BT-Drucksache 18/12402

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/12050 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung gebührenrechtlicher Regelungen im Aufenthaltsrecht

Vom 17. Mai 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/12402

18. Wahlperiode 17.05.2017

Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

– Drucksache 18/12050 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung gebührenrechtlicher
Regelungen im Aufenthaltsrecht

A. Problem

Die Bundesländer kritisieren seit längerem, dass die in der Aufenthaltsverordnung
(AufenthV) für aufenthaltsrechtliche individuell zurechenbare öffentliche Leis-
tungen festgelegten Gebühren nicht auskömmlich seien und die kommunalen
Haushalte in diesem Bereich jährlich erhebliche Defizite zu verzeichnen hätten.
Bund und Länder sind daher übereingekommen, belastbar zu ermitteln, ob und
inwieweit die einzelnen Gebührentatbestände die tatsächlich anfallenden Kosten
der Ausländerbehörden angemessen abbilden. Je nach Gebührentatbestand haben
die Kommunen teilweise Überdeckungen, zum größeren Teil aber Unterdeckun-
gen zu verzeichnen. Bezogen auf aufenthaltsrechtliche individuell zurechenbare
öffentliche Leistungen entsteht den Kommunen ausweislich des Projektergebnis-
ses insgesamt ein jährliches Defizit von ca. 12 Millionen Euro. Dieses Defizit
beruht auf Fallzahlen der Jahre 2012/2013.

Um künftig die Gebühren im Ausländerrecht so festlegen zu können, dass sie ei-
nerseits die für die jeweiligen Leistungen anfallenden Kosten decken und ande-
rerseits die Gebührenschuldner nur im erforderlichen Ausmaße belasten, bedarf
es Änderungen der §§ 69 und 70 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Die vorge-
sehenen Änderungen der Verordnungsermächtigung dienen dazu, die gesetzli-
chen Voraussetzungen für den Verordnungsgeber zu schaffen, notwendige An-
passungen der im Ausländerrecht geltenden Gebühren in der AufenthV vorneh-
men zu können. Hierfür werden die für den Verordnungsgeber geltenden Gebüh-
renhöchstgrenzen punktuell angepasst.

Nach Inkrafttreten des Bundesgebührengesetzes (BGebG) am 15. August 2013 ist
zudem eine Harmonisierung der gebührenrechtlichen Regelungen des AufenthG
mit dem BGebG angezeigt. Für die im Ausländerrecht geltenden Gebühren resul-
tiert das Bedürfnis nach einer bundeseinheitlichen Festlegung insbesondere aus
dem gesamtstaatlichen Interesse für gleiche Aufenthalts- und Lebensbedingungen

Drucksache 18/12402 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

von Ausländern im Bundesgebiet. Aufenthaltsrechtliche Regelungen gelten ein-
heitlich für das gesamte Bundesgebiet. Daraus ergibt sich das Bedürfnis, auch die
Gebührenfolge im Bund einheitlich zu regeln.

Die Harmonisierung mit dem BGebG sieht vor, das Kostendeckungsgebot auch
bei den Gebühren im Ausländerrecht gesetzlich festzulegen. Hierdurch bedingt
sind Folgeänderungen in § 70 AufenthG.

B. Lösung

Anpassung der im AufenthG geregelten Höchstsätze für die im Ausländerrecht
geltenden Gebühren sowie Anpassung der in der AufenthV geregelten Gebühren
für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen an Ausländer an die tatsäch-
lich entstehenden Kosten. Das Vorhaben steht auch im Kontext zu der im Koali-
tionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vorgesehenen finanziellen Entlastung
der Kommunen.

Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Durch die Anpassung der §§ 69 und 70 AufenthG sowie durch die Änderungen
der Aufenthaltsverordnung entstehen Bund, Ländern und Kommunen keine Haus-
haltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Durch die Anpassung der §§ 69 und 70 AufenthG wird der bestehende Erfüllungs-
aufwand für die Bürgerinnen und Bürger nicht berührt, da nur die Grundlagen für
die Gebührenbemessung geändert und die zulässigen Gebührenhöchstgrenzen
punktuell angepasst werden. Zudem wird eine Harmonisierung der Regelungen
mit dem BGebG vorgenommen. Die Systematik der Vorschriften bleibt dabei un-
verändert.

Der bestehende Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger wird durch
die Änderung der Aufenthaltsverordnung nicht geändert, da die Gebühren nur in
ihrer Höhe angepasst werden. Der Adressatenkreis der Gebührenregelungen so-
wie die Verfahrensweise bei Antragstellung und Bearbeitung bleiben unverän-
dert.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Durch die Anpassung der Gebührenhöhen wird kein Erfüllungsaufwand für die
Wirtschaft verursacht. Bürokratiekosten aus Informationspflichten ergeben sich
nicht.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/12402

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Durch die Anpassung der Gebührenhöhen entsteht für die Bundesverwaltung so-
wie die Verwaltung der Länder und Kommunen kein Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Den Bürgerinnen und Bürgern sowie der Wirtschaft entstehen keine sonstigen
Kosten. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucher-
preisniveau, sind nicht zu erwarten.

Durch Anpassung der Gebührentatbestände erhöht sich insgesamt das Gebühren-
volumen für die Betroffenen. Auf Basis der Fallzahlen der Jahre 2012/2013 ist in
der Gesamtbetrachtung mit einer rechnerischen Erhöhung von 12 Millionen Euro
pro Jahr auszugehen. Aufgrund der zwischenzeitlich stark gestiegenen Fallzahlen
fällt das zusätzliche Gebührenvolumen in den kommenden Jahren entsprechend
höher aus.

Drucksache 18/12402 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/12050 unverändert anzunehmen.

Berlin, den 17. Mai 2017

Der Innenausschuss

Ansgar Heveling
Vorsitzender

Andrea Lindholz
Berichterstatterin

Sebastian Hartmann
Berichterstatter

Ulla Jelpke
Berichterstatterin

Luise Amtsberg
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/12402

Bericht der Abgeordneten Andrea Lindholz, Sebastian Hartmann, Ulla Jelpke und
Luise Amtsberg

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 18/12050 wurde in der 231. Sitzung des Deutschen Bundestages am 27. April
2017 an den Innenausschuss federführend sowie an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur Mitbe-
ratung überwiesen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung beteiligte sich gutachtlich (Aus-
schussdrucksache 18(4)889).

II. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 147. Sitzung am 17. Mai 2017 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf anzunehmen.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 117. Sitzung am 17. Mai 2017 abschließend beraten. Den
Gesetzentwurf auf Drucksache 18/12050 empfiehlt der Innenausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN anzunehmen.

Berlin, den 17. Mai 2017

Andrea Lindholz
Berichterstatterin

Sebastian Hartmann
Berichterstatter

Ulla Jelpke
Berichterstatterin

Luise Amtsberg
Berichterstatterin

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