BT-Drucksache 18/12127

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz - StUmgBG) - Drucksachen 18/11132, 18/11184 - b) zu dem Antrag der Abgeordneten Lisa Paus, Britta Haßelmann, Anja Hajduk, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 18/2877 - Für eine Bundessteuerverwaltung - Gleiche Grundsätze von Flensburg bis zum Bodensee

Vom 26. April 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/12127

18. Wahlperiode 26.04.2017

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

– Drucksachen 18/11132, 18/11184 –

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerumgehung und
zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
(Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz – StUmgBG)

b) zu dem Antrag der Abgeordneten Lisa Paus, Britta Haßelmann, Anja Hajduk,

weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/2877 –

Für eine Bundessteuerverwaltung – Gleiche Grundsätze von Flensburg bis
zum Bodensee

A. Problem

Zu Buchstabe a

Infolge der Veröffentlichung der so genannten „Panama Papers“ durch ein Jour-
nalistennetzwerk im April 2016 entwickelte sich eine Diskussion über die Steu-
erumgehung mittels der Gründung und Nutzung von – meist im Ausland angesie-
delten – Domizilgesellschaften (häufig auch als Briefkastenfirmen bezeichnet).
Dabei handelt es sich um ein nach dem Recht des betreffenden Sitzstaates formal
errichtetes Unternehmen, das zwar rechtlich existiert, jedoch in diesem Staat tat-
sächlich keine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet. Um Rückschlüsse auf den
wahren Inhaber zu verhindern, werden die Firmen zum Teil von nur zum Schein
tätigen Personen oder Gremien geleitet und durch rechtliche Konstruktionen weit-
reichend verschachtelt. Die eigentlichen unternehmerischen Entscheidungen wer-
den von nach außen nicht in Erscheinung tretenden Dritten getroffen. Die Grün-
dung und Unterhaltung von solchen funktionslosen Domizilgesellschaften ist

Drucksache 18/12127 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

nicht per se illegal. Sie geht aber typischerweise mit der Verschleierung von Ver-
mögensverhältnissen, Zahlungsströmen und/oder wirtschaftlichen Aktivitäten
einher.

Daneben gibt es Anpassungsbedarf im Steuerberatungsrecht sowie im Bereich der
direkten Steuern aufgrund von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)
bzw. Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission.

Zu Buchstabe b

Die Antrag stellende Fraktion betont, dass Deutschland in jedem Jahr viele Milli-
arden an Steuereinnahmen entgehen, weil es Einzelnen erfolgreich gelingt, sich
ihrer Steuerverantwortung zu entziehen. Ein Grund dafür sei der deutsche Son-
derweg in der Steuerverwaltung. Alle anderen wichtigen Industrienationen haben
die Zuständigkeit für die Steuerverwaltung beim Zentralstaat angesiedelt.

B. Lösung

Zu Buchstabe a

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen die Möglichkeiten der Finanzbehör-
den zur Feststellung entsprechender Sachverhalte verbessert werden. Aufgrund
des damit verbundenen Entdeckungsrisikos soll mit den Neuregelungen auch eine
präventive Wirkung eintreten. Im Interesse der Rechtsklarheit und der Praktika-
bilität soll dabei unerheblich sein, ob eine solche „Drittstaat-Gesellschaft“ eigene
wirtschaftliche Tätigkeiten entfaltet oder nicht. Denn das Vorliegen einer Mitwir-
kungspflicht des Steuerpflichtigen oder eines Dritten kann tatbestandlich nicht an
die steuerliche Beurteilung der wirtschaftlichen Aktivität der Gesellschaft an-
knüpfen. Folgerichtig sind die Mitwirkungspflichten nicht auf Geschäftsbezie-
hungen zu Domizilgesellschaften beschränkt, sondern sollen für alle „Drittstaat-
Gesellschaften“ gelten.

Ziel des vorliegenden Gesetzentwurfs ist es, „beherrschende“ Geschäftsbeziehun-
gen inländischer Steuerpflichtiger zu Personengesellschaften, Körperschaften,
Personenvereinigungen oder Vermögensmassen mit Sitz oder Geschäftsleitung in
Staaten oder Territorien, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der
Europäischen Freihandelsassoziation sind, transparent zu machen.

Darüber hinaus empfiehlt der Finanzausschuss insbesondere folgende Änderun-
gen am Gesetzentwurf:

Änderungen der Abgabenordnung (AO):

– Regelungen zu Legitimationsprüfung nach § 154 AO und Kontenabrufver-
fahren nach den §§ 93 und 93b AO;

– Information des Steuerpflichtigen über Anzeigen nach § 138b AO;

– Regelung einer Abfragemöglichkeit der mitteilungspflichtigen Stellen beim
Bundeszentralamt für Steuern hinsichtlich der Wirtschafts-Identifikations-
nummer, § 138c AO;

– Ausschluss der Änderung nach § 175b Absatz 1 und 2 AO bei fehlender
Rechtserheblichkeit nachträglich übermittelter Daten;

– Wiederaufnahme der Geldbuße für die Ordnungswidrigkeit nach § 379 Ab-
satz 2 Nummer 2 AO (Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit gemäß
§ 154 Absatz 1 AO) und Erweiterung des Bußgeldtatbestands in § 379 Ab-
satz 2 Nummer 2 AO auf Verstöße gegen § 154 Absatz 2 bis 2c AO – neu –,
§ 379 AO;

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/12127

Änderungen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG):

– Steuerpflicht für Abfindungszahlungen an einen weichenden Erbprätenden-
ten und vergleichbare Abfindungszahlungen, §§ 3 und 9 ErbStG;

Änderungen des Steuerberatungsgesetzes:

– Regelungen zur ehrenamtlichen Tätigkeit der Ausschüsse, Vorstände und
des Präsidiums der Steuerberaterkammern;

Änderungen des Einkommensteuergesetzes (EStG):

– Änderung der Gesetzesregelung zur automatisierten Einreihung in Steuer-
klassen bei Eheschließung (neu: IV/IV statt III/– bzw. III/V) und damit Bei-
behaltung der im Verfahren der Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
(ELStAM) seit 2012 geltenden Übergangsregelung als Dauerregelung;

– Einführung eines einseitigen Antrags auf Steuerklassenwechsel von III/V zu
IV/IV;

– Ergänzung des § 39b Absatz 2 EStG: Mit Wirkung ab 2018 dürfen Arbeit-
geber entsprechend den bisherigen Verwaltungsregelungen bei kurzfristig
beschäftigten Arbeitnehmern mit der Steuerklasse VI einen so genannten
permanenten Lohnsteuerjahresausgleich durchführen;

– Einsatz des zweijährigen Faktorverfahrens ab dem Veranlagungszeit-
raum 2019;

– Anpassungen beim Kindergeld:

• Kindergeldantrag nur noch für sechs Monate rückwirkend,

• Übermittlung von Meldedaten durch das Bundeszentralamt für Steuern
(BZSt) an Familienkassen;

– Beseitigung eines Redaktionsversehens: Die Einkommensteuertarifänderun-
gen sollen ab dem Veranlagungszeitraum 2018 gelten, nicht nur für den Ver-
anlagungszeitraum 2018;

Änderungen des Investmentsteuerreformgesetzes (InvStRefG):

– gesetzliche Klarstellung, dass keine unversteuerten (weißen) Einkünfte aus
inländischen Immobilienerträgen in Dach-/Zielfondskonstruktionen erzielt
werden können, § 33 des Investmentsteuergesetzes (InvStG);

– Übergangsregelungen für Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds,
§ 56 InvStRefG.

Weitere redaktionelle Änderungen und Korrekturen.

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 18/11132, 18/11184 in geän-
derter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei
Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN.

Zu Buchstabe b

Der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sieht vor, dass der Deut-
sche Bundestag die Bundesregierung auffordern soll,

1. sich in den Verhandlungen über eine Neuordnung der Finanzbeziehungen
zwischen Bund und Ländern für eine Übertragung der Kompetenz der Steu-
erverwaltung auf den Bund einzusetzen;

Drucksache 18/12127 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

2. den Ländern im Gegenzug zu ihrer Zustimmung für eine solche Kompetenz-
verlagerung bei der Übernahme der Kosten der Steuerverwaltung entgegen-
zukommen;

3. in einem ersten Schritt mindestens

– eine regelmäßige, umfassende und öffentliche Evaluierung der Landessteu-
erverwaltungen nach bundeseinheitlichen Kriterien zu gewährleisten,

– ein einheitliches Datenverarbeitungssystem für die gesamte Steuerverwal-
tung zu schaffen,

– bundeseinheitliche quantitative und qualitative Vollzugsziele vorzugeben,
um wieder einen einheitlichen und korrekten Steuervollzug zu erreichen,

– die Zuständigkeit für die Steuerprüfung großer Unternehmen bzw. Konzerne
sowie Einkommensmillionäre vollständig auf den Bund zu verlagern und auf
Bundesebene dafür eine leistungsfähige Verwaltung aufzubauen.

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 18/2877 mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen

Zu Buchstabe a

Nach dem Gesetzentwurf könnte bei einem Verzicht auf die vorgesehenen Neu-
regelungen die Finanzverwaltung die gesetzmäßige und gleichmäßige Besteue-
rung hinsichtlich der mithilfe von unmittelbar oder mittelbar beherrschten Dritt-
staat-Gesellschaften nur bei ehrlichen Steuerpflichtigen gewährleisten.

Bei Erarbeitung des Gesetzentwurfs ist geprüft worden, ob der Kreis der Dritt-
staat-Gesellschaften i. S. d. § 138 Absatz 3 AO eingeschränkt werden könnte. Die
Prüfungen haben ergeben, dass in keinem der vorhandenen oder in Vorbereitung
befindlichen Verfahren gerade die für § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und
§ 138b AO relevanten Daten automatisch mitgeteilt werden. Sofern künftig die
für § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und § 138b AO relevanten Daten der deut-
schen Finanzverwaltung von Drittstaaten automatisch mitgeteilt werden sollten,
sollte eine Anpassung des § 138 Absatz 3 AO geprüft werden.

Zu Buchstabe b

Der Antrag diskutiert keine Alternativen.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Zu Buchstabe a

Die Steuermehreinnahmen, die mit den Regelungen des Gesetzentwurfs verbun-
den sind, können nicht beziffert werden.

Zu Buchstabe b

Der Antrag macht hierzu keine Angaben.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/12127

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Zu Buchstabe a

Die Ergänzung der Steuererklärung bei beschränkt Steuerpflichtigen nach § 2 Ab-
satz 1 und 3 und § 16 Absatz 1 und 2 sowie § 17 Absatz 1 bis 3 ErbStG betrifft
ausschließlich im Ausland ansässige Bürgerinnen und Bürger.

Zu Buchstabe b

Der Antrag enthält keine Angaben.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Zu Buchstabe a

Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwandes in Tsd. Euro 9 640

davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten in Tsd. Euro 225

Einmaliger Erfüllungsaufwand in Tsd. Euro 381 386

Der laufende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft aus diesem Regelungsvorha-
ben unterliegt der „One in, one out“-Regelung (Kabinettsbeschluss vom 25. März
2015). Im Sinne der „One in, one out“-Regelung stellt der jährliche Erfüllungs-
aufwand der Wirtschaft in diesem Regelungsvorhaben ein „In“ von rund 9,6 Mio.
Euro dar. Die erforderliche Kompensation kann durch bereits beschlossene Rege-
lungsvorhaben erbracht werden.

Zu Buchstabe b

Der Antrag macht hierzu keine Angaben.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Zu Buchstabe a

Mit den Neuregelungen zur Schaffung von Transparenz über „beherrschende“
Geschäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Personengesellschaften,
Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen mit Sitz oder
Geschäftsleitung in Staaten oder Territorien, die nicht Mitglieder der Europäi-
schen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, wird für die Fi-
nanzverwaltung der Länder insbesondere das Kontenabrufverfahren erweitert so-
wie die Anordnung einer Außenprüfung bei Steuerpflichtigen, die einen beherr-
schenden oder bestimmenden Einfluss auf eine Drittstaat-Gesellschaft ausüben
können, auch ohne Angabe von besonderen Gründen ermöglicht. Des Weiteren
wird sie in die Lage versetzt, durch die Mitteilungspflicht der Finanzinstitute und
der Steuerpflichtigen über entsprechende Sachverhalte Kenntnis zu erlangen und
diese steuerlich zu würdigen.

Da keinerlei Informationen über die zu erwartenden Fallzahlen vorliegen und
auch auf keine Vergleichswerte zurückgegriffen werden kann, ist eine konkrete
Abschätzung des zu erwartenden Mehraufwandes nicht möglich. In Abhängigkeit
von der Anzahl sowie der Qualität der zu erwartenden Mitteilungen ist mit mehr
oder weniger umfangreichem Aufwand für die steuerliche Würdigung der Fälle

Drucksache 18/12127 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

zu rechnen. Ebenso ist in Abhängigkeit der Nutzung der zusätzlich geschaffenen
Ermittlungsmöglichkeiten mit zusätzlichem Aufwand zu rechnen.

Die Neuregelungen verfolgen jedoch insgesamt, insbesondere auch in Anbetracht
der Erhöhung des Bußgeldrahmens, in erster Linie eine präventive Wirkung. Es
ist deshalb davon auszugehen, dass umfassende Maßnahmen seitens der Finanz-
verwaltung der Länder nur in einer überschaubaren Zahl von Fällen zum Einsatz
kommen und nur insoweit Mehraufwand entstehen wird.

In den Ländern entsteht einmaliger automationstechnischer Umstellungsaufwand
in Höhe von ca. 1,1 Mio. Euro. Hinsichtlich des maschinellen Abrufverfahrens
nach Artikel 97 § 26 Absatz 4 Satz 2 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-
nung (EGAO) entsteht für die Einrichtung eines weiteren Kommunikationsweges
der Banken über das Onlineportal des BZSt bei diesem ein einmaliger Aufwand
(im Haushaltsjahr 2019) von bis zu 300 000 Euro. Für die Einrichtung der Zulas-
sung der Banken zur elektronischen Kommunikation mit dem Onlineportal des
BZSt entsteht bei diesem ein einmaliger Aufwand (im Haushaltsjahr 2019 oder
2020) von 52 733 Euro. Der Mehrbedarf des BZSt soll im Einzelplan 08 ausge-
glichen werden.

Zu Buchstabe b

Der Antrag enthält hierzu keine Angaben.

Weiterer Erfüllungsaufwand durch die vom Ausschuss angenommenen Än-
derungsanträge

Zu Änderungsantrag Nr. 0 der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD (§ 93
Absatz 8 Satz 1 und 2, § 93b Absatz 1a und 2 – neu –, § 139b Absatz 2 Satz 2
Nummer 4, § 154 Absatz 2 bis 2d – neu –, § 379 Absatz 2 Nummer 2 – neu – AO,
§ 26 Absatz 2 bis 5 EGAO):

Die Änderungen lösen im Vergleich zum Regierungsentwurf per Saldo nicht be-
zifferbaren geringeren Erfüllungsaufwand bei den Bürgerinnen und Bürgern so-
wie zusätzlichen Erfüllungsaufwand bei der Wirtschaft und dem BZSt aus.

Bei den Bürgerinnen und Bürgern entsteht geringerer Erfüllungsaufwand, weil die
Kreditinstitute die Identifikationsnummer bei unterlassener Mitteilung durch den
Kunden nachträglich in einem maschinellen Anfrageverfahren beim BZSt erhe-
ben können.

Gegenüber dem Regierungsentwurf mehr Erfüllungsaufwand der Wirtschaft lö-
sen aus:

– die Speicherung der Adressen der Verfügungsberechtigten und wirtschaft-
lich Berechtigten und Bereitstellung im Kontenabrufverfahren nach § 93b
Absatz 1a AO – neu –,

– die Mitteilung der nicht hinreichend identifizierbaren Kontoinhaber, anderer
Verfügungsberechtigter oder wirtschaftlich Berechtigter gegenüber der Fi-
nanzverwaltung auf Anforderung (§ 154 Absatz 2c AO – neu –).

Gegenüber dem Regierungsentwurf weniger Erfüllungsaufwand der Wirtschaft
lösen aus:

– die Verminderung unberechtigter Auskunftsersuchen und Kontenpfändun-
gen durch zusätzliche Angaben zur Identifizierung der Verfügungsberech-
tigten,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/12127

– die Erweiterung des Kreises nicht öffentlicher Stellen, die eine nach § 139b
Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 AO – neu – durch ein verbundenes Unternehmen
rechtmäßig erhobene Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen ohne
erneute Erhebung zur Erfüllung aller Mitteilungspflichten gegenüber Fi-
nanzbehörden verwenden dürfen,

– die Beschränkung des Kreises der nach § 154 Absatz 2a AO – neu – ver-
pflichteten Unternehmen auf Kreditinstitute,

– die Erleichterung bei der Erhebung der Identifikationsnummer der Kontoin-
haber, anderer Verfügungsberechtigter oder wirtschaftlich Berechtigter
durch Zulassung eines maschinellen Anfrageverfahrens beim BZSt (§ 154
Absatz 2b AO – neu –).

Der zusätzliche Erfüllungsaufwand des BZSt für das maschinelle Anfrageverfah-
ren der Kreditinstitute nach § 154 Absatz 2b AO – neu – lässt sich nicht beziffern,
da ein solches Verfahren bereits im Einsatz ist und der zusätzliche Umstellungs-
aufwand nicht hinreichend bestimmbar ist.

Der zusätzliche Erfüllungsaufwand des BZSt für die Entgegennahme der Mittei-
lungen nach § 154 Absatz 2c Satz 2 AO – neu – und Artikel 97 § 26 Absatz 5
Nummer 3 Satz 2 EGAO – neu – lässt sich nicht beziffern.

Zu Änderungsantrag Nr. 12 der Koalitionsfraktionen (§ 38b Absatz 1 und 3, § 39
Absatz 6 Satz 3, § 39e Absatz 3 Satz 3, § 52 Absatz 39 EStG):

Die Länder und der Bund ersparen sich durch den Wegfall der programmgesteu-
erten Bildung der Steuerklasse III in Heiratsfällen den ansonsten einmaligen au-
tomationstechnischen Umstellungsaufwand.

Zu Änderungsantrag Nr. 15 der Koalitionsfraktionen (§ 52 Absatz 49a Satz 6
und 7 – neu –, § 66 Absatz 3 – neu – und § 69 – neu – EStG, § 6 Absatz 3 und
§ 20 Absatz 10 – neu – des Bundeskindergeldgesetzes – BKGG):

Infolge der Änderung bei rückwirkenden Kindergeldanträgen entsteht bei den Fa-
milienkassen der Bundesagentur für Arbeit einmaliger Umstellungsaufwand in
Höhe von rund 205 000 Euro für die Anpassung von Fachverfahren. Die Entge-
gennahme der vom BZSt zu übermittelnden Daten führt zu einem einmaligen Auf-
wand in Höhe von rund 690 000 Euro.

Beim BZSt entsteht für Aufträge und IT-Dienstleistungen im Rahmen der Umset-
zung der Datenübermittlung an die Familienkassen einmaliger Umstellungsauf-
wand in Höhe von 360 000 Euro.

Zu Änderungsantrag Nr. 17 der Koalitionsfraktionen (§ 33 Absatz 2, 3 und 4
InvStG):

Es wird geringfügiger zusätzlicher Erfüllungsaufwand durch die Immobilien-
Transparenzoption auf Seiten der Dach-Spezial-Investmentfonds verursacht. Die
Zahl der Anwendungsfälle ist sehr begrenzt, da hiervon nur Dach-Spezial-Invest-
mentfonds betroffen sind, die in Ziel-Spezial-Immobilienfonds investieren.

F. Weitere Kosten

Zu Buchstabe a

Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine
direkten weiteren Kosten.

Drucksache 18/12127 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Ver-
braucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Zu Buchstabe b

Der Antrag macht hierzu keine Angaben.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/12127

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/11132, 18/11184 in der aus der nach-
stehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen;

b) den Antrag auf Drucksache 18/2877 abzulehnen.

Berlin, den 26. April 2017

Der Finanzausschuss

Ingrid Arndt-Brauer
Vorsitzende

Uwe Feiler
Berichterstatter

Lothar Binding (Heidelberg)
Berichterstatter

Drucksache 18/12127 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerumgehung und
zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
(Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz – StUmgBG)
– Drucksachen 18/11132, 18/11184 –
mit den Beschlüssen des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämp-
fung der Steuerumgehung und zur Än-
derung weiterer steuerlicher Vorschrif-

ten

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämp-
fung der Steuerumgehung und zur Än-
derung weiterer steuerlicher Vorschrif-

ten

(Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz
– StUmgBG)

(Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz
– StUmgBG)

Vom ... Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

I n h a l t s ü b e r s i c h t I n h a l t s ü b e r s i c h t

Artikel 1 Änderung der Abgabenordnung Artikel 1 u n v e r ä n d e r t

Artikel 2 Änderung des Kreditwesengesetzes Artikel 2 u n v e r ä n d e r t

Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zur
Abgabenordnung

Artikel 3 u n v e r ä n d e r t

Artikel 4 Änderung des Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetzes

Artikel 4 u n v e r ä n d e r t

Artikel 5 Änderung des Steuerberatungsgesetzes Artikel 5 u n v e r ä n d e r t

Artikel 6 Änderung des Einkommensteuergeset-
zes

Artikel 7 Weitere Änderung des Einkommen-
steuergesetzes

Artikel 8 Änderung des Bundeskindergeldgeset-
zes

Artikel 9 Änderung des Gesetzes zur Umsetzung
der Änderungen der EU-Amtshilfe-
richtlinie und von weiteren Maßnah-
men gegen Gewinnkürzungen
und -verlagerungen

Artikel 10 Änderung des Investmentsteuerre-
formgesetzes

Artikel 6 Inkrafttreten Artikel 11 u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/12127

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Artikel 1 Artikel 1

Änderung der Abgabenordnung Änderung der Abgabenordnung

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003
I S. 61), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 13 des Ge-
setzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003
I S. 61), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 13 des Ge-
setzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t

a) Die Angabe zu § 30a wird wie folgt gefasst:

„§ 30a (weggefallen)“.

b) Nach der Angabe zu § 138a werden die fol-
genden Angaben eingefügt:

„§ 138b Mitteilungspflicht Dritter über Bezie-
hungen inländischer Steuerpflichti-
ger zu Drittstaat-Gesellschaften

§ 138c Verordnungsermächtigung“.

2. § 30a wird aufgehoben. 2. u n v e r ä n d e r t

3. § 93 wird wie folgt geändert: 3. § 93 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
gefügt:

a) u n v e r ä n d e r t

„(1a) Die Finanzbehörde darf an andere
Personen als die Beteiligten Auskunftsersu-
chen über eine ihr noch unbekannte Anzahl
von Sachverhalten mit dem Grunde nach be-
stimmbaren, ihr noch nicht bekannten Perso-
nen stellen (Sammelauskunftsersuchen). Vo-
raussetzung für ein Sammelauskunftsersu-
chen ist, dass ein hinreichender Anlass für
die Ermittlungen besteht und andere zumut-
bare Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklä-
rung keinen Erfolg versprechen. Absatz 1
Satz 3 ist nicht anzuwenden.“

b) Absatz 7 wird wie folgt geändert: b) u n v e r ä n d e r t

aa) Satz 1 Nummer 4 wird durch die fol-
genden Nummern 4, 4a und 4b ersetzt:

„4. zur Erhebung von bundesgesetz-
lich geregelten Steuern oder Rück-
forderungsansprüchen bundesge-
setzlich geregelter Steuererstattun-
gen und Steuervergütungen oder

Drucksache 18/12127 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

4a. zur Ermittlung, in welchen Fällen
ein inländischer Steuerpflichtiger
im Sinne des § 138 Absatz 2
Satz 1 Verfügungsberechtigter
oder wirtschaftlich Berechtigter
im Sinne des § 1 Absatz 6 des
Geldwäschegesetzes eines Kontos
oder Depots einer natürlichen Per-
son, Personengesellschaft, Kör-
perschaft, Personenvereinigung
oder Vermögensmasse mit Wohn-
sitz, gewöhnlichem Aufenthalt,
Sitz, Hauptniederlassung oder Ge-
schäftsleitung außerhalb des Gel-
tungsbereichs dieses Gesetzes ist,
oder

4b. zur Ermittlung der Besteuerungs-
grundlagen in den Fällen des § 208
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3“.

bb) In Satz 2 wird die Angabe 㤠93b
Abs. 1“ durch die Wörter „§ 93b Ab-
satz 1 und 1a“ und werden die Wörter
„in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 4“
durch die Wörter „in den Fällen des Sat-
zes 1 Nummer 1 bis 4b“ ersetzt.

c) In Absatz 8 werden jeweils die Wörter „in
§ 93b Abs. 1 bezeichneten Daten“ durch
die Wörter „in § 93b Absatz 1 und 1a be-
zeichneten Daten, ausgenommen die Iden-
tifikationsnummer nach § 139b,“ ersetzt.

4. Nach § 93b Absatz 1 wird folgender Absatz 1a
eingefügt:

4. § 93b wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a
eingefügt:

„(1a) Die Kreditinstitute haben für Kontenab-
rufersuchen der Finanzbehörden nach § 93 Ab-
satz 7 zusätzlich zu den in § 24c Absatz 1 des
Kreditwesengesetzes bezeichneten Daten auch die
in § 154 Absatz 2a bezeichneten Daten zu spei-
chern.“

„(1a) Kreditinstitute haben für Konten-
abrufersuchen nach § 93 Absatz 7 oder 8 zu-
sätzlich zu den in § 24c Absatz 1 des Kredit-
wesengesetzes bezeichneten Daten für je-
den Verfügungsberechtigten und jeden
wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des
Geldwäschegesetzes auch die Adressen so-
wie die in § 154 Absatz 2a bezeichneten Da-
ten zu speichern. § 154 Absatz 2d und Arti-
kel 97 § 26 Absatz 5 Nummer 3 und 4 des
Einführungsgesetzes zur Abgabenord-
nung bleiben unberührt.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/12127

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Bundeszentralamt für Steu-
ern darf in den Fällen des § 93 Absatz 7
und 8 auf Ersuchen bei den Kreditinstitu-
ten einzelne Daten aus den nach den Ab-
sätzen 1 und 1a zu führenden Dateisyste-
men im automatisierten Verfahren abru-
fen und sie an den Ersuchenden übermit-
teln. Die Identifikationsnummer nach
§ 139b eines Verfügungsberechtigten oder
eines wirtschaftlich Berechtigten darf das
Bundeszentralamt für Steuern nur Fi-
nanzbehörden mitteilen.“

5. § 117c wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

5. In § 117c Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter
„§ 138a Absatz 6 Satz 4 bis 6“ durch die Wörter
„§ 138a Absatz 7 Satz 1 bis 3“ ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter
„§ 138a Absatz 6 Satz 4 bis 6“ durch die
Wörter „§ 138a Absatz 7 Satz 1 bis 3“ er-
setzt.

6. In § 138 werden die Absätze 2 und 3 durch die
folgenden Absätze 2 bis 5 ersetzt:

6. u n v e r ä n d e r t

„(2) Steuerpflichtige mit Wohnsitz, ge-
wöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder
Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes (inländi-
sche Steuerpflichtige) haben dem für sie nach den
§§ 18 bis 20 zuständigen Finanzamt mitzuteilen:

1. die Gründung und den Erwerb von Betrieben
und Betriebstätten im Ausland;

2. den Erwerb, die Aufgabe oder die Verände-
rung einer Beteiligung an ausländischen Per-
sonengesellschaften;

3. den Erwerb oder die Veräußerung von Betei-
ligungen an einer Körperschaft, Personen-
vereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz
und Geschäftsleitung außerhalb des Gel-
tungsbereichs dieses Gesetzes, wenn

a) damit eine Beteiligung von mindestens
10 Prozent am Kapital oder am Vermö-
gen der Körperschaft, Personenvereini-
gung oder Vermögensmasse erreicht
wird oder

b) die Summe der Anschaffungskosten
aller Beteiligungen mehr als
150 000 Euro beträgt;

Drucksache 18/12127 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

4. die Tatsache, dass sie allein oder zusammen
mit nahestehenden Personen im Sinne des
§ 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes erst-
mals unmittelbar oder mittelbar einen be-
herrschenden oder bestimmenden Einfluss
auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen
oder geschäftlichen Angelegenheiten einer
Drittstaat-Gesellschaft ausüben können;

5. die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit des Be-
triebs, der Betriebstätte, der Personengesell-
schaft, Körperschaft, Personenvereinigung,
Vermögensmasse oder der Drittstaat-Gesell-
schaft.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 sind unmit-
telbare und mittelbare Beteiligungen zusammen-
zurechnen.

(3) Drittstaat-Gesellschaft ist eine Perso-
nengesellschaft, Körperschaft, Personenvereini-
gung oder Vermögensmasse mit Sitz oder Ge-
schäftsleitung in Staaten oder Territorien, die
nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der
Europäischen Freihandelsassoziation sind.

(4) Mitteilungen nach den Absätzen 1
und 1a sind innerhalb eines Monats nach dem
meldepflichtigen Ereignis zu erstatten.

(5) Mitteilungen nach Absatz 2 sind zu-
sammen mit der Einkommensteuer- oder Körper-
schaftsteuererklärung für den Besteuerungszeit-
raum, in dem der mitzuteilende Sachverhalt ver-
wirklicht wurde, spätestens jedoch bis zum Ab-
lauf von 14 Monaten nach Ablauf dieses Besteue-
rungszeitraums, nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz über die amtlich bestimmten Schnitt-
stellen zu erstatten. Inländische Steuerpflichtige,
die nicht dazu verpflichtet sind, ihre Einkom-
mensteuer- oder Körperschaftsteuererklärung
nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über
die amtlich bestimmte Schnittstelle abzugeben,
haben die Mitteilungen nach amtlich vorgeschrie-
benem Vordruck zu erstatten, es sei denn, sie ge-
ben ihre Einkommensteuer- oder Körperschaft-
steuererklärung freiwillig nach amtlich vorge-
schriebenem Datensatz über die amtlich be-
stimmte Schnittstelle ab. Inländische Steuer-
pflichtige, die nicht dazu verpflichtet sind, eine
Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuererklä-
rung abzugeben, haben die Mitteilungen nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ab-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/12127

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

lauf von 14 Monaten nach Ablauf des Kalender-
jahrs zu erstatten, in dem der mitzuteilende Sach-
verhalt verwirklicht worden ist.“

7. Nach § 138a werden die folgenden §§ 138b und
138c eingefügt:

7. Nach § 138a werden die folgenden §§ 138b und
138c eingefügt:

㤠138b 㤠138b

Mitteilungspflicht Dritter über Beziehungen in-
ländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesell-

schaften

Mitteilungspflicht Dritter über Beziehungen in-
ländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesell-

schaften

(1) Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1
Nummer 1 bis 2a und 3 des Geldwäschegesetzes
(mitteilungspflichtige Stelle) haben dem für sie
nach den §§ 18 bis 20 zuständigen Finanzamt von
ihnen hergestellte oder vermittelte Beziehungen
von inländischen Steuerpflichtigen im Sinne des
§ 138 Absatz 2 Satz 1 zu Drittstaat-Gesellschaf-
ten im Sinne des § 138 Absatz 3 mitzuteilen. Dies
gilt für die Fälle, in denen

(1) u n v e r ä n d e r t

1. der mitteilungspflichtigen Stelle bekannt ist,
dass der inländische Steuerpflichtige auf
Grund der von ihr hergestellten oder vermit-
telten Beziehung allein oder zusammen mit
nahestehenden Personen im Sinne des § 1
Absatz 2 des Außensteuergesetzes erstmals
unmittelbar oder mittelbar einen beherr-
schenden oder bestimmenden Einfluss auf
die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen
oder geschäftlichen Angelegenheiten einer
Drittstaat-Gesellschaft ausüben kann, oder

2. der inländische Steuerpflichtige eine von der
mitteilungspflichtigen Stelle hergestellte
oder vermittelte Beziehung zu einer Dritt-
staat-Gesellschaft erlangt, wodurch eine un-
mittelbare Beteiligung von insgesamt min-
destens 30 Prozent am Kapital oder am Ver-
mögen der Drittstaat-Gesellschaft erreicht
wird; anderweitige Erwerbe hinsichtlich der
gleichen Drittstaat-Gesellschaft sind mitein-
zubeziehen, soweit sie der mitteilungspflich-
tigen Stelle bekannt sind oder bekannt sein
mussten.

(2) Die Mitteilungen sind für jeden inländi-
schen Steuerpflichtigen und jeden mitteilungs-
pflichtigen Sachverhalt gesondert zu erstatten.

(2) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/12127 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(3) Zu jedem inländischen Steuerpflichti-
gen ist anzugeben:

(3) u n v e r ä n d e r t

1. die Identifikationsnummer nach § 139b und

2. die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach
§ 139c oder, wenn noch keine Wirtschafts-
Identifikationsnummer vergeben wurde und
es sich nicht um eine natürliche Person han-
delt, die für die Besteuerung nach dem Ein-
kommen geltende Steuernummer.

Kann die mitteilungspflichtige Stelle die Identifi-
kationsnummer und die Wirtschafts-Identifikati-
onsnummer oder die Steuernummer nicht in Er-
fahrung bringen, so hat sie stattdessen ein Ersatz-
merkmal anzugeben, das vom Bundesministerium
der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten
Finanzbehörden der Länder bestimmt worden ist.

(4) Die Mitteilungen sind dem Finanzamt
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu er-
statten, und zwar bis zum Ablauf des Monats Feb-
ruar des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in
dem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht
wurde. § 72a Absatz 4, § 93c Absatz 4 bis 7,
§ 171 Absatz 10a, § 175b Absatz 1 und § 203a
gelten entsprechend.

(4) Die Mitteilungen sind dem Finanzamt
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu er-
statten, und zwar bis zum Ablauf des Monats Feb-
ruar des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in
dem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht
wurde. § 72a Absatz 4, § 93c Absatz 1 Num-
mer 3 und Absatz 4 bis 7, § 171 Absatz 10a,
§ 175b Absatz 1 und § 203a gelten entsprechend.

(5) Das für die mitteilungspflichtige Stelle
zuständige Finanzamt hat die Mitteilungen an das
für den inländischen Steuerpflichtigen nach den
§§ 18 bis 20 zuständige Finanzamt weiterzuleiten.
§ 31b bleibt unberührt.

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) Der inländische Steuerpflichtige hat der
mitteilungspflichtigen Stelle

(6) u n v e r ä n d e r t

1. seine Identifikationsnummer nach § 139b
mitzuteilen und

2. seine Wirtschafts-Identifikationsnummer
nach § 139c oder, wenn diese noch nicht ver-
geben wurde und er keine natürliche Person
ist, seine für die Besteuerung nach dem Ein-
kommen geltende Steuernummer mitzutei-
len.

§ 138c § 138c

Verordnungsermächtigung Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium der Finanzen
kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates bestimmen, dass Mitteilungen

(1) Das Bundesministerium der Finanzen
kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates bestimmen, dass Mitteilungen

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/12127

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

gemäß § 138b nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz über amtlich bestimmte Schnittstellen
zu erstatten sind.

gemäß § 138b nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz über amtlich bestimmte Schnittstellen
zu erstatten sind. In der Rechtsverordnung nach
Satz 1 kann auch bestimmt werden, dass die
Mitteilungen abweichend von § 138b Absatz 1
Satz 1 an eine andere Finanzbehörde zu über-
mitteln und von dieser Finanzbehörde an das
für den inländischen Steuerpflichtigen nach
den §§ 18 bis 20 zuständige Finanzamt weiter-
zuleiten sind.

(2) Hat das Bundesministerium der Finan-
zen eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 erlas-
sen, dürfen die mitteilungspflichtigen Stellen
beim Bundeszentralamt für Steuern die Identifika-
tionsnummer des Steuerpflichtigen nach § 139b
erfragen. In der Anfrage dürfen nur die in § 139b
Absatz 3 genannten Daten des inländischen Steu-
erpflichtigen angegeben werden, soweit sie der
mitteilungspflichtigen Stelle bekannt sind. Das
Bundeszentralamt für Steuern teilt der mittei-
lungspflichtigen Stelle die Identifikationsnummer
mit, sofern die übermittelten Daten mit den nach
§ 139b Absatz 3 bei ihm gespeicherten Daten
übereinstimmen. Die mitteilungspflichtige Stelle
darf die Identifikationsnummer nur verwenden,
soweit dies zur Erfüllung von steuerlichen Pflich-
ten erforderlich ist. Weitere Einzelheiten dieses
Verfahrens kann das Bundesministerium der Fi-
nanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates bestimmen.“

(2) Hat das Bundesministerium der Finan-
zen eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 erlas-
sen, dürfen die mitteilungspflichtigen Stellen
beim Bundeszentralamt für Steuern die Identifika-
tionsnummer des Steuerpflichtigen nach § 139b
oder seine Wirtschafts-Identifikationsnummer
nach § 139c erfragen. In der Anfrage dürfen nur
die in § 139b Absatz 3 oder § 139c Absatz 3
bis 5a genannten Daten des inländischen Steuer-
pflichtigen angegeben werden, soweit sie der mit-
teilungspflichtigen Stelle bekannt sind. Das Bun-
deszentralamt für Steuern teilt der mitteilungs-
pflichtigen Stelle die Identifikationsnummer oder
die Wirtschafts-Identifikationsnummer mit,
sofern die übermittelten Daten mit den nach
§ 139b Absatz 3 oder § 139c Absatz 3 bis 5a bei
ihm gespeicherten Daten übereinstimmen. Die
mitteilungspflichtige Stelle darf die Identifikati-
onsmerkmale nur verwenden, soweit dies zur Er-
füllung von steuerlichen Pflichten erforderlich ist.
Weitere Einzelheiten dieses Verfahrens kann das
Bundesministerium der Finanzen durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates be-
stimmen.“

8. § 139b Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 wird wie
folgt gefasst:

„4. eine durch ein verbundenes Unternehmen
im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes oder
ein Unternehmen einer kreditwirtschaftli-
chen Verbundgruppe rechtmäßig erho-
bene Identifikationsnummer eines Steuer-
pflichtigen zur Erfüllung aller steuerli-
chen Mitwirkungspflichten verwenden,
soweit die Mitwirkungspflicht denselben
Steuerpflichtigen betrifft und die verwen-
dende Stelle zum selben Unternehmens-
verbund wie die Stelle gehört, die die
Identifikationsnummer erhoben hat, und
die Verarbeitung nach Nummer 1 zulässig
wäre.“

Drucksache 18/12127 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

8. § 147a wird wie folgt geändert: 9. u n v e r ä n d e r t

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Steuerpflichtige, die allein oder
zusammen mit nahestehenden Personen im
Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuerge-
setzes unmittelbar oder mittelbar einen be-
herrschenden oder bestimmenden Einfluss
auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen
oder geschäftlichen Angelegenheiten einer
Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138
Absatz 3 ausüben können, haben die Auf-
zeichnungen und Unterlagen über diese Be-
ziehung und alle damit verbundenen Einnah-
men und Ausgaben sechs Jahre aufzubewah-
ren. Diese Aufbewahrungspflicht ist von
dem Zeitpunkt an zu erfüllen, in dem der
Sachverhalt erstmals verwirklicht worden
ist, der den Tatbestand des Satzes 1 erfüllt.
Absatz 1 Satz 4 sowie § 147 Absatz 2, 3
Satz 3 und Absatz 5 und 6 gelten entspre-
chend.“

9. § 154 Absatz 2 wird durch die folgenden Ab-
sätze 2 und 2a ersetzt:

10. § 154 Absatz 2 wird durch die folgenden Ab-
sätze 2 bis 2d ersetzt:

„(2) Wer ein Konto führt, Wertsachen ver-
wahrt oder als Pfand nimmt oder ein Schließfach
überlässt (Verpflichteter), hat

„(2) Wer ein Konto führt, Wertsachen ver-
wahrt oder als Pfand nimmt oder ein Schließfach
überlässt (Verpflichteter), hat

1. sich zuvor Gewissheit über die Person und
Anschrift jedes Verfügungsberechtigten und
jedes wirtschaftlich Berechtigten im Sinne
des § 1 Absatz 6 des Geldwäschegesetzes zu
verschaffen und

1. sich zuvor Gewissheit über die Person und
Anschrift jedes Verfügungsberechtigten und
jedes wirtschaftlich Berechtigten im Sinne
des Geldwäschegesetzes zu verschaffen und

2. die entsprechenden Angaben in geeigneter
Form, bei Konten auf dem Konto, festzuhal-
ten.

2. u n v e r ä n d e r t

Ist der Verfügungsberechtigte eine natürliche Per-
son, ist § 4 Absatz 3 Nummer 1 des Geldwäsche-
gesetzes entsprechend anzuwenden. Der Ver-
pflichtete hat sicherzustellen, dass er den Finanz-
behörden jederzeit Auskunft darüber geben kann,
über welche Konten oder Schließfächer eine Per-
son verfügungsberechtigt ist oder welche Wertsa-
chen eine Person zur Verwahrung gegeben oder
als Pfand überlassen hat.

Ist der Verfügungsberechtigte eine natürliche Per-
son, ist § 4 Absatz 3 Nummer 1 des Geldwäsche-
gesetzes entsprechend anzuwenden. Der Ver-
pflichtete hat sicherzustellen, dass er den Finanz-
behörden jederzeit Auskunft darüber geben kann,
über welche Konten oder Schließfächer eine Per-
son verfügungsberechtigt ist oder welche Wertsa-
chen eine Person zur Verwahrung gegeben oder
als Pfand überlassen hat. Die Geschäftsbezie-
hung ist kontinuierlich zu überwachen und die
nach Satz 1 zu erhebenden Daten sind in ange-
messenem zeitlichen Abstand zu aktualisieren.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/12127

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(2a) Sofern der Verpflichtete ein Konto
führt, hat er außerdem für jeden Kontoinhaber, je-
den anderen Verfügungsberechtigten und jeden
anderen wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des
§ 1 Absatz 6 des Geldwäschegesetzes zu erheben
und aufzuzeichnen:

(2a) Kreditinstitute haben für jeden Kon-
toinhaber, jeden anderen Verfügungsberechtigten
und jeden wirtschaftlich Berechtigten im Sinne
des Geldwäschegesetzes außerdem folgende Da-
ten zu erheben und aufzuzeichnen:

1. die Identifikationsnummer nach § 139b und 1. u n v e r ä n d e r t

2. die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach
§ 139c oder, wenn noch keine Wirtschafts-
Identifikationsnummer vergeben wurde und
es sich nicht um eine natürliche Person han-
delt, die für die Besteuerung nach dem Ein-
kommen geltende Steuernummer.

2. u n v e r ä n d e r t

§ 138b Absatz 3 Satz 2 und Absatz 6 gilt entspre-
chend.“

Der Vertragspartner sowie gegebenenfalls für
ihn handelnde Personen haben dem Kreditin-
stitut die nach Satz 1 zu erhebenden Daten mit-
zuteilen und sich im Laufe der Geschäftsbezie-
hung ergebende Änderungen unverzüglich an-
zuzeigen. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzu-
wenden bei Kreditkonten, wenn der Kredit
ausschließlich der Finanzierung privater Kon-
sumgüter dient und der Kreditrahmen einen
Betrag von 12 000 Euro nicht übersteigt.

(2b) Teilen der Vertragspartner oder ge-
gebenenfalls für ihn handelnde Personen dem
Kreditinstitut die nach Absatz 2a Satz 1 Num-
mer 1 zu erfassende Identifikationsnummer ei-
ner betroffenen Person bis zur Begründung
der Geschäftsbeziehung nicht mit und hat das
Kreditinstitut die Identifikationsnummer die-
ser Person auch nicht aus anderem Anlass
rechtmäßig erfasst, hat es sie bis zum Ablauf
des dritten Monats nach Begründung der Ge-
schäftsbeziehung in einem maschinellen Ver-
fahren beim Bundeszentralamt für Steuern zu
erfragen. In der Anfrage dürfen nur die in
§ 139b Absatz 3 genannten Daten der betroffe-
nen Person angegeben werden. Das Bundes-
zentralamt für Steuern teilt dem Kreditinstitut
die Identifikationsnummer der betroffenen
Person mit, sofern die übermittelten Daten mit
den bei ihm nach § 139b Absatz 3 gespeicher-
ten Daten übereinstimmen.

(2c) Soweit das Kreditinstitut die nach
Absatz 2a Satz 1 zu erhebenden Daten auf
Grund unzureichender Mitwirkung des Ver-
tragspartners und gegebenenfalls für ihn han-
delnder Personen nicht ermitteln kann, hat es
dies auf dem Konto festzuhalten. In diesem Fall

Drucksache 18/12127 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

hat das Kreditinstitut dem Bundeszentralamt
für Steuern die betroffenen Konten sowie die
hierzu nach Absatz 2 erhobenen Daten mitzu-
teilen; diese Daten sind für alle in einem Kalen-
derjahr eröffneten Konten bis Ende Februar
des Folgejahrs zu übermitteln.

(2d) Die Finanzbehörden können für ein-
zelne Fälle oder für bestimmte Fallgruppen Er-
leichterungen zulassen, wenn die Einhaltung
der Pflichten nach den Absätzen 2 bis 2c un-
verhältnismäßige Härten mit sich bringt und
die Besteuerung durch die Erleichterung nicht
beeinträchtigt wird.“

10. Dem § 170 wird folgender Absatz 7 angefügt: 11. u n v e r ä n d e r t

„(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge,
die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu
einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138
Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder
zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne
des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmit-
telbar oder mittelbar einen beherrschenden oder
bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die
Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Ka-
lenderjahres, in dem diese Beziehungen durch
Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere
Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch
zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in
dem die Steuer entstanden ist.“

12. Dem § 175b wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht,
wenn nachträglich übermittelte Daten im
Sinne des § 93c Absatz 1 oder 3 nicht rechtser-
heblich sind.“

11. § 228 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 13. u n v e r ä n d e r t

„Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen
der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.“

12. § 231 wird wie folgt geändert: 14. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Verjährung eines Anspruchs wird un-
terbrochen durch

1. Zahlungsaufschub, Stundung, Ausset-
zung der Vollziehung, Aussetzung der
Verpflichtung des Zollschuldners zur
Abgabenentrichtung oder Vollstre-
ckungsaufschub,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/12127

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

2. Sicherheitsleistung,

3. eine Vollstreckungsmaßnahme,

4. Anmeldung im Insolvenzverfahren,

5. Eintritt des Vollstreckungsverbots nach
§ 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung,

6. Aufnahme in einen Insolvenzplan oder
einen gerichtlichen Schuldenbereini-
gungsplan,

7. Ermittlungen der Finanzbehörde nach
dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort
des Zahlungspflichtigen und

8. schriftliche Geltendmachung des An-
spruchs.“

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Unterbrechung der Verjährung dauert
fort

1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
Nummer 1 bis zum Ablauf der Maß-
nahme,

2. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Num-
mer 2 bis zum Erlöschen der Sicherheit,

3. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Num-
mer 3 bis zum Erlöschen des Pfän-
dungspfandrechts, der Zwangshypo-
thek oder des sonstigen Vorzugsrechts
auf Befriedigung,

4. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Num-
mer 4 bis zur Beendigung des Insol-
venzverfahrens,

5. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Num-
mer 5 bis zum Wegfall des Vollstre-
ckungsverbotes nach § 294 Absatz 1
der Insolvenzordnung,

6. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
Nummer 6, bis der Insolvenzplan oder
der gerichtliche Schuldenbereinigungs-
plan erfüllt oder hinfällig wird.“

13. § 370 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert: 15. u n v e r ä n d e r t

a) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ am Ende
gestrichen.

Drucksache 18/12127 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „oder“ ersetzt und wird folgende
Nummer 6 angefügt:

„6. eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne
des § 138 Absatz 3, auf die er alleine
oder zusammen mit nahestehenden Per-
sonen im Sinne des § 1 Absatz 2 des
Außensteuergesetzes unmittelbar oder
mittelbar einen beherrschenden oder
bestimmenden Einfluss ausüben kann,
zur Verschleierung steuerlich erhebli-
cher Tatsachen nutzt und auf diese
Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder
nicht gerechtfertigte Steuervorteile er-
langt.“

14. In § 371 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 werden die
Wörter „§ 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 5“
durch die Wörter „§ 370 Absatz 3 Satz 2 Num-
mer 2 bis 6“ ersetzt.

16. u n v e r ä n d e r t

15. In § 376 Absatz 1 werden die Wörter „§ 370
Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 5“ durch die Wörter „§ 370
Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 6“ ersetzt.

17. u n v e r ä n d e r t

16. § 379 wird wie folgt geändert: 18. § 379 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe 㤠138
Abs. 2“ durch die Wörter „§ 138 Ab-
satz 2 Satz 1“ ersetzt.

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) Nach Nummer 1c wird folgende Num-
mer 1d eingefügt:

bb) u n v e r ä n d e r t

„1d. der Mitteilungspflicht nach § 138b
Absatz 1 bis 3 nicht, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig
nachkommt,“.

cc) In Nummer 2 werden die Wörter
„Pflicht zur Kontenwahrheit nach
§ 154 Abs. 1“ durch die Wörter
„Pflichten nach § 154 Absatz 1 bis
2c“ ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: b) Absatz 4 wird durch die folgenden Ab-
sätze 4 bis 7 ersetzt:

„(4) Die Ordnungswidrigkeit nach Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2
Nummer 1a und 1b sowie Absatz 3 kann mit
einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro, die Ord-
nungswidrigkeit nach Absatz 2 Nummer 1c
mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro und

„(4) Die Ordnungswidrigkeit nach Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2
Nummer 1a, 1b und 2 sowie Absatz 3 kann
mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahn-
det werden, wenn die Handlung nicht nach
§ 378 geahndet werden kann.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/12127

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 bis 6 und Absatz 2 Nummer 1
und 1d mit einer Geldbuße bis zu 25 000
Euro geahndet werden, wenn die Handlung
nicht nach § 378 geahndet werden kann.“

(5) Die Ordnungswidrigkeit nach
Absatz 2 Nummer 1c kann mit einer Geld-
buße bis zu 10 000 Euro geahndet werden,
wenn die Handlung nicht nach § 378 ge-
ahndet werden kann.

(6) Die Ordnungswidrigkeit nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6 kann mit
einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahn-
det werden, wenn die Handlung nicht
nach § 378 geahndet werden kann.

(7) Die Ordnungswidrigkeit nach
Absatz 2 Nummer 1 und 1d kann mit ei-
ner Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet
werden, wenn die Handlung nicht nach
§ 378 geahndet werden kann.“

Artikel 2 Artikel 2

Änderung des Kreditwesengesetzes u n v e r ä n d e r t

§ 24c Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September
1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch die Artikel 3
und 4 des Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I
S. 1514) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Die Daten sind nach Ablauf von zehn Jahren nach der
Auflösung des Kontos oder Depots zu löschen.“

Artikel 3 Artikel 3

Änderung des Einführungsgesetzes zur Abga-
benordnung

Änderung des Einführungsgesetzes zur Abga-
benordnung

Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgaben-
ordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341;
1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgaben-
ordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341;
1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

Drucksache 18/12127 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

1. Dem § 1 wird folgender Absatz 12 angefügt: 1. u n v e r ä n d e r t

„(12) Die durch das Gesetz vom … (BGBl. I
S. …) [einsetzen: Datum und Fundstelle des vor-
liegenden Änderungsgesetzes] geänderten oder
eingefügten Vorschriften der Abgabenordnung
sind auf alle am … [einsetzen: Tag nach der Ver-
kündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]
anhängigen Verfahren anzuwenden, soweit nichts
anderes bestimmt ist. § 30a der Abgabenordnung
in der am … [einsetzen: Tag der Verkündung des
vorliegenden Änderungsgesetzes] geltenden Fas-
sung ist ab dem … [einsetzen: Tag nach der Ver-
kündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]
auch auf Sachverhalte, die vor diesem Zeitpunkt
verwirklicht worden sind, nicht mehr anzuwen-
den.“

2. Dem § 10 wird folgender Absatz 15 angefügt: 2. u n v e r ä n d e r t

„(15) § 170 Absatz 7 der Abgabenordnung in
der am ... [einsetzen: Tag nach der Verkündung
des vorliegenden Änderungsgesetzes] geltenden
Fassung gilt für alle nach dem 31. Dezember 2017
beginnenden Festsetzungsfristen.“

3. § 10a Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst: 3. u n v e r ä n d e r t

㤠8 Absatz 4 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzu-
wenden.“

4. Dem § 14 wird folgender Absatz 5 angefügt: 4. u n v e r ä n d e r t

„(5) § 228 Satz 2 sowie § 231 Absatz 1
Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung
in der am … [einsetzen: Tag nach der Verkündung
des vorliegenden Änderungsgesetzes] geltenden
Fassung gelten für alle am … [einsetzen: Tag der
Verkündung des vorliegenden Änderungsgeset-
zes] noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen.“

5. Dem § 22 wird folgender Absatz 3 angefügt: 5. u n v e r ä n d e r t

„(3) § 147a Absatz 2 der Abgabenordnung
in der am … [einsetzen: Tag nach der Verkün-
dung des vorliegenden Änderungsgesetzes] gel-
tenden Fassung ist erstmals auf Besteuerungszeit-
räume anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-
ber 2017 beginnen.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/12127

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

6. § 26 wird wie folgt geändert: 6. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: a) u n v e r ä n d e r t

㤠26

Kontenabrufmöglichkeit und Kontenwahr-
heit“.

b) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) u n v e r ä n d e r t

c) Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden ange-
fügt:

c) Die folgenden Absätze 2 bis 5 werden ange-
fügt:

„(2) § 93 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4
bis 4b und Satz 2 zweiter Halbsatz der Ab-
gabenordnung in der am … [einsetzen:
Tag nach der Verkündung des vorliegenden
Änderungsgesetzes] geltenden Fassung ist
ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden. Bis
zum 31. Dezember 2017 ist § 93 Absatz 7
der Abgabenordnung in der am … [einset-
zen: Tag der Verkündung des vorliegenden
Änderungsgesetzes] geltenden Fassung
weiter anzuwenden.

„(2) § 93 Absatz 7 Satz 2 Halbsatz 1
und § 93b Absatz 1a der Abgabenordnung in
der am … [einsetzen: Tag nach der Verkün-
dung des vorliegenden Änderungsgesetzes]
geltenden Fassung sind ab dem 1. Ja-
nuar 2020 anzuwenden. Bis zum 31. Dezem-
ber 2019 ist § 93 Absatz 7 Satz 2 Halbsatz 1
der Abgabenordnung in der am … [einset-
zen: Tag der Verkündung des vorliegenden
Änderungsgesetzes] geltenden Fassung wei-
ter anzuwenden.

(3) § 93 Absatz 7 Satz 2 erster Halb-
satz und Absatz 8 sowie § 93b Absatz 1a
und 2 der Abgabenordnung in der am …
[einsetzen: Tag nach der Verkündung des
vorliegenden Änderungsgesetzes] geltenden
Fassung sind ab dem 1. Januar 2020 anzu-
wenden. Bis zum 31. Dezember 2019 ist
§ 93 Absatz 7 Satz 2 erster Halbsatz und
Absatz 8 sowie § 93b Absatz 2 der Abga-
benordnung in der am … [einsetzen: Tag der
Verkündung des vorliegenden Änderungsge-
setzes] geltenden Fassung weiter anzuwen-
den.

(3) § 154 Absatz 2 und 2a der Abga-
benordnung in der am … [einsetzen: Tag
nach der Verkündung des vorliegenden Än-
derungsgesetzes] geltenden Fassung ist erst-
mals auf nach dem 31. Dezember 2017 be-
gründete Geschäftsbeziehungen anzuwen-
den.

(4) § 154 Absatz 2 bis 2c der Abga-
benordnung in der am … [einsetzen: Tag
nach der Verkündung des vorliegenden Än-
derungsgesetzes] geltenden Fassung ist erst-
mals auf nach dem 31. Dezember 2017 be-
gründete Geschäftsbeziehungen anzuwen-
den.

(4) Für Geschäftsbeziehungen, die vor
dem 1. Januar 2018 begründet worden sind
und am 1. Januar 2018 noch bestehen, ha-
ben die Kontoführer bis zum 31. Dezem-
ber 2019 die ihnen bekannt gewordenen

(5) Für Geschäftsbeziehungen zu
Kreditinstituten im Sinne des § 154 Ab-
satz 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der
am … [einsetzen: Tag nach der Verkündung
des vorliegenden Änderungsgesetzes] gel-

Drucksache 18/12127 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Identifikationsmerkmale oder die Steuer-
nummer (steuerliche Ordnungsmerkmale)
des Kontoinhabers, jedes anderen Verfü-
gungsberechtigten und jedes abweichend
wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des § 1
Absatz 6 des Geldwäschegesetzes in den Auf-
zeichnungen nach § 154 Absatz 2 und 2a der
Abgabenordnung und in der nach § 93b Ab-
satz 1 und 1a der Abgabenordnung zu füh-
renden Datei nachträglich zu erfassen. Ist ei-
nem Kontoführer in den Fällen des Satzes 1
bis zum 31. Dezember 2019 die Identifikati-
onsnummer des Kontoinhabers nach § 139b
der Abgabenordnung, eines anderen Verfü-
gungsberechtigten und eines abweichend
wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des § 1
Absatz 6 des Geldwäschegesetzes nicht be-
kannt geworden, darf er sie in einem maschi-
nellen Verfahren beim Bundeszentralamt für
Steuern erfragen. In der Anfrage dürfen nur
die in § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung
genannten Daten des jeweils Betroffenen an-
gegeben werden, soweit sie dem Kontoführer
bekannt sind. Das Bundeszentralamt für
Steuern teilt dem Kontoführer die Identifika-
tionsnummer mit, sofern die übermittelten
Daten mit den nach § 139b Absatz 3 der Ab-
gabenordnung beim ihm gespeicherten Da-
ten übereinstimmen. Der Kontoführer darf
die Identifikationsnummer nur verwenden,
soweit dies zur Erfüllung von steuerlichen
Pflichten erforderlich ist. Lässt sich hierbei
für einen Betroffenen keine Identifikations-
nummer ermitteln, ist § 138b Absatz 3 Satz 2
der Abgabenordnung in der am … [einset-
zen: Tag nach der Verkündung des vorlie-
genden Änderungsgesetzes] geltenden Fas-
sung entsprechend anzuwenden. Ist einem
Kontoführer in den Fällen des Satzes 1 bis
zum 31. Dezember 2019 die Wirtschafts-
Identifikationsnummer nach § 139c der Ab-
gabenordnung des Kontoinhabers, eines an-
deren Verfügungsberechtigten und eines ab-
weichend wirtschaftlich Berechtigten im
Sinne des § 1 Absatz 6 des Geldwäschegeset-
zes oder bei nicht natürlichen Personen des-
sen Steuernummer nicht bekannt geworden,
so ist § 138b Absatz 3 Satz 2 der Abgaben-
ordnung in der am … [einsetzen: Tag nach
der Verkündung des vorliegenden Ände-
rungsgesetzes] geltenden Fassung entspre-
chend anzuwenden.“

tenden Fassung, die vor dem 1. Ja-
nuar 2018 begründet worden sind und am
1. Januar 2018 noch bestehen, gilt Folgen-
des:

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/12127

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

1. Kreditinstitute haben bis zum 31. De-
zember 2019 für den Kontoinhaber,
jeden anderen Verfügungsberechtig-
ten und jeden wirtschaftlich Berech-
tigten im Sinne des Geldwäschegeset-
zes

a) die Adresse,

b) bei natürlichen Personen das
Geburtsdatum sowie

c) die in § 154 Absatz 2a Satz 1 der
Abgabenordnung in der am …
[einsetzen: Tag nach der Ver-
kündung des vorliegenden Än-
derungsgesetzes] geltenden Fas-
sung genannten Daten

in den Aufzeichnungen nach § 154
Absatz 2 bis 2c der Abgabenordnung
in der am … [einsetzen: Tag nach der
Verkündung des vorliegenden Ände-
rungsgesetzes] geltenden Fassung
und in dem nach § 93b Absatz 1
und 1a der Abgabenordnung in der
am … [einsetzen: Tag nach der Ver-
kündung des vorliegenden Ände-
rungsgesetzes] geltenden Fassung zu
führenden Dateisystem zu erfassen.
§ 154 Absatz 2a Satz 3 der Abgaben-
ordnung in der am … [einsetzen: Tag
nach der Verkündung des vorliegen-
den Änderungsgesetzes] geltenden
Fassung ist entsprechend anzuwen-
den.

2. Teilen der Vertragspartner oder ge-
gebenenfalls für ihn handelnde Per-
sonen dem Kreditinstitut die nach
§ 154 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 der
Abgabenordnung in der am … [ein-
setzen: Tag nach der Verkündung
des vorliegenden Änderungsgesetzes]
geltenden Fassung zu erfassende
Identifikationsnummer einer be-
troffenen Person bis zum 31. Dezem-
ber 2019 nicht mit und hat das Kre-
ditinstitut die Identifikationsnum-
mer dieser Person auch nicht aus an-
derem Anlass rechtmäßig erfasst, hat
es sie bis zum 30. Juni 2020 in einem
maschinellen Verfahren beim Bun-

Drucksache 18/12127 – 28 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

deszentralamt für Steuern zu erfra-
gen. § 154 Absatz 2b Satz 2 und 3 der
Abgabenordnung in der am … [ein-
setzen: Tag nach der Verkündung
des vorliegenden Änderungsgesetzes]
geltenden Fassung gilt entsprechend.

3. Soweit das Kreditinstitut die nach
§ 154 Absatz 2a der Abgabenord-
nung in der am … [einsetzen: Tag
nach der Verkündung des vorliegen-
den Änderungsgesetzes] geltenden
Fassung zu erhebenden Daten auf
Grund unzureichender Mitwirkung
des Vertragspartners und gegebe-
nenfalls für ihn handelnder Personen
bis zum 30. Juni 2020 nicht ermitteln
kann, hat es dies auf dem Konto fest-
zuhalten. In diesem Fall hat das Kre-
ditinstitut dem Bundeszentralamt für
Steuern die betroffenen Konten sowie
die hierzu nach § 154 Absatz 2 der
Abgabenordnung in der am … [ein-
setzen: Tag nach der Verkündung
des vorliegenden Änderungsgesetzes]
geltenden Fassung erhobenen Daten
bis zum 30. September 2020 mitzu-
teilen.

4. § 154 Absatz 2d der Abgabenord-
nung in der am … [einsetzen: Tag
nach der Verkündung des vorliegen-
den Änderungsgesetzes] geltenden
Fassung bleibt unberührt.“

7. Dem § 27 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) § 175b Absatz 4 der Abgabenord-
nung in der am … [einsetzen: Tag nach der Ver-
kündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]
geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden,
wenn Daten im Sinne des § 93c der Abgaben-
ordnung der Finanzbehörde nach dem … [ein-
setzen: Tag der Verkündung des vorliegenden
Änderungsgesetzes] zugehen.“

8. § 30 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die §§ 146a und 379 Absatz 1 Satz 1 und Ab-
satz 4 der Abgabenordnung in der am 29. De-
zember 2016 geltenden Fassung sowie § 379
Absatz 5 und 6 der Abgabenordnung in der am
... [einsetzen: Tag nach der Verkündung des vor-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 29 – Drucksache 18/12127

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

liegenden Änderungsgesetzes] geltenden Fas-
sung sind erstmals für Kalenderjahre nach Ab-
lauf des 31. Dezember 2019 anzuwenden.“

7. Folgender § 32 wird angefügt: 9. u n v e r ä n d e r t

㤠32

Mitteilungspflicht über Beziehungen zu Dritt-
staat-Gesellschaften

(1) § 138 Absatz 2 bis 5, § 138b und § 379
Absatz 2 Nummer 1d der Abgabenordnung in der
am … [einsetzen: Tag nach der Verkündung des
vorliegenden Änderungsgesetzes] geltenden Fas-
sung sind erstmals auf mitteilungspflichtige Sach-
verhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-
ber 2017 verwirklicht worden sind. Auf Sachver-
halte, die vor dem 1. Januar 2018 verwirklicht
worden sind, ist § 138 Absatz 2 und 3 der Abga-
benordnung in der am … [einsetzen: Tag der Ver-
kündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]
geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Inländische Steuerpflichtige im Sinne
des § 138 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung in
der am … [einsetzen: Tag nach der Verkündung
des vorliegenden Änderungsgesetzes] geltenden
Fassung, die vor dem 1. Januar 2018 erstmals un-
mittelbar oder mittelbar einen beherrschenden
oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschafts-
rechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen An-
gelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft im
Sinne des § 138 Absatz 3 der Abgabenordnung in
der am … [einsetzen: Tag nach der Verkündung
des vorliegenden Änderungsgesetzes] geltenden
Fassung ausüben konnten, haben dies dem für sie
nach den §§ 18 bis 20 der Abgabenordung zustän-
digen Finanzamt mitzuteilen, wenn dieser Ein-
fluss auch noch am 1. Januar 2018 fortbesteht.
§ 138 Absatz 5 der Abgabenordnung in der am …
[einsetzen: Tag nach der Verkündung des vorlie-
genden Änderungsgesetzes] geltenden Fassung
gilt in diesem Fall entsprechend.“

Drucksache 18/12127 – 30 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Artikel 4 Artikel 4

Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkung-
steuergesetzes

Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkung-
steuergesetzes

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar
1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2464) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar
1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2464) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 Nummer 3 werden in dem Satz-
teil vor Satz 2 die Wörter „ , vorbehaltlich
des Absatzes 3,“ gestrichen.

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

2. In § 3 Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter
„gewährt wird“ durch die Wörter „oder dafür
gewährt wird, dass eine Rechtsstellung, insbe-
sondere eine Erbenstellung, oder ein Recht
oder ein Anspruch, die zu einem Erwerb nach
Absatz 1 führen würden, nicht mehr oder nur
noch teilweise geltend gemacht werden“ er-
setzt.

3. § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f wird wie
folgt gefasst:

„f) in den Fällen des § 3 Absatz 2 Nummer 4
mit dem Zeitpunkt des Verzichts, der Aus-
schlagung, der Zurückweisung oder der
Erklärung über das Nichtgeltendma-
chen,“.

4. § 13 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe c Satz 2
wird wie folgt gefasst:

„Amtshilfe ist der Auskunftsaustausch im
Sinne oder entsprechend der Amtshilferichtli-
nie gemäß § 2 Absatz 11 des EU-Amtshilfege-
setzes in der für den jeweiligen Stichtag der
Steuerentstehung geltenden Fassung oder ei-
nes entsprechenden Nachfolgerechtsaktes.“

2. § 16 wird wie folgt geändert: 5. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Num-
mer 1 die Wörter „und Absatz 3“ gestrichen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 31 – Drucksache 18/12127

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) In den Fällen der beschränkten
Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 3) wird
der Freibetrag nach Absatz 1 um einen Teil-
betrag gemindert. Dieser Teilbetrag ent-
spricht dem Verhältnis der Summe der Werte
des in demselben Zeitpunkt erworbenen,
nicht der beschränkten Steuerpflicht unter-
liegenden Vermögens und derjenigen, nicht
der beschränkten Steuerpflicht unterliegen-
den Vermögensvorteile, die innerhalb von
zehn Jahren von derselben Person angefallen
sind, zum Wert des Vermögens, das insge-
samt innerhalb von zehn Jahren von dersel-
ben Person angefallenen ist. Die früheren Er-
werbe sind mit ihrem früheren Wert anzuset-
zen.“

3. § 17 wird wie folgt geändert: 6. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1wird die Angabe 㤠16
Abs. 1 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 16“ er-
setzt.

a) u n v e r ä n d e r t

b) In Absatz 2 Satz 1wird die Angabe 㤠16
Abs. 1 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 16“ er-
setzt.

b) u n v e r ä n d e r t

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) In den Fällen der beschränkten
Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 3) wird
der besondere Versorgungsfreibetrag nach
Absatz 1 oder 2 gewährt, wenn durch die
Staaten, in denen der Erblasser ansässig war
oder der Erwerber ansässig ist, Amtshilfe ge-
leistet wird. Amtshilfe ist der Auskunftsaus-
tausch nach der Amtshilferichtlinie gemäß
§ 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes in
den für den jeweiligen Stichtag der Steuer-
entstehung geltenden Fassungen oder eines
entsprechenden Nachfolgerechtsaktes.“

„(3) In den Fällen der beschränkten
Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 3) wird
der besondere Versorgungsfreibetrag nach
Absatz 1 oder 2 gewährt, wenn durch die
Staaten, in denen der Erblasser ansässig war
oder der Erwerber ansässig ist, Amtshilfe ge-
leistet wird. Amtshilfe ist der Auskunftsaus-
tausch im Sinne oder entsprechend der
Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 11 des
EU-Amtshilfegesetzes in der für den jewei-
ligen Stichtag der Steuerentstehung gelten-
den Fassung oder eines entsprechenden
Nachfolgerechtsaktes.“

7. In § 19 Absatz 2, § 21 Absatz 1 Satz 1 und § 35
Absatz 4 werden jeweils die Wörter „und Ab-
satz 3“ gestrichen.

4. Dem § 37 werden die folgenden Absätze 13
und 14 angefügt:

8. Dem § 37 werden die folgenden Absätze 13
und 14 angefügt:

„(13) § 17 in der am ... [einsetzen: Tag nach
der Verkündung des vorliegenden Änderungsge-
setzes] geltenden Fassung ist auf Erwerbe anzu-

„(13) § 17 in der am ... [einsetzen: Tag nach
der Verkündung des vorliegenden Änderungsge-
setzes] geltenden Fassung ist auf Erwerbe anzu-

Drucksache 18/12127 – 32 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

wenden, für die die Steuer nach dem … [einset-
zen: Datum des Tages der Verkündung des vorlie-
genden Änderungsgesetzes] entstanden ist. § 17 in
der am ... [einsetzen: Tag nach der Verkündung
des vorliegenden Änderungsgesetzes] geltenden
Fassung ist auch auf Erwerbe anzuwenden, für die
die Steuer vor dem ... [einsetzen: Tag nach der
Verkündung des vorliegenden Änderungsgeset-
zes] entsteht, soweit Steuerbescheide noch nicht
bestandskräftig sind.

wenden, für die die Steuer nach dem … [einset-
zen: Datum des Tages der Verkündung des vorlie-
genden Änderungsgesetzes] entsteht. § 17 in der
am ... [einsetzen: Tag nach der Verkündung des
vorliegenden Änderungsgesetzes] geltenden Fas-
sung ist auch auf Erwerbe anzuwenden, für die die
Steuer vor dem ... [einsetzen: Tag nach der Ver-
kündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]
entstanden ist, soweit Steuerbescheide noch
nicht bestandskräftig sind.

(14) § 2 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 Ab-
satz 1 und 2 in der am ... [einsetzen: Tag nach der
Verkündung des vorliegenden Änderungsgeset-
zes] geltenden Fassung sind auf Erwerbe anzu-
wenden, für die die Steuer nach dem … [einset-
zen: Datum des Tages der Verkündung des vorlie-
genden Änderungsgesetzes] entstanden ist.“

(14) § 2 Absatz 1 Nummer 3, § 3 Absatz 2
Nummer 4, § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buch-
stabe f, § 13 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe c
Satz 2 und § 16 Absatz 1 und 2 in der am ... [ein-
setzen: Tag nach der Verkündung des vorliegen-
den Änderungsgesetzes] geltenden Fassung sind
auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach
dem … [einsetzen: Datum des Tages der Verkün-
dung des vorliegenden Änderungsgesetzes] ent-
steht.“

Artikel 5 Artikel 5

Änderung des Steuerberatungsgesetzes Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I
S. 2735), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes
vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I
S. 2735), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes
vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 3b folgende Angabe eingefügt:

a) Nach der Angabe zu § 3b wird folgende An-
gabe eingefügt:

㤠3c Befugnis juristischer Personen und Verei-
nigungen zu vorübergehender und gele-
gentlicher Hilfeleistung in Steuersachen“.

„§ 3c u n v e r ä n d e r t

b) Nach der Angabe zu § 77a wird folgende
Angabe eingefügt:

„§ 77b Ehrenamtliche Tätigkeit des Vor-
standes“.

2. § 3a Absatz 1 wird wie folgt geändert: 2. u n v e r ä n d e r t

a) In Satz 1 werden die Wörter „auf dem Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland“ durch die
Wörter „im Anwendungsbereich dieses Ge-
setzes“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 33 – Drucksache 18/12127

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die vorübergehende und gelegentliche ge-
schäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen
kann vom Staat der Niederlassung aus erfol-
gen.“

3. Nach § 3b wird folgender § 3c eingefügt: 3. u n v e r ä n d e r t

㤠3c

Befugnis juristischer Personen und Vereinigun-
gen zu vorübergehender und gelegentlicher Hil-

feleistung in Steuersachen

Die §§ 3a und 3b gelten entsprechend für ju-
ristische Personen und Vereinigungen.“

4. Dem § 73 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Tätigkeit als Mitglied eines Or-
gans oder eines Ausschusses der Steuerbera-
terkammer wird ehrenamtlich ausgeübt.“

5. Nach § 77a wird folgender § 77b eingefügt:

㤠77b

Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes

Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre
Tätigkeit unentgeltlich aus. Sie erhalten jedoch
eine angemessene Entschädigung für den mit
ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie
eine Reisekostenvergütung.“

6. Dem § 85 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die Tätigkeit als Mitglied eines Or-
gans oder eines Ausschusses der Bundessteuer-
beraterkammer wird ehrenamtlich ausgeübt.“

Artikel 6

Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009
(BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 9
des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I
S. 3191) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

Drucksache 18/12127 – 34 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 4i
wie folgt gefasst:

㤠4i Sonderbetriebsausgabenabzug bei
Vorgängen mit Auslandsbezug“.

2. § 4i wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠4i Sonderbetriebsausgabenabzug
bei Vorgängen mit Auslandsbe-
zug“.

b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Aufwendungen dürfen nicht als Sonder-
betriebsausgaben abgezogen werden, so-
weit sie auch die Steuerbemessungsgrund-
lage in einem anderen Staat mindern.“

Artikel 7

Weitere Änderung des Einkommensteuergeset-
zes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009
(BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 6
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu
§ 69 wie folgt gefasst:

„§ 69 Datenübermittlung an die Familien-
kassen“.

2. § 38b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3 Buchstabe a wird wie
folgt gefasst:

„a) die verheiratet sind, wenn beide
Ehegatten unbeschränkt ein-
kommensteuerpflichtig sind und
nicht dauernd getrennt leben
und der Ehegatte des Arbeitneh-
mers auf Antrag beider Ehegat-
ten in die Steuerklasse V einge-
reiht wird,“.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 35 – Drucksache 18/12127

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. in die Steuerklasse IV gehören
Arbeitnehmer, die verheiratet
sind, wenn beide Ehegatten un-
beschränkt einkommensteuer-
pflichtig sind und nicht dauernd
getrennt leben; dies gilt auch,
wenn einer der Ehegatten kei-
nen Arbeitslohn bezieht und
kein Antrag nach Nummer 3
Buchstabe a gestellt worden
ist;“.

b) Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:

„Der Wechsel von der Steuerklasse III
oder V in die Steuerklasse IV ist auch auf
Antrag nur eines Ehegatten möglich mit
der Folge, dass beide Ehegatten in die
Steuerklasse IV eingereiht werden. Diese
Anträge sind nach amtlich vorgeschriebe-
nem Vordruck zu stellen und vom Antrag-
steller eigenhändig zu unterschreiben.“

3. In § 39 Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „,
die beide in einem Dienstverhältnis stehen,“ ge-
strichen.

4. Dem § 39b Absatz 2 werden die folgenden
Sätze angefügt:

„Darüber hinaus kann das Betriebsstättenfi-
nanzamt auf Antrag zulassen, dass bei nach § 1
Absatz 1 unbeschränkt einkommensteuer-
pflichtigen Arbeitnehmern mit Steuer-
klasse VI und ohne Freibetrag nach § 39a, die
bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regel-
mäßig wiederkehrend beschäftigt werden und
deren Dauer der Beschäftigung 24 zusammen-
hängende Arbeitstage nicht übersteigt, der
während der Beschäftigung erzielte Arbeits-
lohn auf einen Jahresbetrag hochgerechnet
und die sich ergebende Lohnsteuer auf den
Lohnabrechnungszeitraum zurückgerechnet
wird, wobei als Lohnabrechnungszeitraum der
Zeitraum vom Beginn des Kalenderjahres bis
zum Ende der Beschäftigung gilt. Bei Anwen-
dung des Satzes 13 sind auch der im Kalender-
jahr in etwaigen vorangegangenen und been-
deten weiteren Dienstverhältnissen in der Steu-
erklasse VI bezogene Arbeitslohn und die da-
rauf erhobene Lohnsteuer einzubeziehen, so-
weit dort bereits Satz 13 angewandt wurde.

Drucksache 18/12127 – 36 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Voraussetzung für die Anwendung des Verfah-
rens nach Satz 13 ist zudem, dass der Arbeit-
nehmer vor Aufnahme der Beschäftigung

1. unter Angabe seiner Identifikationsnum-
mer gegenüber dem Arbeitgeber schrift-
lich zustimmt,

2. mit der Zustimmung den nach Satz 14 ein-
zubeziehenden Arbeitslohn und die da-
rauf erhobene Lohnsteuer erklärt und

3. mit der Zustimmung versichert, dass ihm
der Pflichtveranlagungstatbestand nach
§ 46 Absatz 2 Nummer 2 und 3a bekannt
ist.

Die Zustimmungserklärung des Arbeitneh-
mers ist zum Lohnkonto zu nehmen.“

5. § 39e Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Bei Eheschließung wird für jeden Ehegatten
automatisiert die Steuerklasse IV gebildet,
wenn zum Zeitpunkt der Eheschließung die
Voraussetzungen des § 38b Absatz 1 Satz 2
Nummer 4 vorliegen.“

6. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 37a wird wie folgt gefasst:

„(37a) § 39f Absatz 1 Satz 9 bis 11
und Absatz 3 Satz 1 ist erstmals für den
Veranlagungszeitraum 2019 anzuwen-
den.“

b) Absatz 39 wird aufgehoben.

c) Dem Absatz 49a werden die folgenden
Sätze angefügt:

„§ 66 Absatz 3 ist auf Anträge anzuwen-
den, die nach dem 31. Dezember 2017 ein-
gehen. § 69 in der am 1. Januar 2018 gel-
tenden Fassung ist erstmals am 1. Novem-
ber 2019 anzuwenden.“

7. Dem § 66 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Das Kindergeld wird rückwirkend
nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des
Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kinder-
geld eingegangen ist.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 37 – Drucksache 18/12127

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

8. Nach § 68 wird folgender § 69 eingefügt:

㤠69

Datenübermittlung an die Familienkassen

Erfährt das Bundeszentralamt für Steu-
ern, dass ein Kind, für das Kindergeld gezahlt
wird, ins Ausland verzogen ist oder von Amts
wegen von der Meldebehörde abgemeldet
wurde, hat es der zuständigen Familienkasse
unverzüglich die in § 139b Absatz 3 Num-
mer 1, 3, 5, 8 und 14 der Abgabenordnung ge-
nannten Daten zum Zweck der Prüfung der
Rechtmäßigkeit des Bezugs von Kindergeld zu
übermitteln.“

Artikel 8

Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I
S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 13 des Ge-
setzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Das Kindergeld wird rückwirkend
nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des
Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kinder-
geld eingegangen ist.“

2. Dem § 20 wird folgender Absatz 10 angefügt:

„(10) § 6 Absatz 3 in der am 1. Januar 2018
geltenden Fassung ist auf Anträge anzuwen-
den, die nach dem 31. Dezember 2017 einge-
hen.“

Drucksache 18/12127 – 38 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Artikel 9

Änderung des Gesetzes zur Umsetzung der Än-
derungen der EU-Amtshilferichtlinie und von

weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen
und -verlagerungen

In Artikel 9 Nummer 2 des Gesetzes zur Um-
setzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtli-
nie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinn-
kürzungen und -verlagerungen vom 23. Dezember
2016 (BGBl. I S. 3000) werden in § 32a Absatz 1
Satz 1 die Wörter „im Veranlagungszeit-
raum 2018“ durch die Wörter „ab dem Veranla-
gungszeitraum 2018“ ersetzt.

Artikel 10

Änderung des Investmentsteuerreformgesetzes

Artikel 1 des Investmentsteuerreformgesetzes
vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) wird wie folgt
geändert:

1. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2
eingefügt:

„(2) Die ausgeschütteten oder aus-
schüttungsgleichen inländischen Immobi-
lienerträge gelten bei einem vereinnah-
menden Investmentfonds oder Dach-Spe-
zial-Investmentfonds als Einkünfte nach
§ 6 Absatz 4. Diese unterliegen einem
Steuerabzug ohne Berücksichtigung des
§ 7 Absatz 1 Satz 3. Der Steuerabzug ge-
genüber einem Dach-Spezial-Investment-
fonds entfällt, wenn der Dach-Spezial-In-
vestmentfonds unwiderruflich gegenüber
dem Ziel-Spezial-Investmentfonds er-
klärt, dass den Anlegern des Dach-Spe-
zial-Investmentfonds Steuerbescheinigun-
gen gemäß § 45a Absatz 2 des Einkom-
mensteuergesetzes ausgestellt werden sol-
len (Immobilien-Transparenzoption). Bei
ausgeübter Immobilien-Transparenzop-
tion gelten

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 39 – Drucksache 18/12127

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

1. beschränkt steuerpflichtigen Anle-
gern unmittelbar Einkünfte im Sinne
des § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buch-
stabe f, Nummer 6 oder 8 des Ein-
kommensteuergesetzes,

2. Anlegern, die unbeschränkt steuer-
pflichtige Investmentfonds oder
Dach-Spezial-Investmentfonds sind,
Einkünfte nach § 6 Absatz 4 und

3. sonstigen Anlegern Spezial-Invest-
menterträge

als zugeflossen.

§ 31 Absatz 1 und 2 sowie § 32 sind ent-
sprechend anzuwenden. Dach-Spezial-In-
vestmentfonds, bei denen nach Satz 4
Nummer 1 oder 2 inländische Immobilie-
nerträge zugerechnet werden, können in-
soweit keine Immobilien-Transparenzop-
tion ausüben. Gegenüber dem Dach-Spe-
zial-Investmentfonds ist in den Fällen des
Satzes 4 Nummer 1 oder 2 ein Steuerab-
zug ohne Berücksichtigung des § 7 Ab-
satz 1 Satz 3 vorzunehmen.“

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und
die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„Die ausgeschütteten oder ausschüttungs-
gleichen inländischen Immobilienerträge
gelten bei beschränkt Steuerpflichtigen
Anlegern als unmittelbar bezogene Ein-
künfte nach § 49 Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe f, Nummer 6 oder Nummer 8
des Einkommensteuergesetzes. Satz 1 und
Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 gelten auch für
die Anwendung der Regelungen in Ab-
kommen zur Vermeidung der Doppelbe-
steuerung.“

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und
wie folgt gefasst:

„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten ent-
sprechend für sonstige inländische Ein-
künfte, die bei Vereinnahmung keinem
Steuerabzug unterliegen. Die sonstigen in-
ländischen Einkünfte gelten bei be-
schränkt steuerpflichtigen Anlegern als
unmittelbar bezogene Einkünfte nach
dem Tatbestand des § 49 Absatz 1 des

Drucksache 18/12127 – 40 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

Einkommensteuergesetzes, der der Ver-
einnahmung durch den Spezial-Invest-
mentfonds zugrunde lag.“

2. § 56 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Für Rumpfgeschäftsjahre nach Satz 3
verlängert sich die Frist für die Veröffent-
lichung der Besteuerungsgrundlagen
nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 1
des Investmentsteuergesetzes in der am
31. Dezember 2017 geltenden Fassung bis
zum 31. Dezember 2018.“

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern
„Der nach den am 31. Dezember
2017 geltenden Vorschriften ermit-
telte Gewinn aus der fiktiven Veräu-
ßerung nach Absatz 2 Satz 1“ die
Wörter „einschließlich außerbilanzi-
eller Hinzurechnungen und Abrech-
nungen“ eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Die vorstehenden Sätze sind nicht
auf den Gewinn aus der fiktiven Ver-
äußerung nach Absatz 2 Satz 1 anzu-
wenden, wenn der Gewinn einem In-
vestmentfonds oder einem Spezial-
Investmentfonds zuzurechnen ist.“

c) Die folgenden Absätze 7 bis 9 werden an-
gefügt:

„(7) Ordentliche Alterträge gelten
mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie
vereinnahmt wurden, als den Anlegern
zugeflossene ausschüttungsgleiche Er-
träge, wenn sie nicht ausgeschüttet wer-
den und den Anlegern vor dem 1. Ja-
nuar 2018 zufließen. Soweit ein Anleger
einen Anteil an einem Spezial-Investment-
fonds von dem Tag, an dem das Geschäfts-
jahr des Spezial-Investmentfonds nach
dem 30. Juni 2017 geendet hat, bis zum
2. Januar 2018 ununterbrochen hält, gel-
ten die darauf entfallenden ausschüt-
tungsgleichen Erträge nach Satz 1, die in
einem nach dem 30. Juni 2017 endenden
Geschäftsjahr vereinnahmt wurden, als

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 41 – Drucksache 18/12127

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

am 1. Januar 2018 zugeflossen. Die aus-
schüttungsgleichen Erträge nach den Sät-
zen 1 und 2 unterliegen der Besteuerung
nach dem Investmentsteuergesetz in der
am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung
und nach dem Einkommensteuergesetz in
der am 26. Juli 2016 geltenden Fassung.
Die ausschüttungsgleichen Erträge nach
Satz 2 können als ausschüttungsgleiche
Erträge der Vorjahre im Sinne des § 35
Absatz 5 ausgeschüttet werden. Ordentli-
che Alterträge sind Erträge der in § 1 Ab-
satz 3 Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 4
des Investmentsteuergesetzes in der am
31. Dezember 2017 geltenden Fassung be-
zeichneten Art, die der Investmentfonds
oder der Spezial-Investmentfonds vor
dem 1. Januar 2018 vereinnahmt.

(8) Außerordentliche Alterträge,
ausschüttungsgleiche Erträge, die vor
dem 1. Januar 2018 als zugeflossen gelten,
Absetzungsbeträge, die auf Zeiträume vor
dem 1. Januar 2018 entfallen, nicht ausge-
glichene negative Erträge nach § 3 Ab-
satz 4 Satz 2 des Investmentsteuergesetzes
in der am 31. Dezember 2017 geltenden
Fassung und sonstige für die Zeiträume
vor dem 1. Januar 2018 ermittelte Werte
sind für die Anwendung dieses Gesetzes in
der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung
nicht zu berücksichtigen. Außerordentli-
che Alterträge sind Erträge, deren Art
nicht unter § 1 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1
und 2 sowie Satz 4 des Investmentsteuer-
gesetzes in der am 31. Dezember 2017 gel-
tenden Fassung fällt und von dem Invest-
mentfonds oder dem Spezial-Investment-
fonds vor dem 1. Januar 2018 verein-
nahmt wurden. Bei der Ermittlung des
Fonds-Aktiengewinns, des Fonds-Abkom-
mensgewinns und des Fonds-Teilfreistel-
lungsgewinns sind die vor dem 1. Ja-
nuar 2018 vereinnahmten Gewinne, ein-
getretenen Wertveränderungen und die
vereinnahmten Erträge nicht zu berück-
sichtigen.

Drucksache 18/12127 – 42 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses

(9) Substanzbeträge gelten als Spe-
zial-Investmenterträge nach § 34 Absatz 1
Nummer 1, soweit bei dem Anleger ein po-
sitiver Gewinn nach Absatz 3 Satz 1 vor-
handen ist. Sie unterliegen nicht dem
Steuerabzug nach § 50.“

Artikel 6 Artikel 11

Inkrafttreten Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absat-
zes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die Artikel 7 und 8 treten am 1. Januar
2018 in Kraft.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 43 – Drucksache 18/12127

Bericht der Abgeordneten Uwe Feiler und Lothar Binding (Heidelberg)

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Zu Buchstabe a

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/11132, 18/11184 in seiner 218. Sitzung am
16. Februar 2017 dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Ausschuss für Recht und Ver-
braucherschutz und dem Haushaltsausschuss zur Mitberatung überwiesen.

Zu Buchstabe b

Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache 18/2877 in seiner 60. Sitzung am 16. Oktober 2014 dem
Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Haushaltsausschuss zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Zu Buchstabe a

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass durch erhöhte Transparenz, erweiterte Mitwirkungspflichten der Steuerpflich-
tigen und Dritter sowie neue Ermittlungsbefugnisse der Finanzbehörden Domizilgesellschaften künftig wirksamer
ermittelt werden können.

Hierzu sind auf nationaler Ebene insbesondere folgende Maßnahmen erforderlich:

1. Die nach geltendem Recht bereits bestehende Anzeigepflicht über den Erwerb von qualifizierten Beteiligun-
gen an ausländischen Gesellschaften nach § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AO soll für unmittelbare und
mittelbare Beteiligungen vereinheitlicht werden. Zugleich soll die Frist für die Erstattung der Mitteilung bis
zum Zeitpunkt der Abgabe der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuererklärung verlängert werden. Dies
entlastet die mitteilungspflichtigen Steuerpflichtigen wie auch die Finanzverwaltung.

2. Steuerpflichtige sollen darüber hinaus nach § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 AO auch Geschäftsbeziehun-
gen zu Personengesellschaften, Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen in Dritt-
staaten (legal definiert als „Drittstaat-Gesellschaft“), die sie unmittelbar oder mittelbar beherrschen oder be-
stimmen können, anzeigen müssen, und zwar unabhängig davon, ob sie an dem Unternehmen formal beteiligt
sind oder nicht. Im Falle einer Verletzung dieser Mitteilungspflicht sollen der Anlauf der steuerlichen Fest-
setzungsfrist und damit der Eintritt der Festsetzungsverjährung insoweit gehemmt sein; zugleich soll die
Pflichtverletzung mit einem Bußgeld von bis zu 25 000 Euro geahndet werden können.

3. Finanzinstitute sollen den Finanzbehörden nach § 138b AO von ihnen hergestellte oder vermittelte Ge-
schäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften unter bestimmten Vorausset-
zungen mitteilen müssen. Im Falle einer Verletzung dieser Mitwirkungspflicht sollen die Finanzinstitute für
dadurch verursachte Steuerausfälle haften; zugleich soll die Pflichtverletzung mit einem Bußgeld von bis zu
25 000 Euro geahndet werden können.

4. Das sogenannte steuerliche Bankgeheimnis nach § 30a AO soll aufgehoben werden.

5. Das automatisierte Kontenabrufverfahren für Besteuerungszwecke (§ 93 Absatz 7 AO) soll erweitert wer-
den, um ermitteln zu können, in welchen Fällen ein inländischer Steuerpflichtiger Verfügungsberechtigter
oder wirtschaftlich Berechtigter eines Kontos oder Depots einer natürlichen Person, Personengesellschaft,
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz,
Hauptniederlassung oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs der AO ist. Zugleich soll die

Drucksache 18/12127 – 44 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Frist, innerhalb der Kreditinstitute die Daten bei Auflösung eines Kontos zum Kontenabruf vorhalten müs-
sen, auf zehn Jahre verlängert werden (§ 24c Absatz 1 Satz 3 KWG).

6. Die Möglichkeit von Sammelauskunftsersuchen der Finanzbehörden soll in Anlehnung an die ständige
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gesetzlich geregelt werden (§ 93 Absatz 1a AO).

7. Die Kreditinstitute sollen künftig im Rahmen der Legitimationsprüfung nach § 154 Absatz 2 AO auch das
steuerliche Identifikationsmerkmal des Kontoinhabers, jedes anderen Verfügungsberechtigten und jedes an-
deren wirtschaftlich Berechtigten erheben und aufzeichnen (§ 154 Absatz 2a AO). Diese Informationen sol-
len im Kontenabrufverfahren ausschließlich den Finanzbehörden mitgeteilt werden (§ 93b Absatz 1a AO).

8. In § 147a Absatz 2 AO soll eine neue Aufbewahrungsverpflichtung für Steuerpflichtige geschaffen werden,
die allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 AStG unmittelbar oder
mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf gesellschaftsrechtliche, finanzielle oder ge-
schäftliche Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft ausüben können. Bei diesen Steuerpflichtigen wäre
dann künftig auch ohne besondere Begründung eine Außenprüfung zulässig.

9. Die fortgesetzte Steuerhinterziehung durch verdeckte Geschäftsbeziehungen zu vom Steuerpflichtigen be-
herrschten Drittstaat-Gesellschaften soll in den Katalog der besonders schweren Steuerhinterziehungen auf-
genommen werden (§ 370 Absatz 3 AO). Zugleich soll die Zahlungsverjährungsfrist in Steuerhinterzie-
hungsfällen allgemein von fünf auf zehn Jahre verlängert werden (§ 228 Satz 2 AO).

Daneben gibt es Anpassungsbedarf im Steuerberatungsrecht sowie im Bereich der direkten Steuern aufgrund von
EuGH-Urteilen bzw. Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission.

– Der EuGH hat in der Rechtssache C-342/14 „X-Steuerberatungsgesellschaft“ entschieden hat, dass die Re-
gelung des § 3a StBerG hinsichtlich des Anwendungsbereichs nicht hinreichend klar gefasst sei und nach
Auffassung des EuGH im Fall einer Dienstleistung ohne physischen Grenzübertritt keine Anwendung finde.
Mit dem vorliegenden Regelungsentwurf erfolgt die gesetzliche Klarstellung, dass es keines physischen
Grenzübertritts bedarf und eine Befugnis ausländischer Dienstleister zur vorübergehenden und gelegentli-
chen Hilfeleistung in Steuersachen auch dann bestehen kann, wenn die Dienstleistung vom Niederlassungs-
staat des ausländischen Dienstleisters aus erbracht wird.

– Mit Urteil vom 4. September 2014 hat der EuGH in der Rechtssache C-211/13 (Kommission/Deutschland)
festgestellt, dass der für beschränkt Steuerpflichtige vorgesehene geringere Freibetrag für beschränkt steuer-
pflichtige Erwerber nach § 16 Absatz 2 ErbStG im Verhältnis zu den höheren Freibeträgen für unbeschränkt
steuerpflichtige Erwerber unionsrechtswidrig ist. Die vorgesehenen Anpassungen in den §§ 2 und 16 ErbStG
beseitigen diesen Zustand.

– In dem Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2012/2158 zu § 17 ErbStG (besonderer Versorgungsfreibetrag für
Ehegatten/Lebenspartner und Kinder des Erblassers) hat die Kommission zu Recht bemängelt, dass das
Nichtgewähren des besonderen Versorgungsfreibetrags bei beschränkt steuerpflichtigen Erwerbern gegen
das Unionsrecht verstößt. Die vorgesehene Änderung des § 17 ErbStG schafft hier die notwendige Abhilfe.

Zu Buchstabe b

Der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sieht vor, dass der Deutsche Bundestag beschließen soll,

I. festzustellen,

dass Deutschland jedes Jahr viele Milliarden an Steuereinnahmen entgehen, weil es Einzelnen erfolgreich gelingt,
sich ihrer Steuerverantwortung zu entziehen. Ein Grund dafür ist der deutsche Sonderweg in der Steuerverwal-
tung. Alle anderen wichtigen Industrienationen haben die Zuständigkeit für die Steuerverwaltung beim Zentral-
staat angesiedelt.

II. die Bundesregierung aufzufordern,

1. sich in den Verhandlungen über eine Neuordnung der Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern für
eine Übertragung der Kompetenz der Steuerverwaltung auf den Bund einzusetzen;

2. den Ländern im Gegenzug zu ihrer Zustimmung für eine solche Kompetenzverlagerung bei der Übernahme
der Kosten der Steuerverwaltung entgegenzukommen;

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 45 – Drucksache 18/12127

3. in einem ersten Schritt mindestens

– eine regelmäßige, umfassende und öffentliche Evaluierung der Landessteuerverwaltungen nach bun-
deseinheitlichen Kriterien zu gewährleisten,

– ein einheitliches Datenverarbeitungssystem für die gesamte Steuerverwaltung zu schaffen,

– bundeseinheitliche quantitative und qualitative Vollzugsziele vorzugeben, um wieder einen einheitli-
chen und korrekten Steuervollzug zu erreichen,

– die Zuständigkeit für die Steuerprüfung großer Unternehmen bzw. Konzerne sowie Einkommensmilli-
onäre vollständig auf den Bund zu verlagern und auf Bundesebene dafür eine leistungsfähige Verwal-
tung aufzubauen.

III. Öffentliche Anhörung

Der Finanzausschuss hat in seiner 107. Sitzung am 27. März 2017 eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzent-
wurf auf Drucksachen 18/11132, 18/11184 und dem Antrag auf Drucksache 18/2877 durchgeführt. Folgende
Einzelsachverständige, Verbände und Institutionen hatten Gelegenheit zur Stellungnahme:

1. Bankenfachverband e. V.

2. Bundessteuerberaterkammer

3. Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. (BDI)

4. Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e. V., Uwe Rauhöft

5. Bundesverband Investment und Asset Management e. V. (BVI)

6. Deutsche Steuer-Gewerkschaft, Thomas Eigenthaler

7. Deutscher Gewerkschaftsbund

8. Die Deutsche Kreditwirtschaft

9. Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. GDV

10. Gornik, Jens-Uwe, Bundeszentralamt für Steuern

11. Henn, Markus, WEED

12. Netzwerk Steuergerechtigkeit c/o WEED e. V.

13. Scharpenberg, Benno, Deutscher Finanzgerichtstag.

Das Ergebnis der öffentlichen Anhörung ist in die Ausschussberatungen eingegangen. Das Protokoll einschließ-
lich der eingereichten schriftlichen Stellungnahmen ist der Öffentlichkeit zugänglich.

IV. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Zu Buchstabe a

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf in seiner 141. Sitzung am 26. April
2017 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme.

Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 105. Sitzung am 26. April 2017 beraten und empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme.

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich in seiner 58. Sitzung am 15. Februar 2017
mit dem Gesetzentwurf gutachtlich befasst und festgestellt, dass eine Nachhaltigkeitsrelevanz des Gesetzentwurfs

Drucksache 18/12127 – 46 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

gegeben und die Darstellung der Nachhaltigkeitsprüfung im Gesetzentwurf plausibel seien. Eine Prüfbitte sei
daher nicht erforderlich.

Zu Buchstabe b

Der Haushaltsausschuss hat den Antrag in seiner 29. Sitzung am 12. November 2014 beraten und empfiehlt mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN Ablehnung.

V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Beratungsergebnisse

Zu Buchstabe a

Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/11132, 18/11184 in seiner 101. Sitzung am
8. März 2017 erstmalig beraten und die Durchführung einer öffentlichen Anhörung beschlossen. Nach Durchfüh-
rung der Anhörung am 27. März 2017 hat der Finanzausschuss die Beratung des Gesetzentwurfs in seiner 108.
Sitzung am 29. März 2017 fortgesetzt und in seiner 111. Sitzung am 26. April 2017 abgeschlossen.

Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung
der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen
18/11132, 18/11184 in geänderter Fassung.

Zu Buchstabe b

Der Finanzausschuss hat den Antrag auf Drucksache 18/2877 in seiner 101. Sitzung am 8. März 2017 erstmalig
beraten und die Durchführung einer öffentlichen Anhörung zu den Vorlagen unter Buchstaben a und b beschlos-
sen. Nach Durchführung der Anhörung am 27. März 2017 hat der Finanzausschuss die Beratung des Antrags in
seiner 108. Sitzung am 29. März 2017 fortgesetzt und in seiner 111. Sitzung am 26. April 2017 abgeschlossen.

Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ablehnung des Antrags auf Drucksache 18/2877.

Beratungsverlauf

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD betonten, dass man mit dem Steuerumgehungsbekämpfungs-
gesetz auf nationaler Ebene auf die Veröffentlichung der so genannten „Panama Papers“ reagiere. Dieser Gesetz-
entwurf reihe sich nahtlos in die Reihe der Gesetzgebungsmaßnahmen in dieser Legislaturperiode gegen Steu-
erumgehung, Steuerverkürzung und Steuerhinterziehung ein. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen die
Möglichkeiten inländischer Steuerpflichtiger zur Steuerumgehung mittels Briefkastenfirmen in Steueroasen deut-
lich erschwert werden. Dabei setze man auf erweiterte Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen, neue Anzei-
gepflichten der Banken und umfassende Ermittlungsbefugnisse der Finanzverwaltung. Mit dem Mittel der Trans-
parenz erhöhe man das Entdeckungsrisiko für diese Fälle und beuge Steuerhinterziehung entsprechend vor.

Die Koalitionsfraktionen begrüßten, dass mit der Meldepflicht der Finanzinstitute über Geschäftsbeziehungen mit
Briefkastenfirmen die Verantwortung auch denjenigen zugewiesen werde, die die Kontakte organisieren würden.
Denn man habe gelernt, dass ohne die Mitwirkung etwa von Notaren, Rechtsanwälten und Finanzinstituten diese
Praktiken zur Steuerumgehung nicht hätten durchgeführt werden können.

Im Rahmen der öffentlichen Anhörung habe sich gezeigt, dass insbesondere bei der Regelung zum § 154 AO des
Gesetzentwurfs noch weiterer Beratungsbedarf bestanden habe. Nach § 154 AO hätten die Verpflichteten die
Geschäftsbeziehung kontinuierlich zu überwachen und Daten in angemessenen zeitlichen Abstand zu aktualisie-
ren. Insbesondere hätten die Kreditinstitute für die Kontoinhaber, andere Verfügungsberechtigte und wirtschaft-
lich Berechtigten sowohl Namen, Geburtsdatum, aktuelle Anschrift und auch die Steuer-Identifikationsnummer
zu erfassen. Die öffentliche Anhörung habe ergeben, dass das gerade bei kleineren Verbraucherkrediten zu
Schwierigkeiten in der Praxis führen könne, da nicht jeder Verbraucher seine Steuer-Identifikationsnummer im-
mer griffbereit habe. Man habe sich deswegen auf eine Ausnahmeregelung für Kreditkonten geeinigt, bei denen
der Kredit der Finanzierung privater Konsumgüter diene und der Kreditrahmen 12 000 Euro nicht übersteige. Bei

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 47 – Drucksache 18/12127

diesen Kreditkonten werde auf die Erhebung der Steuer-Identifikationsnummer verzichtet (vgl. Änderungsantrag
der Koalitionsfraktionen Nr. 0).

Darüber hinaus hätten die Kreditinstitute die Möglichkeit, falls die Steuer-Identifikationsnummer von den Kunden
nicht mitgeteilt worden sei, das Bundeszentralamt für Steuern über ein maschinelles Verfahren anzufragen und
sich die Daten bereitstellen zu lassen. Könne das Kreditinstitut aufgrund fehlender Mitwirkung seines Vertrags-
partners diese Daten nicht erheben, habe es diesen Umstand in den Kontendaten zu vermerken und einmal jährlich
an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden. Ferner werde man die bisherige Praxis des Anwendungserlasses
zu § 154 AO beibehalten, im Einzelfall Ausnahmen von der Pflicht zur Legitimationsprüfung und der Aufzeich-
nungspflicht zuzulassen.

Mit den übrigen Änderungsanträgen habe man Anträge des Bundesrates aufgegriffen und entsprechende redakti-
onelle Korrekturen vorgenommen.

Die Koalitionsfraktionen wiesen darauf hin, dass seit längerer Zeit die Frage der Angemessenheit der Behinder-
tenpauschbeträge in der Diskussion stehe. Es sei unbestritten, dass das bisherige System einer angemessenen
Überprüfung gerade vor dem Hintergrund der Entwicklung der Pflegeversicherung bedürfe. Auch wegen der wei-
teren Wechselwirkungen mit anderen Sozialgesetzen (SGB, Teilhabegesetz etc.) bedürfe das Thema einer ge-
nauen Prüfung, um Schlechterstellungen oder unerwünschte Nebenwirkungen für die Betroffenen auszuschließen.
Die Bundesregierung werde gebeten, das Thema im bestehenden System einer eingehenden Untersuchung zu
unterziehen und ggf. Vorschläge zu unterbreiten.

Die Koalitionsfraktionen lehnten den Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN unter Buchstabe b mit
der Begründung ab, dass bei der Frage einer Bundessteuerverwaltung mit den Bundesländern keine Einigung
erzielt werden könnte.

Die Fraktion DIE LINKE. bezeichnete das vorliegende Gesetz als einen überfälligen Schritt, mit dem endlich
gegen die Steuerumgehung mittels Briefkastenfirmen vorgegangen und mehr Transparenz geschaffen werde. Die
Fraktion DIE LINKE. kritisierte aber, dass der Gesetzentwurf an manchen Stellen zu halbherzig sei und die Um-
setzung der Maßnahmen erst Ende des Jahres erfolgen solle. Daher hätte man sich teilweise schärfere Regelungen
und eine schnellere Umsetzung gewünscht.

Im Einzelnen kritisierte die Fraktion DIE LINKE., dass der Gesetzentwurf sich auf Geschäftsbeziehungen zu
„Drittstaat-Gesellschaften“ beschränke, die ihren Sitz oder Geschäftsleitung nicht innerhalb der Europäischen
Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation hätten. Auf diese Weise würden Geschäftsbeziehungen
zu Briefkastenfirmen in der EU wie etwa in Malta oder Luxemburg nicht berücksichtigt.

Ferner sehe man die Höhe des Bußgeldes für Finanzinstitute aufgrund der Verletzung von Mitwirkungspflichten
von maximal 25 000 bzw. maximal 50 000 Euro angesichts der Summen, um die es in der Praxis gehe, als zu
geringfügig an.

Die Fraktion DIE LINKE. betonte, dass ein zentraler Punkt die Personalausstattung der Finanzverwaltung zur
Umsetzung des Gesetzentwurfs sei. Sowohl die Deutsche Steuer-Gewerkschaft (DStG) als auch die Vereinte
Dienstleistungsgewerkschaft ver.di würden von einer Unterbesetzung der Finanzverwaltung von mindestens 20
Prozent ausgehen. Eine angemessene Personalausstattung sei aber von entscheidender Bedeutung, wenn man den
mit dem Gesetzentwurf adressierten Sachverhalten entsprechend nachgehen wolle.

Die Fraktion DIE LINKE. begrüßte den Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Einführung einer
Bundessteuerverwaltung sei auch von der Fraktion DIE LINKE. bereits mehrfach beantragt worden.

Für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN enthielt das vorliegende Gesetz sowohl viele positive Aspekte
als auch einige negative Aspekte bzw. Lücken.

Als positiv hob die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Abschaffung des steuerlichen Bankgeheimnisses
und die Anzeigepflicht von Banken hervor. Dies seien auch relevante Forderungen grüner Politik gewesen, die
man seit langem vorgetragen habe.

Man begrüße insbesondere die erweiterten Ermittlungsbefugnisse für die Finanzbehörden.

Drucksache 18/12127 – 48 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Die Anzeigepflichten für Steuerbürger begrüße man ebenfalls. Allerdings sei man nicht allzu optimistisch, dass
dies zu einer relevanten Änderung in der Praxis führen werde, da es diese Anzeigepflichten bereits jetzt gebe, und
diese bislang bewusst umgangen worden seien. Man hoffe aber, dass präventive Regelungen auch Wirkung ent-
falten könnten.

Man habe im Vorfeld zum Gesetz auch stets die notwendige Definition von Briefkastenfirmen thematisiert. Des-
wegen begrüße man, dass nun allgemein auf Unternehmensbeteiligungen aller Art im Ausland oder in Drittstaaten
abgestellt werde.

Positiv seien zudem die Einstufung der Steuerhinterziehung mittels Briefkastenfirmen als besonders schwerer Fall
und der damit verbundene Ausschluss der Selbstanzeige sowie die Verlängerung der Zahlungsverjährungsfrist in
Steuerhinterziehungsfällen auf 10 Jahre.

Zu den negativen Aspekten des Gesetzentwurfs zählte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dass die Mel-
depflichten nicht für EU-Briefkastenfirmen gelten würden, die bekanntlich auch in Malta, Zypern etc. einfach zu
gründen seien. Es seien auch nur Banken meldepflichtig, aber nicht andere in Frage kommende Vermittler wie
Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder andere Dienstleister im Finanzbereich.

Ferner kritisierte man das Fehlen einer deutschen „Schwarzen Liste“ für Steueroasen, die nicht am automatischen
Informationsaustausch teilnehmen würden, mit entsprechenden Sanktionsmöglichkeiten. Es fehle außerdem die
Anzeigepflicht für Steuergestaltungen.

Das generelle Problem des Gesetzentwurfs sah die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in den fehlenden Ka-
pazitäten der Steuerverwaltung für den Steuervollzug und für die Umsetzung dieses Gesetzes. Dieses Problem
werde mit dem Gesetzentwurf nicht adressiert. Mit dem unter Buchstabe b eingebrachten Antrag fordere man
daher die Einführung einer Spezialeinheit auf Bundesebene für die Veranlagung und Prüfung von großen Kon-
zernen und Einkommensmillionären. Ansonsten habe man die Befürchtung, dass sich mit der Umsetzung des
vorliegenden Gesetzes im Hinblick auf die Steuerumgehung in der Praxis nicht viel ändern werde.

Hinsichtlich der Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen kritisierte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Änderungsantrag Nr. 15, wonach Kindergeld nur noch für 6 Monate rückwirkend beantragt werden könne. Die
Bundesregierung habe nicht darlegen können, in welchem Umfang es entsprechende Betrugs- oder Missbrauchs-
fälle gegeben habe. Man halte diese Maßnahme für eine reine Wahlkampftaktik.

Vom Ausschuss angenommene Änderungsanträge

Die vom Ausschuss angenommenen Änderungen am Gesetzentwurf sind in der Beschlussempfehlung des Finanz-
ausschusses aus der Zusammenstellung und die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand aus den dortigen Aus-
führungen ersichtlich. Die Begründung der Änderungen findet sich in diesem Bericht unter „B. Besonderer Teil“.
Insgesamt brachten die Koalitionsfraktionen 19 Änderungsanträge ein.

Voten der Fraktionen:

Änderungsantrag 0 der Koalitionsfraktionen (Legitimationsprüfung und Kontenabrufverfahren)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD

Ablehnung: -

Enthaltung: DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Änderungsantrag 1 der Koalitionsfraktionen (Folgeänderung in § 117c AO)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: -

Enthaltung: -

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 49 – Drucksache 18/12127

Änderungsantrag 2 der Koalitionsfraktionen (Information des Steuerpflichtigen über Anzeigen nach § 138b AO)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: -

Enthaltung: -

Änderungsantrag 3 der Koalitionsfraktionen (Mitteilungen an abweichend zuständige Finanzbehörden)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: -

Enthaltung: -

Änderungsantrag 4 der Koalitionsfraktionen (Abfrage Wirtschafts-Identifikationsnummer)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: -

Enthaltung: -

Änderungsantrag 5 der Koalitionsfraktionen (Änderung nach § 175b AO)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: -

Enthaltung: -

Änderungsantrag 6 der Koalitionsfraktionen (Redaktionelle Änderung des § 379 AO)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD

Ablehnung: -

Enthaltung: DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Änderungsantrag 7 der Koalitionsfraktionen (Besteuerung von Abfindungen an Erbprätendenten)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: -

Enthaltung: -

Änderungsantrag 8 der Koalitionsfraktionen (Redaktionelle Anpassung an geändertes EU-Amtshilfegesetz)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: -

Enthaltung: DIE LINKE.

Änderungsantrag 9 der Koalitionsfraktionen (Anwendungsvorschrift zu den geänderten Vorschriften des ErbStG)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: -

Enthaltung: -

Drucksache 18/12127 – 50 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Änderungsantrag 10 der Koalitionsfraktionen (Ehrenamtliche Tätigkeit der Ausschüsse, Vorstände und des Prä-
sidiums der Steuerberaterkammern)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: -

Enthaltung: DIE LINKE.

Änderungsantrag 11 der Koalitionsfraktionen (Sonderbetriebsausgabenabzug)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: -

Enthaltung: -

Änderungsantrag 12 der Koalitionsfraktionen (ELStAM-Verfahren)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: -

Enthaltung: -

Änderungsantrag 13 der Koalitionsfraktionen (Fortführung permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich für kurzfris-
tige Beschäftigungsverhältnisse mit Steuerklasse VI)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: -

Enthaltung: -

Änderungsantrag 14 der Koalitionsfraktionen (Einsatz des Faktorverfahrens ab dem Veranlagungszeitraum 2019)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: -

Enthaltung: DIE LINKE.

Änderungsantrag 15 der Koalitionsfraktionen (Anpassungen Kindergeld)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD

Ablehnung: DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Enthaltung: -

Änderungsantrag 16 der Koalitionsfraktionen (ESt-Tarif 2018 ff.)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung: -

Enthaltung: DIE LINKE.

Änderungsantrag 17 der Koalitionsfraktionen (Inländische Immobilienerträge von Dach-Spezial-Investment-
fonds)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD

Ablehnung: -

Enthaltung: DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 51 – Drucksache 18/12127

Änderungsantrag 18 der Koalitionsfraktionen (Übergangsregelungen für Investmentfonds und Spezial-Invest-
mentfonds)

Zustimmung: CDU/CSU, SPD

Ablehnung: -

Enthaltung: DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung der Abgabenordnung)

Zu Nummer 3 Buchstabe c – neu –

§ 93 Absatz 8

Die Änderung in Absatz 8 ist eine Folgeänderung zur vom Regierungsentwurf abweichenden Änderung des § 154
AO (vgl. Änderung des Artikels 1 Nummer 9).

Soweit dem Bundeszentralamt für Steuern künftig bei einem Kontenabruf auch die Adresse oder das Geburtsda-
tum eines Verfügungsberechtigten oder eines wirtschaftlich Berechtigten mitgeteilt wird, kann es diese Angaben
auch im Fall außersteuerlicher Kontenabrufersuchen nach § 93 Absatz 8 AO an die ersuchende Stelle weiterleiten.
Lediglich die Identifikationsnummer nach § 139b AO unterliegt aus verfassungsrechtlichen Gründen einer beson-
deren Verwendungsbeschränkung und darf daher nur bei Kontenabrufersuchen von Finanzbehörden an die ersu-
chende Stelle weitergeleitet werden (vgl. auch § 93b Absatz 2 AO – neu –).

Zu Nummer 4

§ 93b

Zu Absatz 1a – neu –

Die Änderung in Absatz 1a ist eine Folgeänderung zur vom Regierungsentwurf abweichenden Änderung des
§ 154 AO (vgl. Änderung des Artikels 1 Nummer 9).

Die am Kontenabrufverfahren teilnehmenden Kreditinstitute haben künftig nach Satz 1 für Kontenabrufe durch
das Bundeszentralamt für Steuern nach § 93 Absatz 7 oder 8 AO grundsätzlich auch die Adresse und das Geburts-
datum sowie das steuerliche Identifikationsmerkmal eines Kontoführers, eines anderen Verfügungsberechtigten
oder eines wirtschaftlich Berechtigten zu speichern. Die Ausnahmeregelungen in § 154 Absatz 2d AO – neu –
AO sowie in Artikel 97 § 26 Absatz 5 Nummer 3 und 4 EGAO bleiben ausdrücklich unberührt. Zu beachten sind
auch die besonderen Übergangsregelungen in Artikel 97 § 26 EGAO.

Ein Abruf von Daten im Sinne des Absatzes 1a nach § 24c des Kreditwesengesetzes (KWG) durch die Bundes-
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist nicht zulässig. Eine etwaige dementsprechende Erweiterung der Kon-
tenabrufmöglichkeit nach § 24c KWG ist technisch angelegt, müsste aber in einem gesonderten Verfahren weiter
verfolgt werden.

Die Ausgabe-Datensätze der Kreditinstitute im Kontenabrufverfahren sollen ab 1. Januar 2020 (vgl. Artikel 97
§ 26 Absatz 3 Satz 1 – neu – EGAO) für das Bundeszentralamt für Steuern und die Bundesanstalt für Finanz-
dienstleistungsaufsicht unterschiedslos alle in § 24c Absatz 1 KWG und § 93b Absatz 1a AO geforderten Daten
enthalten. Dadurch wird nicht nur entsprechender Programmieraufwand bei den Rechenzentren vermieden. Es
wird auch vermieden, dass die Rechenzentren der Kreditwirtschaft am Anfrage-Datensatz erkennen könnten, für
welche Zwecke ein Kontenabruf erfolgt ist. Die Differenzierung muss dann durch das ITZBund als gemeinsames
Rechenzentrum von Bundeszentralamt für Steuern und Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Rah-
men der Zuordnung der Ausgabe-Datensätze erfolgen, sofern bis 1. Januar 2020 § 24c KWG nicht entsprechend
geändert worden sein sollte.

Drucksache 18/12127 – 52 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Absatz 2

Nach dem neu gefassten Satz 1 darf das Bundeszentralamt für Steuern in den Fällen des § 93 Absatz 7 oder 8 AO
die nach § 93 Absatz 1 und 1a AO gespeicherten Daten abrufen und an die ersuchende Stelle weiterleiten. Da die
Identifikationsnummer nach § 139b AO einer besonderen Verwendungsbeschränkung unterliegt, darf das Bun-
deszentralamt für Steuern sie nach Satz 2 allerdings nur bei Kontenabrufersuchen von Finanzbehörden an die
jeweils ersuchende Stelle weiterleiten.

Zu Nummer 5 Buchstabe a – neu –

§ 117c Absatz 2 Satz 2 – aufgehoben –

Die negative Verweisung in § 117c Absatz 2 Satz 2 AO auf § 30a AO ist infolge der Aufhebung des § 30a AO
(vgl. Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzentwurfs) zu streichen.

Zu Nummer 7

§ 138b Absatz 4 Satz 2 – neu –

In Satz 2 wird über den Regierungsentwurf hinaus auch § 93c Absatz 1 Nummer 3 AO für entsprechend anwend-
bar erklärt. Das hat zur Folge, dass die nach § 138b AO mitteilungspflichtige Stelle den Steuerpflichtigen in ge-
eigneter Weise, mit Zustimmung des Steuerpflichtigen elektronisch, und binnen angemessener Frist darüber zu
informieren hat, welche für seine Besteuerung relevanten Daten sie an die Finanzbehörden übermittelt hat oder
übermitteln wird.

§ 138c Absatz 1 Satz 2 – neu –

§ 138c Absatz 1 AO ermächtigt das Bundesministerium der Finanzen, mit Zustimmung des Bundesrates durch
Rechtsverordnung anzuordnen, dass Mitteilungen gemäß § 138b nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über
amtlich bestimmte Schnittstellen zu erstatten sind. Der neue Satz 2 ermöglicht es, in der Rechtsverordnung au-
ßerdem anzuordnen, dass die elektronischen Mitteilungen nicht an das für die mitteilungspflichtige Stelle nach
den §§ 18 bis 20 AO zuständige Finanzamt, sondern eine andere Finanzbehörde, zum Beispiel das Bundeszent-
ralamt für Steuern, zu übermitteln sind. Die abweichend zuständige Finanzbehörde hat dann ihrerseits die Mittei-
lungen an die für die inländischen Steuerpflichtigen nach den §§ 18 bis 20 AO zuständigen Finanzämter weiter-
zuleiten.

§ 138c Absatz 2

Der Regierungsentwurf sieht in § 138c Absatz 2 AO vor, dass den mitteilungspflichtigen Stellen im Fall des Er-
lasses einer Rechtsverordnung nach § 138c Absatz 1 AO die Möglichkeit eingeräumt wird, die Identifikations-
nummer des inländischen Steuerpflichtigen beim Bundeszentralamt für Steuern zu erfragen. Diese Befugnis soll
auf die Wirtschafts-Identifikationsnummer ausgedehnt werden, auch wenn gegenwärtig noch nicht absehbar ist,
wann die Wirtschafts-Identifikationsnummer vergeben werden wird.

Zu Nummer 8 – neu –

§ 139b Absatz 2 Satz 2 Nummer 4

Bislang dürfen nicht öffentliche Stellen eine durch ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktien-
gesetzes rechtmäßig erhobene Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen zur Erfüllung aller Mitteilungs-
pflichten gegenüber Finanzbehörden verwenden, soweit die Mitteilungspflicht denselben Steuerpflichtigen be-
trifft und die verwendende Stelle zum selben Unternehmensverbund wie die Stelle gehört, die die Identifikations-
nummer erhoben hat und die Erhebung und Verwendung nach § 139b Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 AO zulässig
wäre. Diese Regelung wird auf Unternehmen einer kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe erweitert und entlastet
die betroffenen Personen und Kreditinstitute von der bislang erforderlichen gesonderten Erhebung der Identifika-
tionsnummer.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 53 – Drucksache 18/12127

Zu Nummer 10

§ 154 Absatz 2 bis 2d – neu –

Bislang verpflichtet § 154 AO Personen und Unternehmen, die für Dritte ein Konto führen, Wertsachen verwah-
ren oder als Pfand nehmen oder ein Schließfach überlassen, zur Legitimationsprüfung nur hinsichtlich des Kon-
toinhabers und ggf. anderer Verfügungsberechtigter. Dieser zu identifizierende Personenkreis soll auf wirtschaft-
liche Berechtigte im Sinne des Geldwäschegesetzes erweitert werden.

Die Änderung des § 154 AO wird punktuell abweichend vom Regierungsentwurf für Geschäftsbeziehungen, die
nach dem 31. Dezember 2017 begründet werden, wie folgt neu gestaltet:

– Absatz 2:

Die Sätze 1 bis 3 entsprechen dem Regierungsentwurf.

Nach dem neuen Satz 4 haben die Verpflichteten die Geschäftsbeziehung kontinuierlich zu überwachen und
die Daten in angemessenen zeitlichen Abstand zu aktualisieren. Dies entspricht der bereits bestehenden Ver-
pflichtung nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Geldwäschegesetzes (GwG).

– Absatz 2a:

Satz 1 entspricht grundsätzlich dem Regierungsentwurf, allerdings wird die Regelung wegen des Zusam-
menhangs mit der Kontenabrufmöglichkeit nach § 93b AO auf Kreditinstitute beschränkt.

Nach Satz 2 haben der Vertragspartner des Kreditinstituts und ggf. für ihn handelnde Personen dem Kredit-
institut die nach Satz 1 zu erhebenden Daten – die steuerlichen Identifikations- oder Ordnungsmerkmale des
Kontoinhabers, anderer Verfügungsberechtigter und wirtschaftlich Berechtigter – mitzuteilen. Diese Ver-
pflichtung ist an § 4 Absatz 6 GwG orientiert.

Satz 3 bestimmt, dass bei bestimmten Kreditkonten auf die Erhebung der Identifikationsnummer verzichtet
werden kann. Die Ausnahmeregelung gilt für Kreditkonten, bei denen der Kredit der Finanzierung privater
Konsumgüter dient und der Kreditrahmen 12 000 Euro nicht übersteigt. Dies soll vor allem den reibungslo-
sen Arbeitsablauf bei der Finanzierung von Verbraucherkrediten sicherstellen (zum Beispiel die Finanzie-
rung eines privaten Auto- oder Fernsehkaufs).

Verbraucherkredite werden, zumindest bei geringen Kreditvolumina, selten zur Verschleierung von Zah-
lungsströmen genutzt. Davon unabhängig muss das Kreditinstitut weiterhin Name, Geburtsdatum und die
aktuelle Anschrift erheben und speichern. Durch die Bereitstellung dieser Daten kann die Finanzverwaltung
den einzelnen Steuerpflichtigen erforderlichenfalls identifizieren.

Das gesetzgeberische Ziel wird dadurch erreicht.

– Absatz 2b – neu –:

Hiernach hat das Kreditinstitut in einem maschinellen Verfahren beim Bundeszentralamt für Steuern für jede
der in Absatz 2a genannten Personen die Identifikationsnummer nach § 139b AO zu erfragen, falls der Ver-
tragspartner des Kreditinstituts und die ggf. für ihn handelnde Personen ihrer Mitwirkungspflicht nach Ab-
satz 2a Satz 2 nicht nachkommen.

– Absatz 2c – neu –:

Kann das Kreditinstitut aufgrund mangelnder Mitwirkung seines Vertragspartner und der ggf. für ihn han-
delnden Personen die nach Absatz 2a Satz 1 zu erhebenden Daten nicht erheben, hat es diesen Umstand auf
dem Konto festzuhalten. Die betroffenen Konten sowie die hierzu nach Absatz 2 erhobenen Daten sind ein-
malig dem Bundeszentralamt für Steuern mitzuteilen. Diese jährlich zu erstellende Mitteilung hat alle in
einem Kalenderjahr eröffneten Konten, bei denen die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind, zu umfassen
und ist bis Ende Februar des jeweiligen Folgejahres zu übermitteln.

Drucksache 18/12127 – 54 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

– Absatz 2d – neu –:

Außerdem soll an der bisherigen Praxis festgehalten werden, allgemein (d. h. im Anwendungserlass zu § 154
AO) oder im Einzelfall Ausnahmen von der Pflicht zur Legitimationsprüfung und der Aufzeichnungspflich-
ten zulassen zu können. Solche sind – wie bisher – zum Beispiel Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer min-
derjährigen Kinder, Parteien kraft Amtes, Vollmachten auf den Todesfall oder bei Vertretung von Unterneh-
men, sofern schon mindestens fünf Personen, die in öffentliche Register eingetragen sind bzw. bei denen
eine Legitimationsprüfung stattgefunden hat, Verfügungsbefugnis haben.

Die bisher im Anwendungserlass zur AO geregelten Fallgruppen bezogen sich nur auf bestimmte Verfü-
gungsberechtigte, da Daten zu den wirtschaftlich Berechtigten bisher nicht erfasst wurden. Die in Absatz 2d
vorgesehene Ermächtigung ermöglicht es, auch für bestimmte Fallgruppen von wirtschaftlich Berechtigten
Ausnahmen vorzusehen. Ein Anwendungsfall ist beispielsweise das Konto des Verwalters einer Wohnungs-
eigentumsgemeinschaft.

Für Bestandfälle wird in Artikel 97 § 26 EGAO eine Übergangsregelung geschaffen.

Zu Nummer 12 – neu –

§ 175b Absatz 4 – neu –

§ 175b Absatz 1 AO führt die in § 10 Absatz 2a Satz 8 Nummer 1 EStG in der bis 31. Dezember 2016 geltenden
Fassung enthaltene Änderungsvorschrift fort und hat diese auf alle Fälle einer Datenübermittlung nach § 93c AO
erweitert. Ein Steuerbescheid ist danach aufzuheben oder zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle
an die Finanzverwaltung nach § 93c AO (erstmals oder korrigiert) übermittelte Daten bei der Steuerfestsetzung
nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden.

Nach § 175b Absatz 2 AO ist ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, wenn Daten, die von mitteilungs-
pflichtigen Stellen nach Maßgabe des § 93c AO an die Finanzverwaltung übermittelt wurden, nach § 150 Absatz 7
Satz 2 AO als Angaben des Steuerpflichtigen gelten und diese Daten zu Ungunsten des Steuerpflichtigen unrichtig
sind.

Der an die Finanzverwaltung übermittelte Datensatz soll aber wie bisher keinen Grundlagenbescheid für die Steu-
erfestsetzung im Sinne der § 171 Absatz 10 und § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AO darstellen. Um dies sicher-
zustellen, soll in Absatz 4 – neu – bestimmt werden, dass die Änderung eines Steuerbescheids nach § 175b Ab-
satz 1 oder 2 AO unter folgenden Voraussetzungen ausgeschlossen ist:

1. im Fall einer erstmaligen Datenübermittlung nach § 93c Absatz 1 AO werden nachträglich Daten übermittelt,
die nicht rechtserheblich sind;

2. im Fall einer berichtigten Datenübermittlung nach § 93c Absatz 3 AO ist die Abweichung von den bei der
Steuerfestsetzung aufgrund der vorherigen Datenübermittlung berücksichtigten Daten nicht rechtserheblich.

Der Begriff „nachträglich“ entspricht dem gleichnamigen Begriff in § 173 Absatz 1 AO. Tatsachen oder Beweis-
mittel werden demnach nachträglich bekannt, wenn sie dem für die Steuerfestsetzung zuständigen Bediensteten
bekannt werden, nachdem die Willensbildung über die Steuerfestsetzung abgeschlossen worden ist. Bei vollstän-
dig automationsgestütztem Erlass eines Steuerbescheids gilt die Willensbildung im Zeitpunkt des Abschlusses
der maschinellen Verarbeitung als abgeschlossen (§ 155 Absatz 4 Satz 4 AO). Auf den Tag der Absendung des
Steuerbescheids oder den Tag der Bekanntgabe kommt es nicht an.

Der Begriff der „Rechtserheblichkeit“ entspricht dem von der Rechtsprechung zu § 173 AO entwickelten und
auch in § 173a AO ausdrücklich verwendeten Begriff. Die Rechtserheblichkeit nachträglich übermittelter und
dadurch dem Finanzamt bekannt gewordener Daten ist zu bejahen, wenn die Behörde bei rechtzeitiger Kenntnis
dieser Daten schon bei der ursprünglichen Veranlagung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer
höheren oder niedrigeren Steuer gelangt wäre (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Urteil vom 22.
April 2010, VI R 40/08, BStBl II S. 951). Wie das Finanzamt bei Kenntnis der fraglichen Tatsache den Sachver-
halt in seinem ursprünglichen Bescheid gewürdigt hätte, ist im Einzelfall auf Grund des Gesetzes, wie es nach der
damaligen Rechtsprechung des BFH auszulegen war, und der die Finanzämter bindenden Verwaltungsanweisun-
gen zu beurteilen, die im Zeitpunkt des Erlasses des ursprünglichen Bescheids gegolten haben.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 55 – Drucksache 18/12127

Die Änderung von Steuerbescheiden nach § 175b Absatz 1 AO im Fall nachträglicher Datenübermittlung nach
§ 93c AO scheidet damit künftig aus, wenn die Nichtberücksichtigung oder die nicht zutreffende Berücksichti-
gung der Daten in der bislang erfolgten Steuerfestsetzung oder die Unrichtigkeit der bislang berücksichtigten
Daten auf einer nach Erlass des Steuerbescheides eingetretenen Änderung der Rechtsprechung eines obersten
Gerichtshofes des Bundes oder einer nach Erlass des Bescheides eingetretenen Änderung einer allgemeinen Ver-
waltungsvorschrift der Bundesregierung oder einer obersten Bundes- oder Landesbehörde beruht. Dies gilt so-
wohl für Änderungen zu Gunsten wie – über § 176 AO hinaus – für Änderungen zu Ungunsten des betroffenen
Steuerpflichtigen. Damit wird sichergestellt, dass nachträgliche Datenübermittlungen keine verbindlichen Grund-
lagenbescheide sind.

In den Fällen des § 175b Absatz 2 AO gilt im Grundsatz das Gleiche. Allerdings bleibt die dortige Änderungs-
möglichkeit ungeachtet der Neuregelung in Absatz 4 erhalten, wenn sich ohne nachträgliche Datenübermittlung
nach Erlass des Steuerbescheids herausstellt, dass vor der abschließenden Willensbildung an die Finanzverwal-
tung übermittelte Daten zu Ungunsten des Steuerpflichtigen unrichtig waren. Der neue Absatz 4 greift hier nur,
wenn nach diesem Zeitpunkt berichtigte Daten übermittelt werden, die nicht rechtserheblich sind.

Zu Nummer 18

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe cc

§ 379 Absatz 2 Nummer 2 – neu –

Der Bußgeldtatbestand des § 379 Absatz 2 Nummer 2 AO umfasst bislang lediglich die vorsätzliche oder leicht-
fertige Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit nach § 154 Absatz 1 AO. Er wird auf die vorsätzliche oder
leichtfertige Verletzung der den Kreditinstituten obliegenden Pflichten nach § 154 Absatz 2 bis 2c AO – neu –
erweitert.

Zu Buchstabe b

§ 379 Absatz 4 – neu – bis 7 – neu –

Die Ordnungswidrigkeit nach § 379 Absatz 2 Nummer 2 AO (Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit nach
§ 154 Absatz 1 AO) kann bereits nach geltender Rechtslage (§ 379 Absatz 4 AO) mit einer Geldbuße bis zu
5 000 Euro geahndet werden. Auf Grund eines redaktionellen Versehens fehlt die Zitierung des § 379 Absatz 2
Nummer 2 AO in der im Regierungsentwurf vorgesehenen Neufassung des § 379 Absatz 4 AO.

Aufgrund der Änderung des § 379 AO durch das vorliegende Gesetz können sich allerdings Unklarheiten hin-
sichtlich der Anwendung der durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen
vom 22. Dezember 2016 (BGBl. 2016 I S. 3152) ergeben. Um Anwendungsschwierigkeiten zu beseitigen und die
Handhabung des § 379 AO und der Anwendungsregelung in Artikel 97 § 30 Absatz 1 EGAO (aber auch eventu-
eller Anwendungsregelungen zu künftigen Änderungen des § 379 AO) zu erleichtern, wird die Regelung des
entsprechend dem Antrag des Bundesrates ergänzten Absatzes 4 – ohne inhaltliche Änderung – in den neuen
Absätzen 4 bis 7 nach maximaler Bußgeldhöhe gruppiert.

Zu Artikel 3 (Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung)

Zu Nummer 6 Buchstabe c

§ 26 Absatz 2 – neu – bis 5 – neu –

Zu Absatz 2

Der neue Absatz 2 regelt, dass § 93 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 bis 4b und Satz 2 Halbsatz 2 AO – neu – erst ab
dem 1. Januar 2018 anzuwenden ist. Bis zum 31. Dezember 2017 ist § 93 Absatz 7 AO a. F. weiter anzuwenden.
Damit wird den Finanzbehörden und den Kreditinstituten ein hinreichender Übergangszeitraum eingeräumt.

Drucksache 18/12127 – 56 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Absatz 3

Der neue Absatz 3 entspricht Absatz 2 in der Fassung des Regierungsentwurfs. Die Regelung wurde lediglich um
§ 93 Absatz 8 und § 93b Absatz 2 AO – neu – ergänzt.

Zu Absatz 4

Der neue Absatz 4 entspricht Absatz 3 in der Fassung des Regierungsentwurfs. Die Regelung wurde lediglich um
§ 154 Absatz 2b und 2c AO – neu – ergänzt.

§ 154 AO Absatz 2d AO ist ab seinem Inkrafttreten am Tag nach Verkündung des Gesetzes in allen offenen Fällen
anzuwenden.

Zu Absatz 5

Absatz 5 enthält folgende Änderungen gegenüber Absatz 4 in der Fassung des Regierungsentwurfs:

– Die Regelung in Absatz 5 gilt nur für Geschäftsbeziehungen zu Kreditinstituten. Für andere Verpflichtete im
Sinne des § 154 Absatz 2 Satz 1 AO besteht diese Pflicht zur Nacherhebung von Daten in Bestandsfällen
nicht.

– Nummer 1 bestimmt, dass Kreditinstitute in Bestandsfällen bis zum 31. Dezember 2019 die Adresse, bei
natürlichen Personen das Geburtsdatum, sowie die Identifikationsmerkmale nach §§ 139b oder 139c AO
oder die Steuernummer des Kontoinhabers, jedes anderen Verfügungsberechtigten und jedes wirtschaftlich
Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes (betroffene Personen) in den Aufzeichnungen nach § 154
Absatz 2 bis 2c AO – neu – und in dem nach § 93b Absatz 1 und 1a AO – neu – zu führenden Dateisystem
nachträglich zu erfassen haben. Hierbei ist auch die Sonderregelung für Verbraucherkredite in § 154 Ab-
satz 2a Satz 3 AO – neu – entsprechend zu berücksichtigen.

– Nach Nummer 2 darf ein Kreditinstitut in Bestandsfällen die Identifikationsnummer einer betroffenen Person
unter Angabe von Namen, Anschrift und Geburtstag in einem maschinellen Verfahren beim Bundeszentral-
amt für Steuern erfragen, soweit ihm die Identifikationsnummer bis zum 31. Dezember 2019 nicht mitgeteilt
oder anderweitig rechtmäßig bekannt geworden ist. Das Bundeszentralamt für Steuern teilt dem Kreditinsti-
tut daraufhin die Identifikationsnummer mit, sofern die übermittelten Daten mit den nach § 139b Absatz 3
AO beim ihm gespeicherten Daten übereinstimmen.

– Kann ein Kreditinstitut in einem Bestandsfall für eine betroffene Person weder Adresse und ggf. Geburtsda-
tum noch Identifikationsmerkmal bzw. Steuernummer ermitteln, muss es dies nach Nummer 3 auf dem
Konto vermerken. In diesem Fall hat es dem Bundeszentralamt für Steuern die betroffenen Konten sowie die
hierzu nach § 154 Absatz 2 AO – neu – erhobenen Daten bis 30. September 2020 mitzuteilen.

– Nummer 4 bestimmt, dass die Verpflichtungen nach den Nummern 1 bis 3 unter den Voraussetzungen des
§ 154 Absatz 2d AO – neu – nicht bestehen.

Zu Nummer 7 – neu –

§ 27 Absatz 3 – neu –

§ 175b Absatz 4 – neu – AO soll erstmals anzuwenden sein, wenn Daten im Sinne des § 93c AO der Finanzbe-
hörde nach dem Tag der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes zugehen.

Zu Nummer 8 – neu –

§ 30 Absatz 1 Satz 1 – neu –

Die Neufassung stellt sicher, dass die mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundauf-
zeichnungen vom 22. Dezember 2016 (BGBl. 2016 I S. 3152) vorgenommenen Änderungen des § 379 AO auch
nach dessen Änderung durch Artikel 1 dieses Gesetzes erstmals für Kalenderjahre nach Ablauf des 31. Dezember
2019 anzuwenden sind.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 57 – Drucksache 18/12127

Zu Artikel 4 (Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes)

Zu Nummer 2 – neu –

§ 3 Absatz 2 Nummer 4

Mit seinem Urteil vom 4. Mai 2011 – II R 34/09 – hat der Bundesfinanzhof die bisherige bereits vom Reichsfi-
nanzhof begründete Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung zur Besteuerung von Abfindungen, die ein Erb-
prätendent dafür erhält, dass er die Erbenstellung eines anderen nicht mehr bestreitet, geändert. Der Bundesfi-
nanzhof sieht seitdem eine Steuerpflicht der Abfindung mangels Erfüllung eines Tatbestands in § 3 ErbStG als
nicht gegeben an. Bis zur Änderung der ständigen Rechtsprechung wurde die Abfindungsvereinbarung wie ein
Erbvergleich und damit der Erwerber der Abfindung wie ein Erbe behandelt. Die Abfindung unterlag demnach
beim Abfindungsberechtigten der Erbschaftbesteuerung. Der danach verbleibende Erbe konnte entsprechend den
Abfindungsbetrag als Nachlassverbindlichkeit abziehen.

Als Konsequenz aus der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wurde von der Finanzverwaltung korres-
pondierend ein Abzug des Abfindungsbetrags als Nachlassverbindlichkeit nicht mehr zugelassen. Mit seinem
Urteil vom 15. Juni 2016 – II R 24/15 – hat der Bundesfinanzhof eine Abziehbarkeit des Abfindungsbetrags als
Nachlassverbindlichkeit trotz fehlender Steuerbarkeit der Abfindung an den Erbprätendenten zugelassen. Auf-
grund der beiden Urteile ist somit eine Besteuerungslücke entstanden, die mit der Änderung des § 3 Absatz 2
Nummer 4 ErbStG ausgeräumt wird.

Mit der Änderung des § 3 Absatz 2 Nummer 4 ErbStG unterliegen sämtliche Abfindungen der Besteuerung, die
deshalb gewährt werden, weil zunächst behauptete Rechtsstellungen, Rechte oder Ansprüche, die zu einem Er-
werb nach Absatz 1 führen würden, nicht mehr oder nur noch teilweise geltend gemacht werden. Dadurch wird
insbesondere eine Rechtsgrundlage für die Besteuerung der Abfindung geschaffen, die jemand dafür erhält, dass
er die Erbenstellung eines anderen nicht mehr bestreitet. Im Ergebnis wird damit die ursprüngliche Rechtslage
wiederhergestellt und Gestaltungspotential ausgeräumt. Die Besteuerung der Abfindung ist sachgerecht, da der
Abfindungsberechtigte anlässlich eines Todesfalls eine Bereicherung erfährt, die auf den Erblasser zurückzufüh-
ren ist. Um eine gleichmäßige Besteuerung zu gewährleisten werden alle Rechtsstellungen, Rechte oder Ansprü-
che, die zu einem Erwerb nach § 3 Absatz 1 ErbStG führen würden, miteinbezogen. Dies betrifft beispielsweise
Fälle, in denen das Vorliegen eines Vermächtnisses streitig ist und die Streitigkeit durch Abfindungszahlung bei-
gelegt wird.

Zu Nummer 3 – neu –

§ 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f

Es handelt sich um eine Folgeänderung aus der Änderung des § 3 Absatz 2 Nummer 4 ErbStG (vgl. vorstehende
Nummer 2). Bestimmt wird der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer in den dort genannten Erwerbsfällen.

Zu Nummer 4 – neu –

§ 13 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe c Satz 2 – neu –

Der im geltenden § 13 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe c Satz 2 ErbStG enthaltene Verweis auf § 2 Absatz 2
EUAHiG ist aufgrund der Änderungen durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilfericht-
linie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20. Dezember 2016
(BGBl. I S. 3000) überholt. Er ist durch einen Verweis auf § 2 Absatz 11 EUAHiG zu ersetzen.

Zu Nummer 6 Buchstabe c

§ 17 Absatz 3

Mit der Änderung wird die Vorschrift an die Regelungen in § 13 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe c Satz 2 ErbStG,
§ 10b EStG, § 9 GewStG sowie § 9 KStG angeglichen und klargestellt, dass die Norm nicht nur auf Steuerpflich-
tige aus EU-Mitgliedstaaten, sondern – wie von der Rechtsprechung des EuGH gefordert – auch auf Steuerpflich-
tige aus Drittstaaten angewendet werden kann.

Der bisherige Verweis auf § 2 Absatz 2 EUAHiG wird ersetzt durch einen Verweis auf § 2 Absatz 11 EUAHiG
(vgl. vorstehende Begründung zu Nummer 4 – neu –).

Drucksache 18/12127 – 58 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Nummer 7 – neu –

§ 19 Absatz 2, § 21 Absatz 1 Satz 1 und § 35 Absatz 4

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen aus der Aufhebung des § 2 Absatz 3 ErbStG (vgl. Nummer 1
des Gesetzentwurfs).

Zu Nummer 8

§ 37 Absatz 13

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. Satz 1 regelt die Anwendung der geänderten Vorschrift für
Erwerbe nach Inkrafttreten des Gesetzes, für die die Steuer erst entsteht, und Satz 2 für Erwerbe vor Inkrafttreten
des Gesetzes, für die die Steuer bereits entstanden ist. Daher muss es in Satz 1 anstelle von „entstanden ist“ lauten
„entsteht“ und in Satz 2 anstelle von „entsteht“ lauten „entstanden ist“.

§ 37 Absatz 14

Mit der Änderung umfasst die Anwendungsregelung auch die geänderten Vorschrift des § 3 Absatz 2 Nummer 4,
§ 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f und des § 13 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe c ErbStG. Im Übrigen handelt
es sich um eine redaktionelle Anpassung. Absatz 14 regelt die Anwendung der geänderten Vorschrift für Erwerbe
nach Inkrafttreten des Gesetzes, für die die Steuer erst entsteht. Daher muss es anstelle von „entstanden ist“ lauten
„entsteht“.

Zu Artikel 5 (Änderung des Steuerberatungsgesetzes)

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe b – neu –

Inhaltsübersicht

Aufgrund des neu eingefügten § 77b StBerG ist die Inhaltsübersicht entsprechend zu ergänzen.

Zu Nummer 4 – neu –

§ 73 Absatz 4 – neu –

Es wird gesetzlich geregelt, dass die Tätigkeit als Mitglied eines Organs oder eines Ausschusses der Steuerbera-
terkammer ehrenamtlich ausgeübt wird.

Zu Nummer 5 – neu –

§ 77b – neu –

In § 75 der Bundesrechtsanwaltsordnung ist gesetzlich geregelt, dass die Mitglieder des Vorstandes der Rechts-
anwaltskammer ihre Tätigkeit unentgeltlich ausüben. Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für
den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung. Daher wird nunmehr in § 77b
StBerG eine identische Regelung für den Vorstand der Steuerberaterkammern geschaffen. Die Mitglieder des
Vorstandes der Steuerberaterkammern erhalten für ihre Tätigkeit in den Steuerberaterkammern keine Entlohnung
für ihre Arbeitsleistung, jedoch sollen sie auch nicht durch die Übernahme des Amtes schlechter gestellt werden.
Aufgrund dessen sollen sie eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand
sowie eine Reisekostenvergütung erhalten.

Zu Nummer 6 – neu –

§ 85 Absatz 5 – neu –

Es wird gesetzlich geregelt, dass die Tätigkeit als Mitglied eines Organs oder eines Ausschusses der Bundessteu-
erberaterkammer ehrenamtlich ausgeübt wird.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 59 – Drucksache 18/12127

Zu Artikel 6 – neu – (Änderung des Einkommensteuergesetzes)

Zu Nummer 1

Inhaltsübersicht

Die Änderung der Inhaltsübersicht ergibt sich als redaktionelle Folge aus der Änderung des § 4i EStG.

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Überschrift § 4i

Die geänderte Überschrift dient der präzisen Beschreibung des Regelungsgehalts der Vorschrift.

Zu Buchstabe b

§ 4i Satz 1

Die redaktionelle Streichung der Bezeichnung „des Gesellschafters einer Personengesellschaft“ dient der Vermei-
dung von Missverständnissen und der Vereinfachung. Bereits das Tatbestandsmerkmal der „Sonderbetriebsaus-
gaben“ beschreibt hinreichend den Kreis derjenigen Steuerpflichtigen, bei denen Sonderbetriebsausgaben entste-
hen können. Sonderbetriebsausgaben können nur im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung von Mitunter-
nehmern vorkommen. Die Bezeichnung „des Gesellschafters einer Personengesellschaft“ könnte zu Missver-
ständnissen führen.

Zu Artikel 7 – neu – (Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes)

Zu Nummer 1

Inhaltsübersicht

Die Änderung erfolgt auf Grund der Einfügung des neuen § 69 des Einkommensteuergesetzes.

Zu Nummer 2

Allgemein

Die Änderung des § 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a EStG sowie die nachfolgenden Änderungen des
§ 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, Absatz 3 Satz 2 und 3, § 39 Absatz 6 Satz 3, § 39e Absatz 3 Satz 3 und des
§ 52 Absatz 39 EStG greifen einen Antrag des Bundesrates auf und betreffen die programmgesteuerte Bildung
der Steuerklasse III bei Eheschließungen. Nach der Regelung des§ 52 Absatz 39 i. V. m. § 39e Absatz 3 Satz 3
EStG ist mit Beginn des Kalenderjahres 2018 bei Heirat dann programmgesteuert die Steuerklasse III zu bilden,
wenn nur ein Ehegatte als Arbeitnehmer berufstätig ist. Der nicht als Arbeitnehmer tätige Ehegatte wäre in keine
Steuerklasse einzureihen (Steuerklassenkombination „III/-“).

Weil eine solche automatisierte Einreihung des als Arbeitnehmer tätigen Ehegatten in Steuerklasse III programm-
technisch noch nicht umgesetzt worden ist, werden derzeit beide Ehegatten abweichend vom Gesetzeswortlaut
des § 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a EStG programmgesteuert in die Steuerklasse IV eingereiht
(Übergangsregelung nach § 52 Absatz 39 EStG).

Der Bundesrat schlägt vor, die bestehende Übergangsregelung auf Dauer beizubehalten und stets eine automati-
sierte Einreihung in die Steuerklasse IV vorzusehen.

Eine Umsetzung des Antrags des Bundesrates erfordert über den konkreten Formulierungsvorschlag in § 39e
EStG hinaus weitere Anpassungen der Regelungen zur Steuerklassenwahl von Ehegatten. Die Grundnorm hierzu
ist § 38b EStG.

So ist die Steuerklassenkombination „III/-“ in § 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
EStG zu streichen, weil sie programmtechnisch nicht umgesetzt werden kann. Nach § 38b Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 4 EStG ist vorzusehen, dass die Steuerklassenkombination IV/IV auch dann an beide Ehegatten vergeben
werden kann, wenn nur ein Ehegatte Arbeitslohn bezieht.

Drucksache 18/12127 – 60 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Außerdem wird sichergestellt, dass die Steuerklassenkombination III/V nur zur Anwendung kommt, wenn und
solange beide Ehegatten dies wollen. Dazu wird in § 38b Absatz 3 EStG ergänzt, dass der Wechsel von der Steu-
erklasse III oder V in die Steuerklasse IV auch auf Antrag nur eines Ehegatten möglich ist mit der Folge, dass
beide Ehegatten in die Steuerklasse IV eingereiht werden. Gerade für den Ehegatten in der Steuerklasse V wird
dadurch die Rechtsposition im Sinne der Geschlechtergerechtigkeit deutlich gestärkt.

Die Steuerklassenkombination IV/IV wird somit zum Regelfall für Ehegatten und die Steuerklassenkombina-
tion III/V zur Wahlkombination ausgestaltet. Die geänderten Regelungen sind nach § 2 Absatz 8 EStG auch auf
Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

§ 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a

Die Steuerklassenkombination „III/-“ ist zu streichen, weil sie programmtechnisch nicht umgesetzt werden kann.
Der Regelfall für Ehegatten ist die Steuerklassenkombination IV/IV. Auf Antrag beider Ehegatten wird die Steu-
erklassenkombination III/V vergeben.

Zu Doppelbuchstabe bb

§ 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 4

Nach der neu gefassten Nummer 4 sind verheiratete Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
sind und nicht dauernd getrennt leben, auch dann in die Steuerklasse IV einzureihen, wenn nur ein Ehegatte Ar-
beitslohn bezieht. In diesen Fällen wird für den anderen nicht als Arbeitnehmer tätigen Ehegatten ebenfalls auto-
matisiert die Steuerklasse IV gebildet.

Zu Buchstabe b

§ 38b Absatz 3 Satz 2 und 3

Die Änderung ermöglicht durch einseitigen Antrag jedem Ehegatten, aus der Steuerklasse III oder V in die Steu-
erklasse IV zu wechseln. Auch der andere Ehegatte wird dann in die Steuerklasse IV eingereiht. Die verfahrens-
rechtlichen Regelungen des § 39 Absatz 6 EStG gelten für beide Anträge nach Absatz 3 entsprechend. Der bis-
herige Satz 2 wird Satz 3 und lediglich redaktionell angepasst.

Zu Nummer 3

§ 39 Absatz 6 Satz 3

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 38b EStG. Mit der Änderung wird klargestellt, dass
ein Antrag auf Steuerklassenwechsel auch durch nur einen Ehegatten gestellt werden kann und dass ein Steuer-
klassenwechsel auch dann erfolgen kann, wenn nur ein Ehegatte Arbeitslohn bezieht.

Zu Nummer 4

§ 39b Absatz 2 Satz 13 – neu – bis 16 – neu –

Allgemein

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Lohnsteuerabzug nach einem besonderen Verfahren vorgenommen
werden, dem sog. permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich. Dabei wird die Höhe der laufenden Lohnsteuer nach
dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn und der entsprechenden Jahreslohnsteuer ermittelt. Durch das Beitrei-
bungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) wurde dieses Verfahren mit Blick
auf die Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale auf Fälle beschränkt, bei denen seit Beginn
des Kalenderjahres ein durchgängiges Dienstverhältnis zu demselben Arbeitgeber besteht.

Für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse mit Steuerklasse VI, die regelmäßig nicht das ganze Jahr über beste-
hen, ist ein permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht mehr möglich. Für die Jahre 2014 bis 2017 konnten
bzw. können im Rahmen einer Übergangsregelung die Arbeitgeber die bisherige Praxis weiter anwenden. Durch

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 61 – Drucksache 18/12127

die vorliegende Gesetzesänderung werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass der permanente Lohn-
steuer-Jahresausgleich grundsätzlich unter den bisherigen Voraussetzungen dauerhaft angewendet werden kann.
Damit wird dem Bedürfnis der Praxis entsprochen.

Mit dieser Änderung wird der Vorschlag des Bundesrates umgesetzt.

Die Regelungen treten am 1. Januar 2018 in Kraft (siehe Artikel zum Inkrafttreten).

Zu § 39b Absatz 2

Zu Satz 13 – neu –

Der permanente Lohnsteuer-Jahresausgleich kann auf Antrag des Arbeitgebers auch bei der Ermittlung des Lohn-
steuerabzugs angewendet werden, wenn seit Beginn des Kalenderjahres kein durchgängiges Dienstverhältnis zu
demselben Arbeitgeber besteht. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer nach § 1 Absatz 1 EStG unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig ist und für den Lohnsteuerabzug des jeweiligen Arbeitnehmers bezüglich der neben-
beruflich ausgeübten Tätigkeit die Steuerklasse VI ohne Freibetrag nach § 39a EStG maßgebend ist. Die Dauer
der Beschäftigung darf 24 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigen.

Zu Satz 14 – neu –

Um der zutreffenden geschuldeten Steuer möglichst nahe zu kommen, werden vom Arbeitnehmer im laufenden
Jahr bereits bezogene Löhne aus Nebenbeschäftigungen bei anderen Arbeitgebern einbezogen, soweit auf diese
der permanente Lohnsteuer-Jahresausgleich nach Satz 13 angewendet wurde.

Zu Satz 15 – neu –

Dieser Satz regelt die vom Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber, der den permanenten Lohnsteuer-Jahres-
ausgleich für die Nebenbeschäftigung anwendet, vor Aufnahme der Nebenbeschäftigung einzugehenden Ver-
pflichtungen. Diese sind die Zustimmung zum permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich unter Angabe der Iden-
tifikationsnummer und die Erklärung der im laufenden Jahr von anderen Arbeitgebern erhaltenen Löhne für Ne-
benbeschäftigungen i. S. d. Satzes 14 sowie der dabei abgezogenen Lohnsteuer. Auch hat der Arbeitnehmer zu
versichern, dass ihm bekannt ist, dass die Anwendung des permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleichs dazu führt,
dass er eine Einkommensteuererklärung bei seinem Wohnsitzfinanzamt für dieses Jahr abzugeben hat (Pflicht-
veranlagungstatbestand).

Zu Satz 16 – neu –

Diese Vorschrift regelt die formelle Verpflichtung des Arbeitgebers, dass die Erklärungen des Arbeitnehmers
i. S. d. Satzes 15 zum Lohnkonto zu nehmen sind.

Zu Nummer 5

§ 39e Absatz 3 Satz 3

Auf Grund dieser Änderung werden Ehegatten bei Heirat nunmehr stets programmgesteuert in die Steuerklasse IV
eingereiht. Grundlage hierfür ist die Rechtsänderung in § 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 EStG im vorlie-
genden Änderungsgesetz.

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

§ 52 Absatz 37a

Die Ausweitung des Faktorverfahrens auf zwei Jahre wurde mit dem Bürokratieentlastungsgesetz vom
28. Juli 2015 (BGBl. I S. 1400) beschlossen. Da hierzu im Vorfeld eine programmtechnische Umsetzung erfor-
derlich ist, konnte bisher kein genauer Startzeitpunkt für das zweijährige Faktorverfahren genannt werden. Nun-
mehr soll eine technische Umsetzung bis 2019 vorgegeben werden.

Drucksache 18/12127 – 62 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Buchstabe b

§ 52 Absatz 39 – aufgehoben –

Durch die Änderung des § 39e Absatz 3 Satz 3 EStG im vorliegenden Änderungsgesetz kann die derzeitige Über-
gangsregelung entfallen; folglich ist der Absatz 39 aufzuheben.

Zu Buchstabe c

§ 52 Absatz 49a Satz 7 – neu – und 8 – neu –

Durch die Anwendungsregelung soll klargestellt werden, dass sich die Änderung des § 66 Absatz 3 nur auf zu-
künftige Anträge bezieht.

Wegen des für die technische Umsetzung erforderlichen zeitlichen Vorlaufs soll die Pflicht des Bundeszentral-
amts für Steuern, Daten an die Familienkassen zu übermitteln, erst zum 1. November 2019 gelten.

Zu Nummer 7

§ 66 Absatz 3 – neu –

Die Regelung soll verhindern, dass für einen mehrjährigen Zeitraum in der Vergangenheit rückwirkend Kinder-
geld ausgezahlt werden kann. Abweichend von der regulären Festsetzungsfrist von vier Jahren gemäß § 169 der
Abgabenordnung sieht die Regelung vor, dass Kindergeld nur noch sechs Monate rückwirkend ausgezahlt werden
kann. Das Kindergeld soll von seiner Zwecksetzung her im laufenden Kalenderjahr die steuerliche Freistellung
des Existenzminimums eines Kindes sicherstellen. Hierfür ist eine mehrjährige Rückwirkung aber nicht erforder-
lich, da Anträge auf Kindergeld regelmäßig zeitnah gestellt werden. In Fällen, in denen das Kindergeld vollständig
der Familienförderung im Sinne des § 31 Satz 2 EStG dient, ist ein Gleichklang mit der steuerlichen Festsetzungs-
frist ebenfalls nicht erforderlich.

Die Regelung bewirkt, dass das Kindergeld über die zurückliegenden sechs Monate hinaus nicht mehr zur Aus-
zahlung gelangen kann. Der materiell-rechtliche Anspruch wird hierdurch nicht berührt, was insbesondere für an
das Kindergeld anknüpfende Annexleistungen im außersteuerlichen Bereich von Bedeutung ist.

Zu Nummer 8

§ 69 – neu –

Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich gemäß § 17 Absatz 2 des
Bundesmeldegesetzes innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. Zieht
eine Familie ins Ausland oder wird sie von der Meldebehörde von Amts wegen abgemeldet, hat dies regelmäßig
Auswirkungen auf den Kindergeldanspruch. Die Regelung stellt sicher, dass die Familienkasse schnellstmöglich
Kenntnis von der Sachverhaltsänderung erhält. Das Bundeszentralamt für Steuern erhält die Daten von den Mel-
debehörden übermittelt und hat künftig in den genannten Fällen Identifikationsnummer, Familienname, Vorna-
men, Tag und Ort der Geburt, und Tag des Auszugs an die zuständige Familienkasse zu übermitteln. Die zu
übermittelnden Daten sind wegen der Anbindung an die Identifikationsnummer auf das Kind bezogen. Damit
wird die Familienkasse früher als bisher in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Kindergeldanspruch weiter
besteht. Auskunftssperren nach dem Bundesmeldegesetz sind bereits aufgrund § 139b Absatz 5 der Abgabenord-
nung zu übermitteln. Eine Regelung im EStG ist daher nicht erforderlich.

Zu Artikel 8 – neu – (Änderung des Bundeskindergeldgesetzes)

Zu Nummer 1

§ 6 Absatz 3

Die bisherige Regelung zur Einmalzahlung im Jahr 2009 kann wegen Zeitablaufs entfallen. Die neue Regelung
entspricht der gleichlautenden Regelung im § 66 Absatz 3 EStG.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 63 – Drucksache 18/12127

Zu Nummer 2

§ 20 Absatz 10 – neu –

Die Regelung zum Kindergeld nach dem EStG ist für das Kindergeld nach dem BKGG ebenfalls vorzusehen, um
den Gleichlauf beider Regelungen zu gewährleisten.

Zu Artikel 9 – neu – (Änderung des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie
und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen)

§ 32a Absatz 1 Satz 1 EStG

Die Änderung bereinigt ein Redaktionsversehen im Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilfe-
richtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 23. Dezember 2016
(BGBl. I S. 3000). Die 2. Stufe der mit diesem Gesetz vorgenommenen Tarifänderung gilt nicht nur für den Ver-
anlagungszeitraum 2018, sondern auch für die folgenden Veranlagungszeiträume.

Zu Artikel 10 – neu – (Änderung des Investmentsteuerreformgesetzes)

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

§ 33 Absatz 2 – neu – InvStG

Allgemein

Nach § 33 Absatz 1 Satz 1 InvStG in der Fassung des Artikels 1 des Investmentsteuerreformgesetzes vom 19. Juli
2016 (InvStG 2018) entfällt die Steuerpflicht für die inländischen Immobilienerträge eines Spezial-Investment-
fonds, wenn der Spezial-Investmentfonds auf ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche inländische Immobilien-
erträge Kapitalertragsteuer gemäß § 50 InvStG 2018 erhebt, an die zuständige Finanzbehörde abführt und den
Anlegern Steuerbescheinigungen gemäß § 45a Absatz 2 EStG ausstellt.

Die Einbehaltungs- und Abführungspflicht gilt grundsätzlich auch dann als erfüllt, wenn der Spezial-Investment-
fonds aufgrund einer gesetzlichen Regelung vom Steuerabzug Abstand nimmt. Eine derartige Abstandnahme ist
insbesondere bei von der Körperschaftsteuer befreiten inländischen Körperschaften vorgesehen (vgl. § 50 Ab-
satz 2 Satz 2 InvStG 2018 i. V. m. § 44a Absatz 7 Satz 1 EStG).

In der Literatur wird entgegen der gesetzgeberischen Absicht (vgl. Gesetzesbegründung zu § 7 Absatz 1
InvStG 2018, BR Drs. 119/16, S. 83) die Auffassung vertreten, dass die Steuerpflicht eines Spezial-Investment-
fonds auch dann entfällt, wenn er die inländischen Immobilienerträge an einen Dach-Spezial-Investmentfonds
ausschüttet und dabei mit folgender Argumentation keinen Steuerabzug vornimmt: Die inländischen Immobilie-
nerträge würden auf Ebene des Dach-Spezial-Investmentfonds steuerfreie Spezial-Investmenterträge nach § 20
Absatz 1 Nummer 3a EStG in der Fassung des Investmentsteuerreformgesetzes darstellen, bei denen nach § 7
Absatz 1 Satz 4 InvStG 2018 eine Belastung mit Kapitalertragsteuer unterbliebe. Für den Ziel-Spezial-Invest-
mentfonds sei dennoch der Anwendungsbereich des § 33 Absatz 1 Satz 1 InvStG 2018 eröffnet, da die Einbehal-
tungs- und Abführungspflicht wegen einer Abstandnahme als erfüllt gelte. Im Ergebnis käme es nach der Litera-
turansicht sowohl zu einer Steuerfreiheit auf Ebene des Ziel-Spezial-Investmentfonds als auch auf Ebene des
Dach-Spezial-Investmentfonds. Die Literaturauffassung geht damit davon aus, dass die Steuerpflicht der inländi-
schen Immobilienerträge durch Dach-Zielfonds-Konstruktionen umgangen werden könne. Gleiches würde auch
für die sonstigen inländischen Einkünfte gelten, die bei Vereinnahmung durch den Ziel-Spezial-Investmentfonds
keinem Steuerabzug unterliegen.

Die Änderung des § 33 InvStG 2018 soll etwaige Steuerumgehungsmöglichkeiten rechtssicher ausschließen.

Drucksache 18/12127 – 64 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu den Einzelregelungen

Zu den Sätzen 1 bis 3

Satz 1 regelt die Rechtsnatur der Erträge, die in einer Zielfonds-Dachfonds-Beziehung als ausgeschüttet gelten.
Danach gelten die inländischen Immobilienerträge, die von einem Zielfonds an einen Dachfonds ausgeschüttet
werden, auch auf der Ebene des Dachfonds als inländische Immobilienerträge. Sie behalten damit ihre Rechtsnatur
und wandeln sich nicht in Spezial-Investmenterträge um. Bei dem vereinnahmenden Dachfonds unterliegen die
inländischen Immobilienerträge nach § 6 Absatz 2 und 4 InvStG 2018 der Besteuerung. Die Regelung gilt gleich-
ermaßen für tatsächlich ausgeschüttete inländische Immobilienerträge als auch für ausschüttungsgleiche Erträge,
die aufgrund der Zuflussfiktion des § 36 InvStG 2018 zugerechnet werden.

Dachfonds kann ein Dach-Spezial-Investmentfonds i. S. d. § 2 Absatz 5 Satz 2 InvStG 2018 als auch ein Invest-
mentfonds sein. Die Begrifflichkeit „Dach-Investmentfonds“ wird im Investmentsteuergesetz nicht in den Fällen
verwendet, in denen ein Investmentfonds Anteile an einem Spezial-Investmentfonds hält.

Satz 2 stellt klar, dass bei dem Steuerabzug, den der Zielfonds gegenüber dem Dachfonds vornimmt, die Steuer-
ermäßigung nach § 7 Absatz 1 Satz 3 InvStG nicht anzuwenden ist. Es sind daher 15 Prozent Kapitalertragsteuer
zuzüglich 0,825 Prozent Solidaritätszuschlag zu erheben. Dadurch wird eine einheitliche Steuerbelastung der in-
ländischen Immobilienerträge sichergestellt.

In Satz 3 wird einem Dach-Spezial-Investmentfonds ein Wahlrecht (Immobilien-Transparenzoption) eingeräumt.
Danach hängt es von der Ausübung des Wahlrechts ab, ob es zu einer Besteuerung der inländischen Immobilien-
erträge auf der Ebene des Dach-Spezial-Investmentfonds oder auf der Ebene von dessen Anlegern kommt. Die
Immobilien-Transparenzoption kann nur einheitlich für alle in einem Geschäftsjahr des Ziel-Spezial-Investment-
fonds ausgeschütteten inländischen Immobilienerträge und die am Geschäftsjahresende als zugeflossen geltenden
ausschüttungsgleichen inländischen Immobilienerträge vorgenommen werden.

Wird das Optionsrecht nicht ausgeübt, kommt es nach § 29 Absatz 1 i. V. m. § 7 Absatz 2 InvStG 2018 zu einem
abgeltenden Steuerabzug. Diese steuerliche Vorbelastung wird bei den Anlegern des Dach-Spezial-Investment-
fonds steuermindernd berücksichtigt (§ 42 Absatz 5 InvStG 2018).

Zweck der Immobilien-Transparenzoption ist es, final auf der Ebene des Ziel-Spezial-Investmentfonds über die
Erhebung der Kapitalertragsteuer zu entscheiden. Würde man die inländischen Immobilienerträge bei einer Aus-
schüttung an einen Dach-Spezial-Investmentfonds von der Kapitalertragsteuer frei stellen, dann hätte die deutsche
Finanzverwaltung keine hinreichenden Instrumente in der Hand, um eine Besteuerung auf Ebene ausländischer
Dach-Spezial-Investmentfonds oder deren Anleger durchzusetzen. Nur auf der Ebene des Ziel-Spezial-Invest-
mentfonds besteht aufgrund der Belegenheit der Immobilie im Inland eine effektive Möglichkeit zur Durchset-
zung von Besteuerungsansprüchen.

Zu Satz 4

Übt der Dach-Spezial-Investmentfonds die Immobilien-Transparenzoption aus, dann gelten nach Satz 4 die Er-
träge als unmittelbar den Anlegern zugeflossen und sind nur von den Anlegern zu versteuern. Die Zuflussfiktion
bei ausgeübter Immobilien-Transparenzoption unterscheidet zwischen verschiedenen Anlegertypen.

Bei beschränkt steuerpflichtigen Anlegern (Steuerausländern) gelten die ausgeschütteten oder ausschüttungsglei-
chen inländischen Immobilienerträge auf der Anlegerebene als unmittelbar bezogene Einkünfte i. S. d. § 49 Ab-
satz 1 Nummer 2 Buchstabe f, Nummer 6 oder Nummer 8 EStG. Hierdurch soll das deutsche Besteuerungsrecht
gewahrt werden. Diese Fiktion gilt nach Absatz 3 Satz 2 auch für die Anwendung von Doppelbesteuerungsab-
kommen.

Wenn es sich bei dem Anleger des Dach-Spezial-Investmentfonds um einen inländischen Spezial-Investment-
fonds (Dach-Spezial-Investmentfonds zweiter Stufe) oder um einen inländischen Investmentfonds handelt, dann
behalten die Erträge ihre Rechtsnatur als inländische Immobilienerträge.

Bei anderen inländischen Anlegern kommt es zu einer Umqualifizierung in Spezial-Investmenterträge i. S. d. § 20
Absatz 1 Nummer 3a EStG.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 65 – Drucksache 18/12127

Zu Satz 5

Nach Satz 5 i. V. m. § 31 Absatz 1 Satz 1 InvStG 2018 hat der Ziel-Spezial-Investmentfonds bei ausgeübter
Transparenzoption den Steuerstatus der Anleger des Dach-Spezial-Investmentfonds bei der Erhebung der Kapi-
talertragsteuer zu beachten. Insbesondere sind die Regelungen zur Abstandnahme vom Steuerabzug nach § 44a
EStG zu beachten. Beispielsweise unterbleibt ein Steuerabzug bei Kirchen, gemeinnützigen Stiftungen und Pen-
sionskassen.

Nicht entsprechend anwendbar ist die Regelung in § 31 Absatz 3 InvStG 2018, da dieser Regelungsgehalt nur
inländische Beteiligungseinnahmen aber nicht inländische Immobilienerträge betreffen kann.

Darüber hinaus gelten nach Satz 5 die Haftungsregelungen des § 32 InvStG 2018 bei ausgeübter Immobilien-
Transparenzoption entsprechend.

Ein Investmentfonds kann die Immobilien-Transparenzoption nicht ausüben, da dies dem intransparenten Besteu-
erungssystem der Investmentfonds widersprechen würde und die Investmentfonds im Regelfall ihre Anleger nicht
kennen. Ein Investmentfonds, an dem steuerbegünstigte Anleger beteiligt sind, kann jedoch die Steuerbefreiung
nach den §§ 8 bis 10 InvStG 2018 geltend machen.

Zu Satz 6

Handelt es sich bei dem Anleger des Dach-Spezial-Investmentfonds um einen Dach-Spezial-Investmentfonds
zweiter Stufe, so ist nach Satz 6 eine weitere Transparenzoption ausgeschlossen. Eine über mehr als zwei Fonds-
stufen gehende Transparenz lässt sich weder hinreichend administrieren noch kontrollieren. Es kommt daher zu
einer Besteuerung der Immobilienerträge auf Ebene des Dach-Spezial-Investmentfonds zweiter Stufe durch einen
Steuerabzug (15 Prozent Kapitalertragsteuer zuzüglich des Solidaritätszuschlags). Bei den Anlegern des Dach-
Spezial-Investmentfonds zweiter Ordnung wird diese steuerliche Vorbelastung jedoch steuermindernd nach § 42
Absatz 5 InvStG 2018 berücksichtigt.

Zu Satz 7

Satz 7 stellt klar, dass gegenüber dem Dach-Spezial-Investmentfonds zweiter Stufe ein abgeltender Steuerabzug
in Höhe von 15 Prozent Kapitalertragsteuer zuzüglich des Solidaritätszuschlags zu erheben ist.

Zu Buchstabe b

§ 33 Absatz 3 Satz 1 – neu – und 2 – neu – InvStG

In Satz 1 werden lediglich die Begriffe „ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche“ ergänzt. Damit wird klarge-
stellt, um welche Arten von inländischen Immobilienerträgen es sich handeln kann.

Satz 2 sieht vor, dass inländische Immobilienerträge ihre Rechtsnatur auch für die Zwecke von Doppelbesteue-
rungsabkommen behalten. Dadurch wird das deutsche Besteuerungsrecht bei Immobilienerträgen gesichert. Diese
Regelung gilt auch für Fälle des Absatzes 2 Satz 4 Nummer 1, in denen beschränkt steuerpflichtigen Anlegern
beschränkt steuerpflichtige Immobilienerträge zugerechnet werden.

Zu Buchstabe c

§ 33 Absatz 4 – neu – InvStG

Satz 1 wird redaktionell angepasst.

Der neue Satz 2 stellt klar, dass die von einem Spezial-Investmentfonds vereinnahmten sonstigen inländischen
Einkünfte, die bei Vereinnahmung keinem Steuerabzug unterlegen haben, ihre Rechtsnatur behalten, wenn diese
an die Anleger ausgeschüttet werden oder wenn dem Anleger ausschüttungsgleiche Erträge zugerechnet werden.

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

§ 56 Absatz 1 Satz 4 InvStG

Mit der Neufassung des § 56 Absatz 1 Satz 4 des Investmentsteuergesetzes in der ab dem 1. Januar 2018 gelten-
den Fassung (InvStG 2018) wird dessen bisherige Nummer 2 gestrichen und die bisherige Nummer 1 unverändert

Drucksache 18/12127 – 66 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

fortgeführt. Die Nummer 2 enthielt eine Verlängerung der Fristen zur Fassung eines Ausschüttungsbeschlusses.
Aufgrund des neuen § 56 Absatz 7 InvStG 2018 wäre eine derartige Verlängerung widersprüchlich, weil die Vor-
schrift eine Zuflussfiktion bestimmter Erträge beim Anleger regelt, so dass diese Erträge im Jahr 2017 versteuert
werden müssen und es nicht mehr auf die Fassung eines Ausschüttungsbeschlusses und den Ausschüttungszeit-
punkt ankommt.

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

§ 56 Absatz 3 Satz 1 InvStG

Die Ergänzung des Satzes 1 stellt klar, dass für die Ermittlung des Gewinns aus der fiktiven Veräußerung zum
31. Dezember 2017 nicht nur auf den steuerbilanziellen Gewinn abzustellen ist, sondern dass auch außer
bilanzielle Korrekturen vorzunehmen sind, die sich aus steuerrechtlichen Regelungen ergeben. Insbesondere ist
der steuerbilanzielle Gewinn um den positiven oder negativen Aktiengewinn (einschließlich des Immobilienge-
winns) nach § 8 InvStG 2004 zu bereinigen.

Beispiel (ohne Berücksichtigung von § 8b Absatz 3 Satz 1 KStG):

Die B-GmbH erwirbt am 10.1.2017 einen Anteil an dem Investmentfonds I zu einem Preis von 100 Euro. Der I
besitzt Aktien, deren Wert seit dem 10.1.2017 um 7 Euro gestiegen ist und erzielt 3 Euro Gewinn aus der Veräu-
ßerung von verzinslichen Wertpapieren, so dass der Wert des Investmentanteils am 31.12.2017 110 Euro beträgt.
Der steuerbilanzielle Gewinn von 10 Euro (110 Euro fiktiver Veräußerungserlös – 100 Euro Anschaffungskosten
= 10 Euro) ist um den positiven Aktiengewinn nach § 8 Absatz 1 Satz 1 InvStG 2004 i. V. m. § 8b Absatz 2 KStG
in Höhe von 7 Euro zu mindern, so dass ein Gewinn aus der fiktiven Veräußerung in Höhe von 3 Euro verbleibt.
Dieser Betrag von 3 Euro ist nach § 56 Absatz 5 Satz 1 InvStG 2018 gesondert festzustellen und fließt dem Anleger
bei tatsächlicher Veräußerung (§ 56 Absatz 3 Satz 3 InvStG 2018) zu. Bei Anlegern eines Spezial-Investmentfonds
kann es auch zu einem Zufluss der 3 Euro nach § 56 Absatz 9 Satz 1 – neu – InvStG 2018 durch die Umqualifi-
zierung von Substanzausschüttungen kommen.

Zu Doppelbuchstabe bb

§ 56 Absatz 3 Satz 7 – neu – InvStG

Nach § 56 Absatz 2 Satz 1 InvStG 2018 gelten Anteile an Investmentfonds, an Kapital-Investitionsgesellschaften
und an sonstigen Investmentvehikeln mit Ablauf des 31. Dezember 2017 als veräußert. Der aus dieser fiktiven
Veräußerung entstehende Gewinn oder Verlust ist nach § 56 Absatz 3 Satz 1 InvStG 2018 erst in dem Zeitpunkt
zu berücksichtigen, in dem der Anteil tatsächlich veräußert wird. Die Vorschriften in § 56 Absatz 3 Satz 2 bis 6
InvStG 2018 regeln das Steuerabzugsverfahren für den Gewinn aus der fiktiven Veräußerung.

Der neue Satz 7 schließt die Berücksichtigung erst bei tatsächlicher Veräußerung und die Steuerabzugs-regelun-
gen für die Fälle aus, in denen es sich bei dem Anleger um einen Investmentfonds oder einen Spezial-Investment-
fonds handelt. Dadurch bleibt es für Dach-Investmentfonds und Dach-Spezial-Investmentfonds bei der Grundre-
gelung in Absatz 2 Satz 1, nach der der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung zum 31. Dezember 2017 zu berück-
sichtigen ist.

Diese Sonderregelung für Dach-Investmentfonds und Dach-Spezial-Investmentfonds dient der administrativen
Vereinfachung. Sie erleichtert insbesondere die Fondsbuchhaltung, da keine separate Gewinnermittlung für die
Zeit bis zum 31. Dezember 2017 und den darauf folgenden Zeitraum erforderlich ist. Darüber hinaus entfällt das
Feststellungsverfahren für den Gewinn aus der fiktiven Veräußerung.

Dagegen bleibt die Besteuerung der Anleger des Dach-Investmentfonds oder des Dach-Spezial-Investmentfonds
weitgehend gleich. Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen oder Spezial-Investmentanteilen stellen
auf der Ebene der Dach-Investmentfonds oder des Dach-Spezial-Investmentfonds Kapitalerträge dar, die steuer-
frei auf Fondsebene thesauriert werden können (vgl. § 1 Absatz 3 Satz 3 InvStG 2004 und § 36 Absatz 2 Num-
mer 3 InvStG 2018) und erst bei einer Ausschüttung an die Anleger zu versteuern sind.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 67 – Drucksache 18/12127

Beispiel:

Der Anleger A erwirbt am 3.1.2017 einen Spezial-Investmentanteil an dem neu gegründeten Spezial-Investment-
fonds S zu einem Preis von 100 Euro. Der A ist der einzige Anleger. Der S erwirbt am 10.1.2017 einen Invest-
mentanteil an dem Investmentfonds I zu einem Preis von 100 Euro. Der Rücknahmepreis des Spezial-Investmen-
tanteils und des Investmentanteils betragen am 31.12.2017 jeweils 105 Euro. Im Jahr 2018 veräußert S den In-
vestmentanteil für 113 Euro. Im Jahr 2019 schüttet S den Gewinn aus der Veräußerung des Investmentanteils in
Höhe von 13 Euro an A aus. Im Jahr 2020 veräußert A den Spezial-Investmentanteil zu einem Preis von 100 Euro.

Zum 31.12.2017 fällt auf Ebene des S ein Gewinn aus der fiktiven Veräußerung des Investmentanteils in Höhe
von 5 Euro an. Dieser Ertrag gilt aufgrund des § 56 Absatz 3 Satz 7 – neu – InvStG 2018 als realisiert; der Ertrag
kann aber nach altem Recht steuerfrei thesauriert werden.

Der Spezial-Investmentanteil gilt ebenfalls als veräußert, so dass auf Ebene des A ebenfalls ein Gewinn aus der
fiktiven Veräußerung in Höhe von 5 Euro anfällt. Dieser Gewinn ist aber nach § 56 Absatz 3 Satz 1 InvStG 2018
erst bei der tatsächlichen Veräußerung im Jahr 2020 zu berücksichtigen. Daher ergeben sich für den Anleger A
im Jahr 2017 keine steuerlichen Folgen.

Die Veräußerung des Investmentanteils im Jahr 2018 führt auf Ebene des S zu einem Spezial-Investmentertrag
nach § 34 Absatz 1 Nummer 3 InvStG 2018 in Höhe von 8 Euro (113 Euro Veräußerungserlös – 105 Euro fiktive
Anschaffungskosten = 8 Euro Veräußerungsgewinn). Dieser Spezial-Investmentertrag kann nach § 36 Absatz 2
Nummer 3 InvStG 2018 steuerfrei thesauriert werden. Daher ergeben sich im Jahr 2018 keine steuerlichen Folgen
für den A.

Bei der Ausschüttung im Jahr 2019 in Höhe von 13 Euro fallen auf Ebene des A 8 Euro Spezial-Investmenterträge
und 5 Euro steuerneutrale Substanzbeträge an. Die Substanzbeträge wandeln sich nach § 56 Absatz 9 Satz 1 –
neu – InvStG 2018 in steuerpflichtige Spezial-Investmenterträge nach § 34 Absatz 1 Nummer 1 InvStG 2018 um,
da auf Ebene des A ein positiver Gewinn aus der fiktiven Veräußerung zum 31.12.2017 vorhanden ist. A hat
13 Euro zu versteuern.

Im Jahr 2020 fällt bei der Veräußerung des Spezial-Investmentanteils ein Veräußerungsverlust in Höhe von
5 Euro an (100 Euro Veräußerungserlös – 105 Euro fiktive Anschaffungskosten = -5 Euro). Außerdem sind
dem A 5 Euro Gewinn aus der fiktiven Veräußerung zum 31.12.2017 nach § 56 Absatz 3 Satz 1 InvStG 2018 zu-
zurechnen (105 Euro fiktiver Veräußerungserlös – 100 Euro Anschaffungskosten = 5 Euro). Der Veräußerungs-
gewinn und der Veräußerungsverlust neutralisieren sich, so dass im Jahr 2020 keine steuerpflichtigen Einkünfte
anfallen.

Zu Buchstabe c

§ 56 Absatz 7 – neu – bis 9 – neu – InvStG

Allgemein

Der grundlegende Wechsel der Besteuerungsregime beim Übergang zwischen den bis Ende 2017 und den ab 2018
geltenden Investmentsteuerregelungen erfordert eine Trennung zwischen den Erträgen, die noch dem alten Recht
unterliegen und solchen, die unter das neue Besteuerungsregime fallen. Ein Nebeneinander zweier Besteuerungs-
regime in der Übergangsphase wäre praktisch nicht administrierbar. Aus diesem Grund sehen die Regelungen des
§ 56 Absatz 7 bis 9 – neu – InvStG 2018 vor, dass die Erträge, die unter dem alten Recht entstanden sind, noch
zwingend nach den Besteuerungsregelungen des alten Rechts erfasst werden. Umgekehrt sollen alle Ausschüttun-
gen, die ab dem 1. Januar 2018 vorgenommen werden, ausschließlich dem neuen Recht unterliegen.

Zu Absatz 7

Zu Satz 1

Nach Satz 1 gelten ordentliche Alterträge bei den Anlegern eines Investmentfonds oder eines Spezial-Investment-
fonds als zugeflossen, wenn der Fonds die Erträge nicht vor dem 1. Januar 2018 ausschüttet und diese Erträge
dem Anleger nicht vor diesem Stichtag zufließen. Aufgrund der Zuflussfiktion in Satz 1 muss der Anleger die
ordentlichen Alterträge noch im Veranlagungszeitraum 2017 als ausschüttungsgleiche Erträge versteuern. Die

Drucksache 18/12127 – 68 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zuflussfiktion ist auch dann anwendbar, wenn der Fonds im Jahr 2017 einen Ausschüttungsbeschluss fasst, aber
die tatsächliche Auszahlung dem Anleger erst im Jahr 2018 zufließt. Die ordentlichen Alterträge gelten mit Ablauf
des in 2017 endenden Geschäftsjahres als zugeflossen. Auch das Rumpfgeschäftsjahr nach § 56 Absatz 1 Satz 3
InvStG 2018 ist ein Geschäftsjahr, so dass die im Rumpfgeschäftsjahr erzielten Erträge des Fonds bei den Anle-
gern am 31. Dezember 2017 als zugeflossen gelten.

Die Regelung dient auch dazu, Besteuerungslücken bei beschränkt steuerpflichtigen Anlegern zu vermeiden. Da
die der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Einkünfte aus inländischen Beteiligungseinnahmen und inlän-
dischen Immobilienerträgen ab 2018 einer Besteuerung auf der Fondsebene unterliegen, sind nach neuem Recht
die Ausschüttungen von Investmenterträgen i. S. d. § 16 Absatz 1 InvStG 2018 bei beschränkt steuerpflichtigen
Anlegern nicht zu versteuern. Bei vor 2018 erzielten Erträgen, die noch nicht auf der Fondsebene besteuert wur-
den, bedarf es aber einer Besteuerung auf der Anlegerebene nach den Besteuerungsregelungen des alten Rechts.
Dies wird durch eine im Veranlagungszeitraum 2017 wirksame Zuflussfiktion erreicht. Durch die Zuflussfiktion
werden diese Erträge zu ausschüttungsgleichen Erträge i. S. d. § 1 Absatz 3 Satz 3 und 4 InvStG 2004 und sind
noch im Veranlagungszeitraum 2017 zu versteuern.

Die in den ausschüttungsgleiche Erträgen enthaltenen Erträge i. S. d. des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 1a
sowie 2 EStG (im Wesentlichen inländische Dividenden), Erträge aus Vermietung und Verpachtung sowie Ge-
winne aus Veräußerungsgeschäften mit im Inland belegenen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten un-
terliegen der Kapitalertragsteuer nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b
InvStG 2004 und der beschränkten Steuerpflicht nach § 49 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa
EStG in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung.

Die ausschüttungsgleichen Erträge nach Satz 1 sind einerseits von dem Anleger im Veranlagungszeitraum 2017
zu versteuern. Andererseits mindern sie den Gewinn aus der fiktiven Veräußerung nach § 56 Absatz 3 Satz 1
InvStG 2018. Wenn die Erträge dann im Jahr 2018 von einem Investmentfonds ausgeschüttet werden, unterliegen
sie als Investmenterträge ebenfalls der Besteuerung. Gleichzeitig entsteht in Höhe der Ausschüttung eine Wert-
minderung gegenüber den fiktiven Anschaffungskosten zum 1. Januar 2018, die zu einem steuerwirksamen Ver-
lust bei der Veräußerung des Investmentanteils führt. Die gegenläufigen Effekte führen dazu, dass der Anleger
wirtschaftlich nur einmal steuerlich belastet wird.

Beispiel:

Anleger A erwirbt am 2.1.2017 einen Anteil an dem Investmentfonds I zu einem Preis von 100 Euro. Der I erzielt
3 Euro Zinsen, die er nicht ausschüttet. Am 31.12.2017 hat der A 3 Euro ausschüttungsgleiche Erträge zu ver-
steuern. Bei der Ermittlung des Gewinns aus der fiktiven Veräußerung zum 31.12.2017 sind die bereits versteu-
erten 3 Euro ausschüttungsgleiche Erträge nach § 8 Absatz 5 Satz 3 InvStG 2004 mindernd zu berücksichtigen.
Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung beträgt 0 Euro (103 Euro fiktiver Veräußerungserlös – 3 Euro bereits
versteuerte ausschüttungsgleiche Erträge – 100 Euro Anschaffungskosten = 0 Euro).

Schüttet der I am 10.3.2018 3 Euro aus, dann ist dieser Betrag von dem Anleger als Investmentertrag i. S. d. § 16
InvStG 2018 zu versteuern. Der Wert des Investmentanteils sinkt durch die Ausschüttung auf 100 Euro. Veräußert
der Anleger seinen Investmentanteil am 15.10.2018, entsteht ein Veräußerungsverlust in Höhe von 3 Euro
(100 Euro Veräußerungserlös – 103 Euro fiktive Anschaffungskosten zum 1.1.2018 = -3 Euro). Die steuerpflich-
tige Ausschüttung und der gleich hohe Veräußerungsverlust werden miteinander verrechnet, so dass im Veranla-
gungszeitraum 2018 keine Steuerbelastung entsteht.

Wenn der Anleger den Investmentanteil erst in späteren Veranlagungszeiträumen veräußert, fallen die Belastungs-
wirkung der Ausschüttung und die Entlastungswirkung der Veräußerung zeitlich auseinander. Dadurch kann es
temporär zu Mehrbelastungen kommen. Es wäre aber nicht praktikabel, einen steuerneutralisierenden Effekt
dadurch sicherzustellen, dass die spätere Ausschüttung von bereits versteuerten ausschüttungsgleichen Erträgen
von der Besteuerung frei gestellt wird. Die Steuerfreiheit dürfte nämlich nur den Anlegern gewährt werden, die
bereits zum 31. Dezember 2017 beteiligt waren und auch nur in dem Umfang wie sie beteiligt waren. Bei einem
Investmentfonds kann sich jedoch die Anlegerzusammensetzung permanent ändern. Einem Anleger, der seinen
Investmentanteil erst ab 2018 erworben hat, dürfte die Steuerbefreiung nicht gewährt werden. Außerdem müssten
der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung zum 31. Dezember 2017 und die fiktiven Anschaffungskosten zum

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 69 – Drucksache 18/12127

1. Januar 2018 um die steuerfreie Ausschüttung korrigiert werden. Dies ist in den anonymen Massenbesteuerungs-
verfahren bei Investmentfonds nicht umsetzbar. Zudem können die Investmentfonds durch Vorabausschüttungen
im Jahr 2017 vermeiden, dass bei den Anlegern ausschüttungsgleiche Erträge entstehen.

Zu Satz 2

Bei den Anlegern von Spezial-Investmentfonds können temporäre Mehrbelastungen durch die Regelungen in den
Sätzen 2 und 4 vermieden werden. Dies ist bei Spezial-Investmentfonds – im Gegensatz zu Investmentfonds –
praktikabel, da bei Spezial-Investmentfonds die Grundzüge des bisherigen Besteuerungssystems fortgeführt wer-
den und es sich um eine kleine Zahl von Anlegern handelt, die zudem alle bekannt sind. Aufgrund dieser Beson-
derheiten kann sowohl eine Besteuerung der ordentlichen Alterträge auf Basis des alten Rechts vorgenommen als
auch die Steuerneutralität einer späteren Ausschüttung dieser Erträge unter der Geltung des neuen Rechts erreicht
werden. Zu diesem Zweck sieht Satz 2 – abweichend von Satz 1 – vor, dass die ordentlichen Alterträge erst zum
1. Januar 2018 als zugeflossen gelten.

Die besondere Zuflussregelung nach Satz 2 gilt allerdings nur soweit die Anleger ihre Spezial-Investmentanteile
beim Übergang auf das neue Recht fortführen bzw. nicht vor dem 2. Januar 2018 veräußern. Bei einer Veräuße-
rung vor dem 2. Januar 2018 bleibt es dagegen bei der Anwendung der Regelungen in Satz 1. Dies stellt sicher,
dass sich die Anleger nicht durch zwischenzeitliche Veräußerung einer Zuflussfiktion entziehen können.

Außerdem ist der Anwendungsbereich des Satzes 2 begrenzt auf die ordentlichen Alterträge eines Spezial-Invest-
mentfonds, die aus einem Geschäftsjahr stammen, das in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2017 endet. Dies
kann sowohl ein regulär in der zweiten Jahreshälfte endendes Geschäftsjahr als auch ein Rumpfgeschäftsjahr im
Sinne des § 56 Absatz 1 Satz 3 InvStG 2018 sein. Wenn der Spezial-Investmentfonds beispielsweise ein am
30. September endendes Geschäftsjahr hat, fallen sowohl das zum 30. September 2017 endende reguläre Ge-
schäftsjahr 2016/2017 als auch das Rumpfgeschäftsjahr 1. Oktober 2017 bis 31. Dezember 2017 unter den An-
wendungsbereich des Satzes 2.

Bei Geschäftsjahren, die in der ersten Jahreshälfte enden, haben die Spezial-Investmentfonds mindestens sechs
Monate Zeit, um durch eine tatsächliche Ausschüttung die Zuflussfiktion von ausschüttungsgleichen Erträgen zu
vermeiden. Bei einem z. B. im März endenden Geschäftsjahr, fällt das zum 31. März 2017 endende Geschäftsjahr
2016/2017 unter die Regelung des Satzes 1 aber das Rumpfgeschäftsjahr 1. April 2017 bis 31. Dezember 2017
fällt unter den Anwendungsbereich des Satzes 2.

Zu Satz 3

Für die Besteuerung der nach den Sätzen 1 oder 2 als zugeflossen geltenden ordentlichen Alterträge bleibt nach
Satz 3 das bisherige Investmentsteuerrecht anwendbar. Insbesondere sind die Regelungen zur Erhebung der Ka-
pitalertragsteuer nach § 15 Absatz 1 Satz 7 und 8 i. V. m. § 7 InvStG 2004 sowie die Sonderregelungen für inlän-
dische Immobilienerträge nach § 15 Absatz 2 InvStG 2004 anzuwenden.

Auch die Regelungen zur beschränkten Steuerpflicht nach § 49 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuch-
stabe bb EStG in der am 26. Juli 2016 geltenden Fassung sind für die Zwecke der Besteuerung der zum 1. Ja-
nuar 2018 als zugeflossen geltenden ausschüttungsgleichen Erträge weiterhin anzuwenden. Rechtstechnisch
wurde auf die am 26. Juli 2016 geltende Fassung des Einkommensteuergesetzes verwiesen, da § 49 Absatz 1
Nummer 5 Buchstabe b EStG durch das am 27. Juli 2016 in Kraft getretene Investmentsteuerreformgesetz aufge-
hoben wurde und nur aufgrund einer Anwendungsregelung in § 52 Absatz 45a Satz 2 EStG bis zum 31. Dezem-
ber 2017 anwendbar bleibt.

Zu Satz 4

Satz 4 regelt, dass die in 2018 nach altem Recht besteuerten ausschüttungsgleichen Erträge eines Spezial-Invest-
mentfonds, dann anschließend im Jahr 2018 oder später steuerneutral an die Anleger des Spezial-Investmentfonds
ausgeschüttet werden können.

Beispiel:

Die A-GmbH erwirbt am 2.1.2017 einen Anteil an dem Spezial-Investmentfonds S zu einem Preis von 100 Euro.
Der S hat ein kalenderjahresgleiches Geschäftsjahr. Am 10.5.2017 vereinnahmt S 5 Euro inländische Dividenden.
Am 1.3.2018 schüttet S 5 Euro aus. Die A-GmbH veräußert am 10.4.2018 den Spezial-Investmentanteil zu einem
Preis von 100 Euro.

Drucksache 18/12127 – 70 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

In Höhe von 5 Euro liegen ausschüttungsgleiche Erträge nach § 56 Absatz 7 Satz 1 – neu – InvStG 2018 vor.
Diese Erträge gelten nach § 56 Absatz 7 Satz 2 – neu – InvStG 2018 bei der A-GmbH als am 1.1.2018 zugeflossen.
Die Ausschüttung am 1.3.2018 stellt nach § 56 Absatz 7 Satz 3 – neu – InvStG 2018 keinen steuerpflichtiger Er-
trag dar.

Bei der Veräußerung des Spezial-Investmentanteils entsteht ein Verlust in Höhe von 5 Euro (100 Euro Veräuße-
rungserlös – 105 Euro fiktive Anschaffungskosten = -5 Euro). Gleichzeitig gelten 5 Euro Gewinn aus der fiktiven
Veräußerung zum 31.12.2017 nach § 56 Absatz 3 Satz 1 InvStG 2018 als zugeflossen (105 Euro fiktiver Veräuße-
rungserlös zum 31.12.2017 – 100 Euro Anschaffungskosten = 5 Euro Gewinn). Bei der Ermittlung des Gewinns
aus der fiktiven Veräußerung zum 31.12.2017 werden die ausschüttungsgleichen Erträge nicht steuermindernd
abgezogen, weil sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht als zugeflossen gelten. Insgesamt entsteht damit bei der Ver-
äußerung ein Veräußerungsergebnis von 0 Euro.

Bei der A-GmbH fallen im Veranlagungszeitraum 2017 keine steuerpflichtigen Spezial-Investmenterträge an. Im
Veranlagungszeitraum 2018 sind 5 Euro ausschüttungsgleiche Erträge zu versteuern.

Zu Satz 5

Ordentliche Alterträge sind nach Satz 5 Erträge der in § 1 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 4 des
Investmentsteuergesetzes in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (InvStG 2004) bezeichneten Art. Dies
sind im Wesentlichen Dividenden, Zinsen und inländische Immobilienerträge.

Zu Absatz 8

Absatz 8 regelt, dass alle auf der Fondsebene ermittelten Werte, die für die Anlegerbesteuerung relevant sind,
nicht über den 31. Dezember 2017 hinaus fortgeführt werden. Die nach altem Recht ermittelten Werte enden mit
Ablauf des Jahres 2017 und werden als Bestandteile des Gewinns aus der fiktiven Veräußerung zum 31. Dezem-
ber 2017 steuerlich berücksichtigt. Ab 2018 sind von den Fonds neue Werte zu ermitteln.

Die Regelungen des Absatzes 8 führen nicht dazu, dass alle Vermögensgegenstände auf der Fondsebene neu zu
bewerten wären. Vielmehr können die historischen Anschaffungskosten fortgeführt werden. Es ist jedoch die
anlegerbezogene besitzzeitanteilige Ermittlung der Erträge nach § 35 Absatz 6 und § 36 Absatz 4 Satz 1 In-
vStG 2018 zu beachten, die ab dem 1. Januar 2018 beginnt.

Die Regelung in Satz 1 betrifft die außerordentlichen Alterträge, die ausschüttungsgleichen Erträge, die Abset-
zungsbeträge, die Verlustvorträge und alle sonstigen auf der Fondsebene ermittelten Besteuerungswerte, die aus
Zeiträumen vor dem 1. Januar 2018 stammen. Diese Werte sind für die Besteuerung nach dem neuen Recht un-
beachtlich.

Die außerordentlichen Alterträge werden in Satz 2 definiert. Dies sind Erträge, die nach altem Recht steuerneutral
auf Ebene des Fonds thesauriert werden können und erst bei einer Ausschüttung an den Anleger zu versteuern
sind. Außerordentliche Alterträge sind insbesondere Aktienveräußerungsgewinne, sonstige Wertpapierveräuße-
rungsgewinne und Erträge aus Termingeschäften. Da für diese Ertragsarten auf der Anlegerebene unterschiedliche
Besteuerungsregelungen gelten können, werden diese Ertragsarten auf der Fondsebene gesondert in sog. Vor-
tragstöpfen erfasst und bei einer Ausschüttung ist auszuweisen, welche Ertragsart für die Ausschüttung verwendet
wird. Die Vortragstöpfe des alten Rechts sind unter der Geltung des neuen Rechts nicht fortzuführen, sondern es
sind ab 2018 neue Vortragstöpfe zu bilden.

Satz 3 regelt, dass die realisierten Gewinne, unrealisierte Wertveränderungen sowie Erträge, die auf Zeiträume
vor 2018 entfallen, für die Ermittlung der Fonds-Aktiengewinne, der Fonds-Abkommensgewinne und der Fonds-
Teilfreistellungsgewinne unbeachtlich sind. Diese Werte beginnen ab dem 1. Januar 2018 mit null Euro.

Zu Absatz 9

Zu Satz 1

§ 35 InvStG 2018 fingiert für steuerliche Zwecke eine bestimmte Reihenfolge der Quellen, aus denen sich die
Ausschüttung eines Spezial-Investmentfonds speist. Danach gelten zunächst alle steuerpflichtigen Erträge als zur
Ausschüttung verwendet, bevor es zu einer steuerneutralen Ausschüttung von Substanzbeträgen kommen kann.
Die Substanzbeträge können insbesondere eine Rückzahlung des beim Anteilserwerb überlassenen Kapitals dar-
stellen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 71 – Drucksache 18/12127

Um einen klaren Übergang zwischen dem alten und dem neuen Besteuerungsregime zu erreichen, sieht § 56 Ab-
satz 8 Satz 1 – neu – InvStG 2018 vor, dass vor 2018 entstandene außerordentliche Alterträge nicht mehr für eine
nach neuem Recht vorgenommene Ausschüttung eines Spezial-Investmentfonds als verwendet gelten. Sofern eine
Ausschüttung des Jahres 2018 die in 2018 erzielten Erträge übersteigt, liegt grundsätzlich eine steuerneutrale Sub-
stanzausschüttung vor. Die Substanzausschüttung auf Fondsebene wandelt sich nach Satz 1 jedoch in eine steu-
erpflichtige Ertragsausschüttung um, soweit bei dem Anleger ein Gewinn aus der fiktiven Veräußerung zum
31. Dezember 2017 vorhanden ist. In diesem fiktiven Veräußerungsgewinn sind die steuerpflichtigen außeror-
dentlichen Alterträge enthalten. Dieses Verfahren macht eine administrativ aufwändige Ermittlung, Fortschrei-
bung der außerordentlichen Alterträge und eine entsprechende Kontrolle durch die Finanzverwaltung entbehrlich.

Zu einer Umqualifizierung der steuerneutralen Substanzbeträge in steuerpflichtige Spezial-Investmenterträge
kommt es nur bei Anlegern, die bereits vor 2018 an dem Spezial-Investmentfonds beteiligt waren und bei denen
ein positiver Gewinn aus der fiktiven Veräußerung des Spezial-Investmentanteils zum 31. Dezember 2017 vor-
handen ist. Dagegen kann es nicht zu einer Umqualifizierung kommen, wenn ein Anleger den Spezial-Investmen-
tanteil ab 2018 erworben hat. Bei steuerbefreiten Anlegern (z. B. Kirchen und gemeinnützige Stiftungen) ist die
Umqualifizierung irrelevant und kann daher unterbleiben, da bei ihnen sowohl die Gewinne aus der fiktiven Ver-
äußerung als auch die Spezial-Investmenterträge steuerfrei sind.

Die Umqualifizierung ist auf die Höhe des vorhandenen positiven Gewinns aus der fiktiven Veräußerung zum
31. Dezember 2017 beschränkt. Mit jedem unqualifizierten Teilbetrag reduziert sich der Betrag, der für eine wei-
tere Umqualifizierung zur Verfügung steht. Bei der Bemessungsgrundlage für die Umqualifizierung handelt es
sich aber nur um eine rechnerische Größe. Der nach § 56 Absatz 3 Satz 3 InvStG 2018 bei einer tatsächlichen
Anteilsveräußerung zuzurechnende Gewinn bleibt unverändert.

Beispiel:

Anleger A erwirbt am 2.1.2017 einen Anteil an dem Spezial-Investmentfonds S zu einem Preis von 100 Euro. Der
S erzielt 20 Euro Gewinn aus der Veräußerung von Bundesanleihen, die er nicht ausschüttet. Dadurch steigt der
Wert des Spezial-Investmentanteils auf 120 Euro. Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung zum 31.12.2017 be-
trägt 20 Euro (120 Euro fiktiver Veräußerungserlös – 100 Euro Anschaffungskosten = 20 Euro). Am 1.3.2018
schüttet S 5 Euro Substanzbeträge aus. Nach Absatz 9 Satz 1 gelten diese 5 Euro als Spezial-Investmenterträge.
Für eine zukünftige Umqualifizierung würden als rechnerische Größe nur noch 15 Euro Restgewinn verbleiben.

Durch die Ausschüttung sinkt der Anteilswert auf 115 Euro. Am 1.6.2018 veräußert A den Anteil zu diesem Preis.
Durch die Veräußerung entsteht ein Veräußerungsverlust in Höhe von 5 Euro (115 Euro Veräußerungserlös –
120 Euro fiktive Anschaffungskosten zum 1.1.2018 = -5 Euro). Gleichzeitig sind dem A nach § 56 Absatz 3 Satz 3
InvStG 2018 20 Euro Gewinn aus der fiktiven Veräußerung zum 31.12.2017 zuzurechnen.

Insgesamt ergibt sich damit ein Veräußerungsgewinn von 15 Euro. Zuzüglich der 5 Euro Spezial-Investmenter-
träge ergibt sich ein Gesamtertrag von 20 Euro.

Zu Satz 2

Da in der Regel dem Spezial-Investmentfonds nicht die erforderlichen Informationen hinsichtlich des Gewinns
aus der fiktiven Veräußerung zum 31. Dezember 2017 vorliegen und daher nicht ermittelt werden kann, in wel-
chem Umfang die Substanzbeträge als steuerpflichtige Spezial-Investmenterträge gelten, ist nach Satz 2 kein
Steuerabzug vorgesehen. Vielmehr sind diese steuerpflichtigen Erträge in der Veranlagung des Anlegers zu er-
fassen.

Zu Artikel 11 (Inkrafttreten)

Absatz 1

Der bisherige Wortlaut des Artikels 11 wird auf Grund der Anfügung eines neuen Absatzes 2 zu Absatz 1.

Drucksache 18/12127 – 72 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Absatz 2 – neu –

Die Änderungen der § 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3
– neu –, § 39 Absatz 6 Satz 3, § 39e Absatz 3 Satz 3, § 52 Absatz 39 – aufgehoben – EStG treten am 1. Januar
2018 in Kraft.

Die gesetzlichen Regelungen zur Anwendung des permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleichs nach § 39b Absatz 2
Satz 13 ff. EStG treten zum 1. Januar 2018 in Kraft. Damit kommt es zu keinen Überschneidungen mit den Ver-
waltungsregelungen für die Jahre 2014 bis 2017.

Die Änderung des § 52 Absatz 37a EStG tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Die Änderungen des § 52 Absatz 49a Satz 7 und 8, § 66 Absatz 3 und des § 69 EStG sowie die Änderungen des
§ 6 Absatz 3 und des § 20 Absatz 10 BKGG sollen am 1. Januar 2018 in Kraft treten.

Berlin, den 26. April 2017

Uwe Feiler
Berichterstatter

Lothar Binding (Heidelberg)
Berichterstatter

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