BT-Drucksache 18/12203

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/9416 - Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs

Vom 28. April 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/12203

18. Wahlperiode 28.04.2017

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

– Drucksache 18/9416 –

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen
und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs

A. Problem

In den meisten gerichtlichen Verfahrensordnungen besteht seit vielen Jahren die
Möglichkeit der elektronischen Aktenführung; die Vorschriften über den elektro-
nischen Rechtsverkehr wurden dort mit dem Gesetz zur Förderung des elektroni-
schen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786)
grundlegend modernisiert. Strafakten sind dagegen bislang noch in Papierform zu
führen, obwohl die Mehrzahl der darin befindlichen Dokumente bereits mittels
elektronischer Datenverarbeitung erstellt wurde und zunehmend auch elektro-
nisch übermittelt werden wird. Damit ist die elektronische Arbeitsweise heute be-
reits Realität, auch wenn aufgrund gesetzlicher Regelungen am Ende ein Papier-
dokument stehen muss.

Auch im Strafverfahren beabsichtigt die Bundesregierung daher, eine gesetzliche
Grundlage für die Einführung einer elektronischen Akte als Voraussetzung für
einen Medienwechsel zu schaffen, der den technischen Fortschritt nachvollziehen
und die Strafjustiz modernisieren soll. Zugleich sollen die Vorschriften über den
elektronischen Rechtsverkehr in Strafsachen an die Regelungen angeglichen wer-
den, die für die übrigen Gerichtsbarkeiten bereits im Jahr 2013 geschaffen wur-
den. In diesem Zusammenhang sollen einige weitere Anpassungen im Zivilpro-
zessrecht vorgenommen werden, um auch hier die Akteneinsicht über ein elekt-
ronisches Akteneinsichtsportal zu ermöglichen und die Nutzungspflichten für
professionelle Rechtsanwender im Mahnverfahren zu erweitern.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. Der Ausschuss empfiehlt
insbesondere, die verbindliche elektronische Aktenführung nicht nur in der Straf-
prozessordnung, sondern darüber hinaus auch in den übrigen Verfahrensordnun-
gen vorzusehen (Artikel 11 bis 23). Damit soll die Digitalisierung in der gesamten

Drucksache 18/12203 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Justiz spätestens bis zum Jahr 2026 abgeschlossen sein. Daneben soll das Verfah-
ren bei der Übertragung von Schriftstücken in die elektronische Form in allen
Verfahrensordnungen vereinheitlicht und mit Blick auf die Erfordernisse bei Zu-
stellungen vereinfacht werden (vgl. § 32e Absatz 3 StPO-E, §§ 169, 298a Ab-
satz 2 ZPO-E und § 55b Absatz 6 VwGO-E; StPO – Strafprozessordnung, ZPO –
Zivilprozessordnung, VwGO – Verwaltungsgerichtsordnung). Ebenso sollen Än-
derungen beim Verfahren der Akteneinsicht erfolgen, um den Gerichten und
Staatsanwaltschaften eine flexiblere Handhabung bei der Gewährung von Akten-
einsicht zu ermöglichen (vgl. § 32f StPO-E, § 299 Absatz 3 ZPO-E und § 100
Absatz 2 VwGO-E). Schließlich empfiehlt der Ausschuss eine klarstellende Re-
gelung im Gerichtsverfassungsgesetz zur Zulässigkeit der Übertragung bereits
rechtshängiger Verfahren bei gesetzlichen Zuständigkeitskonzentrationen (Arti-
kel 28).

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.

C. Alternativen

Keine.

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/12203

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/9416 in der aus der nachstehenden Zusam-
menstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 26. April 2017

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz

Renate Künast
Vorsitzende

Dr. Patrick Sensburg
Berichterstatter

Dr. Karl-Heinz Brunner
Berichterstatter

Jörn Wunderlich
Berichterstatter

Katja Keul
Berichterstatterin

Drucksache 18/12203 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen
und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
– Drucksache 18/9416 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung
der elektronischen Akte

in Strafsachen und zur weiteren Förde-
rung des elektronischen Rechtsver-

kehrs

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung
der elektronischen Akte

in der Justiz und zur weiteren Förde-
rung des elektronischen Rechtsver-

kehrs

Vom ... Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

Artikel 1 Artikel 1

Änderung der Strafprozessordnung Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2525) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1.
März 2017 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 32 wird durch die folgen-
den Angaben ersetzt:

a) u n v e r ä n d e r t

„Vierter Abschnitt

Aktenführung und Kommunikation

im Verfahren

§ 32 Elektronische Aktenführung; Ver-
ordnungsermächtigungen

§ 32a Elektronischer Rechtsverkehr mit
Strafverfolgungsbehörden und Ge-
richten; Verordnungsermächtigun-
gen

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/12203

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

§ 32b Erstellung und Übermittlung straf-
verfolgungsbehördlicher und gericht-
licher elektronischer Dokumente;
Verordnungsermächtigung

§ 32c Elektronische Formulare; Verord-
nungsermächtigung

§ 32d Pflicht zur elektronischen Übermitt-
lung

§ 32e Übertragung von Dokumenten zu
Aktenführungszwecken

§ 32f Form der Gewährung von Aktenein-
sicht; Verordnungsermächtigung“.

b) Die Angabe zum Vierten Abschnitt wird wie
folgt gefasst:

b) u n v e r ä n d e r t

„Abschnitt 4a

Gerichtliche Entscheidungen“.

c) Nach der Angabe zu § 35a wird folgende
Angabe eingefügt:

c) u n v e r ä n d e r t

„Abschnitt 4b

Verfahren bei Zustellungen“.

d) Die Angabe zu § 41a wird gestrichen. d) u n v e r ä n d e r t

e) Die Angabe zum Achten Abschnitt des Ers-
ten Buches wird wie folgt gefasst:

e) u n v e r ä n d e r t

„Achter Abschnitt

Ermittlungsmaßnahmen“.

f) In der Angabe nach § 130 werden die Wörter
„9a. Abschnitt“ durch die Wörter „Abschnitt
9a“ ersetzt.

f) u n v e r ä n d e r t

g) In der Angabe nach § 132 werden die Wörter
„9b. Abschnitt“ durch die Wörter „Abschnitt
9b“ ersetzt.

g) u n v e r ä n d e r t

h) In der Angabe zu § 168b wird das Wort
„staatsanwaltliche“ durch das Wort „ermitt-
lungsbehördliche“ ersetzt.

h) In der Angabe zu § 168b wird das Wort
„staatsanwaltschaftliche“ durch das Wort
„ermittlungsbehördliche“ ersetzt.

Drucksache 18/12203 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

i) In der Angabe zu § 406e werden das Semi-
kolon und das Wort „Auskunft“ gestrichen.

i) u n v e r ä n d e r t

j) In der Angabe nach § 416 werden die Wörter
„2a. Abschnitt“ durch die Wörter „Abschnitt
2a“ ersetzt.

j) u n v e r ä n d e r t

k) Die Angabe zum Achten Buch wird wie folgt
gefasst:

k) u n v e r ä n d e r t

„Achtes Buch

Schutz und Verwendung von Daten“.

l) In der Angabe zur Überschrift des Dritten
Abschnitts des Achten Buches wird das
Wort „staatsanwaltliches“ durch das
Wort „staatsanwaltschaftliches“ ersetzt.

l) Die folgenden Angaben werden angefügt: m) u n v e r ä n d e r t

„Vierter Abschnitt

Schutz personenbezogener Daten in einer

elektronischen Akte; Verwendung

personenbezogener Daten aus

elektronischen Akten

§ 496 Verwendung personenbezogener Da-
ten in einer elektronischen Akte

§ 497 Datenverarbeitung im Auftrag

§ 498 Verwendung personenbezogener Da-
ten aus elektronischen Akten

§ 499 Löschung elektronischer Aktenko-
pien“.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/12203

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

2. § 32 und die Überschrift des Vierten Abschnitts
werden durch folgenden Vierten Abschnitt er-
setzt:

2. § 32 und die Überschrift des Vierten Abschnitts
werden durch folgenden Vierten Abschnitt er-
setzt:

„Vierter Abschnitt „Vierter Abschnitt

Aktenführung und Kommunikation im Verfahren Aktenführung und Kommunikation im Verfahren

§ 32 § 32

Elektronische Aktenführung; Verordnungser-
mächtigungen

Elektronische Aktenführung; Verordnungser-
mächtigungen

(1) Die Akten können elektronisch geführt
werden. Die Bundesregierung und die Landesre-
gierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich
durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem
an die Akten elektronisch geführt werden. Sie
können die Einführung der elektronischen Akten-
führung dabei auf einzelne Gerichte oder Strafver-
folgungsbehörden oder auf allgemein bestimmte
Verfahren beschränken und bestimmen, dass Ak-
ten, die in Papierform angelegt wurden, auch nach
Einführung der elektronischen Aktenführung in
Papierform weitergeführt werden. Die Ermächti-
gung kann durch Rechtsverordnung auf die zu-
ständigen Bundes- oder Landesministerien über-
tragen werden.

(1) Die Akten können elektronisch geführt
werden. Die Bundesregierung und die Landesre-
gierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich
durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem
an die Akten elektronisch geführt werden. Sie
können die Einführung der elektronischen Akten-
führung dabei auf einzelne Gerichte oder Strafver-
folgungsbehörden oder auf allgemein bestimmte
Verfahren beschränken und bestimmen, dass Ak-
ten, die in Papierform angelegt wurden, auch nach
Einführung der elektronischen Aktenführung in
Papierform weitergeführt werden; wird von der
Beschränkungsmöglichkeit Gebrauch ge-
macht, kann in der Rechtsverordnung be-
stimmt werden, dass durch Verwaltungsvor-
schrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, ge-
regelt wird, in welchen Verfahren die Akten
elektronisch zu führen sind. Die Ermächtigung
kann durch Rechtsverordnung auf die zuständigen
Bundes- oder Landesministerien übertragen wer-
den.

(2) Die Bundesregierung und die Landesre-
gierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich
durch Rechtsverordnung die für die elektronische
Aktenführung geltenden organisatorischen und
technischen Rahmenbedingungen einschließlich
der einzuhaltenden Anforderungen des Daten-
schutzes, der Datensicherheit und der Barriere-
freiheit. Sie können die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes-
oder Landesministerien übertragen.

(2) Die Bundesregierung und die Landesre-
gierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich
durch Rechtsverordnung die für die elektronische
Aktenführung geltenden organisatorischen und
dem Stand der Technik entsprechenden techni-
schen Rahmenbedingungen einschließlich der
einzuhaltenden Anforderungen des Datenschut-
zes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit.
Sie können die Ermächtigung durch Rechtsver-
ordnung auf die zuständigen Bundes- oder Lan-
desministerien übertragen.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates die für die Übermittlung elektronischer Ak-

(3) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/12203 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

ten zwischen Strafverfolgungsbehörden und Ge-
richten geltenden Standards. Sie kann die Er-
mächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zu-
stimmung des Bundesrates auf die zuständigen
Bundesministerien übertragen.

§ 32a § 32a

Elektronischer Rechtsverkehr mit Strafverfol-
gungsbehörden und Gerichten; Verordnungser-

mächtigungen

u n v e r ä n d e r t

(1) Elektronische Dokumente können bei
Strafverfolgungsbehörden und Gerichten nach
Maßgabe der folgenden Absätze eingereicht wer-
den.

(2) Das elektronische Dokument muss für
die Bearbeitung durch die Strafverfolgungsbe-
hörde oder das Gericht geeignet sein. Die Bundes-
regierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die für die Über-
mittlung und Bearbeitung geeigneten technischen
Rahmenbedingungen.

(3) Ein Dokument, das schriftlich abzufas-
sen, zu unterschreiben oder zu unterzeichnen ist,
muss als elektronisches Dokument mit einer qua-
lifizierten elektronischen Signatur der verantwor-
tenden Person versehen sein oder von der verant-
wortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.

(4) Sichere Übermittlungswege sind

1. der Postfach- und Versanddienst eines De-
Mail-Kontos, wenn der Absender bei Ver-
sand der Nachricht sicher im Sinne des § 4
Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes ange-
meldet ist und er sich die sichere Anmeldung
gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes
bestätigen lässt,

2. der Übermittlungsweg zwischen dem beson-
deren elektronischen Anwaltspostfach nach
§ 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder
einem entsprechenden, auf gesetzlicher
Grundlage errichteten elektronischen Post-
fach und der elektronischen Poststelle der
Behörde oder des Gerichts,

3. der Übermittlungsweg zwischen einem nach
Durchführung eines Identifizierungsverfah-
rens eingerichteten Postfach einer Behörde

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/12203

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

oder einer juristischen Person des öffentli-
chen Rechts und der elektronischen Post-
stelle des Gerichts; das Nähere regelt die
Verordnung nach Absatz 2 Satz 2,

4. sonstige bundeseinheitliche Übermittlungs-
wege, die durch Rechtsverordnung der Bun-
desregierung mit Zustimmung des Bundesra-
tes festgelegt werden, bei denen die Authen-
tizität und Integrität der Daten sowie die Bar-
rierefreiheit gewährleistet sind.

(5) Ein elektronisches Dokument ist einge-
gangen, sobald es auf der für den Empfang be-
stimmten Einrichtung der Behörde oder des Ge-
richts gespeichert ist. Dem Absender ist eine au-
tomatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des
Eingangs zu erteilen.

(6) Ist ein elektronisches Dokument für die
Bearbeitung durch die Behörde oder das Gericht
nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hin-
weis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und auf
die geltenden technischen Rahmenbedingungen
unverzüglich mitzuteilen. Das elektronische Do-
kument gilt als zum Zeitpunkt seiner früheren
Einreichung eingegangen, sofern der Absender es
unverzüglich in einer für die Behörde oder für das
Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nach-
reicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst
eingereichten Dokument inhaltlich überein-
stimmt.

§ 32b § 32b

Erstellung und Übermittlung strafverfolgungsbe-
hördlicher und gerichtlicher elektronischer Do-

kumente; Verordnungsermächtigung

Erstellung und Übermittlung strafverfolgungsbe-
hördlicher und gerichtlicher elektronischer Do-

kumente; Verordnungsermächtigung

(1) Wird ein strafverfolgungsbehördliches
oder gerichtliches Dokument als elektronisches
Dokument erstellt, müssen ihm alle verantworten-
den Personen ihre Namen hinzufügen. Ein Doku-
ment, das schriftlich abzufassen, zu unterschrei-
ben oder zu unterzeichnen ist, muss darüber hin-
aus mit einer qualifizierten elektronischen Signa-
tur aller verantwortenden Personen versehen sein.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Ein elektronisches Dokument ist zu den
Akten gebracht, sobald es von einer verantworten-
den Person oder auf deren Veranlassung in der
elektronischen Akte gespeichert ist.

(2) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/12203 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

(3) Werden die Akten elektronisch geführt,
sollen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte ei-
nander Dokumente als elektronisches Dokument
übermitteln. Die Anklageschrift, der Antrag auf
Erlass eines Strafbefehls außerhalb einer Haupt-
verhandlung, die Berufung und ihre Begründung,
die Revision, ihre Begründung und die Gegener-
klärung sowie als elektronisches Dokument er-
stellte gerichtliche Entscheidungen sind als elekt-
ronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus
technischen Gründen vorübergehend nicht mög-
lich, ist die Übermittlung in Papierform zulässig;
auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument
nachzureichen.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Abschriften und beglaubigte Abschrif-
ten können in Papierform oder als elektronisches
Dokument erteilt werden. Elektronische beglau-
bigte Abschriften müssen mit einer qualifizierten
Signatur der beglaubigenden Person versehen
sein. Wird eine beglaubigte Abschrift in Papier-
form durch Übertragung eines elektronischen Do-
kuments erstellt, das mit einer qualifizierten elekt-
ronischen Signatur versehen ist oder auf einem si-
cheren Übermittlungsweg eingereicht wurde,
muss der Beglaubigungsvermerk das Ergebnis der
Prüfung der Authentizität und Integrität des Aus-
gangsdokuments enthalten.

(4) Abschriften und beglaubigte Abschrif-
ten können in Papierform oder als elektronisches
Dokument erteilt werden. Elektronische beglau-
bigte Abschriften müssen mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der beglaubigenden Per-
son versehen sein. Wird eine beglaubigte Ab-
schrift in Papierform durch Übertragung eines
elektronischen Dokuments erstellt, das mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist
oder auf einem sicheren Übermittlungsweg einge-
reicht wurde, muss der Beglaubigungsvermerk
das Ergebnis der Prüfung der Authentizität und
Integrität des elektronischen Dokuments enthal-
ten.

(5) Die Bundesregierung bestimmt durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates die für die Erstellung elektronischer Doku-
mente und deren Übermittlung zwischen Strafver-
folgungsbehörden und Gerichten geltenden Stan-
dards. Sie kann die Ermächtigung durch Rechts-
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
auf die zuständigen Bundesministerien übertra-
gen.

(5) u n v e r ä n d e r t

§ 32c § 32c

Elektronische Formulare; Verordnungsermächti-
gung

u n v e r ä n d e r t

Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates elekt-
ronische Formulare einführen. Die Rechtsverord-
nung kann bestimmen, dass die in den Formularen
enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in struk-
turierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/12203

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

sind. Die Formulare sind auf einer in der Rechts-
verordnung zu bestimmenden Kommunikations-
plattform im Internet zur Nutzung bereitzustellen.
Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass eine
Identifikation des Formularverwenders abwei-
chend von § 32a Absatz 3 durch Nutzung des
elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des
Personalausweisgesetzes oder § 78 Absatz 5 des
Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann. Die Bundesre-
gierung kann die Ermächtigung durch Rechtsver-
ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf
die zuständigen Bundesministerien übertragen.

§ 32d § 32d

Pflicht zur elektronischen Übermittlung u n v e r ä n d e r t

Verteidiger und Rechtsanwälte sollen den
Strafverfolgungsbehörden und Gerichten
Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich
einzureichende Anträge und Erklärungen als
elektronisches Dokument übermitteln. Die Beru-
fung und ihre Begründung, die Revision, ihre Be-
gründung und die Gegenerklärung sowie die Pri-
vatklage und die Anschlusserklärung bei der Ne-
benklage müssen sie als elektronisches Dokument
übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vo-
rübergehend nicht möglich, ist die Übermittlung
in Papierform zulässig. Die vorübergehende Un-
möglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder un-
verzüglich danach glaubhaft zu machen; auf An-
forderung ist ein elektronisches Dokument nach-
zureichen.

§ 32e § 32e

Übertragung von Dokumenten zu Aktenfüh-
rungszwecken

Übertragung von Dokumenten zu Aktenfüh-
rungszwecken

(1) Dokumente, die nicht der Form entspre-
chen, in der die Akte geführt wird (Ausgangsdo-
kumente), sind in die entsprechende Form zu
übertragen. Ausgangsdokumente, die als Beweis-
mittel sichergestellt sind, können in die entspre-
chende Form übertragen werden.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Bei der Übertragung ist nach dem Stand
der Technik sicherzustellen, dass das übertragene
Dokument mit dem Ausgangsdokument bildlich
und inhaltlich übereinstimmt.

(2) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/12203 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

(3) Bei der Übertragung eines nicht elekt-
ronischen Ausgangsdokuments in ein elektroni-
sches Dokument muss in den Akten vermerkt wer-
den, welches Verfahren bei der Übertragung an-
gewandt worden ist. Bei der Übertragung eines
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur
versehenen oder auf einem sicheren Übermitt-
lungsweg eingereichten elektronischen Aus-
gangsdokuments muss in den Akten vermerkt
werden, welches Ergebnis die Prüfung der Au-
thentizität und Integrität des Ausgangsdokuments
erbracht hat.

(3) Bei der Übertragung eines nicht elekt-
ronischen Ausgangsdokuments in ein elektroni-
sches Dokument ist dieses mit einem Übertra-
gungsnachweis zu versehen, der das bei der
Übertragung angewandte Verfahren und die
bildliche und inhaltliche Übereinstimmung do-
kumentiert. Ersetzt das elektronische Doku-
ment ein von den verantwortenden Personen
handschriftlich unterzeichnetes strafverfol-
gungsbehördliches oder gerichtliches Schrift-
stück, ist der Übertragungsnachweis mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur des Ur-
kundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen.
Bei der Übertragung eines mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur versehenen oder auf ei-
nem sicheren Übermittlungsweg eingereichten
elektronischen Ausgangsdokuments ist in den
Akten zu vermerken, welches Ergebnis die Prü-
fung der Authentizität und Integrität des Aus-
gangsdokuments erbracht hat.

(4) Ausgangsdokumente, die nicht als Be-
weismittel sichergestellt sind, müssen während
des laufenden Verfahrens im Anschluss an die
Übertragung mindestens sechs Monate lang ge-
speichert oder aufbewahrt werden. Sie dürfen
längstens bis zum Ende des Kalenderjahres, in
dem die Verjährung eingetreten ist, gespeichert
oder aufbewahrt werden. Ist das Verfahren abge-
schlossen, dürfen Ausgangsdokumente, die nicht
als Beweismittel sichergestellt sind, längstens bis
zum Ablauf des auf den Abschluss des Verfahrens
folgenden Kalenderjahres gespeichert oder aufbe-
wahrt werden.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Ausgangsdokumente, die nicht als Be-
weismittel sichergestellt sind, können unter den-
selben Voraussetzungen wie sichergestellte Be-
weisstücke besichtigt werden. Zur Besichtigung
ist berechtigt, wer befugt ist, die Akten einzuse-
hen.

(5) u n v e r ä n d e r t

§ 32f § 32f

Form der Gewährung von Akteneinsicht; Ver-
ordnungsermächtigung

Form der Gewährung von Akteneinsicht; Verord-
nungsermächtigung

(1) Einsicht in elektronische Akten wird
durch Bereitstellen des Inhalts der Akte zum Ab-
ruf gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akten-
einsicht durch Einsichtnahme in die elektroni-

(1) Einsicht in elektronische Akten wird
durch Bereitstellen des Inhalts der Akte zum Ab-
ruf gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akten-
einsicht durch Einsichtnahme in die elektroni-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/12203

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

schen Akten in Diensträumen gewährt. Ein Ak-
tenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt
der elektronischen Akten wird auf besonders zu
begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der
Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
Eine Entscheidung über einen Antrag nach Satz 3
ist nicht anfechtbar.

schen Akten in Diensträumen gewährt. Ein Ak-
tenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt
der elektronischen Akten wird auf besonders zu
begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der
Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1
vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen,
kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen
2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag
gewährt werden.

(2) Einsicht in Akten, die in Papierform
vorliegen, wird durch Bereitstellen des Inhalts der
Akte zum Abruf oder durch Einsichtnahme in die
Akten in Diensträumen gewährt. Auf besonderen
Antrag wird einem Verteidiger oder Rechtsanwalt
Einsicht in Akten, die in Papierform vorliegen,
durch Übergabe zur Mitnahme oder durch Über-
sendung der Akten in seine Geschäftsräume ge-
währt. Soweit wichtige Gründe einer Einsicht-
nahme in der nach Satz 1 oder 2 bestimmten Form
entgegenstehen, wird Akteneinsicht durch Über-
mittlung von Kopien gewährt. Eine Entscheidung
nach Satz 3 ist nicht anfechtbar.

(2) Einsicht in Akten, die in Papierform
vorliegen, wird durch Einsichtnahme in die Ak-
ten in Diensträumen gewährt. Die Aktenein-
sicht kann, soweit nicht wichtige Gründe ent-
gegenstehen, auch durch Bereitstellen des In-
halts der Akten zum Abruf oder durch Bereitstel-
len einer Aktenkopie zur Mitnahme gewährt
werden. Auf besonderen Antrag werden einem
Verteidiger oder Rechtsanwalt, soweit nicht
wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten zur
Einsichtnahme in seine Geschäftsräume oder in
seine Wohnung mitgegeben.

(3) Entscheidungen über die Form der
Gewährung von Akteneinsicht nach den Ab-
sätzen 1 und 2 sind nicht anfechtbar.

(3) Durch technische und organisatorische
Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass Dritte im
Rahmen der Akteneinsicht keine Kenntnis vom
Akteninhalt nehmen können. Der Name der Per-
son, der Akteneinsicht gewährt wird, soll durch
technische Maßnahmen in abgerufenen Akten und
auf übermittelten elektronischen Dokumenten
dauerhaft erkennbar gemacht werden.

(4) Durch technische und organisatorische
Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass Dritte im
Rahmen der Akteneinsicht keine Kenntnis vom
Akteninhalt nehmen können. Der Name der Per-
son, der Akteneinsicht gewährt wird, soll durch
technische Maßnahmen in abgerufenen Akten und
auf übermittelten elektronischen Dokumenten
nach dem Stand der Technik dauerhaft erkenn-
bar gemacht werden.

(4) Personen, denen Akteneinsicht gewährt
wird, dürfen Akten, Dokumente, Ausdrucke oder
Abschriften, die ihnen nach Absatz 1 oder 2 über-
lassen worden sind, weder ganz noch teilweise öf-
fentlich verbreiten oder sie Dritten zu verfahrens-
fremden Zwecken übermitteln oder zugänglich
machen. Nach Absatz 1 oder 2 erlangte personen-
bezogene Daten dürfen sie nur zu dem Zweck ver-
wenden, für den die Akteneinsicht gewährt wurde.
Für andere Zwecke dürfen sie diese Daten nur ver-
wenden, wenn dafür Auskunft oder Akteneinsicht
gewährt werden dürfte. Personen, denen Akten-
einsicht gewährt wird, sind auf die Zweckbindung
hinzuweisen.

(5) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/12203 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

(5) Die Bundesregierung bestimmt durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates die für die Einsicht in elektronische Akten
geltenden Standards. Sie kann die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates auf die zuständigen Bundesministe-
rien übertragen.“

(6) u n v e r ä n d e r t

3. Nach § 32f wird folgende Überschrift zu Ab-
schnitt 4a eingefügt:

3. u n v e r ä n d e r t

„Abschnitt 4a

Gerichtliche Entscheidungen“.

4. Nach § 35a wird folgende Überschrift zu Ab-
schnitt 4b eingefügt:

4. u n v e r ä n d e r t

„Abschnitt 4b

Verfahren bei Zustellungen“.

5. § 41 wird wie folgt geändert: 5. u n v e r ä n d e r t

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „erfolgen“
die Wörter „durch elektronische Übermitt-
lung (§ 32b Absatz 3) oder“ eingefügt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort „beginnt“
die Wörter „und die Zustellung durch Vorle-
gung der Urschrift erfolgt“ eingefügt.

c) Folgender Satz wird angefügt:

„Bei elektronischer Übermittlung muss der
Zeitpunkt des Eingangs (§ 32a Absatz 5
Satz 1) aktenkundig sein.“

6. § 41a wird aufgehoben. 6. u n v e r ä n d e r t

7. In § 58a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „auf
Bild-Ton-Träger“ durch die Wörter „in Bild und
Ton“ ersetzt.

7. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/12203

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

8. Die Überschrift des Achten Abschnitts des Ersten
Buches wird wie folgt gefasst:

8. u n v e r ä n d e r t

„Achter Abschnitt

Ermittlungsmaßnahmen“.

9. In § 112a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die
Angabe „§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 4, 10“ durch die An-
gabe „§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 10“ er-
setzt.

9. In § 114b Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 werden die
Wörter „des § 147 Absatz 7 beantragen kann,
Auskünfte und Abschriften aus den Akten zu er-
halten“ durch die Wörter „des § 147 Absatz 4 be-
antragen kann, die Akten einzusehen und unter
Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu be-
sichtigen“ ersetzt.

10. u n v e r ä n d e r t

10. In § 114d Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Ausfer-
tigung“ durch das Wort „Abschrift“ ersetzt.

11. u n v e r ä n d e r t

11. In § 118a Absatz 3 Satz 3 und § 138d Absatz 4
Satz 4 werden jeweils die Wörter „eine Nieder-
schrift“ durch die Wörter „ein Protokoll“ ersetzt.

12. u n v e r ä n d e r t

12. In der Überschrift nach § 130 werden die Wörter
„9a. Abschnitt“ durch die Wörter „Abschnitt 9a“
ersetzt.

13. u n v e r ä n d e r t

13. In der Überschrift nach § 132 werden die Wörter
„9b. Abschnitt“ durch die Wörter „Abschnitt 9b“
ersetzt.

14. u n v e r ä n d e r t

14. In § 145a Absatz 3 Satz 2 wird vor dem Wort
„Vollmacht“ das Wort „schriftliche“ gestrichen.

15. u n v e r ä n d e r t

15. § 147 wird wie folgt geändert: 16. § 147 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird das Wort „Niederschriften“
durch das Wort „Protokolle“ ersetzt.

a) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Der Beschuldigte, der keinen Ver-
teidiger hat, ist in entsprechender Anwen-
dung der Absätze 1 bis 3 befugt, die Akten
einzusehen und unter Aufsicht amtlich ver-
wahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit
der Untersuchungszweck auch in einem an-
deren Strafverfahren nicht gefährdet werden
kann und überwiegende schutzwürdige Inte-
ressen Dritter nicht entgegenstehen. Werden
die Akten nicht elektronisch geführt, können

„(4) Der Beschuldigte, der keinen Ver-
teidiger hat, ist in entsprechender Anwen-
dung der Absätze 1 bis 3 befugt, die Akten
einzusehen und unter Aufsicht amtlich ver-
wahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit
der Untersuchungszweck auch in einem an-
deren Strafverfahren nicht gefährdet werden
kann und überwiegende schutzwürdige Inte-
ressen Dritter nicht entgegenstehen. Werden
die Akten nicht elektronisch geführt, können

Drucksache 18/12203 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten
Kopien aus den Akten übermittelt werden.“

ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten
Kopien aus den Akten bereitgestellt wer-
den.“

c) In Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort
„Verteidiger“ die Wörter „oder dem Be-
schuldigten, der keinen Verteidiger hat,“ ein-
gefügt.

c) u n v e r ä n d e r t

d) Absatz 7 wird aufgehoben. d) u n v e r ä n d e r t

16. § 155b Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 17. u n v e r ä n d e r t

„Der beauftragten Stelle kann Akteneinsicht ge-
währt werden, soweit die Erteilung von Auskünf-
ten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfor-
dern würde.“

17. § 168a Absatz 3 wird wie folgt geändert: 18. u n v e r ä n d e r t

a) In Satz 1 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt und werden nach dem Wort
„vorzulegen“ die Wörter „oder auf einem
Bildschirm anzuzeigen“ eingefügt.

b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Beteilig-
ten“ die Wörter „zu signieren oder“ einge-
fügt und werden die Wörter „die Unter-
schrift“ durch das Wort „dies“ ersetzt.

c) In Satz 6 werden die Wörter „Das Vorlesen“
durch die Wörter „Die Anzeige auf einem
Bildschirm, das Vorlesen“ ersetzt.

18. In der Überschrift des § 168b wird das Wort
„staatsanwaltschaftliche“ durch das Wort „ermitt-
lungsbehördliche“ ersetzt.

19. u n v e r ä n d e r t

19. Dem § 229 wird folgender Absatz 5 angefügt: 20. u n v e r ä n d e r t

„(5) Ist dem Gericht wegen einer vorüberge-
henden technischen Störung die Fortsetzung der
Hauptverhandlung am Tag nach Ablauf der in den
vorstehenden Absätzen bezeichneten Frist oder
im Fall des Absatzes 4 Satz 2 am nächsten Werk-
tag unmöglich, ist es abweichend von Absatz 4
Satz 1 zulässig, die Hauptverhandlung unverzüg-
lich nach der Beseitigung der technischen Stö-
rung, spätestens aber innerhalb von zehn Tagen
nach Fristablauf fortzusetzen. Das Vorliegen einer
technischen Störung im Sinne des Satzes 1 stellt
das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss fest.“

20. In § 232 Absatz 3 werden die Wörter „Die Nie-
derschrift“ durch die Wörter „Das Protokoll“ er-
setzt.

21. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/12203

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

21. Dem § 244 Absatz 5 wird folgender Satz ange-
fügt:

22. u n v e r ä n d e r t

„Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Aus-
gangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn
nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein
Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstim-
mung mit dem übertragenen Dokument zu zwei-
feln.“

22. § 249 wird wie folgt geändert: 23. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Urkunden sind zum Zweck der Be-
weiserhebung über ihren Inhalt in der Haupt-
verhandlung zu verlesen. Elektronische Do-
kumente sind Urkunden, soweit sie verlesbar
sind.“

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder
des Schriftstücks“ gestrichen.

23. In § 250 Satz 2 wird das Wort „schriftlichen“ ge-
strichen.

24. u n v e r ä n d e r t

24. § 251 wird wie folgt geändert: 25. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
die Wörter „einer Niederschrift“ durch
die Wörter „eines Protokolls“ ersetzt
und werden die Wörter „stammende
schriftliche“ durch das Wort „erstellte“
ersetzt.

bb) In Nummer 3 werden die Wörter „die
Niederschrift oder Urkunde“ durch die
Wörter „das Protokoll oder die Ur-
kunde“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Num-
mer 1 die Wörter „der Niederschrift“ durch
die Wörter „des Protokolls“ ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter „Verneh-
mungsniederschriften, Urkunden und andere
als Beweismittel dienende Schriftstücke“
durch die Wörter „Protokolle und Urkunden“
ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „die
Niederschrift“ durch die Wörter „das Proto-
koll“ ersetzt.

Drucksache 18/12203 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

25. In § 255a Absatz 1 werden die Wörter „einer Nie-
derschrift“ durch die Wörter „eines Protokolls“
ersetzt.

26. u n v e r ä n d e r t

26. § 256 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 27. § 256 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt.

a) u n v e r ä n d e r t

b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „und“ ersetzt.

b) u n v e r ä n d e r t

c) Folgende Nummer 6 wird angefügt: c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6. Vermerke nach § 32e Absatz 3.“ „6. Übertragungsnachweise und Ver-
merke nach § 32e Absatz 3.“

27. In § 266 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „die
Sitzungsniederschrift“ durch die Wörter „das Sit-
zungsprotokoll“ ersetzt.

28. u n v e r ä n d e r t

28. § 268 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst: 29. u n v e r ä n d e r t

㤠229 Absatz 3, 4 Satz 2 und Absatz 5 gilt ent-
sprechend.“

29. § 273 wird wie folgt geändert: 30. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Schrift-
stücke“ durch das Wort „Urkunden“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter „auf Ton-
träger aufgezeichnet“ durch die Wörter
„als Tonaufzeichnung zur Akte genom-
men“ ersetzt.

bb) Satz 3 wird aufgehoben.

c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Nieder-
schreibung“ durch das Wort „Protokollie-
rung“ ersetzt.

30. § 275 wird wie folgt geändert: 31. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Der Zeitpunkt, zu dem das Urteil zu den
Akten gebracht ist, und der Zeitpunkt einer
Änderung der Gründe müssen aktenkundig
sein.“

b) Absatz 4 wird aufgehoben.

31. § 323 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 32. u n v e r ä n d e r t

a) In Satz 2 werden die Wörter „eines Tonband-
mitschnitts einer“ durch die Wörter „einer

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/12203

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

als Tonaufzeichnung zur Akte genomme-
nen“ ersetzt und wird das Wort „schriftli-
ches“ gestrichen.

b) In Satz 3 werden die Wörter „die eigene Un-
terschrift mit dem Zusatz“ durch die Wörter
„diese mit dem Vermerk“ ersetzt.

c) In Satz 4 wird das Wort „schriftlichen“ ge-
strichen.

d) In Satz 6 wird das Wort „schriftliche“ gestri-
chen.

32. In § 325 wird das Wort „Schriftstücke“ durch das
Wort „Urkunden“ ersetzt.

33. u n v e r ä n d e r t

33. Dem § 381 wird folgender Satz angefügt: 34. u n v e r ä n d e r t

„Der Einreichung von Abschriften bedarf es nicht,
wenn die Anklageschrift elektronisch übermittelt
wird.“

34. § 385 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 35. u n v e r ä n d e r t

„(3) Für den Privatkläger kann ein Rechts-
anwalt die Akten, die dem Gericht vorliegen oder
von der Staatsanwaltschaft im Falle der Erhebung
einer Anklage vorzulegen wären, einsehen sowie
amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen, so-
weit der Untersuchungszweck in einem anderen
Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und
überwiegende schutzwürdige Interessen des Be-
schuldigten oder Dritter nicht entgegenstehen.
Der Privatkläger, der nicht durch einen Rechtsan-
walt vertreten wird, ist in entsprechender Anwen-
dung des Satzes 1 befugt, die Akten einzusehen
und amtlich verwahrte Beweisstücke unter Auf-
sicht zu besichtigen. Werden die Akten nicht
elektronisch geführt, können dem Privatkläger,
der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten
wird, an Stelle der Einsichtnahme in die Akten
Kopien aus den Akten übermittelt werden. § 406e
Absatz 4 gilt entsprechend.“

35. In § 404 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zur
Niederschrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“ er-
setzt.

36. u n v e r ä n d e r t

36. § 406e wird wie folgt geändert: 37. u n v e r ä n d e r t

a) In der Überschrift werden das Semikolon
und das Wort „Auskunft“ gestrichen.

Drucksache 18/12203 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Verletzte, der nicht durch ei-
nen Rechtsanwalt vertreten wird, ist in ent-
sprechender Anwendung der Absätze 1 und
2 befugt, die Akten einzusehen und amtlich
verwahrte Beweisstücke unter Aufsicht zu
besichtigen. Werden die Akten nicht elektro-
nisch geführt, können ihm an Stelle der Ein-
sichtnahme in die Akten Kopien aus den Ak-
ten übermittelt werden. § 478 Absatz 1
Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“

c) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.

37. In der Überschrift nach § 416 werden die Wörter
„2a. Abschnitt“ durch die Wörter „Abschnitt 2a“
ersetzt.

38. u n v e r ä n d e r t

38. In § 420 Absatz 1 wird das Wort „Niederschrif-
ten“ durch das Wort „Protokollen“ und werden
die Wörter „stammende schriftliche“ durch das
Wort „erstellte“ ersetzt.

39. u n v e r ä n d e r t

39. Die Überschrift des Achten Buches wird wie folgt
gefasst:

40. u n v e r ä n d e r t

„Achtes Buch

Schutz und Verwendung von Daten“.

40. In § 474 Absatz 5 wird nach dem Wort „Akten“
ein Komma und werden die Wörter „die noch in
Papierform vorliegen,“ eingefügt.

41. § 474 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wör-
tern 㤠18 des Bundesverfassungsschutz-
gesetzes,“ die Wörter „§ 12 des Sicher-
heitsüberprüfungsgesetzes,“ eingefügt.

b) In Absatz 5 wird nach dem Wort „Akten“
ein Komma und werden die Wörter „die
noch in Papierform vorliegen,“ eingefügt.

41. § 475 Absatz 3 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. 42. u n v e r ä n d e r t

42. In § 476 Absatz 2 Satz 3 wird nach dem Wort
„Akten“ ein Komma und werden die Wörter „die
in Papierform vorliegen,“ eingefügt.

43. u n v e r ä n d e r t

43. § 477 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: 44. § 477 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) § 32f Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entspre-
chend mit der Maßgabe, dass eine Verwendung
der nach den §§ 474 und 475 erlangten personen-
bezogenen Daten für andere Zwecke zulässig ist,

„(5) § 32f Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entspre-
chend mit der Maßgabe, dass eine Verwendung
der nach den §§ 474 und 475 erlangten personen-
bezogenen Daten für andere Zwecke zulässig ist,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/12203

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

wenn dafür Auskunft oder Akteneinsicht gewährt
werden dürfte und im Falle des § 475 die Stelle,
die Auskunft oder Akteneinsicht gewährt hat, zu-
stimmt.“

wenn dafür Auskunft oder Akteneinsicht gewährt
werden dürfte und im Falle des § 475 die Stelle,
die Auskunft oder Akteneinsicht gewährt hat, zu-
stimmt.“

44. In § 482 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „ei-
nes Abdrucks“ gestrichen.

45. u n v e r ä n d e r t

45. In § 489 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 werden nach
dem Wort „dass“ die Wörter „durch eine Lö-
schung“ eingefügt.

46. u n v e r ä n d e r t

47. In der Überschrift des Dritten Abschnitts des
Achten Buches wird das Wort „staatsanwaltli-
ches“ durch das Wort „staatsanwaltschaftli-
ches“ ersetzt.

46. Dem Achten Buch wird folgender Vierter Ab-
schnitt angefügt:

48. u n v e r ä n d e r t

„Vierter Abschnitt

Schutz personenbezogener Daten in einer elekt-
ronischen Akte; Verwendung personenbezogener

Daten aus elektronischen Akten

§ 496

Verwendung personenbezogener Daten in einer
elektronischen Akte

(1) Das Verarbeiten und Nutzen personen-
bezogener Daten in einer elektronischen Akte
oder in elektronischen Aktenkopien ist zulässig,
soweit dies für die Zwecke des Strafverfahrens er-
forderlich ist.

(2) Dabei sind

1. die organisatorischen und technischen Maß-
nahmen zu treffen, die erforderlich sind, um
den besonderen Anforderungen des Daten-
schutzes und der Datensicherheit gerecht zu
werden, und

2. die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Da-
tenverarbeitung einzuhalten, insbesondere
die Daten ständig verfügbar zu halten und
Vorkehrungen gegen einen Datenverlust zu
treffen.

(3) Elektronische Akten und elektronische
Aktenkopien sind keine Dateien im Sinne des
Zweiten Abschnitts.

Drucksache 18/12203 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

§ 497

Datenverarbeitung im Auftrag

(1) Mit der dauerhaften rechtsverbindli-
chen Speicherung elektronischer Akten dürfen
nicht-öffentliche Stellen nur dann beauftragt wer-
den, wenn eine öffentliche Stelle den Zutritt und
den Zugang zu den Datenverarbeitungsanlagen, in
denen die elektronischen Akten rechtsverbindlich
gespeichert werden, tatsächlich und ausschließ-
lich kontrolliert.

(2) Eine Begründung von Unterauftrags-
verhältnissen durch nicht-öffentliche Stellen im
Rahmen des dauerhaften rechtsverbindlichen
Speicherns der elektronischen Akte ist zulässig,
wenn der Auftraggeber im Einzelfall zuvor einge-
willigt hat. Die Einwilligung darf nur erteilt wer-
den, wenn der Zutritt und der Zugang zu den Da-
tenverarbeitungsanlagen in dem Unterauftrags-
verhältnis entsprechend Absatz 1 vertraglich ge-
regelt sind.

(3) Eine Pfändung von Einrichtungen, in
denen eine nicht-öffentliche Stelle im Auftrag ei-
ner öffentlichen Stelle Daten verarbeitet, ist unzu-
lässig. Eine Beschlagnahme solcher Einrichtun-
gen setzt voraus, dass die öffentliche Stelle im
Einzelfall eingewilligt hat.

§ 498

Verwendung personenbezogener Daten aus
elektronischen Akten

(1) Das Verarbeiten und Nutzen personen-
bezogener Daten aus elektronischen Akten oder
elektronischen Aktenkopien ist zulässig, soweit
eine Rechtsvorschrift die Verwendung personen-
bezogener Daten aus einem Strafverfahren erlaubt
oder anordnet.

(2) Der maschinelle Abgleich personenbe-
zogener Daten mit elektronischen Akten oder
elektronischen Aktenkopien gemäß § 98c ist un-
zulässig, es sei denn, er erfolgt mit einzelnen, zu-
vor individualisierten Akten oder Aktenkopien.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/12203

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

§ 499

Löschung elektronischer Aktenkopien

Elektronische Aktenkopien sind unverzüg-
lich zu löschen, wenn sie nicht mehr erforderlich
sind.“

47. In den §§ 234, 314 Absatz 2, § 329 Absatz 1
Satz 1 und 2 Nummer 2 und 3, Absatz 2 Satz 1,
Absatz 5 Satz 1, § 341 Absatz 2, § 350 Absatz 2
Satz 1, § 378 Satz 1, § 411 Absatz 2 Satz 1 wird
jeweils das Wort „schriftlicher“ durch das Wort
„nachgewiesener“ ersetzt.

49. u n v e r ä n d e r t

48. In § 387 Absatz 1 und § 434 Absatz 1 Satz 1 wird
jeweils das Wort „schriftlichen“ durch das Wort
„nachgewiesenen“ ersetzt.

50. u n v e r ä n d e r t

Artikel 2 Artikel 2

Weitere Änderung der Strafprozessordnung
zum 1. Juli 2025 und zum 1. Januar 2026

Weitere Änderung der Strafprozessordnung
zum 1. Juli 2025 und zum 1. Januar 2026

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2525) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

Die Strafprozessordnung, die zuletzt durch Arti-
kel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. § 32 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Akten werden elektronisch geführt.“

b) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden
Satz ersetzt:

„Die Bundesregierung und die Landesregie-
rungen können jeweils für ihren Bereich
durch Rechtsverordnung bestimmen, dass
Akten, die in Papierform angelegt wurden, in
Papierform weitergeführt werden.“

2. In § 32b Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter
„Werden die Akten elektronisch geführt, sollen“
gestrichen und wird nach dem Wort „Gerichte“
das Wort „sollen“ eingefügt.

2. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/12203 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Artikel 3 Artikel 3

Änderung des Einführungsgesetzes zur
Strafprozessordnung

Änderung des Einführungsgesetzes zur
Strafprozessordnung

Dem Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember
2015 (BGBl. I S. 2218) geändert worden ist, wird fol-
gender § 13 angefügt:

Dem Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2016
(BGBl. I S. 1610) geändert worden ist, wird folgender
§ … [einsetzen: nächste bei der Verkündung freie
Zählbezeichnung] angefügt:

„§ 13 „§ … [einsetzen: nächste bei der Verkündung freie
Zählbezeichnung]

Übergangsregelung zum Gesetz zur Einführung der
elektronischen Akte in Strafsachen und zur weiteren
Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs; Ver-

ordnungsermächtigungen

Übergangsregelung zum Gesetz zur Einführung der
elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren
Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs; Ver-

ordnungsermächtigungen

Die Bundesregierung und die Landesregierungen
können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverord-
nung bestimmen, dass die Einreichung elektronischer
Dokumente abweichend von § 32a der Strafprozess-
ordnung erst zum 1. Januar des Jahres 2019 oder 2020
möglich ist. Sie können die Ermächtigung nach Satz 1
durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes-
oder Landesministerien übertragen.“

Die Bundesregierung und die Landesregierungen
können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverord-
nung bestimmen, dass die Einreichung elektronischer
Dokumente abweichend von § 32a der Strafprozess-
ordnung erst zum 1. Januar des Jahres 2019 oder 2020
möglich ist und § 41a der Strafprozessordnung in
der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bis je-
weils zum 31. Dezember des Jahres 2018 oder 2019
weiter Anwendung findet. Sie können die Ermächti-
gung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zu-
ständigen Bundes- oder Landesministerien übertra-
gen.“

Artikel 4 Artikel 4

Änderung des Schriftgutaufbewahrungsgesetzes u n v e r ä n d e r t

Das Schriftgutaufbewahrungsgesetz vom
22. März 2005 (BGBl. I S. 837, 852), das durch Arti-
kel 85 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter „von
Schriftgut der Gerichte des Bundes und des Gene-
ralbundesanwalts nach Beendigung des Verfah-
rens (Schriftgutaufbewahrungsgesetz – SchrAG)“
durch die Wörter „und Speicherung von Akten der

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/12203

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Gerichte und Staatsanwaltschaften nach Beendi-
gung des Verfahrens (Justizaktenaufbewahrungs-
gesetz – JAktAG)“ ersetzt.

2. § 1 wird wie folgt gefasst:

㤠1

Aufbewahrung und Speicherung von Akten

Akten der Gerichte und der Staatsanwalt-
schaften, die für das Verfahren nicht mehr erfor-
derlich sind, dürfen nach Beendigung des Verfah-
rens nur so lange aufbewahrt oder gespeichert
werden, wie schutzwürdige Interessen der Verfah-
rensbeteiligten oder sonstiger Personen oder öf-
fentliche Interessen dies erfordern. Dasselbe gilt
für Aktenregister, Namensverzeichnisse und Kar-
teien, auch wenn diese elektronisch geführt wer-
den. Aufbewahrungs- und Speicherungsregelun-
gen in anderen Rechtsvorschriften sowie die An-
bietungs- und Übergabepflichten nach den Vor-
schriften der Archivgesetze des Bundes und der
Länder bleiben unberührt.“

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Bundesregierung bestimmt
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates das Nähere über die Aufbe-
wahrung und Speicherung nach § 1 Satz 1
und 2 und die hierbei zu beachtenden allge-
meinen Aufbewahrungs- und Speicherungs-
fristen. Die Bundesregierung kann die Er-
mächtigung durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates übertragen auf
das Bundesministerium für Arbeit und Sozi-
ales für die Arbeits- und die Sozialgerichts-
barkeit und auf das Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz für die üb-
rigen Gerichtsbarkeiten sowie für die Staats-
anwaltschaften.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „des
Schriftguts“ durch die Wörter „und
Speicherung“ und wird das Wort „Auf-
bewahrungsfristen“ durch die Wörter
„Aufbewahrungs- und Speicherungs-
fristen“ ersetzt.

Drucksache 18/12203 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1
wird das Wort „Aufbewah-
rungsfristen“ durch die Wörter
„Aufbewahrungs- und Spei-
cherungsfristen“ ersetzt.

bbb) In Nummer 1 werden nach
dem Wort „erforderlich“ die
Wörter „aufbewahrt oder“ ein-
gefügt.

c) In Absatz 3 wird das Wort „Aufbewahrungs-
fristen“ durch die Wörter „Aufbewahrungs-
und Speicherungsfristen“ ersetzt.

Artikel 5 Artikel 5

Änderung des Strafvollzugsgesetzes Änderung des Strafvollzugsgesetzes

Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976
(BGBl. I S. 581), das zuletzt durch Artikel 152 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976
(BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt
durch Artikel 152 der Verordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 110 folgende Angabe eingefügt:

1. u n v e r ä n d e r t

„§ 110a Elektronische Aktenführung; Verord-
nungsermächtigungen“.

2. Nach § 110 wird folgender § 110a eingefügt: 2. Nach § 110 wird folgender § 110a eingefügt:

㤠110a 㤠110a

Elektronische Aktenführung; Verordnungser-
mächtigungen

Elektronische Aktenführung; Verordnungser-
mächtigungen

(1) Die Gerichtsakten können elektronisch
geführt werden. Die Landesregierungen bestim-
men durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von
dem an die Akten elektronisch geführt werden.
Sie können die Einführung der elektronischen Ak-
tenführung dabei auf einzelne Gerichte oder allge-
mein auf bestimmte Verfahren beschränken und
bestimmen, dass Akten, die in Papierform ange-
legt wurden, auch nach Einführung der elektroni-
schen Aktenführung in Papierform weitergeführt

(1) Die Gerichtsakten können elektronisch
geführt werden. Die Landesregierungen bestim-
men durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von
dem an die Akten elektronisch geführt werden.
Sie können die Einführung der elektronischen Ak-
tenführung dabei auf einzelne Gerichte oder auf
allgemein bestimmte Verfahren beschränken und
bestimmen, dass Akten, die in Papierform ange-
legt wurden, auch nach Einführung der elektroni-
schen Aktenführung in Papierform weitergeführt
werden; wird von der Beschränkungsmöglich-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/12203

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsver-
ordnung auf die zuständigen Landesministerien
übertragen werden.

keit Gebrauch gemacht, kann in der Rechts-
verordnung bestimmt werden, dass durch Ver-
waltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzu-
machen ist, geregelt wird, in welchen Verfah-
ren die Akten elektronisch zu führen sind. Die
Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf
die zuständigen Landesministerien übertragen
werden.

(2) Die Landesregierungen bestimmen
durch Rechtsverordnung die für die elektronische
Aktenführung geltenden organisatorischen und
technischen Rahmenbedingungen einschließlich
der einzuhaltenden Anforderungen des Daten-
schutzes, der Datensicherheit und der Barriere-
freiheit. Sie können die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die zuständigen Landesmi-
nisterien übertragen.

(2) Die Landesregierungen bestimmen
durch Rechtsverordnung die für die elektronische
Aktenführung geltenden organisatorischen und
dem Stand der Technik entsprechenden techni-
schen Rahmenbedingungen einschließlich der
einzuhaltenden Anforderungen des Datenschut-
zes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit.
Sie können die Ermächtigung durch Rechtsver-
ordnung auf die zuständigen Landesministerien
übertragen.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates die für die Übermittlung elektronischer Ak-
ten zwischen Behörden und Gerichten sowie die
für die Einsicht in elektronische Akten geltenden
Standards. Sie kann die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
rates auf die zuständigen Bundesministerien über-
tragen.“

(3) u n v e r ä n d e r t

3. In § 112 Absatz 1 werden die Wörter „zur Nieder-
schrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“ ersetzt.

3. u n v e r ä n d e r t

4. In § 115 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „soll
auf bei den Gerichtsakten befindliche Schriftstü-
cke“ durch die Wörter „kann auf in der Gerichts-
akte befindliche Dokumente“ ersetzt.

4. u n v e r ä n d e r t

5. In § 118 Absatz 3 werden die Wörter „zur Nieder-
schrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“ ersetzt.

5. u n v e r ä n d e r t

6. In § 120 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
„Strafprozessordnung“ die Wörter „und die auf
der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Ab-
satz 4 Nummer 4, des § 32b Absatz 5 und des
§ 32f Absatz 5 der Strafprozessordnung erlasse-
nen Rechtsverordnungen“ eingefügt.

6. In § 120 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
„Strafprozessordnung“ die Wörter „und die auf
der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Ab-
satz 4 Nummer 4, des § 32b Absatz 5 und des
§ 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlasse-
nen Rechtsverordnungen“ eingefügt.

Drucksache 18/12203 – 28 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Artikel 6 Artikel 6

Weitere Änderung des Strafvollzugsgesetzes
zum 1. Juli 2025 und zum 1. Januar 2026

Weitere Änderung des Strafvollzugsgesetzes
zum 1. Juli 2025 und zum 1. Januar 2026

§ 110a Absatz 1 des Strafvollzugsgesetzes vom
16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088), das zuletzt
durch Artikel 152 der Verordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

§ 110a Absatz 1 des Strafvollzugsgesetzes, das
zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 1 wird wie folgt gefasst: 1. u n v e r ä n d e r t

„Die Gerichtsakten werden elektronisch geführt.“

2. Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz
ersetzt:

2. u n v e r ä n d e r t

„Die Landesregierungen können durch Rechts-
verordnung bestimmen, dass Akten, die in Papier-
form angelegt wurden, in Papierform weiterge-
führt werden.“

Artikel 7 Artikel 7

Änderung des Strafgesetzbuches Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. De-
zember 2015 (BGBl. I S. 2218) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März
2017 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In § 78c Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Schrift-
stück“ durch das Wort „Dokument“ ersetzt.

1. u n v e r ä n d e r t

2. § 353d wird wie folgt geändert: 2. u n v e r ä n d e r t

a) In Nummer 1 wird das Wort „Schriftstücks“
durch das Wort „Dokuments“ ersetzt.

b) In Nummer 2 wird das Wort „Schriftstück“
durch das Wort „Dokument“ ersetzt.

c) In Nummer 3 wird das Wort „Schriftstücke“
durch das Wort „Dokumente“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 29 – Drucksache 18/12203

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Artikel 8 Artikel 8

Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrig-
keiten

Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrig-
keiten

Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987
(BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987
(BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 33 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Schrift-
stück“ durch das Wort „Dokument“ ersetzt.

1. u n v e r ä n d e r t

2. § 49 wird wie folgt geändert: 2. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Verwaltungsbehörde gewährt
dem Betroffenen auf Antrag Einsicht in die
Akten, soweit der Untersuchungszweck,
auch in einem anderen Straf- oder Bußgeld-
verfahren, nicht gefährdet werden kann und
nicht überwiegende schutzwürdige Interes-
sen Dritter entgegenstehen. Werden die Ak-
ten nicht elektronisch geführt, können an
Stelle der Einsichtnahme in die Akten Ko-
pien aus den Akten übermittelt werden.“

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Die
Akten“ durch die Wörter „Akten, die in Pa-
pierform geführt werden,“ ersetzt.

3. In § 49b werden in dem Satzteil vor Nummer 1
die Wörter „§§ 474 bis 478, 480 und 481“ durch
die Wörter „§§ 474 bis 478, 480, 481 und 498 Ab-
satz 2“ ersetzt.

3. u n v e r ä n d e r t

4. In § 49c Absatz 1 werden nach dem Wort „vorbe-
haltlich“ die Wörter „des § 496 Absatz 3 der
Strafprozessordnung und“ eingefügt.

4. u n v e r ä n d e r t

5. § 49d wird wie folgt gefasst: 5. u n v e r ä n d e r t

㤠49d

Schutz personenbezogener Daten in einer elekt-
ronischen Akte

§ 496 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 497 und
498 Absatz 1 der Strafprozessordnung gelten ent-
sprechend, wobei in § 496 Absatz 1 und § 498
Absatz 1 der Strafprozessordnung an die Stelle

Drucksache 18/12203 – 30 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

des jeweiligen Strafverfahrens das jeweilige Buß-
geldverfahren tritt.“

6. In § 51 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils das Wort
„Schriftstück“ durch das Wort „Dokument“ er-
setzt.

6. u n v e r ä n d e r t

7. In § 73 Absatz 3 werden die Wörter „schriftlich
bevollmächtigten“ durch die Wörter „mit nachge-
wiesener Vollmacht versehenen“ ersetzt.

7. u n v e r ä n d e r t

8. In § 74 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter
„schriftlichen oder protokollierten“ durch die
Wörter „protokollierten und sonstigen“ ersetzt.

8. u n v e r ä n d e r t

9. In § 77a Absatz 1 wird das Wort „Niederschrif-
ten“ durch das Wort „Protokollen“ ersetzt und
wird das Wort „schriftliche“ gestrichen.

9. u n v e r ä n d e r t

10. § 78 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 10. u n v e r ä n d e r t

a) In Satz 1 werden die Wörter „eines Schrift-
stücks“ durch die Wörter „einer Urkunde“
und die Wörter „des Schriftstücks“ durch die
Wörter „der Urkunde“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter „des Schrift-
stücks“ durch die Wörter „der Urkunde“ er-
setzt.

c) In Satz 3 wird das Wort „Schriftstücken“
durch das Wort „Urkunden“ ersetzt.

11. In § 79 Absatz 4 werden die Wörter „schriftlich
bevollmächtigten“ durch die Wörter „mit nachge-
wiesener Vollmacht versehenen“ ersetzt.

11. u n v e r ä n d e r t

12. In § 107 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „be-
trägt die Pauschale 5 Euro“ durch die Wörter
„wird eine Pauschale nicht erhoben“ ersetzt.

12. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 31 – Drucksache 18/12203

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

13. Der Zwölfte Abschnitt des Zweiten Teils wird wie
folgt gefasst:

13. Der Zwölfte Abschnitt des Zweiten Teils wird wie
folgt gefasst:

„Zwölfter Abschnitt „Zwölfter Abschnitt

Aktenführung und Kommunikation im Verfahren Aktenführung und Kommunikation im Verfahren

§ 110a § 110a

Elektronische Aktenführung; Verordnungser-
mächtigungen

Elektronische Aktenführung; Verordnungser-
mächtigungen

(1) Die Akten können elektronisch geführt
werden. Die Bundesregierung und die Landesre-
gierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich
durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem
an die Akten elektronisch geführt werden. Sie
können die Einführung der elektronischen Akten-
führung dabei auf einzelne Gerichte oder Behör-
den oder allgemein auf bestimmte Verfahren be-
schränken und bestimmen, dass Akten, die in Pa-
pierform angelegt wurden, auch nach Einführung
der elektronischen Aktenführung in Papierform
weitergeführt werden. Die Ermächtigung kann
durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bun-
des- oder Landesministerien übertragen werden.

(1) Die Akten können elektronisch geführt
werden. Die Bundesregierung und die Landesre-
gierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich
durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem
an die Akten elektronisch geführt werden. Sie
können die Einführung der elektronischen Akten-
führung dabei auf einzelne Gerichte oder Behör-
den oder auf allgemein bestimmte Verfahren be-
schränken und bestimmen, dass Akten, die in Pa-
pierform angelegt wurden, auch nach Einführung
der elektronischen Aktenführung in Papierform
weitergeführt werden; wird von der Beschrän-
kungsmöglichkeit Gebrauch gemacht, kann in
der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass
durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich
bekanntzumachen ist, geregelt wird, in wel-
chen Verfahren die Akten elektronisch zu füh-
ren sind. Die Ermächtigung kann durch Rechts-
verordnung auf die zuständigen Bundes- oder
Landesministerien übertragen werden.

(2) Die Bundesregierung und die Landesre-
gierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich
durch Rechtsverordnung die für die elektronische
Aktenführung geltenden organisatorischen und
technischen Rahmenbedingungen einschließlich
der einzuhaltenden Anforderungen des Daten-
schutzes, der Datensicherheit und der Barriere-
freiheit. Sie können die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes-
oder Landesministerien übertragen.

(2) Die Bundesregierung und die Landesre-
gierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich
durch Rechtsverordnung die für die elektronische
Aktenführung geltenden organisatorischen und
dem Stand der Technik entsprechenden techni-
schen Rahmenbedingungen einschließlich der
einzuhaltenden Anforderungen des Datenschut-
zes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit.
Sie können die Ermächtigung durch Rechtsver-
ordnung auf die zuständigen Bundes- oder Lan-
desministerien übertragen.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates die für die Übermittlung elektronischer Ak-
ten zwischen Behörden und Gerichten sowie die
für die Einsicht in elektronische Akten geltenden
Standards. Sie kann die Ermächtigung durch

(3) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/12203 – 32 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
rates auf die zuständigen Bundesministerien über-
tragen.

(4) Behörden im Sinne dieses Abschnitts
sind die Staatsanwaltschaften und Verwaltungs-
behörden einschließlich der Vollstreckungsbehör-
den sowie die Behörden des Polizeidienstes, so-
weit diese Aufgaben im Bußgeldverfahren wahr-
nehmen.

(4) u n v e r ä n d e r t

§ 110b § 110b

Elektronische Formulare; Verordnungsermächti-
gung

u n v e r ä n d e r t

Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates elekt-
ronische Formulare einführen. Die Rechtsverord-
nung kann bestimmen, dass die in den Formularen
enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in struk-
turierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln
sind. Die Formulare sind auf einer in der Rechts-
verordnung zu bestimmenden Kommunikations-
plattform im Internet zur Nutzung bereitzustellen.
Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass eine
Identifikation des Formularverwenders abwei-
chend von § 32a Absatz 3 der Strafprozessord-
nung durch Nutzung des elektronischen Identi-
tätsnachweises nach § 18 des Personalausweisge-
setzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes
erfolgen kann. Die Bundesregierung kann die Er-
mächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zu-
stimmung des Bundesrates auf die zuständigen
Bundesministerien übertragen.

§ 110c § 110c

Entsprechende Geltung der Strafprozessordnung
für Aktenführung

und Kommunikation im Verfahren

Entsprechende Geltung der Strafprozessordnung
für Aktenführung

und Kommunikation im Verfahren

Im Übrigen gelten die §§ 32a, 32b und 32d
bis 32f der Strafprozessordnung sowie die auf der
Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Ab-
satz 4 Nummer 4, des § 32b Absatz 5 und des
§ 32f Absatz 5 der Strafprozessordnung erlasse-
nen Rechtsverordnungen entsprechend. Abwei-
chend von § 32b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozess-
ordnung ist bei der automatisierten Herstellung ei-
nes zu signierenden elektronischen Dokuments

Im Übrigen gelten die §§ 32a, 32b und 32d
bis 32f der Strafprozessordnung sowie die auf der
Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Ab-
satz 4 Nummer 4, des § 32b Absatz 5 und des
§ 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlasse-
nen Rechtsverordnungen entsprechend. Abwei-
chend von § 32b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozess-
ordnung ist bei der automatisierten Herstellung ei-
nes zu signierenden elektronischen Dokuments

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 33 – Drucksache 18/12203

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

statt seiner die begleitende Verfügung zu signie-
ren. Abweichend von § 32e Absatz 4 Satz 1 der
Strafprozessordnung müssen Ausgangsdoku-
mente nicht gespeichert oder aufbewahrt werden,
wenn die übertragenen Dokumente zusätzlich ei-
nen mit einer qualifizierten elektronischen Signa-
tur versehenen Vermerk darüber enthalten, dass
das Ausgangsdokument mit dem zur Akte zu neh-
menden Dokument inhaltlich und bildlich über-
einstimmt.“

statt seiner die begleitende Verfügung zu signie-
ren. Abweichend von § 32e Absatz 4 Satz 1 der
Strafprozessordnung müssen Ausgangsdoku-
mente nicht gespeichert oder aufbewahrt werden,
wenn die übertragenen Dokumente zusätzlich ei-
nen mit einer qualifizierten elektronischen Signa-
tur versehenen Vermerk darüber enthalten, dass
das Ausgangsdokument mit dem zur Akte zu neh-
menden Dokument inhaltlich und bildlich über-
einstimmt.“

14. § 134 wird wie folgt gefasst: 14. § 134 wird wie folgt gefasst:

㤠134 㤠134

Übergangsregelung zum Gesetz zur Einführung
der elektronischen Akte in Strafsachen und zur
weiteren Förderung des elektronischen Rechts-

verkehrs; Verordnungsermächtigungen

Übergangsregelung zum Gesetz zur Einführung
der elektronischen Akte in Strafsachen und zur
weiteren Förderung des elektronischen Rechts-

verkehrs; Verordnungsermächtigungen

Die Bundesregierung und die Landesregie-
rungen können jeweils für ihren Bereich durch
Rechtsverordnung bestimmen, dass die Einrei-
chung elektronischer Dokumente abweichend von
§ 32a der Strafprozessordnung erst zum 1. Januar
des Jahres 2019 oder 2020 möglich ist. Sie können
die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsver-
ordnung auf die zuständigen Bundes- oder Lan-
desministerien übertragen.“

Die Bundesregierung und die Landesregie-
rungen können jeweils für ihren Bereich durch
Rechtsverordnung bestimmen, dass die Einrei-
chung elektronischer Dokumente abweichend von
§ 32a der Strafprozessordnung erst zum 1. Januar
des Jahres 2019 oder 2020 möglich ist und § 110a
in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fas-
sung bis jeweils zum 31. Dezember des Jahres
2018 oder 2019 weiter Anwendung findet. Sie
können die Ermächtigung nach Satz 1 durch
Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes-
oder Landesministerien übertragen.“

Artikel 9 Artikel 9

Weitere Änderung des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten

zum 1. Juli 2025 und zum 1. Januar 2026

Weitere Änderung des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten

zum 1. Juli 2025 und zum 1. Januar 2026

§ 110a Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswid-
rigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I
S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 110a Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswid-
rigkeiten, das zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 1 wird wie folgt gefasst: 1. u n v e r ä n d e r t

„Die Akten werden elektronisch geführt.“

2. Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz
ersetzt:

2. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/12203 – 34 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

„Die Bundesregierung und die Landesregierun-
gen können jeweils für ihren Bereich durch
Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die in
Papierform angelegt wurden, in Papierform wei-
tergeführt werden.“

Artikel 10 Artikel 10

Änderung des Handelsgesetzbuchs Änderung des Handelsgesetzbuchs

Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-
kel 5 des Gesetzes vom 5. Juli 2016 (BGBl. I S. 1578)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 335 wird wie folgt geändert: 1. § 335 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift wird ein Semikolon und das
Wort „Verordnungsermächtigungen“ ange-
fügt.

a) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 2a wird wie folgt gefasst: b) Absatz 2a wird wie folgt gefasst:

„(2a) Die Akten einschließlich der Ver-
fahrensakten in der Zwangsvollstreckung
werden elektronisch geführt. Auf die elektro-
nische Aktenführung und auf die elektroni-
sche Kommunikation mit dem Bundesamt
sind die folgenden Vorschriften entspre-
chend anzuwenden:

„(2a) Die Akten einschließlich der Ver-
fahrensakten in der Zwangsvollstreckung
werden elektronisch geführt. Auf die elektro-
nische Aktenführung und die elektronische
Kommunikation ist § 110c des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten entsprechend
anzuwenden, jedoch dessen Satz 1

1. § 110c des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten, jedoch dessen Satz 1

1. nicht in Verbindung mit dessen Satz 2
und § 32b der Strafprozessordnung
auf

a) nicht in Verbindung mit § 32b der
Strafprozessordnung auf die Ver-
fügungen nach § 335 Absatz 3
Satz 1 des Handelsgesetzbuchs,
nach § 5 Absatz 2 der Justizbei-
treibungsordnung und auf Zwi-
schenverfügungen sowie

a) die Androhung eines Ordnungs-
geldes nach Absatz 3 Satz 1,

b) nicht in Verbindung mit § 32d der
Strafprozessordnung;

b) die Kostenentscheidung nach
Absatz 3 Satz 2 und

c) den Erlass von Zwischenverfü-
gungen;

2. § 110a Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2
Satz 1 und Absatz 3, § 110b Satz 1 bis 4
und § 134 Satz 1 des Gesetzes über

2. nicht in Verbindung mit den §§ 32d
und 32e Absatz 3 Satz 1 und 2 der
Strafprozessordnung auf das Verfah-
ren insgesamt sowie

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 35 – Drucksache 18/12203

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Ordnungswidrigkeiten mit den Maßga-
ben,

a) dass das Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz
die Rechtsverordnung erlässt und
diese nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf,

a) entfällt

b) dass nach § 110a Absatz 1 Satz 2
und 3 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten bestimmt wer-
den kann, dass die Akten bis zu ei-
nem bestimmten Zeitpunkt vor dem
1. Januar 2026 in der bisherigen
elektronischen Form weiterge-
führt werden können.

b) entfällt

3. einschließlich dessen Sätze 2 und 3
nicht auf die Beitreibung nach dem
Justizbeitreibungsgesetz.

Das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz kann die Ermächtigun-
gen des Satzes 2 Nummer 2 durch Rechtsver-
ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
auf das Bundesamt für Justiz übertragen.“

Satz 2 gilt entsprechend auch für Verfü-
gungen im Sinne der Absätze 3 und 4, die
automatisiert erlassen werden können.“

c) Folgender Absatz ... [einsetzen: nächster
bei Verkündung freier Absatz] wird ange-
fügt:

„(... [einsetzen: nächster bei Verkün-
dung freier Absatz]) Das Bundesministe-
rium der Justiz und für Verbraucher-
schutz kann zur näheren Ausgestaltung
der elektronischen Aktenführung und
elektronischen Kommunikation nach Ab-
satz 2a in der ab dem 1. Januar 2018 gel-
tenden Fassung durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesra-
tes bedarf,

1. die Weiterführung von Akten in Pa-
pierform gestatten, die bereits vor
Einführung der elektronischen Ak-
tenführung in Papierform angelegt
wurden,

2. die organisatorischen und dem Stand
der Technik entsprechenden techni-
schen Rahmenbedingungen für die
elektronische Aktenführung ein-
schließlich der einzuhaltenden An-
forderungen des Datenschutzes, der

Drucksache 18/12203 – 36 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Datensicherheit und der Barriere-
freiheit festlegen,

3. die Standards für die Übermittlung
elektronischer Akten zwischen dem
Bundesamt und einer anderen Be-
hörde oder einem Gericht näher be-
stimmen,

4. die Standards für die Einsicht in
elektronische Akten vorgeben,

5. elektronische Formulare einführen
und

a) bestimmen, dass die in den For-
mularen enthaltenen Angaben
ganz oder teilweise in struktu-
rierter maschinenlesbarer Form
zu übermitteln sind,

b) eine Kommunikationsplattform
vorgeben, auf der die Formulare
im Internet zur Nutzung bereit-
zustellen sind, und

c) bestimmen, dass eine Identifika-
tion des Formularverwenders
abweichend von Absatz 2a in
Verbindung mit § 110c des Ge-
setzes über Ordnungswidrigkei-
ten und § 32a Absatz 3 der
Strafprozessordnung durch
Nutzung des elektronischen
Identitätsnachweises nach § 18
des Personalausweisgesetzes
oder § 78 Absatz 5 des Aufent-
haltsgesetzes erfolgen kann,

6. Formanforderungen und weitere
Einzelheiten für den automatisierten
Erlass von Entscheidungen festlegen,

7. die Einreichung elektronischer Do-
kumente, abweichend von Absatz 2a
in Verbindung mit § 110c des Geset-
zes über Ordnungswidrigkeiten und
§ 32a der Strafprozessordnung, erst
zum 1. Januar des Jahres 2019 oder
2020 zulassen und

8. die Weiterführung der Akten in der
bisherigen elektronischen Form bis
zu einem bestimmten Zeitpunkt vor
dem 1. Januar 2026 gestatten.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 37 – Drucksache 18/12203

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Das Bundesministerium der Justiz und
für Verbraucherschutz kann die Ermäch-
tigungen des Satzes 1 durch Rechtsver-
ordnung ohne Zustimmung des Bundesra-
tes auf das Bundesamt für Justiz übertra-
gen.“

2. § 335a Absatz 4 wird wie folgt gefasst: 2. u n v e r ä n d e r t

„(4) Auf die elektronische Aktenführung des
Gerichts und die Kommunikation mit dem Gericht
nach den Absätzen 1 bis 3 sind die folgenden Vor-
schriften entsprechend anzuwenden:

1. § 110a Absatz 1 Satz 1 und § 110c des Ge-
setzes über Ordnungswidrigkeiten sowie

2. § 110a Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2
Satz 1 und § 134 Satz 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten mit der Maßgabe,
dass die Landesregierung des Landes, in dem
das Bundesamt seinen Sitz hat, die Rechts-
verordnung erlässt und die Ermächtigungen
durch Rechtsverordnung auf die Landesjus-
tizverwaltung übertragen kann.“

Artikel 11 Artikel 11

Änderung der Zivilprozessordnung Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I
S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. März 2016
(BGBl. I S. 396) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I
S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. November 2016
(BGBl. I S. 2591) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu
§ 298a wie folgt gefasst:

㤠298a Elektronische Akte; Verordnungser-
mächtigung“.

2. Dem § 130b wird folgender Satz angefügt:

„Der in Satz 1 genannten Form genügt auch
ein elektronisches Dokument, in welches das
handschriftlich unterzeichnete Schriftstück ge-
mäß § 298a Absatz 2 übertragen worden ist.“

3. § 169 Absatz 4 und 5 wird wie folgt gefasst:

„(4) Ein Schriftstück kann in beglaubig-
ter elektronischer Abschrift zugestellt werden.

Drucksache 18/12203 – 38 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Die Beglaubigung erfolgt mit einer qualifizier-
ten elektronischen Signatur des Urkundsbe-
amten der Geschäftsstelle.

(5) Ein elektronisches Dokument kann
ohne Beglaubigung elektronisch zugestellt
werden, wenn es

1. nach § 130a oder § 130b Satz 1 mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur der
verantwortenden Personen versehen ist,

2. nach § 130a auf einem sicheren Übermitt-
lungsweg eingereicht wurde und mit ei-
nem Authentizitäts- und Integritätsnach-
weis versehen ist oder

3. nach Maßgabe des § 298a errichtet wurde
und mit einem Übertragungsnachweis
nach § 298a Absatz 2 Satz 3 oder 4 verse-
hen ist.“

4. § 298a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠298a

Elektronische Akte; Verordnungser-
mächtigung“.

b) In Absatz 1 Satz 4 wird der Punkt am
Ende durch ein Semikolon und die Wörter
„wird von dieser Möglichkeit Gebrauch
gemacht, kann in der Rechtsverordnung
bestimmt werden, dass durch Verwal-
tungsvorschrift, die öffentlich bekanntzu-
machen ist, geregelt wird, in welchen Ver-
fahren die Akten elektronisch zu führen
sind.“ ersetzt.

c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a
eingefügt:

„(1a) Die Prozessakten werden ab
dem 1. Januar 2026 elektronisch geführt.
Die Bundesregierung und die Landesre-
gierungen bestimmen jeweils für ihren Be-
reich durch Rechtsverordnung die organi-
satorischen und dem Stand der Technik
entsprechenden technischen Rahmenbe-
dingungen für die Bildung, Führung und
Aufbewahrung der elektronischen Akten
einschließlich der einzuhaltenden Anfor-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 39 – Drucksache 18/12203

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

derungen der Barrierefreiheit. Die Bun-
desregierung und die Landesregierungen
können jeweils für ihren Bereich durch
Rechtsverordnung bestimmen, dass Ak-
ten, die in Papierform angelegt wurden, in
Papierform weitergeführt werden. Die
Landesregierungen können die Ermächti-
gungen nach den Sätzen 2 und 3 durch
Rechtsverordnung auf die für die Zivilge-
richtsbarkeit zuständigen obersten Lan-
desbehörden übertragen. Die Rechtsver-
ordnungen der Bundesregierung bedür-
fen nicht der Zustimmung des Bundesra-
tes.“

d) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Werden die Prozessakten elekt-
ronisch geführt, sind in Papierform vor-
liegende Schriftstücke und sonstige Unter-
lagen nach dem Stand der Technik zur Er-
setzung der Urschrift in ein elektronisches
Dokument zu übertragen. Es ist sicherzu-
stellen, dass das elektronische Dokument
mit den vorliegenden Schriftstücken und
sonstigen Unterlagen bildlich und inhalt-
lich übereinstimmt. Das elektronische Do-
kument ist mit einem Übertragungsnach-
weis zu versehen, der das bei der Übertra-
gung angewandte Verfahren und die bild-
liche und inhaltliche Übereinstimmung
dokumentiert. Wird ein von den verant-
wortenden Personen handschriftlich un-
terzeichnetes gerichtliches Schriftstück
übertragen, ist der Übertragungsnach-
weis mit einer qualifizierten elektroni-
schen Signatur des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle zu versehen. Die in Papier-
form vorliegenden Schriftstücke und
sonstigen Unterlagen können sechs Mo-
nate nach der Übertragung vernichtet
werden, sofern sie nicht rückgabepflichtig
sind.“

1. § 299 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 5. § 299 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Werden die Prozessakten elektronisch
geführt, gewährt die Geschäftsstelle Aktenein-
sicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten
zum Abruf. Auf besonderen Antrag wird Akten-
einsicht durch Einsichtnahme in die Akten in
Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder
ein Datenträger mit dem Inhalt der Akte wird auf

„(3) Werden die Prozessakten elektronisch
geführt, gewährt die Geschäftsstelle Aktenein-
sicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten
zum Abruf. Auf besonderen Antrag wird Akten-
einsicht durch Einsichtnahme in die Akten in
Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder
ein Datenträger mit dem Inhalt der Akte wird auf

Drucksache 18/12203 – 40 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

besonders zu begründenden Antrag nur übermit-
telt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtig-
tes Interesse darlegt. Eine Entscheidung über ei-
nen Antrag nach Satz 3 ist nicht anfechtbar.“

besonders zu begründenden Antrag nur übermit-
telt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtig-
tes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht
in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige
Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in
der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen
Form auch ohne Antrag gewährt werden. Eine
Entscheidung über einen Antrag nach Satz 3 ist
nicht anfechtbar.“

2. In § 317 Absatz 3 werden nach dem Wort „Urteil-
sausdruck“ die Wörter „mit einem Vermerk“ und
wird nach der Angabe „§ 298“ die Angabe „Ab-
satz 3“ eingefügt.

6. u n v e r ä n d e r t

3. § 690 Absatz 3 wird aufgehoben. 7. u n v e r ä n d e r t

4. In § 691 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird nach der
Angabe „690,“ die Angabe „702 Absatz 2, §“ ein-
gefügt.

8. u n v e r ä n d e r t

5. In § 699 Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern
„geleistet worden sind“ das Semikolon und wer-
den die Wörter „§ 690 Abs. 3 Satz 1 und 3 gilt ent-
sprechend“ gestrichen.

9. u n v e r ä n d e r t

6. § 702 wird wie folgt geändert: 10. u n v e r ä n d e r t

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-
gefügt:

„(2) Anträge und Erklärungen können
in einer nur maschinell lesbaren Form über-
mittelt werden, wenn diese dem Gericht für
seine maschinelle Bearbeitung geeignet er-
scheint. Werden Anträge und Erklärungen,
für die maschinell bearbeitbare Formulare
nach § 703c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ein-
geführt sind, von einem Rechtsanwalt oder
einer registrierten Person nach § 10 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungs-
gesetzes übermittelt, ist nur diese Form der
Übermittlung zulässig; hiervon ausgenom-
men ist der Widerspruch. Anträge und Erklä-
rungen können unter Nutzung des elektroni-
schen Identitätsnachweises nach § 18 des
Personalausweisgesetzes oder § 78 Absatz 5
des Aufenthaltsgesetzes gestellt werden. Der
handschriftlichen Unterzeichnung bedarf es
nicht, wenn in anderer Weise gewährleistet
ist, dass die Anträge oder Erklärungen nicht
ohne den Willen des Antragstellers oder Er-
klärenden übermittelt werden.“

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 41 – Drucksache 18/12203

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

11. § 753 Absatz 4 wird durch die folgenden Ab-
sätze 4 und 5 ersetzt:

„(4) Schriftlich einzureichende Anträge
und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich
einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutach-
ten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter
können als elektronisches Dokument beim Ge-
richtsvollzieher eingereicht werden. Für das
elektronische Dokument gelten § 130a, auf die-
ser Grundlage erlassene Rechtsverordnungen
sowie § 298 entsprechend. Die Bundesregie-
rung kann in der Rechtsverordnung nach
§ 130a Absatz 2 Satz 2 besondere technische
Rahmenbedingungen für die Übermittlung
und Bearbeitung elektronischer Dokumente in
Zwangsvollstreckungsverfahren durch Ge-
richtsvollzieher bestimmen. Im Übrigen gilt
§ 174 Absatz 3 und 4 entsprechend.

(5) § 130d gilt entsprechend.“

Artikel 12 Artikel 12

Weitere Änderung der Zivilprozessordnung
zum 1. Januar 2020

Weitere Änderung der Zivilprozessordnung
zum 1. Januar 2020 und zum 1. Januar 2026

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I
S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. März 2016
(BGBl. I S. 396) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

Die Zivilprozessordnung, die zuletzt durch Arti-
kel 11 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. § 298a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird aufgehoben.

b) Absatz 1a wird Absatz 1 und in Satz 1
werden die Wörter „ab dem 1. Januar
2026“ gestrichen.

2. § 689 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die Akten werden elektronisch geführt
(§ 298a).“

1. In § 692 Absatz 1 Nummer 5 wird nach dem Wort
„kann“ ein Komma und werden die Wörter „und
dass für Rechtsanwälte und registrierte Personen
nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechts-
dienstleistungsgesetzes § 702 Absatz 2 Satz 2
gilt“ eingefügt.

3. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/12203 – 42 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

2. In § 702 Absatz 2 Satz 2 wird das Semikolon und
werden die Wörter „hiervon ausgenommen ist der
Widerspruch“ gestrichen.

4. u n v e r ä n d e r t

Artikel 13 Artikel 13

Änderung des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der

freiwilligen Gerichtsbarkeit

Änderung des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der

freiwilligen Gerichtsbarkeit

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,
2587), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
20. November 2015 (BGBl. I S. 2018) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,
2587), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
1. März 2017 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu
§ 14 wie folgt gefasst:

㤠14 Elektronische Akte; elektronisches
Dokument; Verordnungsermächti-
gung“.

1. § 13 Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben. 2. u n v e r ä n d e r t

3. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠14

Elektronische Akte; elektronisches Doku-
ment; Verordnungsermächtigung“.

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für das elektronische Dokument gelten
§ 130a der Zivilprozessordnung, auf die-
ser Grundlage erlassene Rechtsverord-
nungen sowie § 298 der Zivilprozessord-
nung entsprechend.“

c) In Absatz 4 Satz 4 wird der Punkt am
Ende durch ein Semikolon und die Wörter
„wird von dieser Möglichkeit Gebrauch
gemacht, kann in der Rechtsverordnung
bestimmt werden, dass durch Verwal-
tungsvorschrift, die öffentlich bekanntzu-
machen ist, geregelt wird, in welchen Ver-
fahren die Akten elektronisch zu führen
sind.“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 43 – Drucksache 18/12203

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a
eingefügt:

„(4a) Die Gerichtsakten werden ab
dem 1. Januar 2026 elektronisch geführt.
Die Bundesregierung und die Landesre-
gierungen bestimmen jeweils für ihren Be-
reich durch Rechtsverordnung die organi-
satorischen und dem Stand der Technik
entsprechenden technischen Rahmenbe-
dingungen für die Bildung, Führung und
Aufbewahrung der elektronischen Akten
einschließlich der einzuhaltenden Anfor-
derungen der Barrierefreiheit. Die Bun-
desregierung und die Landesregierungen
können jeweils für ihren Bereich durch
Rechtsverordnung bestimmen, dass Ak-
ten, die in Papierform angelegt wurden, in
Papierform weitergeführt werden. Die
Landesregierungen können die Ermächti-
gungen nach den Sätzen 2 und 3 durch
Rechtsverordnung auf die für die Zivilge-
richtsbarkeit zuständigen obersten Lan-
desbehörden übertragen. Die Rechtsver-
ordnungen der Bundesregierung bedür-
fen nicht der Zustimmung des Bundesra-
tes.“

2. In § 258 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 690
Abs. 3“ durch die Wörter „§ 702 Absatz 2 Satz 1,
3 und 4“ ersetzt.

4. u n v e r ä n d e r t

Artikel 14

Weitere Änderung des Gesetzes über das Ver-
fahren in Familiensachen und in den Angelegen-

heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zum
1. Januar 2026

§ 14 des Gesetzes über das Verfahren in Fami-
liensachen und in den Angelegenheiten der freiwil-
ligen Gerichtsbarkeit, das zuletzt durch Artikel 13
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Gerichtsakten werden elektronisch ge-
führt.“

2. Absatz 4 wird aufgehoben.

Drucksache 18/12203 – 44 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

3. Absatz 4a wird Absatz 4 und wie folgt geän-
dert:

a) Satz 1 wird aufgehoben.

b) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter
„nach den Sätzen 2 und 3“ durch die Wör-
ter „nach den Sätzen 1 und 2“ ersetzt.

Artikel 14 Artikel 15

Änderung des Gesetzes über die internationale
Rechtshilfe in Strafsachen

Änderung des Gesetzes über die internationale
Rechtshilfe in Strafsachen

§ 77a Absatz 7 des Gesetzes über die internatio-
nale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537),
das zuletzt durch Artikel 163 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:

§ 77a Absatz 7 des Gesetzes über die internatio-
nale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Ja-
nuar 2017 (BGBl. I S. 31) geändert worden ist, wird
wie folgt gefasst:

„(7) Im Übrigen gelten für die elektronische
Kommunikation und die elektronische Aktenführung
§ 32 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz und Absatz 2,
§ 32a Absatz 4 Nummer 1 bis 3, Absatz 5 Satz 2 und
Absatz 6 Satz 2, § 32b Absatz 1 bis 4, § 32c Satz 1
bis 4, § 32d Satz 1, § 32e Absatz 2 bis 4, die §§ 32f so-
wie 497 der Strafprozessordnung sinngemäß. Abwei-
chend von § 32b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessord-
nung ist bei der automatisierten Herstellung eines zu
signierenden elektronischen Dokuments statt seiner die
begleitende Verfügung zu signieren. § 32c Satz 1 gilt
mit der Maßgabe, dass die Zustimmung des Bundesra-
tes nicht erforderlich ist.“

„(7) u n v e r ä n d e r t

Artikel 15 Artikel 16

Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853,
1036), das zuletzt durch Artikel 19 Absatz 6 des Ge-
setzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 46a Absatz 1 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli
1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Arti-
kel 170 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 690

1. In § 46a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 690
Abs. 3 Satz 2“ durch die Wörter „§ 702 Absatz 2
Satz 2“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 45 – Drucksache 18/12203

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Abs. 3 Satz 2“ durch die Wörter „§ 702 Absatz 2
Satz 2“ ersetzt.

2. Dem § 46d wird folgender Satz angefügt:

„Der in Satz 1 genannten Form genügt auch
ein elektronisches Dokument, in welches das
handschriftlich unterzeichnete Schriftstück ge-
mäß § 46e Absatz 2 übertragen worden ist.“

3. § 46e wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠46e

Elektronische Akte; Verordnungser-
mächtigung“.

b) In Absatz 1 Satz 4 wird der Punkt am
Ende durch ein Semikolon und die Wörter
„wird von dieser Möglichkeit Gebrauch
gemacht, kann in der Rechtsverordnung
bestimmt werden, dass durch Verwal-
tungsvorschrift, die öffentlich bekanntzu-
machen ist, geregelt wird, in welchen Ver-
fahren die Akten elektronisch zu führen
sind.“ ersetzt.

c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a
eingefügt:

„(1a) Die Prozessakten werden ab
dem 1. Januar 2026 elektronisch geführt.
Die Bundesregierung und die Landesre-
gierungen bestimmen jeweils für ihren Be-
reich durch Rechtsverordnung die organi-
satorischen und dem Stand der Technik
entsprechenden technischen Rahmenbe-
dingungen für die Bildung, Führung und
Aufbewahrung der elektronischen Akten
einschließlich der einzuhaltenden Anfor-
derungen der Barrierefreiheit. Die Bun-
desregierung und die Landesregierungen
können jeweils für ihren Bereich durch
Rechtsverordnung bestimmen, dass Ak-
ten, die in Papierform angelegt wurden, in
Papierform weitergeführt werden. Die
Landesregierungen können die Ermächti-
gungen nach den Sätzen 2 und 3 durch
Rechtsverordnung auf die für die Arbeits-
gerichtsbarkeit zuständigen obersten
Landesbehörden übertragen. Die Rechts-

Drucksache 18/12203 – 46 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

verordnungen der Bundesregierung be-
dürfen nicht der Zustimmung des Bundes-
rates.“

d) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Werden die Prozessakten elekt-
ronisch geführt, sind in Papierform vor-
liegende Schriftstücke und sonstige Unter-
lagen nach dem Stand der Technik zur Er-
setzung der Urschrift in ein elektronisches
Dokument zu übertragen. Es ist sicherzu-
stellen, dass das elektronische Dokument
mit den vorliegenden Schriftstücken und
sonstigen Unterlagen bildlich und inhalt-
lich übereinstimmt. Das elektronische Do-
kument ist mit einem Übertragungsnach-
weis zu versehen, der das bei der Übertra-
gung angewandte Verfahren und die bild-
liche und inhaltliche Übereinstimmung
dokumentiert. Wird ein von den verant-
wortenden Personen handschriftlich un-
terzeichnetes gerichtliches Schriftstück
übertragen, ist der Übertragungsnach-
weis mit einer qualifizierten elektroni-
schen Signatur des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle zu versehen. Die in Papier-
form vorliegenden Schriftstücke und
sonstigen Unterlagen können sechs Mo-
nate nach der Übertragung vernichtet
werden, sofern sie nicht rückgabepflichtig
sind.“

4. In § 54 Absatz 3 und § 55 Absatz 3 werden je-
weils die Wörter „die Niederschrift“ durch die
Wörter „das Protokoll“ ersetzt.

5. In § 59 Satz 2, § 81 Absatz 1, § 83a Absatz 1,
§ 90 Absatz 1 Satz 2 und § 95 Satz 2 werden je-
weils die Wörter „zur Niederschrift“ durch die
Wörter „zu Protokoll“ ersetzt.

Artikel 17

Weitere Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
zum 1. Januar 2026

§ 46e des Arbeitsgerichtsgesetzes, das zuletzt
durch Artikel 16 dieses Gesetzes geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird aufgehoben.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 47 – Drucksache 18/12203

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

2. Absatz 1a wird Absatz 1 und in Satz 1 werden
die Wörter „ab dem 1. Januar 2026“ gestri-
chen.

Artikel 18

Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I
S. 2535), das zuletzt durch Artikel 20 Absatz 2 des
Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 65a Absatz 7 wird folgender Satz ange-
fügt:

„Der in Satz 1 genannten Form genügt auch
ein elektronisches Dokument, in welches das
handschriftlich unterzeichnete Schriftstück ge-
mäß § 65b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden
ist.“

2. § 65b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 5 wird der Punkt am
Ende durch ein Semikolon und die Wörter
„wird von dieser Möglichkeit Gebrauch
gemacht, kann in der Rechtsverordnung
bestimmt werden, dass durch Verwal-
tungsvorschrift, die öffentlich bekanntzu-
machen ist, geregelt wird, in welchen Ver-
fahren die Prozessakten elektronisch zu
führen sind.“ ersetzt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a
eingefügt:

„(1a) Die Prozessakten werden ab
dem 1. Januar 2026 elektronisch geführt.
Die Bundesregierung und die Landesre-
gierungen bestimmen jeweils für ihren Be-
reich durch Rechtsverordnung die organi-
satorischen und dem Stand der Technik
entsprechenden technischen Rahmenbe-
dingungen für die Bildung, Führung und
Verwahrung der elektronischen Akten
einschließlich der einzuhaltenden Anfor-
derungen der Barrierefreiheit. Die Bun-
desregierung und die Landesregierungen
können jeweils für ihren Bereich durch
Rechtsverordnung bestimmen, dass Ak-
ten, die in Papierform angelegt wurden, in

Drucksache 18/12203 – 48 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Papierform weitergeführt werden. Die
Landesregierungen können die Ermächti-
gungen nach den Sätzen 2 und 3 auf die
für die Sozialgerichtsbarkeit zuständigen
obersten Landesbehörden übertragen.
Die Rechtsverordnungen der Bundesre-
gierung bedürfen nicht der Zustimmung
des Bundesrates.“

c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Werden die Prozessakten elekt-
ronisch geführt, sind in Papierform vor-
liegende Schriftstücke und sonstige Unter-
lagen nach dem Stand der Technik zur Er-
setzung der Urschrift in ein elektronisches
Dokument zu übertragen. Es ist sicherzu-
stellen, dass das elektronische Dokument
mit den vorliegenden Schriftstücken und
sonstigen Unterlagen bildlich und inhalt-
lich übereinstimmt. Das elektronische Do-
kument ist mit einem Übertragungsnach-
weis zu versehen, der das bei der Übertra-
gung angewandte Verfahren und die bild-
liche und inhaltliche Übereinstimmung
dokumentiert. Wird ein von den verant-
wortenden Personen handschriftlich un-
terzeichnetes gerichtliches Schriftstück
übertragen, ist der Übertragungsnach-
weis mit einer qualifizierten elektroni-
schen Signatur des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle zu versehen. Die in Papier-
form vorliegenden Schriftstücke und
sonstigen Unterlagen können sechs Mo-
nate nach der Übertragung vernichtet
werden, sofern sie nicht rückgabepflichtig
sind.“

3. In § 84 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„schriftlich“ ein Komma und die Wörter „in
elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.

4. In § 90 werden die Wörter „zur Niederschrift“
durch die Wörter „zu Protokoll“ ersetzt.

5. In § 101 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter
„zur Niederschrift“ durch die Wörter „zu Pro-
tokoll“ ersetzt.

6. In § 104 Satz 6 werden nach dem Wort „Ab-
schrift“ die Wörter „oder einer beglaubigten
elektronischen Abschrift, die mit einer qualifi-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 49 – Drucksache 18/12203

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

zierten elektronischen Signatur des zuständi-
gen Verwaltungsträgers versehen ist,“ einge-
fügt.

7. In § 107 werden die Wörter „der Nieder-
schrift“ durch die Wörter „des Protokolls“ er-
setzt.

8. § 120 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze
angefügt:

„Beteiligte können sich auf ihre Kosten
durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen,
Auszüge, Ausdrucke und Abschriften er-
teilen lassen. Für die Versendung von Ak-
ten, die Übermittlung elektronischer Do-
kumente und die Gewährung des elektro-
nischen Zugriffs auf Akten werden Kosten
nicht erhoben, sofern nicht nach § 197a
das Gerichtskostengesetz gilt.“

b) Absatz 2 wird durch die folgenden Ab-
sätze 2 und 3 ersetzt:

„(2) Werden die Prozessakten elekt-
ronisch geführt, wird Akteneinsicht durch
Bereitstellung des Inhalts der Akten zum
Abruf gewährt. Auf besonderen Antrag
wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme
in die Akten in Diensträumen gewährt.
Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger
mit dem Inhalt der Akten wird auf beson-
ders zu begründenden Antrag nur über-
mittelt, wenn der Antragsteller hieran ein
berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der
Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgese-
henen Form wichtige Gründe entgegen,
kann die Akteneinsicht in der nach den
Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch
ohne Antrag gewährt werden. Über einen
Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vor-
sitzende; die Entscheidung ist unanfecht-
bar. § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Werden die Prozessakten in Pa-
pierform geführt, wird Akteneinsicht
durch Einsichtnahme in die Akten in
Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht
kann, soweit nicht wichtige Gründe entge-
genstehen, auch durch Bereitstellung des
Inhalts der Akten zum Abruf gewährt
werden. Nach dem Ermessen des Vorsit-
zenden kann einem Bevollmächtigten, der

Drucksache 18/12203 – 50 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

zu den in § 73 Absatz 2 Satz 1 und 2 Num-
mer 3 bis 9 bezeichneten natürlichen Per-
sonen gehört, die Mitnahme der Akten in
die Wohnung oder Geschäftsräume ge-
stattet werden. § 155 Absatz 4 gilt ent-
sprechend.“

c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die
Absätze 4 und 5.

9. In § 122 werden die Wörter „die Nieder-
schrift“ durch die Wörter „das Protokoll“ er-
setzt.

10. In § 136 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter
„zur Sitzungsniederschrift“ durch die Wörter
„zu Protokoll“ ersetzt.

11. Dem § 140 Absatz 4 wird folgender Satz ange-
fügt:

„Liegt das Urteil als elektronisches Dokument
mit einer qualifizierten elektronischen Signa-
tur (§ 65a Absatz 3) vor, bedarf auch die er-
gänzende Entscheidung dieser Form und ist
mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.“

12. In § 145 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter
„zur Niederschrift“ durch die Wörter „zu Pro-
tokoll“ ersetzt.

13. § 151 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „zur Nie-
derschrift“ durch die Wörter „zu Proto-
koll“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „zur
Niederschrift“ durch die Wörter „zu
Protokoll“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „die
Niederschrift“ durch die Wörter
„das Protokoll“ ersetzt.

14. In § 152 Absatz 2 werden nach dem Wort „Ab-
schrift“ die Wörter „oder einer beglaubigten
elektronischen Abschrift, die mit einer qualifi-
zierten elektronischen Signatur des Urkunds-
beamten der Geschäftsstelle versehen ist,“ ein-
gefügt.

15. In § 158 Satz 1 werden die Wörter „zur Nie-
derschrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“
ersetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 51 – Drucksache 18/12203

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

16. In § 173 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wör-
ter „zur Niederschrift“ durch die Wörter „zu
Protokoll“ ersetzt.

17. In § 178a Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter
„zur Niederschrift“ durch die Wörter „zu Pro-
tokoll“ ersetzt.

18. In § 183 Satz 5 wird die Angabe „§ 120 Abs. 2
Satz 1“ durch die Wörter „§ 120 Absatz 1
Satz 2“ ersetzt.

Artikel 19

Weitere Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
zum 1. Januar 2026

§ 65b des Sozialgerichtsgesetzes, das zuletzt
durch Artikel 18 dieses Gesetzes geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird aufgehoben.

2. Absatz 1a wird Absatz 1 und in Satz 1 werden
die Wörter „ab dem 1. Januar 2026“ gestri-
chen.

Artikel 20

Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 19. März 1991
(BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 17 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 55a Absatz 7 wird folgender Satz ange-
fügt:

„Der in Satz 1 genannten Form genügt auch
ein elektronisches Dokument, in welches das
handschriftlich unterzeichnete Schriftstück ge-
mäß § 55b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden
ist.“

2. § 55b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 5 wird der Punkt am
Ende durch ein Semikolon und die Wörter
„wird von dieser Möglichkeit Gebrauch
gemacht, kann in der Rechtsverordnung

Drucksache 18/12203 – 52 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

bestimmt werden, dass durch Verwal-
tungsvorschrift, die öffentlich bekanntzu-
machen ist, geregelt wird, in welchen Ver-
fahren die Prozessakten elektronisch zu
führen sind.“ ersetzt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a
eingefügt:

„(1a) Die Prozessakten werden ab
dem 1. Januar 2026 elektronisch geführt.
Die Bundesregierung und die Landesre-
gierungen bestimmen jeweils für ihren Be-
reich durch Rechtsverordnung die organi-
satorischen und dem Stand der Technik
entsprechenden technischen Rahmenbe-
dingungen für die Bildung, Führung und
Verwahrung der elektronischen Akten
einschließlich der einzuhaltenden Anfor-
derungen der Barrierefreiheit. Die Bun-
desregierung und die Landesregierungen
können jeweils für ihren Bereich durch
Rechtsverordnung bestimmen, dass Ak-
ten, die in Papierform angelegt wurden, in
Papierform weitergeführt werden. Die
Landesregierungen können die Ermächti-
gungen nach den Sätzen 2 und 3 auf die
für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu-
ständigen obersten Landesbehörden
übertragen. Die Rechtsverordnungen der
Bundesregierung bedürfen nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates.“

c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Werden die Prozessakten elekt-
ronisch geführt, sind in Papierform vor-
liegende Schriftstücke und sonstige Unter-
lagen nach dem Stand der Technik zur Er-
setzung der Urschrift in ein elektronisches
Dokument zu übertragen. Es ist sicherzu-
stellen, dass das elektronische Dokument
mit den vorliegenden Schriftstücken und
sonstigen Unterlagen bildlich und inhalt-
lich übereinstimmt. Das elektronische Do-
kument ist mit einem Übertragungsnach-
weis zu versehen, der das bei der Übertra-
gung angewandte Verfahren und die bild-
liche und inhaltliche Übereinstimmung
dokumentiert. Wird ein von den verant-
wortenden Personen handschriftlich un-
terzeichnetes gerichtliches Schriftstück
übertragen, ist der Übertragungsnach-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 53 – Drucksache 18/12203

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

weis mit einer qualifizierten elektroni-
schen Signatur des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle zu versehen. Die in Papier-
form vorliegenden Schriftstücke und
sonstigen Unterlagen können sechs Mo-
nate nach der Übertragung vernichtet
werden, sofern sie nicht rückgabepflichtig
sind.“

3. In § 67a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter
„zur Niederschrift“ durch die Wörter „zu Pro-
tokoll“ ersetzt.

4. In § 70 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„schriftlich“ ein Komma und die Wörter „in
elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes“ eingefügt.

5. In § 81 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „zur
Niederschrift“ durch die Wörter „zu Proto-
koll“ ersetzt.

6. In § 86 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter
„oder elektronischen Dokumente“ gestrichen.

7. § 100 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz ange-
fügt:

„Beteiligte können sich auf ihre Kosten
durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen,
Auszüge, Ausdrucke und Abschriften er-
teilen lassen.“

b) Absatz 2 wird durch die folgenden Ab-
sätze 2 und 3 ersetzt:

„(2) Werden die Prozessakten elekt-
ronisch geführt, wird Akteneinsicht durch
Bereitstellung des Inhalts der Akten zum
Abruf gewährt. Auf besonderen Antrag
wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme
in die Akten in Diensträumen gewährt.
Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger
mit dem Inhalt der Akten wird auf beson-
ders zu begründenden Antrag nur über-
mittelt, wenn der Antragsteller hieran ein
berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der
Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgese-
henen Form wichtige Gründe entgegen,
kann die Akteneinsicht in der nach den
Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch
ohne Antrag gewährt werden. Über einen

Drucksache 18/12203 – 54 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vor-
sitzende; die Entscheidung ist unanfecht-
bar. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Werden die Prozessakten in Pa-
pierform geführt, wird Akteneinsicht
durch Einsichtnahme in die Akten in
Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht
kann, soweit nicht wichtige Gründe entge-
genstehen, auch durch Bereitstellung des
Inhalts der Akten zum Abruf gewährt
werden. Nach dem Ermessen des Vorsit-
zenden kann der nach § 67 Absatz 2 Satz 1
und 2 Nummer 3 bis 6 bevollmächtigten
Person die Mitnahme der Akten in die
Wohnung oder Geschäftsräume gestattet
werden. § 87a Absatz 3 gilt entspre-
chend.“

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und
die Wörter „Absatz 1 und 2“ werden
durch die Wörter „den Absätzen 1 bis 3“
ersetzt.

8. In § 105 werden die Wörter „die Nieder-
schrift“ durch die Wörter „das Protokoll“ er-
setzt.

9. In § 106 Satz 1 werden die Wörter „zur Nie-
derschrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“
ersetzt.

10. In § 147 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter
„zur Niederschrift“ durch die Wörter „zu Pro-
tokoll“ ersetzt.

11. In § 151 Satz 2 werden die Wörter „zur Nie-
derschrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“
ersetzt.

12. In § 152a Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter
„zur Niederschrift“ durch die Wörter „zu Pro-
tokoll“ ersetzt.

Artikel 21

Weitere Änderung der Verwaltungsgerichtsord-
nung zum 1. Januar 2026

§ 55b der Verwaltungsgerichtsordnung, die
zuletzt durch Artikel 20 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird aufgehoben.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 55 – Drucksache 18/12203

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

2. Absatz 1a wird Absatz 1 und in Satz 1 werden
die Wörter „ab dem 1. Januar 2026“ gestri-
chen.

Artikel 22

Änderung der Finanzgerichtsordnung

Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I
S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Arti-
kel 8 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I
S. 2222) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

1. In § 47 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „zur
Niederschrift“ durch die Wörter „zu Proto-
koll“ ersetzt.

2. In § 50 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „zur
Niederschrift“ durch die Wörter „zu Proto-
koll“ ersetzt.

3. Dem § 52a Absatz 7 wird folgender Satz ange-
fügt:

„Der in Satz 1 genannten Form genügt auch
ein elektronisches Dokument, in welches das
handschriftlich unterzeichnete Schriftstück ge-
mäß § 52b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden
ist.“

4. § 52b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 5 wird der Punkt am
Ende durch ein Semikolon und die Wörter
„wird von dieser Möglichkeit Gebrauch
gemacht, kann in der Rechtsverordnung
bestimmt werden, dass durch Verwal-
tungsvorschrift, die öffentlich bekanntzu-
machen ist, geregelt wird, in welchen Ver-
fahren die Prozessakten elektronisch zu
führen sind.“ ersetzt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a
eingefügt:

„(1a) Die Prozessakten werden ab
dem 1. Januar 2026 elektronisch geführt.
Die Bundesregierung und die Landesre-
gierungen bestimmen jeweils für ihren Be-
reich durch Rechtsverordnung die organi-
satorischen und dem Stand der Technik

Drucksache 18/12203 – 56 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

entsprechenden technischen Rahmenbe-
dingungen für die Bildung, Führung und
Verwahrung der elektronischen Akten
einschließlich der einzuhaltenden Anfor-
derungen der Barrierefreiheit. Die Bun-
desregierung und die Landesregierungen
können jeweils für ihren Bereich durch
Rechtsverordnung bestimmen, dass Ak-
ten, die in Papierform angelegt wurden, in
Papierform weitergeführt werden. Die
Landesregierungen können die Ermächti-
gungen nach den Sätzen 2 und 3 auf die
für die Finanzgerichtsbarkeit zuständigen
obersten Landesbehörden übertragen.
Die Rechtsverordnungen der Bundesre-
gierung bedürfen nicht der Zustimmung
des Bundesrates.“

c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Werden die Prozessakten elekt-
ronisch geführt, sind in Papierform vor-
liegende Schriftstücke und sonstige Unter-
lagen nach dem Stand der Technik zur Er-
setzung der Urschrift in ein elektronisches
Dokument zu übertragen. Es ist sicherzu-
stellen, dass das elektronische Dokument
mit den vorliegenden Schriftstücken und
sonstigen Unterlagen bildlich und inhalt-
lich übereinstimmt. Das elektronische Do-
kument ist mit einem Übertragungsnach-
weis zu versehen, der das bei der Übertra-
gung angewandte Verfahren und die bild-
liche und inhaltliche Übereinstimmung
dokumentiert. Wird ein von den verant-
wortenden Personen handschriftlich un-
terzeichnetes gerichtliches Schriftstück
übertragen, ist der Übertragungsnach-
weis mit einer qualifizierten elektroni-
schen Signatur des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle zu versehen. Die in Papier-
form vorliegenden Schriftstücke und
sonstigen Unterlagen können sechs Mo-
nate nach der Übertragung vernichtet
werden, sofern sie nicht rückgabepflichtig
sind.“

5. In § 64 Absatz 1 werden die Wörter „zur Nie-
derschrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“
ersetzt.

6. In § 71 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „zur
Niederschrift“ durch die Wörter „zu Proto-
koll“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 57 – Drucksache 18/12203

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

7. In § 77 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
„Urkunden“ die Wörter „oder elektronischen
Dokumente“ eingefügt.

8. § 78 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz ange-
fügt:

„Beteiligte können sich auf ihre Kosten
durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen,
Auszüge, Ausdrucke und Abschriften er-
teilen lassen.“

b) Absatz 2 wird durch die folgenden Ab-
sätze 2 und 3 ersetzt:

„(2) Werden die Prozessakten elekt-
ronisch geführt, wird Akteneinsicht durch
Bereitstellung des Inhalts der Akten zum
Abruf gewährt. Auf besonderen Antrag
wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme
in die Akten in Diensträumen gewährt.
Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger
mit dem Inhalt der Akten wird auf beson-
ders zu begründenden Antrag nur über-
mittelt, wenn der Antragsteller hieran ein
berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der
Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgese-
henen Form wichtige Gründe entgegen,
kann die Akteneinsicht in der nach den
Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch
ohne Antrag gewährt werden. Über einen
Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vor-
sitzende; die Entscheidung ist unanfecht-
bar. § 79a Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Werden die Prozessakten in Pa-
pierform geführt, wird Akteneinsicht
durch Einsichtnahme in die Akten in
Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht
kann, soweit nicht wichtige Gründe entge-
genstehen, auch durch Bereitstellung des
Inhalts der Akten zum Abruf gewährt
werden.“

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

9. In § 94 werden die Wörter „die Niederschrift“
durch die Wörter „das Protokoll“ ersetzt.

10. Dem § 116 Absatz 2 wird folgender Satz ange-
fügt:

„Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen
Beschwerdeeinlegung.“

Drucksache 18/12203 – 58 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

11. In § 129 Absatz 1 werden die Wörter „zur Nie-
derschrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“
ersetzt.

12. In § 133 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter
„zur Niederschrift“ durch die Wörter „zu Pro-
tokoll“ ersetzt.

13. In § 133a Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter
„zur Niederschrift“ durch die Wörter „zu Pro-
tokoll“ ersetzt.

Artikel 23

Weitere Änderung der Finanzgerichtsordnung
zum 1. Januar 2026

§ 52b der Finanzgerichtsordnung, die zuletzt
durch Artikel 22 dieses Gesetzes geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird aufgehoben.

2. Absatz 1a wird Absatz 1 und in Satz 1 werden
die Wörter „ab dem 1. Januar 2026“ gestri-
chen.

Artikel 16 Artikel 24

Änderung des Gerichtskostengesetzes Änderung des Gerichtskostengesetzes

Der Anmerkung zu Nummer 9000 der Anlage 1
(Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014
(BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3
des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203)
geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:

Der Anmerkung zu Nummer 9000 der Anlage 1
(Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014
(BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 130) geändert
worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Bei der Gewährung der Einsicht in Akten
wird eine Dokumentenpauschale nur erhoben, wenn
auf besonderen Antrag ein Ausdruck einer elektroni-
schen Akte oder ein Datenträger mit dem Inhalt einer
elektronischen Akte übermittelt wird.“

„(4) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 59 – Drucksache 18/12203

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Artikel 17 Artikel 25

Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in
Familiensachen

Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in
Familiensachen

Der Anmerkung zu Nummer 2000 der Anlage 1
(Kostenverzeichnis) zum Gesetz über Gerichtskosten
in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018) geän-
dert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:

Der Anmerkung zu Nummer 2000 der Anlage 1
(Kostenverzeichnis) zum Gesetz über Gerichtskosten
in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 10 des Geset-
zes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geän-
dert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Bei der Gewährung der Einsicht in Akten
wird eine Dokumentenpauschale nur erhoben, wenn
auf besonderen Antrag ein Ausdruck einer elektroni-
schen Akte oder ein Datenträger mit dem Inhalt einer
elektronischen Akte übermittelt wird.“

„(4) u n v e r ä n d e r t

Artikel 18 Artikel 26

Änderung des Gerichts- und
Notarkostengesetzes

Änderung des Gerichts- und
Notarkostengesetzes

Der Anmerkung zu Nummer 31000 der Anlage 1
(Kostenverzeichnis) zum Gerichts- und Notarkosten-
gesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. November 2015
(BGBl. I S. 2090) geändert worden ist, wird folgender
Absatz 5 angefügt:

Der Anmerkung zu Nummer 31000 der Anlage 1
(Kostenverzeichnis) zum Gerichts- und Notarkosten-
gesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. November 2016
(BGBl. I S. 2591) geändert worden ist, wird folgender
Absatz 5 angefügt:

„(5) Bei der Gewährung der Einsicht in Akten
wird eine Dokumentenpauschale nur erhoben, wenn
auf besonderen Antrag ein Ausdruck einer elektroni-
schen Akte oder ein Datenträger mit dem Inhalt einer
elektronischen Akte übermittelt wird.“

„(5) u n v e r ä n d e r t

Artikel 19 Artikel 27

Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes

Der Anmerkung zu Nummer 2000 der Anlage
(Kostenverzeichnis) zum Justizverwaltungskostenge-
setz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zu-
letzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Februar
2016 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, wird fol-
gender Absatz 4 angefügt:

Der Anmerkung zu Nummer 2000 der Anlage
(Kostenverzeichnis) zum Justizverwaltungskostenge-
setz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zu-
letzt durch Artikel 15 Absatz 7 des Gesetzes vom
21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert wor-
den ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:

Drucksache 18/12203 – 60 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

„(4) Bei der Gewährung der Einsicht in Akten
wird eine Dokumentenpauschale nur erhoben, wenn
auf besonderen Antrag ein Ausdruck einer elektroni-
schen Akte oder ein Datenträger mit dem Inhalt einer
elektronischen Akte übermittelt wird.“

„(4) u n v e r ä n d e r t

Artikel 28

Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Nach § 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975
(BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I
S. 3150) geändert worden ist, wird folgender § 17c
eingefügt:

㤠17c

(1) Werden Zuständigkeitskonzentrationen
oder Änderungen der Gerichtsbezirksgrenzen auf-
grund dieses Gesetzes, aufgrund anderer bundesge-
setzlicher Regelungen oder aufgrund Landesrechts
vorgenommen, stehen in diesen Fällen bundesrecht-
liche Bestimmungen, die die gerichtliche Zuständig-
keit in anhängigen und rechtshängigen Verfahren
unberührt lassen, einer landesrechtlichen Zuwei-
sung dieser Verfahren an das neu zuständige Ge-
richt nicht entgegen.

(2) Ist im Zeitpunkt der Zuweisung die
Hauptverhandlung in einer Straf- oder Bußgeldsa-
che begonnen, aber noch nicht beendet, so kann sie
vor dem nach dem Inkrafttreten der Zuständig-
keitsänderung zuständigen Gericht nur fortgesetzt
werden, wenn die zur Urteilsfindung berufenen
Personen personenidentisch mit denen zu Beginn
der Hauptverhandlung sind. Soweit keine Perso-
nenidentität gegeben ist, bleibt das Gericht zustän-
dig, das die Hauptverhandlung begonnen hat.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 61 – Drucksache 18/12203

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Artikel 29

Änderung der Schiffsregisterordnung

Die Schiffsregisterordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I
S. 1133), die zuletzt durch Artikel 156 der Verord-
nung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 93 werden die folgenden §§ 94 bis 96
eingefügt:

㤠94

(1) Anträge, sonstige Erklärungen sowie
Nachweise über andere Eintragungsvorausset-
zungen können dem Registergericht nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen als
elektronische Dokumente übermittelt werden.
Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung

1. den Zeitpunkt zu bestimmen, von dem an
elektronische Dokumente übermittelt
werden können; die Zulassung kann auf
einzelne Registergerichte beschränkt wer-
den;

2. Einzelheiten der Datenübermittlung und
-speicherung zu regeln sowie Dateifor-
mate für die zu übermittelnden elektroni-
schen Dokumente festzulegen, um die Eig-
nung für die Bearbeitung durch das Re-
gistergericht sicherzustellen;

3. die ausschließlich für den Empfang von in
elektronischer Form gestellten Eintra-
gungsanträgen und sonstigen elektroni-
schen Dokumenten in Schiffsregister- und
Schiffsbauregistersachen vorgesehene di-
rekt adressierbare Einrichtung des Regis-
tergerichts zu bestimmen; als adressier-
bare Einrichtung des Registergerichts
kann auch die entsprechende Einrichtung
des Grundbuchamtes desselben Gerichts
für den Empfang von elektronischen Do-
kumenten bestimmt werden;

Drucksache 18/12203 – 62 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

4. zu bestimmen, dass Notare

a) Dokumente elektronisch zu übermit-
teln haben und

b) neben den elektronischen Dokumen-
ten bestimmte darin enthaltene An-
gaben in strukturierter maschinen-
lesbarer Form zu übermitteln haben;

die Verpflichtung kann auf die Übermitt-
lung bei einzelnen Registergerichten, auf
einzelne Arten von Eintragungsvorgän-
gen oder auf Dokumente bestimmten In-
halts beschränkt werden;

5. Maßnahmen für den Fall des Auftretens
technischer Störungen anzuordnen.

Ein Verstoß gegen eine nach Satz 2 Nummer 4
begründete Verpflichtung steht dem rechts-
wirksamen Eingang von Dokumenten beim
Registergericht nicht entgegen.

(2) Die Registerakten können elektro-
nisch geführt werden. Die Landesregierungen
werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
den Zeitpunkt zu bestimmen, von dem an die
Registerakten elektronisch geführt werden;
die Anordnung kann auf einzelne Registerge-
richte oder auf Teile des bei einem Registerge-
richt geführten Registeraktenbestands be-
schränkt werden.

(3) Die Landesregierungen können die
Ermächtigungen nach Absatz 1 Satz 2 und Ab-
satz 2 Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die
Landesjustizverwaltungen übertragen.

(4) Für den elektronischen Rechtsver-
kehr und die elektronischen Registerakten gilt
§ 93 Satz 1 in Verbindung mit § 126 Absatz 1
Satz 2 und Absatz 3 der Grundbuchordnung.
Die Vorschriften über den elektronischen
Rechtsverkehr und die elektronische Akte in
Beschwerdeverfahren bleiben unberührt.

(5) Die §§ 136 bis 140 der Grundbuch-
ordnung gelten sinngemäß.

§ 95

Das Bundesministerium der Justiz und
für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 63 – Drucksache 18/12203

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates nähere Vorschriften zu erlassen über
die Einzelheiten

1. der technischen und organisatorischen
Anforderungen an die Einrichtung des
elektronischen Rechtsverkehrs und der
elektronischen Registerakte, sofern sie
nicht von § 94 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
erfasst sind,

2. der Anlegung und Gestaltung der elektro-
nischen Registerakte,

3. der Übertragung von in Papierform vor-
liegenden Schriftstücken in elektronische
Dokumente sowie der Übertragung elekt-
ronischer Dokumente in die Papierform
oder in andere Dateiformate,

4. der Gewährung von Einsicht in elektroni-
sche Registerakten und

5. der Einrichtung automatisierter Verfah-
ren zur Übermittlung von Daten aus den
elektronischen Registerakten auch durch
Abruf und der Genehmigung hierfür.

Das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz kann in der Rechtsverord-
nung nach Satz 1 die Regelung weiterer Einzel-
heiten durch Rechtsverordnung den Landesre-
gierungen übertragen und hierbei auch vorse-
hen, dass diese ihre Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwal-
tungen übertragen können.

§ 96

(1) Ist die Übernahme elektronischer
Dokumente in die elektronische Registerakte
vorübergehend nicht möglich, kann die Lei-
tung des Registergerichts anordnen, dass von
den Dokumenten ein Ausdruck für die Papier-
akte zu fertigen ist. Die Ausdrucke sollen in die
elektronische Registerakte übernommen wer-
den, sobald dies wieder möglich ist. § 138 Ab-
satz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung gilt ent-
sprechend.

(2) Die Landesregierungen können
durch Rechtsverordnung bestimmen, dass

1. ein maschinell geführtes Register wieder
in Papierform geführt wird,

Drucksache 18/12203 – 64 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

2. der elektronische Rechtsverkehr einge-
stellt wird oder

3. elektronisch geführte Registerakten wie-
der in Papierform geführt werden.

Die Rechtsverordnung soll nur erlassen wer-
den, wenn die Voraussetzungen des § 126 der
Grundbuchordnung, auch in Verbindung mit
§ 94 Absatz 4 Satz 1, nicht nur vorübergehend
entfallen sind und in absehbarer Zeit nicht wie-
derhergestellt werden können. Satz 2 gilt nicht,
wenn durch Rechtsverordnung nach § 94 Ab-
satz 1 und 2 bestimmt wurde, dass der elektro-
nische Rechtsverkehr und die elektronische
Führung der Registerakten lediglich befristet
zu Erprobungszwecken zugelassen oder ange-
ordnet wurden. Die Wiederanordnung der ma-
schinellen Registerführung sowie die Wieder-
einführung des elektronischen Rechtsverkehrs
und die Wiederanordnung der elektronischen
Führung der Register bleiben unberührt.“

2. Der bisherige § 94 wird § 97.

Artikel 30

Änderung der Verordnung zur Durchführung
der Schiffsregisterordnung

Die Verordnung zur Durchführung der
Schiffsregisterordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 30. November 1994 (BGBl. I
S. 3631; 1995 I S. 249), die zuletzt durch Artikel 157
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

1. Nach § 73 wird folgender Neunter Abschnitt
eingefügt:

„Neunter Abschnitt

Elektronischer Rechtsverkehr und
elektronische Registerakte

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 65 – Drucksache 18/12203

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

§ 73a

Die Vorschriften dieser Verordnung über
die Registerakten gelten auch für die elektroni-
schen Registerakten, soweit in diesem Ab-
schnitt nichts anderes bestimmt ist.

§ 73b

Für die Bestimmung des Datenspeichers
für die elektronischen Registerakten, die An-
forderungen an technische Anlagen und Pro-
gramme, die Sicherung der Anlagen, Pro-
gramme und Daten sowie die Datenverarbei-
tung im Auftrag gelten die §§ 56, 58 und 72
sinngemäß.

§ 73c

(1) Die Registerakte kann vollständig
oder teilweise elektronisch geführt werden. Bei
teilweiser elektronischer Führung sind in beide
Teile der Registerakte Hinweise auf den jeweils
anderen Teil aufzunehmen.

(2) Mit dem elektronischen Dokument
ist in die Registerakte ein Protokoll darüber
aufzunehmen,

1. welches Ergebnis die Integritätsprüfung
des Dokuments ausweist,

2. wen die Signaturprüfung als Inhaber der
Signatur ausweist,

3. welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung
für die Anbringung der Signatur ausweist,

4. welche Zertifikate mit welchen Daten die-
ser Signatur zugrunde lagen und

5. wann die Feststellungen nach den Num-
mern 1 bis 4 getroffen wurden.

Satz 1 gilt nicht für elektronische Dokumente
des Registergerichts.

(3) Das Registergericht entscheidet vor-
behaltlich des Satzes 3 nach pflichtgemäßem
Ermessen, ob und in welchem Umfang der in
Papierform vorliegende Inhalt der Register-
akte in elektronische Dokumente übertragen

Drucksache 18/12203 – 66 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

und in dieser Form zur Registerakte genom-
men wird. Das Gleiche gilt für Dokumente, die
nach der Anlegung der elektronischen Regis-
terakte in Papierform eingereicht werden. Die
Landesregierungen oder die von diesen er-
mächtigten Landesjustizverwaltungen können
in der Rechtsverordnung nach § 73i diesbezüg-
liche Verfahrensweisen ganz oder teilweise
vorschreiben.

(4) Elektronische Dokumente, die nach
§ 59 Absatz 1 der Schiffsregisterordnung vom
Registergericht aufzubewahren sind, sind so zu
speichern, dass sie über die Registerakten aller
beteiligten Registerblätter eingesehen werden
können. Satz 1 gilt nicht für Dokumente, die
bereits in Papierform zu den Registerakten ge-
nommen wurden.

§ 73d

(1) Wird ein in Papierform vorliegendes
Schriftstück in ein elektronisches Dokument
übertragen und in dieser Form anstelle des in
Papierform vorliegenden Schriftstücks in die
Registerakte übernommen, ist vorbehaltlich
des Absatzes 2 durch geeignete Vorkehrungen
sicherzustellen, dass die Wiedergabe auf dem
Bildschirm mit dem Schriftstück inhaltlich
und bildlich übereinstimmt. Bei dem elektroni-
schen Dokument ist zu vermerken, wann und
durch wen die Übertragung vorgenommen
wurde; zuständig ist der Urkundsbeamte der
Geschäftsstelle.

(2) Bei der Übertragung einer in Papier-
form eingereichten Urkunde, auf die eine aktu-
elle Registereintragung Bezug nimmt, hat der
Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bei dem
elektronischen Dokument zu vermerken, dass
die Wiedergabe auf dem Bildschirm mit dem
Schriftstück inhaltlich und bildlich überein-
stimmt. Durchstreichungen, Änderungen, Ein-
schaltungen, Radierungen oder andere Mängel
des Schriftstücks sollen in dem Vermerk ange-
geben werden. Das elektronische Dokument ist
von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
mit seinem Namen und einer qualifizierten
elektronischen Signatur zu versehen. Ein Ver-
merk kann unterbleiben, soweit die in Satz 2
genannten Tatsachen aus dem elektronischen
Dokument eindeutig ersichtlich sind.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 67 – Drucksache 18/12203

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

§ 73e

(1) Wird ein elektronisches Dokument
zur Übernahme in die Registerakte in die Pa-
pierform übertragen, ist durch geeignete Vor-
kehrungen sicherzustellen, dass der Ausdruck
inhaltlich und bildlich mit der Wiedergabe des
elektronischen Dokuments auf dem Bildschirm
übereinstimmt. Bei dem Ausdruck sind die in
§ 73c Absatz 2 Satz 1 genannten Feststellungen
zu vermerken.

(2) Wird ein elektronisches Dokument
zur Erhaltung der Lesbarkeit in ein anderes
Dateiformat übertragen, ist durch geeignete
Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Wie-
dergabe der Zieldatei auf dem Bildschirm in-
haltlich und bildlich mit der Wiedergabe der
Ausgangsdatei übereinstimmt. Protokolle nach
§ 73c Absatz 2, Vermerke nach § 73d sowie
Eingangsvermerke nach § 136 Absatz 1 und 2
der Grundbuchordnung in Verbindung mit
§ 94 Absatz 5 der Schiffsregisterordnung sind
ebenfalls in lesbarer Form zu erhalten; für sie
gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass
die inhaltliche Übereinstimmung sicherzustel-
len ist.

(3) Im Fall einer Beschwerde hat das Re-
gistergericht von den in der elektronischen Re-
gisterakte gespeicherten Dokumenten Ausdru-
cke gemäß Absatz 1 für das Beschwerdegericht
zu fertigen, soweit dies zur Durchführung des
Beschwerdeverfahrens notwendig ist. Die Aus-
drucke sind mindestens bis zum rechtskräfti-
gen Abschluss des Beschwerdeverfahrens auf-
zubewahren.

§ 73f

(1) Für die Erteilung von Ausdrucken
aus der elektronischen Registerakte gilt § 65
Absatz 1 und 2 entsprechend. In den amtlichen
Ausdruck sind auch die zugehörigen Proto-
kolle nach § 73c Absatz 2 und Vermerke nach
§ 73d aufzunehmen.

(2) Für die Einsicht in die elektronischen
Registerakten gilt § 67 entsprechend.

Drucksache 18/12203 – 68 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

(3) Für den Abruf von Daten aus der
elektronischen Registerakte im automatisier-
ten Verfahren gelten die §§ 68 bis 70 entspre-
chend.

§ 73g

Kann der Inhalt der elektronischen Regis-
terakte ganz oder teilweise auf Dauer nicht
mehr in lesbarer Form wiedergegeben werden,
so ist er wiederherzustellen. Für die Wieder-
herstellung gilt § 60 Absatz 1 Satz 2 bis 4 ent-
sprechend.

§ 73h

Geht die Zuständigkeit für die Führung
eines Registerblattes auf ein anderes Register-
gericht desselben Landes über, so gilt für die
Abgabe der elektronischen Akten § 92a der
Grundbuchverfügung entsprechend.

§ 73i

Die Landesregierungen werden ermäch-
tigt, weitere in der Schiffsregisterordnung oder
in dieser Verordnung nicht geregelte Einzel-
heiten der Verfahren nach diesem Abschnitt
durch Rechtsverordnung zu regeln. Sie können
diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf die Landesjustizverwaltungen übertra-
gen.“

2. Der bisherige Neunte Abschnitt wird Zehnter
Abschnitt.

Artikel 20 Artikel 31

Änderung des Gesetzes zur Förderung des elekt-
ronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten

u n v e r ä n d e r t

Artikel 1 Nummer 22 und 24 des Gesetzes zur
Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den
Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786)
wird aufgehoben.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 69 – Drucksache 18/12203

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Artikel 32

Änderung des Gesetzes zur Durchführung der
Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Ände-

rung sonstiger zivilprozessualer, grundbuch-
rechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschrif-

ten und zur Änderung der Justizbeitreibungs-
ordnung

Das Gesetz zur Durchführung der Verordnung
(EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zi-
vilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermö-
gensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der
Justizbeitreibungsordnung vom 21. November 2016
(BGBl. I S. 2591) wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Nummer 1 und Artikel 3 werden auf-
gehoben.

2. Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Artikel 2 Nummer 2 und Arti-
kel 14 Nummer 4 treten am 1. Januar
2018 in Kraft.“

b) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

„(9) Artikel 14 Nummer 5 tritt am
1. Januar 2022 in Kraft.“

Artikel 21 Artikel 33

Inkrafttreten Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze
2 bis 6 am 1. Januar 2018 in Kraft.

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze
2 bis 6 am 1. Januar 2018 in Kraft.

(2) Die Artikel 3, 8 Nummer 14 und Artikel 20
treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Am Tag nach der Verkündung treten in
Kraft:

1. Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe l sowie Num-
mer 9 und 47,

2. Artikel 3,

3. Artikel 8 Nummer 14,

4. Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe c,

5. Artikel 11 Nummer 1 und 4 Buchstabe a und b,

Drucksache 18/12203 – 70 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

6. Artikel 13 Nummer 1 und 3 Buchstabe a und c,

7. Artikel 16 Nummer 3 Buchstabe a und b,

8. Artikel 18 Nummer 2 Buchstabe a,

9. Artikel 20 Nummer 2 Buchstabe a,

10. Artikel 22 Nummer 4 Buchstabe a sowie

11. Artikel 28 bis 32.

(3) Artikel 12 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. (3) Artikel 12 Nummer 3 und 4 tritt am 1. Ja-
nuar 2020 in Kraft.

(4) In Artikel 1 Nummer 2 tritt § 32d der Straf-
prozessordnung am 1. Januar 2022 in Kraft.

(4) Am 1. Januar 2022 treten in Kraft:

1. in Artikel 1 Nummer 2 § 32d der Strafprozess-
ordnung und

2. in Artikel 11 Nummer 11 § 753 Absatz 5 der
Zivilprozessordnung.

(5) Am 1. Juli 2025 treten in Kraft: (5) Am 1. Juli 2025 treten in Kraft:

1. Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b, 1. Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b,

2. Artikel 6 Nummer 2, 2. Artikel 6 Nummer 2 sowie

3. Artikel 9 Nummer 2. 3. Artikel 9 Nummer 2.

(6) Am 1. Januar 2026 treten in Kraft: (6) Am 1. Januar 2026 treten in Kraft:

1. Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2, 1. Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2,

2. Artikel 6 Nummer 1, 2. Artikel 6 Nummer 1,

3. Artikel 9 Nummer 1. 3. Artikel 9 Nummer 1,

4. Artikel 12 Nummer 1 und 2,

5. die Artikel 14, 17, 19, 21 und 23.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 71 – Drucksache 18/12203

Bericht der Abgeordneten Dr. Patrick Sensburg, Dr. Karl-Heinz Brunner, Jörn Wun-
derlich und Katja Keul

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 18/9416 in seiner 190. Sitzung am 22. September 2016
beraten und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung und an den Innen-
ausschuss sowie an den Ausschuss Digitale Agenda zur Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Innenausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 18/9416 in seiner 116. Sitzung am 26. April 2017 beraten
und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. die Annahme des Gesetzentwurfs.

Der Ausschuss Digitale Agenda hat die Vorlage auf Drucksache 18/9416 in seiner 87. Sitzung am 26. April 2017
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Frakti-
onen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung.
Den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD empfiehlt der Ausschuss mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktion DIE LINKE anzunehmen.

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich mit der Vorlage auf Drucksache 18/9416
in seiner 52. Sitzung am 6. Juli 2016 befasst und festgestellt, dass eine Nachhaltigkeitsrelevanz des Gesetzent-
wurfs nicht gegeben sei. Die Darstellung der Nachhaltigkeitsprüfung sei wegen fehlenden konkreten Nachhaltig-
keitsbezugs nicht vollständig plausibel. Eine Prüfbitte sei jedoch nicht erforderlich.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlage in seiner 122. Sitzung am 30. November 2016
anberaten und in seiner 142. Sitzung am 26. April 2017 abschließend beraten. Der Ausschuss für Recht und
Verbraucherschutz empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. die Annahme des Gesetz-
entwurfs in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung. Die Änderungen entsprechen einem Ände-
rungsantrag, den die Fraktionen der CDU/CSU und SPD in den Ausschuss eingebracht haben. Dieser Änderungs-
antrag wurde ebenfalls mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. angenommen.

Die Fraktion der SPD erläuterte, dass in den meisten gerichtlichen Verfahrensordnungen bereits seit einiger Zeit
die Möglichkeit der elektronischen Aktenführung bestehe. Sie begrüßte, dass diese Möglichkeit nun nicht nur im
Strafverfahren, sondern auch in den übrigen Verfahrensordnungen vorgesehen werden solle. Hierfür biete der
Gesetzentwurf mit den vorgeschlagenen Änderungen eine gesetzliche Grundlage und schaffe somit die Voraus-
setzungen für einen Medienwechsel. In der Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2025 stelle die elekt-
ronische Akte eine Option dar. Ab dem 1. Januar 2026 müssten sämtliche neu anzulegenden Akten elektronisch
geführt werden, denn die Digitalisierung der gesamten Justiz solle zu einem gemeinsamen Zeitpunkt, nämlich
spätestens bis zum Jahr 2026, abgeschlossen sein. Hervorzuheben sei, dass hinsichtlich der Barrierefreiheit der
elektronischen Akte konkrete Anforderungen durch den Verordnungsgeber festgelegt werden müssten. Die Si-
cherstellung des Rechts auf barrierefreien Zugang werde auch im Rahmen der Evaluierung des Gesetzes über-
prüft.

Drucksache 18/12203 – 72 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kritisierte, dass der Eindruck erweckt werde, dass in Deutschland
der elektronische Rechtsverkehr bereits eine Selbstverständlichkeit sei. Allein die Schwierigkeiten bei der Ein-
führung des elektronischen Anwaltspostfachs verdeutlichten, dass dies nicht der Realität entspreche. Der Gesetz-
entwurf enthalte eine Vielzahl von Blanko-Verordnungsermächtigungen, die sich pauschal auf den heute nicht
bekannten Stand der Technik in der Zukunft bezögen. Den von der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit geäußerten Bedenken werde nicht ausreichend Rechnung getragen. So fehlten etwa die
bereichsspezifischen Datenschutzregelungen für das Ermittlungs- und Strafverfahren. Dies entspreche in dem äu-
ßerst sensiblen Bereich der Akten von Strafverfahren nicht den Anforderungen des Rechtsstaates und sei daher
unverantwortlich.

Die Fraktion DIE LINKE. erklärte, dass sie zwar die Intention des Gesetzgebungsvorhabens begrüße, nicht aber
dessen konkrete Ausgestaltung. So bestünden hinsichtlich der wichtigen Fragen der verbindlichen Vorgaben zur
Sicherung der Datenübertragung, der Aktenvollständigkeit und ihrer Authentizität mangels ausreichender Kon-
trollpflichten große Unsicherheiten. Auch die Akteneinsicht nicht anwaltlich vertretener Beschuldigter oder von
Personen in Untersuchungshaft sei nicht befriedigend geregelt. Auch die vorgeschlagenen Änderungen lösten die
ungeklärten Probleme nicht, weshalb die Fraktion dem Gesetzentwurf nicht zustimmen könne.

Die Fraktion der CDU/CSU wies die Kritik zurück und stellte klar, dass es darum gehe, für weitere Verfahrens-
ordnungen den rechtlichen Rahmen für die vorhandene Technik der elektronischen Akte zu schaffen. Der zusätz-
lich eingefügte und rechtlich bekannte Begriff „Stand der Technik“ gewährleiste, dass die durch Rechtsverord-
nung zu bestimmenden technischen Rahmenbedingungen stets dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen
müssten. Den gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs geäußerten Bedenken der Bundesbeauf-
tragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit werde durch den Änderungsantrag der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD umfassend Rechnung getragen, unter anderem durch Änderungen und Ergänzungen von
§ 32f StPO. Der Verweis auf die Grundnorm des § 9 Bundesdatenschutzgesetz stelle sicher, dass ein einheitliches
Schutzniveau gewährleistet werde. Bei der Datenübertragung werde eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung vorge-
schrieben. Diese sowie eine Vielzahl weiterer Punkte gewährleisteten, dass nunmehr ein ausgewogener Gesetz-
entwurf vorliege, dem zugestimmt werden könne.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Im Folgenden werden lediglich die vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfohlenen Änderungen
gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss die unveränderte An-
nahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die jeweilige Begründung in Drucksache 18/9416 verwiesen. Die
vorgeschlagenen Änderungen des Gesetzentwurfs werden im Einzelnen wie folgt begründet:

Zu Artikel 1 (Änderung der Strafprozessordnung – StPO)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung des Eingangssatzes.

Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)

Es handelt sich um redaktionelle Berichtigungen.

Zu Nummer 2 (Vierter Abschnitt, §§ 32 bis 32f)

Zu § 32 Absatz 1 Satz 3

Die Ergänzung soll es Bund und Ländern während der Übergangsphase bis zur verpflichtenden elektronischen
Aktenführung ermöglichen, im Fall der Beschränkung der Einführung der elektronischen Aktenführung auf be-
stimmte Gerichte oder Verfahren einzelne Pilotkammern oder -verfahren nicht bereits in der Rechtsverordnung,
sondern flexibler durch Verwaltungsvorschrift festzulegen. Auf diese Weise soll vermieden werden, dass nur
durch Rechtsverordnung festgelegt werden kann, welcher Spruchkörper an einem Gericht die elektronische Akte
pilotieren soll. Da die Art der Aktenführung – etwa beim Akteneinsichtsrecht – mittelbar auch Außenwirkungen
entfaltet, ist die Verwaltungsvorschrift, mit der die elektronische Aktenführung auf Grundlage einer solchen Er-
mächtigung angeordnet wird, stets öffentlich bekanntzumachen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 73 – Drucksache 18/12203

Zu § 32 Absatz 2

Die Ergänzung dient der Klarstellung, dass die durch Rechtsverordnung zu bestimmenden technischen Rahmen-
bedingungen stets dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen müssen.

Weitere Konkretisierungen im Bereich des Datenschutzes und der Datensicherheit sind nicht erforderlich. Die
aufgrund der Verordnungsermächtigung festzulegenden Rahmenbedingungen treten insoweit lediglich ergänzend
neben die geltenden Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts. Derzeit regelt insoweit § 9 des Bundes-
datenschutzgesetzes im Zusammenhang mit der Anlage zu § 9 insbesondere die einzuhaltenden Anforderungen
an die Zutritts-, Zugangs-, Zugriffs-, Weitergabe-, Eingabe-, Auftrags- und Verfügbarkeitskontrolle, so dass le-
diglich bereichsspezifische Besonderheiten im Rahmen der Verordnung ergänzend festzulegen sind. Künftig sol-
len die allgemeinen Datenschutzregelungen für das Strafverfahren, die zugleich der Umsetzung der Richtlinie
(EU) 2016/680 dienen, in Teil 3 des neuen Bundesdatenschutzgesetzes geregelt werden (vgl. hierzu den Gesetz-
entwurf der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/11325).

Zu § 32b Absatz 4 Satz 2 und 3

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen.

Zu § 32e Absatz 3

Die bisher in § 32e Absatz 3 Satz 1 StPO-E vorgesehene Regelung, wonach bei der Übertragung von Papierdo-
kumenten in die elektronische Aktenform das beim Einscannen angewandte Verfahren aktenkundig gemacht wer-
den muss, soll weiter konkretisiert werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein nach dem sicheren
Verfahren übertragenes elektronisches Dokument an die Stelle des Ausgangsdokuments tritt. Deshalb soll jedes
übertragene elektronische Dokument mit einem Übertragungsnachweis versehen werden, um damit nicht nur das
bei der Übertragung verwendete Verfahren zu dokumentieren, sondern darüber hinaus auch den öffentlichen
Glauben an die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übertragung herzustellen. Der Übertragungsnachweis macht
damit eine gesonderte Beglaubigung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entbehrlich (vgl. hierzu auch
die Begründung zu § 169 ZPO-E).

Die in Satz 2 eingefügte Ergänzung enthält eine Sonderregelung für die Übertragung handschriftlich unterzeich-
neter strafverfolgungsbehördlicher oder gerichtlicher Schriftstücke in die elektronische Form. Bei solchen Doku-
menten, insbesondere also bei Urteilen und Beschlüssen, die auch nach Einführung der elektronischen Aktenfüh-
rung weiterhin in Papierform erstellt werden können, soll zusätzlich zu dem sicheren Scanverfahren die bildliche
und inhaltliche Übereinstimmung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mit einer qualifizierten elektroni-
schen Signatur bestätigt werden. Diese Anforderung trägt der besonderen Bedeutung solcher strafverfolgungsbe-
hördlicher oder gerichtlicher Dokumente Rechnung, die nach dem Einscannen als elektronische Urschriften die
Schriftstücke ersetzen. In diesen Fällen ist daher der Übertragungsnachweis vom Urkundsbeamten qualifiziert
elektronisch zu signieren. Gleichlautende Regelungen in den übrigen Verfahrensordnungen sollen sicherstellen,
dass in der gesamten ordentlichen Gerichtsbarkeit und in den Fachgerichtsbarkeiten eine einheitliche Regelung
und Handhabung besteht.

Zu § 32f

Zu Absatz 1

Die Ergänzung in Satz 4 ermöglicht es, beim Vorliegen wichtiger Gründe abweichend vom Regelfall des elekt-
ronischen Aktenabrufs auch von Amts wegen Einsicht in elektronische Akten auf der Geschäftsstelle zu gewähren
oder einen Ausdruck bzw. Datenträger mit dem Inhalt der elektronischen Akten bereitzustellen. Wichtige Gründe,
die dies erfordern, können beispielsweise technische Gründe sein (etwa das Volumen der bereitzustellenden Da-
ten) oder aber solche, die bereits nach § 147 Absatz 4 StPO in der geltenden Fassung der Mitgabe der Akten an
den Verteidiger entgegenstehen (etwa bei Verschlusssachen oder besonders schutzbedürftigen Akteninhalten).

Zu Absatz 2

Die Regelung in Absatz 2 soll neu gefasst werden, um klarzustellen, dass die Form der Gewährung von Akten-
einsicht bei herkömmlicher Aktenführung wie im geltenden Recht insgesamt im Ermessen der aktenführenden

Drucksache 18/12203 – 74 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Stelle steht. Insbesondere können auch hier wichtige Gründe einem Aktenabruf oder einer Mitgabe von Akten
oder Aktenkopien entgegenstehen.

Die weitere Ergänzung in Satz 3 zur Mitnahme der Akten in die Wohnung des Verteidigers entspricht dem gel-
tenden Recht und trägt dem Umstand Rechnung, dass auch künftig Personen zu Verteidigern bestellt werden
können, die keine Rechtsanwälte sind und auch nicht über eigenständige Geschäftsräume verfügen.

Zu Absatz 3

Der Ausschluss der Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Form der Gewährung der Akteneinsicht war im
Regierungsentwurf in Absatz 1 Satz 4 geregelt. Er soll gleichermaßen in den Fällen des Absatzes 2 gelten, so dass
die Regelung in den neuen Absatz 3 überführt wurde.

Zu Absatz 4

Die Ergänzung dient der Klarstellung. Maßnahmen zur Kenntlichmachung sollen nur nach dem Stand der Tech-
nik, also mit den jeweils allgemein verfügbaren Maßnahmen und vertretbarem technischem Aufwand, zur An-
wendung gelangen.

Zu Nummer 9 (§ 112a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung. § 29 Absatz 1 Nummer 4 des Betäubungsmittelgesetzes ist
weggefallen.

Zu Nummer 16 Buchstabe a (§ 147 Absatz 4 Satz 2)

Die Änderung stellt klar, dass der Anspruch auf Akteneinsicht stets nur die Bereitstellung, nicht auch die – u. U.
kostenpflichtige – Übersendung von Akten oder Aktenkopien umfasst. Die Übersendung stellt demgegenüber
eine zusätzliche Leistung dar, die kostenrechtlich besonders geregelt ist. Weitere Änderungen des Rechts des
Beschuldigten auf Akteneinsicht sind nicht erforderlich. Durch die in Absatz 4 ausdrücklich geregelten Möglich-
keiten der Beschränkung der Akteneinsicht bei Gefährdung des Untersuchungszwecks oder schutzwürdiger Inte-
ressen Dritter ist in hinreichendem Maß sichergestellt, dass der nicht verteidigte Beschuldigte – anders als der
Verteidiger – kein uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht besitzt. Gleiches gilt für die Akteneinsicht des Verletz-
ten (vgl. hierzu § 406e Absatz 3 StPO-E), die durch die Verweisung auf § 406e Absatz 2 StPO denselben Ein-
schränkungen unterliegt.

Zu Nummer 27 (§ 256 Absatz 1 Nummer 6)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Änderung des § 32e Absatz 3 Satz 1 und 2. Vgl. hierzu
die Begründung zu Nummer 2 (zu § 32e).

Zu Nummer 41 (§ 474)

Zu Buchstabe a (Absatz 2 Satz 2)

Die Ergänzung, die einen Vorschlag aus der Stellungnahme des Bundesrates aufgreift, dient der Klarstellung:

Nach § 474 Absatz 2 Satz 2 StPO richtet sich die Erteilung von Auskünften aus Strafverfahrensakten an die Nach-
richtendienste nach § 18 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 10 des Gesetzes über den militärischen Ab-
schirmdienst und § 8 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst sowie den entsprechenden landesrechtlichen
Vorschriften. Die Strafprozessordnung öffnet den Datenabfluss beziehungsweise gestattet die Übermittlung aus
dem Strafverfahren (sogenannte 1. Tür im Sinne des Beschlusses des BVerfG vom 24. Januar 2012 – 1 BvR
1299/05). Der Datenabfluss erfolgt dann soweit die genannten bundes- und landesrechtlichen Vorschriften den
Nachrichtendiensten einen Datenabruf gestatten (sogenannte 2. Tür). Durch den hier eingefügten Verweis wird
für die genannten Regelungsbereiche ein Gleichlauf von Übermittlung (Datenabfluss) und Datenabruf (Datenzu-
fluss) hergestellt.

Da bislang jedenfalls nicht eindeutig geklärt war, wonach sich die Erteilung entsprechender Auskünfte an Nach-
richtendienste für Zwecke von Sicherheitsüberprüfungen richten, soll nun § 474 Absatz 2 Satz 2 StPO ergänzt
werden.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 75 – Drucksache 18/12203

Auch bislang entsprachen die Regelungen in den Sicherheitsüberprüfungsgesetzen der Bundesländer diesem
Grundgedanken. Durch die Ergänzung soll jedoch der Wille deutlich gemacht werden, dass den Verfassungs-
schutzbehörden entsprechende Informationen aus Strafverfahren für Zwecke der Sicherheitsüberprüfung zur Ver-
fügung stehen sollen.

Durch die Einfügung des § 12 Sicherheitsüberprüfungsgesetz in die Liste der Vorschriften, auf die § 474 Absatz 2
Satz 2 StPO für die Übermittlung an Nachrichtendienste verweist, wird für die Übermittlung von Auskünften aus
Strafverfahren an Nachrichtendienste für Zwecke der Sicherheitsüberprüfung eine klare Rechtsgrundlage geschaf-
fen. Wegen des Verweises auf entsprechende landesrechtliche Vorschriften in § 474 Absatz 2 Satz 2 StPO gilt
dies für Sicherheitsüberprüfungen sowohl nach Bundesrecht als auch nach Landesrecht.

Zu Buchstabe b (Absatz 5)

Durch die Ergänzung wird klargestellt, dass nur Akten übersandt werden können, die in Papierform vorliegen; im
Übrigen gilt für die Akteneinsicht § 32f entsprechend.

Zu Nummer 44 (§ 477 Absatz 5)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung des § 32f Absatz 3. Vgl. die Begründung zu Nummer 2
(zu § 32f).

Zu Nummer 47 (Überschrift des Dritten Abschnitts des Achten Buches)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Artikel 2 (Weitere Änderung der Strafprozessordnung zum 1. Juli 2025 und zum 1. Januar 2026)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung des Eingangssatzes.

Zu Artikel 3 (Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung)

Bei der rechtsförmlichen Änderung in der Überschrift handelt es sich um eine notwendig gewordene redaktionelle
Änderung infolge der zwischenzeitlichen Anfügung eines § 13 durch das Gesetz zur Novellierung des Rechts der
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung an-
derer Vorschriften vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1610). Da das Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung zudem
durch weitere Gesetzentwürfe geändert werden soll, soll die endgültige Bezeichnung der Vorschrift erst durch die
Schriftleitung des Bundesgesetzblattes bei der Verkündung erfolgen.

Die inhaltliche Änderung in Satz 1, mit der für den Fall des „Opt-out“ eine Fortgeltung des § 41a StPO einschließ-
lich der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen angeordnet werden kann, stellt sicher, dass während
des Übergangszeitraums eine Rechtsgrundlage für die auch teilweise Eröffnung des elektronischen Rechtsver-
kehrs fortbesteht.

Zu Artikel 5 (Änderung des Strafvollzugsgesetzes)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung des Eingangssatzes.

Zu Nummer 2 (§ 110a)

Zu Absatz 1 Satz 3

Die Ergänzung soll es den Ländern während der Übergangsphase bis zur verpflichtenden elektronischen Akten-
führung ermöglichen, im Fall der Beschränkung der Einführung der elektronischen Aktenführung auf bestimmte
Gerichte oder Verfahren einzelne Pilotkammern oder -verfahren nicht bereits in der Rechtsverordnung, sondern
flexibler durch Verwaltungsvorschrift festzulegen. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Num-
mer 2 (zu § 32 Absatz 1 Satz 3 StPO in der Entwurfsfassung (StPO-E) verwiesen, die hier entsprechend gelten.

Zu Absatz 2 Satz 1

Die Ergänzung dient der Klarstellung, dass die durch Rechtsverordnung bestimmten technischen Rahmenbedin-
gungen dem Stand der Technik entsprechen müssen.

Drucksache 18/12203 – 76 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Artikel 6 (Weitere Änderung des Strafvollzugsgesetzes zum 1. Juli 2025 und zum 1. Januar 2026)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung des Eingangssatzes.

Zu Artikel 7 (Änderung des Strafgesetzbuches)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung des Eingangssatzes.

Zu Artikel 8 (Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten – OWiG)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung des Eingangssatzes.

Zu Nummer 13 (Zwölfter Abschnitt)

Zu § 110a

Zu Absatz 1 Satz 3

Die Ergänzung soll es Bund und Ländern während der Übergangsphase bis zur verpflichtenden elektronischen
Aktenführung ermöglichen, im Fall der Beschränkung der Einführung der elektronischen Aktenführung auf be-
stimmte Gerichte oder Verfahren einzelne Pilotkammern oder -verfahren nicht bereits in der Rechtsverordnung,
sondern flexibler durch Verwaltungsvorschrift festzulegen. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu Arti-
kel 1 Nummer 2 (zu § 32 Absatz 1 Satz 3 StPO-E) verwiesen, die hier entsprechend gelten.

Zu Absatz 2 Satz 1

Die Ergänzung dient der Klarstellung, dass die durch Rechtsverordnung bestimmten technischen Rahmenbedin-
gungen dem Stand der Technik entsprechen müssen.

Zu § 110c Satz 1

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung des Verweises infolge der Einfügung eines neuen Absatzes 3 in
§ 32f StPO-E.

Zu Artikel 9 (Weitere Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zum 1. Juli 2025 und zum 1. Ja-
nuar 2026)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung des Eingangssatzes.

Zu Artikel 10 (Änderung des Handelsgesetzbuchs)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung des Eingangssatzes.

Zu Nummer 1 (§ 335)

Zu Buchstabe b (Absatz 2a)

Die Änderung des einleitenden Satzteils des § 335 Absatz 2a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs in der Entwurfsfas-
sung (HGB-E) dient der Klarstellung, dass nicht nur die Kommunikation eines Dritten mit dem Bundesamt für
Justiz von der Regelung umfasst ist, sondern auch die Kommunikation des Bundesamtes für Justiz selbst. Dies
ergibt sich bereits aus der Bezugnahme auf § 110c OWiG in der Entwurfsfassung (OWiG-E) in Verbindung mit
§ 32b StPO-E, d.h. der Vorschrift zur Erstellung behördlicher und gerichtlicher elektronischer Dokumente und
deren Übermittlung an andere Behörden und Gerichte.

Die Änderung des Satzes 2 Nummer 1 beseitigt ein Redaktionsversehen: Die Beitreibung der Ordnungsgelder
richtet sich insgesamt nach der Justizbeitreibungsordnung (§ 1 Absatz 1 Nummer 3 der Justizbeitreibungsord-
nung), die zum 1. Juli 2017 durch das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur
Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Än-
derung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG) vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) in „Justizbei-
treibungsgesetz“ umbenannt wird. Die Verfahrensvorschriften des § 335 Absatz 2a Satz 2 HGB-E in Verbindung

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 77 – Drucksache 18/12203

mit § 110c OWiG-E und den §§ 32a ff. StPO-E sind daher insgesamt nicht auf die Beitreibung der Ordnungsgel-
der anzuwenden. Dies wird in einer neuen Nummer 3 klargestellt. In Nummer 1 werden mit den neuen Buchsta-
ben a bis c die übrigen Ausnahmen des bisherigen Buchstabens a klarer gefasst.

Der bisherige Buchstabe b des Satzes 2 Nummer 1 wird in eine neue Nummer 2 überführt. Hier wird zugleich
klargestellt, dass sich die dort formulierte Nichtanwendbarkeit des § 32d StPO-E auf das gesamte Ordnungsgeld-
verfahren bezieht. Zudem wird der neu gefasste § 32e Absatz 3 Satz 1 und 2 StPO-E (Übertragungsnachweis) von
der Anwendbarkeit ausgenommen, weil es für die Zwecke des Bundesamtes für Justiz ausreichend ist, bei der
Übertragung von Papierdokumenten in die elektronische Aktenform das beim Einscannen angewandte Verfahren
aktenkundig zu machen.

Zudem wird in § 335 Absatz 2a Satz 2 HGB-E nun auch die Bezugnahme auf die Verordnungsermächtigungen
des OWiG-E (bisherige Nummer 2) aufgegeben, um ein Vorziehen des Inkrafttretens dieser Verordnungsermäch-
tigungen zu ermöglichen (vgl. die Begründung zu Artikel 33 Absatz 2 des Entwurfs). Die Verordnungsermächti-
gungen werden jetzt in einem neuen Absatz am Ende der Vorschrift eigenständig formuliert (vgl. nachstehende
Begründung zu Buchstabe c).

Der neue Satz 3 dient der Klarstellung, dass der Erlass von Entscheidungen im automatisierten Verfahren eben-
falls von Satz 2 erfasst und mithin auch von den Formvorgaben des § 32b StPO-E ausgenommen ist. Die Form-
vorgaben und weitere Einzelheiten können stattdessen durch Rechtsverordnung näher bestimmt werden (vgl.
nachstehende Begründung zu Buchstabe c).

Zu Buchstabe c (Verordnungsermächtigungen)

Mit dem neu anzufügenden Absatz werden die Ermächtigungsnormen (bisher § 335 Absatz 2a Satz 2 Nummer 2
und Satz 3 HGB-E) nunmehr eigenständig formuliert, um ein vorgezogenes Inkrafttreten (vgl. Artikel 33 Ab-
satz 2) zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang wird klargestellt, dass auch die Formanforderungen und wei-
tere Einzelheiten für den automatisierten Erlass von Entscheidungen näher bestimmt werden können (Satz 1 Num-
mer 6). Die näheren Einzelheiten hierzu sind schon heute in § 4 der Ordnungsgeld-Aktenführungsverordnung
geregelt. Im Anschluss an Artikel 20 Nummer 3 des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) und den neuen § 35a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) soll nun
auch für die Ordnungsgeldverfahren eine entsprechende Klarstellung erfolgen, die dem bisherigen Rechtszustand
entspricht.

Zu Artikel 11 (Änderung der Zivilprozessordnung – ZPO)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung des Eingangssatzes.

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht, Angabe zu § 298a)

Die Anpassung in der Inhaltsübersicht zu § 298a der Zivilprozessordnung in der Entwurfsfassung (ZPO-E) stellt
klar, dass die Vorschrift Verordnungsermächtigungen enthält.

Zu Nummer 2 (§ 130b Satz 2)

Durch die Ergänzung sollen elektronische Dokumente, die durch Übertragung eines im Original von den verant-
wortenden Personen handschriftlich unterzeichneten gerichtlichen Schriftstücks entstehen, den originär elektro-
nisch erstellten gerichtlichen Dokumenten gleichgestellt werden. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass mit
dem qualifizierten Einscannen solcher gerichtlicher Schriftstücke gemäß § 298a Absatz 2 ZPO-E ein originäres
gerichtliches Dokument vorliegt, welches die zunächst handschriftlich unterzeichnete Urschrift ersetzt (vgl. Be-
gründung zu Nummer 3 Buchstabe d und zu Artikel 1 Nummer 2). Die Gleichstellung hat insbesondere zur Folge,
dass von den gemäß § 298a Absatz 2 ZPO-E übertragenen und mit einem vom Urkundsbeamten der Geschäfts-
stelle qualifiziert elektronisch signierten Übertragungsnachweis versehenen gerichtlichen Dokumenten gemäß
§ 317 Absatz 3 ZPO Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften in Papierform gefertigt werden können, wenn
diese mit einem Vermerk nach § 298 Absatz 3 ZPO versehen werden. Zudem können sie als elektronisches Do-
kument gemäß § 169 Absatz 5 Nummer 3 ZPO-E zugestellt werden, wenn sie mit einem vom Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle qualifiziert elektronisch signierten Übertragungsnachweis versehen sind, also ohne eine er-
neute Erzeugung einer beglaubigten elektronischen Abschrift. Alle übrigen Vorschriften, die auf gerichtliche
elektronische Dokumente gemäß § 130b ZPO Bezug nehmen, gelten unmittelbar.

Drucksache 18/12203 – 78 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Nummer 3 (§ 169)

Zu Absatz 4

Absatz 4 soll weitgehend in die Fassung zurückgeführt werden, die vor der zum 1. Januar 2018 in Kraft tretenden
Änderung durch das Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vor-
schriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe (vgl. hierzu Beschlussempfehlung und Bericht auf Bundestags-
Drucksache 18/11468) galt. Die in jenem Gesetz enthaltene Ergänzung soll künftig aus systematischen Gründen
in Absatz 5 Nummer 1 und 2 geregelt werden. Werden die Akten weiterhin in Papierform geführt, ermöglicht
Absatz 4 auch künftig eine elektronische Zustellung einer beglaubigten elektronischen Abschrift, die mit der qua-
lifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle versehen ist. Dadurch wird vermie-
den, dass bei Führung einer Papierakte die Übertragung eines Papierdokuments in ein elektronisches Dokument
den technischen, organisatorischen und personellen Anforderungen des § 298a Absatz 2 ZPO entsprechen muss.
Vielmehr kann der Urkundsbeamte auf bewährte Weise eine elektronische Abschrift erstellen und die Überein-
stimmung mit der Urschrift beglaubigen. In Satz 2 wird klargestellt, dass die Beglaubigung mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erfolgt, diese also künftig in den Fällen des Ab-
satzes 5 Nummer 3 entbehrlich ist. Die Regelung gilt auch, soweit die Zustellung auf Betreiben der Parteien durch
einen Gerichtsvollzieher erfolgt (vgl. § 191 ZPO). Der Gerichtsvollzieher tritt in diesen Fällen an die Stelle des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

Zu Absatz 5

Die zunehmende Einführung der elektronischen Akte erfordert eine automatisierte Erfassung von Papierdoku-
menten und elektronischen Dokumenten zu Beginn des Verfahrens. Elektronische Dokumente treten danach an
die Stelle der eingereichten oder erstellten Papierdokumente oder werden sogleich als elektronische Urschrift
eingereicht und elektronisch zugestellt. Ab dem 1. Januar 2018 haben die Gerichte elektronische Dokumente
gemäß § 174 Absatz 3 Satz 3 ZPO auf einem sicheren Übermittlungsweg zuzustellen. Damit ist sichergestellt,
dass der Empfänger überprüfen kann, dass das elektronische Dokument tatsächlich vom Gericht zugestellt wurde.
Einer Beglaubigung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bedarf es nicht mehr, soweit das elektronische
Dokument bereits mit einem Nachweis über die Authentizität und Integrität versehen ist.

Zu Absatz 5 Nummer 1

Ist das elektronische Dokument bereits mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Per-
sonen versehen, bedarf es einer Beglaubigung nicht, weil das elektronische Dokument in Urschrift zugestellt wer-
den kann. Der Zustellungsadressat kann die qualifizierte elektronische Signatur der verantwortenden Personen
selbst prüfen, einer das Vertrauen in die Authentizität und Integrität vermittelnden Beglaubigung bedarf es nicht.
Dies gilt zum einen, wenn das elektronische Dokument bei der Einreichung nach § 130a Absatz 3 Alternative 1
ZPO mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Zum anderen bedarf es einer Beglaubigung
nicht, wenn das Gericht ein elektronisches Dokument nach § 130b Satz 1 ZPO-E errichtet und mit der qualifizier-
ten elektronischen Signatur der verantwortenden Personen versehen hat. Wurde ein handschriftlich unterzeichne-
tes gerichtliches Schriftstück gemäß § 298a Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit § 130b Satz 2 ZPO-E zur Erset-
zung der Urschrift in ein elektronisches Dokument übertragen und der Übertragungsnachweis mit der qualifizier-
ten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle versehen, erfolgt die Zustellung nach Maß-
gabe des Absatzes 5 Nummer 3.

Zu Absatz 5 Nummer 2

Ab dem 1. Januar 2018 wird ein auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereichtes und mit einer einfachen
Signatur versehenes elektronisches Dokument einem qualifiziert elektronisch signierten Dokument gleichgestellt
(vgl. § 130a Absatz 3 ZPO und die entsprechenden Vorschriften für die Fachgerichtsbarkeiten). Die Authentizität
und Integrität des elektronischen Dokuments wird über den sicheren Übermittlungsweg gewährleistet. Einer Be-
glaubigung der Übereinstimmung des elektronisch eingereichten mit dem elektronisch zuzustellenden Dokument
bedarf es nicht. Der Empfänger kann bei einem mit einer einfachen Signatur versehenen Dokument jedoch nicht
überprüfen, ob das Dokument tatsächlich von dem angegebenen Verfasser herrührt. Absatz 5 Nummer 2 sieht
daher vor, dass bei der Zustellung des elektronischen Dokuments ein Authentizitäts- und Integritätsnachweis bei-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 79 – Drucksache 18/12203

gefügt wird. Dabei handelt es sich um einen elektronischen Nachweis, anhand dessen sich der Vorgang der Ein-
reichung des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a ZPO und den entsprechenden Vorschriften für
die Fachgerichtsbarkeiten in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung über einen sicheren Übermittlungsweg
im Einzelnen nachvollziehen lässt. Für die sicheren Übermittlungswege des besonderen elektronischen Anwalts-
postfachs und des besonderen elektronischen Behördenpostfachs entwickeln der Bund und die Länder eine Pro-
tokolldatei im Format XML, die bei der Einreichung eines elektronischen Dokuments automatisiert durch das
Gericht erstellt und zur Akte genommen wird. Darin wird insbesondere der Inhaber des elektronischen Postfachs
angegeben, von dem aus das elektronische Dokument übermittelt wurde, und die Unversehrtheit des elektroni-
schen Dokuments bestätigt. Ein ähnlicher Authentizitäts- und Integritätsnachweis besteht auch bei der Einrei-
chung einer De-Mail. Einer solchen ist nach § 130a Absatz 4 Nummer 1 ZPO bzw. den entsprechenden Vorschrif-
ten für die Fachgerichtsbarkeiten in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung in Verbindung mit § 5 Absatz 5
des De-Mail-Gesetzes bei der Einreichung eine Absenderbestätigung beizufügen, in welcher der De-Mail-Provi-
der die Authentizität und die Integrität des elektronischen Dokuments bestätigt. Ein entsprechender Authentizi-
täts- und Integritätsnachweis soll auch nach Einrichtung weiterer vergleichbarer elektronischer Postfächer und
sicherer Übermittlungswege nach § 130a Absatz 4 Nummer 2 und 4 ZPO und den entsprechenden Vorschriften
für die Fachgerichtsbarkeiten bei der Zustellung beigefügt werden.

Zu Absatz 5 Nummer 3

Werden die Akten nach § 298a ZPO elektronisch geführt, tritt an die Stelle des Papierdokuments das elektronische
Dokument. Papierdokumente können ab dem 1. Januar 2018 sechs Monate nach der Übertragung vernichtet wer-
den, sofern sie nicht rückgabepflichtig sind (§ 298a Absatz 2 ZPO-E). Eine Beglaubigung der Übereinstimmung
mit dem Papierdokument kann nach dessen Vernichtung nicht mehr erfolgen.

An die Stelle der Beglaubigung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle soll künftig ein automatisiertes
Verfahren treten, das nach dem Stand der Technik (derzeit auf Grundlage der TR-RESISCAN) durch technische,
organisatorische und personelle Vorkehrungen die Übereinstimmung der übertragenen elektronischen Dokumente
mit dem Papierdokument gewährleistet. Um bei der Zustellung des elektronischen Dokuments dem Empfänger
die Überprüfung der Übereinstimmung mit dem ersetzten Dokument zu ermöglichen, ist es mit einem Übertra-
gungsnachweis zu versehen, der bei der Übertragung in ein elektronisches Dokument nach § 298a Absatz 2 Satz 3
ZPO-E zu erstellen ist. Wird ein handschriftlich unterzeichnetes, gerichtliches Schriftstück nach § 298a Absatz 2
ZPO-E in ein elektronisches Dokument übertragen, erfolgt die Zustellung mit dem gemäß § 298a Absatz 2 Satz 3,
4 ZPO-E erstellten und mit der qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
versehenen Übertragungsnachweis.

Zu Nummer 4 (§ 298a)

Zu Buchstabe a (Überschrift)

Die Anpassung in der Überschrift zu § 298a ZPO-E stellt klar, dass die Vorschrift Verordnungsermächtigungen
enthält.

Zu Buchstabe b (Absatz 1 Satz 4)

Die Ergänzung soll es Bund und Ländern ermöglichen, im Fall der Beschränkung der Einführung der elektroni-
schen Aktenführung auf bestimmte Gerichte oder Verfahren einzelne Pilotkammern oder -verfahren nicht in der
Rechtsverordnung, sondern flexibler durch Verwaltungsvorschrift festzulegen. Zur weiteren Begründung wird
auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 2 (zu § 32 Absatz 1 Satz 3 StPO-E) verwiesen, die hier entsprechend
gelten.

Zu Buchstabe c (Absatz 1a)

Absatz 1a führt in der Zivilgerichtsbarkeit zum 1. Januar 2026 verpflichtend die elektronische Akte ein. Hierfür
enthält Satz 2 nach dem Vorbild des § 32 Absatz 2 StPO-E (Artikel 1 Nummer 2) eine Verordnungsermächtigung,
wonach Bund und Länder jeweils für ihren Bereich zu diesem Zeitpunkt die organisatorischen und technischen
Rahmenbedingungen für die Bildung und Führung der elektronischen Akten sowie deren Aufbewahrung während
des Verfahrens festlegen müssen. Ausdrücklich klargestellt wird auch hier, dass die technischen Rahmenbedin-
gungen dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen müssen. Bis zum 31. Dezember 2025 bestimmen der Bund

Drucksache 18/12203 – 80 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

und die Länder weiterhin jeweils für ihren Bereich nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung, zu welchem Zeitpunkt,
in welchem Umfang und mit welchen organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung und Füh-
rung sowie Aufbewahrung während des Verfahrens sie die elektronische Akte einführen.

Zugleich soll ausdrücklich klargestellt werden, dass dies auch die Anforderungen an die Barrierefreiheit der elekt-
ronischen Akten umfasst. Dass elektronische Gerichtsakten nach den für die Barrierefreiheit geltenden Grundsät-
zen geführt werden müssen, ergibt sich dem Grunde nach bereits aus § 191a GVG und – soweit die Belange der
Justizmitarbeiter betroffen sind – aus dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG). Die ausdrückliche Einbezie-
hung der Barrierefreiheit in die Verordnungsermächtigung stärkt das Recht der Betroffenen auf barrierefreien
Zugang zu den Akten zusätzlich, indem sie den Verordnungsgeber verpflichtet, über die allgemeine Geltung die-
ser Grundsätze hinaus ganz konkrete Anforderungen an die Barrierefreiheit bei der elektronischen Akte festzule-
gen. Ob die Anforderungen an die Barrierefreiheit insoweit eingehalten werden, sollte im Rahmen der vorgese-
henen Evaluierung des Gesetzes (vgl. hierzu die Gesetzesbegründung auf Bundestagsdrucksache 18/9416, S. 41)
überprüft werden.

Anders als im Bereich der Strafprozessordnung bedarf es demgegenüber keiner Einbeziehung der Belange von
Datenschutz und Datensicherheit in die Verordnungsermächtigung, weil insoweit das Bundesdatenschutzgesetz
gilt und ab dem 25. Mai 2018 die EU-Datenschutz-Grundverordnung unmittelbare Geltung beansprucht.

Nach Satz 3 können der Bund und die Länder jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass
Akten, die in Papierform angelegt wurden, in Papierform weitergeführt werden. Es bedarf zum Stichtag 1. Januar
2026 insoweit keiner zwingenden Digitalisierung aller bereits anhängigen Vorgänge. Die Ermächtigungen nach
den Sätzen 2 und 3 können gemäß Satz 4 durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden
übertragen werden.

Die Regelung soll bereits zum 1. Januar 2018 in Kraft treten, um Bund und Ländern die Gelegenheit zu geben,
rechtzeitig Verordnungen zu erlassen, die der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Rechtslage mit verpflichtender
elektronischer Aktenführung Rechnung tragen.

Zu Buchstabe d (Absatz 2)

Die vorgeschlagene Änderung bezieht sich auf § 298a Absatz 2 ZPO in der Fassung, die diese Vorschrift zum
1. Januar 2018 durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.
Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) erhält. Die Vorschrift modifiziert und ergänzt die Regelung zu der bei elektroni-
scher Aktenführung erforderlichen Übertragung von Papierdokumenten in die elektronische Form. Sie stellt durch
die Änderung in Satz 1 zunächst klar, dass die urschriftersetzende Übertragung nicht nur bei von außen eingehen-
den Schriftstücken, sondern bei allen bei Gericht „vorliegenden“ Papierdokumenten zu erfolgen hat, also insbe-
sondere auch bei durch das Gericht selbst erstellten Schriftstücken. Satz 2 bleibt unverändert.

Nach Satz 3 ist künftig bei der urschriftersetzenden Übertragung eines Schriftstücks in ein elektronisches Doku-
ment ein Übertragungsnachweis zu erstellen, der das bei der Übertragung angewandte Verfahren und die bildliche
und inhaltliche Übereinstimmung dokumentiert (vgl. hierzu die Begründung zu Artikel 1 Nummer 2 (zu § 32e
Absatz 3 Satz 1 StPO-E). Der Übertragungsnachweis ist zu den Akten zu nehmen und bei der elektronischen
Zustellung nach § 169 Absatz 5 Nummer 3 ZPO-E dem elektronischen Dokument beizufügen. Dadurch wird si-
chergestellt, dass der Übertragungsvorgang sowohl für das Gericht als auch die Parteien und übrigen Beteiligten
nachvollziehbar ist und es einer gesonderten Beglaubigung nicht mehr bedarf.

Satz 4 enthält eine Sonderregelung für die urschriftersetzende Übertragung handschriftlich unterzeichneter ge-
richtlicher Schriftstücke (insbesondere Urteile und Beschlüsse) in die elektronische Form. Bei der urschrifterset-
zenden Übertragung solcher Schriftstücke bedarf es danach eines vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle qua-
lifiziert elektronisch signierten Übertragungsnachweises. Dabei können Bund und die Länder auf der Grundlage
von § 153 Absatz 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes bestimmen, dass mit dieser Aufgabe auch betraut werden
kann, wer auf diesem Sachgebiet über einen dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entsprechenden Wissens-
und Leistungsstand verfügt. Die auf diese Weise erstellten elektronischen Dokumente werden damit originäre
gerichtliche elektronische Dokumente. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass gerichtliche Dokumente nach
Einführung der elektronischen Akte regelmäßig bereits als elektronisches Dokument nach § 130b Satz 1 ZPO-E
errichtet und von den verantwortlichen Personen qualifiziert elektronisch signiert werden. Satz 4 ermöglicht es

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 81 – Drucksache 18/12203

jedoch, dass Urteile und Beschlüsse auch nach verbindlicher Einführung der elektronischen Akte von den Berufs-
richtern und ehrenamtlichen Richtern (bei der Kammer für Handelssachen) in Papierform unterzeichnet und an-
schließend ersetzend in ein elektronisches Dokument überführt werden können, soweit die organisatorischen Ab-
läufe oder andere Gründe dies erfordern. Dazu können insbesondere die Unterzeichnung durch die ehrenamtlichen
Richter und die Beschlussfassung im Bereitschaftsdienst zählen. Im Übrigen wird auf die Begründung zu Artikel 1
Nummer 2 (zu § 32e Absatz 3 Satz 1 StPO-E) verwiesen.

Die künftig in Satz 5 geregelte Vernichtungsmöglichkeit bleibt gegenüber dem geltenden Recht inhaltlich unver-
ändert; sie bezieht sich sowohl auf gerichtliche als auch auf bei Gericht eingereichte Schriftstücke.

Zu Nummer 5 (§ 299 Absatz 3)

Die Ergänzung in Satz 4 ermöglicht es, anstelle des elektronischen Aktenabrufs auch von Amts wegen Einsicht
in elektronische Akten auf der Geschäftsstelle zu gewähren oder aber einen Ausdruck bzw. einen Datenträger mit
dem Inhalt der elektronischen Akten zu übermitteln. Wichtige Gründe, die dies ermöglichen, können etwa vo-
rübergehende technische Probleme oder besonders hohe Sicherheitserfordernisse sein.

Zu Nummer 11 (§ 753)

Durch die Änderung von § 753 Absatz 4 ZPO und die Einfügung von § 753 Absatz 5 ZPO-E wird klargestellt,
dass für den elektronischen Rechtsverkehr unter Beteiligung von Gerichtsvollziehern neben den gesetzlichen
Bestimmungen des § 130a ZPO auch das auf seiner Grundlage erlassene Verordnungsrecht insgesamt entspre-
chend anzuwenden ist. Dabei wird die Möglichkeit geschaffen, im Verordnungsrecht auch besondere technische
Rahmenbedingungen für die Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente in Zwangsvollstreckungs-
verfahren durch Gerichtsvollzieher zu bestimmen. § 753 Absatz 4 ZPO-E verweist insgesamt auf § 130a ZPO in
der Fassung, die diese Vorschrift durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den
Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) zum 1. Januar 2018 erhält, mithin auf die Verordnungser-
mächtigungen in § 130a Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 4 Nummer 3 und 4 ZPO und die danach erlassenen Ver-
ordnungen. Für Zustellungen elektronischer Dokumente und elektronischer Empfangsbekenntnisse gilt § 174 Ab-
satz 3 und 4 ZPO entsprechend.

Zu Artikel 12 (Weitere Änderung der Zivilprozessordnung zum 1. Januar 2020 und zum 1. Januar 2026)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung des Eingangssatzes.

Zu Nummer 1 (§ 298a)

Ab dem 1. Januar 2026 ist die elektronische Führung der Prozessakten für alle Zivilgerichte verpflichtend. Des-
halb wird zu diesem Zeitpunkt der bis dahin geltende 298a Absatz 1 ZPO, der die fakultative elektronische Ak-
tenführung ermöglicht, aufgehoben. Der zum 1. Januar 2018 in Kraft getretene Absatz 1a tritt mit der erforderli-
chen redaktionellen Anpassung an seine Stelle.

Zu Nummer 2 (§ 689 Absatz 1 Satz 4)

Durch die Änderung wird klargestellt, dass die verbindliche Einführung der elektronischen Akte auch im Mahn-
verfahren erfolgt. Dort werden die Akten ohnehin bereits weitgehend in elektronisch-maschineller Form geführt.

Zu Artikel 13 (Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung des Eingangssatzes.

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Die Inhaltsübersicht nimmt die Änderung der Überschrift zu § 14 auf.

Zu Nummer 3 (§ 14)

Zu Buchstabe a (Überschrift)

Die Änderung stellt klar, dass die Vorschrift Verordnungsermächtigungen enthält.

Drucksache 18/12203 – 82 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Buchstabe b (Absatz 2 Satz 2)

§ 14 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwil-
ligen Gerichtsbarkeit (FamFG) verweist in der Fassung, die diese Vorschrift durch das Gesetz zur Förderung des
elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) zum 1. Januar 2018
erhält, insgesamt auf § 130a ZPO, mithin auf die Verordnungsermächtigungen in § 130a Absatz 2 Satz 2 sowie
Absatz 4 Nummer 3 und 4 ZPO. Die vorgeschlagene Änderung soll klarstellen, dass für den elektronischen
Rechtsverkehr mit den Gerichten in Verfahren nach dem FamFG neben den gesetzlichen Bestimmungen des
§ 130a ZPO auch das auf seiner Grundlage erlassene Verordnungsrecht insgesamt entsprechend anzuwenden ist.

Zu Buchstabe c (Absatz 4 Satz 4)

Die vorgeschlagene Änderung bezieht sich auf § 14 Absatz 4 FamFG in der Fassung, die diese Vorschrift zum 1.
Januar 2018 durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Ok-
tober 2013 (BGBl. I S. 3786) erhält. Die Ergänzung soll es Bund und Ländern ermöglichen, im Fall der Beschrän-
kung der Einführung der elektronischen Aktenführung auf bestimmte Gerichte oder Verfahren einzelne Pilotkam-
mern oder -verfahren nicht in der Rechtsverordnung, sondern flexibler durch Verwaltungsvorschrift festzulegen.
Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 2 (zu § 32 Absatz 1 Satz 3 StPO-E)
verwiesen, die hier entsprechend gelten.

Zu Buchstabe d (Absatz 4a – neu –)

Absatz 4a führt in Verfahren in Familiensachen und in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zum 1. Januar
2026 verpflichtend die elektronische Akte ein. Hierfür enthält Satz 2 nach dem Vorbild des § 32 Absatz 2 StPO-
E (Artikel 1 Nummer 2) eine Verordnungsermächtigung, wonach Bund und Länder zu diesem Zeitpunkt die or-
ganisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen
Akten festlegen müssen. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen zu Artikel 11 Nummer 4 Buch-
stabe c (zu § 298a Absatz 1a ZPO-E) verwiesen, die hier entsprechend gelten.

Speziell für Registersachen enthält bereits § 387 FamFG die erforderlichen Ermächtigungsgrundlagen zur Rege-
lung der verbindlichen elektronischen Aktenführung. Parallel zu der Erarbeitung der Rechtsverordnungen nach
§ 14 Absatz 4a FamFG in der Entwurfsfassung (FamFG-E) werden voraussichtlich entsprechende Anpassungen
der Handelsregisterverordnung, der Genossenschaftsregisterverordnung, der Partnerschaftsregisterverordnung
sowie der Vereinsregisterverordnung erforderlich sein.

Zu Artikel 14 (Weitere Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angele-
genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zum 1. Januar 2026)

Zu Nummer 1 bis 3 (§ 14)

Ab dem 1. Januar 2026 ist die elektronische Führung der Gerichtsakten auch bei den Familiengerichten und den
Gerichten der freiwilligen Gerichtsbarkeit verpflichtend. Deshalb wird zu diesem Zeitpunkt der bis dahin geltende
§ 14 Absatz 4 FamFG, der die fakultative elektronische Aktenführung ermöglicht, aufgehoben. Der zum 1. Januar
2018 in Kraft getretene Absatz 4a tritt mit der erforderlichen redaktionellen Anpassung an seine Stelle.

Über die Verweisung in § 113 Absatz 2 FamFG ist sichergestellt, dass auch im Mahnverfahren über Familien-
streitsachen ab dem 1. Januar 2026 die Akten verbindlich elektronisch geführt werden.

Zu Artikel 15 (Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung des Eingangssatzes.

Zu Artikel 16 (Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung des Eingangssatzes.

Zu Nummer 1 (§ 46a Absatz 1 Satz 2)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung infolge der Einfügung der weiteren Nummern zu diesem Artikel.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 83 – Drucksache 18/12203

Zu Nummer 2 (§ 46d)

Die Regelung sieht vor, dass elektronische Dokumente, die durch Übertragung eines im Original von den verant-
wortenden Personen handschriftlich unterzeichneten gerichtlichen Schriftstücks entstehen, den originär elektro-
nisch erstellten gerichtlichen Dokumenten gleichgestellt sind. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu
Artikel 11 Nummer 2 (zu § 130b Satz 2 ZPO-E) verwiesen, die hier entsprechend gelten. Vgl. zum Verfahren bei
der Übertragung und zur besonderen Bedeutung für die Arbeitsgerichtsbarkeit auch die nachfolgende Begründung
zu Nummer 3 Buchstabe d.

Zu Nummer 3 (§ 46e)

Zu Buchstabe a (Überschrift)

Die Überschrift ist redaktionell an die in der Vorschrift enthaltenen Verordnungsermächtigungen anzupassen.

Zu Buchstabe b (Absatz 1 Satz 4)

Die Ergänzung soll es Bund und Ländern ermöglichen, im Fall der Beschränkung der Einführung der elektroni-
schen Aktenführung auf bestimmte Gerichte oder Verfahren einzelne Pilotkammern oder -verfahren nicht in der
Rechtsverordnung, sondern flexibler durch Verwaltungsvorschrift festzulegen. Zur weiteren Begründung wird
auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 2 (zu § 32 Absatz 1 Satz 3 StPO-E) verwiesen, die hier entsprechend
gelten.

Zu Buchstabe c (Absatz 1a – neu –)

Absatz 1a Satz 1 führt entsprechend § 298a Absatz 1a Satz 1 ZPO-E (Artikel 11 Nummer 3 Buchstabe c) in der
Arbeitsgerichtsbarkeit zum 1. Januar 2026 verpflichtend die elektronische Akte ein. Hierfür enthält Satz 2 nach
dem Vorbild des § 32 Absatz 2 StPO-E (Artikel 1 Nummer 2) eine Verordnungsermächtigung, wonach Bund und
Länder zu diesem Zeitpunkt die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung und Führung
der elektronischen Akten sowie deren Aufbewahrung während des Verfahrens festlegen müssen. Zur weiteren
Begründung wird auf die Ausführungen zu Artikel 11 Nummer 3 Buchstabe c (zu § 298a Absatz 1a ZPO-E) ver-
wiesen, die hier entsprechend gelten.

Zu Buchstabe d (Absatz 2)

Die vorgeschlagene Änderung bezieht sich auf § 46e Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) in der Fas-
sung, die diese Vorschrift zum 1. Januar 2018 durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) erhält. Die Regelung, die § 298a Absatz 2 ZPO-E
entspricht, modifiziert zunächst die allgemeine Regelung zu der bei elektronischer Aktenführung erforderlichen
Übertragung von Schriftstücken in die elektronische Form (vgl. hierzu die Begründung zu Artikel 11 Nummer 3
Buchstabe d). Sie stellt durch die Änderung in Satz 1 zunächst klar, dass die urschriftersetzende Übertragung nicht
nur bei von außen eingehenden Schriftstücken, sondern bei allen bei Gericht „vorliegenden“ Papierdokumenten
zu erfolgen hat, also insbesondere auch bei durch das Gericht selbst erstellten Schriftstücken. Satz 2 bleibt unver-
ändert.

Nach Satz 3 ist künftig bei der urschriftersetzenden Übertragung eines Schriftstücks in ein elektronisches Doku-
ment ein Übertragungsnachweis zu erstellen, der das bei der Übertragung angewandte Verfahren und die bildliche
und inhaltliche Übereinstimmung dokumentiert. Im Einzelnen wird auf die Begründung zu Artikel 11 Nummer 4
(zu § 298a Absatz 2 Satz 3 ZPO-E) verwiesen.

Satz 4 enthält eine Sonderregelung für die urschriftersetzende Übertragung handschriftlich unterzeichneter ge-
richtlicher Schriftstücke (insbesondere Urteile und Beschlüsse) in die elektronische Form. Vgl. hierzu im Einzel-
nen die Begründung zu Artikel 11 Nummer 4 (zu § 298a Absatz 2 Satz 4 ZPO-E). Die Möglichkeit, gerichtliche
Urteile und Beschlüsse auch weiterhin in Papierform zu erstellen und sodann in ein originäres elektronisches
gerichtliches Dokument zu übertragen, erlaubt es, die in den Rechtsmittelinstanzen erforderliche Mitzeichnung
der vollständig abgesetzten Urteile und Beschlüsse (vgl. § 69 Absatz 1 Satz 1, § 75 Absatz 2, § 91 Absatz 2
Satz 1, § 96 Absatz 2 ArbGG) durch die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter weiterhin in schriftlicher Form
einzuholen. Außerdem wird der arbeitsgerichtlichen Praxis Rechnung getragen, die im Ergebnis der Beratung und

Drucksache 18/12203 – 84 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Abstimmung gefundene Urteilsformel in Papierform niederzulegen und durch sämtliche Mitglieder des Spruch-
körpers zu unterzeichnen, um eine Verkündung der Entscheidung in Abwesenheit der ehrenamtlichen Richterin-
nen und Richter zu ermöglichen (vgl. § 60 Absatz 3 Satz 2, § 69 Absatz 1 Satz 2, § 75 Absatz 1 Satz 2, § 84
Satz 3, § 91 Absatz 2 Satz 2 ArbGG).

Die künftig in Satz 5 geregelte Vernichtungsmöglichkeit bleibt gegenüber dem geltenden Recht inhaltlich unver-
ändert; sie bezieht sich sowohl auf gerichtliche als auch auf nichtgerichtliche Schriftstücke.

Zu Nummer 4 und 5 (§ 54 Absatz 3, § 55 Absatz 3, § 59 Satz 2, § 81 Absatz 1, § 83a Absatz 1, § 90 Absatz 1
Satz 2 und § 95 Satz 2)

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen zur medienneutralen Formulierung des Arbeitsgerichtsgesetzes, die
in der Zivilprozessordnung bereits umgesetzt wurden.

Zu Artikel 17 (Weitere Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2026)

Zu Nummer 1 und 2 (§ 46e)

Ab dem 1. Januar 2026 ist die elektronische Führung der Prozessakten in der Arbeitsgerichtsbarkeit verpflichtend.
Deshalb wird zu diesem Zeitpunkt der bis dahin geltende § 46e Absatz 1 ArbGG, der die fakultative elektronische
Aktenführung ermöglicht, aufgehoben. Der zum 1. Januar 2018 in Kraft getretene Absatz 1a tritt mit der erfor-
derlichen redaktionellen Anpassung an seine Stelle.

Zu Artikel 18 (Änderung des Sozialgerichtsgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 65a Absatz 7 Satz 2 – neu –)

Die vorgeschlagene Änderung bezieht sich auf § 65a Absatz 7 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der Fassung,
die diese Vorschrift zum 1. Januar 2018 durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit
den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) erhält. Die Regelung sieht vor, dass elektronische Do-
kumente, die durch Übertragung eines im Original von den verantwortenden Personen handschriftlich unterzeich-
neten gerichtlichen Schriftstücks entstehen, originär elektronisch erstellten gerichtlichen Dokumenten gleichge-
stellt sind. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu Artikel 11 Nummer 2 (zu § 130b Satz 2 ZPO-E) ver-
wiesen, die hier entsprechend gelten.

Zu Nummer 2 (§ 65b)

Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 5)

Die Ergänzung soll es Bund und Ländern ermöglichen, im Fall der Beschränkung der Einführung der elektroni-
schen Aktenführung auf bestimmte Gerichte oder Verfahren einzelne Pilotspruchkörper oder Verfahren nicht in
der Rechtsverordnung, sondern flexibler durch Verwaltungsvorschrift festzulegen. Zur weiteren Begründung wird
auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 2 (zu § 32 Absatz 1 Satz 3 StPO-E) verwiesen, die hier entsprechend
gelten.

Zu Buchstabe b (Absatz 1a – neu –)

Satz 1 führt entsprechend der Neufassung des § 298a Absatz 1a Satz 1 ZPO-E (Artikel 11 Nummer 4 Buchstabe
c) für die Sozialgerichtsbarkeit zum 1. Januar 2026 verpflichtend die elektronische Akte ein. Hierfür enthält Satz 2
nach dem Vorbild des § 32 Absatz 2 StPO-E (Artikel 1 Nummer 2) eine Verordnungsermächtigung, wonach
Bund und Länder zu diesem Zeitpunkt die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung und
Führung der elektronischen Akten sowie deren Verwahrung während des Verfahrens festlegen müssen. Zur wei-
teren Begründung wird auf die Ausführungen zu Artikel 11 Nummer 4 Buchstabe c (zu § 298a Absatz 1a ZPO-
E) verwiesen, die hier entsprechend gelten.

Zu Buchstabe c (§ 65b Absatz 6)

Die vorgeschlagene Änderung bezieht sich auf § 65b Absatz 6 SGG in der Fassung, die diese Vorschrift zum
1. Januar 2018 durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.
Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) erhält. Die Regelung, die § 298a Absatz 2 ZPO-E entspricht, modifiziert zunächst

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 85 – Drucksache 18/12203

die Regelung zu der bei elektronischer Aktenführung erforderlichen Übertragung von Schriftstücken in die elekt-
ronische Form. Hierbei soll das zur Ersetzung der Urschrift eingescannte Dokument künftig, wie nach den übrigen
Verfahrensordnungen, stets mit einem Übertragungsnachweis versehen werden, der die bildliche und inhaltliche
Übereinstimmung dokumentiert. Darüber hinausgehende Anforderungen bestehen für die Übertragung unter-
zeichneter gerichtlicher Schriftstücke. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen zu Artikel 11 Num-
mer 4 Buchstabe d (zu § 298a Absatz 2 ZPO-E) und zu Artikel 1 Nummer 2 (zu § 32e Absatz 3 Satz 1 StPO-E)
verwiesen, die hier entsprechend gelten.

Zu Nummer 3 (§ 84 Absatz 1 Satz 1)

Unter Beachtung der Voraussetzungen des § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist die elektroni-
sche Einreichung des Widerspruchs bereits derzeit zulässig, was durch die Ergänzung lediglich klargestellt wird.

Zu Nummer 4 (§ 90)

Die Änderung sieht – wie auch in den anderen Verfahrensordnungen – die Verwendung des Begriffs „Protokoll“
an Stelle des Begriffs „Niederschrift“ vor. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 11
(§ 118a Absatz 3 Satz 3 und § 138d Absatz 4 Satz 4 StPO-E) des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (Drucksa-
che 18/9416, S. 59) verwiesen.

Zu Nummer 5 (§ 101 Absatz 1 Satz 1)

Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu Nummer 4 verwiesen.

Zu Nummer 6 (§ 104 Satz 6)

Zukünftig wird die Übersendung von elektronischen Akten immer dann der Übersendung der Originalverwal-
tungsakten gleichstehen, wenn eine beglaubigte elektronische Abschrift versandt wird. Diese liegt dann vor, wenn
die elektronische Abschrift mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des zuständigen Verwaltungsträgers
versehen ist.

Zu Nummer 7 (§ 107)

Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu Nummer 4 verwiesen.

Zu Nummer 8 (§ 120)

Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 2 –neu – und 3 – neu –)

Als redaktionelle Änderung zur Angleichung der Vorschrift an § 299 Absatz 1 ZPO wird der bisherige Absatz 2
Satz 1 in Absatz 1 Satz 2 verschoben. Die bisher in Absatz 2 Satz 6 enthaltene Regelung zu den Kosten wird an
das Ende des Absatzes 1 verschoben.

Zu Buchstabe b (Absatz 2 –neu – und 3 – neu –)

Zu Absatz 2

Für die elektronische Akte wird das Recht auf Akteneinsicht, die in Gestalt des Zugriffs auf die elektronische
Akte gewährt wird, entsprechend der Änderung in § 299 Absatz 3 ZPO-E auf alle Beteiligten erweitert. Ferner
ermöglicht die Regelung in Übereinstimmung mit den übrigen Verfahrensordnungen, anstelle des Aktenabrufs
auch von Amts wegen Einsicht in elektronische Akten auf der Geschäftsstelle zu gewähren oder einen Ausdruck
bzw. Datenträger mit dem Inhalt der elektronischen Akten zu übermitteln. Wichtige Gründe, die diese Form der
Akteneinsicht auch ohne entsprechenden Antrag ermöglichen, können etwa vorübergehende technische Probleme
oder besonders hohe Sicherheitserfordernisse sein. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen zu Arti-
kel 11 Nummer 5 (zu § 299 Absatz 3 ZPO-E) und zu Artikel 1 Nummer 2 (zu § 32f Absatz 1 StPO-E) verwiesen,
die hier entsprechend gelten.

Drucksache 18/12203 – 86 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Absatz 3

Soweit die Akten in Papierform geführt werden, wird die bisherige Regelung der Akteneinsicht um die Alternative
der Einsicht durch Bereitstellung des Inhalts zum Abruf erweitert, wie sie auch in § 32f Absatz 2 StPO-E als
Möglichkeit vorgesehen ist. Vgl. hierzu die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 2 (zu § 32f Absatz 2 StPO-E).

Zu Buchstabe c (Absatz 4 – neu – und 5 – neu –)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neustrukturierung der Regelung.

Zu Nummer 9 (§ 122)

Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu Nummer 4 verwiesen.

Zu Nummer 10 (§ 136 Absatz 2 Satz 1)

Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu Nummer 4 verwiesen.

Zu Nummer 11 (§ 140 Absatz 4)

Mit der Änderung wird eine Regelung zur Ergänzung eines Urteils, das in elektronischer Form vorliegt, getroffen.
Danach bedarf auch die Ergänzung der elektronischen Form und ist untrennbar mit dem Urteil zu verbinden.

Zu Nummer 12 (§ 145 Absatz 1 Satz 2)

Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu Nummer 4 verwiesen.

Zu Nummer 13 (§ 151)

Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu Nummer 4 verwiesen.

Zu Nummer 14 (§ 152 Absatz 2)

Mit der Ergänzung wird eine Regelung für den Fall getroffen, dass das Urteil als elektronisches Dokument vor-
liegt. Dann soll es möglich sein, eine beglaubigte elektronische Abschrift des Berufungsurteils zu übersenden.

Zu Nummer 15 (§ 158 Satz 1)

Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu Nummer 3 verwiesen.

Zu Nummer 16 (§ 173 Satz 1 und 2)

Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu Nummer 4 verwiesen.

Zu Nummer 17 (§ 178a Absatz 2 Satz 4)

Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu Nummer 4 verwiesen.

Zu Nummer 18 (§ 183 Satz 5)

Die Änderung stellt eine Folgeänderung zur Änderung des § 120 dar (vgl. Nummer 8 Buchstabe a).

Zu Artikel 19 (Weitere Änderung des Sozialgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2026)

Ab dem 1. Januar 2026 ist die elektronische Führung der Prozessakten in der Sozialgerichtsbarkeit verpflichtend.
Deshalb wird zu diesem Zeitpunkt der bis dahin geltende § 65b Absatz 1, der die fakultative elektronische Akten-
führung ermöglicht, aufgehoben. Der zum 1. Januar 2018 in Kraft getretene Absatz 1a tritt mit der erforderlichen
redaktionellen Anpassung an seine Stelle.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 87 – Drucksache 18/12203

Zu Artikel 20 (Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung)

Zu Nummer 1 (§ 55a Absatz 7 Satz 2 – neu –)

Die vorgeschlagene Änderung bezieht sich auf § 55a Absatz 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der
Fassung, die diese Vorschrift zum 1. Januar 2018 durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsver-
kehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) erhält. Die Regelung sieht vor, dass elektroni-
sche Dokumente, die durch Übertragung eines im Original von den verantwortenden Personen handschriftlich
unterzeichneten gerichtlichen Schriftstücks entstehen, originär elektronisch erstellten gerichtlichen Dokumenten
gleichgestellt sind. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu Artikel 11 Nummer 2 (zu § 130b Satz 2 ZPO-
E) verwiesen, die hier entsprechend gelten.

Zu Nummer 2 (§ 55b)

Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 5)

Die Ergänzung soll es Bund und Ländern ermöglichen, im Fall der Beschränkung der Einführung der elektroni-
schen Aktenführung auf bestimmte Gerichte oder Verfahren einzelne Pilotspruchkörper oder Verfahren nicht in
der Rechtsverordnung, sondern flexibler durch Verwaltungsvorschrift festzulegen. Zur weiteren Begründung wird
auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 2 (zu § 32 Absatz 1 Satz 3 StPO-E) verwiesen, die hier entsprechend
gelten.

Zu Buchstabe b (Absatz 1a – neu –)

Die Vorschrift führt entsprechend der Neufassung des § 298a Absatz 1a Satz 1 ZPO-E (Artikel 11 Nummer 4
Buchstabe c) auch für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zum 1. Januar 2026 verpflichtend die elektronische Akte
ein. Hierfür enthält Satz 2 nach dem Vorbild des § 32 Absatz 2 StPO-E (Artikel 1 Nummer 2) eine Verordnungs-
ermächtigung, wonach Bund und Länder zu diesem Zeitpunkt die organisatorisch-technischen Rahmenbedingun-
gen für die Bildung und Führung der elektronischen Akten sowie deren Verwahrung während des Verfahrens
festlegen müssen. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen zu Artikel 11 Nummer 4 Buchstabe c (zu
§ 298a Absatz 1a ZPO-E) verwiesen, die hier entsprechend gelten.

Zu Buchstabe c (Absatz 6)

Die vorgeschlagene Änderung bezieht sich auf § 55b Absatz 6 VwGO in der Fassung, die diese Vorschrift zum
1. Januar 2018 durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.
Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) erhält. Die Regelung, die § 298a Absatz 2 ZPO-E entspricht, modifiziert zunächst
die allgemeine Regelung zu der bei elektronischer Aktenführung erforderlichen Übertragung von Schriftstücken
in die elektronische Form. Hierbei soll das zur Ersetzung der Urschrift eingescannte Dokument künftig, wie nach
den übrigen Verfahrensordnungen, stets mit einem Übertragungsnachweis versehen werden, der die bildliche und
inhaltliche Übereinstimmung dokumentiert. Darüber hinausgehende Anforderungen bestehen für die Übertragung
unterzeichneter gerichtlicher Schriftstücke. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen zu Artikel 11
Nummer 4 Buchstabe d (zu § 298a Absatz 2 ZPO-E) und zu Artikel 1 Nummer 2 (zu § 32e Absatz 3 Satz 1 StPO-
E) verwiesen, die hier entsprechend gelten.

Zu Nummer 3 (§ 67a Absatz 2 Satz 1)

Die Änderung sieht – wie auch in den anderen Verfahrensordnungen – die Verwendung des Begriffs „Protokoll“
an Stelle des Begriffs „Niederschrift“ vor. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 11
(§ 118a Absatz 3 Satz 3 und § 138d Absatz 4 Satz 4 StPO-E) des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (Drucksa-
che 18/9416, S. 59) verwiesen.

Zu Nummer 4 (§ 70 Absatz 1 Satz 1)

Unter Beachtung der Voraussetzungen des § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist die elektronische
Erhebung des Widerspruchs bereits derzeit zulässig, was durch die Ergänzung lediglich klargestellt wird.

Zu Nummer 5 (§ 81 Absatz 1 Satz 2)

Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu Nummer 3 verwiesen.

Drucksache 18/12203 – 88 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Nummer 6 (§ 86 Absatz 5 Satz 2)

Bei elektronischen Dokumenten, die dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich sind, bedarf es regelmä-
ßig nicht der Möglichkeit, statt einer Abschrift dem Gegner anzubieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren. Die
Wörter „oder elektronischen Dokumente“ werden deshalb gestrichen.

Zu Nummer 7 (§ 100)

Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 2 – neu –)

Als redaktionelle Änderung zur Angleichung der Vorschrift an § 299 Absatz 1 ZPO wird der bisherige Absatz 2
Satz 1 an das Ende von Absatz 1 verschoben.

Zu Buchstabe b (Absatz 2 – neu – und 3 – neu –)

Zu Absatz 2

Für die elektronische Akte wird das Recht auf Akteneinsicht, die in Gestalt des Zugriffs auf die elektronische
Akte gewährt wird, entsprechend der Änderung in § 299 Absatz 3 ZPO-E auf alle Beteiligten erweitert.

Ferner ermöglicht die Regelung in Übereinstimmung mit den übrigen Verfahrensordnungen, anstelle des Akten-
abrufs auch von Amts wegen Einsicht in elektronische Akten auf der Geschäftsstelle zu gewähren oder einen
Ausdruck bzw. Datenträger mit dem Inhalt der elektronischen Akten zu übermitteln. Wichtige Gründe, die diese
Form der Akteneinsicht auch ohne entsprechenden Antrag ermöglichen, können etwa vorübergehende technische
Probleme oder besonders hohe Sicherheitserfordernisse sein. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführun-
gen zu Artikel 11 Nummer 5 (zu § 299 Absatz 3 ZPO-E) und zu Artikel 1 Nummer 2 (zu § 32f Absatz 1 StPO-E)
verwiesen, die hier entsprechend gelten.

Zu Absatz 3

Soweit die Akten in Papierform geführt werden, wird die bisherige Regelung der Akteneinsicht um die Alternative
der Einsicht durch Bereitstellung des Inhalts zum Abruf erweitert, wie sie auch in § 32f Absatz 2 StPO-E als
Möglichkeit vorgesehen ist. Vgl. hierzu die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 2 (zu § 32f Absatz 2 StPO-E).

Zu Buchstabe c (Absatz 4 neu)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neustrukturierung der Regelung.

Zu Nummer 8 (§ 105)

Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu Nummer 3 verwiesen.

Zu Nummer 9 (§ 106 Satz 1)

Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu Nummer 3 verwiesen.

Zu Nummer 10 (§ 147 Absatz 1 Satz 1)

Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu Nummer 3 verwiesen.

Zu Nummer 11 (§ 151 Satz 2)

Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu Nummer 3 verwiesen.

Zu Nummer 12 (§ 152a Absatz 2 Satz 4)

Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu Nummer 3 verwiesen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 89 – Drucksache 18/12203

Zu Artikel 21 (Weitere Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung zum 1. Januar 2026)

Ab dem 1. Januar 2026 ist die elektronische Führung der Prozessakten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit ver-
pflichtend. Deshalb wird zu diesem Zeitpunkt der bis dahin geltende § 55b Absatz 1, der die fakultative elektro-
nische Aktenführung ermöglicht, aufgehoben. Der zum 1. Januar 2018 in Kraft getretene Absatz 1a tritt mit der
erforderlichen redaktionellen Anpassung an seine Stelle.

Zu Artikel 22 (Änderung der Finanzgerichtsordnung)

Zu Nummer 1 (§ 47 Absatz 2 Satz 1)

Die Änderung sieht – wie auch in den anderen Verfahrensordnungen – die Verwendung des Begriffs „Protokoll“
an Stelle des Begriffs „Niederschrift“ vor. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 11
(§ 118a Absatz 3 Satz 3 und § 138d Absatz 4 Satz 4 StPO-E) des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (Drucksa-
che 18/9416, S. 59) verwiesen.

Zu Nummer 2 (§ 50 Absatz 2 Satz 1)

Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu Nummer 1 verwiesen.

Zu Nummer 3 (§ 52a Absatz 7 Satz 2 – neu –)

Die vorgeschlagene Änderung bezieht sich auf § 52a Absatz 7 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der Fassung,
die diese Vorschrift zum 1. Januar 2018 durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit
den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) erhält. Die Regelung sieht vor, dass elektronische Doku-
mente, die durch Übertragung eines im Original von den verantwortenden Personen handschriftlich unterzeich-
neten gerichtlichen Schriftstücks entstehen, originär elektronisch erstellten gerichtlichen Dokumenten gleichge-
stellt sind. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu Artikel 11 Nummer 2 (zu § 130b Satz 2 ZPO-E) ver-
wiesen, die hier entsprechend gelten.

Zu Nummer 4 (§ 52b)

Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 5)

Die Ergänzung soll es Bund und Ländern ermöglichen, im Fall der Beschränkung der Einführung der elektroni-
schen Aktenführung auf bestimmte Gerichte oder Verfahren einzelne Pilotspruchkörper oder Verfahren nicht in
der Rechtsverordnung, sondern flexibler durch Verwaltungsvorschrift festzulegen. Zur weiteren Begründung wird
auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 2 (zu § 32 Absatz 1 Satz 3 StPO-E) verwiesen, die hier entsprechend
gelten.

Zu Buchstabe b (Absatz 1a – neu –)

Die Vorschrift führt entsprechend der Neufassung des § 298a Absatz 1a Satz 1 ZPO-E (Artikel 11 Nummer 4
Buchstabe c) auch für die Finanzgerichtsbarkeit zum 1. Januar 2026 verpflichtend die elektronische Akte ein.
Hierfür enthält Satz 2 nach dem Vorbild des § 32 Absatz 2 StPO-E (Artikel 1 Nummer 2) eine Verordnungser-
mächtigung, wonach Bund und Länder zu diesem Zeitpunkt die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen
für die Bildung und Führung der elektronischen Akten sowie deren Verwahrung während des Verfahrens festlegen
müssen. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen zu Artikel 11 Nummer 4 Buchstabe c (zu § 298a
Absatz 1a ZPO-E) verwiesen, die hier entsprechend gelten.

Zu Buchstabe c (Absatz 6)

Die vorgeschlagene Änderung bezieht sich auf § 52b Absatz 6 FGO in der Fassung, die diese Vorschrift zum
1. Januar 2018 durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom
10. Oktober 2013 (BGB I S. 3786) erhält. Die Regelung, die § 298a Absatz 2 ZPO-E entspricht, modifiziert
zunächst die allgemeine Regelung zu der bei elektronischer Aktenführung erforderlichen Übertragung von
Schriftstücken in die elektronische Form. Hierbei soll das zur Ersetzung der Urschrift eingescannte Dokument
künftig, wie nach den übrigen Verfahrensordnungen, stets mit einem Übertragungsnachweis versehen werden,
der die bildliche und inhaltliche Übereinstimmung dokumentiert. Darüber hinausgehende Anforderungen
bestehen für die Übertragung unterzeichneter gerichtlicher Schriftstücke. Zur weiteren Begründung wird auf die

Drucksache 18/12203 – 90 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Ausführungen zu Artikel 11 Nummer 4 Buchstabe d (zu § 298a Absatz 2 ZPO-E) und zu Artikel 1 Nummer 2 (zu
§ 32e Absatz 3 Satz 1 StPO-E) verwiesen, die hier entsprechend gelten.

Zu Nummer 5 (§ 64 Absatz 1)

Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu Nummer 1 verwiesen.

Zu Nummer 6 (§ 71 Absatz 1 Satz 2)

Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu Nummer 1 verwiesen.

Zu Nummer 7 (§ 77 Absatz 2 Satz 1)

Die Änderung dient der Angleichung der Regelung an die entsprechende Bestimmung des § 86 Absatz 5 Satz 1
VwGO.

Zu Nummer 8 (§ 78)

Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu Artikel 20 Nummer 7 verwiesen, die für die Finanzgerichtsbarkeit
entsprechend gelten.

Zu Nummer 9 (§ 94)

Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu Nummer 1 verwiesen.

Zu Nummer 10 (§ 116 Absatz 2)

Die Änderung dient der Angleichung der Regelung an die entsprechende Bestimmung des § 120 Absatz 1 Satz 4
der Finanzgerichtsordnung.

Zu Nummer 11 (§ 129 Absatz 1)

Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu Nummer 1 verwiesen.

Zu Nummer 12 (§ 133 Absatz 1 Satz 2)

Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu Nummer 1 verwiesen.

Zu Nummer 13 (§ 133a Absatz 2 Satz 4)

Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu Nummer 1 verwiesen.

Zu Artikel 23 (Weitere Änderung der Finanzgerichtsordnung zum 1. Januar 2026)

Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu Artikel 21 verwiesen, die für die Finanzgerichtsbarkeit entspre-
chend gelten.

Zu Artikel 24 (Änderung des Gerichtskostengesetzes)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung des Eingangssatzes.

Zu Artikel 25 (Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung des Eingangssatzes.

Zu Artikel 26 (Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung des Eingangssatzes.

Zu Artikel 27 (Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung des Eingangssatzes.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 91 – Drucksache 18/12203

Zu Artikel 28 (Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes)

Mit der Regelung wird bundesgesetzlich das Verhältnis zwischen den Bestimmungen über Zuständigkeitskon-
zentrationen in der ordentlichen Gerichtsbarkeit und § 17 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) klargestellt,
damit auch nach Rechtshängigkeit eine Abgabe der Verfahren an das neu zuständige Gericht möglich ist. Hierzu
wird eine bundesgesetzliche Durchbrechung des Grundsatzes der perpetuatio fori eingeführt. Auf diese Weise soll
in allen Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit vermieden werden, dass „Altverfahren“ wegen des Grundsat-
zes der perpetuatio fori möglicherweise für eine längere Zeitdauer bei dem vor der Konzentration zuständigen
Gericht abzuwickeln sind. Auch Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, z. B. Dauerverfahren in Betreuungs-
sachen, können übertragen werden. Die Klarstellung des Verhältnisses zwischen dem Grundsatz der perpetuatio
fori und den Regelungen, die eine Konzentration oder Spezialisierung ermöglichen, stärkt die vom Bundesgesetz-
geber für sinnvoll erachtete Möglichkeit, Zuständigkeitskonzentrationen vorzunehmen. Soweit die Länder von
den Konzentrationsermächtigungen Gebrauch machen, bedarf es keiner weiteren gerichtlichen Abgabe- oder Ver-
weisungsentscheidung in den Einzelverfahren. Sehen prozessrechtliche Regelungen vor, dass das Gericht des ers-
ten Rechtszuges zuständig ist, ist für eine nach der Konzentration neu anhängig werdende Sache das justizorga-
nisationsrechtlich neue Gericht zuständig, das an die Stelle des bisherigen Gerichts getreten ist.

Mit dem Grundsatz der perpetuatio fori wird überdies sichergestellt, dass während der Rechtshängigkeit die Sache
von keiner anderen Partei anderweitig anhängig gemacht werden kann. Doppelprozesse und divergierende Ent-
scheidungen sollen vermieden werden. Da dieser Grundsatz erhalten bleibt, wird mit der Zuweisung an das neue
Gericht nur dieses zuständig. Die alte Zuständigkeit entfällt.

Für das Straf- und Bußgeldverfahren enthält Absatz 2 eine Sonderregelung. Hier ist die Übertragung rechtshän-
giger Verfahren nicht ohne weiteres möglich. Die Hauptverhandlung kann nur in ununterbrochener Gegenwart
der zur Urteilsfindung berufenen Personen erfolgen, § 226 StPO. Verfahren, in denen die Hauptverhandlung be-
reits begonnen hat, sollen daher nur übertragen werden können, wenn dieselben Personen, die zur Urteilsfindung
berufen waren, das Verfahren auch fortführen. Es muss sich dabei um eine laufende, also bereits begonnene und
nicht nach § 228 StPO ausgesetzte Hauptverhandlung handeln.

Das bisherige Gericht bleibt weiterhin zuständig, wenn eine Fortführung durch dieselben zur Urteilsfindung be-
rufenen Personen nicht möglich ist. Mit den Sonderregelungen zum Strafprozess wird sichergestellt, dass eine
laufende Verhandlung entweder mit denselben zur Urteilsfindung berufenen Personen personenidentisch weiter
verhandelt wird oder das bisherige Gericht zuständig bleibt. Mit der Erwähnung der Bußgeldverfahren wird dem
Gleichlauf der strafprozessualen Regelungen und der des Ordnungswidrigkeitenrechts Rechnung getragen.

Gerichtskonzentrationen werden insbesondere aufgrund der demographischen Entwicklung in den Bundesländern
immer bedeutsamer. Während die Bevölkerung in einigen Ballungsräumen konstant bleibt oder zunimmt, sehen
sich insbesondere ländlich geprägte oder strukturschwächere Gegenden Deutschlands mit einem Bevölkerungs-
rückgang konfrontiert. Gerichtskonzentrationen können bei der Bewältigung dieser Herausforderung eine Hilfe
sein.

Zu Artikel 29 (Änderung der Schiffsregisterordnung)

Das derzeitige Recht erlaubt die Führung des Schiffsregisters in elektronischer Form. Eintragungsunterlagen sind
dem Registergericht jedoch nach wie vor in Papierform vorzulegen. Der technische Fortschritt ermöglicht nun-
mehr auch in dem von strengen Formanforderungen geprägten Registerverfahren die Zulassung der elektroni-
schen Kommunikation zwischen den Verfahrensbeteiligten und dem Registergericht. Durch die Änderungsvor-
schläge soll der rechtliche Rahmen für eine medienbruchfreie elektronische Vorgangsbearbeitung unter Beibe-
haltung des hohen Qualitätsstandards des Registerverfahrens und der Sicherheit im Rechtsverkehr vorgegeben
werden.

Zu Nummer 1 (§§ 94 – neu – bis 96 – neu –)

Zu § 94

Mit der Vorschrift werden die rechtlichen Grundlagen für die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs in
Schiffsregistersachen und der elektronischen Registerakte geschaffen. Die Zulassung des elektronischen Rechts-
verkehrs eröffnet den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit, ihre Schriftsätze und Erklärungen als elektronische

Drucksache 18/12203 – 92 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Dokumente beim Registergericht einzureichen. Ein Zwang zur Einreichung in elektronischer Form ist damit je-
doch nicht verbunden.

Den unterschiedlichen finanziellen, technischen und organisatorischen Ausgangssituationen in den einzelnen
Ländern wird dadurch Rechnung getragen, dass die Landesregierungen ermächtigt werden, diesbezügliche Rege-
lungen für ihren Zuständigkeitsbereich zu treffen. Die Nutzbarmachung elektronischer Dokumente erfordert zu-
nächst den Aufbau einer technischen Infrastruktur bei den Registergerichten. Um den Ländern dabei eine flexible
Vorgehensweise zu ermöglichen, können die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektroni-
schen Registerakte auch unabhängig voneinander erfolgen.

Zu Absatz 1

Satz 1 ermöglicht den elektronischen Rechtsverkehr im Schiffsregisterverfahren. Zeit und Umfang seiner Einfüh-
rung bestimmen sich nach Maßgabe des Satzes 2.

Zu Satz 2 Nummer 1

Nach Satz 2 Nummer 1 können die Landesregierungen den Zeitpunkt bzw. die Zeitpunkte der Einführung des
elektronischen Rechtsverkehrs bestimmen. Die Zulassung kann zunächst auf einzelne Registergerichte beschränkt
werden und nach und nach ausgeweitet werden.

Zu Satz 2 Nummer 2

Satz 2 Nummer 2 ermöglicht den Landesregierungen, die technischen Einzelheiten der Datenübermittlung und -
speicherung sowie die zu verwendenden Dateiformate unter Berücksichtigung der bei den Registergerichten des
jeweiligen Landes anzutreffenden technischen Gegebenheiten festzulegen. Diese Regelung sichert den Ländern
eine weitgehende Flexibilität, so dass grundsätzlich auch der Einsatz unterschiedlicher Datenverarbeitungslösun-
gen möglich ist.

Zu Satz 2 Nummer 3

Nach Satz 2 Nummer 3 bestimmen die Landesregierungen die für den Empfang von Eintragungsanträgen und
sonstigen elektronischen Dokumenten vorgesehene Einrichtung des Registergerichts. Durch die besondere Nen-
nung der Eintragungsanträge wird klargestellt, dass es sich bei der Empfangseinrichtung um diejenige handelt,
die für die Bestimmung des Eingangszeitpunkts eines mittels Datenfernübertragungen gestellten Antrags beim
Registergericht maßgebend ist. Wegen der mit dem Eingang verbundenen rangwahrenden Wirkung von Eintra-
gungsanträgen ist zu gewährleisten, dass der Registrator unverzüglich auf die von der Empfangseinrichtung auf-
gezeichneten elektronischen Dokumente zugreifen kann. Die Empfangseinrichtung muss von der übermittelnden
Person direkt adressiert werden können. Dadurch haben die den elektronischen Rechtsverkehr nutzenden Antrag-
steller die Möglichkeit, unmittelbar Einfluss auf die Rangfolge mehrerer beantragter Eintragungen zu nehmen.
Die Empfangseinrichtung kann in ein bereits bestehendes technisches System wie die virtuelle Poststelle oder in
ein noch zu entwickelndes vergleichbares System integriert werden, wenn dabei die direkte Adressierbarkeit des
Registergerichts gewährleistet ist und die sonstigen Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf eine ord-
nungsgemäße Datenverarbeitung, erfüllt sind. Ein separates, von den übrigen Stellen des Gerichts gesondertes
Postfach des Registergerichts erscheint dabei unabdingbar. Nur so hat der Absender bei Erhalt der Eingangsbe-
stätigung Gewissheit, dass sein Antrag rangwahrend eingegangen ist. Allerdings soll es zulässig sein, die direkt
adressierbare Einrichtung des Grundbuchamtes desselben Gerichts für den Empfang von elektronischen Doku-
menten des Registergerichts zu bestimmen. Für die Sicherstellung des Prioritätsprinzips im praktischen Betrieb
erscheint es nicht erforderlich, parallel zu den allgemeinen elektronischen Postfächern der Gerichte für den elekt-
ronischen Rechtsverkehr und den davon getrennten besonderen elektronischen Postfächern der Grundbuchämter
auch noch gesonderte elektronische Postfächer für Schiffsregistergerichte einzurichten. Zwischen Anträgen in
Grundbuch- und Schiffsregistersachen besteht keine Konkurrenz. Es erscheint aus organisatorischen Gründen
sinnvoll, für das Grundbuchverfahren und das Schiffsregisterverfahren ein gemeinsames elektronisches Postfach
vorzusehen. Damit könnte bei den Verfahrensbeteiligten, allen voran den Notaren, die Verwaltung der Kommu-
nikationsadressen erleichtert und das Risiko von Fehlleitungen eingedämmt werden.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 93 – Drucksache 18/12203

Zu Satz 2 Nummer 4

Die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs schließt grundsätzlich nicht aus, dass Dokumente auch künftig
in Papierform eingereicht werden können. Nach Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a können jedoch Notare verpflichtet
werden, Dokumente nur noch auf dem Weg des elektronischen Rechtsverkehrs einzureichen.

Eine Verpflichtung weiterer Verfahrensbeteiligter erscheint derzeit nicht sachgerecht. Zum einen kann bereits
durch eine Verpflichtung der Notare sichergestellt werden, dass der weitaus größte Teil der in die Registerakte
aufzunehmenden Dokumente in elektronischer Form eingereicht wird. Zum anderen kann bei anderen Berufs-
gruppen, Unternehmen, Behörden und sonstigen Einrichtungen das Vorhandensein der für die Teilnahme am
elektronischen Rechtsverkehr notwendigen technischen Ausstattung nicht generell unterstellt werden.

Die Landesregierungen können die Verpflichtung zur Einreichung elektronischer Dokumente zum einen auf die
Kommunikation mit einzelnen Registergerichten eingrenzen. Zum anderen kann die Verpflichtung auch auf ein-
zelne Arten von Eintragungsvorgängen beschränkt werden. Schließlich kann auch vorgesehen werden, dass nur
bestimmte Dokumente in elektronischer Form eingereicht werden müssen. So kann z. B. die Verpflichtung auf
Eintragungsanträge und bestimmte notarielle Urkunden beschränkt werden, so dass sonstige zur Eintragung er-
forderliche Anlagen und Erklärungen auch durch Notare weiterhin in Papierform vorgelegt werden können.

Nach Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b können Notare darüber hinaus verpflichtet werden, zusätzlich zu den elekt-
ronischen Dokumenten bestimmte darin enthaltene Angaben auch in strukturierter Form, insbesondere im XML-
Format, zu übermitteln. Die Länder sollten allerdings darauf achten, dass sie eine derartige Verpflichtung nur
begründen, soweit die gängigen Notariatssoftwareprodukte die Erstellung und Mitübersendung strukturierter Da-
tensätze auch ermöglichen.

Zu Satz 2 Nummer 5

Nach Satz 2 Nummer 5 können die Landesregierungen Maßnahmen für den Fall des Auftretens technischer Stö-
rungen anordnen. Bedeutung erlangen solche Maßnahmen insbesondere dann, wenn nach Satz 2 Nummer 4 Buch-
stabe a bestimmt ist, dass Notare Dokumente nur mittels Datenfernübertragung in elektronischer Form beim Re-
gistergericht einreichen dürfen. Hier kann für Störungsfälle beispielsweise die Übermittlung elektronischer Do-
kumente auf einem Datenträger oder die Einreichung in Papierform zugelassen werden.

Zu Satz 3

Nach Satz 3 hat ein Verstoß gegen eine Verpflichtung zur Einreichung elektronischer Dokumente keine Auswir-
kungen auf die Wirksamkeit der Einreichung. Die vorgeschlagene Regelung ist speziell im Hinblick auf etwaige
technische Probleme bei der Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlich. Nach Satz 2 Nummer 5 kön-
nen die Landesregierungen für diese Fälle beispielsweise die Ersatzeinreichung in Papierform zulassen.

Auch die pflichtwidrige Nichteinreichung strukturierter Daten oder die Übermittlung unrichtiger Metadaten ver-
hindert den wirksamen Eingang beim Registergericht nicht.

Zu Absatz 2

Die Vorschrift ermöglicht die elektronische Führung der Registerakten. Die Landesregierungen können jeweils
für ihren Zuständigkeitsbereich bestimmen, ab wann und bei welchen Gerichten die Registerakten elektronisch
geführt werden. Die Anordnung kann auch auf Teile des Aktenbestands eines Registergerichts beschränkt werden.
Zulässig ist dabei auch die Anordnung, nur Teile einer Registerakte in elektronischer Form zu führen und die
restlichen Bestandteile (weiterhin) in Papierform aufzubewahren (sogenannte Hybridakte).

Zu Absatz 3

Die Landesregierungen werden ermächtigt, die ihnen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 zustehenden Be-
fugnisse zum Erlass von Rechtsverordnungen über den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Re-
gisterakte auf die Landesjustizverwaltungen zu übertragen.

Drucksache 18/12203 – 94 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Absatz 4

Im elektronischen Rechtsverkehr und bei der Führung der elektronischen Registerakten sind hohe technische und
organisatorische Anforderungen an die Datenverarbeitung zu stellen. Die allgemeinen Anforderungen entspre-
chen denen, die auch für das elektronische Schiffsregister gelten. Nach § 93 Satz 1 der Schiffsregisterordnung
gelten dafür die entsprechenden Vorschriften der Grundbuchordnung sinngemäß. Durch die Verweisung auf § 126
Absatz 1 Satz 2 der Grundbuchordnung (GBO) wird zunächst bestimmt, dass die Grundsätze ordnungsgemäßer
Datenverarbeitung eingehalten werden müssen. Insbesondere müssen Vorkehrungen gegen einen Datenverlust
getroffen, die erforderlichen Kopien der Datenbestände mindestens tagesaktuell gehalten und die originären Da-
tenbestände sowie deren Kopien sicher aufbewahrt werden. Weiterhin ist zu gewährleisten, dass die elektroni-
schen Dokumente auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden können. Zudem sind
Vorkehrungen gegen unbefugte Zugriffe, insbesondere gegen unbefugte Einsicht und Veränderung der in die
elektronische Akte aufgenommenen Daten zu treffen. Durch die Verweisung auf § 126 Absatz 3 GBO wird – wie
beim elektronischen Grundbuch – die Möglichkeit eröffnet, die Datenverarbeitung im Auftrag des zuständigen
Registergerichts auf den Anlagen einer anderen staatlichen Stelle oder auf den Anlagen einer juristischen Person
des öffentlichen Rechts vorzunehmen, wenn die ordnungsgemäße Erledigung der Registersachen sichergestellt
ist.

Der Sechste Abschnitt der Schiffsregisterordnung enthält bereits Regelungen über den elektronischen Rechtsver-
kehr in den Fällen der Beschwerde. Satz 2 stellt klar, dass es dabei auch nach der Einführung des elektronischen
Rechtsverkehrs in Schiffsregistersachen und der elektronischen Registerakte bleibt.

Zu Absatz 5

Nach Absatz 5 sollen die weiteren mit dem Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der
elektronischen Akte im Grundbuchverfahren vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2713) in die Grundbuchordnung
eingestellten Vorschriften im Schiffsregisterverfahren sinngemäß gelten.

Das betrifft zunächst § 136 GBO über den Eingang elektronischer Dokumente. Die Vorschrift regelt, dass das
Dokument als eingegangen gilt, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Registergerichts den Ein-
gang aufgezeichnet hat. Nach Satz 2 soll der genaue Zeitpunkt des Antragseingangs vermerkt werden. Außerdem
ist vorgesehen, dass dem Absender eines direkt an die Empfangseinrichtung des Registergerichts übermittelten
Dokuments unverzüglich der Empfang des Dokuments oder der das Dokument enthaltenden Nachricht zu bestä-
tigen ist. Dabei ist dem Absender auch der Eingangszeitpunkt mitzuteilen. Die Bestätigung kann automatisiert
erstellt werden. Um einen hinreichenden Beweiswert der Eingangsbestätigung zu erreichen, ist deren Urheber-
schaft durch eine elektronische Signatur zu dokumentieren und ihr Inhalt gegen Verfälschungen zu schützen.
Durch die Regelung in Absatz 3 wird sichergestellt, dass als elektronische Dokumente übermittelte Anträge und
Eintragungsunterlagen nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie für eine Bearbeitung durch das Registergericht
geeignet sind. Die Regelung dient der Rechtssicherheit. Sie legt zum einen fest, unter welchen Voraussetzungen
ein Eintragungsantrag rechtswirksam beim Registergericht eingehen und damit rangwahrende Wirkung entfalten
kann. Zum anderen wird klargestellt, dass das Registergericht bei der Entscheidung über einen Antrag nur solche
elektronischen Dokumente berücksichtigen muss und darf, die den technischen Vorgaben entsprechen.

Auch § 137 GBO gilt sinngemäß. Nach den allgemeinen Bestimmungen sind die Eintragungsvoraussetzungen
dem Registergericht grundsätzlich durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen (§ 37
Absatz 1 Schiffsregisterordnung – SchRegO). Absatz 1 überträgt die vorgenannte Regelung wirkungsgleich auf
den elektronischen Rechtsverkehr. Danach können dem Registergericht öffentliche und öffentlich beglaubigte
Urkunden auch als elektronische Dokumente übermittelt werden. Die elektronischen Dokumente sind vom Notar
mit einem einfachen elektronischen Zeugnis nach § 39a Beurkundungsgesetz zu versehen. Auch die Übermittlung
eines öffentlichen elektronischen Dokuments (§ 371a Absatz 3 Satz 1 ZPO) ist möglich, wenn es durch die aus-
stellende Behörde oder die mit öffentlichem Glauben versehene Person qualifiziert elektronisch signiert wurde
und das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifi-
kat die Behörde oder die Eigenschaft als mit öffentlichem Glauben versehene Person erkennen lässt. Absatz 2
überträgt die Regelungen des § 37 Absatz 3 SchRegO auf das Gebiet des elektronischen Rechtsverkehrs. Das
Dienstsiegel bzw. der Stempel der Behörde wird durch das qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifi-
ziertes Attributzertifikat ersetzt, aus dem sich die Zugehörigkeit der signierenden Person zu der Behörde ergibt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 95 – Drucksache 18/12203

§ 138 GBO, der ebenfalls sinngemäß gilt, ermöglicht es, in Papierform vorliegende Schriftstücke in elektronische
Dokumente zu übertragen und letztere zur elektronischen Akte zu nehmen. Einzelheiten der Übertragung sollen
in § 73d (neu) der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung geregelt werden. Für den Fall, dass
die Registerakte, zu der ein elektronisches Dokument eingereicht wird, noch nicht (auch nicht teilweise) in elekt-
ronischer Form geführt wird und eine Umstellung auch nicht im Zusammenhang mit der Einreichung dieses Do-
kuments erfolgen soll, sieht Absatz 3 vor, dass das eingereichte elektronische Dokument in die Papierform über-
tragen und in dieser Form zur Grundakte genommen wird.

Regelungen zu Ausdrucken aus der elektronischen Akte und zum Datenabruf enthält § 139 GBO, der ebenfalls
sinngemäß gilt.

Schließlich gilt § 140 GBO sinngemäß. Die Vorschrift erlaubt den Erlass von Entscheidungen und Verfügungen
in elektronischer Form, wenn die Aktenführung vollständig oder teilweise elektronisch erfolgt. Daneben sind in
§ 140 GBO Regelungen über die Bekanntgabe von Entscheidungen, Verfügungen und Mitteilungen durch Über-
mittlung elektronischer Dokumente getroffen, die sich an § 174 Absatz 1 und 3 ZPO orientieren.

Zu § 95

Da die in der Schiffsregisterordnung bereits bestehenden Verordnungsermächtigungen nicht ausreichen, wird in
Satz 1 eine spezielle Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vorgesehen,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten des elektronischen Rechtsverkehrs und
der elektronischen Registerakten zu regeln.

Satz 2 ermächtigt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, im Wege der Rechtsverordnung
eine Rahmenregelung zu erlassen, die nach den Bedürfnissen der einzelnen Länder durch Verordnung der Lan-
desregierungen ausgefüllt werden kann. Die Landesregierungen können die ihnen erteilte Ermächtigung auf die
Landesjustizverwaltungen übertragen.

Zu § 96

Ist aufgrund einer technischen Störung die Aufnahme von Dokumenten in die elektronische Registerakte vorüber-
gehend nicht möglich, kann nach dem vorgeschlagenen neuen § 96 die Leitung des Registergerichts anordnen,
dass die Registerakte für diese Dokumente vorübergehend in Papierform zu führen ist. Hierzu sind die Dokumente
zunächst nach Maßgabe des § 73e (neu) der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung auszudru-
cken. Nach der Behebung der technischen Störung sollen die Dokumente in elektronischer Form zur Registerakte
genommen werden. Eine Rückübertragung der Papierdokumente in die elektronische Form ist dazu nicht erfor-
derlich, wenn die ursprünglichen elektronischen Dokumente noch vorhanden sind. In diesem Fall können letztere
zur Akte genommen werden. Nach der Übernahme der Dokumente in die elektronische Akte können die Ausdru-
cke vernichtet werden. Einzelheiten des Verfahrens können die Landesregierungen in der Rechtsverordnung nach
§ 73i (neu) der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit § 73c Absatz 3 (neu)
der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung regeln.

Der vorgeschlagene neue § 96 Absatz 2 GBO trifft Regelungen zu einer möglicherweise erforderlichen Rückkehr
zur Registerführung in Papierform. Darüber hinaus ermöglicht er die dauerhafte Einstellung des elektronischen
Rechtsverkehrs sowie die Rückkehr zur in Papierform geführten Registerakte in den Fällen, in denen die erfor-
derlichen technischen Einrichtungen auf nicht absehbare Zeit funktionsunfähig werden. Eine solche Maßnahme
darf grundsätzlich jedoch nur als letztes Mittel ergriffen werden. Nicht erfasst sind sämtliche Fälle vorübergehen-
der technischer Störungen. Allerdings kann die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektroni-
schen Registerakte auch befristet zum Zwecke der Erprobung erfolgen. Die Erprobungsphase kann vorzeitig be-
endet werden, auch ohne dass die in § 96 Absatz 2 Satz 2 beschriebenen dauerhaften Probleme aufgetreten sind.
Die Anordnung erfolgt durch Rechtsverordnung der Landesregierung, die ihrerseits die Landesjustizverwaltung
ermächtigen kann. Nach Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit können der elektronische Rechtsverkehr und
die elektronische Registerakte wieder eingeführt werden.

Zu Nummer 2 (Umnummerierung von § 94)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung der Nummerierung.

Drucksache 18/12203 – 96 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Artikel 30 (Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung)

Zu Nummer 1 (Neunter Abschnitt – neu –)

Zu § 73a

Die Vorschrift stellt klar, dass für die elektronische Registerakte grundsätzlich dieselben Bestimmungen gelten
wie für die Registerakte in Papierform. Dies betrifft beispielsweise das Einsichtsrecht. Inhalt und Behandlung der
Registerakte sollen nur dann abweichen, wenn dies aufgrund der elektronischen Speicherung des Akteninhalts
notwendig oder sinnvoll erscheint und entsprechend geregelt ist.

Zu § 73b

Im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Registerakte werden sensible Daten über-
mittelt und gespeichert. Insbesondere die Öffnung der Datenspeicher für Fernzugriffe und die hieraus resultieren-
den Gefahren erfordern die Festlegung bundeseinheitlicher Standards in Bezug auf Datensicherheit und Daten-
schutz. Die Datenverarbeitung muss strengen technischen und organisatorischen Anforderungen genügen. Diese
Anforderungen entsprechen denen des elektronischen Registers. Für den elektronischen Rechtsverkehr und die
elektronische Registerakte kann daher auf die diesbezüglichen Vorschriften des Achten Abschnittes dieser Ver-
ordnung verwiesen werden. Für die Bestimmung des Datenspeichers für die elektronischen Akten ist § 56 ent-
sprechend anzuwenden. Mit der Verweisung auf § 58 werden die für die technischen Anlagen und Programme
geltenden Anforderungen festgelegt. Der Verweis auf § 72 stellt klar, dass diese Verordnung auch bei einer Da-
tenverarbeitung im Auftrag des Registergerichts auf den Anlagen einer anderen Stelle sinngemäß gilt.

Zu § 73c

Zu Absatz 1

Für einen derzeit noch nicht absehbaren Zeitraum werden Dokumente sowohl in elektronischer als auch in Pa-
pierform zu den Registerakten eingereicht werden. In Bezug auf die Aktenführung sind dabei verschiedene Vor-
gehensweisen denkbar. Zum einen kann der gesamte – d. h. auch der bereits vorhandene – Akteninhalt in die
elektronische Form übertragen werden. Zum anderen können eingehende elektronische Dokumente ausgedruckt
und in Papierform zur Akte genommen werden. Schließlich besteht die Möglichkeit, die bereits vorhandenen
Aktenbestandteile in Papierform beizubehalten und lediglich die neu eingehenden elektronischen Dokumente in
elektronischer Form zur Registerakte zu nehmen (sogenannte Hybridakte). In Papierform neu eingehende Doku-
mente können entweder in dieser Form zur Akte genommen oder in die elektronische Form übertragen werden.
Eine allgemeingültige Beantwortung der Frage, welche der aufgezeigten Vorgehensweisen die zweckmäßigste
ist, ist derzeit nicht möglich. Vielmehr kommt es entscheidend auf die technischen, organisatorischen und finan-
ziellen Rahmenbedingungen in den einzelnen Ländern bzw. Registergerichten an. Die Regelung in Satz 1 schafft
einen größtmöglichen Handlungsspielraum, indem sie auch die Führung der Registerakte als Hybridakte zulässt.
Bei der Führung von Hybridakten ist nach Satz 2 aus Gründen der Benutzerfreundlichkeit in dem elektronischen
Teil auf den in herkömmlicher Form geführten Teil der Akte hinzuweisen und umgekehrt.

Zu Absatz 2

Bei der Bearbeitung eines eingereichten elektronischen Dokuments hat das Registergericht die Integrität des Do-
kuments und die mit dem Dokument verbundene elektronische Signatur zu prüfen. Die Prüfung erfolgt regelmäßig
automationsgestützt, so dass ein besonderer Aufwand nicht entsteht. Das so erstellte Prüfprotokoll ist nach Satz 1
bei dem elektronischen Dokument in der Registerakte zu speichern. Ist ein elektronisches Dokument nicht sig-
niert, ist dies zu vermerken. Hinsichtlich des Inhalts des Protokolls orientiert sich die Vorschrift an § 33 Absatz 5
Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, der für das Verwaltungsverfahren die Fertigung
von Ausdrucken elektronischer Dokumente sowie die Beglaubigung elektronischer Dokumente nach deren Über-
tragung in ein anderes technisches Format regelt, sowie an § 298 Absatz 2 ZPO. Einer elektronischen Signierung
des Protokolls bedarf es nicht. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung nach § 73i (neu) dieser
Verordnung festlegen, in welchem Format die Protokolle gespeichert werden, beispielsweise als Text- oder Bild-
dateien oder aber in einem XML-basierten Datenaustauschformat. Der Gefahr einer nachträglichen Veränderung
der zur Akte genommenen elektronischen Dokumente wird dadurch begegnet, dass die Daten in einem sicheren
Archiv gespeichert werden (siehe hierzu die allgemeinen technischen und organisatorischen Maßgaben nach

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 97 – Drucksache 18/12203

§ 73b – neu). Soweit zu einem späteren Zeitpunkt eine Verifikation der Dokumentenintegrität und der Signatur
erforderlich werden sollte (beispielsweise zur Überprüfung der Richtigkeit einer Eintragung), kann es dabei nur
auf die Sachlage zum Zeitpunkt der Bearbeitung der Vorgänge durch das Registergericht ankommen. Eine solche
Prüfung kann unter Heranziehung des in der Akte gespeicherten Prüfprotokolls erfolgen.

Zu Absatz 3

Die Entscheidung darüber, ob eine Registerakte in elektronischer Form geführt wird, trifft das Land in der Rechts-
verordnung nach § 94 Absatz 1 Satz 2 SchRegO-E. Ob und in welchem Umfang dabei der in herkömmlicher Form
bereits vorhandene Inhalt der Registerakte in elektronische Dokumente zu übertragen und wie nach der Anlegung
der elektronischen Akte mit weiterhin eingehenden Papierdokumenten zu verfahren ist, entscheidet hingegen
grundsätzlich das Registergericht für jede Registerakte gesondert. Wird bei Anlegung der elektronischen Regis-
terakte ganz oder teilweise von einer Übertragung in die elektronische Form abgesehen, kann dies später jederzeit
nachgeholt werden. Aus Effizienzgründen kann jedoch eine einheitliche Vorgehensweise geboten sein. Die Lan-
desregierungen werden daher ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, ob und in welchem Umfang
ein Medientransfer stattfinden soll. Den Landesregierungen wird dabei ein großer Handlungsspielraum eröffnet.

Zu Absatz 4

Betreffen Urkunden, die nach § 59 Absatz 1 der Schiffsregisterordnung vom Registergericht aufzubewahren sind,
mehrere Registerblätter desselben Registergerichts, so können die Dokumente ohne Mehraufwand entweder in
die Registerakten aller beteiligten Registerblätter aufgenommen oder durch entsprechende Verlinkung in den ein-
zelnen Akten zugänglich gemacht werden. Die Einsicht in die Registerakten wird damit komfortabler gestaltet
und die Recherche erleichtert. Die Regelung gilt nur für Neueingänge und nicht für den bei der Einführung der
elektronischen Registerakte bereits in Papierform vorhandenen Aktenbestand, der durch Übertragung nach § 73e
(neu) in die elektronische Akte übernommen wird.

Zu § 73d

Die Vorschrift regelt die Übertragung von Papierdokumenten in die elektronische Form zum Zweck der Über-
nahme in die elektronische Registerakte. Von der Regelung erfasst sind auch die bei der Einführung der elektro-
nischen Registerakte bereits vorhandenen Papierakten. Da die Papierdokumente anschließend ausgesondert wer-
den können (vgl. § 138 Absatz 1 GBO, der nach § 94 Absatz 5 SchRegO-E sinngemäß gilt), müssen die elektro-
nischen Dokumente bestimmten Zuverlässigkeitsanforderungen genügen. So soll auch noch nach der Aussonde-
rung der Papierakten die Rechtmäßigkeit von Eintragungen überprüft werden können. Darüber hinaus ist zu be-
rücksichtigen, dass im Fall der Bezugnahme einer Eintragung auf eine Urkunde die beim Registergericht ver-
wahrte Urkunde für den Inhalt des Registers maßgebend ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist daher für die
Übertragung der Urkunden, auf die im Register Bezug genommen wird, ein Verfahren vorzusehen, das die größt-
mögliche Gewähr für die Übereinstimmung des elektronischen Zieldokuments mit der Ausgangsurkunde bietet.
Das diesbezügliche Übertragungsverfahren regelt Absatz 2.

Zu Absatz 1

In dem Verfahren zur Übertragung von Papierdokumenten in die elektronische Form ist zunächst durch allge-
meine Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Wiedergabe auf dem Bildschirm mit dem Schriftstück inhaltlich
und bildlich übereinstimmt. Hierzu können technische Prüfmechanismen eingerichtet werden, die etwaige Fehl-
funktionen des Systems automatisch erkennen und melden. Darüber hinaus kommen organisatorische Maßnah-
men in Betracht, die eine optimale Aufbereitung der Papierdokumente für den Scanvorgang ermöglichen. Eine
stichprobenartige Kontrolle der Übertragungsergebnisse kann ebenfalls zur Qualitätssicherung beitragen. Bei dem
elektronischen Dokument sind der Name des für die Übertragung verantwortlichen Urkundsbeamten der Ge-
schäftsstelle sowie der Zeitpunkt der Übertragung zu vermerken.

Einer individuellen Kontrolle jedes einzelnen Übertragungsvorgangs bedarf es – anders als in den Fällen des
Absatzes 2 – nicht.

Zu Absatz 2

Die Vorschrift regelt das Verfahren zur Übertragung von Urkunden, auf die in einer aktuellen Registereintragung
Bezug genommen wird. Nicht erfasst sind somit diejenigen Urkunden, auf die in Eintragungen Bezug genommen

Drucksache 18/12203 – 98 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

wird, die zum Zeitpunkt der Übertragung des Dokuments in die elektronische Form bereits gelöscht sind. Eben-
falls nicht erfasst sind Urkunden, auf die sich zwar eine Eintragung gründet, ohne dass jedoch in der Eintragung
auf diese Urkunde Bezug genommen wird. Für diese Urkunden gilt Absatz 1.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat festzustellen, ob die Wiedergabe auf dem Bildschirm mit dem Schrift-
stück inhaltlich und bildlich übereinstimmt. Er hat bei dem elektronischen Dokument zudem einen Vermerk dar-
über anzubringen, ob das Schriftstück Durchstreichungen, Änderungen, Einschaltungen, Radierungen oder andere
Mängel aufweist. Der Vermerk ist von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mit seinem Namen und einer
qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Tatsachen im Sinne des Satzes 2, die
aus dem elektronischen Dokument zweifelsfrei ersichtlich sind, müssen nicht vermerkt werden. Die Vorschrift
orientiert sich an § 9 Absatz 4 der Handelsregisterverordnung.

Eine vollständig automatisierte Übertragung ohne individuelle Qualitätskontrolle könnte den hohen Anforderun-
gen nicht gerecht werden, die sich aus der Verantwortung des Registergerichts für die Richtigkeit des Registers
ergeben. So können zuverlässige Feststellungen über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übertragung – ins-
besondere aufgrund des teilweise schlechten Erhaltungszustands der Papierdokumente und den damit für den
Scanvorgang verbundenen Problemen – nur aufgrund einer Inaugenscheinnahme getroffen werden. Die Regelung,
dass die elektronischen Dokumente zu signieren sind, dürfte sich dabei positiv auf die Qualität der Übertragungs-
ergebnisse auswirken, da das Anbringen der Signatur dem zuständigen Bediensteten seine unmittelbare Verant-
wortlichkeit für die ordnungsgemäße Durchführung des Übertragungsvorgangs verdeutlicht.

Zu § 73e

Zu Absatz 1

Die Vorschrift regelt die Einzelheiten der in § 138 Absatz 3 GBO, der nach § 94 Absatz 5 SchRegO-E sinngemäß
gilt, vorgesehenen Fertigung von Ausdrucken elektronischer Dokumente zum Zweck der Übernahme in die in
herkömmlicher Art geführte Registerakte. Dazu ist nach Satz 1 zunächst durch allgemeine technische und orga-
nisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Inhalt der elektronischen Dokumente in den Ausdrucken
richtig und vollständig wiedergegeben wird und dass etwaige Fehlfunktionen des Systems automatisch erkannt
und gemeldet werden. Einer zusätzlichen Bestätigung der Übereinstimmung im Einzelfall bedarf es nicht. Nach
Satz 2 ist bei dem Ausdruck das Ergebnis der Integritäts- und Signaturprüfung zu vermerken. Die Regelung ori-
entiert sich an § 33 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 VwVfG und § 298 Absatz 2 ZPO. Die Prüfung kann automatisiert
durchgeführt werden, so dass kein besonderer Aufwand entsteht. Der Vermerk nach Satz 2 kann maschinell er-
stellt werden.

Zu Absatz 2

Nach § 138 Absatz 2 GBO, der nach § 94 Absatz 5 SchRegO-E sinngemäß gilt, ist ein zur Registerakte genom-
menes elektronisches Dokument in lesbarer Form zu erhalten. Hierzu kann es in ein anderes Dateiformat übertra-
gen und in dieser Form anstelle der bisherigen Datei in die Registerakte übernommen werden. Der Vorgang weist
Parallelen zur Übertragung eines elektronischen Dokuments in die Papierform zum Zweck der Aufnahme in die
in herkömmlicher Form geführte Registerakte auf. Auch hier muss nach der Übertragung noch eine Prüfung von
Integrität und Authentizität des Ausgangsdokuments möglich sein. Dazu ist nach Satz 1 die inhaltliche und bild-
liche Übereinstimmung von Ausgangs- und Zieldatei zu gewährleisten. Dies kann wie bei der Übertragung eines
elektronischen Dokuments in die Papierform nach Absatz 1 durch allgemeine technische und organisatorische
Vorkehrungen erfolgen. Einzelheiten der Übertragung, wie z. B. die Bestimmung des Dateiformats der Zieldatei
oder die Bestimmung des Übertragungszeitpunkts, können die Landesregierungen bzw. die Landesjustizverwal-
tungen durch Rechtsverordnungen nach § 73i (neu) dieser Verordnung regeln.

Nach Satz 2 sind auch Prüfprotokolle nach § 73c Absatz 2 (neu) dieser Verordnung, Übertragungsvermerke nach
§ 73d (neu) dieser Verordnung und Eingangsvermerke nach § 136 Absatz 1 und 2 GBO, der nach § 94 Absatz 5
SchRegO-E sinngemäß gilt, in lesbarer Form zu erhalten. Bei der Übertragung genügt die Sicherstellung der in-
haltlichen Übereinstimmung. Die Art der Darstellung auf dem Bildschirm ist hier, anders als dies bei eingereich-
ten elektronischen Dokumenten der Fall sein kann, ohne Bedeutung. Die Regelung ermöglicht eine flexiblere
Handhabung insbesondere für den Fall, dass die Protokolle in strukturierter maschinenlesbarer Form gespeichert
werden.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 99 – Drucksache 18/12203

Zu Absatz 3

In den Fällen, in denen das Beschwerdegericht nicht selbst auf die elektronische Registerakte zugreifen kann und
eine elektronische Übermittlung der Daten an das Beschwerdegericht ebenfalls nicht in Betracht kommt, hat das
Registergericht Ausdrucke der in der Akte enthaltenen elektronischen Dokumente für das Beschwerdegericht zu
fertigen. Im Regelfall genügen Ausdrucke derjenigen Dokumente, die das Beschwerdegericht zur Durchführung
des Beschwerdeverfahrens benötigt. Die Herstellung der Ausdrucke erfolgt gemäß Absatz 1. Die Ausdrucke kön-
nen vernichtet werden, wenn das Beschwerdeverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.

Zu § 73f

Zu Absatz 1

Im Fall der elektronischen Führung der Registerakte tritt an die Stelle der Abschrift aus der Akte der Ausdruck
und an die Stelle der beglaubigten Abschrift der amtliche Ausdruck (vgl. § 139 Absatz 1 GBO, der gemäß § 94
Absatz 5 SchRegO-E sinngemäß gilt). Nach der Verweisung in Satz 1 sind die Regelungen des § 65 Absatz 1 und
2 dieser Verordnung über Inhalt und Gestaltung der Ausdrucke aus dem maschinell geführten Register entspre-
chend anzuwenden. Der (einfache) Ausdruck kann danach dem Antragsteller auch elektronisch, beispielsweise
per Telefax, übermittelt werden. Für den amtlichen Ausdruck besteht diese Möglichkeit nicht.

Wurden für elektronische Dokumente, auf die sich der Ausdruck bezieht, nach § 73c Absatz 2 (neu) dieser Ver-
ordnung Protokolle zur Integritäts- und Signaturprüfung gefertigt und zur Registerakte genommen, hat ein amtli-
cher Ausdruck auch diese Protokolle wiederzugeben. Wurde das Dokument zunächst von der Papierform in die
elektronische Form übertragen, so muss der Ausdruck den Vermerk nach § 73d (neu) enthalten.

Zu Absatz 2

Für die Einsicht in die elektronischen Registerakten gelten weitgehend die gleichen rechtlichen und technischen
Rahmenbedingungen wie für die Einsicht in das elektronische Register. Daher verweist die Vorschrift auf die
diesbezüglichen Regelungen in § 67 dieser Verordnung über die Einsicht in das maschinell geführte Register. Die
Einsicht in das elektronische Register erfolgt durch Wiedergabe des betreffenden Registerblattes auf dem Bild-
schirm. Als Alternative zur Einsicht auf dem Bildschirm ist auch die Einsicht in einen dazu hergestellten Ausdruck
zulässig. Die Einsicht in eine elektronische Registerakte kann auch durch ein anderes als das Registergericht
bewilligt und gewährt werden, welches das Registerblatt führt.

Zu Absatz 3

Für den Abruf von Daten aus den elektronischen Registerakten kann nach § 139 Absatz 3 GBO, der nach § 94
Absatz 5 SchRegO-E sinngemäß gilt, ein automatisiertes Verfahren eingerichtet werden. Hinsichtlich der näheren
Ausgestaltung des Verfahrens zum automatisierten Abruf kann auf die §§ 68 bis 70 dieser Verordnung verwiesen
werden. Die Zulassung zum automatisierten Abrufverfahren berechtigt nicht nur zur Einsichtnahme in die elekt-
ronische Akte, sondern auch zur Fertigung von Abdrucken aus der Akte (vgl. § 68). Details der Einrichtung des
automatisierten Abrufverfahrens werden in § 69 sowie mit der in § 70 enthaltenen Verweisung auf die Grund-
buchverfügung geregelt.

Zu § 73g

Kann der Inhalt der elektronischen Registerakte ganz oder teilweise auf Dauer nicht mehr in lesbarer Form wie-
dergegeben werden (beispielsweise aufgrund einer Beschädigung des Primärdatenspeichers), ist der Akteninhalt
wiederherzustellen, und zwar grundsätzlich wieder in elektronischer Form. Die Rekonstruktion des Akteninhalts
kann unter Zuhilfenahme aller geeigneten Unterlagen erfolgen. Im Regelfall wird dabei auf den Sicherungsspei-
cher zugegriffen werden können. Im Übrigen gilt § 60 Absatz 1 dieser Verordnung entsprechend.

Zu § 73h

Ist eine elektronische Akte aufgrund eines Zuständigkeitswechsels an ein anderes Registergericht abzugeben, sol-
len die Vorschriften über die Abgabe elektronischer Grundbuchblätter (vgl. § 92a GBV) sinngemäß gelten. Die

Drucksache 18/12203 – 100 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

elektronische Akte ist nicht zu schließen, sondern im Datenverarbeitungssystem dem übernehmenden Register-
gericht zuzuordnen oder diesem zu übermitteln, wenn die technischen Voraussetzungen für eine Übernahme der
Daten gegeben sind.

Zu § 73i

Nach § 95 SchRegO-E ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ermächtigt, durch Rechts-
verordnung gewisse Regelungen im Hinblick auf den elektronischen Rechtsverkehr in Schiffsregistersachen und
die elektronischen Registerakten zu treffen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann
dabei die Regelung weiterer Einzelheiten den Landesregierungen übertragen und vorsehen, dass diese ihre Er-
mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen können. § 73i (neu) macht von
dieser Ermächtigung insoweit Gebrauch, als Einzelheiten der Regelungsbereiche des hier neu gefassten Neunten
Abschnitts der Verordnung nicht abschließend durch Bundesrecht geregelt sind. In Betracht kommen dabei u. a.
Anordnungen der Landesregierungen bzw. Landesjustizverwaltungen zur Anlegung der elektronischen Register-
akte und zur Übertragung von elektronischen Dokumenten in archivgeeignete Standardformate.

Zu Nummer 2 (Umnummerierung des bisherigen Neunten Abschnitts)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Artikel 32 (Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur
Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und
zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung)

Artikel 32 hebt durch die Regelung in Artikel 11 Nummer 10 sachlich überholte Änderungsbefehle im Gesetz zur
Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuch-
rechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung auf.

Zu Artikel 33 (Inkrafttreten)

Durch die Änderungen in Absatz 1 treten die in Artikel 11, 13, 16, 18, 20 und 22 enthaltenen redaktionellen
Anpassungen und vorgesehenen Verordnungsermächtigungen zum 1. Januar 2018 in Kraft. Dies ermöglicht dem
Bund und den Ländern, bereits ab diesem Zeitpunkt von den geänderten Verordnungsermächtigungen Gebrauch
zu machen.

Durch die Änderungen in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 treten rein redaktionelle Änderungen ohne Bezug zur elekt-
ronischen Aktenführung am Tag nach der Verkündung in Kraft. Nach Nummer 11 gilt das auch für die Änderung
des Gerichtsverfassungsgesetzes. Durch Nummer 4 können die nunmehr ausformulierten Verordnungsermächti-
gungen des § 335 HGB-E bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, damit die begleitenden Rechts-
verordnungen rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der Vorschrift zum 1. Januar 2018 erlassen werden können. Dies
ist notwendig, um dem Bundesamt für Justiz eine angemessene Überleitung seiner bisherigen elektronischen Ak-
tenführung und Kommunikation in die elektronische Aktenführung und Kommunikation nach den Vorgaben die-
ses Gesetzes zu ermöglichen und gegebenenfalls auch das Zusammenspiel mit den in § 335 Absatz 2a Satz 2
HGB-E in Verbindung mit § 110c OWiG-E in Bezug genommenen Rechtsverordnungen auszugestalten.

Durch die Nummern 5 bis 10 des Absatzes 2 ist gewährleistet, dass im Bereich von ZPO, FamFG, ArbGG, SGG,
VwGO und FGO bereits am Tag nach dem Inkrafttreten die rechtlichen Grundlagen dafür vorliegen, dass im Falle
einer Beschränkung der elektronischen Aktenführung durch Rechtsverordnung vorgesehen werden kann, dass
durch Verwaltungsvorschrift geregelt wird, in welchen Verfahren die Akten elektronisch zu führen sind.

Nach Absatz 2 Nummer 11 treten am Tag nach der Verkündung auch die Vorschriften zur Einführung des elekt-
ronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Schiffsregisterverfahren (Artikel 29 und 30) in Kraft.
Die Länder können über den Zeitpunkt der Umsetzung selbständig entscheiden.

Absatz 3 enthält eine rein redaktionelle Anpassung bedingt durch die Einfügung der neuen Nummern 1 und 2 in
Artikel 12.

Nach Absatz 4 Nummer 2 tritt die in Artikel 11 Nummer 10 enthaltene Einfügung des § 753 Absatz 5 ZPO-E
gleichzeitig mit dem § 130d ZPO, auf den er verweist, am 1. Januar 2022 in Kraft. Bei der Änderung in Absatz 4
Nummer 1 handelt es sich um eine erforderlich gewordene, rein redaktionelle Änderung.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 101 – Drucksache 18/12203

Bei der Änderung in Absatz 5 handelt es sich um eine rein redaktionelle Anpassung.

Nach Absatz 6 gelten die Verpflichtungen zur Führung der elektronischen Akte in Verfahren nach der Zivilpro-
zessordnung, dem Arbeitsgerichtsgesetz, dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angele-
genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dem Sozialgerichtsgesetz, der Verwaltungsgerichtsordnung und der
Finanzgerichtsordnung (Artikel 12, 14, 17, 19, 21 und 23) ab dem 1. Januar 2026.

Berlin, den 26. April 2017

Dr. Patrick Sensburg
Berichterstatter

Dr. Karl-Heinz Brunner
Berichterstatter

Jörn Wunderlich
Berichterstatter

Katja Keul
Berichterstatterin

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Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

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