Vom 26. April 2017
Deutscher Bundestag Drucksache 18/12148
18. Wahlperiode 26.04.2017
Änderungsantrag
der Abgeordneten Dr. Thomas Gambke, Kerstin Andreae, Dr. Tobias Lindner
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 18/11233, 18/11531, 18/11683 Nr. 8, 18/12128 –
Entwurf eines Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im
Zusammenhang mit Rechteüberlassungen
Der Bundestag wolle beschließen:
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 1 werden die folgenden Nummern 1a und 1b eingefügt:
‚1a. In § 4 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „, die Bildung eines Sammelpos-
tens (§ 6 Absatz 2a)“ gestrichen.
1b. In § 4h Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „, nach § 6 Absatz 2a Satz 2
gewinnmindernd aufzulösenden“ gestrichen.‘
2. Nummer 2a wird wie folgt gefasst:
‚2a. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „410 Euro“ durch die Angabe
„1000 Euro“ ersetzt.
b) Absatz 2a wird aufgehoben.‘
3. Nach Nummer 2a werden die folgenden Nummern 2b und 2c eingefügt:
‚2b. In § 6b Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „und Absatz 2a“ gestrichen.
2c. In § 7g Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „und 2a“ gestrichen.‘
Berlin, den 25. April 2017
Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion
Drucksache 18/12148 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Begründung
Die Grenze für die Möglichkeit zur Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter wurde seit 1964 (damals
800 DM) nicht erhöht. Daher ist unter Berücksichtigung der Preissteigerungen in diesem Zeitraum, eine Anhe-
bung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter auf 1.000 Euro notwendig. Die geplante Anhebung auf 800
Euro wird einen positiven Liquiditätseffekt für Unternehmen erzielen und Freiräume für neue Investitionen schaf-
fen, sie ist jedoch in ihrer Höhe nicht ausreichend und durch die Beibehaltung der Möglichkeit zur Bildung eines
Sammelpostens (sog. „Poolabschreibung“) wird eine deutliche Verwaltungsvereinfachung für die Wirtschaft und
die Finanzverwaltung verhindert. Die Beibehaltung dieses Wahlrechts verringert den Mehrwert der Anhebung
der Sofortabschreibungsgrenze und vereinfacht das Steuerrecht an dieser Stelle nicht. Durch die Beibehaltung
der Wahlpflichtoption müssen bei deren Anwendung weiterhin Sammelposten gebildet und muss ein Anlagen-
verzeichnis geführt werden.
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