BT-Drucksache 18/12393

Abgegebene Mengen an Cannabisblüten

Vom 16. Mai 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/12393
18. Wahlperiode 16.05.2017

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Frank Tempel, Ulla Jelpke, Kerstin Kassner, Katja Kipping,
Jan Korte, Katrin Kunert, Dr. Petra Sitte, Kersten Steinke, Kathrin Vogler,
Harald Weinberg, Pia Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE.

Abgegebene Mengen an Cannabisblüten

Die Fragesteller wollen wissen, wie hoch die abgegebene Gesamtmenge Can-
nabisblüten in der zweiten Jahreshälfte 2016 sowie in den ersten Monaten im Jahr
2017 war. Außerdem sind die Fragesteller darüber verwundert, dass die Bundes-
regierung keine Kenntnisse über die betreuenden Ärztinnen und Ärzte von Pati-
entinnen und Patienten mit einer Ausnahmegenehmigung nach § 3 Absatz 2 des
Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) besitzt (vgl. die Antworten zu den Fragen 19
und 21 auf Bundestagsdrucksache 18/12232), obschon nach Kenntnis der Frage-
steller auf den Ausnahmegenehmigungen sowohl die Ärztinnen und Ärzte sowie
die entsprechende Postleitzahl vermerkt sind. Eine Übersicht über die Herkunft
der Cannabispatientinnen und Cannabispatienten anonymisiert nach Postleitzah-
len liegt bereits vor (vgl. die Antworten zu den Fragen 20 und 23 auf Bundestags-
drucksache 18/12232). Ein weiteres Thema der Anfrage ist das Ausschreibungs-
verfahren zu Anbau, Weiterverarbeitung, Lagerung, Verpackung und Lieferung
von Cannabis zu medizinischen Zwecken.

Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie hoch lag die tatsächlich an die Patientinnen und Patienten mit einer Aus-

nahmegenehmigung durch Apotheken abgegebene Gesamtmenge Cannabis-
blüten nach Auswertung der Betäubungsmittelmeldungen über den Erwerb
und Verbrauch von Cannabis-Medizinalblüten von Juli 2016 bis Dezember
2016 (bitte tabellarisch in Monaten sowie nach Bedica, Bediol, Bedrobinol,
Bedrocan und Bedrolite wie in der Antwort zu Frage 2 auf Bundestagsdruck-
sache 18/9622 aufschlüsseln)?

2. Wie hoch lag die tatsächlich an die Patientinnen und Patienten mit einer Aus-
nahmegenehmigung beziehungsweise einem BtM-Rezept durch Apotheken
abgegebene Gesamtmenge Cannabis nach Auswertung der Betäubungsmit-
telmeldungen über den Erwerb und Verbrauch von Cannabis-Medizinalblü-
ten von Januar 2017 bis April 2017 (bitte tabellarisch in Monaten sowie nach
Bedica, Bediol, Bedrobinol, Bedrocan und Bedrolite wie in der Antwort zu
Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 18/9622 aufschlüsseln)?

3. Wird auf einer Ausnahmegenehmigung nach § 3 Absatz 2 BtMG die betreu-
ende Ärztin bzw. der betreuende Arzt einer Patientin bzw. eines Patienten
vermerkt?

4. Wird auf einer Ausnahmegenehmigung nach § 3 Absatz 2 BtMG die Post-
leitzahl der betreuenden Ärztin bzw. des betreuenden Arztes einer Patientin
bzw. eines Patienten vermerkt?

Drucksache 18/12393 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
5. Was hindert die Bundesregierung daran, Ärztinnen und Ärzte sowie die da-
zugehörigen Postleitzahlen tabellarisch zusammenzufassen, um eine Über-
sicht über betreuende Ärztinnen und Ärzte zu erhalten und die Fragen 19
und 21 auf Bundestagsdrucksache 18/12232 zu beantworten?

6. Welche Ärztinnen und Ärzte haben Cannabispatientinnen und Cannabispati-
enten betreut (bitte tabellarisch und anonymisiert nach Bundesland, Postleit-
zahlbereich und für die Jahre 2015 und 2016 auflisten)?

7. Haben Patientinnen und Patienten mit einer Ausnahmegenehmigung nach
§ 3 Absatz 2 BtMG das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinpro-
dukte (BfArM) kontaktiert, weil ihre zuständige Krankenkasse die Kosten
zur Erstattung von Cannabisblüten nicht tragen will?

8. Inwiefern hält die Bundesregierung eine gesetzliche Klarstellung für mög-
lich, der zufolge Cannabisblüten nicht als Rezeptur-Arzneimittel anzusehen
sind und die Prüfpflichten der Apotheke entfallen können?

9. Inwiefern werden im Ausschreibungsverfahren beim Bundesinstitut für Arz-
neimittel und Medizinprodukte zu Anbau von Cannabis zu medizinischen
Zwecken (Referenznummer der Bekanntmachung: 2281-1713) diejenigen
Bewerber benachteiligt, die aufgrund des auch in der Vergangenheit beste-
henden Verbots gemäß § 29 BtMG von Anbau und Herstellung von Cannabis
die erforderlichen Anforderungen von Anbau, Verarbeitung und Lieferung
von Cannabis von mindestens 50 kg je Referenz in den letzten drei Jahren
per se nicht erfüllen können, und inwiefern haben deutsche Firmen damit
kaum eine Chance, den Zuschlag zu erhalten?

Berlin, den 15. Mai 2017

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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