BT-Drucksache 18/12398

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/11878 - Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 21. November 2016 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Panama zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen betreffend den Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/11869 - Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 14. November 2016 zur Änderung des Abkommens vom 13. Juli 2006 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der mazedonischen Regierung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Vom 17. Mai 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/12398

18. Wahlperiode 17.05.2017

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

– Drucksache 18/11878 –

Entwurf eines Gesetzes
zu dem Abkommen vom 21. November 2016
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Panama
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
betreffend den Betrieb von Seeschiffen
oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr

b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

– Drucksache 18/11869 –

Entwurf eines Gesetzes
zu dem Protokoll vom 14. November 2016
zur Änderung des Abkommens vom 13. Juli 2006
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der mazedonischen Regierung
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Drucksache 18/12398 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

A. Problem

Doppelbesteuerungen stellen bei grenzüberschreitender wirtschaftlicher Betäti-
gung ein erhebliches Hindernis dar und sind daher zu vermeiden. Die steuerlichen
Rahmenbedingungen bilden bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten regelmäßig
eine wichtige Grundlage für gegenwärtige und zukünftige Investitionen. Die Or-
ganisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) hat im
Rahmen ihres Programms zur Eindämmung des schädlichen Steuerwettbewerbs
hierzu einen Standard entwickelt.

Die Bundesrepublik Deutschland schließt und aktualisiert auf Grundlage des
OECD-Musterabkommens Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung
mit anderen Staaten.

Im Verhältnis zur Republik Panama sollen durch das vorliegende Abkommen der-
artige steuerliche Hindernisse zur Förderung und Vertiefung der Wirtschaftsbe-
ziehungen auf dem Gebiet der Luft- und Schifffahrt abgebaut werden.

Im Verhältnis zur ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien soll das bis-
her geltende Doppelbesteuerungsabkommen an das OECD-Musterabkommen
2005 angepasst werden.

B. Lösung

Zu Buchstabe a

Das Abkommen vom 21. November 2016 enthält die dafür notwendigen Rege-
lungen. Durch das Vertragsgesetz sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59
Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für das Inkrafttreten des Abkommens geschaf-
fen werden.

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/11878 in unveränderter
Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Zu Buchstabe b

Das Protokoll vom 14. November 2016 zur Änderung des Abkommens vom 13.
Juli 2006 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der ma-
zedonischen Regierung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen enthält die dafür notwendigen
Regelungen. Es vollzieht hinsichtlich des Informationsaustauschs die Aktualisie-
rungen des OECD-Musterabkommens 2005 nach. Durch das Vertragsgesetz sol-
len die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für
die Ratifikation des Protokolls vom 14. November 2016 geschaffen werden.

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/11869 in unveränderter
Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei
Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN.

C. Alternativen

Keine.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/12398

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Zu Buchstabe a

Für die öffentlichen Haushalte ergeben sich nur geringfügige Auswirkungen (ge-
ringen Steuermehreinnahmen aus der wegfallenden Anrechnung panamaischer
Steuer auf die deutsche Steuer stehen geringe Steuermindereinnahmen aus dem
Wegfall der Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger aus Panama gegenüber).

Zu Buchstabe b

Mithilfe der durch das Änderungsprotokoll ermöglichten Ausweitung des Infor-
mationsaustauschs wird das Steueraufkommen gesichert.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Die Abkommen haben keine messbaren Auswirkungen auf den Erfüllungsauf-
wand für Bürgerinnen und Bürger.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entstehen durch die Abkommen keine messbaren Auswirkun-
gen auf den Erfüllungsaufwand. Informationspflichten für die Wirtschaft werden
weder eingeführt noch verändert oder abgeschafft.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Durch die Abkommen kommt es weder beim Bund noch bei den Steuerverwal-
tungen der Länder zu einer messbaren Änderung des Erfüllungsaufwands.

F. Weitere Kosten

Unternehmen, insbesondere den kleinen und mittelständischen Unternehmen, ent-
stehen durch die Abkommen keine unmittelbaren direkten Kosten. Auswirkungen
auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau,
sind durch die Abkommen nicht zu erwarten.

Drucksache 18/12398 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/11878 unverändert anzunehmen;

b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/11869 unverändert anzunehmen.

Berlin, den 17. Mai 2017

Der Finanzausschuss

Ingrid Arndt-Brauer
Vorsitzende

Dr. Frank Steffel
Berichterstatter

Lothar Binding (Heidelberg)
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/12398

Bericht der Abgeordneten Dr. Frank Steffel und Lothar Binding (Heidelberg)

I. Überweisung

Zu Buchstabe a

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/11878 in seiner 231. Sitzung am 27. April
2017 dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Ausschuss für Verkehr und digitale Infra-
struktur zur Mitberatung überwiesen.

Zu Buchstabe b

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/11869 in seiner 231. Sitzung am 27. April
2017 dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Zu Buchstabe a

Das in Panama-Stadt am 21. November 2016 unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Republik Panama zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkom-
men betreffend den Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr entspricht weitge-
hend den dies bezüglichen einschlägigen Bestimmungen des OECD-Musterabkommens.

Ziel des Abkommens ist es, entsprechend den Regelungen im OECD-Musterabkommen, Schiff- oder Luftfahrt-
unternehmen der beiden Vertragsstaaten zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung nur in dem Vertragsstaat zu
besteuern, in dem ein Schiff- oder Luftfahrtunternehmen seine tatsächliche Geschäftsleitung hat, und im anderen
Vertragsstaat freizustellen. Im internationalen Verkehr mit Panama erzielte Einkünfte deutscher Schiff- oder Luft-
fahrtunternehmen sollen daher ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden.

Dem OECD-Musterabkommen weitgehend folgend, regeln die Artikel 1 bis 4 den Geltungsbereich sowie die für
die Anwendung des Abkommens notwendigen allgemeinen Begriffsbestimmungen. Artikel 5 weist die Besteue-
rungsrechte für die einzelnen Einkunftsarten und Artikel 6 das Besteuerungsrecht für das Vermögen zu. Die Ar-
tikel 7 bis 9 regeln die zur Durchführung des Abkommens notwendige Zusammenarbeit der Vertragsstaaten, das
Inkrafttreten und das Außerkrafttreten des Abkommens.

Durch das Vertragsgesetz sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für das
Inkrafttreten des Abkommens geschaffen werden.

Zu Buchstabe b

Das in Skopje am 14. November 2016 unterzeichnete Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 13. Juli 2006
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der mazedonischen Regierung zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und des Protokolls hierzu
aktualisiert das genannte Abkommen (BGBl. 2010 II S. 1153, 1154).

Das Änderungsprotokoll orientiert sich an Artikel 26 des OECD-Musterabkommens 2005. Nach Artikel 1 des
Änderungsprotokolls wird Artikel 26 des geltenden deutschmazedonischen DBA an den OECD-Standard 2005
angepasst und damit die Zusammenarbeit der Finanzverwaltungen verbessert. Artikel 2 des Änderungsprotokolls
regelt das Inkrafttreten.

Durch das Vertragsgesetz sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die
Ratifikation des Protokolls vom 14. November 2016 geschaffen werden.

Drucksache 18/12398 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

III. Stellungnahme der mitberatenden Ausschüsse

Zu Buchstabe a

Der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/11878 in
seiner 112. Sitzung am 17. Mai 2017 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN Annahme.

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich am 27. April 2017 mit dem Gesetzentwurf
gutachtlich befasst und festgestellt, dass das Vorhaben keine direkten Nachhaltigkeitswirkungen im Sinne der
Nachhaltigkeitsstrategie entfaltet. Eine Prüfbitte sei daher nicht erforderlich.

Zu Buchstabe b

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/11869 in seiner
147. Sitzung am 17. Mai 2017 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme.

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich am 27. April 2017 mit dem Gesetzentwurf
gutachtlich befasst und festgestellt, dass das Vorhaben keine direkten Nachhaltigkeitswirkungen im Sinne der
Nachhaltigkeitsstrategie entfaltet. Eine Prüfbitte sei daher nicht erforderlich.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Finanzausschuss hat die zwei Gesetzentwürfe auf Drucksachen 18/11878 und 18/11869 in seiner 114. Sitzung
am 17. Mai 2017 erstmalig und abschließend beraten.

Zu Buchstabe a

Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme des Gesetz-
entwurfs auf Drucksache 18/11878 in unveränderter Fassung.

Zu Buchstabe b

Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung
der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache
18/11869 in unveränderter Fassung.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD begrüßten die beiden Gesetzentwürfe. Im Hinblick auf Pa-
nama wünsche man sich zudem den baldigen Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens, das sich auch auf
die anderen relevanten Bereiche der Besteuerung beziehe.

Die Fraktion DIE LINKE. lehnte den Abschluss des Doppelbesteuerungsabkommens mit Panama ab, da Panama
sich bisher nicht kooperativ verhalten habe. Trotz der Ankündigung des Bundesministers der Finanzen, Dr. Wolf-
gang Schäuble, im 10-Punkte-Plan, bestimmte in Panama getätigte Finanzgeschäfte international ächten zu wol-
len, wenn Panama nicht rasch kooperiere, mache man nun mit dem Abschluss dieses Doppelbesteuerungsabkom-
mens genau das Gegenteil.

Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Panama betreffe die Einkünfte aus dem Betrieb der Luft- und Seeschiff-
fahrt im internationalen Verkehr. Die Seeschifffahrt sei für die Wirtschaft Panamas von zentraler Bedeutung. Der
überwiegende Teil der Handelsschiffe im internationalen Verkehr fahre unter der Flagge Panamas. Der Grund
hierfür sei das Ausflaggen von Schiffen, das auch zu Lasten von deren Besatzungen gehe. Zwar gebe es nach
Angaben der Bundesregierung lediglich fünf nach Panama ausgeflaggte Handelsschiffe deutscher Reeder. Das
könne sich aber insbesondere durch das vorliegende Doppelbesteuerungsabkommen schnell ändern, da der Aus-
schluss der Doppelbesteuerung ein Vorteil für den Schiffsstandort Panama sei. Die Bereitschaft Deutschlands,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/12398

das vorliegende Doppelbesteuerungsabkommen nicht abzuschließen, wäre daher ein geeignetes Druckmittel ge-
wesen, um Panama zu einem kooperativeren Verhalten zu bewegen.

Schließlich bezeichnete die Fraktion DIE LINKE. den Abschluss des Abkommens mit Panama als einen „Knie-
fall“ gegenüber der Steueroasenpolitik Panamas und der sie nutzenden Lobby der Reeder.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte hinsichtlich des Doppelbesteuerungsabkommens mit Pa-
nama, dass sich das Besteuerungsrecht nach dem Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens richte.
Das sei ein vernünftiger Weg. Man werde sich aber dennoch enthalten, da auch nach den Äußerungen der Bun-
desregierung und der Diskussion im Finanzausschuss nicht klar geworden sei, ob das eigentliche Thema, nämlich
die Umsetzung und Durchsetzung des automatischen Informationsaustauschs, in den Gesprächen mit Panama
gefördert oder gebremst worden sei.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN machte schließlich darauf aufmerksam, dass man in den Debatten
über die Doppelbesteuerungsabkommen und das Base Erosion and Profit Shifting (BEPS)-Projekt gemerkt habe,
wie wichtig es wäre, das Parlament frühzeitiger in die Diskussionen einzubinden, um insbesondere auch über die
Zielsetzung der Vorhaben mitdiskutieren zu können. Kurz vor der Unterzeichnung internationaler Abkommen sei
hingegen eine Einflussnahme des Parlaments nicht mehr möglich.

Berlin, den 17. Mai 2017

Dr. Frank Steffel
Berichterstatter

Lothar Binding (Heidelberg)
Berichterstatter

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.