BT-Drucksache 18/1186

Einstellung von Prüfvorgängen der Bundesanwaltschaft zur gezielten Tötung von deutschen Staatsangehörigen durch US-Kampfdrohnen

Vom 11. April 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/1186
18. Wahlperiode 11.04.2014
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Andrej Hunko, Wolfgang Gehrcke, Christine Buchholz,
Annette Groth, Inge Höger, Ulla Jelpke, Stefan Liebich, Dr. Alexander S. Neu,
Petra Pau, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.

Einstellung von Prüfvorgängen der Bundesanwaltschaft zur gezielten Tötung
von deutschen Staatsangehörigen durch US-Kampfdrohnen

Am 4. Oktober 2010 wurde der aus Nordrhein-Westfalen stammende Bünya-
min E. in Mir Ali/Pakistan durch den Einsatz einer Kampfdrohne des US-Mili-
tärs getötet. Diesem ersten öffentlich bekannt gewordenen Fall einer „gezielten
Tötung“ mittels einer Kampfdrohne auf einen deutschen Staatsangehörigen
folgten weitere. Die Vorfälle lösen eine Ermittlungspflicht deutscher Strafver-
folgungsbehörden aus. So nutzt das Bundeskriminalamt (BKA) etwa Daten aus
der Satellitenüberwachung, um Tatorte aufzuklären.
Der Generalbundesanwalt war mit einem Prüfvorgang befasst, der am 20. Juni
2013 mit einer Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Absatz 2 der Strafpro-
zessordnung (StPO) beendet worden war (www.generalbundesanwalt.de/docs/
drohneneinsatz_vom_04oktober2010_mir_ali_pakistan.pdf). Die Tötung ohne
Gerichtsbeschluss sei „völkerrechtlich zulässig und damit strafrechtlich gerecht-
fertigt“. Weil in Pakistan ein bewaffneter Konflikt unter Konfliktparteien vor-
liege, gelte das Konfliktsvölkerrecht. Dies setze voraus, dass der Handelnde die
für ihn verbindlichen Regeln der völkerrechtlichen Kriegsführung eingehalten
hat. Nur Zivilisten, die selbst nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen,
genössen demnach den Schutz des humanitären Völkerrechts, während „gegne-
rische Kombattanten bzw. feindliche Kämpfer“ zum „Ziel von Kampfhandlun-
gen“ gemacht werden könnten. Bei Bünyamin E. habe es sich um einen Ange-
hörigen „organisierter bewaffneter Gruppen“ gehandelt, der getötet werden
dürfe. Die eingesetzte Waffengattung sei dabei unerheblich. Eine Ächtung be-
stimmter Waffen, etwa in Bezug auf Drohnen, existiere nicht. Eine Drohne sei
ein Luftfahrzeug und keine Rakete. Die Nutzung von Kampfdrohnen sei auch
keine „Heimtücke“, das Ausnutzen des „gegnerischen Überraschungsmoments“
eine „zulässige Kriegslist“. Der Generalbundesanwalt erkennt an, dass Droh-
neneinsätze im pakistanischen Grenzgebiet mit der Central Intelligence Agency
(CIA) im „Verantwortungsbereich“ einer zivilen Behörde liegen. CIA-Angehö-
rige würden aber unter den Streitkräfte-Begriff fallen. Denn es handele sich
nicht um eine „jeder Befehls- und Steuerungsgewalt entzogene Kämpfer-
gruppe“, sondern sie sei im Gegenteil um eine „nach Aufgabenstellung, Bewaff-
nung und Organisation dem regulären Militär vergleichbare und mit diesem
intensiv in Verbindung stehende Einheit“. Überdies würden die von der CIA ein-
gesetzten Drohnen als „Teil der feindlichen ‚Militärmaschinerie‘“ wahrgenom-
men.
Die Einstellungsverfügung wird aber von Menschenrechtsgruppen, Anwältin-
nen und Anwälten, Abgeordneten und Angehörigen kritisiert. Beispielhaft sei

Drucksache 18/1186 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
auf ein entsprechendes Gutachten des European Center for Constitutional and
Human Rights e. V. (ECCHR) verwiesen (www.ecchr.de/index.php/drohnen.
html?file=tl_files/Dokumente/Universelle%20Justiz/Drohnen%2C%20
Gutachterliche%20 %20Stellungnahme%2C%202013-10-23.pdf).
Auch die Fragestellerinnen und Fragesteller halten die Einstellung des Prüfvor-
ganges für eine politische Entscheidung, die dem Kurs der Bundesregierung
geschuldet sein dürfte. Der Generalbundesanwalt ist ein „politischer Beamter“,
sein Amt soll in Übereinstimmung mit den politischen Ansichten und Zielen der
Bundesregierung handeln. Er gehört der Exekutive an und untersteht der Dienst-
aufsicht des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz. Wenn es die
Bundesregierung ernst meint mit der Aufklärung der außergerichtlichen Hin-
richtungen mit US-Kampfdrohnen, muss der Bundesjustizminister den Auftrag
zur Aufnahme eines Ermittlungsverfahrens erteilen.

Wir fragen die Bundesregierung:
1. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Annahme der Bundesanwaltschaft,

Angehörige des Auslandsgeheimdiensts CIA fielen unter den Streitkräfte-
Begriff des Artikels 43 Absatz 1 des Zusatzprotokolls I der Genfer Konven-
tion?

2. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Annahme der Bundesanwaltschaft,
die im Falle der Tötung von Bünyamin E. mutmaßlich tatverdächtigen zivi-
len CIA-Mitarbeiter könnten sich auf das so genannte Kombattantenprivileg
berufen?

3. Sofern die Bundesregierung der Ansicht ist, die CIA sei im Falle der Tötung
von Bünyamin E. militärischen Geheimdiensten gleichzustellen, wie be-
gründet sie diese Haltung?

4. Wie ist im Falle der Tötung von Bünyamin E. nach Ansicht der Bundesre-
gierung das Unterscheidungsgebot zwischen Kombattanten und Zivilisten,
eines der Grundsätze des humanitären Völkerrechts, umgesetzt worden?

5. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Annahme des ECCHR (www.ecchr.
de/index.php/drohnen.html?file=tl_files/Dokumente/Universelle%20Justiz/
Drohnen%2C%20Gutachterliche%20%20Stellungnahme%2C%202013-
10-23.pdf), wonach eine solche Unterscheidung im Falle der Tötung von
Bünyamin E. uneindeutig war (bitte begründen)?

6. Inwiefern hält es auch die Bundesregierung für maßgeblich, dass alle Mit-
glieder von Streitkräften auch im humanitären Völkerrecht ausgebildet wer-
den, dies jedoch nicht auf Angehörige von Geheimdiensten zutrifft?

7. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragesteller,
wonach alle an einem Kampf beteiligten Einheiten einem gemeinsamen
Kommando unterstehen müssen, um bei Verstößen gegen das humanitäre
Völkerrecht Verantwortlichkeiten feststellen und notfalls ahnden zu können?

8. Inwiefern war dies nach Kenntnis der Bundesregierung im Falle der Tötung
von Bünyamin E. bezüglich der CIA gegeben?

9. Sofern die Bundesregierung hierzu keine Kenntnis hat, welche Schlussfol-
gerungen zieht sie aus der entsprechenden Aussage des Generalbundes-
anwalts?

10. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Einschätzung des ECCHR, wonach
CIA-Angehörige kämpfende Zivilisten sind, „diese aber in einem bewaff-
neten Konflikt nicht mehr den Schutzstatus als Zivilisten besitzen und ent-
sprechend von der gegnerischen Partei nach den Regeln des humanitären
Völkerrechts bekämpft werden dürfen, ohne sich jedoch ihrerseits bei
Kampfhandlungen auf die Einhaltung dieser Regeln berufen zu dürfen“?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/1186
11. Inwiefern hält es die Bundesregierung für ausgeschlossen, dass Kampf-
drohneneinsätze der CIA Gefahrenabwehrmaßnahmen gegen internationale
terroristische Vereinigungen darstellen könnten?

12. Inwiefern ist auch die Bundesregierung der Ansicht, dass die Nutzung von
in großer Höhe operierenden, mithin unbemerkt agierenden Kampfdrohnen
keine „Heimtücke“ sei?

13. Inwiefern ist auch die Bundesregierung der Ansicht, dass das Ausnutzen
des „gegnerischen Überraschungsmoments“ eine „zulässige Kriegslist“
sei?

14. Inwiefern ist auch die Bundesregierung der Ansicht, dass in Pakistan ein be-
waffneter Konflikt mit Teilnahme der USA vorliege, mithin das Konflikts-
völkerrecht gelte (bitte begründen)?

15. Stimmt die Bundesregierung der Bundesanwaltschaft darin zu, dass die CIA
gezielte Tötungen in Pakistan als Teil des ISAF-Einsatzes (ISAF = Interna-
tional Security Assistance Force) in Afghanistan vornimmt, und welche
Konsequenzen zieht sie hieraus?

16. Welche der in der Einstellungsverfügung von der Bundesanwaltschaft be-
nannten nichtstaatlichen Gruppen besitzen nach Ansicht der Bundesregie-
rung den erforderlichen Organisationsgrad, um als Konfliktpartei zu gelten
(bitte begründen)?

17. Welche der Gruppen mit einem solchen Organisationsgrad erreichen bei
Auseinandersetzungen mit einer anderen Konfliktpartei (etwa der CIA) die
erforderliche Intensität, um als Konfliktpartei zu gelten (bitte begründen)?

18. Welche Unterschiede macht die Bundesregierung hierbei zwischen der
„pakistanischen Talibanorganisation TTP“, den „transnationalen terro-
ristischen Organisationen (al-Qaida, Islamische Bewegung Usbekistans
– IBU –, der „Islamischen Jihad Union“ – IJU – sowie dem „Haqqani-Netz-
werk“)?

19. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass die genannten
Gruppen unterschiedliche nichtstaatliche Akteure mit verschiedener Ziel-
setzung darstellen?

20. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass in der Einstel-
lungsentscheidung der Bundesanwaltschaft nicht gruppenspezifisch nach-
gewiesen wird, mit welchen Organisationen sich die USA, wie von der
Bundesanwaltschaft behauptet, in einem innerpakistanischen Konflikt be-
finde?

21. Welcher Konfliktpartei hat Bünyamin E. nach Kenntnis der Bundesregie-
rung zu welchem Zeitpunkt angehört?

22. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass eine Mitglied-
schaft in einer Konfliktpartei konkret nachgewiesen werden muss, um den
Verlust des Schutzstatus nach humanitärem Völkerrecht zu begründen?

23. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass das fehlende
Vorliegen einer gruppenspezifischen Einschätzung dazu führen kann, „dass
jede Person, die im Verdacht steht, Mitglied einer terroristischen Vereini-
gung zu sein, getötet werden kann“, anstatt sich etwa einem Strafverfahren
stellen zu müssen?

24. Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Frage, inwiefern diese
niedrige Schwelle dazu führt, dass tödliche Gewalt selbst dann angewendet
wird, wenn die Vorwürfe nur auf nicht überprüfbaren geheimdienstlichen
Erkenntnissen beruhen, gegen die sich Betroffene nicht zur Wehr setzen
können?

Drucksache 18/1186 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
25. Inwiefern hält es die Bundesregierung für denkbar oder erwiesen, dass die
Kampfdrohneneinsätze der CIA auf nicht überprüfbaren geheimdienstlichen
Erkenntnissen beruhen, gegen die sich Betroffene nicht zur Wehr setzen
können?

26. Inwiefern hält es die Bundesregierung für denkbar oder erwiesen, dass die
außergerichtliche Tötung von Bünyamin E. durch die CIA auf nicht über-
prüfbaren geheimdienstlichen Erkenntnissen beruht, gegen die sich etwa
Angehörige nicht zur Wehr setzen können?

27. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellerinnen
und Fragesteller, wonach die Einstellungsverfügung durch den Generalbun-
desanwalt beim Bundesgerichtshof den „Ansichten und Zielsetzungen“ der
Bundesregierung mithin ihrer grundsätzlichen Befürwortung des US-Droh-
nenkrieges in Pakistan geschuldet sein könnte?

28. Inwiefern wären nach Ansicht der Bundesregierung im Falle der Einleitung
eines Ermittlungsverfahrens zur Tötung von Bünyamin E. Auswirkungen
auf die außenpolitischen Beziehungen zu anderen Staaten zu erwarten?

29. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellerinnen
und Fragesteller, wonach eine unabhängige gerichtliche Befassung mit der
Tötung von Bünyamin E. durch die Einstellungsverfügung deutlich er-
schwert wird?

30. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellerinnen
und Fragesteller, wonach ein Antrag auf Klageerzwingung den Hinterblie-
benen faktisch auferlegt, eigene Ermittlungen anzustrengen bzw. Beweis-
mittel selbst zu erheben oder anzugeben?

31. Inwieweit steht das Klageerzwingungsverfahren nach Ansicht der Bundes-
regierung in Fällen mit überwiegend transnationalen Bezügen in Überein-
stimmung mit Artikel 11 der EU-Opferschutzrichtlinie und der Empfehlung
Nr. 40 der Europäischen Kommission (http://ec.europa.eu/justice/criminal/
files/victims/guidance_victims_rights_directive_en.pdf) zur Umsetzung
dieser Richtlinie, wonach die Überprüfung einer Einstellungsentscheidung
klar und transparent sowie nicht übermäßig bürokratisch sein soll?

32. Inwiefern ist die Bundesregierung der Ansicht, dass der Generalbundesan-
walt in seiner Einstellungsverfügung dafür Sorge trägt, dass Deutschland
seiner Pflicht insbesondere aus der Europäischen Menschenrechtskonven-
tion (EMRK) nachkommt?

33. Inwiefern ist die Bundesregierung der Ansicht, dass der Generalbundesan-
walt einer umfassenden Ermittlungspflicht i. S. d. Artikels 2 EMRK nach-
gekommen ist?

34. Welche weiteren Prüfvorgänge hinsichtlich des US-Drohnenkriegs und der
Verwicklung von Einrichtungen oder Personen in Deutschland hat die Bun-
desanwaltschaft möglicherweise nach Kenntnis der Bundesregierung ange-
legt?

35. Welchen Stand hat der Prüfvorgang der Bundesanwaltschaft hinsichtlich
der Tötung der deutschen Staatsangehörigen P. K.?

36. Auf welche Weise sind die Bundesanwaltschaft und das Bundeskriminal-
amt hierzu mit Ermittlungen betraut?

37. Mit welcher Begründung hat die Bundesanwaltschaft das Verfahren zur
Tötung von Samir H. durch den Einsatz von Drohnen in Pakistan eingestellt
(www.sueddeutsche.de/Z5L38j/1935352/Samir-H.html)?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/1186
38. Inwiefern haben die neuerlichen Enthüllungen über eine Beteiligung von
US-Einrichtungen in Deutschland am Drohnenkrieg in Pakistan zu neuen
Ermittlungen durch Bundesbehörden geführt (Süddeutsche Zeitung, 4. April
2014), bzw. inwiefern sind diese beabsichtigt?

39. Welche Antworten hat die Bundesregierung bereits auf ihre laut Medienbe-
richten von den USA verlangte „Stellungnahme zu den neuen Berichten“
erhalten (heise.de, 4. April 2014)?

40. Sofern noch keine Antworten eingegangen sind, wie hat die USA auf das
Verlangen einer Stellungnahme reagiert?

41. Für wann wurde eine Antwort angekündigt?
42. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den Äußerungen

des früheren Drohnenpiloten Brandon Bryant, ohne Deutschland sei „der
gesamte Drohnen-Krieg des US-Militärs nicht möglich“; es sei „egal, wo
die Drohnen im Einsatz sind: Immer fließen ihre Daten über Ramstein“?

43. Wie erklärt die Bundesregierung den Widerspruch der Aussagen von
US-Präsident Barack Obama und dem früheren Drohnen-Piloten Brandon
Bryant, wenn Barack Obama beteuert, über Ramstein würden keine US-
Drohneneinsätze gesteuert, und die Bundesregierung sich dies zu eigen
macht („Die amerikanische Regierung hat gegenüber der Bundesregierung
auf Nachfrage bestätigt, dass von US-Einrichtungen in Deutschland be-
waffnete Drohneneinsätze weder geflogen noch befehligt werden“, Bundes-
tagsdrucksache 18/819), während Brandon Bryant erklärt, seine Einheit
habe bei allen Einsätzen zum Schichtbeginn in Ramstein angerufen, das
Signal der von ihm gesteuerten Drohne sei dann über einen Satelliten nach
Ramstein übertragen worden, dort verstärkt und per Glasfaserkabel in die
Vereinigten Staaten geleitet worden, weshalb er in New Mexico sogar ge-
merkt habe, wenn das Wetter in Deutschland schlecht war (Süddeutsche
Zeitung, 4. April 2014)?

44. Sofern die Bundesregierung darauf verweist, die US-Regierung habe von
„geflogen“ oder „befehligt“ gesprochen, während Brandon Bryant über
eine enge Kooperation mit Ramstein und eine Nutzung der dortigen digita-
len Infrastruktur berichtet, wieso hat sie auf mehrmalige Nachfragen des
Abgeordneten Andrej Hunko zu genau diesem Sachverhalt stets auf die
Aussagen von Barack Obama zu „geflogen“ oder „befehligt“ geantwortet
(„Was kann die Bundesregierung zum ‚kontinuierlichen und vertrauensvol-
len Dialog mit den US-amerikanischen Partnern‘ mitteilen, auf den sie auf
Bundestagsdrucksache 18/533 verweist, obwohl danach gefragt wurde,
welche weiteren Nachforschungen sie angestellt hat, wie die US-Basis
Ramstein zwar nicht als ‚Ausgangspunkt (launching point) für den Einsatz
von Drohnen‘ genutzt wird, wohl aber als Relaisstation für Funkverbindun-
gen oder zur Steuerung“, Bundestagsdrucksache 18/819)?

45. Was ist der Bundesregierung bislang über die „Distributed Ground Sys-
tems 4“ (DGS-4) in Ramstein bekannt, wo Videobilder der US-Drohnen
laut Brandon Bryant „überwacht, analysiert und an die zuständigen Stellen
verbreitet“ werden?

46. Was ist der Bundesregierung bislang über ein „Gilgamesh-System“ bzw.
eine Plattform mit ähnlichen Funktionalitäten bekannt, das eine Funkzelle
simuliert und an Drohnen montiert werden kann, Handys im Umkreis zum
Einloggen zwingt und Nummern mit einer Datenbank abgleicht?

Drucksache 18/1186 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
47. Inwiefern werden die Bundesanwaltschaft oder das Bundeskriminalamt die
Aussagen von Brandon Bryant zum „Gilgamesh-System“ für Ermittlungen
nutzen, dass die Weitergabe von Telefonnummern durch deutsche Behörden
womöglich zur Lokalisierung von Bünyamin E. oder Samir H. geführt hat,
und damit eine Beihilfe zu deren Tötung darstellen könnte?

48. Welchen Stand haben die Prüfvorgänge hinsichtlich der Einleitung von
zwei Ermittlungsverfahren gegen die USA (wegen des Verdachts, dass töd-
liche Drohneneinsätze von Deutschland aus gesteuert werden, sowie wegen
des Verdachts der fortgesetzten Spionage in Deutschland; Schriftliche
Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 18/82)?

49. Welche weiteren Schritte wird die Bundesregierung zur Aufklärung der
möglichen Beteiligung von US-Einrichtungen in Deutschland am US-
Drohnenkrieg unternehmen?

50. Inwiefern wird sie sicherstellen, dass der hierzu auf die US-Regierung aus-
geübte Druck aus Sicht der Fragesteller im Gegensatz zur Aufklärung der
NSA-Spionage (Plenarprotokoll 18/25) ausreichend ist?

51. Aus welchem Grund hat sich die Bundesregierung am 28. März 2014 im
Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen entschlossen, einer Resolution
nicht zuzustimmen, die Mitgliedstaaten dazu auffordert, bei allen Maßnah-
men zur Terrorismusbekämpfung, einschließlich des Einsatzes von bewaff-
neten Drohnen, ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten, Trans-
parenz bei der Dokumentation des Einsatzes von Kampfdrohnen zu fordern
und eine zeitnahe unabhängige Untersuchung in Fällen, in denen es Hin-
weise auf eine Verletzung des Völkerrechts gibt, einzuleiten (www.institut-
fuer-menschenrechte.de/aktuell/news/meldung/archive/2014/april/08/
article/enthaltung-deutschlands-im-un-menschenrechtsrat-bei-abstimmung-
zum-drohneneinsatz.html)?
a) Wie positioniert sich die Bundesregierung zur Frage, bei allen Maßnah-

men zur Terrorismusbekämpfung, einschließlich des Einsatzes von be-
waffneten Drohnen, ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beach-
ten?

b) Wie positioniert sich die Bundesregierung zur Frage, Transparenz bei
der Dokumentation des Einsatzes von Kampfdrohnen zu fordern?

c) Wie positioniert sich die Bundesregierung zur Frage, eine zeitnahe unab-
hängige Untersuchung in Fällen, in denen es Hinweise auf eine Verlet-
zung des Völkerrechts gibt, einzuleiten?

d) Wie positioniert sich die Bundesregierung zur Frage, ob „Gezielte Tö-
tungen“ von Terrorismusverdächtigen mit den Menschenrechten verein-
bar sind?

e) Auf welche Weise wird sich die Bundesregierung beim UN-Menschen-
rechtsrat für die Beachtung der Menschenrechte bei Drohneneinsätzen
bemühen, und wie bereitet sie sich auf das „Expertenpanel“ im Septem-
ber 2014 vor (bitte auch hinsichtlich beteiligter Akteurinnen und Ak-
teure beantworten)?

Berlin, den 11. April 2014

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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