiesen, dass die Bundesbetriebsprüfung bei der Prüfung der Cum/Ex-Fälle einzubeziehen ist, in de-
nen öffentliche Banken beteiligt sind.
Der Ausschuss stellt die föderale Zuständigkeitsverteilung des Artikel 108 Absatz 4 GG i.V.m. § 19 FVG nicht
in Frage. Der Ausschuss ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gekommen, dass der
Bundesbetriebsprüfung im BZSt (ehemals Bundesamt für Finanzen) trotz pflichtgemäßen Handelns vor der Be-
arbeitung der auf das Inkrafttreten des JStG 2007 folgenden Fälle keine Erkenntnisse und Hinweise zur Verfügung
standen, dank derer die Länder oder das BMF hätten früher sensibilisiert oder unterstützt werden können.
Neben der Bundesbetriebsprüfung als Instrument zur Unterstützung der Länder bei der Wahrnehmung ihrer zen-
tralen und vorrangigen Zuständigkeit in Steuersachen von Bedeutung ist das Recht des BMF, in anhängigen Ver-
fahren vor dem Bundesfinanzhof „beizutreten“ und seinerseits einen Beistand zu bestellen. Ein solcher Verfah-
rensbeitritt unter Bestellung eines rechtlichen Beistands ist im Verfahren vor dem Bundesfinanzhof I R 2/12 er-
folgt.
Hier hatte das FG Hamburg, so die Einschätzung des amtierenden Steuerabteilungsleiters des BMF, im Sinne der
Finanzverwaltung zur Frage von Kapitalertragsteuererstattungen aus Cum/Ex-Gestaltungen Recht gesprochen.
Mit Gerichtsbescheid vom 6. März 2013 hatte der 1. Senat des Bundesfinanzhofs allerdings gegen das FG Ham-
burg entscheiden wollen. Das BMF trat deshalb bei und beantragte eine mündliche Verhandlung, so dass der
Gerichtsbescheid nicht in ein Urteil erwachsen ist (§ 90a FGO). Das BMF erwirkte dann – mit Unterstützung von
Herrn Prof. Dr. Schön – das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16. April 2014, dessen Tenorierung vom vorher
beabsichtigten Gerichtsbescheid klar abwich und die Rechtsprechung des FG Hamburg grundsätzlich bestätigte.
Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16. April 2014 (I R 2/12) entschied für das Streitjahr 2008:

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 365 – Drucksache 18/12700

„Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt derjenige, dem die Anteile an dem Kapitalvermögen
im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses nach § 39 Abs. 1 AO rechtlich oder – wenn
ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über die Anteile hat – nach § 39
Abs. 2 Nr. 1 S. 1 AO wirtschaftlich zuzurechnen sind. Wirtschaftliches Eigentum über die
Anteile in diesem Sinne scheidet bei sog. Cum/Ex-Geschäften mit Aktien aus, wenn der Er-
werb der Aktien mit dem (hier:) durch ein Kreditinstitut initiiertes und modellhaft aufgelegtes
Gesamtvertragskonzept verbunden ist, nach welchem der Initiator den Anteilserwerb fremd-
finanziert, der Erwerber die Aktien unmittelbar nach ihrem Erwerb dem Initiator im Wege
einer sog. Wertpapierleihe (bis zum Rückverkauf) weiterreicht und der Erwerber das Markt-
preisrisiko der Aktien im Rahmen eines sog. Total Return Swap-Geschäfts auf den Initiator
überträgt.“

Offen ließ das Urteil, ob im Fall eines sog. Leerverkaufs im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses überhaupt wirt-
schaftliches Eigentum erworben werden kann. Auch die Frage, ob die streitgegenständlichen Abreden einen Ge-
staltungsmissbrauch nach § 42 AO darstellen, ließ der Bundesfinanzhof unbeantwortet.
In einer Urteilsbesprechung in einer Fachzeitschrift ordnete der Vorsitzende Richter des I. Senats beim Bundes-
finanzhof das Urteil vom 16. April 2014 ausdrücklich als Bestätigung des Urteils vom 15. Dezember 1999 ein.
Es sei lediglich eine Ausnahme vom Grundsatz des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums im Zeitpunkt des
Verpflichtungsgeschäfts für die Fälle geboten, in denen auf der Grundlage eines konzeptionellen und standardi-
sierten Vertragsgeflechts eines Kreditinstitutes übertragen wird. Angesichts eines solchen gesamtplanerischen
Vorgehens sei der Erwerber nicht in der Lage, den rechtlichen Eigentümer aus seiner Stellung zu verdrängen.
Damit sollte die steuerrechtliche Aufarbeitung weitgehend, wenn nicht flächendeckend, erleichtert sein, denn die
übliche Gestaltungspraxis wäre nicht nur im Streitfall, sondern so gut wie immer modellhaft. Der Senat habe sich
bewusst Missbrauchsüberlegungen erspart, den Sachverhalt rein „fallbezogen“ gelöst und sich dafür entschieden,
„kein Futter“ für strafrechtliche Ahndungen“ zu liefern. Diese Zurückhaltung blieb erfreulicherweise folgenlos:
Die Strafverfolgungsbehörden haben, wie eine Reihe von Verfahren zeigt, dennoch ermittelt. Das begrüßt der
Ausschuss ausdrücklich.
Der Ausschuss ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gekommen, dass das BMF ge-
meinsam mit den zuständigen Behörden in Bund und Ländern bei der Aufarbeitung der Cum/Ex-Fälle besonnen,
kooperativ und zielstrebig agiert hat. Der Ausschuss sieht keinerlei Grund und Anlass für Beanstandungen.

2. Zusammenarbeit zwischen dem Bundesfinanzministerium, den Ländern und dem Bundeszentralamt

für Steuern („Auslandssachverhalte“)

Dividenden und bestimmte andere Kapitalerträge, die von Unternehmen mit Sitz in Deutschland an im Ausland
ansässige Personen oder Unternehmen gezahlt werden, die also zum Zeitpunkt des Kapitalzuflusses in Deutsch-
land weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, unterliegen in Deutschland generell der
beschränkten Steuerpflicht. Die ausländischen Empfänger (Gläubiger) der Dividenden und bestimmter anderer
Kapitalerträgen können nach dem EStG i.V.m. den einschlägigen DBA ganz oder teilweise von der Kapitaler-
tragsteuer „entlastet“ werden.
Dafür stehen zwei Verfahren zur Verfügung, für die das BZSt zuständig ist (§ 5 Absatz 1 Nummer 2 FVG): Das
Erstattungsverfahren für bereits geleistete Zahlungen ist in § 50d Absatz 1 EStG und das Freistellungsverfahren
für zukünftige Zahlungen in § 50d Absatz 2 EStG geregelt. Beide Verfahren stehen unter einem in § 50d Absatz
3 EStG festgelegten Missbrauchsvorbehalt.
Beim Erstattungsverfahren sind alle beschränkt steuerpflichtigen natürlichen und juristischen Personen antrags-
berechtigt, die Gläubiger von Kapitalerträgen sind (§ 50d Absatz 1 Satz 3 EStG). Die Kapitalertragsteuer wird in
diesen Fällen zunächst in voller Höhe (25 Prozent zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag) vom inländischen
Zahlungsverpflichteten (Schuldner der Kapitalerträge) beziehungsweise ab 1. Januar 2012 vom inländischen Kre-
ditinstitut („Zahlstelle“) einbehalten und an das jeweils zuständige Finanzamt abgeführt. Der Gläubiger der Ka-
pitalerträge kann seinen Entlastungsanspruch hinsichtlich der über den Reststeuersatz nach dem einschlägigen
DBA oder die über § 43b oder § 44a Absatz 9 EStG hinaus gezahlten Steuer anschließend – mittels gesondertem
Antrag beim BZSt – geltend machen.

Drucksache 18/12700 – 366 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Auch das Freistellungsverfahren ist antragsabhängig (§ 50d Absatz 2 Satz 1 EStG). Antragsberechtigt sind be-
schränkt steuerpflichtige juristische Personen, die in ihrem Ansässigkeitsstaat den Steuern vom Einkommen oder
Gewinn unterliegen, ohne davon befreit zu sein und denen Kapitalerträge von unbeschränkt steuerpflichtigen in-
ländischen Kapitalgesellschaften zufließen, an denen sie zu mindestens 10 Prozent unmittelbar beteiligt sind.
Um sicherzustellen, dass in den in Rede stehenden Cum/Ex-Fällen alle Käufer deutscher Aktien oder Investmen-
tanteile (mit und ohne inländischen Wohn- oder Geschäftssitz) steuerlich gleichbehandelt werden, es also auch
bei ausländischen Käufern deutscher Aktien oder zum Beispiel Investmentanteile nicht zu einer doppelten oder
mehrfachen Erstattung einer nur einmal entrichteten Kapitalertragsteuer kommt, hatte das Bundesfinanzministe-
rium mit Schreiben vom 29. März 2011 eine „eigene“ Verwaltungsanweisung für das BZSt herausgegeben. Dem-
nach sollte auch bei im Ausland ansässigen, beschränkt steuerpflichtigen Käufern deutscher Aktien oder zum
Beispiel Investmentanteilen über eine ausländische Depotbank keine Erstattung der deutschen Kapitalertragsteuer
vorgenommen werden, wenn zwischen dem Leerverkäufer und dem Käufer Absprachen erfolgt sind, die einen
wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen dem Leerverkauf und dem Kauf begründen, und dem Käufer demzu-
folge bekannt ist, dass ihm eine Steuerbescheinigung ausgestellt worden ist, obwohl die darin ausgewiesene Ka-
pitalertragsteuer nicht erhoben beziehungsweise abgeführt worden ist.
Um ungerechtfertigte Erstattungen bis zu einer gesetzlichen Neuregelung (OGAW-IV-Umsetzungsgesetz) zu ver-
meiden, sollte ab sofort (also ab 2011) bei der Bearbeitung der Erstattungsansprüche wie folgt verfahren werden:
In Deutschland beschränkt Steuerpflichtige hatten auf Aufforderung gegenüber dem BZSt zunächst darzulegen,
wann sie die deutschen Aktien oder zum Beispiel Investmentanteile erworben haben. Erfolgte ein solcher Erwerb
am Tag der Hauptversammlung, die über die Dividende oder Ausschüttung beschließt, oder am Tag davor, war
eine Erstattung insoweit nur vorzunehmen, wenn der Antragsteller die Bescheinigung eines Berufsträgers im
Sinne der §§ 3, 3a StBerG oder einer behördlich anerkannten Wirtschaftsprüfungsstelle oder einer vergleichbaren
Stelle seines Staates beibringt, in der Folgendes bestätigt wird:

„Es liegen mir auf Grund des mir möglichen Einblicks in die Unternehmensverhältnisse und
nach Befragung des Steuerpflichtigen keine Erkenntnisse über Absprachen des Steuerpflich-
tigen im Hinblick auf den über den Dividendenstichtag vollzogenen Erwerb der Aktien sowie
entsprechender Leerverkäufe, bei denen die den Verkaufsauftrag ausführende Stelle nicht in
Deutschland liegt, vor.“

In diesem Zusammenhang sollte insbesondere auf Erstattungsansprüche durch ausländische Fonds geachtet und
dem BMF – getrennt nach Gründungsstaat des Fonds – berichtet werden.
Die zuständige Hauptsachbearbeiterin beim BZSt erläuterte dazu, aus § 50d EStG ginge für das BZSt ganz deut-
lich hervor, dass es für das Erstattungsverfahren eine Zweistufigkeit gibt. Auf der ersten Stufe müsse auf jeden
Fall ein Kapitalertragsteuereinbehalt stattgefunden haben – in voller Höhe, in Höhe von 25 Prozent zuzüglich
Solidaritätszuschlag. Dieser könne dann erst auf der zweiten Stufe, nämlich nach einem DBA, entsprechend den
dort geregelten Reststeuersätzen ermäßigt werden. Diese Regelung lasse keinen Zweifel daran, dass wirklich nur
eine tatsächlich einbehaltene und abgeführte Steuer am Ende auch erstattet werden kann. Die Antragsteller seien
ausschließlich beschränkt Steuerpflichtige, das heißt, Personen mit Geschäftssitz oder Wohnsitz im Ausland. Als
Nachweis dafür müssten sie eine Bescheinigung ihrer Steuerbehörde in ihrem Wohnsitzstaat beibringen, dass sie
im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens dort ansässig sind. So sei sichergestellt, dass der andere Vertrags-
staat nach einem DBA von den Erträgen Kenntnis erhält, die in Deutschland entlastet werden, und diese dann der
Besteuerung unterwerfen kann.
Die Antragsfrist beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erträge zugeflossen
sind. Als Nachweis dieses Ertragszuflusses genügte bis zum 31. Dezember 2011 eine Dividendenbescheinigung,
mit der dem Käufer die Netto-Dividende und aufgrund der – im Ergebnis von der tatsächlichen Vornahme des
Kapitalertragsteuerabzugs losgekoppelten – Verpflichtung zur Ausstellung einer Steuerbescheinigung ein anre-
chenbares beziehungsweise erstattungsfähiges Kapitalertragsteuerguthaben bescheinigt wurde. Ab dem 1. Januar
2012 müssen die Antragsteller eine „echte“ Steuerbescheinigung nach § 45a Absatz 3 EStG vorlegen, mit der das
inländische Kreditinstitut, die Brutto-Dividende sowie den eigens vorgenommenen Steuereinbehalt und die Steu-
erabführung an ein deutsches Finanzamt bescheinigt. Bei der Bearbeitung eines Antrags wird zunächst geprüft,
ob der Antragsteller persönlich entlastungsberechtigt ist, ob zwischen dem Staat, in dem er ansässig ist, und
Deutschland ein DBA besteht und ob ihm diese Kapitalerträge zuzurechnen sind. Zudem wird überprüft, ob diese
Kapitalerträge tatsächlich unter das DBA fallen und entlastungsberechtigt sind.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 367 – Drucksache 18/12700
Im BZSt wurde ein Katalog von Aufgriffskriterien erarbeitet, um die möglichen Cum/Ex-Fälle aus der Masse an
Erstattungsanträgen (insgesamt rund 23.000 Anträge, davon 22.000 im schriftlichen Verfahren und rund 1.000 im
elektronischen Verfahren) herauszufiltern: Ein erstes Prüfkriterium sollte der „Erstattungsanspruch je Aktiengat-
tung von mehr als 750.000 Euro“ sein, das rein fachlich und nicht etwa wegen Personalmangels bestimmt worden
ist. Diese Grenze hat sich schlussendlich aber nur als eine Art „Auffanggrenze“ bewährt. Schon nach einer ersten
Datenbankabfrage im BZSt erschien diese Grenze in vielen Fällen als zu hoch. Es wurden weitere Prüf- oder
Aufgriffskriterien gefunden, so dass ein differenzierter, engmaschiger Kriterienkatalog entstanden ist. Bereits seit
April 2011 wurde u. a. mit niedrigeren, länderspezifischen Aufgriffsgrenzen gearbeitet: So sollte bei Anträgen
aus Amerika, Norwegen oder Großbritannien grundsätzlich eine vertiefte Prüfung ab einem Betrag von 250.000
Euro je Buchungszeile und bei Anträgen aus Irland und Niederlande bereits ab einem Betrag von 1.000 Euro je
Buchungszeile vorgenommen werden. Auffällig war, dass Anträge oftmals über spezielle Brokerfirmen in Groß-
britannien („Investment Advisors“) eingereicht wurden, die diese Geschäfte initiiert und abgewickelt haben. Die
Antragsteller an sich waren oftmals komplett abgeschirmt. Aufgefallen sind ferner modellhafte Cum/Ex-Gestal-
tungen, die sich eines US-Pensionsfonds bedient haben. Denn ein US-Pensionsfonds hat die Möglichkeit, nach
dem DBA mit Amerika eine Vollentlastung zu erhalten. Das heißt, Deutschland wäre in diesen kritischen Fällen
gehalten gewesen, die vollen 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag auszuzahlen. Der Ermittlungsbeauftragte hat
nach Durchsicht der Akten des Bundeszentralamts auf mindestens vier ausländische Pensionsfonds hingewiesen,
die gezielt gegründet wurden, nur für eine kurze Zeit rund um eine Dividendensaison bestanden und an denen
jeweils dieselbe Holding, dieselben Personen, dieselben Broker und dasselbe Kreditinstitut beteiligt waren. In
diesen Fällen war die beantragte Erstattung der Kapitalertragsteuer nicht erfolgt.
Darüber hinaus prüfte das BZSt, ob in bereits beschiedenen Fällen eine Rückforderung möglich ist. In diesem
Zusammenhang war auch zu klären, mit welchen Mitteln die Festsetzungsverjährungsfrist (vier Jahre) gehemmt
werden kann.
Das BZSt hatte zunächst große Mühe, die Cum/Ex-Gestaltungen zu erkennen und die handelnden Akteure in
Verbindung zu bringen. Diejenigen Antragsteller, die bösgläubig waren, setzten zudem alle Hebel in Bewegung,
um die Mitarbeiter des Bundeszentralamtes für Steuern unter Druck zu setzen, bis hin, dass erfolgslos Amtshaf-
tungsklagen erhoben worden sind und den Mitarbeitern des Bundeszentralamtes für Steuern eine persönliche In-
anspruchnahme angedroht wurde. Dass die Bearbeiter und die Behörde sich von diesen Pressionen nicht haben
beeinflussen lassen, hat nicht nur die Anerkennung dieses Ausschusses verdient. Positiv zu bewerten ist in diesem
Zusammenhang auch die Rolle des BMF, das laut Zeugenaussagen der zuständigen Bearbeiter im BZSt die ganze
Zeit hinter den Mitarbeitern des Bundeszentralamtes stand und diese darin bestärkt hat, die Ablehnung unberech-
tigter Ansprüche fortzusetzen. Die Schriftsätze zu den Amtshaftungsklagen wurden deshalb auch eng zwischen
dem BZSt und dem BMF abgestimmt.
In der öffentlichen Debatte stand der Vorwurf im Raum, wegen fehlenden Personals im BZSt hätten zahlreiche
Erstattungsfälle nicht rechtzeitig bearbeitet werden können und schon allein dadurch sei ein massiver Steueraus-
fall verursacht worden. Dieser Vorwurf ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme klar widerlegt. Die Personal-
stärke für die Bearbeitung der Erstattungsanträge mit und ohne Cum/Ex-Problematik war nach dem Bekunden
aller Zeugen aus dem BZSt angemessen. Die Personalzuweisung folgte dabei dem sachlich Erforderlichen. So
wurde das Team Cum/Ex zum Beispiel im Oktober 2013 aufgestockt: Damals wurde neben drei befristet Beschäf-
tigten eine Task Force aus sieben Beamten des gehobenen Dienstes aufgebaut, insbesondere um die Herbeifüh-
rung der Verjährungshemmung für zurückliegende Antragszeiträume zu gewährleisten. Nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme stand dem BZSt für die untersuchungsgegenständlichen Aufgaben eine sachgerechte Personal-
ausstattung zur Verfügung.
Die Mitarbeiter des Bundeszentralamtes für Steuern hatten in dieser Phase aber auch in der Sache große Unter-
stützung aus dem BMF. Zudem standen sie in regem Kontakt mit den Landesfinanzbehörden, insbesondere mit
den Betriebsprüfern der Länder oder im Zuge von eingeleiteten Strafverfahren auch mit der Handelsüberwa-
chungsstelle der Deutschen Börse. Alle Behördenvertreter haben ihr Wissen gerne und förderlich weitergegeben.
Der intensive und maßgeblich vom BMF begleitete Erfahrungsaustausch stellte sicher, dass die betroffenen Kol-
legen Kontakte knüpfen konnten und dass man sich in Zweifelsfragen rückversichern konnte.
Nach Überzeugung des Ausschusses haben das BMF, die Länderbehörden und das BZSt gemeinsam Alles getan,
um eine doppelte oder gar mehrfache Erstattung einer nur einmal erhobenen Kapitalertragsteuer ins Ausland zu
vermeiden. Die Mitarbeiter des Bundeszentralamts haben durch ihren engagierten und couragierten Einsatz dazu

Drucksache 18/12700 – 368 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
einen wesentlichen Beitrag geleistet, der Anerkennung verdient. Die öffentlich erhobenen Vorwürfe der zu gerin-
gen Personalstärke und der viel zu hohen Aufgreifschwellen sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wider-
legt.

3. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Der Untersuchungsausschuss hat sich umfassend mit der Rolle der BaFin im Zusammenhang mit Cum/Ex-Ge-
schäften auseinandergesetzt. Anlass war der öffentlich erhobene Vorwurf, die BaFin habe zu dem vermeintlichen
Milliardenschaden beigetragen, da sie desinteressiert gewesen und untätig geblieben sei. Weiterhin wurde beklagt,
dass es im BMF keine Zusammenarbeit zwischen der Steuerabteilung und der Abteilung gab, die für die Banken-
aufsicht zuständig ist.
Der Ausschuss ist nach dem Ergebnis der Zeugenvernehmungen und der Auswertung von öffentlich zugänglichen
Dokumenten überzeugt, dass die BaFin im Rahmen ihrer Zuständigkeiten verantwortungsvoll gehandelt und
nichts in vorwerfbarer Weise unterlassen hat. Diese Bewertung orientiert sich klar und eindeutig an der gesetzlich
definierten Zuständigkeit der BaFin. Im Bereich der Bankenaufsicht ist Aufgabe der Bundesanstalt ausschließlich
eine Solvenzaufsicht. Es würde die Erfüllung dieser Aufgabe gefährden und die der Bundesanstalt dazu einge-
räumten Befugnisse in Frage stellen, wenn diese Aufgabe mit anderen Aufgaben sachwidrig vermengt würde.
Nach § 6 Absatz 1 KWG übt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistung die bankenrechtliche Aufsicht über die
Institute aus. Damit besteht eine klare sachliche Beschränkung auf bankaufsichtsrechtliche Vorschriften. Das
KWG gibt Regeln für die Gründung und den Geschäftsbetrieb von Banken vor. Diese Regeln sind darauf ausge-
richtet, Fehlentwicklungen vorzubeugen, die das reibungslose Funktionieren des Bankwesens stören könnten. Die
BaFin richtet grundsätzlich ihr Hauptaugenmerk darauf, dass alle Institute genügend Eigenkapital und Liquidität
vorhalten und angemessene Risikokontrollmechanismen installiert haben.
Die Zeugen aus dem Bereich Bankenaufsicht haben übereinstimmend die Solvenzaufsicht als Aufgabe der Bun-
desanstalt für Finanzdienstleistung klar abgegrenzt gegen andere Aufgaben staatlicher Behörden. Insbesondere
betonten sie, dass es nicht die Aufgabe der Bundesanstalt ist, einzelne Steuersachverhalte auf ihre Ordnungsge-
mäßheit zu überprüfen. Primäre Aufgabe sei es, sicherzustellen, dass die Banken über genügend Kapital und
Liquidität verfügen und wenn dies nicht der Fall sei, müssten erforderliche Konsequenzen von Seiten der Aufsicht
gezogen werden. Zur Bankenaufsicht gehöre auch das ganze Feld rund um „fit and proper“ und Governance. Das
heißt, dass die Bankenaufsicht die fachliche Eignung und die persönliche Zuverlässigkeit von Geschäftsleitern
und Aufsichtsratsmitgliedern überprüfe. Die Zeugen sagten auch übereinstimmend aus, dass die BaFin nur für die
Überwachung der Einhaltung der Aufsichtsgesetze zuständig sei. Für die Einhaltung und Überwachung anderer
Gesetze – das gelte für das Steuerrecht genauso wie für das Arbeitsrecht oder das Sozialrecht – seien andere
Behörden zuständig. Die Aussagen der Zeugen stehen im Einklang mit dem Gesetz.
Der Ausschuss betont, dass es für die BaFin aufgrund des Kreditwesengesetzes keine Rechtsgrundlage gab, steu-
errechtliche Einzelfälle zu prüfen. Bezüglich der weiteren Frage, wie die BaFin mit Informationen zu Steuer-
rechtsverstößen umzugehen hat, die ihr im Rahmen ihrer Prüftätigkeit bekannt werden, ist Ende 2015 eine we-
sentliche Rechtsänderung erfolgt.
Nach der Rechtslage bis einschließlich 5. November 2015 galten die in der AO normierten behördlichen Infor-
mationspflichten gegenüber Steuerbehörden für die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen nur sehr begrenzt.
Sie erfassten lediglich Steuerstraftaten, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse bestand, sowie
vorsätzlich falsche Angaben. Mit der Änderung wurden die Möglichkeiten der Finanzaufsicht zur Mitteilung der
für die Besteuerung erheblichen Sachverhalte gestärkt, um Steuerhinterziehung im Finanzmarktbereich wirksam
zu bekämpfen. Die Auskunfts-, Vorlage-, Amtshilfe- und Anzeigepflichten gegenüber Finanzbehörden gelten
nach der AO grundsätzlich für alle Behörden voll und unmittelbar. Die Änderung stellt diese Rechtslage, welche
bislang durch eine Spezialregelung für die BaFin zurückgedrängt war (§ 9 Absatz 5 KWG a.F.), im Rahmen des
unionsrechtlich Zulässigen auch für die BaFin her. Sie wird danach grundsätzlich ebenso behandelt wie andere
Behörden auch, welche nach AO Anhaltspunkte für Steuerstraftaten melden müssen. Dies geschieht in den Gren-
zen des Unionsrechts. Die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013
über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapier-
firmen legt abschließend fest, wozu die Bankenaufsicht Informationen verwenden kann. Sie sieht zwar eine Wei-
tergabe von Informationen zur Verwendung in Besteuerungsverfahren nicht vor. Jedoch erlaubt sie in ihrem Ar-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 369 – Drucksache 18/12700
tikel 53 Absatz 1 eine Weitergabe in Fällen, die unter das Strafrecht fallen. Dieser Rahmen wird nunmehr ausge-
schöpft, indem die bisherige Voraussetzung eines zwingenden öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung oder
vorsätzlicher falscher Angaben entfällt. Dies bedeutet, dass die BaFin, soweit sie die zuständige Aufsichtsbehörde
ist, steuerrelevante Informationen an die Finanzverwaltung in allen Fällen weitergeben darf, die auch unter straf-
rechtlichen Gesichtspunkten relevant sind.
Der Ausschuss hat keine Verstöße der BaFin gegen die ihr obliegenden Verpflichtungen festgestellt – im Gegen-
teil: Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die BaFin voll im Einklang mit geltendem Recht gehandelt. Sie
durfte nach damals geltendem Recht Informationen an die Steuerbehörden nur dann weitergeben, wenn diese eine
strafrechtliche Relevanz aufwiesen und ein zwingendes öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung bestand.
Eine weitergehende Weitergabe von Informationen hätte keine Rechtsgrundlage und würde damit ihrerseits gegen
geltendes Recht verstoßen.
Entscheidend kommt es also auf die rechtliche Einordnung bestimmter Geschäftspraktiken von Banken an. Wenn
klar ist, dass ein Geschäftsmodell als rechtswidrig einzuordnen ist und darauf Rückzahlungs- oder Schadenersatz-
verpflichtungen entstehen können, die existenzgefährdend für eine Bank sein könnten, dann muss die BaFin zügig
und entschlossen handeln. Das hat sie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in dem insoweit einschlägigen
Fall auch getan. Aufgrund von Presseberichterstattungen ist öffentlich bekannt geworden, dass den Verantwortli-
chen einer Bank zur Last gelegt wird, in den Jahren 2006 bis 2010 gemeinsam mit weiteren, bislang unbekannten
Personen, Aktiengeschäfte um den Dividendenstichtag getätigt zu haben. Dabei handelt es sich um einen Zeit-
raum, in dem der Staat (Finanzverwaltung und Strafverfolgungsbehörden) kaum bis gar keine Kenntnis über die
gewerbsmäßig angelegten Cum/Ex-Geschäfte im Markt hatte. Hinzu kommt, dass die rechtliche Beurteilung von
Cum/Ex-Geschäften sowohl in Bezug auf die steuerrechtliche als auch die strafrechtliche Beurteilung auch jetzt
noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt ist – auch wenn aktuell das BVerfG eine Verfassungsbe-
schwerde gegen einen Durchsuchungs-Beschluss des LG Wiesbaden im Zusammenhang mit Cum/Ex-Geschäften
nicht zur Entscheidung angenommen hat. In der Zeit von 2006 bis 2010 war für die BaFin nicht erkennbar, dass
Verantwortliche bei den einschlägigen Banken in strafrechtlich relevanter Weise gegen Steuergesetze verstoßen
haben. Für die BaFin ist dies ein wichtiger Punkt bei der Prüfung, ob Vorstände zuverlässig und fachlich geeignet
sind. Im Rahmen dieser Prüfung können Geschäftsleiter abberufen werden. Dies gilt insbesondere für den Fall,
dass ein Institut systematisch Beihilfe zur Steuerhinterziehung betrieben hat. Nachdem sich bei der BaFin die
Hinweise verdichteten, dass Steuerrückforderungen aus Cum/Ex-Geschäften zur Insolvenzreife führen können,
stellte sie einen Insolvenzantrag gegen die besagte Bank, die Cum/Ex-Geschäfte durchgeführt haben soll.
Zudem führte die BaFin auch eine Umfrage bei allen Banken durch, um zu überprüfen, ob weitere Institute be-
troffen seien. Für den Untersuchungsausschuss hat die BaFin im Rahmen ihrer Zuständigkeiten mit der Befragung
ein adäquates Mittel der Bankenaufsicht ergriffen, um herauszufinden, ob eine Gefahr für die Finanzmarktstabi-
lität vorliegt. Über das Ergebnis der Abfrage liegen dem Untersuchungsausschuss keine Erkenntnisse vor, da die
Antworten nach dem Untersuchungszeitraum bei der Bundesanstalt eingegangen sind. Wegen der besonderen
Grenzen für die Übermittlung von Informationen in § 9 KWG kritisiert der Ausschuss die Nichtvorlage dieser
Unterlagen nicht.
Nach Auffassung des Ausschusses sind die Abgrenzung der Zuständigkeiten und Befugnisse der BaFin und der
Steuerbehörden und auch die Grenzen für die Weitergabe von Informationen aus dem einen in den anderen Zu-
ständigkeitsbereich sachgerecht und vernünftig und sollten nicht geändert werden. Dies wurde vom Bundesmini-
ster der Finanzen in seiner Vernehmung prägnant erläutert. Er führte aus, dass das BMF nicht nur die Verantwor-
tung für die Steuergesetzgebung habe, sondern auch die Verantwortung für die Stabilität des Finanzsektors. Dabei
handele es sich um zwei völlig unterschiedliche Regelungsbereiche. Für die Überwachung der Steuergesetze sei
die Landesfinanzverwaltung zuständig und für die Überwachung des Finanzsektors die Bundesverwaltung. Dabei
handele es sich um eine Trennung, die das Grundgesetz vorsehe. Für beide Bereiche würden strenge Verschwie-
genheitspflichten gelten. Aufgrund der unterschiedlichen Zielrichtung, dürfe man beide Systeme nicht miteinan-
der vermischen.
Eine Zeugin aus dem Bereich Wertpapieraufsicht der BaFin schilderte die Beschaffung von Informationen zur
steuerlichen Würdigung von Sachverhalten am Beispiel der Anlagestrukturen von Fonds. Die BaFin habe sich die
Rechtsauffassung des Fonds schildern lassen. Anschließend habe man das Ganze mit den Geschäftsleitungen der
Kapitalverwaltungsgesellschaften und auch mit den Wirtschaftsprüfern besprochen. Dabei sei es allgemein um
Dividendenstrategien gegangen. Weiterhin habe sich die Bundesanstalt fortlaufend über die Ergebnisse der steu-
erlichen Betriebsprüfung berichten lassen – aber nicht unmittelbar von den Finanzbehörden, sondern von den

Drucksache 18/12700 – 370 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Kapitalverwaltungsgesellschaften. Nach Auffassung des Untersuchungsausschusses war diese Vorgehensweise
sachgerecht. Finanzbehörden müssen das Steuergeheimnis nach § 30 Absatz 1 AO achten. Ein Ausnahmetatbe-
stand wurde für die Aufsichtstätigkeit der BaFin nicht geschaffen. Somit bestand für die Bundesanstalt keine
Möglichkeit, von den Steuerbehörden Informationen aus den Betriebsprüfungen zu bekommen.
Im Bereich der Bankenaufsicht ist es nicht nur die Aufgabe der BaFin, sondern auch der Bundesbank, die Effizienz
und Stabilität des Bankensystems sicherzustellen. Die Bundesbank hat fortlaufend Einblick in die Bücher der
deutschlandweit rund 2.000 Kredit- und 1.500 Finanzdienstleistungsinstitute, die sie mit Blick auf Solvenz und
Liquidität überwacht. Neben den bilanziellen Vorgaben müssen Banken eine Reihe von Anforderungen an ihre
Organisation und Steuerung erfüllen. In regelmäßigen Vor-Ort-Prüfungen gewinnt die Bundesbank Einblicke in
den Geschäftsbetrieb der Institute, insbesondere in deren Risikosteuerung. Die Erkenntnisse, die sie daraus ge-
winne, übermittele sie an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen und füge Handlungsvorschläge bei, so ein
Zeuge in seiner Vernehmung. Dabei handele es sich um Erkenntnisse aus der Solvabilitätsaufsicht. Weiterhin
führt er aus, dass nur die BaFin als Behörde hoheitliche Maßnahmen im Bereich der Bankenaufsicht wahrnehme.
Der Ausschuss hat im Rahmen der Beweisaufnahme keine Feststellungen getroffen, die allgemein oder in einem
Einzelfall Grund und Anlass für Beanstandungen an der Vorgehensweise der für die Finanzmarktaufsicht zustän-
digen Stellen in Deutschland geben.

4. Länderzuständigkeit für die Bearbeitung von Steuerstrafverfahren

Das Steuerstrafrecht ist ein eigenes Rechtsgebiet, das in den §§ 358 ff. AO geregelt ist. Wegen des besonderen
Bezugs der Straftatbestände zum materiellen Steuerrecht ermitteln beim Verdacht einer Steuerstraftat die Finanz-
behörden. Zu den Finanzbehörden in diesem Sinne gehört neben den Finanzämtern auch das BZSt (§ 386 Absatz 1
AO). Die Abgabenordnung sieht vor, dass die Finanzbehörden eine Strafsache jederzeit an die Staatsanwaltschaft
abgeben können. Die Staatsanwaltschaft ihrerseits kann eine Strafsache jederzeit an sich ziehen (§ 386 Absatz 4
AO). Die Zuständigkeiten für strafrechtliche Ermittlungsverfahren liegen somit in der Kompetenz der Länder.
Die Länder haben in Bezug auf die eingeleiteten Ermittlungsverfahren die Untersuchungsaufgabe des Ausschus-
ses insofern unterstützt, als sie auf die Beweisbeschlüsse hin, die Auskunft darüber ersucht haben, ob und welche
Verfahren bei den Justizbehörden der Länder geführt werden, die Zahl der Ermittlungsverfahren dem Ausschuss
mitgeteilt haben. Die hohe Anzahl der Ermittlungsverfahren lässt erkennen, dass die Strafverfolgungsbehörden
die Auffassung vertreten, dass eine doppelte Kapitalertragsteuererstattung in Cum/Ex-Fällen mit Leerverkauf den
Straftatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt. Die Große Strafkammer des LG Köln hat im Juli 2015 auf die
Beschwerde gegen einen Durchsuchungsbeschluss in der Entscheidung die Auffassung vertreten, dass die Vor-
nahme von Cum/Ex-Geschäften mit ungedeckten Leerverkäufen, bei denen eine Abführung der Kapitaler-
tragsteuer nicht erfolgt, bei einem entsprechenden Antrag auf Erstattung der Kapitalertragsteuer den Straftatbe-
stand des § 370 Absatz 1 Nummer 1 AO erfüllt. Die Vorgehensweise der Strafverfolgungsbehörden und des LG
Köln entkräftet nach Auffassung des Ausschusses den Vorwurf, dass Bundesregierung und Gesetzgeber mit dem
JStG 2007 eine Regelungslücke geschaffen haben, die ein Modell der Steuerhinterziehung legalisierte. Könnten
Cum/Ex-Geschäfte über das Ausland rechtmäßig vorgenommen worden sein, so würden diese Geschäfte ja gerade
keinen Straftatbestand erfüllen.
Die Untersuchungen durch den Ausschuss haben zudem gezeigt, dass das BZSt zügig Ermittlungsverfahren ein-
geleitet hat, wenn sich im Besteuerungsverfahren ein Anfangsverdacht ergeben hat. In der Zeugenvernehmung ist
deutlich geworden, dass zwischen dem Team, das die Besteuerungsverfahren bearbeitet, und dem Sachbearbeiter,
der für die Strafverfahren zuständig ist, eine enge Zusammenarbeit stattfindet. Weiterhin wurde nochmals darauf
hingewiesen, dass nach der Einleitung des Strafverfahrens es dem BZSt in den betroffenen Fällen auch möglich
war, an die BaFin heranzutreten, um weitere Informationen zu bekommen. Die Beweisaufnahme hat auch inso-
weit keine Feststellung ergeben, die den öffentlich erhobenen Vorwurf rechtfertigt, das BZSt sei „Teil des Pro-
blems“ gewesen. Im Gegenteil: Mit großem Einsatz haben das Bundesamt und seine engagierten Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter für eine sachgerechte Lösung der Cum/Ex-Fälle Sorge getragen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 371 – Drucksache 18/12700
5. Größenordnung etwaiger Steuerausfälle beim jetzigen Stand der Steuer- und Strafverfahren nicht se-

riös abschätzbar

Zum Umfang der durch Fälle der Inlandssachverhalte verursachten Steuerausfälle konnte der Ausschuss keine
Feststellungen aus erster Hand treffen. Die Länder haben unter Verweis auf das Steuergeheimnis die dafür not-
wendigen Auskünfte nicht erteilt.
Zum Umfang der durch Fälle der Auslandssachverhalte verursachten Steuerausfälle hat die Beweisaufnahme fol-
gende Feststellungen ergeben: Ende November 2016 hatte das BZSt insgesamt rund 570 Fälle (= Antragsteller
mit einer oder mehreren Transaktionen) mit einem Gesamtantragsvolumen von 2,8 Milliarden Euro überprüft.
Von diesen 570 gestellten und geprüften Fällen waren Ende November 2016 noch 270 Fälle offen, und zwar mit
einem Volumen von 1,7 Milliarden Euro. Von diesen 270 Fällen wurde bei 120 Fällen aufgrund der vertieften
Cum/Ex-Prüfung keine Auszahlung vorgenommen, und das in Höhe von 1,2 Milliarden Euro. Außerdem arbeitet
das BZSt in 16 Fallkomplexen – mit einer Antragssumme von insgesamt 425 Millionen Euro – mit den Steuer-
fahndungen in Nordrhein-Westfalen zusammen, davon sind 315 Millionen Euro ausgezahlt worden. Für diese
315 Millionen Euro besteht aus Sicht des Bundeszentralamtes für Steuern eine sehr gute Aussicht, diese wieder-
zubekommen. Das stimmt auch mit den Feststellungen des Ermittlungsbeauftragten überein, die er bis Ende Sep-
tember 2016 zusammengetragen hat. Aus seinen Erhebungen ergab sich, dass der Schaden im Zuständigkeitsbe-
reich des BZSt höchstens rund 500 Millionen Euro betragen kann.
Zur Schadenshöhe insgesamt – die in der Öffentlichkeit von der Opposition regelmäßig mit mindestens 12 Milli-
arden Euro angegeben wurde – lassen sich nach den Ergebnissen der Beweisaufnahme nur Schätzwerte nennen.
Der Untersuchungsausschuss hat zur Klärung der Frage, ob und in welcher Höhe es im Zeitraum der Steuerjahre
1999 bis 2011 zu unberechtigten Steueranrechnungen oder -erstattungen gekommen sein kann, von der Clear-
stream Informationen zu den über Clearstream in diesem Zeitraum für in- und ausländische Depotstellen regu-
lierten Dividenden und Dividendenkompensationszahlungen angefordert. Der Ausschuss folgte der Überlegung,
dass die durch die Clearstream regulierten Kompensationen im Zusammenhang mit Leerverkäufen stehen, da die
Kompensationszahlungen, mit denen die Leerverkäufer belastet wurden, den Gutschriften in Gestalt der Kom-
pensationen bei den Leerkäufern entsprechen. Da die Leerverkäufe über ausländische Depotbanken abgewickelt
und die Kompensationen zur Erlangung einer Steuerbescheinigung Kunden inländischer Depotbanken gutge-
schrieben wurden, sind neben die den ausländischen Depotbanken belasteten Kompensationszahlungen auch die
den inländischen Depotbanken gutgeschriebenen Kompensationen in die Betrachtung einzubeziehen. Die auf eine
allen Fraktionen plausibel erscheinende Anregung eines Zeugen hin maßgeblich von der Opposition erarbeiteten
Beweisanträge gehen von der Annahme aus, dass sich in den Zahlen der Clearstream alle Cum/Ex-Fälle so gut
wie vollständig widerspiegeln.
Nach der Auswertung des von der Clearstream übermittelten Beweismaterials ist der Ausschuss zu der Feststel-
lung gekommen, dass die gewonnenen Erkenntnisse nur eine grobe Orientierung zu den relevanten Größenord-
nungen geben, da nicht alle einer ausländischen Depotbank belasteten Kompensationszahlung auf einen Leerver-
kauf zurückgeführt werden können. Beispielsweise ist nicht bekannt, ob alle Leerkäufer tatsächlich im Inland
ansässig sind. Trotz solcher Unsicherheiten lässt sich nach Einschätzung des Ausschusses jedenfalls das maximale
Schadensrisiko aus den vorgelegten Daten der Clearstream verlässlich abschätzen
Das Beweismaterial zeigt ab 2006 einen markanten Anstieg des durch Clearstream regulierten Kompensations-
volumens zu Lasten ausländischer Depotbanken. Gleichzeitig lässt das Beweismaterial einen Anstieg der Gut-
schriften inländischer Depotbanken erkennen. Dabei verliefen der Anstieg der Belastungen im Ausland und der
Gutschriften im Inland relativ synchron. In 2007 und 2008 handelt es sich um nahezu identische Beträge. Auffällig
ist auch ein starker Rückgang in 2009. Dies wertet der Ausschuss als Indiz, dass die Gegenmaßnahmen der Fi-
nanzverwaltung in 2009 am Markt zunächst durchaus Wirkung gezeigt haben. In 2010 und 2011 dagegen stiegen
die regulierten Kompensationen zu Lasten ausländischer Depotbanken (gerundet) um 1,1 Milliarden Euro und
1,2 Milliarden Euro an. Dies deckt sich mit den Erkenntnissen des Ausschusses aus anderen Beweismaterialien,
dass in diesen Jahren versucht wurde, mit verfeinerten Methoden der Verschleierung die Cum/Ex-Gestaltungen
weiter zu betreiben.
Das maximale Schadensrisiko ergibt sich aus diesen Zahlen der Clearstream unter den Annahmen, dass sämtli-
chen Kompensationsüberhängen zu Lasten ausländischer Depotbanken Leerverkäufe zugrunde liegen und dass
diese alle zu einer unberechtigten Steueranrechnung beziehungsweise -erstattung in voller Höhe führten. Diese
beiden unwahrscheinlichen Annahmen unterstellt, ergibt sich im Zeitraum von 2005 bis 2011 ein maximales

Drucksache 18/12700 – 372 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Schadensrisiko von 4,7 Milliarden Euro. Diese Annahme muss nun mit den übrigen Ergebnissen der Beweisauf-
nahme in Beziehung gesetzt werden. Die Zahlen der Clearstream müssten die Fälle enthalten, die beim BZSt
(ausländische Antragsteller) einerseits und bei den Landesfinanzbehörden andererseits (inländische Antragsteller)
als potentiell unberechtigte Erstattungs- oder Anrechnungs-Anträge auffällig geworden sind.
Für den Bereich der Landesfinanzbehörden liegen dem Ausschuss dazu Daten nicht vor. Für den Bereich des
Bundeszentralamtes für Steuern ist bekannt, dass Erstattungsanträge im Umfang von 2.8 Milliarden Euro auffällig
geworden und besonders geprüft worden sind. Der andere Teil des sich aus den Zahlen der Clearstream ergeben-
den maximalen Schadensrisikos könnte auf Fälle der Landesfinanzbehörden entfallen. Auf der Grundlage der
Ergebnisse des Ermittlungsbeauftragten ist der Ausschuss zu dem Schluss gekommen, dass der Schaden im Zu-
ständigkeitsbereich des BZSt höchstens rund 500 Millionen Euro betragen kann. Unter der Annahme, dass im
Bereich der Landesfinanzbehörden nicht weniger kompetent gearbeitet wird, muss davon ausgegangenen werden,
dass der dort entstandene Schaden nicht höher als rund 400 Millionen Euro ist. Dieses Gesamtbild deckt sich mit
der Aussage des Exekutivdirektors der BaFin für den Geschäftsbereich Bankenaufsicht, Raimund Röseler, der
dem Ausschuss nachvollziehbar erläuterte, dass die zwischen den Banken und den Steuerbehörden derzeitig strei-
tige Gesamtsumme unter einer Milliarde Euro liegt.
Für den Ausschuss ist jeder durch illegale Gestaltungen verursachte Steuerschaden inakzeptabel. Der Vorwurf
allerdings, die Finanzverwaltung und der Steuergesetzgeber hätten selbst zu den rechtswidrigen Cum/Ex-Gestal-
tungen beigetragen, wurde durch die Untersuchung widerlegt. Im Gegenteil gelang es durch ihre Anstrengungen,
den Schaden, den die Finanzmarktakteure verursachten, schon jetzt auf einen Bruchteil der öffentlich kolportier-
ten Summe zu reduzieren.
IX. Ähnliche Gestaltungen – insbesondere Cum/Cum-Gestaltungen im Rahmen des Untersuchungs-
auftrags

Der 4. Untersuchungsausschuss kam in seiner Beratungssitzung am 8. September 2016 unter Hintanstellung recht-
licher Bedenken überein, Cum/Cum-Geschäfte als ähnliche Geschäfte im Rahmen des Untersuchungsauftrages
vollinhaltlich zu behandeln. Zuvor hatte das BMF entschieden, auf einen Beweisbeschluss zu „ähnlichen Gestal-
tungen“ hin, dem Ausschuss Akten zu Cum/Cum-Geschäften zur Verfügung zu stellen.
Mit Beweisbeschluss SV-2 vom 17. März 2016 hatte der Ausschuss die Einholung eines Sachverständigengut-
achtens zum Thema Cum/Ex-Geschäfte mit Leerverkäufen beschlossen. Das am 28. Juli 2016 vorgelegte Gutach-
ten unterscheidet in zwei Aspekten zwischen Cum/Ex-Geschäften und Cum/Cum-Geschäften. Der Gutachter
Prof. Dr. Spengel definiert Cum/Cum-Geschäfte als Aktientransaktionen, bei denen die Veräußerung oder Über-
tragung beziehungsweise der Erwerb von Aktien einerseits mit Dividendenanspruch und die Lieferung der Aktien
vor dem Dividendenstichtag andererseits ebenfalls mit Dividendenanspruch erfolgen. Weiterhin wird ausgeführt,
dass es sich bei Cum/Cum-Geschäften regelmäßig um Inhabergeschäfte handelt, das heißt, der Verkäufer ist auch
der zivilrechtliche Eigentümer der Aktien. Bei Cum/Ex-Geschäften dagegen werden die Aktien nach dem Divi-
dendenstichtag durch einen Leerverkäufer geliefert, der zumeist nicht zivilrechtlicher Eigentümer im Zeitpunkt
des Abschlusses des zivilrechtlichen Vertrages ist. Bei den Cum/Ex-Gestaltungen kommt es zu einer Kompensa-
tionsleistung. Diese Darstellungen erwiesen sich später als rechtlich und tatsächlich unpräzise. Die vom Gutachter
im Übrigen in Überschreitung seines Auftrags angestellten Spekulationen über „vermutlich falsche Prioritäten in
der Finanzverwaltung“ und eine zumindest missverständliche Rechtsauffassung der Bundesregierung zu
Cum/Cum-Geschäften haben sich in der Beweisaufnahme des Ausschusses nicht nur nicht bestätigt, sie sind nach
Auffassung des Ausschusses zweifelsfrei widerlegt.

1. Cum/Cum-Gestaltungen als „ähnliche Gestaltungen“

Die Begriffe Cum/Cum-Transaktionen oder Cum/Cum-Geschäfte sind recht junge Begriffe, die an ein bekanntes
Steuersparmodell anknüpfen, das Dividenden-Stripping. Erste Anhaltspunkte zur Erläuterung der Begrifflichkeit
bietet das Sachverständigengutachten vom 28. Juli 2016. Der Sachverständige sieht im Begriff des Dividenden-
Strippings einen Sammelbegriff für Cum/Cum-Geschäfte und Cum/Ex-Geschäfte. Unter dem Blickwinkel des
Untersuchungsauftrags ist von Bedeutung, dass Cum/Cum-Gestaltungen ebenso wie Cum/Ex-Gestaltungen für
einen Nicht-Anrechnungsberechtigten die Möglichkeit schaffen sollen, sich ein Anrechnungsverfahren nutzbar
zu machen. Dabei bezieht sich der Untersuchungsauftrag, wie er vom Deutschen Bundestag mit dem Schwerpunkt

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 373 – Drucksache 18/12700
auf Cum/Ex-Gestaltungen erteilt wurde, auf das Anrechnungsverfahren bezüglich der Kapitalertragsteuer, insbe-
sondere auf die Nutzbarmachung des Kapitalertragsteueranrechnungsvolumens durch einen Steuerausländer.
a) Rückblick: Dividenden-Stripping im Körperschaftsteueranrechnungsverfahren
Im bis einschließlich 2000 geltenden Vollanrechnungsverfahren wurde die gesamte von der Körperschaft
auf das ausgeschüttete Einkommen gezahlte Körperschaftsteuer beim Anteilseigner angerechnet. Die von
der Körperschaft gezahlte Körperschaftsteuer hatte insoweit nur den Charakter einer Vorauszahlung auf
die Ertragsteuer der Anteilseigner. Eine Anrechnung war nur für den Steuerinländer möglich, dem Steu-
erausländer war sie versagt. Unter dem Regime des Vollanrechnungsverfahrens führte das Dividenden-
Stripping zur Nutzbarmachung von Körperschaftsteuerguthaben für Aktien, die eigentlich im Eigentum
eines Steuerausländers standen.
Mit der Systemumstellung vom Anrechnungsverfahren auf das Halbeinkünfteverfahren sollte u. a. die
Missbrauchsanfälligkeit des Vollanrechnungsverfahrens unterbunden werden. Mit der Umsetzung seien
Gestaltungen künftig bedeutungslos, einem bisher Nichtanrechnungsberechtigten ganz oder teilweise in
den Genuss des Guthabens kommen zu lassen. Das galt aber nur für den Missbrauch des Körperschaft-
steueranrechnungsvolumens.
b) Cum/Cum-Geschäfte im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren

Entgegen der Darstellung der Opposition wurden die Regelungen zur Vermeidung von Cum/Cum-Ge-
staltungen im Bereich der Kapitalertragsteuer nicht bewusst und schuldhaft zu spät umgesetzt. Insbeson-
dere wurden Cum/Cum-Geschäfte nicht bewusst laufen gelassen, um Banken in der Finanzkrise zu scho-
nen. Diese öffentlich erhobenen Vorwürfe sind durch das Ergebnis der Zeugenaussagen i.V.m. dem
schriftlichen Beweismaterial und öffentlich zugänglichen Quellen widerlegt.
Das BMF hat immer den Standpunkt vertreten und das Ziel verfolgt, in grenzüberschreitenden Sachver-
halten in einem Maximum an Fällen zu einer Berechtigung des Kapitalertragsteuereinbehalts zu kommen.
aa) Urteil des Bundesfinanzhofs von 1999

Das Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofs vom 15. Dezember 1999, Az. I R 29/97, enthält
für das Fachreferat des BMF die Kernaussage, dass das wirtschaftliche Eigentum an veräu-
ßerten Aktien cum Dividende und damit auch die üblicherweise mit solchen Transaktionen
verbundenen Kursrisiken unabhängig davon auf den Erwerber übergehen, ob diese Aktien
unmittelbar nach dem jeweiligen Bezugstermin in Gestalt gleichwertiger Aktien ex Divi-
dende oder junger Aktien durch separate Geschäfte zurückveräußert werden. Die Finanz-
verwaltung belegte das Urteil am 6. Oktober 2000 mit einem Nichtanwendungserlass und
machte damit deutlich, dass das Urteil nicht über den Einzelfall hinaus angewandt werden
sollte.
Dass das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. Dezember 1999 diametral zur Rechtsauf-
fassung nicht nur des BMF, sondern der Finanzverwaltung insgesamt stand, wurde auch
durch Zeugenaussagen bestätigt. Der Zeuge Rau sagte aus,

„dass die Verwaltung das Verfahren aus ihrer Sicht zu Unrecht verloren habe.
Man habe als Verwaltung beschlossen, alles dranzusetzen, um dieses Urteil zu
revidieren. Man war damals zuversichtlich, dass es gelingen könnte, weil die
Verwaltung die besseren Argumente hatte, da sie der Meinung war, dass das
Urteil von seinen Ausgangsvoraussetzungen falsch sei.“

Für die Zeit bis 2008 ist festzustellen, dass die Finanzverwaltung im Hinblick auf die Zu-
rechnung des wirtschaftlichen Eigentums große Anstrengungen unternommen hatte, um die
Gerichte davon zu überzeugen, dass die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Divi-
dendenstripping auf falschen Annahmen beruhte. Mit dem Wechsel zum Halbeinkünftever-
fahren bei der Körperschaftsteuer gab es für die Finanzverwaltung in Bezug auf die Altfälle,

Drucksache 18/12700 – 374 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

die nach den Normen des Anrechnungsverfahrens zu beurteilen waren, lediglich eine Hand-
lungsoption. In diesen Fällen konnte nur versucht werden, ein höchstrichterliches Urteil zu
erwirken, was der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung entsprochen hätte. In einem in-
ternen Vermerk wurde am 28. Mai 2008 festgehalten, welche Verfahren die Finanzverwal-
tung vor den Finanzgerichten und dem Bundesfinanzhof angestrengt hatte, um eine gericht-
liche Bestätigung ihrer Auffassung zu erlangen, dass Cum/Cum-Gestaltungen rechtswidrig
sind. Dieser Vermerk fasste die Entscheidungen von 1999 bis 2008 zusammen. Er bezog
sich daher auf Entscheidungen, denen noch das früher geltende körperschaftsteuerliche An-
rechnungsverfahren zugrunde lag.
Nachdem die Finanzverwaltung das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. Dezember 1999
mit einem Nichtanwendungserlass belegt hatte, konnte sie sich dem Beschluss des Bundes-
finanzhofs vom 20. November 2007, der das Grundsatzurteil vom 15. Dezember 1999 be-
stätigte, nicht mehr entziehen. Unvermeidlich war daher die am 28. Mai 2008 getroffene
Entscheidung der Finanzverwaltungen, keine weiteren Verfahren in den Altfällen mehr zu
betreiben. Die neuerliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs wurde nicht mit einem Nicht-
anwendungserlass belegt. Die Finanzverwaltung sieht sich selbstverständlich an Gesetz und
Rechtsprechung gebunden.
Für die Zeit ab 2008 sagte der Parlamentarische Staatssekretär Dr. Meister, MdB, aus, dass
es

„zwischen dem Bundesfinanzministerium und den Bundesländern eine abge-
stimmte Verwaltungsauffassung gab, dass Umgehungen der definitiven Kapi-
talertragsteuerbelastung anhand des § 42 AO zu prüfen sind, die steuerliche
Anerkennung also versagt werden kann.“

Auch hier wird deutlich, dass Bund und Länder bemüht waren, Steueransprüche durchzu-
setzen und unberechtigten Gestaltungen entgegenzutreten.
bb) Verfahren vor den Europäischen Gerichtshof

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Zeit angemessen war, die die Bundesregierung benö-
tigte, um Cum/Cum-Geschäfte zu unterbinden, kommt es nach Überzeugung des Ausschus-
ses ganz entscheidend auf das Verfahren beim EuGH bezüglich der Verletzung des freien
Kapitalverkehrs nach Artikel 56 des Vertrags über die EU und des Vertrags zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft an. Seit dem 12. Oktober 2005 war der Bundesregierung
aufgrund eines Mahnschreibens der Europäischen Kommission bewusst, dass Bedenken
hinsichtlich der Vereinbarkeit der deutschen Regelung der Dividendenbesteuerung mit Ar-
tikel 56 des Vertrags über die EU und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Ge-
meinschaft und Artikel 40 des Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum bestan-
den, weil inländische Gesellschaften im Hinblick auf den Bezug von Dividenden steuerlich
günstiger gestellt waren als Gesellschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat oder einem
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig waren. Ar-
tikel 56 Absatz 1 des Vertrags über die EU und des Vertrags zur Gründung der Europäi-
schen Gemeinschaft verbietet alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mit-
gliedstaaten und dritten Ländern. Hintergrund der Mahnung war der Umstand, dass nach
damaligem Recht Dividendenausschüttungen einer inländischen Kapitalgesellschaft an eine
ausländische Kapitalgesellschaft nur dann steuerfrei waren, wenn eine bestimmte Mindest-
beteiligung der ausländischen Kapitalgesellschaft an der inländischen Kapitalgesellschaft
gegeben war. In der ursprünglichen Fassung sah die Richtlinie des Rates vom 23. Juli 1990
über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener
Mitgliedstaaten (sog. Mutter-Tochter-Richtlinie) in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz
1 eine Mindestbeteiligung von 25 Prozent vor. Mit der Richtlinie 2003/123/EG des Rates
vom 22. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 90/435/EWG über das gemeinsame
Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten hat der

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 375 – Drucksache 18/12700

Rat der Europäischen Union die Beteiligungsgrenze der Muttergesellschaft von „wenig-
stens 25 %“ auf „wenigstens 20%“ gesenkt. Weiterhin sah die Richtlinie 2003/123/EG vor,
dass ab dem 1. Januar 2007 der Mindestanteil 15 Prozent und ab dem 1. Januar 2009 10 Pro-
zent beträgt. So sollten die Voraussetzungen geschaffen werden, dass Mutter- und Tochter-
gesellschaften, die in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten ansässig sind, auf Gemeinschafts-
ebene unter binnenmarktähnlichen Verhältnissen tätig sein können. Um diesen Zweck zu
erreichen, sieht die Mutter-Tochter-Richtlinie vor, dass Gewinnausschüttungen, die eine
Tochtergesellschaft an ihre in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige Muttergesell-
schafft vornimmt, keiner Doppelbesteuerung unterliegen dürfen. In Bezug auf eine Gewinn-
ausschüttung einer inländischen Tochtergesellschaft an eine ausländische Muttergesell-
schaft bestimmt § 43b EStG, dass in diesen Fällen keine Kapitalertragsteuer einbehalten
wird.
Sog. Streubesitzdividenden (für Beteiligungen unter 10 Prozent) wurden dagegen außerhalb
des Anwendungsbereichs der Mutter-Tochter-Richtlinie im Rahmen des Kapitaler-
tragsteuerabzugs besteuert. Der Einbehalt der Kapitalertragsteuer von 25 Prozent führte
über § 32 Körperschaftsteuer zu einer Definitivbesteuerung. Über DBA oder über die Re-
gelung des § 44a Absatz 9 EStG (a.F.) konnte die Steuerlast auf 15 Prozent vermindert wer-
den. Diese Definitivbelastung von Streubesitzdividenden wurde von der Europäischen
Kommission abgemahnt.
Nachdem die Bundesrepublik Deutschland trotz dieser Mahnung die Steuervorschriften
nicht geändert hatte, um eine Gleichbehandlung inländischer und ausländischer Anteilseig-
ner zu gewährleisten, erhob die Europäische Kommission Klage. Am 20. Oktober 2011
entschied der Europäische Gerichtshof, dass die Definitivbelastung von ausländischen An-
teilseignern bei Streubesitzdividenden eine Vertragsverletzung darstellt. Somit war in der
Zeit vom 12. Oktober 2005 bis zum 20. Oktober 2011 unklar, ob überhaupt Kapitaler-
tragsteuer bei ausländischen Anteilseignern einer Kapitalgesellschaft erhoben werden
konnte. Aufgrund des Urteils des EuGH musste der Staat zum einen unberechtigt einbehal-
tene Kapitalertragsteuer an ausländische Anteilseigner zurückbezahlen und zum anderen
konnte er bis zu einer Neuregelung keine Kapitalertragsteuer von ausländischen Anteilseig-
ner in Form einer Kapitalgesellschaft vereinnahmen.
Die Neuregelungen zur Anpassung der Bestimmungen zur Erstattung der Kapitaler-
tragsteuer an die Vorgaben der Rechtsprechung des EuGH traten am 29. März 2013 in Kraft.
Laut des ursprünglichen Gesetzentwurfs sollten auch Kapitalgesellschaften anderer EU-
Mitgliedstaaten die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge un-
ter bestimmten Voraussetzungen erstattet bekommen. Erst durch den Vermittlungsaus-
schuss wurde die dann in Kraft getretene Regelung in das Gesetzgebungsverfahren einge-
führt. Die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses sah die Besteuerung von Di-
videndenerträgen aus kleineren Unternehmensbeteiligungen auch für inländische Kapital-
gesellschaften vor. Mit der Einführung des § 8b Absatz 4 KStG (n.F.) wurden nicht die
ausländischen Anteilseigner steuerfrei gestellt, sondern die Streubesitzdividenden der in-
ländischen Anteilseigner wurden steuerpflichtig.
Nach Überzeugung des Ausschusses ist damit der Vorwurf widerlegt, dass die Bundesre-
gierung in den Jahren von 2005 bis 2013 nicht gehandelt hätte. Die Europäische Kommis-
sion mahnte die Bundesrepublik am 12. Oktober 2005. Hinzu kommt, dass seit September
2004 offenkundig war, dass eine unterschiedliche Behandlung von Steuerinländern und
Steuerausländern bei Steueranrechnungsverfahren vom EuGH kritisch beurteilt wurde.
Zwar bezieht sich das damalige sog. Manninen-Urteil auf die Anrechnung von Körper-
schaftsteuer, aber es lag nahe, dass die Aussagen bezüglich der Körperschaftsteuer eine
starke Indizwirkung auf die Kapitalertragsteuer haben konnten. Danach nicht sofort in
gleichsam „vorauseilendem Gehorsam“ die Regelungen zur Kapitalertragsteuer umzuge-
stalten, war dennoch eine vertretbare Strategie – ebenso wie die Vorgehensweise der fol-
genden Jahre, die 2011 ergangene endgültige Entscheidung des EuGH abzuwarten und erst
nach endgültiger Klärung der maßgeblichen Rechtslage tätig zu werden.

Drucksache 18/12700 – 376 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
cc) Vorbereitung des Investmentsteuerreformgesetzes
Der Vorwurf, die Bundesregierung habe viel zu lange gebraucht, um Cum/Cum-Geschäfte
zu unterbinden, ist auch für die Zeit nach dem Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung des
Urteils des EuGH nach den Befunden des Ausschusses widerlegt. Etwas anderes folgt auch
nicht aus dem Schreiben des damaligen Oberbürgermeisters von München vom 29. Juni
2011 an das BMF. Herr Ude stellte zunächst u. a. fest, das Urteil des Bundesfinanzhofs vom
15. Dezember 1999 sei mit einem Nichtanwendungserlass belegt worden und teilte dann
mit, dass Kreditinstitute das Dividenden-Stripping in einer neuen Form betreiben würden.
Die Kreditinstitute würden ausländische Anleger bei der Umgehung der deutschen Kapital-
ertragsteuer unterstützen, indem sie vor der Dividendenzahlung deutsche Aktien von aus-
ländischen Anlegern erwerben und gleichzeitig einen Verkauf nach dem Dividendentermin
über Termingeschäft vereinbaren. Durch die Teilung der gesparten Kapitalertragsteuer
seien diese Transaktionen sowohl für das Kreditinstitut wie auch für den ausländischen An-
leger vorteilhaft. Nach dem Kenntnisstand von Herrn Ude würde es sich hierbei um eine
derzeit legale Steuergestaltungsmöglichkeit handeln. Er beendete das Schreiben mit der
Bitte, diese Regelungslücke zu schließen und damit das Aufkommen an Kapitalertragsteuer
zu stärken. Das Schreiben berücksichtigte nicht das damals noch laufende Verfahren vor
dem EuGH.
Nach der Verkündung des Urteils des EuGH am 20. Oktober 2011 im Vertragsverletzungs-
verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland musste die Finanzverwaltung zu viel ein-
behaltene Steuer an die Anteilseigner auskehren und konnte in der Folgezeit, bis zur Geset-
zesänderung, den ausländischen Anteilseigner nicht definitiv belasten. Mit der Umsetzung
des Urteils kam auf den Fiskus eine Milliardenbelastung zu. Der Vorwurf der Opposition,
dass nach dem Schreiben von Herrn Ude alle Alarmglocken hätten läuten müssen, zeigt
demnach auf, dass auch die Opposition die Bedeutung des Verfahrens vor dem EuGH ver-
kennt. Die „Alarmglocken“ haben im BMF bereits im Oktober 2005 geläutet, als die Mah-
nung der Europäischen Kommission ausgesprochen wurde. Dass die Vorwürfe der Opposi-
tion ins Leere laufen, zeigt sich daran, dass es irgendeiner Steuergestaltung ja gar nicht
bedurfte: Wären die Anteilseigner im Besitz der Aktien zum Dividendenstichtag geblieben,
hätten sie sich in dieser Zeit die laut Europäischem Gerichtshof zu Unrecht einbehaltene
Kapitalertragsteuer erstatten lassen können.
Weiterhin verkennt die Opposition, dass die Finanzverwaltung durchaus die Unterbindung
von Cum/Cum-Geschäften zunächst auf der Arbeitsebene mit den Ländern und später im
Gesetzgebungsverfahren zur Investmentsteuerreform in Angriff genommen hat. Ende 2013
meldete das Land Hessen Fälle, in denen offenbar die Umgehung der Kapitalertragsteuer
angestrebt wurde. Im Juni 2015 schrieb das BMF an die obersten Finanzbehörden der Län-
der und bat um Stellungnahme zu Cum/Cum-Transaktionen. Mit diesem Schreiben fragte
die Bundesbehörde bei den Ländern auch nach, welche Erkenntnisse zu Cum/Cum-Trans-
aktionen in den jeweiligen Zuständigkeitsbereichen vorlägen. Aus Bayern kam dazu – wie
auch aus Baden-Württemberg, Brandenburg, Thüringen, Schleswig-Holstein, Berlin und
Niedersachsen – der Hinweis, dass solche Gestaltungen im Rahmen von Betriebsprüfungen
bisher nicht aufgefallen seien. Neben Hessen und Nordrhein-Westfalen hat lediglich das
BZSt über geprüfte Cum/Cum-Fälle in der Praxis berichtet. Der Ausschuss sieht demnach
kein bewusstes oder unbewusstes Hinauszögern beim Aufgreifen von Cum/Cum-Gestaltun-
gen durch das BMF. Insbesondere das Schreiben des Bundeszentralamtes für Steuern vom
20. Juli 2015 macht deutlich, wie komplex das Thema rund um die Problematik von
Cum/Cum-Gestaltungen und Cum/Ex-Gestaltungen ist.
Für den Ausschuss ist vollumfänglich nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, dass das
BMF aufgrund der unklaren Lage darüber, ob Cum/Cum-Geschäfte zum einem überhaupt,
und wenn ja, in welchem Umfang durchgeführt wurden, zunächst die Ist-Situation aufklären
musste. Die Stellungnahmen der Länder und des Bundeszentralamtes für Steuern machen
dabei deutlich, dass Cum/Cum-Transaktionen nicht offenkundig durchgeführt wurden.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 377 – Drucksache 18/12700

Vielmehr hat gerade die Stellungnahme des Bundeszentralamtes für Steuern gezeigt, dass
unterschiedliche Gestaltungsmodelle miteinander kombiniert wurden und damit die Auf-
deckung dieser Geschäfte für die Finanzverwaltung immens erschwert wurde. Der mit
Schreiben vom 8. Juni 2015 angestoßene Abstimmungsprozess auf der Arbeitsebene war
bereits Bestandteil der Vorbereitungen, Cum/Cum-Gestaltungen mit dem Investmentsteu-
erreformgesetz, welches am 27. Juli 2016 verkündet wurde, zu unterbinden. Im Mai 2015
billigte die Leitung des BMF einen entsprechenden Vorschlag. Der Parlamentarische
Staatssekretär, Dr. Meister, MdB, sagte zu diesem Punkt aus, dass er sich ab Anfang 2015
mit der Cum/Cum-Problematik beschäftigt habe, nachdem sich im Jahr 2014 bei den Er-
mittlungen zu Cum/Ex-Sachverhalten gezeigt habe, dass auch Cum/Cum-Gestaltungen in
erheblichem Umfang gegeben waren. Letztlich hätten die Ermittlungen zu den Cum/Ex-
Fällen erst offenbart, in welchem signifikanten Umfang auch Cum/Cum-Geschäfte betrie-
ben wurden. Nach dieser Erkenntnis im Jahr 2014 wurde eine gesetzliche Lösung in das
Gesetzgebungsverfahren zum Investmentsteuerreformgesetz eingebracht, welches nach
dem Untersuchungszeitraum verkündet wurde. Der Ausschuss sieht demnach nicht, an wel-
cher Stelle das Verfahren bewusst oder unbewusst verzögert worden sein soll.
Die Zeugen Staatssekretär a.D. Dr. Bernhard Beus und Bundesminister a.D. Peer Stein-
brück haben durch ihre Aussagen bestätigt, dass vor 2014 Cum/Cum-Gestaltungen der Lei-
tungsebene des Ministeriums nicht bekannt waren. Finanzminister a.D. Peer Steinbrück
sagte unmissverständlich aus, dass zu seiner Amtszeit von 2005 bis 2009 Cum/Cum-Ge-
schäfte gar nicht aufgetaucht seien. Staatssekretär a.D. Dr. Bernhard Beus bestätigte für
seine Amtszeit von 2010 bis 2013, dass Cum/Ex-Geschäfte eindeutig im Vordergrund stan-
den und Cum/Cum-Fälle allenfalls ganz am Ende eine gewisse Rolle gespielt haben. Er
bekräftigte auch, dass es keine Diskussion oder gar eine Entscheidung gab, dass Cum/Cum-
Fälle bewusst „laufen gelassen“ wurden.
2. Verhalten der Banken – Einstellung von Cum/Cum-Gestaltungen durch die Commerzbank aus Repu-

tationsgründen

Im Mai 2016 gab es Medienberichte, die angeblich fragwürdige Aktiendeals der Commerzbank AG schilderten.
Nach einem Bericht soll die Commerzbank zwischen 2013 und 2015 rund 250-mal Überschreitungen und Unter-
schreitungen von Stimmrechtsanteilsschwellen bei deutschen Aktiengesellschaften, darunter Adidas, Siemens
o der die Deutsche Bank gemeldet haben. Vier Fünftel der Fälle sollen sich rund um den Dividendenstichtag
ereignet haben. Experten hätten dem Bayerischen Rundfunk bestätigt, dass dies ein klares Indiz für Cum/Cum-
Geschäfte sei. Dieser Bericht war Anlass für den Ausschuss, einen Beweisbeschluss zu fassen, um die
Commerzbank um Herausgabe von Dokumenten zu ihrer Entscheidung zu ersuchen, Cum/Cum-Geschäfte nicht
weiter zu betreiben. Diese Entscheidung verkündete die Bank im Mai 2016 als unmittelbare Reaktion auf die
zahlreichen kritischen Berichte, dass eine in der Finanzkrise vom Staat gerettete Bank Geschäfte tätigt, die es
ausländischen Anteilseignern ermöglicht ihre Steuerlast zu Lasten des deutschen Fiskus zu senken. Der Vorstand
der Commerzbank Michael Reuther sagte:

„Wir ziehen uns aus diesem legalen Geschäft zurück, weil es gesellschaftlich nicht mehr ak-
zeptiert ist.“

Mit dem Inkrafttreten des Investmentsteuerreformgesetzes zum 27. Juli 2016 und der darin enthaltenen Regelung,
dass der neu geschaffene § 36a EStG erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden ist, die ab dem 1. Januar 2016
zufließen, werden zudem schnell gehandelte Geschäfte rund um den Dividendenstichtag auch gesetzlich unter-
bunden. Die Commerzbank legte die angeforderten Dokumente vor, obwohl die maßgeblichen Entscheidungen
nicht innerhalb des Untersuchungszeitraums liegen. Dem Ersuchen um Einstufung der Dokumente hat der Aus-
schuss entsprochen.
Schon aus öffentlich zugänglichen Quellen, dazu zählen neben Medienberichten auch Zeugenaussagen und ein
herabgestuftes Dokument, ergibt sich für den Ausschuss ohne jeden Zweifel, dass das BMF weder die Cum/Cum-
Geschäfte unterstützt noch gar eine gesetzliche Regelung zum Vorteil der Bank solange hinausgezögert hat, bis
der Druck zum Handeln zu groß wurde. Die vom Ausschuss gehörten leitenden Mitarbeiter der Commerzbank

Drucksache 18/12700 – 378 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
haben schlüssig dargelegt, in welcher Form die Commerzbank Cum/Cum-Geschäfte betrieben hat und warum die
Bank davon überzeugt war, dass diese legal gewesen seien. Insbesondere betonten sie, dass für die Bank wirt-
schaftliche und nicht steuerliche Gründe maßgeblich für diese Geschäfte gewesen seien. Schon in ihrer Antwort
vom 9. Mai 2016 auf Fragen der FMSA hatte die Commerzbank schlüssig dargelegt, dass die Cum/Cum-Ge-
schäfte wirtschaftlich motiviert waren. Der Kauf von Aktien bei gleichzeitiger Absicherung gegen Kursrisiken
sei dabei ein wichtiges, marktübliches und ganzjährig im Tagesgeschäft genutztes Instrument zur Optimierung
der Refinanzierung und Liquiditätssteuerung. Dennoch habe der Vorstand der Commerzbank in seiner Sitzung
am 16. Februar 2016 beschlossen, den zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden Referentenentwurf zum InvStG
eins zu eins umzusetzen und die Regelung an das später in Kraft tretende Gesetz anzupassen. Über die Anforde-
rungen des Gesetzesentwurfs hinausgehend habe der Vorstand auch beschlossen, nur Ansprüche auf Steuererstat-
tung geltend zu machen, wenn die Haltedauer der Produkte länger als ein Jahr und die Commerzbank rechtlicher
und wirtschaftlicher Eigentümer sei. Nach Informationen der Commerzbank gegenüber dem Untersuchungsaus-
schuss wurde die Entscheidung, Cum/Cum-Geschäfte nicht weiter zu betreiben, am 10. Mai 2016 allein aus Re-
putationsgesichtspunkten getroffen.

3. Maßnahmen des Gesetzgebers zur Unterbindung – Reform des Investmentsteuergesetzes, Einfügung

des § 50j EStG

Im Mai 2015 reagierte das BMF auf nun verdichtete Informationen aus den Betriebsprüfungen der Länder, dass
im Zuge der Prüftätigkeit in Cum/Ex-Verdachtsfällen aufgefallen sei, dass im großen Umfang Cum/Cum-
Transkationen betrieben würden. Auf der Leitungsebene wurde durch den Parlamentarischen Staatssekretär
Dr. Meister entschieden, dass mit den Ländern abgestimmt werden solle, neben den bereits vorgesehenen Maß-
nahmen, die durch das Investmentreformgesetz umgesetzt werden sollten, auch Regelungen aufzunehmen, um
die Umgehung der Dividendenbesteuerung durch Steuerausländer zu unterbinden. Für den Abstimmungsprozess
mit den Ländern erarbeitete das BMF drei Lösungsansätze. Alle Länder, die geantwortet haben, haben für eine
Orientierung an der australischen Regelung votiert. Nach australischem Recht ist eine Anrechnung und/oder Er-
stattung der Kapitalertragsteuer auf Dividenden nur möglich, wenn der Anleger die Aktie für mindestens 45 Tage
besitzt und in dieser Zeit das Risiko eines Wertverlusts trägt. Für die 45-Tage-Periode ist es unerheblich, ob diese
Mindesthaltefrist vor oder nach dem Dividendenstichtag erfüllt wird. Das Risiko eines Wertverlusts muss minde-
stens 30 Prozent des Wertes der Aktien ausmachen. Die Voraussetzung der Risikotragung dient dazu, Gestaltun-
gen zu verhindern, bei denen der Steueranrechnungsberechtigte zwar Eigentümer der Aktien ist, aber das wirt-
schaftliche Risiko des Wertverlusts aufgrund von Derivategeschäften (zum Beispiel Swap-Vertrag) von einer an-
deren Person getragen wird.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 7. April 2016 sah demnach eine Regelung nach australischem Vor-
bild vor. Nachdem im Gesetzgebungsverfahren die Petita des Bundesrates berücksichtigt wurden, wurde am
19. Juli 2016 im Rahmen des Investmentsteuerreformgesetzes der neu geschaffene § 36a EStG verkündet. Dieser
fordert für eine Kapitalertragsteueranrechnung zunächst, dass der Steuerpflichtige hinsichtlich der diesen Kapi-
talerträgen zugrunde liegenden Anteile oder Genussscheine während eines Mindesthaltezeitraumes von 45 Tagen
wirtschaftlicher Eigentümer sein muss. Dabei muss das wirtschaftliche Eigentum ununterbrochen bestehen. Wei-
terhin muss der Steuerpflichtige ohne Unterbrechung ein bestimmtes definiertes Mindestwertänderungsrisiko ge-
tragen haben. Verbleibt das wirtschaftliche Risiko durch andere Rechtsgeschäfte beim früheren Eigentümer oder
wird das wirtschaftliche Risiko an Dritte weitergereicht, ist die Anrechnung steuerlich nicht gerichtfertigt. Ferner
sind die Anrechnungsvoraussetzungen nicht erfüllt, wenn der Steuerpflichtige aufgrund von Rechtsgeschäften
verpflichtet ist, den Vorteil aus den übertragenen Papieren an andere Personen weiter zu reichen. Dies ist der Fall,
wenn er die erhaltenen Kapitalerträge ganz oder überwiegend (zu mehr als 50 Prozent) direkt in Form von Aus-
gleichszahlungen oder Leihgebühren weiterreicht. Mit den Regelungen im Investmentsteuerreformgesetz hat die
Bundesregierung adäquate Vorschriften geschaffen, um den Missbrauch von Cum/Cum-Geschäften, insbesondere
durch die Wertpapierleihe, zu unterbinden.
Die Länder auf Arbeitsebene an der Entscheidung zu beteiligen, nach welchem Vorbild die deutsche Regelung
gefasst werden sollte, zeigt eine in mehrfacher Hinsicht vorausschauende Vorgehensweise durch das BMF. Zu-
nächst wurden nur Regelungen vorgetragen, mit denen andere Staaten bereits Praxiserfahrungen sammeln konn-
ten und die in der jeweiligen Praxis der Staaten Bestand haben. So musste das BMF keine neue Regelung entwik-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 379 – Drucksache 18/12700
keln, über deren Wirksamkeit Unsicherheiten bestanden hätten. Die Länder waren schon früh in den Prozess ein-
gebunden, so dass über den Bundesrat keine wesentlichen Änderungen mehr zu befürchten waren, die unter Um-
ständen eine Verzögerung des Gesetzgebungsverfahren bedeutet hätten. Letztlich konnte auch davon ausgegangen
werden, dass die neuen Regelungen bei den Verbände der Banken und Kreditinstitute nicht auf Skepsis stoßen
würden, weil in einer globalen Bankenwelt diese Regelungen grundsätzlich bekannt waren.
Nachdem mit dem Investmentsteuerreformgesetz für Steuerinländer eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer in
Cum/Cum-Gestaltungen unterbunden wurde, brachten die Fraktionen der CDU/CSU und SPD einen Änderungs-
antrag in den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weite-
ren Maßnahmen gegen Gewinnverkürzungen und -verlagerungen ein. Die mit diesem Änderungsantrag vorge-
schlagene Regelung sollte dem sog. Cum/Cum treaty shopping entgegenwirken. Der Begriff Cum/Cum treaty
shopping beschreibt Fälle, in denen sich ein im Inland oder im Ausland ansässiger Empfänger einer aus Deutsch-
land fließenden Dividende mittels einer künstlichen Gestaltung einen niedrigeren DBA-Quellensteuersatz ver-
schafft, auf den er ohne diese Gestaltung keinen Anspruch hätte. Eine gänzliche beziehungsweise teilweise Ent-
lastung von Quellensteuer ist bereits aufgrund der abkommensrechtlichen Voraussetzungen zu versagen, wenn
der Antragsteller nicht der Nutzungsberechtigte ist. Dies wird durch die Missbrauchsverhinderungsregelung des
§ 50j EStG ergänzt. Die Regelung soll eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Abkommensvorteilen gesetz-
lich entgegenwirken. Die Regelung des § 50j EStG ist so ausgestaltet, dass sie sich auf die risikobehafteten und
fiskalisch relevanten Fälle konzentriert. Soweit möglich, wird eine Parallelität zur Regelung des § 36a EStG ver-
folgt.
Nach Überzeugung des Ausschusses haben die zuständigen Behörden und insbesondere das BMF nie Anlass für
einen Zweifel daran gegeben, dass sie den Steueranspruch des Staates auch im Bereich der Kapitalertragsteuer
konsequent durchsetzen wollen. Mit der in diesem Änderungsantrag vorgeschlagenen Regelung sieht der Aus-
schuss das Bemühen vorerst erfolgreich zum Abschluss gebracht, die notwendigen gesetzlichen Regelung zu
schaffen, um Cum/Cum-Geschäfte, auch unter Einbeziehung von DBA, zu unterbinden.
Ergebnis und Empfehlungen

Dieser Untersuchungsausschuss war nicht erforderlich. Alle Vorwürfe sind widerlegt, mit denen seine Einsetzung
begründet wurde. Der Ausschuss hat die Überzeugung gewonnen, dass in den Behörden, aus denen er Akten
beigezogen und Zeuginnen und Zeugen gehört hat, sachgerecht und pflichtgemäß gearbeitet wurde.
Der Ausschuss hebt abschließend nochmals die konstruktive Mitwirkung aller angesprochenen Bundesbehörden
an der Erfüllung des Auftrags dieses Ausschusses hervor: Die angeforderten Akten wurden vollständig und zügig
vorgelegt, Zeuginnen und Zeugen konnten umfassend und mit wenigen Ausnahmen auch in öffentlicher Sitzung
aussagen und haben das sachkundig und engagiert getan.

Zusammenfassend stellt der Ausschuss fest:

Erstens: Cum/Ex-Geschäfte waren und sind rechtswidrig. Aufgrund der vorgelegten Akten und der Zeugenaussa-
gen besteht daran für den Ausschuss kein Zweifel. Der Ausschuss hat aus Mitteilungen der Justizbehörden von
zahlreichen Ermittlungsverfahren Kenntnis erlangt, die eine strafrechtliche Beurteilung der Cum/Ex-Geschäfte
zum Gegenstand haben. Der Ausschuss ist sich bewusst, dass es bisher an einer höchstrichterlichen Entscheidung
sowohl im Steuerrecht als auch im Strafrecht fehlt – wobei die aktuelle Entscheidung des BVerfG ein klares
Signal setzt, eine Beschwerde gegen Durchsuchungsmaßnahmen im Rahmen einer Cum/Ex-Ermittlung nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Steuer- und Justizbehörden würden und dürften nicht so umfassend ermitteln, wie
das geschieht, wenn sie nicht aus guten Gründen der Überzeugung wären, dass die von ihnen vorbereiteten An-
klagen zugelassen werden und sie eine gute Aussicht haben, rechtskräftige Verurteilungen zu erwirken.

Zweitens: Der Bundesregierung, insbesondere dem BMF, kann weder der Vorwurf gemacht werden, durch das
JStG 2007 eine Rechtsgrundlage geschaffen zu haben, die Cum/Ex-Geschäfte legalisiert, noch kann dem BMF
und dem BZSt der Vorwurf gemacht werden, dass die Aufklärung zögerlich behandelt und die Bedeutung der
Fälle nicht erkannt wurde. Die Aufarbeitung der Cum/Ex-Geschäfte zeigt eine tatkräftige Finanzverwaltung, die

Drucksache 18/12700 – 380 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
leistungsorientiert und engagiert die Fälle bearbeitet und sich dabei durch vereinzelte Marktakteure nicht ein-
schüchtern lässt. Letztlich ist eine steuerrechtliche und strafrechtliche Aufarbeitung der Fälle nur möglich, weil
Cum/Ex-Gestaltungen gegen geltendes Recht verstoßen haben. Zwar betreffen die einschlägigen Urteile im Ein-
zelfall spezifische Gestaltungen, dennoch lässt sich ein übergeordneter Rechtsgedanke erkennen. Durchgängig
wurde der durch die Gestaltung beabsichtigte Übergang des wirtschaftlichen Eigentums verneint.

Drittens: Der Ausschuss zieht aus dem Beweismaterial die Schlussfolgerung, dass bestimmte Marktakteure be-
wusst ihre Anlagestrategie vor den Behörden verschleiert haben. Häufig wurden zu diesem Zweck Fondsgestal-
tungen gewählt. Die Untersuchungen haben gezeigt, dass Gesetze durch einen bestimmten Kreis von Beratern
und Steuerpflichtigen klar erkennbar gegen ihren Sinn ausgelegt wurden. Vertreter verschiedener Banken und
Finanzdienstleistungsunternehmen nutzten die vorgeschlagenen Gestaltungen zum Zweck der Gewinnmaximie-
rung und ohne Rücksicht auf das öffentliche Vertrauen, auf das gerade die Banken- und Finanzbranche angewie-
sen ist.

Viertens: Um diesen unerwünschten Gestaltungen deutliche Grenzen zu setzen, ist der Gesetzgeber bereits aktiv
geworden. Mit dem OGAW-IV-Umsetzungsgesetz wurde das System des Kapitalertragsteuereinbehalts zum
1. Januar 2012 umgestellt. Durch das neue System wurde gezielten und geplanten Cum/Ex-Gestaltungen mit
Leerverkäufen erfolgreich entgegengewirkt (oder: die wirtschaftliche Grundlage entzogen). Die mit der Invest-
mentsteuerreform 2016 eingeführte längere Haltefrist als Voraussetzung der steuerlichen Berücksichtigung von
Aktien leistet gleiches für die Cum/Cum-Geschäfte.

Fünftens: Die zuständigen Behörden in Bund und Ländern und unter ihnen nicht zuletzt das BZSt haben in den
letzten Jahren vorbildlich Cum/Ex-Fälle bearbeitet und bereits ausgezahlte Steuern zurückgeholt beziehungsweise
eine Auszahlung der Kapitalertragsteuer nicht vorgenommen. Mit dieser Arbeit hat das Amt maßgeblich dazu
beigetragen, dass die tatsächliche Schadenshöhe nur einen Bruchteil der öffentlich immer wieder kolportierten
12 Milliarden Euro ausmachen dürfte.

Der Ausschuss hat die Überzeugung gewonnen, dass die Verantwortlichen in Bund und Ländern bei den Themen
seines Untersuchungsauftrags keiner Empfehlung bedürfen.
Nach Auffassung des Ausschusses kommt der Stärkung der fachlichen Unabhängigkeit des BMF ein hoher Stel-
lenwert zu. Er ist zuversichtlich, dass angemessene Personalverstärkungen dort vorgenommen werden, wo drän-
gende Aufgaben anstehen. Der Ausschuss hat den Eindruck gewonnen, dass die Finanzbehörden über sehr gut
qualifiziertes Personal verfügen. Die Finanzbehörden und die Ministerien auf Bundes- und Landesebene brauchen
Persönlichkeiten, die den Akteuren auf den Märkten auf Augenhöhe begegnen.
Der Ausschuss ist zuversichtlich, dass die zuständigen staatlichen Stellen auch künftig Gestaltungen am Markt
genau beobachten. Für den nationalen Gesetzgeber stellen international tätige Steuerpflichtige eine Herausforde-
rung dar, da unterschiedliche Regelungen in den Staaten grundsätzlich für Steuergestaltungen genutzt werden
können. Hier zeigt das von Deutschland maßgeblich mit vorangetriebene BEPS-Projekt (Base erosion and profit
shifting) mit dem 62 Staaten gemeinsam gegen den schädlichen Steuerwettbewerb der Staaten und aggressive
Steuerplanungen international tätiger Konzerne vorgehen, dass missbräuchliche Steuergestaltungen auch von an-
deren Regierungen immer weniger hingenommen werden. Der Ausschuss ist sich sicher, dass das BMF auch
künftig gegen Steuervermeidungsstrategien vorgeht und missbräuchliche Steuergestaltungsmodelle nicht tole-
riert, sondern durch geeignete Maßnahmen unterbindet.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 381 – Drucksache 18/12700
Vierter Teil: Sondervoten
Sondervotum des Berichterstatters der Fraktion DIE LINKE. im Bundestag, Abgeordneter Richard
Pitterle

I. Erster Teil: Einleitung

1. Begründung eines Sondervotums

Den Koalitionsfraktionen mangelte es im Zuge der fraktionsübergreifenden Arbeitsrunden zum Abschlussbericht
des Ausschusses zunehmend an Ernsthaftigkeit. Zunächst war vorgesehen, Verfahrens- und Feststellungsteil des
durch das Ausschusssekretariat vorgelegten Berichtsentwurfs in Mitarbeiterrunden zu bearbeiten sowie Ände-
rungsanträge der einzelnen Fraktionen zu diskutieren – alles mit dem Ziel, eine weitgehende Einigung zu diesen
Berichtsteilen zu erreichen. Insbesondere die Fraktion der SPD nahm den durch den Ausschussvorsitzenden
Dr. Hans-Ulrich Krüger (SPD) vorgeschlagenen und mit der Mehrheit des Ausschusses beschlossenen Zeitplan
zur Abfassung des Endberichts nicht allzu ernst. So lieferte sie zu einer Mitarbeiterrunde zahlreiche Änderungs-
anträge als Tischvorlage, obwohl sowohl der Berichtsentwurf des Ausschussbüros als auch die Änderungsanträge
der anderen Fraktionen schon längere Zeit vorlagen. Die SPD-Fraktion hätte hier genügend Zeit gehabt, sich mit
beiden Komplexen zu befassen und ihre Änderungswünsche so rechtzeitig vorzulegen, dass es den anderen Frak-
tionen möglich gewesen wäre, sich damit auseinanderzusetzen. Im Vorfeld einer weiteren interfraktionellen Mit-
arbeiterrunde, die am 10. April 2017 (Montag) stattfinden sollte, sandte die SPD-Fraktion am 7. April (Freitag)
nachmittags Änderungsanträge mit einem Umfang von insgesamt über 70 Seiten. Eine sachgerechte Befassung
mit diesen Anträgen war so im Vorfeld der Sitzung nicht mehr möglich. Das Vorgehen der SPD-Fraktion zeigte
deutlich, dass sie es darauf anlegte, die anderen Fraktionen nur eingeschränkt über ihre Änderungsabsichten zu
informieren und dass sie nicht an einer tatsächlichen Debatte und Einigung zum Abschlussbericht interessiert war.
Unabhängig von dem Vorgehen der SPD-Fraktion deutete sich in den Diskussionen zum Berichtsentwurf des
Ausschussbüros seit längerem an, dass es der Koalition darauf ankam, Verantwortlichkeiten insbesondere des
vormals von einem SPD-Minister und gegenwärtig von einem CDU-Minister geführten Bundesministeriums der
Finanzen höchstens schleierhaft zu benennen. Dabei liegt es auf der flachen Hand: Das Bundesfinanzministerium
hätte seit Jahren über Cum/Ex-Geschäfte und deren Auswirkungen informiert sein können, entsprechende Maß-
nahmen hätten ergriffen werden müssen. Ignoranz und Inkompetenz führten dazu, dass dieses wichtige Thema im
Ministerium stiefmütterlich behandelt wurde. Für den dadurch entstandenen Steuerschaden sind die Minister Peer
Steinbrück (SPD) und Wolfgang Schäuble (CDU) verantwortlich. Dass die Fraktionen der CDU/CSU und SPD
sich während der Arbeit des Untersuchungsausschusses zum verlängerten Arm der Bundesregierung machen lie-
ßen, um letztlich auch per Mehrheitsentscheidung den Abschlussbericht entsprechend zu entschärfen, ist ein par-
lamentarisches Armutszeugnis.
Da vor diesem Hintergrund keine ernsthafte Debatte zu einem Abschlussbericht des Ausschusses, der von allen
Fraktionen getragen werden könnte, mehr möglich war, sah sich die Fraktion DIE LINKE. gezwungen, eigen-
ständig ein Sondervotum zu verfassen. Der Arbeit des Ausschusssekretariats ist es zu verdanken, dass rechtliche
und strukturelle Grundlagen des komplexen Untersuchungsgegenstands umfangreich im Feststellungsteil des
Mehrheitsberichts dargestellt werden. Aus diesem Grund müssen wir im Rahmen des Sondervotums nicht wie-
derholt darauf eingehen. Unser Schwerpunkt liegt im Führen des Nachweises, dass insbesondere das BMF früher
hätte eingreifen können und müssen, um einen Milliardenschaden zu Lasten der Allgemeinheit abzuwenden.

2. Entgegnung auf die von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD vorgelegten Bewertungen

Der Bewertungsteil der Koalitionsfraktionen, den diese am 27. April 2017 vorlegten, wurde offensichtlich in gro-
ßer Eile verfasst, was wohl auch den Verzicht auf entsprechende Verweise und Belege erklärt. Behauptungen und
Schlussfolgerungen werden angestellt, ohne dass eine Fundstelle benannt wird. Sogar angebliche Zitate kommen
ohne Belege aus. In der vorliegenden Form ist der von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD dargebotene Text
eine Aneinanderreihung unbelegter Behauptungen samt daraus destillierter Schlussfolgerungen. Da einige dieser

Drucksache 18/12700 – 382 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Schlussfolgerungen allerdings ärgerlich falsch sind, muss an dieser Stelle kurz entgegnet werden. Der von der
Koalition vorgelegte Text ist in sich widersprüchlich, schwankt zwischen undifferenzierten Verharmlosungen und
Lobhudelei für das Bundesfinanzministerium und ergeht sich in seinem Fazit schließlich in bestenfalls allgemei-
nen Feststellungen.
Zunächst: Es ist erstaunlich, dass die Koalitionsfraktionen einerseits an mehreren Stellen behaupten, der Unter-
suchungsausschuss habe sich als nicht erforderlich erwiesen, nur um dann die Arbeit des Ausschusses als angeb-
lichen Beleg dafür heranzuziehen, dass BMF hätte hervorragend gearbeitet. Wenn der Untersuchungsausschuss
eines gezeigt hat, dann den Umstand, dass besagtes Ministerium über zehn Jahre brauchte, um angemessen auf
die Cum/Ex-Problematik zu reagieren (s. Vierter Teil: Sondervoten, Abschnitt A V 1).
Den Koalitionsfraktionen sei an dieser Stelle weiterhin empfohlen, ihr Verhältnis zum Bundesverband deutscher
Banken zu überdenken. Durch ihren gesamten Bewertungsteil zieht sich eine willkürliche, dem jeweiligen Be-
dürfnis gerade angepasste Darstellung von dessen Wirken. Einmal wird kritisiert, der Verband habe das BMF
nicht über seine möglichen Hintergedanken im Zusammenhang mit seinem Schreiben vom 20. Dezember 2002
hingewiesen – was er auch nicht tun musste – ein anderes Mal wird eine Einschätzung des Bankenverbands als
Beleg dafür herangezogen, dass das Ministerium die Cum/Ex-Problematik nicht als dringend empfand, weil es ja
auf die Einschätzung des Verbands vertraute. Und an einer weiteren Stelle wird behauptet, der Ausschuss hätte
widerlegt, dass das Ministerium ungeprüft Vorschlägen des Verbands folgte. Dass Passagen des Bankenverband-
Schreibens von 2002 in die Begründung des JStG 2007 übernommen wurden, sei dann wiederum zu kritisieren –
ja, was denn nun?
Geradezu haarsträubend ist die durch die Koalitionsfraktionen versuchte Exkulpation des Bundesfinanzministe-
riums durch den Hinweis, dass das Ministerium im Schreiben des Bankenverbands von 2002 „die Problematik
nicht erkennen“ konnte. Belegt ist durch Aussagen des zuständigen Referatsleiters, dass das Schreiben im Mini-
sterium tatsächlich nicht verstanden wurde (s. s. Vierter Teil: Sondervoten, Abschnitt A V 1a). Diesen Umstand
so hinzudrehen, dass man im Ministerium eine Problematik nicht erkannt habe, weil man in einem Lobbyisten-
Schreiben nicht explizit darauf hingewiesen worden sei, ist eine dermaßen plump ausgeführte Pirouette, dass sich
die Verfasser schämen sollten, der Öffentlichkeit solcherlei Erklärungen feilbieten zu wollen.
Nicht weniger plump verhält es sich mit der erstaunt vorgebrachten Feststellung der Koalition, dass es ein we-
sentliches Element von Cum/Ex-Netzwerken gewesen sei, wenn deren Akteure die Finanzbehörden nicht über
ihre Machenschaften informierten, „um die leicht verdienten Gewinne auf Kosten des Fiskus nicht zu gefährden“.
Die Versäumnisse des Bundesministeriums der Finanzen damit entschuldigen zu wollen, dass die Nutzer illegaler
Gestaltungen dies gegenüber den Behörden nicht angezeigt hätten, kann wohl kaum ernst gemeint sein.
Die Bewertung des „Fall Ramackers“ durch die Fraktionen der CDU/CSU und SPD ist sträflich verharmlosend.
Das Bundesfinanzministerium ließ es – aus welchen Gründen auch immer – zu, dass ein Mitarbeiter engere Kon-
takte zur Bankenlobby pflegte, als es angemessen ist (s. Vierter Teil: Sondervoten, Abschnitt A V 1h). Dass der
Ausschuss hier keine Verletzung der Dienstpflichten festgestellt hat, ist keine Entlastung für Ministerium und
Ramackers, sondern dem Ausschuss lagen hierzu erforderliche Unterlagen und Beweismittel schlicht nicht vor.
Auch war es schon gar nicht Sache des Ausschusses, Dienstpflichtverletzungen von Ministeriumsmitarbeitern zu
ahnden. Hier einen entlastenden Umstand für das Bundesfinanzministerium zu konstruieren, wie es CDU/CSU
und SPD tun, ist schlichtweg abwegig.
Zur Personalausstattung des Bundeszentralamts für Steuern stellen CDU/CSU und SPD fest, diese sei nach dem
Bekunden von Zeugen „angemessen“ gewesen. Die Zeugen wiesen allerdings in ihren Vernehmungen darauf hin,
dass die Personalausstattung ausgereicht habe, um „das Nötigste“ vorzunehmen (s. Vierter Teil:Sondervoten, Ab-
schnitt A V 3b). Für die Fraktionen der CDU/CSU und SPD ist es bei der Aufklärung massiver Steuervergehen
demnach angemessen, wenn gerade mal das Nötigste vorgenommen werden kann. Eine Haltung, die sich übrigens
auch bei ihrer Arbeit im Untersuchungsausschuss widerspiegelte.
Dass die Koalitionsfraktionen den vom Untersuchungsausschuss benannten Sachverständigen Prof. Christoph
Spengel anzugreifen versuchen, indem sie behaupten, dessen Darstellungen in Bezug auf Cum/Cum-Geschäfte
seien „zweifelsfrei widerlegt“ worden, hält einer sachlichen Überprüfung nicht stand. Wenn schon solche Be-
hauptungen aufgestellt werden, dann sollte man sich doch bitte die Mühe machen, entsprechende Verweise oder
Belege anzuführen. Offensichtlich waren die Koalitionsfraktionen hierzu nicht in der Lage, was ihre Aussage
demnach ohne Wert dastehen lässt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 383 – Drucksache 18/12700
Der von den Koalitionsfraktionen vorgelegte Bewertungsteil hat jedoch immerhin ein Gutes: Er belegt anschau-
lich die fehlende Ernsthaftigkeit, mit der die Fraktionen der CDU/CSU und SPD die Aufklärung eines der größten
Steuerskandale der Bundesrepublik begleiteten.

3. Rolle des Ausschussvorsitzenden Dr. Hans-Ulrich Krüger und der Koalitionsfraktionen

Der Vorsitzende des 4. Untersuchungsausschusses, Dr. Hans-Ulrich Krüger (SPD), sah sich teilweise nicht
in der Lage, die Abgeordneten aller Fraktionen gleichwertig zu behandeln. Die Praxis des Vorsitzenden,
zahlreiche Unterlagen in geradezu vorauseilendem Gehorsam gegenüber den herausgebenden Stellen vor-
läufig als „GEHEIM“ einzustufen und bereits erfolgte Absprachen über Herabstufungen nicht einzuhal-
ten, konnte als eine Behinderung der Ausschussarbeit empfunden werden. Während einiger Befragungen
wurde insbesondere der Obmann der Fraktion DIE LINKE. durch den Vorsitzenden bewusst und gezielt
benachteiligt. Die Koalitionsfraktionen als Ganzes hielten getroffenen Absprachen mitunter nicht ein.

Es mag im Verlauf Parlamentarischer Untersuchungsausschüsse immer wieder vorkommen, dass sich einzelne
Mitglieder oder Fraktionen an der Verfahrensleitung der oder des jeweiligen Vorsitzenden stören.1107 Dies ist im
Zuge allgemeiner politischer Prozesse nachvollziehbar und hinzunehmen. Nicht hinzunehmen ist jedoch, wenn
ein Vorsitzender einzelne Mitglieder des Untersuchungsausschusses deutlich wahrnehmbar anders behandelt, als
die übrigen Ausschussmitglieder. Im Fall des Vorsitzenden Dr. Hans-Ulrich Krüger ist festzustellen, dass er ins-
besondere den Obmann der Fraktion DIE LINKE., den Abgeordneten Richard Pitterle, in seiner Verfahrenslei-
tung benachteiligte und dessen Rederecht zum Teil ungebührlich einschränkte. Hierzu gehörte das gezielte Un-
terbrechen von Fragen des Abgeordneten Pitterle während Zeugeneinvernahmen wie zum Beispiel in der Sitzung
des Untersuchungsausschusses am 20. Oktober 2016. Zwar wies Dr. Krüger darauf hin, dass er aus Gründen der
„Fairness“ gegenüber der vernommenen Zeugin interveniere – tatsächlich störte Dr. Krüger die Befragung des
Abgeordneten Pitterle durch die Aufforderung, ein für die Befragung gänzlich irrelevantes Datum einer Kleinen
Anfrage zu nennen. Dass der Vorsitzende bei den Befragungen durch Abgeordnete anderer Fraktionen derart
kleinteilig intervenierend auftrat, konnte nicht beobachtet werden.1108 Ebenfalls ein durch den Vorsitzenden be-
gangener Fehler war die Zurückweisung einer Frage des Abgeordneten Pitterle an einen Zeugen aus dem BMF,
ob dieser Nebentätigkeiten wie dem Halten von Vorträgen oder dem Schreiben von Aufsätzen nachgehe. Dr. Krü-
ger intervenierte mit dem Hinweis, der Abgeordnete Pitterle möge sich an den Untersuchungsgegenstand halten
und wies die Frage als „ungeeignet“ zurück.1109
Gerade vor dem Hintergrund, dass der Untersuchungsausschuss im Fall des Zeugen Ramackers (s. Vierter Teil:
Sondervoten, Abschnitt A V 1h) äußerst fragwürdige Zustände im Bundesfinanzministerium nachweisen konnte,
wäre eine Frage nach Nebentätigkeiten von Mitarbeitern des Ministeriums nicht nur sachlogisch geboten gewesen,
sondern sie hätte sich allein aus der im Untersuchungsauftrag des Ausschusses festgehaltenen Frage,

„ob und wenn ja, von wem es Einflussnahmen auf Personen in zuständigen Stellen des Bun-
des […] mit dem Ziel gab, die steuerliche Behandlung der Cum/Ex-Geschäfte […] nicht oder
nicht gänzlich zu unterbinden“ 1110

ergeben. Dass Informationen zu Nebentätigkeiten Aufschluss darüber geben können, ob hier möglicherweise eine
Beeinflussung über entsprechend dotierte Aufträge stattgefunden haben könnte, dürfte sich ohne weiteres er-
schließen. Warum der Vorsitzende solch eine Frage als „ungeeignet“ empfand, ist nicht nachvollziehbar.
Ebenfalls nicht nachvollziehbar war das Vorgehen Dr. Krügers im Zusammenhang mit der schließlich verscho-
benen Vernehmung zweier Zeugen der Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer. Ursprünglich sollten Thomas
Wiesenbart und Dr. Ulf Johannemann am 24. November 2016 vernommen werden. Zu diesem Termin hatte der
Ausschuss sie auch vorgeladen. Da der Ausschuss jedoch in der der öffentlichen Sitzung vorangegangenen Bera-
tungssitzung beschlossen hatte, beim Bundesgerichtshof eine Durchsuchung der Räumlichkeiten der Kanzlei zu
beantragen, war er übereingekommen, Wiesenbart und Dr. Johannemann an besagtem Termin nicht zu verneh-
men und dies zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen. Nachdem der Vorsitzende zu Beginn der öffentlichen

1107 Vgl. Tilman Hoppe, in Christian Waldhoff/Klaus Ferdinand Gärditz (Hrsg.), PUAG, § 6, München 2015, S. 140.
1108 Protokoll-Nr. 24. I, S. 66 f.
1109 Protokoll-Nr. 28 I, S. 89.
1110 BT-Drs. 18/7601, S. 3.

Drucksache 18/12700 – 384 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Ausschusssitzung den Zeugen erläutert hatte, dass sie an diesem Tage nicht vernommen würden und der Aus-
schuss sich zu einem Antrag auf eine Durchsuchung verständigt habe, ergriff der die beiden Zeugen begleitende
Rechtsanwalt Daniel M. Krause das Wort – obwohl der Vorsitzende ihm dieses nicht erteilt hatte. Gleichwohl
ließ Dr. Krüger den Rechtsanwalt eine Erklärung abgeben und betonte an deren Ende sogar noch, dass er diese
„außerhalb des PUAG“1111 ermöglicht habe, da Krause gar kein Rederecht vor dem Untersuchungsausschuss
hatte. Vor dem Hintergrund eines vom Untersuchungsausschuss just zur gleichen Zeit eingeleiteten Verfahrens,
an dessen Ende eine Durchsuchung bei Freshfields Bruckhaus Deringer stehen sollte, einem Rechtsvertreter von
Freshfields-Anwälten die Gelegenheit zu einer öffentlichen und protokollierten Stellungnahme zu geben, ist als
äußerst ungeschickt zu bewerten. Der Vorsitzende hätte es nicht zulassen dürfen, dass ein Rechtsanwalt ohne
Rederecht während der Ausschusssitzung das Wort ergreift und eine Erklärung abgibt. Dass Dr. Krüger nach
dieser Erklärung sogar noch darauf hinwies, dass diese „außerhalb des PUAG“ stattgefunden hatte, belegt, dass
dem Vorsitzenden sein Fehlverhalten durchaus bewusst war. Warum er dennoch nicht gegen die ungefragt abge-
haltene Erklärung des Rechtsanwaltes einschritt – was er zweifelsohne hätte tun müssen – ist eine bislang offene
Frage. Ohnehin nahm es der Vorsitzende bei Wortmeldungen, die nicht von Abgeordneten stammten, nicht allzu
genau. Teilweise erlaubte er den in den Ausschusssitzungen anwesenden Vertretern des Bundesministeriums der
Finanzen sogar, ohne gesonderte Formalitäten in laufende Zeugenvernehmungen zu intervenieren.
Im Vorfeld auf die Beratungssitzung am 23. März 2017 war sich auf Mitarbeiterebene darauf geeinigt worden,
bestimmte Stellen eines als „GEHEIM“ eingestuften Dokuments zu entstufen. Dieses Vorgehen wurde seitens
eines Mitarbeiters der CDU/CSU-Fraktion dergestalt beurteilt, dass bei den in Rede stehenden Textstellen weder
Namen noch konkrete Vorgehensweisen genannt würden und diese abstrakte und generelle Formulierungen ent-
hielten. Privat- und Geschäftsgeheimnisse wären nach dieser Auffassung durch eine Herabstufung der Textstellen
nicht tangiert gewesen. Die auf Mitarbeiterebene herbeigeführte Einigung wurde wenige Tage später laut Aus-
kunft des CDU/CSU-Fraktionsmitarbeiters durch den Ausschussvorsitzenden in Frage gestellt, da nach dessen
unbegründeter Auffassung die besagten Textstellen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellten. Die auf Mit-
arbeiterebene herbeigeführte Einigung auf Freigabe der Dokumententeile wurde danach durch die Ausschuss-
mehrheit wieder gekippt. Dieser Vorgang deutet zum einen auf die internen organisatorischen Defizite bei den
Koalitionsfraktionen hin, die sich in dieser Frage offensichtlich nicht auf ein einheitliches Vorgehen geeinigt
hatten. Zum anderen zeigt das Beispiel, dass für den Ausschussvorsitzenden der Schutz angeblicher Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse aus Unterlagen zu einem illegalen Cum/Ex-Modell höherrangig angesiedelt war, als das
Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Grundsätzlich ist anzumerken, dass Details zu einer seit 2012 nicht mehr
durchführbaren Geschäftspraxis, die zudem von mehreren Behörden als rechtswidrig angesehen wird und zu der
zahlreiche Ermittlungsverfahren im Gange sind, nur bei äußerstem Bemühen als ein schutzwürdiges Interesse der
daran beteiligten Akteure zu betrachten ist – zumal es in den oben erwähnten Textstellen gar nicht um Details,
Namen oder Summen ging. Der Ausschussvorsitzende folgte hier einer fragwürdigen Rechtsauffassung, wonach
es wohl besser scheint, lieber zu viele als zu wenige Details zu rechtswidrigen Cum/Ex-Geschäften vor der Öf-
fentlichkeit geheim zu halten. Diese Haltung spiegelte sich auch regelmäßig in der rigiden Einstufungspraxis des
Ausschussvorsitzenden wider, der mitunter beim Ausschussbüro eingegangene Materialien über lange Zeiträume
und ohne Benachrichtigung an die Ausschussmitglieder liegen ließ, nur um sie dann mit dem generellen Hinweis,
es könne sich bei ihrem Inhalt um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handeln, als „GEHEIM“ einzustufen.
Dieses Vorgehen des Vorsitzenden war der Aufklärungsarbeit des Ausschusses nicht dienlich. Im Gegenteil: Es
erschwerte die Arbeit der an Aufklärung interessierten Abgeordneten.
Bereits im Rahmen eines Untersuchungsausschusses der 16. Wahlperiode hatte es von mehreren Fraktionen har-
sche Kritik an der Verhandlungsführung Dr. Krügers gegeben. Im Untersuchungsausschuss zu den Vorgängen
um die Hypo Real Estate hatten die Obleute der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bemängelt, dass Dr. Krüger den Erwartungen an eine unabhängige und unparteiische Verhandlungsführung nicht
gerecht geworden sei. 1112 Auch darauf, dass Dr. Krüger unzulässig in Befragungen von Oppositionsabgeordneten
eingegriffen hatte, wurde seitens der genannten Obleute hingewiesen. Im Untersuchungsausschuss zur Hypo Real
Estate ging es gar soweit, dass selbst der damalige Koalitionspartner der SPD, die CDU/CSU, sich veranlasst sah,
1111 Protokoll-Nr. 28 I, S. 6.
1112 BT-Drs. 16/14000, S. 242.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 385 – Drucksache 18/12700

„das Verhalten des Vorsitzenden zu rügen und Dr. Hans-Ulrich Krüger im Rahmen einer
von der Union beantragten Beratungssitzung darauf hinzuweisen, dass er schließlich Vorsit-
zender eines Untersuchungsausschusses sei und nicht Preisrichter beim Eiskunstlauf‘.“1113
4. Mangelhafte Information des Deutschen Bundestages durch die Bundesregierung im Zusammenhang

mit Cum/Ex-Geschäften

Der Bundestag als Ganzes hat sich in den vergangenen Jahren zu sehr auf die Angaben von Bundesregie-
rung und Bundesfinanzministerium verlassen. Im Zusammenhang mit dem Jahressteuergesetz 2007 hätte
das Parlament hellhörig werden müssen, da in der Begründung des Gesetzes lediglich von einer „Verrin-
gerung“ und nicht von einer „Vermeidung“ von Steuerausfällen die Rede war. Die Problematik, dass auch
nach der Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2007 Cum/Ex-Geschäfte über ausländische Banken
möglich waren, war den Abgeordneten nicht bewusst. Auch wurden sie von der Bundesregierung nicht
darüber informiert. Den Oppositionsfraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN blieb es in
den vergangenen Jahren überlassen, in Sachen Cum/Ex und Cum/Cum für Aufklärung zu sorgen. Hierzu
stellten sie zahlreiche Anfragen an die Bundesregierung und forderten die Einsetzung eines Sonderermitt-
lers oder einer Sonderermittlerin. Der Antrag hierzu scheiterte an den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD, die ebenfalls den von den Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
erarbeiteten Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses nicht mittrugen.
a) Jahressteuergesetz 2007
Am 25. September 2006 übersandte die damalige Bundesregierung den Gesetzentwurf zum JStG 2007 an
den Deutschen Bundestag. Hierbei handelte es sich um ein sog. Artikelgesetz beziehungsweise Omnibus-
gesetz, da hier unterschiedliche Sachverhalte – von der betrieblichen Altersversorgung über neue Gebüh-
rentatbestände in der Steuerberatergebührenverordnung oder der Zwischengewinn bei Hedgefonds – neu
geregelt werden sollten. Die Vorlage eines solchen Gesetzes begründete die Bundesregierung wie folgt:

„Eine Vielzahl fachlich zwingend erforderlicher steuerrechtlicher Maßnahmen konnte auf
Grund des vorzeitigen Endes der 15. Legislaturperiode im letzten Jahr nicht mehr verwirk-
licht werden.“1114

Unter Punkt 5. der mit dem Gesetz zu regelnden Maßnahmen führte der Entwurf die

„Einführung einer Regelung für die Abwicklung von Aktiengeschäften an der Börse in zeit-
licher Nähe zum Ausschüttungstermin (‚manufactured dividends‘), § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3
EStG und Folgeänderungen“1115

an. Dem Bundesrat war der Gesetzentwurf bereits am 1. September 2006 zugeleitet worden.1116Als allge-
meine Begründung führte die Bundesregierung an, dass diese Maßnahme der „Verringerung von Steuer-
ausfällen“ diene, die

„derzeit bei der Abwicklung von Aktiengeschäften an der Börse in zeitlicher Nähe zum Ge-
winnverteilungsbeschluss dadurch entstehen, dass Kapitalertragsteuer bescheinigt wird, die
nicht abgeführt wurde. Es handelt sich in der Praxis meistens um sog. Leerverkäufe.“1117

Mit der Gesetzesänderung sollten die durch diese Geschäfte hervorgerufenen Steuerausfälle explizit nicht
verhindert werden, sondern die Bundesregierung sprach auch an einer weiteren Stelle ihrer Gesetzesbe-
gründung lediglich von einer „Verringerung“:
1113 BT-Drs. 16/14000, S. 242.
1114 BT-Drs. 16/2712, S. 1. Nachdem der damalige Bundeskanzler Gerhard Schröder am 1. Juli 2005 die Vertrauensfrage gestellt und erwartungsge-

mäß verloren hatte, wurden die Wahlen zum nächsten Bundestag vorgezogen. Die 16. Wahlperiode begann am 18. Oktober 2005.
1115 Ebd. S. 2. Die Ausformulierung der Änderungen findet sich im Artikel 1 - Änderungen des Einkommensteuergesetzes. Ebd. S. 7 ff hier: S. 9.
1116 Ebd. S. 5.
1117 Ebd. S. 38.

Drucksache 18/12700 – 386 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

„Durch die vorgeschlagenen Änderungen sollen die negativen Auswirkungen auf das Steu-
eraufkommen insoweit verringert werden, als das inländische Kredit- oder Finanzdienstlei-
stungsinstitut des Leerverkäufers zur Abführung von Kapitalertragsteuer verpflichtet
wird.“1118

In den Debatten zum Gesetzentwurf wurde auf den Umstand, dass hier lediglich auf eine Verringerung
von Steuerausfällen abgehoben wurde – und nicht auf deren Vermeidung – nicht weiter eingegangen.
Dem Parlament als Ganzes wäre hier der Vorwurf zu machen, dass es die Bedeutung dieses Details im
Gesetzentwurf entweder nicht wahrnahm, oder, wenn doch, nicht ausgiebig darüber debattierte und die
Bundesregierung nicht dazu aufforderte, Rechenschaft darüber abzulegen. Dass die Begründung des Ge-
setzentwurfs der Bundesregierung eine Passage enthielt, die nahezu wortgleich einem Absatz des Schrei-
bens des Bundesverbandes deutscher Banken an das BMF vom 20. Dezember 2002 entsprach (s. Vierter
Teil: Sondervoten, Abschnitt A II 3), wurde weder in der Gesetzesbegründung erwähnt, noch wurden die
Abgeordneten des Bundestages während der Debatte zum Gesetzentwurf seitens der Bundesregierung
hierüber aufgeklärt. Die Passage im Gesetzentwurf der Regierung lautet:

„In dem Sonderfall eines sogenannten Leerverkaufs, bei dem der Verkäufer die Aktien selbst
erst beschaffen muss und der Erwerb dieser Wertpapiere durch den Veräußerer erst zu einem
Zeitpunkt möglich ist, in dem bereits der Dividendenabschlag vorgenommen wurde, ist der
betreffende Aktienbestand im Zeitpunkt der Dividendenzahlung noch im rechtlichen Eigen-
tum eines Dritten, dem seinerseits auch die Dividende und der damit verbundene Kapitaler-
tragsteuer-Anrechnungsanspruch als rechtlichem Eigentümer der Aktien zustehen. Deshalb
sind in diesem Fall zusätzliche Regelungen notwendig, um dem Fiskus die Kapitaler-
tragsteuer betragsmäßig zur Verfügung zu stellen, die dem Anrechnungsanspruch entspricht,
der dem Aktienerwerber als wirtschaftlichem Eigentümer und Dividendenbezieher zu-
steht.“1119 (Hervorhebung durch die Verfasser)

Der entsprechende Abschnitt im o. g. Anschreiben des Bundesverbands deutscher Banken lautet:

„In dem Sonderfall eines sogenannten Leerverkaufes, bei dem der Veräußerer die Aktien
selbst erst beschaffen muss und der Erwerb dieser Wertpapiere durch den Veräußerer erst
zu einem Zeitpunkt möglich ist, in dem bereits der Dividendenabschlag vorgenommen wurde,
ist der betreffende Aktienbestand im Zeitpunkt der Dividendenzahlung noch im rechtlichen
Eigentum eines Dritten, dem seinerseits auch die Dividende und der damit verbundene Ka-
pitalertragsteuer-Anrechnungsanspruch als rechtlichem Eigentümer der Aktien zustehen.
Deshalb sind in diesem Fall zusätzliche Regelungen notwendig, um dem Fiskus die Kapital-
ertragsteuer betragsgemäß zur Verfügung zu stellen, die dem Anrechnungsanspruch ent-
spricht, der dem Aktienerwerber als wirtschaftlichem Eigentümer und Dividendenbezieher
zusteht.“1120 (Hervorhebung durch die Verfasser)

Die erste Debatte im Deutschen Bundestag zum Gesetzentwurf der Bundesregierung sollte am 28. Sep-
tember 2006 stattfinden – die entsprechenden Reden wurden allerdings nur zu Protokoll gegeben. Auf die
Problematik der hier behandelten Cum/Ex-Geschäfte wurde in diesen Reden nicht weiter eingegangen.
Lediglich die Abgeordnete Gabriele Frechen (SPD) wies allgemein auf die mit dem Gesetzentwurf ver-
folgte Absicht hin:

„Steuervermeidungsstrategien wird auch mit diesem Gesetz entgegengewirkt. So wird durch
die Einführung einer Regelung für die Abwicklung von bestimmten Aktiengeschäften, in der
Regel Leerkäufen, verhindert, dass Kapitalertragsteuer bescheinigt wird, die nicht abgeführt
wurde.“1121
1118 Ebd. S. 47.
1119 Ebd. S. 47.
1120 MAT A-BMF-8-1, Ordner 11 von 107, S. 23.
1121 Plenarprotokoll 16/54, S. 5322.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 387 – Drucksache 18/12700

Der in der Sache federführende Finanzausschuss gab am 8. November 2006 eine Beschlussempfehlung
zum Gesetzentwurf der Bundesregierung ab, die zwar einige Änderungen gegenüber dem ursprünglichen
Entwurf enthielt. Die im Zusammenhang mit Cum/Ex-Geschäften relevante Textpassage zur Änderung
des § 20 EStG des Regierungsentwurfs wurde jedoch unverändert in die Beschlussempfehlung übernom-
men. 1122 Dem Bericht des Finanzausschusses vom 9. November 2006 ist zu entnehmen, dass die Fraktio-
nen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kritik an der mangelnden Transparenz des Gesetz-
entwurfs geübt hatten. So stellte die Fraktion DIE LINKE. fest, dass Vereinfachungen des Steuerrechts
nicht mit Omnibusgesetzen erreicht werden könnten. 1123 Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
stellte die Sinnhaftigkeit von Omnibusgesetzen grundsätzlich in Frage:

„Insbesondere für die mitberatenden Ausschüsse sei eine qualifizierte Beratung solch um-
fangreicher Gesetzentwürfe kaum möglich. Deshalb sollten Änderungen zukünftig besser in
Einzelgesetzen vorgenommen werden.“1124

Der Haushaltsausschuss des Bundestages empfahl ebenfalls am 8. November 2006 die Zustimmung zum
geringfügig geänderten Gesetzentwurf der Bundesregierung. Dies geschah mit den Stimmen der Fraktio-
nen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN.1125
Im Zusammenhang mit dem Entwurf der Bundesregierung zum JStG 2007 legte die Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN einen Entschließungsantrag vor, der unter Bezugnahme auf die in den USA, Kanada,
Australien und Großbritannien existierende Mitteilungspflicht zu Steuersparmodellen vorsah, ein Verfah-
ren zur Schließung von Steuersparmodellen einzuführen. Die Bundesregierung sollte mit dem Antrag
aufgefordert werden, u. a. dafür zu sorgen, dass in- und ausländische Vermarkter von Steuergestaltungs-
modellen diese künftig genehmigen lassen sollten. Dies sollte laut Antrag zentral über eine Bundesbe-
hörde stattfinden.1126 Die damalige Regierungskoalition lehnte den Antrag ab. Zunächst seien die im Aus-
land gemachten Erfahrungen mit einer entsprechenden Meldepflicht zu prüfen und auszuwerten. Die Ver-
treter der damaligen Bundesregierung verwiesen darauf, dass bereits eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe
eingerichtet worden sei, die sich mit grenzüberschreitenden Modellen befasse und zudem ihren Prüfauf-
trag auf inländische Steuerstundungsmodelle erweitern würde. Der eingebrachte Entschließungsantrag sei
demnach unnötig.1127 In der abschließenden Plenardebatte zum Gesetzentwurf am 9. November 2006
wurden die in Rede stehenden Cum/Ex-Geschäfte nicht weiter behandelt. Das JStG 2007 wurde in der
Sitzung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen. Die Fraktion DIE LINKE. enthielt sich.1128
Dass mit den gesetzlichen Änderungen im JStG 2007 die Problematik, dass Cum/Ex-Geschäfte zum Scha-
den der öffentlichen Hand über ausländische Banken abgewickelt werden konnten, nicht angegangen
wurde, ging zumindest am Parlament vorbei. Dieses setzte sein Vertrauen in das BMF, welches wiederum
die Sachverhalte im Zusammenhang mit Cum/Ex-Geschäften selbst nur schwerlich und verzögert erfasste
und welches sich bei seinem Gesetzentwurf auch noch bei einem Schreiben der Bankenlobby bediente.
b) OGAW-IV-Umsetzungsgesetz

Der Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapie-
ren (OGAW-IV-Umsetzungsgesetz) wurde durch die Bundesregierung am 24. Januar 2011 eingebracht.
Mit ihm sollte „das Verfahren des Kapitalertragsteuereinbehalts auf Investmenterträge und Dividenden
inländischer sammelverwahrter Aktien neu geregelt“ werden, um „Steuerausfälle zu verhindern.“1129 In
der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es hierzu:
1122 BT-Drs. 16/3325, S. 10.
1123 BT-Drs. 16/3368, S. 8.
1124 Ebd.
1125 BT-Drs. 16/3326.
1126 BT-Drs. 16/3363.
1127 BT-Drs. 16/3368, S. 12.
1128 Plenarprotokoll 16/63, S. 6232.
1129 BT-Drs. 17/4510, S. 53.

Drucksache 18/12700 – 388 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

„Die entsprechenden Änderungen des Einkommensteuer- und Investmentsteuergesetzes se-
hen vor, dem Kapitalertragsteuerabzug von den ausschüttenden Aktiengesellschaften bzw.
Investmentvermögen auf die auszahlenden Stellen zu verlagern.“1130

In der ersten Beratung des Entwurfs durch den Deutschen Bundestag am 27. Januar 2011 wies der dama-
lige Staatssekretär im Bundesfinanzministerium Hartmut Koschyk (CSU) unter Bezugnahme auf
Cum/Ex-Geschäfte auf den folgenden Umstand hin:

„Akteure der Finanzbranche versuchen gegenwärtig nämlich, durch Auslandsgeschäfte mit
deutschen Aktien den deutschen Fiskus zu schädigen, indem ungerechtfertigte Quellensteu-
ererstattungen veranlasst werden. Gegen solche missbräuchlichen Gestaltungen gehen wir
mit dem vorgelegten Gesetzentwurf unverzüglich und konsequent vor.“1131

Diese Feststellung muss vor dem Hintergrund überraschen, dass dem BMF spätestens seit Dezember 2002
– mit Eingang des Schreibens des Bundesverbandes deutscher Banken – die Problematik von Cum/Ex-
Geschäften im Grundsatz klar gewesen sein muss. Weiterhin ist den Akten des Untersuchungsausschusses
zu entnehmen, dass dem damaligen Abgeordneten der CSU Georg Fahrenschon ein Schreiben zugegan-
gen war, welches von ihm am 2. Mai 2007 weiter gesandt wurde. In der Abteilung IV des Bundesminis-
teriums der Finanzen wurde sich sodann mit diesem Schreiben befasst. In dem Schreiben heißt es bezüg-
lich des JStG 2007:

„Der deutsche Gesetzgeber kann allerdings die depotführende Stelle des Leerverkäufers nur
dann zum Steuereinbehalt verpflichten, wenn es sich dabei um ein inländisches Kreditinstitut
handelt. Nutzt der Leerverkäufer ein ausländisches Kreditinstitut unterbleibt der Steuerab-
zug. In diesem Fall besteht die Gefahr, dass der inländische Käufer von seinem inländischen
Kreditinstitut eine Steuerbescheinigung im Sinne des § 45a Abs. 2 EStG erhält und die be-
scheinigte Steuer anrechnet, ohne dass von der Kompensationszahlung, die dieser Zahlung
zu Grunde liegt, Steuer einbehalten worden wäre. […] Dem Staatshaushalt könnten durch
die Einschaltung ausländischer depotführender Stellen erhebliche Steuerausfälle entstehen.
Insbesondere scheint es möglich, die Gutgläubigkeit der inländischen depotführenden Stelle
des Käufers gezielt auszunutzen, um die Ausstellung von (fehlerhaften Steuerbescheinigun-
gen zu erreichen.“1132

In dem Brief wird deshalb ein Vorschlag unterbreitet, wie der entsprechende Paragraph des EStG ergänzt
werden könnte. Weiter heißt es:

„Damit ließe sich eine eindeutige Klarstellung erreichen, dass die gezielte Einschaltung ei-
ner ausländischen depotführenden Stelle auf Leerverkäuferseite keine bestehende Gesetzes-
lücke ausnutzt, sondern allein auf eine Täuschung der Finanzverwaltung durch die Vorlage
einer gutgläubig ausgestellten Steuerbescheinigung abzielt.“1133

Dem Finanzministerium lagen somit spätestens im Mai 2007 deutlich ausformulierte Hinweise vor, dass
der Cum/Ex-Problematik mit dem JStG 2007 nicht beizukommen war. In einem Vermerk vom 4. Mai
2007 schrieb der Referent Arnold Ramackers, dass der in dem Schreiben an den Abgeordneten Fahren-
schon gemachte Vorschlag zur Ergänzung des EStG „keine Verbesserung“ darstellen würde: „Auf keinen
Fall lassen sich mit ihm bezifferbare Mehreinnahmen zur Gegenfinanzierung erzielen.“1134 Der Vorschlag
würde

„daher entweder nur zur Rechtsunsicherheit führen oder sich darauf beschränken, die Miss-
billigung bestimmten Verhaltens durch den Gesetzgeber zu dokumentieren. Bei der entschei-
1130 Ebd. S. 55. Vgl. auch ebd. S. 89 ff.
1131 Plenarprotokoll 18/87. Sitzung, S. 9835.
1132 MAT A-BMF-2-1-1, Ordner 52 von 113, S. 9 f.
1133 MAT A-BMF-2-1-1, Ordner 52 von 113, S. 11.
1134 MAT A-BMF-2-1-1, Ordner 52 von 113, S. 6.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 389 – Drucksache 18/12700

denden Frage, ob ein Steuerpflichtiger über die ausländische den Verkaufsauftrag ausfüh-
rende Stelle eine Kompensationszahlung oder eine echte Dividende erhalten hat, führt der
Vorschlag nicht weiter.“1135

Weiterhin gingen dem Ministerium im Jahr 2009 weitere Hinweise zu, dass es nach dem Inkrafttreten des
JStG 2007 bestimmte Investoren gab, die ein entsprechendes Geschäftsmodell entwickelt hatten, um
Cum/Ex-Geschäfte über ausländische Akteure abzuwickeln. In einem umfangreichen Vermerk zur Vor-
bereitung des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Michael Meister auf ein Fernsehinterview zum
Thema Cum/Ex wurde hierzu ausgeführt:

„Nachdem im Jahr 2009 aufgrund von Hinweisen aus der Banken- und Beraterbranche
bekannt wurde, dass in Reaktion auf das JStG 2007 verstärkt Leerverkäufe über ausländische
Banken abgewickelt wurden, die durch den deutschen Gesetzgeber nicht zum Steuereinbehalt
auf die Kompensationszahlung verpflichtet werden konnten, wurde umgehend reagiert.“1136

Wie der damalige Staatssekretär Koschyk in der oben geschilderten Plenardebatte vor diesem Hintergrund
davon sprechen konnte, hier würde „unverzüglich und konsequent“ vorgegangen, ist äußerst fragwürdig.
Dem Bundesfinanzministerium lagen seit 2007 konkrete Hinweise darauf vor, dass das JStG 2007 zum
Stoppen der Cum/Ex-Geschäfte nichts taugte. Dem Bundestag vier Jahre später zu berichten, man gehe
unverzüglich gegen diesen Zustand vor, stellte eine mehr als beschönigende Informationspolitik seitens
der Bundesregierung dar.
Dem Bericht des Finanzausschusses vom 7. April 2011 ist zu entnehmen, dass die Bundesregierung den
Abgeordneten mitgeteilt habe, dass ihr Anliegen, missbräuchliche Gestaltungen bei Cum/Ex-Geschäften
zu unterbinden, auch von den Spitzenverbänden der Kreditwirtschaft, „insb. der Zentrale Kreditausschuss
(ZKA) und der Bundesverband Investment und Asset Management (BVI)“ geteilt werde.1137 Die vorge-
schlagenen Regelungen seien ein „Ergebnis eines intensiven Erörterungsprozesses“.1138 Das Gesetz
wurde schließlich in der Sitzung des Bundestages am 8. April 2011 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und DIE LINKE. verabschiedet. Die Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN enthielt sich.1139
c) Oppositionsfraktionen leisten Aufklärungsarbeit

Die Themenkomplexe Cum/Ex und Cum/Cum wurden in den letzten Jahren nahezu ausschließlich von
Mitgliedern der Oppositionsfraktionen versucht aufzuklären. Die zahlreichen an die Bundesregierung zu
diesen Themen gestellten Schriftlichen Fragen wurden von dieser allerdings zumeist nichtssagend beant-
wortet beziehungsweise dergestalt, dass der Bundesregierung die entsprechenden Informationen nicht
vorlägen. Beispielsweise konnte die Regierung auf eine Frage des Abgeordneten Dr. Gerhard Schick
(BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) nicht mitteilen, in welcher Höhe die Finanzämter in Bezug auf Cum/Ex-
Geschäfte beantragte Steuererstattungen zurückhielten und um wie viele Fälle es sich hierbei handelte.
Darüber, so die Antwort, werde keine fortlaufende Statistik geführt.1140 Gefragt nach den Verjährungsfri-
sten und Aufbewahrungsfristen, die im Fall von Cum/Ex-Geschäften relevant sind und die die Aufarbei-
tung der Fälle durch die zuständigen Stellen tangieren können, teilte die Bundesregierung zwar die gel-
tenden Fristen mit, musste jedoch auch darlegen, dass ihr „keine Fallzahlen oder Volumina zu etwaigen
wegen Verjährung eingestellter oder nicht eingestellter Verfahren“ vorlägen.1141 Auch zu der Zahl einge-
leiteter Strafverfahren aufgrund von vermuteten Cum/Cum-Geschäften konnte die Bundesregierung
nichts berichten, da ihr hierzu von den zuständigen Landesbehörden keine Mitteilung gemacht werde.1142
Bereits in der 17. Wahlperiode hatte die Fraktion DIE LINKE.eine ausführliche Kleine Anfrage an die
Bundesregierung gerichtet und nach Steuerausfällen durch ungerechtfertigte Erstattungen von Kapitaler-
1135 MAT A-BMF-2-1-1, Ordner 52 von 113, S. 7.
1136 MAT A-BMF-8-1-1, Ordner 28 von 107, S. 24.
1137 BT-Drs. 17/5417, S. 5.
1138 Ebd. S. 6.
1139 Plenarprotokoll 18/103. Sitzung, S. 11851.
1140 BT-Drs. 18/3215, S. 38.
1141 BT-Drs. 18/8458, S. 27.
1142 BT-Drs. 18/9390, S. 23.

Drucksache 18/12700 – 390 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

tragsteuer sowie den Kenntnissen der Bundesregierung über entsprechende Gestaltungen in der Vergan-
genheit gefragt.1143 In ihrer Antwort stellte die Bundesregierung u. a. ihre Rechtsauffassung zu Cum/Ex-
Geschäften dar, mit denen versucht worden sei, das auch vor der Verabschiedung des OGAW-IV-Umset-
zungsgesetztes im Jahr 2011

„bestehende Grundprinzip des steuerlichen Erstattungsverfahrens zu unterlaufen, wonach
nur Kapitalertragsteuer an den Antragsteller erstattet werden kann, die zuvor auch abgeführt
wurde.“1144

Die in der rechtswissenschaftlichen Literatur mitunter vertretene Auffassung, es könne bei Leerverkäufen
zu einer Vervielfältigung des wirtschaftlichen Eigentums an einer Aktie kommen, hielt die Bundesregie-
rung

„für nicht vertretbar, da sie dem Wortlaut des § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 4 EStG
widerspricht und den mit der Einführung dieser Norm verfolgten gesetzgeberischen Zweck
ad absurdum führen würde.“1145

In ihrem Fazit hielt die damalige Bundesregierung fest:

„Bei Leerverkaufsgestaltungen, die über ein ausländisches Kreditinstitut abgewickelt wur-
den, besteht generell kein Anrechnungs- oder Erstattungsanspruch des (Leer-) Käufers. Da-
bei kommt es nicht darauf an, ob der (Leer-) Käufer gut- oder bösgläubig ist. Es existiert
daher keine ‚Gesetzeslücke‘, sondern die betriebenen Modelle sind illegal.“1146

Diese klaren Worte zur Illegalität von Cum/Ex-Geschäften wären einige Jahre früher schon notwendig
gewesen – und so ist es ein Verdienst der Fraktion DIE LINKE., die Bundesregierung zu dieser öffentli-
chen Klarstellung bewegt zu haben. Zudem wurde durch die Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auch
öffentlich, dass dem Bundesfinanzministerium bereits seit 2009 Hinweise auf Cum/Ex-Gestaltungen mit
Leerverkäufen über ausländische Banken vorlagen.1147 Die Handlungsweise von Bundesfinanzministe-
rium und BaFin im Zusammenhang mit der Beendigung der Möglichkeit von Cum/Ex-Geschäften durch
den Gesetzgeber wurde in einer Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ausführlich
abgefragt. In der dazugehörigen Antwort bestätigte die Bundesregierung erneut, dass es sich „bei den
Cum/Ex-Gestaltungen nicht um das Nutzen von ‚Steuerschlupflöchern‘“ handle, sondern um „illegale
Modelle“.1148
Schon zu Beginn des Jahres 2015 stellten die Oppositionsfraktionen einen Antrag auf Einsetzung eines
Sonderermittlers zur Aufarbeitung der Cum/Ex-Geschäften. In dem gemeinsamen Antrag der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hieß es, dass neben einer juristischen Klärung „zwingend
auch eine politische Aufarbeitung“ zu erfolgen habe. So müssten die Verantwortlichkeiten „insbesondere
auf Seiten der Bundesregierung“ geklärt werden. Zudem sei zu hinterfragen, welche Stellen mit der Aus-
arbeitung des JStG 2007 befasst waren und warum mit der Gesetzgebung „das eigentliche Problem nicht
behoben wurde“.1149 Der Bundestag solle nunmehr die Bundesregierung auffordern, eine unabhängige
Sonderermittlerin oder einen Sonderermittler einzusetzen, die oder der u. a. die Fragen klären sollte, wie
es dazu kam, dass Cum/Ex-Geschäfte zehn Jahre lang nicht unterbunden wurden und welche Stellen und
Personen auf staatlicher Seite für den entstandenen Schaden mitverantwortlich zu machen seien. Zudem
sollte untersucht werden, ob „ausreichend Vorkehrungen getroffen und/oder geplant worden sind, um
ähnliche Probleme künftig wesentlich frühzeitiger zu erkennen und zu unterbinden“.1150 Bereits in der
ersten Beratung des Antrags durch das Plenum des Bundestages wurde deutlich, dass die Fraktionen der
CDU/CSU und SPD kein Interesse an der Einsetzung eines Sonderermittlers oder einer Sonderermittlerin
1143 BT-Drs. 17/13638.
1144 Ebd. S. 2.
1145 Ebd. S. 11.
1146 Ebd. S. 12.
1147 Ebd. S. 14.
1148 BT-Drs. 18/1603, S. 8.
1149 BT-Drs. 18/3735, S. 1.
1150 Ebd. S. 2.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 391 – Drucksache 18/12700

hatten und mithin eine umfassende Aufklärung der bis 2012 erfolgten Cum/Ex-Geschäfte für nicht not-
wendig erachteten. So wies beispielsweise. der Abgeordnete Olav Gutting (CDU) darauf hin, dass er den
Antrag der Oppositionsfraktionen „mit Verlaub für Unfug“ halte.1151 Er könne nicht nachvollziehen, was
„das für ein Sonderermittler“ sein solle, für den es ohnehin keine verfassungsmäßige Grundlage gebe.1152
Ermittlungen seien Sache der Staatsanwaltschaft – sollte die Opposition eine politische Aufklärung wün-
schen, so könne sie einen Untersuchungsausschuss beantragen.1153 Der Abgeordnete Lothar Binding
(SPD) stellte die Notwendigkeit einer Aufarbeitung generell in Frage:

„Das brauchen wir nicht aufzuarbeiten, weil alles aufgearbeitet ist. Es gibt hinreichend
Transparenz. Es gibt sogar eine Personalaufstockung beim Bundesamt für Steuern. Es gibt
hinsichtlich Cum/Ex-Geschäften eine Unterstützung der Länder seitens des Bundes. Es ist
eigentlich alles transparent. […] Der Blick zurück hilft hier überhaupt nicht weiter.“1154

Auch der Abgeordnete Binding verwies auf die Möglichkeit, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen,
wenn „einem diese Sachverhalte so wichtig sind und so wesentlich erscheinen“.1155 Der Finanzausschuss,
in den der Antrag verwiesen wurde, gab am 23. September 2015 die Beschlussempfehlung ab, den Antrag
abzulehnen. Dies geschah mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Im zugehörigen Bericht des Ausschusses
heißt es hierzu, dass die Regierungsfraktionen „weder eine Rechtsgrundlage noch einen Bedarf für die
Einsetzung eines Sonderermittlers“ gegeben sahen und es ihrer Auffassung nach auch keinen Anlass gebe
zu vermuten, „die Bundesregierung würde Informationen im Zusammenhang mit Cum-Ex-Geschäften
verheimlichen.“1156 Mit Mehrheit der Fraktionen der CDU/CSU und SPD wurde in der Plenarsitzung am
24. September 2015 der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses gefolgt und die Einsetzung eines
Sonderermittlers oder einer Sonderermittlerin abgelehnt.1157
Durch die Weigerung der Koalitionsfraktionen, die Vorgänge um die Cum/Ex-Geschäfte von einer zen-
tralen Stelle aufklären und aufarbeiten zulassen, sahen sich die Oppositionsfraktionen gezwungen, die
Einsetzung eines Untersuchungsausschusses vorzubereiten. Der Antrag auf dessen Einsetzung wurde von
den Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN am 26. November 2015 vorgelegt.1158
Der darin enthaltene Untersuchungsauftrag wurde durch den Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und
Geschäftsordnung modifiziert. Dessen Bericht und Beschlussempfehlung erging am 18. Februar 2016.1159
Den Änderungen des Untersuchungsauftrags gingen laut Bericht des Ausschusses „eingehende Beratun-
gen“ voraus. Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD hätten dabei Wert darauf gelegt, dass die Tätigkeit
des Ausschusses „den verfassungsrechtlichen Rahmen des Bundesstaatsprinzips und der administrativen
Eigenverantwortung der Länder wahren müsse“.1160 Der Ausschuss gab seine Beschlussempfehlung mit
den Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ab, die Fraktion der
CDU/CSU enthielt sich.1161 In der Debatte zum Einsetzungsantrag am 4. Dezember 2015 betonte der
Vertreter der CDU, der Abgeordnete Matthias Hauer, dass es sehr wohl eine politische Aufarbeitung der
Cum/Ex-Geschäfte gegeben habe. Auch habe das Bundesfinanzministerium die umfangreichen Anfragen
der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ausführlich beantwortet.1162 Man könne
seitens der CDU/CSU-Fraktion, auch wegen der mittlerweile durch den Gesetzgeber beendeten Cum/Ex-
Praxis, nicht erkennen, wozu es einen Untersuchungsausschuss brauche. Dieser werfe nur einen Blick
1151 Plenarprotokoll 18/79, S. 7603.
1152 Ebd. Dass die Einsetzung einer solchen Institution durchaus möglich und gebräuchlich ist, zeigt hingegen das Beispiel des Saarlands. Dort wurde

nach Unregelmäßigkeiten beim Umgang mit sog. Steuer-CDs durch das Finanzministerium eine Sonderermittlerin eingesetzt. Die Leitungsebene
der saarländischen Steuerfahndung stand im Verdacht, auf solchen CDs enthaltene Datensätze mit Hinweisen auf zahlreiche Fälle von Steuer-
hinterziehung über Jahre unbearbeitet gelassen zu haben, vgl. Saarbrücker Zeitung (Schlamperei bei Steuerfahndung im Saarland) vom 30. No-
vember 2015.

1153 Plenarprotokoll 18/79, S. 7603.
1154 Ebd. S. 7605.
1155 Ebd. S. 7606.
1156 BT-Drs. 18/6088, S. 3.
1157 Plenarprotokoll 18/124, S. 12080.
1158 BT-Drs. 18/6839.
1159 BT-Drs. 18/7601.
1160 Ebd. S. 5.
1161 Ebd.
1162 Plenarprotokoll 18/144, S. 14179.

Drucksache 18/12700 – 392 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

zurück und binde Ressourcen, „um bereits gelöste Probleme zu beleuchten“.1163 Der SPD-Abgeordnete
Jens Zimmermann unterstellte den Oppositionsfraktionen in der Debatte gar, es mangele ihnen an Ernst-
haftigkeit bei ihren Aufklärungsbemühungen: „Wir als SPD-Fraktion werden sehr genau darauf achten
und sehr darauf drängen, dass Sie dieser Arbeit im Untersuchungsausschuss nachkommen.“1164 Andreas
Schwarz (SPD), späterer Obmann seiner Fraktion im Untersuchungsausschuss, stellte in der Plenardebatte
am 19. Februar 2016 dessen Notwendigkeit ebenfalls in Frage. Schließlich ermittelten die Staatsanwalt-
schaften bereits intensiv und zudem sei der Journalist Klaus Ott von der Süddeutschen Zeitung ebenfalls
dieser Auffassung.1165 Warum sich ein Parlament bei der Einsetzung eines Ausschusses an der Meinung
eines Journalisten orientieren sollte, bleibt wohl das Geheimnis der SPD-Fraktion. Gleichwohl wurde
durch die Infragestellung der Notwendigkeit des Untersuchungsausschusses die Position seines Vorsit-
zenden Dr. Hans-Ulrich Krüger (SPD) bereits vor seiner Einsetzung geschwächt. Denn wie soll ein Aus-
schussvorsitzender die notwendige Autorität vermitteln, wenn der Ausschuss von seiner eigenen Fraktion
als nicht notwendig erachtet wird? Der Untersuchungsausschuss wurde schließlich in der Debatte am
19. Februar 2016 mit den Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Enthaltung der Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingesetzt.1166

II. Zweiter Teil: Frühe Hinweise auf die Produktion von Steuerbescheinigungen
Hinweise zu Geschäften, die später als Cum/Ex-Transaktionen bezeichnet wurden, lagen bereits in den
1970er Jahren vor. In öffentlich zugänglichen Quellen explizit benannt wurde die „Produktion“ von Steu-
erbescheinigungen im Jahr 1992. Das Bundesfinanzministerium ließ sich jedoch erst 2002 vom Bundesver-
band deutscher Banken über die Problematik informieren – und dies nicht einmal aus eigener Initiative.

1. Die Möglichkeit missbräuchlicher Gestaltungen war dem Bundesfinanzministerium spätestens ab 1978

bekannt

In den Unterlagen des Untersuchungsausschusses befinden sich Hinweise darauf, dass bereits im Jahr 1978 be-
stimmte Arten von Börsengeschäften bekannt waren, die dazu führen konnten, dass Steuerbescheinigungen zu
einem Sachverhalt mehrmals ausgestellt wurden. So heißt es in einem Schreiben mehrerer Bankenverbände an
die Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Wertpapierbörsen vom 3. April 1978 im Anschluss an die Schilderung
möglicher Fallkonstellationen:

„Unter der Voraussetzung, dass die Aufgabegeschäfte auf Ausnahmetatbestände eingegrenzt
werden können und unter Berücksichtigung der bisherigen Beratungen der Börsen, könnte
wie folgt verfahren werden, um eine doppelte Erteilung von Steuerbescheinigungen zu ver-
meiden“1167

Unabhängig von den in diesem Schreiben vorgeschlagenen Lösungsvorschlägen ist festzuhalten, dass das Pro-
blem einer mehrfachen Ausstellung von Steuerbescheinigungen im Zusammenhang mit bestimmten Aktienge-
schäften um den Dividendenstichtag innerhalb der Branche diskutiert wurde – auch wenn es sich bei solcherlei
Geschäften um angeblich missglückte Transaktionen gehandelt haben soll. Dennoch war zumindest den Vertre-
tern der Bankenseite das Missbrauchspotenzial solcher Geschäfte bereits im Jahr 1978 klar:

„Wir gehen bei dieser Regelung davon aus. Dass es sich um solche Aufgabegeschäfte han-
delt, die am ex-Tag noch offen sind, d. h. in denen nicht ein späterer Rückkauf bereits feststeht
oder in Aussicht gestellt ist. Wird von vornherein ein Rückkauf nach dem ex-Tag vereinbart,
so kann möglicherweise von der Finanzverwaltung eine Steuerumgehung angenommen wer-
den, die die Anteilseignerschaft des Maklers infragestellt.“1168
1163 Ebd. S. 14180.
1164 Ebd. S. 14184.
1165 Plenarprotokoll 18/156, S. 15404.
1166 Ebd. S. 15405.
1167 MAT A-Bankenverband-1, Ordner 2 von 11, S. 415.
1168 MAT A-Bankenverband-1, Ordner 2 von 11, S. 413 f. MAT A-Bankenverband-1-1, Ordner 1 von 1, Teil 4, S. 137.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 393 – Drucksache 18/12700
Aus demselben Jahr stammt ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen, welches am 2. August 1978 an
verschiedene Bankenverbände gesandt wurde. Der Betreff lautete: „Anrechnung der Körperschaftseuer bei Ge-
bietsfremden durch Verkauf von Aktien an Inländer vor und Rückkauf derselben nach Gewinnausschüttung“.1169
Geschildert wurde in dem Schreiben der Fall einer Aktientransaktion mit einem ausländischen Beteiligten, dem
eine entsprechende Zusage zur Rückübereignung der Aktien nach dem Dividendenstichtag „zum Börsenkurs am
Tag des Rückkaufs“ zugrunde lag. Da solch ein Geschäft „keinen wirtschaftlichen Zweck erkennen“ ließe, der
„neben der Absicht ins Gewicht fiele, auf dem Weg über Verkauf und Rückkauf der Aktien durch den Kursab-
schlag nach der Dividendenausschüttung in den Genuss der Steueranrechnung zu kommen“ könne „im Hinblick
auf § 42 AO die mit den Dividenden verbundene Anrechnung von Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer“
nicht beansprucht werden.1170 Der Abschlusssatz des Schreibens lässt den Schluss zu, dass es dem BMF bereits
zu diesem Zeitpunkt zumindest nicht unwahrscheinlich erschien, dass solcherlei Gestaltungen in größerem Aus-
maß versucht werden könnten:

„Da der geschilderte Sachverhalt allgemeine Bedeutung erlangen kann, erlaube ich mir, Ih-
nen meine Stellungnahme zu übersenden.“1171

Der Zeuge Stephan Rau, Betriebsprüfer beim Finanzamt Frankfurt/Main V, setzte im Rahmen seiner Vernehmung
durch den Untersuchungsausschuss den Beginn der Cum/Ex-Gestaltungen auf das Jahr 1991:

„Die ganze Geschichte beginnt eigentlich ja schon im Jahre 1991 mit dem Auftreten des
damaligen hessischen Wirtschaftsministers Ernst Welteke, der ja vor die Presse trat und
sagte: Hier gibt es Erkenntnisse, dass Marktmechanismen der Börse - - dass die hier sozu-
sagen eine Unterstützung zur Umgehung von körperschaftsteuerlichen Tatbeständen prakti-
zieren. Das heißt, dass hier eigentlich ein Körperschaftsteuer-Anrechnungsguthaben ins In-
land verlagert wird, das eigentlich ins Ausland gehören würde, und der entsprechende nicht-
anrechnungsberechtigte Ausländer könnte dieses Guthaben nicht geltend machen. Das führte
letztendlich ja dann vom Ergebnis her zu dem BFH-Urteil aus dem Jahr 1999, dem Jahr, in
dem also Ihr Untersuchungszeitraum beginnt.“1172

Er selbst sei im Rahmen einer Betriebsprüfung bei einer US-amerikanischen Investmentbank im Jahr 1997 zum
ersten Mal mit Cum/Ex-Geschäften – damals noch als „Luftgeschäfte“ bezeichnet – in Berührung gekommen.1173

2. Frankfurter Finanzmarktbericht 11/92

Die Landeszentralbank in Hessen – Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank veröffentlichte im September
1992 in ihrer Reihe „Frankfurter Finanzmarkt-Bericht“ eine Abhandlung unter der Überschrift „‘Dividendenstrip-
ping‘ im Zwielicht“. Darin wird auf den Umstand hingewiesen, dass das Thema Dividendenstripping in den ver-
gangenen Monaten „die Diskussion am Finanzplatz Frankfurt“ zeitweilig beherrscht habe. Laut Landeszentral-
bank Hessen gehe es beim Dividendenstripping grundsätzlich darum,

„steuerpflichtige Kapitalerträge in Form von Dividenden umzuwandeln in steuerfreie Kurs-
gewinne, beispielsweise indem Aktien kurz vor dem Dividendentermin verkauft und danach
zu dem um den Dividendenabschlag niedrigeren Kurs zurückgekauft werden.“1174

Von diesem Dividendenstripping seien allerdings Transaktionen zu trennen, die auf eine „Körperschaftsteuer-
Produktion“ gerichtet seien. Gehe es beim Dividendenstripping darum, „Steuererstattungsansprüche zu aktivie-
ren, die ansonsten nicht oder nicht in voller Höhe geltend gemacht werden könnten“, ziele
1169 MAT A-Bankenverband-1, Ordner 2 von 11, S. 427.
1170 MAT A-Bankenverband-1, Ordner 2 von 11, S. 428 f.
1171 MAT A-Bankenverband-1, Ordner 2 von 11, S. 429.
1172 Protokoll-Nr. 18 I, S. 6.
1173 Ebd. S. 10.
1174 Landeszentralbank in Hessen - Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank, Frankfurter Finanzmarkt-Bericht 11/92, S. 1.

Drucksache 18/12700 – 394 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

„die bewusste Produktion von Steuerbescheinigungen darauf, Erstattungsansprüche für
Steuern zu erlangen, die überhaupt nicht gezahlt wurden.“1175

Im Anschluss an diese Feststellung beschreibt der Text ein Modell incl. Leerverkauf, welches zu dem Ergebnis
führe, dass

„eine Steuerbescheinigung [verbleibt], obwohl dieser überhaupt kein effektiver Aktienbe-
stand zugrunde liegt; die Steuerbescheinigung wird ‚aus dem Nichts produziert‘. Eine Kon-
trolle der Finanzverwaltung im Wege des Vergleichs der tatsächlich abgeführten mit den
erstatteten Steuern, die eine Geltendmachung solcher Steuerbescheinigungen verhindern
würde, findet nicht statt und wäre tatsächlich wohl auch nicht praktikabel. Letztlich wird die
Produktion von Steuererstattungsansprüchen auf diesem Wege dadurch ermöglicht, dass
dem Verkäufer nur die Nettodividende belastet wird, der Käufer aber zusätzlich zur Nettodi-
vidende auch die Steuerbescheinigung erhält.“1176

In der Ausgabe 29/98 des „Frankfurter Finanzmarkt-Berichts“ vom Februar 1998 wurde das Thema Dividenden-
stripping mit Verweis auf die Ausgabe 11/92 wieder aufgegriffen und fortgeführt.1177 In den folgenden Jahren
wurde innerhalb des Bundesverbandes deutscher Banken das Thema der Aktiengeschäfte in zeitlicher Nähe zum
Dividendenstichtag und im Zusammenhang mit steuerrechtlichen Vorschriften weiter behandelt. Der jeweilige
Diskussionsstand kann dem Feststellungsteil des Mehrheitsberichts entnommen werden.
Festzuhalten ist vor diesem Hintergrund, dass zwar die Bankenseite sich mit diversen Gestaltungsmöglichkeiten
und deren Auswirkungen befasste sowie Lösungsmöglichkeiten diskutierte, ähnliche Aktivitäten der Finanzver-
waltung aber nicht festgestellt werden konnten. Obwohl in öffentlich zugänglichen, von der Bundesbank heraus-
gegebenen Quellen schon 1992 über die „Produktion“ von Steuerbescheinigungen geschrieben wurde, ließ sich
das BMF Zeit bis zum Jahr 2002, als es durch ein Schreiben des Bundesverbandes deutscher Banken auf die
Problemlage hingewiesen wurde. Der Zeuge Gerhard Baumrucker, ehemals Mitarbeiter in der Steuerabteilung
der Deutschen Bank, wies in seiner Vernehmung am 2. Juni 2016 im Zusammenhang mit dem „Frankfurter Fi-
nanzmarkt-Bericht“ von 1992 darauf hin, dass die darin beschriebenen Umstände „zu diesem Zeitpunkt der in-
teressierten Öffentlichkeit bewusst und bekannt“ gewesen seien.1178

3. Schreiben des Bundesverbandes deutscher Banken vom 20. Dezember 2002

Am 20. Dezember 2002 sandte der Bundesverband deutscher Banken ein Schreiben mit dem Betreff „Abwicklung
von Aktiengeschäften an der Börse in zeitlicher Nähe zum Ausschüttungstermin“ an das BMF. Ziel sei es, im
Zusammenhang mit besagten Geschäften eine

„einheitliche, den internationalen Gepflogenheiten entsprechende Verfahrensregelung fest-
zulegen, die eine eindeutige Zurechnung der Aktien nach den deutschen steuerrechtlichen
und wertpapierrechtlichen Vorschriften sicherstellt und den abwicklungstechnischen Erfor-
dernissen Rechnung trägt.“1179

Im Zusammenhang mit Leerverkäufen benannte das Schreiben die Problematik aus Sicht des Bankenverbandes
wie folgt:

„In dem Sonderfall eines sogenannten Leerverkaufes, bei dem der Veräußerer die Aktien
selbst erst beschaffen muss und der Erwerb dieser Wertpapiere durch den Veräußerer erst
zu einem Zeitpunkt möglich ist, in dem bereits der Dividendenabschlag vorgenommen wurde,
ist der betreffende Aktienbestand im Zeitpunkt der Dividendenzahlung noch im rechtlichen
Eigentum eines Dritten, dem seinerseits auch die Dividende und der damit verbundene Ka-
pitalertragsteuer-Anrechnungsanspruch als rechtlichem Eigentümer der Aktien zustehen.
1175 Ebd. S. 5.
1176 Ebd.
1177 Landeszentralbank in Hessen - Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank, Frankfurter Finanzmarkt-Bericht 29/98, S. 1.
1178 Protokoll-Nr. 10 I, S. 95.
1179 MAT A-Bankenverband-1, Ordner 3 von 11, S. 315.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 395 – Drucksache 18/12700

Deshalb sind in diesem Fall zusätzliche Regelungen notwendig, um dem Fiskus die Kapital-
ertragsteuer betragsmäßig zur Verfügung zu stellen, die dem Anrechnungsanspruch ent-
spricht, der dem Aktienerwerber als wirtschaftlichem Eigentümer und Dividendenbezieher
zusteht.“1180

Als solche Regelungen schlug der Bankenverband folgendes vor:
– die Einführung einer Brutto-Dividenden-Regulierung gegenüber dem Leerkäufer der Aktien durch die

Bank, die den Kundenauftrag über einen von ihr identifizierten Leerverkauf ausführt,
– die Einführung einer Netto-Dividenden-Regulierung gegenüber dem Erwerber der Aktien und
– die Begründung einer Abzugs- und Abführungspflicht für eine Kapitalertragsteuer zu Lasten des Leer-

verkäufers für Rechnung des Erwerbers der Aktien1181 (Hervorhebung i. O.).
Mit den vom Verband vorgeschlagenen Maßnahmen könnten „alle von der inländischen Verkäuferbank identifi-
zierten Leerverkäufe erfasst werden“.1182 Gleichzeitig wies der Verband mit deutlichen Worten auf den folgenden
Umstand hin:

„Nicht erfassbar sind die über ausländische Banken oder Verwahrstellen vorgenommenen
Leerverkäufe, da diese Institute nicht zur Einbehaltung und Abführung der deutschen Kapi-
talertragsteuer verpflichtet werden können.“1183

Am 9. Januar 2003 übersandte der Bundesverband deutscher Banken ein weiteres Schreiben an das BMF, in
welchem es „einen ersten Entwurf eines steuergesetzlichen Formulierungsvorschlags“ übermittelte.1184
Ebenso wie in den vorangegangenen Jahren ist in diesem Themenbereich keine eigene Initiative des Bundesmi-
nisteriums der Finanzen erkennbar. Offensichtlich verließ man sich auf entsprechende Debatten und Ausarbeitun-
gen der Bankenlobby – obwohl man von der Bankenseite darauf hingewiesen worden war, dass es durch be-
stimmte Gestaltungen zu Steuerausfällen kommen kann. In jedem Fall scheint die gesamte Thematik im BMF bis
2002 nicht eingehender behandelt worden zu sein. Der Zeuge Michael Gierlich, bis 2011 Leiter des Referats IV
C 1, sagte bei seiner Vernehmung am 22. September 2016 zu dem Schreiben des Bankenverbandes aus:

„Als wir das Schreiben bekamen – wir haben es zwei-, dreimal gelesen, im Grunde kaum
verstanden und gesagt: Wenn wir das nicht verstehen, werden es die Länder auch nicht ver-
stehen. Wir müssen da nochmal nachfragen. […] Also, es war nicht ganz so dringend. Wir
haben das dem BdB gesagt: Wir verstehen das nicht; wir wollen da noch mal einsteigen.“1185

Der Zeuge Peer Steinbrück, Bundesfinanzminister von 2005 bis 2009, will laut seiner Aussage vor dem Untersu-
chungsausschuss am 13. Februar 2017 gar erst „etwa Mitte Mai 2009“ durch einen Vermerk aus der zuständigen
Fachabteilung des Finanzministeriums von Gestaltungen erfahren haben, die heute unter dem Begriff Cum/Ex
firmieren.1186 Der Zeuge Axel Nawrath, von 2006 bis 2009 Staatssekretär im Bundesfinanzministerium, sagte im
Zusammenhang mit dieser Nichterfassung von über das Ausland abgewickelten Geschäften bei seiner Verneh-
mung am 19. Januar 2017 aus:

„Das ist damals nicht diskutiert worden. Aber dies zu machen, war ein ganz klarer, wäre
auch aus der damaligen Sicht […] ein klarer Missbrauchstatbestand gewesen. Und solange
Sie nicht wissen, dass das massenhaft genutzt wird, unterstellen Sie nicht Steuerbeteiligten
und ihren Beratern, dass sie permanent – permanent – illegale Gestaltungsmodelle verfol-
gen.“1187

Offenbar ging man im Bundesfinanzministerium lieber davon aus, dass nicht sein kann was nicht sein darf, anstatt
entsprechende Maßnahmen zu ergreifen beziehungsweise wenigstens anzudenken.
1180 MAT A-Bankenverband-1, Ordner 3 von 11, S. 316.
1181 MAT A-Bankenverband-1, Ordner 3 von 11, S. 317.
1182 MAT A-Bankenverband-1, Ordner 3 von 11, S. 317.
1183 MAT A-Bankenverband-1, Ordner 3 von 11, S. 318.
1184 MAT A-Bankenverband-1, Ordner 3 von 11, S. 431 ff.
1185 Protokoll-Nr. 20 I, S. 7.
1186 Protokoll-Nr. 40 I, S. 53.
1187 Protokoll-Nr. 36 I, S. 71.

Drucksache 18/12700 – 396 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

III. Dritter Teil: Cum/Ex als Geschäftsmodell
Cum/Ex-Geschäfte wurden über Jahre von Netzwerken aus Investoren, Banken und Beratern nahezu flä-
chendeckend durchgeführt. Zahlreiche Kreditinstitute und Landesbanken haben sich an diesen illegalen
Geschäften beteiligt. Dass diese Geschäfte in diesem Ausmaß betrieben wurden, hätte dem Bundesministe-
rium für Finanzen – aber auch der BaFin – auffallen müssen.

1. Die Kreditinstitute

Es muss an dieser Stelle nicht allzu ausführlich und detailreich auf die Verwicklungen einzelner Kreditinstitute
in Cum/Ex-Geschäfte eingegangen werden. Zum einen, weil der Untersuchungsausschuss gesetzlich daran ge-
bunden ist, nur den Zeitraum bis zu seiner Einsetzung im Februar 2016 untersuchen zu können. Alle Aspekte, die
zeitlich später einzuordnen sind, gehörten nicht zu seinem Untersuchungsauftrag. Zum anderen sind staatsanwalt-
liche Ermittlungen in einigen Fällen zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen, so dass sich in be-
stimmten Fällen sicherlich noch neue Wendungen ergeben können, die im Untersuchungsausschuss selbst noch
keine Rolle spielten. So wurde beispielsweise über einen großen Erfolg der ermittelnden Stellen berichtet, als die
Zeugeneinvernahmen des Untersuchungsausschusses schon beendet waren. Dabei, glaubt man den entsprechen-
den Medienberichten, wurde auch ein weitreichendes Netzwerk an Cum/Ex-Akteuren offengelegt, für welches im
Rahmen der Arbeit des Untersuchungsausschusses zwar zahlreiche Indizien entdeckt wurden, dessen Existenz der
Ausschuss selbst jedoch nicht vollständig nachweisen konnte. In einem Bericht der Süddeutschen Zeitung zu
Aussagen eines Insiders bei der Staatsanwaltschaft heißt es hierzu:

„Das ganze System liegt offen. Mit allen, die nach und nach mitgemacht hätten: Banken,
Aktienhändler, Fondsverwalter, Anwälte, sogar Wirtschaftsprüfer. Teils sind das neue Ver-
dächtige. Teils solche, gegen die bereits vorgegangen wird und bei denen die Behörden nun
aus ihrer Sicht genug Beweise gesammelt haben dürften für Anklagen oder Strafbefehle. Und
für Zahlungsbescheide.“1188

Im Rahmen diverser Prozesse werden sich in näherer Zukunft wohl weitere Details zu Cum/Ex-Akteuren und
ihren Geschäften auftun. Was jedoch schon heute festgestellt werden kann ist, dass es sich bei diesen Geschäften
offensichtlich um ein Modell handelte, welches systematisch betrieben wurde und welches eine weite Verbreitung
gefunden hatte. Gerade vor diesem Hintergrund ist die jahrelang abwartende Haltung des Bundesfinanzministeri-
ums ein sträfliches Versäumnis. Wie verbreitet Cum/Ex-Geschäfte waren, sollen die im Folgenden kurz darge-
stellten Beispiele zeigen.
a) Banken
Dafür, dass Cum/Ex-Geschäfte flächendeckend betrieben wurden, sprechen die Untersuchungsergebnisse
des vom Untersuchungsausschuss beauftragten Ermittlungsbeauftragten. In dessen Endbericht ist zu der
Beteiligung von Kreditinstituten an besagten Geschäften vermerkt:

„Auf die entsprechende Nachfrage des Ermittlungsbeauftragten, welche Kreditinstitute in
dem oben genannten Sinn an solchen Geschäftsmodellen beteiligt gewesen seien, ist darauf
hingewiesen worden, dass diese Frage besser wie folgt gestellt werden müsse: Welche jeden-
falls von den ‚allgemein im Rahmen der Berichterstattung‘ zu einschlägigen Geschehnissen
immer wieder genannten Kreditinstituten sind an solchen Geschäften nicht beteiligt gewe-
sen?“1189

Die Frage, welche Bank in welcher Funktion – als Depotbank, Anbieter von Cum/Ex-Modellen für Kun-
den oder im Eigenhandel – auftrat, wurde vom Ausschuss nicht eingehend untersucht und wäre auch mit
seinem Untersuchungsauftrag nicht vereinbar gewesen. Verschiedene Medien berichteten bereits Anfang
2016, dass über 100 deutsche und ausländische Kreditinstitute in Cum/Ex-Geschäfte verwickelt gewesen
1188 Süddeutsche Zeitung (Sie erzählen alles) vom 19. April 2017.
1189 MAT A-EB-1-1-4, Endbericht, S. 42.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 397 – Drucksache 18/12700

sein sollen. Dies gehe aus den Daten hervor, die durch die Steuerfahndung Wuppertal angekauft wur-
den.1190 Auf dem Datenträger sollen sich Angaben zu folgenden Instituten befunden haben:
ABN AMRO Bank N.V.
AMUNDI
Archeion Deutschland GmbH
Arrowgrass Cap Partners
Banco Bilbao Vizcaya Argentaria
Banco Urquijo SA
Bank of America
Bankgesellschaft Berlin AG
Banque Cantonale Vaudoise
Banque d’Orsay
Barclays Bank London
Barclays BK PIC
Barclays CAP SEC LTD
Barclays Capital London
Bayerlnvest Kag
Bayerische Landesbank
Bear Stearns International Ltd
BHF Bank AG
BNP Paribas Arbitrage
BNP Paribas London Branch
BNP Paribas Securities Services
BRED Banque Populaire
BT-Trading GmbH
Calyon
Calyon Financial SNC
Cater Allen Intl. Ltd
Cater Allen Intl. Ltd CCR
Chase Manhattan Int. Ltd.
CIBC World Markets
CIC SECURITIES
Citi AG
CITIBANK
CITIBK AG
Citigroup Global Markets
CITIGROUP GLOBAL MARKETS
CM-CIC Asset Management
BONDS Commerzbank AG
Credit Acricole Indosuez
Credit du Nord Monaco
Credit Suisse (Europe) Ltd
1190 MAT A-BMF-2-1-1, Ordner 84 von 113, S. 17 ff.

Drucksache 18/12700 – 398 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Credit Suisse INTL
CSFB Europe
CSFB London CUBE
Danske Bnk Rf. Danske Capital
DB Equity Limited
Deutsche Bank AG
Dresdner Bank AG
Dresdner Kleinwort
DWP Bank
DZ Bank AG
DZ BANK AG
Equinet
ERDSH
EUREX Clearing AG
Equity CCP
Everest Capital LTD
EXANESA
FIMAT International Bq.SA
FIMAT SNC
Forten
Fortis Bank Global Clearing NV
Fortress INVT Grp (UK) Ltd
GFI SECURITIES
GFS A/C EQY – UK
Global Derivative Trading GmbH
Global Fund Services SG House
GOLD SACHS LON
Goldman Sachs Intl.
GROUPAMA AM
HSBC BANK PLC
HSBC France SA
HSBC Trinkaus & Burkhardt AG
HSH Nordbank AG
HypoVereinsbank/London HypoVereinsbank Munich
ICAP
ING Bank NV
ING BELGIUM
Investec Bank PLC
IXIS Corporate + Investment Bank
JP Morgan Securities Ltd
JP Morgan LON
KBC Securities
Kepler Capital Markets SA
La Mondiale

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 399 – Drucksache 18/12700

Landesbank HeLaBa
Landesbank Berlin AG
Lehman Brothers Inti. (Europe)
Liquid Capital Markets
Liquid Capital Markets Ltd.
LLC Technical Centre
Louis Capital Markets (UK)
LLP MacQuarie Bank Ltd,
MacQuarie Inv. Deutschland GmbH
Main First Bank AG
MAN Financial Ltd
Merrill INTL
Merrill Lynch Intern.
Morgan S INTL PLC
Morgan Stanley & Co.
Morgan Stanley & Co. Intl. Ltd
Natexis Banque Populaires
NATIXIS
NBF International S.A.
Newedge Group
Nomura International plc
NOMURA LON
Oddo et Cie
ODDO OPTIONS
OPTIVER VOF
Pictet Asset Management
SA Raymond James
RBC London Branch
Rosenblatt via Jeffries
SCOR S.E.
Scotiabank (Ireland) Ltd
SG Bank and Trust
SG London
SGSS Deutschland KAG mbh
Societe Generale
SYCOMORE AM
UBS AG LON
UBS Limited
UNICREDIT BANK
Veritas Investment Trust GmbH
West LB AG1191
1191 MAT A-HE-2-1 HMdF S 1603 A-034-II 61, Ordner 3 von 3, S. 1701 ff.

Drucksache 18/12700 – 400 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Nachdem ein Insider umfassend bei der Staatsanwaltschaft Köln ausgesagt hatte, sei laut Medienberich-
ten nicht nur mit weiteren Durchsuchungen bei Kreditinstituten zu rechnen sondern auch mit weiteren
Anklagen und Prozessen.1192 Bereits in der Vergangenheit hatte es zahlreiche Ermittlungsverfahren und
juristische Auseinandersetzungen zu Cum/Ex-Geschäften gegeben. So hatte beispielsweise die australi-
sche Bank Macquarie ein Cum/Ex-Modell konzipiert und dieses auch systematisch vertrieben, welches
später Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen war.1193 Beraten wurde Macquarie u. a. von
der Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer1194 und laut Aussagen des Zeugen Thomas Koblenzer durch
den Zeugen Bernulph von Crailsheim.1195 Dieser wollte allerdings vor dem Untersuchungsausschuss
keine Angaben in diesem Zusammenhang machen.1196 Im Herbst 2016 wurde bekannt, dass Macquarie
100 Millionen Euro an Steuererstattungen zurückzahlen und ein Bußgeld akzeptieren wolle.1197
Ebenfalls hohe Summen erstattet hatte die HVB. Der amtierende Vorstandssprecher Theodor Weimer
sagte bei seiner Vernehmung vor dem Untersuchungsausschuss, dass die Bank Steuern in dreistelliger
Millionenhöhe zurückgezahlt habe.1198 Von Cum/Ex-Transaktionen seiner Bank will er erst 2011 gehört
haben.1199 Die Bank habe in den Jahren 2005 bis 2008 diese Geschäfte „mit einer gewissen Systematik
betrieben“.1200 Zum Agieren innerhalb der Bank sagte Weimer:

„Klar, das ist eine ganz kleine Einheit von Leuten, die das in der Bank als eine Geschäftsidee
dann erkannt hatten bei uns, gemeinsam mit einer sehr kleinen Anzahl von Kunden. Und Sie
wissen ja, dass wir im Jahr 2005 bis 2008 das gemacht haben. Im Jahr 2009 gab es weitere
Anfragen auch von anderen Kunden; da haben wir es nicht mehr gemacht.“1201

Im Jahr 2012 war es im Zusammenhang mit Cum/Ex-Geschäften zu einer Durchsuchung bei der HVB
gekommen. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt/Main hatte dies veranlasst. Ein Kunde der Bank, der Berli-
ner Immobilien-Unternehmer Rafael Roth, verklagte die HVB zudem auf Schadenersatz in dreistelliger
Millionenhöhe, da sie ihn falsch beraten habe.1202 Bei dem Geschäft zwischen Roth und der HVB trat
auch Hanno Berger (s. Vierter Teil: Sondervoten, Abschnitt A III 2a) als Berater auf.1203 Neben diesen
Kundengeschäften habe die Bank laut Weimer Cum/Ex-Transaktionen auch im Eigenhandel betrieben:

„Also, die Eigenhandelsgeschäfte waren im Umfang maximal ein Drittel von dem, was wir
für den Kunden gemacht haben – was immer noch viel ist.“1204

Die Hamburger Warburg Bank, bei der es im Januar 2016 zu einer von der Staatsanwaltschaft Köln in-
itiierten Durchsuchung gekommen war, soll im Zusammenhang mit Cum/Ex-Geschäften mit der Schwei-
zer Bank Sarasin zusammengearbeitet haben. Die Ermittlungen richten sich laut Medienberichten gegen
fünf Beschuldigte der Warburg, darunter auch Christian Olearius.1205 Im Juni 2014 hatte die Warburg
bekannt gegeben, dass Olearius, bis dahin Sprecher der persönlich haftenden Gesellschafter, von der Un-
ternehmensspitze in dessen Aufsichtsrat wechsle.1206 In einer Presseinformation vom 28. April 2016 heißt
es zu den mutmaßlichen Cum/Ex-Geschäften der Bank:

„In Bezug auf die Warburg Bank berichteten Medien zu Jahresbeginn über Wertpapiertrans-
aktionen um Dividendenstichtage. Nach einer intensiven Überprüfung kann die Bank an ih-
rer Auffassung festhalten, dass sie rechtlich einwandfrei gehandelt hat. Für den Fall einer
1192 Süddeutsche Zeitung (Hunderte verdächtige Aktiendeals) vom 20. April 2017.
1193 MAT A-HE-2-1 OFD S 1401 A-028-St3a, Ordner 1 von 42, S. 286 u. MAT A-HE-2-1 HMdF S 2401 A-012, Ordner 17 von 24, S. 8175.
1194 MAT A-BZSt-2-1-3, Ordner 920 von 921, S. 6.
1195 Protokoll-Nr. 28 I, S. 47 f.
1196 Protokoll-Nr. 32 I, S. 9.
1197 Süddeutsche Zeitung (Her mit den Milliarden) vom 6. September 2016.
1198 Protokoll-Nr. 24 I, S. 15.
1199 Ebd., S. 9.
1200 Ebd., S. 14.
1201 Ebd. S. 14.
1202 MAT A-BMF-2-1-1, Ordner 87 von 113, S. 1.
1203 MAT A-BMF-8-1, Ordner 13 von 107, S. 37 ff.
1204 Protokoll-Nr. 24 I, S. 15.
1205 Frankfurter Allgemeine Zeitung (Cum-Ex-Geschäfte bringen Warburg in Erklärungsnot) vom 25. Februar 2016.
1206 M. M. Warburg, Pressemitteilung vom 24. Juni 2014.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 401 – Drucksache 18/12700

etwaigen abweichenden Beurteilung verfügt sie über ausreichende Reaktionsmöglichkei-
ten.“1207

In derselben Mitteilung beklagte die Bank die „steife Brise“, die den Kreditinstituten entgegen wehe. Die
öffentliche Meinung beurteile Geschäfte

„zunehmend nicht mehr danach, ob Gesetze eingehalten werden, sondern nach im Wandel
befindlichen moralischen Kategorien. Doch für die Feststellung wirtschaftlicher Risiken und
gesetzlicher Haftung muss an rechtsstaatlichen Grundsätzen und Verfahren festgehalten
werden, sonst herrscht Willkür. Dies gilt insbesondere für die im Zuge der Berichterstattung
über sogenannte Cum-Ex-Transaktionen oder Offshore-Gesellschaften diskutierten The-
men.“1208

Auf einer von der Warburg Invest Luxembourg veröffentlichten Liste der von ihr vertriebenen Fonds
tauchten auch mehrere der Luxemburger Gesellschaft Sheridan auf,1209 die wiederum in verschiedenen
Rechtstreitigkeiten zwischen der Bank Sarasin und einzelnen Anlegern wie Erwin Müller oder Carsten
Maschmeyer eine Rolle spielen. Zu den Sheridan-Fonds teilte die Warburg dem Untersuchungsausschuss
per Schreiben vom 31. Oktober 2016 folgendes mit:

„Hinsichtlich der nachfolgend aufgeführten selbstverwalteten SHERIDAN-Fonds waren die
M.M.Warburg & CO Luxembourg S.A., Luxemburger Tochterbank unseres Hauses, sowie
die Warburg Invest Luxembourg S.A., ebenfalls Tochtergesellschaft unseres Hauses in Lu-
xemburg, ausschließlich als Dienstleister, namentlich als Depotbank, Register- und Transfer
Agent sowie Zentralverwahrer, tätig. Die Fonds wurden nach Einreichung des Prospekts von
der Luxemburger Bankenaufsicht CSSF genehmigt.“1210

Ein von der Warburg aufgelegter Fonds ist der „BC German Hedge Fund“. Als sog. Prime Broker wurde
laut Fondsprospekt (Stand: April 2010) die Merrill Lynch International, London bestellt.1211 Zum „BC
German Hedge Fund“ teilte die Warburg dem Untersuchungsausschuss am 31. Oktober 2016 schriftlich
mit, dass es sich dabei um deutsche Investmentvermögen handle, welches

„von der Warburg Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH, einem Tochterunternehmen unse-
res Hauses, verwaltet wurden, und der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
aufsicht unterstehen.“1212

Im Jahresbericht 2010 des Fonds ist unter der Überschrift „Operationelle Risiken“ vermerkt:

„Weiterhin hängt die Erstattung deutscher Kapitalertragsteuer unter anderem von [unleser-
lich] Berufsträgerbescheinigung entsprechend der BMF-Schreiben vom 5. Mai 2009 (BStBl.
I 2009, 631), [unleserlich] Dezember 2009 (Gz. IV C1 – S 2259/09/10003) sowie vom
21. September 2010 (BStBl. I 2010, 753) und vom 3. März 2011 (IV C 1 – S
2252/09/1003:005; zur Veröffentlichung im BStBl I bestimmt) ab, welche der Warburg Invest
Kapitalanlagegesellschaft mbH zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Tätigkeitsberichtes vor-
liegt. Die Erstattung der Kapitalertragsteuer übersteigt das Vermögen des BC German
Hedge zum 31. Oktober 2010. Die Kapitalanlagegesellschaft weist darauf hin, dass die Er-
stattung deutscher Kapitalertragsteuer im Zusammenhang mit über den Dividendenstichtag
mit Dividendenanspruch erworbenen, aber ohne Dividendenanspruch gelieferten Aktien
oder Investmentanteilen einer Überprüfung durch die Finanzverwaltung unterliegen
kann.“1213
1207 M. M. Warburg, Pressemitteilung vom 28. April 2016.
1208 Ebd.
1209 Laut ihrer Metadaten wurde die Liste von einer Person namens „klassen“ am 8. August 2016 unter dem Dateinamen „WILL_ADDI_Vorlage für

Webseite.xls“ erstellt.
1210 MAT A-Warburg-1-1, Anschreiben, S. 2.
1211 MAT A-Warburg-1-1, Ordner 1 von 3, S. 6.
1212 MAT A-Warburg-1-1, Anschreiben, S. 1.
1213 MAT A-BaFin-2-1-1, Ordner 79 von 101, S. 1 f.

Drucksache 18/12700 – 402 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Die Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg teilte dem Untersuchungsausschuss am 22. März
2016 mit, dass im Zusammenhang mit dem „BC German Hedge Funds“ bei der Staatsanwaltschaft Ham-
burg „steuerstrafrechtliche Voruntersuchungen betreffend Cum-/Ex-Trade-Sachverhalte“ durchgeführt
würden.1214 Vor dem Untersuchungsausschuss wollte Christian Olearius keine Aussagen tätigen. Sein
Rechtsbeistand Klaus Landry führte hierzu aus, dass gegen Olearius bei der Staatsanwaltschaft Köln
unter dem Az. 113 Js 522/16 ein Ermittlungsverfahren laufe:

„Das betrifft den Verdacht der Steuerhinterziehung. Der Verdacht lautet, das Bankhaus War-
burg und dessen Konzerngesellschaften hätten sich an Cum/Ex-Geschäften beteiligt, was zur
unberechtigten Erstattung von Kapitalertragsteuer geführt habe.“1215

Gegenüber einem Team der ARD-Sendung Panorama verhielt sich Olearius allerdings gesprächsbereiter
und stellte klar, dass er im Zusammenhang mit seiner Auffassung zu Cum/Ex-Geschäften, die bekannt
sei, „keinen Deut abzuweichen“ habe.1216
Zunächst war zumindest öffentlich nur bekannt, dass die Dresdner Bank beziehungsweise eine ihrer
Tochtergesellschaften vor ihrer Fusion mit der Commerzbank im Jahr 2009 Cum/Ex-Geschäfte tätigte.
Ein Sprecher der Bank ließ sich 2012 mit den folgenden Worten zitieren:

„Die Commerzbank hat jegliche Aktivitäten der Dresdner Kleinwort Investment Bank, wel-
che möglicherweise als Cum-ex-Transaktionen angesehen werden können, bereits Anfang
2009 eingestellt“.1217

Nach Aussage des Zeugen Stefan Korten, Bereichsleiter Steuern der Commerzbank, soll es sich bei den
Geschäften der Dresdner Bank um solche im Eigenhandel gehandelt haben.1218 Laut einem Gutachten der
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers, über das in den Medien berichtet wurde, habe
sich die Commerzbank selbst ebenfalls an Cum/Ex-Geschäften beteiligt.1219 Der Zeuge Markus Plümer,
Teil der Taskforce der Commerzbank zur internen Untersuchung der Cum/Ex-Geschäfte, sagte vor dem
Untersuchungsausschuss hierzu aus:

„Wir sind natürlich nicht besonders glücklich, dass wir entgegen unserer ursprünglichen
Annahme, die Commerzbank hätte keine potenziell steuerschädlichen Cum/Ex-Geschäfte ab-
geschlossen, dann doch im Untersuchungszeitraum 2003 bis 2011 und hier im Wesentlichen
in den Jahren 2004, 2005 und 2008 eventuell steuerschädliche Cum/Ex-Geschäfte gefunden
haben.“1220

Im April 2017 wurde gemeldet, dass die Commerzbank das Urteil des Hessischen FG akzeptiere, wonach
eine Rückerstattung von Kapitalertragsteuern aus Cum/Ex-Geschäften der Dresdner Bank nicht möglich
sei. Dabei soll es sich um eine Summe von 75 Millionen Euro handeln.1221 In der Pressemitteilung des
Hessischen FG vom 17. März 2017 hieß es zum Urteil:

„Das Gericht hat in seiner Begründung ausgeführt, dass die Bank als Aktienkäufer keinen
Anspruch auf die von der ausschüttenden Aktiengesellschaft auf die originäre Dividende ab-
geführte Kapitalertragsteuer habe, da sie erst im Zeitpunkt der Belieferung mit den Aktien
und damit nach dem Dividendenstichtag Aktieninhaberin geworden sei. Entgegen der von
der Bank vertretenen Ansicht sei das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien nicht bereits
vor dem Dividendenstichtag mit Abschluss des Aktienkaufvertrages auf sie übergegangen.
[…] Einen Anspruch der Bank auf Anrechnung von Kapitalertragsteuer auf von ihr als Di-
1214 MAT A-HH-1, Auskunftserteilung durch die Justizbehörde Hamburg, S. 1.
1215 Protokoll-Nr. 26 I, S. 62.
1216 Panorama vom 3. November 2016.
1217 MAT A-BaFin-2-1-1, Ordner 52 von 101, S. 18.
1218 Protokoll-Nr. 26 I, S. 34.
1219 www.juve.de/nachrichten/namenundnachrichten/2016/05/explosivespwcgutachtenauchcommerzbankmachtecumexgeschaefte (Stand:

19. April 2017).
1220 Protokoll-Nr. 26 I, S. 7.
1221 www.handelsblatt.com/finanzen/banken-versicherungen/steuerstreit-commerzbank-akzeptiert-cum-ex-urteil/19676934.html (Stand:

19. April 2017).

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 403 – Drucksache 18/12700

videndenkompensationszahlungen erhaltene Ausgleichszahlungen hat das Gericht abge-
lehnt, da nachgewiesen sei, dass die Depotbanken der Aktienverkäufer – soweit es sich um
inländische Banken handelte, entgegen der bestehenden gesetzlichen Verpflichtung – keine
Kapitalertragsteuer auf die Dividendenkompensationszahlungen erhoben hatten.“1222

In den Leitsätzen zu besagtem Urteil hatte das Gericht u. a. festgehalten:

„Bei außerbörslichen Aktiengeschäften geht das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien erst
im Zeitpunkt der Belieferung auf den Aktienkäufer über.“1223

In dem Verfahren ließ die Commerzbank sich vom Partner der Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer
Dr. Ulf Johannemann vertreten.1224
Als Anbieter von Cum/Ex-Modellen trat die Schweizer Bank Sarasin auf. Hierbei handelte es sich auch
um Fondsprodukte der Luxemburger Gesellschaft Sheridan Solutions.1225 Die Verwicklung der Bank Sa-
rasin in verschiedene Cum/Ex-Fälle – wie den des Drogerieunternehmens Erwin Müller oder des Unter-
nehmers Carsten Maschmeyer – ist an anderer Stelle ausführlich dokumentiert.1226 Der Managing Direc-
tor der Sheridan Solutions, der Zeuge Günter Graw, sagte vor dem Untersuchungsausschuss nicht aus.
Laut der Ausführungen seines Rechtsbeistands werde er als Beschuldigter in einem Strafverfahren der
Staatsanwaltschaft Köln geführt. Dieses Verfahren befasse sich „mit Vorwürfen der Steuerhinterziehung
und des Betruges im Zusammenhang mit Cum/Ex-Geschäften des Sheridan-Fonds und dem entsprechen-
den Vertrieb durch die Sarasin-Bank.“1227 Der Zeuge Maschmeyer gab vor dem Untersuchungsausschuss
an, dass er bezüglich seines Engagements in einen Sheridan-Fonds mit Graw in Kontakt gestanden
hatte.1228 Leider ist es an dieser Stelle nicht möglich, aus den Prospekten der entsprechenden Sheridan-
Fonds zu zitieren, da diese auf Hinwirkung des Ausschussvorsitzenden als „GEHEIM“ eingestuft wur-
den. Die Fraktion DIE LINKE. hatte zwar eine Entstufung entsprechender Dokumententeile angeregt,
auf die sich die Mitarbeiter aller Fraktionen auch schon geeinigt hatten. Diese Einigung wurde allerdings
auf Betreiben des Vorsitzenden wieder zurückgenommen, indem die Koalitionsfraktionen gegen eine
Entstufung der besagten Textstellen stimmten. Somit kann der Öffentlichkeit an dieser Stelle keine Dar-
stellung eines Cum/Ex-Modells gegeben werden, wie sie in den Sheridan-Prospekten enthalten ist. Wa-
rum die Darstellung eines seit 2012 nicht mehr umsetzbaren Geschäftsmodells einer in Liquidation be-
findlichen Gesellschaft, welches zudem von zahlreichen Stellen als unrechtmäßig betrachtet wird, ein
schutzbedürftiges Interesse der Entwickler solch eines Modells verletzen sollte, bleibt das Geheimnis der
sonderbaren Rechtsauffassung des Ausschussvorsitzenden. Vor allem, weil ein entsprechendes Doku-
ment in Auszügen in den nicht geheimen Akten des Untersuchungsausschusses zitiert wurde. In einer
Unterlage, bei der es sich um einen Schriftsatz zu einer Teilklage eines Investors gegen die Bank Sarasin
handelt und die vom Bundesfinanzministerium per E-Mail u. a. an das hessische Finanzministerium ver-
sandt wurde1229, heißt es als Zitat aus dem Prospekt des „Sheridan Solutions Equity Arbitrage Fund“:

„2. Anlageziel und Anlagepolitik des Teilfonds

Ziel der Anlagepolitik dieses Teilfonds ist die nachhaltige Wertsteigerung der von den Anle-
gern eingebrachten Anlagemittel durch die Anlage von bis zu 100 % des Netto-Gesellschafts-
vermögens nach dem Grundsatz der Riskomischung in Equity Performance Verträge (Swaps)
mit US-amerikanischen Pensionsfonds (Pensionsfonds).
1222 Hessisches FG, Pressemitteilung vom 17. März 2017.
1223 Hessisches FG, Leitsätze zum Verfahren 4 K 977/14.
1224 www.juve.de/nachrichten/namenundnachrichten/2016/05/explosivespwcgutachtenauchcommerzbankmachtecumexgeschaefte (Stand:

19. April 2017).
1225 MAT A-HE-2-1 OFD S 1401 A-028St3a,-Ordner 1 von 42, S. 286.
1226 Vgl. beispielsweise Wigbert Löer/Oliver Schröm, Geld Macht Politik, München 2014, S. 284ff; STERN (Die Gierigen) vom 20. März 2014;

Frankfurter Allgemeine Zeitung (Klage gegen das ‚Schmarotzerprodukt‘ der Sarasin-Bank) vom 11. April 2017; Handelsblatt (Er will sein
Geld) vom 11. April 2017.

1227 Protokoll-Nr. 28 I, S. 72.
1228 Ebd. S. 34 f.
1229 MAT A-HE-2-1 HMdF S 1603 A-034-II 61, Ordner 1 von 3, S. 329.

Drucksache 18/12700 – 404 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

[…]

Der Teilfonds wird über die Swaps indirekt an möglichen Erträgen aus Referenztransaktio-
nen partizipieren, indem er die sich aus der Durchführung der Referenztransaktion für die
Pensionsfonds ergebenen Risiken absichert. Bei den Referenztransaktionen handelt es sich
um Arbitragegeschäfte in börsengehandelten Referenzaktien und Referenz-Future Verträ-
gen, die die Pensionsfonds erwerben bzw. verkaufen., um marktrisikoneutral von Bewer-
tungsunterschieden zwischen den Referenzaktien und den Referenz-Future Verträgen zu pro-
fitieren. Namentlich nutzen die Pensionsfonds das ihnen über die Swaps zugeführte Kapital,
um während des Dividendenausschüttungszeitraums kurzfristig in Aktien von börsennotier-
ten Unternehmen zu investieren. Die Aktien werden einschließlich des damit verbundenen
Dividendenanspruchs erworben und kurzfristig danach wieder verkauft. Dabei machen sich
die Pensionsfonds damit verbundene Marktineffizienzen zu Nutze und verfolgen die Anlage-
strategie, Gewinne aus Preisdifferenzen bei Aktien- und Termingeschäften zu generieren, die
sich im Zuge von Abschlägen um den Dividendenzahlungstag ergeben. Kursrisiken der bör-
sengehandelten Aktien werden von den Pensionsfonds stets durch den gleichzeitigen Erwerb
von börsengehandelten Short Futures über die erworbenen Aktien vollständig und markt-
neutral abgesichert, so dass weder zwischenzeitliche Börsenkursgewinne noch Börsenkurs-
verluste der jeweils erworbenen Werte Auswirkungen auf die Pensionsfonds haben. Diese
Anlagestrategie setzt überdies voraus, dass die Pensionsfonds eine bevorzugte Behandlung
nach den für diese einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen erhalten.

In den Swap-Verträgen werden die vom Swap erfassten Referenztransaktionen in einem An-
hang gesondert definiert, so dass die Pensionsfonds diese Referenztransaktion nicht frei be-
stimmen, sondern nur gemeinsam mit den Teilfonds festlegen können. Eine Bewertung der
Swap-Verträge wird – soweit dies rechtlich oder tatsächlich möglich ist – monatlich erfolgen.
Diese Berechnung wird eine Calculation Agent vornehmen, der in dem jeweiligen Swap-Ver-
trag bestimmt ist.“1230

Eine Bank, die schließlich unter den Folgen der durch sie getätigten Cum/Ex-Geschäften in die Knie
gehen musste, war die Maple Bank. In einer Mitteilung der Bank vom 7. Februar 2016 heißt es hierzu:

„Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 6. Februar 2016 ge-
genüber der Maple Bank GmbH (Bank) ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot erlassen.
Außerdem hat die BaFin angeordnet, die Bank für den Verkehr mit der Kundschaft zu schlie-
ßen und ihr untersagt, Zahlungen entgegenzunehmen, die nicht zur Tilgung von Schulden ihr
gegenüber bestimmt sind (Moratorium). Das Moratorium wurde angeordnet, um die Vermö-
genswerte der Bank in einem geordneten Verfahren zu sichern. Begründet wurde diese Maß-
nahme mit einer drohenden bilanziellen Überschuldung wegen eine voraussichtlich zu bil-
denden Steuerrückstellung. Die voraussichtlich zu bildende Steuerrückstellung steht im Zu-
sammenhang mit den laufenden Ermittlungen zu Cum/Ex-Geschäften aus den Jahren 2006
bis 2010.“1231
b) Landesbanken

An Cum/Ex-Geschäften beteiligten sich auch einige Landesbanken. So war es beim Nachfolgeinstitut der
WestLB, der im Besitz des Landes Nordrhein-Westfalen befindlichen Portigon, im November 2016 zu
einer Durchsuchung gekommen. Ermittelnde Behörde ist hier die Staatsanwaltschaft Düsseldorf.1232 Die
Portigon musste schließlich die Aufstellung ihres Jahresabschlusses für 2016 verschieben, da möglicher-
weise Rückstellungen auf Grund vormals von der WestLB getätigter Cum/Ex-Geschäfte notwendig wer-
den könnten.1233 Noch im Jahr 2013 hatte der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Norbert
1230 MAT A-HE-2-1 HMdF S 1603 A-034-II 61, Ordner 1 von 3, S. 339 ff.
1231 Maple Bank, Pressemitteilung vom 7. Februar 2016.
1232 Kölner-Stadt-Anzeiger (Razzia bei Nachfolgeinstitut der WestLB) vom 4. November 2016.
1233 Kölner Stadt-Anzeiger (Portigon muss Abschluss verschieben) vom 30. März 2017.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 405 – Drucksache 18/12700

Walter-Borjans, dem Landtag Nordrhein-Westfalen mitgeteilt, dass der Landesregierung nicht bekannt
sei,

„dass die WestLB Cum-Ex-Geschäfte durchgeführt hat. Auf Nachfrage hat die Portigon AG
mitgeteilt, dass ihrem Vorstand aus internen und externen Prüfungsergebnissen keine Er-
kenntnisse vorlägen, wonach die WestLB AG Cum-Ex-Geschäfte […] betrieben habe.“1234

Diese Auskunft erwies sich im Nachhinein als falsch, nachdem das Land Nordrhein-Westfalen unter der
Ägide von Walter-Borjans mehrere Datenträger aufgekauft und ausgewertet hatte. Auf diesen sollen sich
Informationen zu Cum/Ex-Geschäften der WestLB in den Jahren 2006 bis 2008 befunden haben.1235 Ein
ehemaliger Händler wurde in diesem Zusammenhang vom Handelsblatt mit den Worten zitiert:

„Die Cum-Ex-Geschäfte waren kein Geheimnis […] Im Gegenteil: Wir bekamen Anfang des
Jahres gesagt, in welcher Höhe Steuererstattungen geplant waren, und dann wurde entspre-
chend gehandelt.“1236

In einem weiteren Artikel des Handelsblatts wurde ebenfalls ein Händler zitiert:

„Sie können nicht im Alleingang 15 Milliarden Euro durch die Bilanz ziehen […] Das muss
genau vorbereitet werden. Auf den E-Mail-Verteilern, die es zu diesen Geschäften gab, waren
300 bis 400 Leute. Das Trade-Controlling, das Risikomanagement, der Vorstand. Alle waren
im Bilde. Der Ablauf der Trades stand ja in den Excel-Sheets im Anhang der Mails klar
drin.“1237

Im Rahmen der Berichterstattung zu Insider-Aussagen vor der Staatsanwaltschaft Köln im April 2017
wurde auch bekannt, dass verschiedene Manager der WestLB sich 2006 von einem „ausländischen Bör-
senhändler“, der für eine US-amerikanische Investmentbank tätig gewesen sein soll, über Cum/Ex-Ge-
schäfte informieren ließen und diese schließlich auch von der WestLB getätigt worden sein sollen. Aller-
dings habe die Bank „wenig kassiert“, da der größte Teil des Profits bei der US-amerikanischen Invest-
mentbank verblieben sein soll.1238
Die HSH Nordbank beauftragte die Kanzlei Clifford Chance mit einer internen Untersuchung. In der
Sitzung des Ausschusses für Öffentliche Unternehmen der Hamburger Bürgerschaft am 17. Dezember
2013 informierten die Senatsvertreter die Abgeordneten darüber, dass Clifford Chance

„keine Auffälligkeiten in den Jahren 2006 und 2007 festgestellt [habe]. In den Jahren 2008
und 2011 seien 29 auffällige Transaktionen identifiziert worden, die sich in einer rechtlichen
Grauzone bewegten. […] Die HSH habe vorsorglich eine Steuerrückstellung über insgesamt
127 Mio. Euro für die in den Jahren 2008 bis 2011 gegebenenfalls unbegründet erstattete
Kapitalertragsteuer in Höhe von 112 Mio. Euro zusätzlich entstandener Zinsen von etwa
15 Mio. Euro im Jahresabschluss 2013 eingestellt.“1239

Bei den Geschäften soll es sich ausschließlich um solche im Eigenhandel gehandelt haben.1240 Laut Aus-
kunft der HSH Nordbank hätte die Prüfung ergeben, dass Berufsträgerbescheinigungen, die nach dem
Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom Mai 2009 notwendig gewesen wären, um Absprachen aus-
zuschließen, nur für einen Teil der Geschäfte vorgelegen hätten. Aus diesem Grund bestehe die Vermu-
tung, dass „Kapitalertragsteuer nicht vollständig zu Recht erstattet worden sei.“1241
Die LBBW hatte ebenfalls Cum/Ex-Geschäfte vorgenommen. Allerdings ließ die Bank verlautbaren, dass
sie für die Zeit ab 2009, also nach dem Amtsantritt des damaligen Vorstandsvorsitzenden Hans-Jörg
1234 Landtag Nordrhein-Westfalen, Drs. 16/3720, S. 2.
1235 MAT A-BMF-2-1-1, Ordner 84 von 113, S. 6.
1236 MAT A-BMF-2-1-1, Ordner 84 von 113, S. 6.
1237 MAT A-BMF-2-1-1, Ordner 84 von 113, S. 8.
1238 Süddeutsche Zeitung (Geschäfte im Stadion) vom 20. April 2017.
1239 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg, Protokoll des Ausschusses Öffentliche Unternehmen Nr. 20/27 vom 13. Dezember 2013, S. 3f.
1240 Ebd. S. 4.
1241 Ebd. S. 5.

Drucksache 18/12700 – 406 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Vetter, solche Geschäfte ausschließen könne.1242 Vor dem Untersuchungsausschuss sagte Vetter aus, dass
die LBBW in den Jahren von 2007 bis 2009 Cum/Ex-Geschäfte getätigt habe. Danach habe die Bank
„das Thema aufarbeiten lassen“ und hierzu auch eine Anwaltskanzlei beauftragt.1243

„Das hat dann zu der Erkenntnis geführt, dass dort Geschäfte gemacht wurden, wo wir, sa-
gen wir mal, auch im Nachhinein nicht den vollen Durchblick hatten, was die Kontrahenten
anbelangt. Deswegen haben wir den ganzen Vorgang sofort dann sowohl der Staatsanwalt-
schaft als auch der Finanzbehörde als auch der BaFin gemeldet. Aus diesem Grunde haben
wir etwa 150 Millionen Körperschaftsteuerschuld nachbezahlt – oder wurden nachverrech-
net.“1244

Bevor er den Vorstandsposten bei der LBBW übernahm war Vetter von 2001 bis 2009 Vorstandsvorsit-
zender der Bankgesellschaft Berlin AG beziehungsweise von dessen Rechtsnachfolgerin, der Landesbank
Berlin Holding AG. Der Antwort auf eine parlamentarische Anfrage der Fraktion DIE LINKE. im Abge-
ordnetenhaus von Berlin vom 27. September 2016 ist zu entnehmen, dass die Landesbank Berlin Holding
AG „Anfang 2016 durch die Steuerbehörden auf wenige mögliche Leerverkaufsgeschäfte aus dem Jahr
2007 aufmerksam wurde.“1245 Gemeinsam mit einem externen Wirtschaftsprüfer und den zuständigen
Behörden würden nun „alle in Frage kommenden Geschäftsvorgänge des Jahres 2007 im Rahmen der
steuerlichen Betriebsprüfung“ untersucht.1246 Die mutmaßlichen Cum/Ex-Geschäfte der ehemaligen
Bankgesellschaft fallen also in die Zeit Vetters als deren Vorstandsvorsitzender. Zu den mutmaßlichen
Cum/Ex-Geschäften der Bankgesellschaft Berlin sagte Vetter bei seiner Vernehmung, dass diese „keine
Strategie“ der Bank gewesen seien.1247

„Dort muss aber im Jahr 2007 was gewesen sein; Größenordnungen kann ich jetzt nicht
sagen. Im Zuge der Einladung bin ich ermächtigt worden vom Aufsichtsrat der LBB Holding,
wenn ich es richtig weiß, mich dazu zu äußern. Ich kenne den Vorgang aber nicht, weiß
nichts.“1248

Vom Abgeordneten Richard Pitterle befragt, ob er ausschließen könne, dass die Interessenten im Ver-
kaufsverfahren der Bankgesellschaft/Landesbank Berlin im Jahr 2007 unvollständig über die Geschäfte
der Bank informiert wurden, erwiderte Vetter, dass er nichts ausschließen könne, da er den besagten
Vorgang zu Cum/Ex-Geschäften nicht kenne.1249
Die Anzahl der Fälle, in denen Kreditinstitute in Cum/Ex-Transaktionen verwickelt waren, deutet darauf
hin, dass es zumindest in der Branche bekannt war, wie mit dieser Art von Geschäften die Staatskasse
ausgenommen werden konnte. Dass sich selbst Banken, an denen der Staat beteiligt war wie die Com-
merzbank oder Banken im Eigentum der öffentlichen Hand wie die verschiedenen Landesbanken an sol-
chen Geschäften beteiligten, ist besonders perfide. Dass diese Entwicklung in der Branche bekannt war
und auch dem BMF bekannt gemacht wurde, belegt ein Ministeriumsvermerk. Besagter Vermerk vom
15. Mai 2009 hält fest, dass ein Hinweisgeber – „ein Vertreter aus der Bankenbranche“1250 – mitgeteilt
habe,

„dass sein Haus solche Geschäfte nicht machen würde (code of conduct), er jedoch aber
auch verhindern wollte, dass andere Häuser sich diese Geschäfte zu Nutze machen“.1251

Diese Aussage ist ein deutlicher Hinweis darauf, dass innerhalb der Finanzbranche das systematische
Betreiben solcher Geschäfte durchaus bekannt war. Gleichwohl sei in Besprechungen mit Vertretern von
1242 www.handelsblatt.de (LBBW schließt „Dividenden-Stripping“ nicht aus) vom 19. Dezember 2013; MAT A-BMF-8-1-1, Ordner 32 von 107,

S 177 f.
1243 Protokoll-Nr. 36 I, S. 39.
1244 Ebd.
1245 Abgeordnetenhaus von Berlin, Drs. 17/19081.
1246 Ebd.
1247 Protokoll-Nr. 36 I, S. 40.
1248 Ebd.
1249 Ebd. S. 41.
1250 MAT A-BMF-2-1-1, Ordner 94 von 113, S. 81.
1251 MAT A-BMF-2-1-1, Ordner 94 von 113, S. 81.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 407 – Drucksache 18/12700

Banken für die Vertreter des Bundesfinanzministeriums „eine gewisse Verärgerung bei einzelnen Teil-
nehmern (zum Beispiel beim Vertreter der Deutschen Bank) zu verspüren“ gewesen, dass „schwarze
Schafe der gesamten Branche wieder zusätzlichen Ärger […] einbringen“.1252 Um auf die zu Beginn
dieses Abschnitts zitierte Anmerkung des Ermittlungsbeauftragten zurückzukommen, wäre hier die Frage
zu stellen, ob nicht eher einige weiße Schafe aus dem Kreis der zahlreichen schwarzen hervorstechen.
2. Die Berater
a) Berater auf Bankenseite

Die Szenerie der verschiedenen Berater im Zusammenhang mit Cum/Ex-Geschäften konnte der Unter-
suchungsausschuss nur sehr bedingt aufklären. Zum einen, weil verschiedene wichtige Akteure vor dem
Ausschuss die Aussage verweigerten, zum anderen, weil, wie im Fall der Kanzlei Freshfields Bruckhaus
Deringer, für die Ermittlung wichtige Unterlagen nicht an den Ausschuss herausgegeben wurden. Den-
noch wurde im Verlauf der Untersuchung deutlich, dass es auf die Beratung zu Cum/Ex-Geschäften so-
wie auf die Konzipierung entsprechender Modelle spezialisierte Berater gab. Es ist davon auszugehen,
dass einige der auch hier genannten Akteure im Zusammenhang mit diversen Gerichtsverfahren eine
Rolle spielen werden, so dass ihre jeweilige Funktion in den entsprechenden Prozessen eingehender be-
leuchtet werden wird.
Als eine der Schlüsselfiguren im Zusammenhang mit der Beratung zu Cum/Ex-Geschäften gilt Rechts-
anwalt Hanno Berger. Dieser konnte vom Untersuchungsausschuss allerdings nicht vernommen werden.
Berger hält sich in der Schweiz auf und folgte einer Ladung durch den Ausschuss nicht. Bereits im Jahr
2014 war es in seinem Schweizer Domizil zu einer Durchsuchung durch Schweizer Steuerfahnder zur
Unterstützung der Staatsanwaltschaft Köln gekommen. Zeitgleich wurden in sieben Kantonen weitere
Durchsuchungen durchgeführt. In einem Bericht des Stern vom 30. Oktober 2014 heißt es zur Rolle von
Berger:

„Die Kölner Staatsanwältin ermittelt gegen mehr als 30 Beschuldigte, die den Fiskus um fast
eine halbe Milliarde Euro betrogen haben sollen. Ganz oben auf der Liste steht Hanno Ber-
ger, 63. Der ehemalige Regierungsdirektor der hessischen Finanzverwaltung fungiert seit
knapp zwei Dekaden als Steuer-Optimierer für Milliardäre, Multimillionäre, Firmen und Un-
ternehmerdynastien.“1253

Zumindest im Jahr 2016 ließ Berger sich vom FDP-Politiker Wolfgang Kubicki anwaltlich vertreten.1254
Er selbst ließ sich einst auf der Homepage seiner ab Oktober 2013 in Liquidation befindlichen Kanzlei
Berger, Steck & Kollegen zum Gegenstand ein, indem er die ihn verfolgenden Behörden in verschwö-
rungstheoretischer Manier scharf angriff:

„Offensichtlich sind verlässliche Institutionen (Behörden und Instanzgerichte), die diese
Rechtsstaatlichkeit als klares gesetzliches Regelwerk sehen, auf das die Bürger und deren
Berater vertrauen können, nicht mehr durchgängig vorhanden. Der Fiskus ist inzwischen
‚ein Staat im Staate‘, der sich seine Regeln selbst setzt. Anders lässt sich die evident rechts-
staatswidrige Attacke der hessischen Finanzverwaltung, des hessischen Finanzgerichtes un-
ter Inanspruchnahme der hessischen Generalstaatsanwaltschaft gegen mich kaum erklären.
[…] Meine Verteidigung gegen die offenkundig gesetzeswidrig agierende Staatsmacht, die
sich auch noch mit der Unicredit Bank AG (HVB) jedenfalls zeitweilig gegen mich verbündet
hat, hat große finanzielle und personelle Ressourcen gekostet und verlangt den vollen Einsatz
meiner ganzen Erfahrung als Steueranwalt.“1255
1252 MAT A-BMF-2-1-1, Ordner 94 von 113, S. 82.
1253 STERN (Der Steuerguru und seine Jäger) vom 30. Oktober 2014.
1254 www.handelszeitung.ch (Deutschland neigt zur Anmassung) (Stand: 11. November 2016).
1255 MAT A-HE-2-1 HMdF S 2401 A-012, Ordner 15 von 24, S. 6750.

Drucksache 18/12700 – 408 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

In der Berichterstattung zu seiner Person sah er „abstruse Hetzkampagnen bestimmter selbsternannter
‚Moralisten‘“, die versuchen würden, „populistisch Stimmung zu machen“.1256
Gemeinsam mit Berger arbeitete vormals der Zeuge Bernulph von Crailsheim (heute Kanzlei Simmons
& Simmons). Dessen Name tauchte in den Unterlagen des Untersuchungsausschusses als Unterzeichner
eines Gutachtens vom 21. März 2006 auf. Weiterer Unterzeichner des Gutachtens war Hanno Berger.1257
Laut Aussage des Zeugen Thomas Koblenzer, selbst Berater im Zusammenhang mit Cum/Ex-Geschäften,
sei von Crailsheim Berater der australischen Investmentbank Macquarie gewesen.1258 Vor dem Untersu-
chungsausschuss gab von Crailsheim an, ab 2001 gemeinsam mit Hanno Berger in der Kanzlei Sherman
& Sterling tätig gewesen zu sein. Von 2005 bis 2010 sei er mit Berger bei der Kanzlei Dewey & LeBoeuf
gewesen. Schwerpunktmäßig habe er allerdings nie im Zusammenhang mit Cum/Ex-Geschäften gearbei-
tet, auch wenn er gemeinsam mit Berger dazu beraten habe.1259 Cum/Ex-Modelle seien nicht „originär“
von Berger entwickelt worden. Laut von Crailsheim war dieser

„nicht der Erfinder der ganzen Sache, sondern es existierte, und es ist in dem Zusammen-
hang, im Zusammenhang mit einer Beratung mal aufgetaucht.“1260

Schwer nachvollziehbar war der Auftritt des Zeugen von Crailsheim vor dem Untersuchungsausschuss
unter dem Aspekt, dass er auch auf mehrmalige Nachfrage des Abgeordeneten Richard Pitterle nicht in
der Lage war zu erklären, wie Berger mit ihm über Cum/Ex-Modelle gesprochen hat beziehungsweise
was Berger ihm zu solchen Modellen erläuterte. Es erscheint höchst unglaubwürdig, dass ein Berater wie
von Crailsheim sich vorgeblich nicht in der Lage sieht, den Gegenstand, zu dem er nach eigener Aussage
Mandanten beraten hat, nicht beschreiben zu können:

„Richard Pitterle (DIE LINKE): Ja gut, dann können Sie es mir mit einfachen Worten mal
erklären, wie Sie das verstanden haben, wie das funktioniert von Herrn Berger.

Zeuge Dr. Bernulph Freiherr von Crailsheim: Also, es geht immer um die Frage - - Also
die normale Perspektive, die wir gesehen haben, ist die des Käufers. So, und dann ist die
Frage: Ich habe einen Käufer, der kauft Aktien um den Dividendenstichtag. Das ist jetzt mal
neutral, also nehmen wir mal Cum/Cum und Cum/Ex zusammen, weil irgendwie ist es am
Ende - -, also es hat eine andere Wertigkeit, aber es ist irgendwo ähnlich. Und wie das funk-
tioniert und wie immer – aus meiner Sicht auch, ohne die konkrete Gegenseite zu sehen, ist
das besprochen worden, wie es funktioniert. Das waren aber - - Ich meine, vielleicht war
man da auch zu sehr auf die eine – also jedenfalls in der Anfangszeit – Seite fokussiert, die
immer die Käuferseite war, dass es einfach um die Frage ging: Werde ich wirtschaftlicher
Eigentümer der Aktien schon mit dem schuldrechtlichen Geschäft, also mit dem Aktienkauf,
oder werde ich erst wirtschaftlicher Eigentümer mit der Einbuchung der Aktien in meinem
Depot? Da gab es die Rechtsprechung vom Bundesfinanzhof, die gesagt hat: Jedenfalls bei
Börsengeschäften werde ich Eigentümer zum Zeitpunkt des obligatorischen Geschäfts, also
des Kaufvertrags. Das ist die erste Frage. Dann ist natürlich die Frage aufgekommen: Wa-
rum mache ich solche Geschäfte? Natürlich kam dann irgendwann auch, dass es unterschied-
liche Konstellationen gibt.

Richard Pitterle (DIE LINKE): Also, wenn Sie so die Mandanten beraten haben, dann ver-
stehe ich gar nicht, warum sie in die Geschäfte gegangen sind, wenn Sie das nicht erläutern
können.“1261
1256 MAT A-HE-2-1 HMdF S 2401 A-012, Ordner 15 von 24, S. 6750.
1257 MAT A-HE-2-1 HMdF S 2401 A-012, Ordner 15 von 24, S. 7152.
1258 Protokoll-Nr. 28 I, S. 47.
1259 Protokoll-Nr. 32 I, S. 7.
1260 Ebd. S. 23.
1261 Ebd. S. 23 f.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 409 – Drucksache 18/12700

Die Zeugin Juliana Sophie Singer gibt auf ihrer Homepage an, ab Mai 2004 bis Februar 2008 bei der
Kanzlei Dewey & LeBoeuf tätig gewesen zu sein1262, an der vormals auch Hanno Berger tätig war. Al-
lerdings machte Singer vor dem Untersuchungsausschuss von ihrem Aussage- und Zeugnisverweige-
rungsrecht Gebrauch und ließ sich nicht zur Sache ein. Als Begründung führte sie aus:

„Hintergrund hierfür ist, dass ich selbst Beschuldigte bin in einem Ermittlungsverfahren, bei
dem es um Cum/Ex-Geschäfte geht. Und darüber hinaus berate ich auch in diesem Themen-
komplex.“1263

Das Verfahren werde von der Staatsanwaltschaft Köln geführt.1264
b) Berater auf Bankenseite
Bei den Beratern auf Bankenseite stach während der Arbeit des Untersuchungsausschusses insbesondere
die Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer hervor, die zum einen gutachterlich für verschiedene Insti-
tute tätig war und zum anderen bestimmte Institute in Gerichtsverfahren vertrat. Laut einem Bericht des
Fachmagazins Juve sei „bekannt, dass Freshfields Bruckhaus Deringer eine marktführende Stellung auf
Bankenseite hatte“.1265 Im Zusammenhang mit Cum/Ex-Geschäften wird die Rolle der Kanzlei – wenn
überhaupt – ebenso wie die der anderen Berater erst in noch anstehenden Gerichtsverfahren eingehender
beleuchtet werden können. Dem Untersuchungsausschuss lagen zwar deutliche Hinweise vor, dass die
Kanzlei beziehungsweise einzelne ihrer Vertreter hier wichtige Funktionen einnahmen, tiefer gehende
Erkenntnisse konnte der Ausschuss allerdings nicht gewinnen, da der Bundesgerichtshof einem Antrag
des Untersuchungsausschusses auf die Durchsuchung der Kanzleiräume von Freshfields Bruckhaus
Deringer nicht nachkam. Zuvor hatte der Ausschuss von der Kanzlei vergeblich die Herausgabe diverser
Unterlagen verlangt. Den Schritt, eine Durchsuchung der Kanzleiräume zu beantragen begründete der
Vorsitzende in der Sitzung am 24. November 2016, indem er die Einschätzung des Untersuchungsaus-
schusses zur Rolle von Freshfields Bruckhaus Deringer wie folgt darstellte:

„Auffällig sind dabei die Präsenz und die Dominanz einzelner Kanzleien. Sie legen den Ver-
dacht nahe, dass Cum/Ex nicht nur eine einsame Strategie von Investmentbankern war, son-
dern womöglich auch ein einträgliches Geschäftsmodell von Beratungsunternehmen. Die
bisherigen Zeugenaussagen belegen, dass Herr Dr. Berger für die Kanzlei Dewey & LeBoeuf
bei zahlreichen Banken vorstellig wurde. Eine plausible Erklärung dafür, wie Freshfields
Bruckhaus und Deringer ohne eigene Kundenakquise zum Marktführer in Sachen Cum/Ex
hätte werden können – so jedenfalls die Einschätzung der Fachpresse – , fanden wir dagegen
nicht. Bemerkenswert ist jedoch, dass gerade die Kanzlei Freshfields für Banken tätig war,
die besonders früh, besonders lange und in besonderem Ausmaße Cum/Ex-Geschäfte betrie-
ben. Aus unserer bisherigen Beweisaufnahme ergeben sich hinreichend Anhaltspunkte dafür,
dass die Kanzlei Freshfields im Untersuchungszeitraum mandatsunabhängig Cum/Ex-Ge-
staltungen mit entwickelt haben könnte, die proaktiv, eventuell im Rahmen einer planmäßi-
gen, systematischen und strategischen Unternehmenspolitik, an Mandanten aus dem Ban-
kensektor herangetragen worden sein könnten.“1266

Im Zusammenhang mit planmäßig und systematisch betriebenen Cum/Ex-Geschäften ist auf einen Ver-
merk des Referats IV C 1 des Bundesfinanzministeriums vom 15. Mai 2009 hinzuweisen, in dem festge-
halten wurde, dass im Zusammenhang
1262 www.kanzlei-singer.de (Stand: 19. April 2017).
1263 Protokoll-Nr. 38 I, S. 6.
1264 Ebd.
1265 MAT A-BZSt-2-1-3, Ordner 920 von 921, S. 6.
1266 Protokoll-Nr. 28 I, S. 5.

Drucksache 18/12700 – 410 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

„mit der Erstattung der Kapitalertragsteuer auf Dividendenzahlungen […] Gestaltungen an
das Fachreferat herangetragen worden [sind], die ein erhebliches Potenzial an Steuermin-
dereinnahmen beinhalten. Befürchtungen aus einschlägigen Beraterkreisen gehen dahin,
dass die Beträge weit über der Milliarden-Grenze liegen könnten.“1267

Im Zusammenhang mit den Modellen, die solchen Gestaltungen zugrunde liegen, hieß es im Vermerk:

„Die Lücke hatten sich offensichtlich Angehörige der Branche zunutze machen wollen und
entsprechende Vertragsgestaltungen aufgelegt. Dem Fachreferat wurden Hinweise gegeben,
dass z. B. in der Kanzlei Freshfields derartige Produkte kreiert wurden und größere deutsche
Banken (Commerzbank, Dresdner Bank) sowie andere Banken (JP Morgan, zumindest eine
Landesbank) beabsichtigt hatten, in dieses Geschäft einzusteigen.“1268

Dem Untersuchungsausschuss lag weiterhin eine E-Mail des Informanten „Jürgen Schmidt“ vor, die sich
auch auf die Rolle von Freshfields Bruckhaus Deringer im Zusammenhang mit Cum/Ex-Geschäften be-
zog. In der E-Mail vom 5. Januar 2011 heißt es hierzu:

„Weiterhin sichern sich Legal & Compliance Abteilungen fremdfinanzierender Banken so-
wie Fondsverwalter und inländische Depotbanken regelmäßig über Steuergutachten ab (Li-
ste der beteiligten Kanzleien verfügbar). Nach dem Bekanntwerden einer erfolgreichen Auf-
deckung von Cum/Ex-Trades würde die Bereitschaft betroffener Sozietäten entsprechende
Steuergutachten zu erstellen signifikant sinken (die Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer
LLP verfasst seit dem 15.12.2010 – nach einem entsprechenden Geschäftsführungsbeschluss
– keine Steuergutachten mehr zur Thematik Cum/Ex-Trades, KPMG hat diese Entscheidung
bereits deutlich früher getroffen).“1269
c) Wissenschaftler

Aus den zum Teil als „GEHEIM“ eingestuften Unterlagen des Untersuchungsausschusses ging hervor,
dass der Cum/Ex-Berater Hanno Berger Kontakte zu den Professoren Marc Desens (Universiät Leipzig)
und Joachim Englisch (Universität Münster) unterhalten hatte. Englisch veröffentlichte u. a. einen Bei-
trag in einem von Berger mit herausgegebenen Kommentar zum Investmentsteuergesetz.1270 Beide Pro-
fessoren äußerten sich in verschiedenen Fachaufsätzen zum Themenbereich Cum/Ex und vertraten dabei
rechtliche Auffassungen, die Cum/Ex-Akteuren mitunter sehr entgegenkamen. In einer schriftlichen Stel-
lungnahme, die der Untersuchungsausschuss bei Desens, der hier zunächst als Sachverständiger fun-
gierte, angefordert hatte, schrieb dieser zur rechtlichen Zulässigkeit von Cum/Ex-Geschäften:

„Die nach meinem Wissensstand erste veröffentlichte Rechtsauffassung zu cum/ex-Geschäf-
ten stammt aus der Gesetzesbegründung des JStG 2007 (BT-Drs. 16/2712, S. 46 ff.) vom
25.09.2006, der unmissverständlich und eindeutig die Rechtsauffassung zugrunde liegt, dass
der Erwerber auch nach einem Leerverkauf einen Anspruch auf Anrechnung oder Erstattung
der Kapitalertragsteuer hat. Macht daher ein Erwerber einen Anspruch auf Anrechnung oder
Erstattung von Kapitalertragsteuer geltend, weil er die Rechtsauffassung zugrunde legt, dass
er selbst im Falle eines Leerverkaufs diesen Anspruch hat, handelt er auf Grundlage einer
Rechtsauffassung, die ebenso bereits die Bundesregierung im JStG 2007 vertreten hat.“1271

Zumindest Englisch brachte sich öffentlich auch abseits der wissenschaftlichen Fachdebatte zu Cum/Ex-
Geschäften ein. So schrieb er am 11. Februar 2012 in der Börsen-Zeitung im Zusammenhang mit den
Ermittlungen gegen die HVB:
1267 MAT A-BMF-2-1-1, Ordner 94 von 113, S. 79.
1268 MAT A-BMF-2-1-1, Ordner 94 von 113, S. 80.
1269 MAT A-HE-2-1 HMdF S 1645 A-008-II 61, Ordner 1 von 3, S. 102.
1270 Hanno Berger/Kai-Uwe Steck/Dieter Lübbehüsen (Hrsg.), Investmentgesetz (InvStG), Investmentsteuergesetz (InvStG), München 2010.
1271 Marc Desens, Schriftliche Stellungnahme zur Sachverständigenanhörung des 4. Untersuchungsausschusses der 18. Wahlperiode ; Ausschuss-

drucksache 18(30)99, S. 10 f.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 411 – Drucksache 18/12700

„Es ist daher davon auszugehen, dass die gewünschten Steuerfolgen der gängigen Cum-ex-
Transaktionen bis Ende 2011 vom Gesetz gedeckt sind. Im Zusammenhang mit der Schadens-
ersatzklage gegen die HVB wird nach einigen Meldungen von der Finanzverwaltung aller-
dings wohl auch ins Feld geführt, dass es illegale Absprachen und eventuell Luftgeschäfte
gegeben habe. Diese Kriminalisierung der Cum-ex-Modelle dürfte aber wohl haltlos sein:
Ein Teil dieser Vorwürfe verfängt schon deshalb nicht, weil er auf falschen rechtlichen Prä-
missen basiert. So sind entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung Steuererstattungen nicht
erschlichen, wenn der Investor aufgrund von Absprachen um den mangelnden Einbehalt von
Kapitalertragsteuer beim ungedeckten Leerverkauf wissen sollte.“1272

Nach Aussage von Desens vor dem Untersuchungsausschuss sei er von sich aus Anfang des Jahres 2012
mit Berger in Kontakt getreten, da er vorgehabt habe, ein Symposium abzuhalten und hierzu auch Berger
einzuladen.1273 Er sei danach weiter mit Berger in Kontakt geblieben, er sei jedoch nicht gebeten worden,
gezielte Veröffentlichungen vorzunehmen.1274 Er habe zudem einen Auftrag zur Abfassung einer Stel-
lungnahme für ein Gerichtsverfahren von der Kanzlei Bergers bekommen. Im Zusammenhang damit habe
Desens vorgehabt, eine Publikation abzufassen, diese habe er, bevor er sie an den Verlag schickte, an
Berger versandt und mit diesem über den Inhalt der Publikation diskutiert.1275 Er habe für Berger „später
auch noch entsprechend Gutachten und rechtliche Stellungnahmen teilweise abgegeben.“1276
Es stellt sich generell die Frage, welche Werthaltigkeit die Aussagen von Sachverständigen im Zusam-
menhang mit der Aufklärung zu Cum/Ex-Geschäften haben können, wenn diese Sachverständigen als
Gutachter für bestimmte Cum/Ex-Akteure tätig waren. Joachim Englisch hatte nach seiner Aussage vor
dem Untersuchungsausschuss ebenfalls Gutachten im Auftrag von Berger erstellt:

„So, dann kam also Herr Berger wieder auf mich zu. Oder vielleicht sollte ich dann doch
jetzt ein bisschen anders anfangen: Die beiden Gutachten, von denen ich gerade berichtet
hatte, die waren einmal verfasst im Auftrag einer GmbH, die solche Transaktionen im Jahr
zuvor, glaube ich, ungefähr, also in der Vergangenheit, getätigt hatte und die Kapitaler-
tragsteuer erstattet erhalten hatte und bei der dann eine Betriebsprüfung stattfand, im Rah-
men derer die Kapitalertragsteuer nach Ansicht der Betriebsprüfung eben zurückgefordert
werden sollte, weil ungerechtfertigt erstattet. Und Auftraggeber war auch diese GmbH. Aber
Hauptansprechpartner für mich war Herr Berger in der Tat, der diese GmbH wohl beriet
und der mich dann eben auch kontaktiert hatte.

Und das zweite Gutachten, da war Auftraggeber direkt Herr Berger, und das war nach seiner
Auskunft jedenfalls bestimmt für eine Versicherung, die auf Basis dieses Gutachtens entschei-
den sollte - so hatte ich es jedenfalls verstanden -, ob sie eine Cum/Ex-Transaktion versichern
würde. Insofern hatte ich also mit Herrn Berger im Wesentlichen zu tun bei diesen beiden
Gutachten. - Ja, wenn Sie vielleicht jetzt noch mal nachfragen würden?“1277

In seiner Befragung durch den Untersuchungsausschuss am 29. September 2016 konfrontierte der Abge-
ordnete Richard Pitterle Englisch mit einer Unterlage, die im Zuge einer Betriebsprüfung bei einem In-
stitut erstellt worden war. Hierbei handelte es sich um ein Schreiben des Finanzamtes Wiesbaden an die
OFD Frankfurt am Main vom 4. November 2010, welches einen Bericht zu besagter Betriebsprüfung
enthält. In dem Bericht wurde der Aufsatz von Joachim Englisch „Wirtschaftliches Eigentum beim Kauf
girosammelverwahrter Aktien“ thematisiert, den dieser später in der Finanz-Rundschau veröffentlichen
sollte. In einem Verfahren vor dem Hessischen FG seien dem Gericht von einer Partei die Druckfahnen
des Aufsatzes überlassen worden.1278 In dem Bericht an die OFD heißt es zu diesem Aufsatz:
1272 Joachim Englisch, Die Finanzverwaltung als Reparatur-Gesetzgeber, Börsen-Zeitung vom 11 Februar 2012.
1273 Protokoll-Nr. 22 I, S. 6 f.
1274 Ebd. S. 9.
1275 Ebd. S. 12.
1276 Ebd. S. 13.
1277 Ebd. S. 40.
1278 MAT A-HE-2-1 HMdF S 2401 A-012, Ordner 4 von 24, S. 1194.

Drucksache 18/12700 – 412 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

„Nach Feststellung der Bp stimmt der o.a. Aufsatz in weiten Passagen wörtlich mit einem
‚Gutachten‘ zur Tätigkeit der [Name geschwärzt] und zur steuerlichen Einordnung der Ak-
tiengeschäfte der [Name geschwärzt] überein, den der damalige Prozessbevollmächtigte der
[Name geschwärzt] in dem o. a. finanzgerichtlichen Verfahren dem Hessischen FG bereits
mit Schreiben vom 25.05.2010 übersandt hat. In diesem Schreiben wird das ‚Gutachten‘ als
ein ‚Gutachten unseres Hauses‘ [Name geschwärzt] bezeichnet. Der Autor wird in dem ‚Gut-
achten‘ nicht genannt. Es ist davon auszugehen, dass Prof. Dr. Englisch das ‚Gutachten‘
gegen Bezahlung für [Name geschwärzt] erstellt hat.“1279

In dem oben erwähnten Verfahren habe, so der Verfasser des Berichts, die den Aufsatz vorlegende Partei
den Eindruck erwecken wollen, dass es sich bei Joachim Englisch

„um einen unabhängigen Dritten handelt, der die steuerliche Problematik der Zurechnung
des wirtschaftlichen Eigentums bei OTC-Aktienkäufen rein wissenschaftlich beleuchtet. Es
ist davon auszugehen, dass es sich bei der Veröffentlichung um ein Auftragsgutachten han-
delt.“1280

Zumindest auf Seiten des Finanzamts Wiesbaden vertrat man demnach die Auffassung, dass es sich bei
Joachim Englisch gerade nicht um einen unabhängigen Wissenschaftler handelt, sondern um einen Gut-
achter, der sein Auftragsgutachten später als Fachaufsatz veröffentlichte. Englisch sagte in seiner Ver-
nehmung auf die Frage des Abgeordeten Richard Pitterle zu diesem Vorgang, dass es durchaus sein
könne, dass er Passagen aus einem Gutachten „mehr oder weniger wortlautgleich“1281 in den Aufsatz
übernahm. Die Frage des Abgeordneten Richard Pitterle, ob der Zeuge es für ein legitimes wissenschaft-
liches Vorgehen halte, Auftragsgutachten als Fachaufsätze zu veröffentlichen, musste Joachim Englisch
nach einer Intervention des Ausschussvorsitzenden nicht beantworten, da dieser der Auffassung war, der
Zeuge müsse keine Bewertung abgeben. Dennoch musste Englisch auf eine weitere Nachfrage des Ab-
geordneten Richard Pitterle zugeben, dass er auch in anderen Fachaufsätzen „Erkenntnisse“ unterge-
bracht habe, die „aus einer gutachterlichen Tätigkeit resultieren“.1282
Über die wissenschaftliche Redlichkeit eines solchen Verfahrens gibt es sicherlich unterschiedliche Auf-
fassungen. Klar hingegen ist, dass sich verschiedene Cum/Ex-Akteure mit Gutachten und den immer
wieder vorgebrachten Verweisen auf Fachaufsätze nicht nur absichern wollten, sondern versuchten, den
als illegal zu bezeichnenden Cum/Ex-Geschäften einen legalen Anstrich zu verpassen. Hierzu nutzten sie
die Publikationen vermeintlich streng wissenschaftlich und objektiv arbeitender Professoren. Dieses Vor-
gehen war Teil der groß angelegten Verschleierungsstrategie einiger Cum/Ex-Akteure.
Zur konkreten Vergütung bestimmter Leistungen machten die Zeugen Desens und Englisch am 29. Sep-
tember 2016 keine Angaben in öffentlicher Sitzung. Zu seiner Honorierung hatte Desens lediglich aus-
gesagt, dass er sich seiner Arbeit stundenweise vergüten lasse und der Stundensatz bei 400 Euro liege.1283
Joachim Englisch sagte aus, dass seine „Honorarvorstellungen“ sich „in der Regel zwischen 500 und
600 Euro pro Stunde“ orientieren würden.1284 Am 21. Oktober 2016 schrieb jedoch der Zeuge Desens
einen Brief an den Ausschussvorsitzenden, der nicht als „Vertraulich“ eingestuft ist. Darin stellte Desens
klar, dass er zur Höhe seiner Vergütungen keine weiteren Informationen zu übermitteln bereit sei, da er
Zweifel an der Gewährleistung der Geheimhaltung durch den Untersuchungsausschuss habe. Seine Zwei-
fel begründete er mit einer Anfrage, die ein Journalist oder eine Journalistin am 17. Oktober 2016 per E-
Mail an ihn gerichtet haben soll. Die Anfrage lautete nach dem Schreiben von Desens:

„Nach unseren Informationen hat ein anderer Professor, der zum Themenkomplex Cum/Ex-
Trades im Auftrag von Berger Gutachten erstellt hat, Honorare von 350.000 Euro bekom-
men. Frage: Halten Sie solch hohe Honorare für gerechtfertigt?“1285
1279 MAT A-HE-2-1 HMdF S 2401 A-012, Ordner 4 von 24, S. 1195.
1280 MAT A-HE-2-1 HMdF S 2401 A-012, Ordner 4 von 24, S. 1195.
1281 Protokoll-Nr. 22 I, S. 43.
1282 Ebd.
1283 Ebd. S. 14.
1284 Ebd. S. 43.
1285 MAT B-Z-75-1, Anschreiben von Prof. Desens, S. 2.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 413 – Drucksache 18/12700

Da er damit rechnen müsse, dass eine Antwort auf die Frage, wie hoch seine Vergütung ausgefallen sei,
ebenfalls öffentlich bekannt würde, obwohl er ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse habe, gebe er
hierzu keine weitere Information.1286

IV. Reaktionen des Staates
Der Vorgang, der innerhalb des Bundesministeriums der Finanzen mit dem Eingang des Schreibens des
Bundesverbandes deutscher Banken seinen Lauf genommen hatte, mündete schließlich in der Aufnahme
der Problematik im JStG 2007. Allerdings waren nach diesem Schritt weitere nötig, um steuerschädliche
Cum/Ex-Geschäfte zu verunmöglichen. Dies dauerte bis zu den Maßnahmen im OGAW-IV-Umsetzungs-
gesetz weitere fünf Jahre. Das BMF war demnach mindestens zehn Jahre darüber informiert, dass be-
stimmte Banken und Investoren mit solcherlei Geschäften erfolgreich versuchten, Profite auf Staatskosten
zu machen und brauchte denselben Zeitraum, um wirksam darauf zu reagieren.

Die wichtigsten Versuche, das Problem Cum/Ex seitens des Bundesministeriums der Finanzen in den Griff zu
bekommen, waren die Änderungen im JStG 2007, das BMF-Schreiben vom 5. Mai 2009 und das OGAW-IV-
Umsetzungsgesetz, welches 2012 in Kraft trat.

1. Jahressteuergesetz 2007

Mit der Änderung des § 20 Absatz 1 EStG, die mit dem JStG 2007 vorgenommen wurde, sorgte der Gesetzgeber
dafür, dass Dividendenkompensationszahlungen – wie sie bei Cum/Ex-Modellen mit Leerverkäufen geleistet wur-
den – Dividendenzahlungen gleichgestellt wurden und somit entsprechend zu versteuern waren.1287 Der detail-
lierte zeitliche Ablauf der Kooperation des Bundesministeriums der Finanzen mit den Ländern bei der Erstellung
des Gesetzentwurfs sowie einzelne Stellungnahmen von Ländern und Bankenverbänden zu diesem Vorhaben
können dem Mehrheitsbericht entnommen werden. In der Gesetzesbegründung hieß es, die nun gefundene Rege-
lung diene

„der Verringerung von Steuerausfällen, die derzeit bei der Abwicklung von Aktiengeschäften
an der Börse in zeitlicher Nähe zum Gewinnverteilungsbeschluss dadurch entstehen, dass
Kapitalertragsteuer bescheinigt wird, die nicht abgeführt wurde.“1288

In die Gesetzesbegründung flossen Versatzstücke aus dem Schreiben des Bundesverbandes deutscher Banken
vom 20. Dezember 2002 nahezu wortgleich ein, ohne dass in der Gesetzesbegründung darauf hingewiesen wurde
(vgl. Vierter Teil: Sondervoten, Abschnitt A II 3). Der in dem Schreiben gegebene Hinweis, dass über ausländi-
sche Banken vorgenommene Leerverkäufe von dem Vorschlag des Bundesverbandes deutscher Banken nicht er-
fasst werden, fand allerdings keinen Eingang in die Begründung.
In den folgenden Jahren beriefen sich verschiedene Cum/Ex-Akteure und ihre Berater auf das angebliche Ver-
säumnis des Gesetzgebers und konstruierten damit eine Legalität solcher Transaktionen. Beispielsweise heißt es
in einem Artikel von Joachim Englisch (s. Vierter Teil: Sondervoten, Abschnitt A III 2c) aus dem Jahr 2012 im
Zusammenhang mit dem Fall der HVB:

„Zugleich ist aber auch der zivilrechtliche Inhaber der leerverkauften Aktien erstattungsbe-
rechtigt. Diese Verdoppelung der Steuererstattung wurde bei Auslandstransaktionen bis
Ende vorigen Jahres wegen gesetzgeberischer Versäumnisse nicht durch eine doppelte Ka-
pitalertragsteuererhebung kompensiert.“1289

Im Zusammenhang mit der Abfassung des JStG 2007 seien die „resultierenden Gefahren für das Steueraufkom-
men zwar gesehen“ worden, aus „vermeintlichen Sachzwängen“ sei allerdings „bewusst nur unzureichend darauf
reagiert“ worden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass „die gewünschten Steuerfolgen der gängigen Cum-ex-
1286 MAT B-Z-75-1, Anschreiben von Prof. Desens, S. 2.
1287 BT-Drs. 16/2712 und BT-Drs. 16/3325.
1288 BT-Drs. 16/2712, S. 46 f.
1289 Joachim Englisch, Die Finanzverwaltung als Reparatur-Gesetzgeber, Börsen-Zeitung vom 11. Februar 2012.

Drucksache 18/12700 – 414 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Transaktionen bis Ende 2011 vom Gesetz gedeckt sind.“1290 Desens weist in seinem Gutachten, welches er als
Sachverständiger für den Untersuchungsausschuss erstellt hatte, darauf hin, dass wenn das BMF nach 2002
„schneller eine Gesetzesinitiative veranlasst“ hätte, wie es dies schließlich mit dem OGAW-IV-Umsetzungsge-
setz 2012 getan habe, „Steuerminderinnahmen [hätten] verhindert werden können.“1291

2. BMF-Schreiben 5. Mai 2009

Vor dem Hintergrund, dass mit dem JStG 2007 keine Regelung bezüglich der Kapitalertragsteuer für den Fall
getroffen wurde, dass ein Leerverkauf über ein ausländisches Kreditinstitut beziehungsweise Finanzdienstlei-
stungsinstitut ausgeführt wird, erließ das BMF am 5. Mai 2009 ein entsprechendes Schreiben. Darin wurde auf
besagte Fälle hingewiesen, bei denen die Gefahr „einer mehrfachen Bescheinigung von Kapitalertragsteuer“
bestünde.1292 In dem Schreiben heißt es dazu:

„Bestehen zwischen dem Leerverkäufer und dem Käufer Absprachen, die einen wirtschaftli-
chen Zusammenhang zwischen dem Leerverkauf und dem Kauf begründen, ist dem Käufer in
den o. g. Fällen bekannt, dass ihm eine Steuerbescheinigung ausgestellt wurde, obwohl die
darin ausgewiesene Kapitalertragsteuer nicht erhoben bzw. abgeführt worden ist.“1293

Eine Erstattung von Kapitalertragsteuer konnte nach diesem Schreiben nur noch erfolgen, wenn eine sog. Be-
rufsträgerbescheinigung (Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer) vorgelegt wurde, die folgenden Inhalt
haben sollte:

„Es liegen mir auf Grund des mir möglichen Einblicks in die Unternehmensverhältnisse und
nach Befragung des Steuerpflichtigen keine Erkenntnisse über Absprachen des Steuerpflich-
tigen im Hinblick auf den über den Dividendenstichtag vollzogenen Erwerb der Aktien im
Sinne der Steuerbescheinigung sowie entsprechende Leerverkäufe, bei denen § 44 Abs. 1
Satz 3 i. V. mit § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG keine Anwendung gefunden hat, vor.“1294

3. OGAW-IV-Umsetzungsgesetz

Tatsächlich beendet wurden Cum/Ex-Geschäfte erst im Zuge des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes. Ab dem 1. Ja-
nuar 2012 gilt das sog. Zahlstellenprinzip, das heißt der Abzug der Kapitalertragsteuer wird nunmehr nicht mehr
von den die Dividenden ausschüttenden Aktiengesellschaften, sondern von den depotführenden Instituten vorge-
nommen. Damit soll sichergestellt sein, dass

„die Steuer […] tatsächlich von der bescheinigenden Stelle abgeführt wurde“.1295

V. Versäumnisse staatlicher Stellen

1. Bundesministerium der Finanzen

Das BMF reagierte insgesamt zu spät auf Hinweise zu steuerschädlichen Cum/Ex-Transaktionen, obwohl
diese, wie gezeigt, bereits seit den 1970er Jahren vorlagen. Innerhalb des Ministeriums fehlte es offenbar
am nötigen Sachverstand, die Hinweise des Bundesverbandes deutscher Banken von 2002 vollständig zu
erfassen – ein grundlegendes Verständnis für die Problematik Cum/Ex wurde im Bundesfinanzministe-
rium in den folgenden Jahren nicht entwickelt. Die vom BMF initiierten Maßnahmen wie das JStG 2007
oder das BMF-Schreiben vom 5. Mai 2009 erwiesen sich als untauglich, das Problem Cum/Ex in den Griff
1290 Ebd.
1291 Marc Desens, Schriftliche Stellungnahme zur Sachverständigenanhörung des 4. Untersuchungsausschusses der 18. Wahlperiode; Ausschuss-

drucksache 18(30)99, S. 6.
1292 MAT A-BZSt-3-1, Ordner 5 von 10, S. 7.
1293 MAT A-BZSt-3-1, Ordner 5 von 10, S. 7.
1294 MAT A-BZSt-3-1, Ordner 5 von 10, S. 9.
1295 MAT A-BMF-3, Ordner 8 von 8, S. 188.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 415 – Drucksache 18/12700
zu bekommen. Beim JStG 2007 versäumte es das Ministerium, über ausländische Partner abgewickelte
Cum/Ex-Geschäfte zu erfassen, obwohl entsprechende Informationen dazu vorlagen. Nach Inkrafttreten
des Gesetzes mehrten sich die Hinweise, dass dem Problem so nicht begegnet werden konnte. Die Nähe des
Bundesministeriums der Finanzen zu Bankenverbänden ist als äußerst bedenklich einzustufen, vor allem,
weil diese Nähe so weit ging, dass ein von den Verbänden bezahlter Akteur für das Ministerium wirken
konnte.
a) Kein Verständnis beim Bundesfinanzministerium für die Cum/Ex-Problematik
Der Zeuge Michael Gierlich gab bei seiner Vernehmung durch den Untersuchungsausschuss am 22. Sep-
tember 2016 freimütig zu, dass der Inhalt des Schreibens des Bundesverbandes deutscher Banken vom
20. Dezember 2002 nicht vollständig erfasst wurde:

„Andersrum angefangen: Als wir das Schreiben bekamen – wir haben es zwei-, dreimal ge-
lesen, im Grunde kaum verstanden und gesagt: Wenn wir das nicht verstehen, werden es die
Länder auch nicht verstehen. Wir müssen da noch mal nachfragen.“1296

Nicht nur, dass man dieser Aussage zufolge das Schreiben nicht vollständig verstanden hatte, man legte
im Bundesfinanzministerium auch keine besondere Eile an den Tag, sich um das darin angesprochene
Problem zu kümmern. Gierlich sagte hierzu:

„Es war nicht ganz so eilig, weil ich in diesem Jahr – Ich hatte seit zwei Jahren keinen Re-
ferenten. Ich war beschäftigt mit der Erstellung eines Gesetzentwurfs zur kleinen Abgeltungs-
steuer, wo man Zinsen usw. per Abgeltung besteuern wollte. […] Parallel dazu musste ich in
aller Eile einen Gesetzentwurf zum Investmentsteuergesetz erstellen, weil da haushaltsmä-
ßige, fühlbare Ausfälle drohten, weil es alles EU-rechtswidrig möglicherweise war. Also, es
war nicht ganz so dringend. Wir haben das dem BdB gesagt: Wir verstehen das nicht; wir
wollen noch mal einsteigen.“1297

Im Dezember 2003 – also ein Jahr, nachdem das Schreiben beim Bundesfinanzministerium eingegangen
war, habe schließlich ein Treffen mit dem Bundesverband deutscher Banken in dieser Sache stattgefun-
den. Hierzu habe der Bankenverband eine Präsentation vorbereitet, anhand derer sich die Vertreter des
Ministeriums den Sachverhalt „den ganzen Nachmittag“ erklären ließen.1298
Das Schreiben des Bundesverbandes deutscher Banken leitete das Referat IV C 1 allerdings erst im Au-
gust 2005 an die obersten Finanzbehörden der Länder weiter. Es vergingen von dem Nachmittag, den die
Vertreter des Bundesfinanzministeriums beim Bankenverband verbrachten, bis zum weiteren Fortgang
dieser Angelegenheit also wiederum eineinhalb Jahre. „Zum besseren Verständnis der Thematik“ fügte
das Ministerium dem Schreiben an die Länder als Anlage eine „schematische Darstellung des Ablaufs
der Geschäftsvorfälle“ bei.1299 Das Thema sollte laut dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums bei
der Sitzung der Einkommenssteuerreferatsleiter (ESt-Sitzung VI/05) von Bund und Ländern, die vom
26. Bis 28. Oktober 2005 in Berlin stattfand, besprochen werden. Hierzu bat das Ministerium die Länder
um vorbereitende Stellungnahmen.1300 Dass die dem Schreiben beigefügte „schematische Darstellung“
mit dem Titel „Aktiengeschäfte in zeitlicher Nähe zum Ausschüttungstermin“1301 aus der Feder des Ban-
kenverbandes stammte, wurde in dem Schreiben an die Länder nicht kenntlich gemacht. Warum das BMF
so vorgegangen war, konnte der Zeuge Gierlich vor dem Untersuchungsausschuss nicht sagen, da er sich
daran nicht mehr erinnere.1302 Das BMF hatte demnach nicht nur ein mangelndes Verständnis von der
Materie, sondern verließ sich in seiner Darlegung gegenüber den Landesbehörden zudem auf die Darstel-
lungen der Bankenlobby.
1296 Protokoll-Nr. 20 I, S. 7.
1297 Ebd.
1298 Ebd.
1299 MAT A-BMF-3, Ordner 8 von 8, S. 14.
1300 MAT A-BMF-3, Ordner 8 von 8, S. 15.
1301 MAT A-BMF-3, Ordner 8 von 8, S. 20 ff.
1302 Protokoll-Nr. 20 I, S. 33.

Drucksache 18/12700 – 416 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

b) Falsche Einschätzung der Wirkungsweise des Jahressteuergesetzes 2007 durch das Bundesfinanz-
ministerium
In einem undatierten Vermerk aus dem Bundesfinanzministerium wurde sich mit den beabsichtigten Än-
derungen im JStG 2007 auseinandergesetzt. Die Rekonstruktion aus den Akten des Untersuchungsaus-
schusses ergibt, dass entsprechende Vermerke im Frühjahr 2006 zur Vorbereitung auf ein Abteilungslei-
tergespräch zum Rohentwurf des „Steueränderungsgesetzes 2007“ von einzelnen Abteilungen angefor-
dert wurden.1303 Laut einer Aufstellung zur Vorbereitung des Steueränderungsgesetzes 2007 war das Re-
ferat IV C 1 mit folgender Angelegenheit betraut:

„Einführung einer Regelung für die Abwicklung von Aktiengeschäften an der Börse in zeit-
licher Nähe zum Ausschüttungstermin (manufactured dividends). Mit der Regelung wird für
solche Geschäfte eine einheitliche, den internationalen Gepflogenheiten entsprechende Ver-
fahrensregelung festgelegt, die eine eindeutige Zurechnung der Aktien nach den deutschen
steuerrechtlichen und wertpapierrechtlichen Vorschriften sicherstellt und den abwicklungs-
technischen Erfordernissen Rechnung trägt. Sowohl begünstigend (Rechtssicherheit) als
auch belastend (Verringerung von Steuerausfällen)“1304

In dem zugehörigen Vermerk heißt es, dass die neue Regelung dazu diene, Steuerausfälle zu verringern,

„die derzeit bei der Abwicklung von Aktiengeschäften an der Börse in zeitlicher Nähe zum
Gewinnverteilungsbeschluss dadurch entstehen, dass Kapitalertragsteuer bescheinigt wird,
die nicht abgeführt wurde. Es handelt sich in der Praxis meistens um sog. Leerverkäufe.“1305

Gleichzeitig wird in dem Vermerk auf den Umstand hingewiesen, dass

„bei Auslandssachverhalten […] zur Zeit keine wirksame Maßnahme in Sicht“ sei.1306

Die nun vorliegende Formulierung beruhe auf einem Vorschlag der Bankenverbände, der auch mit den
Ländern und dem BZSt „intensiv erörtert“ worden sei. Als Einschätzung zur finanziellen Bedeutung hält
der Vermerk fest: „Es sind Mehreinnahmen zu erwarten“.1307
Man hatte demnach im Bundesfinanzministerium wenigstens erkannt, dass über ausländische Partner ab-
gewickelte Cum/Ex-Transaktionen von den damals angedachten Regelungen im JStG 2007 nicht erfasst
würden. Auf der oben erwähnten Sitzung der Einkommenssteuerreferatsleiter von Bund und Ländern im
Oktober 2005 wurde laut Niederschrift der Sitzung nicht über diese Auslandsproblematik gesprochen.
Zum entsprechenden Tagesordnungspunkt heißt es dort:

„Die Vertreter des BMF schilderten in Grundzügen den Verfahrensablauf bei dem Verkauf
von Anteilen am Bestand von Aktien in Girosammelverwahrung. Es gehöre zu den Börsenge-
pflogenheiten, dass der Käufer bereits mit Erteilung des Kaufauftrags als wirtschaftlicher
Eigentümer der Aktien behandelt werde. Zur Zeit komme es vor, dass in größerem Umfang
Dividenden gutgeschrieben und der Einbehalt von Kapitalertragsteuer bescheinigt als Divi-
denden ausgeschüttet und Kapitalertragsteuer von der Aktiengesellschaft einbehalten wurde.
In dem Verfahren der Clearstream AG würden nur Nettobeträge verrechnet und folglich von
der Bank des Leerverkäufers auch nur ein Betrag in Höhe der ‚Nettodividende‘ zurückgefor-
dert.

Nach eingehender Diskussion teilten die Länder einmütig die Einschätzung des BMF, dass
die Aufkommensminderung durch Anrechnung nicht einbehaltener Kapitalertragsteuer
durch gesetzgeberische Maßnahmen verhindert werden müsse. Dabei schließe die vom Bun-
desverband deutscher Banken vorgeschlagene Gesetzesergänzung aus, dass Kapitaler-
tragsteuer in größerem Umfange angerechnet werde, als sie abgeführt worden sei. Es solle
1303 MAT A-BMF-5, Ordner 4 von 8, S. 116.
1304 MAT A-BMF-5, Ordner 4 von 8, S. 118.
1305 MAT A-BMF-5, Ordner 4 von 8, S. 121.
1306 MAT A-BMF-5, Ordner 4 von 8, S. 121.
1307 MAT A-BMF-5, Ordner 4 von 8, S. 121.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 417 – Drucksache 18/12700

jedoch versucht werden, die notwendigen Gesetzesänderungen gegenüber dem Vorschlag
deutlich zu vermindern.“1308

Der Zeuge Arnold Ramackers gab bei seiner Vernehmung vor dem Untersuchungsausschuss auf Nach-
frage von Axel Troost (DIE LINKE), ob die Auslandsproblematik überhaupt bei der Sitzung besprochen
wurde, an:

„Doch. Da muss ich vielleicht entgegenhalten: Es war also dann für die Finanzbeamten
selbstverständlich, dass wir eine ausländische Institution nicht zum Abzug von deutscher Ka-
pitalertragsteuer verpflichten können.“1309

Vom Abgeordneten Dr. Axel Troost darauf hingewiesen, dass man auf einer internen Besprechung durch-
aus alles Notwendige ansprechen und auf Lücken hinweisen könne, sagte Ramackers:

„Das ist richtig. Wir haben uns aber damals auch nicht vorstellen können, dass es solchen,
wie gesagt, Umfang annahm, dass die Summe auf das Dreifache angestiegen ist.“1310

In der Sitzung habe es niemanden gegeben, der so etwas angedeutet habe.1311 Vor dem Hintergrund dieser
Aussage und dem eingangs erwähnten Vermerk des Bundesfinanzministeriums kann konstatiert werden,
dass im Ministerium durchaus Klarheit darüber herrschte, dass die Regelungen des JStG 2007 die Aus-
landsproblematik nicht abdeckten und demnach auch nicht zur Vermeidung dadurch hervorgerufener
Steuerschäden beitragen würden. Dennoch wurde offenbar nicht einmal über andere Lösungsansätze dis-
kutiert, wie die Niederschrift der Sitzung der Einkommenssteuerreferatsleiter zeigt. Man nahm seitens
des Ministeriums diese Entwicklung zunächst untätig hin, nachdem man erst vom Bundesverband deut-
scher Banken darauf gestoßen werden musste.
c) Kritische Hinweise im Vorfeld der Formulierung des Jahressteuergesetzes VI 2007

Im Zusammenhang mit der Sitzung der Leiter der Einkommenssteuerreferate, die im Dezember 2009
stattfand, schrieb die Mitarbeiterin des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen Ilona Knebel am
18. Oktober 2005 an das BMF und gab eine Stellungnahme zum zuvor übermittelten Schreiben des Ban-
kenverbandes vom Dezember 2002 ab. In dem Schreiben aus Nordrhein-Westfalen heißt es u. a.:

„Die vom Bundesverband deutscher Banken vorgeschlagene Gesetzesänderung halte ich aus
rechtlichen Gründen für nicht erforderlich. Im Übrigen stehe ich einer gesetzlichen Ände-
rung unabhängig von dem Ergebnis der anstehenden Erörterung eher ablehnend gegenüber,
weil die damit einhergehende weitere Verkomplizierung der ohnehin kaum noch überschau-
baren Vorschriften (§§ 20, 43 ff. EStG) nicht mehr vertretbar wäre und auch den Bestrebun-
gen, das Steuerrecht zu vereinfachen, zuwiderlaufen würde.“1312

Weiter heißt es am Ende des Briefes:

„Das Anliegen der Verbände, eine gesetzliche Fiktion zu schaffen, ist abzulehnen, weil keine
rechtlichen Gründe für die vorgeschlagenen Änderungen ersichtlich sind. Mit den kompli-
zierten Regelungen soll offenbar lediglich die bisherige Bankenpraxis, die m.E. ohne zivil-
rechtliche Rechtsgrundlage ist, legalisiert werden. […] Von besonderer Bedeutung ist die
derzeitige Handhabung der Banken. Nach dem Sachvortrag ist nicht auszuschließen, dass
auf Grund der bisherigen Praxis der Ein- und Ausbuchung der Käufer eine Steuerbescheini-
gung erhalten hat für eine Dividende, für die letztlich keine Kapitalertragsteuer einbehalten
1308 MAT A-BMF-5, Ordner 4 von 8, S. 30.
1309 Protokoll-Nr. 18 I, S. 85.
1310 Ebd. S. 86.
1311 Ebd.
1312 MAT A-BMF-3, Ordner 8 von 8, S. 39.

Drucksache 18/12700 – 418 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

worden ist. Diesbezüglich sollte der Bankenverband um Stellungnahme gebeten werden. Au-
ßerdem erscheint es ratsam, das BfF (BZSt) bzw. Bankenprüfer mit dieser Thematik zu be-
fassen.“1313

Zu dem Schreiben des Abgeordneten Richard Pitterle befragt, sagte der Zeuge Gierlich vor dem Unter-
suchungsausschuss, dass das Ansinnen Nordrhein-Westfalens in der Sitzung „offensichtlich keine Zu-
stimmung“ erfahren habe.1314 Weitere Angaben zum Umgang mit den in diesem Schreiben enthaltenen
Hinweisen konnte Gierlich nicht machen. Der Niederschrift besagter Referatsleitersitzung ist nicht zu
entnehmen, ob speziell über die Hinweise aus Nordrhein-Westfalen eingehender diskutiert worden ist.1315
Am 3. Februar 2006 hatte der Betriebsprüfer beim Finanzamt Frankfurt/Main V Stephan Rau eine Stel-
lungnahme im Zusammenhang mit der Erstellung des JStG 2007 per E-Mail an den Zeugen Michael
Gierlich gesandt.1316 Unabhängig vom Inhalt der Stellungnahme verwundert der Umgang seitens des
Bundesfinanzministeriums mit einem ausgewiesenen Sachverständigen, der sich zur Cum/Ex-Problema-
tik mit mehreren Fachaufsätzen äußerte – und dabei den beispielsweise. von Marc Desens vorgebrachten
Meinungen widersprach. Zur Übersendung dieser Stellungnahme des Abgeordneten Richard Pitterle be-
fragt, sagte der Zeuge Gierlich, dass er sich zwar nicht mehr erinnern könne, wie mit diesem Hinweis
umgegangen worden ist, stellte aber zugleich fest, dass es „nicht ganz gewöhnlich“ sei, „dass ein Mitar-
beiter einer Landesfinanzverwaltung sich direkt an das Bundesfinanzministerium wendet“.1317 Er habe
daraufhin „in Hessen“ angerufen und sich über Rau erkundigt:

„Hier, der Herr Rau schreibt uns da. Können Sie das mal bitte erklären, was das für einen
Hintergrund hat? – Und dann meine ich auch, dass mir mal gesagt wurde: Ja, der Herr Rau,
der hat eben eigene Ansichten; das sind nicht immer die des Ministeriums.“1318

Dass dergestalt mit den Äußerungen Raus verfahren wurde, belegt eine E-Mail eines Mitarbeiters des
hessischen Finanzministeriums vom 22. Februar 2006 an Gierlich, der die Stellungnahme von Rau als
Anhang beigefügt war. Dabei wies der Mitarbeiter explizit auf folgendes hin:

„Es handelt sich dabei um seine persönliche Meinung, die von unserem Haus aus terminli-
chen Gründen noch nicht geprüft worden und deshalb auch nicht autorisiert ist“.1319

Laut einem „Gesprächsvermerk über Telefonat mit Herrn Rau vom 20.06.2007“ soll dieser im Zusam-
menhang mit den Regelungen im JStG 2007 Anmerkungen zu dem „‘mißglückten‘ Wortlaut des Gesetz-
gebers“ gemacht haben.1320 Zudem habe Rau darauf verwiesen, dass das BMF kein Interesse an seinen
Ausführungen beziehungsweise seiner Kritik an den Regelungen des JStG 2007 gehabt habe. So heißt es
im Gesprächsvermerk:

„Herr Rau verwies in diesem Zusammenhang nochmals auf seine – erfolglosen – Bemühun-
gen, im Gespräch mit den Vertretern des BMF, Herrn Gierlich und später Herrn Ramackers,
die bestehenden Bedenken an der Formulierung und der systematischen Einordnung der
Neuregelung anzubringen.“1321

Es ist erstaunlich, dass den verantwortlichen Stellen im BMF die Einhaltung der bürokratischen „Hack-
ordnung“ wichtiger schien, als sich mit Sachverständigen auszutauschen.
1313 MAT A-BMF-3, Ordner 8 von 8, S. 42 f.
1314 Protokoll-Nr. 20 I, S. 30.
1315 MAT A-BW-2-1-2, Ordner 2 von 3, S. 12.
1316 MAT A-BMF-5, Ordner 4 von 8, S. 73.
1317 Protokoll-Nr. 20 I, S. 42.
1318 Ebd.
1319 MAT A-HE-2-1 HMdF S 2401 A-012, Ordner 1 von 24, S. 154.
1320 MAT A-HE-2-1 HMdF S 2401 A-012, Ordner 1 von 24, S. 214.
1321 MAT A-HE-2-1 HMdF S 2401 A-012, Ordner 1 von 24, S. 214.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 419 – Drucksache 18/12700

d) Bundesfinanzminister Peer Steinbrück hätte ab 2006 informiert sein können
Am 27. September 2006 fand ein Gespräch zwischen dem damaligen Bundesminister der Finanzen Peer
Steinbrück (SPD) und mehreren Steuerberatern statt. Als Teilnehmer des Gesprächs seitens des Ministe-
riums vorgesehen war u. a. auch der Leiter der Steuerabteilung im Bundesfinanzministerium, Florian
Scheurle. Einer der eingeladenen Gäste war Eugen Bogenschütz, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bei
der Kanzlei Allen & Overy.1322 Steinbrück sollte laut den Vorbereitungsunterlagen des Ministeriums die
Rolle als „gleichberechtigter Gesprächspartner beim zu erwartenden Gedankenaustausch“1323 einnehmen.
Dieser sollte sich auch um das damalige Vorhaben JStG 2007 drehen.1324 Im Vorfeld des Gesprächs wa-
ren die Teilnehmenden gebeten worden, Themenwünsche an das Ministerium zu übermitteln. In einer
diesbezüglichen Zusammenstellung wird unter der Überschrift „Steuerausfälle durch Mehrfachanrech-
nung von Kapitalertragsteuer“ das von Eugen Bogenschütz angemeldete Thema behandelt. Dieser hatte
laut den Vorbereitungsunterlagen des Ministers die im JStG 2007 vorgesehenen Maßnahmen bezüglich
der Mehrfachanrechnung von Kapitalertragsteuer als „missglückt“ bezeichnet:

„Das System der Anrechnung von Kapitalertragsteuer für Dividenden stellt nicht sicher, dass
nur soviel Kapitalertragsteuer angerechnet wird, wie die ausschüttende Kapitalgesellschaft
bezahlt hat. Durch systemimmanente Mängel der mehrstufigen Verwahrung in Deutschland
kommt es teils unbeabsichtigt, teils durch gezielte Gestaltungen zu Mehrfachanrechnungen
von Kapitalertragsteuer auf Dividenden. Die vorgeschlagene Ergänzung des § 20 Abs. 1
EStG durch einen Satz 3 durch den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2007 versucht dieser
Entwicklung entgegenzuwirken. Nach meinem Verständnis ist die Regelung in der gegenwär-
tigen Fassung missglückt, da Empfänger der Kompensationszahlung, die dem Leerverkäufer
belastet wird, gerade der wirtschaftliche Eigentümer der Aktien ist.“1325

Bogenschütz schlug deshalb vor, das System der Kapitalertragsteueranrechnung

„insgesamt zu überarbeiten, um sicherzustellen, dass schlussendlich Kapitalertragsteuer nur
in der Höhe bescheinigt werden kann, wie sie von der ausschüttenden Gesellschaft tatsäch-
lich gezahlt worden ist.“1326

Als zuständiges Referat wird in den Vorbereitungsunterlagen das Referat IV C 1 genannt. Dieses wie-
derum hatte als Votum vorgeschlagen, die Vorschläge von Bogenschütz abzulehnen: „BMF-Votum: Ab-
lehnung (=Festhalten an geplanter Neuregelung)“.1327 Auch wenn Bogenschütz nicht explizit auf
Cum/Ex-Modelle hinwies, die über ausländische Institute getätigt werden konnten und bei denen die Re-
gelung im JStG 2007 schließlich nicht griff, so wies er das BMF doch immerhin auf das Problem der
mehrstufigen Verwahrung sowie das Vorhandensein gezielter Gestaltungen – also „systemimmanente
Mängel“ – hin, die bei einer Gesetzesänderung hätten bedacht werden müssen. Das zuständige Referat
IV C 1 konnte oder wollte diese Mängel jedoch nicht sehen. Es verwies in einer kurzen Stellungnahme
für die Vorbereitungsunterlagen Steinbrücks lediglich darauf, dass die Neuregelung „in enger Abstim-
mung mit der Kreditwirtschaft, Bankenprüfern und den Ländern“1328 erstellt worden sei. Bei seiner Ver-
nehmung durch den Untersuchungsausschuss konnte sich der Zeuge Florian Scheurle weder an das Ge-
spräch mit Minister Steinbrück noch an die Kritik von Eugen Bogenschütz am beabsichtigten JStG 2007
erinnern.1329 Auch der Zeuge Steinbrück mochte sich nicht an das Gespräch mit Steuerberatern oder Herrn
Bogenschütz entsinnen. Dieser sei ihm nicht bekannt, sagte er am 13. Februar 2017 vor dem Untersu-
chungsausschuss. Er bleibe zudem bei seiner Aussage, dass er erst durch einen Vermerk aus dem Jahr
2009 das erste Mal über „diese Steuermindereinnahmen bei der Erstattung der Kapitalertragsteuer durch
Gestaltung im Zusammenhang mit Leerverkäufen“ erfahren habe.1330 Steinbrück lagen demnach ausweis-
1322 MAT A-BMF-2-1, Ordner 1 von 113, S. 120 f.
1323 MAT A-BMF-2-1, Ordner 1 von 113, S. 121.
1324 MAT A-BMF-2-1, Ordner 1 von 113, S. 123.
1325 MAT A-BMF-2-1, Ordner 1 von 113, S. 131.
1326 MAT A-BMF-2-1, Ordner 1 von 113, S. 131.
1327 MAT A-BMF-2-1, Ordner 1 von 113, S. 128.
1328 MAT A-BMF-2-1, Ordner 1 von 113, S. 131.
1329 Protokoll-Nr. 20 I, S. 53 f.
1330 Protokoll-Nr. 40 I, S. 55.

Drucksache 18/12700 – 420 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

lich seiner Unterlagen seit 2006 Hinweise im Zusammenhang mit Cum/Ex-Gestaltungen vor, er ver-
säumte es allerdings – ebenso wie Referats- und Abteilungsleiter des Ministeriums – sich ernsthaft mit
vorgebrachten Hinweisen auseinanderzusetzen. Dies ist als persönliches Versäumnis des damaligen Bun-
desfinanzministers zu werten.
e) Hinweise auf mangelhafte Wirksamkeit der Regelungen im Jahressteuergesetz 2007

Dem damaligen Abgeordneten der CDU/CSU-Fraktion Georg Fahrenschon ging im Mai 2007 ein
Schreiben zu, welches sich mit den Regelungen des JStG 2007 befasste und in dem ebenfalls auf die
Auslandsproblematik bei Cum/Ex-Transaktionen hingewiesen wurde:

„Der deutsche Gesetzgeber kann allerdings die depotführende Stelle des Leerverkäufers nur
dann zum Steuereinbehalt verpflichten, wenn es sich dabei um ein inländisches Kreditinstitut
handelt. Nutzt der Leerverkäufer ein ausländisches Kreditinstitut unterbleibt der Steuerab-
zug. In diesem Fall besteht die Gefahr, dass der inländische Käufer von seinem inländischen
Kreditinstitut eine Steuerbescheinigung im Sinne des § 45a Abs. 2 EStG erhält und die be-
scheinigte Steuer anrechnet, ohne dass von der Kompensationszahlung, die dieser Zahlung
zu Grunde liegt, Steuer einbehalten worden wäre. […] Dem Staatshaushalt können durch die
Einschaltung ausländischer depotführender Stellen erhebliche Steuerausfälle entstehen. Ins-
besondere scheint es möglich, die Gutgläubigkeit der inländischen depotführenden Stelle des
Käufers gezielt auszunutzen, um die Ausstellung von (fehlerhaften) Steuerbescheinigungen
zu erreichen. Steuerausfälle in nennenswertem Ausmaß drohen dabei allein dann, wenn der
Leerverkäufer und der Käufer die technische Insuffizienz gezielt ausnutzen. Das setzt voraus,
dass eine Verabredung zwischen den Parteien (auch über die Aufteilung des Gewinns) be-
steht. In diesem Fall weiß der Käufer allerdings – trotz der anonymen Abwicklung über
Clearstream – dass die depotführende Stelle des Leerverkäufers keine Steuer einbehalten hat.
Selbst wenn er auf Grund der Gutgläubigkeit seiner depotführenden Stelle eine Steuerbe-
scheinigung erhält, darf er von dieser keinen Gebrauch machen.“1331

In dem Schreiben wird sodann folgender Vorschlag zur „Klarstellung der geltenden Rechtslage“ ge-
macht:

„§ 36 Abs. 2 Nr. 2 wie folgt zu ergänzen:

‚Auf die Einkommensteuer werden angerechnet[…]:

2. die durch Steuerabzug tatsächlich erhobene Einkommensteuer […] ‘

Zugleich sollte in der Begründung auf den oben dargestellten Sachverhalt hingewiesen wer-
den. Damit ließe sich eine eindeutige Klarstellung erreichen, dass die gezielte Einschaltung
einer ausländischen depotführenden Stelle auf Leerverkäuferseite keine bestehende
Gesetzeslücke ausnutzt, sondern allein auf eine Täuschung der Finanzverwaltung durch die
Vorlage einer gutgläubig ausgestellten Steuerbescheinigung abzielt.“1332

Das Papier wurde an das BMF weitergereicht. Dort verfasste der Zeuge Arnold Ramackers einen Ver-
merk, der auf den 4. Mai 2007 datiert ist. Darin schrieb Ramackers:

„Bei der entscheidenden Frage, ob ein Steuerpflichtiger über die ausländische den Ver-
kaufsauftrag ausführende Stelle eine Kompensationszahlung oder eine echte Dividende er-
halten hat, führt der Vorschlag nicht weiter. Da über den Umfang solcher Geschäfte nichts
bekannt ist, sah das Finanztableau zum JStG 2007 für die damalige Gesetzesänderung keine
Angaben zu Mehr- oder Mindereinnahmen vor. Für die Fälle der Einschaltung einer den
Verkaufsauftrag ausführenden Stelle im Ausland gilt das Gleiche. Mehreinnahmen zum
1331 MAT A-BMF 2-1-1, Ordner 52 von 113, S. 9 f.
1332 MAT A-BMF 2-1-1, Ordner 52 von 113, S. 10 f.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 421 – Drucksache 18/12700

Zwecke der Gegenfinanzierung können auch deshalb nicht ausgewiesen werden, weil der
Vorschlag zur Aufdeckung solcher Fälle keinen wirksamen Beitrag leistet.“1333

Es ist an dieser Stelle nicht von Belang, ob der in dem Schreiben an Fahrenschon unterbreitete Vorschlag
zur rechtlichen Klarstellung tatsächlich die gewünschte Wirkung entfaltet hätte. Dem Bundesfinanzmi-
nisterium lagen ausweislich dieses Schreibens jedoch bereits im Mai 2007 konkrete Hinweise vor, dass
die mit dem JStG 2007 umgesetzten Regelungen die Cum/Ex-Problematik nicht wirksam eindämmen
konnten. Diese wurden von einem Referenten vom Tisch gewischt, dessen Rolle im Zusammenhang mit
verschiedenen Bankenverbänden höchst fragwürdig erscheint (Vierter Teil: Sondervoten, Ab-
schnitt A V 1h).
Dass innerhalb der höheren Ebenen des Bundesministeriums der Finanzen selbst im Jahr 2009 noch keine
tiefer gehende Kenntnis zu Cum/Ex-Gestaltungen vorlag, zeigen die folgenden zwei Beispiele:
Am 13. März 2009 fand im BMF eine Referatsleiterbesprechung statt. Der damalige Referent im Referat
IV C 1 Klaus Poppenberg wies laut Protokoll „auf aktuelle Gestaltungen mit Leerverkäufen um den
Dividendenstichtag“ hin. Der damalige Abteilungsleiter Florian Scheurle bat darum „zu ermitteln, wer
die Initiatoren solcher Modelle sind“.1334 Der Zeuge Peter Rennings, im Jahr 2009 Leiter des Referats
IV C 7, sagte bei seiner Vernehmung durch den Untersuchungsausschuss am 24. November 2016, dass
er sich nicht daran erinnern könne, ob sich das Referat zu dieser Angelegenheit geäußert habe. Die Frage
des Abgeordneten Richard Pitterle, ob der Zeuge ihm zustimme, dass es für eine solche Ermittlung ver-
gleichsweise spät sei, wenn dem Ministerium bereits 2002 Hinweise auf Cum/Ex-Gestaltungen vorlagen
und man mit dem JStG 2007 darauf reagieren wollte, wurde durch den Zeugen nicht beantwortet. Zuvor
hatte der Ausschussvorsitzende Dr. Hans-Ulrich Krüger interveniert und dem Zeugen anheimgestellt,
nicht auf solch eine Frage zu antworten, da es sich nach Ansicht des Vorsitzenden um eine Bewertung
handeln würde.1335
Scheurle versandte am 30. März 2009 an verschiedene Empfänger eine E-Mail, die die damalige Unwis-
senheit der Abteilungsleitung eindrücklich belegt. In der E-Mail heißt es:

„Bitte versuchen, konkretere Informationen zu dem fall als bisher vorliegend zu bekommen,
z.B.

- wer hat die Gestaltung ‚erfunden‘ (namen ?)

- über welche konkreten Institute wird das Modell vertrieben (gibt es Unterlagen hierzu ?).

- wie wird es beworben ?

Fragen:

- Ist das ein Fall der Beihilfe zur Steuerhinterziehung ?

- Müssen wir die Fahndung einschalten ?

- Gibt der Fall Anlaß, eine anonyme BMF-IT-Anlaufstelle einzurichten, der entsprechende
Fälle von Steuergestaltungen gemeldet werden können ?“1336

Ein weiterer Hinweis an das Bundesfinanzministerium aus dem Jahr 2009 deutete ebenfalls auf den Um-
stand hin, dass die mit dem JStG 2007 etablierten Regelungen nicht ausreichend sein konnten. So ging
im März 2009 beim Zeugen Rolf Möhlenbrock eine E-Mail ein, die von einem „Berater der ‚Szene‘“
stammen soll. Möhlenbrock leitete die E-Mail an den Zeugen Klaus Poppenberg weiter mit dem Hinweis,
es ginge „um Mrd.-Beträge!“.1337 Die anonyme E-Mail lautete:
1333 MAT A-BMF-2-1-1, Ordner 52 von 113, S. 7.
1334 MAT A-BMF-2-1, Ordner 3 von 113, S. 31.
1335 Protokoll-Nr. 28 I, S. 89.
1336 MAT A-BMF-3, Ordner 3 von 8, S. 15.
1337 MAT A-BMF-8-1-2, Ordner 62 von 107, S. 1.

Drucksache 18/12700 – 422 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

„Hallo Herr Möhlenbrock,

durch Leerverkäufe von deutschen Aktien kurz vor dem Hauptversammlungstermin (HV-Ter-
min) wird der deutsche Fiskus in dieser Dividendensaison (April bis Juli) das Mehrfache
(Markteilnehmer schätzen bis zum 5-Fachen) der bei Ausschüttung einbehaltenen Kapitaler-
tragsteuer (KEST ohne Berücksichtigung des SolZ) wieder erstatten müssen. Bei einem ge-
schätzten Dividendenvolumen für die DAX30 Unternehmen von EUR 3Mrd. wird hier für den
Fiskus allein für die DAX30- Unternehmen ein potentieller Schaden in Höhe von bis zu EUR
12Mrd (4*25%*EUR3Mrd) entstehen. Die entsprechenden Steuererstattungen werden vor-
nehmlich ausländische Banken und Hedgefonds vereinnahmen. Diese werden deutsche bör-
sengelistete Aktien an deutsche Anleger oder inzwischen auch an speziell hierfür errichtete
deutsche Investmentfonds mehrfach kurz vor dem HV- Termin leer verkaufen und die ent-
sprechen Aktien nach dem HV-Termin physisch liefern. Die deutschen Aktien können sich die
ausländischen Banken! von anderen Marktteilnehmern nach dem HV-Termin entleihen, um
sie an den deutschen Anleger/Fonds zu liefern. Der deutsche Anleger/Fonds wird die Aktien
dann sofort wieder an ausländische Bank/Hedgefonds zurückliefern, so dass diese Transak-
tion mehrfach durchgeführt werden kann (Kaskadeneffekt).

In den beschriebenen Fällen hat der Käufer die deutschen Aktien mit Dividende erworben
und kann die Anrechnung/Erstattung der KEST verlangen. Genauso kann aber auch der In-
haber der Aktien, der diese an die ausländische Bank/Hedgefonds nach dem HV-Termin ver-
leihen wird, die entsprechende KEST geltend machen. Aufgrund des mehrfachen Leerver-
kaufs durch ausländische Banken/Hedgefonds können dann mehrere Käufer die Aktien vor
dem HV-Termin erwerben und danach geliefert bekommen. Auf diese Weise können dann die
Erstattungsansprüche beliebig erhöht werden. Das Beste hierbei ist, dass der deutsche Fis-
kus diese Lücke zwar erkannt hat, diese aber im Jahre 2007 nur für Transaktionen geschlos-
sen hat, die über eine deutsche Bank abgewickelt werden (siehe beiliegender Artikel).

Solange der Leerverkauf jedoch über eine ausländische Bank abgewickelt wird, greift die
Gesetzesänderung jedoch nicht. Die Sicht im Markt und bei Beratern ist nunmehr, dass mit
der Gesetzesänderung in 2007 Transaktionen, die über eine ausländische Bank abgewickelt
werden, als steuerlich unangreifbar gelten. Ausländische Banken und Hedgefonds nehmen
den deutschen Fiskus mit dessen Einverständnis systematisch aus! Andere Staaten wie die
Schweiz oder Holland haben das in den letzten Jahren erkannt und schon entsprechend re-
agiert.

Da die Mehrzahl der Investmentbanker in vielen anderen Bereichen ihre Finger verbrannt
haben, stürzen sich nun auf diese ‚risikolose‘ Steuerarbitrage, um sich hier in den nächsten
zwei Jahren zu Multimillionären zu machen. Einige sind schon nach Dubai gezogen, um von
dort aus einen deutschen Investmentfonds aufzusetzen, um die erzielten Erträge steuerfrei
vereinnahmen zu können.“1338

Die in dieser E-Mail geschilderte Auffassung von Marktteilnehmern, diese hielten ihre Praxis für „steu-
erlich unangreifbar“, hätte zumindest genauere Prüfungstätigkeiten provozieren müssen. Denn es er-
scheint logisch, dass eine vorgeblich steuerlich nicht angreifbare Praxis entsprechend genutzt wird. In-
nerhalb des Bundesfinanzministeriums wurden diese Hinweise verkannt.
f) Kritik im Zusammenhang mit dem BMF-Schreiben vom 5. Mai 2009

Bereits am 25. März 2009 hatte das Deutsche Aktieninstitut ein Schreiben an den damaligen Bundesfi-
nanzminister Peer Steinbrück gesandt. Der Betreff lautete „Entwurf eines Rundschreibens des BMF zu
Steuergestaltungsmöglichkeiten bei grenzüberschreitenden Leerverkäufen“. In dem Schreiben bezog sich
das Deutsche Aktieninstitut auf das Vorhaben des Ministeriums, im Zusammenhang mit grenzüberschrei-
tenden Cum/Ex-Geschäften das Vorweisen einer Berufsträgerbescheinigung zur Pflicht zu machen, was
1338 MAT A-BMF-8-1-2, Ordner 62 von 107, S. 2.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 423 – Drucksache 18/12700

mit dem BMF-Schreiben vom 5. Mai 2009 schließlich auch geschah. Laut Auffassung des Deutschen
Aktieninstituts sei die vorgeschlagene Regelung allerdings „nicht praktikabel“. Dabei verwies man in
dem Schreiben auf ein grundsätzliches Problem:

„Eine Bestätigung, dass ein Wertpapier nicht über einen Leerverkauf erworben wurde, setzt
grundsätzlich voraus, dass das entsprechende Gegengeschäft zurückverfolgt und der Leer-
verkäufer ‚geortet‘ werden kann. Eine solche Sichtweise verkennt allerdings, dass an der
Börse täglich mehrfach in einem hochkomplexen System von Intermediären und unter Ein-
schaltung von zentralen Gegenparteien extrem große Volumina an Wertpapieren umgesetzt
werden. Ein Zurückverfolgen, von wem ein einzelnes Wertpapier erworben wurde, ist dem-
entsprechend definitiv nicht durchführbar. Eine Bestätigung, dass Wertpapiere nicht aus
Leerverkäufen stammen, ist damit unmöglich.“1339

Das Schreiben empfiehlt dem BMF, das „Problem ungedeckter Leerverkäufe, um die es hier offensicht-
lich geht, grundsätzlich“ anzugehen:

„Ein Verbot ungedeckter Leerverkäufe würde nicht nur die Integrität der Kapitalmärkte er-
höhen, sondern auch den Marktteilnehmern den damit verbundenen Spielraum zum steuerli-
chen Missbrauch nehmen. Dies müsste ggf. international durchgesetzt werden.“1340

Der Empfänger Peer Steinbrück sagte vor dem Untersuchungsausschuss, dass ihn dieses Schreiben nicht
erreicht habe, es sei anderen Stellen im Ministerium zugegangen aber nicht ihm. Er könne nicht erklären,
warum dies so war.1341 Der ehemalige Staatssekretär im BMF Jörg Asmussen, dem das Schreiben eben-
falls zugegangen war, sagte vor dem Untersuchungsausschuss, dass er es weitergeleitet habe, da seine
Abteilung nicht für Steuerfragen zuständig gewesen sei. Auch dieser Hinweis auf die mangelhafte Prak-
tikabilität der mit dem BMF-Schreiben vom 5. Mai 2009 schließlich geforderten Berufsträgerbescheini-
gung versickerte somit im Ministerium.
Aus einem Vermerk des Referats IV C 1 vom 15. Mai 2009, der ausweislich seines Kopfes auch für den
damaligen Bundesfinanzminister Peer Steinbrück bestimmt war, geht hervor, dass dem Ministerium spä-
testens zu diesem Zeitpunkt bekannt, war, dass Cum/Ex-Gestaltungen nicht nur zu einem immensen Steu-
erschaden („Beträge weit über der Milliarden-Grenze“1342) führen können, sondern auch, dass diese Art
von Geschäften systematisch betrieben wurde:

„Die Lücke hatten sich offensichtlich Angehörige der Branche zunutze machen wollen und
entsprechende Vertragsgestaltungen aufgelegt. Dem Fachreferat wurden Hinweise gegeben,
dass z. B. in der Kanzlei Freshfields derartige Produkte kreiert wurden und größere deutsche
Banken (Commerzbank, Dresdner Bank) sowie andere Banken (JP Morgan, zumindest eine
Landesbank) beabsichtigt hatten, in dieses Geschäft einzusteigen.“1343

In den Unterlagen des Untersuchungsausschusses findet sich auch eine „Übersicht über die wichtigsten
aktuellen Arbeiten und Vorhaben der Steuerabteilung vom 18. November 2009“. Aus dieser geht hervor,
dass sich das zuständige Referat IV C 1 des Bundesministeriums der Finanzen zu diesem Zeitpunkt mit
der gesetzlichen Regelung zur „Eindämmung missbräuchlicher Gestaltungen bei sog. Leerverkäufen“
befasste. In besagter Unterlage ist auch die damalige Einschätzung des Referats IV C 1 zu Cum/Ex-
Gestaltungen enthalten, die über ausländische Partner abgewickelt wurden:

„Diesbezügliche Gefahr hoher Steuerausfälle wegen doppelter Anrechnung von Kapitaler-
tragsteuer in Auslandsfällen besteht zurzeit wegen eines BMF-Schreibens nicht. Angestrebt
1339 MAT A-BMF-8-1-2, Ordner, 62 von 107, S. 32.
1340 MAT A-BMF-8-1-2, Ordner 62 von 107, S. 33.
1341 Protokoll-Nr. 40 I, S. 56.
1342 MAT A-BMF-2-1-1, Ordner 94 von 113, S. 79.
1343 MAT A-BMF-2-1-1, Ordner 94 von 113, S. 80.

Drucksache 18/12700 – 424 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

und mit den Ländern vereinbart ist aber die Ausarbeitung einer gesetzlichen Regelung, die
eine klare rechtliche Grundlage schafft.“1344

Demnach ging man innerhalb des Ministeriums anscheinend davon aus, dass die Abwicklung von
Cum/Ex-Geschäften durch das BMF-Schreiben vom 5. Mai 2009 entsprechend tangiert worden sei. Dass
es sich hierbei um eine Fehleinschätzung des Ministeriums handelte, wird in der Rückschau deutlich. Der
Zeuge Wolfgang Schwarz, ehemaliger Referatsleiter im hessischen Finanzministerium, wies in seiner
Vernehmung durch den Untersuchungsausschuss am 8. September 2016 darauf hin, dass besagtes BMF-
Schreiben zunächst dazu gedacht gewesen sei, „Sand ins Getriebe“ zu streuen. Das Schreiben habe einen
„psychologischen Wert“ gehabt, da mit ihm „die Berater in die Pflicht“ genommen werden sollten. Diese
seien „naturgemäß zimperlich, wenn sie selbst mit ihrer Unterschrift für irgendetwas herhalten sol-
len“.1345 Auch die Aussage des Zeugen Michael Gierlich, bis 2011 Leiter des Referats IV C 1, weist
deutlich darauf hin, dass es sich bei der damaligen Feststellung des Referats um eine Fehleinschätzung
handelte beziehungsweise das entsprechende BMF-Schreiben nicht die gewünschte Wirkung erzielte:

„Es kann sein, dass wir damals noch davon ausgingen, dass das Wirkung hätte.“1346
g) Enge Zusammenarbeit zwischen Bundesfinanzministerium und Bankenverband

Im Protokoll einer Sitzung des Steuerausschusses des Bundesverbandes deutscher Banken vom 12. März
2010 ist die Rede von einer „verbandsübergreifenden Arbeitsgruppe unter Beteiligung von Clearstream“,
welche im Jahr zuvor einen Vorschlag erarbeitet habe,

„wie Leerverkäufe unter Einbeziehung von Auslandsbanken um den Dividendenstichtag
durch Einschaltung von Clearstream lückenlos erfasst und bei solchen Geschäften entste-
hende künstliche Dividenden dem Abzug unterworfen werden können. Dieser Vorschlag
wurde unter Beteiligung von Vertretern der Finanzverwaltung eingehend erörtert und fand
deren Zustimmung.“1347

Im Anschluss daran sei die Einrichtung einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe beschlossen worden, „die sich
mit dem Vorschlag der Kreditwirtschaft eingehender befassen und die erforderlichen Schritte zu dessen
Umsetzung prüfen soll.“ Im März oder April solle eine erste Sitzung dieser Arbeitsgruppe stattfinden,
„allerdings noch ohne Beteiligung von Vertretern der Kreditwirtschaft.“ Deshalb seien „die Vertreter des
Bundesfinanzministeriums vorab nochmals eingehend mit dem Konzept vertraut gemacht“ worden.1348
Bei den Zeugenbefragungen durch den Untersuchungsausschuss konnte nicht ermittelt werden, welche
Vertreter des Bundesfinanzministeriums von welchen Akteuren der Bankenseite mit dem Konzept „ein-
gehend vertraut“ gemacht wurden. Am 17. März 2010 sandte Peter Rennings, Referatsleiter im Bundes-
finanzministerium, ein Schreiben an die obersten Finanzbehörden der Länder, in dem er für eine Sitzung
am 13. Und 14. April des Jahres einlud. In dem Schreiben heißt es:

„Im Vorgriff auf diese Sitzung übersende ich Ihnen als Vorschlag meines Hauses ein Grob-
konzept zur Neuregelung des Kapitalertragsteuerabzugs bei Dividendenzahlungen inländi-
scher Kapitalgesellschaften. Das Konzept beruht auf den zu TOP 4 der Sitzung ESt VII/09
vorgestellten Änderungsanregungen des ZKA.“1349

Die hier von Rennings angesprochene Sitzung mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden
(ESt VII/09) fand vom 16. Bis 18. Dezember 2009 in Berlin statt. Laut der Niederschrift wurde unter
besagtem Tagesordnungspunkt über ein „Arbeitspapier des Arbeitskreises Leerverkäufe des ZKA“ ge-
sprochen. Ziel dieses Arbeitskreises sei es laut Protokoll, „die Gefahr von ungerechtfertigten Steueran-
1344 Übersicht über die wichtigsten aktuellen Arbeiten und Vorhaben der Steuerabteilung vom 18. November 2009; MAT A-BMF-2-1, Ordner 1 von

113, S. 185.
1345 Protokoll-Nr. 18 I, S. 61.
1346 Protokoll-Nr. 20 I, S. 47.
1347 MAT A-Bankenverband-1, Ordner 8 von 11, S. 41.
1348 MAT A-Bankenverband-1, Ordner 8 von 11, S. 41.
1349 MAT A-BMF-6-1, Ordner 5 von 7, S. 6.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 425 – Drucksache 18/12700

rechnungen und –rückerstattungen im Zusammenhang mit dem Abschluss von Leerverkäufen zu besei-
tigen.“1350 Das Protokoll der Sitzung enthält u. a. auch eine Aufzählung der Schwerpunkte des Vorschlags
der Arbeitsgruppe Leerverkäufe des ZKA. Laut Protokoll einigten sich die Vertreter des Bundesfinanz-
ministeriums mit denen der Länder darauf,

„das Thema in einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe näher zu erörtern. Hierzu solle eine
vorerst verwaltungsinterne Arbeitsgruppe ins Leben gerufen werden. Nach Sichtung der ver-
waltungsinternen Fragestellungen sollten anschließend auch Bankenvertreter in dieser Ar-
beitsgruppe mitarbeiten können.“1351

Allerdings wies Rennings in seiner Vernehmung durch den Untersuchungsausschuss am 24. November
2016 darauf hin, dass er keine genaueren Angaben zu diesem Schreiben machen könne, da er dieses nur
vertretungsweise für den „damals nicht vorhandenen Unterabteilungsleiter der Abteilung IV abgezeich-
net“ habe.1352 Das in Rede stehende Konzept sei vom zuständigen Fachreferat IV C 1 entwickelt worden,
er selbst habe sich „damals nicht intensiv mit dieser Problematik befasst“.1353 Somit ist zwar durch die
Aktenlage bestätigt, dass seitens des Bundesfinanzministeriums im Zusammenhang mit dem in Rede ste-
henden Konzept mit Vertretern der Bankenseite kooperiert wurde, es konnte jedoch nicht ermittelt wer-
den, welche Akteure auf der jeweiligen Seite beteiligt waren und wie intensiv die Vertreter der Banken-
seite in den gesamten Vorgang eingebunden waren.
h) Arnold Ramackers und die Bankenlobby

Laut seinem Auftrag sollte der Untersuchungsausschuss u. a. die Frage klären, ob es im Zusammenhang
mit den Cum/Ex-Geschäften zu Einflussnahmen gekommen ist, die zu Ziel hatten, das Modell „nicht oder
nicht gänzlich abzuschaffen.“1354 Ein Beispiel dafür, wie eng Vertreter der Bankenlobby mit Vertretern
des Bundesfinanzministeriums über Jahre hinweg zusammenarbeiteten, ist das Agieren des ehemaligen
Richters am FG Düsseldorf Arnold Ramackers.1355 Laut der vom BMF an den Untersuchungsausschuss
übermittelten Dienstpostenmitteilung war Ramackers während zweier Zeiträume im Bundesfinanzmini-
sterium tätig. Einmal von April 2004 bis zum 31. August 2008 im Zuge einer Abordnung vom Justizmi-
nisterium Nordrhein-Westfalen an das Bundesfinanzministerium und ein zweites Mal „im Rahmen eines
Arbeitsvertrags“ vom 15. September 2010 bis zum 31. Dezember 2010 als Angestellter des Ministeri-
ums.1356 Innerhalb des Ministeriums war er in den Jahren 2004 bis 2008 als Referent im Referat IV C 1
tätig. Zu seinen Aufgabenbereichen gehörten u. a. das Investmentsteuergesetz und die Bearbeitung
„schwieriger Einzelfragen aus dem Bereich ‚Einkünfte aus Kapitalvermögen/Kapitalertragsteuer‘“.1357
Im Rahmen des späteren Arbeitsvertrages sollte er sich mit der Fortführung seiner früheren Tätigkeiten
sowie der Anpassung des Investmentsteuergesetzes an die OGAW-Richtlinie 2009/65/EG befassen.1358
Ab September 2008 war Ramackers für ein Jahr beurlaubt und ging danach in Pension.1359 Ramackers
selbst teilte dem Untersuchungsausschuss am 10. August 2016 schriftlich mit, dass er von September
2008 bis August 2009 „nicht mehr im, aber weiter für das BMF gearbeitet“ habe.1360 Aus diesem Grund
seien E-Mails des Ministeriums auch an seine private E-Mail-Adresse versandt worden.1361 Nach dem
Auslaufen des Teilzeitarbeitsvertrags mit dem Bundesfinanzministerium habe er sich nunmehr als „in-
teressierter Staatsbürger an der Diskussion der Sammelsteuerbescheinigung beteiligt“.1362
1350 MAT A-BMF-2-1-1, Ordner 57 von 113, S. 11.
1351 MAT A-BMF-2-1-1, Ordner 57 von 113, S. 14.
1352 Protokoll-Nr. 28 I, S. 78.
1353 Ebd.
1354 BT-Drs. 18/6839, S. 2.
1355 Laut seiner Aussage vor dem Untersuchungsausschuss übte Ramackers seine Richtertätigkeit seit 1984 aus, Protokoll-Nr. 18 I, S. 78.
1356 MAT A–Z-56, S. 1.
1357 MAT A–Z-56, S. 1.
1358 MAT A–Z-56, S. 2.
1359 Protokoll-Nr. 18 I, S. 79.
1360 MAT A-Ramackers-1.
1361 MAT A-Ramackers-1.
1362 MAT A-Ramackers-1.

Drucksache 18/12700 – 426 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Als einen Grund, warum Ramackers an das Bundesfinanzministerium abgeordnet wurde, führte der
Zeuge Michael Gierlich – bis Oktober 2011 Leiter des Referats IV C 1i – die angespannte Personalsitua-
tion in seinem Referat an. Bei den schließlich von Ramackers bearbeiteten Sachbereichen habe es sich
um eine „hochkomplexe Materie“ gehandelt, für deren Bearbeitung es an geeignetem Personal gefehlt
habe. So hätten zwischen 2001 und 2003 zwei Referenten das Referat wieder verlassen, er selbst habe
demnach „runde drei Jahre“ ohne Referenten gearbeitet und nur über eine Sachbearbeiterin verfügt, „für
die das Gebiet auch neu war“.1363 Er sei „dringend“ auf der Suche nach einem qualifizierten Mitarbeiter
gewesen. Ramackers, damals noch Finanzrichter, habe er bei einer Veranstaltung der „Berliner Steuer-
gespräche e. V.“ kennengelernt und ihm nahegelegt, für das Bundesfinanzministerium zu arbeiten, was
Ramackers schließlich zugesagt habe.1364 Hierfür habe sich dieser beim FG Düsseldorf beurlauben las-
sen.1365 Nach seinem Ausscheiden aus dem Bundesfinanzministerium im Jahr 2008 sei Ramackers laut
Gierlich weiter „ab und zu“ für das Ministerium tätig geworden. Da es für Ramackers ein „Hobby“ ge-
wesen sei, sich mit Fragen des Investmentsteuerrechts zu befassen, habe man ihn „überhaupt nicht bitten“
müssen, „dass er für uns arbeitete. Das war für ihn kein Arbeiten; das war Spaß. Und dann haben wir
natürlich ihn ab und zu mal intern auch eingeschaltet.“1366 Die zweite Tätigkeit beim Ministerium im Jahr
2010 wurde Ramackers laut Aussage von Gierlich angetragen, da in diesem Zeitraum ein „zeitlicher
Druck“ bezüglich der sog. OGAW-Richtlinie geherrscht habe:

„Und der steuerliche Teil war wieder schwierig, weil teilweise der Fondsbegriff so geändert
wurde, dass man das steuerlich gar nicht mehr abgrenzen konnte zu anderen Gebilden. Also,
da war dringender Handlungsbedarf. Und der Einzige, der eigentlich in Betracht kam, dies
innerhalb von kurzer Zeit zu lösen, war der Ramackers. […] Er war wirklich Feuerwehr.“1367

Auch von anderen Zeugen wurde die große fachliche Kompetenz Ramackers‘ wiederholt herausgekehrt.
Festzuhalten bleibt, dass das Referat IV C 1 des Bundesfinanzministeriums personell so schlecht ausge-
stattet war, dass es sich auf Abordnungen entsprechender Fachleute beziehungsweise die Beschäftigung
von Pensionären angewiesen sah. Wie er dem Untersuchungsausschuss erläuterte, war Ramackers aller-
dings nicht ausschließlich für das Bundesfinanzministerium tätig, sondern zumindest zeitweise auch für
vier Bankenverbände. In der Zeit seiner Beurlaubung ab Mitte 2008 habe er keine Bezüge erhalten, jedoch
weiterhin für das Ministerium gearbeitet und sich von den Verbänden entlohnen lassen:

„Ich habe, nachdem die Abordnung zu Ende war […] dann noch ein Jahr für Herrn Gierlich
gearbeitet. […] Da war ich ja beurlaubt. Und in der Zeit habe ich von den Bankenverbänden
auch etwa im selben Umfang, wie vorher mein Gehalt war, Geld bekommen.“1368

Er habe „was vom BdB, vom Sparkassenverband, vom Genossenschaftsverband und auch vom BVI be-
kommen.“1369 In diesem Zeitraum habe er an der „Neufassung des Investmentsteuerschreibens gearbeitet
und da Herrn Poppenberg unterstützt“.1370 Weiterhin habe er an verschiedenen Erörterungen mit den
Ländern teilgenommen.1371 Gearbeitet habe er in dieser Zeit „überwiegend zu Hause“, weshalb er auch
sein privates E-Mail-Konto zur Korrespondenz genutzt habe.1372 Allerdings verfüge er heute über keinen
Zugang mehr zu seinem damaligen E-Mail-Postfach, wie Ramackers dem Untersuchungsausschuss am
10. August 2016 schriftlich mitteilte.1373 Welche Regelungen die Bankenverbände mit Ramackers hin-
sichtlich seiner Arbeit trafen, konnte der Untersuchungsausschuss nicht vollständig aufklären bezie-
hungsweise Unterlagen, die dies genauer beleuchten könnten, wurden durch den Ausschussvorsitzenden
als „Geheim“ eingestuft. Ramackers selbst teilte dem Ausschuss am 20. Oktober 2016 per Brief mit, dass
er keinen Vertrag zwischen ihm und den Bankenverbänden vorlegen könne: „Die Verbände und ich sind
1363 Protokoll-Nr. 20 I, S. 11.
1364 Ebd. S. 11 f.
1365 Ebd. S. 12.
1366 Ebd. S. 13.
1367 Ebd. S. 19.
1368 Protokoll-Nr. 18 I, S. 80.
1369 Ebd.
1370 Ebd. S. 89. Klaus Poppenberg war von 2008 bis Februar 2011 Referent im Referat IV C 1. Vgl. MAT A-Z-57, S. 1.
1371 Protokoll-Nr. 18 I, S. 89.
1372 Ebd.
1373 MAT A-Ramackers-1.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 427 – Drucksache 18/12700

vielmehr mündlich übereingekommen, dass ich Anfragen zum Investmentsteuerrecht und zur Abgel-
tungssteuer beantworte.“ Die Vergütung durch die Verbände sei nur zu diesem Zweck gedacht gewesen,
habe ihm jedoch „die Beurlaubung ohne Gehalt ermöglicht“. Aus diesem Grund sei er in der Lage gewe-
sen, Anfragen des Bundesfinanzministeriums zum Investmentsteuerrecht und zur Abgeltungssteuer eben-
falls zu beantworten.1374 In seiner Vernehmung durch den Untersuchungsausschuss äußerte er sich in
ähnlicher Weise:

„Dr. Sabine Sütterlin-Waack (CDU/CSU): Aber Sie haben für das BMF […] gearbeitet. Sie
haben an Gesetzgebungsvorhaben mitgearbeitet, wenn ich Sie richtig verstanden habe. Kor-
rigieren Sie mich sonst bitte!

Zeuge Arnold Ramackers: Ja, das waren nur zwei kleinere Sachen beim Kapitalertrag.

Dr. Sabine Sütterlin-Waack (CDU/CSU): Und bezahlt worden sind Sie aber vom Banken-
verband und den anderen vier?

Zeuge Arnold Ramackers: Von den vier Verbänden, ja.“1375

Auf Nachfrage eines anderen Abgeordneten gab Ramackers zudem an, dass es keinen schriftlichen Ver-
trag mit den Verbänden gegeben habe:

„Also, das war alles mündlich. Die haben gesagt: ‚Sie sollen so viel kriegen, mit ein bisschen
was für Geschäftsreisen, wie viel Sie vorher verdient hatten‘ – und das war jeweils geviertelt-
, und haben dann, beginnend beim BVI, die dann bezahlt bzw. vom BdB habe ich, glaube ich,
die letzte Hälfte von denen auch noch nicht mal abgerechnet.“1376

Zum Verhältnis zwischen Ramackers und den Bankenverbänden teilte der Präsident des Deutschen Spar-
kassen- und- Giroverbands (DSGV) Georg Fahrenschon dem Untersuchungsausschuss per Schreiben
vom 18. Oktober 2016 mit, dass der DSGV selbst keinen eigenen Vertrag mit Ramackers getroffen oder
sonstige Absprachen getätigt habe. Im Jahr 2008 hätten sich der DSGV, der Bundesverband deutscher
Banken (BdB), der Bundesverband der Deutschen Raiffeisenbanken (BVR) und der Bundesverband In-
vestment und Asset Management (BVI) geeinigt, „Herrn Ramackers im Zeitraum seiner Beurlaubung mit
Gutachtenaufträgen zur Abgeltungssteuer zu beauftragen, die auch dem BMF zugänglich sind“.1377 Ins-
gesamt habe sich ein Aufwand von 80.000 Euro pro Jahr ergeben, von dem jeder Verband ein Viertel zu
tragen gehabt habe. Ramackers habe dem DSGV am 27. Mai 2009 23.800 Euro (incl. Umsatzsteuer) in
Rechnung gestellt.1378 Laut Aussage des ehemaligen Referatsleiters Michael Gierlich sei ihm nicht be-
kannt gewesen, wie die Zusammenarbeit zwischen Ramackers und den Bankenverbänden geregelt war
und welche Tätigkeiten Ramackers hier tatsächlich vollzog:

„Das war mir nicht bekannt. Aber er hat mir hinterher gesagt: Das war so ein Gutachten-
vertrag. Er sollte für diese Spitzenverbände so ein investmentsteuerliches Gutachten schrei-
ben. Er sagte aber, so hat er mir erzählt, dazu kam es nicht; er hat nur einzelne investment-
steuerliche Fragen da - -“1379

Sollte die Erinnerung von Gierlich zutreffen, so hat Ramackers seine tatsächliche Tätigkeit für die Ban-
kenverbände nicht nur gegenüber dem Bundesfinanzministerium verschwiegen, sondern hierzu auch fal-
sche Angaben gemacht. Ein Gutachtervertrag ist – selbst wenn er schließlich nicht zustande kommt –
etwas anderes als die mündliche Vereinbarung zur Vergütung, die Ramackers nach eigenen Angaben
gegenüber dem Untersuchungsausschuss mit den Verbänden getroffen haben will. Offenbar war der Lei-
tung des Referates IV C 1 nicht gegenwärtig, dass Ramackers enger mit den Bankenverbänden zusam-
1374 MAT A-Ramackers-2-1.
1375 Protokoll-Nr. 18 I, S. 89.
1376 Ebd. S. 90 f.
1377 MAT A-DSGV-1-2.
1378 MAT A-DSGV-1-2.
1379 Protokoll-Nr. 20 I, S. 13.

Drucksache 18/12700 – 428 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

menarbeitete, als er dem Ministerium angeblich mitgeteilt hatte. So sagte Gierlich vor dem Untersu-
chungsausschuss dass, nachdem er die Berichterstattung über die Aussage von Ramackers gelesen habe,
er mit diesem telefonisch in Kontakt getreten sei:

„Ich habe Herrn Ramackers vor ein paar Tagen angerufen und gesagt: Was hast du denn da
gesagt? – Ich habe gesagt: Ich habe das völlig anders gesehen.“1380 Von einer Beratertätig-
keit Ramackers‘ habe er erst später erfahren.1381

Die Bankenverbände hatten in jedem Fall eine ähnlich hohe Meinung von den Qualitäten Ramackers‘
wie die Leitung des Referates IV C 1. Dies zeigt beispielhaft eine interne E-Mail des Bundesverbands
der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR) an den Bundesverband Öffentlicher Banken
(VÖB) zur „Personalie Ramackers“ vom 8. April 2008. Mit der E-Mail informierte ein Vertreter des BVR
den Empfänger beim VÖB über den Umstand, dass Ramackers „Mitte des Jahres auf eigenen Wunsch
für ein Jahr beurlaubt“ werde. Daran anschließend wolle er in Pension gehen. Weiterhin werde ein anderer
Beschäftigter des Referats IV C 1 im September 2008 seinen Vaterschaftsurlaub antreten. Da in dieser
Zeit „für die Kreditwirtschaft wichtige Fragen kurzfristig entschieden“ werden müssten, sei die Perso-
nalsituation im Referat „völlig unzureichend“, heißt es in besagter E-Mail. Vor diesem Hintergrund hät-
ten die kreditwirtschaftlichen Verbände die Überlegung entwickelt, „Herrn Ramackers über einen eigen-
ständigen Status (als Sachverständiger) für eine weitere Mitarbeit im BMF zu motivieren“. Vorausset-
zung hierfür sei aber, dass die Verbände die Finanzierung für diese Tätigkeit aufbrächten. Diese solle
durch einen „Kostenumlageschlüssel“ unter den Verbänden aufgeteilt werden. Aus Sicht des BVR handle
es sich „im Interesse unserer Institute um eine sinnvolle Investition“. Schließlich habe Ramackers „durch
sein positives Wirken in der Vergangenheit bereits nachgewiesen […], dass die Entscheidungsfindung
im Finanzministerium erheblich beschleunigt werden kann.“1382 Hervorzuheben ist bei dieser E-Mail
nicht nur das Wort „Investition“, sondern auch der Umstand, dass die Verbände Ramackers offenbar nicht
als eigenständigen Sachverständigen finanzieren wollten, sondern Wert darauf legten, dass dieser „im
BMF“ weiter mitarbeitete. Florian Scheurle, von 2005 bis 2009 Leiter der Abteilung IV, der das Referat
IV C 1 unterstand, bestritt in seiner Vernehmung, Kenntnis von der Bezahlung Ramackers‘ durch die
Bankenverbände gehabt zu haben. Eine solche Konstellation hätte

„dem, worauf ich eigentlich auch stolz war, widersprochen, nämlich dass wir unser Wissen
selber sozusagen aus dem eigenen Bereich rekrutieren und uns nicht von anderen irgendwie
bezahlen lassen oder die Texte schreiben lassen. Also, dass er in dieser Zeit Geld vom Ban-
kenverband bekommen hätte und für uns gearbeitet hätte, möchte ich ausschließen.“1383

Der Zeuge Christoph Weiser, 2007 bis 2009 Unterabteilungsleiter der Abteilung IV C1384, wies ebenfalls
darauf hin, dass ihm die Tätigkeit von Ramackers für die Bankenverbände nicht bekannt war.1385 Er habe
erst im Nachhinein durch die Berichterstattung über den Untersuchungsausschuss davon erfahren.1386
Doch anscheinend arbeitete Ramackers auch eng mit den Verbänden zusammen, ohne sich dafür entloh-
nen zu lassen – dies gab er zumindest vor dem Untersuchungsausschuss an. So war er im Jahr 2011 an
der Erstellung eines Schreibens des Bundesfinanzministeriums beteiligt und korrespondierte hierzu auch
vertrauensvoll mit Vertretern der Bankenverbände, wie der unten dokumentierte E-Mail-Wechsel zeigt.
Zu seinen Tätigkeiten im Jahr 2011 konnte Ramackers allerdings vor dem Untersuchungsausschuss keine
eindeutigen Angaben machen. So habe er beispielsweise mit Wolfgang Skorpel und Gerhard Baumrucker
vom Bundesverband deutscher Banken über das Thema Sammelsteuerbescheinigungen „diskutiert“. Auf
die Frage des Ausschussvorsitzenden, ob dies im Rahmen eines Beratungsvertrages geschehen sei, ant-
wortete Ramackers:
1380 Ebd. S. 12.
1381 Ebd. S. 13.
1382 MAT A-VÖB-1-1, Ordner 1 von 1.
1383 Protokoll-Nr. 20 I, S. 61.
1384 Protokoll-Nr. 22 I, S. 78.
1385 Ebd. S. 81.
1386 Ebd. S. 84.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 429 – Drucksache 18/12700

„Nein, gar nichts. […] Das war also alles für lau.“1387

Bei dem nun dokumentierten Beispiel aus dem Jahr 2011 geht es um einen Vorgang im Zusammenhang
mit der OGAW-IV-Richtlinie beziehungsweise einer darin enthaltenen Detailregel. Zu diesem Zeitpunkt
war Ramackers nicht mehr für das Bundesfinanzministerium tätig. Auch seine von den Bankenverbänden
vergütete Tätigkeit, der er während seiner Beurlaubung im Jahr 2008 nachging, war zu diesem Zeitpunkt
bereits lange beendet. Dennoch schien Ramackers nach wie vor über gute Verbindungen sowohl zu den
Bankenverbänden als auch zum Bundesfinanzministerium verfügt zu haben. Dies legt zumindest ein um-
fangreicher E-Mail-Wechsel zum o. g. Thema aus dem August 2011 nahe. So sandte Ramackers von
seiner privaten E-Mail-Adresse am 1. August 2011 um 12:31 Uhr eine E-Mail mit dem Betreff „Zwi-
schenverwahrung“ samt einem angehängten Textdokument u. a. an Matthias Hensel.1388 Hensel war bis
Ende Oktober 2011 Referent im Referat IV C I und ab 27. Oktober 2011 Leiter des Referats.1389 Die E-
Mail wurde am selben Tag um 13:05 Uhr von Wolfgang Skorpel, Mitarbeiter der Steuerabteilung des
Bundesverbands deutscher Banken, u. a. an Gerhard Baumrucker1390 weitergeleitet. Der Text der E-Mail
von Skorpel weist darauf hin, dass Ramackers ihm das Textdokument, welches er vorher an Hensel
sandte, ebenfalls zugeleitet hat:

„Liebe Kollegen,

falls Sie von Herrn Ramackers noch nicht direkt bedacht worden sein sollten, anbei der noch
vertrauliche erste Entwurf eines BMF-Antwortschreibens auf unsere Eingabe. Nach interner
Abstimmung im BMF werden wir den an die Länder offiziell versandten Entwurf ebenfalls
erhalten und dann einem breiteren Kreis zur Verfügung stellen können.“1391

Die Vertreter des Bankenverbandes verfügten demnach bereits über den Entwurf einer Antwort des Fi-
nanzministeriums an sie selbst, für welche sie in der Folge diverse Anregungen gaben, wie der weitere
E-Mail-Wechsel zeigt. So wurden noch am selben Tag mehrere Formulierungsvorschläge beziehungs-
weise Änderungswünsche von Verbandsvertretern an Wolfgang Skorpel gesandt.1392 Diese Änderungs-
wünsche gingen wiederum Arnold Ramackers zu, der diese in seinem ursprünglichen Textentwurf unter-
brachte und um 15:13 Uhr des 1. August 2011 per E-Mail wiederum an Skorpel sandte:

„Anbei eine Fassung, die Ihre Anregungen berücksichtigt.“1393

Am nächsten Tag schickte Ramackers eine E-Mail an Matthias Hensel vom Bundesfinanzministerium –
wobei Wolfgang Skorpel die Mail in Kopie ebenfalls erhielt – und informierte diesen darüber, dass in der
überarbeiteten Fassung des Textentwurfs die „Anregungen von Herrn Baumrucker“ aufgenommen wor-
den seien.1394 Den Vertretern des Bundesfinanzministeriums muss demnach klar gewesen sein, dass der
von Ramackers erstellte Textentwurf zumindest teilweise Auffassungen von Vertretern des Bankenver-
bandes enthielt. In einer weiteren E-Mail vom 2. August 2011 informierte Ramackers Skorpel darüber,
dass der Entwurfstext nun zwar die „Anregungen“ von Baumrucker enthalte, innerhalb des Bundesfi-
nanzministeriums aber eine Umsetzungsvariante besprochen worden sei und Matthias Hensel „im Au-
genblick noch“ daran festhalte, „nur sie zu nehmen“.1395 Dieser E-Mail folgte eine weitere, die Ramackers
rund anderthalb Stunden später abschickte. Er habe, so informierte er Skorpel, nach einem Telefonat mit
Baumrucker den Text wiederum überarbeitet und schloss mit dem Hinweis:
1387 Protokoll-Nr. 18 I, S. 79.
1388 MAT A-Bankenverband-1-1, Ordner 1 von 1, Teil 4, S. 107.
1389 MAT A-Z-60, S. 2.
1390 Baumrucker war bis zum Jahr 2015 in der Steuerabteilung der Deutschen Bank tätig sowie Mitglied verschiedener Arbeitskreise des Bundesver-

bands deutscher Banken, vgl. Protokoll Nr. 10 I, S. 94.
1391 MAT A-Bankenverband-1-1, Ordner 1 von 1, Teil 4, S. 107.
1392 MAT A-Bankenverband-1-1, Ordner 1 von 1, Teil 4, S. 111 u. MAT A-Bankenverband-1-1, Ordner 1 von 1, Teil 4, S. 115.
1393 MAT A-Bankenverband-1-1, Ordner 1 von 1, Teil 4, S. 121.
1394 MAT A-Bankenverband-1-1, Ordner 1 von 1, Teil 4, S. 125.
1395 MAT A-Bankenverband-1-1, Ordner 1 von 1, Teil 4, S. 129.

Drucksache 18/12700 – 430 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

„Den ersten Anstoß bei Herrn Hensel müssten allerdings Sie vornehmen. Ich kann Sie dann
nur unterstützen.“1396

Ramackers wusste demnach, dass die „Anregungen“ seitens des Bankenverbandes zum Entwurf eines
Antwortschreibens an sie selbst bei seinem ehemaligen Arbeitgeber, dem Bundesfinanzministerium,
nicht auf ungeteilte Zustimmung stießen. Wenige Tage nach dem E-Mail-Wechsel zum Entwurf des Ant-
wortschreibens sandte Ramackers wiederum eine E-Mail an Vertreter der Bankenverbände:

„Sehr geehrte Herren,

mit der Bitte um vertrauliche Behandlung das Schreiben an die Länder.“1397

Vom Abgeordneten Richard Pitterle gefragt, aus welchem Grund er dieses Schreiben vertraulich an Ver-
treter des Bankenverbandes weitergeleitet hatte, konnte sich Ramackers an „Einzelheiten“ nicht mehr
erinnern.1398
Die tatsächliche Rolle von Ramackers in diesem Vorgang ist unklar: Augenscheinlich hatte er mit Wissen
und Billigung des Bundesfinanzministeriums, vertreten durch Matthias Hensel, an dem Entwurf eines
Antwortschreibens gearbeitet, dieses den Vertretern der Bankenverbände zugänglich gemacht und deren
„Anregungen“ in den Text hineinformuliert. Andererseits kam er den Vertretern des Bankenverbandes
dahingehend entgegen, als dass er sie über den Diskussionsstand innerhalb des Ministeriums informierte
und ihnen zudem die Haltung des BMF-Referenten Hensel zu ihren „Anregungen“ mitteilte. Es bleibt
somit offen, auf welcher Seite der „interessierte Staatsbürger“ Arnold Ramackers bei diesem Vorgang
stand. Michael Gierlich, der im August 2011 noch Leiter des Referats IV C I war, sagte vor dem Unter-
suchungsausschuss auf die Frage des Abgeordneten Richard Pitterle, ob er gewusst habe, dass Ramackers
solche Schreiben an Vertreter des Bankenverbandes sandte, dass er „überrascht“ darüber sei, dass „er so
was gemacht hat“.1399 Die Unterlagen seien Ramackers von ihm nicht übergeben worden. Zudem betonte
Gierlich:

„Nein, das war von mir nicht genehmigt und ist mir völlig unbekannt. Ich finde es nicht ge-
rade gut. […] So was sollte man nicht machen, nein.“1400

Ein Dokument, mit welchem sich der Untersuchungsausschuss regelmäßig beschäftigte, war eine um-
fangreiche E-Mail eines Informanten, der sich unter dem Namen „Jürgen Schmidt“ am 5. Januar 2011 an
das Finanzamt Darmstadt gewandt hatte. „Schmidt“ bot an, gegen Bezahlung detaillierte Informationen
zu „gezielte[n] Umsetzungen von Cum/Ex-Trades betreffend die Dividendensaison deutscher Aktien der
Jahre 2009, 2010 und 2011“1401 zu liefern. Weiter heißt es in der E-Mail:

„Die Initiatoren sind im Bundesland Hessen tätig und haben sämtliche in- und ausländische
Beteiligte – Fondsverwalter, Asset Manager (Leerverkäufer), fremdfinanzierende Banken
und Eigenkapitalvermittler bzw. Vertriebspartner – im Wesentlichen durch Besprechungen
in den jeweiligen Büros vor Ort und durch fernmündliche Kommunikation organisiert.“1402

Diese Initiatoren sollten laut „Schmidt“ neben Büros im Ausland auch „in Frankfurt am Main offizielle
Büros führen“.1403 Bezüglich eines Vorgehens gegen das von ihm beschriebene Netzwerk empfahl er:

„Im Rahmen der Überprüfung der Informationen sollte extrem vorsichtig vorgegangen wer-
den, um bei den Beteiligten keinerlei Verdacht über Aufklärungsmaßnahmen aufkommen zu
lassen. Die Vorabinformationen sollten keinesfalls im Detail dem BMF – Referat Gierlich
1396 MAT A-Bankenverband-1-1, Ordner 1 von 1, Teil 4, S. 133.
1397 MAT A-Bankenverband-1-1, Ordner 1 von 1, Teil 4, S. 137.
1398 Protokoll-Nr. 18 I, S. 95.
1399 Protokoll- Nr. 20 I, S. 41.
1400 Ebd.
1401 MAT A-HE-2-1 HMdF S 1645 A-008-II 61, Ordner 1 von 3, S. 100.
1402 MAT A-HE-2-1 HMdF S 1645 A-008-II 61, Ordner 1 von 3, S. 100.
1403 MAT A-HE-2-1 HMdF S 1645 A-008-II 61, Ordner 1 von 3, S. 101.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 431 – Drucksache 18/12700

zugänglich gemacht werden, da die Initiatoren über einen direkten, sehr guten Kontakt zu
einem Mitarbeiter des Referats verfügen.“1404

Hierzu vom Untersuchungsausschuss befragt konnte der Zeuge Michael Gierlich keine konkreten Anga-
ben machen.1405 Zu der E-Mail des Informanten sagte er:

„Ich kenne das Schreiben nicht. Ich kann mir auch nicht vorstellen, wer damit gemeint sein
sollte, der zu den Initiatoren von Cum/Ex Kontakte hat. Das kann ich mir nicht vorstel-
len.“1406

Dem Untersuchungsausschuss ist es letztlich nicht gelungen, aufzuklären, ob es tatsächlich einen Mitar-
beiter im Referat IV C 1 mit guten Kontakten zu Initiatoren von Cum/Ex-Geschäften gab und um wen es
sich hierbei gehandelt haben soll. Arnold Ramackers zumindest stand über die Bankenverbände hinaus
auch mit der Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer in Kontakt, die im Zusammenhang mit Cum/Ex-
Geschäften verschiedene Akteure auch vor Gericht vertrat. Dies belegt eine E-Mail, die Ramackers am
12. November 2010 an den Zeugen Dr. Ulf Johannemann sandte. Der Inhalt der E-Mail war knapp ge-
halten, deutete aber auf eine Absprache beider Zeugen hin: „wie besprochen Schönes Wochenende A. Ra-
mackers“.1407 An die E-Mail angehängt war der Referentenentwurf für den steuerrechtlichen Ergänzungs-
teil zum OGAW-IV-Umsetzungsgesetz mit dem Vermerk „Bearbeitungsstand: 12.11.2010 10:49
Uhr“.1408 Die E-Mail an die Kanzlei enthielt somit einen tagesaktuellen Text.
2. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Innerhalb der BaFin war spätestens seit einer Sonderprüfung bei der WestLB im Jahr 2007 bekannt, dass
deutsche Kreditinstitute sich an Cum/Ex-Geschäften beteiligten. Darüber, dass die schließlich im Jahr 2016
in die Insolvenz geführte Maple Bank Cum/Ex-Geschäfte tätigte, war die BaFin spätestens seit 2009 infor-
miert. Die BaFin hielt Cum/Ex-Geschäfte – im Gegensatz zum ihr übergeordneten BMF – nicht für rechts-
widrig. Zwischen der BaFin und dem BMF fand im Zusammenhang mit Cum/Ex-Geschäften kein ange-
messener Austausch statt. Die BaFin hatte deutliche Hinweise darauf, dass es sich bei Cum/Ex-Gestaltun-
gen um illegale Praktiken handeln könnte. Dennoch versucht sie nach wie vor, ihre Untätigkeit mit einer
angeblichen Nichtzuständigkeit zu erklären. Sie wäre jedoch – entgegen ihrer Behauptungen – verpflichtet
gewesen, Kenntnisse zu Cum/Ex-Geschäften an die Steuerbehörden weiterzuleiten. Die Weigerung der
BaFin, intern fachliche Expertise zu steuerlichen Themen zu entwickeln, ist mehr als fahrlässig. Die ab
Herbst 2015 anstehende Einsetzung des Untersuchungsausschusses setzte die BaFin unter Zugzwang, eine
Abfrage bei den deutschen Kreditinstituten zu starten, um selbst überhaupt einen Überblick über die Ver-
breitung von Cum/Ex-Geschäften zu bekommen.
a) Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Aufgabe der BaFin ist nach ihren eigenen Angaben die Kontrolle von rund 1820 Banken, 680 Finanz-
dienstleistungsinstituten, rund 580 Versicherungsunternehmen sowie 30 Pensionsfonds, 6000 inländi-
schen Fonds und 260 Kapitalverwaltungsgesellschaften. Mit ihrer Solvenzaufsicht trage sie u. a. dazu
bei, „die Zahlungsfähigkeit von Kreditinstituten, Versicherern und Finanzdienstleistern sicherzustel-
len“.1409 Raimund Röseler, seit Juni 2011 Exekutivdirektor Bankenaufsicht bei der BaFinii, sagte bei sei-
ner Vernehmung am 7. Juli 2016 zu den Aufgaben der Anstalt:

„[…] Aufgabe der BaFin im Bereich der Bankenaufsicht ist vor allen Dingen die Solvenzauf-
sicht. Das heißt, primäre Aufgabe von uns ist es, sicherzustellen, dass die Banken über ge-
nügend Kapital und Liquidität verfügen, und, wenn das nicht der Fall ist, die erforderlichen
Konsequenzen zu ziehen. […] Um als Bankenaufsicht auf Verstöße gegen andere Gesetze,
1404 MAT A-HE-2-1 HMdF S 1645 A-008-II 61, Ordner 1 von 3, S. 101.
1405 Vgl. Protokoll-Nr. 20 I, S. 10 f.
1406 Ebd. S. 22.
1407 MAT A-FDB-2-1, Ordner 1 von 1, S. 547.
1408 MAT A-FDB-2-1, Ordner 1 von 1, S. 548.
1409 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Die BaFin stellt sich vor, Bonn und Frankfurt/M März 2015.

Drucksache 18/12700 – 432 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

wie eben zum Beispiel das Steuerrecht, reagieren zu können, brauchen wir Hinweise von den
zuständigen Behörden, da wir nur in den seltensten Fällen in der Lage sind, die zum Teil
recht komplexen steuerlichen Sachverhalte auch eigenständig zu werten.“1410

Die Vorgängerin Röselers als Exekutivdirektor, Sabine Lautenschläger-Peiter, die ab 2008 dieses Posten
bekleidet hatte, umschrieb die Aufgaben der BaFin in dem vom Untersuchungsausschuss bearbeiteten
Zeitraum wie folgt:

„Zu dieser Zeit bedeutete Bankenaufsicht in Deutschland, im Wesentlichen Folgendes zu
überwachen: ob Geschäftsleute und später auch Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsmitglie-
der fachlich geeignet und persönlich zuverlässig waren, ob das Institut ausreichend Kapital
und Liquidität vorhielt für die Risiken, die es eingegangen war, ob das Institut für die von
ihm betriebenen Geschäfte ein angemessenes Risikomanagement und internes Kontrollsy-
stem aufwies und ob das Institut die aufsichtlichen Regelungen einhielt. Bankenaufsicht be-
deutete zu dieser Zeit nicht, Produktaufsicht zu betreiben oder gar jedes einzelne Geschäft,
das Banken abschließen zu beaufsichtigen.“1411

Zu den Aufgaben habe es im besagten Zeitraum auch nicht gehört, „Tätigkeiten innerhalb einer Bank“
dergestalt zu prüfen, ob eine Bank gegen „aufsichtsfremde Normen – wie etwa strafrechtliche, arbeits-
rechtliche, sozialrechtliche oder steuerrechtliche Vorschriften – verstieß“.1412 Bei solchen Verstößen sei
es am jeweiligen Bankenaufseher gewesen, zu bewerten, ob sich eine Bank in eine für ihre Kapital- und
Liquiditätssituation gefährliche Lage gebracht haben könnte. Es sei hier darum gegangen, dass eine Bank
entsprechende Rückstellungen für die eingegangenen Risiken gebildet hatte. Zudem sei zu prüfen gewe-
sen, ob solcherlei Verstöße „Schlüsse insbesondere auf die persönliche Zuverlässigkeit der Geschäftslei-
ter oder des Geschäftsleiters zuließ und ob die internen Kontrollsysteme der Bank die Einhaltung allge-
meiner und spezieller Gesetze angemessen unterstützen.“1413 Die Aufsicht über die Kreditinstitute wird
von der BaFin in Zusammenarbeit mit der Bundesbank wahrgenommen. Zur Kompetenzverteilung sagte
der Referatsleiter bei der BaFin Peter Kruschel:

„Bundesbank macht sogenannte laufende Aufsicht, macht Prüfungen für uns, wertet Berichte
aus und schickt die uns. Aber alle Maßnahmen, die zu treffen sind, werden dann von uns
federführend getroffen. Ziel Nummer eins natürlich Insolvenz zu verhindern […]“1414

Im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand sagte der Zeuge Rolf Klug, bis 2014 bei der Deut-
schen Bundesbank für die Bankenaufsicht zuständig, in seiner Vernehmung am 20. Oktober 2016 aus,
dass die Bankenaufsicht beziehungsweise die Bankenaufseher nur einschreiten könnten, wenn die zu-
ständigen Finanzbehörden zu dem Schluss kämen, dass „Steuerforderungen unberechtigt bilanziert
sind“.1415 Auf Dividendenstripping-Geschäfte habe die Bundesbank kein besonderes Augenmerk ge-
legt.1416 Sie wirke im Rahmen der Solvabilitätsaufsicht mit und übermittle ihre Erkenntnisse aus den
laufenden Prüfungen mitsamt Handlungsvorschlägen an die BaFin. Ein Eingreifen der Bankenaufsicht
sei als hoheitliche Tätigkeit allein dieser überlassen.1417 Zum Themenfeld Cum/Ex habe es in der Zeit,
als er für die Bundesbank tätig war, keinen Austausch mit der BaFin, dem BZSt oder dem BMF gegeben.
Es habe schon keine gesonderte Vereinbarung existiert, „dass ein solcher Austausch von Informationen
vorgesehen ist.“1418 Solch ein Austausch wäre jedoch lohnenswert gewesen, denn laut dem Gutachten des
Sachverständigen Christoph Spengel, das dieser für den Untersuchungsausschuss angefertigt hatte, sitze
die BaFin auf einem „wahren Datenschatz“, weswegen ihre Rolle zu hinterfragen sei.1419 Auf Grund be-
stehender Meldepflichten bei Geschäften mit Finanzinstrumenten, die auch OTC-Geschäfte einschlössen,
1410 Protokoll-Nr. 16 I, S. 50.
1411 Protokoll-Nr. 24 I, S. 53.
1412 Ebd.
1413 Ebd.
1414 Protokoll-Nr. 14 I, S. 76.
1415 Protokoll-Nr. 24 I, S. 43.
1416 Ebd.
1417 Ebd.
1418 Ebd.
1419 MAT A-SV-2, S. 102.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 433 – Drucksache 18/12700

sei der BaFin „somit jede einzelne Transaktion bekannt.“1420 Es sei unklar, warum die BaFin „angesichts
der Aktientransaktionen rund um den Dividendenstichtag im Milliardenbereich keine Nachforschungen
nach den Hintergründen dieser Transaktionen angestellt hat“.1421
b) Die Auffassung der BaFin zu sogenannten Steuerthemen

Mehrere vom Untersuchungsausschuss vernommene Zeugen der BaFin verwiesen darauf, dass die An-
stalt sich in der Vergangenheit nicht mit „Steuerthemen“ – was Cum/Ex-Geschäfte darstellen würden –
befasst habe. So sagte die Zeugin Ruth Burkert, über mehrere Jahre Leiterin verschiedener Referate der
BaFin, bei ihrer Vernehmung am 22. September 2016:

„Wenn wir hier beim Untersuchungsthema sind, ganz klar: Steuerrechtliche Vergehen müs-
sen die Finanzämter aufklären, im Falle von Straftaten, Steuerstraftaten die Staatsanwalt-
schaften.“1422

Auch der Zeuge Peter Kruschel bestätigte, dass die BaFin „das Steuerthema nicht im Fokus gehabt“
habe.1423 Vom Ausschussvorsitzenden darauf hingewiesen, dass eine „gewisse Schieflage“ eines Instituts
auch durch das Geschäftsmodell Cum/Ex hervorgerufen werden könne, sagte Kruschel, dass ein derarti-
ges Risiko dann doch „unser erster Fokus“ sein könne und zwar unter der Prämisse

„[k]ann die Bank das stemmen, die Risiken, die sie eingeht? Und wenn sie dann, wenn es
Rückzahlungen gibt - - Ist sie in der Lage, die zu stemmen aus Solvenzsicht jetzt? Ein anderer
Aspekt wäre natürlich: Wenn es zu strafbaren Handlungen gekommen wäre, falls sich das
später herausgestellt hätte, dann würde man natürlich auch in die Zuverlässigkeit ge-
hen.“1424

Auch Bundesfinanzminister Dr. Schäuble stellte in seiner Vernehmung am 16. Februar 2017 klar:

„Die BaFin hat nicht die Aufgabe Steuergesetze zu vollziehen“.1425

Die Zeugin Ruth Burkert verwies darauf, dass erst im November 2015 der § 9 des Kreditwesengesetzes
(KWG) dergestalt geändert wurde, dass fortan ein Informationsaustausch der BaFin mit den Steuerbe-
hörden möglich sei. Bis dahin habe sich die BaFin in einer privilegierten Situation befunden:

„Wir mussten keine Amtshilfe gegenüber den Finanzämtern leisten, und wir waren auch nicht
anzeigepflichtig, was steuerrechtliche Sachverhalte anbelangt.“1426

Der Zeuge Röseler wies ebenfalls darauf hin, dass die BaFin bis 2015 ausdrücklich davon befreit gewesen
sei, sich mit den Steuerbehörden über „steuerrelevante Sachverhalte“ auszutauschen. Der Gesetzgeber
habe dies erst im November 2015 geändert.1427 Es mag nun die damalige und heutige Rechtsauslegung
der BaFin sein, dass sie hier möglicherweise keine Amtshilfe leisten musste. Das vermag jedoch nicht zu
überzeugen. Im Gegenteil, die bis 2015 geltende einschlägige Formulierung des § 9 Absatz 5 Satz 2 KWG
a.F. lautete:

„Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Ver-
fahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsver-
fahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder
soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn täti-
gen Personen handelt.“
1420 Ebd.
1421 Ebd. S. 103.
1422 Protokoll-Nr. 20 I, S. 70.
1423 Protokoll-Nr. 14 I, S. 77.
1424 Ebd. S. 78.
1425 Protokoll-Nr. 42 I, S. 12.
1426 Protokoll-Nr. 20 I, S. 71.
1427 Protokoll-Nr. 16 I, S. 51.

Drucksache 18/12700 – 434 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Ein zwingendes öffentliches Interesse besteht jedoch gem. § 30 Absatz 4 Nummer 5 b) Abgabenordnung
(AO) wenn,

„Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Bege-
hungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die
wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die
Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden
und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern“

Der einzige Sinn von Cum/Ex-Geschäften war eine mehrfache Erstattung nur einmal gezahlter Kapital-
ertragsteuer. Sowohl von der Bundesregierung als auch von verschiedenen Staatsanwaltschaften werden
diese Geschäfte seit Jahren als rechtswidrig beurteilt. Nach Aussagen des BZSt entstand durch sie ein
Milliardenschaden. Sowohl die Begehungsweise als auch der Schadensumfang sprechen folglich eindeu-
tig für ein zwingendes öffentliches Interesse an der Verfolgung der Verfahren nach § 9 Absatz 5 Satz 2
KWG a.F. Die BaFin war daher gem. § 9 Absatz 5 Satz 1 und Satz 2 KWG a.F. i.V.m. § 116 Absatz 1
AO sogar verpflichtet, bereits bei einem Verdacht auf derartige Geschäfte ihre Kenntnisse an die Finanz-
behörden weiterzuleiten. Dass sich die Vertreter der BaFin heute dennoch auf das Nichtbestehen einer
Anzeigepflicht berufen, ist entweder eine nicht nachvollziehbare Unkenntnis der Rechtslage oder eine
reine Schutzbehauptung seitens der BaFin.
c) Die Kompetenz der BaFin in sogenannten Steuerthemen

Mehrere Zeugen verwiesen in ihren Aussagen auf den Umstand, dass bei der BaFin ohnehin keine aus-
geprägte Expertise in steuerlichen Fragen vorhanden sei. So sagte beispielsweise die Zeugin Burkert:

„Die Bewertung steuerlicher Fragen ist schlechterdings nicht in unserem Aufgabenbereich
– wir haben auch nicht das Know-how dafür; wie können wir das auch haben?“1428

Allerdings wurde ein Aufbau steuerlicher Expertise von der Zeugin auch nicht für notwendig erachtet:

„Die BaFin ist auch weiterhin nicht für steuerrechtliche Fragen kompetent. Insofern weiß
ich nicht, was der Aufbau steuerrechtlicher Expertise in diesem Zusammenhang bringen soll.
[…] Aber eigene Steuerkompetenz kann ja den Umstand, dass wir für Steuerrecht gar nicht
zuständig sind, nicht heilen.“1429

Der ehemalige Präsident der BaFin Jochen Sanio betonte in seiner Aussage am 20. Oktober 2016, dass
die BaFin

„nicht die geringste Kompetenz vom Gesetzgeber zugewiesen bekommen [habe], sich irgend-
wie mit steuerrechtlichen Fragen zu beschäftigen“.1430

Aus diesem Grund habe bei der BaFin auch keine steuerrechtliche Kompetenz aufgebaut werden müssen,
dies wäre eine

„Vergeudung von Ressourcen gewesen“.1431

Der Zeuge Kruschel verwies in seiner Vernehmung ebenfalls darauf, dass die BaFin

„nicht sehr kompetent […] in Steuerthemen“

sei.1432 Danach befragt, ob innerhalb der BaFin beziehungsweise innerhalb einzelner Abteilungen steuer-
liche Expertise vorhanden sei und ob es darüber hinaus einen systematischen Austausch mit dem BZSt,
dem Bundesfinanzministerium oder den Landesfinanzbehörden gebe, wies Kruschel darauf hin, dass es
1428 Protokoll-Nr. 20 I, S. 71.
1429 Ebd. S. 77 f.
1430 Protokoll-Nr. 24 I, S. 75.
1431 Ebd.
1432 Protokoll-Nr. 14 I, S. 82.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 435 – Drucksache 18/12700

so etwas „eindeutig“ nicht gegeben habe, „weil bis vor kurzem waren noch in unserem Geheimhaltungs-
regime eindeutig die Finanzbehörden nicht drin“.1433 Zudem sei es „nicht so vorgesehen, wenn man mal
irgendeinen Sachverhalt hat, der uns irgendwie zweifelhaft vorkam, das weiterzugeben.“1434 Laut
Raimund Röseler habe die BaFin „nicht die Eigenexpertise“, um bestimmte „Deals bewerten zu können“.
Man brauche „Hinweise von den Strafverfolgungsbehörden und den Steuerbehörden. Wenn wir die Hin-
weise hatten, haben wir auch was getan.“1435 Bei der Einschätzung von steuerlichen Themen habe man
sich laut Aussage des Zeugen Kruschel seitens der BaFin auf die Bewertungen der Jahresabschlussprüfer
verlassen:

„Steuerthemen im Jahresabschluss werden bewertet, und da stehen Abschlussprüfer, die sa-
gen: Aus unserer Sicht völlig okay, was sie machen. – Dann befasst man sich nicht damit.
Nur wenn wirklich mal was aufkommt aus irgendeinem besonderen Anlass, dann steigt man
ein, sonst nicht.“1436

Weiter sagte er aus:

„Also steuerlich fehlt wirklich die Expertise. Da stützen wir uns natürlich auch auf die Mei-
nungen im Jahresabschluss. […] Das heißt, da war dann jemand, ein Jahresabschlussprüfer,
der auch Steuerleute dabei hat, der dann entsprechende Bewertungen abgegeben hat. Und
das ist natürlich auch ein entscheidender Anhaltspunkt für uns dann, da zu agieren oder nicht
zu agieren.“1437

Gleichwohl war man sich seitens der BaFin laut Kruschel über das entsprechende Verhältnis von Ab-
schlussprüfer und geprüftem Institut bewusst:

„Wir wissen, das Verhältnis zwischen dem Prüfer und den Banken ist jedenfalls bemerkens-
wert. Das sind Kunden. Die Prüfer sind Kunden, die werden beauftragt von der Bank, und
die Kunden wollen ihren Mandanten nicht verlieren. Das ist uns klar, dass das immer, wenn
da was drinsteht, eher so sehr beschönigt ist.“1438

Laut diesen Aussagen verließ sich die BaFin bei der Einschätzung des Verhaltens der von ihr überwachten
Kreditinstitute im Zusammenhang mit steuerlichen Fragen auf Hinweise von außen oder Aussagen der
von den Kreditinstituten selbst bestimmten Abschlussprüfer. Da, wie das Beispiel der Maple Bank zeigt,
Cum/Ex-Geschäfte sehr wohl massive Auswirkungen auf die Liquiditätssituation eines Kreditinstituts
haben konnten, ist der Rückzug der BaFin auf eine angeblich nicht bestehende Verpflichtung, sich nicht
mit steuerlichen Themen zu befassen, und die Weigerung, im eigenen Hause überhaupt eine fachliche
Expertise hierzu zu entwickeln, mehr als fahrlässig. Dennoch sei die BaFin an den Erkenntnissen der
Steuerbehörden interessiert, wie die Zeugin Ruth Burkert dem Ausschuss mitteilte:

„Wenn dort Erkenntnisse zutage gefördert werden, die ein strafbares Verhalten beispiels-
weise eines Vorstands mit sich brächten, dann würden wir das natürlich sehr gern wissen
wollen. Das müssen wir auch wissen; denn das hätte gegebenenfalls Konsequenzen für die
Einschätzung der persönlichen Zuverlässigkeit oder vielleicht auch fachlichen Eignung eines
Vorstands, und da sind wir sehr daran interessiert. Aber die Erkenntnisse über mögliche
Verstöße oder Unregelmäßigkeiten, die müssen uns von den zuständigen Behörden angetra-
gen werden; da müssen wir informiert werden.“1439
1433 Ebd. S. 83.
1434 Ebd.
1435 Protokoll-Nr. 16 I, S. 65.
1436 Protokoll-Nr. 14 I, S. 82.
1437 Ebd. S. 85.
1438 Ebd.
1439 Protokoll-Nr. 20 I, S. 71.

Drucksache 18/12700 – 436 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Die Zeugin verwies weiterhin auf das strukturelle Problem der deutschen Bankenaufsicht, bei der Über-
wachung und Prüfung der Institute faktisch von wenigen privaten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ab-
hängig zu sein. Dass es so wenige Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gebe, sei allerdings nicht nur in
Deutschland sondern weltweit „ein Problem“. Man habe deshalb

„kaum die Möglichkeit […] wirklich einen völlig unabhängigen Wirtschaftsprüfer zu man-
datieren, der in keinem anderen Bereich irgendwelche Beratungsleistungen anbietet. Das ist
schon ein Problem. […] Da haben wir ganz sicher eine eingeschränkte Auswahl, wenn Sie
so wollen, weil es eben nur noch ein paar wenige Große gibt.“1440

Die Alternative wäre laut Burkert der Aufbau eigener Prüfungskompetenzen bei der BaFin, was in eini-
gen Bereichen auch vollzogen werde.1441 Dennoch müsse berücksichtigt werden, dass zwar die Forensik-
prüfungen von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vorgenommen würden, bei Sonderprüfungen, Prozess-
prüfungen und MaRisk-Prüfungen die BaFin aber auf die Prüfarbeit der Deutschen Bundesbank zurück-
greife und damit sehr wohl über eine „in den originär bankaufsichtlichen Bereichen eine unabhängige
Prüfermeinung“ verfüge.1442 Zur Rolle der Abschlussprüfer der Banken verweist der Sachverständige
Christoph Spengel in seinem Gutachten vom 28.07.2016 darauf, dass diese zu hinterfragen sei,

„falls die Jahresabschlüsse keine entsprechenden Rückstellungen (wovon auszugehen ist)
und gleichwohl Testate erteilt worden sein sollten. Bei Banken, die als Leerverkäufer in Er-
scheinung getreten sein sollten, ist etwa zu fragen, ob die Gründe für die im Einzelfall enor-
men Kapitalertragsteuererstattungen, die in den Gewinn- und Verlustrechnungen ausgewie-
sen wurden, in Erfahrung gebracht wurden und Nachforschungen (etwa im Bereich der Ri-
sikoprüfung und der Prüfung des internen Kontrollsystems der Banken) angestellt wurden,
ob Anhaltspunkte für Cum/Ex-Geschäfte mit Leerverkäufen vorlagen und wie die Banken
damit umgingen.“1443
d) Die Überwachung der Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung durch die BaFin

Da mehrere Institutionen die Verwicklung in Cum/Ex-Geschäfte als unrechtmäßig ansehen, spielte die
Frage nach der jeweiligen Verantwortung der Geschäftsführung der betroffenen Institute bei der Arbeit
des Untersuchungsausschusses immer wieder eine Rolle. Im Zusammenhang mit der BaFin wurde sie
dergestalt behandelt, dass eine Verwicklung in unrechtmäßige Geschäfte Rückschlüsse auf die Zuverläs-
sigkeit einer Geschäftsführung zulassen kann. Die Überwachung der Zuverlässigkeit fällt in den Aufga-
benbereich der BaFin. Was die Erforderlichkeiten an die Zuverlässigkeit der jeweiligen Geschäftsleitung
angeht, verzichtet diese allerdings bislang auf die Definition konkreter positiver Kriterien. Hinweise auf
mangelnde Zuverlässigkeit könnten neben Interessenkonflikten oder Verstößen gegen Ordnungsvor-
schriften auch „aufsichtliche Maßnahmen der BaFin, die gegen den Geschäftsleiter oder ein Unterneh-
men, in dem der Geschäftsleiter tätig war oder ist, gerichtet sind oder waren“1444 sein, aber auch „Straf-
taten im Vermögensbereich und im Steuerbereich oder besonders schwere Kriminalität oder Geldwäsche-
delikte“.1445 Laut einem Merkblatt der BaFin hat jeder Geschäftsleiter unabhängig von der jeweiligen
Ressortverteilung die Verantwortung für das Gesamtinstitut zu tragen:

„[E]s ist nicht möglich, dass ein Geschäftsleiter die Verantwortung für ein Vorkommnis im
Institut mit dem Hinweis auf seine fehlende Ressortzuständigkeit ablehnt.“1446

Wie hier nun in der Praxis verfahren wird, konnten verschiedene Zeugen der BaFin nur schemenhaft
darstellen – klar wurde aus den Aussagen jedoch, dass die BaFin eine Verwicklung in Cum/Ex-Geschäfte
1440 Ebd. S. 77.
1441 Ebd.
1442 Ebd.
1443 MAT A-SV-2, S. 102.
1444 Joachim Brixner/Mathias Schaber, Bankenaufsicht. Institutionen, Regelungsbereiche und Prüfung, Stuttgart 2016, S. 159.
1445 Ebd.
1446 Ebd. S. 158.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 437 – Drucksache 18/12700

nicht als Indiz für eine mangelnde Zuverlässigkeit ansah. Es wurde vielmehr mehrfach darauf hingewie-
sen, dass zunächst eine strafbare Handlung festgestellt werden müsse, wozu wiederum die BaFin nicht
befugt sei. So sagte beispielsweise. die Zeugin Sabine Lautenschläger-Peiter bei ihrer Vernehmung am
20. Oktober 2016:

„Schlussfolgerungen für die Zuverlässigkeit eines Vorstandsmitglieds erlauben sich meines
Erachtens so und so erst, wenn eine Rechtsverletzung deutlich bejaht wurde, und zwar von
den dafür zuständigen Stellen.“1447

Auf eine Nachfrage des Abgeordneten Richard Pitterle stellte Lautenschläger-Peiter klar:

„Aufsichtliche Anknüpfungspunkte, wenn Sie auf die Zuverlässigkeit des Geschäftsleiters an-
sprechen, gibt es dann, wenn ganz klar von den zuständigen Stellen entschieden wurde, dass
beispielsweise jemand eine Straftat begangen hat. Also, Sie kennen den In-dubio-pro-reo-
Grundsatz. Wenn es ein Urteil eines Gerichtes gibt, dass jemand beispielsweise einen Betrug
begangen hat, dann kommt in der zweiten Konsequenz […] der Aufseher und sagt: […] Als
Vorstand einer Bank wirst du mit dem Vermögen anderer Leute betraut, und du bist nicht
mehr persönlich zuverlässig.“1448

Bei der Frage nach der fachlichen Eignung der Geschäftsleitung könne die Bankenaufsicht diese in Frage
stellen, wenn ein Geschäftsleiter „eine bestimmte Tätigkeit in einer nicht nur vorsätzlichen, sondern grob
fahrlässigen Art und Weise ausübt, dass er hätte wissen müssen, dass er Risiken eingeht, die hinterher
den Bestand des Institutes gefährden.“1449 Der ehemalige Staatssekretär Jörg Asmussen sagte zu dem
Thema auf eine entsprechende Frage des Abgeordneten Richard Pitterle:

„Aber Sie haben gerade eben, Herr Abgeordneter, in Ihrer Frage auch davon gesprochen,
dass Staatsanwaltschaften ermitteln. Dann kann die BaFin noch nicht jemand die Geschäfts-
leitereignung entziehen. Eine Ermittlung reicht eben nicht dafür, sondern es muss wirklich
erwiesen sein, dass da illegale Handlungen sind. Und in der Tat hat das BMF immer gesagt,
dass das, was wir heute ‚Cum/Ex‘ nennen, aus Sicht der Rechtsauffassung des BMF illegal
ist. […] Das war aber nicht immer auch Auffassung aller Gerichte.“1450

Den Aussagen, dass die BaFin sich zu einem Einschreiten erst ermächtigt sehe, wenn eine juristische
Klärung erfolgt ist, widersprechen Hintergrundmaterialien, die BaFin-intern im Zusammenhang mit einer
„Sprachregelung“ zur „Cum/Ex-Problematik“ erarbeitet wurden. In der Unterlage, die vom 15. Mai 2014
datiert, wurden verschiedene Bausteine für mögliche öffentliche Aussagen zusammengestellt. Unter der
Überschrift „Hintergrund: Sachstand bei den einzelnen Instituten“ wurde auf die Fälle der Deutschen
Bank, der Commerzbank, der HVB sowie der Bank J. Safra Sarasin eingegangen. Im Zusammenhang mit
letzterer sei der BaFin die von Erwin Müller initiierte Klageschrift „mit zahlreichen Anlagen“1451 über-
sandt worden. Enthalten sei darin auch ein „internes Arbeitspapier“ aus dem hervorgehe, dass es sich bei
dem von der Bank aufgelegten Fonds nach deren eigener Einschätzung um ein „steuerlich aggressives
Produkt mit Bezug auf Abkommensmissbrauch“1452 handle. In dem Papier der Bank heiße es: „Dieses
Produkt ist unter den genannten Ausführungen steuerrechtlich und steuerreputationell als nicht ok einzu-
stufen.“1453 Der BaFin lagen demnach Informationen zu Cum/Ex-Deals der Bank Sarasin vor. Und ent-
gegen der oben geschilderten Auffassung, man könne erst tätig werden, wenn eine rechtliche Klärung
stattgefunden habe, heißt es in dem Papier zur „Sprachregelung:“
1447 Protokoll-Nr. 24 I, S. 54.
1448 Ebd. S. 56.
1449 Ebd.
1450 Protokoll-Nr. 36 I, S. 86.
1451 MAT A-BaFin-2-1-1, Ordner 100 von 101, S. 212.
1452 MAT A-BaFin-2-1-1, Ordner 100 von 101, S. 212.
1453 MAT A-BaFin-2-1-1, Ordner 100 von 101, S. 212.

Drucksache 18/12700 – 438 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

„Einer beabsichtigten Verwarnung der Aufsichtsratsmitglieder des deutschen Tochterinsti-
tuts durch BA 16, Herr Sarasin und Herr Gmünder, ist die Bank durch Abberufung der Auf-
sichtsratsmitglieder im Februar 2014 zuvor gekommen.“1454

Nach diesen Ausführungen war die BaFin nicht nur über die Cum/Ex-Geschäfte der Bank Sarasin infor-
miert, sondern hatte zudem vor, eine Verwarnung auszusprechen – wollte demnach eingreifend tätig wer-
den. Und dass, obwohl die Ermittlungen gegen Sarasin erst Anfang 2016 gegen Zahlung einer Geldbuße
eingestellt wurden.1455 Von dem von der Zeugin Lautenschläger-Peiter ins Feld geführten In-dubio-pro-
reo-Grundsatz wich die BaFin hier offenbar ab. Es steht demnach der Verdacht im Raum, dass die vom
Untersuchungsausschuss vernommenen Zeugen der BaFin diesen über das tatsächliche Agieren der An-
stalt im Unklaren lassen wollten. Dieses Vorgehen ergäbe nur einen Sinn, wenn hierdurch Nachfragen,
warum man bei einer Bank einschreiten wollte und bei anderen nicht, vermieden werden sollten.
e) Die Befassung mit Cum/Ex-Geschäften durch die BaFin

Die Exekutivdirektorin der BaFin Béatrice Freiwald ließ sich Mitte 2016 vom hauseigenen „BaFinJour-
nal“ auch zur Positionierung ihrer Behörde zu Cum/Ex-Geschäften beziehungsweise zur Sanktionierung
von schuldhaftem Fehlverhalten befragen. Die Frage hierzu beantwortete sie allerdings nur mit Allge-
meinplätzen – auf die angesprochenen Cum/Ex-Geschäfte ging sie mit keinem Wort ein.1456 Dieses In-
terview kann als exemplarisch für den Umgang der BaFin mit Cum/Ex-Geschäften gelten. Die vor dem
Untersuchungsausschuss getätigten Zeugenaussagen deuten zumindest auf ein gewisses Desinteresse hin,
auch wenn die BaFin auf entsprechende Gestaltungen bereits im Jahr 2007 hingewiesen worden war.1457
Ruth Burkert sagte in ihrer Vernehmung am 22. September 2016, dass ihr als Fachaufseherin zunächst
ein klar eingegrenzter Begriff zu Cum/Ex-Geschäften gefehlt habe: „Die Begrifflichkeit ist nicht ganz
eindeutig: Was ist Cum/Ex genau? Ist es das, was man als Dividendenstripping bezeichnet? Wo ist die
Abgrenzung?“1458 Und im Zusammenhang mit einer Abfrage der BaFin bei Kreditinstituten erläuterte
sie:

„Ich brauchte, um informell an mein Institut heranzutreten, eine klare Frage, die eindeutig
war und nicht irgendwie mehrdeutig sein sollte. Und das kann man nur, wenn man die Fach-
begriffe wirklich genau trifft. Das war bei uns nicht der Fall.“1459

Schulungen oder Unterweisungen habe es innerhalb der BaFin zu diesem Thema allerdings nicht gege-
ben, außer einer Zusammenkunft mit dem Finanzamt Frankfurt/Main sowie der Staatsanwaltschaft Frank-
furt/Main Anfang des Jahres 2016, welche „uns ihre Erkenntnisse, wie diese Cum/Ex-Geschäfte genau
aus ihrer Sicht abgelaufen sind, in einer mehrstündigen Veranstaltung vorgetragen haben.“1460 Der ehe-
malige Präsident der BaFin Jochen Sanio gab gleich zu Beginn seiner Vernehmung am 20. Oktober 2016
zu Protokoll:

„An die Dinge, um die es hier geht, habe ich keine Erinnerung in dem engeren Sinne des
Wortes, dass da irgendwas in meinem Gedächtnis gespeichert ist […].“1461

Er könne sich lediglich „dunkel“ an einen „allerersten Fall“ erinnern. Seine Aussage hatte Sanio nach
seinen Angaben anhand von ihm von der BaFin zur Verfügung gestellter Akten vorbereitet.1462 Zumindest
bis Anfang des Jahres 2016 scheint innerhalb der BaFin kein Interesse vorgeherrscht zu haben, einen
sortierten Datenbestand bezüglich der von deutschen Kreditinstituten getätigten Cum/Ex-Geschäfte zu
erarbeiten. Darauf deutet ein E-Mail-Wechsel vom 28. Januar 2016 hin. Darin ging es um eine „eilbe-
dürftige Abfrage bezüglich cum-ex“. Hintergrund war ein Bericht des Handelsblattes, wonach über
1454 MAT A-BaFin-2-1-1, Ordner 100 von 101, S. 212
1455 Neue Zürcher Zeitung (Steuertricks und kein Ende) vom 13. Januar 2016.
1456 BaFinJournal, Juni 2016, S. 5.
1457 Vgl. Süddeutsche Zeitung (Bonner Geheimnisse) vom 4. Mai 2017.
1458 Protokoll-Nr. 20 I, S. 69.
1459 Ebd.
1460 Ebd.
1461 Protokoll-Nr. 24 I, S. 74.
1462 Ebd.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 439 – Drucksache 18/12700

100 Kreditinstitute in Cum/Ex-Geschäfte verwickelt gewesen seien. Innerhalb der BaFin sollten einzelne
Bereiche nun melden, „ob und welche Banken in Ihren Bereichen betroffen waren“. Zumindest den dem
Untersuchungsausschuss vorliegenden Akten ist nicht zu entnehmen, dass hierzu ein umfangreicherer
Datenbestand bei der BaFin vorlag. In einer E-Mail heißt es:

„[…] haben hierzu die elektronisch verfügbaren Unterlagen durchforstet. Unserer Ansicht
nach gab es im Zusammenhang mit Cum/Ex-Geschäften nur eine Durchsuchung bei der DB
[Deutsche Bank] im Juni 2015.“1463

Raimund Röseler sagte aus, dass man im Zuge der Insolvenz der Maple Bank verbunden mit der medialen
Berichterstattung zum Ankauf von Steuerdaten durch die Steuerfahndung Wuppertal innerhalb der BaFin
begonnen habe, die vorhandenen Daten zusammenzusuchen: „Wir haben dann zuerst im eigenen Haus
geguckt: Von wie vielen Banken wissen wir das eigentlich?“1464 Da man bei den internen Nachforschun-
gen nicht auf die in den Medien transportierte Zahl der in Cum/Ex-Geschäfte verwickelten Banken ge-
stoßen sei, habe man dann Anfang 2016 die systematische Abfrage bei den deutschen Kreditinstituten
begonnen.1465 Mit dem Bundesfinanzministerium hatte die BaFin zumindest laut der Aussage der Zeugin
Lautenschläger-Peiter keinen regelmäßigen Austausch zur Cum/Ex-Problematik:

„Also, ich kann mich nicht entsinnen, dass ich jemals mit dem Bundesfinanzministerium über
Cum/Ex gesprochen habe.“1466

Dies wurde durch die Aussage des ehemaligen Staatssekretärs Jörg Asmussen bestätigt:

„Ich habe darüber mit, sage ich mal, Spitzenpersonen der BaFin keinen Austausch ge-
führt.“1467

Diesen Aussagen vor dem Untersuchungsausschuss, die sich so lesen, als habe man sich bei der BaFin
nicht eingehender mit der Cum/Ex-Thematik befasst, widerspricht ein Vorgang, der sich in den Akten
des Untersuchungsausschusses findet: Im Januar 2016 wurde die Antwort der Bundesregierung auf eine
Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN veröffentlicht. Titel der Anfrage war „Steu-
errechtliche Zulässigkeit des Dividendenstrippings“ und die Fragen befassten sich mit auch mit
Cum/Cum-Geschäften. Auf die Frage, ob die BaFin Risiken bei Kreditinstituten untersucht habe und
welche Maßnahmen die BaFin getroffen habe, um die Institute zur Bildung einer ausreichenden Risiko-
vorsorge zu bewegen, antwortete die Bundesregierung: „Cum/Cum-Geschäfte wurden von der BaFin
nicht gesondert untersucht.“1468 Bezeichnender als diese Antwort der Bundesregierung ist allerdings ein
Antwortentwurf der BaFin, der innerhalb der Behörde am 2. Dezember 2015 weitergegeben wurde. In
diesem Antwortentwurf bezog sich die BaFin zwar nicht auf Cum/Cum-Geschäfte, stellte jedoch dar, wie
sie im Zusammenhang mit Cum/Ex-Geschäften vorging:

„Die BaFin hat die beschriebenen Cum-Ex-Geschäfte betroffener Institute untersucht und
begleitet aktuelle Entwicklungen auf diesem Gebiet auch weiterhin eng. Cum-Ex-Geschäfte
wurden bereits durch Sonderprüfungen, Aufforderungen von Instituten zu schriftlichen Stel-
lungnahmen sowie Aufsichtsgespräche thematisiert. Sofern bekannt würde, dass Rückzah-
lungspflichten drohen und ein Institut hierfür keine ausreichenden Rückstellungen gebildet
hat, würde die BaFin das betroffene Institut zur Rückstellungsbildung anhalten. Zudem kön-
nen grundsätzlich für nicht adäquat berücksichtigte Risiken erhöhte Eigenmittelanforderun-
gen festgesetzt werden. Daneben wären etwa ein Verbot von Bonizahlungen oder Dividen-
denausschüttungen zu überprüfen.“1469
1463 MAT A-BaFin-2-1-1, Ordner 100 von 101, S. 226.
1464 Protokoll-Nr. 16 I, S. 52.
1465 Ebd.
1466 Protokoll-Nr. 24 I, S. 56.
1467 Protokoll-Nr. 36 I, S. 81.
1468 BT-Drs. 18/7213, S. 6.
1469 MAT A-BaFin-2-1-1, Ordner 19 von 101, S. 5.

Drucksache 18/12700 – 440 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

In späteren Versionen des Antwortentwurfs taucht diese Äußerung nicht mehr auf.1470 Aus diesem Vor-
gang wiederum lässt sich herauslesen, dass die BaFin sehr wohl mit Cum/Ex-Geschäften eingehender
befasst war und dies sogar im Rahmen von Sonderprüfungen. Warum sie dann Anfang 2016 nicht über
einen geordneten Datenbestand hierzu verfügte, ist eine andere Frage. Dass die Aussagen der BaFin-
Mitarbeiter vor dem Untersuchungsausschuss und die internen Schriftwechsel sich im Gehalt deutlich
unterscheiden, lässt Raum für Spekulationen. Entweder hat die BaFin intern bei der Vorbereitung der
Beantwortung der Kleinen Anfrage ihre Rolle überhöht darstellen wollen – oder ihre Mitarbeiter haben
vor dem Untersuchungsausschuss nicht das ausgesagt, was sie hätten aussagen müssen.
Ein weiterer in den Akten des Untersuchungsausschusses nachvollziehbarer Vorgang belegt, dass die
BaFin zwar Abfragen bei einzelnen Instituten zu Cum/Ex-Geschäften durchführte, eine weitere Verwer-
tung der dabei gewonnenen Erkenntnisse aber nicht stattfand. Am 4. Juni 2013 hatte die Süddeutsche
Zeitung einen Artikel mit dem Titel „Ein Fall für Bonn“ veröffentlicht, der in verschiedenen internen E-
Mail-Wechseln der BaFin weitergebenen wurde. In dem Artikel heißt es, dass sich die BaFin um

„jene Kreditinstitute [kümmert], die illegal agiert haben könnten“.1471

Bei einem der Kreditinstitute soll es sich laut Artikel um die HVB gehandelt haben. Dass die BaFin
begonnen habe, „in einzelnen Fällen […] Banken zu durchleuchten“, gehe weiterhin aus einer Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. hervor.1472 Das Bundesfinanzministerium sandte besagten Artikel und
die beantwortete Kleine Anfrage am 4. Juni 2013 an die BaFin mit der „Bitte um Übersendung eines
kurzen Sachstandes“ bis zum nächsten Tag.1473 Ein Referent aus dem Bereich Wertpapieraufsicht sandte
am 5. Juni 2013 eine kurze Stellungnahme an eine Kollegin der BaFin. Darin bestätigte er, dass „in der
Investmentaufsicht“ die in Anfrage und Zeitungsartikel beschriebene Abfrage bei den Kreditinstituten
unternommen worden sei, „die nach hiesiger Kenntnis Anlagestrategien möglicherweise unter Einbin-
dung der dem sog. Dividendenstripping zuzuordnenden Techniken verwendet haben“.1474 Allerdings sah
die BaFin nach dieser Abfrage laut dieser E-Mail keinen weiteren Grund, sich eingehender mit dem
Thema zu befassen:

„Die Abfrage ergab, dass Rückstellungen für den Fall, dass eine Steuerrückforderung fällig
wird, nicht gebildet werden. Begründet wurde dies einheitlich durch die Ansicht, dass durch
die aktuelle Auslegung der BMF-Rundschreiben – teilweise bestätigt durch Gutachten von
Steuerberatungsfirmen – keine Pflicht zur Steuerrückzahlung besteht. Damit besteht aus in-
vestmentrechtlicher Sicht keine Veranlassung für weitere Prüfungen.“1475

Die BaFin ließ sich demnach von den befragten Kreditinstituten versichern, dass deren Cum/Ex-Ge-
schäfte legal seien, somit keine Rückstellungen gebildet werden müssten und sah danach keinen Grund
mehr, weiter nachzufragen. Von einer Prüfung – wie der Ausdruck „weitere Prüfungen“ suggeriert – kann
hier keine Rede sein. Die BaFin hat die Angaben der von ihr zu prüfenden Banken lediglich zur Kenntnis
genommen, ohne eigenständig irgendeine Art von Prüfungsleistung vorzunehmen beziehungsweise zu
veranlassen.
f) Rechtsauffassung der BaFin zu Cum/Ex-Geschäften
Die Bundesregierung vertrat, im Gegensatz zur BaFin, in den vergangenen Jahren eine eindeutige Rechts-
auffassung zu Cum/Ex-Geschäften. So heißt es in der Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE
LINKE. als Fazit:
1470 MAT A-FMSA-1-1, Ordner 2 von 2, S. 37.
1471 MAT A-BaFin-2-1, Ordner 2 von 101, S. 183.
1472 BT-Drs. 17/13638.
1473 MAT A-BaFin-2-1-1, Ordner 100 von 101, S. 200.
1474 MAT A-BaFin-2-1-1, Ordner 100 von 101, S. 198.
1475 MAT A-BaFin-2-1-1, Ordner 100 von 101, S. 198.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 441 – Drucksache 18/12700

„Bei Leerverkaufsgestaltungen, die über ein ausländisches Kreditinstitut abgewickelt wur-
den, besteht generell kein Anrechnungs- oder Erstattungsanspruch des (Leer-) Käufers. Da-
bei kommt es nicht darauf an, ob der (Leer-) Käufer gut- oder bösgläubig ist. Es existiert
daher keine ‚Gesetzeslücke‘, sondern die betriebenen Modelle sind illegal.“1476

Diese Auffassung wurde auch durch den Bundesminister der Finanzen Dr. Wolfgang Schäuble in seiner
Vernehmung durch den Untersuchungsausschuss am 16. Februar 2017 bekräftigt:

„Die Rechtsauffassung der Steuerverwaltung von Bund und Ländern war über die ganze Zeit
immer, dass es rechtwidrig ist.“1477

Gleichwohl sei man „nicht alleine mit unserer Rechtsauffassung“ und es könne passieren, dass „die
Rechtsauffassung der Steuerverwaltung vom Bundesfinanzhof oder von anderen Gerichten auch korri-
giert“ werde.1478
Ähnlich wie im Zusammenhang mit der Frage nach der Beurteilung der Zuverlässigkeit einer Geschäfts-
führung machte es sich die BaFin leicht bei der Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit von Cum/Ex-
Gestaltungen. So verwies die Zeugin Ruth Burkert darauf, dass „bis heute“ nicht geklärt sei, ob „diese
steuerlichen Gestaltungsthemen rechtswidrig sind“.1479 Der „Handlungsmaßstab einer Bankenaufsicht“
könne nur sein “was klar rechtswidrig oder rechtmäßig ist“.1480 Der für die Bankenaufsicht zuständige
Exekutivdirektor der BaFin Raimund Röseler formulierte seine Auffassung ähnlich:

„[…] weil Cum/Ex ist jahrelang von den Finanzbehörden geduldet worden. Also, ich meine,
jahrelang gab es diese Geschäfte, ohne dass die zuständigen Behörden gesagt haben: Das
ist nicht sauber, was da läuft. – Und ich bin da auf die Wertung der Finanzbehörden ange-
wiesen.“1481

An einer anderen Stelle seiner Aussage verwies Röseler jedoch darauf, dass Cum/Ex-Geschäfte mit einer
bewussten Verschleierung einhergingen – machte also selbst deutlich, dass hier zumindest ein Indiz dafür
gegeben war, dass es sich gerade nicht um alltägliche und nicht zu beanstandende Geschäftsmodelle han-
delte:

„Das Grundgerüst ist ganz einfach zu verstehen; aber welche Energie da reingesteckt wor-
den ist, etwas zu verschleiern, das war für uns auch neu. Da haben wir wirklich privatissime
Seminare gemacht und haben gesagt: Das müssen wir einfach besser verstehen.“1482

Dass die unterschiedlichen Akteure ihre Cum/Ex-Geschäfte gezielt und systematisch verschleierten,
wurde durch die Zeugenaussagen der Mitarbeiter des Bundeszentralamts für Steuern vor dem Untersu-
chungsausschuss bestätigt. So sagte die mit den Ermittlungen befasste Sachbearbeiterin Jana Stobinsky
auf die Frage des Abgeordneten Richard Pitterle zu solchen Verschleierungsmechanismen aus:

„Man verkomplizierte das Ganze. Man nutzte Future-Geschäfte, um diese Aktien zu erwer-
ben, man schaltete Investmentfirmen dazwischen, Brokergesellschaften, die wirklich teil-
weise in Großbritannien saßen oder in anderen Staaten, sodass sich die gesamten Ermittlun-
gen immer schön ins Ausland zogen, was es uns natürlich erheblich erschwert, das Ganze zu
ermitteln, weil ich im Ausland nur über Auskunftsersuchen an ausländische Staaten ran-
komme, was sehr langwierig ist. Man strukturierte das und fächerte das vor allen Dingen
sehr breit. In der gesamten Kette schaltete man ganz viele Stationen dazwischen und machte
das Ganze noch im Ausland und ging dann auch über mehrere Ländergrenzen.“1483
1476 BT-Drs. 17/13638, S. 12.
1477 Protokoll-Nr. 42 I, S. 33.
1478 Ebd.
1479 Protokoll-Nr. 20 I, S. 76.
1480 Ebd.
1481 Protokoll-Nr. 16 I, S. 63.
1482 Ebd.
1483 Protokoll-Nr. 30 I, S. 26 f.

Drucksache 18/12700 – 442 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Innerhalb der beteiligten Banken dürften Cum/Ex-Geschäfte einem weiteren Kreis von Mitarbeitern nicht
verborgen geblieben sein. Darauf deuten zumindest Aussagen eines ehemaligen Mitarbeiters der WestLB
hin, die dieser gegenüber dem Handelsblatt tätigte:

„Die Cum-Ex-Geschäfte waren kein Geheimnis […] Im Gegenteil: Wir bekamen Anfang des
Jahres gesagt, in welcher Höhe Steuererstattungen geplant waren, und dann wurde entspre-
chend gehandelt.“1484

In einem weiteren Artikel des Handelsblatts wurde ein beteiligter Händler mit den folgenden Worten
wiedergegeben:

„Sie können nicht im Alleingang 15 Milliarden Euro durch die Bilanz ziehen […]. Das muss
genau vorbereitet werden. Auf den E-Mail-Verteilern, die es zu diesen Geschäften gab, waren
300 bis 400 Leute. Das Trade-Controlling, das Risikomanagement, der Vorstand. Alle waren
im Bilde. Der Ablauf der Trades stand ja in den Excel-Sheets im Anhang der Mails immer
klar drin.“1485

Dass es sich bei Cum/Ex-Geschäften um ein weit gefächertes Geschäftsmodell handelte, in das die un-
terschiedlichsten Kreditinstitute verstrickt waren, belegt auch der Bericht des vom Untersuchungsaus-
schuss eingesetzten Ermittlungsbeauftragten vom 4. Februar 2017. Nach der Auswertung der ihm zu-
gänglich gemachten Informationen zu den bei den deutschen Staatsanwaltschaften anhängigen Vorgän-
gen kommt der Ermittlungsbeauftragte zusammenfassend zu dem Schluss, dass nach

„den bisher gewonnenen Erkenntnissen […] aus dem Bereich der Banken Kreditinstitute
jeglicher Art und Weise beteiligt“

seien.1486 Es sei dem Ermittlungsbeauftragten von sachbearbeitenden Staatsanwälten bedeutet worden,
dass die Frage zu stellen sei

„[w]elche Banken an solchen Geschäften nicht beteiligt gewesen seien – soweit die in dem
bezeichneten Zusammenhang in der Presse u. a. in Rede stehenden Institute angesprochen
seien.“1487

Bei den staatsanwaltlichen Ermittlungen seien die entsprechenden Kreditinstitute sowohl in der Eigen-
schaft als „Einspeiser“ von Aktien, als „Finanzierer der Anlagegeschäfte von Privatkunden“, als „Aus-
steller der Kapitalertragsteuerbescheinigung“ sowie „über eigene Handelsabteilungen mit eigenen Bro-
kern“ aufgetreten.1488 Insgesamt ergebe sich im Rahmen der Ermittlungen ein Bild, wonach Cum/Ex-
Geschäfte zunehmend „(nach verschiedenen Mustern) dann einer ‚Evolution‘ (i.S. einer Weiterentwick-
lung/-Verschleierung) – und zwar vor allem durch die Einschaltung weiterer ‚Zwischenstellen‘ – zuge-
führt worden“ seien.1489
Es kann demnach als erwiesen gelten, dass Cum/Ex-Geschäfte von den sie tätigenden Akteuren bewusst
verkompliziert und verschleiert wurden und dass hierfür eine gewisse Art von Netzwerk samt entspre-
chender Absprachen notwendig war. Zudem war es laut der Aussage des Zeugen Rösler auch für die
BaFin offensichtlich, dass hier Gestaltungsmechanismen gewählt wurden, die an einer Rechtmäßigkeit
solcher Geschäfte starke Zweifel ließen. Dass die BaFin sich auch heute noch damit herausredet, man
habe zur Rechtmäßigkeit von Cum/Ex-Geschäften keine Einschätzung zu treffen und müsse sich dem-
nach auch nicht eingehender damit befassen, ist als weitere Schutzbehauptung zu werten, die von den
Versäumnissen der BaFin im Zusammenhang mit Cum/Ex-Geschäften ablenken soll.
1484 MAT A-BMF-2-1-1, Ordner 84 von 113, S. 6.
1485 MAT A-BMF-2-1-1, Ordner 84 von 133, S. 8.
1486 MAT A-EB-1-1-4, Ordner 1 von 1, S. 64.
1487 Ebd. S. 65.
1488 Ebd.
1489 Ebd. S. 66.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 443 – Drucksache 18/12700

g) Das Vorgehen der BaFin im Zusammenhang mit der Maple Bank
Der in Cum/Ex-Geschäfte verwickelten Maple Bank drohte im Februar 2016 die bilanzielle Überschul-
dung.1490 Am 6. Februar 2016 ordnete die BaFin deshalb ein Moratorium über die Bank an.1491 Zum
Charakter des Instituts heißt es bei der BaFin:

„Die Maple Bank GmbH versteht sich als Nischenanbieter im Investmentbanking mit Fokus
auf Einzelstrategien. […] Alleingesellschafterin der Bank ist die Maple Financial Europe SE
mit Sitz in Frankfurt am Main. Diese ist wiederum eine hundertprozentige Tochtergesell-
schaft der Konzernobergesellschaft Maple Financial Group Inc., die ihren Sitz in Toronto
(Kanada) hat.“1492

Die BaFin beurteilte die Maple Bank dergestalt, dass ihr Fall keine systematische Relevanz habe und
somit auch „keine Bedrohung für die Finanzstabilität“ darstelle.1493 Am 11. Februar 2016 stellte die BaFin
den Entschädigungsfall fest, nachdem am selben Tag das Amtsgericht Frankfurt/Main ein Insolvenzver-
fahren eröffnet und einen Insolvenzverwalter bestellt hatte.1494 Bereits im September 2015 war es zu einer
bundesweiten Razzia gegen Manager und Mitarbeiter der Maple Bank gekommen, denen eine Mitver-
antwortlichkeit für Cum/Ex-Geschäfte vorgeworfen wurde.1495 In einer „Chronologie wichtiger Ereig-
nisse 2015“, die die BaFin in ihrem Jahresbericht 2015 veröffentlichte, finden sich zwar Meldungen zur
portugiesischen Bank „Banif“ oder zu Spekulationen an den chinesischen Inlandsbörsen – zu den Durch-
suchungen im Zusammenhang mit einer Bank, die kurz darauf wegen ihrer Geschäfte in die Knie gehen
sollte, findet sich in der Jahreschronik allerdings kein Wort.1496 Aus einer Ergänzung der Antwort des
Parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundesfinanzminister Dr. Michael Meister (CDU) auf eine
Schriftliche Anfrage vom 24. Februar 2016, die die Bundesregierung im Juni 2016 übermittelte, geht
hervor, dass sich herausgestellt habe, dass

„in einem der BaFin vorliegenden Dokument aus dem Jahr 2009 Aktiengeschäfte um den
Dividendenstichtag beschrieben werden, bei denen es sich wahrscheinlich um Cum/Ex-Ge-
schäfte handelt. Der Begriff selbst wurde dabei allerdings nicht verwendet.“ 1497

Die BaFin hätte somit

„bereits 2009 die Möglichkeit gehabt […], von den Cum-Ex-Geschäften bei der Maple Bank
GmbH Kenntnis zu erlangen.“1498

Dies bedeutet, der BaFin muss seit Jahren bekannt gewesen sein, dass die Maple Bank unter ihrer Auf-
sicht in Geschäfte verstrickt war, die die Bundesregierung spätestens seit 2013 als „illegal“ bezeichnete.
Und obwohl die BaFin spätestens seit 2009 Kenntnisse von den Geschäften der Maple Bank hatte, sah
sie sich offenbar nicht bemüßigt, sich damit eingehender zu befassen. So sagte Röseler am 7. Juli 2016
vor dem Ausschuss:

„Ich kann Ihnen sagen: Nach Maple - - Das Erste, was wir gemacht haben, war: Wir haben
mit der Staatsanwaltschaft aus Frankfurt, dem Finanzamt aus Frankfurt – und das Gleiche
jetzt noch mal mit der Steuerfahndung Wuppertal – privatissime Seminare zur Funktions-
weise von Cum/Ex gemacht.“1499

Die BaFin kümmerte sich um Seminare zu Cum/Ex demnach erst, als bereits eine Bank deswegen zu-
sammengebrochen war.
1490 Börsen-Zeitung (BaFin macht Maple Bank dich) vom 9. Februar 2016.
1491 BaFin, Pressemitteilung vom 7. Februar 2016.
1492 BaFin-Journal, Februar 2016, S. 26.
1493 Ebd.
1494 Ebd. S. 25 f.
1495 Frankfurter Allgemeine Zeitung (Razzia bei der Maple-Bank wegen dubioser Aktiengeschäfte) vom 26. September 2015.
1496 Jahresbericht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht 2015, S. 25 ff.
1497 BT-Drs. 18/8766, S. 71.
1498 Ebd.
1499 Protokoll-Nr. 16 I, S. 63.

Drucksache 18/12700 – 444 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

h) Umfrage der BaFin bei den deutschen Kreditinstituten 2016
Insbesondere im Zusammenhang mit der Maple Bank und dem schließlich über das Institut verhängten
Moratorium habe man bei der BaFin „eine neue Sichtweise auf Cum/Ex“1500 bekommen, sagte Raimund
Röseler vor dem Untersuchungsausschuss. Der Fall der Maple Bank sei sodann auch einer der Gründe –
ein weiterer sei der Datenankauf durch die Steuerfahndung Wuppertal gewesen – warum die BaFin An-
fang 2016 eine Umfrage bei den deutschen Kreditinstituten bezüglich möglicher Cum/Ex-Geschäfte ge-
startet habe. Zuerst habe man allerdings

„im eigenen Haus geguckt: Von wie vielen Banken wissen wir das eigentlich? Und das waren
deutlich weniger [als die im Zusammenhang mit dem Datenankauf genannten 129 Banken,
d. V.], irgendwas zwischen 10 und 15, meiner Erinnerung nach. Wir kamen nicht auf die 129.
Wir sind dann an unsere Aufseher, noch mal dann die Fachaufseher herangegangen, haben
gesagt: Forscht ihr noch mal nach!“1501

Da man BaFin-intern immer noch nicht auf mehr Banken gekommen sei, habe man sich schließlich zur
besagten Umfrage entschlossen.1502 Davor habe eine informelle Befragung bei wenigen Banken stattge-
funden. Allerdings sei diese „daran gescheitert, dass die Leute aus unseren Aufsichtsreferaten dafür eine
Hilfestellung brauchten, weil die kennen sich in dieser Materie auch nicht aus.“1503 Nach Aussage von
Röseler erfolgte die Umfrage bei den Kreditinstituten ab Januar 2016 informell, ab Februar 2016 dann
formell.1504 Dass die Steuerfahndung Wuppertal intensiv in Sachen Cum/Ex ermittelte, war jedoch schon
2014 in der Presse zu lesen.1505 Bei einer Abteilungsleiterversammlung der BaFin wurde am 7. Dezember
2015 im Zusammenhang mit der Bildung eines Parlamentarischen Untersuchungsausschusses durch den
Deutschen Bundestag auch über eine Abfrage bei deutschen Kreditinstituten gesprochen. Im Protokoll
der Sitzung heißt es hierzu:

„Es wurde der UA angesprochen, derzeit sei Finanzaufsicht selbst noch nicht Gegenstand,
was sich aber ändern dürfte. Im BMF hat Steuerabteilung/Herr Sell die Federführung. Herr
Röseler bat, soweit noch nicht ohnehin schon bekannt, die einschlägig verdächtigen Banken
zu befragen, inwieweit sie betroffen seien. Dies solle aber informell geschehen.“1506

Den Hinweis, dass dieses Protokoll so gelesen werden könne, dass die Entscheidung, eine Abfrage bei
den Kreditinstituten nicht unmittelbar nach Bekanntwerden des Datenankaufs durch die Steuerfahndung
Wuppertal zu starten, sondern erst, als im Bundestag über die Einsetzung eines Untersuchungsausschus-
ses debattiert wurde, konnte der Zeuge Raimund Röseler in seiner Vernehmung am 7. Juli 2016 nicht
entkräften.1507 Dafür, dass die zuständigen Stellen das Vorhaben einer Abfrage bei den Kreditinstituten
im Zusammenhang mit der Einsetzung des Untersuchungsausschusses sahen, spricht ein BaFin-interner
E-Mail-Wechsel, in dem es am 16. Februar 2016 im Zusammenhang mit der Erarbeitung des Fragebogens
für die Abfrage heißt:

„Ich möchte dabei aber nicht verschweigen, dass dem BMF daran gelegen zu sein scheint,
die Abfrage noch vor der am Freitag im Bundestag stattfindenden Debatte zum Untersu-
chungsausschuss lanciert zu haben. Welche Fristen wären hierfür einzuhalten?“1508

Unabhängig davon, aus welchen Gründen nun genau die BaFin ihre Umfrage bei den deutschen Kredit-
instituten startete, bleibt festzuhalten, dass sie auch hier vermied, sich eindeutig zu Cum/Ex-Geschäften
zu positionieren. In der Formulierung ihres Anschreibens an die befragten Banken sowie im Fragebogen
selbst kam sie der Argumentation von betroffenen Banken eher entgegen, als dass sie sich wie eine ob-
jektiv handelnde Aufsicht gerierte. So hieß es beispielsweise. im Anschreiben der von der BaFin mit der
1500 Ebd. S. 51.
1501 Ebd. S. 52.
1502 Ebd.
1503 Ebd. S. 54.
1504 Ebd. S. 68.
1505 Vgl. Süddeutsche Zeitung (Die Methoden des Peter B.) vom 31. Oktober 2014.
1506 MAT A-BaFin-4-1, Ordner 2 von 3, S. 129.
1507 Protokoll-Nr. 16 I, S. 64 f.
1508 MAT A-BaFin-4-1, Ordner 1 von 3, S. 43 (handschriftlich paginiert: S. 76).

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 445 – Drucksache 18/12700

Abfrage beauftragten Bundesbank an die Commerzbank vom 18. Februar 2016, dass es „vereinzelt Pres-
seberichte“ gegeben habe, wonach „einzelne Banken“ in eine „rechtlich umstrittene Praxis der sog. Cum-
Ex- oder Dividendenstrippinggeschäfte verwickelt“ seien.1509 Die Eingangsfrage im zugehörigen Frage-
bogen lautete:

„Hat Ihr Institut (direkt oder über Makler) in den Jahren zwischen 2000 und 2012 grenz-
überschreitende und bis 2007 auch rein nationale Aktiengeschäfte – oder ökonomisch ver-
gleichbare Transaktionen – in zeitlicher Nähe zu den jeweiligen Dividendenstichtagen getä-
tigt, bei denen Sie aus heutiger Sicht von einer mehrfachen Erstattung/Anrechnung der Ka-
pitalertragsteuer ausgehen müssen?“1510

Zum einen ist es mehr als verwunderlich, dass die BaFin, deren übergeordnete Behörde in Gestalt des
Bundesministeriums der Finanzen Cum/Ex-Geschäfte als „illegal“ bezeichnet, diese Praxis lediglich
„rechtlich umstritten“ nennt. Weiterhin ist die Formulierung im Fragebogen „aus heutiger Sicht“ als Zu-
geständnis an die Kreditinstitute zu betrachten, denn wenn Cum/Ex-Geschäfte erstens unrechtmäßig,
zweitens bewusst verschleiert und drittens allein mit dem Zweck betrieben wurden, sich die Kapitaler-
tragsteuer mehrfach erstatten zu lassen, kann es früher keine andere Sichtweise zu diesen Geschäften
gegeben haben als heute. Es sei denn, bei den Cum/Ex-Geschäften mit dem beschriebenen Zweck hätte
es sich um Betriebsunfälle gehandelt, die unbewusst oder durch Zufall getätigt wurden. Dagegen spricht
die von Vertretern der BaFin selbst angesprochene bewusste Verschleierung dieser Geschäfte. Die BaFin
fand demnach selbst bei der von ihr nun gestarteten Ermittlung zu Cum/Ex keine Formulierung, die eine
Positionierung gegen solche betrügerischen Deals erkennen ließe.
3. Ausnahme: Das Bundeszentralamt für Steuern

Im Vergleich zum Agieren des Bundesministeriums der Finanzen und der Bundesanstalt für Finanz-
dienstleistungsaufsicht nimmt das BZSt die Rolle einer rühmlichen Ausnahme ein. Dass das BMF erst sehr
spät – im Jahr 2011 – eine Verwaltungsanweisung an das BZSt gab, ermittelnd bei mutmaßlichen Cum/Ex-
Gestaltungen tätig zu werden, ist ein weiteres Versäumnis des Ministeriums.
a) Späte Anweisung durch das Bundesministerium der Finanzen
Details zur Arbeitsweise des BZSt können dem Mehrheitsbericht sowie dem Bericht des Ermittlungsbe-
auftragten entnommen werden. Das BMF gab im März 2011 eine Verwaltungsanweisung an das BZSt,
sich mit Cum/Ex-Gestaltungen zu befassen. In dem Schreiben heißt es eingangs:

„Bestehen in diesem Zusammenhang im Falle eines Erwerbs von Aktien durch einen unbe-
schränkt Steuerpflichtigen zwischen dem Leerverkäufer und dem Käufer von Aktien Abspra-
chen, die einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen dem Leerverkauf und dem Kauf
begründen, ist dem Käufer in den o. g. Fällen bekannt, dass ihm eine Steuerbescheinigung
ausgestellt wurde, obwohl die darin ausgewiesene Kapitalertragsteuer nicht erhoben bzw.
abgeführt worden ist. In diesen Fällen ist die in der Bescheinigung ausgewiesene Kapitaler-
tragsteuer nicht anzurechnen, weil sie nicht erhoben worden ist, bzw. liegen die Vorausset-
zungen für eine Erstattung der Kapitalertragsteuer gemäß § 44a Absatz 7 und 8, § 44b Ab-
satz 1 EStG und § 11 Absatz 2 InvStG nicht vor.“1511

Um ungerechtfertigten Erstattungen zu begegnen sei künftig u. a. so zu verfahren, dass beschränkt Steu-
erpflichtige auf Aufforderung des BZSt darzulegen hätten, wann sie die Aktien erworben haben. Zudem
sei bei einem Aktienkauf um den Dividendenstichtag darauf zu achten, dass eine den Vorgaben des BMF-
Schreibens vom 5. Mai 2009 entsprechende Berufsträgerbescheinigung vorgelegt werde. Weiterhin sei
auf
1509 MAT A-BaFin-4-1, Ordner 2 von 3, S. 114.
1510 MAT A-BaFin-4-1, Ordner 2 von 3, S. 126.
1511 MAT A-BZSt-2-1-1, Ordner 906 von 921, S. 6.

Drucksache 18/12700 – 446 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

„Erstattungsansprüche von ausländischen Fonds […] besonderes Augenmerk zu richten und
dem Bundesministerium der Finanzen – getrennt nach Gründungsstaat des Fonds – zu be-
richten.“1512

Es ist schwer nachvollziehbar, dass das BMF erst im Jahr 2011 eine solche Anweisung an das BZSt
richtete, da innerhalb des Ministeriums bereits kurz nach Inkrafttreten der im JStG 2007 enthaltenen Re-
gelungen Hinweise bekannt waren, dass Cum/Ex-Akteure ihre Geschäfte unter Zuhilfenahme ausländi-
scher Institute vornahmen. Spätestens im Jahr 2009 hatten sich diese Hinweise verdichtet und waren in
entsprechenden Vermerken festgehalten (vgl. Vierter Teil: Sondervoten, Abschnitt A V 1).
b) Personalsituation des BZSt

Das BZSt hatte im Zusammenhang mit der Ermittlung zu Cum/Ex-Gestaltungen zunächst mit einer an-
gespannten Personalsituation zu kämpfen. Die hierzu befragten Mitarbeiter des BZSt wiesen in ihren
Aussagen vor dem Untersuchungsausschuss an verschiedenen Stellen darauf hin, dass die Personalsitua-
tion ausgereicht habe, um „das Nötigste“ vorzunehmen.1513 In einem hausinternen Vermerk des BZSt
vom 15. August 2014 ist zur Personalsituation folgendes festgehalten:

„In Anbetracht der Komplexität der Sachverhalte wurde StOARin Stobinsky vollumfänglich
von der regulären Linienarbeit (Grundsatzsachbearbeitung) entbunden und ausschließlich
für die Bearbeitung der Sachverhalte mit Verdacht auf missbräuchliche Leerverkaufsgestal-
tungen, insbesondere der amtshaftungsbedrohten Fälle sowie zur Unterstützung der StraBu
bei der Zuarbeit an Staatsanwaltschaft und Landeskriminalamt bei den im Strafverfahren
geführten cum/ex-Fällen eingesetzt. Die referatsinternen Möglichkeiten der Umpriorisierung
sind damit ausgeschöpft.“1514

Weiterhin wird vor einer Verschärfung der Situation gewarnt:

„Kann die dem BZSt gemäß § 88 AO obliegende Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung mangels
personeller Ressourcen nicht wahrgenommen werden, greift mit Ablauf des Jahres 2014 die
Festsetzungsverjährung für die Fälle des Jahres 2010 und mit Ablauf des Jahres 2015 die
Festsetzungsverjährung für die Fälle des Jahres 2011. Zudem ist davon auszugehen, dass
keine die Festsetzungsfrist hinausschiebenden Ermittlungshandlungen mehr durchgeführt
werden können, so dass im Laufe des Jahres 2015 die Hemmung der Festsetzungsverjährung
der Fälle des Jahres 2009 entfallen würde. Mit Eintritt der Festsetzungsverjährung würde
die Möglichkeit des BZSt verstreichen, die ergangenen Erstattungsbescheide zu ändern und
die aufgrund von cum/ex-Gestaltungen unberechtigterweise vorgenommenen Steuererstat-
tungen zurückfordern zu können.“1515

Im Zusammenhang mit Anträgen im schriftlichen Erstattungsverfahren heißt es im Vermerk:

„Kann die Bearbeitung dieser Fälle wegen mangelnder Personalausstattung nicht fortge-
führt werden, ist mit weiteren Untätigkeitseinsprüchen und bei anhaltender Nichtbearbeitung
der Anträge sogar mit für die Gegenseite erfolgreichen Untätigkeitsklagen sowie Amtshaf-
tungsklagen zu rechnen. Eine Untätigkeit konnte bislang nicht nachgewiesen werden. Wird
jedoch aus Gründen mangelnder personeller Ressourcen nicht oder erheblich verzögert ge-
arbeitet, so steigert dies die Gefahr eines Organisationsverschuldens (so der Hinweis des
Vors. Richters am LG Bonn in der Hauptverhandlung zur Amtshaftung). Insbesondere vor
dem Hintergrund der Medienwirksamkeit können erfolgreiche Untätigkeits- oder Amtshaf-
tungsklagen zu einem Reputationsschaden für das Haus führen. Schließlich ist mit erhebli-
chen Rechtsverfolgungskosten und ggf. Schadensersatzkosten zu rechnen.“1516
1512 MAT A-BZSt-2-1-1, Ordner 906 von 921, S. 7.
1513 Protokoll-Nr. 30 I, S. 13 und S. 58.
1514 MAT A-BZSt-2-1-1, Ordner 854 von 921, S. 53.
1515 MAT A-BZSt-2-1-1, Ordner 854 von 921, S. 53 f.
1516 MAT A-BZSt-2-1-1, Ordner 854 von 921, S. 54.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 447 – Drucksache 18/12700

In einem Haushaltsvoranschlag für das Jahr 2016 heißt es weiterhin:

„Im Hinblick darauf, dass die für die Bearbeitung von cum/ex-Fällen beantragten Planstel-
len nicht in den Regierungsentwurf 2015 übernommen wurden, der Personalmehrbedarf aber
in unveränderter Anzahl weiterhin besteht, ist die Ausstattung dieses Aufgabenbereichs mit
befristet beschäftigtem Personal unbedingt erforderlich.“1517

Im Bericht des Ermittlungsbeauftragten des Untersuchungsausschusses wird darauf verwiesen, dass ihm
von Mitarbeitern des BZSt „anschaulich und gut nachvollziehbar“ dargelegt worden sei, dass jedoch eine
allein zahlenmäßige Aufstockung von Stellen

„angesichts der sehr schwierigen und zeitaufwändigen Einarbeitung wohl nur auf den ersten
Blick Fortschritte ergäbe. Es sei nämlich zu beachten, dass die Einstellung neuer Mitarbei-
ter/-innen konsequenterweise mit einer intensiven Einarbeitung über viele Monate verbunden
sei, was zum Ausfall bereits tätiger erfahrener Mitarbeiter/-innen während dieser Zeit führen
würde.“1518

Die Sachbearbeiterin des BZSt Jana Stobinsky wies in ihrer Vernehmung vor dem Untersuchungsaus-
schuss darauf hin, dass die befristete Einstellung von Mitarbeitern den Ermittlungen zwar nicht geschadet
habe, es sich aber durch die hohe Fluktuation „immer ein großes Problem“ ergebe. Im Hinblick auf die
komplexe Materie hätten neue Mitarbeiter eingearbeitet werden müssen, und diese Einarbeitung sei „sehr
langwierig“ gewesen.

„Also, überhaupt die Cum/Ex-Gestaltungen sind sehr komplex. Auch diese gesamten banken-
und börsenrechtlichen Abwicklungsmechanismen, das lernt man nicht mal eben so, und man
kann es auch nirgends nachlesen. Es gibt keine Bücher darüber, wo das alles schön erläutert
steht, was ich dazu wissen muss, um diese Cum/Ex-Fälle zu ermitteln. Das heißt, ich brauche
erfahrene Leute, die diese befristet Beschäftigten einarbeiten. Diese erfahrenen Leute haben
aber eigene Fälle, die schon sehr weit fortgeschritten waren in der Ermittlung. Die mussten
wieder auf andere Fälle abgeschichtet werden, damit diese Leute ein Stück weit überhaupt
Luft hatten, die neuen Kollegen einzuarbeiten. Das heißt also, die Bearbeitungsdauer erhöhte
sich sozusagen, obwohl ich mehr Personal bekommen habe.“1519

Der Erfolg der Ermittlungen des BZSt zu Cum/Ex-Verdachtsfällen ist zu einem weiten Teil der Eigenin-
itiative seiner Mitarbeiter zu verdanken. Die Sachbearbeiterin Stobinsky sagte vor dem Untersuchungs-
ausschuss, dass die Mitarbeiter sich die Hintergründe zu Cum/Ex-Transaktionen „in Eigenregie“ durch
die ihnen vorliegenden Unterlagen aneigneten. Es gebe keine Fortbildungen hierzu. Die Mitarbeiter des
BZSt wiederum hätten sich mit Mitarbeitern des Bundesfinanzministeriums, der Länderfinanzbehörden
und insbesondere den Betriebsprüfern ausgetauscht. Das gewonnene Wissen sei dann an neu nachgekom-
mene Kollegen weitervermittelt worden.1520 Eberhard Petersen, seit 2011 Präsident des BZSt, verwies in
seiner Aussage ebenfalls auf die Eigeninitiative der BZSt-Beschäftigten:

„Und ich habe beispielsweise, als wir sehr unter Druck waren, Samstagsarbeit angeordnet.
Das mache ich nicht alleine. Das ist mitbestimmungspflichtig. Und die Personalvertretung
hat mich angerufen und hat gesagt: Wir stimmen nicht nur zu, was können wir für Sie tun?
Und dann haben sogar freigestellte Mitglieder des Personalratsvorstandes mitgearbeitet.
Zum Teil sind sie aus Schwedt eingeflogen und haben wochenlang im Hotel gearbeitet, um
im Interesse der Steuergerechtigkeit zu arbeiten. Das ist die Situation.“1521
1517 MAT A-BZSt-2-1-1, Ordner 854 von 921, S. 49.
1518 MAT A-EB-1-1-4, Ordner 1 von 1, S. 32 f.
1519 Protokoll-Nr. 30 I, S. 13.
1520 Ebd. S. 10.
1521 Ebd. S. 74.

Drucksache 18/12700 – 448 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

c) Systematische Verschleierung von Cum/Ex-Transaktionen
Darauf, dass Cum/Ex-Akteure bemüht waren, ihre Geschäfte zu verschleiern, deutet eine Passage eines
Schreibens des Bundeszentralamts für Steuern an das BMF vom 10. September 2015 hin. Zu Cum/Ex-
Gestaltungen heißt es darin:

„Allerdings wäre dabei zu beachten, dass gedeckte Leerverkäufe in Cum/Ex-Gestaltungen
verwendet wurden, um ungedeckte Leerverkäufe zu verschleiern. In diesen Fällen stand am
Anfang einer Kette mehrerer über den Dividendenstichtag abgewickelter Geschäfte ein un-
gedeckter Leerverkauf. Zwischen den ungedeckten Leerverkäufer und den Antragsteller tra-
ten einer oder mehrere Leerverkäufer, die sich schuldrechtlich vor dem Dividendenstichtag
eindeckten.“1522

Der Unterzeichner des Schreibens, der Referatsleiter im BZSt Jürgen Binger, führte zu den darin ange-
sprochenen Cum/Ex-Modellen am 1. Dezember 2016 vor dem Untersuchungsausschuss aus, dass damit
ein Hinweis gegeben werden sollte, dass es bei Cum/Ex-Geschäften „sehr verschachtelte Strukturen“
gegeben habe. Auf die Frage des Abgeordneten Richard Pitterle, ob solche Verschleierungen systema-
tisch vollzogen worden seien, antwortete der Zeuge:

„Ja. Also, wir haben festgestellt, dass Leerverkaufsgeschäfte mit unterschiedlichsten Vertei-
lungs- und Sicherungsmechanismen abgeschlossen werden. Sie haben die Einbeziehung von
Future-Geschäften, Sie haben die Einbeziehung von Wertpapier-Leihgeschäften, Sie haben
Swap-Geschäfte, die dort mit vereinbart wurden. Das alles diente dazu, dann den Vorgang
zu verschleiern. Und - ich sage es mal ganz salopp - da man uns natürlich nicht so gerne
sagt, was man wirklich gemacht hat, nämlich gar nicht sagt, macht es die Ermittlungen auch
so schwierig. Die Ermittlungen ziehen sich deshalb unheimlich in die Länge, weil wir darauf
angewiesen sind, dass wir im Grunde selbst dahinterkommen, wie der einzelne Fall gelaufen
ist.“1523

Vom Abgeordneten Richard Pitterle zu den Verschleierungs- und Absicherungsmechanismen befragt,
sagte die Zeugin Jana Stobinsky:

„Die Absicherungsgeschäfte habe ich in all meinen Fällen. Das war ein ganz wichtiges Kri-
terium, damit das Ganze überhaupt funktioniert; denn in meinen Fällen - - Also, vielleicht
kann man auch noch mal kurz das Ganze so ein bisschen historisch darstellen: Die Entwick-
lung, die sich jetzt so im Nachhinein, also im Rückblick, darstellt, ist, dass die Länder halt
die Fälle haben, die so 2008/2009 gelaufen sind. Da gestaltete sich wohl dieses gesamte
Cum/Ex-Modell noch recht einfach. Das waren OTC-Geschäfte, wo wirklich zwei Vertrags-
partner miteinander sich telefonisch geeinigt haben und diese Geschäfte dann gemacht ha-
ben. Bei uns kann man sagen, 2011 gab es eine Fortentwicklung – wir sagen immer: wir
haben jetzt Cum/Ex 2.0 bei uns -; denn dann ist man hingegangen und hat nicht mehr nur –
wahrscheinlich, weil es so einfach zu ermitteln war oder vergleichsweise einfach – ein ganz
klassisches OTC-Geschäft gemacht, sondern man hat das Ganze über Future-Geschäfte auf-
gezogen. Das heißt, man ist hingegangen und hat physisch zu beliefernde Future gekauft.
Das heißt, ich schließe ein Derivatgeschäft, was auf die physische Belieferung ausgelegt ist,
im März, was aber eine Belieferung, was weiß ich, zum Dividendenstichtag im Juni vorsieht.
Dieses Derivatgeschäft dann auch noch zu ermitteln, ist noch mal eine Ermittlungshürde „on
top“ sozusagen. Dadurch verkomplizierte sich das Ganze noch. Da mussten wir - - Es war
für uns erheblich - - Es waren mehr Hürden zu nehmen, das Ganze aufzuklären sozusagen,
es war noch schwieriger.“1524
1522 MAT A-BZSt-2-1-1, Ordner 872 von 921, S. 243.
1523 Protokoll-Nr. 30 I, S. 49.
1524 Ebd. S. 26.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 449 – Drucksache 18/12700

Die bei der Abfassung des JStG 2007 vom BMF nicht erkannte Problematik der Abwicklung von
Cum/Ex-Geschäften über ausländische Stellen, rächt sich heute auch bei den Ermittlungen zu solchen
Fällen. So führte die Zeugin Jana Stobinsky aus, dass die Ermittlungen des BZSt dadurch erschwert wür-
den, dass Anträge auf Erstattung der Kapitalertragsteuer von Akteuren getätigt würden, die ihren Sitz im
Ausland hätten. Die Ermittlungen des BZSt endeten somit „an der Landesgrenze“. Weiterhin sagte sie in
diesem Zusammenhang:

„ich bin darauf angewiesen, diesen Antragsteller anzuschreiben, anhand von Fragenkatalo-
gen, oder eben ein Drittauskunftsersuchen zu machen, und dann diese Informationen zu sam-
meln und auszuwerten, um dann, ausgehend von meinem Antragsteller, das heißt, meinem
Aktienerwerber, über Transaktionsdaten den Weg der Aktien, der unter Umständen sehr, sehr
lang sein kann, zu verfolgen bis hin zum Verkäufer, um dann zu gucken, ob dieser Verkäufer
ein Leerverkäufer oder ein Inhaberverkäufer war, um dann aufzuklären, ob diese Kapitaler-
tragsteuer, die er in meinem Antrag zur Rückerstattung beantragt, ob diese Steuer auch tat-
sächlich einbehalten und abgeführt worden ist.“1525
d) Versuchte Einschüchterung durch Amtshaftungsklagen

Die Ermittlungen des BZSt scheinen gewisse Akteure der Cum/Ex-Szene so nervös gemacht zu haben,
dass sie versuchten, über bestimmte einschlägige Kanzleien, Mitarbeiter des Amtes auch mit Amtshaf-
tungsklagen unter Druck zu setzen. Die Zeugin Jana Stobinsky führte hierzu aus, dass in bestimmten
Fällen nach Ausgang des ersten Ermittlungsschreibens „die Bank plötzlich weg [war], und es kamen
Kanzleien ins Spiel.“1526 Dies sei unüblich, da „normale Nachfragen“ durchaus auch von Banken beant-
wortet werden könnten. Später in ihrer Vernehmung sagte sie aus, dass sich Amtshaftungsklagen in erster
Linie gegen Beschäftigte gerichtet hätten, was ebenso ungewöhnlich sei, weil im Falle einer Amtshaftung
die Bundesrepublik Deutschland angesprochen werden müsse.

„Aber die erste Klageschrift hat jeder persönlich zugestellt bekommen und da stand der ei-
gene Name drin.“1527

Dies sei dann anschließend korrigiert worden, indem die Bundesrepublik Deutschland benannt worden
sei.1528 Das Abfassen entsprechender Klageschriften und deren Adressierung zunächst an einzelne Mit-
arbeiter spricht dafür, dass diese gezielt eingeschüchtert werden sollten. Dass sich die Beschäftigten des
BZSt nicht durch solche Methoden der Cum/Ex-Akteure und ihrer Komplizen haben einschüchtern las-
sen, verdient höchsten Respekt.

VI. Cum/Cum-Geschäfte
Bei der Bundesregierung, allen voran beim von Dr. Wolfgang Schäuble geführten BMF, hat nach der ver-
suchten Aufarbeitung von Cum/Ex-Gestaltungen keinerlei Lernprozess eingesetzt. Cum/Cum-Gestaltun-
gen wurden, obwohl sie nach dem Ende der Cum/Ex-Gestaltungen an Bedeutung gewannen, vernachläs-
sigt. Der Bundesregierung liegen nach eigenen Angaben noch nicht einmal fundierte Zahlen zur Höhe des
durch Cum/Cum-Geschäfte angerichteten Steuerschadens vor. Frühen Hinweisen wurde vom BMF – wie
im Fall von Cum/Ex-Gestaltungen – nicht hinreichend nachgegangen. Auch die BaFin hat sich nach Anga-
ben der Bundesregierung bis heute nicht eingehender mit Cum/Cum-Gestaltungen und deren Auswirkun-
gen befasst. Vor diesem Hintergrund erschiene es sinnvoll, in der kommenden Legislaturperiode einen
weiteren Untersuchungsausschuss einzusetzen, der nicht nur den Fortgang in der Verarbeitung von
Cum/Ex-Geschäften beleuchtet, sondern die Aufklärung zu Cum/Cum-Geschäften sowie das Agieren der
Finanzverwaltung in diesem Zusammenhang zu seinem Schwerpunkt macht.

1525 Ebd. S. 7.
1526 Ebd. S. 21.
1527 Ebd. S. 28.
1528 Ebd.

Drucksache 18/12700 – 450 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
1. Auftrag des Untersuchungsausschusses

Cum/Cum-Geschäfte sind im Untersuchungsauftrag des Untersuchungsausschusses nicht explizit benannt. Hier
ist die Rede von „ähnlichen Gestaltungen“.1529 Auch der Auftrag des vom Untersuchungsausschuss beauftragten
Ermittlungsbeauftragten umfasste Cum/Cum-Gestaltungen nicht.1530 Die in diesem Punkt nicht eindeutige For-
mulierung des Untersuchungsauftrages führte dazu, dass in der Sitzung des Untersuchungsausschusses am 8. Sep-
tember der Vorsitzende eine Frage zurückweisen wollte, die sich mit dem Thema Cum/Cum befasste. Er begrün-
dete dies mit den Worten:

„Trotzdem sehe ich Cum/Cum-Geschäfte nicht als Gegenstand des Untersuchungsausschus-
ses. Da müsste noch eine Erweiterung – gegebenenfalls in dem erforderlichen Verfahren –
erfolgen. […] Trotzdem beinhaltet die Befugnis zu Cum/Ex nicht die Befugnis zu ähnlichen
Gestaltungen, egal ob sie unter dem Namen Cum/Cum oder sonst wie ablaufen.“1531

In der hierzu angesetzten Beratungssitzung kam der Ausschuss entgegen der öffentlich kundgetanen Auffassung
des Ausschussvorsitzenden überein, „künftig auch sogenannte Cum/Cum-Geschäfte als ähnliche Geschäfte im
Rahmen des Untersuchungsauftrags vollinhaltlich zu behandeln.“1532 Die Auffassung des Vorsitzenden wurde
demnach nicht von der Mehrheit des Untersuchungsausschusses geteilt.
Die Rechtsauffassung der Bundesregierung in Bezug auf Cum/Cum-Gestaltungen stellte diese in der Antwort auf
eine Kleine Anfrage der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dar. Bezugnehmend auf do-
kumentierte Äußerungen des Bundesministers der Finanzen Dr. Wolfgang Schäuble, der Cum/Cum-Gestaltungen
als „illegitim, aber nicht illegal“ bezeichnet hatte, führte die Bundesregierung aus:

„Die von Minister Schäuble geäußerte Rechtsauffassung ist nach Meinung der Bundesregie-
rung zutreffend. Cum/Cum-Gestaltungen unterscheiden sich grundlegend von den um den
Dividendenstichtag ebenfalls praktizierten Cum/Ex-Gestaltungen. Cum/Ex-Gestaltungen
sind auf die Anrechnung bzw. Erstattung niemals einbehaltener Kapitalertragsteuer gerich-
tet. Diese Gestaltungen sind per se rechtswidrig. Mit Cum/Cum-Gestaltungen soll die Defi-
nitivbelastung durch die tatsächlich auf die Dividendenzahlung einbehaltene Kapitaler-
tragsteuer vermieden werden. Auch Cum/Cum-Gestaltungen können missbräuchlich im
Sinne von § 42 AO sein.“1533
2. Steuerschaden durch Cum/Cum-Geschäfte

Wallstreet online hatte bereits im Oktober 2014 von Gestaltungen berichtet, mit denen diverse Banken versuchten,
die Steuerlast ihrer Kunden zu mindern. Diese Gestaltungen brachte der entsprechende Bericht in den Zusam-
menhang, dass Cum/Ex-Geschäfte nicht mehr möglich seien und die Institute deshalb auf andere Strategien aus-
gewichen seien:

„Die Banken haben sich längst einen neuen Service ausgedacht, mit dem sie ihren Kunden
bei der Steuertrickserei helfen können. Frei nach dem Motto: Dividendenstripping war ge-
stern, Dividendenarbitrage ist heute.“1534
1529 Vgl. BT-Drs. 18/6839 und BT-Drs. 18/7601.
1530 Beweisbeschluss EB-1.
1531 Protokoll-Nr. 16 I, S. 71.
1532 Protokoll-Nr. 17, S. 8.
1533 BT-Drs. 18/11978, S. 8.
1534 MAT A-BMF-9-1, Ordner 106 von 112, S. 35.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 451 – Drucksache 18/12700
Die Wirtschaftswoche griff das Thema im April 2015 auf und beschrieb die heute unter der Bezeichnung
„Cum/Cum“ bekannten Transaktionen. Auch benannte sie einen möglichen Steuerschaden, der durch solche Ge-
staltungen hervorgerufen sein könnte:

„Vielmehr enthalten die Investoren dem Bund und den Ländern schätzungsweise fünf bis
sechs Milliarden Euro Steuern vor. Pro Jahr. Das ist deutlich mehr, als die gesamt Erbschaft-
und Schenkungssteuer einbringt.“1535

In einem Vermerk, der am 6. Mai 2015 innerhalb des Bundesministeriums der Finanzen versandt wurde, heißt es
zum Hintergrund solcher Gestaltungen:

„Im Zuge der Prüfungstätigkeit bei Cum/Ex-Verdachtsfällen ist der Finanzverwaltung Hes-
sen aufgefallen, dass Steuerausländer in großem Umfang deutsche Aktien vor dem Dividen-
denstichtag auf deutsche Banken übertragen, um dadurch die Dividendenbesteuerung zu um-
gehen. Im Bankenjargon werden diese Geschäfte als Cum/Cum-Transaktionen oder als Re-
domizilierungsgeschäfte bezeichnet. Als ‚Gebühr‘ für ihre ‚Hilfe‘ erhalten die deutschen
Banken ca. 2-3 % der Dividende.“1536

In dem Vermerk wurde zudem auf den möglichen Steuerschaden eingegangen, den der Bericht der Wirtschafts-
woche benannt hatte. Zu der Schadenshöhe zwischen fünf und sechs Milliarden Euro jährlich heißt es:

„Dem BMF liegen keine belastbaren Grundlagen vor, um diese Schätzung zu bestätigen oder
zu widerlegen; es ist aber davon auszugehen, dass die genannte Zahl nicht unrealistisch hoch
ist.“1537

In der Antwort auf die o. g. Kleine Anfrage, die von den Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN Anfang des Jahres 2017 an die Bundesregierung gerichtet worden war, erklärte diese, dass die in besagter
Vorlage genannte Zahl von 5 Milliarden Euro sich auf gleichlautende Pressemeldungen bezogen habe.

„Da allein die Dax-Unternehmen jährlich zwischen 25 und 30 Mrd. Euro an Dividenden
ausschütten, wurde die genannte Zahl von 5 Mrd. Euro jährlich als nicht unrealistisch hoch
eingeschätzt, soweit es um die Bezifferung des maximal betroffenen Kapitalertragsteuer-Vo-
lumens ging. Die Rechtslage ist bei Cum/Cum-Geschäften jedoch in jedem Einzelfall geson-
dert zu prüfen. Vor diesem Hintergrund kann keine fundierte Aussage zur Höhe des Steuer-
ausfalls getroffen werden.“1538

Der Bundesregierung liegen, wie es in der Antwort ebenfalls heißt, noch nicht einmal eigene „belastbare Schät-
zungen zur Höhe des möglichen Steuerausfalls“ vor.1539

3. Hinweise auf steuerschädliche Cum/Cum-Gestaltungen

Bereits im Juni 2011 hatte der damalige Oberbürgermeister von München Christian Ude (SPD) in einem Schrei-
ben an Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble auf Gestaltungen hingewiesen, die heute als Cum/Cum-
Gestaltungen bezeichnet würden:

„Nunmehr liegen mir jedoch Erkenntnisse vor, dass von Kreditinstituten das Dividenden-
stripping in einer neuen Form praktiziert wird. Das Kreditinstitut unterstützt hierbei auslän-
dische Anleger bei der Umgehung der deutschen Kapitalertragsteuer. Das Kreditinstitut er-
wirbt hierbei vor der Dividendenzahlung deutsche Aktien von ausländischen Anlegern.
Gleichzeitig wird ein Verkauf nach dem Dividendentermin über Termingeschäfte vereinbart.
Durch die Teilung der gesparten Kapitalertragsteuer sind diese Transaktionen sowohl für
1535 MAT A-BMF-9-1, Ordner 106 von 112, S. 37.
1536 MAT A-BMF-9-1, Ordner 106 von 112, S. 31 f.
1537 MAT A-BMF-9-1, Ordner 106 von 112, S. 32.
1538 BT-Drs. 18/11978, S. 9.
1539 Ebd., S. 9 f.

Drucksache 18/12700 – 452 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

das Kreditinstitut wie auch für den ausländischen Anleger vorteilhaft. Nach meinem Kennt-
nisstand handelt es sich dabei um eine derzeit legale Steuergestaltungsmöglichkeit. Ich darf
daher mit diesem Schreiben anregen, diese Regelungslücke zu schließen und damit das Auf-
kommen an Kapitalertragssteuer zu stärken.“1540

Nach Eingang dieses Schreibens wurde vom Referat IV C 1 des Bundesministeriums der Finanzen ein Vermerk
mitsamt einem Antwortvorschlag verfasst. Abgezeichnet wurde der Vermerk vom Zeugen Michael Gierlich.
Darin hielt dieser fest:

„Ggf. wäre die Einführung einer gesetzlichen Regelung zu prüfen. Aktuell liegen keine kon-
kreten Erkenntnisse über derartige Modelle vor. Auch dem Bayerischen Staatsministerium
der Finanzen ist kein Fall bekannt, der Anlass für das Schreiben sein könnte. Die Thematik
wird aber auf Arbeitsebene diskutiert werden, insbesondere wie Sachverhalte der beschrie-
benen Art anlässlich von Betriebsprüfungen ermittelt werden können, um Art und Umfang
der Geschäfte zu konkretisieren.“1541

Im Entwurf des Antwortschreibens an Ude war festgehalten, dass im BMF keine Kenntnisse über die von Ude
beschriebenen Gestaltungen vorlagen:

„Ob in der von Ihnen geschilderten Gestaltung tatsächlich kein Fall des § 42 Abgabenord-
nung vorliegt oder eine gesonderte gesetzliche Regelung erforderlich sein wird, kann derzeit
nicht abschließend geklärt werden, da die konkreten Umstände der von Ihnen genannten Ge-
staltung sowie ggf. ähnliche Gestaltungen nicht bekannt sind. Gegenwärtig liegen auch keine
Erkenntnisse vor, die im Hinblick auf mögliche Strategien dieser Gestaltung ein systemati-
sches Vorgehen von Marktteilnehmern nahe legen. Auch von Seiten der Bundesländer wurde
bisher nicht auf diese Problematik hingewiesen. Die Thematik wird aber kurzfristig auf Ar-
beitsebene weiterverfolgt.“1542

Laut einem Bericht des Bayerischen Rundfunks vom April 2017 handelte es sich bei den damaligen Kenntnissen
von Ude um solche, die er als Mitglied des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse München erlangt hatte, in dessen
Sitzung am 26. Mai 2011 über Aktiengeschäfte der DekaBank berichtet wurde. Diese habe sich damals an
Cum/Cum-Gestaltungen beteiligt.1543
Dr. Wolfgang Schäuble sagte bei seiner Vernehmung aus, dass er das Schreiben damals nicht gesehen habe. Wei-
terhin wies er darauf hin, dass man im Falle solcher Hinweise lediglich bei den Verwaltungen nachfragen könne
und „wenn die sagen: ‚Wir haben nichts‘, dann sind unsere Möglichkeiten erschöpft.“1544
Ähnlich wie bei Cum/Ex-Gestaltungen lagen dem zuständigen Referat des Bundesministeriums der Finanzen
demnach keine Kenntnisse zu Cum/Cum-Gestaltungen vor, obwohl sich später auch für das Ministerium zeigen
sollte, dass diese systematisch betrieben wurden und ein enormer Steuerschaden damit angerichtet wurde. Nach
Auffassung des vom Untersuchungsausschuss beauftragten Sachverständigen Professor Christoph Spengel haben
Cum/Cum-Geschäfte nach der Beendigung der Möglichkeit, Cum/Ex-Geschäfte zu tätigen, zugenommen.1545
Diesen Umstand nicht bedacht zu haben, ist ein Versäumnis des Bundesministeriums der Finanzen.

4. Hinweise auf mangelhafte Gesetzgebung

Durch das Investmentsteuerreformgesetz, welches im Juli 2016 in Kraft trat, sollten Cum/Cum-Gestaltungen
rückwirkend zum 1. Januar 2016 unmöglich gemacht werden indem der Eigentümer der Aktien diese 45 Tage
ununterbrochen hält und zwar im Zeitraum von 45 Tagen vor und 45 Tagen nach der Fälligkeit der Kapitalerträge
(§ 36a EStG Absatz 2). Diese Regelung orientierte sich an dem Modell Australiens. Es lagen dem Bundesfinanz-
ministerium jedoch schon 2015 ernstzunehmende Hinweise vor, dass sich diese Regelung umgehen ließe. Am
1540 MAT A-BMF-9-1, Ordner 84 von 112, S. 24.
1541 MAT A-BMF-9-1, Ordner 84 von 112, S. 38.
1542 MAT A-BMF-9-1, Ordner 84 von 112, S. 39.
1543www.br.de/nachrichten/cum-deka-bank-steuertricks-aktiengeschaefte-100.html (Stand: 26. April 2017).
1544 Protokoll-Nr. 42 I, S. 24.
1545 MAT A-SV-2, S. 10.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 453 – Drucksache 18/12700
19. November 2015 sandte der Finanzminister des Landes Hessen Thomas Schäfer (CDU) ein mehrseitiges
Schreiben an den Parlamentarischen Staatssekretär Dr. Michael Meister. In dem Brief bezog sich Schäfer auf ein
Positionspapier, welches die Arbeitsgemeinschaft Finanzen der Bundestagsfraktion der CDU/CSU am 10. No-
vember 2015 vorgelegt habe. Hierbei setzte sich Schäfer auch mit einigen Thesen der Arbeitsgemeinschaft Finan-
zen auseinander und benannte Cum/Cum-Geschäfte als Problem:

„Des Weiteren ist nicht das Balooning problematisch, wie von der AG [Arbeitsgemeinschaft]
Finanzen vermutet, sondern das Dividendenstripping. Hier geht es um Milliardenbeträge,
wie erste Untersuchungen unserer Finanzämter bei hessischen Banken in Bezug auf Aus-
landsanleger vermuten lassen („Cum/cum-Fälle“).“1546

In Bezug auf mögliche Abwehrmaßnahmen gegen die mit Cum/Cum-Geschäften einhergehenden Steuerverluste
schrieb Schäfer:

„Diese ersten Untersuchungen bei den Finanzämtern haben auch die Erkenntnis gebracht,
dass Abwehrmaßnahmen anderer Staaten in der heutigen Niedrigzinsphase vielfach versa-
gen. Besonders der von der AG [Arbeitsgemeinschaft] Finanzen angesprochene anrech-
nungsfreie Ausschlusszeitraum um den Dividendenstichtag (Australien arbeitet etwa mit ei-
nem Zeitraum von 45 Tagen) ist nach Aktenlage nur eingeschränkt wirksam, da die hessi-
schen Bankenprüfer bei der häufig zur Gestaltung eingesetzten Wertpapierleihe Zeiträume
von über 90 Tagen vorgefunden haben. Aber auch noch längere Zeiträume wären in der
Praxis überwindbar, da die Refinanzierung bei den heutigen Zinssätzen unproblematisch ist
und immer noch eine ausreichende Marge für die Gestaltungsmaßnahme garantiert ist.“1547

Dies bedeutet, dass dem BMF bereits Ende 2015 konkrete Hinweise darauf vorlagen, dass eine – wie im Invest-
mentsteuerreformgesetz schließlich umgesetzte – Bestimmung zum Halten von Aktien über 45 Tage wenn über-
haupt so doch nur eingeschränkte Wirksamkeit besitzen könnte. Diese Hinweise wurden dem Bundesfinanzmini-
sterium von einem Landesfinanzminister gegeben, der sich wiederum auf Untersuchungen der hessischen Finanz-
ämter bezog. Es wäre demnach naheliegend gewesen, hätte sich das Bundesfinanzministerium um einen Einblick
in die Ergebnisse dieser Untersuchungen bemüht. In seiner Befragung durch den Untersuchungsausschuss vom
Abgeordneten Richard Pitterle auf dieses Schreiben angesprochen und gefragt, wie das Bundesfinanzministerium
mit diesem Schreiben umgegangen sei, sagte Dr. Meister aus, dass man sich durchaus damit beschäftigt habe, wie
Cum/Cum-Geschäften beizukommen sei. Dabei ging er allerdings nicht konkret auf den Vorhalt ein, sondern
beließ es bei allgemeinen Ausführungen. Es sei zudem auch ein „entscheidender Punkt“, dass nach der schließlich
geschaffenen Regelung „ein wesentlicher Übergang des wirtschaftlichen Risikos während dieser Frist stattfinden
muss“.1548 Zu dem durch Cum/Cum-Geschäfte entstandenen Steuerschaden vermochte Dr. Meister keine Aus-
kunft zu geben. Solch eine Einschätzung sei „extrem schwierig“.1549 Dr. Meister sagte zudem nichts dazu aus, ob
das Bundesfinanzministerium sich Daten aus den von Schäfer in seinem Brief angesprochenen Untersuchungen
der hessischen Finanzämter zukommen ließ. Offenbar sah man beim Bundesfinanzministerium – oder zumindest
beim zuständigen Staatssekretär – auch keine Notwendigkeit, sich mit den Auffassungen außenstehender Exper-
ten auseinandersetzen zu müssen. Darauf deutet zumindest eine Passage eines Interviews hin, welches Dr. Meister
der ARD-Sendung Monitor gegeben hatte. Der entsprechende Beitrag wurde am 25. Februar 2016 gesendet. Mei-
ster wurde vom Reporter folgendes gefragt:

„Wir haben jetzt mit Experten gesprochen, mit Insidern, die sagen, also diese 45 Tage sind
ganz leicht zu umgehen. Jeder Experte sagte uns, dass das überhaupt keine wirksame Lösung
ist, diese Cum-Cum-Geschäfte einzudämmen.“1550

Dr. Meister entgegnete hierauf:
1546 MAT A-BMF-9-1, Ordner 83 von 112, S. 5.
1547 MAT A-BMF-9-1, Ordner 83 von 112, S. 5.
1548 Protokoll-Nr. 40 I, S. 36.
1549 Ebd. S. 35.
1550 Monitor vom 25. Februar 2016.

Drucksache 18/12700 – 454 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

„Die Experten sind herzlich eingeladen ins Bundesministerium der Finanzen, um uns ein
bisschen Anleitung zu geben wie wir die Geschäfte leichter identifizieren können.“1551

Hierzu ebenfalls vom Abgeordneten Richard Pitterle befragt sagte Dr. Meister vor dem Untersuchungsausschuss,
dass er diese Einladung an Experten „ernst gemeint“ habe. Man habe es bei Cum/Cum-Gestaltungen mit „einer
Vielzahl von unterschiedlichen Einzelfallgestaltungen zu tun“. Jeder, der „uns einen noch klügeren Lösungsvor-
schlag präsentieren kann als den, den wir vorgelegt haben“ sei „herzlich eingeladen […] den uns zu unterbreiten
und vorzuschlagen“.1552

5. Uneinsichtige Banken

Laut verschiedener Medienberichte war die im Jahr 2009 teilverstaatlichte Commerzbank in einem größeren Aus-
maß in Cum/Cum-Geschäfte verstrickt. Unter dem Eindruck der Berichterstattung darüber änderte die Bank ihre
Geschäftspraxis und gab dies im Sommer 2016 öffentlich bekannt. Im Zwischenbericht der Commerzbank zum
30. Juni 2016 heißt es hierzu:

„Die Commerzbank hat die Entscheidung getroffen, das Cum/Cum-Geschäft aufzugeben. Sie
untermauert damit den Anspruch ihrer Positionierung, dass alle Geschäfte nicht nur einen
Beitrag zur Entwicklung der Realwirtschaft leisten, sondern auch gesellschaftlich akzeptiert
sein müssen. Die Bank verzichtet damit bewusst auf entsprechende Ergebnisbeiträge.“1553

Der Zeuge Markus Plümer, in leitender Funktion zuständig für das Aktiengeschäft der Commerzbank, führte
hierzu zunächst auf Nachfrage des Abgeordneten Richard Pitterle aus, dass es sich bei Cum/Cum-Geschäften um
gängige Vorgänge gehandelt habe.1554 Vom Abgeordneten Pitterle darauf hingewiesen, dass es unlogisch sei,
Cum/Cum-Geschäfte einerseits als normale Vorgänge zu betrachten, dann aber laut Zwischenbericht diese Art
von Geschäften bewusst aufzugeben, antwortete der Zeuge:

„Offensichtlich bewertet die Bank, das Management, das Reputationsrisiko jetzt aus diesen
Geschäften für höher, als sie es offensichtlich in der Vergangenheit getan hat. Wie viele Hun-
dert oder Tausend Arbeitsplätze das kostet, weiß ich nicht. […] es hat eine Verschiebung
gegeben in der Bewertung des Reputationsrisikos und der möglichen Auswirkungen auf das
Geschäft oder dieses Geschäfts. […] Also, ich habe nie gesagt, dass man es nicht hätte un-
terbinden können. Ich habe nur gesagt: Es gab überhaupt keinen Grund, das zu tun. Das
wäre so, als würden Sie als Stahlhändler den teuersten Strom in der ganzen Welt kaufen.“1555

Auch der Zeuge Stefan Korten, Bereichsleiter Steuern der Commerzbank, verwies darauf, dass die Commerzbank
Cum/Cum-Geschäfte unter rechtlichen Aspekten „nie für kritisch gehalten“ habe.1556 Allerdings widersprach er
der Aussage Plümers, die Bank habe die Cum/Cum-Geschäfte aus Gründen der Reputation aufgegeben. Er ver-
wies vielmehr darauf, dass sich die gesetzlichen Bestimmungen 2016 derart geändert hätten, dass steuerschädliche
Cum/Cum-Geschäfte unmöglich gemacht werden sollten.1557 Im Zusammenhang mit angeblich durch den Ver-
zicht auf Cum/Cum-Geschäfte gefährdeten Arbeitsplätzen führte der Zeuge Korten aus, dass die Bank im entspre-
chenden Geschäftsbereich „signifikant Erträge abgemeldet“ habe, was mit einer Kostenreduktion einhergehe.
Diese wiederum könne ohne Personalabbau nicht realisiert werden. Im weiteren Verlauf der Untersuchungsaus-
schusssitzungen konnte keiner der zu diesem Aspekt befragten Zeugen konkrete Angaben darüber machen, ob der
Verzicht auf Cum/Cum-Geschäfte tatsächlich mit einem Verlust von Arbeitsplätzen einhergeht, geschweige denn
dazu, wie viele Arbeitsplätze hierdurch gefährdet sein sollen. Es spricht einiges gegen die Fähigkeit zur Einsicht
bei Vertretern von an solchen steuerschädlichen Geschäften beteiligten Banken, wenn diese sich lediglich auf ein
1551 Ebd.
1552 Protokoll-Nr. 40 I, S.36.
1553 Commerzbank, Zwischenbericht zum 30. Juni 2016, S. 6.
1554 Protokoll-Nr. 26 I, S. 24.
1555 Ebd. S. 28.
1556 Ebd. S. 48.
1557 Ebd. S. 48 f.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 455 – Drucksache 18/12700
„Reputationsrisiko“ berufen, weswegen solche Geschäfte aufgegeben worden sein sollen. Dass hierzu das Schein-
argument, der Verzicht auf Cum/Cum-Gestaltungen koste Arbeitsplätze, vorgebracht wird, ist vor dem Hinter-
grund des damit angerichteten Steuerschadens geradezu dreist.

6. Bundesfinanzministerium richtet Arbeitskreis ein

Wie aus der eingangs erwähnten Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hervorgeht, befindet sich die Finanzverwaltung bei der Verarbeitung
von Cum/Cum-Gestaltungen gegenwärtig noch am Anfang. So wurde eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur
„Steuerlichen Behandlung sog. Cum/Cum-Transaktionen“ eingerichtet, die Anfang Februar 2017 tagte und ein-
schlägige Gestaltungen herausgearbeitet habe.

„Die Arbeitsgruppe wird im Weiteren zeitnah eine ausformulierte und für alle verbindliche
Handlungsanweisung an die Finanzämter im Sinne eines von den Abteilungsleitern (Steuern)
getroffenen Beschlusses erarbeiten.“1558

Die BaFin wiederum hat sich mit Cum/Cum-Transaktionen der von ihr beaufsichtigten Institute nach Auskunft
der Bundesregierung nicht im gleichen Maße befasst, wie sie dies durch ihre späte Abfrage zu Cum/Ex-Geschäf-
ten Anfang 2016 getan hatte. In der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage heißt es hierzu:

„Zum Thema ‚Dividendenstripping/Cum/Cum‘ bei inländischen Kreditinstituten hat die
BaFin keine Abfrage durchgeführt, die im Hinblick auf Adressatenkreis. Form und Detaillie-
rungsgrad mit der Cum/Ex-Abfrage aus dem Jahr 2016 vergleichbar wäre. Bei einzelnen
Instituten hat das für deren Beaufsichtigung zuständige Referat im Februar 2017 nach aktu-
ellen Steuerrückerstattungsansprüchen aus Cum/Cum-Geschäften durch Steuerbehörden ge-
fragt. Alle angefragten Unternehmen haben gemeldet, dass bei ihnen aktuell keine Steuer-
rückerstattungsansprüche aus Cum/Cum-Geschäften durch Steuerbehörden geltend gemacht
oder in Aussicht gestellt wurden. Aus diesen Antworten selbst ergeben sich keine Bedenken
im Hinblick auf die Stabilität einzelner Institute und keine Hinweise auf die Dimension dies-
bezüglicher steuerlicher Prüfungen.“1559

Die BaFin verlässt sich – ebenso wie im Fall von Cum/Ex-Gestaltungen – nach dieser Information erneut lediglich
auf die Angaben der von ihr beaufsichtigten Institute.
Die Schlussfolgerung daraus, dass der Untersuchungsausschuss nur ansatzweise Ermittlungen im Zusammenhang
mit Cum/Cum-Geschäften vorgenommen hat, wäre die Einsetzung eines weiteren Untersuchungsausschusses in
der 19. Legislaturperiode. Der Schwerpunkt dieses neu konstituierten Ausschusses könnte auf der Untersuchung
möglicher Versäumnisse auf Seiten der Finanzverwaltung in Bezug auf Cum/Cum-Gestaltungen liegen.
VII. Fazit
Auch wenn der Untersuchungsausschuss nicht sämtliche Tatbestände, Netzwerke und Verwicklungen im Zusam-
menhang mit Cum/Ex- und Cum/Cum-Geschäften abschließend behandeln konnte, so ist es doch sein großer
Verdienst, dass diese Art von Geschäften zu Lasten der Allgemeinheit einen breiteren Raum in der öffentlichen
Diskussion einnehmen, als es noch vor einem Jahr der Fall war. Mittlerweile sind diejenigen Akteure aus Finanz-
branche und Wissenschaft, die Cum/Ex-Deals über Jahre einen legalen Anstrich verpassen wollten, in die Defen-
sive geraten. Den Cum/Ex-Sumpf aus Banken, Investoren, Beratern und Rechtsanwälten trocken zu legen ist nun
die Aufgabe der Staatsanwaltschaften. Der Ausschuss hat zum einen nachgewiesen, dass bestimmte Akteure über
Jahre versuchten, den Staat systematisch auszunehmen. Cum/Ex war ein flächendeckend praktiziertes Geschäfts-
modell und keine Randerscheinung. Zum anderen hat der Ausschuss eindrucksvoll bewiesen, dass sich das zu-
ständige BMF über Jahre nicht um diese Problematik kümmerte, Eingaben dazu nicht verstanden wurden und
Reaktionen schließlich zu spät und mit zunächst falscher Schwerpunktsetzung erfolgten. Dass Vertreter dieses
Ministeriums – allen voran der ehemalige Bundesfinanzminister Peer Steinbrück und der amtierende Minister
1558 BT-Drs. 18/11978, S. 7.
1559 Ebd. S. 6.

Drucksache 18/12700 – 456 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Dr. Wolfgang Schäuble – nach wie vor keine Versäumnisse ihrer Behörde erkennen wollen, demonstriert ein
Ausmaß an Ignoranz, welches vor dem Hintergrund des entstandenen Milliardenschadens geradezu sträflich ist.
Wie die Arbeit des Untersuchungsausschusses ergeben hat, lagen Hinweise zu Geschäften, die später als Cum/Ex-
Transaktionen bezeichnet wurden, bereits in den 1970er Jahren vor. In einer öffentlich zugänglichen Publikation
der Landeszentralbank in Hessen wurde die „Produktion“ von Steuerbescheinigungen im Jahr 1992 explizit be-
nannt. Das Bundesfinanzministerium ließ sich jedoch erst 2002 vom Bundesverband deutscher Banken über die
Problematik informieren – und dies nicht einmal aus eigener Initiative. Die illegalen Geschäfte wurden über Jahre
von Netzwerken aus Investoren, Banken und Beratern flächendeckend durchgeführt. Zahlreiche Kreditinstitute
und Landesbanken haben sich daran beteiligt. Dass diese Geschäfte in diesem Ausmaß betrieben wurden, hätte
dem Bundesministerium für Finanzen – aber auch der BaFin – auffallen müssen.
Der Vorgang, der innerhalb des Bundesministeriums der Finanzen mit dem Eingang des Schreibens des Bundes-
verbandes deutscher Banken seinen Lauf genommen hatte, mündete schließlich in der Aufnahme der Problematik
in das JStG 2007. Allerdings waren nach diesem Schritt weitere nötig, um steuerschädliche Cum/Ex-Geschäfte
zu verunmöglichen. Dies dauerte bis zu den Maßnahmen im OGAW-IV-Umsetzungsgesetz weitere fünf Jahre.
Das BMF war demnach mindestens zehn Jahre darüber informiert, dass bestimmte Banken und Investoren mit
solcherlei Geschäften erfolgreich versuchten, Profite auf Staatskosten zu machen, und brauchte denselben Zeit-
raum, um wirksam darauf zu reagieren.
Das BMF reagierte demnach viel zu spät auf die entsprechenden Informationen. Innerhalb des Ministeriums fehlte
es offenbar am nötigen Sachverstand, die Hinweise des Bundesverbandes deutscher Banken von 2002 vollständig
zu erfassen – ein grundlegendes Verständnis für die Problematik Cum/Ex wurde im Bundesfinanzministerium in
den folgenden Jahren nicht entwickelt. Die vom Ministerium initiierten Maßnahmen wie das JStG 2007 oder das
BMF-Schreiben vom 5. Mai 2009 erwiesen sich als untauglich. Beim JStG 2007 versäumte es das Ministerium,
über ausländische Partner abgewickelte Cum/Ex-Geschäfte zu erfassen, obwohl entsprechende Tatsachen bekannt
waren. Nach Inkrafttreten des Gesetzes mehrten sich die Hinweise, dass dem Problem so nicht begegnet werden
konnte. Die Nähe des Bundesfinanzministeriums zu Bankenverbänden ist als äußerst bedenklich einzustufen, vor
allem, weil diese Nähe so weit ging, dass ein von den Verbänden bezahlter Akteur für das Ministerium wirken
konnte.
Innerhalb der BaFin war spätestens seit einer Sonderprüfung bei der WestLB im Jahr 2007 bekannt, dass deutsche
Kreditinstitute sich an Cum/Ex-Geschäften beteiligten. Darüber, dass die schließlich im Jahr 2016 in die Insolvenz
geführte Maple Bank Cum/Ex-Geschäfte tätigte, war die BaFin spätestens seit 2009 informiert. Die BaFin hielt
Cum/Ex-Geschäfte – im Gegensatz zum ihr übergeordneten BMF – nicht für rechtswidrig. Zwischen der BaFin
und dem BMF fand im Zusammenhang mit Cum/Ex-Geschäften kein angemessener Austausch statt. Die BaFin
hatte deutliche Hinweise darauf, dass es sich bei Cum/Ex-Gestaltungen um illegale Praktiken handeln könnte.
Dennoch versucht sie nach wie vor, ihre Untätigkeit mit einer angeblichen Nichtzuständigkeit zu erklären. Sie
wäre jedoch – entgegen ihrer Behauptungen – verpflichtet gewesen, Kenntnisse zu Cum/Ex-Geschäften an die
Steuerbehörden weiterzuleiten. Die Weigerung der BaFin, intern fachliche Expertise zu steuerlichen Themen zu
entwickeln, ist mehr als fahrlässig. Die ab Herbst 2015 anstehende Einsetzung des Untersuchungsausschusses
setzte die BaFin unter Zugzwang, eine Abfrage bei den deutschen Kreditinstituten zu starten, um selbst überhaupt
einen Überblick über die Verbreitung von Cum/Ex-Geschäften zu bekommen.
Bei der Bundesregierung und insbesondere beim von Dr. Wolfgang Schäuble geführten BMF hat nach der ver-
suchten Aufarbeitung von Cum/Ex-Gestaltungen keinerlei Lernprozess eingesetzt. Cum/Cum-Gestaltungen wur-
den, obwohl sie nach dem Ende der Cum/Ex-Gestaltungen an Bedeutung gewannen, vernachlässigt. Der Bundes-
regierung liegen nach eigenen Angaben noch nicht einmal fundierte Zahlen zur Höhe des durch Cum/Cum-Ge-
schäfte angerichteten Steuerschadens vor. Frühen Hinweisen wurde vom Ministerium – ähnlich wie im Fall von
Cum/Ex-Gestaltungen – nicht hinreichend nachgegangen.
Vor diesem Hintergrund erschiene es sinnvoll und geboten, in der kommenden Legislaturperiode einen weiteren
Untersuchungsausschuss einzusetzen, der nicht nur den Fortgang in der Verarbeitung von Cum/Ex-Geschäften
beleuchtet, sondern die Aufklärung zu Cum/Cum-Geschäften sowie das Agieren der Finanzverwaltung in diesem
Zusammenhang zu seinem Schwerpunkt macht.
Neben einem weiteren Untersuchungsausschuss sind die folgenden Schritte das Mindeste, das notwendig wäre,
ähnliche Desaster wie den Cum/Ex-Steuerbetrug künftig zu vermeiden:
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 457 – Drucksache 18/12700

1. Die Arbeitsentwürfe für Gesetzesvorhaben der Bundesregierung müssen dem Parlament frühzeitig vor-
gelegt werden. Es ist aus parlamentarischer Sicht ein Unding, dass Gesetzentwürfe zunächst zwischen
Ministeriumsreferaten und Verbänden – im Fall von Cum/Ex der Bankenlobby – ausgehandelt werden
und erst danach dem Parlament als dem eigentlichen Gesetzgeber vorgelegt werden. Das Parlament als
Ganzes müsste seine eigene Rolle hier ernster nehmen und auf Änderungen pochen.

2. In Fällen, bei denen Interessenvertreter an einem Gesetzentwurf durch das Einbringen von Vorschlägen
oder Änderungswünschen mitgewirkt haben, müssen die entsprechenden Stellen im Gesetzentwurf künf-
tig gekennzeichnet werden. Diese Kennzeichnung sollte auch die Bezeichnung der jeweiligen Interessen-
vertreter enthalten. Ein verpflichtendes Lobbyregister, wie von der Fraktion DIE LINKE. bereits 2015
beantragt, würde zu weiterer Transparenz beitragen.1560

3. Ermittelnde Stellen wie das BZSt, die Steuerfahndung sowie die allgemeine Finanzverwaltung sind mit
dem notwendigen Personal auszustatten. Eine breite Unterstützung bei Fort- und Weiterbildungsmaßnah-
men ist zu gewähren.

4. Die bestehende Abhängigkeit der BaFin von der Arbeit großer privater Wirtschaftsprüfergesellschaften
ist zu beenden.

5. Das BMF ist angehalten, insbesondere im Fall des vormaligen Referenten Arnold Ramackers zu ermit-
teln, inwieweit Dienstpflichten verletzt wurden und ob strafrechtlich relevante Umstände in dessen Han-
deln ausgeschlossen werden können.

6. Das BMF ist weiterhin angehalten zu ermitteln, ob die BaFin im Fall von ihr jahrelang bekannten
Cum/Ex-Gestaltungen das Ministerium angemessen informierte. Die BaFin sollte verpflichtet werden,
dem Ministerium regelmäßig über ihr bekannt gewordene mutmaßlich illegale Praktiken der von ihr be-
aufsichtigten Institute ausführlich zu berichten. Die spürbare solidarische Nähe der BaFin zu den Kredit-
instituten muss endgültig aufgegeben werden.

7. Es sind gesetzgeberische Maßnahmen zu ergreifen, die eine harte Bestrafung derjenigen Kreditinstitute
vorsehen, die sich an der Vermittlung und Verbreitung illegaler steuerschädlicher Geschäftsmodelle be-
teiligen. Ein möglicher Entzug der Banklizenz darf kein Tabu bleiben.

8. Es sind weiterhin gesetzgeberische Maßnahmen zu ergreifen, um Whistleblower künftig besser vor Re-
pressionen wie beispielsweise. ungerechtfertigten Entlassungen, Strafversetzungen oder der Kappung
von Bezügen zu schützen. Die Fraktion DIE LINKE. hatte bereits im Jahr 2014 einen entsprechenden
Antrag eingebracht.1561

9. Es bedarf der Einrichtung einer spezialisierten Bundesfinanzpolizei, die als Wirtschafts- und Finanzer-
mittlungsbehörde zur Bekämpfung von Delikten wie organisierte Finanzkriminalität, Außenwirtschafts-
kriminalität, organsierte Geldwäsche etc. eingesetzt wird. Hierzu hatte die Fraktion DIE LINKE. eben-
falls schon mehrere Anträge vorgelegt.1562
1560 BT-Drs. 18/3842.
1561 BT-Drs. 18/3043.
1562 BT-Drs. 18/8132 und BT-Drs. 17/12708.

Drucksache 18/12700 – 458 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Sondervotum des Berichterstatters der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Bundestag, Abge-
ordneter Dr. Gerhard Schick

Das folgende Sondervotum enthält sowohl Abschnitte zum Feststellungsteil (I) als auch die Bewertung der Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (II). Die Teile zum Feststellungsteil versuchen, über einzelne Korrekturen, die
wir beantragt haben, hinaus, die gröbsten Unzulänglichkeiten in der Darstellung der Ausschussmehrheit zu korri-
gieren. Ein ursprünglich geplanter gemeinsamer Feststellungsteil scheiterte leider, weil die Ausschussmehrheit
einen Entwurf des Sekretariats auf den Weg brachte, der ganze Aspekte völlig ausblendete und selbst mehrfach
im Ausschuss angesprochene Fakten ignorierte.
I. Feststellungsteil

1. Whistleblower

Die Aufarbeitung der Cum/Ex-Geschäfte ist ohne die detaillierten Insider-Informationen durch Whistleblower
nicht denkbar. Zum einen gab es Insider, die Informationen an die Medien gegeben haben, um öffentlich auf den
milliardenschweren Griff in die Staatskasse aufmerksam zu machen. Zu nennen ist hier insbesondere der Artikel
im SPIEGEL von Juli 2009.1563
Zum zweiten gab es Whistleblower in betroffenen Unternehmen. Öffentlich dokumentiert sind zwei Beispiele
unternehmensinternen Whistleblowings:

o Frank Tibo (2006): Der Chef der Steuerabteilung der HVB, Frank Tibo, meldet Unregelmäßigkeiten
bei Trades in London und erbittet Unterstützung der Vorstandsebene, um Informationen über die Londo-
ner Geschäfte zu erhalten und diese steuerlich überhaupt bewerten zu können.
o Fortis-Fall (2007): Im Jahr 2007 entschied das Zivilgericht Amsterdam über einen Whistleblower-Fall
bei der Fortis-Bank, bei dem 2005 in großem Umfang Cum/Ex-Geschäfte in der Abteilung GSLA ge-
meldet wurden.

Beide erhielten von ihren Unternehmen nicht nur keinen Schutz als Whistleblower, obwohl es jeweils eigentlich
entsprechende Programme gab, sondern wurden entlassen. Überdies wandten sich beide anschließend an staatli-
che Stellen und wurden jeweils auch dort nicht gehört beziehungsweise unterstützt.
Schließlich hat auch der Staat seine zentralen Erkenntnisse durch Whistleblower erhalten:

o Mai 2007: ein Whistleblower wendet sich an die BaFin, weist auf ein 2004 durchgeführtes Leerverkaufs-
geschäft hin und bietet weitere Informationen an. Diese Informationen wurden nicht genutzt.
o März 2009: ein Whistleblower schreibt an das BMF und spricht von einem Steuerausfall von bis zu
12 Milliarden Euro jährlich durch Cum/Ex-Geschäfte. Diese Information führt zum BMF-Schreiben von
Mai 2009.
o November 2010 – März 2011: ein Whistleblower mit Codenamen Jürgen Schmidt wendet sich sowohl
an das BMF als auch an das Finanzamt Darmstadt und bietet detaillierte Informationen zu den Cum/Ex-
Geschäften und den involvierten Akteuren an. Diese Informationen wurden nicht genutzt.
o 2014 bis 2015: ein Whistleblower mit Codenamen Paul Smith wendet sich an die Steuerbehörden in
NRW. Gegen Zahlung von insgesamt 5 Millionen Euro liefert er die so genannte „Wuppertaler Liste“
und weitere Informationen, die zur Grundlage für die weiteren Ermittlungen der Steuerfahndung Wup-
pertal werden.
1563 „Hase und Igel“ in DER SPIEGEL, Ausgabe 29/2009.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 459 – Drucksache 18/12700

a) Frank Tibo (2006)
Frank Tibo, Steuerchef der Hypo-Vereinsbank (HVB) in den Jahren 2002 bis 2014, fielen zwischen 2006
und 2008 Unregelmäßigkeiten bei den Geschäften von Londoner Händlern seines Unternehmens auf.1564
Er wandte sich daraufhin an den Unternehmensbereich „Legal und Compliance“. Dieser hätte aber nach
Aussage Tibos im Gegenteil aktiv versucht, die Geschäfte zu vertuschen. Darüber hinaus ist der Bereich
Steuern nach Aussage Tibos daran gehindert worden, Einzelheiten an die Finanzverwaltung zu geben.
Das bestreitet die HVB in ihrer Stellungnahme zum Rechtlichen Gehör1565, legt dafür aber keine Belege
vor. Erst 2011 beschloss der Vorstand eine umfassende Aufarbeitung der Cum/Ex-Geschäfte.
Tibo soll 2011 an den Vorstandschef Theodor Weimer herangetreten sein, der für beide Bereiche als
Fachvorstand verantwortlich gewesen ist. Auch im Folgejahr habe er Weimer mit den Vorwürfen kon-
frontiert. Daraufhin wurde er nicht, wie nach eigener Aussage gefordert, unter Whistleblowerschutz ge-
stellt, sondern von der Überwachung künftiger Aktiengeschäfte entbunden. Tibo wurde im Oktober 2013
freigestellt und zu Ende Juni 2014 gekündigt.1566
Tibo hat dem Untersuchungsausschuss umfangreiche Unterlagen zukommen lassen, sowohl was seine
Kenntnisse über die Geschäftsmodelle bei der HVB angeht, als auch über den Vorgang seiner Warnun-
gen. Alle mit Tibo zusammenhängenden Unterlagen wurden als geheim eingestuft.1567
Als Zeuge vor dem Untersuchungsausschuss sagte Tibo außerdem aus, dass er sich mit Informationen an
die BaFin gewandt habe. Auf die Nachfrage des Abgeordneten Dr. Gerhard Schick (BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN):

„Und zwar beziehe ich mich auf den Punkt, wo Sie einem Mitarbeiter der BaFin Informatio-
nen gegeben hatten mit der Bitte um Anonymität. Mich würde interessieren, ob dann von
Seiten der BaFin Ihr Name gegenüber der HVB genannt worden ist.“ antwortete Tibo: „Ja,
mein Name ist genannt worden.“1568
b) Fortis-Fall 2005

2007 wurde beim Zivilgericht Amsterdam eine Klage entschieden, die sich auf einen Whistleblowerfall
bei Fortis im Jahr 2005 bezog. Laut Urteil meldete der Whistleblower am 22. Februar 2005, dass in der
Abteilung GSLA der Fortis Bank unzulässige Transaktionen durchgeführt werden. In dem vom Whist-
leblower weitergeleiteten “Incident/Analysis Report” heißt es dazu:

“The magnitude of the alleged irregularities (including potential fraud) and the potential
repercussions facing the bank both internally (people, business, money) and externally (reg-
ulators, tax authorities, reputation) if substantiated, meant that a decision needed to be made
how best to proceed with the handling of this claim.”1569

Die Transaktionen, die Gegenstand der Meldung des Whistleblowers waren, wurden seit spätestens 1999
durchgeführt. Die Führungsebene der Fortis Bank wusste laut des Urteils um die Art der Transaktionen
und um deren Durchführung durch GSLA, denn diese bat nach Maßgabe der Verfahren stets um Zustim-
mung der obersten Risikokommission von Fortis. Sogar der Leiter des Compliance Information Banking
selbst hat Kunden dargelegt, dass die Transaktionen rechtsgültig und ohne Risiko seien.1570
Nachdem sich der Whistleblower am 21. Februar 2005 bei dem COO der Fortis Bank in Brüssel abgesi-
chert hatte, was er für den Fall unternehmen soll, in dem er Kenntnis von Transaktionen hat, die den
Grundsätzen von Fortis entgegenstehen, hatte er von diesem die Information erhalten, dass hier die (noch
nicht in Kraft getretene) Informantenschutzregelung von Fortis greifen würden. Deren Zweck ist es, Be-
legschaftsangehörige in dieser Situation zu schützen. Daraufhin meldete sich der Whistleblower intern
1564 „Ich bin brutal aus dem Weg geräumt worden“ in Handelsblatt vom 13. Juli 2014.
1565 Vgl. Sechster Teil: Rechtliches Gehör.
1566 „Cum-Ex-Geschäfte: Ex-Steuerchef attackiert Allen & Overy- und Gleiss-Mandantin HVB“ auf www.juve.de, 17. Juli 2014.
1567 MAT B-Z-72-1, Ordner 1 von 2.
1568 Protokoll-Nr. 24 I, S. 40.
1569 Rechtbank Amsterdam, Urteil vom 3. Januar 2007, Az.: 316844 / HA ZA 05-1541.
1570 Ebenda.

Drucksache 18/12700 – 460 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

bei Fortis Bank SA/NV België. Am 22. Februar 2005 wurde er suspendiert und aufgefordert, das Büro
mit einem “leaving-package-deal” in Höhe von EUR 250.000 zu verlassen.1571
c) Whistleblower (Mai 2007)

Nach einem Bericht der Süddeutschen Zeitung gab es im Mai 2007 einen Briefwechsel zwischen einem
anonymen Whistleblower und der BaFin.1572 In diesem sollen konkrete Informationen über Cum/Ex-
Transaktionen mehrerer Banken enthalten gewesen sein, darunter die WestLB. In den Akten finden sich
detaillierte Informationen zu einem Whistleblower-Vorgang. Diese Akten sind allerdings als vertraulich
eingestuft.
Laut Süddeutscher Zeitung

„behielt [die BaFin] dieses Wissen aber erst einmal für sich, statt das Ministerium, den Fis-
kus oder Kriminalbehörden einzuweihen.1573

Die BaFin habe sich bei dem Whistleblower bedankt und ihn gebeten, weitere Informationen zur Verfü-
gung zu stellen, sei aber sonst nicht tätig geworden.
In der Zeugenbefragung von Jörg Asmussen ging es um ein Dokument der BaFin aus dem Jahr 2007, von
dem der Zeuge nach stillem Vorhalt sagte, es enthalte Hinweise über die Mehrfacherstattung von Kapi-
talertragsteuer. Auf Nachfrage sagte der Zeuge zudem, er persönlich hätte diese Informationen an das
Ministerium weitergeleitet.1574 Ob es sich dabei um einen Teil der Informationen des Whistleblowers
handelte oder um Informationen aus anderer Quelle, kann wegen der Geheimhaltungspflichten in diesem
Bericht nicht geklärt werden. Letztlich ist das auch unerheblich.
d) Whistleblower (März 2009)

Im März 2009 wandte sich ein Whistleblower anonym an den Zeugen Rolf Möhlenbrock, der diese E-
Mail mit folgenden Worten an Klaus Poppenberg und Matthias Hensel weiterleitete:

„Heute hat mich die in der beiliegenden Datei abgebildete Mail erreicht. Sie stammt von
einem Berater der “Szene" und beschreibt ein Modell im abgeltungsteuerlichen Bereich, des-
sen man sich offenbar im großen Stile bedient. Es geht um Mrd.-Beträge!“1575

Im Emailanhang sandte der Zeuge Möhlenbrock das entsprechende Schreiben des Whistleblowers:iii

„Hallo Herr Möhlenbrock,

durch Leerverkäufe von deutschen Aktien kurz vor dem Hauptversammlungstermin (HV-Ter-
min) wird der deutsche Fiskus in dieser Dividendensaison (April bis Juli) das Mehrfache
(Marktteilnehmer schätzen bis zum 5-Fachen) der bei der Ausschüttung einbehaltenen Kapi-
talertragsteuer (KEST ohne Berücksichtigung des SolZ) wieder erstatten müssen. Bei einem
geschätzten Dividendenvolumen für die DAX30 Unternehmen von EUR 3Mrd. wird hier für
den Fiskus allein für die DAX30-Unternehmen ein potentieller Schaden in Höhe von bis zu
EUR 12Mrd (4*25%*EUR3Mrd) entstehen. Die entsprechenden Steuergestaltungen werden
vornehmlich ausländische Banken und Hedgefonds vereinnahmen. Diese werden deutsche
börsengelistete Aktien an deutsche Anleger oder inzwischen auch an speziell hierfür errich-
tete deutsche Investmentfonds mehrfach kurz vor dem HV-Termin leer verkaufen und die ent-
sprechenden Aktien nach dem HV-Termin physisch liefern. Die deutschen Aktien können sich
die ausländischen Banken! Von anderen Marktteilnehmern nach dem HV-Termin entleihen,
um sie an den deutschen Anleger/Fonds zu liefern. Der deutsche Anleger/Fonds wird die
1571 Sämtliche Aussagen des Absatzes: ebd..
1572 „Bonner Geheimnisse“ in Süddeutsche Zeitung, 3. Mai 2017.
1573 „Bonner Geheimnisse“ in Süddeutsche Zeitung, 3. Mai 2017.
1574 Protokoll-Nr. 36-I, S. 88 ff.
1575 MAT A-BMF-8-1-2, Ordner 62 von 107, S. 1.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 461 – Drucksache 18/12700

Aktien dann sofort wieder an ausländische Bank/Hedgefonds zurückliefern, so dass diese
Transaktion mehrfach durchgeführt werden kann (Kaskadeneffekt).“

Der Whistleblower beschrieb die Struktur der Geschäfte detailliert und warnte:

„Da die Mehrzahl der Investmentbanker in vielen anderen Bereichen ihre Finger verbrannt
haben, stürzen sich nun auf diese „risikolose“ Steuerarbitrage, um sich hier in den nächsten
zwei Jahren zu Multimillionären zu machen. Einige sind schon nach Dubai gezogen, um von
dort aus einen deutschen Investmentfonds aufzusetzen, um die erzielten Erträge steuerfrei
vereinnahmen zu können.“1576

Es ist nicht dokumentiert, ob der Whistleblower auf diese E-Mail eine Antwort erhielt. Die E-Mail fand
sowohl BMF-intern als auch in einzelnen Landesfinanzministerien Verbreitung und führte zum BMF-
Schreiben vom 5. Mai 2009.1577
e) Jürgen Schmidt (November 2010 – März 2011)

Am Montag, dem 15. November 2010, schrieb ein Whistleblower unter dem Pseudonym „Jürgen
Schmidt“ an Klaus Poppenberg und warnte davor, dass „die bislang umgesetzten gesetzgeberischen Maß-
nahmen zur Missbrauchsbekämpfung (vgl. Schreiben vom Bundesministerium für Finanzen vom
05.05.2009)“1578 die Geschäfte nicht unterbunden hätten:

„Die in diesem Schreiben erwähnten für die Dividendensaison 2010 aufgesetzten Fondsve-
hikel haben die Kapitalertragsteuererstattungen für jede einzelne deutsche Aktie zeitnah un-
ter massiver Fremdfinanzierung realisiert und wurden bereits im Juni 2010 wieder aufge-
löst.“1579

Und er bot an:

„Bei behördlichem Interesse können detaillierte Informationen über die Aktienerwerbsstra-
tegie selbst, über in 2010 verwendete Fondsvehikel (Wertpapierkennnummer, Fondspros-
pekte) sowie über in- und ausländische Beteiligte (Initiatoren, Asset Manager, Kapitalanla-
gegesellschaften, Fremdkapitalgeber und Investoren) zur Verfügung gestellt werden.“1580

Poppenberg antwortete auf diese E-Mail am 16. Dezember 2010 damit, dass er die E-Mail an die zustän-
digen Landesfinanzbehörden weitergeleitet habe und verwies darauf, dass man die gesetzlichen Maßnah-
men in das OGAW IV-Umsetzungsgesetz aufgenommen habe.1581 Daraufhin wandte sich Lothar Schade
vom Finanzamt Darmstadt am 22. Dezember 2010 an Schmidt.1582
Schmidt schrieb anschließend an Schade und präzisierte sein Angebot:

„Die Informationen beziehen sich - wie ich Ihnen bereits angedeutet habe - auf gezielte Um-
setzungen von Cum/Ex- Trades betreffend die Dividendensaison deutscher Aktien der Jahre
2009, 2010 und 2011. Die Initiatoren sind im Bundesland Hessen tätig und haben sämtliche
in- und ausländische Beteiligte - Fondsverwalter, Asset Manager (Leerverkäufer), fremdfi-
nanzierende Banken und Eigenkapitalvermittler bzw. Vertriebspartner - im Wesentlichen
durch Besprechungen in den jeweiligen Büros vor Ort und durch fernmündliche Kommuni-
kation organisiert.“1583
1576 MAT A-BMF-8-1-2, Ordner 62 von 107, S. 2.
1577 Ausschussdrucksache 18(30)293, S. 424 ff.
1578 MAT A-HE-2-1 HMdF S 1645 A-008-II 61, Ordner 1 von 3, S. 303 ff.
1579 MAT A-HE-2-1 HMdF S 1645 A-008-II 61, Ordner 1 von 3, S. 303 ff.
1580 MAT A-HE-2-1 HMdF S 1645 A-008-II 61, Ordner 1 von 3, S. 303 ff.
1581 MAT A-HE-2-1 HMdF S 1645 A-008-II 61, Ordner 1 von 3, S. 303 ff.
1582 MAT A-HE-2-1 HMdF S 1645 A-008-II 61, Ordner 1 von 3, S. 303 ff.
1583 MAT A-HE-2-1 HMdF S 1645 A-008-II 61, Ordner 1 von 3, S. 303 ff.

Drucksache 18/12700 – 462 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Er bot eine Stichprobe seiner Informationen an, wies aber auch darauf hin, dass es sich um ein „interak-
tives Gesamtnetzwerk“1584 von Akteuren handele, sodass eine Stichprobe allein noch keinen Überblick
über das gesamte Ausmaß gäbe. Diese Stichprobe solle dann auf ihren Gehalt hin überprüft werden und
anschließend, in einem zweiten Schritt, könnten weitere Informationen gegen eine Vergütung zugestellt
werden: „Als Vergütung wird ein Betrag von EUR 1.500.000 festgelegt, der Betrag entspricht einem
0,5% Anteil von einem missbräuchlichen Kapitalertragsteuererstattungsvolumen von EUR 300 Mio. in
den hier gegenständlichen Fällen.“1585 Er präzisierte anschließend den umfangreichen Inhalt der Infor-
mationen.
Die E-Mail an Schade vom Finanzamt Darmstadt ist wortgleich mit der E-Mail an Poppenberg vom
15. November 2010, allerdings mit einem entscheidenden Unterschied. In der E-Mail an Schade schrieb
Schmidt:

„Die Vorabinformationen sollten keinesfalls – im Detail dem BMF - Referat Gierlich zu-
gänglich gemacht werden, da die Initiatoren über einen direkten, sehr guten Kontakt zu ei-
nem Mitarbeiter des Referats verfügen.“1586

Dieser Satz fehlte in der sonst identischen E-Mail an Poppenberg.
Am 7 Januar 2011 schickte Schade einen Antwortvorschlag1587 an seine Kollegen der OFD, der jedoch
offensichtlich nie in die Versendung ging. Denn am 17. Januar 2011 wandte sich Schmidt an Schade mit
der Nachfrage, ob seine E-Mail angekommen sei und bekam zur Antwort, dass er sich gedulden solle.1588
Abermals wandte sich Schmidt am 25. Januar 2011 an Schade mit der Information, dass „aufgrund des
BMF-Schreibens vom 15.12.2010 [...] die beteiligten Parteien aktuell drei Strukturierungsalternativen
vor[bereiten], zwei Strukturen wurden bereits letztes Jahr ‚erfolgreich‘ (aus Sicht der Initiatoren) umge-
setzt“1589. Außerdem gab er Details zu den Alternativen bekannt.
Diese E-Mail leitete Schade am 26. Januar 2011 innerhalb der Behörde weiter mit der Bemerkung, dass
er „gemäß der Absprache“1590 nicht reagieren werde.
Am 2. Februar 2011 meldete sich ein Mitarbeiter der Steuerfahndung Berlin bei Schade und informierte
darüber, dass sich Schmidt auch bei ihnen gemeldet habe. Dieser Mitarbeiter war vom hessischen Be-
triebsprüfer Rau darüber informiert worden, dass dessen Schreiben auch in Hessen eingegangen war.1591
Schade informierte die Steuerfahndung Berlin daraufhin am Folgetag über die Entscheidung der Gene-
ralstaatsanwaltschaft. Da sich der Whistleblower aber auch bei der Steuerfahndung Berlin gemeldet habe
und noch entschieden werden müsse, ob das BMF der Empfehlung der Generalstaatsanwaltschaft folge,
regte er an, „ggf. eigene Ermittlungen der Steufa Berlin nur in enger Abstimmung mit dem BMF bzw.
BZSt durchzuführen.“1592
Da Schmidt über diese Abläufe nicht informiert wurde, wandte er sich nochmals am 9. März 2011 an
Poppenberg mit der Anmerkung, dass sich Schade seit der übermittelten Stichprobe nicht mehr gemeldet
habe und äußerte eine Vermutung bezüglich Schade:

„Einige der Details der E-Mail, die an Herrn Schade mit dem Angebot eine unverbindliche
Fondsstichprobe zu liefern, sind inzwischen fragwürdigerweise zu Teilen der Cum/Ex-Betei-
ligten durchgedrungen. Es entsteht der Eindruck, dass der von Ihnen aktivierte Vertreter
Herr Schade aus der Behördenstelle stammt, die wegen Kollaboration mit Frankfurter Ban-
ken nach Darmstadt zwangsversetzt wurde (damals wurde die Deutsche Bank vor anstehen-
den Durchsuchungen durch Vertreter exakt dieser Behördenstelle gewarnt.). Genau dieser
Eindruck entsteht aktuell erneut. Die bisherige Haltung des Behördenvertreters wirft massive
Fragen auf. Warum besteht seitens der deutschen Finanzbehörden kein zeitnahes Interesse
1584 MAT A-HE-2-1 HMdF S 1645 A-008-II 61, Ordner 1 von 3, S. 303 ff.
1585 MAT A-HE-2-1 HMdF S 1645 A-008-II 61, Ordner 1 von 3, S. 303 ff.
1586 MAT A-HE-2-1 HMdF S 1645 A-008-II 61, Ordner 1 von 3, S. 303 ff.
1587 MAT A-HE-2-1 HMdF S 1645 A-008-II 61, Ordner 1 von 3, S. 105.
1588 MAT A-HE-2-1 HMdF S 1645 A-008-II 61, Ordner 1 von 3, S. 170.
1589 MAT A-HE-2-1 HMdF S 1645 A-008-II 61, Ordner 1 von 3, S. 304.
1590 MAT A-HE-2-1 HMdF S 1645 A-008-II 61, Ordner 1 von 3, S. 304.
1591 MAT A-HE-2-1 HMdF S 1645 A-008-II 61, Ordner 1 von 3, S. 227.
1592 MAT A-HE-2-1 HMdF S 1645 A-008-II 61, Ordner 1 von 3, S. 229.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 463 – Drucksache 18/12700

an einer unverbindlichen Stichprobe eines Cum/Ex Fond, die allein in 2011 wieder einen
massiven Schaden von (Gesamt aller uns bekannten Cum/Ex Fonds in 2011 über 300 Mio
EUR) verursachen werden? Dessen Kapitalertragsteuererstattung 2010 (die das Fondsei-
genkapital deutlich übersteigt) wäre problemlos über das Bundesamt für Steuern zu über-
prüfen. Das mangelnde Interesse ist meines Erachtens aus folgenden Gründen äußerst frag-
würdig:

1. Die Steuerhinterziehungsstrategie der CUM/EX trades wurde bereits von mehreren Ver-
tretern der deutschen Finanzbehoerden offen in der einschlägigen Steuerfachliteratur aus-
führlich erörtert, ein Steuerschaden in Milliardenhöhe ist bekannt.

2. Wegen der aktuellen Dividendensaison 2011 deutscher Aktien und wegen der Anwendung
der CUM/EX trades über neue Strukturen (irische Fondsgesellschaften sowie US-Pensions-
fonds als Vehikel) besteht erheblicher Zeitdruck (diese neue Strukturen können NICHT durch
das BMF-Schreiben vom 15.12.2010 vermieden werden, es besteht weiterer massiver Hand-
lungsbedarf.

3. Über das Vorliegen des Straftatbestands der Steuerhinterziehung scheint es bei konklu-
dentem, abgestimmten Handeln mehrerer Beteiligten zur gezielten Durchführung von deut-
schen CUM/EX trades keine Zweifel mehr zu geben (siehe Podewils).

Bei den Beteiligten, über die vielzählige Einzeldetails vorliegen, handelt es sich um ein ma-
fiaähnlich organisiertes Netzwerk, nicht um zufällige Einzelbeteiligte.“1593

Es liegen keine Unterlagen vor, wonach Poppenberg auf diese letztgenannte Mail in irgendeiner Weise
reagiert hätte.
Am 15. März 2011 meldete sich jedoch der zuständige Referatsleiter der Oberfinanzdirektion Frankfurt
bei Schmidt und wies dessen geäußerte Vermutungen bezüglich Schade als „falsch und unqualifiziert“
zurück.1594 Der Referatsleiter verwies darauf, dass man Schmidt noch nicht geantwortet habe, weil die
rechtliche Prüfung noch ausstehe und dass Schades Vorgehen von dieser Überprüfung abhinge.1595 Am
11. April 2011 teilte Schade Schmidt dann offiziell mit, dass die rechtliche Prüfung abgeschlossen sei
und man zu dem Ergebnis gekommen sei, dass rechtliche Bedenken sowohl gegen die Anforderung einer
Stichprobe als auch eines späteren Ankaufs der Daten bestünden. Daher habe man beschlossen, die Ver-
handlungen mit Schmidt abzubrechen.1596
In seiner Stellungnahme zum Rechtlichen Gehör1597 erörtert Schade, dass die Entscheidung, den von
Schmidt angebotenen Datensatz nicht anzukaufen, auf Empfehlung der Generalstaatsanwaltschaft Frank-
furt am Main vom 18. März 2011 fußte. In der Begründung der Generalstaatsanwaltschaft heißt es dabei,
dass sich rechtliche Bedenken bei dem Ankauf oder der Durchführung der Stichprobe ergäben, da es sich
bei dem von Schmidt angebotenen Informationen vermutlich um Geschäftsgeheimnisse i.S.d. § 17 UWG
handele.1598 Die restriktive Empfehlung der Generalstaatsanwaltschaft verwundert insofern, als zu die-
sem Zeitpunkt bereits mehrere Gerichtsentscheidungen vorlagen – auf die sich die Generalstaatsanwalt-
schaft sogar bezieht -, die den Ankauf von Daten unter gewissen Umständen als rechtmäßig einstufen.
So zitiert das Schreiben die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2010, dass
im Ausland von Privatpersonen rechtswidrig erworbene Steuerdaten u.a. zur Einleitung von Ermittlungs-
verfahren verwendet werden dürfen; darüber hinaus hatte auch das Landgericht Düsseldorf 2010 in einem
Fall den Ankauf einer Daten-CD für gerechtfertigt gehalten. Hessen folgte im Fall Jürgen Schmidt der
1593 MAT A-HE-2-1 HMdF S 1645 A-008-II 61, Ordner 1 von 3, S. 302.
1594 So auch Schade in seiner Reaktion auf das Rechtliche Gehör (vgl. Sechster Teil: Rechtliches Gehör bzw. Ausschussdrucksache 18(30)308): er

unterstreicht, dass die von Schmidt geäußerten Vermutungen sowohl bezüglich der Weitergabe von Informationen an Personen außerhalb der
Finanzverwaltung, als auch der Versetzung nach Darmstadt falsch seien. Er sei seit dem Jahr 1986 ununterbrochen der Stammdienststelle Fi-
nanzamt Darmstadt zugeordnet, wohin er einst auf eigenen Wunsch hin versetzt worden sei.

1595 MAT A-HE-2-1 HMdF S 1645 A-008-II 61, Ordner 1 von 3, S. 336 f.
1596 MAT A-HE-2-1 HMdF S 1645 A-008-II 61, Ordner 1 von 3, S. 373.
1597 Vgl. Sechster Teil: Rechtliches Ghör; Ausschussdrucksache 18(30)308.
1598 MAT A-HE-2-1 HMdF S 1645 A-008-II 61, Ordner 1 von 3, S. 229 und MAT A-HE-2-1 HMdF S 1645 A-008-II 61, Ordner 1 von 3, S. 342.

Drucksache 18/12700 – 464 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Empfehlung der Generalstaatsanwaltschaft und entschied sich gegen den Ankauf der Stichprobe, wäh-
rend in anderen Bundesländern wie NRW durch den Ankauf und die gerichtlich anerkannte Auswertung
von Daten-CDs große Summen von Steuergeldern gerettet werden. Aus Sicht ehrlicher Steuerzahler eine
klare Fehlentscheidung Hessens. Das gilt auch für das BMF, das über diese Entscheidung en detail infor-
miert wurde und sie trotz der Gegenläufigkeit zu einem Bundesverfassungsgerichtsurteil offenbar weder
korrigiert noch auch nur intern kritisch überprüfte. Im Ergebnis lag das Problem folglich nicht – wie
Jürgen Schmidt vermutete – bei der Person des Finanzbeamten Schade. Vielmehr sind weder das BMF
noch das Land Hessen bereit gewesen, über einen Ankauf der angebotenen Informationen auch nur zu
verhandeln. Diese Entscheidung fußte auf einer rechtlich schwachen Begründung der Generalstaatsan-
waltschaft Frankfurt, die vom BMF nicht hinterfragt wurde. Der Unterschied zur Entscheidung in NRW
bei gleichem Stand der Rechtsprechung macht deutlich, dass hierbei politische Gründe ausschlaggebend
gewesen sein dürften. Die Verantwortung für diese Fehlentscheidung, die Quelle Jürgen Schmidt zu igno-
rieren, liegt also auf der politischen Ebene.
f) Paul Smith (2014)

2014 wandte sich ein Whistleblower unter dem Pseudonym “Paul Smith” an die Steuerfahnder in Wup-
pertal und gab an, Informationen zu besitzen, die dem deutschen Staat 700 Millionen Euro Steuerrück-
forderungen bringen würden. Dafür forderte Smith zunächst 35 Millionen Euro, 5 Prozent der Summe,
die der Fiskus mit seinen Informationen zurückgewinnen könne. Mitte 2015 einigte man sich mit den
Fahndern auf 5 Millionen Euro. Als Gegenleistung wurde nicht nur der Datenträger übergeben. Paul
Smith sollte den Fahndern auch zu umfangreichen Darlegungen zur Verfügung stehen. Das ist offenbar
auch so erfolgt. Auf dem Datenträger waren u. a. die Namen von 129 Banken, sodass die Ermittler zahl-
reiche Strafverfahren auf Grundlage der gekauften Informationen durchführen konnten.1599
2. Schadenshöhe aus Cum/Ex-Geschäften
a) Die erste Schätzung: jährlich 12 Milliarden Euro

Die erste Schätzung zum Umfang der Geschäfte1600 stammt vom Whistleblower aus März 2009 (s.o.).
Der Hinweisgeber ging danach von einem Steuerschaden in Höhe von bis zu 12 Milliarden Euro allein
für die Dividendensaison von April bis Juli des Jahres 2009 aus, also von jährlich 12 Milliarden Euro:

„Bei einem geschätzten Dividendenvolumen für die DAX30 Unternehmen von EUR 3Mrd.
wird hier für den Fiskus allein für die DAX30-Unternehmen ein potentieller Schaden in Höhe
von bis zu EUR 12Mrd (4*25%*EUR3Mrd) entstehen.“

Dieser Hinweis wurde vom zuständigen Fachreferat IV C 1 später an einige Länderkollegen weiter ge-
geben. Der Zeuge Christoph Weiser war im Frühjahr 2009 Leiter der Unterabteilung IV C („UAL IV C“).
In seiner Zeugenbefragung vom 29. September 2016 auf den Telefonvermerk vom 9. März 2009 ange-
sprochen, konnte sich der Zeuge weder an das Telefonat mit Matthias Hensel, noch an die Größenordnung
der im Vermerk genannten zwölf Milliarden Euro erinnern1601. Auch der damalige Leiter der Steuerab-
teilung, der Zeuge Florian Scheurle, hatte in seiner Befragung vor dem Ausschuss am 22. September
2016 keine Erinnerung an den Vorgang oder die Warnung vor einem Steuerausfall in der Größenordnung
von jährlich zwölf Milliarden Euro.1602
Am 10. März 2009 lud der Zeuge Matthias Hensel Vertreterinnen und Vertreter der Landes-Finanzmini-
sterien aus Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Hessen zu einem Treffen im BMF in
1599 „Der Datenschatz des Mister Smith“ in Handelsblatt, 28. Januar 2016.
1600 Ausschussdrucksache 18(30)293, S. 240 ff.
1601 Protokoll-Nr. 22 I, S. 80 und 88.
1602 Protokoll-Nr. 20 I, S. 62.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 465 – Drucksache 18/12700

Berlin ein, und ließ ihnen offenbar die vom Zeugen Möhlenbrock anonymisierten Hinweise zukom-
men1603. In einem hessischen Protokoll vom 18. März 2009 zur Sitzung, die am 17. März 2009 im BMF
stattgefunden hatte, wird von der hessischen Teilnehmerin der Sitzung festgehalten:1604

„die Einschätzung der Steuerausfälle auf 12 Mrd. € wird als realistisch angesehen“

Dieses Protokoll ist allein in den vom Hessischen Ministerium der Finanzen dem Ausschuss zur Verfü-
gung gestellten Akten enthalten. In den vom BMF übersandten Akten gibt es weder einen Hinweis auf
eine Protokollierung der Sitzung vom 17. März 2009 noch auf die in der Sitzung getroffene Einschätzung,
die Höhe der Steuerausfälle werde „als realistisch angesehen“.1605
Über die E-Mail von Rolf Möhlenbrock an Klaus Poppenberg vom 6. März 20091606, den Telefonvermerk
und die E-Mail an das Bayerische Staatsministerium der Finanzen von Matthias Hensel vom 9. März
20091607 sowie das Hessische Protokoll der Sitzung im BMF vom 17. März 20091608 hinaus, gibt es in
den Akten des Untersuchungsausschusses keine Hinweise auf eine weitergehende Auseinandersetzung
innerhalb des BMF mit der im Raum stehenden Schadensgröße von jährlich zwölf Milliarden Euro. Die
Zeugen Weiser und Scheurle, die in der Lage gewesen wären, an die Hausleitung über die Dimension des
potenziellen Schadens zu berichten, führten jeweils an, keine Erinnerung an die Schadenshöhe zu ha-
ben.1609
Nicht nachvollziehbar bleibt, weshalb der damalige Steuerabteilungsleiter Scheurle trotz präziser Nach-
fragen an den Fachbereich „zu dem Fall“ per E-Mail vom 30. März 20091610 die Hausleitung über die
drohende Gefahr eines Steuerschadens von bis zu zwölf Milliarden Euro jährlich nicht informiert haben
soll. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob oder inwieweit die von Herrn Scheurle formulierten Fragen
zu den Urhebern der Gestaltung („Namen“), wie und von wem das Modell „vertrieben“ und „beworben“
werde, ob die „Fahndung“ eingeschaltet werden müsse, und ob „einen anonyme BMF-IT-Anlaufstelle
einzurichten“ sei, beantwortet wurden.
In einer vom Referat IV C 1 erstellten Minister-Vorlage vom 15. Mai 2009 heißt es:1611

„Im Zusammenhang mit der Erstattung der Kapitalertragsteuer auf Dividendenzahlungen
sind Gestaltungen an das Fachreferat herangetragen worden, die ein erhebliches Potenzial
an Steuermindereinnahmen beinhalten. Befürchtungen aus einschlägigen Beraterkreisen ge-
hen dahin, dass die Beiträge weit über der Milliarden-Grenze liegen könnten.“1612

In einer weiteren vom Fachreferat IV C 1 erarbeiteten Ministervorlage vom 3. August 2009, mit der auf
den Artikel „Hase und Igel“1613 im Magazin DER SPIEGEL reagiert wird, heißt es zur Schadensgröße:1614

„Das Potenzial möglicher Steuerausfälle liegt durchaus im Milliardenbereich.“

Aus den Akten des Untersuchungsausschusses geht kein Hinweis hervor, dass die vermutete Schadens-
größe von bis zu zwölf Milliarden Euro jährlich im Frühjahr 2009 oder in der Folgezeit an die Hausleitung
berichtet worden wäre. Weshalb nach dem für realistisch angesehenen Hinweis zur Schadenshöhe von
bis zu 12 Milliarden Euro jährlich eine Berichterstattung an die Hausleitung augenscheinlich unterblieben
ist, bleibt unklar.
1603 MAT A-BMF-8-1-2, Ordner 62 von 107, S. 17.
1604 MAT A-HE-2-1 HMdF S 2401 A-012, Ordner 1 von 24, S. 316-319, hier S. 317.
1605 MAT A-HE-2-1 HMdF S 2401 A-012, Ordner 1 von 24, S. 316-319, hier S. 317.
1606 MAT A-BMF-8-1-2, Ordner 62 von 107, S. 1-7.
1607 MAT A-BMF-8-1-2, Ordner 62 von 107, S. 8-14.
1608 MAT A-HE-2-1 HMdF S 2401 A-012, Ordner 1 von 24, S. 316-319, hier S. 317.
1609 Protokoll-Nr. 22 I, S. 80 und 88 und Protokoll-Nr. 20, S. 62.
1610 MAT A-BMF-8-1-2, Ordner 62 von 107, S. 41.
1611 MAT A-BMF-3, Ordner 4 von 8, S. 51-57.
1612 Darüber hinaus ist diese Ministervorlage bemerkenswert, da in ihr die im BMF-Schreiben vom 5. Mai 2009 enthaltene Ausnahme für inländische

Publikumsfonds damit begründet wird, dass bei inländischen Publikumsfonds „die Gefahr für solche Gestaltungen nicht vorliegen“. Zudem wird
dem Minister berichtet: „Dem Fachreferat wurden Hinweise gegeben, dass z.B. in der Kanzlei Freshfields derartige Produkte kreiert wurden und
größere deutsche Banken (Commerzbank, Dresdner Bank) sowie andere Banken (JP Morgan) beabsichtigt hatten, in dieses Geschäft einzustei-
gen.“.

1613 „Hase und Igel“ in DER SPIEGEL, Ausgabe 29/2009, 13. Juli 2009.
1614 MAT A-BMF-3, Ordner 4 von 8, S. 110-113.

Drucksache 18/12700 – 466 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

b) Umfang der Geschäfte nach heutigem Wissensstand1615
Mit dem Ziel das Problem der Cum/Ex-Schadenshöhe abzugrenzen, hat der Untersuchungsausschuss an
die börsliche zentrale Gegenpartei Clearstream zwei Beweisbeschlüsse1616 gerichtet, um die börslichen
Kompensationszahlungen, die über in- und ausländische Depotstellen abgewickelt wurden, zu quantifi-
zieren. Im engen Austausch mit Prof. Christoph Spengel wurden im Vorfeld der Erarbeitung dieses Son-
dervotums die von Clearstream übersandten Daten geprüft und ausgewertet.
Wir haben zunächst versucht, die Höhe der über ausländische Depotstellen abgewickelten Kompensati-
onszahlungen im Fall von Cum/Ex-Geschäften der Jahre 2005 bis 2011 abzugrenzen.1617 Zu diesem
Zweck sollte Clearstream Beweismittel zu dem ab dem Jahr 2005 angewendeten Kompensationsverfah-
ren für Cum/Ex-Geschäfte, dem sog. Market Claim Zyklus1618, vorlegen. Mit Schreiben vom 28. Oktober
2016 (Eingang am gleichen Tag) legte Clearstream in Reaktion auf den Beweisbeschluss neue Informa-
tionen vor.1619 Die gelieferten Angaben waren jedoch nicht nach den im Beweisbeschluss benannten Ka-
tegorien gegliedert. Die Auszüge aus dem Programm KD 111 bilden aus zehn Spalten bestehende Tabel-
len ab. Die Spalten tragen die Bezeichnungen „KZ_BETRAG_PROZENT“, „BESTÄNDE“, „KUN-
DEN“, „NETTOBETRAG“, KAUFSPITZE SUMME“; „KAUFSPITZE KUNDEN“, „KAUFSPITZE
GEGENWERT“, „VERKAUFSPITZE SUMME“, „VERKAUFSPITZE KUNDEN“ und „VER-
KAUFSPITZE GEGENWERT“. Die Erklärungen der Spaltenbezeichnungen in einem eigenen
Glossar1620 waren für den Ausschuss über die Tatsache hinaus, dass die „Spitz“-Werte offenbar saldierte
Werte von potenziellen Abzügen und Erstattungsansprüchen beinhalten und insofern weitere Unsicher-
heiten beinhalten, so unklar, dass der Vorsitzende mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 Nachfragen an
Clearstream u.a. zur Interpretation der Glossarangaben richtete. Diese auf das Glossar bezogenen Nach-
fragen wurden mit Schreiben vom 9. Januar 2017 beantwortet.1621 Weitere konkrete Nachfragen wurden
von Clearstream indes nicht oder ausweichend beantwortet.
Insgesamt ergibt sich aus den Daten folgendes Bild:

 Zeitraum bis 2005
Für die Jahre vor 2005 liegen keine Daten von Clearstream vor. Das FG Düsseldorf hat im De-
zember 2016 über einen Cum/Ex-Fall aus dem Jahr 1990 geurteilt.1622 Selbst unter der Annahme,
dass in den 15 Folgejahren bis zum Jahr 2005 für die einzelnen Jahre jeweils geringere Scha-
densvolumina entstanden sind als in den Jahren 2005 bis 2011, ist in der Summe dieser 15 Jahre
von einer Größenordnung im niedrigen einstelligen Milliardenbereich auszugehen. Dieser Zeit-
raum kann indes nicht mehr umfassend aufgeklärt werden, da bis auf die wenigen aufgegriffenen
Fälle in allen unentdeckten Cum/Ex-Fällen mit hoher Wahrscheinlichkeit steuer- und strafrecht-
liche Verjährung bereits eingetreten ist.

 Ausländische Depotbanken 2005 bis 2011
Für Fälle ausländischer Depotbanken in den Jahren 2005 bis 2011 ergibt sich 2011 ein Gesamt-
volumen der „Bruttodividenden“ bei Cum/Ex-Fällen über ausländische Depotbanken in der Grö-
ßenordnung von 21,22 Milliarden Euro, sowie daraus abgeleitet ein Steuervolumen von Kapital-
ertragsteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,05 Milliarden Euro. Auffällig ist, dass im
Jahr 2009 ein deutlicher Rückgang der Cum/Ex-Kompensationen erkennbar ist, bis im Jahr 2011
wieder das hohe Niveau des Jahres 2008 erreicht wird. Tatsächlich könnte das BMF-Schreiben
vom 5. Mai 2009 den Grund für diesen „Knick“ bedeuten. Wenn dem so ist, blieb der Effekt
jedoch auf das Jahr 2009 begrenzt und führte keinesfalls dazu, dass die Geschäfte zum Erliegen
1615 Für die nachfolgenden Ausführungen danken wir Prof. Dr. Christoph Spengel und seiner Mitarbeiterin Verena Dutt und seinem Mitarbeiter Heiko

Vay sehr herzlich für die umfassende Analyse der Clearstream-Daten, auf die wir hier zurückgreifen.
1616 Beweisbeschluss Clearstream-2 vom 29. September 2016, Beweisbeschluss Clearstream-3 vom 13. Februar 2017.
1617 Beweisbeschluss Clearstream-2 vom 29. September 2016.
1618 Clearstream-„Handbuch Kompensation“, Oktober 2016, S. 5 zu Ziffer 1: „Market Claims entstehen, wenn ein Wertpapier “cum” (mit Coupon

bzw. Recht) gehandelt wird, aber nach dem Bestandsstichtag geliefert wird.“ online unter www.clearstream.com.
1619 MAT A-Clearstream-2-1, Anschreiben, MAT A-Clearstream-2-1, Ordner 1 von 1.
1620 MAT A-Clearstream-2-1, Ordner 1 von 1, S. 13.
1621 Ausschussdrucksache 18(30)256.
1622 Urteil des FG Düsseldorf vom 12. Dezember 2016, Az. 6 K 1544/11 K, AO

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 467 – Drucksache 18/12700

gekommen wären. Zur Einordnung der Informationen ist von einer ableitbaren Schadens-Unter-
grenze auszugehen. Zu beachten sind erhebliche Unsicherheitsfaktoren, die tendenziell zu einer
Unterschätzung der Schadenshöhe für die Fälle in Bezug auf ausländische Depotbanken führen.
Aufgrund von Hinweisen1623, die direkt an Mitglieder des Ausschusses gesandt worden sind,
gerieten auch die inländischen Depotstellen in den Fokus der Betrachtung. Mit Schreiben vom
6. März 20171624 beantwortete Clearstream das für die inländischen Depotbanken spiegelbildli-
che Herausgabeersuchen des Ausschusses.1625 In der Methodik der Darstellung blieb Clearstream
bei der Übermittlung von Datenblättern, die saldierte Spitzwerte ausweisen, sodass die Grundla-
gen der jeweils verrechneten Ansprüche ebenso wie die Höhe der Verrechnungen für den Aus-
schuss nicht nachvollziehbar bleiben.

 Inländische Depotbanken 2005 bis 2011
Aus den Daten für die inländischen Depotbanken für die Jahre 2005 bis 2011 ergibt sich ein
Gesamtvolumen der „Bruttodividenden“ bei Cum/Ex-Fällen über inländische Depotbanken in
der Größenordnung von 9,18 Milliarden Euro, sowie daraus abgeleitet ein Steuervolumen von
Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von 2,14 Milliarden Euro. Auch hier be-
stehen eine Reihe von Schätzunsicherheiten, die in der Summe zu einer möglichweise erhebli-
chen Unterschätzung des Gesamtschadens führen.
aa) Clearstream-Daten in Bezug auf ausländische Depotbanken

Im Rahmen der Beweismittel-Zulieferung MAT A-Clearstream-2-1 hat Clearstream dem
Untersuchungsausschuss Daten zu den regulierten Aktienstückzahlen, Dividenden und
Kompensationszahlungen in Bezug auf ausländische Depotbanken für die Jahre 2005 bis
2011 zur Verfügung gestellt. Wie aus der positiven Antwort auf Frage 10 des Schreibens
des Untersuchungsausschusses vom 19. Dezember 2016 hervorgeht, enthält die Spalte
„Verkaufsspitze Gegenwert“ die Nettokompensationszahlungen, die Clearstream von sei-
nen ausländischen Kunden (Depotbanken) eingezogen hat. Folglich handelt es sich hierbei
um die für die Schätzung des Steuerausfalls aus Cum/Ex-Transaktionen über ausländische
Depotbanken relevante Ausgangsgröße. Die folgende Tabelle 1 beinhaltet eine überschlä-
gige Berechnung der auf Grundlage der Nettokompensationszahlungen entgangenen Kapi-
talertragsteuer. Hierzu wurde die Nettokompensationszahlung auf Basis der in den jeweili-
gen Jahren anwendbaren Kapitalertragsteuersätze (inkl. Solidaritätszuschlag) zunächst auf
die Bruttodividende hochgerechnet. Hieraus ergibt sich im nächsten Schritt die entspre-
chende Kapitalertragsteuer.
Tabelle 1

Jahr "Verkaufsspitze Gegenwert"
bzgl. inländischer Kunden

hochgerechnete
Bruttodividende

darauf anfallende KapESt
(inkl. SolZ)

2005 100.163.009,94 126.949.315,51 26.786.305,57

2006 582.023.620,03 737.672.522,22 155.648.902,19

2007 3.166.391.268,79 4.013.170.175,91 846.778.907,12

2008 4.298.262.290,59 5.447.734.208,61 1.149.471.918,02

2009 1.523.031.479,13 2.068.633.587,95 545.602.108,82

2010 2.609.039.595,26 3.543.687.056,38 934.647.461,12

2011 3.891.286.701,12 5.285.279.050,76 1.393.992.349,64
1623 Die dem Ausschuss offen zugeleiteten Hinweise sind als GEHEIM eingestuft, daher ist eine nähere Beschreibung der Hinweise an dieser Stelle

nicht möglich.
1624 MAT A-Clearstream-3-1, Anschreiben, MAT A-Clearstream-3-1, Ordner 1 von 1.
1625 Beweisbeschluss Clearstream-3 vom 13. Februar 2017.

Drucksache 18/12700 – 468 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Summe 16.170.197.964,86 21.223.125.917,33 5.052.927.952,47
Auf der Grundlage dieser Auswertung ergibt sich ein geschätzter Steuerausfall in Höhe von
rund 5,053 Milliarden Euro.
bb) Zur Interpretation der Daten

Zu beachten bei der Interpretation der Daten ist, dass die Kunden von Clearstream Depot-
banken – und keine Endkunden – sind. Daraus ergibt sich, dass zunächst bei jeder Depot-
bank eine Aggregation der relevanten Größen über alle Endkunden stattfindet. Infolgedes-
sen kann es zu einem Verlust an relevanten Informationen kommen, da sich diese ggf. auf-
grund der Aggregation und Saldierung herauskürzen.
cc) Mögliche Ursachen einer Überschätzung des Steuerausfalls

Wie aus der Klarstellung von Clearstream zur Frage 11 hervorgeht1626, kann Clearstream in
der Regel bei der Abwicklung von Kaufs- oder Verkaufsaufträgen die dahinterstehenden
Grundgeschäfte nicht erkennen, grundsätzlich also keine Aussage darüber treffen, ob das
entsprechende Grundgeschäft ein Leerverkauf war oder nicht. Somit ergibt sich, dass in den
genannten Werten alle Verkäufe enthalten sind und diese neben Inhaberverkäufen auch
Leerverkäufe beinhalten können. Relevant für die Schätzung des Steuerausfalls sind jedoch
nur Leerverkäufe, da nur bei diesen das Problem einer mehrfachen Erstattung der Kapital-
ertragsteuer auftreten kann.
dd) Mögliche Ursachen einer Unterschätzung des Steuerausfalls

Insgesamt dürften die Geschäfte noch unterschätzt werden aus folgenden Gründen:
o Bilaterale Kompensationszahlungen:

Aus der oben beschriebenen Aggregation und Saldierung der Daten auf Ebene der De-
potbanken folgt, dass Kompensationszahlungen für Geschäfte zwischen zwei Endkun-
den derselben Depotbank durch die Depotbank selbst – und nicht unter Einschaltung
von Clearstream – ausgeglichen werden. Folglich werden solche Transaktionen nicht
in der Auswertung von Clearstream erfasst.

o Free-of-Payment Geschäfte:
Wie von Clearstream angemerkt, fanden bis einschließlich 2009 etwaige Dividenden-
kompensationen auf Geschäfte „Frei-von-Zahlung“ (Free-of-Payment – FoP) nicht
oder nicht im System von Clearstream statt.

o Geschäfte außerhalb beziehungsweise vor Einführung des Market-Claim-Zeitraums:
Entsprechend des Hinweises von Clearstream haben sich die Kompensationsregeln im
Rahmen des Market-Claim-Prozesses im Zeitraum 2005-2011 geändert. Somit erfolg-
ten in den Jahren vor Einführung eines Market-Claim-Zeitraums von 5 beziehungs-
weise 20 Tagen keine Kompensationen entsprechender Geschäfte durch Clearstream.

o Geschäfte mit Inlandsbezug:
Wie im Beweisbeschluss Clearstream-2 angefordert, beziehen sich die von Clear-
stream zusammengestellten Daten vom 28.10.20161627 ausschließlich auf ausländische
Clearstream-Kunden (Depotbanken). Damit sind zum einen die in den Jahren 2005
und 2006 möglichen Steuerausfälle durch Cum/Ex-Geschäfte, bei denen sich der Leer-
verkäufer einer inländischen Depotbank bedient hat, nicht in dieser Zusammenstellung
für das Ausland erfasst. Zum anderen hat es dem Vernehmen nach Fälle gegeben, in
denen die Depotbank des Leerverkäufers zwar im Inland ansässig war, aber nicht als
1626 Ausschussdrucksache 18(30)256, S. 1.
1627 MAT A-Clearstream-2-1 Anschreiben und MAT A-Clearstream-2-1, Ordner 1 von 1.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 469 – Drucksache 18/12700

das den Verkaufsauftrag ausführende Kreditinstitut anzusehen war. Auch diese Fälle
sind hier nicht enthalten. Deshalb hat der Untersuchungsausschuss im Nachgang über
den Beweisbeschluss Clearstream-3 die entsprechenden Daten in Bezug auf inländi-
sche Depotbanken angefordert.
ee) Offene Punkte

In Bezug auf folgende Fälle bleibt zu klären, ob diese für eine Schätzung des entgangenen
Steueraufkommens von Bedeutung sind und inwiefern sie in den Daten enthalten sind:
o Optionsgeschäfte,
o Cum/Ex-Geschäfte unter Einschaltung von Investmentfonds,
o Geschäfte über nicht girosammelverwahrte Aktien,
o Geschäfte, bei denen die Kapitalertragsteuer mehr als zweifach erstattet wurde.
ff) Angaben in Bezug auf die drei größten Depotbanken

Aus den Angaben von Clearstream1628 geht hervor, dass auf die in den Jahren 2005 bis 2011
jeweils drei größten ausländischen Depotbanken jährlich zwischen 60 Prozent und 91 Pro-
zent der gesamten Nettokompensationszahlungen bezüglich ausländischer Depotbanken
entfallen. Wie ferner aus der Auswertung für die bezogen auf den gesamten Betrachtungs-
zeitraum drei größten ausländischen Depotbanken ersichtlich wird, machen die von diesen
drei Banken getätigten Geschäfte insgesamt ca. 56 Prozent der gesamten Nettokompensati-
onszahlungen aus. Dies spricht dafür, dass der überwiegende Anteil an relevanten Cum/Ex-
Geschäften auf einige wenige große ausländische Depotbanken zurückzuführen ist.
gg) Fazit

Nach Abwägung der oben beschriebenen potenziell zu viel beziehungsweise zu wenig er-
fassten Geschäfte erscheint eine Unterschätzung des entgangenen Steueraufkommens als
sehr wahrscheinlich. Infolgedessen ist davon auszugehen, dass der geschätzte Betrag von
5,053 Milliarden Euro eher eine Untergrenze des Steuerausfalls aus Cum/Ex-Transaktionen
über ausländische Depotbanken darstellt.
Insgesamt ergibt sich für Fälle ausländischer Depotbanken in den Jahren 2005 bis 2011 ein
Gesamtvolumen der „Bruttodividenden“ bei Cum/Ex-Fällen über ausländische Depotban-
ken in der Größenordnung von 21,22 Milliarden Euro, sowie daraus abgeleitet ein Steuer-
volumen von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,05 Milliarden
Euro. Auffällig ist, dass im Jahr 2009 ein deutlicher Rückgang der Cum/Ex-Kompensatio-
nen erkennbar ist, bis im Jahr 2011 wieder das hohe Niveau des Jahres 2008 erreicht wird.
Tatsächlich könnte das BMF-Schreiben vom 5. Mai 2009 den Grund für diesen „Knick“
bedeuten. Wenn dem so ist, blieb der Effekt jedoch auf das Jahr 2009 begrenzt und führte
keinesfalls dazu, dass die Geschäfte zum Erliegen gekommen wären. Zur Einordnung der
Informationen ist von einer ableitbaren Schadens-Untergrenze auszugehen. Zu beachten
sind erhebliche Unsicherheitsfaktoren, die tendenziell zu einer Unterschätzung der Scha-
denshöhe für die Fälle in Bezug auf ausländische Depotbanken führen.
c) Inländische Depotbanken 2005 bis 2011

Aufgrund von Hinweisen1629, die direkt an Mitglieder des Ausschusses gesandt worden sind, gerieten
auch die inländischen Depotstellen in den Fokus der Betrachtung.
1628 Ausschussdrucksache 18(30)256, S. 3-4.
1629 Die dem Ausschuss offen zugeleiteten Hinweise sind als GEHEIM eingestuft, daher ist eine nähere Beschreibung der Hinweise an dieser Stelle

nicht möglich.

Drucksache 18/12700 – 470 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Mit Schreiben vom 6. März 20171630 beantwortete Clearstream das für die inländischen Depotbanken
spiegelbildliche Herausgabeersuchen des Ausschusses.1631 In der Methodik der Darstellung blieb Clear-
stream bei der Übermittlung von Datenblättern, die saldierte Spitzwerte ausweisen, sodass die Grundla-
gen der jeweils verrechneten Ansprüche ebenso wie die Höhe der Verrechnungen für den Ausschuss nicht
nachvollziehbar bleiben.
Im Rahmen der Beweismittel-Zulieferung MAT A-Clearstream-3-1 hat Clearstream dem Untersuchungs-
ausschuss Daten zu den regulierten Aktienstückzahlen, Dividenden und Kompensationszahlungen in Be-
zug auf inländische Depotbanken für die Jahre 2005-2011 zur Verfügung gestellt. Analog zu den Daten
von Clearstream betreffend ausländische Kunden, enthält die Spalte „Verkaufsspitze Gegenwert“
(MAT A-Clearstream-3-1, S. 1-7) die Nettokompensationszahlungen, die Clearstream von seinen inlän-
dischen Kunden (Depotbanken) eingezogen hat. Folglich handelt es sich hierbei um die für die Schätzung
des Steuerausfalls aus Cum/Ex-Transaktionen über inländische Depotbanken relevante Ausgangsgröße.
Die folgende Tabelle 2 beinhaltet eine überschlägige Berechnung der auf Grundlage der Nettokompen-
sationszahlungen entgangenen Kapitalertragsteuer. Hierzu wurde – entsprechend dem Vorgehen im Vier-
ten Teil: Sondervoten, Abschnitt B I 2b aa), – die Nettokompensationszahlung auf Basis der in den je-
weiligen Jahren anwendbaren Kapitalertragsteuersätze (inkl. Solidaritätszuschlag) zunächst auf die Brut-
todividende hochgerechnet. Hieraus ergibt sich im nächsten Schritt die entsprechende Kapitaler-
tragsteuer.
Tabelle 2

Jahr "Verkaufsspitze Gegenwert"
bzgl. inländischer Kunden

hochgerechnete
Bruttodividende

darauf anfallende KapESt
(inkl. SolZ)

2005 113.510.306,05 143.866.040,62 30.355.734,57

2006 1.376.714.430,55 1.744.885.209,82 368.170.779,27

2007 1.331.956.484,52 1.688.157.775,06 356.201.290,54

2008 1.392.655.399,50 1.765.089.226,24 372.433.826,74

2009 585.751.841,27 795.588.239,42 209.836.398,15

2010 1.151.967.605,92 1.564.641.909,57 412.674.303,65

2011 1.089.483.598,79 1.479.773.988,17 390.290.389,38

Summe 7.042.039.666,60 9.182.002.388,89 2.139.962.722,29
Auf der Grundlage dieser Auswertung ergibt sich ein geschätzter Steuerausfall in Höhe von rund 2,14
Milliarden Euro.
aa) Einschränkungen bei der Interpretation der Daten

Die Ausführungen in Bezug auf ausländische Depotbanken gelten analog.
bb) Mögliche Ursachen einer Überschätzung des Steuerausfalls
Die Ausführungen in Bezug auf ausländische Depotbanken gelten analog.
Zudem haben ab 2007 reine Inlandsfälle, bei denen die Transaktion über eine inländische
Depotbank abgewickelt wurde, grundsätzlich nicht zu einem Steuerausfall geführt, weil hier
auf die Kompensationszahlung generell ein Steuerabzug vorzunehmen war. Schädlich sind
ab 2007 nur die Inlandsfälle, in denen die Depotbank des Verkäufers zwar im Inland ansäs-
sig war, aber nicht als „das den Verkaufsauftrag ausführende Kreditinstitut“ i.S.v. § 44
1630 MAT A-Clearstream-3-1, Anschreiben und MAT A-Clearstream-3-1, Ordner 1 von 1.
1631 Beweisbeschluss Clearstream-3 vom 13. Februar 2017.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 471 – Drucksache 18/12700

EStG anzusehen war. Die ab 2007 unschädlichen Inlandsfälle sind jedoch vermutlich
ebenso in den Daten enthalten und resultieren entsprechend in einer Überschätzung des
Steuerausfalls.
cc) Mögliche Ursachen einer Unterschätzung des Steuerausfalls

Eine Unterschätzung des Steuerausfalls durch über das Inland abgewickelte Cum/Ex-Ge-
schäfte ist durch folgende Umstände wahrscheinlich:
o Bilaterale Kompensationszahlungen
o Free-of-Payment Geschäfte
o Geschäfte außerhalb beziehungsweise vor Einführung des Market-Claim-Zeit-

raums
Vgl. hierzu die entsprechenden Ausführungen in Bezug auf ausländische Depotbanken.
Ein weiterer Grund für eine systematische Unterschätzung des Steuerausfalls liefern Er-
kenntnisse aus den drei Sachverhalten, über die das Hessische FG zu urteilen hatte.1632 Hier-
aus folgt, dass inländische Depotbanken eingeschaltet waren und trotz gesetzlicher Ver-
pflichtung auf Dividendenkompensationszahlungen keine Kapitalertragsteuer einbehalten
haben. Dieses Vorgehen hat System, allein der in diesen drei Fällen verursachte Steuerscha-
den beläuft sich auf rund 250 Millionen Euro und könnte nur die Spitze des Eisbergs dar-
stellen.
In seinem Urteil vom 10. März 2017 (Commerzbank) hat das Hessische FG eine gesetzwid-
rige Verrechnungspraxis inländischer Depotbanken bei Cum/Ex-Geschäften offengelegt.
Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass im entschiedenen Fall auf Seiten des Leerverkäu-
fers keine ausländische, sondern eine inländische Depotbank eingebunden war, die in gro-
ßem Umfang trotz bestehender gesetzlicher Verpflichtung gem. § 44 Absatz 1 Satz 3 EStG
2008 keine Kapitalertragsteuer als Abzugssteuer auf Dividendenkompensationszahlungen
angemeldet und erhoben hat. Dadurch ist nur in dem entschiedenen Fall ein Steuerausfall
von rund 75 Millionen Euro entstanden. Eine nähere Betrachtung der Schilderungen der
Tatbestände, die den Urteilen des Hessischen FG vom 10. Februar 2016 (Deka-Bank) und
vom 8. Oktober 2012 (Rajon/Raphael Roth) zugrunde lagen, deutet ebenfalls darauf hin,
dass sich die Leerverkäufer letztlich inländischer Depotbanken bedienten und diese auf Di-
videndenkompensationszahlungen auch keine Kapitalertragsteuer angemeldet und erhoben
haben. In beiden Fällen entstand ein zusammengefasster Steuerschaden von rund 175 Mil-
lionen Euro.
Die Einschaltung inländischer Depotbanken auf Seiten des Leerverkäufers erscheint vor
dem Hintergrund dieser neuen Erkenntnisse kein Einzelfall gewesen zu sein, sondern deutet
vielmehr auf eine systematische Gestaltungspraxis hin.
dd) Offene Punkte

Vgl. hierzu die entsprechenden Ausführungen in Bezug auf ausländische Depotbanken. Die
dort genannten offenen Punkte gelten für den Inlandsfall analog.
ee) Fazit

Nach Abwägung der oben beschriebenen potenziell zu viel beziehungsweise zu wenig er-
fassten Geschäfte erscheint in den Jahren vor 2007 eine Unterschätzung des entgangenen
Steueraufkommens sehr wahrscheinlich. Nach 2007 hätten Cum/Ex-Geschäfte über inlän-
dische Banken grundsätzlich zu keinen Steuerausfällen mehr führen dürfen, die o.a. neueren
Erkenntnisse (Vierter Teil: Sondervoten, Abschnitt B I 2c) deuten aber auf das Gegenteil
hin, so dass die Steuerausfälle tendenziell unterschätzt werden. Auch ist aus einem neueren
1632 Urteile des Hessischen FG vom 10. März 2017, Az. 4 K 977/14, und vom 8. Oktober 2012, Az. 4 V 1661/11.

Drucksache 18/12700 – 472 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Gerichtsverfahren des FG Düsseldorf deutlich geworden, dass Cum/Ex-Geschäfte mit Leer-
verkäufen bereits im Jahr 1990 stattgefunden haben.1633
Insgesamt ergibt sich aus den Daten für die inländischen Depotbanken für die Jahre 2005
bis 2011 ein Gesamtvolumen der „Bruttodividenden“ bei Cum/Ex-Fällen über inländische
Depotbanken in der Größenordnung von 9,18 Milliarden Euro, sowie daraus abgeleitet ein
Steuervolumen von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von 2,14 Milliar-
den Euro. Auch hier bestehen eine Reihe von Schätzunsicherheiten, die in der Summe zu
einer möglichweise erheblichen Unterschätzung des Gesamtschadens führen.
Es fällt auf, dass Clearstream weder in seiner ersten Beweismittellieferung, noch in den
Zeugenaussagen der Clearstream-Zeugen, noch in der Beantwortung der Nachfragen vom
19. Dezember 2016 oder der zweiten Beweismittellieferung auch nur entfernt auf ein mög-
liches Problem mit dem JStG 2007 bezüglich der Inlandsfälle hingewiesen hat. Es ist wahr-
scheinlich, dass Clearstream die Problematik seit Jahren bekannt war. Gegenüber dem BMF
findet sich kein Hinweis in den Akten, dass es mit der Lösung des Inlandsfalls durch das
JStG 2007 ein Problem geben könnte. Auch gegenüber dem Ausschuss hat Clearstream
keine Hinweise in diese Richtung gegeben, obwohl spätestens mit dem Beweisbeschluss zu
den inländischen Depotbanken1634 Clearstream klar gewesen sein musste, dass der Aus-
schuss hier einem Problem auf der Spur ist.
d) Zusammenfassung

Zusammenfassend kann aus diesen Informationen eine Gesamtschadens-Untergrenze für Cum/Ex-Ge-
schäfte mit Leerverkauf in den Jahren von 2005 bis 2011 im Umfang von 7,2 Milliarden Euro abgeleitet
werden. Hinzu kommen die Cum/Ex-Fälle vor 2005 im niedrigen einstelligen Milliardenbereich. Damit
ist die zuletzt in der Süddeutschen Zeitung genannte Zahl von 10 Milliarden Euro eine realistische Schät-
zung für den eingetretenen Schaden.
In einigen Fällen ist es gelungen, diesen Schaden durch Vermeidung der Auszahlung oder Rückzahlungen
der Banken zu reduzieren. Inwiefern das insgesamt gelingen kann, ist offen.
e) Öffentlich bekannte Schadenssummen
aa) Erstattungen des BZSt nach § 50d EStG

Neben inländischen Cum/Ex-Leerkäufern konnte ein steuerlicher Erstattungsanspruch auch
von ausländischen Erwerbern im Wege eines Erstattungsantrages beim BZSt auf Basis des
§ 50d EStG geltend gemacht werden. In diesen Fällen beantragen im Ausland ansässige
beziehungsweise im Inland nicht unbeschränkt steuerpflichtige Personen, die Erstattung
vermeintlich einbehaltener Kapitalertragsteuern aufgrund von DBA i.V.m. § 50d EStG. Im
Rahmen des Untersuchungsausschusses hat der eingesetzte Ermittlungsbeauftragte die Vor-
gänge im BZSt um die Erstattungen nach § 50d geprüft. Aus dem Abschlussbericht des
Ermittlungsbeauftragten geht zur Schadenssumme hervor, dass in etwa 270 Fällen Ver-
dachtsmomente für vorliegende Cum/Ex-Geschäfte mit Leerverkauf bestehen und damit
insgesamt eine Schadensdimension von etwa 1,9 Milliarden Euro – allein für diese Fälle
der Erstattung an ausländische Antragsteller – erreicht werden könnte.1635
Da in diesen Jahren 2009 bis 2011 ein kumuliertes beantragtes Erstattungsvolumen nach
§ 50d in Höhe von insgesamt etwa 3,3 Milliarden Euro ausgewiesen wird1636, zählen damit
mehr als 57 Prozent des beantragten Erstattungsvolumens zu den Cum/Ex-Verdachtsfällen.
1633 Urteil des FG Düsseldorf vom 12. Dezember 2016, Az. 6 K 1544/11 K, AO.
1634 Beweisbeschluss Clearstream-3 vom 13. Februar 2017.
1635 MAT A-EB-1-1-4, Ordner 1 von 1, S. 38.
1636 MAT A-BMF-8-1-4, Ordner 92 von 107 (entstuftes Dokument), S. 413-419.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 473 – Drucksache 18/12700

Wie hoch der Anteil der Erstattungen vor dem Jahr 2009 ist, der auf illegalen Cum/Ex-
Gestaltungen beruht, wird aufgrund von eintretender Verjährung mit hoher Wahrschein-
lichkeit nicht mehr aufgeklärt werden können. Laut Aussage des Präsidenten des Bundes-
zentralamts für Steuern, Eberhard Petersen, wurden die eingegangen Erstattungsanträge ab
dem Jahr 2009 breitflächig vom Fachbereich auf eine mögliche Cum/Ex-Problematik ge-
prüft, jedoch nicht die Vorjahre.1637 Die Erstattungshöhen nach § 50d EStG veränderten
sich in den Jahren 2006 bis 2011 wie folgt (vgl. Tabelle 3):1638
Tabelle 3

Jahr 2006 2007 2008 2009 2010 2011

Erstattungsbeträge
in Millionen Euro

523,95 624,39 868,11 1.244,54 1.249,83 839,74
In der Relation nahm das dargestellte Erstattungsvolumen von 2008 auf 2009 von etwa 868
Millionen Euro auf etwa 1.245 Millionen Euro um mehr als 40 Prozent zu. Gleichzeitig
wird aber auch deutlich, dass vom Jahr 2006 bis zum Jahr 2008 das Erstattungsvolumen
von ca. 524 Millionen Euro auf ca. 868 Millionen, also in einem Zweijahreszeitraum um
mehr als 65 Prozent angewachsen ist.
bb) Schadenssummen aus der Medienberichterstattung

Für die Jahre vor 2005 gibt es eine erhebliche Unsicherheit in Bezug auf die Abgrenzung
der Schadenssumme aus Cum/Ex-Geschäften. Vor Beginn des Gesetzgebungsprozesses
zum JStG 2007 gab es auf Seiten der Finanzverwaltung kein breiteres Problembewusstsein
für die Thematik. Seitens der Betriebsprüfung wurden Fälle dann aufgegriffen, wenn be-
sondere Auffälligkeiten festgestellt werden konnten. Unter Beachtung der von Cum/Ex-
Akteuren eingesetzten Verschleierungsmethoden, wie die Vermeidung nachprüfbarer Kom-
munikationswege zur Abstimmung von Transaktionen im Milliardenbereich, und auf Basis
des Gesamteindruckes der dem Ausschuss zur Verfügung stehenden Dokumente, ist davon
auszugehen, dass börsliche Transaktionen bis Mitte der 2000er Jahre nur dann aufgegriffen
und beanstandet wurden, wenn sie gegen die Börsenusancen verstießen. Nach den Börsen-
regeln sind bei Aktiengeschäften diese spätestens zwei Börsen-Handelstage nach Ge-
schäftsabschluss zu beliefern. Später belieferte Transaktionen gelten als sog. „Fails“. Wenn
im Rahmen von Betriebsprüfungen lediglich Fails kritisch gewürdigt worden sind, Cum/Ex-
Geschäfte mit Leerverkauf, die aber innerhalb der zweitägigen Frist beliefert worden sind,
nicht aufgegriffen wurden, ist die dahinter liegende Dimension des entstandenen und bis
heute unentdeckten Schadens kaum zu bemessen. Für diesen Teil der unentdeckten
Cum/Ex-Geschäfte hielt die von den Drahtziehern erschaffene Suggestion einer Scheinle-
galität dem Auge der Finanzverwaltung stand. Die bis heute unentdeckt gebliebenen
Cum/Ex-Fälle werden auch aufgrund von Verjährungen sehr wahrscheinlich nicht mehr
aufgeklärt. Fest steht, dass Cum/Ex-Geschäfte mit Leerverkauf, die zu einer Mehrfachan-
rechnung oder –erstattung geführt haben, bereits im Jahr 1990 durchgeführt worden sind.
Das FG Düsseldorf hat im Dezember 2016 über einen solchen Fall geurteilt.1639 Das Maga-
zin DER SPIEGEL berichtete im August 1994 detailreich von Scheingeschäften mit
„jungen“ (Ex-)Aktien im Mai 1991, bei denen 7,8 Millionen Aktien einer Gattung gehandelt
wurden, von der es tatsächlich nicht einmal 100.000 Stück gab. 179 Fälle vergleichbare
Fälle sollen damals dokumentiert worden sein.1640 Dennoch sind bislang nur wenige Fälle
vor Finanzgerichten anhängig. Auf eine Schriftliche Frage aus März 2017 antwortete der
Parlamentarische Staatssekretär Dr. Michael Meister, dass nach Kenntnis des BMF „derzeit
1637 Protokoll-Nr. 30 I, S. 71-72.
1638 MAT A-BMF-8-1-4, Ordner 92 von 107 (entstuftes Dokument), S. 413-419.
1639 Urteil des FG Düsseldorf vom 12. Dezember 2016, Az. 6 K 1544/11 K, AO.
1640 „Strip in der Zockerbude“ in DER SPIEGEL 34/1994, S. 64-66.

Drucksache 18/12700 – 474 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

drei Klageverfahren in Zusammenhang mit Cum/Ex-Gestaltungen anhängig“ seien.1641
Auch diese geringe Zahl von dem BMF bekannten anhängigen Verfahren stützt die These,
dass in den 1990er und Anfang bis Mitte der 2000er Jahre die Finanzbehörden Cum/Ex-
Gestaltungen nur in Einzelfällen, zum Beispiel bei Fails, aufgegriffen hat.
Die nachfolgende Tabelle 4 gibt einen Überblick über Fälle, die laut Presseberichten und/
oder Finanzgerichtsentscheidungen in Cum/Ex-Geschäfte involviert gewesen sein sollen,
sowie die überschlägigen Beträge der jeweils entgangenen Kapitalertragsteuer. Wie die
Aufstellung in Tabelle 4 zeigt, handelt es sich um 19 Fälle, bei denen sich die kolportierten
Steuerausfälle auf knapp 3,7 Milliarden Euro aufsummieren. Dies allein ist mehr als 50 Pro-
zent des auf Basis der Clearstream-Daten geschätzten Steuerausfalls.
Darüber hinaus laufen aktuell alleine in Nordrhein-Westfalen 22 und in Hessen 6 Ermitt-
lungsverfahren in Bezug auf Cum/Ex-Transaktionen.1642 Diese Zahlen deuten darauf hin,
dass es sich bei den bisher bekannt gewordenen Fällen lediglich um die Spitze des Eisbergs
handelt. Es muss noch zahlreiche weitere Finanzunternehmen geben, die Cum/Ex-Ge-
schäfte gemacht haben, oder bei den bereits bekannten das Volumen deutlich größer sein
als bisher bekannt.
Tabelle 4

Fall Entgangene
KapESt (inkl. SolZ)

in Mio. Euro

Erläuterungen Urteil Quelle

Barclays 250 http://www.handelsblatt.com/unternehmen/ban-
ken-versicherungen/cum-ex/barclays-britische-
haende-im-deutschen-steuertopf/13049242.html

Citigroup 706 http://www.handelsblatt.com/my/unterneh-
men/banken-versicherungen/cum-ex/cum-ex-
deals-citigroup-kann-strafzahlungen-druek-
ken/14826462.html; http://www.wiwo.de/unter-
nehmen/banken/cum-ex-deals-citigroup-streitet-
mit-finanzamt/13356866.html

Commerzbank 75 FG Hessen vom
10.3.2017,
4 K 977/14

http://www.handelsblatt.com/my/unterneh-
men/banken-versicherungen/millionen-aus-cum-
ex-geschaeften-commerzbank-erleidet-schlappe-
vor-gericht/19509668.html;
http://www.juve.de/nachrichten/verfah-
ren/2017/03/cum-ex-keine-steuererstattung-fuer-
commerzbank-schlappe-fuer-freshfields

DekaBank 53 FG Hessen vom
10.2.2016,

4 K 1684/14, EFG
2016

http://www.handelsblatt.com/my/unterneh-
men/banken-versicherungen/cum-ex/cum-ex-ge-
schaefte-dekabank-wagt-sich-nicht-zum-bundes-
finanzhof/13427168.html

Deutsche Bank 48 https://www.private-banking-magazin.de/info-
strecke-zu-cum-ex-das-geschaeft-mit-dem-divi-
denden-stripping-1458224813/?page=8#page-
browser-bildstrecke

DZ Bank 100 https://www.private-banking-magazin.de/info-
strecke-zu-cum-ex-das-geschaeft-mit-dem-divi-
denden-stripping-1458224813/?page=3;
http://app.handelsblatt.com/unternehmen/cum-
ex/dz-bank-aufraeumarbeiten-laufen-
/13049254.html

Helaba - zweistelliger Mil-
lionenbetrag

http://www.handelsblatt.com/unternehmen/ban-
ken-versicherungen/cum-ex/helaba-muster-
knabe-im-zwielicht/14600818.html
1641 Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 33 der Abgeordneten Lisa Paus, BT-Drs. 18/11553.
1642 „Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt weitet Cum-Ex-Ermittlungen deutlich aus“ in Wiesbadener Kurier, 27. Februar 2017, sowie „NRW-Fahn-

der ermitteln gegen 22 Banken wegen Cum/Ex“ unter www.finanznachrichten.de, 24. Februar 2017.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 475 – Drucksache 18/12700

Fall Entgangene
KapESt (inkl. SolZ)

in Mio. Euro

Erläuterungen Urteil Quelle

HSH
Nordbank

127 112 Mio. KapESt
+ 15 Mio. Zinsen

http://www.handelsblatt.com/unternehmen/ban-
ken-versicherungen/cum-ex/hsh-nordbank-ma-
rode-landesbank-auf-gewinn-su-
che/13049262.html;
https://www.private-banking-magazin.de/info-
strecke-zu-cum-ex-das-geschaeft-mit-dem-divi-
denden-stripping-1458224813/?page=4

HypoVer-
einsbank

140 http://www.handelsblatt.com/unternehmen/ban-
ken-versicherungen/cum-ex/hypo-vereinsbank-
spaete-einsicht-in-muenchen-/13049268.html;
http://www.dasinvestment.com/140-millionen-
euro-hvb-will-schadenersatz-von-ex-vorstaen-
den-fuer-cum-ex-geschaefte/

LBBW 150 http://www.handelsblatt.com/unternehmen/ban-
ken-versicherungen/cum-ex/lbbw-glimpflich-da-
vongekommen/13049294.html

M.M. Warburg 150 http://daserste.ndr.de/panorama/ar-
chiv/2016/Die-zweifelhaften-Deals-der-War-
burg-Bank,warburg104.html
http://www.zeit.de/2016/48/hamburg-privat-
bank-warburg-cum-ex-geschaeft/seite-5
https://www.private-banking-magazin.de/info-
strecke-zu-cum-ex-das-geschaeft-mit-dem-divi-
denden-stripping-1458224813/?page=9

Macquarie
Bank

80 http://www.n-tv.de/wirtschaft/NRW-nimmt-
Grossbanken-ins-Visier-article18719566.html
http://www.handelsblatt.com/unternehmen/ban-
ken-versicherungen/cum-ex-geschaefte-australi-
sche-bank-soll-100-millionen-euro-zah-
len/14507064.html

Maple Bank 450 http://www.handelsblatt.com/unternehmen/ban-
ken-versicherungen/cum-ex/maple-bank-der-
kollaps-der-kanadier/13049298.html
http://www.handelsblatt.com/unternehmen/ban-
ken-versicherungen/cum-ex/cum-ex-geschaefte-
ermittler-filzen-die-maple-bank-in-frank-
furt/12369334.html
http://www.spiegel.de/wirtschaft/unterneh-
men/maple-bank-ist-insolvent-a-1077071.html

Rafael Roth 123 113 Mio. KapESt
+ 10 Mio. Zinsen

FG Hessen vom
8.10.2012,

4 V 1661/11, EFG
2013

http://www.handelsblatt.com/unternehmen/ban-
ken-versicherungen/cum-ex/rafael-roth-immobi-
lienmogul-mit-renditehunger/13037158.html

Schweizer
Privatbank J.
Safra Sarasin

54 OLG Köln vom
11.12.2014,
7 U 23/14

Schweizer
Privatbank J.
Safra Sarasin

462 LG Köln
vom 16.07.2015,

106 Qs 1/15

https://www.private-banking-magazin.de/info-
strecke-zu-cum-ex-das-geschaeft-mit-dem-divi-
denden-stripping-1458224813/?page=6

Valovis Bank - Betrag nicht be-
kannt

http://www.handelsblatt.com/unternehmen/ban-
ken-versicherungen/cum-ex/valovis-bank-geld-
und-vorstand-sind-weg/13049308.html

West LB 700 Insidern zufolge ttp://www.handelsblatt.com/unternehmen/ban-
ken-versicherungen/cum-ex/westlb-duesseldorf-
streitet-ab/13049318.html

- Institut nicht
öffentlich be-

kannt -

- Betrag nicht be-
kannt

FG Düsseldorf
vom 12.12.2016,

6 K 1544/
11 K, AO

Drucksache 18/12700 – 476 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Fall Entgangene
KapESt (inkl. SolZ)

in Mio. Euro

Erläuterungen Urteil Quelle

Summe 3.668
Sonstige Quellen:
http://www.handelsblatt.com/unternehmen/banken-versicherungen/cum-ex/
http://www.handelsblatt.com/unternehmen/banken-versicherungen/cum-ex/cum-ex-ge-
schaefte-banken-ohne-anstand/13018116.html
http://www.handelsblatt.com/unternehmen/banken-versicherungen/cum-ex/vom-renditeturbo-
zum-karrierekiller-cum-ex-deals-die-chronik/13033390.html
http://www.presseportal.de/pm/114920/3261399
3. Cum/Cum als ähnliche Gestaltung

a) Definition und praktische Umsetzung von Cum/Cum-Geschäften
Während Cum/Ex-Geschäfte Aktientransaktionen bezeichnen, bei denen die Veräußerung oder Übertra-
gung beziehungsweise der Erwerb von Aktien mit (cum) Dividendenanspruch und die Lieferung der Ak-
tien nach dem Dividendenstichtag ohne (ex) Dividende erfolgt, werden unter Cum/Cum-Geschäften im
weitesten Sinne Aktientransaktionen verstanden, bei denen die Veräußerung von Aktien mit (cum) Divi-
dendenanspruch und die Lieferung der Aktien ebenfalls mit (cum) Dividendenanspruch, also noch vor
dem Dividendenstichtag erfolgt.1643 Anders als bei den Cum/Ex-Geschäften handelt es sich bei den
Cum/Cum-Geschäften regelmäßig um Inhabergeschäfte, bei denen der Verkäufer auch der zivilrechtliche
Eigentümer der Aktien ist. Cum/Cum-Geschäfte im engeren, vom Untersuchungsauftrag umfassten Sinn
sind ein Fall von sog. Steuerarbitrage, die die unterschiedliche Besteuerung von Kapitalerträgen, insbe-
sondere Dividenden, in Abhängigkeit vom Sitz der Aktieneigentümer im In- oder Ausland nutzt.1644 Die
große Mehrheit der Inhaber deutscher Aktien ist im Ausland ansässig und im Inland nicht unbeschränkt
steuerpflichtig. Dieser Gruppe ausländischer Investoren ist die Anrechenbarkeit der inländischen Quel-
lensteuer auf ausgeschüttete Dividenden grundsätzlich nicht erlaubt. Dadurch entsteht ein finanzieller
Anreiz zur Umgehung des Quellensteuerabzugs.
aa) Praktische Umsetzung im Rahmen des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfah-

rens (1977-2000)
Im Rahmen des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens in den Jahren von 1977
bis 2000 konnte die auf den Dividenden lastende Körperschaftsteuer vollständig auf die
Einkommen- beziehungsweise Körperschaftsteuerschuld des Aktieninhabers angerechnet
werden (§ 36 Absatz 2 Nummer 3 EStG a.F.).1645 Die Körperschaftsteuer war von der aus-
schüttenden Aktiengesellschaft zu ermitteln und abzuführen, der Aktionär erhielt einen An-
rechnungsanspruch und konnte die Körperschaftsteuer auf seine Steuerschuld anrechnen.
Dadurch wurden Dividenden im Ergebnis vollständig von der Körperschaftsteuer der aus-
schüttenden Aktiengesellschaft entlastet und nur mit der Einkommen- beziehungsweise
Körperschaftsteuer des Aktieninhabers belastet. Daneben konnte die Kapitalertragsteuer an-
gerechnet werden.
Die Grundstruktur von Cum/Cum-Geschäften bis zur Abschaffung des körperschaftsteuer-
lichen Anrechnungsverfahrens im Jahr 2000 zeichnet sich dadurch aus, dass ein nicht-an-
rechnungsberechtigter Inhaber von Aktien diese kurz vor dem Dividendenstichtag an ein in
1643 MAT A-SV-2, S. 4.
1644 Protokoll-Nr. 17, S. 8. Einem einvernehmlichen Beschluss der 17. Sitzung des Untersuchungsausschusses am 8. September 2016 folgend, wurden

auch die sog. Cum/Cum-Geschäfte als ähnliche Geschäfte im Sinne des Untersuchungsauftrags im Rahmen der Beweiserhebung berücksichtigt.
1645 MAT A-SV-2, S. 39 ff. Das Kapitel enthält eine gekürzte Fassung der von Prof. Christoph Spengel im Rahmen seines Sachverständigengutachtens

formulierten Darstellung.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 477 – Drucksache 18/12700

Deutschland unbeschränkt steuerpflichtiges und damit anrechnungsberechtigtes Unterneh-
men mit Dividendenanspruch verkaufte und lieferte (cum/cum) und unmittelbar nach dem
Dividendenstichtag ohne Dividendenanspruch (ex) zurückkaufte.
Die beteiligten Vertragsparteien konnten diese Geschäfte ohne finanzielle Risiko abwik-
keln, zum Beispiel durch die Kombination des Aktienverkaufs mit einem Optionsgeschäft.
Im Zeitablauf wurden durch das vermehrte Aufkommen von Finanzinnovationen wie bei-
spielsweise der Wertpapierleihe, der Ketten-Wertpapierleihe, der Wertpapier-Pensionsge-
schäfte oder der Wertpapier-Swaps immer komplexere Gestaltungsvarianten entwickelt und
im Schrifttum beschrieben.1646
bb) Praktische Umsetzung nach Abschaffung des körperschaftsteuerlichen Anrechnungs-

verfahrens (seit 2001)
Mit der Abschaffung des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens haben die be-
schriebenen Cum/Cum-Geschäfte mit Blick auf die in Deutschland auf Dividenden einbe-
haltene Kapitalertragsteuer, die für Steuerausländer definitiv wird (§ 50 Absatz 2 Satz 1
EStG, § 32 Absatz 1 Nummer 2 KStG), nicht an Bedeutung verloren.1647 Die Grundstruktur
der Cum/Cum-Geschäfte ab dem Jahr 2001 folgt der oben beschriebenen Struktur, indem
ein nicht anrechnungsberechtigter Inhaber von Aktien diese vor dem Dividendenstichtag an
ein in Deutschland ansässiges Kreditinstitut mit Dividendenanspruch (cum) verkauft und
unmittelbar nach dem Dividendenstichtag ohne Dividendenanspruch zurückkauft.1648
Für die beteiligten Vertragsparteien waren diese Geschäfte weiterhin ohne finanzielles Ri-
siko möglich, zum Beispiel durch die Absicherung des Kursrisikos mittels eines Aktien-
futures. Die in der Praxis vermutlich vorherrschende Variante dieser Cum/Cum-Geschäfte
ist allerdings die Wertpapierleihe, bei der es sich es sich um ein Sachdarlehen im Sinne der
§§ 607 ff. BGB handelt. Durch die Wertpapierleihe erwirbt das anrechnungsberechtigte in-
ländische Kreditinstitut oder Unternehmen (Entleiher) kurz vor dem Dividendenstichtag
von dem nicht-anrechnungsberechtigten ausländischen Aktieninhaber das Eigentum an der
Aktie. Nach Beendigung des Wertpapierdarlehens – dieser Zeitpunkt liegt regelmäßig kurze
Zeit nach dem Dividendenstichtag – ist eine Aktie gleicher Art, Güte und Menge an den
Verleiher, das heißt den ursprünglichen Inhaber der Aktien, zurückzugeben:
1646 MAT A-SV-2, S. 9, dort der Verweis auf Berger/Scherl (2000), S. 629 ff.
1647 MAT A-SV-2, S. 45 ff. Das Kapital enthält eine gekürzte Fassung der von Prof. Spengel im Rahmen seines Sachverständigengutachtens formu-

lierten Darstellung.
1648 MAT A-SV-2, S. 10 f.

Drucksache 18/12700 – 478 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Abbildung 11649

Bei diesen Geschäften erstattet der Steuerinländer (Entleiher) dem Steuerausländer (Verlei-
her) als Gegenleistung für die von ihm vereinnahmte Dividende im Regelfall eine „Leihge-
bühr“ bis zur Höhe der rechnerischen Bruttodividende. Die Wertpapierleihgebühr zählt
nicht zu den in Deutschland nach § 49 EStG beschränkt steuerpflichtigen Einkünften,
weshalb sie dem ursprünglichen Inhaber der Aktien steuerfrei zufließt. Die Kapitaler-
tragsteuerersparnis kann durch die Gestaltung der Wertpapierleihgebühr zwischen den Ver-
tragsparteien also aufgeteilt werden.
Oft wurde die gezahlte Leihgebühr vom Entleiher aber zusätzlich als gewinnmindernde Be-
triebsausgabe steuerlich geltend gemacht.1650 Auf diese Weise profitierten beide Vertrags-
parteien von der Vereinbarung unmittelbar, während das Steueraufkommen des Fiskus be-
reits durch das Cum/Cum-Geschäft auf zweifache Weise gemindert werden konnte. Anders
als beim Aktienkauf besteht wegen der Rückübertragungsverpflichtung für die Vertragspar-
teien einer Cum/Cum-Wertpapierleihe überhaupt kein Kursrisiko, das abzusichern wäre.
Diese Form der Dividendenarbitrage ist in seinen Grundzügen dem BMF sowie den Finanz-
verwaltungen der Bundesländer spätestens seit dem Jahr 1978 bekannt und wird seitdem
neben der Wertpapierleihe in diversen rechtlichen Gestaltungsformen betrieben.1651
cc) Die weitergeleitete Wertpapierleihe

Als Subkategorie von Cum/Cum-Geschäften besonders zu erwähnen sind die Fälle der sog.
weitergeleiteten Wertpapierleihe.
Die Grundidee der weitergeleiteten Wertpapierleihe baut auf Cum/Cum-Geschäften mittels
einer „einfachen“ Wertpapierleihe auf und entwickelt sie juristisch und wirtschaftlich wei-
ter. Damit stellt die weitergeleitete Wertpapierleihe einen klaren Unterfall von Cum/Cum-
Geschäften dar und ist mithin eindeutig vom Untersuchungsauftrag im Sinne einer „ähnli-
chen Gestaltung“ umfasst:
Ausländischen Aktieninhabern droht auf inländische Dividenden ein 15-prozentiger nicht
anrechenbarer Quellensteuerabzug. Inländische Aktieninhaber, die von der Steuerbefreiung
auf Dividenden begünstigt sind (§ 8b KStG), wollen von dem Wunsch des ausländischen
1649 MAT A-FDB-2-1, Ordner 1 von 1, S. 219, aus dem Vortrag der Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer an der Bundesfinanzakademie im Jahr

2008.
1650 Urteil des Niedersächsischen FG vom 17. November 2016, Az. 6 K 230/15; Urteil des FG Nürnberg vom 7. Juni 2016, Az. 1 K 904/14.
1651 MAT A-SV-2, S. 5, dort der Erlass des FinMin Nordrhein-Westfalen vom 28.08.1978, WPg 1978, S. 609.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 479 – Drucksache 18/12700

Aktieninhabers profitieren, den definitiven Quellensteuerabzug zu umgehen. Mit der Leihe
um den Dividendenstichtag erzielt der Inländer zu 95 Prozent steuerfreie Dividenden und
zu 5 Prozent nicht abzugsfähige Betriebsausgaben gem. § 8b Absatz 1 und 5 KStG. Der
Inländer zahlt an den verleihenden Ausländer eine Kompensationszahlung in Höhe der steu-
erfrei erzielten Brutto-Dividende zuzüglich einer Leihgebühr. Statt eines 15-prozentigen
Abschlages auf die Dividende wird der Ausländer wirtschaftlich so gestellt, dass er allen-
falls mit einem deutlich geringeren Abschlag belastet wird. Der Inländer setzt Kompensati-
onszahlung und Leihgebühr als Betriebsausgaben an und mindert dadurch seine Ertragsteu-
erlast, deren Gesamtbelastung seit dem Jahr 2008 ca. 30 Prozent des Gewinns beträgt und
für die Jahre von 2004 und 2007 etwa 39 Prozent betragen hat. Unter Berücksichtigung des
Steuervorteils bei Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer rechnet sich
das Geschäft für die entleihende inländische Kapitalgesellschaft. Für den inländischen Ent-
leiher knüpft damit die Wertpapierleihe an drei steuergetriebenen Stellschrauben an:

o Vereinnahmung einer zu 95 Prozent steuerfreien Dividende,
o Abzug der Dividendenkompensationszahlung als gewinnmindernde Betriebsaus-

gabe,
o Anrechnung der ggfs. vom Emittenten einbehaltenen Kapitalertragsteuer (und So-

lidaritätszuschlag) auf die Dividenden.
Für den ausländischen Verleiher geht es um die Vermeidung der definitiven Quellensteuer-
belastung auf die Dividendenzahlung.
Zusätzlich zum Grundmuster der Umgehung der definitiven Quellensteuerbelastung gibt es
weitere Konstruktionen, die allein auf das Zusammenspiel von der Körperschaftsteuer be-
freiten Einnahmen und gewinnmindernden Betriebsausgaben abzielen, ohne zusätzliche
Vorteile aus der Kapitalertragsteuer zu erzielen. Bekanntheit erlangte eine solche Konstruk-
tion mit dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 18. August 2015 zur sog. strukturierten
Wertpapierleihe.1652 Dort hatte ein inländischer Maschinenbauer einen Wertpapierleihver-
trag mit einem britischen Finanzinstitut im Wirtschaftsjahr 2006/2007 über Aktien briti-
scher Gesellschaften abgeschlossen. Da britische Aktien an ein inländisches Unternehmen
verliehen werden sollten, ging es bei diesem Geschäft allein um die unternehmensteuerli-
chen Auswirkungen bei Ver- und Entleiher, nicht jedoch um die Kapitalertragsteuer. Insge-
samt fielen Brutto-Dividenden in Höhe von ca. 9,8 Millionen Euro und Leihgebühren in
Höhe von ca. 305.000 Euro an. Das Finanzamt hatte den Betriebsausgabenabzug (ca.
9,6 Millionen Euro, entsprechen einem nicht anerkannten Steuervorteil von ca. 3,7 Millio-
nen Euro) beim inländischen Maschinenbauer versagt und mit dem Abzugsverbot nach § 8b
Absatz 10 KStG begründet, wonach bei Anteilsüberlassungen mit späterer Rückgabe (Wert-
papierleihe) die an den Verleiher gewährten Entgelte nicht als Betriebsausgabe abgezogen
werden dürfen. Im Bundesfinanzhof-Verfahren ging es auch um die Frage, ab wann diese
Regelung anzuwenden sei. Der Bundesfinanzhof hielt die Abzugsbeschränkung aber für
geboten, weil das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien aufgrund der allein steuergetrie-
benen Konstruktion nicht übergegangen war.
Um die drohenden Beschränkungen des Betriebsausgabenabzugs im Falle der „einfachen“
Wertpapierleihe mit deutschen Aktien zu umgehen, gab es laut Bericht des damaligen Bun-
desamtes für Finanzen (heute BZSt) vom 29. Juli 1999 bereits Ende der 1990er Jahre das
Konstrukt der „Kettenleihe“ beziehungsweise der sog. weitergeleiteten Wertpapierleihe.
Der inländische Entleiher reicht die Aktien an einen zweiten Inländer weiter, der wiederum
die inländischen Dividenden steuerfrei einnimmt und an den ersten inländischen Entleiher
eine Kompensationszahlung leistet, die beim zweiten Inländer selbst wiederum zu gewinn-
mindernden Betriebsausgaben führt. Der erste inländische Entleiher enthält in dieser Vari-
ante eine Zahlung des zweiten Inländers, die beim ersten Inländer in Höhe der in der Kom-
pensationszahlung enthaltenen Vermittlungsprovision zu Einnahmen führt. Die Kompensa-
tionszahlung inklusive Leihgebühr führt der erste Inländer an den ausländischen Verleiher
1652 Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. August 2015, Az. I R 88/13.

Drucksache 18/12700 – 480 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

ab. Insoweit entsteht auch dem ersten inländischen Entleiher ein gewinnwirksamer Auf-
wand. Die Abzugsbeschränkungen (§ 8b KStG) greifen hier nicht. Im Zusammenspiel der
betroffenen Steuerarten zeigt sich dann der gesamt entstandene Steuerschaden in Höhe der
Kapitalertragsteuer, deren definitive Belastung beim ausländischen Verleiher umgangen
wird, sowie die geminderte Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Solidaritätszuschlag so-
wohl beim ersten als auch beim zweiten inländischen Entleiher.

Abbildung 2

Abbildung 3
b) Funktioneller und finanzieller Zusammenhang mit Cum/Ex-Geschäften
Sowohl Cum/Ex wie Cum/Cum-Gestaltungen gehören zur Familie des Dividendenstrippings. Zwischen
den Geschäften bestehen ein funktioneller sowie ein finanzieller Zusammenhang.
Jedes Cum/Ex-Geschäft wird vertraglich formal als Cum/Cum-Geschäft vereinbart. Der Anspruch auf
Zahlung einer Dividenden-Kompensation vom Verkäufer an den Käufer besteht deshalb, weil der
(Leer- )Käufer kurz vor der Hauptversammlung Aktien mit (cum) Dividendenanspruch erwerben will,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 481 – Drucksache 18/12700

ihm jedoch nach dem Tag der Hauptversammlung Aktien ohne (ex) Dividendenanspruch geliefert wer-
den. Würden die Vertragsparteien vor dem Dividendenstichtag vertraglich vereinbaren, Aktien nur ex
Dividende zu handeln, wäre die Dividendenausschüttung bereits eingepreist. In dem Fall hätte der Käufer
keinen Anspruch auf eine Dividenden-Kompensationszahlung. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses un-
terscheiden sich Cum/Ex-Geschäfte nicht von Cum/Cum-Geschäften. Der Unterschied zeigt sich erst zum
Zeitpunkt der Belieferung der Aktien bis zum Record-Tag oder erst ab dem Ex-Tag, beziehungsweise
mit oder ohne Dividendenanspruch.
Cum/Cum-Geschäfte, die im Gegensatz zu Cum/Ex-Geschäften vor dem Dividendenstichtag tatsächlich
beliefert werden, sind Cum/Ex-Geschäften funktionell vorgelagert. Nachdem der Steuerinländer die für
ihn anrechenbare Dividendenzahlung im Rahmen eines Cum/Cum-Geschäfts vereinnahmt hat, wäre die
unmittelbare Rückübertragung der Aktie möglich, weil aus Sicht des Steuerausländers keine weitere Steu-
erersparnis zu erreichen ist. Allerdings besteht die Möglichkeit, durch ein nachgelagertes Cum/Ex-Ge-
schäft zusätzliche Einnahmen zu generieren, beziehungsweise aus Sicht des Cum/Ex-Dealers die durch
einen Leerverkauf eingegangene Lieferverpflichtung mittels der sich beim Steuerinländer befindlichen
Aktie zu erfüllen. Bevor der Steuerinländer die Aktien an den ursprünglichen ausländischen Inhaber rück-
überträgt, kann er also ein zweites Geschäft abschließen und es einem Cum/Ex-Leerverkäufer ermögli-
chen, sich mit Ex-Aktien einzudecken:
Abbildung 41653

In der obigen Abbildung 4 ist das Cum/Cum-Geschäft rechtlich beispielsweise in Form der in Abbildung
1 dargestellten Wertpapierleihe erfolgt. Daran schließt sich dann das Cum/Ex-Geschäft an. Das ist mög-
lich, weil bei Cum/Cum-Geschäften beispielsweise in Form der Wertpapierleihe eine bis zu 100-tägige
Haltedauer vereinbart wird. So wird ausgeschlossen, dass es zu Terminengpässen kommt, wenn an das
Cum/Cum-Geschäft ein Ex-Eindeckungsgeschäft samt späterer Rückübertragung an den ursprünglichen
Cum/Cum-Entleiher angehangen wird, der dann seinerseits an den ursprünglichen Cum/Cum-Verleiher
termingerecht rückübertragen kann.
Der fiskalische Effekt aus dem Zusammenspiel von Cum/Cum und Cum/Ex-Geschäften ist demnach po-
tentiell auf dreifache Weise negativ: Durch das Cum/Cum-Geschäft wird die Quellensteuerpflicht des
1653 MAT A-FDB-2-1, Ordner 1 von 1, S. 228, bearbeitete Abbildung aus dem Vortrag der Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer an der Bundes-

finanzakademie im Jahr 2008 (Cum/Cum-Teil hinzugefügt).

Drucksache 18/12700 – 482 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

ausländischen Unternehmens mittels der Generierung von Steueranrechenbarkeit umgangen und durch
das inländische Unternehmen werden gewinnmindernde Betriebsausgaben geltend gemacht. Durch den
fakultativen Annex eines Cum/Ex-Geschäftes wird zusätzlich die Mehrfacherstattung nur einmal abge-
führter Kapitalertragsteuer erreicht.
Dieser funktionelle und finanzielle Zusammenhang zwischen Cum/Cum und Cum/Ex-Geschäften ist von
den als Rechtsanwälte tätigen Zeugen bestätigt worden. So hat beispielsweise der Zeuge Dr. Thomas
Koblenzer im Rahmen seiner Vernehmung von einem „Gesamtgeschäft“1654 gesprochen und weiterhin
erklärt:

„Es gibt immer, glaube ich, irgendwo auch ein Cum/Cum-Geschäft, weil, sagen wir mal, das
Grundsatzproblem steuerbefreiter Ausländer, der sozusagen in der eindimensionalen Lö-
sungsfindung das Thema Kapitalertragsteuer gelöst haben will, das findet nach meiner
Wahrnehmung immer statt. Die Frage ist dann nur, ob dann sozusagen dahinten noch weitere
Dinge passieren - zweimal, dreimal vielleicht sogar -, um noch weiteren Vorteil - - So. […]
[Der Fiskus] hat nur eine Möglichkeit - und darüber muss man dann ernsthaft nachdenken -
, die Banken haftbar zu machen, die im Grunde genommen letztlich Dreh- und Angelpunkt
dieser Deals waren mit ausländischen Marktteilnehmern und genau gewusst haben, dass dort
noch mehr einbehalten wird oder noch ein zweites oder ein drittes Mal vielleicht sogar die
Kapitalertragsteuer.”1655

Der Zeuge Markus Plümer, Manager bei der Commerzbank und Mitglied der dortigen Task Force zum
Thema Cum/Ex, hat in seiner Vernehmung den Zusammenhang zwischen Cum/Cum-Geschäften und
„Gestaltungsmodellen“ wie den Cum/Ex-Geschäften als „zentrale Frage“ bei sämtlichen Cum/Cum-
Transaktionen bezeichnet:

„[Bei] Cum/Cum geht es ja um zwei zentrale Fragen. Das Erste: Sind Sie zweifelsfrei wirt-
schaftlicher Eigentümer? Das ist die alles entscheidende Frage, um überhaupt einen Steuer-
anrechnungsanspruch zu bekommen. Und das Zweite ist eben: Gibt es irgendwelche Gestal-
tungsmodelle? Ist das ausschließlich steuermotiviert oder sonst etwas in der Art und
Weise?”1656

Der funktionelle Zusammenhang zwischen Cum/Ex und Cum/Cum-Geschäften wurde auch in der Aus-
sage des Zeugen Markus Bolder deutlich, vormals als leitender Angestellter verantwortlich für den Ak-
tienhandel und Aktienderivatehandel sowie den Eigenhandel der ehemaligen Landesbank WestLB. Da-
nach wurde innerhalb seiner Abteilung nicht unterschieden zwischen Cum/Cum-Geschäften und
Cum/Ex-Geschäften als Sonderfall von Cum/Cum-Geschäften, in denen nicht rechtzeitig geliefert wurde
und daher sog. „Fails“ vorlagen:

„In dem Moment, wo ich da gesessen habe, als Händler gehandelt habe, ging ich von einer
Dividendenarbitrage aus. Und da wurde keine Differenzierung gemacht zwischen Cum/Cum
oder Cum/Ex“1657

Auf die Frage des Abgeordneten Christian Hirte (CDU/CSU), ob ihm „bekannt oder bewusst war, dass
Cum/Ex-Fallgestaltungen häufig mit Cum/Cum-Gestaltungen kombiniert wurden“ antwortete der Zeuge
und Bundesminister der Finanzen Dr. Wolfgang Schäuble:

„Nein, mir persönlich war es nicht so bekannt“.1658
1654 Protokoll-Nr. 28 I, S. 44.
1655 Protokoll-Nr. 28 I, S. 68 f.
1656 Protokoll-Nr. 26 I, S. 27.
1657 Protokoll-Nr. 36 I, S. 22.
1658 Protokoll-Nr. 42 I, S. 13.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 483 – Drucksache 18/12700

c) Finanzielles Ausmaß der Cum/Cum-Geschäfte
Die Höhe des durch Cum/Cum-Geschäfte insgesamt verursachten Steuerausfalls ist bis heute unbekannt.
Offizielle behördliche Schätzungen existieren nicht.
Der Zeuge Dr. Rolf Möhlenbrock, langjähriger Mitarbeiter der Steuerabteilung im Bundesfinanzministe-
rium und zum Zeitpunkt seiner Vernehmung Leiter der Unterabteilung IV C, erklärte, dass in seiner Ab-
teilung keine eigene Schätzung des durch Cum/Cum-Geschäfte verursachten Steuerschadens angestrengt
worden sei. Seiner Erinnerung nach sei auch weder die Finanzmarktabteilung des Bundesfinanzministe-
riums noch die BaFin zur Klärung dieser Frage kontaktiert worden.1659
Ende 2013 ging im BMF nach Aussage des Zeugen und Parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundes-
finanzminister Dr. Michael Meister eine Meldung des Landes Hessen ein, wonach vermehrt Cum/Cum-
Gestaltungen im Markt zu beobachten seien. Trotzdem ist im Ministerium nicht einmal der Versuch einer
Quantifizierung des Schadens, etwa unter Zuhilfenahme der Transaktionsdaten der BaFin, unternommen
worden. Stattdessen ist erst im Sommer 2015 mit einer Abfrage bei den Ländern und dem BZSt in Bezug
auf die Erkenntnisse zu Cum/Cum-Geschäften reagiert worden. Dieses Vorgehen erläuterte der Zeuge
Dr. Meister im Rahmen seiner Vernehmung:

„Wenn Sie einen solchen Hinweis bekommen, dann müssen Sie mehrere Dinge tun. Ist das
ein isolierter Punkt? Ich habe gesagt: Wir haben dann als ersten Schritt mal überlegt, eine
Abfrage zu machen bei den anderen Ländern. Zum Zweiten müssen Sie verstehen, mit wel-
chem Phänomen haben Sie es zu tun. Es reicht ja nicht, mit dem Schlagwort zu operieren,
sondern Sie müssen verstehen, was dort an Gestaltungen passiert. Beides haben wir gemacht,
und nachdem wir einen Überblick in diesem Sinne in beiden Dimensionen hatten, haben wir
dann zum Dritten überlegt: Wie kann man sozusagen eine Vorgehensweise entwickeln, um
diesem Gestaltungstypus Einhalt zu gebieten?“1660

Der Zeuge legte weder dar, weshalb es für den „ersten Schritt“ rund 18 Monate Bedenkzeit bedurfte,
noch weshalb zum Verständnis der Gestaltungen als dritte Dimension nicht notwendigerweise auch ein
Verständnis der Gestaltungswirkung, mithin eine Schätzung des verursachten Steuerschadens gehörte.
Im November 2015 warnte der hessische Finanzministers Dr. Thomas Schäfer in einem Brief an den
Zeugen Dr. Meister vor der finanziellen Dimension der Cum/Cum-Geschäfte:

„Des Weiteren ist nicht das Ballooning problematisch, wie von der AG [Arbeitsgemein-
schaft] Finanzen vermutet, sondern das Dividendenstripping. Hier geht es um Milliardenbe-
träge, wie erste Untersuchungen unserer Finanzämter bei hessischen Banken in Bezug auf
Auslandsanleger vermuten lassen („Cum/cum-Fälle).“1661

Auf die Frage, ob dies nicht zu weiteren Nachforschungen in Hinblick auf die Schadenshöhe hätte führen
müssen, erklärte der Zeuge:

„Es nützt uns relativ wenig, zu sinnieren […]: „Wie hoch sind die Steuerausfälle?“, weil bei
all diesen Betrachtungen immer unterstellt wird, dass wir eine kontinuierliche Rechtslage
und Rechtsprechungslage hatten. Das ist aber mitnichten der Fall. Sie hatten zum Beispiel
zu Beginn dieses Jahrtausends die Situation, dass man bei der Kapitalertragsteuer vom An-
rechnungsverfahren umgestellt hat auf das Halbeinkünfteverfahren. Das hat an dieser Stelle
eine wesentliche Veränderung gebracht. Ich habe vorhin darauf hingewiesen in meinem Ein-
gangsstatement, dass wir durch die EuGH-Rechtsprechung eine Veränderung hatten, was
die Steuerpflicht für Streubesitzdividenden im Inland betrifft. […] Deshalb sind Einschätzun-
gen „Welche Steuerausfälle können denn da entstehen?“ aus meiner Sicht nicht zu fassen
und führen auch nicht weiter. Das mag theoretisch eine sehr spannende Debatte sein. Mein
1659 Protokoll-Nr. 32 I, S. 52.
1660 Protokoll-Nr. 40 I, S. 40.
1661 MAT A-BMF-9-1, Ordner 83 von 112, S. 2.

Drucksache 18/12700 – 484 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Ziel war immer, den Menschen, die so etwas vorhaben, das Handwerk zu legen, und darauf
habe ich versucht mich zu konzentrieren.“1662

Der Zeuge Dr. Wolfgang Schäuble erklärte im Rahmen seiner Vernehmung zu der Frage nach einer be-
hördlichen Schätzung der Schadenshöhe:

„Ich kann mich nicht erinnern, dass wir jemals im Finanzministerium amtliche Scha-
denschätzungen angestellt hätten. Sie wären auch in einem so hohen Maße spekulativ, dass
sie meinem Verständnis von der Seriosität eines Finanzministeriums gar nicht entsprechen
würden.“1663

Zur Begründung verwies der Zeuge Dr. Schäuble wie zuvor bereits der Zeuge Dr. Meister auf die verän-
derten rechtlichen Rahmenbedingungen insbesondere durch die Rechtsprechung des EuGH:

„[In] den Jahren meiner Zeit als Finanzminister [war] im Blick auf das beim Europäischen
Gerichtshof anhängige Verfahren, ob denn Kapitalertragsteuer nach der Neuregelung über-
haupt von Ausländern, von EU-Ausländern, erhoben werden darf - - die Aufmerksamkeit sehr
stark auf das Verfahren beim Europäischen Gerichtshof fokussiert, das ja dann, wenn ich
das richtig erinnere - ich habe es mir irgendwo aufgeschrieben; aber Sie haben das auch in
Ihren Unterlagen -, im November 2011 [sic!] zu einer Entscheidung geführt hat, also aus-
ländische Anteilseigner gar nicht kapitalertragsteuerpflichtig gewesen sind, was im Übrigen,
wenn ich mir für die Öffentlichkeit die Bemerkung erlauben darf, die Spekulationen über die
Steuerausfälle durch solche Gestaltungen ein Stück weit begrenzt. Solange es nicht steuer-
pflichtig gewesen ist, was der Europäische Gerichtshof am 20.11.2011 [sic!] so entschieden
hat, kann auch keine Steuer hinterzogen werden; denn man kann nur Steuern hinterziehen,
zu denen überhaupt eine Verpflichtung besteht. Das ist ein Stück weit in der öffentlichen
Spekulation stark vernachlässigt. Deswegen nützt der Bundesfinanzminister die Gelegenheit,
als Zeuge hier auszusagen, das einmal zu sagen.”1664

Weshalb die europarechtliche Beurteilung durch den EuGH für die Bemessung des durch die von Bun-
desfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble ausdrücklich als „illegitim“ und „nicht akzeptabel“ bezeichne-
ten Cum/Cum-Geschäfte verursachten Schadens überhaupt von Relevanz ist, wird von keinem der beiden
Zeugen ausgeführt.1665 Ebenso hat sich keiner der Zeugen dazu erklärt, weshalb die gesetzliche Regelung
der Cum/Cum-Geschäfte im Rahmen des Investmentsteuerreformgesetzes 2016 erst nach den Niederla-
gen vor dem EuGH umgesetzt werden konnte und nicht bereits vor oder während vorgenannter Verfah-
ren.
Obwohl der BaFin umfassende Informationen in Bezug auf Börsen- und OTC-Transaktionen zur Verfü-
gung stehen, ist kein Versuch von Seiten des BMF, des BZSt, der BaFin oder einer sonstigen Bundes-
oder Landesbehörde dokumentiert, sich mittels dieser Transaktionsdaten einen Überblick über den Um-
fang dieser Geschäfte zu verschaffen. Die BaFin wird nach § 9 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) über
jedes Geschäft in Finanzinstrumenten benachrichtigt, die entweder zum Handel an einem organisierten
Markt zugelassen oder in den regulierten Markt oder den Freiverkehr einer inländischen Börse einbezo-
gen sind. Eingeschlossen in die Meldepflicht sind auch die außerbörslichen OTC-Geschäfte.
Die in den Jahren 1991 bis 1994 aufgetretenen Steuerausfälle sollen mehrere Milliarden Deutsche Mark
betragen haben. In der Wirtschaftspresse (zum Beispiel DIE ZEIT, Frankfurter Allgemeine Zeitung und
DER SPIEGEL) wurde im Jahr 1994 ausführlich darüber berichtet.1666
Im April 2015 berichtete die Wirtschaftswoche über erhebliche Steuerausfälle aufgrund von Cum/Cum-
Geschäften. Der vom Untersuchungsausschuss als Sachverständiger bestellte Prof. Christoph Spengel
schätzte die jährlichen Mindereinnahmen in dem Artikel auf 5 bis 6 Milliarden Euro.
1662 Protokoll-Nr. 40 I, S. 42.
1663 Protokoll-Nr. 42 I, S. 9.
1664 Protokoll-Nr. 42 I, S. 7.
1665 Regierungspressekonferenz vom 4. Mai 2016.
1666 MAT A-SV-2, S. 10, dort der Verweis auf Bippus (1994), S. 945 f. m.w.N.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 485 – Drucksache 18/12700

Im Mai 2015 wurde in den zuständigen Referaten des Bundesfinanzministeriums ein erster Entwurf der
o. g. Länderabfrage erstellt und dem Zeugen Dr. Meister vorgelegt. Darin wird ein jährlicher Steueraus-
fall in Höhe von 5 bis 6 Milliarden Euro durch Cum/Cum-Geschäfte explizit als „nicht unrealistisch
hoch“ bezeichnet.1667 Im Zuge der Länderabfrage ist erstmals auch das BZSt über seine Erkenntnisse zu
Cum/Cum-Geschäften befragt worden. Im Antwortschreiben des Bundeszentralamtes für Steuern vom
Juni 2015 heißt es, jährliche Steuerausfälle in Höhe von 5 bis 6 Milliarden Euro durch Cum/Cum-Ge-
schäfte seien „plausibel“.1668
Am 6. Juni verschickte das BMF unter dem Betreff „Umgehung der Dividendenbesteuerung (Cum/Cum-
Transaktionen)“ ein Schreiben an die Länder sowie das BZSt, in dem Erkenntnisse über Cum/Cum-Ge-
schäfte sowie die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung abgefragt werden. Auch gegenüber den
Ländern wurde behauptet, das BMF sei „im Zuge der Cum/Ex-Verdachtsfälle“ auf die Problematik ge-
stoßen.1669 Offenbar auf Anregung von Klaus Wolter aus dem Referats IV A 6 wird darin auch ein Ne-
bensatz zur möglichen Schadenshöhe gestrichen. Der Satz lautete:

„Dem BMF liegen keine belastbaren Grundlagen vor, um diese Schätzung [5-6 Milliarden
Euro, Anm. d. Verf.] zu bestätigen oder zu widerlegen (Gelöscht: ,es ist aber davon auszu-
gehen, dass die genannte Zahl nicht unrealistisch hoch ist).“ 1670

Zur Begründung führte Wolter aus:

„Die Streichung habe ich gemacht, um erstens nicht den Ergebnissen der Länder vorzugrei-
fen und zweitens nicht eine zitierbare Quelle für Außenstehende zu schaffen. Man weiß nicht,
wohin das Schreiben letzten Endes gelangt.“1671

Im Ausschuss konnte die genaue Schadenshöhe bei Cum/Cum nicht konkretisiert werden. Gegenüber der
Schätzung von Prof. Spengel und ihrer Wertung als „plausibel“ und „nicht unrealistisch hoch“ aus 2015
gibt es jedoch keine neueren oder gegenteiligen Erkenntnisse zur Schadenshöhe, so dass bis auf Weiteres
von dieser Zahl auszugehen ist. In dieser Konstellation möglich waren die Geschäfte seit 2001, also über
15 Dividendensaisons. Schon 2007, spätestens aber im Jahr 2011 (s.u.) waren diese Geschäfte bekannt.
Konkrete Zahlen einzelner Marktakteure sind bislang nur zufällig ermittelt worden. So ist beispielsweise
im Rahmen einer auf Cum/Ex-Deals gerichteten Betriebsprüfung in Hessen eine Fondsgesellschaft auf-
gefallen, deren sechs Investmentfonds alleine im Jahr 2012 Aktien in einem zweistelligen Milliardenvo-
lumen gehandelt haben, um die Besteuerung von Dividenden in Höhe von 214 Millionen Euro zu ver-
meiden.1672
Weitere Zahlen insbesondere von Bankinstituten konnten im Rahmen der Ausschussarbeit zwar ermittelt
werden, sind jedoch von der Bundesregierung als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geschützt und als
Verschlusssachen eingestuft worden, obwohl Vertreter der Regierung die Geschäfte wiederholt als ille-
gitim oder sogar illegal bezeichnet haben. Der Zeuge Bolder von der ehemaligen Landesbank WestLB
erklärte im Rahmen seiner öffentlichen Vernehmung aber, dass seine gesamte Abteilung mit ihren
10 Mitarbeitern einzig dem Abwickeln von Dividendenstripping diente1673 und eine jährliche Umsatz-
größe von „10 bis 20“ Milliarden Euro hatte.1674
d) Rechtliche Bewertungen der Cum/Cum-Geschäfte

Das erste Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums zu der heute als Cum/Cum bezeichneten Ge-
schäftspraxis vom 2. August 1978 an die Spitzenverbände der Kreditwirtschaft bezeichnet diese Form
der Dividendenarbitrage als missbräuchliche Steuergestaltung nach § 42 AO.
1667 MAT A-BMF-9-1, Ordner 55 von 112, S. 82 ff.
1668 MAT A-BMF-9-1, Ordner 55 von 112, S. 241 ff.
1669 MAT A-BMF-9-1, Ordner 55 von 112, S. 241 ff.
1670 MAT A-BMF-9-1, Ordner 55 von 112, S. 215.
1671 MAT A-BMF-9-1, Ordner 55 von 112, S. 219 ff.
1672 MAT A-BMF-9-1, Ordner 36 von 112, S. 166 ff.
1673 Protokoll-Nr. 36 I, S. 28.
1674 Protokoll- Nr. 18-36 I, S. 17.

Drucksache 18/12700 – 486 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Im Mai 2016, kurz nachdem der Bayerische Rundfunk öffentlich gemacht hatte, dass die teilstaatliche
Commerzbank den Fiskus über Jahre hinweg durch Cum/Cum-Geschäfte um Steuereinnahmen in zwei-
stelliger Millionenhöhe gebracht haben soll, wurden Cum/Cum-Transaktionen von Bundesfinanzminister
Dr. Wolfgang Schäuble als „illegitim“ bezeichnet, weil ihr Zweck darin bestehe, die Besteuerung von
Dividenden zu umgehen. Solche Praktiken seien „nicht akzeptabel“.1675
Eine einheitliche Rechtsauffassung innerhalb der Verwaltung ist spätestens seit 2007 weder erkennbar
gewesen noch in den Markt kommuniziert worden. So erklärte beispielsweise der Zeuge Markus Plümer,
dass vor der genannten Äußerung des Bundesfinanzministers weder über das Bundesministerium für Fi-
nanzen, noch den Aufsichtsrat der Commerzbank, die FMSA oder in sonst irgendeiner Form die behörd-
liche Auffassung, dass Cum/Cum-Geschäfte inakzeptabel seien, das Management der Commerzbank er-
reicht habe.1676
Der Zeuge Matthias Hensel, Leiter des Referats IV C 1 im BMF, erklärte im Rahmen seiner Vernehmung,
dass die Rechtsauffassung innerhalb des Ministeriums seit mindestens 2007 unverändert gewesen sei,
dass die Cum/Cum-Geschäfte legal seien.1677 In diesem Zusammenhang wies er zudem darauf hin, dass
nach seiner Ansicht das Nachbarreferat IV C 2 für Cum/Cum-Geschäfte zuständig gewesen sei.1678
Der Zeuge Peter Rennings, Leiter des Referates IV C 2, erklärte wiederum, die Zuständigkeit für
Cum/Cum-Geschäfte läge im Referat IV C 1 und bei dessen Referatsleiter, dem Zeugen Hensel.1679 Der
Zeuge Dr. Rolf Möhlenbrock sah die Zuständigkeit ebenfalls im Referat IV C 1 des Zeugen Hensel.1680
Im Übrigen gab er wie der Zeuge Hensel an, die Rechtsauffassung innerhalb des Ministeriums habe sich
innerhalb seines Erinnerungshorizonts nicht verändert. Allerdings vertrat er im Rahmen seiner Verneh-
mung die Auffassung, herrschende Rechtsmeinung sei stets gewesen, dass Cum/Cum-Geschäfte steuer-
rechtlich als missbräuchliche und damit illegale Gestaltungen beurteilt worden seien:

„Also, wir hatten nach meiner Wahrnehmung […] und die reicht deutlich auch über das Jahr
2015 rückwärts, soweit ich am Rande Begegnungen hatte mit dem Thema Dividendenstrip-
ping, immer etwas dagegen. Das hielten wir für Missbrauch und haben, soweit uns das mög-
lich war, etwas dagegen unternommen. Wir sind mit dem § 42 AO - und ich darf sagen: auch
damals schon streckenweise unter Berufung auf § 39 AO - gegen solche Vorgänge vor Ge-
richt vorgegangen. [...] Es ist zu keinem Wandel von Auffassungen gekommen. Das hielten
und halten wir für aufgriffswürdig.“1681

Selbst im eigenen Referat (IV C 2) des Zeugen Rennings herrschte aber keine einhellige Rechtsauf-
fassung. So hatte seine Mitarbeiterin Frau Anita Kiontke Ende April 2015 in dem ersten Entwurf eines
Schreibens an Staatssekretär Geismann als Reaktion auf einen „WiWo-Artikel vom 17. April 2015“ zu
Cum/Cum-Geschäften geschrieben:

„Das beschriebene Vorgehen verstößt – anders als die bekannten cum/ex-Geschäfte im Rah-
men von Leerverkäufen – nicht gegen bestehende Gesetze, muss nach fiskalischer Sicht aber
überprüft werden.“1682

Entsprechend erklärte das BZSt in dem bereits erwähnten Antwortschreiben aus dem Juni 2015 ausdrück-
lich:

„Derartige [Cum/Cum-]Gestaltungen sind bereits längere Zeit bekannt und bisher im Re-
gelfall nicht als missbräuchliche Gestaltungen behandelt worden.“1683
1675 Regierungspressekonferenz vom 4. Mai 2016.
1676 Protokoll-Nr. 26 I, S. 26 f.
1677 Protokoll-Nr. 26 I, S. 88 f.
1678 Protokoll-Nr. 26 I, S. 89.
1679 Protokoll-Nr. 28 I, S. 84.
1680 Protokoll-Nr. 32 I, S. 46.
1681 Protokoll-Nr. 32 I, S. 44 f.
1682 MAT A-BMF-9-1, Ordner 55 von 112, S. 57.
1683 MAT A-BMF-9-1, Ordner 55 von 112, S. 241 ff.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 487 – Drucksache 18/12700

Der Zeuge Jörg Asmussen, der in der Zeit von 1996 bis 2011 im Bundesfinanzministerium tätig war,
vermochte überhaupt keine rechtliche Bewertung der Cum/Cum-Geschäfte innerhalb des Ministeriums
zu erkennen:

„Ich habe gesagt, dass es immer Auffassung des BMF war, dass das, was wir heute ‚Cum/Ex‘
nennen, illegal ist. Bei Cum/Cum scheint das ja noch umstritten zu sein.“1684

Der Zeuge Raimund Röseler, Exekutiv-Direktor der BaFin, gab in seiner Vernehmung durch den Unter-
suchungsausschuss an, dass auch die Finanzaufsichtsbehörde hinsichtlich der Legalität oder Illegalität
von Cum/Cum-Transaktionen überhaupt keine Rechtsauffassung vertreten habe:

„Inhaltlich, also die steuerrechtliche Beurteilung, die machen wir nicht; das überlassen wir
den zuständigen Behörden. [...] Wir haben keine Expertise im Steuerrecht, nach wie vor
nicht.“1685

Mangels einer einheitlichen Rechtsauffassung innerhalb der Verwaltung und einer entsprechend deutli-
chen Kommunikation dieser Rechtsauffassung gegenüber den Marktteilnehmern betrieben selbst staatli-
che oder teilstaatliche Bankinstitute wie die Commerzbank und die DekaBank die Cum/Cum-Geschäfte
auf Kosten des Fiskus.
Exemplarisch für die Konsequenzen der uneinheitlichen Rechtsauffassungen innerhalb der Verwaltung
und der mangelnden Außendarstellung einer einheitlichen Rechtsposition ist die Aussage des Zeugen
Stefan Korten, Leiter der Steuerabteilung der Commerzbank. Seiner Aussage nach hätten die Cum/Cum-
Geschäfte der Commerzbank stets „auf dem Boden des Gesetzes“ stattgefunden:

„Wir haben diese Cum/Cum-Geschäfte, die möglicherweise dann über das Ausland zu dem
unerwünschten Steuervorteil führten, ja nicht vorgenommen, indem wir Aktien bewusst von
Ausländern gekauft haben, die haben wir uns irgendwo ins Regal gelegt und haben sie dann
nach dem Dividendenstichtag wieder weggegeben unter Anrechnung der Steuer, sondern wir
haben mit den Aktien, die wir per Kassageschäft im Wesentlichen gekauft haben, Bankge-
schäft betrieben. Die haben wir zu Finanzierungszwecken eingesetzt; wir haben sie zu Absi-
cherungszwecken eingesetzt. [...] Wenn jemand das Thema Gestaltungsmissbrauch aufruft,
dann muss man sagen: Gestaltungsmissbrauch setzt voraus, dass ich eine unangemessene
rechtliche Gestaltung habe. Ein Cum/Cum-Geschäft, also ein Aktiengeschäft, ist für eine
Bank keine unangemessene rechtliche Gestaltung. Es ist die angemessene Gestaltung, um
mit Aktien Handel zu betreiben, um sie zu Finanzierungszwecken einzusetzen, zu Absiche-
rungszwecken. Deshalb [...] haben wir das Thema „Cum/Cum“ unter dem rein rechtlichen
Aspekt nie für kritisch gehalten“.1686

Die Aussage des Zeugen Korten ist aber auch exemplarisch für die Wirkkraft einer deutlichen Positio-
nierung der Verwaltung. Die Commerzbank habe aufgrund des öffentlichen Drucks durch die Pressever-
öffentlichungen im April 2015 und die bereits zitierte Äußerung des Bundesfinanzministers im Mai 2015
noch vor Inkrafttreten des Investmentsteuerreformgesetzes 2016 Dividendenarbitrage in Form von
Cum/Cum-Geschäften beendet, obwohl sie weiterhin von der steuerrechtlichen Unbedenklichkeit der Ge-
schäfte ausging:

„Zu sagen: „Ja, wir wollen nur noch Geschäft machen, was letztendlich auch in der Öffent-
lichkeit akzeptiert wird“, das schneidet in dem Moment größere Teile des Geschäfts heraus,
als vielleicht notwendig ist. Aber wir stellen ja auch heute in der Debatte fest, dass Cum/Cum
Geschäfte unverändert extrem kritisch gesehen werden. In dem Maße, wie der Vorstand jetzt
diese weite Entscheidung nicht getroffen hätte, hätte er sich heute immer weiter die Frage
gefallen lassen müssen: Warum macht eigentlich die Commerzbank dieses Geschäft unver-
ändert noch? Und dieser Diskussion wollte man schlicht aus dem Wege gehen, nachdem man
1684 Protokoll-Nr. 36 I, S. 87.
1685 Protokoll-Nr. 16 I, S. 71 f.
1686 Protokoll-Nr. 26 I, S. 48.

Drucksache 18/12700 – 488 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

bei Cum/Ex ja auch gemerkt hat: Der Druck der Öffentlichkeit usw., der bleibt einfach kon-
stant bestehen. Dem werden wir uns nur entziehen, indem wir ein für alle Male sagen: Jetzt
gehen wir mal weiter, als es möglicherweise erforderlich ist, damit wir dieses Reputations-
thema ein für alle Male wegnehmen. Und das ist eine - - Also, ich fand sie sehr, sehr weitrei-
chend, diese Entscheidung, und sie kostet die Bank Ertrag - das ist einfach so -, bezogen auf
ein Geschäft, von dem ich glaube, dass es von der steuerlichen Seite nicht kritisch ist. Dass
das Ergebnis teilweise unerwünscht ist, verstehe ich“.1687

Der vom Zeugen Korten vertretenen Rechtsauffassung wurde von der Seiten der Rechtsprechung eine
klare Absage erteilt. Mehrere Finanzgerichte vertraten vielmehr die Auffassung, dass die dargestellte
Geschäftspraxis auch „unter dem rein rechtlichen Aspekt“ kritisch ist. Insbesondere soll die formale Ein-
bindung zu Finanzierungszwecken beziehungsweise zu Absicherungszwecken (das heißt etwa im Rah-
men eines Rahmendarlehensvertrages) die steuerrechtliche Illegalität der Geschäfte nicht berühren.1688
e) Staatliches Vorgehen gegen die Cum/Cum-Geschäfte

Im Jahr 1980 hat der Bundesgesetzgeber § 50c EStG eingeführt, der unter bestimmten Tatbestandsvoraus-
setzungen die Versagung der steuerlichen Gewinnminderung beim Steuerinländern vorsah. Allerdings
enthielt § 50c EStG eine sog. „Börsenklausel“, durch die über die Börse abgewickelte Käufe von Kredit-
instituten nicht vom von der Rechtsfolge des § 50c EStG erfasst wurden. Eine Umgehung über Börsen-
geschäfte wurde vom Gesetzgeber für unwahrscheinlich gehalten.
In den 1990er Jahren sind in deutschen Medien zahlreiche Artikel über die Auseinandersetzung zwischen
Banken und Steuerverwaltung um das Dividendenstripping erschienen.1689 1994 wurde § 50c EStG ab-
gewandelt, um typische Börsentransaktionen nicht weiter zu begünstigen.
In seinem Urteil vom 15. Dezember 1999 bestätigte der erste Senat des Bundesfinanzhofs die Anwendung
der spezialgesetzlichen Börsenklausel vor 1994 für Inhabergeschäfte und verneinte explizit eine Anwen-
dung des § 42 AO.1690 Das Urteil wurde von Banken, Beratern und Investoren so ausgelegt, dass auch bei
OTC-Geschäften mit Leerverkäufen das wirtschaftliche Eigentum bereits mit Abschluss des schuldrecht-
lichen Vertrages übergehe und von BMF mit einem Nichtanwendungserlass belegt. Zum 1. Januar 2001
wurde das sog. Anrechnungsverfahren abgeschafft und das sog.Halbeinkünfteverfahren eingeführt. In
diesem Zusammenhang ist nicht versucht worden, die bekannten Cum/Cum-Geschäfte zu unterbinden.
Im Jahr 2007 führte die BaFin eine Sonderprüfung bei der WestLB insbesondere zu Dividendenstripping
durch. In dieser Zeit waren 10 Mitarbeiter einer Abteilung ausschließlich mit diesem Geschäft betraut,
setzten jährlich 10 bis 20 Milliarden Euro an Aktien um und erwirtschaften ein Kapitalertragsteueran-
rechnungsvolumen von rund 400 Millionen Euro sowie einen Gewinn von bis zu 200 Millionen Euro
jährlich. DIE ZEIT berichtete am 19. April 2007 hierzu:

„[Bei dem Dividendenstripping, das die WestLB betrieben haben soll,] verkaufen ausländi-
sche Investoren kurz vor Zahlung der Dividende ihre Aktien und vereinbaren zugleich den
Rückkauf derselben per Termingeschäft. Zahlt das Unternehmen eine Dividende, werden au-
tomatisch Steuern fällig. Deutsche Anteilseigner können sich diese später zurückerstatten
lassen – ausländischen Investoren ist dies nicht möglich. Sie fahren besser, wenn sie ihre
Aktien vor der Hauptversammlung an eine Bank verkaufen, die die Dividende einstreicht, die
Steuererstattung geltend machen kann und den Preis für den Rückverkauf der Aktie so kal-
kuliert, dass sie und der Anleger sich die Erstattung aufteilen. Wer leer ausgeht, ist der Fis-
kus. [...] Sollte eine Bank, die zu großen Teilen in Staatsbesitz ist, anderen dabei helfen,
1687 Protokoll-Nr. 26 I, S. 54.
1688 Urteil des Niedersächsischen FG vom 17. November 2016, Az. 6 K 230/15; Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 07. Juni 2016, Az. 1 K

904/14.
1689 MAT A-SV-2, S. 10, dort der Verweis auf Bippus (1994), S. 945 f. mit weiteren Nachweisen.
1690 Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. Dezember 1999, Az. I R 29/97.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 489 – Drucksache 18/12700

Steuer zu sparen, dem Fiskus also Schaden zuzufügen? [...] Auch im NRW-Finanzministe-
rium kommt Skepsis auf, eine Untersuchung dieser Praxis stehe „definitiv auf der Agenda“,
heißt es dort.“1691

Weitere behördlichen oder gesetzgeberische Handlungen zur Unterbindung von Cum/Cum-Geschäften
sind indes trotz der durch die Sonderprüfung gewonnen Erkenntnisse nicht dokumentiert. Ebenfalls im
Jahr 2007 bestätigte der Bundesfinanzhof seine ständige Rechtsprechung zur Definition und dem Über-
gang von wirtschaftlichem Eigentum in einem Beschluss vom 20. November.1692 Auch diese Entschei-
dung war kein Anlass für gesetzliche Änderungen zur Unterbindung von Cum/Cum-Geschäften. Nach
einer weiteren gerichtlichen Niederlage des Fiskus von dem Bundesfinanzhof im Februar 2008 setzte sich
ausgehend vom Referat IV C 7 des Bundesfinanzministeriums die Praxis durch, keine weiteren Verfahren
in den Altfällen zu betreiben.1693
Im April 2010 informierte das Hessische Finanzministerium das Bundesfinanzministerium über
Cum/Cum-Geschäfte eines kuwaitischen Staatsfonds.1694 Ob der inländische Gegenpart ein Fonds oder
eine Bank war, ist nicht bekannt. Weitergehende Maßnahmen auf Bundesebene blieben aus.
Im Mai 2010 machte die Arbeitsgemeinschaft Leerverkäufe einen „Vorschlag zur gesetzlichen Regelung
des Eigentums an Aktien bei deren Veräußerung über den Dividendenstichtag“, der auch eine Regelung
zu Wertpapierleihgeschäften enthielt. Noch im selben Monat fertigte der Zeuge Rennings einen behör-
deninternen Vermerk für das Referat IV C 1 zu den Vorschlägen der Arbeitsgemeinschaft Leerverkäufe
an. Im ersten Entwurf des Vermerks wurde von ihm „auch eine grundsätzliche Befassung mit den Fällen
der Wertpapierleihe […] angeregt, bei welchen Stichtagsgestaltungen eine große Rolle spielen.“
Im finalen Entwurf wurde keine Arbeit mehr angeregt, sondern lediglich auf Konsequenzen in Bezug
„auf die bisherige Behandlung von Wertpapierleihe“ hingewiesen. Auch der Hinweis auf die Stichtags-
gestaltungen entfiel ersatzlos. In der späteren Ministervorlage war die vorgeschlagene Regelung zur
Wertpapierleihe nicht mehr enthalten.1695
Im September und Oktober 2010 erhielten der Zeuge Rennings und andere Mitarbeiter des BMF eine
IBFD Mitteilung zu Dividendenstripping in Frankreich zugeschickt mit der Frage, ob der Sachverhalt
auch für das BMF interessant sei:

„It dealt with the treatment of foreign-sourced dividends, where the distribution is made be-
tween a sale-repurchase transaction on shares (i.e. dividends stripping).”1696

Das Antwortschreiben erklärte, dass die Problematik „auch in der Bundesrepublik Deutschland“ bestehe.
1697 Weitere Konsequenzen sind nicht dokumentiert.
Im Februar 2011 schrieb Creutziger u.a. an den Zeugen Rennings, dass aus es aus „Sicht des IV C 1 […]
klärungsbedürftig [ist], inwieweit sich die Bereiche Wertpapierüberlassungsgeschäfte, Leerverkäufe und
Dividenden-Stripping über die Grenze [gemeint: grenzüberschreitende Geschäfte] überschneiden und
gemeinsamer Regelungsbedarf besteht.“1698 Es folgte eine exakte Beschreibung eines Cum/Cum-Ge-
schäfts mittels eines Wertpapierleihgeschäfts:

„Ein ausländischer Anleger (beschränkt Steuerpfl.) überträgt vor dem Ausschüttungsstich-
tag eine Aktie/Aktienfondsanteil auf einen unbeschränkt Steuerpflichtigen (z.Bsp. im Wege
der WP-Leihe). Die Rückübertragung der Anteile nach Ausschüttung ist von den Beteiligten
beabsichtigt. Der unbeschränkt Steuerpflichtige wird als wirtschaftlicher Eigentümer behan-
delt, erhält die Dividende und ist hinsichtlich der KapESt anrechnungsberechtigt. Der be-
schränkt Steuerpflichtige erhält als Ausgleich für die entgangene Dividende eine Kompensa-
tionszahlung vom inländischen Anleger. Fraglich ist, ob für diese Kompensationszahlung
1691 MAT A-BaFin-2-1-1, Ordner 69 von 101, S. 114 f.
1692 Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 20. November 2007, Az. I R 85/05.
1693 MAT A-BMF-9-1, Ordner 63 von 112, S. 115 f.
1694 MAT A-HE-2-1 HMdF S 2401 A-012, Ordner 3 von 24, S. 930 ff.
1695 MAT A-BMF-2-1, Ordner 1 von 113, S. 249 ff.
1696 MAT A-BMF-2-1-2, Ordner 108 von 113, S. 84 f.
1697 MAT A-BMF-2-1-2, Ordner 108 von 113, S. 96.
1698 MAT A-BMF-3, Ordner 7 von 8, S. 121 ff.

Drucksache 18/12700 – 490 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

[…] als „manufactured dividend“ nach dem DBA ein Quellenbesteuerungsrecht be-
steht.“1699

Creutziger schränkte die Problematik mithin nicht auf Investmentfonds ein, sondern verstand sie als
grundlegendes Problem unter dem herrschenden Steuerregime. Weitergehende Handlungen oder Konse-
quenzen sind erneut nicht dokumentiert.
Im Folgemonat wurde laut der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage das BMF

„von der DekaBank am 11. März 2011 unterrichtet, dass der Wirtschaftsprüfer Auffälligkei-
ten in dem Zusammenhang mit den Dividendenzahlungen bei Aktiengeschäften festgestellt
hat. Seit diesem Zeitpunkt gab es diverse Kontakte zwischen dem Fachreferat und der Deka-
Bank zu diesem Thema.“1700

Die DekaBank ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts im Eigentum der Sparkassenverbände. Seit dem
Jahr 2009 haben BMF-Vertreter an mehr als zwei Dutzend Sitzungen des Deka-Verwaltungsrates teilge-
nommen.1701 Das BMF war somit bereits vor späteren Medienveröffentlichungen über Cum/Ex- wie auch
Cum/Cum-Geschäfte der DekaBank informiert.1702
Mit dem Urteil des Hessischen FG vom 10. Februar 2016, das sich an Änderungsbescheide des Finanz-
amtes anschloss, gegen die sich die DekaBank versuchte vor dem FG Kassel zur Wehr zu setzen, wurde
die Arbitragestrategie der Deka öffentlich.1703 Offenbar verfolgte die Deka offiziell eine von ihr als legal
eingestufte Cum/Cum-Strategie. Sowohl im gerichtlichen Verfahren als auch vor dem Untersuchungs-
ausschuss erklärte die Deka1704, dass alle aus dem Jahr 2010 untersuchten Aktientransaktionen vertraglich
mit Dividendenanspruch vereinbart worden seien. Nur ein Teil der Aktien ist ohne Dividendenanspruch
beliefert worden. Tatsächlich ist aber davon auszugehen, dass in größerem Umfang von Mitarbeitern der
Deka-Bank Cum/Ex-Geschäfte intendiert und ausgeführt worden sind. Zu diesem Ergebnis kam das Fi-
nanzgericht Kassel.Die Verbindung beider Arbitragestrategien führt unmittelbar zu erhöhten Komplexi-
tät in Bezug auf die Sachverhaltsaufklärung, da zunächst zwischen cum und ex belieferten Transaktionen
zu trennen war, die jeweiligen Geschäfte sich aber vertraglich gleichen.
Als Anstalt des öffentlichen Rechts im Eigentum der Sparkassenverbände hat die DekaBank Cum/Ex-
und Cum/Cum-Geschäfte unter Kenntnis des BMF mehrere Jahre lang praktiziert. Versuche von Seiten
des BMF, die für den Fiskus schädlichen Arbitragestrategien der DekaBank zu unterbinden, gab es nicht.
Der Münchener Oberbürgermeister Christian Ude war als Mitglied im Verwaltungsrat der Sparkasse
München bei einer Verwaltungsratssitzung am 26. Mai 2011 über die Problematik bei der Deka-Bank
informiert worden. Laut Presseberichten soll den Verwaltungsratsmitgliedern im Rahmen der Sitzung
eine Präsentation über „besondere Aktiengeschäfte“ der DekaBank vorgeführt worden sein, in der es ge-
heißen haben soll:

"Die DekaBank unterstützt unter Nutzung von legalen Steuergestaltungsspielräumen auslän-
dische Anleger bei der Umgehung der deutschen Kapitalertragssteuer."1705

In der Präsentation sollen die Cum/Cum-Geschäfte der DekaBank detailliert erklärt worden sein. Durch
Aktientransaktionen rund um den Dividendenstichtag helfe die DekaBank ausländischen Investoren, Ka-
pitalertragsteuer in Deutschland zu sparen:

"Der Vorteil aus der gesparten Kapitalertragssteuer wird dann zwischen der DekaBank und
dem ausländischen Anleger geteilt."1706
1699 MAT A-BMF-3, Ordner 7 von 8, S. 121 ff.
1700 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf BT-Drs. 18/11958.
1701 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf BT-Drs. 18/11958.
1702 „Dividendenaffäre könnte Konsequenzen haben“ in Manager Magazin, 16. März 2011.
1703 Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 10. Februar 2016, Az. 4 K 1684/14.
1704 Vgl. Sechster Teil: Rechtliches Gehör.
1705 „Steuertricks unter staatlicher Aufsicht“ in Bayerischer Rundfunk, 21. April 2017 mit Präsentation der Stadtsparkasse München vom Mai 2011.
1706 „Steuertricks unter staatlicher Aufsicht“ in Bayerischer Rundfunk, 21. April 2017.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 491 – Drucksache 18/12700

Im Juni 2011 wandte sich Ude in einem Brief an den Zeugen Dr. Schäuble. Ude erklärte, ihm lägen
Erkenntnisse vor, wonach deutsche Banken "ausländische Anleger bei der Umgehung der deutschen Ka-
pitalertragsteuer" unterstützten.1707
Erneut wird die Cum/Cum-Problematik ohne eine künstliche Differenzierung zwischen Investmentfonds
und Banken oder sonstigen Unternehmen in seiner Gesamtheit beschrieben, ohne dass Konsequenzen
folgten. In dem vom damaligen Parlamentarischen Staatssekretär Koschyk unterzeichneten Antwort-
schreiben erklärte das Bundefinanzministerium:

„Die von Ihnen geschilderte Gestaltung wird in der Praxis als Strategie zur Vermeidung der
Besteuerung inländischer Dividendenerträge ausländischer Anteilseigner sowie inländi-
scher Kommunen als Anteilseigner diskutiert. [...] Ob in der von Ihnen geschilderten Gestal-
tung tatsächlich kein Fall des Missbrauchs von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42
Abgabenordnung) vorliegt oder eine gesonderte gesetzliche Regelung erforderlich sein wird,
kann derzeit nicht abschließend geklärt werden, da die konkreten Umstände der von Ihnen
genannten Gestaltung sowie ggf. ähnliche Gestaltungen nicht bekannt sind. Gegenwärtig lie-
gen auch keine Erkenntnisse vor, die im Hinblick auf mögliche Strategien dieser Gestaltung
ein systematisches Vorgehen von Marktteilnehmern nahe legen. Auch von Seiten der Bun-
desländer wurde bisher nicht auf diese Problematik hingewiesen. Die Thematik wird aber
kurzfristig auf Arbeitsebene weiterverfolgt.“1708

Weder der Hinweis des Landes Hessen auf ebendiese Problematik noch die Erkenntnisse der BaFin aus
der Sonderprüfung bei der WestLB finden Erwähnung. Von dem angekündigten Weiterverfolgen der
Thematik auf Arbeitsebene findet sich in den Akten nichts.
Zum 1. Juli 2011 tritt das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in
Wertpapieren (OGAW-IV-Umsetzungsgesetz) in Kraft, ohne die Problematik der Cum/Cum-Geschäfte
zu adressieren.1709
Im Oktober 2011 wurde die deutsche Regelung zur Ungleichbehandlung von inländischen Gesellschaften
und EU-Gesellschaften beim Kapitalertragsteuerabzug vom EuGH für europarechtswidrig erklärt.1710
Das Gericht kassierte die bis dahin geltende Regelung, wonach Dividenden, die an gebietsansässige Ge-
sellschaften ausgeschüttet werden, bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben (§ 8b Ab-
satz 1 Satz 1 KStG a.F.) und die Kapitalertragsteuer angerechnet werden kann. Mit dem Ziel einer euro-
parechtskonformen Beibehaltung der steuerlichen Ungleichbehandlung trat zum 29. März 2013 das „Ge-
setz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09“ in Kraft.1711
Noch zuvor, im Mai 2012, entschied der EuGH in einem weiteren Verfahren namens „FIM-Santander“,
dass das Recht der Union französischen Rechtsvorschriften entgegenstünde, die für Dividenden inländi-
scher Herkunft, die von gebietsansässigen und gebietsfremden Organismen für gemeinsame Anlagen in
Wertpapieren (OGAW) bezogen werden, eine unterschiedliche steuerliche Regelung vorsahen. Geklagt
hatten die Fondsgesellschaften mehrerer Investmentfonds.1712
Im August 2012 fand ein zweitägiger Cum/Ex-Erfahrungsaustausch in der OFD Frankfurt am Main statt.
In dem internen Vermerk der teilnehmenden Vertreter des Bundesfinanzministeriums, der u.a. vom Zeu-
gen Rennings gezeichnet wird, wird festgehalten: „Keine weitere Veranlassung in Bezug auf Thematik
„Wertpapierleihe“.1713
Im Januar 2014 erstellte der Zeuge Rennings einen Vermerk über die „Sicherstellung der Besteuerung
auf an beschränkt Steuerpflichtige ausgereichte Kompensationszahlungen bei WP-Leihgeschäften“ für
das Referat IV C 1.1714 Auslöser war eine Stellungnahme der hessischen Finanzverwaltung zu einem
1707 MAT A-BMF-9-1, Ordner 84 von 112, S. 26 f.
1708 MAT A-BMF-9-1, Ordner 84 von 112, S. 39 f.
1709 BGBl. Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, S. 1126.
1710 Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 20. Oktober 2011, Az. C-284/09.
1711 BGBl. Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, S. 561.
1712 Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10. Mai 2012, Az. C-347/11.
1713 MAT A-BMF-2-1-1, Ordner 80 von 113, S. 343 ff.
1714 MAT A-BMF-9-1, Ordner 36 von 113, S. 239 f.

Drucksache 18/12700 – 492 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

„Gestaltungssachverhalt, bei dem Ziel scheint, dass ausländische Investoren Dividendener-
träge aus inländischen Aktion nicht unmittelbar erhalten sollen, sondern die fraglichen Ak-
tien um den Dividendenstichtag im Wege eines WP-Leihgeschäfts auf einen von den auslän-
dischen Investoren aufgelegten inländischen Spezial-Fonds im Sinne des InvStG übertragen
werden, der die Dividenden vereinnahmt, die Aktien danach wieder auf die Investoren zu-
rücküberträgt und daneben den Investoren noch eine Kompensationszahlung zukommen
lässt, deren Höhe sich an den Dividendenerträgen ausrichtet. Ziel der Gestaltung soll sein,
den ausländischen Investoren aus ihrem Investment kapitalertragssteuerfreie Erträge zu er-
möglichen.“1715

Von Hessen wird vorgeschlagen, für solche Kompensationszahlungen einen speziellen kapitaler-
tragsteuerlichen Tatbestand einzuführen. Der Zeuge Rennings erklärte, diese Überlegungen ausdrücklich
zu unterstützen und ergänzende Prüfungen anzuregen.1716 Tatsächliche behördliche Handlungen sind ein-
mal mehr nicht dokumentiert.
Unterdessen festigte der EuGH im April 2014 in einem dritten Urteil namens „Emerging Markets Series
of DFA Investment Trust Company“ seine Rechtsprechung:1717

„Ein Mitgliedstaat darf Dividenden, die von gebietsansässigen Gesellschaften an einen in
einem Drittstaat ansässigen Investmentfonds ausgeschüttet werden, nicht von einer Steuer-
befreiung ausschließen, wenn zwischen beiden Staaten eine wechselseitige Verpflichtung zur
Amtshilfe besteht.“1718

In Bezug auf den Vermerk des Zeugen Rennings aus Januar 2014 schrieb sein Kollege Redert aus dem
Referat IV C 1 im März 2015 an das Referat IV C 2, Umgehungen der Dividendenbesteuerung mittels
Investmentfonds ließen sich

„unseres Erachtens leider nur durch grundlegende Änderungen im InvStG verhindern. […]
Im Zuge der InvSt-Reform wollen wir das Problem folgendermaßen lösen: Bei Publikums-
Investmentfonds erfolgt eine Besteuerung von inländischen Dividenden bereits auf der
Fondsebene, so dass insoweit keine Umgehung mehr möglich ist. Bei Spezialfonds wollen
wir die Dividende nicht dem Fonds, sondern unmittelbar dem Anleger zurechnen […].“1719

Die Cum/Cum-Problematik wurde also – wohl unter dem Eindruck der EuGH-Rechtsprechung sowie der
jüngsten Eingabe aus Hessen – irrtümlich auf Investmentfondsstrukturen eingegrenzt. Das Ausmaß der
Problematik bei Bankinstituten oder sonstigen Unternehmen als inländischer Gegenpartei wurde trotz der
Erkenntnisse aus der WestLB-Sonderprüfung, trotz des Schreibens von Ude und obwohl dem Finanzmi-
nisterium über die Teilnahme an den Verwaltungsratssitzungen des Deka-Bank die Aktivitäten der Ban-
ken eigentlich vorlagen, völlig verkannt. Wie von Redert dargestellt, wurde daher zu diesem Zeitpunkt
ausschließlich geplant, die Investmentfonds-Cum/Cum-Geschäfte im Rahmen des Investmentsteuerre-
formgesetzes einer gesetzlichen Regelung zuzuführen. Eine umfassende Lösung der Cum/Cum-Proble-
matik im Sinne des später verabschiedeten § 36a EStG war im März 2015 weder geplant, noch bestand
Problembewusstsein.
Entsprechend hieß es in einem Redevorschlag des Referats IV C 2 und des Zeugen Rennings für den
Zeugen Dr. Meister zum Investmentsteuerreformgesetz im März 2015 lediglich, als Grund für die Reform
sei:

„zunächst die Verhinderung von Gestaltungsmissbräuchen zu nennen. […] Derzeit müssen
wir beispielsweise beobachten, dass ausländische Großbanken in Deutschland Investment-
fonds ausschließlich für den Zweck gründen, um damit das deutsche Besteuerungsrecht bei
1715 MAT A-BMF-9-1, Ordner 36 von 112, S. 239 f.
1716 MAT A-BMF-9-1, Ordner 36 von 112, S. 239 f.
1717 Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10. April 2014, Az. C-190/12.
1718 Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10. April 2014, Az. C-190/12.
1719 MAT A-BMF-9-1, Ordner 36 von 112, S. 237.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 493 – Drucksache 18/12700

Dividendenzahlungen zu umgehen. Diese Umgehungsmöglichkeit wollen wir natürlich ab-
stellen.“1720

In der Anlage mit Hintergrundinformationen wurde die „Verhinderung von einzelnen Steuergestaltungen
und Verringerung der Gestaltungsanfälligkeit“ unter „Ziele der Reform / Probleme des heutigen Rechts“
genannt. Als Unterpunkt „Aktuelle Gestaltungsmodelle“ lautete der erste Bulletpoint „Steuerausländer
umgehen die deutsche Dividendenbesteuerung“. Es folgten zwei konkretere Cum/Cum-Gestaltungen
mittels Investmentfondsstrukturen.1721 Das Problembewusstsein innerhalb des BMF beschränkte sich also
noch im März 2015 auf Cum/Cum-Investmentfonds.
Am 17. April 2015 erschien ein Artikel in der Wirtschaftswoche zu Dividendenstripping, in dem die
Cum/Cum-Geschäfte nicht nur mittels Investmentfonds, sondern darüber hinaus auch mittels Direktan-
lagen beschrieben werden. In dem Artikel heißt es u. a.:

„Ausländische Investoren enthalten dem deutschen Fiskus mit einem Trick jährlich fünf bis
sechs Milliarden Euro Steuern auf Dividenden vor. [...]

Der Trick ist ebenso simpel wie wirksam: Ausländische Staats-, Investment-, Hedgefonds und
andere Großanleger übertragen ihre Aktienanteile unmittelbar vor dem Dividendenstichtag
auf einen deutschen Investmentfonds. Der kassiert die Dividenden steuerfrei, anders als der
ausländische Anleger, der 25 Prozent Kapitalertragsteuer plus Soli zahlen muss. [...]

Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble möchte nun im Rahmen des Investmentsteuerge-
setzes dieses Schlupfloch stopfen. Derzeit liegen erste Überlegungen aus der Fachabteilung
vor, der erste Gesetzentwurf soll noch vor der Sommerpause ausformuliert werden. Aller-
dings sind die ausländischen Investoren schon einen Schritt weiter. Sie übertragen ihre Ak-
tien nicht mehr auf Investmentfonds in Deutschland, sondern auf GmbHs, die nicht unter das
Investmentsteuergesetz fallen. [...]

Das Problem des so genannten Dividenden-Stripping ist nicht ein rein deutsches. Allerdings
haben andere Staaten wie die USA, Australien und die Schweiz dieses spezielle Problem be-
reits gelöst. Darauf verweist der CSU-Finanzexperte Alexander Radwan, der Mitglied des
Bundestages ist. Radwan fordert ein rasches Handeln, damit hier dem Fiskus nicht länger
viele Milliarden Euro entgehen. In Australien zum Beispiel erhalten Aktionäre nur dann eine
steuerfreie Dividende, wenn sie die Papiere mindestens 45 Tage um den Ausschüttungstermin
halten und diese nicht gegen Kursschwankungen abgesichert haben. Seither lohnt sich dort
das so genannte Dividenden Stripping nicht mehr.

Das Bundesfinanzministerium teilte nun auf Anfrage mit, man schaue sich die ausländischen
Modelle gegen das Dividenden Stripping gründlich an.“1722

Noch im selben Monat verfasste Frau Anita Kiontke aus dem BMF-Referat IV C 2 den Entwurf eines
Schreibens an Staatssekretär Geismann als ausdrückliche Reaktion auf den „WiWo-Artikel vom 17. April
2015“. Darin wurde erstmals seit Beginn der Investmentsteuerreformbemühungen innerhalb des BMF
die Cum/Cum-Problematik nicht mehr irrtümlich auf Investmentfonds begrenzt:

„Aktuell wird in der Presse vermehrt über die Vermeidung von Kapitalertragssteuer durch
ausländische Anteilseigner im Rahmen von sogenannten Dividenden-Stripping-Gestaltungen
berichtet. Bei diesen Modellen umgehen ausländische Investoren die Kapitalertragssteuer
auf in Deutschland erhaltene Dividenden, indem sie die Aktien um den Dividendenstichtag
an einen eigens gegründeten deutschen Investmentfonds z.B. im Rahmen einer Wertpapier-
1720 MAT A-BMF-9-1, Ordner 36 von 112, S. 241 ff.
1721 MAT A-BMF-9-1, Ordner 36 von 112, S. 241 ff.
1722 „Schäuble will Milliarden-Schlupflöcher schließen“ in Wirtschaftswoche, 17. April 2015.

Drucksache 18/12700 – 494 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

leihe übertragen, bei dem die Dividendenerträge zurzeit noch steuerfrei sind. Daneben wer-
den immer wieder Gestaltungen ohne Nutzung von Investmentfonds angesprochen (so jüngst
der Artikel der Wirtschaftswoche vom 17. April 2014 [sic!]).“1723

Als Konsequenz aus dem geschilderten Sachverhalt schlug sie vor:

„Schreiben an die OFL mit der Bitte um Evaluierung der Aktienan- und –verkäufe um den
Dividendenstichtag bei den Kreditinstituten in den jeweiligen Geschäftsbereichen zur Prü-
fung evt. gesetzgeberischer Schritte.“1724

Die BaFin ist in die vorgeschlagene Prüfung nicht einbezogen worden, obwohl sie nach § 9 WpHG über
umfassende Transaktionsdaten verfügt. Vielmehr hat der Zeuge Rennings am 15. Mai 2015 handschrift-
lich zu dem Schreiben vermerkt:

„durch Vorschlag IV C 1 zur Umgehung der Dividendenbesteuerung überholt“1725

Gemeint war damit ein von Herrn Redert im Referat IV C 1 verfasstes und vom Referat IV C 2 mitge-
zeichnetes Schreiben aus dem Mai 2015 an den Zeugen Dr. Meister, siehe sogleich. Noch bevor dieser
Vorschlag verfasst wurde, wandte sich am 6. Mai 2015 zunächst der Redakteur der Wirtschaftswoche,
der den Artikel im April verfasst hatte, Dr. Christian Ramthun, erneut an das BMF mit weiterführenden
Fragen zu Cum/Cum-Geschäften, in denen er sich u.a. explizit nach Gestaltungen mittels deutscher Ban-
ken erkundigt und auch erstmals eine mögliche gesetzliche Gegenmaßnahme in Form der australischen
Mindesthaltedauer-Regelung nennt, die später Eingang in den Referentenentwurf zum Investmentsteuer-
reformgesetz findet:

„1. Ab wann soll das Investmentsteuergesetz gelten bzw. seine volle Wirkung erzielen bzgl.
der Kapitalertragsbesteuerung von inländischen Investmentfonds?

2. Ist dem BMF bekannt, dass ausländische Eigentümer von Aktien deutscher Unternehmen
diese kurz vor dem Dividendenstichtag an Banken, Fonds, Kapitalgesellschaften in Deutsch-
land übertragen und kurz danach wieder zurückerwerben, um damit die Kapitalertragsbe-
steuerung zu umgehen?

[...]

4. Es gibt Schätzungen, wonach der Steuerausfall inzwischen bei fünf bis sechs Milliarden
Euro jährlich liegt. Halten Sie diese Zahlen für realistisch? Von welchen Zahlen geht das
BMF aus?

5. Was unternimmt das BMF, um diese Umgehung der Kapitalertragsteuer zu unterbinden?

6. Australien hat zum Beispiel die Regelung eingeführt, dass inländische Aktionäre nur dann
steuerfrei Dividende erhalten können, wenn sie die Papiere mindestens 45 Tage um den Aus-
schüttungstermin halten und diese nicht gegen Kursschwankungen absichern. Was hält das
BMF von dieser Regelung?“1726

Nur einen Tag später, am 7. Mai 2015, wird zwischen den Referaten IV C 1 und IV C 2 ein Antwortent-
wurf an Ramthun abgestimmt. Darin heißt es u.a.:
1723 MAT A-BMF-9-1, Ordner 55 von 112, S. 56 ff.
1724 MAT A-BMF-9-1, Ordner 55 von 112, S. 56.
1725 MAT A-BMF-9-1, Ordner 55 von 112, S. 56.
1726 MAT A-BMF-9-1, Ordner 55 von 112, S. 66 ff.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 495 – Drucksache 18/12700

„zu 2.

Dem BMF sind Einzelfälle bekannt, in denen versucht wurde die Kapitalertragseuer zu um-
gehen. Dies ist einer der Gründe, warum es einer Umstellung des Steuererhebungsverfahrens
bei Investmentfonds bedarf.

[...]

zu 4.

Es liegt kein Datenmaterial vor, mit dem der Steuerausfall verlässlich abgeschätzt werden
könnte. Die in der Wirtschaftswoche genannte Zahl kann das BMF weder bestätigen noch
dementieren.

zu 5.

Die Einführung einer Steuerpflicht bei Publikumsfonds und die Einführung einer Kapitaler-
tragsteuererhebung gegenüber Spezialfonds schließen die genannten Gestaltungen im Be-
reich der Investmentfonds aus. Ob darüber hinaus weitergehende Maßnahmen erforderlich
sind, wird derzeit geprüft.

zu 6.

Das BMF wird keine Abwägungsprozesse zum Für und Wider von steuerlichen Regelungen
in den Medien erörtern.“1727

Das Schreiben wird von Kiontke mit der Aussage: „mE ausreichend unkonkret“ kommentiert,1728 wäh-
rend das BMF noch am selben Tag beim BZSt eine Anfrage stellt mit dem Thema:

„Ausführungen zum Thema Umgehung der Dividendenbesteuerung und Abwehrgesetzge-
bung. Insbesondere von Interesse sind allgemeine Informationen zur Abwehrgesetzgebung in
den USA und Australien und in anderen Staaten einschließlich verfügbarer Gesetzes-
texte“.1729

Später im Mai 2015 verfasste Herrn Redert im Referat IV C 1 das oben bereits angesprochene und von
Referat IV C 2 mitgezeichnete Schreiben an den Zeugen Dr. Meister, das gemäß der handschriftlichen
Notiz des Zeugen Rennings den Entwurf an Staatssekretär Geismann überholt machte. Darin heißt es u.a.:

„Im Zuge der Prüfungstätigkeit in Cum/Ex-Verdachtsfällen ist der Finanzverwaltung Hessen
aufgefallen, dass Steuerausländer in großem Umfang deutsche Aktien vor dem Dividenden-
stichtag auf deutsche Banken übertragen, um dadurch die Dividendenbesteuerung zu umge-
hen. Im Bankjargon werden diese Geschäfte als Cum/Cum Transaktionen [...] bezeichnet.
Als „Gebühr“ für ihre „Hilfe“ erhalten die deutschen Banken ca. 2 – 3 % der Dividende.
Die Gestaltung funktioniert folgendermaßen: [Es folgt die Beschreibung eines Cum/Cum-
Geschäfts mit einer deutschen Bank als steuerbefreitem inländischen Counterpart]

[...]

Die Wirtschaftswoche hat den Steuerausfall in Deutschland auf jährlich 5 – 6 Milliarden €
geschätzt (Artikel liegt bei). Dem BMF liegen keine belastbaren Grundlagen vor, um diese
Schätzungen zu bestätigen oder zu widerlegen; es ist aber davon auszugehen, dass die ge-
nannte Zahl nicht unrealistisch hoch ist.“1730
1727 MAT A-BMF-9-1, Ordner 55 von 112, S. 66 f.
1728 MAT A-BMF-9-1, Ordner 55 von 112, S. 66.
1729 MAT A-BMF-9-1, Ordner 55 von 112, S. 168.
1730 MAT A-BMF-9-1, Ordner 55 von 112, S. 82 ff.

Drucksache 18/12700 – 496 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Der Verfasser Redert schlug dem Zeugen Dr. Meister folgendes Votum vor:

„Auf Arbeitsebene wird mit den Ländern abgestimmt, ob – neben den bereits mit der Reform
des Investmentsteuergesetzes vorgesehenen Maßnahmen – weitere gesetzliche Änderungen
erforderlich sind, um die systematische Umgehung der Dividendenbesteuerung durch Steu-
erausländer zu unterbinden.“1731

Zwischen dem Entwurf an den für die Steuerabteilung zuständigen Staatssekretär Geismann, dem Ant-
worten auf die Fragen von Ramthun und dem Schreiben an den Zeugen Dr. Meister kaum einen Monat
später fallen mehrere eklatante Unstimmigkeiten auf:
Während in dem Entwurf an Geismann noch zutreffend „Presseberichte“ als Auslöser angegeben wur-
den, wurde in dem Schreiben an den Zeugen Dr. Meister behauptet, ursächlich für das Schreiben seien
Ermittlungen der Finanzverwaltung in Hessen gewesen. Eine entsprechende Eingabe des Landes Hessen
ist indes weder in den nicht eingestuften BMF-Akten noch in den Akten des Hessischen Finanzministe-
riums veraktet. Auch die o. g. Betriebsprüfung, bei der statt Cum/Ex-Geschäften sechs Cum/Cum-Invest-
mentfonds aufgedeckt wurden, kann mangels Beteiligung einer deutschen Bank als inländischer Gegen-
partei nicht Auslöser gewesen sein.
Ferner greift das Schreiben an den Zeugen Dr. Meister ausdrücklich die Marktterminologie auf und
spricht von „Cum/Cum Transaktionen“. Während diese Transaktionen im Entwurf an Geismann noch
sehr vage beschrieben werden, wird im Mai auch die Variante mittels inländischer Banken konkret dar-
gestellt. Außerdem spricht das Schreiben an den Zeugen Dr. Meister erstmals von einer „systematische[n]
Umgehung der Dividendenbesteuerung“, während in der Außendarstellung des Ministeriums gegenüber
der Presse noch von „Einzelfällen“ gesprochen wurde. Und schließlich wurde die Prüfung gesetzgeberi-
scher Schritte erst durch die Presseberichte ausgelöst, während das Ministerium sie als bereits laufenden
Prozess darstellte.
Ende Mai 2015 ging die Antwort des BZSt auf die Anfrage des BMF ein. Darin wird insbesondere die
australische Rechtslage dargestellt, die – wie von Ramthun richtig dargestellt – eine 45-tägige Mindest-
haltedauer vorsieht.1732
Am 6. Juni 2015 verschickte das BMF unter dem Betreff „Umgehung der Dividendenbesteuerung
(Cum/Cum-Transaktionen)“ ein Schreiben an die Länder sowie das BZSt, in dem Erkenntnisse über
Cum/Cum-Geschäfte sowie die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung abgefragt werden. Auch ge-
genüber den Ländern wurde behauptet, das BMF sei „im Zuge der Cum/Ex-Verdachtsfälle“ auf die Pro-
blematik gestoßen.1733
Im Juli 2015 veröffentlichte das BMF einen ersten Diskussionsentwurf zum Investmentsteuerreformge-
setz. Darin enthalten ist nur die Regelung über Investmentfonds, nicht jedoch die umfassendere
Cum/Cum-Regelung des späteren § 36 EStG. Ungefähr zeitgleich gehen die Antworten der Länder sowie
des BZSt ein, die sich für eine gesetzliche Regelung aussprechen.1734
Im August 2015 wurde zwischen den Referaten IV C 1 und IV C 2 ein Antwortschreiben an die Länder
abgestimmt, in dem der „Vorschlag, den Cum/Cum-Gestaltungen mit einer gesetzlichen Regelung zu be-
gegnen“, ausdrücklich begrüßt und unterschiedliche Regelungsmöglichkeiten erwogen werden.1735 Das
finalisierte Schreiben ging im September in die Versendung.1736
Nachdem der Zeuge Dr. Schäuble die Vorlage gebilligt hatte, die gesetzliche Cum/Cum-Regelung im
Rahmen des Investmentsteuerreformgesetzes umzusetzen, enthielt der Referentenentwurf im November
2015 erstmals den Versuch einer umfassenden gesetzlichen Regelung. Allerdings mussten viele Details
der vorgeschlagenen Regelung im laufenden Gesetzgebungsverfahren oder durch weitere Gesetze korri-
giert werden.
Insbesondere war im Referentenentwurf ein nur 30 prozentiges Wertveränderungsrisiko für ausreichend
erachtet worden, um dem Mindesthaltedauererfordernis von 45 Tagen zu genügen. Außerdem war die
1731 MAT A-BMF-9-1, Ordner 55 von 112, S. 82.
1732 MAT A-BMF-9-1, Ordner 55 von 112, S. 168 ff.
1733 MAT A-BMF-9-1, Ordner 55 von 112, S. 241 ff.
1734 MAT A-BMF-9-1, Ordner 55 von 112, S. 319 ff.
1735 MAT A-BMF-9-1, Ordner 66 von 112, S. 156 ff.
1736 MAT A-BMF-9-1, Ordner 3 von 112, S. 473 ff.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 497 – Drucksache 18/12700

Gesetzesbegründung wie bezüglich Cum/Ex im JStG 2007 so gefasst, dass der Markt erneut von einer
gesetzgeberischen Exkulpation abgeschlossener Cum/Cum-Geschäfte hätte ausgehen können. Ferner
wurde die Anlage über Fonds gegenüber der Direktanlage begünstigt, keine Sonderregelung für die Er-
stattung einbehaltener Kapitalertragsteuern nach DBA (§ 50d Absatz 1 EStG) und keine Geltung für
Publikums-Investmentfonds (§ 36a EStG) statuiert.
Ebenfalls im November 2015 reichten die Oppositionsfraktionen den Antrag auf Einsetzung des 4. Un-
tersuchungsausschusses ein. Die konstituierende Sitzung folgte drei Monate später am 25. Februar 2016.
4. Rolle der Finanzaufsicht

Die Finanzaufsichtsbehörde BaFin wurde erst im Dezember 2015 systematisch in die Aufarbeitung von Cum/Ex
einbezogen. Die Unterlagen zeigen vorher nur punktuelle Berührungen mit dem Thema. Zentrales Problem ist
das Selbstverständnis der BaFin, nicht jedoch die mangelnden Handlungsmöglichkeiten. Diese hätten bestanden.
a) Kenntnisstand und Aktivitäten der BaFin
In den Akten findet sich kein Hinweis, dass die BaFin in die Gesetzgebung zum JStG2007 eingebunden
war oder sich von sich aus daran beteiligt hätte. Das Problem Cum/Ex war insofern bei der BaFin bis
März 2007 überhaupt nicht auf dem Schirm.
Im April 2007 ordnete die BaFin eine Sonderprüfung bei der WestLB an. Dabei ging es um zwei Themen,
zum einen um Spekulationsgeschäfte mit Vorzugsaktien u.a. von Volkswagen, zum anderen – nach Dar-
stellung der Zeugen nachrangig – um Dividendenstripping. Beauftragt wurde mit KPMG eine der großen
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Diese Sonderprüfung fand breite mediale Resonanz, was auch im
Pressespiegel der BaFin seinen Niederschlag fand,1737 also offenbar nicht nur von den unmittelbar betei-
ligten Mitarbeitern wahrgenommen wurde. Die Düsseldorfer Staatsanwaltschaft ermittelte in diesem Zu-
sammenhang wegen Untreue und Kursmanipulation gegen zwei ehemalige Mitarbeiter der Bank. Das
scheint sich aber auf die Spekulationsgeschäfte, nicht auf das Dividendenstripping bezogen zu haben.
Bevor die Sonderprüfung abgeschlossen war, wurde bereits WestLB-Chef Fischer aus dem Amt gedrängt.
Im Vorfeld der Sonderprüfung bei der WestLB im Frühjahr 2007 wurde die Leitungsebene nicht nur über
Vorgänge zur WestLB informiert, der damalige Präsident Jochen Sanio hatte sich auch persönlich auf
die Abstimmungsprozesse innerhalb der BaFin aufgeschaltet.1738
Das Gutachten der KPMG vom Juli 2007 wurde nicht veröffentlicht, soll aber nach Medienberichten
schwere Vorwürfe gegen den WestLB-Vorstand enthalten haben. Nach Berichten der ZEIT1739 gab es zu
diesem Zeitpunkt aber nur eine Sachstandsmitteilung der KPMG, in der keinerlei Vorwürfe gegen Mit-
glieder der WestLB erhoben wurden: „Sie haben lediglich den Informationsfluss zwischen Vorstand und
Aufsichtsrat rekonstruiert. »Der vorliegende Vermerk soll die Chronologie der Unterrichtung des Auf-
sichtsrats sowie des Risiko- und des Prüfungsausschusses durch den Vorstand beschreiben«, schreiben
die Prüfer am Ende ihres Berichts. »Nicht Gegenstand unseres Vermerks ist eine rechtliche Würdigung
eventueller Verstöße gegen aufsichts- oder aktienrechtliche Vorschriften.«“
Davon, dass Verstöße gegen steuerliche Vorschriften oder gar strafrechtlich relevanten Steuergeschäften
Gegenstand der Untersuchung gewesen seien, ist in dem Bericht der ZEIT, der offenbar in Kenntnis des
KPMG-Vermerks verfasst wurde, nicht die Rede. KPMG weist in einer Stellungnahme zum Rechtlichen
Gehör vom 31. Mai 2017 selbst darauf hin, dass die von KPMG im Auftrag der BaFin bei der WestLB
durchgeführte Sonderprüfung „keinen inhaltlichen Bezug zu Cum/Ex-Sachverhalten“ hatte.1740
Die BaFin äußerte sich gegenüber der Süddeutschen Zeitung1741, sie habe die Hinweise des Whist-
leblowers in die Sonderprüfung eingehen lassen. Deren Ergebnisse seien an das BMF kommuniziert wor-
den. In den Akten findet sich allerdings keine inhaltlich substantiierte Information an das BMF, in denen
die Hinweise des Whistleblowers enthalten wären. Die Hinweise des Whistleblowers zu Cum/Ex haben
1737 U.a. MAT A-BaFin-2-1-1, Ordner 69 von 101, S.111 (im Ordner noch weitere Artikel).
1738 MAT A-BaFin-2-1-1, Ordner 75 von 101, S. 75 f.
1739 „Showdown bei der Wild WestLB“ in ZEIT Online, 2. August 2007.
1740 Vgl. Sechster Teil: Rechtliches Gehör.
1741 „Bonner Geheimnisse“ in Süddeutsche Zeitung, 4. Mai 2017.

Drucksache 18/12700 – 498 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

offenbar, obwohl diese Sonderprüfung sich mit dem Dividendenstripping befasste, nicht dazu geführt,
dass steuerrechtliche Fragen überhaupt untersucht wurden. Es wurden, wenn der Bericht der ZEIT es
korrekt darstellt, lediglich Informationsflüsse untersucht.
Genauere Informationen zum Inhalt der Sonderprüfung und ihren Ergebnisse sind in den geheimen Akten
zu finden. Sie sind für das Verständnis der Vorgehensweise höchst aufschlussreich. Ihre Kenntnis für die
Öffentlichkeit würde heute keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse mehr gefährden. Trotzdem sind
sie nach wie vor eingestuft, so dass wichtige Schlussfolgerungen hier nicht gezogen werden können.
Ebenfalls im April 2007 kursiert in der BaFin ein Artikel aus dem Frankfurter Finanzmarktbericht, der
Dividendenstripping detailliert beschreibt.1742 Im Jahr 2009 ist aktenkundig, dass BaFin-Präsident Sanio
den SPIEGEL-Artikel „Hase und Igel“ gelesen hat und darauf Fragen vermerkt hat. Diese haben nach
Aktenlage nicht zu einer wirklichen Befassung mit der Thematik geführt.
Erst im Jahr 2010 hat die BaFin wieder Bezug zu Cum/Ex. Eine Anfrage aus dem BMF an die Wertpa-
pierabteilung führt zu einer sehr kurzfristigen und inhaltlich sehr begrenzten Abfrage derselben bei
Fonds. Es ging um die Frage, ob vermehrt ein Wechsel von Spezialfonds zu Publikumsfonds zu beob-
achten sei. Diese Frage konnte die BaFin nach ihrer kleinen Abfrage verneinen.1743
Innerhalb der BaFin hat das nicht zu weiterer Beschäftigung mit dem Thema Cum/Ex geführt.
Am 3. März 2011 leitete der damalige Leiter der Wertpapieraufsicht, Exekutivdirektor Karl-Burkhard
Caspari, eine Email des BMF mit dem Betreff „Kapitalertragsteuer bei Aktien bei Leerverkäufen von
Aktien oder Investmentanteilen über den Dividendenstichtag“ an die Fachabteilung weiter mit dem Auf-
trag:

„WA 4 bitte klären, was sich hinter dem Leerverkauf von Fondsanteilen für ein Geschäft
verbirgt.“1744

Zuständig für die Bearbeitung dieses Auftrages war das Referat WA 41. Ergebnis: keine Erkenntnisse.
Eine Verbindung zu den in den Akten im April 2011 befindlichen Hinweisen auf die Presseveröffentli-
chungen zur Deka gab es nicht. Diese lösten zwar die Frage aus: „werden wir aktiv oder warten wir die
internationalen Untersuchungen ab?“1745. Man entschied sich aber offenbar, abzuwarten.
Bis zum Ende der Cum/Ex-Geschäfte am 1. Januar 2012 hat die BaFin folglich den größten Finanzskan-
dal der deutschen Nachkriegsgeschichte nicht mitbekommen. Weder wurde sie vom BMF richtig infor-
miert, noch wurde sie selbst aufgrund von Hinweisen aktiv. Selbst die Medienenthüllungen über Cum/Ex-
Geschäfte der HVB1746 ab Frühjahr 2012 und die Auskunftsbereitschaft des ehemaligen HVB-Steuerab-
teilungsleiters Frank Tibo1747 führten auf Seiten der BaFin zu keinem gesteigerten Interesse an den ille-
galen Aktiengeschäften.
Im April 2013 war eine ganze Reihe von BaFin-Fachbereichen im Rahmen der Beantwortung einer Klei-
nen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. mit dem Thema Cum/Ex befasst.1748 Auch hier wurde kein Anlass
gesehen, dass Thema strukturiert anzugehen und die der BaFin vorliegenden Informationen zusammen
zu führen. Im Juni 2013 bat das BMF um einen Bericht, angestoßen durch eine Berichterstattung der
Süddeutschen Zeitung. Das Referat WA 46 der BaFin führt daraufhin „zu der Problematik „Dividenden
Stripping“ eine Abfrage bei betroffenen Gesellschaften durch. Am 5. Juni 2013 wurde dazu in einem
BaFin-internen Mailwechsel festgehalten:1749

„Für eine von WA 45 beaufsichtigte Gesellschaft ist bereits eine Antwort bei WA 46 einge-
gangen. Darüber hinaus gehende Maßnahmen/Prüfungen sind bislang noch nicht erfolgt.“
1742 MAT A-BaFin-2-1-1, Ordner 69 von 101, S. 8 ff.
1743 Protokoll-Nr. 22 I, S. 74.
1744 MAT A-BaFin-2-1-1, Ordner 87 von 101, S. 4.
1745 MAT A-BaFin-2-1-1, Ordner 100 von 101, S. 7.
1746 „Umstrittene HVB-Steuersparprodukte: Vorwürfe gegen die Bank werden konkreter“ auf www.juve.de, 7. Februar 2012; „Brisante Steuerpro-

dukte: HVB kontert, Broker erhebt schwere Vorwürfe gegen Clifford“ auf www.juve.de, 29. Juni 2012; „HVB-Razzia wegen Cum-Ex-Trades:
Vorstand und Aufsichtsrat wappnen sich mit Strafrechtlern“ auf www.juve.de, 29. November 2012.

1747 Siehe Vierter Teil: Sondervoten, Abschnitt B I 1a.
1748 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf BT-Drs. 17/13638.
1749 MAT A-BaFin-2-1-1, Ordner 100 von 101, S. 195.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 499 – Drucksache 18/12700

Das Wertpapieraufsichts-Referat WA 41 reagierte auf die Berichtsbitte mit entwaffnender Offenheit:1750

„in der Investmentaufsicht wurde die in der Anlage beigefügte beschriebene Abfrage bei den
dort genannten Gesellschaften unternommen, die nach hiesiger Kenntnis Anlagestrategien
möglicherweise unter Einbindung der dem sog. Dividendenstripping zuzuordnenden Techni-
ken verwendet haben. Die Abfrage ergab, dass Rückstellungen für den Fall, dass eine Steu-
errückforderung fällig wird, nicht gebildet werden. Begründet wurde die einheitlich durch
die Ansicht, dass durch die aktuelle Auslegung der BMF-Rundschreiben – teilweise bestätigt
durch Gutachten von Steuerberatungsfirmen – keine Pflicht zur Steuerrückzahlung besteht.
Damit besteht aus investmentrechtlicher Sicht keine Veranlassung für weitere Prüfungen.“

Die BaFin nimmt demnach die Antworten der abgefragten Institute ohne weitere Nachfragen hin und
sieht keinen weiteren Prüfungsbedarf, und das zu einem Zeitpunkt, zu dem die Fälle HVB und Deka
bereits öffentlich waren.
Kaum ein halbes Jahr später, im Dezember 2013, wird der Fall der HSH Nordbank publik. Trotz des
Cum/Ex-Schadens von etwa 130 Millionen Euro1751 sieht die BaFin erneut keinen Anlass, dass Thema
Cum/Ex in den Blick zu nehmen.
Erst im Rahmen der parlamentarischen Initiative zur Einrichtung des Untersuchungsausschusses und mit
dem Fall der Maple Bank begann die Ebene der Hausleitung reaktiv eine breiter angelegte Cum/Ex-
Sachverhaltsaufklärung durch Initiation einer Cum/Ex-Befragung der inländischen Kreditinstitute anzu-
stoßen. Die BaFin-interne Abstimmung zu dieser Abfrage erfolgte in der Abteilungsleiterrunde des Ge-
schäftsbereichs Bankenaufsicht am 07. Dezember 2015. Tagesordnungspunkt 2 der Sitzung lautet: „UA
CumEx“. Zu diesem Tagesordnungspunkt ist protokolliert:1752

„Es wurde der UA angesprochen, derzeit sei Finanzaufsicht selbst noch nicht Gegenstand,
was sich aber ändern dürfte. Im BMF hat Steuerabteilung/Herr Sell die Federführung. Herr
Röseler bat, soweit noch nicht ohnehin schon bekannt, die einschlägig verdächtigen Banken
zu befragen, inwieweit sie betroffen seien. Dies solle aber informell geschehen.“

Die offenbar anfängliche Planung einer „informellen“ Abfrage bei „einschlägig verdächtigen Banken“
wurde letztlich als formgebundene Abfrage anhand eines erstellten Fragenkataloges unter allen inländi-
schen Banken ab Februar 2016 durchgeführt. Darüber hinaus steht diese Abfrage über die Debatte inner-
halb des Tagesordnungspunktes hinaus in einem direkten Zusammenhang mit der Einrichtung des Unter-
suchungsausschusses. In einer Email des BaFin-Abteilungsleiters und Stellvertreters Raimund Röselers,
Dr. Peter Lutz, vom 16. Februar 2016 mit dem Betreff „Abfrage zu Cum/Ex-Geschäften“ verdeutlicht
Lutz den Zusammenhang:1753

„Ich möchte dabei nicht verschweigen, dass dem BMF daran gelegen zu sein scheint, die
Abfrage noch vor der am Freitag im Bundestag stattfindenden Debatte zum Untersuchungs-
ausschuss lanciert zu haben.“

Der für die Bankenaufsicht zuständige Exekutivdirektor Raimund Röseler erfuhr von der Problematik um
die Maple Bank sogar erst Anfang 2016, also erst gut einen Monat bevor die BaFin der Maple Bank die
Führung der Bankgeschäfte untersagte. Vor dem Untersuchungsausschuss sagte Röseler dazu aus:1754

„Maple bin ich sehr spät eingebunden worden. Maple bin ich, glaube ich, erst zu Jahresbe-
ginn, nachdem es einen neuen Referatsleiter gab in diesem Referat, über die volle Tragweite
informiert worden.“

Während der Vorbereitung dieser Abfrage scheint der Kenntnisstand noch gering zu sein in der BaFin.
Am 16. Dezember 2015 schreibt Röseler:
1750 MAT A-BaFin-2-1-1, Ordner 100 von 101, S. 198.
1751 MAT A-BaFin-2-1-1, Ordner 97 von 101, S. 31-33.
1752 MAT A-BaFin-4-1, Ordner 2 von 3, S. 128-130.
1753 MAT A-BaFin-4-1, Ordner 1 von 3, S. 43.
1754 Protokoll-Nr. 16 I, S. 56.

Drucksache 18/12700 – 500 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

„Roegele hat auch schon simple Fehler im Fragebogen gefunden. Da muss sich mal jemand
einlesen in das Thema“.1755

Noch im Januar 2016 bezeichnet die BaFin die rechtliche Bewertung intern als umstritten und bezieht
sich in Rechtauslegung auf das Bundesfinanzhof-Urteil von 1999.1756
b) Auftrag und Selbstverständnis der BaFin

Auftrag und Selbstverständnis der BaFin spiegeln sich in den folgenden, selbstformulierten Zielen wi-
der:1757

„a) Die BaFin beaufsichtige Banken, Finanzdienstleister, Versicherer und den Wertpapier-
handel mit dem Ziel, die Funktionsfähigkeit, Stabilität und Integrität des deutschen Finanz-
marktes zu sichern.

b) Die BaFin gewährleiste faire und transparente Verhältnisse an den Märkten und schütze
die Verbraucher in ihrer Gesamtheit.

c) Die BaFin achte darauf, dass die Marktteilnehmer sich an die einschlägigen Gesetze hal-
ten, damit Bankkunden, Versicherte und Anleger dem Finanzsystem vertrauen können.“

Im Rahmen des Untersuchungsausschusses stellte sich die Frage, inwiefern die BaFin durch ihren Um-
gang mit den Cum/Ex-Geschäften ihrem Auftrag angemessen nachgekommen ist.
Der o.g. Aufgabegliederung folgend ergeben sich folgende Fragenkomplexe:

1. Inwieweit hätte es in der gesetzlichen Zuständigkeit der BaFin gelegen, Verstöße gegen aufsichts-
rechtlichen Bestimmungen im Bereich der Cum/Ex-Geschäfte zu verhindern oder zu unterbinden?

2. Inwieweit konnte sich die BaFin mit anderen Behörden bezüglich steuerlicher Fragen kooperieren?
3. Verstoßen Cum/Ex-Gestaltungen mit Leerverkauf gegen die MaRisk und ergibt sich daraus eine

bankenaufsichtliche Relevanz für die BaFin?
c) Zuständigkeit der BaFin bei Verstößen gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen

„Aufgabe der BaFin im Bereich der Bankenaufsicht ist vor allen Dingen die Solvenzauf-
sicht."1758

Die BaFin sorge sich bei Finanzinstituten um vorhandene Liquidität für eingegangene Risiken durch eine
angemessene Risikokontrolle.1759 Zudem achte die BaFin auf die Geeignetheit des Führungspersonals von
Banken. Einzelne Geschäfte und Tätigkeiten, die im Untersuchungszeitraum gegen steuerrechtliche Vor-
schriften verstießen, rückten für die Bankenaufseher somit nur dann in den Fokus, wenn dadurch die
Solvabilität gefährdet erschien beziehungsweise die Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung in Zweifel hätte
geraten können.
Zur Beurteilung genuin steuerrechtlicher Missbräuche jedoch sei der BaFin "nicht die geringste Kompe-
tenz vom Gesetzgeber zugewiesen"1760. Daher schreckte sie auch vor selbstständigem Agieren in diesem
Bereich zurück. Sie war verunsichert, eine solche Maßnahme könne "eine schwere vorsätzliche Amts-
pflichtverletzung darstellen."1761
1755 MAT A-BaFin-4-2-1, Ordner 3 von 3 (entstuftes Dokument), S. 3.
1756 MAT A-BaFin-4-1, Ordner 1 von 3, S. 57.
1757 "Die BaFin stellt sich vor" (Broschüre), S. 2, online unter www.bafin.de.
1758 Protokoll-Nr. 16 I, S. 50.
1759 Protokoll-Nr. 24 I, S. 53 f.
1760 Protokoll-Nr. 24 I, S. 75.
1761 Protokoll-Nr. 24 I, S. 79.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 501 – Drucksache 18/12700

In Bezug auf steuerrechtliche Fragestellungen sei die BaFin abhängig von externer Hilfe, einerseits von
den durch die Finanzinstitute vergüteten Jahresabschlussprüfern,1762 sowie andererseits von der Bundes-
bank,1763 den Finanzämtern und Staatsanwaltschaften.1764 Wiederholt betonten die Zeugen der BaFin, sie
bräuchten, um Verstöße gegen aufsichtsrechtlichen Bestimmungen aufgrund von Cum/Ex-Geschäften
ahnden zu können, „Hinweise von den Strafverfolgungsbehörden und den Steuerbehörden" – denn es
fehle „die Eigenexpertise, um solche Deals bewerten zu können"1765.
Hinzu komme laut BaFin, die bloße Verwicklung in Cum/Ex-Geschäfte könne noch nicht als Indiz für
eine mangelhafte Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung gelten, da es dazu zunächst durch die zuständigen
Stellen eine deutliche Bejahung der Rechtsverletzung („erwiesenermaßen – erwiesenermaßen! – illegale
Tätigkeiten"1766) brauche – was allerdings in den Jahren 1999 bis 2012 nicht der Fall gewesen sei.1767
Die Rechtsauffassung des BMF zur Illegalität von Cum/Ex beziehungsweise dazu ermittelnde Staatsan-
waltschaften genügten demnach noch nicht zur Rechtsklarheit, denn nicht alle Gerichte hätten diese Auf-
fassung geteilt.1768 In Summe habe die BaFin "bei Cum/Ex [...] den Anlass schlicht nicht gesehen"1769.
Ob der BaFin die Kompetenz in rechtlicher Hinsicht fehlte, um insoweit aktiv Cum/Ex-Geschäften nach-
zugehen, erscheint anhand folgender Gegebenheiten zweifelhaft:

a. Erwin Müller reichte eine Klageschrift gegen die die verantwortlichen Personen der Bank J. Sa-
fra Sarasin (Deutschland) ein, die der BaFin vorlag.1770 Darin sollen sich Unterlagen der Bank
befunden haben, in denen diese ihr Fondsprodukt selbst als "steuerlich aggressiv" sowie "steuer-
rechtlich und steuerreputationell als nicht ok" bezeichnet habe. Die BaFin beabsichtigte nach
Kenntnis dieser Unterlagen im Mai 2014 die Aufsichtsratsmitglieder Hr. Sarasin und Hr. Gmün-
der zu verwarnen – allerdings sei die Bank dem zuvorgekommen, da sie die beiden vorzeitig
abberief. Die staatsanwaltschaftliche Klärung dieser beiden Fälle erfolgte jedoch erst 2016 mit
der Einstellung der Verfahren.1771 Hier wollte die BaFin augenscheinlich selbstständig aktiv wer-
den, ohne ein juristisches Ergebnis abzuwarten.

b. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stellte im November 2015 die Kleine Anfrage "Steu-
errechtliche Zulässigkeit des Dividendenstrippings"1772. Im Antwortbeitrag der BaFin – welcher
später in die Antwort der Bundesregierung nicht mehr übernommen worden ist – schreibt diese,
sie habe "die beschrieben Cum-Ex-Geschäfte betroffener Institute untersucht und begleitet aktu-
elle Entwicklungen auf diesem Gebiet weiterhin eng. Cum-Ex-Geschäfte wurden bereits durch
Sonderprüfungen, Aufforderungen von Instituten zu schriftlichen Stellungnahmen sowie Auf-
sichtsgespräche thematisiert."1773 Diese Einlassungen bei Cum/Ex durch die BaFin stehen in ei-
nem Widerspruch zu den Aussagen der vernommenen BaFin-Zeugen, da aus ihnen Cum/Ex-
bezogene Prüftätigkeiten und Maßnahmen belegt werden.

c. In seinem Gutachten für den Untersuchungsausschuss wirft der Sachverständige Prof. Spengel
die Frage auf, warum die BaFin zu keinem Zeitpunkt die sprunghaften Transaktionen von Aktien
im Milliardenbereich rund um den Dividendenstichtag näher untersucht habe, schließlich erhalte
sie, aufgrund der bestehende Pflicht jedes Geschäft mit Finanzinstrumenten (auch OTC) zu mel-
den, sämtliche Transaktionsdaten.1774 Unverständlich bleibt, weshalb systematischen Nachfor-
schungen der BaFin zu den Transaktionsschwankungen um den Dividendenstichtag unterblieben
sind. Denn gegen die Auswertung von ihr zur Verfügung stehenden Daten kann es keine rechtli-
chen Bedenken geben.
1762 Protokoll-Nr. 14 I, S. 85.
1763 Protokoll-Nr. 14 I, S. 76.
1764 Protokoll-Nr. 20 I, S. 70 f..
1765 Protokoll-Nr. 16 I, S. 65.
1766 Protokoll-Nr. 36 I, S. 86.
1767 Protokoll-Nr. 24 I, S. 54.
1768 Protokoll-Nr. 36 I, S. 86.
1769 Protokoll-Nr. 16 I, S. 63.
1770 MAT A-BaFin-2-1-1, Ordner 100 von 101, S. 212, hier und im Folgenden.
1771 „200.000 Euro ersparen Eric Sarasin ein Strafverfahren“ in Handelsblatt, 8. Januar 2016.
1772 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf BT-Drs. 18/6863.
1773 MAT A-BaFin-2-1-1, Ordner 19 von 101, S. 5.
1774 MAT A-SV-2, S. 102 f.

Drucksache 18/12700 – 502 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

d) Zusammenarbeit der BaFin mit anderen Behörden
Die jahrelange "Sonderstellung"1775 der BaFin beim Informationsaustausch mit anderen Behörden der
Finanzverwaltung, die eine Kooperation etwa mit BMF oder BZSt verhindert hat, liege in der Formulie-
rung des § 9 KWG begründet.1776 Noch bis zum November 2015 hätten die gesetzlichen Rahmenbedin-
gungen die BaFin gegenüber den Steuerbehörden zur grundsätzlichen Verschwiegenheit verpflichtet,1777
es müsste die BaFin "keine Amtshilfe gegenüber den Finanzämtern leisten, und [war] auch nicht anzei-
gepflichtig, was steuerrechtliche Sachverhalte anbelangt."1778
Diese Kompetenzbeschränkung wurde im Nachhinein als problematisch betrachtet und zu November
2015 beendet, was ausdrücklich begrüßt wurde.1779 Trotzdem gibt es zahlreiche Belege, dass die BaFin
auch auf Grundlage der Rechtslage von vor November 2015 hätte tätig werden können.
Auch im Zeitraum vor November 2015 schloß § 9 KWG ein Tätigkeitwerden nicht aus,

„soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen
einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benöti-
gen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht."1780

Dieses zwingende öffentliche Interesse wiederum sei

„namentlich gegeben, wenn [...] Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden
sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten
Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen
der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsge-
mäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern"1781.

Bei Cum/Ex-Geschäften sprechen sowohl die Vorgehensweise (das Vertrauen der Allgemeinheit auf die
Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs davon geht davon aus,

„dass ich nicht zweimal was erstattet kriege, was einmal bezahlt worden ist" - diese Rechts-
auffassung "ist auch einfach nachzuvollziehen"1782), als auch der Umfang ("die Einschätzung
der Steuerausfälle auf 12 Mrd. € wird als realistisch angesehen"1783)

dafür, dass hier ein zwingendes öffentliches Interesse vorliegt. Hätte die BaFin ihre Erkenntnisse zu
Cum/Ex-Geschäften eigenständig an die Finanzbehörden weitergeleitet, wäre dies also im gesetzlich zu-
lässigen Rahmen gewesen.
Tatsächlich kooperierte die BaFin ja auch vor November 2015 im steuerlichen Bereich mit anderen Be-
hörden:

a. In der Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN1784 bestätigt
die Bundesregierung ein Auskunftsersuchen nach §44 Absatz 1 KWG bei deutschen Banken, um
die das BMF im Oktober 2008 gebeten. Hier ging es um die Mitwirkung der Schweizer Tochter-
gesellschaften deutscher Banken.

b. Im Rahmen der aus NRW gelieferten Hinweise, das BMF-Schreiben vom 5. Mai 2009 werde
über den Weg der Publikumsfonds, die vom BMF-Schreiben nicht umfasst wurden, umgangen,
führte die BaFin im Jahr 2010 eine auf diesen Aspekt abzielende Abfrage auf Veranlassung des
BMF durch.

c. Im April 2010 wurde bekannt, dass die BaFin dem Fall einer vermuteten Steuerhinterziehung
unter Nutzung eines Scheinwohnsitzes in der Schweiz im Wege einer Sonderprüfung bei der
1775 Protokoll-Nr. 16 I, S. 50.
1776 Protokoll-Nr. 24 I, S. 78 f.
1777 Protokoll-Nr. 32 I, S. 73.
1778 Protokoll-Nr. 20 I, S. 71.
1779 Protokoll-Nr. 16 I, S. 51.
1780 § 9 Absatz 5 Satz 2 KWG a.F.
1781 § 30 Absatz 4 Satz 5b AO.
1782 Protokoll-Nr. 36 I, S. 86 (beide Zitate).
1783 MAT A-HE-2-1 HMdF S 2401 A-012, Ordner 1 von 24, S. 317.
1784 BT-Drs. 16/13528.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 503 – Drucksache 18/12700

Schweizer Großbank UBS nachging. Für die Sonderprüfung zuständig sei das Geldwäschereferat
der BaFin gewesen. DER SPIEGEL berichtete:1785

„Bei der BaFin fällt die Untersuchung in die Zuständigkeit des Geldwäschereferats. Dabei
soll unter anderem geklärt werden, ob die deutsche Tochter der UBS systematisch Beihilfe
zur Steuerflucht geleistet haben könnte.“

Und in weiteren Medien wurde darüber hinaus berichtet:1786

„Wenn sich der Verdacht erhärte, werde die BaFin die Erkenntnisse an die Staatsanwalt-
schaft weitergeben, die für die strafrechtlichen Ermittlungen zuständig ist.“

Eine solche Vorgehensweise wäre also auch bei Cum/Ex insgesamt möglich gewesen.
e) Verstoß gegen die MaRisk
Im Dezember 2005 hat die BaFin „Mindestanforderungen an das Risikomanagement“ (MaRisk) in einem
Rundschreiben an alle Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute in der Bundesrepublik Deutsch-
land veröffentlicht. Ein Verstoß gegen die MaRisk fällt eindeutig in den Zuständigkeitsbereich der Ban-
kenaufsicht.
Die MaRisk-Vorschrift zu BTO 2.2.1 Handel, Ziffer 2 Satz 1 besagt:1787

„Handelsgeschäfte zu nicht marktgerechten Bedingungen sind grundsätzlich unzulässig.“

Bei Cum/Ex-Geschäften wird der Profit in Höhe der zu Unrecht angerechneten oder erstatteten Kapital-
ertragsteuer unter den Beteiligten über die Preisgestaltungen bei Kauf und Rückkauf verteilt. Über die
sog. Trading Levels insbesondere bei Rückkauf der Aktienpakete an den ursprünglichen Leerverkäufer
durch den mit Ex-Aktien belieferten Käufer erfolgt die Aufteilung der „Beute“.1788 Die Preisgestaltung
des Rückkaufes der Aktien erfolgt nicht zu markgerechten Konditionen, da über diesen Preis die hinter-
zogene Kapitalertragsteuer unter den jeweils Beteiligten aufgeteilt wird. Damit liegen bei den Preisge-
staltungen dieser Rückkaufsgeschäfte keine marktgerechten Bedingungen vor. Laut MaRisk sind diese
Handelsgeschäfte „grundsätzlich unzulässig“, sodass die Bankenaufsicht der BaFin mindestens seit Ver-
öffentlichung der MaRisk für Cum/Ex-Geschäfte, die nicht marktgerechte Bedingungen aufweisen, auf-
sichtsrechtlich zuständig war. Aus den Akten des Untersuchungsausschusses ist für keinen einzigen Fall
belegt, dass die BaFin bankenaufsichtsrechtliche Prüfungen auf Einhaltung der MaRisk bei dieser Art
von Cum/Ex-Rückkaufgeschäften durchgeführt hätte.

II. Bewertungsteil

1. Einleitung

Cum/Ex ist der größte Fall von Finanzkriminalität in der Geschichte der Bundesrepublik. Nie zuvor hat es so viele
Ermittlungen gegen so viele Beteiligte in so vielen Unternehmen bei so großem finanziellem Schaden gegeben.
Geschätzte 10 Milliarden Euro gingen verloren. Das ist mehr als bei der Herstatt-Bank mit einem Schaden von
480 Millionen DM, mehr als in der Flick-Affäre mit einem Steuerausfall von 986 Millionen DM, mehr als bei
dem FlowTex-Kreditbetrug mit einem Schaden von ca. 4 Milliarden DM. Der Schaden, der durch die massive
Verzögerung der Gesetzgebung gegen die seit dem vorherigen Jahrhundert bekannte Problematik der jedenfalls
„illegitimen“ Cum/Cum-Geschäfte entstanden ist, ist hier noch nicht einmal mit eingerechnet. Er könnte nach
interner Einschätzung des BMF weitere fünf bis sechs Milliarden Euro jährlich betragen.
1785 „BaFin prüft UBS“ in DER SPIEGEL, 3. April 2010.
1786 „BaFin ermittelt“ auf www.n-tv.de, 1.April 2010.
1787 MaRisk aus dem Rundschreiben 10/2012 (BA), 14. Dezember 2012, online unter www.bafin.de.
1788 „Cum-Ex-Ermittlungen: Verteidigerduo Dierlamm und Park stößt Aussagewelle an“ auf www.juve.de, 25. April 2017.

Drucksache 18/12700 – 504 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Nie zuvor waren so viele Akteure in einen Fall von Finanzkriminalität involviert, war das Netzwerk der Betrüger
so groß. Denn erschreckend viele haben mitgemacht: inländische und ausländische Banken, private und öffentli-
che Geldinstitute, Fondsverwalter, Aktienhändler, Wirtschaftsprüfer, Bankenverbände, Steuerberater, Rechtsan-
wälte, Professoren. Im bis dato größten Finanzskandal in der BRD, dem FlowTex-Skandal, wurden 27 Personen
verurteilt. Ein Insider nannte den Ermittlungsbehörden in Nordrhein-Westfalen nun allein während einer einzigen
Vernehmung zu Cum/Ex 50 Namen. Insgesamt sind 29 Ermittlungsverfahren bei verschiedenen Staatsanwalt-
schaften anhängig. Und schon seit Jahren beschäftigt der Cum/Ex-Skandal die Gerichte bis hin zum Bundesfi-
nanzhof und dem BVerfG, und das wird noch über Jahre so weitergehen.
Für den Griff in die Staatskasse in Milliardenhöhe waren bei Cum/Ex drei Faktoren entscheidend:
Erstens gab und gibt es eine hemmungslose Gier in großen Teilen der Finanzbranche und bei den zuliefernden
Dienstleistern (Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer etc.). Dies schließt die Bereitschaft zu kriminellen
Aktivitäten mit ein, solange die Entdeckungs- und Verurteilungswahrscheinlichkeit gering ist. So fanden sich
ganze Netzwerke von Akteuren zu den betrügerischen Geschäften zusammen. Wir haben es hier mit Organisierter
Kriminalität am Finanzmarkt zu tun.
Zweitens gelang es, den Cum/Ex-Geschäften eine Scheinlegalität zu verschaffen. Dadurch meinten die einzelnen
Akteure, sich absichern und ungestraft in die Staatskasse greifen zu können. Interne und externe Kontrollmecha-
nismen konnten so ausgehebelt werden.
Das jahrelange Cum/Ex-Treiben war drittens nur möglich durch ein massives Staatsversagen, insbesondere im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen (BMF), aber auch auf Landesebene. Das Gesamtproblem
wurde trotz vorhandener Informationen nicht erfasst. Eine Hand (Steuerabteilung BMF, Finanzmarktabteilung
BMF, BZSt und BaFin) wusste nicht, was die andere tat. Die Finanzaufsicht versagte einmal mehr kläglich, indem
sie trotz vorhandener Informationen über kriminelle Machenschaften am Finanzmarkt es nicht als ihre Aufgabe
ansah einzuschreiten. Viel zu spät wurde das BZSt eingeschaltet. Völlig naiv wurde mit den Branchenverbänden
kooperiert, in deren Reihen sich die Cum/Ex-Akteure befanden. Hinweise von Informanten und kritische Ein-
wände kompetenter Mitarbeiter wurden dagegen nicht genutzt.
Dieselben Probleme tauchen bei den zwar nicht kriminellen, aber missbräuchlichen Cum/Cum-Geschäften auf,
die mit Cum/Ex einen Sachzusammenhang bilden, der verkannt wurde.

2. Whistleblower

Die wichtigsten Informationen über Cum/Ex erhielten staatliche Behörden von Whistleblowern. Sowohl die Ver-
suche, Cum/Ex zu stoppen, wie auch die steuerliche und strafrechtliche Aufarbeitung, die inzwischen erfolgsver-
sprechend scheint, wären ohne die Impulse von Whistleblowern nicht in Gang gekommen. Cum/Ex reiht sich
deshalb, auch wenn in der Öffentlichkeit bisher erst wenig wahrgenommen, in die Reihe der von Whistleblowern
offengelegten Finanzskandale von Luxleaks und PanamaPapers ein. Manche haben Geld verlangt, um sich öko-
nomisch abzusichern, für den Fall, dass ihre Rolle die Möglichkeit, am Finanzmarkt weiter Geld zu verdienen,
beschneiden würde. Anderen vertrauten auf den Schutz der Anonymität. Unabhängig davon gebührt diesen Per-
sonen großer Dank. Zwei öffentlich bekannt gewordene Fälle zeigen zudem, dass auch unternehmensintern Whist-
leblower versucht haben, gegen Cum/Ex anzugehen. Unbekannt ist, ob andere Whistleblower in ihren Unterneh-
men erfolgreich waren und deswegen manche Unternehmen gar nicht erst in die Geschäfte einstiegen oder früher
als andere ausstiegen.
Vor diesem Hintergrund ist es empörend, dass die Koalitionsfraktionen diese herausragende Rolle von Whist-
leblowern fast vollständig ignorieren. Sie bleiben bis auf zwei kurze Passagen unerwähnt. Eine Würdigung fehlt
völlig.
Damit schreibt die Koalition die Linie fort, die dazu geführt hat, dass unter den Finanzministern Steinbrück und
Dr. Schäuble zentrale Whistleblower-Informationen ignoriert und damit die Aufklärung von Cum/Ex verzögert
wurde. Das Schadensvolumen wurde dadurch leichtfertig vergrößert.
Gleiches gilt für Hessen: Als dort die Informationen des Whistleblowers Jürgen Schmidt aufschlugen, reagierte
die schwarz-gelbe Regierung nicht. Besonders problematisch ist zudem, dass offenbar die vorläufigen Informa-
tionen des Whistleblowers Jürgen Schmidt über das BMF und die hessische Finanzverwaltung an die Cum/Ex-
Akteure zurückflossen und so der Informant möglicherweise der Entdeckungsgefahr ausgesetzt wurde.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 505 – Drucksache 18/12700
Diametral dazu steht das Vorgehen der rot-grünen Regierung in Nordrhein-Westfalen und ihr Umgang mit dem
Whistleblower Paul Smith1789: Dort entschied man 2015, 5 Millionen Euro in die Hand zu nehmen, um damit
Strafverfahren im großen Stil und eine Rettung großer Teile des Steuergeldes zu ermöglichen. Wir wären heute
mit der strafrechtlichen und steuerlichen Aufarbeitung längst nicht so weit, wenn es diesen Ankauf nicht gegeben
hätte. Hätte die BaFin 2007 oder das BMF 2010 die angebotenen Informationen sinnvoll genutzt, dann wäre der
Effekt, der durch die Informationen von Paul Smith generiert wurde, schon Jahre früher erreicht worden. Weniger
Fälle wären verjährt, der Schaden deutlich geringer.
Neben der Finanzverwaltung ist jedoch auch den betroffenen Unternehmen ein Vorwurf zu machen: in den beiden
Fällen, in denen sich die Whistleblower zunächst intern an die Compliance-Stellen ihrer Unternehmen wand-
ten1790, blieben die Warnungen nicht nur ungehört, sondern wurden auch nicht an die öffentlichen Stellen weiter-
geleitet. Zudem wurden die Whistleblower nicht unter Schutz gestellt, sondern verloren ihre jeweiligen Anstel-
lungen.
Die zentrale Rolle von Whistleblowern bei Cum/Ex muss Konsequenzen haben. Es braucht ein Schutzgesetz für
solche Informanten, die sich an Behörden wenden, einschließlich einer klaren Struktur in den Behörden, wohin
man sich unter Wahrung von Vertraulichkeit und Anonymität wenden kann. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN hat den Entwurf eines solchen Gesetzes in den Deutschen Bundestag eingebracht. Zudem sollten in-
terne Whistleblower in Unternehmen künftig Schutz vor Kündigung und Reputationsverlust erhalten. Nur so kön-
nen auch die Unternehmen gewährleisten, dass Whistleblower sich frühzeitig melden, bevor unternehmensintern
sowie -extern ein erheblicher finanzieller Schaden und Reputationsverlust entsteht.

3. Schadenshöhe aus Cum/Ex-Geschäften 10 Milliarden Euro

o Das BMF hat keine eigenen Anstrengungen unternommen, den Schaden aus Cum/Ex-Geschäften, der
dem Fiskus entstanden ist, zu quantifizieren. Vielmehr ist versucht worden, den enormen Schaden zu
vertuschen. Diesen Versuch der Vertuschung führen die Koalitionsfraktionen im Untersuchungsaus-
schuss fort.

o Bei Cum/Ex kam es nach heutigem Wissensstand zu einem Schaden von 10 Milliarden Euro. Bei
Cum/Cum geht es um einen Schaden von 5 bis 6 Milliarden Euro jährlich. In der Summe – Cum/Ex und
Cum/Cum – kam es seit 1990 insgesamt zu einem Steuerschaden in höherer zweistelliger Milliardenhöhe.
Davon wären bei Nutzung der vorhandenen Informationen und Möglichkeiten etwa 30 Milliarden Euro
leicht vermeidbar gewesen. Welcher Anteil hiervon – mit großem Aufwand – nachträglich zurückgeholt
werden kann, ist bis heute nicht abzuschätzen.
Aus den Akten geht klar hervor, dass das BMF eine Quantifizierung der Cum/Ex-Schadenshöhe nicht ernsthaft
versucht hat. In internen Vermerken und Vorlagen des Ministeriums werden lediglich unscharfe Begrifflichkeiten
wie „erheblich“ und „im Milliardenbereich“ verwendet1791.
Das BMF hat sich zu keinem Zeitpunkt mit den Kompensationszahlungen des Market Claim Zyklus der börsli-
chen zentralen Gegenpartei – Clearstream – befasst. Das BMF hat auch nicht die BaFin gefragt, was diese aus
den der BaFin vorliegenden Transaktionsdaten über Geschäfte um den Dividendenstichtag ableiten kann1792. Ein
systematisches Zusammenführen aller zur Schadenshöhe vorhandenen Informationen und Erkenntnisse hat es im
Untersuchungszeitraum nicht gegeben.
Bis heute bleibt die von anonymer Seite im März 2009 an das BMF herangetragene Schadensschätzung in Höhe
von jährlich bis zu 12 Milliarden Euro unwidersprochen1793. Sie bezieht sich aber, wie man an der Schätzmethode
sieht, auf das maximal mögliche Schadensvolumen, nicht auf den tatsächlich entstandenen Schaden.
1789 Siehe Vierter Teil: Sondervoten, Abschnitt B I 1f.
1790 Siehe Vierter Teil: Sondervoten, Abschnitt B I 1.
1791 MAT A-BMF-3, Ordner 4 von 8, Seiten 110-113.
1792 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf BT-Drs. 18/10143.
1793 MAT A-BMF-8-1-2, Ordner 62 von 107, Seiten 1-7 - E-Mail von Dr. Rolf Möhlenbrock an Klaus Poppenberg vom 6. März 2009, in der Dr.

Möhlenbrock eine an ihn gerichtete E-Mail des gleichen Tages in anonymisierter Form an Klaus Poppenberg weiterleitet; MAT A-HE-2-1
HMdF S 2401 A-012, Ordner 1 von 24, Seiten 316-319 - Protokoll vom 18. März 2009 über eine Sitzung im BMF vom 17. März 2009 zum
„anonymen“ Hinweis vom 6. März 2009.

Drucksache 18/12700 – 506 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat sich als einzige Fraktion im Untersuchungsausschuss mit Nach-
druck um eine Quantifizierung des Schadens bemüht – mit hervorragender Unterstützung eines von
Prof. Dr. Christoph Spengel1794 geleiteten Teams. Vielen Dank dafür! Bei dieser Schätzung wird ausgegangen
von den Daten, die von Clearstream auf Basis von Beweisbeschlüssen1795 und Nachfragen1796 zur Verfügung ge-
stellt wurden. Diese Daten geben Aufschluss über das Ausmaß tatsächlich geleisteter Kompensationszahlungen
bei Cum/Ex-Geschäften1797. Auf Basis der zur Verfügung stehenden Daten kann von einer Schadensuntergrenze
von 7,2 Milliarden Euro ab dem Jahr 2005 ausgegangen werden, die den Schaden für diesen Zeitraum jedoch
deutlich unterschätzt. Hinzu kommen die nicht erfassten Fälle aus der Zeit vor dem Jahr 2005. Da zumindest ein
erster Cum/Ex-Fall von 1990 (FG Düsseldorf) öffentlich belegt ist, kommen noch Cum/Ex-Geschäfte aus minde-
stens 15 Jahren in unbekannter Größenordnung hinzu. Selbst wenn man davon ausgeht, dass in jedem einzelnen
Jahr weniger gehandelt wurde als im Schnitt der Jahre 2005-2011, sind aufgrund des langen Zeitraums Geschäfte
im Volumen von einem niedrigen einstelligen Milliardenbetrag plausibel. Damit ist aktuell von einem Gesamt-
volumen an Cum/Ex-Geschäften von 10 Milliarden Euro auszugehen.
Die tatsächliche Zahl wird nie ermittelt werden können, weil aufgrund des viel zu späten und fehlerhaften Ein-
greifens des Staates die Fälle aus früheren Jahren verjährt sind und nie mehr aufgeklärt werden können.
Das BMF hat, obwohl es auch für den Haushalt zuständig ist, nicht nur keine Anstrengungen unternommen, die
Schadenshöhe aus Cum/Ex-Geschäften selbst zu schätzen. Im Gegenteil ist versucht worden, vorhandene Schät-
zungen geheim zu halten.
Die Behauptung, die Schadenshöhe ließe sich nicht schätzen, ist abenteuerlich: In anderen Bereichen, etwa für
die Steuergesetzgebung, werden in ähnlichen Fragestellungen vom BMF recht präzise Schätzungen erstellt. Dafür
gibt es Experten in den Fachabteilungen des Ministeriums. Endgültig widerlegt ist die von Staatssekretär Dr. Mei-
ster und Bundesminister Dr. Wolfgang Schäuble beredt vorgetragene Unmöglichkeit einer Schätzung durch die
hier vorgelegten Berechnungen von Prof. Spengel. Er konnte auf der Grundlage von Daten, die das BMF ebenso
leicht hätte erhalten können wie der Untersuchungsausschuss, eine Schätzung vornehmen. Deshalb kommen nur
zwei Ursachen in Frage: mangelndes Interesse an der Thematik an sich oder der Wunsch, den enormen Schaden
möglichst gar nicht bezifferbar und damit nicht benennbar zu machen. Dass die Koalitionsfraktionen wie auch
der Ermittlungsbeauftragte angesichts der vorliegenden Daten auch im Untersuchungsausschuss keinerlei An-
strengungen unternommen haben, diese Daten wirklich auszuwerten, legt nahe, dass der politische Wunsch be-
stand und besteht, keine Schadenshöhe zu benennen.
Für den Versuch der Fachabteilung, die Größe des Schadens zu vertuschen, spricht auch, dass1798

a. in den BMF-Akten das Protokoll der entscheidenden Sitzung vom 17. März 2009 fehlt, in der erstmals
dieser Schaden benannt wurde,

b. sich Abteilungsleiter Scheurle an alles, was mit dem wohl größten Steuerschaden seiner Dienstzeit als
Abteilungsleiter zusammenhängt, insbesondere auch in Bezug auf die Schadenshöhe merkwürdigerweise
nicht erinnern konnte, obwohl es in seiner Dienstzeit der größte Schadensbetrag gewesen sein muss –
mithin ein Sachverhalt, der in der Erinnerung bleibt,

c. in der Ministervorlage vom 15. Mai 2009 die Zahl 12 Milliarden Euro nicht genannt worden ist,
d. weder in Schreiben an die Länder noch in anderen Dokumenten wie etwa der Gesetzesbegründung des

OGAW-IV-Gesetzes die 12 Milliarden Euro auftauchen, obwohl diese Schadenshöhe als realistisch ein-
geschätzt worden ist,

e. die Koalitionsfraktionen sich zu der Behauptung versteigen, der Schaden liege unter 1 Milliarde Euro –
ein erneuter Versuch, den größten Fall von Finanzkriminalität in Deutschland kleinzureden, um so die
politisch Verantwortlichen zu schützen.
1794 Die fachliche Einschätzung der von Clearstream zur Verfügung gestellten Informationen basiert auf der wertvollen Recherche und Unterstützung

eines Teams der Uni Mannheim und des ZEW, bestehend aus Prof. Dr. Christoph Spengel, Verena Dutt und Heiko Vay. Für Ihre herausragende
Leistung, in kurzer Zeit umfangreiches und komplexes Datenmaterial eingehend und anschaulich ausgewertet zu haben, gebührt ihnen höchster
Dank.

1795 Beweisbeschluss Clearstream-2 vom 29. September 2016; Beweisbeschluss Clearstream-3 vom 13. Februar 2017.
1796 Schreiben des Vorsitzenden an die Clearstream Banking AG vom 19. Dezember 2016.
1797 MAT A-Clearstream-2-1, Anschreiben; MAT A-Clearstream-2-1, Ordner 1 von 1; Ausschussdrucksache 18(30)256; MAT A-Clearstream-3-1,

Anschreiben; MAT A-Clearstream-3-1, Ordner 1 von 1.
1798 Siehe Vierter Teil: Sondervoten, Abschnitt B I 2.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 507 – Drucksache 18/12700
4. Hemmungslose Gier bis hin zur Organisierten Kriminalität

o Profiteure von Cum/Ex-Geschäften organisierten engmaschige Netzwerke, um den Staat auszuplündern.
o Cum/Ex-Netzwerke wurden unter Einsatz erheblicher krimineller Energie aufgebaut und zur Verschleie-

rung von Mehrfacherstattungen nur einmal abgeführter Kapitalertragsteuer genutzt.
o Täter gerierten sich als Opfer und nutzten nach Entdeckung alle Möglichkeiten des Rechtsstaats, um

straffrei durchzukommen.

Cum/Ex-Geschäfte mit Mehrfachanrechnung oder -erstattung einmal gezahlter Kapitalertragsteuer wurden bis ins
Jahr 2011 von engmaschig organisierten Netzwerken durchgeführt. Durch ein planvolles und kollusives Vorgehen
von Finanzmarktakteuren auf Käufer- und Verkäuferseite, auf Seiten der beteiligten Banken und auf Seiten der
eingebundenen Berater, die mit teils abwegigen Annahmen eine Pseudo- beziehungsweise Scheinlegalität der
Cum/Ex-Geschäfte suggerierten, sind Cum/Ex-Geschäfte mit Leerverkauf mit dem Ziel durchgeführt worden,
Steuern anrechnen oder erstatten zu lassen, denen keine Steuerabführungen entgegenstehen. Bis zur siebenfachen
Anrechnung einer einmal gezahlten Steuer auf Dividendenerträge sollen Cum/Ex-Geschäfte abgelaufen sein. Das
bedeutet, dass die am Ex-Tag oder am Folgetag belieferte junge Aktie ohne Dividendenanspruch sofort weiter
veräußert worden ist, sobald der Zweck der Generierung einer nicht werthaltigen Steuerbescheinigung erreicht
war. Am Grad der Professionalisierung der getarnten Geschäftsabläufe mit dem Ziel der maximalen Ausbeute zu
Lasten der Staatskasse zeigt sich die Hemmungslosigkeit in der Ausplünderung des Staates. Die Gier der Cum/Ex-
Geschäftemacher war unbegrenzt.
Zeuge Michael Sell sprach in diesem Zusammenhang zu recht von Organisierter Kriminalität:

„Wenn man grundsätzlich - und ich bin der Überzeugung, dass das der Fall ist, dass Cum/Ex
strafbar ist […] - aber das ist das organisiert wie OK, das ist Organisierte Kriminalität mit
einem sehr klaren Plan, sehr klaren Plan, ganz klar die Kenntnis der einzelnen Abläufe, ar-
beitsteilig und das Ganze durch Teilung der Ergebnisse“1799.
a) Aufbau und Struktur von Cum/Ex-Netzwerken

1978 treten zum ersten Mal Börsengeschäfte rund um den Dividendenstichtag in Form von sog. „Mak-
lergeschäften“ auf, deren Gewinn sich aus unrechtmäßigen Steuerrückerstattungen generiert. Wir haben
keine Erkenntnisse über die Häufigkeit dieser „Maklergeschäfte“. Insofern können die Zeugenaussagen,
wonach es sich hierbei bis 2002 regelmäßig um einen „verunglückten Einzelfall“1800 handele, quantitativ
nicht widerlegt werden. Vielleicht waren es tatsächlich nur einzelne Fälle. Diese Fälle jedoch als „verun-
glückt“ zu bezeichnen, ist eine grobe Irreführung. Denn das Geschäftsmodell funktionierte nur, wenn
eine Absprache zwischen (beschränkt steuerpflichtigem) Verkäufer und (unbeschränkt steuerpflichtigem)
Käufer bestand. Nur dann konnte die intendierte Rechtsfolge, die Erstattung der Kapitalertrag- bezie-
hungsweise Anrechnung der Körperschaftsteuer, eintreten.
Das Netzwerk aus Banken, Händlern, Investoren und Beratern nutzte die Schwächen der Finanzbehörden
aus, um die Entdeckungswahrscheinlichkeit zu minimieren. Im Gegensatz zur Bekämpfung von Karus-
sellbetrügereien in der Umsatzsteuer, bei Kassenmanipulationen oder dem Kampf gegen Geldwäsche gab
und gibt es bis heute bei Cum/Ex keine strukturierte Abwehr- und Aufklärungsstrategie der Behörden.
Um das Netzwerk zu verstehen und aufzudecken, genügt es nicht, sich auf die Betriebsprüfung beim
inländischen (Leer-)Käufer zu verlassen. Ohne das Gesamtbild über Absprachen der Beteiligten im In-
und Ausland, Parteigutachten zur Scheinlegalität und Aufdeckung manipulierter Preisgestaltungen bei
Kauf und Rückkauf, über die die „Beute“ aufgeteilt wurde, bleibt für die Cum/Ex-Akteure das Risiko
entdeckt zu werden sehr gering. Wenn der Betriebsprüfung allein die Informationen der Käuferseite zur
Verfügung stehen, kann kaum erkannt werden, dass der vom inländischen Leerkäufer vorgelegten Steu-
erbescheinigung keine Abführung der Kapitalertragsteuer entgegensteht. Es erstaunt nicht, dass bis Mitte
der 2000er Jahre Betriebsprüfer bei Cum/Ex-Geschäften erst bei offensichtlichen Verstößen gegen die
1799 Protokoll-Nr. 32 I, S. 57.
1800 Siehe Zweiter Teil: Feststellungen des Untersuchungsausschusses zum Sachverhalt, Abschnitt D I 1.

Drucksache 18/12700 – 508 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Börsenusancen, bei denen die börslichen Lieferfristen nicht eingehalten wurden, stutzig wurden und of-
fenbar lediglich diese sog. Fails aufgegriffen haben.
Inländische Kreditinstitute beantragten die Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer auf
Grundlage produzierter Steuerbescheinigungen, denen keine Abführung der Steuer entgegen stand. Diese
Banken traten als Leerkäufer von Aktien auf, wobei der Umstand des Leerkaufes von den betroffenen
Käuferbanken verschleiert, und in der Regel erst dann eingeräumt wurde, wenn die Finanzverwaltung
den Leerkauf nachweisen konnte. Auch ausländische Cum/Ex-Akteure – so zum Beispiel ausländische
Investmentfonds – traten als Leerkäufer auf, um die Erstattung der Steuer nach § 50d EStG im Rahmen
von DBA beim BZSt in Bonn beantragen zu können.
Das Netzwerk umfasst die in der Regel ausländischen Leerverkäufer, die börslich oder außerbörslich
Cum-Dividende-Aktien angeboten haben, jedoch zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht Inhaber
der Aktien waren. Zwischen Leerverkäufer und Leerkäufer wurden mit Steigerung der Komplexität der
Transaktionsstrukturen zum Teil weitere Kreditinstitute oder Broker „zwischengeschaltet“, nachdem mit
dem JStG 2007 dokumentiert war, dass eine Mehrfacherstattung illegal sei.
Um bei einer Dividende von beispielsweise 1,50 Euro pro Aktie ein Kapitalertragsteuervolumen im Mil-
lionenbereich generieren zu können, müssen Aktien im Wert von mehreren Milliarden Euro gehandelt
werden. Bei Transaktionen dieser Größenordnung sind Absprachen zwischen Käufer- und Verkäuferseite
unabdingbar. Die Schutzbehauptung, es würden Aktien deutscher Unternehmen im Milliardenvolumen
gehandelt, ohne die Modalitäten mit der Käufer- beziehungsweise Verkäuferseite zu besprechen, ist voll-
kommen abwegig. Damit diese Transaktionen den gewünschten Effekt erzielen, müssen kurz nach dem
Dividendenstichtag die vom Leerkäufer erworbenen Ex-Aktien beliefert und sogleich vom Leerkäufer
wieder weiter verkauft werden, denn häufig Überstieg das Handelsvolumen mehrfach die tatsächlich vor-
handenen Aktien, sodass eine schnelle Weiterveräußerung der Ex-Aktien zwingend war, um alle einge-
gangenen Lieferverpflichtungen zu erfüllen. In der Befragung des ehemaligen Wertpapierhändlers der
WestLB, Markus Bolder, gegen den nach eigenen Angaben ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsan-
waltschaft Düsseldorf geführt wird, und der sich im Gegensatz zu anderen Zeugen jedoch nicht auf ein
Aussageverweigerungsrecht zurückgezogen hat, sagte er zu den Anzeichen für Cum/Ex-Geschäfte
aus:1801

„Das war so ein Zeichen, das machte es wahrscheinlich deutlich, und der Punkt, dass uns
Registrar – das war eine Firma, die die Stimmrechte auf einer HV verwaltete – anrief und
sagte, dass sie bei einer – und nageln Sie mich da wirklich nicht fest, das ist zwölf Jahre her;
ich glaube, es war eine Siemens-HV - - mehr Stimmrechte gab als Aktien. Und wiederum:
Wir dachten: Wir haben nicht unsere Stückzahl verdoppelt - - und gesagt: Wir haben mehr
Stimmen, als wir im Depot liegen haben.“

In derselben Befragung sagte Herr Bolder weiter aus, dass er pro Dividendensaison mit „10 bis 20 Milli-
arden“ Euro handelte, um „Arbitragegeschäfte“ durchzuführen.
b) Ohne Hemmungen

Die Beschäftigung mit Cum/Ex offenbart eine Bereitschaft bei einer erschreckend großen Anzahl von
Akteuren, sich auf Kosten der Allgemeinheit hemmungslos zu bereichern. Cum/Ex war für diese Akteure
eine rauschende Party. Die Gewinne müssen bei einzelnen in die Millionen gegangen sein.
Die mitwirkenden Rechts- und Steuerberater, Investoren, Banker und Wissenschaftler wussten sehr ge-
nau, dass die Rendite der Geschäfte ausschließlich aus dem Steuergeld der Bürgerinnen und Bürger kam.
In den Zeugenbefragungen wurde deutlich, dass gemacht wurde, was rechtlich vertretbar erschien, und
dass rechtlich vertretbar erschien, womit man glaubte durchzukommen. So hat der Zeuge Dr. von Crails-
heim auf die Frage des Abgeordneten Dr. Schick, ob die ethische Dimension der Cum/Ex-Geschäfte mit
Kollegen besprochen worden sei, nach siebenmaligem Nachfragen erklärt:
1801 Protokoll-Nr. 6 I, S. 11.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 509 – Drucksache 18/12700

„Es ist diskutiert worden, und es ist hingenommen worden, ja.“1802

In der Aussage des Zeugen spiegelt sich eine Geisteshaltung wider, die sich als Konstante durch die
Aussagen der genannten Personengruppen zieht. Die Cum/Ex-Akteure bewegten sich in einem Nexus, in
dem man sich mittels hochdotierter Rechtsgutachten von Kanzleien und Professoren neben der steuer-
rechtlichen gleichzeitig auch der moralischen Unbedenklichkeit der Geschäfte versicherte. Die in diesen
Kreisen offen zur Schau gestellte Bereitschaft, die eigene Gesellschaft auszuplündern, das Fehlen von
moralischem Hinterfragen des eigenen Tuns, ist umso empörender, wenn man sich vor Augen hält, dass
die Cum/Ex-Geschäfte zu einem Zeitpunkt zusätzlich Fahrt aufnahmen, als die gesamte Weltwirtschaft
von der Finanzwirtschaft in eine schwere Krise gezogen wurde.
c) Massive Gegenwehr der Cum/Ex-Akteure nach Entdeckung

Die selbstreferenzielle Blase der Cum/Ex-Akteure platzte erst durch die staatsanwaltlichen Ermittlungs-
verfahren wegen gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung in besonders schweren Fällen. Aber selbst jetzt
spielten sich Manche als Märtyrer einer verfassungsfeindlichen Strafverfolgung auf. Mittlerweile hat das
oberste deutsche Gericht unmissverständlich entschieden: Die staatsanwaltlichen Ermittlungen,

„weil der hinreichende Tatverdacht der besonders schweren mittäterschaftlichen Steuerhin-
terziehung gegeben sei, sind verfassungsrechtlich (Art. 103 Abs. 1, Art. 103 Abs. 2, Art. 13
Abs. 1 und 2, Art. 12 GG) nicht zu beanstanden.“1803

Als Steuerfahnder und Staatsanwaltschaften schließlich wirksam gegen die Geschäfte vorgingen,
schreckten manche Akteure auch nicht davor zurück, ihrerseits Vertreter des Staates bei ihrer Arbeit ein-
zuschüchtern und unter Druck zu setzen.
Nach Aussage der BZSt-Mitarbeiterin und Zeugin Jana Stobinsky wurden die Mitarbeiter ab einem be-
stimmten Moment „dann mit Amtshaftungsklagen übersät“1804:

„Die Amtshaftungsklagen - ich meine, es waren drei oder vier - gingen in erster Linie gegen
Beschäftigte aus unserem Referat bis hin zur Referatsleitung, wobei man am Anfang, und das
kam uns auch ein bisschen komisch vor - - Zuerst waren die an einen persönlich adressiert,
obwohl ja eine Amtshaftung gegen die Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht werden
muss. Aber die erste Klageschrift hat jeder persönlich zugestellt bekommen und da stand der
eigene Name drin.“1805

Und:

„Dann wurde uns auf, ich glaube, 30 Seiten ganz dezidiert aufgeschlüsselt, was wir denn
alles falsch gemacht haben, insbesondere jetzt auf mich bezogen, was ich in welchem Tele-
fonat gesagt habe und dass ich da Zusagen gemacht hätte und dass meine Rechtsauffassung
rechtswidrig sei oder nicht vertretbar. Man wurde schon massiv angegangen in diesen Amts-
haftungsfällen.“1806

Dass Amtshaftungsansprüche von einem in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt „ausversehen“ ge-
genüber Beamten statt deren Behörde geltend gemacht werden, ist auszuschließen. Jeder Rechtsanwalt
würde damit einen eklatanten Kunstfehler begehen, die Klage wäre unzulässig, der Anwalt haftbar. Die
Zustellung an die Beamten verfolgte nur einen Zweck: sie sollte verunsichern und einschüchtern. Das
unterstreicht auch die Aussage des Zeugen Eberhard Petersen:
1802 Protokoll-Nr. 32 I, S. 27.
1803 BVerfG, Beschluss vom 2. März 2017, Az. 2 BvR 1163/13.
1804 Protokoll-Nr. 30 I, S. 28.
1805 Protokoll-Nr. 30 I, S. 28.
1806 Protokoll-Nr. 30 I, S. 29.

Drucksache 18/12700 – 510 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

„Ich habe das eher mit der Aufmerksamkeit verfolgt, dass die Mitarbeitenden meines Hauses
hier auch persönlich unter Druck gesetzt wurden, das hatte nicht nur eine rechtliche Dimen-
sion, sondern sie wurden auch tatsächlich und unmittelbar unter Druck gesetzt von Anrufe-
rinnen und Anrufern.“1807

Dass Cum/Ex-Akteure zu solchen Mitteln greifen, bestätigt den Eindruck eines hochkriminellen Netz-
werks. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte sich das BMF offiziell zur Illegalität und Kriminalität der
Cum/Ex-Geschäfte äußern müssen, um die Mitarbeiter zu schützen und ihnen die nötige Rückendeckung
zu geben, mit ihrer Arbeit fortzufahren. Wenig verwunderlich ist, dass keine der Amtshaftungsklagen
erfolgreich war. 1808
5. Scheinlegalität

Entscheidend für den Erfolg von Cum/Ex war die Scheinlegalität der Geschäfte. Nur weil sich Bankvorstände
und andere Verantwortliche mit der rechtlichen Absicherung durch Parteigutachten renommierter Kanzleien oder
Professoren sicher fühlten, konnten die Cum/Ex-Geschäfte einen solchen Umfang annehmen. Möglicherweise
hätten einige wenige Akteure auch dann an die entsprechenden Geschäfte herangewagt, wenn von staatlicher Seite
frühzeitig und entschieden das eigene Strafverfolgungsinteresse kommuniziert worden wäre. Aber kaum ein Vor-
stand einer großen Bank hätte diese Geschäfte zugelassen, wenn ihm klar gewesen wäre, dass er selbst den Staats-
anwalt fürchten muss. Ein Massenphänomen konnte Cum/Ex nur werden, weil aktiv daran gearbeitet wurde, in
Fachkreisen die These der Legalität der jeweiligen Geschäfte zu verankern. Entsprechendes gilt für Cum/Cum:
Auch hier erfolgten Geschäfte im Vertrauen auf eine Legalität, die möglicherweise für ein Großteil der Cum/Cum-
Geschäfte nie bestand.
a) Banken lösen Haftungsproblem durch JStG 2007
Zu Beginn der Untersuchung stand die These im Raum, die Banken hätten doch das BMF schon 2002
auf die Problematik Cum/Ex hingewiesen und einen Lösungsvorschlag gemacht. Diese Interpretation ist
falsch: Tatsächlich hatten die Banken die Problematik Cum/Ex, auch wenn sie zunächst nicht so genannt
wurde, mindestens seit 1992 im Blick. Mitnichten wurde also das BMF frühzeitig informiert. Als dann
2002 das Ministerium angeschrieben wurde, war die Motivation nicht, auf einen problematischen Steu-
ertrick hinzuweisen, sondern die eigene Haftungsproblematik zu lösen. Die internen Dokumente aus dem
Bankenverband und den Banken belegen das eindeutig. Dass die Umgehung über das Ausland weiter
möglich war, störte den Bankenverband nicht. Dabei muss jedem Fachmann klar gewesen sein, dass eine
solche Umgehungsmöglichkeit genutzt werden würde. Der Vorschlag des Bankenverbands war keine
Lösung.
Vor allem aber muss die Wirkung des Bankenverbands-Vorschlags für die rechtliche Einordnung der
Cum/Ex-Geschäfte und für die Vorgehensweise beachtet werden:
So wurden die Regelung im JStG 2007 sowie vor allem auch die Gesetzesbegründung zur Grundlage
dafür, dass die Cum/Ex-Geschäfte als legal hingestellt werden konnten. Sämtliche Schriftsätze, in denen
die Legalität von Cum/Ex argumentiert wurde, stellten ausführlich darauf ab, dass das JStG 2007 in der
Begründung die Möglichkeit solcher Geschäfte aufzeige. Auch wenn der Text der Allgemeinen Begrün-
dung, in der der Sachverhalt in der Formulierung des Bankenverbands dargestellt wurde, selbst eher die
tatsächliche als die rechtliche Möglichkeit darlegte, ließ er zumindest zu, dass damit das auch als rechtlich
möglich interpretiert wurde. Denn eine Klarstellung, wie diese Geschäfte rechtlich zu beurteilen waren,
fehlte. Außerdem konnte argumentiert werden, dass Cum/Ex doch über das Ausland nun rechtssicher sei,
da der Gesetzgeber diese Möglichkeit gesehen habe, aber nicht dagegen eingeschritten sei. Das Gesetz
war damit zentraler Baustein für eine der drei Ursachen von Cum/Ex: die Scheinlegalität.
Außerdem lenkte der Bankenverband das BMF mit seinem Schreiben auf eine völlig falsche Fährte. Die
Lösung für das Problem Cum/Ex wurde in steuergesetzlichen Veränderungen gesucht, obwohl die ge-
setzliche Lage hinreichend klar war. Es gab nie den Anspruch auf Erstattung für nicht abgeführte Steuern,
es gab höchstens im Verfahren die Möglichkeit für Betrüger, eine solche Erstattung zu erschleichen. So
1807 Protokoll-Nr. 30 I, S. 68.
1808 MAT A-EB-1-1-4, Ordner 1 von 1, S. 32.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 511 – Drucksache 18/12700

wurde noch lange in der Öffentlichkeit von einer Lücke im Gesetz gesprochen, die es nie gab. Die jüng-
sten Gerichtsentscheide bis hin zum BVerfG sind hier eindeutig.
Die Kriminalität des Vorgehens wurde viel zu spät, nämlich erst nach Beginn der staatsanwaltschaftlichen
Ermittlungen, in den Blick genommen. Die Bankenaufsicht ging noch lange nach dem OGAW-IV-Gesetz
davon aus, die Geschäfte seien lediglich „rechtlich umstritten“. Die zutreffende Einordnung der Ge-
schäfte als „Organisierte Kriminalität“ durch einen Vertreter des BMF, wurde in dieser Klarheit sogar
erst im Untersuchungsausschuss verwendet.
Dem Bankenverband ist es so gelungen, weit über die schädliche Gesetzgebung im JStG 2007 hinaus das
Handeln des Staates negativ zu beeinflussen.
Wie dreist hier der Staat hinter die Fichte geführt wurde, wird an der Rolle der inländischen Depotbanken
deutlich:
Mit Urteil des Hessischen FG vom 10. März 20171809 wird die grundsätzliche Frage aufgeworfen, ob mit
Einführung der Abzugsverpflichtung für die inländische Depotbank als „ausführendes Kreditinstitut“
durch das JStG 2007 tatsächlich ein effektiver Schutz bestand, um die Erstattung von Steueransprüchen
aus Leergeschäften, denen keine Abführung der Kapitalertragsteuer entgegen steht, auszuschließen. Das
FG Kassel stellte in dem Fall aus den Jahren 2007 und 2008, der dem Urteil zugrunde lag, ein „systema-
tisch fehlerhaftes Vorgehen“ der inländischen Depotbank fest.1810 Das Gericht stellte ferner fest, dass die
inländische Depotbank ihrer bestehenden Abzugsverpflichtung wiederholt nicht nachgekommen sei. Laut
Medienberichten soll es sich bei der inländischen Depotbank um die Deutsche Bank AG, Frankfurt am
Main, handeln.1811
Noch am Abend des 10. März 2017 wandte sich der Vorsitzende Richter am Hessischen FG Helmut
Lotzgeselle per E-Mail an den Ausschussvorsitzenden.1812 In der E-Mail führt Richter Lotzgeselle u.a.
aus:

„Neu und überraschend war die im Rahmen der Beweiserhebung erlangte Erkenntnis, dass
bei diesen Geschäften auch große inländische Banken, die als Depotbanken auf Seiten des
Aktienverkäufers eingeschaltet waren, systematisch und in großem Umfang, entgegen der
bestehenden gesetzlichen Regelung, keine Kapitalertragssteuer auf die Dividendenkompen-
sationszahlungen erhoben haben. Aufgrund dessen wäre eine Inhaftungnahme der Banken
angezeigt. Die Verwaltung ist bisher in diese Richtung nicht tätig geworden, obwohl wegen
drohender Verjährung Handlungsbedarf besteht.“

Die drastischen Schilderungen machen klar, dass nicht nur die ausländischen, sondern auch die inländi-
schen Depotbanken nach dem JStG 2007 munter an Cum/Ex mitwirkten.
Was dem ganzen die Krone aufsetzt, ist die Rolle des Bankenverbands hierbei. Das zeigt eine Marktin-
formation der PNB Paribas aus 2008:1813

„The Federal Association of German Banks clarified the intention and the interpretation of
the Tax Amendment Act 2007. They pointed out that the obligation to deduct withholding tax
on short sales does not affect non-German financial intermediaries and their German sub-
custodian.

Full Details:

Together with Deutsche Bank, Citibank, Clearstream and BHF-Bank, BNP Paribas Securi-
ties Services Frankfurt organised a meeting with tax representatives of the Federal Associa-
tion of German Banks (BdB) in Berlin on 27 August 2008.
1809 FG Kassel, Urteil vom 10. März 2017, Az: 4 K 977/14.
1810 FG Kassel, Urteil vom 10. März 2017, Az: 4 K 977/14, Rz. 112.
1811 „Cum-Ex: Grundsatzurteil aus Hessen richtet sich auch gegen Deutsche Bank“ auf www.juve.de, 23. März 2017; „Zu Lasten der Steuerzahler:

Auch Deutsche Bank in dubiose Deals verwickelt“ vom 29. März 2017.
1812 Ausschussdrucksache 18(30)279.
1813 MAT A-Commerzbank-1-1, Ordner 1 von 1, (entstuftes Dokument).

Drucksache 18/12700 – 512 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

The main question of this meeting was: Who is bound to deduct withholding tax on short
sales? The BdB was the initiator of the particular part in question of the Tax Amendment Act
2007. As a result of this meeting the following can be put on record:

The obligation to withhold tax on short sales only affects German banks selling securities by
order and on behalf of their clients. Therefore, non-German financial institution and their
German sub-custodians are not liable to monitor and withhold tax on short sales.

This means our interpretation of the Tax Amendment Act 2007 was confirmed by the initia-
tors of the particular part of this act. They also confirmed that this understanding was the
common understanding in the whole legislative process.”

Dieses Dokument belegt nicht nur, dass innerhalb der Banken die Autorenschaft der Regelung im JStG
2007 sehr klar war. Vielmehr macht es auch deutlich, dass dieselben Experten des Bankenverbands, die
dem Staat die problematische Regelung des JStG 2007 empfahlen, anschließend Banken bei der Umge-
hung derselben berieten. Diese Kenntnis über die tatsächliche Rolle des Bankenverbands muss Konse-
quenzen haben, für den Bundesverband deutscher Banken und darüber hinaus.
b) Berater und Juristen liefern Legalitätsbelege

Die an den Cum/Ex-Geschäften beteiligten Akteure haben sich immer rechtlich abgesichert. Ohne diese
Scheinlegalität hätten sich Vorstände dem Risiko ausgesetzt, im Falle des Scheiterns dieser Strategie
finanziell oder strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden.
Wirtschaftsprüfer, Versicherer, Bankenaufsicht und Investoren wurden regelmäßig mit Hinweis auf ent-
sprechende Gutachten und Stellungnahmen ruhiggestellt. Ohne die gewerbsmäßige Bereitstellung von
steuerlichen Gutachten, insbesondere durch die großen Wirtschaftskanzleien wie Freshfields oder Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaften wie KPMG, wären diese Geschäfte folglich nicht möglich gewesen.
Beim genauen Ermitteln der Vorgehensweise dieser Akteure, der Anzahl der erstellten Expertisen, der
Rolle von Beratern bei der Verbreitung von Cum/Ex, der Größenordnung der erzielten Gewinne kam der
Untersuchungsausschuss an rechtliche und faktische Grenzen. So konnten Berater sich immer auf ihre
Verschwiegenheitspflicht berufen und Aussagen verweigern oder in den geheimen Teil der Zeugenbefra-
gung verlagern.
Trotzdem konnte der Untersuchungsausschuss herausarbeiten:
o Berater haben sich die rechtliche Absicherung der Geschäftemacher fürstlich entlohnen lassen. Die

Beute wurde geteilt. Manche Berater haben damit kriminellen Netzwerken wenigstens Hilfe gelei-
stet, andere muss man wohl als Teil des Netzwerkes ansehen. Wir hoffen, dass es gelingt, im Rah-
men der laufenden Ermittlungsverfahren auch die Rolle der beteiligten Berater aufzuklären.

o Es ging nicht um vereinzelte Gutachten, sondern teilweise um ganze Serien von immer neuen Gut-
achten für die immer neuen Gestaltungen von Cum/Ex, mit denen das Entdeckungsrisiko weiter
minimiert werden sollte. In diesen Fällen musste den Begutachtenden klar gewesen sein, dass es
sich um Umgehungen handelt.

o Diese Begutachtungen gingen in der Zeit der Aufarbeitung von Cum/Ex weiter. Freshfields und
andere haben dann erneut vor Gericht die Legalität von Cum/Ex argumentiert und versucht, die
Scheinlegalität bis zuletzt aufrechtzuerhalten.

Diese Rolle von Wirtschaftskanzleien und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Steuerberatern muss
Konsequenzen haben:
o Die Bankenaufsicht muss sich unabhängiger machen von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Denn

es besteht die Gefahr, dass die Unternehmen, die mit der Prüfung krimineller Machenschaften oder
illegaler Steuertricks beauftragt werden, gleichzeitig Mittäter bei ähnlichen Geschäften in anderen
Instituten sind, mithin auch einen Interessenskonflikt haben. Die Bankenaufsicht muss stärker ei-
gene Expertise vorhalten und mit eigenen Leuten Prüfungen vornehmen.

o Das Prüfgeschäft von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften im öffentlichen Auftrag und das Bera-
tungsgeschäft müssen komplett getrennt werden.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 513 – Drucksache 18/12700

Ergänzend zu den intern verwendeten Gutachten wurde auch versucht, die Meinungsbildung in Gerich-
ten, Verwaltung und Öffentlichkeit durch öffentliche Stellungnahmen zu beeinflussen, um die Scheinle-
galität aufrechtzuerhalten.
In der Abwehrstrategie der Cum/Ex-Profiteure gegen Finanz- und Ermittlungsbehörden kommt deshalb
der Lancierung von Parteigutachten wesentliche Bedeutung zu. Der Aufbau einer möglichst beeindruk-
kenden Rechtsargumentation ist ein Schlüssel zur Einflussnahme auf die Meinungsbildung innerhalb von
Betriebsprüfungen, Steuerfahndungen, Staatsanwaltschaften und Gerichten. In den Akten des 4. Unter-
suchungsausschusses zeigt sich, dass veröffentlichte Cum/Ex-Gutachten nicht nur wahrgenommen wer-
den, sondern die von renommierten Persönlichkeiten vertretenen Auffassungen, denen eine Parteilichkeit
der Autoren nicht anzusehen ist, als wissenschaftliche Lehrmeinungen anerkannt und im Meinungsbil-
dungsprozess berücksichtigt werden.
Immer wieder geht es um die Frage, wann bei einem Leerverkauf das wirtschaftliche Eigentum an den
erworbenen Aktien auf den Leerkäufer übergeht. Alle relevanten rechtlichen Folgen – auch zu der Frage,
inwieweit schädliche Cum/Ex-Geschäfte kriminell sind – finden ihren Ursprung in der rechtlichen Ein-
schätzung dieser Frage. Cum/Ex-Profiteure nahmen sehr viel Geld in die Hand, um ein rechtliches Argu-
mentationsmuster aufzubauen, nach dem der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf den Leerkäu-
fer bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erfolgt.
Dagegen hat das FG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 12. Dezember 2016 zum Übergang des
wirtschaftlichen Eigentums bei Leerverkäufen klar und präzise ausgeführt:1814

„Denn eine Person, die nichts in der Hand hat als einen schuldrechtlichen Lieferanspruch
gegen den Nichteigentümer, kann nicht als wirtschaftlicher Eigentümer der Wertpapiere, die
Gegenstand des Kaufvertrages waren, angesehen werden (vgl. Schön, RdF 2015, 121).“

In seiner Befragung durch den Untersuchungsausschuss am 29. September 2016 konfrontierte der Abge-
ordnete Richard Pitterle (Fraktion DIE LINKE.) den Zeugen Prof. Englisch mit einer Unterlage, die im
Zuge einer Betriebsprüfung bei einem Institut erstellt worden war. Hierbei handelte es sich um ein Schrei-
ben des Finanzamtes Wiesbaden an die OFD Frankfurt am Main vom 4. November 2010, welches einen
Bericht zu besagter Betriebsprüfung enthält. In dem Bericht wurde der Aufsatz von Joachim Englisch
„Wirtschaftliches Eigentum beim Kauf girosammelverwahrter Aktien“ thematisiert, den dieser später in
der Finanz-Rundschau veröffentlichen sollte. In einem Verfahren vor dem Hessischen FG seien dem
Gericht von einer Partei die Druckfahnen des Aufsatzes überlassen worden.1815 In dem Bericht an die
OFD heißt es zu diesem Aufsatz:

„Nach Feststellung der Bp stimmt der o.a. Aufsatz in weiten Passagen wörtlich mit einem
‚Gutachten‘ zur Tätigkeit der [Name geschwärzt] und zur steuerlichen Einordnung der Ak-
tiengeschäfte der [Name geschwärzt] überein, den der damalige Prozessbevollmächtigte der
[Name geschwärzt] in dem o. a. finanzgerichtlichen Verfahren dem Hessischen FG bereits
mit Schreiben vom 25.05.2010 übersandt hat. In diesem Schreiben wird das ‚Gutachten‘ als
ein ‚Gutachten unseres Hauses‘ [Name geschwärzt] bezeichnet. Der Autor wird in dem ‚Gut-
achten‘ nicht genannt. Es ist davon auszugehen, dass Prof. Dr. Englisch das ‚Gutachten‘
gegen Bezahlung für [Name geschwärzt] erstellt hat.“1816

In dem oben erwähnten Verfahren habe, so der Verfasser des Berichts, die den Aufsatz vorlegende Partei
den Eindruck erwecken wollen, dass es sich bei Joachim Englisch

„um einen unabhängigen Dritten handelt, der die steuerliche Problematik der Zurechnung
des wirtschaftlichen Eigentums bei OTC-Aktienkäufen rein wissenschaftlich beleuchtet. Es
ist davon auszugehen, dass es sich bei der Veröffentlichung um ein Auftragsgutachten han-
delt.“1817
1814 FG Düsseldorf, Urteil vom 12. Dezember 2016, Az: 6 K 1544/11 K, AO, Rz. 80.
1815 MAT A-HE-2-1 HMdF S 2401 A-012, Ordner 4 von 24, S. 1194.
1816 MAT A-HE-2-1 HMdF S 2401 A-012, Ordner 4 von 24, S. 1195.
1817 MAT A-HE-2-1 HMdF S 2401 A-012, Ordner 4 von 24, S. 1195.

Drucksache 18/12700 – 514 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zumindest auf Seiten des Finanzamts Wiesbaden vertrat man demnach die Auffassung, dass es sich bei
Joachim Englisch gerade nicht um einen unabhängigen Wissenschaftler handelt, sondern um einen Gut-
achter, der sein Auftragsgutachten später als Fachaufsatz veröffentlichte. Englisch sagte in seiner Ver-
nehmung zu diesem Vorgang, dass es durchaus sein könne, dass er Passagen aus einem Gutachten „mehr
oder weniger wortgleich“1818 in den Aufsatz übernahm. Die Frage, ob der Zeuge es für ein legitimes
wissenschaftliches Vorgehen halte, Auftragsgutachten als Fachaufsätze zu veröffentlichen, musste
Joachim Englisch nach einer Intervention des Ausschussvorsitzenden nicht beantworten, da dieser in
diesem Fall der Auffassung war, der Zeuge müsse hier keine Bewertung abgeben. Dennoch musste Eng-
lisch auf eine weitere Nachfrage zugeben, dass er auch in anderen Fachaufsätzen „Erkenntnisse“ unter-
gebracht habe, die „aus einer gutachterlichen Tätigkeit resultieren“.1819
Im Zusammenhang des Versuchs, die herrschende Lehre zu Cum/Ex zu beeinflussen, ist auch der der
zweiteilige Aufsatz zur Frage der Strafrechtsrelevanz von schädlichen Cum/Ex-Geschäften von Prof. Ro-
man Seer aus dem Jahr 2012 zu sehen.1820 Dieser entstand im Zusammenhang mit der rechtlichen Bera-
tung von Cum/Ex-Akteuren, ohne dass dieser Zusammenhang kenntlich gemacht wurde. Wie leicht mit
einzelnen Veröffentlichungen Eindruck zu gewinnen war, zeigt sich daran, dass das BMF im März 2015
sogar ernsthaft überlegte, Prof. Seer zum Prozessbeistand für die Bundesfinanzverwaltung für ein beim
Bundesfinanzhof anhängiges Cum/Ex-Verfahren auszuwählen.1821
c) Mangelnde Kommunikation der Rechtsauffassung des BMF

Dass weder die Gesetzgebung noch die BMF-Schreiben Wirkung entfalten, ist allerdings nicht nur auf
den Einfluss der Branchenverbände und interessengeleiteter Wissenschaftler zurückzuführen, sondern
ebenso auf die Tatsache, dass das BMF seine Rechtsmeinung zu Dividendenstripping und dem Übergang
des wirtschaftlichen Eigentums nie klar kommunizierte. Nach Aussage von Staatssekretär Nawrath hielt
das BMF Cum/Ex intern „permanent“1822 für „illegale Gestaltungsmodelle“1823. Hätte das BMF diese
Rechtsmeinung in irgendeiner Form nach außen kommuniziert, wäre das das einfachste, eindeutigste und
stärkste Signal an die Akteure gewesen. Doch dazu ist es nie gekommen. Selbst als im Vorlauf zum
zweiten BMF-Ergänzungsschreiben 2011 Stephan Rau auf einen „Zweizeiler“1824 dringt, der die rechtli-
che Situation als Signal für die Märkte darstellt, nimmt das BMF diesen Vorschlag nicht auf. Dass die
Rechtsauffassung bis 2016 nicht ausreichend dargelegt wurde, zeigt auch ein Schreiben der BaFin aus
Januar 2016. Darin heißt es: „Die rechtliche Bewertung der Zulässigkeit dieser Geschäfte ist nach wie
vor umstritten.“1825 Dieser Umstand ist eines der größten Versäumnisse des BMF im Zusammenhang mit
Dividendenstrippingmodellen.
Was aber vor allem fehlte, ist ein klares Signal, dass diese Geschäfte nicht nur als „illegal“, sondern als
„kriminell“ eingestuft werden. Der zentrale Fehler im BMF ist, dass die strafrechtliche Relevanz dieser
Geschäfte verkannt wurde. Nicht einmal dann, als das Scheitern der Regelung des JStG 2007 im Frühjahr
2009 offenkundig wurde, wurde deutlich kommuniziert, was jedem Laien unmittelbar einleuchtet: Sich
eine Steuer erstatten zu lassen, die man nicht gezahlt hat, ist Betrug. Es hätte mehrere Möglichkeiten
gegeben, dies zu kommunizieren:
o Ein Rundschreiben von BaFin oder BMF, wonach die Mehrfacherstattung kriminell ist und entspre-

chende Geschäfte zur Anzeige gebracht werden müssen, hätte ein klares Signal an die Banken und
ihre Vorstände gegeben und eine klare Abschreckungswirkung entfaltet. Optimalerweise wäre dies
schon 2002 nach dem Schreiben des Bankenverbands kommuniziert worden. Spätestens 2009, als
das erschreckende Ausmaß bekannt war, wäre das nötig gewesen.
1818 Protokoll-Nr. 22 I, S 43.
1819 Protokoll-Nr. 22 I, S 43.
1820 „Die Kriminalisierung der Cum/Ex-Dividende-Geschäfte als Herausforderung für den Rechtsstaat“ von Prof. Dr. Roman Seer und Dr. Marcel

Krumm, DStR Heft 34, S. 1757 ff. und Heft 35, S. 1814 ff.
1821 MAT A-BMF-8-1-2, Ordner 88 von 107, S. 111-112.
1822 Protokoll-Nr. 36 I, S. 71.
1823 Protokoll-Nr. 36 I, S. 71.
1824 MAT A-BZSt-3-1, Ordner 7 von 10, S. 6.
1825 MAT A-BaFin-4, Ordner 1 von 3, S. 57.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 515 – Drucksache 18/12700

o Entsprechendes hätte eine öffentlich kommunizierte Anzeige gegen Unbekannt, also die Einschal-
tung der Staatsanwaltschaften bewirkt. Sie hätte in Richtung Finanzmarkt signalisiert, dass man
diese Geschäfte mit der vollen Härte des Rechtsstaats zu verfolgen beabsichtige.

o Unabhängig davon hätte jedenfalls den Banken im unmittelbaren Einflussbereich von Bund und
Ländern wie Deka-Bank oder Landesbanken eine klare rechtliche Einschätzung kommuniziert wer-
den müssen.

Deutlich wurde die strafrechtliche Relevanz für die Marktakteure erst durch die Aufnahme von Ermitt-
lungen durch die Staatsanwaltschaften. Damit wurden entscheidende Jahre vertan.
6. Staatliches Organisationsversagen
a) Gesamtproblem: Dividendenstripping dilettantisch bearbeitet

Seit den 1970er Jahren besteht eine dauerhafte Auseinandersetzung zwischen Banken und Fiskus um
Steuergestaltungen um den Dividendenstichtag, das sog. „Dividendenstripping“. Cum/Ex ist insofern nur
die (kriminelle) Spitze eines Eisbergs von über die Jahre unterschiedlichen Versionen von Steuertricks
im Bereich der Kapitalertragsteuer, früher auch der Körperschaftsteuer. Diese Auseinandersetzung ist
dadurch gekennzeichnet, dass die Finanzverwaltung immer wieder neue Gestaltungen erst spät erkennt
und dann die richtige Reaktion zu lange auf sich warten lässt. Letzteres hat neben fehlendem politischem
Willen auch damit zu tun, dass der Staat gegenüber den Finanzmarktakteuren zu schwach aufgestellt ist.
Zentrales Problem ist, dass die Wirkung neuer gesetzlicher Maßnahmen nie überprüft wurde, sondern
immer erst aufgrund neuer Hinweise aus der Betriebsprüfung oder von Whistleblowern reagiert wurde –
jeweils mit enormer Verzögerung. Jedes Mal wurde dann von vorne angefangen, kaum auf die Erkennt-
nisse aus früheren Runden zurückgegriffen. Das über Jahrzehnte bestehende Dauerthema Dividenden-
stripping wurde so von staatlicher Seite dilettantisch bearbeitet. Hätte man seit dem BMF-Schreiben 1978
systematisch überprüft, was Banken und andere Finanzdienstleister in diesem Bereich tun, wären neue
Wendungen in dieser Auseinandersetzung viel schneller aufgefallen. Das genau muss die Aufgabe für
die Zukunft sein: Es braucht eine effektive Überprüfung, ob die jetzt gefundenen Regelungen greifen.
Denn es wäre völlig naiv, heute zu glauben, dass nach der Gesetzgebung OGAW IV zu Cum/Ex und im
Rahmen des Investmentsteuergesetzes von 2016 zu Cum/Cum die jahrzehntelange Reihe immer neuer
Dividendenstripping-Versionen beendet wäre. Das war zumindest nach allen bisherigen Regelungen nie
so, immer ging es auf die eine oder andere Art und Weise weiter.
Um das Steueraufkommen für die Zukunft zu sichern und zu verhindern, dass neue illegale oder gar
kriminelle Steuertricks am Finanzmarkt genutzt werden, müssen zum einen vorhandene Finanzmarktda-
ten wie zum Beispiel die Börsentransaktionsdaten von den BaFin systematisch und automatisiert ausge-
wertet werden. Zum zweiten sollten auch die Steuerdaten in Deutschland – orientiert an der Vorgehens-
weise in Großbritannien – in anonymisierter Form ausgewertet werden, um eine tragfähige Grundlage für
die Steuergesetzgebung ableiten zu können.1826 Fehlentwicklungen können so wesentlich schneller kor-
rigiert werden. Zum dritten müssen sollten Finanzmarkt- und Steuerdaten abgeglichen werden. Gerade
an der Schnittstelle zwischen Steuer- und Finanzmarktthematik sind ja in den letzten Jahren Milliarden
verloren gegangen. Dazu ist erforderlich, dass der Staat Steuer- und Finanzmarkt-Knowhow in einer
Task-Force zusammenführt, deren Aufgabe es ist, neu aufkommende Steuertricks an dieser Schnittstelle
frühzeitig aufzuspüren und Gegenmaßnahmen zu erarbeiten. Das Gesamtvolumen des Schadens in den
letzten Jahrzehnten zeigt, dass es sich gelohnt hätte und für die Zukunft lohnen wird, eine solche Einheit
aufzubauen und entsprechend kundige Expertinnen und Experten dafür zu engagieren.
b) Cum/Cum – Problem erst ignoriert, dann auf öffentlichen Druck gehandelt

Cum/Cum-Geschäfte sind von den staatlichen Behörden BMF, BaFin und BZSt zumindest in diesem
Jahrhundert nicht vertieft problematisiert worden. Es ist zu keinem Zeitpunkt versucht worden, den jähr-
lichen Steuerausfall zu verhindern, obwohl das Problem seit dem vorigen Jahrhundert in Fachkreisen
1826 „Die Verfügbarkeit von Steuerdaten in Deutschland verbessern“ von Prof. Dr. Clemens Fuest, Ifo Institut München, 28. Juli 2017.

Drucksache 18/12700 – 516 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

bekannt und eine Schadenshöhe im Bereich von fünf bis sechs Milliarden Euro jährlich von BZSt und
BMF für realistisch erachtet wurde. Erst der öffentliche Druck durch die Cum/Cum-Presseveröffentli-
chungen im Frühjahr 2015 einerseits und den damit thematisch wie funktionell auf das Engste verbunde-
nen Cum/Ex-Skandal samt Einsetzung des 4. Untersuchungsausschusses andererseits haben zu der ge-
setzlichen Regelung im Rahmen des Investmentsteuerreformgesetzes geführt.1827
Die Kernbehauptungen von Bundesregierung und großer Koalition, wonach proaktiv versucht worden
sei, das Problem der Cum/Cum-Geschäfte einer Lösung zuzuführen und laufende Verfahren vor dem
EuGH die Gesetzgebung bis in das Jahr 2015 verzögert hätten, sind anhand der Aktenlage eindeutig
widerlegbar.
Tatsächlich ist die Bundesregierung durch die Niederlagen vor dem EuGH lediglich dazu veranlasst wor-
den, das Problem der Cum/Cum-Investmentfonds im Rahmen des Investmentsteuerreformgesetzes zu
regeln. Das Gros der heute vor Gerichten anhängigen Fälle betrifft aber Direktinvestitionen und insbe-
sondere Bankinstitute als inländische Gegenparteien. Es ist eindeutig belegt, dass innerhalb des BMF erst
auf die explizite Nachfrage der Wirtschaftswoche unter Nennung der australischen Regelung mit 45-
Tagen-Mindesthaltedauer bei Übernahme von mindestens 30 Prozent des Wertänderungsrisikos diese
Regelung innerhalb des BMF diskutiert wurde. Auch die Anfrage des BMF beim BZSt aus April 2015
beruht alleine auf den Presseanfragen. Die Regelung, die sich im späteren Gesetzesentwurf wiederfand
und das Problem lösen sollte, war dem BMF also zeitlich von außen dargelegt worden wie das Problem
selbst.
Die Erklärung des Zeugen Dr. Meister im Rahmen seiner Vernehmung, wonach die hektischen Abfragen
im unmittelbaren Nachgang zu den Presseveröffentlichungen im April 2015 der „erste Schritt“ gewesen
seien, um auf die Eingabe des Landes Hessens wegen Cum/Cum-Investmentfonds aus Dezember 2013
zu reagieren, ist völlig unglaubhaft. Erstens wird in den Abfragen von „Presseberichten“ als Auslöser
gesprochen, zweitens wäre es eine unglaubliche zeitliche Koinzidenz nach 16 Monaten des Nichtstuns,
drittens handelte der Fall aus Hessen von Investmentfonds, also einer zu diesem Zeitpunkt bereits be-
kannten Problematik. Erst im Spätherbst 2015 hat der Zeuge Dr. Schäuble der umfassenden Cum/Cum-
Regelung im Rahmen des laufenden Verfahrens zum Investmentsteuerreformgesetz zugestimmt. Der Ge-
setzentwurf enthielt vorher lediglich eine Regelung der Investmentfondsproblematik.
Auch die Erklärung der Zeugen Dr. Meister und Dr. Schäuble, wonach die Rechtsprechung des EuGH
für die späte gesetzliche Regelung im Rahmen des Investmentsteuerreformgesetzes verantwortlich sei,
ist eine klare Schutzbehauptung. Keiner der Zeugen konnte darlegen, weshalb die Niederlagen (!) vor
dem EuGH notwendig waren, um die heute geltende Regelung einführen zu können. Wenn die heutigen
Regelungen trotz der teilweisen Europarechtswidrigkeit des status quo ante mit dem geltenden Recht
vereinbar sind und Cum/Cum wirksam unterbinden, dann hätten diese Regelungen logischerweise erst
recht vor Abschluss der Verfahren vor dem EuGH eingeführt werden können. Nach der laut BMF und
BZSt realistischen Schätzung von fünf bis sechs Milliarden Euro pro Jahr hätten selbst bei einer Regelung
im Rahmen des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes im Jahr 2011 viele Milliarden Euro gerettet werden
können.
Tatsächlich bestand vor dem öffentlichen Druck, der im April 2015 durch die Presseveröffentlichungen
entstand und durch die sukzessiven Erkenntnisse zu Cum/Ex und Cum/Cum stetig wuchs, kein Interesse
innerhalb von Bundesregierung, BMF, BZSt oder BaFin, das Problem des massiven Steuerausfalles zu
lösen. Selbst über die Frage der Zuständigkeit wird zwischen Steuerabteilung und Finanzmarktabteilung
bis heute offen gestritten. Entsprechend war auch die rechtliche Bewertung der Cum/Cum-Geschäfte
zwischen BMF, BZSt und BaFin in keiner Weise abgestimmt. Innerhalb des BMF, zwischen den Refe-
raten IV C 1 und IV C 2, herrschten unterschiedliche Rechtsauffassungen. Sogar innerhalb des Referats
IV C 2 sind unterschiedliche Rechtsauffassungen veraktet. Es herrschte Desinteresse und es fehlte an
Problembewusstsein und inner- wie intrabehördlicher Zusammenarbeit.
Betrachtet man den funktionellen Zusammenhang zwischen Cum/Ex und Cum/Cum-Geschäften1828, so
hätte die intensive und lösungsorientierte Befassung mit Cum/Ex zwangsläufig auch zu den Cum/Cum-
Geschäften geführt und umgekehrt. Das wird bestätigt durch die im Rahmen der Cum/Ex-Aufarbeitung
durchgeführten Betriebsprüfungen von Fondsgesellschaften, bei denen Dividendenarbitragegeschäfte in
1827 Bezüglich der Einzelheiten verwiesen auf Vierter Teil: Sondervoten, Abschnitt B I 3.
1828 Siehe entsprechendes Unterkapitel in Vierter Teil: Sondervoten, Abschnitt B I 3.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 517 – Drucksache 18/12700

Form von Cum/Cum ermittelt wurden. Entsprechend sagte beispielsweise der Zeuge Bolder aus, dass in
seiner ausschließlich mit Dividendenarbitrage befassten Abteilung der WestLB aus Händlersicht nicht
zwischen Cum/Cum und Cum/Ex differenziert worden sei. Der unmittelbare sachliche und funktionelle
Zusammenhang zwischen Cum/Cum und Cum/Ex zieht sich wie ein roter Faden durch die Aussagen von
Wirtschaftsvertretern und Beratern – nur den Behörden blieb er unbekannt. Ihr oberster Vorgesetzter
Dr. Schäuble hat sogar erst in seiner Befragung vor dem Untersuchungsausschuss von diesem Sachzu-
sammenhang erfahren.
Im Zusammenhang mit dem Investmentsteuerreformgesetz 2016 und der einhergehenden Unterbindung
der Cum/Cum-Geschäfte gelang es dem Finanzausschuss, erhebliche Mängel des Gesetzentwurfes zu
korrigieren. So konnte insbesondere das zu tragende Wertveränderungsrisiko während der 45-tägigen
Mindesthaltedauer von 30 Prozent auf 70 Prozent angehoben, die exkulpierende Gesetzesbegründung
überarbeitet und die Begünstigung von Fonds gegenüber Direktanlagen korrigiert werden. Diese kurzfri-
stig im Finanzausschuss mögliche Korrektur von Fehlern wirft die Frage auf, warum diese eklatanten
Schwächen des Gesetzentwurfs in den Finanzministerien von Bund und Ländern nicht gesehen worden
waren. In seiner ursprünglichen Form hätte das Gesetz nämlich Cum/Cum nicht wirklich gestoppt. Es
wäre einfach umgangen worden. Die Korrekturen im Finanzausschuss waren nur möglich durch den öf-
fentlichen Druck aufgrund des Untersuchungsausschusses.
c) Fehler in der Steuerabteilung BMF

Der Steuerabteilung des BMF fehlte im fraglichen Zeitraum an gut ausgebildetes Personal, was zu einer
Abhängigkeit von externer Expertise und insbesondere zur Causa Ramackers führte. Anstatt jedoch zeit-
nah den Austausch mit nachgeordneten Behörden wie dem BZSt oder der BaFin zu suchen, nahm es
beinahe ausschließlich Unterstützung von den Lobbyverbänden in Anspruch. Diesen vertrauten die Mi-
nisterialen mit großer Naivität. So kam es nicht nur dazu, dass die Lobbyverbände die Gesetze mitschrei-
ben und Cum/Ex Tür und Tor öffnen konnten, sondern auch, dass die Aufarbeitung viel zu spät begann,
weshalb weitere Steuern in Milliardenhöhe verloren gingen. Die zentrale Verantwortung für die massiven
Fehler in der Steuerabteilung hat in den relevanten Jahren 2005 bis 2009 Abteilungsleiter Scheurle. Er
muss auf Fachebene als der wichtigste Verantwortliche für den Milliardenschaden angesehen werden. In
dem Versuch das zu verdecken, lieferte er von allen Zeugen den wohl peinlichsten Auftritt im Untersu-
chungsausschuss.1829
aa) „Maulwurf“ Ramackers

Arnold Ramackers steht exemplarisch für den massiven Lobbyeinfluss in der Steuerabtei-
lung des BMF und seine schädliche Wirkung. Der damalige Finanzrichter war zweimal im
Referat IV C 1 als Referent abgeordnet, das erste Mal vom 1. April 2004 bis Ende August
2008, das zweite Mal vom September 2010 bis Dezember 2010. Zwischendurch und an-
schließend war er eng in die Arbeitsabläufe und Entscheidungen im Referat eingebunden1830
– und das, obwohl er gleichzeitig auf der Gehaltsliste der großen Bankenverbände stand.
Das erste Engagement von Ramackers wird mit dem personellen Engpass im Referat IV C
1 begründet. Insoweit ist die Rekrutierung eines Richters zwar außergewöhnlich, aber kei-
nesfalls zu beanstanden. In dieser Phase allerdings
o lenkte Ramackers die Entscheidungsfindung der Einkommensteuerreferatsleiter von

Bund und Ländern 2005 weg von den völlig richtigen Bedenken, die NRW vortrug
(wonach man kein Gesetz brauche, sondern Betriebsprüfer losschicken solle), und hin
zum Lösungsvorschlag des Bankenverbands,1831

o schrieb Ramackers den allgemeinen Teil der Gesetzesbegründung zum JStG 2007, in-
dem er das Schreiben des Bankenverbands fast wortgleich übernimmt. Es ist diese
Passage, die nachher am häufigsten genutzt wird, um die Scheinlegalität von Cum/Ex
aufrechtzuerhalten.
1829 Siehe Vierter Teil: Sondervoten, Abschnitt B II 6c aa).
1830 Siehe Zweiter Teil: Festellungen des Untersuchungsausschusses zum Sachverhalt, Abschnitt E I 3a bb).
1831 Siehe Zweiter Teil: Festellungen des Untersuchungsausschusses zum Sachverhalt, Abschnitt E I 3a cc).

Drucksache 18/12700 – 518 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

o wimmelte Ramackers den engagierten und erfahrenen hessischen Betriebsprüfer Rau
ab1832

o veranlasste, dass die Eingabe von MdB Fahrenschon intern nicht aufgegriffen wurde
und die Warnung die Hausspitze nicht erreichte, die schon 2007 auf die massiven Steu-
erausfälle infolge der Umgehung des JStG 2007 über das Ausland hinwies.1833

Durch diese Aktivitäten war Ramackers der optimale Handlanger für die Cum/Ex-Banken.
Möglich war das dadurch, dass er als einer der wenigen Kundigen galt in einem Bereich, in
dem die Steuerabteilung personell quantitativ wie qualitativ schwach aufgestellt war. Nie-
mand problematisierte seine bekannterweise guten Kontakte zur Branche.1834
Wenig verwunderlich ist es daher, dass die Bankenverbände sich nach seinem Ausscheiden
2008 bemühten, ihn als Handlanger zu halten. Während die Zeugen Ramackers, Gierlich
und Scheurle widersprüchliche Angaben machten, ist die Aktenlage ziemlich klar: Vier
Branchenverbände vereinbarten, ihm ein Jahresgehalt von 80.000 Euro zu zahlen. Die Ge-
genleistung dafür bestand offiziell in kleineren Gutachten, tatsächlich scheint es um Ein-
flussnahme im Ministerium gegangen zu sein. Dafür spricht auch die Tatsache, dass es
keine schriftliche Vereinbarung gab und die Arbeitsleistung offenbar auf Abruf und nach
Bedarf erfolgen sollte. Ramackers selbst bestätigt das in einem Schreiben an den Ausschuss
nach seiner Zeugenvernehmung:

„eine Urkunde über den Vertrag mit den Bankenverbänden vermag ich nicht vorzulegen,
weil kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wurde. Die Verbände und ich sind vielmehr
mündlich übereingekommen, dass ich Anfragen zum Investmentsteuerrecht und zur Abgel-
tungsteuer beantworte. Neben Auskünften und Gutachten zur Rechtslage de lege lata habe
ich ausnahmsweise auch dazu Stellung genommen, wie die vom geltenden Recht angestrebte
Lösung durch einen abweichenden Wortlaut eindeutiger erreicht werden könne oder wie ein
vom Finanzausschuss allgemein erbetener Formulierungsvorschlag aussehen könne.

Die Vergütung der Verbände war nur für diese Tätigkeit gedacht. Sie hat mir allerdings die
Beurlaubung ohne Gehalt ermöglicht. Dadurch war ich in der Lage, Anfragen des BMF
ebenfalls zu Investmentsteuerrecht und Abgeltungsteuer zu beantworten und auch sonst an
der Vorbereitung des überarbeiteten Einführungsschreiben zum Investmentsteuergesetz teil-
zunehmen.“1835

Weil man im Referat auf Ramackers nach wie vor angewiesen war,1836 konnte so eine Dop-
pelrolle entstehen, in der Ramackers einerseits im BMF als ehemaliger Mitarbeiter wahrge-
nommen wurde, der nach wie vor gerne aushalf und um Rat gefragt werden konnte. Ande-
rerseits wurde Ramackers in dieser Phase von den Banken bezahlt und beriet sie bei politi-
schen Fragen auch bezüglich der Kommunikation mit BMF und Finanzausschuss, stand
also eindeutig in deren Diensten. Aufgrund dieser Doppelrolle ist Ramackers in der Presse
zurecht als „Maulwurf“1837 der Banken im BMF dargestellt worden.
An der gezielten Plazierung von Ramackers durch die Bankenverbände in einer Phase der
Unterausstattung des Referats kann kein Zweifel bestehen. Das belegt eine Mail aus dem
Branchenverband BVR in bestechender Klarheit:

„Der Richter am Finanzgericht Düsseldorf, Herr Ramackers, derzeit abgeordnet an das Bun-
desfinanzministerium, wird Mitte des Jahres auf eigenen Wunsch für ein Jahr beurlaubt um
anschließend in Pension zu gehen. Ein weiterer Mitarbeiter des Kapitalertragsteuerreferates
wird ab September Vaterschaftsurlaub nehmen. Die Personalsituation in diesem Referat ist
1832 Siehe Zweiter Teil: Festellungen des Untersuchungsausschusses zum Sachverhalt, Abschnitt E I 4b.
1833 MAT A-BMF-2-1-1, Ordner 52 von 113, S. 5 ff.
1834 Siehe Zweiter Teil: Festellungen des Untersuchungsausschusses zum Sachverhalt, Abschnitt E I 3a bb).
1835 Protokoll-Nr. 18 I, S. 90 ff.
1836 Siehe Zweiter Teil: Festellungen des Untersuchungsausschusses zum Sachverhalt, Abschnitt E I 3a bb).
1837 „Banken bezahlten offenbar Maulwurf im Ministerium“ auf SPIGEL ONLINE, 23. November 2016.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 519 – Drucksache 18/12700

in einer Zeit, in der für die Kreditwirtschaft wichtige Fragen kurzfristig entschieden werden
müssen, völlig unzureichend. Die kreditwirtschaftlichen Verbände haben deshalb Überle-
gungen angestellt, Herrn Ramackers über einen eigenständigen Status (als Sachverständi-
ger) für eine weitere Mitarbeit im BMF zu motivieren. Dies würde aber voraussetzen, dass
die kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände die Finanzierung für die Zeit der Tätigkeit von
Herrn Ramackers im BMF als Sachverständiger tragen. Die Finanzierung soll nach einem
noch zu definierenden Kostenumlageschlüssel zwischen den kreditwirtschaftlichen Verbän-
den aufgeteilt werden. Aus Sicht des Unterzeichners handelt es sich hierbei im Interesse un-
serer Institute um eine sinnvolle Investition, da Herr Ramackers durch sein positives Wirken
in der Vergangenheit bereits nachgewiesen hat, dass die Entscheidungsfindung im Finanz-
ministerium erheblich beschleunigt werden kann. Hierdurch sparen die Kreditinstitute bei
der Umsetzung Zeit und damit auch Kosten.“1838

Dass die Banken mit der Plazierung ihres „Maulwurfs“ Erfolg hatten, ist auf eine miserable
Compliance im BMF zurückzuführen. So kam es, dass Ramackers in der Zeit, in der er
beurlaubt war und sich vom Bankenverband bezahlen ließ, zwar nicht im BMF (sondern
von zu Hause), aber für das BMF arbeitete.1839 Abteilungsleiter Scheurle versuchte in seiner
Befragung diese Rolle kleinzureden:

„Ich kann es aber nicht ausschließen, dass er sich mal gemeldet hat und vorbeikam, aber
nicht so, dass es irgendwie ein Beschäftigungsverhältnis war oder dass wir ihn irgendwie
eingesetzt hätten für irgendwelche Aufgaben.“1840

Diese Aussage steht gegen die Aussage Ramackers1841, dass er auch nach seinem ersten
Ausscheiden aus dem BMF weiter in die Abläufe des Referats eingebunden gewesen sei.
Und so verrannte sich denn auch Scheurle:

„Und das hätte auch dem, worauf ich eigentlich auch stolz war, widersprochen, nämlich dass
wir unser Wissen selber sozusagen aus dem eigenen Bereich rekrutieren und uns nicht von
anderen irgendwie bezahlen lassen oder die Texte schreiben lassen. Also, dass er in dieser
Zeit Geld vom Bankenverband bekommen hätte und für uns gearbeitet hätte, möchte ich aus-
schließen.“1842

Auf die Nachfrage:

„Wie kommen Sie jetzt gerade darauf, dass Sie sagen: „und Texte geschrieben hat“?“1843

versuchte sich Scheurle herauszuwinden:

„Das hat sich nicht auf Herrn Ramackers bezogen, sondern das bezog sich auf allgemeine -
„1844

Scheurles Ausführungen zu Ramackers sind unglaubhaft und versuchen, haarsträubende
Zustände in seiner Abteilung zu verharmlosen. Ramackers selbst gab zu, für das BMF mit
dem Zeugen Poppenberg im Frühjahr 2009 an einer Referatsleiterbesprechung von Bund
und Ländern teilgenommen und Arbeiten im Bereich Kapitalertragsbesteuerung erledigt zu
haben.1845
2010 wurde Ramackers erneut im BMF angestellt, ohne dass jemand nach seiner zwischen-
zeitlichen Tätigkeit gefragt und ihn auf mögliche Interessenskonflikte überprüft hätte. Er
war für die Gesetzgebung im Bereich Investmentsteuer engagiert worden, an den die
1838 MAT A-VÖB-1-1 (entstuftes Dokument).
1839 Protokoll-Nr. 18 I, S. 89.
1840 Protokoll-Nr. 20 I, S. 61.
1841 Protokoll-Nr. 18 I, S. 80.
1842 Protokoll-Nr. 20 I, S. 61.
1843 Protokoll-Nr. 20 I, S. 61.
1844 Protokoll-Nr. 20 I, S. 61.
1845 Protokoll-Nr. 18 I, S. 89.

Drucksache 18/12700 – 520 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Cum/Ex-Regelung angehängt wurde. So erging am 13. September 2010 BMF-intern die
Aufforderung, den Lösungsvorschlag des Bundesverbandes deutscher Banken (der tatsäch-
lich final im OGAW-IV-Umsetzungsgesetz umgesetzt wurde) an Ramackers weiterzulei-
ten.1846 Außerdem nahm er im Interesse der Banken Einfluss auf die Planung von Gesetz-
gebungsverfahren und lieferte Argumente gegen eine kurzfristige Gesetzgebung 2010.1847
Er kommunizierte dienstliche Vorgänge in dieser Zeit über seine private E-Mail-Adresse.
Das hatte zur Folge, dass für den Untersuchungsausschuss seine Tätigkeit nicht mehr im
Einzelnen nachvollziehbar war. Anders als die verakteten dienstlichen Mails konnte der
Untersuchungsausschuss die privaten Mails nicht einsehen, weil der Account nach Angaben
von Ramackers nicht mehr existierte. Das zeigt genau, warum das in einem Ministerium
nicht vorkommen darf: Die Kontrolle administrativen Handelns wird so verunmöglicht. Do-
kumentiert sind allerdings einzelne private Mails von Ramackers aus anderen Quellen.1848
Diese belegen, dass er Informationen an den Bankenverband und Rechtsanwälte der Kanz-
lei Freshfields weiterleitete.1849
Ramackers selbst bezeichnete seine Rolle in der Zeit nach seinem zweiten Ausscheiden aus
dem BMF, indem er nach wie vor für beide Seiten tätig war und Informationen aus dem
BMF an die Bankenverbände weiterleitete, als „fachlich interessierter Staatsbürger“1850. Das
hört sich ehrenwert an. Es darf jedoch von Seiten eines Ministeriums nicht zugelassen wer-
den, dass Personen, die nicht in einem entsprechenden Anstellungsverhältnis mit dem Mi-
nisterium sind, privilegierte Informationszugänge haben, Informationen an Dritte weiterlei-
ten und im internen Willensbildungsprozess Einfluss nehmen können.
Der Vorgang um Ramackers macht deutlich, wie Personalmangel und fehlende Expertise
dem Lobbyeinfluss im BMF Tür und Tor öffneten.
bb) Personalmangel im BMF

Die Personalsituation im Referat VI C 1 in den Jahren nach dem Regierungsumzug Cum/Ex
war prekär, teilweise musste Referatsleiter Gierlich ohne entsprechend fachlich kundige
Mitarbeiter auskommen.1851 Aufgrund dieser Personalsituation habe man das Thema nach
hinten verschoben, weil

„da [...] im Augenblick nichts an[brennt.]“1852

Leider stellte sich das aus Steuerzahlersicht als ziemliche Fehleinschätzung heraus. Denn
dadurch wandte sich Gierlich erst am 29. August 2005 mit den Informationen des Bundes-
verbandes deutscher Banken an die obersten Finanzbehörden der Länder.1853 Zwei zusätz-
liche Jahre, in denen sich die Cum/Ex Akteure auf Kosten des Steuerzahlers Steuern zu-
rückerstatten ließen, die sie nie bezahlt haben.
Dass Gierlich vor diesem Hintergrund Arnold Ramackers engagierte, scheint zunächst
nachvollziehbar. Richtig wäre es allerdings gewesen, auf eine ordentliche Lösung der Per-
sonalsituation hinzuwirken. Es ist ja kein Zustand, dass sich ein Referatsleiter seine Mitar-
beiter am Rande von Fachtagungen selbst zusammensuchen muss! Für ein solches Bemü-
hen des Referatsleiters um eine Verbesserung der Personalsituation konnten wir in den Ak-
ten keinen Nachweis sehen.
Der damalige Leiter der Steuerabteilung, der Zeuge Florian Scheurle, der in seiner Befra-
gung vor dem Ausschuss am 22. September 2016 vor allem durch Erinnerungslücken
glänzte (und das obwohl er, wie er selbst angab, in der Steuerabteilung
1846 MAT A-BMF-6-1, Ordner 2 von 7, S. 158.
1847 MAT A-HE-2-1 HMdF S 2401 A-012, Ordner 4 von 24, S. 1453.
1848 U.a. MAT A-HE-2-1 HMdF S 2401 A-012, Ordner 4 von 24, S. 1453.
1849 MAT A-Bankenverband-1-1, Ordner 1 von 1 Teil 4, S. 53 und 107; MAT A-FDB-2-1, Ordner 1 von 1, S. 547 ff.
1850 Protokoll-Nr. 18 I, S. 94.
1851 Siehe Zweiter Teil: Festellungen des Untersuchungsausschusses zum Sachverhalt, Abschnitt E I 3a bb) und G V 4.
1852 Siehe Zweiter Teil: Festellungen des Untersuchungsausschusses zum Sachverhalt, Abschnitt E I 1.
1853 MAT A-BMF-3, Ordner 8 von 8, S. 14 f.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 521 – Drucksache 18/12700

„die Rolle des alten Elefanten oder älteren Elefanten“1854

einnahm), gab auf die Frage nach dem Personalmangel an:

„Als Steuerabteilungsleiter sind Sie auch für das Personal in der Steuerabteilung verant-
wortlich.“1855

Das sei konstant ein Thema für ihn gewesen. So begründet er denn auch die Einstellung
Ramackers mit dem Personalmangel. Die Begründung, warum die Personalsituation so
schlecht war, überzeugt allerdings wenig. Der Bonn-Berlin-Umzug mag den internen Rei-
seaufwand erhöht haben. Er erklärt allerdings nicht das Fehlen von einschlägigen Steuerex-
perten, die ja ihren Dienstsitz sowohl in Berlin als auch in Bonn hätten haben können. Tat-
sächlich arbeitete Herr Ramackers auch teilweise von Düsseldorf zu. Vielmehr muss die
schlechte Personalausstattung in diesem Bereich strukturell bedingt, mithin eine Folge der
hausinternen Prioritätensetzung gewesen sein.
cc) Mangelnde Zusammenarbeit mit Finanzmarktabteilung/BaFin sowie mit BZSt und

Ländern
Angesichts des Mangels an eigenen Expertinnen und Experten wäre es richtig gewesen, die
staatliche Expertise in den Ländern oder nachgeordneten Behörden zu nutzen. Stattdessen
verließ sich die Steuerabteilung auf die kostenlos bereitgestellte Expertise der Branchen-
verbände. Dies ist belegt durch den intensiven schriftlichen und telefonischen Austausch
sowie persönliche Treffen. So auch in der ersten Reaktion auf das Schreiben von 2002:
Referatsleiter Michael Gierlich gab während seiner Zeugenvernehmung an, er habe das
Schreiben des Bundesverbandes deutscher Banken im Jahre 2002 nicht verstanden und sei
davon ausgegangen, dass

„es, wenn das die Länder bekommen, ihnen genauso gehen“1856

werde, weswegen er sich zur Klarstellung wiederum an den Bundesverband deutscher Ban-
ken (den Verfasser des Schreibens!) gewandt habe. Eine Nachfrage beim BZSt (damals
noch Bundesamt für Finanzen) hätte weitergeholfen. Schließlich hatte sich das Bundesamt
für Finanzen bereits im April 2001 mit der Thematik Cum/Ex befasst.1857
Da es sich um Steuertricks am Finanzmarkt, um bestimmte Börsenusancen und Aktienge-
schäfte handelte, die schwer zu durchdringen waren, hätte eine systematische Einbeziehung
der Finanzmarktabteilung im BMF sowie der Finanzaufsichtsbehörde BaFin nahegelegen.
Schließlich hätten diese in der Lage sein müssen, den Mitarbeitern der Steuerabteilung die
Hintergründe des BMF-Schreibens zu erläutern. Schon damals wäre es schließlich der
BaFin möglich gewesen, die Transaktionsdaten auszuwerten oder – wie nun der Untersu-
chungsausschuss – von Clearstream Daten anzufordern und auszuwerten. Doch weder die
Finanzmarktabteilung noch die BaFin wurden angefragt.
An diesem Alleingang der Steuerabteilung änderte sich auch nach März 2009 im Grundsatz
nichts. Auch bei der Vorbereitung des BMF-Schreibens vom Mai 2005 sowie nachfolgen-
der Schreiben ist eine Mitwirkung der Finanzmarktabteilung entweder gar nicht zu erken-
nen oder sie beschränkt sich auf das übliche Mitzeichnen (etwa im Rahmen der OGAW-
IV-Gesetzgebung), das aber keine wirklich gemeinsame inhaltliche Arbeit bedeutet. Auch
die BaFin wurde nicht einbezogen. Es gab lediglich einmal eine punktuelle Abfrage in der
Wertpapierabteilung im Jahr 2010, ob es Wechsel zwischen Spezialfonds und Publikums-
fonds zu beobachten gebe. Noch 2013 arbeitete sich in der Wertpapierabteilung der BaFin
Frau Dumont im „Eigenstudium“ in die Cum/Ex-Fragestellung ein, weil es vom BMF keine
1854 Protokoll-Nr. 20 I, S. 59.
1855 Protokoll-Nr. 20 I, S. 60.
1856 Siehe Zweiter Teil: Festellungen des Untersuchungsausschusses zum Sachverhalt, Abschnitt E I 1.
1857 Siehe Zweiter Teil: Festellungen des Untersuchungsausschusses zum Sachverhalt, Abschnitt D VI 3.

Drucksache 18/12700 – 522 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

entsprechende Information an die nachgelagerte Behörde BaFin gab.1858 Das änderte sich
im Grundsatz erst Ende 2015 (!).
dd) Lobbyeinfluss

Während das BMF zu keiner Zeit eng mit den nachgeordneten Behörden oder den Ländern
kooperierte und auch deren berechtigte Kritik ignorierte, bestand zu jeder Zeit enger Kon-
takt zu den Branchenverbänden, insbesondere dem Bundesverband deutscher Banken.
Als sich das BMF im August 2005 an die obersten Finanzbehörden der Länder sowie das
Bundesamt für Finanzen und das BZSt wandte, befanden sich im Anhang unkommentiert
das Schreiben des Bundesverbandes deutscher Banken von 2002 und die Präsentation
(2003).1859 Somit übernahm das BMF eins-zu-eins die Rechtsauffassung der Branchenver-
bände und reichte diese einseitigen Erklärungsansätze ungefiltert weiter.
Während die nachgeordnete Behörde Bundesamt für Finanzen die Eingabe lediglich als
„uneingeschränkt geeignet“1860 abnickte, äußerten einzelne Länder Zweifel. So schrieb
Ilona Knebel aus der Finanzverwaltung NRW:

„Das Anliegen der Verbände, eine gesetzliche Fiktion zu schaffen, ist abzulehnen, weil keine
rechtlichen Gründe für die vorgeschlagenen Änderungen ersichtlich sind. Mit den kompli-
zierten Regelungen soll offenbar lediglich die bisherige Bankenpraxis, die m.E. ohne zivil-
rechtliche Rechtsgrundlage ist, legalisiert werden.“1861

Diese Einschätzung trifft es schon 2005 auf den Punkt! Die Banken wollten lediglich
Rechtssicherheit schaffen und Ilona Knebel erkannte das. Anstatt solchen Einwänden tie-
fergehende Beachtung zu schenken, verteidigte Arnold Ramackers für das BMF in der Sit-
zung der Einkommenssteuerreferatsleiter Bund und Länder im Oktober 2005 den Lösungs-
vorschlag der Banken und räumte die Bedenken ab.1862 Zeuge Christoph Schmitz, Vertreter
aus NRW, erinnerte sich in seiner Vernehmung daran, dass er den Eindruck gewann, dass
man ihm seitens des BMF eine bestimmte Sicht auf die Dinge vermitteln wollte:

„Und was, glaube ich, wesentlich für meinen Eindruck war: dass man uns den Eindruck oder
die Einschätzung des BMF vermittelte […]“1863

Diese Einschätzung beinhaltete, dass das wirtschaftliche Eigentum keine Rolle spiele und
man kaum etwas tun könne, wenn die Steuerbescheinigungen einmal in der Welt sei.1864
Diese Einschätzung war schlichtweg falsch, was im BMF hätte bekannt sein müssen.
Schließlich hatte das Bundesamt für Finanzen das BMF im August 1999 über die Proble-
matiken des Bundesfinanzhof-Urteils und die Nichtanwendbarkeit des §42 AO unterrichtet,
was unmittelbar mit der Frage nach dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums zusam-
menhängt.1865
Obwohl also NRW die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums deutlich als Problem
herausgestellt hatte, wurde sie während der Sitzung

„nicht explizit diskutiert“1866

und:
1858 Protokoll-Nr. 22 I, S.63 ff.
1859 Siehe Zweiter Teil: Festellungen des Untersuchungsausschusses zum Sachverhalt, Abschnitt E I 2.
1860 MAT A-BMF-3, Ordner 8 von 8, S. 38.
1861 MAT A-NW-2-1, Ordner 1 von 2, S. 61 ff.
1862 Siehe Zweiter Teil: Festellungen des Untersuchungsausschusses zum Sachverhalt, Abschnitt E I 3.
1863 Siehe Zweiter Teil: Festellungen des Untersuchungsausschusses zum Sachverhalt, Abschnitt E I 3b.
1864 Siehe Zweiter Teil: Festellungen des Untersuchungsausschusses zum Sachverhalt, Abschnitt E I 3b.
1865 MAT A-BZSt-4-1, Ordner 7 von 11, S. 19 ff.
1866 Siehe Zweiter Teil: Festellungen des Untersuchungsausschusses zum Sachverhalt, Abschnitt E I 3b.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 523 – Drucksache 18/12700

„nachdem ich mir den Vortrag des BMF da angehört hatte, die Frage der wirtschaftlichen
Zuordnung der Aktien eigentlich in dem Sinne ein zweitrangiges Problem ist“1867,

sei man von den Zweifeln abgewichen. Die Vermutung liegt nahe, dass hier Zweifel aktiv
aus dem Weg geräumt werden sollten.
Was jedoch explizit erwähnt wurde, war die von den Banken vorgeschlagene Regelung zu
Inlandssachverhalten. Mit Verweis von Ramackers, dass man

„selbstverständlich […] eine ausländische Institution nicht zum Abzug von deutscher Kapi-
talertragsteuer verpflichten“1868

könne, wurde dieser Punkt aber ohne Lösungsvorschlag fallengelassen.
Das BMF hat also zu diesem frühen Zeitpunkt nicht nur berechtigte Zweifel der Länder
bewusst ausgeräumt, es ist auch den offensichtlichen Schwachstellen des Vorschlages des
Bundesverbandes deutscher Banken nicht nachgegangen. Stattdessen einigt man sich mit
den Ländern auf den Vorschlag des Bundesverbandes deutscher Banken und schickt im
November 2005 eine Formulierungshilfe, die dessen Rechtsauffassung bekräftigt.1869 Auf
dieses Rundschreiben reagierte ein weiteres Land am 5 Januar 2006 mit Kritik1870: das
HMdF leitete eine Eingabe von Steuerprüfer Stephan Rau weiter, der harsche Kritik an dem
unbestimmten Rechtsbegriff der „künstlichen Dividende“ formuliert.1871 Das BMF sorgte
sich jedoch nicht so sehr um den Inhalt dieser Eingabe wie um den Urheber1872 und zwei-
felte dessen Glaubwürdigkeit an. In seiner Zeugenaussage erklärte Gierlich, es handele sich
bei Rau um jemanden mit „eigenen Ansichten“1873, die „nicht immer die des Ministeri-
ums“1874 seien. Es ist bemerkenswert, dass Gierlich sich in diesem Punkt die Mühe machte,
in Hessen anzurufen, nicht jedoch, um der Kritik inhaltlich nachzugehen oder sich externe
Unterstützung zu beschaffen. Stattdessen bemühte er sich nur darum, die Rolle von Rau zu
klären, obwohl dieser in seinem Schreiben1875 die bereits zuvor geäußerte Rechtsmeinung
des Ministeriums bekräftigte.1876
Obwohl aus zwei Ländern Kritik an dem Schreiben des Bundesverbandes deutscher Banken
von 2002 und den Entwürfen zum JStG 2007 geäußert wurde, übernahm das BMF bei der
Planung des JStG 2007 die Argumentation der Banken gegen die Bedenken der Länder
blind.1877
Mit der Aussendung des Schreibens des Bundesverbandes deutscher Banken an die obersten
Finanzbehörden der Länder am 26. August 2005 machte sich das BMF die Rechtsmeinung
der Verbände zu eigen, akzeptierte scheinbar den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums
beim Leerverkauf und ignorierte die Nichterfassbarkeit ausländischer Banken. Am 31. Ja-
nuar 2006 fragte man sich daraufhin im HMdF, weshalb das BMF diesen Vorschlag nach
drei Jahren wieder aufgreifen wolle. Eine Antwort könnte sein, dass nun Arnold Ramackers
im Referat VI C 1 saß.
Die Einflussnahme der Lobbyverbände beschränkte sich aber nicht auf das Schreiben von
2002 und die Rolle von Ramackers. Vielmehr zeigen die Akten als gängige Praxis eine
traute Zusammenarbeit. Oder wie Scheurle es sagte:
1867 Siehe Zweiter Teil: Festellungen des Untersuchungsausschusses zum Sachverhalt, Abschnitt E I 3b.
1868 Siehe Zweiter Teil: Festellungen des Untersuchungsausschusses zum Sachverhalt, Abschnitt E I 3b.
1869 Siehe Zweiter Teil: Festellungen des Untersuchungsausschusses zum Sachverhalt, Abschnitt E I 4a.
1870 MAT A-BMF-5, Ordner 4 von 8, S. 40 f.
1871 Siehe Zweiter Teil: Festellungen des Untersuchungsausschusses zum Sachverhalt, Abschnitt E I 4a.
1872 Siehe Zweiter Teil: Festellungen des Untersuchungsausschusses zum Sachverhalt, Abschnitt E I 4a.
1873 Siehe Zweiter Teil: Festellungen des Untersuchungsausschusses zum Sachverhalt, Abschnitt E I 4a.
1874 Siehe Zweiter Teil: Festellungen des Untersuchungsausschusses zum Sachverhalt, Abschnitt E I 4a.
1875 MAT A-HE-2-1 HMdF S 2401 A-012, Ordner 1 von 24, S. 154.
1876 MAT A-BMF-5, Ordner 4 von 8, S. 73 ff und 81 ff.
1877 MAT A-BMF-5, Ordner 1 von 8, S. 5 ff.

Drucksache 18/12700 – 524 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

„der Austausch mit Bankenverbänden gehört natürlich zum alltäglichen Geschäft eines Steu-
erbeamten im Bundesfinanzministerium.“1878

Die traute Zusammenarbeit wurde auch dadurch nicht gestört, dass das JStG 2007 das Pro-
blem des Dividendenstrippings nicht löste, sondern eher verstärkte. So erfolgte im Vorlauf
zu dem BMF-Schreiben von 20091879 wiederum ein tiefgreifender Austausch mit Vertretern
der Verbände, sowohl über die Länder1880 als auch direkt über das BMF1881. Dabei wurde
seitens der Verbände

„insbesondere gefordert, dass Publikumsfonds aus dem Regelungsbereich des BMF-Schrei-
bens ausgenommen werden sollten.“1882

Diese Lösung wurde vom BVI an das BMF kommuniziert und von diesem übernommen.1883
Später liefen Geschäfte im Milliardenbereich genau über Pensionsfonds gem.§ 50d EStG.
Obwohl auch an dieser Stelle deutlich wurde, dass Verbandshinweise hinderlich für die
Problemlösung waren, wurden die Verbände bei dem Ergänzungsschreiben zum BMF-
Schreiben vom 5. Mai 2009 abermals eingebunden1884, sowie bei dem Ergänzungsschreiben
am 3. März 2011.1885 Die Verbände warben dafür, dass

„für thesaurierende Fonds […] Vorab-Info über Details der geplanten Umstrukturierungen
erfolgen“1886

solle und diese Art der Fonds damit zunächst ausgenommen werde. Aus Hessen kam dar-
aufhin der Hinweis, dass

„dort erhebliche Unwägbarkeiten vorliegen und der BVI nicht mit offenen Karten spielt oder
selbst nicht alles im Griff hat.“1887

Dieser Hinweis wurde vom BMF abermals ignoriert, am 3. März 2011 veröffentlichte das
BMF die Ergänzung zum BMF-Schreiben 5. Mai 2009 und 21. September 2010 und setzte
die Forderungen der Banken bezüglich der Thesaurierung um.
Nicht nur ist also die Gesetzgebung von den Bankenverbänden nachhaltig beeinflusst wor-
den, auch die Heilung ihrer Schwachstellen wurde von den Lobbyverbänden gelenkt und
damit eine effektive Problemlösung bis 2012 verzögert.
ee) Keine Kultur der Fehlerkorrektur, der Evaluierung und Nachkontrolle

Zu keinem Zeitpunkt ist im BMF eine Fehleranalyse dokumentiert, in der bei Bekanntwer-
den neuer unangenehmer Fakten die Frage beantwortet worden wäre, wie es dazu kommen
konnte, wo Fehler des BMF dazu beigetragen haben und wie man solche Fehler für die
Zukunft vermeiden könne.
Ebenso wenig ist den Akten zu entnehmen, dass man sich systematisch über die Steuerbe-
hörden oder Finanzbehörden nach Erlass einer Maßnahme um eine Evaluation oder Wir-
kungskontrolle bemüht hätte. Mehr oder weniger zufällige Hinweise führten jeweils dazu,
dass die Unwirksamkeit früherer Maßnahmen wahrgenommen wurde.
1878 Protokoll-Nr. 20 I, S. 61.
1879 MAT A-BMF-4, Ordner 1 von 3, S. 80.
1880 Siehe Zweiter Teil: Festellungen des Untersuchungsausschusses zum Sachverhalt, Abschnitt G II 1.
1881 Siehe Zweiter Teil: Festellungen des Untersuchungsausschusses zum Sachverhalt, Abschnitt G II 3.
1882 Siehe Zweiter Teil: Festellungen des Untersuchungsausschusses zum Sachverhalt, Abschnitt G II 3.
1883 MAT A-HE-2-1 HMdF S 2401 A-012, Ordner 3 von 24, S.1028.
1884 MAT A-BZSt-3-1, Ordner 5 von 10, S. 27 f.
1885 MAT A-BZSt-3-1, Ordner 5 von 10, S. 19.
1886 MAT A-HE-2-1 HMdF S 2401 A-012, Ordner 4 von 24, S. 1342.
1887 MAT A-HE-2-1 HMdF S 2401 A-012, Ordner 4 von 24, S. 1342.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 525 – Drucksache 18/12700

d) Bund-Länder-Zusammenarbeit
Die Bund-Länder-Zusammenarbeit zeichnet sich vor allem durch mangelnde Kommunikation und Infor-
mationsweiterleitung aus. Das gilt sowohl für eine unzureichende Kommunikation des BMF an die Län-
der als auch der Länder an das BMF. Dies hat fatale Folgen, da Gesetzgebungs- und Verwaltungskom-
petenz in Steuerfragen in Deutschland auseinanderfallen.
So hätte das BMF die Länder sowohl nach dem Hinweis des Bankenverbands als auch bei der Vorberei-
tung des JStG 2007 früher einbinden müssen. Umgekehrt hatten die Länder sehr früh, spätestens aber im
Jahr 2000, Kenntnisse von konkreten Cum/Ex-Fällen, die u.a. durch das Finanzamt Hessen an das Hes-
sische Finanzministerium gemeldet wurden und sich auf einen Fall, der beim Finanzamt Düsseldorf an-
hängig war, bezogen.1888 Dieser Fall wurde nicht an das BMF weitergeleitet.1889 Auch wurde nicht in
anderen Ländern nachgefragt, ob man mit ähnlich gelagerten Fällen Erfahrung habe.
Dieser Mangel an Kooperation zwischen BMF und Ländern ist, wenn es um die Bekämpfung von Fi-
nanzkriminalität geht problematisch. Das wird besonders nach März 2009 deutlich, als eine Bund-Län-
der-Taskforce Cum/Ex nötig gewesen wäre. Doch auf diese Idee kam damals im BMF niemand.
Durch diesen fehlenden Austausch war ein Gesamtüberblick über die Problematik schwierig zu erreichen.
Entsprechend wurden erst viel zu spät problemlösungsorientierte Gegenmaßnahmen ergriffen, obwohl
sich die dafür nötigen Informationen schon ausreichend früh im Einflussbereich der Länder- und Bun-
desbehörden befanden.
2006 geht der überarbeitete Umdruck des Gesetzesentwurfs zum JStG zuerst an den Bundesverband deut-
scher Banken „mit der Bitte um Gegenlesen“.1890 Erst danach gingen die Entwürfe an die Länder1891.
Entsprechend lief das 2010 und 2011, als Entwürfe des BMF-Schreibens an die Deutsche Bank gesandt
wurden.1892
Obwohl Zeugen des BMF während der Ausschussbefragungen immer wieder darauf hinwiesen, dass eine
Einbindung der Lobbyverbände gängige Praxis und sogar Pflicht für ein Ministerium sei, wird den Län-
dern gegenüber kaschiert, dass diese erst nach den Lobbyverbänden einbezogen werden: In einem Ent-
wurf des Referats Gierlich für einen Antwortbrief an den hessischen Finanzminister Weimar wurde die
Formulierung:

„Nach Absprache mit den Bankenverbänden haben diese sich bereit erklärt, verschiedene
Lösungsvorschläge für eine gesetzliche Änderung zu erarbeiten und anschließend dem
Fachreferat meines Hauses vorzutragen“

handschriftlich abgelehnt und geändert in:

„Eine gesetzliche Regelung wird derzeit erarbeitet und zu gegebener Zeit mit den obersten
Finanzbehörden der Länder abgestimmt werden. Dabei wird dann auch Ihr Vorschlag dis-
kutiert werden.“1893

Der Hinweis auf die Lobbyverbände wurde also gestrichen. Dabei wäre es sinnvoll gewesen, den im Brief
von Weimar an Minister Steinbrück vom 7. Juli 2009 enthaltenen Gedanken aufzugreifen, der schon auf
die spätere Lösung hinweist:

„Eine denkbare Lösung sieht die Fachebene meines Ressorts nach wie vor in der Beseitigung
des in diesem Zusammenhang aus Vereinfachungsgründen durch das Jahressteuergesetz
2007 fingierten doppelten Eigentums. Flankierend oder alternativ ist daran zu denken, die
Erteilung der Steuerbescheinigung an den Entrichtungsnachweis zu knüpfen.“1894
1888 MAT A-HE-2-1 HMdF S 2846 A-44, Ordner 1 von 1, S. 117.
1889 Siehe Zweiter Teil: Festellungen des Untersuchungsausschusses zum Sachverhalt, Abschnitt D VI 3.
1890 MAT A-Bankenverband-1, Ordner 3 von 11, S. 7.
1891 MAT A-BMF-3, Ordner 8 von 8, S. 75 ff.
1892 MAT A-Bankenverband-1, Ordner 6 von 11, S. 101 ff.
1893 MAT A-BMF-3, Ordner 5 von 8, S. 18 ff.
1894 MAT A-BMF-3, Ordner 4 von 8, S. 84.

Drucksache 18/12700 – 526 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Dieser Vorgang ist in zweierlei Hinsicht bemerkenswert: nicht nur wird das Schreiben des hessischen
Finanzministers nicht aufgegriffen und eingearbeitet, sondern die Länder werden darüber hinaus noch
bewusst über die enge Zusammenarbeit mit den Lobbyverbänden getäuscht.
aa) Fazit

Die Bankenverbände wirkten während des gesamten Untersuchungszeitraums intensiv und
zum Schaden der Steuerzahler auf die Gesetzgebung ein, ja, sie wurden proaktiv eingebun-
den, bevor nachgeordnete Behörden, Länder oder Abgeordnete informiert wurden. Sowohl
der Legislativen als auch der Öffentlichkeit ist es oftmals unmöglich, diese Hintergründe
der Gesetzesgenese zu erkennen. Daher muss die externe Einflussnahme in dem Gesetzge-
bungsprozess künftig minimiert und transparenter gemacht werden. Erforderlich sind daher
ein legislativer Fußabdruck, der anzeigt, wer in die Entstehung eines Gesetzestexts einge-
bunden war, sowie ein Lobbyregister. Abgeordnete müssen mindestens zeitgleich mit den
Verbänden die Entwürfe erhalten und zeitgleich mit den Ministerien die Eingaben der Ver-
bände.
e) Finanzaufsicht

Die BaFin ist gem. § 6 Absatz 2 und 3 KWG für die Integrität des deutschen Finanzmarktes verantwort-
lich und untersteht gem. § 2 FinDAG der Rechts- und Fachaufsicht des BMF. Sie ist für den Milliarden-
schaden bei Cum/Ex mitverantwortlich, denn sie hatte die nötigen Informationen schon 2007 oder hätte
sie beschaffen können. Auch standen ihrem Tun keine rechtlichen Argumente entgegen. Im Gegenteil
wäre ein Eingreifen rechtlich geboten gewesen. Vielmehr war ihr Selbstverständnis falsch und ihre fach-
liche Kompetenz ungenügend. Die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Teilen der BaFin funktio-
nierte nicht sachgerecht. Zur Entlastung der BaFin muss man einräumen, dass sie vom BMF zu spät
informiert und ihr keine klare Rechtsauffassung übermittelt wurde. Auch kann die mangelhafte Zusam-
menarbeit der verschiedenen Institutionen im Geschäftsbereich des BMF nicht allein der BaFin angelastet
werden.
aa) Alle nötigen Informationen waren 2007 in der BaFin vorhanden

Die Aufgabe der BaFin ist eine risikoorientierte Aufsicht, die auf die Sicherung der Solvenz
und Risikovermeidung der Institute gerichtet ist.1895 Außerdem soll sich die BaFin um die
Integrität des Finanzplatzes kümmern und Missständen entgegenwirken. Das hat sie im Fall
Cum/Ex nicht getan. Ihre Aktivitäten zu dem Thema beginnen erst, nachdem es keine
Cum/Ex-Geschäfte mehr gab – und auch dann dauerte es noch eine Weile, bis sie das Thema
auf dem Schirm hatte.
Ein zentraler Grund ist zum einen eine zu enge Sicht auf das Thema Solvenzaufsicht. Nicht
nur das Thema Cum/Ex hat gezeigt, dass kriminelles Handeln Institute in massive Schwie-
rigkeiten bringen kann. Zum anderen entspricht das Selbstverständnis, sich ausschließlich
um die Solvenz der Institute zu kümmern, nicht ihrem Auftrag, der eben auch die Miss-
standsaufsicht und die Sorge um die Integrität des Finanzplatzes enthält. Wie schon bei der
Finanzkrise hat sich die BaFin auch im Fall von Cum/Ex und Cum/Cum durch eine völlige
Unkenntnis dessen ausgezeichnet, was am deutschen Finanzmarkt wirklich passiert. Ihr
Desinteresse für kriminelle Vorgänge am Finanzmarkt ist haarsträubend und muss durch
eine Neuaufstellung überwunden werden.
Selbst wenn man der Argumentation der BaFin folgen würde, dass sie nur für die Sol-
venzaufsicht zuständig ist, ist das Wegsehen der BaFin nicht zu rechtfertigen. Schließlich
führte Cum/Ex bereits bei einer Bank der Maple-Bank1896, zur Insolvenz. Diese Ignoranz
führte in der Konsequenz dazu, dass der BaFin essentielle Kenntnisse zu den Cum/Ex-Ge-
schäftsmodellen fehlten. Die fehlende Expertise holte sie sich aber weder beim BMF noch
1895 Siehe Zweiter Teil: Festellungen des Untersuchungsausschusses zum Sachverhalt, Abschnitt H IV 1.
1896 „Keine Gnade bei dubiosen Aktiendeals“ in Süddeutsche Zeitung, 7. Februar 2016

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 527 – Drucksache 18/12700

beim BZSt; stattdessen bezeugten die BaFin-Mitarbeiter eine tiefgehende Abhängigkeit von
Wirtschaftsprüfern. Darüber hinaus befasste sich die BaFin viel zu spät mit dem Thema
Cum/Ex.
Die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN1897 hat früh aufgedeckt, wie
viele Informationen seit Jahren im Einflussbereich der BaFin lagen und dass trotz alledem
nichts geschah. Die BaFin muss hierfür die Verantwortung übernehmen: Obwohl die BaFin
seit spätestens 1995 die Möglichkeit hat, Leerverkäufe anzeigepflichtig zu machen und
Handelsvolumina rund um den Dividendenstichtag systematisch zu analysieren, geschieht
dies bis heute nicht. Erforderlich wäre, dass Transaktionsdaten zukünftig durch die BaFin
in Echtzeit ausgewertet werden sollen und bestehende Finanzalgorithmen permanent in Be-
zug auf neue illegale Praktiken überarbeitet werden. Nur so kann die Finanzaufsicht den
Finanzmarktakteuren voraussein und Unregelmäßigkeiten früh genug erkennen. Darüber
hinaus muss auch die BaFin ihren Austausch mit anderen Finanzbehörden intensivieren und
Steuerkompetenzen aufbauen. Damit sie ihre Aufgabe auch in Fällen von Finanzkriminali-
tät im Rahmen der Aufsicht angemessen erfüllen kann, muss die BaFin zudem ähnlich der
US-amerikanischen SEC mit staatsanwaltschaftlichen Kompetenzen ausgestattet werden.
Am deutlichsten wird das Versagen der BaFin am Fall der Sonderprüfung der WestLB im
Frühjahr 2007:
 Es gab eine Sonderprüfung im richtigen Themenfeld Dividendenstripping. Diese

wurde allerdings von der BaFin nicht selbst durchgeführt. Beauftragt wurde damit eine
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die selbst zu Cum/Ex beraten hat.

 Die WestLB hatte laut Aussage von Markus Bolder in einer eigenen Abteilung zehn
Mitarbeiter, die sich nur mit Dividendenstripping beschäftigen und dabei etwa 10 bis
20 Milliarden Euro an Aktiengeschäften tätigen. Ob Cum/Cum oder Cum/Ex war nach
seiner Aussage nicht unterscheidbar.

 Über den Whistleblower erhielt die BaFin Hinweise auf die kriminellen Cum/Ex-Ge-
schäfte, auch mit Hinweis auf die WestLB. Diese werden sogar mit der laufenden Son-
derprüfung in Zusammenhang gebracht.

Doch die entscheidenden Antworten erhält nur der, der auch die richtigen Fragen stellt.
Steuerliche oder strafrechtliche Fragen wurden jedoch in der Sonderprüfung offenbar nicht
thematisiert.
Der BaFin liegen umfangreiche Transaktionsdaten von Börsen- und OTC-Geschäften vor.
Deren Auswertung hätte gezeigt, welch enormes Volumen jeweils über den Dividenden-
stichtag gehandelt wird. Die Fieberkurve der steuergetriebenen Finanzmarktgeschäfte wäre
aus diesen Daten leicht zu sehen gewesen. Allein, die BaFin nutzt diese Informationen bis
heute nicht in ausreichendem Maß.
Das Angebot aus Mai 2007, weitere Informationen von dem Whistleblower gegen Geld
erhalten zu können, wurde nicht weiterverfolgt. Es wurde nicht einmal zum Anlass genom-
men, die bei der BaFin vorliegenden Transaktionsdaten auszuwerten, bei der Sonderprüfung
gezielter nachzubohren oder nach öffentlichen Informationen zu dem Thema, die es in den
Niederlanden gab, zu recherchieren. Ebenso wenig wurde mit Steuerbehörden des Bundes
oder der Länder Kontakt aufgenommen, um die vom Whistleblower erhaltenen Informatio-
nen einordnen und bewerten zu können. Das BZSt erfährt in der Konsequenz erst viel zu
spät von den Cum/Ex-Deals. Vor allem aber leitete die BaFin diese Informationen nicht an
das BMF weiter. Selbst nach Aussage von Jörg Asmussen wäre das angezeigt gewesen.
Vergleicht man das Vorgehen der BaFin im Whistleblower-Fall 2007 und das Vorgehen
des Landes NRW bezüglich Paul Smith im Spätsommer 2015 wird das ganze Drama offen-
sichtlich: Wenn das Angebot von 2007 von der BaFin beziehungsweise dann vom BMF so
genutzt worden wäre wie später die Informationen von Paul Smith, hätte die strafrechtliche
Aufarbeitung von Cum/Ex schon 2007 beginnen können. Die Geschäfte der Jahre 2008 bis
2011 hätte es dann nicht mehr gegeben, weil die Scheinlegalität weg gewesen wäre. Und
1897 BT-Drs. 18/9731.

Drucksache 18/12700 – 528 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

viele Fälle von vor 2007, die zwischenzeitlich verjährt sind, wären damals noch nicht ver-
jährt gewesen. Ein Milliardenfehler der BaFin!
bb) Rechtliche Möglichkeit und Verpflichtung zum Handeln

Die BaFin wie auch die Koalitionsfraktionen verteidigen das langjährige Nichtstun der
BaFin zunächst mit dem solvenzrechtlichen Fokus der Bankenaufsicht. Diese Argumenta-
tion ist mit der Schließung der Maple-Bank eindeutig widerlegt. Cum/Ex ist im Ergebnis
Solvenz gefährdend gewesen.

Jochen Sanio verteidigte das Nichtstun seiner Behörde damit, dass sie

„keine steuerrechtlichen Kompetenzen“1898

habe und ein solches Vorgehen rechtswidrig gewesen wäre. Das ist schlichtweg falsch: Für
den Zeitraum nach November 2015 wurde – viel zu spät – mit der Änderung des § 9 KWG
die Segregation der BaFin innerhalb der Finanzverwaltung gesetzlich beseitigt. Aber auch
vor November 2015 ist diese Behauptung falsch. Denn § 9 KWG verhindert dann nicht die
Nutzung aufsichtlicher Daten,

"soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen
einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benöti-
gen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht."1899

Dieses zwingende öffentliche Interesse wiederum sei

"namentlich gegeben, wenn [...] Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden
sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten
Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen
der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsge-
mäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern."1900

Auf Cum/Ex trifft dies eindeutig zu: Bei Finanzkriminalität dieser Größenordnung besteht
ein zwingendes öffentliches Interesse an der Verfolgung. Die Begehungsweise, die Abtei-
lungsleiter Sell als „organisierte Kriminalität“ bezeichnet hat, belegt das zusätzlich. Die
BaFin war somit ab 2007 nicht nur nicht am Handeln gehindert, sie war sogar zur Anzeige
ihrer Erkenntnisse zu Cum/Ex-Geschäften bei den Finanzbehörden verpflichtet.
Die Verantwortlichen in der BaFin rechtfertigen das Vorgehen der BaFin damit, dass auf-
sichtsrechtliche Anknüpfungspunkte nur dann vorlägen,

„wenn ganz klar von den zuständigen Stellen entschieden wurde, dass beispielweise jemand
eine Straftat begangen hat.“1901

Man könne nichts tun, solange eine „endgültige rechtliche Klärung noch ausstehe“.1902 Da-
mit würde sich die BaFin jedoch an dieser Stelle völlig ihrer Aufgabe entziehen. Denn zu
dem Zeitpunkt, an dem (höchst-)gerichtlich eine Straftat festgestellt wurde, sind die nötigen
Informationen bereits öffentlich bekannt. Der BaFin bleibt dann nichts weiter, als betroffe-
nen verurteilten Vorständen ggf. noch die Fähigkeit zum Führen einer Bank abzusprechen.
Ein Warten auf endgültige juristische Klärung hätte dann bei den üblichen Verfahrensdau-
ern zur Folge, dass unter den Augen der BaFin jahrelange illegale oder gar kriminelle Ge-
schäfte stattfinden können. Mehr noch, es kommt jahrelang nicht zu einer richterlichen Klä-
rung, ob die Geschäfte illegal oder kriminell sind, wenn die BaFin ihr vorliegende Hinweise
1898 Siehe Zweiter Teil: Festellungen des Untersuchungsausschusses zum Sachverhalt, Abschnitt H IV 2b.
1899 § 9 Absatz 5 Satz 2 KWG a.F.
1900 § 30 Absatz 4 Satz 5 b KWG.
1901 Protokoll-Nr. 24 I, S. 56.
1902 Siehe Zweiter Teil: Festellungen des Untersuchungsausschusses zum Sachverhalt, Abschnitt H IV 2d.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 529 – Drucksache 18/12700

auf nach ihrer Rechtsauffassung illegale oder kriminelle Geschäfte nicht nutzt, um die Sach-
verhalte zu ermitteln und ggf. die Ergebnisse an die Staatsanwaltschaft zu übergeben. Hätte
die BaFin die ihr vorliegenden Informationen Cum/Ex genutzt, wäre es viel früher zu Er-
mittlungsverfahren und entsprechender Rechtsprechung gekommen.
Das Argument Lautenschlägers, man könne nicht von einem Missstand im Sinne des § 6
Absatz 2 KWG reden, wenn von allen deutschen Kreditinstituten nur „einige wenige“1903
betroffen seien, entlastet die BaFin nicht: Sie hat, weil sie Hinweise liegen ließ und ihr
vorliegende Daten nicht auswertete, nicht wahrgenommen, dass nicht einige wenige, son-
dern eine erschreckend große Anzahl von Finanzdienstleistern an Cum/Ex beteiligt waren.
Dass der BaFin ein solches Ausmaß durchgehen konnte, ist ein starker Anscheinsbeweis für
eine grobe Verletzung ihrer Aufsichtspflicht.
Auch das Argument Röselers, es habe keinen institutionalisierten Austausch mit anderen
Behörden gegeben1904, zieht nicht: bei Unklarheiten hätte zumindest das BMF informiert
und ein Austausch mit zuständigen Behörden über das BMF angeregt werden müssen. Die-
ses Fehlen eines institutionalisierten Austausches wurde auch von den Zeugen im Nachgang
als Fehler eingeräumt.1905
cc) Mangelnde Kenntnis der Geschäftsmodelle

Dass die BaFin das Problem nicht nur nicht kommunizierte, sondern in großen Teilen of-
fensichtlich auch nicht erkannte, hängt eng mit der Tatsache zusammen, dass in der BaFin
nur geringe Kenntnisse über die Geschäftsmodelle der ihr unterstehenden Institute vorlie-
gen. Anders gesagt: Die BaFin hat meist keine Ahnung, womit die Institute eigentlich ihr
Geld verdienen. So gab Sabine Lautenschläger an, erst „ab den Jahren 2011, 2012 bezie-
hungsweise 2013 Kenntnis von Einzelfällen mit Bezug zu Steuerrecht“1906 gehabt zu haben.
Ruth Burkert gibt den September 2012 als Zeitpunkt an, an dem sie von Cum/Ex erfahren
habe1907 – interessanterweise in Verbindung mit der internen Untersuchung einer Bank, ob
solche Geschäfte dort gelaufen seien. Die Tatsache, dass relevante Ertragsbestandteile bei
der Maple-Bank aus Cum/Ex stammen mußten, entging der Aufsicht.
Und warum hat man bei Hinweisen auf Cum/Ex nicht einmal in den eigenen Unterlagen
nachgeschaut, was es dort bereits gab? Aus der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN geht darüber hinaus hervor, dass „die BaFin demnach bereits
2009 die Möglichkeit gehabt hätte, von Cum-Ex-Geschäften bei der Maple Bank GmbH
Kenntnis zu erlangen“1908. Die BaFin hat dies selbst eingeräumt, sodass spätestens ab die-
sem Zeitpunkt die von der BaFin nötigen Schritte hätten eingeleitet werden müssen.
Neben der vorgeblich mangelnden Kenntnis über die Existenz der Geschäftsmodelle fehlt
der BaFin nach eignen Aussagen auch die fachliche Kompetenz, die Geschäftsmodelle in
ihrer Komplexität zu begreifen. So gab Raimund Röseler in seiner Befragung an: „steuer-
rechtliche Kompetenzen haben wir nicht.“1909 Röseler verweist in diesem Zusammenhang
darauf, dass die BaFin gerade wegen der fehlenden steuerrechtlichen Kompetenz auf die
Hinweise anderer Behörden angewiesen sei1910. Spätestens mit dieser Erkenntnis hätten BMF
und BZSt eingeschaltet werden müssen. Stattdessen weiß die BaFin, als sie sich endlich für
eine Abfrage bei den Banken entscheidet, immer noch nicht, was genau sie da eigentlich
fragen soll:
1903 Siehe Zweiter Teil: Festellungen des Untersuchungsausschusses zum Sachverhalt, Abschnitt H IV 2d.
1904 Siehe Zweiter Teil: Festellungen des Untersuchungsausschusses zum Sachverhalt, Abschnitt H IV 2e.
1905 Siehe Zweiter Teil: Festellungen des Untersuchungsausschusses zum Sachverhalt, Abschnitt H IV 2e.
1906 Siehe Zweiter Teil: Festellungen des Untersuchungsausschusses zum Sachverhalt, Abschnitt H IV 3.
1907 Siehe Zweiter Teil: Festellungen des Untersuchungsausschusses zum Sachverhalt, Abschnitt H IV 3.
1908 Siehe Zweiter Teil: Festellungen des Untersuchungsausschusses zum Sachverhalt, Abschnitt H IV 4b.
1909 Siehe Zweiter Teil: Festellungen des Untersuchungsausschusses zum Sachverhalt, Abschnitt H IV 5.
1910 Siehe Zweiter Teil: Festellungen des Untersuchungsausschusses zum Sachverhalt, Abschnitt H IV 2a.

Drucksache 18/12700 – 530 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

„Wir sind schlicht daran gescheitert, dass die Leute aus unseren Aufsichtsreferaten dafür
eine Hilfestellung brauchten, weil die kennen sich in dieser Materie auch nicht aus. Die woll-
ten dann einen Fragenkatalog haben: Wie kann ich fragen?“1911

Auch das löst keine Nachfrage bei anderen Behörden aus. So schwach darf eine Finanzauf-
sichtsbehörde nicht agieren.
dd) Abhängigkeit von Wirtschaftsprüfern

Diese offensichtliche Unkenntnis der BaFin in aufsichtsrelevanten Themen führt wiederum
zu einer immensen Abhängigkeit von Wirtschaftsprüfern:

„Also, wir haben zwar eine zentrale Rechtsabteilung, die sich in Steuerrecht aber auch nicht
gut auskennt. Wir sind dann wirklich auf externe Hilfe angewiesen. Das heißt, wir müssen
extern Gutachter oder einen externen Prüfer, der in die Bank reingeht, beauftragen, weil wir
haben die Expertise nicht im Haus, das zu würdigen.“1912

Dies wird von Peter Kruschel bestätigt: man sei auf die Jahresabschlussprüfer angewie-
sen.1913 Im Kern heißt das also: die BaFin ist von jenen abhängig, die von den Banken dafür
bezahlt werden, ihren Jahresabschluss zu prüfen – von jenen Kreditinstituten also, in denen
die Cum/Ex-Akteure saßen und die größtes Interesse daran hatten, die Geschäfte zu ver-
schleiern. Eine unabhängige, sorgfältige Bankenaufsicht wird so unmöglich.
Besonders deutlich wird das an der problematischen Doppelrolle von KPMG als Sonder-
prüfer bei der WestLB und als Gutachter für Cum/Ex-Akteure. Es kann nicht funktionieren,
wenn man den Bock zum Gärtner macht. Die Finanzaufsicht muss künftig viel mehr mit
eigenen Fachleuten solche Überprüfungen machen, sonst besteht die Gefahr, dass ihr Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaften aus eigenem Interesse wichtige Informationen vorenthalten
oder die Untersuchung in die falsche Richtung lenken.
ee) BaFin wird viel zu spät tätig

Das späte Tätigwerden der BaFin machte Steuerausfälle in Milliardenhöhe möglich. Über
die Sonderprüfung bei der WestLB wusste die BaFin seit 2007 Bescheid; dass die Maple-
Bank in Cum/Ex-Geschäften involviert war, wusste die BaFin spätestens seit 2009.1914 Zwar
revidierte die BaFin ihre anfängliche Einschätzung über die Zuverlässigkeit der Geschäfts-
leitung der Maple-Bank.1915 Dies geschah jedoch erst, als die Bank 2016 bereits zusammen-
gebrochen war, also etwa drei Jahre nachdem die Bundesregierung Cum/Ex-Geschäfte be-
reits öffentlich als illegal bezeichnet hatte.1916 Die BaFin wird zu Cum/Ex tatsächlich erst
im Rahmen der Abfrage vom Februar 2016 tätig: Aus den Unterlagen, die dem Untersu-
chungsausschuss vorliegen, geht hervor, dass sich das BMF in einer Abteilungsleiterrunde
am 5. Dezember 2015 entschließt, die BaFin einzuschalten.1917 Im Februar 2016 setzt sich
die BaFin dann nach der Maple-Bank-Insolvenz „an die Spitze der Bewegung“1918 und führt
eine Umfrage bei den Banken durch, wobei die von Raimund Roeseler vorgeschlagenen
Fragen nochmal die Kompetenzprobleme der BaFin unterstreichen: „ich bin für 3-5 klare
Fragen 13 von "habt ihr Cum-ex Geschäfte gemacht", "erwartet ihr Steuernachzahlungen",
"habt ihr ausreichende Rückstellungen gemacht", "Volumen des Ganzen"“1919. 2016 mit
solchen Fragen an die Banken heranzutreten, lässt klar erkennen, dass an der Spitzen der
1911 Siehe Zweiter Teil: Festellungen des Untersuchungsausschusses zum Sachverhalt, Abschnitt H IV 5.
1912 Protokoll-Nr. 16 I, S. 59.
1913 Siehe Zweiter Teil: Festellungen des Untersuchungsausschusses zum Sachverhalt, Abschnitt H IV 2c.
1914 Ergänzung zur Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 36 des Abgeordneten Dr. Gerhard Schick auf BT-Drs. 18/7721, vgl. BT-

Drs. 18/8766, S. 71.
1915 Protokoll-Nr. 16 I, S. 51.
1916 BT-Drs. 17/13638, S. 12 unter Punkt "6. Rechtsauffassung der Bundesregierung".
1917 MAT A-BZSt-3-1, Ordner 7 von 10, S. 111 ff.
1918 MAT A-BaFin-4, Ordner 2 von 3, S.148 f.
1919 MAT A-BaFin-4, Ordner 2 von 3, S.148 f.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 531 – Drucksache 18/12700

Finanzaufsichtsbehörde weder ausreichend Sachkenntnis noch Aufklärungswillen vorhan-
den war.
Die Rolle von Bankenaufseher Röseler ist hier sehr kritisch zu sehen. Seit 2012 gab es im-
mer wieder Medienberichte zu Cum/Ex. Von dem Chef der Abteilung Bankenaufsicht ist
zu erwarten, dass er bei solchen Fragestellungen im Bankenbereich aufmerkt, sich infor-
mieren lässt und sich die Frage stellt, was die Aufgabe seiner Behörde dabei ist. In den
Akten findet sich keine Spur, dass der oberste Bankenaufseher Röseler sich irgendwie für
dieses Thema interessiert hätte.
f) Steuerverwaltung

Das BZSt bemühte sich zwar seit 2011 intensiv, die Cum/Ex-Fälle aufzuklären. Davor jedoch hatte das
BZSt nachweislich keine Ahnung: weder war es über die Bemühungen des BMF informiert, gegen
Cum/Ex vorzugehen, noch war es über Landessteuerbehörden oder eigene Erkenntnisse über die Vor-
gänge am Markt im Bilde. Selbst nach 2011 blieben die geringe Expertise in der Behörde zu Finanz-
marktfragen, die unzureichende Unterstützung des BMF in diesem Punkt sowie die geringe Personalaus-
stattung wichtige Hürden bei der Bekämpfung der Cum/Ex-Deals.
aa) Zu wenig Finanzmarktexpertise und Betriebsprüfung zu spät

Zunächst wurde die gerade neu eingesetzte Sachbearbeiterin Jana Stobinsky im März 2011
mit der Problematik der Cum/Ex-Fälle betraut und unmittelbar mit der Verwaltungsanwei-
sung vom 29. März 2011 konfrontiert, die sie als „abstrakt“1920 beschreibt und zu der sie
ohne weitere Vorkenntnisse oder Unterstützung eine Stellungnahme schreiben sollte. Bei
einer Problematik dieser Größenordnung hätte die BZSt-Leitung von vornherein ein Team
mit zumindest teilweise erfahrenen Kräften bilden müssen. Frau Stobinsky hat allerdings
durch ihre Beharrlichkeit und ihren Sachverstand beachtlich schnell in die Materie hinein-
gefunden, das ihr Mögliche getan und auch dem teilweise massiven Druck durch die
Cum/Ex-Akteure standgehalten. Wenn die Behördenleitung und die Zuständigen im BMF
im Zuge der Cum/Ex-Bekämpfung auch so engagiert im Interesse von uns Steuerzahlerin-
nen und -zahler gehandelt hätten, wären wir heute um einige Milliarden reicher.
Die gesamte Thematik Cum/Ex stellte für das BZSt eine neue Herausforderung dar, mit
deren Lösung es (bis auf die wenig präzise Verwaltungsanweisung) allein gelassen wurde.
Das einzige konkrete Instrument in der Ursprungsfassung der Anweisung war eine Auf-
griffsgrenze von 750.000 Euro1921, die den BZSt-Mitarbeitern jedoch zu hoch erschien1922,
sodass sie sie lediglich als „Auffanggrenze“ interpretierten und schnell – und auf eigene
Faust – weitere Aufgriffskriterien entwickelten.1923 Nicht nur, dass für ein so dringliches
Thema nach jahrelanger Verschleppung lediglich eine Arbeitskraft eingesetzt wird, ist fatal,
sondern auch, dass die BZSt-Mitarbeiter mit einer Anweisung ausgestattet werden, die so
unpräzise ist, dass sie wichtige Ressourcen zunächst in ihre Verbesserung stecken müssen.
In der zweiten Fassung war dann nicht einmal die Aufgriffsgrenze enthalten, sodass das
BMF dem BZSt noch nicht mal in diesem Punkt einen Richtwert vorgab.1924 In der Folge
setzten die Betriebsprüfungen zu spät ein, sodass ein großer Teil der Steuerausfälle von der
Verjährung betroffen und damit verloren sein dürfte. Fälle vor 2009 wurden zunächst gar
nicht aufgegriffen.
bb) BZSt fehlt Kenntnis über Steuergesetzgebung

Um den hohen Anforderungen zu genügen, wäre das BMF in der Verantwortung gewesen,
die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im BZSt über die eigenen Erkenntnisse
1920 Siehe Zweiter Teil: Festellungen des Untersuchungsausschusses zum Sachverhalt, Abschnitt H III 3a.
1921 MAT A-BZSt-3-1, Ordner 7 von 10, S. 2.
1922 MAT A-BZSt-3-1, Ordner 7 von 10, S. 7 ff.
1923 Siehe Zweiter Teil: Festellungen des Untersuchungsausschusses zum Sachverhalt, Abschnitt H III 4.
1924 MAT A-BZSt-3-1, Ordner 7 von 10, S. 31.

Drucksache 18/12700 – 532 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

zum Thema umfassend zu informieren, einen institutionalisierten Austausch mit der BaFin
und den Steuerverwaltungen der Länder sicherzustellen und das BZSt mit ausreichend Per-
sonal auszustatten. Dass all dies nicht geschehen ist, ist ein klares Versäumnis der Zustän-
digen im BMF. Vielmehr sind die Personalanforderungen des BZSt abgewiesen und nur mit
zeitlich befristeten Stellen besetzt worden.1925 Und das auch nur mit wiederkehrender Ver-
zögerung: als die beantragten Planstellen im Jahr 2014 nicht bewilligt wurden, musste ein
erneuter Antrag für das Haushaltsjahr 2015 gestellt werden, erst daraufhin wurden erneut
Sachmittel für befristete Kräfte bewilligt.1926 Dies ist angesichts der im BMF vorliegenden
Schätzung über die Schadenshöhe von bis zu 12 Milliarden Euro jährlich vollkommen un-
verständlich. Zu verhindernder Schaden und Mitteleinsatz standen hier in einem völligen
Missverhältnis. Denn die bewilligten befristeten Kräfte brachten keine zusätzliche Exper-
tise; vielmehr mussten sie in Eigenregie vom BZSt eingearbeitet werden.1927 Durch die hohe
Fluktuation konnte ebenfalls keine Expertise aufgebaut werden, weder in Finanzmarktfra-
gen noch in der Steuergesetzgebung. Wir müssen davon ausgehen, dass auch heute das
BZSt nicht genug Finanzmarktexpertise besitzt, um ähnlich gelagerte Betrügereien in Zu-
kunft zu erkennen. Denn der Kompetenzverlust durch die befristeten Kräfte ist hoch.
Nichts desto trotz sprachen die Zeugen des BZSt während der Vernahme von einer guten
Zusammenarbeit mit dem BMF, von großem Erfahrungs- und Wissensaustausch.1928 In den
Akten ist dieser Austausch nicht belegt; in Anbetracht der Tatsache, dass die zuständige
Sachbearbeiterin aber erst 2011 und der BZSt-Präsident Eberhard Petersen erst aufgrund
der Amtshaftungsklagen 2012 von Cum/Ex erfahren haben, kann von Zusammenarbeit frü-
hestens ab 2012 die Rede sein: Das war viel zu spät. Schließlich wusste das BMF dann
schon seit über einem Jahrzehnt von den Gestaltungsmodellen. Angesichts der Größe des
geschätzten Schadens hätte das BMF spätestens im Mai 2009 informieren müssen. Ein kla-
res Versäumnis des Steuerabteilungsleiters Scheurle. Zudem gab es nach Zeugenaussage
keinerlei Zusammenarbeit mit der BaFin.1929 In diesem Falle ist auch dem BZSt der Vor-
wurf zu machen, dass es sich nicht selbstständig an die BaFin wandte, um aus deren Finanz-
marktexpertise zu schöpfen.
cc) Weitere Behörden

Die Arbeit der Steuerbehörden der Länder zu untersuchen, war im Rahmen des Untersu-
chungsauftrags nicht möglich.
Zu nennen sind im Zusammenhang mit der Steuerverwaltung noch die Freshfields-Präsen-
tationen bei der Bundesfinanzakademie. Sie können zwar nicht zur Entlastung von
Freshfields dienen. Tatsächlich stellt sich aber die Frage, warum die auf einer solchen Ta-
gung präsentierten Inhalte nicht genutzt wurden, um eine realistische Einschätzung davon
zu haben, wie der Markt auf die geplante Gesetzgebung zum JStG 2007 reagieren würde.
Die Präsentation von Freshfields aus dem Jahr 2006 macht nämlich deutlich, dass die Be-
rater die Umgehungsmöglichkeiten auf dem Schirm hatten. Man hätte also nicht bis 2009
warten müssen, um zu erkennen, dass dort die Gefahr einer massiven Umgehung der neu
geschaffenen Regelung droht.
7. Deutscher Bundestag

In der Arbeit des Untersuchungsausschusses hat die Auseinandersetzung mit der Rolle des Bundestags eine sehr
geringe Rolle gespielt. Deutlich wurde dennoch: Das Thema Cum/Ex ist auch für den Finanzausschuss des Bun-
destags peinlich. Im Rückblick zeigt sich, dass die Quasi-Nichtbefassung mit dem Thema Cum/Ex im Rahmen
des Gesetzgebungsprozesses zum JStG 2007 ein Fehler war. Auch 2011 spielte es in den Gesetzesberatungen eine
1925 Siehe Zweiter Teil: Festellungen des Untersuchungsausschusses zum Sachverhalt, Abschnitt H III 6.
1926 Siehe Zweiter Teil: Festellungen des Untersuchungsausschusses zum Sachverhalt, Abschnitt H III 6.
1927 Siehe Zweiter Teil: Festellungen des Untersuchungsausschusses zum Sachverhalt, Abschnitt H III 6.
1928 Siehe Zweiter Teil: Festellungen des Untersuchungsausschusses zum Sachverhalt, Abschnitt H III.
1929 Siehe Zweiter Teil: Festellungen des Untersuchungsausschusses zum Sachverhalt, Abschnitt H III 7b.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 533 – Drucksache 18/12700
untergeordnete Rolle. Denn der Finanzausschuss wurde vom BMF gezielt in Unkenntnis darüber gelassen, was
in Sachen Cum/Ex in der Zwischenzeit vorgefallen war. Die gesamte untergesetzliche Rechtsetzung 2009/2010
und das Behördenhandeln erfuhr der Finanzausschuss nicht. Dies zeigt strukturelle Probleme, denen sich der
Bundestag stellen muss, wenn er sich nicht dem Vorwurf aussetzen will, unkundiger Erfüllungsgehilfe des BMF
statt starker Vertreter des Souveräns zu sein.
Auf diese strukturellen Probleme hat die grüne Fraktion bereits 2007 angesichts eines völlig überfrachteten JStG
hingewiesen.1930
a) Keine ausreichende Debatte im Bundestag
Die erste Debatte zum Gesetzesentwurf des JStG 2007 fand am 28. September 2006 statt. Den Unterlagen
des Bundestages ist nicht zu entnehmen, dass bei den Debatten die Cum/Ex-Problematik berücksichtigt
worden wäre. Auch der wichtige Punkt, der bereits in der Sitzung der Einkommenssteuerreferatsleiter im
Oktober 2005 angesprochen worden war, dass nämlich

„die Regelung […] der Verringerung von Steuerausfällen“1931

dient und damit nicht auf eine völlige Verhinderung abgezielt wird, wurde nicht angesprochen.
Auch 2011 unterblieb eine wirkliche Befassung mit der Thematik. Beide Male war die Gesetzgebung zur
Cum/Ex-Thematik mit ganz anderen Themen verbunden, einmal im Rahmen eines übervollen JStG, ein-
mal angehängt an die Umsetzung einer EU-Richtlinie. Der Bedeutung der Thematik und dem Umfang
des Schadens entsprach das nicht.
Beide Male fehlte auch eine Evaluation der Gesetzgebung: Künftig sollte sich der Bundestag viel mehr
mit der Wirkung der von ihm verabschiedeten Gesetze beschäftigen. Gerade bei der Bekämpfung von
Steuertricks muss geprüft worden, ob die Maßnahmen Erfolg hatten, statt passiv zu warten, bis aus dem
Finanzministerium oder den Medien Hinweise über neue Umgehungen kommen.
b) Schlechte Informationspolitik der Bundesregierung

Die Tatsache, dass das Parlament diese entscheidenden Punkte übersah, ist wesentlich auf die Informati-
onspolitik der Bundesregierung zurückzuführen, die die Mitglieder des Bundestages nicht über die Ge-
nese des Gesetzes informierte und ihnen so wichtige Hintergründe für die Debatte vorenthielt. Die Tat-
sache, dass die Lobbyverbände immer wieder Einfluss nahmen (bis hin zur wortwörtlichen Übernahme
des Schreibens des Bundesverbandes deutscher Banken aus dem Jahr 20021932, blieb den Abgeordneten
des Bundestages verborgen. Und auch, dass die Lobbyverbände kontinuierlich vor den Abgeordneten
über den Stand des Gesetzesentwurfs und den damit einhergehenden Überlegungen informiert wurden,
wurde nicht einmal in der Gesetzesbegründung erwähnt, geht aber deutlich aus den Akten des Untersu-
chungsausschusses hervor. Die Tatsache, dass das Parlament nicht über den Rechtssetzungsprozess in-
formiert wurde, verhinderte eine unabhängige Würdigung des JStG 2007.
Auch die Kritik des MdB Fahrenschon1933 erreichte die anderen Mitglieder des Finanzausschusses nicht.
Über sämtliche Vorgänge, die zwischen den beiden Gesetzgebungsprozessen stattfanden, wurde das Par-
lament in der Debatte um die OGAW-IV Gesetzgebung im Unklaren gelassen. Im Bericht des Finanz-
ausschuss findet sich lediglich ein abstrakter Hinweis auf einen intensiven Erörterungsprozess und dar-
auf, dass die Spitzenverbände der Kreditwirtschaft das Anliegen teilten. In dieser Allgemeinheit sagt das
niemandem etwas.
1930 BT-Drs. 16/3326, Bericht des Finanzausschusses vom 9. November 2006.
1931 MAT A-BMF-3, Ordner 1 von 8, S.68.
1932 Siehe Vierter Teil:Sondervoten, Abschnitt B II 6c.
1933 Siehe Vierter Teil:Sondervoten, Abschnitt B II 6c.

Drucksache 18/12700 – 534 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

c) Aufklärung
Nachdem die Hinweise auf den Cum/Ex-Skandal in der Öffentlichkeit zunahmen, bemühten sich die Op-
positionsfraktionen, die Hintergründe um Cum/Ex und Cum/Cum zu begreifen und die Problematik auf-
zuklären. Sie trieben die Aufklärungsarbeit proaktiv mit Kleinen Anfragen, der Forderung nach einem
Sonderermittler und schließlich der Einsetzung des Untersuchungsausschusses voran.
Dieses Engagement wurde von den Koalitionsfraktionen und vom BMF teils behindert, teils zumindest
nicht unterstützt.
So wurden Kleine Anfragen zum großen Teil nur unzureichend beantwortet. Exemplarisch dafür ist, dass
die Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 43 des Abgeordneten Dr. Gerhard Schick (BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN) auf Bundestagsdrucksache 18/3215 keine Angaben über die Höhe der durch Cum/Ex
anfallenden Steuererstattung oder den Umfang der Fälle machen wollte.1934 Auch die Kleine Anfrage der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum Umgang mit Transaktionsdaten bei der BaFin wurde unzu-
reichend beantwortet: In welchem Handelsvolumen zwischen den Jahren 2002 und 2016 Wertpapiere
oder darauf basierte Derivate um den Tag der Dividendenausschüttung gehandelt wurden und wie hoch
im Gegensatz dazu das Handelsvolumen an einem durchschnittlichen Handelstag außerhalb des Zeit-
fensters um den Dividendenstichtag liegt, konnte die BaFin bis heute trotz vorhandener Daten angeblich
nicht beantworten. Eine systematische und automatisierte Erfassung und Analyse erfolgte nicht.1935
Gleichzeitig stießen die Kleinen Anfragen der Oppositionsfraktionen wichtige Erkenntnisse an und tru-
gen so maßgeblich zur Aufdeckung des größten Finanzskandals der Nachkriegsgeschichte bei. Eine
Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. deckte auf, dass dem Bundesfinanzministerium bereits seit
2009 Hinweise auf Cum/Ex-Gestaltungen mit Leerverkäufen über ausländische Banken vorlagen.1936
Und in der Antwort auf die Kleine Abfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN leistete die BaFin
einen Offenbarungseid: Obwohl die BaFin seit spätestens 1995 die Möglichkeit hat, Leerverkäufe anzei-
gepflichtig zu machen und Handelsvolumina rund um den Dividendenstichtag systematisch zu analysie-
ren, geschieht dies bis heute nicht. Selbst eine retrospektive Auswertung des Anstiegs der Handelsvolu-
mina um den Dividendenstichtag ist nicht möglich, da hierzu

„Hunderttausende oder gar Millionen von Handelsdaten teilweise händisch ausgewertet
werden müssten“.1937

So haben die Kleinen Anfragen aufgedeckt, wie früh alle notwendigen Informationen im relevanten Ein-
flussbereich der verantwortlichen Behörden lagen und trotzdem jahrelang nichts geschah.
Vor diesem Hintergrund forderte der Abgeordnete Dr. Gerhard Schick (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
die Einsetzung eines Sonderermittlers, um die staatliche Rolle im Cum/Ex-Skandal aufzuarbeiten.1938 Der
Abgeordnete Lothar Binding (SPD) bezweifelte in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit einer Auf-
arbeitung, indem er darauf verwies, es sei alles transparent und der Blick in die Vergangenheit helfe hier
nicht weiter.1939 So wurde der Antrag der Oppositionsfraktionen auf die Einsetzung eines Sonderermitt-
lers in der Plenarsitzung am 24. September 2015 entsprechend der Beschlussempfehlung des Finanzaus-
schusses mit der Mehrheit der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.1940 Vor diesem Hintergrund entschlossen sich
die Oppositionsfraktionen, einen Untersuchungsausschuss zu beantragen.
d) Untersuchungsausschuss

Die Koalitionsfraktionen wollten den Untersuchungsauftrag nie erfüllen und haben entsprechend agiert.
Sie versuchen, den Schaden kleinzureden, um die Frage nach der politischen Verantwortung abzuwehren.
Nicht nur die Fakten aus dem Ausschuss, sondern auch die zahlreichen Ermittlungsverfahren und Rechts-
streitigkeiten zu Cum/Ex werden dieses Bemühen scheitern lassen.
1934 BT-Drs. 18/3215, S. 38.
1935 BT-Drs. 18/9731.
1936 Ebd.
1937 Ebd.
1938 Plenarprotokoll 18/79, S. 7605.
1939 Plenarprotokoll 18/124, S. 12080.
1940 Plenarprotokoll 18/124, S. 12080.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 535 – Drucksache 18/12700

Die Koalition hat mit der Ablehnung zulässiger Anträge das verfassungsmäßige Beweisrecht der Min-
derheit, das auch einfachgesetzlich in § 17 PUAG verankert ist, verletzt. Die Koalition hat die Ablehnung
von sechs Anträgen1941 mit dem Zeitplan begründet, deren Zulässigkeit jedoch nicht in Frage gestellt.1942
Das verfassungsrechtlich garantierte Minderheitenrecht kann nicht nach Belieben ausgehebelt werden.
Von einem Viertel der Mitglieder gestellte zulässige Anträge sind anzuerkennen.1943

Die Ablehnung fünf weiterer Beweisanträge1944 begründete die Koalition damit, dass die Anträge unzu-
lässig seien. Diese Einschätzung ist willkürlich.
Die Ablehnung der inhaltlichen Befassung mit der Thematik der weitergeleiteten Wertpapierleihe mit
dem Argument, dass andere Steuerarten als die Kapitalertragsteuer berührt seien, ist ebenso konstruiert.
Aufgrund des im Rahmen der Ausschussarbeit nachgewiesenen Zusammenhangs zwischen Cum/Ex- und
Cum/Cum-Geschäften und des von der BMF-Leitungsebene vor dem Finanzausschuss des Deutschen
Bundestages am 8. März 2017 referierten Umstandes, dass Wertpapierleihgeschäfte unter den Überbe-
griff von Cum/Cum-Geschäften gefasst werden, ist die Ablehnung der Anträge als taktisches Abwehr-
verhalten der Koalition zu werten. Nachdem der Ausschuss die Entscheidung getroffen hatte, Cum/Cum
im Untersuchungsausschuss voll inhaltlich zu behandeln, war die Ablehnung dieser Anträge rein politisch
motiviert.1945
Akten, die in Teilen als vertraulich oder geheim zu behandelnde Dokumente beinhalten, werden übli-
cherweise in Gänze als vertraulich oder geheim klassifiziert. Das führt dazu, dass alle in einem Akten-
ordner übersandten Dokumente eingestuft werden, auch wenn nur eines der in dem Ordner enthaltenen
Dokumente schutzbedürftig ist.
Der Untersuchungsausschuss hat in wenigen Fällen gemeinschaftlich Anträge auf Herabstufung einge-
stufter Dokumente gestellt. Das Recht, die Herabstufung eingestufter Dokumente zu beantragen, steht
jedem Ausschussmitglied zu. Unter Beachtung des Aufklärungsauftrages hat die Fraktion BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN als einzige Fraktion mehrere nicht gemeinschaftlich eingebrachte Anträge auf
Ent- beziehungsweise Herabstufung eingestufter Dokumente gestellt. Von den über 30 allein vom Abge-
ordneten Dr. Gerhard Schick (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) gestellten Anträgen wurde in zehn Fällen
den Anträgen ohne Einschränkung entsprochen. In fünf weiteren Fällen wurde den Anträgen mit Schwär-
zungen oder Weißungen eingestufter Inhalte entsprochen. In 17 Fällen wurde den Herabstufungen nicht
entsprochen, obwohl in allen diesen Fällen zentrale Dokumente betroffen waren, die teils mit Schwär-
zungen oder Weißungen, also ohne Offenbarung schützenswerter Inhalte, in öffentlichen Ausschusssit-
zungen hätten verwendet werden können.1946
Die eingestuften Inhalte der Dokumente, die mit den abgelehnten Anträgen adressiert wurden, konnten
nicht in die öffentliche Berichterstattung aufgenommen werden.
Die Ablehnung der eingestuften Herausgabe eines Protokolls des Finanzmarktgremiums führt zu der par-
lamentarisch abwegigen Situation, dass Dokumenten des Finanzmarktgremiums ein höherer Geheimhal-
tungsschutz zuerkannt wird als Dokumenten aus dem Parlamentarischen Kontrollgremium und die Infor-
mationspolitik der Regierung oder auch angehörter Institutsvertreter in keiner Form kontrollierbar ist.1947
Sowohl für die Nichtbeantwortung oder Schlechtbeantwortung Kleiner Anfragen und Schriftlicher Fra-
gen, wie für nicht entsprochenen Entstufungsanträgen, muss künftig ein Rechtsmittelverfahren eingerich-
tet werden. Es ist nicht hinnehmbar, dass zur Wahrung der parlamentarischen Rechte von Abgeordneten
und Oppositionsfraktionen weniger rechtliche Schutzmechanismen zur Verfügung stehen als zur Vertei-
digung gegen Bußgelder wegen Falschparkens.
Die Rolle der Rechtsprechung zu bewerten, war nicht Untersuchungsauftrag. Trotzdem ist deutlich ge-
worden, dass es auch hier Problematisches gab. Die Kritik der Koalition daran, dass der Bundesfinanzhof
der verfälschenden Auslegung seiner Rechtsprechung im einschlägigen Cum-Ex-Schrifttum nicht entge-
gengetreten ist1948, ist ausdrücklich zu teilen. Es hätte genug Anlässe und Möglichkeiten gegeben, durch
1941 Ausschussdrucksachen 18(30)284, 18(30)285, 18(30)286, 18(30)287 (neu), 18(30)288 (neu) und 18(30)289 (neu), .
1942 Protokoll-Nr. 44, S.8.
1943 § 17 Absatz 2 PUAG.
1944 Ausschussdrucksachen 18(30)236, 18(30)269, 18(30)270, 18(30)277 und 18(30)278.
1945 Siehe Erster Teil: Einsetzung des 4. Untersuchungsausschusses und Verlauf des Untersuchungsverfahrens, Abschnitt B V 3.
1946 Siehe Erster Teil: Einsetzung des 4. Untersuchungsausschusses und Verlauf des Untersuchungsverfahrens, Abschnitt B V 4c.
1947 Siehe Erster Teil: Einsetzung des 4. Untersuchungsausschusses und Verlauf des Untersuchungsverfahrens, Abschnitt B V 2.
1948 Siehe Dritter Teil: Bewertungen des Untersuchungsausschusses, Abschnitt B II 5.

Drucksache 18/12700 – 536 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

eine frühzeitige Äußerung des Gerichts Schaden abzuwenden. Außerdem hätte im Urteil von April 2014
in einem obiter dictum entscheidend dazu beigetragen werden können, die strafrechtlichen Ermittlungen
auf eine klare steuerrechtliche Grundlage zu stellen. Dass dies beides unterblieben ist, gibt dem Bundes-
finanzhof eine Mitverantwortung für den Milliardenschaden, der sich das Gericht stellen muss. Sie ent-
lastet allerdings nicht das Bundesfinanzministerium von seiner Verantwortung.
Noch heute vermeidet die Koalition, den Griff in die Staatskasse als das zu bezeichnen, was er ist: krimi-
nell. Noch heute vermeidet sie (mit Rücksicht auf wen eigentlich?) das planmäßige Zusammenwirken
vieler Akteure aus Banken, Fonds, Wirtschaftsprüfern, Anwälten, Steuerberatern und Professoren klar
als Organisierte Kriminalität einzuordnen.
Das schlimmste aber ist, dass die Koalition keinerlei Fehler erkennen will. Damit ist praktisch garantiert,
dass aus den Fehlern nicht gelernt wird und in Zukunft Ähnliches erneut geschehen kann.
Die Bewertung der Koalition zeigt merkwürdig unterschiedliche Maßstäbe:
Die Koalition übt Kritik an den „unzulänglichen Bemühungen des Bundesverbands deutscher Banken,
die Cum/Ex-Fälle selbst in den Griff zu bekommen.“ Beim BMF sehen CDU/CSU und SPD aber ange-
sichts eigener, ebenfalls unzulänglicher Bemühungen keine Fehler.1949
Die Koalition kritisiert den Bankenverband in Bezug auf das Schreiben von 2002 wegen fehlender An-
gaben zur Größenordnung der Geschäfte1950: „Nicht nachvollziehbar ist, warum der Bundesverband deut-
scher Banken nicht anregte, die Anzahl und Größenordnung der Cum/Ex-Fälle zu erheben und die Ein-
haltung und Wirksamkeit seiner unverbindlichen Empfehlungen systematisch zu überprüfen.“ Hier wird
vom Bankenverband erwartet, was man beim BMF gegenüber dem Bundestag nicht als Problem ansieht:
Fehlende Angaben zur Größenordnung der Geschäfte und eine Wirksamkeitskontrolle der Maßnahmen.
Dabei haben Bankenverband wie BMF hier dieselbe Motivation: Man wollte den großen Umfang nicht
offenlegen, damit die Größe des Schadens nicht massive Kritik auslöst.
Auch kritisiert die Koalition die fehlende Transparenz bezüglich der internen Vorarbeiten im Bankenver-
band1951: „Dagegen fehlte in dem Schreiben des Bundesverbands deutscher Banken jeglicher Hinweis
auf die jahrzehntelange verbandsinterne Vorgeschichte der Cum/Ex-Thematik.“ Und: „Das BMF konnte
aus den übersandten Stellungnahmen der Brisanz der Frage nicht erkennen.“ Die Koalition kritisiert den
Bankenverband für ein Weglassen der Vorgeschichte und übersieht dabei, dass das BMF 2006 und 2011
bei der Gesetzgebung gegenüber dem Bundestag genau gleich agiert hat und ebenfalls die Vorgeschichte
weggelassen hat.
Dass die Koalition die Tatsache, dass Ramackers gleichzeitig von Bankenverbänden bezahlt wurde und
de facto im BMF weiter arbeitete, nicht kritisiert, ist skandalös.1952 Es zeigt, dass in der Koalition keine
Bereitschaft vorhanden ist, Lobbyismus und Interessenkonflikten Einhalt zu gebieten. Nur die Nutzung
privater Mails und der mangelnde Schutz von Dienstgeheimnissen werden kritisiert.1953 Keinerlei Pro-
blembewusstsein gibt es auch bezüglich der intensiven Abstimmung mit den Verbänden1954, obwohl in
diesen ja die handelnden Akteure organisiert waren. Nicht nur das Anhören, sondern das „Einvernehmen“
mit den Interessenverbänden wird als „zwingend erforderlich“ dargestellt.1955 Damit verteidigt man eine
Vorgehensweise, in der die Verbände quasi als gleichberechtigte Partner in der Gesetzgebung gesehen
werden.
Wir meinen: Der organisierte Griff in die Staatskasse war nur möglich, weil hemmungslose Gier, Schein-
legalität und staatliches Versagen zusammenkamen. Aus dem staatlichen Versagen muss man lernen und
Konsequenzen ziehen, damit Bürgerinnen und Bürger sicher sein können, dass solches in Zukunft nicht
noch einmal möglich ist.
Dass das unterbleibt, ist auf einen Burgfrieden in der Koalition zurückzuführen: Um jegliche Kritik an
Peer Steinbrück (SPD) zu verhindern, ist die SPD bereit, auf jegliche Kritik an Dr. Wolfgang Schäuble
(CDU) und den Landesministern Linssen, Wiegard und Stratthaus (alle CDU) zu verzichten. Umgekehrt
1949 Siehe Dritter Teil: Bewertungen des Untersuchungsausschusses, Abschnitt B IV.
1950 Siehe Dritter Teil: Bewertungen des Untersuchungsausschusses, Abschnitt B IV 5.
1951 Siehe Dritter Teil: Bewertungen des Untersuchungsausschusses, Abschnitt B IV 5.
1952 Siehe Dritter Teil: Bewertungen des Untersuchungsausschusses, Abschnitt B V 7.
1953 Siehe Dritter Teil: Bewertungen des Untersuchungsausschusses, Abschnitt B V 7.
1954 Siehe Dritter Teil: Bewertungen des Untersuchungsausschusses, Abschnitt B V 7.
1955 Siehe Dritter Teil: Bewertungen des Untersuchungsausschusses, Abschnitt B VII 3.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 537 – Drucksache 18/12700

gilt es für die CDU/CSU-Fraktion. Doch die Fakten sprechen eine eindeutige Sprache. Sie zeigen, wo die
politische Verantwortung im Cum/Ex-Skandal liegt.
8. Politische Verantwortung

a) Peer Steinbrück
Peer Steinbrück hatte wohl erst ganz zum Ende seiner Amtszeit persönlich Kenntnis von Cum/Ex. Die
Diskussion um die Regelung im JStG 2007 hat ihn offenbar nicht persönlich erreicht. Er hat jedoch im
Jahr 2006 einen Hinweis persönlich erhalten. Außerdem muss er die Sonderprüfung bei der WestLB im
Frühjahr 2007 wahrgenommen haben, schließlich hatte er vor seiner Zeit als Bundesfinanzminister Ver-
antwortung für eben jenes Institut.
Jedenfalls trägt er, wie er im Untersuchungsausschuss einräumte1956, die politische Verantwortung für die
Defizite in seinem Geschäftsbereich sowohl beim Zustandekommen des JStG 2007 als auch in der Fi-
nanzaufsichtsbehörde BaFin und den daraus entstandenen Schaden:

o Causa Ramackers
o Personalknappheit im zuständigen Referat
o Lobbyeinfluss und zu enge Kooperation mit den Branchenverbänden
o Keine systematische Kooperation innerhalb des BMF und den nachgeordneten Behörden BaFin

und BZSt
o Ignorieren von Hinweisen
o Versagen der Finanzaufsicht ab 2007

Pikant ist, dass Steinbrück heute bei einem Institut als Berater tätig ist (ING DiBa), dessen Tochterge-
sellschaften ING Bank NV und ING Belgium laut Presseveröffentlichungen auf der Cum/Ex-Liste der
Wuppertaler Steuerfahndung stehen. 1957 Sein Anspruch, nur für Institute tätig zu sein, die solche dubio-
sen Geschäfte nicht gemacht haben, scheint damit mit seinem tatsächlichen Handeln in Widerspruch zu
stehen.1958
aa) Causa Ramackers

Dass es den Bankenverbänden unter Steinbrück gelang, im für sie wichtigen BMF-Referat
zur Steuergesetzgebung einen „Maulwurf“ zu platzieren, ist skandalös. Die Personalabtei-
lung hätte angesichts der miserablen Personalsituation im Referat Gierlich eine Stelle aus-
schreiben und auf die Suche gehen müssen. Der Abteilungsleiter hätte sich hausintern um
zusätzliche Stellen bemühen müssen.
Nach dem Ausscheiden von Ramackers hätte darauf geachtet werden müssen, dass es keine
Mitarbeit ohne rechtliche Grundlage geben kann. Er hätte nicht mehr an Besprechungen für
das BMF teilnehmen, nicht mehr an der internen Willensbildung beteiligt werden dürfen,
interne Dokumente hätten nicht mehr an ihn weitergeleitet werden dürfen. Wenn eine Wei-
terarbeit erforderlich war, dann hätte die entsprechende rechtliche Grundlage geschaffen
werden müssen. Die Zustände, die hier offenkundig wurden, sind für das Finanzministerium
der Bundesrepublik Deutschland erschreckend und peinlich. In Sachen Compliance war das
Haus Steinbrück offenbar extrem schlecht aufgestellt. Anders ist ein solcher Fall nicht zu
erklären. Er fiel offenbar nicht einmal nachträglich auf.
Der Fall Ramackers ist unentschuldbar – und er ist zentral für Cum/Ex. So etwas darf in
einem Ministerium nicht vorkommen, in einem gut geführten Ministerium wäre es nicht
vorgekommen.
1956 Protokoll-Nr. 40 I, S 60.
1957 „Von A wie ABN Amro bis W wie WestLB“, in Bilanz, 25. Februar 2016.
1958 „Der Teufel scheißt auf den größten Haufen“ in DIE ZEIT, 06. Oktober 2016.

Drucksache 18/12700 – 538 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

bb) Personalsituation
Die schlechte Personalsituation war das Einfallstor für die Banken. Dadurch war der Staat
mangels eigener Expertise schwach aufgestellt, dadurch schienen das Engagement von Ra-
mackers und seine weitere Mitwirkung nach seiner Beurlaubung attraktiv. Die schlechte
Personalsituation wurde teilweise als Entschuldigung angeführt. Aber sie entschuldigt
nichts, sondern verstärkt das Bild eines schlecht geführten Ministeriums. Nötig wäre es, in
so komplexen Bereichen wie der Kapitalertragsteuer oder dem Investmentsteuerrecht aus-
reichende Expertise vorzuhalten.
cc) Lobbyeinfluss

Die Bankenverbände haben die Steuerabteilung des BMF auf die falsche Fährte geführt.
Deshalb unterblieb die nötige direkte Einordnung der Geschäfte als strafbar beziehungs-
weise kriminell.
Dies war nur möglich durch eine politische Kultur im BMF, in der es im Geschäftsbereich
des BMF eine naive Vertrautheit im Umgang mit den Branchenverbänden gab. Dass man
sich intensiver mit den Branchenverbänden austauschte als mit den Experten aus den Län-
dern, zeigt eine völlige Fehleinschätzung darüber, wer mit welchem Interesse tätig ist.
Für die politische Kultur, die dem Lobbyismus Tür und Tor öffnete, ist die Hausspitze ver-
antwortlich. Es gab offenbar die Vorstellung, man müsse Vorgehensweisen von den Bran-
chenverbänden absegnen lassen. Ein Minister müsste in sein Haus hinein klarmachen, dass
die Expertise aus Branchenverbänden immer auch als eigeninteressiert wahrgenommen
werden muss. Sie muss deshalb kritisch hinterfragt werden. Wichtige Hinweise von Mitar-
beitern der Länder wie Ilona Knebel aus NRW und auch Steuerprüfer Stephan Rau aus
Hessen hätten diesbezüglich genutzt werden müssen, um die Vorschläge des Bankenver-
bands richtig einzuordnen.
dd) Mangelnde Kooperation im Geschäftsbereich des BMF

Weder im Gesetzgebungsprozess 2005/2006 zum JStG 2007 noch im März 2009, als die
Informationen des Whistleblowers eintrafen, gab es eine systematische Zusammenarbeit
zwischen Steuerabteilung, Finanzmarktabteilung, BZSt und BaFin. Bei einem Steuertrick
am Finanzmarkt, bei dem es um Aktiengeschäfte, Leerverkäufe, Börsenusancen und Clea-
ringhäuser geht, ist das nicht nur unverständlich, sondern ein folgenschwerer Fehler. Denn
so konnte das im Geschäftsbereich des BMF zumindest ab 2007 vorhandene Wissen nicht
systematisch genutzt werden. Die mangelhafte Zusammenarbeit schwächte die staatliche
Seite im Kampf gegen Cum/Ex und lieferte sie dem Einfluss der Branchenverbände aus. Es
handelt sich hier um ein massives Organisationsdefizit. Die Zusammenarbeit im eigenen
Geschäftsbereich sinnvoll zu organisieren, ist Führungsaufgabe, für die niemand anders
verantwortlich ist, als der Minister selbst.
ee) Ignorieren von Hinweisen

Ein Hinweis erreichte Steinbrück sogar persönlich. In Vorbereitung eines Gesprächs mit
Steuerberatern erhält er einen Hinweis, den ihm sein Haus wie folgt darlegt:

„Das System der Anrechnung von Kapitalertragsteuer für Dividenden stellt nicht sicher, dass
nur soviel Kapitalertragsteuer angerechnet wird, wie die ausschüttenden Kapitalgesellschaft
bezahlt hat. Durch systemimmanente Mängel der mehrstufigen Verwahrung in Deutschland
kommt es teils unbeabsichtigt, teils durch gezielte Gestaltungen zu Mehrfachanrechnungen
von Kapitalertragsteuer auf Dividenden. Die vorgeschlagene Ergänzung des § 20 Abs. 1
EStG durch einen Satz 3 durch den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2007 versucht dieser
Entwicklung entgegenzuwirken. Nach meinem Verständnis ist die Regelung in der gegenwär-
tigen Fassung missglückt, da Empfänger der Kompensationszahlung, die dem Leerverkäufer
belastet wird, gerade der wirtschaftliche Eigentümer der Aktien ist.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 539 – Drucksache 18/12700

Lösungsvorschlag: Das System der Kapitalertragsteueranrechnugn wäre insgesamt zu über-
arbeiten, um sicherzustellen, dass schlussendlich Kapitalertragsteuer nur in der Höhe be-
scheinigt werden kann, wie sie von der ausschüttenden Gesellschaft tatsächlich gezahlt wor-
den ist. Da die steuerbescheinigung letztlich bares Geld ist, sollte es durch IT-gestützte Sy-
steme auch möglich sein, Steuerbescheinigungen nur in Höhe der tatsächlich gezahlten Ka-
pitalertragsteuer erteilen zu können.“1959

Die Fachabteilung hielt den Lösungsvorschlag für ungeeignet. Tatsächlich geht er genau in
die richtige, dann auch mit dem OGAW-IV-Gesetz eingeschlagene Richtung. Es ist nicht
dokumentiert, dass Steinbrück hier nachfragte oder entsprechende Arbeitsaufträge gegeben
hätte. Das wäre nötig gewesen, wenn ein solcher Hinweis beim Minister aufschlägt. Damit
wurde dieser Hinweis ignoriert – ebenso wie der Hinweis von Freshfields in der Präsenta-
tion in der Bundesfinanzakademie und die Eingabe von MdB Fahrenschon. So wurde je-
weils die Chance für eine frühere Reaktion auf Cum/Ex vertan – teure Fehler.
ff) Finanzaufsicht

Das Versagen der BaFin, mit den vorhandenen Informationen richtig umzugehen, sie recht-
lich richtig einzuordnen, an die richtige Stelle weiterzuleiten oder zumindest vorliegende
Daten ökonomisch auszuwerten, fällt ebenfalls in die Verantwortung des Ministers. Der
Unterschied zwischen dem Umgang mit Whistleblower-Informationen in der BaFin 2007
und in NRW 2014/15 zeigt, dass es eine Frage des politischen Vorgaben und der politischen
Führung ist, ob solche Informationen genutzt werden oder nicht.
b) Dr. Wolfgang Schäuble

Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble äußerte sich in seiner Zeugenbefragung zu seiner Rolle bei
den Cum/Ex-Geschäften wie folgt:

„Deswegen ist mein Fazit aus der Behandlung, dass in meiner Amtszeit das Bundesfinanz-
ministerium alles unternommen hat, um nicht nur für die Zukunft diesen Missbrauch zu un-
terbinden [….] - - sondern dass wir zugleich auch alle Bemühungen […] unternommen ha-
ben, um rückwirkend den Missbrauch so gut wie möglich aufzuarbeiten und so eng wie mög-
lich zu begrenzen.“1960

Diese Aussage widerspricht den Fakten:
Nachdem das BMF im März 2009 durch einen Whistleblower einen klaren Blick auf die Problemlage
bekommen hatte, dauerte es
o bis März 2011, bis das BZSt eine klare Anweisung bekam und die Erstattungszahlungen stoppte

und bis Oktober 2013, bis das BZSt sein Personal aufstocken konnte,
o bis Ende 2011, bis die Geschäfte durch die OGAW-IV-Gesetzgebung gestoppt wurden,
o bis August 2012, bis Bund und Länder bei der Fahndung intensiv kooperierten, bis Mai 2015 bis

die Bundesbetriebsprüfung systematisch an Cum/Ex-Fällen beteiligt wurde,
o bis 27. Mai 2013, bis das BMF in der Antwort auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion eine

klare Position zur rechtlichen Einordnung der Cum/Ex-Geschäfte veröffentlichte,
o bis November 2015, bis der BaFin erlaubt wurde, Informationen leichter an die Steuerbehörden

weiterzugeben,
o bis Februar 2016, bis die BaFin systematisch in Form einer Abfrage bei den Banken an die

Cum/Ex-Thematik heranging.
Auch nachdem deutlich wurde, dass das JStG 2007 ein Irrweg war, wurden in genau identischer Vorge-
hensweise die weiteren Maßnahmen vorbereitet und alle früheren Fehler wiederholt:
1959 MAT A-BMF-2-1, Ordner 1 von 113, S. 131.
1960 Protokoll-Nr. 42 I, S. 7.

Drucksache 18/12700 – 540 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

o Fehlen der strafrechtlichen Dimension,
o Weiterhin enge Kooperation mit den Branchenverbänden,
o Keine systematische Kooperation mit den Ländern,
o Erneute Einbeziehung von „Maulwurf“ Ramackers,
o keine Einbeziehung der BaFin,
o keine Information des Deutschen Bundestags,
o Ignorieren von Whistleblowern.

Der Schaden aus Cum/Ex ist dadurch deutlich höher, als er hätte sein müssen. Verantwortlich dafür ist –
seit seiner Amtsübernahme im Oktober 2009 – Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble. Hinzu
kommen die Fehler bei Cum/Cum. Cum/Cum hätte schon mit OGAW IV geschlossen werden können
und müssen. Dadurch hätte nicht erst zur Dividendensaison 2016 sondern schon für 2012 Cum/Cum ge-
stoppt werden können. Folglich wären in der Amtszeit von Dr. Wolfgang Schäuble vier mal 5 bis 6 Mil-
liarden Euro an Einnahmeausfällen vermeidbar gewesen. Dafür ist Dr. Wolfgang Schäuble politisch ver-
antwortlich.
aa) Zeitliche Verzögerung
BZSt wird erst ab März 2011 eingebunden

Zu der Zusammenarbeit mit dem BZSt äußerte sich Dr. Wolfgang Schäuble während seiner
Befragung dennoch wie folgt:

„Der Austausch […] mit dem Bundeszentralamt für Steuern war intensiv, hat aus meiner
Sicht auch keinen Anlass zu irgendwelchen Beanstandungen gegeben.“1961

Das stimmt höchstens für die Zeit ab März 2011. Erst dann nämlich informierte das BMF per
Verwaltungsanweisung das BZSt über die Problematik und gab Orientierung für den Umgang
mit den Cum/Ex-Fällen.1962 Bis zu diesem Zeitpunkt war das BZSt nicht über die Auseinan-
dersetzung um Cum/Ex informiert worden. Die Hausspitze hatte auch die entsprechenden Ver-
suche der Eindämmung der Geschäfte per BMF-Schreiben nicht mitbekommen. Gabriele Hahn
sagte dazu vor dem Untersuchungsausschuss:

„Wie gesagt, ich selber kann mich nicht erinnern, dass in dem Zusammenhang Gespräche
mit mir stattgefunden haben oder ich Gespräche geführt habe.“1963

Und auch Eberhard Petersen sagte aus auf die Frage, ob er vom BMF im Zusammenhang mit
den BMF-Schreiben direkt angesprochen worden sei:

„Nein. Nein, definitiv nein.“1964

Erforderlich wäre eine Einbeziehung des BZSt in die Abwehrstrategie unmittelbar im März
2009 gewesen, als im BMF das gesamte Ausmaß des Problems deutlich wurde. Das BZSt hat
stattdessen zwei Jahre zu spät mit dem Stopp von Auszahlungen und der Rückforderung von
bereits ausgezahlten Geldern begonnen. Zunächst beschränkte das BZSt aus Kapazitätsgründen
seine Aktivitäten auf die Jahre ab 2009. Hätte man zwei Jahre früher begonnen, hätte man einen
wesentlichen Teil des Schadens verhindern können.
Diese Verwaltungsanweisung kam nicht nur viel zu spät, sondern war vollkommen unpräzise,
sodass die BZSt Mitarbeiter zunächst eigene Aufgriffskriterien formulieren mussten, um mög-
1961 Protokoll-Nr. 42 I, S. 6.
1962 Siehe Vierter Teil: Sondervoten, Abschnitt B II 6 f.
1963 Protokoll-Nr. 30 I, S. 65.
1964 Protokoll-Nr. 30 I, S. 75.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 541 – Drucksache 18/12700

liche Cum/Ex-Rückforderungen zu identifizieren. Dadurch wurden das Stoppen von Auszah-
lungen und mögliche Rückforderungen durch das BZSt unnötig verzögert und weitere Steuer-
gelder gingen verloren.
OGAW IV Umsetzung erst zum 1. Januar 2012

Finanzminister Dr. Schäuble begründet den Zeitraum von zwei Jahren und neun Monaten zwi-
schen dem Erkennen des Problems und dem Inkrafttreten des Gesetzes damit, dass „das Ge-
setzgebungsverfahren […] außergewöhnlich komplex“1965 gewesen sei. Diese Aussage bezieht
sich auf die Zerlegungsproblematik, mithin die Einnahmenaufteilung zwischen den Ländern.
Sie ist aber nur für einen kleinen Teil der Verzögerung ursächlich. Tatsächlich verschenkte das
BMF viel Zeit mit der Vorbereitung und Abstimmung der de facto wirkungslosen BMF-Schrei-
ben, so dass die eigentliche Lösung länger als nötig auf sich warten ließ. Die ursprüngliche
Überlegung von März 2009 war, direkt per Gesetzgebung zu reagieren:

„Vermerk: Telefongespräch mit UAL IV C: Die Sache soll möglichst nicht ins Bürgerentla-
stungsgesetz rein, da dieses Gesetz nicht mit strittigen Regelungen belastet werden soll. Es
dürften noch andere Gesetze zur Verfügung stehen.

Hensel, 9.3.2009“1966

Aus diesem Telefonvermerk ergibt sich zwingend, dass als Reaktion auf die Warnung des
Whistleblowers eine kurzfristige gesetzliche Lösung im BMF diskutiert wurde. Dieser richtige
Gedanke hätte zu einer Gesetzgebung noch vor der Dividendensaison 2010 führen können,
wurde aber nicht weiterverfolgt. Ein Jahr verloren.
Stattdessen waren mehrere Besprechungen im Jahr 2009 innerhalb der Verwaltung, zwischen
Bund und Ländern sowie mit Branchenvertretern sowie mehrmalige Briefwechsel ausschließ-
lich der Vorbereitung des BMF-Schreibens vom 5. Mai 2009 gewidmet worden. Als dieses
veröffentlicht war, gab es erneut mehrere Briefwechsel und Besprechungen, die sich mit den
Präzisierungen und Korrekturen durch weitere Schreiben befassten:

o Das Antwortschreiben des BMF vom 2. September 2009 an die Bankenverbände.
o Im Oktober 2009 eine Besprechung mit der Bundessteuerberaterkammer und anschlie-

ßende Beratungen mit den Ländern.
o Antwortschreiben des BMF vom 28. Dezember 2009 zur von den Steuerberatern auf-

geworfenen Fragestellung.

Die Korrekturbemühungen des nach dem JStG 2007 zweiten verfehlten Lösungsansatzes zogen
sich bis weit ins Jahr 2011 hin und banden die Ressourcen, die eigentlich für eine tragfähige
gesetzliche Lösung gebraucht worden wären:

o BMF-Schreiben vom 21. September 2010 sowie die vorausgehende Abstimmung mit
den Ländern.

o BMF-Schreiben vom 3. März 2011.
Die Clearstream-Zahlen zeigen jedoch eindeutig, dass dieser Ansatz das gewünschte Ergebnis
verfehlte. Das Volumen der Cum/Ex-Geschäfte nahm 2009 nur kurzfristig ab, um dann 2010
und 2011 neue Rekordhöhen zu erreichen. Die Aussage von BMF-Mitarbeiter Hensel, man
habe mit den Maßnahmen „den Markt aufgeschreckt“1967, war also eine klare Fehleinschät-
zung.
Erst im Oktober 2009, also ein halbes Jahr nach der Mail des Whistleblowers, wurde mit Vor-
bereitungen der Gesetzgebung wirklich begonnen. Im Dezember 2009 wurde erstmals im Rah-
men der turnusmäßig stattfindenden Referatsleiter-Besprechung zwischen Bund und Ländern
darüber diskutiert. Die von Dr. Schäuble als Beleg für die Verzögerung genannte Problematik,
1965 Protokoll-Nr. 42 I, S. 6.
1966 MAT A-BMF-8-1-2, Ordner 62 von 107, S. 2.
1967 Protokoll-Nr. 26 I, S. 68.

Drucksache 18/12700 – 542 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

der durch die Systemumstellung ausgelösten Aufkommensverschiebungen zwischen den Län-
dern, taucht dort erstmals auf. Es braucht weitere Bund-Länder-Treffen im April 2010 und Juni
2010, bis man sich auf eine Lösung verständigte. Dann vergingen erneut ein halbes Jahr bis
zum Kabinettsbeschluss im Dezember 2010 und ein weiteres halbes Jahr bis zum Beschluss im
Bundestag im Juni 2011. Um den Kreditinstituten die Systemumstellung zu ermöglichen, trat
die Wirkung erst zum Jahresbeginn 2012 ein.
Intern war eine schnellere Vorgehensweise diskutiert worden1968, die eine Gesetzgebung noch
2010 und ein Inkrafttreten zu Beginn des Jahres 2011 ermöglicht hätte. Hintergrund waren die
Hinweise, dass die BMF-Schreiben keine Wirkung entfalten.1969 Den Akten ist nicht zu ent-
nehmen, warum man sich im BMF letztlich gegen eine kurzfristige Gesetzgebung schon im
Jahre 2010 entschied. Offenbar folgte man der Argumentation von Ramackers, der sich gegen
eine kurzfristige gesetzliche Maßnahme aussprach1970. Er argumentierte dabei mit Rücksicht
auf die Banken, die durch die BMF-Schreiben schon genug Aufwand gehabt hätten. Jedenfalls
war es ein weiterer teurer Fehler, dass die Hinweise aus der Steuerverwaltung, wonach die
Geschäfte trotz BMF-Schreiben unvermindert weitergehen, nicht zu Konsequenzen führten.
Man hielt am Zeitplan für die Gesetzgebung erst in 2011 fest. Bei entsprechender Prioritäten-
setzung durch den Minister wäre noch eine kurzfristige Intervention vor der Dividendensaison
2011 möglich gewesen. Tatsächlich verhindert wurde Cum/Ex jedoch erst nach der Dividen-
densaison 2011 – ein weiteres verlorenes Jahr.
Rechtliche Einordnung von Cum/Ex erst 2013

Dr. Schäuble gab in seiner Vernehmung vor dem Untersuchungsausschuss an:

„Das Bundesfinanzministerium, die Steuerverwaltung insgesamt, also die Steuerverwaltun-
gen in Bund und Ländern, war immer der Auffassung, dass die sogenannten Cum/Ex-Gestal-
tungen rechtswidrig gewesen sind.“1971

Das BMF äußerte diese Rechtsauffassung vorher nicht und setzte somit der Scheinlegalität
nichts entgegen. Vielmehr dienten die verschiedenen Versuche des Gegensteuerns den Prota-
gonisten im Markt als immer neue Belege für die Scheinlegalität von Cum/Ex. Erst am 27. Mai
2013 äußerte sich das BMF auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. eindeutig:

„Fazit: Bei Leerverkaufsgestaltungen, die über ein ausländisches Kreditinstitut abgewickelt
wurden, besteht generell kein Anrechnungs- oder Erstattungsanspruch des (Leer-)Käufers.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob der (Leer-)Käufer gut- oder bösgläubig ist. Es existiert
daher keine „Gesetzeslücke“, sondern die betriebenen Modelle sind illegal.“1972

Selbst wenn hier die wohl einzig richtige Rechtsauffassung („kriminell“) noch nicht erkannt
wurde – zumindest diese angeblich hausintern klare Rechtsauffassung hätte man viel früher
nach außen vertreten müssen. Die diversen BMF-Schreiben in den Jahren 2009 bis 2011, aber
auch die Gesetzesbegründung 2011 wären jeweils gute Gelegenheiten dafür gewesen. Vier
volle Jahre ließ das BMF so den Markt über die eigene Rechtsauffassung im Unklaren und
leistete somit der Scheinlegalität Vorschub.
Bund-Länder-Kooperation bei Fahnung und Betriebsprüfung
Am 21. Juli 2014 bat das BZSt das BMF um eine Ermächtigungsgrundlage, um eine Mitwir-
kung des BZSt an der Außenprüfung der X-Depot-Bank zu ermöglichen. Diesem gibt das BMF
mit Verweis auf § 50b EStG statt.1973 Dass das BZSt zu diesem Zeitpunkt noch proaktiv um
1968 MAT A-HE-2-1 HMdF S 2401 A-012, Ordner 4 von 24, S. 1454.
1969 MAT A-HE-2-1 HMdF S 2401 A-012, Ordner 4 von 24, S. 1453.
1970 MAT A-HE-2-1 HMdF S 2401 A-012, Ordner 4 von 24, S. 1453.
1971 Protokoll-Nr. 42 I, S. 6.
1972 BT-Drs. 17/13638.
1973 MAT A-BZSt-3-1, Ordner 7 von 10, S. 101.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 543 – Drucksache 18/12700

eine Mitwirkung bitten musste, zeigt, dass eine wirklich sinnvolle behördliche Aufstellung für
Gegenmaßnahmen erst nach und nach erfolgte. Erst im Mai 20151974 bestimmt das BMF, dass
die Bundesbetriebsprüfung systematisch an allen Cum/Ex-Prüfungen zu beteiligen sei. Richtig
wäre angesichts des Erkenntnisstands ab März 2009 gewesen, umgehend eine effektive Bund-
Länder-Zusammenarbeit bei der Betriebsprüfung und Fahndung zu vereinbaren und in der Pra-
xis zu verwirklichen. Auch hier wurde erst mit einer Verzögerung von drei bis sechs Jahren das
Nötige getan.
Erleichterung der Kooperation BaFin – Steuerbehörden erst ab November

2015, systematische Einbeziehung der BaFin erst Dezember 2015

Erst zum 6. November 2015 wurde die Änderung des § 9 KWG vorgenommen, die dazu führte,
dass die BaFin Informationen leichter an die Steuerbehörden weitergeben kann. Bis dahin galt,
dass die BaFin gegenüber Steuerbehörden grundsätzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet
war. Eine Pflicht zur Anzeigenerstattung in Steuerstraftaten bestand nur in Ausnahmefällen.
Ein solcher bestand zwar bei Cum/Ex. Dennoch hätte eine frühere Änderung der BaFin einen
klareren Handlungsauftrag gegeben.
Bis sich die BaFin systematisch an die Aufarbeitung der Cum/Ex-Fälle machte, dauerte es noch
bis Februar 2016. Wachgerüttelt wurde die BaFin-Spitze erst durch die drohende Schließung
der Maple-Bank im Oktober 2015.1975 Die umfangreiche Presseberichterstattung zur HVB ab
2012 sowie zu weiteren Instituten hatte die Bankenaufsicht offenbar nicht interessiert. Eine
umfassende Abfrage bei allen Banken erfolgte erst im Februar 2016, also ein Jahr nachdem der
Bundestag erstmals über die Einsetzung eines Sonderprüfers diskutierte und dabei auch die
Rolle der Finanzaufsicht Erwähnung fand. Dabei hätte das BMF die BaFin bereits ab März
2009 einbeziehen müssen. Diese hätte die Strafverfolgungsbehörden in der Aufklärung unter-
stützen können. Die BaFin wurde also knapp 7 Jahre zu spät aktiv.
bb) Fehlerwiederholung unter Dr. Schäuble

Auch nach dem Wechsel von Steinbrück zu Dr. Schäuble bestanden die strukturellen Pro-
bleme im BMF weiter fort. Die Ursachen, die das problematische Vorgehen beim JStG 2007
prägten, bestanden fort und führen zu vergleichbaren Fehlern bei den Gegenmaßnahmen ab
2009 sowie bei der Gesetzgebung zu Cum/Cum:
Weiterhin enge Kooperation mit den Bankenverbänden

Die Kooperation mit den Branchenverbänden ist in der Zeit ab 2009 genauso eng wie im Vor-
feld der Gesetzgebung zum JStG 2007. Die Ausnahme der Publikumsfonds fand einst auf Be-
treiben des Branchenverbands BVI hin statt.1976 Der Hinweis aus NRW und die Tatsache, dass
diese Umgehungsmöglichkeiten vom BVI gezielt eingebaut wurden, hätte die Administration
unter Dr. Schäuble Mitte 2010 zumindest auf eines deutlich aufmerksam machen müssen: nicht
mehr den Rat von den Branchenverbänden einzuholen. Stattdessen bekam kurz darauf, nämlich
am 2. Juni 2010, der BVI die Möglichkeit, zu dem Ergänzungsschreiben Stellung zu nehmen,
das eben jenes BMF-Schreiben von 2009 heilen sollte, in welches er die Umgehungsmöglich-
keit mit den Publikumsfonds eingebaut hatte.1977 In einem Gespräch mit den Banken wurde
dann am 27. September 2009 die Möglichkeit besprochen, thesaurierende Fonds aus der Rege-
lung auszunehmen. Betriebsprüfer Rau aus Hessen warnte vor dieser Möglichkeit mit einem
eindeutigen Hinweis:
1974 Siehe Dritter Teil: Bewertungen des Untersuchungsausschusses, Abschnitt B VII 1: „Das BMF hat zudem dann im Mai 2015 nachdrücklich

darauf hingewiesen, dass die Bundesbetriebsprüfung bei der Prüfung der Cum/Ex-Fälle einzubeziehen ist, in denen öffentliche Banken beteiligt
sind.“

1975 Vgl. MAT A-BaFin-3-1, Ordner 4 von 4, S. 8 ff.
1976 Siehe Vierter Teil: Sondervoten, Abschnitt B II 6c.
1977 MAT A-BZSt-3-1, Ordner 51 von 10, S. 19 ff.

Drucksache 18/12700 – 544 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

„wir waren uns einig, dass dort erhebliche Unwägbarkeiten vorliegen und der BVI nicht mit
offenen Karten spielt oder selbst nicht alles im Griff hat.“1978

Dennoch wurde den Banken am 24. Februar 2011 nochmals die Möglichkeit gegeben, Stellung
zu nehmen, bevor es den Vorschlag an die Länder schickt.1979 Daraufhin bekamen die Banken
in dem Ergänzungsschreiben vom BMF-Schreiben von 2009 und 2010 was sie wollten:

„Hinsichtlich des Ausweises von cum-/ex-Konstellationen mit Anteilen an inländischen the-
saurierenden Investmentvermögen wird es jedoch nicht beanstandet, wenn Steuerbescheini-
gungen bisher ohne Berücksichtigung dieser Fälle erstellt wurden und bis auf weiteres er-
stellt werden. Nach Abschluss der erforderlichen Umsetzungsarbeiten auf Ebene der auszah-
lenden Stellen sind die einschlägigen Steuerbescheinigungen zurückzufordern und durch kor-
rigierte Steuerbescheinigungen zu ersetzen (zum Ausweis siehe auch Tz. 5).“1980

Cum/Ex wurde ab nun also über die thesaurierenden Fonds weitergeführt. Weder Aktenlage
noch Zeugenbefragungen geben einen Hinweis, dass die Rolle der Lobbyverbände intern außer
von Rau wirklich problematisiert worden wäre. Nirgends ist erwähnt, dass es die Überlegung
gab, Informationen nicht mit den Branchenverbänden zu teilen, in denen die Cum/Ex-Akteure
aus Banken und Fonds mitvertreten waren. Die Problematik, dass die Akteure am Markt über
die Einbeziehung der Branchenverbände frühzeitig Informationen über die Gegenstrategie des
Staates erhalten könnten, scheint überhaupt nicht erkannt worden zu sein.
Dass die Steuerexperten des Bankenverbands den Experten in den Instituten die Umgehungs-
möglichkeiten bestätigten,1981 hielt man offenbar aufgrund der kontinuierlichen Nähe zu den
Lobbyisten in Berlin für undenkbar. Diese Haltung mag in der ersten Runde noch entschuldbar
sein. Ab März 2009 hätte jedoch im BMF jedem klar werden müssen, dass die Banken und
mithin auch die Bankenverbände Teil des Problems sind, dass in ihren Reihen sich diejenigen
befanden, die man zu bekämpfen suchte und man mit Empfehlungen des Bankenverbands ent-
sprechend vorsichtig sein müsste. Die Tatsache, dass der Lösungsvorschlag der Banken von
2002 aus Sicht des Staates gerade nicht zu einer Lösung der Problematik geführt hatte, hätte
dazu führen müssen, sich in Zukunft Vorschläge von dieser Seite genauer anzuschauen.
Keine systematische Kooperation mit den Ländern

Dr. Schäuble sagte in Bezug auf die Aufarbeitung von Cum/Ex unter seiner Führung vor dem
Untersuchungsausschuss: „Man hat, seit das Problem virulent geworden war, immer wieder in
Besprechungen auch mit den Vertretern der Bundesländer darauf hingewirkt, verwaltungsmäßig
diesem Missbrauch entgegenzutreten, den nicht bezifferbaren Steuerausfall durch Cum/Ex-Ge-
staltungen einzugrenzen. Der Austausch zwischen dem Bund und Ländern […] war intensiv, hat
aus meiner Sicht auch keinen Anlass zu irgendwelchen Beanstandungen gegeben.“1982
Wie Dr. Schäuble davon sprechen kann, dass es mit den Ländern eine enge Zusammenarbeit
gegeben habe, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Zweifellos wurden die Länder auch weiterhin
erst nach den Bankenverbänden um Rat gefragt. So schrieb Wolfgang Skorpel vom Bankenver-
band am 23. Februar 2011 an eine Reihe von Kollegen:

„das BMF hat uns nochmal die Möglichkeit gegeben, zu dem überarbeiteten Entwurf eines
ergänzenden BMF-Schreibens in o.a. Angelegenheit vor der Abstimmung mit den Ländern
Stellung zu nehmen.“1983

Es hätte umgekehrt sein müssen: Die staatlichen Akteure in Bund und Länder hätten eine hand-
lungsfähige Einsatzgruppe bilden müssen, so wie man das bei organisierter Kriminalität macht.
1978 MAT A-HE-2-1 HMdF S 2401 A-012, Ordner 4 von 24, S. 1342.
1979 MAT A-BMF-4, Ordner 1 von 3, S. 342.
1980 Ergänzungsschreiben BMF-Schreiben, 2011/0010699.
1981 MAT A-Commerzbank-1-1, Ordner 1 von 1 (entstuftes Dokument), PNB Paribas Informationsschreiben vom 29. August 2008.
1982 Protokoll-Nr. 42 I, S. 6.
1983 MAT A-BMF-4, Ordner 1 von 2, S. 344.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 545 – Drucksache 18/12700

Dabei hätte selbstverständlich sichergestellt werden müssen, dass die Cum/Ex-Akteure keine In-
formationen aus dieser Einsatzgruppe erhalten.
Der Fehler, der schon die Steinbrück-Administration bei Cum/Ex gemacht hatte, nämlich die
Länder erst nach den Branchenverbänden einzubeziehen, ging unter Dr. Schäuble weiter.
Erneute Einbeziehung von „Maulwurf“ Ramackers

Auch unter Dr. Schäuble wurde Arnold Ramackers1984 sowohl offiziell über seine Abordnung
vom September 2010 bis Dezember 2010 als auch informell in die Arbeit des Referats IV C 1
eingebunden. Tatsächlich nutzte Ramackers seine Tätigkeit im BMF erneut, um die Interessen
der Banken intern zu vertreten: Als sich am 15. November 2010 ein anonymer Hinweisgeber an
das BMF wandte und darauf hinwies, dass man mit einer kurzfristigen Maßnahme für 2011 wei-
teren Schaden verhindern müsse1985, bremste Ramackers.1986
Die Rolle als „interessierter Staatsbürger“ mit Zugang zu vertraulichen Informationen hätte nie
zugelassen werden dürfen. Denn damit war die Grundlage dafür gelegt, dass Freshfields als zen-
traler Cum/Ex-Akteur vorab den Gesetzentwurf zur Verhinderung von Cum/Ex über Ramackers
erhielt, mithin interne Informationen an die Cum/Ex-Akteure hinausgingen.
Solches geschah auch in einem weiteren Fall, der zwar nicht eindeutig Ramackers zuzuweisen
ist. Es ist jedoch plausibel, dass es sich auch hier um ihn handelt. Der Hinweisgeber „Jürgen
Schmidt“ sah die Notwendigkeit, auf einen Informanten im Referat Gierlich hinzuweisen.
1987Entweder handelt es sich hier ebenfalls um Herrn Ramackers und zeigt, wie hoch problema-
tisch seine Rolle als „Maulwurf“ der Cum/Ex-Akteure im BMF war. Oder es gab einen zweiten
„Maulwurf“, die Zustände im BMF unter Dr. Wolfgang Schäuble eher noch schlimmer machen
würde.
Niemand hat sich ab März 2009 im BMF angeschaut, wie es dazu kommen konnte, dass auf der
Grundlage des JStG 2007 die Geschäfte munter weitergingen, wie es kam, dass man also ein
völlig untaugliches Gesetz verabschiedet hatte. So kam auch niemand auf die Idee, die proble-
matische Rolle von Herrn Ramackers zu klären, der an der Gesetzgebung mitwirkte und den
Allgemeinen Teil der Begründung verantwortete, die das zentrale Dokument zur Erstellung der
Scheinlegalität war. Ebenso wenig wurden vor der Wiederbeschäftigung von Ramackers mögli-
che Interessenkonflikte geprüft. Dass er über seine private Mailadresse kommunizierte, hat of-
fenbar ebenso wenig gestört. So gingen die Fehler aus der Steinbrück-Zeit unter Dr. Schäuble
munter weiter.
Ignorieren von Whistleblowern

Wie schon unter Steinbrück gab es auch unter Dr. Schäuble im BMF keinen geeigneten Umgang
mit Whistleblower-Hinweisen.1988
c) Fazit

Nach eigener Aussage wurde Dr. Schäuble wenige Monate nach Amtsantritt mit Cum/Ex befasst:

„Nach meiner Erinnerung bin ich - ich habe auch ein bisschen in den Akten natürlich nach-
geschaut - im Juli 2010 intensiv damit befasst worden.“1989
1984 Siehe Zweiter Teil: Festellungen des Untersuchungsausschusses zum Sachverhalt, Abschnitt E I 3a, und Vierter Teil: Sondervoten, Abschnitt B

II 6c.
1985 MAT A-HE-2-1 HMdF S 1645 A-008-II 61, Ordner 1 von 3, S. 336 ff.
1986 MAT A-HE-2-1 HMdF S 2401 A-012, Ordner 4 von 24, S. 1253.
1987 Siehe Vierter Teil: Sondervoten, Abschnitt B I 1e.
1988 Siehe Vierter Teil: Sondervoten, Abschnitt B II 2.
1989 Protokoll-Nr. 42 I, S. 6.

Drucksache 18/12700 – 546 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Es ist nicht erkennbar, dass im Rahmen dieser Befassung zentrale Fehler der vorherigen Herangehens-
weise korrigiert worden wären. Auch Dr. Schäuble erkannte offenbar nicht, dass hier strafrechtlich vor-
gegangen werden musste, auch er sorgte nicht für die systematische Einbeziehung der Bundesbehörden
BZSt und BaFin und für den zügigen Aufbau einer Bund-Länder-Task-Force angesichts der kriminellen
Netzwerke, die die Staatskasse plünderten. Auch ist nicht dokumentiert, dass der Finanzminister die Feh-
ler im eigenen Haus, die in diese Situation geführt hatten, systematisch aufarbeiten ließ, um diese für die
Zukunft zu vermeiden. Ebenso wenig ist die enge Kooperation mit den Branchenverbänden beendet, ver-
ändert oder auch nur hinterfragt worden. Damit ist Dr. Wolfgang Schäuble das massive Organisations-
versagen im Geschäftsbereich des BMF ab Herbst 2009 nicht nur aufgrund der allgemeinen Verantwor-
tung jedes Ministers für seinen Geschäftsbereich zuzuschreiben. Vielmehr gilt: Dr. Wolfgang Schäuble
hat auch ganz persönlich Verantwortung für die falsche Herangehensweise und die teuren Verzögerun-
gen, die den Milliardenschaden durch Cum/Ex vergrößert haben.
d) Cum/Cum

Teure Verzögerungen und eine ungeeignete Herangehensweise gab es auch bei Cum/Cum. Auch wenn
im Untersuchungsausschuss versucht wurde, über eine mangelnde Unterscheidung zwischen Cum/Cum
über Investmentfonds und über inländische Banken das Gegenteil plausibel zu machen: Erst nach der
Presseveröffentlichung im Frühjahr 2015 nahm sich das Ministerium der Cum/Cum-Fälle bei inländi-
schen Banken an. Über die Presse kam es auf den zu wählenden Lösungsvorschlag und eine realistische
Schätzung der Schadenshöhe. Viele Fehler bei Cum/Ex haben sich bei Cum/Cum unter Dr. Wolfgang
Schäuble wiederholt. Dabei hätte man das Thema von Anfang an im Zusammenhang sehen müssen. Hin-
weise, die das BMF direkt über die Präsenz von Mitarbeitern bei Verwaltungsratssitzungen des Instituts
oder über das Schreiben des Münchner Oberbürgermeisters erhalten hat über Cum/Cum-Geschäfte hätten
genutzt und mit den vorhandenen Informationen zusammengeführt werden müssen. Über eine geeignete
Aufarbeitung von Cum/Ex hätte man schon viel früher auf die Cum/Cum-Thematik stoßen können. Auch
bei Cum/Cum wurde vermieden, eine klare Rechtsauffassung zu formulieren. In der Folge gingen auch
hier in der Amtszeit von Finanzminister Dr. Wolfgang Schäuble Milliarden an Steuergeld verloren. Er ist
dafür politisch verantwortlich.
9. Politische Verantwortung Länder

Der Untersuchungsausschuss des Bundestags stieß bei der Aufarbeitung der Rolle der Länder an rechtliche Gren-
zen. Trotzdem ergibt sich ein erschreckendes Bild:
Die Länder wirkten an der Gesetzgebung zu Cum/Ex mit, ohne die eigenen Landesbanken in den Blick zu nehmen.
Sowohl 2005/2006 in der Vorbereitung zum JStG 2007 als auch bei den verschiedenen BMF-Schreiben
2009/2010 waren die Landesfinanzministerien einbezogen und erhielten Kenntnis von der Problematik. Niemand
in den Landesministerien kam aber offenbar auf die Idee, den Hinweis auf problematische Steuertricks von Ban-
ken als Anlass für eine Frage an die eigene Landesbank zu nutzen oder Untersuchungen anzustellen. Und so
beteiligten sich auch Banken wie die WestLB/ Portigon, die HSH Nordbank und die LBBW, in deren Aufsichts-
beziehungsweise Verwaltungsräten Landesminister saßen, an den Cum/Ex-Geschäften, während dieselben Mini-
ster im Bundesrat Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Geschäfte beschlossen. Bisher hat hierfür auf Landesebene
niemand Verantwortung übernommen.
Der ehemalige NRW-Finanzminister Linssen (CDU), der von 2005 bis 2010 Finanzminister von NRW und damit
Aufsichtsratsmitglied bei der WestLB war, stritt bei seiner Befragung die Cum/Ex-Geschäfte der WestLB rund-
heraus ab:

„Ich gehe bis heute davon aus, dass es diese Cum/Ex-Geschäfte bei der WestLB nicht gege-
ben hat. Jedenfalls kann ich nie irgendwo erkennen, dass es solche Geschäfte gegeben
hat.“1990
1990 Protokoll-Nr. 34 I, S. 23.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 547 – Drucksache 18/12700
Er gab aber zu, dass – falls es welche gegeben hätte – er der zentrale politische Verantwortliche wäre. An den
Cum/Ex-Geschäften der WestLB kann aber kein Zweifel mehr bestehen1991. Unter den Augen von Linssen fanden
also in großem Umfang kriminelle Geschäfte in der Landesbank statt.
Der ehemalige Finanzminister Wiegard (CDU) gab an:

„Ich habe persönlich zu dem Sachverhalt keine Erinnerung daran, dass ich in meiner Amts-
zeit mit dem Problem, also der Erstattung von nicht gezahlten Kapitalertragsteuern, befasst
gewesen bin. […] dass die HSH Nordbank offenbar solche Geschäfte gemacht hat, was sich
dann ja auch als Tatsache herausgestellt hat, und in diesem Zusammenhang ich zum ersten
Mal überhaupt von dieser Art der Problematik Kenntnis genommen habe.“1992

Klar geworden ist in der Befragung, dass in seinem Haus die rechte Hand (Steuerabteilung) nicht wusste, was die
linke (Beteiligungsmanagement, Aufsichtsrat Landesbank) tat. Auf die Frage nach der politischen Verantwortung
antwortete er schwammig: „Die politische Verantwortung tragen die, die die notwendige Entscheidung möglich-
erweise nicht erkannt haben.“1993
Nach der Aussage von Hans-Jürgen Vetter hat die LBBW die Geschäfte bis 2010 im Bereich Eigenhandel betrie-
ben und dann unterbunden – aber sei zu diesem Zeitpunkt trotzdem nicht davon ausgegangen, dass Cum/Ex illegal
sei – es sei ihnen lediglich um Reputationsschäden gegangen.1994 Die LBBW hat also in großem Umfang bis 2010
Cum/Ex-Geschäfte betrieben, während Finanzminister Stratthaus (CDU) (von 1998 bis 2008) im Aufsichtsrat der
Bank saß!
Keiner der genannten Minister hat bislang die politische Verantwortung für die Cum/Ex-Fälle in ihrem Zustän-
digkeitsbereich übernommen. Vor dem Hintergrund der durch die Verfassung eingeschränkten Möglichkeiten des
Bundestages, Vorgänge auf Landesebene zu klären, sind die Landesparlamente aufgefordert, diese skandalöse
Mitwirkung von Landesbanken an kriminellen Geschäften aufzuklären und die Verantwortlichen zu ermitteln.
1991 U.a. “Portigon verschiebt Jahresabschluss wegen Cum/Ex-VErdacht” in Handelsblatt, 29. März 2017; “Geschäfte im Stadion” in Süddeutsche

Zeitung, 19. April 2017.
1992 Protokoll-Nr. 38 I, S. 17.
1993 Protokoll-Nr. 38 I, S. 23.
1994 Protokoll-Nr. 36 I, S.48.

Drucksache 18/12700 – 548 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Fünfter Teil: Replik zum Sondervotum des Berichterstatters der Fraktion DIE LINKE., Abschnitt I 3

Die im Sondervotum der Fraktion DIE LINKE. erhobenen Vorwürfe hinsichtlich der Amtsführung des Vorsit-
zenden weist der Ausschuss entschieden zurück. Sie entbehren sachlich und rechtlich jeder Grundlage:
Nach § 6 Absatz 2 PUAG leitet der Vorsitzende das Untersuchungsverfahren und ist dabei an den Einsetzungs-
beschluss des Bundestages und die Beschlüsse des Untersuchungsausschusses gebunden. Er ist für ein rechtlich
einwandfreies und faires Untersuchungsverfahren verantwortlich. Zu diesem Zweck ist der Vorsitzende auch ver-
pflichtet, bei Zeugenvernehmungen auf korrekte Fragestellungen durch die Ausschussmitglieder hinzuwirken.
Ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen muss er nach § 25 Absatz 1 Satz 1 PUAG zurückweisen.
Diese Aufgabe nahm der Ausschussvorsitzende ungeachtet der Fraktionszugehörigkeit der jeweiligen Fragesteller
gewissenhaft wahr. In allen Fällen war sein Eingreifen der Gewährleistung eines sachlichen und fairen Verfahrens
und seiner dadurch bedingten Fürsorgepflicht gegenüber den Zeugen geschuldet. Anders als von der Fraktion DIE
LINKE. behauptet, benachteiligte der Vorsitzende deren Obmann keineswegs. Vor allem schränkte er nicht ge-
zielt dessen Fragerecht ein. Beanstandungen von Fragen und diesbezügliche Empfehlungen des Vorsitzenden sind
in allen Untersuchungsverfahren absolut üblich.
Bezeichnend ist, dass der Obmann der Fraktion DIE LINKE. erst in seinem Sondervotum die Sitzungsleitung des
Vorsitzenden förmlich kritisierte. Nach § 25 Absatz 1 Satz 3 PUAG hätte er jederzeit eine Entscheidung des
Ausschusses über die Zurückweisung seiner Fragen beantragen können. Davon machte er kein einziges Mal Ge-
brauch. Stattdessen folgte er – wie auch die übrigen mit entsprechenden Hinweisen des Vorsitzenden bedachten
Ausschussmitglieder – den Empfehlungen des Vorsitzenden zur Umformulierung oder zum Verzicht auf die bean-
standeten Fragen.
Darüber hinaus ist auch der Vorwurf der Fraktion DIE LINKE. abwegig, der Vorsitzende habe den Vertretern des
BMF formlos Interventionen in laufende Zeugenvernehmungen gestattet. Diese Unterstellung zeugt von Unkennt-
nis der verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen. Nach Artikel 43 Absatz 2 GG haben die Mitglieder der Bun-
desregierung sowie ihre Beauftragten zu allen Sitzungen der Ausschüsse des Bundestages Zutritt und müssen dort
jederzeit gehört werden. Dieser Verpflichtung durch das Grundgesetz trug der Vorsitzende mit der Worterteilung
an die Beauftragten des BMF Rechnung.
Nicht zu beanstanden ist außerdem, dass der Vorsitzende dem Anwalt der Zeugen der Kanzlei Freshfields das
Rederecht zugestand, um deren berufliche Verschwiegenheitspflicht zu erläutern. Zeugen dürfen nach § 20 Ab-
satz 2 PUAG einen rechtlichen Beistand ihres Vertrauens zu der Vernehmung hinzuziehen. Dieser kann bei der
verfahrensmäßigen Erörterung von Auskunftsverweigerungsrechten beteiligt werden. Dieses Vorgehen entspricht
der langjährigen Praxis der Untersuchungsausschüsse (vgl. nur: BT-Drs. 14/9300, S. 86).
Nach § 15 Absatz 1 PUAG kann der Untersuchungsausschuss Beweismittel mit einem Geheimhaltungsgrad unter
Beachtung der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages versehen. Sofern es im Einzelfall Hinweise auf
etwaige Geschäfts-, Betriebs- oder Steuergeheimnisse gab, machte der Vorsitzende von seinem gesetzlich vorge-
sehenen Recht auf eine vorläufige Einstufung Gebrauch. Nach § 15 Absatz 2 PUAG war er dazu sogar gesetzlich
verpflichtet, wenn die Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages im konkreten Fall eine Einstufung ver-
langte. Entgegen der Darstellung des Berichterstatters der Fraktion DIE LINKE. resultierte hieraus keine Behin-
derung der Ausschussarbeit. Eingestufte Unterlagen sind Beweismaterial und können von jedem Ausschussmit-
glied und allen entsprechend ermächtigen Mitarbeiterrinnen und Mitarbeitern der Fraktionen aus der Geheim-
schutzstelle angefordert oder dort eingesehen werden. Zudem konnte jede Fraktion nach Prüfung der Unterlagen
eine Herabstufung durch die herausgebende Stelle oder den Ausschuss beantragen. Hierüber entschied im letzt-
genannten Fall der Ausschuss insgesamt und nicht der Vorsitzende.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 549 – Drucksache 18/12700
Sechster Teil: Rechtliches Gehör

Der Untersuchungsausschuss hat Personen, die durch die Veröffentlichung des Abschlussberichtes in ihren Rech-
ten erheblich beeinträchtigt werden können, Gelegenheit gegeben, zu den sie betreffenden Ausführungen im Ent-
wurf des Abschlussberichtes Stellung zu nehmen, soweit diese Ausführungen nicht mit ihnen in einer Sitzung zur
Beweisaufnahme erörtert worden sind (zu den zur Verfügung gestellten Auszügen siehe Erster Teil: Einsetzung
des 4. Untersuchungsausschusses und Verlauf des Untersuchungsverfahrens, Abschnitt B.VIII.4).

Folgende Stellungnahmen sind abgegeben worden.
Bundesverband deutscher Banken e. V.
Zu den ihm zur Verfügung gestellten ausgewählten Passagen der Bewertungen des Untersuchungsausschusses
sowie der Sondervoten1995 hat sich der Bundesverband deutscher Banken e.V. zusammenfassend wie folgt geäu-
ßert1996:

„Zusammenfassung

- Zentrale Aussagen der dem Bankenverband zugänglichen Teile des Berichtsentwurfs des
4. Untersuchungsausschusses gehen von einem politisch motivierten vorgefassten Meinungs-
bild aus. Vom Bankenverband zu erwarten, dieser solle Folgen gesetzgeberischer Untätigkeit
‚in den Griff bekommen’, überzieht die Rolle eines Verbandes erheblich.

- Es gelingt dem Ausschuss nicht, die Beweismittel zu einer über Jahrzehnte dauernden kom-
plexen steuerrechtlichen Diskussion im richtigen zeitlichen Kontext und unvoreingenommen
zu bewerten. Vielmehr werden aktuelle politisch opportune Einschätzungen als juristische
Bewertungen ausgegeben, ohne die seit geraumer Zeit andauernde steuerliche Diskussion
angemessen zu berücksichtigen.

- Die Rolle der Finanzverwaltung wird zu Unrecht marginalisiert. Diese war seit Jahrzehnten
in der eigenen Verwaltungstätigkeit mit steuerrechtlichen Implikationen rund um Geschäfte
um den Ausschüttungstermin und verwandte Regulierungsthemen (‚Dividendenstripping‘)
befasst. Gleichwohl hat sie - ungeachtet zwischenzeitlicher Hinweise auch vom Bankenver-
band - erst mit Wirkung ab 2012 entscheidend gehandelt.

- Der Bankenverband hat sich als Stakeholder zu jedem Zeitpunkt lediglich in für Verbände
üblicher Weise in die Diskussion über die Entwicklung des Steuerrechts eingebracht. Er hat
in einer komplexen Thematik sachgerechte und realistische Vorschläge unterbreitet, über die
das zuständige Ministerium und der Gesetzgeber in eigener Verantwortung entschieden ha-
ben.

Zusammenfassende Darstellung der Regulierungsdiskussion über Wertpapiergeschäfte um
den Ausschüttungstermin

Im Zusammenhang mit den Erörterungen um die Einführung eines Körperschaftsteuer-An-
rechnungsverfahrens in den 1970er Jahren wurde die später als ‚Dividendenstripping‘ be-
zeichnete Thematik auch in den kreditwirtschaftlichen Verbänden diskutiert. Nach der ge-
setzlichen Einführung des Anrechnungsverfahrens zum 1. Januar 1977 wurde die Thematik
dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) vorgetragen. Im Rahmen der längere Zeit in
Anspruch genommenen Erörterungen stellte sich heraus, dass das System im Hinblick auf
1995 Siehe Dritter Teil: Bewertungen des Untersuchungsausschusses, Abschnitt B IV, sowie Vierter Teil: Sondervoten, Auszug aus Abschnitt B II 5a.
1996 Ausschussdrucksache 18(30)311.

Drucksache 18/12700 – 550 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Geschäfte um den Ausschüttungstermin eine Schwachstelle hatte, so dass es in Einzelfällen
zu einer doppelten Steueranrechnung sowohl hinsichtlich der einbehaltenen und anrechen-
baren Körperschaftsteuer als auch hinsichtlich der einbehaltenen und anrechenbaren Kapi-
talertragsteuer kommen konnte, obwohl diese vom Emittenten nur einmal an den Fiskus ab-
geführt wurde. Dieser Fall konnte auch bei Leerverkäufen eintreten. Bei Leerverkäufen um
den Ausschüttungstermin befinden sich die Wertpapiere am Tag der Ausschüttung noch im
zivilrechtlichen Eigentum eines Dritten, der einen Steueranrechnungsanspruch geltend ma-
chen kann. Gleichzeitig ist das wirtschaftliche Eigentum bereits an den Erwerber der Wert-
papiere übergegangen, der seinerseits ebenfalls einen Steueranrechnungsanspruch geltend
machen kann. Der Emittent, der zur Steuerabführung an den Fiskus verpflichtet ist, hat von
diesem Vorgang allerdings keine Kenntnis. Diese Schwachstelle sollte durch den System-
wechsel hin zu einem klassischen Körperschaftsteuersystem mit Halbeinkünfteverfahren und
definitiver, d.h. nicht anrechenbarer Körperschaftsteuer auf Ebene des Anteilseigners beho-
ben werden.

Das neue System trat zum 1. Januar 2001 in Kraft und vermochte – wie sich herausstellte –
die Schwachstelle des alten Systems nicht vollständig zu beheben. Zwar wurde das Problem
der doppelten Anrechnung von Körperschaftsteuer behoben, jedoch blieb die Gefahr der
doppelten Anrechnung von der vom Emittenten einbehaltenen Kapitalertragsteuer bestehen.
Konkret war bei Leerverkäufen um den Ausschüttungstermin nicht auszuschließen, dass Ka-
pitalertragsteuer zweifach angerechnet wurde, der Emittent diese aber nur einmal an den
Fiskus abgeführt hatte. Um dies zu vermeiden, erarbeitete der Bankenverband einen Lö-
sungsvorschlag.

Dieser Vorschlag sah vor, dass das Kreditinstitut, das den Verkaufsauftrag des Kunden über
einen Leerverkauf ausführt, zum Einbehalt und zur Abführung der Kapitalertragsteuer zu
Lasten des Leerverkäufers und für Rechnung des Erwerbers der Aktien verpflichtet wird.
Angesichts der territorial auf Deutschland begrenzten Geltung des deutschen Rechts konnten
allerdings zwangsläufig nur Leerverkäufe über inländische Banken erfasst werden. In Leer-
verkäufe eingebundene Banken im Ausland konnten durch diesen Lösungsvorschlag nicht
verpflichtet werden, Kapitalertragsteuer an den deutschen Fiskus abzuführen. Erörterungen
mit der zentralen inländischen Verwahrstelle Clearstream, die inländische Aktien im Inland
unabhängig davon verwahrt, ob die Kundenbank im Inland oder im Ausland ansässig ist,
hatten zum damaligen Zeitpunkt ergeben, dass eine von der Verwahrung der Aktien im In-
oder Ausland unabhängige Regelung nicht möglich sei, da Leerverkäufe als solche in den
Systemen der Verwahrstelle nicht erkannt werden konnten. Damit schied ein Kapitaler-
tragsteuerabzug zu Lasten des Leerverkäufers über Clearstream aus. Auch ein zusätzlicher
Kapitalertragsteuerabzug durch den Emittenten war nicht möglich, da dieser von dem Ver-
kauf generell gar keine Kenntnis erhält. Damit blieb es letztendlich bei dem Vorschlag, dass
das Kreditinstitut des Leerverkäufers zum Kapitalertragsteuerabzug verpflichtet werden
sollte. Dieser Vorschlag wurde dem BMF mit Schreiben vom 20. Dezember 2002 übersandt.
Dabei wurde das BMF ausdrücklich darauf hingewiesen, dass von diesem Verfahren nur
Leerverkäufe über Banken im Inland erfasst werden können, nicht aber diejenigen über In-
stitute im Ausland. Diese Begrenzung des Vorschlags wurde von allen Beteiligten als unver-
meidlich empfunden. Dennoch wurde er als zumindest partiell hilfreiche Lösung und nicht
zuletzt als Gedankenanstoß für die Finanzverwaltung verstanden, sich mit der Thematik
selbst vertieft auseinanderzusetzen und Wege zu einer umfassenden Lösung zu suchen.

Ein Formulierungsvorschlag für eine entsprechende gesetzliche Regelung wurde dem BMF
dann mit Schreiben vom 9. Januar 2003 übersandt. Parallel stimmte sich der Bankenverband
mit den anderen Spitzenverbänden der deutschen Kreditwirtschaft ab, die sich der Initiative
im Sommer 2003 anschlossen, weil das Problem nicht auf den Bereich der privaten Banken
beschränkt war, sondern die gesamte Kreditwirtschaft betraf. Wie in solchen Fällen üblich,
treten die kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände dann gemeinsam gegenüber Ministerien
und Gesetzgeber auf, um ihre Anliegen vorzutragen. Ende 2003 griff das BMF die Initiative

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 551 – Drucksache 18/12700

auf und erörterte die Thematik in einem Gespräch mit Vertretern der Kreditwirtschaftsver-
bände. Ziel war es, einen Gedankenanstoß für eine möglichst weitgehende Lösung zu geben.
Grundlage hierzu war das vom Bankenverband vorgeschlagene und zwischenzeitlich auch
mit den anderen Kreditwirtschaftsverbänden abgestimmte Konzept. Auch bei den Gesprä-
chen unter den Verbänden war allen Beteiligten die Begrenzung des Vorschlags auf Inlands-
sachverhalte bewusst. Es war zum damaligen Zeitpunkt auch nicht einzuschätzen, ob das
BMF dem vorgeschlagenen Konzept angesichts des eingeschränkten Anwendungsbereichs
bei ausländischen Banken überhaupt zustimmen oder ein eigenes Konzept vorlegen würde.
Weder der Bankenverband noch die anderen Verbände der deutschen Kreditwirtschaft haben
zu irgendeinem Zeitpunkt ein ‚Steuergestaltungsmodell’ vorgeschlagen. Zum damaligen Zeit-
punkt wurde der Lösungsvorschlag vielmehr als einzige Möglichkeit gesehen, das Problem
zumindest teilweise in den Griff zu bekommen. Und offensichtlich hatte auch das BMF keine
bessere Lösung.

Ende 2006 wurde eine gesetzliche Regelung, die sich am Lösungsvorschlag der Kreditwirt-
schaft orientierte, im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2007 verabschiedet. Sie trat am
1. Januar 2007 in Kraft. Auch in dem Gesetzgebungsverfahren, getragen vom Deutschen
Bundestag und vom Bundesrat, wurden von keiner Seite Einwände gegen die Beschränkung
auf das Inland erhoben. Ebenso wenig wurden in der parlamentarischen Diskussion Risiken
zur ‚Steuergestaltung’ thematisiert, obwohl die Beschränkung auf Inlandssachverhalte of-
fenkundig war.

Anfang 2009 griff die Finanzverwaltung die Thematik erneut auf, nachdem dort Fälle von
Leerverkäufen bekannt geworden waren. Ziel war es, auch die über ausländische Kreditin-
stitute initiierten Leerverkäufe zu erfassen. Zunächst wurden mit einem BMF-Schreiben vom
5. Mai 2009 die inländischen auszahlenden Stellen zu einer so genannten ‚besonderen’ Steu-
erbescheinigung verpflichtet, und zwar in allen Fällen, in denen Aktien mit Dividendenan-
spruch erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert wurden. Die Käufer mussten eine
Bestätigung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers einholen, dass keine Absprache
über Leerverkäufe im Ausland festzustellen ist. Zugleich wurden in der Kreditwirtschaft wei-
terhin Überlegungen angestellt, wie man Leerverkäufe über den Dividendenstichtag, insbe-
sondere soweit diese über das Ausland initiiert wurden, künftig lückenlos steuerlich erfassen
könnte. Als Ergebnis dieser Überlegungen wurde ein Entwurf für ein entsprechendes künfti-
ges Besteuerungskonzept vorgestellt. Dies sah eine Verlagerung der Verpflichtung zum Ka-
pitalertragsteuerabzug bei Dividenden vom Emittenten auf die depotführenden Institute (aus-
zahlende Stellen) vor. Im April 2010 befasste sich erstmals eine Bund-Länder Arbeitsgruppe
der Finanzverwaltung mit dem Vorschlag, der eine Gesetzesänderung erforderte. Eine ent-
sprechende Gesetzesänderung wurde in das Gesetzgebungsverfahren zum OGAW-IV-Umset-
zungsgesetz eingebracht, das im Jahr 2011 verabschiedet wurde. Mit Wirkung vom 1. Januar
2012 wurde dementsprechend der Kapitalertragsteuerabzug vom Emittenten auf die Zahl-
stelle verlagert und somit auch über das Ausland initiierte Leerverkäufe erfasst.

Die hiermit letztlich gefundene Lösung des Problems hat sich im Rahmen der langjährigen
Diskussion zwischen der Finanzverwaltung und der Kreditwirtschaft ergeben. Das Thema
war zweifellos sehr komplex und wurde über lange Zeit als technisch und schwer lösbar
empfunden wurde. Aus diesem Grund wurde die von der Kreditwirtschaft vorgeschlagene
Lösung wenigstens der Inlandssachverhalte auch aufgegriffen. Zudem waren immer wieder
steuerpolitisch als bedeutsamer empfundene Themen prioritär, so dass begonnene Erörte-
rungen zur Regelung der Wertpapiergeschäfte um den Ausschüttungstermin hintenangestellt
und wiederholt unterbrochen wurden. Zu nennen ist hier beispielsweise das Steuerände-
rungsgesetz 2003, mit dem die Jahresbescheinigung über Kapitalerträge und eine Ermäch-
tigung zur Umsetzung der EU-Zinsrichtlinie eingeführt wurde, sowie das große Projekt zur
Einführung der Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009, das in der Finanzverwaltung wie in der
Kreditwirtschaft enorme Ressourcen gebunden hatte. Erst nachdem die Abgeltungsteuer ein-

Drucksache 18/12700 – 552 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

geführt war, konnte eine intensivere Befassung mit der Thematik erfolgen, was zu einem sy-
stematisch neuartigen Ansatz führte, der letztlich in einer umfassenden Lösung des Problems
resultierte.

Stellt man rückblickend die Frage, aus welchen Gründen die letztlich umgesetzte Lösung
nicht früher gefunden wurde, ist darauf hinzuweisen, dass derartige Fortentwicklungen in
der Gesetzgebung eher die Regel als die Ausnahme sind. Zahlreiche ‚Reparaturgesetze’ nicht
nur im Steuerrecht zeugen davon. Zeitdruck und politische Opportunitäten führen nicht sel-
ten dazu, dass gerade systematische Neuorientierungen mit besonderen Schwierigkeiten be-
lastet sind. Diese Rahmenbedingungen gelten nach unserem Eindruck in vielen Fällen für
die Gesetzgebungsorgane und oftmals – nicht selten in noch verschärfter Weise – auch für
Verbände. Dennoch ist es aus Sicht des Bankenverbandes sinnvoll, sich als ein Stakeholder
an der Diskussion über die Fortentwicklung des deutschen Steuerrechts zu beteiligen. Hieran
ändern auch Versuche zur Instrumentalisierung solcher Beiträge für den parteipolitischen
Wettstreit im Vorfeld einer Bundestagswahl nichts.“
Zum Dritten Teil des Abschlussberichts, Bewertungen des Untersuchungsausschusses, Abschnitt B IV, bzw. den
Ausführungen auf Ausschussdrucksache 18(30)294, Seiten 35 bis 46, hat der Bundesverband deutscher Banken
e. V. Folgendes geäußert:

„Anmerkungen zu den Ausführungen auf den Seiten 35 bis 46 des Berichtsentwurfs

1. Zu den Schreiben des Bankenverbandes vom 20. Dezember 2002 und 9. Januar 2003 ver-
tritt der Ausschuss die Auffassung, die Darstellung in der öffentlichen Berichterstattung, der
Bankenverband habe ‚vor missbräuchlichen Gestaltungen und Steuerausfällen in Milliar-
denhöhe gewarnt‘, sei im Untersuchungsverfahren nicht bestätigt worden. Die Beweisauf-
nahme habe ergeben, ‚dass das Schreiben [vom 20. Dezember 2002]1997 weder seitens der
Banken als Warnung vor Steuergestaltungen gemeint war, noch von der Finanzverwaltung
so interpretiert wurde‘. Vielmehr sei es ‚Ergebnis jahrzehntelanger unzulänglicher Bemü-
hungen des Bundesverbands deutscher Banken, die Cum/Ex-Fälle selbst in den Griff zu be-
kommen‘. Der Ausschuss habe festgestellt, ‚dass Rechtsverstöße deutscher Kreditinstitute bei
der Abwicklung von Wertpapiertransaktionen um den Dividendenstichtag schon Ende der
1970er Jahre begannen‘.1998

Stellungnahme:

Die Zuschreibung der Verantwortlichkeit für die Regulierung des Sachverhalts an den Ban-
kenverband stellt die tatsächliche Rollenverteilung in der Gesetzgebung auf den Kopf. Zu-
ständigkeit und Verantwortlichkeit liegen bei den Gesetzgebungsorganen. Die Funktion von
Verbänden liegt darin, den Gesetzgebungsorganen Fakten und Sachargumente vorzutragen,
die auf Praxiserfahrungen der Mitgliedsunternehmen beruhen. Ganz in diesem Sinne hat sich
der Bankenverband gemeinsam mit den anderen Spitzenverbänden der deutschen Kreditwirt-
schaft zu der Thematik Geschäfte um den Ausschüttungstermin geäußert.

Die Behauptung, Banken hätten seit den 1970er Jahren Rechtsverstöße begangen ist falsch.
Richtig ist vielmehr, dass Banken bestehendes Recht angewandt haben. Im Hinblick auf Ge-
schäfte um den Ausschüttungstermin offenbarten sich jedoch bei Einführung des Körper-
schaftsteuer-Anrechnungsverfahren Schwachstellen im System, auf die der Verband bereits
1978 die Finanzverwaltung aufmerksam gemacht hatte (vgl. hierzu auch unter Punkt 3, ins-
besondere dort genanntes BMF-Schreiben vom 2. August 1978). Auch der Übergang ab 2001
auf das sogenannte Halbeinkünfteverfahren vermochte diese Schwachstellen nicht gänzlich
1997 Hinzufügung in eckiger Klammer durch den Bankenverband.
1998 Siehe Dritter Teil: Bewertungen des Untersuchungsausschusses, Abschnitt B IV.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 553 – Drucksache 18/12700

zu beheben, so dass sich der Verband Ende 2002 mit einem Lösungsvorschlag an das BMF
gewandt hatte.

Während das beim Dividendenstripping in Rede stehende Volumen unter dem Körperschafts-
teuer-Anrechnungsverfahren auf 30% Körperschaftsteuer plus 25% Kapitalertragsteuer
zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer betrug, reduzierte sich dieses un-
ter dem Halbeinkünfteverfahren auf 25% Kapitalertragsteuer zzgl. 5,5% Solidaritätszu-
schlag auf die Kapitalertragsteuer. Da in den von Deutschland abgeschlossenen Doppelbe-
steuerungsabkommen – entsprechend der Regelung im OECD-Musterabkommen – zudem
regelmäßig eine Erstattung von zehn Prozent der einbehaltenen Kapitalertragsteuer vorge-
sehen ist, reduziert sich die anrechenbare Kapitalertragsteuer und damit ein etwaiger Steu-
erschaden in DBA-Fällen weiter auf 15% Kapitalertragsteuer zzgl. 5,5% Solidaritätszu-
schlag auf die Kapitalertragsteuer.

Berücksichtigt man weiter, dass unter dem Körperschaftsteuer-Anrechnungsverfahren zwar
Fälle von Dividendenstripping bekannt geworden sind, es sich aber keinesfalls um ein Mas-
senphänomen handelte – denn sonst wäre die Abschaffung des Anrechnungsverfahrens nicht
erst zu Beginn des neuen Jahrtausends erfolgt –, so war kurz nach dem Systemwechsel aus
Sicht des Verbands nicht davon auszugehen, dass nach dem Systemwechsel (und niedrigeren
Volumina anrechenbarer Steuern) aus der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer ein ‚Ge-
staltungsmodell’ mit drohenden Steuerausfällen in Milliardenhöhe entstehen würde. Daher
konnte der Verband zum damaligen Zeitpunkt auch überhaupt nicht vor missbräuchlichen
Gestaltungen warnen. Damals ging es um die rein steuerrechtstechnische Lösung der The-
matik.

2. Fachliche Schreiben seien an die Arbeitsebene des BMF adressiert worden. Über dro-
hende Steuerausfälle in Milliardenhöhe hätte jedoch der Präsident des Bankenverbandes den
Bundesminister der Finanzen informieren müssen.1999

Stellungnahme:

Die Vorstellung, die Thematik hätte nicht gegenüber der Fachebene des Ministeriums, son-
dern unmittelbar gegenüber dem Bundesfinanzminister aufgegriffen werden müssen, ver-
kennt die rechtstechnische Bedeutung, die ihr zum damaligen Zeitpunkt beigemessen wurde.
Nach diesem Maßstab müssten viele Fachthemen - statt den nach der öffentlich zugänglichen
Zuständigkeitsverteilung im jeweiligen Ministerium zuständigen Beamten - dem Minister
vorgestellt werden. Das ist nicht erwünscht und lebensfremd.

Die Funktion von Verbänden liegt darin, aus den Erfahrungen ihrer Mitgliedsinstitute vor-
gebrachte Hinweise auf die voraussichtlichen Auswirkungen von Gesetzgebungsvorhaben
einzubringen, damit sich der Gesetzgeber hierüber ein Bild machen kann. Diese Funktion
nimmt der, Bankenverband aufgrund der rechtlich geprägten Dienstleistungen von Banken
in der Gesetzgebung in großer Breite wahr. Allein im Steuerrecht sind die begleiteten Ge-
setzgebungsverfahren in jeder Legislaturperiode mannigfaltig. Hieraus folgt, dass sich der
Verband immer wieder zu Fachthemen gegenüber dem zuständigen Bundesministerium der
Finanzen äußert.

Den Geschäften um den Ausschüttungstermin kam über einen langen Zeitraum keine heraus-
gehobene Bedeutung zu. Sie wurden von allen Beteiligten als ein steuertechnisches Thema
unter vielen angesehen. Dies ergibt sich zwanglos aus den vom Bankenverband bereitgestell-
ten Beweismitteln.
1999 Siehe Dritter Teil: Bewertungen des Untersuchungsausschusses, Abschnitt B IV.

Drucksache 18/12700 – 554 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Drohende Steuerausfälle in beträchtlicher Höhe waren zum damaligen Zeitpunkt nicht be-
kannt. Auch der Bankenverband konnte nicht davon ausgehen, dass aus der Anrechenbarkeit
der Kapitalertragsteuer ein ‚Gestaltungsmodell’ entstehen würde, das zu Steuerausfällen
führt. Schon allein aus kartellrechtlichen Gründen haben Verbände generell keine Informa-
tionen über die Geschäftsbeziehungen ihrer Mitgliedsinstitute zu deren Kunden. Dies betrifft
sowohl die Geschäfte als solche, als auch deren Umfang.

3. Vorgeworfen wird dem Verband insbesondere, dass in dem Schreiben vom 20. Dezember
2002 ‚die Cum/Ex-Fälle als abwicklungstechnisches Praxisproblem [geschildert worden
seien]2000, das (erst) im Zuge des Steuersenkungsgesetzes aus dem Jahr 2000 aufgetreten
sei’. Moniert wird zudem das Fehlen ‚jeglicher Hinweise auf die verbandsinterne Vorge-
schichte der Cum/Ex-Problematik’. ‚Nach Überzeugung des Ausschusses konnte das BMF
aus dem Schreiben des Bankenverbandes die Problematik nicht erkennen – weder die Ursa-
chen, noch die Systemwidrigkeit des Vorschlags oder die Motivation der Banken wurden aus
dem Schreiben ersichtlich’.2001

Stellungnahme:

Der Vorwurf, die Vorgeschichte der Vorgänge um das Jahressteuergesetz 2000 verschwiegen
zu haben, trifft nicht zu. Seit Ende der 1970er Jahre war der Finanzverwaltung die Diskus-
sion über das ‚Dividendenstripping’ bekannt. Exemplarisch verwiesen sei auf ein BMF-
Schreiben vom 2. August 1978 zur ‚Anrechnung der Körperschaftsteuer bei Gebietsfremden
durch Verkauf von Aktien an Inländer und Rückkauf derselben nach Gewinnausschüttung’,
das auch (als Kopie) in den dem Ausschuss auf Grund des ‚Beweisbeschlusses Bankenver-
band-1’ mit Schreiben vom 21. März 2016 übermittelten Originalakten mit dem Aktenzeichen
N.1.3.3/St.01.03.03 enthalten ist; ferner auf den Literaturbeitrag von Siegfried Wagner (Be-
triebsprüfer im BZSt), ‚Dividendenstripping – Steuersparmodell auch im neuen System,
NWB, Fach 19, 1445, aus Mai 2002. Hinzu kommt, dass in diesem Zeitraum zum ‚Dividen-
denstripping’ diverse finanzgerichtliche Verfahren geführt worden sind. Hervorzuheben ist
insoweit das (auch in dem Abschlussbericht zitierte) BFH-Urteil vom 15. Dezember 1999,
I R 29/97, BStBl. II 2000, 527. Auf dieses Urteil hat die Finanzverwaltung mit einem Nicht-
anwendungserlass reagiert (BMF-Schreiben vom 6. Oktober 2000, BStBl. I 2000, 1392).

Auch hatte der Verband nie behauptet, die Problematik sei erst im Zuge des Steuersenkungs-
gesetzes aufgetreten. Bereits mit Einführung des Körperschaftsteuer-Anrechnungsverfahrens
waren die Probleme hinsichtlich der Steueranrechnung bekannt (vgl. zuvor genanntes BMF-
Schreiben vom 2. August 1978). Grund für den Systemwechsel hin zum Halbeinkünfteverfah-
ren war u.a. gerade die Behebung der Schwachstelle des Anrechnungsverfahrens im Hinblick
auf die Steueranrechnung in Fällen des Dividendenstrippings. Hinzu kam die Befürchtung,
dass das bestehende Körperschaftsteuer-System (wegen der Begrenzung der Anrechenbar-
keit auf deutsche Körperschaftsteuer und inländische Anteilseigner) europarechtswidrig war
– was sich in der Folge durch das Meilicke-Urteil des EuGH (EuGH vom 6. März 2007,
C-292/04, Rs. Meilicke) bestätigt hatte.

Festzuhalten ist daher, dass dem Gesetzgeber das Thema ‚Dividendenstripping’ spätestens
seit dem Systemwechsel vom Körperschaftsteuer-Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfte-
verfahren bekannt war.

In der Öffentlichkeit ist in der Folge der Eindruck entstanden, dass mit dem Systemwechsel
insbesondere letzteres auch gelungen ist (vgl. Die Welt vom 4. Januar 2010, ‚Die Richtung
2000 Hinzufügung in eckiger Klammer durch den Bankenverband.
2001 Siehe Dritter Teil: Bewertungen des Untersuchungsausschusses, Abschnitt B IV 5.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 555 – Drucksache 18/12700

von Eichels Steuerpaket stimmt’, wo davon gesprochen wird, dass durch das Halbeinkünfte-
verfahren ‚das Dividendenstripping überflüssig’ wird).

Bei der Diskussion in den verbandsinternen Gremien über die Umsetzung des Gesetzes hat
sich indes gezeigt, dass mit dem Systemwechsel zwar Probleme bei der Anrechnung von Kör-
perschaftsteuer gelöst wurden. Es wurde allerdings festgestellt, dass die Probleme hinsicht-
lich der Anrechnung der vom Emittenten einbehaltenen Kapitalertragsteuer von 25% plus
Solidaritätszuschlag auch nach dem Systemwechsel bei Geschäften um den Ausschüttungs-
termin fortbestanden. Dies war Grund für den Entschluss, die Thematik verbandsintern auf-
zuarbeiten und dem BMF vorzutragen, und hat schließlich zum Versand des Schreibens vom
20. Dezember 2002 geführt.

Durch dieses Handeln sollte dem in der Öffentlichkeit entstandenen Eindruck entgegenge-
treten werden, dass das Problem des Dividendenstrippings gelöst sei.

Wie in dem Abschlussbericht hervorgehoben wird, war der Bankenverband der einzige Ver-
band, der sich aktiv darum gekümmert hatte, ‚der Geltendmachung unberechtigter Steuer-
ansprüche entgegenzuwirken’2002. Daher hatten wir einen Lösungsvorschlag unterbreitet,
der geeignet war, das Problem zumindest teilweise zu lösen, und gleichzeitig darauf hinge-
wiesen, dass die Lösung aus Gründen der territorialen Begrenzung des deutschen Rechts
nicht umfassend sein kann. Nunmehr die Wertung zu ziehen, dass das Schreiben des Banken-
verbands vom 20. Dezember 2002 ‚eher als Beitrag zu den Ursachen denn als Beitrag zur
Lösung des Problems’2003 anzusehen sein soll, vermögen wir folglich nicht nachzuvollziehen.

4. In dem Abschlussbericht wird zudem darauf hingewiesen, dass es ‚lange vor dem BFH-
Urteil vom 15. Dezember 1999 (…) im Börsenhandel bereits üblich [war]2004, den Erwerber
der Aktien nach Vertragsabschluss als wirtschaftlichen Eigentümer zu behandeln’.2005

Stellungnahme

Diese Praxis beruht auf der Rechtsprechung des BFH, der zufolge die Anschaffung eine Ver-
einbarung voraussetzt, die auf den Übergang des (wirtschaftlichen) Eigentums gerichtet ist.
Diese Vereinbarung muss eine Lieferverpflichtung beinhalten, die dinglich vollzogen wird.
Ist dies der Fall, soll es für den Zeitpunkt der Anschaffung nicht auf die Erfüllung des schuld-
rechtlichen Vertrags durch ‚Lieferung’ (d. h. auf das dingliche Rechtsgeschäft) ankommen
(vgl. Hamacher/ Dahm in Korn, § 20 EStG Rz. 373 m.w.N.). Diese Grundsätze, an denen der
BFH bis heute festhält, wurden und werden in den Börsenbedingungen konsequent nachvoll-
zogen. Die Bedingungen sind jedoch nicht der Grund für diese Rechtsauffassung, sondern
Folge der Rechtsprechung. Dies wird in der obigen Passage nicht deutlich.“
Zum Vierten Teil des Abschlussberichts, Sondervoten, Auszug aus Abschnitt B II 5a, bzw. den Ausführungen auf
Ausschussdrucksache 18(30)296, Seiten 102 bis 106, hat der Bundesverband deutscher Banken e. V. Folgendes
geäußert:
2002 Siehe Dritter Teil: Bewertungen des Untersuchungsausschusses, Abschnitt B IV 6.
2003 Siehe Dritter Teil: Bewertungen des Untersuchungsausschusses, Abschnitt B IV 6.
2004 Hinzufügung in eckiger Klammer durch den Bankenverband.
2005 Siehe Dritter Teil: Bewertungen des Untersuchungsausschusses, Abschnitt B IV 1.

Drucksache 18/12700 – 556 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

„Anmerkungen zu den Ausführungen auf den Seiten 102 bis 106 des Berichtsentwurfs

1. In dieser Passage des Berichtsentwurfs wird ausgeführt, der Bankenverband habe ‚das
BMF mit seinem Schreiben auf eine völlig falsche Fährte gelenkt. Die Lösung für das Pro-
blem Cum/Ex wurde in steuergesetzlichen Veränderungen gesucht, obwohl die gesetzliche
Lage hinreichend klar war’.2006

Stellungnahme

Diese Einschätzung der Rechtslage ist unzutreffend. Ohne näher auf die – im Detail bis heute
umstrittene – Frage des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums einzugehen, ist die Frage
zu stellen, aus welchen Gründen bis heute zahlreiche entsprechende Veranlagungen/Verfah-
ren betreffend Cum-/Ex-Geschäfte noch nicht abgeschlossen sind. Zudem wird allgemein da-
von ausgegangen, dass die Problematik (erst) seit dem Übergang des Kapitalertragsteuer-
abzugs vom Emittenten auf die auszahlende Stelle bzw. die letzte auszahlende Stelle ‚vor der
Grenze’ im Jahr 2012 durch das OGAW-IV-Umsetzungsgesetz gelöst wurde (vgl. die Antwort
der Bundesregierung auf eine parlamentarische Anfrage der Fraktion Die Linke, BT-
Drs. 17/13638, S. 14, 15, 20). Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer hinreichend kla-
ren Rechtslage für Jahre vor 2012 gesprochen werden.

Der Bankenverband hatte im Jahr 2002 bzw. ab 2003 zusammen mit den anderen kreditwirt-
schaftlichen Verbände nach bestem Wissen und Gewissen einen Vorschlag für eine gesetzli-
che Regelung unterbreitet, in dem auch die Schwachstelle ‚Kapitalertragsteuerabzug nur im
Inland’ aufgezeigt wurde. Der Vorschlag hatte dann, wie üblich, das parlamentarische Ver-
fahren unter Beteiligung aller im Bundestag vertretenen Parteien und des Bundesrats durch-
laufen. Spätestens dort hätte jeder Beteiligte, der die Geltung des Steuerabzugs nur im Inland
im Rahmen der Beratungen als Problem empfunden hätte, den Finger heben können. Dies ist
jedoch nicht geschehen. Vielmehr haben sich manche Verfahrensbeteiligte offenbar erst mit
den Einzelheiten der Thematik befasst, als die Medienberichterstattung einsetzte und erheb-
liche Summen über mutmaßlich zu Unrecht gezahlte Steuererstattungen in die Öffentlichkeit
gerieten.

Der Bankenverband – wie auch alle anderen Berufsverbände – gibt gegenüber Ministerien,
Behörden und Parlamenten ständig Stellungnahmen ab, die größtenteils auch konkrete Vor-
schläge und Petiten an den Empfänger enthalten. Diese werden regelmäßig dann übernom-
men, wenn der Vorschlag den Empfänger fachlich überzeugt. Nach der Übermittlung der
Stellungnahme ist der Verband nicht mehr Herr des weiteren Umgangs mit den gemachten
Vorschlägen. Nun zu behaupten, der Verband habe das BMF (und in der Folge auch den
Gesetzgeber) auf eine falsche Fährte gelenkt, und darüber hinaus die Feststellung zu treffen,
dass es dem Verband gelungen sei, ‚das Handeln des Staates negativ zu beeinflussen’2007,
marginalisiert zu Unrecht die Eigenverantwortung des Gesetzgebers und stellt im Ergebnis
seine Kompetenz in Steuerangelegenheiten in Frage.

2. Marktinformation der BNP Paribas aus dem Jahr 2008 / Sitzung beim Bankenverband am
27. August 20082008

Stellungnahme

Am 27. August 2008 fand eine Sitzung des verbändeübergreifenden (BdB, BVI, BVR, DSGV,
VÖB) Ad-hoc-Arbeitskreises ‚Abgeltungsteuer’ statt. Auf Wunsch von Clearstream wurde zu
2006 Siehe Vierter Teil: Sondervoten, Abschnitt B II 5a.
2007 Siehe Vierter Teil: Sondervoten, Abschnitt B II 5a.
2008 Siehe Vierter Teil: Sondervoten, Abschnitt B II 5a.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 557 – Drucksache 18/12700

Beginn als TOP 1 der Punkt ‚Gespräch mit Vertretern der Clearstream-Arbeitsgruppe Leer-
verkäufe‘ aufgenommen. Anschließend wurden diverse Themen aus dem Bereich Abgel-
tungsteuer erörtert. Die Tagesordnung der Sitzung liegt vor. Die im Abschlussbericht zitierte
Aussage aus der Marktinformation der BNP Paribas, dass die Kernfrage der Sitzung ‚Leer-
verkäufe‘ betraf, ist daher sachlich falsch.

Über die Sitzung wurde kein offizielles Protokoll gefertigt. Die Ergebnisse zu den jeweiligen
Tagesordnungspunkten sind von den Verbänden verarbeitet worden, d.h. in die laufende Dis-
kussion über die Einzelfragen bei der Einführung der Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009
und die in diesem Kontext erstellten Dokumente eingeflossen.

Die Marktinformation der BNP Paribas gibt deren Einschätzung zur Rechtslage und die
Schlüsse wieder, die sie selbst aus den Erörterungen in der Sitzung am 27. August 2008 ge-
zogen hat. Aus dieser individuellen Bewertung der Verhältnisse zu folgern, dass ‚innerhalb
der Banken die Autorenschaft der Regelung im JStG 2007 sehr klar war’2009 ist eine gerade
willkürliche Interpretation. Die Sitzung fand zur kurz bevorstehenden Einführung der Abgel-
tungsteuer fast sechs Jahre später statt, nachdem sich der Bankenverband mit seinem Schrei-
ben vom 20. Dezember 2002 an das BMF gewandt hatte.

Ebenso wenig nachvollziehbar ist, aus der Tatsache, dass in einem Arbeitskreis der Anwen-
dungsbereich eines deutschen Steuergesetzes und dessen naturgemäßer Beschränkung auf
das Inland, abzuleiten, dass der Bankenverband ‚anschließend Banken bei der Umgehung
[des Gesetzes]2010 beriet’2011. Es ist Aufgabe des Bankenverbands – und auch jedes anderen
Verbands - seine Mitglieder über den Inhalt von Gesetzen und deren Auswirkungen auf die
Mitglieder zu informieren. Nichts anderes war Gegenstand der seinerzeitigen Beratungen.
Abschließend stellen wir fest, dass die seit Jahrzehnten andauernden Diskussionen zwischen
dem Gesetzgeber, der Finanzverwaltung und den Verbänden der Kreditwirtschaft über die
Behandlung von Wertpapiergeschäften um den Ausschüttungstermin stets und ausschließlich
darauf ausgerichtet waren, ein bekanntes Regulierungsproblem zu lösen. Die jeweils unter-
nommenen Lösungsversuche können sachgerecht nur aus der jeweiligen zeitlichen Perspek-
tive beurteilt werden. Insbesondere gab es seinerzeit keinerlei Hinweise darauf, dass die
theoretisch erkannten Begrenzungen der Regelungen auch praktisch zu erheblichen Steuer-
ausfällen führen würden.

Der Entwurf des Abschlussberichts unternimmt nun nach dem Motto ‚Haltet den Dieb!’ den
Versuch, der Kreditwirtschaft die bekannten Begrenzungen der Regelungen zuzuschreiben.
Bei allem Verständnis für und Respekt vor der Arbeit des Untersuchungsausschusses, die
unser Haus und aktive sowie ehemalige Mitarbeiter nach bestem Wissen und Gewissen un-
terstützt haben, weisen wir diese die tatsächlichen Verhältnisse verfälschende Bewertung
ganz entschieden zurück.“

DekaBank – Deutsche Girozentrale
Zu den ihr zur Verfügung gestellten ausgewählten Passagen der Sondervoten2012 hat die DekaBank - Deutsche
Girozentrale Folgendes ausgeführt2013:

„Im Auszug [Ausschussdrucksache 18(30)296, S. 62, Zeilen 6 bis 262014] heißt es im ersten
Satz: ‚Als Anstalt des öffentlichen Rechts im Eigentum der Sparkassenverbände hat die De-
kaBank Cum/Ex- und Cum/Cum-Geschäfte unter Kenntnis des BMF mehrere Jahre lang
praktiziert.’ Hierzu möchten wir festhalten, dass die internen Regelungen vorsahen, dass die
2009 Siehe Vierter Teil: Sondervoten, Abschnitt B II 5a.
2010 Hinzufügung in eckiger Klammer durch den Bankenverband.
2011 Siehe Vierter Teil: Sondervoten, Abschnitt B II 5a.
2012 Siehe Vierter Teil: Sondervoten, Auszug aus Abschnitt B I 3d und B I 3e.
2013 Ausschussdrucksache 18(30)310.
2014 Siehe Vierter Teil: Sondervoten, Auszug aus Abschnitt B I 3e.

Drucksache 18/12700 – 558 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

erworbenen Aktien stets einen Tag vor dem Tag der Hauptversammlung geliefert werden
sollten. Damit waren missbräuchliche Gestaltungen im Sinne einer mehrfachen Anrechnung
der Kapitalertragssteuer (Cum/Ex-Geschäfte) ausgeschlossen.

Im Auszug [Ausschussdrucksache 18(30)296, S. 62 Zeilen 6 bis 262015] wird außerdem in den
letzten beiden Absätzen Bezug auf eine Unterlage zu Aktiengeschäften der DekaBank genom-
men, die in der Verwaltungsratssitzung der Sparkasse München am 26. Mai 2011 vorgestellt
wurde. Hierzu möchten wir festhalten, dass es sich nicht um eine Unterlage der DekaBank
handelt. Sie wurde ohne unsere Mitwirkung erstellt. Inhalt und Wortlaut der Vorlage sind
daher nicht der DekaBank zuzurechnen. Im Bericht des Untersuchungsausschusses kommt
dieser Aspekt nicht klar zum Ausdruck.“

HypoVereinsbank – UniCredit Bank AG
Zu den ihr zur Verfügung gestellten ausgewählten Passagen der Sondervoten2016 hat sich die HypoVereinsbank –
UniCredit Bank AG wie folgt geäußert2017:

„Zusammengefasst gilt zu der Frage, wie mit den Informationen von Herrn Frank Tibo betr.
Cum/Ex-Transaktionen in unserem Hause verfahren wurde, sowie zur vorgetragenen Ver-
weigerung des Whistleblowerschutzes Folgendes:

1. Unverzüglich nachdem der Vorstandssprecher der HVB, Herr Dr. Weimer, Anfang des
Jahres 2011 aus Anlass steuerlicher Anfragen in einem Kundenfall erstmals von möglichen
problematischen Cum/Ex-Transaktionen erfahren hat, wurde noch im Februar 2011 eine ex-
terne Anwaltskanzlei beauftragt, eine umfassende Aufarbeitung und Prüfung vorzunehmen.

2. Eine vorherige Information des Bereiches ‚Legal und Compliance’ durch Herrn Tibo über
Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Cum/Ex-Transaktionen gab es nicht.

3. Es ist unrichtig, dass der Bereich ‚Legal und Compliance’ zu irgendeinem Zeitpunkt eine
Aufklärung der Cum/Ex-Geschäfte verhindert oder gar aktiv versucht habe, die Geschäfte zu
vertuschen.

4. Es ist weiter unrichtig, dass Herr Tibo daran gehindert worden sei, die Finanzverwaltung
über Einzelheiten zu dieser Thematik zu informieren

5. Richtig ist dagegen, dass der Vorstand der HVB, auch beraten von ‚Legal und Compli-
ance’, neben der umfassenden Aufarbeitung volle Transparenz gegenüber allen Behörden
beschlossen und umgesetzt hat.

6. Die unrichtigen Vertuschungsvorwürfe des Herrn Tibo wurden im Auftrag von Vorstand
und Aufsichtsrat jeweils durch eigene, renommierte Anwaltskanzleien mit forensischer Un-
terstützung untersucht mit dem Ergebnis, dass diese haltlos sind.

7. Herr Tibo selbst war originär für die zutreffende steuerliche Behandlung der Transaktio-
nen der Bank verantwortlich.

8. Herr Tibo wurde daher zu Recht nicht als Whistleblower im Zusammenhang mit Cum/Ex-
Transaktionen eingestuft.
2015 Siehe Vierter Teil: Sondervoten, Auszug aus Abschnitt B I 3e.
2016 Siehe Vierter Teil: Sondervoten, Auszug aus Abschnitt B I 1a.
2017 Ausschussdrucksache 18(30)309.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 559 – Drucksache 18/12700

9. Versäumnisse im eigenen Verantwortungsbereich schließen ein Whistleblower-Status
aus.“

KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Zu den ihr zur Verfügung gestellten ausgewählten Passagen der Bewertungen des Untersuchungsausschusses so-
wie der Sondervoten2018 hat sich die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wie folgt geäußert2019:

„Da uns nur ein sehr kleiner Teil des Abschlussberichts ungeschwärzt zur Verfügung gestellt
wurde, welcher ersichtlich Zusammenfassungen und Schlussfolgerungen aus uns nicht zu-
gänglich gemachten Berichtsinhalten enthält, ist uns die Abgabe einer fundierten Stellung-
nahme nicht möglich.

Unabhängig davon weisen wir die in den uns übermittelten Auszügen enthaltenen Unterstel-
lungen und Wertungen mit Bezug zu KPMG entschieden zurück.

Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (‚KPMG’) orientiert sich bei der steuerli-
chen Beratung ihrer Mandanten stets am geltenden Recht, der Rechtsprechung und Verwal-
tungsauffassung. Zu keinem Zeitpunkt hat KPMG Beratung zur Gestaltung von gesetzeswid-
rigen Umgehungsmodellen angeboten.

KPMG hat sich wie alle übrigen Mitgliedsfirmen des globalen KPMG-Netzwerks zur Einhal-
tung der KPMG Principles for a Responsible Tax Practice (zu finden unter
https://home.kpmg.com/xx/en/home/campaigns/2015/01/tax-transparency-morality.html)
verpflichtet, die in der Beratungspraxis auch konsequent zu befolgt werden.

Bereits die uns übermittelten Auszüge des Abschlussberichts lassen erkennen, dass er teil-
weise auf unrichtigen Sachverhaltsannahmen beruht bzw. unrichtige oder irreführende Sach-
verhaltsschilderungen enthält.

In höchstem Maße irreführend ist z.B. die Darstellung auf [Ausschussdrucksache
18(30)296,] S. 1402020. KPMG war zwar von der BaFin mit der Durchführung einer Sonder-
prüfung gemäß § 44 KWG bei der WestLB beauftragt; der von der BaFin vorgegebene Prü-
fungsgegenstand hatte allerdings keinen inhaltlichen Bezug zu Cum/Ex-Sachverhalten.

Der insinuierte Interessenkonflikt zwischen Prüfungs- und Beratungstätigkeit bestand zu kei-
nem Zeitpunkt.“

Macquarie Bank International Limited, Niederlassung Deutschland
Zu den ihr zur Verfügung gestellten ausgewählten Passagen der Feststellungen des Untersuchungsausschusses
zum Sachverhalt, der Bewertungen sowie der Sondervoten2021 hat die die deutsche Niederlassung der Macquarie
Bank International Limited wie folgt Stellung genommen2022:

„1. Macquarie weist zurück, Herrn Dr. Koblenzer oder andere Vertrags- und Geschäftspart-
ner getäuscht zu haben.
2018 Siehe Dritter Teil: Bewertungen des Untersuchungsausschusses, Abschnitt B VI 2d und 2d ee), sowie Vierter Teil: Sondervoten, Auszug aus

Abschnitt B II 5b sowie Abschnitt B II 6e dd).
2019 Ausschussdrucksache 18(30)312.
2020 Vierter Teil: Sondervoten, Abschnitt B II 6e dd)
2021 Siehe Zweiter Teil: Feststellungen des Untersuchungsausschusses zum Sachverhalt, Auszug aus Abschnitt F III 1b sowie aus Abschnitt I IV,

Dritter Teil: Bewertungen des Untersuchungsausschusses, Abschnitt B VI 1c, sowie Vierter Teil: Sondervoten, Auszug aus Abschnitt A III 1a.
2022 Ausschussdrucksache 18(30)313.

Drucksache 18/12700 – 560 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

2. Macquarie nahm seine rechtlichen, regulatorischen und Compliance-Pflichten stets sehr
ernst.

3. Macquarie hatte führende Kanzleien beauftragt, entsprechenden Rechtsrat zu erteilen.“

Lothar Schade
Zu den ihm zur Verfügung gestellten ausgewählten Passagen der Sondervoten2023 hat sich Herrn Lothar Schade,
Mitarbeiter der Steuerfahndung beim Finanzamt Darmstadt, unter Beifügung von weiteren Dokumenten als An-
lagen wie folgt geäußert2024:

„Vorab ist festzuhalten, dass ich als Ansprechpartner der hessischen Steuerverwaltung für
den unter dem Pseudonym ‚Jürgen Schmidt’ aufgetretenen Informanten benannt worden bin.
Alle von mir verfassten Antworten gegenüber Schmidt sind zuvor verwaltungsintern abge-
stimmt worden. Maßgeblich für die Entscheidung, das Datenangebot nicht anzunehmen, war
letztlich das Risiko, dass sich Bedienstete der Finanzverwaltung der Gefahr eigener strafba-
rer Handlungen aussetzen würden. Möglich wäre hier eine strafbare Teilnahme an einer Tat
des Informanten nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb)
gewesen. So teilte die in die Prüfung des Kaufangebotes beteiligte Generalstaatsanwaltschaft
Frankfurt unter anderem mit, dass sich rechtliche Bedenken hinsichtlich des Ankaufs der
Daten bzw. der Durchführung der Stichprobe ergeben hätten. Die Fragestellung, ob im kon-
kreten Fall tatsächlich von einer Strafbarkeit auszugehen sei, könne jedoch nicht abschlie-
ßend beantwortet werden (s. Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 18. März 2011 -
Anlage 1).

Die Finanzverwaltung entschied daraufhin, ihre Bediensteten nicht etwaigen Risiken straf-
baren Handels aussetzen zu wollen. Dementsprechend wurde Schmidt am 11. April 2011 (s.
Anlage 2) per Mail durch mich folgenden mitgeteilt:

‚Sehr geehrter Herr Schmidt, wie Ihnen Herr Gebbers, Referatsleiter der OFD Frankfurt am
Main, mit E-Mail vom 15. März 2011 mitgeteilt hat, sind die Verhandlungen über die Anfor-
derungen einer Stichprobe bzw. den Ankauf von Datenunterbrochen worden, weil die in die-
sem Zusammenhang aufgetretenen strafrechtlichen Fragen noch nicht abschließend geklärt
waren. Mittlerweile ist diese Prüfung abgeschlossen mit dem Ergebnis, dass rechtliche Be-
denken sowohl gegen die Anforderung einer Stichprobe als auch eines späteren Ankaufs der
Daten bestehen. Um zu vermeiden, dass sich die dabei für das Land Hessen handelnden Per-
sonen der Gefahr aussetzen, eine strafbare Handlung zu begehen, können die begonnenen
Verhandlungen der Finanzverwaltung des Landes Hessen mit Ihnen nicht fortgesetzt wer-
den.‘ (s. Anlage 3)

Um dennoch die bis dahin rein anonymisierte skizzierten Strukturen des Herrn Schmidt für
den Staat nutzbar machen zu können, überprüfte die hessische Finanzverwaltung dies. Sie
recherchierte die möglicherweis von dem Informanten angebotenen Gesellschaften und ließ
diese direkt prüfen. Darüber hinaus ließ sie all hessischen Fonds nach Auffälligkeiten unter-
suchen. Diese Aktivitäten führten zu Großverfahren und medienbekannten strafrechtlichen
Ermittlungsgruppen in Hessen.

Im Einzelnen:

Aus den mir übermittelten Passagen […] wird ausgeführt, dass die an mich übermittelten
Mails ‚[…] in fragwürdiger Weise zu Teilen der Cum/Ex-Beteiligten durchgedrungen seien
[…]’. Der unter dem Namen ‚Jürgen Schmidt’ aufgetretene Informant äußert weiter die Ver-
mutung, dass ich aus der Behördenstelle stamme, die wegen Kollaboration mit Frankfurter
2023 Siehe Vierter Teil: Sondervoten, Auszug aus Abschnitt B I 1e.
2024 Ausschussdrucksache 18(30)308 mit Anlagen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 561 – Drucksache 18/12700

Banken nach Darmstadt zwangsversetzt wurde. Damals sei die Deutsche Bank vor anstehen-
den Durchsuchungen durch Vertreter exakt dieser Behördenstellen gewarnt worden. Genau
dieser Eindruck entstehe aktuell erneut usw.2025

Die insoweit von Schmidt geäußerte Vermutung, dass ich Informationen an den betroffenen
Personenkreis weiter gegeben habe und zu denjenigen gehöre, die aus einer Behördenstelle
stamme, die wegen Kollaboration mit Frankfurter Banken nach Darmstadt zwangsversetzt
wurde, ist falsch.

Weder habe ich zu irgendeinem Zeitpunkt Informationen an Personen außerhalb der Finanz-
verwaltung weiter gegeben noch gehörte ich jemals zu der von ihm angesprochenen Behörde,
vielmehr ist meine Stammdienstelle das Finanzamt Darmstadt, dem ich seit 1986 ununter-
brochen zugeordnet bin. Dorthin bin auch seinerzeit nicht zwangsweise, sondern auf meinen
eigenen Wunsch hin versetzt worden.“
2025 Siehe Vierter Teil: Sondervoten, Auszug aus Abschnitt B I 1e.

Drucksache 18/12700 – 562 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Siebter Teil: Übersichten und Verzeichnisse
I. Verzeichnis der Ausschussdrucksachen
A-Drs.
18(30)…

Art, Datum, Inhalt Eingang/
Verteilung am

Beschlos-
sen/

Behandelt
am

Soweit
Beweis-

beschluss:
Beweisbe-

schluss
18(30)...

1 Verfahrensbeschluss: Zutritt von Fraktionsmit-
arbeiterinnen und –mitarbeiter (zu § 12 Absatz 2
Untersuchungsausschussgesetz)

24.02.2016 25.02.2016

2 Verfahrensbeschluss: Protokollierung der Aus-
schusssitzungen (zu § 11 Untersuchungsaus-
schussgesetz)

24.02.2016 25.02.2016

3 Verfahrensbeschluss: Behandlung der Aus-
schussprotokolle

24.02.2016 25.02.2016

4 Verfahrensbeschluss: Verteilung von Aus-
schussdrucksachen, Beweisbeschlüssen und Aus-
schussmaterialien

24.02.2016 25.02.2016

5 Verfahrensbeschluss: Verteilung von Ver-
schlusssachen (zu § 16 Absatz 1 Untersuchungs-
ausschussgesetz)

24.02.2016 25.02.2016

6 Verfahrensbeschluss: Verpflichtung zur Ge-
heimhaltung

24.02.2016 25.02.2016

7 Verfahrensbeschluss: Behandlung von Beweis-
anträgen

24.02.2016 25.02.2016

8 Verfahrensbeschluss: Verzicht auf Verlesung von
Schriftstücken (zu § 31 Untersuchungsausschuss-
gesetz)

24.02.2016 25.02.2016

9 Verfahrensbeschluss: Behandlung von Beweis-
mitteln, die im Original nicht in deutscher Spra-
che formuliert sind

24.02.2016 25.02.2016

10 Verfahrensbeschluss: Fragerecht bei der Be-
weiserhebung

24.02.2016 25.02.2016

11 Verfahrensbeschluss: Mitteilung aus nichtöf-
fentlichen Sitzungen (zu § 12 Absatz 3 Untersu-
chungsausschussgesetz)

24.02.2016 25.02.2016

12 Beiziehung: sämtlicher Akten, Dokumente, in
Dateien oder auf andere Weise gespeicherter Da-
ten und sonstiger sächlicher Beweismittel, die die
Fragestellungen der Abschnitte I und II.1. bis.
II.8. des Untersuchungsauftrages betreffen, und
die unmittelbar im Bundesministerium für Wirt-
schaft und Energie seit 1. Januar 1999 entstanden
oder in behördlichen Gewahrsam genommen
worden sind, gem. § 18 Absatz 1 PUAG beim
Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
gie

24.02.2016/
25.02.2016

25.02.2016 BMWi-2

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 563 – Drucksache 18/12700

A-Drs.
18(30)…

Art, Datum, Inhalt Eingang/
Verteilung am

Beschlos-
sen/

Behandelt
am

Soweit
Beweis-

beschluss:
Beweisbe-

schluss
18(30)...

13 Beiziehung: sämtlicher Akten, Dokumente, in
Dateien oder auf andere Weise gespeicherter Da-
ten und sonstiger sächlicher Beweismittel, die die
Fragestellungen der Abschnitte I und II.1. bis.
II.8. des Untersuchungsauftrages betreffen, und
die unmittelbar im Bundeskanzleramt seit 1. Ja-
nuar 1999 entstanden oder in behördlichen Ge-
wahrsam genommen worden sind, gem. § 18 Ab-
satz 1 PUAG beim Bundeskanzleramt.

24.02.2016/
25.02.2016

25.02.2016 BK-2

14 Ersuchen und Herausgabe: sämtlicher Akten,
Dokumente, in Dateien oder auf andere Weise
gespeicherter Daten und sonstiger sächlicher Be-
weismittel, die die Fragestellungen der Ab-
schnitte I und II.1. bis. II.8. des Untersuchungs-
auftrages betreffen, und die unmittelbar in der
Deutschen Bundesbank und ihren Hauptverwal-
tungen seit 1. Januar 1999 entstanden oder in be-
hördlichen Gewahrsam genommen worden sind,
gem. § 18 Absatz 1 PUAG bei der Deutschen
Bundesbank

24.02.2016/
25.02.2016

25.02.2016 Bundes-
bank-2

15 Ersuchen und Herausgabe: sämtlicher Akten,
Dokumente, in Dateien oder auf andere Weise
gespeicherter Daten und sonstiger sächlicher Be-
weismittel, die die die Fragestellungen der Ab-
schnitte I und II.1. bis. II.8. des Untersuchungs-
auftrages betreffen, und unmittelbar im Organisa-
tionsbereich des Hessischen Ministerium der Fi-
nanzen und seiner nachgeordneten Behörden seit
1. Januar 1999 entstanden oder in behördlichen
Gewahrsam genommen worden sind, soweit sie
die Zusammenarbeit und den Erkenntnisaus-
tausch von Bund und Ländern betreffen, also In-
formationen enthalten, die mit Stellen des Bun-
des – hier vor allem dem BMF, dem BZSt, der
BaFin und der Deutschen Bundesbank– ausge-
tauscht wurden oder aus heutiger Sicht hätten
ausgetauscht werden können, im Wege des Ersu-
chens um Amtshilfe gem. § 18 Absatz 4 PUAG
i.V.m. Artikel 44 Absatz 3 GG über die Staats-
kanzlei des Landes Hessen beim Hessischen
Ministerium der Finanzen und über das Hes-
sische Ministerium der Finanzen bei den zu-
ständigen Landesbehörden.

24.02.2016/
25.02.2016

25.02.2016 HE-2

Drucksache 18/12700 – 564 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

A-Drs.
18(30)…

Art, Datum, Inhalt Eingang/
Verteilung am

Beschlos-
sen/

Behandelt
am

Soweit
Beweis-

beschluss:
Beweisbe-

schluss
18(30)...

16 Beiziehung: sämtlicher Akten, Dokumente, in
Dateien oder auf andere Weise gespeicherter Da-
ten und sonstiger sächlicher Beweismittel, die die
Fragestellungen der Abschnitte I und II.1. bis.
II.8. des Untersuchungsauftrages betreffen, und
die unmittelbar in der BaFin und ihren Vorgän-
gerbehörden Bundesaufsichtsamt für das Kredit-
wesen (BAKred), Bundesaufsichtsamt für das
Versicherungswesen und Bundesaufsichtsamt für
den Wertpapierhandel seit 1. Januar 1999 ent-
standen oder in behördlichen Gewahrsam ge-
nommen worden sind, soweit nicht durch den
Beweisbeschluss BaFin-3 erfasst, gem. § 18
Absatz 1 PUAG beim BMF

24.02.2016/
25.02.2016

25.02.2016 BaFin-2

17 Beiziehung: sämtlicher Akten, Dokumente, in
Dateien oder auf andere Weise gespeicherter Da-
ten und sonstiger sächlicher Beweismittel, die die
Fragestellungen der Abschnitte I und II.1. bis.
II.8. des Untersuchungsauftrages betreffen, und
die unmittelbar in der BaFin und ihren Vorgän-
gerbehörden BAKred, Bundesaufsichtsamt für
das Versicherungswesen und Bundesaufsichts-
amt für den Wertpapierhandel seit 1. Januar 1999
entstanden oder in behördlichen Gewahrsam ge-
nommen worden sind, soweit sie die Maple Bank
GmbH oder deren Tochter- oder Muttergesell-
schaften betreffen, gem. § 18 Absatz 1 PUAG
beim BMF

24.02.2016/
25.02.2016

25.02.2016 BaFin-3

18 Beiziehung: sämtlicher Akten, Dokumente, in
Dateien oder auf andere Weise gespeicherter Da-
ten und sonstiger sächlicher Beweismittel, die die
Fragestellungen der Abschnitte I und II.1. bis.
II.8. des Untersuchungsauftrages betreffen, und
die im BMF seit 1. Januar 1999 entstanden
oder in behördlichen Gewahrsam genommen
worden sind, soweit nicht durch die Beweisbe-
schlüsse BMF-3 bis BMF-8 erfasst, gem. § 18
Absatz 1 PUAG beim BMF

24.02.2016/
25.02.2016

25.02.2016 BMF-2

19 Beiziehung: sämtlicher Akten, Dokumente, in
Dateien oder auf andere Weise gespeicherter Da-
ten und sonstiger sächlicher Beweismittel, die
den Untersuchungsgegenstand betreffen, soweit
das BMF Antragstellern nach dem Informations-
freiheitsgesetz Zugang zu ihnen gewährte, gem. §
18 Absatz 1 PUAG beim BMF

24.02.2016/
25.02.2016

25.02.2016 BMF-3

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 565 – Drucksache 18/12700

A-Drs.
18(30)…

Art, Datum, Inhalt Eingang/
Verteilung am

Beschlos-
sen/

Behandelt
am

Soweit
Beweis-

beschluss:
Beweisbe-

schluss
18(30)...

20 Beiziehung: sämtlicher Akten, Dokumente, in
Dateien oder auf andere Weise gespeicherter Da-
ten und sonstiger sächlicher Beweismittel, die die
Fragestellungen der Abschnitte I und II.1. bis.
II.8. des Untersuchungsauftrages betreffen, und
die im BMF seit 1. Januar 1999 entstanden
oder in behördlichen Gewahrsam genommen
worden sind, soweit sie die Kommunikation mit
dem Bundesverband deutscher Banken e.V. oder
mit anderen Verbänden von Kreditinstituten, Fi-
nanzdienstleistungsinstituten, Wertpapier-
dienstleistungsunternehmen, Versicherungen und
Kapitalverwaltungsgesellschaften betreffen, gem.
§ 18 Absatz 1 PUAG beim BMF

24.02.2016/
25.02.2016

25.02.2016 BMF-4

21 Beiziehung: sämtlicher Akten, Dokumente, in
Dateien oder auf andere Weise gespeicherter Da-
ten und sonstiger sächlicher Beweismittel, die die
Fragestellungen der Abschnitte I und II.1. bis.
II.8. des Untersuchungsauftrages betreffen, und
die im BMF seit 1. Januar 1999 entstanden
oder in behördlichen Gewahrsam genommen
worden sind, soweit sie das Gesetzgebungsver-
fahren zum JStG 2007 und dessen Vorbereitung
betreffen und soweit nicht durch die Beweisbe-
schlüsse BMF-4 und BMF-6 erfasst, gem. § 18
Absatz 1 PUAG beim BMF

24.02.2016/
25.02.2016

25.02.2016 BMF-5

22 Beiziehung: sämtlicher Akten, Dokumente, in
Dateien oder auf andere Weise gespeicherter Da-
ten und sonstiger sächlicher Beweismittel, die die
Fragestellungen der Abschnitte I und II.1. bis.
II.8. des Untersuchungsauftrages betreffen, und
die im BMF seit 1. Januar 1999 entstanden
oder in behördlichen Gewahrsam genommen
worden sind, welche Bund/Länder-Arbeitsgrup-
pen betreffen, einschließlich der Aufstellung aller
Sitzungen der Bund-Länder-Arbeitsgruppen
Steuern inklusive Teilnehmer und Protokolle, in
denen Kapitalertragsteuer beziehungsweise
Cum/Ex/Dividendenstripping thematisiert wor-
den, gem. § 18 Absatz 1 PUAG beim BMF

24.02.2016/
25.02.2016

25.02.2016 BMF-6

23 Beiziehung: sämtlicher Akten, Dokumente, in
Dateien oder auf andere Weise gespeicherter Da-
ten und sonstiger sächlicher Beweismittel, die die
Fragestellungen der Abschnitte I und II.1. bis.

24.02.2016/
25.02.2016

25.02.2016 BMF-7

Drucksache 18/12700 – 566 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

A-Drs.
18(30)…

Art, Datum, Inhalt Eingang/
Verteilung am

Beschlos-
sen/

Behandelt
am

Soweit
Beweis-

beschluss:
Beweisbe-

schluss
18(30)...

II.8. des Untersuchungsauftrages betreffen, und
die im BMF seit 1. Januar 1999 entstanden
oder in behördlichen Gewahrsam genommen
worden sind, soweit sie auf den Leitungsebenen
Unterabteilungsleiter IV C, Abteilungsleitung IV,
Kabinettreferat, Staatssekretär, parlamentarischer
Staatssekretär und Bundesfinanzminister entstan-
den oder in behördlichen Gewahrsam genommen
worden sind, gem. § 18 Absatz 1 PUAG beim
BMF

24 Beiziehung: sämtlicher Akten, Dokumente, in
Dateien oder auf andere Weise gespeicherter Da-
ten und sonstiger sächlicher Beweismittel, die die
Fragestellungen der Abschnitte I und II.1. bis.
II.8. des Untersuchungsauftrages betreffen, und
die im BMF seit 1. Januar 1999 entstanden
oder in behördlichen Gewahrsam genommen
worden sind, in den Betreffseinheiten S 2252
(Vorgängerbezeichnung S 2108), S 2401 (Vor-
gängerbezeichnung S 2408) des Referates IV C 1
(Bezeichnung im Jahr 2009) beziehungsweise
der Vorgänger- und Nachfolgereferate und so-
weit nicht durch die Beweisbeschlüsse BMF-3
bis BMF-7 erfasst, gem. § 18 Absatz 1 PUAG
beim BMF

24.02.2016/
25.02.2016

25.02.2016 BMF-8

25 Beiziehung: sämtlicher Akten, Dokumente, in
Dateien oder auf andere Weise gespeicherter Da-
ten und sonstiger sächlicher Beweismittel, die die
Fragestellungen der Abschnitte I und II.1. bis.
II.8. des Untersuchungsauftrages betreffen, und
die im BMJV seit 1. Januar 1999 entstanden oder
in behördlichen Gewahrsam genommen worden
sind, soweit nicht durch die Beweisbeschlüsse
BMJV-3 bis BMJV-8 erfasst, gem. § 18 Absatz 1
PUAG beim BMJV

24.02.2016/
25.02.2016

25.02.2016 BMJV-2

26 Beiziehung: sämtlicher Akten, Dokumente, in
Dateien oder auf andere Weise gespeicherter Da-
ten und sonstiger sächlicher Beweismittel, die
den Untersuchungsgegenstand betreffen, soweit
das BMJV Antragstellern nach dem Informati-
onsfreiheitsgesetz Zugang zu ihnen gewährte,
gem. § 18 Absatz 1 PUAG beim BMJV

24.02.2016/
25.02.2016

25.02.2016 BMJV-3

27 Beiziehung: sämtlicher Akten, Dokumente, in
Dateien oder auf andere Weise gespeicherter Da-
ten und sonstiger sächlicher Beweismittel, die die

24.02.2016/
25.02.2016

25.02.2016 BMJV-4

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 567 – Drucksache 18/12700

A-Drs.
18(30)…

Art, Datum, Inhalt Eingang/
Verteilung am

Beschlos-
sen/

Behandelt
am

Soweit
Beweis-

beschluss:
Beweisbe-

schluss
18(30)...

Fragestellungen der Abschnitte I und II.1. bis.
II.8. des Untersuchungsauftrages betreffen, und
die im BMJV seit 1. Januar 1999 entstanden oder
in behördlichen Gewahrsam genommen worden
sind, soweit sie die Kommunikation mit dem
Bundesverband deutscher Banken e.V. oder mit
anderen Verbänden von Kreditinstituten, Finanz-
dienstleistungsinstituten, Wertpapierdienstlei-
stungsunternehmen, Versicherungen und Kapital-
verwaltungsgesellschaften betreffen, gem. § 18
Absatz 1 PUAG beim BMJV

28 Beiziehung: sämtlicher Akten, Dokumente, in
Dateien oder auf andere Weise gespeicherter Da-
ten und sonstiger sächlicher Beweismittel, die die
Fragestellungen der Abschnitte I und II.1. bis.
II.8. des Untersuchungsauftrages betreffen, und
die im BMJV seit 1. Januar 1999 entstanden oder
in behördlichen Gewahrsam genommen worden
sind, soweit sie das Gesetzgebungsverfahren zum
JStG 2007 und dessen Vorbereitung betreffen
und soweit nicht durch die Beweisbeschlüsse
BMJV-4 und BMJV-6 erfasst, gem. § 18 Absatz
1 PUAG beim BMJV

24.02.2016/
25.02.2016

25.02.2016 BMJV-5

29 Beiziehung: sämtlicher Akten, Dokumente, in
Dateien oder auf andere Weise gespeicherter Da-
ten und sonstiger sächlicher Beweismittel, die die
Fragestellungen der Abschnitte I und II.1. bis.
II.8. des Untersuchungsauftrages betreffen, und
die im BMJV seit 1. Januar 1999 entstanden oder
in behördlichen Gewahrsam genommen worden
sind, welche Bund/Länder-Arbeitsgruppen be-
treffen, einschließlich der Aufstellung aller Sit-
zungen der Bund-Länder-Arbeitsgruppen Steuern
inklusive Teilnehmer und Protokolle, in denen
Kapitalertragsteuer beziehungsweise Cum/Ex/Di-
videndenstripping thematisiert worden, gem. §
18 Absatz 1 PUAG beim BMJV

24.02.2016/
25.02.2016

25.02.2016 BMJV-6

30 Beiziehung: sämtlicher Akten, Dokumente, in
Dateien oder auf andere Weise gespeicherter Da-
ten und sonstiger sächlicher Beweismittel, die die
Fragestellungen der Abschnitte I und II.1. bis.
II.8. des Untersuchungsauftrages betreffen, und
die im BMJV seit 1. Januar 1999 entstanden oder
in behördlichen Gewahrsam genommen worden

24.02.2016/
25.02.2016

25.02.2016 BMJV-7

Drucksache 18/12700 – 568 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

A-Drs.
18(30)…

Art, Datum, Inhalt Eingang/
Verteilung am

Beschlos-
sen/

Behandelt
am

Soweit
Beweis-

beschluss:
Beweisbe-

schluss
18(30)...

sind, soweit sie auf den Leitungsebenen Unterab-
teilungsleiter III A, Abteilungsleitung III, Kabi-
nettreferat, Staatssekretär, parlamentarischer
Staatssekretär und Bundesjustizminister entstan-
den oder in behördlichen Gewahrsam genommen
worden sind, gem. § 18 Absatz 1 PUAG beim
BMJV

31 Beiziehung: sämtlicher Akten, Dokumente, in
Dateien oder auf andere Weise gespeicherter Da-
ten und sonstiger sächlicher Beweismittel, die die
Fragestellungen der Abschnitte I und II.1. bis.
II.8. des Untersuchungsauftrages betreffen, und
die im Referat III A 7 (derzeitige Bezeichnung)
beziehungsweise den Vorgängerreferaten
im BMJV seit 1. Januar 1999 entstanden oder in
behördlichen Gewahrsam genommen worden
sind, soweit nicht durch die Beweisbeschlüsse
BMJV-3 bis BMJV-7 erfasst, gem. § 18 Absatz 1
PUAG beim BMJV

24.02.2016/
25.02.2016

25.02.2016 BMJV-8

32 Beiziehung: sämtlicher Akten, Dokumente, in
Dateien oder auf andere Weise gespeicherter Da-
ten und sonstiger sächlicher Beweismittel, die die
Fragestellungen der Abschnitte I und II.1. bis.
II.8. des Untersuchungsauftrages betreffen, und
die unmittelbar im BZSt und bei der Vorgänger-
behörde Bundesamt für Finanzen seit 1. Januar
1999 entstanden oder in behördlichen Gewahr-
sam genommen worden sind, soweit nicht durch
den Beweisbeschluss BZSt-3 erfasst, gem. § 18
Absatz 1 PUAG beim BMF

24.02.2016/
25.02.2016

25.02.2016 BZSt-2

33 Beiziehung: sämtlicher Akten, Dokumente, in
Dateien oder auf andere Weise gespeicherter Da-
ten und sonstiger sächlicher Beweismittel, die die
Fragestellungen der Abschnitte I und II.1. bis.
II.8. des Untersuchungsauftrages betreffen, und
die unmittelbar im BZSt und bei der Vorgänger-
behörde Bundesamt für Finanzen seit 1. Januar
1999 entstanden oder in behördlichen Gewahr-
sam genommen worden sind, soweit sie Verwal-
tungs- und Dienstanweisungen bezüglich der Er-
stattung von Kapitalertragsteuern oder die Erstel-
lung oder den Vollzug der vorbezeichneten Ver-
waltungs- und Dienstanweisungen betreffen,
gem. § 18 Absatz 1 PUAG beim BMF

24.02.2016/
25.02.2016

25.02.2016 BZSt-3

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 569 – Drucksache 18/12700

A-Drs.
18(30)…

Art, Datum, Inhalt Eingang/
Verteilung am

Beschlos-
sen/

Behandelt
am

Soweit
Beweis-

beschluss:
Beweisbe-

schluss
18(30)...

34 Ersuchen um Herausgabe: der vom Bundesver-
band der deutschen Banken allein oder zusam-
men mit anderen Verbänden an das BMF gerich-
teten Schreiben vom 20. Dezember 2002, 9. Ja-
nuar 2003, 22. Februar 2006 und 23. Februar
2006 - jeweils mit dem Geschäftszeichen.
N.1.3.3 - sowie
sämtlicher Akten, Dokumente, in Dateien oder
auf andere Weise gespeicherter Daten und sonsti-
ger sächlicher Beweismittel, die unter diesem
Geschäftszeichen oder unter einem in Bezug zu
diesem Geschäftszeichen stehenden Geschäfts-
zeichen oder einem Nachfolgegeschäftzeichen
abgelegt sind, gem. § 29 Absatz 1 PUAG bei
Bundesverband deutscher Banken e.V., ver-
treten durch das Präsidium, Burgstraße 28,
10178 Berlin

24.02.2016/
25.02.2016

25.02.2016 Bankenver-
band-1

35 Anhörung von Sachverständigen: zum Grund-
prinzip von Cum/Ex-Geschäften, zu den in der
Praxis gebräuchlichsten Gestaltungen und den
Methoden zur Verschleierung der Geschäfte so-
wie zu ihrer rechtlichen Bewertung nach § 28
PUAG. Es sollen drei oder vier Sachverständige
gehört werden. Zu Sachverständigen werden NN
bestimmt. Einzelheiten des Auftrags werden zwi-
schen den Obleuten vereinbart

24.02.2016/
25.02.2016

25.02.2016 SV-1

36 Vernehmung von
Herrn Thomas Weisgerber
als Zeugen

24.02.2016/
25.02.2016

25.02.2016 Z-24

37 Vernehmung von
Herrn Hans-Jürgen Krause
als Zeugen.

24.02.2016/
25.02.2016

25.02.2016 Z-25

38 Vernehmung von
Herrn Rolf-Ernst Breuer
als Zeugen.

24.02.2016/
25.02.2016

25.02.2016 Z-26

39 Vernehmung von
Herrn Klaus Peter Müller
als Zeugen.

24.02.2016/
25.02.2016

25.02.2016 Z-27

40 Beiziehung: sämtlicher Organigramme, Organi-
sationspläne, Aktenpläne und Dateiverzeichnisse
aller Organisationseinheiten des Bundesministe-
riums der Finanzen, die vom Untersuchungsauf-
trag erfasste Aufgaben wahrnehmen oder wahr-
genommen haben, aus dem Zeitraum seit dem
01.01.1999, gem. § 18 Absatz 1 PUAG beim

24.02.2016/
25.02.2016

25.02.2016 BMF-1

Drucksache 18/12700 – 570 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

A-Drs.
18(30)…

Art, Datum, Inhalt Eingang/
Verteilung am

Beschlos-
sen/

Behandelt
am

Soweit
Beweis-

beschluss:
Beweisbe-

schluss
18(30)...

BMF mit der Bitte um Vorlage bis zum
21.03.2016

41 Beiziehung: sämtlicher Organigramme, Organi-
sationspläne, Aktenpläne und Dateiverzeichnisse
aller Organisationseinheiten des Bundeszentral-
amts für Steuern beziehungsweise des bis
31.12.2005 bestehenden Bundesamtes für Finan-
zen, die vom Untersuchungsauftrag erfasste Auf-
gaben wahrnehmen oder wahrgenommen haben,
aus dem Zeitraum seit dem 01.01.1999, gem. §
18 Absatz 1 PUAG beim BMF mit der Bitte um
Vorlage bis zum 21.03.2016.

24.02.2016/
25.02.2016

25.02.2016 BZSt-1

42 Beiziehung: sämtlicher Organigramme, Organi-
sationspläne, Aktenpläne und Dateiverzeichnisse
aller Organisationseinheiten der BaFin und Ihrer
Vorgängerbehörden BAKred, Bundesaufsichts-
amt für das Versicherungswesen und Bundesauf-
sichtsamt für den Wertpapierhandel, die vom Un-
tersuchungsauftrag erfasste Aufgaben wahrneh-
men oder wahrgenommen haben, aus dem Zeit-
raum seit dem 01.01.1999, gem. § 18 Absatz 1
PUAG beim BMF mit der Bitte um Vorlage bis
zum 21.03.2016.

24.02.2016/
25.02.2016

25.02.2016 BAFin-1

43 Beiziehung: sämtlicher Organigramme, Organi-
sationspläne, Aktenpläne und Dateiverzeichnisse
aller Organisationseinheiten des Bundesministe-
riums der Justiz und für Verbraucherschutz, die
vom Untersuchungsauftrag erfasste Aufgaben
wahrnehmen oder wahrgenommen haben, aus
dem Zeitraum seit dem 01.01.1999, gem. § 18
Absatz 1 PUAG beim BMJV mit der Bitte um
Vorlage bis zum 21.03.2016.

24.02.2016/
25.02.2016

25.02.2016 BMJV-1

44 Beiziehung: sämtlicher Organigramme, Organi-
sationspläne, Aktenpläne und Dateiverzeichnisse
aller Organisationseinheiten des Bundesministe-
riums für Wirtschaft und Energie, die vom Unter-
suchungsauftrag erfasste Aufgaben wahrnehmen
oder wahrgenommen haben, aus dem Zeitraum
seit dem 01.01.1999, gem. § 18 Absatz 1 PUAG
beim Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie mit der Bitte um Vorlage bis zum
21.03.2016.

24.02.2016/
25.02.2016

25.02.2016 BMWi-1

45 Beiziehung: sämtlicher Organigramme, Organi-
sationspläne, Aktenpläne und Dateiverzeichnisse

24.02.2016/
25.02.2016

25.02.2016 BK-1

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 571 – Drucksache 18/12700

A-Drs.
18(30)…

Art, Datum, Inhalt Eingang/
Verteilung am

Beschlos-
sen/

Behandelt
am

Soweit
Beweis-

beschluss:
Beweisbe-

schluss
18(30)...

aller Organisationseinheiten des Bundeskanzler-
amts, die vom Untersuchungsauftrag erfasste
Aufgaben wahrnehmen oder wahrgenommen ha-
ben, aus dem Zeitraum seit dem 01.01.1999,
gem. § 18 Absatz 1 PUAG beim Bundeskanz-
leramt mit der Bitte um Vorlage bis zum
21.03.2016.

46 Ersuchen um Herausgabe: sämtlicher Organi-
gramme, Organisationspläne, Aktenpläne und
Dateiverzeichnisse aller Organisationseinheiten
der Deutschen Bundesbank, die vom Untersu-
chungsauftrag erfasste Aufgaben wahrnehmen
oder wahrgenommen haben, aus dem Zeitraum
seit dem 01.01.1999, das gem. § 18 Absatz 4
PUAG i.V.m. Artikel 44 Absatz 3 GG gerichtet
wird an die Deutsche Bundesbank mit der Bitte
um Übermittlung bis zum 21.03.2016

24.02.2016/
25.02.2016

25.02.2016 Bundes-
bank-1

47 Ersuchen um Herausgabe: sämtlicher Organi-
gramme, Organisationspläne, Aktenpläne und
Dateiverzeichnisse aller Organisationseinheiten
sowie Tagesordnungen aller Gremien des Bun-
desrates, die vom Untersuchungsauftrag erfasste
Aufgaben wahrnehmen beziehungsweise beraten
oder wahrgenommen beziehungsweise beraten
haben, aus dem Zeitraum seit dem 01.01.1999,
das gem. § 18 Absatz 4 PUAG i.V.m. Artikel 44
Absatz 3 GG gerichtet wird an den Bundesrat
mit der Bitte um Übermittlung bis zum
21.03.2016

24.02.2016/
25.02.2016

25.02.2016 Bundesrat-1

48 Ersuchen um Herausgabe: sämtlicher Organi-
gramme, Organisationspläne, Aktenpläne und
Dateiverzeichnisse aller Organisationseinheiten
des Hessischen Ministerium der Finanzen und
seiner nachgeordneten Behörden, die vom Unter-
suchungsauftrag erfasste Aufgaben wahrnehmen
oder wahrgenommen haben, aus dem Zeitraum
seit dem 1. Januar 1999, das gem. § 18 Absatz 4
PUAG i.V.m. Artikel 44 Absatz 3 GG gerichtet
wird über die Staatskanzlei des Landes Hessen
an das Hessische Ministerium der Finanzen
und über das Hessische Ministerium der Fi-
nanzen an die zuständigen Landesbehörden mit
der Bitte um Übermittlung bis zum 21.03.2016

24.02.2016/
25.02.2016

25.02.2016 HE-1

Drucksache 18/12700 – 572 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

A-Drs.
18(30)…

Art, Datum, Inhalt Eingang/
Verteilung am

Beschlos-
sen/

Behandelt
am

Soweit
Beweis-

beschluss:
Beweisbe-

schluss
18(30)...

49 Ersuchen um Auskunft: ob und welche Verfah-
ren unter welchen Aktenzeichen zu den genann-
ten Fragestellungen des Untersuchungsauftrags
von
- den Justizbehörden beziehungsweise
- den Finanzbehörden
des Landes Baden-Württemberg geführt werden,
im Wege des Ersuchens um Amtshilfe gem. § 18
Absatz 4 PUAG i.V.m. Artikel 44 Absatz 3 GG
über das Staatsministerium des Landes Baden-
Württemberg bei der jeweils zuständigen
obersten Landesbehörde mit der Bitte um Aus-
kunft bis zum 24.03.2016

24.02.2016/
25.02.2016

25.02.2016 BW-1

50 Ersuchen um Auskunft: ob und welche Verfah-
ren unter welchen Aktenzeichen zu den genann-
ten Fragestellungen des Untersuchungsauftrags
von
- den Justizbehörden beziehungsweise
- den Finanzbehörden
des Freistaats Bayern geführt werden, im Wege
des Ersuchens um Amtshilfe gem. § 18 Absatz 4
PUAG i.V.m. Artikel 44 Absatz 3 GG über die
Staatskanzlei des Freistaats Bayern bei der je-
weils zuständigen obersten Landesbehörde
mit der Bitte um Auskunft bis zum 24.03.2016

24.02.2016/
25.02.2016

25.02.2016 BY-1

51 Ersuchen um Auskunft: ob und welche Verfah-
ren unter welchen Aktenzeichen zu den genann-
ten Fragestellungen des Untersuchungsauftrags
von
- den Justizbehörden beziehungsweise
- den Finanzbehörden
des Landes Berlin geführt werden, im Wege des
Ersuchens um Amtshilfe gem. § 18 Absatz 4
PUAG i.V.m. Artikel 44 Absatz 3 GG über die
Senatskanzlei des Landes Berlin bei der je-
weils zuständigen obersten Landesbehörde
mit der
Bitte um Auskunft bis zum 24.03.2016.

24.02.2016/
25.02.2016

25.02.2016 BE-1

52 Ersuchen um Auskunft: ob und welche Verfah-
ren unter welchen Aktenzeichen zu den genann-
ten Fragestellungen des Untersuchungsauftrags
von
- den Justizbehörden beziehungsweise
- den Finanzbehörden

24.02.2016/
25.02.2016

25.02.2016 BB-1

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 573 – Drucksache 18/12700

A-Drs.
18(30)…

Art, Datum, Inhalt Eingang/
Verteilung am

Beschlos-
sen/

Behandelt
am

Soweit
Beweis-

beschluss:
Beweisbe-

schluss
18(30)...

des Landes Brandenburg geführt werden, im
Wege des Ersuchens um Amtshilfe gem. § 18
Absatz 4 PUAG i.V.m. Artikel 44 Absatz 3 GG
über die Staatskanzlei des Landes Branden-
burg bei der jeweils zuständigen obersten
Landesbehörde mit der Bitte um Auskunft bis
zum 24.03.2016.

53 Ersuchen um Auskunft: ob und welche Verfah-
ren unter welchen Aktenzeichen zu den genann-
ten Fragestellungen des Untersuchungsauftrags
von
- den Justizbehörden beziehungsweise
- den Finanzbehörden
der Freien Hansestadt Bremen geführt werden,
im Wege des Ersuchens um Amtshilfe gem. § 18
Absatz 4 PUAG i.V.m. Artikel 44 Absatz 3 GG
über die Senatskanzlei der Freien Hansestadt
Bremen bei der jeweils zuständigen obersten
Landesbehörde mit der Bitte um Auskunft bis
zum 24.03.2016.

24.02.2016/
25.02.2016

25.02.2016 HB-1

54 Ersuchen um Auskunft: ob und welche Verfah-
ren unter welchen Aktenzeichen zu den genann-
ten Fragestellungen des Untersuchungsauftrags
von
- den Justizbehörden beziehungsweise
- den Finanzbehörden
der Freien und Hansestadt Hamburg geführt wer-
den, im Wege des Ersuchens um Amtshilfe gem.
§ 18 Absatz 4 PUAG i.V.m. Artikel 44 Absatz 3
GG über die Senatskanzlei der Freien und
Hansestadt Hamburg bei der jeweils zuständi-
gen obersten Landesbehörde mit der Bitte um
Auskunft bis zum 24.03.2016.

24.02.2016/
25.02.2016

25.02.2016 HH-1

55 Ersuchen um Auskunft: ob und welche Verfah-
ren unter welchen Aktenzeichen zu den genann-
ten Fragestellungen des Untersuchungsauftrags
von
- den Justizbehörden beziehungsweise
- den Finanzbehörden
des Landes Hessen geführt werden, im Wege des
Ersuchens um Amtshilfe gem. § 18 Absatz 4
PUAG i.V.m. Artikel 44 Absatz 3 GG über die
Staatskanzlei des Landes Hessen bei der je-
weils zuständigen obersten Landesbehörde
mit der Bitte um Auskunft bis zum 24.03.2016.

24.02.2016/
25.02.2016

25.02.2016 HE-3

Drucksache 18/12700 – 574 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

A-Drs.
18(30)…

Art, Datum, Inhalt Eingang/
Verteilung am

Beschlos-
sen/

Behandelt
am

Soweit
Beweis-

beschluss:
Beweisbe-

schluss
18(30)...

56 Ersuchen um Auskunft: ob und welche Verfah-
ren unter welchen Aktenzeichen zu den genann-
ten Fragestellungen des Untersuchungsauftrags
von
- den Justizbehörden beziehungsweise
- den Finanzbehörden
des Landes Mecklenburg-Vorpommern geführt
werden, im Wege des Ersuchens um Amtshilfe
gem. § 18 Absatz 4 PUAG i.V.m. Artikel 44 Ab-
satz 3 GG über die Staatskanzlei des Landes
Mecklenburg-Vorpommern bei der jeweils zu-
ständigen obersten Landesbehörde mit der
Bitte um Auskunft bis zum 24.03.2016

24.02.2016/
25.02.2016

25.02.2016 MV-1

57 Ersuchen um Auskunft: ob und welche Verfah-
ren unter welchen Aktenzeichen zu den genann-
ten Fragestellungen des Untersuchungsauftrags
von
- den Justizbehörden beziehungsweise
- den Finanzbehörden
des Landes Niedersachsen geführt werden, im
Wege des Ersuchens um Amtshilfe gem. § 18
Absatz 4 PUAG i.V.m. Artikel 44 Absatz 3 GG
über die Staatskanzlei des Landes Niedersach-
sen bei der jeweils zuständigen obersten Lan-
desbehörde mit der Bitte um Auskunft bis zum
24.03.2016.

24.02.2016/
25.02.2016

25.02.2016 NI-1

58 Ersuchen um Auskunft: ob und welche Verfah-
ren unter welchen Aktenzeichen zu den genann-
ten Fragestellungen des Untersuchungsauftrags
von
- den Justizbehörden beziehungsweise
- den Finanzbehörden
des Landes Nordrhein-Westfalen geführt werden,
im Wege des Ersuchens um Amtshilfe gem. § 18
Absatz 4 PUAG i.V.m. Artikel 44 Absatz 3 GG
über die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-
Westfalen bei der jeweils zuständigen ober-
sten Landesbehörde mit der Bitte um Auskunft
bis zum 24.03.2016.

24.02.2016/
25.02.2016

25.02.2016 NW-1

59 Ersuchen um Auskunft: ob und welche Verfah-
ren unter welchen Aktenzeichen zu den genann-
ten Fragestellungen des Untersuchungsauftrags
von
- den Justizbehörden beziehungsweise
- den Finanzbehörden

24.02.2016/
25.02.2016

25.02.2016 RP-1

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 575 – Drucksache 18/12700

A-Drs.
18(30)…

Art, Datum, Inhalt Eingang/
Verteilung am

Beschlos-
sen/

Behandelt
am

Soweit
Beweis-

beschluss:
Beweisbe-

schluss
18(30)...

des Landes Rheinland-Pfalz geführt werden,
im Wege des Ersuchens um Amtshilfe gem. § 18
Absatz 4 PUAG i.V.m. Artikel 44 Absatz 3 GG
über die Staatskanzlei des Landes Rheinland-
Pfalz bei der jeweils zuständigen obersten
Landesbehörde mit der Bitte um Auskunft bis
zum 24.03.2016.

60 Ersuchen um Auskunft: ob und welche Verfah-
ren unter welchen Aktenzeichen zu den genann-
ten Fragestellungen des Untersuchungsauftrags
von
- den Justizbehörden beziehungsweise
- den Finanzbehörden
des Saarlands geführt werden, im Wege des Er-
suchens um Amtshilfe gem. § 18 Absatz 4
PUAG i.V.m. Artikel 44 Absatz 3 GG über die
Staatskanzlei des Saarlands bei der jeweils zu-
ständigen obersten Landesbehörde mit der
Bitte um Auskunft bis zum 24.03.2016.

24.02.2016/
25.02.2016

25.02.2016 SL-1

61 Ersuchen um Auskunft: ob und welche Verfah-
ren unter welchen Aktenzeichen zu den genann-
ten Fragestellungen des Untersuchungsauftrags
von
- den Justizbehörden beziehungsweise
- den Finanzbehörden
des Freistaats Sachsen geführt werden,
im Wege des Ersuchens um Amtshilfe gem. § 18
Absatz 4 PUAG i.V.m. Artikel 44 Absatz 3 GG
über die Staatskanzlei des Freistaats Sachsen
bei der jeweils zuständigen obersten Landes-
behörde mit der Bitte um Auskunft bis zum
24.03.2016.

24.02.2016/
25.02.2016

25.02.2016 SN-1

62 Ersuchen um Auskunft: ob und welche Verfah-
ren unter welchen Aktenzeichen zu den genann-
ten Fragestellungen des Untersuchungsauftrags
von
- den Justizbehörden beziehungsweise
- den Finanzbehörden
des Landes Sachsen-Anhalt geführt werden, im
Wege des Ersuchens um Amtshilfe gem. § 18
Absatz 4 PUAG i.V.m. Artikel 44 Absatz 3 GG
über die Staatskanzlei des Landes Sachsen-An-
halt bei der jeweils zuständigen obersten Lan-
desbehörde mit der Bitte um Auskunft bis zum
24.03.2016.

24.02.2016/
25.02.2016

25.02.2016 ST-1

Drucksache 18/12700 – 576 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

A-Drs.
18(30)…

Art, Datum, Inhalt Eingang/
Verteilung am

Beschlos-
sen/

Behandelt
am

Soweit
Beweis-

beschluss:
Beweisbe-

schluss
18(30)...

63 Ersuchen um Auskunft: ob und welche Verfah-
ren unter welchen Aktenzeichen zu den genann-
ten Fragestellungen des Untersuchungsauftrags
von
- den Justizbehörden beziehungsweise
- den Finanzbehörden
des Landes Schleswig-Holstein geführt werden,
im Wege des Ersuchens um Amtshilfe gem. § 18
Absatz 4 PUAG i.V.m. Artikel 44 Absatz 3 GG
über die Staatskanzlei des Landes Schleswig-
Holstein bei der jeweils zuständigen obersten
Landesbehörde mit der Bitte um Auskunft bis
zum 24.03.2016.

24.02.2016/
25.02.2016

25.02.2016 SH-1

64 Ersuchen um Auskunft: ob und welche Verfah-
ren unter welchen Aktenzeichen zu den genann-
ten Fragestellungen des Untersuchungsauftrags
von
- den Justizbehörden beziehungsweise
- den Finanzbehörden
des Freistaats Thüringen geführt werden, im
Wege des Ersuchens um Amtshilfe gem. § 18
Absatz 4 PUAG i.V.m. Artikel 44 Absatz 3 GG
über die Staatskanzlei des Freistaats Thürin-
gen bei der jeweils zuständigen obersten Lan-
desbehörde mit der Bitte um Auskunft bis zum
24.03.2016.

24.02.2016/
25.02.2016

25.02.2016 TH-1

65 Vernehmung von
Herrn Oskar Lafontaine
als Zeugen.

24.02.2016/
25.02.2016

25.02.2016 Z-1

66 Vernehmung von
Herrn Hans Eichel
als Zeugen.

24.02.2016/
25.02.2016

25.02.2016 Z-2

67 Vernehmung von
Herrn Peer Steinbrück
als Zeugen

24.02.2016/
25.02.2016

25.02.2016 Z-3

68 Vernehmung
von Herrn Dr. Wolfgang Schäuble
als Zeugen

24.02.2016/
25.02.2016

25.02.2016 Z-4

69 Vernehmung
von Frau Dr. Barbara Hendricks
als Zeugin

24.02.2016/
25.02.2016

25.02.2016 Z-5

70 Vernehmung
von Frau Nicolette Kressl
als Zeugin

24.02.2016/
25.02.2016

25.02.2016 Z-6

71 Vernehmung 24.02.2016/ 25.02.2016 Z-7

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 577 – Drucksache 18/12700

A-Drs.
18(30)…

Art, Datum, Inhalt Eingang/
Verteilung am

Beschlos-
sen/

Behandelt
am

Soweit
Beweis-

beschluss:
Beweisbe-

schluss
18(30)...

von Herrn Hartmut Koschyk
als Zeugen

25.02.2016

72 Vernehmung
von Herrn Dr. Michael Meister
als Zeugen

24.02.2016/
25.02.2016

25.02.2016 Z-8

73 Vernehmung
von Herrn Caio Koch-Weser
als Zeugen

24.02.2016/
25.02.2016

25.02.2016 Z-9

74 Vernehmung
von Herrn Volker Halsch
als Zeugen

24.02.2016/
25.02.2016

25.02.2016 Z-10

75 Vernehmung
von Herrn Dr. Thomas Mirow
als Zeugen

24.02.2016/
25.02.2016

25.02.2016 Z-11

76 Vernehmung
von Herrn Werner Gatzer
als Zeugen

24.02.2016/
25.02.2016

25.02.2016 Z-12

77 Vernehmung
von Herrn Dr. Axel Nawrath
als Zeugen

24.02.2016/
25.02.2016

25.02.2016 Z-13

78 Vernehmung
von Herrn Jörg Asmussen
als Zeugen

24.02.2016/
25.02.2016

25.02.2016 Z-14

79 Vernehmung
von Herrn Dr. Walther Otremba
als Zeugen

24.02.2016/
25.02.2016

25.02.2016 Z-15

80 Vernehmung
von Herrn Hans Bernhard Beus
als Zeugen

24.02.2016/
25.02.2016

25.02.2016 Z-16

81 Vernehmung
von Dr. Thomas Steffen
als Zeugen

24.02.2016/
25.02.2016

25.02.2016 Z-17

82 Vernehmung
von Herrn Johannes Geismann
als Zeugen

24.02.2016/
25.02.2016

25.02.2016 Z-18

83 Vernehmung
von Herrn Jochen Sanio
als Zeugen

24.02.2016/
25.02.2016

25.02.2016 Z-19

84 Vernehmung
von Frau Dr. Elke König
als Zeugin

24.02.2016/
25.02.2016

25.02.2016 Z-20

85 Vernehmung
von Herrn Felix Hufeld
als Zeugen

24.02.2016/
25.02.2016

25.02.2016 Z-21

Drucksache 18/12700 – 578 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

A-Drs.
18(30)…

Art, Datum, Inhalt Eingang/
Verteilung am

Beschlos-
sen/

Behandelt
am

Soweit
Beweis-

beschluss:
Beweisbe-

schluss
18(30)...

86 Vernehmung
von Frau Gabriele Hahn
als Zeugin

24.02.2016/
25.02.2016

25.02.2016 Z-22

87 Vernehmung
von Herrn Eberhard Petersen
als Zeugen

24.02.2016/
25.02.2016

25.02.2016 Z-23

88 Einholung von Sachverständigengutachten
von Herrn Prof. Dr. Christoph Spengel und N.
N.

09.03.2016 17.03.2016 SV-2

89 Ersuchen um Herausgabe sämtlicher Organi-
gramme, Organisationspläne, Aktenpläne und
Dateiverzeichnisse aller Organisationseinheiten
des Hessischen Ministerium für Wirtschaft,
Energie, Verkehr und Landesentwicklung und
seiner nachgeordneten Behörden, die vom Unter-
suchungsauftrag erfasste Aufgaben wahrnehmen
oder wahrgenommen haben, aus dem Zeitraum
seit dem 1. Januar 1999 das gem. § 18 Absatz 4
PUAG i.V.m. Artikel 44 Absatz 3 GG gerich-
tet wird über die Staatskanzlei des Landes Hes-
sen an das Hessische Ministerium für Wirt-
schaft, Energie, Verkehr und Landesentwick-
lung und über das Hessische Ministerium für
Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesent-
wicklung an die zuständigen Landesbehörden
mit der Bitte um Übermittlung bis zum
09.04.2016

09.03.2016 17.03.2016 HE-4

90 Ersuchen um Herausgabe
sämtlicher Akten, Dokumente, in Dateien oder
auf andere Weise gespeicherten Daten und son-
stigen sächlichen Beweismittel, die die Fragestel-
lungen der Abschnitte I und II.1. bis. II.8. des
Untersuchungsauftrages betreffen und unmittel-
bar im Organisationsbereich des Hessischen Mi-
nisteriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr
und Landesentwicklung und seiner nachgeord-
neten Behörden. Im Wege des Ersuchens um
Amtshilfe gem. § 18 Absatz 4 PUAG i.V.m. Ar-
tikel 44 Absatz 3 GG über die Staatskanzlei des
Landes Hessen beim Ministerium für Wirt-
schaft, Energie, Verkehr und Landes-entwick-
lung und über das Hessische Ministerium für
Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesent-
wicklung bei den zuständigen Landesbehör-
den. Es wird darum gebeten, die beigezogenen

09.03.2016 17.03.2016 HE-5

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 579 – Drucksache 18/12700

A-Drs.
18(30)…

Art, Datum, Inhalt Eingang/
Verteilung am

Beschlos-
sen/

Behandelt
am

Soweit
Beweis-

beschluss:
Beweisbe-

schluss
18(30)...

Beweismittel möglichst bis zum 10. Juni 2016
vorzulegen.

91 Beiziehung sämtlicher Akten, Dokumente, in
Dateien oder auf andere Weise gespeicherter Da-
ten und sonstiger sächlicher Beweismittel, die die
Umfrage der BaFin zu Rückstellungen der deut-
schen Kreditinstitute aus Cum/Ex-Geschäften
(BT-Drs. 18/7721, Antwort des Parlamentari-
schen Staatssekretärs Dr. Meister vom 24. Fe-
bruar 2016 auf Frage 37) und deren Ergebnisse
bezüglich des Untersuchungszeitraums von 1999
bis 2012 betreffen, gem. § 18 Absatz 1 PUAG
beim BMF. Es wird darum gebeten, die beigezo-
genen Beweismittel möglichst bis zum 1. April
2016 vorzulegen.

09.03.2016 17.03.2016 BAFin-4

92 Zur Unterstützung der Arbeit des 4. Untersu-
chungsausschusses wird ein Ermittlungsbeauf-
tragter gem. § 10 PUAG eingesetzt. Gegen-
stand des Ermittlungsauftrages ist die Sichtung,
Auswahl und Aufbereitung der Akten, Doku-
mente, in Dateien oder auf andere Weise gespei-
cherten Daten und sonstiger sächlicher Beweis-
mittel, die dem Ausschuss zur Erfüllung der Be-
weisbeschlüsse BW-1, BY-1, BE-1, BB-1, HB-
1, HH-1, HE-3, MV-1, NI-1, NW-1, RP-1, SL-1,
SN-1, ST-1, SH-1 und TH-1 benannt werden,
hinsichtlich ihrer Relevanz und Erforderlichkeit
zur Klärung der Fragestellungen in Abschnitt II.,
Ziffern 2, 5, 6 und 7 des Untersuchungsauftrags
(BT-Drs. 18/6839 und 18/7601). Darüber hinaus
soll der Ermittlungsbeauftragte dazu auch die mit
dem Beweisbeschluss BZSt-2 vom Ausschuss
beigezogenen Beweismittel auswerten.

09.03.2016 17.03.2016 EB-1

93 Verlangen auf Herausgabe des Berichtes über
die von der Portigon AG im März 2015 in Auf-
trag gegebene Prüfung von Transaktionen der
WestLB in Zusammenhang mit möglichen
Cum/Ex-Geschäften, erstellt von der Wirtschafts-
prüfungsgesellschaft Ernst & Young, der Vorfas-
sungen und Zwischenberichte zu diesem Prüfbe-
richt sowie aller Dokumente der Portigon AG,
die unmittelbar inhaltlich auf den Vorgang der
Berichterstellung oder auf den Bericht Bezug
nehmen oder Angaben enthalten zu beteiligten
Personen, gem. § 29 Absatz 1 PUAG bei der

15.03.2016 17.03.2016 Portigon-1

Drucksache 18/12700 – 580 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

A-Drs.
18(30)…

Art, Datum, Inhalt Eingang/
Verteilung am

Beschlos-
sen/

Behandelt
am

Soweit
Beweis-

beschluss:
Beweisbe-

schluss
18(30)...

Portigon AG. Es wird darum gebeten, die beige-
zogenen Beweismittel bis 3 Wochen nach Zu-
stellung vorzulegen und ggf. Teillieferungen
vorab zu übermitteln.

94 Verlangen auf Herausgabe des Endberichts
über die von der HSH Nordbank AG im Dezem-
ber 2012 in Auftrag gegebene Prüfung von
Transaktionen in den Jahren 2006 bis 2011 in
Zusammenhang mit möglichen Cum/Ex-Ge-
schäften, erstellt von der Rechtsanwaltskanzlei
Clifford Chance, der Vorfassungen und Zwi-
schenberichte zu diesem Endbericht sowie aller
Dokumente der HSH Nordbank AG, die unmit-
telbar inhaltlich auf den Vorgang der Berichter-
stellung oder auf den Bericht Bezug nehmen oder
Angaben enthalten zu beteiligten Personen, gem.
§ 29 Absatz 1 PUAG bei HSH Nordbank AG.
Es wird darum gebeten, die beigezogenen Be-
weismittel bis 3 Wochen nach Zustellung vor-
zulegen und ggf. Teillieferungen vorab zu über-
mitteln.

15.03.2016 17.03.2016 HSH-1

95 Verlangen auf Herausgabe des Endberichts
über die von der HSH Nordbank AG im Dezem-
ber 2012 in Auftrag gegebene Prüfung von
Transaktionen in den Jahren 2006 bis 2011 in
Zusammenhang mit möglichen Cum/Ex-Ge-
schäften, erstellt von der Rechtsanwaltskanzlei
Clifford Chance, der Vorfassungen und Zwi-
schenberichte zu diesem Endbericht sowie aller
Dokumente der HSH Nordbank AG, die unmit-
telbar inhaltlich auf den Vorgang der Berichter-
stellung oder auf den Bericht Bezug nehmen oder
Angaben enthalten zu beteiligten Personen, gem.
§ 29 Absatz 1 PUAG bei HSH Nordbank AG.
Es wird darum gebeten, die beigezogenen Be-
weismittel bis 3 Wochen nach Zustellung vor-
zulegen und ggf. Teillieferungen vorab zu über-
mitteln.
HIER: Bitte um Einstufung als GEHEIM

04.04.2016 14.04.2016 HSH-1

96 Verlangen auf Herausgabe des Berichtes über
die von der Portigon AG im März 2015 in Auf-
trag gegebene Prüfung von Transaktionen der
WestLB in Zusammenhang mit möglichen
Cum/Ex-Geschäften, erstellt von der Wirtschafts-

04.04.2016 14.04.2016 Portigon-1

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 581 – Drucksache 18/12700

A-Drs.
18(30)…

Art, Datum, Inhalt Eingang/
Verteilung am

Beschlos-
sen/

Behandelt
am

Soweit
Beweis-

beschluss:
Beweisbe-

schluss
18(30)...

prüfungsgesellschaft Ernst & Young, der Vorfas-
sungen und Zwischenberichte zu diesem Prüfbe-
richt sowie aller Dokumente der Portigon AG,
die unmittelbar inhaltlich auf den Vorgang der
Berichterstellung oder auf den Bericht Bezug
nehmen oder Angaben enthalten zu beteiligten
Personen, gem. § 29 Absatz 1 PUAG bei der
Portigon AG. Es wird darum gebeten, die beige-
zogenen Beweismittel bis 3 Wochen nach Zu-
stellung vorzulegen und ggf. Teillieferungen
vorab zu übermitteln.
HIER: Bitte um Einstufung als GEHEIM

97 Schriftliche Stellungnahme des Sachverständi-
gen Prof. Dr. Michael Schmitt vom Ministerium
für Finanzen und Wirtschaft des Landes Baden-
Württemberg

08.04.2016 14.04.2016 SV-1

98 Schriftliche Stellungnahme des Sachverständi-
gen Prof. Dr. Christoph Spengel von der Univer-
sität Mannheim, Lehrstuhl für ABWL und Be-
triebswirtschaftliche Steuerlehre II

08.04.2016 14.04.2016 SV-1

99 Schriftliche Stellungnahme des Sachverständi-
gen Prof. Dr. Marc Desens, Universität Leipzig,
Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere
Steuerrecht und Öffentliches Wirtschaftsrecht

08.04.2016 14.04.2016 SV-1

100 Schriftliche Stellungnahme des Sachverständi-
gen StOAR Günther Hallmann vom Finanzamt
für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Wup-
pertal

11.04.2016 14.04.2016 SV-1

101 Schriftliche Stellungnahme des Sachverständi-
gen Helmut Lotzgeselle vom Hessischen FG,
Vorsitzender Richter am FG TEIL 1)

12.04.2016 14.04.2016 SV-1

102 Schriftliche Stellungnahme des Sachverständi-
gen Helmut Lotzgeselle vom Hessischen FG,
Vorsitzender Richter am FG TEIL 2)

13.04.2016 14.04.2016 SV-1

103 Schriftliche Stellungnahme des Finanzministe-
rium des Landes Nordrhein-Westfalen zur Be-
fragung des Informanten „P. Smith“

20.04.2016 28.04.2016

104 Vernehmung von
Herrn Dr. Matthias Geurts
als Zeugen.

22.04.2016 28.04.2016 Z-28

105 Vernehmung von
Herrn Joachim Zimmermann
als Zeugen.

22.04.2016 28.04.2016 Z-29

106 Vernehmung von
Frau Sabine Weber

22.04.2016 28.04.2016 Z-30

Drucksache 18/12700 – 582 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

A-Drs.
18(30)…

Art, Datum, Inhalt Eingang/
Verteilung am

Beschlos-
sen/

Behandelt
am

Soweit
Beweis-

beschluss:
Beweisbe-

schluss
18(30)...

als Zeugin.
107 Vernehmung von

Herrn Uwe Pietsch
als Zeugen.

22.04.2016 28.04.2016 Z-31

108 Vernehmung von
Herrn Gerhard Baumrucker
als Zeugen.

22.04.2016 28.04.2016 Z-32

109 Vernehmung von
Herrn Götz Weitbrecht
als Zeugen.

22.04.2016 28.04.2016 Z-33

110 Vernehmung von
Herrn Wolfgang Skorpel
als Zeugen.

22.04.2016 28.04.2016 Z-34

111 Vernehmung von
Herrn Thomas Rockstroh
als Zeugen.

22.04.2016 28.04.2016 Z-35

112
(neu)

Vernehmung von
Herrn Mathias Papenfuß
als Zeugen.

22.04.2016 28.04.2016 Z-36

113 Ersuchen um Herausgabe
1. sämtlicher Akten, Dokumente, in Dateien oder
auf andere Weise gespeicherter Daten und sonsti-
ger sächlicher Beweismittel der Clearstream
Banking AG, in denen Unterlagen zur Vorberei-
tung, Durchführung und Nachbereitung von Be-
sprechungen zur Abwicklung von Wertpapierge-
schäften um den Dividendenstichtag abgelegt
sind, die Einrichtungen der Kreditwirtschaft mit
der Clearstream Banking AG in Vorbereitung der
Schreiben des Bundesverbands deutscher Banken
vom 20. Dezember 2002 und vom 9. Januar 2003
an das BMF führten, gem. § 29 Absatz 1 PUAG
bei der Clearstream Banking AG, vertreten
durch den Vor-stand, Mergenthalerallee 61,
65760 Eschborn. Es wird darum gebeten, die
beigezogenen Beweismittel bis 3 Wochen nach
Zustellung vorzulegen und ggf. Teillieferun-
gen vorab zu übermitteln.

27.04.2016 28.04.2016 Clear-
stream-1

114 Ersuchen um Herausgabe
1. der von der Deutschen Bank AG an den Bun-
desverband deutscher Banken e. V. gerichteten
Schreiben vom 21. Mai 1997 (Geschäftszeichen:
wo – (Ug362)) und vom 13. Mai 2002 (ohne Ge-
schäftszeichen) sowie sämtlicher Akten, Doku-

27.04.2016 28.04.2016 Deutsche
Bank-1

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 583 – Drucksache 18/12700

A-Drs.
18(30)…

Art, Datum, Inhalt Eingang/
Verteilung am

Beschlos-
sen/

Behandelt
am

Soweit
Beweis-

beschluss:
Beweisbe-

schluss
18(30)...

mente, in Dateien oder auf andere Weise gespei-
cherter Daten und sonstiger sächlicher Beweis-
mittel, die mit diesen Schreiben im Zusammen-
hang stehen, gem. § 29 Absatz 1 PUAG bei der
Deutsche Bank AG, vertreten durch den Vor-
stand, 60262 Frankfurt am Main. Es wird
darum gebeten, die beigezogenen Beweismittel
bis 3 Wochen nach Zustellung vorzulegen und
ggf. Teillieferungen vorab zu übermitteln.

115 Verlangen auf Herausgabe
des Zwischenberichtes der Wirtschaftsprüfungs-
gesellschaft PricewaterhouseCoopers (PwC),
Frankfurt, aus dem Jahr 2016 zu den Cum-Ex
Geschäften der Commerzbank AG, sowie sämtli-
cher Akten, Dokumente, in Dateien oder auf an-
dere Weise gespeicherter Daten und sonstiger
sächlicher Beweismittel, die direkt auf den Be-
richt oder dessen Erstellungsprozess Bezug neh-
men beziehungsweise unter dem Geschäftszei-
chen, unter dem der Bericht abgelegt ist, oder un-
ter einem in Bezug zu diesem Geschäftszeichen
stehenden Geschäftszeichen oder ein Nachfolge-
geschäftszeichen abgelegt sind, gem. § 29 Absatz
1 PUAG bei der Commerzbank AG. Es wird
darum gebeten, die beigezogenen Beweismittel
bis 3 Wochen nach Zustellung vorzulegen und
ggf. Teillieferungen vorab zu übermitteln.

11.05.2016 12.05.2016 Commerz-
bank-1

116 Vernehmung von
Herrn Erhard Ullrich
als Zeugen.

11.05.2016 12.05.2016 Z-37

117 Vernehmung von
Herrn Karlheinz Jankowsky
als Zeugen.

11.05.2016 12.05.2016 Z-38

118 Verlangen auf Herausgabe
des Zwischenberichts aus dem Jahr 2013 und des
Berichts aus dem Jahr 2015 der Kanzlei Skadden
Arps Slate Meagher & Flom (New York et.al.) zu
den Cum-Ex Geschäften der HVB, sowie sämtli-
cher Akten, Dokumente, in Dateien oder auf an-
dere Weise gespeicherter Daten und sonstiger
sächlicher Beweismittel, die direkt auf den Be-
richt oder dessen Erstellungsprozess Bezug neh-
men beziehungsweise unter dem Geschäftszei-
chen, unter dem der Bericht abgelegt ist, oder un-
ter einem in Bezug zu diesem Geschäftszeichen

27.05.2016 02.06.2016 HVB-1

Drucksache 18/12700 – 584 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

A-Drs.
18(30)…

Art, Datum, Inhalt Eingang/
Verteilung am

Beschlos-
sen/

Behandelt
am

Soweit
Beweis-

beschluss:
Beweisbe-

schluss
18(30)...

stehenden Geschäftszeichen oder einem Nachfol-
gegeschäftszeichen abgelegt sind, gem. § 29 Ab-
satz 1 PUAG bei der HVB. Es wird darum ge-
beten, die beigezogenen Beweismittel bis 3 Wo-
chen nach Zustellung vorzulegen und ggf. Teil-
lieferungen vorab zu übermitteln.

119 Vernehmung von
Herrn Hans-Dieter Wolf
als Zeugen.

27.05.2016 02.06.2016 Z-39

120 Vernehmung von
Frau Ilona Knebel
als Zeugin.

27.05.2016 02.06.2016 Z-40

121 Vernehmung von
Herrn Karl Zengel
als Zeugen.

27.05.2016 02.06.2016 Z-41

122 Ersuchen um Benennung
der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters, die
oder der für das Finanzministerium Baden-
Württemberg an der Tagung der Einkommen-
steuerreferatsleiter teilgenommen hat, die vom
26. bis 28. Oktober 2005 stattgefunden hat, und
sodann Beweis erhoben zu den Abschnitten I.
und II.1. bis II.8. des Untersuchungsauftrags
(BT-Drs. 18/6839 und 18/7601) durch das Ersu-
chen um Herausgabe sämtlicher Akten, Doku-
mente, in Dateien oder auf andere Weise ge-
speicherter Daten und sonstiger sächlicher Be-
weismittel, die Informationen enthalten zur
Bewertung des vom BMF mit Schreiben vom
29. August 2005 an die Länder versandten Briefe
des Bankenverbandes vom 20. Dezember 2002
und vom 09. Januar 2003, über die Vorbereitung
der genannten Tagung oder eine Berichterstat-
tung über deren Ergebnisse, die beide im Wege
der Amtshilfe gem. § 18 Absatz 4 PUAG i.V.m.
Artikel 44 Absatz 3 GG über das Staatsministe-
rium des Landes Baden-Württemberg gerich-
tet werden an das Ministerium der Finanzen
das Landes Baden-Württemberg.

01.06.2016 02.06.2016 BW-2
123 Ersuchen um Benennung der Mitarbeiterin
oder des Mitarbeiters, die oder der für das
Bayerische Staatsministerium der Finanzen an
der Tagung der Einkommensteuerreferatsleiter
teilgenommen hat, die vom 26. bis 28. Oktober

01.06.2016 02.06.2016 BY-2

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 585 – Drucksache 18/12700

A-Drs.
18(30)…

Art, Datum, Inhalt Eingang/
Verteilung am

Beschlos-
sen/

Behandelt
am

Soweit
Beweis-

beschluss:
Beweisbe-

schluss
18(30)...

2005 stattgefunden hat, und sodann Beweis erho-
ben zu den Abschnitten I. und II.1. bis II.8. des
Untersuchungsauftrags (BT-Drs. 18/6839 und
18/7601) durch das Ersuchen um Herausgabe
sämtlicher Akten, Dokumente, in Dateien oder
auf andere Weise gespeicherter Daten und
sonstiger sächlicher Beweismittel, die Infor-
mationen enthalten zur Bewertung des vom
BMF mit Schreiben vom 29. August 2005 an die
Länder versandten Briefe des Bankenverbandes
vom 20. Dezember 2002 und vom 09. Januar
2003, über die Vorbereitung der genannten Ta-
gung oder eine Berichterstattung über deren Er-
gebnisse, die beide im Wege der Amtshilfe gem.
§ 18 Absatz 4 PUAG i.V.m. Artikel 44 Absatz 3
GG über die Staatskanzlei des Freistaats Bay-
ern gerichtet werden an das Bayerische
Staatsministerium der Finanzen.

124 Ersuchen um Benennung der Mitarbeiterin
oder des Mitarbeiters, die oder der für das
Ministerium der Finanzen des Landes Hessen
an der Tagung der Einkommensteuerreferatsleiter
teilgenommen hat, die vom 26. bis 28. Oktober
2005 stattgefunden hat, und sodann Beweis erho-
ben zu den Abschnitten I. und II.1. bis II.8. des
Untersuchungsauftrags (BT-Drs. 18/6839 und
18/7601) durch das Ersuchen um Herausgabe
sämtlicher Akten, Dokumente, in Dateien oder
auf andere Weise gespeicherter Daten und
sonstiger sächlicher Beweismittel, die Infor-
mationen enthalten zur Bewertung des vom
BMF mit Schreiben vom 29. August 2005 an die
Länder versandten Briefe des Bankenverbandes
vom 20. Dezember 2002 und vom 09. Januar
2003, über die Vorbereitung der genannten Ta-
gung oder eine Berichterstattung über deren Er-
gebnisse, die beide im Wege der Amtshilfe gem.
§ 18 Absatz 4 PUAG i.V.m. Artikel 44 Absatz 3
GG über die Staatskanzlei des Landes Hessen
gerichtet werden an das Ministerium der Fi-
nanzen des Landes Hessen.

01.06.2016 02.06.2016 HE-6

125 Ersuchen um Benennung der Mitarbeiterin
oder des Mitarbeiters, die oder der für das
Ministerium der Finanzen des Nordrhein-

01.06.2016 02.06.2016 NW-2

Drucksache 18/12700 – 586 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

A-Drs.
18(30)…

Art, Datum, Inhalt Eingang/
Verteilung am

Beschlos-
sen/

Behandelt
am

Soweit
Beweis-

beschluss:
Beweisbe-

schluss
18(30)...

Westfalen an der Tagung der Einkommensteuer-
referatsleiter teilgenommen hat, die vom 26. bis
28. Oktober 2005 stattgefunden hat, und sodann
Beweis erhoben zu den Abschnitten I. und II.1.
bis II.8. des Untersuchungsauftrags (BT-Drs.
18/6839 und 18/7601) durch das Ersuchen um
Herausgabe sämtlicher Akten, Dokumente, in
Dateien oder auf andere Weise gespeicherter
Daten und sonstiger sächlicher Beweismittel,
die Informationen enthalten zur Bewertung
des vom BMF mit Schreiben vom 29. August
2005 an die Länder versandten Briefe des Ban-
kenverbandes vom 20. Dezember 2002 und vom
09. Januar 2003, über die Vorbereitung der ge-
nannten Tagung oder eine Berichterstattung über
deren Ergebnisse, die beide im Wege der Amts-
hilfe gem. § 18 Absatz 4 PUAG i.V.m. Artikel
44 Absatz 3 GG über die Staatskanzlei des Lan-
des Nordrhein-Westfalen gerichtet werden an
das Ministerium der Finanzen des Landes
Nordrhein-Westfalen.

126 Vernehmung von
Herrn Thomas Kehm
als Zeugen.

02.06.2016 02.06.2016 Z-42

127 Vernehmung von
Herrn Jürgen Nording
als Zeugen.

07.06.2016 09.06.2016 Z-43

128 Vernehmung von
Frau Christina Weiß
als Zeugin.

07.06.2016 09.06.2016 Z-44

129 Vernehmung von
Herr Peter Kruschel
als Zeugen.

08.06.2016 09.06.2016 Z-45

130 Vernehmung von
Frau Frauke Menke
als Zeugin.

08.06.2016 09.06.2016 Z-46

131 Schreiben des Ermittlungsbeauftragten GStA
a.D. Jürgen Kapischke an den Vorsitzenden
mit zwei Aktenvermerken vom 30. Mai 2016
über den aktuellen Stand seiner Prüfung und zu
dem Ergebnis der ersten Auswertung einschlägi-
ger Vorgänge

15.06.2016 EB-1

132 Vernehmung von
Herrn Wolfgang Schwarz
als Zeugen.

15.06.2016 23.06.2016 Z-47

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 587 – Drucksache 18/12700

A-Drs.
18(30)…

Art, Datum, Inhalt Eingang/
Verteilung am

Beschlos-
sen/

Behandelt
am

Soweit
Beweis-

beschluss:
Beweisbe-

schluss
18(30)...

133 Vernehmung von
Herrn Dr. Michael Schwenke
als Zeugen.

15.06.2016 23.06.2016 Z-48

134 Vernehmung von
Herrn Dietrich Weilbach
als Zeugen.

15.06.2016 23.06.2016 Z-49

135 Vernehmung von
Herrn Christoph Schmitz
als Zeugen.

15.06.2016 23.06.2016 Z-50

136 Ersuchen um Amtshilfe durch Angabe aller von
der Zeugin Gabriele Hahn (Beweisbeschluss
Z-22) während des Untersuchungszeitraums in
der BaFin beziehungsweise in anderen Bundes-
behörden wahrgenommenen Dienstposten und
der Erläuterung ihrer Bedeutung, das gem. § 18
Absatz 4 PUAG i.V.m. Artikel 44 Absatz 3 GG
gerichtet wird an das BMF, verbunden mit der
Bitte um Beantwortung bis zum 27.06.2016

15.06.2016 23.06.2016 Z-51

137 Vernehmung von
Herrn Raimund Röseler
als Zeugen.
Zudem wird die Beweiserhebung vorbereitet
durch das Ersuchen um Amtshilfe durch An-
gabe aller von dem Zeugen während des Unter-
suchungszeitraums in der BaFin beziehungsweise
in anderen Bundesbehörden wahrgenommenen
Dienstposten und der Erläuterung ihrer Bedeu-
tung, das gem. § 18 Absatz 4 PUAG i.V.m. Arti-
kel 44 Absatz 3 GG gerichtet wird an das BMF,
verbunden mit der Bitte um Beantwortung bis
zum 27.06.2016.

Z-52

138 Vermerk zum Thema Aufhebung des Geheimhal-
tungsschutzes eingestufter Dokumente vom Re-
ferat ZR 4 vom 20.06.2016

21.06.2016

139 Vernehmung von
Herrn Rudolf Seibert
als Zeugen.

22.06.2016 23.06.2016 Z-53

140 Zeitplan zur Erstellung des Abschlussberichts
1. Entwurf des Sekretariats

23.06.2016

141 E-Mail vom Sachverständigen Prof. Dr. Chri-
stoph Spengel an die Leiterin PA 30,
hier: Ersuchen um Protokollübersendung aller
öffentlichen Beweisaufnahmen bis zur Fertigung
seines Gutachtens Ende Juli 2016.

22.06.2016

Drucksache 18/12700 – 588 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

A-Drs.
18(30)…

Art, Datum, Inhalt Eingang/
Verteilung am

Beschlos-
sen/

Behandelt
am

Soweit
Beweis-

beschluss:
Beweisbe-

schluss
18(30)...

142 Es wird Beweis erhoben zur Klärung der Fra-
gen: 1. ob und in welcher Höhe es im Zeitraum
der Steuerjahre 1999 bis 2011 durch Cum/Ex-
Geschäfte i. S. v.Unterabschnitt I zu möglicher-
weise unberechtigten Steueranrechnungen oder -
erstattungen kam (siehe B II.2. des Untersu-
chungsauftrages, BT-Drs. 18/6839 und 18/7601);
durch Verlangen auf Herausgabe des Originals
zu dem in Ablichtung beigefügten Schreiben
vom 22. November 2007 sowie des mit diesem
Schreiben übersandten Gutachtens beziehungs-
weise der mit diesem Schreiben übersandten
Rechtsbewertung sowie sämtlicher Akten, Doku-
mente, in Dateien oder auf andere Weise gespei-
cherter Daten und sonstiger sächlicher Beweis-
mittel, die unter dem gleichen Aktenzeichen wie
die genannten Schriftstücke abgelegt oder auf-
findbar sind, gem. § 29 Absatz 1 PUAG bei
Freshfields Bruckhaus Deringer LLP. Der Aus-
schuss ersucht weiter um die Herausgabe weite-
rer Gutachten oder Rechtsbewertungen zu
Cum/Ex-Geschäften, insbesondere bezüglich der
Maple-Bank. Begründung: Das beigefügte
Schriftstück verweist auf eine Begutachtung oder
Rechtsbewertung durch Freshfields Bruckhaus
Deringer zu Cum-/Ex-Geschäften in Leerver-
kaufsfällen. Die dazu vorgetragenen Argumente
sind für die Erfüllung des Untersuchungsauftrags
von Bedeutung.

01.07.2016 07.07.2016 FBD-1

143 Es wird Beweis erhoben zur Klärung der Fra-
gen: 1) ob und wann welche Stellen des Bundes
und solche der Zusammenarbeit zwischen Bund
und Ländern von den Cum/Ex Geschäften wus-
sten oder davon hätten wissen müssen und wel-
che der genannten Stellen Maßnahmen ergriffen
haben oder hätten ergreifen müssen, um die steu-
erliche Behandlung von Cum/Ex-Geschäften zu
unter-binden, und wer in diesem Zusammenhang
ggf. die Verantwortung trägt (siehe B II.3. des
Untersuchungsauftrages, BT-Drs. 18/6839 und
18/7601); […]
durch Ersuchen um Herausgabe des Originals
zu dem in Ablichtung beigefügten Schreiben
vom 22. November 2007 sowie des mit diesem

01.07.2016 07.07.2016 Fortis-1

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 589 – Drucksache 18/12700

A-Drs.
18(30)…

Art, Datum, Inhalt Eingang/
Verteilung am

Beschlos-
sen/

Behandelt
am

Soweit
Beweis-

beschluss:
Beweisbe-

schluss
18(30)...

Schreiben übersandten Gutachtens beziehungs-
weise der mit diesem Schreiben übersandten
Rechtsbewertung sowie sämtlicher Akten, Doku-
mente, in Dateien oder auf andere Weise gespei-
cherter Daten und sonstiger sächlicher Beweis-
mittel, die unter dem gleichen Aktenzeichen wie
die genannten Schriftstücke abgelegt oder auf-
findbar sind, gem. § 29 Absatz 1 PUAG bei der
Fortis Bank. Es wird darum gebeten, die Beweis-
mittel bis 3 Wochen nach Zustellung vorzule-
gen und ggf. Teillieferungen vorab zu übermit-
teln. Begründung: Das beigefügte Schriftstück
verweist auf eine Begutachtung oder Rechtsbe-
wertung durch Freshfields Bruckhaus Deringer
zu Cum-/Ex-Geschäften in Leerverkaufsfällen.
Die dazu vorgetragenen Argumente sind für die
Erfüllung des Untersuchungsauftrags von Bedeu-
tung.

144
(neu)

Es wird Beweis erhoben zu den Abschnitten I.
und II.9. bis II.10. des Untersuchungsauftrags
(BT-Drs. 18/6839 und 18/7601) durch Beizie-
hung sämtlicher Akten, Dokumente, in Dateien
oder auf andere Weise gespeicherter Daten und
sonstiger sächlicher Beweismittel, die die Frage-
stellungen der Abschnitte I und II.9. bis. II.10.
des Untersuchungsauftrages betreffen, und die im
BMF seit 1. Januar 1999 entstanden oder in be-
hördlichen Gewahrsam genommen worden sind,
soweit nicht durch die Beweisbeschlüsse BMF-2
bis BMF-8 erfasst, gem. § 18 Absatz 1 PUAG
beim BMF. Es wird darum gebeten, die beigezo-
genen Beweismittel möglichst bis zum 26. Au-
gust 2016 vorzulegen.

01.07.2016 07.07.2016 BMF-9

145 Es wird Beweis erhoben zur Klärung der Fragen:
1) ob und wenn ja, welches Verhalten von Stel-
len des Bundes zur Folge hatte, dass die steuerli-
che Behandlung von Cum/Ex-Geschäften i. S.
v.Unterabschnitt I erst ab dem Jahr 2012 unter-
bunden wurde und welche Ziele und Motivatio-
nen diesem Verhalten ggf. zu Grunde lagen
(siehe B II.1. des Untersuchungsauftrages, BT-
Drs. 18/6839 und 18/7601); […]
durch Ersuchen um Herausgabe der Kommuni-
kationsdaten von persönlichen beziehungsweise
nicht-dienstlichen Emailkonten in Bezug auf die

01.07.2016 07.07.2016 Ramackers-
1

Drucksache 18/12700 – 590 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

A-Drs.
18(30)…

Art, Datum, Inhalt Eingang/
Verteilung am

Beschlos-
sen/

Behandelt
am

Soweit
Beweis-

beschluss:
Beweisbe-

schluss
18(30)...

Kommunikation zwischen Herrn Richter am FG
a.D. Arnold Ramackers und Dritten in dem Zeit-
raum ab dem Zeitpunkt von Herrn Ramackers
Abordnung an das BMF (BMF) im Jahr 2004 bis
zum Ende seiner auf den Untersuchungsgegen-
stand und die vorgenannten Fragen zielende Tä-
tigkeit, auch über den Zeitraum der offiziellen
Beschäftigung im BMF hinaus, soweit die vorge-
nannten Fragen resp. der Untersuchungsgegen-
stand des 4. Untersuchungsausschusses (Cum
Ex) der 18. Wahlperiode des Deutschen Bun-
destages berührt sind, gem. § 29 Absatz 1 PUAG
bei Herrn Richter am FG a.D. Arnold Ramak-
kers. Es wird darum gebeten, die Beweismittel
bis 3 Wochen nach Zustellung vorzulegen und
ggfs. Teillieferungen vorab zu übermitteln.

146
(neu)

Vernehmung von
Herrn Stephan Rau
als Zeugen.

05.07.2016 07.07.2016 Z-54

147 Vernehmung von
Herrn Thomas Redert
als Zeuge.
Zudem wird die Beweiserhebung vorbereitet
durch das Ersuchen um Amtshilfe durch An-
gabe aller von dem Zeugen während des Unter-
suchungszeitraums im BMF beziehungsweise in
anderen Bundesbehörden wahrgenommenen
Dienstposten und der Erläuterung ihrer Bedeu-
tung, das gem. § 18 Absatz 4 PUAG i.V.m. Arti-
kel 44 Absatz 3 GG gerichtet wird an das BMF,
verbunden mit der Bitte um Beantwortung bis
zum 26.08.2016.

05.07.2016 07.07.2016 Z-55

148 Vernehmung von
Herrn Arnold Ramackers
als Zeuge.
Zudem wird die Beweiserhebung vorbereitet
durch das Ersuchen um Amtshilfe durch An-
gabe aller von dem Zeugen während des Unter-
suchungszeitraums in der BaFin beziehungsweise
in anderen Bundesbehörden wahrgenommenen
Dienstposten und der Erläuterung ihrer Bedeu-
tung, das gem. § 18 Absatz 4 PUAG i.V.m. Arti-
kel 44 Absatz 3 GG gerichtet wird an das BMF,
verbunden mit der Bitte um Beantwortung bis
zum 26.08.2016.

05.07.2016 07.07.2016 Z-56

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 591 – Drucksache 18/12700

A-Drs.
18(30)…

Art, Datum, Inhalt Eingang/
Verteilung am

Beschlos-
sen/

Behandelt
am

Soweit
Beweis-

beschluss:
Beweisbe-

schluss
18(30)...

149 Vernehmung von
Herrn Klaus Poppenberg
als Zeuge.
Zudem wird die Beweiserhebung vorbereitet
durch das Ersuchen um Amtshilfe durch An-
gabe aller von dem Zeugen während des Unter-
suchungszeitraums in der BaFin beziehungsweise
in anderen Bundesbehörden wahrgenommenen
Dienstposten und der Erläuterung ihrer Bedeu-
tung, das gem. § 18 Absatz 4 PUAG i.V.m. Arti-
kel 44 Absatz 3 GG gerichtet wird an das BMF,
verbunden mit der Bitte um Beantwortung bis
zum 26.08.2016.

05.07.2016 07.07.2016 Z-57

150 Vernehmung von
Frau Jacqueline Gürch
als Zeugin.
Zudem wird die Beweiserhebung vorbereitet
durch das Ersuchen um Amtshilfe durch An-
gabe aller von der Zeugin während des Untersu-
chungszeitraums im BMF beziehungsweise in
anderen Bundesbehörden wahrgenommenen
Dienstposten und der Erläuterung ihrer Bedeu-
tung, das gem. § 18 Absatz 4 PUAG i.V.m. Arti-
kel 44 Absatz 3 GG gerichtet wird an das BMF,
verbunden mit der Bitte um Beantwortung bis
zum 26.08.2016

06.07.2016 07.07.2016 Z-58

151 E-Mail des Ermittlungsbeauftragten GStA
a.D. Jürgen Kapischke an das Ausschuss-
sekretariat mit der Bitte, den Ausschuss über
das der E-Mail angehängte Antwortschreiben der
Justizbehörde Hamburg vom 11. August 2016 zu
informieren.

24.08.2016 HH-1

152 Vernehmung von Herrn
Karl Wilhelm Christmann
als Zeuge.
Zudem wird die Beweiserhebung vorbereitet
durch das Ersuchen um Amtshilfe durch
Angabe aller von dem Zeugen während des
Untersuchungszeitraums im Bundes-ministerium
der Finanzen beziehungsweise in anderen
Bundesbehörden wahrgenommenen Dienstposten
und der Erläuterung ihrer Bedeutung, das gem. §
18 Absatz 4 PUAG i.V.m. Artikel 44 Absatz 3
GG gerichtet wird an das BMF, verbunden mit
der Bitte um Beantwortung bis zum 12.09.2016.

31.08.2016 08.09.2016 Z-61

Drucksache 18/12700 – 592 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

A-Drs.
18(30)…

Art, Datum, Inhalt Eingang/
Verteilung am

Beschlos-
sen/

Behandelt
am

Soweit
Beweis-

beschluss:
Beweisbe-

schluss
18(30)...

153 Vernehmung von Herrn
Dr. Rolf Möhlenbrock
als Zeuge.
Zudem wird die Beweiserhebung vorbereitet
durch das Ersuchen um Amtshilfe durch Angabe
aller von dem Zeugen während des Untersu-
chungszeitraums im BMF beziehungsweise in an-
deren Bundesbehörden wahrgenommenen Dienst-
posten und der Erläuterung ihrer Bedeutung, das
gem. § 18 Absatz 4 PUAG i.V.m. Artikel 44 Ab-
satz 3 GG gerichtet wird an das BMF, verbunden
mit der Bitte um Beantwortung bis zum
12.09.2016.

31.08.2016 08.09.2016 Z-62

154
(neu)

Vernehmung von Herrn
Florian Scheurle
als Zeuge.
Zudem wird die Beweiserhebung vorbereitet
durch das Ersuchen um Amtshilfe durch Angabe
aller von dem Zeugen während des Untersu-
chungszeitraums im Bundes-ministerium der Fi-
nanzen beziehungsweise in anderen Bundesbe-
hörden wahrgenommenen Dienstposten und der
Erläuterung ihrer Bedeutung, das gem. § 18 Ab-
satz 4 PUAG i.V.m. Artikel 44 Absatz 3 GG ge-
richtet wird an das BMF, verbunden mit der Bitte
um Beantwortung bis zum 12.09.2016.

31.08.2016 08.09.2016 Z-63

155
(neu)

Vernehmung von Herrn
Dr. Albert Peters
als Zeuge.
Zudem wird die Beweiserhebung vorbereitet
durch das Ersuchen um Amtshilfe durch Angabe
aller von dem Zeugen während des Untersu-
chungszeitraums im BMF beziehungsweise in an-
deren Bundesbehörden wahrgenommenen Dienst-
posten und der Erläuterung ihrer Bedeutung, das
gem. § 18 Absatz 4 PUAG i.V.m. Artikel 44 Ab-
satz 3 GG gerichtet wird an das BMF, verbunden
mit der Bitte um Beantwortung bis zum
12.09.2016.

31.08.2016 08.09.2016 Z-64

156
(neu)

Vernehmung von Herrn
Michael Sell
als Zeuge.
Zudem wird die Beweiserhebung vorbereitet
durch das Ersuchen um Amtshilfe durch Angabe

31.08.2016 08.09.2016 Z-65

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 593 – Drucksache 18/12700

A-Drs.
18(30)…

Art, Datum, Inhalt Eingang/
Verteilung am

Beschlos-
sen/

Behandelt
am

Soweit
Beweis-

beschluss:
Beweisbe-

schluss
18(30)...

aller von dem Zeugen während des Untersu-
chungszeitraums im BMF beziehungsweise in an-
deren Bundesbehörden wahrgenommenen Dienst-
posten und der Erläuterung ihrer Bedeutung, das
gem. § 18 Absatz 4 PUAG i.V.m. Artikel 44 Ab-
satz 3 GG gerichtet wird an das BMF, verbunden
mit der Bitte um Beantwortung bis zum
12.09.2016.

157 Antwortschreiben des Bayerischen Staatsministe-
rium der Justiz vom 22. August 2016 aufgrund
des Schreibens vom Ermittlungsbeauftragten
GStA a.D. Jürgen Kapischke vom 26. Juni
2016

01.09.2016 BY-1

158 E-Mail des Ermittlungsbeauftragten GStA
a.D. Jürgen Kapischke an den Ausschuss mit
einem Aktenvermerk vom 2. September 2016
über seinen Zwischenbericht nebst einer Aufstel-
lung der in den Akten befindlichen Gutachten,
gutachtenähnliche Stellungnahmen

02.09.2016 EB-1

159 Es wird Beweis erhoben zur Klärung der Fragen:
1. ob und in welcher Höhe es im Zeitraum der
Steuerjahre 1999 bis 2011 durch Cum/Ex-Ge-
schäfte zu möglicherweise unberechtigten Steu-
eranrechnungen oder -erstattungen kam (siehe
Abschnitt B. II. 2. des Untersuchungsauftrages,
BT-Drs. 18/6839 und 18/7601);
2. ob und wann welche Stellen des Bundes und
solche der Zusammenarbeit zwischen Bund und
Ländern von den Cum/Ex-Geschäften wussten
oder davon hätten wissen müssen und welche der
genannten Stellen Maßnahmen ergriffen haben
oder hätten ergreifen müssen, um die steuerliche
Behandlung von Cum/Ex-Geschäften zu unter-
binden, und wer in diesem Zusammenhang ggf.
die Verantwortung trägt (siehe Abschnitt B. II. 3.
des Untersuchungsauftrages, BT-Drs. 18/6839
und 18/7601);
[…]
durch das Verlangen auf Herausgabe
1. sämtlicher mandatsbezogener Akten, Doku-
mente, in Dateien oder auf andere Weise gespei-
cherter Daten und sonstiger sächlicher Beweis-
mittel, soweit sie sich auf Cum/Ex-Geschäfte im
Untersuchungszeitraum beziehen,

06.09.2016 08.09.2016 FDB-2

Drucksache 18/12700 – 594 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

A-Drs.
18(30)…

Art, Datum, Inhalt Eingang/
Verteilung am

Beschlos-
sen/

Behandelt
am

Soweit
Beweis-

beschluss:
Beweisbe-

schluss
18(30)...

2. sämtlicher mandatsunabhängiger Gutachten,
Rechtsbewertungen (insbesondere in Form von
„Tax Opinions“), Informationspapiere (insbeson-
dere in Form von „Special Alerts“, „Briefings“,
„Insights“ oder „Newsletters“), interner Ver-
merke, interner Nachrichten (insbesondere in
Form von Schriftsätzen, E-Mails, Memos), inter-
ner Beschlüsse (insbesondere Geschäftsführungs-
beschlüsse) und sonstiger mandatsunabhängiger
sächlicher Beweismittel, soweit sie sich auf
Cum/Ex-Geschäfte im Untersuchungszeitraum
beziehen,

gem. § 29 Absatz 1 PUAG bei Freshfield
Bruckhaus Deringer LLP
[…]
Es wird ferner die Beweiserhebung zur Klärung
der vorgenannten Fragen vorbereitet durch Aus-
kunftsverlangen bei Freshfields Bruckhaus
Deringer LLP gerichtet auf die Benennung jener
Mitarbeiter mit ladungsfähiger Anschrift, die bei
Freshfields Bruckhaus Deringer LLP für die Be-
arbeitung von Mandaten mit Bezug zu
Cum/Ex-Geschäften im Untersuchungszeitraum
zuständig waren, sowie der den jeweiligen Mitar-
beitern im entsprechenden Zeitraum vorgesetzten
Partner und Senior Partner. Der Ausschuss bittet
um Vorlage der genannten Beweismittel und um
Erfüllung des Auskunftsverlangens durch schrift-
liche Mitteilung jeweils innerhalb von 4 Wo-
chen nach Zustellung. Bezeichnung des auf-
grund dieses Antrags ggf. gefassten Beweisbe-
schlusses: FBD-2

160 Es wird Beweis erhoben zur Klärung der Fragen:
1) ob und in welcher Höhe es im Zeitraum der
Steuerjahre 1999 bis 2011 durch Cum/Ex-Ge-
schäfte zu möglicherweise unberechtigten Steu-
eranrechnungen oder -erstattungen kam (siehe
Abschnitt B. II. 2. des Untersuchungsauftrages,
BT-Drs. 18/6839 und 18/7601);
2) ob und wann welche Stellen des Bundes und
solche der Zusammenarbeit zwischen Bund und
Ländern von den Cum/Ex-Geschäften wussten
oder davon hätten wissen müssen und welche der
genannten Stellen Maßnahmen ergriffen haben

06.09.2016 08.09.2016 Koblenzer-1

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 595 – Drucksache 18/12700

A-Drs.
18(30)…

Art, Datum, Inhalt Eingang/
Verteilung am

Beschlos-
sen/

Behandelt
am

Soweit
Beweis-

beschluss:
Beweisbe-

schluss
18(30)...

oder hätten ergreifen müssen, um die steuerliche
Behandlung von Cum/Ex-Geschäften zu unter-
binden, und wer in diesem Zusammenhang ggf.
die Verantwortung trägt (siehe Ab-schnitt B. II.
3. des Untersuchungsauftrages, BT-Drs. 18/6839
und 18/7601);
[…]
durch das Verlangen auf Herausgabe
1. sämtlicher mandatsbezogener Akten, Doku-
mente, in Dateien oder auf andere Weise gespei-
cherte Daten und sonstige sächliche Beweismit-
tel, soweit sie sich auf Cum/Ex-Geschäfte im Un-
tersuchungszeitraum beziehen,
2. sämtlicher mandatsunabhängiger Gutachten,
Rechtsbewertungen, Informationspapiere, inter-
ner Vermerke und Nachrichten (insbesondere in
Form von Schriftsätzen, E-Mails, Memos) und
sonstiger mandatsunabhängiger sächlicher Be-
weismittel, soweit sie sich auf Cum/Ex-Ge-
schäfte im Untersuchungszeitraum beziehen,
gem. § 29 Absatz 1 PUAG bei Herrn Prof. Dr.
Thomas Koblenzer, Steuerkanzlei Koblenzer,
Düsseldorf.
[…]
Der Ausschuss bittet um Vorlage der genannten
Beweismittel innerhalb von 4 Wochen nach Zu-
stellung. Bezeichnung des aufgrund dieses An-
trags ggf. gefassten Beweisbeschlusses: Kob-
lenzer-1

161 Es wird Beweis erhoben zur Klärung der Fragen:
1) ob und in welcher Höhe es im Zeitraum der
Steuerjahre 1999 bis 2011 durch Cum/Ex-Ge-
schäfte zu möglicherweise unberechtigten Steu-
eranrechnungen oder -erstattungen kam (siehe
Abschnitt B. II. 2. des Untersuchungsauftrages,
BT-Drs. 18/6839 und 18/7601);
2) ob und wann welche Stellen des Bundes und
solche der Zusammenarbeit zwischen Bund und
Ländern von den Cum/Ex-Geschäften wussten
oder davon hätten wissen müssen und welche der
genannten Stellen Maßnahmen ergriffen haben
oder hätten ergreifen müssen, um die steuerliche
Behandlung von Cum/Ex-Geschäften zu unter-
binden, und wer in diesem Zusammenhang ggf.
die Verantwortung trägt (siehe Ab-schnitt B. II.

06.09.2016 08.09.2016 Singer-1

Drucksache 18/12700 – 596 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

A-Drs.
18(30)…

Art, Datum, Inhalt Eingang/
Verteilung am

Beschlos-
sen/

Behandelt
am

Soweit
Beweis-

beschluss:
Beweisbe-

schluss
18(30)...

3. des Untersuchungsauftrages, BT-Drs. 18/6839
und 18/7601);
[…]
durch das Verlangen auf Herausgabe
1. sämtlicher mandatsbezogener Akten, Doku-
mente, in Dateien oder auf andere Weise gespei-
cherte Daten und sonstige sächliche Beweismit-
tel, soweit sie sich auf Cum/Ex-Geschäfte im Un-
tersuchungszeitraum beziehen,
2. sämtlicher mandatsunabhängiger Gutachten,
Rechtsbewertungen, Informationspapiere, inter-
ner Vermerke und Nachrichten (insbesondere in
Form von Schriftsätzen, E-Mails, Memos) und
sonstiger mandatsunabhängiger sächlicher Be-
weismittel, soweit sie sich auf Cum/Ex-Ge-
schäfte im Untersuchungszeitraum beziehen,
gem. § 29 Absatz 1 PUAG bei Frau Rechtsan-
wältin und Steuerberaterin Juliana Sophie
Singer, Kanzlei Singer & Singer Rechtsan-
wälte und Steuerberater GbR, Bruchköbel.
[…]
Der Ausschuss bittet um Vorlage der genannten
Beweismittel innerhalb von 4 Wochen nach
Zustellung. Bezeichnung des aufgrund dieses
Antrags ggf. gefassten Beweisbeschlusses: Sin-
ger-1

162 Aktenvermerk des Ermittlungsbeauftragten
GStA a.D. Jürgen Kapischke an den Aus-
schuss 7. September 2016 mit Tätigkeitsvor-
schlägen

07.09.2016 08.09.2016 EB-1

163 Vernehmung von Frau
Ilka Dumont
als Zeugin.
Zudem wird die Beweiserhebung vorbereitet
durch das Ersuchen um Amtshilfe durch
Angabe aller von dem Zeugen während des
Untersuchungszeitraums im Bundes-ministerium
der Finanzen beziehungsweise in anderen
Bundesbehörden wahrgenommenen Dienstposten
und der Erläuterung ihrer Bedeutung, das gem. §
18 Absatz 4 PUAG i.V.m. Artikel 44 Absatz 3
GG gerichtet wird an das BMF, verbunden mit
der Bitte um Beantwortung bis zum 12.09.2016.

08.09.2016 08.09.2016 Z-66

164 Es wird Beweis erhoben zu den Abschnitten I.
und II.9. bis II.10. des Untersuchungsauftrages

19.09.2016 22.09.2016 BaFin-5

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 597 – Drucksache 18/12700

A-Drs.
18(30)…

Art, Datum, Inhalt Eingang/
Verteilung am

Beschlos-
sen/

Behandelt
am

Soweit
Beweis-

beschluss:
Beweisbe-

schluss
18(30)...

(BT-Drs. 18/6839 und 18/7601) durch Beizie-
hung sämtlicher Akten, Dokumente, in Dateien
oder auf andere Art gespeicherter Daten und son-
stiger sächlicher Beweismittel, die die Fragestel-
lungen der Abschnitte I und II.9. bis II.10. des
Untersuchungsausschusses in Bezug auf
Cum/Cum-Transaktionen („ähnliche Gestaltun-
gen“) betreffen, und die in der BaFin und Ihrer
Vorgängerbehörden Bundesaufsichtsamt für Kre-
ditwesen, Bundesaufsichtsamt für das Versiche-
rungswesen und Bundesaufsichtsamt für den
Wertpapierhandel seit 01. Januar 1999 entstan-
den oder in behördlichen Gewahrsam genommen
worden sind, soweit nicht durch die Beweisbe-
schlüsse BaFin-1, BaFin-2, BaFin-3 oder BaFin-
4 erfasst, gem. § 18 Absatz 1 PUAG beim BMF.
Es wird darum gebeten, die beigezogenen Be-
weismittel möglichst bis zum 30. November
2016 vorzulegen. Bezeichnung des aufgrund die-
ses Antrags ggfs. gefassten Beweisbeschlusses:
BaFin-5

165 Es wird Beweis erhoben zur Klärung der Fragen:
1) ob und wenn ja, welches Verhalten von Stel-
len des Bundes zur Folge hatte, dass die steuerli-
che Behandlung von Cum/Ex-Geschäften i. S.
v.Unterabschnitt I erst ab dem Jahr 2012 unter-
bunden wurde und welche Ziele und Motivatio-
nen diesem Verhalten ggf. zu Grunde lagen
(siehe B II.1. des Untersuchungsauftrages, BT-
Drs. 18/6839 und 18/7601);
[…]
Ersuchen um Herausgabe sämtlicher Akten,
Dokumenten in Dateien oder auf andere Art ge-
speicherter Daten und sonstiger sächlicher Be-
weismittel, die mittelbar oder unmittelbar Bezug
nehmen auf zwischen dem Bundesverband deut-
scher Banken (BdB) und Herrn Richter am FG
a.D. Arnold Ramackers im Zeitraum vom 01.
April 2004 bis 31. Dezember 2011 geschlossene
Verträge oder getroffene Absprachen über
Leistungserbringungen gegen Entgelt oder Gel-
deswert, beziehungsweise über gewährte Vorteile
in Geld oder Geldeswert ohne direkte Gegenlei-
stung gem. § 29 Absatz 1 PUAG bei Bundesver-
band deutscher Banken e.V., vertreten durch das

19.09.2016 22.09.2016 Bankenver-
band-2

Drucksache 18/12700 – 598 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

A-Drs.
18(30)…

Art, Datum, Inhalt Eingang/
Verteilung am

Beschlos-
sen/

Behandelt
am

Soweit
Beweis-

beschluss:
Beweisbe-

schluss
18(30)...

Präsidium, Burgstraße 28, 10178 Berlin. Es wird
darum gebeten, die Beweismittel bis 3 Wochen
nach Zustellung vorzulegen und ggfs. Teilliefe-
rungen vorab zu übermitteln.

166 Es wird Beweis erhoben zu den Abschnitten I.
und II.9. bis II.10. des Untersuchungsauftrages
(BT-Drs. 18/6839 und 18/7601) durch das Ersu-
chen um Herausgabe sämtlicher Akten, Doku-
mente, in Dateien oder auf andere Art gespei-
cherter Daten und sonstiger sächlicher Beweis-
mittel, die die Fragestellungen der Abschnitte I
und II.9. bis II.10. des Untersuchungsausschusses
in Bezug auf Cum/Cum-Transaktionen („ähnli-
che Gestaltungen“) betreffen, und die unmittelbar
in der Deutschen Bundesbank und ihren Haupt-
verwaltungen seit 01. Januar 1999 entstanden
oder in behördlichen Gewahrsam genommen
worden sind, soweit nicht durch die Beweisbe-
schlüsse Bundesbank-1 oder Bundesbank-2 er-
fasst, gem. § 18 Absatz 1 PUAG bei der Deut-
schen Bundesbank. Es wird darum gebeten, die
beigezogenen Beweismittel möglichst bis zum
30. November 2016 vorzulegen. Bezeichnung
des aufgrund dieses Antrags ggfs. gefassten Be-
weisbeschlusses: Bundesbank-3.

19.09.2016 22.09.2016 Bundes-
bank-3

167 Es wird Beweis erhoben zur Klärung der Fragen:
1) ob und wenn ja, welches Verhalten von Stel-
len des Bundes zur Folge hatte, dass die steuerli-
che Behandlung von Cum/Ex-Geschäften i. S.
v.Unterabschnitt I erst ab dem Jahr 2012 unter-
bunden wurde und welche Ziele und Motivatio-
nen diesem Verhalten ggf. zu Grunde lagen
(siehe B II.1. des Untersuchungsauftrages, BT-
Drs. 18/6839 und 18/7601);
2) ob und in welcher Höhe es im Zeitraum der
Steuerjahre 1999 bis 2011 durch Cum/Ex-Ge-
schäfte i. S. v.Unterabschnitt I zu möglicherweise
unberechtigten Steuer-anrechnungen oder -erstat-
tungen kam (siehe B II.2. des Untersuchungsauf-
trages, BT-Drs. 18/6839 und 18/7601); […]
durch Ersuchen um Herausgabe sämtlicher Ak-
ten, Dokumenten in Dateien oder auf andere Art
gespeicherter Daten und sonstiger sächlicher Be-
weismittel, die mittelbar oder unmittelbar Bezug

19.09.2016 22.09.2016 BVI-1

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 599 – Drucksache 18/12700

A-Drs.
18(30)…

Art, Datum, Inhalt Eingang/
Verteilung am

Beschlos-
sen/

Behandelt
am

Soweit
Beweis-

beschluss:
Beweisbe-

schluss
18(30)...

nehmen auf zwischen dem Bundesverband In-
vestment und Asset Management (BVI) und
Herrn Richter am FG a.D. Arnold Ramackers im
Zeitraum vom 01. April 2004 bis 31. Dezember
geschlossene Verträge oder getroffene Abspra-
chen über Leistungserbringungen gegen Entgelt
oder Geldeswert, beziehungsweise über gewährte
Vorteile in Geld oder Geldeswert ohne direkte
Gegenleistung gem. § 29 Absatz 1 PUAG bei
dem Bundesverband Investment und Asset Ma-
nagement e.V., vertreten durch die Geschäftsfüh-
rung, Bockenheimer Anlage 15, 60322 Frankfurt
am Main. Es wird darum gebeten, die Beweis-
mittel bis 3 Wochen nach Zustellung vorzulegen
und ggfs. Teillieferungen vorab zu übermit-
teln[…]
Bezeichnung des aufgrund dieses Antrags ggfs.
gefassten Beweisbeschlusses: BVI-1

168 Es wird Beweis erhoben zur Klärung der Fragen:
ob und wenn ja, welches Verhalten von Stellen
des Bundes zur Folge hatte, dass die steuerliche
Behandlung von Cum/Ex-Geschäften i. S. v.Un-
terabschnitt I erst ab dem Jahr 2012 unterbunden
wurde und welche Ziele und Motivationen diesem
Verhalten ggf. zu Grunde lagen (siehe B II.1. des
Untersuchungsauftrages, BT-Drs. 18/6839 und
18/7601); […]
Durch Ersuchen um Herausgabe sämtlicher
Akten, Dokumenten in Dateien oder auf andere
Art gespeicherter Daten und sonstiger sächlicher
Beweismittel, die mittelbar oder unmittelbar Be-
zug nehmen auf zwischen dem Bundesverband
der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenban-
ken e.V. (BVR) und Herrn Richter am FG a.D.
Arnold Ramackers im Zeitraum vom 01. April
2004 bis 31. Dezember 2011 geschlossene Ver-
träge oder getroffene Absprachen über
Leistungserbringungen gegen Entgelt oder Gel-
deswert, beziehungsweise über gewährte Vorteile
in Geld oder Geldeswert ohne direkte Gegenlei-
stung gem. § 29 Absatz 1 PUAG bei Bundesver-
band der Deutschen Volksbanken und
Raiffeisenbanken e.V. (BVR), vertreten durch
den Vorstand, Schellingstraße 4, 10785 Berlin.

19.09.2016 22.09.2016 BVR-1

Drucksache 18/12700 – 600 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

A-Drs.
18(30)…

Art, Datum, Inhalt Eingang/
Verteilung am

Beschlos-
sen/

Behandelt
am

Soweit
Beweis-

beschluss:
Beweisbe-

schluss
18(30)...

Es wird darum gebeten, die Beweismittel bis 3
Wochen nach Zustellung vorzulegen und ggfs.
Teillieferungen vorab zu übermitteln […]

Der Beweisbeschluss ergeht insbesondere in Be-
zug auf den Teil des Untersuchungsauftrages zu
„Einflussnahmen auf Personen in zuständigen
Stellen des Bundes oder Schnittstellen zwischen
Bund und Ländern“, vgl. zu Ziffer 4), da Herr
Ramackers im Zeitraum vom 01. April 2004 bis
31. Dezember 2011 auch für das BMF tätig war.
Bezeichnung des aufgrund dieses Antrags ggfs.
gefassten Beweisbeschlusses: BVR-1

169 Es wird Beweis erhoben zu den Abschnitten I.
und II.9. bis II.10. des Untersuchungsauftrages
(BT-Drs. 18/6839 und 18/7601) durch Beizie-
hung sämtlicher Akten, Dokumente, in Dateien
oder auf andere Art gespeicherter Daten und
sons-tiger sächlicher Beweismittel, die die Frage-
stellungen der Abschnitte I und II.9. bis II.10. des
Untersuchungsausschusses in Bezug auf
Cum/Cum-Transaktionen („ähnliche Gestaltun-
gen“) betreffen, und die im BZSt und Ihrer Vor-
gängerbehörde dem Bundesamt für Finanzen seit
01. Januar 1999 entstanden oder in behördlichen
Gewahrsam genommen worden sind, soweit
nicht durch die Beweisbeschlüsse BZSt-1, BZSt-
2 oder BZSt-3 erfasst, gem. § 18 Absatz 1 PUAG
beim BMF. Es wird darum gebeten, die beigezo-
genen Beweismittel möglichst bis zum 30. No-
vember 2016 vorzulegen. Bezeichnung des auf-
grund dieses Antrags ggfs. gefassten Beweisbe-
schlusses: BZSt-4

19.09.2016 22.09.2016 BZSt-4

170 Es wird Beweis erhoben zur Klärung der Fragen:
1. ob durch Stellen des Bundes jeweils Vorkeh-
rungen erwogen und ergriffen wurden, die geeig-
net und hinreichend sind, Steuerausfälle oder un-
berechtigte Steueranrechnungen oder- erstattun-
gen bei ähnlichen Gestaltungen von Finanz-
marktgeschäften zu vermeiden und welche Vor-
kehrungen dafür ggf. notwendig wären (siehe B
II.9. des Untersuchungsauftrages, BT-Drs.
18/6839 und 18/7601);

19.09.2016 22.09.2016 Commerz-
bank-2

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 601 – Drucksache 18/12700

A-Drs.
18(30)…

Art, Datum, Inhalt Eingang/
Verteilung am

Beschlos-
sen/

Behandelt
am

Soweit
Beweis-

beschluss:
Beweisbe-

schluss
18(30)...

2. ob bei der Erhebung von Kapitalertragsteuer
bei ähnlichen Gestaltungen von Finanzmarktge-
schäften strukturelle Defizite in der Zusammen-
arbeit von Bund und Ländern im Bereich der Fi-
nanzverwaltung bestehen, die gesetzliche Ände-
rungen erforderlich machen (siehe B II.10. des
Untersuchungsauftrages, BT-Drs. 18/6839 und
18/7601);
durch Ersuchen um Herausgabe sämtlicher Ak-
ten, Dokumenten in Dateien oder auf andere Art
gespeicherter Daten und sonstiger sächlicher Be-
weismittel, die mittelbar oder unmittelbar Bezug
nehmen auf die Entscheidung der Commerzbank
AG, Cum/Cum-Geschäfte nicht weiter zu betrei-
ben, sowie Bezug nehmen auf die Entscheidun-
gen und Anweisungen die gem. Recherchen des
Bayerischen Rundfunks und Pro Publica zwi-
schen 2013 und 2015 rund 250 Mal zu Über-
schreitungen und Unterschreitungen von Stimm-
rechtsanteilsschwellen bei deutschen Aktienge-
sellschaften geführt haben, soweit sie die Zusam-
menarbeit und den Erkenntnisaustausch von
Bund und Ländern betreffen, also Informationen
enthalten, die mit Stellen des Bundes – hier vor
allem dem BMF, der FMSA, dem BZSt, der
BaFin und der Deutschen Bundesbank – ausge-
tauscht wurden oder aus heutiger Sicht hätten
ausgetauscht werden können und soweit nicht
durch Beweisbeschluss Commerzbank-1 erfasst,
gem. § 29 Absatz 1 PUAG bei der Commerzbank
AG. Es wird darum gebeten, die Beweismittel bis
3 Wochen nach Zustellung vorzulegen und
ggfs. Teillieferungen vorab zu übermitteln…
Bezeichnung des aufgrund dieses Antrags ggfs.
gefassten Beweisbeschlusses: Commerzbank-2

171 Es wird Beweis erhoben zur Klärung der Fragen:

1) ob und wenn ja, welches Verhalten von Stel-
len des Bundes zur Folge hatte, dass die steuerli-
che Behandlung von Cum/Ex-Geschäften i. S.
v.Unterabschnitt I erst ab dem Jahr 2012 unter-
bunden wurde und welche Ziele und Motivatio-
nen diesem Verhalten ggf. zu Grunde lagen

19.09.2016 22.09.2016 DSGV-1

Drucksache 18/12700 – 602 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

A-Drs.
18(30)…

Art, Datum, Inhalt Eingang/
Verteilung am

Beschlos-
sen/

Behandelt
am

Soweit
Beweis-

beschluss:
Beweisbe-

schluss
18(30)...

(siehe B II.1. des Untersuchungsauftrages, BT-
Drs. 18/6839 und 18/7601);
2) ob und in welcher Höhe es im Zeitraum der
Steuerjahre 1999 bis 2011 durch Cum/Ex-Ge-
schäfte i. S. v.Unterabschnitt I zu möglicherweise
unberechtigten Steuer-anrechnungen oder -erstat-
tungen kam (siehe B II.2. des Untersuchungsauf-
trages, BT-Drs. 18/6839 und 18/7601); […]
durch Ersuchen um Herausgabe sämtlicher Ak-
ten, Dokumenten in Dateien oder auf andere Art
gespeicherter Daten und sonstiger sächlicher Be-
weismittel, die mittelbar oder unmittelbar Bezug
nehmen auf zwischen dem Deutscher Sparkas-
sen- und Giroverband (DSGV) und Herrn Richter
am FG a.D. Arnold Ramackers im Zeitraum vom
01. April 2004 bis 31. Dezember 2011 geschlos-
sene Verträge oder getroffene Absprachen über
Leistungserbringungen gegen Entgelt oder Gel-
deswert, beziehungsweise über gewährte Vorteile
in Geld oder Geldeswert ohne direkte Gegenlei-
stung gem. § 29 Absatz 1 PUAG bei Deutscher
Sparkassen- und Giroverband e.V. (DSGV), ver-
treten durch die Verbandsleitung, Charlotten-
straße 47, 10117 Berlin.
Es wird darum gebeten, die Beweismittel bis 3
Wochen nach Zustellung vorzulegen und ggfs.
Teillieferungen vorab zu übermitteln […]
Bezeichnung des aufgrund dieses Antrags ggfs.
gefassten Beweisbeschlusses: DSGV-1

172 Es wird Beweis erhoben zu den Abschnitten I.
und II.9. bis II.10. des Untersuchungsauftrages
(BT-Drs. 18/6839 und 18/7601) durch Beizie-
hung sämtlicher Akten, Dokumente, in Dateien
oder auf andere Art gespeicherter Daten und son-
stiger sächlicher Beweismittel, die die Fragestel-
lungen der Abschnitte I und II.9. bis II.10. des
Untersuchungsausschusses in Bezug auf
Cum/Cum-Geschäfte („ähnliche Gestaltungen“)
betreffen, und die in der FMSA seit Gründung
der FMSA im Juli 2009 entstanden oder in be-
hördlichen Gewahrsam genommen worden sind,
gemäß § 18 Absatz 1 PUAG beim BMF. Es wird
darum gebeten, die beigezogenen Beweismittel
möglichst bis zum 30. November 2016 vorzule-
gen.

19.09.2016 22.09.2016 FMSA-1

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 603 – Drucksache 18/12700

A-Drs.
18(30)…

Art, Datum, Inhalt Eingang/
Verteilung am

Beschlos-
sen/

Behandelt
am

Soweit
Beweis-

beschluss:
Beweisbe-

schluss
18(30)...

Bezeichnung des aufgrund dieses Antrags ggfs.
gefassten Beweisbeschlusses: FMSA-1

173 Es wird Beweis erhoben zu den Abschnitten I.
und II.9. bis II.10. des Untersuchungsauftrages
(BT-Drs. 18/6839 und 18/7601) durch das
Ersuchen um Herausgabe sämtlicher Akten,
Dokumente, in Dateien oder auf andere Art ge-
speicherter Daten und sonstiger sächlicher Be-
weismittel, die die Fragestellungen der Ab-
schnitte I und II.9. bis II.10. des Untersuchungs-
ausschusses in Bezug auf Cum/Cum-Transaktio-
nen („ähnliche Gestaltungen“) betreffen, und un-
mittelbar im Organisationsbereich des Hessi-
schen Ministerium der Finanzen und seiner nach-
geordneten Behörden seit 01. Januar 1999 ent-
standen oder in behördlichen Gewahrsam ge-
nommen worden sind, soweit sie die Zusammen-
arbeit und den Erkenntnisaustausch von Bund
und Ländern betreffen, also Informationen ent-
halten, die mit Stellen des Bundes – hier vor al-
lem dem BMF, dem BZSt, der BaFin und der
Deutschen Bundesbank – ausgetauscht wurden
oder aus heutiger Sicht hätten ausgetauscht wer-
den können und soweit nicht durch die Beweis-
beschlüsse HE-1, HE-2, HE-3, HE-4, HE-5 und
HE-6 er-fasst, im Wege des Ersuchens um Amts-
hilfe gem. § 18 Absatz 4 PUAG i.V.m. Artikel
44 Absatz 3 GG über die Staatskanzlei des Lan-
des Hessen beim Hessischen Ministerium der Fi-
nanzen und über das Hessische Ministerium der
Finanzen bei den zuständigen Landesbehörden.
Es wird darum gebeten, die beigezogenen Be-
weismittel möglichst bis zum 30. November
2016 vorzulegen. Bezeichnung des aufgrund die-
ses Antrags ggfs. gefassten Beweisbeschlusses:
HE-7

19.09.2016 22.09.2016 HE-7

174 Es wird Beweis erhoben zur Klärung der Fragen:
1) ob und wenn ja, welches Verhalten von Stel-
len des Bundes zur Folge hatte, dass die steuerli-
che Behandlung von Cum/Ex-Geschäften i. S.
v.Unterab-schnitt I erst ab dem Jahr 2012 unter-
bunden wurde und welche Ziele und Motivatio-
nen diesem Verhalten ggf. zu Grunde lagen
(siehe B II.1. des Untersuchungsauftrages, BT-
Drs. 18/6839 und 18/7601);

19.09.2016 22.09.2016 Ramackers-
2

Drucksache 18/12700 – 604 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

A-Drs.
18(30)…

Art, Datum, Inhalt Eingang/
Verteilung am

Beschlos-
sen/

Behandelt
am

Soweit
Beweis-

beschluss:
Beweisbe-

schluss
18(30)...

2) ob und in welcher Höhe es im Zeitraum der
Steuerjahre 1999 bis 2011 durch Cum/Ex-Ge-
schäfte i. S. v.Unterabschnitt I zu möglicherweise
unberechtigten Steuer-anrechnungen oder -erstat-
tungen kam (siehe B II.2. des Untersuchungsauf-
trages, BT-Drs. 18/6839 und 18/7601); […]
durch Ersuchen um Herausgabe sämtlicher Ak-
ten, Dokumenten in Dateien oder auf andere Art
gespeicherter Daten und sonstiger sächlicher Be-
weismittel, die mittelbar oder unmittelbar Bezug
nehmen auf zwischen Herrn Ramackers und dem
Bundesverband Investment und Asset Manage-
ment (BVI) sowie den im vormaligen Zentralen
Kreditausschuss organisierten Spitzenverbänden
der Kreditwirtschaft im Zeitraum vom 01. April
2004 bis 31. Dezember 2011 geschlossene Ver-
träge oder getroffene Absprachen über Leistungs-
erbringungen gegen Entgelt oder Geldeswert, be-
ziehungsweise über gewährte Vorteile in Geld
oder Geldeswert ohne direkte Gegenleistung gem.
§ 29 Absatz 1 PUAG bei Herrn Richter am FG
a.D. Arnold Ramackers. Es wird darum gebeten,
die Beweismittel bis 3 Wochen nach Zustellung
vorzulegen und ggfs. Teillieferungen vorab zu
übermitteln […]
Bezeichnung des aufgrund dieses Antrags ggfs.
gefassten Beweisbeschlusses: Ramackers-2

175 Es wird Beweis erhoben zur Klärung der Fragen:
1) ob und wenn ja, welches Verhalten von Stel-
len des Bundes zur Folge hatte, dass die steuerli-
che Behandlung von Cum/Ex-Geschäften i. S.
v.Unterabschnitt I erst ab dem Jahr 2012 unter-
bunden wurde und welche Ziele und Motivatio-
nen diesem Verhalten ggf. zu Grunde lagen
(siehe B II.1. des Untersuchungsauftrages, BT-
Drs. 18/6839 und 18/7601);
2) ob und in welcher Höhe es im Zeitraum der
Steuerjahre 1999 bis 2011 durch Cum/Ex-Ge-
schäfte i. S. v.Unterabschnitt I zu möglicherweise
unberechtigten Steuer-anrechnungen oder -erstat-
tungen kam (siehe B II.2. des Untersuchungsauf-
trages, BT-Drs. 18/6839 und 18/7601); […]
durch Ersuchen um Herausgabe sämtlicher Ak-
ten, Dokumenten in Dateien oder auf andere Art

19.09.2016 22.09.2016 VDP-1

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 605 – Drucksache 18/12700

A-Drs.
18(30)…

Art, Datum, Inhalt Eingang/
Verteilung am

Beschlos-
sen/

Behandelt
am

Soweit
Beweis-

beschluss:
Beweisbe-

schluss
18(30)...

gespeicherter Daten und sonstiger sächlicher Be-
weismittel, die mittelbar oder unmittelbar Bezug
nehmen auf zwischen dem Verband deutscher
Pfandbriefbanken (vdp) und Herrn Richter am FG
a.D. Arnold Ramackers im Zeitraum vom 01.
April 2004 bis 31. Dezember 2011 geschlossene
Verträge oder getroffene Absprachen über
Leistungserbringungen gegen Entgelt oder Gel-
deswert, beziehungsweise über gewährte Vorteile
in Geld oder Geldeswert ohne direkte Gegenlei-
stung gem. § 29 Absatz 1 PUAG bei Verband
deutscher Pfandbriefbanken (vdp) e.V., vertreten
durch die Geschäftsführung, Georgenstraße 21,
10117 Berlin. Es wird darum gebeten, die Beweis-
mittel bis 3 Wochen nach Zustellung vorzulegen
und ggfs. Teillieferungen vorab zu übermitteln
[…]
Bezeichnung des aufgrund dieses Antrags ggfs.
gefassten Beweisbeschlusses: VDP-1

176 Es wird Beweis erhoben zur Klärung der Fragen:
1) ob und wenn ja, welches Verhalten von Stel-
len des Bundes zur Folge hatte, dass die steuerli-
che Behandlung von Cum/Ex-Geschäften i. S. v.
Unterabschnitt I erst ab dem Jahr 2012 unterbun-
den wurde und welche Ziele und Motivationen
diesem Verhalten ggf. zu Grunde lagen (siehe B
II.1. des Untersuchungsauftrages, BT-Drs.
18/6839 und 18/7601);
2) ob und in welcher Höhe es im Zeitraum der
Steuerjahre 1999 bis 2011 durch Cum/Ex-Ge-
schäfte i. S. v. Unterabschnitt I zu möglicherweise
unberechtigten Steuer-anrechnungen oder -erstat-
tungen kam (siehe B II.2. des Untersuchungsauf-
trages, BT-Drs. 18/6839 und 18/7601); […]
durch Ersuchen um Herausgabe sämtlicher Ak-
ten, Dokumenten in Dateien oder auf andere Art
gespeicherter Daten und sonstiger sächlicher Be-
weismittel, die mittelbar oder unmittelbar Bezug
nehmen auf zwischen dem Bundesverband Öf-
fentlicher Banken Deutschlands und Herrn Rich-
ter am FG a.D. Arnold Ramackers im Zeitraum
vom 01. April 2004 bis 31. Dezember 2011 ge-
schlossene Verträge oder getroffene Absprachen
über Leistungserbringungen gegen Entgelt oder

19.09.2016 22.09.2016 VÖB-1

Drucksache 18/12700 – 606 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

A-Drs.
18(30)…

Art, Datum, Inhalt Eingang/
Verteilung am

Beschlos-
sen/

Behandelt
am

Soweit
Beweis-

beschluss:
Beweisbe-

schluss
18(30)...

Geldeswert, beziehungsweise über gewährte Vor-
teile in Geld oder Geldeswert ohne direkte Gegen-
leistung gem. § 29 Absatz 1 PUAG bei Bundes-
verband Öffentlicher Banken Deutschlands,
VÖB, e.V., vertreten durch den Vorstand, Lenné-
straße 11, 10785 Berlin. Es wird darum gebeten,
die Beweismittel bis 3 Wochen nach Zustellung
vorzulegen und ggfs. Teillieferungen vorab zu
übermitteln […]
Bezeichnung des aufgrund dieses Antrags ggfs.
gefassten Beweisbeschlusses: VÖB-1

177 Vernehmung von Herrn
Karl-Burkhard Caspari
als Zeuge.
Zudem wird die Beweiserhebung vorbereitet
durch das Ersuchen um Amtshilfe durch An-
gabe aller von dem Zeugen während des Unter-
suchungszeitraums in der BaFin beziehungsweise
in ihren Vorgängerbehörden oder in anderen
Bundesbehörden wahrgenommenen Dienstposten
und der Erläuterung ihrer Bedeutung, das gem. §
18 Absatz 4 PUAG i.V.m. Artikel 44 Absatz 3
GG gerichtet wird an das BMF, verbunden mit
der Bitte um Beantwortung bis zum 26.09.2016.

20.09.2016 22.09.2016 Z-68

178 Vernehmung von Frau
Sabine Lautenschläger
als Zeugin.
Zudem wird die Beweiserhebung vorbereitet
durch das Ersuchen um Amtshilfe durch An-
gabe aller von der Zeugin während des Untersu-
chungszeitraums in der BaFin beziehungsweise
in ihren Vorgängerbehörden oder in anderen
Bundesbehörden wahrgenommenen Dienstposten
und der Erläuterung ihrer Bedeutung, das gem. §
18 Absatz 4 PUAG i.V.m. Artikel 44 Absatz 3
GG gerichtet wird an das BMF, verbunden mit
der Bitte um Beantwortung bis zum 26.09.2016.

20.09.2016 22.09.2016 Z-69

179
(neu)

Vernehmung von Herrn
Werner Pink
als Zeuge.
Zudem wird die Beweiserhebung vorbereitet
durch das Ersuchen um Amtshilfe durch Angabe
aller von dem Zeugen während des Untersu-
chungszeitraums in der Deutschen Bundesbank

20.09.2016 22.09.2016 Z-70

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 607 – Drucksache 18/12700

A-Drs.
18(30)…

Art, Datum, Inhalt Eingang/
Verteilung am

Beschlos-
sen/

Behandelt
am

Soweit
Beweis-

beschluss:
Beweisbe-

schluss
18(30)...

wahrgenommenen Dienstposten und der Erläute-
rung ihrer Bedeutung, das gem. § 18 Absatz 4
PUAG i.V.m. Artikel 44 Absatz 3 GG gerichtet
wird an das BMF, verbunden mit der Bitte um Be-
antwortung bis zum 26.09.2016.

180 Vernehmung von Herrn
Christoph Weiser
als Zeuge.
Zudem wird die Beweiserhebung vorbereitet
durch das Ersuchen um Amtshilfe durch Angabe
aller von dem Zeugen während des Untersu-
chungszeitraums im BMF beziehungsweise in an-
deren Bundesbehörden wahrgenommenen Dienst-
posten und der Erläuterung ihrer Bedeutung, das
gem. § 18 Absatz 4 PUAG i.V.m. Artikel 44 Ab-
satz 3 GG gerichtet wird an das BMF, verbunden
mit der Bitte um Beantwortung bis zum
26.09.2016.

20.09.2016 22.09.2016 Z-71

181 Vernehmung von Herrn
Frank Tibo
als Zeuge.

20.09.2016 22.09.2016 Z-72

182 Vernehmung von Herrn
Theodor Weimer
als Zeuge.

20.09.2016 22.09.2016 Z-73

183 Vernehmung von Herrn
Eric Sarasin
als Zeuge.

20.09.2016 22.09.2016 Z-74

184 Vernehmung von Herrn
Prof. Dr. Marc Desens
als Zeuge.

21.09.2016 22.09.2016 Z-75

185 Vernehmung von Herrn
Prof. Dr. Joachim Englisch
als Zeuge.

21.09.2016 22.09.2016 Z-76

186 Vernehmung von Herrn
Carsten Maschmeyer
als Zeuge.

21.09.2016 22.09.2016 Z-77

187 Vernehmung von Herrn
Peter Rennings
als Zeuge.

21.09.2016 22.09.2016 Z-78

Drucksache 18/12700 – 608 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

A-Drs.
18(30)…

Art, Datum, Inhalt Eingang/
Verteilung am

Beschlos-
sen/

Behandelt
am

Soweit
Beweis-

beschluss:
Beweisbe-

schluss
18(30)...

Zudem wird die Beweiserhebung vorbereitet
durch das Ersuchen um Amtshilfe durch Angabe
aller von dem Zeugen während des Untersu-
chungszeitraums im Bundesfinanzministerium
oder in anderen Bundesbehörden wahrgenomme-
nen Dienstposten und der Erläuterung ihrer Be-
deutung, das gem. § 18 Absatz 4 PUAG i.V.m.
Artikel 44 Absatz 3 GG gerichtet wird an das
BMF, verbunden mit der Bitte um Beantwortung
bis zum 26.09.2016.

188 Vernehmung von Herrn
Christian Hofmann
als Zeuge.

21.09.2016 22.09.2016 Z-79

189 Vernehmung von Herrn
Dr. Christian Olearius
als Zeuge.

21.09.2016 22.09.2016 Z-80

190 Vernehmung von Herrn
Prof. Dr. Thomas Koblenzer
als Zeuge.

21.09.2016 22.09.2016 Z-81

191 Vernehmung von Herrn
Markus Plümer
als Zeuge.

21.09.2016 22.09.2016 Z-82

192 Vernehmung von Herrn
Stefan Korten
als Zeuge.

21.09.2016 22.09.2016 Z-83

193 Vernehmung von Herrn
Dr. Hanno Berger
als Zeuge.

21.09.2016 22.09.2016 Z-84

194 Schreiben vom Prof. Dr. Dietmar Gosch an den
Vorsitzenden vom 12.09.2016,
hier: Ersuchen um Protokollübersendung der öf-
fentlichen Beweisaufnahme von dem Zeugen
ROR Stephan Rau aus der 18. Sitzung des 4. UA.

23.09.2016 29.09.2016

195 Schreiben von Frau Sonja Steffen, MdB, an den
Vorsitzenden vom 20.09.2016
hier: Ersuchen um Einsichtnahme der Protokolle
des 4. UA.

27.09.2016 29.09.2016

196 Verfahrensbeschluss 12: Erstellung eines öffentli-
chen schriftlichen Abschlussberichts

27.09.2016 29.09.2016

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 609 – Drucksache 18/12700

A-Drs.
18(30)…

Art, Datum, Inhalt Eingang/
Verteilung am

Beschlos-
sen/

Behandelt
am

Soweit
Beweis-

beschluss:
Beweisbe-

schluss
18(30)...

197 Vernehmung von Herrn
Dr. Ulf Johannemann
als Zeuge.

27.09.2016 29.09.2016 Z-85

198 Vernehmung von Herrn
Thomas Wiesenbart
als Zeuge.

27.09.2016 29.09.2016 Z-86

199 Es wird Beweis erhoben zur Klärung der Frage:
1) ob und in welcher Höhe es im Zeitraum der
Steuerjahre 1999 bis 2011 durch Cum/Ex-Ge-
schäfte i. S. v. Unterabschnitt I zu möglicher-
weise unberechtigten Steueranrechnungen oder -
erstattungen kam (siehe B II.2. des Untersu-
chungsauftrages, BT-Drs. 18/6839 und 18/7601);
durch Ersuchen um Herausgabe sämtlicher Ak-
ten, Dokumenten in Dateien oder auf andere Art
gespeicherter Daten und sonstiger sächlicher Be-
weismittel, die Bezug nehmen auf die Dividen-
denkompensationen ausländischer Depotstellen
(nicht auf das Inland geschlüsselte Stellen) aller
girosammelverwahrten deutschen Aktien der Ka-
lenderjahre 2005 bis 2011, insbesondere der Re-
gulierungen bezogen auf nominale und Nettodi-
videnden, die auf den Market Claim Zyklus (Pro-
gramm KD 111) in der Weise Bezug nehmen,
dass aus ihnen
1. die nach Kalenderjahren differenzierte und
aufsummierte Höhe der gezahlten Brutto-divi-
denden,
2. die nach Kalenderjahren differenzierte und auf-
summierte Höhe der regulierten […]
Bezeichnung des aufgrund dieses Antrags ggfs.
gefassten Beweisbeschlusses: Clearstream-2

27.09.2016 29.09.2016 Clear-
stream-2

200 Vernehmung von Herrn
Rolf Klug
als Zeuge.

27.09.2016 29.09.2016 Z-87

201 Vernehmung von Herrn
Dr. Kai Henke
als Zeuge.

27.09.2016 29.09.2016 Z-88

202 Antwortschreiben des Vorsitzenden vom
04.10.2016 auf das Schreiben vom Prof. Dr.
Dietmar Gosch an den Vorsitzenden vom
12.09.2016,

04.10.2016 20.10.2016

Drucksache 18/12700 – 610 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

A-Drs.
18(30)…

Art, Datum, Inhalt Eingang/
Verteilung am

Beschlos-
sen/

Behandelt
am

Soweit
Beweis-

beschluss:
Beweisbe-

schluss
18(30)...

hier: Ersuchen um Protokollübersendung der öf-
fentlichen Beweisaufnahme von dem Zeugen
ROR Stephan Rau aus der 18. Sitzung des 4. UA.

203
(neu)

Zeitplan zur Erstellung des Abschlussberichts
gem. Ausschussbeschluss (Beschluss 12 zum
Verfahren) vom 29. September 2016

06.10.2016 20.10.2016 VB-12

204 E-Mail des Ermittlungsbeauftragten GStA
a.D. Jürgen Kapischke an den Ausschuss mit
einem Anschreiben vom 7. Oktober 2016 mit der
aktualisierten Ausfertigung seines Zwischenbe-
richtes

07.10.2016 20.10.2016 EB-1

205 Antrag des Rechtsanwalts Gussmann für seinen
Mandanten Herrn Dr. Theodor Weimer auf Ver-
nehmung ohne die Öffentlichkeit mit Schreiben
vom 10. Oktober 2016.

11.10.2016 20.10.2016 Z-73

206 Vernehmung von Frau
Jana Stobinsky
als Zeugin.
Zudem wird die Beweiserhebung vorbereitet
durch das Ersuchen um Amtshilfe durch An-
gabe aller von der Zeugin während des Untersu-
chungszeitraums im Bundeszentral-amt für Steu-
ern oder in anderen Bundesbehörden wahrge-
nommenen Dienstposten und der Erläuterung ih-
rer Bedeutung, das gem. § 18 Absatz 4 PUAG
i.V.m. Artikel 44 Absatz 3 GG gerichtet wird an
das BMF, verbunden mit der Bitte um Beantwor-
tung bis zum 31.10.2016.

12.10.2016 20.10.2016 Z-89

207 Vernehmung von Frau
Elisabeth Roegele
als Zeugin.
Zudem wird die Beweiserhebung vorbereitet
durch das Ersuchen um Amtshilfe durch An-
gabe aller von der Zeugin während des Untersu-
chungszeitraums in der BaFin beziehungsweise
in ihren Vorgängerbehörden oder in anderen
Bundesbehörden wahrgenommenen Dienstposten
und der Erläuterung ihrer Bedeutung, das gem. §
18 Absatz 4 PUAG i.V.m. Artikel 44 Absatz 3
GG gerichtet wird an das Bundes-ministerium
der Finanzen, verbunden mit der Bitte um Beant-
wortung bis zum 31.10.2016.

12.10.2016 20.10.2016 Z-90

208 Vernehmung von Herrn
Dr. Kai-Uwe Steck
als Zeuge.

12.10.2016 20.10.2016 Z-91

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 611 – Drucksache 18/12700

A-Drs.
18(30)…

Art, Datum, Inhalt Eingang/
Verteilung am

Beschlos-
sen/

Behandelt
am

Soweit
Beweis-

beschluss:
Beweisbe-

schluss
18(30)...

209 Antragsrücknahme des Rechtsanwalts Gussmann
für seinen Mandanten Herrn Dr. Theodor Wei-
mer auf Vernehmung ohne die Öffentlichkeit mit
Schreiben vom 17. Oktober 2016.

17.10.2016 20.10.2016 Z-73

210 Mitteilung des Ermittlungsbeauftragten GStA
a.D. Jürgen Kapischke an das Ausschuss-
sekretariat mit Anschreiben vom 17. Oktober
2016

17.10.2016 EB-1

211 Vernehmung von Herrn
Wolfgang Schuck
als Zeuge

19.10.2016 20.10.2016 Z-92

212 Vernehmung von Herrn
Günter Graw
als Zeuge

19.10.2016 20.10.2016 Z-93

213 Es wird Beweis erhoben zur Klärung der Fragen:
1) ob und in welcher Höhe es im Zeitraum der
Steuerjahre 1999 bis 2011 durch Cum/Ex-Ge-
schäfte i. S. v. Unterabschnitt I zu möglicherweise
unberechtigten Steueranrechnungen oder -erstat-
tungen kam (siehe B 11.2. des Untersuchungsauf-
trages, BT-Drs. 18/683,9 und 18/7601); […]
durch das
Verlangen auf Herausgabe
Aller Verkaufprospekte für folgende Fonds:
- SHERIDAN SOLUTIONS SICAV-FIS Bond
Opportunity Fund
- SHERIDAN SOLUTIONS SICAV-FIS Equity
Arbitrage Fund A SHERIDAN SOLUTIONS
SICAV-FIS Equity Arbitrage Fund B
- SHERIDAN STRATEGIES SICAV-FIS –
Bond Fund – A
- SHERIDAN STRATEGIES SICAV-FIS –
Government Bond Fund A SHERIDAN STRAT-
EGIES SICAV-FIS – Government Bond Fund B
SHERIDAN STRATEGIES SICAV-FIS – Gov-
ernment Bond Fund C
- SHERIDAN SOLUTIONS SICAV-FIS –
Global Equity Arbitrage Fund
- SHERIDAN SOLUTIONS SICAV-FIS –
Global Equity Fund
- Ayn Euro Funds
- BC German Equity Fund
- BC German Hedge Fund
- BC Diversified Fund
19.10.2016 20.10.2016 Warburg-1

Drucksache 18/12700 – 612 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

A-Drs.
18(30)…

Art, Datum, Inhalt Eingang/
Verteilung am

Beschlos-
sen/

Behandelt
am

Soweit
Beweis-

beschluss:
Beweisbe-

schluss
18(30)...

gem. § 29 Absatz 1 PUAG bei der M. M. Warburg
& Co. Es wird darum gebeten, die beigezogenen
Beweismittel bis 1 Wochen nach Zustellung vor-
zulegen […]

214 Antwortschreiben des Finanzministerium des
Landes Nordrhein-Westfalen auf das Anschrei-
ben des Vorsitzenden Dr. Hans-Ulrich Krüger,
MdB vom 19. Juli 2016

21.10.2016 NW-1

215 E-Mail-Eingang vom 21. Oktober 2016 Rechts-
beistand von Herrn Maschmeyer mit der Bitte
um Verlegung des Termins der Zeugenverneh-
mung von Herrn Maschmeyer

21.10.2016 07.11.2016 Z-77

216 Aktenvermerk vom 19. Oktober 2016 von Herrn
RD Mark Krause zu den rechtlichen Besonder-
heiten im Zusammenhang mit der Aussage des
Zeugen Frank Tibo in der Ausschusssitzung am
20. Oktober 2016.

19.10.2016 Z-72

217 Antrag des Rechtsanwalts Dr. Klaus Landry für
seinen Mandanten Herrn Dr. Christian Olearius
auf Vernehmung ohne die Öffentlichkeit mit
Schreiben vom 25. Oktober 2016.

25.10.2016 07.11.2016 Z-80

218 Anschreiben des Ermittlungsbeauftragten
GStA a.D. Jürgen Kapischke an das Aus-
schusssekretariat mit Aktenvermerk vom 27.
Oktober 2016

27.10.2016 07.11.2016 EB-1

219 Zeitplan zur Erstellung des Abschlussberichts
gem. Ausschussbeschluss (Beschluss 12 zum
Verfahren) vom 20. Oktober 2016

31.10.2016 07.11.2016 VB-12

220 Schreiben vom Prof. Dr. Dietmar Gosch an den
Vorsitzenden vom 20.10.2016,
hier: Ersuchen um Protokollübersendung der öf-
fentlichen Beweisaufnahme von dem Zeugen
ROR Stephan Rau aus der 18. Sitzung des 4. UA.

01.11.2016 07.11.2016

221 Vernehmung von Frau
Sabine Holthausen
als Zeugin.
Zudem wird die Beweiserhebung vorbereitet
durch das Ersuchen um Amtshilfe durch An-
gabe aller von der Zeugin während des Untersu-
chungszeitraums im BZSt oder in anderen Bun-
desbehörden wahrgenommenen Dienstposten
und der Erläuterung ihrer Bedeutung, das gem. §
18 Absatz 4 PUAG i.V.m. Artikel 44 Absatz 3
GG gerichtet wird an das BMF, verbunden mit
der Bitte um Beantwortung bis zum 15.11.2016.

01.11.2016 07.11.2016 Z-95

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 613 – Drucksache 18/12700

A-Drs.
18(30)…

Art, Datum, Inhalt Eingang/
Verteilung am

Beschlos-
sen/

Behandelt
am

Soweit
Beweis-

beschluss:
Beweisbe-

schluss
18(30)...

222 Vernehmung von Herrn
Jürgen Binger
als Zeuge.
Zudem wird die Beweiserhebung vorbereitet
durch das Ersuchen um Amtshilfe durch An-
gabe aller von dem Zeugen während des Unter-
suchungszeitraums im BZSt oder in anderen
Bundesbehörden wahrgenommenen Dienstposten
und der Erläuterung ihrer Bedeutung, das gem. §
18 Absatz 4 PUAG i.V.m. Artikel 44 Absatz 3
GG gerichtet wird an das BMF, verbunden mit
der Bitte um Beantwortung bis zum 15.11.2016.

01.11.2016 07.11.2016 Z-96

223 Es wird die Beweiserhebung vorbereitet zum ge-
samten Untersuchungsauftrag (BT-Drs. 18/6839
und 18/7601) das Ersuchen um Amtshilfe durch
Angabe aller von dem Zeugen Eberhard Petersen
(Beweisbeschluss Z-23) während des Untersu-
chungszeitraums im BZSt oder in anderen Bun-
desbehörden wahrgenommenen Dienstposten
und der Erläuterung ihrer Bedeutung, das gem. §
18 Absatz 4 PUAG i.V.m. Artikel 44 Absatz 3
GG gerichtet wird an das BMF, verbunden mit
der Bitte um Beantwortung bis zum 15.11.2016.

01.11.2016 07.11.2016 Z-97

224 Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit mit
Schreiben des Rechtsanwalts Dr. Klaus Landry
vom 4. November 2016

04.11.2016 07.11.2016 Z-80

225 Schreiben vom Rechtsanwalt Dr. Johannes Alt-
enburg vom 07.11.2016 für seinen Mandanten
Christian Hofmann, indem er sein Aussagever-
weigerungsrecht anzeigt.

07.11.2016 07.11.2016 Z-79

226 Beschwerde mit Schreiben vom 29.10.2016 vom
vernommenen Zeugen Frank Tibo an den Präsi-
denten des Deutschen Bundestages

03.11.2016 07.11.2016 Z-72

227 Es wird Beweis erhoben zur Klärung der Fragen:
3) ob und wenn ja, wie und zu welchen
Beteiligungen an Cum/Ex-Geschäften es ggf, bei
privaten Kreditinstituten, Kreditinstituten mit
Beteiligung des Bundes oder Kreditinstituten
während der Laufzeit von
Stabilisierungsmaßnahmen des
Finanzmarktstabilisierungsfonds gekommen ist,
wer ggf. davon profitiert hat und ob Organe der
Bank und von diesen beauftragte
Wirtschaftsprüfer beziehungsweise
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und ggf.

07.11.2016 07.11.2016 Desens-1

Drucksache 18/12700 – 614 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

A-Drs.
18(30)…

Art, Datum, Inhalt Eingang/
Verteilung am

Beschlos-
sen/

Behandelt
am

Soweit
Beweis-

beschluss:
Beweisbe-

schluss
18(30)...

Vertreter der öffentlichen Eigentümer Kenntnisse
über diese Geschäfte und deren rechtliche
Gestaltung erhielten unterbinden (siehe B 11.5.
des Untersuchungsauftrages, BT-Drs. 18/6839
und 18/7601);
4) ob und wenn ja, wie und in welchem Umfang
sich darüber hinaus andere Marktteilnehmer an
den Cum/Ex-Geschäften beteiligt haben und wer
ggf. hiervon profitiert hat (siehe B 11.7. des
Untersuchungsauftrages, BT-Drs. 18/6839 und
18/7601); durch das Verlangen auf Herausgabe
der laut seiner Aussage in der Befragung durch
den Ausschuss am 29.09.2016 in seinem Besitz
befindlichen von der Kanzlei Freshfields-Bruck-
haus-Deringer erstellten Gutachten zu Steuerfra-
gen im Sinn des Untersuchungsauftrags, das
gem. § 29 Absatz 1 PUAG gerichtet wird an
Herrn Prof. Dr. Marc Desens. Es wird darum
gebeten, die beigezogenen Beweismittel bis 1
Wochen nach Zustellung vorzulegen. Bezeich-
nung des aufgrund dieses Antrags ggfs. gefassten
Beweisbeschlusses: Desens-1

228 Vernehmung von Herrn
Dr. Bernulph von Crailsheim
als Zeuge.

07.11.2016 07.11.2016 Z-98

229 Schreiben von Rechtsanwältin Dr. Barbara
Livonius vom 14.11.2016 für ihren Mandanten
Wolfgang Schuck, indem er sein Aussageverwei-
gerungsrecht anzeigt.

15.11.2016 24.11.2016 Z-92

230 Antwortschreiben von PD 2 auf die Beschwerde
von Herrn Frank Tibo (A-Drs. 226) vom 11. No-
vember 2015

15.11.2016 Z-72

231 Vernehmung von Herrn
Dr. Levin Holle
als Zeuge.
Zudem wird die Beweiserhebung vorbereitet
durch das Ersuchen um Amtshilfe durch An-
gabe aller von dem Zeugen während des Unter-
suchungszeitraums im Bundesfinanzministerium
oder in anderen Bundesbehörden wahrgenomme-
nen Dienstposten und der Erläuterung ihrer Be-
deutung, das gem. § 18 Absatz 4 PUAG i.V.m.
Artikel 44 Absatz 3 GG gerichtet wird an das
BMF, verbunden mit der Bitte um Beantwortung
bis zum 30.11.2016.

18.11.2016 24.11.2016 Z-99

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 615 – Drucksache 18/12700

A-Drs.
18(30)…

Art, Datum, Inhalt Eingang/
Verteilung am

Beschlos-
sen/

Behandelt
am

Soweit
Beweis-

beschluss:
Beweisbe-

schluss
18(30)...

232 Vernehmung von Frau
Juliana Sophie Singer
als Zeugin.

18.11.2016 24.11.2016 Z-100

233 Schreiben von Rechtsanwalt Prof. Dr. Alfred
Dierlamm vom 18.11.2016 für seinen Mandanten
Dr. Kai-Uwe Steck, indem er sein Aussagever-
weigerungsrecht anzeigt.

21.11.2016 24.11.2016 Z-91

234 Schreiben von Rechtsanwalt Prof. Norbert
Gatzweiler vom 18.11.2016 für seinen Mandan-
ten Dr. Hanno Berger, indem er sein Aussage-
verweigerungsrecht anzeigt.

23.11.2016 24.11.2016 Z-84

235 Schreiben von Rechtsanwalt Dr. Daniel M.
Krause, L.L.M, vom 23.11.2016, indem er seine
anwaltliche Sitzungsbegleitung für seine Man-
danten Thomas Wiesenbart und Dr. Ulf Johanne-
mann anzeigt.

23.11.2016 24.11.2016 Z-85 und Z-
86

236 Es wird Beweis erhoben zu den Abschnitten I.
und II.9. bis II.10. des Untersuchungsauftrages
(BT-Drs. 18/6839 und 18/7601) durch Beizie-
hung des Dokumentes mit der Bezeichnung
„Gremium FMStG, Tgb-Nr. 28/15, geheim –
amtlich geheimgehalten“ (Anlage 1, Gesamt-
blattzahl 14), gem. § 18 Absatz 1 PUAG beim
Parlamentarischen Finanzmarktgremium des
Deutschen Bundestages. Es wird darum gebeten,
die beigezogenen Beweismittel möglichst bis
drei Wochen nach Zustellung vorzulegen.
Bezeichnung des aufgrund dieses Antrags ggfs.
gefassten Beweisbeschlusses: FMStG-1

24.11.2016 26.01.2017 Keiner be-
schlossen

237 Vernehmung von Herrn
Prof. Dr. Dietmar Gosch
als Zeuge.

24.11.2016 01.12.2016 Z-101

238 Vernehmung von Herrn
Dr. Helmut Linssen
als Zeuge.

24.11.2016 01.12.2016 Z-102

239 Vernehmung von Herrn
Dr. Hans-Jürgen Niehaus
als Zeuge.

24.11.2016 01.12.2016 Z-103

240 Vernehmung von Herrn
Prof. Dr. Roman Seer
als Zeuge.

24.11.2016 01.12.2016 Z-104

241 Vernehmung von Herrn
Dr. Herbert Walter
als Zeuge

24.11.2016 01.12.2016 Z-105

242 Vernehmung von Herrn 24.11.2016 01.12.2016 Z-106

Drucksache 18/12700 – 616 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

A-Drs.
18(30)…

Art, Datum, Inhalt Eingang/
Verteilung am

Beschlos-
sen/

Behandelt
am

Soweit
Beweis-

beschluss:
Beweisbe-

schluss
18(30)...

Rainer Wiegard
als Zeuge

243 Vernehmung von Herrn
Hans-Jörg Vetter
als Zeuge

24.11.2016 01.12.2016 Z-107

244 Antrag auf Beschlagnahme des 4. UA bei
Freshfields Bruckhaus Deringer LLP vom 23.
November 2016 beim Bundesgerichtshof

24.11.2016 01.12.2016 FDB-2

245 E-Mail vom Rechtsanwalt Alexander Keller für
seinen Mandanten Günter Graw vom 28. Novem-
ber 2016, in der er das in der Sitzung gewünschte
Aktenzeichen des Ermittlungsverfahrens gegen
seinen Mandanten mitteilt.

28.11.2016 01.12.2016 Z-93

246 Es wird Beweis erhoben zur Klärung der Fragen:
3) ob und wenn ja, wie und zu welchen Beteili-
gungen an Cum/Ex-Geschäften es ggf, bei priva-
ten Kreditinstituten, Kreditinstituten mit Beteili-
gung des Bundes oder Kreditinstituten während
der Laufzeit von Stabilisierungsmaßnahmen des
Finanzmarktstabilisierungsfonds gekommen ist,
wer ggf. davon profitiert hat und ob Organe der
Bank und von diesen beauftragte Wirtschaftsprü-
fer beziehungsweise Wirtschaftsprüfungsgesell-
schaften und ggf. Vertreter der öffentlichen Ei-
gentümer Kenntnisse über diese Geschäfte und
deren rechtliche Gestaltung erhielten unterbinden
(siehe B 11.5. des Untersuchungsauftrages, BT-
Drs. 18/6839 und 18/7601);
4) ob und wenn ja, wie und in welchem Umfang
sich darüber hinaus andere Marktteilnehmer an
den Cum/Ex-Geschäften beteiligt haben und wer
ggf. hiervon profitiert hat (siehe B 11.7. des Un-
tersuchungsauftrages, BT-Drs. 18/6839 und
18/7601); durch das Verlangen auf Herausgabe
der laut seiner Aussage in der Befragung durch
den Ausschuss am 24.11.2016 in seinem Besitz
befindlichen von der Kanzlei Freshfields-Bruck-
haus-Deringer erstellten Gutachten zu Steuerfra-
gen im Sinn des Untersuchungsauftrags, das
gem. § 29 Absatz 1 PUAG gerichtet wird an
Herrn Maschmeyer. Es wird darum gebeten, die
beigezogenen Beweismittel bis 1 Wochen nach
Zustellung vorzulegen.

29.11.2016 01.12.2016 Maschmeye
r-1

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 617 – Drucksache 18/12700

A-Drs.
18(30)…

Art, Datum, Inhalt Eingang/
Verteilung am

Beschlos-
sen/

Behandelt
am

Soweit
Beweis-

beschluss:
Beweisbe-

schluss
18(30)...

247 E-Mail vom Rechtsanwalt Alexander Keller für
seinen Mandanten Günter Graw vom 28. Novem-
ber 2016, in der er um Akteneinsicht in die Pro-
tokolle des 4. UA bittet

28.11.2016 01.12.2016 Z-93

248 Schreiben der Staatsanwaltschaft Köln vom 28.
November 2016 mit dem Ersuchen um Aus-
künfte zur Beweisaufnahme des 4. UA der 18.
WP.

30.11.2016 01.12.2016

249 Es wird Beweis erhoben zur Klärung der Fragen:
1) ob und wenn ja, welches Verhalten von Stellen
des Bundes zur Folge hatte, dass die steuerliche
Behandlung von Cum/Ex-Geschäften i. S. v. Un-
terabschnitt I erst ab dem Jahr 2012 unterbunden
wurde und welche Ziele und Motivationen diesem
Verhalten ggf. zu Grunde lagen (siehe B II.1. des
Untersuchungsauftrages, BT-Drs. 18/6839 und
18/7601); […]
7) ob bei der Erhebung von Kapitalertragsteuer
bei Cum/Ex-Geschäften i. S. v. Unterabschnitt I
oder ähnlichen Gestaltungen von Finanzmarktge-
schäften strukturelle Defizite in der Zusammen-
arbeit von Bund und Ländern im Bereich der Fi-
nanzverwaltung bestehen, die gesetzliche Ände-
rungen erforderlich machen (siehe B II.10. des
Untersuchungsauftrages, BT-Drs. 18/6839 und
18/7601);
durch Ersuchen um Herausgabe sämtlicher Ak-
ten, Dokumente, in Dateien oder auf andere Art
gespeicherter Daten und sons-tiger sächlicher
Beweismittel, die Bezug nehmen auf die von der
Commerzbank veranlasste Untersuchung und
Analyse von Cum/Ex-Transaktionen der
Dresdner Bank und deren Tochtergesellschaften,
die vor der im Jahr 2009 erfolgten Verschmel-
zung der Dresdner Bank AG mit der Commerz-
bank AG von der Dresdner Bank AG und zumin-
dest einer Tochtergesellschaft – der Dresdner
Kleinwort – durchgeführt worden sein sollen, so-
wie die im Prozess vor dem Hessischen FG (Fi-
nanzamt Frankfurt/M V-Höchst vs. Commerz-
bank AG zum Az: 4 K 977/14) zur Entlastung
eingebrachten oder als Beweismittel angebotenen
Dokumente, soweit nicht durch Beweisbe-
schlüsse Commerzbank-1 und Commerzbank-2

01.12.2016 01.12.2016 Commerz-
bank-3

Drucksache 18/12700 – 618 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

A-Drs.
18(30)…

Art, Datum, Inhalt Eingang/
Verteilung am

Beschlos-
sen/

Behandelt
am

Soweit
Beweis-

beschluss:
Beweisbe-

schluss
18(30)...

erfasst, gem. § 29 Absatz 1 PUAG bei der Com-
merzbank AG. Es wird darum gebeten, die Be-
weismittel bis 3 Wochen nach Zustellung vorzu-
legen und ggfs. Teillieferungen vorab zu über-
mitteln.
Begründung: Im Rahmen der Zeugenbefragun-
gen des 4. Untersuchungsausschusses am 07. No-
vember 2016 haben die Zeugen Markus Plümer
und Stefan Korten beide Hinweise darauf gege-
ben, dass die Dresdner Bank AG und zumindest
eine Tochtergesellschaft der Dresdner Bank AG
vor der Verschmelzung mit der Commerzbank
AG Cum/Ex-Geschäfte im Eigenhandel betrieben
haben sollen, und dass es eine Untersuchung und
Analyse dieser Geschäfte innerhalb der Com-
merzbank gäbe oder gegeben habe solle. Den
Rechtsstreit zwischen dem Finanzamt/M V-
Höchst und der Commerzbank AG hat das Medi-
enportal JUVE.de am 04. Mai 2016 unter dem
Link http://www.juve.de/nachrichten/namenund-
nachrichten/2016/05/explosives-pwc-gutachten-
auch-commerzbank-machte-cum-ex-geschaefte
unter Nennung des Gerichtsaktenzeichens zur
Auseinandersetzung um die steuerliche Würdi-
gung von „Cum/Ex-Altgeschäften der Dresdner
Bank“ öffentlich gemacht. Bezeichnung des auf-
grund dieses Antrags ggfs. gefassten Beweisbe-
schlusses: Commerzbank-3

250 Antrag der Rechtsanwälte Prof. Dr. Müller &
Partner mbB und Rechtsanwälte Ufer – Knauer
vom 1. Dezember 2016 im Auftrag der HVB auf
Gewährung von rechtliches Gehör in Bezug auf
die Aussage von dem Zeugen Frank Tibo.

02.12.2016 15.12.2016 Z-72

251 Übersendung der von der Freshfields Bruckhaaus
Deringer eingereichten Schutzschrift beim Bun-
desgerichtshof gegen die vom 4. UA beantragte
Durchsuchung durch Dr. Klaus F. Gärditz vom 6.
Dezember 2016

06.12.2016 15.12.2016 FBD-2

252 Antwortschreiben der Commerzbank AG an den
Vorsitzenden des 4. UA als Stellungnahme zum
Vorhaben des 4. UA, als GEHEIM eingestufte
Dokumente der Commerzbank in öffentliche Sit-
zung zu verwenden.

07.12.2016 15.12.2016 Commerz-
bank-1 bis 2

253 Schreiben vom 7. Dezember 2016 von Prof. Dr.
Klaus F. Gärditz: Antrag auf Durchsuchung von

19.12.16 16.01.2017

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 619 – Drucksache 18/12700

A-Drs.
18(30)…

Art, Datum, Inhalt Eingang/
Verteilung am

Beschlos-
sen/

Behandelt
am

Soweit
Beweis-

beschluss:
Beweisbe-

schluss
18(30)...

Freshfields gegenüber der Ermittlungsrichter
beim Bundesgerichtshof betreffend Durchsu-
chung

254 Tätigkeiten des Ermittlungsbeauftragten GStA
a.D. Jürgen Kapischke des 4. UA der 18. WP –
hier: Amtshaftungsklagen

22.12.16 16.01.2017 EB-1

255 Schreiben vom 23. Dezember 2016 von Herrn
Prof. Dr. Christoph Knauer zur Ladung seines
Mandanten Herrn Dr. Hans-Jürgen Niehaus –
Aufhebung der Ladung

05.01.17 16.01.2017 Z-103

256 Antwortschreiben vom 9. Januar 2017 von Clear-
stream Banking auf das Schreiben des Vorsitzen-
den vom 19. Dezember 2017

10.01.17 16.01.2017 Clear-
stream-2

257
(neu)

Vernehmung von Herrn
Markus Bolder
als Zeuge

10.01.17 16.01.2017 Z-108

258 Vernehmung von Herrn
Werner Taiber
als Zeuge

10.01.17 16.01.2017 Z-109

259 Antwortschreiben vom Leiter PD 2 vom 16. Ja-
nuar 2017 auf das Schreiben des Vorsitzenden
vom 20. Dezember 2016. Beiziehung eines Pro-
tokolls des Finanzmarktgremiums.

16.01.17 19.01.2017 18(30)236

260
(neu)

Schreiben vom 17. Januar 2017 von Prof. Dr.
Klaus F. Gärditz: Antrag auf Durchsuchung von
Freshfields gegenüber der Ermittlungsrichter
beim Bundesgerichtshof betreffend Durchsu-
chung
Hier: Erwiderung der Gegenseite

17.01.17 19.01.2017

261 Schreiben der Rechtsanwälte Prof. Dr. Müller &
Partner vom 17.01.2017: Anträge auf Gewährung
rechtlichen Gehörs. Vorherige Einsichtnahme in
das Gutachten des Herrn Prof. Dr. Hoeren.

17.01.17 19.01.2017

262 Aktenvermerk vom 20. Januar 2017 über die Tä-
tigkeiten des Ermittlungsbeauftragten GStA
a.D. Jürgen Kapischke des 4. UA der 18. WP –
hier: Anhörung bei der StA Köln am 20. Januar
2017

23.01.17 26.01.2017 EB-1

263 Schreiben vom 25. Januar 2017 von Prof. Dr.
Klaus F. Gärditz an den Bundesgerichtshof: Stel-
lungnahme zur Erwiderung der Gegenseite

26.01.2017 26.01.2017

264 Ergänzender Aktenvermerk vom 26. Januar 2017
über die Tätigkeiten des Ermittlungsbeauftrag-
ten GStA a.D. Jürgen Kapischke des 4. UA der
18. WP – hier: Amtshaftungsklagen (A-Drs. 254)

26.01.2017 26.01.2017 EB-1

Drucksache 18/12700 – 620 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

A-Drs.
18(30)…

Art, Datum, Inhalt Eingang/
Verteilung am

Beschlos-
sen/

Behandelt
am

Soweit
Beweis-

beschluss:
Beweisbe-

schluss
18(30)...

265 E-Mail von Dr. Bernhard Walter an das Sekreta-
riat vom 4. UA vom 27.01.2017,
hier: Ersuchen um Protokollübersendung der öf-
fentlichen Beweisaufnahme von dem Zeugen
Hans-Jörg Vetter aus der 36. Sitzung des 4. UA.

30.01.2017 13.02.2017

266 Es wird Beweis erhoben zur Klärung der Fragen:
1. ob und in welcher Höhe es im Zeitraum der
Steuerjahre 1999 bis 2011 durch Cum/Ex-Ge-
schäfte i. S. v. Unterabschnitt I zu möglicherweise
unberechtigten Steuer-anrechnungen oder -erstat-
tungen kam (siehe B II.2. des Untersuchungsauf-
trages, BT-Drs. 18/6839 und 18/7601);
durch Ersuchen um Herausgabe sämtlicher Ak-
ten, Dokumente in Dateien oder auf andere Art
gespeicherter Daten und sonstiger sächlicher Be-
weismittel, die Bezug nehmen auf die Dividen-
denkompensationen inländischer Depotstellen
(auf das Inland geschlüsselte Stellen) aller giro-
sammelverwahrten deutschen Aktien der Kalen-
derjahre 2005 bis 2011, insbesondere der Regu-
lierungen bezogen auf Nominale (Aktienstück-
zahlen) und Nettodividenden, die auf den Market
Claim Zyklus (Pro-gramm KD 111) in der Weise
Bezug nehmen, dass aus ihnen
1. die nach Kalenderjahren differenzierte und auf-
summierte Höhe der gezahlten Brutto-dividenden,
2. die nach Kalenderjahren differenzierte und auf-
summierte Höhe der regulierten Aktien-stückzah-
len (Saldo zwischen positiven und negativen Re-
gulierungen),
3. die nach Kalenderjahren differenzierte und auf-
summierte Höhe der regulierten Netto-dividenden
hervorgehen und soweit möglich nach
Eurex-GS-Ausübungen, CCP Gross Trades (Eu-
rex Clearing als Zentraler Kunde (CCP)), Bör-
sen-GS-Geschäfte (Börsengeschäfte ohne CCP)
und Cascade-GS-Geschäfte (OTC-Geschäfte) ka-
tegorisiert werden, und aus denen soweit möglich
die drei größten jährlichen Negativüberhänge der
Jahre 2005 bis 2011 „cum-ex“ getätigter Käufe
und Verkäufe inländischer Depotbanken hervor-
gehen, und die soweit möglich Bezug nehmen
auf die in Dividendenkompensationsrechnungen
vor-genommene Saldierung von Käufen und
Verkäufen aus auf das Ausland geschlüsselter

07.02.2017 13.02.2017 Clear-
stream-3

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 621 – Drucksache 18/12700

A-Drs.
18(30)…

Art, Datum, Inhalt Eingang/
Verteilung am

Beschlos-
sen/

Behandelt
am

Soweit
Beweis-

beschluss:
Beweisbe-

schluss
18(30)...

Depotstellen und die vorgenommene Saldierung
von Käufen und Verkäufen aus auf das Inland
geschlüsselter Depotstellen, soweit nicht durch
Beweisbeschluss Clearstream-1 oder Clear-
stream-2 erfasst, gem. § 29 Absatz 1 PUAG bei
der Clearstream Banking AG, vertreten durch
den Vorstand, Mergenthalerallee 61, 65760
Eschborn. Es wird darum gebeten, die Beweis-
mittel bis 3 Wochen nach Zustellung vorzulegen
und ggfs. Teillieferungen vorab zu übermitteln.
Begründung: Im Rahmen der Betrachtung des
dem Fiskus entstandenen Schaden durch mög-
licherweise unberechtigte Steueranrechnungen
oder –erstattungen wertet der 4. Untersuchungs-
aus-schuss der 18. Wahlperiode des Deutschen
Bundestages verschiedene Quellen aus, um die
Schadenshöhe soweit als möglich ermitteln zu
können. Als Teilaspekt dieser Aufgabe sollen mit
vorliegendem Beweisbeschluss die Dividen-
denkompensationszahlungen inländischer und
ausländischer Depotstellen aller girosammelver-
wahrten deutschen Aktien der Kalenderjahre
2005 bis 2011 der Gesamtbetrachtung gewürdigt
wer-den, die dem Market Claim Zyklus (Pro-
gramm KD 111) zugerechnet werden können.
Die mit dem Beweisbeschluss Clearstream-2 er-
hobenen Beweismittel in Bezug auf ausländische
Depotstellen sollen plausibilisiert und zur Errei-
chung einer Gesamtschau um die Inlands-sach-
verhalte ergänzt werden. Bezeichnung des auf-
grund dieses Antrags ggfs. gefassten Beweisbe-
schlusses:
Clearstream-3

267 Beschluss vom 7. Februar 2017 zum Az. 1 BGs
74/17/1 ARs 2/16 auf den Beschlagnahmeantrag
des 4. UA bei Freshfields Bruckhaus Deringer
LLP vom 23. November 2016 beim Bundesge-
richtshof

08.02.2017 13.02.2017

268 Analyse von Prof. Dr. Klaus F. Gärditz zum Be-
schluss des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar
2017 zum Az. 1 BGs 74/17/1 ARs 2/16 mit
Schreiben vom 9. Februar 2017

09.02.2017 13.02.2017

269 Es wird Beweis erhoben zur Klärung der Fragen: 10.02.2017 13.02.2017 Keiner be-
schlossen

Drucksache 18/12700 – 622 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

A-Drs.
18(30)…

Art, Datum, Inhalt Eingang/
Verteilung am

Beschlos-
sen/

Behandelt
am

Soweit
Beweis-

beschluss:
Beweisbe-

schluss
18(30)...

1) ob und wenn ja, welches Verhalten von Stel-
len des Bundes zur Folge hatte, dass die steuerli-
che Behandlung von Cum/Ex-Geschäften i. S. v.
Unterabschnitt I erst ab dem Jahr 2012 unterbun-
den wurde und welche Ziele und Motivationen
diesem Verhalten ggf. zu Grunde lagen (siehe B
II.1. des Untersuchungsauftrages, BT-Drs.
18/6839 und 18/7601);
2) ob und in welcher Höhe es im Zeitraum der
Steuerjahre 1999 bis 2011 durch Cum/Ex-Ge-
schäfte i. S. v. Unterabschnitt I zu möglicher-
weise unberechtigten Steuer-anrechnungen oder
-erstattungen kam (siehe B II.2. des Untersu-
chungsauftrages, BT-Drs. 18/6839 und 18/7601);
[…]
durch Ersuchen um Herausgabe sämtlicher Ak-
ten, Dokumenten in Dateien oder auf andere Art
gespeicherter Daten und sonstiger sächlicher Be-
weismittel, die mittelbar oder unmittelbar Bezug
nehmen auf sog. Cum/Cum- sowie Wertpapier-
leihegeschäfte als den Cum/Ex-Geschäften ähnli-
che Gestaltungen im Untersuchungszeitraum,
insbesondere in Bezug auf Rahmenverträge zur
Wertpapier-leihe und rechtlichen Stellungnah-
men oder Beratungen zur steuerlichen Behand-
lung von Cum/Cum- oder Wertpapierleihege-
schäften, sowie in Bezug auf während der Dauer
der Lei-he gestellten Sicherheiten, den Umgang
mit aus diesen Geschäften generierten Steuerbe-
scheinigungen, soweit Aktien über den Dividen-
denstichtag als Sicherheit gestellt oder verliehen
wurden, sowie die Preise und Gebühren dieser
Transaktionen, gem. § 29 Absatz 1 PUAG bei
Volksbank Rhein-Ruhr eG, vertreten durch den
Vorstand, Am Innenhafen 8-10, 47059 Duisburg.
Es wird darum gebeten, die Beweismittel bis 3
Wochen nach Zustellung vorzulegen und ggfs.
Teillieferungen vorab zu übermitteln. Begrün-
dung: Mit dem Beweisbeschluss wird Bezug ge-
nommen auf Anhaltspunkte aus Akten des 4. UA
mit dem Ziel zusätzliche Erkenntnisse im Sinne
des Untersuchungsauftrages zu erlangen. Be-
zeichnung des aufgrund dieses Antrags ggfs. ge-
fassten Beweisbeschlusses: Volksbank-1

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 623 – Drucksache 18/12700

A-Drs.
18(30)…

Art, Datum, Inhalt Eingang/
Verteilung am

Beschlos-
sen/

Behandelt
am

Soweit
Beweis-

beschluss:
Beweisbe-

schluss
18(30)...

270 Es wird Beweis erhoben zur Klärung der Fragen:
1) ob und wenn ja, welches Verhalten von
Stellen des Bundes zur Folge hatte, dass die steu-
erliche Behandlung von Cum/Ex-Geschäften i. S.
v. Unterabschnitt I erst ab dem Jahr 2012 unter-
bunden wurde und welche Ziele und Motivatio-
nen diesem Verhalten ggf. zu Grunde lagen
(siehe B II.1. des Untersuchungsauftrages, BT-
Drs. 18/6839 und 18/7601);
2) ob und in welcher Höhe es im Zeitraum
der Steuerjahre 1999 bis 2011 durch Cum/Ex-
Geschäfte i. S. v. Unterabschnitt I zu möglicher-
weise unberechtigten Steuer-anrechnungen oder
-erstattungen kam (siehe B II.2. des Untersu-
chungsauftrages, BT-Drs. 18/6839 und 18/7601);
[…]
durch Ersuchen um Herausgabe sämtlicher Ak-
ten, Dokumenten in Dateien oder auf andere Art
gespeicherter Daten und sonstiger sächlicher Be-
weismittel, die mittelbar oder unmittelbar Bezug
nehmen auf sogenannte Cum/Cum- sowie Wert-
papierleihegeschäfte als den Cum/Ex-Geschäften
ähnliche Gestaltungen im Untersuchungszeit-
raum, insbesondere in Bezug auf Rahmenver-
träge zur Wertpapierleihe und rechtlichen Stel-
lungnahmen oder Beratungen zur steuerlichen
Behandlung von Cum/Cum- oder Wertpapierlei-
hegeschäften, sowie in Bezug auf während der
Dauer der Lei-he gestellten Sicherheiten, den
Umgang mit aus diesen Geschäften generierten
Steuerbescheinigungen, soweit Aktien über den
Dividendenstichtag als Sicherheit gestellt oder
verliehen wurden, sowie die Preise und Gebüh-
ren dieser Transaktionen, soweit nicht durch Be-
weisbeschlüsse Commerzbank-1, Commerzbank-
2 und Commerz-bank-3 erfasst, gem. § 29 Ab-
satz 1 PUAG bei der Commerzbank AG. Es wird
darum gebeten, die Beweismittel bis 3 Wochen
nach Zustellung vorzulegen und ggfs. Teilliefe-
rungen vorab zu übermitteln.
Begründung: Mit dem Beweisbeschluss wird
Bezug genommen auf Anhaltspunkte aus Akten
des 4. UA mit dem Ziel zusätzliche Erkenntnisse
im Sinne des Untersuchungsauftrages zu erlan-
gen. Bezeichnung des aufgrund dieses Antrags

10.02.2017 13.02.2017 Keiner be-
schlossen

Drucksache 18/12700 – 624 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

A-Drs.
18(30)…

Art, Datum, Inhalt Eingang/
Verteilung am

Beschlos-
sen/

Behandelt
am

Soweit
Beweis-

beschluss:
Beweisbe-

schluss
18(30)...

ggfs. gefassten Beweisbeschlusses: Commerz-
bank-4

271 Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft Frank-
furt am Main vom 23.01.2017 an den Vorsitzen-
den mit dem Auskunftsersuchen zur Beweisauf-
nahme des 4. UA. Hier: Einsichtnahme in Proto-
kolle

06.02.2017 16.02.2017

272 Zeitplan zur Erstellung des Abschlussberichts
gem. Ausschussbeschluss (Beschluss 12 zum
Verfahren) vom 13. Februar 2017

13.02.2017 16.02.2017 VB-12

273 Antwortschreiben des Justizministerium des Lan-
des Nordrhein-Westfalen auf das Anschreiben
Ermittlungsbeauftragten GStA a.D. Jürgen
Kapischke vom 23.01.2017

28.02.2017 NW-2

274 Anschreiben mit als Anlage übersande Fach-
publikationen der Rechtsanwälte Prof. Norbert
Gatzweiler und Prof. Dr. Trüg vom 01.03.2017
an den Vorsitzenden.

07.03.2017

275 Antwortschreiben der Generalanwaltschaft Ber-
lin vom 01.03.2017 auf die vom Vorsitzenden
mit Schreiben vom 17.02.2017 weitergeleitete
anonyme Anzeige.

10.03.2017

276 Hiermit verlangen wir die Einberufung einer Be-
ratungssitzung des 4. Untersuchungsausschusses-
zum nächstmöglichen Termin zur Beschlussfas-
sung der beigefügten Beweisanträge.
Angabe der Tagesordnung:
Tagesordnungspunkt 1
Beschlussfassung zu den Beweisanträgen
gez. Richard Pitterle, MdB
gez. Dr. Gerhard Schick, MdB

14.03.2017 23.03.2017

277 Es wird Beweis erhoben zur Klärung der Fragen:
1) ob und wenn ja, welches Verhalten von Stel-
len des Bundes zur Folge hatte, dass die steuerli-
che Behandlung von Cum/Ex-Geschäften i. S. v.
Unterabschnitt I erst ab dem Jahr 2012 unterbun-
den wurde und welche Ziele und Motivationen
diesem Verhalten ggf. zu Grunde lagen (siehe B
II.1. des Untersuchungsauftrages, BT-Drs.
18/6839 und 18/7601);
2) ob und in welcher Höhe es im Zeitraum der
Steuerjahre 1999 bis 2011 durch Cum/Ex-Ge-
schäfte i. S. v. Unterabschnitt I zu möglicher-
weise unberechtigten Steueranrechnungen oder -
erstattungen kam (siehe B II.2. des Untersu-
chungsauftrages, BT-Drs. 18/6839 und 18/7601);

14.03.2017 23.03.2017 Volksbank-
1

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 625 – Drucksache 18/12700

A-Drs.
18(30)…

Art, Datum, Inhalt Eingang/
Verteilung am

Beschlos-
sen/

Behandelt
am

Soweit
Beweis-

beschluss:
Beweisbe-

schluss
18(30)...

3) ob und wann welche Stellen des Bundes und
solche der Zusammenarbeit zwischen Bund und
Ländern von den Cum/Ex Geschäften i. S. v. Un-
terabschnitt I wussten oder davon hätten wissen
müssen und welche der genannten Stellen Maß-
nahmen ergriffen haben oder hätten ergreifen
müssen, um die steuerliche Behandlung von
Cum/Ex-Geschäften i. S. v. Unterabschnitt I zu
unterbinden, und wer in diesem Zusammenhang
ggf. die Verantwortung trägt (siehe B II.3. des
Untersuchungsauftrages, BT-Drs. 18/6839 und
18/7601);
[…]
Ersuchen um Herausgabe sämtlicher Akten,
Dokumenten in Dateien oder auf andere Art ge-
speicherter Daten und sonstiger sächlicher Be-
weismittel, die mittelbar oder unmittelbar Bezug
nehmen auf sog. Cum/Cum- sowie Wertpapier-
leihegeschäfte – inkl. sog. Kettenleihe bezie-
hungsweise weitergeleiteter Wertpapierleihege-
schäfte – im Untersuchungszeitraum, insbeson-
dere in Bezug auf Rahmenverträge zur Wertpa-
pierleihe und rechtlichen Stellungnahmen oder
Beratungen zur steuerlichen Behandlung von
Cum/Cum- oder Wertpapierleihegeschäften –
inkl. Sog. Kettenleihe beziehungsweise weiterge-
leiteter Wertpapierleihegeschäfte -, sowie in Be-
zug auf während der Dauer der Leihe gestellten
Sicherheiten, den Umgang mit aus diesen Ge-
schäften generierten Steuerbescheinigungen, so-
weit Aktien über den Dividendenstichtag als Si-
cherheit gestellt oder verliehen wurden, sowie
die Preise und Gebühren dieser Transaktionen,
gem. § 29 Absatz 1 PUAG bei Volksbank Rhein-
Ruhr eG, vertreten durch den Vorstand, Am In-
nenhafen 8-10, 47059 Duisburg. Es wird darum
gebeten, die Beweismittel bis 3 Wochen nach
Zustellung vorzulegen und ggfs. Teillieferungen
vorab zu übermitteln. Begründung: Mit dem Be-
weisbeschluss wird Bezug genommen auf An-
haltspunkte aus Akten des 4. UA mit dem Ziel
zusätzliche Erkenntnisse im Sinne des Untersu-
chungsauftrages zu erlangen. Nach Bund-Län-
der-Auffassung werden von Cum/Cum-Geschäf-
ten auch sog. Wertpapierleihegeschäfte umfasst.
Cum/Cum-Geschäfte werden als den Cum/Ex-
Geschäften ähnliche Gestaltungen im Sinne des
Untersuchungsauftrages angesehen, und werden

Drucksache 18/12700 – 626 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

A-Drs.
18(30)…

Art, Datum, Inhalt Eingang/
Verteilung am

Beschlos-
sen/

Behandelt
am

Soweit
Beweis-

beschluss:
Beweisbe-

schluss
18(30)...

„im Rahmendes Untersuchungsauftrags vollin-
haltlich“ behandelt, vgl. Beratungsbeschluss vom
08. September 2016. Bezeichnung des aufgrund
dieses Antrags ggfs. gefassten Beweisbeschlus-
ses: Volksbank-1

278 Es wird Beweis erhoben zur Klärung der Fragen:
1) ob und wenn ja, welches Verhalten von Stel-
len des Bundes zur Folge hatte, dass die steuerli-
che Behandlung von Cum/Ex-Geschäften i. S. v.
Unterabschnitt I erst ab dem Jahr 2012 unterbun-
den wurde und welche Ziele und Motivationen
diesem Verhalten ggf. zu Grunde lagen (siehe B
II.1. des Untersuchungsauftrages, BT-Drs.
18/6839 und 18/7601);
2) ob und in welcher Höhe es im Zeitraum der
Steuerjahre 1999 bis 2011 durch Cum/Ex-Ge-
schäfte i. S. v. Unterabschnitt I zu möglicher-
weise unberechtigten Steueranrechnungen oder -
erstattungen kam (siehe B II.2. des Untersu-
chungsauftrages, BT-Drs. 18/6839 und 18/7601);
3) ob und wann welche Stellen des Bundes und
solche der Zusammenarbeit zwischen Bund und
Ländern von den Cum/Ex Geschäften i. S. v. Un-
terabschnitt I wussten oder davon hätten wissen
müssen und welche der genannten Stellen Maß-
nahmen ergriffen haben oder hätten ergreifen
müssen, um die steuerliche Behandlung von
Cum/Ex-Geschäften i. S. v. Unterabschnitt I zu
unterbinden, und wer in diesem Zusammenhang
ggf. die Verantwortung trägt (siehe B II.3. des
Untersuchungsauftrages, BT-Drs. 18/6839 und
18/7601);
[…]
durch Ersuchen um Herausgabe sämtlicher Ak-
ten, Dokumenten in Dateien oder auf andere Art
gespeicherter Daten und sonstiger sächlicher Be-
weismittel, die mittelbar oder unmittelbar Bezug
nehmen auf sog. Cum/Cum- sowie Wertpapier-
leihegeschäfte – inkl. sog. Kettenleihe bezie-
hungsweise weitergeleiteter Wertpapierleihege-
schäfte – im Untersuchungszeitraum, insbeson-
dere in Bezug auf Rahmenverträge zur Wertpa-
pierleihe und rechtlichen Stellungnahmen oder
Beratungen zur steuerlichen Behandlung von
Cum/Cum- oder Wertpapierleihegeschäften –
inkl. Sog. Kettenleihe beziehungsweise weiterge-
leiteter Wertpapierleihegeschäfte -, sowie in Be-
zug auf während der Dauer der Leihe gestellten

Commerz-
bank-4

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 627 – Drucksache 18/12700

A-Drs.
18(30)…

Art, Datum, Inhalt Eingang/
Verteilung am

Beschlos-
sen/

Behandelt
am

Soweit
Beweis-

beschluss:
Beweisbe-

schluss
18(30)...

Sicherheiten, den Umgang mit aus diesen Ge-
schäften generierten Steuerbescheinigungen, so-
weit Aktien über den Dividendenstichtag als Si-
cherheit gestellt oder verliehen wurden, sowie
die Preise und Gebühren dieser Transaktionen,
soweit nicht durch Beweisbeschlüsse Commerz-
bank-1, Commerzbank-2 und Commerzbank-3
erfasst, gem. § 29 Absatz 1 PUAG bei der Com-
merzbank AG. Es wird darum gebeten, die Be-
weismittel bis 3 Wochen nach Zustellung vor-
zulegen und ggfs. Teillieferungen vorab zu über-
mitteln. Begründung: Mit dem Beweisbeschluss
wird Bezug genommen auf Anhaltspunkte aus
Akten des 4. UA mit dem Ziel zusätzliche Er-
kenntnisse im Sinne des Untersuchungsauftrages
zu erlangen. Nach Bund-Länder-Auffassung wer-
den von Cum/Cum-Geschäften auch sog. Wert-
papierleihegeschäfte umfasst. Cum/Cum-Ge-
schäfte werden als den Cum/Ex-Geschäften ähn-
liche Gestaltungen im Sinne des Untersuchungs-
auftrages angesehen, und werden „im Rahmen
des Untersuchungsauftrags vollinhaltlich“ behan-
delt, vgl. Beratungsbeschluss vom 08. September
2016. Bezeichnung des aufgrund dieses Antrags
ggfs. gefassten Beweisbeschlusses: Commerz-
bank-4

279 E-Mail von Herrn H. Lotzgeselle, Vorsitzender
Richter am FG, vom 10. März 2017 an den Vor-
sitzenden des 4. UA

16.03.2017 23.03.2017

280 E-Mail von Herrn Frank Tibo mit der Bitte um
Einsichtnahme in das vom 4. UA in Auftrag ge-
gebene Gutachten seiner Aussage vom 20. Okto-
ber 2016 als geladener Zeuge.

21.03.2017 24.03.2017 Z-72

281 Antwortschreiben des Auswärtigen Amtes auf
das Rechtshilfeersuchen zu Dr. Hanno Berger
vom 23. März 2017

28.03.2017

282 Hiermit verlangen wir die Einberufung einer Be-
ratungssitzung des 4. Untersuchungsausschusses
zum nächstmöglichen Termin. Angabe der Tages-
ordnung:
Tagesordnungspunkt 1
Rolle des Ausschusssekretariates
Tagesordnungspunkt 2
Beratung der vorgelegten Teile des Abschlussbe-
richts
Tagesordnungspunkt 3
Verschiedenes

12.04.2017 27.04.2017

Drucksache 18/12700 – 628 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

A-Drs.
18(30)…

Art, Datum, Inhalt Eingang/
Verteilung am

Beschlos-
sen/

Behandelt
am

Soweit
Beweis-

beschluss:
Beweisbe-

schluss
18(30)...

gez. Richard Pitterle, MdB
gez. Dr. Gerhard Schick, MdB

283 Hiermit verlangen wir die Einberufung einer Be-
ratungssitzung des 4. Untersuchungsausschusses
zum nächstmöglichen Termin.
Angabe der Tagesordnung:
Tagesordnungspunkt 1
Beschlussfassung über vorgelegte Beweisanträge
Tagesordnungspunkt 2
Beratung der vorgelegten Teile des Abschlussbe-
richts
Tagesordnungspunkt 3
Verschiedenes
gez. Richard Pitterle, MdB
gez. Dr. Gerhard Schick, MdB

21.04.2017 27.04.2017

283 Hiermit verlangen wir die Einberufung einer Be-
ratungssitzung des 4. Untersuchungsausschusses
zum nächstmöglichen Termin.
Angabe der Tagesordnung:
Tagesordnungspunkt 1
Beschlussfassung über vorgelegte Beweisanträge
Tagesordnungspunkt 2
Beratung der vorgelegten Teile des Abschlussbe-
richts
Tagesordnungspunkt 3
Verschiedenes
gez. Richard Pitterle, MdB
gez. Dr. Gerhard Schick, MdB

21.04.2017 27.04.2017

284 Es wird Beweis erhoben zur Klärung der Fragen:
1) ob und wenn ja, welches Verhalten von Stellen
des Bundes zur Folge hatte, dass die steuerliche
Behandlung von Cum/Ex-Geschäften i. S. v. Un-
terabschnitt I erst ab dem Jahr 2012 unterbunden
wurde und welche Ziele und Motivationen diesem
Verhalten ggf. zu Grunde lagen (siehe B II.1. des
Untersuchungsauftrages, BT-Drs. 18/6839 und
18/7601);
2) ob und in welcher Höhe es im Zeitraum der
Steuerjahre 1999 bis 2011 durch Cum/Ex-Ge-
schäfte i. S. v. Unterabschnitt I zu möglicherweise
unberechtigten Steueranrechnungen oder -erstat-
tungen kam (siehe B II.2. des Untersuchungsauf-
trages, BT-Drs. 18/6839 und 18/7601);
[…]
durch

21.04.2017 27.04.2017

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 629 – Drucksache 18/12700

A-Drs.
18(30)…

Art, Datum, Inhalt Eingang/
Verteilung am

Beschlos-
sen/

Behandelt
am

Soweit
Beweis-

beschluss:
Beweisbe-

schluss
18(30)...

Ersuchen um Herausgabe sämtlicher Akten,
Dokumenten in Dateien oder auf andere Art ge-
speicherter Daten und sonstiger sächlicher Be-
weismittel, die Bezug nehmen auf die im Prozess
vor dem Hessischen FG (Finanzamt Frankfurt-
Höchst vs. Commerzbank AG zum Az: 4 K
977/14) eingebrachten oder angebotenen Doku-
mente, sowie die eingebrachten oder angebotenen
Dokumente selbst, soweit nicht durch Beweisbe-
schluss Deutsche Bank-1 erfasst, gem. § 29 Ab-
satz 1 PUAG bei der Deutsche Bank AG, vertreten
durch den Vorstand, 60262 Frankfurt am Main.
Es wird darum gebeten, die Beweismittel bis 3
Wochen nach Zustellung vorzulegen und ggfs.
Teillieferungen vorab zu übermitteln.
Begründung: Laut Medienberichten (JUVE.de
vom 23. März 2017: „Cum-Ex: Grundsatzurteil
aus Hessen richtet sich auch gegen Deutsche
Bank“ http://www.juve.de/nachrichten/verfah-
ren/2017/03/commerzbank-urteil-hessisches-fg-
erweitert-argumentation-zu-cum-ex-dealsvor-
wuerfe-auch-an-deutsche-bank und STERN vom
29. März 2017: „Zu Lasten der Steuerzahler: Auch
Deutsche Bank in dubiose Deals verwickelt“
http://www.stern.de/wirtschaft/
news/deutsche-bank-in-dubiose-cum-ex-deals-
verwickelt-7388910.html) war die Deutsche Bank
als inländische Depotbank des Leerverkäufers be-
teiligt an dem Sachverhalt, der dem Urteil des
Hessischen FG vom 10. März 2017 (Az: 4 K
977/14) zugrunde lag. Bezeichnung des aufgrund
dieses Antrags ggfs. gefassten Beweisbeschlus-
ses: Deutsche Bank-2

285 Es wird Beweis erhoben zur Klärung der Fragen:
1) ob und wenn ja, welches Verhalten von Stellen
des Bundes zur Folge hatte, dass die steuerliche
Behandlung von Cum/Ex-Geschäften i. S. v. Un-
terabschnitt I erst ab dem Jahr 2012 unterbunden
wurde und welche Ziele und Motivationen diesem
Verhalten ggf. zu Grunde lagen (siehe B II.1. des
Untersuchungsauftrages, BT-Drs. 18/6839 und
18/7601);
2) ob und in welcher Höhe es im Zeitraum der
Steuerjahre 1999 bis 2011 durch Cum/Ex-Ge-
schäfte i. S. v. Unterabschnitt I zu möglicherweise

21.04.2017 27.04.2017

Drucksache 18/12700 – 630 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

A-Drs.
18(30)…

Art, Datum, Inhalt Eingang/
Verteilung am

Beschlos-
sen/

Behandelt
am

Soweit
Beweis-

beschluss:
Beweisbe-

schluss
18(30)...

unberechtigten Steueranrechnungen oder -erstat-
tungen kam (siehe B II.2. des Untersuchungsauf-
trages, BT-Drs. 18/6839 und 18/7601);
[…]
durch Ersuchen um Herausgabe
sämtlicher Akten, Dokumenten in Dateien oder
auf andere Art gespeicherter Daten und sonstiger
sächlicher Beweismittel, die mit den Neuregelun-
gen durch das JStG 2007 insbesondere in der
Weise in Zusammenhang stehen, dass eine nach
JStG 2007 normierte Pflicht zur Abführung von
Kapitalertragsteuer durch ein inländisches Depot
führendes Kreditinstitut vermieden, umgangen
oder nicht befolgt wird, soweit nicht durch Be-
weisbeschlüsse Deutsche Bank-1 und Deutsche
Bank-2 erfasst, gem. § 29 Absatz 1 PUAG bei der
Deutsche Bank AG, vertreten durch den Vorstand,
60262 Frankfurt am Main. Es wird darum gebe-
ten, die Beweismittel bis 3 Wochen nach Zustel-
lung vorzulegen und ggfs. Teillieferungen vorab
zu übermitteln.
Begründung: Laut Medienberichten (JUVE.de
vom 23. März 2017: „Cum-Ex: Grundsatzurteil
aus Hessen richtet sich auch gegen Deutsche
Bank“ http://www.juve.de/nachrichten/verfah-
ren/2017/03/commerzbank-urteil-hessisches-fg-
erweitert-argumentation-zu-cum-ex-dealsvor-
wuerfe-auch-an-deutsche-bank und STERN vom
29. März 2017: „Zu Lasten der Steuerzahler: Auch
Deutsche Bank in dubiose Deals verwickelt“
http://www.stern.de/wirtschaft/news/deutsche-
bank-in-dubiose-cum-ex-deals-verwickelt-
7388910.html) war die Deutsche Bank als inlän-
dische Depotbank des Leerverkäufers beteiligt an
dem Sachverhalt, der dem Urteil des Hessischen
FG vom 10. März 2017 (Az: 4 K 977/14) zu-
grunde lag. Die zum Beweisbeschluss Deutsche
Bank-1 überlieferten Beweismittel beinhalten
keine Hinweise in Bezug auf eine mögliche Ver-
meidung, Umgehung oder Nichtbeachtung der
Neuregelung des JStG 2007 durch inländische
Depot führende Kreditinstitute. Bezeichnung des
aufgrund dieses Antrags ggfs. gefassten Beweis-
beschlusses: Deutsche Bank-3

286 Es wird Beweis erhoben zur Klärung der Fragen:
1) ob und wenn ja, welches Verhalten von Stellen
des Bundes zur Folge hatte, dass die steuerliche

21.04.2017 27.04.2017

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 631 – Drucksache 18/12700

A-Drs.
18(30)…

Art, Datum, Inhalt Eingang/
Verteilung am

Beschlos-
sen/

Behandelt
am

Soweit
Beweis-

beschluss:
Beweisbe-

schluss
18(30)...

Behandlung von Cum/Ex-Geschäften i. S. v. Un-
terabschnitt I erst ab dem Jahr 2012 unterbunden
wurde und welche Ziele und Motivationen diesem
Verhalten ggf. zu Grunde lagen (siehe B II.1. des
Untersuchungsauftrages, BT-Drs. 18/6839 und
18/7601);
2) ob und in welcher Höhe es im Zeitraum der
Steuerjahre 1999 bis 2011 durch Cum/Ex-Ge-
schäfte i. S. v. Unterabschnitt I zu möglicherweise
unberechtigten Steueranrechnungen oder -erstat-
tungen kam (siehe B II.2. des Untersuchungsauf-
trages, BT-Drs. 18/6839 und 18/7601);
[…]
durch Ersuchen um Herausgabe sämtlicher Ak-
ten, Dokumenten in Dateien oder auf andere Art
gespeicherter Daten und sonstiger sächlicher Be-
weismittel, die mit den Neuregelungen durch das
Jahressteuergesetz 2007 insbesondere in der
Weise in Zusammenhang stehen, dass – zum Bei-
spiel durch Dienst- oder Verwaltungsanweisun-
gen – Bezug genommen wird auf Prüfaspekte im
Rahmen von Außen- oder Betriebsprüfungen bei
inländischen Depot führenden Kreditinstituten,
soweit nicht durch Beweisbeschlüsse HE-1, HE-
2, HE-3, HE-4, HE-5, HE-6 und HE-7 erfasst, im
Wege des Ersuchens um Amtshilfe gem. § 18 Ab-
satz 4 PUAG i.V.m. Artikel 44 Absatz 3 GG über
die Staatskanzlei des Landes Hessen beim Hessi-
schen Ministerium der Finanzen und über das
Hessische Ministerium der Finanzen bei den zu-
ständigen Landesbehörden. Es wird darum gebe-
ten, die Beweismittel bis 3 Wochen nach Zustel-
lung vorzulegen und ggfs. Teillieferungen vorab
zu übermitteln. Begründung: Laut Begründung
des Urteils des Hessischen FG vom 10. März 2017
(Az: 4 K 977/14) sind inländische Depotbanken in
dem dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt
einer bestehenden Abzugsverpflichtung der Kapi-
talertragsteuer nach dem JStG 2007 nicht nachge-
kommen. Bezeichnung des aufgrund dieses An-
trags ggfs. gefassten Beweisbeschlusses: HE-8

287
(neu)

Vernehmung von Herrn
Martin Zielke
als Zeuge.

21.04.2017 27.04.2017

288
(neu)

Vernehmung von Herrn
Martin Blessing
als Zeuge.

21.04.2017 27.04.2017

Drucksache 18/12700 – 632 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

A-Drs.
18(30)…

Art, Datum, Inhalt Eingang/
Verteilung am

Beschlos-
sen/

Behandelt
am

Soweit
Beweis-

beschluss:
Beweisbe-

schluss
18(30)...

289
(neu)

Vernehmung von Herrn
Dr. Josef Ackermann
als Zeuge.

21.04.2017 27.04.2017

290 Antwortschreiben von Herrn Dr. Michael Meister,
Parlamentarischer Staatssekretär, auf das Schrei-
ben des Vorsitzenden vom 29. März 2017.

27.04.2017

291 Antwortschreiben vom 11. April 2017 der Staats-
anwaltschaft Berlin bezgl. der Strafanzeige gegen
Carsten Maschmeyer auf das Anschreiben des
Vorsitzenden an Herrn Generalstaatsanwalt Rot-
her

03.05.2017

292 Verfahrensteil des 4. UA vom 5. Mai 2017 05.05.2017 18.05.2017

293 Feststellungsteil des 4. UA vom 5. Mai 2017 05.05.2017 18.05.2017

294 Bewertungsteil der Mehrheit 05.05.2017 18.05.2017

295 Sondervotum der Fraktion DIE LINKE. vom 8.
Mai 2017

08.05.2017 18.05.2017

296 Sondervotum der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN vom 8. Mai 2017

08.05.2017 18.05.2017

297 Replik der Fraktionen CDU/CSU und SPD vom
15. Mai 2017

15.05.2017 18.05.2017

298 Entwurf zum Beschluss 13 zum Verfahren, Ende
der Beweisaufnahme und Abschluss von
Zeugenvernehmungen, vom Sekretariat des
4. UA

15.05.2017 18.05.2017

299 Entwurf zum Beschluss 14 zum Verfahren,
Feststellung und Aufnahme eines Berichtsteils
zum Gang des Verfahrens, vom Sekretariat des 4.
UA

15.05.2017 18.05.2017

300 Entwurf zum Beschluss 15 zum Verfahren,
Feststellung und Aufnahme eines Berichtsteils zu
den ermittelten Tatsachen, vom Sekretariat des 4.
UA

15.05.2017 18.05.2017

301 Entwurf zum Beschluss 16 zum Verfahren,
Feststellung und Aufnahme eines Berichtsteils
zum Ergebnis der Untersuchung, vom Sekretariat
des 4. UA

15.05.2017 18.05.2017

302 Entwurf zum Beschluss 17 zum Verfahren, Auf-
nahme von Sondervoten, vom Sekretariat des 4.
UA

15.05.2017 18.05.2017

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 633 – Drucksache 18/12700

A-Drs.
18(30)…

Art, Datum, Inhalt Eingang/
Verteilung am

Beschlos-
sen/

Behandelt
am

Soweit
Beweis-

beschluss:
Beweisbe-

schluss
18(30)...

303 Entwurf zum Beschluss 18 zum Verfahren, Auf-
nahme einer Replik, vom Sekretariat des 4. UA

15.05.2017 18.05.2017

304
(neu)

Entwurf zum Beschluss 19 zum Verfahren, Ge-
währung rechtlichen Gehörs zum Bericht, vom
Sekretariat des 4. UA

15.05.2017 18.05.2017

305 Empfangsbekenntnis des Bundesverbandes deut-
scher Banken e. V. zum Erhalt des rechtlichen Ge-
hörs.

22.05.2017

306 Empfangsbekenntnis der DekaBank zum Erhalt
des rechtlichen Gehörs.

19.05.2017

307 Empfangsbekenntnis der Hypo Vereinsbank
UniCredit Bank AG durch ihren Rechtsanwalt
Klaus Gussmann mit Schreiben vom 23. Mai 2017
zum Erhalt des rechtlichen Gehörs.

23.05.2017

308 Stellungnahme zum rechtlichen Gehör von Herrn
Lothar Schade vom 24. Mai 2017 mit Empfangs-
bekenntnis

24.05.2017

309 Antwortschreiben vom 30. Mai 2017der HVB auf
das rechtliche Gehör vom 30. Mai 2017

31.05.2017

310 Antwortschreiben vom 30. Mai 2017der Deka-
Bank Deutsche Girozentrale auf das rechtliche
Gehör

31.05.2017

311 Antwortschreiben vom 31. Mai 2017 des Banken-
verbandes deutscher Banken auf das rechtliche
Gehör

31.05.2017

312 Antwortschreiben vom 31. Mai 2017 der KPMG
auf das rechtliche Gehör

31.05.2017

313 Antwortschreiben vom 1. Juni 2017 der KPMG
AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf das
rechtliche Gehör

02.06.2017

314 Entwurf zum Beschluss 20 zum Verfahren, Be-
handlung der Protokolle und Materialien nach
Kenntnisnahme des Berichts, vom Sekretariat des
4. UA

16.06.2017 19.06.2017

315 Entwurf zum Beschluss 21 zum Verfahren, Erklä-
rung über die Vernichtung von Beweismaterialien
und Rückgabe von eingestuften Notizbüchern
nach Kenntnisnahme des Berichts, vom Sekreta-
riat des 4. UA

16.06.2017 19.06.2017

Drucksache 18/12700 – 634 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

A-Drs.
18(30)…

Art, Datum, Inhalt Eingang/
Verteilung am

Beschlos-
sen/

Behandelt
am

Soweit
Beweis-

beschluss:
Beweisbe-

schluss
18(30)...

316 Entwurf zum Beschluss 22 zum Verfahren,
Feststellung der Teile des Abschlussberichts nach
§ 33 Untersuchungsausschussgesetz und Vorlage
an den Deutschen Bundestag,vom Sekretariat des
4. UA

16.06.2017 19.06.2017

317 Abschlussbericht 16.06.2017 19.06.2017

318 Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft Frank-
furt am Main an den Vorsitzenden vom 23. Juni
2017. Betr.: Beschlagnahmebeschluss des Amts-
gerichts Wiesbaden vom 20.06.2017

23.06.2017 26.06.2017

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 635 – Drucksache 18/12700

II. Verzeichnis der Materialien
Art
MAT-
Num-
mer

A-Drs.-
Nummer

zu Be-
weisbe-
schluss-
Num-
mer

Inhalt
Eingang
Sekreta-

riat
Umfang

A BaFin-
1

18(30)42 BaFin-1 Übersendung von Akten durch das
BMF mit Schreiben vom 21. März
2016
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
BaFin-1. Eingang Vollständigkeitser-
klärung am 26.05.2016.

22.03.16 12 Ordner

A BaFin-
2-1

18(30)16 BaFin-2 Übersendung von Akten durch das
BMF mit Schreiben vom 26. Mai
2016
in Teilerfüllung des Beweisbeschlus-
ses BaFin-2

26.05.16 4 Ordner
A BaFin-
2-1-1

18(30)16 BaFin-2 Übersendung von Akten durch das
BMF mit Schreiben vom 25. Juli
2016 mit Vollständigkeitserklärung
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
BaFin-2

21.09.16 25 Ordner

A BaFin-
2-2
VS-

Vertr.

18(30)16 BaFin-2 Übersendung von Akten durch das
BMF mit Schreiben vom 26. Mai
2016 in die Geheimschutzstelle
in Teilerfüllung des Beweisbeschlus-
ses BaFin-2

26.05.16 12 Ordner
VS-Vert.
Tgb.-Nr.

05/16

A BaFin-
2-2-1
VS-G

18(30)16 BaFin-2 Übersendung von Akten durch das
BMF mit Schreiben vom 25. Juli
2016 in die Geheimschutzstelle
in Teilerfüllung des Beweisbeschlus-
ses BaFin-2

26.07.16 59 Ordner
VS-G

Tgb.-Nr.
14/16

A BaFin-
2-2-2
VS-

Vertr.

18(30)16 BaFin-2 Aktennachlieferung durch das BMF
mit Schreiben vom 1. November
2016 in die Geheimschutzstelle mit
Vollständigkeitserklärung
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
BaFin-2

01.11.16 1 Ordner
VS-Vertr.
Tgb-Nr.

19/16

A BaFin-
2-2-3

18(30)16 BaFin-2 Antwortschreiben zur Herabstufungs-
bitte vom 13. Oktober 2016 seitens
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom
17. November 2016
in Teilerfüllung des Beweisbeschlus-
ses BaFin-2

17.11.16 2 Seiten

A BaFin-
3-1

18(30)17 BaFin-3 Übersendung von Akten durch das
BMF mit Schreiben vom 1. April
2016 mit Vollständigkeitserklärung

01.04.16 1 Ordner

Drucksache 18/12700 – 636 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Art
MAT-
Num-
mer

A-Drs.-
Nummer

zu Be-
weisbe-
schluss-
Num-
mer

Inhalt
Eingang
Sekreta-

riat
Umfang

in Erfüllung des Beweisbeschlusses
BaFin-3

A BaFin-
3-2
VS-

Vertr.

18(30)17 BaFin-3 Übersendung von Akten durch das
BMF mit Schreiben vom 1. April
2016 in die Geheimschutzstelle
in Teilerfüllung des Beweisbeschlus-
ses BaFin-3

20.04.16 3 Ordner
VS-Vertr.
Tgb.-Nr.:

01/16

A BaFin-
4-1

18(30)91 BaFin-4 Übersendung von Akten durch das
BMF mit Schreiben vom 1. April
2016 mit Vollständigkeitserklärung
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
BaFin-4

01.04.16 2 Ordner

A BaFin-
4-2
VS-

Vertr.

18(30)91 BaFin-4 Übersendung von Akten durch das
BMF mit Schreiben vom 1. April
2016 in die Geheimschutzstelle
in Teilerfüllung des Beweisbeschlus-
ses BaFin-4

20.04.16 1 Ordner
VS-Vertr.
Tgb.-Nr.:

01/16

A BaFin-
4-2-1

18(30)91 BaFin-4 Übersendung von einer nicht VS-ein-
gestuften Version eines Dokuments
aus dem schon am 20.04.2016 zu
Tgb.-Nr.: 01/16 übersandten Ordner
3 vom BMF mit Schreiben vom 21.
Juni 2016 (übersandt nur per E-Mail)

21.06.16 3 Seiten

A BaFin-
5-1

18(30)164 BaFin-5 Übersendung von Akten durch das
BMF mit Schreiben vom 13. Dezem-
ber 2016 mit Vollständigkeitserklä-
rung
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
BaFin-5

14.12.16 1 Ordner

A BaFin-
5-2
VS-

Vertr.

18(30)164 BaFin-5 Übersendung von Akten durch das
BMF mit Schreiben vom 13. Dezem-
ber 2016 in die Geheimschutzstelle
in Teilerfüllung des Beweisbeschlus-
ses BaFin-5

14.12.16 12 Ordner
VS-Vertr.
Tgb.-Nr.:

27/16

A Ban-
ken-
ver-

band-1

18(30)34 Banken-
verband-

1

Übersendung von Akten durch den
Bundesverband deutscher Banken e.
V. mit Schreiben vom 21. März 2016
in Teilerfüllung des Beweisbeschlus-
ses Bankenverband-1

22.03.16 11 Ordner

A Ban-
ken-
ver-

band-
1-1

18(30)34 Banken-
verband-

1

Nachlieferung von Akten durch den
Bundesverband deutscher Banken e.
V. mit Schreiben vom 08. April 2016
in Teilerfüllung des Beweisbeschlus-
ses Bankenverband-1

08.04.16 1 Ordner

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 637 – Drucksache 18/12700

Art
MAT-
Num-
mer

A-Drs.-
Nummer

zu Be-
weisbe-
schluss-
Num-
mer

Inhalt
Eingang
Sekreta-

riat
Umfang

A Ban-
ken-
ver-

band-
2-1
VS-

Vertr.

18(30)165 Banken-
verband-

2

Übersendung von Akten durch den
Bundesverband deutscher Banken e.
V. mit Schreiben vom 18. Oktober
2016
in Teilerfüllung des Beweisbeschlus-
ses Bankenverband-2

18.10.16 1 Ordner
VS-Vertr.
Tgb.-Nr.

22/16

A Ban-
ken-
ver-

band-
2-1-1

18(30)165 Banken-
verband-

2

Anschreiben zur Aktenlieferung vom
31. Oktober 2016 vom Bundesver-
band deutscher Banken e. V. mit der
Bitte, die vorherige Aktenlieferung in
die Geheimschutzstelle zu liefern
in Teilerfüllung des Beweisbeschlus-
ses Bankenverband-2

01.11.16 1 Seite

A BB-1 18(30)52 BB-1 Negativbescheinigung, keine Verfah-
ren bei der Finanzbehörden anhängig
mit Schreiben vom 22. März 2016
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
BB-1

24.03.16 1 Seite

A BB-1 18(30)52 BB-1 Negativbescheinigung, keine Verfah-
ren bei der Justizbehörden anhängig
mit Schreiben vom 26. April 2016
2016
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
BB-1

26.04.16 1 Seite

A BE-1 18(30)51 BE-1 Auskunftserteilung durch die Senats-
verwaltung für Finanzen mit Schrei-
ben vom 23. März 2016
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
BE-1

24.03.16 2 Seiten

A BE-1 18(30)51 BE-1 Auskunftserteilung durch die Senats-
verwaltung für Justiz und Verbrau-
cherschutz vom 23. März 2016
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
BE-1

01.04.16 2 Seiten

A BK-1 18(30)45 BK-1 Übersendung von Akten durch das
Bundeskanzleramt mit Schreiben
vom 21. März 2016
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
BK-1
(Vollständigkeitserklärung im Schrei-
ben vom 20. Mai 2016 zu BK-2 er-
klärt)

21.03.16 2 Ordner

Drucksache 18/12700 – 638 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Art
MAT-
Num-
mer

A-Drs.-
Nummer

zu Be-
weisbe-
schluss-
Num-
mer

Inhalt
Eingang
Sekreta-

riat
Umfang

A BK-2-1 18(30)13 BK-2 Übersendung von Akten durch das
Bundeskanzleramt mit Schreiben
vom 20. Mai 2016
in Teilerfüllung des Beweisbeschlus-
ses BK-2

20.05.16 5 Ordner
(davon 1

Schnellhef-
ter)

A BK-2-
1-1

18(30)13 BK-2 Anschreiben mit Vollständigkeitser-
klärung durch das Bundeskanzleramt
vom 3. April 2017
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
BK-2

05.04.17 1 Seite

A BK-2-2
VS-G

18(30)13 BK-2 Übersendung von Akten durch das
Bundeskanzleramt mit Schreiben
vom 20. Mai 2016 in die Geheim-
schutzstelle
in Teilerfüllung des Beweisbeschlus-
ses BK-2

24.05.16 1 Schnell-
hefter
VS-G

Tgb.-Nr.
03/16

A BMF-1 18(30)40 BMF-1 Übersendung von Akten durch das
BMF mit Schreiben vom 21. März
2016
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
BMF-1. Eingang Vollständigkeitser-
klärung am 26.05.2016.

22.03.16 5 Ordner

A BMF-
2-1

18(30)18 BMF-2 Übersendung von Akten durch das
BMF mit Schreiben vom 28. Juni
2016
in Teilerfüllung des Beweisbeschlus-
ses BMF-2

29.06.16 33 Ordner

A BMF-2-
1-1

18(30)18 BMF-2 Übersendung von Akten durch das
BMF mit Schreiben vom 25. Juli
2016
in Teilerfüllung des Beweisbeschlus-
ses BMF-2 (Vollständigkeitserklä-
rung erfolgt später)

25.07.16 40 Ordner

A BMF-2-
1-1

18(30)18 BMF-2 Anschreiben vom 7. September 2016
des BMF mit der Bitte um Einstufung
von schon übersandten Akten als VS-
Vertraulich (Dokumente in Ordner
68)

08.09.16 2 Seiten

A BMF-2-
1-1
VS-

Vertr.

18(30)18 BMF-2 Einstufung bereits übersandter Unter-
lagen aus Ordner 68 in VS-Vertrau-
lich mit Anschreiben vom BMF vom
7. September 2016

07.09.16 1 Ordner
(61 entnom-
mene Sei-

ten)
VS-Vertr.
Tgb-Nr.

08/16

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 639 – Drucksache 18/12700

Art
MAT-
Num-
mer

A-Drs.-
Nummer

zu Be-
weisbe-
schluss-
Num-
mer

Inhalt
Eingang
Sekreta-

riat
Umfang

A BMF-2-
1-1

18(30)18 BMF-2 Anschreiben vom 15. September
2016 des BMF mit der Bitte um Ein-
stufung von schon übersandten Akten
als VS-Vertraulich (Dokumente in
Ordner 91)

15.09.16 1 Seite

A BMF-2-
1-1
VS-

Vertr.

18(30)18 BMF-2 Einstufung bereits übersandter Unter-
lagen aus Ordner 91 in VS-Vertrau-
lich mit Anschreiben vom BMF vom
16. September 2016

21.10.16 1 Ordner
(3 entnom-
mene Sei-

ten)
VS-Vertr.
Tgb-Nr.

15/16
A BMF-2-

1-2
18(30)18 BMF-2 Übersendung von Akten durch das

BMF mit Schreiben vom 6. Oktober
2016
in Teilerfüllung des Beweisbeschlus-
ses BMF-2 Vollständigkeitserklärung
erfolgt später!

06.10.16 4 Ordner

A BMF-2-
1-3

18(30)18 BMF-2 Entstufung von bereits in die Ge-
heimschutzstelle übersandten Unter-
lagen aus Ordner 105 mit Anschrei-
ben vom BMF vom 14. Dezember
2016
in Teilerfüllung des Beweisbeschlus-
ses BMF-2

14.12.16 1 Ordner
(6 Seiten)

A BMF-2-
1-4

18(30)18 BMF-2 Aktennachlieferung durch das BMF
mit Schreiben vom 13. Dezember
2016
in Teilerfüllung des Beweisbeschlus-
ses BMF-2

14.12.16 1 Ordner
NUR FÜR

DEN
DIENST-

GE-
BRAUCH

A BMF-
2-1-5

18(30)18 BMF-2 Vollständigkeitserklärung des BMF
mit Anschreiben vom 24. März 2017
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
BMF-2

27.03.17 2 Seiten

A BMF-
2-2-1
VS-G

18(30)18 BMF-2 Übersendung von Akten durch das
BMF mit Schreiben vom 25. Juli
2016 in die Geheimschutzstelle
in Teilerfüllung des Beweisbeschlus-
ses BMF-2

21.09.16 27 Ordner
VS-G

Tgb.-Nr.
14/16

A BMF-
2-2-2
VS-

Vertr.

18(30)18 BMF-2 Übersendung von Akten durch das
BMF mit Schreiben vom 6. Oktober
2016 in die Geheimschutzstelle

06.10.16 1 Ordner
VS-Vertr.
Tgb.-Nr.:

12/16

Drucksache 18/12700 – 640 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Art
MAT-
Num-
mer

A-Drs.-
Nummer

zu Be-
weisbe-
schluss-
Num-
mer

Inhalt
Eingang
Sekreta-

riat
Umfang

in Teilerfüllung des Beweisbeschlus-
ses BMF-2

A BMF-3 18(30)19 BMF-3 Übersendung von Akten durch das
Bundesministerium der
Finanzen mit Schreiben vom 21.
März 2016 mit Vollständigkeitserklä-
rung
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
BMF-3

22.03.16 8 Ordner

A BMF-4 18(30)20 BMF-4 Übersendung von Akten durch das
BMF mit Schreiben vom 25. April
2016
in Teilerfüllung des Beweisbeschlus-
ses BMF-4

25.04.16 2 Ordner

A BMF-
4-1

18(30)20 BMF-4 Übersendung von Akten durch das
Bundesministerium der
Finanzen mit Schreiben vom 25. Juli
2016 mit Vollständigkeitserklärung
in Teilerfüllung des Beweisbeschlus-
ses BMF-4

26.07.16 1 Ordner

A BMF-5 18(30)21 BMF-5 Übersendung von Akten durch das
BMF mit Schreiben vom 25. April
2016
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
BMF-5

25.04.16 8 Ordner

A BMF-
5-1

18(30)21 BMF-5 Vollständigkeitserklärung durch das
BMF mit Schreiben vom 25. Juli
2016 mit Vollständigkeitserklärung
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
BMF-5

26.07.16 3 Seiten

A BMF-
6-1

18(30)22 BMF-6 Übersendung von Akten durch das
BMF mit Schreiben vom 25. April
2016
in Teilerfüllung des Beweisbeschlus-
ses BMF-6

25.04.16 7 Ordner

A BMF-
6-1-1

18(30)22 BMF-6 Vollständigkeitserklärung durch das
BMF mit Schreiben vom 25. Juli
2016
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
BMF-6

26.07.16 3 Seiten

A BMF-
7-1

18(30)23 BMF-7 Übersendung von Akten durch das
BMF mit Schreiben vom 26. Mai
2016
in Teilerfüllung des Beweisbeschlus-
ses BMF-7

26.05.16 3 Ordner

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 641 – Drucksache 18/12700

Art
MAT-
Num-
mer

A-Drs.-
Nummer

zu Be-
weisbe-
schluss-
Num-
mer

Inhalt
Eingang
Sekreta-

riat
Umfang

A BMF-
7-1-1

18(30)23 BMF-7 Vollständigkeitserklärung durch das
BMF mit Schreiben vom 25. Juli
2016
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
BMF-7

26.07.16 3 Seiten

A BMF-
7-2
VS-

Vertr.

18(30)23 BMF-7 Übersendung von Akten durch das
BMF mit Schreiben vom 26. Mai
2016 in die Geheimschutzstelle
in Teilerfüllung des Beweisbeschlus-
ses BMF-7

05.07.16 3 Ordner
VS-Vertr.
Tgb-Nr.

05/16

A BMF-
8-1

18(30)24 BMF-8 Übersendung von Akten durch das
BMF mit Schreiben vom 26. Mai
2016
in Teilerfüllung des Beweisbeschlus-
ses BMF-8

26.05.16 11 Ordner

A BMF-
8-1-1

18(30)24 BMF-8 Übersendung von Akten durch das
BMF mit Schreiben vom 28. Juni
2016
in Teilerfüllung des Beweisbeschlus-
ses BMF-8

29.06.16 23 Ordner

A BMF-
8-1-2

18(30)24 BMF-8 Übersendung von Akten durch das
BMF mit Schreiben vom 25.07.2016
mit Vollständigkeitserklärung
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
BMF-8

26.07.16 21 Ordner
A BMF-
8-1-3

18(30)24 BMF-8 Entstufung bereits als geheim einge-
stufter Dokumente aus Ordner 20 mit
Anschreiben vom BMF mit Schrei-
ben vom 20. September 2016
in Teilerfüllung des Beweisbeschlus-
ses BMF-8

21.09.16 5 Seiten
(1 Ordner)

A BMF-
8-1-4

18(30)24 BMF-8 Entstufung bereits als geheim einge-
stufter Dokumente aus Ordner 92 mit
Anschreiben vom BMF mit Schrei-
ben vom 8. Februar 2017
in Teilerfüllung des Beweisbeschlus-
ses BMF-8

08.02.17 7 Seiten
(1 Ordner)

A BMF-
8-2
VS-

Vertr.

18(30)26 BMF-8 Übersendung von Akten durch das
BMF mit Schreiben vom 26. Mai
2016 in die Geheimschutzstelle
in Teilerfüllung des Beweisbeschlus-
ses BMF-8

05.07.16 9 Ordner
VS-Vertr.
Tgb-Nr.

05/16

A BMF-
8-2-1

18(30)26 BMF-8 Übersendung von Akten durch das
BMF mit Schreiben vom 28. Juni
2016 in die Geheimschutzstelle

24.10.16 18 Ordner
VS-Vertr.
Tgb-Nr.

Drucksache 18/12700 – 642 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Art
MAT-
Num-
mer

A-Drs.-
Nummer

zu Be-
weisbe-
schluss-
Num-
mer

Inhalt
Eingang
Sekreta-

riat
Umfang

VS-
Vertr.

in Teilerfüllung des Beweisbeschlus-
ses BMF-8

14/16

A BMF-
8-2-2
VS-G

18(30)26 BMF-8 Übersendung von Akten durch das
BMF mit Schreiben vom 25. Juli
2016 in die Geheimschutzstelle
in Teilerfüllung des Beweisbeschlus-
ses BMF-8

21.09.16 24 Ordner
VS-G

Tgb-Nr.
14/16

A BMF-
8-2-3
VS-

Vertr.

18(30)26 BMF-8 Übersendung von Akten durch das
BMF mit Schreiben vom 1. Novem-
ber 2016 in die Geheimschutzstelle
in Teilerfüllung des Beweisbeschlus-
ses BMF-8

01.11.16 1 Ordner
VS-Vertr.
Tgb-Nr.

20/16

A BMF-
9-1

18(30)144
(neu)

BMF-9 Übersendung von Akten durch das
BMF mit Schreiben vom 6. Oktober
2016
in Teilerfüllung des Beweisbeschlus-
ses BMF-9

06.10.16 102 Ordner

A BMF-
9-1-1

18(30)144
(neu)

BMF-9 Übersendung von entstuften Doku-
menten mit Schreiben vom 7. No-
vember 2016, die bereits in VS-Ver-
traulicher-Form in der Geheim-
schutzstelle geliefert wurden (Aus-
züge aus Ordner 67 und 110)
in Teilerfüllung des Beweisbeschlus-
ses BMF-9

08.11.16 2 Ordner
(10 Seiten)

A BMF-
9-1-2

18(30)144
(neu)

BMF-9 Übersendung von entstuften Doku-
menten mit Schreiben vom 14. De-
zember 2016, die bereits in VS-Ver-
traulicher-Form in der Geheim-
schutzstelle geliefert wurden (Aus-
züge aus Ordner 65)
in Teilerfüllung des Beweisbeschlus-
ses BMF-9

14.12.16 1 Ordner
(6 Seiten)

A BMF-
9-1-3

18(30)144
(neu)

BMF-9 Aktennachlieferung durch das BMF
mit Schreiben vom 13. Dezember
2016
in Teilerfüllung des Beweisbeschlus-
ses BMF-9

14.12.16 1 Ordner

A BMF-
9-1-4

18(30)144
(neu)

BMF-9 Vollständigkeitserklärung des BMF
mit Anschreiben vom 24. März 2017
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
BMF-9

27.03.17 2 Seiten

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 643 – Drucksache 18/12700

Art
MAT-
Num-
mer

A-Drs.-
Nummer

zu Be-
weisbe-
schluss-
Num-
mer

Inhalt
Eingang
Sekreta-

riat
Umfang

A BMF-
9-2
VS-

Vertr.

18(30)144
(neu)

BMF-9 Übersendung von Akten durch das
BMF mit Schreiben vom 6. Oktober
2016 in die Geheimschutzstelle
in Teilerfüllung des Beweisbeschlus-
ses BMF-9

06.10.16 9 Ordner
VS-Vertr.
Tgb-Nr.

13/16

A BMF-
9-2-1
VS-

Vertr.

18(30)144
(neu)

BMF-9 Übersendung von Akten durch das
BMF mit Schreiben vom 13. Dezem-
ber 2016 in die Geheimschutzstelle
in Teilerfüllung des Beweisbeschlus-
ses BMF-9

14.12.16 1 Ordner
VS-Vertr.
Tgb-Nr.

28/16

A BMJV
-1-1

18(30)43 BMJV-1 Übersendung von Akten durch das
Bundesministerium für Justiz und für
Verbraucherschutz mit Schreiben
vom 18. März 2016
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
BMJV-1 (Vollständigkeitserklärung
mit Schreiben vom 23.05.2016 er-
folgt)

21.03.16 3 Ordner

A BMJV
-2-1

18(30)25 BMJV-2 Antrag auf Fristverlängerung durch
das BMJV mit E-Mail vom 8. Juli
2016

08.07.16 1 Seite

A BMJV
-2-2

18(30)25 BMJV-2 Fehlanzeige durch das BMJV mit
Schreiben vom 25. Juli 2016
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
BMJV-2

26.07.16 2 Seiten

A BMJV-
3

18(30)26 BMJV-3 Übersendung von Akten durch das
Bundesministerium für Justiz und für
Verbraucherschutz mit Schreiben
vom 18. März 2016 mit Vollständig-
keitserklärung
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
BMJV-3

21.03.16 1 Ordner

A BMJV
-4-1

18(30)27 BMJV-4 Übersendung von Akten durch das
Bundesministerium für Justiz und für
Verbraucherschutz mit Schreiben
vom 25. April 2016
in Teilerfüllung des Beweisbeschlus-
ses BMJV-4

25.04.16 1 Schnell-
hefter

A BMJV
-4-2

18(30)27 BMJV-4 Vollständigkeitserklärung durch das
Bundesministerium für Justiz und für
Verbraucherschutz mit Schreiben
vom 25. Juli 2016
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
BMJV-4

26.07.16 2 Seiten

Drucksache 18/12700 – 644 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Art
MAT-
Num-
mer

A-Drs.-
Nummer

zu Be-
weisbe-
schluss-
Num-
mer

Inhalt
Eingang
Sekreta-

riat
Umfang

A BMJV
-5

18(30)28 BMJV-5 Übersendung von Akten durch das
Bundesministerium für Justiz und für
Verbraucherschutz mit Schreiben
vom 25. April 2016 mit Vollständig-
keitserklärung
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
BMJV-5

25.04.16 1 Ordner

A BMJV
-6-1

18(30)29 BMJV-6 Fehlanzeige das Bundesministerium
für Justiz und für Verbraucherschutz
mit Schreiben vom 25. April 2016
in Teilerfüllung des Beweisbeschlus-
ses BMJV-6

25.04.16 2 Seiten

A BMJV
-6-2

18(30)29 BMJV-6 Vollständige Fehlanzeige durch das
Bundesministerium für Justiz und für
Verbraucherschutz mit Schreiben
vom 25. Juli 2016
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
BMJV-6

26.07.16 2 Seiten

A BMJV
-7-1

18(30)30 BMJV-7 Übersendung von Akten durch das
Bundesministerium für Justiz und für
Verbraucherschutz mit Schreiben
vom 23. Mai 2016
in Teilerfüllung des Beweisbeschlus-
ses BMJV-7

23.05.16 1 Schnell-
hefter

A BMJV
-7-1-1

18(30)30 BMJV-7 Übersendung von Akten durch das
Bundesministerium für Justiz und für
Verbraucherschutz mit Schreiben
vom 1. September 2016 mit Vollstän-
digkeitserklärung
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
BMJV-7

01.09.16 1 Schnell-
hefter

A BMJV
-8-1

18(30)31 BMJV-8 Übersendung von Akten durch das
Bundesministerium für Justiz und für
Verbraucherschutz mit Schreiben
vom 23. Mai 2016
in Teilerfüllung des Beweisbeschlus-
ses BMJV-8

23.05.16 3 Ordner

A BMJV
-8-1-1

18(30)31 BMJV-8 Übersendung von Akten durch das
Bundesministerium für Justiz und für
Verbraucherschutz mit Schreiben
vom 1. September 2016 mit Vollstän-
digkeitserklärung
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
BMJV-8

01.09.16 1 Schnell-
hefter

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 645 – Drucksache 18/12700

Art
MAT-
Num-
mer

A-Drs.-
Nummer

zu Be-
weisbe-
schluss-
Num-
mer

Inhalt
Eingang
Sekreta-

riat
Umfang

A BMWi
-1

18(30)44 BMWi-1 Übersendung von Akten durch das
BMWi mit Schreiben vom 17. März
2016
in Teilerfüllung des Beweisbeschlus-
ses BMWi-1

21.03.16 2 Ordner

A BMWi
-1-1

18(30)44 BMWi-1 Übersendung von Akten durch das
BMWi mit Schreiben vom 10. Mai
2016 mit Vollständigkeitserklärung
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
BMWi-1

18.05.16 1 Ordner

A BMWi
-2-1

18(30)12 BMWi-2 Übersendung von Akten durch das
BMWi mit Schreiben vom 20. Mai
2016
in Teilerfüllung des Beweisbeschlus-
ses BMWI-2

23.05.16 1 Ordner

A BMWi
-2-1-1

18(30)12 BMWi-2 Übersendung der Vollständigkeitser-
klärung durch das BMWi mit Schrei-
ben vom 22. August 2016
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
BMWi-2

19.09.16 1 Seite

A BMWi
-2-2
VS-

Vertr.

18(30)12 BMWi-2 Übersendung von Akten durch das
BMWi mit Schreiben vom 20. Mai
2016 in die Geheimschutzstelle
in Teilerfüllung des Beweisbeschlus-
ses BMWi-2

25.05.16 1 Ordner
VS-Vertr.
Tgb.-Nr.

03/16

A Bun-
des-

bank-
1-1

18(30)46 Bundes-
bank-1

Übersendung von Akten durch die
Bundesbank mit Schreiben vom 18.
März 2016
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
Bundesbank-1 (Vollständigkeitser-
klärung mit Schreiben vom 20. Mai
2016 abgegeben, MAT-A-Bundes-
bank-2-1)

21.03.16 29 Ordner

A Bun-
des-

bank-
2-1

18(30)14 Bundes-
bank-2

Übersendung von Akten durch die
Bundesbank mit Schreiben vom 20.
Mai 2016
in Teilerfüllung des Beweisbeschlus-
ses Bundesbank-2

23.05.16 18 Ordner

A Bun-
des-

bank-
2-1-1

18(30)14 Bundes-
bank-2

Übersendung von entstuften Doku-
menten aus bereits als VS-Vertr.
übermittelten Akten (Bundesbank-2-
2, Tgb-Nr. 07/16, VS-Vertr., An-
lage 01, Ordner 02, Seiten 14 - 25
und Bundesbank-2-2, VS-Vertr.,
Tgb-Nr. 07/16, Anlagen 01 - 07,

17.10.16 2 Ordner

Drucksache 18/12700 – 646 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Art
MAT-
Num-
mer

A-Drs.-
Nummer

zu Be-
weisbe-
schluss-
Num-
mer

Inhalt
Eingang
Sekreta-

riat
Umfang

Ordner 04, Seite 45) mit Schreiben
vom 11. Oktober 2016
in Teilerfüllung des Beweisbeschlus-
ses Bundesbank-2

A Bun-
des-

bank-
2-2
VS-

Vertr.

18(30)14 Bundes-
bank-2

Übersendung von Akten durch die
Bundesbank mit Schreiben vom 20.
Mai 2016 in die Geheimschutzstelle
in Teilerfüllung des Beweisbeschlus-
ses Bundesbank-2

24.05.16 73 Ordner
VS-Vertr.
Tgb.-Nr.

07/16

A Bun-
des-

bank-
2-2-1
VS-

Vertr.

18(30)14 Bundes-
bank-2

Übersendung von Akten durch die
Bundesbank mit Schreiben vom 26.
Juli 2016 in die Geheimschutzstelle
und Vollständigkeitserklärung
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
Bundesbank-2

09.08.16 3 Ordner
VS-Vertr.
Tgb.-Nr.

06/16

A Bun-
des-

bank-
2-2-2
VS-

Vertr.

18(30)14 Bundes-
bank-2

Übersendung von angeforderten und
in der Geheimschutzstelle schon vor-
handenen Dokumenten in nicht ge-
schwärzter Form mit Schreiben der
Deutschen Bundesbank vom 11. Ok-
tober 2016
in Teilerfüllung des Beweisbeschlus-
ses Bundesbank-2

17.10.16 6 Seiten
VS-Vertr.
Tgb.-Nr.

07/16

A Bun-
des-

bank-
2-2-3
VS-

Vertr.

18(30)14 Bundes-
bank-2

Nachlieferung von Akten durch die
Bundesbank mit Schreiben vom 30.
November 2016 in die Geheim-
schutzstelle
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
Bundesbank-2 mit erneuter Vollstän-
digkeitserklärung

01.12.16 1 Ordner
VS-Vertr.
Tgb.-Nr.

25/16

A Bun-
des-

bank-
3-1

18(30)166 Bundes-
bank-3

Übersendung von Akten durch die
Bundesbank mit Schreiben vom 30.
November 2016
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
Bundesbank-3 mit Vollständigkeits-
erklärung

30.11.16 7 Ordner

A Bun-
des-

bank-
3-2
VS-

Vertr.

18(30)166 Bundes-
bank-3

Übersendung von Akten durch die
Bundesbank mit Schreiben vom 30.
November 2016 in die Geheim-
schutzstelle und Vollständigkeitser-
klärung

01.12.16 21 Ordner
VS-Vertr.
Tgb.-Nr.

25/16

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 647 – Drucksache 18/12700

Art
MAT-
Num-
mer

A-Drs.-
Nummer

zu Be-
weisbe-
schluss-
Num-
mer

Inhalt
Eingang
Sekreta-

riat
Umfang

in Erfüllung des Beweisbeschlusses
Bundesbank-3

A Bun-
desrat-

1

18(30)47 Bundes-
rat-1

Negativbescheinigung vom Bundes-
rat mit Schreiben vom 08. April 2016
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
Bundesrat-1

08.04.16 1 Seite

A BVI-1-
1

VS-
Vertr.

18(30)167 BVI-1 Übersendung von Akten durch den
BVI mit Schreiben vom 19. Oktober
2016 mit der Forderung an das Sekre-
tariat, die Akten mit dem notwendi-
gen Geheimhaltungsgrad zu versehen
und somit an die Geheimschutzstelle
weiterzuleiten
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
BVI-1

19.10.16 3 Ordner
VS-Vertr.
Tgb.-Nr.

23/16

A BVR-1
VS-

Vertr.

18(30)168 BVR-1 Übersendung von Akten durch den
Bundesverband der Deutschen
Volksbanken und Raiffeisenbanken –
BVR mit Schreiben vom 18. Oktober
mit der Forderung an das Sekretariat,
die Akten mit dem notwendigen Ge-
heimhaltungsgrad zu versehen und an
die Geheimschutzstelle weiterzulei-
ten
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
BVR-1

19.10.16 1 Ordner
VS-Vertr.
Tgb.-Nr.

18/16

A BW-1 18(30)49 BW-1 Auskunftserteilung durch das Justiz-
ministerium Baden-Württemberg mit
Schreiben vom 21. März 2016
in Teilerfüllung des Beweisbeschlus-
ses BW-1

24.03.16 2 Seiten

A BW-1 18(30)49 BW-1 Auskunftserteilung durch das Mini-
sterium für Finanzen und Wirtschaft
mit Schreiben vom 23. März 2016
in Teilerfüllung des Beweisbeschlus-
ses BW-1

31.03.16 3 Seiten

A BW-1-
1

18(30)49 BW-1 Antwortschreiben vom Ministerium
für Finanzen vom 22. Juni 2016 auf
das Schreiben des Vorsitzenden vom
29. April 2016
in Teilerfüllung des Beweisbeschlus-
ses BW-1

28.06.16 2 Seiten

A BW-2-
1

18(30)122 BW-2 Antrag auf Fristverlängerung bis zum
24. Juni 2016 mit E-Mail vom 13.
Juni 2016

13.06.16 1 Seite

Drucksache 18/12700 – 648 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Art
MAT-
Num-
mer

A-Drs.-
Nummer

zu Be-
weisbe-
schluss-
Num-
mer

Inhalt
Eingang
Sekreta-

riat
Umfang

A BW-2-
1-1

18(30)122 BW-1 Benennung von Zeugen mit E-Mail
vom Ministerium für Finanzen und
Wirtschaft Baden-Württemberg vom
16. Juni 2016
in Teilerfüllung des Beweisbeschlus-
ses BW-2

16.06.16 1 Seite

A BW-2-
1-2

18(30)122 BW-2 Übersendung von Akten durch das
Ministerium für Finanzen mit Schrei-
ben vom 22. Juni 2016
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
BW-2

28.06.16 3 Ordner

A BY-1 18(30)50 BY-1 Auskunftserteilung durch das Bayeri-
sche Staatministerium der Justiz mit
Schreiben vom 22. März 2016
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
BY-1

24.03.16 4 Seiten

A BY-1 18(30)50 BY-1 Auskunftserteilung durch das Bayeri-
sche Staatsministerium der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat
mit Schreiben vom 5. April 2016
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
BY-1

05.04.16 6 Seiten

A BY-1-1 18(30)50 BY-1 Antwortschreiben durch das Bayeri-
sche Staatsministerium der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat
vom 5. August 2016 auf das Schrei-
ben des Vorsitzenden vom 29. April
2016

01.09.16 2 Seiten

A BY-2-1 18(30)123 BY-2 Antrag auf Fristverlängerung durch
das Bayerische Staatsministerium der
Finanzen, für Landesentwicklung und
Heimat mit Schreiben vom 14. Juni
2016

15.06.16 1 Seite

A BY-2-
1-1

18(30)123 BY-2 Aktenlieferung durch das Bayerische
Staatsministerium der Finanzen, für
Landesentwicklung und Heimat mit
Schreiben vom 7. Juli 2016
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
BY-2

19.07.16 1 Ordner

A BZSt-1 18(30)41 BZSt-1 Übersendung von Akten durch das
BMF mit Schreiben vom 21. März
2016
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
BZSt-1

22.03.16 1 Ordner

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 649 – Drucksache 18/12700

Art
MAT-
Num-
mer

A-Drs.-
Nummer

zu Be-
weisbe-
schluss-
Num-
mer

Inhalt
Eingang
Sekreta-

riat
Umfang

Eingang Vollständigkeitserklärung
am 26.05.2016 (MAT-A-BZSt-2).

A BZSt-2 18(30)32 BZSt-2 Übersendung von Akten durch das
BMF mit Schreiben vom 26. Mai
2016
in Teilerfüllung des Beweisbeschlus-
ses BZSt-2
(Vollständige Aktenrückgabe am 14.
März 2017)

26.05.16
(Zustel-
lung nur

an den Er-
mittlungs-
beauftrag-

ten)

849 Ordner

A BZSt-
2-1

18(30)32 BZSt-2 Übersendung von Akten durch das
Bundesministerium der
Finanzen mit Schreiben vom 25. Juli
2016 mit Vollständigkeitserklärung
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
BZSt-2
(Vollständige Aktenrückgabe am 14.
März 2017)

26.07.16
(Zustel-
lung nur

an den Er-
mittlungs-
beauftrag-

ten)

66 Ordner

A BZSt-
2-1-1

18(30)32 BZST-2 Aktenübersendung an das Ausschuss-
sekretariat durch das BMF mit
Schreiben vom 21. September 2016
in Teilerfüllung des Beweisbeschlus-
ses BZSt-2
(Vollständige Aktenrückgabe am 14.
März 2017)

21.09.16 7 Ordner

A BZSt-
2-1-2

18(30)32 BZST-2 Aktennachlieferung durch das BMF
mit Schreiben vom 13. Dezember
2016 mit Vollständigkeitserklärung
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
BZSt-2
(Vollständige Aktenrückgabe am 14.
März 2017)

14.12.16
(Zustel-
lung nur

an den Er-
mittlungs-
beauftrag-

ten)

1 Ordner

A BZSt-
2-1-3

18(30)32 BZST-2 Aktennachlieferung durch das BMF
mit Schreiben vom 24. März 2017
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
BZSt-2

27.10.17 1 Ordner

A BZSt-
2-2
VS-

Vertr.

18(30)32 BZSt-2 Übersendung von Akten durch das
BMF mit Schreiben vom 26. Mai
2016 in die Geheimschutzstelle
in Teilerfüllung des Beweisbeschlus-
ses BZSt-2

08.06.16 5 Ordner
VS-Vertr.
Tgb.-Nr.:

04/16

A BZSt-
2-2-1
VS-

Vertr.

18(30)32 BZSt-2 Übersendung von Akten durch das
BMF mit Schreiben vom 21. Septem-
ber 2016 in die Geheimschutzstelle

26.09.16 21 Ordner
VS-Vertr.
Tgb.-Nr.:

09/16

Drucksache 18/12700 – 650 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Art
MAT-
Num-
mer

A-Drs.-
Nummer

zu Be-
weisbe-
schluss-
Num-
mer

Inhalt
Eingang
Sekreta-

riat
Umfang

in Teilerfüllung des Beweisbeschlus-
ses BZSt-2

A BZSt-
2-2-2
VS-

Vertr.

18(30)32 BZSt-2 Übersendung von Akten durch das
BMF mit Schreiben vom 17. Oktober
2016 in die Geheimschutzstelle
in Teilerfüllung des Beweisbeschlus-
ses BZSt-2

18.10.16 2 Ordner
VS-Vertr.
Tgb.-Nr.:

11/16

A BZSt-
2-2-3
VS-

Vertr.

18(30)32 BZSt-2 Übersendung von Akten durch das
BMF mit Schreiben vom 1. Novem-
ber 2016 in die Geheimschutzstelle
(Ordner 659 und 660, die vorher auch
schon zum Ermittlungsbeauftragten
geliefert wurden)

02.11.16 2 Ordner
VS-Vertr.
Tgb.-Nr.

21/16

A BZSt-
2-2-4
VS-

Vertr.

18(30)32 BZSt-2 Neuzusendung der in Ordner 855 be-
findlichen Datei in Papierform (Ord-
ner 919) durch das BMF mit Schrei-
ben vom 2. März 2017 in die Ge-
heimschutzstelle
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
BZSt-2

02.03.17 1 Ordner
VS-Vertr.
Tgb.-Nr.

09/16
2. Eingang

A BZSt-
2-2-5

VS-
Vertr.

18(30)32 BZSt-2 Übersendung von Akten durch das
BMF mit Schreiben vom 24. März
2017 in die Geheimschutzstelle
in Teilerfüllung des Beweisbeschlus-
ses BZSt-2

27.03.17 1 Ordner
VS-Vertr.
Tgb.-Nr.

30/17

A BZSt-
3-1

18(30)33 BZSt-3 Übersendung von Akten durch das
BMF mit Schreiben vom 25. April
2016
in Teilerfüllung des Beweisbeschlus-
ses BZSt-3

25.04.16 5 Ordner
A BZSt-
3-1-1

18(30)33 BZSt-3 Vollständigkeitserklärung durch das
BMF mit Schreiben vom 25. Juli
2016
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
BZSt-3

26.07.16 3 Seiten

A BZSt-
3-1-2

18(30)33 BZSt-3 Entstufung bereits als geheim einge-
stufter Dokumente aus Ordner 2 mit
Anschreiben vom BMF vom 20. Sep-
tember 2016

21.09.16 4 Seiten
(1 Ordner)

A BZSt-
3-1-3

18(30)33 BZSt-3 Entstufung bereits als geheim einge-
stufter Dokumente aus Ordner 6 mit
Anschreiben vom BMF vom 20. Sep-
tember 2016

21.09.16 2 Seiten
(1 Ordner)

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 651 – Drucksache 18/12700

Art
MAT-
Num-
mer

A-Drs.-
Nummer

zu Be-
weisbe-
schluss-
Num-
mer

Inhalt
Eingang
Sekreta-

riat
Umfang

A BZSt-
3-2
VS-

Vertr.

18(30)33 BZST-3 Übersendung von Akten durch das
BMF mit Schreiben vom 25. April
2016 in die Geheimschutzstelle
in Teilerfüllung des Beweisbeschlus-
ses BZSt-3

18.05.16 5 Ordner
VS-Vertr.
Tgb.-Nr.

02/16

A BZSt-
4-1

18(30)169 BZSt-4 Übersendung von Akten durch das
Bundesministerium der
Finanzen mit Schreiben vom 13. De-
zember 2016 mit Vollständigkeitser-
klärung
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
BZSt-4

14.12.16 6 Ordner

A BZSt-
4-2
VS-

Vertr.

18(30)169 BZSt-4 Übersendung von Akten durch das
BMF mit Schreiben vom 13. Dezem-
ber 2016 in die Geheimschutzstelle
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
BZSt-4

14.12.16 5 Ordner
VS-Vertr.
Tgb.-Nr.

26/16

A Clear-
stream

-1-1

18(30)113 Clear-
stream-1

Übersendung von Akten durch die
Clearstream/Deutsche Börse Group
mit Schreiben vom 24. Mai 2016
in Teilerfüllung des Beweisbeschlus-
ses Clearstream-1

24.05.16 1 USB-
Stick

A Clear-
stream
-1-1-2

18(30)113 Clear-
stream-1

Erneute Übersendung von Akten
durch die Clearstream/Deutsche
Börse Group mit Schreiben vom 31.
Mai 2016
in Teilerfüllung des Beweisbeschlus-
ses Clearstream-1

31.05.16 1 USB-
Stick

A Clear-
stream

-1-2
VS-G.

18(30)113 Clear-
stream-1

Übersendung von Akten durch die
Clearstream/Deutsche Börse Group
mit Schreiben vom 24. Mai 2016 mit
der Forderung an das Sekretariat, die
Akten mit dem notwendigen Geheim-
haltungsgrad zu versehen und somit
an die Geheimschutzstelle weiterzu-
leiten
in Teilerfüllung des Beweisbeschlus-
ses Clearstream-1

24.05.16 1 Ordner
(bzw. 1

USB-Stick)
VS-G

Tgb.-Nr.
05/16

A Clear-
stream

-2-1

18(30)199 Clear-
stream-2

Übersendung von Akten durch die
Clearstream/Deutsche Börse Group
mit Schreiben vom 28. Oktober 2016
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
Clearstream-2

28.10.16 1 Ordner

Drucksache 18/12700 – 652 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Art
MAT-
Num-
mer

A-Drs.-
Nummer

zu Be-
weisbe-
schluss-
Num-
mer

Inhalt
Eingang
Sekreta-

riat
Umfang

A Clear-
stram-

3-1

18(30)266 Clear-
stream-3

Übersendung von Akten durch die
Clearstream/Deutsche Börse Group
mit Anschreiben vom 6. März 2017
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
Clearstream-3

07.03.17 1 Ordner

A Com-
merz-

bank-1
VS-G

18(30)115 Com-
merz-
bank-1

Übersendung von Akten durch die
Commerzbank AG mit Schreiben
vom 8. Juni 2016 mit der Forderung
an das Sekretariat, die Akten mit dem
notwendigen Geheimhaltungsgrad zu
versehen und somit an die Geheim-
schutzstelle weiterzuleiten
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
Commerzbank-1

09.06.16 4 Ordner
VS-G

Tgb.-Nr.
09/16

A Com-
merz-
bank-

1-1

18(30)115 Com-
merz-
bank-1

Nach Beschluss in der 21. Beratungs-
sitzung wurde das bislang als GE-
HEIM eingestufte Dokument MAT-
A-Commerzbank-1, GEHEIM, Tgb.-
Nr. 09/16, Anlagen 03-04, Ordner III,
Seite 64, entstuft.

29.09.16 1 Seite
(1 Ordner)
entstuftes
Dokument

A Com-
merz-
bank-

2-1

18(30)170 Com-
merz-
bank-2

Entstuftes Dokument, welches bereits
durch die Commerzbank AG mit
Schreiben vom 18. Oktober 2016 in
die Geheimschutzstelle übersandt
wurde (Entstufungsgenehmigung in
A-Drs. 252)
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
Commerzbank-2

21.12.16 6 Seiten
(1 Ordner)
entstuftes
Dokument

A Com-
merz-
bank-

2-1
VS-G

18(30)170 Com-
merz-
bank-2

Übersendung von Akten durch die
Commerzbank AG mit Schreiben
vom 18. Oktober 2016 in die Ge-
heimschutzstelle mit der Forderung
an das Sekretariat, die Akten mit dem
notwendigen Geheimhaltungsgrad zu
versehen und somit an die Geheim-
schutzstelle weiterzuleiten
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
Commerzbank-2

02.11.16 2 Ordner
VS-G

Tgb.-Nr.
22/16

A Com-
merz-

bank-3

18(30)249 Com-
merz-
bank-3

Fristverlängerungsbitte der Com-
merzbank AG mit Schreiben vom
14.12.2016.

16.12.16 1 Seite

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 653 – Drucksache 18/12700

Art
MAT-
Num-
mer

A-Drs.-
Nummer

zu Be-
weisbe-
schluss-
Num-
mer

Inhalt
Eingang
Sekreta-

riat
Umfang

A Com-
merz-
bank-

3-1
VS-G

18(30)249 Com-
merz-
bank-3

Übersendung von Akten durch die
Commerzbank AG mit Schreiben
vom 6. Januar 2017 mit der Forde-
rung an das Sekretariat, die Akten
mit dem notwendigen Geheimhal-
tungsgrad zu versehen und somit an
die Geheimschutzstelle weiterzulei-
ten
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
Commerzbank-3

09.01.17 10 Ordner
VS-G

Tgb.-Nr.
44/17

A De-
sens-1-

1
VS-G

18(30)227 Desens-
1

Übersendung von Unterlagen durch
Prof. Dr. Marc Desens mit Schreiben
vom 17. November 2016 mit der For-
derung an das Sekretariat, die Akten
mit dem notwendigen Geheimhal-
tungsgrad zu versehen und somit an
die Geheimschutzstelle weiterzulei-
ten
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
Desens-1

21.11.16 1 Ordner
VS-G

Tgb.-Nr.
32/16

A Deut-
sche

Bank-
1-1

VS-G.

18(30)114 Deut-
sche

Bank-1

Übersendung von Akten durch die
Deutsche Bank mit Schreiben vom
25. Mai 2016 in die Geheimschutz-
stelle
in Teilerfüllung des Beweisbeschlus-
ses Deutsche Bank-1

26.05.16 2 Ordner
VS-G

Tgb.-Nr.
04/16

A Deut-
sche

Bank-
1-1

18(30)114 Deut-
sche

Bank-1

Entstufte Dokumente von der Akten-
lieferung durch die Deutsche Bank
mit Schreiben vom 25. Mai 2016 in
die Geheimschutzstelle (Beschlossen
in der 9. Sitzung des 4. UA am 2.
Juni 2016)

21.06.16 1 Ordner
entstufte

Dokumente

A Deut-
sche

Bank-
1-2

VS-G

18(30)114 Deut-
sche

Bank-1

Übersendung von Akten durch die
Deutsche Bank mit Schreiben vom
19. Juli 2016 mit der Forderung an
das Sekretariat, die Akten mit dem
notwendigen Geheimhaltungsgrad zu
versehen und somit an die Geheim-
schutzstelle weiterzuleiten
in Teilerfüllung des Beweisbeschlus-
ses Deutsche Bank-1

22.07.16 1 Ordner
VS-G

Tgb.-Nr.
08/16

A DSGV-
1-2

18(30)171 DSGV-1 Übersendung von Akten durch den
Deutschen Sparkassen- und Girover-
band mit Schreiben vom 18. Oktober

18.10.16 1 Ordner
VS-Vertr.
Tgb.-Nr.

16/16

Drucksache 18/12700 – 654 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Art
MAT-
Num-
mer

A-Drs.-
Nummer

zu Be-
weisbe-
schluss-
Num-
mer

Inhalt
Eingang
Sekreta-

riat
Umfang

VS-
Vertr.

2017 mit der Forderung an das Sekre-
tariat, die Akten mit dem notwendi-
gen Geheimhaltungsgrad zu versehen
und somit an die Geheimschutzstelle
weiterzuleiten
in Teilerfüllung des Beweisbeschlus-
ses DSGV-1

A DSGV-
1-2-1

18(30)171 DSGV-1 Negativbescheinigung über weitere
Unterlagen mit Schreiben vom Deut-
schen Sparkassen- und Giroverband
vom 13. Januar 2017
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
DSGV-1

17.01.17 1 Seite

A EB-1-1 18(30)92 EB-1 Schreiben des Ermittlungsbeauftrag-
ten GStA a.D. Jürgen Kapischke an
den Vorsitzenden mit zwei Aktenver-
merken vom 30. Mai 2016 über den
aktuellen Stand seiner Prüfung und
zu dem Ergebnis der ersten Auswer-
tung einschlägiger Vorgänge
(A-Drs. 18(30)131)

30.05.16 7 Seiten

A EB-1-
1-1

18(30)92 EB-1 E-Mail des Ermittlungsbeauftragten
GStA a.D. Jürgen Kapischke an
den Ausschuss mit einem Aktenver-
merk vom 2. September 2016 über
seinen Zwischenbericht nebst einer
Aufstellung der in den Akten befind-
lichen Gutachten und gutachtenähnli-
che Stellungnahmen.
(A-Drs. 18(30)158)

02.09.16 13 Seiten

A EB-1-
1-2

18(30)92 EB-1 Aktenvermerk des Ermittlungsbeauf-
tragten GStA a.D. Jürgen Ka-
pischke an den Ausschuss 7. Septem-
ber 2016 mit Tätigkeitsvorschlägen
(A-Drs. 18(30)162)

07.09.16 2 Seiten

A EB-1-
1-3

18(30)92 EB-1 E-Mail des Ermittlungsbeauftragten
GStA a.D. Jürgen Kapischke an
den Ausschuss mit einem Anschrei-
ben vom 7. Oktober 2016 mit der ak-
tualisierten Ausfertigung seines Zwi-
schenberichtes
(A-Drs. 18(30)204)

07.10.16 43 Seiten

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 655 – Drucksache 18/12700

Art
MAT-
Num-
mer

A-Drs.-
Nummer

zu Be-
weisbe-
schluss-
Num-
mer

Inhalt
Eingang
Sekreta-

riat
Umfang

A EB-1-
1-3-1

18(30)92 EB-1 Aktenvermerk vom 17. Oktober 2016
über die Tätigkeiten des Ermittlungs-
beauftragten GStA a. D. Jürgen Ka-
pischke
hier: Vernehmung von Zeugen
(A-Drs. 18(30)210)

17.10.16 1 Seite1

A EB-1-
1-3-2

18(30)92 EB-1 Aktenvermerk vom 27. Oktober 2016
über die Tätigkeiten des Ermittlungs-
beauftragten GStA a. D. Jürgen Ka-
pischke
hier: Anregung zur weiteren Be-
weiserhebung im Anschluss an die
Ausführungen des Zwischenbe-
richts vom 7. Oktober 2016.
(A-Drs. 18(30)218)

27.10.16 3 Seiten

A EB-1-
1-3-3

18(30)92 EB-1 Aktenvermerk vom 22. Dezember
2016 über die Tätigkeiten des Ermitt-
lungsbeauftragten GStA a. D. Jür-
gen Kapischke
hier: Amtshaftungsklagen
(A-Drs. 18(30)254)

22.12.16 1 Seite

A EB-1-
1-3-4

18(30)92 EB-1 Aktenvermerk vom 21. Januar 2017
über die Tätigkeiten des Ermittlungs-
beauftragten GStA a. D. Jürgen Ka-
pischke
hier: Anhörung bei der Staatsan-
waltschaft Köln am 20. Januar
2017
(A-Drs. 18(30)262)

23.01.17 4 Seiten

A EB-1-
1-3-5

18(30)92 EB-1 Aktenvermerk vom 26. Januar 2017
über die Tätigkeiten des Ermittlungs-
beauftragten GStA a. D. Jürgen Ka-
pischke
hier: Amtshaftungsklagen (Ergän-
zung)
(A-Drs. 18(30)264)

26.01.17 2 Seiten

A EB-1-
1-4

18(30)92 EB-1 Aktenvermerk vom 4. Februar 2017
über die Tätigkeiten des Ermitt-
lungsbeauftragten GStA a.D. Jür-
gen Kapischke vom 4. UA der 18.
WP – hier: Abschluss des seines Er-
mittlungsberichtes – öffentlich

06.02.17 68 Seiten
(1 Ordner)

Drucksache 18/12700 – 656 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Art
MAT-
Num-
mer

A-Drs.-
Nummer

zu Be-
weisbe-
schluss-
Num-
mer

Inhalt
Eingang
Sekreta-

riat
Umfang

A EB-1-
1-5

18(30)92 EB-1 Aktenvermerk vom 28. Februar 2017
über die Tätigkeiten des Ermitt-
lungsbeauftragten GStA a.D. Jür-
gen Kapischke des 4. UA der 18.
WP – hier: Pressemitteilungen zur
Ausweitung der Ermittlungen der
Generalstaatsanwaltschaft Frank-
furt wegen des Verdachts betrüge-
rischer Dividendengeschäfte

28.02.17 2 Seiten

A EB-1-2
VS-G

18(30)92 EB-1 Übersendung des als geheim einzu-
stufenden Zwischenberichtes des Er-
mittlungsbeauftragten GStA a.D. Jür-
gen Kapischke vom 27. Oktober
2016 an die Geheimschutzstelle

27.10.16 42 Seiten
VS-G

Tgb.-Nr.
30/16

A EB-1-
2-1

VS-G

18(30)92 EB-1 Übersendung des als geheim einzu-
stufenden Aktenvermerk des Ermitt-
lungsbeauftragten GStA a.D. Jür-
gen Kapischke vom 27. Oktober
2016 an die Geheimschutzstelle

27.10.16 2 Seiten
VS-G

Tgb.-Nr.
23/16

A EB-1-
2-3

VS-G

18(30)92 EB-1 Übersendung der als geheim einzu-
stufenden ersten Fassung des Ermitt-
lungsberichtes des Ermittlungsbe-
auftragten GStA a.D. Jürgen Ka-
pischke vom 11. Januar 2016 an die
Geheimschutzstelle

12.01.17 70 Seiten
VS-G

Tgb.-Nr.
45/17

A EB-1-
2-4

VS-G

18(30)91 EB-1 Aktenvermerk vom 20. Januar 2017
über die Tätigkeiten des Ermitt-
lungsbeauftragten GStA a.D. Jür-
gen Kapischke des 4. UA der 18.
WP – hier: Anhörung bei der StA
Köln am 20. Januar 2017

22.01.17 3 Seiten
VS-G

Tgb.-Nr.
51/17

A EB-1-
2-5

VS-G

18(30)91 EB-1 Aktenvermerk vom 25. Januar 2017
über die Tätigkeiten des Ermitt-
lungsbeauftragten GStA a.D. Jür-
gen Kapischke des 4. UA der 18.
WP – hier: Anhörung bei der StA
Köln am 20. Januar 2017/Abschrift
des Protokolls

22.01.17 4 Seiten
VS-G

Tgb.-Nr.
53/17

A EB-1-
2-6

VS-G

18(30)91 EB-1 Aktenvermerk vom 4. Februar 2017
über die Tätigkeiten des Ermitt-
lungsbeauftragten GStA a.D. Jür-
gen Kapischke des 4. UA der 18.
WP – hier: Abschluss des seines Er-
mittlungsberichtes - geheim

06.02.17 71 Seiten
VS-G

Tgb.-Nr.
56/17

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 657 – Drucksache 18/12700

Art
MAT-
Num-
mer

A-Drs.-
Nummer

zu Be-
weisbe-
schluss-
Num-
mer

Inhalt
Eingang
Sekreta-

riat
Umfang

A FBD-
1-1

18(30)142 FDB-1 Auskunftserteilung von Freshfields
Bruckhaus Deringer mit Schreiben
vom 25. Juli 2016
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
FDB-1

26.07.16 3 Seiten

A FBD-
2-1

18(30)159 FDB-2 Aktenübersendung von Freshfields
Bruckhaus Deringer mit Schreiben
vom 11. Oktober 2016 in Erfüllung
des Beweisbeschlusses FDB-2

17.10.16 1 Ordner

A FMSA
-1-1

18(30)172 FMSA-1 Aktenübersendung durch das BMF
mit Schreiben 13. Dezember 2016
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
FMSA-1

14.12.16 1 Ordner

A FMSA
-1-2
VS-

Vertr.

18(30)172 FMSA-1 Aktenübersendung durch das BMF
mit Schreiben 13. Dezember 2016 in
die Geheimschutzstelle in Erfüllung
des Beweisbeschlusses FMSA-1

14.12.16 1 Ordner
VS-Vertr.
Tgb.-Nr.:

29/16

A Fortis-1 18(30)143 Fortis-1 Auskunftserteilung von BNP Paribas
mit Schreiben vom 27. Juli 2016
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
Fortis-1

27.07.16 4 Seiten

A Fortis-
1-1

18(30)143 Fortis-1 Negativbescheinigung von ABN
AMRO Bank N.V. Frankfurt Branch
mit Schreiben ihrer Rechtsanwälte
Clifford Chance vom 17. August
2016
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
Fortis-1

29.08.16 2 Seiten

A HB-1 18(30)53 HB-1 Negativbescheinigung durch die Se-
natorin für Finanzen mit Schreiben
vom 22. März 2016
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
HB-1

24.03.16 1 Seite

A HB-1 18(30)53 HB-1 Negativbescheinigung durch den Se-
nator für Justiz und Verfassung vom
23. März 2016
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
HB-1

24.03.16 1 Seite

A HE-1 18(30)48 HE-1 Übersendung von Akten durch die
Hessische Staatskanzlei mit Schrei-
ben vom 24. März 2016
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
HE-1

29.03.16 9 Seiten
6 Akten
2 Ordner

Drucksache 18/12700 – 658 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Art
MAT-
Num-
mer

A-Drs.-
Nummer

zu Be-
weisbe-
schluss-
Num-
mer

Inhalt
Eingang
Sekreta-

riat
Umfang

A HE-2-1 18(30)15 HE-2 Übersendung von Akten durch die
Hessische Staatskanzlei mit Schrei-
ben vom 13. Juni 2016
in Teilerfüllung des Beweisbeschlus-
ses HE-2

15.06.16 92 Ordner

A HE-2-2 18(30)15 HE-2 Übersendung von Akten durch die
Hessische Staatskanzlei mit Schrei-
ben vom 29. Juni 2016
in Teilerfüllung des Beweisbeschlus-
ses HE-2

01.07.16 7 Ordner

A HE-3 18(30)55 HE-3 Auskunftserteilung durch die Hessi-
sche Staatskanzlei mit Schreiben vom
24. März 2016
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
HE-3

29.03.16 9 Seiten

A HE-4-1 18(30)89 HE-4 Übersendung von Akten durch die
Hessische Staatskanzlei mit Schrei-
ben vom 12. April 2016
in Teilerfüllung des Beweisbeschlus-
ses HE-4

14.04.16 5 Akten
1 Ordner

A HE-4-2 18(30)89 HE-4 Übersendung von Akten durch die
Hessische Staatskanzlei mit Schrei-
ben vom 4. Mai 2016
in Teilerfüllung des Beweisbeschlus-
ses HE-4

11.05.16 1 Schnell-
hefter

A HE-5 18(30)90 HE-5 Negativbescheinigung der Hessi-
schen Staatskanzlei mit Schreiben
vom 13. Juni 2016
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
HE-5

15.06.16 4 Seiten

A HE-6 18(30)124 HE-6 Auskunftserteilung durch die Hessi-
sche Staatskanzlei mit Schreiben vom
17. Juni 2016

17.06.16 2 Seiten

A HE-7-1 18(30)173 HE-7 Übersendung von Akten durch die
Hessische Staatskanzlei mit Schrei-
ben vom 25. November 2016
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
HE-7

29.11.16 20 Ordner

A HH-1 18(30)54 HH-1 Auskunftserteilung durch die Finanz-
behörde Hamburg mit Schreiben vom
24. März 2016
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
HH-1

24.03.16 2 Seiten

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 659 – Drucksache 18/12700

Art
MAT-
Num-
mer

A-Drs.-
Nummer

zu Be-
weisbe-
schluss-
Num-
mer

Inhalt
Eingang
Sekreta-

riat
Umfang

A HH-1 18(30)54 HH-1 Auskunftserteilung durch die Justiz-
behörde Hamburg mit Schreiben vom
22. März 2016
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
HH-1

20.04.16 1 Seite

A HH-1-
1

18(30)54 HH-1 Auskunftserteilung durch die Finanz-
behörde Hamburg mit Schreiben vom
23. Juni 2016
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
HH-1

18.07.16 1 Seite

A HSH-1
VS-G

18(30)94 HSH-1 Übersendung von Akten durch die
HSH Nordbank mit Schreiben vom
13. April 2016 mit der Forderung an
das Sekretariat, die Akten mit dem
notwendigen Geheimhaltungsgrad zu
versehen und somit an die Geheim-
schutzstelle weiterzuleiten
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
HSH-1

13.04.16 2 gebun-
dene Be-

richte
10 Ordner

VS-G
Tgb.-Nr.

02/16

A HSH-
1-1

18(30)94 HSH-1 Anschreiben der HSH Nordbank vom
27. Oktober 2016 mit Beantragung,
die geladenen Zeugen nur in nicht-öf-
fentlicher Sitzung zu vernehmen.

01.11.16 1 Seite

A HVB-1
VS-G

18(30)118 HVB-1 Übersendung von Akten durch die
HVB mit Schreiben vom 27.06.2016
mit der Forderung an das Sekretariat,
die Akten mit dem notwendigen Ge-
heimhaltungsgrad zu versehen und
somit an die Geheimschutzstelle wei-
terzuleiten
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
HVB-1

30.06.16 2 Ordner
VS-G

Tgb.-Nr.
07/16

A HVB-1 18(30)188 HVB-1 Entstufung von bereits am 27. Juni
2016 übersandten Unterlagen mit Be-
schluss des 4. UA in seiner 17. Sit-
zung vom 8. September 2016 (Gut-
achten von Prof. Dr. Klaus F. Gär-
ditz, MAT-A-HVB-1, S. 43 bis 57
(4 Blatt))
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
HVB-1

16.09.16 1 Ordner
entstuftes
Dokument

A Masch
meyer-

1-1
VS-G

18(30)246 Maschm
eyer-1

Übersendung von Unterlagen durch
den Rechtanwalt Dr. Jens Eric Gott-
hardt im Namen seines Mandanten
Carsten Maschmeyer mit Schreiben

09.12.16 1 Ordner
VS-G

Tgb.-Nr.
38/16

Drucksache 18/12700 – 660 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Art
MAT-
Num-
mer

A-Drs.-
Nummer

zu Be-
weisbe-
schluss-
Num-
mer

Inhalt
Eingang
Sekreta-

riat
Umfang

vom 2. Dezember 2016 mit der For-
derung an das Sekretariat, die Akten
mit dem notwendigen Geheimhal-
tungsgrad zu versehen und somit an
die Geheimschutzstelle weiterzulei-
ten
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
Maschmeyer-1

A MV-1 18(30)56 MV-1 Negativbescheinigung durch den
Chef der Staatskanzlei des Landes
Mecklenburg-Vorpommern durch
Schreiben vom 22. März 2016
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
MV-1

24.03.16 1 Seite

A NI-1 18(30)57 NI-1 Auskunftserteilung durch das Nieder-
sächsische Finanzministerium mit
Schreiben vom 12. April 2016
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
NI-1

14.04.16 2 Seiten

A NI-1-1 18(30)57 NI-1 Antwortschreiben durch das Nieder-
sächsische Finanzministerium mit
Schreiben vom 15. Juni 2016
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
NI-1

20.06.16 3 Seiten

A NW-1 18(30)58 NW-1 Auskunftserteilung durch das Finanz-
ministerium Nordrhein-Westfalen mit
Schreiben vom 06. April 2016
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
NW-1

15.04.16 5 Seiten

A NW-1-
1

18(30)58 NW-1 Auskunftserteilung durch das Justiz-
ministerium Nordrhein-Westfalen mit
Schreiben vom 24. März 2016
in Teilerfüllung des Beweisbeschlus-
ses NW-1

24.03.16 2 Seiten

A NW-1-
2

18(30)58 NW-1 Auskunftsergänzungsmitteilung
durch das Justizministerium Nord-
rhein-Westfalen mit Schreiben vom
03. Mai 2016
in Teilerfüllung des Beweisbeschlus-
ses NW-1

03.05.16 2 Seiten

A NW-1-
3

18(30)58 NW-1 Antwortschreiben durch das Finanz-
ministerium des Landes Nordrhein-
Westfalen mit Schreiben vom 15.
Juni 2016

20.06.16 2 Seiten

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 661 – Drucksache 18/12700

Art
MAT-
Num-
mer

A-Drs.-
Nummer

zu Be-
weisbe-
schluss-
Num-
mer

Inhalt
Eingang
Sekreta-

riat
Umfang

in Erfüllung des Beweisbeschlusses
NW-1

A NW-2-
1

18(30)125 NW-2 Übersendung von Akten durch das
Finanzministerium des Landes Nord-
rhein-Westfalen mit Schreiben vom
15. Juni 2016
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
NW-2

16.06.16 2 Ordner

A Porti-
gon-1
VS-G

18(30)96 Porti-
gon-1

Übersendung von Akten durch die
Portigon Aktiengesellschaft mit
Schreiben vom 14. April 2016 mit
der Forderung an das Sekretariat, die
Akten mit dem notwendigen Geheim-
haltungsgrad zu versehen und somit
an die Geheimschutzstelle weiterzu-
leiten
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
Portigon-1

15.04.16 2 Ordner
VS-G

Tgb.-Nr.
01/16

A Ra-
mak-
kers-1

18(30)145 Ramak-
kers-1

Negativbescheinigung mit Anschrei-
ben von Herrn Ramackers vom 10.
August 2016
in Erfüllung des Beweisbeschluss Ra-
mackers-1

11.08.16 2 Seiten

A Ra-
mak-

kers-2-
1

18(30)174 Ramak-
kers-2

Auskunftserteilung mit Anschreiben
von Herrn Ramackers vom 20. Okto-
ber 2016
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
Ramackers-2

21.10.16 2 Seiten

A RP-1 18(30)59 RP-1 Negativbescheinigung durch die
Staatskanzlei Rheinland-Pfalz mit
Schreiben vom 22. März 2016
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
RP-1

30.03.16 1 Seite

A SH-1 18(30)63 SH-1 Auskunftserteilung durch des Finanz-
ministeriums Schleswig-Holstein mit
Schreiben vom 23. März 2016
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
SH-1

07.04.16 2 Seiten

A SH-1 18(30)63 SH-1 Negativbescheinigung durch des Ju-
stizministeriums Schleswig-Holstein
mit E-Mail vom 11. Mai 2016
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
SH-1

11.05.16 3 Seiten

Drucksache 18/12700 – 662 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Art
MAT-
Num-
mer

A-Drs.-
Nummer

zu Be-
weisbe-
schluss-
Num-
mer

Inhalt
Eingang
Sekreta-

riat
Umfang

A Singer-
1-2

VS-G

18(30)161 Singer-1 Übersendung von Akten durch die
Rechtsanwälte Singer & Singer mit
Schreiben vom 6. Oktober 2016 mit
der Forderung an das Sekretariat, die
Akten mit dem notwendigen Geheim-
haltungsgrad zu versehen und somit
an die Geheimschutzstelle weiterzu-
leiten
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
Singer-1

10.10.16 6 Ordner
VS-G

Tgb.-Nr.
18/16

A SL-1 18(30)60 SL-1 Negativbescheinigung durch das Mi-
nisterium für Finanzen und Europa
mit Schreiben vom 24.03.2016
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
SL-1

24.03.16 1 Seite

A SL-1 18(30)60 SL-1 Negativbescheinigung durch das Mi-
nisterium für Justiz mit Schreiben
vom 25.04.2016
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
SL-1

12.05.16 1 Seite

A SN-1 18(30)61 SN-1 Negativbescheinigung durch das
Sächsische Staatsministerium der Fi-
nanzen mit Schreiben vom 23. März
2016
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
SN-1

24.03.16 1 Seite

A SN-1 18(30)61 SN-1 Weiterleitungsschreiben an das
Staatsministerium durch die Sächsi-
sche Staatskanzlei mit Schreiben vom
23. März 2016
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
SN-1

05.04.16 1 Seite

A ST-1 18(30)62 ST-1 Negativbescheinigung durch da Mi-
nisterium der Finanzen des Landes
Sachsen-Anhalt mit Schreiben vom
25. März 2016
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
ST-1

07.04.16 1 Seite

A SV-2 18(30)88 SV-2 Posteingang des von dem 4. UA an-
geforderten Sachverständigengutach-
tens von Herrn Prof. Dr. Christoph
Spengel mit Anschreiben vom 28.
Juli 2016
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
SV-2

09.08.16 126 Seiten
(1 Ordner)

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 663 – Drucksache 18/12700

Art
MAT-
Num-
mer

A-Drs.-
Nummer

zu Be-
weisbe-
schluss-
Num-
mer

Inhalt
Eingang
Sekreta-

riat
Umfang

A SV-3
VS-G

ohne be-
schlossen

SV-3 Posteingang in der Geheimschutz-
stelle des Deutschen Bundestages des
von dem 4. UA beauftragten Sach-
verständigengutachtens von Herrn
Prof. Hoeren in geheimer Version am
18. Januar 2017
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
SV-3

19.01.17 25 Seiten
VS-G

Tgb.-Nr.
48/17

A SV-3-1 ohne be-
schlossen

SV-3 Eingang des von dem 4. UA beauf-
tragten Sachverständigengutachtens
von Herrn Prof. Hoeren in offener
Version am 9. Februar 2017
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
SV-3

09.02.17 19 Seiten
(1 Ordner)

A TH-1 18(30)64 TH-1 Negativbescheinigung vom Ministe-
rium für Migration, Justiz und Ver-
braucherschutz mit Schreiben vom
18. März
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
TH-1

24.03.16 2 Seiten

A TH-1 18(30)64 TH-1 Negativbescheinigung vom Finanz-
ministerium mit Schreiben vom 22.
März 2016
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
TH-1

24.03.16 1 Seite

A VDP-1 18(30)175 VDP-1 Negativbescheinigung vom Verband
Deutscher Pfandbriefbanken mit
Schreiben vom 08.11.2016
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
VDP-1

16.11.16 1 Seite

A VÖB-
1-1

18(30)176 VÖB-1 E-Mail-Eingang vom Bundesverban-
des Öffentlicher Banken Deutschland
vom 8. November 2016 mit Übersen-
dung eines entstuften Dokumentes
von der bereits übermittelten Akten-
lieferung vom 18. Oktober 2016 in
die Geheimschutzstelle
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
VÖB-1

08.11.16 1 Seite
entstuftes
Dokument
(1 Ordner)

A VÖB-
1-2
VS-

Vertr.

18(30)176 VÖB-1 Aktenlieferung des Bundesverbandes
Öffentlicher Banken Deutschlands
mit Schreiben vom 17. Oktober 2016
mit der Forderung an das Sekretariat,
die Akten mit dem notwendigen Ge-
heimhaltungsgrad zu versehen und

18.10.16 1 Ordner
VS-Vertr.
Tgb.-Nr.:

17/16

Drucksache 18/12700 – 664 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Art
MAT-
Num-
mer

A-Drs.-
Nummer

zu Be-
weisbe-
schluss-
Num-
mer

Inhalt
Eingang
Sekreta-

riat
Umfang

somit an die Geheimschutzstelle wei-
terzuleiten
in Teilerfüllung des Beweisbeschlus-
ses VÖB-1

A War-
burg-

1-1

18(30)213 War-
burg-1

Aktenlieferung der M. M. Warburg
& CO (AG & Co.) Kommanditgesell-
schaft auf Aktien mit Schreiben vom
31. Oktober 2016
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
Warburg-1

04.11.16 3 Ordner

A War-
burg-
1-1-1

18(30)213 War-
burg-1

Antwortschreiben der M. M. War-
burg & CO (AG & Co.) Kommandit-
gesellschaft auf Aktien vom 22. No-
vember 2016 zur Einstufung der
übersandten Dokumente.

22.11.16 2 Seiten

A War-
burg-
1-1-2

18(30)213 War-
burg-1

Antwortschreiben der Keller Rechts-
anwälte Partnerschaftsgesellschaft
vom 22. Februar 2017 auf das Entstu-
fungsbitteanschreiben des Vorsitzen-
den vom 09.02.2017.

22.11.16 2 Seiten

A War-
burg-

1-2
VS-G

18(30)213 War-
burg-1

Aktenlieferung der M. M. Warburg
& CO (AG & Co.) Kommanditgesell-
schaft auf Aktien mit Schreiben vom
31. Oktober 2016. Von den geliefer-
ten 3 Ordner, wurden 2 Ordner vom
Vorsitzenden des 4. UA als geheim
eingestuft und in die Geheimschutz-
stelle weitergeleitet
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
Warburg-1

04.11.16 2 Ordner
VS-G

Tgb.-Nr.:
28/16

A Z-19 18(30)83 Z-19 Information zu den wahrgenomme-
nen Dienstposten mit Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen
vom 26. September 2016
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
Z-19

27.09.16 2 Seiten

A Z-44 18(30)128 Z-44 Information zu den wahrgenomme-
nen Dienstposten mit Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen
vom 14. Juni 2016
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
Z-44

15.06.16 2 Seiten

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 665 – Drucksache 18/12700

Art
MAT-
Num-
mer

A-Drs.-
Nummer

zu Be-
weisbe-
schluss-
Num-
mer

Inhalt
Eingang
Sekreta-

riat
Umfang

A Z-45 18(30)129 Z-45 Information zu den wahrgenomme-
nen Dienstposten mit Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen
vom 14. Juni 2016
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
Z-45

15.06.16 3 Seiten

A Z-46 18(30)130 Z-36 Information zu den wahrgenomme-
nen Dienstposten mit Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen
vom 14. Juni 2016
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
Z-46

15.06.16 3 Seiten

A Z-51 18(30)136 Z-51 Information zu den wahrgenomme-
nen Dienstposten mit Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen
vom 28. Juni 2016
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
Z-51

29.06.16 3 Seiten

A Z-52 18(30)137 Z-52 Information zu den wahrgenomme-
nen Dienstposten mit Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen
vom 28. Juni 2016
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
Z-52

29.06.16 3 Seiten

A Z-55 18(30)147 Z-55 Information zu den wahrgenomme-
nen Dienstposten mit Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen
vom 26. August 2016
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
Z-55

26.08.16 2 Seiten

A Z-56 18(30)148 Z-56 Information zu den wahrgenomme-
nen Dienstposten mit Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen
vom 26. August 2016
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
Z-56

26.08.16 3 Seiten

A Z-57 18(30)149 Z-57 Information zu den wahrgenomme-
nen Dienstposten mit Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen
vom 26. August 2016
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
Z-57

26.08.16 3 Seiten

A Z-58 18(30)150 Z-58 Information zu den wahrgenomme-
nen Dienstposten mit Schreiben des

26.08.16 4 Seiten

Drucksache 18/12700 – 666 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Art
MAT-
Num-
mer

A-Drs.-
Nummer

zu Be-
weisbe-
schluss-
Num-
mer

Inhalt
Eingang
Sekreta-

riat
Umfang

Bundesministeriums der Finanzen
vom 26. August 2016
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
Z-58

A Z-59 Ohne be-
schlossen

Z-59 Information zu den wahrgenomme-
nen Dienstposten mit Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen
vom 26. August 2016
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
Z-59

26.08.16 2 Seiten

A Z-60 Ohne be-
schlossen

Z-60 Information zu den wahrgenomme-
nen Dienstposten mit Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen
vom 26. August 2016
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
Z-60

26.08.16 3 Seiten

A Z-61 152 Z-61 Information zu den wahrgenomme-
nen Dienstposten mit Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen
vom 12. September 2016
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
Z-61

12.09.16 1 Seite

A Z-62 153 Z-62 Information zu den wahrgenomme-
nen Dienstposten mit Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen
vom 12. September 2016
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
Z-62

12.09.16 2 Seiten

A Z-63 154 (neu) Z-63 Information zu den wahrgenomme-
nen Dienstposten mit Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen
vom 12. September 2016
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
Z-63

12.09.16 2 Seiten

A Z-64 155 (neu) Z-64 Information zu den wahrgenomme-
nen Dienstposten mit Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen
vom 12. September 2016
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
Z-64

12.09.16 2 Seiten

A Z-65 156 (neu) Z-65 Information zu den wahrgenomme-
nen Dienstposten mit Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen
vom 12. September 2016

12.09.16 2 Seiten

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 667 – Drucksache 18/12700

Art
MAT-
Num-
mer

A-Drs.-
Nummer

zu Be-
weisbe-
schluss-
Num-
mer

Inhalt
Eingang
Sekreta-

riat
Umfang

in Erfüllung des Beweisbeschlusses
Z-65

A Z-65-1 156 (neu) Z-65 Ergänzung der Information zu den
wahrgenommenen Dienstposten mit
Schreiben des Bundesministeriums
der Finanzen vom 30. November
2016
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
Z-65

01.12.16 2 Seiten

A Z-66 163 Z-66 Information zu den wahrgenomme-
nen Dienstposten mit Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen
vom 14. September 2016
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
Z-66

14.09.16 3 Seiten

A Z-67 ohne be-
schlossen

Z-67 Information zu den wahrgenomme-
nen Dienstposten mit Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen
vom 14. September 2016
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
Z-67

14.09.16 2 Seiten

A Z-68 18(30)177 Z-68 Information zu den wahrgenomme-
nen Dienstposten mit Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen
vom 26. September 2016
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
Z-68

27.09.16 2 Seiten

A Z-69 18(30)178 Z-69 Information zu den wahrgenomme-
nen Dienstposten mit Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen
vom 26. September 2016
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
Z-69

27.09.16 2 Seiten

A Z-71 18(30)180 Z-71 Information zu den wahrgenomme-
nen Dienstposten mit Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen
vom 26. September 2016
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
Z-71

27.09.16 2 Seiten

A Z-78 18(30)178 Z-78 Information zu den wahrgenomme-
nen Dienstposten mit Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen
vom 7. Oktober 2016
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
Z-78

10.10.16 2 Seiten

Drucksache 18/12700 – 668 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Art
MAT-
Num-
mer

A-Drs.-
Nummer

zu Be-
weisbe-
schluss-
Num-
mer

Inhalt
Eingang
Sekreta-

riat
Umfang

A Z-80 18(30)187 Z-80 Anschreiben mit Beauftragung als
Rechtsbeistand für Herrn Olearius
von Herrn Rechtsanwalt Dr. Klaus
Landry vom 14. Oktober 2016

17.10.16 1 Seite

A Z-84 18(30)193 Z-84 Schreiben der von Herrn Dr. Berger
beauftragten Rechtsanwälte Prof.
Gatzweiler und Prof. Trüg vom 6.
Oktober 2016 mit Bezug auf sein
Auskunftsverweigerungsrecht

17.10.16 2 Seiten

A Z-89-1 18(30)206 Z-89 Information zu den wahrgenomme-
nen Dienstposten mit Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen
vom 31. Oktober 2016
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
Z-89

31.10.16 3 Seiten

A Z-90-1 18(30)207 Z-90 Information zu den wahrgenomme-
nen Dienstposten mit Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen
vom 31. Oktober 2016
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
Z-90

31.10.16 2 Seiten

A Z-95-1 18(30)221 Z-95 Information zu den wahrgenomme-
nen Dienstposten mit Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen
vom 22. November 2016
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
Z-95

22.11.16 4 Seiten

A Z-96-1 18(30)222 Z-96 Information zu den wahrgenomme-
nen Dienstposten mit Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen
vom 22. November 2016
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
Z-96

22.11.16 6 Seiten

A Z-97-1 18(30)223 Z-97 Information zu den wahrgenomme-
nen Dienstposten mit Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen
vom 22. November 2016
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
Z-97

22.11.16 2 Seiten

A Z-99 18(30)231 Z-99 Information zu den wahrgenomme-
nen Dienstposten mit Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen
vom 30. November 2016
in Erfüllung des Beweisbeschlusses
Z-99

02.12.16 2 Seiten

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 669 – Drucksache 18/12700

Art
MAT-
Num-
mer

A-Drs.-
Nummer

zu Be-
weisbe-
schluss-
Num-
mer

Inhalt
Eingang
Sekreta-

riat
Umfang

B EB-1
VS-G

18(30)92 EB-1 Übermittlung eines USB-Datenstick
an den Ermittlungsbeauftragten am
16. Januar 2017 mit Weiterleitung an
die Geheimschutzstelle des Deut-
schen Bundestages

17.01.17 1 USB-
Stick
VS-G

Tgb.-Nr.:
46/17

B EB-1-
2-2
VS-

Vertr.

18(30)92 EB-1 Übersendung von Informationsmate-
rial mit Schreiben vom 14. November
2016, welche dem Ermittlungsbe-
auftragten GStA a.D. Jürgen Ka-
pischke als vertraulich zugeleitet und
diese vom Sekretariat an die Geheim-
schutzstelle des Deutschen Bundesta-
ges weitergeleitet worden sind.

21.11.16 36 Seiten
VS-Vertr.
Tgb.-Nr.

24/16

B EB-1-
2-3

VS-G

18(30)92 EB-1 Übersendung von Informationsmate-
rial mit Aktenvermerk vom 27. Fe-
bruar 2017, welche dem Ermitt-
lungsbeauftragten GStA a.D. Jür-
gen Kapischke als vertraulich zuge-
leitet und diese vom Sekretariat an
die Geheimschutzstelle des Deut-
schen Bundestages weitergeleitet
worden sind.

27.02.17 3 Seiten
1 Datenstick

VS-G
Tgb.-Nr.

60/17

B SV-2-1
VS-G

18(30)88 SV-2 Anschreiben der Rechtsanwälte lin-
denpartners vom 25. Oktober 2016
mit Richtigstellungen zum Sachver-
ständigengutachten vom 28. Juli
2016 von Prof. Dr. Christoph Spen-
gel. Diese Unterlagen wurden vom
Vorsitzenden des 4. UA als geheim
eingestuft und vom Sekretariat in die
Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages weitergeleitet worden
sind.

01.11.16 24 Seiten
VS-G

Tgb.-Nr.
25/16

B Z-32-1 18(30)108 Z-32 Übergabe von Unterlagen durch den
Zeugen Gerhard Baumrucker in der
10. Sitzung des 4 UA am 2. Juni
2016

02.06.16 5 Seiten

B Z-35-1 18(30)111 Z-35 Übergabe von Unterlagen durch den
Zeugen Thomas Rockstroh in der 10.
Sitzung des 4. UA am 2. Juni 2016

02.06.16 1 Seite

B Z-35-2 18(30)111 Z-35 Übergabe von Unterlagen durch den
Zeugen Thomas Rockstroh in der 10.
Sitzung des 4. UA

02.06.16 1 Seite

Drucksache 18/12700 – 670 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Art
MAT-
Num-
mer

A-Drs.-
Nummer

zu Be-
weisbe-
schluss-
Num-
mer

Inhalt
Eingang
Sekreta-

riat
Umfang

B Z-54-1 18(30)146
(neu)

Z-54 Übergabe einer Kopie eines Berichtes
in der Wirtschaftswoche in der Aus-
gabe Nr. 14 vom 31.03.2014 von
dem Zeugen Stephan Rau

12.09.16 7 Seiten

B Z-54-2 18(30)146
(neu)

Z-54 Veröffentlichung eines Artikels zu
den Cum-Ex-Geschäften in der Zei-
tung „Wirtschaftswoche“ aus dem
Jahr 2013 von dem Zeugen Stephan
Rau

12.09.16 7 Seiten

B Z-54-3 18(30)146
(neu)

Z-54 Werbeflyer zu der Veranstaltung
2010 „Manufactured Overseas Divi-
dends“. von dem Zeugen Stephan
Rau

12.09.16 5 Seiten

B Z-54-4 18(30)146
(neu)

Z-54 E-Mail des Zeugen Stephan Rau vom
18. September 2016

19.09.16 2 Seiten

B Z-72-1 18(30)181 Z-72 Übersendung von Unterlagen durch
den Zeugen Frank Tibo ohne An-
schreiben.

18.10.16 1 Ordner

B Z-72-2
VS-G

18(30)181 Z-72 Übersendung von Unterlagen durch
den Zeugen Frank Tibo ohne An-
schreiben in die Geheimschutzstelle,
das diese dann in die Geheimschutz-
stelle des Deutschen Bundestages
weitergeleitet hat.

18.10.16 1 Ordner
VS-G

Tgb.-Nr.:
17/16

B Z-72-
2-1

VS-G

18(30)181 Z-72 Übergabe von Unterlagen durch den
Zeugen Frank Tibo ohne Anschrei-
ben an das Sekretariat, das diese dann
in die Geheimschutzstelle des Deut-
schen Bundestages weitergeleitet hat.

20.10.16 1 Ordner
VS-G

Tgb.-Nr.
21/16

B Z-75-1 18(30)184 Z-75 Auskunftsschreiben des Zeugen Prof.
Dr. jur. Marc Desens vom 21. Okto-
ber 2016

01.11.16 6 Seiten

B Z-77-1
VS-G

18(30)186 Z-77 Überendung von Unterlagen von
Herrn Dr. Gerhard Strate, dem An-
walt von Carsten Maschmeyer, eine
in dessen Namen bei der StA Köln
geführte Strafanzeige mit E-Mail
vom 21. Oktober 2016. Diese Unter-
lagen wurden vom Sekretariat in die
Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages

20.10.16 22 Seiten
VS-G

Tgb.-Nr.
20/16

B Z-93-1
VS-G

18(30)212 Z-93 Übergabe von Unterlagen durch den
Rechtsanwalt Alexander Keller,
Rechtsbeistand des Zeugen Günter

28.10.16 6 Seiten
VS-G

Tgb.-Nr.
24/16

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 671 – Drucksache 18/12700

Art
MAT-
Num-
mer

A-Drs.-
Nummer

zu Be-
weisbe-
schluss-
Num-
mer

Inhalt
Eingang
Sekreta-

riat
Umfang

Graw, mit Schreiben vom 28. Okto-
ber 2016. Diese Unterlagen wurden
vom Sekretariat in die Geheimschutz-
stelle des Deutschen Bundestages.

B Z-106-
1

18(30)242 Z-106 Übergabe von Unterlagen durch den
Zeugen Bundesminister a. D. Rainer
Wiegard, MdL mit E-Mail vom 30.
Januar 2016.

31.01.17 7 Seiten

Drucksache 18/12700 – 672 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

III. Übersicht: Verlauf der Beweiserhebung
Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

BM
Wi-2

12 Beiziehung: sämtli-
cher Akten, Doku-
mente, in Dateien
oder auf andere
Weise gespeicherter
Daten und sonstiger
sächlicher Beweis-
mittel, die die Frage-
stellungen der Ab-
schnitte I und II.1.
bis. II.8. des Unter-
suchungsauftrages
betreffen, und die
unmittelbar im Bun-
desministerium für
Wirtschaft und
Energie seit 1. Ja-
nuar 1999 entstan-
den oder in behördli-
chen Gewahrsam
genommen worden
sind, gem. § 18 Ab-
satz 1 PUAG beim
Bundesministerium
für Wirtschaft und
Energie

25.02.16 26.02.16

23.05.16
A-BMWi-

2-1
19.09.16
A-BMWi-

2-1-1
25.05.16
A-BMWi-

2-2
VS-Vertr.
Tgb-Nr.

03/16

BK-2 13 Beiziehung: sämtli-
cher Akten, Doku-
mente, in Dateien
oder auf andere
Weise gespeicherter
Daten und sonstiger
sächlicher Beweis-
mittel, die die Frage-
stellungen der Ab-
schnitte I und II.1.
bis. II.8. des Unter-
suchungsauftrages
betreffen, und die
unmittelbar im Bun-
deskanzleramt seit 1.
Januar 1999 entstan-

25.02.16 26.02.16

20.05.16
A-BK-2-1
05.04.17
A-BK-2-

1-1
24.05.16
A-BK-2-2
Geheim
Tgb-Nr.

03/16

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 673 – Drucksache 18/12700

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

den oder in behördli-
chen Gewahrsam
genommen worden
sind, gem. § 18 Ab-
satz 1 PUAG beim
Bundeskanzleramt.

Bun-
des-

bank-
2

14 Ersuchen und Her-
ausgabe: sämtlicher
Akten, Dokumente,
in Dateien oder auf
andere Weise ge-
speicherter Daten
und sonstiger sächli-
cher Beweismittel,
die die Fragestellun-
gen der Abschnitte I
und II.1. bis. II.8.
des Untersuchungs-
auftrages betreffen,
und die unmittelbar
in der Deutschen
Bundesbank und ih-
ren Hauptverwaltun-
gen seit 1. Januar
1999 entstanden
oder in behördlichen
Gewahrsam genom-
men worden
sind, gem. § 18 Ab-
satz 1 PUAG bei
der Deutschen
Bundesbank

25.02.16 26.02.16

23.05.16
A-Bun-

desbank-
2-1
17.10.16
A-Bun-

desbank-
2-1-1
24.05.16
A-Bun-

desbank-
2-2

VS-Vertr.
Tgb-Nr.

07/16
09.08.16
A-Bun-

desbank-
2-2-1

VS-Vertr.
Tgb-Nr.

06/16
17.10.16
A-Bun-

desbank-
2-2-2

VS-Vertr.
Tgb.-Nr.

07/16
30.11.16
A-Bun-

desbank-
2-2-3

VS-Vertr.

Drucksache 18/12700 – 674 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

Tgb.-Nr.
25/16

HE-2 15 Ersuchen und Her-
ausgabe: sämtlicher
Akten, Dokumente,
in Dateien oder auf
andere Weise ge-
speicherter Daten
und sonstiger sächli-
cher Beweismittel,
die die die Fragestel-
lungen der Ab-
schnitte I und II.1.
bis. II.8. des Unter-
suchungsauftrages
betreffen, und un-
mittelbar im Organi-
sationsbereich des
Hessischen Ministe-
rium der Finanzen
und seiner nachge-
ordneten Behörden
seit 1. Januar 1999
entstanden oder in
behördlichen Ge-
wahrsam genommen
worden sind, soweit
sie die Zusammenar-
beit und den Er-
kenntnisaustausch
von Bund und Län-
dern betreffen, also
Informationen ent-
halten, die mit Stel-
len des Bundes –
hier vor allem dem
BMF, dem BZSt,
der BaFin und der
Deutschen Bundes-
bank– ausgetauscht
wurden oder aus
heutiger Sicht hätten
ausgetauscht werden
können, im Wege
des Ersuchens um
Amtshilfe gem. § 18

25.02.16 26.02.16

15.06.16
A-HE-2-1
01.07.16

MAT-HE-
2-2

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 675 – Drucksache 18/12700

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

Absatz 4 PUAG
i.V.m. Artikel 44
Absatz 3 GG über
die Staatskanzlei
des Landes Hessen
beim Hessischen
Ministerium der
Finanzen und über
das Hessische Mi-
nisterium der Fi-
nanzen bei den zu-
ständigen Landesbe-
hörden.

BaFi
n-2

16 Beiziehung: sämtli-
cher Akten, Doku-
mente, in Dateien
oder auf andere
Weise gespeicherter
Daten und sonstiger
sächlicher Beweis-
mittel, die die Frage-
stellungen der Ab-
schnitte I und II.1.
bis. II.8. des Unter-
suchungsauftrages
betreffen, und die
unmittelbar in der
BaFin und ihren
Vorgängerbehörden
BAKred, Bundes-
aufsichtsamt für das
Versicherungswesen
und Bundesauf-
sichtsamt für den
Wertpapierhandel
seit 1. Januar 1999
entstanden oder in
behördlichen Ge-
wahrsam genommen
worden sind, soweit
nicht durch den Be-
weisbeschluss er-
fasst,
gem. § 18 Absatz 1
PUAG beim BMF

25.02.16 26.02.16

26.05.16
A-BaFin-

2-1
26.07.16
A-BaFin-

2-1-1
26.05.16
A-BaFin-

2-2
VS-Ver-
traulich
Tgb.-Nr.

05/16
26.07.16
A-BaFin-

2-2-1
VS-G

Tgb.-Nr.
14/16
01.11.16
A-BaFin-

2-2-2
VS-Vertr.
Tgb.-Nr.

19/16
17.11.16

Drucksache 18/12700 – 676 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

A-BaFin-
2-2-3
BaFi
n-3

17 Beiziehung: sämtli-
cher Akten, Doku-
mente, in Dateien
oder auf andere
Weise gespeicherter
Daten und sonstiger
sächlicher Beweis-
mittel, die die Frage-
stellungen der Ab-
schnitte I und II.1.
bis. II.8. des Unter-
suchungsauftrages
betreffen, und die
unmittelbar in der
BaFin und ihren
Vorgängerbehörden
BAKred, Bundes-
aufsichtsamt für das
Versicherungswesen
und Bundesauf-
sichtsamt für den
Wertpapierhandel
seit 1. Januar 1999
entstanden oder in
behördlichen Ge-
wahrsam genommen
worden sind, soweit
sie die Maple Bank
GmbH oder deren
Tochter- oder Mut-
tergesellschaften be-
treffen, gem. § 18
Absatz 1 PUAG
beim BMF

25.02.16 26.02.16

01.04.16
A-BaFin-

3-1
20.04.16
A-BaFin-

3-2
VS-Vertr.
Tgb.-Nr.

01/16

BMF
-2

18 Beiziehung: sämtli-
cher Akten, Doku-
mente, in Dateien
oder auf andere
Weise gespeicherter
Daten und sonstiger
sächlicher Beweis-
mittel, die die Frage-

25.02.16 26.02.16

29.06.16
A-BMF-2-

1
25.07.16
A-BMF-2-

1-1
06.10.16

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 677 – Drucksache 18/12700

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

stellungen der Ab-
schnitte I und II.1.
bis. II.8. des Unter-
suchungsauftrages
betreffen, und die im
BMF seit 1. Januar
1999 entstanden
oder in behördlichen
Gewahrsam genom-
men worden sind,
soweit nicht durch
die Beweisbe-
schlüsse BMF-3 bis
BMF-8 erfasst, gem.
§ 18 Absatz 1
PUAG beim BMF

A-BMF-2-
1-2
07.09.16

A-BMF-2-
1-1
07.09.16
A-BMF-

2-1-1
VS-Vertr.

08/16
15.09.16
A-2-1-1
21.10.16
A-BMF-

2-1-1
VS-Vertr.

15/16
06.10.16
A-BMF-2-

1-2
14.12.16
A-BMF-2-

1-3
1 Ordner
13.12.16

A-BMF-2-
1-4

NUR FÜR
DEN

DIENST-
GE-

BRAUCH
27.03.17
A-BMF-2-

1-5
29.06.16

Drucksache 18/12700 – 678 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

A-BMF-
2-2

VS-Vertr.
Tgb.-Nr.:

14/16
21.09.16
A-BMF-

2-2-1
VS-G

Tgb.-Nr.:
14/16
06.10.16
A-BMF-

2-2-2
VS-Vertr.
Tgb.-Nr.:

12/16
BMF
-3

19 Beiziehung: sämtli-
cher Akten, Doku-
mente, in Dateien
oder auf andere
Weise gespeicherter
Daten und sonstiger
sächlicher Beweis-
mittel, die den Un-
tersuchungsgegen-
stand betreffen, so-
weit das BMF An-
tragstellern nach
dem Informations-
freiheitsgesetz Zu-
gang zu ihnen ge-
währte, gem. § 18
Absatz 1 PUAG
beim BMF

25.02.16 26.02.16
22.03.16

A-BMF-3
BMF
-4

20 Beiziehung: sämtli-
cher Akten, Doku-
mente, in Dateien
oder auf andere
Weise gespeicherter
Daten und sonstiger
sächlicher Beweis-

25.02.16 26.02.16

25.04.16
A-BMF-4
26.07.16

A-BMF-4-
1

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 679 – Drucksache 18/12700

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

mittel, die die Frage-
stellungen der Ab-
schnitte I und II.1.
bis. II.8. des Unter-
suchungsauftrages
betreffen, und die im
BMF seit 1. Januar
1999 entstanden
oder in behördlichen
Gewahrsam genom-
men worden sind,
soweit sie die Kom-
munikation mit dem
Bundesverband
deutscher Banken
e.V. oder mit ande-
ren Verbänden von
Kreditinstituten, Fi-
nanzdienstleistungs-
instituten, Wertpa-
pierdienstleistungs-
unternehmen, Versi-
cherungen und Ka-
pitalverwaltungsge-
sellschaften betref-
fen, gem. § 18 Ab-
satz 1 PUAG beim
BMF

BMF
-5

21 Beiziehung: sämtli-
cher Akten, Doku-
mente, in Dateien
oder auf andere
Weise gespeicherter
Daten und sonstiger
sächlicher Beweis-
mittel, die die Frage-
stellungen der Ab-
schnitte I und II.1.
bis. II.8. des Unter-
suchungsauftrages
betreffen, und die im
BMF seit 1. Januar
1999 entstanden
oder in behördlichen
Gewahrsam genom-
men worden sind,

25.02.16 26.02.16

25.04.16
A-BMF-5
26.07.16

A-BMF-5-
1

Drucksache 18/12700 – 680 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

soweit sie das Ge-
setzgebungsverfah-
ren zum JStG 2007
und dessen Vorbe-
reitung betreffen
und soweit nicht
durch die Beweisbe-
schlüsse BMF-4 und
BMF-6 erfasst, gem.
§ 18 Absatz 1
PUAG beim BMF

BMF
-6

22 Beiziehung: sämtli-
cher Akten, Doku-
mente, in Dateien
oder auf andere
Weise gespeicherter
Daten und sonstiger
sächlicher Beweis-
mittel, die die Frage-
stellungen der Ab-
schnitte I und II.1.
bis. II.8. des Unter-
suchungsauftrages
betreffen, und die im
BMF seit 1. Januar
1999 entstanden
oder in behördlichen
Gewahrsam genom-
men worden sind,
welche Bund/Län-
der-Arbeitsgruppen
betreffen, ein-
schließlich der Auf-
stellung aller Sitzun-
gen der Bund-Län-
der-Arbeitsgruppen
Steuern inklusive
Teilnehmer und Pro-
tokolle, in denen
Kapitalertragsteuer
beziehungsweise
Cum/Ex/Dividen-
denstripping thema-
tisiert worden, gem.
§ 18 Absatz 1
PUAG beim BMF

25.02.16 26.02.16

25.04.16
A-BMF-6-

1
26.07.16
A-BMF-6-

1-1
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 681 – Drucksache 18/12700

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

BMF
-7

23 Beiziehung: sämtli-
cher Akten, Doku-
mente, in Dateien
oder auf andere
Weise gespeicherter
Daten und sonstiger
sächlicher Beweis-
mittel, die die Frage-
stellungen der Ab-
schnitte I und II.1.
bis. II.8. des Unter-
suchungsauftrages
betreffen, und die im
BMF seit 1. Januar
1999 entstanden
oder in behördlichen
Gewahrsam genom-
men worden sind,
soweit sie auf den
Leitungsebenen Un-
terabteilungsleiter
IV C, Abteilungslei-
tung IV, Kabinettre-
ferat, Staatssekretär,
parlamentarischer
Staatssekretär und
Bundesfinanzmini-
ster entstanden oder
in behördlichen Ge-
wahrsam genommen
worden sind, gem. §
18 Absatz 1 PUAG
beim BMF

25.02.16 26.02.16

26.05.16
A-BMF-7-

1
26.07.16
A-BMF-7-

1-1
05.07.16
A-BMF-7-

2
VS-Vertr.
Tgb-Nr.

05/16

BMF
-8

24 Beiziehung: sämtli-
cher Akten, Doku-
mente, in Dateien
oder auf andere
Weise gespeicherter
Daten und sonstiger
sächlicher Beweis-
mittel, die die Frage-
stellungen der Ab-
schnitte I und II.1.
bis. II.8. des Unter-
suchungsauftrages
betreffen, und die im

25.02.16 26.02.16

26.05.16
A-BMF-8-

1
29.06.16
A-BMF-8-

1-1
26.07.16
A-BMF-8-

1-2
21.09.16

Drucksache 18/12700 – 682 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

BMF seit 1. Januar
1999 entstanden
oder in behördlichen
Gewahrsam genom-
men worden sind, in
den Betreffseinhei-
ten S 2252 (Vorgän-
gerbezeichnung S
2108), S 2401 (Vor-
gängerbezeichnung
S 2408) des Refera-
tes IV C 1 (Bezeich-
nung im Jahr 2009)
beziehungsweise der
Vorgänger- und
Nachfolgereferate
und soweit nicht
durch die Beweisbe-
schlüsse BMF-3 bis
BMF-7 erfasst, gem.
§ 18 Absatz 1
PUAG beim BMF

A-BMF-8-
1-3
08.02.17

A-BMF-8-
1-4
05.07.16

A-BMF-8-
2

VS-Vertr.
Tgb-Nr.

05/16
24.10.16
A-BMF-8-

2-1
VS-Vertr.
Tgb-Nr.

14/16
21.09.16
A-BMF-

8-2-2
VS-G

Tgb-Nr.
14/16
01.11.16
A-BMF-

8-2-3
VS-Vertr.
Tgb.-Nr.

20/16
BMJ
V-2

25 Beiziehung: sämtli-
cher Akten, Doku-
mente, in Dateien
oder auf andere
Weise gespeicherter
Daten und sonstiger
sächlicher Beweis-
mittel, die die Frage-
stellungen der Ab-
schnitte I und II.1.

25.02.16 26.02.16

08.07.16
A-BMJV-

2-1
26.07.16

A-BMJV-
2-2

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 683 – Drucksache 18/12700

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

bis. II.8. des Unter-
suchungsauftrages
betreffen, und die im
BMJV seit 1. Januar
1999 entstanden
oder in behördlichen
Gewahrsam genom-
men worden sind,
soweit nicht durch
die Beweisbe-
schlüsse BMJV-3
bis BMJV-8 erfasst,
gem. § 18 Absatz 1
PUAG beim BMJV

BMJ
V-3

26 Beiziehung: sämtli-
cher Akten, Doku-
mente, in Dateien
oder auf andere
Weise gespeicherter
Daten und sonstiger
sächlicher Beweis-
mittel, die den Un-
tersuchungsgegen-
stand betreffen, so-
weit das BMJV An-
tragstellern nach
dem Informations-
freiheitsgesetz Zu-
gang zu ihnen ge-
währte, gem. § 18
Absatz 1 PUAG
beim BMJV

25.02.16 26.02.16

21.03.16
A-BMJV-

3
BMJ
V-4

27 Beiziehung: sämtli-
cher Akten, Doku-
mente, in Dateien
oder auf andere
Weise gespeicherter
Daten und sonstiger
sächlicher Beweis-
mittel, die die Frage-
stellungen der Ab-
schnitte I und II.1.
bis. II.8. des Unter-
suchungsauftrages
betreffen, und die im
BMJV seit 1. Januar

25.02.16 26.02.16

25.04.16
A-BMJV-

4-1
26.07.16
A-BMJV-

4-2
Drucksache 18/12700 – 684 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

1999 entstanden
oder in behördlichen
Gewahrsam genom-
men worden sind,
soweit sie die Kom-
munikation mit dem
Bundesverband
deutscher Banken
e.V. oder mit ande-
ren Verbänden von
Kreditinstituten, Fi-
nanzdienstleistungs-
instituten, Wertpa-
pierdienstleistungs-
unternehmen, Versi-
cherungen und Ka-
pitalverwaltungsge-
sellschaften betref-
fen, gem. § 18 Ab-
satz 1 PUAG beim
BMJV

BMJ
V-5

28 Beiziehung: sämtli-
cher Akten, Doku-
mente, in Dateien
oder auf andere
Weise gespeicherter
Daten und sonstiger
sächlicher Beweis-
mittel, die die Frage-
stellungen der Ab-
schnitte I und II.1.
bis. II.8. des Unter-
suchungsauftrages
betreffen, und die im
BMJV seit 1. Januar
1999 entstanden
oder in behördlichen
Gewahrsam genom-
men worden sind,
soweit sie das Ge-
setzgebungsverfah-
ren zum JStG 2007
und dessen Vorbe-
reitung betreffen

25.02.16 26.02.16
25.04.16

A-BMJV-
5

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 685 – Drucksache 18/12700

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

und soweit nicht
durch die Beweisbe-
schlüsse BMJV-4
und BMJV-6 erfasst,
gem. § 18 Absatz 1
PUAG beim BMJV

BMJ
V-6

29 Beiziehung: sämtli-
cher Akten, Doku-
mente, in Dateien
oder auf andere
Weise gespeicherter
Daten und sonstiger
sächlicher Beweis-
mittel, die die Frage-
stellungen der Ab-
schnitte I und II.1.
bis. II.8. des Unter-
suchungsauftrages
betreffen, und die im
BMJV seit 1. Januar
1999 entstanden
oder in behördlichen
Gewahrsam genom-
men worden sind,
welche Bund/Län-
der-Arbeitsgruppen
betreffen, ein-
schließlich der Auf-
stellung aller Sitzun-
gen der Bund-Län-
der-Arbeitsgruppen
Steuern inklusive
Teilnehmer und Pro-
tokolle, in denen
Kapitalertragsteuer
beziehungsweise
Cum/Ex/Dividen-
denstripping thema-
tisiert worden, gem.
§ 18 Absatz 1
PUAG beim BMJV

25.02.16 26.02.16

25.04.16
A-BMJV-

6-1
26.07.16
A-BMJV-

6-2

BMJ
V-7

30 Beiziehung: sämtli-
cher Akten, Doku-
mente, in Dateien
oder auf andere
Weise gespeicherter

25.02.16 26.02.16

23.05.16
A-BMJV-

7-1
01.09.16

Drucksache 18/12700 – 686 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

Daten und sonstiger
sächlicher Beweis-
mittel, die die Frage-
stellungen der Ab-
schnitte I und II.1.
bis. II.8. des Unter-
suchungsauftrages
betreffen, und die im
BMJV seit 1. Januar
1999 entstanden
oder in behördlichen
Gewahrsam genom-
men worden sind,
soweit sie auf den
Leitungsebenen Un-
terabteilungsleiter
III A, Abteilungslei-
tung III, Kabinettre-
ferat, Staatssekretär,
parlamentarischer
Staatssekretär und
Bundesjustizmini-
ster entstanden oder
in behördlichen Ge-
wahrsam genommen
worden sind, gem. §
18 Absatz 1 PUAG
beim BMJV

A-BMJV-
7-1-1

BMJ
V-8

31 Beiziehung: sämtli-
cher Akten, Doku-
mente, in Dateien
oder auf andere
Weise gespeicherter
Daten und sonstiger
sächlicher Beweis-
mittel, die die Frage-
stellungen der Ab-
schnitte I und II.1.
bis. II.8. des Unter-
suchungsauftrages
betreffen, und die im
Referat III A 7 (der-
zeitige Bezeich-
nung) beziehungs-
weise den Vorgän-
gerreferaten im

25.02.16 26.02.16

23.05.16
A-BMJV-

8-1
01.09.16
A-BMJV-

8-1-1

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 687 – Drucksache 18/12700

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

BMJV seit 1. Januar
1999 entstanden
oder in behördlichen
Gewahrsam genom-
men worden sind,
soweit nicht durch
die Beweisbe-
schlüsse BMJV-3
bis BMJV-7 erfasst,
gem. § 18 Absatz 1
PUAG beim BMJV

BZSt
-2

32 Beiziehung: sämtli-
cher Akten, Doku-
mente, in Dateien
oder auf andere
Weise gespeicherter
Daten und sonstiger
sächlicher Beweis-
mittel, die die Frage-
stellungen der Ab-
schnitte I und II.1.
bis. II.8. des Unter-
suchungsauftrages
betreffen, und die
unmittelbar im BZSt
und bei der Vorgän-
gerbehörde Bundes-
amt für Finanzen
seit 1. Januar 1999
entstanden oder in
behördlichen Ge-
wahrsam genommen
worden sind, soweit
nicht durch den Be-
weisbeschluss BZSt-
3 erfasst, gem. § 18
Absatz 1 PUAG
beim BMF

25.02.16 26.02.16

26.05.16
A-BZSt-2
26.07.16

A-BZSt-2-
1
21.09.16
A-BZSt-2-

1-1
14.12.16
A-BZSt-2-

1-2
27.03.17
A-BZSt-2-

1-3
08.06.16
A-BZSt-

2-2
VS-Vertr.
Tgb.-Nr.:

04/16
26.09.16
A-BZSt-2-

2-1
VS-Vertr.
Tgb.-Nr.:

09/16
18.10.16

Drucksache 18/12700 – 688 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

A-BZSt-
2-2-2

Tgb.-Nr.:
11/16

VS-Vertr.
02.11.16
A-BZSt-

2-2-3
VS-Vertr.
Tgb.-Nr.

21/16
02.03.17
A-BZSt-

2-2-4
VS-Vertr.
Tgb.-Nr.

09/16
27.03.17
A-BZSt-

2-2-5
VS-Vertr.
Tgb.-Nr.

30/17
BZSt

-3
33 Beiziehung: sämtli-

cher Akten, Doku-
mente, in Dateien
oder auf andere
Weise gespeicherter
Daten und sonstiger
sächlicher Beweis-
mittel, die die Frage-
stellungen der Ab-
schnitte I und II.1.
bis. II.8. des Unter-
suchungsauftrages
betreffen, und die
unmittelbar im BZSt
und bei der Vorgän-
gerbehörde Bundes-
amt für Finanzen
seit 1. Januar 1999
entstanden oder in

25.02.16 26.02.16

25.04.16
A-BZSt-3-

1
26.07.16
A-BZSt-3-

1-1
21.09.16
A-BZSt-3-

1-2
21.09.16
A-BZSt-3-

1-3
25.04.16
A-BZSt-

3-2

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 689 – Drucksache 18/12700

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

behördlichen Ge-
wahrsam genommen
worden sind, soweit
sie Verwaltungs-
und Dienstanwei-
sungen bezüglich
der Erstattung von
Kapitalertragsteuern
oder die Erstellung
oder den Vollzug
der vorbezeichneten
Verwaltungs- und
Dienstanweisungen
betreffen, gem. § 18
Absatz 1 PUAG
beim BMF

VS-Vertr.
Tgb.-Nr.

02/16
Ban-
ken-
ver-

band-
1

34 Ersuchen um Her-
ausgabe: der vom
Bundesverband der
deutschen Banken
allein oder zusam-
men mit anderen
Verbänden an das
BMF gerichteten
Schreiben vom 20.
Dezember 2002, 9.
Januar 2003, 22. Fe-
bruar 2006 und 23.
Februar 2006 - je-
weils mit dem Ge-
schäftszeichen.
N.1.3.3 – sowie
sämtlicher Akten,
Dokumente, in Da-
teien oder auf andere
Weise gespeicherter
Daten und sonstiger
sächlicher Beweis-
mittel, die unter die-
sem Geschäftszei-
chen oder unter ei-
nem in Bezug zu
diesem Geschäfts-
zeichen stehenden
Geschäftszeichen

25.02.16 26.02.16

22.03.16
A-Ban-
kenver-
band-1
08.04.16
A-Ban-
kenver-

band-1-1
Drucksache 18/12700 – 690 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

oder einem Nachfol-
gegeschäftzeichen
abgelegt sind, gem.
§ 29 Absatz 1
PUAG bei Bundes-
verband deutscher
Banken e.V., ver-
treten durch das
Präsidium, Burg-
straße 28, 10178
Berlin

SV-1 35 Anhörung von
Sachverständigen:
zum Grundprinzip
von Cum/Ex-Ge-
schäften, zu den in
der Praxis gebräuch-
lichsten Gestaltun-
gen und den Metho-
den zur Verschleie-
rung der Geschäfte
sowie zu ihrer recht-
lichen Bewertung
nach § 28 PUAG. Es
sollen drei oder vier
Sachverständige ge-
hört werden. Zu
Sachverständigen
werden NN be-
stimmt. Einzelheiten
des Auftrags werden
zwischen den Ob-
leuten vereinbart

25.02.16 22.03.20 14.04.16 22.03.16

Z-24 36 Vernehmung von
Herrn Thomas
Weisgerber
als Zeugen

25.02.16 02.05.16 12.05.16

Z-25 37 Vernehmung von
Herrn Hans-Jür-
gen Krause
als Zeugen.

25.02.16 02.05.16 12.05.16

Z-26 38 Vernehmung von
Herrn Rolf-Ernst
Breuer
als Zeugen.

25.02.16

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 691 – Drucksache 18/12700

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

Z-27 39 Vernehmung von
Herrn Klaus Peter
Müller
als Zeugen.

25.02.16

BMF
-1

40 Beiziehung: sämtli-
cher Organigramme,
Organisationspläne,
Aktenpläne und Da-
teiverzeichnisse aller
Organisationseinhei-
ten des Bundesmi-
nisteriums der Fi-
nanzen, die vom Un-
tersuchungsauftrag
erfasste Aufgaben
wahrnehmen oder
wahrgenommen ha-
ben, aus dem Zeit-
raum seit dem
01.01.1999, gem. §
18 Absatz 1 PUAG
beim BMF mit der
Bitte um Vorlage bis
zum 21.03.2016

25.02.16 26.02.16 22.03.16 A-BMF-1

BZSt
-1

41 Beiziehung: sämtli-
cher Organigramme,
Organisationspläne,
Aktenpläne und Da-
teiverzeichnisse aller
Organisationseinhei-
ten des Bundeszen-
tralamts für Steuern
beziehungsweise des
bis 31.12.2005 be-
stehenden Bundes-
amtes für Finanzen,
die vom Untersu-
chungsauftrag erfas-
ste Aufgaben wahr-
nehmen oder wahr-
genommen haben,
aus dem Zeitraum
seit dem 01.01.1999,
gem. § 18 Absatz 1
PUAG beim BMF
mit der Bitte um

25.02.16 26.02.16
22.03.16

A-BZSt-1
Drucksache 18/12700 – 692 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

Vorlage bis zum
21.03.2016.

BAFi
n-1

42 Beiziehung: sämtli-
cher Organigramme,
Organisationspläne,
Aktenpläne und Da-
teiverzeichnisse aller
Organisationseinhei-
ten der BaFin und
Ihrer Vorgängerbe-
hörden BAKred,
Bundesaufsichtsamt
für das Versiche-
rungswesen und
Bundesaufsichtsamt
für den Wertpapier-
handel, die vom Un-
tersuchungsauftrag
erfasste Aufgaben
wahrnehmen oder
wahrgenommen ha-
ben, aus dem Zeit-
raum seit dem
01.01.1999, gem. §
18 Absatz 1 PUAG
beim BMF mit der
Bitte um Vorlage bis
zum 21.03.2016.

25.02.16 26.02.16 22.03.16 A-BaFin-1

BMJ
V-1

43 Beiziehung: sämtli-
cher Organigramme,
Organisationspläne,
Aktenpläne und Da-
teiverzeichnisse aller
Organisationseinhei-
ten des Bundesmi-
nisteriums der Justiz
und für Verbrau-
cherschutz, die vom
Untersuchungsauf-
trag erfasste Aufga-
ben wahrnehmen
oder wahrgenom-
men haben, aus dem
Zeitraum seit dem
01.01.1999, gem.
§ 18 Absatz 1

25.02.16 26.02.16
21.03.16

A-BMJV-
1-1

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 693 – Drucksache 18/12700

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

PUAG beim BMJV
mit der Bitte um
Vorlage bis zum
21.03.2016.

BM
Wi-1

44 Beiziehung: sämtli-
cher Organigramme,
Organisationspläne,
Aktenpläne und Da-
teiverzeichnisse aller
Organisationseinhei-
ten des Bundesmi-
nisteriums für Wirt-
schaft und Energie,
die vom Untersu-
chungsauftrag erfas-
ste Aufgaben wahr-
nehmen oder wahr-
genommen haben,
aus dem Zeitraum
seit dem 01.01.1999,
gem. § 18 Absatz 1
PUAG beim Bun-
desministerium für
Wirtschaft und
Energie mit der
Bitte um Vorlage bis
zum 21.03.2016.

25.02.16 26.02.16

21.03.16
A-BMWI-

1
18.05.16
A-BMWI-

1-1
BK-1 45 Beiziehung: sämtli-
cher Organigramme,
Organisationspläne,
Aktenpläne und Da-
teiverzeichnisse aller
Organisationseinhei-
ten des Bundeskanz-
leramts, die vom
Untersuchungsauf-
trag erfasste Aufga-
ben wahrnehmen
oder wahrgenom-
men haben, aus dem
Zeitraum seit dem
01.01.1999, gem. §
18 Absatz 1 PUAG
beim Bundeskanz-
leramt mit der Bitte

25.02.16 26.02.16 21.03.16 A-BK-1

Drucksache 18/12700 – 694 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

um Vorlage bis zum
21.03.2016.

Bun-
des-

bank-
1

46 Ersuchen um Her-
ausgabe: sämtlicher
Organigramme, Or-
ganisationspläne,
Aktenpläne und Da-
teiverzeichnisse aller
Organisationseinhei-
ten der Deutschen
Bundesbank, die
vom Untersuchungs-
auftrag erfasste Auf-
gaben wahrnehmen
oder wahrgenom-
men haben, aus dem
Zeitraum seit dem
01.01.1999, das
gem. § 18 Absatz 4
PUAG i.V.m. Arti-
kel 44 Absatz 3 GG
gerichtet wird an die
Deutsche Bundes-
bank mit der Bitte
um Übermittlung bis
zum 21.03.2016

25.02.16 26.02.16

21.03.16
A-Bun-

desbank-
1-1

Bun-
des-
rat-1

47 Ersuchen um Her-
ausgabe: sämtlicher
Organigramme, Or-
ganisationspläne,
Aktenpläne und Da-
teiverzeichnisse aller
Organisationseinhei-
ten sowie Tagesord-
nungen aller Gre-
mien des Bundesra-
tes, die vom Unter-
suchungsauftrag er-
fasste Aufgaben
wahrnehmen bezie-
hungsweise beraten
oder wahrgenom-
men beziehungs-
weise beraten haben,
aus dem Zeitraum
seit dem 01.01.1999,

25.02.16 26.02.16
08.04.16
A-Bun-
desrat-1

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 695 – Drucksache 18/12700

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

das gem. § 18 Ab-
satz 4 PUAG i.V.m.
Artikel 44 Absatz 3
GG gerichtet wird
an den Bundesrat
mit der Bitte um
Übermittlung bis
zum 21.03.2016

HE-1 48 Ersuchen um Her-
ausgabe: sämtlicher
Organigramme, Or-
ganisationspläne,
Aktenpläne und Da-
teiverzeichnisse aller
Organisationseinhei-
ten des Hessischen
Ministerium der Fi-
nanzen und seiner
nachgeordneten Be-
hörden, die vom Un-
tersuchungsauftrag
erfasste Aufgaben
wahrnehmen oder
wahrgenommen ha-
ben, aus dem Zeit-
raum seit dem 1. Ja-
nuar 1999, das gem.
§ 18 Absatz 4
PUAG i.V.m. Arti-
kel 44 Absatz 3 GG
gerichtet wird über
die Staatskanzlei des
Landes Hessen an
das Hessische Mini-
sterium der Finan-
zen und über das
Hessische Ministe-
rium der Finanzen
an die zuständigen
Landesbehörden mit
der Bitte um Über-
mittlung bis zum
21.03.2016

25.02.16 26.02.16 29.03.16 A-HE-1

BW-
1

49 Ersuchen um Aus-
kunft: ob und wel-
che Verfahren unter

25.02.16 26.02.16
24.03.16
A-BW-1

Drucksache 18/12700 – 696 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

welchen Aktenzei-
chen zu den genann-
ten Fragestellungen
des Untersuchungs-
auftrags von
- den Justizbehörden
beziehungsweise
- den Finanzbehör-
den
des Landes Baden-
Württemberg ge-
führt werden, im
Wege des Ersuchens
um Amtshilfe gem.
§ 18 Absatz 4
PUAG i.V.m. Arti-
kel 44 Absatz 3 GG
über das Staatsmi-
nisterium des Lan-
des Baden-Würt-
temberg bei der je-
weils zuständigen
obersten Landesbe-
hörde mit der Bitte
um Auskunft bis
zum 24.03.2016

31.03.16
A-BW-1
28.06.16

A-BW-1-1

BY-1 50 Ersuchen um Aus-
kunft: ob und wel-
che Verfahren unter
welchen Aktenzei-
chen zu den genann-
ten Fragestellungen
des Untersuchungs-
auftrags von
- den Justizbehörden
beziehungsweise
- den Finanzbehör-
den
des Freistaats Bay-
ern geführt werden,
im Wege des Ersu-
chens um Amtshilfe
gem. § 18 Absatz 4
PUAG i.V.m. Arti-
kel 44 Absatz 3 GG

25.02.16 26.02.16

24.03.16
A-BY-1
05.04.16
A-BY-1
01.09.16

A-BY-1-1

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 697 – Drucksache 18/12700

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

über die Staats-
kanzlei des Frei-
staats Bayern bei
der jeweils zustän-
digen obersten
Landesbehörde mit
der Bitte um Aus-
kunft bis zum
24.03.2016

BE-1 51 Ersuchen um Aus-
kunft: ob und wel-
che Verfahren unter
welchen Aktenzei-
chen zu den genann-
ten Fragestellungen
des Untersuchungs-
auftrags von
- den Justizbehörden
beziehungsweise
- den Finanzbehör-
den
des Landes Berlin
geführt werden, im
Wege des Ersuchens
um Amtshilfe gem.
§ 18 Absatz 4
PUAG i.V.m. Arti-
kel 44 Absatz 3 GG
über die Senats-
kanzlei des Landes
Berlin bei der je-
weils zuständigen
obersten Landesbe-
hörde mit der Bitte
um Auskunft bis
zum 24.03.2016.

25.02.16 26.02.16

24.03.16
A-BE-1
01.04.16
A-BE-1

BB-1 52 Ersuchen um Aus-
kunft: ob und wel-
che Verfahren unter
welchen Aktenzei-
chen zu den genann-
ten Fragestellungen
des Untersuchungs-
auftrags von
- den Justizbehörden
beziehungsweise

25.02.16 26.02.16

24.03.16
A-BB-1
26.04.16
A-BB-1

Drucksache 18/12700 – 698 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

- den Finanzbehör-
den des Landes
Brandenburg geführt
werden, im Wege
des Ersuchens um
Amtshilfe gem. § 18
Absatz 4 PUAG
i.V.m. Artikel 44
Absatz 3 GG über
die Staatskanzlei
des Landes Bran-
denburg bei der je-
weils zuständigen
obersten Landesbe-
hörde mit der Bitte
um Auskunft bis
zum 24.03.2016.

HB-1 53 Ersuchen um Aus-
kunft: ob und wel-
che Verfahren unter
welchen Aktenzei-
chen zu den genann-
ten Fragestellungen
des Untersuchungs-
auftrags von
- den Justizbehörden
beziehungsweise
- den Finanzbehör-
den
der Freien Hanse-
stadt Bremen ge-
führt werden, im
Wege des Ersuchens
um Amtshilfe gem.
§ 18 Absatz 4
PUAG i.V.m. Arti-
kel 44 Absatz 3 GG
über die Senats-
kanzlei der Freien
Hansestadt Bremen
bei der jeweils zu-
ständigen obersten
Landesbehörde mit
der Bitte um Aus-
kunft bis zum
24.03.2016.

25.02.16 26.02.16

24.03.16
A-HB-1
24.03.16
A-HB-1

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 699 – Drucksache 18/12700

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

HH-1 54 Ersuchen um Aus-
kunft: ob und wel-
che Verfahren unter
welchen Aktenzei-
chen zu den genann-
ten Fragestellungen
des Untersuchungs-
auftrags von
- den Justizbehörden
beziehungsweise
- den Finanzbehör-
den
der Freien und Han-
sestadt Hamburg ge-
führt werden, im
Wege des Ersuchens
um Amtshilfe gem.
§ 18 Absatz 4
PUAG i.V.m. Arti-
kel 44 Absatz 3 GG
über die Senats-
kanzlei der Freien
und Hansestadt
Hamburg bei der
jeweils zuständigen
obersten Landesbe-
hörde mit der Bitte
um Auskunft bis
zum 24.03.2016.

25.02.16 26.02.16

24.03.16
A-HH-1
20.04.16
A-HH-1
18.07.16

A-HH-1-1

HE-3 55 Ersuchen um Aus-
kunft: ob und wel-
che Verfahren unter
welchen Aktenzei-
chen zu den genann-
ten Fragestellungen
des Untersuchungs-
auftrags von
- den Justizbehörden
beziehungsweise
- den Finanzbehör-
den
des Landes Hessen
geführt werden, im
Wege des Ersuchens
um Amtshilfe gem.
§ 18 Absatz 4

25.02.16 26.02.16 29.03.16 A-HE-3

Drucksache 18/12700 – 700 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

PUAG i.V.m. Arti-
kel 44 Absatz 3 GG
über die Staats-
kanzlei des Landes
Hessen bei der je-
weils zuständigen
obersten Landesbe-
hörde mit der Bitte
um Auskunft bis
zum 24.03.2016.

MV-
1

56 Ersuchen um Aus-
kunft: ob und wel-
che Verfahren unter
welchen Aktenzei-
chen zu den genann-
ten Fragestellungen
des Untersuchungs-
auftrags von
- den Justizbehörden
beziehungsweise
- den Finanzbehör-
den
des Landes Meck-
lenburg-Vorpom-
mern geführt wer-
den, im Wege des
Ersuchens um Amts-
hilfe gem. § 18 Ab-
satz 4 PUAG i.V.m.
Artikel 44 Absatz 3
GG über die Staats-
kanzlei des Landes
Mecklenburg-Vor-
pommern bei der
jeweils zuständigen
obersten Landesbe-
hörde mit der Bitte
um Auskunft bis
zum 24.03.2016

25.02.16 26.02.16 24.03.16 A-MV-1

NI-1 57 Ersuchen um Aus-
kunft: ob und wel-
che Verfahren unter
welchen Aktenzei-
chen zu den genann-
ten Fragestellungen

25.02.201
6

26.02.201
6

14.04.16
A-NI-1
20.06.16
A-NI-1-1

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 701 – Drucksache 18/12700

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

des Untersuchungs-
auftrags von
- den Justizbehörden
beziehungsweise
- den Finanzbehör-
den
des Landes Nieder-
sachsen geführt wer-
den,
im Wege des Ersu-
chens um Amtshilfe
gem. § 18 Absatz 4
PUAG i.V.m. Arti-
kel 44 Absatz 3 GG
über die Staats-
kanzlei des Landes
Niedersachsen bei
der jeweils zustän-
digen obersten
Landesbehörde mit
der Bitte um Aus-
kunft bis zum
24.03.2016.

NW-
1

58 Ersuchen um Aus-
kunft: ob und wel-
che Verfahren unter
welchen Aktenzei-
chen zu den genann-
ten Fragestellungen
des Untersuchungs-
auftrags von
- den Justizbehörden
beziehungsweise
- den Finanzbehör-
den
des Landes Nord-
rhein-Westfalen ge-
führt werden, im
Wege des Ersuchens
um Amtshilfe gem.
§ 18 Absatz 4
PUAG i.V.m. Arti-
kel 44 Absatz 3 GG
über die Staats-
kanzlei des Landes

25.02.201
6

26.02.201
6

15.04.16
A-NW-1
24.03.16
A-NW-1-

1
03.05.16
A-NW-1-

2
20.06.16
A-NW-1-

3

Drucksache 18/12700 – 702 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

Nordrhein-Westfa-
len bei der jeweils
zuständigen ober-
sten Landesbe-
hörde mit der Bitte
um Auskunft bis
zum 24.03.2016.

RP-1 59 Ersuchen um Aus-
kunft: ob und wel-
che Verfahren unter
welchen Aktenzei-
chen zu den genann-
ten Fragestellungen
des Untersuchungs-
auftrags von
- den Justizbehörden
beziehungsweise
- den Finanzbehör-
den
des Landes Rhein-
land-Pfalz geführt
werden, im Wege
des Ersuchens um
Amtshilfe gem. § 18
Absatz 4 PUAG
i.V.m. Artikel 44
Absatz 3 GG über
die Staatskanzlei
des Landes Rhein-
land-Pfalz bei der
jeweils zuständigen
obersten Landesbe-
hörde mit der Bitte
um Auskunft bis
zum 24.03.2016.

25.02.16 26.02.16 30.03.16 A-RP-1

SL-1 60 Ersuchen um Aus-
kunft: ob und wel-
che Verfahren unter
welchen Aktenzei-
chen zu den genann-
ten Fragestellungen
des Untersuchungs-
auftrags von
- den Justizbehörden
beziehungsweise

25.02.16 26.02.16

24.03.16
A-SL-1
12.05.16
A-SL-1

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 703 – Drucksache 18/12700

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

- den Finanzbehör-
den
des Saarlands ge-
führt werden, im
Wege des Ersuchens
um Amtshilfe gem.
§ 18 Absatz 4
PUAG i.V.m. Arti-
kel 44 Absatz 3 GG
über die Staats-
kanzlei des Saar-
lands bei der je-
weils zuständigen
obersten Landesbe-
hörde mit der Bitte
um Auskunft bis
zum 24.03.2016.

SN-1 61 Ersuchen um Aus-
kunft: ob und wel-
che Verfahren unter
welchen Aktenzei-
chen zu den genann-
ten Fragestellungen
des Untersuchungs-
auftrags von
- den Justizbehörden
beziehungsweise
- den Finanzbehör-
den
des Freistaats Sach-
sen geführt werden,
im Wege des Ersu-
chens um Amtshilfe
gem. § 18 Absatz 4
PUAG i.V.m. Arti-
kel 44 Absatz 3 GG
über
die Staatskanzlei
des Freistaats
Sachsen bei der je-
weils zuständigen
obersten Landesbe-
hörde mit der Bitte
um Auskunft bis
zum 24.03.2016.

25.02.16 26.02.16

24.03.16
A-SN-1
05.04.16

A-SN-1-1

Drucksache 18/12700 – 704 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

ST-1 62 Ersuchen um Aus-
kunft: ob und wel-
che Verfahren unter
welchen Aktenzei-
chen zu den genann-
ten Fragestellungen
des Untersuchungs-
auftrags von
- den Justizbehörden
beziehungsweise
- den Finanzbehör-
den
des Landes Sachsen-
Anhalt geführt wer-
den,
im Wege des Ersu-
chens um Amtshilfe
gem. § 18 Absatz 4
PUAG i.V.m. Arti-
kel 44 Absatz 3 GG
über die Staats-
kanzlei des Landes
Sachsen-Anhalt bei
der jeweils zustän-
digen obersten
Landesbehörde mit
der Bitte um Aus-
kunft bis zum
24.03.2016.

25.02.16 26.02.16 07.04.16 A-ST-1

SH-1 63 Ersuchen um Aus-
kunft: ob und wel-
che Verfahren unter
welchen Aktenzei-
chen zu den genann-
ten Fragestellungen
des Untersuchungs-
auftrags von
- den Justizbehörden
beziehungsweise
- den Finanzbehör-
den
des Landes Schles-
wig-Holstein geführt
werden, im Wege
des Ersuchens um
Amtshilfe gem. § 18

25.02.16 26.02.16

07.04.16
A-SH-1
11.05.16
A-SH-1

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 705 – Drucksache 18/12700

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

Absatz 4 PUAG
i.V.m. Artikel 44
Absatz 3 GG über
die Staatskanzlei
des Landes Schles-
wig-Holstein bei
der jeweils zustän-
digen obersten
Landesbehörde mit
der Bitte um Aus-
kunft bis zum
24.03.2016.

TH-1 64 Ersuchen um Aus-
kunft: ob und wel-
che Verfahren unter
welchen Aktenzei-
chen zu den genann-
ten Fragestellungen
des Untersuchungs-
auftrags von
- den Justizbehörden
beziehungsweise
- den Finanzbehör-
den
des Freistaats Thü-
ringen geführt wer-
den,
im Wege des Ersu-
chens um Amtshilfe
gem. § 18 Absatz 4
PUAG i.V.m. Arti-
kel 44 Absatz 3 GG
über die Staats-
kanzlei des Frei-
staats Thüringen
bei der jeweils zu-
ständigen obersten
Landesbehörde mit
der Bitte um Aus-
kunft bis zum
24.03.2016.

25.02.16 26.02.16

24.03.16
A-TH-1
24.03.16
A-TH-2

Z-1 65 Vernehmung von
Herrn Oskar La-
fontaine
als Zeugen.

25.02.16

Drucksache 18/12700 – 706 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

Z-2 66 Vernehmung von
Herrn Hans Eichel
als Zeugen.

25.02.16

Z-3 67 Vernehmung von
Herrn Peer Stein-
brück
als Zeugen

25.02.16 20.01.17 13.02.17

Z-4 68 Vernehmung von
Herrn Dr. Wolf-
gang Schäuble
als Zeugen

25.02.16 20.01.17 16.02.17

Z-5 69 Vernehmung von
Frau Dr. Barbara
Hendricks
als Zeugin

25.02.16

Z-6 70 Vernehmung von
Frau Nicolette
Kressl
als Zeugin

25.02.16

Z-7 71 Vernehmung von
Herrn Hartmut
Koschyk
als Zeugen

25.02.16

Z-8 72 Vernehmung von
Herrn Dr. Michael
Meister
als Zeugen

25.02.16 20.01.17 13.02.17

Z-9 73 Vernehmung von
Herrn Caio Koch-
Weser
als Zeugen

25.02.16

Z-10 74 Vernehmung von
Herrn Volker
Halsch
als Zeugen

25.02.16

Z-11 75 Vernehmung von
Herrn Dr. Thomas
Mirow
als Zeugen

25.02.16

Z-12 76 Vernehmung von
Herrn Werner
Gatzer
als Zeugen

25.02.16

Z-13 77 Vernehmung von
Herrn Dr. Axel
Nawrath

25.02.16 20.12.16 19.01.17

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 707 – Drucksache 18/12700

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

als Zeugen
Z-14 78 Vernehmung von

Herrn Jörg As-
mussen
als Zeugen

25.02.16 19.12.16 19.01.17

Z-15 79 Vernehmung von
Herrn Dr. Walther
Otremba
als Zeugen

25.02.16

Z-16 80 Vernehmung von
Herrn Hans Bern-
hard Beus
als Zeugen

25.02.16 30.01.17 13.02.17

Z-17 81 Vernehmung von
Dr. Thomas Steffen
als Zeugen

25.02.16

Z-18 82 Vernehmung von
Herrn Johannes
Geismann
als Zeugen

25.02.16

Z-19 83 Vernehmung von
Herrn Jochen Sa-
nio
als Zeugen

25.02.16 05.10.16 20.10.16 27.09.16 A-Z-19

Z-20 84 Vernehmung von
Frau Dr. Elke Kö-
nig
als Zeugin

25.02.16

Z-21 85 Vernehmung von
Herrn Felix Hufeld
als Zeugen

25.02.16

Z-22 86 Vernehmung von
Frau Gabriele
Hahn
als Zeugin

25.02.16 09.11.16 01.12.16

Z-23 87 Vernehmung von
Herrn Eberhard
Petersen
als Zeugen

25.02.16 09.11.2016 01.12.2016

SV-2 88 Einholung von
Sachverständigen-
gutachten von
Herrn Prof. Dr.
Christoph Spengel
und Herrn Prof.

17.03.16 31.03.16

09.08.16
A-SV-2
01.11.16
B-SV-2
VS-G

Drucksache 18/12700 – 708 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

Dr. Dr. h.c. Wolf-
gang Schön

Tgb.-Nr.
25/16

HE-4 89 Ersuchen um Her-
ausgabe sämtlicher
Organigramme, Or-
ganisationspläne,
Aktenpläne und Da-
teiverzeichnisse aller
Organisationseinhei-
ten des Hessischen
Ministerium für
Wirtschaft, Energie,
Verkehr und Lan-
desentwicklung und
seiner nachgeordne-
ten Behörden, die
vom Untersuchungs-
auftrag erfasste Auf-
gaben wahrnehmen
oder wahrgenom-
men haben, aus dem
Zeitraum seit dem 1.
Januar 1999, das
gem. § 18 Absatz 4
PUAG i.V.m. Arti-
kel 44 Absatz 3 GG
gerichtet wird über
die Staatskanzlei des
Landes Hessen an
das Hessische Mini-
sterium für Wirt-
schaft, Energie, Ver-
kehr und Landesent-
wicklung und über
das Hessische Mini-
sterium für Wirt-
schaft, Energie, Ver-
kehr und Landesent-
wicklung an die zu-
ständigen Landesbe-
hörden mit der Bitte
um Übermittlung bis
zum 9. April 2016.

17.03.16 18.03.16

14.04.16
A-HE-4-1
11.05.16

A-HE-4-2

HE-5 90 Ersuchen um Her-
ausgabe sämtlicher
Akten, Dokumente,

17.03.16 18.03.16 15.06.16 A-HE-5

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 709 – Drucksache 18/12700

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

in Dateien oder auf
andere Weise ge-
speicherten Daten
und sonstigen säch-
lichen Beweismittel,
die die Fragestellun-
gen der Abschnitte I
und II.1. bis. II.8.
des Untersuchungs-
auftrages betreffen
und unmittelbar im
Organisationsbe-
reich des Hessi-
schen Ministeriums
für Wirtschaft,
Energie, Verkehr
und Landesent-
wicklung und seiner
nachgeordneten Be-
hörden. Im Wege
des Ersuchens um
Amtshilfe gem. § 18
Absatz 4 PUAG
i.V.m. Artikel 44
Absatz 3 GG über
die Staatskanzlei
des Landes Hessen
beim Ministerium
für Wirtschaft,
Energie, Verkehr
und Landes-ent-
wicklung und über
das Hessische Mi-
nisterium für Wirt-
schaft, Energie,
Verkehr und Lan-
desentwicklung bei
den zuständigen
Landesbehörden.
Es wird darum gebe-
ten, die beigezoge-
nen Beweismittel
möglichst bis zum
10. Juni 2016 vor-
zulegen.

Drucksache 18/12700 – 710 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

BAFi
n-4

91 Beiziehung sämtli-
cher Akten, Doku-
mente, in Dateien
oder auf andere
Weise gespeicherter
Daten und sonstiger
sächlicher Beweis-
mittel, die die Um-
frage der BaFin zu
Rückstellungen der
deutschen Kreditin-
stitute aus Cum/Ex-
Geschäften (BT-Drs.
18/7721, Antwort
des Parlamentari-
schen Staatssekre-
tärs Dr. Meister vom
24. Februar 2016 auf
Frage 37) und deren
Ergebnisse bezüg-
lich des Untersu-
chungszeitraums
von 1999 bis 2012
betreffen, gem. § 18
Absatz 1 PUAG
beim BMF.
Es wird darum gebe-
ten, die beigezoge-
nen Beweismittel
möglichst bis zum
1. April 2016 vor-
zulegen.

17.03.16 18.03.16

01.04.16
A-BaFin-

4-1
20.04.16
A-BaFin-

4-2
VS-Vertr.
Tgb.-Nr.:

01/16
21.06.16
A-BaFin-

4-2-1

EB-1 92 Zur Unterstützung
der Arbeit des 4.
Untersuchungsaus-
schusses wird ein
Ermittlungsbeauf-
tragter gem. § 10
PUAG eingesetzt.
Gegenstand des Er-
mittlungsauftrages
ist die Sichtung,
Auswahl und Aufbe-
reitung der Akten,
Dokumente, in Da-
teien oder auf andere

17.03.16

30.05.16
A-EB-1-1
02.09.16

A-EB-1-1-
1
07.09.16
A-EB-1-1-

2
07.10.16
A-EB-1-1-

3

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 711 – Drucksache 18/12700

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

Weise gespeicherten
Daten und sonstiger
sächlicher Beweis-
mittel, die dem Aus-
schuss zur Erfüllung
der Beweisbe-
schlüsse BW-1, BY-
1, BE-1, BB-1, HB-
1, HH-1, HE-3, MV-
1, NI-1, NW-1, RP-
1, SL-1, SN-1, ST-1,
SH-1 und TH-1 be-
nannt werden, hin-
sichtlich ihrer Rele-
vanz und Erforder-
lichkeit zur Klärung
der Fragestellungen
in Abschnitt II., Zif-
fern 2, 5, 6 und 7
des Untersuchungs-
auftrags (BT-Drs.
18/6839 und
18/7601). Darüber
hinaus soll der Er-
mittlungsbeauftragte
dazu auch die mit
dem Beweisbe-
schluss BZSt-2 vom
Ausschuss beigezo-
genen Beweismittel
auswerten.
17.10.16

A-EB-1-1-
3-1
27.10.16

A-EB-1-1-
3-2
22.12.16

A-EB-1-1-
3-3
23.01.17

A-EB-1-1-
3-4
26.01.17

A-EB-1-1-
3-5
06.02.17

A-EB-1-1-
4
28.02.17
A-EB-1-1-

5
27.10.16
A-EB-1-2

VS-G
Tgb.-Nr.

30/16
27.10.16
A-EB-1-

2-1
VS-G

Tgb.-Nr.
23/16
12.01.17
A-EB-1-

2-3

Drucksache 18/12700 – 712 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

VS-G
Tgb.-Nr.

45/17
22.01.17
A-EB-1-

2-4
VS-G

Tgb-Nr.
51/17
25.01.17
A-EB-1-

2-5
VS-G

Tgb-Nr.
53/17
06.02.17
A-EB-1-

2-6
VS-G

Tgb-Nr.
56/17
17.01.17
B-EB-1
1 USB-
Stick
VS-G

Tgb.-Nr.
46/17
21.11.16

B-EB-1-2-
2

VS-Vertr.
Tgb.-Nr.

24/16
12.01.17
B-EB-1-2-

3
VS-G

Tgb.-Nr.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 713 – Drucksache 18/12700

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

60/17
Porti-
gon-

1

93 Verlangen auf Her-
ausgabe des Berich-
tes über die von der
Portigon AG im
März 2015 in Auf-
trag gegebene Prü-
fung von Transak-
tionen der WestLB
in Zusammenhang
mit möglichen
Cum/Ex-Geschäften,
erstellt von der Wirt-
schaftsprüfungsge-
sellschaft Ernst &
Young, der Vorfas-
sungen und Zwi-
schenbe-richte zu
diesem Prüfbericht
sowie aller Doku-
mente der Portigon
AG, die unmittelbar
inhaltlich auf den
Vorgang der Be-
richterstellung oder
auf den Bericht Be-
zug nehmen oder
Angaben enthalten
zu beteiligten Perso-
nen, gem. § 29 Ab-
satz 1 PUAG bei
der Portigon AG.
Es wird darum gebe-
ten, die beigezoge-
nen Beweismittel
bis 3 Wochen nach
Zustellung vorzule-
gen und ggf. Teillie-
ferungen vorab zu
übermitteln.

17.03.16 18.03.16

15.04.16
A-Porti-
gon-1
VS-G

Tgb.-Nr.
01/16

HSH
-1
94 Verlangen auf Her-
ausgabe des Endbe-
richts über die von
der HSH Nordbank
AG im Dezember

17.03.16 18.03.16

13.04.16
A-HSH-1

VS-G
Tgb.-Nr.

02/16
Drucksache 18/12700 – 714 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

2012 in Auftrag ge-
gebene Prüfung von
Transaktionen in
den Jahren 2006 bis
2011 in Zusammen-
hang mit möglichen
Cum/Ex-Geschäften,
erstellt von der
Rechtsanwaltskanz-
lei Clifford Chance,
der Vorfassungen
und Zwischenbe-
richte zu diesem
Endbericht sowie al-
ler Dokumente der
HSH Nordbank AG,
die unmittelbar in-
haltlich auf den Vor-
gang der Berichter-
stellung oder auf den
Bericht Bezug neh-
men oder Angaben
enthalten zu betei-
ligten Personen,
gem. § 29 Absatz 1
PUAG bei HSH
Nordbank AG. Es
wird darum gebeten,
die beigezogenen
Beweismittel bis 3
Wochen nach Zu-
stellung vorzulegen
und ggf. Teilliefe-
rungen vorab zu
übermitteln

01.11.16
A-HSH-1-

1
Z-28 104 Vernehmung von
Herrn Dr. Matthias
Geurts
als Zeugen

28.04.16 02.05.16 12.05.16

Z-29 105 Vernehmung von
Joachim Zimmer-
mann
als Zeugen

28.04.16 18.05.16 02.06.16

Z-30 106 Vernehmung von
Frau Sabine Weber
als Zeugin

28.04.16 18.05.16 09.06.16

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 715 – Drucksache 18/12700

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

Z-31 107 Vernehmung von
Herrn Uwe Pietsch
als Zeugen

28.04.16

Z-32 108 Vernehmung von
Herrn Gerhard
Baumrucker
als Zeugen.

28.04.16 18.05.16 02.06.16

Z-33 109 Vernehmung von
Herrn Götz Weit-
brecht
als Zeugen.

28.04.16 18.05.16 02.06.16

Z-34 110 Vernehmung von
Herrn Wolfgang
Skorpel
als Zeugen

28.04.16 18.05.16 09.06.16

Z-35 111 Vernehmung von
Herrn Thomas
Rockstroh
als Zeugen

28.04.16. 14.06.16 23.06.16 02.06.16
B-Z-35-1

02.06.16
B-Z-35-2

Z-36 112
(neu)

Vernehmung von
Herrn Mathias Pa-
penfuß
als Zeugen.

28.04.16. 14.06.16 23.06.16

Clear
strea
m-1

113 Ersuchen um Her-
ausgabe
1. sämtlicher Akten,
Dokumente, in Da-
teien
oder auf andere
Weise gespeicherter
Daten und sonstiger
sächlicher Beweis-
mittel der Clear-
stream Banking AG,
in denen Unterlagen
zur Vorbereitung,
Durchführung und
Nachbereitung von
Besprechungen zur
Abwicklung von
Wertpapiergeschäf-
ten um den Dividen-
denstichtag abgelegt

28.04.16 29.04.16 24.05.16
A-Clear-

stream-1-1
31.05.16
A-Clar-

stream-1-
1-2

24.05.16
A-Clear-
stream-1-

2
VS-G

Tgb.-Nr.:
05/16

Drucksache 18/12700 – 716 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

sind, die Einrichtun-
gen der Kreditwirt-
schaft mit der Clear-
stream Banking AG
in Vorbereitung der
Schreiben des Bun-
desverbands deut-
scher Banken vom
20. Dezember 2002
und vom 9. Januar
2003 an das BMF
führten, gem. § 29
Absatz 1 PUAG bei
der Clearstream
Banking AG, ver-
treten durch den
Vor-stand, Mer-
genthalerallee 61,
65760 Eschborn. Es
wird darum gebeten,
die beigezogenen
Beweismittel bis 3
Wochen nach Zu-
stellung vorzulegen
und ggf. Teilliefe-
rungen vorab zu
übermitteln.

Deut-
sche
Bank
-1

114 Ersuchen um Her-
ausgabe
1. der von der Deut-
schen Bank AG an
den Bundesverband
deutscher Banken e.
V. gerichteten
Schreiben vom 21.
Mai 1997 (Ge-
schäftszeichen: wo -
(Ug362)) und vom
13. Mai 2002 (ohne
Geschäftszeichen)
sowie sämtlicher
Akten, Dokumente,
in Dateien oder auf
andere Weise ge-
speicherter Daten

28.04.16 29.04.16 26.05.16
A-Deut-

sche
Bank-1-1

VS-G
Tgb.-Nr.

04/16
21.06.16
A-Deut-

sche
Bank-1-1
22.07.16
A-Deut-

sche
Bank-1-2

VS-G
Tgb.-Nr.:

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 717 – Drucksache 18/12700

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

und sonstiger sächli-
cher Beweismittel,
die mit diesen
Schreiben im Zu-
sammenhang stehen,
gem. § 29 Absatz 1
PUAG bei der Deut-
sche Bank AG, ver-
treten durch den
Vorstand, 60262
Frankfurt am
Main. Es wird
darum gebeten, die
beigezogenen Be-
weismittel bis 3
Wochen nach Zu-
stellung vorzulegen
und ggf. Teilliefe-
rungen vorab zu
übermitteln.

08/16

Com-
merz-
bank-
1

115 Verlangen auf Her-
ausgabe des Zwi-
schenberichtes der
Wirtschaftsprü-
fungsgesellschaft
Pricewaterhouse-
Coopers (PwC),
Frankfurt, aus dem
Jahr 2016 zu den
Cum-Ex Geschäften
der Commerzbank
AG, sowie sämtli-
cher Akten, Doku-
mente, in Dateien
oder auf andere
Weise gespeicherter
Daten und sonstiger
sächlicher Beweis-
mittel, die direkt auf
den Bericht oder
dessen Erstellungs-
prozess Bezug neh-
men beziehungs-
weise unter dem Ge-
schäftszeichen, unter

12.05.16 13.05.16 09.06.16
A-Com-

merzbank
-1

VS-G
Tgb.-Nr.:

09/16
29.09.16
A-Com-

merzbank-
1-1

Drucksache 18/12700 – 718 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

dem der Bericht ab-
gelegt ist, oder unter
einem in Bezug zu
diesem Geschäfts-
zeichen stehenden
Geschäftszeichen
oder ein Nachfolge-
geschäftszeichen ab-
gelegt sind, gem. §
29 Absatz 1 PUAG
bei der Commerz-
bank AG. Es wird
darum gebeten, die
beigezogenen Be-
weismittel bis 3 Wo-
chen nach Zustel-
lung vorzulegen
und ggf. Teilliefe-
rungen vorab zu
übermitteln.

Z-37 116 Vernehmung von
Herrn Erhard Ull-
rich
als Zeugen.

12.05.16 18.05.16 02.06.16

Z-38 117 Vernehmung von
Herrn Karlheinz
Jankowsky
als Zeugen.

12.05.16 18.05.16 02.06.16

HVB
-1
118 Verlangen auf Her-
ausgabe des Zwi-
schenberichts aus
dem Jahr 2013 und
des Berichts aus
dem Jahr 2015 der
Kanzlei Skadden
Arps Slate Meagher
& Flom (New York
et.al.) zu den Cum-
Ex Geschäften der
HVB, sowie sämtli-
cher Akten, Doku-
mente, in Dateien
oder auf andere
Weise gespeicherter
Daten und sonstiger

02.06.16 03.06.16 30.06.16
A-HVB-1
2 Ordner

VS-G
Tgb.-Nr.

07/16
16.09.16
A-HVB-1
1 Ordner

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 719 – Drucksache 18/12700

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

sächlicher Beweis-
mittel, die direkt auf
den Bericht oder
dessen Erstellungs-
prozess Bezug neh-
men beziehungs-
weise unter dem Ge-
schäftszeichen, unter
dem der Bericht ab-
gelegt ist, oder unter
einem in Bezug zu
diesem Geschäfts-
zeichen stehenden
Geschäftszeichen
oder einem Nachfol-
gegeschäftszeichen
abgelegt sind, gem.
§ 29 Absatz 1
PUAG bei der
HVB. Es wird
darum gebeten, die
beigezogenen Be-
weismittel bis 3 Wo-
chen nach Zustel-
lung vorzulegen
und ggf. Teilliefe-
rungen vorab zu
übermitteln.

Z-39 119 Vernehmung von
Herrn Hans-Dieter
Wolf
als Zeugen.

02.06.16

Z-40 120 Vernehmung von
Frau Ilona Knebel
als Zeugin.

02.06.16 06.06.16 09.06.16

Z-41 121 Vernehmung von
Herrn Karl Zengel
als Zeugen.

02.06.16 09.06.16
(entschul-
digt)

BW-
2

122 Ersuchen um Be-
nennung der Mit-
arbeiterin oder des
Mitarbeiters, die
oder der für das Fi-
nanzministerium
Baden-Württem-
berg an der Tagung

02.06.16 03.06.16 13.06.16
A-BW-2-1
16.06.16
A-BW-2-

1-1
28.06.16

Drucksache 18/12700 – 720 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

der Einkommensteu-
erreferatsleiter teil-
genommen hat, die
vom 26. bis 28. Ok-
tober 2005 stattge-
funden hat, und so-
dann Beweis erho-
ben zu den Ab-
schnitten I. und II.1.
bis II.8. des Untersu-
chungsauftrags (BT-
Drs. 18/6839 und
18/7601) durch das
Ersuchen um Her-
ausgabe sämtlicher
Akten, Dokumente,
in Dateien oder auf
andere Weise ge-
speicherter Daten
und sonstiger säch-
licher Beweismittel,
die Informationen
enthalten zur Be-
wertung des vom
BMF mit Schreiben
vom 29. August
2005 an die Länder
versandten Briefe
des Bankenverban-
des vom 20. Dezem-
ber 2002 und vom
09. Januar 2003,
über die Vorberei-
tung der genannten
Tagung oder eine
Berichterstattung
über deren Ergeb-
nisse, die beide im
Wege der Amtshilfe
gem. § 18 Absatz 4
PUAG i.V.m. Arti-
kel 44 Absatz 3 GG
über das Staatsmi-
nisterium des Lan-
des Baden-Würt-
temberg gerichtet

A-BW-2-
1-2

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 721 – Drucksache 18/12700

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

werden an das Mi-
nisterium der Fi-
nanzen das Landes
Baden-Württem-
berg

BY-2 123 Ersuchen um Be-
nennung der Mit-
arbeiterin oder des
Mitarbeiters, die
oder der für das
Bayerische Staats-
ministerium der Fi-
nanzen an der Ta-
gung der Einkom-
mensteuerreferats-
leiter teilgenommen
hat, die vom 26. bis
28. Oktober 2005
stattgefunden hat,
und sodann Beweis
erhoben zu den Ab-
schnitten I. und II.1.
bis II.8. des Untersu-
chungsauftrags (BT-
Drs. 18/6839 und
18/7601) durch das
Ersuchen um Her-
ausgabe sämtlicher
Akten, Dokumente,
in Dateien oder auf
andere Weise ge-
speicherter Daten
und sonstiger säch-
licher Beweismittel,
die Informationen
enthalten zur Be-
wertung des vom
BMF mit Schreiben
vom 29. August
2005 an die Länder
versandten Briefe
des Bankenverban-
des vom 20. Dezem-
ber 2002 und vom
09. Januar 2003,

02.06.16 03.06.16 15.06.16
A-BY-2-1
19.07.16
A-BY-2-

1-1
Drucksache 18/12700 – 722 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

über die Vorberei-
tung der genannten
Tagung oder eine
Berichterstattung
über deren Ergeb-
nisse, die beide im
Wege der Amtshilfe
gem. § 18 Absatz 4
PUAG i.V.m. Arti-
kel 44 Absatz 3 GG
über die Staats-
kanzlei des Frei-
staats Bayern ge-
richtet werden an
das Bayerische
Staatsministerium
der Finanzen.

HE-6 124 Ersuchen um Be-
nennung der Mit-
arbeiterin oder des
Mitarbeiters, die
oder der für das
Ministerium der
Finanzen des Lan-
des Hessen an der
Tagung der Einkom-
mensteuerreferats-
leiter teilgenommen
hat, die vom 26. bis
28. Oktober 2005
stattgefunden hat,
und sodann Beweis
erhoben zu den Ab-
schnitten I. und II.1.
bis II.8. des Untersu-
chungsauftrags (BT-
Drs. 18/6839 und
18/7601) durch das
Ersuchen um Her-
ausgabe sämtlicher
Akten, Dokumente,
in Dateien oder auf
andere Weise ge-
speicherter Daten
und sonstiger säch-
licher Beweismittel,

02.06.16 03.06.16 17.06.16
A-HE-6

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 723 – Drucksache 18/12700

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

die Informationen
enthalten zur Be-
wertung des vom
BMF mit Schreiben
vom 29. August
2005 an die Länder
versandten Briefe
des Bankenverban-
des vom 20. Dezem-
ber 2002 und vom
09. Januar 2003,
über die Vorberei-
tung der genannten
Tagung oder eine
Berichterstattung
über deren Ergeb-
nisse, die beide im
Wege der Amtshilfe
gem. § 18 Absatz 4
PUAG i.V.m. Arti-
kel 44 Absatz 3 GG
über die Staats-
kanzlei des Landes
Hessen gerichtet
werden an das Mi-
nisterium der Fi-
nanzen des Landes
Hessen.

NW-
2

125 Ersuchen um Be-
nennung
der Mitarbeiterin
oder des Mitarbei-
ters, die oder der
für das Ministe-
rium der Finanzen
des Nordrhein-
Westfalen an der
Tagung der Einkom-
mensteuerreferats-
leiter teilgenommen
hat, die vom 26. bis
28. Oktober 2005
stattgefunden hat,
und sodann Beweis
erhoben zu den Ab-
schnitten I. und II.1.

02.06.16 03.06.16 16.06.16
A-NW-2-

1
Drucksache 18/12700 – 724 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

bis II.8. des Untersu-
chungsauftrags (BT-
Drs. 18/6839 und
18/7601) durch das
Ersuchen um Her-
ausgabe sämtlicher
Akten, Dokumente,
in Dateien oder auf
andere Weise ge-
speicherter Daten
und sonstiger säch-
licher Beweismittel,
die Informationen
enthalten zur Be-
wertung des vom
BMF mit Schreiben
vom 29. August
2005 an die Länder
versandten Briefe
des Bankenverban-
des vom 20. Dezem-
ber 2002 und vom
09. Januar 2003,
über die Vorberei-
tung der genannten
Tagung oder eine
Berichterstattung
über deren Ergeb-
nisse, die beide im
Wege der Amtshilfe
gem. § 18 Absatz 4
PUAG i.V.m. Arti-
kel 44 Absatz 3 GG
über die Staats-
kanzlei des Landes
Nordrhein-Westfa-
len gerichtet wer-
den an das Ministe-
rium der Finanzen
des Landes Nord-
rhein-Westfalen.

Z-42 126 Vernehmung von
Herrn Thomas
Kehm
als Zeugen.

02.06.16 06.06.16 09.06.16

Z-43 127 Vernehmung von 09.06.16 14.06.16 23.06.16

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 725 – Drucksache 18/12700

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

Herrn Jürgen
Nording
als Zeugen.

Z-44 128 Vernehmung von
Frau Christina
Weiß
als Zeugin.

09.06.16 15.06.16
A-Z-44

Z-45 129 Vernehmung von
Herr Peter Kru-
schel
als Zeugen.

09.06.16 14.06.16 23.06.16 15.06.201
6

MAT-A-
Z-45

3 Seiten
Z-46 130 Vernehmung von

Frau Frauke
Menke
als Zeugin.

09.06.16 15.06.16 A-Z-46

Z-47 132 Vernehmung von
Herr Wolfgang
Schwarz
als Zeugen.

23.06.16 26.07.16 08.09.16

Z-48 133 Vernehmung von
Herr Dr. Michael
Schwenke
als Zeugen.

23.06.16 28.06.16 07.07.16

Z-49 134 Vernehmung von
Herrn Dietrich
Weilbach
als Zeugen.

23.06.16 28.06.16 07.07.16

Z-50 135 Vernehmung von
Herrn Christoph
Schmitz
als Zeugen.

23.06.16 28.06.16 07.07.16

Z-51 136 Ersuchen um
Amtshilfe durch
Angabe aller von
der Zeugin
Gabriele Hahn (Be-
weisbeschluss Z-22)
während des Unter-
suchungszeitraums
in der BaFin bezie-
hungsweise in ande-
ren Bundesbehörden
wahrgenommenen
Dienstposten und
der Erläuterung ihrer

23.06.16 09.11.16 01.12.16 28.06.16 A-Z-51

Drucksache 18/12700 – 726 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

Bedeutung, das gem.
§ 18 Absatz 4
PUAG i.V.m. Arti-
kel 44 Absatz 3 GG
gerichtet wird an das
BMF, verbunden mit
der Bitte um Beant-
wortung bis zum
27.06.2016

Z-52 137 Vernehmung von
Herrn Raimund
Röseler
als Zeugen.
Zudem wird die Be-
weiserhebung vorbe-
reitet durch das Er-
suchen um Amts-
hilfe durch Angabe
aller von dem Zeu-
gen während des
Untersuchungszeit-
raums in der BaFin
beziehungsweise in
anderen Bundesbe-
hörden wahrgenom-
menen Dienstposten
und der Erläuterung
ihrer Bedeutung, das
gem. § 18 Absatz 4
PUAG i.V.m. Arti-
kel 44 Absatz 3 GG
gerichtet wird an das
BMF, verbunden mit
der Bitte um Beant-
wortung bis zum
27.06.2016

23.06.16 28.06.2016 07.07.2016 28.06.16 A-Z-52

Z-53 139 Vernehmung von
Herrn Rudolf Sei-
bert
als Zeugen.

23.06.16 28.06.16 07.07.16

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 727 – Drucksache 18/12700

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

FBD-
1

142 Es wird Beweis er-
hoben zur Klärung
der Fragen:
1. ob und in welcher
Höhe es im Zeit-
raum der Steuerjahre
1999 bis 2011 durch
Cum/Ex-Geschäfte
i. S. v. Unterab-
schnitt I zu möglich-
erweise unberechtig-
ten Steueranrech-
nungen oder -erstat-
tungen kam (siehe B
II.2. des Untersu-
chungsauftrages,
BT-Drs. 18/6839
und 18/7601); 2. ob
und wann welche
Stellen des Bundes
und solche der Zu-
sammenarbeit zwi-
schen Bund und
Ländern von den
Cum/Ex Geschäften
wussten oder davon
hätten wissen müs-
sen und welche der
genannten Stellen
Maßnahmen ergrif-
fen haben oder hät-
ten ergreifen müs-
sen, um die steuerli-
che Behandlung von
Cum/Ex-Geschäften
zu unterbinden, und
wer in diesem Zu-
sammenhang ggf.
die Verantwortung
trägt (siehe B II.3.
des Untersuchungs-
auftrages, BT-Drs.
18/6839 und
18/7601); 3. ob und
wenn ja, von wem es

07.07.16 11.07.16
26.07.16

A-FDB-1-
1

Drucksache 18/12700 – 728 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

Einflussnahmen auf
Personen in zustän-
digen Stellen des
Bundes oder
Schnittstellen zwi-
schen Bund und
Ländern mit dem
Ziel gab, die steuer-
liche Behandlung
der Cum/Ex-Ge-
schäfte i. S. v. Un-
terabschnitt I nicht
oder nicht gänzlich
zu unterbinden
(siehe B II.4. des
Untersuchungsauf-
trages, BT-Drs.
18/6839 und
18/7601); 4. ob und
wenn ja, wie und zu
welchen Beteiligun-
gen an Cum/Ex-Ge-
schäften es ggf. bei
privaten Kreditinsti-
tuten, Kreditinstitu-
ten mit Beteiligung
des Bundes oder
Kreditinstituten
während der Lauf-
zeit von Stabilisie-
rungsmaßnahmen
des Finanzmarktsta-
bilisierungsfonds ge-
kommen ist, wer
ggf. davon profitiert
hat und ob Organe
der Bank und von
diesen beauftragte
Wirtschaftsprüfer
beziehungsweise
Wirtschaftsprü-
fungsgesellschaften
und ggf. Vertreter
der öffentlichen Ei-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 729 – Drucksache 18/12700

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

gentümer Kennt-
nisse über diese Ge-
schäfte und deren
rechtliche Gestal-
tung erhielten unter-
binden (siehe B II.5.
des Untersuchungs-
auftrages, BT-Drs.
18/6839 und
18/7601); 5. welche
Kenntnisse Stellen
des Bundes darüber
hinaus über die Be-
teiligung von Kre-
ditinstituten des öf-
fentlichen Sektors
an Cum/Ex-Ge-
schäften i. S. v. Un-
terabschnitt I und
deren wirtschaftliche
Motive sowie dar-
über, wer von den
Geschäften ggf. pro-
fitiert hat, hatten
oder bei pflicht-
gem.em Handeln
hätten haben können
oder müssen und
was ggf. aufgrund
solcher Kenntnisse
unternommen oder
pflichtwidrig unter-
lassen wurde (siehe
B II.6. des Untersu-
chungsauftrages,
BT-Drs. 18/6839
und 18/7601); 6. ob
und wenn ja, wie
und in welchem
Umfang sich dar-
über hinaus andere
Marktteilnehmer an
den Cum/Ex-Ge-
schäften beteiligt ha-
ben und wer ggf.

Drucksache 18/12700 – 730 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

hiervon profitiert hat
(siehe B II.7. des
Untersuchungsauf-
trages, BT-Drs.
18/6839 und
18/7601); durch
Verlangen auf Her-
ausgabe des Origi-
nals zu dem in Ab-
lichtung beigefügten
Schreiben vom 22.
November 2007 so-
wie des mit diesem
Schreiben übersand-
ten Gutachtens be-
ziehungsweise der
mit diesem Schrei-
ben übersandten
Rechtsbewertung so-
wie sämtlicher Ak-
ten, Dokumente, in
Dateien oder auf an-
dere Weise gespei-
cherter Daten und
sonstiger sächlicher
Beweismittel, die
unter dem gleichen
Aktenzeichen wie
die genannten
Schriftstücke abge-
legt oder auffindbar
sind, gem. § 29 Ab-
satz 1 PUAG bei
Freshfields Bruck-
haus Deringer LLP.
Der Ausschuss er-
sucht weiter um die
Herausgabe weiterer
Gutachten oder
Rechtsbewertungen
zu Cum/Ex-Ge-
schäften, insbeson-
dere bezüglich der
Maple-Bank. Be-
gründung

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 731 – Drucksache 18/12700

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

Das beigefügte
Schriftstück ver-
weist auf eine Be-
gutachtung oder
Rechtsbewertung
durch Freshfields
Bruckhaus Deringer
zu Cum-/Ex-Ge-
schäften in Leerver-
kaufsfällen. Die
dazu vorgetragenen
Argumente sind für
die Erfüllung des
Untersuchungsauf-
trags von Bedeu-
tung.

For-
tis-1

143 Es wird Beweis er-
hoben zur Klärung
der Fragen:
1) ob und wann wel-
che Stellen des Bun-
des und solche der
Zusammenarbeit
zwischen Bund und
Ländern von den
Cum/Ex Geschäften
wussten oder davon
hätten wissen müs-
sen und welche der
genannten Stellen
Maßnahmen ergrif-
fen haben oder hät-
ten ergreifen müs-
sen, um die steuerli-
che Behandlung von
Cum/Ex-Geschäften
zu unter-binden, und
wer in diesem Zu-
sammenhang ggf.
die Verantwortung
trägt (siehe B II.3.
des Untersuchungs-
auftrages, BT-Drs.
18/6839 und
18/7601); 2) ob und
wenn ja, von wem es

07.07.16 11.07.16

27.07.16
A-Fortis-1
29.08.16
A-Fortis-

1-1

Drucksache 18/12700 – 732 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

Einflussnahmen auf
Personen in zustän-
digen Stellen des
Bundes oder
Schnittstellen zwi-
schen Bund und
Ländern mit dem
Ziel gab, die steu-
erli-che Behandlung
der Cum/Ex-Ge-
schäfte i. S. v. Un-
terabschnitt I nicht
oder nicht gänzlich
zu unterbinden
(siehe B II.4. des
Untersuchungsauf-
trages, BT-Drs.
18/6839 und
18/7601); 3) ob und
wenn ja, wie und zu
welchen Beteiligun-
gen an Cum/Ex-Ge-
schäften es ggf. bei
privaten Kreditinsti-
tuten, Kreditinstitu-
ten mit Beteiligung
des Bundes oder
Kreditinstitu-ten
während der Lauf-
zeit von Stabilisie-
rungsmaßnahmen
des Finanzmarktsta-
bilisie-rungsfonds
gekommen ist, wer
ggf. davon profitiert
hat und ob Organe
der Bank und von
diesen beauftragte
Wirtschaftsprüfer
beziehungsweise
Wirtschaftsprü-
fungsgesellschaften
und ggf. Vertreter
der öffentlichen Ei-
gentümer Kennt-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 733 – Drucksache 18/12700

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

nisse über diese Ge-
schäfte und deren
rechtliche Gestal-
tung erhielten unter-
binden (siehe B II.5.
des Untersuchungs-
auftrages, BT-Drs.
18/6839 und
18/7601); 4) ob und
wenn ja, wie und in
welchem Umfang
sich darüber hinaus
andere Marktteil-
nehmer an den
Cum/Ex-Geschäften
beteiligt haben und
wer ggf. hiervon
profitiert hat (siehe
B II.7. des Untersu-
chungsauftrages,
BT-Drs. 18/6839
und 18/7601); durch
Ersuchen um Her-
ausgabe des Origi-
nals zu dem in Ab-
lichtung beigefügten
Schreiben vom 22.
November 2007 so-
wie des mit diesem
Schreiben übersand-
ten Gutachtens be-
ziehungsweise der
mit diesem Schrei-
ben übersandten
Rechtsbewertung so-
wie sämtlicher Ak-
ten, Dokumente, in
Dateien oder auf an-
dere Weise gespei-
cherter Daten und
sonstiger sächlicher
Beweismittel, die
unter dem gleichen
Aktenzeichen wie
die genannten

Drucksache 18/12700 – 734 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

Schriftstücke abge-
legt oder auffindbar
sind, gem. § 29 Ab-
satz 1 PUAG bei der
Fortis Bank. Es wird
darum gebeten, die
Beweismittel bis 3
Wochen nach Zu-
stellung vorzulegen
und ggf. Teilliefe-
rungen vorab zu
übermitteln. Begrün-
dung: Das beige-
fügte Schriftstück
verweist auf eine
Begutachtung oder
Rechtsbewertung
durch Freshfields
Bruckhaus Deringer
zu Cum-/Ex-Ge-
schäften in Leerver-
kaufsfällen. Die
dazu vorgetragenen
Argumente sind für
die Erfüllung des
Untersuchungsauf-
trags von Bedeu-
tung.

BMF
-9

144
(neu)

Es wird Beweis er-
hoben zu den Ab-
schnitten I. und II.9.
bis II.10. des Unter-
suchungsauftrags
(BT-Drs. 18/6839
und 18/7601) durch
Beiziehung sämtli-
cher Akten, Doku-
mente, in Dateien
oder auf andere
Weise gespeicherter
Daten und sonstiger
sächlicher Beweis-
mittel, die die Frage-
stellungen der Ab-
schnitte I und II.9.

07.07.16 11.07.16

06.10.16
A-BMF-9-

1
08.11.16
A-BMF-9-

1-1
14.12.16
A-BMF-9-

1-2
14.12.16
A-BMF-9-

1-3
27.03.17

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 735 – Drucksache 18/12700

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

bis. II.10. des Unter-
suchungsauftrages
betreffen, und die im
BMF seit 1. Januar
1999 entstanden
oder in behördlichen
Gewahrsam genom-
men worden sind,
soweit nicht durch
die Beweisbe-
schlüsse BMF-2 bis
BMF-8 erfasst, gem.
§ 18 Absatz 1
PUAG beim BMF.
Es wird darum gebe-
ten, die beigezoge-
nen Beweismittel
möglichst bis zum
30. September 2016
vorzulegen.

A-BMF-9-
1-4
06.10.16
A-BMF-

9-2
VS-Vertr.
Tgb.-Nr.:

13/16
14.12.16
A-BMF-

9-2-1
VS-Vertr.
Tgb.-Nr.:

28/16

Ra-
mak-
kers-

1

145 Es wird Beweis er-
hoben zur Klärung
der Fragen:
1) ob und wenn ja,
welches Verhalten
von Stellen des Bun-
des zur Folge hatte,
dass die steuerliche
Behandlung von
Cum/Ex-Geschäften
i. S. v. Unterab-
schnitt I erst ab dem
Jahr 2012 unterbun-
den wurde und wel-
che Ziele und Moti-
vationen diesem
Verhalten ggf. zu
Grunde lagen (siehe
B II.1. des Untersu-
chungsauftrages,
BT-Drs. 18/6839
und 18/7601); 2) ob
und in welcher Höhe
es im Zeitraum der
Steuerjahre 1999 bis
2011 durch

07.07.16 11.07.16
11.08.16

A-Ramak-
kers-1

Drucksache 18/12700 – 736 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

Cum/Ex-Geschäfte
i. S. v. Unterab-
schnitt I zu möglich-
erweise unberechtig-
ten Steueranrech-
nungen oder -erstat-
tungen kam (siehe B
II.2. des Untersu-
chungsauftrages,
BT-Drs. 18/6839
und 18/7601); 3) ob
und wann welche
Stellen des Bundes
und solche der Zu-
sammenarbeit zwi-
schen Bund und
Ländern von den
Cum/Ex Geschäften
i. S. v. Unterab-
schnitt I wussten
oder davon hätten
wissen müssen und
welche der genann-
ten Stellen Maßnah-
men ergriffen haben
oder hätten ergreifen
müssen, um die
steuerliche Behand-
lung von Cum/Ex-
Geschäften i. S. v.
Unterabschnitt I zu
unterbinden, und
wer in diesem Zu-
sammenhang ggf.
die Verantwortung
trägt (siehe B II.3.
des Untersuchungs-
auftrages, BT-Drs.
18/6839 und
18/7601); 4) ob und
wenn ja, von wem es
Einflussnahmen auf
Personen in zustän-
digen Stellen des
Bundes oder

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 737 – Drucksache 18/12700

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

Schnittstellen zwi-
schen Bund und
Ländern mit dem
Ziel gab, die steuer-
liche Behandlung
der Cum/Ex-Ge-
schäfte i. S. v. Un-
terabschnitt I nicht
oder nicht gänzlich
zu unterbinden
(siehe B II.4. des
Untersuchungsauf-
trages, BTDrs.
18/6839 und
18/7601); 5) welche
Kenntnisse Stellen
des Bundes darüber
hinaus über die Be-
teiligung von Kre-
ditinstituten des öf-
fentlichen Sektors
an Cum/Ex-Ge-
schäften i. S. v. Un-
terabschnitt I und
deren wirtschaftliche
Motive sowie dar-
über, wer von den
Geschäften ggf. pro-
fitiert hat, hatten
oder bei pflicht-
gem.em Handeln
hätten haben können
oder müssen und
was ggf. aufgrund
solcher Kenntnisse
unternommen oder
pflichtwidrig unter-
lassen wurde (siehe
B II.6. des Untersu-
chungsauftrages,
BT-Drs. 18/6839
und 18/7601); 6) ob
durch Stellen des
Bundes jeweils Vor-
kehrungen erwogen

Drucksache 18/12700 – 738 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

und ergriffen wur-
den, die geeignet
und hinreichend
sind, Steuerausfälle
oder unberechtigte
Steueranrechnungen
oder- erstattungen
bei ähnlichen Ge-
staltungen von Fi-
nanzmarktgeschäf-
ten zu vermeiden
und welche Vorkeh-
rungen dafür ggf.
notwendig wären
(siehe B II.9. des
Untersuchungsauf-
trages, BT-Drs.
18/6839 und
18/7601); 7) ob bei
der Erhebung von
Kapitalertragsteuer
bei Cum/Ex-Ge-
schäften i. S. v. Un-
terabschnitt I oder
ähnlichen Gestaltun-
gen von Finanz-
marktgeschäften
strukturelle Defizite
in der Zusammenar-
beit von Bund und
Ländern im Bereich
der Finanzverwal-
tung bestehen, die
gesetzliche Ände-
rungen erforderlich
machen (siehe B
II.10. des Untersu-
chungsauftrages,
BT-Drs. 18/6839
und 18/7601); durch
Ersuchen um Her-
ausgabe der Kom-
munikationsdaten
von persönlichen be-
ziehungsweise nicht-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 739 – Drucksache 18/12700

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

dienstlichen Email-
konten in Bezug auf
die Kommunikation
zwischen Herrn
Richter am FG a.D.
Arnold Ramackers
und Dritten in dem
Zeitraum ab dem
Zeitpunkt von Herrn
Ramackers Abord-
nung an das BMF
(BMF) im Jahr 2004
bis zum Ende seiner
auf den Untersu-
chungsgegenstand
und die vorgenann-
ten Fragen zielende
Tätigkeit, auch über
den Zeitraum der of-
fiziellen Beschäfti-
gung im BMF hin-
aus, soweit die vor-
genannten Fragen
resp. der Untersu-
chungsgegenstand
des 4. Untersu-
chungsausschusses
(Cum Ex) der 18.
Wahlperiode des
Deutschen Bun-
destages berührt
sind, gem. § 29 Ab-
satz 1 PUAG bei
Herrn Richter am
FG a.D. Arnold Ra-
mackers. Es wird
darum gebeten, die
Beweismittel bis 3
Wochen nach Zu-
stellung vorzulegen
und ggfs. Teilliefe-
rungen vorab zu
übermitteln. Begrün-
dung
In den dem Untersu-
chungsausschuss zur

Drucksache 18/12700 – 740 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

Verfügung stehen-
den - nicht einge-
stuften – Akten wird
zum Teil elektroni-
scher Datenaus-
tausch per Email
über ein augen-
scheinlich dem
Richter
am FG a.D. Arnold
Ramackers zuzu-
rechnendes Email-
konto, dass auf „@t-
online.de“ endet, do-
kumentiert. Der In-
halt der Emails be-
zieht sich dabei aus-
drücklich auf den
Untersuchungsge-
genstand. Solche
Emails wurden au-
genscheinlich so-
wohl während als
auch außerhalb des
Zeitraumes von
Herrn Ramackers
offizieller Beschäfti-
gung im BMF von
Herrn Ramackers
versandt oder emp-
fangen. Im Rahmen
des Auftrages des
Untersuchungsaus-
schusses sind rele-
vante Kommunika-
tions- und Datenaus-
tausche zu geplanten
oder erfolgten Ver-
waltungsanweisun-
gen oder Gesetzes-
änderungen einge-
hend zu würdigen.

Z-54 146
(neu)

Vernehmung von
Herrn Stephan
Rau
als Zeuge.

07.07.16 26.07.16 08.09.16

12.09.16
B-Z-54-1
12.09.16

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 741 – Drucksache 18/12700

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

B-Z-54-2
12.09.16
B-Z-54-3
19.09.16
B-Z-54-4
Z-55 147 Vernehmung von

Herrn Thomas Re-
dert
als Zeuge.
Zudem wird die Be-
weiserhebung vorbe-
reitet durch das Er-
suchen um Amts-
hilfe durch Angabe
aller von dem Zeu-
gen während des
Untersuchungszeit-
raums im BMF be-
ziehungsweise in an-
deren Bundesbehör-
den wahrgenomme-
nen Dienstposten
und der Erläuterung
ihrer Bedeutung, das
gem. § 18 Absatz 4
PUAG i.V.m. Arti-
kel 44 Absatz 3 GG
gerichtet wird an das
BMF, verbunden mit
der Bitte um Beant-
wortung bis zum
26.08.2016.

07.07.16 26.08.16 A-Z-55

Z-56 148 Vernehmung von
Herrn Arnold Ra-
mackers
als Zeuge.
Zudem wird die Be-
weiserhebung vorbe-
reitet durch das Er-
suchen um Amts-
hilfe durch Angabe
aller von dem Zeu-
gen während des

07.07.16 26.07.16 08.09.16 11.07.16 26.08.16 A-Z-56

Drucksache 18/12700 – 742 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

Untersuchungszeit-
raums in der BaFin
beziehungsweise in
anderen Bundesbe-
hörden wahrgenom-
menen Dienstposten
und der Erläuterung
ihrer Bedeutung, das
gem. § 18 Absatz 4
PUAG i.V.m. Arti-
kel 44 Absatz 3 GG
gerichtet wird an das
BMF, verbunden mit
der Bitte um Beant-
wortung bis zum
26.08.2016.

Z-57 149 Vernehmung von
Herrn Klaus Pop-
penberg
als Zeuge.
Zudem wird die Be-
weiserhebung vorbe-
reitet durch das Er-
suchen um Amts-
hilfe durch Angabe
aller von dem Zeu-
gen während des
Untersuchungszeit-
raums in der BaFin
beziehungsweise in
anderen Bundesbe-
hörden wahrgenom-
menen Dienstposten
und der Erläuterung
ihrer Be-deutung,
das gem. § 18 Ab-
satz 4 PUAG i.V.m.
Artikel 44 Absatz 3
GG gerichtet wird
an das BMF, ver-
bunden mit der Bitte
um Beantwortung
bis zum 26.08.2016.

07.07.16 29.08.16 08.09.16 26.08.16 A-Z-57

Z-58 150 Vernehmung von
Frau Jacqueline
Gürch

07.07.16 26.08.16 A-Z-58

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 743 – Drucksache 18/12700

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

als Zeugin.
Zudem wird die Be-
weiserhebung vorbe-
reitet durch das Er-
suchen um Amts-
hilfe durch Angabe
aller von der Zeugin
während des Unter-
suchungszeitraums
im BMF bezie-
hungsweise in ande-
ren Bundesbehörden
wahrgenommenen
Dienstposten und
der Erläuterung ihrer
Bedeutung, das gem.
§ 18 Absatz 4
PUAG i.V.m. Arti-
kel 44 Absatz 3 GG
gerichtet wird an das
BMF, verbunden mit
der Bitte um Beant-
wortung bis zum
26.08.2016

Z-59 Ohne
be-
schlos-
sen

Vernehmung von
Herrn Michael
Gierlich
als Zeuge.

07.07.16 12.09.16 22.09.16 26.08.16 A-Z-59

Z-60 Ohne
be-
schlos-
sen

Vernehmung von
Herrn Matthias
Hensel
als Zeuge.

07.07.16 24.10.16 07.11.16 26.08.16 A-Z-60

Z-61 152 Vernehmung von
Herrn
Karl Wilhelm
Christmann
als Zeuge.
Zudem wird die
Beweiserhebung
vorbereitet durch
das Ersuchen um
Amtshilfe durch
Angabe aller von
dem Zeugen
während des
Untersuchungszeitra

08.09.16 12.09.16 22.09.16 12.09.16 A-Z-61

Drucksache 18/12700 – 744 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

ums im BMF
beziehungsweise in
anderen
Bundesbehörden
wahrgenommenen
Dienstposten und
der Erläuterung ihrer
Bedeutung, das gem.
§ 18 Absatz 4
PUAG i.V.m.
Artikel 44 Absatz 3
GG gerichtet wird
an das BMF,
verbunden mit der
Bitte um
Beantwortung bis
zum 12.09.2016.

Z-62 153 Vernehmung von
Herrn
Dr. Rolf Möhlen-
brock
als Zeuge.
Zudem wird die Be-
weiserhebung vorbe-
reitet durch das Er-
suchen um Amts-
hilfe durch Angabe
aller von dem Zeu-
gen während des
Untersuchungszeit-
raums im BMF be-
ziehungsweise in an-
deren Bundesbehör-
den wahrgenomme-
nen Dienstposten
und der Erläuterung
ihrer Bedeutung, das
gem. § 18 Absatz 4
PUAG i.V.m. Arti-
kel 44 Absatz 3 GG
gerichtet wird an das
BMF, verbunden mit
der Bitte um Beant-
wortung bis zum
12.09.2016.

08.09.16 02.12.16 15.12.16 12.09.16 A-Z-62

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 745 – Drucksache 18/12700

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

Z-63 154
(neu)

Vernehmung von
Herrn
Florian Scheurle
als Zeuge.
Zudem wird die Be-
weiserhebung vorbe-
reitet durch das Er-
suchen um Amts-
hilfe durch Angabe
aller von dem
Zeugen während des
Untersuchungszeitra
ums im BMF
beziehungsweise in
anderen
Bundesbehörden
wahrgenommenen
Dienstposten und
der Erläuterung ihrer
Bedeutung, das gem.
§ 18 Absatz 4
PUAG i.V.m.
Artikel 44 Absatz 3
GG gerichtet wird
an das BMF,
verbunden mit der
Bitte um
Beantwortung bis
zum 12.09.2016.

08.09.16 12.09.16 22.09.16 12.09.16 A-Z-63

Z-64 155
(neu)

Vernehmung von
Herrn
Dr. Albert Peters
als Zeuge.
Zudem wird die Be-
weiserhebung vorbe-
reitet durch das Er-
suchen um Amts-
hilfe durch Angabe
aller von dem Zeu-
gen während des
Untersuchungszeit-
raums im BMF be-
ziehungsweise in an-
deren Bundesbehör-
den wahrgenomme-
nen Dienstposten

08.09.16
12.09.16
A-Z-64

Drucksache 18/12700 – 746 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

und der Erläuterung
ihrer Bedeutung, das
gem. § 18 Absatz 4
PUAG i.V.m. Arti-
kel 44 Absatz 3 GG
gerichtet wird an das
BMF, verbunden mit
der Bitte um Beant-
wortung bis zum
12.09.2016.

Z-65 156
(neu)

Vernehmung von
Herrn
Michael Sell
als Zeuge.
Zudem wird die Be-
weiserhebung vorbe-
reitet durch das Er-
suchen um Amts-
hilfe durch Angabe
aller von dem Zeu-
gen während des
Untersuchungszeit-
raums im BMF be-
ziehungsweise in an-
deren Bundesbehör-
den wahrgenomme-
nen Dienstposten
und der Erläuterung
ihrer Bedeutung, das
gem. § 18 Absatz 4
PUAG i.V.m. Arti-
kel 44 Absatz 3 GG
gerichtet wird an das
BMF, verbunden mit
der Bitte um Beant-
wortung bis zum
12.09.2016.

08.09.16 02.12.16 15.12.16

12.09.16
A-Z-65

01.12.16
A-Z-65-1

FDB-
2

159 Es wird Beweis er-
hoben zur Klärung
der Fragen:

ob und in welcher
Höhe es im Zeit-
raum der Steuerjahre
1999 bis 2011 durch
Cum/Ex-Geschäfte
zu möglicherweise

08.09.16 09.09.16
17.10.16
A-FBD-2-
1

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 747 – Drucksache 18/12700

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

unberechtigten Steu-
eranrechnungen oder
-erstattungen kam
(siehe Abschnitt B.
II. 2. des Untersu-
chungsauftrages,
BT-Drs. 18/6839
und 18/7601);
ob und wann welche
Stellen des Bundes
und solche der Zu-
sammenarbeit zwi-
schen Bund und
Ländern von den
Cum/Ex-Geschäften
wussten oder davon
hätten wissen müs-
sen und welche der
genannten Stellen
Maßnahmen ergrif-
fen haben oder hät-
ten ergreifen müs-
sen, um die steuerli-
che Behandlung von
Cum/Ex-Geschäften
zu unterbinden, und
wer in diesem Zu-
sammenhang ggf.
die Verantwortung
trägt (siehe Ab-
schnitt B. II. 3. des
Untersuchungsauf-
trages, BT-Drs.
18/6839 und
18/7601);
[…]
durch das Verlangen
auf Herausgabe

1. sämtlicher man-
datsbezogener Ak-
ten, Dokumente, in
Dateien oder auf an-
dere Weise gespei-
cherter Daten und
sonstiger sächlicher
Beweismittel, soweit
sie sich auf Cum/Ex-

Drucksache 18/12700 – 748 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

Geschäfte im Unter-
suchungszeitraum
beziehen,

2. sämtlicher man-
datsunabhängiger
Gutachten, Rechts-
bewertungen (insbe-
sondere in Form von
„Tax Opinions“), In-
formationspapiere
(insbesondere in
Form von „Special
Alerts“, „Briefings“,
„Insights“ oder
„Newsletters“), in-
terner Vermerke, in-
terner Nachrichten
(insbesondere in
Form von Schriftsät-
zen, E-Mails, Me-
mos), interner Be-
schlüsse (insbeson-
dere Geschäftsfüh-
rungsbeschlüsse)
und sonstiger man-
datsunabhängiger
sächlicher Beweis-
mittel, soweit sie
sich auf Cum/Ex-
Geschäfte im Unter-
suchungszeitraum
beziehen,
gem. § 29 Absatz 1
PUAG bei
Freshfield Bruck-
haus Deringer LLP
[…]
Es wird ferner die
Beweiserhebung zur
Klärung der vorge-
nannten Fragen vor-
bereitet durch Aus-
kunftsverlangen bei
Freshfields Bruck-
haus Deringer LLP
gerichtet auf die Be-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 749 – Drucksache 18/12700

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

nennung jener Mit-
arbeiter mit ladungs-
fähiger Anschrift,
die bei Freshfields
Bruckhaus Deringer
LLP für die Bearbei-
tung von Mandaten
mit Bezug zu
Cum/Ex-Geschäften
im Untersuchungs-
zeitraum zuständig
waren, sowie der
den jeweiligen Mit-
arbeitern im entspre-
chenden Zeitraum
vorgesetzten Partner
und Senior Partner.
Der Ausschuss bittet
um Vorlage der ge-
nannten Beweismit-
tel und um Erfüllung
des Auskunftsver-
langens durch
schriftliche Mittei-
lung jeweils inner-
halb von 4 Wochen
nach Zustellung. Be-
zeichnung des auf-
grund dieses An-
trags ggf. gefassten
Beweisbeschlusses:
FBD-2

Kob-
len-
zer-1

160 Es wird Beweis er-
hoben zur Klärung
der Fragen:
1) ob und in welcher
Höhe es im Zeit-
raum der Steuerjahre
1999 bis 2011 durch
Cum/Ex-Geschäfte
zu möglicherweise
unberechtigten Steu-
eranrechnungen oder
-erstattungen kam
(siehe Abschnitt B.
II. 2. des Untersu-
chungsauftrages,

08.09.16 09.09.16

01.11.16
A-Kob-

lenzer-1-1
VS-G

Tgb.-Nr.
26/16

Drucksache 18/12700 – 750 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

BT-Drs. 18/6839
und 18/7601);
2) ob und wann wel-
che Stellen des Bun-
des und solche der
Zusammenarbeit
zwischen Bund und
Ländern von den
Cum/Ex-Geschäften
wussten oder davon
hätten wissen müs-
sen und welche der
genannten Stellen
Maßnahmen ergrif-
fen haben oder hät-
ten ergreifen müs-
sen, um die steuerli-
che Behandlung von
Cum/Ex-Geschäften
zu unter-binden, und
wer in diesem Zu-
sammenhang ggf.
die Verantwortung
trägt (siehe Ab-
schnitt B. II. 3. des
Untersuchungsauf-
trages, BT-Drs.
18/6839 und
18/7601);
[…]
durch das Verlan-
gen auf Heraus-
gabe
1. sämtlicher man-
datsbezogener Ak-
ten, Dokumente, in
Dateien oder auf an-
dere Weise gespei-
cherte Daten und
sonstige sächliche
Beweismittel, soweit
sie sich auf Cum/Ex-
Geschäfte im Unter-
suchungszeitraum
beziehen,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 751 – Drucksache 18/12700

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

2. sämtlicher man-
datsunabhängiger
Gutachten, Rechts-
bewertungen, Infor-
mationspapie-re, in-
terner Vermerke und
Nachrichten (insbe-
sondere in Form von
Schriftsätzen, E-
Mails, Memos) und
sonstiger mandats-
unabhängiger sächli-
cher Beweismittel,
soweit sie sich auf
Cum/Ex-Geschäfte
im Untersuchungs-
zeitraum beziehen,
gem. § 29 Absatz 1
PUAG bei Herrn
Prof. Dr. Thomas
Koblenzer, Steuer-
kanzlei Koblenzer,
Düsseldorf.
[…]
Der Ausschuss bittet
um Vorlage der ge-
nannten Beweismit-
tel innerhalb von 4
Wochen nach Zu-
stellung. Bezeich-
nung des aufgrund
dieses Antrags ggf.
gefassten Beweisbe-
schlusses: Kob-
lenzer-1

Sin-
ger-1

161 Es wird Beweis er-
hoben zur Klärung
der Fragen:
1) ob und in welcher
Höhe es im Zeit-
raum der Steuerjahre
1999 bis 2011 durch
Cum/Ex-Geschäfte
zu möglicherweise
unberechtigten Steu-
eranrechnungen oder

08.09.16 09.09.16

10.10.16
A-Singer-

1-2
VS-G

Tgb.-Nr.
18/16

Drucksache 18/12700 – 752 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

-erstattungen kam
(siehe Abschnitt B.
II. 2. des Untersu-
chungsauftrages,
BT-Drs. 18/6839
und 18/7601);
2) ob und wann wel-
che Stellen des Bun-
des und solche der
Zusammenarbeit
zwischen Bund und
Ländern von den
Cum/Ex-Geschäften
wussten oder davon
hätten wissen müs-
sen und welche der
genannten Stellen
Maßnahmen ergrif-
fen haben oder hät-
ten ergreifen müs-
sen, um die steuerli-
che Behandlung von
Cum/Ex-Geschäften
zu unter-binden, und
wer in diesem Zu-
sammenhang ggf.
die Verantwortung
trägt (siehe Ab-
schnitt B. II. 3. des
Untersuchungsauf-
trages, BT-Drs.
18/6839 und
18/7601);
[…]
durch das Verlan-
gen auf Heraus-
gabe
1. sämtlicher man-
datsbezogener Ak-
ten, Dokumente, in
Dateien oder auf an-
dere Weise gespei-
cherte Daten und
sonstige sächliche
Beweismittel, soweit
sie sich auf Cum/Ex-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 753 – Drucksache 18/12700

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

Geschäfte im Unter-
suchungszeitraum
beziehen,
2. sämtlicher man-
datsunabhängiger
Gutachten, Rechts-
bewertungen, Infor-
mationspapiere, in-
terner Vermerke und
Nachrichten (insbe-
sondere in Form von
Schriftsätzen, E-
Mails, Memos) und
sonstiger mandats-
unabhängiger sächli-
cher Beweismittel,
soweit sie sich auf
Cum/Ex-Geschäfte
im Untersuchungs-
zeitraum beziehen,
gem. § 29 Absatz 1
PUAG bei Frau
Rechtsanwältin
und Steuerberate-
rin Juliana Sophie
Singer, Kanzlei
Singer & Singer
Rechtsanwälte und
Steuerberater
GbR, Bruchköbel.
[…]
Der Ausschuss bittet
um Vorlage der ge-
nannten Beweismit-
tel innerhalb von 4
Wochen nach Zu-
stellung. Bezeich-
nung des aufgrund
dieses Antrags ggf.
gefassten Beweisbe-
schlusses: Singer-1

Z-66 163 Vernehmung von
Frau
Ilka Dumont
als Zeugin.

08.09.16 23.09.16 29.09.16
14.09.16
A-Z-66

Drucksache 18/12700 – 754 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

Zudem wird die Be-
weiserhebung vorbe-
reitet durch das Er-
suchen um Amts-
hilfe durch Angabe
aller von dem
Zeugen während des
Untersuchungszeitra
ums im BMF
beziehungsweise in
anderen
Bundesbehörden
wahrgenommenen
Dienstposten und
der Erläuterung ihrer
Bedeutung, das gem.
§ 18 Absatz 4
PUAG i.V.m.
Artikel 44 Absatz 3
GG gerichtet wird
an das BMF,
verbunden mit der
Bitte um
Beantwortung bis
zum 12.09.2016.

Z-67 ohne
be-
schlos-
sen

Vernehmung von
Frau
Ruth Burkert
als Zeugin.
Zudem wird die Be-
weiserhebung vorbe-
reitet durch das Er-
suchen um Amts-
hilfe durch Angabe
aller von dem
Zeugen während des
Untersuchungszeitra
ums bei der BaFin
beziehungsweise in
anderen
Bundesbehörden
wahrgenommenen
Dienstposten und
der Erläuterung ihrer
Bedeutung, das gem.
§ 18 Absatz 4

08.09.16 12.09.16 22.09.16 14.09.16 A-Z-67

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 755 – Drucksache 18/12700

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

PUAG i.V.m.
Artikel 44 Absatz 3
GG gerichtet wird
an das BMF,
verbunden mit der
Bitte um
Beantwortung bis
zum 12.09.2016.

BaFi
n-5

164 Es wird Beweis er-
hoben zu den Ab-
schnitten I. und II.9.
bis II.10. des Unter-
suchungsauftrages
(BT-Drs. 18/6839
und 18/7601) durch
Beiziehung sämtli-
cher Akten, Doku-
mente, in Dateien
oder auf andere Art
gespeicherter Daten
und sonstiger sächli-
cher Beweismittel,
die die Fragestellun-
gen der Abschnitte I
und II.9. bis II.10.
des Untersuchungs-
ausschusses in Be-
zug auf Cum/Cum-
Transaktionen
(„ähnliche Gestal-
tungen“) betreffen,
und die in der Bun-
des-anstalt für Fi-
nanzdienstleistungs-
aufsicht (BaFin) und
Ihrer Vorgängerbe-
hörden Bundes-auf-
sichtsamt für Kredit-
wesen, Bundesauf-
sichtsamt für das
Versicherungswesen
und Bundesauf-
sichtsamt für den
Wertpapierhandel
seit 01. Januar 1999
entstanden oder in

22.09.16 23.09.16

14.12.16
A-BaFin-

5-1
14.12.16
A-BaFin-

5-2
VS-Vertr.
Tgb.-Nr.

27/16

Drucksache 18/12700 – 756 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

behördlichen Ge-
wahrsam genommen
worden sind, soweit
nicht durch die Be-
weisbeschlüsse
BaFin-1, BaFin-2,
BaFin-3 oder BaFin-
4 erfasst, gem. § 18
Absatz 1 PUAG
beim BMF. Es wird
darum gebeten, die
beigezogenen Be-
weismittel möglichst
bis zum 30. Novem-
ber 2016 vorzule-
gen. Bezeichnung
des aufgrund dieses
Antrags ggfs. gefas-
sten Beweisbe-
schlusses: BaFin-5

Ban-
ken-
ver-
band-
2

165 Es wird Beweis er-
hoben zur Klärung
der Fragen:
1) ob und wenn ja,
welches Verhalten
von Stellen des Bun-
des zur Folge hatte,
dass die steuerliche
Behandlung von
Cum/Ex-Geschäften
i. S. v. Unterab-
schnitt I erst ab dem
Jahr 2012 unterbun-
den wurde und wel-
che Ziele und Moti-
vationen diesem
Verhalten ggf. zu
Grunde lagen (siehe
B II.1. des Untersu-
chungsauftrages,
BT-Drs. 18/6839
und 18/7601);
2) ob und in welcher
Höhe es im Zeit-
raum der Steuerjahre
1999 bis 2011 durch

22.09.16 23.09.16

18.10.16
A-Ban-
kenver-

band-2-1
VS-Vertr.
Tgb.-Nr.

22/16
01.11.16
A-Ban-
kenver-

band-2-1-
1

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 757 – Drucksache 18/12700

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

Cum/Ex-Geschäfte
i. S. v. Unterab-
schnitt I zu möglich-
erweise unberechtig-
ten Steueranrech-
nungen oder -erstat-
tungen kam (siehe B
II.2. des Untersu-
chungsauftrages,
BT-Drs. 18/6839
und 18/7601);…
Ersuchen um Her-
ausgabe sämtlicher
Akten, Dokumenten
in Dateien oder auf
andere Art gespei-
cherter Daten und
sonstiger sächlicher
Beweismittel, die
mittelbar oder un-
mittelbar Bezug
nehmen auf zwi-
schen dem Bundes-
verband deutscher
Banken (BdB) und
Herrn Richter am
FG a.D. Arnold Ra-
mackers im Zeit-
raum vom 01. April
2004 bis 31. Dezem-
ber 2011 geschlos-
sene Verträge oder
getroffene Abspra-
chen über Leistungs-
erbringungen gegen
Entgelt oder Geldes-
wert, beziehungs-
weise über gewährte
Vorteile in Geld
oder Geldeswert
ohne direkte Gegen-
leistung gem. § 29
Absatz 1 PUAG bei
Bundesverband
deutscher Banken
e.V., vertreten durch

Drucksache 18/12700 – 758 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

das Präsidium,
Burgstraße 28,
10178 Berlin. Es
wird darum gebeten,
die Beweismittel bis
3 Wochen nach Zu-
stellung vorzulegen
und ggfs. Teilliefe-
rungen vorab zu
übermitteln.

Bun-
des-
bank-
3

166 Es wird Beweis er-
hoben zu den Ab-
schnitten I. und II.9.
bis II.10. des Unter-
suchungsauftrages
(BT-Drs. 18/6839
und 18/7601) durch
das Ersuchen um
Herausgabe sämtli-
cher Akten, Doku-
mente, in Dateien
oder auf andere Art
gespeicherter Daten
und sonstiger sächli-
cher Beweismittel,
die die Fragestellun-
gen der Abschnitte I
und II.9. bis II.10.
des Untersuchungs-
ausschusses in Be-
zug auf Cum/Cum-
Transaktionen
(„ähnliche Gestal-
tungen“) betreffen,
und die unmittelbar
in der Deutschen
Bundesbank und ih-
ren Hauptverwaltun-
gen seit 01. Januar
1999 entstanden
oder in behördlichen
Gewahrsam genom-
men worden sind,
soweit nicht durch
die Beweisbe-

22.09.16 23.09.16

30.11.16
A-Bun-

desbank-
3-1
30.11.16
A-Bun-

desbank-
3-2

VS-Vertr.
Tgb.-Nr.

25/16

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 759 – Drucksache 18/12700

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

schlüsse Bundes-
bank-1 oder Bundes-
bank-2 erfasst, gem.
§ 18 Absatz 1
PUAG bei der Deut-
schen Bundesbank.
Es wird darum gebe-
ten, die beigezoge-
nen Beweismittel
möglichst bis zum
30. November 2016
vorzulegen. Be-
zeichnung des auf-
grund dieses An-
trags ggfs. gefassten
Beweisbeschlusses:
Bundesbank-3.

BVI-
1

167 Es wird Beweis er-
hoben zur Klärung
der Fragen:
1) ob und wenn ja,
welches Verhalten
von Stellen des Bun-
des zur Folge hatte,
dass die steuerliche
Behandlung von
Cum/Ex-Geschäften
i. S. v. Unterab-
schnitt I erst ab dem
Jahr 2012 unterbun-
den wurde und wel-
che Ziele und Moti-
vationen diesem
Verhalten ggf. zu
Grunde lagen (siehe
B II.1. des Untersu-
chungsauftrages,
BT-Drs. 18/6839
und 18/7601);
2) ob und in welcher
Höhe es im Zeit-
raum der Steuerjahre
1999 bis 2011 durch
Cum/Ex-Geschäfte
i. S. v. Unterab-

22.09.16 23.09.16

19.10.16
A-BVI-1-

1
VS-Vertr.
Tgb.-Nr.:

23/16

Drucksache 18/12700 – 760 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

schnitt I zu möglich-
erweise unberechtig-
ten Steuer-anrech-
nungen oder -erstat-
tungen kam (siehe B
II.2. des Untersu-
chungsauftrages,
BT-Drs. 18/6839
und 18/7601); […]
durch Ersuchen um
Herausgabe sämtli-
cher Akten, Doku-
menten in Dateien
oder auf andere Art
gespeicherter Daten
und sonstiger sächli-
cher Beweismittel,
die mittelbar oder
unmittelbar Bezug
nehmen auf zwi-
schen dem Bundes-
verband Investment
und Asset Manage-
ment (BVI) und
Herrn Richter am
FG a.D. Arnold Ra-
mackers im Zeit-
raum vom 01. April
2004 bis 31. Dezem-
ber geschlossene
Verträge oder ge-
troffene Absprachen
über Leistungser-
bringungen gegen
Entgelt oder Geldes-
wert, beziehungs-
weise über gewährte
Vorteile in Geld
oder Geldeswert
ohne direkte Gegen-
leistung gem. § 29
Absatz 1 PUAG bei
dem Bundesverband
Investment und As-
set Management
e.V., vertreten durch

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 761 – Drucksache 18/12700

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

die Geschäftsfüh-
rung, Bockenheimer
Anlage 15, 60322
Frankfurt am Main.
Es wird darum gebe-
ten, die Beweismit-
tel bis 3 Wochen
nach Zustellung vor-
zulegen und ggfs.
Teillieferungen
vorab zu übermitteln
[…]
Bezeichnung des
aufgrund dieses An-
trags ggfs. gefassten
Beweisbeschlusses:
BVI-1

BVR
-1

168 Es wird Beweis er-
hoben zur Klärung
der Fragen:
1. ob und wenn ja,
welches Verhalten
von Stellen des Bun-
des zur Folge hatte,
dass die steuerliche
Behandlung von
Cum/Ex-Geschäften
i. S. v. Unterab-
schnitt I erst ab dem
Jahr 2012 unterbun-
den wurde und wel-
che Ziele und Moti-
vationen diesem
Verhalten ggf. zu
Grunde lagen (siehe
B II.1. des Untersu-
chungsauftrages,
BT-Drs. 18/6839
und 18/7601);
ob und in welcher
Höhe es im Zeit-
raum der Steuerjahre
1999 bis 2011 durch
Cum/Ex-Geschäfte
i. S. v. Unterab-

22.09.16 23.09.16

19.10.16
A-BVR-1
VS-Vertr.
Tgb.-Nr.

18/16

Drucksache 18/12700 – 762 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

schnitt I zu möglich-
erweise unberechtig-
ten Steueranrech-
nungen oder -erstat-
tungen kam (siehe B
II.2. des Untersu-
chungsauftrages,
BT-Drs. 18/6839
und 18/7601); […]
durch Ersuchen um
Herausgabe sämtli-
cher Akten, Doku-
menten in Dateien
oder auf andere Art
gespeicherter Daten
und sonstiger sächli-
cher Beweismittel,
die mittelbar oder
unmittelbar Bezug
nehmen auf zwi-
schen dem Bundes-
verband der Deut-
schen Volksbanken
und Raiffeisenban-
ken e.V. (BVR) und
Herrn Richter am
FG a.D. Arnold Ra-
mackers im Zeit-
raum vom 01. April
2004 bis 31. Dezem-
ber 2011 geschlos-
sene Verträge oder
getroffene Abspra-
chen über Leistungs-
erbringungen gegen
Entgelt oder Geldes-
wert, beziehungs-
weise über gewährte
Vorteile in Geld
oder Geldeswert
ohne direkte Gegen-
leistung gem. § 29
Absatz 1 PUAG bei
Bundesverband der
Deutschen Volks-
banken und

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 763 – Drucksache 18/12700

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

Raiffeisenbanken
e.V. (BVR), vertre-
ten durch den Vor-
stand, Schel-
lingstraße 4, 10785
Berlin. Es wird
darum gebeten, die
Beweismittel bis 3
Wochen nach Zu-
stellung vorzulegen
und ggfs. Teilliefe-
rungen vorab zu
übermitteln […]
Der Beweisbe-
schluss ergeht insbe-
sondere in Bezug
auf den Teil des Un-
tersuchungsauftra-
ges zu „Einflussnah-
men auf Personen in
zuständigen Stellen
des Bundes oder
Schnittstellen zwi-
schen Bund und
Ländern“, vgl. zu
Ziffer 4), da Herr
Ramackers im Zeit-
raum vom 01. April
2004 bis 31. Dezem-
ber 2011 auch für
das BMF tätig war.
Bezeichnung des
aufgrund dieses An-
trags ggfs. gefassten
Beweisbeschlusses:
BVR-1

BZSt
-4

169 Es wird Beweis er-
hoben zu den Ab-
schnitten I. und II.9.
bis II.10. des Unter-
suchungsauftrages
(BT-Drs. 18/6839
und 18/7601) durch
Beiziehung sämtli-
cher Akten, Doku-
mente, in Dateien

22.09.16 23.09.16

14.12.16
A-BZSt-4-

1
14.12.16
A-BZSt-

4-2
VS-Vertr.
Tgb.-Nr.

26/16

Drucksache 18/12700 – 764 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

oder auf andere Art
gespeicherter Daten
und sonstiger sächli-
cher Beweismittel,
die die Fragestellun-
gen der Abschnitte I
und II.9. bis II.10.
des Untersuchungs-
ausschusses in Be-
zug auf Cum/Cum-
Transaktionen
(„ähnliche Gestal-
tungen“) betreffen,
und die im BZSt und
Ihrer Vorgängerbe-
hörde dem Bundes-
amt für Finanzen
seit 01. Januar 1999
entstanden oder in
behördlichen Ge-
wahrsam genommen
worden sind, soweit
nicht durch die Be-
weisbeschlüsse
BZSt-1, BZSt-2 oder
BZSt-3 erfasst, gem.
§ 18 Absatz 1
PUAG beim BMF.
Es wird darum gebe-
ten, die beigezoge-
nen Beweismittel
möglichst bis zum
30. November 2016
vorzulegen. Be-
zeichnung des auf-
grund dieses An-
trags ggfs. gefassten
Beweisbeschlusses:
BZSt-4

Com-
merz
bank-
2

170 Es wird Beweis er-
hoben zur Klärung
der Fragen:
3) ob durch Stellen
des Bundes jeweils
Vorkehrungen erwo-
gen und ergriffen

22.09.16 23.09.16

02.11.16
A-Com-

merzbank
-2-1

VS-G
Tgb.-Nr.

22/16

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 765 – Drucksache 18/12700

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

wurden, die geeignet
und hinreichend
sind, Steuerausfälle
oder unberechtigte
Steueranrechnungen
oder- erstattungen
bei ähnlichen Ge-
staltungen von Fi-
nanzmarktgeschäf-
ten zu vermeiden
und welche Vorkeh-
rungen dafür ggf.
notwendig wären
(siehe B II.9. des
Untersuchungsauf-
trages, BT-Drs.
18/6839 und
18/7601);
4) ob bei der Erhe-
bung von Kapitaler-
tragsteuer bei ähnli-
chen Gestaltungen
von Finanzmarktge-
schäften strukturelle
Defizite in der Zu-
sammenarbeit von
Bund und Ländern
im Bereich der Fi-
nanzverwaltung be-
stehen, die gesetzli-
che Änderungen er-
forderlich machen
(siehe B II.10. des
Untersuchungsauf-
trages, BT-Drs.
18/6839 und
18/7601);
durch Ersuchen um
Herausgabe sämtli-
cher Akten, Doku-
menten in Dateien
oder auf andere Art
gespeicherter Daten
und sonstiger sächli-
cher Beweismittel,
die mittelbar oder
21.12.16
A-Com-

merzbank-
2-1

Drucksache 18/12700 – 766 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

unmittelbar Bezug
nehmen auf die Ent-
scheidung der Com-
merzbank AG,
Cum/Cum-Ge-
schäfte nicht weiter
zu betreiben, sowie
Bezug nehmen auf
die Entscheidungen
und Anweisungen
die gem. Recherchen
des Bayerischen
Rundfunks und Pro
Publica zwischen
2013 und 2015 rund
250 Mal zu Über-
schreitungen und
Unterschreitungen
von Stimmrechtsan-
teilsschwellen bei
deutschen Aktienge-
sellschaften geführt
haben, soweit sie die
Zusammenarbeit
und den Erkenntnis-
austausch von Bund
und Ländern betref-
fen, also Informatio-
nen enthalten, die
mit Stellen des Bun-
des – hier vor allem
dem BMF, der
FMSA, dem BZSt,
der BaFin und der
Deutschen Bundes-
bank – ausgetauscht
wurden oder aus
heutiger Sicht hätten
ausgetauscht werden
können und soweit
nicht durch Beweis-
beschluss Commerz-
bank-1 erfasst, gem.
§ 29 Absatz 1

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 767 – Drucksache 18/12700

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

PUAG bei der Com-
merzbank AG. Es
wird darum gebeten,
die Beweismittel bis
3 Wochen nach Zu-
stellung vorzulegen
und ggfs. Teilliefe-
rungen vorab zu
übermitteln […]
Bezeichnung des
aufgrund dieses An-
trags ggfs. gefassten
Beweisbeschlusses:
Commerzbank-2

DSG
V-1

171 Es wird Beweis er-
hoben zur Klärung
der Fragen:
1) ob und wenn ja,
welches Verhalten
von Stellen des Bun-
des zur Folge hatte,
dass die steuerliche
Behandlung von
Cum/Ex-Geschäften
i. S. v. Unterab-
schnitt I erst ab dem
Jahr 2012 unterbun-
den wurde und wel-
che Ziele und Moti-
vationen diesem
Verhalten ggf. zu
Grunde lagen (siehe
B II.1. des Untersu-
chungsauftrages,
BT-Drs. 18/6839
und 18/7601);
2) ob und in welcher
Höhe es im Zeit-
raum der Steuerjahre
1999 bis 2011 durch
Cum/Ex-Geschäfte
i. S. v. Unterab-
schnitt I zu möglich-
erweise unberechtig-
ten Steuer-anrech-

22.09.16 23.09.16

18.10.16
A-DSGV-

1-2
VS-Vertr.
Tgb.-Nr.

16/16
17.01.17
A-DSGV-

1-2-1

Drucksache 18/12700 – 768 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

nungen oder -erstat-
tungen kam (siehe B
II.2. des Untersu-
chungsauftrages,
BT-Drs. 18/6839
und 18/7601); […]
durch Ersuchen um
Herausgabe sämtli-
cher Akten, Doku-
menten in Dateien
oder auf andere Art
gespeicherter Daten
und sons-tiger säch-
licher Beweismittel,
die mittelbar oder
unmittelbar Bezug
nehmen auf zwi-
schen dem Deut-
scher Sparkassen-
und Giroverband
(DSGV) und Herrn
Richter am FG a.D.
Arnold Ramackers
im Zeitraum vom
01. April 2004 bis
31. Dezember 2011
geschlossene Ver-
träge oder getroffene
Absprachen über
Leistungserbringun-
gen gegen Entgelt
oder Geldeswert, be-
ziehungsweise über
gewährte Vorteile in
Geld oder Geldes-
wert ohne direkte
Gegenleistung gem.
§ 29 Absatz 1
PUAG bei Deut-
scher Sparkassen-
und Giroverband
e.V. (DSGV), ver-
treten durch die Ver-
bandsleitung, Char-
lottenstraße 47,
10117 Berlin. Es

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 769 – Drucksache 18/12700

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

wird darum gebeten,
die Beweismittel bis
3 Wochen nach Zu-
stellung vorzulegen
und ggfs. Teilliefe-
rungen vorab zu
übermitteln[…]
Bezeichnung des
aufgrund dieses An-
trags ggfs. gefassten
Beweisbeschlusses:
DSGV-1

FMS
A-1

172 Es wird Beweis er-
hoben zu den Ab-
schnitten I. und II.9.
bis II.10. des Unter-
suchungsauftrages
(BT-Drs. 18/6839
und 18/7601) durch
Beiziehung sämtli-
cher Akten, Doku-
mente, in Dateien
oder auf andere Art
gespeicherter Daten
und sonstiger sächli-
cher Beweismittel,
die die Fragestellun-
gen der Abschnitte I
und II.9. bis II.10.
des Untersuchungs-
ausschusses in Be-
zug auf Cum/Cum-
Geschäfte („ähnliche
Gestaltungen“) be-
treffen, und die in
der FMSA seit
Gründung der
FMSA im Juli 2009
entstanden oder in
behördlichen Ge-
wahrsam genommen
worden sind, gem. §
18 Absatz 1 PUAG
beim BMF. Es wird
darum gebeten, die

22.09.16 23.09.16

14.12.16
A-FMSA-

1-1
14.12.16
A-FMSA-

1-2
VS-Vertr.
Tgb.-Nr.:

29/16

Drucksache 18/12700 – 770 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

beigezogenen Be-
weismittel möglichst
bis zum 30. Novem-
ber 2016 vorzule-
gen. Bezeichnung
des aufgrund dieses
Antrags ggfs. gefas-
sten Beweisbe-
schlusses: FMSA-1

HE-7 173 Es wird Beweis er-
hoben zu den Ab-
schnitten I. und II.9.
bis II.10. des Unter-
suchungsauftrages
(BT-Drs. 18/6839
und 18/7601) durch
das Ersuchen um
Herausgabe sämtli-
cher Akten, Doku-
mente, in Dateien
oder auf andere Art
gespeicherter Daten
und sons-tiger säch-
licher Beweismittel,
die die Fragestellun-
gen der Abschnitte I
und II.9. bis II.10.
des Untersuchungs-
ausschusses in Be-
zug auf Cum/Cum-
Transaktionen
(„ähnliche Gestal-
tungen“) betreffen,
und unmittelbar im
Organisationsbe-
reich des Hessischen
Ministerium der Fi-
nanzen und seiner
nachgeordneten Be-
hörden seit 01. Ja-
nuar 1999 entstan-
den oder in behördli-
chen Gewahrsam
genommen worden
sind, soweit sie die
Zusammenarbeit

22.09.16 23.09.16
29.11.16

A-HE-7-1
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 771 – Drucksache 18/12700

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

und den Erkenntnis-
austausch von Bund
und Ländern betref-
fen, also Informatio-
nen enthalten, die
mit Stellen des Bun-
des – hier vor allem
dem BMF, dem
BZSt, der BaFin und
der Deutschen Bun-
desbank – ausge-
tauscht wurden oder
aus heutiger Sicht
hätten ausgetauscht
werden können und
soweit nicht durch
die Beweisbe-
schlüsse HE-1, HE-
2, HE-3, HE-4, HE-
5 und HE-6 er-fasst,
im Wege des Ersu-
chens um Amtshilfe
gem. § 18 Absatz 4
PUAG i.V.m. Arti-
kel 44 Absatz 3 GG
über die Staatskanz-
lei des Landes Hes-
sen beim Hessischen
Ministerium der Fi-
nanzen und über das
Hessische Ministe-
rium der Finanzen
bei den zuständigen
Landesbehörden. Es
wird darum gebeten,
die beigezogenen
Beweismittel mög-
lichst bis zum 30.
November 2016 vor-
zulegen. Bezeich-
nung des aufgrund
dieses Antrags ggfs.
gefassten Beweisbe-
schlusses: HE-7

Drucksache 18/12700 – 772 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

Ra-
mak-
kers-
2

174 Es wird Beweis er-
hoben zur Klärung
der Fragen:
1) ob und wenn ja,
welches Verhalten
von Stellen des Bun-
des zur Folge hatte,
dass die steuerliche
Behandlung von
Cum/Ex-Geschäften
i. S. v. Unterab-
schnitt I erst ab dem
Jahr 2012 unterbun-
den wurde und wel-
che Ziele und Moti-
vationen diesem
Verhalten ggf. zu
Grunde lagen (siehe
B II.1. des Untersu-
chungsauftrages,
BT-Drs. 18/6839
und 18/7601);
2) ob und in welcher
Höhe es im Zeit-
raum der Steuerjahre
1999 bis 2011 durch
Cum/Ex-Geschäfte
i. S. v. Unterab-
schnitt I zu möglich-
erweise unberechtig-
ten Steuer-anrech-
nungen oder -erstat-
tungen kam (siehe B
II.2. des Untersu-
chungsauftrages,
BT-Drs. 18/6839
und 18/7601);…
durch Ersuchen um
Herausgabe sämtli-
cher Akten, Doku-
menten in Dateien
oder auf andere Art
gespeicherter Daten
und sons-tiger säch-
licher Beweismittel,
die mittelbar oder

22.09.16 23.09.16
21.10.16

A-Ramak-
kers-2-1

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 773 – Drucksache 18/12700

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

unmittelbar Bezug
nehmen auf zwi-
schen Herrn Ramak-
kers und dem Bun-
desverband Invest-
ment und Asset Ma-
nagement (BVI) so-
wie den im vormali-
gen Zentralen Kre-
ditausschuss organi-
sierten Spitzenver-
bänden der Kredit-
wirt-schaft im Zeit-
raum vom 01. April
2004 bis 31. Dezem-
ber 2011 geschlos-
sene Verträge oder
getroffene Abspra-
chen über Leistungs-
erbringungen gegen
Entgelt oder Geldes-
wert, beziehungs-
weise über gewährte
Vorteile in Geld
oder Geldeswert
ohne direkte Gegen-
leistung gem. § 29
Absatz 1 PUAG bei
Herrn Richter am
FG a.D. Arnold Ra-
mackers. Es wird
darum gebeten, die
Beweismittel bis 3
Wochen nach Zu-
stellung vorzulegen
und ggfs. Teilliefe-
rungen vorab zu
übermitteln…
Bezeichnung des
aufgrund dieses An-
trags ggfs. gefassten
Beweisbeschlusses:
Ramackers-2

VDP
-1

175 Es wird Beweis er-
hoben zur Klärung
der Fragen:

22.09.16
23.09.16
erneut am
17.10.16

16.11.16
A-VDP-1

Drucksache 18/12700 – 774 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

1) ob und wenn ja,
welches Verhalten
von Stellen des Bun-
des zur Folge hatte,
dass die steuerliche
Behandlung von
Cum/Ex-Geschäften
i. S. v. Unterab-
schnitt I erst ab dem
Jahr 2012 unterbun-
den wurde und wel-
che Ziele und Moti-
vationen diesem
Verhalten ggf. zu
Grunde lagen (siehe
B II.1. des Untersu-
chungsauftrages,
BT-Drs. 18/6839
und 18/7601);
2) ob und in welcher
Höhe es im Zeit-
raum der Steuerjahre
1999 bis 2011 durch
Cum/Ex-Geschäfte
i. S. v. Unterab-
schnitt I zu möglich-
erweise unberechtig-
ten Steuer-anrech-
nungen oder -erstat-
tungen kam (siehe B
II.2. des Untersu-
chungsauftrages,
BT-Drs. 18/6839
und 18/7601); […]
durch Ersuchen um
Herausgabe sämtli-
cher Akten, Doku-
menten in Dateien
oder auf andere Art
gespeicherter Daten
und sonstiger sächli-
cher Beweismittel,
die mittelbar oder
unmittelbar Bezug
nehmen auf zwi-
schen dem Verband

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 775 – Drucksache 18/12700

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

deutscher Pfand-
briefbanken (vdp)
und Herrn Richter
am FG a.D. Arnold
Ramackers im Zeit-
raum vom 01. April
2004 bis 31. Dezem-
ber 2011 geschlos-
sene Verträge oder
getroffene Abspra-
chen über Leistungs-
erbringungen gegen
Entgelt oder Geldes-
wert, beziehungs-
weise über gewährte
Vorteile in Geld
oder Geldeswert
ohne direkte Gegen-
leistung gem. § 29
Absatz 1 PUAG bei
Verband deutscher
Pfandbriefbanken
(vdp) e.V., vertreten
durch die Geschäfts-
führung, Georgen-
straße 21, 10117
Berlin. Es wird
darum gebeten, die
Beweismittel bis 3
Wochen nach Zu-
stellung vorzulegen
und ggfs. Teilliefe-
rungen vorab zu
übermitteln…
Bezeichnung des
aufgrund dieses An-
trags ggfs. gefassten
Beweisbeschlusses:
VDP-1

VÖB
-1

176 Es wird Beweis er-
hoben zur Klärung
der Fragen:
1) ob und wenn ja,
welches Verhalten
von Stellen des Bun-
des zur Folge hatte,

22.09.16 23.09.16

18.10.16
A-VÖB-

1-2
VS-Vert.
Tgb.-Nr.:

17/16

Drucksache 18/12700 – 776 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

dass die steuerliche
Behandlung von
Cum/Ex-Geschäften
i. S. v. Unterab-
schnitt I erst ab dem
Jahr 2012 unterbun-
den wurde und wel-
che Ziele und Moti-
vationen diesem
Verhalten ggf. zu
Grunde lagen (siehe
B II.1. des Untersu-
chungsauftrages,
BT-Drs. 18/6839
und 18/7601);
2) ob und in welcher
Höhe es im Zeit-
raum der Steuerjahre
1999 bis 2011 durch
Cum/Ex-Geschäfte
i. S. v. Unterab-
schnitt I zu möglich-
erweise unberechtig-
ten Steuer-anrech-
nungen oder -erstat-
tungen kam (siehe B
II.2. des Untersu-
chungsauftrages,
BT-Drs. 18/6839
und 18/7601); […]
durch Ersuchen um
Herausgabe sämtli-
cher Akten, Doku-
menten in Dateien
oder auf andere Art
gespeicherter Daten
und sonstiger sächli-
cher Beweismittel,
die mittelbar oder
unmittelbar Bezug
nehmen auf zwi-
schen dem Bundes-
verband Öffentlicher
Banken Deutsch-
lands und Herrn
Richter am FG a.D.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 777 – Drucksache 18/12700

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

Arnold Ramackers
im Zeitraum vom
01. April 2004 bis
31. Dezember 2011
geschlossene Ver-
träge oder getroffene
Absprachen über
Leistungserbringun-
gen gegen Entgelt
oder Geldeswert, be-
ziehungsweise über
gewährte Vorteile in
Geld oder Geldes-
wert ohne direkte
Gegenleistung gem.
§ 29 Absatz 1
PUAG bei Bundes-
verband Öffentlicher
Banken Deutsch-
lands, VÖB, e.V.,
vertreten durch den
Vorstand, Lenné-
straße 11, 10785
Berlin. Es wird
darum gebeten, die
Beweismittel bis 3
Wochen nach Zu-
stellung vorzulegen
und ggfs. Teilliefe-
rungen vorab zu
übermitteln…
Bezeichnung des
aufgrund dieses An-
trags ggfs. gefassten
Beweisbeschlusses:
VÖB-1

Z-68 177 Vernehmung von
Herrn
Karl-Burkhard
Caspari
als Zeuge.
Zudem wird die Be-
weiserhebung vorbe-
reitet durch das Er-
suchen um Amts-
hilfe durch Angabe

22.09.16 27.09.16 A-Z-68

Drucksache 18/12700 – 778 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

aller von dem Zeu-
gen während des
Untersuchungszeit-
raums in der BaFin
beziehungsweise in
ihren Vorgängerbe-
hörden oder in ande-
ren Bundesbehörden
wahrgenommenen
Dienstposten und
der Erläuterung ihrer
Bedeutung, das gem.
§ 18 Absatz 4
PUAG i.V.m. Arti-
kel 44 Absatz 3 GG
gerichtet wird an das
BMF, verbunden mit
der Bitte um Beant-
wortung bis zum
26.09.2016.

Z-69 178 Vernehmung von
Frau
Sabine Lauten-
schläger
als Zeugin.
Zudem wird die Be-
weiserhebung vorbe-
reitet durch das Er-
suchen um Amts-
hilfe durch Angabe
aller von der Zeugin
während des Unter-
suchungszeitraums
in der BaFin bezie-
hungsweise in ihren
Vorgängerbehörden
oder in anderen
Bundesbehörden
wahrgenommenen
Dienstposten und
der Erläuterung ihrer
Bedeutung, das gem.
§ 18 Absatz 4
PUAG i.V.m. Arti-
kel 44 Absatz 3 GG
gerichtet wird an das

22.09.16 05.10.20 20.10.20 27.09.16 A-Z-69

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 779 – Drucksache 18/12700

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

BMF, verbunden mit
der Bitte um Beant-
wortung bis zum
26.09.2016.

Z-70 179
(neu)

Vernehmung von
Herrn
Werner Pink
als Zeuge.
Zudem wird die Be-
weiserhebung vorbe-
reitet durch das Er-
suchen um Amts-
hilfe durch Angabe
aller von dem Zeu-
gen während des
Untersuchungszeit-
raums in der Deut-
schen Bundesbank
wahrgenommenen
Dienstposten und
der Erläuterung ihrer
Bedeutung, das gem.
§ 18 Absatz 4
PUAG i.V.m. Arti-
kel 44 Absatz 3 GG
gerichtet wird an das
BMF, verbunden mit
der Bitte um Beant-
wortung bis zum
26.09.2016.

22.09.16 23.09.16
29.09.16

(entschul-
digt)

Z-71 180 Vernehmung von
Herrn
Christoph Weiser
als Zeuge.
Zudem wird die Be-
weiserhebung vorbe-
reitet durch das Er-
suchen um Amts-
hilfe durch Angabe
aller von dem Zeu-
gen während des
Untersuchungszeit-
raums im BMF be-
ziehungsweise in an-
deren Bundesbehör-

22.09.16 23.09.16 29.09.16 27.09.16 A-Z-71

Drucksache 18/12700 – 780 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

den wahrgenomme-
nen Dienstposten
und der Erläuterung
ihrer Bedeutung, das
gem. § 18 Absatz 4
PUAG i.V.m. Arti-
kel 44 Absatz 3 GG
gerichtet wird an das
BMF, verbunden mit
der Bitte um Beant-
wortung bis zum
26.09.2016.

Z-72 181 Vernehmung von
Herrn Frank Tibo
als Zeuge.

22.09.16 05.10.16 20.10.16

18.10.16
B-Z-72-1
18.10.16
B-Z-72-2

VS-G
Tgb.-Nr.:

17/16
20.10.16
B-Z-72-2-

1
VS-G

Tgb.-Nr.:
21/16

Z-73 182 Vernehmung von
Herrn Theodor
Weimer
als Zeuge.

22.09.16 05.10.16 20.10.16

Z-74 183 Vernehmung von
Herrn Eric Sarasin
als Zeuge.

22.09.16

Z-75 184 Vernehmung von
Herrn Prof. Dr.
Marc Desens
als Zeuge.

22.09.16 23.09.16 29.09.16 01.11.16 B-Z-75-1

Z-76 185 Vernehmung von
Herrn Prof. Dr.
Joachim Englisch
als Zeuge.

22.09.16 23.09.16 29.09.16

Z-77 186 Vernehmung von
Herrn Carsten
Maschmeyer
als Zeuge.

22.09.16 08.11.16 24.11.16
21.10.16
B-Z-77-1
22 Seiten

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 781 – Drucksache 18/12700

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

VS-G
Tgb.-Nr.

20/16
Z-78 187 Vernehmung von

Herrn Peter
Rennings
als Zeuge.
Zudem wird die Be-
weiserhebung vorbe-
reitet durch das Er-
suchen um Amts-
hilfe durch Angabe
aller von dem Zeu-
gen während des
Untersuchungszeit-
raums im Bundesfi-
nanzministerium
oder in anderen
Bundesbehörden
wahrgenommenen
Dienstposten und
der Erläuterung ihrer
Bedeutung, das gem.
§ 18 Absatz 4
PUAG i.V.m. Arti-
kel 44 Absatz 3 GG
gerichtet wird an das
BMF, verbunden mit
der Bitte um Beant-
wortung bis zum
26.09.2016.

22.09.16 08.11.2016 24.11.2016
10.10.16

Z-78

Z-79 188 Vernehmung von
Herrn Christian
Hofmann
als Zeuge.

22.09.16 24.10.16 07.11.16

Z-80 189 Vernehmung von
Herrn Dr. Christian
Olearius
als Zeuge.

22.09.16 25.10.16 07.11.16
17.10.16
A-Z-80

Z-81 190 Vernehmung von
Herrn Prof. Dr.
Thomas Koblenzer
als Zeuge.

22.09.16 08.11.16 24.11.16

Drucksache 18/12700 – 782 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

Z-82 191 Vernehmung von
Herrn Markus Plü-
mer
als Zeuge.

22.09.16 24.10.16 07.11.16

Z-83 192 Vernehmung von
Herrn Stefan Kor-
ten
als Zeuge.

22.09.16 24.10.16 07.11.16

Z-84 193 Vernehmung von
Herrn Dr. Hanno
Berger
als Zeuge.

22.09.16 08.11.16 24.11.16 17.10.16 A-Z-84

Z-85 197 Vernehmung von
Herrn Dr. Ulf Jo-
hannemann
als Zeuge.

29.09.16 08.11.16 24.11.16

Z-86 198 Vernehmung von
Herrn Thomas Wie-
senbart
als Zeuge.

29.09.16 08.11.16 24.11.16

Clear
strea
m-2

199 Es wird Beweis er-
hoben zur Klärung
der Frage:
1) ob und in welcher
Höhe es im Zeit-
raum der Steuerjahre
1999 bis 2011 durch
Cum/Ex-Geschäfte
i. S. v. Unterab-
schnitt I zu möglich-
erweise unberechtig-
ten Steueran-rech-
nungen oder -erstat-
tungen kam (siehe B
II.2. des Untersu-
chungsauftrages,
BT-Drs. 18/6839
und 18/7601); durch
Ersuchen um Her-
ausgabe sämtlicher
Akten, Dokumenten
in Dateien oder auf
andere Art gespei-
cherter Daten und
sonstiger sächlicher

29.09.16 30.09.16
28.10.16
A-Clear-
strem-2-1

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 783 – Drucksache 18/12700

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

Beweismittel, die
Bezug nehmen auf
die Dividendenkom-
pensationen auslän-
discher Depotstellen
(nicht auf das Inland
geschlüsselte Stel-
len) aller girosam-
melverwahrten deut-
schen Aktien der
Kalenderjahre 2005
bis 2011, insbeson-
dere der Regulierun-
gen bezo-gen auf
nominale und Net-
todividenden, die
auf den Market
Claim Zyklus (Pro-
gramm KD 111) in
der Weise Bezug
nehmen, dass aus ih-
nen
1. die nach Kalen-
derjahren differen-
zierte und aufsum-
mierte Höhe der ge-
zahlten Brutto-divi-
denden,
2. die nach Kalen-
derjahren differen-
zierte und aufsum-
mierte Höhe der re-
gulierten […]
Bezeichnung des
aufgrund dieses An-
trags ggfs. gefassten
Beweisbeschlusses:
Clearstream-2

Z-87 200 Vernehmung von
Herrn Rolf Klug
als Zeuge.

29.09.16 05.10.16 20.10.16

Z-88 201 Vernehmung von
Herrn Dr. Kai
Henke
als Zeuge.

29.09.16

Drucksache 18/12700 – 784 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

Z-89 206 Vernehmung von
Frau Jana
Stobinsky
als Zeugin.
Zudem wird die Be-
weiserhebung vorbe-
reitet durch das Er-
suchen um Amts-
hilfe durch Angabe
aller von der Zeugin
während des Unter-
suchungszeitraums
im Bundeszentral-
amt für Steuern oder
in anderen Bundes-
behörden wahrge-
nommenen Dienst-
posten und der Er-
läuterung ihrer Be-
deutung, das gem. §
18 Absatz 4 PUAG
i.V.m. Artikel 44
Absatz 3 GG gerich-
tet wird an das
BMF, verbunden mit
der Bitte um Beant-
wortung bis zum
31.10.2016.

12.10.16 09.11.16 01.12.16 31.10.16 A-Z-89-1

Z-90 207 Vernehmung von
Frau
Elisabeth Roegele
als Zeugin.
Zudem wird die Be-
weiserhebung vorbe-
reitet durch das Er-
suchen um Amts-
hilfe durch Angabe
aller von der Zeugin
während des Unter-
suchungszeitraums
in der BaFin bezie-
hungsweise in ihren
Vorgängerbehörden
oder in anderen
Bundesbehörden
wahrgenommenen

20.10.16 02.12.16 15.12.16 31.10.16 A-Z-90-1

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 785 – Drucksache 18/12700

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

Dienstposten und
der Erläuterung ihrer
Bedeutung, das gem.
§ 18 Absatz 4
PUAG i.V.m. Arti-
kel 44 Absatz 3 GG
gerichtet wird an das
Bundes-ministerium
der Finanzen, ver-
bunden mit der Bitte
um Beantwortung
bis zum 31.10.2016.

Z-91 208 Vernehmung von
Herrn
Dr. Kai-Uwe Steck
als Zeuge.

20.10.16 08.11.16 24.11.16

Z-92 211 Vernehmung von
Herrn
Wolfgang Schuck
als Zeuge

20.10.16 08.11.16 24.11.16

Z-93 212 Vernehmung von
Herrn
Günter Graw
als Zeuge

20.10.16 08.11.16 24.11.16

28.10.16
B-Z-93-1

VS-G
Tgb.-Nr.

24/16
War-
burg-
1

213 Es wird Beweis er-
hoben zur Klärung
der Fragen:
1) ob und in welcher
Höhe es im Zeit-
raum der Steuerjahre
1999 bis 2011 durch
Cum/Ex-Geschäfte
i. S. v. Unterab-
schnitt I zu möglich-
erweise unberechtig-
ten Steueranrech-
nungen oder -erstat-
tungen kam (siehe B
11.2. des Untersu-
chungsauftrages,
BT-Drs. 18/683,9
und 18/7601); …
durch das
Verlangen auf Her-
ausgabe

20.10.16 21.10.16

04.11.16
-Warburg-

1-1
22.11.16
A-War-

burg-1-1-1
23.02.17
A-War-

burg-1-1-2
04.11.16
A-War-
burg-1-2

VS-G
Tgb.-Nr.

28/16
Drucksache 18/12700 – 786 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

Aller Verkaufpros-
pekte für folgende
Fonds:
• SHERI-
DAN SOLUTIONS
SICAV-FIS Bond
Opportunity Fund
• SHERI-
DAN SOLUTIONS
SICAV-FIS Equity
Arbitrage Fund A
SHERIDAN SOLU-
TIONS SICAV-FIS
Equity Arbitrage
Fund B
• SHERI-
DAN STRATEGIES
SICAV-FIS - Bond
Fund – A
• SHERI-
DAN STRATEGIES
SICAV-FIS - Gov-
ernment Bond Fund
A SHERIDAN
STRATEGIES
SICAV-FIS - Gov-
ernment Bond Fund
B SHERIDAN
STRATEGIES
SICAV-FIS - Gov-
ernment Bond Fund
C
• SHERI-
DAN SOLUTIONS
SICAV-FIS –
Global Equity Arbi-
trage Fund
• SHERI-
DAN SOLUTIONS
SICAV-FIS –
Global Equity Fund
• Ayn Euro
Funds
• BC German
Equity Fund

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 787 – Drucksache 18/12700

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

• BC German
Hedge Fund
• BC Diversi-
fied Fund

gem. § 29 Absatz 1
PUAG bei der M.
M. Warburg & Co.
Es wird darum gebe-
ten, die beigezoge-
nen Beweismittel bis
1 Wochen nach Zu-
stellung vorzule-
gen…

Z-94 ohne
be-
schlos-
sen

Vernehmung von
Herrn
Dr. Andreas Früh
als Zeuge

20.10.16

Z-95 221 Vernehmung von
Frau
Sabine Holthausen
als Zeugin.
Zudem wird die Be-
weiserhebung vorbe-
reitet durch das Er-
suchen um Amts-
hilfe durch Angabe
aller von der Zeugin
während des Unter-
suchungszeitraums
im BZSt oder in an-
deren Bundesbehör-
den wahrgenomme-
nen Dienstposten
und der Erläuterung
ihrer Bedeutung, das
gem. § 18 Absatz 4
PUAG i.V.m. Arti-
kel 44 Absatz 3 GG
gerichtet wird an das
BMF, verbunden mit
der Bitte um Beant-
wortung bis zum
15.11.2016.

07.11.16 09.11.16 01.12.16 22.11.16 A-Z-95-1

Z-96 222 Vernehmung von
Herrn 07.11.16 09.11.16 01.12.16

22.11.16
A-Z-96-1

Drucksache 18/12700 – 788 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

Jürgen Binger
als Zeuge.
Zudem wird die Be-
weiserhebung vorbe-
reitet durch das Er-
suchen um Amts-
hilfe durch Angabe
aller von dem Zeu-
gen während des
Untersuchungszeit-
raums im BZSt oder
in anderen Bundes-
behörden wahrge-
nommenen Dienst-
posten und der Er-
läuterung ihrer Be-
deutung, das gem. §
18 Absatz 4 PUAG
i.V.m. Artikel 44
Absatz 3 GG gerich-
tet wird an das
BMF, verbunden mit
der Bitte um Beant-
wortung bis zum
15.11.2016.

Z-97 223 Es wird die Beweis-
erhebung vorbereitet
zum gesamten Un-
tersuchungsauftrag
(BT-Drs. 18/6839
und 18/7601) das
Ersuchen um
Amtshilfe durch
Angabe aller von
dem Zeugen Eber-
hard Petersen (Be-
weisbeschluss Z-23)
während des Unter-
suchungszeitraums
im BZSt oder in an-
deren Bundesbehör-
den wahrgenomme-
nen Dienstposten
und der Erläuterung
ihrer Bedeutung, das
gem. § 18 Absatz 4

07.11.16 22.11.16 A-Z-97-1

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 789 – Drucksache 18/12700

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

PUAG i.V.m. Arti-
kel 44 Absatz 3 GG
gerichtet wird an das
BMF, verbunden mit
der Bitte um Beant-
wortung bis zum
15.11.2016.

De-
sens-
1

227 Es wird Beweis
erhoben zur Klärung
der Fragen:
3) ob und wenn ja,
wie und zu welchen
Beteiligungen an
Cum/Ex-Geschäften
es ggf, bei privaten
Kreditinstituten,
Kreditinstituten mit
Beteiligung des
Bundes oder
Kreditinstituten
während der
Laufzeit von
Stabilisierungs-
maßnahmen des
Finanzmarktstabilisi
erungs-fonds
gekommen ist, wer
ggf. davon profitiert
hat und ob Organe
der Bank und von
diesen beauftragte
Wirtschaftsprüfer
beziehungsweise
Wirtschaftsprüfungs
gesellschaften und
ggf. Vertreter der
öffentlichen
Eigentümer
Kenntnisse über
diese Geschäfte und
deren rechtliche
Gestaltung erhielten
unterbinden (siehe B
11.5. des
Untersuchungsauftra

07.11.16 08.11.16

21.11.16
A-Desens-

1-1
VS-G

Tgb.-Nr.:
32/16

Drucksache 18/12700 – 790 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

ges, BT-Drs.
18/6839 und
18/7601);
4) ob und wenn ja,
wie und in welchem
Umfang sich
darüber hinaus
andere
Marktteilnehmer an
den Cum/Ex-
Geschäften beteiligt
haben und wer ggf.
hiervon profitiert hat
(siehe B 11.7. des
Untersuchungsauftra
ges, BT-Drs.
18/6839 und
18/7601); durch das
Verlangen auf
Herausgabe der laut
seiner Aussage in
der Befragung durch
den Ausschuss am
29.09.2016 in sei-
nem Besitz befindli-
chen von der Kanz-
lei Freshfields-
Bruckhaus-Deringer
erstellten Gutachten
zu Steuerfragen im
Sinn des Untersu-
chungsauftrags, das
gem. § 29 Absatz 1
PUAG gerichtet
wird an Herrn Prof.
Dr. Marc Desens.
Es wird darum
gebeten, die
beigezogenen
Beweismittel bis 1
Wochen nach
Zustellung vorzule-
gen. Bezeichnung
des aufgrund dieses

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 791 – Drucksache 18/12700

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

Antrags ggfs. gefas-
sten Beweisbe-
schlusses: Desens-1

Z-98 228 Vernehmung von
Herrn
Dr. Bernulph von
Crailsheim
als Zeuge

07.11.16 02.12.16 15.12.16

SV-3 ohne
be-
schlos-
sen

Es wird Beweis er-
hoben zum gesam-
ten Untersuchungs-
auftrag (BT-Drs.
18/6839 und
18/7601) durch Ein-
holung eines Sach-
verständigengutach-
tens zu den Fragen,
1. ob und, wenn ja,
inwieweit die Unter-
lagen, die der Zeuge
Frank Tibo dem 4.
Untersuchungsaus-
schuss der 18. Wahl-
periode im Vorfeld
sowie im Rahmen
seiner Zeugenaus-
sage vor dem Aus-
schuss am 20. Okto-
ber 2016 übergeben
hat, und
2. ob und, wenn ja,
inwieweit Teile sei-
ner stenographisch
protokollierten Zeu-
genaussage in VS-
eingestufter Sitzung
ein in § 14 Absatz 1
Nummern 1 bis 4
des Untersuchungs-
ausschussgesetzes
bezeichnetes Ge-
heimnis betreffen,
oder ob sonstige
rechtliche Gründe
einer Veröffentli-
chung von Passagen

07.11.16 16.10.16

19.01.17
A-SV-3
VS-G

Tgb-Nr.
48/17
09.02.17

A-SV-3-1
Drucksache 18/12700 – 792 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

der Materialien und
des Protokolls durch
den Ausschuss im
Wege stehen, zur
Vorbereitung einer
Beschlussfassung
durch den Aus-
schuss nach § 28
PUAG. Der Sach-
verständige wird ge-
beten, die für diese
Prüfung bereit ge-
stellten Dokumente
in diesem Sinne zu
kennzeichnen und
dem Ausschuss dar-
über hinaus eine
ausführliche schrift-
liche Darlegung der
dem Vorschlag zu
Grunde liegenden
Maßstäbe zur Verfü-
gung zu stellen.

Z-99 231 Vernehmung von
Herrn
Dr. Levin Holle
als Zeuge.
Zudem wird die Be-
weiserhebung vorbe-
reitet durch das Er-
suchen um Amts-
hilfe durch Angabe
aller von dem Zeu-
gen während des
Untersuchungszeit-
raums im Bundesfi-
nanzministerium
oder in anderen
Bundesbehörden
wahrgenommenen
Dienstposten und
der Erläuterung ihrer
Bedeutung, das gem.
§ 18 Absatz 4
PUAG i.V.m. Arti-
kel 44 Absatz 3 GG

24.11.16 16.12.16 16.01.17 02.12.16 A-Z-99

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 793 – Drucksache 18/12700

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

gerichtet wird an das
BMF, verbunden mit
der Bitte um Beant-
wortung bis zum
30.11.2016.

Z-
100

232 Vernehmung von
Frau
Juliana Sophie Sin-
ger
als Zeugin.

24.11.16 16.12.16 26.01.17

Z-
101

237 Vernehmung von
Herrn
Prof. Dr. Dietmar
Gosch
als Zeuge.

01.12.16

Z-
102

238 Vernehmung von
Herrn
Dr. Helmut Linssen
als Zeuge.

01.12.16 16.12.16 16.01.17

Z-
103

239 Vernehmung von
Herrn
Dr. Hans-Jürgen
Niehaus
als Zeuge.

01.12.16 16.12.16 16.01.17

Z-
104

240 Vernehmung von
Herrn
Prof. Dr. Roman
Seer
als Zeuge.

01.12.16 16.12.16 16.01.17

Z-
105

241 Vernehmung von
Herrn
Dr. Herbert Walter
als Zeuge

01.12.16 16.12.16 26.01.17

Z-
106

242 Vernehmung von
Herrn
Rainer Wiegard
als Zeuge

01.12.16 16.12.16 26.01.17 31.01.17 B-Z-106-1

Z-
107

243 Vernehmung von
Herrn
Hans-Jörg Vetter
als Zeuge

01.12.16 16.12.16 19.01.17

Masc
hmey
er-1

246 Es wird Beweis er-
hoben zur Klärung
der Fragen:
3) ob und wenn ja,
wie und zu welchen

01.12.16 02.12.16

09.12.16
A-

Maschme
yer-1-1
VS-G

Drucksache 18/12700 – 794 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

Beteiligungen an
Cum/Ex-Geschäften
es ggf, bei privaten
Kreditinstituten,
Kreditinstituten mit
Beteiligung des
Bundes oder Kredit-
instituten während
der Laufzeit von
Stabilisierungsmaß-
nahmen des Finanz-
marktstabilisie-
rungsfonds gekom-
men ist, wer ggf. da-
von profitiert hat
und ob Organe der
Bank und von diesen
beauftragte Wirt-
schaftsprüfer bezie-
hungsweise Wirt-
schaftsprüfungsge-
sellschaften und ggf.
Vertreter der öffent-
lichen Eigentümer
Kenntnisse über
diese Geschäfte und
deren rechtliche Ge-
staltung erhielten
unterbinden (siehe B
11.5. des Untersu-
chungsauftrages,
BT-Drs. 18/6839
und 18/7601);
4) ob und wenn ja,
wie und in welchem
Umfang sich dar-
über hinaus andere
Marktteilnehmer an
den Cum/Ex-Ge-
schäften beteiligt ha-
ben und wer ggf.
hiervon profitiert hat
(siehe B 11.7. des
Untersuchungsauf-
trages, BT-Drs.
18/6839 und

Tgb.-Nr.
38/16

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 795 – Drucksache 18/12700

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

18/7601); durch das
Verlangen auf Her-
ausgabe der laut sei-
ner Aussage in der
Befragung durch
den Ausschuss am
24.11.2016 in sei-
nem Besitz befindli-
chen von der Kanz-
lei Freshfields-
Bruckhaus-Deringer
erstellten Gutachten
zu Steuerfragen im
Sinn des Untersu-
chungsauftrags, das
gem. § 29 Absatz 1
PUAG gerichtet
wird an Herrn Car-
sten Maschmeyer.
Es wird darum gebe-
ten, die beigezoge-
nen Beweismittel bis
1 Wochen nach Zu-
stellung vorzulegen.

Com-
merz
bank-
3
VS-
G

249 Es wird Beweis er-
hoben zur Klärung
der Fragen:
1) ob und wenn ja,
welches Verhalten
von Stellen des Bun-
des zur Folge hatte,
dass die steuerliche
Behandlung von
Cum/Ex-Geschäften
i. S. v. Unterab-
schnitt I erst ab dem
Jahr 2012 unterbun-
den wurde und wel-
che Ziele und Moti-
vationen diesem
Verhalten ggf. zu
Grunde lagen (siehe
B II.1. des Untersu-
chungsauftrages,
BT-Drs. 18/6839
und 18/7601); […]

01.12.16 02.12.16

06.01.17
A-Com-

merzbank
-3-1

VS-G
Tgb-Nr.

44/17

Drucksache 18/12700 – 796 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

7) ob bei der Erhe-
bung von Kapitaler-
tragsteuer bei
Cum/Ex-Geschäften
i. S. v. Unterab-
schnitt I oder ähnli-
chen Gestaltungen
von Finanzmarktge-
schäften strukturelle
Defizite in der Zu-
sammenarbeit von
Bund und Ländern
im Bereich der Fi-
nanzverwaltung be-
stehen, die gesetzli-
che Änderungen er-
forderlich machen
(siehe B II.10. des
Untersuchungsauf-
trages, BT-Drs.
18/6839 und
18/7601);
durch Ersuchen um
Herausgabe sämtli-
cher Akten, Doku-
mente, in Dateien
oder auf andere Art
gespeicherter Daten
und sonstiger sächli-
cher Beweismittel,
die Bezug nehmen
auf die von der
Commerzbank ver-
anlasste Untersu-
chung und Analyse
von Cum/Ex-Trans-
aktionen der
Dresdner Bank und
deren Tochtergesell-
schaften, die vor der
im Jahr 2009 erfolg-
ten Verschmelzung
der Dresdner Bank
AG mit der Com-
merzbank AG von
der Dresdner Bank

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 797 – Drucksache 18/12700

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

AG und zumindest
einer Tochtergesell-
schaft – der
Dresdner Kleinwort
– durchgeführt wor-
den sein sollen, so-
wie die im Prozess
vor dem Hessischen
FG (Finanzamt
Frankfurt/M V-
Höchst vs. Com-
merzbank AG zum
Az: 4 K 977/14) zur
Entlastung einge-
brachten oder als
Beweismittel ange-
botenen Dokumente,
soweit nicht durch
Beweisbeschlüsse
Commerzbank-1
und Commerzbank-
2 erfasst, gem. § 29
Absatz 1 PUAG bei
der Commerzbank
AG. Es wird darum
gebeten, die Beweis-
mittel bis 3 Wochen
nach Zustellung vor-
zulegen und ggfs.
Teillieferungen
vorab zu übermit-
teln.
Begründung: Im
Rahmen der Zeu-
genbefragungen des
4. Untersuchungs-
ausschusses am 07.
November 2016 ha-
ben die Zeugen Mar-
kus Plümer und Ste-
fan Korten beide
Hinweise darauf ge-
geben, dass die
Dresdner Bank AG
und zumindest eine
Tochtergesellschaft

Drucksache 18/12700 – 798 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

der Dresdner Bank
AG vor der Ver-
schmelzung mit der
Commerzbank AG
Cum/Ex-Geschäfte
im Eigenhandel be-
trieben haben sollen,
und dass es eine Un-
tersuchung und Ana-
lyse dieser Ge-
schäfte innerhalb der
Commerzbank gäbe
oder gegeben habe
solle. Den Rechts-
streit zwischen dem
Finanzamt/M V-
Höchst und der
Commerzbank AG
hat das Medienpor-
tal JUVE.de am 04.
Mai 2016 unter dem
Link
http://www.juve.de/
nachrichten/na-
menundnachrich-
ten/2016/05/explosi-
ves-pwc-gutachten-
auch-commerzbank-
machte-cum-ex-ge-
schaefte unter Nen-
nung des Gerichts-
aktenzeichens zur
Auseinandersetzung
um die steuerliche
Würdigung von
„Cum/Ex-Altge-
schäften der
Dresdner Bank“ öf-
fentlich gemacht.
Bezeichnung des
aufgrund dieses An-
trags ggfs. gefassten
Beweisbeschlusses:
Commerzbank-3

Z-
108

257
(neu)

Vernehmung von
Herrn 16.01.17 16.01.17 19.01.17

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 799 – Drucksache 18/12700

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

Markus Bolder
als Zeuge

Z-
109

258 Vernehmung von
Herrn
Werner Taiber
als Zeuge

16.01.17 17.01.17 19.01.17

Clear
strea
m-3

266 Es wird Beweis er-
hoben zur Klärung
der Fragen:
1) ob und in welcher
Höhe es im Zeit-
raum der Steuerjahre
1999 bis 2011 durch
Cum/Ex-Geschäfte
i. S. v. Unterab-
schnitt I zu möglich-
erweise unberechtig-
ten Steuer-anrech-
nungen oder -erstat-
tungen kam (siehe B
II.2. des Untersu-
chungsauftrages,
BT-Drs. 18/6839
und 18/7601);
durch Ersuchen um
Herausgabe sämtli-
cher Akten, Doku-
mente in Dateien
oder auf andere Art
gespeicherter Daten
und sonstiger sächli-
cher Beweismittel,
die Bezug nehmen
auf die Dividen-
denkompensationen
inländischer Depot-
stellen (auf das In-
land geschlüsselte
Stellen) aller giro-
sammelverwahrten
deutschen Aktien
der Kalenderjahre
2005 bis 2011, ins-
besondere der Regu-
lierungen bezogen

13.02.17 14.02.17
07.03.17
A-Clear-

stream-3-1

Drucksache 18/12700 – 800 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

auf Nominale (Ak-
tienstückzahlen) und
Nettodividenden, die
auf den Market
Claim Zyklus (Pro-
gramm KD 111) in
der Weise Bezug
nehmen, dass aus ih-
nen
1. die nach Kalen-
derjahren differen-
zierte und aufsum-
mierte Höhe der ge-
zahlten Brutto-divi-
denden,
2. die nach Kalen-
derjahren differen-
zierte und aufsum-
mierte Höhe der re-
gulierten Aktien-
stückzahlen (Saldo
zwischen positiven
und negativen Regu-
lierungen),
3. die nach Kalen-
derjahren differen-
zierte und aufsum-
mierte Höhe der re-
gulierten Netto-divi-
denden hervorgehen
und soweit möglich
nach
Eurex-GS-Ausübun-
gen, CCP Gross Tra-
des (Eurex Clearing
als Zentraler Kunde
(CCP)), Börsen-GS-
Geschäfte (Börsen-
geschäfte ohne
CCP) und Cascade-
GS-Geschäfte
(OTC-Geschäfte)
kategorisiert wer-
den, und aus denen
soweit möglich die

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 801 – Drucksache 18/12700

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

drei größten jährli-
chen Negativüber-
hänge der Jahre
2005 bis 2011 „cum-
ex“ getätigter Käufe
und Verkäufe inlän-
discher Depotban-
ken hervorgehen,
und die soweit mög-
lich Bezug nehmen
auf die in Dividen-
denkompensations-
rechnungen vor-ge-
nommene Saldie-
rung von Käufen
und Verkäufen aus
auf das Ausland ge-
schlüsselter Depot-
stellen und die vor-
genommene Saldie-
rung von Käufen
und Verkäufen aus
auf das Inland ge-
schlüsselter Depot-
stellen, soweit nicht
durch Beweisbe-
schluss Clearstream-
1 oder Clearstream-
2 erfasst, gem. § 29
Absatz 1 PUAG bei
der Clearstream
Banking AG, vertre-
ten durch den Vor-
stand, Mergent-
halerallee 61, 65760
Eschborn. Es wird
darum gebeten, die
Beweismittel bis 3
Wochen nach Zu-
stellung vorzulegen
und ggfs. Teilliefe-
rungen vorab zu
übermitteln. Be-
gründung: Im Rah-
men der Betrachtung

Drucksache 18/12700 – 802 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

des dem Fiskus ent-
standenen Schaden
durch möglicher-
weise unberechtigte
Steueranrechnungen
oder –erstattungen
wertet der 4. Unter-
suchungsaus-schuss
der 18. Wahlperiode
des Deutschen Bun-
destages verschie-
dene Quellen aus,
um die Schadens-
höhe soweit als
möglich ermitteln zu
können.
Als Teilaspekt die-
ser Aufgabe sollen
mit vorliegendem
Beweisbeschluss die
Dividendenkompen-
sationszahlungen in-
ländischer und aus-
ländischer Depot-
stellen aller giro-
sammelverwahrten
deutschen Aktien
der Kalenderjahre
2005 bis 2011 der
Gesamtbetrachtung
gewürdigt wer-den,
die dem Market
Claim Zyklus (Pro-
gramm KD 111) zu-
gerechnet werden
können.
Die mit dem Be-
weisbeschluss Clear-
stream-2 erhobenen
Beweismittel in Be-
zug auf ausländische
Depotstellen sollen
plausibilisiert und
zur Erreichung einer
Gesamtschau um die
Inlandssachverhalte

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 803 – Drucksache 18/12700

Be-
weis-
be-

schlu
ss

Zu A-
Drs.

18(30)


Art, Datum, Inhalt Beschlos-sen

Anhörungen Zeugen Akten/Berichte

Schreiben/
Ladung

Termin der
Verneh-
mung/

Anhörung

Anforde-
rung

Ein-
gang/MA
T-Nr. …-

ergänzt werden. Be-
zeichnung des auf-
grund dieses An-
trags ggfs. gefassten
Beweisbeschlusses:
Clearstream-3

IV. Verzeichnis der öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen zur Beweisaufnahme
(geheimschutzrechtlich eingestufte Sitzungsteile sind nicht erfasst)
Num
mer Datum Art Gegenstand

1 25.02.2016 nichtöffentlich Konstituierung, Beratungssitzung

2 25.06.2016 nichtöffentlich Beratungssitzung

3 17.03. 2016 nichtöffentlich Beratungssitzung

4 14.04. 2016 nichtöffentlich Beratungssitzung

5 14.04. 2016 öffentlich Sachverständigenanhörung
Prof. Dr. Christoph Spengel
Prof. Dr. Marc Desens
Prof. Dr. Schmitt
Helmut Lotzgeselle
StOAR Hallmann
6 28.06. 2016 nichtöffentlich Beratungssitzung

7 12.05. 2016 nichtöffentlich Beratungssitzung

8 12.05. 2016 öffentlich Zeugenvernehmung
Hans-Jürgen Krause
Thomas Weisgerber
Dr. Matthias Geurts
9 02.06. 2016 nichtöffentlich Beratungssitzung

10 02.06. 2016 öffentlich Zeugenvernehmung
Karlheinz Jankowsky
RA Joachim Zimmermann
Erhard Ullrich
Dr. Götz Weitbrecht
Gerhard Baumrucker

Drucksache 18/12700 – 804 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Num
mer Datum Art Gegenstand

11 09.06. 2016 nichtöffentlich Beratungssitzung

12 09.06. 2016 öffentlich Zeugenvernehmung
Thomas Kehm
Ilona Knebel
Wolfgang Skorpel
Sabine Weber
13 23.06. 2016 nichtöffentlich Beratungssitzung

14 I 23.06. 2016 öffentlich Zeugenvernehmung
Thomas Rockstroh
Mathias Papenfuß
Jürgen Nording
Peter Kruschel
15 07.07. 2016 nichtöffentlich Beratungssitzung

16 07.07. 2016 nichtöffentlich Beratungsteil der Zeugenvernehmung

16 I 07.07. 2016 öffentlich Zeugenvernehmung
MR a. D. Rudolf Seibert
RiBFH Dr. Michael Schwenke
FPräs Dietrich Weilbach
MR Christoph Schmitz
ED Raimund Röseler
17 08.09. 2016 nichtöffentlich Beratungssitzung

18 I 08.09. 2016 öffentlich Zeugenvernehmung
ROR Stephan Rau
MR a. D. Wolfgang Schwarz
RiFG a. D. Arnold Ramackers
MR Klaus Poppenberg
19 22.09. 2016 nichtöffentlich Beratungssitzung

20 I 22.09. 2016 öffentlich Zeugenvernehmung
MR a. D. Michael Gierlich
MDg a. D. Karl-Wilhelm Christmann
Präsident des BADV Florian Scheurle
LRDin Ruth Burkert
21 29.09. 2016 nichtöffentlich Beratungssitzung

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 805 – Drucksache 18/12700

Num
mer Datum Art Gegenstand

22 I 29.09. 2016 öffentlich Zeugenvernehmung
Prof. Dr. Marc Desens
Prof. Dr. Joachim Englisch
RDin Ilka Dumont
Präsident des LRH BB Christoph Weiser

23 20.10. 2016 nichtöffentlich Beratungssitzung

24 20.10. 2016 nichtöffentlich Beratungsteil der Zeugenvernehmung

24 I 20.10. 2016 öffentlich Zeugenvernehmung
Frank Tibo
Dr. Theodor Weimer
Rolf Klug
Sabine Lautenschläger
Präsident a. D. Jochen Sanio
25 07.11. 2016 nichtöffentlich Beratungssitzung

26 I 07.11. 2016 nichtöffentlich Beratungsteil der Zeugenvernehmung

26 I 07.11. 2016 öffentlich Zeugenvernehmung
Markus Plümer
Stefan Korten
Dr. Christian Olearius
Christian Hofmann
MR Matthias Hensel
27 24.11. 2016 nichtöffentlich Beratungssitzung

28 I 24.11. 2016 öffentlich Zeugenvernehmung
Carsten Maschmeyer
Thomas Koblenzer
Günter Graw
Wolfgang Schuck
MR Peter Rennigs
29 01.12. 2016 nichtöffentlich Beratungssitzung

30 I 01.12. 2016 öffentlich Zeugenvernehmung
StOARn Jana Stobinsky
ORRn Sabine Holthausen
LRD Jürgen Binger
Präsidentin des BZSt a. D.
Dr. Gabriele Hahn
Präsident des BZSt Eberhard Petersen
31 15.12. 2016 nichtöffentlich Beratungssitzung

Drucksache 18/12700 – 806 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Num
mer Datum Art Gegenstand

32 I 15.12. 2016 öffentlich Zeugenvernehmung
RA Dr. Bernulph von Crailsheim
MDgt Dr. Rolf Möhlenbrock
MD Michael Sell
EDn Elisabet Roegele
33 16.01. 2017 nichtöffentlich Beratungssitzung

34 I 16.01. 2017 öffentlich Zeugenvernehmung
Prof. Dr. Roman Seer
Dr. Hans-Jürgen Niehaus
Dr. Helmut Linssen
Dr. Levin Holle
35 19.01. 2017 nichtöffentlich Beratungssitzung

36 I 19.01. 2017 öffentlich Zeugenvernehmung
Markus Bolder
Werner Taiber
Hans-Jörg Vetter
StS a. D. Dr. Axel Nawrath
StS a. D. Jörg Asmussen
37 26.01. 2017 nichtöffentlich Beratungssitzung

38 I 26.01. 2017 öffentlich Zeugenvernehmung
RAin Juliana Sophie Singer
Dr. Herbert Walter
Minister a.D. Rainer Wiegard, MdL
39 13.02. 2017 nichtöffentlich Beratungssitzung

40 I 13.02. 2017 öffentlich Zeugenvernehmung
Staatssekretär a.D. Dr. Hans Bernhard Beus
Parlamentarischer Staatssekretär Dr. Michael Meister, MdB
Bundesminister a. D. Peer Steinbrück
41 16.02. 2017 nichtöffentlich Beratungssitzung

42 16.02. 2017 öffentlich Zeugenvernehmung
Bundesminister
Dr. Wolfgang Schäuble, MdB
43 23.03. 2017 nichtöffentlich Beratungssitzung

44 27.04. 2017 nichtöffentlich Beratungssitzung

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 807 – Drucksache 18/12700

Num
mer Datum Art Gegenstand

45 18.05. 2017 nichtöffentlich Beratungssitzung

46 19.06. 2017 nichtöffentlich Beratungssitzung

Drucksache 18/12700 – 808 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

V. Abkürzungsverzeichnis

a.a.O. am angegebenen Ort
Abs. Absatz
a. D. außer Dienst
a. F. alte Fassung
AG Aktiengesellschaft
AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen
Alt. Alternative
Anm. Anmerkung
AO Abgabenordnung
Art. Artikel
Az Aktenzeichen
BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
BAKred Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
BB Brandenburg
BdB Bundesverband deutscher Banken e.V.
BE Berlin
BfF Bundesamt für Finanzen
BFH Bundesfinanzhof
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl. Bundesgesetzblatt
BMF Bundesministerium der Finanzen
BMJV Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
BORA Berufsordnung für Rechtsanwälte
BRAO Bundesrechtsanwaltsordnung
BStBl. Bundessteuerblatt
BT-Drs. Bundestagsdrucksache
BvE/BvR Registerzeichen/Aktenzeichen des Bundesverfassungsgerichts
BVerfG Bundesverfassungsgericht
BVerfGE Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
bzgl. bezüglich
bzw. beziehungsweise
BW Baden-Württemberg
BY Bayern
BZSt Bundeszentralamt für Steuern
CDU Partei Christlich Demokratische Union Deutschlands
CSU Partei Christlich-Soziale Union in Bayern
DBA Doppelbesteuerungsabkommen
DepotG Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren (Depotgesetz)
d. h. das heißt
DStR Zeitschrift Deutsches Steuerrecht
Dr. Doktor
DTV Datenträgerverfahren
EB Ermittlungsbeauftragter
ebd. ebenda
EDV Elektronische Datenverarbeitung
EStG Einkommensteuergesetz
etc. et cetera

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 809 – Drucksache 18/12700
EU Europäische Union
EuGH Europäischen Gerichtshof
EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
EWR Europäischer Wirtschaftsraum
e. V. eingetragener Verein
evtl. eventuell
EZB Europäische Zentralbank
f. folgende
FAZ Frankfurter Allgemeine Zeitung
FDB Freshfields Bruckhaus Deringer LLP
FDP Partei Freie Demokraten
ff. fortfolgende
FG Finanzgericht
FGO Finanzgerichtsordnung
FinDAG Gesetzes über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
FMSA Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
FMStFG Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarktstabilisierungsfonds
Fn. Fußnote
FVG Finanzverwaltungsgesetz
gem. gemäß
GG Grundgesetz
ggf. gegebenenfalls
GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GO-BT Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
GRÜNE Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
GSO Geheimschutzordnung
GVG Gerichtsverfassungsgesetz
HGB Handelsgesetzbuch
HB Hansestadt Bremen
HE Hessen
HH Hansestadt Hamburg
HMdF Hessisches Ministerium der Finanzen
HVB HypoVereinsbank – UniCredit Bank AG
i. F. d. in Fassung des
InvStG Investitionssteuergesetz
i. S. v. im Sinne vom
i.V.m. in Verbindung mit
jM Zeitschrift Juris - die Monatszeitschrift
Js Justizsache
JStG Jahressteuergesetz
KdöR Körperschaft des öffentlichen Rechts
KPMG KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
KStG Körperschaftsteuergesetz
KStR Körperschaftsteuerrichtlinien
KWG Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz)
LBBW Landesbank Baden-Württemberg
LG Landgericht
LINKE Partei DIE LINKE.
LZB Landeszentralbank
MaRisk Mindestanforderungen an das Risikomanagement

Drucksache 18/12700 – 810 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
MAT Material
MB Megabyte
m.E. meiner Einschätzung
MdB Mitglied des Bundestages
m. w. N. mit weiteren Nachweisen
MV Mecklenburg-Vorpommern
n. F. neue Fassung
NI Niedersachsen
Nr. Nummer
NW Nordrhein-Westfalen
o. a. oben angegeben
OECD Organisation für Economic Co-Operation and Development
OFD Oberfinanzdirektion
o. g. oben genannt
OGAW-IV-Umset-
zungsgesetz

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame
Anlagen in Wertpapieren

OTC Außerbörslicher Handel von Aktien – „Over The Counter“
OWiG Ordnungswidrigkeitengesetz
PKGrG Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit
PUAG Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bun-

destages (Untersuchungsausschussgesetz)
Prof. Professor
PwC PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
RD Regierungsdirektor
RdF Zeitschrift Recht der Finanzinstrumente
Rn. Randnummer
RP Rheinland-Pfalz
Rz. Randziffer
S. Seite
SH Schleswig-Holstein
SL Saarland
SN Sachsen
sog. sogenannt
ST Sachsen-Anhalt
SPD Partei Sozialdemokratische Partei Deutschlands
StBerG Steuerberatungsgesetz
StPO Strafprozessordnung
StSenkG Steuersenkungsgesetz
SV Sachverständige bzw. Sachverständiger
TH Thüringen
u. a. unter anderem
US Vereinigten Staaten von Amerika
vgl. vergleiche
VS Verschlusssache
VS-G Verschlusssache GEHEIM
VS-Vertr. Verschlusssache VERTRAULICH
z. B. zum Beispiel
ZerlG Zerlegungsgesetz

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 811 – Drucksache 18/12700

VI. Anlagen

Stenografische Protokolle

Anlage 1 Stenografisches Protokoll der 5. Sitzung am 14. April 2016
Öffentliche Sachverständigenanhörung

Anlage 2 Stenografisches Protokoll der 8. Sitzung am 12. Mai 2016
Öffentliche Beweisaufnahme

Anlage 3 Stenografisches Protokoll der 10. Sitzung am 2. Juni 2016
Öffentliche Beweisaufnahme

Anlage 4 Stenografisches Protokoll der 12. Sitzung am 9. Juni 2016
Öffentliche Beweisaufnahme

Anlage 5 Stenografisches Protokoll der 14. Sitzung am 23. Juni 2016
Öffentliche Beweisaufnahme

Anlage 6 Stenografisches Protokoll der 16. Sitzung am 7. Juli 2016
Öffentliche Beweisaufnahme

Anlage 7 Stenografisches Protokoll der 18. Sitzung am 8. September 2016
Öffentliche Beweisaufnahme

Anlage 8 Stenografisches Protokoll der 20. Sitzung am 22. September 2016
Öffentliche Beweisaufnahme

Anlage 9 Stenografisches Protokoll der 22. Sitzung am 29. September 2016
Öffentliche Beweisaufnahme

Anlage 10 Stenografisches Protokoll der 24. Sitzung am 20. Oktober 2016
Öffentliche Beweisaufnahme

Anlage 11 Stenografisches Protokoll der 26. Sitzung am 7. November 2016
Öffentliche Beweisaufnahme

Anlage 12 Stenografisches Protokoll der 28. Sitzung am 24. November 2016
Öffentliche Beweisaufnahme

Anlage 13 Stenografisches Protokoll der 30. Sitzung am 1. Dezember 2016
Öffentliche Beweisaufnahme

Anlage 14 Stenografisches Protokoll der 32. Sitzung am 15. Dezember 2016
Öffentliche Beweisaufnahme

Anlage 15 Stenografisches Protokoll der 34. Sitzung am 16. Januar 2017
Öffentliche Beweisaufnahme

Anlage 16 Stenografisches Protokoll der 36. Sitzung am 19. Januar 2017
Öffentliche Beweisaufnahme

Anlage 17 Stenografisches Protokoll der 38. Sitzung am 26. Januar 2017
Öffentliche Beweisaufnahme

Hier können die Volltexte der aufgeführten
Anlagen eingesehen werden.

http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/CD12700/
Drucksache 18/12700 – 812 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Anlage 18 Stenografisches Protokoll der 40. Sitzung am 13. Februar 2017
Öffentliche Beweisaufnahme

Anlage 19 Stenografisches Protokoll der 42. Sitzung am 16. Februar 2017
Öffentliche Beweisaufnahme

Stellungnahmen von Sachverständigen

Anlage 20 Schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen Ministerialdirigenten Prof. Dr. Mi-
chael Schmitt vom 7. April 2016
[A-Drs. 18(30)97]

Anlage 21 Schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. Christoph Spengel vom
8. April 2016
[A-Drs. 18(30)98]

Anlage 22 Schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. Marc Desens vom
8. April 2017
[A-Drs. 18(30)99]

Anlage 23 Schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen StOAR Hallmann vom
11. April 2016
[A-Drs. 18(30)100]

Anlage 24 Schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen Helmut Lotzgeselle vom
Hessischen Finanzgericht, Vorsitzender Richter am Finanzgericht; Teil 1 vom
12. April 2016
[A-Drs. 18(30)101]

Anlage 25 Schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen Helmut Lotzgeselle vom
Hessischen Finanzgericht, Vorsitzender Richter am Finanzgericht; Teil 2 vom
12. April 2016
[A-Drs. 18(30)102]

Anlage 26 Sachverständigengutachten von Herrn Prof. Dr. Christoph Spengel vom
28. Juli 2016
[MAT A-SV-2]

Anlage 27 Rechtsgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Thomas Hoeren vom
9. Februar 2017
[MAT A-SV-3-1 (Bl. 1-19)]

Abschlussbericht des Ermittlungsbeauftragten

Anlage 28 Abschlussbericht des Ermittlungsbeauftragen GStA. a. D. Jürgen Kapischke vom
4. Februar 2017
[MAT A-EB-1-1-4, Ordner 1 von 1 (Bl. 1-68)]

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 813 – Drucksache 18/12700

Zur Veröffentlichung freigegebene Dokumente der im Bericht zitierten Ausschussmaterialien2026

Anlage 29 Einholung eines Sachverständigengutachten nach § 28 PUAG

[Beweisbeschluss SV-2 vom 17. März 2016)]
Anlage 30 Einsetzung eines Ermittlungsbeauftragten nach § 10 PUAG
[Beweisbeschluss EB-1 vom 17. März 2016]
Anlage 31 Aktenvermerk des Ermittlungsbeauftragten vom 30. Mai 2016
[A-Drs. 18(30)131]
Anlage 32 Aktenvermerk des Ermittlungsbeauftragten vom 2. September 2016
[A-Drs. 18(30)158]
Anlage 33 Aktenvermerk des Ermittlungsbeauftragten vom 7. September 2016
[A-Drs. 18(30)162]
Anlage 34 Zwischenbericht des Ermittlungsbeauftragten vom 7. Oktober 2016
[A-Drs. 18(30)204]
Anlage 35 Aktenvermerk des Ermittlungsbeauftragten vom 27. Oktober 2016
[A-Drs. 18(30)218]
Anlage 36 Beweisantrag der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom
10. Februar 2017
[A-Drs. 18(30)269]
Anlage 37 Beweisantrag der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom
10. Februar 2017
[A-Drs. 18(30)270]
Anlage 38 Beweisantrag der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom
13. März 2017
[A-Drs. 18(30)277]
Anlage 39 Beweisantrag der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom
13. März 2017
[A-Drs. 18(30)278]
Anlage 40 Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 22. März 2016
[MAT A-BY-1 (Bl. 1-4)]
Anlage 41 Schreiben der Hessischen Staatskanzlei vom 24. März 2016
[MAT A-HE-1 (Bl. 1-12)]
Anlage 42 Schreiben des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 12. April 2016
[MAT A-NI-1 (Bl. 1-2)]
Anlage 43 Schreiben des Niedersächsischen Finanzministerium vom 15. Juni 2016
[MAT A-NI-1-1 (Bl. 1-3)]

2026 Die Dokumente wurden zum Schutz der Rechte Dritter zum Teil geschwärzt (z.B. zum Schutz personenbezogener Daten oder von Urheberrech-

ten, zur Wahrung des Steuergeheimnisses, etc.).

Drucksache 18/12700 – 814 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Anlage 44 Schreiben des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom
17. Oktober 2016
[A-Drs. 18(30)214]
Anlage 45 Beweisbeschluss gegen Freshfields Bruckhaus Deringer LLP nach § 29 Absatz 1
PUAG
[Beweisbeschluss FBD-1 vom 7. Juli 2016]
Anlage 46 Antwortschreiben von Freshfields Bruckhaus Deringer LLP vom 25. Juli 2016
[MAT A-FBD-1-1, Anschreiben (Bl. 1-3)]
Anlage 47 Beweisbeschluss gegen Freshfields Bruckhaus Deringer LLP nach § 29 Absatz 1
PUAG
[Beweisbeschluss FBD-2 vom 8. September 2016]
Anlage 48 Antwortschreiben von Freshfields Bruckhaus Deringer LLP vom 11. Oktober 2016
[MAT A-FBD-2-1 (Bl. 1-14)]
Anlage 49 Antrag auf Erlass eines richterlichen Beschlagnahmebeschlusses gegen Freshfields
Bruckhaus Deringer LLP beim Bundesgerichtshof vom 23. November 2016
[A-Drs. 18(30)244]
Anlage 50 Schutzschrift von Freshfields Bruckhaus Deringer LLP vom 25. Oktober 2016
[A-Drs. 18(30)253]
Anlage 51 Erwiderung von Freshfields Bruckhaus Deringer LLP zum Antrag auf Erlass eines
richterlichen Beschlagnahmebeschlusses beim Bundesgerichtshof vom
17. Januar 2017
[A-Drs. 18(30)260 (neu)]
Anlage 52 Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. Februar 2017
[A-Drs. 18(30)267]
Anlage 53 Beweisbeschluss gegen die Fortis Bank gemäß § 29 Absatz 1 PUAG
[Beweisbeschluss Fortis-1 vom 7. Juli 2016]
Anlage 54 Schreiben der Keller Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft vom
22. Februar 2017
[MAT A-Warburg-1-1-2, Anschreiben (Bl. 1-2)]
Anlage 55 Beschluss zur Einholung eines Sachverständigengutachtens durch den
Sachverständigen Prof. Dr. Thomas Hoeren
[Beweisbeschluss SV-3 vom 7. November 2016]
Anlage 56 Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 23. Januar 2017
[A-Drs. 18(30)271]
Anlage 57 Zeitplan zur Erstellung des Abschlussberichts des Untersuchungsausschusses vom
29. September 2016
[A-Drs. 18(30)203 (neu)]
Anlage 58 Beitrag zum Haushaltsvoranschlag 2017 - Personalhaushalt BZSt
[MAT A-BZSt-2-1-1, Ordner 915 von 921 (Bl. 206-214)]
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 815 – Drucksache 18/12700

Anlage 59 E-Mail aus dem BMF, Referat IV C 1, vom 10. April 2014
[MAT A-BMF-8-1-1, Ordner 41 von 107 (Bl. 105-107)]
Anlage 60 Schreiben des BMF vom 24. Juni 2015
[MAT A-BMF-8-1-1, Ordner 51 von 107 (Bl. 62-66)]
Anlage 61 Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 2. August 1978
[MAT A-Bankenverband-1, Ordner 2 von 11 (Bl. 427-429)]
Anlage 62 Schreiben des BfF vom 21. April 1998
[MAT A-BZSt-4-1, Ordner 7 von 11 (Bl. 3-17)]
Anlage 63 Schreiben des BfF vom 29. Juli 1999
[MAT A-BZSt-4-1, Ordner 7 von 11 (Bl. 19-28)]
Anlage 64 Schreiben des BfF vom 2. August 1999
[MAT A-HE-7-1 HMdF S 2170 A-127-II 31, Ordner 1 von 2 (Bl. 5-16)]
Anlage 65 Schreiben der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 5. Dezember 2000
[MAT A-HE-2-1 HMdF S 2846 A-44, Ordner 1 von 1 (Bl. 113)]
Anlage 66 Vermerk über die Produktion von Steuerbescheinigungen vom 8. Januar 2001
[MAT A-HE-2-1 HMdF S 2846 A-44, Ordner 1 von 1 (Bl. 117)]
Anlage 67 Niederschrift der Sitzung I/2001 der Arbeitsgruppe “Finanzinnovationen” des BfF
vom 24. bis 26. April 2001
[MAT A-BZSt-4-1, Ordner 7 von 11 (Bl. 29-43)]
Anlage 68 Schreiben des BdB vom 3. Januar 2003
[MAT A-Bankenverband-1, Ordner 10 von 11 (Bl. 105-106)]
Anlage 69 Schreiben des BdB vom 20. Dezember 2002
[MAT A-Bankenverband-1, Ordner 3 von 11 (Bl. 315-318)]
Anlage 70 Schreiben des BMF vom 29. August 2005
[MAT A-BMF-3, Ordner 8 von 8 (Bl. 14-36)]
Anlage 71 Schreiben des BfF vom 6. Oktober 2005
[MAT A-BMF-3, Ordner 8 von 8 (Bl. 37-38)]
Anlage 72 Schreiben des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom
18. Oktober 2005
[MAT A-NW-2-1, Ordner 1 von 2 (Bl. 59-63)]
Anlage 73 Vermerk zu Abwicklung von Aktengeschäften vom 21. Oktober 2005
[MAT A-HE-2-1 HMdF S 2401 A-012, Ordner 1 von 24 (Bl. 54-57)]
Anlage 74 E-Mail an Freshfiels Bruckhaus Deringer LLP vom 12. November 2010
[MAT A-FBD-2-1, Ordner 1 von 1 (Bl. 547-571)]
Anlage 75 Mitschrift zu TOP 5 der ESt VI/2005 (26. bis 28. Oktober 2005)
[MAT A-NW-2-1, Ordner 1 von 2 (Bl. 74)]
Drucksache 18/12700 – 816 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Anlage 76 Niederschrift vom 19. Dezember 2005 zur Sitzung ESt VI/2005 (26. bis
28. Oktober 2005)
[MAT A-BMF-5, Ordner 4 von 8 (Bl. 30-31)]
Anlage 77 E-Mail aus dem BMF, Referat IV C 1, vom 1. Februar 2006
[MAT A-BMF-5, Ordner 1 von 8 (Bl. 5-9)]
Anlage 78 Schreiben des BMF vom 29. November 2005
[MAT A-BMF-5, Ordner 4 von 8 (Bl. 19-26)]
Anlage 79 Schreiben des Finanzministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom
20. Dezember 2005
[MAT A-BMF-5, Ordner 4 von 8 (Bl. 32-39)]
Anlage 80 Schreiben des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom
5. Januar 2006
[MAT A-BMF-5, Ordner 4 von 8 (Bl. 52-54)]
Anlage 81 Schreiben des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 5. Januar 2006
[MAT A-BMF-5, Ordner 4 von 8 (Bl. 40-41)]
Anlage 82 E-Mail der Bankenbetriebsprüfung des Finanzamts Frankfurt am Main, V-Höchst,
vom 3. Februar 2006
[MAT A-BMF-5, Ordner 4 von 8 (Bl. 69-73)]
Anlage 83 Auszug aus den Akten des Landes Hessen: E-Mail vom 2. Februar 2006
[MAT A-HE-2-1 HMdF S 2401 A-012, Ordner 1 von 24 (Bl. 142)]
Anlage 84 Auszug aus den Akten des Landes Hessen: E-Mail vom 22. Februar 2006
[MAT A-HE-2-1 HMdF S 2401 A-012, Ordner 1 von 24 (Bl. 154)]
Anlage 85 Schreiben der Bankenbetriebsprüfung des Finanzamts Frankfurt am Main,
V-Höchst, vom 6. Februar 2006
[MAT A-BMF-5, Ordner 4 von 8 (Bl. 82-86)]
Anlage 86 Schreiben der Bankenverbände vom 23. Januar 2006
[MAT A-BMF-3, Ordner 8 von 8 (Bl. 59-61)]
Anlage 87 Schreiben der Bankenverbände vom 22. Februar 2006
[MAT A-BMF-3, Ordner 8 von 8 (Bl. 75-77)]
Anlage 88 E-Mail aus dem BMF, Referat IV A 3, vom 27. März 2006
[MAT A-BMF-5, Ordner 4 von 8 (Bl. 122-123)]
Anlage 89 Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2007 vom 3. Juli 2006
[MAT A-BMF-5, Ordner 4 von 8 (Bl. 268-384)]
Anlage 90 E-Mail aus dem BMF, Referat IV C 1, vom 4. Juli 2006
[MAT A-BMF-5, Ordner 4 von 8 (Bl. 444-446)]
Anlage 91 Stellungnahmen einiger Länder auf den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2007
vom 25. Juli 2006
[MAT A-BMF-5, Ordner 5 von 8 (Bl. 80-92)]
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 817 – Drucksache 18/12700

Anlage 92 Schreiben der Bankenverbände vom 25. Juli 2006
[MAT A-BMF-4, Ordner 1 von 3 (Bl. 28-37)]
Anlage 93 Übersicht über die Präsentationen von Freshfields Bruckhaus Deringer LLP zu bi-
lanzsteuerlichen Aspekten des Wertpapierhandels der Kreditinstitute der Jahre 2006,
2008 und 2009
[MAT A-FBD-2-1, Ordner 1 von 1 (Bl. 36-37)]
Anlage 94 Auszüge aus den Präsentationen von Freshfields Bruckhaus Deringer LLP
[MAT A-FBD-2-1, Ordner 1 von 1 (Bl. 74-81; 219-233, 434-436 u. 442)]
Anlage 95 Fax von MdB Georg Fahrenschon vom 2. Mai 2007
[MAT A-BMF-2-1-1, Ordner 52 von 113 (Bl. 9-11)]
Anlage 96 E-Mail aus dem BMF, Referat IV B 8, vom 4. Mai 2007
[MAT A-BMF-2-1-1, Ordner 52 von 113 (Bl. 5)]
Anlage 97 Vermerk des BMF, Referat IV B 8, vom 4. Mai 2007
[MAT A-BMF-2-1-1, Ordner 52 von 113 (Bl. 6-8)]
Anlage 98 Unterlagen zum Gespräch M mit Steuerberatern am 27. September 2006
[MAT A-BMF-2-1, Ordner 1 von 113 (Bl. 120-138)]
Anlage 99 Schreiben der M.M. Warburg & Co vom 22. November 2016
[MAT A-Warburg-1-1-1, Anschreiben (Bl. 1-2)]
Anlage 100 Auszug aus den Akten des Landes Hessen: Schreiben eines Finanzamts zu einem
Aufsatz zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Kauf von girosammel-
verwahrten Aktien
[MAT A-HE-2-1 HMdF S 2401 A-012, Ordner 4 von 24 (Bl. 1186-1198)]
Anlage 101 E-Mails aus dem BMF vom 6. bzw. 9. März 2009
[MAT A-BMF-8-1-2, Ordner 62 von 107 (Bl. 1-7)]
Anlage 102 Protokoll der Referatsleiterbesprechung der Abteilung IV des BMF vom
13. März 2009
[MAT A-BMF-2-1, Ordner 3 von 113 (Bl. 29-32)]
Anlage 103 E-Mails aus dem BMF vom 26. bzw. 30. März 2009
[MAT A-BMF-8-1-2, Ordner 62 von 107 (Bl. 41)]
Anlage 104 E-Mails aus dem BMF vom 9. bzw. 10. März 2009
[MAT A-BMF-8-1-2, Ordner 62 von 107 (Bl. 8-17)]
Anlage 105 Protokoll einer Besprechung im BMF vom 17. März 2009
[MAT A-HE-2-1 HMdF S 2401 A-012, Ordner 1 von 24 (Bl. 316-319)]
Anlage 106 E-Mail von “Jürgen Schmidt” vom 15. November 2010 an das BMF und deren Wei-
terleitung am 17. November 2010
[MAT A-BMF-2-1, Ordner 30 von 113 (Bl. 444-446)]
Anlage 107 Leitungsvorlage des Referates IV C 1 vom 26. August 2015
[MAT A-BMF-8-1-1, Ordner 28 von 107 (Bl. 20-28)]
Drucksache 18/12700 – 818 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Anlage 108 E-Mail aus dem BMF vom 25. August 2015
[MAT A-BMF-8-1-1, Ordner 57 von 107 (Bl. 51)]
Anlage 109 E-Mail von „Jürgen Schmidt“ vom 5. Januar 2011
[MAT A-HE-2-1 HMdF S 1645 A-008-II 61, Ordner 1 von 3 (Bl. 100-103)]
Anlage 110 E-Mail von „Jürgen Schmidt“ vom 9. März 2011
[MAT A-HE-2-1 HMdF S 1645 A-008-II 61, Ordner 1 von 3 (Bl. 302)]
Anlage 111 Schreiben des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 7. Juli 2011
[MAT A-HE-2-1 HMdF S 1645 A-008-II 61, Ordner 1 von 3 (Bl. 434)]
Anlage 112 Schreiben der Bankenverbände vom 30. März 2009
[MAT A-BMF-4, Ordner 1 von 3 (Bl. 68-72)]
Anlage 113 Auszug aus den Akten des Landes Hessen: E-Mailverkehr vom 18. und
20. März 2009
[MAT A-HE-2-1 HMdF S 2401 A-012, Ordner 1 von 24 (Bl. 326-327)]
Anlage 114 E-Mail des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 24. April 2009
[MAT A-BMF-8-1-2, Ordner 62 von 107 (Bl. 158-160)]
Anlage 115 E-Mail-Entwurf aus dem BMF vom Oktober 2014
[MAT A-BMF-8-1-2, Ordner 62 von 107 (Bl. 165-170)]
Anlage 116 Schreiben des BMF vom 2. April 2009
[MAT A-BMF-8-1-2, Ordner 62 von 107 (Bl. 107-108)]
Anlage 117 Schreiben des Deutschen Aktieninstituts e.V. vom 25. März 2009
[MAT A-BMF-8-1-2, Ordner 62 von 107 (Bl. 32-33)]
Anlage 118 Antwortentwurf des BMF zum Schreiben des Deutschen Aktieninstituts e.V. vom
25. März 2009
[MAT A-BMF-8-1-2, Ordner 62 von 107 (Bl. 215-218)]
Anlage 119 Schreiben des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. vom
30. März 2009 und der Bundessteuerberaterkammer vom 8. April 2009
[MAT A-BMF-8-1-2, Ordner 62 von 107 (Bl. 73-75 u. 129-130)]
Anlage 120 Leseschrift einer Leitungsvorlage des Referates IV C 1 vom 11. Mai 2009
[MAT A-BMF-8-1-2, Ordner 62 von 107 (Bl. 219-222)]
Anlage 121 Leitungsvorlage des Referates IV C 1 vom 15. Mai 2009
[MAT A-BMF-8-1-2, Ordner 68 von 107 (Bl. 131-134)]
Anlage 122 Rücklauf der Leitungsvorlage des Referates IV C 1 vom 15. Mai 2009
[MAT A-BMF-8-1-2, Ordner 62 von 107 (Bl. 257-260)]
Anlage 123 Auszug aus den Akten des Landes Hessen: E-Mail vom 19. Mai 2010
[MAT A-HE-2-1 HMdF S 2401 A-012, Ordner 3 von 24 (Bl. 984)]
Anlage 124 E-Mail des BVI vom 9. Juni 2010
[MAT A-BZSt-3-1, Ordner 5 von 10 (Bl. 27-28)]
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 819 – Drucksache 18/12700

Anlage 125 E-Mail aus dem BMF, Referat IV C 1, vom 23. Februar 2011
[MAT A-BMF-4, Ordner 1 von 3 (Bl. 336-341)]
Anlage 126 E-Mail eines Mitglieds der Bund-Länder AG Betriebsstätten an das BMF vom
16. Januar 2011
[MAT A-BZSt-3-1, Ordner 7 von 10 (Bl. 4-6)]
Anlage 127 Schreiben des BMF vom 29. März 2011
[MAT A-BZSt-2-1-1, Ordner 906 von 921 (Bl. 6-7)]
Anlage 128 E-Mails aus dem BZSt aus März 2011 sowie vom 21. August 2014 und
19. Oktober 2015
[MAT A-BZSt-2-1-1, Ordner 906 von 921 (Bl. 39-46)]
Anlage 129 E-Mail aus dem BMF, Referat IV C 1, vom 5. August 2009
[MAT A-BMF-2-1-1, Ordner 77 von 113 (Bl. 6-8)]
Anlage 130 Auszug aus der Übersicht über die wichtigsten aktuellen Arbeiten und Vorhaben der
Steuerabteilung vom 18. November 2009
[MAT A-BMF-2-1, Ordner 1 von 113 (Bl. 182-186)]
Anlage 131 Leitungsvorlage des Referates IV C 1 vom 3. August 2009
[MAT A-BMF-8-1-2, Ordner 62 von 107 (Bl. 349-351)]
Anlage 132 Schreiben des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 7. Juli 2009
[MAT A-BMF-8-1-2, Ordner 66 von 107 (Bl. 1)]
Anlage 133 Schreiben des BMF vom 26. August 2009
[MAT A-BMF-3, Ordner 4 von 8 (Bl. 114)]
Anlage 134 Auszug aus den Akten des Landes Hessen: E-Mail vom 15. April 2013 zu einer
Presseanfrage der WELT am SONNTAG
[MAT A-HE-2-1 HMdF S 2401 A-012, Ordner 13 von 24 (Bl. 5685-5688)]
Anlage 135 Entwurf einer Leitungsvorlage des Referates IV C 1 aus August 2009
[MAT A-BMF-8-1-2, Ordner 66 von 107 (Bl. 4-6)]
Anlage 136 E-Mail des BVR vom 22. Juli 2009
[MAT A-BMF-4, Ordner 1 von 3 (Bl. 102-104)]
Anlage 137 Arbeitspapier „Neuregelung des Kapitalertragsteuerabzugs bei Dividendenzahlun-
gen inländischer Aktiengesellschaften“
[MAT A-BMF-7-1, Ordner 2 von 6 (Bl. 101-105)]
Anlage 138 E-Mail aus dem BMF, Referat IV C 1, vom 10. März 2009
[MAT A-BMF-3, Ordner 3 von 8 (Bl. 5-6)]
Anlage 139 Schreiben des BMF vom 13. November 2009
[MAT A-BMF-7-1, Ordner 2 von 6 (Bl. 98-100)]
Anlage 140 Niederschrift über die Sitzung ESt VII/09 vom 16. bis 18. Dezember 2009 in Berlin
[MAT A-BMF-2-1-1, Ordner 57 von 113 (Bl. 7-14)]
Drucksache 18/12700 – 820 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Anlage 141 Schreiben des BMF vom 17. März 2010
[MAT A-BMF-6-1, Ordner 5 von 7 (Bl. 4-13)]
Anlage 142 Protokoll der Arbeitsgruppe „Leerverkäufe bei über den Dividendenstichtag noch zu
regulierende Geschäfte“ vom 13. April 2010
[MAT A-BMF-6-1, Ordner 6 von 7 (Bl. 66-71)]
Anlage 143 Stellungnahmen der Referate IV C 6 vom 7. Mai 2010 und IV C 2 vom
17. Mai 2010
[MAT A-HE-2-1 HMdF S 2401 A-012, Ordner 3 von 24 (Bl. 978-982)]
Anlage 144 Schreiben des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom
14. Mai 2010
[MAT A-HE-2-1 HMdF S 2401 A-012, Ordner 3 von 24 (Bl. 964-968)]
Anlage 145 Teilnehmerliste der Arbeitsgruppe „Leerverkäufe bei über den Dividendenstichtag
noch zu regulierende Geschäfte“ vom 1. Juni 2010
[MAT A-BMF-6-1, Ordner 6 von 7 (Bl. 254-255)]
Anlage 146 Leitungsvorlage des Referates IV C 1 vom 28. Juli 2010
[MAT A-BMF-2-1, Ordner 1 von 113 (Bl. 249-251)]
Anlage 147 E-Mail der Deutschen Bank vom 16. September 2010
[MAT A-BMF-6-1, Ordner 2 von 7 (Bl. 154-166)]
Anlage 148 Auszug aus den Akten des Landes Hessen: Vermerk zu Leerverkäufen bzw. Leer-
rückgaben bei inländischen thesaurierenden Fonds
[MAT A-HE-2-1 HMdF S 2401 A-012, Ordner 4 von 24 (Bl. 1342)]
Anlage 149 E-Mail aus dem BMF; Referat IV C 1, vom 29. Oktober 2010
[MAT A-BMF-3, Ordner 8 von 8 (Bl. 180-197)]
Anlage 150 Schreiben der Bankenverbände vom 5. November 2010
[MAT A-HE-2-1 HMdF S 2401 A-012, Ordner 4 von 24 (Bl. 1373-1377)]
Anlage 151 Referentenentwurf für die steuerlichen Regelungen zum OGAW-IV-Umsetzungsge-
setz vom 10. November 2010
[MAT A-BMF-2-1, Ordner 26 von 113 (Bl. 119-141)]
Anlage 152 Verfügung zum Schreiben des BMF, Referat IV C 1, vom 11. November 2010
[MAT A-BMF-2-1, Ordner 26 von 113 (Bl. 68-82)]
Anlage 153 Schreiben des BMF vom 11. November 2010
[MAT A-BMF-2-1, Ordner 26 von 113 (Bl. 88)]
Anlage 154 Schreiben des BVI vom 23. Dezember 2010
[MAT A-BMF-2-1, Ordner 34 von 113 (Bl. 335-337)]
Anlage 155 E-Mail aus dem BMF, Referat IV C 1, vom 13. Januar 2011
[MAT A-BMF-2-1, Ordner 34 von 113 (Bl. 389-390)]
Anlage 156 Schreiben des BMF vom 15. Dezember 2010
[MAT A-BMJV-4-1, Ordner 1 von 1 (Bl. 1-3)]
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 821 – Drucksache 18/12700

Anlage 157 Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 13. März 2011
[MAT A- HE-2-1 HMdF S 1645 A-008-II 61, Ordner 1 von 3 (Bl. 342-345)]
Anlage 158 Schreiben des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 18. Mai 2012
[MAT A-BMF-8-1-2, Ordner 73 von 107 (Bl. 32-33)]
Anlage 159 Schreiben der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 29. Juni 2012
[MAT A-BMF-8-1-2, Ordner 73 von 107 (Bl. 44-50)]
Anlage 160 Schreiben des Ministerium für Finanzen und Europa des Saarlands vom
10. September 2013
[MAT A-BMF-8-1-2, Ordner 75 von 107 (Bl. 88)]
Anlage 161 Schreiben des Thüringer Finanzministerium vom 26. September 2013
[MAT A-BMF-8-1-2, Ordner 75 von 107 (Bl. 91)]
Anlage 162 Schreiben der Finanzbehörde Hamburg vom 10. Oktober 2013
[MAT A-BMF-8-1-2, Ordner 75 von 107 (Bl. 106)]
Anlage 163 Schreiben des Hessischen Ministerium der Finanzen vom 11. Oktober 2013
[MAT A-BMF-8-1-2, Ordner 75 von 107 (Bl. 119-125)]
Anlage 164 Schreiben des Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung
und Heimat vom 11. Oktober 2013
[MAT A-BMF-8-1-2, Ordner 75 von 107 (Bl. 132-135)]
Anlage 165 Schreiben des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom
2. April 2014
[MAT A-BMF-7-1, Ordner 3 von 6 (Bl. 142-143)]
Anlage 166 Schreiben des BMF vom 1. August 2014
[MAT A-BMF-7-1, Ordner 3 von 6 (Bl. 145-146)]
Anlage 167 Leitungsvorlage des Referates IV C 1 aus Januar 2016 [sic!]
[MAT A-BMF-8-1-2, Ordner 75 von 107 (Bl. 364-374)]
Anlage 168 Schreiben des Ministerium für Finanzen und Europa des Saarlandes vom
2. Juni 2015
[MAT A-BMF-8-1-2, Ordner 77 von 107 (Bl. 119)]
Anlage 169 Schreiben des BMF vom 5. Mai 2015
[MAT A-BMF-8-1-2, Ordner 75 von 107 (Bl. 434-437)]
Anlage 170 E-Mail des BZSt vom 25. November 2015
[MAT A-BMF-8-1-2, Ordner 75 von 107 (Bl. 439-440)]
Anlage 171 Schreiben der Finanzministerien der Länder Sachsen-Anhalt, Niedersachsen und
Brandenburg sowie das Finanzministerium des Freistaats Thüringen aus
Februar 2016
[MAT A-BMF-8-1-2, Ordner 77 von 107 (Bl. 139-149)]
Anlage 172 Projektbeschreibung zum Vergabevorhaben „Beauftragung eines Prozessbeistands
in einem am BFH anhängigen Verfahren“
[MAT A-BMF-2-1, Ordner 18 von 113 (Bl. 38-42)]
Drucksache 18/12700 – 822 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Anlage 173 Vergabevermerk zum Vergabevorhaben „Beauftragung eines Prozessbeistands in ei-
nem BFH anhängigen Verfahren“
[MAT A-BMF-2-1, Ordner 18 von 113 (Bl. 33-37)]
Anlage 174 Schreiben des Prozessbeistands vom 4. Oktober 2017
[MAT A-BMF-2-1, Ordner 18 von 113 (Bl. 52)]
Anlage 175 Schreiben der Bankenverbände vom 20. Juli 2015
[MAT A-BMF-8-1-1, Ordner 51 von 107 (Bl. 99-111)]
Anlage 176 Interner Vermerk des BZSt vom 15. August 2015
[MAT A-BZSt-2-1-1, Ordner 854 von 921 (Bl. 52-56)]
Anlage 177 Vermerk des BZSt zu Cum/Ex-Gestaltungen im Zusammenhang mit Erstattungsan-
trägen nach § 50d EStG im Ausland ansässiger Personen
[MAT A-BZSt-2-1-1, Ordner 872 von 921 (Bl. 165-174)]
Anlage 178 Beweisbeschluss zur Anhörung von Sachverständigen nach § 28 PUAG
[Beweisbeschluss SV-1 vom 25. Februar 2016)
Anlage 179 E-Mail-Korrespondenz zwischen dem BMF und dem BZSt im März 2011
[MAT A-BZSt-2-1-1, Ordner 906 von 921 (Bl. 1-5)]
Anlage 180 Personalforderungen 2014 des BZSt vom 5. bzw. 13. Februar 2014
[MAT A-BZSt-2-1-1, Ordner 854 von 921 (Bl. 15-29)]
Anlage 181 E-Mail aus dem BZSt vom 8. Oktober 2014
[MAT A-BZSt-2-1-1, Ordner 854 von 921 (Bl. 37-45)]
Anlage 182 E-Mail-Korrespondenz zwischen dem BMF und dem BZSt im Oktober 2013
[MAT A-BZSt-2-1-1, Ordner 854 von 921 (Bl. 2-3)]
Anlage 183 Schreiben des BZSt vom 21. November 2013 und Antwort des BMF vom
28. November 2013
[MAT A-BZSt-3-1, Ordner 7 von 10 (Bl. 75-82 und 84)]
Anlage 184 Pressemitteilung der BaFin vom 6. Februar 2016
[MAT A-BaFin-3-1, Ordner 4 von 4 (Bl. 3-4)]
Anlage 185 E-Mails aus der BaFin vom 18. Februar 2016
[MAT A-BaFin-3-1, Ordner 4 von 4 (Bl. 88-89)]
Anlage 186 E-Mail aus der BaFin vom 19. Februar 2016
[MAT A-BaFin-3-1, Ordner 4 von 4 (Bl. 53)]
Anlage 187 Protokoll der AL-Runde des Geschäftsbereichs Bankenaufsicht der BaFin am
7. Dezember 2015 (Teil 1)
[MAT A-BaFin-4-1, Ordner 2 von 3 (Bl. 128-130)]
Anlage 188 Protokoll der AL-Runde des Geschäftsbereichs Bankenaufsicht am
7. Dezember 2015 (Teil 2)
[MAT A-BaFin-4-1, Ordner 2 von 3 (Bl. 140)]
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 823 – Drucksache 18/12700

Anlage 189 E-Mails aus der BaFin vom 12. Februar 2016
[MAT A-BaFin-4-1, Ordner 2 von 3 (Bl. 166)]
Anlage 190 Auskunftsersuchen der BaFin zu potentiellen Belastungen der deutschen Kreditinsti-
tute durch sogenannte Cum/Ex- oder Dividendenstrippinggeschäfte vom
18. Februar 2016
[MAT A-BaFin-4-1, Ordner 2 von 3 (Bl. 3-5)]
Anlage 191 Vermerk der BaFin vom 16. Februar 2016
[MAT A-BaFin-4-1, Ordner 2 von 3 (Bl. 194-196)]
Anlage 192 Fragebogen zu Cum/Ex-Geschäften
[MAT A-BaFin-4-1, Ordner 2 von 3 (Bl. 191-193)]
Anlage 193 Schreiben der Bundesbank vom 18. Februar 2016
[MAT A-BaFin-4-1, Ordner 2 von 3 (Bl. 114-115)]
Anlage 194 Schreiben des BZSt vom 25. Juni 2012
[MAT A-BZSt-3-1, Ordner 7 von 10 (Bl. 63-65)]
Anlage 195 Vorlage des Referates IV C 6 vom 6. Juli 1999 für ein Gespräch mit dem Vorstands-
vorsitzenden der Deutschen Börse AG
[MAT A-BMF-9-1, Ordner 57 von 112 (Bl. 115-120)]
Anlage 196 Vermerk der Referates IV C 7 vom 28. Mai 2008
[MAT A-BMF-9-1, Ordner 63 von 112 (Bl. 113-116)]
Anlage 197 Leitungsvorlage des Referates IV C 1 vom 13. Juli 2011 mit Schreiben des BMF an
den Oberbürgermeister der Stadt München vom 19. Juli 2011
[MAT A-BMF-9-1, Ordner 84 von 112 (Bl. 35-40)]
Anlage 198 Auszug aus den Akten des Landes Hessen: Vermerk zu einzelnen Modellen, die der
Umgehung des Kapitalertragsteuerabzugs dienen
[MAT A-HE-7-1 HMdF S 1980 A-037-II 34, Ordner 1 von 1 (Bl. 63-68)]
Anlage 199 E-Mails aus dem BMF vom 6. und 7. Mai 2015
[MAT A-BZSt-4-1, Ordner 9 von 11, S. 2-3)]
Anlage 200 Schreiben des BZSt vom 26. Mai 2015
[MAT A-BMF-9-1, Ordner 2 von 112 (Bl. 327-329)]
Anlage 201 Schreiben des BMF vom 8. Juni 2015
[MAT A-BMF-9-1, Ordner 55 von 112 (Bl. 241-244)]
Anlage 202 Leitungsvorlage des Referates IV C 1 vom 10. November 2015
[MAT A-BMF-9-1, Ordner 2 von 112 (Bl. 268-273)]
Anlage 203 Schreiben des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft des Landes Baden-Würt-
temberg vom 7. Juli 2015
[MAT A-BMF-9-1, Ordner 55 von 112 (Bl. 319-322)]
Anlage 204 Schreiben des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom
20. Juli 2015
[MAT A-BMF-9-1, Ordner 55 von 112 (Bl. 332-338)]
Drucksache 18/12700 – 824 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Anlage 205 Schreiben des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 22. Juli 2015
[MAT A-BMF-9-1, Ordner 55 von 112 (Bl. 348-349)]
Anlage 206 Schreiben des BZSt vom 20. Juli 2015
[MAT A-BMF-9-1, Ordner 55 von 112 (Bl. 273-277)]
Anlage 207 Schreiben des BMF vom 14. September 2015
[MAT A-BZSt-4-1, Ordner 5 von 11 (Bl. 68-73)]
Anlage 208 E-Mails aus dem BMF und BZSt aus November 2015
[MAT A-BMF-9-1, Ordner 103 von 112 (Bl. 310-313)]
Anlage 209 Schreiben des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 19. November 2015
[MAT A-BMF-9-1, Ordner 83 von 112 (Bl. 4-6)]
Anlage 210 Leitungsvorlage des Referates IV C 1 vom 13. Mai 2015
[MAT A-BMF-9-1, Ordner 106 von 112 (Bl. 263-266)]
Anlage 211 Schreiben des BMF vom 8. Juni 2015
[MAT A-BMF-9-1, Ordner 106 von 112 (Bl. 200-203)]
Anlage 212 Schreiben des BZSt vom 20. Juli 2015
[MAT A-BMF-9-1, Ordner 86 von 112 (Bl. 396-400)]
Anlage 213 Schreiben des BdB vom 20. Dezember 2002
[MAT A-BMF-8-1, Ordner 11 von 107 (Bl. 22-25)]
Anlage 214 Schreiben der M.M. Warburg & Co vom 31. Oktober 2016
[MAT A-Warburg-1-1, Anschreiben (Bl. 1-2)]
Anlage 215 Auszug aus einem Warburg Invest Verkaufsprospekt
[MAT A-Warburg-1-1, Ordner 1 von 3 (Bl. 6)]
Anlage 216 Jahresbericht für ein Sondervermögen
[MAT A-BaFin-2-1-1, Ordner 79 von 101 (Bl. 1-2)]
Anlage 217 Schreiben der Freien und Hansestadt Hamburg, Justizbehörde, vom 22. März 2016
[MAT A-HH-1, Auskunftserteilung durch die Justizbehörde Hamburg (Bl. 1)]
Anlage 218 Schreiben des BMF vom 9. August 2013
[MAT A-HE-2-1 HMdF S 1603 A-034-II 61, Ordner 1 von 3 (Bl. 329)]
Anlage 219 Leitungsvorlage des Referates IV C 1 vom 15. Mai 2009
[MAT A-BMF-2-1-1, Ordner 94 von 113 (Bl. 79-82)]
Anlage 220 Homepageauszug der Kanzlei Berger, Steck & Kollegen vom 7. November 2016
[MAT A-HE-2-1 HMdF S 2401 A-012, Ordner 15 von 24 (Bl. 6749-6750)]
Anlage 221 Schreiben des BMF vom 5. Mai 2009
[MAT A-BZSt-3-1, Ordner 5 von 10 (Bl. 7-10)]
Anlage 222 E-Mails aus dem BMF vom 14. bzw. 15. März 2006
[MAT A-BMF-5, Ordner 4 von 8 (Bl. 116-119)]
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 825 – Drucksache 18/12700

Anlage 223 Vermerk zur Vorbereitung Steueränderungsgesetz 2007
[MAT A-BMF-5, Ordner 4 von 8 (Bl. 121-122)]
Anlage 224 Schreiben des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom
18. Oktober 2005
[MAT A-BMF-3, Ordner 8 von 8 (Bl. 39-43)]
Anlage 225 Niederschrift vom 19. Dezember 2005 zur Sitzung ESt VI/05 (26. bis
28. Oktober 2005)
[MAT A-BW-2-1-2, Ordner 2 von 3 (Bl. 12)]
Anlage 226 Gesprächsvermerk vom 20. Juni 2007 über ein Telefonat
[MAT A-HE-2-1 HMdF S 2401 A-012, Ordner 1 von 24 (Bl. 214)]
Anlage 227 E-Mails aus dem BMF vom 26. und 30. März 2009
[MAT A-BMF-3, Ordner 3 von 8 (Bl. 15)]
Anlage 228 Schreiben von Herrn Arnold Ramackers vom 10. August 2016
[MAT A-Ramackers-1, Anschreiben (Bl. 1-2)]
Anlage 229 Schreiben von Herrn Arnold Ramackers vom 20. Oktober 2016
[MAT A-Ramackers-2-1, Anschreiben (Bl. 1-2)]
Anlage 230 Sprachregelung der BaFin zur steuerrechtlichen Cum/Ex-Problematik vom
15. Mai 2014
[MAT A-BaFin-2-1-1, Ordner 100 von 101 (Bl. 210-212)]
Anlage 231 E-Mails aus dem BMF vom 28. Januar 2016
[MAT A-BaFin-2-1-1, Ordner 100 von 101 (Bl. 226)]
Anlage 232 E-Mais aus dem BMF vom 2. Dezember 2015
[MAT A-BaFin-2-1-1, Ordner 19 von 101 (Bl. 4-5)]
Anlage 233 Leitungsvorlage des Referates IV C 1 vom 16. Dezember 2015
[MAT A-FMSA-1-1, Ordner 2 von 2 (Bl. 37-46)]
Anlage 234 E-Mails aus der BaFin vom 4. und 5. Juni 2013
[MAT A-BaFin-2-1-1, Ordner 100 von 101 (Bl. 198-200)]
Anlage 235 E-Mail aus dem BMF vom 16. Februar 2016
[MAT A-BaFin-4-1, Ordner 1 von 3 (Bl. 76)]
Anlage 236 Haushaltsvoranschlag 2016 des BZSt
[MAT A-BZSt-2-1-1, Ordner 854 von 921 (Bl. 49-51)]
Anlage 237 Leitungsvorlage des Referates IV C 1 aus Mai 2015
[MAT A-BMF-9-1, Ordner 106 von 112 (Bl. 31-34)]
Anlage 238 Schreiben des Oberbürgermeisters der Stadt München vom 29. Juni 2011
[MAT A-BMF-9-1, Ordner 84 von 112 (Bl. 24)]
Anlage 239 Schreiben des BMF vom 20. März 2009
[MAT A-BMF-2-1-1, Ordner 94 von 113 (Bl. 34-36)]
Drucksache 18/12700 – 826 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Anlage 240 E-Mail von „Jürgen Schmidt“ vom 5. Januar 2011
[MAT A-HE-2-1 HMdF S 1645 A-008-II 61, Ordner 1 von 3 (Bl. 303-309)]
Anlage 241 Auszug aus den Akten des Landes Hessen: E-Mailverkehr vom 7. Januar 2011 und
21. April 2011
[MAT A-HE-2-1 HMdF S 1645 A-008-II 61, Ordner 1 von 3 (Bl. 105-106)]
Anlage 242 Auszug aus den Akten des Landes Hessen: E-Mailverkehr mit „Jürgen Schmidt“
vom 17., 18. , 25. und 26. Januar sowie vom 21. April 2011
[MAT A-HE-2-1 HMdF S 1645 A-008-II 61, Ordner 1 von 3 (Bl. 169-170)]
Anlage 243 Leitungsvorlage des Referates IV C 1 vom 15. Mai 2009
[MAT A-BMF-3, Ordner 4 von 8 (Bl. 51-57)]
Anlage 244 Leitungsvorlage des Referates IV C 1 vom 7. August 2009
[MAT A-BMF-3, Ordner 4 von 8 (Bl. 110-112)]
Anlage 245 Schreiben von Clearstream vom 28. Oktober 2016
[MAT A-Clearstream-2-1, Anschreiben (Bl. 1-2)]
Anlage 246 Unterlagen von Clearstream aufgrund des Beweisbeschlusses Clearstream-2
[MAT A-Clearstream-2-1, Ordner 1 von 1 (Bl. 1-21)]
Anlage 247 Schreiben von Clearstream vom 6. März 2017
[MAT A-Clearstream-3-1, Anschreiben (Bl. 1-3)]
Anlage 248 Unterlagen von Clearstream aufgrund des Beweisbeschlusses Clearstream-3
[MAT A-Clearstream-3-1, Ordner 1 von 1 (Bl. 1-7)]
Anlage 249 Schreiben von Clearstream vom 9. Januar 2017
[A-Drs. 18(30)256]
Anlage 250 Beweisbeschluss gegen Clearstream vom 13. Februar 2017
[Beweisbeschluss Clearstream-3]
Anlage 251 Schreiben des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 19. November 2015
[MAT A-BMF-9-1, Ordner 83 von 112 (Bl. 1-2)]
Anlage 252 Schreiben des Oberbürgermeisters der Stadt München vom 29. Juni 2011 und Ent-
wurf einer Leitungsvorlage des Referates IV C 1 aus Juli 2011
[MAT A-BMF-9-1, Ordner 84 von 112 (Bl. 26-34)]
Anlage 253 Leitungsvorlage des Referates IV C 1 aus Mai 2015
[MAT A-BMF-9-1, Ordner 55 von 112 (Bl. 82-85)]
Anlage 254 Entwurf eines Schreibens des Referates IV C 1 aus Juni 2015
[MAT A-BMF-9-1, Ordner 55 von 112 (Bl. 213-217)]
Anlage 255 E-Mails aus dem BMF vom 2. Juni 2015
[MAT A-BMF-9-1, Ordner 55 von 112 (Bl. 218-219)]
Anlage 256 Vermerk des Referates IV C 1 aus August 2016
[MAT A-BMF-9-1, Ordner 36 von 112 (Bl. 166-168)]
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 827 – Drucksache 18/12700

Anlage 257 Entwurf einer Vorlage des Referates IV C 1 aus April 2015
[MAT A-BMF-9-1, Ordner 55 von 112 (Bl. 56-59)]
Anlage 258 E-Mails aus dem BMF vom 14., 16. und 27. September 2010 sowie vom
18. Oktober 2010
[MAT A-BMF-2-1-2, Ordner 108 von 113 (Bl. 84-85)]
Anlage 259 E-Mail aus dem BMF, Referat IV C 2, vom 27. Oktober 2010
[MAT A-BMF-2-1-2, Ordner 108 von 113 (Bl. 96)]
Anlage 260 E-Mails aus dem BMF vom 13. Januar 2011 und 7. Februar 2011
[MAT A-BMF-3, Ordner 7 von 8 (Bl. 121-123)]
Anlage 261 Vermerk des Referates IV C 2 aus September 2012
[MAT A-BMF-2-1-1, Ordner 80 von 113 (Bl. 343-352)]
Anlage 262 Schreiben des Referates IV C 2 an das Referat IV C 1 vom 20. Januar 2014
[MAT A-BMF-9-1, Ordner 36 von 112 (Bl. 239-240)]
Anlage 263 E-Mails aus dem BMF vom 20. Januar 2014 sowie vom 19. und 27. März 2014
[MAT A-BMF-9-1, Ordner 36 von 112 (Bl. 237-238)]
Anlage 264 E-Mails aus dem BMF vom 13. März 2015 sowie vom 7. und 8. April 2015
[MAT A-BMF-9-1, Ordner 36 von 112 (Bl. 241-249)]
Anlage 265 E-Mails aus dem BMF vom 6. und 7. Mai 2015 mit Anfrage der Wirtschaftswoche
vom 6. Mai 2015
[MAT A-BMF-9-1, Ordner 55 von 112 (Bl. 66-68)]
Anlage 266 Schreiben des BZSt vom 26. Mai 2015
[MAT A-BMF-9-1, Ordner 55 von 112 (Bl. 168-170)]
Anlage 267 Entwurf eines Zuleitungsschreibens für den Entwurf eines BMF-Schreibens an die
Länder, das BZSt sowie die Bankenverbände
[MAT A-BMF-8-1-2, Ordner 62 von 107 (Bl. 87-92)]
Anlage 268 Schreiben des Referates IV C 2 an das Referat IV C 1 vom 19. August 2015
[MAT A-BMF-9-1, Ordner 66 von 112 (Bl. 156-159)]
Anlage 269 Leitungsvorlage des Referates IV C 1 vom 4. Dezember 2015
[MAT A-BMF-9-1, Ordner 3 von 112 (Bl. 473-479)]
Anlage 270 E-Mails aus der BaFin vom 10. April 2007
[MAT A-BaFin-2-1-1, Ordner 75 von 101 (Bl. 7-8)]
Anlage 271 E-Mailverkehr zwischen BMF und diversen Empfängern vom 3. und 4. März 2011
[MAT A-BaFin-2-1-1, Ordner 87 von 101 (Bl. 4)]
Anlage 272 E-Mails aus der BaFin vom 5. Juni 2013
[MAT A-BaFin-2-1-1, Ordner 100 von 101 (Bl. 195)]
Anlage 273 E-Mail aus der BaFin vom 14. und 16. Dezember 2015
[MAT A-BaFin-4-2-1, Ordner 3 von 3 (entstuftes Dokument) (Bl. 3)]
Drucksache 18/12700 – 828 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Anlage 274 E-Mail aus der BaFin vom 17. Februar 2016
[MAT A-BaFin-4-1, Ordner 1 von 3 (Bl. 56-58)]
Anlage 275 E-Mail aus dem BMF, Referat IV C 1, vom 6. März 2015
[MAT A-BMF-8-1-2, Ordner 88 von 107 (Bl. 111-112)]
Anlage 276 Entwurf eines Schreibens des BMF durch das Referat IV C 1 aus dem Jahr 2009
[MAT A-BMF-4, Ordner 1 von 3 (Bl. 80-83)]
Anlage 277 Leitungsvorlage des Referates IV C 1 vom 12. August 2009
[MAT A-BMF-3, Ordner 5 von 8 (Bl. 18-20)]
Anlage 278 Schreiben des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 7. Juli 2009
[MAT A-BMF-3, Ordner 4 von 8 (Bl. 84)]
Anlage 279 Schreiben des BMF vom 5. Mai 2015
[MAT A-BZSt-3-1, Ordner 7 von 10 (Bl. 111-114)]
Anlage 280 E-Mails aus der BaFin vom 7. und 8. Februar 2016
[MAT A-BaFin-4-1, Ordner 2 von 3 (Bl. 148-149)]
Anlage 281 E-Mail zwischen BMF und BZSt vom 9. März 2011
[MAT A-BZSt-3-1, Ordner 7 von 10 (Bl. 1-3)]
Anlage 282 E-Mail zwischen BZSt und BMF vom 16. März 2011
[MAT A-BZSt-3-1, Ordner 7 von 10 (Bl. 7-10)]
Anlage 283 Schreiben des BMF vom 29. März 2011
[MAT A-BZSt-3-1, Ordner 7 von 10 (Bl. 31-32)]
Anlage 284 Auszug aus dem Entwurf des Jahressteuergesetz 2007
[MAT A-BMF-3, Ordner 1 von 8 (Bl. 68)]
Anlage 285 Beweisantrag der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom
20. April 2017
[A-Drs. 18(30)284]
Anlage 286 Beweisantrag der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom
20. April 2017
[A-Drs. 18(30)285]
Anlage 287 Beweisantrag der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom
20. April 2017
[A-Drs. 18(30)286]
Anlage 288 Beweisantrag der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom
20. April 2017
[A-Drs. 18(30)287 (neu)]
Anlage 289 Beweisantrag der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom
20. April 2017
[A-Drs. 18(30)288 (neu)]
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 829 – Drucksache 18/12700

Anlage 290 Beweisantrag der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom
20. April 2017
[A-Drs. 18(30)289 (neu)]
Anlage 291 Beweisantrag der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom
24. November 2016
[A-Drs. 18(30)236]
Anlage 292 Beweisantrag der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom
10. Februar 2017
[A-Drs. 18(30)269]
Anlage 293 Beweisantrag der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom
10. Februar 2017
[A-Drs. 18(30)270]
Anlage 294 Beweisantrag der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom
13. März 2017
[A-Drs. 18(30)277]
Anlage 295 Schreiben von Prof. Dr. Dietmar Gosch vom 20. Oktober 2016
[A-Dr. 18(30)220]
Anlage 296 Schreiben des BMF vom 1. August 2014
[MAT A-BZSt-3-1, Ordner 7 von 10 (Bl. 101-102)]
Anlage 297 E-Mails zwischen den Bankenverbänden und dem BMF, Referat IV C 1, vom
23. und 24. Februar 2011
[MAT A-BMF-4, Ordner 1 von 3 (Bl. 342-344)]
Anlage 298 Leitungsvorlage des Referates IV C 1 vom 29. Juni 2012
[MAT A-BMF-8-1-4, Ordner 92 von 107 (entstuftes Dokument) (Bl. 413-419)]
Anlage 299 Schreiben der Wirtschaftsprüferkammer vom 12. Mai 2009
[MAT A-BMF-8-1-2, Ordner 62 von 107 (Bl. 240-241)]
Anlage 300 Schreiben des BMF vom 5. Mai 2009
[MAT A-BMF-8-1-2, Ordner 62 von 107 (Bl. 188-191)]
Anlage 301 Auszug aus den Akten des Landes Hessen: E-Mailverkehr vom 11., 12. und
21. April 2011
[MAT A- HE-2-1 HMdF S 1645 A-008-II 61, Ordner 1 von 3 (Bl. 373)]
Anlage 302 E-Mails zwischen dem BMF und einigen Ländern vom 10. und 11. März 2009
[MAT A-BMF-8-1-2, Ordner 62 von 107 (Bl. 17-21)]
Anlage 303 Auszug aus den Akten des Landes Hessen: E-Mail-Verkehr vom
17. November 2010
[MAT A-HE-2-1 HMdF S 2401 A-012, Ordner 4 von 24 (Bl. 1452-1456)]
Anlage 304 Auszug aus den Akten des Landes Hessen: E-Mailverkehr vom 9. Juni 2010
[MAT A-HE-2-1 HMdF S 2401 A-012, Ordner 3 von 24 (Bl. 1028)]
Drucksache 18/12700 – 830 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Anlage 305 E-Mails zwischen dem BMF, dem BZSt, einigen Ländern und den Bankenverbän-
den vom 4., 7. und 9. Juni 2010
[MAT A-BZSt-3-1, Ordner 5 von 10 (Bl. 19-26)]
Anlage 306 Schreiben der Maple Financial Europe vom 5. Februar 2016
[MAT A-BaFin-3-1, Ordner 4 von 4 (Bl. 8-10)]
Anlage 307 Antrag der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Einberu-
fung einer Beratungssitzung vom 13. März 2017
[A-Drs. 18(30)276 (Bl. 1)]
Anlage 308 Antrag der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Einberu-
fung einer Beratungssitzung vom 21. April 2017
[A-Drs. 18(30)283 (Bl. 1)]
Anlage 309 Stellungnahme im Rahmen des Rechtlichen Gehörs vom 24. Mai 2017
[A-Drs. 18(30)308 (Bl. 1-10)]
Anlage 310 Auszug aus den Akten des Landes Hessen: E-Mailverkehr vom 2. Februar 2011
[MAT A- HE-2-1 HMdF S 1645 A-008-II 61, Ordner 1 von 3 (Bl. 227)]
Anlage 311 Auszug aus den Akten des Landes Hessen: E-Mailverkehr vom 3. Februar und
21. April 2011
[MAT A- HE-2-1 HMdF S 1645 A-008-II 61, Ordner 1 von 3 (Bl. 229-230)]
Anlage 312 Auszug aus den Akten des Landes Hessen: E-Mailverkehr vom 15. März und
21. April 2011
[MAT A- HE-2-1 HMdF S 1645 A-008-II 61, Ordner 1 von 3 (Bl. 336-337)]

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