BT-Drucksache 18/12128

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/11233, 18/11531, 18/11683 Nr. 8 - Entwurf eines Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen

Vom 26. April 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/12128

18. Wahlperiode 26.04.2017

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

– Drucksachen 18/11233, 18/11531, 18/11683 Nr. 8 –

Entwurf eines Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im
Zusammenhang mit Rechteüberlassungen

A. Problem

Immaterielle Wirtschaftsgüter wie Patente, Lizenzen, Konzessionen oder Mar-
kenrechte lassen sich besonders einfach auf andere Rechtsträger bzw. über Staats-
grenzen hinweg übertragen. Dies hat in der Vergangenheit dazu geführt, dass im-
mer mehr Staaten durch besondere Präferenzregelungen (sog. „IP-Boxen“, „Li-
zenzboxen“ oder „Patentboxen“) in einen Steuerwettbewerb mit anderen Staaten
getreten sind, der – soweit die Anwendung der Präferenzregelungen nicht an ein
Mindestmaß an tatsächlicher Geschäftstätigkeit geknüpft ist – von der Organisa-
tion für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) als schädlich
eingestuft wird. Multinationale Konzerne können diese Präferenzregime zur Ge-
winnverlagerung nutzen.

B. Lösung

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die steuerliche Abzugsmöglichkeit für
Lizenzaufwendungen und andere Aufwendungen für Rechteüberlassungen, die
beim Empfänger aufgrund eines als schädlich einzustufenden Präferenzregimes
nicht oder nur niedrig besteuert werden, eingeschränkt und sollen somit Besteue-
rungsinkongruenzen verhindert werden. Der Gesetzentwurf orientiert sich an dem
von OECD und G20 für das Vorliegen einer schädlichen Steuerpraxis herangezo-
genen Merkmal der fehlenden substanziellen Geschäftstätigkeit.

Darüber hinaus empfiehlt der Finanzausschuss insbesondere folgende Änderun-
gen am Gesetzentwurf:

– Anpassung der bestehenden Steuerbefreiung von Zuschüssen im Rahmen
des INVEST-Programms an die neuen Förderbedingungen,

– Einführung einer Steuerbefreiung von Sanierungserträgen im EStG, KStG
und GewStG unter Verhinderung von Doppelbegünstigungen,

Drucksache 18/12128 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

– Ersatz der Definition des Nexus-Ansatzes (§ 4j Absatz 1 Satz 4 bis 6 EStG
des Gesetzentwurfs der Bundesregierung) durch einen ausdrücklichen Ver-
weis auf den BEPS-Bericht der OECD in § 4j Absatz 1 Satz 4 EStG,

– Klarstellung, dass in Zwischenschaltungsfällen stets die niedrigste Belastung
maßgeblich ist,

– Sicherstellung der Anwendung der Regelung des § 4j EStG auch bei trans-
parent besteuerten Gesellschaften,

– Anhebung der GWG-Grenze zur Sofortabschreibung geringwertiger Wirt-
schaftsgüter von 410 Euro auf 800 Euro. Anhebung der unteren Wertgrenze
zur Bildung eines Sammelpostens von 150 Euro auf 250 Euro.,

– Klarstellung zur Thesaurierungsbegünstigung.

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 18/11233, 18/11531 in geän-
derter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE
LINKE.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Die Maßnahmen dienen im Wesentlichen der Sicherung des bestehenden Steuer-
aufkommens.

(Steuermehr- / -mindereinnahmen (-) in Mio Euro)

Gebietskörper-
schaft

Volle Jahres-
wirkung ¹

Kassenjahr

2018 2019 2020 2021 2022

Insgesamt -910 -385 -1.665 -1.600 -615 -335

Bund -303 -130 -550 -534 -205 -111

Länder -302 -125 -548 -529 -205 -111

Gemeinden -305 -130 -567 -537 -205 -113

¹ Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten.

Die Aufstellung berücksichtigt die vom Finanzausschuss empfohlenen Änderun-
gen am Gesetzentwurf.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger ändert sich der Erfüllungsaufwand nicht.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/12128

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft führt die Regelung des § 4j EStG zu einem erhöhten Erfül-
lungsaufwand von rund 82 000 Euro, da die betroffenen Steuerpflichtigen in ge-
schätzten 650 Fällen je Veranlagungszeitraum im Rahmen der Steuererklärung
zusätzliche Angaben machen und ggf. Nachweise erbringen müssen. Diese ent-
fallen in vollem Umfang auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten.

Der laufende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft aus diesem Regelungsvorha-
ben unterliegt der „One in, one out“-Regelung (Kabinettsbeschluss vom 25. März
2015). Im Sinne der „One in, one out“-Regelung stellt der jährliche Erfüllungs-
aufwand der Wirtschaft in diesem Regelungsvorhaben ein „In“ von rund 82 000
Euro dar. Die erforderliche Kompensation kann durch bereits beschlossene Rege-
lungsvorhaben erbracht werden.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Im Einzelfall führt die Regelung des § 4j EStG zu einem höheren Bearbeitungs-
und Prüfungsaufwand. Aufgrund des vergleichsweise engen Kreises der von der
Regelung betroffenen Fälle ist für die Steuerverwaltungen der Länder insgesamt
allerdings mit keinem nennenswerten Mehraufwand zu rechnen. Zudem entsteht
in den Ländern einmaliger automationstechnischer Umstellungsaufwand, der im
Rahmen der üblichen Softwarepflege erbracht werden kann.

F. Weitere Kosten

Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine
direkten weiteren Kosten.

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Ver-
braucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Drucksache 18/12128 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/11233, 18/11531 in der aus der nachste-
henden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 26. April 2017

Der Finanzausschuss

Ingrid Arndt-Brauer
Vorsitzende

Dr. Mathias Middelberg
Berichterstatter

Lothar Binding (Heidelberg)
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/12128

Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im
Zusammenhang mit Rechteüberlassungen
– Drucksachen 18/11233, 18/11531 –
mit den Beschlüssen des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Entwurf eines Gesetzes gegen schädli-
che Steuerpraktiken im Zusammenhang

mit Rechteüberlassungen

Entwurf eines Gesetzes gegen schädli-
che Steuerpraktiken im Zusammenhang

mit Rechteüberlassungen

Vom ... Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I
S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 9 des Geset-
zes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I
S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 9 des Geset-
zes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 4i folgende Angabe eingefügt:

1. u n v e r ä n d e r t

„§ 4j Aufwendungen für Rechteüberlassun-
gen“.

2. § 3 Nummer 71 wird wie folgt gefasst:

„71. der aus einer öffentlichen Kasse gezahlte
Zuschuss

a) für den Erwerb eines Anteils an einer
Kapitalgesellschaft in Höhe von 20
Prozent der Anschaffungskosten,
höchstens jedoch 100 000 Euro. Vo-
raussetzung ist, dass

aa) der Anteil an der Kapitalgesell-
schaft länger als drei Jahre ge-
halten wird,

bb) die Kapitalgesellschaft, deren
Anteil erworben wird,

Drucksache 18/12128 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

aaa) nicht älter ist als sieben
Jahre, wobei das Datum
der Eintragung der Ge-
sellschaft in das Han-
delsregister maßgeblich
ist,

bbb) weniger als 50 Mitarbei-
ter (Vollzeitäquivalente)
hat,

ccc) einen Jahresumsatz
oder eine Jahresbilanz-
summe von höchstens 10
Millionen Euro hat und

ddd) nicht an einem regulier-
ten Markt notiert ist
und keine solche Notie-
rung vorbereitet;

cc) der Zuschussempfänger das 18.
Lebensjahr vollendet hat oder
eine GmbH oder Unternehmer-
gesellschaft ist, bei der mindes-
tens ein Gesellschafter das
18. Lebensjahr vollendet hat
und

dd) für den Erwerb des Anteils kein
Fremdkapital eingesetzt wird.
Wird der Anteil von einer
GmbH oder Unternehmergesell-
schaft im Sinne von Doppel-
buchstabe cc erworben, gehören
auch solche Darlehen zum
Fremdkapital, die der GmbH
oder Unternehmergesellschaft
von ihren Anteilseignern ge-
währt werden und die von der
GmbH oder Unternehmergesell-
schaft zum Erwerb des Anteils
eingesetzt werden.

b) anlässlich der Veräußerung eines An-
teils an einer Kapitalgesellschaft im
Sinne von Buchstabe a in Höhe von
25 Prozent des Veräußerungsge-
winns, wenn

aa) der Veräußerer eine natürliche
Person ist,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/12128

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

bb) bei Erwerb der veräußerten An-
teile bereits ein Zuschuss im
Sinne von Buchstabe a gezahlt
und nicht zurückgefordert
wurde,

cc) der veräußerte Anteil frühestens
drei Jahre (Mindesthaltedauer)
und spätestens zehn Jahre
(Höchsthaltedauer) nach An-
teilserwerb veräußert wurde,

dd) wenn der Veräußerungsgewinn
nach Satz 2 mindestens 2 000
Euro beträgt und

ee) der Zuschuss auf 80 Prozent der
Anschaffungskosten begrenzt
ist.

Veräußerungsgewinn im Sinne von
Satz 1 ist der Betrag, um den der Ver-
äußerungspreis die Anschaffungs-
kosten einschließlich eines gezahlten
Agios übersteigt. Erwerbsneben- und
Veräußerungskosten sind nicht zu
berücksichtigen.“

2. Nach § 4i wird folgender § 4j eingefügt: 3. Nach § 4i wird folgender § 4j eingefügt:

㤠4j 㤠4j

Aufwendungen für Rechteüberlassungen Aufwendungen für Rechteüberlassungen

(1) Aufwendungen für die Überlassung der
Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rech-
ten, insbesondere von Urheberrechten und ge-
werblichen Schutzrechten, von gewerblichen,
technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen
Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum
Beispiel Plänen, Mustern und Verfahren, sind un-
geachtet eines bestehenden Abkommens zur Ver-
meidung der Doppelbesteuerung nur nach Maß-
gabe des Absatzes 3 abziehbar, wenn die Einnah-
men beim Gläubiger einer von der Regelbesteue-
rung abweichenden, niedrigen Besteuerung nach
Absatz 2 unterliegen (Präferenzregelung) und der
Gläubiger eine dem Schuldner nahestehende Per-
son im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuer-
gesetzes ist. Wenn auch der Gläubiger nach Satz 1
oder eine andere dem Schuldner nach Satz 1 na-
hestehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2 des
Außensteuergesetzes wiederum Aufwendungen
für Rechte haben, aus denen sich die Rechte nach

(1) Aufwendungen für die Überlassung der
Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rech-
ten, insbesondere von Urheberrechten und ge-
werblichen Schutzrechten, von gewerblichen,
technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen
Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum
Beispiel Plänen, Mustern und Verfahren, sind un-
geachtet eines bestehenden Abkommens zur Ver-
meidung der Doppelbesteuerung nur nach Maß-
gabe des Absatzes 3 abziehbar, wenn die Einnah-
men des Gläubigers einer von der Regelbesteue-
rung abweichenden, niedrigen Besteuerung nach
Absatz 2 unterliegen (Präferenzregelung) und der
Gläubiger eine dem Schuldner nahestehende Per-
son im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuer-
gesetzes ist. Wenn auch der Gläubiger nach Satz 1
oder eine andere dem Schuldner nach Satz 1 na-
hestehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2 des
Außensteuergesetzes wiederum Aufwendungen
für Rechte hat, aus denen sich die Rechte nach

Drucksache 18/12128 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Satz 1 unmittelbar oder mittelbar ableiten, sind
die Aufwendungen nach Satz 1 ungeachtet eines
bestehenden Abkommens zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auch dann nur nach Maßgabe
des Absatzes 3 abziehbar, wenn die weiteren Ein-
nahmen beim weiteren Gläubiger einer von der
Regelbesteuerung abweichenden, niedrigen Be-
steuerung nach Absatz 2 unterliegen und der wei-
tere Gläubiger eine dem Schuldner nach Satz 1
nahestehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2
des Außensteuergesetzes ist; dies gilt nicht, wenn
die Abziehbarkeit der Aufwendungen beim Gläu-
biger oder der anderen dem Schuldner naheste-
henden Person bereits nach dieser Vorschrift be-
schränkt ist. Als Schuldner und Gläubiger gelten
auch Betriebsstätten, die ertragsteuerlich als Nut-
zungsberechtigter oder Nutzungsverpflichteter
der Rechte für die Überlassung der Nutzung oder
des Rechts auf Nutzung von Rechten behandelt
werden. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,
soweit sich die niedrige Besteuerung daraus
ergibt, dass die Einnahmen beim Gläubiger oder
dem weiteren Gläubiger einer Präferenzregelung
unterliegen, die auf Rechte beschränkt ist, denen
eine substanzielle Geschäftstätigkeit zugrunde
liegt. Eine substanzielle Geschäftstätigkeit im
Sinne des Satzes 4 liegt nicht vor, wenn der Gläu-
biger das Recht nicht oder nicht weit überwiegend
im Rahmen seiner eigenen Geschäftstätigkeit ent-
wickelt hat; dies gilt insbesondere, wenn das
Recht erworben oder durch nahestehende Perso-
nen entwickelt worden ist. Satz 4 ist nicht anzu-
wenden, soweit die Präferenzregelung Einnah-
men aus der Überlassung von Rechten begünstigt,
die nach deutschem Recht unter das Markengesetz
fallen würden. Die Sätze 1 und 2 sind insoweit
nicht anzuwenden, als auf Grund der aus den Auf-
wendungen resultierenden Einnahmen ein Hinzu-
rechnungsbetrag im Sinne des § 10 Absatz 1
Satz 1 des Außensteuergesetzes anzusetzen ist.

Satz 1 unmittelbar oder mittelbar ableiten, sind
die Aufwendungen nach Satz 1 ungeachtet eines
bestehenden Abkommens zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auch dann nur nach Maßgabe
des Absatzes 3 abziehbar, wenn die weiteren Ein-
nahmen des weiteren Gläubigers einer von der
Regelbesteuerung abweichenden, niedrigen Be-
steuerung nach Absatz 2 unterliegen und der wei-
tere Gläubiger eine dem Schuldner nach Satz 1
nahestehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2
des Außensteuergesetzes ist; dies gilt nicht, wenn
die Abziehbarkeit der Aufwendungen beim Gläu-
biger oder der anderen dem Schuldner naheste-
henden Person bereits nach dieser Vorschrift be-
schränkt ist. Als Schuldner und Gläubiger gelten
auch Betriebsstätten, die ertragsteuerlich als Nut-
zungsberechtigter oder Nutzungsverpflichteter
der Rechte für die Überlassung der Nutzung oder
des Rechts auf Nutzung von Rechten behandelt
werden. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,
soweit sich die niedrige Besteuerung daraus
ergibt, dass die Einnahmen des Gläubigers oder
des weiteren Gläubigers einer Präferenzregelung
unterliegen, die dem Nexus-Ansatz gemäß Ka-
pitel 4 des Abschlussberichts 2015 zu Aktions-
punkt 5, OECD (2016) „Wirksamere Bekämp-
fung schädlicher Steuerpraktiken unter Be-
rücksichtigung von Transparenz und Sub-
stanz“, OECD/G20 Projekt Gewinnverkür-
zung und Gewinnverlagerung1, entspricht. Die
Sätze 1 und 2 sind insoweit nicht anzuwenden, als
auf Grund der aus den Aufwendungen resultieren-
den Einnahmen ein Hinzurechnungsbetrag im
Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des Außensteuer-
gesetzes anzusetzen ist.

(2) Eine niedrige Besteuerung im Sinne des
Absatzes 1 liegt vor, wenn die von der Regelbe-
steuerung abweichende Besteuerung beim Gläu-
biger oder beim weiteren Gläubiger zu einer Be-
lastung durch Ertragsteuern von weniger als
25 Prozent führt. Bei der Ermittlung, ob eine nied-
rige Besteuerung vorliegt, sind sämtliche Rege-
lungen zu berücksichtigen, die sich auf die Be-
steuerung der Einnahmen aus der Rechteüberlas-

(2) Eine niedrige Besteuerung im Sinne des
Absatzes 1 liegt vor, wenn die von der Regelbe-
steuerung abweichende Besteuerung der Einnah-
men des Gläubigers oder des weiteren Gläubi-
gers zu einer Belastung durch Ertragsteuern von
weniger als 25 Prozent führt; maßgeblich ist bei
mehreren Gläubigern die niedrigste Belastung.
Bei der Ermittlung, ob eine niedrige Besteuerung
vorliegt, sind sämtliche Regelungen zu berück-

1 Amtlicher Hinweis: Zu beziehen unter OECD Publishing, Paris, http://dx.doi.org/10.1787/9789264258037-de.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/12128

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

sung auswirken, insbesondere steuerliche Kür-
zungen, Befreiungen, Gutschriften oder Ermäßi-
gungen. Werden die Einnahmen für die Überlas-
sung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung
von Rechten einer anderen Person ganz oder teil-
weise zugerechnet oder erfolgt die Besteuerung
aus anderen Gründen ganz oder teilweise bei einer
anderen Person als dem Gläubiger, ist auf die
Summe der Belastungen abzustellen. § 8 Absatz 3
Satz 2 und 3 des Außensteuergesetzes gilt ent-
sprechend.

sichtigen, die sich auf die Besteuerung der Ein-
nahmen aus der Rechteüberlassung auswirken,
insbesondere steuerliche Kürzungen, Befreiun-
gen, Gutschriften oder Ermäßigungen. Werden
die Einnahmen für die Überlassung der Nutzung
oder des Rechts auf Nutzung von Rechten einer
anderen Person ganz oder teilweise zugerechnet
oder erfolgt die Besteuerung aus anderen Gründen
ganz oder teilweise bei einer anderen Person als
dem Gläubiger oder dem weiteren Gläubiger, ist
auf die Summe der Belastungen abzustellen. § 8
Absatz 3 Satz 2 und 3 des Außensteuergesetzes
gilt entsprechend.

(3) Aufwendungen nach Absatz 1 sind in
den Fällen einer niedrigen Besteuerung nach Ab-
satz 2 nur zum Teil abziehbar. Der nicht abzieh-
bare Teil ist dabei wie folgt zu ermitteln:

(3) u n v e r ä n d e r t

25 % − Belastung durch Ertragsteuern in %

25 %
“.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „410
Euro“ durch die Angabe „800 Euro“ er-
setzt.

b) In Absatz 2a Satz 1 und 4 wird jeweils die
Angabe „150 Euro“ durch die Angabe
„250 Euro“ ersetzt.

3. § 9 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 5. u n v e r ä n d e r t

„Die §§ 4j und 6 Absatz 1 Nummer 1a gelten ent-
sprechend.“

6. § 34a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Nach Nummer 2 wird fol-
gende Nummer 3 eingefügt:

„3. in den Fällen der unent-
geltlichen Übertragung
eines Betriebs oder Mit-
unternehmeranteils
nach § 6 Absatz 3, wenn
die Übertragung an eine
Körperschaft, Perso-
nenvereinigung oder
Vermögensmasse im
Sinne des § 1 Absatz 1

Drucksache 18/12128 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

des Körperschaftsteuer-
gesetzes erfolgt. Dies gilt
entsprechend für eine
unentgeltliche Übertra-
gung auf eine Mitunter-
nehmerschaft, soweit
der Betrieb oder der
Mitunternehmeranteil
einer Körperschaft, Per-
sonenvereinigung oder
Vermögensmasse im
Sinne des § 1 Absatz 1
des Körperschaftsteuer-
gesetzes als Mitunter-
nehmer zuzurechnen
ist,“.

bbb) Die bisherigen Nummern 3
und 4 werden die Num-
mern 4 und 5.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„In den Fällen der Nummern 1 bis 3
ist die nach Absatz 4 geschuldete Ein-
kommensteuer auf Antrag des Steu-
erpflichtigen oder seines Rechtsnach-
folgers in regelmäßigen Teilbeträgen
für einen Zeitraum von höchstens
zehn Jahren seit Eintritt der ersten
Fälligkeit zinslos zu stunden, wenn
ihre alsbaldige Einziehung mit er-
heblichen Härten für den Steuer-
pflichtigen verbunden wäre.“

b) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„In den Fällen der unentgeltlichen Über-
tragung eines Betriebs oder Mitunterneh-
meranteils nach § 6 Absatz 3 hat der
Rechtsnachfolger den nachversteuerungs-
pflichtigen Betrag fortzuführen; Absatz 6
Satz 1 Nummer 3 bleibt unberührt.“

4. § 52 wird wie folgt geändert: 7. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz ange-
fügt:

㤠3 Nummer 71 in der Fassung des Arti-
kels 1 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...)
[einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fund-
stelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]
ist erstmals für den Veranlagungszeit-
raum 2017 anzuwenden.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/12128

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

a) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a ein-
gefügt:

b) u n v e r ä n d e r t

„(8a) § 4j in der Fassung des Artikels 1
des Gesetzes vom ... [einsetzen: Ausferti-
gungsdatum und Fundstelle des vorliegen-
den Änderungsgesetzes] ist erstmals für Auf-
wendungen anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2017 entstehen.“

c) Absatz 12 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz ein-
gefügt:

㤠6 Absatz 2 Satz 1 in der Fassung
des Artikels 1 des Gesetzes vom ...
(BGBl. I S. ...) [einsetzen: Ausferti-
gungsdatum und Fundstelle des vor-
liegenden Änderungsgesetzes] ist erst-
mals bei Wirtschaftsgütern anzuwen-
den, die nach dem 31. Dezember 2017
angeschafft, hergestellt oder in das
Betriebsvermögen eingelegt wer-
den.“

bb) Folgender Satz wird angefügt:

㤠6 Absatz 2a in der Fassung des Ar-
tikels 1 des Gesetzes vom ... (BGBl. I
S. ...) [einsetzen: Ausfertigungsdatum
und Fundstelle des vorliegenden Än-
derungsgesetzes] ist erstmals bei
Wirtschaftsgütern anzuwenden, die
nach dem 31. Dezember 2017 ange-
schafft, hergestellt oder in das Be-
triebsvermögen eingelegt werden.“

b) Nach Absatz 16 wird folgender Absatz 16a
eingefügt:

d) u n v e r ä n d e r t

„(16a) § 9 Absatz 5 Satz 2 in der Fas-
sung des Artikels 1 des Gesetzes vom ... [ein-
setzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle
des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist
erstmals für Aufwendungen im Sinne des
§ 4j in der Fassung des Artikels … des Ge-
setzes vom ... [einsetzen: Ausfertigungsda-
tum und Fundstelle dieses Gesetzes] anzu-
wenden, die nach dem 31. Dezember 2017
entstehen.“

Drucksache 18/12128 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

e) Dem Absatz 34 wird folgender Satz ange-
fügt:

㤠34a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und
Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des
Gesetzes vom ... (BGBl. I S. …) [einsetzen:
Ausfertigungsdatum und Fundstelle des
vorliegenden Änderungsgesetzes] ist erst-
mals für unentgeltliche Übertragungen
nach dem ... [einsetzen: Tag nach der Ver-
kündung des vorliegenden Änderungsge-
setzes] anzuwenden.“

Artikel 2

Weitere Änderung des Einkommensteuergeset-
zes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009
(BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe
zu § 3 folgende Angabe eingefügt:

„§ 3a Sanierungserträge“.

2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

㤠3a

Sanierungserträge

(1) Betriebsvermögensmehrungen oder
Betriebseinnahmen aus einem Schuldenerlass
zum Zwecke einer unternehmensbezogenen
Sanierung im Sinne des Absatzes 2 (Sanie-
rungsertrag) sind steuerfrei. Sind Betriebsver-
mögensmehrungen oder Betriebseinnahmen
aus einem Schuldenerlass nach Satz 1 steuer-
frei, sind steuerliche Wahlrechte in dem Jahr,
in dem ein Sanierungsertrag erzielt wird (Sa-
nierungsjahr) und im Folgejahr im zu sanie-
renden Unternehmen gewinnmindernd auszu-
üben. Insbesondere ist der niedrigere Teilwert,
der nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 und
Nummer 2 Satz 2 angesetzt werden kann, im
Sanierungsjahr und im Folgejahr anzusetzen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/12128

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(2) Eine unternehmensbezogene Sanie-
rung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige für
den Zeitpunkt des Schuldenerlasses die Sanie-
rungsbedürftigkeit und die Sanierungsfähig-
keit des Unternehmens, die Sanierungseignung
des betrieblich begründeten Schuldenerlasses
und die Sanierungsabsicht der Gläubiger
nachweist.

(3) Nicht abziehbare Beträge im Sinne
des § 3c Absatz 4, die in Veranlagungszeiträu-
men vor dem Sanierungsjahr und im Sanie-
rungsjahr anzusetzen sind, mindern den Sanie-
rungsertrag. Dieser Betrag mindert nachei-
nander

1. den auf Grund einer Verpflichtungsüber-
tragung im Sinne des § 4f Absatz 1 Satz 1
in den dem Wirtschaftsjahr der Übertra-
gung nachfolgenden 14 Jahren verteilt ab-
ziehbaren Aufwand des zu sanierenden
Unternehmens, es sei denn, der Aufwand
ist gemäß § 4f Absatz 1 Satz 7 auf einen
Rechtsnachfolger übergegangen, der die
Verpflichtung übernommen hat und inso-
weit der Regelung des § 5 Absatz 7 unter-
liegt. Entsprechendes gilt in Fällen des
§ 4f Absatz 2;

2. den nach § 15a ausgleichsfähigen oder
verrechenbaren Verlust des Unterneh-
mers (Mitunternehmers) des zu sanieren-
den Unternehmens des Sanierungsjahrs;

3. den zum Ende des dem Sanierungsjahr
vorangegangenen Wirtschaftsjahrs nach
§ 15a festgestellten verrechenbaren Ver-
lust des Unternehmers (Mitunterneh-
mers) des zu sanierenden Unternehmens;

4. den nach § 15b ausgleichsfähigen oder
verrechenbaren Verlust derselben Ein-
kunftsquelle des Unternehmers (Mitun-
ternehmers) des Sanierungsjahrs; bei der
Verlustermittlung bleibt der Sanierungs-
ertrag unberücksichtigt;

5. den zum Ende des dem Sanierungsjahr
vorangegangenen Jahrs nach § 15b festge-
stellten verrechenbaren Verlust derselben
Einkunftsquelle des Unternehmers (Mit-
unternehmers);

Drucksache 18/12128 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

6. den nach § 15 Absatz 4 ausgleichsfähigen
oder nicht abziehbaren Verlust des zu sa-
nierenden Unternehmens des Sanierungs-
jahrs;

7. den zum Ende des dem Sanierungsjahr
vorangegangenen Jahrs nach § 15 Ab-
satz 4 festgestellten in Verbindung mit
§ 10d Absatz 4 verbleibenden Verlustvor-
trag, soweit er auf das zu sanierende Un-
ternehmen entfällt;

8. den Verlust des Sanierungsjahrs des zu
sanierenden Unternehmens;

9. den ausgleichsfähigen Verlust aus allen
Einkunftsarten des Veranlagungszeit-
raums, in dem das Sanierungsjahr endet;

10. im Sanierungsjahr ungeachtet des § 10d
Absatz 2 den nach § 10d Absatz 4 zum
Ende des Vorjahrs gesondert festgestell-
ten Verlustvortrag;

11. in der nachfolgenden Reihenfolge den
zum Ende des Vorjahrs festgestellten und
den im Sanierungsjahr entstehenden ver-
rechenbaren Verlust oder die negativen
Einkünfte

a) nach § 15a,

b) nach § 15b anderer Einkunftsquel-
len,

c) nach § 15 Absatz 4 anderer Betriebe
und Mitunternehmeranteile,

d) nach § 2a,

e) nach § 2b,

f) nach § 23 Absatz 3 Satz 7 und 8,

g) nach sonstigen Vorschriften;

12. ungeachtet der Beträge des § 10d Absatz 1
Satz 1 die negativen Einkünfte nach § 10d
Absatz 1 Satz 1 des Folgejahrs. Ein Ver-
lustrücktrag nach § 10d Absatz 1 Satz 1
ist nur möglich, soweit die Beträge nach
§ 10d Absatz 1 Satz 1 durch den verblei-
benden Sanierungsertrag im Sinne des
Satzes 4 nicht überschritten werden;

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/12128

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

13. den zum Ende des Vorjahrs festgestellten
und den im Sanierungsjahr entstehenden

a) Zinsvortrag nach § 4h Absatz 1
Satz 5,

b) EBITDA-Vortrag nach § 4h Absatz 1
Satz 3. Die Minderung des EBITDA-
Vortrags des Sanierungsjahrs und
der EBITDA-Vorträge aus vorange-
gangenen Wirtschaftsjahren erfolgt
in ihrer zeitlichen Reihenfolge.

Übersteigt der geminderte Sanierungsertrag
nach Satz 1 die nach Satz 2 mindernden Be-
träge, mindern sich insoweit nach Maßgabe
des Satzes 2 auch der verteilt abziehbare Auf-
wand, Verluste, negative Einkünfte, Zinsvor-
träge oder EBITDA-Vorträge einer dem Steu-
erpflichtigen nahestehenden Person, wenn
diese die erlassenen Schulden innerhalb eines
Zeitraums von fünf Jahren vor dem Schulden-
erlass auf das zu sanierende Unternehmen
übertragen hat und soweit der entsprechende
verteilt abziehbare Aufwand, die Verluste, ne-
gativen Einkünfte, Zinsvorträge oder
EBITDA-Vorträge zum Ablauf des Wirt-
schaftsjahrs der Übertragung bereits entstan-
den waren. Der sich nach den Sätzen 2 und 3
ergebende Betrag ist der verbleibende Sanie-
rungsertrag. Die nach den Sätzen 2 und 3 min-
dernden Beträge bleiben endgültig außer An-
satz und nehmen an den entsprechenden Fest-
stellungen der verrechenbaren Verluste, ver-
bleibenden Verlustvorträge und sonstigen
Feststellungen nicht teil.

(4) Sind Einkünfte aus Land- und Forst-
wirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger
Arbeit nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
Buchstabe a oder b der Abgabenordnung ge-
sondert festzustellen, ist auch die Höhe des Sa-
nierungsertrags nach Absatz 1 Satz 1 sowie die
Höhe der nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 6
und 13 mindernden Beträge gesondert festzu-
stellen. Zuständig für die gesonderte Feststel-
lung nach Satz 1 ist das Finanzamt, das für die
gesonderte Feststellung nach § 180 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung zu-
ständig ist. Wurden verrechenbare Verluste
und Verlustvorträge ohne Berücksichtigung
des Absatzes 3 Satz 2 bereits festgestellt oder
ändern sich die nach Absatz 3 Satz 2 mindern-

Drucksache 18/12128 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

den Beträge, ist der entsprechende Feststel-
lungsbescheid insoweit zu ändern. Das gilt
auch dann, wenn der Feststellungsbescheid be-
reits bestandskräftig geworden ist; die Feststel-
lungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Fest-
setzungsfrist des Einkommensteuerbescheids
oder Körperschaftsteuerbescheids für das Sa-
nierungsjahr abgelaufen ist.

(5) Erträge aus einer nach den §§ 286 ff.
der Insolvenzordnung erteilten Restschuldbe-
freiung, einem Schuldenerlass aufgrund eines
außergerichtlichen Schuldenbereinigungs-
plans zur Vermeidung eines Verbraucherinsol-
venzverfahrens nach den §§ 304 ff. der Insol-
venzordnung oder auf Grund eines Schulden-
bereinigungsplans, dem in einem Verbrau-
cherinsolvenzverfahren zugestimmt wurde
oder wenn diese Zustimmung durch das Ge-
richt ersetzt wurde, sind, soweit es sich um Be-
triebsvermögensmehrungen oder Betriebsein-
nahmen handelt, ebenfalls steuerfrei, auch
wenn die Voraussetzungen einer unterneh-
mensbezogenen Sanierung im Sinne des Absat-
zes 2 nicht vorliegen. Absatz 3 gilt entspre-
chend.“

3. Dem § 3c wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Betriebsvermögensminderungen
oder Betriebsausgaben, die mit einem steuer-
freien Sanierungsertrag im Sinne des § 3a in
unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammen-
hang stehen, dürfen unabhängig davon, in wel-
chem Veranlagungszeitraum der Sanierungs-
ertrag entsteht, nicht abgezogen werden. Satz 1
gilt nicht, soweit Betriebsvermögensminderun-
gen oder Betriebsausgaben zur Erhöhung von
Verlustvorträgen geführt haben, die nach
Maßgabe der in § 3a Absatz 3 getroffenen Re-
gelungen entfallen. Zu den Betriebsvermögens-
minderungen oder Betriebsausgaben im Sinne
des Satzes 1 gehören auch Aufwendungen im
Zusammenhang mit einem Besserungsschein
und vergleichbare Aufwendungen. Satz 1 gilt
für Betriebsvermögensminderungen oder Be-
triebsausgaben, die nach dem Sanierungsjahr
entstehen, nur insoweit, als noch ein verblei-
bender Sanierungsertrag im Sinne von § 3a
Absatz 3 Satz 4 vorhanden ist. Wurden Be-
triebsvermögensminderungen oder Betriebs-
ausgaben im Sinne des Satzes 1 bereits bei ei-
ner Steuerfestsetzung oder einer gesonderten
Feststellung nach § 180 Absatz 1 Satz 1 der

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/12128

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Abgabenordnung gewinnmindernd berück-
sichtigt, ist der entsprechende Steuer- oder
Feststellungsbescheid insoweit zu ändern. Das
gilt auch dann, wenn der Steuer- oder Feststel-
lungsbescheid bereits bestandskräftig gewor-
den ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit
nicht, bevor die Festsetzungsfrist für das Sa-
nierungsjahr abgelaufen ist.“

4. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a
eingefügt:

„(4a) § 3a in der Fassung des Arti-
kels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...)
[einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fund-
stelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]
ist erstmals in den Fällen anzuwenden, in
denen die Schulden ganz oder teilweise
nach dem 8. Februar 2017 erlassen wur-
den. Satz 1 gilt bei einem Schuldenerlass
nach dem 8. Februar 2017 nicht, wenn
dem Steuerpflichtigen auf Antrag Billig-
keitsmaßnahmen aus Gründen des Ver-
trauensschutzes für einen Sanierungser-
trag auf Grundlage von § 163 Absatz 1
Satz 2 und den §§ 222, 227 der Abgaben-
ordnung zu gewähren sind.“

b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz ange-
fügt:

㤠3c Absatz 4 in der Fassung des Arti-
kels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...)
[einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fund-
stelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]
ist für Betriebsvermögensminderungen
oder Betriebsausgaben in unmittelbarem
wirtschaftlichem Zusammenhang mit ei-
nem Schuldenerlass nach dem 8. Februar
2017 anzuwenden, für den § 3a angewen-
det wird.“

Artikel 3

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002
(BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 14 des

Drucksache 18/12128 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 8 wird folgender Satz ange-
fügt:

„Kommt es bei einem Betrieb gewerbli-
cher Art, der sich durch eine Zusammen-
fassung ergeben hat, innerhalb eines Zeit-
raums von fünf Jahren nach der Zusam-
menfassung zur Anwendung des § 3a des
Einkommensteuergesetzes, ist § 3a Ab-
satz 3 Satz 3 des Einkommensteuergeset-
zes entsprechend auf die in Satz 4 genann-
ten Verlustvorträge anzuwenden.“

b) Dem Absatz 9 wird folgender Satz ange-
fügt:

„Die §§ 3a und 3c Absatz 4 des Einkom-
mensteuergesetzes sind entsprechend an-
zuwenden; § 3a Absatz 2 des Einkommen-
steuergesetzes ist für die Kapitalgesell-
schaft anzuwenden.“

2. Dem § 8c wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) § 3a Absatz 3 des Einkommensteuer-
gesetzes ist auf verbleibende nicht genutzte
Verluste anzuwenden, die sich nach einer An-
wendung des Absatzes 1 ergeben.“

3. Dem § 8d Absatz 1 wird folgender Satz ange-
fügt:

„Satz 8 gilt bei Anwendung des § 3a Absatz 3
des Einkommensteuergesetzes entsprechend.“

4. § 15 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Nummer 1 werden die folgenden
Sätze angefügt:

„Satz 1 steht einer Anwendung von § 3a
des Einkommensteuergesetzes nicht ent-
gegen. Der für § 3c Absatz 4 Satz 4 des
Einkommensteuergesetzes maßgebende
Betrag ist der sich nach Anwendung von
Nummer 1a ergebende verminderte Sa-
nierungsertrag.“

b) Nach Nummer 1 wird folgende Num-
mer 1a eingefügt:

„1a. Auf einen sich nach § 3a Absatz 3
Satz 4 des Einkommensteuergesetzes

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/12128

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

ergebenden verbleibenden Sanie-
rungsertrag einer Organgesellschaft
ist § 3a Absatz 3 Satz 2, 3 und 5 des
Einkommensteuergesetzes beim Or-
ganträger anzuwenden. Wird der
Gewinn des Organträgers gesondert
und einheitlich festgestellt, gilt § 3a
Absatz 4 des Einkommensteuergeset-
zes entsprechend. Die Sätze 1 und 2
gelten auch, wenn die Voraussetzun-
gen des § 14 Absatz 1 im Sanierungs-
jahr nicht vorliegen und das Einkom-
men der Organgesellschaft in einem
innerhalb der letzten fünf Jahre vor
dem Sanierungsjahr liegenden Ver-
anlagungszeitraum dem Organträ-
ger gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 zuge-
rechnet worden ist.“

5. In § 34 Absatz 1 wird die Angabe „Veranla-
gungszeitraum 2016“ durch die Angabe „Ver-
anlagungszeitraum 2017“ ersetzt.

Artikel 4

Änderung des Gewerbesteuergesetzes

Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4167), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes
vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe
zu § 7a folgende Angabe eingefügt:

㤠7b Sonderregelung bei der Ermittlung des
Gewerbeertrags bei unternehmensbe-
zogener Sanierung“.

2. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:

㤠7b

Sonderregelung bei der Ermittlung des Ge-
werbeertrags bei unternehmensbezogener Sa-

nierung

(1) Die §§ 3a und 3c Absatz 4 des Ein-
kommensteuergesetzes sind vorbehaltlich der

Drucksache 18/12128 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

nachfolgenden Absätze bei der Ermittlung des
Gewerbeertrags entsprechend anzuwenden.

(2) Der nach Anwendung des § 3a Ab-
satz 3 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuer-
gesetzes verbleibende geminderte Sanierungs-
ertrag im Sinne des § 3a Absatz 3 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes mindert nacheinan-
der

1. den negativen Gewerbeertrag des Sanie-
rungsjahrs des zu sanierenden Unterneh-
mens,

2. Fehlbeträge im Sinne des § 10a Satz 3 und

3. im Sanierungsjahr ungeachtet des § 10a
Satz 2 die nach § 10a Satz 6 zum Ende des
vorangegangenen Erhebungszeitraums
gesondert festgestellten Fehlbeträge; die
in § 10a Satz 1 und 2 genannten Beträge
werden der Minderung entsprechend auf-
gebraucht.

Ein nach Satz 1 verbleibender Sanierungser-
trag mindert die Beträge nach Satz 1 Num-
mer 1 bis 3 eines anderen Unternehmens, wenn
dieses die erlassenen Schulden innerhalb eines
Zeitraums von fünf Jahren vor dem Schulden-
erlass auf das zu sanierende Unternehmen
übertragen hat und soweit die entsprechenden
Beträge zum Ablauf des Wirtschaftsjahrs der
Übertragung bereits entstanden waren. Der
verbleibende Sanierungsertrag nach Satz 2 ist
zunächst um den Minderungsbetrag nach § 3a
Absatz 3 Satz 2 Nummer 13 des Einkommen-
steuergesetzes zu kürzen. Bei der Minderung
nach Satz 1 ist § 10a Satz 4 und 5 entsprechend
anzuwenden. In Fällen des § 10a Satz 9 ist § 8
Absatz 9 Satz 9 des Körperschaftsteuergeset-
zes entsprechend anzuwenden. An den Fest-
stellungen der vortragsfähigen Fehlbeträge
nehmen nur die nach Anwendung der Sätze 1
und 2 verbleibenden Beträge teil.

(3) In den Fällen des § 2 Absatz 2 Satz 2
ist § 15 Satz 1 Nummer 1a des Körperschaft-
steuergesetzes entsprechend anzuwenden. Ab-
satz 2 Satz 3 gilt entsprechend.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/12128

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

3. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2b wird folgender Absatz 2c
eingefügt:

„(2c) § 7b in der Fassung des Arti-
kels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...)
[einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fund-
stelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]
ist erstmals in den Fällen anzuwenden, in
denen die Schulden ganz oder teilweise
nach dem 8. Februar 2017 erlassen wur-
den. Satz 1 gilt bei einem Schuldenerlass
nach dem 8. Februar 2017 nicht, wenn
dem Steuerpflichtigen auf Antrag Billig-
keitsmaßnahmen aus Gründen des Ver-
trauensschutzes für einen Sanierungser-
trag auf Grundlage von § 163 Absatz 1
Satz 2 und den §§ 222, 227 der Abgaben-
ordnung zu gewähren sind.“

b) Der bisherige Absatz 2c wird Absatz 2d.

Artikel 2 Artikel 5

Änderung des Außensteuergesetzes u n v e r ä n d e r t

§ 10 Absatz 3 Satz 4 des Außensteuergesetzes
vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), das zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2016
(BGBl. I S. 1730) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:

„Steuerliche Vergünstigungen, die an die unbe-
schränkte Steuerpflicht oder an das Bestehen eines in-
ländischen Betriebs oder einer inländischen Betriebs-
stätte anknüpfen, und die §§ 4h, 4j des Einkommen-
steuergesetzes sowie die §§ 8a, 8b Absatz 1 und 2 des
Körperschaftsteuergesetzes bleiben unberücksichtigt;
dies gilt auch für die Vorschriften des Umwandlungs-
steuergesetzes, soweit Einkünfte aus einer Umwand-
lung nach § 8 Absatz 1 Nummer 10 hinzuzurechnen
sind.“

Drucksache 18/12128 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Artikel 3 Artikel 6

Inkrafttreten Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des
Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die Artikel 2, 3 Nummer 1 bis 4 und Arti-
kel 4 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a treten an dem
Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission
durch Beschluss feststellt, dass die Regelungen der
Artikel 2, 3 Nummer 1 bis 4 und des Artikels 4
Nummer 1 bis 3 Buchstabe a entweder keine staat-
liche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäi-
schen Union oder mit dem Binnenmarkt vereinbare
Beihilfen darstellen. Der Tag des Beschlusses der
Europäischen Kommission sowie der Tag des In-
krafttretens werden vom Bundesministerium der
Finanzen gesondert im Bundesgesetzblatt bekannt-
gemacht.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/12128

Bericht der Abgeordneten Dr. Mathias Middelberg und Lothar Binding (Heidelberg)

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/11233, 18/11531 in seiner 221. Sitzung am
9. März 2017 dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Ausschuss für Recht und Verbrau-
cherschutz, dem Haushaltsausschuss und dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die steuerliche Abzugsmöglichkeit für Lizenzzahlungen und andere
Aufwendungen für Rechteüberlassungen an nahestehende Personen eingeschränkt werden, die beim Empfänger
aufgrund eines als schädlich einzustufenden Präferenzregimes nicht oder nur niedrig (unter 25 Prozent) besteuert
werden. Der Gesetzentwurf orientiert sich an dem von OECD und G20 für das Vorliegen einer schädlichen Steu-
erpraxis herangezogenen Merkmal der fehlenden substanziellen Geschäftstätigkeit („Nexus-Ansatz“). Durch das
Erfordernis eines Näheverhältnisses im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes zwischen Schuldner und
Gläubiger der Zahlung wird sichergestellt, dass die Regelung nur Sachverhalte zwischen nahestehenden Personen
erfasst. Zur Verhinderung von Ausweichgestaltungen ist die Regelung auch auf Zwischenschaltungsfälle anwend-
bar.

Sofern die Tatbestandsvoraussetzungen der Regelung erfüllt sind, richtet sich die Höhe des Betriebsausgabenab-
zugsverbots nach der Ertragsteuerbelastung beim Gläubiger der Zahlung. Je höher die steuerliche Belastung beim
Gläubiger, desto höher auch der abziehbare Anteil beim Schuldner. Ziel ist es – dem Gedanken der korrespondie-
renden Besteuerung folgend – eine angemessene Steuerwirkung der Lizenzausgaben sicherzustellen.

III. Öffentliche Anhörung

Der Finanzausschuss hat in seiner 109. Sitzung am 29. März 2017 eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzent-
wurf auf Drucksachen 18/11233, 18/11531 durchgeführt. Folgende Einzelsachverständige, Verbände und Institu-
tionen hatten Gelegenheit zur Stellungnahme:

1. Brandt, Prof. Jürgen, Richter am Bundesfinanzhof

2. Bundessteuerberaterkammer

3. Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. (BDI)

4. Deutsche Steuer-Gewerkschaft e. V. (DStG), Thomas Eigenthaler

5. Deutscher Industrie- und Handelskammertag e. V. (DIHK)

6. Falk, Torsten, Hessisches Ministerium der Finanzen

7. Hechtner, Prof. Dr. Frank, Freie Universität Berlin

8. Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW)

9. Korn, Peter, Bundesrechnungshof

10. Lishaut, Dr. Ingo van, Finanzministerium des Landes NRW

11. Netzwerk Steuergerechtigkeit c/o WEED e. V.

12. Pinkernell, Dr. Reimar, Flick Gocke Schaumburg

13. Pross, Achim, OECD

Drucksache 18/12128 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

14. Reimer, Prof. Dr. Ekkehart, Universität Heidelberg

15. Thumbs, Werner, Boehringer Ingelheim

16. Verband Insolvenzverwalter Deutschlands e. V. (VID), Dr. Christoph Niering.

Das Ergebnis der öffentlichen Anhörung ist in die Ausschussberatungen eingegangen. Das Protokoll einschließ-
lich der eingereichten schriftlichen Stellungnahmen ist der Öffentlichkeit zugänglich.

IV. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf in seiner 141. Sitzung am 26. April
2017 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. Annahme des Gesetzentwurfs.

Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 105. Sitzung am 26. April 2017 beraten und empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. Annahme des Gesetzentwurfs.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Gesetzentwurf in seiner 110. Sitzung am 26. April 2017
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. Annahme des Gesetzentwurfs.

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich in seiner 59. Sitzung am 8. März 2017 mit
dem Gesetzentwurf gutachtlich befasst und festgestellt, dass eine Nachhaltigkeitsrelevanz des Gesetzentwurfs
gegeben und die Darstellung der Nachhaltigkeitsprüfung im Gesetzentwurf plausibel seien. Eine Prüfbitte sei
daher nicht erforderlich.

V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/11233, 18/11531 in seiner 101. Sitzung am
8. März 2017 erstmalig beraten und die Durchführung einer öffentlichen Anhörung beschlossen. Nach Durchfüh-
rung der Anhörung am 29. März 2017 hat der Finanzausschuss die Beratung des Gesetzentwurfs in seiner 111.
Sitzung am 26. April 2017 abgeschlossen.

Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 18/11233,
18/11531 in geänderter Fassung.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD bezeichneten die Einführung einer so genannten Lizenz-
schranke als Kern des Gesetzentwurfs. Sie diene der Verhinderung von bestimmten Steuervermeidungsmodellen.
Das Problem sei bekannt: Einige größere Konzerne mit Filialen in Deutschland würden Lizenzzahlungen ins Aus-
land leisten, die dort nicht adäquat besteuert würden. Gleichzeitig würden die in Deutschland erwirtschafteten
Erträge durch die Lizenzzahlungen geschmälert und damit auch im Inland nicht angemessen besteuert. Mit diesem
Modell einer Rechteverlagerung könnten solche Konzerne Steuern vermeiden. Dem werde nun begegnet, indem
für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Lizenzzahlungen eine Grenze eingezogen werde. Diese Lizenzschranke
lehne sich an das Denkmodell der vor einigen Jahren eingeführten Zinsschranke an. Dieses Vorgehen füge sich
als wichtiger Schritt in die Umsetzung des BEPS-Projektes der OECD ein.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD bezeichneten es als ärgerlich, dass manche ausländische Staaten
entsprechende Möglichkeiten zur Steuervermeidung, etwa mit Hilfe so genannter Patentboxen, immer noch an-
bieten würden. Man müsse diesen Missstand mit Hilfe internationaler Zusammenarbeit eindämmen. Es sei ein
wichtiger Schritt, dass im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens ein Präferenzregime nun konkret mit Hilfe des so
genannten Nexus-Ansatzes definiert werde. Alarmierte Stimmen aus den Wirtschaftsverbänden in Bezug auf die
Einführung der Lizenzschranke seien nicht angebracht. Wer Lizenzzahlungen nicht zur Steuervermeidung ver-
wende, müsse die Abschaffung entsprechender Möglichkeiten auch nicht fürchten. Nach vorliegenden Informa-
tionen seien deutsche Unternehmen kaum betroffen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/12128

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD verwiesen auf die eingebrachten Änderungsanträge. Insbeson-
dere die Anhebung der Sofortabschreibungsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von 410 auf 800 Euro sei
zu nennen. Die Möglichkeit der Sammelabschreibung bleibe gleichzeitig erhalten. Dies bedeute für den Mittel-
stand eine erhebliche Entlastung von Bürokratiekosten. Außerdem werde eine Anhebung der Steuerbefreiung für
Zuschüsse im Rahmen des INVEST-Programmes vorgesehen. Darüber hinaus gebe es nun eine Regelung für die
Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen, um die bisherige Verwaltungspraxis gesetzlich abzusichern. Schließlich
werde eine Besteuerungslücke bei der so genannten Thesaurierungsbegünstigung geschlossen.

Die Fraktion DIE LINKE. unterstrich, der Gesetzentwurf gehe in die richtige Richtung, greife aber deutlich zu
kurz. Es seien lediglich ca. 650 Unternehmen betroffen und die prognostizierten Steuermehreinnahmen von ca.
30 Mio. Euro seien überschaubar. Eine effektive Bekämpfung von Gewinnverlagerungen sehe anders aus. Der
Nexus-Ansatz sei nicht ausreichend.

Zur mit dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen vorgesehenen Regelung zur Steuerbefreiung von Sanie-
rungserträgen bemerkte die Fraktion DIE LINKE., zwar sei eine solche Regelung prinzipiell richtig, allerdings
würden über die Gewerbesteuer auch bei den Kommunen entsprechende Steuermindereinnahmen anfallen. Dies
hätte man vermeiden müssen. Bei der Änderung zur Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter hätte
man eine Erhöhung des Grenzwertes auf 1 000 Euro für angemessen gehalten. Der nun vorgesehene Schritt sei
zu klein, man stimme ihm aber zu.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erinnerte an ihren Antrag „Steuerschlupflöcher schließen – Gewinn-
verlagerung durch Lizenzzahlungen einschränken“ vom 6. Juli 2016 (Drucksache 18/9043), in dem die Einfüh-
rung einer Lizenzschranke gefordert werde. Man habe damals eine Einschränkung für Lizenzzahlungen gefordert,
wenn diese im Ausland mit weniger als 15 Prozent belastet würden. Man stelle fest, dass der vorliegende Gesetz-
entwurf nun sogar eine Schwelle von 25 Prozent vorsehe. Dabei sei klar, dass eine solche Lizenzschranke nur
eine Notlösung darstelle. Eigentlich müsste international eine Mindestbesteuerung von jeglichen Erträgen sicher-
gestellt sein, was eine solche Regelung überflüssig machen würde. Der Widerstand gegen eine Lizenzschranke
aus der deutschen Wirtschaft sei ja damit begründet worden, dass als Gegenreaktion andere Staaten die Lizenz-
zahlungen aus dem Ausland nach Deutschland behindern könnten, was zu entsprechenden Minderungen beim
Steueraufkommen führen könnte. Dieses Argument sei allerdings zweifelhaft, insbesondere durch die Anbindung
der Regelung an den so genannten Nexus-Ansatz. Allerdings lasse die Anbindung von erlaubten Lizenzzahlungen
an bestimmte wirtschaftliche Tätigkeiten immer wieder Interpretations- und Gestaltungsmöglichkeiten zu.

Die Einführung einer Lizenzschranke erfolge viel zu spät. Die Problematik sei spätestens seit den Beiträgen von
Dr. Reimar Pinkernell zum Thema vor etwa fünf Jahren bekannt. Eine Lizenzschranke zum damaligen Zeitpunkt
hätte eine internationale Einigung zum Thema Mindestbesteuerung befördern können, was eine bessere Alterna-
tive darstellen würde.

Der Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sehe im Gegensatz zum Regierungsentwurf eine
sofortige Umsetzung der Lizenzschranke zum 1. Juli 2017 vor, um ein deutliches Signal an die Partner im Ausland
zu senden, dass Deutschland eine Steuervermeidung mit Hilfe von Lizenzzahlungen kritisch sehe und die Lösung
dieser Frage forciere.

Den Änderungsanträgen der Koalitionsfraktionen stimme die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu. Einzig
der Änderungsantrag zur Sofortabschreibung der geringwertigen Wirtschaftsgüter greife viel zu kurz. Der Wert
sei seit 1965 nicht angepasst worden. Eine Inflationsbereinigung würde einen Wert von 1 500 Euro ergeben. Die
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN fordere zumindest eine Grenze von 1 000 Euro, um gleichzeitig die Ab-
schaffung der Sammelabschreibung zu ermöglichen. Es sei unerklärlich, dass sich bei den Koalitionsfraktionen
nicht die Erkenntnis durchgesetzt habe, dass diese Frage die Liquidität der Unternehmen betreffe und nicht unter
dem Gesichtspunkt der Steuereinnahmen zu betrachten sei. Dies sei ein Ausweis mangelnder Kompetenz in Wirt-
schaftsfragen.

Drucksache 18/12128 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Vom Ausschuss angenommene Änderungsanträge

Die vom Ausschuss angenommenen Änderungen am Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/11233, 18/11531 sind
aus der Zusammenstellung in der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses ersichtlich. Die Begründungen
der Änderungen finden sich in diesem Bericht unter „B. Besonderer Teil“. Die Koalitionsfraktionen der
CDU/CSU und SPD brachten insgesamt 8 Änderungsanträge ein.

Voten der Fraktionen:

Änderungsantrag 1 der Koalitionsfraktionen (Anpassung der bestehenden Steuerbefreiung von Zuschüssen im
Rahmen des INVEST-Programms an die neue Förderrichtlinie)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: -

Enthaltung: DIE LINKE.

Änderungsantrag 2 der Koalitionsfraktionen (Einführung einer Steuerbefreiung von Sanierungserträgen)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: -

Enthaltung: DIE LINKE.

Änderungsantrag 3 der Koalitionsfraktionen (transparent besteuerte Gesellschaften I (§ 4j Absatz 1 EStG))

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: -

Enthaltung: -

Änderungsantrag 4 der Koalitionsfraktionen (Ersatz der Definition des Nexus-Ansatzes)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: -

Enthaltung: DIE LINKE.

Änderungsantrag 5 der Koalitionsfraktionen (Klarstellung Zwischenschaltungsfälle)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: -

Enthaltung: -

Änderungsantrag 6 der Koalitionsfraktionen (transparent besteuerte Gesellschaften II (§ 4j Absatz 2 Satz 3 EStG))

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: -

Enthaltung: -

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/12128

Änderungsantrag 7 der Koalitionsfraktionen (Sofortabschreibungsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter und
Wertgrenzen des Sammelpostens)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE.

Ablehnung: -

Enthaltung: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Änderungsantrag 8 der Koalitionsfraktionen (Klarstellung zur Thesaurierungsbegünstigung)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: -

Enthaltung: DIE LINKE.

Vom Ausschuss abgelehnter Änderungsantrag

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN brachte zum Gesetzentwurf einen Änderungsantrag ein:

Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Inkrafttreten)

Änderung:

„Der Ausschuss wolle beschließen:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a) wird die Angabe „31.12.2017“ ersetzt durch „30.6.2017“.

b) In Buchstabe b) wird die Angabe „31.12.2017“ ersetzt durch „30.6.2017“.“

Begründung:

„Der politische Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers ermöglicht, dass Steuerrechtsänderungen im selben
Veranlagungszeitraum in Kraft treten können, in denen sie beschlossen wurden. In Abwägung des grundrechtli-
chen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes sowie der Dringlichkeit der Rechtsänderung ist ein unterjähriges
Inkrafttreten der Neuregelung geboten.“

Voten der Fraktionen:

Zustimmung: DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: CDU/CSU, SPD

Enthaltung: -

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes)

Zu Nummer 2 – neu –

Zu § 3 Nummer 71 Buchstabe a

Aufgrund der neuen Förderrichtlinie zur Bezuschussung von Wagniskapital privater Investoren für junge innova-
tive Unternehmen INVEST-Zuschuss für Wagniskapital vom 12. Dezember 2016 (BAnz AT vom 23. Dezember

Drucksache 18/12128 – 28 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

2016) ist die bestehende Steuerbefreiung von Zuschüssen im Rahmen des INVEST-Programms in § 3 Nummer 71
EStG an die neuen Förderbedingungen anzupassen. Anpassungsbedarf ergibt sich beim Erwerbszuschuss u.a.
aufgrund der Verdoppelung der Förderhöchstbeträge auf 100 000 Euro (§ 3 Nummer 71 Buchstabe a EStG), die
Erweiterung von förderfähigen Gesellschaften (Zulassung von Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt)
und Änderungen im Höchstalter der begünstigten Kapitalgesellschaften (Herabsetzung von 10 auf 7 Jahre).

Zu § 3 Nummer 71 Buchstabe b

Mit der Förderrichtlinie zur Bezuschussung von Wagniskapital privater Investoren für junge innovative Unter-
nehmen INVEST-Zuschuss für Wagniskapital vom 12. Dezember 2016 (BAnz AT vom 23. Dezember 2016)
wurde zudem ein zusätzlicher Zuschuss (EXIT-Zuschuss) eingeführt, der bei gewinnbringender Veräußerung von
Anteilen an Kapitalgesellschaften gezahlt wird, bei deren Erwerb bereits ein Erwerbszuschuss gezahlt wurde. Der
neue EXIT-Zuschuss dient der weiteren Verbesserung der Rahmenbedingungen für Beteiligungskapital. Die Steu-
erbefreiung auch des EXIT-Zuschusses ist notwendig, damit der allein aus Bundesmitteln gezahlte Zuschuss nicht
durch eine Besteuerung teilweise wirkungslos wird.

Zu Nummer 3

§ 4j Absatz 1 Satz 1

Eine Voraussetzung für die Anwendung des Abzugsverbots nach § 4j Absatz 1 Satz 1 EStG in der Fassung des
Regierungsentwurfs ist, dass die Einnahmen beim Gläubiger (bzw. im Fall des Satzes 2 beim weiteren Gläubiger)
einer Präferenzregelung unterliegen.

Der Gläubiger i. S. d. § 4j EStG kann auch eine im Ausland transparent besteuerte Personengesellschaft oder eine
z. B. nach dem Check-the-box-Verfahren transparent besteuerte Kapitalgesellschaft sein. In diesen Fällen unter-
liegen die Einnahmen nicht beim Gläubiger, sondern unmittelbar bei dessen Gesellschaftern der Besteuerung.
Durch die Präzisierungen wird sichergestellt, dass die Anwendung der Regelung in diesen Fällen nicht ausge-
schlossen ist.

§ 4j Absatz 1 Satz 4 bis 6

§ 4j Absatz 1 Satz 4 bis 6 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung sieht ausweislich der Gesetzesbegründung
eine Ausnahme für Zahlungen in Präferenzregime vor, die dem so genannten Nexus-Ansatz der OECD entspre-
chen. Allerdings verweisen die Sätze 4 bis 6 nicht ausdrücklich auf den OECD-Bericht, sondern umschreiben die
darin vorgesehenen Anforderungen an eine wesentliche Geschäftstätigkeit (Substanz).

Dies birgt die Gefahr, dass die Definition durch Verwaltung und Rechtsprechung abweichend von der OECD-
Auslegung allein nach dem nationalen Wortlaut interpretiert wird.

Daher wird die Definition des Nexus-Ansatzes (§ 4j Absatz 1 Satz 4 bis 6 des Gesetzentwurfs der Bundesregie-
rung) durch einen ausdrücklichen Verweis auf den BEPS-Bericht in § 4j Absatz 1 Satz 4 ersetzt. Die bisherigen
Sätze 5 und 6 entfallen. Der Nexus-Ansatz umfasst nicht nur die Formel in Ziffer 30 des OECD-Berichts, sondern
sämtliche Ausgestaltungsmerkmale, die in Kapitel 4 unter II. „Das Erfordernis der wesentlichen Geschäftstätig-
keit im Kontext von Regelungen für geistiges Eigentum (IP-Regelungen)“ für Regelungen vorgeschrieben wer-
den, die eine steuerliche Vorzugsbehandlung für Einnahmen aus geistigem Eigentum vorsehen. Die Übergangs-
regeln in den Ziffern 62 bis 66 für Regelungen, die nicht mit dem Nexus-Ansatz in Einklang stehen, gehören nicht
zu den Merkmalen des Nexus-Ansatzes.

Eine Analyse verschiedener Präferenzregime wird vom Forum on Harmful Tax Practices (FHTP) der OECD
durchgeführt. Das FHTP besitzt ebenfalls das Mandat, zukünftige Präferenzregime zu überprüfen und zu evalu-
ieren (Abschlussbericht zu OECD-BEPS Aktionspunkt 5, Kapitel 6).

§ 4j Absatz 2 Satz 1

Nach § 4j Absatz 2 Satz 1 EStG in der Fassung des Regierungsentwurfs liegt eine niedrige Besteuerung vor, wenn
die Besteuerung beim Gläubiger oder beim weiteren Gläubiger zu einer Belastung durch Ertragsteuern von weni-
ger als 25 Prozent führt.

Der Gläubiger oder der weitere Gläubiger können allerdings auch eine transparent besteuerte Personengesellschaft
oder eine z. B. nach dem Check-the-box-Verfahren transparent besteuerte Kapitalgesellschaft sein. In diesen Fäl-
len unterliegen die Einnahmen nicht beim Gläubiger bzw. dem weiteren Gläubiger, sondern unmittelbar bei deren

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 29 – Drucksache 18/12128

Gesellschaftern der Besteuerung. Durch die Präzisierungen wird sichergestellt, dass in diesen Fällen in die Er-
mittlung, ob eine niedrige Besteuerung vorliegt, auch die Steuerbelastung bei den Gesellschaftern einbezogen
wird.

Die Ergänzung um den zweiten Halbsatz dient der Klarstellung für die Fälle, in denen in Zwischenschaltungsfäl-
len bei mehreren Gläubigern mehrere Regelungen, insbesondere mehrere Präferenzregelungen zur Anwendung
kommen. Maßgeblich ist stets die niedrigste Belastung.

§ 4j Absatz 2 Satz 3

Der Gläubiger i. S. des § 4j EStG kann auch eine transparent besteuerte Personengesellschaft oder eine z. B. nach
dem Check-the-box-Verfahren transparent besteuerte Kapitalgesellschaft sein. Die Besteuerung erfolgt in diesem
Fall nicht beim Gläubiger, sondern bei den Gesellschaftern. Für derartige Fälle wird daher durch § 4j Absatz 2
Satz 3 EStG des Gesetzentwurfs der Bundesregierung klargestellt, dass ersatzweise auf die Steuerbelastung bei
den Gesellschaftern des Gläubigers abzustellen ist.

Allerdings kann nicht nur der Gläubiger, sondern auch der „weitere Gläubiger“ ein transparenter Rechtsträger
sein. Auch diese Fälle sollen nicht von der Anwendung der Regelung ausgeschlossen sein. Dies wird mit der
Änderung klarer zum Ausdruck gebracht als durch die bisherige Formulierung.

Zu Nummer 4 – neu –

Zu Buchstabe a

§ 6 Absatz 2 Satz 1

Die Regelungen zur Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter werden verbessert.

Nach der Neuregelung ist eine Sofortabschreibung abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermö-
gens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, möglich, wenn deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten
oder der an deren Stelle tretende Wert 800 Euro nicht übersteigen. Durch diese Steuerentlastung werden ein po-
sitiver Liquiditätseffekt für Unternehmen erzielt und Freiräume für neue Investitionen geschaffen.

Zu Buchstabe b

§ 6 Absatz 2a Satz 1 und 4

Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert 150 Euro,
aber nicht 250 Euro übersteigen, sind zukünftig nicht mehr in einen für das Wirtschaftsjahr wahlweise gebildeten
Sammelposten einzubeziehen. Aufwendungen für Wirtschaftsgüter von derart geringem Wert können zur Verein-
fachung des Besteuerungsverfahrens im Jahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage sofort und in voller Höhe
abgezogen werden.

Zu Nummer 6 – neu –

§ 34a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 bis 5 und Satz 2 sowie Absatz 7 Satz 1

In den Fällen der unentgeltlichen Übertragung eines ganzen Betriebs oder eines Mitunternehmer(teil)anteils nach
§ 6 Absatz 3 EStG hat der Rechtsnachfolger grundsätzlich den nachversteuerungspflichtigen Betrag fortzuführen
(§ 34a Absatz 7 EStG). Er übernimmt damit die Nachversteuerungsverpflichtung seines Rechtsvorgängers. Ent-
sprechend dem Verständnis zu § 6 Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz EStG sowie zu § 24 UmwStG (vgl. hierzu:
§ 24 Absatz 3 Satz 2 UmwStG) ist der Mitunternehmerteilanteil dem Mitunternehmeranteil gleichgestellt, ohne
dass der Mitunternehmerteilanteil ausdrücklich angesprochen ist.

§ 34a EStG ist ausschließlich für natürliche Personen ((Mit-)Unternehmer) eingeführt worden. Ein nachversteue-
rungspflichtiger Betrag ist daher im Falle eines Wechsels des Besteuerungssystems – von der Besteuerung eines
Einzelunternehmens oder eines Mitunternehmers einer Personengesellschaft (ESt) hin zur Besteuerung einer Ka-
pitalgesellschaft (KSt) – in jedem Fall vollständig aufzulösen und eine Nachversteuerung durchzuführen (siehe
Bundestagsdrucksache 16/5377, dort Seite 14), da auf Ebene der übernehmenden Kapitalgesellschaft keine Nach-
versteuerung mehr durchgeführt werden kann (vgl. § 34a Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 EStG).

Drucksache 18/12128 – 30 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Durch Einfügung von § 34a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 – neu – EStG wird nunmehr klargestellt, dass in Fällen
einer unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils nach § 6 Absatz 3 EStG eine Nach-
versteuerung auch dann durchzuführen ist, wenn die Übertragung auf eine Körperschaft, Personenvereinigung
oder Vermögensmasse i. S. des § 1 Absatz 1 KStG stattfindet, da auch in diesen Fällen ein Wechsel des Besteue-
rungsregimes stattfindet. Dasselbe gilt, soweit der Betrieb oder Mitunternehmeranteil nach der Übertragung einer
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i. S. des § 1 Absatz 1 KStG als Mitunternehmerin zu-
zurechnen ist.

Als redaktionelle Folgeänderung wird § 34a Absatz 6 Satz 2 und Absatz 7 Satz 1 EStG durch Ergänzung eines
zweiten Halbsatzes angepasst.

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

§ 52 Absatz 4 Satz 16 – neu –

Der neue Investitionszuschuss Wagniskapital wird erstmals in 2017 ausgezahlt. Die Anwendungsregelung stellt
sicher, dass alle ausgezahlten Zuschüsse für nach § 3 Nummer 71 EStG begünstigte Investitionen steuerfrei ge-
stellt werden.

Zu Buchstabe c – neu –

§ 52 Absatz 12 Satz 3 und Satz 5 – neu –

Die neuen Wertgrenzen finden einheitlich erstmals bei Wirtschaftsgütern Anwendung, die nach dem 31. Dezem-
ber 2017 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.

Zu Buchstabe e – neu –

§ 52 Absatz 34 Satz 2 – neu –

Die Klarstellung zur Thesaurierungsbegünstigung ist erstmals anzuwenden für Übertragungen von Betriebsver-
mögen i. S. d. § 34a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 EStG, die nach dem Tag der Verkündung dieses Gesetzes statt-
finden.

Zu Artikel 2 – neu – (Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes)

Zu Nummer 1

Inhaltsverzeichnis

Redaktionelle Folgeänderung aus der Einfügung des § 3a EStG.

Zu Nummer 2

§ 3a – neu –

Rechtfertigung der Steuerbefreiung

In der historischen Rechtsentwicklung sind Sanierungserträge bereits seit über 80 Jahren von der Einkommen-,
Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Nach Streichung des § 3 Nummer 66 EStG (zuletzt i. d. F. der Bekannt-
machung vom 16. April 1997, BGBl. I S. 821) haben die Finanzbehörden auf der Grundlage des BMF-Schreibens
vom 27. März 2003 (BStBl I S. 240) sachliche Billigkeitsmaßnahmen in Form von abweichenden Festsetzungen
(§ 163 der Abgabenordnung – AO), Stundungen (§ 222 AO) und Erlassen (§ 227 AO) gewährt. Mit Beschluss
des Großen Senates vom 28. November 2016 (GrS 1/15) sieht der Bundesfinanzhof in der durch das BMF-Schrei-
ben eingeführten Verwaltungspraxis einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.
Aufgrund der o. g Entscheidung des Großen Senates des BFH ist eine gesetzliche Normierung erforderlich ge-
worden. Dadurch wird die Rechtssicherheit für die Unternehmen in Sanierungsprozessen erhöht, da die Steuerbe-
freiung ohne Ermessensspielraum seitens der Finanzverwaltung zu gewähren ist.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 31 – Drucksache 18/12128

Die gesetzliche Normierung der unterschiedslos auf alle Unternehmen anwendbaren Steuerbefreiung der Sanie-
rungsgewinne löst den bestehenden Zielkonflikt zwischen dem Besteuerungsverfahren und dem Insolvenzverfah-
ren. Die Besteuerung des Sanierungsgewinns würde das Unternehmen in der Krisensituation nach erfolgtem
Schuldenerlass erneut in finanzielle Schwierigkeiten bringen. Die Wirkung des Schuldenerlasses würde weitge-
hend verloren gehen. Die Steuerbefreiung von Sanierungserträgen dient der Planungssicherheit des Unternehmens
im Sanierungsverfahren und trägt nicht zuletzt auch den wirtschaftlichen Interessen der Gläubiger am Fortbestand
des zu sanierenden Unternehmens Rechnung.

Die Steuerbefreiung steht damit im Einklang mit den Bemühungen der EU-Kommission, die rechtlichen Rahmen-
bedingungen für eine frühzeitige Restrukturierung von Unternehmen, die sich in einer finanziellen Notlage befin-
den, zu verbessern und unnötige Liquidationen zu verhindern (vgl. Richtlinienvorschlag der EU-Kommission
vom 22. November 2016 (COM(2016) 723 final über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance
und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren
und zur Änderung der Richtlinie 2012/30/EU).

Die Steuerbefreiung wird durch die vorrangige Verlustverrechnung auf das erforderliche Mindestmaß begrenzt.

Zu Absatz 1

Absatz 1 stellt Sanierungserträge steuerfrei. Ein Sanierungsertrag ist die betrieblich veranlasste Erhöhung des
Betriebsvermögens, die dadurch entsteht, dass Schulden zum Zweck der Sanierung durch die vorhandenen Gläu-
biger (Gläubigerakkord) ganz oder teilweise erlassen werden. Ein begünstigter Schuldenerlass kann unter ande-
rem durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger, durch die der Gläubiger
auf eine Forderung verzichtet (Erlassvertrag nach § 397 Absatz 1 BGB), oder durch ein Anerkenntnis, dass ein
Schuldverhältnis nicht besteht (negatives Schuldanerkenntnis nach § 397 Absatz 2 BGB), vorgenommen werden.
Steuerbegünstigt sind auch Betriebsvermögensmehrungen aufgrund von Forderungsverzichten im Rahmen eines
Insolvenzplanverfahrens (§§ 217 ff. InsO), das nicht auf die Zerschlagung des Unternehmens ausgerichtet ist.

Die Steuerbefreiung ist auf das erforderliche Maß zu begrenzen. Sie kann daher nur gewährt werden, wenn der
Unternehmer/Mitunternehmer im Sanierungsjahr und im Folgejahr bestehende steuerliche Wahlrechte (z. B. Teil-
wertabschreibungen auf den niedrigeren Teilwert) steuermindernd ausübt. Damit wird erreicht, dass ein größt-
mögliches Verlustausgleichsvolumen zur Verfügung steht, mit dem der Sanierungsertrag zur Vermeidung einer
Doppelbegünstigung zu verrechnen ist (vgl. Begründung zu Absatz 3).

Zu Absatz 2

In Absatz 2 sind die Voraussetzungen für das Vorliegen einer begünstigten Sanierung normiert. Grundsätzlich
sind nur unternehmensbezogene Sanierungen begünstigt, die darauf gerichtet sind, ein Unternehmen oder einen
Unternehmensträger vor dem finanziellen Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen. Mit
Ausnahme der Fälle der Restschuldbefreiung (§§ 286 ff. InsO), des Schuldenerlasses aufgrund eines außerge-
richtlichen Schuldenbereinigungsplans zur Vermeidung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens (§§ 304 ff. InsO)
oder aufgrund eines Schuldenbereinigungsplans, dem in einem Verbraucherinsolvenzverfahren zugestimmt
wurde oder wenn diese Zustimmung durch das Gericht ersetzt wurde (vgl. Absatz 5), ist keine begünstigte Sanie-
rung gegeben, soweit die Schulden erlassen werden, um dem Steuerpflichtigen oder einem Beteiligten einen
schuldenfreien Übergang in sein Privatleben oder den Aufbau einer anderen Existenzgrundlage zu ermöglichen.

Voraussetzung für die Annahme eines begünstigten Sanierungsertrags ist der Nachweis der Sanierungsbedürftig-
keit und der Sanierungsfähigkeit des Unternehmens, der Sanierungseignung des betrieblich begründeten Schul-
denerlasses und die Sanierungsabsicht der Gläubiger im Zeitpunkt des Schuldenerlasses durch den Steuerpflich-
tigen. Diese Voraussetzungen entsprechen der bisher im Sanierungserlass enthaltenen Verwaltungsauffassung.

Zu Absatz 3

Eine bloße Steuerbefreiung des Sanierungsgewinns hätte wie die Vorgängerregelung des § 3 Nummer 66 EStG
(alt) eine sachlich nicht gerechtfertigte Doppelbegünstigung zur Folge. Der Sanierungsgewinn würde nicht mit
negativen Einkünften ausgeglichen und insbesondere nicht um einen etwaigen festgestellten Verlustvortrag nach
§ 10d Absatz 4 gemindert, der im Übrigen zeitlich unbefristet vorgetragen werden könnte.

In Absatz 3 ist daher geregelt, dass bis zur Höhe des um die nicht abziehbaren Sanierungskosten im Sinne von
§ 3c Absatz 4 EStG geminderten Sanierungsertrags bestehende Verlustverrechnungspotentiale aus den Vorjahren,

Drucksache 18/12128 – 32 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

dem Sanierungsjahr und dem dem Sanierungsjahr folgenden Jahr verbraucht werden. Es gilt dabei die in Absatz 3
Satz 2 Nummer 1 bis 13 geregelte Reihenfolge des Verlustverbrauchs. Zuerst werden danach die Verlustverrech-
nungsvolumina, die direkt dem zu sanierenden Unternehmen zugerechnet werden, verbraucht, anschließend gehen
die übrigen Verlustverrechnungsvolumina des (Mit-)Unternehmers unter.

Bei zusammenveranlagten Ehegatten sind auch die laufenden negativen Einkünfte und Verlustvorträge des ande-
ren Ehegatten einzubeziehen.

Zu Absatz 3 Nummer 9

Ein horizontaler Verlustausgleich innerhalb einer Einkunftsart wird von der Regelung in Absatz 3 Nummer 9
nicht ausgeschlossen.

Zu Absatz 3 Nummer 13

Eine Minderung des Zins- bzw. EBITDA-Vortrages ist erforderlich, um eine Gleichbehandlung mit den Fällen
herzustellen, in denen ein Verlustvortrag durch den Sanierungsertrag gemindert wird. Denn Steuerpflichtige, bei
denen Verlustvorträge in Höhe des steuerfreien Sanierungsertrages gemindert werden, sollten nicht schlechter
gestellt werden, als jene Steuerpflichtigen, bei denen Zinsaufwendungen im Falle ihrer Abzugsfähigkeit ebenfalls
zu einem Verlustvortrag geführt hätten.

Die Verfahrensweise im Organschaftsfall erfolgt beim Zins- und EBITDA-Vortrag entsprechend der Behandlung
der Verlustvorträge.

Zu Satz 3

Zur Verhinderung missbräuchlicher Steuergestaltungen mindert der Sanierungsertrag des sanierenden Unterneh-
men entsprechend den Regelungen zu § 3a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 13 EStG auch verteilt abziehbaren
Aufwand nach § 4f EStG, Verluste, negative Einkünfte, Zinsvorträge oder EBITDA-Vorträge nach § 4h EStG
anderer Steuerpflichtiger.

Steuerpflichtige könnten durch Gestaltungen Verlustpotential sichern, indem das zu sanierende Unternehmen ein-
schließlich der später erlassenen Schulden vor einem Schuldenerlass auf einen anderen Rechtsträger – beispiels-
weise durch Einbringung nach §§ 20 ff. UmwStG – übertragen wird. Durch eine Minderung der Beträge i. S. d.
§ 3a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 13 EStG auch bei anderen Steuerpflichten werden diese Gestaltungen verhin-
dert.

Voraussetzung für die Minderung nach § 3a Absatz 3 Satz 3EStG ist, dass eine nahestehende Person innerhalb
eines Zeitraums von fünf Jahren vor dem Schuldenerlass die Schulden (Verbindlichkeiten) auf das zu sanierende
Unternehmen übertragen hat. Nach Sinn und Zweck der Regelung sind vom Begriff Schulden auch Verbindlich-
keiten erfasst, die im Rahmen einer Umschuldung wirtschaftlich an die Stelle der übertragenen Verbindlichkeit
treten.

Die Übertragung des Betriebsvermögens kann beispielsweise im Rahmen von Vorgängen nach dem Umwand-
lungsgesetz, durch Übertragung nach § 6 Absatz 3 EStG oder durch eine verdeckte Einlage erfolgen. Eine Buch-
wertfortführung ist für die Anwendung des § 3a Absatz 3 Satz 3 EStG nicht erforderlich.

Beziehungen, die ein Nahestehen zwischen dem übertragenden und dem übernehmenden Rechtsträger begründen,
können familienrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder auch rein tatsächlicher Art sein (BFH
vom 18. Dezember 1996, I R 139/94, BStBl II 1997 II S. 301).

Zu Absatz 4

Absatz 4 enthält verfahrensrechtliche Regelungen für die Fälle, in denen der Sanierungsertrag von einer Mitun-
ternehmerschaft erzielt wird. In diesen Fällen ist der Sanierungsertrag vom für die Mitunternehmerschaft zustän-
digen Finanzamt gesondert festzustellen. Gleiches gilt für die nach § 3a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 6 und 13
EStG mindernden Beträge, die auf Ebene der Mitunternehmerschaft anfallen. Zudem enthält Absatz 4 eine eigene
Änderungsnorm, nach der aufgrund der Nichtberücksichtigung des Verlustverbrauchs nach Absatz 3 fehlerhafte
Verlustfeststellungen korrigiert werden dürfen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 33 – Drucksache 18/12128

Zu Absatz 5

Absatz 5 regelt die entsprechende Anwendung der Steuerbefreiung für unternehmensbezogene Sanierungen auch
für die Erträge aus einer erteilten Restschuldbefreiung (§§ 286 ff. InsO), einem Schuldenerlass aufgrund eines
außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans zur Vermeidung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens (§§ 304ff.
InsO) oder aufgrund eines Schuldenbereinigungsplans, dem in einem Verbraucherinsolvenzverfahren zugestimmt
wurde oder wenn diese Zustimmung durch das Gericht ersetzt wurde. Diese Fälle sind entsprechend der bisherigen
Verwaltungsauffassung auch dann begünstigt, wenn es sich um eine unternehmerbezogene Sanierung handelt,
weil z. B. bereits vor Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens eine Betriebsaufgabe stattgefunden hat. Ge-
winne aus einer erteilten Restschuldbefreiung sind dabei grundsätzlich erst im Jahr der Restschuldbefreiung zu
berücksichtigen. Etwas anderes gilt, wenn es sich bei der erteilten Restschuldbefreiung um ein rückwirkendes
Ereignis handelt (z. B. bei einer zwischenzeitlich stattgefundenen Betriebsaufgabe). In diesen Fällen ist der Ge-
winn aus der Restschuldbefreiung nach den allgemeinen Grundsätzen bereits im Jahr der Betriebsaufgabe zu be-
rücksichtigen.

Zu Nummer 3

§ 3c Absatz 4 – neu –

Stehen Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammen-
hang mit einem Sanierungsgewinn, dürfen sie nicht abgezogen werden. Betriebsvermögensminderungen und Be-
triebsausgaben, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Sanierungsgewinn stehen, sind
insbesondere Zahlungen auf Besserungsscheine und Sanierungskosten. Zu den Sanierungskosten zählen dabei
alle Aufwendungen, die unmittelbar der Erlangung von Sanierungsbeiträgen der Gläubiger dienen (z. B. Kosten
für den Sanierungsplan und die Sanierungsberatung). Dies gilt unabhängig davon, ob die Aufwendungen tatsäch-
lich zu einer entsprechenden Betriebsvermögensmehrung führen.

Die entsprechenden Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben dürfen unabhängig davon, ob sie vor,
nach oder im Jahr der Entstehung des Sanierungsgewinns anfallen, nicht abgezogen werden. Sind die Aufwen-
dungen bereits in einem der Sanierung vorangegangenen Veranlagungszeitraum steuermindernd abgezogen wor-
den, ist der entsprechende Steuer- oder Feststellungsbescheid zu ändern.

Soweit kein verbleibender Sanierungsertrag mehr vorhanden ist, sind die Kosten über die Ausnahmeregelung in
Satz 4 jedoch abzugsfähig.

Zudem enthält § 3c Absatz 4 EStG noch eine eigenständige Änderungsnorm, nach der bislang aufgrund der Nicht-
berücksichtigung des Betriebsausgabenabzugsverbots fehlerhafte Steuerbescheide geändert werden können.

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

§ 52 Absatz 4a – neu –

Die Regelungen des § 3a EStG sind auf alle Fälle anzuwenden, in denen die Schulden ganz oder teilweise nach
dem 8. Februar 2017 (Tag der Veröffentlichung des Beschlusses des Großen Senats des BFH (GrS 1/15)) erlassen
wurden. Für Steuerfälle, in denen der Schuldenerlass bis zum 8. Februar 2017 ausgesprochen wurde oder in denen
bis zum Stichtag eine verbindliche Auskunft erteilt wurde, ist nach dem zur Veröffentlichung im Bundessteuer-
blatt Teil I vorgesehenen BMF-Schreiben vom 27. April 2017 (Az. IV C 6 – S 2140/13/10003 – DOK:
2017/0322100) der Sanierungserlass aus Vertrauensschutzgründen weiterhin anwendbar. In Fällen mit nicht auf-
gehobener oder widerrufener verbindlicher Auskunft und Schulderlass nach dem 8. Februar 2017 kann der Steu-
erpflichtige wählen, ob er die Steuerbefreiung des § 3a EStG oder die Vertrauensschutzregelung in Anspruch
nehmen will.

Zu Buchstabe b

§ 52 Absatz 5 Satz 3 – neu –

§ 52 Absatz 5 Satz 3 EStG regelt die zu § 3a EStG zeitgleiche Anwendung des Betriebsausgabenabzugsverbots
für Betriebsvermögensminderungen und Betriebsausgaben, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammen-
hang mit Sanierungserträgen i. S. v. § 3a EStG stehen.

Drucksache 18/12128 – 34 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Artikel 3 – neu – (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes)

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

§ 8 Absatz 8 Satz 6 – neu –

Folgeänderung aus § 3a Absatz 3 Satz 3 EStG. Wird vor einer Sanierung eines zusammengefassten Betriebs ge-
werblicher Art (BgA) dessen sanierungsrelevanter Betriebsteil im Wege der Zusammenfassung eines Verlust-
BgA mit einem anderen BgA gebildet, geht der bisherige Verlustvortrag des Verlust-BgA nicht unter, sondern
wird „eingefroren“. Er wird wieder aktiv, wenn der zusammengefasste BgA künftig getrennt wird, d. h. dessen
defizitärer Betriebsteil wieder zum ursprünglichen Verlust-BgA wird. Wird beim zusammengefassten BgA eine
steuerbegünstigte Sanierung durchgeführt, muss nach den Grundsätzen des § 3a Absatz 3 Satz 3 EStG der „ein-
gefrorene“ Verlustvortrag entfallen.

Zu Buchstabe b

§ 8 Absatz 9 Satz 9 – neu –

Die Änderung legt fest, dass sich die Prüfung, ob eine unternehmensbezogene Sanierung nach § 3a Absatz 2 EStG
vorliegt, auf die Kapitalgesellschaft im Sinne des § 8 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 KStG (Eigengesellschaft) und
nicht auf die von dieser Gesellschaft zu bildenden Sparten bezieht. In entsprechender Anwendung von § 3a und
§ 3c Absatz 4 EStG ist § 3a Absatz 3 Satz 2 EStG dann aber spartenbezogen anzuwenden. Dessen Nummer 7
erfasst den Verlust des Sanierungsjahrs der zu sanierenden Sparte, dessen Nummer 8 die laufenden Verluste der
übrigen Sparten und dessen Nummer 9 die nach Maßgabe des nach § 8 Absatz 9 Satz 8 KStG festgestellten nega-
tiven Beträge. Letzteres stellt auch sicher, dass Fälle, in denen vor einer Sanierung die Eigengesellschaft den
sanierungsrelevanten Betriebsteil einer dauerdefizitären Sparte im Wege der Zusammenfassung auf eine andere
Sparte überträgt, der bisherige, bei der dauerdefizitären Sparte verbleibende Verlustvortrag auch vom geminderten
Sanierungsertrag gemindert wird.

Zu Nummer 2

§ 8c Absatz 2 – neu –

Die Ergänzung im § 8c Absatz 2 KStG stellt klar, dass § 8c KStG vorrangig vor § 3a EStG anzuwenden ist. Der
Anwendungsvorrang des § 8c KStG gilt unabhängig davon, ob der schädliche Beteiligungserwerb vor oder nach
dem Schuldenerlass durchgeführt wird.

Ausschlaggebend dafür ist, dass dem § 3a EStG anders als § 8c KStG eine Gesamtjahresbetrachtung des Sanie-
rungsjahrs und keine Stichtagsbetrachtung (bezogen auf den einzelnen qualifizierten Schuldenerlass) zu Grunde
liegt, sodass § 3a EStG erst als letzter Schritt anzuwenden ist.

Die Vorrangregelung des § 8c KStG dient zudem der rechtssicheren und administrativ nachvollziehbaren Anwen-
dung. Vor allem in den Fällen, in denen mehrere Schuldenerlasse und schädliche Beteiligungserwerbe in einem
Jahr kumulieren, wird auf eine konkrete Zuordnung der vor und nach dem Schuldenerlass entstandenen nicht
genutzten Verluste verzichtet, die andernfalls notwendig wäre.

Zu Nummer 3

§ 8d Absatz 1 Satz 9 – neu –

§ 8d Absatz 1 Satz 9 KStG stellt klar, dass bestehende fortführungsgebundene Verlustvorträge im Rahmen des
§ 3a Absatz 3 EStG vorrangig zu mindern sind. Dies ist nicht auf den Verlustvortrag nach § 10d EStG beschränkt,
sondern gilt auch für besondere Verlustverrechnungskreisläufe (z. B. § 2a, § 15 Absatz 4 sowie § 15b EStG).

Zu Nummer 4

§ 15 Satz 1 Nummer 1 und 1a – neu –

Die Vorschrift regelt die Anwendung des § 3a Absatz 3 EStG für Fälle der Organschaft.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 35 – Drucksache 18/12128

Organgesellschaft und Organträger ermitteln ihr Einkommen jeweils selbständig. Anschließend wird das Einkom-
men der Organgesellschaft dem Organträger gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 KStG zugerechnet. Folglich finden § 3a
EStG und § 3c Absatz 4 EStG grundsätzlich beim Organträger oder bei der Organgesellschaft getrennt Anwen-
dung.

Eine Verminderung in Höhe des geminderten Sanierungsertrags der in § 3a Absatz 3 EStG genannten Beträgen
findet daher zunächst auf Ebene des sanierten Unternehmens statt.

Die Neuregelung sieht vor, dass ein Sanierungsertrag im Sinne des § 3a Absatz 3 Satz 1 EStG nach Minderung
der laufenden und zum Ende des Vorjahres festgestellten vororganschaftlichen Beträge im Sinne des § 3a Ab-
satz 3 EStG der Organgesellschaft beim Organträger zur Minderung seiner Beträge nach § 3a Absatz 3 EStG führt
(§ 15 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 KStG und § 15 Satz 1 Nummer 1a Satz 1 KStG).

Organträger kann auch eine Personengesellschaft sein. Deshalb wird in § 15 Satz 1 Nummer 1a Satz 2 KStG eine
Anwendung des § 3a Absatz 3 EStG für die jeweiligen Mitunternehmer geregelt.

§ 15 Satz 1 Nummer 1a Satz 3 KStG ordnet die Anwendung der Sätze 1 und 2 auch in bestimmten Fällen einer
im Zeitpunkt der Sanierung bereits beendeten oder unterbrochenen Organschaft an.

Ist dem Organträger in einem der fünf vorangegangen Veranlagungszeiträumen bereits das Einkommen der Or-
gangesellschaft zugerechnet worden, muss eine korrespondierende Minderung nach § 3a Absatz 3 Satz 2 EStG
beim Organträger über das Bestehen der Organschaft hinaus angeordnet werden. Dies sind insbesondere die Fälle,
in denen der Organträger den Gewinnabführungsvertrag im Sanierungsjahr oder den fünf vorangegangenen Ver-
anlagungszeiträumen aus wichtigem Grund im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 KStG kündigt,
der Gewinnabführungsvertrag nach fünf Jahren Mindestvertragslaufzeit nicht durchgeführt wird oder die Organ-
gesellschaft nach fünf Jahren Mindestvertragslaufzeit nicht mehr finanziell in das Unternehmen des Organträger
eingegliedert ist.

Die sich für den vormaligen Organträger bei der vormaligen Organgesellschaft ergebenden Besteuerungsgrund-
lagen nach § 15 Satz 1 Nummer 1a Satz 3 KStG werden auch im Falle einer beendeten oder unterbrochenen Or-
ganschaft nach § 14 Absatz 5 KStG gegenüber dem Organträger und der Organgesellschaft gesondert und ein-
heitlich festgestellt.

Zu Nummer 5

§ 34 Absatz 1

Mit der Änderung wird die allgemeine Anwendungsregelung des Körperschaftsteuergesetzes auf den Veranla-
gungszeitraum 2017 fortgeschrieben.

Zu Artikel 4 – neu – (Änderung des Gewerbesteuergesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsverzeichnis)

Redaktionelle Folge aus der Einfügung des § 7b GewStG.

Zu Nummer 2

§ 7b – neu –

Die Vorschrift überträgt die Grundsätze der §§ 3a und 3c Absatz 4 EStG auf die Ermittlung des maßgebenden
Gewerbeertrags.

Absatz 1 erklärt die Regelungen der §§ 3a und 3c Absatz 4 EStG für gewerbesteuerliche Zwecke grundsätzlich
für anwendbar. Dies ist wegen § 7 GewStG insoweit deklaratorisch, als diese einkommensteuerlichen Regelungen
Gewinnermittlungsvorschriften sind.

Absatz 2 knüpft an den geminderten Sanierungsertrag im Sinne des § 3a Absatz 3 Satz 1 EStG an. Um zu gewähr-
leisten, dass eine Gleichbehandlung zum EStG oder KStG erreicht wird, ist dieser Betrag zunächst um den Betrag
nach § 3a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 EStG (abziehbarer Aufwand im Sinne des § 4f EStG) zu kürzen. Entspre-

Drucksache 18/12128 – 36 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

chend den Grundsätzen von § 3a Absatz 3 Satz 2 EStG mindert dieser verbleibende Betrag gewerbesteuerspezi-
fische „Verlustbeträge“. Zunächst sind dies der laufende negative gewerbesteuerliche Gewerbeertrag im Sanie-
rungsjahr (§ 7b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 GewStG), die vororganschaftlichen Fehlbeträge falls das zu sanie-
rende Unternehmen eine Organgesellschaft ist (§ 7b Absatz 2 Satz 1 Nummer. 2 GewStG) und die festgestellten
Fehlbeträge ohne Berücksichtigung der Grundsätze der Mindestgewinnbesteuerung (§ 7b Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 3 GewStG). Im Folgenden ist ein nach diesen Minderungen noch verbleibender geminderter Sanierungsertrag
entsprechend den Grundsätzen des § 3a Absatz 3 Satz 3 EStG in den der Sanierung vorangegangene „Umwand-
lungsfällen“ bei dem hiernach maßgebenden anderen Gewerbebetrieb entsprechend mit dessen gewerbesteuer-
spezifischen „Verlustbeträgen“ zu verrechnen (§ 7b Absatz 2 Satz 2 GewStG). Um auch hier zu gewährleisten,
dass eine Gleichbehandlung zum EStG oder KStG erreicht wird, ist zunächst der nach den Nummern 1 bis 3
verbleibende geminderte Sanierungsertrag um Minderungsbeträge nach § 3a Absatz 3 Satz 2 Nummer 13 EStG
(Zinsvortrag und EBITDA-Vortag nach § 4h EStG) zu kürzen (§ 7b Absatz 2 Satz 3 GewStG).

Für die Zurechnung der nach der Minderung nach § 7b Absatz 2 Satz 1 verbleibenden „Verlustbeträge“ in Fällen
einer Mitunternehmerschaft sind die nach § 10a GewStG maßgebenden Gewinnverteilungsschlüssel maßgebend
(§ 7b Absatz 2 Satz 4 GewStG). Die sich bei Betrieben der öffentlichen Hand und Eigengesellschafen aus den
Änderungen in § 8 Absatz 8 und 9 KStG ergebenden Folgen, sind bei den Fehlbeträge nach § 10a entsprechend
anzuwenden (§ 7b Absatz 2 Satz 5 GewStG). § 7b Absatz 2 Satz 6 GewStG stellt – entsprechend § 3a Absatz 3
Satz 5 EStG – klar, dass die Minderungsbeträge aus der Anwendung von § 7b Absatz 2 Satz 1 GewStG bei der
Feststellung der vortragsfähigen Fehlbeträge nach § 10a GewStG ausscheiden.

Absatz 3 erfasst den Fall, dass der zu sanierende Gewerbebetrieb eine Organgesellschaft ist. Auf die Organgesell-
schaft ist § 7b Absatz 1 und 2 GewStG anzuwenden. Ein hiernach verbleibender geminderter Sanierungsertrag ist
entsprechend § 15 Satz 1 Nummer 1a KStG beim Organträger mindernd zu verrechnen. Dabei sind zunächst ab-
ziehbarer Aufwand im Sinne des § 4f EStG und Zins- oder EBIDA-Vorträge zu kürzen (§ 7b Absatz 3 Satz 2
GewStG).

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

§ 36 Absatz 2c – neu –

Die Anwendungsregelung zum neuen § 7b GewStG entspricht der zu § 3a EStG. Hinzuweisen ist darauf, dass die
in § 36 Absatz 2c Satz 2 GewStG aufgeführten Gewerbesteuersachverhalte betreffende Billigkeitsmaßnahmen
Maßnahmen der Kommunalbehörden sind.

Zu Buchstabe b

§ 36 Absatz 2d – neu –

Redaktionelle Folgeänderung aus der Einfügung des Absatz 2c in § 36 GewStG. Wegen der Einfügung des neuen
Absatzes 2c wird der bisherige Absatz 2c der neue Absatz 2d.

Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)

Aus Gründen der Rechtssicherheit wird eine beihilferechtliche Notifizierung der Artikel 2, Artikel 3 Nummer 1
bis 4 und Artikel 4 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a bei der EU-Kommission vorgenommen und ein entsprechender
Vorbehalt für das Inkrafttreten aufgenommen.

Berlin, den 26. April 2017

Dr. Mathias Middelberg
Berichterstatter

Lothar Binding (Heidelberg)
Berichterstatter

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Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

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