BT-Drucksache 18/12575

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/11867 - Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 29. Juni 2016 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Armenien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Vom 31. Mai 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/12575

18. Wahlperiode 31.05.2017

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

– Drucksache 18/11867 –

Entwurf eines Gesetzes
zu dem Abkommen vom 29. Juni 2016
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Armenien
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
und zur Verhinderung der Steuerverkürzung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

A. Problem

Doppelbesteuerungen stellen bei internationaler wirtschaftlicher Betätigung ein
erhebliches Hindernis für Handel und Investitionen dar. Durch das vorliegende
Abkommen sollen derartige steuerliche Hindernisse zur Förderung und Vertie-
fung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Armenien besser abgebaut werden, als es nach dem im Verhältnis
zur Republik Armenien derzeit anzuwendenden deutschen Doppelbesteuerungs-
abkommen vom 24. November 1981 mit der Union der Sozialistischen Sowjetre-
publiken (BGBl. 1983 II S. 2, 3) möglich ist.

B. Lösung

Das Abkommen vom 29. Juni 2016 enthält die dafür notwendigen Regelungen.
Durch das Vertragsgesetz sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2
Satz 1 des Grundgesetzes für das Inkrafttreten des Abkommens geschaffen wer-
den.

Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Drucksache 18/12575 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Für die öffentlichen Haushalte ergeben sich keine nennenswerten finanziellen
Auswirkungen.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Das Gesetz hat gegenüber der Rechtslage nach dem derzeit geltenden Abkommen
keine messbaren Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und
Bürger.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entstehen durch das Gesetz keine messbaren Auswirkungen
auf den Erfüllungsaufwand.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Den Steuerverwaltungen der Länder entstehen durch das Gesetz keine messbaren
Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Unternehmen, insbesondere kleinen und mittelständischen Unternehmen, entste-
hen durch das Gesetz keine unmittelbaren direkten Kosten. Auswirkungen auf
Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind
von dem Gesetz nicht zu erwarten.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/12575

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/11867 unverändert anzunehmen.

Berlin, den 31. Mai 2017

Der Finanzausschuss

Ingrid Arndt-Brauer
Vorsitzende

Uwe Feiler
Berichterstatter

Lothar Binding (Heidelberg)
Berichterstatter

Drucksache 18/12575 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Uwe Feiler und Lothar Binding (Heidelberg)

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/11867 in seiner 231. Sitzung am 27. April
2017 dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Das Abkommen ist an das OECD-Musterabkommen angelehnt. Es enthält u. a. die Grundlagen für einen umfas-
senden steuerlichen Informationsaustausch entsprechend dem OECD-Standard.

Dem OECD-Musterabkommen weitgehend folgend, regeln die Artikel 1 bis 5 den Geltungsbereich des Abkom-
mens sowie die für die Anwendung des Abkommens notwendigen allgemeinen Begriffsbestimmungen. Die Arti-
kel 6 bis 21 weisen dem Quellen- bzw. Belegenheitsstaat Besteuerungsrechte für die einzelnen Einkunftsarten
und für das Vermögen zu. Artikel 22 enthält die Vorschriften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung durch den
Ansässigkeitsstaat für die Einkünfte, die der Quellen bzw. Belegenheitsstaat besteuern darf. Die Artikel 23 bis 32
regeln den Schutz vor Diskriminierung, die zur Durchführung des Abkommens notwendige Zusammenarbeit der
Vertragsstaaten, den Informationsaustausch, das Inkrafttreten und die Kündigung des Abkommens sowie andere
Fragen.

Das Protokoll mit einigen das Abkommen ergänzenden Regelungen ist Bestandteil des Abkommens und enthält
Regelungen, die Besonderheiten der Steuerrechte der Vertragsstaaten berücksichtigen oder die Bestimmungen
einzelner Artikel des Abkommens konkretisieren, sowie Klauseln zum Schutz personenbezogener Daten.

Durch das Vertragsgesetz sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für das
Inkrafttreten des Abkommens geschaffen werden.

III. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf in seiner 151. Sitzung am 31. Mai
2017 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/11867 unver-
ändert anzunehmen.

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich am 27. April 2017 mit dem Gesetzentwurf
gutachtlich befasst und festgestellt, dass das Vorhaben keine direkten Nachhaltigkeitswirkungen im Sinne der
Nachhaltigkeitsstrategie entfalte. Eine Prüfbitte sei nicht erforderlich.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/11867 in seiner 116. Sitzung am 31. Mai 2017
erstmalig und abschließend beraten.

Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung
der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/11867
unverändert anzunehmen.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD begrüßten den Gesetzentwurf und machten auf den Hand-
lungsbedarf aufmerksam, da das bisherige Doppelbesteuerungsabkommen mit Armenien aus dem Jahr 1981

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/12575

stamme und noch mit der ehemaligen Sowjetunion geschlossen worden sei. Das neue Abkommen werde steuer-
liche Hindernisse abbauen und zur Förderung und Vertiefung der Wirtschaftsbeziehungen beider Staaten beitra-
gen. Die Bestimmungen des Abkommens seien an das OECD-Musterabkommen angelehnt. Das Abkommen ent-
halte die Grundlagen für den steuerlichen Informationsaustausch entsprechend des OECD-Standards. Das Ab-
kommen ermögliche den deutschen Steuerbehörden den umfangreichen Informationsaustausch in Steuersachen.
Es gelte für die Bereiche der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Vermögenssteuer und Steu-
ern gleicher oder ähnlicher Art. Alle nicht ausdrücklich genannten Einkünfte würden nur im Ansässigkeitsstaat
besteuert. Die Besteuerung des Vermögens erfolge grundsätzlich nur im Wohnsitzstaat.

Die Fraktionen DIE LINKE. betonte, dass das neue Doppelbesteuerungsabkommen im Vergleich zum bisheri-
gen Abkommen zwar eine Verbesserung darstelle, diese allerdings nicht ausreichend sei. Das Doppelbesteue-
rungsabkommen mit Armenien enthalte die üblichen Defizite der deutschen Abkommenspolitik. Diese würden
insbesondere die vorrangige Anwendung der Freistellungsmethode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung –
Armenien wende hingegen die Anrechnungsmethode an –, die unzureichende Anwendung von Quellensteuern
auf Lizenzgebühren und Zinsen sowie die Absenkung der Quellensteuersätze bei Dividenden betreffen. Schließ-
lich fehle auch die Verpflichtung zur Anwendung des automatischen Informationsaustauschs.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte einerseits, dass das alte Doppelbesteuerungsabkommen
mit Armenien durch ein neues Abkommen ersetzt werde. Andererseits kritisierte man ebenfalls die fehlende Ver-
pflichtung zur Anwendung des automatischen Informationsaustauschs.

Berlin, den 31. Mai 2017

Uwe Feiler
Berichterstatter

Lothar Binding (Heidelberg)
Berichterstatter

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